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Termine & Veranstaltungen

Deutscher Fundraising Kongress 2023

Der Deutsche Fundraising Kongress 2023 wird vom 5. – 7.6.2023 im MOA Berlin stattfinden. Die Veranstalter kündigten Ende Dezember 2022 außerdem eine Partnerschaft der Veranstaltung mit der re:publica 2023 an. Das Festival für die digitale Gesellschaft wird zeitgleich unter dem Motto „CASH“ in der Arena Berlin und im Festsaal Kreuzberg stattfinden.

Der Call for Papers sowie der Verkauf von Early Bird­Tickets für den Deutschen Fundraising Kongress ist im Januar 2023 gestartet. www.dfrv.de/dfk23

Interdisziplinäres Symposium zum Umgang mit Kunst in privater Hand

Das Symposium „Kunst im Nachlass“, organisiert durch den Private Wealth Management Alumni e.V. bot am 18.11.2022 im Silent Green Berlin einen umfassenden, interdisziplinären Überblick zu den vielfältigen (erb­)rechtlichen und steuerlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Übertragung von Kunstgegenständen.

Aus der Beratungspraxis ist bekannt, dass sich aus der Eigenart von Kunstgegenständen häufig Sonderfragen ergeben. Ungeachtet steuerlicher Privilegierung erweise sich ein Kunstnachlass für Erben gleichwohl nicht selten als tückisch: Wie

Manuskripte:

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Bertold Schmidt­Thomé [vgl. auch S&S Rote Seiten 4/2022] schilderte, kann die mittelschonende Übertragung nur dann gelingen, wenn hinreichende Dokumentation vorhanden ist. Diese dient zugleich als ein Element der Wertermittlung selbst, wie in Zusammenschau mit den anderen Beiträgen deutlich wurde. Angesichts der drei, von Friederike Gräfin von Brühl vorgestellten, „Alpträume des Kunstmarkts“, nämlich der Frage nach Authentizität, komplexe Eigentums­ und Besitzverhältnisse sowie kulturgüterrechtliche Bestimmungen, erwies sich für vorausschauende Kunstsammler die vorweggenommene Erbfolge als opportuner Schritt.

Auch für stiftungsrechtlich orientierte Teilnehmende wurden wichtige Aspekte adressiert: Neben der Möglichkeit der zeitnahen Übertragung ererbter Kunst auf eine gemeinnützige Stiftung zur Beseitigung der Erbschaftsteuerpflicht gem. § 29 Abs. 1 Nr 4 ErbStG wurde die Relevanz der Due Diligence prominent platziert. Denn es stellt sich die (unbeantwortet gebliebene) Frage, was geschieht, wenn sich aus einem Makel eines derart übertragenen Kunstgegenstands fehlendes Eigentum ergeben sollte. Jedenfalls für Pflichtteilsberechtigte bedeuten beispielsweise fragliche Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt des Todes eines Kunsterblassers nach der Rechtsprechung unter Umständen gar den Verlust eines Anspruchs. Katharina Gollans präsentierte hier die Stiftung am historisch maßstabsetzenden Beispiel Johann Friedrich Städels als Erben und zugleich als Instrument der dauerhaften Vermögensbindung: Für den „Werkzeug­ genehmigung zu erteilen; sich ggf. hieraus ergebende Honorare stehen dem Autor zu. Die zur Veröffentlichung angebotenen Fachaufsätze werden von der Redaktion begutachtet und gegebenenfalls von einem weiteren Gutachter geprüft. Sie müssen vom verantwortlichen Redakteur zur Veröffentlichung angenommen werden. Bei Leserbriefen sowie bei angeforderten oder auch bei unaufgefordert eingereichten Manuskripten behält sich die Redaktion das Recht der Kürzung und Modifikation der Manuskripte ohne Rücksprache mit dem Autor vor. Leserbriefe senden Sie bitte direkt an die Redaktion (redaktion@stiftung-sponsoring.de)

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Zum Ende konnte der Beitrag zu „Digitaler Kunst“ von Denise Kokko und Jonathan Levy wie ein Blick in die Glaskugel wirken. Denn es ist wohl noch kaum absehbar, wie deren Formen die kulturelle Praxis des Sammelns verändern wird. Die im Rahmen dieses Symposiums diskutierten rechtlichen Instrumente vermögen hier gewiss nicht nur Potential als Instrument der Nachlassgestaltung und ­abwicklung haben, sondern hinsichtlich ihrer engen Rechtsbegriffe gegenwärtig auch selbst einhegend wirken, wenn man etwa digitale Kunst auf ihre fehlende Gegenständlichkeit hinterfragt.

Hinweis: Ein Beitrag von Dr. Marius Müller, Kanzlei Dr. Mecking, Berlin tronischen Systemen. – Die Veröffentlichungen in dieser Zeitschrift geben ausschließlich die Meinung der Verfasser, Referenten, Rezensenten usw. wieder – Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in dieser Zeitschrift berechtigt auch ohne Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Markenzeichen- und Markenschutzgesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürften.

Bildnachweise:

Blüte 50 Pesos, Kolumbien, 2021 / aus der Werkgruppe „Herbarium“ (seit 2015), Blüten, ausgeschnitten aus internationalen Banknoten, Rahmen, jeweils 18 × 24 cm

Nutzung von Rezensionstexten:

Es gelten die Regeln des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels e. V. zur Verwendung von Buchrezensionen. http://agb.ESV.info/

Zitierweise: S&S Heft/Jahr, Seite

ISSN: 1438-0617

Satz: AnniLanger.de, Berlin

Druck: H. HEENEMANN, Berlin

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