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NEUES JAHR, NEUES RECHT DIESE GESETZE UND VORSCHRIFTEN KOMMEN 2020 AUF SIE ZU AB SEITE 26
NIE WIEDER LANGEWEILE DIE BESTEN ANLÄSSE FÜR KREATIVE MARKETING-AKTIONEN IM INSTITUT AB SEITE 38
Wo ich bin, ist vorne! MIT ONLINE-BUCHUNGSSYSTEMEN ZUM ERFOLG AB SEITE 14
INSTITUTSFÜHRUNG
Alles, was Recht ist F
ür das Jahr 2020 stehen – genau wie auch in den Jahren zuvor – wieder eine Reihe gesetzlicher Neuregelungen an, die Sie unbedingt kennen sollten. Alles Wichtige, was Sie über die für Sie relevanten Regelungen und Vorschriften wissen müs-
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sen, erfahren Sie in diesem aktuellen Beitrag. KENNZEICHNUNG VON GERÄTEN Sollten Sie als Inhaberin eines Kosmetikinstituts Dienstleistungen im Bereich der apparativen Kosmetik
anbieten, so ist die neue Medizinprodukteverordnung für Sie ein absolutes Muss. Seit nunmehr zwei Jahren ist die sogenannte „Medical Device Regulation“ (MDR) nun in Kraft. Diese Regelung sieht aktuell noch eine Übergangsfrist bis zum 26. Mai
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Neue Gesetze und Vorschriften 2020 – Kennen Sie schon alle Gesetze, die ab 2020 gelten? Wenn nicht, wird es höchste Zeit, sich zu informieren und an der Umsetzung zu arbeiten, denn viele Richtlinien gelten bereits ab dem 1. Januar. Vor allem für Nutzer von elektronischen Kassensystemen und Apparaten gibt es Neuerungen, die unbedingt beachtet werden müssen, damit empfindliche Strafen vermieden werden.
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2020 vor, bevor sie im nächsten Jahr dann ihre volle Geltung entfalten wird. Die Vorschrift betrifft in erster Linie die Hersteller und die Lieferanten von kosmetischen Geräten. Aber auch Sie als Kosmetikerin sind davon betroffen. Dies gilt insbesondere, wenn Sie in Ihrem Kosmetikinstitut Dienstleistungen wie zum Beispiel Kryolipolyse, IPL-Anwendungen, Kavitation, Laser oder Ultraschall anbieten. Diese Apparate werden wie Geräte mit medizinischer Zweckbestimmung behandelt und müssen ein entsprechendes Prüfverfahren durch-
„Alle in Ihrem Institut genutzten Kassensysteme müssen dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden.“
Geräte bereits über eine CE-Kennzeichnung als Medizinprodukt verfügen, dann ist alles im grünen Bereich. Sofern die Geräte vor dem Inkrafttreten des MDR ausgeliefert wurden, so ändert sich zunächst ebenfalls nichts, denn diese Geräte unterliegen noch nicht dem Regelungsbereich des MDR.
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Ab dem 26. Mai 2020 müssen alle Geräte, die Sie neu kaufen, über eine spezielle Kennzeichnung verfügen.
laufen haben sowie mit einer CE-Kennzeichnung für Medizinprodukte versehen sein. Handelt es sich also um Geräte, die ab dem 26. Mai 2020 verkauft werden, greift diese Regelung ganz klar. Sprich: Die entsprechenden Geräte müssen alle über eine gültige CEKennzeichnung für Medizinprodukte verfügen. Sonderregeln für alte Geräte Aber wie sieht es mit Apparaten aus, die bereits vor Mai 2020 auf dem Markt waren und von Ihnen tagtäglich verwendet werden? Sollten die
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Geräte jedoch, die nach dem 26. Mai 2020 vom Händler an Sie ausgeliefert werden, unterliegen der MDR und müssen ein der MDR entsprechendes Konformitäts-Bewertungs-Verfahren durchlaufen haben, ansonsten dürfen mit diesen Geräten keine Anwendungen mehr durchgeführt werden. Ausnahmen und Übergangsfristen sind hier möglich. Sollten Sie also planen, demnächst ein kosmetisches Gerät zu kaufen, empfehle ich Ihnen unbedingt, die rechtliche Situation, ob das infrage kommende Gerät auch wirklich benutzt werden darf, von Fachleuten
vor Unterschrift unter den Kauf- oder Leasingvertrag abklären zu lassen. HÖHERER MINDESTLOHN Wenn Sie ein eigenes Institut besitzen und Mitarbeiter im Mindestlohnbereich beschäftigen, dann sollten Sie aufpassen, denn die bisherige Lohnuntergrenze von 9,19 Euro pro Stunde wird zum 1. Januar 2020 auf 9,35 Euro angehoben. Ab dann gilt dieser neue Mindestlohn grundsätzlich für alle Arbeitnehmer. Ausnahmen hiervon sind nur für einen bestimmten Kreis von Personen und Berufsgruppen zulässig, die keinen Anspruch auf den Mindestlohn haben. Hierzu zählen beispielsweise: • Auszubildende, • ehrenamtlich Tätige, • Praktikanten, • Selbstständige, • Jugendliche unter 18 Jahren, die über keinen Berufsabschluss verfügen, sowie • Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten der neuen Beschäftigung. Es ist dringend davon abzuraten, die gesetzlich vorgeschriebenen Lohn-
FACHWISSEN VERTIEFEN MIT
Nicht nur neue Gesetze, auch alte müssen natürlich befolgt werden. Haben Sie etwa schon die DSGVO umgesetzt? Was Sie dafür beachten müssen, lesen Sie im Artikel
„EIN JAHR DSGVO: HÜRDEN BEI DER UMSETZUNG“ aus unserem Magazin BEAUTY FORUM MEDICAL. Werden Sie jetzt Abonnent und lesen Sie den Artikel auf unserer Website www.beautyforum.com/medical unter dem Webcode 152065.
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untergrenzen zu unterschreiten oder aber die Stundenkonten der Mitarbeiter zu manipulieren. Sollte der Zoll – um genau zu sein, die Finanzkontrolle Schwarzarbeit – feststellen, dass Ihre Angestellten weniger als den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn erhalten, drohen Ihnen empfindliche Geldstrafen. Außerdem kann ein betroffener Arbeitnehmer bis zu drei Jahre rückwirkend die Zahlung des regulären Lohnes von Ihnen nachträglich verlangen und damit verbunden gegebenenfalls auch rückwirkend höhere Lohnnebenkosten wie etwa Sozialversicherungsbeiträge bewirken. Dieser Umstand stellt ein erhebliches finanzielles Risiko dar, welches Sie im eigenen Interesse nicht unterschätzen sollten.
Nutzen Sie in Ihrem Institut ein elektronisches Kassensystem, müssen Sie Ihren Kunden ab dem 1. Januar 2020 unaufgefordert Kassenbelege aushändigen.
ELEKTRONISCHE KASSEN
Meldepflicht Alle in Ihrem Institut genutzten Kassensysteme müssen dem zuständi-
WEB-TIPP Exklusiv für Online-Abonnenten von BEAUTY FORUM BUSINESS: Rund um das Thema Kassenführung gibt es zahlreiche Pflichten für Selbstständige, darunter etwa auch die Einzelaufzeichnungspflicht. Was es damit auf sich hat, lesen Sie im Beitrag „Einzelaufzeichnungspflicht: alles unter Kontrolle“. Sie finden ihn auf unserer Internetseite unter dem Webcode 151561. www.beauty-forum.com/business
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gen Finanzamt gemeldet werden – das ist die Kassen-Meldepflicht. Die bloße Nutzung der elektronischen Kassen durch Sie reicht nicht aus. Die Meldung ist an eine Frist gebunden und hat bis zu einem Monat nach Inbetriebnahme eines solchen Systems zu erfolgen. Für elektronische Kassen, die bereits vor dem 1. Januar genutzt werden – sogenannte Altkassen – ist der 31. Januar 2020 der maßgebliche Termin! Das Gesetz gegen Steuerhinterziehung durch elektronische Ladenkassen schreibt vor, dass ab diesem Zeitpunkt jede elektronische Kasse, die im Einsatz ist, über eine technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen muss. Diese Einrichtung zeichnet alle Vorgänge einzeln auf und ist nicht mehr manipulierbar. Belegausgabepflicht Darüber hinaus gibt es in diesem Zusammenhang ab dem 1. Januar noch eine weite Neuerung, die Sie kennen sollten: die Belegausgabepflicht. Sie gilt für alle Unternehmen, die ein elektronisches Kassensystem nutzen. Hiernach ist es Pflicht, allen Kunden unaufgefordert einen Kassenbeleg auszuhändigen. Eine Befreiung von dieser Ausgabepflicht ist nur auf Antrag beim Finanzamt möglich.
Das Gesetz lässt zwar Ausnahmen zu, wenn die Ausgabepflicht eine besondere Härte darstellen würde. Das ist etwa der Fall, wenn viele Produkte an eine Vielzahl unbekannter Kunden verkauft werden, beispielsweise auf einem Jahr- oder Wochenmarkt. Bei einem Kosmetikinstitut liegt ein solcher Härtefall jedoch regelmäßig nicht vor, das heißt, Sie müssen also, sollten Sie über ein elektronisches Kassensystem verfügen, jeden Bon an Ihre Kundschaft aushändigen! Sollten Sie noch über eine sogenannte offene Ladenkasse, also eine Barkasse, verfügen, gelten diese Pflichten für Sie selbstverständlich nicht! In diesem Fall müssen Sie die Regeln der ordnungsgemäßen Buchführung genauestens einhalten, denn gerade bei Barzahlungen wird das Finanzamt bei einer Überprüfung reQ gelmäßig genauer hinsehen.
STEFAN ENGELS Stefan Engels ist seit 2002 zugelassener Rechtsanwalt und praktiziert in Mönchberg. Seinen Tätigkeitsschwerpunkt bildet die Geschäftsfeldentwicklung und Internationalisierung von Unternehmen.
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Zuerst die gute Nachricht: Es gibt auch 2020 für Kosmetikinstitute (noch) keine Pflicht, ein elektronisches Kassensystem einzuführen! Sie können also weiterhin auch bloß eine offene Ladenkasse führen. Sollten Sie aber ab dem neuen Jahr ein solches elektronisches Kassensystem einführen oder gibt es in ihrem Institut bereits eine solche Kasse, so kommen auf Sie ab Januar 2020 noch weitere Regelungen zu, die Sie nicht außer Acht lassen dürfen.