Berner Universitätsschriften
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Sklaverei und Recht: Zwischen römischer Antike und moderner Welt Referate des interdisziplinären Münchenwiler Seminars des Collegium generale der Universität Bern im Frühjahrssemester 2016 Herausgegeben im Auftrag des Collegium generale von Iole Fargnoli und Thomas Späth
Haupt Verlag
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Die Beiträge dieses Bandes gehen auf das interdisziplinäre Münchenwiler Seminar des Collegium generale der Universität Bern im Frühjahrssemester 2016, «Sklaverei und Recht: Zwischen Römischem Recht und der Neuen Welt», zurück. Das Collegium generale fördert den fächerübergreifenden Dialog und die Vernetzung innerhalb der Universität durch Veranstaltungen für Lehrende, Nachwuchsforschende und Studierende aller Fakultäten. Wir danken der Burgergemeinde Bern für die grosszügige Unterstützung.
Titelbild: Das schwarze Hirtenbüblein. Eine Legende aus Rio Grande do Sur, Fresco von Aldo Locatelli, Palácio Piratini, Porto Alegre, Brasilien. Copyright: Mauro Cezar Heinrich 1. Auflage 2018 Diese Publikation ist in der Deutschen Nationalbibliografie verzeichnet. Mehr Informationen dazu finden Sie unter http://dnb.dnb.de Der Haupt Verlag wird vom Bundesamt für Kultur mit einem Strukturbeitrag für die Jahre 2016–2020 unterstützt. ISBN 978-3-258-08065-9 Alle Rechte vorbehalten. Copyright © 2018 Haupt Bern Jede Art der Vervielfältigung ohne Zustimmung des Verlages ist unzulässig. Korrektorat: Nathalie Comment Satz: Die Werkstatt Medien-Produktion GmbH, Göttingen Umschlaggestaltung: Die Werkstatt Medien-Produktion GmbH, Göttingen nach einem Konzept von René Tschirren Printed in Germany www.haupt.ch
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Zum Andenken an Astrid Weilandt 28. Januar 1983 – 15. Juni 2016
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Inhaltsverzeichnis Sklaverei und Recht – von der Gegenwart in die Vergangenheit und zurück. Zur Einleitung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 Iole Fargnoli, Thomas Späth Sklaverei: Eine Herausforderung für das Völkerrecht. . . . . . . . . . . . . . . . . 19 Walter Kälin Römische Sklaverei zwischen ius gentium und ius naturale. . . . . . . . . . . 41 Antonio Saccoccio Sklaverei in den vorkonstantinischen Kirchenordnungen: Überlegungen zum frühchristlichen Kirchenrecht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55 Daniel Vaucher Spuren des römischen Rechts im Code Noir. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85 Linda De Maddalena Sklaverei in der Neuen Welt – auch eine transrechtliche Sklaverei auf der Linie Afrika–Atlantik–Amerika?.. . . . . . . . . . . . . . . . . . 101 Michael Zeuske Sklaverei in Brasilien: Die rechtliche Regelung vom Beginn der Kolonialisierung bis zur Abolition. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145 Fábio Siebeneichler de Andrade Sklaverei, Freiheit und Eigentum: Zur Auseinandersetzung über die Sklaverei in der US-amerikanischen Literatur des 19. Jahrhunderts. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 157 Ulfried Reichardt «Die Römer haben es nicht anders gemacht» Zur schweizerischen Komplizenschaft im Schwarzen Atlantik. . . . . . 171 Hans Fässler Autorinnen und Autoren. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 187
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Sklaverei und Recht – von der Gegenwart in die Vergangenheit und zurück Zur Einleitung Iole Fargnoli, Thomas Späth Das Recht eines Menschen auf Freiheit der Person ist ein kaum zweihundert Jahre altes juristisches Konzept. Zuvor galt Sklaverei während Jahrtausenden in nahezu allen historisch bekannten Gesellschaften als legitim und war, soweit positive Gesetze existierten, legal:1 Die Tatsache, dass das Unrecht der Versklavung Gegenstand von Rechtsordnungen ist, erscheint uns heute als ein Paradoxon, gehört jedoch zu den Selbstverständlichkeiten eines grossen Teils der Geschichte der Menschheit. Unter dem Titel «Sklaverei und Recht: Zwischen römischem Recht und der Neuen Welt» griff das interdisziplinäre Münchenwiler Seminar des Collegium generale der Universität Bern im Frühjahr 2016 die Fragen auf, die sich aus diesem Widerspruch ergeben. Spezialistinnen und Spezialisten des römischen Rechts und des aktuellen Völkerrechts, der Alten Geschichte, aber auch Neuzeit-Historiker und Literaturwissenschaftler diskutierten aus ihren Forschungsperspektiven, wie Gesellschaften der Vergangenheit die Freiheitsberaubung von Menschen, die in heutiger Sicht ein Verbrechen ist, in ihr Rechtsdenken integrierten. Der vorliegende Band legt die Beiträge zu diesem Seminar in überarbeiteter Form vor, in die die Ergebnisse der Gespräche eingeflossen sind. Ausgangspunkt und Hintergrund für alle Gesprächspartner war dabei die Feststellung, dass zwar in unserer gegenwärtigen Welt der Sklaverei jegliche juristische Rechtfertigung entzogen ist, in der alltäglichen Realität jedoch auf allen Kontinenten Millionen von Menschen in sklavenähnliche unfreie Arbeits- und Abhängigkeitsverhältnisse gezwungen werden. Der neueste Bericht des International Labour Office legt für das Jahr 2016 die Zahlen vor: 25 Millionen Männer, Frauen und Kinder waren weltweit gezwungen, Arbeitsleistungen gegen ihren Willen und unter Bedrohung zu erbringen, weitere 15 Millionen Menschen lebten in Zwangsehen, denen sie 1
Zur Unterscheidung vgl. Habermas 1973, 133-140, in Auseinandersetzung mit dem Legitimationsbegriff von Max Weber.
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nicht zugestimmt hatten. Nach diesen Schätzungen des ILO waren 5,4 von 1000 Menschen der Weltbevölkerung von diesen Formen moderner Sklaverei betroffen, und dabei sind 71 Prozent der Opfer Frauen und Mädchen, ein Viertel sind Kinder.2 Während im antiken Griechenland menschliche Unfreiheit vorwiegend von Philosophen wie Aristoteles oder den Stoikern als Reflexionsgegenstand aufgegriffen wurde,3 haben die Römer mit ihrem ausgeprägten Interesse für das Recht eine detaillierte Regelung der Rechtsstellung von Sklavinnen und Sklaven entwickelt. Aus den römischen Quellen lässt sich die Bemühung der Juristen und Gesetzgeber belegen, die juristische Position der Unfreiheit und damit die Besitzrechte der Sklavenhalter zu definieren.4 Diese Rechtsbestimmungen erfuhren bis in die Spätantike ständige Anpassungen und Veränderungen und wurden mehrere Jahrhunderte später im Zuge der Sklaverei der Neuen Welt zuerst in Lateinamerika und danach in den USA rezipiert und transformiert.5 Erst im Laufe des 19. Jahrhunderts wurde die Sklaverei als Rechtsinstitut in den jeweiligen nationalen Rechtsordnungen aufgehoben. 1926 wurde der Besitz von Menschen durch den Völkerbund schliesslich international geächtet.6 Der vorliegende Band geht von der Aktualität ungleicher Freiheit und sklavenähnlicher Arbeitsverhältnisse in unserer Gegenwart aus, um anschliessend in chronologischer Folge Aspekte des Verhältnisses von Recht und Sklaverei von der mediterranen Antike über die frühe Neuzeit zwischen Europa, Afrika und den Amerikas bis in die Schweiz der jüngsten Vergangenheit aufzugreifen. Auf diese Weise stellt er die Frage nach den Rechtskonzepten, die der Legitimation und der Regelung der Sklaverei dienten, sowie deren Rezeptions- und Transformationsprozesse zur Diskussion. Im Mittelpunkt stehen zum einen die Entwicklung des Rechts von der römischen Republik bis in die Spätantike, zum andern die Veränderungen der rechtlichen Regelungen der Sklaverei in globaler Perspektive zwischen dem 16. und 20. Jahrhundert. 2 ILO 2017, 21-27. 3 Vgl. Garnsey 2010, 107-152, oder auch den Quellenband Wiedemann 1992. 4 Einführend zur Sklaverei in der griechischen und römischen Antike: Herrmann-Otto 2009; vgl. auch den Sammelband Herrmann-Otto 2013 mit grundlegenden Aufsätzen zur antiken Sklaverei. 5 Patterson 1991; McKeown 2007. 6 Vgl. die breit angelegte, dreibändige Geschichte der Auseinandersetzung mit Sklaverei und ihrer Aufhebung von David Brion Davis (1966; 1999; 2014).
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I.
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Moderne Sklaverei und die Menschenrechte
Der nicht abbrechenden Aktualität ungleicher Freiheit und sklavenähnlicher Arbeitsverhältnisse ist der erste Beitrag des Bandes gewidmet. Die zeitgenössischen Formen der Sklaverei stellen eine besondere Herausforderung für das geltende Völkerrecht dar. Walter Kälin7 legt dar, wie die Sklaverei seit dem 18. Jahrhundert in mehreren Etappen zu einem anerkannten Gegenstand des klassischen Völkerrechts wurde, zunächst durch einzelstaatliche Verbote des Sklavenhandels, in einem weiteren Schritt durch eine – allerdings rechtlich nicht verbindliche – Deklaration zu dessen Abschaffung am Wiener Kongress von 1815, gefolgt von einem Netz bilateraler Verträge, in denen in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts auf Initiative insbesondere der britischen Regierung das Recht festgelegt wurde, Sklavenschiffe zu verfolgen und zu durchsuchen. Einem völkerrechtlichen Verbot nicht nur des Handels, sondern der Sklaverei als solcher standen Bedenken des Eingriffs in nationale Souveränität entgegen, sodass ein menschenrechtlich begründeter individueller Schutz vor Versklavung trotz eines 1926 im Rahmen des Völkerbundes vereinbarten Abkommens und mehrerer Übereinkommen gegen den Handel mit zur Prostitution gezwungenen Frauen und Mädchen nicht durchgesetzt werden konnte. Erst mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 wurde der Schutz vor Sklaverei zu einem Menschenrecht erklärt, das mit der Europäischen Menschrechtskonvention (EMRK) 1950 rechtsverbindlich wurde. Damit ist das Sklavereiverbot zu einem Teil des zwingenden Völkerrechts geworden. Der Beitrag zeigt, dass die aktuellen Formen moderner Sklaverei – wie Schuldknechtschaft, Zwangsrekrutierung von Kindersoldaten und Zwangsprostitution – völkerrechtlich schwer fassbar sind, weil sie von privaten Personen oder Organisationen betrieben werden. Mit einer Differenzierung der Verpflichtungen, die den Staaten die Durchsetzung der Menschenrechte auferlegen, wurde bis heute ein Instrumentarium geschaffen, das grundsätzlich die Durchsetzung der völkerrechtlichen Ächtung der Sklaverei erlauben würde. Doch der Autor stellt abschliessend fest, dass im Unterschied zum 19. Jahrhundert, als Grossbritannien eine Vorkämpferrolle einnahm, heute kein Staat die Bereitschaft 7
Vgl. seine Grundlagewerke Kälin/Künzli 2013 zum Schutz der Menschenrechte und Kiener/ Kälin 2013 zu den Grundrechten.
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zeigt, dieser Durchsetzung die notwendige Vordringlichkeit zuzuordnen – und so bleiben die unterschiedlichen Formen moderner Sklaverei «eine der grössten menschenrechtlichen Herausforderungen des 21. Jahrhunderts».
II. Das römische Recht und das Christentum Sklavinnen und Sklaven in der römischen Antike wurden einerseits als res (Sachen) und deshalb als rechtsunfähig, andererseits als personae (Rechtssubjekte) betrachtet. Diese «Doppelnatur» greift Antonio Saccoccio in seinem Beitrag auf, der einen Überblick über die soziale und juristische Stellung der römischen Sklavinnen und Sklaven vorlegt. Die römische Gesellschaft kannte keine Vorstellung einer rechtlichen Gleichheit der Menschen, sondern ging selbstverständlich von einer Abstufung des Freiheitsstatus der Personen aus. Diese Abstufung wurde sowohl durch das ius civile als auch durch das ius gentium geregelt, obwohl naturgemäss – nach dem ius naturale – alle Menschen frei sind.8 Diese «natürliche» Gleichheit der Menschen wird der römischen Welt in erster Linie von Cicero und Seneca aus der griechischen Philosophie vermittelt. Betont wird in diesem Aufsatz, dass das Eintreten des Christentums die Sklaverei nicht abgeschafft habe, obwohl die christlichen Kaiser der Spätantike Massnahmen zu einer Verbesserung der Situation der Sklaven ergriffen hätten. Im Unterschied zu allgemeinen Thesen über Einstellungen «des» Christentums zur Sklaverei weist Daniel Vaucher9 in seinem Beitrag zunächst darauf hin, dass ein einheitliches Christentum vor dem 5. Jahrhundert nicht existierte. Er interessiert sich für die Kontroversen über die Haltung zu Sklavinnen und Sklaven in den christlichen Gemeinden der ersten drei Jahrhunderte nach der Zeitenwende und damit in einer Epoche, als sich weder ein Kirchenrecht mit Bezug auf Sklaverei noch eine christliche Orthodoxie etabliert hatte. Grundlage der Untersuchung der divergierenden Äusserungen zu Sklavinnen und Sklaven in ihrer Integration in die Gemeinden ist ein Korpus frühchristlicher Texte, die in der Forschung mit dem missverständlichen Titel «Kirchenordnungen» versehen werden; es geht dabei weniger um anerkannte Regelungen des Gemeindelebens als vielmehr um polemische Schriften, die unterschiedliche 8 9
Zur Thematik des ius naturale vgl. auch Saccoccio 2017. Zur Thematik des Beitrags vgl. ausführlicher Vaucher 2017.
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Positionen mit normativen Ansprüchen in Hinsicht auf konkrete Probleme der christlichen Gemeinschaften erkennen lassen, darunter auch in Hinsicht auf den Umgang mit Gemeindemitgliedern in Sklavenstatus. Die Schriften antworten auf die Widersprüche des frühchristlichen Alltags, in dem sich das religiöse Postulat der Aufhebung sozialer Statusunterschiede in der Taufe mit einer gesellschaftlichen Realität konfrontiert sah, in der die christlichen Gemeinden auf die Unterstützung reicher Sklavenbesitzer (die auch als Christen nicht bereit waren, auf ihren Besitz zu verzichten) existentiell angewiesen waren. Auch wenn die dominierende Argumentation dieser Texte die Sklaverei als gesellschaftliche Institution bestärkt, verweist die intertextuelle Analyse der gegnerischen Haltungen, auf die diese Argumente antworten, auf die Existenz von Positionen im frühen Christentum, die grundlegendere Kritik an der Sklaverei äusserten. Diese Positionen konnten jedoch nicht zu einer dominierenden Haltung werden in einer religiösen Bewegung, die auf Ausbreitung bedacht war und deshalb Kompromisse zwischen Glaubensgrundsätzen und real existierenden gesellschaftlichen Verhältnissen einging.
III. Verflechtung der Rechtsordnungen in der Neuzeit Eine Verbindung zwischen römischem Recht und der Geschichte der Neuzeit stellt der Beitrag von Linda De Maddalena her. Im März 1685 erliess Ludwig XIV. eine «Ordonnance», die die Sklaverei in den französischen Kolonien in Lateinamerika regeln sollte. Seit dem 18. Jahrhundert wurde das Dekret als «Code Noir» bezeichnet, und es blieb für lange Zeit gültig: Erst 1848 wurde es aufgehoben. Als Ludwig XIV. diesen «Code Noir» erliess, kannte das – seit dem 14. Jahrhundert festgelegte – französische Recht in der Metropole keinen juristisch definierten Sklavenstatus mehr. Aus diesem Grunde stellt sich die Frage, auf welcher Grundlage die «Ordonnance» ausgearbeitet wurde. Der Beitrag vertritt und begründet die These, dass die französische Kodifikation ihre Wurzeln in der römischen Sklavenreglementierung findet. Ein gewichtiges Argument dafür ist die Wiederaufnahme des Konzepts der doppelten Rechtsnatur der Sklavinnen und Sklaven als personae (Rechtssubjekte) und res (Sache) im «Code Noir». Wenn das absolutistische Frankreich sich vom römischen Recht zur Festlegung seines rassistischen Gesetzeserlasses inspirieren liess, konnte es sich
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in eine schon lange Tradition einreihen: Michael Zeuske10 geht in seinem Beitrag den rechtlichen Regelungen der Sklavereien (ein bewusst gewählter Plural, weil das Konzept «Sklaverei» einen falschen Eindruck der Einheitlichkeit für tatsächlich höchst unterschiedliche historisch-gesellschaftliche und rechtliche Situationen vortäuscht) zwischen früher Neuzeit und dem 19. Jahrhundert in den drei Räumen der atlantischen Welt nach, in Europa, Afrika und in den Amerikas. Bis 1640 war der Sklavenhandel über den Atlantik von den iberischen Mächten Portugal und Spanien dominiert, bevor er wesentlich durch nordwesteuropäische Akteure übernommen wurde. Der Beitrag legt dar, wie die europäischen Mächte darauf angewiesen waren, eng mit den Eliten in Afrika zusammenzuarbeiteten, deren Sklavenlieferungen auf eigenen afrikanischen Rechtsauffassungen (insbesondere der Versklavung von Gefangenen, cativos) beruhten; die europäische Präsenz bewirkte eine «Umorientierung» des afrikanischen Sklavenhandels in Richtung Westen und Norden, mit der eine buchhalterische und rechtliche Systematisierung der Sklaventransporte über den Atlantik einherging: Der Handel mit menschlichen Körpern wurde in Listen gefasst und in der Formularsprache des römischen Rechts mit Kauf- und Verkaufsprotokollen legitimiert. Der globalgeschichtliche Blick dieser analytischen Darlegung von vier Jahrhunderten der Sklavereien und des entsprechenden Handels im atlantischen Raum führt zur Erkenntnis, dass ihre rechtlichen Grundlagen das Ergebnis einer Verflechtung von mediterran-europäischen, afrikanischen und anglo-amerikanischen Rechtstraditionen sind.
IV. Recht und Literatur amerikanischer Sklavereien Die rechtliche Regelung der brasilianischen Sklaverei vom Beginn der Kolonialisierung um 1500 bis zur Abolition ist Gegenstand des Beitrags von Fábio Siebeneichler de Andrade. Brasilien ist für die Geschichte der Sklaverei von besonderem Interesse, weil diese einerseits, wie der Autor feststellt, «Teil der Identität des Landes» geworden ist, und weil andererseits Brasilien der weltweit letzte Staat war, der die Sklaverei – erst 1888 – rechtlich abgeschafft hat. Der Beitrag wirft die Frage nach den sowohl portugiesischen wie auch römisch10 Vgl. seine Untersuchungen Zeuske 2004 zu den Sklavereien in der Karibik, Zeuske 2012 zum Aufstand auf der Amistad, Zeuske 2015 zum atlantischen Sklavenhandel und sein globalgeschichtlich angelegtes Handbuch zur Geschichte der Sklaverei, Zeuske 2013.
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rechtlichen Grundlagen der brasilianischen Gesetzgebung auf und richtet den Blick auf die Zusammenhänge zwischen wirtschafltlichen Faktoren, Recht und den Schwierigkeiten der Abolition: Mit der Diskussion des Verhältnisses zwischen der rechtlichen Abschaffung der Sklaverei und den gesellschaftlichen Praktiken greift de Andrade eine fundamentale Problemstellung auf, und er kommt zum Schluss, dass in Brasilien die rein rechtliche Abolition ohne begleitende Massnahmen nur wenige konkrete Wirkungen entfalten konnte und die materiellen Lebensbedingungen der ehemaligen Sklavinnen und Sklaven kaum wesentliche Verbesserungen erfahren haben. Aus literarischer Perspektive diskutiert Ulfried Reichardt11 die Sklaverei in den USA und darüber hinaus die Grundfragen des dialektischen Verhältnisses von Freiheit und Unfreiheit, das Hegel mit der Beziehung von «Herr und Knecht» illustriert. Der Beitrag postuliert, dass Sklavereikritik notwendig auf die Konstituierung der amerikanischen Sklavereisysteme durch die europäische Kolonialisierung ausgerichtet sein, aber zugleich einbeziehen muss, dass auch deren Aufhebung von diesen (ehemaligen) Kolonialmächten und den kolonialen Eliten ausging: Der Kampf für die Abolition entwickelte sich aus den Debatten und sich verändernden historischen Situationen in Europa und in den Amerikas. In der US-amerikanischen Literatur der 1850er-Jahre zeigt sich dieses Spannungsfeld zum einen in der Thematisierung des Naturrechts der Aufklärung, und zum andern in der Auseinandersetzung mit der positiven Gesetzgebung, insbesondere mit dem «Fugitive Slave Law» von 1850. Der Autor erörtert diese Fragen an drei literarischen Texten: Der erste ist die Autobiographie von Fredrick Douglass (1845), die zum Muster der «slave narratives» geworden ist und in der der ehemalige Sklave den entschlossenen Widerstand als einziges Mittel des Sklaven darstellt, seine Menschlichkeit und – ganz im Sinne der Rationalität der Aufklärung argumentiert – seine Vernunft wiederzugewinnen. Das zweite Beispiel ist Harriet Beecher Stowes Uncle Tom’s Cabin (1852), ein viel gelesenes Werk, das in der Textsorte des «sentimentalen Romans» die argumentative Strategie findet, über die Empathie der Leserinnen und Leser die Umwertung der diskriminierenden Konnotation von «blackness» zu einer Verbindung mit (gleichgestellter) Humanität vorzunehmen. Der dritte 11 Eine ausführliche Studie zur Darstellung von Sklavinnen und Sklaven in der Literatur der USA legt Reichardt 2001 vor; zu Literatur und Globalisierung vgl. Reichardt 2010.
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Text ist die Novelle Benito Cereno von Herman Melville (1855), eine in der USamerikanischen Literatur des 19. Jahrhunderts einzigartige Problematisierung der Machtverhältnisse der Sklaverei. In Melvilles Erzählung wird auch schon der Rassismus vorgezeichnet, der nach der im Bürgerkrieg durchgesetzten Abolition die Sklaverei ersetzen wird.
V. Die Schweiz und die Sklaverei Die Schweiz stellt sich erst seit wenigen Jahren die Frage nach ihrer Rolle als «Kolonialstaat ohne Kolonien» und ihrer Beteiligung an internationalen Wirtschaftsbeziehungen, die auf Sklaverei bauten.12 Der Beitrag von Hans Fässler führt den vorliegenden Band von der Auseinandersetzung mit der Vergangenheit in globalen Zusammenhängen in die Aktualität der regionalen Gegenwart zurück: Der Autor legt dar, wie bürgerliche Verantwortung dazu führt, sich mit den Verflechtungen des eigenen Landes mit dem internationalen Sklavenhandel auseinanderzusetzen. Sein Weg führte ihn vom 200. Jahrestag des schweizerischen Kantons St. Gallen zum Fort de Joux im französischen Jura, wo Toussaint Louverture, der siegreiche Anführer des haitianischen Sklavenaufstandes von 1791–1793, im Jahre 1803 seinen Tod fand (dennoch wurde 1804 Haiti das erste Land Lateinamerikas, das sich aufgrund eigenen Widerstandes aus der kolonialen Abhängigkeit befreite). Fässler wandte sich vor diesem Hintergrund der Untersuchung der Implikationen schweizerischer Patrizierfamilien beispielsweise aus Neuchâtel, Trogen oder Zürich und von Schweizer Unternehmen und Banken im atlantischen Sklavenhandel zu wie auch den amerikanischen Plantagen in schweizerischem Besitz in den Amerikas:13 eine lukrative Wirtschaftstätigkeit, die nicht selten mit Referenz auf die römische Antike legitimiert wurde. Sein Beitrag führt vom Postulat einer historischen Erarbeitung dieser schweizerischen Beteiligung an einem «Menschheitsverbrechen» zur Forderung nach aktuellen politischen Auseinandersetzungen, diese Vergangenheit anzuerkennen und die entsprechenden Ansprüche auf ideelle und materielle Wiedergutmachtung, wie sie von der Gemeinschaft der
12 Vgl. David/Etemad/Schaufelbuehl 2004; Stettler/Labhardt/Haenger 2004; Purtschert/Lüthi/Falk 2012; Fischer-Tiné/Purtschert 2015; zuletzt: Pavillon 2017. 13 Vgl. Fässler 2005.
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karibischen Staaten (CARICOM) erhoben und von der Uno-Konferenz in Durham 2001 unterstützt werden, ernst zu nehmen. Mit diesem letzten Beitrag schliesst der vorliegende Band den Kreis zu den Überlegungen von Walter Kälin, mit dem dieser unsere Diskussionen um «Sklaverei und Recht» eröffnet. Die Fragestellung, mit der sich das Münchenwiler Seminar im Frühjahr 2016 auseinandersetzte, bietet zahlreiche Ansatzpunkte zur Reflexion über die Rezeption der Antike und des römischen Rechts. Doch darüber hinaus fordert sie dazu heraus, über das Verhältnis von Recht und Gerechtigkeit, über die historische Verantwortung der Profiteure der Sklavereisysteme und über die Aktualität von weltweit 40 Millionen versklavter und zwangsverheirateter Menschen14 zumindest nachzudenken.15 Dieser Band hätte auch einen Beitrag von Astrid Weilandt enthalten sollen, die an ihrer Dissertation über «Sklaverei in den Rechtsnormen der christlichen Spätantike von Konstantin bis Justinian» arbeitete. Ihr viel zu früher Tod hat sie mitten aus ihrer Arbeit gerissen. Wir widmen unseren Band ihrem Andenken. Bern, im Sommer 2018
14 Vgl. supra, Anm. 2. 15 Die Herausgeberin und der Herausgeber danken dem Collegium generale der Universität Bern für die Unterstützung bei der Organisation des Seminars wie auch bei der Herausgabe dieses Bandes. Ohne die tatkräftige redaktionelle Mithilfe und das intellektuelle Mitdenken von Sara Kviat Bloch und Vanessa Lange könnte das Buch heute nicht vorliegen; dafür sprechen wir ihnen einen herzlichen Dank aus.
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Autorinnen und Autoren Fábio Siebeneichler de Andrade ist ordentlicher Professor für Zivilrecht an der Pontificia Universidade Católica do Rio Grande do Sul in Porto Alegre (Brasilien), an der er auch im Rahmen des rechtswissenschaftlichen Postdoc-Programmes doziert. Er hat 2000 an der Universität Regensburg mit einer Dissertation über vertraglichen Verbraucherschutz in der Rechtsvergleichung zwischen brasilianischem und deutschem Recht promoviert. Als Thema der Magisterarbeit an der Bundesuniversität von Rio Grande do Sul in Porto Alegre beschäftigte er sich mit der Entwicklung der zivilrechtlichen Kodifikation (1994). Für diese Arbeit erhielt er ein Stipendium der italienischen Regierung und der Universität Tor Vergata in Rom (1991). Schwerpunkte seines Forschungsgebiets sind Persönlichkeitsrechte und die allgemeine Theorie des Vertragsrechts aus dogmatischer, rechtsvergleichender und rechtsgeschichtlicher Perspektive. Linda De Maddalena ist Oberassistentin am Romanistischen Lehrstuhl an der Universität Bern und habilitiert zum Römischen Recht. Im Dezember 2014 wurde sie zum Doctor iuris der Universität Bern und im Januar 2015 zur Dottoressa di ricerca der Università degli Studi di Milano promoviert. Ihre Dissertation mit dem Titel Litis causa malo more pecuniam promittere. Sulla contrarietà ai boni mores del patto di quota lite ist 2015 erschienen. Hans Fässler ist Lehrer, Historiker, politischer Aktivist, Kabarettist und Singer/ Songwriter und lebt in St.Gallen. Nach Abschluss des Studiums der Anglistik und der Geschichte an der Universität Zürich war er 7 Jahre Parteisekretär der SP des Kantons St. Gallen und 10 Jahre Mitglied des Kantonsparlaments. Seit 2000 befasst er sich intensiv mit der Geschichte Haitis, der Sklaverei sowie der Schweizer Beziehungen zu diesem Verbrechen gegen die Menschlichkeit. 2005 lancierte er die Kampagne Démonter Louis Agassiz zur Neubewertung des Schweizer Naturforschers, welcher in den USA zu einem der bedeutendsten „wissenschaftlichen“ Rassisten des 19. Jahrhunderts wurde. Bis Sommer 2018 war Hans Fässler Englischlehrer an der Kantonsschule Trogen AR.
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Iole Fargnoli ist ordentliche Professorin für Römisches Recht an der Universität Bern und an der Università degli Studi di Milano. Sie forscht über das römische Privatrecht, die Geschichte der Spätantike sowie die römischrechtlichen Grundlagen des heutigen Rechts. Mehrere ihrer Aufsätze wurden ins Spanische, Portugiesische und Chinesische übersetzt. Zu ihren wichtigen Publikationen zählen: ‘Alius solvit, alius repetit’. Studi in materia di indebitum condicere, (2001), Sulla ‘caduta senza rumore’ delle Olimpiadi classiche(2003), und Das ‘Verblassen‘ der Vindikation im schweizerischen Recht (2013). Walter Kälin, Dr. iur., Dr. h.c, LL.M (Harvard) ist Professor emeritus für Staats- und Völkerrecht an der juristischen Fakultät der Universität Bern. Seine Forschungsschwerpunkte liegen aktuell im Bereich des internationalen Menschenrechtsschutzes. 2003 bis 2008 und 2012 bis 2014 war er Mitglied des UNO-Menschenrechtsausschusses sowie 2004 bis 2010 Vertreter des UNO-Generalsekretärs für die Menschenrechte von Binnenvertriebenen. Als Vertreter der Präsidentschaft der Nansen Initiative zu grenzüberschreitender Katastrophenvertreibung (2012-2015) und Vertreter der Präsidentschaft der Plattform für Katastrophenvertreibung (seit 2017) befasst er sich seit einigen Jahren praktisch und wissenschaftlich mit Flucht und Migration im Kontext von Klimawandel und Naturkatastrophen. Ulfried Reichardt, Prof. Dr., ist Inhaber des Lehrstuhls für Amerikanische Literatur- und Kulturwissenschaft an der Universität Mannheim. Er studierte an der Universität Heidelberg, der Cornell University und an der Freien Universität Berlin. Er ist Gründer des Promotionskollegs Formations of the Global und Leiter des Forschungsprojekts Probing the Limits of the Quantified Self. Wichtige Publikationen sind Innenansichten der Postmoderne (1991), Alterität und Geschichte (2001), Globalisierung: Literaturen und Kulturen des Globalen (2010), Time and the African American Experience (2000), Die Vermessung der Globalisierung (2008), Engendering Men (1998) und Network Theory and American Studies (2015) sowie diverse Aufsätze u. a. zu Theorien der Zeit, zum amerikanischen Pragmatismus, zur Komplexitätstheorie, zur amerikanischen Musik, William Faulkner, Diasporakulturen, Trauma, Natur und Lyrik und zur Selbstthematisierung.
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Antonio Saccoccio ist ordentlicher Professor für Römisches Recht an der Università degli Studi di Brescia, wo er zurzeit auch Direktor des Dipartimento di Giurisprudenza ist. Er führt als Direktor die internationale wissenschaftliche Publikation Roma e America. Diritto romano comune. Rivista di diritto dell’integrazione e unificazione del diritto in Eurasia e in America Latina (2011 bis heute). Er ist Autor von drei Monographien und zahlreichen Aufsätzen zu Schwerpunkten des Römischen Obligationenrechts und den römischrechtlichen Grundlagen des heutigen Rechtssystems von Lateinamerika. Thomas Späth ist Dozent für antike Kulturen und Antikekonstruktionen am Center for Global Studies und am Historischen Institut der Universität Bern. Er ist Autor von Männlichkeit und Weiblichkeit bei Tacitus (1994) und (Co-) Herausgeber u. a. von Frauenwelten der Antike (2000), Antike im Kino (2008), Children, Memory, and Family Identity in Roman Culture (2010), Globalized Antiquity. Uses and Perceptions of the Past in South Asia, Mesoamerica, and Europe (2015). Er leitete 2012 bis 2016 das vom Schweizerischen Nationalfonds geförderte Forschungsprojekt Eine Frage der Ungerechtigkeit? Sklaverei und Freiheitsdiskurse zwischen Antike und Moderne. Daniel Vaucher studierte Geschichte und Klassische Philologie an der Universität Freiburg im Üechtland. Anschliessend war er Mitarbeiter eines vom Schweizerischen Nationalfonds unterstützten Forschungsprojektes zu Freiheits- und Gerechtigkeitsvorstellungen zwischen Antike und Moderne am Center for Global Studies der Universität Bern. Im Rahmen dieses Projektes hat er 2016 mit der Arbeit Sklaverei in Norm und Praxis. Die frühchristlichen Kirchenordnungen promoviert. Michael Zeuske, Prof. Dr., ist Professor für Iberische und Lateinamerikanische Geschichte an der Universität zu Köln. Er ist Mitglied des Global South Studies Center (GSSC) sowie des Bonn Center for Dependency and Slavery Studies (BCDSS). Seine letzten Publikationen zur Globalgeschichte der Sklaverei und des Sklavenhandels sind: Handbuch Geschichte der Sklaverei. Eine Globalgeschichte von den Anfängen bis heute (2016) und Sklavenhändler, Negreros und Atlantikkreolen. Eine Weltgeschichte des Sklavenhandels im atlantischen Raum (2015).
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