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Rechtsanwalt Dr. iur. Peter P. Theiler, Zürich:
from GOURMET 11/22
by gourmetmedia
Uber-Fahrer sind keine Selbständigerwerbenden, sondern Angestellte - aber kein Personalverleih an den jeweiligen Gastwirt
von Rechtsanwalt Dr. iur. Peter P. Theiler, GastroLegal Dr. iur. Peter P. Theiler, Zürich
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Bis anhin erklärte Uber seine Fahrer und Kuriere zu Selbständigen. Das Unternehmen sah sich als Plattform, die nur für die Vermittlung von Kundenkontakten zuständig sei. Dieses umstrittene Beschäftigungsmodell ist nun offiziell überholt. Der wegen seiner Anstellungsbedingungen in Kritik geratene US-Konzern muss sich in der Schweiz neu organisieren. Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Fahrer von Uber und Uber Eats als Angestellte zu betrachten sind.
Arbeitsbedingungen. Dem Unternehmen wurde untersagt, seine Transportaktivitäten in Genf weiterzuführen, solange keine rechtskonforme Situation hergestellt sei. Erst nachdem Uber seinen arbeitgeberischen Pflichten nachgekommen sei, könne er die Bewilligung als Taxidienst wieder erhalten. In seinem vielbeachteten Urteil bestätigte das von «Uber» angerufene Kantonsgericht Genf im November 2020 den Entscheid der Genfer Behörde. Gegen diesen Genfer Entscheid gelangten Uber Switzerland GmbH und der niederländische Mutterkonzern Uber B.V. an das Bundesgericht mit der Rüge, das Genfer Urteil sei willkürlich.
Einstellung der Genfer Taxi-Bewilligung
Im Jahre 2019 hatte der «Genfer Dienst für Gewerbepolizei und zur Bekämpfung von Schwarzarbeit» verfügt, dass Uber als Betreiberin eines Transportunternehmens gemäss der einschlägigen Genfer Gesetzgebung zu qualifizieren sei. Als Transportunternehmerin habe Uber die diesbezüglichen gesetzlichen Pflichten zu beachten. Dies gelte speziell für die Vorschriften zum sozialen Schutz der Fahrer und zur Einhaltung der branchenüblichen
Rechtsanwalt Dr. iur. Peter P. Theiler, Zürich. Uber – ein Transportunternehmen mit Arbeitgeberpflichten
Wie das Bundesgericht nun festhält, ist die Auffassung der Genfer Behörden rechtlich nicht «unhaltbar», den Uber-Fahrdienst nicht bloss als Vermittlungsplattform zu qualifizieren, sondern auch als ein Arbeitgeber. Mithin sei Uber verpflichtet, seine Fahrer:innen regulär anzustellen und die entsprechenden Sozialleistungen zu entrichten.
Demgegenüber hiess das Bundesgericht die Beschwerde von «Uber Switzerland» gut und hob den Entscheid des Genfer Kantonsgerichts in Bezug auf den Essenslieferdienst «Uber Eats» auf. Es kam zum Schluss, dass kein Personalverleih-Verhältnis zwischen «Uber Eats» und dem jeweiligen Gastwirt vorliege. Denn der Personalverleih setzt eine dreiseitige Beziehung zwischen dem Personalverleiher, dem Arbeitnehmer und dem Einsatzbetrieb voraus. Dabei geht es um zwei Vertragsverhältnisse, nämlich um einen Arbeitsvertrag zwischen dem Personalverleiher und dem Arbeitnehmer im Sinne von Art. 319 ff OR sowie um den Personalverleihvertrag zwischen dem Verleiher und dem Einsatzbetrieb. Das Bundesgericht geht zwar, gestützt auf die Merkmale der vertraglichen Beziehung, davon aus, dass einerseits zwischen Uber und den Kurieren ein Arbeitsverhältnis besteht. Andererseits besteht hingegen zwischen «Uber Eats» und dem jeweiligen Gastronomiebetrieb kein Personalverleihvertrag. Denn hierfür fehlt es insbesondere an einem Übergang der Weisungsbefugnisse gegenüber den «Uber Eats»-Kurieren auf den jeweiligen Gastronomiebetrieb sowie an der Integration der «Uber Eats»-Kuriere in die Arbeitsorganisation des jeweiligen Gastronomiebetriebs.
GastroLegal
Dr. iur. Peter P. Theiler Gerechtigkeitsgasse 23 8001 Zürich Tel. 044 204 55 33 info@gastrolegal.ch www.gastrolegal.ch
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