Hartmut Wick - Der Versorgungsausgleich

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Berliner HandbĂźcher

HARTMUT WICK

Der Versorgungsausgleich

3., vĂśllig neu bearbeitete und wesentlich erweiterte Auflage Leseprobe, mehr zum Werk unter ESV.info/978-3-503-12035-2

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Berliner Handb端cher

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Der Versorgungsausgleich Von

Hartmut Wick Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Celle

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3., vรถllig neu bearbeitete und wesentlich erweiterte Auflage

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Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar. Weitere Informationen zu diesem Titel finden Sie im Internet unter ESV.info/978 3 503 12035 2

1. Auflage 2004 2. Auflage 2007 3. Auflage 2013

ISBN 978 3 503 12035 2 ISSN 1865-4185 Alle Rechte vorbehalten © Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG, Berlin 2013 www.ESV.info Dieses Papier erfüllt die Frankfurter Forderungen der Deutschen Nationalbibliothek und der Gesellschaft für das Buch bezüglich der Alterungsbeständigkeit und entspricht sowohl den strengen Bestimmungen der US Norm Ansi/Niso Z 39.48-1992 als auch der ISO Norm 9706. Gesetzt aus der Stempel Garamond, 9/11 Punkt Satz: multitext, Berlin Druck und buchbinderische Verarbeitung: Hubert & Co., Göttingen

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Vorwort zur 3. Auflage Seit vier Jahren ist das mit der Strukturreform von 2009 völlig neu gestaltete Recht des Versorgungsausgleichs in Kraft. Es sollte nach den Vorstellungen des Gesetzgebers eine gerechte Teilhabe der Eheleute an den in der Ehe erworbenen Versorgungsanrechten sicherstellen, eine (zusätzliche) Belastung der Versorgungsträger möglichst vermeiden und das Recht anwenderfreundlicher und verständlicher gestalten. Inzwischen haben sich Richter, Anwälte und Versorgungsträger zunehmend mit dem neuen VersAusglG sowie dem zeitgleich in Kraft getretenen neuen Verfahrensrecht des FamFG vertraut gemacht, der BGH und die Oberlandesgerichte haben zahlreiche neue Streitfragen und Probleme erörtert und zu lösen versucht. Es lässt sich daher ein erstes Fazit ziehen: Das neue Recht ist zwar besser strukturiert und klarer und verständlicher formuliert als die früheren Vorschriften, und es trägt auch zu höherer Teilungsgerechtigkeit bei. Die Vermehrung der Teilungsvorgänge und der beteiligten Versorgungsträger macht das Verfahren jedoch komplizierter, und die Auswirkungen der gerichtlichen Entscheidung sind für die beteiligten Eheleute und ihre Anwälte häufig noch immer nicht transparent. Zudem hat sich die Hoffnung des Gesetzgebers, dass die Eheleute bzw. ihre Anwälte die erweiterten Dispositionsmöglichkeiten nutzen werden, bisher nicht erfüllt. Vielmehr hat sich die Befürchtung bewahrheitet, dass der Versorgungsausgleich auch nach der Reform als kompliziertes Expertenrecht angesehen wird. Vor diesem Hintergrund verfolge ich auch mit der Neuauflage, die erstmals das reformierte Recht zum Gegenstand hat, unverändert das Ziel, die komplexe Materie in ihren Grundstrukturen deutlich zu machen und möglichst verständlich und anschaulich darzustellen. Die erfreuliche Resonanz auf die Vorauflagen hat mich darin bestärkt, die Grundkonzeption des Werks auch bei der Darstellung des neuen Rechts beizubehalten. Zunächst werden die Grundlagen des Versorgungsausgleichs in einer knappen Übersicht zusammengefasst. Sodann werden der persönliche und sachliche Anwendungsbereich des Versorgungsausgleichs, die Auskunftspflichten, die Bewertung von Versorgungsanrechten und die Ausgleichsformen ausführlich dargestellt. Abgerundet werden die Erläuterungen mit Kapiteln über Vereinbarungen, über Möglichkeiten der Abänderung von Entscheidungen und der Aussetzung von eingetretenen Versorgungskürzungen sowie über das Übergangsrecht zum früheren Recht. Das Verfahrensrecht wurde dabei – einschließlich des Kosten- und Gebührenrechts – in bewährter Weise wiederum jeweils im Zusammenhang mit den verschiedenen Formen des Versorgungsausgleichs erörtert. Besondere Aufmerksamkeit wurde erneut den Auswirkungen des Ausgleichs auf die Versorgungssituation der Ehegatten geschenkt, wobei – nicht zuletzt aufgrund der Bestimmung des § 15 Abs. 3 VersAusglG – auch die steuerrechtlichen Folgen des Ausgleichs noch näher beleuchtet werden. Die im Anhang abgedruckten Rechtsvorschriften aus verschiedenen Versorgungssystemen, TabelV 978350310785

Aus: Wick, Hartmut, Der Versorgungsausgleich © Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG, Berlin 2013.


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Vorwort zur 3. Auflage

len und Schriftsatzmuster sowie eine Checkliste für Anwälte sollen rasche Orientierung bieten. Selbstverständlich wurde die seit Inkrafttreten der Reform ergangene Rechtsprechung vollständig verarbeitet (Stichtag: 31. 7. 2013). Dadurch gewinnt der Leser einen zuverlässigen Eindruck von den Hauptproblemen des neuen Rechts und den in der Rechtsprechung gefundenen Lösungen. Durch die Einführung von Fußnoten konnte die Darstellung besser lesbar gestaltet und erweitert werden. Die Gliederung wurde – auch auf Wunsch aus dem Nutzerkreis – auf das in der juristischen Literatur übliche System umgestellt. Ich hoffe, dass die Neuauflage die gleiche Resonanz findet wie die früheren Auflagen und den im Familienrecht tätigen Praktikern Hilfe und Orientierung bei der Beschäftigung mit Problemen des neuen Versorgungsausgleichs bieten kann. Hinweise auf unterlaufene Fehler und Anregungen zu Verbesserungen nehme ich jederzeit gern entgegen unter hartmutwick@aol.com. Celle, im August 2013

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Aus: Wick, Hartmut, Der Versorgungsausgleich © Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG, Berlin 2013.

Hartmut Wick


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Inhaltsübersicht Vorwort zur 3. Auflage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . V Aus dem Vorwort zur 1. Auflage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VII Inhaltsverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . XIII Abkürzungsverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . XXVII A. I. II. III. IV. V. VI. VII. VIII. IX. X. XI. XII. XIII. XIV.

Grundlagen des Versorgungsausgleichs. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zweck des Versorgungsausgleichs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Rechtsentwicklung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Rechtsgrundlagen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Grundformen des Versorgungsausgleichs. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Halbteilungsgrundsatz. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ausschluss des Versorgungsausgleichs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gegenstand des Versorgungsausgleichs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Durchführung des Wertausgleichs bei der Scheidung . . . . . . . . . . . Ausgleichsansprüche nach der Scheidung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Härteklausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Korrektur rechtskräftiger Entscheidungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich . . . . . . . . . . . . . . . . Verhältnis zwischen Versorgungsausgleich und Unterhalt . . . . . . . Verhältnis zwischen Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . XV. Erziehungsrente und Unterhaltsbeitrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . B. I. II. III. C. I. II.

1 3 5 11 12 13 13 14 15 24 25 25 26 28 29 30

Anwendungsbereich und Gegenstand des Versorgungsausgleichs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Persönlicher Anwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ausschluss des Versorgungsausgleichs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gegenstand des Versorgungsausgleichs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

33 35 40 46

Materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Auskunftspflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Materiellrechtliche Auskunftsansprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verfahrensrechtliche Auskunftspflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

75 77 81

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Inhaltsübersicht

D. I. II. III.

Bewertung der Versorgungsanrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Halbteilungsgrundsatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Wertermittlung im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Wertermittlung einzelner Versorgungsanrechte . . . . . . . . . . . .

89 91 92 114

Der Wertausgleich bei der Scheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Vom Wertausgleich ausgenommene Anrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . Ausschluss des Wertausgleichs in Bagatellfällen (§ 18 VersAusglG). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . IV. Durchführung und Wirkungen des Wertausgleichs . . . . . . . . . . . . . V. Auswirkungen des Todes eines Ehegatten auf den Wertausgleich (§ 31 Abs. 1 und 2 VersAusglG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VI. Ausschluss des Wertausgleichs aus Härtegründen (§ 27 VersAusglG). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VII. Das Verfahren über den Wertausgleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

197 199 201

F. I. II. III. IV.

349 351 352 353

E. I. II. III.

215 233 290 295 313

V. VI. VII. VIII. IX. X. XI. XII. XIII. XIV. XV.

Ausgleichsansprüche nach der Scheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verhältnis zum Wertausgleich bei der Scheidung. . . . . . . . . . . . . . . Verhältnis zum nachehelichen Unterhalt. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anwendungsbereich des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Berechnung der Ausgleichsrente. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zahlungsmodalitäten der Ausgleichsrente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anspruch auf Abtretung von Versorgungsansprüchen . . . . . . . . . . Anspruch auf Ausgleich von Kapitalzahlungen . . . . . . . . . . . . . . . . Geringe Ausgleichswerte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Tod eines Ehegatten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Härtefälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Das Verfahren über schuldrechtliche Ausgleichsansprüche . . . . . . Abfindung der schuldrechtlichen Ausgleichsansprüche. . . . . . . . . . Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

355 360 362 371 373 375 378 379 380 382 387 395

G. I. II. III. IV. V. VI.

Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich . . . . . . . . . . . . . Grundsätzliches. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Formelle Wirksamkeitsvoraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Inhalt von Vereinbarungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Inhalts- und Ausübungskontrolle. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verfahren und Entscheidung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Abänderung von Vereinbarungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

407 409 411 415 428 435 436

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Inhaltsübersicht

H. I. II.

J. I. II. III. IV.

K. I. II. III.

Abänderungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Abänderungsverfahren über den Wertausgleich bei der Scheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Abänderungsverfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

439 441 467

Anpassung nach Rechtskraft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anpassung wegen Unterhalt (§§ 33, 34 VersAusglG). . . . . . . . . . . . Anpassung wegen Invalidität oder besonderer Altersgrenze (§§ 35, 36 VersAusglG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anpassung wegen Tod des Ausgleichsberechtigten (§§ 37, 38 VersAusglG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

469 471 476

Übergangsrecht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Übergangsvorschriften des VersAusglG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Übergangsvorschriften für vor 1992 im Beitrittsgebiet geschiedene Ehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Übergangsvorschriften für vor Inkrafttreten des 1. EheRG geschiedene Ehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

503 505

Anhänge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anhang 1 Gesetzliche Vorschriften. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anhang 2 Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung . . . . . . . . . Anhang 3 Allgemeiner Rentenwert und allgemeiner Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anhang 4 Monatliche Bezugsgrößen (§ 18 SGB IV) und Grenzwerte im Versorgungsausgleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 SGB VI . . . . . . . . . . . . Anhang 5 Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 35 S. 2, 235 SGB VI) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anhang 6 Ablauf des Versorgungsausgleichs-Verfahrens im Überblick mit Checkliste für Rechtsanwälte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anhang 7 Muster: Schreiben an Mandant(in) mit Fragebogen zum Versorgungsausgleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anhang 8 Muster: Antrag auf Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anhang 9 Muster: Schriftsatz an das Gericht mit der Bitte um Stellungnahme zur Wirksamkeit eines vertraglichen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs . . . . . . . . . . . . . . . . . .

493 498

518 520 523 525 546 553 555 556 557 558 564 566

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Inhaltsübersicht

Anhang 10 Muster: Antrag auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich und auf Abtretung der Versorgungsansprüche. . . . . . . . . . . . . Anhang 11 Muster: Antrag auf Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nach den §§ 51, 52 VersAusglG . . . . . Anhang 12 Muster: Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht (Art. 17 Abs. 3 EGBGB) . . . . Anhang 13 Muster: Antrag auf Aussetzung der Versorgungskürzung aufgrund des Versorgungsausgleichs wegen Unterhaltsverpflichtung (§§ 33, 34 VersAusglG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Literaturverzeichnis. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Stichwortverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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568 570 572

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Inhaltsverzeichnis Vorwort zur 3. Auflage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . V Aus dem Vorwort zur 1. Auflage. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VII Inhaltsübersicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . IX Abkürzungsverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . XXVII A. I. II.

Grundlagen des Versorgungsausgleichs. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zweck des Versorgungsausgleichs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Rechtsentwicklung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Die ursprüngliche Konzeption des Versorgungsausgleichs . . . . 2. Die Strukturreform des Versorgungsausgleichs . . . . . . . . . . . . . III. Rechtsgrundlagen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . IV. Grundformen des Versorgungsausgleichs. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . V. Halbteilungsgrundsatz. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VI. Ausschluss des Versorgungsausgleichs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VII. Gegenstand des Versorgungsausgleichs. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VIII. Durchführung des Wertausgleichs bei der Scheidung. . . . . . . . . . . . 1. Ermittlung der Versorgungsanrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Feststellung der Ausgleichswerte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Ehezeitanteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b) Ausgleichswert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . c) Korrespondierender Kapitalwert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . d) Kontrolle der Auskünfte durch Gericht und Anwälte . . . . . 3. Vollzug des Ausgleichs. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4. Auswirkungen des Wertausgleichs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5. Tod eines Ehegatten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . IX. Ausgleichsansprüche nach der Scheidung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . X. Härteklausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . XI. Korrektur rechtskräftiger Entscheidungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . XII. Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich . . . . . . . . . . . . . . . . XIII. Verhältnis zwischen Versorgungsausgleich und Unterhalt . . . . . . . . XIV. Verhältnis zwischen Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich XV. Erziehungsrente und Unterhaltsbeitrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Erziehungsrente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Unterhaltsbeitrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . B. I.

Anwendungsbereich und Gegenstand des Versorgungsausgleichs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Persönlicher Anwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Anwendbares Sachrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

1 3 5 5 9 11 12 13 13 14 15 15 17 17 19 19 20 21 22 24 24 25 25 26 28 29 30 30 30

33 35 35 XIII

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Inhaltsverzeichnis

II.

III.

C. I.

II.

2. Scheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Eheaufhebung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4. Aufhebung einer Lebenspartnerschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ausschluss des Versorgungsausgleichs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Ausschluss wegen kurzer Ehezeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b) Verfahren ohne Antrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . c) Verfahren mit Antrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Andere Ausschlusstatbestände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gegenstand des Versorgungsausgleichs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Versorgungsanrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Erwerb durch Arbeit oder Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Absicherung im Alter oder bei Invalidität . . . . . . . . . . . . . . . . . 4. Leistungsformen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5. Erwerb in der Ehezeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6. Das Ehezeitende als Wertermittlungsstichtag. . . . . . . . . . . . . . . 7. Berücksichtigung nachehezeitlicher Veränderungen . . . . . . . . . a) Änderungen mit Rückwirkung auf den Ehezeitanteil . . . . . b) Individuelle Änderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . c) Rechtsänderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . d) Wegfall eines Anrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . e) Form des Ausgleichs. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8. Berechnung der Ehezeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Grundsätzliches . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b) Beginn der Ehezeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . c) Ende der Ehezeit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Auskunftspflichten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Materiellrechtliche Auskunftsansprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Wechselseitige Auskunftsansprüche von Ehegatten, Hinterbliebenen und Erben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Auskunftsansprüche von Ehegatten, Hinterbliebenen und Erben gegen Versorgungsträger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Auskunftsansprüche der Versorgungsträger . . . . . . . . . . . . . . . . 4. Art und Umfang der Auskunftspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5. Durchsetzung der Auskunftsansprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6. Auskunftsansprüche der Ehegatten gegen eigene Versorgungsträger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verfahrensrechtliche Auskunftspflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Aufklärungspflicht des Familiengerichts. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Auskunftspflicht der Ehegatten und ihrer Hinterbliebenen. . . 3. Auskunftspflicht der Versorgungsträger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4. Zwangsmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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37 39 39 40 40 40 41 42 45 46 46 48 53 56 59 63 64 64 65 68 68 70 70 70 72 72

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Inhaltsverzeichnis

D. I. II.

III.

Bewertung der Versorgungsanrechte. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Halbteilungsgrundsatz. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Wertermittlung im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Ehezeitanteil (§ 1 Abs. 1 VersAusglG). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Berechnung durch die Versorgungsträger. . . . . . . . . . . . . . . . b) Wertermittlungsmethoden. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aa) Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bb) Unmittelbare Bewertungsmethode (§ 39 VersAusglG) . . cc) Zeitratierliche Bewertungsmethode (§ 40 VersAusglG) . . dd) Bewertung nach Billigkeit (§ 42 VersAusglG). . . . . . . . . 2. Ausgleichswert (§ 1 Abs. 2 VersAusglG). . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Korrespondierender Kapitalwert (§ 47 VersAusglG) . . . . . . . . . 4. Abzug von Teilungskosten (§ 13 VersAusglG) . . . . . . . . . . . . . . a) Bedeutung des § 13 VersAusglG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b) Begriff der Teilungskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . c) Angemessenheit der Teilungskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . d) Durchführung des Kostenabzugs. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . e) Prüfungspflicht des Gerichts und der Anwälte . . . . . . . . . . . Die Wertermittlung einzelner Versorgungsanrechte . . . . . . . . . . . . . 1. Gesetzliche Rentenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Organisation der gesetzlichen Rentenversicherung . . . . . . . . b) Versicherter Personenkreis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . c) Versicherungsverhältnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . d) Voraussetzungen von Rentenansprüchen . . . . . . . . . . . . . . . . e) Rentenberechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . f) Anrechnung und Bewertung von Beitragszeiten . . . . . . . . . . g) Anrechnung und Bewertung beitragsfreier Zeiten . . . . . . . . h) Zuständigkeit der Versicherungsträger für Auskünfte . . . . . i) Bewertung der Anrechte im Versorgungsausgleich . . . . . . . . aa) In den Versorgungsausgleich fallende Anrechte . . . . . . . bb) Berechnung des Ehezeitanteils . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . cc) Berechnung des Ausgleichswerts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . dd) Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts . . . . 2. Beamtenversorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Persönlicher Anwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b) Gegenständlicher Anwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . c) Grundlagen der Bewertung im Versorgungsausgleich . . . . . d) Berechnung der vollen Versorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aa) Ruhegehalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bb) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . cc) Ruhegehaltfähige Dienstzeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . dd) Ruhegehaltssatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ee) Sonderzahlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ff) Kindererziehungszuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . e) Berechnung des Ehezeitanteils . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

89 91 92 92 92 94 94 95 100 105 106 107 109 109 110 110 112 113 114 114 114 115 115 116 118 120 125 126 126 126 129 131 131 132 132 135 136 137 137 138 139 142 143 143 144 XV

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3.

4.

5.

6.

f) Ruhen der Beamtenversorgung wegen anderer Versorgungsanrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aa) Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bb) Zusammentreffen mehrerer beamtenrechtlicher Versorgungsanrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . cc) Zusammentreffen der Beamtenversorgung mit Renten. g) Berechnung des Ausgleichswerts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . h) Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts. . . . . . . . i) Anrechte von Widerrufsbeamten und Zeitsoldaten . . . . . . . Betriebliche Altersversorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Gegenstand der betrieblichen Altersversorgung . . . . . . . . . . b) Rechtsgrundlagen betrieblicher Versorgungsanrechte . . . . . c) Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung . . d) Auszugleichende Anrechte. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . e) Bewertung betrieblicher Anrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aa) Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bb) Bewertung nach dem Rentenbetrag. . . . . . . . . . . . . . . . . cc) Bewertung nach dem Kapitalwert . . . . . . . . . . . . . . . . . . f) Berechnung des Ehezeitanteils . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aa) Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bb) Unmittelbare Bewertung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . cc) Zeitratierliche Bewertung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . dd) Gesamtversorgungszusagen und Anrechnungsklauseln g) Berechnung des Ausgleichswerts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . h) Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts. . . . . . . . Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes . . . . . . . . . . . . . . . a) Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b) Berechnung des Ehezeitanteils der ab 2002 erworbenen Anrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . c) Berechnung des Ehezeitanteils der bis 2001 erworbenen Anrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . d) Ausgleichswert. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . e) Korrespondierender Kapitalwert. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Private Rentenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Gegenstand der privaten Rentenversicherung . . . . . . . . . . . . b) Zuordnung der Anrechte im Versorgungsausgleich . . . . . . . c) Bestimmung des Rückkaufswerts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . d) Ehezeitanteil. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . e) Ausgleichswert. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . f) Anrechte der Privatvorsorge wegen Invalidität. . . . . . . . . . . aa) Anwendungsbereich. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bb) Voraussetzungen für die Einbeziehung in den Versorgungsausgleich. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . cc) Ehezeitanteil und Ausgleichswert . . . . . . . . . . . . . . . . . . Berufsständische Versorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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7. 8. 9. 10. E. I.

II.

III.

IV.

Alterssicherung der Landwirte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Abgeordnetenversorgungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Schornsteinfegerversorgung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ausländische Anrechte. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

187 190 192 193

Der Wertausgleich bei der Scheidung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Anwendungsbereich des Wertausgleichs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Ausgleichsformen und deren Rangfolge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Vom Wertausgleich ausgenommene Anrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Vereinbarung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs . . . 2. Nicht ausgleichsreife Anrechte (§ 19 VersAusglG) . . . . . . . . . . a) Begriff der fehlenden Ausgleichsreife . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Ausgleichsreife . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . c) Nicht hinreichend verfestigte Anrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . aa) Betriebliche Anrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bb) Sonstige Anrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . d) Degressive Anrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . e) Unwirtschaftlichkeit des Wertausgleichs. . . . . . . . . . . . . . . . . f) Ausländische Anrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . g) Ausgleichssperre für inländische Anrechte. . . . . . . . . . . . . . . h) Gerichtliche Entscheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Anrechte aus privater Invaliditätsversorgung (§ 28 VersAusglG). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ausschluss des Wertausgleichs in Bagatellfällen (§ 18 VersAusglG) . 1. Anwendungsbereich der Bagatellklausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Zweck der Bagatellklausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Anwendungsfälle. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b) Geringe Ausgleichswertdifferenz gleichartiger Anrechte . . . c) Geringer Ausgleichswert einzelner Anrechte. . . . . . . . . . . . . 4. Geringfügigkeitsgrenze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5. Ermessensausübung des Gerichts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6. Gerichtliche Entscheidung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Durchführung und Wirkungen des Wertausgleichs . . . . . . . . . . . . . 1. Interne Teilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Begriff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b) Anwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . c) Anforderungen (§ 11 VersAusglG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aa) Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bb) Erwerb eines eigenständigen, entsprechend gesicherten Anrechts. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . cc) Erwerb eines Anrechts von vergleichbarem Wert . . . . . dd) Erwerb eines Anrechts mit gleichem Risikoschutz . . . .

197 199 199 200 201 201 202 202 203 203 203 209 210 210 211 212 213 214 215 215 216 217 217 221 224 224 226 231 233 233 233 233 234 234 236 237 241 XVII

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2.

d) Gerichtliche Entscheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . e) Vollzug und Auswirkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aa) Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bb) Gesetzliche Rentenversicherung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . cc) Beamtenversorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . dd) Betriebliche Altersversorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ee) Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes . . . . . . . . . ff) Berufsständische Versorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . gg) Private Rentenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . hh) Alterssicherung der Landwirte. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ii) Abgeordnetenversorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . jj) Schornsteinfegerversorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . f) Steuerrechtliche Folgen der internen Teilung . . . . . . . . . . . . Externe Teilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Begriff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b) Externe Teilung nach den §§ 14, 15 VersAusglG . . . . . . . . . aa) Anwendungsbereich. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (1) Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (2) Vereinbarung zwischen Ausgleichsberechtigtem und Versorgungsträger (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG) . . . . (3) Verlangen des Versorgungsträgers (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (4) Zulässigkeit der Beitragszahlung (§ 14 Abs. 5 VersAusglG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bb) Auswahl der Zielversorgung (§ 15 VersAusglG) . . . . . . (1) Wahlrecht des Ausgleichsberechtigten (§ 15 Abs. 1 VersAusglG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (2) Angemessenheit der Zielversorgung (§ 15 Abs. 2 VersAusglG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (3) Steuerneutralität für den Ausgleichspflichtigen (§ 15 Abs. 3 VersAusglG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (4) Ausgleich über Auffangversorgungsträger (§ 15 Abs. 5 VersAusglG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . cc) Kapitaltransfer zwischen den Versorgungsträgern (§ 14 Abs. 4 VersAusglG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (1) Grundsatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (2) Berechnung des Ausgleichswerts auf Barwertbasis . . . . (3) Verzinsung des Kapitalbetrags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . dd) Verfahren. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ee) Gerichtliche Entscheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ff) Vollzug der externen Teilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . gg) Steuerrechtliche Folgen der externen Teilung . . . . . . . . c) Externe Teilung nach § 16 VersAusglG . . . . . . . . . . . . . . . . . aa) Ausgleich von öffentlich-rechtlichen Versorgungen der Länder (§ 16 Abs. 1 VersAusglG) . . . . . . . . . . . . . . .

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(1) Voraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (2) Gerichtliche Entscheidung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bb) Ausgleich von Anrechten der Widerrufsbeamten und Zeitsoldaten (§ 16 Abs. 2 VersAusglG) . . . . . . . . . . V. Auswirkungen des Todes eines Ehegatten auf den Wertausgleich (§ 31 Abs. 1 und 2 VersAusglG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Tod eines Ehegatten vor Rechtskraft der Scheidung . . . . . . . . . 2. Tod eines Ehegatten nach Rechtskraft der Scheidung . . . . . . . . a) Tod vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b) Tod nach Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VI. Ausschluss des Wertausgleichs aus Härtegründen (§ 27 VersAusglG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Grobe Unbilligkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Einzelne Härtegründe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Wirtschaftliches Ungleichgewicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b) Zweckverfehlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aa) Frühzeitige Invalidität eines Ehegatten . . . . . . . . . . . . . . bb) Beide Eheleute Beamte. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . cc) Steuern und Sozialversicherungsbeiträge . . . . . . . . . . . . . dd) Nachentrichtung von Beiträgen für den anderen Ehegatten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ee) Phasenverschobene Ehe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ff) Finanzierung einer Ausbildung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . gg) Anrechte aus Kindererziehungszeiten . . . . . . . . . . . . . . . c) Persönliche Umstände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . d) Kurze Ehedauer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . e) Lange Trennungszeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . f) Persönliches Fehlverhalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aa) Eheliche Untreue . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bb) Unterschieben eines Kindes. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . cc) Straftaten gegen den Ehegatten oder Angehörige. . . . . . g) Treuwidrige Auflösung eines Versorgungsanrechts . . . . . . . . h) Unterhaltspflichtverletzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VII. Das Verfahren über den Wertausgleich. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Anwendbarkeit des FamFG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Verbundverfahren und selbständige Verfahren . . . . . . . . . . . . . . 3. Zuständigkeit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit . . . . . . . . b) Internationale Zuständigkeit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4. Anwaltszwang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5. Verfahrenskostenhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6. Verfahrensbeteiligte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

283 286 289 290 290 290 290 294 295 295 299 300 300 301 301 302 303 303 304 304 304 305 307 307 309 309 309 310 311 311 313 313 313 313 313 314 315 315 316 XIX

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7. 8. 9. 10.

F. I. II. III. IV.

V.

VI.

Amtsermittlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Mündliche Verhandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Erledigung des Verfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Endentscheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Form . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b) Teilentscheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . c) Beschlussformel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . d) Kostenentscheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . e) Wertfestsetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . f) Gebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . g) Bekanntmachung des Beschlusses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . h) Beschlussergänzung und -berichtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . i) Rechtskraft und Wirksamkeit des Beschlusses . . . . . . . . . . . j) Vollstreckung des Beschlusses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . k) Anwaltliche Prüfung der Entscheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . 11. Rechtsmittelverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Zulässige Rechtsmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aa) Rechtsmittel gegen Endentscheidungen . . . . . . . . . . . . . bb) Rechtsmittel gegen Neben- und Zwischenentscheidungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b) Beschwerdeberechtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . c) Durchführung des Beschwerdeverfahrens und Entscheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . d) Rechtsbeschwerde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

318 319 319 320 320 321 322 323 323 328 330 331 331 332 333 333 333 333

Ausgleichsansprüche nach der Scheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verhältnis zum Wertausgleich bei der Scheidung . . . . . . . . . . . . . . . Verhältnis zum nachehelichen Unterhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anwendungsbereich des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Gesetzlich geregelte Anwendungsfälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Im Wertausgleich unberücksichtigt gebliebene Anrechte . . . . . 3. Schuldrechtlicher Restausgleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Versorgungsbezug beim Ausgleichspflichtigen . . . . . . . . . . . . . 2. Versorgungsfall beim Ausgleichsberechtigten . . . . . . . . . . . . . . a) Versorgungsbezug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b) Erreichen der Regelaltersgrenze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . c) Invalidität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Berechnung der Ausgleichsrente. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Ausgleichswert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b) Wertermittlung bezogen auf das Ehezeitende . . . . . . . . . . . . c) Berücksichtigung allgemeiner Wertanpassungen . . . . . . . . . .

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VII. VIII. IX. X. XI. XII. XIII.

XIV.

XV.

d) Berücksichtigung eines öffentlich-rechtlichen Teilausgleichs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Schuldrechtlich auszugleichende Anrechte beider Ehegatten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Abzug der Sozialversicherungsbeiträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4. Kein Abzug von Steuern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zahlungsmodalitäten der Ausgleichsrente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anspruch auf Abtretung von Versorgungsansprüchen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anspruch auf Ausgleich von Kapitalzahlungen. . . . . . . . . . . . . . . . . Geringe Ausgleichswerte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Tod eines Ehegatten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Härtefälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Das Verfahren über schuldrechtliche Ausgleichsansprüche . . . . . . . 1. Grundsätzliches. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Antragserfordernis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Verfahrensbeteiligte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4. Einstweiliger Rechtsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5. Entscheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6. Durchsetzung der Ausgleichsansprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7. Steuerrechtliche Folgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Abfindung der schuldrechtlichen Ausgleichsansprüche . . . . . . . . . . 1. Grundsätzliches. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Anspruchsvoraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Noch nicht ausgeglichenes Anrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b) Zweckgebundenheit der Abfindung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . c) Wahlrecht des Ausgleichsberechtigten . . . . . . . . . . . . . . . . . . d) Zumutbarkeit für den Ausgleichspflichtigen . . . . . . . . . . . . . 3. Höhe der Abfindung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4. Geringfügige Ausgleichswerte. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5. Anordnung einer Ratenzahlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6. Wirkungen der Abfindung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7. Erlöschen des Abfindungsanspruchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8. Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Grundsätzliches. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Anspruchsvoraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Noch nicht ausgeglichenes Anrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b) Bestehen einer Hinterbliebenenversorgung . . . . . . . . . . . . . . c) Ausgleichsreife des auszugleichenden Anrechts. . . . . . . . . . . d) Keine Vereinbarung der Ehegatten über schuldrechtlichen Ausgleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Höhe des Anspruchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4. Fälligkeit und Dauer des Anspruchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

366 368 369 371 371 373 375 378 379 380 382 382 382 384 384 385 386 387 387 387 388 388 388 389 390 391 392 393 393 394 394 395 395 397 397 397 398 399 399 401 XXI

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5. 6. G. I. II.

III.

IV.

V. VI. H. I.

Kürzung der Hinterbliebenenversorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verfahren. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

402 404

Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich . . . . . . . . . . . . . Grundsätzliches. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Formelle Wirksamkeitsvoraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Vereinbarungen vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b) Notarielle Beurkundung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . c) Gerichtlicher Vergleich oder gerichtliches Protokoll . . . . . . d) Ehevertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Vereinbarungen nach Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Änderungs- und Aufhebungsverträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4. Folgen der Formunwirksamkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Inhalt von Vereinbarungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Einbeziehung des Versorgungsausgleichs in Gesamtvermögensauseinandersetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Ausschluss des Versorgungsausgleichs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4. Vorbehalt des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs . . . . . . 5. Weitere Gestaltungsmöglichkeiten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Inhalts- und Ausübungskontrolle. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Inhaltskontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Ausübungskontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verfahren und Entscheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Abänderung von Vereinbarungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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Abänderungsverfahren. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Abänderungsverfahren über den Wertausgleich bei der Scheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Grundsätzliches . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Abänderung von Entscheidungen nach altem Recht. . . . . . . . . a) Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b) Antragserfordernis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . c) Antragsberechtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . d) Abänderung nach § 51 Abs. 1 und 2 VersAusglG . . . . . . . . aa) Anwendungsbereich. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bb) Veränderter Ausgleichswert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . cc) Wesentlichkeit der Wertänderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . dd) Wartezeiterfüllung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ee) Vorteilhafte Auswirkung für Ehegatten oder Hinterbliebene. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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II.

J. I.

II.

III.

e) Abänderung nach § 51 Abs. 3 VersAusglG . . . . . . . . . . . . . . f) Grobe Unbilligkeit der Abänderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . g) Verfahren und Entscheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . h) Wirkung der Abänderungsentscheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . i) Rückzahlung geleisteter Beiträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . j) Tod eines Ehegatten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Abänderung von Entscheidungen nach neuem Recht . . . . . . . . a) Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b) Abänderbare Entscheidungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . c) Der Abänderung unterliegende Anrechte. . . . . . . . . . . . . . . . d) Wesentliche Änderung des Ausgleichswerts . . . . . . . . . . . . . e) Durchführung und Wirkung der Abänderung. . . . . . . . . . . . 4. Abänderung von Vereinbarungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Abänderungsverfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

451 455 455 459 460 461 462 462 463 463 464 464 465

Anpassung nach Rechtskraft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Die anpassungsfähigen Anrechte im Einzelnen . . . . . . . . . . . . . Anpassung wegen Unterhalt (§§ 33, 34 VersAusglG) . . . . . . . . . . . . 1. Zweck der Regelungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Zuständigkeit und Verfahren des Familiengerichts . . . . . . . . . . 3. Antragserfordernis und Antragsberechtigung. . . . . . . . . . . . . . . 4. Anspruchsvoraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Gekürzte Versorgung des Ausgleichspflichtigen . . . . . . . . . . b) Kein Versorgungsanspruch des Ausgleichsberechtigten . . . . c) Gesetzlicher Unterhaltsanspruch des Ausgleichsberechtigten 5. Begrenzung der Kürzungsaussetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Begrenzung durch den Unterhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b) Begrenzung durch die Differenz beiderseitiger Ausgleichswerte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6. Mehrere zu kürzende Versorgungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7. Gerichtliche Entscheidung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8. Wirkung der Entscheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9. Anspruchsübergang auf Erben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10. Mitteilungspflichten des Ausgleichspflichtigen. . . . . . . . . . . . . . 11. Abänderung der Anpassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Entscheidungskompetenz des Versorgungsträgers. . . . . . . . . b) Familiengerichtliche Zuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anpassung wegen Invalidität oder besonderer Altersgrenze (§§ 35, 36 VersAusglG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Zweck der Regelungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Antragserfordernis und Antragsberechtigung. . . . . . . . . . . . . . . 3. Zuständigkeit des Versorgungsträgers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

469 471 471 474 476 476 477 479 480 480 482 483 484 484

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Inhaltsverzeichnis

4.

IV.

K. I.

II. III.

Voraussetzungen der Anpassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Bezug einer gekürzten Versorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b) Kein Leistungsbezug aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5. Durchführung der Anpassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6. Wirkung der Anpassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7. Anspruchsübergang auf Erben. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8. Mitteilungspflichten des Ausgleichspflichtigen . . . . . . . . . . . . . Anpassung wegen Tod des Ausgleichsberechtigten (§§ 37, 38 VersAusglG). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Zweck der Regelungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Antragserfordernis und Antragsberechtigung . . . . . . . . . . . . . . 3. Zuständigkeit des Versorgungsträgers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4. Voraussetzungen der Anpassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5. Durchführung und Wirkungen der Anpassung . . . . . . . . . . . . . 6. Anspruchsübergang auf Erben. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7. Mitteilungspflichten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Übergangsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Übergangsvorschriften des VersAusglG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Inhalt und Zielrichtung der Übergangsvorschriften . . . . . . . . . 2. Die allgemeine Übergangsvorschrift des § 48 VersAusglG . . . a) Kongruenz des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b) Anwendbarkeit des früheren Rechts (§ 48 Abs. 1 VersAusglG). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . c) Anwendbarkeit des neuen Rechts in abgetrennten, ausgesetzten und ruhenden Verfahren (§ 48 Abs. 2 VersAusglG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aa) Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bb) Abgetrennte Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . cc) Ausgesetzte Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . dd) Ruhende Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . d) Anwendbarkeit des neuen Rechts in am 1.9.2010 beim Amtsgericht schwebenden Verfahren (§ 48 Abs. 3 VersAusglG). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Übergangsvorschrift für Anpassungen nach Rechtskraft (§ 49 VersAusglG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4. Wiederaufnahme von nach dem VAÜG ausgesetzten Verfahren (§ 50 VersAusglG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Übergangsvorschriften für vor 1992 im Beitrittsgebiet geschiedene Ehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Übergangsvorschriften für vor Inkrafttreten des 1. EheRG geschiedene Ehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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Inhaltsverzeichnis

Anhänge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anhang 1 Gesetzliche Vorschriften. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anhang 2 Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung . . . . . . . . Anhang 3 Allgemeiner Rentenwert und allgemeiner Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anhang 4 Monatliche Bezugsgrößen (§ 18 SGB IV) und Grenzwerte im Versorgungsausgleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 SGB VI . . . . . . . . . . . Anhang 5 Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 35 S. 2, 235 SGB VI) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anhang 6 Ablauf des Versorgungsausgleichs-Verfahrens im Überblick mit Checkliste für Rechtsanwälte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anhang 7 Muster: Schreiben an Mandant(in) mit Fragebogen zum Versorgungsausgleich. . . . . . . . . . . . . . . Anhang 8 Muster: Antrag auf Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anhang 9 Muster: Schriftsatz an das Gericht mit der Bitte um Stellungnahme zur Wirksamkeit eines vertraglichen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs . . . . . . . . . . . . . . . . . Anhang 10 Muster: Antrag auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich und auf Abtretung der Versorgungsansprüche. . . . Anhang 11 Muster: Antrag auf Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nach den §§ 51, 52 VersAusglG . . . . Anhang 12 Muster: Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht (Art. 17 Abs. 3 EGBGB). Anhang 13 Muster: Antrag auf Aussetzung der Versorgungskürzung aufgrund des Versorgungsausgleichs wegen Unterhaltsverpflichtung (§§ 33, 34 VersAusglG). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Literaturverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Stichwortverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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1. Allgemeines

sche Entscheidung, die nicht in Rechtskraft erwuchs.26 Anders lag es jedoch, wenn die Entscheidung des Gerichts ausweislich der Entscheidungsgründe auf einer materiellrechtlichen Prüfung der Wirksamkeit der Vereinbarung beruhte.27 Nach neuem Recht hat das Gericht auch im Falle einer Vereinbarung stets eine Sachentscheidung zu treffen. Stellt es gemäß § 224 Abs. 3 FamFG fest, dass ein VA aufgrund einer Vereinbarung nicht stattfindet, so erwächst die Entscheidung auch dann in Rechtskraft, wenn die Vereinbarung nicht in der vorgeschriebenen Form geschlossen worden war (vgl. Rn. 798). Damit ist eine Fortsetzung des VAVerfahrens ausgeschlossen, und ein Antrag auf nachträgliche Durchführung des VA ist unzulässig.

III. Inhalt von Vereinbarungen 1. Allgemeines Die Grundsatznorm des § 6 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG stellt klar, dass auch nach 764 neuem Recht Vereinbarungen über den VA geschlossen werden können. Die Voranstellung dieser Vorschrift soll ausdrücklich betonen, dass Vereinbarungen nunmehr grundsätzlich erwünscht sind.28 Sie enthält weder in zeitlicher noch in inhaltlicher Hinsicht irgendwelche Einschränkungen der Dispositionsbefugnisse. Die Ehegatten können daher grundsätzlich zu jeder Zeit, also vor, während und auch nach der Ehe Vereinbarungen schließen. Vor und während der Ehe geschieht dies wie nach früherem Recht im Rahmen von Eheverträgen. Scheidungsfolgenvereinbarungen nehmen keine besondere Rechtsstellung mehr ein, sondern werden wie andere Eheverträge behandelt. Auch nach der Ehe können noch Vereinbarungen über den VA geschlossen werden. Sie betreffen dann i. d. R. entweder ein aus dem Verbund abgetrenntes Verfahren über den Wertausgleich oder schuldrechtliche Ausgleichsansprüche nach der Scheidung. Denkbar sind auch Vereinbarungen im Rahmen eines Verfahrens über die Anpassung nach Rechtskraft (§§ 32 ff. VersAusglG).29 Unzulässig sind jedoch Vereinbarungen, mit denen eine rechtskräftig gewordene Entscheidung über den Wertausgleich rückgängig gemacht werden soll.30 Dem steht die rechtsgestaltende Wirkung der Entscheidungen entgegen. Auch ein Abänderungsantrag kann nicht auf eine solche nachträgliche Vereinbarung gestützt werden.31 Nur wenn ein Abänderungsverfahren aus anderen Gründen eröffnet ist und soweit in dessen Rahmen eine Korrektur der früheren Entscheidung über den VA möglich ist, kommt eine Dispositionsbefugnis der Ehegatten in Betracht.32 Ausnahmen sind in Bezug auf Entscheidungen mit rechtsgestaltender Wirkung allerdings möglich, wenn alle betroffenen 26 27 28 29 30 31 32

OLG Karlsruhe, FamRZ 1991, 679, 680; ; OLG Karlsruhe, FamRZ 1991, 681. BGH, FamRZ 2009, 215; OLG Celle, OLGR 2009, 23. BT-Drucks. 16/10144 S. 51. Ruland, Rn. 850; Borth, FamRZ 2003, 889, 896. BGH, FamRZ 2002, 1553; Ruland, Rn. 850; Wick, FuR 2010, 376. OLG Zweibrücken, FamRZ 2002, 1410; a. A. AG Bochum, FamRZ 2000, 1156. Borth, FamRZ 2003, 889, 896.

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III. Inhalt von Vereinbarungen

Versorgungsträger einverstanden sind.32a Disponibel sind nach der Scheidung auch nach früherem Recht ergangene Beitragszahlungsanordnungen (§ 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG, § 1587 b Abs. 3 BGB a. F.), die noch nicht erfüllt worden sind, denn insoweit hat es der Berechtigte auch in der Hand, ob er aus der Entscheidung die Vollstreckung betreiben will. Dasselbe gilt für gerichtliche Entscheidungen nach § 1587 b Abs. 4 BGB a. F. und für Vereinbarungen der Ehegatten, die sich nicht auf die Modifizierung rechtsgestaltender Ausgleichsformen beschränkten, sondern Beitragszahlungen oder einen anderweitigen Vermögensausgleich zum Inhalt hatten. Auch der Vollzug des schuldrechtlichen VA unterliegt der Parteidisposition. Soweit die Ehegatten nach der Scheidung eine Vereinbarung über den schuldrechtlichen VA treffen, ist diese auch nach neuem Recht nicht formoder genehmigungsbedürftig (vgl. Rn. 761). Nicht zulässig ist es, in einem Verfahren, in dem gemäß § 48 Abs. 1 VersAusglG das frühere materielle Recht gilt, die Anwendung des neuen Rechts zu vereinbaren.33 Die Anwälte haben ihre Mandanten über die Möglichkeit und Zweckmäßigkeit von Vereinbarungen aufzuklären und für den Abschluss einer (formgerechten) Vereinbarung zu sorgen. Verletzen sie diese Pflicht, haften sie dem Mandanten auf Schadensersatz.34 765

Auch inhaltlich erlegt § 6 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG den Ehegatten keine Einschränkungen auf. Gegenstand einer Vereinbarung können grundsätzlich sämtliche in der Ehezeit erworbenen Anrechte auf eine Alters- und Invaliditätsversorgung i. S. des § 2 VersAusglG sein. Die Ehegatten können sowohl eine auf den VA beschränkte Vereinbarung treffen als auch den VA in eine vermögensrechtliche Gesamtauseinandersetzung einbeziehen, wie § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VersAusglG ausdrücklich klarstellt (siehe Rn. 768). Die Vereinbarung muss sich nicht auf sämtliche dem VA unterfallenden Anrechte erstrecken, sondern kann sich auch auf einen beliebigen Teil davon beschränken (siehe Rn. 773 f.). Die Ehegatten können die Vereinbarung auch unter einer Bedingung oder mit einer Befristung schließen oder mit einem Rücktrittsvorbehalt versehen. So kann der Ausschluss des VA z. B. davon abhängig gemacht werden, dass eine bestimmte Ehezeit nicht überschritten wird oder ein Ehegatte durch seine eigenen Anrechte oder durch Vermögen in bestimmtem Umfang abgesichert ist. Der Ausschluss kann auch unter der auflösenden Bedingung vereinbart werden, dass ein gemeinschaftliches Kind geboren wird.35 § 6 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG verdeutlicht die Gestaltungsbefugnisse der Ehegatten durch drei Regelbeispiele für die Ausgestaltung von Vereinbarungen. Die hier genannten vertraglichen Absprachen waren zwar auch schon nach früherem Recht grundsätzlich zulässig. Die Aufnahme in das Gesetz soll jedoch ausdrücklich betonen, dass gerade Vereinbarungen dieses Inhalts möglich sind und künftig unter erleichterten Voraussetzungen abgeschlossen werden können.36 32a

Vgl. auch OLG Celle, Beschl. v. 25. 6. 2013 – 10 UF 90/12 – (juris) zum nachträglichen Ausgleich eines beim Wertausgleich übersehenen Anrechts.

33

OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 1671. BGH, FamRZ 2010, 1154; BGH, FamRZ 2010, 2067. Ruland, Rn. 851; Bergner, § 6 Anm. 2.2; Johannsen/Henrich/Hahne, § 6 Rn. 14. BT-Drucks. 16/10144 S. 51.

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1. Allgemeines

Inhaltliche Beschränkungen für Vereinbarungen ergeben sich lediglich aus § 8 766 VersAusglG. Die richterliche Inhalts- und Ausübungskontrolle nach § 8 Abs. 1 VersAusglG erstreckt sich allerdings grundsätzlich nur auf die Einhaltung gesetzlicher Ge- und Verbote. Systemimmanente Schranken für die Dispositionsfreiheit ergeben sich insbesondere aus den §§ 134, 138 und 242 BGB (vgl. Rn. 789 ff.). § 8 Abs. 2 VersAusglG bestimmt darüber hinaus, dass durch eine Vereinbarung der Eheleute Versorgungsanrechte nur dann (unmittelbar) übertragen oder begründet werden können, wenn die maßgeblichen Regelungen dies zulassen und die betroffenen Versorgungsträger zustimmen. Die Bestimmung lockert das bisherige, auf die gesetzliche Rentenversicherung bezogene strikte Verbot des § 1587o Abs. 1 Satz 2 BGB, lässt aber keinen Zweifel daran, dass keine Verträge geschlossen werden dürfen, die mit den maßgeblichen Versorgungsregelungen unvereinbar sind und auch nicht die Zustimmung des betroffenen Versorgungsträgers im Einzelfall gefunden haben.37 Die Öffnung des bisherigen generellen Verbots ist vor allem für Ausgleichswerte aus privaten Versorgungen von Bedeutung. Insoweit werden – unter dem Vorbehalt der Zustimmung der betroffenen Versorgungsträger – für die Ehegatten erweiterte Dispositionsmöglichkeiten geschaffen.38 Über Anrechte in den öffentlich-rechtlichen Sicherungssystemen (z. B. gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenversorgung, Alterssicherung der Landwirte) können die Ehegatten auch weiterhin nicht unmittelbar verfügen. Solche Anrechte können auch nicht über den gesetzlich vorgegebenen Rahmen hinaus übertragen werden (Verbot des sog. Super-Splittings; vgl. §§ 32, 46 Abs. 2 SGB I; § 3 Abs. 1 BeamtVG).39 Das Gleiche gilt auch für betriebliche und private Anrechte, wenn der Versorgungsträger nicht ausdrücklich zugestimmt hat.40 Die Ehegatten können aber den VA – auch ohne Zustimmung des Versorgungsträgers – ganz oder teilweise ausschließen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG). Dies beinhaltet auch das Recht, einzelne Zeiten aus dem Ausgleich herauszunehmen, selbst wenn sich dadurch infolge der Verrechnung nach § 10 Abs. 2 VersAusglG der Gesamtausgleich zugunsten eines Ehegatten erhöht (vgl. Rn. 774).41 Dagegen können die Ehegatten ohne Zustimmung des Trägers der auszugleichenden Versorgung keine Ausgleichsform vereinbaren, die nach den Bestimmungen des Versorgungssystems nicht vorgesehen ist. Sie können daher z. B. nicht festlegen, dass das Anrecht eines Landes- oder Kommunalbeamten intern geteilt wird, wenn der zuständige Landesgesetzgeber keine interne Teilung zugelassen hat.42

37 38 39

40 41 42

BT-Drucks. 16/10144 S. 53; OLG Celle, NJW 2012, 3521. BT-Drucks. 16/10144 S. 53. Vgl. BGH, FamRZ 2001, 1701, 1702; Ruland, Rn. 872 f.; Palandt/Brudermüller, § 8 Rn. 3; Erman/Norpoth, § 8 Rn. 21; unzutreffend deshalb AG Kelheim, FamRZ 2011, 1653 m. abl. Anm. Borth. OLG Celle, FamRZ 2013, 470. Ruland, Rn. 876. Ruland, Rn. 875.

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III. Inhalt von Vereinbarungen

767

Grundsätzlich zulässig ist aber eine Vereinbarung, nach der ein Ehegatte durch Beitragszahlung auf das Versicherungskonto des anderen Ehegatten für diesen eine (weitere) gesetzliche Rentenanwartschaft begründen soll (vgl. § 187 Abs. 1 Nr. 2 b SGB VI). Die Begründung gesetzlicher Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung ist nur dann nicht mehr möglich, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte bereits eine Vollrente wegen Alters bewilligt erhalten hat (§ 187 Abs. 4 SGB VI). Die Beitragszahlung sollte auf das Ende der Ehezeit bezogen sein. Formulierungsvorschlag: „Der Ehemann verpflichtet sich, einen Betrag von 10.000 €, bezogen auf den 30. 6. 2013, zur Begründung einer gesetzlichen Rentenanwartschaft auf das Versicherungskonto Nr. . . . der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu zahlen.“ Der Rentenversicherungsträger rechnet den gezahlten Betrag mit Hilfe der Rechengrößen zur Durchführung des VA (siehe Tabelle 3 im Anhang 2) in Entgeltpunkte um (§ 187 Abs. 3 SGB VI). Zu beachten ist, dass Beiträge nur dann als zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung (frühestens aber bei Ehezeitende, in selbständigen Verfahren ab Verfahrenseinleitung, in ausgesetzten Verfahren ab Wiederaufnahme) gezahlt gelten, wenn sie bis zum Ende des dritten Kalendermonats (bei Auslandsaufenthalt des Ausgleichspflichtigen: des sechsten Kalendermonats) nach Zugang der Mitteilung über die Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts gezahlt werden (§ 187 Abs. 6 SGB VI). Nur bei Zahlung innerhalb dieser Frist wird die Umrechnung daher mit dem bei Abschluss der Vereinbarung maßgeblichen Umrechnungsfaktor in Entgeltpunkte umgerechnet, bei späterer Erfüllung ist dagegen der im Zeitpunkt der Zahlung geltende Umrechnungsfaktor maßgeblich, der i. d. R. zu geringeren Entgeltpunkten für den Ausgleichsberechtigten führt. Bei nicht fristgerechter Zahlung dürfte der Ausgleichsberechtigte gemäß § 227 Abs. 2 FamFG eine Abänderung des zu zahlenden Beitrags verlangen können. Fraglich ist, ob die Anpassung des zu zahlenden Betrages auch in einem vereinfachten Verfahren entsprechend § 53e Abs. 2 und 3 FGG a. F. möglich ist (vgl. dazu Rn. 915). 2. Einbeziehung des Versorgungsausgleichs in Gesamtvermögensauseinandersetzung

768 § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VersAusglG stellt klar, dass die Eheleute den VA – ganz oder teilweise – in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse bei der Scheidung einbeziehen können. Der VA muss daher nicht mehr – wie nach bisherigem Recht in den meisten Fällen – gesondert von den sonstigen vermögensrechtlichen Angelegenheiten geregelt werden. Die Ehegatten haben vielmehr freie Hand, die dem VA unterliegenden Anrechte in eine Gesamtregelung der bestehenden vermögensrechtlichen Ansprüche – z. B. auf Zugewinnausgleich, auf nachehelichen Unterhalt, auf Auseinandersetzung einer Bruchteilsgemeinschaft (§§ 749, 752 BGB) oder auf Ausgleich nach § 426 BGB – einzubeziehen. Allerdings sollten die verrechneten Vermögenswerte eine vergleichbare Sicherheit bieten. Ferner sind die unterschiedlichen steuerrechtlichen Folgen der Vermögensverschiebungen zu beachten: Während güterrechtliche und andere vermögensrechtliche Ansprüche 418 978350310785

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2. Einbeziehung des Versorgungsausgleichs in Gesamtvermögensauseinandersetzung

nicht besteuert werden, unterliegen Altersversorgungen grundsätzlich der Steuerpflicht.43 Außerdem können Renten auch kranken- und pflegeversicherungspflichtig sein. Darauf sollte der Anwalt den Mandanten vor Abschluss einer Vereinbarung hinweisen und sich ggf. eine Haftungsfreistellung geben oder die Einschaltung eines Steuerberaters genehmigen lassen.44 Die Einstellung von Versorgungsanrechten in eine Gesamtvermögensbilanz 769 wird dadurch erleichtert, dass die Versorgungsträger für Anrechte, deren Ehezeitanteil nicht ohnehin gemäß § 5 Abs. 1 VersAusglG als Kapitalwert ermittelt wird, (zusätzlich) einen sog. korrespondierenden Kapitalwert anzugeben haben (§ 5 Abs. 3 i.V. mit § 47 VersAusglG). Dieser drückt den „Kaufpreis“ aus, mit dem der ausgleichspflichtige Ehegatte bei seinem Versorgungsträger ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts erwerben könnte (siehe Rn. 193). In der anwaltlichen und notariellen Beratungspraxis muss allerdings bedacht werden, dass es sich bei dem korrespondierenden Kapitalwert nur um eine Hilfsgröße handelt (so ausdrücklich § 47 Abs. 1 VersAusglG), die lediglich eine ungefähre Wertvorstellung vermitteln kann, aber keinen exakten Vergleich der Werte von Versorgungsanrechten ermöglicht, die in unterschiedlichen Versorgungssystemen erworben worden sind. Bei einem Wertvergleich verschiedenartiger Anrechte sind, wie § 47 Abs. 6 VersAusglG ausdrücklich betont, auch weitere wertbildende Faktoren zu berücksichtigen, die sich auf die zu erwartende oder bereits gezahlte Versorgung auswirken (vgl. Rn. 195). Da Vereinbarungen über den VA aber künftig grundsätzlich auch dann tolerabel sind, wenn Versorgungsanrechte mit wertmäßig nicht exakt übereinstimmenden Gegenleistungen verrechnet werden, können die korrespondierenden Kapitalwerte gleichwohl als Basis für Vereinbarungen dienen, die einen Gesamtvermögensausgleich zum Ziel haben, insbesondere wenn den Ehegatten die unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen deutlich gemacht werden. Entsprechen sich die Werte, die der eine Ehegatte über den VA und der andere 770 Ehegatte über den sonstigen Vermögensausgleich erhalten würden, in etwa, so können die Ehegatten wechselseitig auf Ausgleichsansprüche verzichten. Ist dies nicht angemessen, kann auch die Verrechnung nur einzelner Versorgungsanrechte mit sonstigen vermögensrechtlichen Ansprüchen und im Übrigen die Durchführung des VA vereinbart werden (vgl. dazu Rn. 779 ff.). Ferner können die Ehegatten übereinkommen, dass die von dem einen Ehegatten auszugleichenden Anrechte vollständig mit einem Teil der vom anderen Ehegatten erworbenen Anrechte verrechnet werden und dieser Ehegatte zum Ausgleich seiner weiteren ehezeitlichen Anrechte einen Geldbetrag zahlt oder sonstige Vermögenswerte überträgt.45 Beschränken sich die Ehegatten – zulässigerweise – darauf, nur einzelne Versorgungsanrechte in den sonstigen Vermögensausgleich einzubeziehen, ist der VA in Bezug auf die übrigen in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte durchzuführen. 43 44 45

Vgl. NK-FamR/Hauß, § 6 Rn. 15; Bredthauer, FPR 2009, 500, 501; Schramm, NJWSpezial 2009, 292. NK-FamR/Hauß, § 6 Rn. 17. Ruland, Rn. 854.

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III. Inhalt von Vereinbarungen

Beispiel: Ehemann M hat ehezeitliche Versorgungsanrechte mit (korrespondierenden) Kapitalwerten von 120.000 € und 30.000 € erworben, die Ehefrau F ein ehezeitliches Versorgungsanrecht mit einem (korrespondierenden) Kapitalwert von 20.000 €. Dem Zugewinnausgleich unterliegen ein Endvermögen des Ehemannes von 50.000 € (hälftiger Miteigentumsanteil an einer gemeinsamen Immobilie) und ein Endvermögen der Ehefrau von 80.000 € (hälftiger Miteigentumsanteil an der Immobilie von 50.000 € und Kapitallebensversicherung im Wert von 30.000 €). Eine Verrechnung von Anrechten nach § 10 Abs. 2 VersAusglG ist nicht möglich. Nach dem Gesetz müssten die drei Versorgungsanrechte jeweils geteilt werden. Beide Ehegatten hätten dann jeweils drei Versorgungsanrechte im (ehezeitlichen) Wert von 60.000 €, 15.000 € und 10.000 €. Die Ehefrau hätte dem Ehemann einen Zugewinnausgleich von (80.000 € ./. 50.000 € = 30.000 € : 2 =) 15.000 € zu zahlen. Um diese Verpflichtung erfüllen zu können, müsste sie ggf. ihren Miteigentumsanteil an der Immobilie auf M übertragen oder ihre Lebensversicherung auflösen. Eine Gesamtvermögensbilanz ergibt auf Seiten des Ehemannes einen (ehezeitlichen) Vermögenszuwachs von (150.000 € Versorgungsvermögen + 50.000 € Zugewinn =) 200.000 € und auf Seiten der Ehefrau einen (ehezeitlichen) Vermögenszuwachs von (20.000 € Versorgungsvermögen + 80.000 € Zugewinn =) 100.000 €. Wirtschaftlich sinnvoll wäre z. B. eine Vereinbarung, wonach sämtliche Vermögenswerte verrechnet werden. F hätte danach einen Gesamtausgleichsanspruch von (200.000 € – 100.000 € = 100.000 € : 2 =) 50.000 €. Zur Erfüllung seiner Ausgleichsverpflichtung könnte M der F z. B. das hälftige Miteigentum an der Immobilie übertragen. Beide Ehegatten würden ihre Versorgungsanrechte behalten. Es könnten auch das Versorgungsanrecht des M über 30.000 € und die Lebensversicherung der F über 30.000 € miteinander verrechnet werden. Dann entfiele ein Zugewinnausgleichsanspruch des M und es wären nur noch die beiden restlichen Anrechte der Ehegatten (M 120.000 €, F 20.000 €) zu teilen. Auch diese beiden Anrechte könnten noch verrechnet werden, so dass im Ergebnis von dem Anrecht des M nur noch (100.000 € : 2 =) 50.000 € auf F zu übertragen wären. 3. Ausschluss des Versorgungsausgleichs 771 § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG lässt ausdrücklich auch einen vertraglichen Ausschluss des VA zu. Damit wird sowohl ein vollständiger als auch ein teilweiser Ausschluss erfasst. Ein Ausschluss unterliegt – insbesondere im Fall eines Totalverzichts und nicht unerheblicher Ausgleichswerte – allerdings in besonderem Maß der Inhalts- und Ausübungskontrolle des Gerichts nach § 8 Abs. 1 VersAusglG. 772

Ein vollständiger Ausschluss des VA wird in Betracht kommen können, wenn beide Ehegatten voraussichtlich unabhängig von einem VA unter Berücksichtigung ihrer bereits erworbenen sowie der künftig noch erzielbaren Anrechte über eine hinreichende Alterssicherung verfügen werden46 oder wenn Härtegründe vorliegen, so dass die Anwendung des § 27 VersAusglG nahe liegt.47 Ferner ist 46 47

Vgl. BGH, FamRZ 1987, 467, 468; BGH, FamRZ 1987, 578, 580. Vgl. BGH, FamRZ 1982, 471, 472; BGH, FamRZ 1987, 578, 580.

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3. Ausschluss des Versorgungsausgleichs

ein Ausschluss – auch in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VersAusglG – unbedenklich, wenn eine bei Ehezeitende bestehende Differenz sämtlicher beiderseitiger Ausgleichswerte auf Basis der (korrespondierenden) Kapitalwerte gering ist oder anderweitig kompensiert wird.48 Ein Teilausschluss kann sich sowohl auf einzelne Anrechte als auch auf einen 773 Teil eines Anrechts beziehen. Die Eheleute können z. B. – im Regelfall unbedenklich – auf den Ausgleich von wertmäßig nicht bedeutsamen Anrechten der ergänzenden Altersvorsorge (etwa der betrieblichen Altersversorgung oder der privaten Alterssicherung) verzichten. Anders als nach früherem Recht49 ist für anrechtsbezogene Teilausschlüsse unerheblich, welcher Ehegatte insgesamt in der Ehe höhere Anrechte erworben hat.50 Eine Herausnahme von einzelnen Anrechten aus dem VA kommt insbesondere in Betracht in Bezug auf Anrechte, die aus Anfangsvermögen eines Ehegatten finanziert worden sind, und auf Anrechte aus privaten Versicherungen, die zur Kreditsicherung einer Baufinanzierung abgetreten sind.51 Mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des BGH zu Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht (vgl. Rn. 107) sind Vereinbarungen zweckmäßig, die Anrechte aus derartigen Versicherungen unabhängig von der Ausübung des Wahlrechts dem Zugewinnausgleich zuweisen.52 Das Gericht hat den VA nach einem solchen Teilausschluss nur noch in Bezug auf diejenigen Anrechte durchzuführen, auf die sich der Ausschluss nicht erstreckt.53 Außerdem ist im Entscheidungstenor jedoch ausdrücklich festzustellen, in Bezug auf welche Anrechte kein VA stattfindet (siehe Rn. 797). Die Ehegatten können auch vereinbaren, dass der Ausgleich vertraglich auf 774 einen Teil der Ehezeit beschränkt wird. Anlass zu einer solchen zeitlichen Begrenzung des VA kann z. B. sein, dass die Ehegatten einen Zeitraum längeren Getrenntlebens oder einen Zeitraum mit ungeklärten Versorgungsanrechten ausklammern wollen. Zwar ist der Stichtag, zu dem die auszugleichenden Anwartschaften kraft Gesetzes zu bewerten sind, nämlich das Ende der Ehezeit i. S. von § 3 Abs. 1 VersAusglG, nicht disponibel.54 Ein vertraglich vereinbartes vorgezogenes Ehezeitende kann aber als zulässige Beschränkung des VA auf einen Teil der Ehezeit ausgelegt werden.55 Zum Vollzug einer solchen Vereinbarung hat das Familiengericht zusätzlich zu dem auf die gesamte gesetzliche Ehezeit entfallenden Versorgungsanrecht beider Ehegatten das jeweils in der ausgeklammerten Zeit erworbene Anrecht zu ermitteln, und zwar letzteres ebenfalls nach der für die Be48 49 50 51 52 53 54 55

BT-Drucks. 16/10144 S. 51. Vgl. dazu BGH, FamRZ 1988, 153, 154. BT-Drucks. 16/10144 S. 51. Münch, FamRB 2012, 194. Vgl. auch Münch, FamRB 2012, 194, 198. BT-Drucks. 16/10144 S. 51. BGH, FamRZ 2001, 1444, 1446; BGH, FamRZ 2004, 256, 257; OLG Karlsruhe, FamRZ 2005, 1747. BGH, FamRZ 2004, 256, 257; OLG Celle, FamRZ 2002, 823, 824; OLG Saarbrücken, FamRZ 2012, 232.

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III. Inhalt von Vereinbarungen

rechnung des Ehezeitanteils des Anrechts maßgebenden Bewertungsvorschrift und auf das gesetzliche Ehezeitende bezogen. Das in den vertraglich modifizierten VA einzubeziehende Anrecht ergibt sich sodann, indem das in der ausgeklammerten Zeit erworbene Anrecht von dem gesamten ehezeitlichen Anrecht subtrahiert wird.56 Eine während der ausgeklammerten Zeit erfolgte Beförderung des ausgleichspflichtigen Ehegatten ist dabei außer Betracht zu lassen.57 775

Da das Gericht gemäß § 18 VersAusglG geringwertige Anrechte oder gleichartige Anrechte beider Ehegatten von geringer Wertdifferenz grundsätzlich vom Ausgleich auszunehmen hat, bedarf es insoweit für einen Ausschluss keiner formgebundenen Vereinbarung der Ehegatten; vielmehr ist allenfalls ein Hinweis an das Gericht angebracht, dass kein Anlass gesehen wird, die Anrechte (ausnahmsweise) in den Ausgleich einzubeziehen. Wenn die insoweit nach § 18 Abs. 3 VersAusglG maßgebende Wertgrenze nur knapp überschritten ist, wird ein vertraglicher (Teil-) Ausschluss des VA regelmäßig keinen Bedenken begegnen. Der Ausschluss des VA braucht auch nicht vereinbart zu werden, wenn wegen kurzer Ehezeit gemäß § 3 Abs. 3 VersAusglG ohne Antrag eines Ehegatten ohnehin kein VA stattfindet. In einem solchen Fall kann sich allerdings eine Vereinbarung empfehlen, wonach wechselseitig auf das Antragsrecht nach § 3 Abs. 3 VersAusglG verzichtet wird.

776

Steuerrechtlich ist zu beachten, dass Ausgleichszahlungen, die als Gegenleistung für einen Verzicht auf den VA an den anderen Ehegatten geleistet werden, als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG in Abzug gebracht werden können.58 Das Gleiche gilt, wenn an Stelle des Wertausgleichs bei der Scheidung Beitragszahlungen zu einer privaten Rentenversicherung geleistet werden, um die ungekürzte Versorgung zu erhalten.59

777

Für den vertraglichen Ausschluss des VA fällt nach neuem Recht eine anwaltliche Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV zu § 2 Abs. 2 RVG auch dann an, wenn sich die Beteiligten schon bei Einreichung des Scheidungsantrags auf den Ausschluss des VA geeinigt hatten (vgl. auch Rn. 605).60 Auch wenn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits Auskünfte der Versorgungsträger vorliegen und die Höhe der Ausgleichswerte feststehen, löst die Vereinbarung die Einigungsgebühr aus.61

56 57 58 59 60 61

BGH, FamRZ 1990, 273, 275; BGH, FamRZ 2001, 1444, 1446; BGH, FamRZ 2004, 256, 257; OLG Celle, FamRZ 2001, 163. OLG Frankfurt, FamRZ 2006, 348; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 24. 6. 2013 – 18 UF 70/ 08 – (juris). BFH, FamRZ 2011, 1055. BFH, FamRZ 2010, 1801. OLG Oldenburg, NJW-RR 2011, 1570. OLG Frankfurt, FamRZ 2010, 922; OLG Hamm, FamRZ 2011, 1974; OLG Karlsruhe, FamRZ 2012, 395; OLG München, NJW 2012, 1089.

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5. Weitere Gestaltungsmöglichkeiten

4. Vorbehalt des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VersAusglG können die Ehegatten vereinbaren, 778 dass an Stelle des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs – ganz oder teilweise – ein schuldrechtlicher VA nach den §§ 20 bis 24 VersAusglG stattfinden soll. Hierfür wird allerdings selten Anlass bestehen, weil der ausgleichsberechtigte Ehegatte regelmäßig daran interessiert sein wird, dass der Ausgleich von Anrechten, die bei Scheidung bereits i. S. des § 19 VersAusglG ausgleichsreif sind, zu diesem Zeitpunkt auch in öffentlich-rechtlicher Form durchgeführt wird.62 Außerdem muss der jeweils ausgleichsberechtigte Ehegatte die Risiken des schuldrechtlichen VA bedenken, die auch künftig bestehen bleiben. Dazu gehört insbesondere der Wegfall des Anspruchs auf die schuldrechtliche Ausgleichsrente bei Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten. Es entsteht in diesem Fall auch kein Anspruch gegen den Träger der auszugleichenden Versorgung auf Teilhabe an einer etwa bestehenden Hinterbliebenenversorgung (§ 25 Abs. 2 VersAusglG), es sei denn, dieser hat dem Ausgleichsberechtigten ausdrücklich die Übernahme der Hinterbliebenenversorgung zugesagt (vgl. Rn. 738). Ferner erlöschen Ansprüche gegen den Versorgungsträger regelmäßig mit der Wiederheirat des Ausgleichsberechtigten.63 Zweckmäßig kann die Vereinbarung des schuldrechtlichen VA aber für den Ausgleichspflichtigen z. B. sein, wenn bei ihm bereits ein Versorgungsfall eingetreten, beim Ausgleichsberechtigten ein solcher dagegen in absehbarer Zeit noch nicht zu erwarten ist oder wenn der Ausgleichspflichtige deutlich älter ist als der Berechtigte, so dass beim Verpflichteten voraussichtlich wesentlich früher ein Versorgungsfall eintreten wird.64 In diesem Fall kann mit der Vereinbarung des schuldrechtlichen VA eine sofortige Kürzung der Versorgung des Ausgleichspflichtigen verhindert werden. Der Ausgleichsberechtigte sollte eine solche Vereinbarung aber nur schließen, wenn er vom Ausgleichspflichtigen zusätzliche Sicherheiten erhält. 5. Weitere Gestaltungsmöglichkeiten Da § 6 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG nur Regelbeispiele enthält, können die Ehegat- 779 ten auch in anderer Weise über den VA disponieren. Sie können insbesondere eine Verrechnung von Anrechten unterschiedlicher Art oder eine Verrechnung einzelner Versorgungsanrechte mit sonstigen Vermögenswerten des anderen Ehegatten vereinbaren. Solche Vereinbarungen sind zweckmäßig, um Nachteile des neuen Ausgleichssystems zu vermeiden. Ein Nachteil besteht darin, dass es bei Durchführung des Wertausgleichs nach den gesetzlichen Vorschriften aufgrund der anrechtsbezogenen Teilung zwangsläufig bei beiden Ehegatten zu einer – u. U. erheblichen – Vermehrung der Versorgungsanrechte kommt. Um eine

62 63 64

BT-Drucks. 16/10144 S. 51. Vgl. BGH, FamRZ 2005, 189; BGH, FamRZ 2006, 326; BGH, FamRZ 2011, 961. Wick, FuR 2010, 376, 379.

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III. Inhalt von Vereinbarungen

Bündelung der Versorgungsanrechte zu erreichen, kann es sich empfehlen, die Teilungsvorgänge zumindest zu verringern. Allerdings ist zu beachten, dass Anrechte gleicher Art, die beide Ehegatten bei demselben Versorgungsträger erworben haben, ohnehin nach § 10 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG beim Vollzug der gerichtlichen Entscheidung innerhalb des Versorgungssystems zu verrechnen sind. Entsprechendes gilt, wenn zwar verschiedene Versorgungsträger zuständig sind, diese aber eine Verrechnung vereinbart haben (§ 10 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG). Liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 VersAusglG dagegen nicht vor, müssen die Ehegatten eine von ihnen gewünschte Verrechnung ausdrücklich vereinbaren. Ein weiterer Nachteil des neuen Systems besteht darin, dass die Versorgungsträger berechtigt sind, den ihnen durch eine interne Teilung entstehenden Verwaltungsaufwand anteilig auf beide Ehegatten abzuwälzen, indem die Ausgleichswerte vorab um Teilungskosten gemindert werden (§ 13 VersAusglG). Diese Möglichkeit nutzen insbesondere privatrechtliche Versorgungsträger. Die Ehegatten können die Minderung der Versorgungswerte dadurch vermeiden, dass sie einen anderweitigen Ausgleich vereinbaren. Es empfiehlt sich insbesondere, die Verrechnung solcher Anrechte miteinander oder mit vom anderen Ehegatten erworbenen, nicht von einem Abzug bedrohten (werthöheren) Anrechten oder mit sonstigen Vermögenswerten des anderen Ehegatten zu vereinbaren. Hier bietet sich ein interessantes Feld für kreative vertragliche Lösungen. Eine Kürzung des Versorgungswerts um Teilungskosten kann allerdings auch durch eine Vereinbarung zwischen dem ausgleichsberechtigten Ehegatten und dem Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten, wonach das auszugleichende Anrecht nicht intern, sondern extern geteilt wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG), verhindert werden. Bei der externen Teilung können die Versorgungsträger nämlich keine Teilungskosten in Abzug bringen.65 Außerdem kann der Ausgleichsberechtigte im Fall der externen Teilung selbst bestimmen, in welchem Versorgungssystem (sog. Zielversorgung) ihm der Ausgleichswert gutgeschrieben werden soll (§ 15 Abs. 1 VersAusglG). So kann er erreichen, dass er nicht im Wege der internen Teilung ein wirtschaftlich uninteressantes Anrecht im Versorgungssystem des Ausgleichspflichtigen erhält, sondern vielmehr über die externe Teilung eine bereits bestehende eigene Versorgung ausbauen kann. Eine Beteiligung des ausgleichspflichtigen Ehegatten an einer solchen Vereinbarung ist zwar nur für den Fall vorgeschrieben, dass die zum Vollzug der externen Teilung vom Träger der auszugleichenden Versorgung an die gewählte Zielversorgung zu leistende Kapitalzahlung (§ 14 Abs. 4 VersAusglG) beim ausgleichspflichtigen Ehegatten zu steuerpflichtigen Einnahmen führen kann (vgl. dazu Rn. 502), aber auch in anderen Fällen zweckmäßig. Außerdem muss der Träger der Zielversorgung zustimmen (siehe Rn. 500). 780

Die Verrechnung ungleichartiger Anrechte kann im Rahmen einer Vereinbarung auf Basis von Deckungskapitalien oder – wenn solche nicht vorhanden

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BT-Drucks. 16/10144 S. 57.

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5. Weitere Gestaltungsmöglichkeiten

sind – auf der Grundlage der von den Versorgungsträgern gemäß § 47 VersAusglG mitgeteilten korrespondierenden Kapitalwerte vorgenommen werden. Angesichts der erklärten Absicht des Gesetzgebers, die Dispositionsbefugnisse der Ehegatten zu erweitern, wird es regelmäßig auch keinen Bedenken begegnen, wenn sich die verrechneten Anrechte oder sonstigen Vermögenspositionen wertmäßig nicht exakt entsprechen (siehe oben Rn. 769). Die Zustimmung eines Versorgungsträgers ist nur dann erforderlich, wenn die von den Ehegatten vereinbarte Lösung der maßgeblichen Versorgungsregelung widerspricht (vgl. § 8 Abs. 2 VersAusglG), insbesondere wenn ein Anrecht über die Höhe des sich nach § 1 Abs. 2 Satz 2 i.V. mit § 5 Abs. 3 VersAusglG ergebenden Ausgleichswerts hinaus auf den anderen Ehegatten übertragen oder extern geteilt werden soll. Beispiel: Ehemann M hat ehezeitliche Anrechte mit (korrespondierenden) Kapitalwerten von 15.000 €, 10.000 € und 5.000 € erworben, Ehefrau F andersartige ehezeitliche Anrechte mit (korrespondierenden) Kapitalwerten von 10.000 € und 7.500 €. Eine Verrechnung von Anrechten nach § 10 Abs. 2 VersAusglG ist nicht möglich. Nach dem Gesetz müssten sämtliche fünf Anrechte geteilt werden. Beide Ehegatten würden danach jeweils über fünf verschiedene Anrechte verfügen. Denkbar wäre eine Vereinbarung, wonach sämtliche Anrechte verrechnet werden und für F lediglich in Höhe eines angenommenen Gesamtausgleichsanspruchs von (30.000 € – 17.500 € = 12.500 € : 2 =) 6.250 € zu Lasten des größten Anrechts von M ein Anrecht bei dem Träger dieser Versorgung begründet wird. Zulässig wäre aber auch z. B. eine Vereinbarung dahin, dass nur eine Teilung der beiden Anrechte über jeweils 10.000 € oder der Anrechte über 5.000 € und über 7.500 € unterbleibt. Zu beachten ist, dass der Versorgungsträger des jeweils ausgleichspflichtigen Ehegatten statt der internen Teilung eine externe Teilung verlangen kann, wenn der Ausgleichswert der bei diesem Versorgungsträger bestehenden Versorgung infolge des vertraglich Vereinbarten unter den in § 14 Abs. 2 Nr. 2 bzw. § 17 VersAusglG genannten Grenzwert sinkt. Durch § 8 Abs. 2 VersAusglG werden – auch in Bezug auf öffentlich-rechtliche 781 Regelversorgungen (wie z. B. die gesetzliche Rentenversicherung oder die Beamtenversorgung) – Vereinbarungen der Ehegatten, die auf eine Verringerung der gesetzlich vorgesehenen Halbteilung abzielen, nicht ausgeschlossen. Sie bedürfen lediglich noch (nach gerichtlicher Inhaltskontrolle) einer Vollziehung durch gerichtliche Entscheidung. Auch Verrechnungsvereinbarungen sind nicht ausgeschlossen. So können die Ehegatten z. B. vereinbaren, dass die Ausgleichswerte beiderseitiger Anrechte saldiert und nur das höherwertige Anrecht des einen Ehegatten in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte geteilt werden soll. Der jeweils ausgleichspflichtige Ehegatte erhält nicht etwa deshalb eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung, weil sein eigenes Anrecht in geringerem Umfang gekürzt wird als dies ohne die Verrechnung der Fall wäre. Eine solche Vereinbarung beinhaltet vielmehr den Ausschluss bzw. Teil-Ausschluss des Ausgleichs ihrer Anrechte. Sie ist nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Vers425 978350310785

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III. Inhalt von Vereinbarungen

AusglG zulässig und verstößt nicht gegen § 8 Abs. 2 VersAusglG.66 Dies gilt auch, wenn die Ehegatten eine Gesamtsaldierung vereinbaren und infolgedessen ein Rentenversicherungsträger nach § 10 Abs. 2 VersAusglG weniger verrechnen kann als bei interner Teilung beiderseitiger Rentenanwartschaften nach den gesetzlichen Vorschriften.67 782

Eine Verrechnung ist insbesondere zwischen Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung sowie zwischen beiderseitigen Anrechten der Beamtenversorgung zu empfehlen. Zwar sind Anrechte der Beamtenversorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung nach hier vertretener Ansicht nicht gleichartig i. S. des § 18 Abs. 1 VersAusglG (vgl. Rn. 419). Sie verfügen jedoch über eine vergleichbare Dynamik und können daher auf Basis des monatlichen Rentenbetrages saldiert werden. Hierzu muss nur der Ausgleichswert der gesetzlichen Rentenanwartschaft des einen Ehegatten durch Multiplikation mit dem bei Ehezeitende maßgebenden aktuellen Rentenwert (vgl. Tabelle 1 im Anhang 2) in einen Rentenbetrag umgerechnet werden. Eine Saldierung beider Anrechte auf Basis korrespondierender Kapitalwerte führt zu ähnlichen Ergebnissen, ist aber aufwändiger, weil dazu sowohl der (in einem Rentenbetrag ausgedrückte) Ausgleichswert des beamtenrechtlichen Anrechts als auch der (in Entgeltpunkten ausgedrückte) Ausgleichswert der gesetzlichen Rentenanwartschaft in einen Kapitalwert umgerechnet werden muss. Für einen ausgleichspflichtigen Beamten ist die Verrechnung deshalb von Vorteil, weil er sich dadurch weitgehend seine Beamtenversorgung einschließlich des darin eingeschlossenen Anrechts auf Dienstunfähigkeitspension erhalten kann. Für den anderen Ehegatten ist die Verrechnung jedenfalls dann nicht nachteilig, wenn der andere Ehegatte Landes- oder Kommunalbeamter ist. Denn in diesem Fall müsste der gesetzlich rentenversicherte Ehegatte sein Anrecht nach der gesetzlichen Regelung in Höhe des Ausgleichswerts abgeben, erhielte im Gegenzug aber ebenfalls eine gesetzliche Rentenanwartschaft, weil das beamtenrechtliche Anrecht des anderen Ehegatten gemäß § 16 Abs. 1 VersAusglG extern zu teilen und damit für den ausgleichsberechtigten Ehegatten eine gesetzliche Rentenanwartschaft zu begründen wäre. Ist der andere Ehegatte Bundesbeamter oder Soldat, wäre für den gesetzlich rentenversicherten Ehegatten zwar nach dem BVersTG ein beamtenrechtliches Anrecht zu übertragen. Ein Anspruch auf Versorgungsleistungen würde für diesen aber auch erst von dem Zeitpunkt an entstehen, in dem er Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen kann (§ 2 Abs. 3 BVersTG). Dringend zu empfehlen ist eine Verrechnung von beiderseitigen Anrechten auf Beamtenversorgung, wenn zumindest einer von ihnen Landes- oder Kommunalbeamter ist. In diesem Fall liegen gleichartige Anrechte vor, die im Falle interner Teilung nach § 10 66

67

OLG Celle, FamRZ 2012, 1722; OLG Schleswig, (10. Zivilsenat) FamRZ 2013, 887; Borth, Rn. 923; Ruland, Rn. 853, 859; Erman/Norpoth, § 8 Rn. 21; Palandt/Brudermüller, § 8 Rn. 3; Bergner, FamFR 2012, 208; Münch, FamRB 2012, 320; Borth FamRZ 2012, 1681; Reetz, FamFR 2012, 509; a. A. OLG Schleswig (4. Zivilsenat), FamRZ 2012, 1144; Eichenhofer, NJW 2012, 2078, 2080. OLG Saarbrücken, NJW 2013, 1315.

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5. Weitere Gestaltungsmöglichkeiten

Abs. 1 Satz 1 VersAusglG von den Versorgungsträgern verrechnet würden. Da Anrechte von Landes- und Kommunalbeamten aber nur extern geteilt werden dürfen, würde der jeweils ausgleichsberechtigte Beamte den Ausgleichswert seines eigenen beamtenrechtlichen Anrechts verlieren, zum Ausgleich des beamtenrechtlichen Anrechts des anderen Ehegatten aber ein Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung begründet bekommen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Beamtenversorgung künftig in etwa gleicher Höhe angepasst werden wird wie gesetzliche Renten, können sich doch zumindest bei der Invaliditätsversorgung Nachteile für den ausgleichsberechtigten Ehegatten ergeben, weil er die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) nicht erfüllen wird. Zwar kann der Nachteil des späteren Beginns der Invaliditätsversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung u.U. mit einem Antrag nach §§ 35, 36 VersAusglG beseitigt werden. Dies erfordert aber zusätzlichen Aufwand, der durch eine Verrechnungsvereinbarung vermieden werden kann. Beispiel: Beide Ehegatten haben als Landesbeamte in der am 31. 5. 2013 endenden Ehezeit ausschließlich Anrechte der Beamtenversorgung erworben, M im Ausgleichswert von monatlich 800 € und F im Ausgleichswert von monatlich 700 € (jeweils bezogen auf das Ehezeitende). Nach dem Gesetz würden die Beamtenversorgungsanrechte der Ehegatten um monatlich 800 € bzw. 700 € gekürzt, beide erhielten zum Ausgleich jeweils eine gesetzliche Rentenanwartschaft. Die Ehegatten könnten eine Verrechnung der Ausgleichswerte vereinbaren. Dann hätte das Gericht nur in Höhe von monatlich 100 € zu Lasten des Anrechts des M eine gesetzliche Rentenanwartschaft für F zu begründen, im Übrigen behielten beide Ehegatten ihre Anrechte aus der Beamtenversorgung. Der Ausgleich könnte auch vollständig ausgeschlossen werden, wenn F auf den Ausgleich der Wertdifferenz verzichtet oder die Ehegatten insoweit eine anderweitige Kompensation vereinbaren, z. B. eine Zahlung des M in Höhe des korrespondierenden Kapitalwerts der Ausgleichswertdifferenz von (100 € : 28,07 x 6439,4190 =) 22.940,57 € oder die Übertragung eines entsprechenden Vermögenswerts. Für den Ausgleichsberechtigten kann eine Vereinbarung ferner zweckmäßig 783 sein, wenn die für das auszugleichende Anrecht maßgebende Versorgungsregelung – was gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VersAusglG zulässig ist – keinen Invaliditätsschutz bietet und der Ausgleichsberechtigte darauf Wert legt, auch für den Fall der Invalidität abgesichert zu sein, und die gewählte Zielversorgung diesen zusätzlichen Schutz bietet. Allerdings wird der Transfer des Ausgleichswerts in die Zielversorgung dann dazu führen, dass das erworbene Anrecht auf Alterssicherung geringer ausfällt. Für den Ausgleichspflichtigen kann eine Vereinbarung über den Wertaus- 784 gleich vorteilhaft sein, wenn er erheblich jünger ist als der Berechtigte und ihn deshalb voraussichtlich überleben wird. Die interne Teilung hat auf Seiten des Verpflichteten eine Kürzung seines Versorgungsanrechts auch über den Tod des 427 978350310785

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IV. Inhalts- und Ausübungskontrolle

Berechtigten hinaus zur Folge, die gemäß § 37 Abs. 2 VersAusglG nur dann (teilweise) abgewendet werden kann, wenn der Berechtigte die Versorgung nicht länger als 36 Monate bezogen hat. Diese Rechtsfolge kann durch eine Vereinbarung vermieden werden, mit der der Ausgleichspflichtige den Berechtigten in geeigneter anderer Form absichert, etwa durch Kapitalzahlung in eine Lebensversicherung, Übertragung einer Immobilie oder Einräumung eines Wohnrechts oder Nießbrauchs, wobei der Rückfall dieses dinglichen Rechts an den Verpflichteten im Fall des Ablebens des Berechtigten vorgesehen werden kann.68 785

Anrechte, die im Zeitpunkt der Entscheidung nicht ausgleichsreif (i.S. des § 19 VersAusglG) sind, z. B. weil der Ausgleich für den Ausgleichsberechtigten unwirtschaftlich wäre oder weil ein ausländisches Anrecht in den VA fällt, bleiben einem späteren schuldrechtlichen VA vorbehalten. Eine Vereinbarung der Ehegatten, wonach insoweit der Wertausgleich stattfinden soll, ist nicht zulässig. Die Ehegatten können jedoch in eine Vereinbarung nach § 6 VersAusglG auch die dem schuldrechtlichen VA unterliegenden Anrechte einbeziehen und auf diese Weise ein späteres Verfahren über den schuldrechtlichen VA vermeiden.69

IV. Inhalts- und Ausübungskontrolle 1. Allgemeines 786 Nach § 8 Abs. 1 VersAusglG muss eine Vereinbarung über den VA einer (richterlichen) Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten. Der Gesetzgeber hat damit im Zuge der Strukturreform die Rechtsprechung des BVerfG70 und des BGH71 zur gerichtlichen Kontrollbefugnis bei Eheverträgen übernommen und auf alle Vereinbarungen über den VA erstreckt.72 Vereinbarungen über den VA sind danach stets (von Amts wegen) daraufhin zu überprüfen, ob sie nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften wirksam sind (Wirksamkeitskontrolle) und ob ihnen auch keine Durchsetzungshindernisse entgegenstehen (Ausübungskontrolle). Wenn sich bei der Prüfung keine Beanstandungen ergeben, ist das Gericht allerdings an die Vereinbarung gebunden (§ 6 Abs. 2 VersAusglG). Die richterliche Kontrolle verfolgt den gleichen Zweck wie das frühere Erfordernis der richterlichen Genehmigung von Scheidungsvereinbarungen nach § 1587o BGB a. F., nämlich die Verhinderung von Vereinbarungen der Ehegatten zu Lasten der Sozialsysteme sowie von Vereinbarungen, die eine einseitige und unangemessene Lastenverteilung zum Nachteil eines Ehegatten zur Folge haben. 787

Durch die strengen Voraussetzungen, die nach der Rechtsprechung des BGH insbesondere für einen vollständigen Ausschluss des VA erfüllt sein müssen, wird 68 69 70 71 72

Johannsen/Henrich/Hahne, § 6 Rn. 9. Johannsen/Henrich/Hahne, § 6 Rn. 8; NK-BGB/Götsche, § 6 Rn. 35. BGH, FamRZ 2011, 343. BGH, FamRZ 2004, 601; speziell zum VA BGH, FamRZ 2005, 26; BGH, FamRZ 2005, 185; BGH, FamRZ 2008, 2011; BGH, FamRZ 2009, 1041. BT-Drucks. 16/10144 S. 52 f.

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Stichwortverzeichnis (Die Zahlen verweisen auf die Randnummern) A Abänderung des öffentlich-rechtlichen VA (Entscheidung nach früherem Recht) – allgemein 11, 802 ff. – Antragsberechtigung 806 – Antragserfordernis – 804 f. – Antragsform 582, 804 – Anwendungsbereich 807 ff. – Beteiligte 825, 836 f. – Bewertungsstichtag 812, 828 f. – dynamisierte Anrechte 817 ff. – Einbezogene Anrechte 807 – Einleitung des Verfahrens 914 – Entscheidung 827 – Erben als Beteiligte 836 f. – Härtefälle 824 – Hinterbliebene als Beteiligte 836 f. – Rechtsänderungen 811 – Rückzahlung von Beiträgen 833 ff. – tatsächliche Änderungen 810 – Tenor der Entscheidung 830 – Tod eines Ehegatten 549, 836 f. – Totalrevision 803, 827 – übersehene Anrechte 646, 808 – Unbilligkeit, grobe siehe Härteklausel – Vereinbarung 700, 801, 826 – Verfahren 825 ff. – vergessene Anrechte 646, 650, 808 – Wartezeiterfüllung 817 – Wertänderung von Anrechten 807, 820 – Wertfestsetzung 600 – Wesentlichkeit der Wertänderung 814 ff., 821

– Wirkungen der Entscheidung 831 f. – Zulässigkeit 805, 820 Abänderung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs 57, 846 Abänderung einer Vereinbarung siehe Vereinbarung Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung – allgemein 39, 56 f., 838 f. – abänderbare Anrechte 841 – abänderbare Entscheidungen 840 – Antragsberechtigung 839 – Antragserfordernis 839 – Einleitung des Verfahrens 914 – Entscheidung 844 – Härtefälle 844 – Tod eines Ehegatten 843 – Totalrevision, keine ~ 838 – Unbilligkeit siehe Härteklausel – Verfahren 843 – Wartezeiterfüllung 842 – wesentliche Änderung des Ausgleichswerts 842 – Wirkungen der Entscheidung 844 Abfindung als einmalige Kapitalleistung 102 Abfindung der Ausgleichsrente siehe schuldrechtlicher Versorgungsausgleich Abgeordnetenversorgungen 248, 364 ff., 482, 530 Abschlag an Entgeltpunkten siehe Gesetzliche Rentenversicherung Abschmelzbeträge siehe Degressive Anrechte Abtrennung des VA aus dem Verbund 917 f., 919 ff. 577

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Stichwortverzeichnis

Abtretung des Anspruchs auf schuldrechtliche Ausgleichsrente siehe schuldrechtlicher Versorgungsausgleich Abtretung von Versorgungsanrechten 96, 397, 596, 655 Abzug für Pflegeleistungen sieh Beamtenversorgung Änderungen siehe Veränderungen Ärzteversorgung 353 ff. Aktueller Rentenwert siehe Gesetzliche Rentenversicherung Alkoholabhängigkeit, -sucht siehe Härteklausel Allgemeine Altersgrenze siehe Regelaltersgrenze Allgemeiner Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte 360 Allgemeine Wartezeit siehe Gesetzliche Rentenversicherung Altehen (Scheidung vor dem 1. 7. 1977) 72, 933 ff. Altenteil 103 Altersgrenze – besondere 100 – regelmäßige 100 – vorgezogene 100 Alterssicherung der Landwirte 358 ff., 481, 525 Altersteilzeit 93, 114, 240 Altersversorgung 100 Altersvorsorgeverträge, zertifizierte 106 Amtsermittlungspflicht des Familiengerichts 146, 188, 369, 554, 586 ff. Amtsverhältnis 180, 248, 530 Amtszulage siehe Beamtenversorgung Androhung von Zwangsgeld siehe Zwangsgeld Angleichungsdynamische Anrechte siehe Gesetzliche Rentenversicherung Angleichungsfaktor siehe Gesetzliche Rentenversicherung

Anhängigkeit eines VA-Verfahrens 913 Anordnung, einstweilige 705 Anpassung nach Rechtskraft – allgemein 49, 847 ff. – anpassungsfähige Anrechte 848 ff. – Anpassung wegen frühen Rentenbezugs – allgemein 889 f. – Abänderung 892, 898 – Anspruchsvoraussetzungen 893 f. – Antragsberechtigung 891 – Antragserfordernis 891 – Entscheidung 895 ff. – Erben 899 – Mitteilungspflichten 900 – Wirkung 898 – Zuständigkeit des Versorgungsträgers 892 – Anpassung wegen Unterhalt – allgemein 857 – Abänderung 858 f., 886 ff. – Anspruchsvoraussetzungen 863 ff. – Antragsberechtigung 862 – Antragserfordernis 862 – Beteiligte 861 – Entscheidung 878 f. – Erben 881 – Kürzung der Versorgung des Ausgleichspflichtigen 864 f. – Mindestbetrag der Versorgungskürzung 865 – Mitteilungspflichten 882 ff. – Unterhaltsanspruch des Ausgleichsberechtigten 868 f. – Verbindung mit Unterhaltssache 860 – Verfahren 861 – Verfahrenswert 600, 879 – Versorgung des Ausgleichsberechtigten 866 f. – Wirkung 880

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Stichwortverzeichnis

– Zuständigkeit des Familiengerichts 858 ff. – Anpassung wegen Tod des Ausgleichsberechtigten – allgemein 901 – Anspruchsvoraussetzungen 904 – Antragsberechtigung 902 – Antragserfordernis 902 – Entscheidung 905 – Erben 907 – Hinterbliebene 902, 904 – Mitteilungspflichten 908 f. – Wirkung 906 – Zuständigkeit des Versorgungsträgers 903 – Übergangsrecht 925 – Vereinbarungen 764 Anrechnung einer Rente auf die Beamtenversorgung siehe Ruhen der Beamtenversorgung Anrechnungszeiten siehe Gesetzliche Rentenversicherung Anrechte – allgemein siehe Anwartschaft – angleichungsdynamische siehe Angleichungsdynamische Anrechte – auf Kapitalleistungen 104 – auf Rentenleistungen 103 – ausländische siehe Ausländische Versorgungsanrechte Anschlussbeschwerde siehe Verfahren Ansprüche auf Rente/Versorgung 29, 87, 175 ff., 186 f., 235, 511 Antragsberechtigung siehe Verfahren über den Versorgungsausgleich Antragsverfahren siehe Verfahren über den Versorgungsausgleich, Antragserfordernis Anwaltsgebühren – allgemein 605 ff., 921 – für Vereinbarungen 777 Anwaltszwang siehe Verfahren über den Versorgungsausgleich Anwartschaft – auf Versorgung 29, 87

– verfallbare siehe Betriebliche Altersversorgung, Unverfallbarkeit Anwartschaftsdeckungsverfahren siehe Kapitaldeckungsverfahren AOW-Pension der Niederlande 67, 368, 370 Apothekerversorgung 353 ff. Arbeit, Erwerb von Versorgungsanrechten durch ~ 93 Arbeitslosigkeit siehe Gesetzliche Rentenversicherung Architektenversorgung 353 ff. Auffangversorgungsträger siehe externe Teilung Aufhebung der Ehe siehe Eheaufhebungsverfahren Aufhebung der Lebenspartnerschaft siehe Lebenspartnerschaft Aufrechterhaltung eines Versorgungsanrechts 108, 267 Auffüllbetrag siehe Degressive Anrechte Ausbildungsförderung 98 Ausgleichsansprüche nach der Scheidung siehe schuldrechtlicher Versorgungsausgleich Ausgleichsformen beim Wertausgleich 374 ff., 437 ff. Ausgleichsrangfolge siehe Rangfolge der Ausgleichsformen Ausgleichsreife Anrechte 379 ff., 629, 643 Ausgleichsrente siehe Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich Ausgleichssperre 402 ff. Ausgleichswert – allgemein 40, 159, 190 ff. – Abgeordnetenversorgung 366 – Alterssicherung der Landwirte 363 – Bagatellklausel, ~ in der 414 – Beamtenversorgung 283 – berufsständische Versorgung 357 – betriebliche Altersversorgung 319 – gesetzliche Rentenversicherung 244 579

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Stichwortverzeichnis

– private Invaliditätsversicherung 352 – private Rentenversicherung 345 – im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich 638 – Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes 333 Ausklammerung bestimmter Zeiten aus dem Versorgungsausgleich 116 Auskunftsanspruch – der Ehegatten, Hinterbliebenen und Erben – gegen Versorgungsträger 140, 145, 703 – gegeneinander 138 f., 703, 727 – der Versorgungsträger 141 – Durchsetzung 144 – Umfang 142 f. Auskunftspflicht nach § 220 FamFG – der Ehegatten gegenüber dem Gericht 147 – der Versorgungsträger gegenüber dem Gericht 148 ff. Auskunftsverfahren 596 Ausländische Ehegatten 67 f. Ausländisches Scheidungsstatut 68, 579, 597, 913 Ausländische Versorgungsanrechte 29, 33, 67, 91, 189, 368 ff., 401 Ausländische Versorgungsträger 401 Auslandsscheidung 24, 28, 69, 134 Ausschluss des Versorgungsausgleichs – durch Vereinbarung 27, 84, 628 – wegen geringer Ausgleichswerte 27, 43, 86, 408 ff., 628 – wegen grober Unbilligkeit 27, 85, 628 – wegen kurzer Ehezeit 27, 43, 75 ff., 628 Aussetzung des Verfahrens 18, 543, 917 f., 922, 926 Ausübungskontrolle siehe Vereinbarungen, Inhaltskontrolle

B Bagatellklausel – allgemein 408 ff. – Anwendungsfälle 412 ff. – Ausgleichswert 414 – Ermessensausübung 425 ff. – externe Teilung 428 – Feststellungsentscheidung 435 – geringe Ausgleichswertdifferenz – geringer Ausgleichswert einzelner Anrechte 421 – Geringfügigkeitsgrenze 414, 422 ff. – gleichartiger Anrechte 416 ff. – Halbteilungsgrundsatz 425 ff. – interne Teilung 426 f. – Prüfungsreihenfolge 412 ff. – im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich 423, 694 ff., 721 – Teilungskosten 415 – Verwaltungsaufwand der Versorgungsträger 425 ff. Bankangestellte 250 Barwert 6, 301 ff., 509 f., 513 BarwertVO 6 f. Basis-Rente siehe Rürup-Verträge Beamtenversicherungsverein 291 Beamtenversorgung – Abzug für Pflegeleistungen 261 – Altersteilzeit 266 – Amtszulage 258 – Ausbildungszeiten 264 – Ausgleichswert 283 – Beamte auf Probe 246, 539 – Beamte auf Widerruf 126, 246, 285 f., 538, 844 – Beamte auf Zeit 246, 267, 275, 539 – Beamte im einstweiligen Ruhestand 276 – beamtenähnliche Versorgung 250, 530 – Begründung von Rentenanwartschaften 221 – Beurlaubung 266, 810 – Bundesbeamte 473 ff.

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Stichwortverzeichnis

– Dienstunfähigkeit 101, 110, 254, 265, 274 – Dienstunfall 274 – Ehezeitanteil 253, 272 ff. – Ehrenbeamte 246 – Ehrensold 246 – Emeritenbezüge 247 – Entlassung aus dem Beamtenverhältnis 221, 249 – Erweiterungszeit 256 – Familienzuschlag 90, 252, 258 – Gegenständlicher Anwendungsbereich 251 f. – Grundgehalt 258 – Hochschulausbildung 264 – Hochschullehrer 247, 539 – interne Teilung 473 ff. – Kindererziehungszuschlag 252, 270 f., 277 – Kommunalbeamte 531, 782 – kommunale Wahlbeamte siehe Wahlbeamte – korrespondierender Kapitalwert 284 – Landesbeamte 531, 782 – Laufbahnspezifische Altersgrenzen 251, 263 – Mindestdienstzeit 252 – Nachversicherung 285, 810 – öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis 246 – Pensionärsprivileg 475 – persönlicher Anwendungsbereich 246 ff. – Pflegeleistungen siehe Abzug für Pflegeleistungen – Ruhegehalt 251, 255 ff. – Ruhegehaltfähige Dienstbezüge 258 ff. – Ruhegehaltfähige Dienstzeit 262 ff. – Ruhegehaltssatz 267 f. – Ruhensvorschriften 278 ff. – Sonderzahlung 269, 281 – Staatssekretäre 539 – Stellenzulage 258

– Teilzeitbeschäftigung 266, 810 – Übergangsregelungen 267 f. – Unfallbedingte Erhöhung des Ruhegehalts 252, 274 – Unterhaltsbeitrag 246, 252 – Verminderungsfaktor 260 – Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen 250 – Versorgungsabschlag 253, 274 – vorgezogene Altersgrenzen 263 – vorgezogenes Ruhegehalt 253 – Wahlbeamte 246, 265, 275, 539 – Weihnachtsgeld siehe Sonderzahlung – Widerrufsbeamte siehe Beamte auf Widerruf – Wiederauffüllung eines gekürzten Anrechts 475 – zeitratierliche Berechnung des Ehezeitanteils 180 – Zurechnungszeit 265, 274 Begründung von Entscheidungen siehe Verfahren Begründung eines Versorgungsanrechts siehe externe Teilung Beiträge, Bewertung anhand der ~ 173 Beitragsbemessungsgrenze siehe Gesetzliche Rentenversicherung Beitragserstattung, Anspruch auf ~ 103, 125, 810 Beitragsorientierte Leistungszusage siehe Betriebliche Altersversorgung Beitragszahlungsanordnung – altes Recht 8 f., 915 – Anpassung 915 – neues Recht 767, 915 – Vereinbarung über Beitragszahlung 767, 915 – Vollstreckung 915 Beitragszusage mit Mindestleistung siehe Betriebliche Altersversorgung Beitrittsgebiet 10, 18; siehe auch: Gesetzliche Rentenversicherung, angleichungsdynamische Anrechte 581

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Stichwortverzeichnis

Bereicherungsanspruch 464, 470, 748, 832 Bergleute 204, 209 Berücksichtigungszeiten siehe Gesetzliche Rentenversicherung Berufssoldaten 246 f., 530 Berufsständische Versorgungen 353 ff., 479 Berufsunfähigkeit(sversicherung) 101 Beschäftigungsquotient 314 Beschwerde siehe Verfahren über den Versorgungsausgleich Beschwerdeberechtigung siehe Verfahren über den Versorgungsausgleich Beschwerdeverfahren 614 ff., 630 ff., 916, 918 Besserstellungsverbot nach § 31 Abs. 2 VersAusglG 545 Besteuerung siehe steuerrechtliche Folgen Beteiligte, Beteiligung am Verfahren siehe Verfahren über den Versorgungsausgleich Betriebliche Altersversorgung – im Abänderungsverfahren 811 – Abfindung 293, 386 – Anrechte nach dem BetrAVG 105, 287 – Arbeitgeberwechsel 299, 318 – Arbeitnehmerbegriff 287 – Ausgleichswert 319 – Barwert 301 ff. – Beamtenversicherungsverein 291 – Begriff 287 – beitragsorientierte Leistungszusage 288, 389 – Beitragszusage mit Mindestleistung 288, 327, 389 – Beschäftigungsquotient 314 – betriebliche Leistungszusage 287 – betriebliche Übung 289 – Betriebsrentenmethode 317 – Betriebsvereinbarung 289

– Betriebszugehörigkeit – anrechenbare Zeiten 311 ff. – Beginn 311 – Berechnung 314 – Ende 313 – gleichgestellte Zeiten 312 – Bewertung 295 ff. – nach dem Kapitalbetrag 299 ff. – nach dem Rentenbetrag 298 – unmittelbare 307 – zeitratierliche 308 ff. – Deckungskapital 300 – Deputate 105, 292 – Direktversicherung 291, 300, 389 – Direktzusage 291, 301 – Durchführungswege 290 ff. – Ehezeitanteil 307, 309 – Endgehaltsbezogene Versorgungszusagen 392, 449 ff. – Entgeltumwandlung 288 f., 389 – Entgeltverwendung 288 – Erziehungsurlaub 312 – Gesamtversorgung 315 ff. – Gleichbehandlungsgrundsatz 289 – gleichgestellte Zeiten 312 – Insolvenz des Arbeitgebers 291, 446 – interne Teilung 477 – Invaliditätsversorgung 292, 313, 348 – Kapitalanrechte 292, 687 ff. – Kapitalverzehr nach Ehezeitende 122, 299 – korrespondierender Kapitalwert 320 – limitierte Versorgung 316 f., 392 – Mutterschutzzeit 312 – Pensionsfonds 291, 300 – Pensionskasse 291, 300, 389 – Pensions-Sicherungs-Verein 291, 446 – Rechnungszins 305 – Rechtsstellung der ausgleichsberechtigten Person bei interner Teilung 449 ff.

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Stichwortverzeichnis

– Rentenbausteine 288 – Rentenbezug des Ausgleichspflichtigen nach Ehezeitende 122, 299 – Rententrend 304 – Rückdeckungsversicherung 291, 446 – Tarifvertrag 289 – Teilungskosten 200 – Teilzeitbeschäftigung 314, 385 – Träger der Versorgung siehe Versorgungsträger – Überschussanteile 300 – Übertragung einer Anwartschaft auf neuen Arbeitgeber 299, 318, 386 – Übertragungswert 299 ff. – Unterstützungskasse 291, 301 – Unverfallbarkeit – Amtsermittlung 394 – Ausgleich von Anrechten nach Eintritt der ~ 383 ff. – Außerachtlassung im öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich 294 – Bausteine, mehrere – einer Versorgung siehe Versorgungsbausteine – Begriff 383 f., 388 – beitragsorientierte Leistungszusage 389 – Beitragszusage mit Mindestleistung 389 – Direktversicherung 389 – Entgeltumwandlung 389 – Fristen 384 – der Höhe nach 389 – maßgebender Zeitpunkt für die Feststellung der ~ 381 – Pensionskasse 389 – SOKA-Bau 291, 390 – Teilzeitbeschäftigung 385, 389 – Vorruhestandsregelung 386 – Wartezeiten 387 – VBL-Methode 317 – Verfallbarkeit siehe Unverfallbarkeit

– versicherungsvertragliche Lösung 298, 389 – Versorgungsabschlag 313 – Versorgungsausgleichskasse (als Auffangversorgungsträger) 506 – Versorgungsbausteine 393, 456 – Versorgungsträger 290 ff. – Versorgungszusage 289, 385 – Vordienstzeiten 387 – Vorruhestandsregelung 293, 386 – Vorschaltzeiten 385 – vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente 293, 313 – Wartezeiten 387 – Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (SOKA-Bau) 291, 297, 384, 390 – Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes 391 Betriebszugehörigkeit siehe Betriebliche Altersversorgung Beurkundung einer Vereinbarung 757 ff. Beurlaubung eines Beamten siehe Beamtenversorgung Bewertung nach billigem Ermessen 188 f. Bewertungsreserven siehe Private Rentenversicherung Bewertungsstichtag 38, 115, 812, 828 f. Bezirksschornsteinfeger siehe Schornsteinfeger Bezugsgröße – des Versorgungssystems 163, 424 – nach § 18 Abs. 1 SGB IV 422 ff., 495 Bezugsrecht 291, 338 Billigkeitsprüfung nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB 69 Billigkeitsprüfung nach § 19 Abs. 3 VersAusglG 402 ff. Bruttoversorgung, Maßgeblichkeit der ~ im Versorgungsausgleich 164 583

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Bühnen, Versorgungsanstalt der deutschen ~ 322 Bundesbeamte siehe Beamtenversorgung Bundesbeauftragte 530 Bundesminister siehe Minister Bundesversorgungsgesetz 98 Bundesversorgungsteilungsgesetz 473 ff. D Darlehen, Finanzierung von Anrechten mit ~ 95 DDR, Scheidung in der ~ 72, 931 f. Deckungskapital 171, 300 Degressive Anrechte 225, 243, 398 Deputate siehe Betriebliche Altersversorgung Dienstbezüge, ruhegehaltfähige siehe Beamtenversorgung Dienstunfähigkeit, vorzeitige siehe Beamtenversorgung Dienstunfall siehe Beamtenversorgung Dienstzeit, ruhegehaltfähige siehe Beamtenversorgung Direktversicherung siehe Betriebliche Altersversorgung Direktzusage siehe Betriebliche Altersversorgung Doppelehe 73 Drogensucht siehe Härteklausel Dynamik von Anrechten 195 Dynamisierung von Anrechten 6, 817 ff. E Eheaufhebungsverfahren 28, 73, 132 Ehebezogene Bestandteile einer Versorgung 178, 185, 252 Ehedauer siehe Ehezeit Eheschließung 127, 131 Ehevertrag 760 Ehezeit – Beginn 131

– Begriff 127 – Berechnung der ~ 30, 127 ff. – Ende 132 ff. – kurze ~ 71, 75 ff. – Vereinbarung über Ende der ~ 129 Ehezeitanteil eines Versorgungsanrechts – allgemein 30, 34 ff., 108 ff., 157 f., 160 ff. – Abgeordnetenversorgung 366 – Alterssicherung der Landwirte 361 – ausländische Anrechte 370 – Beamtenversorgung 113, 272 ff. – berufsständische Versorgung – 113, 355 f. – betriebliche Altersversorgung 113, 306 ff. – Bewertungsstichtag 38 – gesetzliche Rentenversicherung 112, 238 ff. – private Invaliditätsversicherung 352 – private Rentenversicherung 113, 344 – Schornsteinfegerversorgung 367 – unmittelbare Bewertungsmethode siehe dort – zeitratierliche Bewertungsmethode siehe dort – Zinsgewinne während der Ehezeit 113 – Zusatzversorgung des öffentl. Dienstes 328 ff. Ehrenbeamte siehe Beamtenversorgung Ehrensold 102, 246 Eingetragene Lebenspartnerschaft siehe Lebenspartnerschaft Einigungsgebühr 777 Einleitung eines VA-Verfahrens 913 f. Einmalausgleich 5, 17, 159 Einstweilige Anordnung 705 Einstweiliger Ruhestand siehe Beamte im einstweiligen Ruhestand Elterngeld 98

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Stichwortverzeichnis

Emder Zusatzversorgungskasse für Sparkassen 322 Emeritenbezüge siehe Beamtenversorgung Ende der Ehezeit – Bedeutung für die Berechnung des Ehezeitanteils 115 – Berechnung 127 ff. – Entscheidungstenor, Angabe im ~ 458 – Veränderungen nach dem ~ 117 ff. Endentscheidung siehe Verfahren über den Versorgungsausgleich Endgehaltsbezogene Versorgungszusage siehe Betriebliche Altersversorgung Entgeltpunkte siehe Gesetzliche Rentenversicherung Entgeltumwandlung siehe Betriebliche Altersversorgung Entlassung aus dem Beamtenverhältnis siehe Beamtenversorgung Entschädigungsleistungen 98 Entscheidung über den Versorgungsausgleich siehe Verfahren Erben als Beteiligte 542 ff., 584, 697, 704, 836, 881 Erledigung des Verfahrens 541, 590 Erlöschen eines Anrechts 125, 585, 697 Erlöschen des Anspruchs auf Wertausgleich 542 Erstattungsanspruch wegen Überzahlungen 466 Erwerbsminderung siehe Gesetzliche Rentenversicherung Erwerbsunfähigkeit siehe Verminderte Erwerbsfähigkeit Erweitertes Splitting 8 f. Erziehungsgeld 98 Erziehungsurlaub 312 Erziehungsrente 65 Externe Teilung – allgemein 16, 46, 108, 376, 485 ff.

– Alterssicherung der Landwirte (als Zielversorgung) 525 – Angemessenheit der Zielversorgung 501 – Auffangversorgungsträger 488, 505 ff., 518 – Beamtenversorgung 486, 530 ff. – Begriff 485 – Beitragszahlung, Zulässigkeit der ~ 497 – betriebliche Altersversorgung 490 – Fondsgebundene Anrechte 511, 519 – Fristsetzung zur Ausübung des Wahlrechts 500 – Höchstbetrag 495 f. – Kapitalzahlung 508 ff. – Kommunalbeamte 531 – Landesbeamte 531 – öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis 530 – öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis 530 – Steuerneutralität für Ausgleichspflichtigen 502 ff., 528 f. – steuerrechtliche Folgen 526 ff. – (keine) Teilungskosten 487, 522 – Tenor der Entscheidung 517 ff., 534 ff. – Vereinbarung, aufgrund ~ 491 ff. – Verfahren 514 ff. – Verlangen, auf - des Versorgungsträgers 494 ff. – Versorgungsausgleichskasse 506, 518 – Vollzug 522 ff. – Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung 498 ff. – Widerrufsbeamte 538 – Wirkung 537 – Zeitsoldaten 538 – Zielversorgung 485, 498 ff., 516, 531 – Zinsen auf Kapitalzahlung 511 ff. 585

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Stichwortverzeichnis

– Zustimmung der ausgleichspflichtigen Person 488, 502 ff. – Zustimmung der Versorgungsträger 488, 500 F Fälligkeit der Ausgleichsrente siehe Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich Familienbezogene Bestandteile einer Versorgung 90, 178, 185, 252 Familienzuschlag zum Ruhegehalt siehe Beamtenversorgung Fehlverhalten, eheliches 573 Festsetzung von Zwangsgeld siehe Zwangsgeld Feststellungsentscheidung – bei Ausschluss des Versorgungsausgleichs 27, 60, 77, 84 ff., 435 f., 594, 797, 827 – bei Vorbehalt des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs 405 – nach § 30 VersAusglG 464 Feststellung(sinteresse) 405 Föderalismusreform 247 Fondsgebundene Anrechte 125, 340 f., 396, 511, 519 Fragebogen zum Versorgungsausgleich 30 Frankreich, Rentenversicherung 370 Freistellungsphase 93, 114, 240 Fremdrentenrecht 226 Frühverrentung/-pensionierung siehe Vorgezogene Altersrenten/-Pensionen Funktionelle Zuständigkeit 580 G Gegenstandswert siehe Verfahrenswert Geistliche siehe Pastoren GEMA-Sozialkasse 93 Gerichtsgebühren 604, 921 Geringe Ausgleichswerte siehe Bagatellklausel

Gesamtsaldierung 159, 545 f. Gesamtversorgung siehe Betriebliche Altersversorgung Geschäftswert siehe Verfahrenswert Geschiedenenwitwenrente 65, 742 Gesellschafter-Geschäftsführer 182, 287, 395 Gesetzesänderungen nach Ende der Ehezeit 124, 257 Gesetzliche Rentenversicherung 204 ff. – Abschlag an Entgeltpunkten 467 – aktueller Rentenwert 217 – aktueller Rentenwert (Ost) 218 – allgemeine Rentenversicherung 204 – allgemeine Wartezeit 211 – Altersgrenze siehe Regelaltersgrenze – Altersrente 209 – Altersteilzeit 114, 240 – Altersvorsorgeanteil 217 – angleichungsdynamische Anrechte 10, 18, 214, 534, 672, 922, 926 ff. – Angleichungsfaktor 546 – Anrechnungszeiten 230 – Arbeitslosigkeit 230 – als Auffangversorgungsträger 507, 518 – Auffüllbetrag 225, 243 – Ausbildungszeiten 230 – Ausgleichswert 244 – ausländische Versicherungszeiten 227 – Beitragsbemessungsgrenze 208 – Beitragsbemessungsgrundlage 208 – Beitragserstattung 125, 237 – beitragsfreie Zeiten 230 f. – Beitragsgeminderte Zeiten 228 – Beitragszeiten 213, 219 ff. – Bergleute 209 – Ehezeitanteil einer Rentenanwartschaft 238 – Entgeltpunkte 170, 213, 241 – Entgeltpunkte (Ost) 214, 225, 417, 462

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Stichwortverzeichnis

– Ersatzzeiten 230 – Erwerbsminderung, Rente wegen ~ 101, 110, 210, 234 – Freistellungsphase 93 – freiwillige Beiträge 206, 220 – Fremdrentenrecht 226 – Gleichartigkeit von Anrechten 417 – geringfügige Beschäftigung 229 – Gesamtleistungsbewertung 231 – Halbdeckung 231 – Höchstbetrag 9 – Höherversicherung 205, 242 – In-Prinzip 111 f., 114, 240, 564 – interne Teilung siehe dort – Kinderberücksichtigungszeit 223 – Kindererziehungszeit 93, 222 f., 567 – knappschaftliche Rentenversicherung, Besonderheiten 204, 241, 417, 462 – korrespondierender Kapitalwert 245 – Krankheit 230 – Mindestentgeltpunkte bei geringem – Arbeitsentgelt 229 – Mutterschutzzeit 230 – Nachentrichtung von Beiträgen 112 – Nachhaltigkeitsfaktor 217 – Nachversicherung 221, 285, 353 – Organisation 204 – persönliche Entgeltpunkte 215 – Pflegetätigkeit 93 – Pflichtbeiträge 208 – Regelaltersgrenze 209, 658, Anhang 5 – Regelaltersrente 209, 234 – Rentenartfaktor 216 – Rentenbezugszeiten 230 – Rentenformel 212 – Rentnerfälle 235 – Rentnerprivileg 471 – Schwangerschaft 230 – Splitting 45 – Teilrente 236

– – – – – – –

versicherte Personen 206 Versicherungskonto, -nummer 207 Versicherungspflicht 206 Vollrente 236 vorgezogene Altersrente 215, 235 Wartezeit 211, 236, 400, 468, 523 Wiederauffüllung eines gekürzten Anrechts 472 – als Zielversorgung 522, 531 – Zinsen auf Ausgleichswert 512 – Zugangsfaktor 215 – Zurechnungszeit 230, 233 f., 561 – Zuschlag an Entgeltpunkten 467, 523 – Zuständigkeit des Versicherungsträgers 232 Getrenntleben, langes 571 f. Gewinnanteile 171 Gleichartige Anrechte 416 ff. GmbH-Gesellschafter siehe Gesellschafter-Geschäftsführer Grobe Unbilligkeit siehe Härteklausel Gröbliche Verletzung der Unterhaltspflicht 577 Grundsicherung nach dem SGB XII 98 Güterichter 755 Güterrecht, Abgrenzung zum Versorgungsausgleich 64 Gütertrennung 64, 70, 560 H Härteklausel – im Abänderungsverfahren 554, 556 – Alkoholsucht 568, 577 – Auflösung eines Versorgungsanrechts 576 – ausländisches Scheidungsstatut 68 – Beamteneigenschaft beider Ehegatten 562 – Behinderung 568 – Doppelverdienerehe 569 – Drogensucht 568, 577 – Eheverfehlungen 573 587

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Stichwortverzeichnis

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geringe Wertdifferenz 570 grobe Unbilligkeit 558 Gütertrennung 560 Hochschulausbildung, Finanzierung einer ~ 566 – Invalidität eines Ehegatten 561 – Kindererziehungszeiten, Ausgleichspflicht infolge von ~ 567 – Krankheit 568 – kurze Ehedauer 570 – lange Trennungszeit 571 f. – persönliche Umstände 568 – phasenverschobene Ehe 565 – Scheinehe 568 – im schuldrechtlichen Ausgleich 698 f. – Selbstbehalt, Unterschreitung des ~ 559 – Stasi-Tätigkeit 568 – Steuerbelastung, unterschiedliche 563 – Strafhaft 568, 577 – Straftat des Ausgleichsberechtigten 575 – Täuschung über Vaterschaft 574 – Tenor der Entscheidung 555 – Treuwidriges Verhalten des Berechtigten 576 – Unterhaltspflichtverletzung des Berechtigten 577 – Unterschieben eines Kindes 574 – im Wertausgleich bei Scheidung 550 ff. – wirtschaftliches Ungleichgewicht 559 f. – Zweckverfehlung 561 ff. Haftungsrisiko des Anwalts 613 Halbteilungsgrundsatz 26, 157, 409, 411, 425, 511 Hinterbliebene als Beteiligte 543, 549, 584, 731 Hinterbliebenenversorgung 99 Hin-und-her-Ausgleich 44, 159

Hochschulausbildung siehe Gesetzliche Rentenversicherung, Ausbildungszeiten Hochschullehrer 247 Höherversicherung siehe Gesetzliche Rentenversicherung Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung 856 I Individuelle Veränderungen nach Ehezeitende 118 ff., 257 Inhaltskontrolle von Vereinbarungen siehe Vereinbarungen In-Prinzip siehe Gesetzliche Rentenversicherung Insolvenz des Arbeitgebers siehe Betriebliche Altersversorgung Insolvenz eines Ehegatten 709 Internationale Zuständigkeit 581 Interne Teilung – allgemein 16, 45, 375, 437 ff. – Abgeordnetenversorgung 482 – Alterssicherung der Landwirte 481 – Anforderungen 440 ff. – Anwendungsbereich 438 f. – Auswirkungen 460 ff. – Beamtenversorgung 473 ff. – Begriff 437 – berufsständische Versorgung 479 – Beschränkung des Risikoschutzes für die ausgleichsberechtigte Person 454 – betriebliche Altersversorgung 449 ff., 477 – gesetzliche Rentenversicherung 467 ff. – gleichartige Anrechte 462 – private Rentenversicherung 480 – Schornsteinfegerversorgung 483 – steuerrechtliche Folgen 484 – Tenor der Entscheidung 455 ff. – Vollzug 460 ff. – Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes 478

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Invaliditätsversorgung – allgemein 101 – private 25, 29, 101 Iran 68 K Kammerangehörige Berufe 353 Kapitaldeckungsverfahren 354 Kapitallebensversicherung 107 – mit Rentenwahlrecht 107 Kapitaltransfer (bei externer Teilung) 47 Kapitalverzehr nach Ehezeitende 122 Kapitalwahlrecht 107 Kindererziehungszeiten siehe Gesetzliche Rentenversicherung Kindererziehungszuschlag 270 f. Kirchenbedienstete 250 Kirchliche Zusatzversorgungskassen 322 Knappschaftliche Rentenversicherungsiehe Gesetzliche Rentenversicherung Knappschaftsausgleichsleistung 102 Kommunalbeamte siehe Beamtenversorgung Kommunale Wahlbeamte siehe Beamtenversorgung Kommunale Zusatzversorgungskassen 322 Korrespondierender Kapitalwert – allgemein 41, 193 ff., 545 – Abgeordnetenversorgung 366 – Alterssicherung der Landwirte 363 – Beamtenversorgung 284 – berufsständische Versorgung 357 – betriebliche Altersversorgung 320 – gesetzliche Rentenversicherung 245 – Vereinbarungen 769, 780 – Zusatzversorgung des öffentl. Dienstes 334 Kostenentscheidung siehe Verfahren Künstler 206

Kulturorchester, Versorgungsanstalt der ~ 322 Kurze Ehe siehe Ehezeit, kurze L Landabgaberente 93 Landesbeamte siehe Beamtenversorgung Landtagsabgeordnete siehe Abgeordnetenversorgungen Landwirte 358 Landwirtschaftliche Alterskassen 358, 481 Lange Trennungszeit siehe Härteklausel Laufende Versorgung siehe Ansprüche auf Rente/Versorgung Lebenspartner(schaft), Aufhebung 28, 74, 132 Lebensversicherung – mit Kapitalleistung 107 – mit Rentenleistung siehe Private Rentenversicherung Lehrer an Privatschulen siehe Privatschullehrer Leibgedinge 103 Leistungsverbot nach § 29 VersAusglG 107, 125, 293, 585 Limitierte Versorgung 316 f., 392 M Mediation 755 Minister 530 Mitarbeitende Familienangehörige 358 ff. Monatliche Bezugsgröße 422, Anhang 4 Mündliche Verhandlung 589 Mutterschutzzeit 230, 312 N Nachentrichtung von Beiträgen siehe gesetzliche Rentenversicherung Nachversicherung 221 Niederlande, Versorgung der ~ 67, 368, 370 589

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Notarielle Beurkundung 758 Notarversorgung 353 ff. Nutzungsrechte im Versorgungsausgleich 105, 292 O Öffentlich-rechtliche Banken 250 Öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich 6 ff. Öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis siehe Amtsverhältnis Öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis 530 Öffentlich-rechtliche Versorgungsträger 89 Österreich, - Sozialversicherung 370 Offenes Deckungsplanverfahren 354 Opferentschädigungsgesetz 98 Örtliche Zuständigkeit 580, 700, 825, 859 P Parlamentarische Staatssekretäre 530 Parlamentsabgeordnete siehe Abgeordnetenversorgung Pastoren 250 Pensionärs-, Pensionistenprivileg 475 Pensionsfonds siehe Betriebliche Altersversorgung Pensionskasse siehe Betriebliche Altersversorgung Pensions-Sicherungs-Verein siehe Betriebliche Altersversorgung Persönlicher Anwendungsbereich des Versorgungsausgleichs 67 ff. Persönliche Entgeltpunkte siehe Gesetzliche Rentenversicherung Persönliches Erscheinen, Anordnung des ~ 156 Pfändung von Versorgungsanrechten 96, 397 Pfarrer siehe Pastoren Pflegetätigkeit, häusliche 224 Phasenverschobene Ehe siehe Härteklausel

Private Rentenversicherung – Altersvorsorgevertrag 335 – Ausgleichswert 345 – Berufsunfähigkeitsversicherung 335, 346 ff., 406 f. – Bewertungsreserven 340, 342 – Bezugsberechtigung 338 – Deckungskapital 340, 352 – Ehezeitanteil 344 – Fondsgebundene Versicherung 340 f. – Gegenstand 335 – interne Teilung 480 – Invaliditätsversicherung siehe Berufsunfähigkeitsversicherung – Kapitalwahlrecht 107, 125, 336, 690 – Pfändung 335 – Rentenwahlrecht 336 – Rückkaufswert 339 ff. – Schlussüberschuss 340, 342 – Sicherungsabtretung 335 – Stornoabzug, Stornokosten 343 – Teilungskosten 200 – Überschussbeteiligung 340 – Zeitrentenversicherung 335 – zertifizierte Verträge 337 Private Invaliditätsversicherung 346 ff., 406 f. Private Unfallversicherung 347 Private Versorgungsträger 89 Privatschullehrer 250 Produktionsaufgaberente 93 Professoren siehe Hochschullehrer Prozessstandschaft der Erben 543 Prüfungspflicht der Anwälte 161, 203 Q Quasi-Splitting 46 R Rangfolge – der Ausgleichsformen 374 ff. – der Bewertungsmethoden 167, 179 Ratenzahlung bei Abfindung der Ausgleichsrente 722

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Realteilung 45 Rechengrößen zum Versorgungsausgleich Anlage 2 Rechnungszins 305, 510, 513 Rechtsänderungen nach Ehezeitende 124 Rechtsanwaltsgebühren siehe Anwaltsgebühren Rechtsanwaltsversorgung 353 ff. Rechtsbehelfsbelehrung siehe Verfahren über den Versorgungsausgleich Rechtsgestaltende Wirkung 47 Rechtshängigkeit 680 Rechtskraft siehe Verfahren über den Versorgungsausgleich Rechtsmittel siehe Verfahren über den Versorgungsausgleich Reformatio in peius siehe Verfahren über den Versorgungsausgleich Regelaltersgrenze siehe Gesetzliche Rentenversicherung Regelsicherungssysteme 841, 851 ff. Regierungsmitglieder 248 Religionsgesellschaften 530 Rentenanwartschaft siehe Anwartschaft auf Rentenleistungen Rentenartfaktor siehe Gesetzliche Rentenversicherung Rentenbausteine 172, 288 Rentenformel siehe Gesetzliche Rentenversicherung Rententrend 304, 509 Rentenwahlrecht siehe Private Rentenversicherung; Kapitalversicherung mit Rentenwahlrecht Rentnerprivileg 48, 471, 475, 558, 832 Restitutionsverfahren siehe Wiederaufnahmeverfahren Richter 246, 530 Riester-Verträge 106, 337, 503, 527, 529 Rom III-Verordnung 67 Rückdeckungsversicherung siehe Betriebliche Altersversorgung

Rückkaufswert siehe Private Rentenversicherung Rückrechnung einer laufenden Versorgung auf das Ehezeitende 121 Rürup-Rente 337, 501, 503, 527, 529 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge, ~ Dienstzeit siehe Beamtenversorgung Ruhegehaltssatz siehe Beamtenversorgung Ruhen des Verfahrens 917, 923 Ruhen einer Beamtenversorgung 279 ff. Ruhestand, einstweiliger 276 S Saarland, Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung im ~ 856 Sachleistungen, Anrechte auf ~ 105, 292 Sachlicher Anwendungsbereich des Versorgungsausgleichs 87 ff. Sachliche Zuständigkeit 580, 858 Satzung siehe Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes Schadensersatzleistungen 98 Scheidung 69 ff. Scheidungsfolgenstatut 67 f. Scheidungsverbund siehe Verbundverfahren Schenkung, Finanzierung von Anrechten aus Mitteln einer ~ 97 Schiedsvereinbarungen 755 Schlussüberschussanteile 300 Schornsteinfegerversorgung 206, 367, 483 Schulausbildung siehe Ausbildungszeiten Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich – Allgemeines 25, 51 ff. – Abänderung 846 – Abfindung 53, 711 ff. – Abtretung von Versorgungsansprüchen 596, 682 ff., 693, 697 591

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– allgemeine Anpassungen der Versorgung 668 ff. – Anrechnung eines öffentlich-rechtlichen Teilausgleichs 671 ff. – Antragserfordernis 701 ff. – Anwaltszwang 701 – Anwendungsbereich 643 ff. – Ausgleichsrente, Anspruch auf ~ – Abänderung 846 – Allgemeines 52 f., 637 – Erlöschen 637, 697 – Fälligkeit 654 ff., 691 – Höhe 660 ff. – Rückstände 680 – Sozialversicherungsbeiträge 675 ff. – Steuern 678 – Verzug 680 – Vollstreckung 637 – Wirksamkeit 706 – Zahlungsmodalitäten 679 ff. – Ausgleichswert 638, 660, 668, 692 – Auskunftsanspruch 703, 727 – Bagatellgrenze 694 ff., 721 – Begriff 636 – Bekanntmachung 706 – Beteiligte 704 – Bewertungsstichtag 662, 695 – degressive Anrechte siehe dort – Ehezeitanteil 638, 661, 668, 692 – einstweilige Anordnung 705 – Entscheidung 706 f. – Fälligkeit 654 ff., 691 – Fallgruppen 643 ff. – Feststellungsinteresse 702 – geringe Ausgleichswerte siehe Bagatellgrenze – Grundlagen 636 ff. – Härteregelung 698 f. – Hilfsantrag 640 – Invalidität 659 – Kapitalzahlung, Anspruch auf 637, 687 ff. – Kostenentscheidung 706 – Ratenzahlung 722

– – – – –

Regelaltersgrenze 658 Restausgleich 652 f. Rechtshängigkeit 680 Subsidiarität des ~ 636, 640 Sozialversicherungsbeiträge 675 ff., 692, 694, 699 – steuerrechtliche Folgen 678, 699, 710, 724 – Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung siehe dort – Tenorierung siehe Entscheidung – Tod eines Ehegatten 54, 697 – übersehene Anrechte 650 – Veränderungen nach Ehezeitende 662 ff. – Verbundverfahren 702 – Vereinbarung 761, 778 – Verfahren 700 ff. – Verfahrensbeteiligte siehe Beteiligte – vergessene Anrechte 650 – Verhältnis zum Abänderungsverfahren über den Wertausgleich bei der Scheidung 640 – Verhältnis zum nachehelichen Unterhalt 641, 681 – verlängerter schuldrechtlicher VA siehe Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung – Verzug 680, 692 – Vollstreckung 637 – Vorbehalt des ~ 405, 702 – Wertermittlung 662 ff. – Wertfestsetzung 600 – Wiederheirat des Berechtigten 778 Schutz des Versorgungsträgers vor Doppelleistungen 464 ff., 470, 475 f., 747 f., 832 Schwangerschaft 230, 791 Seelotsen 206 Selbständige Verfahren 579, 914, 920 Selbstbehalt 559 Soldaten 246 f., 530 – auf Zeit siehe Zeitsoldaten Soldatenversorgung 246 f.

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Stichwortverzeichnis

SOKA-Bau siehe Betriebliche Altersversorgung Sonderzahlung siehe Beamtenversorgung Sozialversicherungsbeiträge 675 ff., 692, 694, 699, 740 Sozialzuschlag zu Renten im Beitrittsgebiet 98 Sparkassen, Zusatzversorgung der ~ 322 Splitting siehe Übertragung von Rentenanwartschaften Sprungrechtsbeschwerde siehe Verfahren über den Versorgungsausgleich Staatssekretäre 246 Startgutschrift siehe Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes Steigerungszahl (in der Alterssicherung der Landwirte) 360 Stellenzulage siehe Beamtenversorgung Steuerberaterversorgung 353 ff. Steuerrechtliche Folgen – der externen Teilung 526 ff. – der internen Teilung 484 – des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs 678, 699, 710, 724 Stichtagsprinzip 115 f., 662 ff. Stornoabzug, -kosten siehe Private Rentenversicherung Strafhaft siehe Härteklausel Straftat siehe Härteklausel Streitwert siehe Verfahrenswert Strukturreform des Versorgungsausgleichs 14 ff. Supersplitting siehe erweitertes Splitting T Tantiemen 293 Täuschung über Vaterschaft siehe Härteklausel

Teilanfechtung, -entscheidung siehe Verfahren über den Versorgungsausgleich Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung – Allgemeines 54, 729 ff. – Anspruch gegen Witwe(r) 731, 739 – Anspruchsvoraussetzungen 733 ff. – Antragserfordernis 749 – Ausgleichsreife des Anrechts 737 – Auskunftsanspruch 750 – ausländische Anrechte 731 – Bagatellgrenze 741 – Begrenzung durch Ausgleichsrente nach § 20 VersAusglG 740 – Begrenzung durch Hinterbliebenen– versorgung 743 – Beteiligte 749 – einstweilige Anordnung 752 – Entscheidung 751 – Fälligkeit 744 – Feststellungsentscheidung 750 – Hinterbliebenenversorgung 734 – Höhe der Ausgleichsrente 739 ff. – Kürzung der Hinterbliebenenversorgung eines neuen Ehegatten 747 – Sozialversicherungsbeiträge 740 – Verfahren 749 ff. – Verfahrensbeteiligte siehe Beteiligte – Wiederheirat von Witwe(r) 734 – Witwe(r) 731, 737, 739, 749 – Zahlungsmodalitäten 745 Teilungskosten 45, 165, 191, 196 ff., 415, 487, 779 Teilrente siehe Gesetzliche Rentenversicherung Teilzeitbeschäftigung eines Arbeitnehmers siehe Betriebliche Altersversorgung Teilzeitbeschäftigung eines Beamten siehe Beamtenversorgung Terminsgebühr siehe Anwaltsgebühren Tierärzteversorgung 353 ff. 593

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Stichwortverzeichnis

Tod eines Ehegatten – Auswirkungen im Abänderungsverfahren 836 f. – Auswirkungen im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich 54, 697, 729 ff. – Auswirkungen im Wertausgleich bei der Scheidung 50, 541 ff., 585, 590, 595 Trennung, lange siehe Härteklausel Trennungsverfahren (nach italienischem Recht) 134 Treueprämie 293 U Übergangsgeld 102 Übergangsrecht – für die Anpassung nach Rechtskraft 925 – für das Beitrittsgebiet 931 f. – für das VersAusglG 603, 910 ff. – für die Zeit vor Inkrafttreten des 1. EheRG 933 ff. Überleitung des VA auf das Beitrittsgebiet 931 f. Überschussanteile 300 Übersehene Anrechte siehe vergessene Anrechte Überstaatliche Versorgungsanrechte siehe Ausländische Versorgungsanrechte Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG siehe Betriebliche Altersversorgung Umwertung (Dynamisierung) 6 Unbilligkeit siehe Härteklausel Unfallbedingte Erhöhung der Versorgung siehe Beamtenversorgung Unfallversicherung, gesetzliche 98 Unmittelbare Bewertungsmethode 36, 169 ff. Unterbrechung des Verfahrens 543 Unterhalt, nachehelicher, Verhältnis zum Versorgungsausgleich 62 f. Unterhaltsbeitrag 66, 92, 98, 246, 742

Unternehmerversorgung 182, 287, 395 Unterschieben eines Kindes siehe Härteklausel Unterstützungskasse siehe Betriebliche Altersversorgung Unverfallbarkeit siehe Betriebliche Altersversorgung Unwirtschaftlichkeit des Wertausgleichs 399 f. Urlaub siehe Beurlaubung V VAÜG 5 Veränderungen der Verhältnisse nach Ende der Ehezeit 117 ff., 662 ff. Verbundverfahren 22, 579, 622, 917, 919 Verbot der Doppelverwertung 64 Verbot der Schlechterstellung siehe Verfahren über den Versorgungsausgleich Vereinbarungen nach früherem Recht 12, 754, 786, 845 Vereinbarungen nach neuem Recht – Allgemeines 19, 59 ff., 753 ff. – Abänderung von Entscheidungen 764, 799 – Abänderung von Vereinbarungen 762, 799 f., 801, 845 , 846 – im Abänderungsverfahren 826 – Anwaltszwang 759 – Aufhebung 762 – Ausgleichsform 766 – Ausschluss des Versorgungsausgleichs – allgemein 771 ff., 787, 792 – einzelner Anrechte 773, 797 – eines Zeitraums 766, 774, 797 – Bedingung 765 – Befristung 765 – Beitragszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung 767, 915 – Bindung des Gerichts an ~ 786, 797 – Ehevertrag 760

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Stichwortverzeichnis

– Ehezeit, Berechnung der 129, 766, 774, 797 – Einigungsgebühr 777 – Feststellung, gerichtliche ~ 797 – Form 757 ff. – Formunwirksamkeit 763 – Gesamtvermögensauseinandersetzung 768 ff. – gesetzwidrige ~ 789 – Grundsicherung 793 – Inhalt 764 ff. – Inhaltskontrolle – allgemein 19, 60, 786 ff. – Ausübungskontrolle 19, 60, 795 f. – Wirksamkeitskontrolle 789 ff. – nach Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich 761 ff. – Kernbereichslehre 790 – notarielle Beurkundung 758 – Rechtswahl 764 – Rücktrittsvorbehalt 765 – salvatorische Klausel 794 – Schiedsvereinbarungen siehe dort – schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, über ~ 378, 734, 738, 761, 778 – sittenwidrige ~ 790 ff. – Sozialleistungsträger, ~ zum Nachteil eines 793 – Übergangsrecht 756 – Verbot des Super-Splittings 766 – Verfahren 797 f. – Vergleich, gerichtlicher 759 – Verkürzung der Ehezeit 766, 774, 797 – Verzicht auf Versorgungsausgleich siehe Ausschluss Verfahren über den Versorgungsausgleich – Abänderungsverfahren siehe dort – Abtrennung 606, 919 ff. – Abhilfe bei Beschwerde 617 – Amtsermittlungsgrundsatz 586 ff. – Antragserfordernis 579

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Anschlussbeschwerde 619 ff. Anwaltliche Prüfungspflicht 613 Anwaltsgebühren siehe dort Anwaltszwang 582, 759, 921 Auskunftsverfahren 596 ausländische Anrechte 598 Ausschluss eines Anrechts 628 Aussetzung des Verfahrens siehe dort Begründung von Entscheidungen 591 Bekanntmachung von Entscheidungen 608, 634 Berichtigung von Entscheidungen 609 Beschlussformel siehe Tenor Beschwer 614 Beschwerde 614, 706 Beschwerdebegründung 618 Beschwerdeberechtigung – allgemein 625 – der Ehegatten 626 – der Versorgungsträger 627 ff. Beschwerdeentscheidung 633 Beschwerdefrist 615 Beschwerdegericht 630 Beschwerdeverfahren 614 ff., 630 ff., 916, 918 Beschwerdewert 633 Beteiligte 584 ff. Ehevertrag 760 Einlegung der Beschwerde 616 einstweilige Anordnung 623 Endentscheidung 591 ff., 614 Erben 584 Ergänzung von Entscheidungen 609 Erlass einer Entscheidung 615 Erledigung des Verfahrens 590 Feststellungsentscheidung, negative ~ 594, 596 funktionelle Zuständigkeit 580 Gebühren siehe Anwaltsgebühren, Gerichtsgebühren Gerichtsgebühren siehe dort 595

978350310785

Aus: Wick, Hartmut, Der Versorgungsausgleich © Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG, Berlin 2013.


Stichwortverzeichnis

– Geschäftswert siehe Verfahrenswert – Hinterbliebene 584 – Insolvenz 709 – internationale Zuständigkeit 581 – Kostenentscheidung 595, 624, 633, 921 – mündliche Verhandlung 589, 630 – Nebenentscheidungen 623 – nicht ausgleichsreife Anrechte 598, 629 – örtliche Zuständigkeit 580, 921 – Rechtsbehelfsbelehrung 591, 633 – Rechtsbeschwerde 635, 706 – Rechtskraft von Entscheidungen 610 f., 634 – Rechtsmittel siehe Beschwerde – Reformatio in peius 632, 706 – Ruhen des Verfahrens siehe dort – sachliche Zuständigkeit 580 – schuldrechtlicher Versorgungsausgleich siehe dort – selbstständige Verfahren 579, 914, 920 – Sprungrechtsbeschwerde 591, 635 – Statut 67 ff. – Streitwert siehe Verfahrenswert – Teilanfechtung 619, 918 – Teilentscheidung 592, 918 – Tenor der Entscheidung 593 – Tod eines Ehegatten 585, 590, 595 – Verbot der Schlechterstellung siehe Reformatio in peius – Verbundverfahren 22, 579, 622, 917 – Vereinbarungen siehe dort – Verfahrensbeteiligte siehe Beteiligte – Verfahrenskostenhilfe 583, 921 – Verfahrenswert 78, 596 ff., 921 – Verrechnung von Anrechten 779 ff. – Versorgungsträger, Beteiligung der ~ 584 f. – Vollstreckung 612, 708 – Wertfestsetzung siehe Verfahrenswert

– wiederaufgenommenes Verfahren 544, 606, 917 f., 926 ff. – Wirksamkeit von Entscheidungen 610 – Zurückverweisung 631 – Zuständigkeit siehe funktionelle ~, internationale ~, örtliche ~, sachliche Zuständigkeit – Zustellung von Entscheidungen siehe Bekanntmachung – Zwangsgeld, Zwangshaft 153, 623 – Zwischenentscheidungen 591, 623 Verfahrensgebühr siehe Anwaltsgebühren Verfahrenskostenhilfe siehe Verfahren über den Versorgungsausgleich Verfahrenswert siehe Verfahren über den Versorgungsausgleich Verfallbarkeit siehe Unverfallbarkeit Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs 2, 841, 848 f. Vergessene Anrechte 645 ff., 808 Vergleich, gerichtlicher siehe Vereinbarungen nach neuem Recht Verkürzung der Ehezeit siehe Vereinbarungen nach neuem Recht Verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich siehe Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung Verminderte Erwerbsfähigkeit siehe Gesetzliche Rentenversicherung, Erwerbsminderung Verminderung des Kapitalwerts nach Ehezeitende 122 Vermögen, Erwerb von Versorgungsanrechten durch ~ 94 Verrechnung von Anrechten 779 ff. Versicherungskonto, -nummer siehe Gesetzliche Rentenversicherung Versicherungsvertragliche Lösung siehe Betriebliche Altersversorgung Versicherungszweige siehe Gesetzliche Rentenversicherung

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Aus: Wick, Hartmut, Der Versorgungsausgleich © Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG, Berlin 2013.


Stichwortverzeichnis

Versorgungsabschlag aufgrund vorzeitiger Inanspruchnahme 123, 177, 187, 253, 274, 313 Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder siehe Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen 322 Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester 322 Versorgungsausgleichskasse 46, 428, 506 Versorgungsausgleichs-Statut 67 Versorgungspunkte siehe Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes Versorgungsträger siehe Verfahren über den Versorgungsausgleich Versorgungszusage siehe Betriebliche Altersversorgung Vertrag siehe Ehevertrag, Vereinbarungen Verzicht auf Versorgungsausgleich siehe Ausschluss des Versorgungsausgleichs Verzinsung 113, 171, 511 ff. Verzug siehe Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich Volksrenten 93, 368 Vollrente siehe Gesetzliche Rentenversicherung Vollstreckung siehe Verfahren über den Versorgungsausgleich Vorbehalt des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs 405 Vorführung eines Ehegatten 156 Vorgezogene Altersrenten/-Pensionen 123, 177, 187, 235, 253, 313, 655, 810 Vorruhestandsleistungen 102, 293 Vorschlag des Versorgungsträgers – Ausgleichswert 190 ff. – korrespondierender Kapitalwert 193 ff. Vorzeitige Altersrente siehe Vorgezogene Altersrente

Vorzeitige Dienstunfähigkeit siehe Beamtenversorgung, Dienstunfähigkeit Vorzeitiger Versorgungsausgleich 2, 69 Vorzeitiger Zugewinnausgleich 97, 112 W Wahlbeamte siehe Beamtenversorgung Wartezeit 87, 211, 236, 400, 468 Wegfall eines Versorgungsanrechts 125, 585, 665 Weggelegte Verfahren 923 f. Weihnachtsgeld siehe Sonderzahlung Wertausgleich bei der Scheidung 24, 371 ff., 578 ff. Wert des Verfahrens 596 ff. Wertveränderungen nach Ende der Ehezeit 117 ff., 662 ff. Widerrufsbeamte siehe Beamtenversorgung Wiederauffüllung eines gekürzten Anrechts 472, 475, 835 Wiederaufnahme des Verfahrens 544, 606, 917 f., 926 ff. Wiederaufnahmeverfahren nach § 580 ZPO 611, 649 Wiederheirat geschiedener Ehegatten 70, 109, 734, 778, 884 Wirksamkeitskontrolle siehe Vereinbarungen, Inhaltskontrolle Witwe(r)siehe Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung Wohngeld 98 Z Zahnärzteversorgung 353 ff. Zeitratierliche Bewertungsmethode 37, 179 ff. Zeitsoldaten 126, 285 f., 538, 844 Zertifizierte Vorsorgeverträge 106, 687 ff. Zielversorgung siehe externe Teilung 597

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Stichwortverzeichnis

Zinsen auf Ausgleichswert bei externer Teilung 511 ff. Zinsgewinne während der Ehezeit 113, 171 Zugangsfaktor siehe Gesetzliche Rentenversicherung Zugehörigkeit zum Versorgungssystem, Bewertung anhand der ~ 174 Zugewinnausgleich, Abgrenzung zum Versorgungsausgleich 64, 112 Zurechnungszeit – in der Beamtenversorgung 110 – in der gesetzlichen Rentenversicherung 110, 230, 233 Zusatzversorgung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes – Altersfaktor 325 – Ausgleichswert 333 – Beitragserstattung 326 – beitragsfreie Versicherung 326 – Besitzstandsrente 332 – Bonuspunkte 325 – Ehezeitanteil 328 ff. – Elternzeit 325 – Erwerbsminderungsrente 325, 328 – freiwillige Versicherung 321, 327, 328 – Gesamtversorgungssystem 323 – Gesamtbeschäftigungsquotient 329 – interne Teilung 478 – Korrespondierender Kapitalwert 334 – Messbetrag 325 – Mutterschutzzeit 325 – Pflichtversicherung 321, 325 – Referenzentgelt 325 – Rentenferne Jahrgänge 330 – Rentenformel 325

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Satzung 322, 330 Startgutschrift 324, 329 ff., 391, 664 Strukturreform 324 Teilzeitbeschäftigung 329 Unverfallbarkeit von Anrechten 326, 391 – VBLdynamik 327, 478 – VBLextra 327, 478 – VBLklassik 325, 478 – VBL-Methode 317 – Versicherungsrente 323 – Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder 291 – Versorgungspunkte 324 f. – Versorgungsrente 323 – Wartezeit 326 – Zurechnungszeit 328 Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes siehe Betriebliche Altersversorgung Zusatzversorgungskasse der Sparkassen siehe Emder Zusatzversorgungskasse Zuschlag an Entgeltpunkten siehe Gesetzliche Rentenversicherung Zuständigkeit siehe Internationale, örtliche Zuständigkeit Zustellung der Entscheidung 608, 634 Zustellung des Scheidungsantrags 132 Zwangsgeld 153, 623 Zwangshaft 153, 623 Zweck des Versorgungsausgleichs 1 ff. Zweckverfehlung 561 ff. Zwischenentscheidung 152, 591 Zwischenstaatliche Versorgungsanrechte siehe Ausländische Versorgungsanrechte

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Aus: Wick, Hartmut, Der Versorgungsausgleich © Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG, Berlin 2013.


^ Dieses Werk erläutert das geänderte materielle Recht sowie die verfahrensrechtlichen Besonderheiten sowohl im Scheidungsverbund als auch im selbständigen Verfahren. Es legt besonderen Wert auf eine allgemein verständliche und praxisbezogene Darstellung der Strukturen und Auswirkungen des neuen Versorgungsausgleichs. Zahlreiche Beispiele und vereinfachte Rechenformeln erleichtern den Zugang zu der anspruchsvollen Materie.

Das Buch wendet sich insbesondere an Familienrichter und Fachanwälte für Familienrecht, aber auch an alle anderen mit dem Versorgungsausgleich befassten Personen wie etwa Notare und Sachbearbeiter bei den Versorgungsträgern. Es ermöglicht sowohl eine rasche Orientierung über die Grund-lagen als auch eine vertiefte Behandlung einzelner Probleme. Behandelt werden auch das Kosten- und Gebührenrecht. Der umfangreiche Anhang enthält wichtige Nebengesetze, Tabellen, eine ausführliche Checkliste für die Bearbeitung anwaltlicher Mandate sowie Muster für anwaltliche Schrift-sätze in Verfahrenssituationen, in denen anwaltliche Initiativen erforderlich sind.

Leseprobe, mehr zum Werk unter ESV.info/978-3-503-12035-2

€ (D) 9 783503 120352 84,00

www.ESV.info 978350310785


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