11 minute read
Was kostet ein Anwalt?
von Michael Kümpfbeck
Die Hausdurchsuchung ist mehr oder weniger glücklich überstanden, das von den Polizeibeamten in den allermeisten Fällen in eurer Wohnung verursachte Chaos wieder einigermaßen beseitigt und euer Adrenalinspiegel hat sich mutmaßlich wieder annähernd auf Normalmaß eingependelt.
Vonseiten der Polizeibeamten wurde euch dankenswerterweise ein sogenanntes „Sicherstellungsprotokoll“ ausgehändigt, in dem die Mengen der in eurer Wohnung beschlagnahmten/ sichergestellten Betäubungsmittel detailliert aufgelistet werden.
Die aufgefundenen Mengen an Betäubungsmitteln waren, bei kritischer Analyse eurerseits, dann wohl doch gar nicht so unerheblich. Eure kurze Internetrecherche ergab zu eurem gelinden Entsetzen, dass angesichts der in eurer Wohnung aufgefundenen Menge an Betäubungsmitteln, wohl realistischerweise eher nicht mit einer simplen Einstellung des Verfahrens seitens der Staatsanwaltschaft gerechnet werden kann, sondern vielmehr eine Bewährungsstrafe, möglicherweise sogar einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung zu befürchten ist.
Ein Strafverteidiger muss nunmehr her. Am besten schnell bzw. angesichts der Brisanz der Angelegenheit im Idealfall sofort.
Derartige Anrufe erhalte ich mit schönster Regelmäßigkeit, wobei eine der ersten Fragen, die mir die Mandanten in spe stellen, lautet:
Was wird meine Verteidigung kosten, mit welchen Kosten muss ich kalkulieren?
Die meisten Anrufer sind ehrlich verblüfft, wenn ich hierauf erwidere, dass ich dies, ohne mich mit ihm getroffen und den „Fall“ und dessen Hintergründe erstmalig besprochen zu haben, schlicht noch nicht sagen kann und in vielen Fällen das Honorarthema auch erst dann abschließend geklärt werden kann, wenn der für den Fall aufzuwendende Arbeits- und Zeitaufwand realistisch abgeschätzt werden kann, d. h. wiederum vonseiten der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht gewährt wurde.
Diese Antwort ist der von mir gewünschten maximalen Transparenz und Fairness im Umgang mit dem Mandanten geschuldet. Es sollte, wie Juristen regelmäßig sagen, wohl „unstreitig“ sein, dass der Arbeitsaufwand des Strafverteidigers, dessen Tätigkeit sich auf das Schreiben zweier Briefe und vielleicht ein kurzes Telefonat mit der Staatsanwaltschaft beschränkte, anders, d. h. deutlich geringer zu entlohnen ist, als das jenes Verteidigers, der seinen Mandanten bspw. in einem mehrtägigen Verfahren vor dem Landgericht vertrat und bspw. den in Untersuchungshaft befindlichen Mandanten mehrere Male in der JVA besuchte, da im zweiten Fall einerseits der zeitliche Aufwand, andererseits aber auch die Wertigkeit des Falls und die mögliche Auswirkung auf den Mandanten, ungleich höher ist.
Gleichzeitig verstehe ich natürlich, dass Mandanten in spe, genau diese Frage regelmäßig unter den Nägeln brennt.
Demnach möchte ich mit diesem Artikel das Thema „Anwaltshonorar im Strafverfahren“, aus meiner Sicht, d. h. aus der Sicht eines Anwalts, näher beleuchten, wobei ich das Thema „Märchenhonorare“ („Mein Anwalt verlangt EUR 20.000,00; dafür ist der Freispruch aber garantiert“) aus Gründen der Seriosität ausklammern möchte, sind doch derartige Honorarsummen im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts utopisch.
Legen wir los: Was sagt denn eigentlich der Gesetzgeber?
1. Rechtlicher Background, Abrechnung nach RVG
Die Höhe des Strafverteidigerhonorars richtet sich, sofern, wozu ich diesem Artikel später noch kommen werde, keine abweichende Vereinbarung mit dem Mandanten getroffen wird, ausschließlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, dem sogenannten RVG.
Solltet ihr also einen Anwalt mandatieren und mit diesem keine schriftliche Honorarvereinbarung getroffen haben, ist dessen Honoraranspruch zum einen davon abhängig, in welchem Verfahrensabschnitt des Strafverfahrens, dass wiederum in das sogenannte Vorverfahren, Zwischenverfahren, Hauptverfahren aufgegliedert ist, Tätigkeiten erbracht wurden, zum anderen, da das Gesetz für die meisten Tätigkeiten des Anwalts keine bloßen Fixgebühren, sondern vielmehr einen Gebührenrahmen vorsieht, in dem sich der Anwalt wiederum honorartechnisch bewegen und bspw. lediglich eine Mindestgebühr, die übliche Mittelgebühr oder auch die jeweilige Höchstgebühr ansetzen kann, vom Umfang, dem zeitlichen Aufwand und natürlich auch der Schwere der Angelegenheit, d. h. des Strafvorwurfs abhängig. Schlussendlich kommt es, sicherlich auch darauf an, vor welchem Gericht das jeweilige Verfahren geführt wird, da ein einfach gelagertes Verfahren vor dem Amtsgericht (Strafrahmen bis maximal 4 Jahre) natürlich kostengünstiger ist, als bspw. ein größeres Verfahren vor dem Landgericht (Straferwartung über 4 Jahre).
Was heißt das nunmehr konkret?
Ich möchte dies anhand eines Beispiels erläutern: Der Anwalt wurde von euch, direkt nach einer Hausdurchsuchung, d. h. also bereits im Vorverfahren mandatiert, zeigte eure Vertretung gegenüber der Staatsanwaltschaft an, nahm Akteneinsicht, fertigte für euch diverse Schriftsätze und Stellungnahmen bzgl. des im Raum stehenden Tatvorwurfs und vertrat euch bis zum einigermaßen erfreulichen Ende der insgesamt dreitätigen Hauptverhandlung, die wiederum vor dem Amtsgericht stattfand und für euch mit einer Bewährungsstrafe endete. Gesamtzeitaufwand 35 Stunden.
Nach RVG fallen hier, lässt man etwaige Fahrtkosten und Kosten für die Kopien der Akten einmal außer Betracht, sofern man die sogenannten „Mittelgebühren“ ansetzt, also von einem Durchschnittsfall (Einfügen Definition) ausgeht, die folgenden Gebühren an:
GEBÜHREN: Grundgebühr EUR 200,00
Verfahrensgebühr für das Vorverfahren EUR 165,00
Verfahrensgebühr für das Zwischen- und Hauptverfahren EUR 165,00
Terminsgebühr EUR 825,00
Porto- und Telekommunikationspauschale EUR 20,00
Honorar netto EUR 1.375,00
Gesamthonorar inkl. Umsatzsteuer EUR 1.636,25
Wenn ihr euch diese Honorarberechnung anseht und der Fairness halber bitte berücksichtigt, dass der oben ja nur beispielhaft angerissene „leichte bis mittelschwere Fall“ für den Anwalt durchaus einen Zeitaufwand von 35 Stunden bedingen kann, da alleine die drei kompletten Verhandlungstage mit 24 Stunden zeitlich ins Kontor schlagen, die Umsatzsteuer direkt dem Finanzamt zufließt, der Betrieb der Kanzlei, Miete, Kosten für Anwaltssoftware und deren Wartung, technische Ausstattung, Gehälter, etc. von dem Honorar anteilig bezahlt, also in Abzug gebracht werden müssen und der restliche „Gewinn“ natürlich noch mit dem individuellen Einkommenssteuersatz versteuert werden muss, so wird sich euch sicherlich schnell erschließen, dass eine Abrechnung nach RVG für kleine und evtl. auch mittlere Verfahren sicherlich möglich, für größere Verfahren aber wohl kaum kostendeckend sein kann, bzw. ist.
Ein Verdienst in Höhe von brutto ca. EUR 45,00 pro Stunde (EUR 1.636,00 / 35 Stunden), abzüglich durchschnittlicher Fixkosten in Höhe von 50 Prozent, also ein Stundensatz vor Steuern in Höhe von EUR 23,00, wäre schlicht standeswidrig, würde der Bedeutung der Tätigkeit eines Strafverteidigers nicht gerecht, wobei ich hier auch anmerken möchte, dass bspw. meine freien Mitarbeiter, also ebenfalls Anwältinnen und Anwälte mit teilweise mehrjähriger Berufserfahrung, ihre Tätigkeiten in meiner Kanzlei stets nach Stunden abrechnen und hier EUR 50,00 (netto) pro Stunde erhalten.
Dementsprechend drängt sich für den Strafverteidiger die Abrechnung nach dem konkret betriebenen, zeitlichen Aufwand, also die Abrechnung nach Stunden, alternativ förmlich auf, weil hierdurch, wiederum wohl absolut „unstreitig“, vom Mandanten nur exakt der Zeitaufwand bezahlt werden muss, der auch tatsächlich angefallen ist.
2. Abrechnung nach Stundensatz
Sofern eine Abrechnung nach Stunden erfolgen soll, wird zwischen Mandant und Anwalt eine schriftliche Honorarvereinbarung getroffen, in der ein Stundensatz, also letztlich ein fixer „Stundenlohn“ vereinbart wird. Vonseiten des Anwalts wird sodann, üblicherweise softwaregestützt, der für den Mandanten betriebene Zeitaufwand exakt protokolliert und dem Mandanten in regelmäßigen Abständen in Rechnung gestellt.
Dies hat allerdings zur Folge, dass bei jedweden Tätigkeiten in eurer Angelegenheit, egal ob lediglich die Ermittlungsakte bei der Staatsanwaltschaft abgeholt, diese kopiert (kopiert doch einmal zum Spaß mehrere volle Leitzordner, insbesondere wenn, ich lüge hier nicht, manchmal jede vierte Seite mit Heftklammern förmlich „zugetackert“ ist), diese geprüft, eine Verteidigungsstrategie entworfen Schriftsätze geschrieben oder ihr effektiv vor Gericht verteidigt werdet, schlicht und einfach die Uhr mitläuft.
Bleiben wir bei unserem obigen Beispiel, beziffert sich bei einer Abrechnung nach Stunden, sofern wir den Gesamtzeitaufwand von 35 Stunden mit dem wohl mittlerweile deutschlandweit ziemlich einheitlichen Stundensatz eines Anwalts in Höhe von EUR 200,00 multiplizieren (Stundensätze in Höhe von EUR 150,00 bis EUR 250,00 sind die Regel), ein Nettohonorar in Höhe von EUR 7.000,00. Ein, wie ich meine, doch recht stolzer Preis.
Da faktisch jedes Telefonat, jedes Treffen, jedes Gespräch Zeit benötigt und damit Kosten verursacht, leidet zudem, sofern der Mandant, wie in den meisten Fällen, naturgemäß nur über begrenzte finanzielle Mittel verfügt und natürlich auch so günstig und effektiv wie irgendwie möglich verteidigt werden möchte, oftmals der vertiefte Kontakt zwischen Anwalt und Mandant; es besteht die Gefahr, dass die Qualität der Verteidigung sinkt, weil die anlaufenden Kosten und nicht der Fall und die notwendigen Tätigkeiten im Fokus stehen.
Da meiner Meinung nach die Honorarthematik mit dem Mandanten zudem im Idealfall einmalig geklärt und danach dieses Thema ad acta gelegt, insbesondere aber die vorhandene Energie besser auf die Verteidigung per se gerichtet werden sollte und ich mir offen gesprochen auch nur äußerst ungern täglich darüber Gedanken mache, ob ich mit dem Mandanten jetzt fünf oder 15 Minuten telefoniert habe, ist die Abrechnung nach Stundensatz im Strafrecht nur in seltenen Einzelfällen sinnvoll, meist jedoch eher nicht zielführend, gilt es doch, ein Vertrauensverhältnis mit dem Mandanten zu begründen, sodass eben nicht der Zeitfaktor im Vordergrund stehen, bzw. die Uhr im Hintergrund ticken sollte, wenn ausführliche Besprechungen erfolgen, Schriftsätze geschrieben oder, ein ganz sensibles Thema, häufige Besuche des Mandanten in der JVA notwendig werden. Es gilt, ein faires Honorar, auf Augenhöhe zu vereinbaren, dass zum einen der Bedeutung des Falles („landet der Mandant für 2 Jahre im Gefängnis oder kann die Strafe evtl. zur Bewährung ausgesetzt werden“) angemessen ist, die finanziellen Möglichkeiten des Mandanten („verdient der Mandant EUR 10.000,00 pro Monat oder ist er einfach nur „Normalverdiener“) berücksichtigt, und zuletzt auch den Bedürfnissen des Anwalts gerecht wird, der, zumindest in meinem Fall, seinen Beruf sehr liebt, gerne und auch gerne sehr viel arbeitet, aber natürlich auch von dem vereinnahmten Honorar leben muss, d. h. sicherlich nicht nur arbeitet um „von der Straße weg zu sein“.
Berücksichtigt man weiterhin, dass die meisten „Erfolgshonorarkonstruktionen“ erheblichen, rechtlichen Bedenken begegnen und meiner Auffassung nach im Strafrecht vollkommen untauglich sind, verbleibt daher lediglich noch die Möglichkeit einer pauschalen Abrechnung.
3. Pauschale Abrechnung
Bei der pauschalen Abrechnung des Honorars wird zwischen Mandant und Anwalt eine, wiederum zwingend schriftliche niederzulegende, Honorarvereinbarung geschlossen, wobei, ganz anders als bei der Abrechnung nach Stunden, der konkrete Zeitaufwand vollkommen außer Betracht gelassen und stattdessen ein „Gesamtpreis“ für das ganze Verfahren, bzw. einzelne Teile hiervon vereinbart wird. Bleiben wir bei unserem obigen Beispiel, so wäre hier bspw. eine komplette Pauschale für das Gesamtverfahren in der ersten Instanz in Höhe von EUR 3.000,00 denkbar, wobei alternativ sicherlich auch ein Pauschalhonorar in Höhe von EUR 1.000,00, wiederum netto, für das komplette Vor- und Zwischenverfahren, und sodann pro Verhandlungstag jeweils eine weitere Nettopauschale in Höhe von EUR 1.000,00 möglich wäre, d. h., dass sich hier eine Honorarforderung zwischen EUR 3.000,00 (netto) und EUR 4.000,00 (netto) errechnen würde.
4. In meiner Kanzlei praktizierte Abrechnungsmodalitäten
Aus den obigen Gedanken abgeleitet, quasi als Quintessenz, haben sich in meiner Kanzlei die nachfolgenden Abrechnungsmodalitäten etabliert und, seit zwischenzeitlich fast 11 Jahren, auch bestens bewährt.
Da, wie oben ja bereits erläutert, ohne vertiefte Prüfung des Falles und insbesondere ohne Akteneinsicht genommen zu haben, der tatsächliche, zeitliche Aufwand und natürlich auch die Schwere des Falles unmöglich seriös abgeschätzt werden kann, verlange ich von meinen Mandanten in den meisten Fällen für das Erstberatungsgespräch schlicht und einfach die gesetzliche RVG-Gebühr, d. h. EUR 226,00 (brutto) Sofern die „Chemie stimmt“, d. h. mir das Mandat nach dem Erstberatungsgespräch übertragen wird, verlange ich für die Vertretungsanzeige gegenüber den Strafverfolgungsbehörden, nebst der Anforderung und einer kurzen, ersten Prüfung der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte, anstatt der Erstberatungsgebühr eine Bruttopauschale in Höhe von EUR 600,00. Sobald der Fall realistisch bewertet werden kann, wird mit dem jeweiligen Mandanten sodann eine abschließende Pauschale im Wege einer Honorarvereinbarung vereinbart. Dies halte ich für maximal transparent und fair.
Was folgt hieraus für euch?
Zunächst einmal empfehle ich jedem, der Betäubungsmittel konsumiert und damit ja leider diese auch in den meisten Fällen gleichzeitig besitzt, diese anbaut, erwirbt, und/oder diese veräußert, nachdrücklich, sich doch bitte noch einmal bewusst zu machen, dass dieses, sein Tun, einen Verstoß gegen das in Deutschland geltende Betäubungsmittelgesetz (BtmG) darstellt, mithin natürlich, sofern die betreffende Person „erwischt“ wird, auch entsprechend strafrechtlich geahndet wird.
Anders als bei einer Erkrankung, die auftreten kann oder auch nicht, ist weiterhin, zumindest im südlichen Bereich unserer Bundesrepublik, mit hohem Verfolgungsdruck zu rechnen und damit die Wahrscheinlichkeit, dass „man irgendwann einmal erwischt wird“, verzeiht die offenen Worte, „verdammt“ hoch.
Es sollte sich daher von selbst verstehen, dass man sich im Falle eines derartigen, strafrechtlich relevanten Tuns, idealerweise vorab Gedanken macht, was denn im Falle der Fälle passiert, bzw. welche Folgen ein derartiges Tun nach sich ziehen könnte. Die Auswahl eines Verteidigers, bzw. einer Verteidigerin sollte daher selbstverständlich nicht erst nach der Hausdurchsuchung, sondern in weiser Voraussicht möglichst frühzeitig erfolgen, sodass man bspw. ohne zeitlichen Druck Empfehlungen einholen, mit dem Anwalt oder der Anwältin gemachte Erfahrungen erfragen und eigene Internetrecherchen betreiben kann.
Entsprechende Kosten für die Verteidigung sind von euch frühzeitig einzukalkulieren; ich empfehle jedoch dringend, den Kostenfaktor nicht in den alleinigen Fokus zu stellen. Eine gute Verteidigung ist in den allermeisten Fällen sehr zeitintensiv und kostet daher auch entsprechend – würdet ihr euch zu einem zu Dumpinglöhnen arbeitenden Arzt in Behandlung begeben?
Habt ihr einen geeigneten Anwalt ausgesucht, empfiehlt es ferner, direkt im Erstkontakt am Telefon, euren Fall kurz zu schildern und die exakten Kosten einer anwaltlichen Erstberatung zu erfragen; diese belaufen sich nach RVG auf EUR 226,00. Hierdurch bedingt, vermeidet ihr böse Überraschungen und könnt nicht mit „Mondpreisen“ überrascht werden.
Solltet ihr euch für eine Mandatierung des Anwalts, bzw. der Anwältin entscheiden, solltet ihr schlussendlich bereits im Erstberatungsgespräch, die Kosten einer möglichen weiteren Vertretung zu erfragen bzw. insoweit eine klare und eindeutige Absprache zu treffen bzw. diese Honorarabsprache schriftlich zu fixieren. Um die Höhe realistisch einschätzen zu können, hoffe ich, dass meine obigen Ausführungen hilfreich sind – eine einfache Strafverteidigung nach RVG kann durchaus bereits für EUR 1.000,00 erfolgen, sofern komplexere Fälle mit mehreren Verhandlungstagen zu bearbeiten sind, ist naturgemäß mit deutlich höheren Kosten zu rechnen. Mittelschwere Fälle sind regelmäßig im Bereich von EUR 2.000,00 bis EUR 5.000,00, komplexere Fälle im Bereich bis zu EUR 10.000,00 angesiedelt.