Saubere Trennlinie

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1/2020


Arzt mit Institut · Recht

Serie: Urteile, Teil 12

Saubere Trennlinie Auf dem Kosmetikmarkt bieten nicht nur Kosmetikerinnen ihre Leistungen an. Mittlerweile sind auch eine ganze Reihe von Ärzten und Heilpraktikern hinzugekommen. Wenn ein Arzt neben seiner Praxis auch ein Kosmetikinstitut betreibt, gilt es, einiges zu beachten.

Foto: igorstevanovic/Shutterstock.com

S

chaut man sich den Arztberuf einmal näher an, so stellt man fest, dass es bei dieser Tätigkeit neben der rein wissenschaftlichen Ausbildung auch um die Einhaltung sozialer und ethischer Werte geht. Deshalb sind unternehmerische Tätigkeiten für den Berufstand der Ärzte gewissen Regeln unterworfen. Dies gilt insbesondere bei der Arbeit mit beziehungsweise in anderen Disziplinen wie der Kosmetik. So hatte sich das LG Frankfurt in seinem Urteil vom 28.05.2019 (Az.: 3-06 O 102/18) mit der Frage zu befassen, inwieweit eine Verflechtung von medizinischen und rein kosmetischen Leistungen zulässig ist. In der Sache ging es um Folgendes: Der beklagte Arzt, Inhaber einer dermatologischen Privatarztpraxis betrieb neben seinen Praxisräumen auch ein Kosmetikinstitut. Dieses bewarb er mit dem Titel „medical beauty lounge“. Auf seinen Internetseiten bezeichnete er sein Personal weiter noch als „Medizinkosmetikerinnen“. Hiergegen schritt die Wettbewerbszentrale ein, denn sie hielt diese wenngleich phantasievollen Wortschöpfungen für unzulässig. Der Verband war der Auffassung, dass beim Verbrau-

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cher der Eindruck entstehen würde, in diesem Kosmetikinstitut würden medizinische Leistungen angeboten und vorgenommen, insbesondere Hautkrankheiten therapiert. In dieser Erwartung werde der Verkehr aber getäuscht. Daneben verstoße er auch gegen die ärztliche Berufsordnung. Der Beklagte behauptete dagegen, der Begriff „medical“ suggeriere, dass Leistungen erbracht würden, die dem medizinischen Qualitätsstandard entsprächen, und dass die Behandelnden eine medizinische Ausbildung hätten. Hingegen würde nicht suggeriert, dass es sich hierbei um ärztliche Leistungen handeln würde. Er berief sich hierbei etwa auf die gebräuchliche Verwendung wie beispielsweise: „medizinischer Masseur“. Für alle medizinischen Angebote in seiner „medical beauty lounge“ stünde weiter auch medizinisch ausgebildetes Fachpersonal zur Verfügung, mithin berechtigter- und zutreffenderweise als „Medizinkosmetikerin“ zu beschreiben, da alle eine kosmetische Zusatzausbildung absolviert hätten.

Irreführende Angaben Das Gericht führte an, dass bei der Bezeichnung „medical beauty lounge“ der Eindruck entstünde, es würden medizinische Leistungen nach dem Heilpraktikergesetz (HeilprG) erbracht. Bei der Firma des Beklagten handele es sich jedoch unstreitig um ein Kosmetikinstitut. Auch sei die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit an den Praxissitz gebunden und eine Zusammenarbeit mit Nicht-Medizinern nicht gestattet. Weiter sei die Erbringung kosmetischer Behandlungen unter der Bezeichnung „medizinische Therapie“ irreführend,

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Auf einen Blick | Die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit ist an den Praxissitz gebunden und eine Zusammenarbeit mit Nicht-Medizinern nicht gestattet.

| Die Erbringung kosmetischer Behandlungen unter der Bezeichnung „medizinische Therapie“ gilt als irreführend.

| Genauso irreführend sei die Bezeichnung „Medizinkosmetikerin", da die Kosmetikerinnen keine heilkundlichen Leistungen erbringen dürfen.

da der Verkehr davon ausgehe, dass medizinische Leistungen erbracht würden, die die Diagnose und Heilung von Krankheiten beträfen. Hierin wird der Verbraucher jedoch getäuscht, da es (lediglich) um rein kosmetische Leistungen ginge. Gleiches gelte auch für die Bezeichnung „Medizinkosmetikerin“, denn selbst wenn diese eine Zusatzqualifikation besäßen (beispielsweise medizinische Fachangestellte), dürften sie noch lange keine heilkundlichen Leistungen erbringen.

Stefan Engels Rechtsanwalt, Mönchberg

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