Besuchskommissionen nach dem Sächsischen Integrationsgesetz

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Besuchskommissionen

nach dem Sächsischen Integrationsgesetz


Wir möchten, ... dass Menschen mit Behinderungen, die in Wohnstätten leben oder Werkstätten besuchen, ▌ selbstbestimmt leben und ▌ gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilhaben können.

Inklusion heißt, ... Barrieren abzubauen und die Vielfalt aller Menschen anzuerkennen. Unser gemeinsames Ziel ist es, Benachteiligungen zu beseitigen und zu verhindern. Um die selbstbestimmte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in Wohnheimen und Werkstätten sicherzustellen, hat das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz unabhängige Kommissionen berufen, die Besuchskommissionen. Vorsitzender für den Direktionsbezirk Dresden Andreas Kieschnick-Pagenkopf Vorsitzende für den Direktionsbezirk Leipzig Marina Lemke Vorsitzende für den Direktionsbezirk Chemnitz Simone Hagemann Kontakt über die Geschäftsstelle, Ramona Schiller Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 10 | 01097 Dresden Tel. 0351 564-5522 Fax 0351 4510054510 E-Mail: besuchskommission@sms.sachsen.de


Auftrag und Arbeitsweise der Besuchskommissionen ▌ Die Mitglieder der Besuchskommissionen arbeiten ehrenamtlich und sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig. ▌ Die Besuchskommissionen überprüfen, ob den Bewohnerinnen und Bewohnern in den verschiedenen Wohnstätten und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Werkstätten gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und eine selbstbestimmte Lebensführung möglich sind. Sowohl sie selbst als auch das Personal haben während des Besuches Gelegenheit, der Kommission Wünsche oder Beschwerden vorzutragen. ▌ Die Besuche erfolgen in der Regel unangemeldet. Besucht werden Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, deren angegliederte Förder- und Betreuungsbereiche sowie Wohnstätten für Menschen mit Behinderungen und deren Außenwohngruppen. ▌ Über die Besuche fertigen die Mitglieder einen Bericht an, in den die Feststellungen, die wesentlichen Gesprächsinhalte sowie Empfehlungen aufgenommen werden. ▌ Den Bericht erhalten das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz und der Träger der Einrichtung. ▌ Die Kommissionen wahren über alle Vorgänge im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit Verschwiegenheit gegenüber Dritten und vertreten die Belange der Menschen mit Behinderungen.

Zusammensetzung der Besuchskommissionen Aus jedem Landkreis und jeder kreisfreien Stadt werden mindestens drei Personen berufen. Diese sollen fachkundig, selbst von einer Behinderung betroffen oder Angehörige eines Menschen mit Behinderung sein.


Herausgeber: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden E-Mail: presse@sms.sachsen.de www.sms.sachsen.de Redaktion: Referat 43, Geschäftsstelle Besuchskommissionen nach SächsIntegrG Gestaltung und Satz: Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Druck: APRESYS Informations-Systeme GmbH Redaktionsschluss: Juli 2017 Bezug: Diese Druckschrift kann kostenfrei heruntergeladen werden unter: www.publikationen.sachsen.de Verteilerhinweis Diese Informationsschrift wird von der Sächsischen Staatsregierung im Rahmen ihrer verfassungsmäßigen Verpflichtung zur Information der Öffentlichkeit herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von deren Kandidaten oder Helfern im Zeitraum von sechs Monaten vor einer Wahl zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für alle Wahlen. Missbräuchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken oder Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist auch die Weitergabe an Dritte zur Verwendung bei der Wahlwerbung. Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf die vorliegende Druckschrift nicht so verwendet werden, dass dies als Parteinahme des Herausgebers zu Gunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte. Diese Beschränkungen gelten unabhängig vom Vertriebsweg, also unabhängig davon, auf welchem Wege und in welcher Anzahl diese Informationsschrift dem Empfänger zugegangen ist. Erlaubt ist jedoch den Parteien, diese Informationsschrift zur Unterrichtung ihrer Mitglieder zu verwenden. Copyright Diese Veröffentlichung ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, auch die des Nachdruckes von Auszügen und der fotomechanischen Wiedergabe, sind dem Herausgeber vorbehalten.


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