Deine Rechte - Deine Schule

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INFOBROSCHÜRE

DEINE RECHTE – DEINE SCHULE DIE SCHULRECHTSBROSCHÜRE

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INHALT

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VORNEWEG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Es gibt vieles, für das es sich lohnt organisiert zu sein! 'HLQH 5HFKWH LKUH 3ÀLFKWHQ Alkohol . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Aufgaben der österreichischen Schule?5 Ausschluss. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Betragensnote . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 'HLQH 3ÀLFKWHQ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Eigenberechtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 Erziehungsmittel (siehe auch Verhaltensvereinbarungen). . . . . . . . . . . 10 Fehlen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 Grüßen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 Fernbleiben vom Unterricht . . . . . . . . . . 11 Hausübungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 Mutterschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Nachsitzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Rauchen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Religionsunterricht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Teilnahme an Veranstaltungen der Kirche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Urlaub von der Schule . . . . . . . . . . . . . . . . 13 Verhalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 Verantwortung des Lehrers/der Lehrerin . . . . . . . . . . . . . 14 Verhaltensvereinbarungen . . . . . . . . . . . 14 Verlassen der Schule . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 Versetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 Zuspätkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15

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Leistungsbeurteilung Grundsätzliches . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Mündliche Prüfungen . . . . . . . . . . . . . . . . . Mündliche Übungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . Schularbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Schriftliche Überprüfungen . . . . . . . . . . . Praktische Prüfungen . . . . . . . . . . . . . . . . . Benotung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wiederholungsprüfungen . . . . . . . . . . . . .

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Berufung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 Muster für schriftliche Berufung . . . . . . 30 Bildungsdokumentation . . . . . . . . . . . . . 31 SchülerInnenvertretung

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Mitwirkungsrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 Mitbestimmungsrechte . . . . . . . . . . . . . . . 34 Schulveranstaltungen . . . . . . . . . . . . . . . 37 Beihilfen

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SchülerInnenzeitung . . . . . . . . . . . . . . . . 42 Wie komme ich zu meinem Recht? =XUHFKW¿QGHQ LP 6FKXOUHFKWV 'VFKXQJHO Links und Adressen. . . . . . . . . . . . . . . .46/47 Mitgliedsanmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . . 49 GPA-djp-Adressen in Österreich . . . 51


DIE SCHULRECHSTBROSCHĂœRE

VORNEWEG

ES GIBT VIELES, FĂœR DAS ES SICH LOHNT ORGANISIERT ZU SEIN! Bist du SchĂźlerIn, so tauchen im mer wieder die verschiedensten Probleme auf. Entscheidungen deiner LehrerInnen werden Ăźber deinen Kopf hinweg getroffen. Mit GHQHQ NDQQVW GX GLFK DEÂżQGHQ oder eben auch nicht. Es gibt oft mehr MĂśglichkeiten, als du viel leicht denkst! Die BroschĂźre, die nun vor dir liegt, enthält jede Menge Infos und Tipps und Tricks rund um das Schulrecht. Wir hoffen dir damit deinen Schulalltag ein bisschen er leichtern zu kĂśnnen. Fragen wie: „Darf der Lehrer eine Schularbeit nach dem Feiertag ansetzen“ oder „Wie lege ich am besten Berufung gegen meinen FĂźnfer ein?" sollen von jetzt an kein Thema mehr sein. Gerade weil es so viele unter schiedliche Infos zum Thema „Schulrecht" gibt, haben wir uns dafĂźr entschieden, alle fĂźr dich re levanten Informationen in dieser

BroschĂźre zusammenzustellen. Dabei stellen wir konsequent deine Rechte in den Mittelpunkt und be leuchten das Schulrecht aus SchĂź lerInnenperspektive. DarĂźber hi naus fassen wir die wesentlichsten Gesetze zusammen und verweisen auf jene Stellen, welche dir gezielt weiterhelfen kĂśnnen. Egal, ob es sich dabei um eine relevante Stelle im Schulunterrichtsgesetz (SchUG) oder eine zuständige Ab teilung im Unterrichtsministerium handelt. Neben „klassischen" Schulrechts themen wie „Leistungsbeurtei lung" oder „Berufung" haben wir versucht, neue, aber umso brisantere Themen näher zu be leuchten. „Darf ich meinen Schul laptop auch privat nutzen?“, „Darf ich einen Drogentest in der Schule

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VORNEWEG

BEDIENUNGS ANLEITUNG: Diese Broschßre spiegelt die aktuelle Rechtslage mit Stand August 2008 wider. Wir weisen darauf hin, dass alle Angaben trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung daher ausgeschlossen ist. Die Broschßre enthält zahlreiche Zitate aus Gesetzestexten, die wir im Sinne einer geschlechtergerechten Sprache erweitert haben. Am Inhalt ändert das allerdings nichts. Was die Namen der Gesetze betrifft, haben wir die Originalbezeichnungen beibehalten.

verweigern?“ oder „Wie schaut das mit der so genannten Bil dungsdokumentation eigentlich wirklich aus?" Diese neue BroschĂźre ist nur eines unserer zahlreichen Ser YLFH $QJHERWH :LU YRQ GHU *3$ djp Jugend unterstĂźtzen dich ZHQQ HV GDUXP JHKW LP )HULHQ oder Nebenjob zu deinem Recht zu kommen und setzen uns bei Kollektivvertragsverhandlungen dafĂźr ein, dass du beim Ferien job oder im Beruf ein faires Ge halt bekommst. Unseren Mitgliedern bieten wir darĂźber hinaus noch weitere Leistungen an: gratis FĂźhrer VFKHLQ &' NRVWHQORVHU -XJHQG herbergsausweis, Beratung und Informationen zu Ferienjobs und Praktika, Seminare, Druck eurer

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eigenen SchĂźlerInnenzeitung u.v.m. Mit nur 8,40 Euro pro Jahr bist du dabei! Wir, deine Interessen vertretung, schauen auf deine Rechte und setzen uns dafĂźr ein, dass du immer das be kommst, was dir auch wirklich zusteht! Besuch uns doch ein fach mal auf unserer Homepage! www.schuelerInnengewerkschaft.at Du wirst sehen, es gibt vieles, fĂźr das es sich lohnt, Mitglied der *3$ GMS -XJHQG ]X VHLQ Get organized! Mitmachen erwĂźnscht!

Deine SchĂźlerInnengewerkschaft


DIE SCHULRECHSTBROSCHĂœRE

DEINE RECHTE – IHRE PFLICHTEN

Als SchĂźlerInnen werden wir oft genug an unVHUH 3Ă€LFKWHQ HULQQHUW 1LFKW ]XOHW]W GHVKDOE weil sich die Lehrerinnen und Lehrer ihrer eigenen Rechte in hohem MaĂ&#x;e bewuĂ&#x;t sind. Doch das Schulrecht nennt auch SchĂźlerInnenrechte, die es uns mĂśglich machen sollen mit den Pauke rinnen und Paukern, auf gleicher AugenhĂśhe aufzu treten. In diesem Kapitel haben wir deshalb versucht, deine Rechte anhand von verschiedensten Stichwor ten herauszuarbeiten.

ALKOHOL Der Konsum von alkoholischen Getränken in der Schule ist, bei allen Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen verboten. Also auch am Skikurs und auf der Projektwoche. Unfair ist, dass der Genuss von Alkohol laut Gesetz nur dir als SchĂźlerInnnen verboten ist. FĂźr die LehrerInnen gilt dieses Verbot nämlich nicht. Trotzdem kann gegen alkoholisierte Lehre rInnen, die selten aber leider doch vorkommen, vorgegangen werden. Deine SchĂźlerInnenvertretung hilft dir dabei. 62 92 † $EV

AUFGABEN DER Ă–STERREICHISCHEN SCHULE? Mit der Frage, welche Aufgaben die Ăśsterreichische Schule eigentlich erfĂźllen soll, haben sich wohl schon alle SchĂźlerInnen einmal beschäftigt. Hier kann sie aus platztechnischen GrĂźnden nur vom rechtlichen Standpunkt aus beantwortet werden: „Die Ăśsterreichische Schule hat die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiĂśsen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und SchĂśnen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. 5


DEINE RECHTE – IHRE PFLICHTEN

AUSSCHLUSS Sie hat die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichem Wissen und Können auszustatten und zum selbstständigen Bildungserwerb zu erziehen. Die jungen Menschen sollen zu gesunden, arbeitstüchtigen, SÀLFKWWUHXHQ XQG YHUDQWZRUWXQJVbewussten Gliedern der Gesellschaft und BürgerInnen der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich herangebildet werden. Sie sollen zu selbstständigem Urteil und sozialem Verständnis geführt, dem politischen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sowie befähigt werden, am Wirtschafts- und Kulturleben Österreichs, Europas und der Welt Anteil zu nehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.“ 6FK2*

Dieser sogenannte Zielparagraph des Schulwesens ist von großer Bedeutung, da rein theoretisch jede Handlung (von dir, wie auch von deinen LehrerInnen), die klar gegen diese Bestimmungen verstößt, rechtlich anzweifelbar ist.

Die "Androhung eines Antrages auf Ausschluss" ist das letzte Erziehungsmittel, das deine Schule an dir "ausprobieren" kann. Der "Antrag auf Ausschluss" selbst ist dann nur noch die Erklärung, dass man dich in der Schule wirklich nicht mehr haben will. Die "Androhung eines Antrages auf Ausschluss" wird vor allem nach schweren Verstößen, wie z.B. bei Diebstahl, Waffengebrauch oder Suchtgift angewandt. Bleiben alle Disziplinarmaßnahmen wirkungslos und gefährdest du auf Dauer die sittliche und körperliche Ordnung oder das Eigentum ande rer, dann kann innerhalb der Leh rerInnenkonferenz der Antrag auf Ausschluss gestellt werden. Um den Antrag anzunehmen, müssen mindestens 2/3 der Leh rerInnen deiner Schule anwesend sein und mehr als 50% aller ab gegebenen Stimmen müssen für den Antrag auf Ausschluss sein. Auch der/die SchulsprecherIn ist bei diesem Verfahren stimmbe rechtigt. Seine/Ihre Stimme zählt genauso viel, wie die einer/eines LehrerIn. 6FK8*

Wehren kannst du dich dabei kaum. Du hast das Recht auf Rechtfer tigung und deine Erziehungsbe rechtigten haben das Recht eine

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DIE SCHULRECHTSBROSCHĂœRE

BETR AGENSNOTE Stellungnahme abzugeben. Darß ber hinaus hast du natßrlich das Recht, gegen die Entscheidung der ersten Instanz (die dem Antrag auf Ausschluss stattgegeben hat) zu berufen. Gibt die SchulbehÜrde erster Instanz deiner Berufung nicht Recht, kannst du innerhalb des Gesetzes dann nichts mehr tun. 6FK8* † $EV

Die LehrerInnenkonferenz dei ner Schule stellt den Antrag auf $XVVFKOXVV DQ GHQ /DQGHV RGHU Stadtschulrat (= SchulbehÜrde erster Instanz). Dieser muss in nerhalb von vier Wochen eine Ent scheidung treffen. Während dieser vier Wochen kann dich die Schul behÜrde erster Instanz entweder vom Unterricht suspendieren, dir eine Rßge erteilen oder aber auch eine andere Strafsanktion (wie z.B. eine Versetzung) ßber dich verhängen. Entscheidet die Schul behÜrde zu deinen Gunsten, dann bist du sofort wieder ordentlicheR SchßlerIn. Entscheidet sie gegen dich, bleibt dir nur noch der Gang in die zweite Instanz.

Nur das Verhalten innerhalb der Schule darf zur Benotung herangezogen werden. Handlungen, die auĂ&#x;erhalb der Schule oder von Schulveranstal tungen gesetzt werden und den Lehrkräften bekannt sind, dĂźrfen GLH %HQRWXQJ QLFKW EHHLQĂ€XVVHQ

DEINE PFLICHTEN NatĂźrlich haben auch wir unseUH 3Ă€LFKWHQ 8P ]X YHUKLQGHUQ dass man sich unnĂśtig blamiert und von einem Fettnäpfen ins nächste tritt, ist es wichtig, genau zu wissen, welche das sind. Das Meiste davon ist ohnehin nichts Neues. SchlieĂ&#x;lich werden ZLU DXI XQVHUH 3Ă€LFKWHQ VFKQHOOHU hingewiesen, als auf unsere Rech te: „Mitarbeit und Einordnung in die Klasse,(...) FĂśrderung der Unterrichtsarbeit, regelmäĂ&#x;iger und pĂźnktlicher Besuch, Mitbringen der notwendigen Unterrichtsmittel, (QWIHUQXQJ YRQ %HVFKlGLJXQJHQ oder Beschmutzung der Schulliegenschaft Ăźber Auftrag eines Erziehungsberechtigten soweit dies zumutbar ist.“ (SchUG §43) $X‰HUGHP KDVW GX GLH 9HUSĂ€LFK tung besondere Vorfälle, welche die Sicherheit gefährden, sofort dem/der SchulleiterIn zu melden. (LB-VO §6)

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DEINE RECHTE – IHRE PFLICHTEN

EIGENBERECHTIGUNG Ab Beendigung der SchulSĂ€LFKW QRUPDOHUZHLVH DE GHU 9. Schulstufe, kĂśnnen deine Erziehungsberechtigten auf gewisse Informations- und Vorrechte verzichten. Diese werden auf dich Ăźbertragen und wirst dadurch "eigenberechtigt". Diese „Verzichtserklärung“ kann jederzeit – auch nachträglich – von deinen Erziehungsberechtigten wi derrufen oder in einzelnen Punkten eingeschränkt werden!

Wenn du eigenberechtigt ist, kannst du folgende Dinge tun: ‡ (QWVFKXOGLJXQJHQ VHOEHU XQWHU schreiben ‡ 8P HLQH (UODXEQLV ]XP )HUQEOHL ben vom Unterricht ansuchen ‡ 8P HLQH %HIUHLXQJ YRQ HLQ]HOQHQ 3Ă€LFKWJHJHQVWlQGHQ DQVXFKHQ ‡ =ZLVFKHQ DOWHUQDWLYHQ 3Ă€LFKWJH genständen, wie z.b. verschie denen Fremdsprachen wählen ‡ 'LHVH :DKO QDFKWUlJOLFK U FN gängig machen ‡ DQOlVVOLFK GHV hEHU WULWWHV LQ eine andere Schule, Stellung eines Ansuchens um Befreiung von der Teilnahme an einzelnen 3Ă€LFKWJHJHQVWlQGHQ ‡ GLFK YRQ )UHLJHJHQVWlQGHQ unverbindlichen Ăœbungen und freiwilligem FĂśrderunterricht DQ XQG DEPHOGHQ ‡ GLFK ]X VFKXOEH]RJHQHQ 9HUDQ staltungen anmelden ‡ GHQ $XIVFKXE YRQ )HVWVWHOOXQJV prĂźfungen und die Wiederholung von NachtragsprĂźfungen bean tragen

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DIE SCHULRECHTSBROSCHÜRE

,P )DOOH HLQHU 1DFKSU IXQJ kannst du die Ausstellung eines vorläufigen Jahreszeugnisses beantragen 'LH $XVVWHOOXQJ HLQHU 6FKXOEH suchsbestätigung beantragen. +DVW GX DX HUJHZ|KQOLFKH /HL stungen vollbracht, dann kannst du das Über springen einer Schulstufe beantragen. 'LH IUHLZLOOLJH :LHGHUKROXQJ HL ner Schulstufe beantragen. 'LH 9HUOlQJHUXQJ GHU +|FKVW dauer für den Abschluss einer höheren Schule beantragen. 'LH :LHGHUKROXQJ YRQ HLQ]HOQHQ

Teilprüfungen der Abschlussprü fung beantragen. 8P $XIVFKXE GHU $XIQDKPHSU fung ansuchen, wenn du in eine andere Schulform oder in eine andere Fachrichtung übertrittst 'X NDQQVW EHL GHU $QVFKOXVVSU fung auch erst beim 2. Termin antreten. Du musst dies nur in der Schule beantragen. 'LFK ]X YHUVFKLHGHQHQ =XVDW] prüfungen zur Reifeprüfung ge Pl 6FK8* $EV DQPHO den. +DVW GX HLQHV GHLQHU =HXJQLVVH verloren, dann kannst du die Ausstellung einer sogenannten „Ersatzbestätigung“ beantra gen.

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DEINE RECHTE – IHRE PFLICHTEN

ER ZIEHUNGSMITTEL

(SIEHE AUCH VERHALTENSVEREINBARUNGEN) Um „die PersĂśnlichkeit der SchĂźlerInnen zu bilden und das Gemeinschaftsverhalten zu lenken“ hat der/die LehrerIn bei positivem und negativem Verhalten, das Recht, angemessene "Erziehungsmittel" anzuwenden. Die Schulordnungsverordnung enthält eine Aufzählung der er laubten Erziehungsmittel. Alle hier nicht ausdrĂźcklich erwähnt e n Er zie hung s mit t e l (Strafarbeiten, Nachsitzen, etc.) sind verboten.

Die genannten Erziehungsmittel N|QQHQ YRQ GHP GHU /HKUHU,Q YRP .ODVVHQYRUVWDQG YRQ GHP der SchulleiterIn und in besondeUHQ )lOOHQ DXFK YRQ GHU 6FKXOEHhĂśrde erster Instanz angewandt werden.

„(1) Im Rahmen des §47 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes sind folgende Erziehungsmittel anzuwenden:

(2) ErziehungsmaĂ&#x;nahmen sollen mĂśglichst unmittelbar erfolgen und in einem sinnvollen Bezug zum Verhalten des SchĂźlers/der SchĂźlerin stehen. Sie sollen dem SchĂźler/der SchĂźlerin einsichtig sein und eine die Erziehung des SchĂźlers/der SchĂźlerin fĂśrdernde Wirkung haben.“ (SO-VO §8)

D EHL SRVLWLYHP 9HUKDOWHQ GHV 6FK OHUV GHU 6FK OHULQ ‡ (UPXWLJXQJ ‡ $QHUNHQQXQJ ‡ /RE ‡ 'DQN E EHL HLQHP )HKOYHUKDOWHQ GHV 6FK OHUV GHU 6FK OHULQ ‡ $XIIRUGHUXQJ ‡ =XUHFKWZHLVXQJ ‡ (UWHLOXQJ YRQ $XIWUlJHQ ]XU QDFKWUlJOLFKHQ (UI OOXQJ YHUVlXPWHU 3Ă€LFKWHQ ‡ EHUDWHQGHV E]Z EHOHKUHQGHV *HVSUlFK PLW GHP 6FK OHU GHU SchĂźlerin, ‡ EHUDWHQGHV E]Z EHOHKUHQGHV Gespräch unter Beiziehung der Erziehungsberechtigten, ‡ 9HUZDUQXQJ 10

KĂśrperliche ZĂźchtigungen und beleidigende Ă„uĂ&#x;erungen sind auf jeden Fall strengstens verboten. Ob eine Ă„uĂ&#x;erung beleidigend war und ob eine Handlung eines Lehrers/einer Lehrerin eine kĂśr perliche ZĂźchtigung darstellt, das entscheidet (unter Annahme der menschlichen Vernunft) der/die betroffene SchĂźlerIn.


DIE SCHULRECHTSBROSCHÜRE

FEHLEN

FERNBLEIBEN VOM UNTERRICHT

Du musst deinem Klassenvorstand ohne Verzögerung über den Grund deines Fernbleibens unterrichten. Auf sein/ihr Verlangen musst du dies auch schriftlich tun.

Von der Schule bzw. vom Unterricht fernbleiben darfst du nur bei gerechtfertigter Verhinderung. Das heißt:

Wenn du länger als eine Woche un entschuldigt dem Unterricht fern bleibst, und auch auf schriftliche Aufforderung binnen der nächsten Woche keine Mitteilung von dir in der Schule eintrifft, dann hat die Schule das Recht, dich vom Unter richt abzumelden. Ein ärztliches Attest kann die Schule nur dann von dir verlan gen, wenn du länger als eine Wo che fehlst oder wenn es ernsthafte Zweifel an der Echtheit deiner Er krankung gibt.

bei eigener Krankheit oder Krankheit der Erziehungsbe rechtigten im Betreuungsfall (Achtung: in der Entschuldigung muss nur stehen, dass du krank warst, nicht woran) bei außergewöhnlichen Ereig nissen in deinem Leben oder in deiner Familie (Hochzeit, Todes fälle, etc.) bei Ungangbarkeit des Schul wegs oder wenn deine Gesund heit durch schlechte Witterung gefährdet ist bei Tätigkeiten im Rahmen der SchülerInnenvertretung (SchUG §45)

GRÜSSEN HAUSÜBUNGEN In der Verordnung zur Schulordnung (§3) steht, dass du „hilfsbereit, verständnisvoll XQG K|ÀLFK³ VHLQ PXVVW Dass du aber alle LehrerInnen grü ßen musst, ist nicht vorgeschrie ben und kann auch niemand ver ODQJHQ (V JLEW NHLQH *UX SÀLFKW von dir, auch, wenn manche das glauben mögen. Im Übrigen ist es auch den LehrerInnen nicht verbo ten SchülerInnen zu grüßen.

Es ist nicht erlaubt, das Verbot von Samstags-Hausübungen (=Hausübungen von Samstag bis Montag) dadurch zu umgehen, dass vor Feiertagen doppelt so viel Hausübung gegeben wird. Freilich ist das schwer zu kontrol lieren. Hier sitzt die Lehrkraft ein deutig am längeren Ast.

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DEINE RECHTE – IHRE PFLICHTEN

MUTTERSCHUTZ

R AUCHEN

Auch für schwangere Schülerinnen gilt das Beschäftigungsverbot im Sinne der Mutterschutzbestimmungen

Es gibt keine grundsätzliche Rau cherlaubnis. Wo bzw. wann ge raucht werden darf, kann vom SGA beschlossen werden. Für eine sinnvolle Regelung kann sich deine SchülerInnenvertretung ein setzen.

Das heißt, wenn du schwanger bist, bist du in jedem Fall acht Wochen vor dem errechneten Ge burtstermin und acht bzw. zwölf Wochen nachher vom Unterricht freigestellt. (SchUG §45)

„NACHTR ÄGLICHE ERFÜLLUNG VERSÄUMTER PFLICHTEN” Ein Beispiel: Eine Lehrkraft kann dir den Auftrag geben, die letzten Hausübungen, die du nicht gebracht hast, nachzumachen. Eine zusätzliche Aufgabe darf er/ sie dir nicht aufgeben. Aufträge zur Erfüllung in der Schule geben, können nur dann erteilt werden , wenn diese nicht zu Hause erledigt ZHUGHQ N|QQHQ ] % HLQ &KHPLH experiment). Das heißt, dass hier das „Nachsitzen“ durch die Hinter tür erlaubt wird.

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RELIGIONSUNTERRICHT Dem Religionsunterrichtsgesetz zufolge, (RelUntG) musst du die Abmeldung in den ersten zehn Schultagen dem Klassenvorstand vorlegen. Bis zum 14. Lebensjahr muss diese von deinen Erziehungsberechtigten unterzeichnet sein. Danach reicht deine Unterschrift. Wenn du keine Abmeldung bringst, gilt Religion für dich als normaler 3ÀLFKWJHJHQVWDQG 9HUSDVVW GX GLH Frist, steht es dir freilich immer noch frei, aus der Kirch auszutre ten. Hast du kein Religionsbekennt nis, so musst du sowieso keinen Religionsunterricht besuchen.


DIE SCHULRECHTSBROSCHĂœRE

TEILNAHME AN VER ANSTALTUNGEN DER KIRCHE Die Teilnahme an Veranstaltungen der Kirche (z.B. Gottesdienste) ist dir grundsätzlich freigestellt. Dem Religionsunterrichtsgesetz zufolge, gilt dieser Grundsatz fßr alle gesetzlich anerkannten Religi onsgemeinschaften.

URL AUB VON DER SCHULE Auf dein Ansuchen hin kannst du die Erlaubnis zum Fernbleiben bekommen. Fßr einzelne Stunden bis zu einem Tag darf der Klassenvorstand, bis zu einer Woche, der/die DirektorIn entscheiden. Fßr alles, was darß EHU KLQDXVJHKW LVW GHU /DQGHV bzw. der Stadtschulrat zuständig.

VERHALTEN „Durch die Note fĂźr das Verhalte n de s S c hĂźle r s/ de r SchĂźlerin in der Schule ist zu beurteilen, inwieweit sein/ihr persĂśnliches Verhalten und seine/ ihre Einordnung in die Klassengemeinschaft den Anforderungen der Schulordnung entspricht. Bei der Beurteilung VLQG GLH $QODJHQ GHV 6FK OHUV GHU 6FK OHULQ VHLQ LKU $OWHU XQG VHLQ ihr BemĂźhen um ein ordnungsgemäĂ&#x;es Verhalten zu berĂźcksichtigen.“ 6FK8* † $EV

„Die Beurteilung des Verhaltens GHV 6FK OHUV GHU 6FK OHULQ KDW besonders auch der Selbstkontrolle und der Selbstkritik des SchßOHUV GHU 6FK OHULQ ]X GLHQHQ ³ /% 92 † $EV

Du musst wichtige GrĂźnde anfĂźh ren, (z.B. Beurlaubung zum Besuch von Seminaren und Tagungen der LandesschĂźlerInnenver tretung, Besuch von Beratungsstellen und Ă„mtern etc.) deren Besuch auĂ&#x;er halb der Schulzeit unmĂśglich ist.

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DEINE RECHTE – IHRE PFLICHTEN

VER ANT WORTUNG DES LEHRERS/DER LEHRERIN Wenn dir der/die LehrerIn einmal das Scheitern einer Unterrichtsstunde in die Schuhe schieben will, erinner‘ ihn/sie an die Anmerkung zum SchUG §17:

Ă„*UXQGVlW]OLFK LVW GHU YHUDQWZRUWliche Träger der Unterrichtsarbeit GHU GLH /HKUHU,QÂł

VERHALTENSVEREINBARUNGEN Im Rahmen der Schulordnung kann der SGA mit einfacher Mehrheit (d.h. auch gegen die SchĂźlerInnenvertretung) schulinterne „Verhaltensvereinbarungen“ beschlieĂ&#x;en. Diese sollen, so der Gesetzgeber, fĂźr alle SchulpartnerInnen bzw. fĂźr DOOH VLFK LQ GHU 6FKXOH EHÂżQGOLFKHQ Personen verbindlich sein. In der Praxis gelten Hausordnungen bzw. Verhaltensvereinbarungen jedoch oft nur fĂźr uns SchĂźlerInnen. Die Verhaltensvereinbarungen sol len den Umgang miteinander und das Schulleben im Allgemeinen regeln. FĂźr gewisse Handlungen sollen also Konsequenzen festge legt werden. Wichtig ist, dass sich alle Vereinbarungen nur im Rah men des Gesetzes bewegen dĂźr fen. Dabei ist auch der Stufenbau zu beachten: In der Hierarchie ste hen die Gesetze an oberster Stel

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le, gefolgt von Verordnungen und Erlässen. An unterster Stelle die schulautonomen Vereinbarungen. Keine Regelung darf einer hĂśheren widersprechen. Ist das der Fall, muss die untere Regelung von der verantwortlichen Instanz aufgeho ben werden. Vereinbarungen, die diesem Grundsatz widersprechen, sind nichtig, das heiĂ&#x;t ungĂźltig. Jede Hausordnung muss von der HUVWHQ ,QVWDQ] /DQGHV E]Z Stadtschulrat) auf ihre juristische Richtigkeit ĂźberprĂźft werden. Die Vergangenheit hat aber gezeigt, dass diese ĂœberprĂźfungen nur VHOWHQ ]XIULHGHQVWHOOHQG VWDWWÂżQ den. Gerade hier sind die SchĂźle rInnenvertreterInnen gefordert. Auf eine Anfrage muss die erste Instanz antworten. Wir empfeh len aber, dass du dich mit deiner LSV absprichst, da sie Ăźber Er fahrungswerte verfĂźgt und so die Erfolgsaussicht grĂśĂ&#x;er ist.


DIE SCHULRECHTSBROSCHÜRE

VERL ASSEN DER SCHULE

VERSETZUNG

Das Verlassen des Schulgebäudes während des Unterrichts und den Pausen ist dir nur mit Bewilligung des Lehrers/ der Lehrerin gestattet. Es sei denn, es besteht ein schriftliches Einverständnis deiner Erziehungsberechtigten.

Der/Die DirektorInkann dich, wenn es „aus erzieherischen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung“ notwendig ersc heint , in eine Parallelklasse oder einen Paralleljahrgang versetzten.

Das gilt für Freifächer, schulbe zogene Veranstaltungen und für Freistunden (Diese werden wie Pausen gerechnet), es sei denn, die Hausordnung sieht eine andere Handhabung vor. Sicherlich kann sich die SchülerInnenvertretung sich im SGA für eine sinnvolle Re gelung einsetzen. (SchUG §45) Übrigens: Nach der Schule musst du den Unterrichtsort sofort ver lassen, auch wenn man uns das nicht ausdrücklich vorschreiben müsste.

DeinE KlassensprecherIn und dei nE SchulsprecherIn können hier mitentscheiden. (SchUG §47 Abs. 2)

ZUSPÄTKOMMEN Grundsätzlich passiert dir nicht viel, wenn du zuspätkommst. Du musst nur begründen warum du unpünktlich bist und es wird im Klassenbuch vermerkt genauso, wie wenn du früher gehst.

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LEISTUNGSBEURTEILUNG

LEISTUNGSBEURTEILUNG

GRUNDSÄTZLICHES Leistungsfeststellungen sollen uns zu sachlich begründeter Selbsteinschätzung hinführen. Sie müssen in den Unterricht so eingebaut werden, dass alle Schü lerInnen Nutzen daraus ziehen können. (LBVO §2) Leistungsfeststellungen sind die Grundlage für die Leistungsbe urteilung, die in Form von Noten („Sehr Gut“ bis „Nicht Genügend“) erfolgt. Sie muss sachlich fundiert sein und die Art der Bekanntga be darf niemanden in seiner/ihrer Selbstachtung beeinträchtigen oder entmutigen. Neben den Leistungsfeststellung-en gibt es auch sogenannte Informationsfeststellungen. Diese dürfen nicht in die Beurteilung einbezogen werden

und dienen nur zur Information des Lehrers/der Lehrerin. „(1) Der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung dienen: a, die Feststellung der Mitarbeit der SchülerInnen im Unterricht b, besondere mündliche Leistungsfeststellungen aa, mündliche Prüfungen bb, mündliche Übungen c, besondere schriftliche Leistungsfeststellungen aa, Schularbeiten bb, schriftliche Überprüfungen (Tests, Diktate) d, besondere praktische Leistungsfeststellungen e, besondere graphische Leistungsfeststellungen.“ (LB-VO §3 Abs. 1)

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DIE SCHULRECHTSBROSCHÜRE

Diese Aufzählung ist taxativ. Das heißt, dass alle hier nicht er wähnten Formen der Leistungs feststellung nicht zulässig sind; Es dürfen jedoch durchaus verschie dene Formen kombiniert werden. Schrif tliche Leistungsfeststel lungen dürfen niemals als die ein zige Grundlage der Beurteilung sein. Ebenso sind (neben der Mit arbeit und der lehrplanmäßig vor geschriebenen Schularbeiten) nur so viele schriftliche und mündliche Leistungsfeststellungen erlaubt, wie für die sichere Beurteilung notwendig sind. (LB-VO §3)

MITARBEIT: „(1) Die Feststellung der Mitarbeit des Schülers/der Schülerin im Unterricht umfasst den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfasst: a, in die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche, praktische und graphische Leistungen

b, Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages c, Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe d, Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und VerVWHKHQ YRQ XQWHUULFKWOLFKHQ 6DFKYHUKDOWHQ e, Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden Bei der Mitarbeit sind Leistungen zu berücksichtigen, GLH GHU GLH 6FK OHU,Q LQ $OOHLQarbeit erbringt und Leistungen GHV 6FK OHUV GHU 6FK OHULQ LQ der Gruppen- und Partnerarbeit. (2) Einzelne Leistungen im Rahmen der Mitarbeit sind nicht gesondert zu benoten.“ /% 92 $EV

Aufzeichnungen deiner Leistungen sind so oft und so eingehend vor zunehmen, wie dies für deren Be wertung notwendig ist. In welcher Form der Lehrer/die Lehrerin diese Aufzeichnungen führt, bleibt ihm/ ihr überlassen. /% 92 $EV

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LEISTUNGSBEURTEILUNG

MĂœNDLICHE PRĂœFUNGEN Das Wesentliche einer mĂźndlichen PrĂźfung ist die Tatsache, dass sie in Form eines Gesprächs abgehalten wird. So ist es zum Beispiel erlaubt, dass du selbstgemachte schriftliche Auf zeichnungen mĂźndlich erläutern musst. Eine mĂźndliche PrĂźfung besteht aus: Ă„PLQGHVWHQV YRQHLnander mĂśglichst unabhängigen XQG DQ HLQHQ 6FK OHU HLQH 6FK lerin gerichtete Fragen, die dem 6FK OHU GHU 6FK OHULQ GLH 0|JOLFKNHLW ELHWHQ VHLQH LKUH .HQQWQLVVH auf einem oder mehreren Stoffgebieten darzulegen oder anzuwenden“ (LB-VO §5 Abs. 1)

(LB-VO §5 Abs. 3 und 5)

Mßndliche Prßfungen dßrfen nicht unmittelbar nach drei aufeinan derfolgenden schulfreien Tagen durchgefßhrt werden. Ebenso we nig darfst du, wenn du an einer mehrtägigen Schulveranstaltung oder einer mehrtägigen schulbe zogenen Veranstaltung teilgenom men hast, unmittelbar danach ge prßft werden. Dies gilt nicht, wenn du die Prßfung freiwillig ablegst. (LB-VO §5 Abs. 9)

Um z.B. deine Note zu verbessern, hast du in jedem Pflichtgegen stand 1x pro Semester das Recht, eine mĂźndliche PrĂźfung abzulegen. Besuchst du eine Berufsschule, dann kannst du dich einmal pro Unterrichtsjahr prĂźfen lassen. (LB-

Mßndliche Prßfungen dßrfen im 1RUPDOIDOO DQ 0RQWDJHQ VWDWW¿Q den, wenn sie rechtzeitig (d. h. spätestens am Freitag) angekßn digt wurden, oder wenn du dich freiwillig gemeldet hast.

VO §5 Abs. 2)

Natßrlich darf nur Stoff geprßft werden, der auch im Unterricht behandelt worden ist. Vor kurzem durchgenommene Stof fgebiete dßrfen eingehender geprßft wer den. Jene Stoffgebiete, die vor längerer Zeit behandelt worden sind, dßrfen (sofern sie nicht Vor raussetzung zur Beantwortung der betreffenden Frage sind) nur ßbersichtsweise geprßft werden.

Auch deinE LehrerIn kann, wenn dies fßr die sichere Beurteilung notwendig ist, eine Prßfung von dir verlangen. Er/Sie muss dich mindestens zwei Tage vorher in formieren. Wenn die Prßfung also am Montag angekßndigt wird, kannst du frßhestens am Mittwoch geprßft werden. (LB-VO §5 Abs. 3)

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Mßndliche Prßfungen dßrfen nur während der Unterrichtszeit statt ¿QGHQ 1DFK 0|JOLFKNHLW VROO QLFKW der ßberwiegende Teil der Unter richtszeit dafßr verwendet werden.


DIE SCHULRECHTSBROSCHĂœRE

MĂœNDLICHE ĂœBUNGEN Diese Bestimmungen gelten nicht I U )HVWVWHOOXQJV 1DFKWUDJV XQG WiederholungsprĂźfungen! (LB-VO §5 Abs. 6 und 7)

Auf Fehler, die dir während der PrĂźfung passieren und die die wei tere LĂśsung der Aufgabe wesent OLFK EHHLQĂ€XVVHQ PXVVW GX VRIRUW hingewiesen werden. (LB-VO §8 Abs. 8) In der Berufsschule darf die PrĂź fung nicht länger als 10 Minuten dauern, während ansonsten 15 Minuten die Obergrenze sind. In den berufsbildenden mittleren und hĂśheren Schulen ist Ăźberdies in technischen Gegenständen eine angemessene Vorbereitungszeit zu gewähren.

Eine mĂźndliche Ăœbung ist „eine systematische und zusammenhängende Behandlung eines im Lehrplan vorgesehenen Stoffgebietes oder eines Themas aus dem Erlebnis- und Erfahrungsbereich des SchĂźlers/der SchĂźlerin durch den/die SchĂźlerIn“ in Form eines Referats, einer RedeĂźbung und dergleichen. (LB-VO §6 Abs. 2-4)

Das Thema der mĂźndlichen Ăœbung ist spätestens eine Woche vorher festzulegen. Sie darf ebenfalls nur während der Unterrichtszeit statt ÂżQGHQ XQG VROO QLFKW OlQJHU DOV Minuten dauern. (LB-VO §6 Abs. 2-4)

Verboten sind mĂźndliche PrĂź fung in allgemein hĂśher bildenden Schulen in GZ, LĂœ und Werkerzieh ung. In berufsbildenden Schulen gibt es nur in LĂœ keine PrĂźfungen.

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LEISTUNGSBEURTEILUNG

SCHUL ARBEITEN Die Anzahl der Schularbeiten und deren Aufteilung im Unterrichtsjahr sind durch den Lehrplan des jeweiligen Gegenstandes geregelt. Eine Schular beit dauert eine Unterrichtsstunde, sofern der Lehrplan nichts anderes vorschreibt. (LB-VO §7) Wenn du mehr als die Hälfte der Schularbeiten in einem Semester versäumt hast, musst du eine Schularbeit nachholen. In der $+6 2EHUVWXIH GHU %$.,3 XQG GHU Bildungsanstalt fßr Sozialpädago gik sind jedoch, sofern im Seme ster mehr Schularbeiten vorgese hen sind, so viele Schularbeiten nachzuholen, dass mindestens zwei erbracht worden sind. Schularbeiten sind nicht nachzuho len, wenn es in dem betreffenden Semester nicht mehr mÜglich ist. An Berufsschulen ist das auch dann der Fall, wenn im betreffenden Un terrichtsfach bereits eine Schular beit erbracht wurde und aufgrund anderer Leistungsfeststellungen eine sichere Leistungsbeurteilung mÜglich ist. Die Termine der Schularbeiten sind von der Lehrkraft des betreffenden Unterrichtsgegenstandes im ersten Semester spätestens vier Wochen und im zweiten Semester späte stens zwei Wochen nach Schulbe ginn sowohl der Schulleitung, als 20

auch den SchĂźlerInnen bekannt zu geben. (LB-VO §7 Abs. 6) Der Stoff, der bei einer Schularbeit geprĂźft werden soll, ist den SchĂźle rInnen mindestens eine Woche im Vorhinein bekannt zu geben (An lehrgangsmäĂ&#x;igen Berufsschulen sind es zwei Unterrichtstage). Der Stoff der letzten beiden Unter richtsstunden (an lehrgangsmä Ă&#x;igen Berufsschulen der Stoff der letzten Unterrichtsstunde) darf nicht verlangt werden. In Deutsch und anderen Sprachfächern ist die Bekanntgabe des Stoffes nur in bedingten Fällen erforderlich. An dere, als die bekannt gegebenen Stoffgebiete, dĂźrfen nur dann Teil der Schularbeit sein, wenn diese Voraussetzung sind (z. B. Grund rechnungsarten in Mathematik). (LB-VO §7 Abs. 5)

.HLQH 6FKXODUEHLW GDUI VWDWW¿QGHQ wenn die drei letzten Tage davor schulfrei waren, eine mehrtägige Schulveranstaltung stattgefunden hat, oder wenn einE SchßlerIn an einem Schultag zwei Schularbeiten schreiben mßsste. Darßber hinaus sind Schularbeiten nur innerhalb der ersten 4 Unterrichtsstunden erlaubt. (LB-VO §7 Abs. 7) Der/Die LehrerIn muss die Schul DUEHLW LQQHUKDOE HLQHU :RFKH NRUUL giert und beurteilt zurßckgeben. In besonderen Fällen kann die Frist


DIE SCHULRECHTSBROSCHÜRE

von der Schulleitung verlängert werden. Nach Ende des Schuljahrs sind die Schularbeiten ein Jahr lang an der Schule aufzubewahren.

brichtigkeit, Angemessenheit des Ausdrucks und Stils, Einhaltung besonderer Formvorschriften, Inhalt (siehe Deutsch);

(LB-VO §7 Abs. 10)

Wenn bei einer Schularbeit mehr als die Hälfte aller Arbeiten nega tiv beurteilt worden ist, dann muss diese innerhalb von zwei Wochen wiederholt werden. Es zählt nur die bessere der beiden Noten! Wenn eine der Schularbeiten versäumt wird, zählt die erbrachte. (LB-VO §7 Abs. 11)

Leider bist du als SchülerIn dazu verpflichtet, die Schularbeiten deinen Erziehungsberechtigten zu zeigen. Dies gilt nur dann nicht, wenn du eigenberechtigt bist oder getrennt von deinen Erziehungsbe rechtigten wohnst. (LB-VO §7 Abs. 10)

KRITERIEN ZUR BEURTEILUNG VON SCHULARBEITEN: Deutsch (bzw. Unterrichtssprache): Inhalt (Beobachtungs fähigkeit, Gedankenrichtigkeit, Sachlichkeit, Themenbehand lung, Aufbau, Ordnung, Fanta sie); Ausdruck; Sprachrichtig keit; Schreibrichtigkeit; Lebende Fremdsprachen: idi omatische Ausdrucksweise (z.B. Redewendungen), grammatische Richtigkeit, Wortschatz, Schrei

Latein und Altgriechisch: Sinnerfassung (im Anfangsun terricht), sprachliche Gestaltung der Übersetzung, Vokabelkennt nisse, Beherrschung der Formen lehre, Beherrschung der Syntax, Vollständigkeit; Mathematik: gedankliche und sachliche, bzw. rechnerische Richtigkeit, Genauigkeit; Darstellende Geometrie: ge dankliche und sachliche Richtig keit, Genauigkeit; Biologie und Physik: gedank lich, sachliche und rechnerische Richtigkeit, Genauigkeit, Ord nung und Übersicht der Darstel lung, gegebenenfalls unter Be rücksichtigung der sprachlichen Genauigkeit; Kurzschrift: Richtigkeit des Ge schriebenen, Arbeitstempo, Ein haltung von Formvorschriften; andere Fächer: gedankliche und sachliche, bzw. rechnerische Richtigkeit, Genauigkeit, Ord nung und Übersicht der Darstel lung, gegebenenfalls unter Be rücksichtigung der sprachlichen Genauigkeit; 21


LEISTUNGSBEURTEILUNG

SCHRIFTLICHE ÜBERPRÜFUNGEN Schriftliche Überprüfungen umfassen ein in sich abgeschlossenes kleines Stoffgebiet. Erlaubt sind die Formen Tests und Diktate (in der Un terrichtssprache, den lebenden Fremdsprachen, in Musikerzieh ung, Kurzschrift, Maschinenschrei ben, Stenotypie, Phonotypie und Textverarbeitung) (LB-VO §8 Abs. 1) Du musst spätestens zwei Unter richtstage vorher informiert wer den. (In Berufsschulen am letzten Unterrichtstag) In der AHS Ober stufe darf ein Test 20, in allen an deren Schulformen nicht länger als 25 Minuten dauern. (LB-VO §8 Abs. 4) D i e G e s amt ar b e i t s ze i t all e r schriftlichen Überprüfungen darf pro Unterrichtsgegenstand und Semester in der AHS Oberstufe, den Bildungsanstalten für Kin dergartenpädagogik und den Bil dungsanstalten für Sozialpädago gik 50 Minuten, in berufsbildenden mittleren und höheren Schulen maximal 80 Minuten und in Be rufsschulen maximal 50 Minuten (im gesamten Unterrichtsjahr) be tragen. (LB-VO §8 Abs. 5) Hat deine Lehrperson den recht lichen Rahmen für Tests bereits ausgeschöpft, so ist es nicht zu lässig, auf schriftliche Mitarbeits feststellungen („verdeckte Tests“)

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auszuweichen und diese dann wie Tests zu beurteilen. Die beiden Arbeitsformen (Mitarbeitsfeststel lungen und schriftliche Überprü fungen) unterscheiden sich auch inhaltlich. Während Tests ein in sich geschlossenes kleines Stoff gebiet zum Gegenstand haben, können schriftliche Mitarbeits feststellungen allein aus zeitlichen Gründen ein Stoffgebiet nicht um fassend, sondern lediglich punktu ell behandeln. Kein Test darf angesetzt werden, wenn die drei letzten Tage davor schulfrei waren, vorher eine mehr tägige Schulveranstaltung oder auch eine schulbezogene Veran staltung stattgefunden hat (diese Bestimmung gilt nicht für Berufs schulen), oder wenn an dem Schul tag bereits eine Schularbeit oder eine andere schriftliche Überprü IXQJ VWDWW¿QGHW $Q %HUXIVVFKXOHQ dürfen zwei schriftliche Prüfungen DQ HLQHP 7DJ VWDWW¿QGHQ (LB-VO §8 Abs. 10)

„Tests sind in Unterrichtsgegenständen, in denen mehr als eine 6FKXODUEHLW SUR 6HPHVWHU YRUJHsehen ist, unzulässig. An allgemeinbildenden höheren Schulen und an Berufsschulen sind Tests in Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten durchgeführt werden, unzulässig.“ (LB-VO §8 Abs. 13)


DIE SCHULRECHTSBROSCHÜRE

DeinE LehrerIn muss den Test innerhalb einer Woche korrigiert und benotet zurückgeben. Du bist YHUSÀLFKWHW GHQ 7HVW GHLQHQ (U]LH hungsberechtigten zu zeigen. Es sei denn, du bist eigenberechtigt oder lebst von ihnen getrennt.

Werden mindestens die Hälfte der Überprüfungen mit „Nicht Genü gend“ beurteilt, so kann der Test wiederholt werden. Ist dies aus in haltlichen Gründen nicht möglich, so gilt er nur als Informationsfest stellung und ist für die Leistungs beurteilung nicht heranzuziehen. (LB-VO §8 Abs. 14)

PR AKTISCHE PRÜFUNGEN „Prak tische LeistungsfeststelOXQJHQ VLQG LQ )RUP YRQ SUDNtische Prüfungen durchzuführen, die das Ergebnis der lehrplanmä LJ YRUJHVHKHQHQ $UEHLWHQ XQG GLH sonstigen praktischen Tätigkeiten der SchülerInnen als Grundlage haben.“ (LB-VO §9 Abs. 1) Darüber hinaus ist die Einbezie hung mündlicher, schriftlicher, praktischer und graphischer Ar beitsformen durchaus zulässig. (LB-VO §3 Abs. 2)

Durchgeführt werden dürfen prak tische Prüfungen nur dann „(…) wenn die Feststellung der MitarEHLW GHV 6FK OHUV GHU 6FK OHULQ im Unterricht für eine sichere Leistungsbeurteilung für ein Semester oder für eine Schulstufe nicht ausreicht.“

Darüber hinaus hast du in jedem Semester das Recht, eine solche Feststellung zu verlangen. Deinem Terminwunsch ist nach Möglichkeit zu entsprechen. Des Weiteren dürfen praktische Leistungsfeststellungen in einem Übungsbereich nur dann durchge führt werden, wenn dem/der Schü lerIn angemessene Gelegenheit zur Übung geboten wurde. Häus liche Arbeit darf für praktische Leistungsfeststellungen nicht he rangezogen werden. Hausübungen sind jedoch in die Mitarbeit einzu beziehen. (LB-VO §9 Abs. 5) Der/Die LehrerIn muss dich auf Fehler während der Leistungs feststellung aufmerksam machen, wenn sie die weiteren Lösungen GHU $XIJDEH ZHVHQWOLFK EHHLQÀXV sen (z.B. Folgefehler in der Mathe matik). (LB-VO §9 Abs. 4) 23


BENOTUNG

BENOTUNG Bei Tests, Schularbeiten und Diktaten muss dir die Note spätestens bei der Rückgabe der Arbeit bekannt gegeben werden. Bei mündlichen Prüfungen und Referaten musst du die Note am Ende der Unterrichtsstunde er fahren. Wenn du eine praktische Leistungsfeststellung hinter dir hast, musst du deine Note am nächsten Unterrichtstag, an dem der betreffende Unterrichtsgegen stand wieder unterrichtet wird, er fahren.

Bei der Bekanntgabe der Note darf dich der/die LehrerIn auf keinen Fall lächerlich machen: „Die für die Beurteilung maßgeblichen Vorzüge XQG 0lQJHO VHLQHU LKUHU /HLVWXQJ VLQG GHP GHU 6FK OHU,Q PLW GHU %Hurteilung bekannt zu geben, ohne LKQ VLH MHGRFK ]X HQWPXWLJHQ RGHU VHLQH LKUH 6HOEVWDFKWXQJ ]X EHHLQträchtigen. Die Art, wie die Mängel einer Arbeit festgestellt werden, darf niemals beleidigend sein.“ (LBVO §11 Abs. 3)

Zum Thema Schummeln: Auch wenn deinE LehrerIn meint, du hättest ohne Schummler nichts gewusst, darf er/sie die Arbeit nicht negativ beurteilen. „Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen.“ (LB-VO §11 Abs. 4) Wer dauernd schwindelt, gerät aber in Gefahr, nicht beurteilt zu werden und nicht in die nächste Klasse aufsteigen zu können. Ar beiten, die wegen des „Schum melns“ nicht beurteilt wurden, musst du nachholen. Die äußere Form der Arbeiten darf nicht in die Beurteilung HLQÀLH HQ $XVQDKPHQ JHOWHQ aber laut LB-VO §12 in folgenden Gegenständen: Bildnerische Erziehung (Schrift, gebundenes Zeichen) Hauswirtschaft 24


DIE SCHULRECHTSBROSCHĂœRE

‡ Kurzschrift ‡ Maschinenschreiben ‡ Geometrisches Zeichnen ‡ Darstellende Geometrie ‡ Werkerziehung ‡ Mathematik (bei geometrischen Zeichnungen) ‡ HaushaltsĂśkonomie und Ernährung ‡ Ernährung und Haushalt ‡ Biologie und Umweltkunde (bei graphischen und zeichnerischen Darstellungen) ‡ Geographie und Wirtschaftskun de (bei graphischen und zeich nerischen Darstellungen) ‡ Stenotypie ‡ Buchhaltung

‡ kaufmännischer Schriftverkehr ‡ Datenverarbeitung Sollte eine Antwort (ein Aufsatz etc.) zwar gedanklich richtig sein, aber der Meinung des Lehrers/der Lehrerin nicht entsprechen (z.B. in politischen, ideologischen Fragen), so ist die LĂśsung trotzdem anzu erkennen. Ă„6DFKOLFK YHUWUHWEDUH 0HLQXQJVlX‰HUXQJHQ GHV 6FK OHUV GHU 6FK lerin haben die Beurteilung auch GDQQ QLFKW ]X EHHLQĂ€XVVHQ ZHQQ VLH YRQ GHU 0HLQXQJ GHV /HKUHUV der Lehrerin abweichen." /% 92 † Abs. 7)

WIEDERHOLUNGSPRĂœFUNGEN Das Recht auf eine WiederholungsprĂźfung haben alle SchĂźlerInnen, die in einem oder ]ZHL 3Ă€LFKWJHJHQVWlQGHQ HLQ „Nicht GenĂźgend“ im Jahreszeugnis haben. Ab dem dritten „Nicht GenĂźgend“ muss automatisch die Schulstufe wiederholt werden. Wenn du al lerdings in eine andere Schulform wechseln willst und von den drei „Nicht genĂźgend“ nur zwei rele YDQW VLQG 3Ă€LFKWJHJHQVWlQGH GLH du weiterhin hast), dann darfst du trotzdem eine WiederholungsprĂź

fung ablegen. Diese kann sowohl an der alten, als auch an der neuen Schule durchgefßhrt werden. 6&+8* † $%6

Der Stoff der WiederholungsprĂź fung erstreckt sich Ăźber das gan ze Schuljahr, sprich Ăźber die ganze Schulstufe. /% 92 † An der AHS be steht eine WiederholungsprĂźfung in den Schularbeitsfächern in der Regel aus einer mĂźndlichen und einer schriftlichen PrĂźfung. Beurteilt wird die Wiederholungs prĂźfung von dem/der LehrerIn des 25


BENOTUNG

betreffenden Unterrichtsgegen standes und von einer/einem von dem/der DirektorIn bestimmten BeisitzerIn. Der/Die BeisitzerIn ist einE LehrerIn der Schule und muss befähigt sein, dass Prßfungsfach zu unterrichten. Die schriftliche Prßfung hat die Form einer Schularbeit und darf 50 Minuten nur dann ßberschrei ten, wenn in dem Fach bereits ]ZHL RGHU GUHLVW QGLJH 6FKXODU beiten abgehalten worden sind. In diesem Fall ist die Obergrenze 100 Minuten. Spätestens eine Wo che vor der Prßfung musst du die Uhrzeit des Beginns der Wiederho lungsprßfung erfahren. Der Beginn darf sich um hÜchstens 60 Minuten verzÜgern.

AuĂ&#x;erdem gilt: Ă„(LQHP 6FK OHU HLQHU 6FK OHULQ GHU GLH DP $QWUHWHQ zu einer WiederholungsprĂźfung YHUKLQGHUW LVW LVW XQYHU] JOLFK nach Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Termin zu setzen.“ /% 92 † $EV Der Termin darf aber nicht nach dem 30. November angesetzt werden. In Berufsschu len darf die WiederholungsprĂźfung nicht nach der 1.Schulwoche statt ÂżQGHQ Du kannst dir deine Jahresnote durch eine WiederholungsprĂźfung maximal auf einen Dreier verbes sern. Die Endnote setzt sich aus allen deinen Leistungen zusam men. Das heiĂ&#x;t aus Mitarbeit, mĂźndlichen PrĂźfungen, Tests und Schularbeiten. „Den Beurteilungen der Leistungen HLQHV 6FK OHUV HLQHU 6FK OHULQ LQ einem Unterrichtsgegenstand fĂźr GLH JDQ]H 6FKXOVWXIH KDW GHU GLH /HKUHU,Q DOOH YRQ GHP GHU 6FK lerIn im betref fenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das grĂśĂ&#x;te Gewicht zuzumessen ist.“ /% 92 †

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DIE SCHULRECHTSBROSCHĂœRE

BERUFUNG

Du bist nicht zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe berechtigt oder hast die letzte Klasse nicht erfolgreich abgeschlossen?

Berufen kÜnnen aber nur Erzie hungsberechtigte (unbedingt im Namen des/der SchßlerIn!) oder bereits volljährige SchßlerInnen (ab 18 Jahre).

Du hast die Aufnahme-, Einstufungs- oder EignungsprĂźfung nicht bestanden?

Wir empfehlen beim Punkt Beru fung ausdrĂźcklich, dass du dir gut Ăźberlegst, wie du die Sache ange hen willst und weitere Informati onen, zum Beispiel was die Fristen betrifft, einholst. Je genauer du dich mit dem Thema beschäftigst, GHVWR JU|‰HU LVW GLH &KDQFH )RU malfehler zu vermeiden und er folgreich zu sein!

Du bist in eine Leistungsgruppe eingestuft worden oder dein Antrag auf Umstufung in eine hĂśhere Leistungsgruppe fĂźr die nächste Schulstufe wurde abgelehnt? Du hast eine der folgenden PrĂźfungen nicht bestanden? (ReifeprĂźfung, DiplomprĂź fung, BefähigungsprĂźfung, AbschlussprĂźfung oder ExternistenprĂźfung) In diesen Fällen hast du das Recht GLFK DXI GHQ † 6FK8* ]X VW W zen und Berufung gegen die jewei lige Entscheidung einzulegen. Du kannst allerdings nicht gegen No ten oder Betragensnoten berufen. Hast du ein Nicht GenĂźgend, dann bedeutet das in den meisten Fäl len, dass du nicht zum Aufsteigen in die nächste Klasse berechtigt bist. Dagegen kannst du Berufung einlegen.

Berufungen an die SchulbehÜr GH HUVWHU ,QVWDQ] /DQGHV E]Z Stadtschulamt, fßr die Zentral lehranstalten des Bundes das Bundesministerium) sind innerhalb von fßnf Tagen (Datum des Post stempels) nach der mßndlichen Bekanntgabe oder der schrift lichen Zustellung von Entschei dungen mÜglich. Falls der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, 6RQQ RGHU )HLHUWDJ IlOOW HQGHW GLH Frist mit dem nächsten regulären Werktag. Die Berufung ist bei der Schule einzubringen. Der/Die DirektorIn muss sie an die zuständige Be hÜrde weiterleiten. Eine Berufung hat allerdings keine aufschiebende 27


BERUFUNG

Wirkung, was bedeutet, dass die Entscheidung, gegen die du be rufen hast, bis zum Schluss des Verfahrens aufrecht bleibt. Die Berufungsbehörde erster Instanz überprüft anhand der Aufzeich nungen der Lehrperson, ob die Note gerechtfertigt ist. Im Allge meinen wird die Lehrkraft solche Aufzeichnungen vorlegen, die sei ne/ ihre Beurteilung unterstützen. Nur wenn die Aufzeichnungen des Lehrers/der Lehrerin unvollstän dig oder unglaubwürdig sind, wird von der Berufungsbehörde eine kommissionelle Prüfung ange setzt. Diese kommissionelle Prü fung entspricht im Grunde einer Wiederholungsprüfung, dass einE SchulaufsichtsbeamtIn den Vorsitz übernimmt (dieseR muss natürlich befähigt sein, das jeweilige Fach zu unterrichten). Die Schulbehörde erster Instanz muss innerhalb von drei Wochen entscheiden. Aufzeichnungen sind unvollständig wenn: Prüfungsfragen nicht notiert wurden keine Prüfungsprotokolle vorlie gen keine Aufzeichnungen über die ständige Beobachtung der Mit arbeit vorliegen einzelne Leistungsfeststellungen überhaupt nicht in die Note ein bezogen wurden

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Die Aufzeichnungen sind unglaub würdig, wenn die Äußerungen bzw. das Verhalten des Lehrers/ der Lehrerin (im Zusammenhang der Leistungsbeurteilung) darauf schließen lassen, dass er/sie dei nen Leistungen (nicht dir im All gemeinen) nicht objektiv gegen übersteht. Die Aufzeichnungen sind auch dann als ungenügend zu betrachten, wenn bei Leistungsfeststellungen oder Leistungsbeurteilung gene rell die gesetzlichen Vorschriften missachtet wurden. Du musst also beweisen, dass die Aufzeichnungen des Lehrers bzw. der Lehrerin unvollständig oder unglaubwürdig sind. Gute Chancen auf Erfolg hast du in folgenden Fällen: Formalfehler: Der/Die LehrerIn hat gegen schulrechtliche Be stimmungen verstoßen (z.B. zu lange geprüft, etc.) Unkorrekte Erstellung der Jah resnote: Die Lehrperson hat z.B. die Mitarbeit nicht in die Note miteinbezogen oder das "Nicht Genügend" schlichtweg willkür lich vergeben Befangenheit des Lehrkörpers: Der/Die LehrerIn bringt dem/der SchülerIn offensichtlich Antipa thie entgegen, äußert abfällige Bemerkungen, benachteiligt ihn/ sie im Unterricht, etc.


DIE SCHULRECHTSBROSCHĂœRE

Wir haben eine Musterberufung verfasst, die als grobe Orientie rung dafĂźr dienen soll, wie man’s angehen kann. Je besser du die „Beweise“ und Argumente, die du gesammelt hast, zu einer Sachver haltsdarstellung zusammenfasst, desto erfolgreicher wird dein Un WHUIDQJHQ VHLQ Ă„,FK HPSÂżQGH GLH Note als unfair“ wird wahrscheinlich wenig erfolgreich sein. Hier eine kurze Sachverhaltsdarstellung als Muster: „Sachverhaltsdarstellung Ich, Melanie Musterfrau habe im 6FKXOMDKU JHPHLQVDP mit Michi Muster die 7A-Klasse des Realgymnasiums XY besucht. Hinsichtlich der Unterrichtsstunden im 3Ă€LFKWJHJHQVWDQG 0DWKHPDWLN GLH wir bei Fr. Dr. Christa Musterlehrerin besuchten, mĂśchte ich folgende %HREDFKWXQJHQ YRQ PLU IHVWKDOWHQ (‌)“

schulrat). In diesem Fall steht dir die Berufung als Rechtsmittel nicht mehr zu. Der Gesetzgeber erklärt das folgendermaĂ&#x;en: „Dahinter steht die Ăœberlegung, dass dort, wo eine PrĂźfung erfolgt ist, bei der sich fĂźr die SchulbehĂśrGH LP %HUXIXQJVYHUIDKUHQ DXV GHP PrĂźfungsprotokoll bzw. sonstigen PrĂźfungsunterlagen eindeutig Entscheidungsgrundlagen ergeben, ein weiterer Instanzenweg entbehrlich ist.“

Falls die Berufung nicht durchgegangen ist und wichtige Fakten offensichtlich nicht berĂźcksichtigt worden sind, kannst du auch gegen den Bescheid des Landes- bzw. Stadtschulrats beim Bundesministerium fĂźr Bildung berufen. :HQQ HV VLFK XP HLQH $XIQDKPH (LQVWXIXQJV RGHU HLQH :LHGHUKR lungsprĂźfung handelt, entscheidet, entsprechend dem sogenannten Instanzenzug, die BehĂśrde erster ,QVWDQ] GHU /DQGHV E]Z 6WDGW 29


BERUFUNG

MUSTER FĂœR EINE BERUFUNG AN DIE ZWEITE INSTANZ

An das Bundesministerium fĂźr Unterricht, Kunst und Kultur Legistische Abteilung Minaoritenplatz 5 1014 Wien Wien, Tag. Monat. Jahr

Betreff: Berufung nach § 71 SchUG, Abs. 8 *HPl‰ † 6FK8* $EV OHJH LFK 0DULD 0XVWHUPDQQ LQ Vertretung meines Sohnes Max Mustermann Berufung gegen den Bescheid des Stadtschulrates fĂźr Wien vom 13. Juli 2008 betreffend der abgewiesenen Berufung gegen den Bescheid zum Nichtaufstieg vom 28. Juni 2008 ein. BegrĂźndung: Generell muss festgehalten werden, dass die BegrĂźndung des DEVFKOlJLJHQ %HVFKHLGHV QLFKW GHQ $QVSU FKHQ HLQHU DXVUHL chenden und sorgfältigen ĂœberprĂźfung durch die erste Instanz gerecht wird. Eine Handvoll korrekter Tatsachenfeststellungen steht einer Mehrzahl an Tatsachenbehauptungen, unkorrekten Darstellungen und nicht miteinbezogenen, berufungsrelevanten Fakten gegenĂźber. 6R LVW ] % IUDJZ UGLJ RE GLH 6FKXODUEHLWHQ HLQHU HLJHQVWlQ digen ĂœberprĂźfung durch die bearbeitende Instanz Ăźberhaupt unterzogen worden sind. (...)

Mit freundlichen GrĂźĂ&#x;en, Maria Mustermann

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DIE SCHULRECHTSBROSCHĂœRE

BILDUNGSDOKUMENTATION

Das im Jahr 2002 erlassene Bildungsdokumentationsgesetz BilDokG war und ist unter Betroffenen und Experten sehr umstritten. Im Rahmen der Bildungsdoku mentation werden Daten von SchĂźlerInnen gesammelt, weiter geleitet und ausgewertet, um ein umfassendes, objektives Bild des Ăśsterreichischen Bildungswesens zu erhalten. Dieses soll in weiterer Folge als Grundlage fĂźr zukĂźnftige Planungen verwendet werden. Daten wie Name, Versicherungs nummer, Religionsbekenntnis, 6FKXO XQG %HWUDJHQVQRWHQ Âą NXU] wirtschaftlich sehr wertvolle Infor mationen – sollen in einem zentra len System ausgewertet und fĂźr alle Ewigkeit gespeichert werden. FĂźr KritikerInnen ist die Bildungs dokumentation der erste Schritt in Richtung "gläserneR SchĂźle rIn", aber nicht nur Hardcore Da tenschĂźtzer werden dabei nervĂśs. SchlieĂ&#x;lich schränkt dieses Ge setz, das im Datenschutzgesetz '6* GHÂżQLHUWH *UXQGUHFKW auf Datenschutz fĂźr alle SchĂźle rInnen massiv ein. „Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung VHLQHV 3ULYDW XQG )DPLOLHQOHEHQV

Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwĂźrdiges Interesse daran besteht.“ (§1 DSG)

Zum Zeitpunk t der Dr uckle gung unserer BroschĂźre wird 31


BILDUNGSDOKUMENTATION

das BilDokG gerade in Richtung Datenschutz überarbeitet. Frei lich mit ungewissem Ausgang. Während das Ministerium unter www.bildok.at eine Infoseite ein gerichtet hat, protestieren Schüle rInnenvertreterInnen und Schüle rInnenorganisationen heftig gegen die Einführung der Bildungsdoku mentation. Uns ist es ein Anliegen das Thema kurz zu streifen, da Datenschutz in der Zukunft noch wichtiger werden wird. So ist z.B. die Fra JH YRQ SULYDWHQ (PDLOV DXI 6FKXO Laptops, dafür prädestiniert, auch in Zukunft gesellschaftlich höchst kontrovers diskutiert zu werden. Wenn an deiner Schule Derartiges Thema ist, kann es nützlich sein, zum Beispiel die SchülerInnenver tretung einzuschalten, da diese dann im Schulgemeinschaftsaus schuss versuchen kann, gemein sam mit den Eltern und den Leh UHU,QQHQ HLQH /|VXQJ ]X ¿QGHQ Hier geht es in erster Linie um Zu sammenarbeit und um das Finden eines guten Kompromisses. Denn auch in der Privatwirtschaft dürfen Laptops eingeschränkt für Privates benutzt werden.

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DIE SCHULRECHTSBROSCHĂœRE

SCHĂœLERiNNENVERTRETUNG

Als SchĂźlerInnenvertreterIn kannst du viel fĂźr deine MitschĂźlerInnen erreichen. 'LH 7lWLJNHLW DOV 6FKXO RGHU .ODVVHQVSUHFKHU,Q LVW MH QDFK (QJDJHPHQW QLFKW QXU VHKU ]HLW raubend , sondern kann, etwa bei festgefahrenen Diskussionen, manchmal auch recht mĂźhsam sein. Nichtsdestotrotz ist die SchĂź lerInnenvertretung aber eine wich tige Form der Mitbestimmung und HLQH &KDQFH GLH 6FKXOH HLQ 6W FN weit demokratischer zu gestalten. 'LH 0LWEHVWLPPXQJ ÂżQGHW LQ HUVWHU Linie im Schulgemeinschaftsaus schuss „SGA“ statt. Leider kĂśnnen wir auf den SGA, die JHVHW]OLFKH 9HUWUHWXQJ DXI /DQGHV XQG %XQGHVHEHQH GLH /DQGHV XQG BundeschĂźlerInnenver tretung), sowie die gesetzlichen Bestim mungen zur SchulsprecherInnen wahl im Rahmen dieser BroschĂźre nicht näher eingehen. ,QIRV ÂżQGHVW GX EHL GHU %XQGHV schĂźlerInnenver tretung (BSV) oder im SchUG geregelt. Wichtig ist vor allem, dass dir im Rahmen deiner Tätigkeit als SchĂź lerInnenvertreterIn zusätzliche Rechte zustehen, die dir deinen Job ein bisschen leichter machen sollen:

MIT WIRKUNGSRECHTE Diese Rechte kĂśnnen dir dabei helfen, die Entscheidungen der Schulleitung bzw. der LehrerInnen durch dein Handeln zu EHHLQĂ€XVVHQ Sie sind im SchUG † $EV ]X ÂżQGHQ ‡ Recht auf AnhĂśrung Als SchĂźlerInnenver tr etung steht es euch zu, jederzeit eure Anliegen vorzubringen. Egal wie selbstverständlich das vielleicht klingen mag, in der Realität NRPPW HV GXUFKDXV KlXÂżJ YRU dass LehrerInnen und Direkto rInnen versuchen, lästige Dis kussionen mit Argumenten wie "Ich habe jetzt leider keine Zeit." zu umgehen. Lasst euch solche Reaktionen nicht ohne weiteres gefallen! ‡ Recht auf Information Ăźber alle Angelegenheiten, die die SchĂźlerInnen allgemein betreffen Ihr mĂźsst Ăźber alle Angelegen heiten, die SchĂźlerInnen betref fen, informiert werden. Konkrete Vereinbarungen mit der Schullei tung, die genau festlegen, Ăźber welche Ereignisse ihr in welcher Form informiert werden mĂźsst, sind ein gutes Mittel um den re 33


SCHÜLERiNNENVERTRETUNG

JHOPl LJHQ ,QIRUPDWLRQVÀXVV DQ euch sicher zu stellen. Recht auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen Ihr habt das Recht, Lösungs ansätze einzubringen und eure Meinung der Schulleitung kund zutun. Recht auf Teilnahme an LehrerInnenkonferenzen Ausgenommen sind Beratungen und Beschlussfassungen über Angelegenheiten der Leistungs beurteilung einzelner Schüle rInnen, dienstrechtliche Ange legenheiten der LehrerInnen sowie die Teilnahme an Konfe renzen zur Wahl der Lehrerver treterInnen. “Die Einladung zu diesen KonfeUHQ]HQ KDW UHFKW]HLWLJ YRU GHP anberaumten Termin und nachweislich [per Brief] zu erfolgen.“ (SchUG 57 Abs.11)

Recht auf Mitsprache bei der Gestaltung des Unterrichts im Rahmen des Lehrplans Ein wichtiger Punkt, der die Be strebungen für mehr SchülerIn nenmitbestimmung unterstützt. Ideen wie der Klassenrat (der dieses Recht konkretisiert) bau en auf dieser Bestimmung auf. Recht auf Beteiligung an der Wahl der Unterrichtsmittel

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Gute Schulbücher können uns beim L er nen unter stüt zen, schlechte bewirken leider oft das Gegenteil. Die Wahl der Schul bücher erfolgt im Schulgemein schaftsausschuß.

MITBESTIMMUNGSRECHTE Recht auf Mitentscheidung bei der Anwendung von Erziehungsmittel z.B. Versetzung eines Schülers /einer Schülerin in eine Paral lelklasse oder Antrag auf Aus schluss. Recht auf Mitentscheidung beim Antrag auf Ausschluss eines Schülers /einer Schülerin. Im Gegensatz zu normalen Leh rerInnenkonferenzen, bei denen LKU EHU NHLQ 5HGH RGHU 6WLPP recht verfügt, könnt ihr bei je nen Sitzungen, in denen es um den Ausschluss eines Schülers / einer Schülerin geht, aktiv mit entscheiden. Unter SchülervertreterInnen ver steht das SchUG nicht nur den/ die SchulsprecherIn und seine/ ihre StellvertreterInnen, sondern auch den/die KlassensprecherIn RGHU GHQ GLH $EWHLOXQJVVSUHFKHU In. (SchUG § 59, Abs.4) B e s t immt e Mi t b e s t immun g s rechte, wie etwa das Recht auf Teil


DIE SCHULRECHTSBROSCHÜRE

nahme an LehrerInnenkoferenzen und das Recht auf Beteiligung bei der Wahl der Unterrichtsmittel, betreffen allerdings nur den/die SchulsprecherIn und seine/ihre StellvertreterInnen betreffen.

SCHUG § 58 ABS. 5

(UNTERSTÜTZUNG DURCH DIE SCHULLEITUNG)

POST –

Das SchUG formuliert sehr allJHPHLQ HLQH JHQHUHOOH 3ÀLFKW de s Sc hulleiter s bz w. der Schulleiterin dich in deinem Engagement zu unterstützen.

Sei misstrauisch, wenn die Direktion „so nett“ war, dir die Post zu öffnen.

„Die SchulleiterInnen haben die 7lWLJNHLW GHU 6FK OHU YHU WUHWHrInnen zu unterstützen und zu fördern.“ (SchUG § 58 Abs. 5)

LEIDER NOCH IMMER THEM A

Die Post der SchülerInnenver tretung unterliegt dem Briefge heimnis. Die Direktion muss jede Postsendung an die SchülerInnen YHUWUHWXQJ RULJLQDO YHUVFKORVVHQ weitergeben. Wenn ihr das Gefühl habt, dass ihr die Post zu spät bekommt oder dass sie wegen Zensur nicht bei euch ankommt (kommt leider immer noch an eini gen Schulen vor), dann bringt das ruhig zur Sprache, etwa im SGA.

Diese Formulierung ist zwar leider sehr schwammig, kann sich aber trotzdem als sehr nützlich erwei sen; z.B. wenn es das Benützen des Kanzleikopierers geht

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SCHÜLERiNNENVERTRETUNG

SEMINAR WÄHREND DER SCHULZEIT Wenn du für Tätigkeiten im Rahmen der SchülerInnenvertretung im Unterricht fehlst, ist das vom Gesetz her auf jeden Fall erlaubt. „Als wichtige Gründe sind jedenfalls Tätigkeiten im Rahmen der 6FK OHU,QQHQYHUWUHWXQJ ]X YHUstehen.“ (SchUG §45 Abs.4)

Sollte eine Veranstaltung einer SchülerInnenorganisation (wie GHU *3$ GMS 6FK OHU,QQHQ RGHU der LandesschülerInnenver tre tung länger als einen Tag dauern, musst du in der Direktion vorher um Erlaubnis fragen. Eine Teil nahmebestätigung (die dann als Entschuldigung gilt) bekommst du auf diesen Veranstaltungen. Diese muss dann vom Klassenvorstand akzeptiert werden.

KLASSENSPRECHERiNNENSITZUNG Das Schulunterrichtsgesetz bezeichnet die KlassensprecherInnensitzung als „Versammlung der SchülervertreterInnen“. Als SchulsprecherIn ist es deine Aufgabe, die Versammlung der SchülervertreterInnen einzuberu fen. Teilnahmeberechtigt an den KlassensprecherInnensitzungen sind die KlassensprecherInnen sowie deren StellvertreterInnen. In Summe dürfen die Klassenspre cherInnenkonferenzen pro Seme ster nicht mehr als 5 Unterrichts stunden in Anspruch nehmen. Die Direktion muss diese Sitzungen formell genehmigen und euch ei nen Raum für die Versammlung zu Verfügung stellen.

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DIE SCHULRECHTSBROSCHĂœRE

SCHULVERANSTALTUNGEN

Ă„$XIJDEH GHU 6FKXOYHUDQVWDOWXQJ ist die Ergänzung des lehrplanmäĂ&#x;igen Unterrichts durch unmittelbaren und anschaulichen Kontakt zum wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben, durch die FĂśrderung der musischen Anlagen der SchĂźlerInnen und durch kĂśrperliche ErtĂźchtigung.“ (SchUG §13 Abs. 1)

Soweit das Gesetz. Schulveranstaltungen sind: ‡ Lehrausgänge und Exkursionen ‡ Wandertage ‡ Berufspraktische Tage und Wochen ‡ Sportwochen ‡ Projektwochen ‡ 6FK OHU,QQHQDXVWDXVFK 3URMHNWH ‡ Abschlusslehrfahrten Als SchĂźlerIn bist du grundsätz OLFK GD]X YHUSĂ€LFKWHW DQ 6FKXO veranstaltungen teilzunehmen. Bleibst ihnen fern, musst du das mit triftigen GrĂźnden rechtferti gen. Ist die Schulveranstaltung auĂ&#x;erhalb deines Wohnortes und mit einer Nächtigung verbunden dann kann dich der/die Schullei terIn aus „wichtigen GrĂźnden“ davon befreien (siehe Fernbleiben von der Schule). Der/die Schullei terIn kann dich dabei allerdings zum ersatzweisen Unterricht in eine andere Klasse setzen. Dass

du an Schulveranstaltungen nicht teilgenommen hast, darf nicht in GLH 1RWH HLQĂ€LH‰HQ Alle Veranstaltungen, die laut dem *HVHW] VLHKH † NHLQH 6FKXOYHU anstaltungen sind, aber auf dem lehrplanmäĂ&#x;igen Unterricht auf bauen und der ErfĂźllung der Auf gabe der Ăśsterreichischen Schule dienen, kĂśnnen zu einer schul bezogenen Veranstaltung erklärt werden. Sofern nur eine Schule betroffen ist, sich die benĂśtigten LehrerInnen dazu bereit erklären, die Finanzierung sichergestellt ist und allenfalls die Zustimmung anderer Stellen eingeholt wurde, kann der SGA (bzw. das Schulfo rum) eine solche Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstal tung erklären. Ansonsten obliegt die Erklärung zu einer schulbezo genen Veranstaltung der Schulbe hĂśrde erster Instanz. 37


SCHULVERANSTALTUNGEN

Die Kosten fĂźr Schulveranstaltungen dĂźrfen „nicht zu hoch“ sein und mĂźssen dem Grundsatz der Sparsamkeit entsprechen. Die Kosten und allenfalls garantierte UnterstĂźtzungen mĂźs sen rechtzeitig bekannt gegeben werden. Kostenbeiträge dĂźrfen ausschlieĂ&#x;lich fĂźr Fahrt, Nächti JXQJ 9HUSĂ€HJXQJ (LQWULWWH .XU se, Vorträge, Arbeitsmaterialien, die leihweise Ăœberlassung von Ge genständen und Versicherungen sowie im Zusammenhang mit der Erkrankung einer SchĂźlerin/eines SchĂźler s eingehoben werden (also nicht fĂźr die LehrerInnen bezahlung). DarĂźber hinaus muss die Organisation sichergestellt sein und die SchĂźlerInnen dĂźrfen weder kĂśrperlich, noch "sittlich" gefährdet sein. (Schulveranstal tungsordnung).

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Da auch Schulveranstaltungen Geld kosten ist ihre Zahl be schränkt. In der Oberstufe dĂźrfen mehrtägige Schulverstaltungen im AusmaĂ&#x; von 6 Kalendertagen je Schulstufe durchgefĂźhrt wer den. Schulen mit musischem oder sportlichem Schwerpunkt dĂźrfen zusätzlich 6 Kalender tage mit Schwerpunktbezug bemessen. In der Berufsschule sind insgesamt drei Kalendertage fĂźr mehrtägige Schulveranstaltungen vorgesehen. In der Berufsschule dĂźr fen je Schulstufe 6 Veranstaltungen im AusmaĂ&#x; bis zu 5 Stunden und 2 im AusmaĂ&#x; von mehr als 5 Stunden durchgefĂźhrt werden. FĂźr Ober stufenschulen sind je Schulstufe zusätzlich 9 Veranstaltungen bis zu 5 Stunden und 4 mit mehr als 5 Stunden vorgesehen.


DIE SCHULRECHTSBROSCHĂœRE

BEIHILFEN

Egal, ob wir es fĂźr Lehrmittel, 6FKXODXVĂ€ JH 1DFKKLOIH RGHU anderes verwenden, Bildung kostet Geld. Um die GeldbĂśrse von SchĂźle rInnen (oder deren Eltern) ein biss chen aufzufetten ist es notwendig, jene Beihilfen und ErmäĂ&#x;igungen zu beantragen, die dir zustehen. Neben privaten Stipendien und Zu wendungen gibt es auch staatliche Hilfen, von denen wir hier die wich tigsten kurz umreiĂ&#x;en mĂśchten.

FAMILIENBEIHILFE In Ă–sterreich erhalten alle Eltern, unabhängig von ihrer Beschäftigung oder ihrem Einkommen, Familenbeihilfe fĂźr ihre Kinder. Die HĂśhe ist abhängig vom Al ter der Kinder (zwischen 10 und 19 Jahren sind es beispielsweise 130,90 Euro, im Moment). Grund sätzlich kann die Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 26. Lebens jahres des Kindes bezogen wer den. Ab der Volljährigkeit ist die Gewährung von Familienbeihilfe jedoch im Allgemeinen an das Vor liegen einer Berufsausbildung ge bunden. Solange du in die Schule gehst sollten deine Eltern im Allge

meinen anspruchsberechtigt sein, es sei denn, du selbst verdienst mehr als 9000 Euro pro Jahr.

SCHĂœLERBEIHILFE Im Gegensatz zur Familienbeihilfe ist die SchĂźlerbeihilfe nicht fĂźr alle gedacht, sondern an Kriterien, wie z.B den Schulerfolg oder die soziale BedĂźrftigkeit gebunden. SchĂźlerbeihilfe gibt es in Form der Schulbeihilfe oder etwa der Heim- und Fahrtkostenbeihilfe. 39


BEIHILFEN

SCHĂœLERFREIFAHRT Anspruch auf Schulbeihilfe ha ben Ăśsterreichische StaatsbĂźrge rInnen, die eine mittlere oder hĂś here Schule ab der 10. Schulstufe besuchen, wenn sie sozial bedĂźrftig sind, einen gĂźnstigen Schulerfolg nachweisen, die selbe Schulstufe noch nicht besucht haben und den Schulbesuch, fĂźr den Schulbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen haben. Jeder einzelne Fall wird eingehend geprĂźft, wobei die einzelnen Kri terien, je nach AntragstellerIn, entweder teilweise weiter einge schränkt oder gelockert werden kĂśnnen.Die momentane HĂśhe des Grundbeitrags fĂźr Schulbeihilfe liegt bei 1130,00 Euro. Informieren lohnt sich also. Anspruch auf Heim- und Fahrtkostenbeihilfe haben Ăśsterrei chische StaatsbĂźrgerInnen, ab der 9. Schulstufe, wenn sie – zum Zwecke ihres Schulbesuchs – au Ă&#x;erhalb des Wohnortes ihrer Eltern wohnen, weil dieser Wohnort vom Schulort so weit entfernt ist, dass GHU WlJOLFKH +LQ XQG 5 FNZHJ QLFKW zumutbar ist und die Aufnahme in eine gleichartige Ăśffentliche Schu OH EHL GHU GHU +LQ XQG 5 FNZHJ zumutbar wäre, nicht mĂśglich war. %HL GHU +HLP XQG )DKUWNRVWHQEHL hilfe kommen ähnliche Kriterien, wie die bereits oben erwähnten, zum Tragen.

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SchĂźlerinnen und SchĂźler, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und fĂźr die Familienbeihilfe bezogen wird, haben bei ErfĂźllung aller Ăźbrigen Voraussetzungen, die MĂśglichkeit, an der SchĂźlerfreifahrt teilzunehmen. Entsprechend ausgefĂźllte und von der Schule bestätigte Formulare sind beim jeweiligen Verkehrs unternehmen einzureichen. Als Eigenanteil ist ein Pauschalbetrag von 19,60 Euro pro Schuljahr zu leisten. Die Formulare erhältst du in der Regel von deinem Klassen vorstand oder im Schulsekretariat. Seit dem Jahr 2004 gibt es darĂźber hinaus auch die MĂśglichkeit eine Beihilfe fĂźr die Kosten täglich an fallender Fahrten zu und von lehr SODQPl‰LJ YHUSĂ€LFKWHQG YRUJHVH henen Praktika zu beantragen. Die Schulfahrtbeihilfe beträgt derzeit je nach Entfernung zwischen 19 Euro und 58 Euro pro Monat.


DIE SCHULRECHTSBROSCHĂœRE

UNTERSTĂœTZUNGEN FĂœR DIE TEILNAHME AN SCHULVER ANSTALTUNGEN Fin an z ie ll e Un t e r s t Ăź t z un g kann fĂźr alle jene Schulveranstaltungen beantragt werden, die unter die Schulunterrichtsverordnung 1995 fallen. 'DV VLQG ] % 6NLNXUVH 6SRUW XQG Projektwochen oder Sprachreisen. UnterstĂźtzt werden kĂśnnen nur Schulveranstaltungen, die insge samt mehr als vier Tage dauern. 9RUDXVVHW]XQJ I U HLQH ÂżQDQ]LHOOH UnterstĂźtzung ist unter anderem vorallem die BedĂźrftigkeit des SchĂźlers/der SchĂźlerin. Entspre chende Formulare mĂźssen in der Direktion der Schule erhältlich sein und fristgerecht eingebracht werden.

Wenn du glaubst, Anspruch auf die eine oder andere UnterstĂźtzung zu haben ist weitere Recherche drin gend erforderlich.

HILFREICHE WEBSITES Finanzministerium ZZZ EPI JY DW Bildungsministerium ZZZ EPXNN JY DW Familienministerium ZZZ EPJIM JY DW ZZZ KHOS JY DW

WEITERE BEIHILFEN Anspruch auf noch weitere Beihilfen hast du dann, wenn du verheiratet bist, bereits ein Kind hast oder gerade schwanger bist. Auch bei einer Behinderung stehen dir zusätzliche Beihilfen zu.

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SCHĂœLERiNNENZEITUNG

SCHĂœLERiNNENZEITUNG

So wie jedes andere in Österreich erscheinende Medium unterliegt auch die SchßlerInnenzeitung dem Mediengesetz (MedG) von 1981. Da das Mediengesetz in vielen Bereich sehr streng ist, werden fßr SchßlerInnenzeitungen zahlreiche Ausnahmen gemacht. Prinzipiell steht es euch vollkommen frei, eure Zeitung genau so zu gestalten, wie auch immer ihr das fßr richtig haltet. Wenn ihr allerdings von den Aus nahmeregelungen im Mediengesetz Gebrauch machen wollt, dann ist es erforderlich, dass euer Medium MHQHU 'H¿QLWLRQ YRQ 6FK OHU,QQHQ ]HLWXQJ HQWVSULFKW ZHOFKH LP † festgelegt ist:

„SchĂźlerInnenzeitungen sind perioGLVFKH 'UXFNZHUNH GLH YRQ 6FK OHrInnen einer oder mehrerer Schulen fĂźr SchĂźlerInnen dieser Schulen gestaltet und herausgegeben werden. SchĂźlerInnenzeitungen dienen dem Gedankenaustausch und der Auseinandersetzung mit schulischen, wissenschaftlichen, gesellschaftlichen, politischen und allgemeinkulturellen Problemen. Als Mittel der Meinungsbildung und Information sind sie ebenso Träger der Pressefreiheit wie Betriebszeitungen, Kundenzeitungen, Tageszeitungen oder andere Druckwerke.“ 42

Generell gilt, dass sich auch in ei ner SchĂźlerInnenzeitung nicht im mer alle Artikel rund ums Thema Schule drehen mĂźssen. Im Gegen teil: Die Berichterstattung soll und darf Ăźber das reine Schulgeschehen durchaus hinausgehen. Wichtig ist nur, dass euch bei allen inhaltlichen Abschweifungen der generelle Be zug zur Schule nicht gänzlich ver loren geht. Denn sollte das passie UHQ GDQQ YHUOLHUW GLH =HLWXQJ UHLQ UHFKWOLFK JHVHKHQ LKUHQ 6WDWXV DOV SchĂźlerInnenzeitung. Ă„hnlich ver hält es sich, wenn etwa LehrerInnen RGHU (OWHUQ HLQHQ ]X JUR‰HQ (LQĂ€XVV auf eure Zeitung ausĂźben. Tritt z.B. eineR eurer LehrerInnen als He rausgeberIn auf, dann sprengt das GHÂżQLWLY GHQ UHFKWOLFKHQ 5DKPHQ HXUHU 6FK OHU,QQHQ =HLWXQJ 0DWX razeitungen gelten ebenfalls nicht als SchĂźlerInnenzeitungen.

IMPRESSUM Im Gegensatz zu anderen periodischen Druckwerken sind SchĂźlerInnenzeitungen von der 3Ă€LFKW HQWEXQGHQ HLQ ,PSUHVsum zu verĂśffentlichen. Ein Impressum nennt die Namen des/der VerlegerIn, des/der He rausgeberIn und des/der Herstel OHU,Q (V JLEW GHQ 9HUODJV XQG


DIE SCHULRECHTSBROSCHÜRE

Herstellungsort der Zeitung be kannt und beinhaltet gleichzeitig DXFK LPPHU GLH 3RVW $GUHVVH GHU Redaktion.

(Österreichische Nationalbibliothek Josefsplatz 1, 1010 Wien)

UMSATZSTEUER Der/Die MedieninhaberIn (VerlegerIn) betreibt ein Medie nunternehmen oder einen Medi endienst und kümmert sich um die technischen Erfordernisse der Herstellung und die Verbreitung der Zeitung. Der/Die HerausgeberIn be stimmt die grundlegende Rich tung der Zeitung. Das heißt, er/ sie bestimmt maßgeblich den pu blizistischen Stil und die inhalt lichen Schwerpunkte der Veröf fentlichung. Der/Die HerstellerIn besorgt die Massenherstellung der Zei tung, also den Druck.

SchülerInnenzeitungen mit eiQHU $XÀDJH ]ZLVFKHQ XQG 1000 Stück und einem niedrigen Preis werden kaum satte Gewinne einfahren. Somit über steigt der Jahresumsatz 21.800 Euro nicht und es wird weder die Umsatzsteuer eingehoben, noch müsst ihr eine Steuervoranmeldung einreichen. Auch die Abgabe einer Steuererklärung ist somit nicht not wendig.

BELEGEXEMPL AR FÜR DIE NATIONALBIBLIOTHEK Die österreichische Nationalbibliothek archiviert alle in Österreich erschienen Medienprodukte. Auch SchülerInnenzeitungen sind von dieser Regelung betroffen und deshalb müsst ihr von jeder Ausgabe eurer Zeitung vier Exemplare an die Nationalbibliothek zur Archivierung schicken. 43


SCHÜLERINNENZEITUNG

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DIE SCHULRECHTSBROSCHÜRE

EINKOMMENSSTEUER Sollte der seltene Fall eintreten, dass einE SchülerInnenzeitungs-RedakteuerIn in seiner/ ihrer Eigenschaft als VerlegerIn mehr als 6453,00 Euro verdient, dann muss er/sie eine Einkommenssteuererklärung abgeben.

eine Geschädigte, dem/der Verfas serIn eines der oben beschriebenen Vergehen nachweisen, dann hat er/ sie Anspruch auf Entschädigung. Entscheidend ist hier vor allem die Frage, ob der/die Geschädigte die Möglichkeit erhalten hat, Stellung zu nehmen.

PRESSEFREIHEIT MEDIENINHALTSDELIK TE In Österreich herrscht zwar Pressefreiheit, doch auch diese unterliegt einigen gesetzlichen Beschränkungen: Verleumdung Wer andere Menschen, ohne An gabe von Beweisen beschuldigt, ein Verbrechen begangen zu ha ben, macht sich strafbar. Urheberrecht (copyright) Der unerlaubte Nachdruck von Artikeln, Fotos, Grafiken etc. ist verboten. Nachrichtenmel dungen jeglicher Art sind nicht urheberrechtlich geschützt, Ein zelreportagen ohne typischen Nachrichtencharakter dürfen je doch nicht einfach übernommen werden . Verstöße gegen die genannten Verbote bezeichnet man als „Medieninhaltsdelikte”. Die Ver antwortung für solche Delikte liegt immer bei dem/der VerfasserIn des jeweiligen Artikels. Kann ein/

In Österreich herrscht Pressefreiheit und die gilt auch für DirektorInnen! Er/Sie hat kein Recht, sich die Artikel der SchülerInnenzeitung vor dem Druck vorlegen zu lassen. Sehr wohl aber ist er/sie von der Zeitung und deren Verbreitung zu informieren und ein Exemplar muss ihm/ihr gegeben werden. Wenn der/die Di rektorIn die Verteilung verhindern möchte, verstößt er/sie gegen das Zensurverbot. Langfristig ist es sicher förderlich, wenn die Einbin GXQJ ]XPLQGHVW YHUVXFKW ZLUG ohne aber den kritischen Anspruch zu verlieren.

ER ZIEHUNGS - UND BILDUNGSAUFTR AG DER SCHULE Eine weitere Einschränkung der Pressefreiheit betrifft den Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule, wie er im SchulorJDQLVDWLRQVJHVW] GH¿QLHUW LVW Diesem muss prinzipiell auch eure SchülerInnenzeitung ge45


SCHĂœLERiNNENZEITUNG

recht werden. Nur wenn zu arge WidersprĂźche auftreten, kann das Verteilen bzw. Verkaufen untersagt werden. Nur im Zweifelsfall sollte GLH =HLWXQJ LP 6FKXOJHPHLQVFKDIWV ausschuss besprochen werden. Es ist zwar durchaus Aufgabe des SGA LQ 6DFKHQ 6FK OHU,QQHQ =HLWXQJ HLQH EHUDWHQGH )XQNWLRQ DXV]X ben. Einschränkungen solltet ihr aber auch von dieser Seite niemals ohne Widerspruch hinnehmen. Widerstrebt es euch, eure Zeitung nach „den sittlichen, religiĂśsen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und 6FK|QHQÂł † GHV 6FK2* DXV]X richten?

PRESSEAUSWEIS Bei vielen Anlässen, wie z.B. bei Pressekonferenzen oder Konzerten LVW HV XQHUOl‰OLFK VLFK DOV -RXUQD listIn ausweisen zu kĂśnnen. Ein Jugendpresseausweis kann sehr nĂźtzlich sein, wenn es darum geht, DQ ZLFKWLJH ,QIRUPDWLRQHQ ]X NRP men. Ausgestellt wird er von der *3$ GMS -XJHQG

INTERESSE? Mail an jugend@gpa-djp.at setz dich mit uns in Verbindung

Legt ihr keinerlei Wert darauf, eure MitschĂźlerInnen zu „gesunden, SĂ€ LFKWWUHXHQ XQG YHUDQWZRUWXQJV bewuĂ&#x;ten Gliedern der Gesellschaft XQG % UJHUQ GHU 5HSXEOLN gVWHUUHL FKÂł HEHQIDOOV † 6FK2* ]X HU ziehen? Dann ist es vielleicht am Besten, die Zeitung nicht in, sondern vor der Schule zu verteilen. +LHU KHUUVFKW YROONRPPHQH 9HUEUHL WXQJV XQG 9HUNDXIVIUHLKHLW DQ DOOH SchĂźlerInnen ab 14.

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Mehr zum rechtlichen Rahmen gibt es in unserer BroschĂźre „SchĂźlerInnenzeitung – Rechtliches“


DIE SCHULRECHTSBROSCHĂœRE

WIE KOMME ICH ZU MEINEM RECHT?

Gerade als SchĂźlerIn ist es äuĂ&#x;erst wichtig, Ăźber seine Rechte Bescheid zu wissen. Da das Ăśsterreichische Schulrecht ein äuĂ&#x;erst umfassender und unĂźbersichtlicher Bereich ist, haben wir versucht, besonders jene Aspekte näher zu beleuchten, die fĂźr dich in deinem Schulalltag besonders relevant sind. Wir hoffen, dass es uns mit Hilfe dieser BroschĂźre gelungen ist, dir einen mĂśglichst breiten Ăœberblick Ăźber das Ăśsterreichische Schulrecht zu verschaffen.

Das Ăśsterreichische Schulrecht ist allerdings nicht nur unglaublich komplex, sondern wimmelt darĂź ber hinaus auch nur so von Ausnah meregelungen: Andere Regelungen ÂżQGHQ MH QDFK 6FKXOW\S $OWHU %XQ desland, StaatsbĂźrgerInnenschaft etc. Anwendung. Aus diesem Grund verweisen wir so oft wie mĂśglich auf den Gesetzestext. So ist z.B. GDV 7KHPD %HUXIXQJ LP † 6FK8* geregelt. Da auch AbkĂźrzungen im mer nur dann Sinn machen, wenn man weiĂ&#x;, was damit gemeint ist, folgt hier eine Liste der wichtigsten Gesetzestexte.

SchOG: SchUG: SchZG: SO-VO:

Schulorganisationsgesetz Schulunterrichtsgesetz Schulzeitgesetz 6FKXORUGQXQJVYHURUGQXQJ 6FKXOYHUDQVWDOWXQJHQ verordnung, Leistungsbeurteilungsverordnung, ReifeprĂźfungsverordnung Wahl VO: Verordnung Ăźber die Wahl der SchĂźlervertreter 6FK3Ă€* 6FKXOSĂ€LFKWJHVHW] SchBeihG: SchĂźlerbeihilfengesetz SchVG: SchĂźlervertretungsgesetz RelUG: Religionsunterrichtsgesetz

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WIE KOMME ICH ZU MEINEM RECHT?

Der Unterschied zwischen einem Gesetz wie zum Beispiel dem SchOG und einer Verordnung wie der Leistungsbeurteilungsverord nung liegt darin, dass ersteres vom Parlament beschlossen wurde XQG YRP ]XVWlQGLJHQ 0LQLVWHULXP in diesem Fall vom Unterrichtsmi nisterium durchgesetzt wird. Eine Verordnung wird vom jeweiligen Ministerium erlassen und kann, von dem/der zuständigen Ministe rIn, jederzeit abgeändert werden. Früher war für den Beschluss we sentlicher Schulgesetze eine 2/3 Mehrheit im Nationalrat notwen dig, die es de facto nur den beiden Großparteien gemeinsam erlaubte Änderungen vorzunehmen. Das österreichische Schulsystem galt deshalb vielen als verstaubt und reformbedürftig. Die 2/3 Mehrheit wurde deshalb auch zugunsten ei ner einfachen Mehrheit im Natio nalrat abgeschafft. Leider ist bis dato aber – von einigen Initiativen wie der neuen Mittelschule einmal abgesehen – noch nicht wirklich viel passiert. Dabei gäbe es sicher lich viele Reformschritte um die Schule schülerInnenfreundlicher zu gestalten. Übrigens: Der SchülerInnenge werkschaft liegen alle Gesetzesini tiativen bezüglich „Schulrecht“ zur Begutachtung vor. Auf diesem Weg haben wir die Möglichkeit, unsere Positionen einzubringen.

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An einer schülerInnenfreundlicheren Schule arbeiten auch die Landes- und BundesschülerInnenvertretungen (LSV und BSV). Leider sind diese noch zu wenig bei den SchülerInnen ver ankert, um wirklich als starke Ver tretung gelten zu können. Als Ge werkschaftsjugend bemühen wir uns , die LSVen zu unterstützen. Wir setzen uns für eine Direktwahl ein und kämpfen dafür, dass auch im Reformkurs, deine Interessen nicht zu kurz dafür. Wir haben schon an anderer Stelle auf die wichtige Frage der außer schulischen Interessensvertretung verwiesen. Wenn dich das Thema näher interessiert, lass es uns einfach wissen. Gerne können wir auf weitere Infos verweisen. Wenn du Fragen zum Schulrecht hast, kannst du die zuständige LSV kon taktieren. Diese ist auf ihr jewei liges Gebiet spezialisiert und kann gezielt Auskunft geben.


DIE SCHULRECHTSBROSCHĂœRE

RAT UND HILFE

www.jugend.gpa-djp.at BundesschĂźlerInnenvertertung www.bsv.at LSV Burgenland ZZZ OVY EJOG DW LSV Kärnten ZZZ OVY NDHUQWHQ DW LSV NĂ– ZZZ SDJH OVY QRH DW LSV OĂ– ZZZ OVY RRH DW LSV Salzburg ZZZ OVY VDO]EXUJ DW LSV Tirol ZZZ OVY WLURO DW LSV Wien ZZZ OVYZLHQ DW In der Steiermark und Vorarlberg gibt

WICHTIGE BUNDESMINISTERIEN

Bundesministerium fĂźr Unterricht, Kunst und Kultur Minoritenplatz 5 1014 Wien, ZZZ EPXNN JY DW Bundesministerium fĂźr Finanzen Hintere ZollamtsstraĂ&#x;e 2b 1030 Wien ZZZ EPI JY DW Bundesministerium fĂźr Wirtschaft, Familie und Jugend Stubenring 1 1010 Wien ZZZ EPZIM JY DW

es derzeit keinen Webauftritt der LSV. Du kannst sie aber beim zuständigen Landes- bzw. Stadtschurrat erreichen.

Aktion Kritischer SchĂźlerInnen www.aks.at

Bundesministerium fĂźr Wissenschaft und Forschung Minoritenplatz 5 1014 Wien ZZZ EPZI JY DW

SchĂźlerunion www.schuelerunion.at Informationen zum Thema www.schule.at Hilfe mit BehĂśrden www.help.gv.at Gesetzestexte & Verordnungen www.ris2.bka.gv.at 49


WIE KOMME ICH ZU MEINEM RECHT?

L ANDESSCHULR Ă„TE

Landesschulrat fĂźr Burgenland .HUQDXVWHLJ $ (LVHQVWDGW +43 (0)2682 710 ID[ RIÂżFH#OVU EJOG JY DW ZZZ OVU EJOG JY DW

Landesschulrat fĂźr Steiermark .|UEOHUJDVVH $ *UD] ID[ OVU#OVU VWPN JY DW ZZZ OVU VWPN JY DW

Landesschulrat fĂźr Kärnten 2NWREHU 6WUD‰H $ .ODJHQIXUW ID[ RIÂżFH#OVU NWQ JY DW ZZZ OVU NWQ JY DW

Landesschulrat fĂźr Tirol ,QQUDLQ $ ,QQVEUXFN +43 (0)512 520 33 ID[ RIÂżFH#OVU W JY DW ZZZ OVU W JY DW

Landesschulrat fĂźr NiederĂśsterreich RennbahnstraĂ&#x;e 29, $ 6W 3|OWHQ +43 (0)2742 280 ID[ RIÂżFH#OVU QRH JY DW ZZZ OVU QRH JY DW Landesschulrat fĂźr OberĂśsterreich SonnensteinstraĂ&#x;e 29, $ /LQ] +43 (0)732 7071 ID[ OVU#OVU RRH JY DW ZZZ OVU RRH JY DW Landesschulrat fĂźr Salzburg 0R]DUWSODW] $ 6DO]EXUJ +43 (0)662 8083 ID[ OVU VEJ#OVU VDO]EXUJ DW landesschulrat.salzburg.at 50

Landesschulrat fĂźr Vorarlberg BahnhofstraĂ&#x;e 12, $ %UHJHQ] +43 (0)5574 4960 ID[ RIÂżFH OVU#OVU YEJ JY DW ZZZ OVU YEJ JY DW Stadtschulrat fĂźr Wien :LSSOLQJHUVWUD‰H $ :LHQ +43 (0)1 525 25 ID[ RIÂżFH#VVU ZLHQ JY DW ZZZ VVU ZLHQ JY DW


DIE SCHULRECHTSBROSCHÜRE

GPA-djp – IMMER IN DEINER NÄHE

GPA-djp Bundesjugend $OIUHG 'DOOLQJHU 3ODW] 1034 Wien Tel.: 050301 21 510 Fax: 050301 71 510 ZZZ MXJHQG JSD GMS DW MXJHQG#JSD GMS DW GPA-djp Wien $OIUHG 'DOOLQJHU 3ODW] 1034 Wien Tel.: 050301 21 298 Fax: 050301 71 298 ZLHQ#JSD GMS DW GPA-djp Niederösterreich Gewerkschaftsplatz 1 3100 St. Pölten Tel.: 050301 22 033 Fax: 050301 72 033 QLHGHURHVWHUUHLFK#JSD GMS DW GPA-djp Burgenland Wienerstraße 7 7000 Eisenstadt Tel.: 050301 23 047 Fax: 050301 73 047 EXUJHQODQG#JSD GMS DW GPA-djp Steiermark .DUO 0RUUH 6WUD H 8020 Graz Tel.: 050301 24 206 Fax: 050301 74 206 VWHLHUPDUN#JSD GMS DW

GPA-djp Kärnten Bahnhofstraße 44/4 9020 Klagenfurt Tel.: 050301 25 000 Fax: 050301 25 999 NDHUQWHQ#JSD GMS DW GPA-djp Oberösterreich Volksgartenstraße 40 4020 Linz Tel.: 050301 26 114 Fax: 050301 76 114 REHURHVWHUUHLFK#JSD GMS DW GPA-djp Salzburg 0DUNXV 6LWWLNXV 6WUD H 5020 Salzburg Tel.: 050301 27 025 Fax: 050301 77 025 VDO]EXUJ#JSD GMS DW GPA-djp Tirol 6 GWLUROHU 3ODW] 6020 Innsbruck Tel.: 050301 28 105 Fax: 050301 78 105 WLURO#JSD GMS DW GPA-djp Vorarlberg Reutegasse 11 6901 Bregenz Tel.: 050301 29 015 Fax: 050301 79 015 YRUDUOEHUJ#JSD GMS DW

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GPA-djp

MACH MIT! Die SchĂźlerInnengewerkschaft ist so stark, wie ihre Mitglieder sie machen. Unsere Kraft beziehen wir aus der Stärke unserer Mitglieder. Deshalb sind wir auch von niemandem abhängig und nur unseren Mitglieder verSĂ€LFKWHW Alle Serviceleistungen stehen dir DOV 0LWJOLHG GHU *3$ GMS 6FK OHU,QQHQ XQG GHU *3$ GMS 6WX dentInnen gratis zur VerfĂźgung. Einfach Mitgliedsanmeldung ausschneiden oder kopieren und an uns retournieren.

IMPRESSUM Herausgeberin: Gewerkschaft der Privatangestell ten, Druck, Journalismus, Papier Bundesjugendabteilung, $OIUHG 'DOOLQJHU 3ODW] 1034 Wien Redaktion: Florian FrĂźhwirt Koordination: Robert Strayhammer Coverfoto: izabela harbur Fotos: istockphoto Layout: modularplus.com Lektorat: Julia Marx Kontakt: Tel.: 050301 21 510 MXJHQG#JSD GMS DW ZZZ MXJHQG JSD GMS DW Stand: April 2010 52


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