Rechtsanwalt Stefan Engels in MY Beauty Business 05_2015

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5/2015

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DOWNLOAD-TIPP Was in ein Impressum gehört, erfahren Sie im Themenportal unter dem Stichwort: ¨ Impressum Mehr zum Thema „Unlauterer Wettbewerb“ finden unter: ¨ Gesetz gegen den unlauteren

Wettbewerb ¨ UWG

Online-Marketing

ACHTUNG,

Abmahnung!

Wenn Sie Mailings und Newsletter versenden, sollten Sie auf der Hut sein! Sind Ihre Kunden mit den virtuellen Werbemaßnahmen nicht einverstanden, handeln Sie sich jede Menge Ärger ein. Mit den Tipps von Rechtsanwalt Stefan Engels gehen Sie auf Nummer sicher ia Internet können Sie nicht nur Ihre bestehenden Kundenkontakte pflegen, sondern auch spielend leicht Neukunden gewinnen. Was im ersten Moment verlockend einfach klingt, hat aber seine Tücken: Bevor Sie auf den „Versenden“-Button klicken, sollten Sie sich sicher sein, dass Ihre Kunden diese Post überhaupt bekommen wollen. Bereits eine einzige Nachricht mit werbendem Inhalt, die ohne Einwilligung des Empfängers elektronisch versendet wird, kann nämlich für Sie eine kostenpflichtige wettbewerbsrechtliche Abmahnung nach sich ziehen! Was genau in diesen Nachrichten steht, ist hierbei nicht von Bedeutung.

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Die Aussagen, die Sie in E-Mails tätigen, unterliegen einer gesonderten wettbewerbsrechtlichen Überprüfung! Es macht auch keinen Unterschied, ob der Empfänger der E-Mail ein privater Endkunde (B-2-C) oder aber ein Unternehmer (B-2-B) ist!

Zustimmung einholen Schon wenn Sie sich die E-Mail-Adressen Ihrer Kunden beschaffen, müssen Sie rechtlich einwandfrei vorgehen. An die Adressen können Sie auf verschiedene Weise gelangen: Bewährt hat sich ein Verfahren namens „Double-Opt-in“. Hier muss der Kunde Werbekontaktaufnahmen vorher ganz

gezielt zustimmen. „Double Opt-in“ wird das Verfahren auch deswegen genannt, weil der zukünftige Abonnent seine Zustimmung in einem zweiten Schritt nochmals bestätigen muss. Meist wird hierzu eine E-MailNachricht mit Bitte um Bestätigung an die von ihm zum Beispiel bei der Newsletterregistrierung eingetragene Kontaktadresse gesendet. Eine Registrierung beim „Double Opt-in“ wird also erst dann wirksam, wenn sie auch bestätigt wurde. Das gilt auch dann, wenn Sie E-MailAdressen kaufen sollten. Es gibt grundsätzlich kein gesetzliches Verbot, E-Mail-Kontaktdaten käuflich zu erwerben, z.B. um sich hier eine kritische Masse von Kontakten aufzubauen, das heißt eine größere Menge von z.B. 500 oder 1000 Kontakten, die an Ihrem Produkt oder Ihrer Dienstleistung vielleicht interessiert sein könnten. Auch bei dieser Form der Kundengewinnung müssen die Empfänger der E-Mail aber erst per „Double Opt-in“ einwilligen, dass Sie ihnen elektronische Werbung überhaupt zusenden dürfen. Wenn die E-MailEmpfänger nicht eingewilligt haben, werden nämlich Sie als Versender der Nachricht abgemahnt – und nicht etwa der Verkäufer der Adressen. Es empfiehlt sich daher, diesen Punkt schon vorab vertraglich mit dem Verkäufer der E-Mailadressen zu regeln. Einzige Ausnahme bilden in diesem Zusammenhang Bestandskunden.

Illustration: dandoo/Shutterstock.com

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Auch hier muss man vorsichtig sein und den Kunden nicht belästigen. Nach § 7 Absatz 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist das Versenden virtueller Werbung an Ihre Kunden nur dann zumutbar, wenn: 1. Sie im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung die elektronische Adresse eines Kunden erhalten haben, 2. Sie die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwenden, 3. Ihr Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat, 4. Ihr Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann. Und das ohne, dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. Hinzu kommt auch noch eine zeitliche Grenze, die allerdings von den

entscheidenden Gerichten nicht einheitlich beurteilt wird. Allerdings sollte die letzte Bestellung nicht länger als ca. zwei Jahre zurückliegen.

Außerdem beachten Denken Sie auch unbedingt an Urheberrechte und Lizenzen, wenn Sie Werbung versenden. Manche Lizenzen für Bilder sind z.B. nur auf Webseiten beschränkt. Außerdem gilt: Sollten Sie Preise angeben, dann immer vollständig! Zu den Preisangaben gehören: Preis, Hinweis auf die Mehrwertsteuer sowie Versandkosten, ggf. weitere Angaben wie Grundpreise, also der umgerechnete Preis je Mengeneinheit. Gerne vergessen wird darüber hinaus auch oft, dass jede geschäftlich versendete E-Mail auch unbedingt ein vollständiges Impressum benötigt. Hierunter fallen auch alle E-Mail- und Newsletter-Werbungen!

Stefan Engels, seit 2002 zugelassener Rechtsanwalt. Seine Tätigkeitsschwerpunkte sind Geschäftsfeldentwicklung und Internationalisierung von Unternehmen. Stefan.Engels@Anwalt-Engels.de

GRUNDPREISANGABE Die Grundpreisangabe ist in § 2 Preisangabenverordnung (PAngV) geregelt. Da in vielen Newslettern auch Kosmetika kostenpflichtig angeboten werden, muss man diese Regel unbedingt beachten! Welche Produkte grundpreispflichtig sind, ergibt sich aus § 2 Abs. 1 PAngV. Grundpreispflichtig sind: ¨ Waren in Fertigpackungen, ¨ offenen Packungen ¨ oder Verkaufseinheiten ohne Umhüllung, die angegeben werden nach: ¨ Gewicht ¨ oder Volumen ¨ oder Länge ¨ oder Fläche.

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