BR Aktuell 01/2012

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Ausgabe 1/12 · März 2012

Betriebsrat

aktuell

Das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)

Liebe Kolleginnen und Kollegen, auch in 2012 machen wir „Gute Arbeit“ in den Betrieben zu unserem Thema. Dazu gehört auch, Leiharbeit auf ihren ursprünglichen Anwendungsbereich, die Abdeckung von unplanbaren Produktionsspitzen, zurückzuführen und dem Prinzip „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ Geltung zu verschaffen. Zwei wichtige Erfolge hat die IG BCE hier bereits vorzuweisen. So werden die Löhne der Zeitarbeitnehmerinnen und -nehmer in der chemischen Industrie an die Entgelte der Stammbelegschaften angeglichen. Darauf haben sich die IG BCE und der Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister (BAP) im Dezember letzten Jahres grundsätzlich verständigt. Das Abkommen steht allerdings unter dem Vorbehalt einer Gesamtlösung für alle Branchen im Bereich der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit. Gemeinsame Absicht ist außerdem, diese Regelung auf alle anderen Branchen im Organisationsbereich der IG BCE zu übertragen. Darüber hinaus kommen Zeitarbeitnehmerinnen und -nehmer in Deutschland erstmals in den Genuss einer tariflich verankerten Weiterqualifizierung. Über die Einrichtung eines gemeinsamen „Weiterbildungsfonds Zeitarbeit“ haben USG People Tochter Technicum und die IG BCE einen Haustarifvertrag abgeschlossen. Weitere Partner sind die TÜV Nord Bildung und der Bildungsdienstleister Provadis. In diesem Jahr besteht zudem die Hoffnung, dass infolge der Änderung des deutschen Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) im Dezember 2011 deutliche Verbesserungen für die 910.000 Beschäftigten erreicht werden, die im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung tätig sind. Für Betriebsrätinnen und Betriebsräte steht nun auch im Vordergrund, diese neuen Handlungsmöglichkeiten zu kennen und Strategien zu entwickeln. Hierzu gibt es in vielen Betrieben bereits gute Betriebsvereinbarungen. Es gibt viel zu tun im Jahr 2012. Wir werden es gemeinsam schaffen. Ich freue mich auf die Zusammenarbeit mit euch! Eure Edeltraud Glänzer

Im Verlauf des vergangenen Jahres wurde das AÜG in zwei Etappen geändert und somit die europäische Leiharbeitsrichtlinie 2008/104/ EG in das deutsche Recht umgesetzt. Die erste Änderung vom 30.04.2011 brachte als Neuerung in § 3a AÜG die Aufgabe zur Festlegung einer Lohnuntergrenze, die mittlerweile durch die Tarifverträge der DGB-Gewerkschaften erfüllt worden ist. Mit der „Ersten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmer­ überlassung“ ist diese Lohnuntergrenze nun zum 01.01.2012 auch gesetzlich verankert. Somit gilt in den alten Bundesländern ein Mindestlohn für Leiharbeitnehmer(innen) von 7,89 € und in den neuen Bundesländern von 7,01 €. Eine weitere bedeutende Neuerung war zu diesem Zeitpunkt die Einführung der Drehtürklausel, die verhindern sollte, dass von den Konzernen das sogenannte Schlecker-Modell weiterhin betrieben wird (Kündigung der Stammarbeitnehmer(innen), Neueinstellung in anderen Tochterfirmen zu deutlich schlechteren Konditionen, Rückverleih an den alten Arbeitsplatz). Anstatt dieses rechtsmissbräuchliche Vorgehen der Unternehmen vollständig zu untersagen, hat der Gesetzgeber dieser Variante jedoch nur für einen Zeitraum von 6 Monaten einen Riegel vorgeschoben. Er liefert damit eines von vielen Beispielen, wie halbherzig die Versuche sind, den Schutz der Leiharbeit vor Missbrauch tatsächlich zu verbessern.

Ausblick Der Werkvertrag – Ausweichmöglichkeit der Arbeitgeber zur Leiharbeit

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Datenschutztagung

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Web-2.0-Seminare – große Nachfrage bei den Betriebsräten Seite 3 Gesundheitswoche 2012

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Am 01.12.2011 erfolgte die bedeutendste Veränderung des AÜG, die in der neuen Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG nur noch eine „vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung“ erlaubt. Diese Neuregelung weckt einerseits große Hoffnungen, dass sich endlich der Missbrauch von Leiharbeit eindämmen lässt, und ist andererseits Auslöser heftiger und berechtigter Kritik am Gesetzgeber. Zwar bietet sich jetzt wieder die Möglichkeit, Arbeitnehmerüberlassung zeitlich einzugrenzen, allerdings hat der Gesetzgeber seinen Auftrag ignoriert, den Begriff „vorübergehend“ zu definieren. Zudem ist entgegen dem Umsetzungsauftrag in der europäischen Leiharbeitsrichtlinie keine Sanktion für ein Fehlverhalten von Verleih- und Entleihfirma vorgesehen. Ein angemessener zeitlicher Rahmen für „vorübergehende“ Einsätze von Leiharbeitnehmer(inne)n kann nach unserer Auffassung höchstens 3 bis 6 Monate sein. Sollten die Entleihunternehmen längere Einsätze vorsehen, so haben die Betriebsräte die Möglichkeit, über § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG die Zustimmung zu verweigern. Ebenso sind nach den neuen Bestimmungen des AÜG Kettenüberlassungen bzw. wiederholte Überlassungen unzulässig. Somit ist ab sofort das jahrelange Betreiben von Arbeitnehmerüberlassung auf ein und demselben Arbeitsplatz gesetzeswidrig.

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Außerdem wurde das Konzernprivileg in § 1 Abs. 3 AÜG weiter eingegrenzt, sodass auch in den Konzernen Arbeitnehmerüberlassung nur noch vorübergehend ausgeübt werden kann. Einen weiteren Schritt zur Gleichberechtigung der Leiharbeitnehmer(innen) liefern die §§ 13a u. b AÜG. Durch § 13a AÜG wird das Entleihunternehmen verpflichtet, die Leiharbeitnehmer(innen) über alle zu besetzenden Stellen im Betrieb und Unternehmen zu informieren. Darüber hinaus steht ihnen nach § 13b AÜG das gleiche Zugangsrecht zu den Sozialeinrichtungen

Tagung Leiharbeit – Änderung des AÜG BWS-024-091102-12 26.03.2012 bis 27.03.2012

i. S. d. § 87 Abs. 1 Nr. 8 und 9 BetrVG wie den Stammarbeitnehmer(innen) zu. Das bezieht sich jedoch nicht auf die Türen, sondern vielmehr auf die Preise. Die Betriebsräte und Gewerkschaften sind nun gefragt, den in vielerlei Hinsicht noch bestehenden Ausgestaltungsspielraum auszufüllen. Unser gemeinsames Ziel sollte es sein, die Leiharbeit in Form von Betriebsvereinbarungen, aber auch durch eine vorausschauende Personalplanung in die richtigen Bahnen zu lenken.

Der Werkvertrag Ausweichmöglichkeit der Arbeitgeber zur Leiharbeit

IG BCE-Bildungszentrum Bad Münder BWS-024-091105-12 16.4.2012 bis 17.4.2012 Novotel Würzburg BWS-024-091106-12 12.6.2012 bis 13.6.2012 IG BCE-Bildungszentrum Haltern am See

Seminare Betriebsvereinbarungen richtig gestalten BWS-001-310402-12 22.04.2012 bis 27.04.2012 BWS-001-310403-12 11.11.2012 bis 16.11.2012 IG BCE-Bildungszentrum Bad Münder

Kernkompetenz – Personalplanung und -entwicklung im Unternehmen BWS-001-030302-12 26.08.2012 bis 31.08.2012 IG BCE-Bildungszentrum Bad Münder BWS-003-030306-12 23.09.2012 bis 28.09.2012 IG BCE-Bildungszentrum Kagel-Möllenhorst BWS-001-030303-12 14.10.2012 bis 19.10.2012 IG BCE-Bildungszentrum Bad Münder BWS-005-030307-12 19.11.2012 bis 23.11.2012 Maritim Hotel München BWS-002-030305-12 25.11.2012 bis 30.11.2012 IG BCE-Bildungszentrum Haltern am See Freistellungsmöglichkeiten: BetrVG § 37 Abs. 6 · SGB IX § 96 Abs. 4

Anmeldung jetzt auch telefonisch unter 0511 7631-336, per Fax an 0511 7631-775 oder auf der Webseite www.igbce-bws.de

„Normalarbeitsverhältnis am Ende?“ Diese Frage war zentrales Thema der letzten BetriebsräteJahrestagung. Zahlreiche Beispiele aus der Praxis lassen diese Befürchtung aufkommen. So sind für Berufsanfänger unbezahlte Praktika und befristete Arbeitsverträge keine Seltenheit mehr. Diese Entwicklung setzte sich mit dem Missbrauch der Leiharbeit fort, die vielen Arbeitnehmer(inne)n zwar Beschäftigung einbrachte, aber in vielen Fällen auch dazu führte, dass Facharbeiter(innen) mit Niedriglöhnen auskommen mussten. In den letzten Jahren bestimmte die Leiharbeit die Arbeitswelt. Sie war für die Arbeitgeber ein oft angewandtes Arbeitsmodell, um Personalkosten zu sparen und den Druck auf die Stammbelegschaft zu erhöhen. Nach den Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), das den Missbrauch von Leiharbeit verhindern soll, überlegt nun die Arbeitgeberseite, wie sie diese Schutzbestimmungen umgehen kann. Bereits jetzt ist als Reaktion auf die Einschränkungen in der Arbeitnehmerüberlassung ein Umschwenken auf den Einsatz von Werkunternehmern festzustellen, wie auch der Vortrag von Prof. Dr. Wendeling-Schröder auf der Betriebsräte-Jahrestagung anschaulich bestätigte. Ein Werkvertrag wird zwischen dem Werkunternehmer und dem Werkbesteller geschlossen. Nach Abschluss eines Werkvertrages schuldet der Werkunternehmer dem Werkbesteller einen Erfolg, d. h. es muss ein Werk erbracht werden, wie z. B. ein Hausbau, die Erstellung eines Datenverarbeitungsprogramms oder eines Gutachtens. Der Werkunternehmer hat die Möglichkeit, selbst tätig zu werden oder sich eines oder mehrerer Erfüllungsgehilfen zu bedienen. Diese Erfüllungsgehilfen werden dann beim Werkbesteller (Unternehmen) eingesetzt. Eine Besonderheit des Werkvertragsrechts liegt darin, dass

der Werkbesteller Gewährleistungsrechte gegen den Werkunternehmer hat, wenn das Werk nicht vollständig bzw. unzureichend erbracht worden ist, §§ 634 ff. BGB. Allerdings hat der Einsatzbetrieb im Gegensatz zur Arbeitnehmerüberlassung gegenüber den Erfüllungsgehilfen grundsätzlich keine Weisungsbefugnis. Lediglich Hinweise zur Ausgestaltung des Werkes kann der Einsatzbetrieb vornehmen. Sobald die Erfüllungsgehilfen vollständig in die Arbeitsprozesse des Werkbestellers (Unternehmens) integriert sind und sich durch die Stammarbeitnehmer(innen) anweisen lassen, kann nicht mehr von einem Werkvertrag gesprochen werden. Es handelt sich dann um sogenannte „Scheinselbständige“. Diese können gerichtlich einfordern, dass sie, unabhängig von der Bezeichnung des Vertragsverhältnisses, tatsächlich einen Arbeitsvertrag mit dem Einsatzbetrieb haben. In Zukunft wird es daher die Aufgabe der Betriebsräte sein, genau zu prüfen, wie der Arbeitgeber den Einsatz von Werkunternehmer(inne)n im Betrieb konkret ausgestaltet und welchen Weisungen die Werkunternehmer(innen) unterliegen. Entscheidend ist, wer im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung zumindest teilweise die Personalhoheit über die Arbeitnehmer(innen) hat und typischerweise den Einsatzort und die Einsatzzeit bestimmen kann (BAG 13.12.2005 – 1 ABR 51/04 – NZA 2006, 1369). Nicht selten wird zudem über die folgen­ den arbeitsvertraglichen Konstruktionen das Dritt­ personal im Unternehmen eingesetzt: Dienstvertrag, Dienstverschaffungsvertrag, Be­ triebs­ füh­rungsver­trag und Gebrauchsüberlassung von Maschinen. Auch hier sollten die Betriebsräte genau hinsehen. Abt. Betriebsverfassung abt.betriebsverfassung@igbce.de · Tel. 0511 7631-606

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Datenschutztagung Das Thema „Web 2.0“ war bereits im vergangenen Jahr ein von uns bei der Seminargestaltung behandeltes Feld. Rückblickend auf die Erfahrungen des vergangenen Jahres geht der rasante Aufstieg von sozialen Netzwerken ungebremst voran. Einerseits ist eine größere Bereitschaft der Menschen zu erkennen, intimste persönliche Daten in aller Öffentlichkeit zur Schau zu stellen. Andererseits haben die Aufstände im nordafrikanischen Raum gezeigt, welche positiven Bewegungen durch die Verbindung gemeinsamer Interessen und Ziele in der neuen virtuellen Welt erreicht werden können. Durch die Lobbyarbeit der Unternehmen fanden viele Arbeitgebervorschläge im Regierungsentwurf des Beschäftigtendatenschutzgesetzes Berücksichtigung, die zu einer deutlichen Verschlechterung des geltenden hohen Datenschutzniveaus für Beschäftigte führen würden. Die DGB-Gewerkschaften haben jedoch massiv entgegengewirkt und einhellig geurteilt: „Kein Gesetz ist besser als dieses Gesetz!“ Welche politischen Tendenzen sich aus diesem wohl letzt-

endlich gescheiterten Gesetzesentwurf ableiten lassen und welche Forderungen wir als Gewerkschaft an eine Neuregelung stellen, sind unter anderem Themenfelder dieser Tagung. Allerdings wird die Diskussion um den Schutz der persönlichen Daten nicht nur auf Gesetzesebene ausgetragen, sondern auch in den Betrieben. Die Betriebsräte werden zunehmend mit von Arbeitgeberseite initiierten Betriebsvereinbarungen zu Themen wie „Datenschutz in der EDV-Verarbeitung“, „E-Mail und Internet“, „Videoüberwachung“, „Mobile Ortung“ etc. konfrontiert. Welche Rechte das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) überhaupt für die Arbeitgeber eröffnet und welche Risiken die Weitergabe von Daten in sich birgt, bietet Anlass für Diskussionen. Die Tagung zeigt Handlungsmöglichkeiten, wie ihr in eurer täglichen Arbeit die Interessen eurer Belegschaft in Bezug auf den Schutz ihrer persönlichen Daten wahren könnt.

Die Zukunft hat bereits begonnen, das Phänomen Web 2.0 erobert die Welt und langsam auch die betriebliche Interessenvertretung. Das hat die IG BCE BWS früh erkannt und bietet seit 2011 als erster Anbieter in Deutschland Seminare an, in denen Betriebsräten gezeigt wird, wie sie Blogs, Facebook, YouTube, Twitter und Co. für ihre Zwecke einsetzen können. Nach einer erfolgreichen ersten Runde werden im Spätsommer 2012 weitere Web 2.0-Seminare angesetzt. Einen Schwerpunkt bilden hier infolge der großen Nachfrage die rechtlichen Fragen rund um die Nutzung von Internetplattformen. Für uns ist Web 2.0 ein neues und wichtiges Thema. Spätestens, wenn die sogenannten „Digital Natives“, die Angehörigen der nach 1983 geborenen Computergeneration, die ersten Betriebsratsposten übernehmen, wird Web 2.0 unwiderruflich

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IG BCE-Shop Informationen zum

Arbeitsrecht

Prekäre Beschäftigungsverhältnisse Handlungshilfe für Betriebsrätinnen und Betriebsräte

Regina Steiner und Silvia Mittländer

Prekäre Beschäftigungsverhältnisse Handlungshilfe für Betriebsrätinnen und Betriebsräte 2. aktualisierte Auflage

Für Mitglieder kostenlos zu bestellen im IG BCE-Shop: http://www.igbce-shop.de Artikelnummer: 10647

Bücher zum Thema Leiharbeit

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – Kommentar für die Praxis Jürgen Ulber BUND Verlag, 4. Auflage 2011 98,00 € ISBN: 978-3-7663-3997-3

Abt. Betriebsverfassung abt.betriebsverfassung@igbce.de · Tel. 0511 7631-606

Große Nachfrage nach Web-2.0-Seminaren für Betriebsräte zum Betriebsratsalltag gehören. Denn für diese Nachwuchsgeneration ist jede Form von Kommunikation ohne die Einbindung von Social-MediaPlattformen unvorstellbar. Schon heute kommen auf Betriebsräte viele Fragen zu, die wir in Seminaren beantworten: Was umfasst Web 2.0 genau? Was sind Social-MediaNetzwerke? Wie kann ich Facebook, Twitter, YouTube & Co. sinnvoll für die Betriebsratsarbeit nutzen? Und welche Chancen und auch Risiken sollte ich im Visier haben? Die BWS hält euch hier auf dem Laufenden. Im Herbst planen wir die Fortsetzung der Seminarreihe mit Schwerpunkten im Bereich Recht und Mitbestimmung. Weitere Informationen findet ihr dann unter http://www.igbce-bws.de/web-2.0 Abt. Betriebsverfassung abt.betriebsverfassung@igbce.de · Tel. 0511 7631-606

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Personalauswahl und Auswahlrichtlinien – Betriebsund Dienstvereinbarungen Sven Hinrichs BUND Verlag, 1. Auflage, 175 Seiten 12,90 € ISBN: 978-3-7663-6116-5

Ankündigung Betriebsverfassungsgesetz „Der neue Fitting!“ Fitting, Engels, Schmidt, Trebinger, Linsenmeier Verlag Vahlen, 26. Auflage, 2262 Seiten, März 2012 75,00 € ISBN: 978-3-8006-4204-5

BWS-Fachverlag Den BWS-Fachverlag erreicht ihr über die folgende neue Webseite: www.bws-fachverlag.de Bestellungen unter der E-Mail-Adresse shop@bws-fachverlag.de, per Telefon: 0511 7631-591 oder per Fax: 0511 7631-881774

Xing

Bestellhotline für Bücher: 0511 7631-591 oder shop@bws-fachverlag.de


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Gesundheitswoche 2012 Die IG BCE setzt sich seit Langem dafür ein, die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten zu verbessern und sie vor Gefahren am Arbeitsplatz zu schützen. Beispielhaft dafür steht die IG BCE-Kampagne „Gute Arbeit“ mit dem Ziel, die Beschäftigten und deren Interessenvertretungen zur Mitwirkung und Gestaltung zu motivieren und mit ihnen Handlungsmöglichkeiten zu entwickeln. Die Themen sind vielfältig und greifen ineinander.

Ausblick

Die IG BCE-Gesundheitswoche – erstmalig 2012 im Programm des Wilhelm-Gefeller-Bildungsund Tagungszentrums – soll diese Themen bündeln und Handlungsansätze zeigen. Seminare: Grundlagen des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes 06.05.–11.05.12 · BWS-028-600101-12

Betriebliches Eingliederungs- Leiharbeit – Konsequenzen ei- Ab- und Rückmeldepflicht bei management – Betriebsrat hat ner fehlerhaften Unterrichtung Ausübung der BetriebsratstäInformationsrecht hinsichtlich des Betriebsrates tigkeit am Arbeitsplatz der Namen der dafür vorgese- Der Betriebsrat hat bei einem Zustim- Das BAG hat entschieden, dass sich ein mungsverfahren nach § 99 BetrVG das Betriebsratsmitglied auch bei Vornahme henen Mitarbeiter(innen)

BAG 01.06.2011, Az.: 7 ABR 18/10

Seminare aus der

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DIE AKADEM IE

Wichtige BAG-Entscheidungen

Alle www.bundesarbeitsgericht.de zu finden.

BWS-003-930201-12 Terminverschiebung vom 25.04.2012 bis 26.04.2012 auf den 21.06.2012 bis 22.06.2012

Führungskräfte im Betriebsrat

Anmeldung unter www.igbce-bws.de

Recht auf umfassende und rechtzeitige Information. Im Falle der Entscheidung des BAG vom 29.06.2011 kam die Arbeitgeberin dieser Informationspflicht nicht nach und informierte den Betriebsrat nicht über die Durchführung einer tarifvertraglich vorgeschriebenen Stellenausschreibung. Folglich forderte der Betriebsrat die fehlende Information ein. Die Arbeitgeberin leitete daraufhin beim Arbeitsgericht das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 100 BetrVG ein. Dort wurde der Antrag der Arbeitgeberin als unbegründet zurückgewiesen, weil die Arbeitgeberin das Zustimmungsverfahren nicht ordnungsgemäß eingeleitet hatte. Aufgrund der unzureichenden Unterrichtung begann die Wochenfrist für den Betriebsrat nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG noch nicht zu laufen. Zwar kann im Rahmen des Zustimmungsersetzungsverfahrens die Information vom Arbeitgeber noch nachgeholt werden, allerdings muss diese dem/der Betriebsratsvorsitzenden mitgeteilt werden, wahrheitsgetreu sein und deutlich machen, dass der Arbeitgeber nun der bisher unzureichenden Erfüllung der Informationspflicht nachkommen will. Im Hinblick auf die Besetzung eines Arbeitsplatzes mit einem/einer Leiharbeitnehmer(in) müssen bei einem Zustimmungsverfahren dem Arbeitgeber folgende Informationen BAG 07.02.2012, Az.: 1 ABR 46/10 vorgelegt werden: Name, Qualifikation, Einsatz, Vorlage des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zwischen Entleiher und Entscheidungen sind unter Verleiher sowie die eventuell erforderliche Stellenausschreibung.

Fachtagung „Dual Studierende im Betrieb“

Freistellungsmöglichkeiten: BetrVG § 37 Abs. 6 · SGB IX § 96 Abs. 4

BEM – Betriebliches Eingliederungsmanagement 09.05.–11.05.12 · BWS-028-601201-12

Der Betriebsrat hat im Rahmen der Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) das Recht, die Namen sämtlicher Arbeitnehmer(innen) zu erfahren, die für die Durchführung des BEM vorgesehen sind. Der Arbeitgeber hat diese Information unabhängig von dem Einverständnis der betroffenen Arbeitnehmer(innen) dem Betriebsrat mitzuteilen. Hintergrund dieser Entscheidung ist, dass die Arbeitgeber gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX gesetzlich verpflichtet sind, für Arbeitnehmer(innen), die innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen arbeitsunfähig gewesen sind, die Notwendigkeit der Durchführung eines BEM zu untersuchen. Durch das BEM soll den Arbeitnehmer(inne)n der Weg aus der Arbeitsunfähigkeit bereitet und ihr Arbeitsplatz erhalten werden. Die Aufgabe des Betriebsrats beim BEM besteht darin, zu überwachen, ob der Arbeitgeber der gesetzlichen Verpflichtung nachkommt, § 84 Abs. 2 Satz 7 SGB IX. Die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht kann daher für den Betriebsrat nicht von der Zustimmung der einzelnen Beschäftigten abhängig sein. Datenschutzrechtliche Aspekte stehen dieser Weitergabe ebenfalls nicht entgegen.

Achtung

IG BCE-Bildungszentrum Kagel-Möllenhorst

Gesund im Betrieb 06.05.–11.05.12 · BWS-052-601401-12 Gefahrstoffe 06.05.–11.05.12 · BWS-028-600301-12

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seiner Betriebsratstätigkeit am Arbeitsplatz grundsätzlich beim Arbeitgeber abmelden muss. Auch wenn sich das Betriebsratsmitglied keinen Meter von seinem Schreibtisch wegbewegt und Betriebsratsarbeiten übernimmt, ist demnach der Arbeitgeber zu unterrichten. Dieses Erfordernis geht zurück auf das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 BetrVG. Zweck der Meldepflicht ist es, dem Arbeitgeber die Überbrückung des Arbeitsausfalls zu ermöglichen. Nur wenn nach den Umständen des Einzelfalls eine vorübergehende Umorganisation der Arbeitseinteilung nicht ernsthaft in Betracht kommt, muss das Betriebsratsmitglied den Arbeitgeber nicht vor der Aufnahme der Betriebsratstätigkeit unterrichten. Bei der Einzelfallprüfung sind natürlich die speziellen Anforderungen an die verschiedenen Berufsgruppen zu berücksichtigen, sodass bei einem Call-Center-Mitarbeiter oder Fluglotsen davon auszugehen ist, dass sie sich immer abmelden müssen. Hingegen verweist das BAG bei einer Langzeitprojektbetreuung durchaus auf die Möglichkeit einer kurzfristigen Aufnahme der Betriebsratstätigkeit, ohne dass der Arbeitgeber darüber zuvor in Kenntnis gesetzt werden muss. Der Arbeitgeber kann aber verlangen, dass ihm nachträglich die Gesamtdauer der ausgeübten Betriebsratstätigkeit mitgeteilt wird. Das BAG bestätigte hiermit seine Rechtsprechung aus den Jahren 1995 und 1997. BAG 29.06.2011, Az.: 7 ABR 135/09

Wie Recht entsteht: Das Bundesarbeitsgericht BWS-003-950201-12 16.04.2012 bis 18.04.2012 Hotel Pullman Erfurt am Dom

Einer für alle und alle für einen: Gesamt- und Konzernbetriebsrat BWS-003-930301-12 02.05.2012 bis 04.05.2012 IG BCE-Bildungszentrum Kagel-Möllenhorst

Gute Arbeit unter erschwerten Bedingungen: BR-Vorsitz in kleinen Gremien BWS-003-930201-12 03.06.2012 bis 08.06.2012 IG BCE-Bildungszentrum Kagel-Möllenhorst Freistellungsmöglichkeiten: BetrVG § 37 Abs. 6

Impressum Herausgeber BWS Gesellschaft für Bildung, Wissen, Seminar der IG BCE mbH | Königsworther Platz 6 · 30167 Hannover Verantwortlich Edeltraud Glänzer Peter Wind Redaktion Günter Schölzel · Jan Grüneberg | IG BCE, Hannover Daniele Frijia | IG BCE BWS GmbH Kathrin Behrens | kb2, Berlin Gestaltung & Layout Antje Zimmermann · Julia Hintz | junge meister*, Berlin Druck BWH GmbH – Die Publishing Company, Hannover


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