Arbeitgeber aktuell Juni 2014

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Gesetzentwurf zum Mindestlohn greift tief in Tarifautonomie ein Der Bundestag hat nach der ersten Lesung des Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie (sog. Tarifautonomiestärkungsgesetz) den Gesetzentwurf an ­ den Arbeits- und Sozialausschuss überwiesen. Die BDA wird im Rahmen der ­anstehenden Ausschussberatung am 30. Juni 2014 nachdrücklich auf Korrekturen und Klarstellungen hinwirken. Der Gesetzentwurf zum Mindestlohn greift tief in die Tarifautonomie ein. Der durch das sog. Tarifautonomiestärkungsgesetz vor­ gesehene gesetzliche Mindestlohn i.  H.  v. 8,50 € ab dem 1. Januar 2015 stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Lohnfindung dar, der die Tarifautonomie schwächen wird. Der Mindestlohn verdrängt bestehende ­ Tarifvereinbarungen zu Mindestentgelten unter 8,50 € und schließt für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 den Neuabschluss von

Tarifverträgen, die unter dem künftigen Mindestlohn liegen, aus. Zwar sieht der Gesetzentwurf für einen Übergangszeitraum bis zum 1. Januar 2017 die Möglichkeit vor, durch einen Tarifvertrag repräsentativer Tarifvertragsparteien vom Mindestlohn abweichende Mindestentgeltvereinbarungen zu treffen. Dies setzt jedoch voraus, dass entsprechende Vereinbarungen über das Arbeitnehmerentsendegesetz erstreckt werden. > Fortsetzung auf S. 2

Gesetzliche Neuregelung schafft Rechtssicherheit für Beschäftigung ­älterer Arbeitnehmer Die im sog. Rentenpaket der Bundesregierung vorgesehene Neuregelung für die ­Beschäftigung von Arbeitnehmern nach Erreichen der Regelaltersgrenze in der ­gesetzlichen Rentenversicherung ist ein substanzieller Fortschritt, der zu mehr ­Beschäftigung bei diesen Arbeitnehmern führen wird. Die BDA hat über Jahre für eine solche gesetzliche Neuregelung geworben. Sie stellt einen ersten Schritt dar, die Beschäftigung älterer Menschen nach der Regelaltersgrenze zu unterstützen. In der Regel ist in Tarif- oder Arbeitsverträgen vorgesehen, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung endet. Nach der bisherigen Rechtslage kann der

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Arbeit­­ge­ber in der Praxis eine befristete Weiterbeschäftigung in diesen Fällen nicht vereinbaren, weil die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung hochumstritten ist. > Fortsetzung auf S. 3

I n h a lt Arbeits- und Tarifrecht

2

Lohn- und Tarifpolitik

5

Beschäftigung

6

Soziale Sicherung

8

Bildung

10

Europa

12

Wirtschaft und Finanzen

14


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