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Lohnsteuer Behandlung von Entschädigungszahlungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz

Das Bundesministerium der Finanzen hat ein Schreiben veröffentlicht, welches die Grundsätze im Hinblick auf die lohnsteuerliche Abrechnung behördlicher Erstattungsbeträge für Verdienstausfallentschädigungen nach § 56 IfSG regelt, wenn eine für die Kalenderjahre 2020 bis 2023 vorzunehmende Änderung des Lohnsteuerabzugs nicht mehr zulässig ist (§ 41c Absatz 3 EStG). Das vollumfängliche Schreiben entnehmen Sie bitte der Anlage.

Hintergrund:

Im März 2022 hatte die BDA gemeinsam mit dem BDI einen Vorschlag für in der Praxis auftretende Fälle gemacht, bei denen Arbeitgeber Entschädigungen für Verdienstausfälle nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 56 IfSG) den Arbeitnehmern vorausbezahlt hatten. Von den Behörden erstattete Beträge wichen in vielen Fällen von dem Wert ab, der arbeitgeberseitig beantragt wurde. Es entstanden Rechtsunsicherheiten über die steuerliche Wirkung der Abweichungsbeträge, die nun durch das Schreiben des BMF geregelt wurden.

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