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ECO.STEUERN

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IM.GESPRÄCH

IM.GESPRÄCH

MITARBEITER- UND KLIMAFREUNDLICHES VOM FINANZAMT 2022

TEXT: VERENA MARIA ERIAN, RAIMUND ELLER

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Die Ärztespezialisten vom Team Jünger: StB Dr. Verena Maria Erian und StB Raimund Eller

STEUERFREIE MITARBEITERBETEILIGUNGEN Dank der ökosozialen Steuerreform können ab 2022 jährlich bis zu 3.000 Euro pro Mitarbeiter lohnsteuerfrei als Gewinnbeteiligung zur Auszahlung gelangen. Allerdings gilt auch hier: Es ist nicht alles Gold, was glänzt. Dummerweise sind solche Gewinnbeteiligungen nämlich zwar von der Lohnsteuer, nicht aber von der Sozialversicherung befreit, und so kommen von den maximal möglichen 3.000 Euro leider nur rund 2.450 Euro bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an. Zudem fallen auch die gesamten Lohnnebenkosten für den Dienstgeber an.

Weiters ist die Steuerfreiheit auch nur dann gegeben, wenn die Gewinnbeteiligung allen Mitarbeitern oder bestimmten Gruppen gewährt wird. Die Gruppenbildung muss sachlich begründet und betriebsbezogen sein. Zulässig ist zum Beispiel eine Gruppenbildung nach Funktionsbereichen (z. B. alle Angestellten, alle Arbeiter, Vertriebsmitarbeiter, Prophylaxeassistentinnen, Diplomkrankenschwestern etc.) oder nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit.

Eine Anknüpfung an die Erreichung individueller Zielvorgaben wird hingegen nicht als Gruppenmerkmal gebilligt. Somit handelt es sich hier in Wahrheit also nicht um eine steuerbegünstigte Gewinnbeteiligung, die an etwaige vom Individuum selbst herbeiführbare Erfolgsparameter geknüpft wäre, sondern vielmehr um eine vom individuellen Deckungsbeitrag und der persönlichen Performance unabhängige Prämie.

TIPP: Melden Sie sich zur Auslotung der Ideallösung für Ihren Betrieb sowie zur korrekten Abwicklung über das Lohnkonto im Vorfeld rechtzeitig bei Ihrem Steuerberater.

KLIMAFREUNDLICH STEUERN SPAREN Klima- und steuerfreundlicherweise gibt es jetzt für Zeiträume ab 2022 einen neuen Sonderabsetzposten für thermische Sanierungen und den Ersatz fossiler Heizungssysteme. Wurde dafür eine Bundesförderung ausbezahlt, so können für thermisch-energetische Maßnahmen bis zu 4.000 Euro von der Steuerbemessungsgrundlage als Sonderausgaben in Abzug gebracht werden. Betroffen sind etwa der Austausch von Fenstern und die Dämmung von Fassaden. Zusätzlich kann auch für einen Umstieg von einem fossilen auf ein klimafreundliches Heizungssystem ein weiterer Absetzposten von bis zu 2.000 Euro geltend gemacht werden. Bei einem Grenzsteuersatz von 50 Prozent können so insgesamt bis zu 3.000 Euro an Steuern gespart werden. Der Schönheitsfehler dabei ist, dass diese Aufwendungen auf fünf Jahre und in manchen Fallkonstellationen sogar auf zehn Jahre verteilt werden müssen. Im Ergebnis muss die gesamte Steuerersparnis also gemäß der Salamitaktik lukriert werden. Die gute Nachricht: Das macht Ihr Steuerberater für Sie.

HÄLFTESTEUERSATZ BEI BETRIEBSVERÄUSSERUNG BZW. BETRIEBSAUFGABE

Bei Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe stehen dem Unternehmer verschiedene steuerliche Begünstigungen zur Verfügung, um die – aufgrund des progressiven Einkommensteuertarifs auftretende – erhöhte Einkommensteuerbelastung zu reduzieren. Die Besteuerung mit dem Hälftesteuersatz stellt nur eine der möglichen Steuerbegünstigungen dar.

Durch den Hälftesteuersatz sollen Unternehmer, welche ihre betriebliche Tätigkeit beenden, eine steuerliche Begünstigung für jene Gewinne erhalten, die durch dieses außerordentliche Ereignis (Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe) entstehen. Dabei wird der Durchschnittssteuersatz, der auf das durch die Veräußerung oder Aufgabe generierte Gesamteinkommen anzuwenden ist, halbiert. Für diese Steuerbegünstigung müssen bestimmte Bedingungen erfüllt werden.

Eine der Voraussetzungen ist, dass zwischen der Eröffnung des Betriebs bzw. des letzten entgeltlichen Erwerbs und der Beendigung mindestens 84 volle Monate vergangen sind. Weiters, dass ein sogenannter „echter“ Beendigungsfall vorliegt. Ein solcher Beendigungsfall ist gegeben, wenn • der Steuerpflichtige altersbedingt die Erwerbstätigkeit einstellt, • verstirbt oder • betriebsbezogen erwerbsunfähig ist.

Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, kann der Hälftesteuersatz grundsätzlich angewendet werden.

ALTERSBEDINGTE EINSTELLUNG DER ERWERBSTÄTIGKEIT BZW. „PENSIONIERUNG“ Die altersbedingte Einstellung der Erwerbstätigkeit, die sogenannte „Pensionierung“, ist in der Praxis der häufigste und wichtigste Anwendungsfall. Voraussetzung für die altersbedingte Einstellung der Erwerbstätigkeit ist, dass der Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine aktive Erwerbstätigkeit einstellt. Es sind (zukünftig) grundsätzlich lediglich Erwerbstätigkeiten zulässig, welche einen Gesamtumsatz von 22.000 Euro und Gesamteinkünfte aus der ausgeübten Tätigkeit von 730 Euro pro Kalenderjahr nicht überschreiten. In diese Einkunftsgrenze nicht einbezogen werden sogenannte Passiveinkünfte wie Pensionsbezüge, Funktionsgebühren von Funktionären, Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung oder Einkünfte aus Kapitalvermögen. Diese stellen keine begünstigungsschädlichen Einkünfte dar und sind somit nicht von der zuvor genannten Umsatz- und Einkunftsgrenze umfasst.

Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Ablauf eines Jahres nach Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe steht der Begünstigung grundsätzlich nicht entgegen. Ist allerdings zum Zeitpunkt der Betriebsveräußerung oder -aufgabe von vornherein

© DIE FOTOGRAFEN

MMag. Isabell Krug, Steuerberaterin und Partnerin bei Deloitte

die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beabsichtigt, kann nicht von einer Einstellung gesprochen werden, sodass die Begünstigung nicht zum Tragen kommt. Die Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe muss entweder durch die Einstellung der Erwerbstätigkeit bedingt sein oder zumindest in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehen. Ein genauer Zeitrahmen wird vom Gesetzgeber nicht festgelegt. Ein Zeitraum von circa sechs Monaten nach Einstellung der Erwerbstätigkeit wird im Regelfall als angemessen angesehen. Falls schwer veräußerbare Einheiten im Betrieb enthalten sind, kann dieser Zeitraum in Einzelfällen auch länger sein, sofern Verkaufsbemühungen nachgewiesen werden können.

TOD DES STEUERPFLICHTIGEN Wird ein Betrieb veräußert oder aufgegeben, weil der Steuerpflichtige verstorben ist, so wird der Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn den Erben zugerechnet. Die Anwendung des Hälftesteuersatzes auf den Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn ist auch in diesem Fall zulässig, wenn die Veräußerung bzw. Betriebsaufgabe innerhalb eines Jahres nach Einantwortung erfolgt. Voraussetzung ist, dass die Erben unmittelbar nach der Einantwortung Handlungen setzen, welche auf eine Veräußerung oder Betriebsaufgabe schließen lassen. Darunter fallen beispielsweise Warenabverkauf oder die aktive Suche nach Käufern.

ERWERBSUNFÄHIGKEIT DES STEUERPFLICHTIGEN Als erwerbsunfähig gelten Steuerpflichtige, welche aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung nicht mehr in der Lage sind, den Betrieb fortzuführen, oder als Mitunternehmer unfähig sind, die damit verbundenen Aufgaben und Verpflichtungen zu erfüllen. Relevant für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit ist die betriebsbezogene Erwerbsunfähigkeit und nicht die absolute Erwerbsunfähigkeit. Die Erwerbsunfähigkeit kann auf verschiedene Weise nachgewiesen werden. Wurde dem Steuerpflichtigen eine Erwerbsunfähigkeitspension zuerkannt, ist kein weiterer Nachweis erforderlich. Ist dies nicht der Fall, ist ein medizinisches Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen notwendig, das eine Erwerbsunfähigkeit feststellt.

WAS GILT ES SONST NOCH ZU BEACHTEN? Der Gewinn des laufenden Geschäftsjahres wird der (normalen) Tarifbesteuerung unterworfen. Es ist somit für die begünstigte Besteuerung eine Abgrenzung zwischen dem Gewinn des laufenden Geschäftsjahres und dem Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn vorzunehmen. Relevant ist der Zeitpunkt, zu welchem dem Betrieb die wesentlichen Grundlagen entzogen wurden. Bis dahin getätigte Handlungen sind dem laufenden Gewinn zuzurechnen, auch wenn es vorbereitende Handlungen (z. B. Warenabverkauf) für die Veräußerung bzw. Aufgabe sind.

Neben der begünstigten Besteuerung des Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinnes mit dem Hälftesteuersatz gibt es auch die Möglichkeiten, den Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn auf drei Jahre zu verteilen oder einen Freibetrag in Höhe von 7.300 Euro anzusetzen. Welche Begünstigung in Anspruch genommen werden soll, muss im Einzelfall geprüft werden. Wichtig ist, dass sämtliche Steuerbegünstigungen im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe bzw. -veräußerung im Rahmen der Steuererklärung zu beantragen sind.

Wenn im Zuge der Betriebsveräußerung Immobilien oder Wertpapiere mitverkauft werden, gilt es zu beachten, dass der Hälftesteuersatz günstiger als die Immobilienertragsteuer von 30 Prozent oder die 27,5 Prozent Kapitalertragsteuer sein kann. Je nachdem, ob und in welcher Höhe andere Einkünfte vorliegen, ist dies im Einzelfall zu prüfen. Wird eine Immobilie, welche bisher privat und betrieblich genutzt wurde, im Zuge der Betriebsaufgabe ins Privatvermögen entnommen, so kann dies unter Umständen steuerbegünstigt erfolgen. Dies ist jedenfalls im Einzelfall zu prüfen. www.deloitte.at/tirol

AUF DER GRÜNEN WELLE

Jetzt investieren in Photovoltaik: Rahmenbedingungen, Steuern und Förderungen.

TEXT: PETER PFLEGER, SIMON LENTNER

Wann, wenn nicht jetzt: Investitionen in Photovoltaikanlagen zur Selbstversorgung und Überschusseinspeisung boomen bei Unternehmen und Privaten. Welche Rahmenbedingungen gibt es hier, welche steuerlichen Auswirkungen hat das Ganze und wie sieht es mit Förderungen aus – ein kurzer Überblick:

STEUERLICHE AUSWIRKUNGEN Der Betrieb einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) hat verschiedene steuerliche Auswirkungen für Ertragsteuern, Umsatzsteuern und Elektrizitätsabgabe. Die steuerliche Erfassung ist dabei im sogenannten Photovoltaik-Erlass des Bundesministeriums für Finanzen/BMF geregelt. Steuerliche Auswirkungen ergeben sich grundsätzlich nur bei einem (durchgerechneten) Gewinn aus der Anlage, andernfalls liegt unbeachtliche Liebhaberei vor, beispielsweise für eine PV-Anlage für die reine Privatnutzung ohne Einspeisung. Die Behörden unterscheiden drei Nutzungstypen (siehe Grafik 1). Alle drei Typen haben zum Teil unterschiedliche steuerliche Auswirkungen. Hauptanwendungsfall in der Praxis ist der Überschusseinspeiser. Dieser wird im Folgenden dargestellt, die Ausführungen gelten für Private als auch für Betriebe. ERTRAGSTEUER: Erlöse aus Stromeinspeisungen führen zu betrieblichen Einkünften (eigenständige Einkünfte aus Gewerbebetrieb) und müssen versteuert werden. Die Kosten für den betrieblich genutzten Anteil der Anlage (für den eigenen Betrieb und/oder zur Einspeisung) können dementsprechend als steuerliche Ausgabe geltend gemacht werden. Hauptabzugsposten ist hier die Abschreibung. Die Nutzungsdauer von PV-Anlagen wird von der Finanz mit 20 Jahren vermutet. Anlagen, die keine Überschüsse abwerfen, sind steuerlich unbeachtliche Liebhaberei (Kosten sind hier höher als Einnahmen).

UMSATZSTEUER: Bei mehr als 50 Prozent unternehmerischer Nutzung (für den eigenen Betrieb und/oder zur Einspeisung) können laut Finanzverwaltung die anteiligen Vorsteuern geltend gemacht werden (unseres Erachtens wären hier bereits 10% unternehmerische Nutzung ausreichend). Erlöse aus der Einspeisung müssen dann aber auch

PV-NUTZUNGSTYPEN:

Volleinspeiser (100 % Einspeisung ins Ortsnetz), Überschusseinspeiser (teilweise Einspeisung ins Ortsnetz und teilweise Eigennutzung) und Inselbetrieb

(kein Anschluss an Ortsnetz, etwa auf Schutzhütten). Quelle: SAB Plirsch Elektrotechnik

Aktuell liegen die Einspeisepreise bei etwa 26 Cent pro kWh, diese waren jedoch schon

deutlich niedriger. Quelle: Energie-Control Austria, 04/2022

der Umsatzsteuer unterworfen werden (Kleinunternehmergrenze beachten). Bei Stromlieferungen an Stromanbieter kommt es zum Übergang der Umsatzsteuerschuld, somit ist keine laufende Umsatzsteuer abzuführen. Bei einer überwiegenden Privatnutzung ergeben sich keine Auswirkungen in der Umsatzsteuer (kein Vorsteuerabzug, keine Umsatzsteuer).

ELEKTRIZITÄTSABGABE: Die Lieferung und der Verbrauch von (selbst erzeugter) elektrischer Energie unterliegt grundsätzlich der Elektrizitätsabgabe (0,015 Euro/kWh), die Eigennutzung ist von dieser Abgabe jedoch ab 1. Jänner 2020 befreit worden.

Beachten Sie: Für die Befreiung müssen fristgerechte Meldungen an das Finanzamt erstattet werden. Stromlieferungen eines Überschusseinspeisers in das öffentliche Netz und somit an ein „Elektrizitätsunternehmen“ unterliegen nicht der Elektrizitätsabgabe.

FÖRDERUNGEN Förderungen gibt es auf Bundes- und Landesebene, vereinzelt sogar auf Gemeindeebene. Aktuell werden die Bundesförderungen über das Erneuerbare-Ausbau-Gesetz (EAG) abgewickelt, da die Mittel des Klima- und Energiefonds aufgebraucht sind. Auf der Homepage von Photovoltaik Austria (https://pvaustria.at/forderungen/) können die aktuellen Förderprogramme abgerufen werden. Zum größten Teil darf bei den Förderungen noch nicht mit den Arbeiten begonnen bzw. der Auftrag noch nicht erteilt worden sein, man sollte sich daher rechtzeitig informieren. Beim Investitionszuschuss werden Fixbeträge pro kWp der PV-Anlage sowie pro kWh für den Speicher gefördert. Es empfiehlt sich auch, die Fördermöglichkeiten beim aktuellen Stromanbieter abzufragen, da diese zum Teil kombinierbar sind.

RAHMENBEDINGUNGEN ABKLÄREN Vor der Anschaffung einer PV-Anlage sollte man folgende Punkte abklären: • Eigenbedarf erheben: Grundsätzlich sollte man die Anlage auf den Eigenbedarf ausrichten – zurzeit lohnt sich zwar das

Einspeisen wieder, zuvor war das jahrelang anders. Beispiel: Ein Einfamilienhaus mit drei Wohneinheiten (ohne Elektrofahrzeuge, mit Holzheizung) hat einen

Jahresstrombedarf von etwa 6 kWh. Um dies abdecken zu können, benötigt man eine Anlage mit einer Kapazität von etwa 6 bis 8 kWp. • Lage erheben: Die Lage des Hauses ist entscheidend. Auf der Homepage tirolsolar.at kann die Eignung des Dachs für

Solarenergie vorab beurteilt werden. Hier gibt es vier Kategorien: Klasse 1 (< 950 kWh/m²) grün und somit schlecht geeignet bis Klasse 4 (>=1300 kWh/m²) rot und somit sehr gut geeignet. • Auftragszeit abklären: Angetrieben durch den Krieg in der Ukraine und das Energieproblem gibt es aktuell einen regel-

rechten Run auf Photovoltaikanlagen. Bei einer derzeitigen Auftragsvergabe muss mit Arbeitsbeginn bzw. Fertigstellung für den Herbst bis Winter 2022 gerechnet werden. • Wirtschaftlichkeit / Ersatzinvestition: Bei der Auslegung für den Eigenbedarf amortisiert sich die Investition in eine Photovoltaikanlage in etwa nach acht bis zwölf

Jahren, erste Ersatzinvestitionen müssen dabei nach etwa 15 bis 17 Jahren nach der

Anschaffung einkalkuliert werden. • Einsatzmöglichkeiten: Die Anschaffung von Elektro-/Hybrid-Fahrzeugen und eine entsprechende Ladestation bietet sich an – Steuervorteile kontrollieren. • Einspeisetarif abklären und gegebenenfalls Smart-Home-Lösung oder Speicher-Lösung andenken: Aktuell liegen die

Einspeisepreise umgerechnet bei etwa 26

Cent pro kWh (siehe Grafik links), diese waren jedoch schon deutlich niedriger (bei etwa 5 bis 7 Cent pro kWh). Um die

Abdeckung des Eigenbedarfs zu optimieren, sollte die Anschaffung eines Speichers angedacht werden. Hierfür gibt es wiederum eigenständige Förderungen.

© ANDREAS FRIEDLE

ZU DEN AUTOREN:

Mag. Peter Pfleger (Wirtschaftsprüfer und Steuerberater) und MMag. Simon Lentner (Steuerberater) sind Partner bei der Wirtschaftstreuhand Tirol. www.wtt.tirol

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