Marianne Schwander
Das Opfer im Strafrecht
Marianne Schwander
Das Opfer im Strafrecht Grundlagen, Häusliche Gewalt, Zwangsheirat, Prostitution, Menschenhandel, Pornografie, Knabenbeschneidung, Weibliche Genitalverstümmelung
2., überarbeitete und erweiterte Auflage
Haupt Verlag
Marianne Schwander, Dr. iur., dipl. klinische Heilpädagogin. Nach dem Studium der klinischen Heilpädagogik in Freiburg Studium der Rechtswissenschaft mit Promotion am Departement für öffentliches Recht der Universität Bern, wissenschaftliche Mitarbeiterin in der Staatskanzlei des Kantons Bern, Oberassistentin am Departement für Strafrecht und Kriminologie der Universität Bern. Seit 1. Februar 2005 Professorin für Recht an der Berner Fachhochschule, Fachbereich Soziale Arbeit sowie Lehrbeauftragte am Departement für Strafrecht und Kriminologie der Universität Bern.
2. Auflage: 2015 1. Auflage: 2010 Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.dnb.de abrufbar. ISBN: 978-3-258-07933-2 Alle Rechte vorbehalten. Copyright © 2010 Haupt Bern Jede Art der Vervielfältigung ohne Genehmigung des Verlages ist unzulässig. Satzerstellung: Marianne Schwander Umschlaggestaltung: René Tschirren nach einem Konzept von GestaltungsAtelier Ben Pfäffli, Burgdorf Printed in in Austria www.haupt.ch
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Inhaltsverzeichnis Einleitung ............................................................................................................ 11 Opferbegriff ......................................................................................................... 15 Teil 1: Das Opfer im Strafrechtssystem ............................................................... 17 1
2
3
Die Stellung der Opfer im materiellen Strafrecht ......................................... 19 1.1 1.1.1 1.1.2
Das Strafrechtssystem...................................................................... 19 Grundlegend .................................................................................... 19 Position der Opfer im Strafrechtssystem ......................................... 21
1.2 1.2.1 1.2.2 1.2.3 1.2.4 1.2.5 1.2.6 1.2.7
Die Straftheorien.............................................................................. 23 Grundlegend .................................................................................... 23 Absolute Straftheorien ..................................................................... 26 Relative Straftheorien ...................................................................... 26 Position der Opfer in den Straftheorien ........................................... 28 Interesse von aktuellen Opfern: Unrechtsfeststellung ..................... 31 Dogmatische Einordnung der Unrechtsfeststellung......................... 36 Formulierungsvorschlag de lege ferenda ......................................... 43
1.3 1.3.1 1.3.2 1.3.3
Die Opfer im Strafgesetzbuch.......................................................... 45 Grundlegend .................................................................................... 45 Wiedergutmachung im Strafgesetzbuch .......................................... 46 Kritische W체rdigung aus der Opferperspektive............................... 51
Die Stellung der Opfer im Strafprozessrecht ................................................ 61 2.1 2.1.1 2.1.2
Grundlegend .................................................................................... 61 Allgemein ........................................................................................ 61 Begriffe der Strafprozessordnung .................................................... 63
2.2
Aktuelle Opfer gem채ss Strafprozessordnung................................... 64
2.3
Interesse von aktuellen Opfern ........................................................ 69
2.4
Kritische W체rdigung aus der Opferperspektive............................... 75
2.5
Zeugenzimmer ................................................................................. 79
Die Stellung der Opfer in der Kriminologie ................................................. 85 3.1
Grundlegend .................................................................................... 85
3.2
Opfertypologien ............................................................................... 87
3.3
Opferbefragungen und Opferforschung ........................................... 92
3.4
Opferforschung heute ...................................................................... 96
6
3.5 4
Viktimologische Konsequenzen ...................................................... 99
Die Stellung der Opfer in der Kriminalpolitik ............................................ 101 4.1
Grundlegend .................................................................................. 101
4.2
Gesellschaftspolitische Veränderungen und Kriminalpolitik ......... 105
4.3
Position von aktuellen und potenziellen Opfern ............................ 111
4.4
Kriminalpolitische Konsequenzen ................................................. 114
Teil 2: Das Opfer bei ausgewählten Straftaten .................................................. 117 5
6
Häusliche Gewalt........................................................................................ 119 5.1
Grundlegend .................................................................................. 119
5.2
Begriff – Formen – Folgen ............................................................ 120
5.3
Zahlen ............................................................................................ 122
5.4 5.4.1 5.4.2
Ursachen von Häuslicher Gewalt .................................................. 126 Einleitung ...................................................................................... 126 Risikofaktoren ............................................................................... 127
5.5
Gewaltzyklus ................................................................................. 129
5.6 5.6.1 5.6.2 5.6.3 5.6.4 5.6.5 5.6.6 5.6.7 5.6.8
Rechtliche Antworten auf Häusliche Gewalt ................................. 134 Internationale Regelungen ............................................................. 135 Zivilgesetzbuch.............................................................................. 136 Opferhilfegesetz............................................................................. 139 Strafprozessordnung ...................................................................... 141 Waffengesetz.................................................................................. 141 Ausländerinnen- und Ausländergesetz........................................... 141 Kantonale Regelungen ................................................................... 142 Strafgesetzbuch .............................................................................. 148
5.7
Ist Strafrecht die richtige Antwort? ................................................ 158
5.8 5.8.1 5.8.2
Formulierungsvorschläge de lege ferenda ..................................... 160 Artikel 55a StGB ........................................................................... 160 Bedrohungsmanagement ............................................................... 165
5.9
Tödliche Häusliche Gewalt (Homizid-Suizide) ............................. 168
Zwangsheirat .............................................................................................. 173 6.1
Grundlegend .................................................................................. 173
6.2
Gründe für Zwangsheiraten ........................................................... 174
6.3
Der familiäre Kontext .................................................................... 175
7
7
8
6.4
Rechtliche Antworten auf Zwangsheiraten .................................... 177
6.5
Strafrechtliche Antworten auf Zwangsheiraten im Besonderen..... 181
6.6
Gesellschaftspolitische und kriminalpolitische Veränderungen..... 183
6.7
Flankierende Massnahmen zum Bundesgesetz .............................. 184
6.8
Kritik an der Diskussion über Zwangsheiraten .............................. 185
Prostitution ................................................................................................. 189 7.1
Begriff „Prostitution“..................................................................... 189
7.2
Grundlegend .................................................................................. 192
7.3 7.3.1 7.3.2 7.3.3 7.3.4 7.3.5 7.3.6 7.3.7 7.3.8
Artikel 195 StGB und Artikel 196 StGB ....................................... 196 Einleitung ...................................................................................... 196 Artikel 195 Buchstabe a StGB ....................................................... 197 Artikel 195 Buchstabe b StGB....................................................... 198 Artikel 195 Buchstabe c StGB ....................................................... 199 Artikel 195 Buchstabe d StGB....................................................... 202 Artikel 196 StGB ........................................................................... 202 Konkurrenzen ................................................................................ 203 Fazit ............................................................................................... 203
7.4
Legale Prostitution......................................................................... 204
7.5
Kantonale Regelungen ................................................................... 206
7.6 7.6.1 7.6.2 7.6.3 7.6.4
Deutsches Prostitutionsgesetz ........................................................ 207 Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostitution........ 207 Erläuterungen ................................................................................ 209 Erste Ergebnisse zum Prostitutionsgesetz...................................... 212 Wie weiter? .................................................................................... 215
7.7
Ist Strafrecht die richtige Antwort? ................................................ 216
7.8 7.8.1 7.8.2
Formulierungsvorschlag de lege ferenda ....................................... 221 Entwurf eines Bundesgesetzes zur Regelung der Sexarbeit .......... 221 Erläuterungen zum Bundesgesetzentwurf ..................................... 224
Menschenhandel ......................................................................................... 231 8.1
Grundlegend .................................................................................. 231
8.2 8.2.1 8.2.2 8.2.3 8.2.4 8.2.5
Artikel 182 StGB ........................................................................... 232 Einleitung ...................................................................................... 232 Artikel 182 Absatz 1 StGB ............................................................ 232 Artikel 182 Absatz 2 StGB ............................................................ 234 Artikel 182 Absatz 3 StGB ............................................................ 234 Artikel 182 Absatz 4 StGB ............................................................ 234
8
9
8.2.6 8.2.7
Konkurrenzen ................................................................................ 235 Fazit ............................................................................................... 235
8.3 8.3.1 8.3.2
Weitere Antworten auf Menschenhandel ....................................... 236 Internationale und nationale Antworten ......................................... 236 Cabaret-Tänzerinnen-Statut ........................................................... 237
8.4
Koordinationsstelle gegen Menschenhandel und Menschenschmuggel ..................................................................... 239
8.5
FIZ Makasi .................................................................................... 241
8.6
Ist Strafrecht die richtige Antwort? ................................................ 242
Pornografie ................................................................................................. 251 9.1
Grundlegend .................................................................................. 251
9.2 9.2.1 9.2.2 9.2.3 9.2.4 9.2.5 9.2.6 9.2.7 9.2.8 9.2.9 9.2.10
Artikel 197 StGB ........................................................................... 253 Einleitung ...................................................................................... 253 Artikel 197 Absatz 1 StGB ............................................................ 254 Artikel 197 Absatz 2 StGB ............................................................ 256 Artikel 197 Absatz 3 StGB ............................................................ 257 Artikel 197 Absatz 4 und 5 StGB .................................................. 258 Artikel 197 Absatz 6 StGB ............................................................ 262 Artikel 197 Absatz 7 StGB ............................................................ 262 Artikel 197 Absatz 8 StGB ............................................................ 262 Artikel 197 Absatz 9 StGB ............................................................ 263 Konkurrenzen ................................................................................ 263
9.3 9.3.1 9.3.2
Bekämpfung der harten Pornografie im Internet ........................... 263 Nationale Koordinationsstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität ........................................................................ 264 Cybercrime (Europarats-Konvention und Zusatzprotokoll) .......... 266
9.4 9.4.1 9.4.2 9.4.3 9.4.4
Bekämpfung der Kinderpornografie .............................................. 266 Grundlegend .................................................................................. 266 Internationale Gesetzgebung ......................................................... 267 Kindersextourismus und Meldeformular ....................................... 268 Fachstelle ECPAT Switzerland ...................................................... 269
9.5 9.5.1 9.5.2
Ist Strafrecht die richtige Antwort? ................................................ 271 Vorbemerkungen ............................................................................ 272 Antworten auf Artikel 197 Absätze 1 bis 5 sowie 8 StGB ............. 276
9.6 9.6.1 9.6.2
Formulierungsvorschlag de lege ferenda ....................................... 280 Artikel 197 StGB de lege ferenda .................................................. 280 Erläuterungen ................................................................................ 281
9
10 Knabenbeschneidung .................................................................................. 285 10.1
Grundlegend .................................................................................. 285
10.2
Männliche Beschneidung............................................................... 286
10.3
Resolution des Europarats zum Recht der Kinder auf körperliche Integrität ..................................................................... 289
10.4 10.4.1 10.4.2 10.4.3
Das Urteil des Landgerichts Köln und seine Folgen ..................... 290 Grundlegend .................................................................................. 290 Das Gesetz über den Umfang der Personensorge .......................... 293 Fazit und Kritik.............................................................................. 295
10.5 10.5.1 10.5.2 10.5.3
Die Kinderrechtskonvention .......................................................... 297 Grundlegend .................................................................................. 297 Im Speziellen ................................................................................. 299 Kinderrechtskonvention und Knabenbeschneidung ...................... 302
10.6
Die Einordnung der Knabenbeschneidung im schweizerischen Rechtssystem ................................................................................. 303 10.6.1 Bundesverfassung .......................................................................... 303 10.6.2 Zivilgesetzbuch.............................................................................. 307 10.6.3 Strafgesetzbuch .............................................................................. 315 10.7 Verschiedene Antworten auf Knabenbeschneidung ....................... 317 10.7.1 Einwilligung .................................................................................. 317 10.7.2 Vornahme der Knabenbeschneidung ............................................. 318 10.8
Zusammenfassende Folgerungen................................................... 321
11 Weibliche Genitalverstümmelung............................................................... 323 11.1
Grundlegend .................................................................................. 323
11.2
Begriff – Formen – Folgen ............................................................ 324
11.3
Zahlen ............................................................................................ 326
11.4
Ursachen ........................................................................................ 327
11.5 11.5.1 11.5.2 11.5.3 11.5.4
Rechtliche Antworten auf weibliche Genitalverstümmelung ........ 329 Internationale und regionale Instrumente ...................................... 329 In den Ursprungsländern ............................................................... 329 In den Einwanderungsländern ....................................................... 330 In der Schweiz ............................................................................... 331
11.6 11.6.1 11.6.2 11.6.3 11.6.4
Artikel 124 StGB ........................................................................... 337 Grundlegend .................................................................................. 337 Artikel 124 Absatz 1 StGB ............................................................ 338 Artikel 124 Absatz 2 StGB ............................................................ 344 Konkurrenzen ................................................................................ 344
10
11.7 11.7.1 11.7.2 11.7.3 11.7.4 11.7.5
Ist Strafrecht die richtige Antwort? ................................................ 345 Grundlegend .................................................................................. 345 Weibliche Genitalverstümmelung und Kindesschutz .................... 346 Gesamtschweizerische Melderechte und Meldepflichten .............. 350 Weibliche Genitalverstümmelung als Asylgrund ........................... 354 Information – Sensibilisierung – Prävention ................................. 356
Literaturverzeichnis ........................................................................................... 359 Materialien ........................................................................................................ 381 Abkürzungsverzeichnis ..................................................................................... 391 Dank .................................................................................................................. 399
11
Einleitung JAN PHILIPP REEMTSMA wurde am 25. März 1996 niedergeschlagen, entführt und 33 Tage lang in einem kleinen und dunklen Keller gefangen gehalten. Mehrmals war er sicher, er würde sterben, bevor ihn seine Entführer nach Zahlung eines Lösegeldes von dreissig Millionen freiliessen. In seinem Buch „Im Keller“ steht folgender Satz: „Es ist vorbei und ist doch nicht vorbei, noch lange nicht, und wird nicht einmal vorbei sein, wenn die Verbrecher hinter Schloss und Riegel sitzen. Der Keller bleibt in meinem Leben.“1 Die persönliche Konfrontation mit einer Straftat bedeutet für Opfer häufig einen schmerzhaften Einschnitt in ihrem Leben, dessen Auswirkungen auf die Einstellungen gegenüber sich selbst und auf das Vertrauen gegenüber Dritten auch noch da sind und gespürt werden, wenn die unmittelbaren Folgen längst vorbei und vergessen sind. Das Verletzende an der Straftat liegt oft nicht im Verlust eines Gegenstandes, beispielsweise eines Geldbeutels, und auch nicht in zugefügten physischen Schmerzen, sondern in der Enttäuschung des Vertrauens in das Bestehen einer mehr oder weniger gerechten Welt, in der menschliche Beziehungen freundlich oder neutral verlaufen und in der im Grunde niemand ohne eigenes Zutun angegriffen wird.2 Viele Verhaltensweisen von Tätern und Täterinnen machen betroffen, etliche Täterverhaltensweisen machen Angst. Verletzungen von Opfern machen noch mehr betroffen, Hilflosigkeit, sogar Sprachlosigkeit entsteht und allenfalls sogar Mühe, Opfern einfach zuzuhören, denn genau genommen will niemand mit realen Verletzungen konfrontiert werden.3 Dabei wollen die meisten Opfer nach der Tat über das Geschehene sprechen. Sie wünschen sich einen Gesprächspartner oder eine Gesprächspartnerin, der oder die ihnen mitfühlend zuhört. Manchmal wollen Opfer auch schweigen und sind dankbar, wenn das Gegenüber verständnisvoll ihr Schweigen akzeptiert. Für die psychische Verarbeitung des Geschehenen erfüllt die Möglichkeit des Darübersprechenkönnens oder auch des Darüberschweigenkönnens eine wichtige Entlastungsfunktion.4
1 2
3
4
JAN PHILIPP REEMTSMA 2002a, S. 154. Siehe u.a. THOMAS WEIGEND 1989, S. 383 f.; JUDITH N. SHKLAR 1997, S. 53; siehe auch BARBARA BLUM 2002, S. 138. Zu den vier Faktoren, die zusammen eine Art „sozialen Grundaffekt“ gegen Gewaltopfer bilden, siehe JAN PHILIPP REEMTSMA 2002b, S. 40 f. Siehe auch BERND-DIETER MEIER 2010, § 8, Rz. 47.
12
Wir alle haben Bilder und Vorstellungen von Opfern, von Tätern und Täterinnen, vertreten eine bestimmte Auffassung über Opfer, haben eine bestimmte Meinung von Tätern und Täterinnen, stehen auf einer Seite – auf der Opferseite, der Täterseite oder irgendwo dazwischen. Dies geschieht oft unbewusst. HASSEMER und REEMTSMA beenden die Einleitung ihres Buches „Verbrechensopfer. Gesetz und Gerechtigkeit“ mit folgenden Worten: „Es fällt Menschen, wie es scheint, sehr schwer, sich aus einer einseitigen Identifikation – sei es mit ’dem’ Täter, der zunächst als ein Opfer der Umstände, dann als ein Opfer repressiver Kriminalpolitik gesehen wird, sei es mit ’dem’ Verbrechensopfer, als jemandem, der zunächst nicht genug geschützt wurde, dann unter zu grossen Mühen und oft vergeblich um seine materiellen wie immateriellen Entschädigungsansprüche kämpfen muss – freizumachen. Analog ist das Bild, unter dem der Staat erscheint: als Bedrohung meiner Freiheit oder als Schutzmacht vor dem Verbrechen. Aus dieser einseitigen Orientierung resultieren eifernde Konzepte. Man will dem Opfer geben, oft nicht nur, um ihm etwas zu geben, was ihm zusteht oder zustehen sollte, sondern um dem Täter (meist, nota bene, dem Angeklagten) zu nehmen. Oder man will dem Opfer nichts geben, weil jede grössere Orientierung des Rechts auf das Opfer im Verdacht steht, durch die Hintertür die Rechtsstellung des Angeklagten oder erreichte Humanitätsstandards des Strafvollzugs demontieren zu sollen.“5 Es gibt weder das typische Opfer6 – wie es auch den typischen Täter oder die typische Täterin nicht gibt7 – noch ein einheitliches Konzept im Umgang des Strafrechts mit Personen, die Opfer einer Straftat geworden sind. Es gibt aber Rollen und Positionen, die den Opfern zugewiesen werden. In einem ersten Teil des Buches werden Fragen erörtert, welche Stellung heute das Opfer im Strafrechtssystem, insbesondere im materiellen Strafrecht8, im Strafprozessrecht9, in der Kriminologie10 sowie in der Kriminalpolitik11, innehat. Ziel ist es nicht, das mate5 6
7
8 9 10 11
WINFRIED HASSEMER/JAN PHILIPP REEMTSMA 2002, S. 11 f. Siehe LYANE SAUTNER 2014, S. 40: „Das Opfer gibt es nicht“ (Hervorhebung durch Verfasserin weggelassen.) Zu Kriminalitäts- und Kriminalisierungstheorien siehe u.a. KARL-LUDWIG KUNZ 2011, 2. Kapitel; BERND-DIETER MEIER 2010, § 3. Siehe Ziff. 1. Siehe Ziff. 2. Siehe Ziff. 3. Siehe Ziff. 4.
13
rielle Strafrecht, das Strafprozessrecht, die Kriminologie oder die Kriminalpolitik umfassend zu erörtern, sondern diese jeweils, von einer grundlegenden Einleitung ausgehend, aus einer Opferperspektive kritisch zu beleuchten. Neben der Analyse steht die Diskussion weiterführender Gedanken, insbesondere was das Interesse von aktuellen Opfern nach einer Unrechtsfeststellung, deren Umsetzung im (Straf-)Recht und das Interesse von potenziellen Opfern an einem repressiveren Strafrecht betrifft. Diesen verschiedenen Betrachtungspunkten ist inhärent, dass die Diskussion teilweise sehr abstrakt, teilweise sehr praxisorientiert ausfallen wird. In einem zweiten Teil werden spezifische Straftatbestände, im Speziellen Häusliche Gewalt12, Zwangsheirat13, Prostitution14, Menschenhandel15, Pornografie16, Knabenbeschneidung17 sowie weibliche Genitalverstümmelung18 erörtert. Denn empirische Befunde belegen, dass insbesondere Opfer von Häuslicher Gewalt, von Zwangsheirat, Prostitution, Menschenhandel und Pornografie, Tätige in der Prostitution oder Pornografie, Knaben, die beschnitten werden, aber auch Mädchen und Frauen, die von Genitalverstümmelung betroffen oder bedroht sind, erheblichen physischen, sexuellen und psychischen Gefährdungen sowie Gewalttätigkeiten ausgesetzt sind und nicht selten aus besonders vulnerablen Gruppen kommen. Aus rechtlicher, auch grundrechtlicher, psychologischer sowie politischer Sicht ist diesen problematischen Implikationen entgegenzutreten. Es ist daher die Frage zu beantworten, ob das schweizerische Täter- bzw. Täterinnenstrafrecht der jeweiligen spezifischen Opferstellung gerecht werden kann. Zudem stellt sich die Frage, ob Strafrecht überhaupt die richtige Antwort auf diese spezifischen Opferkonstellationen ist. Vor diesem Hintergrund werden weiterführende (straf-) rechtliche Antworten bezogen auf Opfer von Häuslicher Gewalt, von Zwangsheirat, Prostitution, Menschenhandel und Pornografie, auf Tätige in der Prostitution oder Pornografie, Knaben, die beschnitten werden, aber auch auf Mädchen und Frauen, die von Genitalverstümmelung betroffen oder bedroht sind, erarbeitet.19 Vorab ist der Opferbegriff zu klären.
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13 14 15 16 17 18 19
Siehe Ziff. 5; ausgehend von der Entstehungsgeschichte wird der Begriff hier als Kompositum – Häusliche Gewalt – verwendet. Siehe Ziff. 6. Siehe Ziff. 7. Siehe Ziff. 8. Siehe Ziff. 9. Siehe Ziff. 10. Siehe Ziff. 11. Literatur, Rechtsprechung sowie politische Entscheide sind bis Mitte Juni 2015 berücksichtigt.
15
Opferbegriff In der kriminologischen und viktimologischen Diskussion hat sich einerseits im Anschluss an einen der Begründer der modernen Viktimologie, HANS VON HENTIG (18871974)20, ein eher enger Opferbegriff durchgesetzt. Nach diesem Verständnis wird unter einem Opfer in der Regel eine natürliche Person verstanden, die als direkte Folge eines Verstosses gegen eine Strafrechtsnorm eine Beeinträchtigung erlitten hat. Diese kann physischer, sexueller, psychischer oder wirtschaftlicher Natur sein; Opfer ist somit eine Person, die von einem strafrechtlich relevanten Konflikt betroffen ist.21 Andererseits kann der viktimologische Opferbegriff auch weiter gefasst werden, indem er neben strafrechtlich relevanten Opfersituationen eine sekundäre oder tertiäre Viktimisierung22 sowie den gesamten, viktimologisch ausserordentlich bedeutenden Komplex indirekter Viktimisierung23 mitberücksichtigt.24 Die schweizerische Gesetzgebung stützt sich auf den engeren Opferbegriff ab. In der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO)25 gilt nach Artikel 116 Absatz 1 „[a]ls Opfer [...] die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist.“26 Dieser Opferbegriff deckt sich mit Artikel 1 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfern von
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26
Zur Opfertypologie von HANS VON HENTIG siehe Ziff. 3.2. Siehe insbesondere BERND-DIETER MEIER 2010, § 8, Rz. 4. Siehe auch die Legaldefinition im Rahmenbeschluss des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Nr. L 82 vom 22. März 2001, in Artikel 1, S. 2, veröffentlicht worden ist: Unter einem Opfer wird eine Person verstanden, die von einer Straftat beeinträchtigt worden ist, wobei die Beeinträchtigung unmittelbare Folge der Straftat ist. Die Beeinträchtigung kann eine physische, sexuelle, psychische oder wirtschaftliche sein. Unter sekundärer Viktimisierung werden schädigende Einwirkungen durch Reaktionen der sozialen Umwelt beziehungsweise der Behandlung durch Behörden und juristische Instanzen im Anschluss an die primäre Viktimisierung verstanden. Eine tertiäre Viktimisierung ist dann gegeben, wenn Opfer ihren Opferstatus in das eigene Selbstbild übernehmen und dadurch anfälliger werden für weitere Opferwerdungen; siehe insbesondere LYANE SAUTNER 2014, S. 18 f.; siehe auch MICHAEL KILCHLING 1995, S. 68 f., Fn. 98. Als indirekte sind keine eigenen Erfahrungen, aber eine Viktimisierung im sozialen Nahbereich zu verstehen; siehe MICHAEL KILCHLING 1995, S. 80 ff. Siehe MICHAEL KILCHLING 1995, S. 68 f.; siehe auch DERS. 2002, S. 57. Zum Opferbegriff in seiner Vieldeutigkeit, in der Viktimologie und im Strafrecht siehe LYANE SAUTNER 2014, S. 13 ff. Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0), die am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist. Siehe auch Ziff. 2.1.2.
16
Straftaten (OHG)27: „Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe)“, wobei nach Absatz 3 dieses Artikels der Anspruch unabhängig davon besteht, ob der Täter oder die Täterin ermittelt worden ist, sich schuldhaft verhalten oder vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.28 In der Lehre, insbesondere in der Kriminologie sowie in der Kriminalpolitik, wird in der Regel von den Opfern gesprochen und selten zwischen Opfern verschiedener Deliktskategorien oder zwischen aktuellen und potenziellen Opfern unterschieden. Aktuelle Opfer sind Personen, die von einem strafrechtlich relevanten Konflikt direkt betroffen sind. Dagegen sind potenzielle Opfer Personen, die befürchten, Opfer einer Straftat zu werden.29 Die Unterscheidung von aktuellen und potenziellen Opfern ist von zentraler Bedeutung, da sich Interessen dieser beiden Opferkategorien punktuell decken, aber auch diametral widersprechen können – dies gipfelt dann in kriminalpolitisch unterschiedlichen Forderungen. Im Namen von (potenziellen) Opfern werden dann Forderungen an die Politik und den Staat gerichtet, welche nicht immer den Interessen von aktuellen Opfern entsprechen.30
27
28 29
30
Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5), das am 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist. Siehe DOMINIK ZEHNTNER 2009, OHG-Kommentar, Art. 1; siehe auch Ziff. 2.1.2. Siehe insbesondere WINFRIED HASSEMER 2002, S. 100 f.; MICHAEL KILCHLING 2008, S. 7 ff. U.a. BERND-DIETER MEIER 2010, § 8, Rz. 19 ff., spricht von Opfern und Nichtopfern. Zur Kriminalpolitik siehe Ziff. 4.
17
Teil 1: Das Opfer im Strafrechtssystem
19
1
Die Stellung der Opfer im materiellen Strafrecht
Materielles „[...] Strafrecht ist die Gesamtheit der Rechtsnormen, welche an bestimmte Arten menschlichen Verhaltens Strafen und Massnahmen knüpfen“31, es ist Teilgebiet des gesamten Strafrechtssystems.
1.1
Das Strafrechtssystem
1.1.1 Grundlegend Strafrecht beruht auf dem Prinzip der Unterordnung der Bürgerinnen und Bürger unter die Strafgewalt als Ausfluss der Staatsgewalt. Es ist Bestandteil des öffentlichen Rechts, und wird als „Kerngebiet und Fundament der rechtlichen Sozialkontrolle“32 bezeichnet. Die rechtliche Sozialkontrolle hat die Aufgabe, innerhalb einer Gesellschaft eine Ordnung herzustellen, und kann daher als „[...] eine unverzichtbare Grundlage vergesellschafteten Lebens“33 bezeichnet werden. Sie sichert Verhaltenserwartungen, ohne die eine menschliche Gemeinschaft nicht gelingen, eine Gruppe nicht existieren kann. Dem Strafrecht kommt dabei eine wichtige Bedeutung zu: Ein zu rigides Strafrechtssystem wird zur Brutalisierung von Sozialisationsprozessen beitragen, ein allzu permissives wird den Strafrechtsorganen zugunsten informeller Privatjustiz entgleiten, denn wirksames Handeln des Staates erfüllt die Funktion, die Selbsthilfe des Einzelnen oder einer sozialen Gruppe, das Faustrecht, abzulösen.34 Strafrecht spielt beim Grundrechtsschutz eine zentrale Rolle, es ist ein Instrument des Rechtsstaates bei Übergriffen auf elementare Rechte einer Person oder der Gesellschaft.35 In der rechtsstaatlichen Demokratie ist das Strafrecht daher kein Repressionsmittel gegen menschliche Freiheit, sondern das entscheidende Instrument für die Freiheitsbalance zwischen Bürgerinnen und Bürgern. Das Strafrecht wacht über die Freiheit und verteilt Verantwortung: Was es den potenziellen Tätern und Täterinnen mit Verboten an Freiheiten nimmt, gibt es den Opfern an Vertrauen zurück. Es geht um das Gleichgewicht der Freiheitsrechte von Starken und Schwachen in einer Gemeinschaft.36 31
32
33 34 35
36
ROBERT HAUSER/ERHARD SCHWERI/KARL HARTMANN 2005, § 1, Rz. 5. Zum Strafgesetzbuch siehe Ziff. 1.3. VOLKER KREY/ROBERT ESSER 2012, § 1, Rz. 4 (Hervorhebung durch Verfasserin weggelassen). WINFRIED HASSEMER 1990, S. 318. Siehe im speziellen WINFRIED HASSEMER 1995, S. 208; MARC FORSTER 1995, S. 67. Siehe PIERRE TSCHANNEN 2011, § 7, Rz. 66: „Eine herausragende Rolle beim Grundrechtsschutz unter Privaten spielt übrigens, was man oft vergisst, das Strafgesetzbuch.“ Siehe DIETER RÖSSNER 1992, S. 271; DERS. 2001, S. 977.
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Die schwächere Person kann sich darauf verlassen, dass in einem Interessenkonflikt nicht einfach das Mass der physischen Kraft über ihre Gesundheit, Eigentum oder andere Rechtsgüter entscheidet. Das Recht allgemein und das Strafrecht im Besonderen versorgen die Gesellschaft mit Regeln; diese Regeln vereinfachen zwar Problemlösungen nicht, sie streben aber eine gerechtere Lösung an.37 Aufgabe des Strafrechts ist es, „[...] den durch das Recht geschützten Gütern, den Rechtsgütern, einen verstärkten Schutz zu verleihen.“38 Anders ausgedrückt: Aufgabe des Strafrechts ist der Schutz der Rechtsgüter, beispielsweise Leben oder Freiheit, des einzelnen Individuums und der Gemeinschaft vor Beeinträchtigungen durch Straftaten.39 Strafrecht sichert die Lebens- und Freiheitsgrundlagen der Individuen und der Gemeinschaft und damit den Bestand elementarer sozialer Normen.40 Oder in den Worten von NOLL: „[...] Strafrecht hat eindeutig Schutzfunktion; es schützt nur die elementaren Handlungs- und Güterwerte, [...].“41 Damit verbleiben dem Strafrecht allein diejenigen Aufgaben, die weder zur ausserrechtlichen42 noch zur über den Kern hinausgehenden rechtlichen Sozialkontrolle gehören, jedoch für das friedliche, zivile und grundrechtskonforme Zusammenleben der Bürgerinnen und Bürger unverzichtbar sind.43 Dies entspricht dem Subsidiaritätsprinzip des Strafrechts – Strafrecht soll „ultima ratio“ sein.44 Strafrecht tritt so als Auffangnetz zur sonstigen Rechtsordnung hinzu, indem es Rechtsgüter schützt, die auch im Übrigen rechtlich geschützt sind. Der primäre Schutz beispielsweise von Eigentum erfolgt im Privatrecht. Soweit das Privatrecht elementare 37 38
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Siehe CORNELIUS PRITTWITZ 2000, S. 54 f. HANS SCHULTZ 1982, S. 47; zum Rechtsgut siehe die umfassende Darlegung von GERHARD FIOLKA 2006. Siehe insbesondere GÜNTER STRATENWERTH 2011, § 3, Rz. 6 ff.; MARC FORSTER 1995, S. 45. Siehe GÜNTER STRATENWERTH 2011, § 2, Rz. 14. PETER NOLL 1985, S. 102. Beispielsweise ist zentrale Schutzfunktion beim Straftatbestand der Pornografie die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen; siehe Ziff. 9.1, Ziff. 9.2.2 sowie Ziff. 9.5. Zur ausserrechtlichen Sozialkontrolle gehören: Familie, Schule, Nachbarschaft, Peer-Groups, Gemeinden, Betriebe, Kirchen, Vereine. Diese achten auf die Einhaltung ungeschriebener und geschriebener Sozialnormen und reagieren beispielsweise mit Lob, Mitbeteiligung, materieller Belohnung, d.h., mit positiven Sanktionen, oder beispielsweise mit Tadel, Entzug von Taschengeld, Ausschluss, Disziplinarmassnahmen, d.h., mit negativen Sanktionen; siehe VOLKER KREY/ROBERT ESSER 2012, § 1, Rz. 2. Siehe VOLKER KREY/ROBERT ESSER 2012, § 1, Rz. 2 ff.; zur strafrechtlichen Sozialkontrolle grundlegend siehe insbesondere BERND-DIETER MEIER 2010, § 9. Siehe u.a. VOLKER KREY/ROBERT ESSER 2012, § 1.
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Grundvoraussetzungen menschlichen Zusammenlebens rechtlich organisiert, fusst es seinerseits durchgängig auf einem soziokulturellen Gemeingut von Werten und Regeln. Das zusätzlich geltende Strafrecht bestätigt damit die Gültigkeit dieser Wertordnung und greift ein, wenn der primäre Schutz nicht gewährleistet wurde.45 Strafrecht und damit die Strafnorm ist das „ultima ratio-Instrument“ des Gesetzgebers.46 Es stellt sich im Folgenden die Frage, ob hinter einem Rechtsgut, dessen Schutz Aufgabe des Strafrechts ist, das aktuelle Opfer, das potenzielle Opfer oder das Recht als solches steht.
1.1.2 Position der Opfer im Strafrechtssystem Mit der Entstehung von Staaten und damit der Ausbildung eines zentralen Gewaltmonopols47 kristallisierte sich die Zweierbeziehung zwischen staatlichem Strafrecht und Täter und Täterinnen heraus – weg von der beherrschenden Initiative des Opfers über die Einleitung und den Ablauf des Verfahrens48, weg von der Selbstjustiz, der Familienrache und Blutrache und damit der Beziehung zwischen Täter bzw. Täterin und Opfer. Rechtsstaatliches Strafrecht ging so einher mit der Neutralisierung des Opfers.49 Die Schutzgarantien wurden auf den Täter und die Täterin ausgerichtet, das Opfer kam argumentativ nicht vor. Es galt, dem Täter und der Täterin gerecht zu werden, was historisch gesehen sehr verständlich ist: Erinnert sei an die schrecklichen, menschenverachtenden Missbräuche in der Zeit der Inquisition.50 Aus historischer Sicht lässt sich nach GÜNTHER die Neutralisierung – er spricht von Konfliktenteignung –, des aktuellen Opfers in drei Schritten wie folgt zusammenfassend und pointiert darstellen51: In einem ersten Schritt werden dem aktuellen Opfer die Gewaltmittel zur eigenmächtigen Rechtsdurchsetzung weggenommen, um diese dem öffentlichen Strafanspruch sowie dem Gewaltmonopol des Staates zu unterstellen. Das Bedürfnis nach Genugtuung und Sühne des Opfers wird in einem zweiten Schritt in die 45
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Siehe dazu WOLFGANG HOFFMANN-RIEM 2000, S. 64 f. Zum Strafrecht und der Rolle staatlicher Schutzpflichten siehe SUSANNE WOLLMANN 2009, S. 50 ff. Siehe VOLKER KREY/ROBERT ESSER 2012, § 1, Rz. 17 und Rz. 18. Zur Gewalt und der Entstehung von Staaten siehe MICHAEL HAGEN 2002, S. 157 ff.; zum staatlichen Gewaltmonopol siehe PIERRE TSCHANNEN 2011, § 1, Rz. 13; CHRISTINE KAUFMANN 2011, § 2, Rz. 41 ff. sowie Rz. 52; siehe auch DIETER GRIMM 2002, S. 1297 ff. Siehe insbesondere THOMAS WEIGEND 1989, S. 93. Siehe WINFRIED HASSEMER 1990, S. 70; DERS. 2002, S. 100; HEIKE JUNG 2000, S. 159, spricht von „Entmachtung“ des Opfers: „Die Entstehung des öffentlichen Strafrechts machte das Opfer, überspitzt formuliert, zum Objekt paternalistischen Schutzes.“ Siehe auch ANNE KERSTEN 2015, S. 29 f. Zu einem historischen Überblick siehe MARK PIETH 2012, S. 19 ff. Siehe KLAUS GÜNTHER 2002, S. 212 f.; vgl. auch MICHAEL KILCHLING 2002, S. 58.
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Privatsphäre des Opfers verlagert. Öffentlich werden die Genugtuungsbedürfnisse und Interessen nicht mehr gehört, da der Staat nicht verantwortlich ist für die Aufarbeitung der Verletzungen des Opfers. Aktuelle Opfer bleiben aber für den Staat gefährlich und unberechenbar, solange jedes Verbrechen wegen seines verletzenden Charakters unaufhörlich neue Genugtuungsbedürfnisse entstehen lässt, die dann wiederum öffentlich keinen Raum erhalten. Aus diesem Grund ist in einem dritten Schritt die Interpretation des Verbrechens als Verletzung, als persönliche Diskriminierung zu beseitigen. Das Verbrechen selbst darf nicht länger als ein Grund für das Bedürfnis nach Genugtuung und Sühne gelten. Infolgedessen muss die diskriminierende, die Missachtung des aktuellen Opfers ausdrückende Qualität des Verbrechens neutralisiert werden. Das Verbrechen wird so umgedeutet zur Rechtsverletzung, später dann, in einem weiteren Abstraktionsschritt weg von der Sphäre des Opfers, zu einer Rechtsgutsverletzung.52 Sowohl die Neutralisierung des Opfers als auch die Konzentration auf den Täter und die Täterin im Strafrecht sind kein Zufall53, denn die Übergabe des Konflikts an den Staat und damit auch die Formalisierung der Sozialkontrolle ist „[...] Bedingung von Freiheit, Gleichheit und Sicherheit in einer vergesellschafteten und zu Übergriffen neigenden Welt [...].“54 Dieses Verfahren der Konfliktverarbeitung ist vernünftig, zivilisiert und grundrechtsfreundlich, und es gibt in unserer Welt keine radikale Alternative, aber „[...] so bleibt doch wahr, dass vor allem das Opfer die Formalisierung der staatlichen Konfliktverarbeitung bezahlt [...].“55 Bis zur Wiederentdeckung des aktuellen Opfers galt lange Zeit fast unumstritten, dass das Strafrecht Rechtsgüterschutz, d.h., Schutz von Rechtsgütern potenzieller Opfer, zu leisten habe: Im Rechtsgut ist das Opfer „objektiviert“56 und damit auch „anonymisiert“57. Das potenzielle und nicht das aktuelle Opfer ist somit seit längerem der entscheidende Orientierungspunkt für die Aufgaben des Strafrechts58 und damit für den Rechtsgüterschutz. Oder anders formuliert: Das geschützte Rechtsgut trägt die potenzielle Opferperspektive in sich.59 HASSEMER fasst denn auch wie folgt zusammen: „Nicht um Opferschutz geht es dem Rechtsgutsdenken, sondern um den Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit vor illegitimer Strafrechtskontrolle; das Opfer ist in diesem Konzept nur eine Bedingung der Möglichkeit, das schützenswerte 52 53 54 55 56 57 58 59
Siehe KLAUS GÜNTHER 2002, S. 213. Siehe u.a. THOMAS WEIGEND 1989, S. 167; PETER-ALEXIS ALBRECHT 2010, S. 398 f. WINFRIED HASSEMER 2002, S. 20; siehe auch PETER-ALEXIS ALBRECHT 2010, S. 397 ff. WINFRIED HASSEMER 2002, S. 23; siehe auch TATJANA HÖRNLE 2000, S. 180. KURT SEELMANN 1989, S. 670. HEIKE JUNG 1981, S. 1151. Siehe KURT SEELMANN 1989, S. 670. Siehe MARC FORSTER 1995, S. 54.
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’Gut’ oder ’Interesse’ systematisch zu verorten. So gesehen, überrascht es auch nicht, wenn man in umfänglichen Abhandlungen zum Rechtsgut eine Auseinandersetzung mit dem Topos ’Opfer’ vergeblich sucht.“60 Da die Rechtsgutsverletzung in der Hauptsache als Verletzung des durch die Rechtsnorm geschützten ideellen Wertes erscheint, kommt in einem solchen dogmatischen Konzept die konkrete Opferschutzperspektive lediglich als Reflexfunktion vor.61 Und an dieser traditionellen dogmatischen Sichtweise hat sich seit der Wiederentdeckung des Opfers nicht wirklich Grundlegendes geändert62 – auch wenn die Entschädigung der Opfer von Gewalttaten zunehmend als öffentliche Aufgabe anerkannt wird.63 Fazit: Auch heute noch sieht die herrschende Strafrechtsdogmatik als primären, eigentlichen Rechtsgutsträger der verschiedenen Strafnormen das potenzielle, nicht jedoch das aktuelle Opfer an. Das aktuelle Opfer ist nicht in die Strafrechtsdogmatik eingebunden: Wird eine konkrete Straftat begangen, wird im juristischen Sinne letztlich eine Norm und nicht eine Person verletzt.64
1.2
Die Straftheorien
1.2.1 Grundlegend Im Gegensatz zum Strafrechtssystem, das sich als Ganzes aus der gesellschaftlichen Notwendigkeit legitimiert, zur Wiederherstellung und Sicherung der sozialen Ordnung auf die Verletzung bzw. Gefährdung von Rechtsgütern mit staatlichem Zwang reagieren zu können, sind der Rechtsstaat und die Gesellschaft nicht von der Frage entbunden, ob strafrechtliche Sanktionen, insbesondere die Strafe, auch in der Gegenwart noch notwendig und sinnvoll sind.65 Die Frage der Notwendigkeit und des Sinnes der Strafe
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65
WINFRIED HASSEMER 1983, S. 221. Siehe insbesondere MICHAEL KILCHLING 2002, S. 58. Siehe MICHAEL KILCHLING 2002, S. 58. Zum Rechtsgut und der individuellen Betroffenheit durch eine Straftat siehe SUSANNE WOLLMANN 2009, S. 55 ff. Eine etwas andere Meinung vertritt THOMAS WEIGEND 2010, S. 39 ff. Siehe im speziellen dazu das OHG. Nach FELIX BOMMER 2003, S. 175, verletzt „[i]m juristischen Sinn [...] die Handlung des Täters eine Norm und nicht eine Person.“ Siehe DERS. 2013, BSK Strafrecht I, Vor Art. 19, Rz. 73. Siehe auch MICHAEL KILCHLING 2008, S. 7. Siehe insbesondere BERND-DIETER MEIER 2015, S. 15; GÜNTER STRATENWERTH 2011, § 2, Rz. 1.
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hängt von deren Funktion ab.66 Ist Strafe ein unabdingbares Erfordernis der Gerechtigkeit oder, rein pragmatisch gesehen, ein notwendiges Übel?67 Straftheorien ermöglichen immer wieder das Nachdenken über die Legitimation der öffentlichen Strafe und liefern zugleich einen kritischen Massstab, an dem die Realität sich messen lassen muss. Straftheorien sind mithin genauso wenig überflüssig wie das Strafrecht und seine Sanktionen.68 Ungeachtet grundlegender Veränderungen staatlicher Verfassungen, politischer, ökonomischer und sozialer Verhältnisse und gesellschaftlichen Wandels werden seit Jahrhunderten vor dem Hintergrund des Grundkonzepts Vergeltung und Prävention dieselben drei Grundkonzeptionen bezüglich Strafe angeboten: •
• •
Strafe soll nach der ersten Konzeption unabhängig von allen sozialen Auswirkungen die Tat durch Auferlegen eines Übels vergelten und die Tatschuld ausgleichen. Sie soll dadurch der Gerechtigkeit dienen; so die Vergeltungs- oder Gerechtigkeitstheorien. Strafe soll nach der zweiten Konzeption den Täter oder die Täterin von weiteren Delikten abhalten; so die spezialpräventiven Straftheorien. Oder Strafe soll nach der dritten Konzeption die Gesamtbevölkerung zu legalem Verhalten motivieren; so die generalpräventiven Straftheorien.
Die Vergeltungs- oder Gerechtigkeitstheorien sind absolute Lehren, Spezial- und Generalprävention sind relative Lehren. Erstere beziehen sich auf die begangene Tat, sie erklären die Tat vergangenheitsbezogen und bemessen den Rahmen der Strafe am begangenen Unrecht unter Berücksichtigung der Schuld.69 Letztere begründen und bemessen die Strafe zukunftsgerichtet. Sie wollen Kriminalität mit Blick auf die Zukunft verhindern.70 Sowohl in der Lehre als auch in der Praxis wird die Frage nach Sinn und 66 67 68
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Dazu grundlegend TOM FRISCHKNECHT 2009. Siehe GÜNTER STRATENWERTH 2011, § 2, Rz. 2. Denn „[s]olange keine erträgliche und realistische Alternative zur strafrechtlichen Sozialkontrolle besteht, rechtfertigt sich das Strafrecht durch seine friedensstabilisierende Funktion. Dies ist der (leider) immer noch aktuelle wahre Kern der ’absoluten’ Straftheorien. Mit der funktionalen Rechtfertigung des Strafrechts steht die Kriminalpolitik aber erst am Anfang ihres beschwerlichen Weges. – Wie soll die notwendige strafrechtliche Sozialkontrolle organisiert werden? Welche vernünftigen Ziele sollen die strafrechtlichen Sanktionen anstreben, und wie sind diese Ziele zu erreichen? Darauf geben die klassischen ’absoluten’ Theorien freilich kaum Antworten. Die ’relativen’ Theorien suchen wenigstens danach, wenn auch [...] mit beschränktem Erfolg.“ MARC FORSTER 1995, S. 64 f. Zur Strafe als Schuldausgleich siehe insbesondere GÜNTER STRATENWERTH 2011, § 2, Rz. 1 ff.; FELIX BOMMER 2013, BSK Strafrecht I, Vor Art. 19, Rz. 46 ff. Siehe u.a. LUKAS GSCHWEND/PHILIPP MAIER 2001, S. 21 ff.; MARCEL ALEXANDER NIGGLI 1997/1998.
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Zweck der Strafe vielfach nicht mehr durch eine Option für die eine oder andere Lehre, sondern auf der Basis so genannter Vereinigungstheorien beantwortet.71 Während sich vor dem Hintergrund des Strafrechtssystems und seiner historischen und zeitgenössischen Theorieentwicklung, trotz temporärer Verletzungen und Gefährdungen, die Grundrechte sowie die Rechtsstaatlichkeit in der Rechtsüberzeugung haben festigen können und als unveräusserlich erscheinen, herrscht im Gegensatz dazu bezüglich des Grundkonzepts Vergeltung und Prävention unverändert Streit. Die einzelnen Straftheorien samt Variante der Vereinigungstheorien, aber auch modernere Strafrechtfertigungen, werden stark kritisiert. Die in der strafrechtlichen Lehre vertretenen Positionen sind zudem sehr heterogen und weichen zum Teil prägnant voneinander ab. Darüber, dass Strafe als staatlicher Zwang nur noch rational mit dem Zweck des Schutzes der rechtlichen Ordnung begründet werden kann, herrscht Einigkeit. Zweifelhaft und umstritten ist aber immer noch, welches Mass an Strafe dieser Zweck erfordert und auf welche Weise die Strafe ihn zu erfüllen vermag.72 Im Folgenden ist in einem knappen Überblick auf die verschiedenen Rechtfertigungen der Strafe einzugehen73, denn vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, welche Position das Opfer in der Auseinandersetzung zwischen Vergeltung und Prävention einnimmt.74
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Siehe insbesondere GÜNTER STRATENWERTH 2011, § 2, Rz. 32, mit weiteren Literaturhinweisen. Siehe im speziellen GÜNTER STRATENWERTH 2011, § 2, Rz. 2; zu Rückfallraten siehe http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/19/04/03.html (zuletzt eingesehen am 19.06.2015). Siehe u.a. GÜNTER STRATENWERTH 2011, § 2, Rz. 1 ff.; MARCEL ALEXANDER NIGGLI 2004; DERS. 1997/1998; siehe auch FELIX BOMMER 2013, BSK Strafrecht I, Vor Art. 19, Rz. 46 ff. In der Lehre werden auch neue Strafrechtfertigungen oder Strafzwecke diskutiert. Seit den früheren 1980er Jahren wird beispielsweise der Strafe eine Aufgabe zugewiesen, die über die zwei Grundgedanken Vergeltung und Prävention hinausgeht und zwar die Wiedergutmachung des durch die Straftat angerichteten Schadens; siehe u.a. GÜNTER STRATENWERTH 2011, § 2, Rz. 25. Oder es wird erörtert, ob die symbolisch-expressive Bedeutung der Strafe eine neue Straftheorie jenseits von Vergeltung und Prävention darstellt; siehe dazu KLAUS GÜNTHER 2002, S. 205 ff. Des Weiteren wirft KLAUS LÜDERSSEN 2000, S. 63 ff., die Frage auf, ob das Opfer einen Anspruch auf die Bestrafung des Täters oder der Täterin hat. Zur Wiedergutmachung als (auch) opferorientiertem Strafrechtszweck, opferorientierten Straftheorien sowie Opferorientierung als gesamtem Strafrechtszweck siehe LYANE SAUTNER 2014, S. 184 ff., mit weiteren Literaturhinweisen. Siehe dazu Ziff. 1.2.4.
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1.2.2 Absolute Straftheorien Die absoluten Straftheorien sehen Rechtsgrund und Sinn der Strafe allein in der Vergeltung. Absolut werden die Strafzwecke genannt, weil diese eine Reaktion auf das Unrecht fordern; absolute Strafzwecke verlangen, dass der Rechtsbruch gesühnt wird, schlicht weil er stattgefunden hat. Zweck ist daher weder, dass es dem Opfer dann besser geht, der Täter oder die Täterin dabei etwas lernt, noch, dass Kriminalität damit bekämpft oder gar verhindert werden kann. Es muss auf die Verletzung der Verhaltensnorm unabhängig von der Wirkung der Reaktion reagiert werden.75 Die Vergeltung weist eine gewisse Nähe zum Motiv der Rache auf und wird im Grundsatz als irrational und schwer begründbar eingeordnet. Über lange Zeit hatte die Vergeltungsbegründung deswegen auch fortlaufend an Bedeutung verloren. Dann aber setzte ab den 1960er und 1970er Jahren ein eigentliches Revival der Vergeltungstheorien ein.76 Dies ist auch vor dem Hintergrund der Wiederentdeckung der Opfer zu sehen – wird mit der vergeltenden Strafe dem verletzten Opfer etwas zurückgegeben, was ihm vorher vom Täter bzw. der Täterin genommen wurde? Rechtfertigt sich die Strafe als Rehabilitation des Opfers?77
1.2.3
Relative Straftheorien
Die relativen Straftheorien sehen als Rechtfertigung der Strafe die Interessen des Gesellschaftsschutzes, der Verbrechensprävention.78 Relative Strafzwecke heissen relativ, weil sie sich auf die Wirklichkeit, auf die Kriminalitätsrate beziehen. Relative Strafzwecke fordern nicht Strafe um ihrer selbst willen, sondern zu einem konkreten Zweck, nämlich zwecks Prävention – hier zeigt sich die Orientierung der relativen Theorien auf die Zukunft hin: Relative Straftheorien wollen Kriminalität mindern, indem sie Verbrechen verhindern. Sie fordern Strafe im Hinblick darauf, dass die Kriminalitätsrate sinke.79
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Siehe MARCEL ALEXANDER NIGGLI 1997/1998; siehe auch FELIX BOMMER 2013, BSK Strafrecht I, Vor Art. 19, Rz. 46 f. Vor allem im angelsächsischen Raum; siehe LORENZ ENGI 2008, S. 407 ff. JEAN HAMPTON/DAVID B. HERSHENOV versuchen, die Strafe aus der Sicht des Opfers und im Hinblick auf dessen Rehabilitation im Verhältnis zum Täter bzw. zur Täterin zu rechtfertigen. Bei DAVID B. HERSHENOV verbindet sich das mit einer expliziten Berufung auf Argumente der Rache. Zitiert aus LORENZ ENGI 2008, S. 413 f. Zur Frage, ob das Opfer ein Recht auf Bestrafung des Täters bzw. der Täterin habe, siehe insbesondere JAN PHILIPP REEMTSMA 1999; CORNELIUS PRITTWITZ 2000, S. 64 ff., setzt sich in einem kritischen Sinn mit dieser Frage auseinander; TATJANA HÖRNLE 2006, S. 953 ff., in einem positiven Sinn. Siehe GÜNTER STRATENWERTH 2011, § 2, Rz. 14. Siehe MARCEL ALEXANDER NIGGLI 1997/1998; siehe auch FELIX BOMMER 2013, BSK Strafrecht I, Vor Art. 19, Rz. 48 ff.
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Relative Straftheorien werden üblicherweise eingeteilt in die General- und die Spezialprävention. Die Generalprävention spricht dabei die Allgemeinheit an, also die potenziellen Täter, Täterinnen und Opfer sowie die rechtskonform handelnde Bevölkerung, die Spezialprävention hingegen den spezifischen Täter oder die spezifische Täterin als Individuen. Beide Präventionsarten werden je nachdem, was sie bezwecken, weiter unterschieden in positive und negative. Die negativen Präventionstheorien sollen abschrecken, die positive Generalprävention soll die geltenden Normen bestätigen und die positive Spezialprävention soll Täter und Täterinnen resozialisieren.80 Ohne auf die grundsätzliche Kritik, die gegen die Spezialprävention und insbesondere gegen den Resozialisierungsgedanken schon seit längerem erhoben wird, eingehen zu wollen, sei hier nur auf zwei Punkte hingewiesen. Es geht um die Frage, wie Täter und Täterinnen „behandelt“ werden müssen, die nicht resozialisierungsbedürftig sind, bei denen also keine Gefahr besteht, dass sie abermals straffällig werden.81 Zudem ist nach dem Umgang mit jenen beschuldigten Personen82 zu fragen, die zum Kreis der Unverbesserlichen oder Uneinsichtigen zu zählen sind. Die Spezialprävention in ihrer heutigen Ausprägung vermag hierzu keine befriedigende Antwort zu geben.83 Im Gegensatz zur Spezialprävention soll die Verbrechensvorbeugung bei der Generalprävention durch die Einwirkung auf die Allgemeinheit erreicht werden. Die Strafe, ihre Androhung und letztlich ihr Vollzug dienen dazu, andere von der Begehung ähnlicher Taten abzuschrecken oder deren Rechtsbewusstsein zu stärken.84 In der öffentlichen Meinung und auch in der Rechtsprechung, insbesondere bei der Strafzumessung, spielt der Glaube an die abschreckende Wirkung der Strafe eine Rolle, empirisch dagegen „[e]inigermassen gesichert ist nur der Befund, dass die Geltung einer Norm [...] davon abhängt, ob ihre Übertretung strafrechtlich geahndet wird, während es auf die Art und das Mass der Sanktion innerhalb eines weiten Spielraums nicht anzukommen scheint.“85 Die Frage der empirischen Haltbarkeit ist auch einer der häufigsten vorgebrachten Kritikpunkte bezüglich der positiven Generalprävention, analog der negativen.86 Denn über die vorausgesetzten positiven Wirkungen der Strafe sind, zumindest vorerst, keinerlei differenzierte Aussagen möglich.87 80
Siehe zusammenfassend u.a. GÜNTER STRATENWERTH 2011, § 2, Rz. 15 ff.; MARCEL ALE1997/1998. Zu den bereits resozialisierten Tätern siehe REGINA BLÜMMEL 2002, S. 74 ff. Nach Art. 111 StPO wird nachfolgend der einheitliche Begriff der beschuldigten Person verwendet. Siehe REGINA BLÜMMEL 2002, S. 74. Siehe REGINA BLÜMMEL 2002, S. 78 f. GÜNTER STRATENWERTH 2011, § 2, Rz. 21. Siehe u.a. REGINA BLÜMMEL 2002, S. 83; MARCEL ALEXANDER NIGGLI 1997/1998; GÜNTER STRATENWERTH 2011, § 2, Rz. 21 und Rz. 23 f. Siehe insbesondere GÜNTER STRATENWERTH 2011, § 2, Rz. 24. XANDER NIGGLI
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Dank Zur 1. Auflage 2010 Mein Dank geht zunächst an Prof. Dr. Günter Heine, Prof. Guido Jenny (g) sowie Prof. Dr. Karl-Ludwig Kunz, die mir während meiner Oberassistenzzeit am Departement für Strafrecht und Kriminologie, Universität Bern, Raum und Möglichkeiten boten, mich mit der Thematik „Opfer“ auseinander zu setzen. An dieser Stelle danke ich auch Prof. Dr. Hans Vest, der zusammen mit Prof. Dr. Günter Heine und Prof. Dr. Karl-Ludwig Kunz, mir die Chance bot, in „meinem Thema“ einen Lehrauftrag anzubieten. Weiter danke ich Nesa Biert, Studiengangsleiterin, Berner Fachhochschule, Fachbereich Soziale Arbeit, die mir einen Publikationsbeitrag zusprach, sowie meinen Kolleginnen für ihre Unterstützung und Motivation, die Thematik „Opfer“ zu verschriftlichen. Danken möchte ich Prof. Dr. Andreas Eicker, Ass.-Prof. Dr. Martino Mona, MLaw Simone Münger, für ihre Bereitschaft, sich auf das Thema einzulassen sowie für ihre wertvollen und kritischen Rückmeldungen. Für die Hilfe beim Korrekturlesen danke ich Walter Sibold ganz herzlich. Für die Bereitschaft, sich immer wieder in ein Gespräch verwickeln zu lassen, für die wertvollen Formulierungsvorschläge de lege ferenda, aber auch für die kritischen Rückmeldungen danke ich Mag. rer. publ. Daniel Kettiger innigst – ohne ihn wäre das Buch nicht entstanden. Danke auch für das Cover von Ben Pfäffli, GestaltungsAtelier, Burgdorf! Zur 2., überarbeiteten und erweiterten Auflage 2015 Für das Lektorat bzw. Korrektorat und die zahlreichen sprachlichen Verbesserungsvorschläge danke ich wiederum Walter Sibold ganz herzlich. Herzlich danke ich auch Arnold Kettiger und Urs Geiser für die Mithilfe beim Korrektorat. Danken möchte ich auch Dr. phil. Anna Ryser, welche mir bei psychologischen Fragen immer zur Seite stand, sowie Dr. med. Nathalie Jäger, welche mich in medizinischen Fragen unterstützte. Für fachliche Unterstützung, die anregenden und kritischen Rückmeldungen, aber auch die Bereitschaft, sich in Gesprächen von neuem mit der Thematik auseinanderzusetzen, danke ich Mag. rer. publ. Daniel Kettiger wiederum innigst.