Gesetzliche Wiederherstellung der Tarifeinheit ist wichtiger Schritt zur Stärkung der Tarifautonomie Am 12. Juni hat der Deutsche Bundesrat das Tarifeinheitsgesetz gebilligt, ohne dass auch nur ein Bundesland die Anrufung des Vermittlungsausschusses gefordert hätte. Schon zuvor hatte der Deutsche Bundestag am 22. Mai mit einer Mehrheit von mehr als drei Vierteln der abgegebenen Stimmen das Gesetz verabschiedet. Dieses muss jetzt noch vom Bundespräsidenten unterschrieben und dann im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Es wird einen Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten. Dies wird um den 1. Juli herum der Fall sein. Mit der gesetzlichen Wiederherstellung der Tarifeinheit ist es gelungen, einen wichtigen Beitrag für eine Stärkung der Tarifautonomie zu leisten und diese vor ihrer Zerfaserung zu
bewahren. Dass es zu einer gesetzlichen Regelung der Tarifeinheit kommt, geht wesentlich auf das Engagement der Arbeitgeberverbände zurück. > Fortsetzung auf S. 2
Änderung des Mindestlohngesetzes bleibt auf der Tagesordnung Die BDA hat anlässlich des ersten Branchendialogs zur Umsetzung des Mindestlohngesetzes einen Forderungskatalog mit den wesentlichen Änderungsnotwendigkeiten am Gesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen vorgelegt. Die grundsätzliche Fehlentscheidung des Eingriffs in die Tarifautonomie und der Errichtung neuer Barrieren am Arbeitsmarkt wird dadurch nicht rückgängig gemacht. Die vorgeschlagenen Änderungen können jedoch einen Beitrag für eine nachhaltige Entbürokratisierung des Mindestlohns bieten. Das gilt ganz besonders für die im Gesetz enthaltene Auftraggeberhaftung und die übermäßigen Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten. Die aus dem Arbeitnehmerentsendegesetz übernommene Auftraggeberhaftung ist viel zu weitgehend. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung selbst hat daher zu Recht wenigstens eine Beschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vorgesehen. Eine entsprechende Beschränkung ändert an der grundsätzli-
JUN 2015
chen Fehlentscheidung für eine solche Haftung nichts, kann jedoch ein Baustein sein, die bürokratischen Folgelasten, insbesondere in Gestalt sich widersprechender hin und her wechselnder Haftungs- und Enthaftungsschreiben zwischen Unternehmen, zu beschränken. > Fortsetzung auf S. 2
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2
Lohn- und Tarifpolitik
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6
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8
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Europa
12
Wirtschaft und Finanzen
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