BR Aktuell 02/2012

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Ausgabe 2/12 · Juni 2012

Betriebsrat

aktuell

Europa braucht mehr EBR

Gute Arbeit für Europa Liebe Kolleginnen und Kollegen, wir wollen gute Arbeit für Europa – gerechte Löhne und soziale Sicherheit. Dabei ist klar: Ein zukunftsfähiges Europa kann nur ein soziales und demokratisches Europa sein. Davon sind wir aktuell weit entfernt. Mit durchschnittlich 10,4% haben wir die höchste Arbeitslosenquote seit 14 Jahren, 16,5 Mio. Menschen sind in der Eurozone ohne Arbeit. Massive Eingriffe in Löhne, Renten und Sozialleistungen stehen auf dem Programm. So sollen in Griechenland beispielsweise tariflich vereinbarte Mindestlöhne um 22% gesenkt werden, für junge Menschen sogar um 32%. Im Klartext: Auch in Griechenland sind es die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Rentner und Rentnerinnen und ihre Familien, die den Preis für eine Krise zahlen, die sie nicht zu verantworten haben. Was wir dringend brauchen, damit Europa gestärkt aus der Krise kommt, ist eine Wachstumsoffensive. Im Zentrum dieser Offensive müssen Zukunftsinvestitionen in Innovation, Forschung, Technologie und in Produktion ebenso wie in Bildung, Infrastruktur und Klimaschutz stehen. Ein solches Investitionsund Entwicklungsprogramm kurbelt den Wachstumsmotor wieder an und bekämpft die hohe Arbeitslosigkeit. Auch die betriebliche Mitbestimmung arbeitet inzwischen vielfach grenzüberschreitend. Europäische Betriebsräte (EBR) vertreten die Interessen der Arbeitnehmer(innen) bereits seit vielen Jahren international. Die Zusammenarbeit ist nicht immer einfach, oft müssen neben der Sprache weitere Barrieren überwunden werden. Unsere Aufgabe ist es, Euch bei dieser Arbeit zu unterstützen. Dafür bietet die BWS ein breit gefächertes Bildungsangebot an. Gemeinsam können wir so an unserem Ziel, einem demokratischen und sozialen Europa, in dem Menschen in Wohlstand und Frieden leben können, arbeiten. Einem Europa mit stabilen Märkten, sicherer Arbeit und bester Bildung. Eure Edeltraud Glänzer

Seit einigen Jahrzehnten nutzen Unternehmen den europäischen Binnenmarkt bereits so, als gäbe es keine Landesgrenzen mehr. Viele deutsche Betriebe unterhalten Tochtergesellschaften in anderen Ländern und anders herum. Internationalität ist im EU-Wirtschaftsraum längst selbstverständlich, auch in der Arbeitnehmervertretung wird überstaatliche Zusammenarbeit, insbesondere in EBRs immer wichtiger.

EBR werden wichtiger Die zunehmende Internationalisierung der Betriebe wirkt sich stark auf Betriebsratsarbeit aus. Immer häufiger bestimmt die Konzernzentrale über das Schicksal von Arbeitnehmern – mit länderübergreifenden Konsequenzen. Oft wird dabei über die Köpfe von BR, GBR, KBR und sogar des deutschen Managements hinweg entschieden. Wo die Beteiligungsrechte aus dem BetrVG ins Leere laufen, kommt der EBR ins Spiel, der auf der Basis des Europäische Betriebsräte-Gesetzes (EBRG) agiert. Dieser kann gegründet werden, wenn ein Unternehmen in wenigstens zwei europäischen Ländern mindestens 1.000 Beschäftigte hat. Der EBR hat Informations-, Anhörungs- und Beratungsrechte; bei Betriebsräten einer europäischen Aktiengesellschaft (BR SE) kommt noch die etwaige Beteiligung im Aufsichtsrat hinzu.

Es gibt viele Hürden zu überwinden Der rechtliche Rahmen ist das eine, die Praxis das andere. Wie der BR muss auch der EBR rechtzeitig über Arbeitnehmerbelange informiert werden, hier hapert es häufig. Darüber hinaus gibt es eine besondere Hürde zu überwinden: die Sprache. Im Sitzungsraum helfen hierbei Simultandolmetscher, die das Gesagte übersetzen. In Pausen, beim Abendessen oder bei der E-MailKorrespondenz ist der EBR oder SE BR jedoch auf sich selbst gestellt. Gute Englischkenntnisse sind unerlässlich. In der europäischen Betriebsratsarbeit gibt es noch viele Herausforderungen zu meistern: Die unterschiedlichen Strukturen der Arbeitnehmervertretungen erschweren die Zusammenarbeit. Kaum vorstellbar ist für uns, dass in einigen Ländern der Arbeitgeber als „Vorsitzender des Betriebsrates“ bezeichnet wird. Für uns alle gibt es noch viel zu lernen. Die Mühe wird sich auszahlen!

Ansprechpartnerin: Doris Meißner Abt. Betriebsräteverfassung, Europ. Arbeitnehmervertretung doris.meissner@igbce.de · Tel. 0511 7631-216

Ausblick Do you speak English?

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Angebot für europäische Interessenvertretung Seite 3 Europa in der Krise Wo bleiben die Interessen der Beschäftigten? Seite 3 TEAM.EWC

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Betriebsrat aktuell kostenlos per E-Mail abonnieren bei bws@igbce.de – Hotline: 0511 7631-336


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Seminarübersicht

Do you speak English?

Sprachen

Der rechtliche Rahmen

How‘s Business? Englischkurs und Wirtschaftswissen im Doppelpack BWS-000-560302-12 02.09.2012 bis 07.09.2012 Grand Parade Eastbourne

Englisch von A bis Z (Aufbaukurs) BWS-000-560201-12 16.09.2012 bis 19.09.2012 IG BCE-Bildungszentrum Bad Münder

Vernetzung Treffen des EBR-Arbeitskreis Nord am 14.11.2012 Hotel Alte Wache, Hamburg Kontakt für weitere Informationen: Gerald Pross gerald.pross@igbce.de · Tel. 0511 7631-502

Wirtschaftsseminare mit internationalem Bezug Betriebswirtschaftliches Handeln – Aufbau BWS-001-420301-12 14.10.2012 bis 19.10.2012 IG BCE-Bildungszentrum Bad Münder

Basiswissen für Mitglieder im Wirtschaftsausschuss 3 – Konzernabschluss und int. Rechnungslegung BWS-001-430302-12 28.10.2012 bis 31.10.2012 IG BCE-Bildungszentrum Bad Münder

Arbeits-, Sozial- und Wirtschaftsrecht für Betriebsräte BWS-002-320801-12 11.11.2012 bis 16.11.2012 IG BCE-Bildungszentrum Haltern am See

Kostenrechnung und Controlling BWS-002-420203-12 18.11.2012 bis 23.11.2012 IG BCE-Bildungszentrum Haltern am See BWS-001-420202-12 09.12.2012 bis 14.12.2012 IG BCE-Bildungszentrum Bad Münder Freistellungsmöglichkeiten: BetrVG § 37 Abs. 6 SGB IX § 96 Abs. 4

Anmeldung jetzt auch telefonisch unter 0511 7631-336,

Fragt man unsere Väter und Mütter, erzählen uns diese, dass Englisch zu ihren Zeiten kaum eine Rolle im Beruf gespielt hat. Das ist heute anders. Selbstverständlich agieren wir über Grenzen, Sprach- und Mentalitätsbarrieren hinweg. Deutsche Betriebe werden von einem Tag zum anderen von amerikanischen Konzernen übernommen und danach an asiatische weiter verkauft. Das bringt die Globalisierung mit sich. Auch, dass die Betriebräte keine andere Möglichkeit haben, als sich den Gegebenheiten anzupassen. In den vergangenen Jahren haben viele bereits einiges über Strukturen, Begebenheiten und Mentalitätsunterschiede in Betrieben anderer Länder hinzugelernt. Wenn Betriebsräte ihre Firmensprache auf Englisch umstellen müssen, greift eine Entscheidung des LAG Köln vom 09.03.2009 (Az.: 5 TaBV 11408). Dort ist zunächst das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Ordnung des Betriebes) eröffnet. Weiterhin wird dort klargestellt, dass das Argument „Amtssprache ist Deutsch“ (§ 184 GVG und § 23 VwVfG), nicht genügt, um Englisch als Unternehmenssprache abzulehnen. Sind die Fakten geschaffen, hat der Betriebsrat keine andere Wahl, als seine eigenen Fremdsprachenkenntnisse aufzufrischen sowie mit einer Betriebsvereinbarung auch die entsprechende Weiterbildung der Beschäftigen einzufordern. Wie weit Internationalität in der betrieblichen Interessenvertretung greift, zeigt auch eine Entscheidung des ArbG Berlin vom 03.03.2011 (Az.: 24 BV 15046/10, AuR 2011, 313). Das Arbeitsgericht urteilte, dass Betriebsratsmitglieder, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, an Grundlagenschulungen in der eigenen Muttersprache teilnehmen dürfen – ganz im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG. Als einer der Gründe wurde eine Entscheidung des ArbG Frankfurt vom 05.03.1997 (Az.: 14 BV 170/96, AiB 1998, 524) angeführt, in der das Gericht nach § 80 Abs. 3 BetrVG einem teilweise aus ausländischen Mitgliedern bestehendem Betriebsrat das Recht zusprach, einen Dolmetscher für die Betriebsratsund Ausschusssitzungen zu verlangen. Ferner haben die Betriebsräte auch darauf hinzuwirken, dass der Arbeitgeber die Arbeitnehmer wegen ihrer ethnischen Herkunft nicht benach-

teiligt, indem er zu gute Sprachkenntnisse fordert. Das ArbG Berlin (Urteil vom 11.02.2009, Az.: 55 Ca 16952/08, NZA-RR 01/2010, 16) und das ArbG Hamburg (Urteil vom 26.01.2010, Az.: 25 Ca 282/09) haben sich erstmalig diesen Fragen gewidmet. Dabei entschied das ArbG Berlin, dass das Anforderungsprofil für Bewerber die „Muttersprache Deutsch“ nicht voraussetzen darf, da dies diskriminierend sei, da sich jeder Mensch hervorragende Deutschkenntnisse aneignen kann. Entsprechend sollte ein Betriebsrat darauf achten, dass in Stellenauschreibungen keine übertriebenen Sprachfähigkeiten gefordert werden und Bewerber im Auswahlverfahren gleichberechtigt behandelt werden. Beim Thema Arbeitsschutz wird die Sprachenvielfalt unter Umständen lebenswichtig. Jede Person im Unternehmen muss über die Sicherheitsbestimmungen aufgeklärt sein und im Notfall wissen, wie sie sich zu verhalten hat. Beschäftigte, die nicht über Deutschkenntnisse verfügen, sind in einer ihnen verständlichen Sprache zu unterweisen. Abt. Betriebsverfassung abt.betriebsverfassung@igbce.de · Tel. 0511 7631-606

per Fax an 0511 7631-775 oder auf der Webseite www.igbce-bws.de

Betriebsrat aktuell kostenlos per E-Mail abonnieren bei bws@igbce.de – Hotline: 0511 7631-336


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Europäische Arbeitnehmervertretung braucht zusätzliche Kompetenz 50 Jahre nach dem Beginn des europäischen Einigungsprozessses blicken wir trotz gelegentlicher Rückschläge auf zahlreiche politische Erfolge. Immerhin: Frieden zwischen den Völkern Europas, Reisen ohne Grenzkontrollen, eine gemeinsame Währung und eine starke Rolle im weltweiten Vergleich, die kein Land der EU alleine spielen könnte, sind nur einige Beispiele. Es darf aber nicht übersehen werden, dass die soziale Dimension Europas erst spät entdeckt und nach wie vor unterentwickelt ist. Unternehmen und Kapital waren schon seit Langem international verflochten, diese Entwicklung hat sich in den letzten 30 Jahren enorm beschleunigt. Das gilt auch für die Branchen, für welche die IG BCE die zuständige Gewerkschaft ist. Wenn aber Unternehmensentscheidungen transnationale Wirkungen entfalten, dann greift nationale Interessenvertretung zu kurz. Seit ca. 20 Jahren gibt es deshalb aufgrund gewerkschaftlicher Initiative transnationale Arbeitnehmervertretungen, Europäische Betriebsräte genannt. Die Rechtsgrundlagen für diese Form der Arbeitnehmervertretung sind seit diesem

Jahr verbessert worden. Eurobetriebsräte haben einen gesetzlich verbrieften Anspruch auf angemessene Ausstattung und die Schulung, die sie für ihre Aufgaben fit macht. Für folgende Themenbereiche können wir Euch gerne ein individuelles Angebot unterbreiten: Bildungsangebote für Europäische Betriebsräte, SE-Betriebsräte und deren Mitglieder mit dem Schwerpunkt auf folgende Fragen: pp Welche Kenntnisse müssen EBR-Mitglieder haben? pp Wie entwickelt man den EBR weiter? Bildungsangebote zu europäischen Themen in der BWS-Führungsakademie zur Vermittlung von Hintergrundwissen und Auseinandersetzung mit aktuellen Themen. Weitere Infos auf: www.igbce-bws.de/wir_ueber_uns/europa

Fachliteratur Mitbestimmung in der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) Betriebs- und Dienstvereinbarungen Edgar Rose, Roland Köstler BUND Verlag, März 2011, kartoniert 12,90 € ISBN: 978-3-7663-6088-5

Glossar zur europäischen Gewerkschaftsarbeit (Englisch) Christiane Horstenkamp BWS Fachverlag 19,59 € Bestellnummer: BWS 001907

Wortschatz für die Gewerkschaftsarbeit Deutsch-Französisch / Französisch-Deutsch Bister, Parkin, Besler DGB SAAR, 2. Auflage 2009 10,00 €

Kontakt: IG BCE BWS GmbH bws@igbce.de · Tel. 0511 7631-336

Bilanzanalyse leicht gemacht Das Grundwissen für den Wirtschaftsausschuss und Betriebsrat zur Analyse von Jahres- und Konzernabschlüssen nach HGBund IFRS-Standard.

Europa in der Krise Wo bleiben die Interessen der Beschäftigten?

Laßmann, Rupp, Engel-Bock BUND Verlag, 6. Auflage 2012

Im gleichnamigen Workshop der BWS für Betriebsräte in internationalen Unternehmen erfuhren über 30 Kolleg(inn)en mehr darüber, was hinter den täglichen Schreckensmeldungen über die Zahlungsunfähigkeit europäischer Staaten und die Regulierung der Finanzmärkte steckt. Der einleitende Vortrag von Andreas Bötsch (Europäischer Gewerkschaftsbund) erläuterte die Historie der Kettenreaktion, an deren Ende die Eurokrise steht, und zeigte Szenarien zur Lösung der Krise unter Berücksichtigung der Arbeitnehmerinteressen auf. Die besondere Situation Deutschlands als exportorientierter Industriestaat war Gegenstand intensiver Diskussion. Dr. Tim Pixa (PCG – Project-Consult) legte den Akzent auf den Beitrag der Europäischen Betriebsräte zu Demokratie und nachhaltiger Unternehmensentwicklung; Dr. Alexander Stuwe

(Sparda-Bank) referierte u.a. zu den Auswirkungen der Krise auf die Finanzierungsmöglichkeiten der Unternehmen. Der praxisrelevante Vortrag „Europäisierung der Unternehmen und betriebliche Altersversorgung“ (Michael Hennig, Finanzdienstleister Fidelity Worldwide) löste lebhafte Kontroversen aus: Was sind die geeigneten Reaktionen der Beteiligten am Markt und welche Rolle sollen die Regierungen übernehmen? Zum Abschluss der Tagung wurden mit den Teilnehmer(inne)n Themen für zukünftige Veranstaltungen entwickelt. Aufgrund der positiven Resonanz werden IG BCE und BWS in Kürze konkrete Angebote hierzu veröffentlichen.

34,90 € ISBN: 978-3-7663-6081-6

BWS-Fachverlag Den BWS-Fachverlag erreicht Ihr über die folgende neue Webseite: www.bws-fachverlag.de Bestellungen unter der E-Mail-Adresse shop@bws-fachverlag.de, per Telefon: 0511 7631-591 oder per Fax: 0511 7631-881774

Ansprechpartner: Rolf Jäger bws@igbce.de · Tel. 0511 7631-336

Bestellhotline für Bücher: 0511 7631-591 oder shop@bws-fachverlag.de

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TEAM.EWC – Standards für Referenten BWS jetzt auch bei Facebook! schen Rahmen für die EBR-Arbeit – im neuen Leonardo-Transferprojekt TEAM.EWC in Europa verbreitet. So entstehen bis Ende 2013 Trainingseinheiten zur Qualifizierung von Referent(inn)en an gewerkschaftlichen Bildungseinrichtungen in Europa, die einen neuen Standard der Kompetenzentwicklung für Europäische Betriebsräte setzen.

Im Pilotprojekt LIFT.COM innerhalb des Programms Lebenslanges Lernen (PLL)/Berufsbildung (Leonardo) der Europäischen Kommission hat die IG BCE Lehrgangspläne und Trainingsmaterialien zum Thema „Interkulturelle Teamentwicklung in Eurobetriebsräten“ entwickelt. Diese Materialien werden nun – ergänzt durch aktuelle Unterlagen zum rechtlichen und organisatori-

http://facebook.com/igbcebws

Interessierte finden Programm, Ziele und Partnerorganisationen dieses zukunftsweisenden Projekts in der Datenbank der Europäischen Kommission und der Nationalen Agentur beim Bundesinstitut für Berufsbildung http://www. adam-europe.eu. Ansprechpartner: Rolf Jäger bws@igbce.de · Tel. 0511 7631-336

Wichtige BAG-Entscheidungen Kündigungsschutz für Wahlbewerber In dieser Kündigungsschutzklage richtete sich ein Arbeitnehmer gegen die ordentliche Kündigung des Arbeitgebers zum Ende der Probezeit, weil für ihn als Bewerber für eine Betriebsratswahl nach § 15 Abs. 3 KSchG ein Sonderkündigungsschutz besteht. Die Besonderheit bei dieser Kündigung lag darin, dass der Arbeitnehmer zuvor in seiner Probezeitbeurteilung teilweise negative Bewertungen auch in Hinblick auf seine Arbeitsweise erhalten hatte. Diese Negativbewertung konnte nach der Betriebsvereinbarung eine über die Probezeit hinausgehende Weiterbeschäftigung ausschließen. Nur wenige Tage später versendete der Arbeitgeber an einem Freitag die ordentliche Kündigung an den Arbeitnehmer, die diesem am darauffolgenden Montag zuging. Vor Zugang der Kündigung war der Arbeitnehmer am Sonnabend zur Arbeit eingeteilt. An diesem Tag fertigte er einen ihn als Bewerber ausweisenden schriftlichen Wahlvorschlag und erklärte auf demselben Dokument sein Einverständnis für seine Kandidatur als Betriebsrat. Noch am selben Tag erhielt der Arbeitnehmer vier Stützunterschriften und sendete den Vorschlag an den Wahlvorstand, der ihn jedoch frühestens am Montag erhielt, also am Tag des Zugangs des Kündigungsschreibens. Mehr als einen Monat danach wurde der Arbeitnehmer zum Mitglied des Betriebsrates gewählt. Das BAG hat hier die ordentliche Kündigung des Arbeitgebers wegen des Sonderkündigungsschutzes des Arbeitnehmers nach § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG für unzulässig erklärt. Der Kündigungsschutz beginnt vom Zeitpunkt der Aufstellung

des Wahlvorschlags an, § 15 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Der Arbeitnehmer war zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl, die über einen Monat nach der Einreichung des Wahlvorschlags stattfand, bereits sechs Monate im Betrieb. Dabei legte das BAG den Begriff „Aufstellung“ wie folgt aus: „Der Sonderkündigungsschutz beginnt, sobald ein Wahlvorstand für die Wahl bestellt ist und für den Kandidaten ein Wahlvorschlag vorliegt, der die nach dem BetrVG erforderliche Mindestzahl von Stützunterschriften aufweist. Auf seine Einreichung beim Wahlvorstand kommt es nicht an.“ In diesem zeitlichen Stadium ist bereits eine gewisse Verbindlichkeit der Wahlbewerbung eingetreten. BAG 07.07.2011 – 2 AZR 377/10 – NZA 2012, 107

Arbeitgeberpflicht nicht tarifgebundene Arbeitnehmer in betriebliche Vergütungsordnung einzugruppieren

Entscheidung des Gerichts sollte für jeden erneuten Verstoß der Arbeitgeberin ein Zwangsgeld angedroht werden. Die Klage des Betriebsrates war erfolgreich. Aus den Entscheidungsgründen geht hervor, dass die Tarifgebundenheit für die Frage der Mitbestimmung des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unerheblich ist. Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, den Entgelttarifvertrag anzuwenden, wenn und soweit deren Inhalte dem Beteiligungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG des Betriebsrates unterfallen. Richtigerweise stellt das BAG klar, dass das erzwingbare Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 BetrVG wegen der gesetzlichen Bindung an die tarifliche Vergütungsordnung ausgeschlossen ist. Allerdings ist die Funktion des Tarifvorbehalts und Gesetzeszweck des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG darin zu sehen, dass die Umsetzung der tariflichen Vereinbarungen vom Arbeitgeber auch eingehalten werden. Demnach kann nicht an der Frage der Tarifgebundenheit die Mitbestimmung des Betriebsrates bestimmt werden, denn die Gefahr, dass durch Außerachtlassen der tariflichen Gehaltsgefüge die Lohngerechtigkeit und die Transparenz hinsichtlich der Lohnverteilung nicht mehr sichergestellt werden kann, ist hoch.

Streitgegenstand dieser Entscheidung des BAG war die Frage, ob eine tarifgebundene Arbeitgeberin bei der Neueinstellung eines nicht tarifgebundenen Beschäftigten Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats hinsichtlich der Eingruppierung be- Mit dieser Entscheidung ist das BAG von achten muss. seiner ständigen Rechtsprechung abgewichen, dass der Betriebsrat nur dann ein Die Arbeitgeberin hatte mit den neu ein- Mitbestimmungsrecht hat, wenn eine Vergestellten Arbeitnehmern nur noch indi- gütungsordnung bestand, die auch für den viduelle Arbeitsentgelte vereinbart und Beschäftigten Anwendung findet. auch keine Eingruppierungen mehr nach BAG 18.10.2011 den Gehaltsgruppen des Tarifvertrages – 1 ABR 25/10 – NZA 2012, 392 vorgenommen. Der Betriebsrat hatte daraufhin beantragt, dass die Arbeitgebe- Alle Entscheidungen sind unter rin es nach § 101 BetrVG zu unterlassen www.bundesarbeitsgericht.de hätte, den im Betrieb geltenden Entgelttarifvertrag zu ignorieren. Bei positiver zu finden.

Impressum Herausgeber BWS Gesellschaft für Bildung, Wissen, Seminar der IG BCE mbH | Königsworther Platz 6 · 30167 Hannover Verantwortlich Edeltraud Glänzer Peter Wind Redaktion Jan Grüneberg · Doris Meißner | IG BCE, Hannover Daniele Frijia · Rolf Jäger | IG BCE BWS GmbH Kathrin Behrens | kb2, Berlin Gestaltung & Layout Antje Zimmermann · Julia Hintz | junge meister*, Berlin Druck BWH GmbH – Die Publishing Company, Hannover


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