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Recht im Alltag
Gebrauchtwagenkauf
Rechtsanwalt Constantin L. Seischab Gehört er mir nun oder nicht?
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Beim Erwerb eines gebrauchten Fahrzeugs kann vieles schiefgehen. Angefangen bei versteckten Mängeln bis zum manipulierten Tachometer, ist alles dabei. Daneben kommt es auch nicht selten vor, dass sich die Parteien vor Gericht über die Frage streiten, wer Eigentümer des betreffenden streitgegenständlichen Fahrzeugs ist. Wie stellt sich die Rechtslage dar, wenn dem Verkäufer das Fahrzeug gar nicht gehörte? Wird der Käufer auch dann Eigentümer, wenn das Fahrzeug dem Verkäufer/Kfz-Händler nicht gehört? Ist der Verkäufer nicht Eigentümer des Fahrzeugs, kommt ein gutgläubiger Erwerb vom sog. Nichtberechtigten nach § 932 BGB in Betracht. Dabei sind in der Rechtsprechung Grundsatzleitlinien entstanden. Der Käufer eines gebrauchten Kfz darf i.d.R. auf das Eigentum des Verkäufers vertrauen, wenn dieser sich im Besitz des Fahrzeugs befindet und wenn ihm Fahrzeugschein und die Zulassungsbescheinigung Teil II ausgehändigt werden können. Ob solche für den Vertrauensschutz des Käufers wesentlichen Umstände gegeben sind, hängt vom Einzelfall ab. Eine besondere Rolle spielt dabei die Zulassungsbescheinigung II, die in der Praxis bei der Abwicklung von Kaufverträgen erhebliche Bedeutung für den Vertrauensschutz hat (vgl. zu den Grundsätzen BGH, Urteil vom 30.10.1995 – II ZR 254/94). Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung II (früher Fahrzeugbrief) gehört zu den Mindestvoraussetzungen für einen gutgläubigen Erwerb eines Kraftfahrzeuges, weil damit die Berechtigung des Verkäufers geprüft werden kann. Die Bescheinigung vermittelt also den Rechtsschein der sog. Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug. Wer einen Gebrauchtwagen kauft (ob vom Händler oder von einer Privatperson), ohne sich die Zulassungsbescheinigung Teil II vorlegen zu lassen, handelt schon allein aus diesem Grund grob fahrlässig. Wird dem Käufer eine gefälschte Bescheinigung vorgelegt, treffen ihn, sofern er die Fälschung nicht erkennen musste und für ihn auch keine anderen Verdachtsmomente vorlagen, keine weiteren Nachforschungspflichten.