Umgang mit Beeinträchtigungen auf Sekundarstufe II

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UMGANG MIT BEEINTRÄCHTIGUNGEN auf Sekundarstufe II

kantonalen Umgang auf die Unsicherheiten rund um den Nachteilsausgleich, was der Beitrag von Soshya Kaufmann Crain zeigt. Ebenfalls gewinnbringend im Umgang mit Unsicherheiten sind klare Zuständigkeiten und Austauschgefässe für Lehr- und Fachpersonen, worauf Judith Albisser im Beitrag zum Nachteilsausgleich an Gymnasien im Kanton Luzern eingeht. In der Studie zeigt sich, dass Nachteilsausgleichsdelegierte, Lehr- und Fachpersonen immer wieder Vorbehalte gegenüber Weiterbildungen zum Thema «Nachteilsausgleich« haben. Sie gelten teilweise als aufwändig und zu wenig konkret für die Anliegen. Stattdessen werden immer wieder Austauschgefässe und Kenntnisse über Ansprechpersonen bei Unsicherheiten bevorzugt. Der Kanton Luzern legt Wert auf solche niederschwelligen Angebote und eine klare Regelung der Zusammenarbeit, um den Umgang mit dem Nachteilsausgleich zu erleichtern.

3.2 SINNVOLLE ABLÄUFE IM NACHTEILSAUSGLEICHSPROZESS Martin Studer Ein Nachteilsausgleich funktioniert erfahrungsgemäss besser, wenn schon bei dessen Erarbeitung alle Betrofenen miteinbezogen werden. Die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern, die Lehrpersonen oder Lehrmeister, die Schul- beziehungsweise Betriebsleitung, abklärende Fachstellen und Fachpersonen von Therapie und Beratung tragen alle ihren Teil zu einem gelingenden Verfahren bei. Als zentrale Schaltstelle fungiert am besten eine speziell mit dieser Aufgabe betraute Person, welche alle Lernenden der jeweiligen Institution betreut.1 Sie ist die Ansprechperson für alle Beteiligten, sie lädt zu Besprechungen ein, sie formuliert Nachteilsausgleichsmassnahmen und sie legt Kommunikationswege fest. Ein ideal verlaufender Prozess zur Einrichtung eines Nachteilsausgleichs verläuft in vier Schritten2 : • Sorgfältige Erhebung der Situation • Persönliche Besprechung der Situation • Vereinbarung und Umsetzung von zielführenden Massnahmen zum Nachteilsausgleich • Periodische Überprüfung der Massnahmen zum Nachteilsausgleich

1 Mancherorts wird diese Person Beauftragte bzw. Beauftragter für Nachteilsausgleich genannt.

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2 Ein diferenziertes Ablaufschema fndet sich in: Studer, 2019, S. 52.


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