23469
www.medical-beautyforum.com
2/2016
Dossier
Haare Nanopartikel
Needling
Allergien
Von fest bis fl端ssig
Medizinisch & kosmetisch
Auf dem Vormarsch
Dienstleistungen · Recht
Strikte Trennung Es gibt einige Kolleginnen, die gleichzeitig auch zugelassene Heilpraktikerinnen sind. Entsprechend haben sie ihr Dienstleistungsangebot darauf abgestimmt. Wie dies genau aussehen muss, damit man rechtlich auf der sicheren Seite ist, erfahren Sie von Rechtsanwalt Stefan Engels
D
ie kurze Antwort lautet: Genauso wie bei Ärzten gilt auch hier, dass es sich um zwei Geschäftszweige handelt, die es sauber voneinander zu trennen gilt, nämlich die gewerbliche Tätigkeit der Kosmetikerin und daneben die freiberufliche Tätigkeit als Heilpraktikerin.
Foto: szefei/Shutterstock.com
Räumliche Trennung Des Weiteren muss auch räumlich eine klare Trennung zwischen kosmetischen Maßnahmen und Heilbehandlungen erfolgen. Schauen wir uns zunächst einmal an, welche Anforderungen konkret an die Räumlichkeiten zu stellen sind. Dies lässt sich leider nicht einheitlich beantworten, da die Entscheidungspraxis von Gesundheitsamt zu Gesundheitsamt variiert. Viele Gesundheitsämter verlangen für die Heilpraktiker eigene Räumlichkeiten bis hin zu eigenen Toiletten und einem eigenen Praxiseingang für die Patienten. Größtenteils werden die Anforderungen auch davon beeinflusst, ob in der Praxis invasiv gearbeitet wird. Gibt eine Heilpraktikerin Spritzen und Infusionen, so wird oftmals eine stringente Trennung verlangt. Ist die Heilpraktikerin nur beratend tätig, so wird von den zuständigen Behörden oftmals ein Auge zugedrückt, und es genügt dann ein eigener Behandlungsraum mit der Aufschrift „Naturheilpraxis“. Die Gründe hierfür sind klar ersichtlich. Der Patientin oder Kundin muss immer klar sein, ob sie sich im medizinischen Bereich oder in der Kosmetik befindet.
Hygienevorschriften Auch unterschiedliche hygienische Vorschriften, gerade bei invasiven Maßnah-
WWW.MEDICAL-BEAUTYFORUM.COM
men, lassen keine gemeinsamen Behandlungsräume zu. Wie streng die Trennung auszusehen hat, liegt letztlich im Ermessen des jeweils entscheidenden Gesundheitsamtes. Vor einer Geschäftseröffnung mit beiden Behandlungszweigen rate ich deshalb dringend dazu, die Voraussetzungen mit den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden im Vorfeld abzuklären, um böse Überraschungen zu vermeiden.
Steuerrechtliche Trennung Aber auch aus steuerrechtlicher Sicht ist eine strikte Trennung ratsam. Sofern die Kosmetikerin der regelmäßigen Besteuerung unterliegt, muss sie die vereinnahmte Umsatzsteuer abführen. Hinsichtlich der erzielten Gewinne wird die Gewerbesteuer fällig. Reine medizinische Leistungen, wie sie in einer Naturheilpraxis vorkommen, unterliegen nicht der Umsatzsteuer, und, da dieser Zweig kein Gewerbe ist, auch nicht der Gewerbesteuer. Diesen Aspekt gilt es zu beachten, damit man nicht plötzlich von unerwarteten Steuernachzahlungen eingeholt wird.
ERIN KOSMETIK HEIL PRAK TIKE RIN
der Internetauftritt betrifft zunächst nur Person XY. Und dort werden dann die getrennten Bereiche durch eigenen Links vorgestellt.
Regeln von Verbänden Schließlich ist zu beachten, dass Verbände darüber hinaus weitere Regeln aufstellen können. An diese ist insbesondere die Heilpraktikerin, sollte sie Mitglied in einem Verband sein, für die Dauer ihrer Mitgliedschaft gebunden.
Stefan Engels ist Rechtsanwalt in Mönchberg. Sein Tätigkeitsschwerpunkt ist die Geschäftsfeldentwicklung und Internationalisierung von Unternehmen.
Außenauftritt: Wer ist für was verantwortlich? Auch beim Auftritt nach außen muss klar erkennbar sein, wer verantwortlich ist: Heilpraktikerin oder Kosmetikerin. Möglich sind beispielsweise sichtbar unterteilte (Print-)Anzeigen. Auf der Homepage muss ebenso eine Trennung ersichtlich sein, sogar bei der Telefon- & Faxnummer. Möglich ist hier beispielsweise eine Verlinkung. Also von der Kosmetik auf die Naturheilpraxis und umgedreht. Oder aber
AUF EINEN BLICK I Vor einer Instituts- und Praxiseröffnung gilt es, unbedingt die Voraussetzungen mit den zuständigen Behörden zu klären.
I Bei der Gestaltung der Räumlichkeiten und des Behandlungsangebotes muss für den Kunden zu jeder Zeit klar erkennbar sein, welche Art der Dienstleistung er in Anspruch nimmt.
63