Frenz (Hrsg.), Klimaschutzrecht Gesamtkommentar

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• BVerfG-Beschlüsse vom 24.03.2021 und 18.01.2022 • Novellierungen des KSG Bund und des KSG NRW • neues EU-Klimagesetz und EU-Klimapaket • Beginn der ersten Handelsperiode des BEHG • Ziele des Koalitionsvertrages der neuen Bundesregierung • Ergebnisse des Klimagipfels von Glasgow • Rohstoffproblematik angesichts des Ukraine-Krieges Neben der Kommentierung des europäischen und nationalen Regelungsregimes werden auch die steuerrechtlichen Vorschriften und die verfassungsrechtlichen Hintergründe instruktiv beleuchtet. Weiterhin werden die interdisziplinären Querschnittsthemen gut verständlich dargestellt, darunter die ökonomischen, naturwissenschaftlichen und technischen Grundlagen.

2. Auflage

Frenz (Hrsg.)

Dem Tempo der fortlaufenden Neuerungen wird zudem ein digitales Add-on gerecht, über das komfortabel weitere aktuelle Informationen abgerufen werden können.

Klimaschutzrecht

^ Die vorliegende vollständig überarbeitete Neuauflage des Gesamtkommentars spiegelt erneut die ganze Dynamik des Klimaschutzrechts wider. Praxisnah und pointiert werden die jüngsten Entwicklungen erläutert:

9 783503 206865

Frenz (Hrsg.)

Klimaschutzrecht EU-Klimagesetz | KSG Bund und NRW | BEHG | Steuerrecht | Querschnittsthemen

Gesamtkommentar

Leseprobe, mehr zum Werk unter ESV.info/978-3-503-20686-5

2., völlig neu bearbeitete und wesentlich erweiterte Auflage

€ (D) 178,00

www.ESV.info 978350310785

Frenz_Klimaschutzrecht-Kommentar_Umschlag_67,5mm_4c.indd 1

07.03.2022 12:01:00


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Klimaschutzrecht EU-Klimagesetz, KSG Bund und NRW, BEHG, Steuerrecht, Querschnittsthemen Gesamtkommentar Herausgegeben von

Prof. Dr. jur. Walter Frenz, Maître en Droit Public Professor für Berg-, Umwelt- und Europarecht, RWTH Aachen University

Leseprobe, mehr zum Werk unter ESV.info/978-3-503-20686-5

Bearbeitet von Dr. Stefan Altenschmidt; Prof. Dr. Stefan Böschen; Prof. Dr.-Ing. Elisabeth Clausen; Prof. Dr. Wolfgang Ewer; Hilda Faut; Gregor Franßen; Prof. Dr. Walter Frenz; Christoph Hörbelt; Prof. Dr. Michael Leuchner; Julian Ley; Prof. Dr. Hans-Jürgen Müggenborg; Benedikt-Immanuel Johannes Operhalsky; Prof. Dr. Sven-Joachim Otto; Dr. Herbert Posser; Prof. Dr. Johannes Saurer; Prof. Dr. Alexander Schink; Dr. Tobias Thienel; Dr. Henning Thomas; Dr. Gregor Weimer

2., völlig neu bearbeitete und wesentlich erweiterte Auflage

978350310785


Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über https://dnb.d-nb.de abrufbar. Weitere Informationen zu diesem Titel finden Sie im Internet unter https://ESV.info/978-3-503-20686-5 Zitiervorschlag: Frenz (Hrsg.), Klimaschutzrecht

1. Auflage 2021 2. Auflage 2022

ISBN 978-3-503-20686-5 (gedrucktes Werk) ISBN 978-3-503-20687-2 (eBook) Alle Rechte vorbehalten © Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG, Berlin 2022 www.ESV.info Druck: Eberl & Kœsel, Altusried-Krugzell

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Vorwort Klimaschutz ist in aller Munde. Die Dringlichkeit führte die Weltklimakonferenz in Glasgow (COP 26) vom 01. 11. bis 12. 11. 2021 wieder deutlich vor Augen. Ihre – wenn auch begrenzten – Ergebnisse sind bereits berücksichtigt, ebenso die zahlreichen klimarelevanten Vorhaben des Ampel-Koalitionsvertrages vom 24. 11. 2021. Besonders deutlich kommt der Klimaschutz auf europäischer Ebene zur Geltung: Ursula von der Leyen eröffnete ihre Kommissionspräsidentschaft mit dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050. Am 16. 09. 2020 definierte sie das ehrgeizige Zwischenziel einer CO2-Reduktion um 55 % bis 2030, dem sich der Europäische Rat am 11. 12. 2020 anschloss und das inzwischen im – hier eigenständig kommentierten – EU-Klimagesetz verankert ist. Der Realisierung dieses Ziels dient das EU-Klimapaket „Fit for 55“ vom 14. 07. 2021 mit der Ankündigung verschärfter CO2-Minderungsziele für die Mitgliedstaaten, die solidarisch und damit nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beizutragen haben. Reichen daher die 65 % CO2-Reduktion bis 2030 nach dem novellierten KSG, das mit seinen Neuerungen ausführlich behandelt wird? Wie ist – zumal vor dem Hintergrund des Ukraine-Kriegs – die Versorgung mit für den Klimaschutz wichtigen Rohstoffen (Lithium) sicherzustellen? Dabei verlangt der BVerfG-Klimabeschluss vom 24. 03. 2021 einen tiefgreifenden Umbau unseres Wirtschafts- und Gesellschaftssystems hin zu mehr Klimaschutz. Diesen auf den Weg zu bringen, obliegt in erster Linie dem Bundesgesetzgeber, wie das BVerfG am 18. 01. 2022 entschied. Die Festschreibung der Klimaneutralität bis 2045 in § 3 Abs. 2 KSG setzt nur einen Rahmen. Hier werden die zu wahrenden Eckpunkte in kritischer Auseinandersetzung mit den Grundlagen und den Folgen des BVerfG-Klimabeschlusses in einem eigenen Abschnitt näher aufgezeigt; ebenso die grundrechtlichen Grenzen. Es sind weitere Maßnahmen absehbar, die angesichts der EU-Gesamtzielsetzung und der besonderen Rolle Deutschlands in diesem Rahmen zu weiteren Verschärfungen führen werden. Die Corona-Krise soll gerade durch Klimaschutz überwunden werden. Die dafür aufgelegten Fördermaßnahmen werden in diesem Band dargelegt. Der vorliegende Kommentar legt besonderen Wert darauf, dass nicht das KSG isoliert betrachtet wird, sondern das Klimaschutzrecht insgesamt. Daher werden auch die steuerlichen Förderregelungen sowie das BEHG ausführlich kommentiert, ebenso die Landesregelungen am Beispiel des erst im Sommer 2021 novellierten KSG NRW. Einführend werden die wesentlichen völker-, europa-, wettbewerbs-, beihilfe- und vergaberechtlichen Entwicklungen und Perspektiven aufgezeigt. Ebenso werden die geo- und ingenieurwissen-

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Aus: Prof. Dr. jur. Walter Frenz (Hrsg.), Klimaschutzrecht. EU-Klimagesetz, KSG Bund und NRW, BEHG, Steuerrecht, Querschnittsthemen. Gesamtkommentar © Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG, Berlin 2022

V


Vorwort

schaftlichen Grundlagen beleuchtet. Besondere Abschnitte sind der Digitalisierung und der Corona-Krise sowie dem Kohleausstieg und dem Klimaschadensrecht gewidmet, ebenso nunmehr dem EEG 2021 als Grundlage für den essenziellen Ökostromausbau sowie die Förderung von Wasserstoff. Entsprechend vielfältig ist das Autorenteam zusammengesetzt. Es besteht aus Anwältinnen und Anwälten, Unternehmensvertretern sowie Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern nicht nur juristischer Provenienz, sondern auch aus den Geo-, Gesellschafts- und Ingenieurwissenschaften. Allen Bearbeiterinnen und Bearbeitern danke ich sehr herzlich für ihre engagierten und tiefgründigen Kommentierungen, die punktgenau fertiggestellt werden konnten. Das Werk befindet sich auf dem Stand von Februar 2022. Der Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 18. 01. 2022 (1 BvR 1565/21 u. a.) konnte noch berücksichtigt werden. Mein herzlicher Dank gilt Herrn Sven Clever und Herrn Daniel Spitzer vom Erich Schmidt Verlag, die mit hohem Engagement und großer Sachkunde das Werk begleiteten und die rasche Fertigstellung ermöglichten. Frau Antonia Hegner, ebenfalls vom Erich Schmidt Verlag, sorgte für eine schnelle Umsetzung der Korrekturen sowie der letzten Aktualisierungen kurz vor Drucklegung des Werks. Mein besonderer Dank gilt weiter Frau Desiree Dietrich, B.A., die die zahlreichen Diktate und Formulierungsänderungen höchst zuverlässig eingab und die formale Gestaltung übernahm. Um der Dynamik der Materie gerecht zu werden, wurde dieser Neuauflage ein digitales Add-on zur Seite gestellt, das weiterführende Informationen zu aktuellen Entwicklungen bietet. Außerdem enthalten sind wichtige Vorschriftentexte, Gerichtsentscheidungen sowie amtliche Bekanntmachungen. Das digitale Add-on ist abrufbar unter https://GK-Klimaschutz.esv.info; noch komfortabler geht es mit dem folgenden QR-Code:

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Wir hoffen, Sie fundiert und praxisnah über die zahlreichen Fragen des Klimaschutzrechtes informieren zu können. Hinweise und Anregungen bitte ich zu senden an: Prof. Dr. Walter Frenz, Lehr- und Forschungsgebiet Berg-, Umwelt- und Europarecht der RWTH Aachen, Wüllnerstraße 2, 52062 Aachen, Tel.: +49 241/809 56 91, E-Mail: frenz@bur.rwth-aachen.de. Aachen, den 02. 03. 2022

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Walter Frenz


Inhaltsverzeichnis Vorwort

...............................................................................................................

Autorenverzeichnis

..........................................................................................

Abkürzungsverzeichnis

XIII

...................................................................................

XVII

.........................................................................................

XXV

...........................................................................................................

1

Literaturverzeichnis Einleitung

V

Kapitel 1 – Querschnittsthemen A.

Klimaschutz in der EU

........................................................................

29

B.

Klimaschutz und Corona: EU-Aufbaufonds und nationales Konjunkturpaket (mit Senkung EEG-Umlage) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

71

C.

Klimaschutz und Digitalisierung

......................................................

85

D.

Aktueller Klimazustand und zukünftige Klimaentwicklung – Einflussfaktoren, Folgen und Herausforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

95

E.

Klimaschutz und Grundrechte

F.

Vertiefung Europäische Grundrechte

.............................................

173

G.

Klimaschutz und Wettbewerbsregeln

.............................................

197

H.

Klimaschutz in der Industrie

.............................................................

215

J.

Klimaschutz und Kohleausstieg

K.

Klimaschutz und Rohstoffe

L.

Klimaschadensrecht

M.

Aktuelles zum EEG 2021: Wasserstoff und Anlagenausschreibungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

305

N.

Ergebnisse COP26

339

O.

Ausblick nach dem Koalitionsvertrag

P.

Die Zukunft der Wasserstoffwirtschaft

.........................................................

109

.......................................................

233

................................................................

263

...........................................................................

279

.............................................................................. ............................................. ...........................................

349 411

Kapitel 2 – EU-Klimagesetz A. Gesetzestext Verordnung (EU) 2021/1119

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429

VII


Inhaltsverzeichnis

B. Kommentierung Art. 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Art. 2

Ziel der Klimaneutralität

Art. 3

Wissenschaftliche Beratung zum Klimawandel

Art. 4

Klimazwischenziele der Union

Art. 5

Anpassung an den Klimawandel

Art. 6

Bewertung der Fortschritte und Maßnahmen der Union

Art. 7

Bewertung der nationalen Maßnahmen

Art. 8

Gemeinsame Bestimmungen für die Bewertung durch die Kommission . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

514

Art. 9

Öffentlichkeitsbeteiligung

517

...........................................

....................................................................

461

............................

465

.........................................................

473

.....................................................

491

............

501

.........................................

507

................................................................

Art. 10 Sektorspezifische Fahrpläne

455

.............................................................

519

Art. 11 Überprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

522

Art. 12 EU-Klimagesetz

...................................................................................

524

Art. 13 EU-Klimagesetz

...................................................................................

524

..........................................................................................

524

Art. 14 Inkraftreten

Kapitel 3 – Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) A. Gesetzestext Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG)

.................................................................

527

B. Kommentierung Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften §1

Zweck des Gesetzes

§2

Begriffsbestimmungen

§3

Nationale Klimaschutzziele

..............................................................

605

§ 3a

Beitrag des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

641

§4

Zulässige Jahresemissionsmengen und jährliche Minderungsziele, Verordnungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

661

§5

Emissionsdaten, Verordnungsermächtigung

................................

693

§6

Bußgeldvorschriften

...........................................................................

697

§7

Durchführungsvorschriften zur Europäischen Klimaschutzverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

705

§8

Sofortprogramm bei Überschreitung der Jahresemissionsmengen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

708

........................................................................... .......................................................................

541 579

Abschnitt 2 – Klimaschutzziele und Jahresemissionsmengen

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Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 3 – Klimaschutzplanung §9

Klimaschutzprogramme

§ 10

Berichterstattung

.....................................................................

717

.................................................................................

735

Abschnitt 4 – Expertenrat für Klimafragen § 11

Unabhängiger Expertenrat für Klimafragen, Verordnungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

741

§ 12

Aufgaben des Expertenrats für Klimafragen

746

§ 13

Berücksichtigungsgebot

§ 14

Bund-Länder-Zusammenarbeit

§ 15

Klimaneutrale Bundesverwaltung

.................................

Abschnitt 5 – Vorbildfunktion der öffentlichen Hand .................................................................... ........................................................ ...................................................

753 795 832

Kapitel 4 – Klimaschutzgesetz NRW (KSG NRW) A. Gesetzestext Klimaschutzgesetz NRW-Neufassungsgesetz (KSG NRW-NFG)

...........

845

B. Kommentierung Vorbemerkungen zum Klimaschutzgesetz NRW

.........................

851

...........................................................................

874

§1

Zweck des Gesetzes

§2

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung

............................

881

..........................................

885

§3

Klimaschutzziele Nordrhein-Westfalen

§4

Umsetzung der Klimaschutzziele durch die Landesregierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

891

§5

Klimaschutz durch andere öffentliche Stellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

902

§6

Klimaschutzaudit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

904

§7

Klimaneutrale Landesverwaltung

...................................................

910

§8

Aufgaben des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

913

§9

Beirat

915

§ 10

Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht

..................................................................................................... ............................

917

Kapitel 5 – Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) A. Gesetzestext Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)

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921

IX


Inhaltsverzeichnis

B. Kommentierung Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften §1

Zweck des Gesetzes

...........................................................................

939

§2

Anwendungsbereich

..........................................................................

966

§3

Begriffsbestimmungen

§4

Jährliche Emissionsmengen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

985

§5

Flexibilisierungsinstrumente nach der EU-Klimaschutzverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

989

.......................................................................

979

Abschnitt 2 – Mengenplanung

Abschnitt 3 – Grundpflichten der Verantwortlichen §6

Überwachungsplan, vereinfachter Überwachungsplan

§7

Ermittlung und Bericht über Brennstoffemissionen

.............

998

.....................

1004

§8

Abgabe von Emissionszertifikaten

..................................................

1010

Abschnitt 4 – Emissionszertifikate, Veräußerung und Register §9

Emissionszertifikate

§ 10

Veräußerung von Emissionszertifikaten

§ 11

Ausgleich indirekter Belastungen

§ 12

Nationales Emissionshandelsregister

............................................................................ ........................................

................................................... .............................................

1013 1016 1030 1044

Abschnitt 5 – Gemeinsame Vorschriften § 13

Zuständigkeiten

§ 14

Überwachung, Datenübermittlung

§ 15

Prüfstellen

§ 16

..................................................................................

1047

.................................................

1049

.............................................................................................

1054

Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

1056

§ 17

Elektronische Kommunikation

1057

§ 18

Änderung der Identität oder Rechtsform des Verantwortlichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

1059

§ 19

Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

1061

.........................................................

......................................

Abschnitt 6 – Sanktionen § 20

Durchsetzung der Berichtspflicht

....................................................

§ 21

Durchsetzung der Abgabepflicht

.....................................................

1064 1067

§ 22

Bußgeldvorschriften

...........................................................................

1070

§ 23

Erfahrungsbericht

Abschnitt 7 – Evaluierung

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1075


Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 8 – Schlussvorschriften § 24

Inkrafttreten

.........................................................................................

Ausblick: Einbeziehung von Abfällen in das BEHG?

................................

1078 1080

Kapitel 6 – Steuerrecht | Kommentierung A.

Steuerliche Förderung

B.

Steuern für den Klimaschutz

Stichwortverzeichnis

978350310785

.......................................................................

1133

.............................................................

1161

........................................................................................

1177

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BEHG § 22

Sanktionen

2. Schätzung 10

Fehlt es gar an einem ordnungsgemäßen Bericht über die Brennstoffemissionen, sieht § 21 Abs. 2 Satz 1 BEHG eine Schätzung der dem Verantwortlichen anzurechnenden Brennstoffemissionen vor, welche dann die Basis für die Abgabepflicht bildet. Der Verantwortliche kann aber diese Schätzung noch abwenden, wenn er seiner Berichtspflicht im Rahmen der Anhörung zum Leistungsbescheid über die Zahlungspflicht doch noch nachkommt (§ 21 Abs. 2 Satz 3 BEHG). Erst recht gilt das, wenn die Berichtspflicht noch vorher erfüllt wird.

11

Dabei dürfen keine Strafschätzungen erfolgen. Vielmehr sind konservative Abschätzungen vorgesehen, um vorhandene Datenlücken zu schließen; im Übrigen sind die Festlegungen aus dem genehmigten Überwachungsplan zu beachten, ebenso die Vorgaben für eine Verordnung nach § 7 Abs. 4 BEHG8 und damit namentlich Standardwerte für Emissionsfaktoren von Brennstoffen.

3. Fortbestehende Abgabepflicht 12

Die Zahlungspflicht ersetzt nicht etwa die Abgabepflicht fehlender Emissionszertifikate bis zum 30.09. des Kalenderjahres. Bei einer Schätzung der Brennstoffemissionen ist die Abgabepflicht auf der Basis dieser Schätzung zu erfüllen (§ 21 Abs. 3 BEHG). Soweit nur eine teilweise Schätzung erfolgt, da auch nur teilweise falsch berichtet wurde, richtet sich die Abgabepflicht auch nur insoweit nach dieser behördlichen Ersetzung des Berichtes, der nur in seinen fehlerhaften Teilen substituiert wird.9 Unter Umständen ist dann also die Abgabepflicht nach zwei Maßstäben zu berechnen.

§ 22 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 7 Absatz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet. (2) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht. (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 einen Überwachungsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht, 2. entgegen § 14 Absatz 2 eine dort genannte Handlung nicht gestattet, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, eine Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Arbeitskraft oder ein Hilfsmittel nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt, 8 9

Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BR-Drs. 533/19, S. 51 f. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BR-Drs. 533/19, S. 51 f.

1070 978350310785

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Bußgeldvorschriften

§ 22 BEHG

3. einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 1 Satz 3 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 4. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro und in den Fällen der Absätze 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Inhaltsübersicht I. Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . II. Verletzung der Berichtspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . III. Weitere Ordnungswidrigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Überwachungsplan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Überwachungsmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Kompensationsantrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4. Anzeigepflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5. Höhe des Bußgeldes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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I. Allgemeines § 22 normiert einen Katalog der Betreiberpflichten, deren Verletzung als bußgeldbewerte Ordnungswidrigkeit geahndet wird. Die jeweiligen Tatbestände knüpfen an die Erfahrungen aus dem europäischen Emissionshandel und den Vollzug des TEHG an. Daneben bleibt das allgemeine Ordnungswidrigkeitenrecht des OWiG sowie das Straf- und Strafprozessrecht anwendbar.

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Ordnungswidrigkeiten sind vorwerfbare Pflichtverletzungen, die mit einem Bußgeld sanktioniert werden können. Verantwortlich für die Erfüllung der Pflichten nach BEHG sind nach § 3 natürliche oder juristische Personen. Ist der Verantwortliche eine natürliche Person, ist diese auch Adressat der Sanktionstatbestände. Bei juristischen Personen sind nach § 9 OWiG grundsätzlich die vertretungsberechtigten Organe sowie ggf. bestimmte weitere Leitungspersonen für die Pflichtenerfüllung verantwortlich.1 Mitarbeiter unterhalb der Leitungsebene nach § 9 OWiG sind hingegen bußgeldrechtlich für die Erfüllung der Pflichten einer juristischen Person nach BEHG nicht verantwortlich.

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Damit sind Adressaten der Sanktionstatbestände bei Pflichtverletzungen juristischer Personen über § 9 OWiG die dort benannten Leitungspersonen des Unternehmens, gegen die Bußgelder persönlich festgesetzt werden können. Pflichtverletzungen der Leitungspersonen können aber über § 30 OWiG unter

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1

Zu den Voraussetzungen, insbesondere der Übertragung von Leitungsbefugnissen, siehe Valerius, in: Graf, BeckOK OWiG, Stand Juli 2021, § 9 Rn 37; Büge, in: Giesberts/Reinhart, BeckOK Umweltrecht, Stand April 2019, § 62 BImSchG Rn. 11 f. Eine Aufzählung des weitreichenden Personenkreises findet sich bei Eidam, Unternehmen und Strafe, Kapitel 5 Rn. 337 f.(Im Folgenden: Eidam).

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Sanktionen

den dort genannten Voraussetzungen auch der juristischen Person zugerechnet werden, sodass auch gegen das Unternehmen ein Bußgeld verhängt werden kann. Das Umweltbundesamt verhängt in seiner Vollzugspraxis zum TEHG Bußgelder regelmäßig nicht gegen die Leitungspersonen, sondern gegen die juristische Person, wenn diese Verantwortliche ist. 4

In seiner bisherigen Bußgeldpraxis zum TEHG erlässt das Umweltbundesamt im Zusammenhang mit Fehlern bei der Emissionsberichterstattung auch dann Bußgeldbescheide im Zusammenhang mit Pflichtverletzungen einer juristischen Person, wenn für diese keine Leitungsperson nach § 9 OWiG verantwortlich ist, sondern infolge einer Aufgabendelegation Mitarbeiter unterhalb der Leitungsebene innerbetrieblich für die Aufgabenerfüllung zuständig sind und hierbei (vorsätzlich oder fahrlässig) fehlerhaft gehandelt haben. Begründet wird dies mit einem Delegationsverbot: Die Emissionsberichterstattung sei von derart zentraler Bedeutung für ein Emissionshandelssystem, dass sie von den vertretungsberechtigten Organen einer juristischen Person als originäre Leitungsaufgabe selbst zu erfüllen und zu verantworten sei. Diese Praxis ist zu Recht von dem für Einspruchsverfahren gegen Bußgeldbescheide des Umweltbundesamts zuständigen Amtsgericht Dessau-Roßlau mit nachfolgender Bestätigung durch das Rechtsmittelgericht zurückgewiesen worden.2 Es gibt im Bereich des TEHG – für das BEHG gilt nichts anderes – kein gesetzliches Delegationsverbot. Das selbstverständliche Recht betrieblicher Leitungspersonen wie etwa eines Geschäftsführers, die Aufgabe der Erfüllung betrieblicher Pflichten auf Mitarbeiter unterhalb der Leitungsebene zu delegieren,3 ist auch im Bereich der Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gesetzlich nicht beschränkt. Eine ordnungsgemäße Pflichtendelegation auf einfache Mitarbeiter ohne Leitungsbefugnisse nach § 9 OWiG führt daher zu einer weitgehenden Entlastung der Leitungspersonen und kann Bußgeldrisiken für betriebliche Pflichtverletzungen deutlich reduzieren. Denn allein die Stellung, etwa als gesetzlicher Vertreter, begründet allein noch nicht eine Verantwortlichkeit für jegliche von Mitarbeitern begangenen Pflichtverstöße.4 Vielmehr kann sich die ordnungsgemäß delegierende Leitungsperson im Grundsatz und vorbehaltlich abweichender Erkenntnisse auf die Pflichtenerfüllung durch den Übernehmenden verlassen.5 Allerdings können sich die Leitungspersonen nach § 9 OWiG durch die Delegation nicht jeglicher Ver-

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3 4 5

Vgl. zum Ganzen AG Dessau-Roßlau, Urt. v. 07. 11. 2019 – 13 OWi 9/19; Altenschmidt, Bußgeldtatbestand der unrichtigen Emissionsberichterstattung gem. § 5 I TEHG, I+E 2020, 36 ff. Die Entscheidung des AG Dessau-Roßlau wurde mit Beschluss vom 29. 01. 2021 durch das OLG Naumburg bestätigt (1 Ws 41/20 – unveröffentlicht). BT-Drs. 5/1319, S. 64, BGH, Urt. v. 28. 05. 2002 – 5 StR 16/02, BGHSt 47, 318 ff.; Eidam, Kapitel 7 Rn. 10. OLG Rostock, Beschl. v. 14. 01. 2014 – 2 Ss (OWi) 254/12 I 276/12; OLG Thüringen, Beschl. v. 02. 11. 2005 – 1 Ss 242/05. Vgl. Eidam, Kapitel 7 Rn. 88 m. w. N.

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antwortlichkeit entziehen. Bei ihnen verbleiben in jedem Fall noch Auswahlund Instruktionspflichten sowie die Pflicht zur Aufsicht und Überwachung.6 Neben den Bußgeldtatbeständen des BEHG ist auch der Tatbestand der Verletzung der Aufsichts- und Überwachungspflicht nach § 130 OWiG anwendbar.

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II. Verletzung der Berichtspflicht § 22 Abs. 1 normiert die Ordnungswidrigkeit der nicht erfolgten oder nicht ordnungsgemäßen Berichterstattung. Die Positionierung dieses Tatbestandes in einem eigenen Absatz hebt ihn von den anderen Ordnungswidrigkeiten ab und stellt die Bedeutung eines ordnungsgemäßen Emissionsberichts für das System des nationalen Emissionshandels heraus. Dies zeigt auch die Rechtsfolge: Das Bußgeld für die Verletzung der Berichterstattungspflicht kann mit 500.000 EUR das Zehnfache des Betrages für Ordnungswidrigkeiten des § 22 Abs. 3 betragen.

6

§ 22 Abs. 1 orientiert sich an der Neufassung des § 32 Abs. 1 TEHG im Anschluss an das Nordzucker-Urteil des Europäischen Gerichtshofs.7 Der Tatbestand soll gewährleisten, dass die Unrichtigkeit des Emissionsberichts auch dann sanktioniert werden kann, wenn die Festsetzung einer Zahlungspflicht nach § 21 Abs. 1 deshalb ausscheidet, weil für die geprüften Emissionen rechtzeitig Emissionszertifikate abgegeben wurden. In diesen Fällen ist nach der Rechtsprechung das Bußgeld die verhältnismäßige Alternative zur Zahlungspflicht nach § 20.8 Ein Bericht ist unrichtig, wenn er gegen den genehmigten Überwachungsplan des § 6 verstößt. Dies ergibt sich aus dem Verweis des § 22 auf § 7 Abs. 1, der wiederum den Überwachungsplan als Grundlage nennt sowie aus dem Grundsatz der Verwaltungsakzessorietät.9 Zudem sollen nicht nur Fehler im Bericht, sondern auch die vollständig nicht erfolgte Berichtsabgabe einem Bußgeld geahndet werden können,10 um eine Umgehung der Abgabepflicht zur Erzielung wirtschaftlicher Vorteile zu verhindern.11

7

§ 22 Abs. 2 schreibt den Anforderungen von § 10 OWiG entsprechend, ausdrücklich auch die Ordnungswidrigkeit einer fahrlässigen Tatbegehung vor. Nach § 22 Abs. 4 kann in diesen Fällen die Geldbuße aber nur bis zu einer Höhe von 50.000 EUR verhängt werden.

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Vgl. BGH, Urt. v. 09. 01. 2001 – VI ZR 407/99, NJW 2001, 969 (971); Eidam, Kapitel 7 Rn. 86. EuGH, Urt. v. 29. 04. 2015 – C-148/14, ECLI:EU:C:2015:287, Rn. 43 – Nordzucker. Zur Unverhältnismäßigkeit der Zahlungspflicht bei nachträglich festgestellten Fehlern BVerwG, Urt. v. 04. 08. 2015 – 7 C 8/15, BVerwGE 152, 346 (350 ff.). Zur vergleichbaren Regelung im TEHG Hardach, in: Landmann/Rohmer, Stand Dezember 2020, § 32 TEHG Rn. 8. Vgl. Gesetzesbegründung zur TEHG-Änderung, BT-Drs. 19/4727, S. 48. Vgl. zum TEHG Hardach, in: Landmann/Rohmer, Stand Dezember 2020, § 32 TEHG Rn. 7.

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BEHG § 22

Sanktionen

III. Weitere Ordnungswidrigkeiten 1. Überwachungsplan 9

§ 22 Abs. 3 Nr. 1 begründet die Ordnungswidrigkeit der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Pflicht zur Abgabe eines Überwachungsplans. Mit einem Bußgeld bewehrt ist die nicht, nicht richtige, nicht rechtzeitige oder nicht vollstände Einreichung des Überwachungsplanes. Die Sanktion begründet sich durch die Funktion des Überwachungsplanes: Als Grundlage für die Emissionsermittlung und Kontrollgegenstand bei der Überprüfung des Emissionsberichtes ist er erforderlich, um die Funktionalität des Systems sicherzustellen.

2. Überwachungsmaßnahmen 10

§ 22 Abs. 3 Nr. 2 sichert die Überprüfungsmaßnahmen des § 14. Verantwortlichen kann ein Bußgeld auferlegt werden, wenn sie den Zutritt zum Betriebsgelände oder die Vornahme von Prüfungen vorsätzlich oder fahrlässig nicht gestatten. Auch die Verweigerung von Auskünften, Unterlagen oder der Bereitstellung von erforderlichen Arbeitskräften und Hilfsmitteln kann geahndet werden. Ordnungswidrig handelt auch, wer die erforderlichen Handlungen nicht rechtzeitig vornimmt. Aufgrund des Verweises des § 14 Abs. 3 auf das Auskunftsverweigerungsrecht des § 55 StPO führt eine berechtigte Auskunftsverweigerung nicht zur Tatbestandsmäßigkeit.

3. Kompensationsantrag 11

§ 22 Abs. 3 Nr. 3 regelt die Ordnungswidrigkeit vorsätzlicher oder fahrlässiger Falschangaben bei der Beantragung von Kompensation nach § 11. Der Verweis in § 22 Abs. 3 Nr. 3 auf § 11 Abs. 1 Satz 3 ist ein bloßes Redaktionsversehen des Gesetzgebers: Aus dem gleichlautenden Gesetzentwurf geht eindeutig hervor, dass die nun in § 11 Abs. 1 Satz 4 geregelte Rechtsverordnung Gegenstand des Sanktionstatbestandes ist.12 Die Formulierung des § 22 Abs. 3 Nr. 3 wurde unverändert aus dem Entwurf übernommen, ohne sie an die Änderung des § 11 infolge der Ausschussempfehlung anzupassen. Ein solches Redaktionsversehen hat keine Auswirkungen auf die Anwendbarkeit des Bußgeldtatbestands. Soweit die Rechtsverordnung, die die Bundesregierung gem. § 11 Abs. 1 Satz 4 erlassen kann, auf § 22 verweist und der Verantwortliche den Vorgaben der Rechtsverordnung zuwiderhandelt, handelt er ordnungswidrig. Die Ahndung von fehlerhaften Angaben soll den Missbrauch der Vorgaben für die Härtefallkompensation verhindern. Rechtspolitisch erscheint dies indes verfehlt, da diesbezüglich bereits der Straftatbestand des Subventionsbetrugs nach § 264 StGB greifen dürfte.

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BT-Drs. 19/14746, S. 17.

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Erfahrungsbericht

§ 23 BEHG

4. Anzeigepflichten § 22 Abs. 3 Nr. 4 sanktioniert die vorsätzliche oder fahrlässige fehlerhafte Anzeige von Identitäts- oder Rechtsformänderungen. Erfolgt diese nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht richtig, kann ein Bußgeld festgesetzt werden. Die Anzeige ist nicht rechtzeitig, wenn sie entgegen § 18 Abs. 1 nicht unverzüglich nach der Änderung erfolgt. Unverzüglich bedeutet nach § 121 BGB ohne schuldhaftes Zögern. Die Ahndung der fehlenden oder fehlerhaften Anzeige soll der Behörde die Kontrolle der Einhaltung der Berichtspflicht erleichtern.

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5. Höhe des Bußgeldes § 22 Abs. 4 sieht für alle Fälle des § 22 Abs. 3 eine Geldbuße bis zu 50.000 EUR 13 vor. Bei fahrlässiger Begehung kann jedoch gem. § 17 Abs. 2 OWiG die Geldbuße nur bis zu 25.000 EUR betragen. Reicht die Geldbuße nicht aus, um den durch die rechtswidrige Handlung erlangten wirtschaftlichen Vorteil abzuschöpfen, kann die Geldbuße gem. § 17 Abs. 4 OWiG erhöht werden.

Abschnitt 7 Evaluierung

§ 23 Erfahrungsbericht (1) Die Bundesregierung evaluiert dieses Gesetz und legt dem Bundestag bis zum 30. November 2022 sowie bis zum 30. November 2024 und dann alle vier Jahre einen Erfahrungsbericht vor. In dem Bericht berichtet sie insbesondere über den Stand der Implementierung und die Wirksamkeit des nationalen Emissionshandelssystems, über Auswirkungen der Festpreise und Preiskorridore nach § 10 Absatz 2 und macht auf dieser Basis erforderlichenfalls Vorschläge für gesetzliche Änderungen zur Anpassung und Fortentwicklung des Emissionshandelssystems. Dabei berücksichtigt sie die jährlichen Klimaschutzberichte nach § 10 des Bundes-Klimaschutzgesetzes. Die Möglichkeit zur gesetzlichen Anpassung der Festpreise und Preiskorridore bleibt unberührt. Sofern die Bundesregierung auf Grundlage des bis zum 30. November 2024 vorzulegenden Berichts eine Fortführung des Preiskorridors bei der Versteigerung für sinnvoll und erforderlich erachtet, macht sie im Jahr 2025 einen Vorschlag für die rechtliche Umsetzung. (2) Das Umweltbundesamt unterstützt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit bei der Erstellung des Erfahrungsberichts. Die betroffenen Bundesministerien werden durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit frühzeitig beteiligt und unterstützen das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit bei der Erarbeitung des Erfahrungsberichts.

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