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Gesetz zur Umsetzung der Vereinbarkeitsrichtlinie

Wie die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände BDA mitteilt, wurde am 23. Dezember 2022 das Gesetz zur Umsetzung der Vereinbarkeitsrichtlinie im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Die wesentlichen Inhalte umfassen Folgendes:

- Für Elternzeit in Kleinunternehmen gilt: Wollen Arbeitgeber einen Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit ablehnen, haben sie die Ablehnung zu begründen. Dies gilt künftig bei Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Arbeitnehmern.

- Für Pflege- und Familienpflegezeit in Kleinbetrieben gilt: In Unternehmen mit in der Regel bis zu 15 Beschäftigten, in denen bisher kein Anspruch auf Pflegezeit besteht, und in Unternehmen mit in der Regel bis zu 25 Beschäftigten, in denen bisher kein Anspruch auf Familienpflegezeit besteht, bekommen Beschäftigte die Möglichkeit, im Wege eines Antragsverfahrens eine Pflege- oder Familienpflegezeit zu vereinbaren.

Arbeitgeber sind verpflichtet, den Antrag innerhalb von vier Wochen zu bescheiden und, wollen sie den Antrag ablehnen, die Ablehnung zu begründen. Laut Gesetzesbegründung sind an den Inhalt der Begründung zur Ablehnung eines Antrags keine hohen Anforderungen zu stellen. Was im Einzelnen vorgebracht werden muss, bleibt aber unklar. Das Gesetz sieht keine Zustimmungsfiktion vor.

Beschäftigte, die der Ansicht sind, aufgrund der Beantragung oder Inanspruchnahme ihrer Rechte als Eltern oder pflegende Angehörige benachteiligt worden zu sein, sollen sich an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden können. Eine allgemeine Beratungsleistung zu den genannten Gesetzen und zu den Anspruchsvoraussetzungen der dort genannten Rechte ist damit nicht verbunden. Zu einer Erweiterung der Benachteiligungsgründe im Sinne von § 1 AGG kommt es nicht.

Während einer vereinbarten Freistellung gilt u. a. ein Sonderkündigungsschutz für den Beschäftigten.

Das Gesetz trat am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie finden das Gesetz in elektronischer Form unter folgendem Link.

Entscheidung zur Arbeitszeiterfassung

Aktualisierte FAQ

Die Mitgliedsstaaten der EU müssen gemäß der Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG) die Arbeitgeber verpflichten, ein System einzurichten, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. So hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 14. Mai 2019 entschieden (C 55/18). Bislang war man in Deutschland mehrheitlich davon ausgegangen, dass dies für deutsche Arbeitgeber erst nach einer förmlichen Gesetzesänderung gelten kann. Überraschenderweise entschied das das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 13. September 2022 jedoch, dass die Vorgaben des EuGH auf Grundlage einer richtlinienkonformen Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) für deutsche Arbeitgeber bereits unmittelbar gelten sollen.

Nach Ansicht der Fachleute der Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft vbw überschreiten beide Gerichtsentscheidungen eindeutig die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung und stellen einen unzulässigen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung dar. Nichtsdestotrotz stehen Arbeitgeber nun vor der Frage, welche praktischen Auswirkungen das Urteil haben kann und ob es aktuell Handlungsbedarf gibt.

Das genannte Urteil mit Begründung und die aktualisierte FAQ-Liste der vbw vom 23. Januar 2023 mit Antworten zu zentralen Praxisfragen fügen wir bei.

Anlagen: Urteil BAG zur Arbeitszeiterfassung, FAQ Arbeitszeiterfassung (Stand 23.01.2023)

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