Monatliche Gesamtausgabe Nr. 07-2022

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Mitteilungen Gesamtausgabe Nr. 07-2022


Mitteilungen Inhalt Ausgabe Nr. 7 vom 01.08.22

I. Allgemeine Verbands- und Organisationsfragen Nr. 7/2022 Die nächsten Termine

S. 13

euroShell Deutlich verbesserte Konditionen

S. 13

III. Technik/Energie/Umwelt Nr. 4/2022 Aktuelle Informationen zur Gaskrise Gespräch mit Minister Özdemir und der Bundesnetzagentur Beilage: Sammelbestellung

S. 7

EU-Katalog der Einzelfuttermittel veröffentlicht Beilage: Sammelbestellung

S. 9

Task-Force Energie am 13. Juli 2022 Zusammenfassung zentraler Themen Beilage: Sammelbestellung

S. 9

S. 20

V. Recht (allgemein) Nr. 6/2022 Arbeitsgruppe des Deutschen Brauer-Bundes zu unlauteren Handelspraktiken – Branchenumfrage des europäischen Markenverbandes S. 10 Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz zur Einhaltung von Menschenrechts- und Umweltstandards

S. 10

VIII. Arbeits-, Sozial- und Tarifrecht Nr. 7/2022 Nachweisgesetz Aktualisierte Musterarbeitsverträge Beilage: Sammelbestellung

S. 20

XI. Statistik Nr. 7/2022

Update zur Gaskrise: Bund legt neues Paket zum Energiesparen vor – Gutachten prüft Entschädigung für Unternehmen S. 11 Beilage: Sammelbestellung Vorankündigung Informationsveranstaltung der MPB Mehrwegpool der Brauwirtschaft eG Anlagen: Terminankündigung und AntwortFormular

S. 12

Sicherung der Energieversorgung

S. 12

Update zur Gaskrise: Genehmigungen bei Wechsel des Energieträgers - Europäischer Notfallplan - Nächste Videokonferenz der Task-Force

Bilanzierung von Pfandgeldern für Mehrwegpaletten Schreiben des BMF an die Getränkeverbände Beilage: Sammelbestellung

Bierabsatz im Juni 2022 1. Gesamtbierabsatz nach Bundesländern 2. Steuerpflichtiger Bierabsatz nach Bundesländern 3. Steuerfreier Bierabsatz 4. Absatz von Biermischungen nach Bundesländern Gesamtbierabsatz nach Wetter und Arbeitstagen Juni 2022

S. 13

Kleine Anfrage im Deutschen Bundestag CDU/CSU-Bundestagsfraktion hinterfragt ökologische Vorteile von Mehrweggetränkeverpackungen S. 14

IV. Steuern/Betriebswirtschaft Nr. 7/2022 Änderung des Biersteuergesetzes Anhörung des Finanzausschusses des Bundestages S. 19

S. 28 S. 28 S. 29 S. 29 S. 30

XII. Export Nr. 6/2022 Frankreich Änderungen bei Triman-Kennzeichnung Beilage: Sammelbestellung

Beilage: Sammelbestellung

S. 8



I.

Allgemeine Verbands- und Organisationsfragen Nr. 7/2022, Seite 13

Die nächsten Termine des Bayerischen Brauerbundes e.V. wann was wo 12. – 16.09.2022

drinktec

München

20.09.2022

Beirat des Bayerischen Brauerbundes und Wiesn-Besuch

München

euroShell Deutlich verbesserte Konditionen Wir freuen uns sehr, die aktualisierten und sehr attraktiven Konditionen von euroShell präsentieren zu dürfen, welche exklusiv den Mitgliedern und Fördermitgliedern des Bayerischen Brauerbundes e.V. zugutekommen. Der Nachlass bei der Abnahme von Diesel beläuft sich auf 4,76 ct/l. Bei Schmierstoffen sparen sich unsere Mitglieder 30 % und die Kartengebühr entfällt. Bei Fragen steht Ihnen Sylvia Schenke von euroShell unter S.Schenke@shell.com gerne zur Verfügung.



III.

Technik/Energie/ Umwelt Nr. 4/2022, Seite 7

Gaspreis

Aktuelle Informationen zur Gaskrise Gespräch mit Minister Özdemir und der Bundesnetzagentur Vor dem Hintergrund, dass der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz die zweite Stufe des Notfallplans Gas, die sogenannte Alarmstufe, ausgerufen hatte, hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Verbände der Ernährungswirtschaft zu einem Austausch mit Minister Cem Özdemir und dem Chef der Bundesnetzagentur, Klaus Müller, eingeladen. Wir übermitteln Ihnen nachfolgend zur internen Verwendung eine Zusammenfassung der wichtigsten Aussagen:

Lageeinschätzung der Bundesnetzagentur Die Gasversorgung in Deutschland sei angespannt, so Klaus Müller. Durch die Nordstream-1-Pipeline gelangten aktuell nur 40 Prozent der früheren Gaslieferungen nach Deutschland. Die Bundesnetzagentur stehe in ständigem Austausch mit den Energieimporteuren. Man müsse sich klarmachen, dass die Zeiten, in denen Russland seine Verträge erfüllte, endgültig vorbei seien. Präsident Putin wolle Deutschland unter Druck setzen und nach eigenen Aussagen eine neue Wirtschaftsordnung etablieren, die allein russischen Interessen folge. Die Bundesnetzagentur scheint davon auszugehen, dass es bereits Mitte/Ende Juli zu einer Gasmangellage und dann in der Folge zur Ausrufung der Notfallstufe kommen könnte. Am 11. Juli beginnt die reguläre Wartung von Nord Stream 1, die üblicherweise acht bis zwölf Tage dauert. Bisher sei diese eine Routinevorgang gewesen, diesmal aber sei zu befürchten, dass es nicht auf eine technische, sondern auf eine „politische Wartung“ hinauslaufe, so Müller. Man müsse deshalb ernsthaft darüber nachdenken, was passiere, wenn die Liefermenge nach Ende der Wartung weiter reduziert oder die Pipeline ganz abgeschaltet werde.

Die starke Verteuerung von Gas (Versechsfachung im Vergleich zum Vorjahr) setze die großen Energieimporteure unter massiven Druck, so Müller. Sie müssten derzeit an den Spotmärkten Gas zu absurd hohen Preisen einkaufen, könnten diese Kosten aber nicht unmittelbar weitergeben, da sie an Altverträge mit ihren Kunden gebunden seien. Das hohe Preisniveau sei ohne Gegenmaßnahmen nicht lange durchzuhalten. Die Gewinnwarnung von Uniper am 29. Juni 2022 sei ein deutliches Zeichen für den Ernst der Lage. Bisher wurde § 24 des Energiesicherungsgesetzes noch nicht von der Bundesnetzagentur aktiviert, entsprechend können die Energieversorger die gestiegenen Preise noch nicht unmittelbar an Abnehmer weitergeben. Klaus Müller machte deutlich, dass die entsprechende Anordnung zu § 24 unterschriftsreif sei. Die Bundesnetzagentur wolle aber nach derzeitigem Stand noch mindestens eine Woche mit der Aktivierung des Paragrafen warten, und darauf, ob Bund und Länder sich über eventuelle Entlastungsmaßnahmen für Privathaushalte und die Wirtschaft verständigen können. Verwiesen wurde in diesem Kontext auf den Termin der letzten Sitzung des Bundesrates vor der Sommerpause (8. Juli 2022). Müller bekräftigte, dass nach Inkrafttreten von § 24 Energiesicherungsgesetz davon auszugehen sei, dass es binnen Wochenfrist in Deutschland zur Verdopplung oder Verdreifachung des Gaspreises kommen könne.

Gasverteilung Auf ihrer Website hat die Bundesnetzagentur ein Szenarien-Modell veröffentlicht, in dem sieben Versorgungskonstellationen durchgerechnet wurden. Diesen Bericht können Sie über folgenden Link abrufen: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/Versorgungssicherheit/aktuelle_gasversorgung/start.html In drei von sieben Szenarien käme es zu einer Gasmangellage in Deutschland, in der dann die Bundesregierung darüber entscheiden müsste, die dritte und letzte Stufe des Notfallplans Gas zu aktivieren.


-8Damit würde dann die Bundesnetzagentur in Absprache mit den regionalen Versorgern über die Zuteilung von Gas entscheiden.

klar sei, wie sich die Lage im Herbst und Winter entwickeln werde, so Müller. „Es ist nicht möglich, hier Vorhersagen zu treffen.“

In einer Gasmangellage gilt die europäische SOS-Verordnung, die für geschützte Kunden die Versorgung garantiert, also vor allem private Haushalte, Pflegeheime, Krankenhäuser, Kasernen etc.

Man werde sich vom Ziel der Aufrechterhaltung der unmittelbaren Versorgung der Bevölkerung leiten lassen. Eine Klassifizierung besonders schützenswerter Branchen und Food-Produkte entlang von NACECodes, wie sie einzelne EU-Staaten bereits vorgenommen haben, ist in Deutschland bislang nicht vorgesehen.

In einer solchen Gasmangellage wäre die Bundesnetzagentur gezwungen, sehr zeitnah Rationierungsentscheidungen zu treffen. Diese würden dann auch die Industrie treffen. Die Bundesnetzagentur hat am 17. Mai 2022 ein Dokument veröffentlicht, in dem sie sich erstmals zu den Kriterien der Verteilung im Notfall äußert und das nun weiterentwickelt werden soll.

Es kann derzeit lediglich davon ausgegangen werden, dass der Tierschutz bei der Zuteilung von Gas ein Kriterium sein wird, um – analog zur Covid-Krise – Zuspitzungen in der Milch-, Fleisch- und Geflügelwirtschaft zu vermeiden.

Darin spielt die 10 MWh-Grenze eine wichtige Rolle: Derzeit werden die 2.500 größten industriellen Kunden in Deutschland auf einer IT-Plattform erfasst. Über die Plattform soll dann die Zuteilung von Gas an die Unternehmen interaktiv und digital gewährleistet werden.

Jede Gaskürzung oder Gasabschaltung für ein Unternehmen sei „entschädigungsfähig und entschädigungspflichtig“, betonte Müller, der auf die Bundesregierung wie auch auf die Gerichte in dieser Frage ein erhebliches Arbeitspensum zukommen sieht.

Die Plattform werde aber erst im Herbst fertiggestellt sein, so dass derzeit bei einer Mangellage Großkunden ebenso wie mittelständische Betriebe „ratierlich und prozentual Gas reduzieren“ müssten. Es gebe derzeit „keine Möglichkeit für die Bundesnetzagentur, individuell zu entscheiden“.

Details zu möglichen Entschädigungen wurden auf Nachfrage nicht genannt, auch nicht zu der Frage, wie der Entschädigungsanspruch bei einem Brennstoffwechsel, etwa von Gas zu Öl, zu bewerten ist.

Für alle Betriebe erfolge im Notfall eine prozentuale pauschale Kürzung. Nur kleine Betriebe und Handwerksbetriebe, vor allem solche in Wohngegenden, seien vor einer Rationierung geschützt, da wegen deren Nähe zu privaten Haushalten aus technischen Gründen eine Kürzung nicht in Frage komme. Die Bundesnetzagentur bringt klar zum Ausdruck, dass aufgrund fehlender Daten derzeit keine detaillierte Abschaltreihenfolge nach Branchen festgelegt werden kann. Es fehlten viele Parameter und das Ausmaß der Unsicherheit sei derart hoch, dass die Behörde hier unmöglich eine Entscheidung treffen könne, betonte Müller. Der Chef der Bundesnetzagentur machte auch deutlich, dass bisher von Pharma über Verpackung, Glas, Keramik und Logistik bis hin zu Lebensmitteln „jeder Wirtschaftszweig sehr glaubwürdig darlegen“ konnte, weshalb in seinem Bereich keine Kürzung von Gas möglich sei. Jedoch müsse im Notfall zwingend eine Entscheidung über Kürzungen getroffen werden, auch wenn dies sehr schmerzhaft sei. Auf Nachfrage machte der Behördenchef deutlich, dass eine generelle Priorisierung der Lebensmittelindustrie bei der Zuteilung von Gas nicht in Frage komme. Die Bundesnetzagentur könne nicht der gesamten Ernährungswirtschaft eine Garantie geben, da völlig un-

In dem Verbändegespräch wurde aber einmal mehr deutlich, dass sich die Wirtschaft auch auf geografisch sehr unterschiedliche Kürzungen einstellen muss, da die Versorgungslage in Industriezentren anders zu beurteilen sei als in strukturschwachen Regionen. Müller erläuterte, in Deutschland werde das NordSüd-Gefälle bei der künftigen Gasversorgung eine wichtige Rolle spielen. In der neuen Gas-Geographie würden vermehrt Lieferungen aus Norwegen, Belgien und den Niederlanden im Norden und Westen der Republik anlanden, gleichzeitig würden Häfen an der Nord- und Ostsee im Eiltempo für den Empfang von LNG/Flüssiggas ertüchtigt. Die Beschaffung von Flüssiggas auf dem Weltmarkt sei nicht das eigentliche Problem, da es genug Ressourcen gebe; die Schwierigkeit liege darin, die LNGSchiffe zu löschen, da es noch keine Terminals in Deutschland gibt. An deren Genehmigung und Bau werde mit Hochdruck gearbeitet. Nicht nur die Beschaffung von Gas sei aufwändig, sondern vor allem auch die Verteilung innerhalb Deutschlands. Es komme letztlich auch immer darauf an, an welche Gasleitungen das einzelne Unternehmen angeschlossen sei und wie diese versorgt werde. Um eine Gasmangellage so lange wie möglich hinauszuzögern oder gar zu vermeiden, setze die Politik weiter auf die Themen Beschaffung, Nutzung alternativer Energien und Energiesparen, da in zwölf Wochen bereits wieder die Heizsaison beginnt.


-9Im Sommer soll laut Müller überdies ein neues „Regelenergieprodukt“ vorgestellt werden, das im Rahmen einer permanenten Versteigerung erlauben wird, Gas, das die Industrie nicht benötigt, zu Marktpreisen anzubieten. Das Auktionsmodell sei als „letztes Mittel“ gedacht, um einen Gas-Blackout der Industrie in Deutschland so lange wie möglich hinauszuzögern. Nähere Details wurden nicht genannt.

Zusammenfassung Die Lage ist angespannt. Bundesregierung und Bundesnetzagentur stellen sich darauf ein, dass Russland Mitte/Ende Juli die Gaslieferungen an Deutschland komplett für unbestimmte Zeit einstellen könnte. Es gibt für diesen Fall bei der Gaszuteilung keine generelle Priorisierung der Lebensmittelindustrie. Alle Betriebe müssen sich im ersten Schritt auf eine von Region zu Region unterschiedliche prozentuale Kürzung der Gaslieferungen einstellen. Grundsätzlich sollte sich daher jedes Unternehmen weiter intensiv auf eine auch kurzfristige Gasrationierung vorbereiten. Umstellungen der Brennstoffversorgung, weitere Einsparungen und die Anpassung der Produktionsplanungen für den Fall einer reduzierten Gasversorgung sind dabei zentrale Bausteine. Die tägliche Auseinandersetzung mit den Lageberichten der Bundesnetzagentur ist zu empfehlen. Die Website www.bundesnetzagentur.de enthält zahlreiche Dokumente und FAQ für Unternehmen. Spezifische Problemstellungen der Lebensmittel-/Getränkeindustrie sollen an das BMEL berichtet werden.

Die Verwendung des Futtermittelkatalogs ist freiwillig, bietet jedoch den Vorteil von Erleichterungen gegenüber den Vorschriften der EU-Futtermittelverordnung (Verordnung (EG) Nr. 767/2009). Wichtig für die Brauwirtschaft: Die Einträge von Biertreber und Maischefiltertreber blieben bis auf eine redaktionelle Anpassung unverändert. Für Erzeugnisse und Co-Produkte, die durch Fermentation mit Mikroorganismen gewonnen werden, wie etwa Hefe, wird nun allgemein bestimmt, dass diese bis zu 0,3 % Schaumverhüter, 1,5 % Filtrier-/Klärhilfsstoffe und 2,9 % Propionsäure enthalten können. Außerdem sind alle für die Fermentation verwendeten Mikroorganismen zu inaktivieren, sodass in den Einzelfuttermitteln keine lebensfähigen Mikroorganismen mehr vorhanden sind. Entsprechend ändert sich auch die Bezeichnung von Eintrag 12.1.5 von bisher „Hefen und Teile der Hefen [Bierhefe] [Hefeprodukt]“ in „Hefen, inaktiviert [gegebenenfalls Bierhefe, inaktiviert]“. Innerhalb des Eintrags selbst wurden die Bezeichnungen der Hefen angepasst. Neu ist, dass der Gehalt an Propionsäure gekennzeichnet werden muss, sofern er einen Anteil von 0,5 % übersteigt. Die Verordnung zum EU-Katalog der Einzelfuttermittel kann in der Verbandsgeschäftsstelle abgerufen werden. (E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung). Beilage: Sammelbestellung

Hauptansprechpartner bleibt aber die Bundesnetzagentur und aus Unternehmenssicht in der jetzigen Phase der regionale Energieversorger. Der Deutsche Brauer-Bund wird die weitere Entwicklung intensiv verfolgen und sie weiterhin mit der neu eingerichteten Task-Force begleiten. Das Dokument der Bundesnetzagentur „Lastverteilung Gas“ vom 17.05.2022 kann in der Verbandsgeschäftsstelle abgerufen werden. (E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung). Beilage: Sammelbestellung

Task-Force Energie am 13. Juli 2022 – Zusammenfassung zentraler Themen Der Deutsche Brauer-Bund hatte bereits über die Ausrufung der Alarmstufe im Notfallplan Gas durch das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) sowie den drohenden Gaslieferstopp durch Russland informiert und möchte nachfolgend die wichtigsten Themen aus der Videokonferenz der DBB-Task-Force vom 13. Juli 2022 zusammenfassen. Die Präsentationen des Meetings sowie weitere Unterlagen des BMWK finden Sie in der Anlage.

EU-Katalog der Einzelfuttermittel veröffentlicht Früher als erwartet wurde am 1. Juli 2022 der neue EUKatalog der Einzelfuttermittel (Verordnung (EU) 2022/1104) veröffentlicht, der den bisherigen Katalog (Anhang der Verordnung (EU) Nr. 68/2013) ersetzt.

• Aktuelle Lage Die Situation bei der Gasversorgung in Deutschland spitzt sich immer weiter zu. Seit vergangenem Montag wird wie erwartet kein Gas mehr durch die Pipeline „Nord Stream 1“ an Deutschland geliefert. Die Bundesregierung ist skeptisch, dass am 21. Juli, dem Tag, an


- 10 dem die Wartungsarbeiten abgeschlossen sein sollen, die Gaslieferung wieder hochgefahren wird. Dies lässt sich auch am Lagebericht der Bundesnetzagentur (BNetzA) ableiten, die in Zukunft mit deutlich steigenden Gaspreisen rechnet. Außerdem gibt es seit 13. Juli neue Signale von Gazprom, die auf einen politisch motivierten Lieferstopp hindeuten. Derzeit können die Fehlmengen in Deutschland noch kompensiert werden, indem mehr Gas, vor allem aus Norwegen, Belgien und den Niederlanden, importiert wird (vgl. Präsentation DBB). Die Speicher sind gegenwärtig zu etwa knapp 65 % gefüllt. Das gesetzliche Ziel ist eine Füllmenge der Speicher von 90 % bis Anfang November, was angesichts der aktuellen Lage nicht erfüllbar ist und laut BMWK zwingend Einsparungen auf Seiten der Industriekunden erforderlich macht. Eine Priorisierung der Lebensmittelindustrie, wie in Zeiten der Corona-Pandemie, wird es bei einer Gasmangellage nicht geben. War der Betrieb der Industrieproduktion in Zeiten von Corona faktisch möglich, so führt eine mögliche Gasmangellage dazu, dass eine technische Betrachtung Vorrang gewinnt, bei der beispielsweise Kriterien wie etwa die Mindestversorgung regionaler Infrastrukturen angelegt werden müssen.

• Wechsel des Energieträges Beschlossen wurden dieser Tage Ausnahmen im Bundesimmissionsschutzgesetz, die einen zeitlich befristeten Energieträgerwechsel hin zu umweltschädlicheren Energieträgern (Öl statt Gas) ermöglichen. Vor diesem Hintergrund steht die Regelung, dass im Fall einer Notlage behördlicherseits ein Wechsel zu einem alternativen Energieträger angeordnet werden kann, wenn bekannt ist, dass auf Seiten eines Betriebes diese Option besteht. Hier muss jedoch unterschieden werden zwischen kurzzeitigen Alternativen und langfristigen Alternativen. Viele Brauereien, in denen die Option besteht, auf Öl umzustellen, könnten diesen Energieträger nur für eine kurze Zeitspanne nutzen, so dass nicht von einer tatsächlichen Alternative gesprochen werden kann. • Gasauktion Die Politik plant ein Anreizmodell, um Gas zu sparen. Zunächst soll am 1. Oktober 2022 ein Gasauktionsmodell in Betrieb genommen werden, mit dem vermieden werden soll, dass das Gas von hoheitlicher Seite verteilt werden muss. Ziel ist es, eine Möglichkeit für Großverbraucher zu schaffen, nicht genutzte Gasmengen zu Zeiten, die sie selbst wählen, freigeben zu können.

Der Markt schafft es aktuell noch, fehlende Mengen an anderer Stelle einzukaufen, sodass aktuell nicht von einer physischen Knappheit auszugegangen wird. Vielmehr drückt sich dies in höheren Preisen aus.

Industrielle Großverbraucher (noch nicht näher konkretisiert) werden jedoch darüber informieren müssen, wie viel Gas verfügbar ist bzw. nicht aufgebraucht wurde. Es soll die Möglichkeit bestehen, bis zu 50 % der eingekauften Gasmengen zurückgeben zu können.

• Preisanpassungsrecht

• Gasverstromungsverbot

Aufgrund der Preisentwicklungen auf der Beschaffungsseite hat der Gesetzgeber ein Preisanpassungsrecht für Gasversorger (§§ 24, 29 Energiesicherungsgesetz – EnSiG) eingeführt, um kaskadenartige Insolvenzen der Gasversorger entlang der Lieferkette zu vermeiden.

Der neue § 50f EnSiG sieht ein Gasverstromungsverbot vor, mit dem auch betrieblich eingesetzte Blockheizkraftwerke belegt werden können. Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme von dem Verbot, nämlich wenn die eigene Wärmeerzeugung nicht dauerhaft substituiert werden kann.

Gasversorger sind laut Gesetz berechtigt, ihre Mehrkosten 1:1 in der Lieferkette durchzureichen. Noch wurde als Voraussetzung für das Preisanpassungsrecht die Feststellung einer erheblichen Verringerung der Gesamtgasimportmengen nicht getroffen, so dass das gesetzliche Preisanpassungsrecht noch nicht zum Tragen kommt.

Behörden können auch einen reduzierten Gasverbrauch anordnen. Die Überprüfbarkeit der Anordnungen ist jedoch sehr schwierig, da die Basis, auf deren Grundlage reduziert werden soll (z.B. der tagesaktuelle Gasverbrauch), oftmals nicht bekannt ist.

Diskutiert wird indes auch die Möglichkeit der „saldierten Preisanpassung“ im Wege der Verordnungsermächtigung im Falle einer erheblichen Reduzierung der Gasmengen. Hier würden die Mehrkosten der Beschaffung gleichmäßig auf die Gasverbraucher verteilt und zum individuell vertraglich vereinbarten Preis addiert werden. Die entsprechenden Verordnungen im Detail stehen allerdings noch aus, so dass keine abschließende Bewertung vorgenommen werden kann. Dies gilt auch für die drei nachfolgenden Themen:

Der Versorger darf im Übrigen nicht selbst die Versorgung einstellen, dies bedarf der Genehmigung durch die BNetzA. • Informationsschreiben / Rechtsschutz Derzeit werden diverse rechtliche Mittel diskutiert, wie Betriebe einer Abschaltung von der Gasversorgung vorbeugen können. In diesem Zusammenhang werden immer wieder „Schutzanträge/Schutzschriften“ erwähnt. Dabei handelt es sich jedoch nicht um ein förmliches rechtliches Verfahren. Vielmehr sind dies Informationsschreiben an die potenziellen Akteure einer Gasmangellage (Netzbetrei-


- 11 ber, Gaslieferant und hoheitliche Lastverteiler – insbesondere die BNetzA, ggf. Landeslastverteiler), mit denen insbesondere die eigene Schutzwürdigkeit, aber auch drohende Schäden im Falle einer Abschaltung / Reduzierung des Gasbezugs konkret dargestellt werden. Zur Abwendung von vermeidbaren Schäden ist es dringend erforderlich, den genannten Akteuren solche Informationen zur Verfügung zu stellen. In Ausnahmefällen kann zudem noch die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes geprüft werden. Der Anwendungsbereich ist aber äußerst begrenzt.

• Terminhinweis: Nächste Videokonferenz der TaskForce Energie Die nächste turnusmäßige Videokonferenz der TaskForce findet am Donnerstag, 4. August um 14 Uhr statt. Eine Einwahl über die Plattform Zoom ist unter dem folgenden Link ohne Anmeldung möglich: https://us06web.zoom.us/j/89375115955?pwd=TzNz ZncyV2drdVZHc1o4RnJLQUg2Zz09 Beilage: Sammelbestellung

• Verhalten gegenüber dem LEH und anderen Abnehmern Es ist festzustellen, dass sich Abnehmer entlang der Lieferkette zunehmend bei ihren Lieferanten die vertragsgemäße Belieferung von Waren bestätigen lassen wollen. Insbesondere werden Lieferanten in Schreiben aufgefordert, zu erklären, ob man im Notfall von einer Gasmangellage betroffen sei und ob ein Abstellen von der Gasversorgung Auswirkungen auf die vertraglichen Lieferverpflichtungen haben könnte. Gefordert wird in einzelnen Fällen auch die Abgabe von verschuldensunabhängigen Liefergarantien. Von zwei marktbeherrschenden Handelshäusern wurde dieser Tage überdies bekannt, dass sie Herstellern Listen zusenden, in die jedes einzelne gelieferte Produkt und die „prozentuale Wahrscheinlichkeit“ eines Lieferausfalls im Fall einer Gasmangellage eingetragen werden sollen. Dieses Verhalten seitens des Handels und anderer Partner ist völlig inakzeptabel. Die Abgabe einer Liefergarantie kann Lieferanten schadensersatzpflichtig machen, sodass enorme Vorsicht geboten und jedes Schreiben einer eingehenden rechtlichen Prüfung bedarf – sofern von Seiten der Unternehmen überhaupt eine Antwort in Betracht gezogen wird. Tendenziell sollten entsprechende Aufforderungsschreiben nicht beantwortet werden oder aber mit Verweis auf die derzeitige, auch nach Einschätzung von BMWK und BNetzA völlig unberechenbare Lage zurückgewiesen werden. Vertraglich schuldet man eine Liefergarantie jedenfalls grundsätzlich nicht, es sei denn, es existiert eine entsprechende Vertragsklausel. Sollte eine Liefergarantie übernommen werden, so ist auch zu beachten, dass damit Regelungen zur höheren Gewalt womöglich ausgehebelt werden. Voraussetzung jedoch ist, dass die konkrete Klausel einen Lieferstopp von Gas überhaupt als höhere Gewalt einordnet. Im Falle einer tatsächlichen Gasmangellage und daraus resultierenden Produktionseinschränkung sollten Vertragspartner jedoch in jedem Fall frühzeitig informiert werden, um der Schadensminderungspflicht nachzukommen.

Update zur Gaskrise: Bund legt neues Paket zum Energiesparen vor – Gutachten prüft Entschädigung für Unternehmen Der Deutsche Brauer-Bund informiert, dass ungeachtet der Wiederaufnahme der russischen Gaslieferungen über die Pipeline „Nord Stream 1“ Bundeswirtschaftsminister Habeck am 21.07.2022 ein neues Paket zum Energiesparen vorgelegt hat. Es beinhaltet höhere Füllstände der Gasspeicher und Sparmaßnahmen sowohl für Privatverbraucher als auch für Unternehmen. Habeck verwies auf die anhaltende Unsicherheit bei der Gasversorgung aus Russland und warf Moskau Erpressung vor. „Wir brauchen einen langen Atem“, sagte er mit Blick auf den Winter. Kern des neuen Maßnahmenpakets ist eine weitere Erhöhung der Gasspeicherstände gegenüber den bisherigen Vorgaben um fünf Prozentpunkte – also zum 1. September auf 75 Prozent, zum 1. Oktober auf 85 und zum 1. November auf 95 Prozent. Darüber hinaus will der Bund per Verordnung alle Unternehmen zum Energiesparen verpflichten. So sollen etwa Räume, in denen sich Mitarbeiter nicht länger aufhalten (Flure, Foyers etc.), im Winter nicht geheizt werden. In privaten Haushalten sollen Mieter von der Pflicht entbunden werden, ihre Wohnung auf eine Mindesttemperatur zu heizen. Eigentümer von Gasheizungen sollen zu einem „Heizungscheck“ verpflichtet werden. Überdies will die Bundesregierung zum 1. Oktober die Braunkohlereserve aktivieren. Braunkohlekraftwerke können so an den Strommarkt zurückkehren und Erdgaskraftwerke ersetzen. Letzte Woche trat bereits eine Verordnung in Kraft, die den befristeten Betrieb von Steinkohlekraftwerken aus der Reserve ermöglicht. Einen Überblick über das neue Energiespar-Paket sowie den Dritten Fortschrittsbericht Energiesicherheit


- 12 der Bundesregierung können Sie beim Bayerischen Brauerbund e.V. anfordern. Gutachten zu Ansprüchen gegen den Staat bei Gasverknappung: Mit Blick auf drohende Liefereinschränkungen bei der Gasversorgung hat der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages geprüft, ob Unternehmen Haftungsansprüche gegen die öffentliche Hand hätten, wenn es etwa auf Anordnung der Bundesnetzagentur zu Einschränkungen der Gasversorgung und damit wirtschaftlichen Schäden kommt. Untersucht wurde auch die Frage, ob staatliche Stellen wegen der Entscheidung, aus Atomkraft und Kohleverstromung auszusteigen, gegen die verfassungsrechtliche Pflicht zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit verstoßen haben. Im Ergebnis stellt der Wissenschaftliche Dienst fest, dass die rechtlichen Hürden zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen für von Energieengpässen betroffene Unternehmen sehr hoch sind und wohl nur in seltenen Fällen Aussicht auf eine Kompensation besteht, die auch niemals den vollen Vermögensnachteil abdeckt. Das Gutachten kann ebenfalls beim Bayerischen Brauerbund e.V. angefordert werden. Über die weitere Entwicklung werden wir berichten. Beilage: Sammelbestellung

Vorankündigung

Informationsveranstaltung der MPB Mehrwegpool der Brauwirtschaft eG 30. August 2022 in Frankfurt Gemeinsam mit der Sozietät norddeutscher Brauereiverbände e.V., dem Baden-Württembergischen Brauerbund e.V., dem Brauereiverband NRW e.V. und etlichen Brauereien hat der Bayerische Brauerbund im Herbst 2020 die Gründung und den Aufbau der MPB Mehrwegpool der Brauwirtschaft eG initiiert (www.mpbeg.de). Seither haben sich weitere Brauereien aus verschiedenen Bundesländern der Genossenschaft angeschlossen. Nicht erst mit der Bildung der neuen Bundesregierung steht eine Reform bzw. Wiederbelebung des Mehrwegsystems auf der politischen Agenda. Sie ist bei kritischer Bewertung durch die Branche selbst mit Blick auf die Beschaffungs-, Sortier- und Logistikkosten ökonomisch und ökologisch überfällig.

Die MPG eG möchte sich aktiv in diesen Prozess einbringen, vornehmlich, um einer Regulierung durch Dritte zuvorzukommen. Im Rahmen ihrer ersten Generalversammlung hat die Genossenschaft am 22. Juni in Berlin u. a. beschlossen, am 30. August 2022 in Frankfurt eine Informationsveranstaltung in Präsenz mit verschiedenen Co-Referenten durchzuführen, um sowohl den Mitgliedern als auch sonstigen interessierten Brauereien umfassende Informationen über Struktur, Status und die Praxis der Genossenschaft einschließlich der Arbeit und Aufgaben in den „Verwenderkreisen“ für die verschiedenen Standard-Mehrweggebinde zu geben. Damit soll auch konkret interessierten Brauereien die Möglichkeit geboten werden, sich objektiv und möglichst umfassend zu informieren und die Teilnahmeund Mitwirkungsmöglichkeiten kennenzulernen. Ein entsprechendes Anschreiben der MPB eG sowie ein Antwortfax, unter dessen Verwendung Sie sich anmelden und die von Ihnen genutzten Standard-Gebindetypen angeben können, fügen wir bei. (Selbstverständlich können Sie das betreffende Antwortformular auch an unsere Geschäftsstelle senden, wir werden dies dann weiterreichen.) Wir würden uns über Ihre Teilnehme sehr freuen. Anlagen: Terminankündigung und Antwort-Formular

Sicherung der Energieversorgung Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi) hatte am 22. Juli zu einer online Konferenz eingeladen, an der auch die Amtschefin des StMWi, Frau Dr. Sabine Jarothe, teilnahm. Frau Dr. Jarothe informierte die Ernährungswirtschaft aus erster Hand und aus Sicht des StMWi zum Stand der Gasversorgung unter den Vorzeichen des Angriffskrieges auf die Ukraine. Nach ihrer Aussage ist folgendes festzuhalten: • Die Speicher sind in Bayern derzeit zu 56 % gefüllt und auch der Heidachspeicher kann vollumfänglich genutzt werden. • Es soll weniger/kein Gas verstromt werden und vermehrt Braun- und Steinkohle zur Stromerzeugung genutzt werden. • Ziel ist es, ca. 20 % des Gasverbrauches einzusparen; derzeit werden ca. 5 % eingespart.


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• Damit in Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen gespart werden kann, soll es ein Maßnahmenbündel geben und z.B. die ArbeitsstättenVO geändert werden.

Diese Abfrage ist ein weiteres Indiz dafür, dass der Bund aktuell eine Verordnung nach §30 EnSiG vorbereitet, über die ein Energieträgerwechsel angeordnet werden kann.

• Die Europäische Kommission hat mit ihrem "Save gas for a safe winter"-Paket Notfallpläne für den Fall eines weitgehenden oder vollständigen Erdgaslieferstopps der russischen Föderation vorgelegt. Das Paket besteht aus einem „European Gas Demand Reduction Plan” ohne Legislativcharakter sowie eine „Council Regulation“ für koordinierte Maßnahmen zur Gasnachfragereduzierung mit legislativem Charakter, das heißt unmittelbar greifenden Vorgaben. Das Paket der Kommission setzt auf Einsparungen bevor der Notfall eintritt.

Genehmigungen nach Bundesimmissionsschutzgesetz Nachdem uns aus der Braubranche in den letzten Tagen vermehrt Hinweise erreicht haben, dass von Seiten der zuständigen Genehmigungsbehörden ein Energieträgerwechsel von Gas zu Öl problematisiert wird, nachfolgend einige Hinweise der den DBB beratenden Kanzlei RCG:

• Food- & Supplychain gehört laut EU-Plan zu den geschützten Kunden. • Es ist technisch nicht möglich, einzelne Kunden abzuschalten; von einem Plan, die Unternehmen per Bescheid zum Abschalten aufzufordern, ist dem. StMWi nichts bekannt. • Die Kunden mit einem Verbrauch > 10 MWh sind angeschrieben worden; alle Kunden < 1,5 kWh sollen nicht von den Sparmaßnahmen betroffen sein. • Wenn die Energieversorgung abgeschaltet wird, sollen die Unternehmen entschädigt werden. Die Forderung, dass die BHKWs der Unternehmen weiterhin zur Verstromung von Gas genutzt werden dürfen, wenn Wärme bzw. Kälte ebenso genutzt wird, wurden bereits vorgebracht. Bei Fragen und auch für die Weiterleitung eventueller Anliegen (für die nächste Telefonkonferenz) steht Ihnen Peter Zacharias gerne zur Verfügung.

Update zur Gaskrise: Genehmigungen bei Wechsel des Energieträgers - Europäischer Notfallplan - Nächste Videokonferenz der Task-Force Wie der Deutsche Brauer-Bund am 18.07.2022 berichtete, untersucht das Bundesministerium für Landwirtschaft und Ernährung derzeit, welche Branchen der Ernährungswirtschaft von Gasversorgungsproblemen am stärksten betroffen wären und wo Möglichkeiten bestehen, anstelle von Gas andere Energieträger zu verwenden, insbesondere Öl.

In einem ersten Schritt sollten betroffene Unternehmen dringend prüfen, welche Spielräume ihre konkreten Genehmigungen hinsichtlich eines Energieträgerwechsels vorsehen. Sieht die konkrete Genehmigung im besonderen Fall einen Energieträgerwechsel nicht vor, sollte geprüft werden, ob eine Änderungsanzeige nach § 15 BImSchG oder eine Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG erforderlich ist. In diesem Zusammenhang empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung mit der Behörde. Für Erdgasanlagen zwischen 1 und 50 MW gilt zudem die 44. BImSchV, deren in §§ 13 und 14 festgelegten Grenzwerte einzuhalten sind. § 32 sieht dabei vor, dass Ausnahmen u.a. von der Pflicht zur Einhaltung dieser Grenzwerte auf Antrag des Betreibers im Einzelfall zugelassen werden können, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ eingehalten werden: •

Die Anforderung ist nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllbar.

Die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung werden ausgeschöpft.

Die Schornsteinhöhe ist auch für einen als Ausnahme zugelassenen Emissionsgrenzwert ausgelegt.

Den Ausnahmen stehen keine europäischen Regelungen entgegen.

An dieser Stelle wird der Behörde also ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt. Eine enge Abstimmung mit der zuständigen Behörde erscheint hier unerlässlich, um die bestehenden Spielräume auszuschöpfen. Eine zusätzliche Ausnahme für Anlagen, die in den Anwendungsbereich der 44. BImSchV fallen (also insb. Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 - 50 MW), sieht die Neuregelung des §31c BImSchG vor: „Die zuständige Behörde kann für eine Dauer von bis zu sechs Monaten eine Abweichung von der Verpflichtung zur Einhaltung der in den §§ 10 bis 16 und 18 der [44. BImSchV] vorgesehenen Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid bei mittelgroßen Feuerungsanlagen zulassen, in denen normalerweise ein schwefelarmer


- 14 Brennstoff verfeuert wird, wenn der Betreiber aufgrund einer sich aus einer erheblichen Mangellage ergebenden Unterbrechung der Versorgung mit schwefelarmem Brennstoff nicht in der Lage ist, diese Emissionsgrenzwerte einzuhalten.“ Problematisch erscheint dabei das Kriterium der „Unterbrechung der Versorgung“, da diese Voraussetzung wohl gerade nicht bei einer Umstellung des Energieträgers im Vorfeld zu einer faktischen Unterbrechung der Versorgung erfüllt ist. Für weitergehende Ausnahmen sieht das EnSiG in § 30 Abs. 1 Nr. 3 eine Verordnungsermächtigung vor. Inwieweit hiervon Gebrauch gemacht wird, bleibt derzeit noch abzuwarten. Der Bund wird die Ermächtigung vermutlich nicht vor Ende September vorlegen. Notfallplan der EU-Mitgliedsstaaten verabschiedet In Vorbereitung auf einen möglichen Stopp russischer Gaslieferungen haben sich die EU-Staaten am Dienstag, 26.07.2022 auf einen umfangreichen Notfallplan zur sofortigen Drosselung des Verbrauchs verständigt. Die bei einem Sondertreffen der Energieminister getroffene Einigung sieht vor, den nationalen Verbrauch im Zeitraum vom 1. August 2022 bis zum 31. März 2023 freiwillig um 15 Prozent zu senken. Zudem soll die Möglichkeit geschaffen werden, bei weitreichenden Versorgungsengpässen einen „Unionsalarm“ auszulösen und verbindliche Einsparziele vorzugeben. Im Vergleich zu früheren Planungen der EU-Kommission sind dafür allerdings deutlich mehr Ausnahmemöglichkeiten vorgesehen, und auch die Hürden für die Einführung von verbindlichen Einsparzielen wurden erhöht. Der nach einem harten Tauziehen vereinbarte Plan setzt zunächst beim 15-Prozent-Ziel auf Freiwilligkeit. Wie es erreicht werden soll, bleibt den Mitgliedstaaten überlassen. Vergleichszeitraum soll der Durchschnittswert des Verbrauchs in der Periode August bis Ende März der vergangenen fünf Jahre sein. Erst im nächsten Schritt könnte es dann verpflichtende Einsparziele geben, die in der Regel bei 15 Prozent liegen sollen. Im Vergleich zum Vorschlag der EU-Kommission wurden die Hürden für die Einführung der Einsparvorgaben allerdings erhöht. Sie sollen nur noch vom Rat der Mitgliedstaaten und nicht von der EUKommission durchgesetzt werden können. Dafür bräuchte es die Zustimmung von mindestens 15 EULändern, die zusammen mindestens 65 Prozent der Gesamtbevölkerung der Union ausmachen. Auch sind deutlich mehr Ausnahmen vom Gassparen möglich. Nicht zum Gassparen verpflichtet werden sollen unter anderem Inselstaaten wie Zypern, Malta und Irland, die ohnehin nicht mit dem zentraleuropäischen Gasnetz verbunden sind. Bei anderen Ländern sollen zum Beispiel Anstrengungen zur Einspeicherung von Gas, eine drohende Stromkrise und der Verbrauch von Gas als Rohstoff etwa zur Erzeugung von Düngemitteln für

die Lebensmittelproduktion die verpflichtende Einsparmenge reduzieren können. Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck nannte die Ausnahmen nachvollziehbar. Ihm zufolge sind die nun vereinbarten Reduktionen trotzdem ungefähr in dem Rahmen, „was man braucht, um den Ausfall von russischem Gas zu kompensieren“. Vieles hänge jedoch davon ab, wie der Beschluss konkret von den EU-Staaten umgesetzt wird. Deutschland selbst sei nach Habecks Angaben beim Gassparen auf einem guten Weg. Demnach liegt Deutschland bei 14 oder 15 Prozent Einsparungen – allerdings im Vergleich zum Vorjahr und nicht temperaturbereinigt. Habeck machte deutlich, dass Deutschland die 15 Prozent noch übertreffen sollte. Ausrufung der Notfallstufe in Deutschland vorerst nicht in Sicht Wie angekündigt hat Russland die Gaslieferungen über die Pipeline „Nord Stream 1“ am Mittwochmorgen, 27.07.2022, weiter eingeschränkt. Es fließen nur noch 20 Prozent der eigentlichen Kapazität durch das Netz, teilte der deutsche Netzwerkbetreiber Gascade mit. Auch der größte deutsche Gasimporteur Uniper erhält nur ein Fünftel der vereinbarten Liefermenge von Gazprom. Die erneuten Kürzungen machen es Deutschland schwerer, wie geplant die Gasspeicher für den Winter zu füllen. Auf die Frage, ob nunmehr in einigen Wochen die dritte Gasnotfallstufe ausgerufen werden müsse, antwortete der Präsident der Bundesnetzagentur, Klaus Müller, zurückhaltend. Diese Entscheidung lasse sich nicht vorhersagen, sie hänge von bestimmten Bedingungen ab wie etwa der Temperaturentwicklung im Spätsommer. Eine unmittelbar bevorstehende dritte Gasnotfallstufe sehe er angesichts der derzeit 20 Prozent Gasdurchleitung in „Nord Stream 1“ jedoch nicht, so Müller. Terminhinweis: Nächste Videokonferenz der TaskForce Energie am 4. August Die nächste turnusmäßige Videokonferenz der TaskForce findet am Donnerstag, 4. August um 14 Uhr statt. Dabei soll auch das Thema Energieträgerwechsel/BImschG vertieft werden. Eine Einwahl über die Plattform Zoom ist unter dem folgenden Link ohne Anmeldung möglich:.https://us06web.zoom.us/j/89375 115955?pwd=TzNzZncyV2drdVZHc1o4RnJLQUg2Zz09

Kleine Anfrage im Deutschen Bundestag

CDU/CSU-Bundestagsfraktion hinterfragt ökologische Vorteile von Mehrweggetränkeverpackungen In einer Kleinen Anfrage hat sich die CDU/CSU-Bundestagsfraktion der Frage der Verbesserung der ökologischen Gesamtbilanz von Getränkeverpackungen angenommen.


- 15 Besonderes Augenmerk richtet sie dabei auf den anhaltenden Trend zur Individualisierung von Mehrweggetränkeverpackungen. Sie verweist auf Erhebungen, denen zufolge der Anteil der Individualgebinde an Bier-Mehrwegflaschen sich bis 2017 auf 42 % erhöht habe. Dadurch, so die CDU/CSU Fraktion, „reduziert sich in Deutschland die Umweltfreundlichkeit des Systems Mehrweg im Getränkebereich“. In der Konsequenz stellt sie fest, dass „ein wissenschaftlich fundierter Vergleich der ökologischen Gesamtwirkungen unterschiedlicher Getränkeverpackungen, also sowohl im Bereich Mehrweg, Einweg-Pfand, als auch Einweg, daher dringend geboten“ erscheint. Die Entwicklungen im Bereich der Mehrweggetränkeverpackungen sei, so die aus den Feststellungen abgeleitete Forderung der Fraktion, hinsichtlich der bisher häufig postulierten ökologischen Vorteile neu zu beurteilen. Im Folgenden richtet die Fraktion 11 konkrete Fragen an die Bundesregierung, die sich im Wesentlichen den Konsequenzen der Mehrweggebinde-Individualisierung widmen (Sortieraufwand; Wiederbefüllungsrate; ökobilanzielle Beurteilung). Die Anfrage macht deutlich, dass die Individualisierung von Mehrweggebinden zwischenzeitlich auch durch die Opposition problematisiert wird. Ob der Fragenkatalog darauf abzielt, die ökologische Vorteilhaftigkeit des Mehrwegsystems gegenüber Einweggebinden generell in Frage zu stellen oder ob es den Fragestellern nur um die unterschiedliche ökologische Bewertung von Pool- gegenüber Individual-Mehrweggebinden geht, ist aus dem Fragenkatalog nicht eindeutig herauslesbar. Die Anfrage signalisiert jedoch, dass die mehrwegorientierte Brauwirtschaft gut beraten ist, sich einer Rückbesinnung auf Standard-Mehrweggebinde in gesteuerten Pools anzunehmen, ehe die Politik hier steuernd eingreift. Richtigkeit und Wichtigkeit der Initiative des Bayerischen Brauerbundes, weiterer DBB-Mitgliedsverbände und zahlreicher Brauereien, mit der MPB Mehrwegpool der Brauwirtschaft eG eine in Eigenregie der Wirtschaft vorangetriebene, gesteuerte Poollösung für Mehrweggebinde zu schaffen, werden durch den Vorstoß der Unionsfraktion im Bundestag bestätigt. Sobald die Antwort der Bundesregierung vorliegt, werden wir weiter berichten. (LE)



Hauptsitz: Achenbachstr. 26 40237 Düsseldorf

MPB Mehrwegpool der Brauwirtschaft eG Achenbachstraße 26  40237 Düsseldorf

Tel.: 0211 / 99 141 12 Fax: 0211 / 99 141 69 E-Mail: info@mpbeg.de

1. Mitglieder der Genossenschaft 2. Interessierte Brauereien

Büro Berlin: Auguste-Piccard-Str. 44 14089 Berlin Tel.: 030 / 31 17 68 52 Mobil: 0175 / 52 88 860 E-Mail: hahn@mpbeg.de www.mpbeg.de

25. Juli 2022 Vorankündigung Infoveranstaltung und Arbeitstagung Sehr geehrte Damen und Herren, das Verpackungsgesetz schreibt vor, dass Mehrweggetränkeverpackungen einen Anteil von 70 Prozent erreichen sollen. Nach der letzten Erhebung aus dem Jahr 2019 wurden nur noch 41,8 Prozent der in Deutschland verbrauchten Getränke in Mehrweg verpackt. Der Mehrweganteil bei Bier belief sich auf insgesamt 78,7 Prozent. Darin sind 42 Prozent Mehrweg-Individualflaschen enthalten. Das führt in der Brauwirtschaft zu stetig steigenden Kosten bei der Beschaffung, Sortierung und Logistik. Die Verschlechterung der Mehrwegbilanz führt bei einzelnen Umweltverbänden zur Forderung einer Regulierung durch die Einführung fiskalischer Maßnahmen bei Getränkeverpackungen. Mit einer ökologischen Verbrauchssteuer soll der Mehrweganteil gestützt werden. Die Politik fordert die Einhaltung der Nachhaltigkeit und der Kreislaufwirtschaft ein. Die Brauwirtschaft hat es selbst in der Hand, staatliche Eingriffe zu verhindern, indem die gesamte Branche sich für eine Revitalisierung der Standard - Mehrweggebinde einsetzt. Mit der Gründung der Mehrwegpool der Brauwirtschaft eG ist für alle Brauereien hierfür eine Plattform geschaffen worden. Dabei erlaubt die Rechtsform einer Genossenschaft die volle Mitsprache und Mitwirkung aller Brauereien ungeachtet des Umsatzes und Ausstoßes. Die MPB eG garantiert die qualitative Steuerung des Mehrwegpools durch das Aussortieren der Flaschen, die das Ende ihrer Laufzeit erreicht haben. Gleichzeitig werden nach dem System neue Flaschen nach einem von den Genossenschaftsmitgliedern festzulegenden Schlüssel zugeführt. Das setzt einheitliche Verwendungsbestimmungen für die gängigen Standard – Mehrweggebinde voraus. Diese werden von den Poolteilnehmern selbst definiert. -2MPB Mehrwegpool der Brauwirtschaft eG: Commerzbank AG, IBAN: DE81 3004 0000 0124 5554 00 Vertretungsberechtigte Vorstand: Dr. Lothar Ebbertz, Peter Hahn, Heinz Linden, Michael Scherer Finanzamt Düsseldorf Steuernummer: 105/5831/6211  Registergericht: Amtsgericht Düsseldorf Registerblatt: GnR 537 (Genossenschaftsregister des AG Düsseldorf)


-2-

Hierzu möchten wir mit Ihnen gemeinsam eine ganztägige (10.00 Uhr bis ca. 16.00 Uhr) Informationsveranstaltung am Dienstag, dem 30. August 2022, in der Nähe des Flughafens Frankfurt/M. durchführen. Dort stellen wir Ihnen unser Mehrwegpoolsystem ebenso vor und die damit verbundenen praktischen Abläufe. Ferner möchten wir mit Ihnen gemeinsame Standards für unterschiedlichen Gebinde wie z.B. die NRW-Flasche, die Longneck-, die Steinie- und die Bügelverschlussflasche in einzelnen Arbeitsgruppen erörtern. Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, bitten wir bereits jetzt um Ihre Anmeldung unter Hinweis auf die in Ihrem Unternehmen verwendeten Gebinde. Bitte nutzen Sie dazu das beigefügte Anmeldeformular. Ein Anmeldeformular fügen wir bei und bitten um Rücksendung bis zum 16.08.2022. Das endgültige Programm werden wir ebenso wie den genauen Veranstaltungsort allen Teilnehmern dann mit der offiziellen Einladung mitteilen.

Mit freundlichen Grüßen MPB Mehrwegpool der Brauwirtschaft eG Peter Hahn Geschäftsführer

Anlage


Bitte zurücksenden bis 16. August 2022 per Telefax an 0211/99141-69 oder per E-Mail an info@mpbeg.de

MPB Mehrwegpool der Brauwirtschaft eG Achenbachstr. 26 40237 Düsseldorf

Infoveranstaltung und Arbeitstagung der MPB eG am 30.08.2022 in Frankfurt/M.

Es nehmen teil an der o.g. Veranstaltung der MPB Mehrwegpool der Brauwirtschaft eG: ____________________________________________________________________ ____________________________________________________________________ ____________________________________________________________________

Wir verwenden folgende Gebinde: NRW 0,5 l

in folgenden Farben: …………………………………

Steinie 0,33 l

in folgenden Farben: …………………………………

Longneck 0,5 l

in folgenden Farben: …………………………………

Longneck 0,33 l

in folgenden Farben: …………………………………

Vichy 0,33 l

in folgenden Farben: …………………………………

Euro 0,33 l

in folgenden Farben: …………………………………

Euro 0,5 l

in folgenden Farben: …………………………………

Bügelverschlussflasche 0,33 l

in folgenden Farben: …………………………………

Bügelverschlussflasche 0,5 l

in folgenden Farben: …………………………………

NRW Weißglas mit Schraubverschluss 0,5 l …………………………………………………. ………………………………………………….

............................, den ......................... (Ort)

(Datum)

................................................. (Stempel und Unterschrift)



IV. Steuern/Betriebswirtschaft Nr. 7/2022, Seite 19

Änderung

des

Biersteuergesetzes

Anhörung des Finanzausschusses des Bundestages Am Montag, dem 4. Juli Montag fand im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages die öffentliche Anhörung zum Gesetzentwurf eines Achten Verbrauchsteueränderungsgesetzes u.a. zur Änderung des Biersteuergesetzes und der Biersteuerverordnung statt. Vertreter des Bayerischen Brauerbundes sowie des Deutschen Brauer-Bundes waren als Sachverständige geladen. Die von Seiten der Mitglieder des Finanzausschusses an die Vertreter der Brauwirtschaft gerichteten Fragen betrafen im Wesentlichen die derzeit bis zum 31. Dezember 2022 befristet geltende Biersteuermengenstaffel sowie die Übergangsfrist bezüglich der Besteuerung von Biermischgetränken, wonach die nach der Gärung zugegebenen Zutaten bei der Besteuerung nach Grad Plato bis zum 30. Dezember 2030 unberücksichtigt bleiben.

Biersteuermengenstaffelspreizung beibehalten! Wir haben seitens der Verbände vorgetragen, dass die Entfristung der Biersteuermengenstaffel für die hiervon begünstigten kleinen und mittelständischen Brauereien wichtig sei, um eine zusätzliche finanzielle Belastung zu vermeiden. Gerade in Zeiten auf breiter Front steigender Kosten, insbesondere für Energie könnten weitere finanzielle Belastungen über Steuererhöhungen dazu führen, dass einzelne Brauereien dem Kostendruck nicht mehr standhalten. Wir haben auch darauf hingewiesen, dass Brauereien während der zwei Jahre andauernden Corona-Pandemie massiv an Liquidität verloren haben. Der Absatz von Bier in die Gastronomie sei fast völlig zum Erliegen gekommen und habe sich in den Einzelhandel verlagert, der jedoch über eine extrem hohe Nachfragemacht verfüge, sodass die Wertschöpfung für Brauereien unter dem Strich viel niedriger gewesen sei. Schließlich haben wir betont, dass die Schwelle von mindestens 30 % Jahresumsatzrückgang als Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Corona-Überbrückungshilfen für die weit überwiegende Zahl der

Brauereien zu hoch gewesen sei, sodass eine staatliche Kompensation der schmerzhaften Umsatzeinbußen nur sehr selten angekommen sei.

Gute Chancen für eine Beibehaltung der derzeitigen Biersteuermengenstaffel! Der vorliegende Gesetzentwurf sieht bislang eine Verlängerung oder gar dauerhaften Entfristung der derzeit gelten Biersteuermengenstaffel bekanntlich nicht vor. Der Bundesrat hatte sich jedoch auf maßgebliches Betreiben der Bayerischen Staatsregierung am 20. Mai mehrheitlich für die dauerhafte Entfristung der derzeit geltenden Biersteuermengenstaffelspreizung ausgesprochen: Um der schwierigen Situation gerade kleiner Brauereien zu begegnen und eine angemessene Antwort auf ihre wirtschaftlichen Probleme zu geben, die bis hin zur Existenzgefährdung reichen, hatte er gefordert, “die Höhe der ermäßigten Steuersätze der Biersteuermengenstaffel in § 2 Absatz 1a BierStG zu entfristen und dauerhaft beizubehalten. Mit diesem Schritt kann auch die im Jahr 2003 vorgenommene überproportionale Anhebung der Steuersätze im Bereich der Biersteuermengenstaffel korrigiert werden.“ Zwar hatte der Bundestag mit „Ampel Mehrheit“ einen entsprechenden Vorstoß der CDU/CSU-Bundestagsfraktion vom 10. Mai noch abgelehnt, in einer „Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates vom 20. Mai (s.o.) heißt es zur Zukunft der Biersteuermengenstaffelspreizung jedoch: „Die Bundesregierung ist daher aufgeschlossen, die unter den Ländern mehrheitsfähige Position mitzutragen und diese im weiteren parlamentarischen Verfahren zu unterstützen“.

Besteuerung zuckergesüßter Biermischgetränke Im Hinblick auf die im Gesetzentwurf vorgesehene Übergangsfrist, bis zu deren Ende die aktuell geltende Besteuerungspraxis von Biermischgetränken beibehalten werden kann, haben wir betont, dass wir verbandsseitig mit dem Ausschöpfen des gesetzlich vorgesehenen Zeitraumes bis 30. Dezember 2030 natürlich grundsätzlich einverstanden sind. Dies ändere jedoch nichts daran, dass die Belastung des Limonadenanteils eines Biermischgetränks mit Biersteuer systemwidrig sei und im Widerspruch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs steht.


- 20 Wir haben deshalb den Wunsch an die Bundesregierung gerichtet, sich in Brüssel dafür zu verwenden, diesen Fehler noch innerhalb der Übergangsfrist zu korrigieren und die Besteuerungspraxis so auszurichten, dass ausschließlich der Bieranteil von Biermischgetränken besteuert wird.

Mehrwertsteuer in der Gastronomie Überdies sprachen wir uns ausdrücklich für eine idealerweise gänzliche Entfristung, zumindest aber befristete Verlängerung der Mehrwertsteuersenkung in der Gastronomie aus, um dem Gastgewerbe nach den Monaten coronabedingt erzwungenen Stillstandes wieder Luft zum Atmen zu verschaffen. Wir machten nochmals deutlich, welch hohen Stellenwert das Gastgewerbe als Absatzweg auch für die deutsche Brauwirtschaft hat. Der Vorstoß scheint zumindest befristet nicht aussichtslos. Leider mussten wir feststellen, dass eine Ausweitung der niedrigeren Umsatzbesteuerung (7 %) auch auf die Abgabe von Getränken in der Gastronomie, wie von der bayerischen Staatsregierung gefordert, parteiübergreifend im Finanzausschuss des Bundestages keine Befürworter findet. Wir werden das weitere Verfahren bis zur endgültigen Befassung des Bundestages mit dem Achten Verbrauchsteueränderungsgesetz im September 2022 beobachten und weiter berichten. (LE/DBB)

Bilanzierung von Pfandgeldern für Mehrwegpaletten Schreiben des BMF an die Getränkeverbände Mit Nachdruck hatten sich der Deutsche Brauer-Bund und seine Landesverbände beim Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder für den Erhalt der Möglichkeit einer Rückstellungsbildung für Mehrwegpaletten hinterlegte Pfandbeträge eingesetzt. Gemeinsam mit den Partnerverbänden aus der Getränkewirtschaft intervenierte unser Bundesverband u.a. im März mit einem ausführlichen Schreiben bei der Parlamentarischen Staatssekretärin im BMF, Katja Hessel (FDP), um Bund und Länder zu einem Einlenken zu bewege). Unsere Kernforderung war, die Regelungen des BMF-Schreibens vom Dezember 2020 zur Bilanzierung von Einheits- und Individualleergut auf Pfandpaletten zu übertragen. Wir freuen uns, Ihnen heute mitteilen zu können, dass diese intensiven Bemühungen erfolgreich waren und die Finanzministerien von Bund und Ländern unserem Anliegen nunmehr entsprechen werden.

Das BMF teilte uns nach einer Rücksprache mit den Finanzministerien der Länder mit, dass eine Übertragung der Vereinfachungsregelung im Kontext des BMF-Schreibens vom 8. Dezember 2020 unserem Anliegen entsprechend auch bei Mehrwegpaletten zulässig sei. Entsprechend kann die bisherige Bilanzierungspraxis beibehalten werden. Das aktuelle Schreiben des BMF kann in der Verbandsgeschäftsstelle abgerufen werden. (E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung). Beilage: Sammelbestellung


V.

Recht (allgemein) Nr. 6/2022, Seite 10

Arbeitsgruppe des Deutschen BrauerBundes zu unlauteren Handelspraktiken – Branchenumfrage des europäischen Markenverbandes Aktuell läuft eine Umfrage über unlautere Handelspraktiken (UTP) und die Auswirkungen der derzeitigen Wirtschaftskrise auf die EU-Lieferketten (z.B. Engpässe, Preiserhöhungen zur Neuverhandlung, Schwierigkeiten bei der Weitergabe von Kostensteigerungen an Kunden), die vom europäischen Markenverband (AIM) in Zusammenarbeit mit anderen Branchenverbänden erstellt wurde. Eine Teilnahme ist bis zum 19. August 2022 möglich. Die Umfrage finden Sie unter https://www.surveymonkey.com/r/ATinflation. Auch der DBB möchte die Auswirkungen des Gesetzes gegen unlautere Handelspraktiken (AgrarOLkG) innerhalb der Brauwirtschaft näher untersuchen und prüfen, ob und in welcher Form der Lebensmitteleinzelhandel, etwa in Jahresgesprächen, Druck auf Hersteller ausübt und unangemessene Forderungen stellt. Zu diesem Zweck wird vom DBB in Abstimmung mit Rechtsausschuss und Präsidium eine Arbeitsgruppe (AG) eingerichtet. Ziel ist es, eine Umfrage-Matrix für die Brauwirtschaft zu erstellen, die sodann in einer eigenen Branchen-Umfrage münden soll. Das Ergebnis soll abschließend mit der zuständigen Durchsetzungsbehörde, der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), erörtert werden.

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz zur Einhaltung von Menschenrechts- und Umweltstandards

Das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – LkSG) verpflichtet Unternehmen zur Einhaltung von Menschenrechts- und Umweltstandards. Sämtliche Unternehmen ab einer bestimmten Mitarbeiterzahl und unabhängig von den vertriebenen Produkten fallen sukzessive und unmittelbar in den Anwendungsbereich des LkSG. Zu erwarten ist aber auch, dass Unternehmen unabhängig von der gesetzlich normierten Mitarbeiterzahl mit dem LkSG in Berührung kommen werden, da Abnehmer voraussichtlich versuchen werden, sie in die Pflicht zu nehmen. Mit Blick auf brauereispezifische Produkte ist derzeit davon auszugehen, dass menschenrechts- und umweltbezogene Risiken im Sinne des LkSG gering sind, sofern Rohstoffe zur Bierherstellung regional oder zumindest aus Teilen der EU bezogen werden. Eine intensivere Prüfung der Lieferkette bedarf es ggf. dann, wenn etwa Fanshop-Artikel, wie beispielsweise Textilien, über transnationale Lieferketten aus Drittländern bezogen werden. Ebenso könnten Grundstofflieferanten in den Fokus geraten, die Saftkonzentrate aus exotischen Früchten zur Herstellung von Biermischgetränken oder Limonaden importieren. Mit Blick auf Brauereien, die nicht unmittelbar in den Anwendungsbereich des LkSG fallen, dürfte auch eine Verpflichtung als unmittelbare Zulieferer in den meisten Fällen nur schwer herzuleiten sein, da sie in der Regel fertige Produkte vertreiben und nicht als Vertragspartner auftreten, dessen Zulieferungen erst die Erstellung eines Produktes ermöglichen. Nachfolgend werden einige elementare Aspekte des LkSG dargestellt. Weitergehende Informationen zu dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz sind auf den Internetseiten des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (https://www.bmz.de/de/entwicklungspolitik/lieferkettengesetz) sowie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/gesetz-unternehmerische-sorgfaltspflichten-lieferketten.html;jsessionid=40B5D86A986678E578A782E93144E8F5.delivery1-replication) zu finden. Ein umfassender und in einzelne Themenbereiche unterteilter Fragen-undAntworten-Katalog wird gemeinsam von den Ministerien und der BAFA auf der Internetseite


- 11 (https://www.bafa.de/DE/Lieferketten/Ueberblick/ueberblick_node.html#doc17335994bodyText5https://www.bafa.de/DE/Lieferketten/Ueberblick/ueberblick_node.html#doc17335994bodyText5) zur Verfügung gestellt.

Geltungsbeginn und Anwendungsbereich Mit Geltungsbeginn ab dem 1. Januar 2023 werden großen Unternehmen mit in der Regel mehr als 3.000 Mitarbeitern eine Vielzahl von Pflichten auferlegt, die im Rahmen eines auf die Vermeidung von Menschrechtsverletzungen und umweltbezogenen Risiken ausgerichteten Compliance-Managements-Systems umzusetzen sein werden. Ab dem 1. Januar 2024 wird die Schwelle herabgesetzt, sodass gem. § 1 Abs. 1 LkSG sämtliche Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und unabhängig von ihrer Rechtsform in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen werden. Die Berechnung der Mitarbeiterzahl erfordert eine Prognose, bei der die zu erwartende Personalentwicklung einzubeziehen ist. Vorübergehende Änderungen der Auftragslage und damit verbundene Schwankungen der Mitarbeiterzahl oder etwa, wenn Saisonarbeitskräfte beschäftigt werden, sollen keinen Einfluss darauf haben, ob ein Unternehmen an die Sorgfaltspflichten (§ 3 LkSG) gebunden ist. Bei der Ermittlung der Mitarbeiterzahl sind ins Ausland entsendete Mitarbeiter einzubeziehen, ebenso wie Leiharbeiter, wenn deren Einsatzzeit mehr als sechs Monate übersteigt (§ 1 Abs. 2 LkSG). Bei verbundenen Unternehmen (§ 15 AktG) sind zudem die Mitarbeiter sämtlicher konzernangehöriger Gesellschaften bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl zu berücksichtigen. Es ist zu befürchten, dass kleinere Unternehmen bzw. Lieferanten, die unter der gesetzlich geforderten Mitarbeiterzahl bleiben, mittelbar betroffen sein werden, da die unmittelbar gesetzlich verpflichteten Unternehmen im Rahmen des Risikomanagements zunächst versuchen werden, die Einhaltung der sie treffenden Pflichten vertraglich über Compliance-Klauseln (teilweise) weiterzugeben. Hier bedarf es dann einer genauen individuellen Prüfung der Lieferbeziehung, insbesondere mit Blick auf die Produkte.

Geschützte Rechtsgüter § 2 LkSG enthält eine abschließende Aufzählung der geschützten Rechtspositionen und umweltrechtlicher Risiken. Zur Definition der vom LkSG geschützten Menschenrechte verweist § 2 Abs. 1 LkSG auf die Anlage § 2 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 2 Nummer 2 LkSG, in der einschlägige internationale Übereinkommen genannt sind und aus denen sich das jeweilige Schutzniveau ergibt. § 2 Abs. 1 Nr. 1-11 LkSG listen einzelne Verbote auf. Diese dienen unter anderem abstrakt dem Arbeits-

schutz, dem Schutz der Lebensgrundlagen von Menschen sowie dem Schutz vor einem Einsatz von Sicherheitskräften, bei dem die Missachtung fundamentaler Menschenrechte droht. Unter besonderer Bezugnahme auf das Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation werden im Einzelnen Verbote, wie etwa von Sklaverei bzw. Zwangsarbeit oder der Beschäftigung von Minderjährigen bzw. Kinderarbeit genannt. Ebenso werden Verbote aufgelistet, die vor einer Missachtung arbeitsrechtlicher Sicherheitsstandards und Schutzmaßnahmen schützen oder Menschen davor bewahren sollen, in ihren Menschenrechten (insb. Koalitionsfreiheit und Schutz vor Diskriminierung) beschnitten zu werden. § 2 Abs. 1 Nr. 12 LkSG enthält einen Auffangtatbestand, mit dem über die vorherigen Nummern hinausgehende Handlungsweisen verboten werden, die unmittelbar geeignet sind, die in § 2 Abs. 1 LkSG geschützten Rechtspositionen in besonders schwerer Weise zu verletzen und deren „Rechtswidrigkeit bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist“. In § 2 Abs. 3 und 4 LkSG werden die umweltbezogenen Verbote geregelt bzw. definiert und hierzu wird ebenfalls auf die in der genannten Anlage des LkSG genannten internationalen Übereinkommen Bezug genommen. § 2 Abs. 5 LkSG weist ausdrücklich darauf hin, dass die Lieferkette sich auf alle Produkte und Dienstleistungsunternehmen bezieht und alle Schritte im In- und Ausland umfasst, die zur Herstellung der Produkte und zur Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind, angefangen bei der Urproduktion bis hin zum Endkunden.

Sorgfaltspflichten in den Lieferketten Kernstück des LkSG sind die in § 3 LkSG normierten Sorgfaltspflichten, die in den §§ 4-10 LkSG näher geregelt werden. Die zu erfüllenden Pflichten sind als sogenannte Bemühungspflichten zum Schutz von menschenrechts- und umweltbezogenen Rechtspositionen ausgestaltet. Unmittelbar in den Anwendungsbereich fallende Unternehmen müssen nicht garantieren, dass in ihren Lieferketten keine Menschenrechte oder umweltbezogenen Pflichten verletzt werden. Eine Garantiehaftung wird somit nicht durch das Gesetz begründet. Ebenso wenig wird durch dieses Gesetz eine Erweiterung zivilrechtlicher Haftungsrisiken begründet, wobei eine unabhängig von diesem Gesetz begründete zivilrechtliche Haftung jedoch unberührt bleibt. Unternehmen müssen allerdings laut Gesetzesbegründung nachweisen können, dass sie die in § 3 LkSG niedergelegten Sorgfaltspflichten umgesetzt haben. Die Pflichten können grob in drei Bereiche untergliedert werden. Es werden eine Risikoanalyse, die Einführung eines betrieblichen Risikomanagements und an-


- 12 gemessener Präventionsmaßnahmen gefordert. Darüber hinaus treffen Unternehmen künftig auch Dokumentations- und Berichterstattungspflichten. Die Umsetzung unterliegt dabei einem individuellen Machbarkeits- und Angemessenheitsvorbehalt (vgl. § 3 Abs. 2 LkSG), der sich unter anderem nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit, dem Einflussvermögen des Unternehmens auf den unmittelbaren Verursacher und der Schwere der Verletzung sowie dem möglichen Verursachungsbeitrag richtet. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass mit Blick auf die Einhaltung der menschenrechts- und umweltbezogenen Pflichten von einem Unternehmen nichts Unmögliches verlangt werden darf und räumt Unternehmen über § 3 Abs. 2 LkSG einen Ermessens- und Handlungsspielraum bei der Auswahl geeigneter Maßnahmen ein, der sich an der individuellen Unternehmens- und Risikosituation und im Besonderen an der Geschäftstätigkeit orientiert. Dabei gilt: Je stärker die Einflussmöglichkeit eines Unternehmens, je wahrscheinlicher und schwerer die zu erwartende Verletzung der geschützten Rechtsposition und je größer der Verursachungsbeitrag eines Unternehmens ist, desto größere Anstrengungen können einem Unternehmen zur Vermeidung oder Beendigung einer Verletzung zugemutet werden. Je anfälliger eine Geschäftstätigkeit nach Produkt und Produktionsstätte für menschenrechtliche Risiken ist, desto wichtiger ist die Überwachung der Lieferkette.

Bußgeldrahmen und Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge Der Gesetzgeber sieht je nach Verstoß Bußgelder von bis zu 800.000 Euro vor. Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Umsatz von mehr als 400 Mio. Euro kann das Bußgeld bis zu 2 % des weltweiten Jahresumsatzes betragen. Ebenso droht bei rechtskräftig festgestellten Verstößen gegen das LkSG der Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge für bis zu drei Jahre.

Handreichung des BAFA Das für die Durchsetzung zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erhält gemäß § 20 LkSG den gesetzlichen Auftrag, branchenübergreifende oder branchenspezifische Informationen, Hilfestellungen und Empfehlungen zur Einhaltung dieses Gesetzes zu veröffentlichen, um Unternehmen bei der Umsetzung des Gesetzes zu unterstützen. Für die Pflicht zur jährlichen Berichterstattung über die Erfüllung der im Gesetz verankerten Sorgfaltspflichten im Unternehmen hat das BAFA nun nähere Informationen zur Umsetzung bekanntgegeben. Betroffene Unternehmen müssen diesen Bericht spätestens vier Mo-

nate nach Ende des Geschäftsjahres an das BAFA übermitteln. Der Bericht dient der Transparenz und bietet die Grundlage für die behördliche Kontrolle (§ 10 Abs. 2 LkSG). Laut Mitteilung soll sich der Bericht aus den Antworten auf einen strukturierten Fragebogen generieren, der derzeit erarbeitet wird und nach Finalisierung veröffentlicht werden soll. Der Fragebogen wird offene und geschlossene Fragen sowie Mehrfachauswahlmöglichkeiten (Multiple Choice) enthalten. Durch die vollständige und wahrheitsgemäße Beantwortung des Fragebogens und die Veröffentlichung des dann generierten Berichts auf der Internetseite des Unternehmens wird die Möglichkeit für Unternehmen geschaffen, ihrer Berichtspflicht nachkommen zu können. Die vollständige Mitteilung der BAFA zur Umsetzung der Berichtspflicht finden Sie unter https://www.bafa.de/DE/Lieferketten/Berichtspflicht/berichtspflicht_node.html.



VIII. Arbeits-, Sozialund Tarifrecht Nr. 7/2022, Seite 20

Nachweisgesetz Aktualisierte Musterarbeitsverträge Der Arbeitgeberverband der bayrischen Ernährungswirtschaft (abe) hat eine Reihe von Musterarbeitsverträgen aktualisiert. Die Aktualisierung betrifft unter anderem diejenigen Neuerungen, die sich aus dem ab 1.8.2022 geltenden Nachweisgesetz ergeben. Die Musterarbeitsverträge (mit Tarifbindung/ohne Tarifbindung; befristet/unbefristet; Arbeit auf Abruf) können interessierte Mitgliedsbetriebe im Word-Format in der Verbandsgeschäftsstelle abrufen, so dass sie leicht an die betrieblichen Erfordernisse angepasst werden können. (E-Mail: empfang@bayerischesbier.de; Sammelbestellung). Beilage: Sammelbestellung



XI. Statistik Nr. 7/2022, Seite 28

Bierabsatz im Juni 2022 1. Gesamtbierabsatz nach Bundesländern Juni Bundesland

2022

2021 hl

Baden-Württemberg Bayern Berlin/ Brandenburg Hessen Mecklenburg-Vorpomm. Niedersachsen/ Bremen Nordrhein-Westfalen Rheinl.-Pfalz/ Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holst./ Hamburg Thüringen Deutschland

593.153 2.401.131 339.526 169.497 292.744 815.719 2.160.598 497.445 669.621 166.693 324.457 309.160 8.739.744

641.470 2.634.057 392.831 192.631 308.111 887.970 2.235.006 561.827 712.505 174.810 352.005 316.778 9.410.000

Veränderung % -7,5 -8,8 -13,6 -12,0 -5,0 -8,1 -3,3 -11,5 -6,0 -4,6 -7,8 -2,4 -7,1

Januar bis Juni 2022 2021 hl 2.896.531 2.771.471 11.688.070 11.447.817 1.729.732 1.814.128 837.224 728.494 1.386.619 1.425.305 4.010.305 4.075.883 10.811.477 9.802.317 2.620.478 2.431.315 3.519.169 3.495.815 819.788 876.571 1.469.516 1.332.878 1.488.544 1.503.751 43.277.452 41.705.746

Veränderung % 4,5 2,1 -4,7 14,9 -2,7 -1,6 10,3 7,8 0,7 -6,5 10,3 -1,0 3,8

Veränderung % -6,6 -5,6 -13,4 -14,5 0,9 -1,5 -2,2 -9,1 -3,3 -4,9 -10,5 -3,6 -5,0

Januar bis Juni 2022 2021 hl 2.202.124 1.969.090 8.843.302 8.518.683 1.635.585 1.714.370 795.036 692.832 1.253.866 1.269.619 2.783.168 2.606.898 9.413.153 8.411.429 2.251.731 2.035.174 3.191.231 3.103.319 812.514 870.529 1.364.947 1.227.987 1.139.241 1.123.914 35.685.897 33.543.843

Veränderung % 11,8 3,8 -4,6 14,8 -1,2 6,8 11,9 10,6 2,8 -6,7 11,2 1,4 6,4

2. Steuerpflichtiger Bierabsatz nach Bundesländern Juni Bundesland

2022

2021 hl

Baden-Württemberg Bayern Berlin/ Brandenburg Hessen Mecklenburg-Vorpomm. Niedersachsen/ Bremen Nordrhein-Westfalen Rheinl.-Pfalz/ Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holst./ Hamburg Thüringen Deutschland

456.483 1.811.300 317.183 158.421 273.412 605.165 1.855.294 436.232 604.638 166.011 295.324 228.766 7.208.227

*) inklusive Biermischgetränken, aber ohne alkoholfreies Bier

Quelle: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden

488.751 1.918.914 366.178 185.341 270.851 614.328 1.897.704 479.769 625.163 174.511 330.007 237.221 7.588.737


- 29 -

3. Steuerfreier Bierabsatz im Juni 2022 3.1 Steuerfreier Bierabsatz in EU-Länder Juni Bundesland

2022

Veränderung % 13,2 - 0,5 - 21,9

2021 hl

Baden-Württemberg Bayern Berlin/ Brandenburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen/ Bremen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz/ Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holstein/ Hamburg Thüringen Deutschland

91.051 388.295 18.301 8.156 9.719 129.799 175.890 34.597 37.410

80.460 390.196 23.418

.

hl

- 36,8 - 25,1 - 4,6 - 19,1 - 5,1 - 19,0

17.946

.

2.974

3.670 . 972.448

377.196 1.440.103 83.779 15.575 37.718 768.483 671.921 130.258 168.263 .

.

910.213

. 20.898

. - 6,4

Veränderung % 6,1 13,3 - 6,3 90,3 47,6 - 1,6 5,2 18,0 - 6,2

2021

400.279 1.631.060 78.515 29.638 55.659 755.836 706.847 153.682 157.802

. 15.383 173.212 184.368 42.756 39.418

Januar bis Juni 2022

- 14,1 .

4.052.670

3.800.086

6,6

3.2 Steuerfreier Bierabsatz in Drittländer u.a. Juni Bundesland

2022

Veränderung % - 37,3 - 38,4 41,2 - 34,0 - 56,5 - 19,7 - 15,5 - 32,9 - 42,8

2021 hl

Baden-Württemberg Bayern Berlin/ Brandenburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen/ Bremen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz/ Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holstein/ Hamburg Thüringen Deutschland

44.552 197.449 3.852 2.599 9.440 80.112 127.455 25.937 27.198

71.101 320.562 2.727 3.940 21.725 99.809 150.797 38.668 47.578 .

Januar bis Juni 2022 hl 287.879 1.190.531 14.650

18.237 . 838.016

. 18.185 117.193 697.742 709.236 262.934 222.253

76.284 468.256 681.934 212.036 168.177 .

42,7 .

611.036

418.891 1.464.590 .

.

26.019

- 27,1

Veränderung % - 31,3 - 18,7

2021

- 34,9 - 32,9 - 3,8 - 19,4 - 24,3 .

86.193 288.812 3.485.427

83.621 297.966 4.307.337

3,1 - 3,1 - 19,1

3.3 Steuerfreier Bierabsatz in EU-Länder und in Drittländer zusammen Juni 2022

Veränderung % - 16,0 - 17,6

2021 hl

Deutschland Bayern

1.521.248 585.745

1.810.464 710.758

Januar bis Juni 2022

Veränderung % - 7,0 - 2,9

2021 hl

7.538.097 2.821.592

8.107.424 2.904.694

4. Absatz von Biermischungen nach Bundesländern Juni Bundesland

2022

Veränderung % - 18,4 1,1

2021 hl

Baden-Württemberg Bayern Berlin/ Brandenburg Hessen Mecklenburg-Vorpomm. Niedersachsen/ Bremen Nordrhein-Westfalen Rheinl.-Pfalz/ Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holst./ Hamburg Thüringen Deutschland Quelle: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden

46.065 108.298 . 16.679 43.972 49.071 164.518 70.134 44.642

56.447 107.084 24.539 24.870 41.897 54.713 189.370 76.997 49.691

. 21.591 18.530 599.579

Januar bis Juni 2022 hl 173.485 345.047

- 32,9 5,0 - 10,3 - 13,1 - 8,9 - 10,2

73.068 134.802 173.330 674.003 320.989 183.599

- 20,8

94.774 74.493 2.309.606

.

. 79.707 144.562 165.325 704.361 288.742 188.309

.

. 676.398

182.024 369.864 .

27.262

- 11,4

Veränderung % - 4,7 - 6,7

2021

- 8,3 - 6,8 4,8 - 4,3 11,2 - 2,5 .

109.065 80.050 2.387.942

- 13,1 - 6,9 - 3,3


Absatz in hl

1.000.000

1.200.000

1.400.000

1.600.000

1.800.000

2.000.000

2.200.000

2.400.000

2.600.000

2.800.000

2016

2017

2018

Linear (Gesamtabsatz BY)

2015

Mitteltemperatur Nürnberg

2014

steuerpf. Absatz BY

2013

Gesamtabsatz BY

2012

2019

Bierabsatz im Juni 2022

2021

2022 Mitteltemperatur München

2020

10

12

14

16

18

20

22

24

2012: 20 Tage 2013: 20 Tage 2014: 19 Tage 2015: 21 Tage 2016: 22 Tage 2017: 20 Tage 2018: 21 Tage 2019: 18 Tage 2020: 20 Tage 2021: 21 Tage 2022: 20 Tage

Arbeitstage:

- 30 -

Temperatur in °C



XII. Export

Nr. 6/2022, Seite 8

Frankreich

Änderungen bei Triman-Kennzeichnung Bei der verpackungsbezogenen Kennzeichnungspflicht in Frankreich ergeben sich bald im Hinblick auf den sogenannten „Triman“ folgende Änderungen: Auf allen Verpackungen (Getränkeverpackungen aus Glas sind NICHT betroffen), die für die Haushalte bestimmt sind und einer erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) in Frankreich unterliegen, muss zusätzlich zum Triman eine Information zur Mülltrennung angebracht werden. Diese Information ist auf der Verkaufsverpackung, der Umverpackung oder einem Dokument aufzubringen, das mit dem Produkt bereitgestellt wird (Gebrauchsanweisung, Notiz, Garantie, etc.) Dies kann auch in Form eines Aufklebers geschehen.

Bis zum 09. September 2022 muss die neue Kennzeichnung sichtbar auf der Verkaufsverpackung angebracht werden. Da Glas-Verpackungen ausdrücklich von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind, betrifft diese Regelung aus unserer Sicht die Brauwirtschaft in folgenden Bereichen: Dosen, Kartonagen (z.B. Trays oder Six-Packs) und Folien (soweit für den Haushalt bestimmt). Brauereien, die das Triman-Symbol auf freiwilliger Basis verwenden, müssen bei Weiterverwendung ebenfalls die Mülltrennhinweise anbringen. Es besteht eine Abverkaufsregelung für Verpackungen, die vor dem 09. September 2022 hergestellt oder importiert wurden, bis zum 09. März 2023. Wenn die Fläche der größten Seite eines Produkts oder seiner Verpackung weniger als 10 cm² beträgt und kein anderes Dokument mit dem Produkt bereitgestellt wird, kann die neue Mülltrennanweisung produktspezifisch auf der Website angezeigt werden (ohne Triman). Wenn die Fläche der größten Seite eines Produkts oder seiner Verpackung zwischen 10 cm² und 20 cm²

beträgt, können die Informationen zur Mülltrennung produktspezifisch auf der Website angezeigt werden. Der Triman ist dann auf dem Produkt (sofern betroffen) oder der Verpackung aufzubringen. Beides wird in Brauereien vermutlich jedoch nur bpw. für mitgelieferte, verpackte Werbeartikel gelten. Für nähere Informationen und Gestaltungshinweise wenden Sie sich bitte an den Herstellerzusammenschluss, bei dem Sie Ihre Verpackungen lizensiert haben, oder an Ihren Vertriebspartner. Den englischsprachigen CITEO-Guide zum Triman können interessierte Mitgliedsbetriebe in der Verbandsgeschäftsstelle abrufen. (E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung). Insbesondere auf den Seiten 10 - 30 finden sich detaillierte Ausführungen zur Kennzeichnung. (KH) Beilage: Sammelbestellung



TelefaxSammelbestellung Sammelbestellung 01.08.2022

Bayerischer Brauerbund e.V. Frau Sylvia Junghans Telefax: 089 – 28 66 04 99 E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de

vom 01.01.2013 20.07.2006

Sammelbestellung Bitte übersenden Sie uns von den angebotenen Unterlagen/Materialien:

Lastverteilung Gas – Dokument der Bundesnetzagentur vom 17.05.2022 Mitteilungen III Nr. 4/2022 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ Verordnung zum EU-Katalog der Einzelfuttermittel Mitteilungen III Nr. 4/2022 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ Task-Force Energie am 13. Juli 2022 – Zusammenfassung zentraler Themen: Anlagen 1 - 4 Mitteilungen III Nr. 4/2022 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ Energiesicherungspaket, 3. Fortschrittsbericht Energiesicherheit, Gutachten Entschädigungsansprüche Mitteilungen III Nr. 4/2022 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ Bilanzierung von Pfandgeldern für Mehrwegpaletten – BMF-Schreiben Mitteilungen IV Nr. 7/2022 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ Aktualisierte Musterarbeitsverträge (6 Word-Dateien) Mitteilungen VIII Nr. 7/2022 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ CITEO-Guide zum Triman (englisch) Mitteilungen XII Nr. 6/2022 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________

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Anschrift/Stempel des Mitglieds (Bitte achten Sie auf die Leserlichkeit Ihrer Angaben.)


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