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BGH-Urteil zu Ansprüchen aus Betriebsschließungsversicherung

Bereits des Öfteren haben wir Sie in der Vergangenheit über gerichtliche Entscheidungen (zuletzt Intranet V Nr. 05-2022 und 06-2022) zur Leistungspflicht von Versicherungen aufgrund von coronabedingten Betriebsschließungen informiert (vgl. LG München I, Urteil vom 01.10.2020, Az. 12 O 5895/20).

Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) im Januar 2022 die Haftung einer Versicherung abgelehnt hatte (BGH-Urteil vom 26.1.2022 - IV ZR 144/21), musste sich der BGH erneut mit Ansprüchen aus einer Betriebsschließungsversicherung vor dem Hintergrund coronabedingter Betriebsschließungen befassen (BGH-Urteil vom 18.1.2023 – IV ZR 465/21).

In seinem weiteren Urteil entschied der BGH, dass eine Betriebsschließungsversicherung, die in ihren allgemeinen Leistungsbedingungen lediglich auf die im Infektionsschutzgesetz genannten Krankheiten ohne Angabe einer konkreten Gesetzesfassung oder eines Zeitpunktes verweist, ab Mai 2020 für die während einer coronabedingten Schließung entstandenen Schäden zahlen muss, da ab diesem Zeitpunkt eine Infektion mit Sars-Cov-2 ausdrücklich in die gesetzliche Aufzählungen der §§ 6,7 IfSG aufgenommen wurde.

Der BGH stellt im Rahmen des § 305c Abs. 2 BGB, wonach Unklarheiten zulasten der AGB-Verwender gehen, nunmehr ausdrücklich fest, dass es für die namentliche Nennung der Krankheiten nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrags ankommt, sondern auf den Zeitpunkt des Schadenseintritts. Derartige Klauseln dürften jedoch selten sein. Bei Klauseln, die Krankheiten und Erreger konkret und abschließend auflisten und Sars-Cov-2 nicht umfassen, lehnt der BGH hingegen einen Versicherungsschutz ab (vgl. BGH-Urteil, Az. IV ZR 144/21).

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