Tarifeinheit: Koalitionsvertrag umsetzen! CDU, CSU und SPD haben vereinbart, den Grundsatz der Tarifeinheit gesetzlich zu regeln. Das ist eine wichtige Aussage des Koalitionsvertrags. Eine gesetzliche Regelung ist längst überfällig: Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen wissen, woran sie sind und was für sie gilt. Eine funktionierende Wirtschaftsordnung ist ohne eine verlässliche und friedensstiftende Tarifordnung nicht vorstellbar. Deshalb ist es richtig, dass Bundesinnenminister de Maizière die Absicht der Koalition bestätigt hat, die Tarifeinheit gesetzlich zu regelnDie Funktionsfähigkeit der Tarifordnung war eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass die durch die Finanzkrise hervorgerufenen Verwerfungen auf dem Arbeitsmarkt durch
die Tarifvertragspartner abgefedert werden konnten. Eine zunehmende Zerfaserung der Tariflandschaft durch immer neue Spartengewerkschaften stellt dies in Frage. Gilt ein mit einer Mehrheitsgewerkschaft vereinbarter Tarifvertrag für alle Beschäftigten, darf eine Minderheit nicht zu Lasten der überwältigenden Mehrheit der anderen Arbeitnehmer gegen diesen Tarifvertrag einen Streik führen können. > Fortsetzung auf S. 2
Mindestlohn darf Arbeitsmarkt nicht verschließen Der im Koalitionsvertrag vorgesehene allgemeine gesetzliche Mindestlohn von 8,50 € ab 2015 wird Bremsspuren auf dem Arbeitsmarkt verursachen, vor allem in den östlichen Bundesländern. Von einem zu hohen Mindestlohn wären besonders Langzeitarbeitslose, Geringqualifizierte, Jugendliche und Menschen, die noch nie gearbeitet haben, betroffen. Die vorgesehene gesetzliche Regelung muss daher Ausnahmen und Differenzierungen zulassen, die es verhindern, dass der Arbeitsmarkt gerade für diese Gruppen vollständig verschlossen wird. Ab dem 1. Januar 2015 soll ein flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 € brutto je Zeitstunde für das ganze Bundesgebiet gesetzlich eingeführt werden. Durch die im Koalitionsvertrag vorgesehene Übergangsregelung konnte erreicht werden, dass für
Jan 2014
bereits bei Abschluss des Koalitionsvertrags geltende Tarifverträge abweichende Regelungen bis zum 31. Dezember 2016 möglich sind. > Fortsetzung auf S. 4
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