Hessen Depesche Mai 2013 - Beschluss LSG

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Beschluss des Landesschiedsgerichts des Landesverbands Hessen der FDP vom 27. November 2012 (Az. 1/VII-12) in einem gegen den Kreisverband Hersfeld-Rotenburg der FDP geführten Wahlanfechtungsverfahren In diesem Verfahren hatten vier Mitglieder des Kreisverbands u. a. die Rechtmäßigkeit von Wahlen zum Kreisvorstand in Zweifel gezogen, die in einer Kreismitgliederversammlung im März 2012 durchgeführt wurden. Das Landesschiedsgericht hat unter Vorsitz seines Präsidenten Dr. Wolfgang Teufel und unter Mitwirkung der Beisitzerin und stellvertretenden Präsidentin Monika Thürmer und des Beisitzers Harald Wack die Wahlen insoweit für ungültig erklärt, als Frau C. zur Kreisschatzmeisterin gewählt wurde. Im Übrigen blieb der Antrag erfolglos. In seinen die Entscheidung tragenden Gründen hat das Landesschiedsgericht im Wesentlichen auf folgende – hier stark verkürzt wiedergegebene – Erwägungen abgestellt: 1. Die Wahl von Frau C. zur Kreisschatzmeisterin ist ungültig, weil Frau C. zuvor in die Organisation „Neue Bürgerliste e.V. Bad Hersfeld“ eingetreten ist und für diese Gruppierung bei der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung im Jahre 2011 kandidiert hatte. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der FDP und in einer anderen mit ihr in Wettbewerb stehenden Partei oder Wählergruppe ist nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Landessatzung ausgeschlossen. Mit dem Beitritt von Frau C. zur Neuen Bürgerliste e.V. endete automatisch ihre Mitgliedschaft und damit ihre Wahlberechtigung und Wählbarkeit in der FDP (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 Landessatzung). Dass sich die Neue Bürgerliste e.V. zum Ziel gesetzt hatte, die Kandidatur eines FDP-Mitglieds für das Amt des Bürgermeisters zu unterstützen, ändert hieran nichts. 2. Hinsichtlich der Wahlen der (neun) Beisitzer im Kreisvorstand haben die Antragsteller einen erheblichen Wahlfehler im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Schiedsgerichtsordnung (SchGO) nicht

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substantiiert und plausibel dargelegt. Wird vor dem Landesschiedsgericht die Fehlerhaftigkeit derartiger Wahlen geltend gemacht, so ist es nicht Aufgabe des Schiedsgerichts, die Übereinstimmung der angefochtenen Wahlvorgänge mit geltendem Satzungsrecht gleichsam von Amts wegen einer Prüfung zu unterziehen. Vielmehr ist es vorrangig Sache der Antragsteller, die tatsächlichen Umstände darzulegen, aus denen sich ein Wahlfehler ergeben soll, der geeignet ist, das Wahlergebnis zu beeinflussen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 SchGO). Die Antragsteller müssen daher nachvollziehbar den Ablauf der einzelnen Wahlgänge schildern und die zur Wahl stehenden und in den einzelnen Wahlgängen jeweils als gewählt eingestuften Bewerber bzw. Bewerberinnen mit der diesen zugeschriebenen Stimmenzahl namentlich benennen. Nur dann ist das Landesschiedsgericht in der Lage, sich ein Bild davon zu machen, welcher Bewerber bzw. welche Bewerberin unter Beachtung des Ergebnisses aller durchgeführten Wahlvorgänge möglicherweise gerade deshalb zu Unrecht gewählt oder zu Unrecht nicht gewählt wurde, weil einzelne Wahlgänge nicht satzungsgerecht abgelaufen sind. Diesen Anforderungen genügte das Vorbringen der Antragsteller nicht (wird in der Entscheidung näher ausgeführt). Das Landesschiedsgericht konnte daher auf der Grundlage des unzureichenden Vortrags der Antragsteller nicht zweifelsfrei die für einen Erfolg des Anfechtungsantrags erforderliche mögliche Kausalität zwischen den gerügten Verfahrensfehlern und dem letztlich erzielten Gesamtwahlergebnis feststellen. Das Landesschiedsgericht hat gemäß § 23 SchGO die Veröffentlichung dieser Entscheidung in anonymisierter und verkürzter Form in der „HessenDepesche“ angeordnet. Der vollständige anonymisierte Beschluss kann bei der Landesgeschäftsstelle angefordert werden.

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