Monatliche Gesamtausgabe Nr. 06-2022

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Mitteilungen Gesamtausgabe Nr. 06-2022


Mitteilungen Inhalt Ausgabe Nr. 6 vom 30.06.22

I. Allgemeine Verbands- und Organisationsfragen Nr. 6/2022 Die nächsten Termine Mitgliederversammlung 2022 des Brauerbundes Rechenschaftsbericht von Präsidium und Geschäftsführung Beilage: Sammelbestellung

XI. Statistik Nr. 6/2022 S. 12

S. 12

Gesamtbierabsatz nach Wetter und Arbeitstagen Mai 2022

II. Agrarfragen Nr. 4/2022 Braugerstenrundfahrten und Informationsveranstaltungen 2022 Einladung zum „Niederlauterbacher Hopfentag“ Anlage: Programm und Anmeldung

S. 6 S. 6

IV. Steuern/Betriebswirtschaft Nr. 6/2022 Lohnsteuerliche Behandlung von Zuschüssen des Arbeitgebers zum 9-Euro-Ticket Beilage: Sammelbestellung Energiepreispauschale FAQ des Bundesfinanzministeriums (BMF) zu ihrer Umsetzung Beilage: Sammelbestellung

S. 17

S. 17

V. Recht (allgemein) Nr. 5/2022 Gemeinsame Initiative zur freiwilligen BRENNWERT-Kennzeichnung bei Bieren über 1,2 Vol. % Alkohol Beilage: Sammelbestellung

S. 8

VII. Recht (Technik) Nr. 1/2022 Bundesregierung legt Entwurf für KlimaschutzSofortprogramm vor S. 1 Beilage: Sammelbestellung

S. 16

Bundestagsbeschluss zur Umsetzung der Arbeitsbedingungenrichtlinie

S. 16

Tarifgeschehen Tarifabschluss Niedersachsen

S. 18

S. 25 S. 25 S. 26 S. 26 S. 27

Politik und Öffentlichkeitsarbeit Nr. 6/2022 Alkoholpolitik Ärzte fordern höhere Alkoholpreise, Werbeverbote und Verkaufsbeschränkungen

S. 17

Alkoholpolitik – einmal positiv … Ein bis zwei Bier am Tag könnten dein Risiko für Demenz und Krebs senken

S. 17

Beteiligung in der „Bayernhalle“ des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten S. 18 Alkoholpolitik Alkoholkonsum bei jungen Menschen weiter rückläufig Beilage: Sammelbestellung Alkoholpolitik WHO fordert Mindestpreise für alkoholische Getränke - "Osloer Erklärung" von NGOs veröffentlicht Beilage: Sammelbestellung

S. 19

S. 19

Alkoholpolitik Erklärung europäischer Gesundheitsorganisationen zur Eindämmung von Alkoholschäden S. 20 Beilagen:

VIII. Arbeits-, Sozial- und Tarifrecht Nr. 6/2022 Alkohol im Betrieb Beilage: Sammelbestellung

Bierabsatz im Mai 2022 1. Gesamtbierabsatz nach Bundesländern 2. Steuerpflichtiger Bierabsatz nach Bundesländern 3. Steuerfreier Bierabsatz 4. Absatz von Biermischungen nach Bundesländern

Sammelbestellung Teil 1 Sammelbestellung Teil 2



I.

Allgemeine Verbands- und Organisationsfragen Nr. 6/2022, Seite 12

Die nächsten Termine des Bayerischen Brauerbundes e.V. wann was wo 29.07.2022

Kulmbacher Bierrechtstag: Bier und Nachhaltigkeit – was Museen im Mönchsbringt der europäische Green Deal? hof, Kulmbach

20.09.2022

Beirat des Bayerischen Brauerbundes und Wiesn-Besuch

Mitgliederversammlung 2022 des Brauerbundes

Rechenschaftsbericht von Präsidium und Geschäftsführung Im Rahmen der Mitgliederversammlung des Verbandes am 19. Mai 2022 gaben Präsidium und Geschäftsführung den Bericht über die Aktivitäten des Bayerischen Brauerbundes seit der letzten Mitgliederversammlung im September 2021 ab. Der umfangreiche Rechenschaftsbericht ist Gegenstand des Protokolls der Versammlung. Interessierte Mitgliedsbetriebe können das Protokoll der Versammlung unter Einschluss des ausführlichen Rechenschaftsberichtes in der Verbandsgeschäftsstelle abrufen (E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung). (LE) Beilage: Sammelbestellung

München



II.

Agrarfragen

Nr. 4/2022, Seite 6

Braugerstenrundfahrten und Informationsveranstaltungen 2022 Die Fördervereine für Braugerste bieten in den Wochen vor der Ernte 2022 bei Informationsveranstaltungen und Feldbegehungen an, die aktuellen Themen mit den Verantwortlichen aus den verschiedenen Verarbeitungsstufen der Wertschöpfungskette Braugerste zu besprechen und evtl. neue Kontakte zu knüpfen. Vor dem Hintergrund der angespannten Versorgungslage ist der Dialog zwischen den Vertragspartnern und die Information zur neuen Ernte sicherlich wertvoll. Alleine in Bayern finden drei Rundfahrten statt, die die Hauptbraugerstenregionen für Qualitätsbraugerste abdecken. Die unterfränkische Braugerstenrundfahrt findet am Dienstag, dem 12. Juli 2022 statt. Traditionell startet die Rundfahrt mit einer Dampferfahrt auf dem Main am Vorabend, dem 11. Juli 2022. Ein Anmeldeformular und weitere Information erhalten Sie direkt bei der Arbeitsgemeinschaft zur Pflege des unterfränkischen Braugerstenanbaus e.V. Von-Luxemburg-Str. 4 97074 Würzburg Tel. 0931 - 710 29 Die oberfränkische Braugerstenrundfahrt findet am Freitag, dem 15. Juli 2022 statt. Anmeldungen können über den Oberfränkischen Braugerstenverein Lichtenfels Str. 20 95326 Kulmbach Tel. 09221 - 70 61 02 erfolgen. ________________________

Einladung zum „Niederlauterbacher Hopfentag“ Der diesjährige „Niederlauterbacher Hopfentag“ findet am Donnertag, dem 18. August 2022 auf dem Hopfenbaubetrieb von Anton Wittmann, Eichelberg 6, 85290 Geisenfeld, statt. 11:00 Uhr Anmeldung und Empfang, 12.00 Uhr Begrüßung durch Mario Scholz, Geschäftsführer IGN GmbH, mit anschließender Besichtigung des Hopfenbaube-

triebs und Rundgang durch die Hopfenbestände. Rückblick und weitere Statements durch verschiedene Referenten. Näheres siehe beigefügtes Programm und Anmeldung oder über IGN7 Hopfenvermarktungs- und Vertriebs GmbH Niederlauterbach Tel. 08442 – 962 03-0 Mail: info@ign-hopfen.de Homepage: www.ign-hopfen.de Anlage: Programm und Anmeldung ________________________



Einladung zum „Niederlauterbacher Hopfentag“

Interessen Gemeinschaft Qualitätshopfen Niederlauterbach


Rückmeldung bis 08. August 2022 per E-Mail: info@ign-hopfen.de oder per Fax: 08442/96203-20


IV. Steuern/Betriebswirtschaft Nr. 6/2022, Seite 17

Lohnsteuerliche Behandlung von Zuschüssen des Arbeitgebers zum 9Euro-Ticket Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich in einem aktuellen BMF-Schreiben zur lohnsteuerlichen Behandlung von Zuschüssen des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers während der Gültigkeitsdauer des 9-EURO-Tickets geäußert. Hiernach wird es für die Monate Juni, Juli und August 2022 aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn Zuschüsse des Arbeitgebers die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel im Kalendermonat übersteigen, soweit die Zuschüsse die Aufwendungen mit Blick auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt nicht übersteigen (Jahresbetrachtung). Werden bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt höhere Zuschüsse gezahlt als der Arbeitnehmer Aufwendungen hatte, ist der Differenzbetrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln. Eine Abstimmung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann insbesondere dann ratsam sein, wenn der Arbeitnehmer eine Rückerstattung des jeweiligen Verkehrsbetriebs für ein im Voraus gezahltes Jahresabonnement erhält. Grundsätzlich sind Zuschüsse, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu deren Aufwendungen für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel gewähren, nur bis zu der Höhe steuerfrei, die der Arbeitnehmer für die Fahrkarten zahlt (vgl. § 3 Nr. 15 EStG). Das angesprochene BMF-Schreiben können interessierte Mitgliedsbetriebe in der Verbandsgeschäftsstelle abrufen (E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung). Beilage: Sammelbestellung

Energiepreispauschale FAQ des Bundesfinanzministeriums (BMF) zu ihrer Umsetzung Mit dem im Bundestag verabschiedeten Steuerentlastungsgesetz 2022 sollen die Steuerzahler von den Preiserhöhungen im Energiebereich entlastet werden. Für die Arbeitgeber ist dabei die Energiepreispauschale von besonderer Relevanz, da es sich hierbei um einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 300 Euro handelt, welcher „allen einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen (Steuerklassen 1-5)“ „zum Gehalt ausgezahlt“ werden wird. Die Auszahlung wird in der Regel über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers erfolgen. Vor dem Hintergrund, dass die Energiepreispauschale zahlreiche Anwendungsfragen aufwirft, insbesondere zur Auszahlung durch die Arbeitgeber, hat nun das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen Katalog mit Fragen und Antworten veröffentlicht. Dieser – die Gerichte nicht bindende – FAQ-Katalog liegt nun auf der Internetseite des BMF unter FAQ „Energiepreispauschale (EPP)“ vor. Hervorzuheben sind dabei insbesondere die Ausführungen zu den anspruchsberechtigten Arbeitnehmern unter Ziffer II/2. Darin wird u.a. klargestellt, dass zu den anspruchsberechtigten Personen nicht nur Arbeitnehmer und Auszubildende gehören, sondern beispielsweise auch Beschäftigte, die sich bereits in der Passivphase der Altersteilzeit befinden. Ferner wird drauf hingewiesen, dass auch kurzfristig und geringfügig Beschäftigte („Minijobber“) unabhängig von der Art des Lohnsteuerabzugs (pauschale Lohnsteuer oder individuelle Lohnsteuer), anspruchsberechtigt sind. Weitere für Arbeitgeber relevante Ausführungen finden sich unter Ziffer VI zu den Fragen rund um die Auszahlung durch den Arbeitgeber und unter Ziffer VI/7 und 8 zu den Fragen zum Umgang mit geringfügig Beschäftigten.


- 18 Interessierte Mitgliedsbetriebe können das 18-seitige Papier als pdf-Datei in der Verbandsgeschäftsstelle abrufen (E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung). Beilage: Sammelbestellung


V.

Recht (allgemein) Nr. 5/2022, Seite 8

Gemeinsame Initiative zur freiwilligen BRENNWERT-Kennzeichnung bei Bieren über 1,2 Vol. % Alkohol Wie in unseren Mitteilungen berichtet, haben sich die Präsidien des Deutschen Brauer-Bundes und des Verbandes Privater Brauereien Deutschland dafür ausgesprochen, den Brauereien zu empfehlen, künftig auf freiwilliger Basis Bier und Biermischgetränke mit einem Alkoholgehalt über 1,2 Vol. % mit der Angabe des Brennwertes (kJ/ kcal) zu versehen. Die beiden Verbände wollen damit einen Beitrag zur besseren Verbraucherinformation und Transparenz leisten und dadurch das Image des Bieres weiter stärken. Hintergrund der Kennzeichnungsempfehlung ist, dass bislang nur für alkoholfreie Biere und alkoholfreie Biermischgetränke mit einem Alkoholgehalt kleiner als 1,2 Vol. % Alkohol gesetzlich eine Nährwertdeklaration vorgeschrieben ist. Für Getränke mit einem Alkoholgehalt über 1,2 Vol. % Alkohol besteht bisher eine derartige gesetzliche Verpflichtung nicht. Dies bedeutet, dass jede Brauerei selbst über die Umsetzung der freiwilligen Kennzeichnung des Brennwertes auf ihren Etiketten sowie im Internet oder in der Werbung entscheiden muss. WICHTIG: Aus Gründen der Vollständigkeit weisen wir darauf hin, dass auch freiwillige Angaben, die auf den Etiketten oder im Internet/ in der Werbung gemacht werden, formell und inhaltlich richtig sein müssen und gegenüber dem Verbraucher nicht irreführend sein dürfen, da sonst ordnungsrechtliche, u.U. sogar strafrechtliche Konsequenzen drohen. Wie und wo der Brennwert auf den Etiketten gekennzeichnet bzw. wie der Brennwert bei Bier berechnet wird, entnehmen Sie bitte der Broschüre des DBB „Transparenz ist unser Bier - Die Initiative der Brauer für eine Kalorien-Kennzeichnung“, die interessierte Mitglieder in der Geschäftsstelle des Bayerischen Brauerbundes abrufen können (E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung).

Hinsichtlich der Toleranzen bei der freiwilligen Angabe des Brennwertes bei Bier mit einem Alkoholgehalt größer 1,2 % Vol. vertritt das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) folgende Auffassung: „Mit Schreiben vom 17.06.1993 wurde vom Bayerischen Staatsministerium des Innern eine Schwankungsbreite von +/- 10 % für die Brennwertangabe vorgegeben. Diese Schwankungsbreite erscheint unverändert zutreffend und klar. Unter Berücksichtigung der technischen Entwicklungen der letzten ca. 30 Jahre, den Brauvorgang und die Analyse der Zwischen- und Enderzeugnisse betreffend, stellt das Einhalten dieser Schwankungsbreiten für die Brauer keine Herausforderung mehr dar. Der Leitfaden der Europäischen Union für zuständige Behörden (Anm.: Kontrolle der Einhaltung der EURechtsvorschriften in Bezug auf die Festlegung von Toleranzen für auf dem Etikett angegebene Nährwerte vom Dezember 2012 („Guidance Document“)) gibt für den Brennwert keine Toleranzen vor, so dass für dessen Berechnung die vorgegebenen Schwankungsbreiten der Einzelnährwerte heranzuziehen sind. Für die repräsentativen Nährstoffe liegen die Toleranzen, einschließlich Messunsicherheit, für die mittleren Mengenbereiche im Allgemeinen bei +/- 20 %. Die Verwendung einer Toleranz von +/- 20 % für die Brennwertangabe bei Bier mit einem Alkoholgehalt über 1,2 % Vol. erscheint somit noch akzeptabel, allerdings nur für die Biergattungen bis inkl. Vollbier (Stammwürzegehalt kleiner 16 %). (Anm.: also für die Biergattungen - Bier mit niedrigem Stammwürzegehalt, - Schankbier und - Vollbier) Diese großzügige Toleranz sollte jedoch für sog. „Starkbiere“, die eine Stammwürze von mehr als 16 % aufweisen, wegen der Höhe der absoluten Abweichung, keine Verwendung finden. Hier wäre eine Toleranz von +/- 10 % sinnvoll. Grundsätzlich sollte jedoch beachtet werden, dass auch ein freiwillig deklarierter Brennwert den Anforderungen an einen „Durchschnittswert“ nach Anhang I Nr. 13 EU-Lebensmittelinformationsverordnung Nr. 1169/2011 genügen muss.“


-9Die Einordnung des LGL dürfte hinsichtlich der Toleranzen bei der Angabe des Brennwertes bei Bier dazu führen, dass die gewährten Toleranzen in der Praxis wohl nur selten ausgeschöpft werden. Da es sich um freiwillige Angaben handelt, ist abschließend darauf hinzuweisen, dass die Überwachung diese Angaben, wie uns von den Craftbieren z.B. bei Bittereinheiten, Farbeinheiten etc. bekannt ist, auch überprüfen wird.

ACHTUNG - Vermeidung von Fehlern 1. Entscheidet sich eine Brauerei freiwillig, den Brennwert bezogen auf 100 ml auf den Etiketten anzugeben, ist strikt darauf zu achten, dass die Angabe des Brennwertes stets zunächst mit der Angabe der Kilojoule (kJ), gefolgt von den Kilokalorien (kcal) erfolgt. Beispiel: 100 ml enthalten Energie* … kJ, ... kcal (*gesetzlich vorgeschrieben) 2. Entscheidet sich eine Brauerei freiwillig, statt des Brennwertes die „Big 7“ (Energie, Fett, davon gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, davon Zucker, Eiweiß, Salz) pro 100 ml anzugeben, ist darauf hinzuweisen, dass die angegebenen Werte nicht nur inhaltlich stimmen müssen, sondern auch dem Leitfaden der Europäischen Kommission für zuständige Behörden vom Dezember 2012 („Guidance Document“) entsprechen müssen. Auch dieser Leitfaden kann von interessierten Mitgliedern in der Geschäftsstelle des Bayerischen Brauerbundes abgerufen werden. Aus Gründen der Vollständigkeit weisen wir an dieser Stelle auch auf die Ausführungen in unserer Loseblattsammlung „Kennzeichnung von Bier und Biermischgetränken“, Seite 30 - 38, hin. 3. Wichtig: Die früher übliche Angabe von Nährwerten in Form der sog. „Big 4“ (Brennwert, Eiweiß, Kohlenhydrate, Fett) entspricht nicht mehr den aktuellen Rechtsvorschriften! Für Rückfragen steht Ihnen die Geschäftsstelle des Bayerischen Brauerbundes (RA Robert Scholz) gerne zur Verfügung. Beilage: Sammelbestellung


VII. Recht (Technik)

Nr. 1/2022, Seite 1

zu erreichen, werden bürokratische Hemmnisse abgebaut und Subventions- und Fördermaßnahmen angepasst.

Bundesregierung legt Entwurf für Klimaschutz-Sofortprogramm vor Der Deutsche Brauer-Bund stellt einen ersten Entwurf der Bundesregierung für ein „Klimaschutz-Sofortprogramm 2022“ vor. Das Dokument beschreibt eine Vielzahl an Maßnahmen zur Beschleunigung des Ausbaus zur Erzeugung von erneuerbaren Energien, zur Minderung des Verbrauchs fossiler Energien und zur Schaffung der notwendigen Infrastrukturen. Das Maßnahmenbündel soll unter anderem neuen, noch ambitionierteren Zielen bei der Energieerzeugung dienen. Ursprünglich sollten im Jahr 2030 65 % des Bruttostromverbrauches durch erneuerbare Energien gedeckt werden, nun sind bereits 80 % und im Jahr 2035 annähernd 100 % geplant. Dafür ist als zentrale Maßnahme die abermalige Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) vorgesehen, flankierend hierzu wird es Änderungen im Windenergie-auf-See-Gesetz, Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG), Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) sowie Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) geben. Einige der im Dokument beschriebenen Maßnahmen sollen auch zur Umsetzung des europäischen „Green Deal“ dienen, wie beispielsweise die energieeffiziente Sanierung und der Neubau von Gebäuden. Auch die angedachten Förder- und Stützungsprogramme sollen im Einklang mit den europäischen Beihilferichtlinien stehen. Der beschleunigte Ausbau der erneuerbaren Energien geschieht natürlich auch vor dem Hintergrund des Wunsches, möglichst bald unabhängig von russischen Energielieferungen zu werden. Auch der prognostizierte Anstieg des Stromverbrauchs von derzeit 560 TWh auf 750 TWh im Jahr 2030 ist ein wichtiger Faktor. Mindestens 600 TWh sollen künftig aus Windkraft, Photovoltaik, Biomasse u.ä. erzeugt werden. Um das

Breiten Raum im Sofortprogramm nimmt auch der Individual- und Güterverkehr ein, hierbei geht es um Kaufanreize, Flottenzielwerte, den Ausbau der Ladeinfrastruktur und eine Ausweitung der LKW-Maut, geplant ist auch ein effizienterer Schienenverkehr für Personen und Güter. Ein großes Maßnahmenpaket widmet sich der Dekarbonisierung der Industrie, vor allem der Zweige mit hohen Energieverbräuchen und damit einhergehenden CO2-Emissionen. Hier stehen besonders die Wasserstoffwirtschaft und eine Reihe von Förderprogrammen und Vorgaben zur Ressourcen- und Energieeffizienz im Vordergrund. Berücksichtigung finden weiterhin die Landwirtschaft sowie die Land- und Forstnutzung ebenso wie Abfallpolitik, Wohnbauprogramme und Fachkräftegewinnung. In dem Dokument werden die zukünftigen gesetzlichen Regelungen beschrieben und begründet, konkrete textliche Gesetzesvorschläge sind aber noch nicht enthalten. Den Entwurf „Klimaschutz-Sofortprogramm 2022“ können Sie in der Verbandsgeschäftsstelle anfordern (E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung). Beilage: Sammelbestellung



VIII. Arbeits-, Sozialund Tarifrecht Nr. 6/2022, Seite 16

Alkohol im Betrieb In den Unternehmen der Brauwirtschaft ist die Auseinandersetzung mit der Frage des Konsums alkoholhaltiger Getränke im Betrieb aus naheliegenden Gründen von besonderer Relevanz. Die Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft vbw widmet dieser Frage in ihrer Reihe „Info Recht“ nun eine 26-seitige Broschüre. Der Arbeitgeber kann selbst bestimmen, wie er den Umgang mit Alkohol in seinem Betrieb regelt. Es gibt keine Pflicht zum Erlass eines generellen Alkoholverbots. Bei Vorliegen des konkreten Verdachts, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit aufgrund der Alkoholisierung nicht mehr ohne Gefahr für sich oder andere ausführen kann, muss der Arbeitgeber jedoch einschreiten. Der Arbeitgeber sollte daher frühzeitig geeignete Präventions- und Steuerungsmaßnahmen ergreifen und klare Regeln aufstellen, um das Schadenspotenzial zu begrenzen. Die Broschüre Info Recht zeigt die Pflichten des Arbeitgebers sowie die Konsequenzen für das Arbeitsverhältnis auf und stellt die Möglichkeiten einer rechtssicheren Regelung dar. Die Broschüre kann in der Verbandsgeschäftsstelle abgerufen werden. (E-Mail: empfang@bayerischesbier.de; Sammelbestellung). Beilage: Sammelbestellung

zum 1. August 2022 in Kraft treten. Am 8. Juli 2022 soll sich der Bundesrat mit dem Gesetz befassen. Für die zukünftige Gestaltung von Arbeitsverträgen hat das Gesetz zur Umsetzung der Arbeitsbedingungenrichtlinie weitreichende Folgen, zumal ein Verstoß gegen das von der Änderung betroffene Nachweisgesetz zukünftig sogar eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit darstellen kann. Bisherige Rechtslage Das Nachweisgesetz sah bisher bereits einige Nachweispflichten des Arbeitgebers vor. So war der Arbeitgeber bislang verpflichtet, spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich festzuhalten, eine Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Kam der Arbeitgeber seinen Pflichten nach dem Nachweisgesetz nicht nach, konnte der Arbeitnehmer allerdings einen Erfüllungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen, also von diesem eine den Anforderungen des Nachweisgesetzes genügende Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen verlangen. Was gilt zukünftig Mit den beschlossenen und zum 1. August 2022 in Kraft tretenden Änderungen im Nachweisgesetz werden nun einerseits die bereits bestehenden Nachweispflichten erweitert und ergänzt, andererseits weitere Mindestanforderungen an bestimmte Arbeitsbedingungen festgelegt. Die bislang geltenden Fristen zur Erbringung des Nachweises werden verkürzt. Werden die Fristen nicht eingehalten oder wird der Nachweis seitens des Arbeitgebers nicht richtig erbracht, drohen nun empfindliche Sanktionen für Arbeitgeber. Bei Verstößen gegen die Nachweispflichten kann ein Bußgeld von bis zu EUR 2.000 pro Verstoß drohen. Im Einzelnen soll zukünftig folgendes gelten: Ausdehnung der Nachweispflichten

Bundestagsbeschluss zur Umsetzung der Arbeitsbedingungenrichtlinie Am 23. Juni 2022 hat der Bundestag ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 in nationales Recht) beschlossen. Die Änderungen sollen bereits

Neben den bereits bislang geltenden Nachweispflichten zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen erweitert sich der Katalog nunmehr um weitere Punkte. • So müssen neben den bislang im Nachweisgesetz vorgesehenen wesentlichen Arbeitsbedingungenbeispielsweise entweder das Enddatum oder die


- 17 vorhersehbare Dauer eines befristeten Arbeitsverhältnisses und – sofern eine solche vereinbart ist – die Dauer der Probezeit festgehalten werden.

• Der Arbeitgeber muss zusätzlich das Land oder die Länder, in dem oder in denen die Arbeit im Ausland geleistet werden soll,

• Ebenso müssen – jeweils getrennt – die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts inklusive der Überstundenvergütung, Zuschläge, Zulagen und Prämien sowie etwaiger Sonderzahlungen angegeben werden. Dies umfasst auch Art und Fälligkeit der Auszahlung.

• die geplante Dauer der Arbeit,

• Ruhepausen und Ruhezeiten sowie ein etwaiges Schichtsystem, der Schichtrhythmus und die Voraussetzungen für Schichtänderungen sind ebenfalls Gegenstand der Nachweispflicht.

• die Angabe, ob eine Rückkehr des Arbeitnehmers vorgesehen ist, und

Eine wesentliche Neuerung ist weiter, dass hinsichtlich der Angaben zur Kündigung zusätzlich zur bereits bislang anzugebenden Kündigungsfrist nunmehr auch das (für Arbeitgeber und Arbeitnehmer) beim Ausspruch einer Kündigung einzuhaltende Verfahren festzuhalten ist. • Die Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen hat daher künftig mindestens die Information über das Schriftformerfordernis der Kündigung sowie die für die Parteien geltenden gesetzlichen, tarif- oder einzelvertraglichen Kündigungsfristen zu umfassen. Im Falle einer Probezeit ist zudem die Länge der verkürzten Kündigungsfrist festzuhalten. • Damit nicht genug: Der Arbeitnehmer ist zudem vom Arbeitgeber darauf hinzuweisen, dass er im Falle einer Kündigung die dreiwöchige Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage gemäß § 4 KSchG einzuhalten hat. Richtigerweise stellt der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung jedoch klar, dass ein falscher oder fehlender Hinweis zur Klagefrist nicht zur Unwirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung führt. Die Präklusionswirkung des § 7 KSchG soll vielmehr auch bei unterbliebenem oder falschem Nachweis gelten, sodass auch die 3-Wochen-Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage weiterhin gilt. Darüber hinaus bestehen nun auch Nachweispflichten • zum Umfang des Anspruchs auf Teilnahme an von dem Arbeitgeber bereitgestellten Fortbildungen, • die Möglichkeit zur Anordnung von Überstunden und • der Identität des Versorgungsträgers im Rahmen einer Zusage der betrieblichen Altersversorgung. Im Falle einer länger als vier aufeinanderfolgende Wochen dauernden Auslandstätigkeit des Arbeitnehmers werden auch die Unterrichtungspflichten in diesem Zusammenhang erweitert und detailliert:

• sofern vereinbart auch mit dem Auslandsaufenthalt verbundene Geld- oder Sachleistungen, insbesondere Entsendezulagen und zu erstattende Reise-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten,

• gegebenenfalls die Bedingungen der Rückkehr schriftlich festhalten. • Auch der Anwendungsbereich des Nachweisgesetzes wird nun erweitert. Die bislang vorgesehene Ausnahme für Aushilfen, die für maximal einen Monat eingestellt werden, gilt nicht mehr – erfasst sind künftig alle Arbeitnehmer. Verkürzte Fristen Auch die bisherige Frist zur Abfassung der wesentlichen Arbeitsbedingungen von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit wird nunmehr deutlich verkürzt. • Bereits spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung müssen die Angaben zu Namen und Anschrift der Vertragsparteien, Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts sowie vereinbarter Arbeitszeit verschriftlicht sein. • Spätestens sieben Tage nach Arbeitsbeginn müssen unter anderem der Beginn des Arbeitsverhältnisses, die Dauer der Probezeit und die der vereinbarten Befristung sowie Arbeitsort, Leistungsbeschreibung und die Überstundenanordnung festgehalten sein. • Für die übrigen Bedingungen bleibt es bei der Monatsfrist. Aus Gründen der Prozessvereinfachung empfiehlt es sich allerdings, sämtliche nach dem Nachweisgesetz erforderlichen Angaben bereits in den schriftlichen Arbeitsvertrag aufzunehmen und diesen – wie üblich – vor Beginn der Arbeitsleistung beiderseits handschriftlich zu unterschreiben und dem Arbeitnehmer eine Ausfertigung des schriftlichen Arbeitsvertrags auszuhändigen. Ändern sich im bestehenden Arbeitsverhältnis die wesentlichen Vertragsbedingungen, reicht es künftig nicht mehr, diese spätestens einen Monat nach Änderung mitzuteilen (§ 3 NachwG a.F.). Künftig müssen die Änderungen dem Arbeitnehmer an dem Tag, an dem sie wirksam werden, schriftlich mitgeteilt werden. Sanktionierung von Verstößen Die auffälligste Neuerung im Nachweisgesetz ist nunmehr im neuen § 4 geregelt: Demnach stellt ein Verstoß des Arbeitgebers gegen seine Pflichten aus dem Nachweisgesetz künftig eine Ordnungswidrigkeit dar. Pro Verstoß droht ein Bußgeld von bis zu EUR 2.000,


- 18 wenn der Arbeitgeber seiner Nachweispflicht entweder überhaupt nicht, nicht richtig, in der falschen Form, unvollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt. Wie auch bislang bleibt es allerdings dabei, dass die Nachweispflichten nicht konstitutiv sind und ein Verstoß gegen die Nachweispflichten die Wirksamkeit des Arbeitsverhältnisses als solches nicht berührt. Notwendigkeit der Schriftform Es gilt weithin, dass die wesentlichen Arbeitsbedingungen nach dem Nachweisgesetz in Schriftform ausgehändigt werden müssen. Arbeitgeber kommen auch künftig zur Erfüllung der Pflichten aus dem Nachweisgesetz nicht umhin, die Arbeitsbedingungen auf Papier festzuhalten, handschriftlich zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer das Schriftstück auszuhändigen. Nicht ausreichend ist es dagegen, dem Arbeitnehmer die unterzeichneten Bedingungen als (digitale) Kopie zur Verfügung zu stellen. Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Der Gesetzgeber sieht zudem Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) vor: So werden die in § 11 geregelten Nachweispflichten um die Pflicht zum Nachweis über die Identität des Entleihers erweitert. • Dem Leiharbeitnehmer müssen jetzt vor jeder Überlassung Firma und Anschrift des Entleihers in Textform mitgeteilt werden. • Zusätzlich wird der Entleiher verpflichtet, Leiharbeitnehmern, die ihm mindestens sechs Monate überlassen sind und die in Textform ihren Wunsch nach Abschluss eines Arbeitsvertrags äußern, eine begründete Antwort in Textform innerhalb eines Monats zu übermitteln. Welchen Inhalt und Umfang die begründete Antwort haben soll, lässt der Gesetzgeber indes offen.

nats eine begründete Antwort in Textform zu geben. Aus welchem Inhalt und Umfang die begründete Antwort bestehen soll, lässt der Gesetzgeber auch hier offen. Gewerbeordnung Zudem erfährt auch die Gewerbeordnung (GewO) eine Änderung: Gemäß § 111 GewO dürfen Arbeitnehmern die Kosten für eine Fortbildung nicht auferlegt werden, wenn der Arbeitgeber durch oder aufgrund eines Gesetzes, durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung verpflichtet ist, die Fortbildung anzubieten. Solche Fortbildungen sollen während der Arbeitszeit stattfinden. Soweit sie außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden müssen, gelten sie als Arbeitszeit. Verweis auf Kollektivvereinbarungen weiterhin möglich Der Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen kann auch weiterhin durch einen Verweis auf die im Arbeitsverhältnis anwendbaren Kollektivvereinbarungen wie Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen ersetzt werden. Voraussetzung hierfür ist indes, dass die jeweilige Kollektivvereinbarung die entsprechende Regelung zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen enthält. Was gilt für Altverträge? Altverträge, die vor dem 1. August 2022 geschlossen wurden, sollen nicht einer Anpassungspflicht unterliegen. Es besteht jedoch die Pflicht des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen innerhalb von sieben Tagen die wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich auszuhändigen. Angesichts dieser sehr kurzen Frist ist es ratsam, für einen solchen Fall eine entsprechende Vorlage der wesentlichen Vertragsbedingungen zur Hand zu haben, die den Anforderungen des geänderten Nachweisgesetzes genügt.

Teilzeit- und Befristungsgesetz Auch das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) wird zum 1. August 2022 angepasst: • Eine in einem befristeten Arbeitsverhältnis etwaig vereinbarte Probezeit muss nun in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses und zur Art der Tätigkeit stehen. Hiervon werden voraussichtlich insbesondere kurze Befristungen betroffen sein, bei denen eine bislang zulässige Probezeit von 6 Monaten unter Umständen künftig nicht mehr zulässig sein wird, diese stattdessen nur wenige Wochen oder Monate dauern darf. • Ist ein befristet eingestellter Arbeitnehmer bereits länger als sechs Monate für den Arbeitgeber tätig, kann er dem Arbeitgeber den Wunsch nach Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses anzeigen. Der Arbeitgeber ist dann wiederum verpflichtet, dem Arbeitnehmer innerhalb eines Mo-

Tarifgeschehen

Tarifabschluss Niedersachsen In vierter Verhandlungsrunde konnte für die tarifgebundenen Brauereien in Niedersachsen am 24. Juni ein neuer Entgelttarifvertrag vereinbart werden. Der alte Tarifvertrag war zum 31.12.2021 ausgelaufen. Das Verhandlungsergebnis sieht aus wie folgt: 1. Zum 1. Juli 2022 werden die Entgelte linear um € 110,00 über alle Gruppen erhöht. Damit steigt das Eckentgelt in der Tarifklasse I von bislang € 3.541,00 auf künftig € 3.651,00. Prozentual entspricht dies einer Erhöhung des Eckentgelts (BW IV) um 3,1 %. 2. Es wird außerdem eine Einmalzahlung in Höhe von € 150,00 brutto gezahlt, die mit der Abrechnung für den Monat Juli 2022 zur Auszahlung kommt.


- 19 3. Es wird eine weitere Einmalzahlung in Höhe von € 156,00 netto auf betrieblicher Ebene erfolgen, die im Zusammenhang mit der individuellen Urlaubsnahme eines Arbeitnehmers von mindestens einer Woche nach den gesetzlichen Vorgaben gezahlt werden soll. Wie die niedersächsischen Kollegen ausrechnen, ergibt sich unter Berücksichtigung der tariflichen Erhöhung und der beiden Einmalzahlungen in der Bruttobetrachtung eine gewichtete Steigerung von 2,4 % im laufenden Jahr 2022. 4. Die Laufzeit des neuen Entgelttarifvertrages beträgt 17 Monate. Sie beginnt am 01.01.2022 und endet am 31.05.2023. 5. Die Vergütungen der Auszubildenden erhöhen sich nach der bislang üblichen Staffelung (1. bis 3. Lehrjahr: 25 % / 30 % / 35 %) bezogen auf die Bewertungsgruppe IV ebenfalls ab dem 01.07.2022. 6. Teilzeitbeschäftigte erhalten die tarifliche Erhöhung und die Einmalzahlung jeweils entsprechend ihrer Arbeitszeit zum gleichen Termin.


XI. Statistik Nr. 06/2022, Seite 25

Bierabsatz im Mai 2022 1. Gesamtbierabsatz nach Bundesländern Mai Bundesland

2022

2021 hl

Baden-Württemberg Bayern Berlin/ Brandenburg Hessen Mecklenburg-Vorpomm. Niedersachsen/ Bremen Nordrhein-Westfalen Rheinl.-Pfalz/ Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holst./ Hamburg Thüringen Deutschland

617.521 2.272.773 338.010 171.736 266.439 780.387 2.255.883 500.409 680.936 170.045 327.693 296.622 8.678.453

504.540 2.088.529 286.491 136.219 242.358 697.958 1.828.023 423.491 642.231 162.281 271.129 303.571 7.586.821

Veränderung % 22,4 8,8 18,0 26,1 9,9 11,8 23,4 18,2 6,0 4,8 20,9 -2,3 14,4

Januar bis Mai 2022 2021 hl 2.302.825 2.129.992 9.286.679 8.813.755 1.390.097 1.421.297 667.636 535.862 1.093.873 1.117.194 3.194.616 3.187.913 8.780.882 7.567.310 2.121.727 1.869.488 2.849.430 2.783.310 653.094 701.762 1.144.864 980.873 1.173.352 1.186.973 34.659.077 32.295.731

Veränderung % 8,1 5,4 -2,2 24,6 -2,1 0,2 16,0 13,5 2,4 -6,9 16,7 -1,1 7,3

Veränderung % 30,2 13,8 21,8 24,9 13,8 22,3 30,1 21,7 10,0 2,9 25,8 1,6 20,0

Januar bis Mai 2022 2021 hl 1.745.514 1.480.329 7.033.244 6.599.744 1.318.292 1.348.192 636.527 507.491 980.453 998.768 2.178.035 1.992.570 7.687.656 6.513.723 1.814.194 1.555.406 2.586.475 2.478.156 646.503 696.018 1.069.429 897.980 904.461 886.693 28.600.782 25.955.070

Veränderung % 17,9 6,6 -2,2 25,4 -1,8 9,3 18,0 16,6 4,4 -7,1 19,1 2,0 10,2

2. Steuerpflichtiger Bierabsatz nach Bundesländern Mai Bundesland

2022

2021 hl

Baden-Württemberg Bayern Berlin/ Brandenburg Hessen Mecklenburg-Vorpomm. Niedersachsen/ Bremen Nordrhein-Westfalen Rheinl.-Pfalz/ Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holst./ Hamburg Thüringen Deutschland

474.280 1.734.420 320.712 162.761 238.695 542.775 1.986.722 434.342 622.539 166.969 303.937 216.372 7.204.523

*) inklusive Biermischgetränken, aber ohne alkoholfreies Bier

Quelle: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden

364.171 1.524.239 263.216 130.316 209.808 443.688 1.526.593 356.838 565.960 162.195 241.550 212.994 6.001.569


- 26 -

3. Steuerfreier Bierabsatz im Mai 2022 3.1 Steuerfreier Bierabsatz in EU-Länder Mai Bundesland

2022

Veränderung % 31,8 18,4 - 11,6 143,7 48,7 17,9 6,7 28,7 5,4

2021 hl

Baden-Württemberg Bayern Berlin/ Brandenburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen/ Bremen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz/ Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holstein/ Hamburg Thüringen Deutschland

86.012 336.931 14.663 6.847 12.910 166.895 152.129 31.971 33.100

65.260 284.600 16.587 2.810 8.681 141.601 142.581 24.841 31.406 .

Januar bis Mai 2022 hl 308.803 1.241.694 60.214 21.482 45.941 626.037 531.165 119.085 120.393

.

5.003

6.117 . 736.930

.

14.972

.

859.190

296.736 1.049.908 60.361 12.588 22.335 595.272 487.553 87.502 128.845 .

- 18,2

17.229 .

16,6

Veränderung % 4,1 18,3 - 0,2 70,7 105,7 5,2 8,9 36,1 - 6,6

2021

- 13,1 .

3.141.168

2.827.639

11,1

3.2 Steuerfreier Bierabsatz in Drittländer u.a. Mai Bundesland

2022

Veränderung % - 24,2 - 28,3 - 62,4

2021 hl

Baden-Württemberg Bayern Berlin/ Brandenburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen/ Bremen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz/ Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holstein/ Hamburg Thüringen Deutschland

56.116 197.375 2.456

74.049 275.263 6.541 2.733 23.733 112.196 156.601 41.292 44.457

. 14.659 70.110 115.022 33.504 24.895 .

Januar bis Mai 2022 hl 243.327 992.735 10.798

23.392 .

- 38,2 - 37,5 - 26,6 - 18,9 - 44,0

66.844 388.144 554.480 186.099 140.979

- 20,1

60.174 222.389 2.874.045

.

838.113

14.245 95.468 597.932 558.438 224.267 174.675

.

.

604.765

347.790 1.144.028 .

.

18.679

- 27,8

Veränderung % - 30,0 - 13,2

2021

- 30,0 - 35,1 - 0,7 - 17,0 - 19,3 .

65.384 235.094 3.469.321

- 8,0 - 5,4 - 17,2

3.3 Steuerfreier Bierabsatz in EU-Länder und in Drittländer zusammen Mai 2022

Veränderung % - 7,1 - 4,6

2021 hl

Deutschland Bayern

1.463.954 534.306

1.575.043 559.862

Januar bis Mai 2022

Veränderung % - 4,5 1,8

2021 hl

6.015.213 2.234.429

6.296.959 2.193.936

4. Absatz von Biermischungen nach Bundesländern Mai Bundesland

2022

Veränderung % 33,2 27,2

2021 hl

Baden-Württemberg Bayern Berlin/ Brandenburg Hessen Mecklenburg-Vorpomm. Niedersachsen/ Bremen Nordrhein-Westfalen Rheinl.-Pfalz/ Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holst./ Hamburg Thüringen Deutschland Quelle: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden

46.363 82.001

34.797 64.453 .

19.399 32.987 39.058 137.741 73.411 37.899

hl 125.577 262.779 .

47,8 57,2 27,4 15,9 45,0 24,1

56.388 90.721 124.258 509.434 250.855 138.957

19,6 - 31,2 26,6

73.183 55.958 1.709.234

. 20.336 21.936 416.851

Veränderung % 1,5 - 10,1

2021

127.420 236.122

. 13.129 20.986 30.649 118.894 50.633 30.539

. 24.322 15.093 527.802

Januar bis Mai 2022

. 54.837 102.664 110.612 514.992 211.745 138.618

.

2,8 - 11,6 12,3 - 1,1 18,5 0,2 .

81.803 58.338 1.711.544

- 10,5 - 4,1 - 0,1


Absatz in hl

0,00

500.000,00

1.000.000,00

1.500.000,00

2.000.000,00

2.500.000,00

3.000.000,00

2012

2013

2014

2015

2016 2017

2018 2019

2020

2021

Bierabsatz im Mai 2022

2022

0

2

4

6

8

10

12

14

16

18

20

Gesamtabsatz BY steuerpf. Absatz BY Mitteltemperatur München Mitteltemperatur Nürnberg Linear (Gesamtabsatz BY)

2012: 20 Tage 2013: 19 Tage 2014: 20 Tage 2015: 18 Tage 2016: 19 Tage 2017: 21 Tage 2018: 19 Tage 2019: 21 Tage 2020: 19 Tage 2021:19 Tage 2022: 21 Tage

Arbeitstage:

- 27 -

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Politik und Öffentlichkeitsarbeit Nr. 6/2022, Seite 17

Alkoholpolitik

Ärzte fordern höhere Alkoholpreise, Werbeverbote und Verkaufsbeschränkungen Der Deutsche Ärztetag hat auf seiner jüngsten Tagung höhere Preise für Alkoholprodukte sowie ein vollständiges Werbe- und Sponsoringverbot gefordert. Die Höhe der Steuern solle entsprechend der „Toxizität der Substanz“ bemessen werden. Auch müsse die Verfügbarkeit von Suchtmitteln durch zeitliche Verkaufsbeschränkungen erschwert werden, betonte der Ärztetag. Ärztepräsident Klaus Reinhardt hatte sich bereits anlässlich der „Aktionswoche Alkohol“ Mitte Mai für ein Werbeverbot für alkoholhaltige Getränke stark gemacht. Die politischen Entscheidungsträger müssten endlich wirksame Maßnahmen ergreifen, um den Alkoholkonsum zu senken, so Reinhardt. Der Vorstand der Bundesärztekammer, Erik Bodendieck, schloss sich der Forderung an und forderte ebenfalls höhere Preise für alkoholhaltige Getränke sowie Verbote von Werbung und Sponsoring.

Alkoholpolitik – einmal positiv …

Ein bis zwei Bier am Tag könnten dein Risiko für Demenz und Krebs senken Sie sind selten geworden, aber es gibt sie noch: Gute Nachrichten über mögliche positive Folgen moderaten Biergenusses. In „Welt.de“ sind wir am 22. Juni fündig geworden. Wenn die Autorin, Sabine Winkler, ihren Beitrag gleich mit dem einführenden Verweis „Steile These“ versieht, wird jedoch deutlich, dass derart positive Nachrichten über den Alkoholgenuss und seine möglichen positiven (!) gesundheitlichen Folgen Medienschaffenden zuerst einmal gegen die „Political Correctness“ zu verstoßen scheinen.

Ein kühles Blondes im Biergarten – für manche gibt es im Sommer keine schönere Vorstellung. Überdies betonen britische Forscher: Ein moderater Bier-Konsum könnte die körperliche Gesundheit unter bestimmten Umständen sogar positiv beeinflussen. Wer sich hier für ein Bier entscheidet, könnte damit aber sogar etwas Gutes für seine Gesundheit tun – sofern es bei einem Glas täglich für Frauen und maximal zwei für Männer bleibt. Entgegen allen gängigen Bedenken hat Bier laut Medizinern des Testlabors London Medical Laboratory, das sich auf Bluttests spezialisiert hat, womöglich einen positiven Effekt: Das Risiko für einige weitverbreitete Krankheiten wie etwa Demenz und Krebs könnte sich durch das alkoholhaltige Getränk verringern. Wer täglich nur wenig Bier trinkt, könnte unter anderem Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Diabetes verhindern. Das betont Dr. Quinton Fivelman, wissenschaftlicher Chefberater des London Medical Laboratory in einem Beitrag für das Online-Wissenschaftsforum „Psychreg“: „Unsere Analyse von Forschungsergebnissen aus den USA, Italien und Großbritannien zeigt, dass ein moderater Bierkonsum mit einer Erhöhung der Knochendichte, kardiovaskulären und immunologischen Vorteilen sowie mit entzündungshemmenden und antioxidativen Eigenschaften verbunden ist.“ So zeige eine Studie aus dem Jahr 2016, dass der maßvolle Genuss von Bier – also im Fall von Frauen ein Glas, bei Männern zwei Gläser – bei gesunden Erwachsenen im Vergleich zu Abstinenzlern oder starken Trinkern mit einer höheren Lebenserwartung einhergehe. Insbesondere das Risiko für Erkrankungen am Herzmuskel sei reduziert. Die Forscher vermuten die Ursache dafür in zwei Hauptkomponenten des Getränks: den im Getränk enthaltenen Alkohol Ethanol und Polyphenole.

Lieber halten sie es mit Christian Morgenstern: „Weil“, so schließt er messerscharf, „nicht sein kann, was nicht sein darf.“ …

Beide Stoffe wirken antioxidativ und entzündungshemmend auf die Gefäße. Die Studie deute außerdem darauf hin, dass ein moderater Konsum von Bier und Wein einen größeren kardiovaskulären Schutz bietet als harte Spirituosen wie Wodka oder Gin.

Der Beitrag, entnommen Welt.de:

Auch vor Krebs soll moderater Biergenuss schützen.


- 18 Neben Alkohol und Polyphenolen enthält Bier nämlich auch jede Menge andere antioxidativer Stoffe, die das Zellsterben verlangsamen. Dadurch können ein Großteil chronischer Krankheiten, aber auch einige Formen von Krebs verhindert werden. Dabei gilt: Je dunkler die Sorte, desto mehr dieser Stoffe enthält das Bier. Das fanden italienische Forscher in einer Studie aus dem Jahr 2020 heraus, die im Fachmagazin „Biomolecules“ veröffentlicht wurde. Der Genuss von gering alkoholhaltigen Getränken wie Bier oder Wein könne zudem Diabetes des Typs zwei eindämmen – und das, obwohl sie ziemlich viel Zucker enthalten. Das legt eine Studie mit 109 Diabetes-Patienten aus dem Jahr 2007 nahe, die über drei Monate hinweg rund 150 Milliliter Wein oder Bier täglich bekommen hatten. Dabei zeigte sich, dass sich die Insulinkonzentration sowie die Insulinsensitivität verbesserten. Der Blutzuckerspiegel sank durch den moderaten Alkoholkonsum bei den Teilnehmern signifikant.

nach den Wechseljahren, die ein bis zwei Drinks pro Tag konsumierten, hatten ebenfalls eine höhere Knochenmineraldichte im Wirbelsäulen- und Hüftbereich als nicht trinkende Frauen. Ob der Effekt auch auf Frauen im gebärfähigen Alter zutrifft, ließ sich aufgrund der geringen Probandenzahl nicht abschließend beurteilen. Das könnte zum Teil an den Inhaltsstoffen von Bier liegen: Es enthält unter anderem Cholin, das für die Lipide der Zellmembran sowie für die Produktion des Neurotransmitters Acetylcholin gebraucht wird, sowie Kalzium, Folsäure (Vitamin B9), Magnesium, Niacin (Vitamin B3), Phosphor und Kalium. (Passagen, die dem beliebten Narrativ vom grundsätzlich schädlichen Bierkonsum folgen, haben wir uns zu kürzen erlaubt; im Gegensatz zu den guten Nachrichten dürfen wir sie als bekannt voraussetzen …)

Überraschend: Eine deutsche Studie zeigt, dass das Demenz-Risiko durch moderaten Alkoholkonsum gesenkt werden kann. Auch hier macht es die Menge aus, wie eine Studie aus dem Jahr 2011 darstellt. Hierbei wurden rund 3.000 deutsche Studienteilnehmer ab 75 Jahren rund drei Jahre lang medizinisch überwacht. Rund 217 von ihnen entwickelten im Untersuchungszeitraum eine Form von Demenz. Bei der Auswertung ihrer Daten zeigte sich jedoch überraschenderweise, dass bei all jenen Studienteilnehmern, die im Schnitt bis zu drei alkoholische Getränke am Tag zu sich nahmen, das Demenz-Risiko um mehr als die Hälfte, nämlich um rund 60 Prozent reduziert war. Dies wurde durch eine weiterführende Studie bestätigt: Diesmal wurden über sechs Jahre hinweg rund 8.000 Personen über 55 in Rotterdam untersucht. Diejenigen, die moderat Alkohol konsumierten, hatten ein ebenfalls geringeres Demenz-Risiko als jene, die viel oder gar nichts tranken. Wieso das so ist, konnten die Forscher bislang nicht herausfinden. Es könnte auch sein, dass andere Faktoren das Risiko für Krankheiten wie Alzheimer beeinflussen, die zufällig auch auf jene Personen zutreffen, die täglich bis zu drei alkoholische Getränke zu sich nehmen. So haben Personen, die nur gelegentlich trinken, häufig ein reges Sozialleben, was das Risiko einer Demenzerkrankung ebenfalls beeinflussen könnte. Sorgen die Vitamine und Mineralien im Bier für eine bessere Knochendichte? Diese Vermutung legt zumindest eine Studie aus dem Jahr 2009 nahe: Allerdings trifft der Effekt nur auf Männer und Frauen nach der Menopause zu. Die USamerikanischen Forscher untersuchten dafür die Knochendichte von 1.182 Männern, 1.289 Frauen, die die Menopause bereits hinter sich hatten, sowie 289 Frauen im gebärfähigen Alter. Männer, die täglich ein bis zwei Biere konsumierten, hatten eine höhere Knochenmineraldichte als nicht trinkende Männer. Frauen

Beteiligung in der „Bayernhalle“ des Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Nach zweijähriger Unterbrechung soll die Internationale Grüne Woche im kommenden Jahr wieder wie gewohnt, also ohne Corona-Auflagen, stattfinden. Das Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) hat daher mit den Planungen für die Umsetzung der Bayernhalle begonnen und plant neuerlich einen attraktiven Gemeinschaftsauftritt, wie er sich in den Jahren vor Corona als Publikumsmagnet erwiesen hat. Bei diesem Gemeinschaftsauftritt schafft das StMELF bzw. die mit der Umsetzung betraute alp Bayern Agentur für Lebensmittel-Produkte aus Bayern Präsentationsmöglichkeiten unter anderem für Unternehmen der Agrar- und Ernährungswirtschaft. Hier dürfen die bayerischen Brauereien natürlich nicht fehlen! Dazu dürfen wir Ihnen in Abstimmung mit dem StMELF folgende Planungsinformationen geben:

1. Anmeldung Ab jetzt können Sie sich für die bayerische Gemeinschaftsbeteiligung in der Bayernhalle 22b auf der IGW 2023 anmelden. Dazu verwenden Sie bitte das bereitgestelltes Online-Formular auf der Homepage der alp Bayern unter www.alp.bayern.de. Alle sonstigen Informationen zu Ihrer Beteiligung sowie die Teilnahmekonditionen finden Sie ebenfalls auf dieser Website.


- 19 -

Bitte beachten Sie den Anmeldeschluss am 31. Juli 2022. 2. Teilnahme und Platzierung Die Bayernhalle umfasst die gesamte Halle 22 b mit einer Fläche von 2.350 m² brutto. Nach der zweijährigen, pandemiebedingten Pause rechnen wir mit einem gesteigerten Interesse vonseiten der Aussteller. Aus diesem Grund bittet das StMELF vorab um Verständnis für den Fall, dass nicht alle Flächenwünsche erfüllt werden können.

3. Beteiligungskosten Der Auftritt der Aussteller in der Bayernhalle wird vom Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in erheblichem Maße finanziell unterstützt. Die Hausspitze hat entschieden, dass Kostensteigerungen aufgrund der allgemeinen Preisentwicklung und Energiezuschläge komplett durch das Staatsministerium getragen werden und somit die Beteiligungskosten für die Aussteller unverändert bleiben. Die Kosten für die Standfläche betragen 280 €/m² zzgl. MwSt. (für Kopf- und Eckstände wird voraussichtlich ein Zuschlag in Höhe von 10 % berechnet). Darin enthalten sind die Standfläche, der Standbau sowie eine Stand-Grundausstattung (Teppich, Beleuchtung, 3 kW-Stromanschluss). Individuelle Sonderausstattung wird gesondert in Rechnung gestellt.

4. Ansprechpartner Die Ansprechpartnerin bei der alp Bayern ist Frau Gundula Dietrich (Tel. 089/2182-2359; gundula.dietrich@alp.bayern.de). Für weitere Informationen zur Beteiligung an der IGW wenden Sie sich gerne an sie. Wir hoffen, dass zahlreiche bayerische Brauereien durch ihre Beteiligung an der Internationalen Grünen Woche 2023 wieder einen Beitrag leisten, den Freistaat in Berlin als „Bierland“ zu präsentieren. (LE)

Alkoholpolitik

Alkoholkonsum bei jungen Menschen weiter rückläufig Anlässlich des Weltdrogentages am 26. Juni veröffentlichte die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) neue Studienergebnisse zum Drogenkonsumverhalten Jugendlicher und junger Erwachsener. Aus den Daten geht hervor, dass der Konsum von Alkohol bei Kindern und Jugendlichen weiter abnimmt, während der Cannabiskonsum junger Menschen steigt. Die Studien der Bundeszentrale zeigen, dass aktuell 8,7 Prozent der 12- bis 17-jährigen Jugendlichen regelmäßig Alkohol trinken, wobei zu berücksichtigen ist,

dass „regelmäßig“ im Sinne dieser Erhebung, unabhängig von der konsumierten Menge „mindestens einmal wöchentlich“ bedeutet. Führt man sich vor Augen, dass die 16- bis 17-Jährigen, die legal auch in der Öffentlichkeit schwachalkoholhaltige Getränke wie Bier oder Wein konsumieren dürfen, alleine 20 % dieser Altersgruppe ausmachen, dann wird deutlich, wie hoch der Anteil der nur geringfügig Alkohol konsumierenden (seltener als einmal wöchentlich) oder gänzlich abstinent lebenden Jugendlichen schon heute ist. 2004 betrug dieser Anteil noch 21,2 Prozent, er hat sich also deutlich reduziert und erreicht heute den niedrigsten Stand seit Beginn der Beobachtung. Auch bei jungen Erwachsenen im Alter von 18 bis 25 Jahren ist der Anteil, der regelmäßig Alkohol trinkt, gesunken: Lag er im Jahr 2004 bei 43,6 Prozent, sind es aktuell noch 32 Prozent. Auch das sog. „Rauschtrinken“ ist rückläufig. Als möglichen Grund für diese Entwicklung nennt das Bundesgesundheitsministerium, dass es aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie weniger Anlässe für Alkoholkonsum gegeben habe. Indes ist der Konsum in beiden Altersgruppen auch bereits in den Jahren vor „Corona“ kontinuierlich rückläufig gewesen, was zeigt, dass die vielfältigen alkoholmissbrauchspräventiven Aktivitäten auf fruchtbaren Boden fallen und sich die Frage aufdrängt, warum, es, wie vom aktuellen Drogenbeauftragten Blienert (SPD) gefordert, weiterer dirigistischer Maßnahmen bedürfen sollte, um den Alkoholkonsum gerade unter Jugendlichen und jungen Erwachsenen noch weiter zu senken. Die aktuelle Pressemitteilung der BZgA und des Drogenbeauftragten sowie ein Infoblatt mit den wichtigsten Studienergebnissen können interessierte Mitgliedsbetriebe in der Verbandsgeschäftsstelle abrufen (E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung). Beilage: Sammelbestellung

Alkoholpolitik

WHO fordert Mindestpreise für alkoholische Getränke - "Osloer Erklärung" von NGOs veröffentlicht Das Regionalbüro Europa der Weltgesundheitsorganisation (WHO Euro) hat gestern den nur in englischer Sprache verfügbaren Bericht mit dem Titel "Kein Platz für billigen Alkohol: Der potenzielle Wert von Mindestpreisen zum Schutz von Menschenleben" veröffentlicht, über den in den Medien auch in Deutschland berichtet wurde. Nach dem Bericht gehören Mindestpreise für Alkohol und eine gezielte Besteuerung zu den wirksamsten und kostengünstigsten Maßnahmen, um den Alkoholkonsum und seine gesundheitsschädlichen Folgen zu


- 20 reduzieren. Für besonders effektiv hält die WHO einen Mindeststückpreis (minimum unit price, MUP), bei dem ein Niveau festgelegt wird, unter dem eine bestimmte Menge Alkohol nicht verkauft werden darf. Da diese Maßnahme an den Alkoholgehalt eines Getränks gekoppelt ist, wird der Preis für höherprozentige Spirituosen immer höher liegen als bei alkoholärmeren Getränken wie Bier. Laut WHO handelt es sich damit um den wirksamsten Ansatz gegen billige, hochprozentige Getränke, die am stärksten mit größeren Alkoholschäden in Verbindung gebracht würden. Der Bericht enthält erstmals eine weltweite Übersicht der Mindestpreispolitik für Alkohol sowie eine Zusammenfassung der neuesten Erkenntnisse über deren Auswirkungen. Danach gibt es weltweit derzeit in 14 Ländern eine Mindestpreispolitik, davon elf in der Europäischen Region der WHO, zu der insgesamt 53 Länder zählen, darunter neben der EU auch weite Teile Osteuropas und Zentralasiens. Die Regelungen in den elf Staaten der WHO-Euro beziehen sich meistens auf hochprozentige Spirituosen - Deutschland zählt nicht zu diesen Ländern, aus der EU nur Irland und die Slowakei. Mit Blick auf Alkoholsteuern stellt der WHO-Bericht fest, dass Deutschland den Steuersatz für Bier, Wein, Spirituosen und andere alkoholische Getränke regelmäßig justiert und an Inflation und Lohnerhöhungen anpasst [Anm.: Wo immer sie diese Erkenntnis herhat, denn uns ist von einer derartigen regelmäßigen Anpassung nichts bekannt.] - anders als etwa die deutschen Nachbarstaaten Dänemark, Polen, Schweiz und Niederlande (Seite 3 des Berichts). Der Bericht verweist auf verschiedene Untersuchungen, nach denen eine Erhöhung der Alkoholpreise zu einem Rückgang des Alkoholkonsums und der dadurch bedingten Schäden führt. Allerdings räumen die Verfasser des Berichts ein, dass Mindestpreise auch zu einem Anstieg des nicht erfassten Alkoholkonsums führen könnten. Dies lasse sich jedoch durch gezielte Maßnahmen verhindern. Welche das sein sollen, wird nicht weiter ausgeführt. Den Bericht (in englischer Sprache) können interessierte Mitgliedsbetriebe in der Verbandsgeschäftsstelle abrufen (E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung). Beilage: Sammelbestellung

Alkoholpolitik

Erklärung europäischer Gesundheitsorganisationen zur Eindämmung von Alkoholschäden Unter der Federführung der in Brüssel einflussreichen „European Alcohol Policy Alliance“ (Eurocare) haben mehrere internationale Gesundheitsorganisationen

am 20. Juni 2022 mit der „Osloer Erklärung“ einen ersten gemeinsamen Aufruf veröffentlicht und politische Maßnahmen zur Eindämmung von Alkoholschäden gefordert. Zu den insgesamt sieben konkreten politischen Empfehlungen der Erklärung gehören folgende Forderungen: -

-

-

-

nationale und internationale Maßnahmen, die sich an den Empfehlungen der WHO orientieren und sich auf Preis, Verfügbarkeit und Werbung konzentrieren („best-buys“) eine EU-Regelung für die verpflichtende Angabe von Inhaltsstoffen, Nährwerten und Warnhinweisen auf alkoholhaltigen Getränken eine Besteuerung von alkoholischen Produkten entsprechend ihres Alkoholgehalts nationale Beschränkungen und Verbote des Marketings für alkoholhaltige Produkte, insbesondere zum Schutz junger Menschen, Kinder und anderer gefährdeter Gruppen Maßnahmen der nationalen Regierungen und der EU zum Schutz der Gesundheitspolitik vor der Einmischung der Alkoholindustrie

Die Forderungen der NGOs sind auch vor dem Hintergrund der derzeit laufenden Konsultation der WHO Euro zur Beschleunigung des Europäischen Aktionsplans zur Verringerung des schädlichen Alkoholkonsums zu sehen. Eine politische Einigung zu diesen Plänen wird für die Sitzung des WHO-Regionalkomitees für Europa im September 2022 angestrebt – innerhalb der Bundesregierung läuft zu diesen Vorschlägen derzeit die ressortübergreifende Abstimmung. Der Deutsche Brauer-Bund steht dazu sowohl mit dem Bundesernährungsministerium als auch mit dem Bundeswirtschaftsministerium in Kontakt. Wir werden weiter berichten.


TelefaxSammelbestellung Sammelbestellung 30.06.2022

Bayerischer Brauerbund e.V. Frau Sylvia Junghans Telefax: 089 – 28 66 04 99 E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de

vom 01.01.2013 20.07.2006

Sammelbestellung Teil 1 Bitte übersenden Sie uns von den angebotenen Unterlagen/Materialien: Protokoll der Versammlung und Rechenschaftsbericht Mitteilungen I Nr. 6/2022 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________

BMF-Schreiben zur lohnsteuerlichen Behandlung von Zuschüssen des Arbeitgebers zum 9-Euro-Ticket Mitteilungen IV Nr. 6/2022 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________

FAQ Energiepreispauschale (EPP) des BMF Mitteilungen IV Nr. 6/2022 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________

Broschüre DBB „Transparenz für unser Bier - Die Initiative der Brauer für eine KalorienKennzeichnung“ und „Guidance Document“ (Auszug) Mitteilungen V Nr. 5/2022 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________

Name, Unterschrift

Anschrift/Stempel des Mitglieds (Bitte achten Sie auf die Leserlichkeit Ihrer Angaben.)



TelefaxSammelbestellung Sammelbestellung 30.06.2022

Bayerischer Brauerbund e.V. Frau Sylvia Junghans Telefax: 089 – 28 66 04 99 E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de

vom 01.01.2013 20.07.2006

Sammelbestellung Teil 2 Bitte übersenden Sie uns von den angebotenen Unterlagen/Materialien: Entwurf „Klimaschutz-Sofortprogramm 2022“ Mitteilungen VII Nr. 1/2022 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________

vbw-Broschüre Alkohol im Betrieb Mitteilungen VIII Nr. 6/2022 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________

Pressemitteilung der BZgA und des Drogenbeauftragten und Infoblatt Mitteilungen Politik und ÖA Nr. 6/2022 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________

Bericht "Kein Platz für billigen Alkohol: Der potenzielle Wert von Mindestpreisen zum Schutz von Menschenleben" (WHO Euro) Mitteilungen Politik und ÖA Nr. 6/2022 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________

Name, Unterschrift

Anschrift/Stempel des Mitglieds (Bitte achten Sie auf die Leserlichkeit Ihrer Angaben.)


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