Erbschaftsratgeber Engel & Völkers Wohnen Schweiz

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Erbschafts-Ratgeber für Eigentümer von Immobilien


Wir informieren, Sie profitieren Rechte und Möglichkeiten für Erblasser und Erblasserinnen.

1 Ehegüterrecht

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Gesetzliches Erbrecht

Gewillkürte Erbfolge

Pflichtteilsrecht

5 Schenkungen zu Lebzeiten

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Erbschaftsteuer

Selbstgenutzter Wohnraum

Internationales Erbrecht


Die Nachlassplanung - was Sie bei der Vermögensübergabe beachten sollten.

Die Regelung des Nachlasses nach dem eigenen Ableben ist in vielen Familien ein heikles Thema. Oft wird die ­Planung daher aufgeschoben. Ein ­ungeregelter Nachlass führt allerdings häufig zu Konflikten unter den Erben. Stirbt eine Person ohne individuelle Nach­ lass­ ­ planung (z. B. Testament oder Erb­ vertrag), so kommen die gesetzlichen Bestim­mun­gen zur Anwendung. Diese Regelungen passen allerdings oft nicht zu den individuellen Lebensumständen, Wünschen und Vorstellungen des Erb­ lassers oder der Erblasserin und der ­Erben. Individuelle Regelungen sind deshalb gerade auch dann wichtig,

wenn sich Liegenschaften und andere substantielle Vermögenswerte im poten­ ziellen Nachlass befinden. Dieser kleine Ratgeber soll Ihnen einen Einstieg und eine Übersicht über die Möglichkeiten und Grenzen der Nach­ lassplanung geben. Die behandelten Themen bieten lediglich eine erste ­Orientierung. Eine juristische Analyse der individuellen Umstände und Be­ dürfnisse im Einzelfall sind für eine sorgfältige Planung unerlässlich. Dieser Ratgeber ersetzt damit nicht die nötige juristische Beratung durch einen Exper­ ten oder eine Expertin.

Unser Kooperationspartner:

Baker & McKenzie ist die globale ­Anwaltskanzlei mit 77 Büros in 47 Län­ dern. In der Schweiz (Zürich, Genf) gehört Baker & McKenzie mit

über 80 Anwältinnen und Anwälten zu den führenden Wirtschaftskanzleien. Mehr zu uns finden Sie unter: www.bakermckenzie.com.


1 Ehegüterrecht

Das Ehegüterrecht - der erste Schritt der Nachlassplanung.

Verstirbt der verheiratete Erblasser oder die verheiratete Erblasserin oder lebte er oder sie bis zum Tod in einer ein­ getragenen Partnerschaft, so hat eine güterrechtliche Auseinander­set­zung vor der erbrechtlichen zu erfolgen. Das Güterrecht regelt die Wirkungen der Ehe auf das Vermögen der Ehegat­ ten. Das Gesetz kennt die vertraglichen und die gesetzlichen Güterstände. Zu den gesetzlichen Güterständen gehören die Errungenschaftsbeteiligung und die Güter­trennung. Vertraglich kann die Gütergemeinschaft und die Gütertren­ nung vereinbart werden. Daneben be­steht in gewissen Schranken die Möglichkeit zur vertraglichen Modifikation der ­Güterstände. Treffen die Eheleute bei der Heirat keine Vorkehren, so unterste­ hen sie von Gesetzes wegen dem Güter­ stand der Errungenschaftsbeteiligung. Dies ist der weit häufigste Güterstand. Die Errungenschafstbeteiligung besteht

aus vier Gütermassen: dem jeweiligen Eigengut und der Errungenschaft jedes Ehegatten. Zum Eigengut zählen Ver­ mögenswerte, die dem jeweiligen Ehe­ gatten zu Beginn des Güterstandes ­gehören oder ihm später unentgeltlich zufallen. Was nicht Eigengut ist, fällt in die Errungenschaft. Dazu gehört insbesondere das Erwerbseinkommen. Bei Auflösung des Güterstandes behält jeder Ehegatte Eigentum an seinem Eigengut und seiner Errungenschaft. ­ Jedem Ehegatten steht jedoch die Hälfte des „Vorschlags“ des anderen zu. Der „Vorschlag“ stellt den positiven Saldo des Nettowerts der Errungen­ schaft dar. In den Nachlass fliesst damit aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung das Eigengut sowie die Hälfte beider Vorschläge. Durch Ausschöpfung der güterrechtlichen Gestaltungsmöglich­ keiten kann die Grösse des Nachlasses massgeblich beeinflusst werden.


2 Gesetzliches Erbrecht

Wer nach dem Gesetz erbt - wenn keine letztwillige Verfügung vorhanden ist.

Die gesetzliche Erbfolge kommt immer dann zur Anwendung, wenn der Erb­ lasser nicht, nicht gültig oder nicht über den gesamten Nachlass verfügt. Der Gesetzgeber unterscheidet drei Arten ­ von gesetzlichen Erben: die Verwandten, den überlebenden Ehegatten bzw. die eingetragene Partnerin oder den einge­

tragenen Partner und das Gemeinwesen. Die Rangfolge, in welcher die Verwand­ ten zur Erbschaft berufen werden, wird mittels Parentelensystem bestimmt. Die Verwandten werden je nach familiärer Nähe zum Erblasser in verschiedene Gruppen (Parentele) gegliedert.

Das Parentelensystem: Erste Parentel: Erblasser und alle Personen, die von ihm abstammen (Nachkommen des Erblassers (Kinder, Grosskinder, usw.)). Zweite Parentel: Eltern des Erblassers und deren gemeinsame und nicht gemeinsame Nachkommen (Geschwister, Neffen, Nichten usw.). Dritte Parentel: Grosseltern des Erblassers und deren Nachkommen (Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen usw.).


2 Gesetzliches Erbrecht

Guter Rat zahlt sich aus - gerade für „Patchworkfamilien“ und Unverheiratete.

Das Parentelsystem umschreibt die Verwandten der Erblasserin, welchen nach ihrem Ableben die Stellung eines gesetzlichen Erben zukommt. Es gilt das Prinzip, dass die nähere Parentel der weiter entfernten vorgeht. Solange also Angehörige der ersten Parentel vorhanden sind, haben Angehörige der zweiten und dritten Parentel keinen Anspruch. Für die Rangordnung inner­ halb der Parentel gilt, dass die älteste Generation der Parentel den eigenen Nachkommen vorgeht. Die Erbteile be­ rechnen sich jeweils zu gleichen Teilen und in allen Graden nach Stämmen. Aussereheliche sowie Adoptivkinder sind den ehelichen bzw. leiblichen Nachkommen gleichgestellt, dem­ gegenüber kommt Stiefkindern und Pflege­kindern keine gesetzliche Erben­ stellung zu. Der überlebende Ehegatte bzw. einge­ tragene Partner steht ausserhalb des Parentelensystems. Er gehört dennoch zu den gesetzlichen Erben, sofern die Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft

im Zeitpunkt des Todes bestand. Nichtehelichen bzw. nicht eingetragenen Lebenspartnern kommt keine gesetz­ liche Erbenstellung zu. Bei der Be­ stimmung seines gesetzlichen Erbteils hat der überlebende Ehegatte bzw. der eingetragene Partner gegenüber Nach­ kommen der ersten Parentel einen ­Anspruch auf die Hälfte des Nachlasses. Sind keine Nachkommen, aber Ange­ hörige der elterlichen Parentel (zwei­ ten Parentel) vorhanden, so stehen ihm drei Viertel des Nachlasses zu. In allen anderen Fällen fällt dem überlebenden Ehegatten bzw. dem eingetragenen Partner der gesamte Nachlass zu. Die dargestellte Regelung stellt eine abschliessende Aufzählung möglicher gesetzlicher Erben dar. Finden sich in keinem der drei Parentelen Erben und gibt es keinen überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partner und liegt auch keine letztwillige Verfügung vor, so fällt der Nachlass je nach kantonaler Regelung an den Kanton oder die ­Gemeinde.


3 Gewillkürte Erbfolge

Die letztwillige Verfügung - damit überlassen Sie die Erbfolge nicht dem Zufall.

Oftmals möchte der Erblasser oder die Erblasserin die Regelung des Nachlasses nicht dem Gesetzgeber überlassen und vielmehr eine abweichende Regelung treffen („gewillkürte Erbfolge“). Eine solche Regelung drängt sich insbe­ sondere in Patchwork-Familien auf, da ­ansonsten gewisse Mitglieder entgegen den gelebten Familienverhältnissen leer ausgehen. Das Gesetz sieht für die ­eigenständige Regelung des Nachlasses die letztwillige Verfügung (Testament) und den Erbvertrag vor. Beim Testament handelt es sich um ein einseitiges Rechtsgeschäft, dessen Entstehung, Fortdauer und Wirkung einzig vom Willen des Erblassers oder

der Erblasserin abhängig ist. Der Erb­ lasser behält damit die Möglichkeit, spätere Anpassungen einseitig vorzu­ nehmen oder die letztwillige Verfü­ gung zu widerrufen. Ein Testament kann durch öffentliche Beurkundung, eigenhändiges Niederschreiben oder in bestimmten Situationen durch münd­ liche Bekanntgabe errichtet werden. Demgegenüber ist der Erbvertrag ein zwei- oder mehrseitiges Rechtsge­ schäft. Er zeichnet sich durch seine Bindung und die fehlende Widerruf­ barkeit aus. Eine nachträgliche Ab­ änderung des Erbvertrages ist damit ­eingeschränkt. Der Erbvertrag bedarf zudem der öffentlichen Beurkundung.


3 Gewillkürte Erbfolge

Erbeinsetzung oder Vermächtnis auf eine klare Formulierung kommt es an.

Das Gesetz sieht verschiedene Verfü­ gungsarten vor, die als Anordnungen in einem Testament oder Erbvertrag enthalten sein können. Dazu gehören auch die Erbeinsetzung und das Ver­ mächtnis. Die Erbeinsetzung ist die Zuwendung der gesamten Erbschaft oder eines Bruchteils davon an eine oder mehrere Personen. Beim Ver­ mächtnis wird hingegen ein bestimm­ ter geldwerter Vorteil, z.  B. eine ­bestimmte Sache im Nachlass zuge­ wendet. Im Gegensatz zur Erben­ einsetzung kommt dem Vermächtnis­ nehmer keine Erbenstellung zu. Er hat lediglich einen obligatorischen An­ spruch gegen die Erben. Weiter kann das Testament oder der Erbvertrag Teilungsvorschriften, Auflagen und Bedingungen oder die Einsetzung

­eines Willensvollstreckers enthalten. Bei Verfügungen von Todes wegen handelt es sich oft um Rechtsgeschäfte, die – insbesondere wenn Liegenschaf­ ten involviert sind – einen erheblichen Vermögenswert betreffen und deren Inhalt erst nach dem Tod des Erblassers oder der Erblasserin bekannt wird. Es ist nach dem Tod der Erblasserin nicht mehr möglich, diese nach ihren Auffas­ sungen und Wüschen zu fragen. Damit der letzte Wille der Erblasserin best­ möglich umgesetzt werden kann und um Streitigkeiten in Nachlassangelegen­ heiten vorzubeugen, empfiehlt es sich daher, bei der Errichtung letztwilliger Verfügungen oder Erbverträgen einen juristischen Experten oder eine Exper­ tin beizuziehen.


4 Pflichtteilsrecht

Die gewillkürte Erbfolge hat Grenzen z. B. durch den Pflichtteilsanspruch.

Das Pflichtteilsrecht auferlegt jedem Erblasser und jeder Erblasserin gewisse Schranken bei der Verfügung über den Nachlass. Der Pflichtteil ist diejenige gesetzliche Erbquote, welche den pflichtteilsgeschützten Erben ungemin­ dert und unbelastet zu Eigentum über­ tragen werden muss. Dieser Teil darf beispielsweise nicht mit vermögens­ mässigen Auflagen belastet oder mit Bedingungen verknüpft werden. Es sind nicht alle gesetzlichen Erben pflichtteilsgeschützt. Pflichtteilsgeschützt sind die Nachkommen, der überlebende Ehegatte oder der eingetragene Partner

und die Eltern. Der Erblasser kann ­damit nach Belieben über sein ganzes ­Vermögen verfügen, wenn keine pflicht­ teilsberechtigten Erben vorhanden sind. Sind Pflichtteilserben vorhanden, muss er diesen ihren jeweiligen Pflichtteil unbeschwert zukommen lassen. Der ­ Pflichtteil entspricht einem Bruchteil des gesetzlichen Erbanspruches. Bei den Nachkommen beträgt der Pflichtteil drei Viertel und bei den Eltern und dem Ehegatten bzw. dem eingetragenen ­Partner die Hälfte des gesetzlichen Erb­ anspruchs. Sind Nachkommen (Erben der ersten Parentel) vorhanden, haben die Eltern keine Pflichtteilsanspruch.


5 Schenkungen zu Lebzeiten

Nachlassregelung „mit warmer Hand“ Wissenswertes zum Thema Schenkung.

Oft wünscht der Erblasser die selbstbe­ stimmte Verteilung seiner Vermögens­ werte zu Lebzeiten. Er kann beispiels­ weise Schenkungen bereits zu Lebzeiten an Familienmitglieder oder Dritte vor­ nehmen und damit die Übertragung kontrollieren und möglicherweise Kon­ fliktsituationen vermeiden. Lebzeitige Schenkungen sind grundsätzlich zu­ lässig; diese werden jedoch vom ­Gesetzgeber teilweise „reguliert“, was besonders Laien häufig nicht bewusst ist. Befinden sich Immobilien im Vermögen des Erblassers, kann es ­ empfehlenswert sein, diese bereits zu Lebzeiten auf Nachkommen oder den Ehe- bzw. eingetragenen Partner zu übertragen, um Auseinandersetzungen innerhalb der Erbengemeinschaft nach dem Tod zu vermeiden. Wenn der Erb­ lasser die Immobilie zu Lebzeiten selbst nutzen will, kann ihm ein lebenslanges

Wohnrecht eingeräumt werden. Neben den Vorteilen birgt die Schenkung zu Lebzeiten allerdings auch einige Risi­ ken. Zu beachten ist beispielsweise, dass bestimmte Zuwendungen unter Nachkommen ausgleichspflichtig sein können, sofern diesbezüglich keine Vorkehrung getroffen wurde. Werden mit Schenkungen Pflichtteile verletzt, können diese nachträglich unter gewis­ sen Voraussetzungen auf das erlaubte Mass reduziert werden. Nicht selten wünscht der Erblasser auch, den Zeit­ punkt des tatsächlichen Überganges des Schenkungsgegenstandes auf seinen Todesfall zu legen. Bei der Formulierung eines solchen Schenkungsversprechens sollte mit grosser Sorgfalt vorgegangen werden, da diese Thematik wegen ihrer Komplexität und der gesetzlichen Ausgestaltung für den Laien oft nur schwer nachvollziehbar ist.


6 Erbschaftsteuer

Der Staat erbt mit - doch wer richtig plant, kann Steuern sparen.

In der Schweiz haben die Kantone die Steuerhoheit für Erbschaften und Schen­ kungen, weshalb es keine schweizweit geltende Regelung mit Bezug auf die Besteuerung von Erbschaften gibt. Es muss daher die jeweils anwendbare kan­ tonale Regelung berücksichtigt werden. Die meisten Kantone erheben nebst der Erbschaftssteuer auch eine Schenkungs­ steuer. Allerdings sehen sämtliche Kantone für bestimmte Fälle Steuer­ befreiungen vor. So wird bei kleinen Vermögensübergängen bis zu einem bestimmten Betrag auf die Besteuerung

verzichtet. In sämtlichen Kantonen ist der überlebende Ehegatte bzw. der überlebende eingetragene Partner bzw. die eingetragene Partnerin von der Erb­ schafts- und Schenkungssteuer befreit. Die direkten Nachkommen (teilweise auch Pflegekinder) können meistens ebenfalls von einer Steuerbefreiung profitieren. Daneben gibt es in den meisten Kantonen auch Steuerfreibe­ träge für Vorfahren bzw. teilweise auch für Nachkommen. Für die steuerliche Planung ist eine Einzelfallprüfung durch einen Experten oder eine Exper­ tin unerlässlich.


7 Selbstgenutzter Wohnraum

Liegenschaften im Nachlass - besondere Herausforderungen für die Erben.

Befinden sich Liegenschaften im Nachlass, so kann dies die Erben vor grosse Herausforderungen stellen. Hinzuweisen ist namentlich auf zwei Problemkreise:

Umständen oft deutlich geringer als bei einem normalen Verkauf. Durch eine sorgfältige Planung kann dieses unerwünschte Ergebnis verhindert oder gemildert werden.

Im Rahmen der Erbteilung sind in der Regel Erbschaftssachen in so viele Teile oder Lose aufzuteilen, als Erben vorhanden sind. Grundstücke sind oft gar nicht oder nur mit erheblichem Wertverlust teilbar. Erfährt eine Erb­ schaftssache – wie eine Liegenschaft – durch Teilung einen erheblichen Wertverlust, so kann sie einem Erben ungeteilt zugewiesen werden. Können sich die Erben allerdings über die ­Teilung oder die Zuweisung der Liegen­ schaft nicht einigen, so ist die Liegen­ schaft zu verkaufen und der Erlös zu teilen. Mit Bezug auf Liegenschaften kann das Gericht den Zwangsverkauf der Liegenschaft bzw. eine öffentliche Versteigerung oder eine Versteigerung unter den Erben anordnen. Oft ist dies für alle Beteiligten die schlechteste Lösung, denn der Erlös ist unter diesen

Der überlebende Ehegatte hat im Rah­ men der Erbteilung u. a. ein Vorrecht auf das Haus oder die Wohnung, die das Ehepaar gemeinsam bewohnt hat. Wenn der überlebende Ehegatte von diesem Recht Gebrauch macht, wird der Verkehrswert der Liegenschaft an seinen Erbteil angerechnet. Möglicher­ weise ist die finanzielle Belastung ­jedoch selbst dann noch zu gross und der überlebende Ehegatte kann die ­Liegenschaft deshalb nicht übernehmen. Um solche Situationen zu verhindern, sollten Ehepaare rechtzeitig überlegen, wie sie sich gegenseitig ausreichend begünstigen können und welche Pla­ nungsmassnahmen notwendig sind, damit der überlebende Ehegatte die ­ eheliche Liegenschaft auch nach dem Tod eines Ehegatten weiterhin bewoh­ nen kann.


8 Internationales Erbrecht

Erbrecht im Ausland - wer sich frühzeitig informiert, kann Ärger vermeiden.

Die Komplexität „grenzüberschreitender Erbfälle“ wird häufig unterschätzt. So handelt es sich bereits dann um einen Erbfall mit Auslandsbezug, und damit um einen „grenzüberschreitenden Erb­ fall“, wenn eine Schweizer Erblasserin Vermögen im Ausland hält oder ein Aus­ länder mit Vermögen in der Schweiz ­verstirbt. Das Auslandsvermögen von Schwei­zern birgt erbrechtlich – insbe­ sondere im Immobilienbereich ohne vorsorgliche Gestaltung – erhebliche ­ zivil- und steuerrechtliche Gefahren. ­ Grund dafür ist, dass jedes Land in ­seinem nationalen Erbrecht über eigene Regeln zur Frage des anwendbaren Erb­ rechts und damit zur Höhe der Erb- und Pflichtteile verfügt. Die nationalen Rege­ lungen der einzelnen Länder sind dabei teilweise ganz unterschiedlich ausgestal­ tet, was dazu führen kann, dass derselbe Erbfall in den einzelnen Ländern unter­ schiedlich beurteilt und behandelt wird. Aus Schweizer Sicht kommt grundsätz­ lich auf den Nachlass das Recht des letz­ ten Wohnsitzes des Erblassers oder der Erblasserin zur Anwendung. Verstirbt ein Deutscher mit letztem Wohnsitz in der

Schweiz, so wenden die Schweizer Be­ hörden grundsätzlich das schweizerische Erbrecht an. Da es sich jedoch bereits aufgrund der Staatsangehörigkeit um einen grenzüberschreitenden Erbfall ­ ­handelt, sind auch die deutschen Regeln zu grenzüberschreitenden Erbfällen zu berücksichtigen. Möchte der deutsche Erblasser nicht, dass im Zuge seiner Nachlassregelung das schweizerische Recht zur Anwendung kommt, so hat er die Möglichkeit, durch letztwillige ­Verfügung oder Erbvertrag den Nachlass seinem Heimatrecht, vorliegend damit dem deutschen Recht, zu unterstellen. Innerhalb der Mitgliedsstaaten der Euro­ päischen Union (mit Ausnahme von Dä­ nemark, Irland und Großbritannien) gilt bei grenzüberschreitenden Sachverhalten seit dem 17.08.2015 grundsätzlich die EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO). Grenzüberschreitende Nachlassplanungen sind komplex. Oft harmonieren in- und ausländische Normen zu grenzüberschrei­ ­tenden Sachverhalten nicht und es kommt zu Nachlasskonflikten. Es empfiehlt sich daher bei grenzüberschreitenden Sach­ verhalten eine juristische Beratung.


Engel & Völkers in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein

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Mit der Vermittlung hochwertiger Wohnimmobilien begann 1977 in Hamburg die Erfolgsgeschichte von Engel & Völkers. Heute steht hinter unserer starken Marke ein weltweit renommiertes, stetig wachsendes Unternehmen mit einem umfassenden Dienstleistungsspektrum für jedes Immobilienanliegen.

Der 1988 gegründete Geschäftsbereich Commercial hat sich auf die Vermittlung von Gewerbeimmobilien – Wohn- und Geschäftshäuser, Büro-, Industrie- und Handels­flächen, Hotels und Investmentobjekte – spezialisiert und ist mit Gewerbe­ büros in Europa, ­Süd­afrika, Südamerika und dem Nahen Osten vertreten.

Seit 2007 ergänzt der Geschäftsbereich Yachting das umfangreiche Dienst­ leistungsportfolio von Engel & Völkers. Er umfasst neben der Vermittlung hochwertiger Yachten auch den Charterservice sowie die Betreuung von Neuund Umbauten.

Im Jahr 2015 wurde der neue Unternehmensbereich Aviation lanciert, in dessen Zentrum die weltweite Vermittlung von Geschäfts- und Privatflugzeugen steht – vom Charterservice bis zum Kauf, vom kleinen Propellerflugzeug bis zum Superjet für Transatlantikflüge.

Im Rahmen unserer Corporate Social Responsibility haben wir im Jahr 2008 den Charity e. V. ins Leben gerufen und möchten Kindern in Westafrika mit unserem Grundschulprojekt den Weg in eine lebenswerte Zukunft ebnen. Mehr Informa­­ tionen unter www.engelvoelkers.com/charity.

2016-07

Engel & Völkers Wohnen Schweiz Poststrasse 26 · 6300 Zug Tel. +41-(0)41-500 06 06 Schweiz@engelvoelkers.com www.engelvoelkers.ch

Der unternehmenseigene Verlag Grund Genug publiziert seit 1988 die in sechs Sprachen erscheinende Architektur- und Lifestyle-Zeitschrift GG. In dem international renommierten Magazin (Auflage: über 500.000 Exemplare) werden vierteljährlich Reportagen, Homestorys, Reisetipps sowie exklusive Immobilien und Yachten aus aller Welt präsentiert.


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