2 . A n m e l d u n g K iAnP IDTeEuL tÜs Bc Eh Rl aS nI Cd H T
II. Anmeldung in Deutschland >> 2.1. Zweigniederlassung Deutschland ____________________ XX 2.2. Dokumente für die Anmeldung ______________________ XX 2.3. Gewerbeamt ____________________________________ XX 2.4. Handelsregister _________________________________ XX 2.5. Finanzamt _____________________________________ XX 2.6. Nach der Anmeldung _____________________________ XX
Gesellsc forme wohldefi
Gesellschaf formen si wohldefinie
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Limited Companies 2008 - das Praxishandbuch für deutsche Unternehmer
2. Anmeldung in Deutschland Bestätigung der Rechtsform ist nicht notwendig
Prinzipiell ist eine Limited Company sofort nach der Eintragung in England international rechts- und geschäftsfähig, denn durch den Eintrag in das englische Handelsregister wird die Limited existent. Sie benötigt für diese Rechtsfähigkeit nicht etwa noch zusätzlich den Segen aus deutschen Beamtenstuben. Anders als bei einer GmbH, die erst durch die Eintragung in das deutsche Handelsregister entsteht und bis dahin „in Gründung“ ist („GmbH i. Gr.“ oder Vorgesellschaft), können also bei einer Limited Company unmittelbar nach der Eintragung in England bereits Verträge auf die Firma abgeschlossen werden.
Selbstständige Betriebsstätte muss angemeldet werden
Wird die Firma von Deutschland aus betrieben, so dass der Verwaltungssitz der Gesellschaft nicht in England, sondern in Deutschland liegt, so führt dies aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland Großbritannien (DBA, vergl. Kapitel III – Steuern) zur Auslösung einer selbstständigen Betriebsstätte in Deutschland, die – sofern eine Geschäftstätigkeit aufgenommen wird und Einnahmen zu verzeichnen sind – in Deutschland angemeldet werden muss. WICHTIG: Bei der Anmeldung bzw. Eintragung einer Limited Company in Deutschland geht es deshalb nicht um eine Bestätigung der Rechtsform Limited an sich, sondern mit der Anmeldung oder/und der Eintragung in das deutsche Handelsregister wird die deutsche Zweigniederlassung dieser Limited Company in Deutschland vorschriftskonform errichtet und angemeldet.
2.1. Hauptniederlassung - Zweigniederlassung Der Begriff Zweigniederlassung ist dabei recht irreführend, denn er impliziert, dass es irgendwo noch eine Hauptniederlassung geben muss, welcher in der Regel die Geschäftsleitung obliegt, und in der der größere Teil des Gesamtbetriebes ansässig ist. Faktische Hauptniederlassung befindet sich in Deutschland
Im wirtschaftlichen und steuerrechtlichen Sinne verhält sich der Fall bei einer ausschließlich in Deutschland tätigen Limited jedoch genau umgekehrt: Die eigentliche Hauptniederlassung, von der aus das gesamte Unternehmen geleitet wird, befindet sich in Deutschland, und die Zweig- im Sinne von Nebenniederlassung – in der in der Regel gar nichts passiert – in England. Die Bezeichnung Zweigniederlassung für die deutsche Geschäftsstelle einer englischen Limited wird allerdings dennoch durchgängig beibehalten, vor allem weil in den Entscheidungen des << 52
2. Anmeldung in Deutschland
Europäischen Gerichtshofs und auch den nationalen Urteilen zum Themenkomplex Limited Companies unter dem Begriff Hauptniederlassung immer die Ursprungsniederlassung verstanden wird, durch die eine Kapitalgesellschaft ihre Rechtsfähigkeit erhält. Eine Zweigniederlassung liegt demzufolge immer dann vor, wenn eine Geschäftstätigkeit in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgeübt wird als in dem Staat, in dem die Gesellschaft gegründet wurde. Praktisch gesehen spielt die Unterscheidung zwischen Hauptniederlassung und Zweigniederlassung allerdings kaum eine Rolle, da die Zweigniederlassung in Deutschland rechtlich, insbesondere auch steuerrechtlich, wie eine Hauptniederlassung behandelt wird.
Terminologie leitet sich von Gerichtsurteilen ab
Für die Eintragung bzw. Anmeldung einer Limited Company in Deutschland stehen zur Debatte: Gewerbeamt Finanzamt Handelsregister Industrie- und Handelskammer Handwerkskammer Jedoch nicht alle sind immer relevant. Da die Situation bei Gewerbeämtern, den deutschen Registergerichten und auch den Finanzämtern bundesweit alles andere als einheitlich ist und auch bestimmte Tätigkeiten erlaubnispflichtig sind und eines Befähigungsnachweises bedürfen (etwa Konzession oder eine Erlaubnis nach 34c GewO, Meisterbrief), kann die Reihenfolge der Anmeldung bei den unterschiedlichen Behörden variieren.
Unterscheidung in der Praxis nicht relevant
Die Reihenfolge der Anmeldung ist auch davon abhängig, ob man Zeit hat, oder ob es eilt oder gar brennt. Die letzteren Varianten sind bei den meisten Firmengründern der Fall, so dass man Alles am Besten parallel erledigt, um unnötige Zeitverluste zu vermeiden.
2.2. Dokumente für die Anmeldung So, wie reale, natürliche Personen zu verschiedenen Gelegenheiten Ihren Ausweis oder den Reisepass vorzeigen müssen, gibt es auch bei Gesellschaften eine Reihe von Dokumenten, die die Existenz und Identität der Firma belegen und die Auskunft darüber geben, wer in welcher Form am Unternehmen beteiligt und wer für die Firma verantwortlich ist.
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Auch eine Gesellschaft muss sich ausweisen
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Gesellschaftsvertrag und Registerauszug sind zentrale Dokumente
Bei deutschen GmbHs liegt der Fall dabei recht einfach: Der Gesellschaftsvertrag, der speziell bei einer GmbH als Satzung bezeichnet wird, nennt unter anderem alle Anteilseigner und die Höhe und Art der Beteiligungen. Weitere relevante Angaben ergeben sich aus dem Handelsregisterauszug, der unter anderem die Geschäftsführer ausweist. Es genügen also zwei Dokumente, um ein weitgehend vollständiges Abbild der Gesellschaft zu präsentieren: der Gesellschaftsvertrag und der Handelsregisterauszug.
Zusatzunterlagen für Deutschland
Bei Limited Companies ist das vom Prinzip her ganz genauso: Die Basisdokumente sind in erster Linie der Gesellschaftsvertrag und der Handelsregisterauszug. Allerdings sind für Deutschland weitere Zusatzunterlagen erforderlich, da englische Urkunden oder rechtsverbindliche Dokumente zum einen nicht ohne Weiteres in Deutschland gültig sind. Es muss zunächst ihre Echtheit nachgewiesen werden. Zum anderen ist die Amtssprache in Deutschland deutsch und nicht englisch, so dass zumindest komplexere Teile der Unterlagen in deutscher Übersetzung vorliegen müssen, damit man sie hierzulande überhaupt versteht.
Vorschriften finden sich in § 13 HGB
Die gesetzlichen Regelungen für die Anmeldung von Limited Companies finden sich in den deutschen Gesetzesbüchern vor allem in § 13 HGB wieder, welcher sich mit den Erfordernissen für die Eintragung von ausländischen (Kapital-)Gesellschaften in das deutsche Handelsregister beschäftigt. Gleichwohl § 13 HGB streng genommen direkt nur bei einer Handelsregistereintragung anwendbar ist, orientieren sich daran in unterschiedlicher Form auch andere deutsche Behörden. Deutsche Banken haben ebenfalls oft vieles davon in ihre Richtlinien für den Umgang mit Limited Companies übernommen.
Nachweise entsprechend § 13 HGB Für die Eintragung einer Limited Company in das deutsche Handelsregister müssen entsprechend §§ 13 ff. im Wesentlichen die folgenden Dinge belegt bzw. diese Dokumente erbracht werden: Dass die Gesellschaft existiert (§ 13e Abs. 2 Satz 2 HGB) Wer die Gesellschaft vertreten darf (Legitimation der Geschäftsführer) und die jeweilige Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer (§ 13g Abs. 2 Satz 2 und § 8 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 GmbHG auf den § 13g verweist) Gesellschaftsvertrag (Memorandum) in öffentlich beglaubigter Abschrift mit beglaubigter Übersetzung (§ 13f Abs. 2 Satz 1 HGB) << 54
2. Anmeldung in Deutschland
Satzung (Articles) in öffentlich beglaubigter Abschrift mit beglaubigter Übersetzung (§ 13g Abs. 2 Satz 1 HGB) Obwohl die Vorschriften vergleichsweise verständlich und auch recht eindeutig formuliert sind, kann die für die Eintragung oder Anmeldung notwendige Dokumentenausstattung dennoch stark variieren. Denn zwar spezifiziert das HGB die Nachweise, die zu erbringen sind, nicht aber explizit die konkrete Form, so dass es fast immer mehrere, teilweise auch völlig unterschiedliche Möglichkeiten hinsichtlich der Erbringung gibt.
Ausführung kann variieren
Die Anforderungen an die Dokumentenausstattung sind darüber hinaus auch sehr davon abhängig, ob es sich um eine liberale oder weniger liberale Behörde oder Bank handelt, welche die Vorschriften strenger oder lockerer auslegt. So gibt es Registergerichte, die in vermutlicher stundenlanger, detektivischer Kleinarbeit alle Unterlagen mit einer pentagontauglichen Akribie durchforsten und jeden einzelnen Nebensatz der Firmensatzung analysieren und interpretieren, wohingegen bei anderen Gerichten die eingereichten Unterlagen nur eher oberflächlich und rein formal – zumindest im Vergleich – überprüft werden.
Anforderungen sind unterschiedlich
Auch der Kenntnisstand – nicht selten auch die persönliche Einstellung – des jeweiligen Sachbearbeiters bzw. Richters oder Rechtspflegers beeinflusst den Ablauf und die konkreten Erfordernisse erheblich. Es gibt Registergerichte und Gewerbeämter, bei denen bereits Unmengen von Limiteds eingetragen oder angemeldet wurden, und wo eine Limited Company inzwischen etwas völlig Triviales ist. In vielen ländlichen Gegenden werden Limited Companies dagegen nach wie vor gerne für eine Art britischen Brotaufstrich gehalten werden und präsentieren sich dort als Buch mit sieben Siegeln, was eine Anmeldung oder Eintragung entsprechend umständlich macht. Existenznachweis - Certificate of Incorporation Nur existierende Firmen können angemeldet werden, keine erfundenen Fantasiefirmen. Zunächst muss also nachgewiesen werden, dass die Gesellschaft überhaupt existiert. Für diese Zwecke gibt das englische Handelsregister ein Gründungszertifikat aus (certificate of incorporation), welches den Firmennamen, die Handelsregisternummer und den Tag der Eintragung ausweist. Es wird als Bestätigung nach erfolgter Eintragung entweder in elektronischer Form oder in Papierform versendet. Obwohl auch der Handelsregisterauszug die Existenz einer Firma bestätigt, wird die Gründungsurkunde dennoch oft zusätzlich verlangt.
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Zertifikat belegt Existenz
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Vertretungsnachweis - Handelsregisterauszug Eine Limited Company wird durch ihren Geschäftsführer rechtlich vertreten, der seine Vertretungsberechtigung nachweisen muss. Er muss also anhand der Firmenunterlagen belegen, dass er und kein anderer die Gesellschaft tatsächlich vertreten darf. Zur Legitimation des oder auch mehrerer Geschäftsführer wird der englische Handelsregisterauszug benutzt, wobei es bei Limited Companies zwei Arten von Registerauszügen gibt, die beide in der Praxis verwendet werden. Letter of good s t anding Der Handelsregisterauszug, der auf Anforderung bzw. Bestellung vom englischen Handelsregister selbst erstellt und versendet wird, nennt sich Letter of good standing oder auch Certificate of good standing. Er wird von einem Officer des Companies House unterschrieben und gilt als beglaubigtes Dokument (certified document). Cur rent Appointments Repor t Ein Registerauszug ist zu jeder beliebigen Firma auch online erhältlich auf der Webseite des englischen Handelsregisters unter www.companieshouse.co.uk . Gegen Gebühr können Registerauszüge downgeloadet werden, die als Current Appointments Reports bezeichnet werden, was sinngemäß mit „Bericht über die aktuellen Ernennungen” übersetzt werden kann. Der Current Appointments Report ist von der Form her standardisiert und enthält immer die gleichen Angaben u.a. zum Registered Office, den ernannten Geschäftsführern und den Firmensekretär. Die Angaben im Letter of good standing hingegen sind nicht vorgegeben, sondern können variieren und müssen bei der Bestellung des Dokuments spezifiziert werden.
EXKURS APOSTILLE Ein englischer Handelsregisterauszug, auch wenn er vom englischen Handelsregister beglaubigt wurde, ist in Deutschland zunächst nicht gültig bzw. er wird in der Regel in dieser einfachen Form nicht akzeptiert, weil er nicht fälschungssicher ist, womit seine Beweiskraft leidet. In der Tat bedarf es beim heutigen Stand der Reproduktionstechnik nicht besonders viel Geschick, um sich einen beglaubigten, englischen sdsd << 56
2. Anmeldung in Deutschland
Handelsregisterauszug kurzerhand am Computer selbst zu basteln, was oft auch auf andere Urkunden oder Bescheinigungen zutrifft. Im internationalen Rechtsverkehr bedürfen solche Dokumente deshalb einer so genannten diplomatischen Beglaubigung oder Legalisation, um außerhalb des Landes, in dem sie ausgestellt wurden, Gültigkeit zu erlangen. Eine deutsche Urkunde oder ein rechtserhebliches Dokument ist umgekehrt ebenfalls nicht ohne Weiteres im Ausland gültig, sondern muss durch ein normalerweise mehrstufiges Verfahren erst für den Auslandseinsatz fälschungssicher gemacht werden, um dort die erforderliche Beweiskraft zu erhalten. Diese diplomatische Beglaubigung ist dabei ein mehrstufiges Verfahren: Die jeweils übergeordnete Behörde bestätigt die vorhergehende, bis die höchste staatliche Stelle die so genannte End- oder Überbeglaubigung ausstellt. Um dieses sehr langwierige Verfahren zu vereinfachen, wurde bereits am 5. Oktober 1961 das so genannte “Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation” abgeschlossen, dessen Vertragsstaaten das mehrstufige Beglaubigungsverfahren durch ein standardisiertes, einstufiges Verfahren ersetzt haben. Auch England und Deutschland haben dieses Übereinkommen unterzeichnet. Das Gültigmachen einer Urkunde erfolgt diesem Haager Abkommen zufolge in Form einer so genannten Apostille, welche an das jeweilige Dokument angebracht und mit einem Stempel der ausstellenden Behörde versehen wird. Diese hat zuvor die Echtheit des Dokuments überprüft und bestätigt dies mit einer nummerierten Apostille. Apostillen werden in England ausschließlich vom englischen Außenministerium ausgestellt und haben dort die Form eines Rechtecks aus Papier, das die Überschrift “Apostille (Convention de La Haye du 5 octobre 1961)” trägt, weil französisch für den Titel vorgeschrieben ist. Eine Apostille ist also nicht wie häufig angenommen ein eigenständiges Dokument, sondern eine Apostille wird auf der Rückseite eines Dokuments angebracht, um dieses außerhalb des Ausstellungslandes gültig zu machen. Unter Ausland sind dabei alle Vertragsstaaten dieses Haager Abkommens zu verstehen. Ein vom englischen Handelsregister ausgestellter, beglaubigter Handelsregisterauszug, welcher eine englische Urkunde darstellt, muss deshalb mit einer Apostille des englischen Außenministeriums zusätz-
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lich noch einmal überbeglaubigt werden, damit dieser in Deutschland Gültigkeit erlangt und akzeptiert wird. Auch andere beglaubigte Dokumente wie etwa der Gesellschaftsvertrag oder die Gründungsurkunde können mit einer Apostille versehen werden. Ein Apostille ist also nicht zwingend an Handelsregisterauszüge gebunden. Sie kann jedwede Urkunden oder Beglaubigungen bestätigen.
Notarielle Bescheinigung gemäß § 21 BNot Notarbescheinigung statt Apostille
Trotz Vereinfachung des Beglaubigungsverfahrens bleibt die Erstellung eines beglaubigten und apostillierten englischen Handelsregisterauszugs ein recht aufwendiges Verfahren, da zwei englische Behörden an der Erstellung beteiligt sind: Zuerst muss der Registerauszug vom englischen Companies House erstellt und beglaubigt, dann muss er vom englischen Außenministerium mit einer Apostille versehen werden, was beides in Summe mehrere Wochen verschlingen kann, wenn die Unterlagen postalisch weitergereicht werden. Englische Behörden unterscheiden sich vom Tempo her nur ganz unwesentlich von den deutschen Amtsstuben. Firmengründer haben in der Regel aber nicht wochenlang Zeit, von Muse ganz zu schweigen, um auf die zur Anmeldung erforderlichen Unterlagen zu warten, weshalb sich für die Anmeldung von Limited Companies Bescheinigungen von deutschen Notaren eingebürgert haben, die eine ähnliche Funktion erfüllen und wesentlich schneller erhältlich sind. Die deutsche Bundesnotarordnung (BNotO) sieht dazu Folgendes vor: § 21 BNotO (1) Die Notare sind zuständig, 1. Bescheinigungen über eine Vertretungsberechtigung sowie 2. Bescheinigungen über das Bestehen oder den Sitz einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, die Firmenänderung, eine Umwandlung oder sonstige rechtserhebliche Umstände auszustellen, wenn sich diese Umstände aus einer Eintragung im Handelsregister oder in einem ähnlichen Register ergeben. Die Bescheinigung hat die gleiche Beweiskraft wie ein Zeugnis des Registergerichts. (2) Der Notar darf die Bescheinigung nur ausstellen, wenn er sich zuvor über die Eintragung Gewissheit verschafft hat, die auf Einsichtnahme in das Register oder in eine beglaubigte Abschrift hiervon beruhen muss.
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2. Anmeldung in Deutschland
Ein deutscher Notar kann also im englischen Handelsregister Einsicht nehmen und die Ergebnisse, die seine Einsichtnahme zu Tage gefördert hat, in beglaubigter Form wiedergeben. Diese Variante hat den Vorteil, dass sie sich ungleich schneller, in der Regel innerhalb weniger Tage durchführen lässt. In der Praxis wird dazu ein current appointment report online beschafft, der dann vom Notar entsprechend § 21 BNotO bestätigt wird. Eine solche Bescheinigung kann nur in Deutschland verwendet werden und nicht in anderen Ländern wie etwa Österreich. In seltenen Fällen wird eine solche Bescheinigung von besonders strengen Registergerichten moniert, da sich § 21 BNotO auf das deutsche Handelsregister bezieht, welches sich vom Wesen her deutlich vom englischen Handelsregister unterscheidet, was als Grund für eine Beanstandung herangezogen werden kann. Überwiegend werden Bescheinigungen von deutschen Notaren jedoch bundesweit anstandslos akzeptiert, insbesondere auch bei Ämtern und Banken.
Nur in Deutschland verwendbar
Vertretungsberechtigung - Gesellschafterbeschlüsse Neben der Frage, wer die Gesellschaft rechtlich vertritt, ist auch relevant, in welcher Form die Vertretung vorgesehen ist. Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, so können diese die Gesellschaft einzeln vertreten. Wird beispielsweise ein Vertrag mit der Firma abgeschlossen, so genügt in diesem Fall die Unterschrift eines Geschäftsführers. Wird die Gesellschaft hingegen von den Geschäftsführern gemeinsam bzw. gemeinschaftlich vertreten, so müssen zwingend alle Geschäftsführer einem Vertrag zustimmen und diesen unterzeichnen, damit er Gültigkeit erlangt.
Vertretungsregelung muss festgelegt werden
Während das deutsche Handelsregister bei GmbHs und auch bei anderen Rechtsformen die Vertretungsregelung erfasst und diese in Handelsregisterauszügen ausweist, schweigt sich das englische Handelsregister dazu aus. Ein englischer Handelsregisterauszug benennt alle aktuellen Direktoren, gibt aber keinerlei Auskunft über die Vertretungsregelung. Zumindest für die Eintragung einer Limited Company in das deutsche Handelsregister ist die Angabe der Vertretungsregelung zwingend erforderlich. Diese kann sich aus der Satzung (articles) ergeben. Allerdings werden in der Regel Standard- und keine individuellen articles verwendet, die ebenfalls keine Angaben zur konkreten Vertretungsregelung enthalten. Die Angaben zur Vertretungsregelung werden deshalb auf Gesellschafterbeschlüsse ausgelagert. Die Gesellschafter der Limited Company legen hierbei schriftlich die Vertretungsregelung fest und be59 >>
Gesellschaftsbeschluss ergänzt Satzung
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stimmen, ob die Geschäftsführer die Gesellschaft gemeinsam oder einzeln vertreten dürfen. Neben Angaben zur konkreten Vertretungsregelung, die festlegt, wie die aktuellen directors die Gesellschaft vertreten dürfen, sind auch Angaben zur allgemeinen oder abstrakten Vertretungsregelung erforderlich, die festlegen, wie es sich mit der Vertretungsregelung verhält, wenn weitere Geschäftsführer dazustoßen. Gesellschaftsvertrag & Satzung (Memorandum & Articles) Der Gesellschaftsvertrag ist das rechtliche Kernstück einer jeden Gesellschaft. Er legt verbindlich für alle Beteiligten alle Eckdaten fest und trifft Aussagen zur Regelung des Verhältnisses der Gesellschafter und Geschäftsführer untereinander sowie Aussagen zum Verhältnis der Gesellschaft zum Rest der Welt. Gesellschaftsvertrag (Memorandum) Auch Memorandum muss beglaubigt sein
Der Gesellschaftsvertrag benennt als wesentliche Punkte die Anteilseigner (shareholder), den Sitz (Satzungssitz) der Firma, das eingetragene, nominelle Stammkapital der Firma sowie die Schachtelung der Aktien. Das einbezahlte Stammkapital wird über die Summe der gezeichneten Aktien definiert, die jeder Shareholder gezeichnet hat. Der Geschäftszweck wird meist so allgemein formuliert, dass damit „jedwede kommerzielle Geschäftstätigkeit“ möglich ist. Entsprechend den Vorschriften des Handelsgesetzbuches ist das Memorandum in öffentlich beglaubigter Form vorzulegen, wofür es mehrere Möglichkeiten gibt. Das Companies House selbst kann eine beglaubigte Abschrift anfertigen (certifed document), welches dann ebenfalls wieder mit einer Apostille versehen werden muss.
Deutscher Notar auch hier schneller
Ebenso wie beim Handelsregisterauszug hat diese Vorgehensweise den Nachteil, dass sich die Beschaffung über mehrere Wochen hinziehen kann, so dass auch hier wieder der Einsatz einens deutschen Notars zu favorisieren ist, welcher bestätigt, dass die von ihm erstellte oder die ihm vorliegende Abschrift dem beim Companies House eingereichten Original entspricht. Satzung (Articles) Die Satzung einer Limited Company hat im Zusammenhang mit Anmeldungen in Deutschland in erster Linie den Zweck, die allgemeine Vertretungsregelung zu spezifizieren und zu belegen. Auch die Bestellung << 60
2. Anmeldung in Deutschland
der Geschäftsführer und deren konkrete Vertretungsbefugnisse können hier verankert sein, sind es in der Regel jedoch nicht, da Limiteds wie erwähnt in der Regel nicht mit individuell angefertigten Satzungen, sondern mit Standard-Articles in England eingetragen werden. Auch die Satzung muss in öffentlich beglaubigter Form vorliegen, was wieder durch das Companies House oder durch einen deutschen Notar erfolgen kann. Beglaubigte deutsche Übersetzung Erforderlich ist, dass der jeweilige Sachbearbeiter oder die Behörde in Deutschland die vorgelegten Unterlagen versteht, weshalb zumindest für die komplexeren Teile wie die Mem & Arts eine Übersetzung benötigt wird. Übersetzung für gerichtliche oder auch behördliche Zwecke werden in Deutschland allerdings nur akzeptiert, wenn der Übersetzer dafür öffentlich bestellt und entsprechend des Dolmetschergesetzes allgemein beeidigt wurde. Er benötigt also eine entsprechende Zulassung in Deutschland als beeidigter Übersetzer.
Übersetzer muss beeidigt sein
Die Beglaubigung einer Übersetzung wird oft verwechselt mit der Beglaubigung durch Behörden oder Notare. Der Unterschied: Ein staatlich vereidigter Übersetzer beglaubigt mit seiner beglaubigten Übersetzung nicht das übersetzte Dokument, sondern er beglaubigt mit seinem Stempel seine eigene – oder auch eine fremde – Übersetzung. Er versichert also, dass diese inhaltlich dem übersetzten Original entspricht. Die Beglaubigung bezieht sich hier also auf die vom Übersetzer angefertigte Übersetzung und nicht auf die Dokumente an sich, welche nur von Behörden oder Notaren beglaubigt werden können. Umgekehrt kann eine Behörde oder ein Notar keine Übersetzung beglaubigen, weil sie dafür weder zuständig noch autorisiert sind. Beeidigte Übersetzungen werden in der Regel von Gründungsagenturen bereitgestellt und sind dort an die hauseigenen Dokumente angepasst. Die Übersetzungen sollten nach Möglichkeit auch von diesen bezogen werden, da individuelle Übersetzungen von entsprechend qualifizierten und zugelassenen Übersetzern sehr kostenintensiv ausfallen können und nicht selten mehrere hundert Euro kosten. In der Praxis sind beglaubigte Übersetzungen nur für den Gesellschaftsvertrag und die Satzung einer Limited vorgeschrieben, weitere Überset61 >>
Individuelle Übersetzungen sind sehr teuer
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zungen können allerdings verlangt werden und müssen dann ebenfalls in beglaubigter Form eingereicht werden.
2.3. Gewerbeamt Gewerbe ist anzeigepflichtig
Die deutsche Gewerbeordnung schreibt vor, dass die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit in Deutschland anzeigepflichtig ist (§ 14 GewO). Unter Gewerbe wird dabei grundsätzlich jede wirtschaftliche Tätigkeit verstanden, die auf eigene Rechnung und auf Dauer mit einer Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird, einerlei ob die Tätigkeit hauptoder nebenberuflich ausgeführt wird.
IHK gibt Auskunft zu Genehmigungen
Bestimmte Tätigkeiten bedürfen dabei einer staatlichen Erlaubnis, bevor eine Anmeldung erfolgen kann. In diesen Fällen sind Nachweise erforderlich, die sich entweder auf die fachliche oder sachliche Voraussetzungen beziehen oder auch auf die persönliche Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden. Ob und welche Nachweise konkret für die anvisierte Tätigkeit erbracht werden müssen, lässt sich im Zweifelsfall bei den Industrie- und Handelskammern (IHK) in Erfahrung bringen. Die Kontaktdaten der örtlich zuständigen IHK lassen sich auf der Webseite des Deutschen Industrie- und Handelskammertags e.V. in Erfahrung bringen.
http://www.ihk.de Bei natürlichen im Sinne von realen Personen wird in Deutschland allerdings unterschieden zwischen Gewerbetreibenden und Freiberuflern, die per Definition kein Gewerbe betreiben, sich deshalb beim Gewerbeamt nicht anmelden und auch keine Gewerbesteuer entrichten müssen. Freie Berufe gelten nicht als Gewerbe
Als freie Berufe gelten hauptsächlich selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende, erzieherische oder ähnlich gelagerte Tätigkeiten, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen und welche in § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bzw. § 1 des Gesetzes über Partnerschaftsgesellschaften (PartGG) definiert oder zumindest näher spezifiziert sind. § 1 Abs. 2 PartGG: /.../ (2) Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt. << 62
2. Anmeldung in Deutschland
Ausübung eines Freien Berufs im Sinne dieses Gesetzes ist die selbstständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen, hauptberuflichen Sachverständigen, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und ähnlicher Berufe sowie der Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher. Weiterhin ausgenommen sind Betriebe der so genannten Urproduktion (z. B. Land- und Forstwirtschaft, Garten- und Weinbau, Fischerei, Bergbau) sowie die Verwaltung des eigenen Vermögens (z. B. Vermietung, Verpachtung eigener Gebäude oder Grundstücke). Die Unterscheidung zwischen Gewerbe und Nicht-Gewerbe spielt bei Limited Companies allerdings keine Rolle, da Kapitalgesellschaften wie etwa die Aktiengesellschaft (AG), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und auch eine Limited Company als analoge ausländische Form kraft ihrer Rechtsform Gewerbebetriebe sind, wofür § 2 Abs. 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) sorgt: Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. Eine Limited Company ist also aufgrund ihrer Rechtsform ein Gewerbebetrieb unabhängig von ihrem Gesellschaftszweck und unterliegt damit – sofern sie in Deutschland aus tätig ist – auch der Anmeldepflicht. Stolperfalle: Bei dem Gewerbetreibenden handelt es sich im Falle einer Limited Company immer um die Firma selbst. Das bedeutet, das Gewerbe wird auf die Firma angemeldet und nicht etwa auf den oder die Geschäftsführer oder die Anteilseigner, die selbst nicht der Gewerbetreibende sind. Da bei der Gewerbeanmeldung immer auch namentlich die Geschäftsführer anzugeben sind, kommt es hier des Öfteren zu Verwechslungen, die nicht selten von den Sachbearbeitern bei den Gewerbeämtern selbst produziert werden. Der Geschäftsführer allerdings vertritt die Firma lediglich, ist aber selbst nicht der Gewerbetreibende, sondern die Gesellschaft. 63 >>
LTD ist kraft Rechtsform gewerbetreibend
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Wird ein Gewerbe in Deutschland ohne Gewerbeanmeldung betrieben, so kann dies als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 5000,EUR sanktioniert werden. Wie erfolgt die Anmeldung? Die Gewerbeanmeldung kann persönlich vor Ort beim Gewerbeamt oder per Post erledigt werden. Gewerbeanmeldungen per E-Mail oder nur telefonisch werden hingegen nicht akzeptiert. Persönlicher Besuch beschleunigt Anmeldung
Ein persönlicher Besuch beim Gewerbeamt vor Ort ist der übliche Weg und hat den Vorteil, dass die Anmeldung sofort durchgeführt wird. Die Gebühr für die Gewerbeanmeldung beträgt für gewöhnlich zwischen 15 und 30 EUR. Für die Anmeldung genügt das Ausfüllen eines Formblatts. Vordrucke für die Anmeldung werden auf den Webseiten der Behörden (unter ihrestadt.de z.B. hamburg.de) zum Download angeboten, so dass diese schon vorab am Computer ausgefüllt werden können. Die Zuständigkeit ist innerhalb der Ämter nach Buchstaben aufgeteilt (Anfangsbuchstabe des Firmennamens). In großen Städten gibt es mehrerer Gewerbeämter wie z.B. in Berlin oder Köln, die nach den Bezirken aufgeteilt sind. Vorzulegen bei der Anmeldung sind: Gründungsurkunde Memorandum & Articles beglaubigter Handelsregisterauszug deutsche Übersetzung Ausweis oder Pass des Geschäftsführers Bei Handwerkern: Kopie der Handwerkskarte oder der Nebenrolleneintragung; bei erlaubnispflichtigem Gewerbe: Kopie der entsprechenden Erlaubnis bzw. Konzession.
Deutscher Handelsregisterauszug wird manchmal verlangt
In der Regel gestaltet sich die Anmeldung problemlos. Allerdings gibt es auch Gewerbeämter, welche für die Anmeldung einen deutschen Handelsregisterauszug verlangen, so dass die Limited Company dann zunächst in das deutsche Handelsregister eingetragen werden muss. In den meisten Fällen kann man sich hier mit dem Sachbearbeiter darauf einigen, unter Vorlage des Antrags für die Handelsregistereintragung die Firma vorläufig anzumelden. Der Registerauszug wird dann, wenn die Eintragung vollzogen wurde, einfach nachgereicht. << 64
2. Anmeldung in Deutschland
Handwerksbetriebe Das Handwerk nimmt in Deutschland eine Sonderstellung ein und unterliegt der Handwerksordnung (HandwO), die ein eigenes Gesetz für sich ist. Diese schreibt vor, dass für bestimmte Tätigkeiten, die in der Anlage A zur HandwO definiert sind (s. Appendix), ein Befähigungsnachweis erbracht werden muss. In der Regel ist das ein Meisterbrief. Teilweise können auch andere Prüfungen die Meisterprüfung ersetzen oder langjährige Erfahrung (Altgesellen), Alter (via Ausnahmebewilligung) sowie besondere Qualifikationen. Seit 2003 ist für eine Reihe von Handwerksgattungen keine Meisterprüfung mehr erforderlich. Diese zulassungsfreien Berufe sind in der Anlage B zur HandwO aufgeführt.
Handwerksordnung regelt Handwerk
Auch eine Limited Company kann handwerklich tätig werden. Sie muss dazu in die Handwerksrolle eingetragen werden, ein Verzeichnis, das von den jeweils zuständigen örtlichen Handwerkskammern geführt wird und einer Genehmigung entspricht. Die in der Handswerksrolle aufgeführten Betriebe oder Einzelunternehmer erhalten als Nachweis eine Handwerkskarte. Die Vorschriften für eine Limited Company sind dabei dieselben wie für eine deutsche GmbH: Entweder einer der Inhaber verfügt über eine entsprechende Qualifikation. Alternativ kann auch ein Betriebsleiter eingestellt werden, der einen Meisterbrief oder etwas Äquivalentes mitbringt. Der Betriebsleiter trägt dann die Verantwortung für das Betriebsgeschehen.Ein Betriebsleiter ist nicht mit dem Geschäftsführer zu verwechseln, da ein Betriebsleiter in der Regel keine unternehmerischen Entscheidungen trifft und auf die kaufmännischen Prozesse eines Unternehmens keinen oder kaum Einfluss hat. Hinweis: Die Limited ersetzt keinesfalls einen Meisterbrief in Deutschland. Die Rechtsform alleine ist nicht – wie auf einigen Anbieterwebseiten angedeutet oder auch direkt behauptet – dazu geeignet, den deutschen Meisterzwang auszuhebeln. Zwar gibt es in England keine Meisterpflicht und selbst Berufe, die in Deutschland als „gefahrengeneigt“ eingestuft werden, bedürfen in England keiner Genehmigung. Eine „Handwerks-Limited“ nach deutschen Kriterien darf in England also tatsächlich jeder gründen, weil es keine Handwerksordnung oder etwas Vergleichbares gibt. Da im EG-Vertrag nicht nur eine Niederlassungsfreiheit sondern auch eine Dienstleistungsfreiheit verankert ist (Art. 49 ff), dürfen englische sowie EU-Handwerksfirmen generell auch in Deutschland meis65 >>
Qualifizierter Betriebsleiter erforderlich
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terpflichtige Tätigkeiten ohne Genehmigung verrichten – allerdings nur, solange sie selbst keine eigene Niederlassung in Deutschland betreiben. Ist in Deutschland aber eine Betriebsstätte vorhanden, so gilt für diese die deutsche Handwerksordnung uneingeschränkt. Soll mit einer Limited also die Meisterpflicht umgangen werden, so ist das nur möglich, wenn in England eine reale Betriebsstätte errichtet wird, wo auch die Geschäftsleitung der Firma ansässig ist. In Deutschland darf dabei keine Zweigstelle errichtet werden. Vereine propagieren Deregulierung
In Deutschland gibt es zwei Interessenverbände, die erklärtermaßen die Deregulierung des Handwerks propagieren und die Abschaffung des Meisterzwangs in Deutschland fordern und fördern. Hier gibt es umfangreiche Materialsammlungen zu verschiedenen Themen und auch eine kostenlose Beratung, die – falls umfangreicher – an eine Mitgliedschaft gekoppelt ist. IFHandwerk e. V., Interessenverband freier und unabhängiger Handwerkerinnen und Handwerker Sülldorfer Weg 4 22869 Schenefeld bei Hamburg Tel.: 040 / 399 00 332
www.if-handwerk.de BUH e. V., Berufsverband unabhängiger Handwerkerinnen und Handwerker e.V. Artilleriestr. 6 27283 Verden Tel.: 04231 / 956 66 79
www.buhev.de Bei Fragen zur Meisterpflicht von Berufen oder Tätigkeiten sind ansonsten die örtlichen Handwerkskammern der Ansprechpartner:
www.handwerkskammer.de
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2. Anmeldung in Deutschland
2.4. Handelsregister Das deutsche Handelsregister ist ein von den Amtsgerichten geführtes öffentliches Firmenregister, das inzwischen auch online einsehbar ist unter der Webadresse
www.unternehmensregister.de Es stellt alle relevanten Informationen über die Verhältnisse eines Unternehmens oder eines Kaufmanns zur öffentlichen Einsicht bereit, wie etwa Angaben über die genaue Firmenbezeichnung, Sitz des Unternehmens, Inhaber, Haftungsbeschränkungen und vertretungsberechtigte Personen. Das Handelsregister ist unterteilt in zwei Segmente: Abteilung A für Einzelkaufleute und Personengesellschaften (e.K., OHG, KG), welche Registernummern beginnend mit HRA erhalten. Kapitalgesellschaften (GmbHs, AGs, LTDs) werden in der Abteilung B und mit HRB beginnenden Nummern geführt.
Abteilung A und B
Wird eine Limited Company direkt in das Handelsregister eingetragen, gilt sie als Kapitalgesellschaft, und wird in Abteilung B geführt. In der Form Ltd. & Co KG hingegen ist die Limited ein Fall für Abteilung A, da im Zentrum die Kommanditgesellschaft als Personengesellschaft steht, die eingetragen wird mit der Limited als mehr oder minder bloßer Appendix. Sie ist die vollhaftende Gesellschafterin (Komplementärin) der KG und wird in der Regel selbst nicht in das Handelsregister eingetragen. Funktion des deutschen Handelsregisters Das Handelsregister hat zum einen eine Kontroll- und Schutzfunktion, da die dort registrierten Daten öffentlich zugänglich sind, also publiziert werden. Jedermann kann sich hier über eine Firma oder einen Kaufmann informieren, bevor er sich auf Geschäfte mit ihm einlässt. Die finanziellen Verhältnisse einer Gesellschaft werden heutzutage allerdings in der Regel über Auskunfteien wie etwa Creditreform wesentlich dateilgenauer abgelichtet, da Informationen zum Stammkapital keinerlei Aufschlüsse über die aktuelle Bonität einer Gesellschaft zulassen. Zum anderen hat das Handelsregister eine Beweisfunktion, da ein Handelsregisterauszug als rechtssicherer Nachweis dient. Insbesondere kann damit die Existenz einer Firma nachgewiesen werden und auch die Vertretungsberechtigung der Geschäftsführer wird damit belegt. Ein Geschäftsführer kann sich mit einem Handelsregisterauszug legitimieren.
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Grundlegende Informationen sind öffentlich zugänglich
Limited Companies 2008 - das Praxishandbuch für deutsche Unternehmer
Das Handelsregister genießt dabei öffentlichen Glauben. Die dort registrierten Angaben gelten als richtig und vertrauenswürdig. Eingetragene Tatsachen muss ein Dritter gegen sich gelten lassen (§ 15 HGB). Die Vertrauenswürdigkeit des deutschen Handelsregisters kommt dabei allerdings nicht von ungefähr, sondern wird über ein zweistufiges Kontrollsystem erreicht. Voraussetzungen für die Eintragung Eintragung ist an Notare gebunden
Zu einem sind Handelsregistereintragungen in Deutschland und auch spätere Änderungen an den Eintragungen – im Gegensatz zu England – an Notare gebunden. Soll eine Firma oder ein Kaufmann in das Handelsregister eingetragen werden, so ist dafür ein schriftlicher Antrag anzufertigen und einzureichen. Dieser Antrag muss bei der Eintragung einer Limited Company in öffentlich beglaubigter Form vorliegen (§12 Abs. 1 HGB), also notariell beglaubigt werden. Das bedeutet, der oder die Antragsteller müssen den Antrag im Beisein eines Notars unterschreiben. Der Notar bestätigt, dass es sich tatsächlich um die Unterschrift des Erschienen handelt. Zusätzlich werden die Personalien überprüft und mit in den Antrag aufgenommen. Die notarielle Beglaubigung hat also die Identitätsfeststellung zum Zweck und sichert andererseits die Beweisführung. Die zweite Sicherung ist das Handelsregister selbst. Bevor dem Antrag stattgegeben und eine Firma in das Handelsregister eingetragen wird, werden der Antrag und die eingereichten Unterlagen vom jeweiligen Amtsrichter oder – häufiger anzutreffen – Rechtspfleger auf deren Güteklasse und Plausibilität hin inspiziert.
Registergericht überprüft Unterlagen
Die Anforderungen bezüglich des Antrags und auch der einzureichenden Dokumente werden für alle eintragungsfähigen Rechtsformen im deutschen Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt, welches den Kern des deutschen Handelsrechts enthält und die Rechtsverhältnisse für Kaufleute in Abgrenzung zu Nicht-Kaufleuten (Verbrauchern) regelt. Wie eingangs bereits erläutert, finden sich die Vorschriften zur Eintragung einer Limited Company in § 13 HGB. Muss eine Limited Company unbedingt in das deutsche Handelsregister eingetragen werden? Die Frage, die sich angesichts des zeitlichen, finanziellen und durchaus auch nervlichen Aufwands zunächst stellt: Muss eine Limited Company überhaupt in das deutsche Handelsregister eingetragen werden? Die << 68
2. Anmeldung in Deutschland
Antwort lautet: theoretisch ja, in der Praxis nein bzw. nicht zwingend immer. Ein Handelsregisterzwang, also die Pflicht zur Eintragung einer in Deutschland betriebenen Limited Company, lässt sich rechtlich auf unterschiedliche Arten herleiten, insbesondere durch die Vorschriften zu den Details der Eintragung selbst (§13d Abs. 1 HGB). Vertreten werden damit öffentliche Interessen und der Schutz der Allgemeinheit, da nur so gewährleistet ist, dass jedermann sich über die grundlegenden Verhältnisse, auch die einer ausländischen Gesellschaft, informieren kann, was eine bloße Gewerbeanmeldung in dieser Form – zumindest nicht so detailliert und umfassend – nicht leisten kann. Insofern also ja: Die Limited muss eingetragen werden und der oder die Betreiber einer Limited Company haben von den Rechtsvorschriften her an sich nicht die Wahl.
Pflicht besteht rein rechtlich
Demgegenüber steht, dass ein sehr großer, wenn nicht gar der überwiegende Teil der in Deutschland betriebenen Limited Companies derzeit nicht in das deutsche Handelsregister eingetragen ist, ohne dass dies von den deutschen Behörden jemals moniert wird. Nicht wenige Limited-Gründer verzichten ganz bewusst auf eine Eintragung um Kosten und auch Zeit zu sparen, und begnügen sich mit einer Gewerbeanmeldung und der Anmeldung beim Finanzamt, ohne dass sich jemand daran stört.
Die meisten Limiteds sind nicht eingetragen
Das Handelsregister selbst kann unter Androhung von Zwangsgeld von bis zu 5.000 EUR (§ 14 HGB) die Eintragung erzwingen. Allerdings ist, um das Zwangsgeld kassieren zu können, zunächst die schriftliche Androhung erforderlich. Es kann also nicht sofort unverblümt eine Zahlungsaufforderung geschickt und abkassiert werden, sondern nur dann, wenn man der Aufforderung zur Eintragung innerhalb einer gesetzten Frist nicht folgt. In der Praxis ist ein solches Vorgehen bei Limited Companies allerdings eher unüblich und nur selten anzutreffen, da die Registergerichte von der Existenz von Limited Companies in der Regel keine Kenntnis erlangen und für eine systematische Limited-Jagd schlichtweg das Personal fehlt.
Eintragung kann erzwungen werden
Zwangsgelder werden vor allem bei abgebrochenen Handelsregistereintragungen angedroht, wenn also bereits ein Antrag gestellt wurde, die Eintragung aber wegen fehlender Unterlagen etwa bislang nicht weitergeführt wurde.
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Rechtsfähigkeit und Haftungsschutz Haftungsschutz auch ohne Eintragung
In Diskussionen um die Eintragungspflicht von Limited Companies wird regelmäßig die Frage aufgeworfen, ob und inwieweit die Rechtsfähigkeit einer Limited Company – und damit auch der Haftungsschutz für die Inhaber – von der Eintragung in das deutsche Handelsregister abhängig ist. Fälschlicherweise wird oft angenommen oder vermutet, dass die Rechtsfähigkeit einer Limited Company durch die Eintragung in das deutsche Handelsregister erst noch bestätigt werden muss, damit die Limited auch in Deutschland ihren Haftungsschutz entfalten kann. Das ist allerdings keineswegs der Fall.
Eintragung kann be- oder erzeugen
Denn: Prinzipiell wird bei Handelsregistereintragungen unterschieden zwischen rechtsbezeugenden (deklaratorisch oder rechtserklärend) und rechtserzeugenden (konstitutiv oder rechtsbegründend) Eintragungen. Bei einer rechtserzeugenden Eintragung tritt die Rechtswirkung erst unmittelbar durch die Eintragung in das Handelsregister ein, wohingegen bei einer rechtsbezeugenden Eintragung die Rechtswirkung schon vor der Eintragung eingetreten ist. Die Rechtswirkung wird hier durch die Eintragung in das Handelsregister lediglich dokumentiert und registriert. Sie ist von der Eintragung selbst allerdings völlig unabhängig und steht mit dieser kausal in keinem Zusammenhang.
GmbH entsteht erst durch Eintragung
Hier offenbart sich ein ganz wesentlicher Unterschied zwischen der Limited Company und der deutschen GmbH: Während eine deutsche GmbH erst durch die Eintragung in das deutsche Handelsregister existent wird, die Eintragung ist hier rechtserzeugend, existiert eine Limited Company durch die Eintragung in das englische Handelsregister, wodurch sich deren Rechtsfähigkeit begründet, so dass eine Eintragung einer Limited Company in das deutsche Handelsregister lediglich rechtsbezeugend ist. Der Eintrag ist im Hinblick auf die Rechtsfähigheit einer Limited Company also redundant. Bei einer GmbH ist die Eintragung in das deutsche Handelsregister also zwingend erforderlich, damit sie ihren Haftungsschutz entfalten kann, denn vor der Eintragung ist eine GmbH schlichtweg nicht existent. Sie gilt bis dahin als so genannte Vorgesellschaft (GmbH in Gründung). Eine Limited in Gründung allerdings gibt es nicht, weil das englische Gesellschaftsrecht ein solches Konstrukt nicht kennt. Eine Limited existiert entweder oder sie existiert nicht.
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2. Anmeldung in Deutschland
Zwänge in der Praxis Die Eintragung einer Limited Company ist also im Hinblick auf die Rechtsfähigkeit und den Haftungsschutz nicht notwendig und wird tendenziell nur selten von den deutschen Registergerichten selbst erzwungen. Allerdings können auch andere Behörden und Ämter auf eine Eintragung hinwirken, und unter anderem die Gewerbeämter machen dies auch gerne. Nicht selten wird als Voraussetzung für die Gewerbeanmeldung ein deutscher Handelsregisterauszug gefordert und eine Anmeldung ohne Registerauszug verweigert. In diesem Fall führt dann an einer Registereintragung kein Weg vorbei, da eine Gewerbeanmeldung für die deutsche Zweigstelle einer Limited Company in jedem Fall erforderlich ist. Auch so manche deutsche Bank möchte einen deutschen Handelsregisterauszug für eine Kontoeröffnung vorgelegt bekommen.
Manche Gewerbeämter drängen auf Eintragung
Eine Eintragung in das deutsche Handelsregister ist unabhängig davon zu empfehlen, da ein deutscher Handelsregisterauszug auch an anderer Stelle im Geschäftsalltag in Deutschland oft verlangt wird. Generell ist ein deutscher Handelsregistereintrag auch für Kunden oder Geschäftspartner vertrauenserweckender, denn die Deutschen wie kaum ein anderes Volk lieben nun mal Registrierungen, Stempel und Bescheinigungen über alles, wobei es aber auch viele Branchen gibt, in denen eine Handelsregistereintragung schlichtweg nicht die geringste Rolle spielt, so dass sich hier das Kosten-Nutzen-Verhältnis als weniger vorteilhaft darstellt.
Eintragung hebt das Image
Hinweis: Für die Anmeldung von Fahrzeugen auf die Firma ist eine Eintragung in das deutsche Handelsregister immer erforderlich. Was genau muss eingereicht werden? Die Eintragung wird schriftlich beantragt. Der Antrag für die Eintragung enthält zum einen Angaben über die Limited Company generell, wie etwa die Firma (im Sinne von Firmierung bzw. Firmenname), den Sitz der Gesellschaft, die Höhe des Stammkapitals, Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags, Zeitdauer der Gesellschaft und dererlei Dinge mehr, die in den §§ 13e und 13d HGB aufgeführt sind. Daneben sind verschiedene Angaben zur deutschen Zweigniederlassung erforderlich, wobei auch der Geschäftszweck der Niederlassung möglichst genau spezifiziert werden muss. Den Antrag fertigt in der Regel ein Notar an, der auch die Unterschriften beglaubigt. Die notarielle Beglaubigung bezieht sich allerdings nicht auf den Inhalt des Antrags. Den Inhalt hat der Notar weder 71 >>
Antrag entsprechend § 13e und 13d HGB
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zu prüfen noch zu erläutern, sondern er bezeugt lediglich die Echtheit der Unterschrift des Unterzeichnenden (§ 40 Abs. 2 BeurkG). Antrag aus fachmännischer Feder
Der Antrag kann insofern auch selbst angefertigt werden und muss nicht zwingend von einem Notar oder Rechtsanwalt entworfen worden sein. Er sollte vorzugsweise aber aus fachmännischer Feder stammen, da ansonsten spätere Beanstandungen seitens des Registergerichts, so genannte Zwischenverfügungen, vorprogrammiert sind, welche die Eintragung verzögern können. Es wird mit einer erstaunlichen Akribie nämlich tatsächlich jeder einzelne Nebensatz auf seine Stichhaltigkeit überprüft.
2.5. Finanzamt Grundsätzlich ist eine von Deutschland aus geführte Limited Company mit ihrer Zweigniederlassung genauso steuerpflichtig wie eine deutsche Kapitalgesellschaft. Sie muss also beim jeweils zuständigen Finanzamt angemeldet werden. Steuerpflicht durch Aufnahme der Geschäftstätigkeit
Die Beantragung der Steuernummer kann unabhängig von den Anmeldungen bei anderen Behörden durchgeführt werden, da sich eine Steuerpflicht nicht durch die Anmeldung ergibt, sondern bereits durch Aufnahme der Geschäftstätigkeit. Insbesondere ist die Steuerpflicht völlig unabhängig von einer Eintragung der Limited Company in das deutsche Handelsregister. In der Regel werden die Finanzämter nach der Gewerbeanmeldung automatisch über den Neuzugang informiert, um nicht zu sagen alamiert, und vergeben dann von selbst eine Steuernummer, was allerdings mehrere Wochen in Anspruch nehmen kann.
Anzeigepflicht gemäß § 137 AO
Es empfiehlt sich daher und auch um vorsorglich der bestehenden Anzeigepflicht entsprechend § 137 AO nachzukommen, einen Satz Firmenunterlagen zusammen mit einem formlosen Antrag auf Vergabe einer Steuernummer an das örtliche Finanzamt für Körperschaften zu verschicken oder falls die Zeit drängt, mit den Unterlagen persönlich dort vorstellig zu werden. In größeren Städten gibt es getrennte Finanzämter für natürliche und juristische Personen, welche auch als Körperschaften bezeichnet werden und deshalb beim jeweils zuständigen “Finanzamt für Körperschaften” verwaltet werden. Diese sind auch für Limited Companies zuständig.
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2. Anmeldung in Deutschland
Eine Limited Company unterliegt in Deutschland den folgenden Steuerarten (vergl. Kapitel III - Steuern): Körperschaftssteuer (Einkommensteuer für juristische Personen) Gewerbesteuer Umsatzsteuer (sofern nicht befreit) Zuständigkeit verschiedener Finanzämter Entsprechend § 21 Abs. 1 Satz 2 AO sowie § 1 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (UStZustV) wurden die Umsatzsteuernummern für britische Kapitalgesellschaften in Deutschland lange Zeit bundesweit ausschließlich durch das Finanzamt Hannover-Nord vergeben. Die lokalen Finanzämter am Sitz der Betriebsstätte waren für die Körperschafts- und Gewerbesteuer zuständig, so dass eine Limited Company immer bei zwei Finanzämtern geführt wurde und auch zwei Steuernummern erhielt.
FA Hannover-Nord war zuständig für die Umsatzsteuer
Das Finanzamt Hannover-Nord allerdings sieht sich bereits seit geraumer Zeit außer Stande, der Limited-Flut in Deutschland Herr zu werden und verweist als Ergebnis eines Referentenbeschlusses bezüglich der Umsatzsteuer nun an die lokalen Finanzämter, die neben der Körperschaftsund Gewerbesteuer nun in der Regel auch für die Umsatzsteuer zuständig sind. Die dort vergebene Steuernummer wird in diesem Fall für alle drei Steuerarten verwendet. Zusätzlich erhält eine Limited Company eine so genannte Umsatzsteuer-Identnummer zugeteilt, welche an sich für die Verwendung auf dem europäischen Binnenmarkt, also innerhalb der EU-Länder vorgesehen ist, welche aber auch in Deutschland verwendet werden kann, etwa auf Rechnungen, die gestellt werden, oder für das Impressum der Firmenwebseite. Umsatzsteuer-Identnummern beginnen immer mit einem Präfix aus zwei Großbuchstaben, meistens mit dem so genannten ISO-3166-Alpha-2Code desjenigen Landes, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Deutsche Nummern beginnen also mit „DE“. Länge und Aufbau der Nummer sind je nach Land unterschiedlich. Es folgen aber höchstens 12 weitere Zeichen, die ohne Leer- oder sonstige Trennzeichen einfach hintereinander geschrieben werden. Speziell deutsche Umsatzsteueridentifikationsnummern haben nach dem „DE“-Präfix neun Zahlen, von denen die letzte eine Prüfziffer ist:
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UmsatzsteuerIdentnummer für den Binnenmarkt
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DE123456789 Umsatzsteuernummern werden auf Antrag vom Bundeszentralamt für Steuern Dienstsitz Saarlouis Ahornweg 1-3 66740 Saarlouis vergeben. Allerdings ist für die Umsatzbesteuerung nicht das Bundeszentralamt selbst zuständig ist, sondern das Betriebsstättenfinanzamt oder Hannover-Nord. Das Bundeszentralamt verwaltet und vergibt die Nummern lediglich. Wichtig: Die englische Steuernummer der Limited Company wird im Geschäftsverkehr nicht benutzt und es wird, sofern in England keine eigenständige, aktive Filiale vorhanden ist, nicht etwa zusätzlich noch eine englische Ust.-Nr. (Value Added Tax, VAT) benötigt, die nur dann verwendet werden kann, wenn sich in England ebenfalls eine Steuerpflicht ergibt, was bei von Deutschland aus geführten Limited Companies nicht der Fall ist. Steuernummer gesondert beantragen Vergabe dauert lange
Probleme bei der Vergabe der Steuernummern ergeben sich in der Praxis oft dadurch, dass die Zuteilung nicht sofort und unmittelbar nach der Anmeldung der Limited Company beim Gewerbeamt erfolgt, sondern abhängig vom Arbeitsaufkommen bei den Finanzämtern sich im schlimmsten Fall über mehrere Woche hinziehen kann – Zeit, die Firmengründer in der Regel nicht haben, da mit der neuen Limited Company meist möglichst schnell gearbeitet werden soll und oft auch schon Rechnungen gestellt werden müssen, die entsprechend des Umsatzsteuergesetzes (UStG) eine Steuernummer aufweisen müssen bzw. das sollten.
Eigeninitiative ist gefragt
Zu empfehlen ist deshalb, die Steuernummern parallel zur Anmeldung bzw. Handelsregistereintragung zu beantragen, um größere Zeitverluste hier schon im Vorfeld zu verhindern. Mit der Anmeldung kann, falls vorhanden, der Steuerberater beauftragt werden oder die Firma schickt ein formloses Schreiben an das zuständige Finanzamt (für Körperschaften), in dem um die Zuteilung einer Steuernummer gebeten wird. Soll die Zuteilung einer Steuernummer noch schneller erfolgen, so wird man am Besten persönlich beim Finanzamt vorstellig, um eine Steuernnummer zu erhalten. Das für den jeweiligen Firmensitz zuständige << 74
2. Anmeldung in Deutschland
Finanzamt lässt sich am einfachsten über die Webseite zur Finanzamtsuche des Bundeszentralamts für Steuern ausfindig machen:
http://gemfa.bf inv.de/ Unter “Spezielle Zuständigkeit des Finanzamtes” dann “Besteuerung der Körperschaften” auswählen. Gesellschafter als Steuersubjekt Wenig bekannt ist, dass auch die Anteilseigner ihre Beteiligung an der Limited Company dem Finanzamt melden müssen, bei dem sie selbst hinsichtlich der Einkommensteuer geführt werden.
2.5. Nach der Anmeldung Bankkonto Prinzipiell eröffnet sich ein Limited-Firmenkonto ganz genau wie andere Firmenkonten auch: Man besucht eine beliebige Bank und platziert sich mit Terminabsprache oder auch ohne mit feschem Zwirn und gewichtiger Miene in der Geschäftskundenabteilung. Für die Eröffnung eines Bankkontos ist der oder sind die Geschäftsführer zuständig – nicht etwa der oder die Inhaber einer Firma. Es sei denn, die Firma ist inhabergeführt, so dass diese auch die Geschäftsleitung innehaben. Denn nur diese unterzeichnet die Verträge.
Geschäftsführer eröffnen Konto
Gibt es mehrere Geschäftsführer, so ist es von der vereinbarten Vertretungsbefugnis abhängig, ob nur einer oder gleich das gesamte Geschäftsführer-Ensemble zur Kontoeröffnung vorstellig werden muss, denn mehrere Geschäftsführer können prinzipiell einzelvertretungsberechtigt sein oder aber sie vertreten die Firma stets gemeinschaftlich. Zur Kontoeröffnung notwendig sind dann neben den persönlichen Ausweispapieren des oder der Geschäftsführer/s dieselben Unterlagen, die auch für die Gewerbeanmeldung erforderlich sind. Die meisten Banken orientieren sich hier grob an den Vorschriften für eine Handelsregister-eintragung, wobei eine Bank ein privatrechtliches Unternehmen ist und keine Behörde. Insofern obliegen die Anforderungen der jeweiligen Bank, die frei entscheiden kann, welche Unterlagen vorzuzeigen sind und unter welchen Bedingungen sie ein Konto eröffnet.
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Unterlagen wie bei der Gewerbeanmeldung
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Entsprechend des deutschen Geldwäschegesetzes (GwG) sind Banken jedoch in jedem Fall verpflichtet, ihre Kunden vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung zu identifizieren und alle wirtschaftlich Berechtigten zu erfragen. Neben der Feststellung der Identität muss die Bank sich auch über den Grund für die Aufnahme der Geschäftsbeziehung informieren und deren Plausibilität überprüfen. Banken haben unterschiedliche Geschäftspolitik
Eine Kontoeröffnung kann dann reibungslos vonstattengehen, was sie meist auch tut. Es kann allerdings auch vorkommen, dass eine Bank die Kontoeröffnung generell zurückweist, weil man mit der beschränkten Haftung bei einer Limited Company Probleme hat, was allerdings aufgrund der Popularität der Limited in Deutschland sehr stark abgenommen hat. Zuweilen haben Banken aber auch mit weniger zuverlässigen Limited-Inhabern nicht sonderlich gute Erfahrungen gemacht, so dass neue Limited-Kontoanwärter dann praktisch in Sippenhaft genommen werden. Allerdings gibt es inzwischen auch den umgekehrten Fall, dass manche Banken sich aus Marketinggründen auf Limited-Betreiber spezialisiert haben und Limiteds dort gerne gesehene Gäste sind, was zuweilen bei nicht besonders profitablen Landfilialen der Fall ist, die hier auf ein Zusatzgeschäft hoffen. Generell ist die Geschäftspolitik selbst innerhalb einer bestimmten Bank oder Bankengruppe alles andere als einheitlich und sehr stark von der konkreten Filiale und dem jeweiligen Filialleiter abhängig. Sofern man mit seiner Hausbank keine Differenzen hat und mit dieser auf Kriegsfuß steht, ist diese normalerweise die erste Wahl für die Eröffnung eines Limited-Kontos, da man dort bereits bekannt ist, was eine Kontoeröffnung stark vereinfacht.
Kontoeröffnung auch in schwierigen Fällen möglich
Eine nicht unerhebliche Rolle spielt – wie bei einer Kontoeröffnung generell – die Kredithistorie der oder des Geschäftsführers. Weiß Creditreform oder die Schufa über diese/n nicht eben Löbliches zu berichten, erschwert dies eine Firmenkontoeröffnung. Die finanzielle Historie der Inhaber ist hingegen in der Regel nicht ausschlaggebend. Allerdings arbeiten deutsche Gründungsagenturen für gewöhnlich mit Banken zusammen, die diesbezüglich strapazierfähig sind, so dass eine Kontoeröffnung in solchen Fällen dennoch problemlos möglich ist.
Angaben auf Geschäftsbriefen Am 1. Januar 2007 ist das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) in Kraft getreten, das unter anderem zum Ziel hatte, verschiedene EURichtlinien in Deutschland umzusetzen. Durch diese Gesetze wurden << 76
2. Anmeldung in Deutschland
auch Teile des deutschen Handelsgesetzbuches und des GmbH-Gesetzes neu gefasst , die Angaben auf Geschäftsbriefen betreffen. Neu eingefügt wurde insbesondere die Formulierung „gleichviel in welcher Form”, was bedeutet, dass unter anderem nun auch Faxe und Emails als Geschäftsbriefe anzusehen sind, was vorher nicht der Fall war.
Auch Faxe und Emails gelten als Geschäftsbrief
Die neuen Informationspflichten gelten für: Einzelunternehmer (Kaufmann) Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) Personengesellschaften (KG, OHG, GmbH & Co. KG) Gesellschaften nach dem PartGG Sie gelten nicht für: Kleingewerbetreibende Gewerbetreibende Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) freie Berufe (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Journalisten) Als Geschäftsbriefe sind anzusehen: der gesamte externe Schriftverkehr, d. h. jede schriftliche Mitteilung beispielsweise Angebote, Auftragsbestätigungen, Lieferscheine, Rechnungen, Quittungen und Werbung an konkrete Empfänger sowie Emails und Faxe. Nicht als Geschäftsbriefe gelten: Der interne Schriftverkehr zwischen einzelnen Abteilungen, Büros, Filialen und Niederlassungen eines Unternehmens; Postwurfsendungen, Zeitungsanzeigen, Werbebroschüren und Flyer oder allgemeine Preislisten. Gemäß § 35a GmbH-Gesetz, der entsprechend Absatz 4 auch auf „Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland” Anwendung findet, müssen Limited Companies nun auf allen Geschäftsbriefen folgende Angaben machen: Rechtsform der Gesellschaft (Ltd.) die vollständige Firma der Gesellschaft in Übereinstimmung mit dem im Handelsregister eingetragenen Wortlaut Sitz der Gesellschaft Registergericht des Sitzes der Gesellschaft Handelsregisternummer alle Geschäftsführer mit Nachnamen und einem Vornamen
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GmbHG erwähnt auch ausländische Rechtsformen
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Werden Angaben über das Gesellschaftskapital gemacht, so muss die Höhe des Stammkapitals und der Gesamtbetrag der ausstehenden, d. h. noch nicht eingezahlten, Einlagen bezeichnet werden. Sofern die Gesellschaft einen Aufsichtsrat gebildet hat und dieser einen Vorsitzenden hat, ist auch dies anzugeben. Aufsichtsräte sind bei Limited Companies allerdings in der Regel nicht anzutreffen. Die Angaben sind jeweils für die deutsche Zweigstelle zu machen, denn die Vorschriften beziehen sich auf das deutsche Handelsregister. Empfehlenswert sind zusätzlich noch grundlegende Angaben zu den englischen Daten. Company No. Registered in England and Wales Companies House Cardiff Ebenfalls nicht zu den Pflichtangaben zählen: Angabe zur Adresse, Telefon, Fax, Postfach oder Bankverbindung. Denkbar wäre Folgendes: Mustermann Ltd. Company No. 04309786 Registered in England and Wales Companies House Cardiff Zweigniederlassung Deutschland Musterstr. 100 10629 Berlin Tel.: 030 234 678 78 Fax: 030 234 678 79 Email: info@mustermann-ltd.de Web: www.mustermann-ltd.de Geschäftsleitung: Willy Mustermann Egon Müller Sitz: Berlin Amtsgericht - Registergericht - Berlin HRB 12345
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2. Anmeldung in Deutschland
Limited Companies ohne Handelsregistereintrag Bei Weitem nicht jede in Deutschland tätige Limited Company ist in das deutsche Handelsregister eingetragen. Limiteds ohne Handelsregistereintrag können deshalb Angaben zu den deutschen Registerdaten schlichtweg nicht machen, sondern nur zu den englischen. Ltd. & Co KG Bei der Ltd. & Co KG ist die KG selbst der aktive Part. Die Vorschriften beziehen sich deshalb auf die Ltd. & Co KG als eigenständiges Rechtssubjekt. Zusätzlich sind Angaben zur Komplementär-Limited zu machen. Die Rechtsgrundlage liefern in diesem Fall §§ 177a, 125a des Handelsgesetzbuchs (HGB) und 35§ des GmbH-Gesetzes (GmbHG). Anzugeben sind: Rechtsform der Gesellschaft (Ltd. & Co KG), die vollständige Firma (Name) der Gesellschaft in Übereinstimmung mit dem im Handelsregister eingetragenen Wortlaut, Sitz der Gesellschaft, Registergericht des Sitzes der Gesellschaft sowie die Handelsregisternummer. Zusätzlich muss die persönlich haftende Gesellschafterin – die Komplementär-Limited – mit ihrem Rechtsformzusatz (Ltd.), ihrem Sitz (Registered Office), dem Registergericht (Companies House) und der Handelsregisternummer (Company No.) aufgeführt sein. Darüber hinaus müssen alle Geschäftsführer mit Nachnamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angegeben sein. Nicht zu den Pflichtangaben zählen: Angaben zur englischen Adresse, Telefon, Fax, Webseite, EmailAdresse, Postfach oder Bankverbindung. Hier könnte das Briefpapier so aussehen: Mustermann Ltd. & Co KG Musterstr. 100 10629 Berlin Tel.: +49 (0)30 234 678 78 Fax: +49 (0)30 234 678 79 Email: www.mustermann-ltd.de Web: info@mustermann-ltd.de Sitz Berlin AG Berlin HRB 12335 79 >>
Limited muss zusätzlich aufgeführt werden
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Persönlich haftende Gesellschafterin: Mustermann Ltd. Sitz Coventry CV1 2FL/England Company No. 0425645 Companies House Cardiff Sanktionen bei fehlenden Angaben Zwangsgeld möglich
Das jeweilige Amtsgericht kann unter Androhung eines Zwangsgeldes den oder die Geschäftsführer dazu anhalten, die Vorschriften einzuhalten. Abmahnungen wegen fehlender Pflichtangaben auf Grundlage des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sind hingegen nicht zulässig.
Abmahnungen sind nicht zulässig
Zumindest hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden (Urt. v. 10.07.2007, Az.: 6 U 12/07), dass fehlende Pflichtangaben auf dem Geschäftsbrief eines Einzelkaufmanns keinen erheblichen Wettbewerbsverstoß darstellen und deshalb nicht abmahnfähig sind. Das Gericht sah die fehlende Pflichtangabe auf dem Geschäftsbrief zwar durchaus als eine Wettbewerbsverletzung an. Der Wettbewerbsverstoß sei jedoch unerheblich. Gemäß § 3 UWG können unerhebliche Verstöße nicht verfolgt werden. Nicht auszuschließen ist, dass Abmahnungen trotzdem versucht werden. Hier sollte man keinesfalls eine Unterlassungserklärung abgeben und sich im Zweifelsfall von einem spezialisierten Anwalt oder von der Industrie- und Handelskammer (IHK) beraten lassen. Impressum einer Webseite
Webseiten sind gefährdeter
Während die Pflichtangaben auf dem Briefpapier im Geschäftsalltag nicht unbedingt immer mit Argusaugen betrachtet werden und kleinere Mängel hier in der Regel keine weltbewegenden Konsequenzen nach sich ziehen, sollte man bei der Gestaltung des Impressums hingegen genauer sein, da ansonsten mitunter kostenintensive Abmahnungen praktisch vorprogrammiert sind, denn Websites sind in wesentlich stärkerem Maße öffentlich zugänglich als die geschäftliche Korrespondenz. Nicht selten werden Abmahnanwälte und Abmahnvereine auch mit Hinweisen von verärgerten Kunden oder auch der werten Konkurrenz versorgt.
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2. Anmeldung in Deutschland
Ein den Vorschriften entsprechendes Impressum zu gestalten ist allerdings nicht schwer, sondern im Gegenteil recht einfach. Die Pflichtangaben sind seit dem 01.03.2007 durch das Telemediengesetz (TMG) geregelt, welches das bin dahin gültige Teledienstegesetz (TDG) ablöste. Daneben stellt auch der Staatsvertrag über Rundfunk und Telemedien (RStV) bestimmte Anforderungen an das Impressum einer Webseite. Die entsprechenden Regelungen finden sich in § 5 TMG und § 55 RStV (s. Appendix). Obwohl völlig andere gesetzliche Vorschriften gelten, ist das Ergebnis fast das Gleiche wie bei den Pflichtangaben zum Briefpapier. Nur bei Tätigkeiten, die einer staatlichen Genehmigung bedürfen, sind zusätzliche Angaben zu machen. Impressum einer Limited Company Name der Gesellschaft inkl. Rechtsform Handelsregisternummer England (Company No.) Handelsregister (Companies House Cardiff) Anschrift England (optional) Deutsche Anschrift der Zweigniederlassung (kein Postfach) Telefonnummer (inkl. eventueller Gebühren) Email-Adresse Vertretungsberechtige/r (alle Geschäftsführer) Deutsche Umsatzsteuer- oder Wirtschaftsidentifikationsnummer Ist die Limited Company in das deutsche Handelsregister eingetragen, so müssen zusätzlich wie beim Briefpapier das deutsche Registergericht und die deutsche Handelsregisternummer mit angegeben werden. Werden Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht, muss zusätzlich der Betrag der noch nicht erbrachten, ausstehenden Einlagen angegeben werden. Befindet sich die Ltd. in Liquidation, so muss auch das angegeben werden. Ltd. & Co KG Der Webseitenbetreiber ist diesem Fall die Ltd. & Co KG, nicht die Limited selbst, so dass die Vorschriften sich auf die KG beziehen. Zusätzlich sind verschiedene Angaben noch zur Komplementär-Limited zu machen.
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Zugrunde liegen § 5 TMG und § 55 RStV
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Name der Gesellschaft inkl. Rechtsform (Ltd. & Co KG) Handelsregister Deutschland Deutsche Handelsregisternummer Deutsche Anschrift (kein Postfach) Telefonnummer (inkl. eventueller Gebühren) Email-Adresse Persönlich haftende Gesellschafter Name der Komplementär-Limited inkl. Rechtsform (Ltd.) Sitz (Registered Office) Handelsregisternummer England (Company No.) Handelsregister (Companies House Cardiff) Umsatzsteuer- oder Wirtschaftsidentifikationsnummer Impressum muss leicht zugänglich sein
Das Impressum muss dabei immer „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar” sein. Leicht erreichbar bedeutet, dass das Impressum von jeder Unterseite mit maximal zwei Klicks aufrufbar ist. Es empfiehlt sich, den Impressum-Link auf jeder Seite des Internetauftritts an der gleichen Stelle anzubringen. Werden von der jeweiligen Gesellschaft Tätigkeiten erbracht, die einer behördlichen Zulassung bedürfen (z.B. Makler nach § 34c GewO, Inkassounternehmen), ist die zuständige Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
Auch Aufsichtsbehörde muss genannt werden
Bei zulassungspflichtigen Handwerksberufen, die in der Anlage A der Handwerksordnung gelistet sind, gibt es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Angabepflicht. Vorsichtshalber sollte auch hier die zuständige Handwerkskammer genannt werden. Es wird außerdem empfohlen, einen Link zur jeweiligen Aufsichtsbehörde zu setzen, der allerdings nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. § 5 Abs. 1 Nr. 5 TMG enthält weiterhin Vorschriften zur Umsetzung bestimmter EG-Richtlinien, die Gesundheitshandwerke (Augenoptiker, Hörgeräte-Akustiker, Orthopädiemechaniker) betreffen. Diese sind verpflichtet, die gesetzliche Berufsbezeichnung, die zuständige Berufskammer sowie die entsprechenden berufsrechtlichen Regelungen zu nennen.
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2. Anmeldung in Deutschland
Betrieb als Ltd. & Co KG Da als Anteilseigner von Gesellschaften nicht nur natürliche Personen sondern auch andere Gesellschaften in Frage kommen, können Firmen unabhängig von der Rechtsform in unterschiedlicher Weise miteinander verknüpft werden. In Deutschland sehr häufig anzutreffen ist die Mischrechtsform GmbH & Co KG, bei der sich eine GmbH als Gesellschafter an einer so genannten Kommanditgesellschaft (KG) beteiligt, die selbst im Zentrum steht und die Geschäftstätigkeit ausübt.
GmbH & Co KG als Vorbild
Das entstehende Konstrukt zählt trotz der GmbH-Beteiligung zu den Personengesellschaften, für die andere Vorschriften gelten, insbesondere auch steuerliche, als für reine Kapitalgesellschaften, was abhängig vom konkreten Fall und den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen verschiedene Vorteile mit sich bringen kann, wobei insbesondere Steuervorteile meist im Zentrum der Überlegung stehen. Statt einer GmbH kann sich ohne weiteres auch eine Limited Companies an einer deutschen KG beteiligten, was im Ergebnis zu einer Ltd. & Co KG führt. Deren Zulässigkeit wurde durch das Landgericht Bielefeld per Urteil bestätigt (Beschluss vom 11.08.2005, 24 T 19/05). Die wirtschaftlichen Effekte sind weitestgehend die gleichen wie bei einer GmbH & Co KG, wobei die Gründung einer Ltd. & Co KG allerdings wesentlich günstiger, einfacher und schnelleer zu bewerkstelligen ist, so dass auch Klein- und Kleinstgründer mit minimalen Aufwand sich eines solchen Konstrukts bedienen können, das bislang eher bei größeren, mittelständischen Unternehmen zu finden war.
Ltd. & Co KG ist schneller und günstiger
Was genau ist eine Kommanditgesellschaft? Eine Kommanditgesellschaft ist eine Sonderform der offenen Handelsgesellschaft (OHG), die rechtlich wiederum sehr eng verwandt ist mit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Während bei der GbR und der OHG alle Gesellschafter unbeschränkt, gesamtschuldnerisch und direkt mit Ihrem Privatvermögen haften, ist die Verteilung der Haftung bei den Gesellschaftern einer KG gewissermaßen asymmetrisch verteilt: Es gibt so genannte Vollhafter (Kommanditisten), die ebenso wie bei der GbR unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften, während die Teilhafter (Kommanditisten) – wie bei einer Kapitalgesellschaft – nur mit Ihrer Geldeinlage haften. Kommanditisten sind deshalb auch von der Geschäftsführung ausgeschlossen, die alleinig den Komplementären obliegt. Sie haben lediglich ein Widerspruchsrecht bei so genannten ungewöhnlichen Geschäften (§ 83 >>
Haftung ist asymmetrisch verteilt
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164 HGB). Ein Merkspruch zur Einprägung der Rollen lautet: “Der Kommanditist ist der, den man vergisst, der Komplementär haftet sehr”. Allerdings sind Komplementäre keineswegs bei den Gewinnen finanziell schlechter gestellt, sondern entsprechend ihrer Einlage sind sie völlig gleichberechtigt an den Erträgen der KG beteiligt. Die Sonderregelungen zur Kommanditgesellschaft finden sich im Handelsgesetzbuch in den §§ 161 bis 177a, wobei wegen der rechtlichen Abstammung der KG auch Vorschriften für die OHG (§§ 105-160 HGB) sowie die Vorschriften zur GbR (§§ 705-740 BGB) greifen. Die Regelungen bauen in bestimmter Weise aufeinander auf.
Limited als Vollhafter Limited hat wenig Einfluss
Bei der KG bleibt es im Grunde auch, wenn eine Limited dazustößt, da diese das Geschehen prinzipiell nur recht wenig beeinflusst: Sie beteiligt sich nicht am Gesellschaftskapital der KG und erhält dementsprechend auch keine Gewinne – zumindest das dringend anzuraten. Im Gegensatz zu einer Komplementär-GmbH erhält die Limited Company auch sonst keinerlei Bezüge – üblich bei GmbHs sind eine geringe Haftungs- und Geschäftsführervergütung - so dass die Company zeitlebens finanziell inaktiv (dormant) bleibt.
Shareholder Director
Limited
(Vollhafter)
Kommanditisten (Teilhafter)
Kommanditgesellschaft Ltd.& Co KG: Statt einer natürlichen Person wird die Limited Company als Vollhafter der Kommanditgesellschaft eingesetzt
Der Limited kommt damit mehr oder minder eine reine Statistenfunktion zugute: Sie fängt die Haftung ab, ansonsten macht sie weiter nicht sehr viel. Von den 100.989 im Jahre 2006 in Deutschland eingetragenen KGs, firmten gut 3/4 der Gesellschaften als GmbH & Co KG oder Ltd. & Co KG, was das Bedürfnis nach einem umfassenderen Haftungsschutz, als eine reine KG ihn bietet, deutlich macht. << 84
2. Anmeldung in Deutschland
Gründung in zwei Zügen Da eine Ltd. & Co KG aus zwei rechtlich getrennten, eigenständigen Gesellschaften besteht, erfolgt die Gründung naturgemäß in zwei Stufen: Zunächst wird ganz regulär die Limited Company mit der gewünschten Besetzung in England gegründet. Der oder die Geschäftsführer sind dabei auch die faktischen Geschäftsführer der sich anschließenden Ltd. & Co KG. Die Inhaber der Limited können, müssen aber nicht, identisch mit den Kommanditisten sein. Eine personengleiche Besetzung ist möglich aber nicht zwingend erforderlich. Das Konstrukt gestattet es, dass auch eine Ein-Mann-Gründung möglich ist, bei der ein und dieselbe Person Inhaber der Limited, Director und Kommanditist ist.
Gesellschaften sind rechtlich eigenständig
Im Anschluss an die Eintragung in England wird die KG in Deutschland gegründet. Das rechtliche Kernstück hierfür ist ein eigener KG-Gesellschaftsvertrag, in welchem neben der Limited als Komplementärin auch die Teilhafter mitaufgenommen werden. Der Vertrag unterliegt dabei keiner bestimmten Form, sondern kann frei gestaltet werden, zumindest was das Innenverhältnis der Gesellschafter angeht. Die Rechtsbeziehung der KG zu Dritten hingegen ist gesetzlich reglementiert (§§ 170 bis 177a, §§ 123 bis 130b HGB). Als Handelsgesellschaft muss die KG dann zwingend in das deutsche Handelsregister eingetragen werden. Erst nach der Eintragung wird der Haftungsschutz für die Kommanditisten wirksam (§ 176 Abs. 1 HGB), die bis dahin persönlich haften, sofern die Gesellschaft bereits vor der Eintragung eine Geschäftstätigkeit entfaltet. Die Handelsregistereintragung wird vom Ablauf her völlig analog zur Eintragung einer Limited Company abgewickelt. Auch hier sind wieder verschiedene Beglaubigungen und Zusatzunterlagen notwendig - dieselben, die auch für die Eintragung von reinen Limited Companies verwendet werden (vergl. 2.2. Dokumente für die Anmeldung). Lediglich der Antrag für das Registergericht hat eine andere Form und Zielsetzung.
Registereintrag in Deutschland erforderlich
Durchaus vorteilhaft ist dabei, dass die Eintragung einer KG nicht so strengen Vorschriften unterliegt wie die von Kapitalgesellschaften, so dass als positiver Nebeneffekt eine Eintragung einer Ltd. & Co KG in der Regel weniger kompliziert ist, und es weniger häufig zu Monierungen seitens des Registergerichts kommt. Ebenso vereinfacht sich die Verwaltung der Limited Company in England, da nicht die deutsche Bilanz der Ltd. & Co KG in England eingereicht werden, muss sondern nur eine sehr einfache Null-Billanz für die Limited.
Vereinfachte Handhabung
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Limited Companies 2008 - das Praxishandbuch für deutsche Unternehmer
Anmeldung und Kontoeröffnung Anmeldung mit deutschem Registerauszug
Soll eine Limited Company in Deutschland aktiviert werden, so versucht man zunächst – weil die Zeit meist drängt – die Gesellschaft beim Gewerbeamt und beim Finanzamt anzumelden, noch vor einer Handelsregistereintragung bzw. man erledigt alles parallel. Bei einer Ltd. & Co KG gestaltet sich der Fall genau umgekehrt: Man wartet die Eintragung in das deutsche Handelsregister ab, und wird dann mit dem deutschen Handelsregisterauszug bei den Behörden und der Bank vorstellig. Da Handelsregistereintragungen in der Regel zwei bis sechs Wochen benötigen, sollte der Zeitplan entsprechend arrangiert sein mit entsprechend viel Vorlauf. Die Installation einer Ltd. & Co KG in Deutschland benötigt also insofern meist etwas mehr Zeit als die Inbetriebnahme einer einfachen Limited. Die Vorteile der Ltd. & Co KG im Überblick: 100%ige Haftungsbeschränkung Ohne Eigenkapital zu gründen, da es weder für die Limited Company noch für die KG ein vorgeschriebenes Mindestkapital gibt. Gründung der Ltd. innerhalb von 24 Stunden im Gegensatz zu Wochen bei einer GmbH. Die KG ist eine vertraute, deutsche Gesellschaftsform. Die Ltd. & Co KG hat Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 EUR, der sich durch eine Betriebsaufspaltung in zwei Ltd. & Co KGs verdoppeln lässt (49.000 EUR Freibetrag). Durch Versteuerung auf Gesellschafterebene lassen sich oft weitere Steuervorteile realisieren. Verluste der Gesellschaft können bei den Gesellschaftern verrechnet und steuerlich geltend gemacht werden. Belässt die bisherige steuerliche Situation als Einzelunternehmer oder Personengesellschaft weitestgehend unberührt. Vereinfachte Verwaltung der Limited in England, da die deutsche Bilanz nicht überführt werden muss.
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