DigitalesArbeitendurchRemote Work&Co.
GesetzgeberischeNeuerungenzuhybridenArbeitsplatzgestaltungenimDigitalzeitalterderBetriebsprüfung
ThomasRennar,Hannover*
SpätestensseitdemAusbruchderCorona-Pandemiein2020habenhybrideArbeitsplatzgestaltungen, auchbekanntalsRemote-Work&Co.eineerheblicheRolleimArbeitsmarkteingenommen.Der GesetzgeberhatdiepraktischeRelevanzerkanntunddurchdasJahressteuergesetz2022weitere steuerlicheAbzugsmöglichkeitenzurBerücksichtigungdereinzelfallabhängigenMehraufwendungen geschaffen.AuchdieBetriebsprüfungprofitierthierbeivomfortgeschrittenenDigitalzeitalter.Der nachfolgendeBeitraggibteinenpraktischenÜberblicküberdiegesetzgeberischenNeuerungen.
I.AusgangslageimDigitalzeitalterder Außenprüfung
WieaktuellestatistischeAuswertungenbelegen,hatsicheinregelrechter„Remote-Work-Boom“spätestensseitdemAusbruch derCorona-Krisein2020eingestellt.DieCorona-Krisestellt hierbeieineInitialzündungzurNutzunghybriderArbeitsplatzmethodenmiteinemNutzungsanteilvonbereitsca.27%währenddeserstenCorona-LockdownsimApril2020dar.Betroffen sindnatürlichnurüberwiegendderartigeBranchen,inwelchen diephysischeNutzungeinergewerblichenInfrastrukturkeine tragendeGesamtrolleeinnimmt.DiesesistgeradeimDigitalzeitalterderBetriebsprüfungfürdieVerwaltungs-&Beratungsindustriepraktischbedeutsam.
DasDigitalzeitalterprägtdiesteuerlicheAußenprüfungmittlerweilemaßgebend.GegenstandderAußenprüfungsindhierbei dienachaußersteuerlichenundsteuerlichenVorschriftenaufzeichnungspflichtigenunddienach§147Abs.1AOaufbewahrungspflichtigenUnterlagen.Hierfürsindinsbesondere:
–dieDatenderFinanzbuchhaltung, –derAnlagenbuchhaltung, –derLohnbuchhaltungund
–allerVor-undNebensysteme, dieaufzeichnungs-undaufbewahrungspflichtigenUnterlagen enthalten,fürdenDatenzugriffbereitzustellen.DieArtderAußenprüfungisthierbeiunerheblich.NebendenDatenmüssen insbesondereauchdieTeilederVerfahrensdokumentationauf VerlangenzurVerfügunggestelltwerdenkönnen,dieeinenvollständigenSystemüberblickermöglichenundfürdasVerständnis desDV-Systemserforderlichsind.DazugehörtaucheinÜberblicküberalleimDV-SystemvorhandenenInformationen,die aufzeichnungs-undaufbewahrungspflichtigeUnterlagenbetreffen. DieseAngabensinderforderlich,damitdieFinanzverwaltung dasdurchdenSteuerpflichtigenausgeübteErstqualifikationsrechtprüfenundAufbereitungenfürdieDatenträgerüberlassung erstellenkann.SoweitinBereichendesUnternehmensbetrieblicheAbläufemitHilfeeinesDV-Systemsabgebildetwerden,sind diebetroffenenDV-SystemedurchdenSteuerpflichtigenzu identifizieren,diedarinenthaltenenDatennachMaßgabeder außersteuerlichenundsteuerlichenAufzeichnungs-undAufbewahrungspflichtenzuqualifizieren1 undfürdenDatenzugriffin
geeigneterWeisevorzuhalten.BeiunzutreffenderQualifizierung vonDatenkanndieFinanzbehördeimRahmenihrespflichtgemäßenErmessensverlangen,dassderSteuerpflichtigedenDatenzugriffaufdiesenachaußersteuerlichenundsteuerlichen Vorschriftentatsächlichaufgezeichnetenundaufbewahrten Datennachträglichermöglicht.DerSteuerpflichtigehatdieFinanzbehördebeiAusübungihresRechtsaufDatenzugriffzuunterstützen.2 DabeientstehendeKostenhatderSteuerpflichtigezu tragen.3
II.GesetzgeberischerHandlungsbedarf4
1.Arbeitsplatzverlagerung
AufwendungenfürdieWohnungderSteuerpflichtigensind grundsätzlichnichtalsBetriebsausgabenoderWerbungskosten abziehbar,weilsiedieLebensführungderSteuerpflichtigenauch dannbetreffen,wennsiedenBerufoderdieTätigkeitderSteuerpflichtigenfördern.5 DieertragsteuerlicheRegelungdes§4 Abs.5Satz1Nr.6bEStGsiehtbishervondiesemgrundsätzlich bestehendenAbzugsverboteineAusnahmefürdieFällevor,in denenSteuerpflichtigeeindemTypusbegriffentsprechendesArbeitszimmernutzen,sodasseineeindeutigeTrennungvonprivat undbetrieblichoderberuflichveranlasstemAufwandmöglich ist.IndiesemFallkönnendieSteuerpflichtigendieAufwendungendannabziehen,wennderMittelpunktdergesamtenbetrieblichenundberuflichenBetätigungimhäuslichenArbeitszimmer liegt6 oderwenndenSteuerpflichtigenkeinandererArbeitsplatz zurVerfügungsteht.7 DiesgiltüberdieRegelungdes§9Abs.5 Satz1EStGauchfürdenWerbungskostenabzug.
DieCorona-PandemiehatvielfacheineVerlagerungderbetrieblichenoderberuflichenBetätigungindiehäuslicheWoh-
*Dipl.Finanzwirt(FH) ThomasRennar istSeniorTaxManagerimHeadquarterEuropeeinesinternationalenIT-Tech-Unternehmens.
1Sog.Erstqualifizierung.
2Vgl.§200Abs.1AO. 3Vgl.§147Abs.6S.3AO;BMF,Schreibenv.28.11.2019–IVA4–S0316/19/10003:001,m.w.N.ZurtechnischenVerfahrensdokumentation alswirksamerTeildesTax-CMS,siehe Rennar,StuB2022,737.
4Vgl.hierzudetailliertbereitsRegEzumJStG2022.
5Vgl.§12Nr.1EStG. 6AbzuginvollerHöhe. 7Abzugbiszu1.250EuroimWirtschafts-oderKalenderjahr.
978350310785 Rennar,DigitalesArbeitendurchRemoteWork&Co. 151 StBp 05.23
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Abb.:NutzunghybriderArbeitsplatzmethoden
Quelle: https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1204173/umfrage/befragungzur-homeoffice-nutzung-in-der-corona-pandemie/(abgerufenam14.02.2023) nungerforderlichgemacht,unabhängigdavon,obdieSteuerpflichtigendieMöglichkeithatten,ihrebetriebliche/berufliche SphärevonderprivatenSphäredurchdieEinrichtungeinesdem TypusbegriffdeshäuslichenArbeitszimmersentsprechenden Raumeszutrennen.DiesesbetrifftauchdieinderBetriebsprüfungtätigenAmtsträgerimfortgeschrittenenDigitalzeitalter.Zur AbmilderungderAuswirkungenausdieserTätigkeitsverlagerung undderBerücksichtigungderdamitverbundenen(Mehr)AufwendungenwurdebereitsfürdieJahre2020bis2021diesog. „Homeoffice-Pauschale“eingeführt,diemitdemViertenCoronaSteuerhilfegesetzzwischenzeitigbiszum31.12.2022verlängert wurde.DiecoronabedingteLösungderbetrieblichenundberuflichenBetätigungvoneinemfestenArbeitsplatzhatzueinerallgemeinenFlexibilisierungderArbeitsweltundmehrMobilität geführt.ZudemistesausökologischenGründendasZiel,unnötigeFahrtenzurArbeitundzusätzlichenArbeitsrauminder häuslichenWohnungzuvermeiden.AufderanderenSeitesoll diesteuerlicheBerücksichtigungeineshäuslichenArbeitsplatzes auchnichtmehrandieEinrichtungeinesArbeitszimmersin einemabgegrenztenRaumgekoppeltsein,sodasswertvoller Wohnraumletztlichaucheffektivundbedarfsgerechtgenutzt werdenkann.
EineVielzahlderSteuerpflichtigenkannsichdieEinrichtung einesdemTypusbegriffentsprechendenhäuslichenArbeitszimmersfinanziellnichtleisten;dahersollauchdieserPersonenkreis künftigeinenTeilderAufwendungenfürdiebetrieblicheoder beruflicheNutzungderWohnungabziehenkönnen.UmalldiesenAnforderungengerechtwerdenzukönnen,wurdediesteuerlicheAbziehbarkeitderAufwendungenfürdiebetrieblicheoder beruflicheTätigkeitinderhäuslichenWohnungalsBetriebsausgabenoderWerbungskosteninsgesamtneugeregelt.AufwendungenfürdiebetrieblicheoderberuflicheBetätigunginder häuslichenWohnungumfassenhierbeialleAufwendungenfür diehäuslicheWohnung.8 NichtumfasstsindhingegenAufwendungenfürArbeitsmittel9 undweitereWirtschaftsgüter,dieder AusübungderbetrieblichenundberuflichenBetätigunginder häuslichenWohnungdienen.DerAbzugdieserAufwendungen
richtetsichnachdenallgemeinenGrundsätzenderBerücksichtigungvonBetriebsausgabenoderWerbungskosten.10
2.NovellierungdurchdasJStG2022
a)BerücksichtigungeineshäuslichenArbeitszimmers (1)Allgemeines–§9Abs.5S.1i.V.m.§4Abs.5Satz1Nr.6bEStG n.F.
AufwendungenfüreinhäuslichesArbeitszimmersind–wieauch bisher–grundsätzlichnichtalsBetriebsausgabenabziehbar. Steuerpflichtige,diehingegeneindemTypusbegriffentsprechendeshäuslichesArbeitszimmernutzenunddenendauerhaft keinandererArbeitsplatzzurVerfügungsteht,könnenihreAufwendungenweiterhinalsBetriebsausgabenoderWerbungskostenabziehen.DerbisherbestehendeHöchstbetragvon 1.250EurowirdineinenPauschbetragingleicherHöheumgewandelt.11 DamitkanndasBesteuerungsverfahrenwesentlich vereinfachtundBürokratieabgebautwerden,weildieindividuellenAufwendungennichtmehrermitteltundüberprüftwerden müssen.ÜbenSteuerpflichtigehierbeiverschiedenebetriebliche oderberuflicheTätigkeitenausundsinddieVoraussetzungen fürdenAbzugdersog.Jahrespauschalejeweilserfüllt,istdie JahrespauschaleaufdieverschiedenenTätigkeitenaufzuteilen. DerBetragwirdnichttätigkeitsbezogenvervielfacht,sondern insgesamtnureinmalgewährt.DerAbzugderJahrespauschale, diefürdiegesamtebetrieblicheundberuflicheBetätigunggewährtwird,giltinsoweitauchfürdieAufwendungenfürweitere betrieblicheoderberuflicheTätigkeiten
DieRechtsprechunggehtauchimDigitalzeitalterderBetriebsprüfungdavonaus,dassdashäuslicheArbeitszimmereinesBundesbetriebsprüfersohneArbeitsplatzinseinerDienststelle,deran 180TagenimJahrimAußendiensttätigistundlediglichan
8Z.B.Mietaufwendungen,dieAbsetzungfürAbnutzung,Schuldzinsen,EnergiekostenundderenAusstattung,etc.
9Z.B.BüromöbeloderPC-Ausstattung.
10ZuBrennpunktensteuerlicherBetriebsprüfungeninInbound-&OutboundFällensiehe Rennar,IWB2022,S.853.
11Sog.Jahrespauschale.
978350310785 152 StBp 05.23 Rennar,DigitalesArbeitendurchRemoteWork&Co. 30% 25% 20% 15% 10% 5% vor der CoronaKrise 0% April 2020 (erster Lockdown) Juni 2020 Dezember 2020Januar 2021 November 2020 (Lockdown light) April 2020 (erster Lockdown) • 27% 4% 27% 16% 14% 17% 24%
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DiePersonengesellschaftenin derRechtsprechungdesBFH in2021/2022
Teil1
DieterSchulzezurWiesche,Nordkirchen*
VorliegenderBeitragbehandeltdieRechtsprechungdesBFHzurErtragbesteuerungderPersonengesellschaften(mitAusnahmederEinbringungs-undUmwandlungsfälle).
I.Einleitung
ImabgelaufenenJahrsindkeinegrundlegendenEntscheidungen gefallen,wasdieMitunternehmerschaftbetrifft.Zuerwähnen sinddieEntscheidungenzurRückabwicklungeinesBeteiligungserwerbes1,zuRechtsgeschäfteneinerKGmiteinemGesellschafterhinsichtlichKiesabbauverträgen2,zurBeteiligungeines GesellschaftersaneinerKomplementär-GmbHalsSonderbetriebsvermögenII3 undzurRealteilungeinerZahnarztpraxis4
II.StilleGesellschaftalsInnengesellschaft
SteuerlicheAnerkennungeinerInnengesellschaft bürgerlichenRechts:BFHv.23.11.2021–VIIIR17/19
ZahnarztZräumtseinenbeidenKindernandenEinkünftenseinerZahnarztpraxiseinestilleBeteiligungein.Erbehandeltedie GewinnbeteiligungderKinderalsBetriebsausgaben.
EinzwischendemAngehörigeneinesfreienBerufsundseinemminderjährigenKindzivilrechtlichwirksamgeschlossenes, alsstilleGesellschaftbezeichnetesGesellschaftsverhältnisführt –daesaneinemHandelsgewerbei.S.des§230HGBfehlt–zur EntstehungeinerInnengesellschaftbürgerlichenRechts,die einerstillenGesellschafteinkommensteuerlichgleichsteht.Eine solcheInnengesellschaftbürgerlichenRechtszwischennahen Angehörigenkannsteuerlichauchdannanerkanntwerden, wenndieBeteiligungoderdiezumErwerbderBeteiligungaufzuwendendenMitteldemindieGesellschaftaufgenommenen Angehörigenunentgeltlichzugewendetwordensind.Voraussetzungistjedoch,dassdieVereinbarungeneinemFremdvergleich standhalten.
Einem Fremdvergleich haltenGestaltungenstand,wennsiezivilrechtlichwirksamsind,inhaltlichdemunterfremdenDritten ÜblichenentsprechenundauchwieunterfremdenDrittenvollzogenwerden.
BeiderPrüfungderFrage,obdergeschlosseneVertragwie zwischenfremdenDrittenvollzogenwird,kommtinsbesondere derUmsetzungbzw.demVollzugderEinlagebestimmungen,den GewinnbeteiligungsregelungenundderBeachtungderInformations-undKontrollrechteBedeutungzu.
Gewinnbeteiligungen,diederGeschäftsinhaberandenGesellschaftereinerInnengesellschaftzahlt,sindnachdenGrundsätzenderstillenGesellschaftalsBetriebsausgabenabzugsfähig, wenndieBegründungderInnengesellschaftbetrieblichveranlasstist.5 Voraussetzunghierfürist,dassdieAufwendungen durchdenBetriebveranlasstsind.EinesolcheVeranlassungist
gegeben,wenndieAufwendungenobjektivmitdemBetriebzusammenhängenundsubjektivdemBetriebzudienenbestimmt sind.6
VoneinerbetrieblichenVeranlassungkannbeieinemVertrag zwischennahenAngehörigenüberdieGründungeinerInnengesellschaft–ebensowiebeisonstigenVertragsverhältnissen–nachständigerRechtsprechungdesBFHnurausgegangenwerden,wenndieVereinbarungzivilrechtlichwirksamist,inhaltlich demunterfremdenDrittenÜblichenentsprichtundauchwie unterDrittenvollzogenwird.7 DassdurcheinenFremdvergleich beiVermögenszuwendungenzwischennahestehendenPersonen dasVorliegenvonBetriebsausgaben(§4Abs.4EStG)sachgerechtvonnichtabziehbarenKostenderLebensführung(§12 Nr.1EStG)abgegrenztwerdensoll,istverfassungsrechtlichnicht zubeanstanden.8
FürdieBeurteilung,obVerträgezwischennahenAngehörigendurchdieEinkunftserzielung(§4Abs.4,§9Abs.1EStG) veranlasstoderaberdurchprivateZuwendungs-oderUnterhaltsüberlegungen(§12Nrn.1und2EStG)motiviertsind,ist dieGesamtheitderobjektivenGegebenheitenmaßgebend.9 Zwar istweiterhinVoraussetzung,dassdievertraglichenHauptpflichtenklarundeindeutigvereinbartsindsowieentsprechenddem Vereinbartendurchgeführtwerden.Jedochschließtnichtmehr jedegeringfügigeAbweichungeinzelnerSachverhaltsmerkmale vomÜblichendiesteuerrechtlicheAnerkennungdesVertragsverhältnissesaus.VielmehrsindeinzelneKriteriendesFremdvergleichsimRahmendergebotenen Gesamtbetrachtung unter
*Prof.Dr. DieterSchulzezurWiesche warRechtsanwaltundSteuerberaterin Nordkirchen.
1BFHv.19.07.2022–IXR18/20.
2BFHv.01.09.2022–IVR25/19.
3BFHv.21.12.2021–IVR15/19.
4BFHv.23.11.2021–VIIIR14/19.
5Vgl.zurstillenUnterbeteiligungBFHv.07.11.2018–IVR20/16, BStBl.II2019,224.
6ZumBsp.BFHv.14.05.2003–XR 14/99,BFH/NV2003,1547m.w.N.
7Vgl.BFHv.14.05.2003–XR 14/99,BFH/NV2003,1547;BFH
v.31.05.1989–IIIR91/87,BStBl.II1990,10;BFHv.21.02.1991–IVR35/89,BStBl.II1995,449.
8Vgl.z.BVerfGv.27.11.2002–2BvR483/00,HöchstrichterlicheFinanzrechtsprechung2003,171undBFHv.10.10.2018–XR44-45/17, BStBl.II2019,203.
9DiesgiltseitderNeuausrichtungderhöchstrichterlichenRechtsprechungim AnschlussanBVerfGv.07.11.1995–2BvR802/90,BStBl.II1996,34 unterB.I.2.
978350310785 156 StBp 05.23 SchulzezurWiesche,RechtsprechungzurPersonengesellschaft
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demGesichtspunktzuwürdigen,obsiedenRückschlussaufeine privatveranlassteVereinbarungzulassen.10
GesellschaftsverträgezwischennahenAngehörigenkönnen nachderRechtsprechungdesBFHauchdannanerkanntwerden, wenndieBeteiligungoderdiezumErwerbderBeteiligungaufzuwendendenMitteldemindieGesellschaftaufgenommenen Angehörigenunentgeltlichzugewendetwordensind.Diesgilt abernurunterderVoraussetzung,dassdievorgenanntenBedingungenfürdieAnerkennungerfülltsind.11
DeminhaltlichenFremdvergleichhaltenzwischenElternund KindernabgeschlosseneVerträgeübereineInnengesellschaft stand,wenndemKindnachdemGesellschaftsvertragundden ergänzendengesetzlichenVorschriftenwenigstensannäherungsweisediejenigenRechteeingeräumtwerden,dieimVergleich einemstillenGesellschafternachdemRegelstatutder§§230ff. HGBtypischerweisezukommen.12 EinschränkungendieserRechte,insbesonderehinsichtlichderGewinnauszahlung,derKontroll-undInformationsrechteoderaberderKündigungsmöglichkeiten13 können–jenachAusgestaltung–ebensozur NichtanerkennungderInnengesellschaftführenwieWiderrufsoderRückfallklauseln.14 ImRahmendersteuerlichenGesamtwürdigungkönnenauchdieMotive,diezurGründungderGesellschaftgeführthaben,berücksichtigtwerden.DiesgiltinsbesondereimZusammenhangmitderWürdigungeinzelner,die RechteeinesbeteiligtenKindesbeschränkenderVertragsbestimmungen.15
BeiderPrüfungderFrage,obdergeschlosseneVertragwie zwischenfremdenDrittenvollzogenwird,kommtinsbesondere derUmsetzungbzw.demVollzugderEinlagebestimmungen,den GewinnbeteiligungsregelungenundderBeachtungderInformations-undKontrollrechteBedeutungzu.IndiesemZusammenhangkannauchderTatsache,dassdiebeteiligtenKinderminderjährigsind,Bedeutungbeizumessensein.Übtausschließlich derUnternehmerselbstdiedemminderjährigenKindzustehendenInformations-undKontrollrechteaus,istdiesimRahmen derGesamtwürdigungebensozuberücksichtigenwiedieTatsache,dassderUnternehmerdieaufeinKontodesminderjährigen KindesüberwiesenenGewinnbeteiligungennichtwiefremdes, sondernwieeigenesVermögenverwaltet(vgl.hiezudieGrundsätzezurZurechnungvonEinkünftenausKapitalanlagen,die unentgeltlichminderjährigenKindernübertragenwurden16).
III.SteuerlicheBehandlungdergewerblichen Personengesellschaften
1.SchadenersatzrechtlicheRückabwicklungdesErwerbs einerKommanditbeteiligung:BFHv.19.07.2022–
IXR18/20
AhattesichameinemImmobilienfondsbeteiligtunddenErwerb imRahmenvonSchadensersatzprozessenrückabgewickelt.Die ProzesskostenmachteralsWerbungskostenbeidenEinkünften ausVermietungundVerpachtunggeltend.
ErstatteteinePersonengesellschaftihremGesellschafterim ZugederschadenersatzrechtlichenRückabwicklungdesBeteiligungserwerbsseineEinlage,handeltessichbeimGesellschafter ertragsteuerrechtlichumeinenVorgangaufderVermögensebene,derbeiihmnichtzusteuerbarenEinnahmenführt.Unerheblichist,wiedieGesellschaftdieursprünglicheEinlageleistung verwendethat.17
KostenfüreinenZivilprozessundvorgerichtlicheRechtsverfolgungskostenteilenals Folgekosten dieeinkommensteuerrechtlicheQualifikationderAufwendungen,dieGegenstanddesProzesseswaren;siekönnenWerbungskostensein,wennder
GegenstanddesProzessesmitderEinkunftsartzusammenhängt, inderenRahmendieAufwendungengeltendgemachtwerden. GehtesindemRechtsstreitummöglicheEinnahmen(oderden ErsatzvonAufwendungen)desSteuerpflichtigen,sinddieProzesskostenbeiderEinkunftsartalsWerbungskostenabziehbar, beiderdieerstrebtenEinnahmenzuerfassenwären.
Aufwendungen,diedemZweckdienen,sichauseinergescheitertenInvestitionzulösen,könnenalsWerbungskostennur abgezogenwerden,soweitessichumvorabentstandenevergeblicheAufwendungen(sog. Aufgabeaufwendungen)handelt.18
WandeltsichdasursprünglicheAnschaffungsgeschäftinein Rückgewährschuldverhältnisundwirddeshalbeineunmittelbare odermittelbareBeteiligunganeinerPersonengesellschaft(z.B. imWegedesSchadenersatzes)rückabgewickelt,wirdderAnteil steuerrechtlichnichtveräußert.DieRückübertragungderzuvor erworbenenRechtsstellungstelltdannkeinenmarktoffenbaren Vorgang,sondernnureinennotwendigenTeilaktimRahmender zivilrechtlichenRückabwicklungdar.19
DiezivilrechtlicheRückabwicklungdesBeteiligungserwerbs aneinerPersonengesellschaftwirktsteuerlichnichtzurück.Sie verändertinsbesonderenichtdiepersönlicheZurechnungdergemeinschaftlicherzieltenEinkünftemitWirkungfürdieVergangenheit;diesewerdendemGesellschafterbiszuseinemAusscheidenausderGesellschaftpersönlichzugerechnet.Insofern kommtesaufdenZeitpunktdesVollzugsderRückabwicklung (RückübertragungderBeteiligungZugumZuggegenErstattung derjeweilsempfangenenGeldleistungen)an.DerGesellschafter wirdnurschadenersatzrechtlich,alsovermögensmäßigsogestellt,alshätteersichniemalsanderGesellschaftbeteiligt.Die Gesellschafterstellungentfälltabernichtrückwirkend.Sieistder fortbestehendeGrundfürdieanteiligepersönlicheZurechnung dergemeinschaftlicherzieltenEinkünfte.VordiesemHintergrundbestehtschonimAusgangspunktkeineVeranlassung, demGesellschafter,derseineBeteiligungrückabwickelt/rückabwickelnmöchte,dieErgebnisseseinerBeteiligungauswirtschaftlichenGründen(ganzoderteilweise)nichtzubelassen.
DieanteiligepersönlicheZurechnungdergemeinschaftlich erzieltenEinkünfteistgrundsätzlichnichtdavonabhängig,dass derGesellschafterseineEinlageerbrachthat.DieEinlageleistung istbeimGesellschaftereinVorgangaufderVermögensebene. DerumgekehrteVorgang(ErstattungderEinlagedurchdieGe-
10Vgl.z.B.BFHv.28.10.2020–XR 1/19,BStBl.II2021,283;BFH
v.12.05.2016–IVR27/13,BFH/NV2016,1559;BFHv.17.07.2014–IVR52/11,BFHE246,349;BFHv.14.05.2003–XR 14/99,BFH/NV 2003,1547,seitderNeuausrichtungderhöchstrichterlichenRechtsprechung imAnschlussandenBVerfGm.w.N.
11Vgl.z.B.BFHv.12.05.2016–IVR27/13,BFH/NV2016,1559undBFH v.17.07.2014–IVR52/11,BFHE246,349.
12Vgl.z.B.BFHv.14.05.2003–XR 14/99,BFH/NV2003,1547m.w.N. 13Vgl.z.B.BFHv.14.05.2003–XR 14/99,BFH/NV2003,1547;BFH v.25.09.1969–IVR179/68,BStBl.II1970,114;BFHv.22.01.1970–IVR178/68,BStBl.II1970,416;BFHv.21.02.1991–IVR35/89, BStBl.II1995,449;BFHv.31.05.1989–IIIR91/87,BStBl.II1990,10; vgl.auch Buge inHerrmann/Heuer/Raupach,Stand:314.Lfg.Oktober2022, ,§20EStGRn.169m.w.N.; Fleischer/Thierfeld,StilleGesellschaftimSteuerrecht,9.Aufl.2016,S.65Rn.2.6.3.jeweilsm.w.N.
14Vgl.z.B.BFHv.27.01.1994–IVR114/91,BStBl.II1994,635;BFH v.16.05.1989–VIIIR196/84,BStBl.II1989,877m.w.N.Danachsind auchdann,wenndieBeteiligungdemAngehörigenzivilrechtlichwirksam unentgeltlichzugewendetwordenist,dieimRahmenderSchenkunggetroffenenBestimmungenindieGesamtwürdigungeinzubeziehen,wenndiese EinschränkungenderGesellschafterrechtezurFolgehaben.
15Vgl.BFHv.14.05.2003–XR 14/99,BFH/NV2003,1547,unterII.4.a. 16ZumBsp.BFHv.03.03.2016–VIIIB25/14,BFH/NV2016,1021. 17AbgrenzungvonBGHv.11.02.2014–IIZR276/12,BGHZ200,51; DStR2014,602.
18BestätigungderSenatsrechtsprechung.
19Vgl.z.B.BFHv.16.06.2015–IXR21/14,BFH/NV2015.
978350310785 SchulzezurWiesche,RechtsprechungzurPersonengesellschaft 157 StBp 05.23
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