Amtliche Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung 2014

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Amtliche Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung 2014

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Vorwort

Sehr geehrte Damen und Herren, jedes Jahr gibt das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz diesen Bericht heraus, der Sie über die Kontroll­ergebnisse der sächsischen Lebensmittel- und Futtermittelüberwachungsbehörden informiert. Auch im Berichtsjahr 2014 leisteten deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wieder einen bedeutsamen Beitrag zur Gewährleistung des Verbraucherschutzes im Hinblick auf Lebens- und Futtermittel. Hierzu führten sie mit großem Engagement die erforderlichen risiko­ orientierten Kontrollen von Lebensmittel- und Futtermittel­ unternehmen durch, entnahmen ebenfalls risikoorientiert entsprechende amtliche Proben und ließen diese durch die Landes­untersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen untersuchen. Dieser Bericht zeigt Ihnen sehr anschaulich, was das Kontrollpersonal bei den amtlichen Kontrollen der insgesamt 63.639 erfassten Lebensmittelunternehmen festgestellt hat, welche Ergebnisse die Untersuchungen der amtlichen Proben ergeben haben und wie Beanstandungen bzw. festgestellte Verstöße ­gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht erforderlichenfalls geahndet wurden. Überraschend ist die Anzahl festgestellter Verstöße im Hinblick auf die Einhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften im Vergleich mit den Vorjahren prozentual geringfügig gestiegen. Dies kann Folge zunehmend komplizierter werdender Rechtsnormen, stringenterer Kontrollpraxis oder aber auch nachlassender Rechtstreue der Unternehmen sein. Hingegen hat die Anzahl (Prozentsatz) von Beanstandungen bei der amtlichen Untersuchung von Lebensmitteln abgenommen. Die Details, beispielsweise zu den Lebensmittelkategorien mit den höchsten Beanstandungsraten und den mutmaßlichen Ursachen dafür, können Sie in der Broschüre nachlesen.

Barbara Klepsch Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz

Besonders lesenswert sind auch die Informationen über die Ergebnisse zu den landesweiten Überwachungsprogrammen (LÜP), welche traditionsgemäß Bestandteil dieses Jahresberichtes sind. Selbstverständlich darf ein gesondertes Kapitel über die „Amtliche Futtermittelüberwachung“ in vorliegender Broschüre nicht fehlen. Ich freue mich, dass Sie sich für die Arbeit unserer sächsischen Lebensmittel- und Futtermittelüberwachungsbehörden und der Landesuntersuchungsanstalt interessieren.

Vorwort | 1


Inhaltsverzeichnis

Seite Berichterstattung/Statistik über den Vollzug der amtlichen Lebensmittelüberwachung in Sachsen

3

Überwachung vor Ort (amtliche Betriebskontrollen)

3

Ergebnisse der amtlichen Untersuchungen

6

Auffälligkeiten – Produktgruppen mit vermehrten Beanstandungen

9

Honige, Blütenpollen, Brotaufstriche, auch brennwert­reduziert

9

Konfitüren, Gelees, Marmeladen

9

Süßwaren

9

Kaffee, Kaffeeersatzstoffe, Kaffeezusätze

9

Tees und teeähnliche Erzeugnisse

9

Würzmittel

9

Zusatzstoffe und wie Zusatzstoffe verwendete ­Lebensmittel und Vitamine

10

Nahrungsergänzungsmittel 10 Diätetische Lebensmittel

10

Alkoholfreie Erfrischungsgetränke

11

Kosmetische Mittel

12

Bedarfsgegenstände 12 Amtliche Futtermittelüberwachung Landesüberwachungsprogramme (LÜP) 2014 im Bereich Lebensmittelsicherheit

13 15

LÜP „Kontrolle zur Beurteilung der Verlässlichkeit der Eigenkontrollen bei sächsischen Lebensmittelherstellern im Bereich der Rohwaren bzgl. Rückständen, Kontaminanten und GVO“

15

LÜP „Hygienepraxis beim Betrieb von Schlagsahneautomaten“ (Fortführung)

16

LÜP „Kontrolle der Einhaltung von Regelungen der Health Claims-Verordnung (HCV)“

19

LÜP „Kontrolle pflanzlicher Lebensmittel vom Hochwasser 2013 betroffener Überschwemmungsgebiete sächsischer Erzeuger hinsichtlich einer Belastung mit anorganischen und organischen Schadstoffen, Rückständen und Kontaminanten“

21

LÜP „Bäckereien und Konditoreien, Großbäckereien und Brotfabriken“

24

LÜP „Überprüfung von Serviceunternehmen zur Speisenversorgung“

26

LÜP „Mikrobiologischer Status von Kanisterwasser“ (Fortführung)

28

LÜP „Kontrolle pflanzlicher Lebensmittel von sächsischen Erzeugern auf Pflanzenschutzmittelrückstände“

32

LÜP „Kontrolle von Lebensmitteln von vorrangig sächsischen Erzeugern auf Dioxine, Furane und dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (PCDD, PCDF und dl-PCB)“

35

LÜP „GVO“ (Fortführung)

39

LÜP „Allergene“ (Fortführung)

41

LÜP „Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) in Lebensmitteln (Fortführung)“

43

LÜP „Mykotoxine“ (Fortführung)

44

Abbildungsverzeichnis 46 Tabellenübersicht 46 Abkürzungsverzeichnis 47

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Berichterstattung/Statistik über den Vollzug der amtlichen Lebensmittelüberwachung in Sachsen Überwachung vor Ort (amtliche Betriebskontrollen)

Die 13 sächsischen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinär­ Ein wesentlicher Bestandteil der amtlichen Überwachungs­ ämtern (LÜVÄ) der Landkreise und kreisfreien Städte erfas- tätigkeit ist die Kontrolle der Einhaltung lebensmittelrechtlicher sen alle Betriebe, die nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Vorschriften durch Inspektionen der Betriebe vor Ort. Von den Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates insgesamt 63.639 erfassten Betrieben wurden im Jahr 2014 vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprü- 37.512 Betriebe (58,9 %) kontrolliert und dabei 80.356 Inspekfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts tionsbesuche, mehr als im Vorjahr (2013: 76.835 Inspektionssowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz besuche), durchgeführt. Davon erfolgten 67.822 Kontrollen und des Lebens­ mittel- und Futtermittelgesetzbuches vom (84,4 %) planmäßig. 12.534 Kontrollen mussten außerplanmä26. April 2006 regelmäßig amtlich zu kontrollieren sind. Hierzu ßig bzw. anlassbezogen durchgeführt werden; ca. 36 % diegehören alle Betriebe, die an der Erzeugung, Herstellung und ser außerplanmäßigen Kontrollen entfielen auf Nachkontrollen Vermarktung von Lebensmitteln beteiligt sind. Hinzu kommen aufgrund festgestellter Mängel. In 1.968 Betrieben, das sind noch Betriebe, die Bedarfsgegenstände, kosmetische Mittel 5,2 % der kontrollierten Betriebe, wurden erhebliche Mängel sowie Tabakerzeugnisse herstellen und vermarkten. Im Be- festgestellt, so dass Maßnahmen mit besonderer Durchsetrichtszeitraum 2014 wurden nach diesen Kriterien insgesamt zungswirkung folgen mussten (sogenannte formelle Maßnah63.639 Betriebe erfasst. Im Vergleich mit dem Jahr 2013 men). In diesen Fällen handelte es sich um Verstöße. Im Jahr (63.101) ist eine Zunahme der erfassten Betriebe zu verzeich- 2013 waren noch bei 5,5 % der kontrollierten Betriebe Verstöße nen. Insgesamt blieb die Struktur der sächsischen Lebensmit- festgestellt worden. Weniger gravierende Mängel werden durch telwirtschaft der letzten Jahre erhalten. Dienstleistungsbe- die Lebensmittelüberwachungsbehörden auch verfolgt, jedoch triebe (das heißt Küchen und Kantinen sowie Gaststätten und werden hier Mittel genutzt, die an anderer Stelle statistisch Imbisseinrichtungen) dominieren nach wie vor mit 40 % aller ausgewertet werden (siehe unter Maßnahmen). erfassten B ­ etriebe, gefolgt von den Einzelhändlern mit 30 %. Handwerklich strukturierte Betriebe, wie Bäckereien und Fleischereien, sowie Direktvermarkter von Lebensmitteln, werden in der Statistik als Hersteller, die im Wesentlichen auf der Einzelhandelsstufe verkaufen, erfasst. Ihr Anteil beträgt derzeit Abbildung 1 nachfolgende Klassifizierung der erfassten Betriebe nach Betriebsgattungen 2014 in Sachsen 6 % (siehe Abbildung). Dienstleistungsbetriebe 847; 1% 207; 0% 1.196; 2% 3.503; 6%

Einzelhändler 25.395; 40%

Erzeuger

13.505; 21%

Hersteller, die im Wesentlichen auf der Einzelhandelsstufe verkaufen Hersteller/Abpacker

Vertriebsunternehmer/ Transporteure

18.986; 30%

Andere

Abbildung 1  Klassifizierung der erfassten Betriebe nach Betriebs­gattungen 2014 in Sachsen

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Die Verstöße werden für die statistische Auswertung in fünf Arten untergliedert. Eine Übersicht zu Verstoßarten und den jeweils zugrundeliegenden Mängeln enthält die nachfolgende Tabelle 1. Tabelle 1  Übersicht über die erfassten Verstöße Art des Verstoßes

Berücksichtigte Mängel bei der:

Hygiene

betrieblichen Eigenkontrolle, HACCP und/oder Schulung der Mitarbeiter

Hygiene allgemein

baulichen und/oder technischen Ausstattung der Räume und Geräte, Hygiene des Personals

Zusammensetzung

Qualität der Rohstoffe oder hergestellten ­Lebensmittel, Rückstände

Kennzeichnung/ Aufmachung

Kennzeichnung von Lebensmitteln bzw. Waren­ präsentation

Andere Mängel

Einhaltung weiterer lebensmittelrechtlicher ­Vorschriften (zum Beispiel Rückverfolgbarkeit)

Dies spiegelt sich auch in der Anzahl der Betriebe mit Verstößen wider. Abbildung 3 stellt die Entwicklung von 2012 bis 2014 dar. Von insgesamt 1.968 Betrieben mit Verstößen wurden bei 1.614 Betrieben erhebliche Mängel in der allgemeinen Hygiene (Produktions- und Personalhygiene) festgestellt. Die Zahl dieser Betriebe ist damit gegenüber dem Vorjahr angestiegen. Neben den Mängeln in der Produktions- und Personalhygiene wurden in 1.280 Betrieben erhebliche Mängel bei der betrieblichen Eigenkontrolle festgestellt. Im Vergleich zu 2013 ist die Anzahl ebenfalls angestiegen. Ähnlich verhielt es sich mit der Anzahl an Betrieben, bei denen Mängel bei der Kennzeichnung bzw. Aufmachung der von ihnen in Verkehr gebrachten Produkte festgestellt wurden. Eine steigende Tendenz war auch bei der Anzahl der Betriebe zu verzeichnen, bei denen Mängel bei der Qualität der Lebensmittel bzw. eingesetzten Rohstoffe oder aber Rückstände von unerwünschten Stoffen festgestellt wurden. Gleiches galt für die Anzahl der Betriebe, bei denen sogenannte andere Verstöße, also erhebliche Mängel bei der Einhaltung weiterer wichtiger lebensmittelrechtlicher Vorschriften, vor­ handen waren.

Bei den im Jahre 2014 durchgeführten 80.356 Betriebskontrollen wurden bei 2.370 Kontrollen (2,9 %) Verstöße, also erhebliche Mängel, und bei weiteren 22.665 Kontrollen (28,2 %) zudem geringfügige Abweichungen festgestellt. Mehr als Dreiviertel (78 %) aller festgestellten Verstöße waren 2014 auf Mängel im Hinblick auf die Einhaltung der Hygienevorschriften zurückzuführen, gefolgt von 12 % Verstößen gegen Kenn­ zeichnungsvorschriften. Bei 4 % aller Verstöße wurden Mängel in der Zusammensetzung der Produkte festgestellt; Verstöße gegen andere Rechtsvorschriften machten 2014 insgesamt 6 % aller Verstöße aus (siehe Abbildung 2). Mängel im Bereich Hygiene wurden im Vergleich mit den Vorjahren auf unverändert hohem Niveau festgestellt (2013: 78 %). Allerdings sind die absoluten Zahlen auf Grund einer ausführlicheren Datenerfassung in 2014 nur bedingt mit den Angaben des Vorjahrs vergleichbar.

Abbildung 2

Anzahl der Verstöße in Sachsen 2014

766; 6%

493; 4% 3.577; 29%

Mängel der Hygiene allgemein (baul./techn. Mängel der Räume und Geräte, Hygiene des Personals) Kennzeichnungsmängel und Aufmachung

Hygiene Eigenkontrolle

Andere Mängel

6.021; 49%

Abbildung 2  Anzahl der Verstöße in Sachsen 2014

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1.405; 12%

Mängel der Zusammensetzung (Qualitätsmängel der Rohstoffe, Rückstände)


Abbildung 3

Anzahl Betriebe mit Verstoß nach Verstoßart 2012, 2013 und 2014 in Sachsen

1.800 1.600

1.476

1.400

1.614 1.588

1.221 1.280

1.139 1.126

1.200 936

1.000

815

800 600 320

400

468

402

528

622

2012 2013

139

200

2014

0 Hygiene Eigenkontrolle

Mängel der Hygiene allgemein (baul./techn. Mängel der Räume und Geräte, Hygiene des Personals)

Mängel der Zusammensetzung (Qualitätsmängel der Rückstände)

Kennzeichnungsmängel und Aufmachung

Andere

Abbildung 3  Anzahl Betriebe mit Verstoß nach Verstoßart 2012, 2013 und 2014 in Sachsen

Die amtlichen Maßnahmen, die die LÜVÄ auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und des LFGB bei Verstößen veranlassen können, werden im sächsischen Datensystem LEVES-SN unter folgenden Punkten erfasst: ❚❚ ❚❚ ❚❚ ❚❚ ❚❚ ❚❚ ❚❚ ❚❚ ❚❚

Aufgrund der festgestellten Verstöße (erhebliche Mängel) bei den Kontrollen wurden im Jahr 2014 die in Abbildung 4 dargestellten behördlichen Maßnahmen veranlasst.

Bescheide zur Mängelbeseitigung Betriebsbeschränkungen Sicherstellung, Beschlagnahme Verbot des Inverkehrbringens Verwarnungen ohne Verwarnungsgeld Verwarnungen mit Verwarnungsgeld Bußgeldverfahren Strafverfahren Sonstige

Abbildung 4

Unter dem Punkt „Sonstige“ werden Ordnungsverfügungen zusammengefasst, die nicht näher beschrieben wurden bzw. amtliche Maßnahmen, wie zum Beispiel öffentliche Warnungen.

Behördliche Maßnahmen bei Feststellung von Verstößen bei Betriebskontrollen 2014 in Sachsen

Abbildung 4

49; 2% 61; 2%

18; 1% bei Feststellung von Verstößen bei Betriebskontrollen 2014 in 36; 1% 27; 1% Behördliche Maßnahmen Verwarnungen ohne Verwarnungsgeld 1; 0% Sachsen

46; 49; 2%2% 36; 1%

27; 1% 18; 1%

1; 0%

61; 2%

Verwarnungen mit Verwarnungsgeld

Verwarnungen ohne Verwarnungsgeld

Bescheide zur Mängelbeseitigung

Verwarnungen mit Verwarnungsgeld

164; 46; 7%2% 780; 31%

164; 7%

780; 31%

Bußgeldverfahren Bescheide zur Mängelbeseitigung Verbot des Inverkehrbringens Bußgeldverfahren Verbot Inverkehrbringens Nichtdes näher spezifizierte

Ordnungsverfügungen

576; 23%

Nicht näher spezifizierte Sicherstellung, Beschlagnahme Ordnungsverfügungen Sicherstellung, Beschlagnahme

576; 23%

Betriebsschließung

Betriebsschließung

Strafverfahren

Strafverfahren

Betriebsbeschränkungen

Betriebsbeschränkungen

757; 30% 757; 30%

Rücknahme der Zulassung

Rücknahme der Zulassung

Abbildung 4  Behördliche Maßnahmen bei Feststellung von Verstößen bei Betriebskontrollen 2014 in Sachsen

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Ergebnisse der amtlichen Untersuchungen Neben der Inspektion der Betriebe vor Ort ist die Begutachtung von Lebensmitteln, Wein, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen ein wesentlicher Bestandteil der amtlichen Lebensmittelüberwachung. In 8.859 Betrieben, das entspricht 23,6 % der kontrollierten Betriebe, wurden im Rahmen der Betriebskontrolle auch Proben entnommen. In diesem Zusammenhang wurden 23.307 Proben, geringfügig weniger als im Vorjahr (23.825 Pro­ben), der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen zur Untersuchung und Begutachtung übergeben. Hiervon wurden 21.804 Proben im Rahmen eines risi­ko­ basierten Probenplanes entnommen. 1.503 Proben wurden außer­ planmäßig als Verdachts-, Verfolgs- oder Beschwerdeprobe entnommen. Insgesamt 2.601 Proben (11,2 %) wurden beanstandet; die Beanstandungsquote hat sich demnach kaum verändert (2013 waren bei 2.689 Proben (11,3 %) Mängel festgestellt worden). Die bei der Probenuntersuchung festgestellten Mängel werden für die Auswertung unterteilt in:

Wie Abbildung 5 deutlich macht, hat sich die Art oder Kategorie der bei den Untersuchungen festgestellten Mängel im Laufe der letzen drei Jahre kaum verändert. Auch im Berichtsjahr 2014 wurden bei 8,4 % aller entnommenen Proben Kennzeichnungsmängel festgestellt. Hierzu zählten vor allem unzutreffende und damit irreführende Werbeaussagen; aber auch die mangelhafte Kennzeichnung in Bezug auf die Zusammensetzung und den Ener­giegehalt von Lebensmitteln. Somit basierten im Berichtsjahr 2014 67 % aller Probenbeanstandungen auf einer fehlerhaften Kennzeichnung und Aufmachung. Im Vergleich zum Vorjahr (65 %) ist die Beanstandungsquote damit nahezu identisch. Der zweithäufigste Grund für Probenbeanstandungen waren Mängel bei der Zusammensetzung beziehungsweise Rückstände von unerwünschten Stoffen. Mit 1,2 % aller untersuchten Proben folgten Mängel in der Zusammensetzung allerdings mit deutlichem Abstand nach den Kennzeichnungsmängeln. Erfreulicherweise fielen lediglich 1 % aller untersuchten Proben durch mikrobiologische Verunreinigung auf.

❚❚ Mängel durch mikrobiologische Verunreinigungen ❚❚ Mängel durch andere Verunreinigungen ❚❚ Mängel der Zusammensetzung (Qualitätsmängel der Rohstoffe, Rückstände) ❚❚ Mängel der Kennzeichnung und Aufmachung ❚❚ Andere Mängel

Abbildung 5

Anteil der beanstandeten Proben an allen Proben nach Grund der Beanstandung 2012, 2013 und 2014 in Sachsen

10,0 8,8

9,0

8,4 8,4

8,0 7,0 6,0 5,0 4,0 3,0 2,0 1,0

1,0 0,8 0,6

1,1 1,0 1,0

1,6 1,5

1,2

0,9 1,1 1,0

2012 2013 2014

0,0 Mikrobiologische Verunreinigungen

Andere Verunreinigungen

Zusammensetzung

Kennzeichnungsmängel und Aufmachung

Andere Verstöße

Abbildung 5  Anteil der beanstandeten Proben an allen Proben nach Grund der Beanstandung 2012, 2013 und 2014 in Sachsen

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Die bei der amtlichen Untersuchung von Proben durch die LUA festgestellten Mängel/Beanstandungen waren für die LÜVÄ Anlass, die in Abbildung 6 zusammengestellten behördlichen Maßnahmen einzuleiten. Neben diesen formellen Maßnahmen wurden durch die LÜVÄ in 1.337 Beanstandungsfällen aufgrund geringfügiger Abweichungen unter anderem Anordnungen zur Abstellung der Mängel (in der Regel durch Auswertung der Gutachten vor Ort und entsprechende Kontrollberichte) getroffen. Da bei der Auswahl der Proben das gesamte Warensortiment berücksichtigt werden soll, wurden selbstverständlich auch Proben von Herstellern oder Importeuren entnommen und untersucht, die nicht in Sachsen ansässig sind. Wurden bei der Untersuchung dieser Proben von der LUA Mängel festgestellt, erfolgte die Weiterleitung der entsprechenden Gutachten an die örtlich zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde mit der Bitte um entsprechende Veranlassung. Im Jahr 2014 war dies in 1.385 Fällen aller entnommen Proben notwendig.

Abbildung 6

Behördliche Maßnahmen im Ergebnis von Probenuntersuchungen 2014 in Sachsen

5; 1% 50; 13%

Verwarnungen mit Verwarnungsgeld 82; 22%

Bescheide zur Mängelbeseitigung

14; 4%

Verwarnungen ohne Verwarnungsgeld

10; 3%

Bußgeldverfahren

45; 12%

Sicherstellung, Beschlagnahme Verbot des Inverkehrbringens Strafverfahren

97; 25% 76; 20%

Sonstige Ordnungsverfügungen

Abbildung 6  Behördliche Maßnahmen im Ergebnis von Probenuntersuchungen 2014 in Sachsen

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Abbildung 7

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Abbildung 7  Anteil der GrĂźnde fĂźr Beanstandungen an der Gesamtzahl der Beanstandungen in einer Warengruppe 2014 in Sachsen

Anteil der GrĂźnde fĂźr Beanstandungen an der Gesamtzahl der Beanstandungen in einer Warengruppe 2014 in Sachsen

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Auffälligkeiten – Produktgruppen mit vermehrten Beanstandungen Honige, Blütenpollen, Brotaufstriche, auch brennwert­reduziert Von den 209 eingereichten Proben wurden 53 Proben (25,4 %) beanstandet. Dabei handelte es sich bei 46 Proben (87 %) um Honige oder Mischungen von Honig mit anderen Lebensmitteln. Dabei dominieren kennzeichnungsrechtliche Fragestellungen die Beanstandungsgründe. Sowohl allgemeine Pflichtelemente, als auch für Honig spezifische Kennzeichnungsanforderungen wurden nicht vorschriftsgemäß erbracht und Qualitätskriterien der Honigverordnung wurden teilweise nicht eingehalten. Auch unbestimmte bzw. nicht zugelassene nährwert- und/oder gesundheitsbezogene Angaben waren auffällig, neben allgemeinen Qualitätsauslobungen, welche heutzutage keine Besonderheiten bei Honigen mehr darstellen. Bei diversen Brotaufstrichen fanden sich ebenfalls gesundheitsbezogene und nährwertbezogene Angaben, welche nicht zugelassen oder belegbar sind. Bei anderen Brotaufstrichen waren festgestellte Abweichungen an deklarierten Inhaltstoffen bzw. Mineralstoffen irreführend für Verbraucher und daher amtlicherseits nicht zu tolerieren.

Konfitüren, Gelees, Marmeladen Auch im Berichtsjahr 2014 wurden überwiegend kleingewerblich hergestellte Konfitüren, Gelees und Fruchtaufstriche beanstandet. Neben etlichen Kennzeichnungsmängeln waren die Beanstandungen oft im Einsatz von Gelierzucker, einschließlich der enthaltenen Zusatzstoffe wie beispielsweise dem Konservierungsstoff Sorbinsäure, zur Herstellung der entsprechenden Produkte begründet. Die Verwendung von Sorbinsäure ist laut Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 nur für die Herstellung von Fruchtaufstrichen und brennwertverminderten Konfitüren, Marmeladen und Gelees zugelassen. Dies wurde des Öfteren außer Acht gelassen bzw. es fehlte die Deklaration des verwendeten Zusatzstoffes. Ein Fruchtaufstrich Rote Johannisbeere wurde beanstandet, da er das für Brotaufstriche auf Obst- oder Gemüsebasis nicht ­zugelassene Trennmittel Tricalciumphosphat enthielt. Ein Bio-Aroniaaufstrich war wegen Verwendung von krankheitsbezogener Werbung zu beanstanden. Auffällig waren sechs Proben, bei denen die deklarierte Nennfüllmenge deutlich unterschritten war. Diese Sachverhalte wurden stets dem jeweils zuständigen Eichamt zum Verfolg mitgeteilt, desgleichen auch weitere Verstöße gegen die Fertigpackungsverordnung wie z. B. die fehlende oder falsche Form der Nennfüllmengendeklaration.

Süßwaren Von den 203 eingereichten Proben wurden 38 Proben (18,7 %) beanstandet. Signifikant zunehmend fallen hier Produkte auf, welche für Sportler im weitesten Sinne bestimmt sind. Es handelt sich um

Eiweiß- und/oder Kohlenhydratriegel. Hier und auch bei anderen Produkten wird mit teilweise nicht belegbaren oder zugelassenen gesundheits- oder nährwertbezogenen Aussagen geworben. Ein anderes Produkt wurde als nicht zugelassenes Arzneimittel eingestuft. Zwei weitere Erzeugnisse wurden als gesundheitsgefährdend eingestuft, eines wegen möglicher Verschluckungsgefahr, eines wegen Verletzungsgefahr beim Verzehr durch die umgebende Form. Auch die Verwendung nicht zugelassener Zusatzstoffe ist zu verzeichnen. Allgemeine, nicht produktspezifische Kennzeichnungsmängel dominieren jedoch auch hier die Beanstandungsgründe.

Kaffee, Kaffeeersatzstoffe, Kaffeezusätze Von den 25 eingereichten Proben wurden sechs Proben (24 %) beanstandet. Dabei handelt es sich überwiegend um Kennzeichnungsmängel bezüglich von der Deklaration abweichender Nährwertgehalte oder widersprüchlicher Angaben zur Kennzeichnung der Zutaten. Auch Pflichtkennzeichnungselemente entsprachen teilweise nicht den rechtlichen Vorgaben.

Tees und teeähnliche Erzeugnisse Von den 193 eingereichten Proben wurden 48 Proben (24,9 %) beanstandet. In 14 Proben (7,3 %) wurden Rückstandshöchstmengen von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen überschritten. Eine Probe wurde als nicht zugelassenes Arzneimittel beurteilt. Bei einer Probe, welche mit regionalen Zutaten beworben wurde, kam aufgrund von Recherchen zu Pflanzenschutzmittelrückständen zu Tage, dass es sich um importierte Rohware aus einem anderen Mitgliedsstaat handelte. Auch neuartige, derzeit nicht zugelassene Zutaten wurden in verschiedenen Produkten beurteilt. Und auch in dieser Warengruppe sind allgemeine Kennzeichnungsmängel die Hauptbeanstandungsgründe neben nicht ordnungsgemäßen Auslobungen bei gesundheits- und nährwertbezogenen Angaben. Auch sprachliche Mängel, wie fehlende oder falsche Übersetzungen bei Importware, sind bei diesen Erzeugnissen auffällig.

Würzmittel Zu dieser Warengruppe gehören neben Gewürzsalzen und Gewürzzubereitungen auch Essige, Würzsoßen, Salz, Sojasauce und Senf. Im Vergleich zum Vorjahr (2013: 22,0 %) ist die Beanstandungsrate mit 25,6 % weiter angestiegen. Würzmittel zählen damit zu den mit am häufigsten beanstandeten Lebensmitteln. Der überwiegende Teil der Würzmittel wurde entweder als irre­ führend gekennzeichnet beurteilt oder diese Proben wurden beanstandet, weil die Kennzeichnung nicht den geltenden Anforderungen entsprach. Qualität stärkt Teams – Teams stärken Qualität | 9


Auffallend häufig wurden wieder Essige beanstandet, da die Anforderungen der Essigverordnung nicht beachtet wurden. Teilweise wiesen – insbesondere handwerklich hergestellte Erzeugnisse – phantasievolle Namen wie Rosewein-Essig, Heidel­ beer-Kräuter-Essig oder Essig mit Johannisbeeren, obwohl diese Erzeugnisse aus Wein- oder Branntweinessig mit Zusatz von verschiedenen Säften oder Kräuterauszügen hergestellt wurden. Außerdem wurde der in der Essigverordnung festgelegte Mindestsäuregehalt von 5 % bei einigen Essigen nicht eingehalten. Ein Essig fiel besonders durch den unzulässigen Zusatz roter, künstlicher Farbstoffe auf.

Auffällig waren 2014 vor allem Glutamate, welche in asiatischen Speisen gern verwendet werden. Die Proben stammten überwiegend aus dem Imbissbereich, vereinzelt auch aus dem Einzelhandel (Asia-Läden). Erfreulicher Weise gab es in keinem Fall Auffälligkeiten bei der chemisch-physikalischen Beschaffenheit (Identität, Reinheit). Alle Abweichungen betrafen die o. g. speziellen Kennzeichnungsvorschriften für Zusatzstoffe.

Außerdem wurden schwarze sogenannte Hawaii-Salze beanstandet, die zur Färbung Aktivkohle enthielten. Nach Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist bei Salz ein Zusatz von Aktivkohle jedoch nicht zulässig. Diese Salze wurden ebenfalls als „mineralstoffreich“ beworben, ohne dass die dafür geltenden Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 eingehalten wurden.

Von den 246 untersuchten Proben dieser Produktkategorie war jede zweite zu beanstanden. Nach wie vor stellen dabei Verstöße gegen das Irreführungsverbot im Zusammenhang mit den Vorgaben der Health Claims-Verordnung den Hauptbeanstandungsgrund dar. Insbesondere bei Nahrungsergänzungsmitteln spielen gesundheitsbezogene Angaben eine große Rolle, da der Verbraucher hierüber erfährt, welchen konkreten Nutzen das jeweilige Produkt haben soll. Die Gesamtaufmachung der Produkte wurde beanstandet, wenn über die Produktbezeichnung eine ganz konkrete Zweckbestimmung (Wirkrichtung) herausgestellt wurde, aber nicht eindeutig zu entnehmen war, welchen Inhaltsstoffen im Einzelnen diese Wirkung zugeschrieben werden kann. In anderen Fällen stimmten die auf den Erzeugnissen angegebenen Wirkbehauptungen inhaltlich nicht mit dem Wortlaut der bisher zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben überein. Es ist zwar zulässig, andere gleichbedeutende Formulierungen des zugelassenen Wortlauts zu verwenden, dieser darf jedoch nicht ergänzt, erweitert, eingeschränkt oder anderweitig verändert werden.

Weiterhin wurden zehn Würzmittel wegen fehlender Kenntlichmachung von Zusatzstoffen (Farbstoffe, Konservierungsstoffe, Süßungsmittel, Geschmacksverstärker) beanstandet. Zwei lose abgegebene Wasabipasten aus Sushi-Restaurants wurden wegen ihrer irreführenden Bezeichnung beanstandet, da mittels Polymerasekettenreaktion keine Wasabi-DNA nachgewiesen wurde. Derartige Zubereitungen bestehen in der Regel lediglich aus Meerrettich und Farbstoffen. Bei einer Probe „Räucherperle Würzer“ handelte es sich um ein mit Lebensmitteln verwechselbares Erzeugnis. Die Verwechselung konnte insbesondere durch die Aufmachung und Kennzeichnung des Produktes, welche im Vergleich mit den Würzmittelprodukten des Herstellers nahezu identisch war, auftreten. Hinweise zum tatsächlichen Verwendungszweck (Zusatzmittel für Räucherspäne) waren hingegen unauffällig und leicht übersehbar. Zusätzlich war der für Würzmittel nicht zugelassene Konservierungsstoff Kaliumnitrat in großen Mengen enthalten, wodurch eine gesundheitliche Gefährdung bei Verzehr nicht ausgeschlossen werden konnte.

Zusatzstoffe und wie Zusatzstoffe verwendete ­Lebensmittel und Vitamine Zum Warencode 57 zählen Zusatzstoffe in reiner Form bzw. Mischungen von Zusatzstoffen, welche für die Herstellung verschiedenster Lebensmittel verwendet werden. Wie in den Vorjahren fiel die Warengruppe durch eine erhöhte Beanstandungsquote von 22 % auf. Vorrangiger Grund für die Beanstandungen war eine unzureichende Deklaration. Diese muss seit 2010 den Anforderungen der Artikel 22 und 23 der EU-Verordnung über Lebensmittelzusatzstoffe (VO [EG] Nr. 1333/2008) genügen. Eine häufige Abweichung ist z. B. die pauschale Angabe „für Lebensmittel“ obwohl nach der Verordnung Verwendungsbeschränkungen bestehen. In solchen Fällen wäre die korrekte Angabe „für Lebensmittel – begrenzte Verwendung“ oder eine genaue Angabe des Verwendungszweckes. Nur bei einer entsprechenden Kennzeichnung ist der Verwender solcher Zusatzstoffe in der Lage die Anforderungen der Zusatzstoffverordnung einzuhalten.

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Nahrungsergänzungsmittel

Über das Internet vertriebene Nahrungsergänzungsmittel enthielten z. T. krankheitsbezogene Werbeaussagen, die für Lebensmittel grundsätzlich verboten sind. Um den Absatz zu fördern, nutzt man hier oftmals die Angst der Verbraucher vor Umweltgiften, Krebs- oder anderen schweren Erkrankungen aus. In sechs Fällen wurden als Nahrungsergänzungsmittel bezeichnete Produkte anhand der Produktaufmachung als Präsentationsarzneimittel eingestuft, bei vier Präparaten handelte es sich gar um Funktionsarzneimittel.

Diätetische Lebensmittel Im Untersuchungszeitraum 2014 wurden von 410 untersuchten diätetischen Lebensmitteln 214 (52,2 %) beanstandet, wobei die höchste Beanstandungsquote bei den Mahlzeiten und Tages­ rationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung zu verzeichnen war (75,0 %). Die meisten Beanstandungen basierten, wie in den letzten Jahren auch, auf der Nichteinhaltung von Kennzeichnungsvorschriften gemäß Diät- bzw. Health ClaimsVerordnung.


Produktkategorie

beanstandete Proben 2014

Säuglings- und Kleinkindernahrung

50,6 %

Mahlzeiten und Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung

75,0 %

Bilanzierte Diäten davon ergänzende bilanzierte Diäten

47,5 % 75,0 %

Diätetische Lebensmittel für intensive Muskelanstrengungen, vor allem für Sportler

71,4 %

Bei Säuglings- und Kleinkindernahrung gab es in der Regel keine Verstöße gegen die Vorgaben der Diät-Verordnung bezüglich der stofflichen Zusammensetzung. Die Beanstandungen basieren vielmehr auf Kennzeichnungsmängeln, die z. T. nicht zugelassene gesundheitsbezogene Angaben oder auch Werbung mit Selbstverständlichkeiten (Angaben wie „glutenfrei“, „altersgerecht zusammengesetzt“) betreffen. Auch bei den Tagesrationen und Mahlzeiten für eine gewichtskontrollierende Ernährung erfüllte in den meisten Fällen die Kennzeichnung nicht die Vorschriften der Health Claims-Verordnung. Häufig entsprach das „Wording“ der verwendeten Health Claims nicht den rechtlichen Vorgaben. 11 der untersuchten Proben wurden aufgrund von Abweichungen zwischen chemisch-analytisch ermittelten und deklarierten Mineralstoff- und Vitamingehalten als irreführend gekennzeichnet beanstandet. Von den 61 bilanzierten Diäten, die 2014 zur Untersuchung und Beurteilung eingereicht wurden, entsprach knapp die Hälfte nicht den gesetzlichen Vorschriften. Gerade die 16 unter­suchten Proben von ergänzenden bilanzierten Diäten (EbDs) wiesen dabei eine extrem hohe Beanstandungsquote (75 %) auf. Bei den EbDs muss für den Verbraucher anhand der Kennzeichnung eindeutig erkennbar sein, ob er zu dem angesprochenen Personenkreis gehört, dessen Krankheit mit diesem Lebens­ mittel diätetisch behandelt werden soll. Oftmals ist jedoch die angesprochene Patientengruppe nicht eindeutig erkennbar oder die Krankheit wird nicht ausreichend präzise benannt. Bei über der Hälfte der Proben wurde die Wirksamkeit und damit Diäteignung der Produkte angezweifelt – aufgrund nicht recherchierbarer Belege, widersprüchlicher wissenschaftlicher Untersuchungen oder eines nicht nachweisbaren Mangels an Nährstoffen, welcher der Krankheit zugrunde liegen soll. Auch Lebensmittel, die präventiv wirken oder eine Mangelernährung ausgleichen sollen, sind von der Begriffsbestimmung der bilanzierten Diäten nicht abgedeckt und damit als bilanzierte Diät nicht verkehrsfähig. Selbst wenn ein nachgewiesener besonderer Nährstoffmangel besteht, muss stets geprüft werden, ob nicht eine Modifizierung der normalen Ernährung, andere Lebensmittel für eine besondere Ernährung oder eine Kombination aus beiden ausreichen, um denselben Effekt zu erzielen. Ein Produkt, welches zur diätetischen Behandlung von erhöhten Blutfettwerten angeboten wurde, musste sogar als FunktionsArzneimittel eingestuft werden.

Alkoholfreie Erfrischungsgetränke Im Jahr 2014 wurden 299 Getränkeproben im Bereich der alko­holfreien Erfrischungsgetränke (zum Beispiel Limonaden, Fruchtsaftgetränke, Getränkepulver) zur Untersuchung vorgestellt, davon wurden 79 Proben beanstandet. Dies entspricht einer Beanstandungsquote von 26,4 %. Hauptsächlich führten vor allem Kennzeichnungsmängel zu Beanstandungen. Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben bildeten hierbei ­einen Schwerpunkt. Sowohl die Etiketten als auch die Internet­ auftritte zu den Produkten wurden beurteilt. Getränke und Getränkepulver, die vor allem im Sport-Bereich (isotonische Getränke, Proteinpulver) angesiedelt sind, waren in Bezug auf die nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben besonders auffällig. Rechtliche Vorgaben zu diesen zulassungspflichtigen „Health Claims“ ergeben sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 und der Verordnung (EU) Nr. 432/2012. Im letzten Jahr wurden 22 Sportler-Getränke untersucht, wobei 13 Produkte (60 %) beanstandet wurden. Zum einen wurden gesundheitsbezogene Angaben verwendet, die aufgrund ihrer unzureichenden wissenschaftlichen Absicherung nicht zulässig sind. Zum anderen war die Bewerbung des Öfteren irreführend, da vom zulässigen Wortlaut stark abgewichen und der Zusammenhang entweder stark überspitzt oder verallgemeinert dargestellt wurde. Um dies am Beispiel zu verdeutlichen: die Angabe „Proteine tragen zur Zunahme der Muskelmasse bei“ ist zulässig. Angaben im Zusammenhang mit dem Fettabbau sind aufgrund der fehlenden wissenschaftlichen Nachweise dagegen verboten. Auch der Bezug zur Straffung der Muskulatur geht im Wortlaut deutlich über die erlaubte Aussage hinaus. Mehrfach erfolgten auch pauschalisierte Auslobungen zu Vitaminwirkungen, obwohl von Vitamin zu Vitamin nicht alle Wirkungen gleichermaßen zugelassen waren. Auch wurden zwei Getränke mit Zusatz von L-Carnitin aufgrund der Verwendung von nicht zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben beanstandet. Allerdings ist der Trend zu beobachten, dass Inhaltsstoffe, für die alle beantragten Health Claims im Zulassungsverfahren abgelehnt wurden, weiterhin plakativ hervorgehoben werden. L-Carnitin wurde bis zum Inkrafttreten der Health-Claims-Verordnung u. a. positiv mit einer höheren Muskel­leistung und der schnelleren Erholung nach dem Training beworben. Dies ist dem Verbraucher immer noch im Gedächtnis. Somit wird L-Carnitin Sportler-Getränken weiterhin zugesetzt und mit der legalen Angabe „mit L-Carnitin“ geworben. Den gedanklichen Zusammenhang zur Wirkung stellt der Verbraucher dann selbst her. Weiterhin wurden die Bedingungen für die Verwendung der nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben bei einigen Produkten nicht erfüllt. Dies traf auch für Getränke des normalen Verzehrs, wie Vitamingetränke (ACE-Getränke) oder mit Vitaminen/Mineralien angereicherten Wellnessgetränke zu. So bedingt die Auslobung von Vitaminen und Mineralstoffen, dass diese auch in einer signifikanten Menge im Getränk enthalten sein müssen. Auch wurde ein als „kalorienreduziert“ ausgelobtes Sportgetränk beanstandet, da es keine wirkliche Brennwertreduzierung im Vergleich zum Marktsortiment aufwies. Analog war dies auch bei zwei „zuckerreduzierten“ Limonaden der Fall.

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Auch im Bereich der Kennzeichnung und Einhaltung von Höchstmengen bei Zusatzstoffen wurden Beanstandungen ausgesprochen. Bei einem Getränkepulver wurde der zulässige Gehalt an Cyclamat (Süßstoff) deutlich überschritten, bei einem anderen Getränk wurde der vorhandene Süßstoff Aspartam nicht im Zutatenverzeichnis deklariert. Bei drei weiteren Proben kam es zur Überschreitung der zulässigen Höchstmenge bei dem Farbstoff Cochenillerot A (E 124). Die Absenkung des Grenzwertes von 50 mg/l auf 10 mg/l im Jahr 2013 und die noch nicht erfolgte Rezepturumstellung sind dabei als ursächlich anzusehen. Neben Höchstmengenüberschreitungen lagen auch Kennzeichnungsmängel vor. Beispielsweise wurde Sorbinsäure statt Benzoesäure als Konservierungsmittel deklariert. Im Rahmen des Clean Labelings führte auch die Werbung mit Selbstverständlichkeiten zu Beanstandungen. Bei einigen Szene-Getränken auf Tee-Basis erfolgte der Verweis auf die Laktose-, Gluten-, Alkoholfreiheit. Diese Eigenschaften sind aller­ dings allen alkoholfreien Getränken auf Tee-Basis eigen. Das Hervorheben von Merkmalen, die alle Produkte dieser Gruppe aufweisen, ist als irreführend für den Verbraucher zu beurteilen. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Produktgruppe der alkoholfreien Erfrischungsgetränke bei bestimmungsgemäßem Gebrauch als sichere Produktgruppe einzustufen ist. Die Produktpräsentation am Markt ergibt jedoch sehr häufig Grund zur Beanstandung.

Kosmetische Mittel Im Jahr 2014 wurden insgesamt 805 Proben zur Untersuchung eingereicht, davon war jede Fünfte zu beanstanden. Die Beanstandungsquote ist somit in dieser Warengruppe mit 20,7 % (167 Proben) im Vergleich zu den Vorjahren unverändert hoch. Zusätzlich wurde bei weiteren 20 Proben schriftlich auf bestehende Mängel hingewiesen, für die keine formale Beanstandung ausgesprochen wurde. Der Großteil der Beanstandungen beruht mit 75 % auf fehlerhaften Kennzeichnungen der kosmetischen Erzeugnisse. Irreführende Werbeaussagen wurden bei knapp einem Drittel der beanstandeten Proben registriert. In 16 % der beanstandeten Proben waren entweder verbotene Stoffe enthalten oder gesetzliche Höchstkonzentrationen überschritten; das führte in drei Fällen zu einer Beanstandung als „nicht sicher“ nach Artikel 3 der EU-Kosmetik-VO Nr. 1223/2009. Bei zwei der als nicht sichere kosmetische Mittel beanstandeten Proben handelte es sich um eine Verbraucherbeschwerde „Zahnbleichmittel“, die durch einen sächsischen Händler importiert und über die Internet-Plattform Ebay vertrieben wurde. Zu dieser Probe lag eine Vergleichsprobe vor. Mit Wasserstoffper­ oxid-Gehalten von 5 % dürfen diese Zahnbleichmittel in Europa nicht direkt an den Endverbraucher sondern nur an Zahnärzte abgegeben werden und müssen spezielle Warnhinweise tragen. Die Erstanwendung muss stets von einem Zahnarzt oder unter dessen direkter Aufsicht erfolgen, der dann das Zahnbleichmittel für den weiteren Anwendungszyklus dem Verbraucher bereitstellt. Zahnaufheller sollen nur an gesunden Zähnen und Zahnfleisch zur Anwendung kommen. Durch die Abgabe über 12 | Qualität stärkt Teams – Teams stärken Qualität

Zahnärzte wird so die Sicherheit des kosmetischen Mittels gewährleistet. Da die beanstandeten Proben zum einen über Ebay direkt an den Verbraucher verkauft wurden und zum anderen nur unvollständige Warnhinweise und Anwendungsbedingun­ gen in englischer Sprache trugen, kann das geforderte Sicher­ heitsniveau nicht gewährleistet werden und die Produkte wurden­als nicht sicher beurteilt. Der zweite Fall betraf die Flüssigkeitskomponente eines Zwei­kom­ ponenten-Pulver-Flüssigkeitssystems zur Modellage von künst­lichen Fingernägeln. Für die Nagelmodellage werden Acrylat-­ Monomere wie z. B. Ethylmethacrylat (EMA) oder Hydroxyethylmethacrylat (HEMA) verwendet, aus denen durch Polymerisation Kunstharze entstehen. In der beanstandeten Probe wurde neben Ethylmethacrylat (EMA) auch Methylmethacrylat (MMA) bestimmt, bei dem es sich um ein flüssiges, farbloses Monomer handelt, das ein Grundbestandteil von hochmolekularen polymeren Kunstharzen ist, die auch in der Zahnheilkunde als Füllungsmaterial und in der Medizin u. a. als Knochenzement bei Implantaten eingesetzt werden. Von Methylmethacrylat als Monomer ist bekannt, dass es stark sensibilisierend wirkt und Kontaktallergien auslösen kann. Weiterhin kann der Stoff Nagelfalzentzündungen und Nagelablösungen verursachen, in deren Folge der Nagel unter Umständen auch nicht mehr nachwächst. Nach der Polymerisation (Aushärtung) tritt dieser Effekt nicht mehr auf, es können aber Restmengen von Monomeren vorhanden sein, die gesundheitsbeeinträchtigend wirken. Neben dem Risiko einer lebenslangen Sensibilisierung gegen MMA besteht bei MMA-haltigen Nagelmodellageprodukten ein zusätzliches Risiko in dem Auftreten einer Kreuz-Sensibilisierung gegen weitere (Meth)Acrylat-Verbindungen. Da (Meth)Acrylate in vielen Gegenständen des täglichen Bedarfs und in Medizinprodukten vorkommen, können MMA-haltige Nagelmodellagen auch Aller­gien gegen Zahnimplantate und andere Implantate verursachen und somit die medizinische Versorgung von sensibili­ sierten Verbrauchern einschränken. Aufgrund des analytisch bestimmten hohen Gehaltes von Methyl­ methacrylat (MMA) und dessen hohen­Sensibilisierungspotenzials sowie der fehlen­ den Kennzeichnung des Stoffes in der Liste der Bestandteile in Verbindung mit unvollständigen Anwendungs- und Warnhinweisen wurde die Probe als nicht sicher für die menschliche Gesundheit beurteilt.

Bedarfsgegenstände Im Jahr 2014 untersuchte die LUA Sachsen insgesamt 245 Proben „Bedarfsgegenstände mit nicht nur vorübergehendem Körperkontakt“. Davon wurden 46 Proben beanstandet (18,8 %) sowie 23 weitere Proben mit einer Befundmitteilung beurteilt. Bedarfsgegenstände mit nicht nur vorübergehendem Körperkontakt sind gleichzeitig Verbraucherprodukte im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes sowie Erzeugnisse nach der Verordnung (EG) 1907/2006 (REACH-Verordnung). Zum Teil, insbesondere für textile Bedarfsgegenstände, trifft ebenso die Definition für Textilerzeugnisse nach der Verordnung (EG) 1007/2011 (Textilkennzeichnungsverordnung der EU) zu. Entsprechend werden für die Beurteilung dieser sehr heterogenen Warengruppe auch die diesbezüglich einschlägigen Vorgaben berücksichtigt.


Auf der Grundlage der Bedarfsgegenständeverordnung wurden im Jahr 2014 vier Proben aufgrund hoher Chrom(VI)-Gehalte im gegerbten Leder beanstandet. Chrom(VI)-Verbindungen erwiesen sich im Tierversuch als krebserregend. Zudem können Chrom(VI)Verbindungen bei dermaler Exposition sowohl irritativ/toxisch als auch allergisch verursachte Ekzeme hervorrufen. Der entsprechende Grenzwert wurde auf 3 mg/kg Leder festgelegt. Weiterhin legt die Bedarfsgegenständeverordnung Höchstmengen für die Freisetzung von Nitrosaminen und nitrosierbaren Stoffen fest. Viele Nitrosamine wirken als potente Kanzerogene. Sie werden im Rahmen des technologischen Prozesses nicht absichtlich zugesetzt, können jedoch während des Vulkanisa­ tionsprozesses entstehen. Eine von insgesamt 9 Proben „Luftballons“, musste in diesem Zusammenhang beanstandet werden. Um den Kontakt der Mundschleimhäute mit dem Kautschukmaterial auszuschließen oder wenigstens zu beschränken, wird zudem für Luftballons hinsichtlich der Kennzeichnung der Hinweis „Zum Aufblasen eine Pumpe verwenden!“ gefordert. Dieser fehlte bei der in Rede stehenden Probe ebenfalls. Drei Caps und ein Ledergürtel waren jeweils aufgrund der Verwendung eines verbotenen Azofarbstoffes, der krebserregende Amine freisetzen kann, auffällig. Zwei Schmuckproben wiesen stark erhöhte Cadmiumgehalte auf. Grundsätzlich sind die Bestimmungen des Produktsicherheitsgesetzes einzuhalten. Dieses fordert, dass ein Produkt nur auf dem Markt bereitgestellt werden darf, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet. In diesem Zusammenhang wurden beispielsweise acht Proben aufgrund der Verwendung bzw. des erhöhten Gehalts sensibilisierender Substanzen beanstandet. Dazu gehörten u. a. sensibilisierende Dispersionsfarbstoffe in Textilien, Chlorkresol in Leder, Mercaptobenzothiazol in Gummimaterialien sowie Latexproteine.

Amtliche Futtermittelüberwachung Die amtliche Futtermittelüberwachung des Freistaates Sachsen­ arbeitet nach dem abgestimmten „Kontrollprogramm Futter­ mittel des Bundes und der Länder für die Jahre 2012 bis 2016“. Darin legen die Länder mit dem Bund gemeinsam die Schwerpunkte des Kontrollgeschehens fest. Beachtet werden beispielsweise die jeweilige landwirtschaftliche Fläche des Landes, ansässige Futtermittelhersteller und aufgetretene Risiken. Koordinierende Aufgaben sowie die jährliche Abrechnung der Tätigkeit der Überwachungsbehörden werden vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) wahrgenommen. Eine weitere wesentliche Grundlage der Arbeit der amtlichen Überwachung ist das gültige Futtermittelrecht. Es befindet sich in einer ständigen Fortentwicklung hin zu einem einheitlichen europäischen Rechtsrahmen. Im Jahre 2014 wurden von den Futtermittelkontrolleuren im Außendienst 1.027 Inspektionen (Betriebskontrollen) im Freistaat Sachsen durchgeführt. Dabei wurden 1.093 Proben entnommen, an denen insgesamt 7.464 Analysen durchgeführt wurden.

Die Futtermittelkontrolle findet auf allen Stufen der Produk­ tionskette statt. So wurden im zurück liegenden Jahr 769 Futter­ mittelunternehmer, davon 546 Primärproduzenten, das heißt Landwirte, überprüft. Es wurden weiterhin 68 Hersteller von Mischfuttermitteln, teils mehrmals im Jahr, 46 Einzelfuttermittel­ hersteller und über einhundert Handelsbetriebe aufgesucht und überprüft. Die Auswahl der zu kontrollierenden Betriebe beruht auf einer zu Beginn des Kontrolljahres durchgeführten Risikoanalyse, die jährlich aktualisiert wird. Sie gibt die Kontrollfrequenz vor. Grundlage der Tätigkeit der Futtermittelkontrolleure im Außendienst sind die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung des Lebensmittel- und Futtermittel­ rechts sowie die Verordnungen 152/2009 und 691/2013 zur Festlegung von Probenahmeverfahren. Die Kontrolleure führen ihre Kontrollen unangekündigt durch und entscheiden an Hand der vorgefundenen betrieblichen Gegebenheiten und Futtermittel, wovon sie Proben entnehmen und worauf diese untersucht werden sollen. Die vier Kontrolleure im Außendienst für den Nutztierfutter­ bereich sind entsprechend der Jahresarbeitsplanung regional tätig und führen Kontrollen mitunter auch als Teamkontrollen mit weiteren Ämtern durch. Die Zusammenarbeit mit den Lebens­mittelüberwachungs- und Veterinärämtern (LÜVÄ) der Landkreise oder mit den Dienststellen des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) gewinnt zunehmend an Bedeutung. Die fünfte Kontrolleurin ist auf die Überwachung der Heimtierfuttermittelbranche spezialisiert. Sie führt ihre Kontrollen im gesamten Freistaat Sachsen durch. Diese Branche ist ein stetig wachsendes Segment des Futtermittelmarktes. So gab es in den zurückliegenden Jahren viele Neugründungen. Darunter sind diverse Hersteller von Mischfuttermitteln für Vögel, Meerschweinchen, Kaninchen oder Zierfische, Hersteller von rohem Heimtierfutter für Hund und Katze oder die wachsende Zahl von Spezialmärkten der Heimtierfutterbranche. Darüber hinaus ist auch eine ganze Reihe von Kleinstbetrieben, die beispielsweise Hundekekse backen, entstanden. Die Hersteller von Heimtierfuttermitteln müssen sich bei der amtlichen Futtermittelüberwachung registrieren lassen. Handelt es sich darüber hinaus um Hersteller von rohen Heimtierfuttermitteln, ist eine entsprechende Zulassung durch das zuständige Veterinäramt notwendig. Aus steigenden Unternehmenszahlen ergibt sich ein erhöhter Überwachungsbedarf, damit der Verbraucher sachgerecht gekennzeichnete, sichere Futtermittel im Handel vorfindet. Die Anforderungen an die Kennzeichnung der Heimtierfuttermittel unterscheiden sich teilweise von den Vorgaben für die Kennzeichnung der Futtermittel für Nutztiere (der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere, wie es der Gesetzgeber bezeichnet).

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Besonderheiten sind zum Beispiel: ❚❚ Auf dem Etikett ist bei Heimtierfuttermitteln eine kostenfreie Telefonnummer oder ein anderes geeignetes Kommunikationsmittel anzugeben, damit der Käufer/Verbraucher sich zusätzliche Informationen beschaffen kann. ❚❚ Nur bei Mischfuttermitteln (Allein- und Ergänzungsfutter­ mittel) für Hund und Katze sind die Kennzeichnung der analytischen Bestandteile/Inhaltsstoffe Rohprotein, ­Rohfaser, Rohasche und Rohfett vorgeschrieben. ❚❚ Bei Zusatzstoffen der Funktionsgruppen Konservierungsmittel, Antioxidationsmittel, Farbstoffen kann lediglich diese Funktionsgruppe genannt werden. Weiterführende Informationen erhält der Käufer auf Nachfrage. ❚❚ Bei Mineralfuttermitteln für Heimtiere ist die Kennzeichnung der Gehalte an Kalzium, Natrium und Phosphor verbindlich vorgeschrieben. Das Futtermittelrecht kennt nur die Begriffe Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel, Ergänzungsfuttermittel, Mineralfuttermittel. Es gibt im Futtermittelrecht KEINE Nahrungsergänzungsmittel oder Hauptfutter. Die amtliche Futtermittelüberwachung fordert auf den Etiketten (Kennzeichnung), der in den Verkehr gebrachten Futtermittel, die Verwendung der rechtlich definierten vorgeschriebenen Begriffe, auch wenn diese für manchen Heimtierhalter eher ungewöhnlich sind. Schwerpunkt der Kennzeichnungskontrolle bei Heimtierfutter­ mitteln ist die Kontrolle der Einhaltung des Verbots krankheitsbezogener Werbeaussagen. Weiterhin wird verstärkt die Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln oder Zusatzstoffen überprüft, sofern diese in Wort oder Bild beworben werden. Mit dem in Mode gekommenen BARFEN (biologisch artgerechte Rohfütterung) für Hunde und Katzen kann sich aus unserer Sicht ein hygienisches Problem ergeben: die Möglichkeit der oral-­ fäkalen Infektion mit Zoonose – Erregern wie Salmonellen. Das trifft auch auf den Umgang mit Hundekauspielzeug zu. Derartige Artikel mussten mehrfach aus dem Handel genommen werden, da Salmonellenbefall nachgewiesen wurde. In den Jahren 2013/14 hat die amtliche Futtermittelüberwachung jährlich zwei bis drei Marktrücknahmen derartig belasteter Futtermittel im Handel nachverfolgt und überprüft. Im Umgang mit rohem Heimtierfutter haben alle Beteiligten, die Hersteller wie die Verbraucher/Käufer eine große Verantwortung. Die Hersteller haben die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten und auch entsprechende Eigenkontrolluntersuchungen und qualitätssichernde Maßnahmen zu dokumentieren.

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Den Verbrauchern/Käufern werden Vorsichtsmaßnahmen im Umgang mit den erworbenen rohen Futtermitteln empfohlen, wie: ❚❚ sachgerechter Transport der erworbenen Futtermittel, möglichst in Kühltaschen ❚❚ sachgerechte Lagerung, ggf. Kühlung ❚❚ strikte Trennung zwischen Lebensmitteln und Futtermitteln im Haushalt ❚❚ Verwendung getrennter Werkzeuge und Arbeitsplätze ❚❚ gewissenhafte Reinigung ❚❚ Einhaltung von Hygieneregeln, insbesondere wenn Kinder und Hunde in einem Haushalt leben (Händewaschen nicht vergessen). Die zuletzt genannten Hinweise können nur ein guter Rat an die Verbraucher sein. Sie entziehen sich der Zuständigkeit der amtlichen Überwachung, sollten vom verantwortungsbewussten Tierhalter jedoch unbedingt bedacht und beachtet werden.


Landesüberwachungsprogramme (LÜP) 2014 im Bereich ­Lebensmittelsicherheit LÜP „Kontrolle zur Beurteilung der Verlässlichkeit der Eigenkontrollen bei sächsischen Lebensmittelherstellern im Bereich der Rohwaren bzgl. ­Rückständen, Kontaminanten und GVO“ Ausgangssituation und Ziel Im Jahr 2011 waren nach den im Jahresbericht Amtliche Lebens­ mittelüberwachung erläuterten Kriterien im Freistaat Sachsen 63.311 Betriebe registriert, davon 1.050 Hersteller. An der LUA wurden im Jahr 2011 2.078 Proben untersucht, die bei sächsischen Herstellern und Abpackern (ADV-Kode 20xxxxx) entnommen wurden. Bei diesen Proben handelte es sich in etwa 600 Fällen um Rohwaren zur Herstellung verarbeiteter Lebensmittel. Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist zu überprüfen, dass die entsprechenden Anforderungen des Lebens­mittelrechts von den Lebensmittel- und Futtermittelunternehmern in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen eingehalten werden. Lebensmittelhersteller setzen in der Regel ein großes Spektrum von Rohwaren (zum Beispiel Frischgemüse zur Herstellung von Tiefkühlerzeugnissen, getrocknete Kräuter zur Herstellung von Fleischerzeugnissen) als Ausgangserzeugnisse ein und haben aufgrund ihrer Stellung in der Lebens­mittelkette einen großen Einfluss sowie eine hohe Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Einhaltung lebensmittelrechtlicher Bestimmungen. Rechtsvorschriften hinsichtlich Rückständen und Kontaminanten beziehen sich häufig auf unverarbeitete Erzeugnisse. Darüber hinaus bestehen Verschneidungs- und Verarbeitungsverbote. Ziel des Programmes ist die Kontrolle der Verlässlichkeit der Eigenkontrollen bei sächsischen Lebensmittelherstellern im Bereich der Rohwaren bezüglich Rückständen, Kontaminanten und GVO.

Ergebnis Aufgrund personeller Veränderungen in der Landesdirektion Sachsen (LDS) konnte das 2013 begonnene LÜP im Jahr 2014 zunächst nicht fortgesetzt werden. Es wurden bis dato lediglich zwei Kontrollen durchgeführt. Mit der Neubesetzung der Stelle eines Lebensmittelchemikers in der Dienststelle Chemnitz wurde das Programm Ende 2014 wieder aufgenommen. Infolge­ dessen wurde eine weitere Kontrolle durchgeführt. Obwohl eine detaillierte und flächendeckende Auswertung erst nach Abschluss des Programms möglich sein wird, konnten bereits einige E­ rkenntnisse gewonnen werden.

Rückständen, Kontaminanten und GVO. Daraus ergeben sich erwartungsgemäß deutliche Differenzen bei den Eigenkontrollkonzepten. Abhängig von verschiedenen Faktoren, wie den verarbeiteten Rohwaren oder der Betriebsgröße/-struktur, werden unterschiedliche Ansätze verfolgt. Diese reichen von einer ausschließlichen Kontrolle über Zertifikate bzw. Produktspezifika­ tionen bis hin zu eigens in Auftrag gegebenen Laboruntersuchungen für bestimmte Rohwaren und analytische Parameter. Hier zeigen sich wiederum Unterschiede in den Rahmenbedingungen, wie Probenahme und Untersuchungsfrequenz. Abhängig von den Rohwaren werden auch beide Kontrollvarianten kombiniert. Bei einer Kontrolle über Zertifikate und Spezifikationen wird die Verantwortung mitunter dem Vorlieferanten, zum Beispiel dem Großhändler, überlassen und nicht zwingend hinterfragt. Im Rahmen der Kontrollen wurde festgestellt, dass für den Bereich Rückstände, Kontaminanten, GVO nicht immer die aktuell gültigen Rechtsvorschriften zugrunde liegen, weil diese nicht bekannt sind. Z. T. werden hier beispielsweise lediglich nationale Verordnungen berücksichtigt, obwohl es schon länger überlagerndes EU-Recht gibt. Ein weiteres Defizit wird bei der Probenahme für Untersuchungen gesehen, für die es spezielle Rechtsvorschriften gibt, wie den Mykotoxinen. Eine aussagekräftige Eigenkontrolle auf diesen Parameter setzt genau wie bei der amtlichen Kontrolle eine entsprechend repräsentative Probenahme voraus. Hier ist der Unternehmer im eigenen Interesse in der Pflicht. Wie abzusehen war, werden in der Praxis sehr unterschiedliche Konzepte umgesetzt. Abschließende Aussagen über die Güte der Eigenkontrollsysteme im Bereich Rohwaren bezüglich Rückständen, Kontaminanten und GVO können aufgrund der geringen Kontrollzahl noch nicht getroffen werden.

Weiteres Vorgehen Die Betriebskontrollen wurden bzw. werden im Jahr 2015 fortgesetzt. Nach der Durchführung einer größeren Anzahl von Kontrollen ist eine detailliertere Auswertung möglich, die auch den Ist-Stand in Sachsen besser widerspiegelt.

Oftmals ist die Kontrolle der Rohwaren eher auf den Parameter Qualität ausgerichtet als auf lebensmittelrechtliche Aspekte. Im Rahmen der HACCP-Konzepte werden die Rohwaren im Normal­ fall in der Risikobewertung erfasst. Dies erfolgt aber in unterschiedlichem Maß, im Allgemeinen und vor allem bezüglich Qualität stärkt Teams – Teams stärken Qualität | 15


LÜP „Hygienepraxis beim Betrieb von Schlagsahneautomaten“ (Fortführung) Ausgangssituation und Ziel Die Ergebnisse des inhaltlich ähnlichen LÜP im Jahr 2012 haben­ gezeigt, dass mit 69 % immer noch ein sehr großer Teil der Proben geschlagener Sahne aus Schlagsahneautomaten eine mikro­biologische Belastung aufwies (vgl. LÜP 2010: > 75 %). Trotz der leichten Verbesserung dieser Quote im Vergleich zu 2010 haben die Ergebnisse deutlich gemacht, dass eine fachgerechte Reinigung und Desinfektion der Schlagsahneautomaten weiterhin nicht gegeben ist bzw. dass es weitere negative Einflussfaktoren geben könnte. Mit dem Programm im Jahr 2014 sollte überprüft werden, ob sich die Hygienemaßnahmen bei Schlagsahneautomaten insgesamt verbessert haben und welche Faktoren dabei eine Rolle spielen. Dazu waren die Kontrolle von ca. 130 Betrieben sowie die mikrobiologische Untersuchung der zu entnehmenden Proben geplant. In Hinblick auf die Vergleichbarkeit ist anzumerken, dass lediglich ein Drittel der kontrollierten Betriebe bereits in den LÜP der Jahre 2010 bzw. 2012 kontrolliert wurden. Im Vergleich zum LÜP 2012 wurde außerdem die Checkliste in einigen Punkten geändert bzw. ergänzt (zum Beispiel „Hygieneplan gemäß DIN 10507“ und „Kontrolle und Wartung“). Weiterhin wurden statt zwei Teilproben, wie 2012, drei Teilproben entnommen – flüssige Sahne in der Originalverpackung, flüssige Sahne aus dem Vorratsbehälter des Automaten und die geschlagene Sahne. Die Beprobung der Sahne aus dem Vorratsbehälter war 2012 noch nicht Bestandteil des LÜP.

Ergebnis Im Rahmen des Programms wurden Checklisten von 122 kontrollierten Betrieben ausgewertet. Davon waren 63 Eiscafés, 44 Cafés und 15 Restaurants. Die mit Abstand am häufigsten verwendeten Geräte waren von den Herstellern Vaihinger (Sano­mat, 63) und Hans Kraft (Mussana, 46). 91 % (111) aller­ überprüften Betriebe benutzen die Automaten täglich. Die meisten Betriebe (104) nutzen zur Reinigung Desinfektionsreiniger, sog. Kombimittel, z. T. auch zusammen mit zusätzlichen Reinigungs- oder Desinfektionsmitteln. Eine ausschließliche Nutzung von Reinigungs- oder Desinfektionsmitteln ist die Ausnahme. Die Reinigung erfolgt zudem in fast allen Fällen täglich bzw. nach Anwendung (Vorratsbehälter: 112, sahneführende Teile: 113), eine Desinfektion meistens ebenfalls (Vorratsbehälter: 99, sahneführende Teile: 96). Oftmals ­werden andere Mittel verwendet, als vom Hersteller angegeben. Hier stellt sich die Frage nach der Eignung für Schlagsahneautomaten. Bei nur etwa der Hälfte der Betriebe (67) lag ein Hygieneplan gemäß DIN 10507 vor. Bei den anderen Betrieben war dies nicht der Fall bzw. der Plan oder die DIN nicht bekannt. Die meisten Betriebe (94) führen eine visuelle Kontrolle der Reinigungsmaßnahmen gemäß DIN durch. Auch die Kontrolle von Dichtungen, Nuten, also schwerzugänglichen Stellen, wird zumeist berücksichtigt (89). Eine Wartung gemäß DIN wird dagegen nur bei etwa der Hälfte der Betriebe (64) durchgeführt. 16 | Qualität stärkt Teams – Teams stärken Qualität

Die mikrobiologischen Untersuchungen der Proben erbrachten folgende Ergebnisse: Insgesamt wurden fünf Proben beanstandet (zweimal Sahne aus Originalverpackung, einmal Sahne aus Vorratsbehälter, zweimal geschlagene Sahne). Davon wurden drei wegen einer zu hohen Keimzahl als nicht zum Verzehr geeignet beurteilt. Die beiden beanstandeten Sahneproben aus der Originalverpackung waren verdorben. Die Originalproben waren zu 97 % (118) ohne jegliche Beanstandung. Bei 75 % (92) der Proben aus dem Vorratsbehälter war dies ebenso der Fall. Hier wurde jedoch 26-mal ein Hygienehinweis aufgrund von Richt- bzw. Warnwertüberschreitungen ausgesprochen. Mit Hygienehinweisen bei 61 % (75) bzw. Beanstandungen bei 4 % (5) der Proben liegt das Hauptproblem aber weiterhin bei der geschlagenen Sahne. Ein Anteil von insgesamt 65 % mikrobiologisch belasteter Proben, die das zum Verzehr bestimmte Produkt für den Verbraucher darstellen, bedeutet nur eine unerhebliche Verbesserung im Vergleich zum LÜP 2012. Anhand der Datenauswertung – hier in Form der Gegenüberstellung der betrachteten Kriterien bei den nicht beanstandeten Proben mit den Daten von Proben geschlagener Sahne bzw. von Sahne aus dem Vorratsbehälter mit erhöhten Keimzahlen – lässt sich Folgendes ableiten (Hinweis: Es werden nur Kriterien aufgeführt, bei denen Korrelationen zu den Untersuchungsergebnissen zu erkennen sind): Die Häufigkeit der Benutzung hat einen Einfluss auf die mikrobiologische Qualität. Bei den Proben geschlagener Sahne bzw. Sahne aus dem Vorratsbehälter mit Hygienehinweis bzw. Beanstandung war die Nutzung „mehrmals wöchentlich“ häufiger (12 % bzw. 8 %) als bei den Proben ohne jegliche Beanstandungen (2 %). Ähnliches zeigt sich bei gelegentlicher Benutzung (2 % bzw. 4 % gegenüber 0 %). Es kann also konstatiert werden, dass eine unregelmäßige Benutzung des Schlagsahne­ automaten eine stärkere bzw. eine tägliche Benutzung eine gerin­gere mikrobielle Belastung zur Folge hat. Die Auswertung lässt erkennen, dass das Vorliegen eines Hygiene­ plans gemäß DIN 10507 einen positiven Einfluss haben könnte. Dies zeigt der Vergleich des Ereignisses „Vorhandensein eines Hygieneplans“ zwischen den Proben ohne Beanstandung (64 %) und den belasteten Sahneproben (50 % bzw. 50 %). In diesem Zusammenhang ist es weiterhin entscheidend, dass die Angaben aus der DIN auch tatsächlich im Plan enthalten sind (93 % gegenüber 72 % bzw. 62 %) und dass diese auch in der Praxis umsetzt werden (78 % gegenüber 68 % bzw. 62 %). Ein weiteres Kriterium war das Vorliegen einer schriftlichen Anleitung zur Reini­gung und Desinfektion für das Personal. Hier konnte ebenfalls ein positiver Trend bei Vorhandensein einer solchen Anleitung verzeichnet werden (60 % gegenüber 38 % bzw. 27 %). Auch die Wartung der Geräte ist ein wichtiger Aspekt. Insgesamt wurde festgestellt, dass nur in 45 Betrieben eine Wartung in den Jahren 2013/14 erfolgte. In den anderen 77 Betrieben


war dies entweder davor oder gar nicht der Fall bzw. nicht bekannt. Eine Wartung mit Austausch der Dichtungen gemäß DIN 10507 erfolgt, wie bereits beschrieben, nur in etwa der Hälfte der Betriebe. Der statistische Vergleich zwischen nicht beanstandeten Proben und Proben mit Hygienehinweis bzw. Beanstandung bezüglich dieses Faktors ist im Gegensatz zu den Daten von 2012 nicht eindeutig belastbar, auch wenn sich ein Trend erahnen lässt. Es muss aber auf jeden Fall davon ausgegangen werden, dass auch eine sachgemäße und regelmäßige Wartung entscheidend für die mikrobiologische Qualität des Endproduktes ist. Eine vorschriftsgemäße und gründliche Reinigung und Desinfektion, die anhand der erhobenen Daten in vielen Fällen gegeben scheint, kann nur dann erfolgreich sein, wenn beispielsweise auch schwer erreichbare Stellen, die einen Sammelpunkt für Keime darstellen, regelmäßig begutachtet, gereinigt und ggf. ausgetauscht werden. Das Programm hat gezeigt, dass die mikrobielle Belastung geschlagener Sahne aus Schlagsahneautomaten mit 65 % der Proben weiterhin sehr hoch bzw. im Bereich des Programms 2012 ist. Es hat weiterhin bestätigt, dass es durchaus systematische Fehlerquellen gibt, die zur mikrobiologischen Verunreinigung des Endproduktes führen. Darüber hinaus ist natürlich immer das individuelle Verhalten des Lebensmittelunternehmers, v. a. in puncto Hygiene, entscheidend. Im Rahmen des LÜP wurden in 63 Fällen Beratungen/Beleherungen durchgeführt, in 51 Fällen Mängelberichte mit Anordnung ohne Bescheid ausgestellt, in elf Fällen Verwarnungen ausgesprochen (siebenmal ohne, viermal mit Verwarngeld), fünfmal wurde ein schriftlicher Verwaltungsakt eingeleitet und in 28 Fällen wurden keine amtlichen Maßnahmen vollzogen.

Weiteres Vorgehen Aufgrund der Ergebnisse sollte der Problematik im Rahmen der routinemäßigen Überwachung weiterhin verstärkte Aufmerksamkeit geschenkt werden. Dabei sind alle im Programm betrachteten Aspekte zu berücksichtigen, nicht nur die Reinigung und Desinfektion an sich. Regelmäßige Probenahmen, v. a. geschlagener Sahne, werden zur Erfolgskontrolle als nötig erachtet und daher unbedingt empfohlen. In Fällen, in denen die Norm nicht bekannt ist, sollten den Betreibern die Regelungen der DIN 10507 und deren Umsetzung nahegelegt werden. Auch die Wartung der Geräte ist dabei zu hinterfragen.

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Umgang mit der flüssigen Sahne

Hygienepraxis beim Betrieb von Schlagsahneautomaten Sahneautomat

Reinigungs- u. Desinfektionsmaßnahmen (R+D)

11

2

76

93

73

32

17

104

67

39

16

53

4

10

47

5

15

79

24

30

52

70

45

3

4

Lagerung

92

Zusätze

16

Kontrollierter Betrieb

78

Angaben im Übereinstimmung schriftliche Hygieneplan RekontaminationsAnleitung mit Anleitung vermeidung stimmen mit BedienungsR+D Praxis überein anleitung/HP

69

Hygieneplan (HP) wenn ja, gemäß DIN Angaben aus DIN vorhanden enthalten

53

Verwendete R/D-Mittel

2

Überprüfung angebrochene Sahne

9

Dauer nachvollziehbar

111

Häufigkeit der Benutzung

63

2

2

16

23

79

28

63

7

4

5

0

0

Amtliche Maßnahmen

51

0

(bezogen auf ja)

8

44

118

(bezogen auf ja) (bezogen auf ja)

4

0

6

15

Letzte amtliche Überprüfung

26

4

Tabelle 2  Hygienepraxis beim Betrieb von Schlagsahneautomaten

Tabelle

122

Untersuchungsergebnisse

92

Kontrolle im Rahmen LÜP

5

flüssige Sahne

75

Sahne Vorratsbehälter

42

3

Strafverfahren

geschlagene Sahne

26

6

Bußgeldverfahren

Kontrolle und Wartung des Automaten Wartung mit wenn ja, Austausch der auch Kontrolle Dichtungen Dichtungen/Nuten

32

42

Schriftlicher Verwaltungsakt

visuelle Kontrolle gemäß DIN

64

52

23

23

10

65

89

19

17

13

11

2

94

(bezogen auf alle)

2

Beratung/Belehrung 97

keine 3

weder noch 21

2012 75

2010 4

Beanstandung 61

Hygienehinweis 34

keine Beanstandung 21

Beanstandung 26

Hygienehinweis 52

keine Beanstandung 19

Beanstandung 8

Hygienehinweis 73

keine Beanstandung 14

nicht bekannt 9

nein

77

ja

87

teilweise,…

57

nein

43

ja

25

nein

nicht bekannt

20

ja

nein

65

keine Festlegungen 22

Handschuhe 7

Händedesinfektion 70

teilweise,… 15

nein 6

ja 79

teilweise,…

Mängelbericht mit Anordnung ohne Bescheid Verwarnung ohne Verwarngeld Verwarnung mit Verwarngeld

13

nein 32

ja 55

nicht bekannt 85

nein 14

ja 26

Kombimittel 60

Desinfektionsmittel 76

Reinigungsmittel 62

geschmacklich 2

geruchlich

9

optisch

75

gar nicht

ja

13

nein

64

ja

57

umgefüllt

43

geöffn. OVP

2

nein

7

ja

91

gelegentlich

52

mehrmals wöchentlich

36

täglich

12

Eiscafé nicht bekannt

Anzahl kontrollierter Betriebe In Prozent

In Prozent

Café nein

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18 | Qualität stärkt Teams – Teams stärken Qualität

Gaststätte ja


LÜP „Kontrolle der Einhaltung von Regelungen der Health Claims-­ Verordnung (HCV)“ Ausgangssituation und Ziel Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (Health Claims-Verordnung) regelt freiwillige nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben. Sie gilt bereits seit dem 1. Juli 2007. Die zulässigen nährwertbezogenen Angaben sind im Anhang der Verordnung abschließend aufgeführt. Gesundheitsbezogene Angaben sind mit der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 (Claims nach Artikel 13) sowie mehreren anderen EU-Verordnungen (Claims nach Art. 14) zugelassen worden. Viele beantragte gesundheitsbezogene Angaben sind nach negativen EFSA-Stellungnahmen von der Kommission abgelehnt worden und dürfen deshalb nicht verwendet werden. Mehr als 2.000 beantragte gesundheitsbezogene Angaben sind noch nicht abschließend geprüft. Sie dürfen unter bestimmten Bedingungen bis zur endgültigen Entscheidung der Kommission weiter verwendet werden. Mit dem LÜP sollte das im Jahr 2010 begonnene Überwachungsprogramm fortgeführt werden. Es sollte vor allem geprüft werden, inwieweit die Vorschriften der Health Claims-Verordnung – insbesondere nach Ablauf der Übergangsfrist für abgelehnte gesundheitsbezogene Angaben am 15.12.2012 – von der sächsischen Lebensmittelwirtschaft eingehalten werden. Vor Beginn des Programms wurden 22 sächsische Betriebe (vorwiegend Fruchtsafthersteller) ausgewählt, deren Produkte überprüft werden sollten.

Auswertung nach Art der Angabe: Von den 42 ausgewerteten Proben trugen 31 Proben nährwert­ bezogene, vier Proben gesundheitsbezogene und sieben Proben sowohl nährwert- als auch gesundheitsbezogene Angaben. Die Verwendung nährwertbezogener Angaben dominiert also deutlich. Von den 31 Proben mit ausschließlich nährwertbezogenen Angaben waren 11 zu beanstanden. Das entspricht einer Beanstandungsquote von 35 %. Deutlich höher waren diese Quoten bei den Proben mit gesundheitsbezogenen Angaben (75 %) und den Proben, die beide Angaben trugen (86 %). Differenzierung nach Art der Verstöße Im Auswertebogen waren die sieben nachfolgend aufgeführten Möglichkeiten zur Differenzierung der Verstöße vorgegeben: A Verwendung von nicht zugelassenen nährwertbezogenen Angaben B Verwendung von nicht zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben C Fehlende oder falsche Nährwertkennzeichnung

Ergebnis Im Rahmen des LÜP wurden insgesamt 48 Proben eingesandt. Die ausgewählten sächsischen Betriebe wurden alle berücksichtigt; zusätzlich gingen drei Proben von nichtsächsischen Herstellern ein. Sechs dieser Proben trugen weder nährwert- noch gesundheitsbezogene Angaben und wurden deshalb nicht in die Auswertung einbezogen. Die 42 ausgewerteten Proben (davon 40 von sächsischen Herstellern) gehörten folgenden Lebensmittelkategorien an: Säfte/Nektare Alkoholfreie Erfrischungsgetränke Säuglingsnahrung Backwaren Süßwaren Tee Diätetische Lebensmittel

Bei Säften/Nektaren wurden neun der 17 Proben beanstandet (53 %). Etwas niedriger war die Beanstandungsquote bei Erfrischungsgetränken (6 von 13 = 46 %). Die vier Proben Säuglingsnahrung sowie die Teeprobe waren korrekt gekennzeichnet.

17 Proben 13 Proben 4 Proben 3 Proben 3 Proben 1 Probe 1 Probe

Aufgrund der Probenzahl ist eine repräsentative Aussage – wenn überhaupt – nur für die Kategorien „Säfte/Nektare“ und „alkoholfreie Erfrischungsgetränke“ möglich. Auswertung nach Warengruppen Von den 42 Proben wiesen 20 Proben Verstöße gegen die Festlegungen der HCV auf. Damit entsprach nahezu jede zweite Probe nicht der Vorschrift.

D Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Verwendungsbedingungen E Nicht tolerierbare Abweichungen im Wortlaut von zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben („Wording“) F Nichteinhaltung allgemeiner Forderungen der HCV (Art. 3, 4 und 5) G Nichterfüllung spezieller Bedingungen bei gesundheitsbezogenen Angaben (Art. 10 und 14 Abs. 2) Bei den 20 beanstandeten Proben traten insgesamt 31 verschiedene Verstöße auf. Diese lassen sich wie folgt den vorstehenden Arten zuordnen: A B C D E F G

1-mal 6-mal 8-mal 9-mal 1-mal 4-mal 2-mal

= 3 % der Verstöße = 20 % = 26 % = 29 % = 3% = 13 % = 6%

Falsche bzw. fehlende Nährwertkennzeichnung sowie die Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Verwendung der (fast

Qualität stärkt Teams – Teams stärken Qualität | 19


immer) nährwertbezogenen Angaben bilden also den Großteil der Verstöße ab. Der dritthäufigste Beanstandungsgrund war die Verwendung nicht zugelassener gesundheitsbezogener Angaben. Diese Aussage relativiert sich sofort, wenn man bedenkt, dass nur sieben Proben gesundheitsbezogene Angaben trugen und davon sechs nicht zugelassen waren. Eine Gesamtübersicht über die Ergebnisse zeigt Tabelle 3.

Fazit Auch etliche Jahre nach Inkrafttreten der HCV sind nahezu 50 % der untersuchten Proben nicht regelkonform. Auffällig ist die Dominanz der nährwertbezogenen Angaben bei den eingereichten Proben. Gesundheitsbezogene Angaben werden deutlich weniger verwendet. Das mag der lange Zeit sehr unklaren Situation bei der Zulassung gesundheitsbezogener Angaben geschuldet sein. Diese ist wahrscheinlich auch die Ursache für die extrem hohe Beanstandungsquote bei der Verwendung gesundheitsbezogener Angaben. Aufgrund der hohen Zahl festgestellter Verstöße sollte die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften zu nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben weiterhin im Fokus der amtlichen Lebensmittelüberwachung stehen. Tabelle 3  Übersicht der Kontrollergebnisse (HCV) Warencode

Probenzahl

nährwertbezogen

gesundheitsbezogen

nährw. + gesundh.

ohne Beanstandung

beanstandet

beanst. %

18 Backwaren

3

1

1

1

2

1

33 %

31 Erfr.-Getr.

13 (4 falsch)

9

3

1

7

6

46 %

32 Säfte/Nekt.

17 (2 falsch)

13

0

4

8

9

53 %

43 Süßwaren

3

2

0

1

0

3

100 %

47 Tee

1

1

1

0

0%

48 Säugl.

4

4

4

0

0%

49 Diät

1

1

0

1

100 %

42 (6 falsch)

31

7

22

20

48 %

Alle 31 Verstöße

20 | Qualität stärkt Teams – Teams stärken Qualität

4


LÜP „Kontrolle pflanzlicher Lebensmittel vom Hochwasser 2013 betroffener Überschwemmungsgebiete sächsischer Erzeuger hinsichtlich einer Belastung mit anorganischen und organischen Schadstoffen, Rückständen und Kontaminanten“ Ausgangssituation und Ziel Sächsische Böden sind geogen bedingt bzw. infolge des Bergbaus z. T. deutlich mit Schwermetallen – insbesondere Cadmium (Cd) und Arsen (As) – belastet. Zudem sind an Flusssedimenten mitunter persistente organische Rückstände und Kontaminanten immobilisiert. Durch die mittlerweile regelmäßig kommenden Hochwässer kommt es zu einer Anreicherung von Schwermetallen sowie zu einem Eintrag organischer Rückstände und Kontaminanten in Überflutungsflächen, woraus auch eine Belastung pflanzlicher Lebensmittel und Futtermittel resultieren kann. Das Problem ist seit längerer Zeit bei Cd sowie zum Beispiel bei Dioxinen bekannt. Die Hochwassersituation 2013 dürfte wieder zu einem erneuten Eintrag derartiger Verbindungen in Flussauen bzw. Überschwemmungsgebieten geführt haben. Dieses Programm soll den Umfang einer möglichen Belastung, der in diesen Gebieten angebauten pflanzlichen Lebensmittel, feststellen. Je nach Lebensmittelgruppe variierte das Untersuchungsspektrum von Schwermetallen, Pflanzenschutzmittelrückständen, Dioxinen und dioxinähnliche PCB. Die ausgewählten Lebensmittel schienen besonders geeignet, da sie entweder bereits häufiger durch erhöhte Belastungen, zum Beispiel aufgrund der besonderen Affinität zur Cadmium-Aufnahme aus dem Boden auffällig waren bzw. aufgrund des bodennahen Wachstums eine Kontamination naheliegend ist.

Schwermetalle Die Getreidesorten sind bekannt dafür, dass sie zum Beispiel Cadmium im Keim anreichern und dadurch erhöhte CadmiumGehalte besitzen. Cadmium besitzt möglicherweise eine höhere Toxizität, als bislang angenommen. Die europäische Kommission hat diese deutliche Belastung ebenfalls erkannt und plant u. a. Absenkungen bzw. die Festlegung verschiedener Höchstgehalte. Die Absenkung verschiedener Höchstgehalte geht jedoch nicht wie ursprünglich geplant voran. Bei den beiden hier betrachteten Erzeugnissen sahen die Pläne wie folgt aus: Der Höchstgehalt für Hartweizen, Reis und Weizenkleie zum direk­ten Verzehr soll demnach stufenweise von derzeit 0,2 mg/kg­ über 0,175 mg/kg bis hin auf 0,15 mg/kg abgesenkt werden. Für Weizen (mit Ausnahme von Hartweizen) wird ein Wert von 0,10 mg/kg vorgesehen. Alle anderen Cerealien – derzeit 0,10 mg/kg – sollen mit 0,075 mg/kg festgelegt werden. Messbare Bleigehalte konnten nur in zwei Weizenproben bestimmt werden, welche jedoch deutlich unter (0,045 mg/kg) dem geltenden Höchstgehalt von 0,20 mg/kg lagen. Tabelle 4  Untersuchungsergebnisse zu Cadmium in Getreide Erzeugnis

n Element Median Mittel- Proben [mg/kg] wert > 0,1 [mg/kg] mg/kg

Proben > 0,15 mg/kg

Proben > 0,2 mg/kg

Weizen

28

Cd

0,105

0,128

16 (57 %)

9 (32 %)

5* (18 %)

Dinkel

4

Cd

0,170

0,177

3 (75 %)

3 (75 %)

1 (25 %)

Vor dem oben dargelegten Hintergrund wurde das vorliegende Programm initiiert. So sollte die Belastungssituation einheimischer Erzeugnisse aus Überschwemmungsgebieten betrachtet werden und womöglich Rückschlüsse auf die Belastung der sächsischen Bevölkerung infolge des Verzehrs gezogen werden.

* unter Berücksichtigung der Messunsicherheit nicht zu beanstanden

Ergebnis

Bei Wurzel-, Knollen- und Stängelgemüse soll der derzeitige Höchstgehalt für Cadmium von 0,10 mg/kg über 0,09 mg/kg auf 0,075 mg/kg abgesenkt werden. Für Knollensellerie liegt der Höchstgehalt bei 0,20 mg/kg.

Für das LÜP wurden 50 auswertbare Proben pflanzlicher Lebens­ mittel, geerntet auf Überschwemmungsflächen aus dem Jahr 2013, zur Untersuchung eingereicht. Es handelte sich um 28 Proben Weizen und vier Proben Dinkel. Hinzu kamen sieben Proben Kartoffeln, drei Proben Rote Bete, jeweils zwei Proben Karotten und Tomaten, je eine Probe Rotkohl, Weißkohl, Gurken und Sellerie.

Tendenziell (Mittelwerte und Mediane deutlich unter 0,1 mg/kg) liegen die Gehalte an Cadmium signifikant höher als im LÜP zu Cadmium und Blei im Jahr 2013. Wobei hier der Schwerpunkt nicht auf Überschwemmungsflächen gelegt wurde.

Für Gemüse, ausgenommen Kohlgemüse, Blattgemüse, frische Kräuter, Pilze und Seetang, sowie geschälte Kartoffeln gilt ein Höchstgehalt für Blei von 0,1 mg/kg Frischgewicht.

Qualität stärkt Teams – Teams stärken Qualität | 21


Basierend auf einem von der EFSA im Jahre 2010 erstellten Gutachten zum gesundheitlichen Risiko von Blei für den Menschen1 ist hinsichtlich der nahrungsmittelbedingten (einschließlich Trinkwasser) Aufnahme festzuhalten, dass keine Wirkungsschwelle ermittelt werden konnte, unterhalb derer gesundheitliche Schädigungen sicher ausgeschlossen werden können. Als gesundheitlich kritische Effekte wurden für Säuglinge und Kleinkinder insbesondere die Neurotoxizität und für Erwachsene kardiovaskuläre Erkrankungen sowie Nierentoxizität identifiziert. Vor allem Säuglinge, Kleinkinder und Schwangere sind einem erhöhten Risiko hinsichtlich adverser neurotoxikologischer Effekte infolge einer erhöhten nahrungsmittelbedingten (einschließlich Trinkwasser) Bleiexposition ausgesetzt. Tabelle 5  Untersuchungsergebnisse zu Cadmium und Blei in ­G emüse- und Kartoffelproben Erzeugnis

n

Element

Median [mg/kg]

Mittelwert [mg/kg]

Anzahl Proben > 0,075 mg/kg

Anzahl Proben > Höchstgehalt

Karotten

2

Cd

/

0,044

0

0

2

Pb

/

0,046

0

0

Rotkohl

1

Cd

/

0,024

0

0

Weißkohl

1

Cd

/

0,008

0

0

Tomaten

2

Cd

/

0,046

0

0

Sellerie

1

Cd

/

0,120

/

0

Gurke

1

Cd

/

0,005

0

0

Rote Bete

3

Cd

0,052

0,072

3

Pb

0,022

0,038

1 (33 %) /

1* (33 %) 0

7

Cd

0,028

0,040

1 (14 %)

1* (14 %)

Kartoffeln

* unter Berücksichtigung der Messunsicherheit nicht zu beanstanden

Quecksilber konnte in keiner Probe quantitativ bestimmt werden. Die Nachweisgrenze bei Gemüse liegt bei 0,001 mg/kg, im Getreide liegt die Nachweisgrenze bei 0,005 mg/kg. Pflanzenschutzmittel (PSM) Bezüglich der Rückstände an PSM kann man erfreulicherweise sagen, dass messbare Gehalte die Ausnahmen darstellen. Bei den Dinkel-, Kartoffel- und Gemüseproben waren keine bzw. nur geringste Spuren an PSM messbar. Bei den 16 auf PSM analysierten Weizenproben wurden in acht Proben messbare Gehalte jedoch deutlich unterhalb der Höchstgehalte gefunden. Tabelle 6  Untersuchungsergebnisse zu PSM-Rückständen in Weizen Erzeugnis

n

PSM

Median [mg/kg]

Mittelwert [mg/kg]

Höchstgehalt (3) (4) [mg/kg]

Weizen

7

Chlormequat

0,055

0,077

2

Weizen

3

Tebuconazol

0,024

0,026

0,1

Weizen

2

Piperonylbutoxid

/

0,079

10

1

Scientific Opinion on Lead in Food; EFSA Panel on Contaminants in the Food Chain (CONTAM); EFSA Journal 2010; 8(4):1570.

22 | Qualität stärkt Teams – Teams stärken Qualität

Im Bereich der PSM ist keine signifikante Erhöhung der Rückstandsmengen in Überschwemmungsgebieten feststellbar. Dioxine und dioxinähnliche PCB Für Dioxine bzw. dioxinähnliche PCB gibt es für die in diesem LÜP untersuchten Erzeugnisse keine explizit geregelten Höchstgehalte. Höchstgehalte gibt es aufgrund der Lipophilie für diverse Fleisch und Fleischerzeugnisse, Fisch und Fischerzeugnisse, Milch und Milcherzeugnisse, Hühnereier und Eierzeugnisse sowie für diverse Fette und Öle tierischer und pflanzlicher Natur. Die Höchstgehalte beziehen sich hierbei in der Regel auf das Fett und nur bei sehr fettarmen Erzeugnissen erfolgt ein Bezug auf das Gesamtlebensmittel. Anders ist dies für Höchstgehalte für Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, bei denen auf das Frischgewicht abgestellt wird. Neben den Höchstgehalten gibt es noch so genannte Auslösewerte für verschiedene Kategorien, für welche auch Höchstgehalte bestehen, aber auch für Tone als Nahrungsergänzungsmittel, Getreide und Ölsaaten sowie für Obst und Gemüse (einschließlich frische Kräuter). Die Auslösewerte liegen unter­ halb der Höchstgehalte, soweit es welche gibt, deren Überschreitung zeigt jedoch bereits eine überdurchschnittlich hohe Belastung auf. Deshalb sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten zusammen mit den betroffenen Unternehmen Untersuchungen zur Ermittlung der Kontaminationsquelle einleiten und Maßnahmen zur Beschränkung oder Beseitigung der Kontaminationsquelle treffen, um so möglichst zu einer ­Reduzierung des Anteils an Dioxinen und PCB in Lebensmitteln beizutragen. Der Auslösewert bei der Summe aus Dioxinen und Furanen (WHO-PCDD/F-TEQ) beträgt 0,3 pg/g, bei der Summe aus dioxin­ähnlichen PCB (WHO-PCB-TEQ) beträgt der Auslösewert 0,1 pg/g. Ein Auslösewert für die Summe aus Dioxinen, Furanen und dioxinähnlichen PCB – analog der Höchstgehaltsregelungen – wird i. d. R. nicht angegeben. Als Besonderheit ist anzumerken, dass bei Berechnung von Konzentrationsobergrenzen (upper bound) sämtliche Werte der einzelnen Kongenere (Verbindungen), die unter der Bestimmungsgrenze liegen, gleich der Bestimmungsgrenze gesetzt werden, so dass bei Dioxinuntersuchungen niemals ein „0-Gehalt“ auftreten kann. Erzeugnisse weisen somit stets mindestens die Summe der Bestimmungsgrenzen als Dioxingehalt auf. Wenn man nun die ermittelten Gehalte betrachtet, sind keinerlei Auffälligkeiten zu erkennen. Die Gehalte liegen weit unterhalb der Auslösewerte. Insbesondere bei pflanzlichen Lebensmitteln ergeben sich „ermittelte“ Gehalte großteils aus der Berechnungsmethode mit den Bestimmungsgrenzen, so dass lediglich virtuelle DioxinGehalte abgebildet werden, diese aber reell nicht in der Probe enthalten sind.


Fazit Bei den erfolgten Untersuchungen traten insbesondere die ­Cadmium-Belastungen sächsischer Erzeugnisse bei Getreide, Rote Bete und Kartoffeln aus den Überschwemmungsgebieten hervor. Bei Höchstgehaltsabsenkungen würde die Beanstandungsquote im Bereich Getreide sicher deutlich steigen. Bei Getreide war auch eine signifikante Steigerung der Cadmium-Gehalte bei Erzeugnissen aus Überschwemmungsgebieten im Vergleich zu Ergebnissen aus vergangenen Programmen zu erkennen. Die Belastung mit anderen Schwermetallen und mit Dioxinen und dioxinähnlichen PCB hält sich auch in Überschwemmungsgebieten erfreulicherweise in Grenzen. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln erfolgt allem Anschein nach sehr diszipliniert, so dass sich Rückstände nur in Spuren nachweisen lassen.

Weiteres Vorgehen In Anbetracht der deutlichen Cadmium-Belastung der Bevölkerung und der toxikologischen Erkenntnisse sollten Untersuchungen bezüglich der Schwermetall- und insbesondere der Cadmiumbelastung auch weiterhin durchgeführt und ausgewertet werden. Zudem sollten weitere sächsische Lebensmittel/gruppen beobachtet werden.

Qualität stärkt Teams – Teams stärken Qualität | 23


LÜP „Bäckereien und Konditoreien, Großbäckereien und Brotfabriken“ Ausgangssituation und Ziel Rund 62 kg Brot und Backwaren werden pro Haushalt in Deutschland konsumiert2. Damit gehören Brot und Backwaren zu den wichtigsten Lebensmitteln und werden täglich von den Verbrauchern verzehrt. Außerdem haben sich viele Bäckereien bzw. Konditoreien den veränderten Ernährungsgewohnheiten der Verbraucher angepasst und bieten zunehmend ein erweitertes Sortiment mit Snacks wie belegte Brötchen, Bagels oder Wraps für den Außer-Haus-Verzehr bis hin zur gastronomischen Erlebnisatmosphäre mit Frühstück, Brunch und warmen Mittagsgerichten an. Diese neuen Verzehrsgewohnheiten bzw. die Tatsache, dass Brot und Backwaren täglich konsumiert werden, gaben den Anlass, sich im Rahmen der amtlichen Lebensmittel­ überwachung in Sachsen einmal genauer mit sächsischen Bäcke­ reien bzw. Konditoreien zu befassen. Darüber hinaus fanden in den letzten Jahren in einigen Bundesländern bereits solche Schwerpunktkontrollen in Bäckerei und Konditoreien statt, wobei bei diesen Kontrollen häufig wiederholt hygienische Mängel festgestellt worden waren. Einzelne Fälle haben es auch zu breitem Medienruhm gebracht und die gesamte Branche unter Verdacht gestellt. Die Ergebnisse aus anderen Bundesländern haben daher auch die sächsische Lebensmittelüberwachung veranlasst, einmal genauer hinzuschauen. Für die Kontrollen wurden Betriebe ausgewählt, die mindestens 10 Filialen oder Lieferkunden wie z. B. Hotels oder Pflegeheime haben oder einen Internethandel betreiben bzw. von überregio­ naler Bedeutung sind. Die Schwerpunkte der Kontrollen lagen dabei auf den Produktionsbedingungen und der betrieblichen Eigenkontrollen. Weiterhin wurde der Umgang mit Allergenen und gentechnisch veränderten Organismen geprüft sowie der Status einer sachgerechten Verwendung von Verpackungsmitteln einschließlich der dazu gehörenden Konformitätserklärungen oder Unbedenklichkeitsbescheinigungen erhoben.

Ergebnis Im Rahmen des Landesüberwachungsprogramms wurden insgesamt 20 Kontrollen in Bäckereien bzw. Konditoreien, v. a. mittelständischen Betrieben, durchgeführt. Bei zwei Betrieben handelte es sich dabei um sogenannte Großbäckereien, die teilweise ausschließlich den Einzelhandel beliefern und weit über die Grenzen Sachsens hinaus ihre Produkte vertreiben. Von den kontrollierten Betrieben in Sachsen beschäftigen 8 Betriebe mehr als 250 Mitarbeiter, belieferten 3 Betriebe mehr als 100 Filialen und betrieben 6 Bäckereien bzw. Konditoreien zusätzlich einen Internethandel v. a. für Saisonartikel wie Stollen. Die intensiven Kontrollmaßnahmen hatten zum Ziel, branchenspezifische Produktionsabläufe zu betrachten und bei den geprüften Unternehmen das Bewusstsein für damit möglicherweise verbundene Hygieneprobleme zu schaffen oder erneut zu 2

fokussieren. Dabei war es auch notwendig, sich bei größeren Anlagen und Maschinen durch Entfernen von Verkleidungen einen Überblick über den häufig schwer zugänglichen, lebensmittelnahen Innenbereich zu verschaffen. Sehr erfreulich war das überwiegend gute Engagement der Betriebsverantwortlichen, die das hier agierende Kontrollteam unterstützt und zu den gestellten Fragen Auskunft gegeben haben. Ebenfalls als positiv zu bewerten war, dass die meisten Betriebe nur wenige kleinere bauliche Mängel aufwiesen, da doch die überwiegende Anzahl der Betrieb in den letzten Jahren meist aufgrund eines gewachsenen Produktionsvolumens neu gebaut oder erweitert worden sind. Bei den Raumkonzepten gibt es jedoch Optimierungsbedarf v. a. für den Bereich der Reinigung von Arbeitsgeräten, um unnötige Kreuzungspunkte von verschmutzten und bereits gereinigten Schüsseln, Rührwerken, Maschinenteilen oder Transportkisten zu vermeiden. Die kontrollierten Betriebe sind sich ihrer Verantwortung als Lebensmittelunternehmer bewusst und haben an sich selbst in der Regel ein hohes Maß an guten Produktionsbedingungen gestellt, um den Erwartungen der Verbraucher auch gerecht zu werden. Dennoch waren bei allen Betrieben kleinere, in Einzelfällen bis hin zu unzureichenden Produktionsbedingungen vorhanden. Problematisch waren verunreinigte Maschinen, Maschinenteile, unzureichend gewartete Maschinen sowie die Möglichkeit eines Fremdkörpereintrags durch Maschinen- oder Anlagenteile. Weiterhin waren vereinzelt Möglichkeiten einer nachteiligen Beeinflussung der produzierten Lebensmittel durch eine unsachgemäße Anwendung von Desinfektionsmitteln oder einen Befall von Schädlingen festzustellen. Vor allem bei den Maschinen und Anlagen betrafen die Mängel häufig konstruktionsbedingte Schwierigkeiten beim Zugang der Maschinen für die notwendigen Reinigungsarbeiten oder aber auch zu ungenaue Vorgaben für die Reinigung oder Desinfektion produktberührender Maschinenteile. Auch wenn nahezu alle kontrollierten Betriebe beim Schädlingsmonitoring mit einer sachkundigen Firma zur Schädlingsbekämpfung zusammenarbeiten, mussten doch leider bei 80 % der Betriebe zum Kontrollzeitpunkt Schädlinge wie Motten, Käfer, Fliegen oder Ameisen festgestellt werden. Bei vier Betrieben wurden auch Spuren von Mäusebefall bzw. Mäuse vorgefunden. Nahezu alle Betriebe hatten ein betriebliches Eigenkontrollkonzept nach Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/20043 etabliert. Leider hatten nur 55 % der Betriebe dieses Konzept branchenüblich orientierend an der Leitlinie für eine „Gute Lebensmittelhygiene-Praxis“ im Bäcker- und Konditorenhandwerk erstellt bzw. anschließend vor allem auf die tatsächlichen, betrieblichen Abläufe angepasst. Auch berücksichtigen weder die Branchenleitlinie noch die Betriebskonzepte das häufig um Snacks oder Warmspeisen erweiterte Sortiment. Auch die an den Transport kühlpflichtiger Lebensmittel wie Feine Backwaren mit nicht durchgebackenen Füllungen (z. B. Torten, Sahneteilchen) gestellten Anforderungen an die Einhaltung und Überwachung 3

Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e. V., Zahl von 2013

24 | Qualität stärkt Teams – Teams stärken Qualität

Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene


der Kühlkette auch bereits während des Transports waren noch nicht immer ausreichend berücksichtigt. Bei vier der kontrollierten Betriebe (20 %) waren die festgestellten Mängel so gravierend, dass amtliche Maßnahmen durch die amtliche Lebensmittelüberwachung eingeleitet werden mussten. Die Anlagen mussten entsprechend gereinigt bzw. vorhandene Schädlinge sachgerecht bekämpft werden. Ggf. betroffene Ware wurde von den Betriebsverantwortlichen freiwillig aus dem Verkehr genommen. In einem Fall wurde aufgrund massivem Schädlingsbefall ein Strafverfahren eingeleitet. Die Überprüfung der in den Betrieben eingesetzten Rohstoffe hat ergeben, dass bei Zutaten wie Leinsaat, Rapsöl, Soja oder Mais keine Erzeugnisse zum Einsatz kommen, die gentechnisch verändert waren oder aus bzw. mit solchen Organismen bzw.

in einem weiteren geplanten Gespräch intensiviert werden. Schwerpunkte der Gespräche sollen v. a. die Entwicklung von geeigneten Reinigungskonzepten für bestimmte Produktionsbereiche sowie die branchenüblich verwendeten Maschinen und Anlagen, die Überarbeitung der Leitlinie für eine „Gute Lebensmittelhygiene-Praxis“ im Bäcker- und Konditorenhandwerk, aber auch die Auseinandersetzung mit sowie Schulung der rechtlichen Anforderungen an Lebensmittelkontaktmaterialien und Lebensmittelkennzeichnungsvorgaben sein. Die gewonnenen Erkenntnisse werden auch in Schulungen an das Kontrollpersonal der amtlichen Lebensmittelüberwachung weitergegeben.

Pflanzen hergestellt waren. Weiterhin wurde mit allen Betrieben die Allergenkennzeichnung sowohl von verpackter als auch loser Ware ebenso wie die Anpassung von Etiketten und Fertigverpackungen besprochen. Alle Betriebe hatten bereits begonnen, die für die Allergenkennzeichnung relevanten Informationen anhand der Rezepturen für die verschiedenen Produkte zusammenzutragen. Einige hatten sich sogar begonnen, den Verbraucher über Aushänge oder eine Zusatzbeschriftung der Warenschilder auf enthaltene Allergene hinzuweisen. In Bäckereien bzw. Konditoreien kommen für die Herstellung bzw. Verpackung der Backwaren Lebensmittelkontaktmateria­ lien sowie Verpackungsmittel aus Papier bzw. Pappe oder aus Kunststoff zum Einsatz. Bäckertüten, Einschlagpapier, Pappteller, Tortenböden oder Pappbackformen werden am häufigsten verwendet. Aber auch Kunststoffbeutel für Schnittbrot, Keksoder Stollenbeutel sowie Tragebeutel werden zum Verpacken von Backwaren benutzt. Da diese Erzeugnisse überwiegend von spezialisierten Großhändlern bezogen wurden, vertrauen die Verantwortlichen der Bäckereien bzw. Konditoreien bei der Auswahl der richtigen Produkte für den beabsichtigten Gebrauch den Großhändlern. So ist festzustellen, dass rechtlich geforderte Dokumente vom Vorlieferanten an den Verwender nicht so weitergegeben werden, wie es die rechtlichen Vorschriften fordern. Zum anderen wiesen die übermittelten Dokumente zahlreiche Mängel auf oder waren oft sehr unspezifisch. Das führt unter anderem dazu, dass Tortenböden oder Pappteller an Bäckereien bzw. Konditoreien geliefert werden, die aber „nur für trockene Lebensmittel" bestimmt sind, also keineswegs mit Torten und Feinen Backwaren in Kontakt kommen dürfen. Das hier die Verwender der Verpackungsmittel für den sachgerechten Einsatz verantwortlich sind, war den kontrollierten Betrieben nicht immer bewusst.

Weiteres Vorgehen Aufgrund der Erkenntnisse aus diesem Landesüberwachungsprogramm sollen auch weiterhin solche Schwerpunktkontrollen in sächsischen Bäckereien bzw. Konditoreien durchgeführt werden. Weiterhin hat es zu diesem Programm bereits einen Austausch mit betroffenen Wirtschaftsverbänden wie v. a. dem Landesinnungsverband Saxonia des Bäckerhandwerks Sachsen geben. Die Zusammenarbeit und der Austausch soll hier Qualität stärkt Teams – Teams stärken Qualität | 25


LÜP „Überprüfung von Serviceunternehmen zur Speisenversorgung“ Ausgangssituation und Ziel

Ergebnis

In nahezu allen sächsischen allgemeinbildenden Schulen (99,2 %) haben Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit, ein warmes Mittagessen einzunehmen. Dabei werden gerade einmal 7,5 % der Essenausgabestellen durch die Schule selbst, einen dafür gegründeten Verein oder durch die Gemeinde ­bewirtschaftet. Der überwiegende Anteil an Essenausgabestellen (89 %) werden durch einen Speisenanbieter beliefert (79,9 %) 4.

Im Jahr 2014 wurden insgesamt 12 Kontrollen durchgeführt.

Bereits im Jahr 2013 wurden im Rahmen eines Bundesüberwachungsprogramms Essenausgabestellen, u. a. auch in Kinder­ einrichtungen und Schulen kontrolliert und dabei Heißhaltetemperaturen sowie die Ausstattung überprüft. Im Ergebnis der Kontrollen war festzustellen, dass es in Essenausgabestellen überwiegend Probleme im Bereich der lebensmittelhygienischen Grundvoraussetzungen und beim Eigenkontrollkonzept basierend auf Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/20045 gab. So konnte die Einhaltung einer Heißhaltetemperatur von mindestens 65 °C und eine Heißhaltezeit von maximal 3 Stunden nicht in allen Einrichtungen realisiert werden. Die Einhaltung von Kühltemperaturen für entsprechend empfindliche und kühl­pflichte Lebensmittel fand noch weniger oder gar keine Beach­tung. In den geprüften Unterlagen fehlten häufig Vorgaben zum Umgang mit Speisen, die den Temperaturvorgaben nicht entsprechen, sowie konkrete Festlegungen, wer bei Abweichungen die Verantwortung übernimmt und entscheidet, ob die Essen an Kinder und Schüler noch abgegeben werden können. In Einrichtungen, die technisch mit den Möglichkeiten zum Erhitzen von Speisen oder mit Kühleinrichtungen ausgestattet sind, ist es häufig aufgrund der Beschaffenheit der Essenskomponenten, der Menge oder der noch verbleibenden Zeit bis zur Ausgabe nicht möglich, Abweichungen noch zu korrigieren. Im Rahmen dieses Überwachungsprogramms sollten in Sachsen verstärkt sogenannte Serviceunternehmen oder auch Großküchen kontrolliert werden, die Essenausgabestellen vor allem in Schulen betreuen, da gerade hier die Speisen aufgrund mehrerer Mittagspausenzeiten einer längeren Standzeit ausgesetzt sind. Die Schwerpunkte der Kontrollen lagen dabei bei der Temperaturüberprüfung, den vorhandenen Reinigungs- bzw. Desinfektionskonzepten, der Mitarbeiterschulung sowie dem betrieblichen Eigenkontrollkonzept. Außerdem sollten konkret die an Ausstattung und Bereitstellung der Essenausgabestelle, Speisenherstellung, -transport, -ausgabe sowie Reinigung betei­ ligten Unternehmen und deren jeweilige Verantwortung untereinander betrachtet werden.

4

5

„Schulverpflegung in Sachsen. Erhebung und Analyse der Verpflegungssituation an allgemeinbildenden Schulen“. Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. 2010 Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene

26 | Qualität stärkt Teams – Teams stärken Qualität

Ein Großteil der Serviceunternehmen betreibt durchschnittlich 20 bis 50 Essenausgabestellen (7 von 12 Unternehmen). Zwei der kontrollierten Betriebe hatten weniger als 10 Essenausgabe­ stellen zu betreuen. Bei 3 Serviceunternehmen wurden mehr als 100 Essenausgaben beliefert. In einem Fall waren es sogar bis zu 676. Durch diese kontrollierten Serviceunternehmen werden täglich von 600 bis hin zu 100.000 Essensportionen ausgegeben. In Abhängigkeit der Trägerschaft der allgemeinbildenden Schule oder des jeweiligen Bewirtschaftungssystems können bis zu 6 verschiedene Unternehmen bzw. Verantwortliche an einer Essen­ausgabestelle beteiligt sein. Sofern sich die Essenausgabe in der Schule selbst befindet, gehört diese und meist auch ein Teil oder gar alle Einrichtungsgegenstände dem Träger bzw. der Stadt oder Kommune/Gemeinde. Auch die Schulleitung ist häufig Ansprechpartner für die Betreiber der Essenausgabe. Weitere beteiligte Unternehmen können dann der Speisenhersteller, Speisentransporteur, das Serviceunternehmen, welches die Essen ausgibt und ein Reinigungsunternehmen, dass die Essenausgabe bzw. den Speisenraum reinigt, sein. Im Rahmen der Kontrollen war festzustellen, dass nicht in allen Fällen die Beteiligten vollständig und konkret bekannt waren. Auch gibt es i. d. R. keine Festlegungen oder Aufzeichnungen zur Verantwortlichkeit dieser Beteiligten unter­ einander. Das in den Essenausgabestellen tätige Personal ist üblicherweise nur zu den Essenausgabezeiten vor Ort. Es handelt sich dabei überwiegend nicht um fachlich geschultes Personal, wie z. B. Köche oder Köchinnen. Die Mitarbeiter erhalten ihr Wissen über den Umfang ihrer Tätigkeit, den Umgang mit den Lebens­ mitteln sowie lebensmittelhygienische Aspekte über eine Personalschulung. Diese Schulungen sind inhaltlich häufig sehr allgemein gehalten und berücksichtigen leider nicht so wichtige Aspekte wie die Form der Temperaturmessung der Speisen, das Vorgehen bei Temperaturabweichungen oder der korrekte Umgang mit Desinfektionsmitteln. Daher waren in den kontrollierten Essenausgabestellen die Reinigungs- und Desinfektionspläne mängelbehaftet. Vor allem die Vorgaben zur Konzentration, Einwirkzeit bzw. Umgang mit Desinfektionsmitteln, welche der Hersteller des Desinfektionsmittels vorgibt, sind nicht bekannt oder werden nicht eingehalten. Betriebliche Eigenkontrollkonzepte mit HACCP-basierten Verfahren existieren lediglich bei Speisenherstellern bzw. Großküchen mit angeschlossenen Versorgungsdiensten bzw. sehr großen Speisenversorgern (mit mehr als 100 Essenausgabestellen). Die im Rahmen der Kontrollen überprüften Eigenkontrollkonzepte betrachten leider nur unzureichend die gesamte Lieferkette von der Speisenherstellung bis zur Speisenausgabe und die damit verbundene gesamte Heißhaltezeit der Speisen. So wurden unter Berücksichtigung der Transportzeiten und der


Zeiten der Heißhaltung in den Essenausgabestellen leider in keinem kontrollierten Unternehmen die Vorgaben der DIN 105086 , dass Speisen bei mindestens 65 °C maximal 3 Stunden heiß gehalten werden sollen, eingehalten. In einigen Fällen lagen zwischen der Herstellung der Speisen in der Küche und der letzten Ausgabe bis zu 7 Stunden. Neben möglichweise damit verbundenen mikrobiologischen Risiken durch eine erneute bzw. gar erhöhte Keimvermehrung bei Unterschreitung von 65 °C und Überschreitung von 3 Stunden, ist auch mit sensorischen Einbußen der Speisen zu rechnen (siehe auch DGE-Qualitätsstandard für die Schulverpflegung7). In den Essenausgabestellen wird meist nur eine Temperaturmessung bei Anlieferung oder kurz vor Ausgabe der Speisen vorgenommen. Wie welche Speise richtig mit den meist vorhandenen Einstechthermometern überprüft werden soll, ist nicht immer bekannt und es gibt hierzu nur selten Aufzeichnungen. Es erfolgt auch keine Überprüfung der Messgenauigkeit der eingesetzten Thermometer, so dass defekte Thermometer unter Umständen nicht erkannt werden.

Weiteres Vorgehen Aufgrund der Erkenntnisse aus diesem Landesüberwachungsprogramm sollen auch weiterhin solche Schwerpunktkontrollen vor allem von kleineren Serviceunternehmen, die überwiegend regional agieren und weniger als 100 Essenausgaben betreuen, durchgeführt werden. Ein Hauptaugenmerk bei diesen Kontrollen wird zukünftig vor allem die Überprüfung der Verantwortlichkeiten innerhalb der Lieferkette sein. Die gewonnen Erkenntnisse werden auch in Schulungen an das Kontrollpersonal der amtlichen Lebensmittelüberwachung weitergegeben.

Aus Sicht der Lebensmittelüberwachung wird aber vor allem der Umgang bei Temperaturabweichungen entlang der Lieferkette als kritisch angesehen. Im Ergebnis des Programms ist grundsätzlich festzustellen, dass die Verantwortung für Temperaturüberwachung und vor allem für Temperaturabweichungen innerhalb der Lieferkette an den letzten Verantwortlichen in der Essenausgabe weitergegeben wird. Vor allem beim Speisentransport finden keine Überprüfungen von Temperaturen statt. I. d. R. erfolgt der Transport auch nur passiv gekühlt bzw. gewärmt über speziell isolierte Transportbehälter. Nach der Übergabe vom Transporteur an die Essenausgabe gibt es dort nur selten konkrete Festlegungen, was mit den angelieferten Speisen passieren soll, wenn diese eine Temperatur von 65 °C unterschreiten. In einigen Fällen wurden die Speisen nur mit einer Temperatur von 45 °C angeliefert und kaum wärmer an die Kinder ausgegeben. Es werden selten Aufzeichnungen vorgenommen, ob zum Beispiel die anlieferende Küche über zu kalte Speisen informiert worden ist. Kühlpflichtige Speisen wie Desserts oder Salate werden ebenfalls nur selten einer Temperaturüberprüfung unterzogen. Darüber hinaus ist festzustellen, dass dem Personal in der Essenausgabe die mit den meist selbst festgehaltenen Temperaturabweichungen verbundenen Risiken nicht bekannt bzw. bewusst sind. Erfreulicherweise sind trotz der zahlreichen festgestellten Abweichungen keine Erkrankungsgeschehen bekannt geworden. Dennoch sollten sich die verantwortlichen Betreiber einschließlich der Schul- bzw. Kitaträger im Sinne einer qualitativ hochwertigen Speisenversorgung um eine verbesserte Logistik bemühen.

6

7

DIN 10508 „Lebensmittelhygiene – Temperaturen für Lebensmittel“ DGE-Qualitätsstandard für die Schulverpflegung. Deutsche Gesellschaft für Ernährung e.V. 4. Auflage 2014

Qualität stärkt Teams – Teams stärken Qualität | 27


LÜP „Mikrobiologischer Status von Kanisterwasser“ (Fortführung) Ausgangssituation und Ziel Aus Wasserspendern abgegebenes Wasser, Eis aus Trinkwasser (insbesondere Mundeis, das Getränken zur Kühlung zugesetzt wird, aber auch Kuttereis und Eis zur Kühllagerung von Frischfisch) und Kanisterwasser (Trinkwasser aus mobilen Wasserversorgungsanlagen in Imbisseinrichtungen, Marktständen, Ver­kaufzelten o. ä.) fielen in den Vorjahren stets durch hohe Quoten mikrobiologisch auffälliger Proben auf. Eine besonders hohe Quote wiesen Kanisterwässer auf. Die o. g. Landesüberwachungsprogramme dienten in Anknüpfung an die Untersuchungen aus den Vorjahren zur Erfassung des mikrobiologischen Status der genannten Produktgruppen. Für die Produktgruppe „Kanisterwasser“ wurden in den Jahren 2013 und 2014 mittels Frageblatt zusätzliche Parameter, wie die Art der Wasserbereitstellung, die Beeinflussung durch die Umgebung oder durchgeführte Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen, erfasst. Ziel war es, Ursachen für die mikrobiologischen Auffälligkeiten aufzudecken.

Ergebnisse Die Auswertung der mikrobiologischen Untersuchungsergebnisse des LÜP 2013 erfolgte bereits. Diesbezüglich wird auf die Berichterstattung aus dem Vorjahr verwiesen. Auf Grund der größeren Datenmenge wurde es jedoch als sinnvoll eingeschätzt, die Frageblätter zu den Kanisterwasserproben für die Jahre 2013 und 2014 gemeinsam auszuwerten. Nachfolgend werden zunächst die mikrobiologischen Untersuchungsergebnisse aus dem Jahr 2014 ausgewertet. Um die Systematik der Berichte aus den Vorjahren fortzusetzen, werden dabei neben den Kanisterwässern auch die anderen losen Wasserproben betrachtet. Abbildung 8

Im Jahr 2014 wurden insgesamt 178 Proben untersucht, davon 41 Proben aus Wasserspendern, 96 Eisproben und 41 Kanisterwasserproben. Die Abbildung 8 zeigt für die drei Produktgruppen die Entwicklung der Quote mikrobiologisch abweichender Proben in den Jahren 2008 bis 2014. Danach fallen Kanisterwässer durchgängig durch eine hohe Quote an mikrobiologisch abweichenden Proben auf, wenngleich der Spitzenwert von 66,7 % aus dem Jahr 2011 nicht mehr erreicht wird. Die Quote für 2014 liegt nunmehr knapp unter 50 %. Die Anzahl der auffälligen Eisproben nahm im Vergleich zum Vorjahr geringfügig ab. Der sprunghafte Anstieg im Jahr 2013 ist mit der damals zusätzlich zur Trinkwasserverordnung eingeführten Untersuchung auf Schimmelpilze zu begründen. Auch für 2014 erfolgte die Auswertung der Daten noch mit und ohne Berücksichtigung der Schimmelpilzuntersuchung. So ist ersichtlich, dass der Anstieg in der Quote nur durch die Erweiterung des Untersuchungsumfangs zu begründen ist und nicht etwa durch eine nachlassendes Hygienebewusstsein bei den Inverkehrbringern. Die Quote an auffälligen Proben bei den Wasserspendern liegt mit 24,4 % wieder auf dem Niveau der Vorjahre. Eine Erklärung für den „Knick“ im Jahr 2012 steht nach wie vor aus. Hinsichtlich des ermittelten Keimspektrums, Schimmelpilze ausgeklammert, waren bei allen Produktgruppen wieder vorrangig erhöhte Koloniezahlen bei 36 bzw. 37 °C und coliforme Keime zu beobachten.

Quote mikrobiologisch abweichender Proben 2008 bis 2014

Quote der mikrobiologisch abweichenden Proben [%] Wasserspender

100 90 80 70 60 50 40 30 20 10 0

Eis aus Trinkwasser nach TVO + Schimmel Eis aus Trinkwasser nach TVO Kanisterwasser

2009

2010

2011

2012

2013 2014

Abbildung 8  Quote mikrobiologisch abweichender Proben 2008 bis 2014

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Das bisher typische Verteilungsbild der Vorjahre, wonach Fäkal­ indikatoren vorzugsweise in Eis aus Trinkwasser und Kanisterwasser, jedoch selten in Wässern aus Spendern nachgewiesen wurden, trifft 2014 nicht zu. Zwar wurden im Eis und in den Kanisterwässern Escherichia coli (bei 2 % bzw. 20 % der auffälligen Proben) und Enterokokken (bei 16 % bzw. 10 % der auffälligen Proben) fast mit der gleichen Häufigkeit wie in den Vorjahren nachgewiesen, die Nachweisrate bei den auffälligen Wässern aus Wasserspendern lag jedoch bei ebenso beachtlichen 10 % in Falle von Escherichia coli und 30 % im Falle von Enterokokken/Fäkalstreptokokken. Mit anderen Worten: In jeder dritten auffälligen Wasserspenderprobe wurden Fäkal­ indikatoren nachgewiesen. Die auffälligen Proben stammten dabei fast alle aus einem Landkreis und wurden dort in gastro­ nomischen Bereichen entnommen. Zudem handelte es sich zum Teil um Verfolgsproben. Insofern sollte das 2014 ermittelte Keimspektrum das grundsätzlich beobachtete Verteilungsbild bei den Fäkalindikatoren nicht in Frage stellen.

sind damit, die mit Abstand am häufigste bestimmte Keimart bei den Eisproben. Gehalte über 10 KbE/100 ml sollten Anlass für eine Überprüfung des Hygieneregimes vor Ort sein. Viele Gerätehersteller empfehlen für ihre Eisbereiter zwei Mal im Jahr eine Wartung und eine hygienische Reinigung durch qualifiziertes Fachpersonal. Dabei sind auch schwer zugängige Bauteile, wie die Wasserzuleitung zum Verdampfer zu reinigen und zu desinfizieren. Bei längeren Standzeiten außer­halb des Kühlbetriebs sollten zudem sämtliches Wasser aus den Geräten entfernt und das Innere sorgfältig ausgetrocknet werden, da Restfeuchte das Schimmelwachstum ­unterstützt. Die Abbildung 9 gibt die prozentualen Keimhäufigkeiten nochmals im Überblick wieder.

In Wasserspendern trat erwartungsgemäß auch wieder Pseudomonas aeruginosa in den Vordergrund (bei 30 % der auffälligen Proben). Vermehrte Nachweise waren aber auch bei Kanis­ terwässern zu verzeichnen (ebenfalls bei 30 % der auffälligen Proben). Neben den klassischen mikrobiologischen Parametern nach Trinkwasserverordnung und Mineral- und Tafelwasserverordnung wurden 2013 erstmalig bei Eisproben Untersuchungen auf Schimmelpilze durchgeführt, wobei ein Wert von 10 KbE/ 100 ml als vorläufiger Orientierungswert angewendet wurde. Auslöser für das erweiterte Untersuchungsspektrum waren visuelle Auffälligkeiten bei den Eisbereitern. Die Untersuchungen wurden 2014 fortgesetzt. Die Ergebnisse vermitteln ein ähnliches wie 2013. Bei 86 % der mikrobiologisch aufAbbildung 9 9 Bild Prozentuale Keimhäufigkeiten bei den auffälligen Proben imim Jahr 2014 Abbildung Prozentuale Keimhäufigkeiten bei den auffälligen Proben Jahr 2014 fälligen Proben (bei 45 % aller untersuchter Eisproben) lagen Schimmelpilzgehalte über 10 KbE/100 ml vor. Schimmelpilze

Koloniezahl beibei 2020 °C°C Koloniezahl >100 bzw. >1000 KbE/ml >100 bzw. >1000 KbE/ml

100 100 9090

Koloniezahl beibei 36/37 °C°C Koloniezahl 36/37 >100 KbE/ml >100 KbE/ml

8080

Coliforme Keime Coliforme Keime nachweisbar in in 100 bzw. 250 mlml nachweisbar 100 bzw. 250

7070 6060

Prozent Prozent

Escherichia coli Escherichia coli nachweisbar in in 100 bzw. 250 mlml nachweisbar 100 bzw. 250

5050

Enterokokken/Fäkalstreptokokken Enterokokken/Fäkalstreptokokken nachweisbar in in 100 bzw. 250 mlml nachweisbar 100 bzw. 250

4040 3030

Pseudomonas aeruginosa Pseudomonas aeruginosa nachweisbar in in 100 bzw. 250 mlml nachweisbar 100 bzw. 250

2020 1010 00 Wasserspender Wasserspender

EisEis aus aus Trinkwasser Trinkwasser

Kanisterwasser Kanisterwasser

sulfitred., sporenb. Anaerobier/ sulfitred., sporenb. Anaerobier/ Clostridien Clostridien nachweisbar in in 5050 bzw. 100 mlml nachweisbar bzw. 100 Schimmelpilze Schimmelpilze >10 KbE/100 mlml >10 KbE/100

Abbildung 9  Prozentuale Keimhäufigkeiten bei den auffälligen Proben im Jahr 2014

Qualität stärkt Teams – Teams stärken Qualität | 29


An dieser Stelle wird wieder darauf hingewiesen, dass nicht jede mikrobiologisch auffällige Probe lebensmittelrechtlich beanstandet wurde. Formalrechtlich beanstandet wurden Nachweise eindeutiger Fäkalindikatoren und des fakultativ pathogenen Keims Pseudomonas aeruginosa. Auf Grund der normativen Vorgabe in der Mineral- und Tafelwasserverordnung wurden bei Quell- und Tafelwässern aus Wasserspendern auch Positivbefunde von coliformen Keimen beanstandet. Von den insgesamt 80 mikrobiologisch auffälligen Proben wurden somit nur 28 Proben beanstandet. Die restlichen 52 Proben wurden mit einem Hygienehinweis belegt. Die Tabelle 7 zeigt die Anzahl der abweichenden Proben, aufgeschlüsselt nach beanstandeten Proben und Proben mit Hygienehinweis. Tabelle 7  Lose Wasserproben 2014 - Übersicht über die Anzahl der mikrobiologisch abweichenden Proben, der beanstandeten Proben und der Proben mit Hygienehinweis Anzahl der Proben

Wasserspender Eis aus Trinkwasser Kanisterwasser Gesamt

Quote der abweichenden Proben

lebensmittelrechtlich beanstandete Proben

Hygienehinweis

41

Proben mit abweichender mikrobiologischer Beschaffenheit 10

24,4 %

9

1

96

50

52,1 %

9

41

41

20

48,8 %

10

10

178

80

44,9 %

28

52

Nachfolgend schließt sich die Auswertung der Frageblätter zu den Kanisterwasserproben der Jahre 2013 und 2014 an. Insgesamt lagen 44 auswertbare Datensätze vor, wobei einige Frageblätter nicht immer vollständig ausgefüllt waren. Die zugehörigen 44 Kanisterwässer ergaben eine Quote an mikrobiologisch abweichenden Proben von 43,2 % (vergleiche Tabelle 8). Diese Quote stimmt hinreichend gut mit der Gesamtquote von 47,8 % überein, die sich bei Berücksichtigung aller in den Jahren 2013 und 2014 untersuchten Kanisterwässer ergibt. Die spe­ ziell betrachteten 44 Proben sind somit als repräsentativ einzuschätzen.

30 | Qualität stärkt Teams – Teams stärken Qualität

Tabelle 8  Kanisterwässer 2013/2014 – Gegenüberstellung der Gesamtquote mikrobiologisch abweichender Proben und der Quote mikrobiologisch abweichender Proben mit auswertbaren Frageblättern Jahr

Kanisterwasser (alle Proben) Kanisterwasser (alle Proben) Gesamt Proben mit auswertbaren Frageblättern

Anzahl der Proben

Proben mit Quote der abweichender abweichenden mikrobioloProben gischer Beschaffenheit 15 46,9 %

2013

32

2014

41

20

48,8 %

2013/2014

73

35

47,8 %

2013/2014

44

19

43,2 %

Das Frageblatt enthielt Abfragen zur Art des Lebensmittelbetriebs (Fahrzeug/Stand), zur Art der Wasserbereitstellung (Anlagen mit Wasserspeicher/einfache Wasserspeicher), zu Werkstoffen (DVGW-Zeichen, BgLM-Symbol), zum Einfluss der Umgebung, zum Speichervolumen, zum Wasserbedarf, zum Zeitpunkt der letzten Befüllung, zur Konservierung sowie zur Reinigung und Desinfektion. Um Aussagen zum Einfluss eines Parameters auf die mikrobio­ logische Qualität zu erhalten, wurden die abgefragten Parameter zunächst einer sinnvollen Detaillierung unterworfen. In einem zweiten Schritt wurde für jede Detaillierung die Quote der abweichenden Proben ermittelt und mit der Quote über alle 44 Proben (43,2 %) verglichen. Die Tabelle 9 listet alle Parameter, Detaillierungen und Quoten auf.


Tabelle 9  Parameter mit Detaillierungen und zugehörige ­Quoten der mikrobiologisch abweichenden Proben Parameter

Quote der abweichenden Proben

44

Proben mit abweichen­ der mikrobiologischer Beschaffenheit 19

Fahrzeug/Hänger

25

11

44,0 %

Stand

17

7

41,2 %

Art WasserKanisterwasser­ bereitstellung anlage Kanister

34

14

41,2 %

10

5

50,0 %

Einfluss Umgebung

19

7

36,8 %

24

11

45,8 % 46,2 %

Vergleichswerte: auswertbare Datensätze Art Lebensmittelbetrieb

Speichervolumen

Detaillierung

negativer Einfluss (z. B. Wärme, offener Wasserbehälter …) kein negativer Einfluss bis 10 L

Anzahl der Proben

43,2%

26

12

>10 bis 20 L

6

0

0,0 %

>20 bis 100 L

7

4

57,1 %

>100 L

2

1

50,0 %

Tagesbedarf >/= Speichervolumen Tagesbedarf < Speichervolumenl Probenahme am Tag der Befüllung Probennahme einen Tag nach Befüllung Probennahme >/= 2 Tage nach Befüllung ja

20

10

50,0 %

16

6

37,5 %

26

11

42,3 %

7

4

57,1 %

3

1

33,3 %

3

0

0,0 %

Nein

39

17

43,6 %

Reinigung und Desinfektion

regelmäßige R+D

20

8

40,0 %

nur regelmäßige R

19

9

47,4 %

weder/noch

3

1

33,3 %

Probenahme nach letzter Reinigung bzw. Desinfektion

Probenahme am Tag der R/D Probennahme einen Tag nach R/D Probennahme nach R/D </= 1 Woche Probennahme nach R/D </= 2 Woche Probennahme nach R/D </= 1 Monat Probennahme nach R/D > 1 Monat

4

1

25,0 %

9

4

44,4 %

15

8

53,3 %

3

2

66,7 %

3

1

33,3 %

4

1

25,0 %

Bedarf/Speichervolumen

letzte Befüllung

Konservierung (chem.)

Zudem zeigt die relativ hohe Quote von 25,0 % für Proben, die am Tag der Reinigung bzw. Desinfektion entnommen worden sind, an, dass die durchgeführten Maßnahmen nicht sehr effektiv gewesen sind. Die für eine mechanische Reinigung oftmals schwer zugängigen Behälter und Anlagen sollten auch einer Desinfektion unterzogen werden. Neben der Möglichkeit einer Heißwasserdesinfektion sind dabei auch chemische Desinfektionsmittel in Betracht zu ziehen. Die Deutsche Veterinärmedizinische Gesellschaft veröffentlicht eine regelmäßig aktualisierte Liste für geeignete Mittel zur Flächendesinfektion im Lebensmittelbereich. Nach Anwendung derartiger Mittel ist stets auf ausreichendes Klarspülen mit Trinkwasser zu achten. Die Kanisterwässer selbst dürfen nicht desinfiziert werden. Kanisterwässer fallen aus dem Geltungsbereich der Trinkwasserverordnung heraus, sie unterliegen stattdessen den einschlägigen lebensmittelrechtlichen Bestimmungen. Somit sind die vom Umweltbundesamt für den Trinkwasserbereich zugelassenen üblichen chlorhaltigen Desinfektionsmittel nicht für Kanisterwässer einsetzbar. Lediglich auf Basis des alten § 6a i. V. m. Anlage 6a ZZulV könnten noch Präparate mit Silber (E 174), Silberchlorid, Silbersulfat, Natrium­ silberchloridkomplex oder Silbernitrat zur Konservierung bei nicht systematischem Gebrauch toleriert werden. Die für Zusatzstoffe nunmehr einschlägige Verordnung (EG) 1333/2008 enthält jedoch keine diesbezüglichen Zulassungen. Die Frageblätter weisen im Übrigen für drei Proben den Einsatz chlorhaltiger Desinfektionsmittel aus. In diesen Proben wurde kein Keimwachstum festgestellt. Bei zwei dieser Proben lag die letzte Reinigung und Desinfektion der Kanisterwasseranlage sogar länger als 1 Monat zurück. Bei Wässern, die trotz langer Reinigungs- und Desinfektionsintervalle mikrobiologisch stabil sind, sollte der Einsatz von Desinfektionsmitteln vor Ort erfragt und im Zweifelsfall auch eine Probe eingesendet werden. Trotz der zunächst positiv zu bewertenden mikrobiologischen Qualität des Wassers können durch den Desinfektionsmitteleinsatz Höchstgehalte überschritten werden und nicht zuletzt liegt ein verbotener Einsatz vor.

Weiteres Vorgehen Das Untersuchungsprogramm zum mikrobiologischen Status loser Wasserproben sollte als Untersuchungsschwerpunkt an der LUA weitergeführt werden.

Im Prinzip kann für keine Detaillierung eine statistisch gesicherte Abweichung von der Vergleichsquote (43,2 %) festgestellt werden. So sind Wässer aus einfachen Speicherbehältern und aus Kanisterwasseranlagen gleich „schlecht“. Negative Einflüsse aus der Umgebung wirken sich ebenso wenig aus wie die Größe des Speicherbehälters. Zwei Trends können trotzdem als allgemeingeltend angesehen werden: Je länger die Reinigung oder Desinfektion zurückliegt oder je länger das Wasser im Kanis­ter gelagert wird, umso größer ist die Wahrscheinlichkeit einer mikrobiologischen Abweichung. Qualität stärkt Teams – Teams stärken Qualität | 31


LÜP „Kontrolle pflanzlicher Lebensmittel von sächsischen Erzeugern auf Pflanzenschutzmittelrückstände“ Ausgangssituation und Ziel Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in der landwirtschaftlichen Produktion ist notwendig zur Sicherung hoher Ernteerträge, einer genormten Qualität der Produkte und zur Verlängerung der Haltbarkeit. Rückstände in Lebensmitteln, im Boden und im Grundwasser gehören zu den unerwünschten Begleiterscheinungen. Im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung werden Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs von deutschen und ausländischen Erzeugern routinemäßig auf Pflanzenschutzmittelrückstände untersucht, um die Einhaltung der nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 geltenden Rückstandshöchstgehalte (RHG) zu kontrollieren und um Hinweise auf möglicherweise unerlaubte Pflanzenschutzmittelanwendungen zu geben. Besonderes Augenmerk wird dabei auf sächsische Produkte gerichtet.

Im Jahr 2014 wurden insgesamt 272 Lebensmittelproben von sächsischen Erzeugern untersucht (Tabelle 10).

Der in der Probe Kopfsalat bestimmte Icaridin-Gehalt wurde nach Absatz 4 Nr. 2b der Rückstands-Höchstmengenverordnung (RHmV) beurteilt, da Icaridin zu den Repellentien zählt. Das sind Produkte zur Fernhaltung von Schädlingen, die unmittelbar oder mittelbar für die menschliche Hygiene oder die Hygiene im Veterinärbereich entweder direkt auf der Haut oder indirekt in der Umgebung von Menschen oder Tieren verwendet werden.

Lebensmittel Wirkstoff Basilikum

Metalaxyl

Bohnenkraut Dimethoat*

Tabelle 10  Anzahl der Proben von sächsischen Erzeugern je Warengruppe Anzahl Proben

Getreide (Roggen, Weizen, Dinkel, Gerste, Hafer)

26

Kartoffel

46

Blattgemüse (frische Kräuter, Salat, Weiß-, Rot-, Grünkohl u. a.)

42

Sprossgemüse (Blumenkohl, Knoblauch, Kohlrabi, Spargel, Zwiebel)

14

Fruchtgemüse (grüne Bohne, Gurke, Kürbis, Paprika, Tomate, Zucchini) Wurzelgemüse (Mohrrübe, rote Bete, Pastinake, Petersilienwurzel)

37

Beerenobst (Erdbeere, Johannisbeere)

26

Kernobst (Apfel, Birne)

40

Steinobst (Kirsche, Pflaume)

12

12

anderes Obst, Gemüse (Rhabarber)

1

Zuchtpilze (Champignon, Seitling)

16

Davon betrafen 12 Proben Erzeugnisse aus ökologischem Landbau, die rückstandsfrei waren (Bestimmungsgrenze = 0,01 mg/kg). Weitere 133 (= 51,2 %) Proben der konventionell angebauten Erzeugnisse enthielten ebenfalls keine bestimmbaren Rückstände (Abbildung 10).

32 | Qualität stärkt Teams – Teams stärken Qualität

Die durchgeführten Abschätzungen zur Rückstandsaufnahme ergaben, dass eine Gesundheitsgefährdung von Kindern und Erwachsenen in allen Fällen mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.

Tabelle 11  Proben von sächsischen Erzeugern mit Rückstandshöchstgehaltsüberschreitungen

Ergebnisse

Warengruppe (Erzeugnis)

In sieben Proben überschritten die ermittelten Rückstandsgehalte die jeweils geltenden Höchstgehalte (Tabelle 11). In drei Fällen waren die festgestellten Rückstandshöchstgehaltsüberschreitungen unter Berücksichtigung der erweiterten Mess­ unsicherheit von 50 % formal nicht gesichert.

Gehalt [mg/kg] 2,2 ± 1,1

RHG Zulassung in BRD [mg/kg] 2 im Basilikumanbau

0,10 ± 0,05

0,02

0,011 ± 0,006

0,01

keine im Bohnenkrautanbau generell keine

Kopfsalat

Icaridin

Spinat

0,30 ± 0,06

0,05

im Spinatanbau (Thiramhaltige PSM)

Grünkohl

Dithiocarbamate, ber. als CS2 Endosulfan**

0,46 ± 0,23

0,05

generell keine

Porree

Endosulfan**

0,29 ± 0,14

0,05

generell keine

Rosenkohl

Endosulfan**

0,079 ± 0,040

0,05

generell keine

*: Summe aus Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat **: Summe aus alpha- und beta-Isomeren und Endosulfansulfat, ausgedrückt als Endosulfan

Die Proben Grünkohl, Porree und Rosenkohl stammen vom selben Erzeuger, der Eigenkompost zur Verbesserung der Quali­ tät des Bodens einsetzte und dadurch vermutlich die Endosulfan-Kontamination verursachte. Pflanzenschutzmittel mit dem insektiziden Wirkstoff Endosulfan sind schon seit 1991 in Deutschland nicht mehr zugelassen und seit 1993 nicht mehr im Handel. EU-weit sind sie seit 2008 verboten.


Abbildung 10

Pflanzenschutzmittel-RĂźckstandssituation in Proben aus konventionellem Anbau von Erzeugern aus Sachsen 2014 Getreide (Roggen, Weizen, Dinkel, Gerste, Hafer)

Kartoffel BlattgemĂźse (frische Kräuter, Salat, WeiĂ&#x;-, Rot-, GrĂźnkohl u. a.) SprossgemĂźse (Blumenkohl, Knoblauch, Kohlrabi, Spargel, Zwiebel) FruchtgemĂźse (grĂźne Bohne, Gurke, KĂźrbis, Paprika, Tomate, Zucchini) WurzelgemĂźse (MohrrĂźbe, rote Bete, Pastinake, Petersilienwurzel) Beerenobst (Erdbeere, Johannisbeere)

Kernobst (Apfel, Birne) Steinobst (Kirsche, Pflaume) anderes Obst, GemĂźse (Rhabarber)

Zuchtpilze (Champignon, Seitling)

Abbildung 10  Pflanzenschutzmittel-RĂźckstandssituation in Proben aus konventionellem Anbau von Erzeugern aus Sachsen

In insgesamt vier GemĂźseproben wurden RĂźckstände von Pflanzenschutzmitteln festgestellt, die fĂźr die betreffende Kultur in Deutschland nicht vorgesehen sind. (Tabelle 12). Die Anwendung Linuronhaltiger Pflanzenschutzmittel ist in Deutschland verboten. Auf der Grundlage des Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Ăźber das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG hatte das BVL das Linuronhaltige Pflanzenschutzmittel Afalon 450 SC zur Bekämpfung einjähriger zweikeimblättriger Unkräuter in FrĂźhjahrsfeldsalat fĂźr den Zeitraum vom 22.03.2013 bis 19.07.2013 zugelassen. Im Jahr 2014 gab es diese Zulassung fĂźr Notfallsituationen nicht mehr. Ob die Linuron-RĂźckstände der in der Tabelle 12 angefĂźhrten Feldsalat-Probe auf Anwendungen im Jahr 2013 zurĂźckzufĂźhren sind, muss vor Ort geprĂźft werden. Tabelle 12  Proben von sächsischen Erzeugern mit Verdacht auf unzulässige Pflanzenschutzmittelanwendung Lebensmittel Wirkstoff

Gehalt [mg/kg]

RHG Zulassung in BRD [mg/kg]

Lollo Rosso

Metribuzin

0,019 Âą 0,010

0,1

Feldsalat

Dimethoat* Linuron

0,025 Âą 0,012 0,026 Âą 0,013

0,02 0,05

Dill

Ethofumesat

0,017 Âą 0,008

1

Bohne

Difenoco0,019 Âą 0,010 nazol 0,016 Âą 0,008 Fenpyroximat

1 0,7

keine im Salat­ anbau keine im Salat­ anbau generell keine keine im Dillanbau

Die festgestellten Gehalte unzulässiger Wirkstoffe in den untersuchten GemĂźseproben sächsischer Erzeuger waren relativ niedrig. Da im Berichtsjahr verhältnismäĂ&#x;ig viele Apfel- und TomatenProben untersucht wurden, kann ein Vergleich der jeweils festgestellten RĂźckstandssituation zwischen den Proben von sächsischen und anderen Erzeugern durchgefĂźhrt werden (Tabelle 13). Die GegenĂźberstellung der Untersuchungsergebnisse zeigt, dass sowohl Ă„pfel als auch Tomaten von sächsischen Erzeugern im Vergleich zu anderen seltener und weniger RĂźckstände enthielten. Tabelle 13  Untersuchungsergebnisse ausgewählter Lebensmittel­ proben von sächsischen (SN) und anderen Erzeugern (Rest) Lebensmittel

Apfel_SN

Apfel_Rest Tomate_SN Tomate_Rest

Anzahl Proben

36

16

12

16

Anzahl (Anteil) Pro- 29 (80,6 %) 16 (100 %) ben mit Rßckständen

3 (25,0Â %) 10 (62,5Â %)

Anzahl der bestimm- 16 ten Wirkstoffe

20

6

Anzahl (Anteil) – Proben mit Gehalten > RHG

–

–

13 –

keine im Bohnenanbau keine im Bohnenanbau

*: Summe aus Dimethoat und Omethoat, ausgedrĂźckt als Dimethoat

Qualität stärkt Teams – Teams stärken Qualität | 33


Insgesamt 29 Proben wurden zusätzlich zum routinemäßig bestimmten Wirkstoffspektrum auf Rückstände von Chlorat und Perchlorat untersucht. Der Einsatz Chlorathaltiger Pflanzenschutzmittel ist europaweit nicht zulässig. Da keine spezifischen Rückstandshöchstgehalte existieren, gilt der allgemeine Standardwert von 0,01 mg/kg. Dieser Wert wurde in drei Proben (Feldsalat, Minze, Gurke) ­sicher überschritten. Der höchste Gehalt von 0,14 mg/kg wurde in einer Probe Feldsalat bestimmt. Als Ursache der Belastung werden weniger illegale Anwendungen eines Chlorathaltigen Herbizids angesehen, sondern vielmehr legale Behandlungen wie die Verwendung von aufbereitetem Trink- und Brunnenwasser. Deshalb empfahl das BMEL, die von der EU-Kommission vorgeschlagenen Aktionswerte für Chlorat vorübergehend für die Überwachung anzuwenden. Die oberhalb des geltenden Höchstgehaltes ermittelten Gehalte lagen jeweils unter den vorgeschlagenen Aktionswerten. Perchlorat-Rückstände wurden in insgesamt 8 (27,6 %) Proben festgestellt. Der höchste Gehalt von 0,31 mg/kg wurde in einer Gurken-Probe bestimmt. Im Gegensatz zum Chlorat ist Perchlorat ein Umweltschadstoff und kann beispielsweise über Düngemittel ins Obst und Gemüse gelangen. Des Weiteren kann sich Perchlorat beim Abbau von Natriumhypochlorit bilden, das zur Desinfektion von Wasser verwendet wird. Boden, Wasser und Düngemittel gelten als potentielle Quellen von PerchloratKontaminationen in Lebensmitteln. Für die rechtliche Beurteilung von Perchlorat-Rückständen sind die EU-weit gültigen Referenzwerte heranzuziehen. Die in den untersuchten Proben ermittelten Gehalte lagen jeweils unterhalb dieser Werte.

Weiteres Vorgehen Da Pflanzenschutzmittel gemäß der Grundsätze der guten landwirtschaftlichen Praxis in Abhängigkeit des Schädlingsbefalls und nicht nach einem festen Spritzplan angewendet werden, sollten die Rückstandsuntersuchungen in sächsischen Produkten weitergeführt werden.

34 | Qualität stärkt Teams – Teams stärken Qualität


LÜP „Kontrolle von Lebensmitteln von vorrangig sächsischen Erzeugern auf Dioxine, Furane und dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (PCDD, PCDF und dl-PCB)“ Ausgangssituation und Ziel Dioxine (polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane, PCDD/F) und polychlorierte Biphenyle (PCB) sind eine Gruppe toxischer Substanzen, die in der Umwelt ubiquitär vorkommen, in der Nahrungskette akkumulieren und so die menschliche Gesundheit und die Umwelt gefährden können. Die Dioxinaufnahme des Menschen resultiert zu 95 % aus dem Dioxingehalt der Lebensmittel. Insbesondere tragen hierzu Lebensmittel tierischer Herkunft, wie Fleisch, Milch, Fisch und Eier bei. Die Kongenere aus der Gruppe der Dioxine bzw. der dioxin­ ähnlichen PCB sind in unterschiedlichem Maße toxisch. Um die Toxizität dieser unterschiedlichen Verbindungen auf­ summieren zu können und um Risikobewertungen und Kontrollmaßnahmen zu erleichtern, wurde das Konzept der Toxizitätsäquivalenzfaktoren (TEF) eingeführt. Damit lassen sich die Analyseergebnisse sämtlicher toxikologisch relevanter Dioxin-Kongenere und dioxin­ ähnlicher PCB-Kongenere als quantifizierbare Einheiten ausdrücken, die als „ToxizitätsÄquivalent“ (WHO-PCDD/F-TEQ, WHO-PCB-TEQ, WHO-PCDD/ F-PCB-TEQ) bezeichnet werden. Zum Schutz des Verbrauchers gelten rechtsverbindliche Höchstgehalte für verschiedene Lebensmittel. Diese werden durch Auslösewerte ergänzt. Die Auslösewerte liegen unterhalb der zulässigen Höchstgehalte. Deren Überschreitung zeigt bereits eine überdurchschnittlich hohe Belastung auf. Zu den anzuratenden Maßnahmen bei der Feststellung von Auslösewertüberschreitungen gehört, dass durch die zuständige Behörde in Zusammenarbeit mit dem betroffenen Unternehmen hinsichtlich der Belastungsquelle und zu deren Beseitigung Untersuchungen durchgeführt werden, um so möglichst zu einer Reduzierung des Anteils an Dioxinen und PCB in Lebensmitteln beizutragen. Ziel war es, die Belastung von Lebensmitteln, insbesondere von sächsischen Erzeugern, mit Dioxinen und dioxinähnlichen PCB aufzuzeigen und die Einhaltung der Höchstgehalte nach Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 bzw. der Auslöswerte nach Empfehlung der Kommission 2013/711/EU zu überprüfen. Die Proben wurden hinsichtlich der 17 Kongenere der PCDD/F und der 12 dioxinähnlichen PCB-Kongenere untersucht, welche zur Ermittlung der WHO-Toxizitätsäquivalentkonzentrationen heran­ gezogen werden.

Ergebnis Im Berichtsjahr 2014 wurden 183 Lebensmittelproben (davon 12 Proben aus dem Nationalen Rückstandskontrollplan) auf Dioxine (PCDD/F) und dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (dl-PCB) untersucht.

Die Zusammenfassung der Ergebnisse (nach Produktgruppen) ist der Tabelle 14 zu entnehmen. Bei der Untersuchung von Hühnereiern wurden bei einer hohen Quote (18 %, n=11) der Proben Überschreitungen der Höchstgehalte bzw. Auslösewerte für Dioxine und dioxinähnliche poly­ chlorierte Biphenyle festgestellt. Diese Quote ist nicht repräsentativ für die im sächsischen Handel angebotenen Eier, da auf Grund der aufwändigen und kostenintensiven Untersuchung von Dioxinen und dl-PCB eine risiko- bzw. verdachtsorientierte Probenahme erfolgt. Insbesondere werden Gebiete in der Umgebung von Erzeugern, bei denen in den letzten Jahren Auslösewerte bzw. Höchstgehalte überschritten waren, von Hochwasser betroffene, überschwemmte Gebiete und Gebiete in der Umgebung von Industrie- bzw. ehemaligen Industrieanlagen sowie Deponien berücksichtigt. Eine Probe Eier fiel durch den hohen Gehalt an dl-PCB von 29 pg WHO-TEQ/g Fett (Dioxine 3 pg WHO-TEQ/g Fett) besonders heraus. Wie bei allen anderen Proben mit Gehalten über den jeweiligen Höchstgehalten/Auslösewerten wurde auch hier das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt als zuständige Behörde darauf hingewiesen, Untersuchungen zur Ermittlung der Kontaminationsquelle einzuleiten und mit dem Erzeuger Maßnahmen zur Beschränkung oder Beseitigung der Kontaminationsquelle zu treffen. Auch im Jahr 2014 waren wieder Proben von Enten auffällig. Bei einem Drittel der risikoorientiert untersuchten Enten wurden Überschreitungen der Auslösewerte bzw. der Höchstgehalte analysiert. Auch bei dieser Produktgruppe stach eine Probe mit einem Gehalt an Dioxinen von 15 pg/g Fett und dl-PCB von 5,2 pg/g Fett heraus. Der Höchstgehalt beträgt 1,75 pg PCDD/ F-TEQ/g Fett bzw. für die Summe aus Dioxinen und dl-PCB 3,0 pg WHO-TEQ/g Fett. Bei einer belasteten Probe Gänsefleisch wurde mit einem Di­oxin­ gehalt von 2,4 pg/g Fett eine Überschreitung des Höchstgehaltes für Dioxine (1,75 pg/g Fett) und mit 5,5 pg/g Fett eine Überschreitung des Höchstgehaltes für die Summe aus Dioxi­ nen und dl-PCB (3,0 pg/g Fett) festgestellt. Ebenso war der Auslösewert für dl-PCB (0,75 pg/g Fett) mit 3,1 pg/g Fett deutlich überschritten. Zur Feststellung der Belastungssituation wurden 2014 je vier Proben Schaffleisch und Schafleber untersucht. Die Schaf­ fleisch-Proben waren hinsichtlich der Belastung mit Dioxinen und dl-PCB, mit Ausnahme einer Probe, unkritisch. Bei Schaflebern konnten im Gegensatz zu den vorangegangenen Jahren keine Überschreitungen der Höchstgehalte festgestellt werden. Dies ist aber nicht auf niedrigere Gehalte an den Kontaminanten im Vergleich zu den Vorjahren zurückzuführen. Bisher bezogen sich die Höchstgehalte für Leber auf das Fett dieses Organes. Mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1067/2013 zur Ände­ Qualität stärkt Teams – Teams stärken Qualität | 35


rung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wurde die Bezugsgröße von Fett auf Frischgewicht der Leber geändert. Einhergehend mit dieser Umstellung wurden die bisherigen Werte für die Höchstgehalte erhöht und zwar je nach Höchstgehalt für die jeweilige Tierart um den Faktor 2 bis 5. Darüber hinaus wurden erstmals getrennte Höchstgehalte zum einen für Lebern von Rind, Schwein und Geflügel und zum anderen für Schafleber festgelegt, weil Schafe aufgrund ihrer speziellen Physiologie generell höhere Gehalte an Dioxinen und PCB in der Leber aufweisen als andere Nutztiere. Schafleber ist ein in der deutschen Allgemeinbevölkerung sehr selten verzehrtes L­ ebensmittel. Dem entsprechend kommt das BfR zu dem Schluss, dass aufgrund des seltenen Verzehrs eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Allgemeinbevölkerung durch die Erhöhung des Höchstgehalts für Schafleber unwahrscheinlich ist. Das BfR empfiehlt, aufgrund der deutlich erhöhten zulässigen Höchstgehalte für Dioxine und PCB in Schafleber und der sich daraus möglicherweise ergebenden höheren Aufnahmemenge von Dioxinen und PCB den Verzehr von Schafleber generell zu meiden. Lamm-, Schaf- oder Hammelfleisch kann dagegen bedenkenlos verzehrt werden. [BfR-Stellungnahme 014/2014 vom 11. März 2014 „Neue EU-Höchstgehalte für Dioxine, dioxinähnliche PCB und nichtdioxinähnliche PCB in Lebern an Land lebender Tiere und in Schafleber“] Die untersuchten Proben Wildfleisch wiesen höhere Gehalte an Dioxinen und dl-PCB als durchschnittlich belastende Proben von Rindern, Schweinen oder Geflügel auf, allerdings sind die Verzehrmengen von Wildfleisch deutlich geringer. Für Wild sind bezüglich der Dioxine und dl-PCB keine Auslösewerte und Höchstgehalte festgelegt. Das BfR geht in seiner Stellungnahme 048/2011 „Dioxin- und PCB-Gehalte in Wild stellen keine Gesundheitsgefahr dar“ davon aus, dass Verbraucher im Durchschnitt zwei Wildmahlzeiten im Jahr essen. Vielverzehrer kommen jährlich auf rund 10 Wildmahlzeiten. Für diese Bevölkerungsgruppen besteht kein Gesundheitsrisiko. Dagegen ist ein Gesundheitsrisiko bei einem Verzehr von bis zu 90 Wildmahlzeiten pro Jahr, wie er in Jägerfamilien und deren Umfeld ­t ypisch ist, möglich, wenn dabei häufig Innereien von Wildtieren (vor allem Leber) mit hohen Dioxin- und PCB-Gehalten verzehrt werden. Wenn nur Muskelfleisch verzehrt wird, besteht auch für diese Bevölkerungsgruppe (90 Wildmahlzeiten pro Jahr) kein Gesundheitsrisiko. Wie bereits in den letzten Jahren konnten in den untersuchten Dorschleberproben hohe Gehalte an den untersuchten chlorierten Verbindungen bestimmt werden (Median: 7,3 pg WHOPCDD/F-PCB-TEQ/g). Alle fünf im Jahr 2014 untersuchten Proben wiesen Gehalte unterhalb des derzeit gültigen Höchstgehaltes auf. Dieser Höchstgehalt sichert den gesundheitlichen Verbraucherschutz bei regelmäßigem Konsum von Dorschleber in Öl nicht, da bei der derzeitigen Exposition Überschreitungen der maximal tolerablen Aufnahmemenge für Dioxine und dioxinähnliche PCB nicht auszuschließen sind. Aus Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes wird empfohlen, Dorsch­ leber in Öl in der üblichen Portionsgröße von 150 Gramm höchstens alle 2 Monate zu verzehren. [Verbrauchertipps Gesundheit und Lebensmittelsicherheit; BMUB; Stand: 19.09.2014]

36 | Qualität stärkt Teams – Teams stärken Qualität

Im Nachgang eines durch die LUA Sachsen koordinierten Lebens­mittelmonitoring-Projektes im Jahr 2013 wurden 2014 zwei Proben Blattgewürze untersucht. Die Proben wiesen, wie auch bereits die Ergebnisse des Monitorings zeigten, sehr unterschiedliche Belastungsniveaus auf. Die untersuchte Probe ­Petersilie war gering belastet (0,06 pg WHO-PCDD/F-TEQ/g; 0,04 pg WHO-PCB-TEQ/g). In der Probe Majoran wurden hingegen erhöhte Gehalte an Dioxinen (3,0 pg WHO-PCDD/F-TEQ/g) und dl-PCB (0,7 pg WHO-PCB-TEQ/g) festgestellt. Im Dezember 2013 wurden in der Empfehlung 2013/711/EU der Kommission Auslösewerte für getrocknetes Obst und Gemüse (einschließlich getrocknete Kräuter) festgelegt. Der Auslösewert für Dioxine beträgt 0,5 pg WHO-TEQ/g bzw. für dioxinähnliche PCB 0,35 pg WHO-TEQ/g, ausgedrückt auf Basis des Erzeugnisses, so wie es verkauft wird (Fußnote 4 der Empfehlung). Im September 2014 wurde diese Empfehlung hinsichtlich der Auslösewerte für getrocknete Kräuter geändert. Für getrocknete Kräuter gilt demnach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 (Verarbeitungsfaktoren). Es sind die Auslöse­ werte für Obst/Gemüse/Kräuter anzuwenden (0,3 pg WHOPCDD/F-TEQ/g; 0,1 pg WHO-PCB/g) und auf Grund der Trocknung ist ein Konzentrationsfaktor von 7 zu berücksichtigen.


Tabelle 14  Untersuchungen auf Dioxine und dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (inkl. Proben NRKP + Monitoring)

Qualität stärkt Teams – Teams stärken Qualität | 37

1

60

1/5

Huhn 1/2

1

Schwein 2

5

5

2

4

13

12

2

1

183

Dorschleber 2

Öle 1

NEM 1

Kindernahrung 3

Obst/Gemüse 2

Blattgewürze 2

Zusatzstoffe 2

∑ Lebensmittel

-

1,5

0,02

0,005

0,27

0,19

1,4

0,07

-

-

0,03

0,53

1,8/-

-/0,012

0,66

0,90

0,34/0,015

0,35

0,66

0,52

0,32

0,34

Median

0,09

3,0

0,11

0,014

0,29

0,22

1,9

0,10

0,04

0,15

0,08

1,0

3,2/0,011

0,68/0,022

15

2,4

0,83/0,020

0,50

2,3

6,2

0,32

1,6

Max

/

1

0

/

/

/

/

0

/

/

/

/

/

0/0

1

1

0/0

0

1

9

0

0

> AL

/

/

/

0

0

0

/

0

/

0

0

0

/

0/0

1

1

0/0

0

0

8

0

0

> HG

Anzahl Proben

183

1

2

12

13

4

2

5

5

1

1

7

4

5/1

1/5

6

3

16/4

5

4

60

3

13

Gesamt

Anzahl Proben

-

0,38

0,01

0,001

0,36

0,02

5,9

0,10

-

-

0,03

0,24

1,5/-

-/0,002

0,78

0,51

0,55/0,014

0,09

0,32

0,31

0,28

0,34

Median

dl-PCB [pg PCB-TEQ/g]

0,13

1,6

29

0,32

0,82

Max

0,01

0,72

0,03

0,005

5,3

0,02

7,2

0,12

0,03

0,03

0,28

0,47

3,4/0,001

0,21/0,008

5,2

3,1

1,8/0,021

Gehaltsangaben bezogen auf den Fettgehalt; 2 Gehaltsangaben bezogen auf Frischgewicht/ Erzeugnis; 3 Gehaltsangaben bezogen auf verzehrfertiges Produkt; > Auslösewert (AL)/ > Höchstgehalt (HG) ohne Berücksichtigung Messunsicherheit

Fisch

2

1

7

Rind 2

Wild 2

4

Schaf 2

Leber

Wild

5/1

6

Ente 1

1/2

3

Gans 1

Rind

16/4

5

Schwein 1

1/2

4

Schaf 1

Fleisch/Fett

3

Ei/-erzeugnis 1

13

Gesamt

Butter 1

(Kuh, Ziege, Schaf)

Milch 1

Warengruppe

Anzahl Proben

Dioxine [pg PCDD/F-TEQ/g]

/

1

0

/

/

/

/

0

/

0

/

/

/

0/0

2

1

1/0

0

0

8

0

0

> AL

Anzahl Proben

183

1

2

12

13

4

2

5

5

1

1

7

4

5/1

1/5

6

3

16/4

5

4

60

3

13

Gesamt

Anzahl Proben

-

1,9

0,03

0,008

0,60

0,21

7,3

0,17

-

-

0,07

0,77

2,7/-

-/0,013

1,4

1,4

0,94/0,029

0,38

0,95

0,84

0,57

0,70

Median

0,10

3,7

0,14

0,014

5,6

0,23

8,7

0,21

0,07

0,18

0,20

1,5

6,6/0,012

0,89/0,031

20

5,5

2,5/0,039

0,59

4,0

32

0,60

2,4

Max

Dioxine + dl-PCB [pg WHO-TEQ/g]

/

/

/

0

0

0

0

0

/

0

0

0

/

0/0

1

1

0/0

0

1

7

0

0

> HG

Anzahl Proben


Weiteres Vorgehen Es sollte weiterhin eine Überprüfung der Belastung von Lebensmitteln mit Dioxinen und dioxinähnlichen PCB stattfinden. Die Aufnahme von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB über die Nahrung muss soweit wie möglich minimiert werden. Speziell die Untersuchung von Lebensmitteln sächsischer Erzeuger sollte weiter fortgeführt werden, da regional durch verschiedene Kontaminationsquellen erhöhte Belastungen auftreten können. Eine Ermittlung der Kontaminationsquellen und die Einleitung von Maßnahmen zu deren Beseitigung sollten ggf. in interdisziplinären Teams zur fachlichen Unterstützung der zuständigen Behörden durchgeführt werden, zum Beispiel unter Beteiligung der sächsischen Arbeitsgruppe „Dioxin-AG“.

38 | Qualität stärkt Teams – Teams stärken Qualität


LÜP „GVO“ (Fortführung) Ausgangssituation und Ziel Der Einsatz der Gentechnik bei der Herstellung von Lebensmitteln ist gesetzlich reguliert. Die Verordnungen (EG) Nr. 1829/2003 und Nr. 1830/2003 regeln die Anforderungen an die Zulassung und Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Lebensmitteln. Die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 regelt die Anforderungen an ökologische/biologische Erzeugnisse. Danach dürfen keine GVO verwendet werden. Der Kennzeichnungsschwellenwert für zufällige, technisch unvermeidbare GVO-Beimischungen liegt für Bio und konventionelle Produkte einheitlich bei 0,9 %. Im bundesdeutschen Recht ist das EGGentechnik-Durchführungsgesetz (EGGenTDurchfG) zu beachten; dort finden sich auch die speziellen Vorgaben, die für eine „Ohne Gentechnik“-Kennzeichnung erfüllt sein müssen. Die Untersuchungen auf Bestandteile aus gentechnisch veränderten (gv) Pflanzen dienen zur Überprüfung der Kennzeichnungsregelungen und zum Nachweis nicht zugelassener gentechnisch veränderter Pflanzen (GVP) und daraus hergestellter Produkte. Die Zunahme an gentechnisch veränderten Pflanzen und die Zulassungssituation fordern von der Überwachung eine fortlaufende Anpassung und Erweiterung der Untersuchungsmethoden.

In 25 Proben wurden Spuren der zugelassenen Sojabohnenlinie GTS 40-3-2 unter der Bestimmungsgrenze nachgewiesen. In 15 Proben von diesen 25 wurden zusätzlich Spuren der zugelassenen Sojabohnenlinie MON-89788-1 unter der Bestimmungsgrenze nachgewiesen. In 10 Proben von diesen 25 wurden darüber hinaus Spuren der zugelassenen Sojabohnenlinie A2704-12 unter der Bestimmungsgrenze nachgewiesen. In zwei Proben wurden Spuren der zugelassenen gentechnisch veränderten Maislinie NK 603 (Roundup Ready) bzw. MON88017-3 gefunden. Tabelle 15  Untersuchungen von Lebensmitteln auf Bestandteile aus gentechnisch veränderten Pflanzen (GVP), geordnet nach untersuchter Spezies GVP

Anzahl untersuchter Proben

Anzahl Proben > 0,9 %

Anzahl Proben < 0,9 %

Anzahl Proben ≤ 0,1 %

Soja

145

0

0

25

Reis

139

0

Mais

84

2

Raps

4

0

Leinsamen

5

Tomate

4

Papaya

2

Screening

22

Ergebnis Im Rahmen dieses Programms wurden 351 Proben (davon 269 konventionelle Lebensmittel und 82 „Bio“-Produkte) auf das Vorhandensein gentechnisch veränderter Pflanzen bzw. im Rahmen von Screeninguntersuchungen (P-35S, T-nos, bar, CTP2-CP4EPSPS, pat, cry1Ab/cry1Ac) geprüft (Tabelle 15). Zehn von diesen Proben trugen die „Ohne Gentechnik“-Kennzeichnung. In allen untersuchten Proben wurde keine DNA von nicht zugelassenen gentechnisch veränderten Organismen nachgewiesen. Der Kennzeichnungsschwellenwert von 0,9 % für zugelassene gentechnisch veränderte Organismen wurde ebenfalls von keiner Probe überschritten. Keine Probe enthielt Mengen an DNA von gentechnisch veränderten Organismen, die einer „Ohne Gentechnik“-Kennzeichnung zuwider laufen würde (Bestimmungsgrenze von 0,1 %). Spuren gentechnisch veränderter Bestandteile unter der Bestimmungsgrenze (< 0,1 %) wurden in insgesamt 27 Proben nachgewiesen.

Qualität stärkt Teams – Teams stärken Qualität | 39


Tabelle 16  Untersuchungen von Lebensmitteln auf Bestandteile aus gentechnisch veränderten Pflanzen (GVP), geordnet nach ­Warengruppen ZEBS-OG

Anzahl Proben

davon konven­ tionell

bio

ohne ­Gentechnik

Anzahl GVO-Nachweise

Fleischerzeugnisse warmblütiger Tiere

1

1

Wurstwaren

2

2

Fette, Öle

2

2

1

Suppen und Soßen

5

4

1

Getreide

53

48

5

Getreideprodukte, Backvormischungen, Brotteige, Massen und Teige für Backwaren

47

37

10

Brot, Kleingebäck

15

13

2

Feine Backwaren

16

12

4

Feinkost

1

0

1

Pudding, Cremespeisen, Desserts, süße Soßen

7

3

4

1

Teigwaren

9

9

1

53

22

31

9

6

Frischgemüse, ausgenommen Rhabarber

7

7

Gemüseerzeugnisse und -zubereitungen

3

3

Frischobst, einschl. Rhabarber

3

3

Obstprodukte

1

1

Hülsenfrüchte, Ölsamen, Schalenobst

Alkoholfreie Getränke, -ansätze, -pulver, auch brennwertreduziert

3

3

11

7

3

3

13

12

Schokoladen und Schokoladenwaren

5

5

Säuglings- und Kleinkindernahrungen

16

8

8

Diätetische Lebensmittel

59

49

Fertiggerichte und zubereitete Speisen

7

Nahrungsergänzungsmittel, Nährstoffkonzentrate und Ergänzungsnahrung Würzmittel

Honige, Imkererzeugnisse, Brotaufstriche, auch brennwertvermindert Speiseeis und -halberzeugnisse Süßwaren

1

4

3

10

14

7

6

6

1

1

Gewürze

1

1

Zusatzstoffe

1

1

Weiteres Vorgehen Die Ergebnisse bestätigen, dass trotz der weltweiten Zunahme der GVO-Anbauflächen und der Anzahl an zugelassenen GVO die Verwendung von gentechnisch veränderten Pflanzen in Deutschland im Lebensmittelbereich erfolgreich vermieden wird. Die Effizienz der von Herstellern und Importeuren zur Trennung des Lebensmittel- und des Futtermittelbereiches getroffenen Maßnahmen wird dadurch belegt.

1

2

Gv-Leinsamen und gv-Tomaten wurden in den letzten Jahren nicht mehr detektiert. Daher sollte die Untersuchung auf diese Spezies in nur geringem Umfang fortgesetzt werden. Zur regelmäßigen Überwachung der gesetzlichen Vorschriften und zur Aufrechterhaltung des erreichten Niveaus sind auch weiterhin Untersuchungen zum Nachweis von GVO erforderlich, um die Art und die Menge der Veränderungen in diesem Bereich abschätzen zu können.

Durch die Untersuchung von Lebensmittelplanproben können kaum noch gentechnisch veränderte Lebensmittel nachgewiesen werden.

Der Schwerpunkt künftiger Untersuchungen sollte aufgrund der höheren Sensitivität stärker bei den Ausgangsstoffen liegen, welche für die Lebensmittelherstellung verwendet werden. Risikoorientiert sollten besonders Chargen nichteuropäischer Herkunft beprobt werden.

Spuren sind weiterhin hauptsächlich von der Sojabohnenlinie GTS 40-3-2 im Bereich von < 0,1 % nachweisbar. Weitere Sojaund Mais-Events kommen im Spurenbereich hinzu.

Ausgangsstoffe mit bisher geringer Datengrundlage (zum Beispiel Fermentationsprodukte aus Drittländern) sollten interdisziplinär in die Untersuchungen einbezogen werden.

40 | Qualität stärkt Teams – Teams stärken Qualität


LÜP „Allergene“ (Fortführung) Ausgangssituation und Ziel

Ergebnisse

Lebensmittelallergien beeinträchtigen das Leben vieler Menschen, die Nahrung stellt das größte Allergenpotential.

Zur Überprüfung der Kennzeichnung von Allergenen in Lebensmitteln wurden 265 Proben mit molekularbiologischen und immunchemischen Methoden auf die allergenen Zutaten Gluten, Ei, Erdnuss, Soja, Milch, Schalenfrüchte, Sellerie, Senf, Sesam und Lupine geprüft.

Allergische Reaktionen werden oft schon von geringsten Mengen ausgelöst, deshalb sind Allergiker auf Informationen zum Gehalt allergener Zutaten in Lebensmitteln angewiesen. Da noch keine Schwellenwerte gesetzlich festgelegt sind, stellt die Allergenanalytik eine besondere Herausforderung für die Lebens­mittelüberwachung dar. Seit 2005 gilt die grundsätzliche Verpflichtung zur Allergenkennzeichnung bei Lebensmitteln in Fertigpackungen. Die LMKV beschreibt die Regularien der grundsätzlichen Verpflichtung zur Allergenkennzeichnung bei Lebensmitteln in Fertigpackungen. Sie umfasst 14 verschiedene Lebensmittelzutaten und daraus hergestellte Erzeugnisse. Die seit Dezember 2014 gültige Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 hat diese Regeln übernommen und darüber hinaus die Allergenkennzeichnung auch auf nicht vorverpackte Lebensmittel ausgedehnt. Das Programm LÜP Allergene dient der Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmungen. Durch die zielgerichtete Beprobung sollen Produkte untersucht werden, deren Kennzeichnung nicht auf ein Allergenmanagement hinweisen (risikobasierter Ansatz).

In 36 Proben wurden Allergene nachgewiesen, die nicht gekenn­ zeichnet waren. Die detaillierten Ergebnisse sind der Tabelle 17 zu entnehmen. In sieben Proben wurde die Allergenkennzeichnung als irreführend beanstandet (Angabe zu unbestimmt; Kombination von Abwesenheit und Kontamination; Kombination von Spuren und Zutat).

Weiteres Vorgehen In Zusammenarbeit mit den Lebensmittelüberwachungsbehörden und gezielter, fachlich begründeter Probenahme entsprechend eines risikobasierten Ansatzes sind die Untersuchungen auf das Vorhandensein und die Kenntlichmachung allergener Zutaten in den auffälligen Warengruppen und zur Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 hinsichtlich der neu erfassten Produktgruppen (nicht vorverpackte Lebensmittel) bzw. der neu betroffenen Branchen fortzusetzen.

Tabelle 17  Anzahl der untersuchten Proben, aufgeschlüsselt nach Warenobergruppen

*)

Schalenfrüchte

Sellerie

22 28

9 (1) 22

1 9

23 28

4

1

10

15

13

14

20

7 13 (2)

12 28

14 18 (1)

17 (2) 17 (2)

18 28

1

2 10

1 5 1

2 1 1

6 17

2

3

30

16 (1)

29 30 1 2 16 1 1

9 6

4 11

4

3

3

2

14

22

1

1

14 (2) 20

16 (1) 17

3

1 7 1

1

1 4 3 1 6 14 4

115

1 (1) 1 7

13 1

1 (1)

1 10 6 6 16 34 8 1 2 265

1 4

4

23 (2) 38 (20) 1 (1) 3

Senf

18 (1) 25 (1)

Lupine

Milch

1

24 41 1 5

Sesam

Soja

Erd-nuss

Anzahl der auf diese Parameter untersuchten Proben*) (davon fehlende Kenntlichmachung)

Ei

Fleischerzeugnisse warmblütiger Tiere Wurstwaren Fischerzeugnisse Suppen und Soßen Getreideprodukte, Backvormischungen, Brotteige, Massen und Teige für Backwaren Brot, Kleingebäck Feine Backwaren Feinkoste Pudding, Cremespeisen, Desserts, süße Soßen Teigwaren Hülsenfrüchte, Ölsamen, Schalenobst Pilzerzeugnisse Honige, Imkererzeugnisse, Brotaufstriche, auch brennwertvermindert Speiseeis und -halberzeugnisse Süßwaren Schokoladen und Schokoladenwaren Säuglings- und Kleinkindernahrung Diätetische Lebensmittel Fertiggerichte und zubereitete Speisen Würzmittel Gewürze Gesamt

Probenzahl je OG Gluten

ZEBS-OG

1

1

4 3 1 8 32 4 1

1 1 2 2 10 1

9 4 5 10 17 2

5 1 1 8 12 2

7 4 (1) 3 9 7 3

9 4 6 13 17 3

137

86

2 107

1 141

121

2 134

1

1

1

7

8

2 1 1 8 7 4

2 70

2 82

2 86

Mehrfachnennungen von Proben ist möglich

Qualität stärkt Teams – Teams stärken Qualität | 41


PCR; real-time PCR Ouchterlony ELISA

DNA Protein

Lupine

Sesam

Senf

Sellerie

Erdnuss

Soja

Ei

Gluten/ Gliadin

Analyt Milch

Untersuchungsverfahren

Schalenfrüchte

Tabelle 18  Übersicht der verwendeten Methoden und deren Nachweisgrenzen in mg/kg

5–50 1000

1000 <5

Als Bewertungsschwelle werden die nachfolgend genannten Beurteilungswerte herangezogen. Tabelle 19  Beurteilungswerte Allergene Bewertungsgrundlage Schwellen­ Schwellen­ wertdosis1 wertdosis1 analytisch bestimmt als3

mg Protein Glutenhaltiges Getreide (bestimmt als Gluten) (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut) außer: Glucosesirupe auf Weizenbasis, Dextrose außer: Maltodextrine auf Weizenbasis außer: Glucosesirupe auf Gerstenbasis außer: Getreide zur Herstellung von alkoholischen ­Getränken Eier und daraus hergestellte Erzeugnisse Erdnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse Sojabohnen und daraus hergestellte Erzeugnisse außer: vollständig raffiniertes Sojabohnenöl außer: natürliche Tocopherole außer: aus pflanzlichen Ölen und Sojabohnen gewonnene Phytosterine außer: aus Sojaölsterinen gewonnene Phyto­stanolester Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse (einschließlich Laktose) außer: Molke zur Herstellung von alkoholischen Getränken außer: Lactit Schalenfrüchte und daraus hergestellte Erzeugnisse: Haselnüsse Cashew Mandeln, Walnüsse, Pekannüsse, Paranüsse, Pistazien, Makadamianüsse, Queenslandnüsse außer: Schalenfrüchte zur Herstellung von alkoholischen Getränken Sesamsamen und daraus hergestellte Erzeugnisse

mg Lebensmittel

Schwellen­ wertdosis1 erreicht bei Verzehr von 100 g LM

Messergebnis Prüfempfehlung an die Behörde, ob eine Kennzeichnungspflicht nach Art. 9 VO (EU) Nr. 1169/2011 als Zutat besteht.

mg allergenes mg/kg LM/kg

Gluten

1,0 (Weizen)

10

100

> 80

Volleipulver (VEP) Erdnuss

0,03

0,066

0,66

> 14

0,2

0,8

8

>5

Sojamehl vollfett

1

2,5

25

> 20

0,1

0,28

2,8

> 2,54

0,1

0,64

6,4

>5

2

10,6

106

> 50

entfettetes Milchpulver (NFDM) als ganze Haselnuss, Mandel, etc.

nicht angegeben

> 202

0,2

1,18

11,8

> 10

Lupinen und daraus hergestellte Erzeugnisse

Sesam ungeschält Lupine

4

10

100

> 50

Sellerie und daraus hergestellte Erzeugnisse

Selleriesaat

Senf und daraus hergestellte Erzeugnisse

Senfsaat

nicht angegeben 0,05

1 2 3 4

> 202 0,19

1,9

> 54

S.Taylor et al (Food and Chemical Toxicology 63 (2014) 9-17 derzeit keine aktuellen Schwellenwertdosen verfügbar, daher vorläufige Orientierung an Analytik (halbquantitative Aussagen PCR ab ca. 20 mg/kg möglich) insbesondere bei der Anwendung von ELISA sind eventuell notwendige Umrechnungen auf die hier genannte Bezugsgröße zu beachten (zum Beispiel aus Angaben im Kit oder über Proteinwerte des Lebensmittels gemäß Literaturangaben) bei Verwendung von derzeit auf dem Markt befindlichen kommerziellen ELISA kann, je nach Verarbeitungsgrad (vor allem Erhitzen) des Produktes, der tatsächliche Allergen­g ehalt deutlich unterschätzt werden

42 | Qualität stärkt Teams – Teams stärken Qualität


LÜP „Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) in Lebensmitteln (Fortführung)“ Ausgangssituation und Ziel

Ergebnisse

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) sind Schadstoffe, die bei der unvollständigen Verbrennung von orga­ nischem Material entstehen. Sie werden nur langsam abgebaut und sind in der Umwelt weit verbreitet. In Lebensmittel gelangen sie vor allem durch Verfahren der Lebensmittelherstellung und -behandlung wie Räuchern, Rösten bzw. Trocknungsverfahren, bei denen Rauchgase in direkten Kontakt mit dem ­Lebensmittel kommen. Das Gefährdungspotenzial besteht in der Kanzerogenität einiger Vertreter dieser Stoffklasse.

Im Untersuchungszeitraum 2014 wurden 84 Lebensmittelproben auf das Vorhandensein von PAK analysiert (vgl. Tabelle). In den meisten Proben waren PAK nur in Spuren vorhanden. Die Ergebnisse zeigen, dass überwiegend von einer sehr niedrigen PAK-Belastung auszugehen ist. In der Warengruppe „getrocknete Blattgewürze“ wies eine Probe Lorbeerblätter auffallend hohe Gehalte auf. Für diese Lebensmittelgruppe existieren noch keine Höchstgehaltsregelungen, die Grundlage für eine Beanstandung sein könnten. Vermutlich handelt es sich hierbei um eine herstellungsbedingte Kontamination. Dem Einreicher der Probe wurde ein entsprechender Hinweis gegeben.

Die Höchstgehaltsregelung der Verordnung (EG) 1881/2006 stellt sicher, dass der PAK-Gehalt von Lebensmitteln in einem Rahmen bleibt, der keine Gesundheitsbedenken mit sich bringt. Derzeit gelten Höchstgehalte für die Summe der vier PAK Benzo[a]pyren, Benzo[a]anthracen, Chrysen und Benzo[b]fluoranthen (PAK4) und separat für Benzo[a]pyren.

Erstmals wurde Grünkern in die Untersuchung einbezogen. Grünkern ist halbreif geernteter Dinkel, der wegen des hohen Wassergehaltes nach der Ernte einen Trocknungsprozess durchlaufen muss. Bei den untersuchten Proben wurden keine auffälligen PAK-Gehalte festgestellt. Das spricht für eine gute Prozessführung bei der Trocknung.

Die Einhaltung der Höchstgehalte für Benzo[a]pyren und PAK4 ist zu überprüfen. Lebensmittelgruppen, die aufgrund der Herstellungstechnologie PAK enthalten können, für die jedoch bisher noch keine Höchstgehalte festgelegt wurden, sollen in die Untersuchungen einbezogen werden. Tabelle 20  Untersuchungsergebnisse zu PAK in Lebensmitteln Warengruppe

*

n gesamt

Benzo[a]pyren Anzahl Proben < BG Max.wert in µg/kg

Summe PAK4* Max.wert in µg/kg

geräucherte Fleischerzeugnisse

11

8

1,9

6,4

Räucherfisch

4

3

0,3

1,7

Erzeugnisse aus geräucherten Sprotten

4

0

3,1

13,1

Muscheln, und -erzeugnisse

5

1

0,9

8,4

Pflanzenfette und -öle

13

4

1,7

6,7

Grünkern

6

0

1,6

4,6

Weizenmehl

11

8

0,9

2,3

Kaffeeersatzerzeugnisse

5

4

0,2

1,1

Tee

3

0

9,2

43,6

Säuglings- und Kleinkindernahrung auf Milchbasis

5

4

0,1

0,8

Nahrungsergänzungsmittel (Pflanzenextrakte)

8

1

2,0

8,4

Würzmittel (Flüssigrauch)

1

1

-

0,4

Blattgewürze, Küchenkräuter, getrocknet

8

0

43,6

218,1

Benzo[a]pyren, Benzo[a]anthracen, Chrysen und Benzo[b]fluoranthen

Weiteres Vorgehen Die Untersuchungen zur PAK-Belastung von Lebensmitteln sollen gezielt fortgeführt werden, um mögliche Kontaminationen zu erkennen und die Einhaltung der Höchstgehalte zu überwachen. Seit 01.09.2014 gelten abgesenkte Höchstgehalte für geräuchertes Fleisch und geräucherten Fisch. Daher werden diese

Lebensmittel weiter im Fokus stehen. Aktuelle Hinweise auf die Verwendung von Herstellungsverfahren, die zur Kontamination von Lebensmittel führen können, sind bei der zukünftigen Probenplanung zu berücksichtigen

Qualität stärkt Teams – Teams stärken Qualität | 43


LÜP „Mykotoxine“ (Fortführung) Ausgangssituation und Ziel Mykotoxine sind als sekundäre Stoffwechselprodukte von Pilzen toxisch für Mensch und Tier. Sie können als Kontaminanten Lebensmittel verunreinigen. Aus Gründen des gesundheitlichen Verbraucherschutzes sind diese möglichen Kontaminationen in toxikologisch vertretbaren Grenzen zu halten. Die Belastung mit Mykotoxinen unterliegt Schwankungen, die von der Witterung und bei verarbeiteten Lebensmitteln von der Herkunft der Rohwaren abhängig sind und nicht prognostiziert werden können. Dies macht eine kontinuierliche Überwachung entsprechender Lebensmittel erforderlich. Die Einhaltung der zulässigen Höchstgehalte für Mykotoxine in Lebensmitteln der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln sowie der Verordnung über Höchstmengen an Mykotoxinen in Lebensmitteln (MykotoxinHöchstmengenverordnung) ist zu überwachen.

Ergebnisse Im Landesprogramm wurden 479 Proben auf die Mykotoxine Aflatoxine B und G, Ochratoxin A, Zearalenon, Deoxynivalenol, Patulin, T-2- und HT-2-Toxin sowie Mutterkornalkaloide in solchen Lebensmitteln untersucht, die bekanntermaßen Belas­ tungen mit diesen Toxinen aufweisen können. Erfreulicherweise ging die Zahl der Proben mit Höchstgehaltsüberschreitungen im Vergleich zum Vorjahr stark zurück. Ledig­ lich eine Probe Apfelsaft überschritt den geltenden Höchstgehalt für Patulin von 50 µg/kg. Diese Überschreitung war allerdings erheblich, in der Probe wurden 295 µg/kg Patulin nachgewiesen. Der Apfelsaft wurde in einer größeren sächsischen Privatkelterei als Probe entnommen. Nach längerer Zeit wurde wieder eine Reihe von Rohmilchproben außerhalb der Untersuchungen im Rahmen des NRKP auf Aflatoxin M1 untersucht. Hier zeigt sich gegenüber der letzten größeren Probenanforderung im Jahr 2007 ein geändertes Bild. 2007 war in allen Proben Aflatoxin M1 nicht nachweisbar, im Jahr 2014 war das Toxin nur in einer Probe nicht nachweisbar. Alle anderen Proben wiesen Spuren von Aflatoxin M1 auf, die Gehalte lagen jedoch meist unterhalb der Bestimmungsgrenze. Da die Ursachen für eine Aflatoxin M1-Belastung von Milch durch die Art und Herkunft des Tierfutters bestimmt werden und diese nicht bekannt sind, kann für die veränderte Situation keine Erklärung erfolgen. In den anderen Warengruppen zeigen sich keine Auffälligkeiten; die überwiegend dem Einzelhandel entstammenden Proben Schalenobst erwiesen sich wie schon in den vergangenen Jahren als meist unbelastet mit Aflatoxinen.

44 | Qualität stärkt Teams – Teams stärken Qualität

Die Übersicht auf der nächsten Seite enthält die wesentlichen Untersuchungsergebnisse aus den am häufigsten untersuchten Warengruppen. Unauffällige Proben anderer Lebensmittel sind dabei nicht berücksichtigt.

Weiteres Vorgehen Da für Belastungen mit Mykotoxinen keine Vorhersage möglich ist und sie zum Teil starken jährlichen Schwankungen unterliegen, muss die Überwachung dieser Kontaminanten fortgesetzt werden. Allgemein sind die Ergebnisse im Hinblick auf mögliche bzw. veränderte Risiken bei der zukünftigen Probenplanung zu beachten. Bei Rohmilch ist über eine über die regelmäßige Beprobung im Rahmen des NRKP hinausgehende Untersuchung zu entscheiden. Die 2014 erfolgte Reduzierung der Probenzahlen für Schalenobst aus dem Einzelhandel sollte beibehalten werden.


Tabelle 21  Landesprogramm Mykotoxine 2014, ausgewählte Untersuchungsergebnisse

Qualität stärkt Teams – Teams stärken Qualität | 45

n>

5

6

10

13

18

45

Bier

Kakao

Kaffee/-extrakt

Getreidebeikost

Beikost auf Apfelbasis

Gewürze, Würzmittel

13

getr. Weintrauben

5

Mandeln

39

5

Pistazien

Wein

5

Paranusskerne

12

Haselnüsse, gemahlen

5

3

Erdnüsse

Traubensaft

12

Teigwaren

1

15

Brote

44

30

Backmischungen

Apfelsaft

12

Haferflocken, -kleie

59

Getreidemehle

10

16

Roggen

Rosinenanteil in Früchtemüslis

61

Weizen

Rohmilch

n.n.: nicht nachweisbar

AfB1

AfB1

0,1

0,05

n.n.

0,05

0,2

n.n.

1,5

n.n.

0,5

n.n.

0,6

2

n.n.

AfM1

0,004

0,01

(µg/l)

Median Max.

AfM1

(µg/kg) (µg/kg) (µg/l)

gesamt Höchst- Median Max. gehalte

n

13

Warengruppe

OTA

DON

Median Max.

DON

Zea

Median Max.

Zea

0,3

0,02

0,2

0,7

0,01

0,02

0,13

1,1

0,4

0,03

0,1

0,2

0,02

0,05

0,03

0,02

18,7

0,12

2

0,9

0,03

0,74

0,27

9,3

1,6

4,8

0,9

2

0,38

2,5

0,13

5,2

5

119

81

54

120

54

42

41

779

213

235

479

322

402

0,5

1,5

11,3

47,5

1,4

9,7

HT2-Toxin Max.

Ergotalk.

Patulin Patulin

∑ Me- ∑ Max. Median Max. dian

Ergotalk.

4,4

14,7

60

33

390

322

0,5

0,5

1,9

308

(µg/kg) (µg/kg) (µg/kg) (µg/kg) (µg/kg) (µg/kg)

TT-2-To- HT2-To- xin 2-Toxin xin Median Median Max.

(µg/kg) (µg/kg) (µg/kg) (µg/kg) (µg/kg) (µg/kg) (µg/kg) (µg/kg)

Median Max.

OTA


Abbildungsverzeichnis Abbildung 1 Klassifizierung der erfassten Betriebe nach Betriebsgattungen 2014 in Sachsen

3

Abbildung 2 Anzahl der Verstöße in Sachsen 2014

4

Abbildung 3 Anzahl Betriebe mit Verstoß nach Verstoßart 2012, 2013 und 2014 in Sachsen

5

Abbildung 4 Behördliche Maßnahmen bei Feststellung von Verstößen bei Betriebskontrollen 2014 in Sachsen

5

Abbildung 5 Anteil der beanstandeten Proben an allen Proben nach Grund der Beanstandung 2012, 2013 und 2014 in Sachsen

6

Abbildung 6 Behördliche Maßnahmen im Ergebnis von Probenuntersuchungen 2014 in Sachsen

7

Abbildung 7 Anteil der Gründe für Beanstandungen an der Gesamtzahl der Beanstandungen in einer Warengruppe 2014 in Sachsen 8 Abbildung 8 Quote mikrobiologisch abweichender Proben 2008 bis 2014

28

Abbildung 9 Prozentuale Keimhäufigkeiten bei den auffälligen Proben im Jahr 2014

29

Abbildung 10 Pflanzenschutzmittel-Rückstandssituation in Proben aus konventionellem Anbau von Erzeugern aus Sachsen 33

Tabellenübersicht Tabelle 1

Übersicht über die erfassten Verstöße

4

Tabelle 2

Hygienepraxis beim Betrieb von Schlagsahneautomaten

18

Tabelle 3

Übersicht der Kontrollergebnisse (HCV)

20

Tabelle 4

Untersuchungsergebnisse zu Cadmium in Getreide

21

Tabelle 5

Untersuchungsergebnisse zu Cadmium und Blei in Gemüse- und Kartoffelproben

22

Tabelle 6

Untersuchungsergebnisse zu PSM-Rückständen in Weizen

22

Tabelle 7 Lose Wasserproben 2014 – Übersicht über die Anzahl der mikrobiologisch abweichenden Proben, der beanstandeten Proben und der Proben mit Hygienehinweis

30

Tabelle 8 Kanisterwässer 2013/2014 - Gegenüberstellung der Gesamtquote mikrobiologisch abweichender Proben und der Quote mikrobiologisch abweichender Proben mit auswertbaren Frageblättern

30

Tabelle 9

Parameter mit Detaillierungen und zugehörige Quoten der mikrobiologisch abweichenden Proben

31

Tabelle 10

Anzahl der Proben von sächsischen Erzeugern je Warengruppe

32

Tabelle 11

Proben von sächsischen Erzeugern mit Rückstandshöchstgehaltsüberschreitungen

32

Tabelle 12

Proben von sächsischen Erzeugern mit Verdacht auf unzulässige Pflanzenschutzmittelanwendung

33

Tabelle 13 Untersuchungsergebnisse ausgewählter Lebensmittelproben von sächsischen (SN) und anderen Erzeugern (Rest)

33

Tabelle 14

37

Untersuchungen auf Dioxine und dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (inkl. Proben NRKP + Monitoring)

Tabelle 15 Untersuchungen von Lebensmitteln auf Bestandteile aus gentechnisch veränderten Pflanzen (GVP), geordnet nach untersuchter Spezies

39

Tabelle 16 Untersuchungen von Lebensmitteln auf Bestandteile aus gentechnisch veränderten Pflanzen (GVP), geordnet nach Warengruppen

40

Tabelle 17

Anzahl der untersuchten Proben, aufgeschlüsselt nach Warenobergruppen

41

Tabelle 18

Übersicht der verwendeten Methoden und deren Nachweisgrenzen in mg/kg

42

Tabelle 19

Beurteilungswerte Allergene

42

Tabelle 20

Untersuchungsergebnisse zu PAK in Lebensmitteln

43

Tabelle 21

Landesprogramm Mykotoxine 2014, ausgewählte Untersuchungsergebnisse

45

46 | Qualität stärkt Teams – Teams stärken Qualität


Abkürzungsverzeichnis AfB

Aflatoxin B

AfM

Aflatoxin M

AVV

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

BfR

Bundesinstitut für Risikobewertung

BMEL

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

BVL

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

dl-PCB

dioxinähnliche Polychlorierte Biphenyle

DON Deoxynivalenol EFSA

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit

Ergotalk

Ergotalkaloide (Mutterkornalkaloide)

EG/EU

Europäische Gemeinschaft/Europäische Union

GMP

Gute Herstellungspraxis

GTS 40-3-2 Codierung für eine bestimmte gentechnisch veränderte Sojabohnenlinie gv

gentechnisch verändert

GVO

Gentechnisch veränderte Organismen

GVP

Gentechnisch veränderte Pflanzen

HCV Health-Claims-Verordnung HP Hygieneplan LD-S

Landesdirektion Sachsen

LEVES-SN

Lebensmittel- und Veterinärinformationssystem Sachsen

LMKV Lebensmittelkennzeichnungsverordnung LUA

Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen

LÜP

Landesweites Sächsisches Überwachungsprogramm

LÜVA

Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt

NRKP

Nationaler Rückstandskontrollplan

OTA Ochratoxin PAK

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe

PCB

Polychlorierte Biphenyle

PSM

Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel

R + D

Reinigung und Desinfektion

RAPEX

Rapid Alert System for Non-Food Dangerous Products

RASFF

Rapid Alert System for Food and Feed

RKI Robert-Koch-Institut SMS

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz

SN Sachsen SWM Schnellwarnmeldung SWS

Kontaktstelle für das europäische Schnellwarnsystem

TEF Toxizitätsäquivalenzfaktoren TEQ Toxizitätsäquivalente VO Verordnung WHO

Weltgesundheitsorganisation = World Health Organization

Zea Zearalenon ZEBS OG

Codiernummer für Warengruppen

Qualität stärkt Teams – Teams stärken Qualität | 47


Herausgeber: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Referat Presse und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden E-Mail: presse@sms.sachsen.de Internet: www.sms.sachsen.de Redaktion: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der Landesuntersuchungsanstalt des Freistaates Sachsen Foto: Archiv Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Gestaltung, Satz und Druck: Union Druckerei Dresden GmbH Redaktionsschluss: Juli 2015 Auflage: 450 Stück Bezug: Diese Druckschrift kann kostenfrei bezogen werden bei: Zentraler Broschürenversand der Sächsischen Staatsregierung Hammerweg 30, 01127 Dresden Telefon: +49 351 210367172 Telefax: +49 351 2103681 E-Mail: publikationen@sachsen.de www.publikationen.sachsen.de Verteilerhinweis Diese Informationsschrift wird von der Sächsischen Staatsregierung im Rahmen ihrer verfassungsmäßigen Verpflichtung zur Information der Öffentlichkeit herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von deren Kandidaten oder Helfern im Zeitraum von sechs Monaten vor einer Wahl zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für alle Wahlen. Missbräuchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken oder Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist auch die Weitergabe an Dritte zur Verwendung bei der Wahlwerbung. Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf die vorliegende Druckschrift nicht so verwendet werden, dass dies als Parteinahme des Herausgebers zu Gunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte. Diese Beschränkungen gelten unabhängig vom Vertriebsweg, also unabhängig davon, auf welchem Wege und in welcher Anzahl diese Informationsschrift dem Empfänger zugegangen ist. Erlaubt ist jedoch den Parteien, diese Informationsschrift zur Unterrichtung ihrer Mitglieder zu verwenden. Copyright Diese Veröffentlichung ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, auch die des Nachdruckes von Auszügen und der fotomechanischen Wiedergabe, sind dem Herausgeber vorbehalten.


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