DAS
FÖRDER BUCH THÜRINGEN Förderprogramme in Thüringen 2011
Der Wegweiser zu Fördermöglichkeiten in Thüringen Stand: 1. Auflage, Juli 2011
Herausgeber: Thüringer Institut für Akademische Weiterbildung e. V.
Verleger: TIAW Verlag
DAS
FÖRDER BUCH THÜRINGEN Förderprogramme in Thüringen 2011
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Danksagung: Für die hilfreichen Anregungen und die angenehme Arbeitsatmosphäre im Zusammenhang mit der Erarbeitung des vorliegenden Förderbuches Thüringen danken wir allen Mitarbeitern der beteiligten Institutionen, insbesondere:
der Thüringer Staatskanzlei den Fachreferaten und Presseabteilungen der Fachministerien der RD Sachsen-Anhalt-Thüringen der Bundesagentur für Arbeit der Agentur für Arbeit Erfurt der IHK Erfurt den Förderbanken des Freistaates Thüringen der Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen sowie vielen weiteren Ämtern, Organisationen und Forschungseinrichtungen und dem Referenten für Förderrecht R.-W. Buntrock
Impressum: Herausgeber
Verleger
Herausgeberische Verantwortung und Redaktion Bearbeitung
Thüringer Institut für Akademische Weiterbildung e. V. Juri-Gagarin-Ring 37 99084 Erfurt Fon: 0361 - 5 96 33 30 Fax: 0361 - 5 96 33 33 (für Ihre Bestellung) Web: www.tiaw.de E-Mail: info@tiaw.de TIAW Verlag „Das Förderbuch Thüringen 2011“ 1. Auflage 2011 Dr. K. Langer Dipl.-Ing. K. Langer
Dipl.-Ing. K. Langer, C. Bufe, 28.05.2011
Redaktionsschluss Bibliografische Information Der Deutschen Bibliothek Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.ddb.de abrufbar
ISBN 978-3-934822-81-8
© by TIAW e. V., 2011
VORWORT des Herausgebers zur aktuellen Ausgabe des Förderbuchs „Förderprogramme in Thüringen 2011“
Seiner langjährigen Tradition folgend, stellt das Thüringer Institut für Akademische Weiterbildung e. V. mit dem Förderbuch Thüringen „Förderprogramme in Thüringen 2011“ alljährlich die Aktualisierung des Gesamtüberblicks über die Thüringer Förderlandschaft vor. Die Neuausrichtung der Arbeitsmarktpolitik unterliegt einer kontinuierlichen Weiterentwicklung und alle Änderungen in den Förderleistungen werden in dieser Ausgabe wiedergespiegelt. Damit gehört das Förderbuch Thüringen zu den wenigen Veröffentlichungen, die diese komplexe Materie in strukturierter, bewährter Kurzform darstellt. Dieses Handbuch hat sich in den zurückliegenden Jahren für viele Unternehmer und Existenzgründer zu einem unentbehrlichen Ratgeber entwickelt und unterstützt die Beratungsarbeit in den Mittel ausreichenden Stellen des Freistaates. Trotz aller Bemühungen, die Fördermöglichkeiten und Förderrichtlinien für den Antragsteller überschaubarer und transparenter zu machen, bedarf es bei der Vielzahl der Förderprogramme oft genug einer helfenden Handreichung. Diese Aufgabe erfüllt der vorliegende Band in bewährter Weise. Hier wurde durch eine übersichtliche Darstellung allen neuen Aspekten Rechnung getragen. Erklärungshilfen im Programmteil sowie Übersichten und Begriffsbestimmungen im Anhangsteil helfen auch Neueinsteigern, die Zuordnung zwischen Förderleistung, Begünstigten und Fördermittelgebern zu überblicken. Es sei hier auch auf die „Hinweise zum Kapitel Arbeit“ verwiesen. Um den Landes- und Bundesprogrammen etwas mehr Raum zu geben, den Gesamtumfang des Buches jedoch nicht zu weit auszudehenen, wurde in dieser Ausgabe auf die Kurzdarstellung der Technolologie- und Forschungsprogramme (7. Forschungsrahmenprogramm der EU) verzichtet. Es sei hier auf die inzwischen etablierten Beratungsstellen und Einrichtungen in Thüringen wie das EPC oder das EEN verwiesen. Die innovativen und dynamischen Unternehmen in Thüringen haben gute Chancen, beim wirtschaftlichen Wettbewerb um neue Märkte mitzuhalten und Erfolge zu erzielen. Hilfestellungen, u. a. auch durch Förderprogramme, sind unerlässlich. Aufgabe des vorliegenden Buches ist es, einen Beitrag dazu zu leisten, dass die Unternehmerinnen und Unternehmer möglichst schnell erkennen können, welche Fördermittel und welche Hilfen sie in Anspruch nehmen können. Deshalb gehört dieses Buch in jedes Unternehmen und in die Hand aller, die ein Unternehmen gründen wollen, sowie in die Hand derer, die über Fördermittel sachkundig und kompetent beraten. Die Herausgeber
Erfurt, im April 2011 3
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Hinweise zum Kapitel „ARBEIT“ in diesem Buch Mit dem seit 1. Januar 2009 geltenden „Gesetz zur Neuausrichtung der Arbeitsmarktpolitik“ sollen neue Impulse gesetzt und Arbeit und Ausbildung suchende Menschen schneller in den Arbeitsmarkt integriert werden. Hierzu wurden die arbeitsmarktpolitischen Instrumente im Bereich der Arbeitsförderung (SGB lll) verbessert und entbürokratisiert. Die Instrumente zur Arbeitsmarktintegration in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB ll) wurden ebenfalls neu geordnet und übersichtlicher gestaltet. Es wurden wirksame Instrumente weiterentwickelt und weniger wirksame abgeschafft. Dies schafft mehr Übersichtlichkeit und Transparenz in der Förderung und mehr Konzentration auf die wirksamen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung. Das Kapitel A ist in die neuen Kapitel AP und AF aufgegliedert. Hierbei steht AP für den Bereich der arbeitsmarktpolitischen Programme des Freistaats Thüringen und des Bundes sowie für Sonderprogramme. Der Bereich AF enthält systematisiert die mit der Neuausrichtung der Arbeitsmarktpolitik verbundenen Leistungen der Arbeitsförderung der Sozialgesetzgebung der Bücher SGB ll und SGB lll mit den wesentlichen Förderleistungen an Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Träger. Zuständig für den Kundenkreis des SGB III sind die Agenturen für Arbeit, zuständig für den Kundenkreis des SGB II sind die ARGEN SGB II bzw. optierenden Kommunen. Die Leistungsgewährung für eine zu fördernde Person orientiert sich an ihrer Zugehörigkeit zum jeweiligen Kundenkreis. Die Reihenfolge in der Nennung der Gesetze, zuerst SGB III und dann SGB II, folgt dem Prinzip ihrer Rangigkeit. Im SGB II §16(1) ist geregelt, welche Leistungen der aktiven Arbeitsförderung aus dem SGB III für erwerbsfähige hilfebedürftige Kunden des SGB II Anwendung finden. Des Weiteren ist zu beachten, dass einzelne Leistungen nur für den SGB III Kunden zutreffen. Die vorliegende Struktur der Kapitel spiegelt dies wider. Demnach unterscheidet die Sozialgesetzgebung seit Inkrafttreten des SGB II zum 01.01.2005 nach "SGB II Kunden" und "SGB III-Kunden". Förderleistungen des SGB III, die mit Wirkung ab dem 01.01.2009 mit dem § 16 (1) des SGB II verbunden sind, gelten somit für beide Kundenkreise. Die Sozialgesetzgebung regelt jedoch auch Förderleistungen, die jeweils ausschließlich für entweder SGB II Kunden oder SGB III Kunden zutreffend sind. Das Adressenverzeichnis dieses Buches trägt diesen Änderungen ebenfalls Rechnung und hat ein Verzeichnis der ARGEN/Kommunalen Träger (Träger der Grundsicherung) neben das Verzeichnis der Agenturen für Arbeit gestellt. Für eine übersichtliche Zuordnung der Förderleistung zum jeweiligen Kreis der Anspruchsberechtigten sind die Symbole und wie folgt eingesetzt:
gültig für den SGB II Kunden gültig für den SGB III Kunden
Die beide Kundenkreise werden nachfolgend näher erläutert. Der Herausgeber 5
Kreis der Anspruchsberechtigten auf Leistungen des SGB II: Der SGB II Kunde ( ) - ausgewählte Begriffsbestimmungen -
1. Welche Personen erhalten Leistungen? (§ 7 SGB II, Abs. 1, 2) 1.1. Erwerbsfähige Hilfebedürftige - Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, - erwerbsfähig sind, - hilfebedürftig sind und - ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. 1.2. Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Die Dienst- und Sachleistungen werden nur erbracht, wenn dadurch - die Hilfebedürftigkeit der Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft beendet oder verringert, - Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen beseitigt oder verringert werden. 2. Wer gehört zur Bedarfsgemeinschaft (§ 7 SGB II, Abs. 3) - die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, - im Haushalt lebende Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und - der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, - ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner - der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, - der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, - die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können, - die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können. 3. Was ist Erwerbsfähigkeit? (§ 8 SGB II) - Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung gegenwärtig oder auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mind. 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein, - in Ergänzung dazu können Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte.
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Kreis der Anspruchsberechtigten auf Leistungen des SGB II: Der SGB II Kunde ( ) - ausgewählte Begriffsbestimmungen 4. Was ist Hilfebedürftigkeit? (§ 9 SGB II) - Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht - durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, - aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder aus Vermögen sichern kann und - die erforderliche Hilfe nicht von anderen insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. 5. Was ist Zumutbarkeit der Arbeitsaufnahme? (§ 10 SGB II) Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, - dass er zu einer bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist, - die Ausübung der Arbeit ihm die künftige Ausübung seiner bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt, - die Ausübung der Arbeit die Erziehung seines Kindes oder des Kindes des Partners gefährden würde, - die Ausübung der Arbeit mit der Pflege eines Angehörigen nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, - der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht. 6. Wer ist Träger der Leistungen nach dem SGB II? (§ 6 SGB II) - ARGEN - Optierende (opt.) Kommunen.
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Kreis der Anspruchsberechtigten auf Leistungen des SGB III: Der SGB III Kunde ( ) - Begriffsbestimmungen SGB III, Erstes Kapitel, Allgemeine Vorschriften, Zweiter Abschnitt, Berechtigte, § 16 ff. 1. Was sind Arbeitslose? (§ 16 SGB III) Arbeitslose sind Personen, die wie beim Anspruch auf Arbeitslosengeld - vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, - eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und dabei den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen und - sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben. Teilnehmer an Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik gelten als nicht arbeitslos. 2. Was sind von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer? (§ 17 SGB III) Von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer sind Personen, die - versicherungspflichtig beschäftigt sind, - alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung rechnen müssen und - voraussichtlich nach Beendigung der Beschäftigung arbeitslos werden. 3. Was sind Langzeitarbeitslose? (§ 18 SGB III) Langzeitarbeitslose sind Arbeitslose, die ein Jahr und länger arbeitslos sind. Für Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, die Langzeitarbeitslosigkeit voraussetzen, bleiben folgende Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren unberücksichtigt: 1. Zeiten einer Maßnahme der aktiven Arbeistförderung oder zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch, 2. Zeiten einer Krankheit, einer Pflegebedürftigkeit oder eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz, 3. Zeiten der Betreuung und Erziehung aufsichtsbedürftiger Kinder oder der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger, 4. Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten bis zu einer Dauer von insgesamt sechs Monaten, 5. Zeiten, in denen eine Beschäftigung rechtlich nicht möglich war, und 6. kurze Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit ohne Nachweis. Ergibt sich der Sachverhalt einer unschädlichen Unterbrechung üblicherweise nicht aus den Unterlagen der Arbeitsvermittlung, so reicht Glaubhaftmachung aus. 4. Wer ist Träger der Leistungen nach dem SGB III? (§ 21 SGB III) Träger sind natürliche und juristische Personen oder Personengesellschaften, die Maßnahmen der Arbeitsförderung selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen. 8
Inhalt und Programmregister Förderprogramm
Index Seite
Arbeitsmarktpolitik
AP
Arbeitsmarktpolitische Programme des Freistaates Thüringen
AP-A
Gewährung von Existenzgründungshilfe Einstellung schwer vermittelbarer Arbeitsloser Förderung von strukturwirksamen Beschäftigungsprojekten Zukunftsinitiative Lehrstellen 2009 Landesarbeitsmarktprogramm - Programmteil: Arbeit für Thüringen Landesarbeitsmarktprogramm - Programmteil: Zukunft Familie
AP-A01 AP-A02 AP-A03 AP-A04 AP-A05 AP-A06
Bundesprogramme, Sonderprogramme
AP-B
Kommunal-Kombi Job 4000 Soziale Stadt - Bildung, Wirtschaft, Arbeit im Quartier (BIWAQ) ESF-BAMF-Programm Ida - Integration durch Austausch Personalentwicklung in der Sozialwirtschaft Ideenwettbewerbe zu aktuellen arbeitsmarktpolitischen Herausforderungen Sozialpartnerrichtlinie Gleichstellung von Frauen in der Wirtschaft
AP-B01 AP-B02 AP-B03 AP-B04 AP-B05 AP-B06 AP-B07 AP-B08 AP-B09
Arbeitsförderung
AF
Leistungen für SGB III und SGB II Kunden
AF-B
Förderung aus dem Vermittlungsbudget (VB) Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (MAE) Förderung der Vorbereitung auf einen Hauptschulabschluss Berufliche Weiterbildung gem. §§ 77-86 SGB III in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben gem. §§ 97-109, § 115 SGB III in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II Vermittlungsgutschein (VGS) gem. § 421g SGB III in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II
AF-B01 AF-B02 AF-B03
51 52 54
AF-B04
55
AF-B05
57
AF-B06
59
Leistungen nur für SGB III Kunden
AF-C
Gründungszuschuss (GZ) gem. §§ 57 und 58 SGB III Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für Arbeitslose gem. §§ 74-76 SGB III Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer (Egs) gem. § 421j SGB III Transfermaßnahmen gem. § 216a SGB III Ergänzende Qualifizierungsangebote während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld im Rahmen des ESF-BA-Programms Erprobung innovativer Ansätze gem. § 421h SGB III Berufsausbildung gem. §§ 59-74 SGB III
AF-C02 AF-C03 AF-C04 AF-C05
61 63 64 66
AF-C06 AF-C07 AF-C08
68 70 71
Leistungen nur für SGB II Kunden
AF-D
Einstiegsgeld (ESG) nach § 16b SGB II Eingliederung von Selbständigen gem. §16c SGB II
AF-D01 AF-D02
19 21 23 25 27 29
31 33 35 37 39 41 43 45 47
73 75
Leistungen gem. SGB III an Arbeitgeber für SGB III und SGB II Kunden AF-E Eingliederungszuschüsse gem. §§ 217-221 SGB III in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II
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AF-E01
76
Inhalt und Programmregister Förderprogramm
Index Seite
Eingliederungszuschuss für Ältere gem. § 421f SGB III Einstiegsqualifizierung gem. § 235b SGB III in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung gem. § 235a SGB III in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben gem. §§ 236-239 SGB III in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II Förderung der Weiterbildung beschäftigter Arbeitnehmer gem. § 417 SGB III in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II Übernahme der Beiträge zur Arbeitsförderung gem. § 421k SGB III in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II
AF-E02
79
AF-E05
81
AF-E08
83
AF-E09
85
AF-E10
87
AF-E11
89
Leistungen gem. SGB III an Arbeitgeber nur für SGB III Kunden
AF-F
Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen gem. § 216a SGB III Ausbildungsbonus gem. § 421r SGB III Eingliederungsgutschein für ältere Arbeitnehmer (EGG) Qualifizierungsangebote für Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld
AF-F01 AF-F02 AF-F03 AF-F05
Leistungen gem. SGB III an Träger für SGB III und SGB II Kunden
AF-H
Maßnahmen zur vertieften Berufsorientierung gem. § 33 SGB III und 421q SGB III in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II
AF-H01
Leistungen gem. SGB III an Träger nur für SGB III Kunden
AF-I
Berufsausbildung und Beschäftigung begleitende Eingliederungsbeihilfen gem. §§ 240-246 SGB III Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) gem. §§ 260-271 SGB III
AF-I01 AF-I02
Leistungen gem. SGB II an Arbeitgeber nur für SGB II Kunden
AF-K
Arbeitsgelegenheiten gem. § 16d SGB II Beschäftigungsförderung gem. § 16e SGB II Freie Förderung gem. § 16f SGB II
AF-K01 AF-K02 AF-K03
Beratung, Management, Marketing
B
Vermarktungshilfen
B-M
Inlandsmesseprogramm 2011 des Bundes Außenwirtschaftsförderung Vermarktungshilfeprogramm Messe- und Ausstellungsbeiträge zum ökologischen Landbau Auslandsmesseprogramm 2011 des Bundes Umstellungsberatung Ökologischer Landbau Exportinitiative Erneuerbare Energien Verbraucherinformation über ökologischen Landbau und Absatzförderungsmaßnahmen
B-M01 B-M02 B-M03 B-M04 B-M05 B-M06 B-M07
109 111 114 116 118 120 122
B-M08
124
Beratungen, Schulungen, Informationsveranstaltungen
B-B
Unternehmensberatungen für KMU Beratungsrichtlinie Beratungsleistungen zu Managementsystemen in Landwirtschaftsunternehmen Informations- und Schulungsveranstaltungen sowie Workshops Beratung zur rentablen Verbesserung der Materialeffizienz (VerMat) Innovationsgutschein
B-B01 B-B02 B-B03 B-B04 B-B05 B-B06
10
90 92 94 96
98
100 102
104 106 108
126 128 131 133 136 138
Inhalt und Programmregister Förderprogramm
Index Seite
Passgenaue Vermittlung Auszubildender Beratungen von Handwerksunternehmen Runder Tisch der KfW Mittelstandsbank Turn Around Beratung Green IT-Projektberatung Kooperationsförderung für Dienstleistungsunternehmen
B-B07 B-B08 B-B09 B-B10 B-B11 B-B12
Denkmalpflege und Kultur
D
Denkmalpflege und Kultur
D-K
Zuwendungen für Denkmalschutz und Denkmalpflege Beschäftigung von Leitungskräften bei Trägern kulturpolitisch bedeutsamer Maßnahmen Förderung von Kunst und Kultur Kulturelle Filmförderung und Medienförderung im audio-visuellen Bereich Förderung des Kulturgutes der Vertreibungsgebiete Beschäftigung von Fachkräften im jugendkulturellen Bereich Förderung zeitgenössischer Kunst und Kultur Medienförderung Initiative Musik - Künstlerförderung Kommunale Kulturförderung
D-K01
153
D-K02 D-K03 D-K04 D-K05 D-K06 D-K07 D-K08 D-K09 D-K10
155 157 159 161 162 164 166 168 170
Energie
E
Energieberatung und Energiekonzepte
E-B
Energiesparberatung vor Ort Energieeffizienzberatungen
E-B06 E-B07
Erneuerbare Energien und umweltgerechte Energienutzung
E-E
Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen in KMU Maßnahmen an gewerblichen Kälteanlagen Energieeffizienz in Landwirtschaft und Gartenbau Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt (Marktanreizprogramm) Energieeffizient Bauen Energie vom Land Klimaschutzprojekte in sozialen, kulturellen und öffentlichen Einrichtungen Fündigkeitsrisiko Geothermie
E-E07 E-E08 E-E09
177 179 181
E-E10 E-E11 E-E13 E-E14 E-E15
183 186 188 190 192
Europäische Integration
EU
Europäische Integration
EU-I
Thüringer Europaförderrichtlinie Integration von Menschen mit Migrationshintergrund
EU-I01 EU-I02
Fremdenverkehr und Tourismus
F
Förderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe
F-G
Tourismusgewerbe
F-G01
11
140 142 144 146 149 151
173 175
195 197
199
Inhalt und Programmregister Förderprogramm
Index Seite
Förderung außerhalb der Gemeinschaftsaufgabe
F-L
Landesprogramm Tourismus
F-L01
Regionalentwicklung
G
Regionale Wirtschaftsförderung und Infrastruktur
G-W
202
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) - Maßnahmen der gewerblichen Wirtschaft Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) - Maßnahmen der wirtschaftsnahen Infrastruktur Thüringen-Invest Förderung der Regionalentwicklung KfW-Investitionskredit Kommunen Sozial Investieren Kommunal Investieren Energieeffizient Sanieren - Kommunen Sozial Investieren - Energetische Gebäudesanierung
G-W01
205
G-W02 G-W03 G-W04 G-W05 G-W06 G-W07 G-W13 G-W14
208 211 214 216 218 220 222 224
Kommunalwirtschaft
K
Vorsorge / Sicherheit / Bedarfszuweisungen
K-V
Brandschutz und Allgemeine Hilfe Bedarfszuweisungen für investive Maßnahmen
K-V01 K-V03
Investive Förderung
K-I
Finanzhilfen für Wasserver- und Abwasserentsorgung Zinsbeihilfen zur Finanzierung von Beiträgen nach § 7 ThürKAG und Erschließungsbeiträge nach BauGB - Projektförderung Anschubfinanzierung von Gewässerunterhaltungsverbänden
K-I01
231
K-I02 K-I04
233 235
Kapitalhilfen
KH
Bürgschaften
KH-A
Bürgschaften der Bürgschaftsbank Thüringen - BBT classic Bürgschaften der Bürgschaftsbank Thüringen - BBT basis TAB-Bürgschaftsprogramm Bund-Land-Bürgschaften Landesbürgschaftsprogramm Bürgschaften der Bürgschaftsbank für Sozialwirtschaft Bürgschaften der Bürgschaftsbank Thüringen - BBT guw80 Bürgschaften der Bürgschaftsbank Thüringen - BBT Sonderprogramm Biomasse
KH-A01 KH-A02 KH-A03 KH-A04 KH-A05 KH-A06 KH-A07 KH-A08
Beteiligungskapital
KH-C
Beteiligungen der bm-t beteiligungsmanagement thüringen GmbH Beteiligungen der Mittelständischen Beteiligungsgesellschaft Thüringen mbH Garantien für Arbeitnehmerbeteiligungen Garantien für Beteiligungen von privaten Beteiligungsgesellschaften - BBT garant KfW-Genussrechtsprogramm Risikokapitalprogramm
KH-C01 KH-C03 KH-C04
251 253 255
KH-C05 KH-C06 KH-C07
257 258 260
12
227 229
237 239 241 243 244 246 247 249
Inhalt und Programmregister Förderprogramm
Index Seite
ERP-Beteiligungsprogramm ERP-Startfonds
KH-C08 KH-C10
Existenzgründung und Existenzsicherung
KH-E
GuW Plus - Gründungs- und Wachstumsfinanzierung Gründercoaching Deutschland Thüringen-Kapital KfW-Gründerkredit-StartGeld Konsolidierungsfonds ERP-Regionalförderprogramm KfW-Unternehmerkredit KfW/ERP-Exportfinanzierungsprogramm Darlehen der Europäischen Investitionsbank Thüringen-Dynamik Mikrokreditfonds Deutschland Unternehmerkapital - „ERP-Kapital für Gründung“
KH-E01 KH-E02 KH-E03 KH-E04 KH-E05 KH-E06 KH-E07 KH-E11 KH-E13 KH-E14 KH-E15 KH-E16
Investitionsbezogene Förderung / Steuerbegünstigung
KH-S
Investitionszulage nach Investitionszulagengesetz 2010
KH-S01
Land- und Forstwirtschaft
L
Absatzförderung / Vermarktung
L-A
Förderung der Marktstrukturverbesserung, Teil A - Zusammenschlüsse Förderung der Vermarktung und Verarbeitung von Holz Verbesserung der Marktposition forst- und holzwirtschaftlicher Erzeugnisse Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen
L-A01 L-A04 L-A06 L-A07
Strukturentwicklung und Investitionsförderung
L-S
Agrarinvestitionsförderungsprogramm Thüringen (AFP 2007) Förderung der Marktstrukturverbesserung, Teil B - Investitionen Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung Innovationsförderung in der Land- und Ernährungswirtschaft Erstaufforstungsmaßnahmen und Prämie Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse Bodenschutzkalkungsmaßnahmen Agrartourismus Landwirtschaftliche Betriebe in benachteiligten Gebieten Förderung forstwirtschaftlicher Infrastruktur Leben auf dem Land Wachstum und Wettbewerb Investitionen in der Landwirtschaft Räumliche Strukturmaßnahmen Umwelt- und Verbraucherschutz Umweltgerechte Landwirtschaft (KULAP 2007) Verbesserung der Gewässergüte Innovationen in der Landwirtschaft Förderung der Fischerei und Fischwirtschaft in Thüringen Bewässerungsanlagen Förderung der Breitbandversorgung ländlicher Räume Liquiditätshilfeprogramm für die Landwirtschaft
L-S01 L-S02 L-S03 L-S04 L-S05 L-S06 L-S07 L-S08 L-S09 L-S10 L-S11 L-S12 L-S13 L-S14 L-S15 L-S16 L-S17 L-S18 L-S20 L-S23 L-S24 L-S25
13
262 264
266 269 272 274 276 279 281 285 287 289 291 293
295
299 301 302 304
307 311 314 316 317 318 319 320 322 324 325 327 329 331 333 335 337 339 341 343 344 346
Inhalt und Programmregister Förderprogramm
Index Seite
Qualifizierungsmaßnahmen / Beratung
L-Q
Förderung von Berufsbildungsmaßnahmen
L-Q01
Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Existenzen
L-E
Strukturförderhilfe Naturnahe Waldbewirtschaftung Förderung von Waldumweltmaßnahmen Agrardieselvergütung
L-E02 L-E03 L-E04 L-E06
Qualifizierung und berufliche Bildung
Q
Berufliche Aus- und Fortbildung
Q-A
Förderung der Weiterbildung und des lebenslangen Lernens Betriebliche Ausbildungsverbünde Überbetriebliche Ergänzungslehrgänge Ausbildungsplatzförderung besonderer Zielgruppen Praxisnahe Berufsorientierung und -vorbereitung Zugang zur Beschäftigung und Förderung der beruflichen Integration Fortbildung von Mitarbeitern in sozialen Tätigkeitsfeldern Weiterbildungsstipendium und Aufstiegsstipendium Berufliche Weiterbildung im Ausland Bildungskredit BAföG-Bankdarlehen Aufstiegsförderung (Meister-BAföG) AQUA Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung KfW-Studienkredit Berufsorientierung in überbetrieblichen und vergleichbaren Berufsbildungsstätten Aus- und Weiterbildung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs Garantiefonds – Hochschulbereich – (RL-GF-H) EU-Programm JUGEND IN AKTION
Q-A01 Q-A02 Q-A03 Q-A04 Q-A05 Q-A06 Q-A07 Q-A08 Q-A09 Q-A10 Q-A11 Q-A12 Q-A14 Q-A15 Q-A16
357 359 361 363 365 367 369 371 374 376 378 380 383 385 387
Q-A17 Q-A18 Q-A19 Q-A21
389 391 393 395
Institutionelle Förderung
Q-J
Überbetriebliche Berufsbildungsstätten (Investitionsförderung) Förderung von Berufs- und Weiterbildungsmessen und Berufsorientierung Verbesserung der Ausbildungs- und Qualifizierungsberatung JOBSTARTER Überbetriebliche Berufsbildungsstätten (ÜBS) und Kompetenzzentren Perspektive Berufsabschluss Bildungsprämie
Q-J01 Q-J03 Q-J04 Q-J05 Q-J06 Q-J08 Q-J10
Schulbauförderung
Q-S
Zuweisungen für Schulbauten und Schulsporthallen gem. Schulbauförderrichtlinie Zuwendungen zu Baumaßnahmen an staatlichen berufsbildenden Schulen des Freistaats Thüringen
14
348
350 351 352 354
397 399 401 403 405 408 410
Q-S01
412
Q-S02
414
Inhalt und Programmregister Förderprogramm
Index Seite
Soziales und Gesundheit
S
Behinderten-, Pflege-, Alten-, Sozial- und Opferhilfe
S-B
Nichtinvestive soziale Maßnahmen - Durchführung Familienentlastender Dienste Förderung nichtinvestiver sozialer Maßnahmen an Vereine und Verbände für Aufgaben der Betreuung von Menschen mit Behinderungen Förderung zur Finanzierung von Gebärdensprachdolmetscheinsätzen Soziale Gemeinschaftseinrichtungen Beratungsstellen für Menschen mit Behinderungen Hilfe für blinde und sehbehinderte Menschen Förderung der Thüringer Opferverbände des SED-Unrechts
S-B03
417
S-B04 S-B05 S-B09 S-B10 S-B13 S-B14
419 421 422 424 426 427
Familie und Frauen
S-F
Erziehungs-, Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen Familieneinrichtungen und Einrichtungen der Familienhilfe Vorhaben der Familienbildung Individuelle Zuschüsse zur Familienerholung Hilfe für Kinder, Schwangere und Familien in Not Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen Familienverbände im Freistaat Thüringen Förderung von Gleichstellungsmaßnahmen Frauenzentren in Thüringen Frauenhäuser und Frauenschutzwohnungen in Thüringen Verbraucherinsolvenzberatungsstellen Familienzentren Förderung des Ehrenamtes Kinderbetreuungsfinanzierung
S-F01 S-F02 S-F03 S-F04 S-F05 S-F06 S-F07 S-F08 S-F10 S-F11 S-F12 S-F13 S-F14 S-F15
Gesundheitswesen
S-G
Soziale Gemeinschaftseinrichtungen für Suchthilfe und psychiatrische Versorgung Maßnahmen gemäß Krankenhausfinanzierungsgesetz Zuschüsse an Betreuungsvereine
S-G01 S-G02 S-G03
Kinder- und Jugendhilfe
S-J
428 430 431 433 434 436 437 438 440 442 444 446 447 449
451 452 453
Investive Förderung von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit Zuwendungen an Träger der freien Jugendhilfe und an kommunale Gebietskörperschaften Deutsch-Französisches Jugendwerk Thüringen Jahr Förderung durch die Conterganstiftung für behinderte Menschen Örtliche Jugendförderung Unterrichtsbegleitende und außerunterrichtliche schulische Maßnahmen Betrieblich unterstützte Kinderbetreuung
S-J01
454
S-J05 S-J06 S-J07 S-J08 S-J09 S-J11 S-J12
456 458 459 461 463 465 467
Sport
S-S
Spitzensport Förderung von Sondersportverbänden Sportstättenbau
S-S04 S-S05 S-S06
15
469 470 471
Inhalt und Programmregister Förderprogramm
Index Seite
Veterinärwesen
S-V
Förderung von Tierheimen, Versorgungsstellen und tiergärtnerischen Einrichtungen in Thüringen
S-V01
Technologie, Forschung und Innovation
T
Landesprogramme
T-L
Einzelbetriebliche Technologieförderung Verbundförderung Richtlinie zur Förderung von Personal in FuE Förderung der Infrastruktur in Forschung und Entwicklung Durchführung und Veröffentlichung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben Thüringer Forschungspreis Landesprogramm „ProExzellenz“ Technologiescout Thüringer Innovationsfonds (TI-Fonds) PROGRAMM „Thüringen-GreenTech“ - 1000-Dächer-Photovoltaik-Programm
T-L01 T-L02 T-L03 T-L04 T-L05 T-L06 T-L07 T-L08 T-L09 T-L10
Bundesprogramme
T-B
Innovationsförderung High-Tech Gründerfonds Forschungsvorhaben „Frauen an die Spitze“ SIGNO-KMU-Patentaktion SIGNO-InnovationMarket / Verwertungsaktion SIGNO-Verwertungsförderung / Strategieförderung SIGNO-Erfinderfachauskunft / Erfinderclubs Zentrales Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM) Industrielle Gemeinschaftsforschung und -entwicklung INNO-KOM-Ost ERP-Innovationsprogramm Netzwerke zur Verbesserung der Materialeffizienz Innovationsfähigkeit in einer modernen Arbeitswelt 5. Energieforschungsprogramm Gesundheitsforschung: Forschung für den Menschen Mobilität und Verkehr Werkstoffinnovationen für Industrie und Gesellschaft - WING Innovative regionale Wachstumskerne Biotechnologie KMU-innovativ Forschung für die Produktion von morgen Nanotechnologie (Fachprogramm) IKT 2020 – Forschung für Innovationen (Fachprogramm) Eurostars Geowissenschaften Konvergente IKT Web 2.0 Technologien in der beruflichen Qualifizierung ForMaT Innovationsforen Optische Technologien (Fachprogramm) Nachwachsende Rohstoffe Forschung für die Nachhaltigkeit (Fachprogramm) EXIST-Gründerstipendium
T-B01 T-B02 T-B03 T-B04 T-B05 T-B06 T-B07 T-B08 T-B10 T-B11 T-B12 T-B13 T-B14 T-B15 T-B16 T-B17 T-B18 T-B20 T-B21 T-B22 T-B23 T-B25 T-B26 T-B27 T-B28 T-B29 T-B30 T-B31 T-B32 T-B33 T-B34 T-B35 T-B36
16
473
475 478 482 486 488 490 491 493 495 496
499 501 503 505 507 509 511 513 518 520 523 526 528 530 533 535 537 539 541 543 545 547 549 551 553 555 557 559 561 563 565 567 569
Inhalt und Programmregister Förderprogramm
Index Seite
EXIST-Forschungstransfer Forschung an Fachhochschulen mit Unternehmen (FHprofUnt) FuE-Vorhaben und Wissenstransfer im ökologischen Landbau Weiterentwicklung des nationalen Teils der Klimaschutzinitiative Technologie für Nachhaltigkeit und Klimaschutz Technologieprogramm Klimaschutz und Energieeffizienz Energetische Biomassenutzung Forschung und Entwicklung im Bereich erneuerbare Energien Transfer von FuE-Ergebnissen durch Normung und Standardisierung Förderung des Forschungsprofils der Fachhochschulen (Profil-NT) Forschung für die zivile Sicherheit
T-B37 T-B38 T-B39 T-B40 T-B41 T-B42 T-B43 T-B44 T-B45 T-B46 T-B47
Umwelt
U
Darlehen / Bürgschaften
U-D
ERP-Umwelt- und Energieeffizienzprogramm Anschaffung emissionsarmer schwerer Nutzfahrzeuge KfW-Programm Erneuerbare Energien
U-D02 U-D03 U-D05
Entsorgung / Minderung von Belastungen
U-E
Förderung von Kleinkläranlagen Revitalisierung von Brachflächen BMU-Umweltinnovationsprogramm (UIP) Förderung der Sicherheit und Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs
U-E01 U-E02 U-E04 U-E06
Komplexe Förderung
U-K
LIFE - Finanzierungsinstrument für die Umwelt Förderbereiche der Deutschen Bundesstiftung Umwelt Förderung von Maßnahmen zur Entwicklung von Natur und Landschaft (ENL) Innovative nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt
U-K01 U-K02 U-K03 U-K04
Projektförderung
U-P
Wasserwirtschaftliche Maßnahmen an Gewässern zweiter Ordnung Naturschutz und Landschaftspflege (NALAP) Abwasseranlagen für die öffentliche Entsorgung Wasserversorgungsanlagen für die öffentliche Wasserversorgung Förderung der Nachhaltigen Entwicklung Koordinierungs- und Beratungsleistungen, Öffentlichkeitsarbeit der Landschaftspflegeverbände Bildung für Nachhaltige Entwicklung in Thüringen Förderung nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz
U-P01 U-P02 U-P05 U-P06 U-P07
620 622 623 625 627
U-P08 U-P09 U-P10
629 630 632
Verkehr
V
Ausgleichsleistungen des Landes
V-A
Ausgleich gemeinwirtschaftl. Leistungen gem. § 45a PBefG (Ausbildungsverkehr) Bedarfsgerechte Verkehrsbedienung im öffentlichen StPNV
V-A01 V-A02
Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs
V-Ö
ÖPNV-Investitionsrichtlinie Kooperation im ÖPNV
V-Ö01 V-Ö02
17
571 574 576 578 580 582 584 586 588 590 592
595 598 600
606 608 609 611
613 615 617 619
633 634
635 637
Inhalt und Programmregister Förderprogramm
Index Seite
Förderung außerhalb des öffentlichen Personennahverkehrs
V-P
Ausbau und Erhöhung der Sicherheit an Thüringer Flugplätzen Förderung des kommunalen Straßenbaus
V-P03 V-P04
Wohnungs- und Städtebau
W-
Städtebauliche Maßnahmen
W-St
Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen (TL-S) Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen (BL-SE) Städtebaulicher Denkmalschutz (BL-SD) Wohnumfeldverbesserung (TL-B/P-W) Städtebauliche Planungsleistungen Bund-Länder-Programm „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren" (BL-FI) „Stadtteile mit besonderem Entwicklungsbedarf - die soziale Stadt“ (BL-SS) „Stadtumbau Ost - für lebenswerte Städte und attraktives Wohnen” (BL-SU) Förderung nachhaltiger Stadtentwicklung im Rahmen des Fonds für regionale Entwicklung Entwicklung in kleinst- und kleinstädtisch geprägten ländlichen Gemeinden bis 10.000 Einwohnern im Rahmen von ELER
W-St01 W-St02 W-St03 W-St04 W-St05 W-St06 W-St07 W-St08
643 644 645 647 648 649 651 653
W-St09
655
W-St10
656
639 641
Wohnungsbauliche Maßnahmen
W-W
Modernisierung und Instandsetzung von Wohnraum (ThürModR-Mietwohnungen) Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus (Innenstadtstabilisierungsprogramm ISSP) Schaffung von Wohneigentum in der Stadt (Wohneigentumsprogramm - WEP) Thüringer Modernisierungsdarlehen Öko-Plus-Effizienzhausförderung Thüringer Familienbaudarlehen sowie Modernisierung und Instandsetzung von Eigenwohnraum für die Kalenderjahre 2011 - 2013 KfW-Wohneigentumsprogramm Wohnraum modernisieren Energieeffizient Sanieren - Kredit Energieeffizient Sanieren - Investitionszuschuss Energieeffizient Sanieren - Sonderförderung Wohngeld
W-W01
658
W-W02 W-W03 W-W04
660 662 664
W-W06 W-W08 W-W09 W-W10 W-W11 W-W12 W-W13
667 670 672 675 678 681 683
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Arbeitsmarktpolitische Programme des Freistaates Thüringen
AP-A01
Unterstützung beim Aufbau und der Sicherung junger Unternehmen (Existenzgründerrichtlinie) Was wird gefördert? Gefördert werden der Aufbau und die Sicherung junger Unternehmen im Freistaat Thüringen durch die Gewährung von Zuschüssen zu Ausgaben des Unternehmens. Wer wird gefördert? Antragsberechtigt sind arbeitslos gemeldete Personen. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz in Thüringen hat, - wenn kein Anspruch auf Leistungen nach § 57 Sozialgesetzbuch SGB III (Gründungszuschuss) besteht, - wenn der Antragsteller die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung und Abrechnung der Förderung bietet, - wenn gegen den Antragsteller kein Insolvenzverfahren beantragt wurde oder eröffnet ist, - wenn eine befürwortende Stellungnahme von einer fachkundigen Stelle zur fachlichen Qualifikation des Gründers und zur Tragfähigkeit der Gründung vorliegt, - wenn der Antragsteller durch die Stellungnahme nachweist, dass für das Unternehmen nach Konzeption und Marktsituation Erfolgsaussichten bestehen und dass die selbständige Tätigkeit keinen Nebenerwerbscharakter hat. Antragsteller, die bereits Existenzgründungszuschüsse des Freistaats Thüringen erhalten haben, können grundsätzlich nach Ablauf dieser Förderung keine Förderung für den gleichen oder vergleichbaren Zweck erhalten. Erfolgt die Begründung der selbstständigen wirtschaftlichen Existenz in Form einer Kapitalbzw. Personengesellschaft, so wird die Existenzgründungshilfe nur einem Gesellschafter/Teilhaber gewährt. Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 12/2009 Wie viel wird gefördert? Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss i. R. einer Projektförderung als Festbetrag gewährt. Die Förderung beträgt bis zu 600 EUR/Monat für die Dauer von bis zu 12 Monaten. Über die Höhe wird dem Zuwendungsempfänger eine „De-minimis“-Bescheinigung ausgestellt.
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AP-A01
Arbeitsmarktpolitische Programme des Freistaates Thüringen
Unterstützung beim Aufbau und der Sicherung junger Unternehmen (Existenzgründerrichtlinie) Wo und wie wird beantragt? Auf formgebundenen Antragsformularen spätestens eine Woche vor Begründung einer selbstständigen Existenz bei der: Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH (GFAW ) Warsbergstraße 1 99092 Erfurt Tel.: 0361 - 22230 Fax: 0361 - 222310 Internet: http://www.gfaw-thueringen.de bzw. jeweils zuständigen Regionalstelle der GFAW (siehe Adressenverzeichnis)
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Arbeitsmarktpolitische Programme des Freistaates Thüringen
AP-A02
Gewährung von Einstellungszuschüssen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (Einstellungszuschüsse für schwer vermittelbare Arbeitslose) Was wird gefördert? Gefördert wird die Einstellung von auf dem Arbeitsmarkt benachteiligten oder behinderten Arbeitslosen durch Zuschüsse zu den Lohnkosten. Wer wird gefördert? Arbeitgeber mit Sitz oder Niederlassung in Thüringen. Gefördert wird die Einstellung der nachstehenden Personen, die arbeitslos gemeldet und ohne Unterstützung nur schwer auf dem Arbeitsmarkt vermittelbar sind: - Arbeitslose mit einer gemeldeten Arbeitslosigkeit von mind. 6 Monaten (bei Zielgruppen mit besonderen Vermittlungshemmnissen wie Arbeitslose ohne Berufsabschluss, Alleinerziehende oder Behinderte kann auf diese Karenzzeit verzichtet werden), - Arbeitslose ohne Berufsabschluss, - allein lebende Arbeitslose mit mind. einer unterhaltsberechtigten Person, - Arbeitslose mit einer anerkannten Behinderung von mind. 30% und - Arbeitslose, die älter als 50 Jahre sind. Die geförderten Arbeitnehmer sollen grundsätzlich ihren Hauptwohnsitz in Thüringen haben. Ausnahme zu Ziffer 4.5 der Richtlinie: Eine Förderung für Arbeitnehmer mit Hauptwohnsitz in angrenzenden Konvergenz-Gebieten ist als Ermessensentscheidung durch die GFAW im Einzelfall möglich. Frauen sollen entsprechend ihrem Anteil an den Arbeitslosen angemessen berücksichtigt werden. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn für dieselbe Person und denselben Zweck keine Leistungen nach dem SGB II oder SGB III und/oder nach Richtlinien des Bundes an den Arbeitgeber gewährt werden (die gleichzeitige Förderung aus anderen arbeitsmarktpolitischen Landesprogrammen ist ausgeschlossen), - wenn bei vorheriger Arbeitslosigkeit mit dem Arbeitnehmer ein unbefristetes, sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis von nicht weniger als 15 Stunden regelmäßiger Wochenarbeitszeit begründet wird, das mind. tarifvertraglichen Vereinbarungen oder soweit solche nicht bestehen - ortsüblichen Bedingungen entspricht, - wenn die Gesamtfinanzierung des Projektes sichergestellt ist und der Antragsteller die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung und Abrechnung des Projektes bietet. Führt die Einstellung in dem betreffenden Unternehmen zu keinem Nettozuwachs an Beschäftigten im Vergleich zur durchschnittlichen Beschäftigtenzahl in den vergangenen 12 Monaten (Vollzeitäquivalent), muss die Stelle im Anschluss an das freiwillige Ausscheiden, die Berufsunfähigkeit, den Eintritt in den Ruhestand aus Altersgründen, die freiwillige Reduzierung der Arbeitszeit oder die rechtmäßige Entlassung eines Mitarbeiters wegen Fehlverhaltens und nicht infolge des Abbaus von Arbeitsplätzen frei geworden sein.
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AP-A02
Arbeitsmarktpolitische Programme des Freistaates Thüringen
Gewährung von Einstellungszuschüssen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (Einstellungszuschüsse für schwer vermittelbare Arbeitslose) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer während der letzten 3 Jahre vor Einstellung beim Antragsteller bereits versicherungspflichtig beschäftigt war oder bei ihm in einem Ausbildungsverhältnis gestanden hat. Dies gilt nicht für die vorausgehende befristete Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer und nicht für vorausgehende geringfügige Beschäftigung gem. § 8 SGB IV. Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligung erfolgt auf Grund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 12/2009 Wie viel wird gefördert? Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss i. R. einer Projektförderung als Anteilfinanzierung zu den förderfähigen Gesamtausgaben (Bruttolohn einschl. Abgaben des Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag) gewährt. Der Zuschuss beträgt bis zu 50% und bei behinderten Arbeitnehmern bis zu 75% des Bruttolohnes einschl. des Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Bei einer Förderdauer von 12 Monaten werden max. 12.500 EUR gefördert, bei behinderten Arbeitnehmern max. 18.750 EUR. Bewilligungen von unter 500 EUR sind ausgeschlossen. Der Bewilligungszeitraum umfasst eine Dauer von bis zu 12 Monaten ab Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns. Wo und wie wird beantragt? Auf formgebundenen Antragsformularen spätestens einen Tag vor Abschluss des Arbeitsvertrages bei der: Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH (GFAW) Warsbergstraße 1 99092 Erfurt Tel.: 0361 - 22230 Fax: 0361 - 222310 Internet: http://www.gfaw-thueringen.de bzw. jeweils zuständigen Regionalstelle der GFAW (siehe Adressenverzeichnis)
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Arbeitsmarktpolitische Programme des Freistaates Thüringen
AP-A03
Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und/oder des Freistaats Thüringen zur Förderung strukturwirksamer Beschäftigungsprojekte Was wird gefördert? Gegenstand der Förderung sind Beschäftigungsprojekte mit strukturfördernder Wirkung, an denen der Freistaat sowohl landesweit als auch regional und lokal ein erhebliches Interesse hat. Das können Arbeitsgelegenheiten (AGH) nach §16d SGB II sein, bei denen der Hilfebedürftige Arbeitsentgelt erhält (Entgeltvariante), Projekte zur Beschäftigungsförderung nach §16e SGB II oder Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) nach den §§ 260-271 SGB III. Gefördert werden z. B. Projekte zur: - Verbesserung der Infrastruktur, - Erhaltung und Verbesserung der Umwelt, - Verbesserung des Angebotes bei den sozialen Diensten und in der Jugendhilfe, - Erhöhung des Angebots im Breitensport und in der freien Kulturarbeit, - Vorbereitung und Durchführung der Denkmalpflege, - Vorbereitung und Durchführung der städtebaulichen Erneuerung insbesondere im Rahmen der Bund-Länder-Städtebauprogramme für Stadtumbau, städtebaulichen Denkmalschutz und Soziale Stadt sowie der landeseigenen Städtebauförderungsprogramme zur Wohnumfeldverbesserung und für strukturwirksame städtebauliche Maßnahmen. Wer wird gefördert? Zuwendungsempfänger bei der Kofinanzierung von Leistungen zur Beschäftigungsförderung nach § 16e SGB II sind vorrangig öffentlich-rechtliche Träger und privatrechtliche kommunale Organisationsformen. Zuwendungsempfänger bei der Förderung von ABM und AGH (Entgeltvariante) sind natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften gem. § 21 SGB III. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn die geförderten Personen ihren Wohnsitz in Thüringen haben, - wenn das beantragte Projekt fachlich bewertet wird, - wenn eine staatliche Beihilfe, im Sinn des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht vorliegt, - wenn die Gesamtfinanzierung des Projektes sichergestellt ist und der Antragsteller die Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung und Abrechnung des Projektes bietet. Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist gegenüber Zuwendungen auf Grund anderer landesrechtlicher Vorschriften nachrangig. Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 30/2010
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AP-A03
Arbeitsmarktpolitische Programme des Freistaates Thüringen
Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und/oder des Freistaats Thüringen zur Förderung strukturwirksamer Beschäftigungsprojekte Wie viel wird gefördert? Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben mittels einer Festbetragsfinanzierung gewährt. Der monatliche Festbetrag zu den Personalausgaben des Arbeitgebers beträgt bei einem Arbeitnehmer-Bruttolohn zuzüglich der Beiträge der gesetzlichen Sozialabgaben - bis zu 1.300 EUR 300 EUR - von 1.301 EUR bis zu 1.800 EUR 400 EUR - ab 1.801 EUR 500 EUR Der Zuschuss wird höchstens bis zu 90% des monatlichen Arbeitnehmer-Bruttolohns zuzüglich der gesetzlichen Sozialabgaben gewährt. Bei einer Reduzierung der üblichen betrieblichen Arbeitszeit kürzt sich der Festbetrag entsprechend. Die Dauer der Landesförderung von ABM und AGH erfolgt analog der Förderdauer nach SGB III bzw SGB II. Die Dauer der Landesförderung von Leistungen zur Beschäftigungsförderung nach § 16e SGB II ist auf 3 Jahre begrenzt. Die Fördermaßnahmen werden durch den Zuwendungsgeber einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 23 ThürLHO unterzogen. Wo und wie wird beantragt? Auf formgebundenen Antragsformularen grundsätzlich 3 Monate vor Projektbeginn bei der: Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH (GFAW) Warsbergstraße 1 99092 Erfurt Tel.: 0361 - 22230 Fax: 0361 - 222310 Internet: http://www.gfaw-thueringen.de bzw. jeweils zuständigen Regionalstelle der GFAW (siehe Adressenverzeichnis)
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Arbeitsmarktpolitische Programme des Freistaates Thüringen
AP-A04
Gewährung von Zuschüssen zur Förderung zusätzlicher Ausbildungsplätze „Zukunftsinitiative Lehrstellen 2009“ Was wird gefördert? Gefördert werden zusätzliche Ausbildungsplätze nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) bzw. der Handwerksordnung (HwO) in betrieblichen Ausbildungsverbünden und überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen. Während der überbetrieblichen Ausbildung wird die Vermittlung in eine betriebliche Ausbildung angestrebt. Durch die Förderung soll die Ausbildungssituation unter besonderer Berücksichtigung der zukünftigen Fachkräfteentwicklung verbessert werden. Ausbildungsplätze für weibliche Bewerber sowie schwer vermittelbare und benachteiligte Jugendliche sollen besonders gefördert werden. Wer wird gefördert? Antragsberechtigt sind Thüringer Ausbildungsverbünde und überbetriebliche Ausbildungseinrichtungen in Thüringen in Abstimmung mit den zuständigen Stellen nach dem BBiG bzw. der HwO (Kammern) sowie die Thüringer Handwerkskammern für kammereigene Bildungszentren. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn der Zuwendungsempfänger die notwendigen organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen besitzt bzw. auf Grund seiner Erfahrung und Kompetenz für eine ordnungsgemäße Durchführung und Abrechnung der Projekte geeignet ist, - wenn die zu fördernden Ausbildungsplätze zwischen dem 1. September 2009 und spätestens dem 1. Februar 2012 mit Thüringer Jugendlichen, die bisher noch keine Berufsausbildung abgeschlossen haben, belegt werden, - wenn sichergestellt ist, dass im Rahmen von Kooperationen durch die Träger i. d. R. nur solche Unternehmen beteiligt werden und Auszubildende erhalten, die im Jahr der Förderung einen eigenen Auszubildenden einstellen. Eine bereits gewährte Zuwendung für den gleichen Zweck im Rahmen anderer Förderprogramme schließt eine weitere Förderung auf Grund dieser Richtlinie aus. Auf die Gewährung besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 38/2009 Wie viel wird gefördert? Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss mit bis zu 15.250 EUR für die gesamte Ausbildungszeit. Bezuschusst werden die Ausgaben für die Ausbildungsvergütung, für Ausbilderleistungen und Sach- und Verwaltungsausgaben. Die Ausbildungsvergütung beträgt im: 1. Lehrjahr 210 EUR, 25
AP-A04
Arbeitsmarktpolitische Programme des Freistaates Thüringen
Gewährung von Zuschüssen zur Förderung zusätzlicher Ausbildungsplätze „Zukunftsinitiative Lehrstellen 2009“ 2. Lehrjahr 217 EUR, 3. Lehrjahr 225 EUR, 4. Lehrjahr 233 EUR zuzügl. Arbeitgeberleistungen zur gesetzlichen Sozialversicherung. Wo und wie wird beantragt? Anträge sind 4 Wochen vor Projektbeginn und unter Verwendung der Antragsformulare über die jeweils zuständige Stelle nach dem BBiG bzw. der HwO zu stellen an die: Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH (GFAW) Warsbergstraße 1 99092 Erfurt Tel.: 0361 - 22230 Fax: 0361 - 222310 Internet: http://www.gfaw-thueringen.de Die zuständigen Stellen nach dem BBiG bzw. der HwO (Kammern) koordinieren die Verteilung der Förderplätze im Kammerbezirk.
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Arbeitsmarktpolitische Programme des Freistaates Thüringen
AP-A05
Landesarbeitsmarktprogramm - Programmteil: Arbeit für Thüringen (Punkt 2.1 der Richtlinie) Was wird gefördert? Projektbezogene Unterstützung der zweckentsprechenden Tätigkeit von regionalen Projektträgern zur Eingliederung von definierten Zielgruppen in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen. Zielgruppen: - erwerbsfähige Arbeitslose, die innerhalb von zwölf Monaten nicht integrierbar erschienen, - arbeitslose, erwerbsfähige Jugendliche und junge Erwachsene ohne Berufsschulabschluss, - arbeitslose, erwerbsfähige Hilfebedürftige, aus Familien in denen beide Eltern arbeitslos sind oder - arbeitslose, erwerbsfähige Hilfebedürftige, die alleinerziehend sind und deren Kinder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Wer wird gefördert? Fachlich geeignete natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, die ihren Sitz oder eine Niederlassung in Thüringen haben. Gefördert werden kann: - wenn der Antragstellung ein Teilnehmerwettbewerb vorgeschaltet wird, - wenn die Zuweisung der teilnehmenden Personen aus den Zielgruppen durch die Träger der Grundsicherung nach SGB II bzw. der Agentur für Arbeit im Rechtskreis SGB III erfolgt, Zur Feststellung von Zeiten der Arbeitslosigkeit für die Inanspruchnahme dieser Richtlinie gelten Zeiten der Teilnahme an Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktförderung als Zeiten der Arbeitslosigkeit. Eine Förderung erfolgt nur, wenn eine Beeinträchtigung der Wirtschaft als Folge der Förderung nicht zu befürchten ist. Eine Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn die Gesamtfinanzierung des Projektes sichergestellt ist und der Antragsteller die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung und Abrechnung des Projektes bietet. Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 08/2011 Wie viel wird gefördert? Die Förderung wird im Rahmen einer Projektförderung als Vollfinanzierung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gewährt. Der Bewilligungszeitraum umfasst max. 36 Monate. Der Höchstbetrag liegt bei 350.000 EUR bezogen auf einen Zeitraum von 12 Monaten. Bewilligungen von unter 500 EUR sind ausgeschlossen.
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AP-A05
Arbeitsmarktpolitische Programme des Freistaates Thüringen
Landesarbeitsmarktprogramm - Programmteil: Arbeit für Thüringen (Punkt 2.1 der Richtlinie) Wo und wie wird beantragt? Antragstellung erfolgt in einem zweistufigen Verfahren. - öffentlicher Teilnehmerwettbewerb - Aufruf zur Teilnahme wird im Thüringer Staatsanzeiger veröffentlicht. - Prüfung nach formaler Übereinstimmung durch Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH (GFAW) Warsbergstraße 1 99092 Erfurt Tel.: 0361 - 22230 Fax: 0361 - 222310 Internet: http://www.gfaw-thueringen.de bzw. jeweils zuständigen Regionalstelle der GFAW (siehe Adressenverzeichnis)
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Arbeitsmarktpolitische Programme des Freistaates Thüringen
AP-A06
Landesarbeitsmarktprogramm - Programmteil: Zukunft Familie
Was wird gefördert? Zuschüsse an den Arbeitgeber für die Einstellung von Personen aus sogenannten - FamilienBedarfsgemeinschaften - arbeitslosen, erwerbsfähigen Hilfebedürftigen aus Familien, in denen beide Eltern arbeitslos sind oder - arbeitslosen, erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die alleinerziehend sind und deren Kinder jeweils das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Wer wird gefördert? Arbeitgeber mit Sitz in Thüringen. Gefördert werden kann: - wenn mit dem Arbeitnehmer ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet wird, dass mindestens tarifliche Vereinbarungen oder - soweit solche nicht bestehen ortsüblichen Bedingungen entspricht. Zur Feststellung von Zeiten der Arbeitslosigkeit für die Inanspruchnahme dieser Richtlinie gelten Zeiten der Teilnahme an Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktförderung als Zeiten Arbeitslosigkeit. Eine Förderung erfolgt nur, wenn eine Beeinträchtigung der Wirtschaft als Folge der Förderung nicht zu erwarten ist. Eine Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn die Gesamtfinanzierung des Projektes sichergestellt ist und der Antragsteller die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung und Abrechnung des Projektes bietet. Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 08/2011 Wie viel wird gefördert? Die Förderung wird im Rahmen einer Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben (Bruttolohn einschließlich Abgaben des Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag) als Festbetragsfinanzierung von bis zu 24 Monaten gewährt. Die Förderung erfolgt sowohl für zusätzliche, im öffentlichen Interesse liegende, wettbewerbsneutrale Arbeiten als auch für erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Arbeiten. Bei Mitfinanzierung anderer Zuwendungsgeber, z. B. des Bundes oder der Kammern beträgt der monatliche Festbetrag zu den Personalausgaben: - von bis zu 1.300 EUR 300 EUR - von 1.301 EUR bis 1.800 EUR 400 EUR - ab 1.801 EUR 500 EUR
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AP-A06
Arbeitsmarktpolitische Programme des Freistaates Thüringen
Landesarbeitsmarktprogramm - Programmteil: Zukunft Familie
Sollte keine Mitfinanzierung anderer Zuwendungsgeber zustande kommen beträgt die monatliche Förderung bis zu 900 EUR. Der Sozialversicherungsaufwand des Arbeitgeber wird in diesen Fällen zusätzlich mit bis zu 180 EUR pro Monat gefördert. Bei einer Tätigkeit bei der in der Regel eine Aufstiegsfortbildung oder eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erforderlich ist kann auf bis zu 1.000 EUR erhöht werden. Der Sozialversicherungsaufwand des Arbeitgebers wird in diesen Fällen zusätzlich mit bis zu 200 EUR pro Monat gefördert. Bewilligungen von unter 500 EUR sind ausgeschlossen. Hinweis: Bis auf weiteres ist nur noch eine Förderung unter Mitfinanzierung Dritter (z. B. durch Bundes- und/oder kommunale Mittel) möglich. (Informationsmaterial der GfAW vom 31.01.2011) Wo und wie wird beantragt? Antragstellung spätestens einen Tag vor Abschluss des Arbeitsvertrages bei der: Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH (GFAW) Warsbergstraße 1 99092 Erfurt Tel.: 0361 - 22230 Fax: 0361 - 222310 Internet: http://www.gfaw-thueringen.de
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AP-B01
Bundesprogramme, Sonderprogramme
Bundesprogramm zur Förderung von zusätzlichen Arbeitsplätzen in Regionen mit verfestigter Langzeitarbeitslosigkeit durch Kommunen (Bundesprogramm Kommunal-Kombi) Was wird gefördert? Die Schaffung von zusätzlichen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplätzen in Regionen mit erheblichen Arbeitsmarktproblemen durch Förderung von befristeter Beschäftigung. Dadurch soll der Arbeitsmarkt in den betroffenen Regionen entlastet und ein Beitrag zur Stärkung der kommunalen Strukturen und damit zum Aufbau von sozialem Kapital vor Ort geleistet werden. Wer wird gefördert? Antragsberechtigte: Arbeitgeber, insbesondere Gemeinden, Städte oder Kreise sowie andere Arbeitgeber (z. B. Wohlfahrtsverbände) im Einvernehmen mit diesen. Förderfähige Regionen in Thüringen (andere siehe Anlage der Richtlinie): Kyffhäuserkreis, Altenburger Land, Nordhausen, Gera (Stadt), Sömmerda, llm-Kreis, Unstrut-Hainich-Kreis, Weimar (Stadt), Erfurt (Stadt). Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn es sich um Arbeitsplätze in förderfähigen Regionen mit einer gerundeten Gesamtarbeitslosenquote (SGB II und SGB III) von mind. 10% auf der Grundlage der durchschnittlichen Arbeitslosenquote in dem Zeitraum 8/2008 bis 1/2009 handelt, - wenn die Arbeitsplätze für zusätzliche und in öffentlichem Interesse liegende Arbeiten bereitgestellt werden, - wenn die Arbeitsplätze durch Arbeitslose, die langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 des SGB III sind und seit mind. einem Jahr Arbeitslosengeld II beziehen, besetzt werden (Zeiten, in denen ein Erwerbstätiger aufgrund einer nicht nur geringfügigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aufstockende Arbeitslosengeld II-Leistungen erhält, werden nicht als Zeiten des ununterbrochenen ALG II-Bezugs berücksichtigt), - wenn das zu zahlende Arbeitsentgelt den tariflichen Arbeitsentgelten für vergleichbare Arbeiten oder ortsüblichen Arbeitsentgelten entspricht und die Arbeitszeit wöchentlich 30 Std. beträgt, - wenn die Gesamtfinanzierung sichergestellt ist und neben den Bundesmitteln des ESF keine Landesmittel des ESF zur Finanzierung herangezogen werden. Eine gleichzeitige Förderung mit Leistungen zur Eingliederung an Arbeitgeber nach dem SGB II ist ausgeschlossen. Die erstmalige Besetzung des Arbeitsplatzes muss spätestens am 31.12.2009 erfolgen. Die Förderung eines Arbeitsplatzes ist max. für die Dauer von 3 Jahren, demnach längstens bis zum 31.12.2012 möglich. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht. Quelle: Bundesanzeiger Nr. 55 vom 09.04.2009 31
AP-B01
Bundesprogramme, Sonderprogramme
Bundesprogramm zur Förderung von zusätzlichen Arbeitsplätzen in Regionen mit verfestigter Langzeitarbeitslosigkeit durch Kommunen (Bundesprogramm Kommunal-Kombi) Wie viel wird gefördert? Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse zur Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. Der Zuschuss beträgt bundeseinheitlich die Hälfte des Bruttoarbeitsentgelts pro Arbeitsplatz, jedoch max. 500 EUR monatlich. Werden keine ESF-Landesmittel eingesetzt, können zusätzlich die Lohn- und Sozialversicherungskosten des Arbeitgebers mit 200 EUR bezuschusst werden. Für Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, kann dieser Zuschuss um 100 EUR monatlich erhöht werden. Wo und wie wird beantragt? Schriftliche Anträge auf Förderung konnten bis zum 04.12.2009 (Annahmeschluss) gestellt werden beim: Bundesverwaltungsamt Köln Projektgruppe Kommunal-Kombi 53123 Bonn Tel.: 0228 - 993585700 Fax: 0228 - 993585747 E-Mail: kommunal-kombi@bva.bund.de Internet: http://www.bva.bund.de
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AP-B02
Bundesprogramme, Sonderprogramme
Job 4000 – Programm zur besseren beruflichen Integration besonders betroffener schwerbehinderter Menschen Was wird gefördert? Die dauerhafte berufliche Integration schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durch die Förderung der drei Säulen Arbeit, Ausbildung und Unterstützung. Das Programm umfasst folgende Schwerpunkte: - die Schaffung von neuen Arbeitsplätzen für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen i. S. des § 72 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX, - die Schaffung von neuen betrieblichen Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Jugendliche, - die Unterstützung von schwerbehinderten Menschen i. S. des § 109 Abs. 2 SGB IX, insbesondere von schwerbehinderten Schulabgängern, durch Integrationsfachdienste. Wer wird gefördert? Antragsberechtigt sind Arbeitgeber (öffentliche Einrichtungen, Unternehmen, Verbände und Vereinigungen) und Integrationsfachdienste. Zu fördernder Personenkreis: - besonders betroffene schwerbehinderte Menschen nach § 72 Abs. 1 Nr. 1. SGB IX, - schwerbehinderte Jugendliche, - Personen nach § 109 Abs. 2 SGB IX. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann, wenn es sich um neue Arbeitsplätze bzw. Ausbildungsplätze für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen i. S. des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) handelt. Quelle: Bundesanzeiger Nr. 145 vom 04.06.2006 Wie viel wird gefördert? Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses. Die Höhe der Förderung beträgt für: - neue Arbeitsplätze: Zuschusshöhe und Förderdauer werden im Einzelfall festgelegt, möglich sind im Durchschnitt je Arbeitsplatz bis zu 600 EUR monatlich auf die Dauer von bis zu 5 Jahren, - neue Ausbildungsplätze: pro Ausbildungsplatz werden bis zu 3.000 EUR zu Beginn der Ausbildung und bis zu 5.000 EUR nach Abschluss der Ausbildung und gleichzeitiger Übernahme in ein unbefristetes sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis geleistet, bei Übernahme in ein befristetes sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis werden nur bis zu 2.500 EUR gezahlt, - die Integrationsfachdienste: bis zu 250 EUR monatlich für jeden Unterstützungsfall.
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AP-B02
Bundesprogramme, Sonderprogramme
Job 4000 – Programm zur besseren beruflichen Integration besonders betroffener schwerbehinderter Menschen Wo und wie wird beantragt? Ansprechpartner sind die Integrationsämter, Adressen im Internet unter http://www.integrationsaemter.de Weitere Informationen: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) Wilhelmstraße 49 10117 Berlin Tel.: 030 - 185270 Fax: 030 - 185272236 E-Mail: info@bmas.bund.de Internet: http://www.bmas.de
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AP-B03
Bundesprogramme, Sonderprogramme
Soziale Stadt - Bildung, Wirtschaft, Arbeit im Quartier - ESF-Bundesprogramm (BIWAQ) Was wird gefördert? Mit diesem ergänzenden arbeitsmarktpolitischen Instrument werden Projekte gefördert, die die Qualifikation und soziale Situation der Bewohner in den Programmgebieten des Städtebauförderungsprogramms „Soziale Stadt“ (siehe W-St07) und damit auch ihre Perspektiven auf dem Arbeitsmarkt verbessern. Finanzielle Zuwendungen erhalten solche Vorhaben, bei denen die Handlungsfelder Bildung, Beschäftigung, soziale Integration und Teilhabe der Bewohner sowie Wertschöpfung im Quartier im Vordergrund stehen. Ziele: - Integration von Langzeitarbeitslosen in Arbeit, - Integration von Jugendlichen in Ausbildung und Arbeit, - Verbesserung des Übergangs von der Schule in den Beruf, - Stärkung der lokalen Ökonomie. Gefördert werden: - „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ (alte Bundesländer einschl. Berlin ohne NUTS II-Region Lüneburg), - „Konvergenz“ (neue Bundesländer ohne Berlin einschl. NUTS II-Region Lüneburg). Wer wird gefördert? - Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie Personengesellschaften, die in den Programmgebieten des Städtebauförderungsprogramms „Soziale Stadt“ unmittelbar Projekte durchführen oder bei Projekten, die außerhalb dieser Gebiete durchgeführt werden, mehrheitlich Personen aus diesen Programmgebieten mit einbeziehen, - Unternehmen, die Ausbildungs- oder Arbeitsplätze nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie bereitstellen. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn die Projekte den Zielsetzungen des Städtebauförderungsprogramms „Soziale Stadt“ entsprechen und insbesondere dem integrierten Entwicklungskonzept im Sinne einer ganzheitlichen Aufwertungsstrategie Rechnung tragen, - wenn die Projekte an das integrierte Entwicklungskonzept anknüpfen oder im Zusammenhang mit Investitionen der Städtebauförderung stehen und in Kooperation mit den relevanten Partnern vor Ort, insbesondere den Städten und Gemeinden, durchgeführt werden, - wenn mit dem Vorhaben vor Bewilligung noch nicht begonnen wurde. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Ausreichung der Bundesmittel erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel. Hinweis: Das Programm läuft bis 2015. Die entsprechenden Förderaufrufe im Internet unter http://www.biwaq.de sind zu beachten.
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AP-B03
Bundesprogramme, Sonderprogramme
Soziale Stadt - Bildung, Wirtschaft, Arbeit im Quartier - ESF-Bundesprogramm (BIWAQ) Quelle: Bundesanzeiger Nr. 56 vom 11.04.2008 Wie viel wird gefördert? Die Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse in Form der Fehlbetragsfinanzierung gewährt. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben: - „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“: 50% ESF-, bis zu 38% Bundesmittel, - „Konvergenz“: 75% ESF-, bis zu 18% Bundesmittel. Die Antragsteller haben einen Eigenanteil zu leisten, der grundsätzlich auch durch andere öffentliche Mittel (z. B. der Bundesagentur für Arbeit, kommunale Mittel, Landesmittel) erbracht werden kann, sofern diese Mittel nicht dem Europäischen Sozialfonds oder anderen EU-Fonds (z. B. EFRE) entstammen. Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben sollen mind. 200.000 EUR pro Projekt betragen. Wo und wie wird beantragt? Zweistufiges Förderverfahren. Informationen erteilt das: Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) Referat I 4 Deichmanns Aue 31-37 53179 Bonn Internet: http://www.bbr.bund.de Die Formblätter mit Erläuterungen für die Projektvorschläge stehen im Internet unter http://www.biwaq.de zur Verfügung. Bewilligungsbehörde ist das: Bundesverwaltungsamt Referat II B 1 Eupener Str. 125 50933 Köln Service Hotline BIWAQ: Tel.: 022899 - 3584124, -4125, -4126, -5126 oder -5786 Fax: 022899 - 3584806 E-Mail: Biwaq@bva.bund.de http://www.bva.bund.de
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AP-B04
Bundesprogramme, Sonderprogramme
Maßnahmen zur berufsbezogenen Sprachförderung für Personen mit Migrationshintergrund (ESF-BAMF-Programm) Was wird gefördert? Gefördert werden Maßnahmen zur Vermittlung von berufsbezogenen Kenntnissen der deutschen Sprache für Personen mit Migrationshintergrund, die - Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) oder - Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehen oder - arbeitsuchend gemeldet sind. Darüber hinaus können Personen teilnehmen, die noch in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, wenn die Teilnahme an Maßnahmen zur Vermittlung berufsbezogener Kenntnisse der deutschen Sprache zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit notwendig ist (Freistellung und Lohnfortzahlung für die Dauer der Maßnahme durch den Arbeitgeber). Die Maßnahmen sind auf eine dauerhafte Integration in den ersten Arbeitsmarkt ausgerichtet. Wer wird gefördert? Antragsberechtigte: - natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie des internationalen Rechts mit nachgewiesenem Eigeninteresse an den Qualifizierungsmaßnahmen, - lokale Kooperationen von unterschiedlichen Einrichtungen, wobei ausschl. der Antragsteller für die Gesamtdurchführung und -verwaltung der Projekte verantwortlich ist (mit allen Partnern sind Kooperationsvereinbarungen abzuschließen). Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn durch die Förderung der Maßnahmen keine nationalen öffentlichen Mittel ersetzt werden (Additionalitätsprinzip), - wenn keine weiteren Mittel der EU eingesetzt werden (Ausschluss von Doppelförderung), - wenn ein detaillierter Finanzierungsplan vorliegt, in dem die Gesamtfinanzierung des Vorhabens dargestellt wird (Höhe und Anteil der ESF-Mittel, der Ko-Finanzierungsmittel und des angemessenen Anteils der Eigenmittel), - wenn ein zuverlässiges System zur Erfassung aller finanziellen und statistischen Daten hinsichtlich der Projektdurchführung vorhanden ist, - wenn die Bewerber ihre Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit durch geeignete Unterlagen nachweisen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung. Hinweis: Das Wettbewerbsverfahren für den Förderzeitraum 2010 bis Ende 2013 wird in sechs einzelnen Aufrufen durchgeführt. Hierzu hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die Bundesgebiete in so genannte Fördergebiete eingeteilt. Die Liste der Wettbewerbsaufrufe ist im Internet unter http://www.bamf.de zu finden. Quelle: Bundesanzeiger Nr. 169 vom 10.11.2009
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AP-B04
Bundesprogramme, Sonderprogramme
Maßnahmen zur berufsbezogenen Sprachförderung für Personen mit Migrationshintergrund (ESF-BAMF-Programm) Wie viel wird gefördert? Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Projektförderung in Form einer Fehlbedarfsfinanzierung gewährt. Dabei kommen die für die Zielgebiete des ESF geltenden Interventionssätze (bis zu 75% für das Zielgebiet „Konvergenz“ und bis zu 50% für das Zielgebiet „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“) zur Anwendung. Anerkannte Kosten sind: Personalausgaben für Projekte, durchführungsbezogene Sachausgaben (Arbeits-, Lehr- und Lernmaterial), sonstige Verwaltungssachausgaben, Mieten und Mietnebenkosten, Ausgaben für Kinderbetreuung in Einzelfällen. Eigenmittel: Barmittel, Personalkosten und das Vorhalten von Infrastruktur. Die Höhe richtet sich nach der Finanzkraft des Trägers und kann nur in Ausnahmefällen weniger als 5% betragen (Teilnehmereinkommen, Ausgaben für Kinderbetreuung sowie Ausgaben für Fahrten von Projektteilnehmern finden dabei keine Berücksichtigung). Maßnahmedauer: bei einer Vollzeitmaßnahme höchstens 6 Monate, bei Maßnahmen in Teilzeitform max. 12 Monate. Der Förderzeitraum kann bei genehmigten Projektunterbrechungen um insgesamt 15 Arbeitstage verlängert werden. Wo und wie wird beantragt? Das Verfahren ist zweistufig. Wettbewerbsverfahren (Stufe 1): Innerhalb einer gesetzten Frist Einreichen einer detaillierten Planung eines modellhaften berufsbezogenen Sprachkurses (Auswahlkriterien siehe Richtlinie) beim BAMF. Die erfolgreiche Teilnahme am Wettbewerbsverfahren begründet jedoch keinen Anspruch auf Förderung. Bewilligungsverfahren (Stufe 2): Im Bewilligungsverfahren können erfolgreiche Bewerber einen Antrag auf Gewährung einer Zuwendung stellen beim: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Frankenstraße 210 90461 Nürnberg Tel.: 911 - 9430 Fax: 911 - 9431000 E-Mail: info@bamf.de Internet: http://www.bamf.de Antragstellung vor Maßnahmebeginn ausschl. unter Verwendung der vom BAMF bereitgestellten Antragsvordrucke. Vordrucke sowie erläuternde Hinweise sind im Internet unter: http://www.integration-indeutschland.de abrufbar. Eine Antragstellung ist ausschl. über das elektronische Antragssystem „easy“ möglich.
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AP-B05
Bundesprogramme, Sonderprogramme
Transnationales ESF-Programm „IdA - Integration durch Austausch“
Was wird gefördert? Programmschwerpunkte: 1. Erhöhung der Beschäftigungschancen benachteiligter Personengruppen (Jugendliche und arbeitslose junge Erwachsene, junge allein erziehende Frauen, Menschen mit Behinderungen sowie ältere Arbeitslose) durch transnationale Austausch- und Mobilitätsprojekte, Erwerb von Berufserfahrungen im EU-Ausland 2. Festigung von Netzwerkstrukturen und thematischen Kooperationsbeziehungen zu den anderen EU-Mitgliedstaaten durch transnationalen Austausch, u. a. von Arbeitsmarktakteuren, Sozialpartnern, Multiplikatoren und Experten. Wer wird gefördert? Projektverbünde auf lokaler bzw. regionaler Ebene mit 2 bis höchstens 4 Partnern. Projektträger in einem Verbund können grundsätzlich alle juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein, d. h. freie und öffentliche Einrichtungen, Unternehmen, Kommunen, Bildungsträger oder Verbände. Privatpersonen können keine Projektträger sein. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn die Aktivitäten der Projektverbünde in unmittelbarem transnationalem Zusammenhang stehen, - wenn die Projektverbünde mit mind. einem transnationalen Partner aus mind. einem anderen EU-Mitgliedstaat zusammenarbeiten, - wenn sich die Aktivitäten in die Eingliederungskonzepte der örtlichen Grundsicherungsstellen bzw. der Agenturen für Arbeit einfügen, - wenn die Projektträger ihre fachlich-inhaltliche und administrative Befähigung zur Durchführung der Maßnahmen nachweisen, - wenn die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist, - wenn bei der Planung, Durchführung und Begleitung der Maßnahmen Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern aktiv berücksichtigt werden. Hinweis: Das Programm läuft in zwei Förderrunden bis 2014. Quelle: Bundesanzeiger Nr. 164 vom 29.10.2008
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AP-B05
Bundesprogramme, Sonderprogramme
Transnationales ESF-Programm „IdA - Integration durch Austausch“
Wie viel wird gefördert? Die Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse und in Form der Fehlbedarfsfinanzierung gewährt. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Höhe der Zuwendungen: - höchstens 85% im Zielgebiet Konvergenz (neue Bundesländer ohne Berlin einschl. Region Lüneburg) durch ESF-Mittel, mind. 15% sind als Kofinanzierung (Eigenmittel, Drittmittel, andere öffentliche Mittel) einzubringen, - höchstens 60% im Zielgebiet Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung (alte Bundesländer einschl. Berlin) durch ESF-Mittel, mind. 15% Kofinanzierung. Zuwendungsfähige max. Gesamtausgaben je Projektverbund: höchstens 2 Mio. EUR (Mindestantragsvolumen: 800.000 EUR), auf ein Einzelprojekt eines Projektträgers im Verbund entfallen hierbei mind. 200.000 EUR, aber nicht mehr als 1 Mio. EUR. Zuwendungsfähige Ausgaben: projektbezogene Personalausgaben, transnationale Mobilitätskosten, projektbezogene Sachausgaben, allgemeine Verwaltungskosten/Verwaltungsgemeinkosten, Auftragsvergabe (Ausgabe für Veranstaltungen, Kosten für Sprachkurse). Laufzeit der transnationalen Projekte: i. d. R. bis zu 3 Jahre, unterteilt in 2 Meilensteine: Abschluss einer Kooperations- oder Zielvereinbarung und anderer Verträge, nach Vorlage und Prüfung dieser Dokumente erfolgt die Überleitung in die Durchführungsphase. Wo und wie wird beantragt? Zweistufiges Auswahlverfahren. Die Fristen richten sich nach Maßgabe des Aufrufs zur Interessensbekundung. Projektvorschläge sind einzureichen beim: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) Abt. VI Gruppe Soziales Europa 2 Rochusstraße 1 53123 Bonn Bürgertelefon: 01805 - 676718 (Ausbildungsförderung) und 01805 - 676719 (Fördermöglichkeiten des ESF) E-Mail: ida@bmas.bund.de In einer zweiten Stufe ist nach Aufforderung von ausgewählten Trägern ein formeller Antrag zu stellen. Nähere Informationen im Internet unter http://www.bmas.de bzw. http://www.esf.de.
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AP-B06
Bundesprogramme, Sonderprogramme
Richtlinie zur Personalentwicklung in der Sozialwirtschaft
Was wird gefördert? Vorhaben, die geeignet sind, eine hohe Qualität sozialer Dienstleistungen in der Sozialwirtschaft sicherzustellen. Geförderte Bereiche: - berufsbegleitende Qualifizierung, Beratung und Coaching insbesondere älterer Fach- und Führungskräfte, - Entwicklung von Konzepten zur Einführung gesundheitsfördernder Arbeitsbedingungen, - Gewinnung von qualifiziertem Fach- und Führungskräftenachwuchs, - qualifizierende Unterstützung von Personalverantwortlichen und Führungskräften, - Qualifizierung von Personalverantwortlichen und Führungskräften in den Themen Bildungsbedarfsanalyse, Bildungsbedarfsplanung und Bildungsberatung, - Unterstützung und Qualifizierung von Frauen in Führungspositionen. Wer wird gefördert? Grundsätzlich alle freigemeinnützigen Träger, die einem der sechs Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Deutschland angehören bzw. von diesen als Spitzenverbände vertreten werden sowie sonstige gemeinnützige Träger, die keinem dieser Verbände angeschlossen sind. Einzelpersonen können keine Zuwendungsempfänger sein. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn sich die Projekte eindeutig einem der o. g. inhaltlichen Teilbereiche zuordnen lassen, - wenn ein durchgängiges Konzept zum Gender Mainstreaming vorliegt, um das Querschnittsziel Chancengleichheit in Bezug auf die Gleichstellung von Frauen und Männern zu verfolgen, - wenn die Gesamtfinanzierung des Vorhabens sichergestellt ist (Nachweis von Eigenmitteln, Drittmitteln), - wenn mit dem Vorhaben noch nicht begonnen worden ist. Nicht gefördert werden Weiterbildungsmaßnahmen, die zu den Pflichtaufgaben eines Antragstellers gehören bzw. für die es bereits gesetzliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Finanzierungsregelungen gibt. Es besteht ein Kumulationsverbot mit anderen Programmen, die aus Mitteln der Europäischen Union für den gleichen Förderzweck finanziert werden. Quelle: Bundesanzeiger Nr. 40 vom 13.03.2009
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AP-B06
Bundesprogramme, Sonderprogramme
Richtlinie zur Personalentwicklung in der Sozialwirtschaft
Wie viel wird gefördert? Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Projekte können für einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren gewährt werden. Zuwendungsfähige Gesamtausgaben sind Personalausgaben, Reise- und Aufenthaltskosten, projektbezogene Sachausgaben wie Mieten, Unterrichtsmaterialien, Öffentlichkeitsarbeit, Verwaltungsgemeinkosten (Telekommunikation, Porto, Raumkosten, Wirtschaftsprüfungskosten). Max. Zuschusshöhe: höchstens 75% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, mind. 25% sind durch Kofinanzierung (Eigenmittel bzw. Drittmittel) bereit zu stellen. Zusammensetzung des Zuschusses in den alten Bundesländern und Berlin: 50% ESF-Mittel und 25% Bundesmittel, in den neuen Bundesländern ohne Berlin sowie in der Region Lüneburg 75% ESF-Mittel. Wo und wie wird beantragt? Zweistufiges Verfahren zur Auswahl der Projekte. Zweimal jährlich wird als erste Stufe ein Aufruf zur Interessensbekundung gestartet. Projektvorschläge sind zu richten an die: Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V. ESF-Regiestelle Oranienburger Straße 13-14 10178 Berlin Tel.: 030 - 24089116 E-Mail: regiestelle@bag-wohlfahrt.de Internet: http://www.bagfw-esf.de Termine und Ergebnisse werden auf o. g. Internetseite oder unter http://www.esf.de bekannt gegeben. In einer zweiten Stufe werden die Antragsteller der positiv bewerteten Projektvorschläge aufgefordert, einen formellen Förderantrag an das Bundesverwaltungsamt als Bewilligungsbehörde zu stellen.
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AP-B07
Bundesprogramme, Sonderprogramme
Ideenwettbewerbe zu aktuellen arbeitsmarktpolitischen Herausforderungen
Was wird gefördert? Gefördert werden Projekte aus einzelnen Themenbereichen des ESF-Förderspektrums. Die konkrete Ausgestaltung der einzelnen Förderangebote wird in ergänzenden Förderkriterien geregelt, die auf die Besonderheiten zu den jeweiligen Themenfeldern der Ideenwettbewerbe eingehen. Wer wird gefördert? Zuwendungsempfänger können alle juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, rechtsfähige Personengesellschaften, Kommunen, Bildungsträger, Vereine, Verbände und Grundsicherungsstellen (Arbeitsgemeinschaften, Agenturen für Arbeit in getrennter Aufgabenwahrnehmung und zugelassene kommunale Träger) sein. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn sich die Projekte einem Handlungsschwerpunkt des jeweils ausgeschriebenen Ideenwettbewerbs zuordnen lassen, - wenn die Antragsteller ihre fachlich-inhaltliche und administrative Befähigung zur Durchführung des Projektes nachweisen, - wenn die Gesamtfinanzierung des Projektes sichergestellt ist, - wenn mit dem Projekt noch nicht begonnen worden ist. Es besteht ein Kumulationsverbot mit anderen Programmen, die aus Mitteln der Europäischen Union für den gleichen Förderzweck finanziert werden. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Hinweis: Näheres regeln die jeweiligen ergänzenden Förderkriterien, die vor Beginn der Ideenwettbewerbe auf der Internetseite unter http://www.esf.de veröffentlicht werden. Quelle: Bundesanzeiger Nr. 44 vom 20.03.2009 Wie viel wird gefördert? Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Grundlage für die Bemessung bilden die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, z. B.: - Personalausgaben u. a. für Projektmitarbeiter, Lehrpersonal und Weiterbildungsteilnehmer, - Reise- und Aufenthaltskosten für Projektmitarbeiter, Lehrpersonal und Weiterbildungsteilnehmer, - projektbezogene Sachausgaben wie Mieten, Unterrichtsmaterialien, Öffentlichkeitsarbeit, - projektbezogene Verwaltungsgemeinkosten.
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AP-B07
Bundesprogramme, Sonderprogramme
Ideenwettbewerbe zu aktuellen arbeitsmarktpolitischen Herausforderungen
ESF-Beteiligung: - höchstens 75% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben eines Projektes im Zielgebiet Konvergenz (neue Bundesländer ohne Berlin einschl. Regierungsbezirk Lüneburg), - höchstens 50% im Zielgebiet Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung (alte Bundesländer einschl. Berlin ohne Regierungsbezirk Lüneburg). Die nationale Kofinanzierung kann sich aus privaten, öffentlichen und Drittmitteln zusammensetzen. Bei Förderungen an Unternehmen ist das Beihilferecht der EU zu beachten. Wo und wie wird beantragt? Zweistufiges Verfahren zur Auswahl der Projekte in Form eines Interessensbekundungs- und Antragsverfahrens. In der ersten Stufe sind Projektvorschläge zu richten an das: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ESF-Regiestelle Wilhelmstraße 49 10117 Berlin Tel.: 030 - 185270 Fax: 030 - 185271830 E-Mail: info@bmas.bund.de Internet: http://www.bmas.de Termine und Ergebnisse werden auf o. g. Internetseite oder unter http://www.esf.de bekannt gegeben. In einer zweiten Stufe werden die Antragsteller der positiv bewerteten Projektvorschläge aufgefordert, einen formellen Förderantrag an das Bundesverwaltungsamt als Bewilligungsbehörde zu stellen.
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AP-B08
Bundesprogramme, Sonderprogramme
Förderung der beruflichen Weiterbildung von Beschäftigten (Sozialpartnerrichtlinie)
Was wird gefördert? Auf der Grundlage regionaler oder branchenspezifischer Vereinbarungen der jeweils zuständigen Sozialpartner können durch ESF- und Bundesmittel gefördert werden: 1. Maßnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für betriebliche Weiterbildung - Stärkung von Sozialstrukturen, - Ermittlung von betrieblichem Qualifizierungsbedarf, - Transfer bewährter Instrumente und Verfahren in der Praxis, - Kooperationen in der Weiterbildung, - Stärkung der Qualität und Erfahrungsaustausch, 2. Weiterbildungsmaßnahmen in Betrieben (besonders für bildungsferne und bisher an solchen Maßnahmen unterrepräsentierte Beschäftigtengruppen), 3. Vorhaben, die Maßnahmen nach 1. und 2. kombinieren. Wer wird gefördert? Antragsberechtigt sind Tarifvertragspartner und Sozialpartner mit einer Betriebsstätte in Deutschland. Mit der Beantragung und Organisation der Maßnahme kann ein Organisationsträger (z. B. Bildungsträger) beauftragt werden. Einzelpersonen sind nicht förderfähig. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn die Projekte einen Beitrag zur Weiterbildungsbeteiligung im Regelungsbereich eines bestehenden Qualifizierungstarifvertrages oder einer anderen Vereinbarung leisten, - wenn die Projekte nicht zu den Pflichtaufgaben eines Antragstellenden gehören bzw. für die es bereits gesetzliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Finanzierungsregelungen gibt, - wenn mit den Vorhaben nicht nicht begonnen worden ist (keine rückwirkende Förderung), - wenn die Gesamtfinanzierung des Vorhabens sichergestellt ist. Es besteht ein Kumulationsverbot mit Förderungen aus anderen Programmen (EU, Bund, Länder) für den gleichen Zweck, diese sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Die Höchstdauer für die Förderung eines einzelnen Vorhabens beträgt 3 Jahre. Auf die Gewährung der Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsstelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens unter Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel. Quelle: Bundesanzeiger Nr. 57 vom 16.04.2009
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AP-B08
Bundesprogramme, Sonderprogramme
Förderung der beruflichen Weiterbildung von Beschäftigten (Sozialpartnerrichtlinie)
Wie viel wird gefördert? Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Grundlage für die Bemessung der Zuwendung bilden die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben wie: - Personalausgaben für Projektmitarbeiter/-innen, Lehrpersonal und Weiterbildungsteilnehmende, - projektbezogene Sachausgaben wie Mieten, Unterrichtsmaterialien, Öffentlichkeitsarbeit, - Verwaltungsgemeinkosten für das Projekt (für allgemeines Verwaltungspersonal, Telekommunikation und Porto, Raumkosten, Wirtschaftsprüfungskosten). Max. Zuschusshöhe für Förderungen 80%, mind. 20% sind vom Antragstellenden als Eigenmittel aufzubringen. Die tatsächliche Höhe der Förderung richtet sich im Einzelfall nach der Art des Vorhabens. Bei Förderungen an Privatunternehmen ist das Beihilferecht der EU zu beachten. Die Zuschusshöhe beträgt bei spezifischen Weiterbildungsmaßnahmen für KMU 45%, für mittlere Unternehmen 35%, für Großunternehmen 25% und bei allgemeinen Weiterbildungsmaßnahmen für KMU 80%, für mittlere Unternehmen 70%, für Großunternehmen 60% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Bei Weiterbildungsmaßnahmen zugunsten von benachteiligten Arbeitnehmern erhöhen sich die Beihilfeintensitäten um 10 Programmpunkte, sie dürfen jedoch im Einzelfall die max. Höhe von 80% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten. Wo und wie wird beantragt? Anträge sind einzureichen bei der gemeinsamen ESF-Regiestelle der Steuerungsgruppe für das Programm beim: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) Wilhelmstraße 49 10117 Berlin Tel.: 030 - 185270 Fax: 030 - 185272236 E-Mail: info@bmas.bund.de Internet: http://www.bmas.de Ansprechpartnerin: Birgitta Berhorst, Gruppe Soziales Europa 1 (GS1) Tel.: 03018 - 5274376 Weitere Informationen im Internet unter http://www.esf.de. Bewilligungsstelle für das Programm ist das Bundesverwaltungsamt, Eupener Straße 125, 50933 Köln.
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AP-B09
Bundesprogramme, Sonderprogramme
ESF-Richtlinie zur Gleichstellung von Frauen in der Wirtschaft
Was wird gefördert? Mit einer gemeinsamen Initiative des Bundesministeriums für Arbeit (BMAS), der Bundesvereinigung der deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) und des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) wird die Gleichstellung von Frauen und Männern unterstützt. Mit der Richtlinie sollen die Sozialpartner unterstützt werden, durch spezifische Maßnahmen die Beschäftigungssituation von Frauen in der Wirtschaft zu verbessern für a) eine eigenständige Existenzsicherung, b) gleiche Aufstiegs- und Karrierechancen, c) bessere Beteiligung an betrieblicher Weiterbildung, d) eine Verringerung der Einkommensunterschiede, e) eine bessere „work-life-balance“. Gefördert werden Projekte, die geeignet sind, zu diesen Zielen beizutragen. Handlungsfelder: - Innovative Ansätze zur Arbeitszeitgestaltung, - Betriebliche Modellprojekte/Maßnahmen zur stärkeren Überwindung von Rollenstereotypen, - Stärkung der Handlungskompetenz betrieblicher Akteure zur Förderung der Chancengleichheit in Unternehmen, - Betriebliche Ansätze, die darauf abzielen, Qualifizierungsverluste von Mitarbeiterinnen während einer Familienphase zu verringern bzw. zu vermeiden, - Modelle und Maßnahmen (z. B. lebenslanges Lernen) zur Erhöhung des Anteils von älteren weiblichen Beschäftigten. Wer wird gefördert? Zuwendungsempfänger können grundsätzlich alle juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, rechtsfähige Personengesellschaften, Bildungsträger, Verbände und Forschungseinrichtungen mit Betriebsstätte in Deutschland sein. Privatpersonen sind nicht antragsberechtigt. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn sich die Projekte einem der o. g. Handlungsschwerpunkte zuordnen lassen, - wenn die Antragsteller ihre fachlich-inhaltliche und administrative Befähigung zur Durchführung der Maßnahme nachweisen, - wenn die Gesamtfinanzierung des Projektes sichergestellt ist (vollständiger Nachweis ist zu erbringen), - wenn mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde. Bei berufsabschlussbezogenen Qualifikationen, insbesondere im Sinne des des MeisterBAföG, sind die gesetzlichen Fördermöglichkeiten vorrangig in Anspruch zu nehmen, bei der Nachqualifizierung von Ungelernten die Fördermöglichkeiten der Bundesagentur für Arbeit, z. B. das Programm WeGebAU (Weiterbildung von gering qualifizierten und älteren Arbeitnehmern in Unternehmen).
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AP-B09
Bundesprogramme, Sonderprogramme
ESF-Richtlinie zur Gleichstellung von Frauen in der Wirtschaft
Es besteht ein Kumulationsverbot mit Förderungen aus anderen Programmen, die aus Mitteln der Europäischen Union für den gleichen Förderzweck finanziert werden. Auf die Gewährung von Fördermitteln besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsstelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Zuwendungen stehen unter Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel. Quelle: Bundesanzeiger Nr. 74 vom 19.05.2009 Wie viel wird gefördert? Die Förderung wird im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Grundlage der Bemessung bilden die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben des zu fördernden Vorhabens. Hierzu zählen Personalausgaben für Projektmitarbeiter, Lehrpersonal und Weiterbildungsteilnehmende, deren Reise- und Aufenthaltskosten, projektbezogene Sachausgaben wie Mieten, Unterrichtsmaterialien, Öffentlichkeitsarbeit sowie Verwaltungsgemeinkosten (Telekommunikation, Porto, Raumkosten, Wirtschaftsprüfungskosten). Max. Zuschusshöhe: höchstens 80% der zuwendungsfähigen Gesamtkosten; mind. 20% dieser Kosten sind vom Antragsteller in Form von Eigenmitteln oder als Drittmittel aufzubringen. Der Zuschuss setzt sich aus ESF- und Bundesmitteln zusammen. Die nationale Kofinanzierung kann sich aus privaten, öffentlichen und Drittmitteln zusammensetzen. Bei Förderungen an Privatunternehmen ist das Beihilferecht der EU zu beachten. Zuschuss bei spezifischen Weiterbildungsmaßnahmen: für kleine Unternehmen 45%, für mittlere Unternehmen 35% und für Großunternehmen 25% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Zuschuss bei allgemeinen Weiterbildungsmaßnahmen: für kleine Unternehmen 80%, für mittlere Unternehmen 70% und für Großunternehmen 60% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Bei Weiterbildungsmaßnahmen zugunsten von benachteiligten und behinderten Arbeitnehmern erhöhen sich die Beihilfehöchstintensitäten um 10 Prozentpunkte, sie dürfen jedoch im Einzelfall die max. Höhe von 80% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten.
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AP-B09
Bundesprogramme, Sonderprogramme
ESF-Richtlinie zur Gleichstellung von Frauen in der Wirtschaft
Wo und wie wird beantragt? Für Projekte mit einem Volumen von mehr als 100.000 EUR ist das Förderverfahren zweistufiges. In einer ersten Stufe können Projektvorschläge und -skizzen fortlaufend eingereicht werden beim: Regiestelle Bundesinitiative zur Gleichstellung von Frauen in der Wirtschaft c/o Roland Berger Strategy Consultants Alt-Moabit 101 b 10559 Berlin Tel.: 030 - 39927 - 3334 Fax: 030 - 8968 - 3334 E-Mail:regiestelle@bundesinitiative-gleichstellen.de Internet: http://www.bundesinitiative-gleichstellen.de Um in den jeweiligen Förderrunden berücksichtigt zu werden, ist die Einreichung zu einem bestimmten Stichtag notwendig. Termine werden auf der Internetseite http://www.bundesinitiative-gleichstellen.de bekannt gegeben. In einer zweiten Stufe werden die Antragsteller der positiv bewerteten Projektvorschläge aufgefordert, einen formellen Antrag an die Bewilligungsstelle, das Bundesverwaltungsamt, Eupener Straße 125, 50933 Köln, zu stellen. Für Projekte mit einem Volumen von unter 100.000 EUR ist das Antragsvorhaben einstufig. Der Förderantrag ist bei dem Bundesverwaltungsamt (BVA) Referat II B1 Eupener Straße 125 50933 Köln Tel.: 0228 - 99358 - 4221 Fax: 0228 - 99358 - 2852 E-Mail: ESF-Gleichstellen@bva.bund.de einzureichen.
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Notizen
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Leistungen für SGB III und SGB II Kunden
AF-B01
Förderung aus dem Vermittlungsbudget (VB) gem. § 45 SGB III in Verbindung mit § 16 Abs. 3 SGB II Was wird gefördert? Unterstützende Leistungen im Zusammenhang mit - der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, - der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele, - der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz. Wer wird gefördert? ++ (gültig für SGB III Kunden) ## (gültig für SGB II Kunden) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können aus dem Vermittlungsbudget gefördert werden. Fördervoraussetzungen: Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes sind ausgeschlossen. Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget darf die anderen Leistungen nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen. Rechtsgrundlagen: Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 3 des GKV-Finanzierungsgesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309) Quelle: Informationsmaterial der BA, des BMAS Wie viel wird gefördert? Die Agenturen für Arbeit und der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheiden über den Umfang der zu erbringenden Leistungen; es können Pauschalen festgelegt werden. Wo und wie wird beantragt? für ++ : bei der regional zuständigen Agentur für Arbeit für ## : beim zuständigen Träger der Grundsicherung
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AF-B02
Leistungen für SGB III und SGB II Kunden
Förderung von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (MAE) gem. § 46 SGB III in Verbindung mit § 16 Abs. 1 SGB II Was wird gefördert? Unterstützende Leistungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung durch: - Heranführen an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt, - Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen, - Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung, - Heranführen an eine selbstständige Tätigkeit oder - Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme. Wer wird gefördert? ++ (gültig für SGB III Kunden) ## (gültig für SGB II Kunden) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können bei Teilnahme an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung gefördert werden. Fördervoraussetzungen: - Arbeitslose können von der Agentur für Arbeit bzw. Träger der Grundsicherung die Zuweisung in eine Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung verlangen, wenn sie 6 Monate nach Eintritt ihrer Arbeitslosigkeit noch arbeitslos sind. Versicherungspflichtige Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mind. 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind den versicherungspflichtigen Beschäftigungen gleichgestellt. - Die Dauer der Einzel- oder Gruppenmaßnahmen muss ihrem Zweck und ihrem Inhalt entsprechen. Soweit Maßnahmen oder Teile von Maßnahmen bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, dürfen diese jeweils die Dauer von 4 Wochen nicht überschreiten. Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen in Maßnahmen zur Aktivierung der beruflichen Eingliederung darf die Dauer von 8 Wochen nicht überschreiten. Maßnahmen zur Förderung der Berufsausbildung sind ausgeschlossen. Rechtsgrundlagen: Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 3 des GKV-Finanzierungsgesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309) Quelle: Informationsmaterial der BA, des BMAS
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Leistungen für SGB III und SGB II Kunden
AF-B02
Förderung von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (MAE) gem. § 46 SGB III in Verbindung mit § 16 Abs. 1 SGB II Wie viel wird gefördert? Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten für die Teilnahme, soweit dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Anmerkung: Das Vergaberecht findet Anwendung. Die Vergütung richtet sich nach Art und Umfang der Maßnahme und kann aufwands- und erfolgsbezogen gestaltet sein; eine Pauschalierung ist zulässig. Wo und wie wird beantragt? für ++ : bei der regional zuständigen Agentur für Arbeit für ## : beim zuständigen Träger der Grundsicherung
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AF-B03
Leistungen für SGB III und SGB II Kunden
Förderung der Vorbereitung auf einen Hauptschulabschluss gem. §§ 61a, 77 SGB III in Verbindung mit § 16 Abs. 1 SGB II Was wird gefördert? Ein Auszubildender ohne Schulabschluss hat einen Anspruch, im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf einen nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses vorbereitet zu werden. Die Leistung wird nur erbracht, so weit sie nicht für den Zweck durch Dritte erbracht wird. Die notwendigen Qualifikationen müssen in einer schulischen Abschlussprüfung nachgewiesen werden. Leistungen Dritter zur Aufstockung der Leistung bleiben anrechnungsfrei. Wer wird gefördert? ++ (gültig für SGB III Kunden) ## (gültig für SGB II Kunden) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose, die die o. g. Kriterien erfüllen. Fördervoraussetzungen: Arbeitnehmer (Erwachsene) werden durch Übernahme der Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses gefördert, wenn sie die Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung und eine erfolgreiche Teilnahme an der Maßnahme erwarten lassen. Der Erwerb eines Hauptschulabschlusses wird als Bestandteil einer Weiterbildungsmaßnahme realisiert. Rechtsgrundlagen: Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 3 des GKV-Finanzierungsgesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309) Quelle: Informationsmaterial der BA, des BMAS Wie viel wird gefördert? Gefördert wird die Übernahme der Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses. Die Agentur für Arbeit bzw. der Träger der Grundsicherung hat darauf hinzuwirken, dass sich die Länder an den Kosten der Maßnahmen beteiligen. Wo und wie wird beantragt? für ++ : bei der regional zuständigen Agentur für Arbeit für ## : beim zuständigen Träger der Grundsicherung
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Leistungen für SGB III und SGB II Kunden
AF-B04
Förderung der beruflichen Weiterbildung gem. §§ 77-86 SGB III in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II Was wird gefördert? Der Bildungsgutschein ist die Zusicherung, dass bei Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung Weiterbildungskosten übernommen werden. Die Ausgabe eines Bildungsgutscheins setzt voraus, dass in einer persönlichen Beratung mit einer Fachkraft der Agentur für Arbeit bzw. des Trägers der Grundsicherung ein individuell notwendiger Qualifizierungsbedarf festgestellt wurde. Die Maßnahmen sollen vor allem dazu beitragen, - Qualifizierungsdefizite zu beheben, um Beschäftigungsmöglichkeiten zu verbessern, - nachträglich den Hauptschulabschluss zu erwerben bzw. Arbeitslosigkeit zu vermeiden, - den Fachkräftebedarf der Wirtschaft zu decken und - durch frühzeitige Qualifizierung die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen. Wer wird gefördert? ++ (gültig für SGB III Kunden) ## (gültig für SGB II Kunden) Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende. Fördervoraussetzungen: Arbeitnehmer werden gefördert: - wenn die Weiterbildung bzw. der nachträgliche Erwerb des Hauptschulabschlusses notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern oder um eine drohende Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder weil sie keinen Berufsabschluss besitzen, - wenn sie vor Beginn der Teilnahme durch die Agentur für Arbeit bzw. durch den Träger der Grundsicherung beraten worden sind und ihnen das Vorliegen der Fördervoraussetzungen durch einen Bildungsgutschein bescheinigt wurde und - wenn die Maßnahme und der Träger der Maßnahme von einer fachkundigen Stelle für die Förderung zugelassen sind. Der Bildungsgutschein beinhaltet u. a. - das Bildungsziel, - die Qualifizierungsschwerpunkte, - die vorgesehene max. Weiterbildungsdauer und - die Gültigkeitsdauer. Der Teilnehmer kann den Bildungsgutschein innerhalb der Gültigkeitsdauer bei einem zugelassenen Träger seiner Wahl für die Teilnahme an einer zugelassenen Maßnahme mit einem dem Bildungsgutschein entsprechenden Bildungsziel einlösen. Rechtsgrundlagen: Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 3 des GKV-Finanzierungsgesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309)
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AF-B04
Leistungen für SGB III und SGB II Kunden
Förderung der beruflichen Weiterbildung gem. §§ 77-86 SGB III in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II Quelle: Informationsmaterial der BA, des BMAS Wie viel wird gefördert? Übernahme der Weiterbildungskosten: a) Lehrgangskosten (einschl. der Kosten für erforderliche Lernmittel, Arbeitskleidung, Prüfungsstücke und der Prüfungsgebühren) und Kosten für die Eignungsfeststellung, b) Pauschalierung der Fahrkosten für: - Fahrten zwischen Wohnung und Bildungsstätte (Pendelfahrten) und - An- und Abreise sowie für eine Familienheimfahrt bei auswärtiger Unterbringung, c) Kosten für die auswärtige Unterbringung und Verpflegung: - Unterkunftskosten je Tag in Höhe des Zweifachen des Übernachtungsgeldes nach § 10 Bundesreisekostengesetz (Stufe A), je Monat höchstens aber in Höhe des Siebenfachen des Betrages je Tag, - Verpflegungskosten je Tag in Höhe des Tagesgeldes nach § 9 Abs. 2 Bundesreisekostengesetz, je Monat aber höchstens in Höhe des Achtfachen des Betrages pro Tag, d) Kinderbetreuungskosten: Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder des Arbeitnehmers. Weitergewährung von ALG I und Weitergewährung von ALG II. Arbeitnehmern ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld werden nur die Weiterbildungskosten erstattet. Wo und wie wird beantragt? für ++ : bei der regional zuständigen Agentur für Arbeit für ## : beim zuständigen Träger der Grundsicherung
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Leistungen für SGB III und SGB II Kunden
AF-B05
Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben gem. §§ 97-109, § 115 SGB III in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II Was wird gefördert? 1. allgemeine Leistungen sowie 2. besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und die ergänzenden Leistungen zur - Unterstützung der Beratung und Vermittlung, - Verbesserung der Aussichten auf Teilhabe am Arbeitsleben, - Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung, - Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, - Förderung der Berufsausbildung, - Förderung der beruflichen Weiterbildung. Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen zu erbringen, wenn Art und Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen oder einer sonstigen auf die besonderen Bedürfnisse behinderter Menschen ausgerichteten Maßnahme unerlässlich machen. Die besonderen Leistungen umfassen - das Übergangsgeld nach den §§ 160-162, - das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht erbracht werden kann, - die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme. Wer wird gefördert? ++ (gültig für SGB III Kunden) ## (gültig für SGB II Kunden) Behinderte Menschen. Fördervoraussetzungen: Behinderte Menschen, die wegen Art und Schwere der Behinderung gefördert werden, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wieder herzustellen und ihre Teilnahme am Arbeitsleben zu sichern. Die Besonderheiten sind den §§ 101-103 des SGB III zu entnehmen. Rechtsgrundlagen: Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 3 des GKV-Finanzierungsgesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309) Quelle: Informationsmaterial der BA, des BMAS
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AF-B05
Leistungen für SGB III und SGB II Kunden
Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben gem. §§ 97-109, § 115 SGB III in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II Wie viel wird gefördert? - Ausbildungsgeld § 104 SGB III, - Bedarf bei beruflicher Ausbildung - Unterbringung nach § 105 SGB III, - Bedarf bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung § 106 SGB III, - Bedarf bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen § 107 SGB II, - Teilnahmekosten § 109 III, - Sonderfälle der Unterbringung und Verpflegung und § 111 SGB III. Wo und wie wird beantragt? für ++ und für ## : bei der regional zuständigen Agentur für Arbeit Hinweis: Für die Sachbearbeitung ist die Agentur für Arbeit für beide Zielgruppen zuständig. Die Beratung kann jedoch in Abhängigkeit von ++ oder ## sowohl in der Agentur für Arbeit als auch beim zuständigen Träger der Grundsicherung in Anspruch genommen werden. Bei der Zuständigkeit ist zu beachten, dass einige Kommunen die Beratung und Bearbeitung in Eigenständigkeit, also ohne Beteiligung der Agentur für Arbeit oder des zuständigen Trägers der Grundsicherung, realisieren. Ansprechpartner in diesem Fall ist dann nur die Kommune.
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Leistungen für SGB III und SGB II Kunden
AF-B06
Vermittlungsgutschein (VGS) gem. § 421g SGB III in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II Was wird gefördert? Durch die kostenlose Inanspruchnahme eines privaten Vermittlers sollen die Eingliederungschancen des Arbeitsuchenden verbessert werden. Gefördert wird der Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mind. 15 Stunden pro Woche vermittelt hat. Wer wird gefördert? ++ (gültig für SGB III Kunden) ## (gültig für SGB II Kunden) Arbeitsuchende. Fördervoraussetzungen: Einen Rechtsanspruch auf einen Vermittlungsgutschein hat, wer - Anspruch auf Arbeitslosengeld hat (dazu gehört auch ein ruhender Anspruch) und - in einer Rahmenfrist von 6 Wochen vor der Beantragung des Vermittlungsgutscheines mind. 2 Monate arbeitslos war und - noch nicht vermittelt ist. Einen Rechtsanspruch hat auch, wer eine Beschäftigung ausübt oder zuletzt ausgeübt hat, die von der Agentur für Arbeit als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) gefördert wird oder gefördert wurde. ALG II - Anspruchsberechtigten kann ein Vermittlungsgutschein ausgestellt werden. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Wer Arbeitslosengeld II als aufstockende Leistung zum Arbeitslosengeld erhält, verliert seinen Rechtsanspruch auf den Vermittlungsgutschein nach dem SGB III nicht. Er bekommt den Gutschein von seiner Agentur für Arbeit. Aufstocker behalten einen Rechtsanspruch auf den Vermittlungsgutschein nach dem SGB III. Die Zahlung der Vergütung ist ausgeschlossen, - wenn der Vermittler von der Agentur für Arbeit mit der Vermittlung des Arbeitnehmers beauftragt ist, - wenn die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt ist, bei dem der Arbeitnehmer während der letzten 4 Jahre vor der Arbeitslosmeldung mehr als 3 Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt, - wenn das Arbeitsrechtsverhältnis weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst und nicht sozialversicherungspflichtig ist, - wenn das Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf eine Dauer von weniger als 3 Monaten begrenzt ist, - wenn der Vermittler nicht nachweist, dass er die Arbeitsvermittlung als Gegenstand seines Gewerbes angezeigt hat oder nach den gesetzlichen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt worden ist. 59
AF-B06
Leistungen für SGB III und SGB II Kunden
Vermittlungsgutschein (VGS) gem. § 421g SGB III in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II Hinweis: Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein besteht längstens bis zum 31. Dezember 2011. Rechtsgrundlagen: Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 3 des GKV-Finanzierungsgesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309) Quelle: Informationsmaterial der BA, des BMAS Wie viel wird gefördert? Der Vermittlungsgutschein gilt für einen Zeitraum von jeweils 3 Monaten. Der Vermittlungsgutschein, einschl. der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer, wird in Höhe von 2.000 EUR ausgestellt. Bei Langzeitarbeitslosen und behinderten Menschen kann er bis zu einer Höhe von 2.500 EUR betragen. Die Vergütung wird in Höhe von 1.000 EUR nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses unmittelbar an den Vermittler gezahlt. Wo und wie wird beantragt? für ++ : bei der regional zuständigen Agentur für Arbeit für ## : beim zuständigen Träger der Grundsicherung
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AF-C02
Leistungen nur für SGB III Kunden
Gründungszuschuss (GZ) gem. §§ 57 und 58 SGB III
Was wird gefördert? Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, haben zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf einen Gründungszuschuss. Wer wird gefördert? ++ (gültig für SGB III Kunden) Fördervoraussetzungen: Ein Gründungszuschuss wird geleistet, wenn der Arbeitnehmer: - bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit a) einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III hat oder b) eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach dem SGB III gefördert worden ist, - bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, dessen Dauer nicht allein auf § 127 Abs. 3 beruht, von mind. 90 Tagen verfügt, - der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung (Stellungnahme einer fachkundigen Stelle) nachweist und - seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt. Der Gründungszuschuss wird nicht geleistet, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 142 bis 144 SGB III (Ruhen des Anspruchs bei anderen Sozialleistungen, bei Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung, bei Entlassungsentschädigung und bei Sperrzeit) vorliegen oder vorgelegen hätten. Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach dem SGB III noch nicht 24 Monate vergangen sind (von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden). Geförderte Personen haben ab dem Monat, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, keinen Anspruch auf einen Gründungszuschuss. Rechtsgrundlagen: Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 3 des GKV-Finanzierungsgesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309) Quelle: Informationsmaterial der BA, des BMAS Wie viel wird gefördert? 1. Phase: Der Gründungszuschuss wird für die Dauer von 9 Monaten in Höhe des Betrages, den der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld I zuletzt bezogen hat, geleistet. Zuzüglich wird ein Betrag von monatlich 300 EUR gezahlt, der es dem Arbeitnehmer ermöglicht, sich freiwillig in den gesetzlichen Sozialversicherungen abzusichern. 61
AF-C02
Leistungen nur für SGB III Kunden
Gründungszuschuss (GZ) gem. §§ 57 und 58 SGB III
2. Phase: Der Gründungszuschuss kann für weitere 6 Monate in Höhe von 300 EUR geleistet werden, wenn die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegt. Anmerkung: Anrechnung des gewährten Gründungszuschusses in der 1. Phase auf den Bezug des Arbeitslosengeldes. Wo und wie wird beantragt? für ++ : bei der regional zuständigen Agentur für Arbeit
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AF-C03
Leistungen nur für SGB III Kunden
Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für Arbeitslose gem. §§ 74-76 SGB III
Was wird gefördert? - Förderungsfähig sind berufliche Ausbildungen und berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen, - Überwindung wirtschaftlicher Schwierigkeiten, die einer angemessenen beruflichen Qualifizierung entgegenstehen, - Unterstützung des Ausgleichs am Arbeitsmarkt, - Sicherung und Verbesserung der beruflichen Beweglichkeit, - Unterstützung und Ergänzung der Hilfen der Berufsausbildung. Wer wird gefördert? ++ (gültig für SGB III Kunden) Arbeitslose. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: Ein Arbeitsloser, der zu Beginn der Maßnahme ansonsten Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt hätte, der höher ist als der zugrunde zu legende Bedarf für den Lebensunterhalt, hat Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe des Arbeitslosengeldes. Die Förderung einer beruflichen Ausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Ausland ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Für behinderte Menschen gelten besondere Regelungen. Rechtsgrundlagen: Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 3 des GKV-Finanzierungsgesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309) Quelle: Informationsmaterial der BA, des BMAS Wie viel wird gefördert? Die Höhe der Berufsausbildungsbeihilfe hängt von zwei Faktoren ab: - dem Gesamtbedarf für die Ausbildung oder berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme und - dem anzurechnenden Einkommen, wenn es sich um eine berufliche Ausbildung handelt. Dauer der Förderung: Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe besteht für die Dauer der beruflichen Ausbildung oder der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Über den Anspruch wird i. d. R. nicht für die gesamte Dauer, sondern in Bewilligungszeiträumen entschieden, das sind bei beruflicher Ausbildung 18 Monate, im Übrigen 1 Jahr. Wo und wie wird beantragt? für ++ : bei der regional zuständigen Agentur für Arbeit 63
AF-C04
Leistungen nur für SGB III Kunden
Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer (Egs) gem. § 421j SGB III
Was wird gefördert? Mit der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer werden Arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, Anreize zur Beschäftigungsaufnahme geboten. Ist die Aufnahme einer neuen Beschäftigung mit finanziellen Einbußen verbunden, wird die Nettoentgeltdifferenz durch die zeitlich befristete Aufstockung des Arbeitsentgeltes teilweise ausgeglichen. Zudem wird die geringere Alterssicherung durch Aufstockung der Beiträge zur Rentenversicherung abgemildert. Wer wird gefördert? ++ (gültig für SGB III Kunden) Fördervoraussetzungen: Anspruch auf Leistungen der Entgeltsicherung haben Arbeitnehmer, wenn sie 1. einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mind. 120 Tagen haben oder geltend machen könnten, 2. ein Arbeitsentgelt beanspruchen können, das den tariflichen oder, wenn eine tarifliche Bindung der Vertragsparteien nicht besteht, den ortsüblichen Bedingungen entspricht und 3. eine monatliche Nettoentgeltdifferenz von mind. 50 EUR besteht. Die Nettoentgeltdifferenz entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das sich aus dem der Bemessung des Arbeitslosengeldes zu Grunde liegenden Arbeitsentgelt ergibt, und dem niedrigeren pauschalierten Nettoentgelt der aufgenommenen Beschäftigung. Die Entgeltsicherung ist ausgeschlossen, wenn - bei einem Wechsel in eine betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit nach § 216b ein geringeres Arbeitsentgelt als bisher vereinbart wurde, - die Beschäftigung in einer Maßnahme nach dem Sechsten Kapitel dieses Buches erfolgt oder - der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Hinweis: Vom 1. Januar 2012 an finden diese Regelungen nur noch Anwendung, wenn der Anspruch auf Entgeltsicherung vor diesem Tag entstanden ist. Bei erneuter Antragstellung können die Leistungen längstens bis zum 31. Dezember 2013 gewährt werden. Rechtsgrundlagen: Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 3 des GKV-Finanzierungsgesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309) Quelle: Informationsmaterial der BA, des BMAS
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AF-C04
Leistungen nur für SGB III Kunden
Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer (Egs) gem. § 421j SGB III
Wie viel wird gefördert? Die Förderung wird geleistet als - Zuschuss zum Arbeitsentgelt und - zusätzlicher Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die Entgeltsicherung wird für die Dauer von 2 Jahren gewährt. Der Zuschuss beträgt im ersten Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung 50% und im zweiten Jahr 30% der monatlichen Nettoentgeltdifferenz. Der zusätzliche Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung wird nach § 163 Abs. 9 des Sechsten Buches bemessen und von der Bundesagentur entrichtet; § 207 gilt entsprechend. In Zeiten, in denen der Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen bezieht, werden die Leistungen der Entgeltsicherung unverändert erbracht. Wo und wie wird beantragt? für ++ : bei der regional zuständigen Agentur für Arbeit
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AF-C05
Leistungen nur für SGB III Kunden
Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen gem. § 216a SGB III
Was wird gefördert? Förderung der Eingliederung von Arbeitnehmern bei betrieblichen Restrukturierungen zur Vermeidung von Entlassungen und zur Verbesserung ihrer Vermittlungsaussichten. Eine Strukturkrise ist nicht mehr erforderlich. Betriebliche Voraussetzungen: - wenn in einem Betrieb Personalanpassungsmaßnahmen auf Grund einer Betriebsänderung durchgeführt und - die vom Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmer zur Vermeidung von Entlassungen und zur Verbesserung ihrer Eingliederungschancen in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit zusammengefasst werden. Persönliche Voraussetzungen: - wenn der Arbeitnehmer von Arbeitslosigkeit bedroht ist, - nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzt oder im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aufnimmt, - nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen ist und - vor der Überleitung in die betriebsorganisatorisch selbständige Einheit aus Anlass der Betriebsänderung an einer arbeitsmarktlich zweckmäßigen Maßnahme zur Feststellung der Eingliederungsaussichten teilgenommen hat. Wer wird gefördert? ++ (gültig für SGB III Kunden) von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer. Fördervoraussetzungen: Anspruch auf Förderung besteht, wenn 1. Arbeitnehmer und solange sie von einem dauerhaften unvermeidbaren Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen sind, 2. die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind, 3. die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und 4. der dauerhafte Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist. Der Arbeitgeber ist zu aktiven Eingliederungsmaßnahmen verpflichtet. Während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld hat der Arbeitgeber den geförderten Arbeitnehmern Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten und bei Qualifizierungsdefiziten geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten anzubieten (Standortbestimmung/Aktivierung durch Profiling, das die Stärken und Schwächen des Arbeitnehmers analysiert, bei Bedarf Qualifizierung nach ESF-Richtlinie unter angemessener Beteiligung des Arbeitgebers).
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AF-C05
Leistungen nur für SGB III Kunden
Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen gem. § 216a SGB III
Rechtsgrundlagen: Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 3 des GKV-Finanzierungsgesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309) Quelle: Informationsmaterial der BA, des BMAS Wie viel wird gefördert? Soweit nichts Abweichendes geregelt ist, finden die für das Kurzarbeitergeld geltenden Vorschriften Anwendung. Die Bezugsfrist für das Transferkurzarbeitergeld beträgt längstens 12 Monate. Wo und wie wird beantragt? für ++ : bei der regional zuständigen Agentur für Arbeit
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AF-C06
Leistungen nur für SGB III Kunden
Förderung von ergänzenden Qualifizierungsangeboten während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld im Rahmen des ESF-BA-Programms Was wird gefördert? Mit der ESF-Förderung flankiert die Europäische Union die nationale Arbeitsmarktpolitik. Das Bundesprogramm für aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds mitfinanzierte zusätzliche arbeitsmarktpolitische Maßnahmen im Bereich des Bundes führt die Bundesagentur für Arbeit auf der Grundlage von Richtlinien des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch. Das ESF-BA-Programm ergänzt das Instrumentarium des SGB III. Hier: - zusätzliche Qualifizierungsmaßnahmen für Arbeitnehmer mit Anspruch auf Kurzarbeitergeld zur Förderung der Eingliederung bei betrieblichen Restrukturierungen (Transferkurzarbeitergeld) insbesondere in kleinen und mittleren Betrieben, - Übernahme von Lehrgangskosten sowie ggf. eine Fahrkostenpauschale bei Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme für Bezieher von Transferkurzarbeitergeld nach § 216b SGB III. Es sind nur noch Maßnahmen und Bildungsträger förderfähig, wenn für sie Zulassungen nach den §§ 84, 85 SGB III in Verbindung mit der Anerkennungs- und Zulassungsverordnung (AZWV) durch eine fachkundige Stelle vorliegen. Wer wird gefördert? ++ (gültig für SGB III Kunden) Arbeitnehmer, denen Transferkurzarbeitergeld nach § 216b SGB III gewährt wird. Fördervoraussetzungen: - Gewährung des Transferkurzarbeitergeldes an Arbeitnehmer zur Förderung des Transfers in eine andere Beschäftigung. - Auf die Leistungen aus dem ESF-BA-Programm besteht kein Rechtsanspruch. Sie können nur gezahlt werden, soweit ESF-Mittel zur Verfügung stehen. Rechtsgrundlagen: Richtlinie für aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) mitfinanzierte ergänzende Qualifizierungsangebote für Bezieher von Transferkurzarbeitergeld vom 15. Oktober 2008, zuletzt geändert im Januar 2011. Quelle: Bundesanzeiger Nr. 160 vom 22.10.2008
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AF-C06
Leistungen nur für SGB III Kunden
Förderung von ergänzenden Qualifizierungsangeboten während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld im Rahmen des ESF-BA-Programms Wie viel wird gefördert? (1) Soweit für Bezieher von Transferkurzarbeitergeld nach § 216b SGB III, insbesondere aus KMU, berufliche Qualifizierungsmaßnahmen durchgeführt werden, können notwendige Lehrgangskosten in entsprechender Anwendung von § 80 SGB III erstattet werden. In besonders begründeten Einzelfällen können für die Dauer der Qualifizierungsmaßnahme auch die vom Arbeitgeber nach § 249 Abs. 2 Nr. 3, § 257 SGB V, § 168 Abs. 1 Nr. 1a SGB VI und § 58 Abs. 1, § 61 SGB XI zu tragenden Beiträge und Zuschüsse zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung ganz oder teilweise erstattet werden. Darüber hinaus kann je Teilnehmer eine Fahrkostenpauschale von 3 EUR je Unterrichtstag gewährt werden, soweit Fahrkosten tatsächlich anfallen und der Arbeitgeber die Berechnung und Auszahlung übernimmt. (2) Die Ausgestaltung und Durchführung der Qualifizierungsmaßnahmen hat sich nach dem Arbeitsausfall zu richten. (3) Der Arbeitgeber hat sich bei der Durchführung der beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen angemessen zu beteiligen. Dies ist dann der Fall, wenn er sich mit einem Betrag in Höhe von mind. 10% an den entstehenden Kosten der Qualifizierung insgesamt beteiligt. Hat sich ein Dritter (z. B. abgebender Betrieb) zur Übernahme der entstehenden Kosten verpflichtet, kommt eine Erstattung dieser Leistung nach den ESF-Richtlinien nur in Höhe des nach Abzug verbleibenden Differenzbetrages in Betracht. Weitere Regelungen sind der Richtlinie zu entnehmen. Die Förderung erfolgt in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse. Wo und wie wird beantragt? für ++ : bei der regional zuständigen Agentur für Arbeit
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AF-C07
Leistungen nur für SGB III Kunden
Förderung der Erprobung innovativer Ansätze gem. § 421h SGB III
Was wird gefördert? Mit dieser Förderleistung besteht die Möglichkeit, im Rahmen zeitlich befristeter Projekte innovative Lösungen zu erproben und neue Handlungsansätze zu erschließen. Wer wird gefördert? ++ (gültig für SGB III Kunden) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können in die Projektförderung einbezogen werden. Fördervoraussetzungen: Als Hilfestellung zur Beurteilung der Neuartigkeit eines Ansatzes kann herangezogen werden, dass vor allem neue oder bislang noch nicht durch die BA bearbeitete Bedarfe/Problemlagen adressiert und/oder neuartige bzw. verbesserte Lösungswege/Methoden/Prozesse aufgezeigt werden. Eine Förderung nach § 421h SGB III ist ausgeschlossen, sofern eine Realisierung über die gesetzlich geregelten aktiven Arbeitsförderungsleistungen möglich ist bzw. lediglich gesetzlich geregelte Arbeitsförderungsleistungen aufgestockt werden. Wettbewerbsverfälschungen und Verstöße gegen das geltende EU-Recht sind zu verhindern. Hinweis: Die Regelung gilt für Förderungen, die bis zum 31. Dezember 2013 begonnen haben. Rechtsgrundlagen: Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 3 des GKV-Finanzierungsgesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309) Quelle: Informationsmaterial der BA, des BMAS Wie viel wird gefördert? Die einzelnen Projekte dürfen den Höchstbetrag von 2 Mio. EUR jährlich und eine Dauer von 24 Monaten nicht überschreiten. Wo und wie wird beantragt? für ++ : Anträge sind direkt bei der Zentrale der BA einzureichen. E-Mail: Zentrale.Innovative-Ansaetze@arbeitsagentur.de
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AF-C08
Leistungen nur für SGB III Kunden
Förderung der Berufsausbildung gem. §§ 59-74 SGB III
Was wird gefördert? - Unterstützung während einer beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, - berufliche Ausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Ausland, - ausbildungsbegleitende Hilfen (abH), - außerbetriebliche Berufsausbildung (BaE) für Jugendliche, - Aktivierungshilfen für Jüngere (Ah), - Sonderpädagogische Betreuung (SpB). Wer wird gefördert? ++ (gültig für SGB III Kunden) Auszubildende (Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss, die noch nicht 3 Jahre berufstätig gewesen sind). Förderfähiger Personenkreis: - Deutsche, - Ausländer, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen (Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162). Fördervoraussetzungen: Eine berufliche Ausbildung ist förderfähig: - wenn die berufliche Ausbildung oder die berufsvorbereitende Maßnahme förderungsfähig ist, - wenn der Personenkreis die Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt, - wenn die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten usw. nicht anderweitig zur Verfügung stehen. Eine berufliche Ausbildung ist förderfähig: - wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist, - wenn es sich um eine erstmalige Ausbildung handelt, eine zweite Ausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Ausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird. Nach der vorzeitigen Lösung eines Ausbildungsverhältnisses darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine berufliche Ausbildung teilweise oder ganz im Ausland durchgeführt werden.
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AF-C08
Leistungen nur für SGB III Kunden
Förderung der Berufsausbildung gem. §§ 59-74 SGB III
Eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme ist förderfähig: - wenn sie auf die Aufnahme einer Ausbildung vorbereitet oder der beruflichen Eingliederung dient und nicht den Schulgesetzen der Länder unterliegt sowie - nach Ausbildung und Berufserfahrung des Leiters und des Ausbildungs- und Betreuungspersonals, Gestaltung des Lehrplans, Unterrichtsmethode und Güte der zum Einsatz vorgesehenen Lehr- und Lernmittel eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten lässt. Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen können zur Erleichterung der beruflichen Eingliederung auch allgemein bildende Fächer enthalten und auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses vorbereiten. Der Anteil der betrieblichen Praktikaphasen darf die Hälfte der vorgesehenen Maßnahmedauer nicht überschreiten. Das Vergaberecht findet Anwendung. Rechtsgrundlagen: Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 3 des GKV-Finanzierungsgesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309) Quelle: Informationsmaterial der BA, des BMAS Wie viel wird gefördert? - Berufliche Ausbildung: Bedarf für den Lebensunterhalt, Fahrkosten, sonstige Aufwendungen, - berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen: Bedarf für den Lebensunterhalt, Fahrkosten, sonstige Aufwendungen, Lehrgangskosten. Anspruch besteht für die Dauer der beruflichen Ausbildung und der berufsvorbereitenden Maßnahme. Für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform wird Berufsausbildungsbeihilfe unverändert weiter erbracht. - Ausbildungsbegleitende Hilfen: Erstattet werden erforderliche Maßnahmekosten. Ein Zuschuss zur Ausbildungsvergütung wird gezahlt, wenn die Maßnahme während der üblichen Arbeitszeit durchgeführt wird. - Außerbetriebliche Berufsausbildung: Erforderliche Maßnahmekosten und Zuschuss zur Ausbildungsvergütung. Die Zuschüsse werden an den Maßnahmeträger gezahlt. Wo und wie wird beantragt? für ++ : bei der regional zuständigen Agentur für Arbeit
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AF-D01
Leistungen nur für SGB II Kunden
Einstiegsgeld (ESG) nach § 16b SGB II
Was wird gefördert? Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die arbeitslos sind, bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Wer wird gefördert? Arbeitslose, weiterhin Hilfebedürftige bei Aufnahme einer niedrig entlohnten sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit von mind. 15 h/Woche oder selbständigen Tätigkeit mit hauptberuflichem Charakter. Die Förderung der Erwerbstätigkeit erfolgt nur, wenn trotz des erzielten Einkommens weiterhin Hilfebedürftigkeit besteht. Bei Existenzgründung soll dem Träger der Grundsicherung eine Kurzbeschreibung des Existenzgründungsvorhabens, ein Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan und eine Umsatz- und Rentabilitätsvorschau vorgelegt werden. zu fördernder Personenkreis: ## (gültig für SGB II Kunden) Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn die Maßnahme zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist (Ermessensleistung), - wenn der Fallmanager die Maßnahme als besonders geeignet für die Eingliederung des Hilfesuchenden in Beschäftigung erachtet. Rechtsgrundlagen: Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt geändert durch Artikel 2a des GKV-Finanzierungsgesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309) Quelle: Informationsmaterial der BA, des BMAS Wie viel wird gefördert? Zuschuss zum Arbeitslosengeld II. Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate in Bewilligungsabschnitten von je 6 Monaten erbracht. Die Höhe wird vom Fallmanager festgelegt. Bei der Bemessung soll die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit, Vermittlungshemmnisse sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der der erwerbsfähige Hilfebedürftige lebt. Grundsätzlich beträgt der Fördersatz 50% der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II und erhöht sich für jedes zusätzliche Mitglied der Bedarfsgemeinschaft prinzipiell um 10% der Regelleistung. Weist der erwerbsfähige Hilfebedürftige gravierende Vermittlungshemmnisse auf, kann der Fördersatz erhöht werden. Der Zuschuss soll insgesamt 100% der Regelleistung nicht übersteigen. 73
AF-D01
Leistungen nur für SGB II Kunden
Einstiegsgeld (ESG) nach § 16b SGB II
Wo und wie wird beantragt? für ## : beim zuständigen Träger der Grundsicherung
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AF-D02
Leistungen nur für SGB II Kunden
Förderung der Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen gem. § 16c SGB II
Was wird gefördert? Leistungen zur Eingliederung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können gewährt werden, wenn sich die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich trägt und sich die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit verringert oder dauerhaft überwunden wird. Wer wird gefördert? Erwerbsfähige Hilfebedürftige in Ausübung einer selbständigen hauptamtlichen Tätigkeit. zu fördernder Personenkreis: ## (gültig für SGB II Kunden) Fördervoraussetzungen: - Prüfung der Voraussetzungen des genannten Personenkreises, - Beurteilung der Tragfähigkeit bei Gründungswilligen, - Prüfung der Voraussetzungen zur Gewährung von Zuschüssen und Darlehen. Rechtsgrundlagen: Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt geändert durch Artikel 2a des GKV-Finanzierungsgesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309) Quelle: Informationsmaterial der BA, des BMAS Wie viel wird gefördert? Zuschüsse dürfen den Betrag von 5.000 EUR nicht übersteigen. Sie können einmalig oder in monatlichen Raten degressiv bewilligt werden. Darlehen sollen vorrangig gewährt werden, es sei denn, dass im Einzelfall die Gewährung eines Zuschusses zielführender ist. Die Darlehenshöhe kann den Maximalbetrag für Zuschüsse in Höhe von 5.000 EUR übersteigen. Die Kombination von Zuschuss und Darlehen ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände möglich. Der Zeitrahmen der Förderung ist in der Regel bis zu 12 Monate angemessen. Bei Gründungen aus der Arbeitslosigkeit sollte wegen größerer Erfolgsaussichten ein Zeitraum von max. 24 Monaten zugrunde gelegt werden. Wo und wie wird beantragt? für ## : beim zuständigen Träger der Grundsicherung
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AF-E01
Leistungen gem. SGB III an Arbeitgeber für SGB III und SGB II
Eingliederungszuschüsse gem. §§ 217-221 SGB III in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II Was wird gefördert? Die Eingliederung besonders förderungsbedürftiger Arbeitnehmer in ein Arbeitsrechtsverhältnis durch Lohnkostenzuschuss. Damit sollen individuelle Wettbewerbsnachteile bzw. Minderleistungen von Arbeitnehmern durch betriebliche Einstellungshilfen ausgeglichen werden. Des weiteren können für schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 104 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben a - d des SGB IX und ihnen nach § 2 Abs. 3 des Neunten Buches von den Agenturen für Arbeit gleichgestellte behinderte Menschen, die wegen in ihrer Person liegender Umstände nur erschwert vermittelbar sind (besonders betroffene schwerbehinderte Menschen) Eingliederungszuschüsse gem. § 219 erbracht werden. Für Eingliederungszuschüsse für Ältere (50+) wird auf das Programm AF-E02 verwiesen. Wer wird gefördert? Arbeitgeber bei Einstellung von Arbeitnehmern mit Vermittlungshemmnissen. Unternehmen, öffentliche Einrichtungen, Verbände und Vereinigungen, Freie Berufe. zu fördernder Personenkreis: ++ (gültig für SGB III Kunden) ## (gültig für SGB II Kunden) 1. Arbeitnehmer mit Vermittlungshemmnissen, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, 2. schwerbehinderte oder sonstige behinderte Menschen, besonders betroffene schwerbehinderte Menschen Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn diese Arbeitnehmer wegen in ihrer Person liegenden Umstände nur erschwert vermittelt werden können, - wenn die Antragstellung vor Abschluss des Arbeitsvertrages erfolgte, - wenn mit der Einstellung eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mind. 15 Stunden erfolgt. Eine Förderung ist ausgeschlossen: - wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um einen Eingliederungszuschuss zu erhalten oder - wenn die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt, bei dem der Arbeitnehmer während der letzten 4 Jahre vor Förderungsbeginn mehr als 3 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt. Eingliederungszuschüsse sind teilweise zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraums oder einer Nachbeschäftigungszeit beendet wird. Dies gilt nicht: - wenn der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, zu kündigen, 76
Leistungen gem. SGB III an Arbeitgeber für SGB III und SGB II
AF-E01
Eingliederungszuschüsse gem. §§ 217-221 SGB III in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II - wenn eine Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung im Betrieb entgegenstehen, berechtigt war, - wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Bestreben des Arbeitnehmers hin erfolgt, ohne dass der Arbeitgeber den Grund hierfür zu vertreten hat, - wenn der Arbeitnehmer das Mindestalter für den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht hat, oder - wenn der Eingliederungszuschuss für die Einstellung eines besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen geleistet wird. Rechtsgrundlagen: Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 3 des GKV-Finanzierungsgesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309) Quelle: Informationsmaterial der BA, des BMAS Wie viel wird gefördert? Die Förderhöhe und -dauer richten sich nach dem Umfang einer Minderleistung des Arbeitnehmers und nach den jeweiligen Eingliederungserfordernissen. zu 1.: der Zuschuss darf 50% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht übersteigen, die Förderdauer beträgt längstens 12 Monate, zu 2.: bis zu 70% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts, die Förderdauer darf 36 Monate nicht überschreiten. Die Förderdauer darf bei besonders betroffenen älteren schwerbehinderten Menschen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, 60 Monate und bei besonders betroffenen älteren schwerbehinderten Menschen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, 96 Monate nicht übersteigen. Nach Ablauf von 12 Monaten ist der Eingliederungszuschuss entsprechend der zu erwartenden Zunahme der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers und den abnehmenden Eingliederungserfordernissen gegenüber der bisherigen Förderhöhe, mind. aber um 10 Prozentpunkte jährlich, zu vermindern. Er darf 30% nicht unterschreiten. Der Eingliederungszuschuss für besonders betroffene ältere schwerbehinderte Menschen ist erst nach Ablauf von 24 Monaten zu vermindern. Zeiten einer geförderten befristeten Beschäftigung beim Arbeitgeber sollen angemessen berücksichtigt werden. Berücksichtigungsfähig sind die regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelte (tariflich oder ortsüblich) und der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (20% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts). Die Zuschüsse werden an Arbeitgeber gezahlt. Die Rückzahlung ist auf die Hälfte des Förderungsbetrages begrenzt und darf den in den letzten 12 Monaten vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses geleisteten Förderbetrag nicht überschreiten. Ungeförderte Nachbeschäftigungszeiten sind anteilig zu berücksichtigen. Die Nachbeschäftigungszeit entspricht der Förderdauer, sie beträgt längstens 12 Monate.
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AF-E01
Leistungen gem. SGB III an Arbeitgeber für SGB III und SGB II
Eingliederungszuschüsse gem. §§ 217-221 SGB III in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II Wo und wie wird beantragt? für ++ : bei der regional zuständigen Agentur für Arbeit für ## : beim zuständigen Träger der Grundsicherung. Zu beachten: Die Zuständigkeit für diese Leistung ist nach dem Wohnortprinzip des Arbeitslosen geregelt.
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Leistungen gem. SGB III an Arbeitgeber für SGB III und SGB II
AF-E02
Eingliederungszuschuss für Ältere gem. 421f SGB III in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II Was wird gefördert? Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten erhalten. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn: - zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um einen Eingliederungszuschuss zu erhalten, oder - die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt, bei dem der Arbeitnehmer während der letzten 2 Jahre vor Förderungsbeginn mehr als 3 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war. Wer wird gefördert? Arbeitgeber. zu fördernder Personenkreis: ++ (gültig für SGB III Kunden) ## (gültig für SGB II Kunden) Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn die Arbeitnehmer vor Aufnahme der Beschäftigung mind. 6 Monate arbeitslos (§ 119 SGB III) waren oder Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen oder Transferkurzarbeitergeld bezogen haben oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung oder der öffentlich geförderten Beschäftigung nach diesem Buch teilgenommen haben oder - deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Umstände erschwert ist - und wenn das aufgenommene Beschäftigungsverhältnis für mind. ein Jahr begründet wird. Hinweis: Die Rechtsvorschriften gelten für Förderungen, die bis zum 31. Dezember 2011 begonnen haben. Rechtsgrundlagen: Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 3 des GKV-Finanzierungsgesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309) Quelle: Informationsmaterial der BA, des BMAS
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AF-E02
Leistungen gem. SGB III an Arbeitgeber für SGB III und SGB II
Eingliederungszuschuss für Ältere gem. 421f SGB III in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II Wie viel wird gefördert? Die Förderhöhe und die Förderdauer richten sich nach den jeweiligen Eingliederungserfordernissen. Die Förderhöhe darf 30% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht unterschreiten und 50% nicht überschreiten. Die Förderdauer beträgt mind. 12 Monate. Sie darf 36 Monate nicht überschreiten. Nach Ablauf von 12 Monaten ist der Eingliederungszuschuss um mind. 10 Prozentpunkte jährlich zu vermindern. Für schwerbehinderte, sonstige behinderte und besonders betroffene schwerbehinderte Menschen darf die Förderhöhe bis zu 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts betragen. Die Förderdauer darf für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen bis zu 60 Monate und ab Vollendung des 55. Lebensjahres bis zu 96 Monate betragen. Der Eingliederungszuschuss ist für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen erst nach Ablauf von 24 Monaten zu kürzen. Er darf für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen 30% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht unterschreiten. Die Nachbeschäftigungszeit entspricht der Förderdauer, sie beträgt längstens 12 Monate. Für die Zuschüsse sind nach § 220 SGB III - die vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelte, soweit sie die tariflichen Arbeitsentgelte oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, die für vergleichbare Tätigkeiten ortsüblichen Arbeitsentgelte und soweit sie die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung nicht übersteigen, sowie - der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag berücksichtigungsfähig. Wo und wie wird beantragt? für ++ : bei der regional zuständigen Agentur für Arbeit für ## : beim zuständigen Träger der Grundsicherung
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Leistungen gem. SGB III an Arbeitgeber für SGB III und SGB II
AF-E05
Förderung der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung gem. § 235b SGB III in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II - Einstiegsqualifizierung Was wird gefördert? Gefördert wird durch einen Zuschuss eine betrieblich durchgeführte Einstiegsqualifizierung für Auszubildende. Die betriebliche Einstiegsqualifizierung dient der Vermittlung und Vertiefung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit. Soweit die betriebliche Einstiegsqualifizierung als Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz durchgeführt wird, gelten die §§ 68 bis 70 des Berufsbildungsgesetzes. Wer wird gefördert? Arbeitgeber. zu fördernder Personenkreis: ++ (gültig für SGB III Kunden) ## (gültig für SGB II Kunden) Förderungsfähig sind: 1. bei der Agentur für Arbeit gemeldete Ausbildungsbewerber mit aus individuellen Gründen eingeschränkten Vermittlungsperspektiven, die auch nach den bundesweiten Nachvermittlungsaktionen keinen Ausbildungsplatz haben, 2. Auszubildende, die noch nicht in vollem Maße über die erforderliche Ausbildungsbefähigung verfügen und 3. lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Auszubildende. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn die Einstiegsqualifizierung auf der Grundlage eines Vertrages im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes mit dem Auszubildenden durchgeführt wird, - wenn auf einen anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes, § 25 Abs. 1 Satz 1 der Handwerksordnung oder des Seemannsgesetzes vorbereitet und - in Vollzeit oder wegen der Erziehung eigener Kinder oder der Pflege von Familienangehörigen in Teilzeit von mind. 20 Wochenstunden durchgeführt wird, - sozialpädagogische Begleitung nach § 16 Abs. 1 i. V. mit § 241a SGB III möglich. Der Abschluss des Vertrages ist der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle anzuzeigen. Die vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten sind vom Betrieb zu bescheinigen. Die zuständige Stelle stellt über die erfolgreich durchgeführte betriebliche Einstiegsqualifizierung ein Zertifikat aus. Rechtsgrundlagen: Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 3 des GKV-Finanzierungsgesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309)
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AF-E05
Leistungen gem. SGB III an Arbeitgeber für SGB III und SGB II
Förderung der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung gem. § 235b SGB III in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II - Einstiegsqualifizierung Quelle: Informationsmaterial der BA, des BMAS Wie viel wird gefördert? Erstattung der Vergütung der Einstiegsqualifizierung bis zu einer Höhe von 212 EUR monatlich zuzüglich eines pauschalierten Anteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag des Auszubildenden als Zuschuss. Eine Einstiegsqualifizierung kann für die Dauer von 6 bis längstens 12 Monaten gefördert werden. Wo und wie wird beantragt? für ++ : bei der regional zuständigen Agentur für Arbeit für ## : beim zuständigen Träger der Grundsicherung
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Leistungen gem. SGB III an Arbeitgeber für SGB III und SGB II
AF-E08
Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung schwerbehinderter Menschen gem. § 235 SGB III in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II Was wird gefördert? 1 betriebliche Aus- oder Weiterbildung von schwerbehinderten Menschen i. S. des § 104 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e IX. Buch, 2. Betriebspraktika, die berufs- oder berufsbereichbezogene fachliche sowie soziale Kompetenzen vermitteln, die einen Übergang in eine Berufsausbildung erleichtern. Wer wird gefördert? Arbeitgeber. zu fördernder Personenkreis: ++ (gültig für SGB III Kunden) ## (gültig für SGB II Kunden) Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer, Auszubildende, schwerbehinderte Menschen. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: wenn zu 1. die Aus- und Weiterbildung sonst nicht zu erreichen ist, wenn zu 2. - Arbeitgeber Auszubildenden im Rahmen eines Praktikums Grundkenntnisse und -fertigkeiten vermitteln, die für eine Berufsausbildung förderlich sind und das Praktikum mit einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme in Teilzeit verbunden ist, - der Auszubildende für die Dauer der ergänzenden Berufsvorbereitung vom Betrieb freigestellt ist. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, mit dem Auszubildenden einen Praktikumsvertrag abzuschließen und eine Praktikumsvergütung im Regelfall von 202 EUR monatlich zzgl. des Gesamtsozialversicherungsbeitrages zu zahlen. Rechtsgrundlagen: Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 3 des GKV-Finanzierungsgesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309) Quelle: Informationsmaterial der BA, des BMAS
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AF-E08
Leistungen gem. SGB III an Arbeitgeber für SGB III und SGB II
Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung schwerbehinderter Menschen gem. § 235 SGB III in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II Wie viel wird gefördert? Zu 1.: Zuschüsse sollen regelmäßig 80% der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr oder der vergleichbaren Vergütung einschl. des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht übersteigen (in begründeten Ausnahmefällen bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung). Bei Übernahme schwerbehinderter Menschen in ein Arbeitsverhältnis durch den ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber im Anschluss an eine abgeschlossene Aus- und Weiterbildung kann ein Eingliederungszuschuss in Höhe von bis zu 70% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts (§ 220 SGB III) für die Dauer von einem Jahr erbracht werden, sofern während der Aus- oder Weiterbildung Zuschüsse erbracht wurden. Zu 2.: Erstattung der Praktikumsvergütung bis zu 202 EUR zzgl. des Gesamtsozialversicherungsbeitrages. Wo und wie wird beantragt? für ++ : bei der regional zuständigen Agentur für Arbeit für ## : beim zuständigen Träger der Grundsicherung
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Leistungen gem. SGB III an Arbeitgeber für SGB III und SGB II
AF-E09
Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben gem. §§ 236-239 SGB III in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II Was wird gefördert? 1. Die betriebliche Aus- und Weiterbildung von behinderten Menschen in Ausbildungsberufen, 2. die behindertengerechte Ausgestaltung von Ausbildungs- oder Arbeitsplätzen, 3. die befristete Probebeschäftigung behinderter, schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen i. S. des Schwerbehindertengesetzes. Wer wird gefördert? Arbeitgeber. zu fördernder Personenkreis: ++ (gültig für SGB III Kunden) ## (gültig für SGB II Kunden) behinderte Menschen. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn zu 1. die Aus- und Weiterbildung sonst nicht zu erreichen ist, - um zu 2. die dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen oder zu sichern und wenn eine entsprechende Verpflichtung des Arbeitgebers nach dem Schwerbehindertengesetz nicht besteht, - wenn zu 3. dadurch die Möglichkeit einer Teilhabe am Arbeitsleben verbessert wird oder eine vollständige und dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen ist. Rechtsgrundlagen: Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 3 des GKV-Finanzierungsgesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309) Quelle: Informationsmaterial der BA, des BMAS Wie viel wird gefördert? Die Agentur für Arbeit/Träger der Grundsicherung ist ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen. Zu 1.: Zuschüsse von max. 60% der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr, in begründeten Ausnahmefällen bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr, zu 2.: Zuschüsse, zu 3.: Kostenerstattung bis zur Dauer von 3 Monaten.
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AF-E09
Leistungen gem. SGB III an Arbeitgeber für SGB III und SGB II
Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben gem. §§ 236-239 SGB III in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II Wo und wie wird beantragt? für ++ : bei der regional zuständigen Agentur für Arbeit für ## : beim zuständigen Träger der Grundsicherung
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Leistungen gem. SGB III an Arbeitgeber für SGB III und SGB II
AF-E10
Förderung der Weiterbildung beschäftigter Arbeitnehmer gem. § 417 SGB III in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II Was wird gefördert? Gefördert wird die Teilnahme an einer Weiterbildung, die außerhalb des Betriebes durchgeführt wird, dem die Arbeitnehmer angehören. Es müssen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die über arbeitsplatzbezogene Anpassungsqualifizierungen hinausgehen. Durch den Erwerb von arbeitsmarktnahen Kenntnissen sollen bewährte Arbeitskräfte ihre Qualifikation auf dem neuesten Stand halten und qualifikationsbedingte Entlassungen damit verhindert werden. Wer wird gefördert? Arbeitgeber. zu fördernder Personenkreis: ++ (gültig für SGB III Kunden) ## (gültig für SGB II Kunden) von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn Arbeitnehmer bei Beginn der Teilnahme das 45. Lebensjahr vollendet haben, - wenn sie im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses für die Zeit der Teilnahme an der Maßnahme weiterhin Anspruch auf Arbeitsentgelt haben, - wenn der Betrieb, dem sie angehören, weniger als 250 Arbeitnehmer beschäftigt, - wenn die Maßnahme außerhalb des Betriebes, dem sie angehören, durchgeführt wird und Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen, - wenn der Träger und die Maßnahme für die Förderung nach den §§ 84 und 85 zugelassen sind und - wenn die Maßnahme bis zum 31. Dezember 2010 begonnen hat. Nach § 77 Abs. 4 SGB III wird dem Arbeitnehmer das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung bescheinigt (Bildungsgutschein). Der Bildungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional und auf bestimmte Bildungsziele beschränkt werden. Der vom Arbeitnehmer ausgewählte Träger hat der Agentur für Arbeit den Bildungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 10 Stunden mit 0,25, nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Rechtsgrundlagen: Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 3 des GKV-Finanzierungsgesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309)
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AF-E10
Leistungen gem. SGB III an Arbeitgeber für SGB III und SGB II
Förderung der Weiterbildung beschäftigter Arbeitnehmer gem. § 417 SGB III in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II Quelle: Informationsmaterial der BA, des BMAS Wie viel wird gefördert? Es werden Weiterbildungskosten erstattet und im Einzelfall ein Zuschuss zur notwendigen auswärtigen Unterbringung gezahlt. Der Zuschuss wird zum Arbeitsentgelt an den Arbeitgeber erbracht. Er kann bis zur Höhe des Betrages erbracht werden, der sich als anteiliges Arbeitsentgelt einschl. des darauf anfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag für Zeiten ohne Arbeitsleistung während der Teilnahme an der Maßnahme errechnet. Wo und wie wird beantragt? für ++ : bei der regional zuständigen Agentur für Arbeit für ## : beim zuständigen Träger der Grundsicherung
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Leistungen gem. SGB III an Arbeitgeber für SGB III und SGB II
AF-E11
Übernahme der Beiträge zur Arbeitsförderung bei Beschäftigung älterer Arbeitnehmer gem. § 421k SGB III in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II Was wird gefördert? Förderung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer durch Befreiung der Arbeitgeber von Beiträgen zur Arbeitsförderung. Wer wird gefördert? Arbeitgeber, die ein Beschäftigungsverhältnis mit einem zuvor Arbeitslosen, der das 55. Lebensjahr vollendet hat, erstmalig begründen. zu fördernder Personenkreis: ++ (gültig für SGB III Kunden) ## (gültig für SGB II Kunden) Arbeitslose. Fördervoraussetzungen: Vom 1. Januar 2008 an ist die Regelung nur noch für Beschäftigungsverhältnisse anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2008 begründet worden sind. Rechtsgrundlagen: Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 3 des GKV-Finanzierungsgesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309) Quelle: Informationsmaterial der BA, des BMAS Wie viel wird gefördert? Befreiung des Arbeitgebers vom Arbeitgeberbeitragsanteil in der Arbeitslosenversicherung. Der versicherungspflichtig Beschäftigte trägt die Hälfte des Beitrages, der ohne die Anwendung der Förderung zu zahlen wäre. Wo und wie wird beantragt? für ++ : bei der regional zuständigen Agentur für Arbeit für ## : beim zuständigen Träger der Grundsicherung
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AF-F01
Leistungen gem. SGB III an Arbeitgeber nur für SGB III Kunden
Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen gem. § 216a SGB III
Was wird gefördert? Transfermaßnahmen für Arbeitnehmer, die auf Grund von Betriebsänderungen oder im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses (im Sinne des § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes unabhängig von der Unternehmensgröße) von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Transfermaßnahmen sind alle Maßnahmen zur Eingliederung von Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt, an deren Finanzierung sich Arbeitgeber angemessen beteiligen. Wer wird gefördert? Arbeitgeber, die sich angemessen an der Finanzierung von Maßnahmen zur Eingliederung von Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt beteiligen. zu fördernder Personenkreis: ++ (gültig für SGB III Kunden) von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer. Von der Förderung ausgeschlossen sind Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes mit Ausnahme der Beschäftigten von Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform erwerbswirtschaftlich betrieben werden. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn die Maßnahme von einem Dritten durchgeführt wird (zwingend vorgeschrieben), - wenn die vorgesehene Maßnahme der Eingliederung der Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt dienen soll, - wenn die Durchführung der Maßnahme gesichert ist und - ein System zur Sicherung der Qualität angewendet wird. Auf Wunsch beraten die Agenturen für Arbeit im Vorfeld der Entscheidung über die Einführung von Transfermaßnahmen. Während der Teilnahme an Transfermaßnahmen sind andere Leistungen der aktiven Arbeitsförderung mit gleichartiger Zielsetzung ausgeschlossen. Rechtsgrundlagen: Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 3 des GKV-Finanzierungsgesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309) Quelle: Informationsmaterial der BA, des BMAS
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Leistungen gem. SGB III an Arbeitgeber nur für SGB III Kunden
AF-F01
Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen gem. § 216a SGB III
Wie viel wird gefördert? Die Förderung wird als Zuschuss gewährt. Er beträgt 50% der aufzuwendenden Maßnahmekosten, jedoch höchstens 2.500 EUR je gefördertem Arbeitnehmer. Wo und wie wird beantragt? für ++ : bei der regional zuständigen Agentur für Arbeit
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AF-F02
Leistungen gem. SGB III an Arbeitgeber nur für SGB III Kunden
Ausbildungsbonus für zusätzliche betriebliche Ausbildung gem. § 421r SGB III
Was wird gefördert? Zuschuss an Arbeitgeber für die zusätzliche betriebliche Ausbildung besonders förderungsbedürftiger Auszubildender (Ausbildungsbonus). Einen Rechtsanspruch auf die Förderung haben Arbeitgeber, die eine Altbewerberin oder einen Altbewerber einstellen, die: - sich seit 2 Jahren erfolglos um eine Ausbildung bemühen, - sich seit dem Vorjahr oder früher um eine Ausbildung bemühen und keinen oder nur einen mittleren Schulabschluss haben, - lernbeeinträchtigt oder sozial benachteiligt sind. Wer wird gefördert? Arbeitgeber. zu fördernder Personenkreis: ++ (gültig für SGB III Kunden) Förderbedürftige Auszubildende. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn die Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz durchgeführt wird und für die der dafür vorgeschriebene Ausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist, - wenn die Ausbildung zusätzlich erfolgt, d. h. wenn bei Ausbildungsbeginn die Zahl der Ausbildungsverhältnisse beim Arbeitgeber höher ist als im Durchschnitt der 3 vorhergehenden Jahre jeweils am 31. Dezember. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn: - zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses veranlasst hat, um einen Ausbildungsbonus zu erhalten, - zu vermuten ist, den Auszubildenden im Vorjahr oder früher nicht zur Ausbildung eingestellt hat, um den Ausbildungsbonus zu erhalten, - die Einstellung bei einem Arbeitgeber erfolgt, bei dem der Auszubildende bereits eine geförderte betriebliche Einstiegsqualifizierung durchlaufen hat, oder - die Ausbildung im Betrieb des Ehegatten, des Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils durchgeführt wird. Rechtsgrundlagen: Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 3 des GKV-Finanzierungsgesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309) Hinweis: Förderfähig sind Ausbildungsverhältnisse, die frühestens am 1. Juli 2008 und spätestens am 31. Dezember 2010 begonnen werden. Abweichend von Satz 1 sind in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 Nummer 2 Ausbildungen förderfähig die spätestens am 31. Dezember 2013 begonnen haben. 92
Leistungen gem. SGB III an Arbeitgeber nur für SGB III Kunden
AF-F02
Ausbildungsbonus für zusätzliche betriebliche Ausbildung gem. § 421r SGB III
Quelle: Informationsmaterial der BA, des BMAS Wie viel wird gefördert? Der Ausbildungsbonus wird als pauschaler Zuschuss gewährt und beträgt für jedes zusätzliche Ausbildungsverhältnis - 4.000 EUR, wenn die Ausbildungsvergütung 500 EUR unterschreitet, - 5.000 EUR, wenn die Ausbildungsvergütung mind. 500 EUR und weniger als 750 EUR beträgt, und - 6.000 EUR, wenn die Ausbildungsvergütung mind. 750 EUR beträgt. Er reduziert sich anteilig, soweit die in der Ausbildungsordnung festgelegte Ausbildungsdauer unterschritten wird, weil der Auszubildende bereits bei Abschluss des Ausbildungsvertrages Teile der Ausbildung erfolgreich absolviert hat oder eine Anrechnung von Zeiten beruflicher Vorbildung auf die Ausbildung erfolgt. 50% des Ausbildungsbonus werden nach Ablauf der Probezeit, die restlichen 50% nach Anmeldung des Auszubildenden zur Abschlussprüfung ausgezahlt, wenn das Ausbildungsverhältnis jeweils fortbesteht. Bei der zusätzlichen Ausbildung eines behinderten oder schwerbehinderten Jugendlichen erhöht sich der Ausbildungsbonus um pauschal 30%. Wo und wie wird beantragt? für ++ : bei der regional zuständigen Agentur für Arbeit
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AF-F03
Leistungen gem. SGB III an Arbeitgeber nur für SGB III Kunden
Eingliederungsgutschein für ältere Arbeitnehmer (EGG) gem. § 223 SGB III
Was wird gefördert? Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mehr als 12 Monaten haben, können als Ermessensleistung einen Eingliederungsgutschein über die Gewährung eines Eingliederungszuschusses an den Arbeitgeber erhalten. Einen Rechtsanspruch auf einen solchen Eingliederungsgutschein haben Arbeitnehmer, wenn sie seit Entstehen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mind. 12 Monate beschäftigungslos sind. Wer wird gefördert? Arbeitgeber. zu fördernder Personenkreis: ++ (gültig für SGB III Kunden) Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn der Arbeitnehmer eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt, - wenn die Arbeitszeit mind. 15 Stunden wöchentlich beträgt und - wenn das Beschäftigungsverhältnis für mind. ein Jahr begründet wird. Eine Förderung ist ausgeschlossen: - wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um einen Eingliederungszuschuss nach Absatz 2 § 223 SGB III zu erhalten, oder - wenn die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt, bei dem der Arbeitnehmer während der letzten 2 Jahre vor Förderungsbeginn mehr als 3 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war. Rechtsgrundlagen: Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 3 des GKV-Finanzierungsgesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309) Quelle: Informationsmaterial der BA, des BMAS
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Leistungen gem. SGB III an Arbeitgeber nur für SGB III Kunden
AF-F03
Eingliederungsgutschein für ältere Arbeitnehmer (EGG) gem. § 223 SGB III
Wie viel wird gefördert? Der Eingliederungszuschuss wird für 12 Monate geleistet. Die Förderhöhe richtet sich nach den jeweiligen Eingliederungserfordernissen und darf 30% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht unterschreiten und 50% nicht überschreiten. Für Arbeitnehmer, die einen Anspruch auf einen Eingliederungsgutschein haben, beträgt die Förderhöhe 50% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts. Das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt und die Auszahlung des Eingliederungszuschusses bestimmen sich nach § 220 SGB III. Wo und wie wird beantragt? für ++ : bei der regional zuständigen Agentur für Arbeit
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AF-F05
Leistungen gem. SGB III an Arbeitgeber nur für SGB III Kunden
Aus Mitteln des ESF mitfinanzierte Qualifizierungsangebote für Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld nach § 169 SGB III und § 175 SGB III Was wird gefördert? Die Teilnahme an beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen für Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld. Die Förderung wird grundsätzlich als Ausbildungsmaßnahme gewährt. Die tatsächliche Höhe richtet sich im Einzelfall nach der Art des Qualifizierungsvorhabens (allgemeine oder spezifische Maßnahme), der Betriebsgröße des antragstellenden Unternehmens und der Gruppe der geförderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Für die Förderung nicht berücksichtigungsfähig sind Maßnahmen, zu denen der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist sowie Qualifizierungen, die vom Unternehmen auch ohne öffentliche Förderung durchgeführt worden wären. Wer wird gefördert? Arbeitgeber. zu fördernder Personenkreis: ++ (gültig für SGB III Kunden) Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld nach § 169 SGB III und Saison-Kurzarbeitergeld nach § 175 SGB III, insbesondere aus kleinen und mittleren Unternehmen. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: a) wenn für die Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer Qualifizierungsbedarf begründet wird, b) wenn die Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme nicht der Rückkehr zur Vollarbeitszeit oder der Erhöhung der Arbeitszeit entgegensteht und für diesen Fall der Abbruch der Maßnahme mit dem Anbieter der Qualifizierungsmaßnahme vertraglich vereinbart wurde, c) wenn bei Maßnahmebeginn zu erwarten ist, dass die Qualifizierung innerhalb der Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes abgeschlossen werden kann und der Gesamtumfang der Qualifizierung den Umfang der Kurzarbeit nicht wesentlich überschreitet, d) wenn die Qualifizierungsmaßnahme und der Träger nach der Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Weiterbildung (AZWV) zugelassen sind. Die Teilnahme kann im Einzelfall auch abweichend von dieser Voraussetzung gefördert werden, wenn ansonsten die individuelle Qualifizierungsmaßnahme nicht durchführbar wäre. Eine Zulassung nach der AZWV ist nicht erforderlich, wenn die Weiterbildung im eigenen Betrieb mit eigenem Personal durchgeführt wird (auch in den Fällen, in denen mehrere Betriebe gemeinsam mit eigenem Personal innerbetriebliche Qualifizierung anbieten). Die Bundesagentur für Arbeit erlässt die zur Durchführung dieser Richtlinie notwendigen Geschäftsanweisungen von grundsätzlicher Bedeutung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Hinweis: Dauert eine Maßnahme über den 31. Dezember 2011 hinaus, können Leistungen nach dieser Richtlinie max. bis zum 30. Juni 2012 erbracht werden.
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Leistungen gem. SGB III an Arbeitgeber nur für SGB III Kunden
AF-F05
Aus Mitteln des ESF mitfinanzierte Qualifizierungsangebote für Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld nach § 169 SGB III und § 175 SGB III Rechtsgrundlagen: Richtlinie für aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) mitfinanzierte Qualifizierungsangebote für Bezieherinnen und Bezieher von Transferkurzarbeitergeld vom 18. Dezember 2008, Änderung der Richtlinie vom 22. Januar 2010, geändert im Januar 2011. Quelle: Bundesanzeiger Nr. 16 vom 29.01.2010 Wie viel wird gefördert? Erstattung der Weiterbildungskosten für allgemeine Qualifizierungsmaßnahmen zu 60% und für spezifische Qualifizierungsmaßnahmen zu 25% der durch die Maßnahmeprüfung laut AZWV als angemessen geltenden Lehrgangskosten, die Erstattung kann auf max. 80% erhöht werden: a) bei kleinen Unternehmen um 20 Prozentpunkte, b) bei mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte sowie c) bei benachteiligten oder behinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach Artikel 2 Nr. 18 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 um 10 Prozentpunkte. Bei Weiterbildung im eigenen Betrieb mit eigenem Personal können Personalkosten der Ausbilder sowie Kosten für Lernmittel für allgemeine Qualifizierungsmaßnahmen zu 60% und für spezifische Qualifizierungsmaßnahmen zu 25% erstattet werden. Die erstatteten Weiterbildungskosten dürfen pro Qualifizierungsvorhaben 2 Mio. EUR nicht überschreiten. Eine weitere Förderung aus anderen öffentlichen Mitteln ist nach dieser Richtlinie aufgrund der zu beachtenden Beihilfeintensitäten nicht möglich. Die Förderung nach dieser Richtlinie darf nicht mit anderen Förderungen aus ESF- oder EU-Mitteln kumuliert werden. Wo und wie wird beantragt? für ++ : bei der regional zuständigen Agentur für Arbeit
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AF-H01
Leistungen gem. SGB III an Träger für SGB III und SGB II Kunden
Maßnahmen zur vertieften Berufsorientierung gem. § 33 SGB III und 421q SGB III in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II Was wird gefördert? Die Förderung einer frühzeitigen Berufsorientierung und Eignungsfeststellung soll dazu führen, dass Schüler sich frühzeitig und intensiver als bisher mit dem Berufswahlprozess auseinandersetzen, ihre Chancen bei der Berufswahl realistischer einschätzen und Fehleinstellungen, die zum Beispiel zum Festhalten an einem unrealistischen Berufswunsch oder zu Ausbildungsabbrüchen führen können, möglichst vermieden werden. Dies soll auch dazu beitragen, das betriebliche Ausbildungsangebot besser ausschöpfen zu können. Wer wird gefördert? Träger. Allgemeinbildende Schulen, Jugend- und Sozialämter, Kammern, Bildungseinrichtungen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen, Stiftungen, gemeinnützige Vereine und freie und öffentliche Träger der Jugend- und Jugendberufshilfe. zu fördernder Personenkreis: ++ (gültig für SGB III Kunden) ## (gültig für SGB II Kunden) Schüler allgemeinbildender Schulen. Fördervoraussetzungen: Grundlage ist der Abschluss eines Dienstleistungsvertrages zur Durchführung einer Maßnahme. Zuständig für den Abschluss der Dienstleistungsverträge beziehungsweise für den Abschluss entsprechender Kooperationsvereinbarungen ist die örtliche Arbeitsagentur. Die Regionaldirektionen schließen erforderlichenfalls Kooperationsvereinbarungen mit überregional tätigen Einrichtungen ab. Die Beauftragung Dritter unterliegt dem Vergaberecht. Da im Hinblick auf die Beteiligungspflicht des Dritten und der vorgeschriebenen Maßnahmedauer (max. 169 Std.) der Auftragswert der einzelnen Maßnahme unterhalb des so genannten Schwellenwertes von 200.000 EUR liegt, hat die Vergabe daher (nur) nach Abschnitt 1 der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A) zu erfolgen. Der Dritte ist zur Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen verpflichtet. Rechtsgrundlagen: Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 3 des GKV-Finanzierungsgesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309) Quelle: Informationsmaterial der BA, des BMAS
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Leistungen gem. SGB III an Träger für SGB III und SGB II Kunden
AF-H01
Maßnahmen zur vertieften Berufsorientierung gem. § 33 SGB III und 421q SGB III in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II Wie viel wird gefördert? Die Agentur kann Schüler allgemeinbildender Schulen zur Vertiefung der Berufsorientierung fördern. Die Maßnahme kann bis zu 4 Wochen dauern, soll regelmäßig in der unterrichtsfreien Zeit durchgeführt werden und darf 160 Stunden nicht überschreiten. Bis zum 31. Dezember 2010 können nach 421q SGB III Berufsorientierungsmaßnahmen über einen Zeitraum von 4 Wochen hinaus und außerhalb der unterrichtsfreien Zeit durchgeführt werden. Dritte müssen sich mit mind. 50% an der Förderung beteiligen. Dieser Anteil wird grundsätzlich als Geldleistung erbracht; gegebenenfalls können auch Personal- sowie tatsächlich entstandene Sachleistungen eingebracht werden. Eine Finanzierung der Leistung Dritter durch Teilnahmegebühren ist nicht statthaft. Die Teilnehmer an der Maßnahme sind von dem Dritten gegen Unfall- und Haftpflichtansprüche zu versichern, sofern nicht eine entsprechende Versicherung durch die Schule vorhanden ist. Wo und wie wird beantragt? für ++ und für ## : bei der regional zuständigen Agentur für Arbeit Hinweis: Für die Sachbearbeitung ist die Agentur für Arbeit für beide Zielgruppen zuständig. Die Beratung kann jedoch in Abhängigkeit von ++ oder ## sowohl in der Agentur für Arbeit als auch beim zuständigen Träger der Grundsicherung in Anspruch genommen werden. Bei der Zuständigkeit ist zu beachten, dass einige Kommunen die Beratung und Bearbeitung in Eigenständigkeit, also ohne Beteiligung der Agentur für Arbeit oder des zuständigen Trägers der Grundsicherung, realisieren. Ansprechpartner in diesem Fall ist dann nur die Kommune.
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AF-I01
Leistungen gem. SGB III an Träger nur für SGB III Kunden
Förderung der Berufsausbildung und Beschäftigung begleitende Eingliederungsbeihilfen gem. §§ 240-246 SGB III Was wird gefördert? Zusätzliche Maßnahmen zur betrieblichen Ausbildung förderungsbedürftiger Auszubildender durch Zuschüsse an Träger. Gefördert werden niedrigschwellige Angebote im Vorfeld von Ausbildung, Qualifizierung und Beschäftigung, die Jugendliche, die auf andere Weise nicht erreicht werden können, für eine berufliche Qualifizierung motivieren (Aktivierungshilfen). Eine Förderung ist nur möglich, wenn Dritte sich mind. zur Hälfte an der Finanzierung beteiligen. Förderungsfähige Maßnahmen sind: a) Maßnahmen, die eine betriebliche Ausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz unterstützen und über betriebs- und ausbildungsübliche Inhalte hinausgehen (ausbildungsbegleitende Maßnahmen). Hierzu gehören Maßnahmen: - zum Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten, - zur Förderung der Fachpraxis und Fachtheorie und - zur sozialpädagogischen Begleitung. Ausbildungsbegleitende Hilfen können durch Abschnitte der Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung ergänzt werden, max. 3 Monate. b) Maßnahmen, die anstelle einer Ausbildung in einem Betrieb als berufliche Ausbildung im ersten Jahr in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz durchgeführt werden. c) Maßnahmen außerhalb einer betrieblichen oder außerbetrieblichen Ausbildung, die ausbildungsbegleitende Hilfen fortsetzen (Übergangshilfen) wie: - nach einem Abbruch einer Ausbildung in einem Betrieb oder einer außerbetrieblichen Einrichtung bis zur Aufnahme einer weiteren Ausbildung oder - nach erfolgreicher Beendigung einer Ausbildung zur Begründung oder Festigung eines Arbeitsverhältnisses. Wer wird gefördert? Träger von Maßnahmen der beruflichen Ausbildung. zu fördernder Personenkreis: ++ (gültig für SGB III Kunden) Auszubildende, besonders benachteiligte Jugendliche. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann, wenn: 1. durch zusätzliche Maßnahmen zur betrieblichen Ausbildung für förderungsbedürftige Auszubildende diesen eine berufliche Ausbildung ermöglicht wird und ihre Eingliederungsaussichten verbessert werden oder 2. besonders benachteiligte Jugendliche, die keine Beschäftigung haben und nicht ausbildungsuchend oder arbeitsuchend gemeldet sind, durch zusätzliche soziale Betreuungsmaßnahmen an Ausbildung, Qualifizierung und Beschäftigung herangeführt werden. 100
Leistungen gem. SGB III an Träger nur für SGB III Kunden
AF-I01
Förderung der Berufsausbildung und Beschäftigung begleitende Eingliederungsbeihilfen gem. §§ 240-246 SGB III Die Maßnahmen sind nur förderfähig, wenn sie - seitens der Bildungsstätte und des Lehrplans eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten lassen und - nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant, im Auftrag der Agentur für Arbeit durchgeführt werden und die Kosten angemessen sind. Förderungsbedürftige Auszubildende sind lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Auszubildende, die wegen der in ihrer Person liegenden Gründe ohne die Förderung: 1. eine Berufsausbildung nicht beginnen, fortsetzen, erfolgreich beenden können oder 2. nach dem Abbruch einer Berufsausbildung eine weitere Ausbildung nicht beginnen oder 3. nach erfolgreicher Beendigung einer Ausbildung ein Arbeitsverhältnis nicht begründen oder festigen können, 4. Angebote zur beruflichen Eingliederung nicht oder nicht mehr in Anspruch nehmen oder mit diesen noch nicht eingegliedert werden können, aber auch Auszubildende, bei denen ohne Förderung mit ausbildungsbegleitenden Hilfen ein Abbruch ihrer Ausbildung droht. Rechtsgrundlagen: Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 3 des GKV-Finanzierungsgesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309) Quelle: Informationsmaterial der BA, des BMAS Wie viel wird gefördert? Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung zzgl. des Gesamtsozialversicherungsbeitrages und des Unfallversicherungsbeitrages, Maßnahmekosten, sonstige Kosten. Die Leistungen können nur erbracht werden, soweit sie nicht für den gleichen Zweck durch Dritte erbracht werden. Wo und wie wird beantragt? für ++ : bei der regional zuständigen Agentur für Arbeit
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AF-I02
Leistungen gem. SGB III an Träger nur für SGB III Kunden Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) gem. §§ 260-271 und 434j SGB III
Was wird gefördert? Träger von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) können für die Beschäftigung von zugewiesenen Arbeitnehmern pauschalierte Zuschüsse erhalten, wenn damit zu rechnen ist, dass die Eingliederungsaussichten der in die Maßnahme zugewiesenen Arbeitnehmer erheblich verbessert werden. Wer wird gefördert? Natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, die Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen. zu fördernder Personenkreis: ++ (gültig für SGB III Kunden) Arbeitslose. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: 1. Träger von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen können für die Beschäftigung von zugewiesenen Arbeitnehmern durch Zuschüsse gefördert werden, - wenn die arbeitslosen Arbeitnehmer allein durch die Förderung in einer ABM eine Beschäftigung aufnehmen können, - und wenn sie die Voraussetzungen erfüllen, um Entgeltersatzleistungen zu erhalten, - die Maßnahmen dazu dienen, Arbeitslosigkeit abzubauen und arbeitslosen Arbeitnehmern zur Erhaltung oder Wiedererlangung der Beschäftigungsfähigkeit, zumindest vorübergehend, eine Beschäftigung zu ermöglichen, - in den Maßnahmen zusätzliche und im öffentlichen Interesse liegende Arbeiten durchgeführt werden, - eine Beeinträchtigung der Wirtschaft als Folge der Förderung nicht zu befürchten ist und - mit den von der Agentur für Arbeit zugewiesenen Arbeitnehmern Arbeitsverhältnisse begründet werden. 2. Maßnahmen sind vorrangig zu fördern, wenn damit zu rechnen ist, dass die Eingliederungsaussichten der in die Maßnahme zugewiesenen Arbeitnehmer erheblich verbessert werden. 3. Zusätzlichkeit ist gegeben, wenn Arbeiten ohne Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden. 4. Öffentliches Interesse liegt vor, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. Dies gilt insbesondere bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei als gemeinnützig anerkannten Trägern von ABM. Rechtsgrundlagen: Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 3 des GKV-Finanzierungsgesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309)
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Leistungen gem. SGB III an Träger nur für SGB III Kunden
AF-I02
Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) gem. §§ 260-271 und 434j SGB III Quelle: Informationsmaterial der BA, des BMAS Wie viel wird gefördert? Der Träger erhält pauschalierte Zuschüsse zu den Lohnkosten und zu den Sachkosten. Die Höhe der Pauschale bemisst sich nach der Art der Tätigkeit des geförderten Arbeitnehmers in der Maßnahme und beträgt i. d. R. 900, 1.100, 1.200 oder 1.300 EUR monatlich. Zum Ausgleich regionaler und in der Tätigkeit liegender Besonderheiten kann der pauschalierte Zuschuss um bis zu 10% erhöht werden. Der Zuschuss wird höchstens bis zur Höhe des monatlich ausgezahlten Arbeitsentgelts gezahlt. Für weitere Kosten des Trägers können unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse in Höhe von bis zu 300 EUR monatlich pro Arbeitnehmer erbracht werden (verstärkte Förderung). Die Förderung wird dem Träger i. d. R. nur für 12 Monate gewährt. Wenn an der Durchführung der Arbeiten ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht oder der Träger die Verpflichtung übernimmt, die zugewiesenen Arbeitnehmer in ein Dauerarbeitsverhältnis zu übernehmen, darf die Förderung bis zu 24 Monate dauern. Die Förderung darf bis zu 36 Monate dauern, wenn zu Beginn der Maßnahme überwiegend ältere Arbeitnehmer zugewiesen sind, die das 55. Lebensjahr vollendet haben. Die Beschäftigung in einer ABM begründet keinen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Wo und wie wird beantragt? für ++ : bei der regional zuständigen Agentur für Arbeit Hinweis: Die Zuständigkeit richtet sich nach dem regionalen Sitz des Trägers.
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AF-K01
Leistungen gem. SGB II an Arbeitgeber nur für SGB II Kunden
Arbeitsgelegenheiten für erwerbsfähige Hilfebedürftige gem. § 16d SGB II - Entgeltvariante, Mehraufwandsvariante Was wird gefördert? Schaffung von Arbeitsgelegenheiten als 1. Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante: Bei diesen Arbeitsgelegenheiten handelt es sich um vom Träger geschaffene, vermittelte, akquirierte sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen bei Unternehmen oder sonstigen Arbeitgebern, bei denen der Hilfebedürftige das übliche Arbeitsentgelt an Stelle des ALG II erhält. Das Arbeitsverhältnis ist sozialversicherungspflichtig mit Ausnahme der Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung. Die Arbeiten müssen nicht zwingend gemeinnützig und/oder zusätzlich sein (Mischformen sind möglich). Wettbewerbsverzerrungen und sonstige Nachteile für die Wirtschaft sind zu vermeiden. 2. Arbeitsgelegenheit in der Mehraufwandsvariante: Im Rahmen von zumutbaren nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen (Sozialrechtsverhältnis) können gemeinnützige und zusätzliche Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Bei nachvollziehbarer Begründung der Verbesserung der Integrationsfähigkeit können auch marktnahe Einsatzfelder genehmigt werden. Mit dieser flexibel einsetzbaren Konstruktion sind auch sämtliche Teilzeitvarianten von Arbeitsgelegenheiten möglich. Wer wird gefördert? Träger von Arbeitsgelegenheiten. Diese können geeignete natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften sein, die förderungsfähige Maßnahmen selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen wie Kommunen, Kreise, sonstige öffentlich-rechtliche Träger (Körperschaften, Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts), kommunale Beschäftigungsgesellschaften, Träger der freien Wohlfahrtspflege und andere. zu fördernder Personenkreis: ## (gültig für SGB II Kunden) in Maßnahmen zugewiesene ALG II-Empfänger bzw. erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft. Fördervoraussetzungen: Geschaffen werden die Maßnahmen für erwerbsfähige Hilfebedürftige (Bezieher von ALG II), die keine Beschäftigung finden können, insbesondere für Jugendliche, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (U25). Gefördert werden kann: - wenn der Träger geeignet ist und eine umfassende Maßnahmebeschreibung vorlegt, - wenn die Hilfebedürftigen durch den zuständigen Träger der Grundsicherung zugewiesen werden.
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Leistungen gem. SGB II an Arbeitgeber nur für SGB II Kunden
AF-K01
Arbeitsgelegenheiten für erwerbsfähige Hilfebedürftige gem. § 16d SGB II - Entgeltvariante, Mehraufwandsvariante Rechtsgrundlagen: Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt geändert durch Artikel 2a des GKV-Finanzierungsgesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309). Quelle: Informationsmaterial der BA, des BMAS Wie viel wird gefördert? Zu 1.: Der Förderumfang ist gesetzlich nicht vorgegeben. Die Förderung kann aus einer monatlichen Fallpauschale bestehen, die eine pauschale Lohnkostenförderung und eine Maßnahmekostenpauschale umfasst. Die Förderdauer sollte 9 Monate nicht übersteigen. Zu 2.: Die Mehraufwandsentschädigung ist kein Arbeitsentgelt/Lohn und hat keinen Entgeltcharakter. Dem Hilfebedürftigen wird zuzüglich zum ALG II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen gezahlt. Angemessene Entschädigungen sind die Aufwendungen, die für die Teilnahme an der Maßnahme zusätzlich anfallen. Die Höhe der Mehraufwandsentschädigung ist gesetzlich nicht beziffert. Die Mehraufwandsentschädigung wird nicht auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes angerechnet (§ 11 Abs. 1 SGB II). Die Sozialversicherung ist im Rahmen der Weiterzahlung der Grundsicherung gewährleistet. Die Förderdauer wird individuell in der Eingliederungsvereinbarung festgelegt. Die Förderung für den Träger kann aus einer monatlichen Fallpauschale bestehen, die alle Aufwendungen für die Schaffung dieser Form von Arbeitsgelegenheiten umfasst. Die Förderhöhe sollte einerseits die Minderleistung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen berücksichtigen. Andererseits sollte sie im Einklang mit den Aufwendungen für vergleichbare Einstellungshilfen stehen. Der Förderzeitraum für Träger ergibt sich aus dem bewilligten Zeitraum der Arbeitsgelegenheit. Wo und wie wird beantragt? für ## : beim zuständigen Träger der Grundsicherung
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AF-K02
Leistungen gem. SGB II an Arbeitgeber nur für SGB II Kunden
Leistungen zur Beschäftigungsförderung gem. § 16e SGB II - JobPerspektive
Was wird gefördert? Arbeitgeber können zur Eingliederung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen mit Vermittlungshemmnissen in Arbeit einen Beschäftigungszuschuss als Ausgleich der zu erwartenden Minderleistungen des Arbeitnehmers und einen Zuschuss zu sonstigen Kosten erhalten. Die Förderung ist aufzuheben, wenn feststeht, dass der Arbeitnehmer in eine konkrete zumutbare Arbeit ohne eine Förderung nach Abs. 1 Satz 1 vermittelt werden kann oder wenn nach jeweils 12 Monaten der Förderdauer feststeht, dass der Arbeitnehmer eine zumutbare Arbeit ohne eine Förderung nach Abs. 1 Satz 1 aufnehmen kann. Eine Förderung ist nur für die Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses möglich. Das Arbeitsverhältnis kann ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden: 1. vom Arbeitnehmer, wenn er eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufnehmen kann, 2. vom Arbeitgeber zu dem Zeitpunkt, zu dem die Förderung nach Abs. 7 Satz 1 oder 2 aufgehoben wird. Wer wird gefördert? Arbeitgeber. zu fördernder Personenkreis: ## (gültig für SGB II Kunden) Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige das 18. Lebensjahr vollendet hat, langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 des Dritten Buches ist und in seinen Erwerbsmöglichkeiten durch mind. 2 weitere in seiner Person liegende Vermittlungshemmnisse besonders schwer beeinträchtigt ist, - der erwerbsfähige Hilfebedürftige auf der Grundlage einer Eingliederungsvereinbarung für einen Zeitraum von mind. 6 Monaten betreut wurde und Eingliederungsleistungen unter Einbeziehung der übrigen Leistungen nach diesem Buch erhalten hat, - eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt voraussichtlich innerhalb der nächsten 24 Monate ohne die Förderung nach Satz 1 nicht möglich ist und - zwischen dem Arbeitgeber und dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ein Arbeitsverhältnis mit in der Regel voller Arbeitszeit unter Vereinbarung des tariflichen Arbeitsentgelts oder, wenn eine tarifliche Regelung keine Anwendung findet, des für vergleichbare Tätigkeiten ortsüblichen Arbeitsentgelts begründet wird. Die vereinbarte Arbeitszeit darf die Hälfte der vollen Arbeitszeit nicht unterschreiten. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber - die Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um einen Beschäftigungszuschuss zu erhalten oder 106
Leistungen gem. SGB II an Arbeitgeber nur für SGB II Kunden
AF-K02
Leistungen zur Beschäftigungsförderung gem. § 16e SGB II - JobPerspektive
- eine bisher für das Beschäftigungsverhältnis erbrachte Förderung ohne besonderen Grund nicht mehr in Anspruch nimmt. Rechtsgrundlagen: Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt geändert durch Artikel 2a des GKV-Finanzierungsgesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309). Hinweis: Förderung mit Beginn bis zum 31. Dezember 2011. Quelle: Informationsmaterial der BA, des BMAS Wie viel wird gefördert? Die Höhe des Beschäftigungszuschusses richtet sich nach der Leistungsfähigkeit des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und kann bis zu 75% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts betragen. Berücksichtigungsfähig sind: 1. das zu zahlende tarifliche Arbeitsentgelt oder, wenn eine tarifliche Regelung keine Anwendung findet, das für vergleichbare Tätigkeiten ortsübliche zu zahlende Arbeitsentgelt und 2. der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Das mit einem Beschäftigungszuschuss geförderte Beschäftigungsverhältnis ist versicherungsfrei zur Arbeitslosenversicherung. Wird dem Arbeitgeber auf Grund eines Ausgleichssystems Arbeitsentgelt erstattet, ist für den Zeitraum der Erstattung der Beschäftigungszuschuss entsprechend zu mindern. Ein Zuschuss zu sonstigen Kosten kann erbracht werden - für Kosten für eine begleitende Qualifizierung in pauschalierter Form bis zu einer Höhe von 200 EUR monatlich sowie - in besonders begründeten Einzelfällen einmalig für weitere notwendige Kosten des Arbeitgebers für besonderen Aufwand beim Aufbau von Beschäftigungsmöglichkeiten. Die Übernahme von Investitionskosten ist ausgeschlossen. Die Förderdauer beträgt - für den Beschäftigungszuschuss bis zu 24 Monate. Der Beschäftigungszuschuss soll anschließend ohne zeitliche Unterbrechung unbefristet erbracht werden, wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne die Förderung nach Absatz 1 Satz 1 voraussichtlich innerhalb der nächsten 24 Monate nicht möglich ist, - für die sonstigen Kosten nach Absatz 3 Nr. 1 bis zu 12 Monate je Arbeitnehmer. Der Beschäftigungszuschuss kann gegenüber der bisherigen Förderhöhe um bis zu 10 Prozentpunkte vermindert werden, soweit die Leistungsfähigkeit des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zugenommen hat und sich die Vermittlungshemmnisse verringert haben. Wo und wie wird beantragt? für ## : beim zuständigen Träger der Grundsicherung 107
AF-K03
Leistungen gem. SGB II an Arbeitgeber nur für SGB II Kunden
Freie Förderung gem. § 16f SGB II
Was wird gefördert? Bis zu 10% des Eingliederungstitels können für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit eingesetzt werden, um die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen durch freie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit zu erweitern. Wer wird gefördert? Arbeitgeber. zu fördernder Personenkreis: ## (gültig für SGB II Kunden) Projektförderungen sind zulässig. Kombinationen oder Modularisierungen von Maßnahmeinhalten sind möglich. Die Maßnahmen dürfen gesetzliche Leistungen nicht umgehen oder aufstocken. Fördervoraussetzungen: Die Leistungen müssen den Zielen und Grundsätzen des SGB II entsprechen. Rechtsgrundlagen: Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt geändert durch Artikel 2a des GKV-Finanzierungsgesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309). Quelle: Informationsmaterial der BA, des BMAS Wie viel wird gefördert? 10% des Eingliederungstitels im Ansatz. Anmerkung: Verwaltungsrechtliche Regelungen sind in einer Arbeitshilfe des BMAS umfassend dargestellt. Wo und wie wird beantragt? für ## : beim zuständigen Träger der Grundsicherung
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B-M01
Vermarktungshilfen
Förderung der Teilnahme junger innovativer Unternehmen an internationalen Leitmessen in Deutschland - Inlandsmesseförderung des Bundes 2011 Was wird gefördert? Förderfähig ist die Teilnahme an von Messeveranstaltern organisierten Gemeinschaftsständen für junge innovative Unternehmen auf internationalen Leitmessen in Deutschland. Die förderfähigen Leitmessen werden jährlich vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie festgelegt. Wer wird gefördert? Antragsberechtigt sind rechtlich selbständige junge innovative Unternehmen mit produktund verfahrensmäßigen Neuentwicklungen (inkl. Hard- und Software sowie Komponenten). Nicht förderfähig sind Unternehmen außerhalb der Industrie, des Handwerks sowie technologieorientierten Dienstleistungsbereichen. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn die Unternehmen ihren Sitz und Geschäftsbetrieb in Deutschland haben, - wenn die Unternehmen die jeweils gültige EU-Definition für ein kleines Unternehmen (weniger als 50 Mitarbeiter und Jahresbilanzsumme oder Jahresumsatz von höchstens 10 Mio. EUR) erfüllen, - wenn die Unternehmen jünger als 10 Jahre sind. Quelle: Bundesanzeiger Nr. 122 vom 19.08.2009 Wie viel wird gefördert? Die Förderung besteht in der Gewährung einer nicht rückzahlbaren Zuwendung zu den Ausgaben für die vom Veranstalter in Rechnung gestellten Kosten für Standflächenmiete, Standbau und die Pflichtbestandteile des Gemeinschaftsstandes. Die Zuwendung wird als Zuschuss im Wege der Projektförderung in Form einer Festbetragsfinanzierung ohne Umsatzsteuer bis zu einer Gesamtsumme max. 7.500 EUR pro Aussteller und Messe gewährt (Mindesthöhe 500 EUR). Förderfähig sind jeweils zwei Teilnahmen eines Unternehmens an der gleichen Messe. Der Aussteller hat einen Eigenanteil von 20% der förderfähigen Kosten bei den ersten zwei Messebeteiligungen und von 30% ab der dritten zu übernehmen. Die „De-minimis“-Regelung ist zu beachten. Wo und wie wird beantragt? Die Anmeldung für den Gemeinschaftsstand und die Abgabe des Bewilligungsantrages muss spätestens bis 8 Wochen vor der Messe erfolgen. Das Antragsformular ist Bestandteil der Anmeldung für den Gemeinschaftsstand beim Messeveranstalter. Die entsprechenden Listen können im Internet unter http://www.auma-messen.de abgerufen werden.
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B-M01
Vermarktungshilfen
Förderung der Teilnahme junger innovativer Unternehmen an internationalen Leitmessen in Deutschland - Inlandsmesseförderung des Bundes 2011 Antrag annehmende Stelle und Bewilligungsbehörde: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Postfach 5160 65726 Eschborn Tel.: 06196 - 908570 Fax: 06196 - 908800 E-Mail: foerderung@bafa.bund.de Internet: http://www.bafa.de Informationen erteilt die Kontaktstelle in Thüringen: Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie Referat 34 - Außenwirtschaft Herr Rudovsky Max-Reger-Straße 4-8 99096 Erfurt Tel.: 0361 - 3797343 Fax: 0361 - 3797309 E-Mail: herbert.rudovsky@tmwat.thueringen.de Internet: http://www.thueringen.de/de/tmwat Weitere Informationen: Ausstellungs- und Messe-Ausschuss der Deutschen Wirtschaft e.V. (AUMA) Littenstraße 9 10179 Berlin Tel.: 030 - 240000 Fax: 030 - 24000330 E-Mail: info@auma.de Internet: http://www.auma-messen.de
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B-M02
Vermarktungshilfen
Außenwirtschaftsförderung des Freistaates Thüringen (Richtlinie 2007)
Was wird gefördert? Die Außenwirtschaftsförderung dient der Erschließung, Wahrung und Festigung ausländischer Märkte sowie der allgemeinen Werbung für den Wirtschafts- und Investitionsstandort Thüringen. Bestandteile der Außenwirtschaftsförderung sind: 1. Außenwirtschafts- und Marketingberatung, 2. Förderung von Imagemaßnahmen, 3. Messeförderung, 4. gemeinschaftliche Beteiligungen: a) auf Messen, b) bei Imagemaßnahmen. Wer wird gefördert? - Kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die gem. der Wirtschaftssystematik WZ 2008 dem verarbeitenden Gewerbe (NACE-Code) zuzuordnen sind (soweit es sich nicht um Produkte oder Tätigkeiten, die der Landwirtschaft oder dem Anhang des EG-Vertrages zuzuordnen sind, handelt), - KMU aus dem Bereich technologieorientierter Dienstleistungen, - Architektur- und Ingenieurbüros. Fördervoraussetzungen: -
Gefördert werden kann: wenn der Sitz der Zuwendungsempfänger in Thüringen ist, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung die Definitionsmerkmale für KMU des jeweils geltenden „Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen an KMU“ erfüllt sind, wenn mind. 50% der Produkte oder Leistungen in Thüringen hergestellt bzw. erbracht werden, wenn der Antrag vor Beginn des jeweiligen Vorhabens gestellt wird.
Hinweis: Die Richtlinie wird derzeit überabreitet. Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 17/2009 Wie viel wird gefördert? Die Zuwendungen werden als projektbezogene und nicht rückzahlbare Zuschüsse in Form von Anteilfinanzierungen gewährt. für die einzelbetriebliche Messeförderung: - Förderung von maximal drei Beteiligungen an Internationalen Fachmessen in Deutschland oder dem Ausland pro Jahr, dabei kann die Beteiligung an einer bestimmten Internationalen Fachmesse in Deutschland bzw. in einem Zielmarkt (Land) höchstens dreimal hintereinander gefördert werden,
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B-M02
Vermarktungshilfen
Außenwirtschaftsförderung des Freistaates Thüringen (Richtlinie 2007)
- 50% der Kosten für Standflächenmiete und Standbau (bis zu 40qm Austellerfläche bis zu je 250 EUR/qm), - maximal 10.000 EUR pro Beteiligung. für die Imageförderung: Förderung von Internetauftritten in Fremdsprachen (Neuerstellung) - maximal 3 Fremdsprachen pro Unternehmen, - maximal 3.500 EUR pro Förderung. Die speziellen Bestimmungen zur Förderung sind der Richtlinie (Punkt 5.2) zu entnehmen. Wo und wie wird beantragt? Auf formgebundenen Antragsformularen: - für einzelbetriebliche Förderung bei der örtlich und fachlich zuständigen Kammer: Industrie- und Handelskammer Erfurt Arnstädter Straße 34 99096 Erfurt Tel.: 0361 - 34840 Internet: http://www.erfurt.ihk.de Industrie- und Handelskammer Ostthüringen zu Gera Gaswerkstraße 23 07546 Gera Tel.: 0365 - 8553127 Internet: http://www.gera.ihk.de Industrie- und Handelskammer Südthüringen Hauptstraße 33 98529 Suhl - Mäbendorf Tel.: 03681 - 3620 Internet: http://www.suhl.ihk.de Architektenkammer Thüringen Bahnhofsstraße 39 99084 Erfurt Tel.: 0361 - 210500 Internet: http://www.architekten-thueringen.org Ingenieurkammer Thüringen Flughafenstraße 4 99092 Erfurt Tel.: 0361 - 228730 Internet: http://www.ikth.de
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B-M02
Vermarktungshilfen
Außenwirtschaftsförderung des Freistaates Thüringen (Richtlinie 2007)
- für gemeinschaftliche Messebeteiligungen beim: Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie Referat 34 - Außenwirtschaft Herr Leidenfrost Max-Reger-Straße 4-8 99096 Erfurt Tel.: 0361 - 3797340 Fax: 0361 - 3797309 E-Mail: rolf.leidenfrost@tmwat.thueringen.de Internet: http://www.thueringen.de/de/tmwat
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B-M03
Vermarktungshilfen
Vermarktungshilfeprogramm
Was wird gefördert? Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit ostdeutscher Unternehmen im Ausland: a) Vermarktungsunterstützung: die Teilnahme an Vermarktungsprojekten auf Auslandsmärkten und eine konkrete Unterstützung sowie Betreuung bei den Außenhandelsaktivitäten während der Projektlaufzeit. Die Mindestteilnehmerzahl pro Projekt beträgt 10 Unternehmen. b) Lieferantenforum: die Teilnahme an einem Lieferantenforum zur konkreten Vermittlung von Kontakten zu potenziellen Einkäufern in einem europäischen Zielland. Wer wird gefördert? Mittelständische Hersteller von Investitions- und Konsumgütern mit Betriebsstätte/Geschäftsbetrieb in den neuen Bundesländern (branchenweise, siehe Programmpaket). Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: wenn die Unternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr als 250 Mitarbeiter, einen Jahresumsatz unter 50 Mio. EUR oder eine Bilanzsumme von weniger als 43 Mio. EUR aufweisen und sich zu nicht mehr als 25% im Besitz eines oder mehrerer Unternehmen befinden, die dieser Definition nicht entsprechen. Die weiteren Voraussetzungen sind den entsprechenden Programmbedingungen zu entnehmen. Quelle: „Programmleitfaden über projektbezogene Vermarktungshilfen für ostdeutsche Unternehmen im Ausland“ des BMWi Wie viel wird gefördert? Die Projektförderung besteht in der angebotenen Beratungs- und Betreuungsleistung des beauftragten Projektträgers. Den teilnehmenden Unternehmen entstehen lediglich angemessene Eigenbeträge und Reisekosten. Die Förderhöhe ist den entsprechenden Programmbedingungen zu entnehmen.
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B-M03
Vermarktungshilfen
Vermarktungshilfeprogramm
Wo und wie wird beantragt? Informationen erteilt die jeweilige IHK. Der Antrag zur Teilnahme an einem bestimmten Projekt ist an den entsprechenden Projektträger zu richten. Ansprechpartner: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Referat 414 PF 5160 65726 Eschborn Tel.: 06196 - 908586 Fax: 06196 - 908500 Internet: http://www.bafa.de E-Mail: messefoerderung@bafa.de Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Referat I C2 Scharnhorststraße 34-37 10115 Berlin Tel.: 030 - 20146036 Fax: 030 - 20145364 Internet: http://www.ixpos.de oder http://www.bmwi.de
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B-M04
Vermarktungshilfen
Förderung von Messe- und Ausstellungsbeiträgen zum ökologischen Landbau und zu seinen Erzeugnissen Was wird gefördert? Die Teilnahme an internationalen und überregionalen Messen und Ausstellungen, die nicht ausschließlich auf Bioprodukte ausgerichtet sind und die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stattfinden. Ziel ist die Steigerung der Akzeptanz des ökologischen Landbaus durch gezielte Ansprache des Messepublikums, insbesondere durch Vermittlung fachspezifischer Informationen über den ökologischen Landbau und seine Erzeugnisse. Die Maßnahmen sollen die sonstigen im Bundesprogramm Ökologischer Landbau durchgeführten Aktivitäten ergänzen. Insbesondere werden Gemeinschaftsstände mehrerer Messe- oder Ausstellungsteilnehmer gefördert. Wer wird gefördert? Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit Sitz oder Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland und überregional tätige Verbände, Vereine und Stiftungen. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn der Antragsteller eine ausreichend genaue Beschreibung und Begründung des Projektes vorlegt, - wenn der Antragsteller über die notwendige Qualifikation und ausreichende personelle und materielle Kapazitäten für die Durchführung des Vorhabens verfügt, - wenn mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde, - wenn über das Vermögen des Antragstellers ein Insolvenzverfahren weder beantragt noch eröffnet worden ist. Ein Anspruch auf die Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Quelle: Bundesanzeiger Nr. 165 vom 03.11.2009 Wie viel wird gefördert? Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung gewährt. Höhe der Förderung: max. 80% der zuwendungsfähigen Ausgaben, die Erbringung eines Eigenanteils von mind. 20% ist zwingend erforderlich. Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen einen Betrag von 2.000 EUR übersteigen. Höchstgrenzen (netto): - für Standmieten: jeweils max. 2.400 EUR für Einzelstände, 4.800 EUR für Doppelstände und 12.000 EUR für Gemeinschaftsstände, - für Anmietung und Ausstattung des Standes: jeweils max. 5.000 EUR für Einzelstände, 10.000 EUR für Doppelstände und 25.000 EUR für Gemeinschaftsstände, - für die Erstellung von Info-Materialien über den Messe- bzw. Ausstellungsauftritt: jeweils max. 500 EUR für Einzelstände, 1.000 EUR für Doppelstände und 2.000 EUR für Gemeinschaftsstände. 116
B-M04
Vermarktungshilfen
Förderung von Messe- und Ausstellungsbeiträgen zum ökologischen Landbau und zu seinen Erzeugnissen Nicht zuwendungsfähig sind Personalausgaben, unbare Leistungen sowie Ausgaben für Ersatzbeschaffungen und Reparaturen sowie die Umsatzsteuer. Kumulierung: Die Regelungen über die „De-minimis“-Beihilfen sind zu beachten. Einzelheiten siehe Richtlinie. Wo und wie wird beantragt? Formgebundene Anträge sind bis spätestens 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn einzureichen bei der Bewilligungsbehörde: Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) Geschäftsstelle Bundesprogramm Ökologischer Landbau Deichmanns Aue 29 53179 Bonn Tel.: 01888 - 68453280 Fax: 01888 - 68452907 E-Mail: geschaeftsstelle-oekolandbau@ble.de Internet: http://www.ble.de
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B-M05
Vermarktungshilfen
Auslandsmesseprogramm 2011 des Bundes
Was wird gefördert? Gefördert wird die Teilnahme deutscher Firmen zu günstigen Bedingungen an Messen und Ausstellungen im Ausland. Als Beteiligungsformen sind vorgegeben: - Firmengemeinschaftsausstellungen, - Sonderschauen, - Informationsstände, - Informationszentren, - Sonderveranstaltungen der deutschen Wirtschaft. Wer wird gefördert? Deutsche Unternehmen. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die in Deutschland oder im Ausland von deutschen Niederlassungen bzw. in deutscher Lizenz hergestellt wurden, - wenn eine offizielle Beteiligung durch den Arbeitskreis für Auslandsmessebeteiligungen erfolgt. Einzelaussteller mit direkter Anmeldung beim Veranstalter werden nicht gefördert. Die Bestimmungen sind den Allgemeinen Teilnahmebedingungen (ATB) und für jede Messe speziell den Besonderen Teilnahmebedingungen (BTB) zu entnehmen, die bei der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) beauftragten Messe-Durchführungsgesellschaft erhältlich sind. Quelle: Informationsmaterial AUMA Wie viel wird gefördert? Kostenersparnisse durch indirekte Förderung. Zuschussfähige Aufwendungen bei gemeinschaftlicher Beteiligung gibt es u. a. für die Anmietung von Standflächen, Stand- und Baunebenkosten und den Transport von Waren und Ausrüstungen. Direkte Zahlungen an einen Aussteller werden nicht geleistet.
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B-M05
Vermarktungshilfen
Auslandsmesseprogramm 2011 des Bundes
Wo und wie wird beantragt? Formgebundene Anträge sind an die jeweilige Messe-Durchführungsgesellschaft zu richten. Informationen erteilt: Ausstellungs- und Messe-Ausschuss der Deutschen Wirtschaft e. V. (AUMA) Littenstraße 9 10179 Berlin Tel.: 030 - 240000 Fax: 030 - 24000330 E-Mail: info@auma.de Internet: http://www.auma-messen.de Kontaktstelle in Thüringen: Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie Referat 34 - Außenwirtschaft Herr Rudovsky Max-Reger-Straße 4-8 99096 Erfurt Tel.: 0361 - 3797343 Fax: 0361 - 3797309 E-Mail: herbert.rudovsky@tmwat.thueringen.de Internet: http://www.thueringen.de/de/tmwat Die Broschüre „Auslandsmesseprogramm der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesländer 2010" ist kostenlos beim AUMA erhältlich. Im Internet kann die pdf-Datei unter http://www.auma.de heruntergeladen werden.
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B-M06
Vermarktungshilfen
Förderung der Beratung landwirtschaftlicher Unternehmen vor und während einer Umstellung des Betriebes auf ökologischen Landbau Was wird gefördert? Konventionell wirtschaftende Landwirte haben die Möglichkeit, eine umfassende und individuelle Beratung zur Umstellung auf ökologischen Landbau von einem registrierten Berater in Anspruch zu nehmen. Förderungsfähig sind: 1. Die Beratung konventionell wirtschaftender landwirtschaftlicher Unternehmen hinsichtlich der Möglichkeiten und Folgen einer Umstellung ihres Unternehmens auf ökologischen Landbau. 2. Produktionstechnische und/oder betriebswirtschaftliche Beratung während der Phase der Umstellung ihres Unternehmens auf ökologischen Landbau. Wer wird gefördert? Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen i. S. der KMU-Definition der Europäischen Kommission, die - ausschl. in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, - die sowohl in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse als auch in den Bereichen Verarbeitung und Vermarktung solcher Erzeugnisse tätig sind. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn es sich um Unternehmen handelt, die eine Betriebsstätte in Deutschland haben und sich die Beratung auf diese bezieht, - wenn es sich um eine für das Unternehmen kostenpflichtige Beratung handelt, die von selbstständigen Beratern, von Beratungsunternehmen oder von privaten oder öffentlichrechtlichen Beratungseinrichtungen durchgeführt wird, - wenn der Berater nachweislich über die für den Beratungsauftrag erforderlichen Fähigkeiten, über ausreichende berufliche Erfahrungen und über die notwendige Zuverlässigkeit verfügt, - wenn der Berater bei der Bewilligungsbehörde entsprechend der Förderrichtlinie als anerkannter Berater in einer speziell hierfür erstellten Liste registriert ist, - wenn der Inhalt der Beratungen in einem Kurzbericht festgehalten und der Bewilligungsbehörde vorgelegt wird, - wenn der Antragsteller die in Rechnung gestellten Beratungskosten in Höhe von mind. 50% der Gesamtkosten bezahlt. Von der Förderung ausgeschlossen sind Beratungen, die mit anderen öffentlichen Zuschüssen finanziert werden (Kumulierungsverbot). Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Hinweis: Das Programm ist befristet bis zum 31. Dezember 2013.
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B-M06
Vermarktungshilfen
Förderung der Beratung landwirtschaftlicher Unternehmen vor und während einer Umstellung des Betriebes auf ökologischen Landbau Quelle: Richtlinie vom 09. Juli 2010 Wie viel wird gefördert? Gewährung eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses zu den dem Berater in Rechnung gestellten Beratungskosten (Honorar, Auslagen sowie Reisekosten des Beraters). Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung. Der Zuschuss beträgt bis zu 50% der Beratungskosten, höchstens jedoch 2.000 EUR. Wo und wie wird beantragt? Unter Verwendung vorgeschriebener Antragsformulare vor Beginn der Beratung beim Projektträger: Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) Geschäftsstelle Bundesprogramm Ökologischer Landbau Deichmanns Aue 29 53179 Bonn Tel.: 0228 - 68453280 Internet: http://www.ble.de E-Mail: geschaeftsstelle-oekolandbau@ble.de Richtlinie, Antragsformulare und Liste der registrierten Berater im Internet unter: http://www.bundesprogramm-oekolandbau.de/foerderrichtlinien/umstellungsberatung
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B-M07
Vermarktungshilfen
Exportinitiative Erneuerbare Energien
Was wird gefördert? Gefördert wird der Export von Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energien. Zur Erschließung neuer Absatz-, Bezugs-, Kooperations- und Investitionsmöglichkeiten werden insbesondere Maßnahmen zur Information und Beratung sowie zur Kontaktaufnahme mit ausländischen Unternehmen der Erneuerbare-Energien-Branche gefördert. Hierzu zählen Symposien, Seminare, Workshops, Kontaktbörsen und Infostände im Rahmen von Messeveranstaltungen ebenso wie ausgewählte Delegationsreisen ins Ausland oder Kooperationsveranstaltungen mit ausländischen Unternehmen in Deutschland. Schwerpunkte der Exportinitiative sind die Netzwerkbildung und Koordination aller Beteiligten sowie die Erschließung von Know-how für deutsche Unternehmen und von Auslandsmärkten. Gefördert werden neben der Beteiligung von Firmen am Auslandsmesseprogramm des Bundes (siehe B-M05) Geschäftsreisen zur Unterstützung von Unternehmen in allen Phasen der Markterschließung, Länderinformationen (Länderprofile, Schriftenreihen und Fachveranstaltungen) und Auslandsmarketing durch Präsentationen deutscher Technologieanbieter (ImageFilm, Katalog, CD-ROM, Website, Newsletter, Ausstellungstafeln). Das Programm „AHK Geschäftsreisen“ – renewables made in Germany – im Rahmen der Exportinitiative Erneuerbare Energien unterstützt deutsche Firmen im Bereich der Energieeffizienz auf ausländischen Märkten. Es wird von den deutschen Auslandhandelskammern (AHK) in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) durchgeführt. Die jeweiligen Zielländer und Themenschwerpunkte sind im Internet zufinden: http://www.exportinitiative.bmwi.de http:/www.german-renewable-energy.com. Wer wird gefördert? Hersteller bzw. Anbieter von Anlagen und Techniken zur Nutzung erneuerbarer Energien sowie von Produkten und Dienstleistungen aus dem Bereich Energieeffizienz mit Sitz in Deutschland. Quelle: Informationsmaterial des BMWi Wie viel wird gefördert? Indirekte Förderung durch Kostenersparnis für Aussteller oder örtliche Vertreter. AHK-Geschäftsreiseprogramm: Die Reise dauert i. d. R. 4 Tage und umfasst bis zu 9 individuelle Gesprächstermine zur Präsentation von Produkten und Dienstleistungen beim potentiellen Kunden bzw. Partnern vor Ort sowie ein eintägiges Seminar zu ausgewählten zentralen Fragestellungen zum Ausbau Erneuerbarer Energien im Zielland. Alle AHK-Leistungen sind für die teilnehmenden Unternehmen kostenlos. Die Reisekosten (Flug, Transfer, Übernachtung, Verpflegung) tragen die Teilnehmer. 122
B-M07
Vermarktungshilfen
Exportinitiative Erneuerbare Energien
Wo und wie wird beantragt? Informationen zur Exportinitiative Erneuerbare Energien erteilt die: Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena) Team Exportinitiative Chausseestraße 128a 10115 Berlin Tel.: 030 - 726165600 Fax: 030 - 726165699 E-Mail: exportinfo@dena.de Internet: http://www.dena.de Antragstellung für das AHK-Geschäftsreiseprogramm unter Verwendung der Antragsformulare bei den Auslandshandelskammern (AHK): Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e. V. Breite Strasse 29 10178 Berlin Tel.: 030 - 203080 Fax: 030 - 203081000 E-Mail: infocenter@berlin.dihk.de Internet: http://www.ahk.de
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B-M08
Vermarktungshilfen
Information von Verbraucherinnen und Verbrauchern über ökologischen Landbau und dessen Erzeugnisse sowie zur Förderung damit verbundener Absatzförderungsmaßnahmen Was wird gefördert? Informations- sowie damit verbundene Absatzförderungsmaßnahmen für Erzeugnisse aus ökologischem Landbau zur Ergänzung der übrigen Maßnahmen des Bundesprogramms Ökologischer Landbau sowie zur weiteren Bekanntmachung des staatlichen Bio-Siegels, insbesondere: - Kampagnen oder Veranstaltungen zur umfassenden Information der Verbraucherinnen und Verbraucher über die Herstellung, Verarbeitung und Qualität von Erzeugnissen des ökologischen Landbaus sowie über Inhalt und Bedeutung des staatlichen Bio-Siegels, - Maßnahmen zur Verbesserung der Kennzeichnung und Präsentation von ökologisch erzeugten Lebensmitteln mit Bio-Siegel. Ausgeschlossen von der Förderung sind Maßnahmen, die geografische Herkunft und regionale Bezüge von Erzeugnissen bewerben, einzelne Unternehmen begünstigen und direkt auf Erzeugnisse eines oder mehrerer bestimmter Unternehmen gerichtet sind. Wer wird gefördert? Antragsberechtigt sind überregional tätige natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen mit Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere Verbände, Vereine, Stiftungen oder Unternehmen. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn die Vorhaben die übrigen Maßnahmen des Bundesprogramms Ökologischer Landbau insbesondere zur Information der Verbraucher zum ökologischen Landbau ergänzen und vom Zuwendungsempfänger zentral koordiniert werden, - wenn die Antragsteller eine umfassende Beschreibung und Begründung des Projektes vorlegen, aus der Zielsetzung, Konzeption, Dauer, Projektbeteiligte und geplanter finanzieller Umfang hervorgehen, - wenn die Antragsteller nachweisen, dass sie zum Maßnahmebeginn über die notwendige Qualifikation und ausreichende personelle und materielle Kapazität verfügen, - wenn die Antragsteller erklären, dass über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren weder beantragt noch eröffnet worden ist, - wenn mit dem Projekt zum Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheids noch nicht begonnen wurde (Auftragsvergabe). Quelle: Bundesanzeiger Nr. 28 vom 19.02.2010
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B-M08
Vermarktungshilfen
Information von Verbraucherinnen und Verbrauchern über ökologischen Landbau und dessen Erzeugnisse sowie zur Förderung damit verbundener Absatzförderungsmaßnahmen Wie viel wird gefördert? Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses. Zuwendungsfähig sind projektspezifische Ausgaben u. a. für die Herstellung und Distribution von TV-, Hörfunk-, Print- und sonstigen Materialien, für die Konzeption, Organisation und Durchführung von Informationsveranstaltungen, für Absatzförderungsaktionen am Verkaufsort (z. B. Verkostungen) sowie für die Konzeption und Herstellung von mobilen Informations- oder Verkostungsständen. Die Höhe der Förderung kann bis zu 50% der zuwendungsfähigen Kosten betragen. Die Bagatellgrenze liegt bei 50.000 EUR. Die Erbringung eines Eigenanteils ist zwingende Voraussetzung. Die „De-minimis“-Regelung ist zu beachten. Wo und wie wird beantragt? Anträge sind schriftlich in 3-facher Ausfertigung einzureichen bei der: Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) Geschäftsstelle Bundesprogramm Ökologischer Landbau Deichmanns Aue 29 53168 Bonn Tel.: 0228 - 68453280 Fax: 0228 - 68452907 E-Mail: geschaeftsstelle-oekolandbau@ble.de Internet: http://www.ble.de Formulare stehen im Internet unter http://www.bundesprogramm-oekolandbau.de zum Download zur Verfügung.
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B-B01
Beratungen, Schulungen, Informationsveranstaltungen
Förderung von Unternehmensberatungen für kleine und mittlere Unternehmen sowie Freie Berufe Was wird gefördert? Beratungen von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der Freien Berufe ab einem Jahr nach Gründung. Gefördert werden: 1. Allgemeine Beratungen zu allen wirtschaftlichen, technischen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen der Unternehmensführung und zur Anpassung an veränderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen, 2. Spezielle Beratungen, insbesondere zu den Thematiken Technologie- und Innovation, Außenwirtschaft, Qualitätsmanagementsysteme, Kooperationen, betriebswirtschaftliche Fragen der Mitarbeiterbeteiligung im Unternehmen, Unternehmensrating, 3. Beratungen zur Bewältigung von Umweltschutzfragen, 4. Beratungen zur Arbeitssicherheit und Arbeitserleichterung für die Beschäftigten sowie zur Förderung der Arbeits- und Beschäftigungsfähigkeit im Unternehmen (Arbeitsschutzberatungen), 5. Beratungen für Unternehmen, die von einer Unternehmerin geführt werden, 6. Beratungen zur Einführung familienfreundlicher Maßnahmen in Unternehmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf, 7. Beratungen für Unternehmen, die von Migrantinnen oder Migranten geführt werden. Von der Förderung ausgeschlossen sind Beratungen, die mit anderen öffentlichen Mitteln inkl. Mitteln des Strukturfonds und des ESF finanziert werden (Kumulierungsverbot), deren Zweck auf den Vertrieb von bestimmten Waren und Dienstleistungen gerichtet ist (Neutralität), die überwiegend Rechts- und Versicherungsfragen, steuerberatende Tätigkeiten, gutachterliche Stellungnahmen, Akquisitions- und Vermittlungstätigkeiten zum Inhalt haben, Beratungen von Unternehmen gem. Artikel 1 der EG-Verordnung (gewerblicher Straßengütertransport, Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärerzeugung, Fischerei und Aquakultur) sowie Beratungen im Rahmen der Existenzgründung. Wer wird gefördert? Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der Freien Berufe gem. der KMU-Definition der Europäischen Kommission ab einem Jahr nach Gründung mit Sitz und Geschäftsbetrieb oder einer Zweigniederlassung in Deutschland. Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen sowie Angehörige der Freien Berufe, die als Unternehmens- oder Wirtschaftsberater, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigte Buchprüfer tätig sind oder tätig werden wollen. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn die Beratungen konzeptionell durchgeführt werden (nach einer Analyse der Situation des beratenen Unternehmens erfolgen konkrete betriebsindividuelle Handlungsempfehlungen zur Umsetzung in die betriebliche Praxis, die konzeptionelle Beratungsleistung ist in einem schriftlichen Beratungsbericht wiederzugeben), 126
Beratungen, Schulungen, Informationsveranstaltungen
B-B01
Förderung von Unternehmensberatungen für kleine und mittlere Unternehmen sowie Freie Berufe - wenn die Beratungen von selbständigen Beratern oder Beratungsunternehmen durchgeführt werden, deren überwiegender Geschäftszweck auf entgeltliche Unternehmensberatungen gerichtet ist (mehr als 50% des Gesamtumsatzes), - wenn die Berater nachweislich die erforderlichen Fähigkeiten, berufliche Erfahrung und Zuverlässigkeit besitzen, - wenn der beratene Unternehmer als Antragsteller die in Rechnung gestellten Beratungskosten (einschl. Umsatzsteuer) vor Antragstellung in voller Höhe bezahlt hat. Die „De-minimis“-Regelung ist zu beachten. Die weiteren Voraussetzungen sind den Richtlinien zu entnehmen. Hinweis: Diese Richtlinien gelten längstens für Beratungen, die bis zum 31.12.2011 begonnen werden. Quelle: Bundesanzeiger Nr. 99 vom 04.07.2008 Wie viel wird gefördert? Gewährung eines Zuschusses zu den Beratungskosten, dazu gehören neben dem Honorar auch die Auslagen der Reisekosten des Beraters, jedoch nicht die Umsatzsteuer. Der Zuschuss wird als Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung gewährt. Der Zuschuss beträgt: - in den alten Ländern einschl. Berlin 50%, in den anderen Bundesländern sowie dem Regierungsbezirk Lüneburg 75% der in Rechnung gestellten Beratungskosten (ohne MwSt.), höchstens jedoch 1.500 EUR je Beratung, - je Antragsteller können innerhalb der Geltungsdauer dieser Richtlinien mehrere thematisch voneinander getrennte Beratungen gefördert werden, allgemeine Beratungen zusammen bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 3.000 EUR. Dies gilt ebenfalls für spezielle Beratungen nach 2. Für Umweltschutz- und Arbeitsschutzberatungen, Beratungen für Unternehmerinnen und Migranten und Migrantinnen sowie zur Einführung familienfreundlicher Maßnahmen (Punkte 3, 4 und 6) gelten diese Beschränkungen nicht. Wo und wie wird beantragt? Die Zuschussanträge mit div. Anlagen sind innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss der Beratung wahlweise bei einer in Anlage 1 der Richtlinie (im Förderbuch siehe Anhang Adressenverzeichnis - „Leitstellen“) genannten Leitstelle einzureichen. Das elektronische Antragsformular steht im Internet unter http://www.beratungsfoerderung.net zur Verfügung (Muster 2 der Anlage) oder ist kostenpflichtig im Fachhandel erhältlich. Bewilligungsbehörde ist das: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Frankfurter Straße 29-35 65760 Eschborn Tel.: 06196 - 908570 Fax: 06196 - 908800 Internet: http://www.bafa.de 127
B-B02
Beratungen, Schulungen, Informationsveranstaltungen
Förderung betriebswirtschaftlicher und technischer Beratungen von kleinen und mittleren Unternehmen und Existenzgründern (Beratungsrichtlinie) Was wird gefördert? Die betriebswirtschaftliche und technische Beratung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und Existenzgründern mit vier Förderschwerpunkten: 1. Beratung durch selbstständige Unternehmensberater: Gefördert werden Beratungen, die Strategien zum Aufbau bzw. eine nachhaltige positive Entwicklung und Sicherung von KMU vermitteln. 2. Beratung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und Existenzgründern durch organisationseigene Berater im Handwerk: Gefördert werden Beratungen, die von organisationseigenen Beratern der Handwerkskammern oder den Fachverbänden des Handwerks erbracht werden. 3. Beratung und Qualifizierung zum Aufbau eines Unternehmens durch Vergabe von Existenzgründerpässen, 4. Implementierung von Beratungsnetzwerken: Förderfähig im Rahmen dieser Richtlinie sind der Aufbau und Betrieb eines einheitlichen Beratungsnetzwerkes sowie einheitlicher Ansprechstellen für Existenzgründer und KMU. Das Netzwerk soll als Vermittler und Dienstleister aus einer Hand über staatliche und öffentlich zugängliche Angebote sowie über Rahmenbedingungen und rechtliche Anforderungen informieren und koordinierend tätig werden. Außerdem sind in begründeten Ausnahmefällen Projekte förderfähig, wenn diese das einheitliche Beratungsnetzwerk mit neuen Funktionen ergänzen oder bestehende maßgeblich verbessern bzw. innovative Ansätze aufweisen. Solche Vorhaben sind in der Regel Modellprojekte, die Pilotcharakter haben und hinreichend Transfer- bzw. Multiplikatorenwirkung bieten. Der Antragstellung kann in Abstimmung mit dem TMWAT ein Teilnehmerwettbewerb vorausgehen. Wer wird gefördert? Zuwendungsempfänger: 1. Beratung durch selbstständige Unternehmensberater: KMU, die ihren Sitz, Betriebsstätte oder Niederlassung in Thüringen haben. Außerdem sind natürliche Personen, die eine Existenzgründung oder Betriebsübernahme in Thüringen beabsichtigen, antragsberechtigt. Angehörige freier Berufe sind förderfähig, sofern sie nicht selbst überwiegend wirtschaftsberatend tätig sind. 2. Beratung von KMU und Existenzgründern durch organisationseigene Berater im Handwerk: Beantragung durch Handwerkskammern und Fachverbände. 3. Beratung und Qualifizierung zum Aufbau eines Unternehmens durch Vergabe von Existenzgründerpässen: Anträge können von natürlichen Personen gestellt werden, die eine Existenzgründung, Existenzsicherung oder Betriebsübernahme in Thüringen beabsichtigen. 4. Implementierung von Beratungsnetzwerken/Modellprojekte: Thüringer Kammern/geeignete Einrichtungen entsprechend dem jeweiligen Fördergegenstand.
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B-B02
Förderung betriebswirtschaftlicher und technischer Beratungen von kleinen und mittleren Unternehmen und Existenzgründern (Beratungsrichtlinie) Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: 1. Beratung durch selbstständige Unternehmensberater: - wenn die Beratung von selbstständigen Beratern bzw. Beratungsunternehmen durchgeführt wird, die nachweislich über die für den Beratungsauftrag erforderliche persönliche Eignung, fachliche Fähigkeiten und über ausreichende berufliche Erfahrung verfügen, - wenn für die Förderung ein neutraler Qualitätssicherer durch den Zuwendungsempfänger einbezogen wird; mit diesem hat der Zuwendungsempfänger einen Qualitätssicherungsvertrag abzuschließen. 2. Beratung von KMU und Existenzgründern durch organisationseigene Berater im Handwerk: Die Förderung erfolgt nachrangig zu den Bundesrichtlinien über die Förderung der Beratungen von Handwerksunternehmen durch ihre Kammern und ihre Fachverbände. 3. Beratung und Qualifizierung zum Aufbau eines Unternehmens durch Vergabe von Existenzgründerpässen: - wenn die Existenzgründung in Thüringen auf der Grundlage einer Geschäftsidee beabsichtigt ist und - wenn die Förderung auf der Grundlage eines individuellen Betreuungsplanes erfolgt, der mit einer fachkundigen Stelle erstellt wird. (Existenzgründer, die bereits einen Existenzgründerpass des Freistaates Thüringen erhalten haben, können innerhalb eines Zeitraumes von 24 Monaten nach Ablauf dieser Förderung keine Förderung für den gleichen oder einen vergleichbaren Zweck erhalten). 4. Implementierung von Beratungsnetzwerken/Modellprojekte: - wenn ein tragfähiges Konzept vorliegt. Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vor Bewilligung darf mit der Maßnahme nicht begonnen werden. Die weiteren Voraussetzungen sind der Neufassung der Beratungsrichtlinie zu entnehmen. Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 14/2010 Wie viel wird gefördert? 1. Beratung durch selbstständige Unternehmensberater: Die Zuwendungen erfolgen im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung. Werden Beratungen in Tagwerken abgerechnet, umfasst ein Tagwerk 8 Stunden. Als zuschussfähige Gesamtausgaben werden die Honorare bis zur Höhe von 550 EUR je Tagwerk zuzüglich des Qualitätssicherungshonorars (100 EUR) anerkannt, die Zuwendung beträgt bis zu 70% der zuschussfähigen Gesamtausgaben; je Zuwendungsempfänger können im Haushaltsjahr Zuwendungen in der Regel für bis zu 20 Tagwerke gewährt werden. Der Mittelabruf erfolgt nach Abschluss der Beratung. 129
B-B02
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Förderung betriebswirtschaftlicher und technischer Beratungen von kleinen und mittleren Unternehmen und Existenzgründern (Beratungsrichtlinie) 2. Beratung von KMU und Existenzgründern durch organisationseigene Berater im Handwerk: Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung für Personal- und Sachausgaben für max. 24 Monate gewährt. Die öffentliche Förderung (Bund und Land) darf 50% der Beratungsausgaben nicht übersteigen. Die Landesförderung ist dabei nachrangig zur Bundesförderung. 3. Beratung und Qualifizierung zum Aufbau eines Unternehmens durch Vergabe von Existenzgründerpässen: Projektförderung als Anteilfinanzierung bis zu einer Höhe von bis zu 75% der zuschussfähigen Gesamtausgaben (max. 1.500 EUR) für einen Zeitraum von max. 6 Monaten, bei Unternehmensnachfolgen bis zu 2.100 EUR (darin enthalten sind Honorarkosten bis zu 550 EUR je Tagwerk). Der Mittelabruf erfolgt nach Abschluss der Maßnahme und kann in bis zu 2 Raten erfolgen. 4. Implementierung von Beratungsnetzwerken: Projektförderung auf der Grundlage eines anerkannten Finanzierungsplanes als nicht rückzahlbarer Zuschuss bis zu einer Höhe von 75% der zuschussfähigen Gesamtausgaben in Form einer Anteilfinanzierung für Personal- und Sachausgaben. Zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung können andere öffentliche Fördermittel und private Mittel eingesetzt werden, insgesamt darf die öffentliche Förderung 100 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen. Die Zuwendungen zu Ziff. 2.1, 2.3 und 2.4 dieser Richtlinie (entspricht Ziff. 1., 3. und 4. in diesem Programm) sind „De-minimis“-Beihilfen gem. der jeweils geltenden Mitteilung der Europäischen Kommission über „De-minimis“-Beihilfen, soweit es sich um Zuwendungen an Unternehmen handelt. Wo und wie wird beantragt? Auf formgebundenen Antragsformularen (dem Antrag nach Ziffer 1 ist eine fachliche Stellungnahme des Qualitätssicherers/nach Ziffer 3 ein Betreuungsplan beizufügen) an die: Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH (GFAW) Warsbergstraße 1 99092 Erfurt Tel.: 0361 - 22230 Fax: 0361 - 222310 Internet: http://www.gfaw-thueringen.de
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B-B03
Förderung von Beratungsleistungen zur Nutzung einzelbetrieblicher Managementsysteme und zur Energieberatung in Landwirtschaftsunternehmen (BERAM + E) Was wird gefördert? Die Inanspruchnahme von betriebsbezogenen Beratungen zur Auswertung der Aufzeichnungen aus anerkannten oder gesetzlich geregelten Systemen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (Cross Compliance) sowie die Erarbeitung von Handlungsempfehlungen zur Beseitigung möglicher Schwachstellen. Die Beratungen leisten einen Beitrag zur Verbesserung: - der Produkt- und Prozessqualität, - der Rückverfolgbarkeit der Erzeugung, - des Tierschutzes und der Tiergesundheit, - von Umweltaspekten der gesamten Produktion, - der effizienten Anwendung entsprechend neu eingeführter Rechtsnormen, - der Berücksichtigung der sich aus den Gemeinschaftsvorschriften ergebenden Standards für die Sicherheit am Arbeitsplatz, - der Energieeffizienz einschl. der Erzeugung und vorwiegend innerbetrieblichen Nutzung erneuerbarer Energien. Wer wird gefördert? Unternehmen mit landwirtschaftlicher Tätigkeit im Sinne von Artikel 2 der VO (EG) 1782/2003, unbeschadet der gewählten Rechtsform. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn der Zuwendungsempfänger seinen Betriebssitz in Thüringen hat, - wenn es sich um Systeme handelt, die nach Anlage 2 der Richtlinie vom TMLFUN anerkannt oder gesetzlich geregelt sind, - wenn der Zuwendungsempfänger sich verpflichtet, ein anerkanntes oder gesetzlich geregeltes System einzuführen, - wenn der Zuwendungsempfänger die Erfassung des kompletten Betriebes gewährleistet, - wenn die zu bezuschussenden externen Beratungsleistungen von privaten, fach- und sachkundigen Beratungsanbietern erbracht werden, die vom TMLFUN anerkannt sind. Im Beratungsvertrag sind mind. festzulegen: Inhalt und Ziel der Beratung; Benennung des Managementsystems, das angewendet wird; Laufzeit des Vertrages; voraussichtlicher zeitlicher Umfang der Beratung; voraussichtliches Honorar für die Beratung. Inhalt und Ablauf der Beratungsleistungen sind in einem schriftlichen Beratungsbericht wiederzugeben. Für die Förderung einer Energieberatung ist in jedem Fall eine Cross Compliance Beratung Voraussetzung. Die Energieberatung erfordert kein anerkanntes Beratungssystem. Beratungsleistungen zur Erzeugung erneuerbarer Energien sind nur dann förderfähig, wenn eine vorwiegend innerbetriebliche Nutzung nachgewiesen wird.
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B-B03
Beratungen, Schulungen, Informationsveranstaltungen
Förderung von Beratungsleistungen zur Nutzung einzelbetrieblicher Managementsysteme und zur Energieberatung in Landwirtschaftsunternehmen (BERAM + E) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 08/2009 Wie viel wird gefördert? Die Zuwendungen erfolgen i. R. der Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung von nicht rückzahlbaren Zuschüssen. Es kann ein Zuschuss in Höhe von bis zu 50% der nachgewiesenen Beratungsausgaben, höchstens jedoch 1.500 EUR für ein jährliches Beratungspaket, gewährt werden (Bagatellgrenze 200 EUR). Der Förderzeitraum beträgt höchstens 5 aufeinander folgende Jahre. Wo und wie wird beantragt? Auf formgebundenen Antragsformularen bis zum 15. Mai jeden Jahres für die vorangegangenen max. 12 Monate beim: zuständigen Landwirtschaftsamt
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Beratungen, Schulungen, Informationsveranstaltungen
B-B04
Förderung von Informations- und Schulungsveranstaltungen sowie Workshops
Was wird gefördert? Die Förderung soll die Bereitschaft zur Existenzgründung stärken, die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen sowie der Freien Berufe verbessern und die Anpassung an veränderte wirtschaftliche Bedingungen erleichtern. Förderfähig sind: 1. Workshops: Gruppenveranstaltungen für Existenzgründer und Unternehmer oder Führungskräfte mit mind. 4 und höchstens 6 Teilnehmern; mit jedem wird ein individueller Businessplan erarbeitet oder fortgeschrieben. 2. Informations- und Schulungsveranstaltungen: z. B. Seminare und Erfa-Tagungen (auf Dauer angelegte Zusammenschlüsse von Unternehmen zum gemeinsamen Erfahrungsausstausch) sowie Inhouse-Seminare mit mind. 7 und höchstens 20 Teilnehmern. Erfa-Tagungen sind auf Dauer angelegte Zusammenschlüsse von Unternehmen zum gemeinsamen Erfahrungsaustausch: - zu allen oder auch einzelnen Aspekten der Existenzgründung (u. a. zu Konzept, Marketing, Rechtsform, Anmeldung, Steuern), - zu wirtschaftlichen, finanziellen, technischen, organisatorischen, rechtlichen und steuerlichen Problemen der Führung eines Unternehmens, - zu Umweltschutzfragen, zum Arbeitsschutz und zur Arbeitssicherheit, - zur Einführung familienfreundlicher Maßnahmen in Unternehmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf, - zu allen Fragen von Gründerinnen und Unternehmerinnen sowie Personen mit Migrationshintergrund zur Gründung und Unternehmensführung. Den Teilnehmern müssen seminarbegleitende, aussagefähige Unterlagen sowie ein Teilnahmezertifikat kostenlos ausgehändigt werden. Bei Erfa-Tagungen ist das Tagungsprotokoll auszuhändigen. Nicht gefördert werden Veranstaltungen, deren Kosten ganz oder teilweise aus anderen öffentlichen Zuschüssen inkl. Mitteln des Strukturfonds und des ESF finanziert werden (Kumulierungsverbot), deren Zweck auf den Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen gerichtet ist (Neutralität) oder deren Teilnehmer selbst unternehmensberatend oder schulend tätig sind bzw. werden wollen. Weitere von der Förderung ausgeschlossene Veranstaltungen sind der Richtlinie zu entnehmen. Wer wird gefördert? Zielgruppe der Maßnahmen sind Existenzgründerinnen und -gründer, Unternehmerinnen und Unternehmer sowie Führungs- und Fachkräfte. Antragsberechtigt sind als Veranstalter: - Organisationen der Wirtschaft (z. B. Kammern, Verbände) sowie - Beratungsunternehmen und selbständige Berater, deren überwiegender Geschäftszweck auf Unternehmensberatungen oder Schulungen gerichtet ist.
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B-B04
Beratungen, Schulungen, Informationsveranstaltungen
Förderung von Informations- und Schulungsveranstaltungen sowie Workshops
Nicht antragsberechtigt sind Universitäten oder Fachhochschulen, Stiftungen, Vereine, Volkshochschulen, politische, kommunale Wirtschaftsförder- und kirchliche Bildungseinrichtungen, Hersteller, Handelsbetriebe und sonstige Dienstleistungsbetriebe sowie deren Bildungseinrichtungen. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn die Veranstalter ihren Sitz und Geschäftsbetrieb oder eine Zweigniederlassung im Inland haben, - wenn die Veranstalter die für öffentlich geförderte Veranstaltungen oder Workshops erforderlichen Fähigkeiten, beruflichen Erfahrungen und die notwendige Zuverlässigkeit besitzen und nachweisen (Gleiches gilt auch für die eingesetzten Referenten). Die „De-minimis“-Regelung ist zu beachten. Die weiteren Voraussetzungen sind den Richtlinien zu entnehmen. Hinweis: Die Richtlinien gelten für Veranstaltungen und Workshops, die bis zum 31. Dezember 2011 begonnen werden. Quelle: Bundesanzeiger Nr. 99 vom 04.07.2008 Wie viel wird gefördert? Gewährung eines Zuschusses zu den gesamten Veranstaltungskosten (Projektförderung) im Wege der Festbetragsfinanzierung. Der Zuschuss für Workshops beträgt max. 300 EUR je Teilnehmer. Teilnahmegebühr je Teilnehmer mind. 150 EUR. Der Zuschuss für Informations- und Schulungsveranstaltungen beträgt 50 EUR/Stunde. Höchstens gefördert werden 24 Stunden mit 1.200 EUR einer Veranstaltung. Die Teilnahmegebühr muss mind. 10 EUR je begonnenem 6-Stunden-Block betragen. Gefördert werden nur Veranstaltungen von mind. 6 Stunden Dauer. Wo und wie wird beantragt? Die Zuschussanträge sind mit div. Anlagen innerhalb eines Monats nach Abschluss der Veranstaltung oder des Workshops (letzter Veranstaltungstag) wahlweise bei einer in Anlage 1 der Richtlinie genannten Leitstellen einzureichen (im Förderbuch siehe Adressenverzeichnis - „Leitstellen“). Das elektronische Antragsformular (Anlage 2) ist online über das Internet unter http://www.beratungsfoerderung.net auszufüllen (anderenfalls kann kein Zuschuss gewährt werden).
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Beratungen, Schulungen, Informationsveranstaltungen
B-B04
Förderung von Informations- und Schulungsveranstaltungen sowie Workshops
Bewilligungsbehörde ist das: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Frankfurter Straße 29-35 65760 Eschborn Tel.: 06196 - 908570 Fax: 06196 - 908800 Internet: http://www.bafa.de
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B-B05
Beratungen, Schulungen, Informationsveranstaltungen
Beratung von kleinen und mittleren Unternehmen zur rentablen Verbesserung der Materialeffizienz (VerMat) Was wird gefördert? Es wird die fachliche Beratung von KMU durch Beraterinnen und Berater aus dem bei der Deutschen Materialeffizienzagentur (demea) geführten Beraterpool gefördert, um eine für das geförderte Unternehmen rentable Steigerung der Materialeffizienz bei der Produktion oder Nutzung seiner Produkte zu erzielen. Folgende Beratungsformen werden gefördert: 1. fachliche Erstberatung in Form einer Potenzialanalyse in den KMU zur Analyse der Einsparpotenziale und Beschreibung erster Maßnahmen zur Umsetzung, 2. Vertiefungsberatung, vor allem für KMU mit entsprechend komplexen Stoffströmen. Bevorzugt gefördert werden Beratungen, die Systemlösungen mit Beispielcharakter für ganze Gruppen von Unternehmen darstellen. Wer wird gefördert? Unternehmen mit Produktionsbetrieb in Deutschland. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn das Unternehmen der KMU-Definition der EU-Kommission entspricht (max. 250 Beschäftige, max. 50 Mio. EUR Jahresumsatz oder max. 43 Mio. EUR Jahresbilanz); im Zeitraum vom 1. Juni 2009 bis 31. Dezember 2010 auch Unternehmen aller Rechtsformen in Deutschland, wenn sie in den letzten 2 Jahren vor Antragstellung weniger als 1.000 Mitarbeiter beschäftigt haben, - wenn das Unternehmen einer vom BMWi für die Förderung unter „VerMat“ ausgewählten Branche zugehört (Metallerzeugnisse, Anlagen zur Elektrizitätserzeugung und -verteilung, Kunststoffwaren, Chemische Industrie), - wenn das Unternehmen in der Lage ist, die erforderlichen Eigenmittel aufzubringen, - wenn die Beratungen wettbewerbs- und vertriebsneutral durchgeführt werden und die Beraterinnen und Berater die für den Beratungsauftrag erforderlichen Fähigkeiten und die notwendige Zuverlässigkeit besitzen (grundsätzliche Eignung wird auf Antrag von der demea festgestellt). Es ist dabei unerheblich, ob es sich bei den Unternehmen um solche mit inländischen oder ausländischen Eigentümern handelt (Ausnahme: Öffentl. Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften und institutionelle Anleger). Nicht gefördert werden Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Die „De-minimis“-Regelung ist zu beachten. Weitere Voraussetzungen sind der Richtlinie zu entnehmen.
Quelle: Bundesanzeiger Nr. 83 vom 09.06.2009
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Beratungen, Schulungen, Informationsveranstaltungen
B-B05
Beratung von kleinen und mittleren Unternehmen zur rentablen Verbesserung der Materialeffizienz (VerMat) Wie viel wird gefördert? Projektförderung durch nicht rückzahlbare Zuschüsse in Form einer Anteilfinanzierung - für die Erstberatung für Ausgaben bis zu 15.000 EUR 67% der Beratungskosten und für darüber hinausgehende Ausgaben 50%, Maximalbetrag 30.000 EUR, Unternehmen können während der Laufzeit dieses Programms höchstens jeweils einmal eine Erstberatung beantragen, - für die Vertiefungsberatung bis zu 33% der Beratungskosten. Der Gesamtbetrag der Zuwendungen für Erst- und Vertiefungsberatungen für ein Unternehmen ist auf 100.000 EUR beschränkt. Die Erstberatung soll nicht länger als 2 Monate und die Vertiefungsberatung nicht länger als 9 Monate dauern. Wo und wie wird beantragt? Auf amtlichem Vordruck vor Beginn der zu fördernden Maßnahme laufend bei: Deutsche Materialeffizienzagentur (demea) VDI/VDE Innovation + Technik GmbH Steinplatz 1 10623 Berlin Tel.: 030 - 310078220 Fax: 030 - 310078212 E-Mail: info@demea.de Die Anträge sind zusätzlich in elektronischer Form einzureichen. Weitere Informationen und Vordrucke können im Internet unter http://www.materialeffizienz.de abgerufen werden.
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B-B06
Beratungen, Schulungen, Informationsveranstaltungen
Innovationsgutschein zur Förderung von Innovationsmanagement in kleinen Unternehmen - go-Inno Was wird gefördert? Produkt- und Verfahrensinnovationen in kleinen Unternehmen und Handwerksbetrieben durch ein externes Management. Ziel ist die Erhöhung der Innovationskraft und Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmen. Insbesondere sollen das wirtschaftliche und technische Risiko gemindert und bei Technologiekooperationen Transaktionskosten gesenkt werden. Die Förderung erfolgt grundsätzlich ohne thematische Einschränkung auf bestimmte Technologien, Produkte, Branchen oder Wirtschaftszweige in folgenden drei Leistungsstufen: - Unternehmens-/Technologie-Audit oder Machbarkeitsstudie, - Realisierungskonzept, - Projektmanagement. Kleine Unternehmen, die bisher keine externe Beratung zu Innovationsmanagement in Anspruch genommen haben, können eine geförderte Initialberatung durch autorisierte Beratungsunternehmen in Form eines Beratungsgutscheines in Anspruch nehmen. Wer wird gefördert? Antragsberechtigt sind vom BMWi als Bewilligungsbehörde autorisierte Beratungsunternehmen. Begünstigte: - kleine, rechtlich selbständige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Handwerksbetriebe mit Sitz oder Betriebsstätte in den Neuen Bundesländern sowie in ausgewählten Modellregionen des übrigen Bundesgebietes; das Unternehmen muss weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigen und darf einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von max. 10 Mio. EUR haben, Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn die Managementleistungen von den in Anlage 1 der Richtlinie genannten Beratungsagenturen erbracht werden, - wenn die Leistungen auf einem Beratungsvertrag zwischen Unternehmen und Beratungsagentur basieren und die Schritte der Leistungserbringung je Leistungsstufe und für die Initialberatung dokumentiert werden. Die Förderung wird nicht gewährt, wenn mit dem Vorhaben bereits begonnen wurde. Die „De-minimis“-Regelung ist zu beachten. Hinweis: Die Richtlinie ist befristet bis zum 31.12.2013. Quelle: Bundesanzeiger Nr. 83 vom 09.06.2009
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Beratungen, Schulungen, Informationsveranstaltungen
B-B06
Innovationsgutschein zur Förderung von Innovationsmanagement in kleinen Unternehmen - go-Inno Wie viel wird gefördert? Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss (Projektförderung) in Form einer Anteilfinanzierung zu den entstehenden Beratungskosten gewährt. Die Förderquote für alle Leistungsstufen beträgt 50% der Vorhabensbezogenen Ausgaben. Die Anzahl der förderfähigen Beratertage richtet sich nach den Detailbedingungen, diese sind der Richtlinie zu entnehmen. Ein Beratertag ist bis zu 800 EUR förderfähig. Ein Beratertag umfasst mindestens 8 Stunden. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht förderfähig. Sie ist vom Unternehmen auf den Gesamtbetrag der Beratungsleistungen zu entrichten. Nur die autorisierten Beratungsunternehmen dürfen die geförderten Leistungen erbringen. Wo und wie wird beantragt? Auf formgebundenen Antragsformularen beim Projektträger: EuroNorm GmbH Stralauer Platz 34 10243 Berlin Tel.: 030 - 9700300 Fax: 030 - 97003044 E-Mail: Info@inno-watt.de Internet: http://www.euronorm.de Ein Verzeichnis der Einrichtungen für Technologietransfer und Innovationsförderung kann auf den Internetseiten der EuroNorm GmbH abgerufen werden.
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B-B07
Beratungen, Schulungen, Informationsveranstaltungen
Passgenaue Vermittlung Auszubildender an ausbildungswillige Unternehmen
Was wird gefördert? Durch eine passgenaue Vermittlung von Auszubildenden unterstützt das Programm kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bei der Sicherung ihres zukünftigen Fachkräftebedarfs und dient damit der Erhaltung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit solcher Unternehmen insbesondere im Handwerks- und Dienstleistungsbereich. Gefördert wird die Beratung ausbildungswilliger Unternehmen, die Vorauswahl geeigneter Bewerber und die Durchführung von Bewerbungsgesprächen mit potenziellen Auszubildenden durch Mitarbeiter der Handwerks-, Industrie- und Handelskammern sowie der Kammern der Freien Berufe. Wer wird gefördert? Antragsberechtigt sind: Handwerks-, Industrie- und Handelskammern, die Kammern der Freien Berufe, sowie andere Organisationen der Wirtschaft. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn keine JOBSTARTER- bzw. STARegio-Projekte bzw. Projekte über Bundes- oder Landesprogramme in Anspruch genommen werden, die ein vergleichbares Ziel verfolgen (sofern bereits eine Förderung von Projekten mit vergleichbarer Zielsetzung erfolgt, muss der eingereichte Projektantrag eine Darstellung der Schnittstellen zu diesen Projekten einschließlich einer tragfähigen Aufgabenabgrenzung enthalten), - wenn dem Antrag Qualifikationen und Kenntnisse des vorgesehenen Projektpersonals beigefügt sind. Es besteht Kumulierungsverbot, sofern Maßnahmen bereits ganz oder teilweise aus anderen öffentlichen Mitteln finanziert werden. Außerdem dürfen Berater nicht in Bereichen tätig werden, aus denen sich Interessenkonflikte zu der geförderten Beratung ergeben. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) als Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens. Hinweis: Das Programm ist befristet bis zum 31.12.2012. Quelle: Bundesanzeiger Nr. 139 vom 15.09.2010
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Beratungen, Schulungen, Informationsveranstaltungen
B-B07
Passgenaue Vermittlung Auszubildender an ausbildungswillige Unternehmen
Wie viel wird gefördert? Die Förderung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung. Die Höhe beträgt max. 80% der zuwendungsfähigen Projektausgaben (Eigenbeteiligung des Projektantragstellers mind. 20%). Förderfähig sind grundsätzlich die zur Durchführung notwendigen projektbezogenen zusätzlichen Personalausgaben und eine Sachausgabenpauschale von 10% sowie erforderliche Reisekosten auf der Basis des Bundesreisekostengesetzes. Wo und wie wird beantragt? Anträge zur Weiterleitung an das BMWi sind bis zum 31. Januar des jeweiligen Haushaltsjahres zu stellen beim: Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) Mohrenstraße 20/21 10117 Berlin Tel.: 030 - 20690 Fax: 030 - 20619460 E-Mail: info@zdh.de Internet: http://www.zdh.de
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B-B08
Beratungen, Schulungen, Informationsveranstaltungen
Förderung der Beratungen von Handwerksunternehmen durch Kammern und Fachverbände Was wird gefördert? Gefördert wird die Inanspruchnahme von Beratungsangeboten der bei den Handwerkskammern und Fachverbänden des Handwerks tätigen Berater und Beraterinnen. Die Beratungen dienen als wichtiges Instrument zur Verbesserung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen. Gegenstand der Förderung sind konzeptionelle Beratungen bestehender Unternehmen über alle wirtschaftlichen, technischen, finanziellen und organisatorischen Probleme der Unternehmensführung und der Anpassung an neue Wettbewerbsbedingungen sowie Beratungen vor einer Existenzgründung. Förderfähig sind auch Gruppenberatungen. Wer wird gefördert? Antragsberechtigte: - kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der KMU-Definition der Europäischen Kommission, - Existenzgründer. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn die zu beratenden Unternehmen ihren Sitz und ihren Geschäftsbetrieb in Deutschland haben, - wenn die Beratungen von ganztags oder halbtags beschäftigten, qualifizierten Beratern der Handwerkskammern und Fachverbände durchgeführt werden, die zum jeweiligen Beratungsinhalt entsprechende Erfahrung und Sachkunde nachweisen, - wenn die Leistung neutral, d. h. unabhängig von eventuellen anderen Leistungen, erbracht wird und die Berater nicht in Bereichen tätig sind, aus denen sich Interessenkonflikte zu der geförderten Beratung ergeben. Ausgeschlossen sind routinemäßige Steuer-, Rechts- und Versicherungsberatungen. Weitere ausgeschlossene Beratungen sind der Richtlinie zu entnehmen. Quelle: Bundesanzeiger Nr. 09 vom 20.01.2009 Wie viel wird gefördert? Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss (Projektförderung) in Form einer Anteilfinanzierung zu den Beratungskosten gewährt. Die Förderung darf insgesamt 50% der Beratungskosten nicht überschreiten. Die Höhe des Personalkostenzuschusses beträgt für jedes Beratungstagewerk 200 EUR. Innerhalb von 3 Jahren können pro Unternehmen höchstens 15 Beratungstagewerke gefördert werden. Kumulierung: Die beihilferechtlichen Bestimmungen sind zu beachten.
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Beratungen, Schulungen, Informationsveranstaltungen
B-B08
Förderung der Beratungen von Handwerksunternehmen durch Kammern und Fachverbände Wo und wie wird beantragt? Bei der örtlich zuständigen Handwerkskammer bzw. dem zuständigen Fachverband. Die Adressen sind über das Internet-Portal des Deutschen Handwerks unter http://www.handwerk.de zu finden. Weiterer Ansprechpartner: Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) Mohrenstraße 20/21 10117 Berlin Tel.: 030 - 206190 Fax: 030 - 2061460 E-Mail: info@zdh.de Internet: http://www.zdh.de
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B-B09
Beratungen, Schulungen, Informationsveranstaltungen
Runder Tisch der KfW Mittelstandsbank - Betreuung von Unternehmen in Schwierigkeiten Was wird gefördert? Unternehmen in Schwierigkeiten können ausgewählte Berater (Projektbetreuer) mit der Durchführung eines Unternehmens-Checks beauftragen. Bei positiver Bewertung dieser Schwachstellen- und Betriebsanalyse werden Finanzierungskonzepte und Maßnahmepläne zur Beseitigung von Fehlerquellen erarbeitet, um den Fortbestand des Unternehmens zu sichern. Wer wird gefördert? Kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) mit Betriebssitz im Bundesgebiet. Ausgeschlossen sind Unternehmen, die einen Insolvenzantrag gestellt haben bzw. bei denen aufgrund der wirtschaftlichen Lage die Verpflichtung dazu besteht. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn die Unternehmen aufgrund einer nicht erwartungsgemäß verlaufenden wirtschaftlichen Entwicklung in Schwierigkeiten geraten sind, obwohl sie gute Marktchancen haben, - wenn sich die Unternehmen an die für die Betreuung zuständigen Industrie- und Handelskammern (Projektträger) wenden und alle geforderten Informationen entsprechend einer Checkliste bereitstellen, - wenn das Unternehmen einen Berater aus der Projektbetreuerliste der KfW auswählt und ihn mit der Durchführung des Checks beauftragt. Die Berater dürfen während ihrer Einsätze keine erlaubnispflichtige Rechtsberatung durchführen und keine eigenen wirtschaftlichen Interessen verfolgen. Sie sind auch nicht zu Erklärungen berechtigt, die das Unternehmen verpflichten. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung. Quelle: Informationsmaterial der KfW Mittelstandsbank Wie viel wird gefördert? Der Unternehmens-Check umfasst max. 10 Tagewerke à 8 Stunden. Aufwandsentschädigung für die Betreuer: 160 EUR pro Einsatztag (für Unterkunft, Verpflegung, Kopien, Telefon, Fax etc.), keine Betreuungskosten für das Unternehmen außer Fahrkosten in Höhe der gesetzlichen Pauschale für Dienstreisen und ggf. hierauf entfallene Umsatzsteuer sowie ggf. der Umsatzsteuer auf die Aufwandsentschädigung.
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Beratungen, Schulungen, Informationsveranstaltungen
B-B09
Runder Tisch der KfW Mittelstandsbank - Betreuung von Unternehmen in Schwierigkeiten Wo und wie wird beantragt? Ansprechpartner sind die örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammern (Regionalpartner). Weitere Informationen erteilt die: KfW Mittelstandsbank Palmengartenstraße 5-9 60325 Frankfurt am Main Tel.: 069 - 74310 Fax: 069 - 74312944 Infocenter der KfW Mittelstandsbank: Tel.: 01801 - 241124 Internet: http://www.kfw-mittelstandsbank.de Beraterbörse unter: http://www.kfw-beraterboerse.de Regionalpartnersuche unter: http://www.rp-suche.de
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B-B10
Beratungen, Schulungen, Informationsveranstaltungen
Turn Around Beratung für Unternehmen in Schwierigkeiten
Was wird gefördert? Die Turn Around Beratung richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen, die sich trotz positiver Fortführungsprognose in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden. Gefördert werden Beratungsmaßnahmen zu wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Fragen mit dem Ziel, die Wettbewerbs- und Leistungsfähigkeit dieser Unternehmen wieder herzustellen. Dabei ist die aktuelle Schwachstellenanalyse eines fachlich kompetenten unabhängigen Beraters zu berücksichtigen. Durch das Angebot wird den Unternehmen der passende Berater vermittelt und es werden die Beratungskosten bezuschusst. Von der Förderung ausgeschlossen sind Beratungen, die zum Inhalt haben: - überwiegend Rechts-, Versicherungs- und Steuerfragen, - Ausarbeitung von Verträgen, die Aufstellung von Jahresabschlüssen (Bilanz-, Gewinn- und Verlustrechnung), Buchführungsarbeiten sowie die Erarbeitung von EDV-Software, - überwiegend gutachterliche Stellungnahmen sowie Beratungen, die mit anderen öffentlichen Mitteln, z. B. ESF-Mitteln, finanziert werden (Kumulierungsverbot). Wer wird gefördert? Antragsberechtigt sind rechtlich selbständige Unternehmen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (Handel, Handwerk, Industrie, Gast- und Fremdenverkehrsgewerbe, Handelsvertreter und -makler, sonstiges Dienstleistungsgewerbe, Verkehrsgewerbe) und der Freien Berufe mit Sitz in Deutschland. Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, an denen Religionsgemeinschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt sind, deren primärer Unternehmenszweck die Unternehmens- oder Wirtschaftsberatung, die Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung oder Buchprüfung durch vereidigte Buchprüfer ist. Berater/inneneigenschaft: Der überwiegende Geschäftszweck muss auf entgeltliche Unternehmensberatung gerichtet sein, die Berater/innen müssen außerdem in der KfW-Beraterbörse (im Internet unter http://www.beraterboerse.de) gelistet und für die Turn Around Beratung frei geschaltet sein. Sie dürfen nicht in einem abhängigen Arbeitsverhältnis zum beratenen Unternehmen stehen. Förderungsausschlüsse sind der Richtlinie zu entnehmen. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn mit der Beratung erst nach Erteilung der Zusage durch die KfW begonnen wurde, - wenn der Beratervertrag fristgerecht vorgelegen hat, - wenn die Zahlung der finanziellen Eigenleistung erfolgt ist (diese darf nicht aus anderen mit öffentlichen Mitteln geförderten Maßnahmen erbracht werden), - wenn die notwendigen Abrechnungsmaßnahmen fristgerecht innerhalb von 8 Monaten ab Erteilung der Zusage vorgelegt wurden.
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Beratungen, Schulungen, Informationsveranstaltungen
B-B10
Turn Around Beratung für Unternehmen in Schwierigkeiten
Unternehmen, die einen Insolvenzantrag gestellt haben, werden nicht gefördert. Auf die Förderung besteht kein Anspruch. Die KfW entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens auf Basis der Empfehlung eines Regionalpartners und der vorliegenden Unterlagen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Hinweis: Für die Turn Around Beratung ist eine erste Beratungsstufe am Runden Tisch (siehe B-B09) nicht mehr erforderlich. Quelle: Bundesanzeiger Nr. 65 vom 30.04.2009 Wie viel wird gefördert? Die Förderung erfolgt im Wege der Projektförderung und besteht in der Gewährung eines Zuschusses zum Beraterhonorar (Anteilfinanzierung). Höhe des Zuschusses: - 75% in den neuen Bundesländern sowie in der Phasing-Out-Region Lüneburg, - 50% in den alten Bundesländern (ohne Phasing-Out-Region Lüneburg) einschl. Berlin bei einer max. Bemessungsgrundlage von 8.000 EUR. Das max. förderfähige Tageshonorar beträgt 800 EUR. Ein Tagewerk umfasst 8 Stunden pro Tag. Das im Vertrag vereinbarte Netto-Beraterhonorar ist nur bis zu einer max. Bemessungsgrundlage von 8.000 EUR förderfähig. Unternehmen können innerhalb der laufenden Förderperiode (2007 bis 2013) die Förderung bis zur Ausschöpfung der max. Bemessungsgrundlage von 8.000 EUR wiederholt beantragen. Der Eigenmittelanteil, die Fahrkosten sowie sonstige Nebenkosten sind durch das Unternehmen selbst zu finanzieren. Wo und wie wird beantragt? Antrag annehmende Stelle sind die von der KfW akkreditierten Regionalpartner. Vor Antragstellung ist ein Kontaktgespräch zu führen. Informationen erteilt: KfW Mittelstandsbank Palmengartenstraße 5-9 60325 Frankfurt am Main Tel.: 069 - 74310 Fax: 069 - 74312944 Infocenter der KfW Mittelstandsbank: Tel.: 01801 - 241124 Internet: http://www.kfw-mittelstandsbank.de
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B-B10
Beratungen, Schulungen, Informationsveranstaltungen
Turn Around Beratung fĂźr Unternehmen in Schwierigkeiten
Das Verzeichnis der Regionalpartner ist im Internet unter http://www.rp-suche.de einzusehen bzw. zu erfragen bei der: Unternehmeragentur der KfW Mittelstandsbank CharlottenstraĂ&#x;e 33/33a 10117 Berlin Tel.: 0180 - 1241124 E-Mail: infocenter@kfw.de
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Beratungen, Schulungen, Informationsveranstaltungen
B-B11
Förderung von Green IT-Projektberatung
Was wird gefördert? Mit dem neuen Förderschwerpunkt „IT goes green“ des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) soll der Wettbewerb um innovative Technologien in Gang gebracht und deren Markteinführung beschleunigt werden. An der Initiative sind neben dem BMU auch der Branchenverband BITKOM, das Umweltbundesamt und die KfW Bankengruppe beteiligt. Die Green IT-Projektberatung soll insbesondere zu einer nachhaltigen Senkung des Energie- und Ressourcenverbrauchs in der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) beitragen. Unterstützt werden Anwender mit folgenden Dienstleistungen: - Beratung über spezifische Einsparpotenziale durch Green IT-Anwendungen, - herstellerneutrale Beratung zu umweltfreundlichen Produkten und intelligenten IKTDienstleistungen, - Beratung über weitere Fördermöglichkeiten. Fördermöglichkeiten: 1. Spitzenförderung im Rahmen des BMU-Umweltinnovationsprogramms (UIP) (U-E04): Gefördert werden können Maßnahmen wie - Rechenzentrumsinfrastruktur (Klimatisierung, Stromversorgung, etc.), - Innovative IT-Lösungen (Hardware, Software und Betriebskonzepte), z. B. energieeffiziente Server, Datenspeicherung, Konsolidierung, Virtualisierung, - Projekte zum großtechnischen Einsatz von „Thin Clients“ bzw. „Server-based Computing“, - Sonstige Technologiefelder wie die Einführung von Home-Office-/Telearbeit-Modellen in Organisationen, der Aufbau von Videokonferenz-Strukturen etc. 2 Breitenförderung im Rahmen des ERP-Umwelt- und Energieeffizienzprogramms (UD02): IT-Vorhaben, die zur Steigerung der Energieeffizienz beitragen - wie der Austausch einzelner Elektronikkomponenten - können finanziert werden, wenn damit eine Energieeinsparung von mind. 20% erreicht wird. Hierbei kann es sich auch um Techniken handeln, die bereits am Markt etabliert sind. Wer wird gefördert? Antragsberechtigte: 1. Unternehmen, Organisationen oder Schulen, 2. Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden, sowie freiberuflich Tätige. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: wenn sich die Beratung sowohl auf energieeffiziente Technik als auch auf Gesamtlösungen bezieht, die einen Beitrag zum Klimaschutz leisten.
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B-B11
Beratungen, Schulungen, Informationsveranstaltungen
Förderung von Green IT-Projektberatung
Quelle: Informationsmaterial des BMU Wie viel wird gefördert? 1. Aufwendungen aus dem Green IT Projekt können mit einem Zinszuschuss zu einem Darlehen in Höhe von bis zu 70% oder einem Investitionszuschuss i. d. R. bis zu einer Höhe von 30% der förderfähigen Ausgaben/Kosten unterstützt werden. 2. Mit zinsgünstigen Krediten können bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten finanziert werden. Kleine Unternehmen (mit weniger als 50 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. EUR) erhalten eine zusätzliche Zinsvergünstigung. Die Kredite aus dem ERP-Umwelt- und Energieeffizienzprogramm können mit Laufzeiten bis zu 20 Jahren bei bis zu 3 tilgungsfreien Anlaufjahren gewährt werden. Wo und wie wird beantragt? Antragstellung über die Hausbank (analog Programme U-E04 und U-D02) bei der KfW. Informationen erteilt das Beratungsbüro: BITKOM - Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e. V. Albrechtstraße 10 10117 Berlin E-Mail: green-it@bitcom.org Hotline: 0800 - 4733648 Internet: http://www.green-it-projektberatung.de
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Beratungen, Schulungen, Informationsveranstaltungen
B-B12
Kooperationsförderung wissensintensiver und unternehmensbezogener Dienstleistungen Was wird gefördert? Um die grundsätzlich guten internationalen Marktchancen deutscher Dienstleistungsunternehmen zu verbessern, wird die Kooperationsanbahnung wissensintensiver und unternehmensbezogener Dienstleistungsanbieter mit ausländischen Partnern gefördert, insbesondere: - die Gewinnung interessierter klein- und mittelständischer Unternehmen im Dienstleistungssektor in Deutschland und im jeweiligen Zielland für die Teilnahme an der Kooperationsveranstaltung, - die Zusammenstellung und der Austausch von Firmenprofilen der teilnehmenden Unternehmen und deren Kooperationswünschen, - die Durchführung einer Kooperationsveranstaltung im jeweiligen Zielland, sowie die Nachbereitung. Wer wird gefördert? Gefördert werden kleine und mittler Unternehmen. Zielgruppe sind wissensintensive und unternehmensbezogene Dienstleistungsanbieter/-innen mit Geschäftsbetrieb in Deutschland insbesondere aus den Bereichen: - Telekommunikation, - Datenverarbeitung und Datenbanken, - Medien und Kommunikationsdienste (Nachrichten), - Rechts-, Wirtschafts-, Steuer-, Unternehmensberatung, Werbung, - Ingenieur-, Architektur-, Planungsdienstleistungen u. ä., - Technische und nicht-technische Forschung und Entwicklung, - Gewerbliche Bildung und Weiterbildung. Quelle: Informationsmaterial des BAFA Wie viel wird gefördert? Die Förderung besteht in der Finanzierung der Akquise-, Beratungs- und Betreuungsleistungen beauftragter Projektträger. Den teilnehmenden Unternehmen entstehen lediglich Reiseund Aufenthaltskosten sowie angemessene Eigenbeiträge. Wo und wie wird beantragt? Ansprechpartner für die Förderung ist das: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Referat 413 Handwerksförderung, institutionelle Förderung Frankfurter Straße 29 – 35 65760 Eschborn Tel.: 06196 - 908541 Fax: 06196 - 90811541 Internet: http://www.bafa.de Zur Kontaktaufnahme per E-Mail kann das Kontaktformular unter o. g. Internetadresse (Menüpunkt Kontakt) genutzt werden. 151
Notizen
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D-K01
Denkmalpflege und Kultur
Zuwendungen für Denkmalschutz und Denkmalpflege (Denkmalförderrichtlinie)
Was wird gefördert? Maßnahmen zur Sicherung, Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen. Bezuschusst werden können denkmalpflegerische Aufwendungen. Hierzu zählen auch: - wissenschaftliche Untersuchungen, Zielstellungen, Studien, Projekte, die im direkten Zusammenhang mit der Erhaltung des Kulturdenkmals stehen, - Leistungen zur Sicherung wirtschaftlich nicht genutzter Denkmale (Stadtmauern, Ruinen, Kleinarchitektur), - Aufwendungen für die Wiederherstellung von teilzerstörten Kulturdenkmalen, wenn hierbei die originale Substanz gesichert wird, - Regenerierungsmaßnahmen am objekttypischen Pflanzenbestand, insbesondere die Pflege und Kultivierung historischer Parkanlagen. Förderfähig ist weiterhin die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erhaltung von Kulturdenkmalen stehen. Wer wird gefördert? Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen i. S. von § 2 ThDSchG sowie nach Maßgabe von Nr. 3.1 der Richtlinie in der Denkmalpflege tätige natürliche oder juristische Personen. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn die erforderlichen Maßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Denkmal stehen, - wenn erforderliche Genehmigungen bzw. Zustimmungen insbesondere nach dem ThDSchG vorliegen, - wenn die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist, - wenn die zur denkmalpflegerischen Beurteilung notwendigen Unterlagen vorliegen, - wenn die Antragstellung bis zum 30. September des laufenden Haushaltsjahres für das folgende Haushaltsjahr erfolgt, - wenn das Vorhaben noch nicht begonnen worden ist, - wenn die Eigenmittel des Trägers der Maßnahme sowie die Förderung aus den anderen Programmen nicht ausreichen. Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 44/2004 Wie viel wird gefördert? Gefördert werden die reinen denkmalpflegerischen Mehraufwendungen. Die Höhe der Zuwendung für denkmalpflegerische Leistungen richtet sich nach den jeweiligen Bedingungen an den Kulturdenkmalen und den jeweiligen Voraussetzungen der Zuwendungsberechtigten. Die Förderung erfolgt als Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung. Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.
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D-K01
Denkmalpflege und Kultur
Zuwendungen für Denkmalschutz und Denkmalpflege (Denkmalförderrichtlinie)
Wo und wie wird beantragt? Auf formgebundenen Antragsformularen in zweifacher Ausfertigung über die zuständige Untere Denkmalschutzbehörde. Für Kirchengemeinden über die zuständigen Kirchenbauämter an die Denkmalschutzbehörde. Weiterer Ansprechpartner: Thüringisches Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie Humboldtstraße 11 99423 Weimar Tel.: 03643 - 818300 Fax: 03643 - 818390 Internet: http://www.thueringen.de/denkmalpflege
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D-K02
Denkmalpflege und Kultur
Beschäftigung von Leitungskräften bei Trägern kulturpolitisch bedeutsamer Maßnahmen (Förderprogramm für Projektmanager) Was wird gefördert? Gefördert werden Lohnkosten für die Beschäftigung von Fachkräften in Leitungspositionen bei Trägern kulturpolitisch bedeutsamer Maßnahmen. Ziel ist die Sicherung eines landesweiten breitenkulturellen Netzes. Wer wird gefördert? Juristische Personen des Privatrechts, die Träger freier Kulturarbeit sind, mit Hauptsitz und Tätigkeit in Thüringen. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn der Antragsteller als kultureller Verband mit überörtlicher oder vernetzender Wirkung tätig ist oder als sonstiger Träger freier Kulturarbeit kulturpolitisch bedeutsame Maßnahmen durchführt, - wenn der vorgeschlagene Arbeitnehmer über gründliche Fachkenntnisse und mehrjährige Leitungserfahrung verfügt (in begründeten Ausnahmefällen über eine besondere Qualifikation), - wenn ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet wird, gefördert werden Voll- und Teilzeitarbeitsplätze. Die weiteren Voraussetzungen sind der Richtlinie zu entnehmen. Auf die Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligung erfolgt aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 49/2008 Wie viel wird gefördert? Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss, i. d. R. als Vollfinanzierung der Personalausgaben des Arbeitgebers. Förderfähig sind der Arbeitnehmerbruttolohn zuzüglich der gesetzlichen Sozialabgaben des Arbeitgebers sowie die Beiträge zur Berufsgenossenschaft. Bei Maßnahmen mit vorrangig örtlichem Bezug soll ein angemessener kommunaler Anteil an den Personalkosten nachgewiesen werden. Die Zuwendung ist an den im Zuwendungsbescheid genannten Arbeitnehmer gebunden. Vergütung für die Personalstelle: 2.200 EUR/Monat (brutto) bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden, bei Teilzeit reduziert sich die Zuwendung entsprechend.
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D-K02
Denkmalpflege und Kultur
Beschäftigung von Leitungskräften bei Trägern kulturpolitisch bedeutsamer Maßnahmen (Förderprogramm für Projektmanager) Wo und wie wird beantragt? Auf formgebundenen Antragsformularen mit allen erforderlichen Unterlagen (vor Beginn der Beschäftigung) beim: Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Abteilung 5 PF 900463 99107 Erfurt Werner-Seelenbinder-Straße 7 99096 Erfurt Tel.: 0361 - 3794711 Fax: 0361 - 3794008 Internet: http://www.thueringen.de/de/tmbwk
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D-K03
Denkmalpflege und Kultur
Förderung von Kunst und Kultur
Was wird gefördert? - Kulturelle, künstlerische und kulturgeschichtliche Projekte, - Bau- und Sanierungsmaßnahmen von Kulturdenkmalen, Erhaltung, Erneuerung, Erweiterung und Verbesserung der Ausstattung von kulturellen Einrichtungen, - Stipendien für Künstler/-innen, - Erweiterung des Medienbestandes in öffentlichen Bibliotheken bzw. der Sammlungen in Museen und Galerien, - Tätigkeit und Ausstattung der Geschäftsstellen von landesweiten Verbänden, - Auf- und Ausbau von gemeinnützigen Technikpools. Wer wird gefördert? - Natürliche und als gemeinnützig anerkannte juristische Personen (z. B. eingetragene Vereine, Verbände und Landesarbeitsgemeinschaften, Gesellschaften, Stiftungen), sonstige juristische Personen, - Künstler/-innen, - Kultureinrichtungen in kommunaler Trägerschaft, - Gebietskörperschaften, - sonstige Träger nicht-kommerzieller kultureller Projekte. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn der Antragsteller seinen Sitz bzw. Wohnsitz in Thüringen hat oder dessen Projekt einen besonderen Bezug zu Thüringen nachweist oder es sich um ein Kulturdenkmal in Thüringen handelt, - wenn an der Durchführung des Vorhabens ein erhebliches Landesinteresse besteht, - wenn bei Antragstellung mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde, - wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist. Die weiteren Voraussetzungen sind der Richtlinie zu entnehmen. Antragsfristen im Regelfall: - der 31.03. des Vorjahres für Zuwendungen über 50.000 EUR, - der 31.10. des Vorjahres für Zuwendungen bis 50.000 EUR, - der 30.09. des Vorjahres für Zuwendungen zur Erhaltung von Kulturdenkmalen. Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 02/2006
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D-K03
Denkmalpflege und Kultur
Förderung von Kunst und Kultur
Wie viel wird gefördert? Die Förderung erfolgt i. R. der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. Zuwendungsfähig sind die unmittelbar mit dem Vorhaben entstehenden Ausgaben. Die Zuwendung wird je nach Lage im Einzelfall und gegebenenfalls in Abstimmung mit weiteren Zuwendungsgebern als Anteil- oder Fehlbedarfsfinanzierung, in begründeten Ausnahmefällen auch Vollfinanzierung, gewährt. Zuwendungen bis einschl. 8.000 EUR können in geeigneten Fällen als Festbetragsfinanzierung gewährt werden. Stipendien werden immer als Festbetragsfinanzierung vergeben. Zuwendungen an Gebietskörperschaften werden auch gewährt, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben 7.500 EUR nicht übersteigen. Wo und wie wird beantragt? Auf formgebundenen Antragsformularen in zweifacher Ausfertigung beim: Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Abteilung 5 PF 100452 99004 Erfurt Werner-Seelenbinder-Straße 7 99096 Erfurt Tel.: 0361 - 3794711 Fax: 0361 - 3794008 Internet: http://www.thueringen.de/de/tmbwk bei den Unteren Denkmalschutzbehörden der Landkreise oder kreisfreien Städte, wenn es sich um die Förderung zur Erhaltung eines Kulturdenkmals handelt.
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D-K04
Denkmalpflege und Kultur
Kulturelle Filmförderung und Medienförderung im audio-visuellen Bereich
Was wird gefördert? Zweck der Förderung ist es, die nichtkommerzielle Film- und Medienkultur im audio-visuellen Bereich des Freistaats Thüringen zu pflegen und zu stärken sowie Thüringen als Kindermedienland zu präsentieren und weiter zu entwickeln. Die Förderung erstreckt sich auf folgende nichtkommerzielle Vorhaben mit grundsätzlich deutlichem Bezug zum Freistaat Thüringen: 1. beispielgebende Projekte auf dem Gebiet der Film- und Medienkultur im audio-visuellen Bereich, insbesondere auch deren Realisierung, 2. Projekte der Talentförderung und insbesondere Projekte des filmkünstlerischen Nachwuchses auf den Gebieten der Film- bzw. audio-visuellen Medienkultur, 3. Veranstaltungen, die in besonderer Weise Thüringen als Standort der Film- und Medienkultur im audio-visuellen Bereich sowie als Kindermedienland präsentieren, 4. Verleih, Vertrieb, Filmabspiel und Filmpräsentationen im Bereich des nichtkommerziellen kulturellen Films in Thüringen. Wer wird gefördert? Zuwendungsempfänger können natürliche und juristische Personen sein, nicht antragsberechtigt sind private Rundfunkveranstalter und die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn der Antragsteller seinen Sitz oder Wohnsitz in Thüringen hat (davon kann abgewichen werden, wenn das Vorhaben einen besonderen Bezug zum Medienland Thüringen aufweist und mit dem Vorhaben dem Interesse des Landes entsprochen und eine möglichst hohe Ausstrahlkraft für die kulturelle Fortentwicklung des Films und der audio-visuellen Medien im Freistaat erreicht werden), - wenn ferner der Nachweis erbracht wird, dass die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist (Zuwendungen dürfen nur solchen Empfängern bewilligt werden, deren ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen.), - wenn der Eigenanteil des Antragstellers bei Vorhaben im Sinne dieser Förderrichtlinie mind. 30 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben beträgt (auch durch unbare Eigenleistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Projekt entstehen). Für Vorhaben mit ausländischer Beteiligung sind bei der Berechnung des Eigenanteils die auf den deutschen Antragsteller entfallenden zuwendungsfähigen Ausgaben zu Grunde zu legen. Dies gilt entsprechend für Filme, die anstelle eines ausländischen Kooperationspartners unter Beteiligung von Fernsehveranstaltern hergestellt werden sollen. Förderfähig sind auch länderübergreifende Projekte. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 159
D-K04
Denkmalpflege und Kultur
Kulturelle Filmförderung und Medienförderung im audio-visuellen Bereich
Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 09/2009 Wie viel wird gefördert? Die Zuwendung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung. Bagatellförderungen sind nicht möglich. Die Zuwendung wird grundsätzlich als Teilfinanzierung gewährt. In der Regel können bis zu 70 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben als Zuwendung gewährt werden. Wo und wie wird beantragt? Auf formgebundenen Antragsformularen vor Beginn des Vorhabens beim: Thüringer Staatskanzlei Referat S3 Medienrecht, Medienpolitik und Medienstandort Regierungsstraße 73 99084 Erfurt Tel.: 0361 - 3792475 Internet: http://www.thueringen.de/de/tsk Die Anträge nach Nr. 1. und 2. müssen bis zum 15. Januar des laufenden Haushaltsjahres eingereicht werden. Die Anträge nach Nr. 3. und 4. müssen bis zum 30. Oktober des laufenden Haushaltsjahres eingereicht werden.
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D-K05
Denkmalpflege und Kultur
Förderung des Kulturgutes der Vertreibungsgebiete
Was wird gefördert? Zuwendungen zu Maßnahmen und Projekten, die der Erhaltung des Kulturgutes der Vertreibungsgebiete, der Weiterentwicklung und Pflege der Kulturleistungen der Vertriebenen und Flüchtlinge, der Wissenschaft und Forschung bei der Erfüllung von Aufgaben, die sich aus der Eingliederung der Vertriebenen ergeben, und der Betreuung von Spätaussiedlern dienen. Gefördert werden können insbesondere: A) Personal-, Betriebs- und Sachausgaben B) grenzüberschreitende Projekte C) Wissenschaft und Forschung D) kulturelle Breitenarbeit E) Jugend- und Bildungsarbeit Wer wird gefördert? Zuwendungsempfänger sind der BdV - Bund der Heimatvertriebenen e. V., Landesverband Thüringen, als Dachverband von Vertriebenenverbänden in Thüringen sowie die Sudetendeutsch Landsmannschaft e. V. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn der Zuwendungsempfänger für die Verwaltung der Landesmittel geeignet ist und die Gewähr für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung bietet, - wenn die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist, - wenn mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist. Hinweis: Fördergrundsätze treten in Kraft Quelle: Information des TMSFG Wie viel wird gefördert? Die Zuwendung wird in Form einer Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt. Wo und wie wird beantragt? Die Anträge sind schriftlich zu stellen beim: Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit Referat 24 Werner-Seelenbinder-Straße 6 99096 Erfurt Tel.: 0361 - 3798340 zusätzlich für Anfragen: Tel.: 0361 - 3798352 161
D-K06
Denkmalpflege und Kultur
Beschäftigung von Fachkräften im jugendkulturellen Bereich (Förderprogramm für Projektmitarbeiter im jugendkulturellen Bereich) Was wird gefördert? Gefördert werden Lohnkosten für die Beschäftigung von Fachkräften im jugendkulturellen Bereich. Ziel ist es, die Kontinuität und Professionalität der Arbeit in diesem Bereich zu sichern sowie ein qualitativ hochwertiges Kulturangebot für Kinder und Jugendliche zu gewährleisten. Wer wird gefördert? Juristische Personen des Privatrechts, die Träger freier Jugendkulturarbeit sind, mit Hauptsitz und Tätigkeit in Thüringen. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn der Zuwendungsempfänger als kultureller Verband mit überörtlicher oder vernetzender Wirkung nachhaltig tätig ist oder als sonstiger Träger freier Kulturarbeit Maßnahmen durchführt, die sich besonders an Jugendliche wenden und diese in angemessener Form in die Arbeit einbeziehen, - wenn der vorgeschlagene Arbeitnehmer über gründliche Fachkenntnisse verfügt, - wenn ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet wird, i. d. R. werden nur Vollzeitarbeitsplätze gefördert (Ausnahmen sind besonders zu begründen). Die weiteren Voraussetzungen sind der Richtlinie zu entnehmen. Auf die Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligung erfolgt aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 49/2008 Wie viel wird gefördert? Die Zuwendung wird i. R. einer Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die Projektförderung erfolgt als Festbetragsfinanzierung zu den Personalausgaben des Arbeitgebers. Förderfähig sind der Arbeitnehmerbruttolohn zuzüglich der gesetzlichen Sozialabgaben des Arbeitgebers sowie die Beiträge zur Berufsgenossenschaft. Die Zuwendung ist an den im Zuwendungsbescheid genannten Arbeitnehmer gebunden. Der Zuwendungsempfänger erhält für die Personalausgaben eines Projektmitarbeiters im jugendkulturellen Bereich einen Festzuschuss in Höhe von 1.350 EUR/Monat.
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D-K06
Denkmalpflege und Kultur
Beschäftigung von Fachkräften im jugendkulturellen Bereich (Förderprogramm für Projektmitarbeiter im jugendkulturellen Bereich) Wo und wie wird beantragt? Auf formgebundenen Antragsformularen mit allen erforderlichen Unterlagen (vor Beginn der Beschäftigung) beim: Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Abteilung 5 PF 900463 99107 Erfurt Werner-Seelenbinder-Straße 7 99096 Erfurt Tel.: 0361 - 3794711 Fax: 0361 - 3794008 Internet: http://www.thueringen.de/de/tmbwk
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D-K07
Denkmalpflege und Kultur
Zuwendungen zur Förderung zeitgenössischer Kunst und Kultur
Was wird gefördert? Stipendien und Projekte in den Sparten Bildende Kunst, Künstlerische Fotografie, Darstellende Kunst, Film/Video, Musik, Literatur und spartenübergreifende Vorhaben. Wer wird gefördert? Projektförderung: jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz bzw. Sitz in Thüringen oder wessen Projekt einen besonderen Bezug zu Thüringen nachweist, Stipendien: Künstlerinnen und Künstler, die ihren bzw. den ersten Wohnsitz in Thüringen haben. Nicht antragsberechtigt sind Schülerinnen und Schüler sowie Studierende und in einer Ausbildung stehende Personen. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn es sich um herausragende Projekte mit überregionaler, landesweiter und internationaler Wirksamkeit handelt, - wenn die Projekte hinsichtlich Konzeption, Beteiligung und Wirkungsmöglichkeit von hohen künstlerischem Rang sind, - wenn mit den Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen wurde, - wenn die Gesamtfinanzierung des Vorhabens nachgewiesen wird. Zuwendungen werden nicht gewährt für Maßnahmen, die überwiegend kommerzielle Absichten verfolgen, als Dauer- oder Regelförderung, für investive Maßnahmen, für die Ausund Weiterbildung sowie für die Herstellungskosten von kommerziellen Publikationen, Medien und Tonträgern. Auf die Gewährung einer Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Die Zuwendungen werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen bewilligt. Quelle: Informationen der Thüringer Kulturstiftung Wie viel wird gefördert? Projektförderung: nicht rückzahlbare Zuschüsse zu den zuwendungsfähigen Ausgaben, nach Lage des Einzelfalls als Anteil- oder Fehlbedarfsfinanzierung; Bemessungsgrundlage sind diejenigen Ausgaben, die notwendigerweise anfallen, zuwendungsfähig sind Sach- und Honorarkosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, sowie in begründeten Fällen auch Ausgaben für die aus Anlass des Vorhabens eingestellten Mitarbeiter, Stipendien: werden als nicht rückzahlbare monatliche Zuschüsse für die Dauer von 3 bis 12 Monaten gewährt, die Bewilligung erfolgt als Festbetragsfinanzierung, Höhe des Stipendiums i. d. R. 1.000 EUR pro Monat. Das Stipendium kann auch für ein Arbeitsergebnis gewährt und muss nicht auf einen Zeitraum begrenzt werden. 164
D-K07
Denkmalpflege und Kultur
Zuwendungen zur Förderung zeitgenössischer Kunst und Kultur
Wo und wie wird beantragt? Anträge für Projekte und Stipendien sind unter Verwendung der jeweils entsprechenden Formulare im Regelfall bis zum 15. Oktober eines jeden Jahres für das folgende Jahr einzureichen bei der: Kulturstiftung des Freistaats Thüringen Werner-Seelenbinder-Straße 7 99096 Erfurt Tel.: 3794216 Fax: 3794008 E-Mail: info@kulturstiftung-thueringen.de Internet: http://www.kulturstiftung-thueringen.de
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D-K08
Denkmalpflege und Kultur
Förderrichtlinien Mitteldeutsche Medienförderung (MDM)
Was wird gefördert? Film- und Medienprojekte in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Die Förderung will zur Stärkung des audiovisuellen Sektors in Deutschland und Europa und zur Verbesserung und Sicherung der Wirtschaftskraft in Mitteldeutschland beitragen. Gefördert werden können die Vorbereitung, Herstellung, Verbreitung und Präsentation von Film-, Fernseh-, Video- und weiteren audiovisuellen Medienproduktionen, sofern sie wirtschaftlich Erfolg versprechend sind. Gefördert werden auch innovative Produktionen neuer Medien und Filmmarketing-Konzepte. Die Förderung kann im Einzelnen folgende Bereiche umfassen: - Stoffentwicklung, - Projektentwicklung, - Produktion, - kombinierte Produktions- und Verleihförderung, - Verleih und Vertrieb, - Abspiel und Präsentation, - besondere Maßnahmen. Förderungsausschlüsse sind der Richtlinie zu entnehmen. Wer wird gefördert? Antragsberechtigte: je nach o. g. Förderbereich: Produzenten, Autoren und Regisseure, Multimediaentwickler und -hersteller, Betreiber von Verleih- und Vertriebsunternehmen, Film- und Kinoverbände sowie Zweck- und Kooperationsgemeinschaften von Spielstätten und Betreiber von Kinos und Abspielstätten in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, Veranstalter von Präsentationen (bevorzugt gefördert werden solche, die miteinander kooperieren), Veranstalter von Ausund Weiterbildungsmaßnahmen. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn aus der Fördermaßnahme ein kultureller und wirtschaftlicher Effekt in den Ländern Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen zu erwarten; bei der Realisierung der Projekte sollen mind. die bewilligten Mittel in den Ländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen film-, fernseh- und medienspezifisch ausgegeben werden, - wenn bei der Präsentation auf angemessene Weise nach den Vorgaben der Mitteldeutschen Medienförderung (MDM) auf die Förderung hingewiesen und auf positive Effekte bei der film- und medienberuflichen Aus- und Weiterbildung geachtet wird, - wenn mit der Realisierung des Projektes nicht vor der Förderentscheidung begonnen wurde (Ausnahmen sind gesondert zu beantragen und können in begründeten Ausnahmefällen zugelassen werden), - wenn spätestens 14 Tage vor dem Einreichtermin ein Beratungsgespräch mit einem Fördermitarbeiter stattgefunden hat. Die Details zu den einzelnen Förderbereichen sind der Richtlinie zu entnehmen.
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D-K08
Denkmalpflege und Kultur
Förderrichtlinien Mitteldeutsche Medienförderung (MDM)
Über die Förderanträge entscheidet der Geschäftsführer der MDM nach Beratung mit einem Vergabeausschuss, in besonders begründeten Fällen der Aufsichtsrat. Die Vergabe von Fördermitteln kann nur im Rahmen der Mittel erfolgen, die der MDM zur Verfügung stehen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Quelle: Informationen der Mitteldeutschen Medienförderung GmbH (MDM) Wie viel wird gefördert? Die Förderung erfolgt in der Regel in Form von erfolgsbedingt rückzahlbaren Darlehen sowie von Zuschüssen. Auf Ausnahmen wird gesondert hingewiesen. Kumulierung: Fördermittel der MDM und Mittel aus anderen Förderungen, dazu gehören auch die kulturellen Filmförderungen der Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie der Stiftung Kuratorium Junger Deutscher Film, können einander ergänzen, insofern die staatliche Beihilfeintensität 50% der Gesamtherstellungskosten nicht überschreitet. Soweit nach europäischem Recht höhere Grenzen für die Kumulierung von staatlichen Fördermitteln zulässig sind, gelten diese auch für die Förderung nach diesen Richtlinien. Die max. Höchstbeträge der Darlehen für die einzelnen Bereiche sind den Richtlinien zu entnehmen. Wo und wie wird beantragt? Anträge können laufend eingereicht werden bei: Mitteldeutsche Medienförderung GmbH Film, Fernsehen, Multimedia Hainstraße 17–19 04109 Leipzig Tel.: 0341 - 269870 Fax: 0341 - 2698765 E-Mail: info@mdm-online.de Internet: http://www.mdm-online.de Einzelheiten über die einzureichenden Unterlagen, ihre Anzahl sowie Einreichungstermine ergeben sich aus den Richtlinien, Antragsformularen und Merkblättern. Der jeweils verbindliche aktuelle Stand ist auf der MDM-Website im Internet einsehbar.
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D-K09
Denkmalpflege und Kultur
Initiative Musik - Künstlerförderung
Was wird gefördert? Das Programm dient der Nachwuchsförderung, der Verbreitung deutscher Musik im Ausland sowie der Integrationsförderung von Personen mit Migrationshintergrund und leistet im Rahmen der Initiative Kultur- und Kreativwirtschaft der Bundesregierung einen Beitrag zur Standortförderung, Förderung der Musikkultur und Musikwirtschaft in Deutschland, insbesondere im Bereich der Rock-, Pop- und Jazzmusik. Gefördert werden - Audio- und audiovisuelle Aufnahmen, - Herstellung von Ton- und Bildtonträgern, - Digitalisierung, - Promotion- und Marketingmaßnahmen, - Konzertauftritte von Künstlern im Rahmen von Konzert- und sonstigen Veranstaltungstourneen, - die Teilnahme an internationalen Musikwettbewerben oder Musikmessen/Showcases. Wer wird gefördert? Antragsberechtigte: Antragsteller mit Wohn- oder Firmensitz in Deutschland, wobei einer der Antragsteller auch einen Wohn-/Firmensitz im europäischen Wirtschaftsraum haben kann. Programm 1: Künstlerförderung Einzel- und Künstlerensembles zusammen mit einem oder mehreren professionellen Unternehmen wie Booking Agentur, Label, Musikverlag, Veranstalter oder auch Studiobetreiber Programm 2: Infrastrukturförderung Personen, Unternehmen und Institutionen der Musikwirtschaft. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn die Projekte in Deutschland realisiert werden oder einen klar erkennbaren Bezug zum Musikleben in Deutschland aufweisen, - wenn es sich bei den Darbietungen bzw. Aufnahmen der Antrag stellenden Künstler in erster Linie um neugeschaffene Original-Musikwerke handelt, - wenn Nachwuchskünstler bisher nicht mehr als 2 Alben veröffentlicht haben, von denen bisher keines Goldstatus erreicht haben sollte, - wenn das Unternehmen möglichst über eine Berufserfahrung von mind. 3 Jahren verfügt und, soweit es sich um ein kaufmännisches Unternehmen handelt, entsprechend amtlich registriert ist (Gewerbe- bzw. Handelsregisteranmeldung), - wenn mit dem Projekt zum Zeitpunkt der Aufsichtsratsentscheidung noch nicht begonnen wurde. Von der Förderung ausgeschlossen sind Projekte, an denen mittelbar oder unmittelbar Unternehmen der öffentlichen Hand und/oder Rundfunk- und Fernsehunternehmen beteiligt sind.
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D-K09
Denkmalpflege und Kultur
Initiative Musik - Künstlerförderung
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe der Fördergrundsätze der Initiative Musik gGmbH und der Verwaltungsvorschriften nach § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO). Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Hinweis: Die Initiative Musik gGmbH ist eine Fördereinrichtung der Bundesregierung für die Musikwirtschaft in Deutschland. Sie wird getragen von der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) und dem Musikrat sowie finanziell unterstützt von der GVL und der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) sowie der GEMA Stiftung. Quelle: Informationsmaterial der Initiative Musik gGmbH Wie viel wird gefördert? Die Projektförderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Die Höhe beträgt bis zu 40% der jeweiligen Gesamtkosten, max. 30.000 EUR pro Projekt und Jahr. Der nachgewiesene Eigenanteil muss mind. 60% betragen. Die beantragte Fördersumme muss mind. 10.000 EUR betragen. Pro Antragsteller können max. 60.000 EUR pro Jahr gewährt werden. Wo und wie wird beantragt? Anträge sind vor Beginn der zu fördernden Maßnahme unter Verwendung der Antragsformulare ausschl. online einzureichen bei der: Initiative Musik gGmbH Linienstraße 130 10115 Berlin Tel.: 030 - 531475450 Fax: 030 - 531475459 E-Mail: mail@initiative-musik.de Internet: http://www.initiative-musik.de Weitere Informationen und Antragsformulare können im Internet abgerufen werden.
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D-K10
Denkmalpflege und Kultur
Richtlinie der Landeshauptstadt Erfurt zur kommunalen Kulturförderung
Was wird gefördert? Gefördert werden kulturelle Projekte und Institutionen, die - zur Erhaltung und Entwicklung der kulturellen Infrastruktur der Stadt Erfurt beitragen und/oder - auf Innovation ausgerichtet sind und/oder - an lokale kulturelle Traditionen anknüpfen, sie erhalten und weiterentwickeln und/oder - sich um Vernetzung und Kooperation kultureller Initiativen bemühen und/oder - durch alltagsnahe Angebote allen Bevölkerungsschichten den Zugang zur Kultur ermöglichen und dazu beitragen, eigene Kreativität zu entwickeln und/oder - mit den Mitteln der Kultur den Austausch über unterschiedliche Lebensformen ermöglichen und zum toleranten Miteinander beitragen. Nicht gefördert werden Maßnahmen, die gewerblichen Zwecken dienen, Fertigung und Beschaffung von Einheitskleidung,Herstellungskosten für kommerzielle Publikationen, Medien und Tonträger, Repräsentationsausgaben für Speisen und Getränke, alle kassenunwirksamen Kosten, Blumen und Gastgeschenke. Die Zuwendungen können als Projektförderung bzw. institutionelle Förderung erfolgen. Wer wird gefördert? Projektförderung: Natürliche Personen, juristische Personen oder Gruppen, Initiativen, Schulen, Ausbildungsstätten und sonstige Zusammenschlüsse. Institutionelle Förderung: ausschl. juristische Personen (eingetragene, gemeinnützig tätige Vereine). Nähere Bestimmungen zu den Förderempfängern siehe Richtlinie. Eine Weiterleitung der Förderung an Dritte ist nicht zulässig. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn an den Maßnahmen erhebliches öffentliches Interesse besteht und der Zweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann, - wenn der Förderempfänger eine kontinuierliche kulturelle Arbeit, Innovation und Kreativität nachweist, - wenn der Förderempfänger die Gewähr für eine ordnungsgemäße Planung, Durchführung, Kontrolle und Abrechnung des Vorhabens bietet. Weitere Voraussetzungen sind der Richtlinie zu entnehmen. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht. Die Förderungen werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel ausgereicht. Quelle: Amtsblatt der Stadt Erfurt vom 24.04.2009
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D-K10
Denkmalpflege und Kultur
Richtlinie der Landeshauptstadt Erfurt zur kommunalen Kulturförderung
Wie viel wird gefördert? Projektförderung: kann als Anteilfinanzierung, Fehlbedarfsfinanzierung (jeweils auf einen Höchstbetrag begrenzt) oder Festbedarfsfinanzierung erfolgen. Ein angemessener Eigenanteil von mind. 20% der Gesamtkosten des Projektes ist zu erbringen. Die Projektzeiträume müssen grundsätzlich innerhalb eines Kalenderjahres liegen. Institutionelle Förderung: Fehlbedarfsfinanzierung oder Festbedarfsfinanzierung (zur Deckung notwendiger Aushaben von Trägern, die ein ganzjähriges oder regelmäßig wiederkehrendes Kulturangebot von kommunaler Bedeutung sichern). Wo und wie wird beantragt? Schriftlich auf Vordruck (für Projektförderung Anlage 1 und für institutionelle Förderung Anlage 2 der Richtlinie) bei der: Stadtverwaltung Erfurt Kulturdirektion Benediktsplatz 1 99084 Erfurt Tel.: 0361 - 6551601 Fax: 0361 - 6551609 Fristen: Anträge auf Projektförderung sind bis spätestens 30. November für Projekte des Folgejahres und Anträge auf institutionelle Förderung bis spätestens 30. April des Jahres vor dem Kalenderjahr der beantragten Förderung einzureichen.
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Notizen
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E-B06
Energieberatung und Energiekonzepte
Förderung der Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden vor Ort - Vor-Ort-Beratung Was wird gefördert? Ingenieurmäßige Vor-Ort-Beratung in Wohngebäuden, die sich umfassend auf den baulichen Wärmeschutz sowie die Wärmeerzeugung und -verteilung unter Einschluss der Warmwasserbereitung und der Nutzung erneuerbarer Energien bezieht. Zusätzliche Boni sind möglich, wenn die Beratung durch Empfehlungen zur Stromeinsparung, thermografische Untersuchungen oder Luftdichtigkeitsprüfungen (sog. Blower-Door-Tests) ergänzt wird. Die Beratung muss sich auf das gesamte Gebäude beziehen und erfolgt durch Übergabe und Erläuterung eines schriftlichen Beratungsberichts. Wer wird gefördert? Antragsberechtigt sind: - Ingenieure und Architekten, die durch ihre berufliche Tätigkeit die für eine Energieberatung notwendigen speziellen Fachkenntnisse erworben haben, - Ingenieure und Architekten, die durch zusätzliche Fortbildungsmaßnahmen nach Anlage 3 der Richtlinie die für eine Energieberatung notwendigen speziellen Fachkenntnisse erworben haben, - Absolventen der Lehrgänge der Handwerkskammern zum/zur geprüften „Gebäudeenergieberater/in“ (HWK), - Absolventen geeigneter Ausbildungskurse, deren Mindestinhalte und Eingangsvoraussetzungen in Anlage 3 der Richtlinie festgelegt sind. Die Berater müssen die erforderlichen Fähigkeiten besitzen und über die notwendige Zuverlässigkeit verfügen. Nicht antragsberechtigt sind Berater, die mit der Beratung ein wirtschaftliches Eigeninteresse an Investitionsentscheidungen des Beratenen haben können (weitere Ausschlüsse siehe Richtlinie). Als Gebäudeeigentümer können eine Beratung in Anspruch nehmen: - natürliche Personen, - rechtlich selbständige kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einschl. der Wohnungswirtschaft sowie Betriebe des Agrarbereichs, - juristische Personen und sonstige Einrichtungen, sofern diese gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen sowie - Mieter oder Pächter eines Gebäudes, wenn die schriftliche Erlaubnis des Eigentümers vorliegt. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn sich die Gebäude im Bundesgebiet befinden, der Bauantrag bis zum 31. Dezember 1994 gestellt bzw. die Bauanzeige erstattet worden ist und die Gebäudehülle nicht auf Grund späterer Baugenehmigungen durch Anbau oder Aufstockung zu mehr als 50% verändert wurde und mehr als die Hälfte der Gebäudefläche ständig zu Wohnzwecken genutzt wird, - wenn die Vor-Ort-Beratungsberichte den Mindestanforderungen der Anlage 1 sowie bei der Beantragung von Boni zusätzlich der Anlage 2 der Richtlinie entsprechen, 173
E-B06
Energieberatung und Energiekonzepte
Förderung der Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden vor Ort - Vor-Ort-Beratung - wenn dem Beratungsempfänger die Mindestanforderungen nach Anlage 1 und 2 der Richtlinie spätestens mit Übergabe des Beratungsberichtes bekannt gemacht werden, - wenn die Beratung unabhängig von Anbietern und deren Produkten erfolgt. Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Sie steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit entsprechender Haushaltsmittel. Quelle: Bundesanzeiger Nr. 144 vom 25.09.2009 Wie viel wird gefördert? Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt (Projektförderung). Höhe des Zuschusses: für Ein- und Zweifamilienhäuser 300 EUR, für Wohnhäuser mit mind. 3 Wohneinheiten 360 EUR, Boni: - Zuschuss für thermografische Untersuchungsergebnisse in einem Beratungsbericht 25 EUR pro Thermogramm (höchstens 100 EUR), - für Luftdichtigkeitsprüfungen (sog. Blower-Door-Tests) 100 EUR, - für ergänzende Hinweise zur Stromeinsparung 50 EUR. Der Zuschuss einschl. Bonus darf 50% der Beratungskosten nicht überschreiten. Die Umsatzsteuer trägt der Beratungsempfänger in voller Höhe. Wo und wie wird beantragt? Die Antragstellung erfolgt ausschl. mittels eines elektronischen Verfahrens. Der Berater reicht den Antrag vor Beginn der Maßnahme ein beim: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Frankfurter Straße 29-35 65760 Eschborn Tel.: 06196 - 908400 Fax: 06196 - 908800 E-Mail: energiesparberatung@bafa.bund.de Internet: http://www.bafa.de Informationen zum Programm, der Online-Antrag für die Vor-Ort-Beratung, Vertragsmuster, Formulare zur Registrierung für Berater sowie eine Liste der antragsberechtigten Energieberater stehen im Internet zur Verfügung.
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E-B07
Energieberatung und Energiekonzepte
„Sonderfonds Energieeffizienz in KMU“ - Energieeffizienzberatungen
Was wird gefördert? Der „Sonderfonds Energieeffizienz in KMU“ als gemeinsame Initiative des BMWi und der KfW dient der Überwindung bestehender Informationsdefizite über betriebliche Energieeinsparmöglichkeiten und soll einen Anreiz zur Umsetzung von Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) geben. Energieeffizienzberatungen (Beihilfen unter der De-minimis-Verordnung): Gewährung von Zuschüssen für qualifizierte und unabhängige Energieeffizienzberatungen in Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Freiberufler, um Schwachstellen bei der effizienten Energieverwendung aufzuzeigen und Vorschläge bzw. konkrete Maßnahmepläne für Energie und Kosten sparende Verbesserungen zu entwickeln. Förderung von: Initialberatung: Untersuchung energetischer Schwachstellen im Unternehmen auf Basis vorhandener energietechnischer Daten und Betriebsbesichtigung sowie Detailberatung: vertiefende Energieanalyse zur Erarbeitung eines konkreten Maßnahmeplanes mit dem Ziel, die Bereiche mit den größten Effizienzpotenzialen zuerst zu analysieren. Zu beachten ist, dass eine Initialberatung nicht mehr nach Inanspruchnahme der Detailberatung beantragt werden kann. Eine Detailberatung kann jedoch auch ohne vorherige Inanspruchnahme der Initialberatung beantragt werden, sofern die Pflichtangaben zur energetischen Ausgangssituation im Unternehmen auf dem Antrag ausgefüllt worden sind. Nicht geförderte Beratungsleistungen sind dem Merkblatt der KfW zu entnehmen. Wer wird gefördert? Antragsberechtigt sind: - rechtlich selbständige in- und ausländische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (produzierendes Gewerbe, Handwerk, Handel und sonstiges Dienstleistungsgewerbe), - Freiberuflich Tätige. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn sich die Antrag stellenden Unternehmen mehrheitlich in Privatbesitz befinden und die KMU-Kriterien der Europäischen Union erfüllen, - wenn die Unternehmen ihren Sitz und Geschäftsbetrieb in Deutschland haben, - wenn die Berater in der KfW-Beraterbörse (im Internet unter http://www.kfw-beraterboerse.de) gelistet und als Energieeffizienzberater zugelassen sind. Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten sind von der Förderung ausgeschlossen.
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E-B07
Energieberatung und Energiekonzepte
„Sonderfonds Energieeffizienz in KMU“ - Energieeffizienzberatungen
Hinweis: Bestandteil des „Sonderfonds Energieeffizienz in KMU“ ist neben der Komponente Energieeffizienzberatungen die Komponente Investitionskredite für Energieeinsparmaßnahmen. Diese Investitionen werden mit Krediten zu einem vergünstigten Zinssatz im ERPUmwelt- und Energieeffizienzprogramm (U-D02) mitfinanziert. Beide Komponenten können unabhängig voneinander beantragt werden. Es wird empfohlen, vor Durchführung einer Energiesparinvestition eine Energieeffizienzberatung in Anspruch zu nehmen. Quelle: Informationsmaterial der KfW Mittelstandsbank Wie viel wird gefördert? Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses zum Beraterhonorar. Initialberatung: Unternehmen erhalten für die ein- bis zweitägige Initialberatung einen Zuschuss in Höhe von 80% des max. förderfähigen Tageshonorars (Höchstzuschuss 1.280 EUR, 640 EUR pro Beratungstag). Detailberatung: Unternehmen erhalten einen Zuschuss in Höhe von 60% des max. förderfähigen Tageshonorars (max. 480 EUR pro Tag), bei einer max. Bemessungsgrundlage von 8.000 EUR. Das max. förderfähige Tageshonorar bei Initial- und Detailberatung beträgt 800 EUR. Initial- und Detailberatung können unabhängig voneinander beantragt werden, wobei die Initialberatung nur einmal, eine Detailberatung bis zum Ausschöpfen der max. Bemessungsgrundlage von 8.000 EUR mehrmals beantragt werden kann. Der Beratungszeitraum der Initialberatung beträgt max. 3 Monate, der der Detailberatung max. 8 Monate jeweils ab Erteilung der Zusage durch die Zusagestelle. Wo und wie wird beantragt? Antragstellung vor Beginn der zu fördernden Maßnahme bei einem von der KfW akkreditierten Regionalpartner (u. a. Wirtschaftskammern) vor Ort. Informationen erteilt die: KfW Mittelstandsbank Palmengartenstraße 5-9 60325 Frankfurt am Main Tel.: 069 - 74310 Fax: 069 - 74312944 Infocenter der KfW Mittelstandsbank: Tel.: 01801 - 241124 Internet: http://www.kfw.de Unabhängige Berater im Internet unter: http://www.kfw-beraterboerse.de Regionalpartner im Internet unter: http://www.energieeffizienz-beratung.de
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Erneuerbare Energien und umweltgerechte Energienutzung
E-E07
Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen in KMU
Was wird gefördert? Gefördert werden die messtechnisch gestützte, qualifizierte und unabhängige Unternehmensberatung zur Energieeffizienz in KMU und die unabhängige technische Beratung zur Vorbereitung und zum Abschluss von Energiespar-Contractingverträgen, mit dem Beratungsziel wirtschaftliche Energieeinsparpotenziale einschließlich Finanzierung, Planung, Errichtung und Betreuung der Maßnahmen zur rationellen Energienutzung durch einen Contractor zu erschließen. Nähere Erläuterungen entnehmen Sie bitte der Richtlinie. Wer wird gefördert? Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft und Handwerksbetriebe sowie wirtschaftsnahe Freie Berufe, die gemäß Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 dem verarbeitenden Gewerbe und den produktionsnahen Dienstleistungen gemäß Investitionszulagengesetz §3 außer f) und g) zu zuordnen sind, sowie KMU aus dem Bereich wissenschaftlicher und technischer Dienstleistungen. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn das Vorhaben in Thüringen durchgeführt wird, - wenn sie von unabhängigen Berater mit technischem bzw. naturwissenschaftlichem Hochschulabschluss und geeignetem Sachkundenachweis durchgeführt wird, - wenn mit der Beratungsmaßnahme zum Zeitpunkt des Antragseingans noch nicht begonnen wurde. Maßnahmebeginn ist der Abschluss des Beratervertrages. Zur Finanzierung der Beantragten Beratungsmaßnahme dürfen keine weiteren, als im Rahmen dieser Richtlinie beantragten öffentlichen Mittel eingesetzt werden (Kumulierungsverbot). Weitere Voraussetzungen sind der Richtlinie zu entnehmen. Hinweis: Das Unternehmen muss zum Zeitpunkt der Gewährung (Bewilligung) die Definitionsmerkmale für KMU gemäß der Empfehlung der Kommission betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen vom 06.05.2003 (2003/361/EG) erfüllen; ein Unternehmen gilt als KMU, wenn es weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigt und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio Euro unter Berücksichtigung der Besitz- und Beteiligungsverhältnisse erzielt. Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 08/2011
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E-E07
Erneuerbare Energien und umweltgerechte Energienutzung
Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen in KMU
Wie viel wird gefördert? Die Zuwendung wird als projektbezogener und nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zu den Ausgaben der Beratung gewährt. Unternehmen erhalten für messtechnisch gestützte Beratung einen Zuschuss in Höhe von bis zu 70 % des förderfähigen Tageshonorars (Maximalzuschuss 560 Euro pro Tag), bei einer maximalen Fördersumme von 6.000 Euro für Beratungsleistungen sowie bis zu 70 % der Ausgaben für Messtechnik (Maximalzuschuss 200 Euro pro Tag für Gerätenutzung), bei einer maximalen Fördersumme von 2.000 Euro. Für Contractingberatung wird ein Zuschuss in Höhe bis zu 70 % des Förderfähigen Tageshonorars (Maximalzuschuss 560 Euro pro Tag), bei einer maximalen Fördersumme von 1.600 Euro gewährt. Die Zuwendungen sind „De-minimis“ Beihilfen. Wo und wie wird beantragt? Die Antragstellung und der Verwendungsnachweis muss mittels der unter http://www.aufbaubank.de bereitgestellten Formulare erfolgen. Informationen erteilt: Thüringer Aufbaubank PF 900244 99105 Erfurt Gorkistraße 9 99084 Erfurt Tel.: 0361 - 74470 Internet: http://www.aufbaubank.de bzw. die Kundencenter in Nordhausen, Gera, Eisenach und Suhl (siehe „Adressenverzeichnis“)
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Erneuerbare Energien und umweltgerechte Energienutzung
E-E08
Klimaschutzinitiative - Maßnahmen an gewerblichen Kälteanlagen
Was wird gefördert? Auf der Grundlage des „Integrierten Energie- und Klimaschutzprogramms der Bundesregierung“ (IEKP) werden Maßnahmen in der gewerblichen Kältetechnik gefördert, insbesondere: - die Erstellung einer energetisch-kältetechnischen Bestandsaufnahme einer bestehenden Kälteanlage (StatusCheck-Förderung), - Maßnahmen zur energetischen Sanierung bestehender Kälteanlagen und Maßnahmen an neu zu errichtenden Anlagen, für die Energieverbrauchsminderungen durch Einsatz effizienter Technik nachgewiesen werden (Basisförderungen) sowie - Maßnahmen zur Nutzung der Abwärme aus Produktionsprozessen und Kälteanlagen (Bonusförderung). Wer wird gefördert? Antragsberechtigt sind gewerbliche Unternehmen. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn für den StatusCheck der Jahresenergieverbrauch der Kälteanlage mind. 50% des Gesamtenergieverbrauchs beträgt, die jährlichen Kosten je Kälteanlage für elektrische Energie und Leistung mind. 15.000 EUR und/oder deren Energieverbrauch mind. 150.000 kWh betragen, - wenn für die Basisförderung zur energetischen Sanierung bestehender Kälteanlagen der Jahres-Elektroenergieverbrauch mind. 150.000 kWh beträgt und der StatusCheck ein Energieverbrauchs-Minderungspotenzial durch Einsatz effizienter Komponenten und Systeme von mind. 35% ergibt bzw. in Neuanlagen CO2, NH3 oder nichthalogenierte Kohlenwasserstoffe als Kältemittel sowie Anlagenkomponenten mit hoher Effizienz eingesetzt werden und der ermittelte Jahres-Elektroenergieverbrauch einer Anlage mind. 100.000 kWh bzw. die Kosten für elektrische Energie und Leistung der Anlagen mind. 10.000 EUR pro Jahr betragen. Die Anlage muss über einen separaten, fernauslesbaren Elektroenergiezähler verfügen, von einem Fachbetrieb gewartet werden sowie Vorkehrungen zur Verringerung der Kältemittelemissionen vorsehen. Es dürfen keine klimaschädlichen Dämm-Materialien verwendet werden. Die Einzelheiten sind der Richtlinie zu entnehmen. Hinweis: Beträgt der Jahresenergieverbrauch der Kälteanlage weniger als 50% des Gesamtenergieverbrauchs, kann die Energieeffizienz-Beratung aus dem Sonderfonds Energieeffizienz in KMU der KfW (E-B07) beantragt werden. Quelle: Bundesanzeiger Nr. 194 vom 19.12.2008
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E-E08
Erneuerbare Energien und umweltgerechte Energienutzung
Klimaschutzinitiative - Maßnahmen an gewerblichen Kälteanlagen
Wie viel wird gefördert? Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Die Höhe des Zuschusses beträgt: - für den Status-Check 75% der in Rechnung gestellten Kosten, max. jedoch 1.000 EUR, bei Anlagen mit besonderem Berechnungsaufwand 1.300 EUR, - für die Basisförderung von bestehenden Kälteanlagen 15% der Nettoinvestitionskosten oder 25% der Nettoinvestitionskosten, wenn CO2, NH3 oder nichthalogenierte Kältemittel verwendet werden und mittels TEWI-Berechnung ein Nachweis über die Gesamteffizienz erbracht wird, für Neuanlagen 25% der Nettoinvestitionskosten, - für die Bonusförderung 25% der Nettoinvestitionskosten und 35% der Nettoinvestitionskosten bei Verwendung von CO2, NH3 oder nichthalogenierter Kohlenwasserstoffe als Kältemittel. Die Förderung wird als „De-minimis“-Beihilfe gewährt. Die Förderungen sind untereinander und mit anderen Förderungen kumulierbar, max. bis zu den beihilferechtlichen Förderhöchstgrenzen. Wo und wie wird beantragt? Antragstellung vor Beginn der zu fördernden Maßnahme unter Verwendung der Antragsformulare beim: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Frankfurter Straße 29–35 65760 Eschborn Tel.: 06196 - 908249 Fax: 06196 - 908800 E-Mail: kki@bafa.bund.de Internet: http://www.bafa.de und http://www.kaelte-effizient.de Das BAFA bietet ein elektronisches Verfahren an. Die vorgeschriebenen Antragsvordrucke können im Internet abgerufen oder beim BAFA angefordert werden. Über die Bonusförderung wird auf formlosen, jedoch detaillierten Antrag hin entschieden.
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Erneuerbare Energien und umweltgerechte Energienutzung
E-E09
Bundesprogramm Energieeffizienz in der Landwirtschaft und im Gartenbau
Was wird gefördert? Gefördert werden investive Maßnahmen in Unternehmen der Landwirtschaft und des Gartenbaus in Deutschland im Bereich der Erzeugung landwirtschaftlicher und gartenbaulicher Produkte sowie zur Verarbeitung und Vermarktung gartenbaulicher Produkte. Ziel der Förderung ist eine möglichst klimaschonende Energieverwendung unter Nutzung der effizientesten Technik. Förderungsfähig sind Ausgaben für: 1. Modernisierung bestehender landwirtschaftlicher und gartenbaulicher Produktionsanlagen, 2. Neubau von Niedrigenergiebetriebsanlagen. Einzelheiten sind der Richtlinie zu entnehmen. Wer wird gefördert? Antragsberechtigt sind Unternehmen der Landwirtschaft und des Gartenbaus, unbeschadet der gewählten Rechtsform, die im Sinne von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen sind. Nicht gefördert werden Unternehmen in Schwierigkeiten bzw. über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist sowie Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25% des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn der Zuwendungsempfänger eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland hat und das Vorhaben im Bundesgebiet ausgeführt wird, - wenn es sich um Investitionsmaßnahmen handelt, die der Erzeugung landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen und die zu einer signifikanten Energieeinsparung gegenüber dem heutigen Stand der Technik (Referenz) oder dem Istzustand führen, - wenn die Höhe der durch die Investitionsmaßnahmen erreichbaren Energieeinsparung durch ein Fachgutachten einer landwirtschaftlichen bzw. gärtnerischen Fachbehörde bestätigt wird. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens unter Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Mittel. Hinweis: Die Richtlinie ist befristet bis 31.12.2012 Quelle: Bundesanzeiger Nr. 38 vom 09.03.2011
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E-E09
Erneuerbare Energien und umweltgerechte Energienutzung
Bundesprogramm Energieeffizienz in der Landwirtschaft und im Gartenbau
Wie viel wird gefördert? Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen anteilig zum förderungsfähigen Investitionsvolumen gewährt (Anteilfinanzierung). Höhe des förderungsfähigen Investitionsvolumens: mind. 10.000 EUR und max. 2 Mio. EUR. Der Zuschuss darf den Betrag von 400.000 EUR nicht überschreiten. Seine Höhe beträgt bei Investitionen für: 1. Modernisierung bestehender landwirtschaftlicher und gartenbaulicher Produktionsanlagen: - 20%, wenn die Investition zu einer Energieeinsparung von mind. 30% gegenüber dem Ist-Zustand führt bzw. bei Gewächshäusern der Referenz führt - 30%, wenn die Investition zu einer Energieeinsparung von mindestens 50% gegenüber dem Ist-Zustand bzw. bei Gewächshäusern Referenz führt. 2. Neubau von Niedrigenergiebetriebsanlagen: - 20%, wenn der Energieverbrauch des Neubaus mind. 35% unterhalb der Referenz/Standard liegt, - 30%, wenn der Energieverbrauch des Neubaus mindestens 50% unterhalb der Referenz/Standard liegt. In beiden Fällen muss Wärme aus erneuerbaren Energien, Abwärme oder KWK-Wärme im Umfang von im Durchschnitt mindestens 80% des Heizenergieverbrauchs der neuen Betriebsanlage eingesetzt werden. Kumulierbarkeit: Eine Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln ist möglich, außer mit dem Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP), AFP für Thüringen siehe LS01. Durch die Kumulierung darf die max. Beihilfeintensität von 40% des förderungsfähigen Investitionsvolumens nicht überschritten werden. Wo und wie wird beantragt? Formgebunden mit den im Antrag genannten Unterlagen bei der: Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) Deichmanns Aue 29 53179 Bonn Tel.: 0228 - 68450 Fax: 0228 - 68453444 Internet: http://www.ble.de
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Erneuerbare Energien und umweltgerechte Energienutzung
E-E10
Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt (Marktanreizprogramm) Was wird gefördert? Durch Investitionsanreize soll der Absatz von Technologien der erneuerbaren Energien im Wärmemarkt gestärkt werden, um zur Senkung der Kosten und zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit auf diesem Gebiet beizutragen. Mit der Innovationsförderung für neuartige oder besonders innovative Technologien werden besondere Anreize für die Marktentwicklung gesetzt. Förderfähig sind über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Errichtung und Erweiterung von: a) Solarkollektoranlagen bis 40 m² Bruttokollektorfläche, b) Solarkollektoranlagen mit mehr als 40 m² Bruttokollektorfläche auf Ein- und Zweifamilienhäusern mit hohen Pufferspeichervolumina, c) automatisch beschickten Anlagen zur Verbrennung von fester Biomasse für die thermische Nutzung bis einschl. 100 kW Nennwärmeleistung, d) besonders emissionsarmen Scheitholzvergaserkesseln bis einschließlich 100 kW Nennwärmeleistung, e) effizienten Wärmepumpen, f) besonders innovativen Technologien zur Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Energien nach Maßgabe dieser Richtlinien: - Große Solarkollektoranlagen von 20 bis 40 m² Bruttokollektorfläche, - Sekundärmaßnahmen zur Emissionsminderung und Effizienzsteigerung bei Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse bis einschl. 100 kW Nennwärmeleistung. Nicht gefördert werden Eigenbauanlagen und Prototypen (bei der Innovationsförderung sind Ausnahmen möglich) sowie gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlichen gebraucht erworbenen Anlagenteilen. Wer wird gefördert? Antragsberechtigte: - Privatpersonen, freiberuflich Tätige, Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften und kommunale Zweckverbände, - Unternehmen, an denen zu mehr als 25% Kommunen beteiligt sind und die gleichzeitig die KMU-Schwellenwerte für Umsatz ud Beschäftigte unterschreiten, - gemeinnützige Organisationen, - kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Anhang 1 der Verordnung (EG) Nummer 800/2008 Nicht antragsberechtigt sind: - der Bund, die Bundesländer sowie deren Einrichtungen, - Hersteller von förderfähigen Anlagen oder deren Komponenten. Großunternehmen sind nur bei besonderer Förderwürdigkeit und unter bestimmten Bedingungen antragsberechtigt.
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E-E10
Erneuerbare Energien und umweltgerechte Energienutzung
Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt (Marktanreizprogramm) Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn der Antragsteller entweder Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstückes ist, auf dem die Anlage errichtet werden soll, sowie für von diesen beauftragten Energiedienstleistungsunternehmen (Contractoren). - wenn bei Kommunen und gemeinnützigen Antragstellern eine öffentlichkeitswirksame Vorstellung des Vorhabens unter Hinweis auf die Förderung erfolgte, - wenn mit dem Vorhaben vor Antragstellung noch nicht begonnen wurde (Ausnahme bei der Basisförderung, hier ist der Antrag nach Herstellung der Betriebsbereitschaft der Anlage zu stellen), - wenn die in den Richtlinien genannten technischen Bestimmungen und Grenzwerte eingehalten werden, - wenn sich die Anlagen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden und mind. 7 Jahre zweckentsprechend betrieben werden. Die allgemeinen Vorschriften für die Schwerpunkte a) bis f) sind der Richtlinie zu entnehmen. Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Hinweis:Als Bestandteil des Marktanreizprogramms gewährt die KfW Mittelstandsbank im Rahmen des KfW-Programms Erneuerbare Energien (Programmteil „Premium“, siehe UD05) Tilgungszuschüsse für Investitionen zur Nutzung erneuerbarer Energien. Quelle: Richtlinien des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) vom 11. März 2011 Wie viel wird gefördert? Investitionszuschüsse des BAFA (besondere Vorschriften für die Förderung): Projektförderung mit Festbeträgen durch nicht rückzahlbare Zuschüsse, ggf. mit Bonusförderung Basisförderung: 1. Errichtung von Solarkollektoranlagen bis 40 qm Bruttokollektorfläche: a) Die Förderung beträgt bis einschließlich 40 qm Bruttokollektorfläche bis zum 30. Dezember 2011 (Tag des Antragseingangs) 120 EUR, nach diesem Datum 90 EUR je angefangenem qm Bruttokollektorfläche, Solarkollektroranlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung können keine Fördrung erhalten b) Erweiterung bereits in Betrieb genommener Solarkollektoranlagen um bis zu 40 qm Solar oder die über 40 qm hinaus errichtete Bruttokollektorfläche: beträgt die Förderung 45 EUR je zusätzlich installiertem, angefangenem qm Bruttokollektorfläche. Bonus 600 EUR bei Austausch eines Heizkessels ohne Brennwerttechnik durch einen Öloder Gasbrennwertkessel (befristet bis 30.12.11), danach 500 EUR je Anlagenkominantion 2. Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse: Automatisch beschickte Anlagen von 5 kW bis 100 kW Nennwärmeleistung (auch Kombinationskessel): 36 EUR je kW errichteter Nennwärmeleistung, für Pelletöfen mit Wassertasche 184
Erneuerbare Energien und umweltgerechte Energienutzung
E-E10
Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt (Marktanreizprogramm) 1.000 EUR, Pelletkessel 2.000 EUR, Pelletkessel mit neu errichtetem Pufferspeicher mit einem Mindestspeichervolumen von 30l/kW: 2.500 EUR, Eine Förderung wird nicht für Pelletöfen (Warmlufgeräte) gewährt. für Holzhackschnitzel pauschal 1.000 EUR je Anlage, für Scheitholzvergaserkessel von 5 kW bis 100 kW Nennwärmeleistung: 1.000 EUR je Anlage. 3. Effiziente Wärmepumpen: Übergangsvorschrift: Wegen der Änderung der Zuständigkeit für die Förderung von Wärmepumpen mit einer installierten Nennwärmeleistung von mehr als 100 kW, die ab Inkrafttreten dieser Richtlinie bei der KfW liegt, wir eine Übergangsregelung eingeführt. Basisförderung: Die Förderung beträgt 2.400 EUR je Anlage. Zuzüglich zu diesem Betrag wird für Anlagen mit einer errichteten installierten Nennwärmeleistung von mehr als 10 kW eine zusätzliche Förderung gewährt. Bonussystem: Zusätzlich zur Basisförderung gewährt die BAFA für die Kombination verschiedener Maßnahmen einen Kombinationsbonus. Die Höhe richtet sich nach der Art der Maßnahme. Weitere Details zu den Vorschriften für die Förderung sind der Richtlinie zu entnehmen. Kumulierung: Die Förderung nach diesen Richtlinien ist nicht mit einer Förderung aus den KfW-Programmen „Energieeffizient Sanieren“ (Kredit/Zuschuss/Kommunen) und „Sozial Investieren - Energetische Gebäudesanierung“ kumulierbar. Wo und wie wird beantragt? Anträge für Investitionszuschüsse auf formgebundenen Antragsformularen beim: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Frankfurter Straße 29-35 65760 Eschborn Tel.: 06196 - 908625 Internet: http://www.bafa.de E-Mail: solar@bafa.bund.de
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E-E11
Erneuerbare Energien und umweltgerechte Energienutzung
Energieeffizient Bauen
Was wird gefördert? Das Programm dient der zinsgünstigen langfristigen Finanzierung von Investitionen zur Errichtung, zur Herstellung und zum Ersterwerb von Wohngebäuden (KfW-Effizienzhäusern) einschl. Wohn-, Alten- und Pflegeheimen. Zur Herstellung gehört auch die Erweiterung nicht wohnwirtschaftlich genutzter Gebäude durch abgeschlossene Wohneinheiten sowie die Umwidmung bisher nicht wohnwirtschaftlich genutzter Gebäude bei anschließender Nutzung als Wohngebäude. Von der Förderung ausgeschlossen sind Ferien- und Wochenendhäuser. Wer wird gefördert? Antragsberechtigt sind Bauherren oder Erwerber von neuen Wohngebäuden zur Selbstnutzung oder Vermietung, z. B. Privatpersonen, Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften, Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn es sich um ein KfW-Effizienzhaus 40,55 bzw. 70 (EnEV2009) handelt (Erläuterungen siehe KfW-Anlage Ergänzende Informationen), - wenn der erforderliche energetische Standard durch einen Sachverständigen bestätigt wird, der Sachverständige muss als Energieberater zugelassen oder eine nach § 21 der Energieeinsparverordnung (EnEV) ausstellungsberechtigte Person sein. Quelle: Informationsmaterial der KfW Privatkundenbank / KfW Kommunalbank Wie viel wird gefördert? Die Förderung erfolgt in Form eines zinsgünstigen Darlehens. Die Höhe beträgt bis zu 100% der Bauwerkskosten (Baukosten ohne Grundstück), max. 50.000 EUR pro Wohneinheit. Kreditlaufzeit/Tilgungsfreijahre: bis zu 10/2, 20/3 oder 30/5 Jahre bei mind. einem 1 tilgungsfreien Anlaufjahr, Zinssatz: fest für die ersten 10 Jahren der Kreditlaufzeit. Die jeweils geltenden Nominal- und Effektivzinssätze sind der Konditionenübersicht für die KfW-Förderprogramme zu entnehmen, die unter der Fax-Nr. 069 - 74314214 oder im Internet unter http://www.kfw.de abgerufen werden kann. Auszahlung: 100%. Kumulierung: Eine Kombination mit Fördermitteln aus anderen Programmen ist zulässig, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen und Zulagen die Summe der Aufwendungen nicht übersteigt.
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Erneuerbare Energien und umweltgerechte Energienutzung
E-E11
Energieeffizient Bauen
Wo und wie wird beantragt? Antragstellung mit Formular Nr. 6000000141 vor Beginn der Maßnahme bei einem beliebigen Kreditinstitut zur Weiterleitung an die: KfW Privatkundenbank / KfW Kommunalbank Palmengartenstraße 5-9 60325 Frankfurt am Main Tel.: 069 - 74310 Fax: 069 - 74312944 Infocenter: 01801 - 335577 E-Mail: infocenter@kfw.de Internet: http://www.kfw.de Dem Antragsformulas ist die ausgefüllte und vom Antragsteller und vom Sachverständigen unterschriebene „Bestätigung zum Kreditantrag Energieeffizient Bauen (Formularnummer: 6000001781) beizulegen. Förderanträge können auch über die elektronische Formularsammlung der KfW ausgefüllt werden. Die ausgedruckten Formulare werden nach der Prüfung durch die Hausbank bei der KfW eingereicht. Ausnahmen bei Baudenkmälern oder aufgrund öffentlich erhaltenswerter Bausubstanz: Mit Antragstellung bei der KfW ist der Antrag auf Ausnahme bei einem regionalen Partner der Deutschen Energieagentur GmbH (dena) zur Prüfung einzureichen. Informationen im Internet unter http://www.zukunft-haus.info. Informationen erteilen die KfW-Beratungszentren in Berlin, Bonn und Frankfurt/Main (Anschriften siehe „Adressenverzeichnis“).
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E-E13
Erneuerbare Energien und umweltgerechte Energienutzung
Kreditprogramm Energie vom Land - Förderung Erneuerbarer Energien
Was wird gefördert? Investitionen in die Gewinnung und Nutzung erneuerbarer Energien als Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz. Gefördert werden: - Energetische Verwertung nachwachsender Rohstoffe und anderer organischer Verbindungen (z. B. Biogasanlagen, Biomasseheizkraftwerke, Anlagen zur Erzeugung biogener Kraftstoffe), - Photovoltaik-, Wind- und Wasserkraftanlagen von Unternehmen der Agrar- und Ernährungswirtschaft einschl. Landwirten, deren Strom in ein öffentliches Netz eingespeist wird. Nicht gefördert werden die alleinige Übernahme von Unternehmensanteilen und der Erwerb von Betriebsmitteln. Darüber hinaus wird im Programm Energie vom Land - Leasing die Refinanzierung von Leasingverträgen zum Erwerb von Investitionsgütern angeboten. Wer wird gefördert? Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen der Energieproduktion (KMU) im Sinne der Definition der EU-Kommission unabhängig von der gewählten Rechtsform. Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des EU-Rechts. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: wenn die Investitionen der Errichtung bzw. Erweiterung einer neuen Betriebsstätte, der Diversifizierung der Produktion in neue, zusätzliche Produkte oder einer grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte dienen. Hinweis: Das Programm ist bis 30.06.2014 befristet. Quelle: Informationsmaterial der Landwirtschaftlichen Rentenbank Wie viel wird gefördert? Die Förderung wird als zinsgünstiges Darlehen gewährt. Darlehenshöchstbetrag: bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten. Die Kredite sollen je Kreditnehmer und Jahr 10 Mio. EUR nicht übersteigen. Im Einzelfall können auch darüber hinausgehende Beträge refinanziert werden. Der Darlehenshöchstbetrag je Kreditnehmer kann durch beihilferechtliche Vorschriften begrenzt sein. Laufzeiten: zwischen 4 und 30 Jahren sowie Zinsbindungsfristen von max. 10 Jahren mit bis zu 3 tilgungsfreien Anlaufjahren. Zinssatz: Die aktuellen Konditionen sind über das Internet unter http://www.rentenbank.de erhältlich. Die Darlehen werden zu 100% ausgezahlt. Die Hausbank ist berechtigt, bei Darlehen bis zu 125.000 EUR eine Bearbeitungsgebühr von bis zu 1% einmalig bei Auszahlung 188
Erneuerbare Energien und umweltgerechte Energienutzung
E-E13
Kreditprogramm Energie vom Land - Förderung Erneuerbarer Energien
einzubehalten. Kumulierung: Die Darlehen aus diesem Programm dürfen mit anderen öffentlichen Fördermitteln kombiniert werden, dabei sind die Beihilfeobergrenzen nach EU-Recht einzuhalten (das Formular „Kumulierungserklärung“ ist zu verwenden). Leasing: Finanzierung bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten. Die für die Refinanzierung der Leasingobjekte benötigten Darlehen sollen je Leasingnehmer und Jahr 10 Mio. EUR nicht übersteigen. Die aktuellen Zinskonditionen sind bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank zu erfragen. Kumulierung: Eine Kombination mit Mitteln aus anderen öffentlichen Förderprogrammen ist nicht zulässig. Wo und wie wird beantragt? Der Kreditantrag für das Programm (LR Nr. 255) kann formlos über die vom Antragsteller gewählte Hausbank gestellt werden zur Weiterleitung an die: Landwirtschaftliche Rentenbank Hochstraße 2 60313 Frankfurt am Main Tel.: 069 - 21070 Fax: 069 - 2107459 E-Mail: office@rentenbank.de Internet: http://www.rentenbank.de Service-Nummer für Programmkredite: 069 - 2107700 Für das Programm Energie vom Land - Leasing (LR Nr. 265) ist der Antrag bei der Leasinggesellschaft oder der Hausbank zu stellen.
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E-E14
Erneuerbare Energien und umweltgerechte Energienutzung
Klimaschutzprojekte in sozialen, kulturellen und öffentlichen Einrichtungen
Was wird gefördert? Auf der Grundlage des „Integrierten Energie- und Klimaschutzprogramms der Bundesregierung“ (IEKP) werden Effizienzpotenziale und Emissionsminderungen in nicht kommerziellen sozialen, kulturellen und öffentlichen Einrichtungen gefördert, wie: 1. die Erstellung von Klimaschutzkonzepten und Teilkonzepten 2. die beratende Begleitung bei der Umsetzung von Klimaschutzkonzepten und Teilkonzepten sowie die Durchführung einer ausgewählten Klimaschutzmaßnahme, 3. die beratende Begleitung bei der Einführung von Energiesparmodellen an Schulen und Kindertagesstätten, 4. die Anwendung von Klimaschutztechnologien bei der Stromnutzung mit geringer Wirtschaftlichkeitsschwelle und 5. die Erstellung von „Masterplänen 100 % Klimaschutz sowie die beratende Begleitung bei deren Umsetzung. Das Programm soll Multiplikatorenwirkung entfalten, dabei stehen die Bereiche Kommunen, Kirchen, Bildung und Kultur im Mittelpunkt. Wer wird gefördert? Antragsberechtigt sind: - Städte, Gemeinden und Landkreise sowie die von diesen gebildeten Verbände und sonstigen Zusammenschlüsse (kommunale Antragsteller), - öffentliche, gemeinnützige und kirchliche Träger von Schulen, Kindertagesstätten sowie Kinder- und Jugendsportvereinen, - öffentliche, gemeinnützige und kirchliche Träger von Hochschulen, - Kirchen. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn der Antragsteller über eine ausreichende Kapazität zur Durchführung des Vorhabens verfügt und in dem beantragten Themenfeld nicht gewinnorientiert tätig ist, - wenn das Klimaschutzkonzept oder Teilkonzept nicht älter als 3 Jahre ist und sich auf größere Einheiten bezieht (Gemeindegrößen i. d. R. von mehr als 10.000 Einwohnern, mind. 10 Liegenschaften oder 10.000 Quadratmetern), - wenn die Klimaschutzkonzepte oder Teilkonzepte Energie- und CO2-Bilanzen, Potenzialabschätzungen sowie Maßnahmenkataloge und Zeitpläne zur Minderung von Treibhausgasen umfassen, ein signifikantes Einsparpotenzial aufzeigen und unter Beteiligung der relevanten Akteure erstellt werden, - wenn der Einsatz von Klimaschutztechnologien bei der Stromnutzung kurzfristig zu einer nachhaltigen Reduzierung von Klimagasen führt (gebrauchte Anlagen sowie Eigenbauanlagen sind von der Förderung ausgeschlossen), - wenn es sich bei einem Modellprojekt um eine klimaschützende Sanierung eines Nichtwohngebäudes nach der EnEV 2009 handelt. Die Antragsteller müssen sich verpflichten, die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit aktiv zu unterstützen. 190
Erneuerbare Energien und umweltgerechte Energienutzung
E-E14
Klimaschutzprojekte in sozialen, kulturellen und öffentlichen Einrichtungen
Hinweis: Die neue Einreichungsfrist für Anträge der Förderschwerpunkte „Erarbeitung und Umsetzung von Klimaschutzkonzepten“ und „Klimaschutztechnologien bei der Stromnutzung“ ist vom 01.01.2012 bis 31.03.2012, bitte informieren Sie sich zeitnah zu einer Antragstellung über die dann aktuell gültigen Förderbedingungen. Quelle: Bundesanzeiger Nr. 189 vom 14. Dezember 2010 Wie viel wird gefördert? Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Die Höhe der Förderung beträgt für: - Klimaschutzkonzepte bis zu 65% der zuwendungsfähigen Ausgaben und von bis zu 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben für Teilkonzepte, - bei beratender Begleitung bis zu 65% der zuwendungsfähigen Ausgaben und bei der Umsetzung der Klimaschutzmaßnahme bis zu 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch höchstens 100000 EUR, - beratende Begleitung bei der Einführung von bis zu 65% der zuwendungsfähigen Ausgaben, - die Anwendung von Klimaschutztechnologien bis zu 40% der zuwendungsfähigen Ausgaben für die Außen- und Straßenbeleuchtung sowie bis zu 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben in den übrigen Fällen (Zuwendungsfähig sind alle Ausgaben der Investitionen und der Installation durch qualifiziertes Fachpersonal), - Masterplan 100% Klimaschutz bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Wo und wie wird beantragt? Für die Umsetzung eines Modellprojektes ist vor der formellen Antragstellung eine Projektskizze beim Projektträger einzureichen. Projektanträge sind zu richten an den: Projektträger Jülich (PTJ) Forschungszentrum Jülich GmbH Geschäftsbereich Umwelt, FB Klimaschutz Zimmerstraße 26-27 10969 Jülich Tel.: 030 - 20199577 Fax: 030 - 201993100 E-Mail: ptj-ksi@fz-juelich.de Internet: http://www.fz-juelich.de/ptj Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können im Internet unter http://www.fz-juelich.de/ptj/klimaschutzinitiative-kommunen sowie http://www.kp.dlr.de/profi/easy/index.htm abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung förmlicher Förderanträge wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy“ dringend empfohlen. 191
E-E15
Erneuerbare Energien und umweltgerechte Energienutzung
Fündigkeitsrisiko Geothermie
Was wird gefördert? Zum Ausbau der Geothermie in Deutschland werden Investitionen in hydrothermale Tiefbohrungen mit Darlehen und einer Haftungsfreistellung für den Fall der Nicht-Fündigkeit gefördert. Ziel ist es, das bestehende Investitionshemmnis des Fündigkeitsrisikos zu verringern. Wer wird gefördert? Antragsberechtigt sind Träger von Investitionsmaßnahmen in Deutschland: - kleine und mittlere Unternehmen gem. der KMU-Definition der EU, - bei besonderer Förderwürdigkeit auch große Unternehmen und Unternehmen, die nicht die KMU-Kriterien der EU-Kommission erfüllen, - Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Zweckverbände sowie gemeinnützige Investoren (das Vorhaben muss unter Hinweis auf die Förderung öffentlichkeitswirksam vorgestellt werden). Bei Contracting-Vorhaben wird auf die Antragsberechtigung des Energiedienstleisters abgestellt. Investoren sind nur antragsberechtigt, wenn sie auch gleichzeitig die Betreiber der Anlagen sind. Trifft dies nicht zu, kann eine Förderung nur erfolgen, wenn Investor und Betreiber für das Darlehen gesamtschuldnerisch haften. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn die Maßnahme vom Antragsteller zur Selbstnutzung über mind. 7 Jahre für die Wärmeerzeugung, die kombinierte Wärme- und Stromerzeugung oder zur alleinigen Stromerzeugung durchgeführt wird, - wenn das Bohrprojekt mit mind. 2 Tiefbohrungen (Förder- und Injektionsbohrung) zu einem Primärkreislauf zusammen geschlossen wird (dies ist in in einem Wirtschaftsplan darzustellen), - wenn die geologisch-technischen und wirtschaftlich-finanztechnischen Mindestanforderungen eingehalten werden. Einzelbohrungen, tatsächlich eingetretene Mehraufwendungen gegenüber der Planung bei Tiefbohrungen mit besonderen technischen Bohrrisiken bis zum Erreichen des Zielhorizonts sowie Vorkosten, z. B. Planungskosten, werden nicht gefördert. Hersteller förderfähiger Anlagen, Bund, Bundesländer sowie deren Einrichtungen, Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der EU-Leitlinien sind von der Förderung ausgeschlossen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Quelle: Informationsmaterial der KfW Mittelstandsbank
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Erneuerbare Energien und umweltgerechte Energienutzung
E-E15
Fündigkeitsrisiko Geothermie
Wie viel wird gefördert? Die Förderung wird als zinsgünstiges Darlehen mit Haftungsfreistellung gewährt. Der Finanzierungsanteil beträgt bis zu 80% der förderfähigen Bohrkosten inkl. der geplanten Investitionskosten für Stimulationsmaßnahmen, i. d. R. max. 16 Mio. EUR pro Bohrprojekt. Es werden 2 Finanzierungsmodelle angeboten: Finanzierungsmodell A: 100% haftungsfreigestelltes Darlehen für bis zu 80% der vorgenannten förderfähigen Investitionskosten. Die Haftungsfreistellung wird ausschl. bei nachgewiesener und bestätigter Nicht-Fündigkeit des Bohrprojekts gewährt. Finanzierungsmodell B: zusätzlich zu dem 100% haftungsfreigestellten Darlehen wird ein Teilschulderlass in Höhe der tatsächlichen Darlehensauszahlung für abgestimmte und durchgeführte Stimulationsmaßnahmen gewährt. Im Gegenzug werden ein erhöhter Risikoaufschlag auf den Kreditzins und ein erhöhtes Disagio berechnet. Die Kreditlaufzeit beträgt 10 Jahre mit bis zu 2 tilgungsfreien Anlaufjahren. Die Konditionen des Darlehens orientieren sich u. a. am Risiko des konkreten Bohrprojektes und den vereinbarten Kriterien für die Nicht-Fündigkeit. Es fallen zudem einmalige Gebühren bei Antragstellung und Abschluss des Darlehensvertrages an. Der Investor erhält eine sachkundige Überprüfung sowie Begleitung seines Tiefengeothermieprojektes vor und während der Bohrphase. Kumulierung: Eine Kombination mit anderen Förderungen ist möglich, sofern die EU-Beihilfebestimmungen eingehalten und max. bis zu 80% der förderfähigen Kosten aus Fördermitteln finanziert werden. Wo und wie wird beantragt? Anträge sind zu richten über das vom Antragsteller gewählte Kreditinstitut (als Programmnummer ist die 228 anzugeben) an die: KfW Mittelstandsbank Palmengartenstraße 5-9 60325 Frankfurt am Main Tel.: 069 - 74310 Fax: 069 - 74312944 Infocenter der KfW Mittelstandsbank: Tel.: 01801 - 241124 Internet: http://www.kfw-mittelstandsbank.de bzw. die Beratungszentren der KfW: Beratungszentrum Berlin Behrenstraße 31 10117 Berlin Tel.: 030 - 202645050 Fax: 030 - 202645445
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E-E15
Erneuerbare Energien und umweltgerechte Energienutzung
Fündigkeitsrisiko Geothermie
Beratungszentrum Bonn Ludwig-Erhard-Platz 1 53179 Bonn Tel.: 0228 - 8318003 Fax: 0228 - 8317149 Beratungszentrum Frankfurt Bockenheimer Landstraße 104 60323 Frankfurt/Main Tel.: 069 - 74313030 Fax: 069 - 74311706 Die ausgedruckten Formulare werden nach der Prüfung durch die Hausbank bei der KfW eingereicht.
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EU-I01
Europäische Integration
Thüringer Europaförderrichtlinie (ThürEFR)
Was wird gefördert? Europaveranstaltungen und Europaprojekte von besonderer europapolitischer Bedeutung, dazu gehören u. a.: - die Information über den europäischen Integrationsprozess, - die Vermittlung von Kenntnissen über europäische Institutionen und über die Europapolitik, - die Förderung und Verbreitung der Ideen und Ideale eines gemeinsamen Europas, - die Pflege lokaler und regionaler Partnerschaften, insbesondere mit Mittel- und Osteuropa, - die Unterstützung der interregionalen und grenzüberschreitenden Zusammenarbeit. Wer wird gefördert? Vereine, Verbände, Schulen und Einrichtungen, staatlich anerkannte freie Träger sowie staatlich anerkannte Religionsgemeinschaften. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist, wobei der Antragsteller sich mit einem angemessenen Eigenanteil an der Finanzierung des Projektes zu beteiligen und die Gesamtfinanzierung im Kosten- und Finanzierungsplan darzulegen hat, - wenn die Maßnahme bei Antragstellung und vor Erhalt des Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen wurde. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 05/2010 Wie viel wird gefördert? Die Zuwendung wird als Projektförderung im Rahmen der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Als zuwendungsfähige Kosten werden Reisekosten, Honorarkosten, projektbezogene Mieten, projektbezogene Öffentlichkeitsarbeit sowie angemessene Verwaltungskosten anerkannt. Im Bewilligungsbescheid wird der Höchstbetrag der Zuwendung festgelegt.
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EU-I01
Europäische Integration
Thüringer Europaförderrichtlinie (ThürEFR)
Wo und wie wird beantragt? Auf formgebundenen Antragsformularen spätestens 2 Monate vor Beginn der Maßnahme bei der: Thüringer Staatskanzlei Referat EU PF 900253 99105 Erfurt Tel.: 0361 - 3792334 Fax: 0361 - 3792302 Internet: http://www.thueringen.de/de/tsk Antragsvordrucke können bei der Bewilligungsbehörde angefordert oder von der Homepage der Staatskanzlei herunter geladen werden.
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EU-I02
Europäische Integration
Zuwendungen des Freistaats Thüringen für die Förderung der Integration von Menschen mit Migrationshintergrund Was wird gefördert? Maßnahmen und Projekte für die Integration und Partizipation von Zuwanderern. Vorrangiges Ziel ist die Verbesserung der Rahmenbedingungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Migrationshintergrund am wirtschaftlichen, gesellschaftlichen, politischen und kulturellen Leben, um sie in die Lage zu versetzen, ihr Leben eigenverantwortlich zu gestalten. Maßnahmen: a) Maßnahmen und Projekte, die zu einer besseren Integration der in Thüringen lebenden Zuwanderer beitragen, auch aus Mitteln der EU oder des Bundes anteilig finanzierte Integrationsprojekte. Förderfähig sind insbesondere Maßnahmen und Projekte zur: - Verbesserung der sprachlichen und beruflichen Qualifikation, - Steigerung des Erfolgs der Integrationskurse nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes bzw. § 9 des Bundesvertriebenengesetzes, - Verknüpfung und Verbesserung des vorhandenen Beratungsangebotes für Zuwanderer sowie Koordination der Berater, - Verbesserung der Eingliederung der Zuwanderer in die örtliche Gemeinschaft, - Förderung der gleichberechtigten Teilhabe der Zuwanderer am Gesundheitswesen, - Vernetzung und Beratung der mit Integrationsfragen befassten Institutionen und Organisationen sowie einer landesweiten Koordination der bestehenden Integrationsaktivitäten. b) Förderung von Maßnahmen und Projekten ausländischer Staatsangehöriger ohne verfestigten Aufenthalt in den Bereichen „gesundheitliche Versorgung“ sowie „Förderung der freiwilligen Ausreise“ (vorrangig anteilige Finanzierung aus Mitteln der EU und des Bundes). Wer wird gefördert? Zuwendungsempfänger sind rechtsfähige Träger, z. B. eingetragene Vereine und Verbände, deren Zweck vorrangig nicht auf eine wirtschaftliche Tätigkeit gerichtet ist. Zielgruppen: - vorrangig Spätaussiedler und ihre Familienangehörigen sowie ausländische Staatsangehörige mit dauerhaftem oder auf Dauer angelegtem Aufenthaltsrecht (Zuwanderer), - ausländische Staatsangehörige ohne verfestigten Aufenthalt nach Maßgabe der bundesgesetzlichen Vorgaben. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: wenn der Zuwendungsempfänger mit der zuwendungsfähigen Maßnahme noch nicht begonnen hat, es sei denn, durch die Bewilligungsbehörde ist der vorzeitige Maßnahmebeginn schriftlich mit dem Hinweis, dass die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns keinen Rechtsanspruch auf Förderung begründet, genehmigt worden.
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EU-I02
Europäische Integration
Zuwendungen des Freistaats Thüringen für die Förderung der Integration von Menschen mit Migrationshintergrund Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund pflichtgemäßen Ermessens i. R. der im jeweiligen Haushaltsjahr verfügbaren Haushaltsmittel. Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 49/2007 Wie viel wird gefördert? Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im Wege einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Höhe von bis zu 70 v. H. gewährt (Ausnahmen für Maßnahmen im besonderen Interesse des Landes siehe Richtlinie). Eine Komplementärfinanzierung im Rahmen von Förderprogrammen der EU und des Bundes erfolgt von bis zu 50 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben. Zuwendungsfähig sind die notwendigen Personal-, Sach- und Verwaltungsausgaben. Höhere Vergütungen als nach dem jeweils gültigen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes sowie sonstige überoder außertarifliche Vergütungen dürfen nicht gezahlt werden. Wo und wie wird beantragt? Auf formgebundenen Antragsformularen bis zum 31. Oktober des Vorjahres beim: Thüringer Landesverwaltungsamt Weimar Weimarplatz 4 99423 Weimar Tel.: 0361 - 37737060 Internet: http://www.thueringen.de/de/tlvwa
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Förderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe
F-G01
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW-Richtlinie), Teil I Förderung des Tourismusgewerbes Was wird gefördert? Investitionsvorhaben im Tourismusgewerbe, an denen der Freistaat Thüringen ein erhebliches tourismuspolitisches Interesse hat und die zur Schaffung bzw. Sicherung von wettbewerbsfähigen Dauerarbeitsplätzen in Thüringen beitragen. Ziel ist die Erhöhung von Einkommen und Beschäftigung sowie die Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur. Zuschüsse können gewährt werden: - für die Errichtung einer neuen Betriebsstätte, - die Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, - die Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte und - die grundlegende Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte. Zuschüsse an Unternehmen in Schwierigkeiten werden aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe und des EFRE nicht gewährt. Wer wird gefördert? Investoren von Betriebsstätten des Tourismusgewerbes. Von der Förderung ausgeschlossen sind folgende Betriebsstätten: Bars, Diskotheken, Fitnesscenter, Gaststätten (außer im unmittelbaren Bereich überregionaler Ausflugsziele), Kegelbahnen, Go-Kart-Bahnen, kulturelle Einrichtungen (z. B. Kinos, Theater), Reit-, Golf- und Tennisanlagen (einschl. deren Nebeneinrichtungen), Saunaanlagen, Tierparks, zoologische Einrichtungen, Ausstellungen und Museen sowie mit den aufgezählten Betriebsstätten vergleichbare sonstige Tourismusbetriebsstätten. Weitere Einschränkungen aufgrund von beihilferechtlichen Regelungen bleiben unberührt. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn der Freistaat Thüringen an der Verwirklichung des Investitionsvorhabens ein erhebliches tourismuspolitisches Interesse hat, - wenn die zu fördernde Tourismusbetriebsstätte in Thüringen unterhalten wird, - wenn der Antrag vor Investitionsbeginn bei der Thüringer Aufbaubank gestellt wurde und die TAB schriftlich vor Investitionsbeginn bestätigt, dass die Fördervoraussetzungen vorbehaltlich einer detaillierten Prüfung dem Grunde nach vorliegen, - wenn unabhängig vom tourismuspolitischen Interesse bei Betriebsstätten des Beherbergungsgewerbes der überwiegende Umsatz (mehr als 50%) mit eigenen Beherbergungsgästen erbracht wird, - wenn sonstige Betriebsstätten des Tourismusgewerbes den Nachweis erbringen, dass der überwiegende Umsatz aus den angebotenen Leistungen mit Gästen erzielt wird, deren Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt außerhalb der Region liegt, in der sich die Betriebsstätte befindet (Nachweis gem. Ziff. 3.3 und 3.4 der Richtlinie), - wenn die Höhe der Gesamtinvestition mind. 100.000 EUR beträgt, - wenn in bestehenden Betriebsstätten die Zahl der zu Investitionsbeginn vorhandenen Dau199
F-G01
Förderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW-Richtlinie), Teil I Förderung des Tourismusgewerbes erarbeitsplätze nach Abschluss des Investitionsvorhabens erhöht wird (ein Ausbildungsplatz wird wie ein Dauerarbeitsplatz bewertet) bzw. die vorhandenen Arbeitsplätze gesichert werden, - wenn der Eigenbeitrag des Zuwendungsempfängers zur Finanzierung des Vorhabens mind. 25% beträgt und dieser Mindestbetrag keine öffentliche Förderung enthält, - wenn gegen das Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Bedenken, insbesondere in planungs- oder bauordnungsrechtlicher oder immissionsschutzrechtlicher Hinsicht bestehen. Über die Gewährung eines Zuschusses entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Zuschusses besteht nicht. Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 13/2011 Wie viel wird gefördert? Die Gewährung der Zuwendung erfolgt als Projektförderung (Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses). Investitionsvorhaben können mit sachkapitalbezogenen oder lohnkostenbezogenen Zuschüssen gefördert werden. Förderfähige Kosten bei sachkapitalbezogenen Zuschüssen: a) Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der zum Investitionsvorhaben zählenden, von Dritten erworbenen, im abnutzbaren Anlagevermögen aktivierungspflichtigen Wirtschaftsgüter, b) Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für geleaste, gemietete und gepachtete Wirtschaftsgüter unter bestimmten Voraussetzungen. Nicht förderfähig sind u. a.: der Erwerb von Grundstücken, Ersatzbeschaffung, Anschaffung von PKW, LKW und sonstigen Transportfahrzeugen, Solaranlagen (außer Demonstrationsanlagen), gebrauchte Wirtschaftsgüter, Leasing, Miete oder Mietkauf von Wirtschaftsgütern, immaterielle Wirtschaftsgüter, geringwertige Wirtschaftsgüter, Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung und Herstellung zur Durchführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes am Investitionsort nicht erforderlich ist, Gebühren aller Art, gezahlte Baukostenzuschüsse, Finanzierungen aller Art, Versicherungen, Eigenleistungen Umsatzsteuer und eingeräumte Skonti und Rabatte. Sachkapitalbezogene Zuschüsse: Die Höhe der förderfähigen Kosten beträgt max. 500.000 EUR je neu geschaffenen Dauerarbeitsplatz. Max. Subventionswerte (insgesamt für ein Investitionsvorhaben max. zulässige öffentliche Finanzierungshilfen): für kleine Unternehmen 50%, mittlere Unternehmen 40%, große Unternehmen 30%. Bei Errichtungsinvestitionen kann der max. Subventionswert durch Kumulierung mit weiteren Fördermitteln (z. B. Investitionszulage) erreicht werden. Max. Basisfördersätze für sonstige Investitionen (außer Errichtungsinvestitionen): kleine Unternehmen 20%, mittlere Unternehmen 20%, große Unternehmen 15%. Diese Basisfördersätze können bei Vorhaben mit besonders strukturpolitischem Interesse im 200
Förderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe
F-G01
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW-Richtlinie), Teil I Förderung des Tourismusgewerbes Rahmen eines Zuschlagsystems um bis zu 15%-Punkte bis zur Höhe des max. zulässigen Subventionswertes ergänzt werden. Wo und wie wird beantragt? Die Antragstellung erfolgt auf amtlichem Formular bei der Thüringer Aufbaubank über das Online-Portal https://portal.aufbaubank.de. Abrufanträge für Fördergelder aus bereits bewilligten GRW-Anträgen können dort ebenfalls bearbeitet und verwaltet werden. Informationen erteilt: Thüringer Aufbaubank PF 900244 99105 Erfurt Gorkistraße 9 99084 Erfurt Tel.: 0361 - 74470 Internet: http://www.aufbaubank.de bzw. die Kundencenter in Nordhausen, Gera, Eisenach und Suhl (siehe „Adressenverzeichnis“)
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F-L01
Förderung außerhalb der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der touristischen Infrastruktur in Thüringen (Landesprogramm Tourismus)
Was wird gefördert? Gefördert werden Infrastrukturinvestitionen, die in besonderer Weise geeignet sind, die touristische Entwicklung in Thüringen zu verbessern. Priorität haben identifikations- und imagebildende Projekte. Nicht förderfähig sind der Erwerb von Grundstücken und Immobilien inkl. Nebenkosten, Eigenleistungen, Betriebs- und Instandhaltungsausgaben, Marketing- und Veranstaltungsausgaben, sonstige nicht investive Ausgaben (z. B. Gebühren), Ersatzbeschaffungen von beweglichen Wirtschaftsgütern. Wer wird gefördert? Antragsberechtigt sind Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüsse, im Ausnahmefall auch Stiftungen und sonstige juristische Personen, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn die Einrichtungen öffentlich zugänglich sind, überwiegend touristisch genutzt werden und unentgeltlich zur Verfügung stehen bzw. max. kostendeckende Entgelte erbringen, - wenn die Maßnahme in der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW), Teil II, nicht gefördert wird (G-W02), - wenn mit dem Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden ist, - wenn der Antragsteller den Nachweis erbringt, dass die Gesamtfinanzierung der Maßnahme einschl. der Betriebskosten gesichert ist. Die Kopplung dieses Programms mit den einschlägigen Arbeitsmarktförderprogrammen ist möglich, sofern die Summe aller öffentlichen Zuwendungen 90% der Gesamtausgaben nicht übersteigt. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Förderung besteht nicht. Hinweis: Die Richtlinie ist befristet bis 31.12.2015. Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 03/2007 Wie viel wird gefördert? Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Vorhaben mit förderfähigen Gesamtausgaben von weniger als 15.000 EUR bzw. mehr als 750.000 EUR werden nicht gefördert. 202
Förderung außerhalb der Gemeinschaftsaufgabe
F-L01
Verbesserung der touristischen Infrastruktur in Thüringen (Landesprogramm Tourismus) Förderfähige Investitionen können i. d. R. mit einer Zuwendung bis zu 70% der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden, in begründeten Ausnahmefällen bis zu 80%. Wo und wie wird beantragt? Es ist eine Förderanfrage zu stellen bei der: Thüringer Aufbaubank PF 900244 99105 Erfurt Gorkistraße 9 99084 Erfurt Tel.: 0361 - 74470 Internet: http://www.aufbaubank.de Die Eröffnung des Antragsverfahrens erfolgt nach Aufforderung. Nach positiver Entscheidung erfolgt die Bewilligung der Zuwendung durch die Thüringer Aufbaubank namens und im Auftrag des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Arbeit durch Zuwendungsbescheid.
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Notizen
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Regionale Wirtschaftsförderung und Infrastruktur
G-W01
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW-Richtlinie), Teil I Maßnahmen der gewerblichen Wirtschaft Was wird gefördert? Gewerbliche Investitionsvorhaben, an denen ein erhebliches regional- und strukturpolitisches Interesse des Freistaats Thüringen besteht und die zur Schaffung von wettbewerbsfähigen Dauerarbeitsplätzen in Thüringen beitragen. Ziel ist die Erhöhung von Einkommen und Beschäftigung sowie die Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur. Zuschüsse können gewährt werden für: a) die Errichtung einer neuen Betriebsstätte, b) die Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, c) die Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte und d) die grundlegende Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte. Förderfähige Güter oder Leistungen: Förderfähig sind Investitionen in Betriebsstätten des produzierenden Gewerbes sowie bestimmte Dienstleister, deren Umsatz überwiegend (zu mehr als 50%) aus der Tätigkeit gem. Positivliste Nr. 1 bis 4, Nr. 7 bis 32 sowie 37, 38, 40, 41, 44, 46, 47, 49 und 50 (Anlage 2 der Richtlinie), erzielt wird oder deren überregionaler Absatz im Einzelfall nachgewiesen wird (Zusammenstellung der förderfähigen Branchen). Bauliche Investitionen von gemeinnützigen, außeruniversitären wirtschaftsnahen Forschungseinrichtungen können gefördert werden. Nicht gefördert werden Investitionen in Betriebsstätten, deren Umsatz überwiegend (zu mehr als 50%) aus einer Tätigkeit gem. Positivliste Nr. 5, 6, 33-36, 39, 42, 43 und 45 erzielt wird sowie die Herstellung von Ersatzbrenn-, -heiz- und -kraftstoffen, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden sowie baunahe Wirtschaftszweige gem. Anlage 1 der Richtlinie. Zuschüsse an Unternehmen in Schwierigkeiten werden aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe und des EFRE nicht gewährt. Weitere Einschränkungen aufgrund von beihilferechtlichen Regelungen bleiben unberührt. Zu den betroffenen Wirtschaftssektoren siehe jeweils gültiger Rahmenplan. Förderung nichtinvestiver Unternehmensaktivitäten: Zur Stärkung der Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit sowie der Innovationskraft von Kleinen und mittleren Unternehmen können GRW-Zuschüsse zur Verstärkung von Landesprogrammen in den Bereichen Humankapitalbildung sowie angewandte Forschung und Entwicklung im Rahmen der Technologieförderung eingesetzt werden. Wer wird gefördert? Unternehmen der gewerbliche Wirtschaft (einschl. des Tourismusgewerbes bei erheblichem tourismuspolitischem Interesse, siehe Programm F-G01) sowie gemeinnützige, außeruniversitäre wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen, die ein förderfähiges Investitionsvorhaben in einer in Thüringen unterhaltenen Betriebsstätte durchführen oder beabsichtigen, mit dem Vorhaben eine Betriebsstätte in Thüringen zu errichten. 205
G-W01
Regionale Wirtschaftsförderung und Infrastruktur
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW-Richtlinie), Teil I Maßnahmen der gewerblichen Wirtschaft Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn die zu fördernde Betriebsstätte im Freistaat Thüringen unterhalten wird, - wenn der Antrag vor Investitionsbeginn bei der Thüringer Aufbaubank gestellt wurde und die TAB schriftlich vor Investitionsbeginn bestätigt, dass die Fördervoraussetzungen vorbehaltlich einer detaillierten Prüfung dem Grunde nach erfüllt sind, - wenn die Höhe der Gesamtinvestition mind. 100.000 EUR beträgt, - wenn das Unternehmen mehr als 50% seines Umsatzes aus einer förderfähigen Tätigkeit erzielt, - wenn bei Investitionsvorhaben in bestehenden Betriebsstätten die Zahl der zu Investitionsbeginn vorhandenen Dauerarbeitsplätze nach Abschluss des Investitionsvorhabens erhöht wird (ein Ausbildungsplatz wird wie ein Dauerarbeitsplatz bewertet) bzw. die vorhandenen Arbeitsplätze gesichert werden, - wenn der Eigenbeitrag des Zuwendungsempfängers zur Finanzierung des Vorhabens mind. 25% beträgt und dieser Mindestbetrag keine Beihilfe enthält, - wenn gegen das Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Bedenken, insbesondere in planungs- oder bauordnungsrechtlicher, raumordnerischer, städtebaulicher oder immissionsschutzrechtlicher Hinsicht bestehen. Über die Gewährung eines Zuschusses entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Zuschusses besteht nicht. Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 13/2011 Wie viel wird gefördert? Die Gewährung der Zuwendung erfolgt als Projektförderung (Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses). Investitionsvorhaben können mit sachkapitalbezogenen Zuschüssen gefördert werden. Förderfähige Kosten bei sachkapitalbezogenen Zuschüssen: a) Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der zum Investitionsvorhaben zählenden, von Dritten erworbenen, im abnutzbaren Anlagevermögen aktivierungspflichtigen Wirtschaftsgüter, b) Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für geleaste, gemietete und gepachtete Wirtschaftsgüter unter bestimmten Voraussetzungen. Nicht förderfähig sind u. a.: der Erwerb von Grundstücken, Ersatzbeschaffung, Anschaffung von PKW, LKW und sonstigen Transportfahrzeugen, Solaranlagen (außer Demonstrationsanlagen), gebrauchte Wirtschaftsgüter, Leasing, Miete oder Mietkauf von Wirtschaftsgütern, immaterielle Wirtschaftsgüter, geringwertige Wirtschaftsgüter, Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung und Herstellung zur Durchführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes am Investitionsort nicht erforderlich ist, Gebühren aller Art, gezahlte Baukostenzuschüsse, Finanzierungen aller Art, Versicherungen, Eigenleistungen Umsatzsteuer und eingeräumte Skonti und Rabatte.
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Regionale Wirtschaftsförderung und Infrastruktur
G-W01
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW-Richtlinie), Teil I Maßnahmen der gewerblichen Wirtschaft Sachkapitalbezogene Zuschüsse: Die Höhe der förderfähigen Kosten beträgt max. 500.000 EUR je neu geschaffenen Dauerarbeitsplatz. Max. Subventionswerte (insgesamt für ein Investitionsvorhaben max. zulässige öffentliche Finanzierungshilfen): für kleine Unternehmen 50%, mittlere Unternehmen 40%, große Unternehmen 30%. Bei Errichtungsinvestitionen kann der max. Subventionswert durch Kumulierung mit weiteren Fördermitteln (z. B. Investitionszulage) erreicht werden. Max. Basisfördersätze für sonstige Investitionen (außer Errichtungsinvestitionen): kleine Unternehmen 20%, mittlere Unternehmen 20%, große Unternehmen 15%. Diese Basisfördersätze können bei Vorhaben mit besonders strukturpolitischem Interesse im Rahmen eines Zuschlagsystems um bis zu 15%-Punkte bis zur Höhe des max. zulässigen Subventionswertes ergänzt werden. Wo und wie wird beantragt? Die Antragstellung erfolgt auf amtlichem Formular bei der Thüringer Aufbaubank über das Online-Portal https://portal.aufbaubank.de. Abrufanträge für Fördergelder aus bereits bewilligten GRW-Anträgen können dort ebenfalls bearbeitet und verwaltet werden. Informationen erteilt: Thüringer Aufbaubank PF 900244 99105 Erfurt Gorkistraße 9 99084 Erfurt Tel.: 0361 - 74470 Internet: http://www.aufbaubank.de bzw. die Kundencenter in Nordhausen, Gera, Eisenach und Suhl (siehe „Adressenverzeichnis“)
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G-W02
Regionale Wirtschaftsförderung und Infrastruktur
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW), Teil II - Förderung des Ausbaus der wirtschaftsnahen Infrastruktur Was wird gefördert? Folgende Infrastrukturmaßnahmen können gefördert werden: 1. Erschließung von Industrie- und Gewerbegelände (auch Umweltschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Erschließungsmaßnahmen), 2. Wiederherrichtung von brachliegendem Industrie- und Gewerbegelände (auch die Beseitigung von Altlasten, soweit sie für eine wirtschaftliche Nutzung der Flächen erforderlich und wirtschaftlich vertretbar ist), 3. Errichtung oder Ausbau von Verkehrsverbindungen, soweit dadurch Gewerbebetriebe unmittelbar an das Verkehrsnetz angebunden werden, 4. Errichtung oder Ausbau von Energie- und Wasserversorgungsleitungen und -verteilungsanlagen ausschl. im Zusammenhang mit der Erschließung bzw. Wiederherrichtung von Industrie- und Gewerbegelände (förderfähig sind standortspezifische Mehraufwendungen), 5. Errichtung oder Ausbau von Wasserversorgungsleitungen und -verteilungsanlagen, soweit dadurch Gewerbebetriebe unmittelbar versorgt werden und derartige Anlagen überwiegend (mind. 80%) von Gewerbebetrieben genutzt werden, 6. Errichtung oder Ausbau von Anlagen für die Reinigung von Abwasser, soweit derartige Anlagen überwiegend (mind. 80%) von Gewerbebetrieben genutzt werden, 7. Geländeerschließung für öffentliche Einrichtungen des Tourismus sowie die Errichtung oder der Ausbau von solchen Basiseinrichtungen der Infrastruktur des Tourismus (einschl. Ausstattung), 8. Errichtung oder Ausbau von Einrichtungen der beruflichen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung (ausnahmsweise sind hier Kosten für den Erwerb vorhandener Gebäude einschl. des dafür notwendigen betriebsnotwendigen Grund und Bodens förderfähig), 9. Errichtung oder Ausbau von Gewerbezentren (ausnahmsweise sind hier Kosten für den Erwerb vorhandener Gebäude einschl. betriebsnotwendigem Grund und Boden förderfähig), 10. Regionalmanagement-Vorhaben der Landkreise und der kreisfreien Städte mit einer Laufzeit von max. 3 Jahren, 11. Regionalbudget für Regionen, die über ein funktionierendes Regionalmanagement verfügen (bis max. 3 Jahre), 12. Errichtung oder Ausbau von leitungsgebundenen oder funkbasierten Breitbandinfrastrukturen im Zusammenhang mit der Verbesserung der Breitbandanbindung von Industrie- und Gewerbegebieten oder mehreren Gewerbebetrieben. Von der Förderung ausgeschlossene Maßnahmen sind der Richtlinie zu entnehmen. Wer wird gefördert? Träger der Maßnahme. Träger können Gebietskörperschaften oder kommunale Zweckverbände, die der Kommunalaufsicht unterstehen, sein. Im Einzelfall können auch juristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, gefördert werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 Abgabenordnung erfüllt sind, sowie natürliche und juristische Personen, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind.
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Regionale Wirtschaftsförderung und Infrastruktur
G-W02
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW), Teil II - Förderung des Ausbaus der wirtschaftsnahen Infrastruktur Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn die Erfüllung des Zuwendungszwecks von erheblichem Landesinteresse und die Infrastrukturmaßnahme von regionaler Bedeutung ist, - wenn vor der Antragstellung an die Bewilligungsbehörde eine Fördervoranfrage gerichtet wird, - wenn das amtliche Antragsformular vor Beginn der Maßnahme bei einer zur Annahme berechtigten Stelle eingereicht wurde, - wenn das Vorhaben kurzfristig begonnen und innerhalb von 36 Monaten durchgeführt wird, - wenn die Höhe der Gesamtinvestition mind. 25.000 EUR beträgt, - wenn die Gesamtfinanzierung gesichert ist, - wenn der Investor bzw. Träger des Vorhabens eine angemessene Eigenbeteiligung nachweist, - wenn Betreiber und Nutzer eines Infrastrukturprojektes weder rechtlich, wirtschaftlich noch personell verflochten sind. Die weiteren Voraussetzungen sind der Richtlinie zu entnehmen. Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 40/2009 (mit Ergänzung vom 10. Dezember 2010) Wie viel wird gefördert? Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. Die Zuwendung wird anteilmäßig an den förderfähigen Investitionskosten bemessen. Der Basisfördersatz beträgt bis 60% der um die Nettoeinnahmen verminderten förderfähigen Kosten. Ein Höchstfördersatz von bis zu 90% kann in Ausnahmefällen gewährt werden, wenn mind. eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: - die geförderte Infrastrukturmaßnahme wird im Rahmen einer interkommunalen Kooperation durchgeführt oder - die geförderte Infrastrukturmaßnahme fügt sich in eine regionale Entwicklungsstrategie ein oder - Altstandorte wurden realisiert. Bei Regionalmanagement-Vorhaben kann die Förderung bis zu 80%, jedoch jährlich max. 200.000 EUR, betragen, beim Regionalbudget bis zu 300.000 EUR pro Jahr. Die Zuwendung für die Erstellung integrierter regionaler Entwicklungskonzepte durch Dritte kann bis zu 90% der förderfähigen Kosten betragen, max. jedoch 50.000 EUR.
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G-W02
Regionale Wirtschaftsförderung und Infrastruktur
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW), Teil II - Förderung des Ausbaus der wirtschaftsnahen Infrastruktur Wo und wie wird beantragt? Auf amtlichem Antragsformular mit div. Unterlagen (lt. Richtlinie) durch den Maßnahmeträger - für alle Maßnahmen der wirtschaftsnahen Infrastruktur, außer im touristischen Bereich an das: Thüringer Landesverwaltungsamt Referat 500 - Infrastrukturförderung Weimarplatz 4 99423 Weimar Tel.: 0361 - 37800 - für Maßnahmen im Bereich der touristischen Infrastruktur (analog Landesprogramm Tourismus: Fördervoranfrage, Antragstellung nach Aufforderung) an die: Thüringer Aufbaubank PF 900244 99105 Erfurt Tel.: 0361 - 74470 Internet: http://www.aufbaubank.de oder über das Online-Portal der TAB: https://portal.aufbaubank.de
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Regionale Wirtschaftsförderung und Infrastruktur
G-W03
Thüringen-Invest - Förderprogramm für den kleinen Thüringer Mittelstand
Was wird gefördert? Mit der Gewährung von Zuschüssen und Darlehen werden Investitionen von Existenzgründern sowie Investitionsvorhaben kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) unterstützt, die zur Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen beitragen und die nicht in der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GA) gefördert werden. Förderfähig sind alle zum Investitionsvorhaben gehörenden - neu anzuschaffenden aktivierungsfähigen und betrieblich genutzten Sachanlagevermögenswerte, - anzuschaffenden immateriellen Wirtschaftsgüter (z. B. Patente, Lizenzen), sofern sie dem Geschäftsbetrieb als Anlagevermögen dienen sollen und die mind. über die Zweckbindefrist im Betrieb des Erwerbers bleiben. Von der Förderung ausgeschlossen sind Ausgaben für Grundstücks- und Immobilienerwerb, für Finanzanlagen, für die Anschaffung gebrauchter Wirtschaftsgüter, für Fahrzeuge und Fahrzeugteile, für Wirtschaftsgüter, die über Leasing, Mietkauf oder Lieferantendarlehen finanziert werden, Planungsleistungen, Bodenuntersuchung sowie sonstige vorbereitende bauliche Maßnahmen, Markterschließungskosten sowie Eigenleistungen, einschl. des erworbenen Materials. Weitere Regelungen sind den geltenden Fördergrundsätzen zum Programm zu entnehmen. Wer wird gefördert? Antragsberechtigt sind: KMU, insbesondere des Handwerks, des Handels, des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes, des Dienstleistungssektors, sowie wirtschaftsnahe Freie Berufe, i. S. d. Richtlinie die Freien technischen und naturwissenschaftlichen Berufe und Designer. Nicht gefördert werden: - Unternehmen des Bauhauptgewerbes und Bauträger, - Betriebe der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und der Aquakultur sowie des Bergbaus, - Unternehmen, deren Tätigkeit die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung (Groß- und Einzelhandel) von Erzeugnissen des Anhangs I des EG-Vertrages umfasst, das sind beispielsweise Fleisch, Fisch, Milch und Milchprodukte, Obst, Gemüse, Gewürze, Kaffee, Tee, Wein, lebende Pflanzen und Blumen (z. B. Lebensmittelhandel, Blumenladen/Floristen, Obst- und Gemüsehändler), - Aus- und Weiterbildungseinrichtungen, - Unternehmen des Verkehrssektors und der Freizeitwirtschaft, sowie Unternehmen in Schwierigkeiten. Weitere ausgeschlossene Förderbereiche ergeben sich aus den geltenden Fördergrundsätzen.
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G-W03
Regionale Wirtschaftsförderung und Infrastruktur
Thüringen-Invest - Förderprogramm für den kleinen Thüringer Mittelstand
Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann mit einem Zuschuss: - wenn die Investition in Thüringen erfolgt, - wenn das Antrag stellende Unternehmen mind. einen Ausbildungsplatz bis zum Ende des Jahres, in dem die Investition abgeschlossen wird, einrichtet und einen neuen Ausbildungsvertrag abschließt oder mind. einen zusätzlichen Vollzeitarbeitsplatz schafft und über die Zweckbindefrist von i. d. R. 3 Jahren besetzt, - wenn mit dem Investitionsvorhaben ein Existenzgründer auf Dauer eine tragfähige Existenz schafft, - wenn das Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen und zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht abgeschlossen worden ist, - wenn in angemessenem Umfang Eigenmittel eingesetzt werden und die Gesamtfinanzierung der Maßnahme gesichert ist, - wenn das Vorhaben eine förderfähige Investitionssumme von mind. 10.000 EUR beinhaltet. Ein Darlehen kann gewährt werden: - wenn der Thüringen-Invest-Zuschuss bewilligt worden ist, - wenn die Bereitschaftserklärung der Hausbank zur Durchleitung des Darlehens vorliegt. Die Zuwendungen werden gem. Richtlinie als „De-minimis“-Beihilfen gewährt. Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 07/2008 Wie viel wird gefördert? Die Zuwendung wird als projektbezogene Anteilfinanzierung in Form von Zuschüssen und zinsgünstigen Darlehen, das als Weiterleitungsdarlehen über die Hausbank ausgereicht wird, gewährt. Zuschuss: - Förderumfang: bis zu 20% der förderfähigen Kosten, max. 20.000 EUR, - Abruf und Auszahlung: mind. 5.000 EUR oder die Hälfte des gewährten Zuschusses, - Zweckbindefrist: 3 Jahre, sie beginnt mit dem im Zuwendungsbescheid genehmigten und ausgewiesenen Maßnahmeende. Darlehen: - Höhe: max. 100.000 EUR, mind. 5.000 EUR, - Laufzeit: bis zu 10 Jahre bei 2 tilgungsfreien Jahren, - Auszahlung: 100%, - Zinssatz: fest für die gesamte Laufzeit (ist der aktuellen Konditionenübersicht der Thüringer Aufbaubank zu entnehmen), Sicherheiten: bankübliche, Haftungsfreistellung: 50%ige Haftungsfreistellung der Hausbank.
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Regionale Wirtschaftsförderung und Infrastruktur
G-W03
Thüringen-Invest - Förderprogramm für den kleinen Thüringer Mittelstand
Kumulierung: Thüringen-Invest-Zuschüsse und Darlehen können für dieselben förderbaren Aufwendungen mit anderen „Nicht-De-minimis”-Beihilfen (z. B. Investitionszulage) kumulativ in die Finanzierung einbezogen werden. Wo und wie wird beantragt? Auf einem Antragsvordruck für Zuschüsse bzw. Darlehen bei der: Thüringer Aufbaubank PF 900244 99105 Erfurt Gorkistraße 9 99084 Erfurt Tel.: 0361 - 74470 Internet: http://www.aufbaubank.de bzw. ihren Kundencentern in Thüringen: Adressen siehe Anschriftenverzeichnis Die TAB empfiehlt, ihr Online-Portal im Internet unter: https://portal.aufbaubank.de zu nutzen.
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G-W04
Regionale Wirtschaftsförderung und Infrastruktur
Förderung der Regionalentwicklung
Was wird gefördert? Nicht investive Leistungen, die im Zusammenhang mit der Erarbeitung, Aktualisierung, maßnahmebezogenen Fortschreibung und Umsetzung von Konzepten der Regionalentwicklung stehen und nicht durch den Antragsteller selbst erbracht werden. Wer wird gefördert? Antragsteller/Zuwendungsempfänger können Landkreise und kreisfreie Städte, kreisangehörige Städte und Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften sowie regionale Planungsgemeinschaften sein, sofern sie im Auftrag einer Rechtsform gem. Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit handeln. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn der Freistaat Thüringen ein erhebliches Interesse an der Realisierung der Leistungen hat und diese die Ziele der Raumordnung und Landesplanung beachten, - wenn die Leistungen zwischen den Beteiligten in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Rechtsform der interkommunalen Kooperation abgestimmt sind, - wenn der Zuwendungsempfänger für die Leistungen den regionalen Eigenanteil nachweist und deren Gesamtfinanzierung sichergestellt ist, - wenn die Leistungen nicht durch den Antragsteller selbst erbracht, sondern mit denen Dritte beauftragt werden, - wenn vor Auftragserteilung mind. 3 Bewerber zur Verhandlung aufgefordert wurden und 3 Angebote vorlagen. Ausnahmen können im Fall der Aktualisierung, der maßnahmebezogenen Fortschreibung oder der Umsetzung von Konzepten der Regionalentwicklung von der Bewilligungsbehörde auf Antrag genehmigt werden. Eine Förderung nach dieser Richtlinie kann ggf. durch andere Förderprogramme des Landes, des Bundes und der EU ergänzt werden. Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 01/2007 Wie viel wird gefördert? Zuwendungen werden als Anteilfinanzierung in Form einer nicht rückzahlbaren Zuweisung als Projektförderung gewährt. Die Erarbeitung von Konzepten kann mit bis zu 70% der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden. Der Zuschuss je Konzept beträgt einmalig bis zu 80.000 EUR. Ausnahmen in begründeten Einzelfällen kann das Thüringer Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr als oberste Landesplanungsbehörde zulassen.
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Regionale Wirtschaftsförderung und Infrastruktur
G-W04
Förderung der Regionalentwicklung
Wo und wie wird beantragt? Formgebundene Antragstellung vor Vorhabensbeginn in 2-facher Ausführung beim: Thüringer Landesverwaltungsamt Abteilung IV - Umwelt- und Raumordnung Referat 460 Weimarplatz 4 99423 Weimar Tel.: 0361 - 37737630 oder - 37737634 oder 37737621 Fax: 0361 - 37737602
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G-W05
Regionale Wirtschaftsförderung und Infrastruktur
KfW-Investitionskredit Kommunen - Finanzierung von Investitionen der Kommunen in die kommunale und soziale Infrastruktur sowie im Bereich der Wohnwirtschaft Was wird gefördert? Das Programm ermöglicht die zinsgünstige, langfristige Finanzierung von Investitionen der Kommunen in die kommunale und soziale Infrastruktur sowie im Bereich der Wohnwirtschaft. Darüber hinaus werden auch Aufwendungen lokaler Mikrofinanzierer für den Aufund Ausbau der betrieblichen Infrastruktur in der Kommune mitfinanziert. Mitfinanziert werden Investitionen sowie Investitionsfördermaßnahmen im Rahmen des Vermögenshaushaltes/Vermögensplanes des aktuellen Haushaltsjahres (inkl. Haushaltsreste des Vorjahres). Kassenkredite sowie Umschuldungen bereits abgeschlossener und durchfinanzierter Vorhaben sind ausgeschlossen. Grundstücke, die notwendiger Bestandteil eines aktuell anstehenden Investitionsvorhabens sind, können mitfinanziert werden, wenn der Erwerb nicht mehr als 2 Jahre vor der Antragstellung erfolgte. Wer wird gefördert? Antragsberechtigt sind: - kommunale Gebietskörperschaften, - rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften, - Gemeindeverbände (z. B. kommunale Zweckverbände), die gem. § 27 Nummer 1 a in Verbindung mit § 26 Nummer 2 a der Solvabilitätsverordnung ein Risikogewicht im Kreditrisiko-Standardansatz von Null haben. Hierzu erfolgt eine Einzelfallprüfung durch die KfW. Die Fördervoraussetzungen sind den Programmbestimmungen zu entnehmen. Quelle: Informationsmaterial der KfW Privatkundenbank / KfW Kommunalbank Wie viel wird gefördert? Die Förderung wird als zinsgünstiges Darlehen gewährt. Die Darlehensvergabe erfolgt ausschl. als Direktkredit. Finanzierungsanteil: - bei Kreditbeträgen ab 2 Mio. EUR max. 50% der förderfähigen Investitionskosten pro Vorhaben, bei Kreditbeträgen unter 2 Mio. EUR bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten pro Vorhaben, max. Kreditlaufzeit: 30 Jahre, Konditionen der Kredite siehe Programmbestimmungen. Kumulierung: Die Kombination mit öffentlichen Fördermitteln ist möglich, die Kombination mit einem Kredit aus dem KfW-Investitionskredit Kommunen – flexibel ist jedoch ausgeschlossen.
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Regionale WirtschaftsfĂśrderung und Infrastruktur
G-W05
KfW-Investitionskredit Kommunen - Finanzierung von Investitionen der Kommunen in die kommunale und soziale Infrastruktur sowie im Bereich der Wohnwirtschaft Wo und wie wird beantragt? Auf Antragsformularen (6000000166) direkt bei der KfW, Niederlassung Berlin. Als Programmnummer ist 208 anzugeben. Informationen erteilt: KfW Privatkundenbank / KfW Kommunalbank Niederlassung Berlin CharlottenstraĂ&#x;e 33/33a 10117 Berlin Tel.: 030 - 202640 Fax: 030 - 202645188 Infocenter: 01801 - 335577 Internet: http://www.kfw-foerderbank.de
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G-W06
Regionale Wirtschaftsförderung und Infrastruktur
Sozial Investieren - Finanzierung von Investitionen gemeinnütziger Antragsteller im Bereich der sozialen Infrastruktur Was wird gefördert? Es werden grundsätzlich alle Investitionen in die soziale Infrastruktur mitfinanziert, soweit diese dem gemeinnützigen Zweck dienen, z. B. - Krankenhäuser, - Altenpflegeeinrichtungen, - Betreutes Wohnen, - Ambulante Pflegeeinrichtungen, - Behindertenwerkstätten, - Kindergärten, Schulen, - Sportanlagen, - Kulturelle Einrichtungen. Nicht finanziert werden wohnwirtschaftliche Projekte. Wer wird gefördert? Alle gemeinnützigen Organisationsformen einschl. Kirchen. Der Nachweis der Gemeinnützigkeit erfolgt durch eine entsprechende Bestätigung über die Freistellung von der Körperschaftssteuer durch das Finanzamt. Die Fördervoraussetzungen sind den Programmbestimmungen zu entnehmen. Quelle: Informationsmaterial der KfW Privatkundenbank / KfW Kommunalbank Wie viel wird gefördert? Finanzierungsanteil des KfW-Darlehens: bis zu 100% der Gesamtinvestitionskosten, Kredithöchstbetrag: 25 Mio. EUR pro Vorhaben, max. Kreditlaufzeit 30 Jahre bei höchstens 5 tilgungsfreien Anlaufjahren (bei einer Laufzeit bis zu 20 Jahren werden höchstens 3 tilgungsfreie Anlaufjahre gewährt). Der Zinssatz kann für 10 oder 20 Jahre festgeschrieben werden. Bei endfälligen Krediten ist der Zinssatz fest für die gesamte Laufzeit. Der Programmzinssatz orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes. Auszahlung: 100%. Kumulierung: Die Kombination mit öffentlichen Fördermitteln ist grundsätzlich möglich. Die gleichzeitige Inanspruchnahme des KfW-Programms Erneuerbare Energien (Standard und Premium), siehe U-D05, für dieselbe Maßnahme ist ausgeschlossen.
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Regionale Wirtschaftsförderung und Infrastruktur
G-W06
Sozial Investieren - Finanzierung von Investitionen gemeinnütziger Antragsteller im Bereich der sozialen Infrastruktur Wo und wie wird beantragt? Auf formgebundenen Antragsformularen. Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens bei der Hausbank zu stellen. Als Programmnummer ist 147 anzugeben. Informationen erteilt: KfW Privatkundenbank / KfW Kommunalbank Palmengartenstraße 5-9 60325 Frankfurt am Main Tel.: 069 - 74310 Fax: 069 - 74312944 Infocenter: 01801 - 335577 Internet: http://www.kfw-foerderbank.de
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G-W07
Regionale Wirtschaftsförderung und Infrastruktur
Kommunal Investieren - Finanzierung von Investitionen kommunaler Unternehmen im Bereich der kommunalen Infrastruktur Was wird gefördert? Es werden grundsätzlich alle Investitionen in die kommunale Infrastruktur mitfinanziert, z. B. im Rahmen der - allgemeinen Verwaltung, - öffentliche Sicherheit und Ordnung, - Wissenschaft, Technik und Kulturpflege, - Stadt- und Dorfentwicklung, z. B. auch touristische Infrastruktur, - sozialen Infrastruktur (Krankenhäuser, Altenpflegeeinrichtungen, Kindergärten, Schulen etc.), - Ver- und Entsorgung, - kommunalen Verkehrsinfrastruktur inkl. Öffentlicher Personennahverkehr, - Energieeinsparung und Umstellung auf umweltfreundliche Energieträger, - Erschließungsmaßnahmen, einschl. Aufwendungen für Grunderwerb, die dauerhaft von der Kommune zu tragen und nicht umlagefähig sind. Refinanziert werden auch Forfaitierungsmodelle. Dies gilt unabhängig von der Rechtsform, des Gruppenumsatzes und der Gesellschafterstruktur des Forderungsverkäufers. Voraussetzung ist, dass die Forderungsschuldner kommunale Gebietskörperschaften oder kommunale Gemeindeverbände (Risikogewicht im Kreditrisikostandardansatz von Null gemäß Paragraphen 26 und 27 SolvV) sind und die zu refinanzierenden anzukaufenden Forderungen von den Forderungsschuldnern einredefrei gestellt werden. Nicht finanziert werden wohnwirtschaftliche Projekte. Wer wird gefördert? Kommunale Unternehmen, die in die kommunale Infrastruktur investieren: - Unternehmen mit mehrheitlich kommunalem Gesellschafterhintergrund (d. h. unmittelbare oder mittelbare Beteiligung einer oder mehrerer kommunaler Gebietskörperschaften mit insgesamt mehr als 50%), - Unternehmen (unabhängig von der Rechtsform und der Gesellschafterstruktur) im Rahmen von Öffentlich-Privaten Partnerschaften (ÖPP-Modellen). Die Fördervoraussetzungen sind den Programmbestimmungen zu entnehmen. Quelle: Informationsmaterial der KfW Privatkundenbank / KfW Kommunalbank Wie viel wird gefördert? Der Finanzierungsanteil des KfW-Darlehens kann bis zu 100% der Gesamtinvestitionskosten betragen. Der Kredithöchstbetrag liegt bei 25 Mio. EUR pro Vorhaben. Die max. Kreditlaufzeit beträgt 30 Jahre bei höchstens 5 tilgungsfreien Anlaufjahren. Der Zinssatz kann für 10 oder 20 Jahre festgeschrieben werden. Bei endfälligen Krediten ist der Zinssatz fest für die gesamte Laufzeit. Der Programmzinssatz orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes. 220
Regionale Wirtschaftsförderung und Infrastruktur
G-W07
Kommunal Investieren - Finanzierung von Investitionen kommunaler Unternehmen im Bereich der kommunalen Infrastruktur Auszahlung: 100%. Die Kumulierung mit anderen öffentlichen Fördermitteln ist grundsätzlich möglich. Die gleichzeitige Inanspruchnahme des KfW-Programms Erneuerbare Energien (Standard und Premium) für dieselbe Maßnahme sowie des KfW-Unternehmerkredits ist ausgeschlossen. Wo und wie wird beantragt? Auf formgebundenen Antragsformularen mit Projektbeschreibung. Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens bei der Hausbank zu stellen. Als Programmnummer ist 148 anzugeben. Informationen erteilt: KfW Privatkundenbank / KfW Kommunalbank Palmengartenstraße 5-9 60325 Frankfurt am Main Tel.: 069 - 74310 Fax : 069 - 74312944 Infocenter: 01801 - 335577 Internet: http://www.kfw-foerderbank.de
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G-W13
Regionale Wirtschaftsförderung und Infrastruktur
Energieeffizient Sanieren - Kommunen (Energetische Sanierung von Schulen, Schulsporthallen, Kindertagesstätten und Gebäuden der Kinder- und Jugendarbeit) Was wird gefördert? Energetische Maßnahmen von Gemeinden zur Minderung des CO2-Ausstoßes an Einrichtungen, die bis zum 01.01.1995 fertiggestellt worden sind und ganzjährig mit normalen Innentemperaturen genutzt werden wie Schulen, Schulsport- und Schwimmhallen, Kindertagesstätten sowie Gebäude der Kinder- und Jugendarbeit. A. Energetische Sanierung zum KfW-Effizienzhaus 85 (EnEV2009) Gefördert werden z. B. die Fenstererneuerung, Dämmung, Erneuerung der Heizungsanlagenoder der Beleuchtungsanlage sowie der Ersatz oder Einbau von Lüftungsanlagen. B. Energetische Sanierung zum KfW-Effizienzhaus 100 (EnEV2009) Gefördert werden z. B. die Fenstererneuerung, Dämmung, Erneuerung der Heizungsanlage oder der Beleuchtungsanlage sowie der Ersatz oder Einbau von Lüftungsanlagen. C. Einzelmaßnahmen/Maßnahmenpakete zur Energieeinsparung Es müssen mind. 3 vom Sachverständigen empfohlene Maßnahmen als Paket durchgeführt werden: a) Wärmedämmung der Außenwände, b) Wärmedämmung des Daches oder der obersten Geschossdecke, c) Wärmedämmung der Kellerdecke zum kalten Keller, von erdberührten Außenwänden beheizter Räume oder von Wänden zwischen beheizten und unbeheizten Räumen, d) Erneuerung der Fenster/Eingangstüren, e) Sonnenschutzeinrichtungen, f) Maßnahmen Lüftungsanlagen, g) Austausch der Beleuchtung, h) Maßnahmen Heizung. Förderfähig sind die durch die energetischen Maßnahmen unmittelbar bedingten Investitionskosten einschl. der Beratungs- und Planungsleistungen sowie der Kosten notwendiger Nebenarbeiten. Wer wird gefördert? Investoren, die Träger der zu sanierenden Gebäude sind: - kommunale Gebietskörperschaften, - rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften, - Gemeindeverbände (z. B. kommunale Zweckverbände), die gem. § 27 Nummer 1 a in Verbindung mit § 26 Nummer 2 a der Solvabilitätsverordnung ein Risikogewicht im Kreditrisiko-Standardansatz von Null haben. Hierzu erfolgt eine Einzelfallprüfung durch die KfW. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn die Maßnahmen von einem Fachunternehmen durchgeführt werden, - wenn bei der energetischen Sanierung zum KfW-Effizienzhaus 85 und 100 (EnEV2009) der Höchstwert für den Jahres-Primärenergiebedarf für Neubauten eingehalten und der Transmissionswärmeverlust gem. den Anforderungen der EnEV2009 nicht überschritten wird,
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Regionale Wirtschaftsförderung und Infrastruktur
G-W13
Energieeffizient Sanieren - Kommunen (Energetische Sanierung von Schulen, Schulsporthallen, Kindertagesstätten und Gebäuden der Kinder- und Jugendarbeit) - wenn bei der Durchführung von Einzelmaßnahmen bzw. Maßnahmenpaketen die technischen Mindestanforderungen erfüllt sind (Bestätigung durch Sachverständigen). Umschuldungen bereits abgeschlossener und durchfinanzierter Vorhaben sind ausgeschlossen. Quelle: Informationsmaterial der KfW Privatkundenbank / KfW Kommunalbank 01.04.2011 Wie viel wird gefördert? Finanzierungsanteil/Kreditbetrag: Es werden bis zu 100% der Investitionskosten einschl. Nebenkosten (Architekt, Energieeinsparberatung, etc.) finanziert, bei Maßnahmen nach A.: max. 600 EUR pro Quadratmeter Netto-Grundfläche, bei Maßnahme nach B.: max. 350 EUR, bei Einzelmaßnahmen max. 50 EUR pro Quadratmeter NettoGrundfläche. Der Höchstbetrag für die Förderung mehrerer Einzelmaßnahmen je Gebäude beträgt max. 300 EUR pro Quadratmeter Netto-Grundfläche. Kreditlaufzeit: bis zu 30 Jahre bei 5 tilgungsfreien Anlaufjahren (bei bis zu 20 Jahren höchstens 3 tilgungsfreie Anlaufjahre), - Zinssatz: Darlehen wird zu dem am Tag der Zusage der KfW geltenden Programmzinssatz zugesagt und für einen Zeitraum von 10 Jahren festgeschrieben. Die jeweils geltenden Zinssätze sind der Konditionenübersicht für KfW-Förderprogramme unter der Fax-Nr.: 069 - 74314214 oder im Internet unter http://www.kfw.de zu entnehmen. - Auszahlung: 100%, Kumulierung: eine Kombination mit anderen Fördermitteln (z. B. Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist zulässig, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen und Zulagen die Summe der Aufwendungen nicht übersteigt. Die gleichzeitige Inanspruchnahme des KfW-Programms Erneuerbare Energien und des Kommunalkredits - Investitionsoffensive Infrastruktur für dieselbe Maßnahme ist jedoch ausgeschlossen. Wo und wie wird beantragt? Antragstellung vor Beginn des Vorhabens mit dem Formular (KfW 6000000166) direkt bei der KfW-Niederlassung in Berlin. Als Programmnummer ist die 218 anzugeben. Informationen erteilt: KfW Privatkundenbank / KfW Kommunalbank Beratungszentrum Berlin Behrenstraße 31 10117 Berlin Tel.: 030 - 202640 Fax: 030 - 202645188 Infocenter: 01801 - 335577 Internet: http://www.kfw.de
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G-W14
Regionale Wirtschaftsförderung und Infrastruktur
Sozial Investieren - Energetische Sanierung von Schulen, Schulsporthallen, Kindertagesstätten und Gebäuden der Kinder- und Jugendarbeit Was wird gefördert? Energetische Maßnahmen gemeinnütziger Organisationsformen zur Minderung des CO2Ausstoßes an Gemeindeeinrichtungen, die bis zum 01.01.1995 fertiggestellt worden sind und ganzjährig mit normalen Innentemperaturen genutzt werden wie Schulen, Schulsport- und Schwimmhallen, Kindertagesstätten sowie Gebäude der Kinder- und Jugendarbeit. A. Energetische Sanierung zum KfW-Effizienzhaus 85 (EnEV2009) Gefördert werden z. B. die Fenstererneuerung, Dämmung, Erneuerung der Heizungsanlagenoder der Beleuchtungsanlage sowie der Ersatz oder Einbau von Lüftungsanlagen. B. Energetische Sanierung zum KfW-Effizienzhaus 100 (EnEV2009) Gefördert werden z. B. die Fenstererneuerung, Dämmung, Erneuerung der Heizungsanlage oder der Beleuchtungsanlage sowie der Ersatz oder Einbau von Lüftungsanlagen. C. Einzelmaßnahmen/Maßnahmenpakete zur Energieeinsparung Es müssen mind. 3 vom Sachverständigen empfohlene Maßnahmen als Paket durchgeführt werden: a) Wärmedämmung der Außenwände, b) Wärmedämmung des Daches oder der obersten Geschossdecke, c) Wärmedämmung der Kellerdecke zum kalten Keller, von erdberührten Außenwänden beheizter Räume oder von Wänden zwischen beheizten und unbeheizten Räumen, d) Erneuerung der Fenster/Eingangstüren, e) Sonnenschutzeinrichtungen, f) Maßnahmen Lüftungsanlagen, g) Austausch der Beleuchtung, h) Maßnahmen Heizung. Wer wird gefördert? Alle gemeinnützigen Organisationsformen einschl. Kirchen, die Träger des zu sanierenden Gebäudes sind. Der Nachweis der Gemeinnützigkeit erfolgt durch eine entsprechende Bestätigung über die Freistellung von der Körperschaftssteuer durch das Finanzamt. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn die Maßnahmen von einem Fachunternehmen durchgeführt werden, - wenn bei der energetischen Sanierung zum KfW-Effizienzhaus 85 und 100 (EnEV2009) der Höchstwert für den Jahres-Primärenergiebedarf für Neubauten eingehalten und der Transmissionswärmeverlust gem. den Anforderungen der EnEV2009 nicht überschritten wird, - wenn bei der Durchführung von Einzelmaßnahmen bzw. Maßnahmenpaketen die technischen Mindestanforderungen erfüllt sind (Bestätigung durch Sachverständigen). Umschuldungen bereits abgeschlossener und durchfinanzierter Vorhaben sind ausgeschlossen.
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Regionale Wirtschaftsförderung und Infrastruktur
G-W14
Sozial Investieren - Energetische Sanierung von Schulen, Schulsporthallen, Kindertagesstätten und Gebäuden der Kinder- und Jugendarbeit Quelle: Informationsmaterial der KfW Privatkundenbank / KfW Kommunalbank 01.04.2011 Wie viel wird gefördert? Finanzierungsanteil/Kreditbedarf: Es werden bis zu 100% der Investitionskosten einschl. Nebenkosten (Architekt, Energieeinsparberatung, etc.) finanziert, bei Maßnahmen nach A.: max. 600 EUR pro Quadratmeter Netto-Grundfläche, bei Maßnahme nach B.: max. 350 EUR, bei Einzelmaßnahmen max. 50 EUR pro Quadratmeter NettoGrundfläche. Der Höchstbetrag für die Förderung mehrerer Einzelmaßnahmen je Gebäude beträgt max. 300 EUR pro Quadratmeter Netto-Grundfläche. Kreditlaufzeit: max. 30 Jahre bei höchstens 5 tilgungsfreien Anlaufjahren (bei bis zu 20 Jahren höchstens 3 tilgungsfreie Anlaufjahre), Zinssatz: das Darlehen wird zu dem am Tag der Zusage der KfW geltenden Programmzinssatz zugesagt und kann für 10 oder 20 Jahre festgeschrieben werden. Die jeweils geltenden Zinssätze sind der Konditionenübersicht für KfW-Förderprogramme unter der Fax-Nr.: 069 74314214 oder im Internet unter http://www.kfw.de zu entnehmen. Auszahlung: 100%, Kumulierung: eine Kombination mit anderen Fördermitteln (z. B. Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist zulässig, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen und Zulagen die Summe der Aufwendungen nicht übersteigt. Die gleichzeitige Inanspruchnahme des KfW-Programms Erneuerbare Energien und des Programms Sozial Investieren - Investitionsoffensive Infrastruktur für dieselbe Maßnahme ist ausgeschlossen. Wo und wie wird beantragt? Antragstellung vor Beginn des Vorhabens bei der Hausbank. Als Programmnummer ist die 157 anzugeben. Informationen erteilt: KfW Privatkundenbank / KfW Kommunalbank Palmengartenstraße 5-9 60325 Frankfurt am Main Tel.: 069 - 74310 Fax: 069 - 74312944 Infocenter: 01801 - 335577 Internet: http://www.kfw-foerderbank.de
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Notizen
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Vorsorge / Sicherheit / Bedarfszuweisungen
K-V01
Förderung des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe
Was wird gefördert? 1. Neubau, Erweiterung und Umbau von Feuerwehrhäusern sowie der Umbau eines Gebäudes zu einem Feuerwehrhaus, 2. Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen, 3. Beschaffung von funk-, fernmelde- und informationstechnischen Anlagen einschl. Einrichtung und Ausstattung von Zentralen Leitstellen und Feuerwehreinsatzzentralen, 4. Maßnahmen zur Unterstützung von Jugendfeuerwehren, 5. sonstige dem Brandschutz oder der Allgemeinen Hilfe dienende Maßnahmen. Nicht zuwendungsfähig sind u. a. der Erwerb von Grundstücken oder Gebäuden sowie gebrauchten oder Leasing-Fahrzeugen, Instandhaltungs-, Unterhaltungs- und Wartungsmaßnahmen, Leitungs- und Anschlussgebühren, die Beschaffung von Betriebsstoffen, Löschmitteln und sonstigen Materialien für den Betrieb der Feuerwehr. Wer wird gefördert? Kommunale Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüsse. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn mit den Maßnahmen vor Bewilligung der Fördermittel noch nicht begonnen wurde (in begründeten Ausnahmefällen kann die Bewilligungsbehörde einem vorzeitigen Beginn zustimmen), - wenn die Einordnung in die Prioritätenliste des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt erfolgte, - wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben mehr als 7.500 EUR betragen, mit Ausnahme der Förderung von Maßnahmen nach § 28 Abs. 6 Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz und unter Unterstützung der Jugendfeuerwehren. Die weiteren Voraussetzungen sind der Richtlinie zu entnehmen. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 41/2008 Wie viel wird gefördert? Zuwendungen werden grundsätzlich als Projektförderung und durch Festbetragsfinanzierung in Form von Zuschüssen gewährt. Festbeträge nach Zuwendungsrichtlinie.
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K-V01
Vorsorge / Sicherheit / Bedarfszuweisungen
Förderung des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe
Wo und wie wird beantragt? Auf formgebundenen Antragsformularen laut Richtlinie beim: zuständigen Landratsamt bzw. der Stadtverwaltung der kreisfreien Städte Termine: - Förderanträge von Gemeinden sind für das folgende Haushaltsjahr bis spätestens 30. Juni des laufenden Haushaltsjahres beim LRA einzureichen. - Die Landkreise und kreisfreien Städte reichen bis 30. September des laufenden Haushaltsjahres direkt beim Thüringer Landesverwaltungsamt als Bewilligungsbehörde ein. - Termine für Anträge zur Unterstützung der Jugendfeuerwehr sind der Anlage 4 der Richtlinie zu entnehmen.
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Vorsorge / Sicherheit / Bedarfszuweisungen
K-V03
Bedarfszuweisungen für investive Maßnahmen nach dem Gesetz zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder (VV-Bedarfszuweisungen ZuInvG) Was wird gefördert? Gefördert werden kommunale Investitionsmaßnahmen nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder (VV-Bedarfszuweisungen ZuInvG), die zusätzlich sind und einer längerfristigen Nutzung dienen. Die Förderung des Freistaats Thüringen erfolgt im Rahmen des Landesausgleichsstocks zur Umsetzung des Konjunkturpakets II durch Zuschüsse und rückzahlbare Überbrückungshilfen. Die Mittel sollen der außergewöhnlichen Lage oder den besonderen Aufgaben von Gemeinden und Landkreisen im Einzelfall Rechnung tragen, insbesondere deren mangelnder wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zur Bereitstellung der notwendigen Eigenmittel für die projektbezogenen Investitionsmaßnahmen. Die Bedarfszuweisungen gelten im Verhältnis zu den Bundesmitteln als eigene Mittel der Gemeinden oder der Landkreise, gelten nicht als Doppelförderung und führen nicht zur nachträglichen Ermäßigung der Zuweisung aus Bundesmitteln. Wer wird gefördert? Antragsberechtigt sind besonders finanzschwache Gemeinden und Landkreise im Freistaat Thüringen. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn die Gesamtkosten der beantragten Maßnahmen den zur Verfügung stehenden Investitionsrahmen der Gemeinde oder des Landkreises nach dem ZuInvG nicht übersteigen, - wenn das der Übersicht über die Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit zu entnehmende Ergebnis der Jahresrechnung der Jahre 2007 und 2008 sowie nach dem Haushaltsplan des Jahres 2009 mind. in 2 dieser Haushaltsjahre einen Fehlbetrag in laufender Rechnung ausweist und die Gemeinden und Landkreise nicht die notwendigen Eigenmittel (grundsätzlich 25%) ganz oder teilweise für Investitionsmaßnahmen nach § 3 Abs. 1 ZulnvG aufbringen können. Die Bestimmungen für rückzahlbare Überbrückungshilfen sind der Verwaltungsvorschrift zu entnehmen. Auf die Gewährung einer Bedarfszuweisung besteht kein Rechtsanspruch. Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 16/2009
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K-V03
Vorsorge / Sicherheit / Bedarfszuweisungen
Bedarfszuweisungen für investive Maßnahmen nach dem Gesetz zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder (VV-Bedarfszuweisungen ZuInvG) Wie viel wird gefördert? Die Zuwendungen werden als Projektförderung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt. Durch die Gemeinden und Landkreise ist ein projektbezogener Mindestanteil in Höhe von 5% sicherzustellen. Somit können Bedarfszuweisungen max. in Höhe von 80% der zu erbringenden Eigenmittel gewährt werden. Bevor Mittel aus dem Landesausgleichsstock in Anspruch genommen werden können, ist der kommunale Mitleistungsanteil durch eigene Barleistungen oder Kreditaufnahmen sicherzustellen. Bedarfszuweisungen in Form von rückzahlbaren Überbrückungshilfen sind frühestens ab dem Jahr 2012 zurückzuzahlen. Die Modalitäten werden im Einzelfall festgelegt. Wo und wie wird beantragt? Der Antrag ist schriftlich entsprechend der Anlage der Verwaltungsvorschrift bei der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde (bei kreisfreien Städten dem Thüringer Landesverwaltungsamt, bei kreisangehörigen Gemeinden und Städten dem jeweils zuständigen Landratsamt) einzureichen.
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K-I01
Investive Förderung
Gewährung von Finanzhilfen für Wasserver- und Abwasserentsorgung
Was wird gefördert? 1. Finanzhilfen zur langfristigen Sanierung der Aufgabenträger der Wasserver- und Abwasserentsorgung auf einem vertretbaren Entgeltniveau und zur Bildung leistungsfähiger, wirtschaftlich arbeitender kommunaler Aufgabenträger. 2. Überbrückungshilfen bei kurzzeitig auftretenden Liquiditätsschwierigkeiten. Wer wird gefördert? Kommunale Aufgabenträger der Wasserver- und Abwasserentsorgung in Thüringen. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: zu 1.: - wenn die eigenen Einnahmemöglichkeiten ausgeschöpft wurden (u. a. im Abwasserbereich Erhebung von Beiträgen in Höhe von grds. 50% der umlagefähigen Investitionskosten), - wenn ein kostendeckend ermittelter Gebührensatz (inkl. Grundgebühr und Mehrwertsteuer) von 5,35 EUR/cbm Wasser und Abwasser (bzw. 3,05 EUR/cbm Abwasser für einen Aufgabenträger der Abwasserentsorgung und 2,30 EUR/cbm Wasser bei Aufgabenträgern der Wasserversorgung) überschritten wurde, - wenn ein Sanierungskonzept für einen Zeitraum von 10 Jahren vorgelegt wird, welches aufzeigt und darstellt, dass der Aufgabenträger am Ende des Zeitraumes in der Lage ist, dauerhaft ohne staatliche Zuschüsse kostendeckend zu arbeiten. Das zugrunde liegende technische Konzept (Investitionskonzept) ist mit dem TMLFUN abzustimmen. zu 2.: - wenn der Aufgabenträger trotz Ausschöpfung aller Liquiditätsreserven und Kassenkredite nicht in der Lage ist, seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen. Die weiteren Voraussetzungen sind der Richtlinie zu entnehmen. Hinweis: Die Richtlinie ist befristet bis zum 31.12.2012. Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 52/2009 Wie viel wird gefördert? Zu 1.: Die Zuwendungen können als Anteil- oder als Festbetragsfinanzierung bewilligt werden. Die Höhe der Zuwendungen beträgt i. d. R. nicht mehr als 30% des Zinsaufwandes 1994, der durch den geprüften Jahresabschluss 1994 nachzuweisen ist, und wird i. d. R. auf den zwischen kostendeckendem Entgelt und den o. g. Gebührensätzen ermittelten Differenzbetrag begrenzt. In besonderen Ausnahmefällen (s. Ziffer 2.1.1.2 der o. g. Richtlinie) kann von diesem Regelfördersatz abgewichen werden. zu 2.: Zuwendungen mit Rückzahlungsverpflichtungen; die Höhe der Überbrückungshilfe ist ausgerichtet an dem unmittelbaren unabweisbaren Bedarf.
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K-I01
Investive Förderung
Gewährung von Finanzhilfen für Wasserver- und Abwasserentsorgung
Wo und wie wird beantragt? Antragstellung jeweils über die zuständige Rechtsaufsicht an das: Thüringer Landesverwaltungsamt Referat 240 PF 2249 99403 Weimar Tel.: 0361 - 37700 Zu 1.: auf formgebundenen Antragsformularen (veröffentlicht im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 52/2009) mit div. Anlagen. zu 2.: als schriftlicher formloser Antrag mit div. Anlagen zur Darstellung und zum Nachweis der aktuellen Haushalts- und Kassenlage.
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K-I02
Investive Förderung
Gewährung von Zinsbeihilfen zur Finanzierung von Beiträgen nach § 7 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) und von Erschließungsbeiträgen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) - Projektförderung Was wird gefördert? Zinsbeihilfen werden für alle nach § 7 ThürKAG erhobenen Abwasserbeiträge für leitungsgebundene Einrichtungen und Straßenausbaubeiträge und Erschließungsbeiträge nach dem BauGB sowie für Zahlungen auf Vorauszahlungsbescheide sowie Vorschüsse gewährt. Wer wird gefördert? Gemeinden oder Zweckverbände als Beitragsgläubiger. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: I. - wenn einmalige Beiträge nach § 7 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes bzw. Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch durch den Beitragsgläubiger gestundet werden, - wenn bei einer Stundung nach § 7b Abs. 1 ThürKAG bei natürlichen Personen die einzelnen Beitragsforderungen oder mehrere Beitragsforderungen innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten 10% des zu versteuernden Vorjahreseinkommens übersteigen oder eine einzelne Beitragsforderung (Abwasser o. Straße) bzw. mehrere Beitragsforderungen für ein Grundstück in einem Zeitraum von 12 Monaten bei einer Stundung in bis zu 5 Jahresraten einen jährlichen Betrag von 1.000 EUR übersteigen, oder - wenn die Stundung zur Vermeidung erheblicher Härten erforderlich ist, - wenn die Beitragsschuldner natürliche oder juristische Personen sind und ihren Hauptwohnsitz oder Sitz im Freistaat Thüringen haben. Die weiteren Voraussetzungen sind der Richtlinie zu entnehmen. II. Außerdem wird den Beitragsgläubigern der aus der zinslosen Stundung nach § 7b Abs. 3 bis 6 ThürKAG entstehende Zinsausfall ersetzt. Hinweis: Die Richtlinie ist befristet bis zum 31.12.2013. Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 49/2010 Wie viel wird gefördert? Zu I.: Die Zinsbeihilfe wird als nicht rückzahlbare Zuwendung im Rahmen einer Projektförderung für höchstens 5 Jahre gewährt. Bei Nachweis durch den Beitragsgläubiger, dass die Stundung auch weiterhin zur Vermeidung erheblicher Härten erforderlich ist, kann die Zinsbeihilfe jeweils bis zu 5 weitere Jahre gewährt werden. Sie beträgt grundsätzlich jährlich jeweils 6% der Restschuld während des Stundungszeitraums unter Berücksichtigung der Tilgungsrate. Erfolgt die Stundung durch den Beitragsgläubiger zu einem geringeren Zinssatz, so wird die Zinsbeihilfe in dieser Höhe gewährt. Wird durch den Beitragsgläubiger ganz oder teilweise auf die Verzinsung verzichtet, so erfolgt die Gewährung der Zinsbeihilfe unter Berücksichtigung des Verzichtsbetrages. 233
K-I02
Investive Förderung
Gewährung von Zinsbeihilfen zur Finanzierung von Beiträgen nach § 7 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) und von Erschließungsbeiträgen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) - Projektförderung zu II.: Der Zinsausfall wird für den Zeitraum der Stundung ersetzt und beträgt bis max. jährlich 6% der gestundeten Summe. Wo und wie wird beantragt? Auf formgebundenen Antragsformularen mit Formblatt lt. Richtlinie über die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde beim: Thüringer Landesverwaltungsamt Referat 240 PF 2249 99403 Weimar Tel.: 0361 - 37700
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K-I04
Investive Förderung
Zuwendungen des Freistaates Thüringen zur Anschubfinanzierung von Gewässerunterhaltungsverbänden Was wird gefördert? Gegenstand der Förderung sind die über die Unterhaltsverpflichtung einer einzelnen Kommune hinausgehenden Maßnahmen und Projekte der Gewässer- bzw. Deichunterhaltung nach §§ 67 und 74 Thüringer Wassergesetz (ThürWG), die erst durch einen Verband effizient durchgeführt werden können. Zuwendungsfähig sind die im ersten und zweiten Haushalts- und Wirtschaftsjahr des Verbandes nach Verbandsgründung bzw. Beitritt neuer Gemeinden zum Verband entstehenden: - Projektausgaben (Bau-, Planungs- und Grunderwerbsausgaben), die bei der Umsetzung der Maßnahmen anfallen, - die zum Projekt gehörenden Personal- und Sachausgaben (auf Basis der Gemeinkosten des Verbandes) im Falle der Neugründung eines Verbandes, - die zum Projekt gehörenden Sachausgaben (auf Basis der Gemeinkosten des Verbandes) im Falle des Beitritts von neuen Verbandsmitgliedern. Wer wird gefördert? Die satzungsmäßige Gründung eines Gewässerunterhaltungsverbandes oder Wasser- und Bodenverbandes nach Wasserverbandsgesetz sowie Beitritte von Gemeinden zu solchen Verbänden. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn die Verbandsgründung zum Zeitpunkt der Antragstellung rechtswirksam ist, - wenn bei bestehenden Zweckverbänden die rechtswirksame Aufgabenübertragung im Bereich der Gewässerunterhaltung erfolgt ist und der Verband eine wirtschaftliche und sparsame Haushaltsführung betreibt, - wenn im Konzept nachgewiesen wird, dass die Aufgabenerfüllung durch den Verband wirtschaftlicher und effizienter erfolgen kann als durch die einzelne Kommune, - wenn ein Nachweis über die zu unterhaltenden Gewässerkilometer (Bestätigung durch die Untere Wasserbehörde) vorliegt. Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 35/2002 Wie viel wird gefördert? Die Zuwendung kann bis max. 90% der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden, höchstens jedoch insgesamt 1.000 EUR pro km Gewässerlänge der Gewässer, deren Unterhaltung bei Antragstellung dem Verband obliegt.
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K-I04
Investive Förderung
Zuwendungen des Freistaates Thüringen zur Anschubfinanzierung von Gewässerunterhaltungsverbänden Wo und wie wird beantragt? Der Antrag ist schriftlich zu stellen bei der: Thüringer Aufbaubank PF 900244 99105 Erfurt Gorkistraße 9 99084 Erfurt Tel.: 0361 - 74470 Internet: http://www.aufbaubank.de
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KH-A01
BürgschaftenBürgschaften
Bürgschaften der Bürgschaftsbank Thüringen - BBT classic
Was wird gefördert? Besicherung von Krediten für Existenzgründer, Existenzfestigungen und -erweiterungen sowie Betriebsmittelfinanzierung zur Betriebsgründung oder -erweiterung, Übernahme eines Unternehmens oder Personen, die als Gesellschafter in einem Unternehmen tätig werden wollen. Bürgschaften können übernommen werden für Investitionen von Betriebsobjekten, Maschinen, Anlagen sowie Betriebs- und Geschäftsausstattung und Betriebsmittelfinanzierungen. Wer wird gefördert? Betriebe des privaten gewerblichen Mittelstandes (KMU) aus Handwerk, Handel, Kleinindustrie, Gaststätten- und Dienstleistungsgewerbe sowie freiberuflich Selbstständige. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn der Kreditnehmer keine ausreichenden banküblichen Sicherheiten stellen kann und die Ausfallrisiken vertretbar sind, - wenn sich Sitz oder Betriebsstätte bzw. Investitionsstandort in Thüringen befinden. Quelle: Informationsmaterial der BBT Wie viel wird gefördert? Kredithöhe: bis max. 1.250.000 EUR, Bürgschaftshöhe: bis zu 80% der Kreditsumme, Höchstbetrag der Bürgschaft 1,0 Mio. EUR für ein und denselben Kreditnehmer, Laufzeit: max. 15 Jahre (bei zu verbürgenden Programmkrediten der öffentlichen Hand mit längeren Laufzeiten kann davon abgewichen werden), Bürgschaften für Finanzierungen baulicher Maßnahmen für betriebliche Zwecke können eine Laufzeit bis zu 23 Jahren haben, Kosten: einmaliges Bearbeitungsentgelt 1,0% des zu verbürgenden Kreditbetrages, mind. 250 EUR; laufende Bürgschaftsprovision 1,0% des verbürgten Kreditbetrages, Ausfallbürgschaften können auch gegenüber Versicherungsunternehmen und Leasinggesellschaften übernommen werden.
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KH-A01
Bürgschaften
Bürgschaften der Bürgschaftsbank Thüringen - BBT classic
Wo und wie wird beantragt? Auf entsprechenden Antragsformularen über die jeweilige Hausbank bei der: Bürgschaftsbank Thüringen GmbH (BBT) PF 102114 99021 Erfurt Bonifaciusstraße 19 99084 Erfurt Tel.: 0361 - 21350 Fax: 0361 - 2135100 E-Mail: info@bb-thueringen.de Internet: http://www.bb-thueringen.de
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KH-A02
Bürgschaften
Bürgschaften der Bürgschaftsbank Thüringen - BBT basis
Was wird gefördert? Für Darlehen und Kredite von Existenzgründungen und etablierten Unternehmen, für Betriebsgründung sowie Betriebserweiterung können Ausfallbürgschaften übernommen werden: Investitionen in Betriebsobjekten, Maschinen, Anlagen sowie Betriebs- und Geschäftsausstattung und Betriebsmittelfinanzierung. Wer wird gefördert? Existenzgründer sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) des Handwerks, der Industrie, des Handels, des Hotel- und Gaststättengewerbes, des Verkehrsgewerbes, des Gartenbaues, der übrigen Gewerbezweige sowie freiberuflich Selbstständige. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn bankmäßig in erforderlichem Umfang keine ausreichenden Sicherheiten zur Verfügung stehen, besonders für die Existenzgründung, - wenn der Kreditnehmer sachlich und persönlich kreditwürdig, nach der betriebs- und gesamtwirtschaftlichen Lage existenz- und wettbewerbsfähig ist. Quelle: Informationsmaterial der BBT Wie viel wird gefördert? Kredithöhe: max. 200.000 EUR, Mindestbetrag 31.250 EUR, Bürgschaftsgrad: bis zu 80%, Bürgschaftshöhe: max. 160.000 EUR, Mindestbetrag im Einzelfall 25.000 EUR, Laufzeit: max. 15 Jahre sowie max. 23 Jahre bei Finanzierung baulicher Maßnahmen, Kosten: einmaliges Bearbeitungsentgelt 2% des zu verbürgenden Kreditbetrages; laufende Bürgschaftsprovision 1,25% des verbürgten Kreditbetrages. Eine Bearbeitung des Antrages erfolgt erst nach Eingang der Bearbeitungsgebühr. Im Ablehnungsfall einer Bürgschaftsübernahme wird die Hälfte der Bearbeitungsgebühr zurückerstattet.
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KH-A02
Bürgschaften
Bürgschaften der Bürgschaftsbank Thüringen - BBT basis
Wo und wie wird beantragt? Auf entsprechenden Antragsformularen durch den Kreditnehmer bei der: Bürgschaftsbank Thüringen GmbH (BBT) PF 102114 99021 Erfurt Bonifaciusstraße 19 99084 Erfurt Tel.: 0361 - 21350 Fax: 0361 - 2135100 E-Mail: info@bb-thueringen.de Internet: http://www.bb-thueringen.de Bei Antragstellung Benennung einer Hausbank, die die Finanzierung später begleiten soll.
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KH-A03
Bürgschaften
Bürgschaften durch die Thüringer Aufbaubank zugunsten der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe (TAB-Bürgschaftsprogramm) Was wird gefördert? Besicherung von: - Darlehen zur Finanzierung von Erstinvestitionen, - Krediten zur Finanzierung von Ersatzinvestitionen und Betriebsmitteln (einschl. Avale). Die Richtlinie gilt nicht für Bürgschaften zur Förderung des Wohnungs- und Städtebaus und von Unternehmen in Schwierigkeiten. Wer wird gefördert? Antragsteller (Kreditnehmer): Freiberuflich Tätige, gewerbliche Unternehmen und deren Gesellschafter bzw. Inhaber, soweit sie leitend im Unternehmen tätig sind, sowie Personen, die sich mit Hilfe des zu verbürgenden Kredits in leitender Funktion an einem Unternehmen beteiligen wollen. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn Vorhaben und Maßnahmen in Thüringen durchgeführt werden, - wenn die Rückzahlung der verbürgten Kredite auf der Grundlage eines tragfähigen Unternehmenskonzeptes und bei einem normalen wirtschaftlichen Ablauf innerhalb der für den Kredit vereinbarten Zahlungstermine erwartet werden kann, - wenn werthaltige Sicherheiten zur Aufnahme eines unverbürgten Bankdarlehens nicht in dem erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen, - wenn bei Erstinvestitionen mit dem Vorhaben nicht begonnen worden ist, bevor der Bürgschaftsantrag gestellt wurde und die Thüringer Aufbaubank schriftlich bestätigt hat, dass das Vorhaben die Förderwürdigkeitsbedingungen der Richtlinie grundsätzlich erfüllt. Andere Bürgschaftsprogramme mit Beteiligungen des Bundes sind grundsätzlich vorrangig anzuwenden. Dies gilt insbesondere für Bürgschaften der Bürgschaftsbank Thüringen GmbH. Die Entscheidung zur Gewährung einer Bürgschaft ergeht in pflichtgemäßem Ermessen. Ein Anspruch auf Übernahme einer Bürgschaft besteht grundsätzlich nicht. Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 22/2009 Wie viel wird gefördert? Bürgschaften können nur als Ausfallbürgschaften übernommen werden. Die Höhe der Bürgschaft wird jeweils für den Einzelfall festgesetzt und darf max. 80% des Kreditbetrages nicht überschreiten: - Bürgschaften mit Obliegen von bis zu 2,5 Mio. EUR, - Laufzeit: max. 15 Jahre (Ausnahmen mit längerer Laufzeit sind für bauliche Investitionen und Programmkredite von Förderbanken zulässig, Bürgschaften für Betriebsmittelkredite längstens 8 Jahre). 241
KH-A03
Bürgschaften
Bürgschaften durch die Thüringer Aufbaubank zugunsten der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe (TAB-Bürgschaftsprogramm) Bei Anwendung der „Befristeten Regelung Bürgschaften“ kann die Bürgschaftsquote in Ausnahmefällen auf bis zu 90% angehoben werden. Für die Bürgschaft wird ein Beschäftigungsentgelt und ein laufendes Bürgschaftsentgelt erhoben. Wo und wie wird beantragt? Auf formgebundenen Antragsformularen über die Hausbank bei der: Thüringer Aufbaubank Regionalbüro Erfurt Gorkistraße 9 99084 Erfurt Ronald Jost Tel.: 0361 - 7447445 E-Mail: ronald.jost@aufbaubank.de Thüringer Aufbaubank Regionalbüro Gera - das Kundencenter für Ostthüringen Friedrich-Engels-Straße 7 07545 Gera Monika Fulle Tel.: 0365 - 437070 E-Mail: monika.fulle@aufbaubank.de Thüringer Aufbaubank Regionalbüro Nordhausen - das Kundencenter für Nordthüringen Hüpedenweg 52 99734 Nordhausen Kathrin Stracke-Wagner Tel.: 03631 - 46255520 E-Mail: kathrin.stracke-wagner@aufbaubank.de Thüringer Aufbaubank Regionalbüro Suhl - das Kundencenter für Südthüringen Mauerstraße 8 98527 Suhl Jan Güssow Tel.: 03681 - 393311 E-Mail: jan.guessow@aufbaubank.de Thüringer Aufbaubank Regionalbüro Eisenach - das Kundencenter für Westthüringen Helenenstraße 4 99817 Eisenach Marco Jahns Tel.: 03691 - 881160 E-Mail: marco.jahns@aufbaubank.de 242
KH-A04
Bürgschaften
Bund-Land-Bürgschaften
Was wird gefördert? Vorhaben von Wirtschaftsunternehmen, die nicht durch die Bürgschaftsprogramme der Bürgschaftsbanken abgedeckt sind und bei denen aus größenbezogenen und/oder überregionalen und/oder aus sonstigen Gründen auch keine alleinigen Landesbürgschaften in Betracht kommen (i. d. R. trifft dies für einen Bürgschaftsbetrag von mehr als 10 Mio. EUR zu). Wer wird gefördert? Wirtschaftsunternehmen, deren Vorhaben nicht durch andere Bürgschaftsprogramme abgedeckt sind und bei denen aus größenbezogenen und/oder überregionalen und/oder aus sonstigen Gründen auch keine alleinigen Landesbürgschaften in Betracht kommen. Fördervoraussetzungen: Die Übernahme einer Bürgschaft für Wirtschaftsunternehmen erfolgt gem. Haushaltsrecht sowie unter Beachtung der beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Gemeinschaft gem. bundeseinheitlichem „Prüfraster“ in der jeweils gültigen Fassung. Quelle: „Hinweise für die Beantragung von Bundesbürgschaften unter Einbindung paralleler Landesbürgschaften“ der PricewaterhouseCoopers AG Wie viel wird gefördert? Deckungsgrad max. 80% (ohne Vorabbefriedigungsrecht und ohne Bereitstellung von Sondersicherheiten für den Risikoanteil des Kreditgebers), Bürgschaftsbedingungen je nach den Erfordernissen des Einzelfalls. Wo und wie wird beantragt? Formlos auf der Grundlage von Antragshinweisen über den/die Kreditgeber oder direkt bei: PricewaterhouseCoopers AG Peter Koch Potsdamer Platz 11 10785 Berlin Tel.: 030 - 26361202 Fax: 030 - 26361221 Internet: http://www.pwc.de Suchbegriffeingabe: Bürgschaften
243
KH-A05
Bürgschaften
Bürgschaften durch den Freistaat Thüringen zugunsten der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe (Landesbürgschaftsprogramm) Was wird gefördert? Besicherung von: - Darlehen zur Finanzierung von Erstinvestitionen, - Krediten zur Finanzierung von Ersatzinvestitionen und Betriebsmitteln (einschl. Avale). Die Richtlinie gilt nicht für Bürgschaften zur Förderung des Wohnungs- und Städtebaus und von Unternehmen in Schwierigkeiten. Wer wird gefördert? Antragsteller (Kreditnehmer): freiberuflich Tätige, gewerbliche Unternehmen und deren Inhaber bzw. Gesellschafter, soweit sie leitend im Unternehmen tätig sind, sowie Personen, die sich mit Hilfe des zu verbürgenden Kredits in leitender Funktion tätig an einem Unternehmen beteiligen möchten. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn die Vorhaben und Maßnahmen in Thüringen durchgeführt werden, - wenn keine gemeinsame Bürgschaft der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaates Thüringen nach dem Großbürgschaftsprogramm „Bund-Land-Bürgschaft“ für die neuen Länder sowie andere Bürgschaften mit Beteiligung des Bundes in Betracht kommen; andere Bürgschaftsprogramme mit Beteiligung des Bundes sind grundsätzlich vorrangig anzuwenden, - wenn die Rückzahlung der verbürgten Kredite auf der Grundlage eines tragfähigen Unternehmenskonzeptes und bei normalem wirtschaftlichen Ablauf innerhalb der für den Kredit vereinbarten Zahlungstermine erwartet werden kann; Bürgschaften dürfen nicht übernommen werden, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft gerechnet werden muss, - wenn werthaltige Sicherheiten zur Aufnahme eines unverbürgten Bankdarlehens nicht in dem erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen, - wenn bei Erstinvestitionen mit dem Vorhaben nicht begonnen worden ist, bevor der Bürgschaftsantrag gestellt wurde und der Mandatar (die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers AG, Niederlassung Erfurt) schriftlich die grundsätzlichen Förderwürdigkeitsbedingungen des Vorhabens nach der Bürgschaftsrichtlinie bestätigt hat. Die Entscheidung zur Gewährung einer Bürgschaft ergeht in pflichtgemäßem Ermessen. Ein Anspruch auf Übernahme einer Bürgschaft besteht grundsätzlich nicht. Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 22/2009
244
KH-A05
Bürgschaften
Bürgschaften durch den Freistaat Thüringen zugunsten der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe (Landesbürgschaftsprogramm) Wie viel wird gefördert? Bürgschaften werden als Ausfallbürgschaften übernommen. Die Höhe der Bürgschaft wird jeweils für den Einzelfall festgesetzt und darf 80% der verbürgten Kreditsumme nicht überschreiten: - Bürgschaften mit Obligen über 2,5 Mio. EUR, - Laufzeit: max. 15 Jahre (Ausnahmen mit längerer Laufzeit sind für bauliche Investitionen und Programmkredite von Förderbanken zulässig; Bürgschaften für Betriebsmittelkredite längstens 8 Jahre). EU-beihilferechtliche Bestimmungen: Bürgschaften für Kredite zur Finanzierung von Erstinvestitionen, Ersatzinvestitionen und Betriebsmitteln können als Regionalbeihilfen oder als „De-minimis“-Beihilfen gewährt werden. Der Beihilfewert der Bürgschaft ist u. a. vom Kreditrating der Hausbank abhängig. Weitere Informationen sind unter der Internetpräsenz der PricewaterhouseCoopers AG unter http://www.pwc.de/de/beihilfewertrechner enthalten. Das „Prüfraster für staatliche Bürgschaften” in der aktuellen Fassung ist zu beachten. Für die Bürgschaft werden ein Bearbeitungsentgelt und ein laufendes Bürgschaftsentgelt erhoben. Wo und wie wird beantragt? Auf formgebundenen Antragsformularen nach vorheriger Abstimmung über die jeweilige Hausbank bei: PricewaterhouseCoopers AG Jens Weigel Parsevalstraße 2 99092 Erfurt Tel.: 0361 - 5586141 Fax: 0361 - 5586262 Internet: http://www.pwc.de Suchbegriffeingabe: Landesbürgschaften Thüringen
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KH-A06
Bürgschaften
Bürgschaften der Bürgschaftsbank für Sozialwirtschaft
Was wird gefördert? Durch die Übernahme von Ausfallbürgschaften für Finanzierungen bei Kreditinstituten werden die Gründung, der Ausbau und die Sicherung sozialer Einrichtungen gefördert. Gefördert werden können: - Projekte in der Neugründung, - Ausbau bereits bestehender Projekte, - Sicherung der Existenz sozialer Einrichtungen, - Investitionen bei Verlagerung von Einrichtungen, - Finanzierung von Betriebsmitteln, - Stellung von Avalen. Wer wird gefördert? Antragsberechtigt sind soziale Organisationen bzw. Einrichtungen in Deutschland. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn sonstige Sicherheiten nicht im erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen, - wenn der Betrieb existenz- und wettbewerbsfähig ist, - wenn das Eigenkapital in einem tragbaren Verhältnis zu den Fremdmitteln steht, - wenn die Leitung der antragstellenden Einrichtung persönlich und fachlich qualifiziert und das Vorhaben ökologisch verträglich und betriebswirtschaftlich tragfähig ist. Für Kredite zur Umschuldung von Bankkrediten und für so genannte notleidende Kredite erfolgt keine Bürgschaft. Ein Anspruch auf Übernahme einer Bürgschaft besteht nicht. Quelle: Informationen der Bürgschaftsbank für Sozialwirtschaft Wie viel wird gefördert? Bürgschaftshöhe bis zu 80% des vorgesehenen Kredits. Die Laufzeit der Ausfallbürgschaft beträgt i. d. R. 15 Jahre bzw. bei Krediten zur Finanzierung baulicher Maßnahmen für betriebliche Zwecke bis zu 23 Jahre. Sicherheiten siehe Programmbestimmungen. Wo und wie wird beantragt? Auf Vordrucken bei einem Kreditgeber je nach Wahl (Hausbank) zur Weiterleitung an die: Bürgschaftsbank für Sozialwirtschaft GmbH Brückenstraße 17 50667 Köln Tel.: 0221 - 9216010 Fax: 0221 - 92160120 E-Mail: info@bbfs.de Internet: http://www.bbfs.de 246
KH-A07
Bürgschaften
Bürgschaften der Bürgschaftsbank Thüringen - BBT guw80
Was wird gefördert? Besicherung von Darlehen im Rahmen des Programms GuW Plus - Gründungs- und Wachstumsfinanzierung - der Thüringer Aufbaubank (KH-E01). Wer wird gefördert? - kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (Ausnahme z. B. Land- und Fischereiwirtschaft, Verkehr), - natürliche Personen/Existenzgründer, - Angehörige der Freien Berufe (außer Heilberufe). Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn der Darlehensnehmer keine ausreichenden banküblichen Sicherheiten stellen kann und die Ausfallrisiken vertretbar sind, - wenn sich Sitz oder Betriebsstätte bzw. Investitionsstandort in Thüringen befinden. Weitere Voraussetzungen sind der Richtlinie GuW Plus - Gründungs- und Wachstumsfinanzierung zu entnehmen. Quelle: - Richtlinie GuW Plus - Gründungs- und Wachstumsfinanzierung vom 18.07.2007, - Informationsmaterial der BBT Wie viel wird gefördert? Kredithöhe: bei einer 80%igen Bürgschaft 1.250.000 EUR, Bürgschaftshöhe: Höchstbetrag der Bürgschaft 1,0 Mio. EUR pro Vorhaben. Laufzeit: entsprechend der Laufzeit des GuW Plus-Darlehens, Kosten: einmaliges Bearbeitungsentgelt 1,0% des zu verbürgenden Kreditbetrages, mind. 250 EUR; laufende Bürgschaftsprovision 1,0% des verbürgten Kreditbetrages, Alternativ zur BBT GuW-Bürgschaft ist auch weiterhin die Beantragung einer 80%igen Bürgschaft für GuW Plus-Darlehen auf dem üblichen Weg bei der BBT möglich (siehe hierzu KH-A01 BBT classic und KH-A02 BBT basis). Wo und wie wird beantragt? Auf entsprechenden Antragsformularen über die jeweilige Hausbank bei der: Thüringer Aufbaubank Gorkistraße 9 99084 Erfurt Tel.: 0361 - 74470 Fax: 0361 - 7447271 E-Mail: info@tab.thueringen.de Internet: http://www.aufbaubank.de 247
KH-A07
Bürgschaften
Bürgschaften der Bürgschaftsbank Thüringen - BBT guw80
Bei alternativer Verbürgung von 80% auf entsprechenden Antragsformularen über die jeweilige Hausbank bei der: Bürgschaftsbank Thüringen GmbH PF 102114 99021 Erfurt Bonifaciusstraße 19 99084 Erfurt Tel.: 0361 - 21350 Fax: 0361 - 2135100 E-Mail: info@bb-thueringen.de Internet: http://www.bb-thueringen.de
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KH-A08
Bürgschaften
Bürgschaften der Bürgschaftsbank Thüringen - BBT Sonderprogramm Biomasse
Was wird gefördert? Die Bürgschaftsbank übernimmt Ausfallbürgerschaften zur Finanzierung von Investitionen in Betriebsobjekte, Maschinen, Anlagen sowie Betriebs- und Geschäftsausstattungen, Betriebsmittel, Anlauf-/Überbrückungsfinanzierung sowie Kontokorrent-Kredite. Mitfinanziert werden: - die Erfassung, Aufbereitung, Lagerung, Verarbeitung, Vermarktung von Erzeugnissen aus Biomasse sowie - die Erzeugung und Distribution von Bioenergie. Wer wird gefördert? Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen gemäß KMU-Definition der EU sowie Angehörige der Freien Berufe. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn der Antragsteller sachlich und persönlich kreditwürdig ist, - wenn der Betrieb existenz- und wettbewerbsfähig ist, - wenn das betriebliche Rechnungswesen des Kreditnehmers geordnet ist. Für den zu verbürgenden Kredit müssen bestmögliche Sicherheiten gestellt werden, die vor der Ausfallbürgschaft haften. Quelle: Richtlinie der Bürgschaftsbank Thüringen vom 2. August 2010 Informationen der Bürgschaftsbank Thüringen GmbH Wie viel wird gefördert? Es werden Ausfallbürgschaften zur Besicherung von Krediten übernommen, die in der Regel eine maximale Laufzeit von 15 bzw. 23 Jahren (bei betrieblicher Baumaßnahmen) haben. Für Betriebsmittelkredite gilt eine Laufzeit von acht Jahren. Die Höhe der Bürgschaft beträgt 70% des Kreditbetrages und liegt zwischen 150.000 EUR und 1,0 Mio. EUR. Eine Kumulierung mit Mitteln aus anderen Förderprogrammen (GRW, Verbesserung der Marktstruktur u. a.) ist möglich.
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KH-A08
Bürgschaften
Bürgschaften der Bürgschaftsbank Thüringen - BBT Sonderprogramm Biomasse
Wo und wie wird beantragt? Anträge sind unter Verwendung der vorgesehenen Antragsformulare bei der: Bürgschaftsbank Thüringen GmbH PF 102114 99021 Erfurt Bonifaciusstraße 19 99084 Erfurt Tel.: 0361 - 21350 Fax: 0361 - 2135100 E-Mail: info@bb-thueringen.de Internet: http://www.bb-thueringen.de zu stellen.
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KH-C01
Beteiligungskapital
Beteiligungen der bm-t beteiligungsmanagement thüringen GmbH
Was wird gefördert? Die in Erfurt ansässige bm-t - eine Tochter der Thüringer Aufbaubank - ist die Managementgesellschaft für vier Beteiligungsfonds: TI - Thüringer Innovationsfonds (siehe auch Programm T-L09) VCT - Venture Capital Thüringen GmbH & Co. KG TIB - Thüringer Industriebeteiligungs-GmbH & Co. KG PET - Private Equity Thüringen GmbH & Co. KG Die bm-t stellt innovativen und technologieorientierten Unternehmen mit hohen Wachstumsaussichten sowie erfolgsversprechenden Neugründungen Eigenkapital in Form offener und stiller Beteiligungen zur Verfügung. Über die verschiedenen Fonds ist bm-t in der Lage, in jede Lebensphase eines Unternehmens zu investieren, von der Gründung über die Wachstumsphase bis zur Vorbereitung eines Börsengangs oder Buyouts. Wer wird gefördert? Kleine und mittelständische Unternehmen aller Branchen (außer Landwirtschaft, Handwerk und Bauwesen) mit überdurchschnittlichem Wachstumspotenzial. In Ausnahmefällen auch größere Unternehmen. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn es sich um ein qualifiziertes und hochmotiviertes Unternehmerteam handelt, - wenn innovative Produkte oder Dienstleistungen mit Alleinstellungsmerkmalen am Markt sowie überdurchschnittliche Wachstumsaussichten vorhanden sind, - wenn sich die Betriebsstätte in Thüringen befindet. Ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten (Sanierungsfälle, Insolvenzen), Umschuldungen oder Auszahlung von Gesellschaftern. Quelle: Informationsmaterial der bm-t Wie viel wird gefördert? Offene und stille Beteiligungen mit einem Volumen von i. d. R. 100.000 EUR bis zu 5 Mio. EUR, in Ausnahmefällen auch darüber. Die Laufzeit der Beteiligung ist zwischen 510 Jahren. Für die stille Beteiligung fällt ein festes sowie ein gewinnabhängiges Entgelt an, welches sich am Risikoprofil des Unternehmens sowie dem aktuell gültigen Leitzins orientiert. Es fallen keine Bearbeitungsgebühren an. Eine Kumulation mit anderen öffentlichen Fördermitteln ist unter Einschränkungen möglich.
251
KH-C01
Beteiligungskapital
Beteiligungen der bm-t beteiligungsmanagement thüringen GmbH
Wo und wie wird beantragt? Der ausführliche Businessplan mit Angabe des Kapitalbedarfs ist per Post oder E-Mail zu senden an die: bm-t beteiligungsmanagement thüringen gmbh Gorkistraße 9 99084 Erfurt Tel.: 0361 - 7447601 Fax: 0361 - 7447635 E-Mail: info@bm-t.com Internet: http://www.bm-t.com
252
KH-C03
Beteiligungskapital
Beteiligungen der Mittelständischen Beteiligungsgesellschaft Thüringen mbH
Was wird gefördert? Verbreiterung der Eigenkapitalbasis mit Beteiligungskapital. Die Beteiligung dient der anteiligen Finanzierung des Auf- und Ausbaus sowie der Sicherung wettbewerbsfähiger selbständiger Unternehmen. Die Erweiterung des Eigenkapitals soll die langfristige Finanzierung folgender Vorhaben ermöglichen: - Gründungen von Unternehmen, auch als Übernahme, Ausgründung oder MBO, - Festigungen bestehender Unternehmen, insbesondere: - durch Investitionen zur Erweiterung, Expansion oder Rationalisierung, - Regelung von Unternehmensnachfolgen und Übertragung von Geschäftsanteilen, - Entwicklung und Markteinführung innovativer Produkte, Technologien und Dienstleistungen. Ausgeschlossen sind Sanierungen, Umschuldungen und Nachfinanzierungen. Wer wird gefördert? Mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (Industrie-, Handwerks-, Handels- und Dienstleistungsunternehmen aller Rechtsformen). Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn sich Sitz oder Betriebsstätte des Unternehmens in Thüringen befindet; mit einem Jahresumsatz bis zu 50 Mio. EUR p. a. (einschl. verbundener Unternehmen) und - wenn der Antragsteller die fachliche und kaufmännische Kompetenz zur Unternehmensführung besitzt und ein überzeugendes Unternehmenskonzept vorliegt. Der Beteiligungsantrag sollte rechtzeitig vor Beginn des Vorhabens gestellt werden. Quelle: Beteiligungsrichtlinie der MBG vom 30.01.2008 Wie viel wird gefördert? Typische stille Beteiligung: - für Existenzgründer mit geringem Kapitalbedarf werden Beteiligungen mit 10-jähriger Laufzeit und Beträgen zwischen 20.000 EUR und 250.000 EUR angeboten, - Beteiligungen zur Gründung oder Festigung von Unternehmen mit Beträgen bis zu 1 Mio. EUR (in Ausnahmefällen bis zu 2,5 Mio. EUR) haben eine Laufzeit von bis zu 15 Jahren. Für die Beteiligungen sind - risikoabhängig - jährlich feste und gewinnabhängige Entgelte, eine laufende Garantieprovision für die Bürgschaftsbank Thüringen GmbH sowie eine einmalige Bearbeitungsgebühr für den Beteiligungsantrag und die Ausfallgarantie zu entrichten. Die Rückzahlung der Beteiligung erfolgt zum Nominalwert. Es sind keine dinglichen Sicherheiten zu stellen. Die persönliche Garantie der Gesellschafter ist erforderlich. Eine Kumulation mit anderen öffentlichen Fördermitteln des Bundes und des Landes Thüringen ist möglich.
253
KH-C03
Beteiligungskapital
Beteiligungen der Mittelständischen Beteiligungsgesellschaft Thüringen mbH
Wo und wie wird beantragt? Ein telefonischer Erstkontakt wird empfohlen. Das Antragsformular ist unter u. g. InternetAdresse verfügbar oder kann angefordert werden bei: Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Thüringen mbH PF 800316 99029 Erfurt Bonifaciusstraße 19 99084 Erfurt Tel.: 0361 - 21350 Fax: 0361 - 2135100 Internet: http://www.mbg-thueringen.de
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KH-C04
Beteiligungskapital
Garantien für Arbeitnehmerbeteiligungen (Mitarbeiterbeteiligungsprogramm)
Was wird gefördert? Um die Identifikation der Arbeitnehmer mit ihrem Unternehmen zu erhöhen, die Vermögensbildung in Arbeitnehmerhand zu stärken und die Eigenkapitalausstattung der Unternehmen zu verbessern, übernimmt der Freistaat Thüringen (Garantiegeber) Garantien für Beteiligungen von Arbeitnehmern (Garantienehmer und Beteiligungsgeber) an mittelständische Unternehmen in Thüringen. Wer wird gefördert? Im Unternehmen abhängig beschäftigte Personen (ausgeschlossen: leitende Angestellte gem. § 5 Abs. 2-4 Betriebsverfassungsgesetz und die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten Arbeitnehmer), - in Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der Freien Berufe, - in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU i. S. des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen). Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn das Unternehmen mind. eine Betriebsstätte im Freistaat unterhält, - wenn das Unternehmen im Hinblick auf seine Marktbehauptungschance und die Qualität seiner Unternehmensführung eine vertragsgemäße Umsetzung der Beteiligung erwarten lässt, - wenn Beteiligungsgeber und Beteiligungsnehmer gemeinsam den Antrag stellen, - wenn der sich beteiligende Arbeitnehmer in einer Betriebsstätte, die im Freistaat Thüringen liegt, mind. 1 Jahr beschäftigt ist. Die weiteren Voraussetzungen sind der Richtlinie zu entnehmen. Hinweis: Bis 31.12.2010 können Bürgschaften nach dieser Richtlinie auch auf der Grundlage der von der Europäischen Kommission genehmigten „Bundesregelung Kleinbeihilfen“ und der „Befristeten Regelung Bürgschaften“ übernommen werden. Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 22/2009 Wie viel wird gefördert? Beteiligungshöhe: max. in Höhe von 1 Mio. EUR je Unternehmen, Garantiehöhe: max. 800.000 EUR, 80% der eingezahlten Beteiligungssumme (einschl. quotal die vereinbarten Beteiligungserträge); Laufzeit: max. 15 Jahre, Kosten: 0,75% einmalige Bearbeitungsgebühr und 1,50% jährliche Provision jeweils vom Garantiebetrag.
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KH-C04
Beteiligungskapital
Garantien für Arbeitnehmerbeteiligungen (Mitarbeiterbeteiligungsprogramm)
Wo und wie wird beantragt? Auf entsprechenden Antragsformularen mit einer Stellungnahme der Hausbank sowie der zuständigen IHK/HWK des Unternehmens bei der: Bürgschaftsbank Thüringen GmbH (BBT) PF 102114 99021 Erfurt Bonifaciusstraße 19 99084 Erfurt Tel.: 0361 - 21350 Fax: 0361 - 2135100 E-Mail: info@bb-thueringen.de Internet: http://www.bb-thueringen.de
256
KH-C05
Beteiligungskapital
Förderung durch Übernahme von Garantien für Beteiligungen von privaten Beteiligungsgesellschaften - BBT garant Was wird gefördert? Beteiligungen privater Beteiligungsgesellschaften an mittelständischen Unternehmen in Thüringen können durch Garantien besichert werden. Wer wird gefördert? Beteiligungen an Unternehmen, die insbesondere von der Ertragskraft des Unternehmens und der Qualität der Unternehmensführung her langfristig eine angemessene Rendite und eine vertragsgemäße Abwicklung der Beteiligung erwarten lassen. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: wenn die Beteiligungen die Refinanzierungsbedingungen und -konditionen der Kreditanstalt für Wiederaufbau erfüllen. Quelle: Informationsmaterial der BBT Wie viel wird gefördert? Beteiligungshöhe: max. 1 Mio. EUR (in Ausnahmefällen bis zu 2,5 Mio. EUR) je Beteiligungsnehmer, Laufzeit: max. 15 Jahre, Garantie: bis zu 80% der Beteiligungshöhe, Kosten: bis zu 2,00% einmalige Bearbeitungsgebühr, mind. 500 EUR und bis zu 2,00% jährliche Provision jeweils vom Garantiebetrag. Wo und wie wird beantragt? Formlos durch die Beteiligungsgesellschaft bei der: Bürgschaftsbank Thüringen GmbH (BBT) PF 102114 99021 Erfurt Bonifaciusstraße 19 99084 Erfurt Tel.: 0361 - 21350 Fax: 0361 - 2135100 E-Mail: info@bb-thueringen.de Internet: http://www.bb-thueringen.de
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KH-C06
Beteiligungskapital
KfW-Genussrechtsprogramm - Eigenkapital für den breiten Mittelstand -
Was wird gefördert? Das Programm dient der Stärkung der Eigenkapitalbasis von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU). In Zusammenarbeit mit bei der KfW akkreditierten Beteiligungsgesellschaften wird nachrangiges Genussrechtskapital bereitgestellt, das bei dem Unternehmen handelsbilanziell Eigenkapital, steuerlich aber Fremdkapital darstellt. Aus dem KfW-Genussrechtsprogramm können Beteiligungsgesellschaften eine anteilige Refinanzierung des Genussrechtskapitals erhalten. Das Genussrechtskapital wird primär zur Finanzierung von Wachstumsinvestitionen bzw. Maßnahmen, die die wirtschaftliche Situation des Unternehmens nachhaltig stärken, für Nachfolgeregelungen und in Einzelfällen für Umstrukturierungen der Passivseite (nicht als alleiniger Finanzierungszweck) bereitgestellt. Wer wird gefördert? Genussrechtskapital über Beteiligungsgesellschaften können erhalten: Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft in Deutschland in den Rechtsformen der GmbH & Co. KG, GmbH oder AG mit einem Jahresumsatz (einschl. verbundener Unternehmen) von mind. 5 Mio. EUR und max. 150 Mio. EUR. Als Beteiligungsgesellschaften können auftreten: Kapitalbeteiligungsgesellschaften einschl. mittelständische Beteiligungsgesellschaften mit einem mehrheitlich privatwirtschaftlichen Hintergrund. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn zwischen der Beteiligungsgesellschaft und dem Unternehmen ein standardisierter Genussrechtsvertrag geschlossen wird, - wenn das Unternehmen bei nachhaltigen Umsätzen ein positives Ergebnis und Wachstumspotenzial aufweist (mind. Bonitätsklasse IV). Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Definition der Europäischen Kommission werden nicht gefördert. Quelle: Informationsmaterial der KfW Mittelstandsbank Wie viel wird gefördert? Konditionen für das Unternehmen: - Höchstbetrag: max. 5 Mio. EUR pro Unternehmen (erneute Kapitalbereitstellungen nach Ablauf der Laufzeit sind grundsätzlich möglich), - Auszahlung: 100%, - einmalige Bearbeitungsgebühr der Beteiligungsgesellschaft: 1% des Genussrechtsbetrags, max. 25.000 EUR, - Genussrechts-Vergütung: setzt sich aus einer laufenden Basisvergütung (Ausschüttung) und einer jährlichen gewinnabhängigen Zahlung (Zusatz-Ausschüttung) zusammen,
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KH-C06
Beteiligungskapital
KfW-Genussrechtsprogramm - Eigenkapital für den breiten Mittelstand -
- Ausschüttungssatz: orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes, die jeweils geltenden Nominal- und Effektivzinssätze sind der Konditionenübersicht für Investitionskreditprogramme zu entnehmen, die unter der Fax-Nr.: 069 - 74314214 oder im Internet unter http://www.kfw-mittelstandsbank.de abgerufen werden kann, - Sicherheiten: die Beteiligungsgesellschaft darf sich für ihre Ansprüche gegen das Unternehmen unter dem Genussrechtsvertrag keine Sicherheiten stellen lassen. Konditionen des KfW-Refinanzierungskredits für die Beteiligungsgesellschaft: - Finanzierungsanteil: bis zu 50% des im Eigenrisiko stehenden Genussrechtskapitals, max. 2,5 Mio. EUR pro Unternehmen, - Laufzeit: richtet sich nach der Laufzeit des Genussrechts, - Verzinsung: richtet sich nach dem im Genussrechtsvertrag fixierten Ausschüttungssatz, fest für die gesamte Laufzeit, - Auszahlung: 100%. Eine Kumulierung mit anderen Förderprogrammen ist möglich, sofern die Voraussetzungen hinsichtlich der Finanzierung des Eigenanteils der Beteiligungsgesellschaft erfüllt sind. Wo und wie wird beantragt? Vor Abschluss des Genussrechtsvertrages durch die Beteiligungsgesellschaft auf formgebundenem Antragsformular KfW 141660 mit zusätzlichen Angaben (als Programmnummer ist 099 anzugeben) bei der: KfW Mittelstandsbank Palmengartenstraße 5–9 60325 Frankfurt am Main Tel.: 069 - 74310 Fax: 069 - 74312944 Infocenter der KfW Mittelstandsbank: Tel.: 01801 - 241124 Internet: http://www.kfw-mittelstandsbank.de Beratungszentrum Berlin Charlottenstraße 33/33a 10117 Berlin Tel.: 030 - 202645050 Beratungszentrum Bonn Ludwig-Erhard-Platz 1 53179 Bonn Tel.: 0228 - 8318003 Beratungszentrum Frankfurt Bockenheimer Landstraße 104 60323 Frankfurt/Main Tel.: 069 - 74313030
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KH-C07
Beteiligungskapital
Risikokapitalprogramm
Was wird gefördert? Um die Ausstattung von kleinen und mittleren Unternehmen mit Haftkapital zu verbessern, werden Beteiligungen von Kapitalbeteiligungsgesellschaften (KBG) anteilig abgesichert. In den neuen Ländern und Berlin (Ost) kann die Beteiligung zur Finanzierung aller Maßnahmen verwendet werden, die der Beteiligungsnehmer in seiner Betriebsstätte in den neuen Ländern durchführt, darunter auch Managementhilfen und Kooperationen. In den alten Ländern und Berlin (West) kann sie der Erschließung neuer Geschäftsfelder und Nachfolgeregelungen/Brückenfinanzierung bis zur Börseneinführung dienen. Wer wird gefördert? Wer kann als Beteiligungsnehmer auftreten? Kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere innovative Unternehmen, deren Jahresumsatz 500 Mio. EUR nicht übersteigt. Wer kann als Beteiligungsgeber auftreten? Kapitalgesellschaften, die sich an Unternehmen beteiligen. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann, wenn die antragstellenden KBG über ein ausreichendes Gesellschaftskapital verfügen, einen einwandfreien und kompetenten Gesellschafterkreis besitzen, regelmäßig langjährige Erfahrung mit Unternehmensfinanzierungen haben und grundsätzlich bereit sind, ein Unternehmen, das die Voraussetzungen dieses Programms erfüllt, als Beteiligungsnehmer zu akzeptieren. Eine nachträgliche Risikoabsicherung bereits bestehender Beteiligungen ist ausgeschlossen. Quelle: Informationsmaterial der KfW Mittelstandsbank Wie viel wird gefördert? Jede Beteiligungsform bzw. beteiligungsähnliche Finanzierungsform (z. B. Darlehen mit Rangrücktritt) ist zulässig. Das Beteiligungsentgelt kann frei vereinbart werden. Risikoübernahme für neue Bundesländer und Berlin (Ost): 50%, Risikoübernahme für alte Bundesländer und Berlin (West): 40%, Höchstbetrag der Beteiligung: i. d. R. 5 Mio. EUR pro Beteiligungsnehmer, max. Absicherung in den neuen Bundesländern: 2,5 Mio. EUR, in den alten Bundesländern 2 Mio. EUR, Laufzeit der Risikoübernahme: max. 10 Jahre. Kumulierung: Die Garantie aus dem Risikokapitalprogramm kann nicht mit anderen Risikoabsicherungsinstrumenten (z. B. öffentlichen Bürgschaften, Haftungsfreistellungen etc.) kombiniert werden.
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KH-C07
Beteiligungskapital
Risikokapitalprogramm
Wo und wie wird beantragt? Auf formgebundenem Antragsformular KfW 141660 mit zusätzlichen Angaben (als Programmnummer ist 118 anzugeben) direkt bei der: KfW Mittelstandsbank PalmengartenstraĂ&#x;e 5-9 60325 Frankfurt am Main Tel.: 069 - 74310 Fax: 069 - 74312944 Infocenter der KfW Mittelstandsbank: Tel.: 01801 - 241124 Internet: http://www.kfw-mittelstandsbank.de
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KH-C08
Beteiligungskapital
ERP-Beteiligungsprogramm
Was wird gefördert? Erweiterung der Eigenkapitalbasis oder Konsolidierung der Finanzverhältnisse von kleinen und mittleren Unternehmen durch die Bereitstellung von Haftkapital über Kapitalbeteiligungsgesellschaften. Aus Mitteln des ERP-Sondervermögens können dazu Darlehen für die Refinanzierung von Beteiligungen gewährt werden. Vornehmlich finanziert werden: - Kooperationen, - Innovationen, - Umstellungen bei Strukturwandel, - Errichtungen, Erweiterungen, grundlegende Rationalisierungen oder Umstellungen von Betrieben, - Existenzgründungen. Wer wird gefördert? Antragsberechtigte: Beteiligungsnehmer: kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft in Deutschland, Beteiligungsgeber: private Kapitalbeteiligungsgesellschaften in Deutschland. Die Voraussetzungen sind den Programmbestimmungen zu entnehmen. Hinweis: Die Allgemeinen Bedingungen für die Vergabe von ERP-Mitteln (ERP-Vergabebedingungen) und die beihilferechtlichen Vorgaben der EU (Merkblatt Form-Nr. 140611 der KfW Mittelstandsbank) sind zu beachten. Quelle: Informationsmaterial der KfW Mittelstandsbank Wie viel wird gefördert? Konditionen der Beteiligung: Beteiligungsentgelt: freie Vereinbarung; die Gesamtbelastung aus der Beteiligung darf im Durchschnitt der vereinbarten Beteiligungsdauer 12% p. a. der Beteiligungssumme nicht übersteigen, Höchstbetrag: - i. d. R. 1 Mio. EUR, jedoch soll die Beteiligung das vorhandene Eigenkapital nicht übersteigen, - 1 Mio. EUR in den neuen Bundesländern und Berlin, - geförderte Beteiligungsdauer: bis zu 10 Jahre in den neuen Bundesländern und Berlin, bis zu 15 Jahre bei Ablösung der Beteiligung in Raten, Kündigungsrecht: für die Beteiligungsnehmer jederzeit ganz oder teilweise mit einer Frist von 12 Monaten. Jede Beteiligungsform ist zulässig.
262
KH-C08
Beteiligungskapital
ERP-Beteiligungsprogramm
Konditionen des Refinanzierungskredits: Finanzierungsanteil: 100% der Beteiligungssumme, Zinssatz: wird bei Auszahlung des Darlehens festgelegt. Die jeweils geltenden Nominal- und Effektivzinssätze sind der Konditionenübersicht für Investitionskreditprogramme zu entnehmen, die unter der Fax-Nr. 069 - 74314214 oder im Internet unter http://www.kfw-mittelstandsbank.de abgerufen werden kann. Laufzeit: i. d. R. 15 Jahre in den neuen Bundesländern und Berlin, alte Bundesländer 10 Jahre, Auszahlung: 100%. Wo und wie wird beantragt? Beteiligungsnehmer können Anträge nur bei privaten Kapitalbeteiligungsgesellschaften stellen. Der Beteiligungsgeber beantragt den Refinanzierungskredit mit Antragsformular KfW 141660 und div. Unterlagen (als Programmnummer ist für die neuen Bundesländer und Berlin die 104 und für die alten Länder die 100 anzugeben) bei der: KfW Mittelstandsbank Palmengartenstraße 5-9 60325 Frankfurt am Main Tel.: 069 - 74310 Fax: 069 - 74312944 Infocenter der KfW Mittelstandsbank: Tel.: 01801 - 241124 Internet: http://www.kfw-mittelstandsbank.de
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KH-C10
Beteiligungskapital
ERP-Startfonds - Beteiligungskapital für kleine Technologieunternehmen
Was wird gefördert? Beteiligungen der KfW und eines weiteren Beteiligungsgebers (Leadinvestor) an innovativen Technologieunternehmen (TU). Die Beteiligung dient der Deckung des Finanzierungsbedarfs für Vorhaben, die folgende Bedingungen erfüllen: - Entwicklung neuer oder wesentlich verbesserter Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen und/oder deren Markteinführung, - Entwicklung des innovativen Kerns im Unternehmen selbst, - die neu entwickelten Produkte (Verfahren/Dienstleistungen) unterscheiden sich in den wesentlichen Funktionen von den bisherigen Produkten (bzw. Verfahren/Dienstleistungen) des Unternehmens und bauen auf Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auf. Wer wird gefördert? Antragsberechtigt sind kleine Technologieunternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn sich der Betriebssitz der Unternehmen im Bundesgebiet befindet, - wenn die Unternehmen der KMU-Definition der Europäischen Kommission entsprechen, d. h. wenn sie weniger als 50 Beschäftige haben und entweder einen Jahresumsatz von nicht mehr als 10 Mio. EUR erzielen oder eine Bilanzsumme von nicht mehr als 10 Mio. EUR erreichen, - wenn die Unternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 10 Jahre sind. Der Leadinvestor muss sich in mind. gleicher Höhe wie die KfW Mittelstandsbank beteiligen und auf der Grundlage eines Kooperationsvertrages die Beteiligung der KfW Mittelstandsbank mit betreuen. Leadinvestoren können Beteiligungsgesellschaften sowie natürliche und juristische Personen sein, die Beteiligungskapital zur Verfügung stellen. Die detaillierten Bestimmungen sind dem Programm zu entnehmen. Hinweis: Bei Anträgen nach dem 1. Januar 2011 sind wegen des Auslaufens des vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens zum Jahresende nur noch 50%ige Beteiligungen der KfW möglich. Quelle: Informationsmaterial der KfW Mittelstandsbank
264
KH-C10
Beteiligungskapital
ERP-Startfonds - Beteiligungskapital für kleine Technologieunternehmen
Wie viel wird gefördert? Die Beteiligungsform der KfW richtet sich vorrangig nach der Beteiligungsform des Leadinvestors. Höchstbetrag: subsidiäre Finanzierung von Innovationsvorhaben, auf 3 Mio. EUR für ein TU begrenzt (im Rahmen dieses Höchstbetrages können mehrere Innovationsvorhaben gefördert werden), die erste Beteiligung beträgt max. 1,5 Mio. EUR, Auszahlung: grundsätzlich in der gleichen Höhe und zum gleichen Zeitpunkt wie die Auszahlungen des Leadinvestors, Laufzeit: richtet sich grundsätzlich nach der Laufzeit der Beteiligung des Leadinvestors, Beteiligungskonditionen: richten sich vorrangig nach den Konditionen des Leadinvestors. Wo und wie wird beantragt? Anträge von TU auf Beteiligungen sind auf Vordrucken der KfW Mittelstandsbank (als Programmnummer ist die 136 anzugeben) zusammen mit einer Erklärung des kooperierenden Leadinvestors zur Übernahme einer eigenen Beteiligung zu richten an die: KfW Mittelstandsbank Beratungszentrum Bonn Ludwig-Erhard-Platz 1-3 53179 Bonn Tel.: 0228 - 8318003 Fax: 0228 - 8317493 Infocenter der KfW Mittelstandsbank: Tel.: 01801 - 241124 Internet: http://www.kfw-mittelstandsbank.de Suche eines Leadinvestors, z. B. über: bm-t beteiligungsmanagement thüringen gmbh Gorkistraße 9 99084 Erfurt Tel.: 0361 - 7447601 Fax: 0361 - 7447635 E-Mail: info@bm-t.com Internet: http://www.bm-t.com
265
KH-E01
Existenzgründung und Existenzsicherung
GuW Plus - Gründungs- und Wachstumsfinanzierung
Was wird gefördert? Die Schaffung und Sicherung von wettbewerbsfähigen kleinen und mittleren Unternehmen in Thüringen durch: a) Gründung einer gewerblichen oder freiberuflichen selbständigen Existenz, auch durch Erwerb eines Betriebes sowie die Übernahme einer tätigen Beteiligung, b) Festigung einer selbständigen Existenz, c) Betriebsmittel. Finanziert werden alle Investitionen in Thüringen, die einen nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen, z. B.: - Kauf von Unternehmensanteilen, - Erwerb von Grundstücken und Gebäuden, einschl. Baunebenkosten, - gewerbliche Baumaßnahmen, - Betriebsausstattung (Maschinen, Geräte, Büroeinrichtung, Nutzfahrzeuge etc.), - immaterielle Investitionen, - Umschuldungen kurzfristiger Bankverbindlichkeiten (Restlaufzeit nicht länger als ein Jahr). Darüber hinaus kann der gesamte Betriebsmittelbedarf finanziert werden. Wer wird gefördert? - kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft nach der KMU-Definition der Europäischen Kommission, neu: auch Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern (siehe Hinweis), - natürliche Personen/Existenzgründer, - Angehörige der Freien Berufe. Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, die keine „De-minimis“-Beihilfen erhalten können (z. B. die Bereiche landwirtschaftliche Primärproduktion, Fischerei- und Aquakultur) und Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, des Verkehrssektors, des Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesens, der Energie- und Wasserversorgung, Apotheken, Rechtsberatungs-, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsunternehmen, Kreditinstitute und Versicherungen bzw. damit verbundene Tätigkeiten. Unternehmen in Schwierigkeiten sind nicht förderfähig. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn die Antragstellung vor Beginn des Vorhabens über die Hausbank erfolgt, - wenn sich der Investitionsort in Thüringen befindet, - wenn die selbständige Tätigkeit auf Dauer angelegt ist und innerhalb eines angemessenen Zeitraums den Haupterwerb des Existenzgründers darstellt; bei Beteiligungen wird eine aktive Mitunternehmerschaft vorausgesetzt (der Anteil am Gesellschaftskapital sollte 10% nicht unterschreiten).
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Existenzgründung und Existenzsicherung
KH-E01
GuW Plus - Gründungs- und Wachstumsfinanzierung
Ein Rechtsanspruch auf Darlehen und Zinsverbilligung aus diesem Programm besteht nicht. Hinweis: Mit einer Nachjustierung der Förderprogramme wurde auf mögliche Auswirkungen der Finanzkrise auf Thüringer Unternehmen reagiert. Der Anwendungsbereich des Programms GuW Plus ist hinsichtlich der Antragsberechtigten und des Darlehenshöchstbetrages für einen begrenzten Zeitraum erweitert worden. Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 15/2010 Wie viel wird gefördert? Finanzierungsanteil: unter Einbeziehung aller öffentlichen Mittel bis zu 100% der förderfähigen Kosten, Höchstbetrag: Aufstockung auf 2 Millionen EUR pro Jahr (siehe Hinweis, vorher: 750.000 EUR pro Jahr). Laufzeiten: zu a) und b) Investitionsdarlehen: - bis zu 5 Jahre, davon bis zu 1 tilgungsfreies Jahr, Festzins für die gesamte Laufzeit, - bis zu 10 Jahre, davon bis zu 2 tilgungsfreie Jahre, Festzins für die gesamte Laufzeit, - bis zu 20 Jahre, davon bis zu 3 tilgungsfreie Jahre, Festzins für die ersten 10 Jahre. zu c) Betriebsmitteldarlehen: - 6 Jahre Laufzeit, davon bis zu 1 Jahr tilgungsfrei, Festzins für die gesamte Laufzeit. Die aktuellen Darlehenskonditionen (Zinssatz und Zinsverbilligung) sind auf der Internetseite der Thüringer Aufbaubank (TAB) abrufbar. Auszahlung: 96%. Können der Hausbank keine ausreichenden banküblichen Sicherheiten gestellt werden, kann im Rahmen des GuW Plus-Antrags eine Bürgschaft der Bürgschaftsbank Thüringen (BBT) beantragt werden (BBT guw80, siehe KH-A07). Die GuW Plus-Darlehen werden als „Deminimis“-Beihilfe gewährt. Alle dem Unternehmen gewährten „De-minimis“-Beihilfen dürfen den max. Gesamtbetrag in Höhe von 200.000 EUR im laufenden und den 2 vorangegangenen Kalenderjahren nicht übersteigen. Eine Kombination mit anderen Förderprogrammen des Freistaates Thüringen sowie des Bundes ist möglich.
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KH-E01
Existenzgründung und Existenzsicherung
GuW Plus - Gründungs- und Wachstumsfinanzierung
Wo und wie wird beantragt? Anträge werden auf den dafür vorgesehenen Vordrucken bei jedem Kreditinstitut (Hausbank) nach Wahl des Antragstellers eingereicht. Die Anträge sind auf dem Bankenleitweg, d. h. ggf. über ein Zentralinstitut, der Thüringer Aufbaubank zuzuleiten. Ansprechpartner: Thüringer Aufbaubank Regionalbüro Erfurt - das Kundencenter für Mittelthüringen Gorkistraße 9 99084 Erfurt Ronald Jost Tel.: 0361 - 7447445 E-Mail: ronald.jost@aufbaubank.de Thüringer Aufbaubank Regionalbüro Gera - das Kundencenter für Ostthüringen Friedrich-Engels-Straße 7 07545 Gera Monika Fulle Tel.: 0365 - 437070 E-Mail: monika.fulle@aufbaubank.de Thüringer Aufbaubank Regionalbüro Nordhausen - das Kundencenter für Nordthüringen Hüpedenweg 52 99734 Nordhausen Kathrin Stracke-Wagner Tel.: 03631 - 46255520 E-Mail: kathrin.stracke-wagner@aufbaubank.de Thüringer Aufbaubank Regionalbüro Suhl - das Kundencenter für Südthüringen Mauerstraße 8 98527 Suhl Jan Güssow Tel.: 03681 - 393311 E-Mail: jan.guessow@aufbaubank.de Thüringer Aufbaubank Regionalbüro Eisenach - das Kundencenter für Westthüringen Helenenstraße 4 99817 Eisenach Marco Jahns Tel.: 03691 - 881160 E-Mail: marco.jahns@aufbaubank.de 268
Existenzgründung und Existenzsicherung
KH-E02
Gründercoaching Deutschland
Was wird gefördert? Um Existenzgründerinnen und Existenzgründern die Finanzierung von Coachingmaßnahmen zu ermöglichen und den Bestand von Existenzgründungen zu erhöhen, können Zuschüsse aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) zu den Kosten der Coachingmaßnahme gewährt werden. Förderfähig sind Coachingmaßnahmen zu wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Fragen in den ersten 5 Jahren der Start- und Festigungsphase nach Gründung. Nicht gefördert werden Coachingmaßnahmen in der Vorgründungsphase sowie Beratungen, die überwiegend Rechts-, Versicherungs- und Steuerfragen zum Inhalt haben, die Ausarbeitung von Verträgen, die Aufstellung von Jahresabschlüssen, Buchführungsarbeiten sowie die Erarbeitung von EDV-Software. Gründungen aus der Arbeitslosigkeit werden innerhalb des ersten Jahres nach Gründung oder Übernahme eines Unternehmens oder der tätigen Beteiligung an einem Unternehmen mit einem Zuschuss gefördert. Wer wird gefördert? Antragsberechtigt sind: - Existenzgründer im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (Handel, Handwerk, Industrie, Gast- und Fremdenverkehrsgewerbe, Handelsvertreter und -makler, sonstiges Dienstleistungsgewerbe, Verkehrsgewerbe) und der Freien Berufe, sofern ihr überwiegender Geschäftszweck nicht auf die entgeltliche Unternehmensberatung ausgerichtet ist, sowie - Existenzgründer aus Arbeitslosigkeit, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch SGB III oder SGB II beziehen, erhalten im ersten Jahr nach der Gründung ein besondere Förderung Nicht antragsberechtigt sind Existenzgründer von Unternehmen, die die Definition für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gem. der Empfehlung der Europäischen Kommission nicht erfüllen. Weitere Förderausschlüsse sind Punkt 3.3 der Richtlinie zu entnehmen. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn der überwiegende Geschäftszweck der Berater auf entgeltliche Gründungs-/Unternehmensberatung ausgerichtet ist und die Berater in der KfW-Beraterbörse gelistet und für das Gründercoaching Deutschland frei geschaltet sind, - wenn die Gründung bzw. Übernahme (Gewerbeanmeldung, Handelsregistereintrag etc.) erfolgt ist und zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als 5 Jahre zurückliegt, - wenn die zu beratenden Gründer ihren Sitz und Geschäftsbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland haben, - wenn die Existenzgründung auf eine Vollexistenz ausgerichtet ist (unternehmensbezogene Förderung), - wenn nach einem persönlichen Gespräch eine Coachingempfehlung eines von der KfW akkreditierten Regionalpartners (Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern) 269
KH-E02
Existenzgründung und Existenzsicherung
Gründercoaching Deutschland
gegeben wird und eine Coachingzusage der KfW (Coachingvertrag) vorliegt, - wenn bei Gründungen aus der Arbeitslosigkeit bei der Antragstellung ein Bewilligungsbescheid über die o. g. Leistungen nach dem SGB III bzw. SGB II vorliegt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung. Die KfW entscheidet im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Quelle: Bundesanzeiger Nr. 197 vom 30.12.2008 Wie viel wird gefördert? Die Förderung erfolgt in Form eines anteiligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses. Die Höhe der Förderung beträgt - in den neuen Bundesländern 75%, - in den alten Bundesländern einschl. Berlin 50% des Beraterhonorars bei einer max. Bemessungsgrundlage von 6.000 EUR. Das max. förderfähige Tageshonorar beträgt 800 EUR. Ein Tagewerk umfasst 8 Stunden pro Tag. Das insgesamt vertraglich zu vereinbarende Netto-Beraterhonorar darf die Bemessungsgrundlage von max. 6.000 EUR nicht überschreiten. Der Eigenanteil darf nicht aus öffentlichen Mitteln geförderter Maßnahmen stammen. Zuschuss für Gründungen aus der Arbeitslosigkeit: 90% des Beratungshonorars, max. 4.000 EUR. Das Netto-Gesamthonorar darf 4.000 EUR nicht überschreiten. Das max. förderfähige Tageshonorar des Beraters beträgt 800 EUR (netto). Der Coachingzeitraum beträgt max. 12 Monate ab Erteilung der Zusage durch die KfW. Eine Kumulierung mit anderen ESF-Mitteln ist nicht möglich. Die „De-minimis“-Regelung ist zu beachten. Wo und wie wird beantragt? I. Antragsphase: persönliches Kontaktgespräch mit einem Regionalpartner der KfW, aktuelle Übersicht unter http://www.rp-suche.de. Die Daten sind über die u. g. KfW-Antragsplattform online zu erfassen und bilden die Grundlage für die Antragstellung beim Regionalpartner. II. Beratungsphase: nach Zugang der Förderzusage Auswahl eines Beraters aus der KfWBeraterbörse. III. Abrechnungsphase: Erstellung eines schriftlichen Abschlussberichtes durch den Berater zur Weiterleitung an die KfW.
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Existenzgründung und Existenzsicherung
Gründercoaching Deutschland
Informationen erteilt: KfW Mittelstandsbank Palmengartenstraße 5-9 60325 Frankfurt am Main Tel.: 069 - 74310 Fax: 069 - 74312944 E-Mail: info@kfw-mittelstandsbank.de Infocenter der KfW Mittelstandsbank: Tel.: 01801 - 241124 http://www.kfw-mittelstandsbank.de Online-Plattform: https://rp-plattform.kfw.de/RP_Plattform/antrag/m0.rpp Beratersuche: http://www.kfw-beraterboerse.de
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KH-E02
KH-E03
Existenzgründung und Existenzsicherung
Thüringen-Kapital
Was wird gefördert? Nachrangdarlehen an Unternehmen und Freiberufler zur Stärkung der Eigenkapitalausstattung und zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Freistaat Thüringen. Nachrangdarlehen werden gewährt für die Finanzierung von: a) Investitionen zur Gründung und Festigung einer selbständigen Existenz, b) Erwerb von Anteilen an anderen Unternehmen (mind. 10%), c) Betrieblichen Umstellungen und grundlegenden Rationalisierungen, Kooperationen, Innovationen, d) Betriebsmitteln. Nachrangdarlehen nach dieser Richtlinie können bis zum 31.12.2010 auch auf der Grundlage der „Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland während der Finanz- und Wirtschaftskrise („Bundesregelung Kleinbeihilfen“)“ in der jeweils gültigen Fassung gewährt werden. Nicht förderfähig sind Sanierungen und Umschuldungen von Bankverbindlichkeiten sowie Nachfinanzierungen bereits abgeschlossener Vorhaben. Wer wird gefördert? - Kleine und mittlere Unternehmen nach der KMU-Definition der Europäischen Kommission (zum Zeitpunkt der Antragstellung) sowie Existenzgründer aus dem Bereich der gewerblichen Wirtschaft und - Angehörige der Freien Berufe mit Sitz oder Betriebsstätte in Thüringen. Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen in Schwierigkeiten sowie nach der Gruppenfreistellungsverordnung für „De-minimis“-Beihilfen ausgeschlossene Sektoren und Tätigkeiten, insbesondere die landwirtschaftliche Primärproduktion, Fischerei- und Aquakultur und der Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengütertransport. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn die fachliche und berufliche Qualifikation gegeben ist, - wenn die Gesamtfinanzierung des Vorhabens bzw. des Unternehmens mit den zur Verfügung stehenden Mitteln einschl. des beantragten Nachrangdarlehens auf absehbare Zeit gesichert ist, - wenn bei Vorhaben, zu deren Finanzierung auch Bankkredite eingesetzt werden sollen, ein geeigneter Nachweis (z. B. Kreditzusage, Darlehensvertrag) erbracht wird. Die Thüringer Aufbaubank kann zusätzlich die Stellungnahme einer fachkompetenten Stelle und ggf. weitere Unterlagen verlangen. Hinweis: Richtlinie ist bis 31.12.2011 befristet. Quelle: Informationsmaterial der Thüringer Aufbaubank 272
Existenzgründung und Existenzsicherung
KH-E03
Thüringen-Kapital
Wie viel wird gefördert? Eigenkapitalähnliche Finanzierung über Nachrangdarlehen. - Nachrangdarlehen werden in Höhe von mind. 10.000 EUR und bis max. 200.000 EUR je Antragsteller und Vorhaben übernommen, - Laufzeit: 10 Jahre, davon 6 Jahre tilgungsfrei, fester Zins für die gesamte Laufzeit, - Höhe des Zinses: risikoabhängig, wird am Tag der Zusage festgelegt, - Auszahlung: 100%. Zur Besicherung sind Bürgschaften der Gesellschafter notwendig. Die Kombination mit anderen Förderprogrammen des Freistaates sowie des Bundes ist möglich. Die „De-minimis“-Regelung ist zu beachten. Wo und wie wird beantragt? Auf formgebundenen Antragsformularen bei der: Thüringer Aufbaubank PF 900244 99105 Erfurt Gorkistraße 9 99084 Erfurt Tel.: 0361 - 74470 Internet: http://www.aufbaubank.de
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KH-E04
Existenzgründung und Existenzsicherung
KfW-Gründerkredit-StartGeld
Was wird gefördert? Existenzgründern und kleinen Unternehmen mit niedrigem Kreditbedarf wird der Schritt in die Selbständigkeit durch Finanzierungen von Investitionen und Betriebsmitteln ermöglicht. Unterstützt werden alle Formen der Existenzgründung wie die Errichtung oder Übernahme eines Unternehmens sowie der Erwerb einer tätigen Beteiligung und Festigungsmaßnahmen innerhalb von 3 Jahren nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit. Das KfW-Gründerkredit-StartGeld wird von einer Garantie unterstützt, die innerhalb des Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP) gestellt wurde. Mitfinanziert werden: - Grundstücke, Gebäude, Baunebenkosten, - Kauf von Maschinen, Anlagen und Einrichtungsgegenständen, - Betriebs- und Geschäftsausstattung, - Erstausstattung und betriebsnotwendige langfristige Aufstockung des Material-, Warenoder Ersatzteillagers, - Betriebsmittel (inkl. Wiederauffüllung des Warenlagers) bis max. insgesamt 30.000 EUR. Unter bestimmten Bedingungen werden auch erneute Unternehmensgründungen gefördert. Ausgeschlossen sind Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten sowie die Umschuldung bzw. Nachfinanzierung bereits abgeschlossener Vorhaben. Aufgrund beihilferechtlicher Vorgaben der EU sind Unternehmen in bestimmten Branchen nicht förderfähig (siehe dazu „Allgemeines Merkblatt zu Beihilfen“ der KfW). Wer wird gefördert? - Natürliche Personen die ein Unternehmen bzw. eine freiberufliche Existent in Deutschland gründen, - freiberuflich Tätige und kleine Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft im Sinne der KMU-Definition der Europäischen Kommission (produzierendes Gewerbe, Handwerk, Handel und sonstiges Dienstleistungsgewerbe), die weniger als 3 Jahre bestehen bzw. am Markt tätig sind. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn der Antragsberechtigte über die erforderliche fachliche und kaufmännische Qualifikation für das Vorhaben und eine ausreichende unternehmerische Entscheidungsfreiheit verfügt, - wenn mit dem zu finanzierenden Vorhaben bei Antragstellung noch nicht begonnen wurde. Eine Gründung im Nebenerwerb muss mittelfristig auf den Vollerwerb ausgerichtet sein. Ein Rechtsanspruch auf KfW-StartGeld-Darlehen besteht nicht. Quelle: Informationsmaterial der KfW Mittelstandsbank
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Existenzgründung und Existenzsicherung
KH-E04
KfW-Gründerkredit-StartGeld
Wie viel wird gefördert? Finanzierungsanteil: bis zu 100% des Gesamtfremdfinanzierungsbedarfs in Höhe von max. 100.000 EUR (Investitionen/Betriebsmittel); der Antragsteller soll Eigenmittel einbringen, deren Höhe in die Bonitätsbeurteilung der KfW fließt, KfW-StartGeld darf zweimal je Antragsteller gewährt werden, die Bedingungen dafür sind den Programmbestimmungen zu entnehmen, max. Kreditlaufzeit: bis zu 10 Jahren bei höchstens 2 tilgungsfreien Anlaufjahren (10/2) bzw. bis zu 5 Jahren bei höchstens 1 tilgungsfreien Anlaufjahr (5/1), Zinsen: Festzins für die gesamte Laufzeit, der Zinssatz wird jeweils am Tage der Zusage festgelegt. Die jeweils geltenden Nominal- und Effektivzinssätze sind der Konditionenübersicht für Förderprogramme zu entnehmen, die per Fax-Abruf unter 069 - 74314214 oder im Internet unter http://www.kfw.de/konditionen abgerufen werden kann. Auszahlung: 100%, Sicherheiten: durch die KfW keine Vorgaben, sind ggf. zwischen Antragsteller und Hausbank zu vereinbaren, Risiko: die KfW gewährt der Hausbank des Gründers eine 80%ige Haftungsfreistellung. Eine Kombination mit anderen KfW- oder ERP-Programmen ist nicht möglich. Wo und wie wird beantragt? Auf formgebundenen Antragsformularen mit div. Anlagen (als Programmnummer ist 065 anzugeben) über ein vom Antragsteller frei wählbares Kreditinstitut (Hausbank) zur Weiterleitung an die KfW Mittelstandsbank. Einwilligungserklärung/Auskunfteien: Im Rahmen der Kreditentscheidung wird die KfW für jeden Antragsteller sowie bei unternehmensbezogener Antragstellung auch vom geschäftsführenden bzw. persönlich haftenden Gesellschafter (KG, GmbH, GmbH & Co. KG) bzw. von allen Gesellschaftern (GbR, OHG) eine SCHUFA-Auskunft sowie eine Auskunft von der In-FoScore Consumer Data GmbH einholen. Mit beiden Auskunfteien tauscht die KfW Daten aus. Informationen erteilt: KfW Mittelstandsbank Palmengartenstraße 5-9 60325 Frankfurt am Main Tel.: 069 - 74310 Fax: 069 - 74312944 Infocenter der KfW Mittelstandsbank: Tel.: 01801 - 241124 Internet: http://www.kfw-mittelstandsbank.de
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KH-E05
Existenzgründung und Existenzsicherung
Thüringer Fonds zur Konsolidierung von Unternehmen in Schwierigkeiten - Konsolidierungsfonds Was wird gefördert? Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen als Darlehen zur Unterstützung struktur- oder mittelstandspolitisch bedeutsamer Unternehmen in Thüringen. Durch die Förderung soll der Bestand von Unternehmen mit grundsätzlich positiven Entwicklungschancen am Markt auf Dauer ermöglicht werden. Wer wird gefördert? Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) des verarbeitenden Gewerbes. Keine Beihilfe erhalten neugegründete Unternehmen (in den ersten 3 Jahren nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit). Nicht gefördert werden Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes in folgenden Sektoren: Stahlindustrie, Schiffbau, Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur, Steinkohlenbergbau, Luftverkehr. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn das Unternehmen zum Zeitpunkt der Antragsentscheidung die Definitionsmerkmale für KMU der jeweils geltenden Empfehlung der Europäischen Kommission erfüllt, - wenn sich die Betriebsstätte in Thüringen befindet, - wenn durch das antragstellende Unternehmen ein von Sachverständigen bestätigter, tragfähiger Umstrukturierungsplan vorgelegt wird, der eine dauerhafte Beseitigung der akuten Schwierigkeiten und die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens erwarten lässt (eine Marktstudie sollte beigefügt sein), - wenn sich Höhe und Intensität der gewährten Hilfe auf das für die Umstrukturierung notwendige Mindestmaß beschränken und das Unternehmen aus eigenen Mitteln oder Fremdfinanzierung zu Marktbedingungen einen Beitrag zur Finanzierung leistet (i. d. R. bei kleinen Unternehmen mind. 25%, bei mittleren mind. 40%). Neuinvestitionen dürfen nur finanziert werden, wenn sie für die Wiederherstellung der Rentabilität notwendig sind. Wiederholte Rettungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen sind grundsätzlich nicht zulässig. Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 51/2009 Wie viel wird gefördert? Rettungsbeihilfen werden in Form von Darlehen zu Marktkonditionen gewährt: - Höhe des Darlehens: es muss auf den Betrag begrenzt sein, der für die Weiterführung des Unternehmens während eines Zeitraums von längstens 6 Monaten erforderlich ist (Laufzeit der Darlehen 6 Monate), - Höchstbetrag: 1 Mio. EUR.
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Existenzgründung und Existenzsicherung
KH-E05
Thüringer Fonds zur Konsolidierung von Unternehmen in Schwierigkeiten - Konsolidierungsfonds Umstrukturierungsbeihilfen werden als Darlehen zu folgenden Konditionen gewährt: - der Höchstbetrag muss auf den Betrag begrenzt werden, der für die Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens erforderlich ist; er soll im Regelfall 1 Mio. EUR nicht übersteigen (im vereinfachten Verfahren 250.000 EUR). - Laufzeit: max. 10 Jahre, - Tilgung: bis zu 2,5 Jahre frei, danach in linearen Halbjahresraten, - Zinssatz: richtet sich nach dem zum Zeitpunkt der Zusage geltenden Kapitalmarktzins, ist für die gesamte Laufzeit fest und per 31.05. des Folgejahres fällig, - Bearbeitungsgebühr einmalig 2% bei Auszahlung sowie eine jährliche Gebühr von 1% auf den valutierenden Betrag. Die Besicherung ist so zu wählen, dass sie den Raum für die erforderliche weitere Kreditaufnahme nicht unangemessen einschränkt. Wo und wie wird beantragt? Auf formgebundenen Antragsformularen bei der: Thüringer Aufbaubank Regionalbüro Erfurt Gorkistraße 9 99084 Erfurt Ronald Jost - Leiter des Bereiches Kundencenter Tel.: 0361 - 7447445 E-Mail: ronald.jost@aufbaubank.de Thüringer Aufbaubank Regionalbüro Gera - das Kundencenter für Ostthüringen Friedrich-Engels-Straße 7 Monika Fulle 07545 Gera Tel.: 0365 - 437070 E-Mail: monika.fulle@aufbaubank.de Thüringer Aufbaubank Regionalbüro Nordhausen - das Kundencenter für Nordthüringen Hüpedenweg 52 99734 Nordhausen Kathrin Stracke-Wagner Tel.: 03631 - 46255520 E-Mail: kathrin.stracke-wagner@aufbaubank.de
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KH-E05
Existenzgründung und Existenzsicherung
Thüringer Fonds zur Konsolidierung von Unternehmen in Schwierigkeiten - Konsolidierungsfonds Thüringer Aufbaubank Regionalbüro Suhl - das Kundencenter für Südthüringen Mauerstraße 8 98527 Suhl Jan Güssow Tel.: 03681 - 393311 E-Mail: jan.guessow@aufbaubank.de Thüringer Aufbaubank Regionalbüro Eisenach - das Kundencenter für Westthüringen Helenenstraße 4 99817 Eisenach Marco Jahns Tel.: 03691 - 881160 E-Mail: marco.jahns@aufbaubank.de
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Existenzgründung und Existenzsicherung
KH-E06
ERP-Regionalförderprogramm
Was wird gefördert? Gewerbliche Investitionen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in strukturschwachen Gebieten der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GA-Fördergebiete). Dazu zählen alle Standorte in den neuen Ländern und Berlin sowie die Regionalfördergebiete in den alten Ländern. Finanziert werden Vorhaben, die einer mittel- und langfristigen Mittelbereitstellung bedürfen und einen nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen, z. B.: - Erwerb von Grundstücken und Gebäuden, - gewerbliche Baukosten, - Kauf von Maschinen, Anlagen, Fahrzeugen und Einrichtungen, - Betriebs- und Geschäftsausstattung, - immaterielle Investitionen in Verbindung mit Technologietransfer, - die Übernahme eines bestehenden Unternehmens oder der Erwerb einer tätigen Beteiligung durch eine natürliche Person (mind. 10% Gesellschaftsanteil und Geschäftsführerbefugnis), - extern erworbene Beratungsdienstleistungen, die einmalige Informationserfordernisse bei der Erschließung neuer Märkte oder der Einführung neuer Produktionsmethoden sicherstellen, - Kosten für erste Messeteilnahmen. Für kleine Unternehmen (KU) gibt es einen zusätzlich vergünstigten Zinssatz. Ausgeschlossen sind Umschuldungen und Nachfinanzierungen sowie Betriebsbeihilfen (z. B. Liquiditätshilfen). Wer wird gefördert? - Existenzgründer im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und der Freien Berufe, - In- und ausländische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (produzierendes Gewerbe, Handwerk, Handel, Leasinggesellschaften und sonstiges Dienstleistungsgewerbe), - Freiberuflich Tätige, z. B. Ärzte, Steuerberater, Architekten, - Natürliche Personen, die Gewerbeimmobilien vermieten oder verpachten. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn sich die Unternehmen mehrheitlich in Privatbesitz befinden und der EU-Definition für KMU entsprechen (siehe KfW-Merkblatt „KMU-Definition“, Bestellnummer: 6000000196), - wenn die Existenzgründer über die erforderliche fachmännische und kaufmännische Qualifikation verfügen. Hinweis: Die Allgemeinen Bedingungen für die Vergabe von ERP-Mitteln (ERP-Vergabebedingungen) und die beihilferechtlichen Vorgaben der EU (Bestellnummer: 6000000065 der KfW Mittelstandsbank) sind zu beachten. Quelle: Informationsmaterial der KfW Mittelstandsbank 279
KH-E06
Existenzgründung und Existenzsicherung
ERP-Regionalförderprogramm
Wie viel wird gefördert? Finanzierungsanteil: in den Regionalfördergebieten der alten Bundesländer bis zu 50% der förderfähigen Investitionskosten, in den neuen Ländern und Berlin bis zu 85%, Kredithöchstbetrag: max. 3 Mio. EUR pro Vorhaben, Laufzeit: bis zu 5 Jahre bei höchstens einem tilgungsfreien Anlaufjahr und bis zu 15 Jahre (zur Finanzierung von Bauvorhaben bis zu 20 Jahre) bei höchstens 5 tilgungsfreien Anlaufjahren, Zinssatz: fest für die ersten 10 Jahre der Kreditlaufzeit, danach gilt für die Restlaufzeit der bei Ablauf der Zinsbindungsfrist maßgebliche ERP-Zinssatz für Neuzusagen (im KU-Fenster zusätzlich vergünstigter Zinssatz). Die jeweils geltenden Nominal- und Effektivzinssätze sind der Konditionenübersicht für Investitionskreditprogramme zu entnehmen, die unter der Fax-Nr. 069 - 74314214 oder im Internet unter http://www.kfw.de/konditionen abgerufen werden kann. Auszahlung: 100%, Bereitstellungsprovision (gültig für Anträge ab 01.03.2009): 0,25% pro Monat, beginnend 2 Bankarbeitstage und einen Monat nach Zusagedatum für noch nicht ausgezahlte Kreditbeträge, Sicherheiten: bankübliche, Form und Umfang der Besicherung werden zwischen Investor und Hausbank vereinbart. Eine Kumulierung mit anderen Förderprogrammen ist möglich. Wo und wie wird beantragt? Die KfW-Kreditgewährung erfolgt ausschl. über Kreditinstitute (frei wählbar), die die Haftung übernehmen müssen. Antragstellung auf entsprechenden Antragsvordrucken mit div. Anlagen. Als Programmnummer ist bei Krediten an KMU 062 und an KU 072 anzugeben. Informationen erteilt: KfW Mittelstandsbank Palmengartenstraße 5-9 60325 Frankfurt am Main Tel.: 069 - 74310 Fax: 069 - 74312944 Infocenter der KfW Mittelstandsbank: Tel.: 01801 - 241124 Internet: http://www.kfw-mittelstandsbank.de
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Existenzgründung und Existenzsicherung
KH-E07
KfW-Unternehmerkredit
Was wird gefördert? A) Fremdkapital: mittel- und langfristige Kredite, B) Nachrangkapital: Nachrangdarlehen. Alle Investitionen im In- und Ausland, die einer langfristigen Mittelbereitstellung bedürfen und einen nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen. Darüber hinaus können Betriebsmittel finanziert werden. Im Förderfenster für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind auf Grund der Vorgaben des EU-Beihilferechts mit günstigeren Zinskonditionen für Pkt. A und B förderfähig : - Erwerb von Grundstücken und Gebäuden, - gewerbliche Baukosten, - Kauf von Maschinen, Anlagen, Fahrzeugen und Einrichtungen, - Betriebs- und Geschäftsausstattung, - immaterielle Investitionen in Verbindung mit Technologietransfer, - Erwerb von Vermögenswerten aus anderen Unternehmen einschließlich Übernahmen in Form von asset deals. Erwerber müssen entweder unabhängig (weniger als 25% der Unternehmeranteile vor dem Erwerb) oder - im Fall kleiner Unternehmen - Familienangehörige bzw. ehemalige Beschäftigte des ursprünglichen Eigentümers sein. Die alleinige Übernahme von Unternehmensanteilen im Sinne von Finanzinvestitionen in nicht förderfähig. zu Pkt. A sind zusätzlich förderfähig: - extern erworbene Beratungsdienstleistungen, die einmalige Informationserfordernisse bei der Erschließung neuer Märkte oder der Einführung neuer Produktionsmethoden sicherstellen, - Kosten für erste Messeteilnahmen. - Erwerb einer tätigen Beteiligung durch ein Unternehmen oder durch eine natürliche Person (grundsätzlich mind. 10% Gesellschaftsanteil und Geschäftsführerbefugnis). Wer wird gefördert? Antragsberechtigt sind: - Freiberuflich Tätige, z. B. Ärzte, Steuerberater, Architekten, - in- und ausländische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (produzierendes Gewerbe, Handwerk, Handel, Leasinggesellschaften und sonstiges Dienstleistungsgewerbe), Der max. Gruppenumsatz beträgt 500 Mio. EUR. Als verbundene (in einer Gruppe) Unternehmen gelten: 1. Unternehmen, an denen der Antragsteller direkt oder indirekt mit mehr als 50% beteiligt ist, 2. Unternehmen, die am Antragsteller direkt oder indirekt mit mehr als 50% beteiligt sind sowie 3. alle Unternehmen, zwischen denen formelle und faktische Konzernverhältnisse (z. B. Gesellschafteridentität) bestehen. - natürliche Personen, die Gewerbeimmobilien vermieten oder verpachten.
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KH-E07
Existenzgründung und Existenzsicherung
KfW-Unternehmerkredit
Bei Vorhaben im Ausland können deutsche Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Freiberufler Anträge stellen. Zusätzlich antragsberechtigt sind: - Tochtergesellschaften der o. g. deutschen Unternehmen mit Sitz im Ausland, - Joint Ventures mit maßgeblicher deutscher Beteiligung im Ausland. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn Existenzgründer über die erforderliche fachliche und kaufmännische Qualifikation für die unternehmerische Tätigkeit verfügen, die Gründung muss als Haupterwerbsgrundlage angelegt sein, - wenn die KMU-Kriterien der EU-Kommission erfüllt sind (sich die Unternehmen mehrheitlich in Privatbesitz befinden und deren Gruppenumsatz 500 Mio. EUR nicht überschreitet), - wenn bei der Förderung von Immobilieninvestitionen mit anschließender Fremdvermietung auch der Mieter und bei Investitionen in Immobilien-Leasing auch der Leasingnehmer die Antragskriterien erfüllt. Vorhaben im Rahmen des Sale & Lease-Back und im so genannten Doppelstockmodell werden nicht finanziert. Sanierungen und Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten werden nicht gefördert. Quelle: Informationsmaterial der KfW Mittelstandsbank Wie viel wird gefördert? Finanzierungsanteil: bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten bzw. zu Pkt. A zusätzlich bis zu 100% der Betriebsmittel, bei Investitionen von Leasinggesellschaften in Leasinggüter (einschl. Immobilien-Leasing) die Gesamtinvestitionskosten abzüglich der in den Leasingverträgen vereinbarten Restwerte), bei Vorhaben im Ausland grundsätzlich die auf den deutschen Investor entfallenden Kosten. Im Fall von Joint Ventures und Beteiligungen ist daher der mit dem deutschen Anteil gewichtete Wert des Gesamtvorhabens maßgeblich. Ausnahme: Bei Vorhaben in EU-Ländern ist auch der Anteil von EU-Joint-Ventures-Partnern förderfähig. Kreditbetrag: A) Investitionsvorhaben/Betriebsmittel ohne Haftungsfreistellung max. 10 Mio. EUR pro Vorhaben, Betriebsmittel im KMU-Fenster mit Haftungsfreistellung: max. 5 Mio. EUR je Unternehmergruppe. Der Kreditbetrag muss kleiner als 50% der letzten Bilanzsumme des Antragstellers sein. B) Investitonsvorhaben: max. 4 Mio. EUR pro Vorhaben. Kreditlaufzeit: A) bis zu 5 Jahre bei höchstens 1 tilgungsfreien Anlaufjahr und bis zu 10 Jahre bei höchstens 2 tilgungsfreien Anlaufjahren; für Vorhaben, bei denen mind. 2/3 der förderfähigen Investitionskosten auf Grunderwerb, gewerblichen Baukosten, Erwerb von Unternehmen und Beteili282
Existenzgründung und Existenzsicherung
KH-E07
KfW-Unternehmerkredit
gungen entfallen, kann eine Laufzeit von max. 20 Jahren bei höchstens 3 tilgungsfreien Anlaufjahren beantragt werden, bei der Finanzierung von Betriebsmitteln beträgt die Laufzeit bis zu 5 Jahre bei höchstens einem tilgungsfreien Anlaufjahr, Im KMU Fenster ist zudem bei der Finanzierung von Betriebsmitteln ein endfälliges Darlehen mit einer max. Laufzeit von 2 Jahren möglich. B) 10 Jahre höchstens 2 tilgungsfreie Anlaufjahre (Fremdkapitaltranche), 10 Jahre 7 tilgungsfreie Anlaufjahre (Nachrangtranche). Zinssatz: Darlehen wird kundenindividuell zu dem am Tag der Zusage geltenden Programmzinssatz festgelegt, dieser orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes, Zinsatz Nachrangtranche: es erfolgt eine Einordnung in eine von der KfW vorgegebenen 4 Bonitätsklassen. Die jeweils geltenden Nominal- und Effektivzinssätze sind der Konditionenübersicht für Investitionskreditprogramme zu entnehmen, die unter der Fax-Nr. 069 - 74314214 oder im Internet unter http://www.kfw.de/Konditionen abgerufen werden kann. Auszahlung: 100%, Sicherheiten: bankübliche, Form und Umfang der Besicherung werden zwischen Investor und Hausbank vereinbart, bei Investitionen im Ausland kann zur Absicherung des politischen Risikos eine Garantie des Bundes für Kapitalanlagen bei der PwC Deutsche Revision beantragt werden, Haftungsfreistellung: A) Im Rahmen von Investitionsvorhaben von Mittelständlern und Freiberuflern, die seit mind. 2 Jahren am Markt tätig sind, wird eine 50-prozentige Haftungsfreistellung für die gesamte Kreditlaufzeit gewährt. Bei Betriebsmittelkrediten ist eine 50-prozentige Haftungsfreistellung ausschließlich im KMU Fenster für endfällige Kredite mit einer maximalen Laufzeit von 2 Jahren möglich. B) Für die Nachrangtranche wird das durchleitende Kreditinstitut von der Haftung freigestellt. Kumulierung: Eine Kombination mit anderen Förderkrediten ist möglich (nicht jedoch die Kombination eines haftungsfreigestellten Unternehmerkredits mit anderen haftungsfreigestellten Förderprogrammen der KfW). Wo und wie wird beantragt? Auf formgebundenen Antragsformularen über ein frei wählbares Kreditinstitut vor Beginn der Investition. Als Programmnummer ist - bei allgemeinen Unternehmensfinanzierungen nach A die 037 und bei Krediten an KMU die 047 anzugeben. - bei Investitionen nach B die 048 für Fremdkapitaltranchen und die 049 für Nachrangtranchen anzugeben. Bei Beantragung von Haftungsfreistellung je nach Höhe der Investition erforderlich: Unterlagenpaket 1: für Anträge bis 500.000 EUR, Unterlagenpaket 2: für Anträge über 500.000 EUR bis 4 Mio. EUR, Unterlagenpaket 3: für Anträge über 4 Mio. EUR und bei großen Sprunginvestitionen. Bei Kreditvolumen über 5 Mio. EUR: die vom Antragsteller unterzeichneten Jahresabschlüsse der letzten 2 Geschäftsjahre.
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KH-E07
ExistenzgrĂźndung und Existenzsicherung
KfW-Unternehmerkredit
Informationen erteilt: KfW Mittelstandsbank PalmengartenstraĂ&#x;e 5-9 60325 Frankfurt am Main Tel.: 069 - 74310 Fax: 069 - 74312944 Infocenter der KfW Mittelstandsbank: Tel.: 01801 - 241124 Internet: http://www.kfw.de
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Existenzgründung und Existenzsicherung
KH-E11
KfW/ERP-Exportfinanzierungsprogramm
Was wird gefördert? Die KfW IPEX-Bank GmbH fördert Exporte von Investitionsgütern und Dienstleistungen aus Deutschland nach Entwicklungsländern gem. der jeweils gültigen Liste des Ausschusses für Entwicklungsländer (DAC) der OECD. Die Kreditgewährung erfolgt grundsätzlich in Form liefergebundener Finanzkredite, die an die jeweiligen Besteller direkt (Bestellerkredite) oder an eine Bank im Bestellerland (Bankzu-Bank-Kredite) ausgereicht werden. Wer wird gefördert? Antragsberechtigte: deutsche Exporteure oder ausländische Importeure. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: wenn eine Hermes-Deckung des Bundes für eine Kreditlaufzeit von mind. 4 Jahren, gerechnet ab dem jeweiligen „Starting Point“, vorliegt. Hinweis: Die Allgemeinen Bedingungen für die Vergabe von ERP-Mitteln (ERP-Vergabebedingungen) sind zu beachten. Quelle: Informationsmaterial der KfW IPEX-Bank GmbH Wie viel wird gefördert? Kredithöhe je Projekt: nach Maßgabe der vorhandenen Mittel gelten die folgenden Regeln: - bei Auftragswerten bis zu 25 Mio. EUR: 85% des tatsächlichen Auftragswertes, - bei Auftragswerten über 25 bis zu 50 Mio. EUR: 85% von 25 Mio. EUR (21,25 Mio. EUR), - bei Auftragswerten über 50 Mio. EUR: 85% von 50% des tatsächlichen Auftragswertes bis zu einem max. Förderbetrag von i. d. R. 85 Mio. EUR. Informationen zur Kredithöhe und den weiteren Konditionen für kleinere europäische Exportgeschäfte unter: kmu_export@kfw.de. Eine Aufstockung des mit ERP-Mitteln geförderten Kreditbetrages bis zur Höhe von 85% des tatsächlichen Auftragswertes aus von der KfW ergänzend bereitgestellten Marktmitteln ist jedoch möglich.
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KH-E11
Existenzgründung und Existenzsicherung
KfW/ERP-Exportfinanzierungsprogramm
Darlehenskonditionen: Die Kredite werden in EUR oder US-Dollar gewährt. Zinssatz: die bei Darlehensvertragsabschluss für die jeweilige Währung gültige „Commercial Interest Reference Rate“ (CIRR). Die CIRR-Sätze werden zum 15. eines jeden Monats neu festgelegt. Die jeweils gültigen Zinssätze können der Presse (u. a. den „Nachrichten für Außenhandel“) sowie dem Internet (http://www.oecd.org/trade/xcred/arrangement/rates/) entnommen werden. Auszahlung: 100% pro rata Lieferung bzw. Leistung direkt an den deutschen Exporteur nach Erfüllung aller Auszahlungsvoraussetzungen. Wo und wie wird beantragt? Anträge für Lieferantendarlehen können bei jedem Kreditinstitut gestellt werden, Anträge für Bestellerdarlehen (möglichst zeitig vor Liefervertragsabschluss) bei der: KfW IPEX-Bank GmbH Palmengartenstraße 5-9 60325 Frankfurt am Main Tel.: 069 - 74310 Fax: 069 - 74312944 E-Mail: info@kfw-ipex-bank.de Internet: http://www.kfw-ipex-bank.de
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Existenzgründung und Existenzsicherung
KH-E13
Darlehen der Europäischen Investitionsbank
Was wird gefördert? Als Finanzierungsinstitution der Europäischen Union fördert die Europäische Investitionsbank (EIB) Investitionsvorhaben, die zur Integration und ausgewogenen Entwicklung der Mitgliedstaaten beitragen. Priorität haben derzeit Projekte, für die - Entwicklung des Humankapitals: Bildung und Gesundheit, - Informations- und Kommunikationsnetze, - Forschung und Entwicklung, - Verbreitung von Innovationen, - Verkehr, Telekommunikation und Transeutopäische Netze (TEN), - Umwelt: Schutz und Verbesserung der natürlichen und städtischen Umwelt, Projekte die sich auf die regionale und globale Umwelt positiv auswirken, - Sicherung der Energieversorgung und rationelle Energienutzung, - die Entwicklungs- und Kooperationspolitik der EU in den Partnerländern, insbesondere im Mittelmeerraum und in den Ländern Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans. Bereitgestellt werden: Einzeldarlehen: gewährt werden tragfähige und solide Projekte und Programme, deren Gesamtkosten mehr als 25 Mio EUR betragen und die den Finanzierungszielen der EIB entsprechen.. Globaldarlehen: Mittelvergabe über Partnerinstitute an Banken und Finanzinstitute, um sie bei der Bereitstellung von Finanzierungsmitteln für kleine und mittlere Unternehmen mit förderungswürdigen Investitionsprogrammen oder Projekten, deren Gesamtkosten sich auf weniger als 25 Mio EUR belaufen unterstützen. Wer wird gefördert? Einzeldarlehen: Gebietskörperschaften, Zweckverbände, öffentliche und private Unternehmen, Banken. Globaldarlehen: kleine und mittlere Unternehmen (größere Unternehmen in Ausnahmefällen), Gebietskörperschaften und andere öffentliche Körperschaften oder Zweckverbände. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn es sich ausschl. um spezifische Investitionsprojekte im öffentlichen oder privaten Sektor handelt, - wenn die Projekte auf ihre wirtschaftliche, technische und finanzielle Tragfähigkeit geprüft worden sind. Hinweis: Der EIB-Verwaltungsrat hat als Maßnahmen zur Krisenbekämpfung in den Jahren 2009-2010 die zusätzliche Unterstützung für kleine und mittlere Unternehmen, besonders in Mittel- und Osteuropa, ein umfassendes Paket für die Bereiche Energie und Klimawandel einschl. der Automobilindustrie sowie eine Kapitalerhöhung genehmigt. 287
KH-E13
Existenzgründung und Existenzsicherung
Darlehen der Europäischen Investitionsbank
Quelle: Informationsmaterial der EIB Wie viel wird gefördert? Einzeldarlehen: direkte Finanzierung für Investitionen von mehr als 25 Mio. EUR (keine Obergrenze), Finanzierungsrahmen: max. 50% der Gesamtkosten neuer Investitionen, Laufzeit: i. d. R. 5 bis 12 Jahre für Industrieprojekte, Zinssatz: fester Zinssatz (mit oder ohne Revisionsklausel) oder variabler Satz, Währungen: Die Rechnungslegung und die Erstellung der Finanzausweise der EIB erfolgen in EUR. Darüber hinaus kann sie Darlehen in folgenden Währungen bereitstellen: Pfund Sterling, US-Dollar, Japanische Yen, Schwedische und Dänische Kronen, Schweizer Franken, Währungen von EU-Bewerberländern und anderen Partnerländern der EIB). Tilgung: üblicherweise gleichbleibende jährliche bzw. halbjährliche Tilgungsraten, Provisionen/Gebühren: keine, Sicherheiten: individuell je nach Hausbank des Projektträgers. Globaldarlehen: Finanzierungsrahmen: bis zu 50% der Gesamtkosten neuer Investitionen, Laufzeit, Zinsen, Tilgung, Währungen, Sicherheiten, Provisionen/Gebühren werden vom jeweiligen Partnerinstitut der EIB bestimmt. Wo und wie wird beantragt? Einzeldarlehen sind formlos bei der EIB zu beantragen: Europäische Investitionsbank (EIB) 100 Boulevard Konrad Adenauer L-2950 Luxemburg Information Desk der EIB Tel.: 00352 - 437922000 Fax: 00352 - 437962000 E-Mail: info@eib.org Internet: http://www.eib.org Anträge auf Finanzierungsmittel aus Globaldarlehen sind direkt an die Finanzinstitute und Geschäftsbanken zu richten, mit denen die EIB Globaldarlehen abgeschlossen hat. Eine Liste der deutschen Partnerinstitute kann über die Internetadresse http://www.eib.org abgerufen werden.
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Existenzgründung und Existenzsicherung
KH-E14
Thüringen-Dynamik
Was wird gefördert? Darlehen können für gewerbliche Investitionsvorhaben von Unternehmen für Betriebsstätten in Thüringen gewährt werden. Förderfähige Ausgaben: Alle zum Investitionsvorhaben gehörenden: a) neu anzuschaffenden aktivierungsfähigen und betrieblich genutzten Sachanlagevermögenswerte und b) das erste Material- und Warenlager. Eine Förderung kann nur in Verbindung mit einer Investitionsförderung aus dem Programm für das jeweilige Vorhaben erfolgen. Die Darlehenssumme kann max. 20% des beantragten Investitionsdarlehen betragen und dass Darlehen muss spätestens sechs Monate vor dem Investitionsende beantragt werden. Nicht förderfähig Ausgaben sind: - Ausgaben für Grundstücks- bzw. Immobilienerwerb, - immaterielle Wirtschaftsgüter, - Ausgaben für die Anschaffung gebrauchter Wirtschaftsgüter, - geringwertige Wirtschaftsgüter, - Planungsleistungen, Bodenuntersuchung sowie sonstige vorbereitende bauliche Maßnahmen sowie - Eigenleistung. Wer wird gefördert? Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, des Tourismus- und Beherbergungsgewerbes, des Dienstleistungssektors sowie der wirtschaftsnahen freien Berufe. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn der Antrag vor Vorhabensbeginn bei der Hausbank gestellt wird und - wenn der Antragsteller eine Betriebsstätte in Thüringen hat. Fristen: Beginn der Maßnahme nicht vor Bewilligung der Fördermittel Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 26/2010
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KH-E14
Existenzgründung und Existenzsicherung
Thüringen-Dynamik
Wie viel wird gefördert? Die Darlehen werden projektbezogen als zinsgünstige Festfinanzierungsdarlehen über die Hausbank gewährt. Konditionen: Darlehensmindestbetrag: 5.000 EUR Darlehenshöchsbetrag: 2 Mio. EUR Darlehenslaufzeit: a) wahlweise 8 oder 10 Jahre, davon bis zu 2 tilgungsfreie Jahre b) 6 Jahre, davon 1 Jahr tilgungsfrei Tilgung: vierteljährlich Auszahlung: 100% Zinssatz: Festzins für die gesamte Laufzeit, vierteljährliche Zahlung. Die aktuellen Darlehenskonditionen (Zinssatz) sind auf der Internetseite der Thüringer Aufbaubank (TAB) abrufbar. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung des Darlehens besteht nicht. Wo und wie wird beantragt? Anträge werden auf den dafür vorgesehenen Vordrucken bei jedem Kreditinstitut (Hausbank) nach Wahl des Antragstellers eingereicht. Die Anträge sind auf dem Bankenleitweg, d. h. ggf. über ein Zentralinstitut, der Thüringer Aufbaubank zuzuleiten. Ansprechpartner: Thüringer Aufbaubank PF 900244 99105 Erfurt Gorkistraße 9 99084 Erfurt Tel.: 0361 - 74470 Internet: http://www.aufbaubank.de
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Existenzgründung und Existenzsicherung
KH-E15
Mikrokreditfonds Deutschland
Was wird gefördert? Ziel des Programms ist es, ein flächendeckendes Mikrokredit-Angebot in ganz Deutschland zu schaffen. Hierzu sollen Strukturen professionalisiert und neue Mikrofinanzinstitute angesprochen werden. Der Mikrokreditfonds sichert gegenüber der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) beauftragten kreditgebenden GLS Bank die Kreditausfälle ab und fördert erfolgreiche Mikrofinanzinstitute. Wer wird gefördert? Zielgruppe sind Kleinunternehmen und Existenzgründer, insbesondere Unternehmen, die von Frauen oder von Menschen mit Migrationshintergrund geführt werden. Auch Betriebe mit hoher Ausbildungsbereitschaft sollen bei der Kreditvergabe besonders berücksichtigt werden. Liste der Mikrokreditinstitute im Internet unter: http://mikrokreditfonds.gls.de/startseite/kredit-erhalten/mikrofinanzinstitute.html Fördervoraussetzungen: Die Kredite sollen an kleine und junge Unternehmen vergeben werden, die über ihre Hausbank keine Kredite erhalten. Die Kreditvergabe erfolgt in einem kooperativen Modell. Die GLS Bank vergibt die Kredite auf Empfehlung von Mikrofinanzinstituten auf eigene Rechnung. Weitere Informationen im Internet unter http://www.mikrokreditfonds.de. Hinweis: Der Mikrokreditfonds wurde Ende 2009 als Garantiefonds eingerichtet. Die Kreditvergabe ist Anfang 2010 gestartet und läuft zunächst bis Ende 2015. Quelle: Informationen der GLS Bank Wie viel wird gefördert? Kreditvergabe bis zu 20.000 EUR (keine Kredituntergrenze) bei einer Laufzeit von max. 3 Jahren. Konditionen: Der Zinssatz beträgt zunächst 8,90% p. a. und wird mit monatlicher Verrechnung fest für die gesamte Laufzeit vereinbart. Sondertilgungen sind jedoch möglich. Auszahlung: 100% Ausdrücklich erwünscht sind kleine Stufenkredite mit kurzer Laufzeit. Die Mikrofinanzinstitute entscheiden selbst, welche Sicherheiten sie akzeptieren. Bankübliche Sicherheiten sind i. d. R. nicht erforderlich. Die Tilgung erfolgt monatlich oder endfällig.
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KH-E15
Existenzgründung und Existenzsicherung
Mikrokreditfonds Deutschland
Wo und wie wird beantragt? Anträge sind vor Beginn der zu fördernden Maßnahme an ein Mikrofinanzinstitut zu richten. Informationen erteilen: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) Gruppe Europäische Fonds für Beschäftigung (EF 1) Tel.: 030 - 185276941 E-Mail: dietrich.englert@bmas.bund.de Internet: http://www.bmas.de und http://www.mikrokreditfonds.de GLS Bank Tel.: 0234 - 5797162 E-Mail: falk.zientz@gls.de Internet: http://www.gls.de Tel.: 0234 - 5797178 Fax: 0234 - 5797157 RKW Thüringen GmbH Konrad-Zuse-Straße 15 99099 Erfurt Tel.: 0361 - 551430 Fax: 0361 - 5514327 Mikrofinanzagentur Thüringen Hauptstraße 1 06577 Hauteroda Tel.: 0343673 - 736911 E-Mail: mikrofinanz(at)gutshof-hauteroda.de Standort Erfurt Bahnhofstr. 45 99084 Erfurt Tel.: 0361 - 6546781
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Existenzgründung und Existenzsicherung
KH-E16
Unternehmerkapital - „ERP-Kapital für Gründung“
Was wird gefördert? Finanzierung von Investitionen im Bereich der mittelständischen Wirtschaft, die eine nachhaltig tragfähige, selbstständige gewerbliche oder freiberufliche Vollexistenz erwarten lassen. Gewährt werden können risikotragende Nachrangdarlehen zur Schließung einer Eigenkapitallücke für folgende Vorhaben: a) Gründung einer selbständigen gewerblichen oder freiberuflichen Existenz, auch durch tätige Beteiligung mit hinreichendem unternehmerischen Einfluss oder Übernahme eines Betriebes bzw. Betriebsteiles zur Fortführung des Unternehmens, b) Festigung einer selbstständigen gewerblichen oder freiberuflichen Existenz bis 3 Jahre nach Geschäftsaufnahme, Förderfähig sind (Bemessungsgrundlage): - Grundstücke, Gebäude und Baunebenkosten, - Sachanlageinvestitionen (Kauf von Maschinen, Anlagen und Einrichtungsgegenständen), - Betriebs- und Geschäftsausstattung, - immaterielle Investitionen in Verbindung mit Technologietransfer, die vom Antragsteller zu Marktbedingungen erworben, durch ihn genutzt und mind. 3 Jahre in der Bilanz aktiviert werden, - Erwerb eines Unternehmens oder Unternehmensteils (durch unabhängigen Investor, der weniger als 25% der Unternehmensanteile vor dem Erwerb besitzt), - Material-, Waren- und Ersatzteillager (sofern es sich um eine Erstausstattung oder langfristige Aufstockung handelt), - extern erworbene Beratungsleistungen, die einmalige Informationserfordernisse bei der Erschließung neuer Märkte oder neuer Produktionsmethoden sicherstellen, - Kosten für erste Messeteilnahmen. Wer wird gefördert? Natürliche Personen, die ein Unternehmen bzw. eine freiberufliche Existenz in Deutschland gründen. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn der Antragsteller über die erforderliche fachliche und kaufmännische Qualifikation verfügt, - wenn der Antragsteller zur Geschäftsführung und Vertretung befugt und aktiv in der Unternehmensleitung tätig ist, - wenn der Antragsteller (insbesondere aufgrund eines Gesellschaftsanteils von grundsätzlich mind. 10%) hinreichenden unternehmerischen Einfluss besitzt, - wenn die Voraussetzungen für Unternehmen i. S. der KMU-Definition der EU-Kommission erfüllt sind. Sanierungen und Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten werden nicht gefördert. 293
KH-E16
Existenzgründung und Existenzsicherung
Unternehmerkapital - „ERP-Kapital für Gründung“
Hinweis: Die Allgemeinen Bedingungen für die Vergabe von ERP-Mitteln (ERP-Vergabebedingungen) und die beihilferechtlichen Vorgaben der EU (Bestellnummer: 6000000065 der KfW Mittelstandsbank) sind zu beachten. Quelle: Informationsmaterial der KfW Mittelstandsbank Wie viel wird gefördert? Finanzierungsanteil: eigene Mittel dürfen 15% (alte Länder) bzw. 10% (neue Länder und Berlin) der förderfähigen Kosten nicht unterschreiten; sie können mit dem Nachrangdarlehen auf bis zu 45% (alte Länder) bzw. 50% (neue Länder und Berlin) der förderfähigen Kosten aufgestockt werden, Kredithöchstbetrag: 500.000 EUR je Antragsteller (frühere ERP-Eigenkapitalhilfedarlehen werden dabei berücksichtigt), Zinssatz: orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes, er wird in den ersten 10 Jahren der Laufzeit aus Mitteln des ERP-Sondervermögens vergünstigt. Die vom 1. bis zum 10. Jahr geltenden Nominal- und Effektivzinssätze sind der Konditionenübersicht für Investitionskreditprogramme zu entnehmen, die unter der Fax-Nr. 069 - 74314214 oder im Internet unter http://www.kfw.de abgerufen werden kann. Auszahlung: 100%, Kreditlaufzeit: max. 15 Jahre, Sicherheiten: persönliche Haftung des Antragstellers, Mithaftung des Ehepartners, soweit Vermögensverfügungen zu seinen Gunsten erfolgt sind. Eine Kumulierung mit anderen Förderprogrammen - auch mit anderen ERP-Programmen ist zulässig. Wo und wie wird beantragt? Die KfW Kreditgewährung erfolgt nicht unmittelbar an den Investor, sondern ausschl. über Kreditinstitute. Als Programmnummer ist 058 anzugeben. Einwilligungserklärung/Auskunfteien: Im Rahmen der Kreditentscheidung wird die KfW für jeden Antragsteller eine SCHUFAAuskunft einholen (die KfW tauscht nur mit der SCHUFA Daten aus). Hierzu hat die Hausbank vom Antragsteller die Einwilligung zur Einholung der genannten Auskünfte mittels des KfW-Formulars „Einwilligungserklärungen“ (Formularnummer 6000000106) einzuholen. Das Formular verbleibt bei der Hausbank. Informationen erteilt: KfW Mittelstandsbank Palmengartenstraße 5-9 60325 Frankfurt am Main Tel.: 069 - 74310 Fax: 069 - 74312944 Infocenter der KfW Mittelstandsbank: Tel.: 01801 - 241124 Internet: http://www.kfw-mittelstandsbank.de 294
Investitionsbezogene Förderung / Steuerbegünstigung
KH-S01
Investitionszulage nach Investitionszulagengesetz 2010
Was wird gefördert? 1. Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, - die zu einem Erstinvestitionsvorhaben gehören, - die mind. 5 Jahre nach Beendigung des Erstinvestitionsvorhabens (Bindungszeitraum) a) zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte eines Betriebs des verarbeitenden Gewerbes, der produktionsnahen Dienstleistungen oder des Beherbergungsgewerbes des Anspruchsberechtigten im Fördergebiet gehören, b) in einer Betriebsstätte eines solchen Betriebs des Anspruchsberechtigten im Fördergebiet verbleiben, c) in jedem Jahr zu nicht mehr als 10% privat genutzt werden. Der Anspruchsberechtigte kann ein begünstigtes bewegliches Wirtschaftsgut vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums durch ein mind. gleichwertiges neues abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut ersetzen. Nicht begünstigt sind Luftfahrzeuge, Personenkraftwagen und geringwertige Wirtschaftsgüter, im Sinne des §6 Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetz. Für nach dem 31.12.2006 begonnene Erstinvestitionsvorhaben verringert sich der Bindungszeitraum auf 3 Jahre, wenn die beweglichen Wirtschaftsgüter in einem begünstigten Betrieb verbleiben, der zusätzlich die Begriffsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen i. S. der Empfehlung der Kommission vom 06. Mai 2003 (KMU-Betriebe) zum Zeitpunkt des Beginns des Erstinvestitionsvorhabens erfüllt. 2. Begünstigte Investitionen sind außerdem die Anschaffung neuer Gebäude, Eigentumswohnungen, im Teileigentum stehender Räume und anderer Gebäudeteile bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung sowie die Herstellung neuer Gebäude, soweit die Gebäude zu einem Erstinvestitionsvorhaben gehören und mind. 5 Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes oder in einem Betrieb der produktionsnahen Dienstleistungen oder in einem Betrieb des Beherbergungsgewerbes verwendet werden. Erstinvestitionen sind die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern bei - Errichtung einer neuen Betriebsstätte, - Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, - Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte, - Grundlegende Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte oder - Übernahme eines Betriebs, der geschlossen worden ist oder geschlossen worden wäre, wenn der Betrieb nicht übernommen worden wäre und wenn die Übernahme durch einen unabhängigen Investor erfolgt. Fördergebiet sind die neuen Bundesländer sowie Teile Berlins.
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KH-S01
Investitionsbezogene Förderung / Steuerbegünstigung
Investitionszulage nach Investitionszulagengesetz 2010
Investitionen sind begünstigt, wenn sie zu einem Erstinvestitionsvorhaben gehören, mit dem der Anspruchsberechtigte entweder: - vor dem 1. 01. 2010, - nach dem 31.12.2009 und vor dem 01.01.2011, - nach dem 31.12.2010 und vor dem 01.01.2012, - nach dem 31.12.2011 und vor dem 01.01.2013 oder - nach dem 31.12.2012 und vor dem 01.01.2014 begonnen hat und die begünstigte Investition nach dem 31. Dezember 2009 und vor dem 01. Januar 2014 abgeschlossen wird. Bei Investitionsabschluss nach dem 31. Dezember 2013 sind vor dem 1. Januar 2014 entstandene Teilherstellungskosten oder im Fall der Anschaffung Teillieferungen begünstigt. Die Investitionszulage für Investitionen in „sensiblen Sektoren“ ist erst nach Genehmigung durch die Kommission festzusetzen, wenn Einzelnotifizierungspflichten in den von den Organen der Europäischen Gemeinschaften über die sensiblen Sektoren erlassenen Rechtsvorschriften vorgesehen sind. Die Investitionszulage für Investitionen, die zu einem Erstinvestitionsvorhaben gehören, das die Anmeldungsvoraussetzungen der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007 - 2013 erfüllt, ist in den Fällen, in denen hiernach eine Einzelnotifizierung vorgeschrieben ist, erst nach Genehmigung durch die Kommission festzusetzen. Wer wird gefördert? Steuerpflichtige i. S. des: - Einkommensteuergesetzes (EStG) und des - Körperschaftsteuergesetzes (KStG), soweit sie nicht nach § 5 des KStG steuerbefreit sind. Bei Personengesellschaften und Gemeinschaften tritt an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft oder die Gemeinschaft als Anspruchsberechtigte. Quelle: Investitionszulagengesetz 2010 vom 07. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2350), geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) Wie viel wird gefördert? Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage bilden die Anschaffungskosten (Herstellungskosten) der im Wirtschaftsjahr/Kalenderjahr abgeschlossenen begünstigten Investitionen bzw. die geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten (entstandenen Teilherstellungskosten). Der Fördersatz beträgt bei Beginn des Vorhabens - im Jahr 2009 grundsätzlich 12,5%, bei Ausrüstungsinvestitionen von KMU 25%, - im Jahr 2010 grundsätzlich 10%, bei Ausrüstungsinvestitionen von KMU 20%, - im Jahr 2011 grundsätzlich 7,5%, bei Ausrüstungsinvestitionen von KMU 15%, - im Jahr 2012 grundsätzlich 5%, bei Ausrüstungsinvestitionen von KMU 10%, - im Jahr 2013 grundsätzlich 2,5%, bei Ausrüstungsinvestitionen von KMU 5%, der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. 296
Investitionsbezogene Förderung / Steuerbegünstigung
KH-S01
Investitionszulage nach Investitionszulagengesetz 2010
Wo und wie wird beantragt? Die Antragstellung erfolgt auf amtlichem Vordruck bei dem für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten (Einkommen- und Körperschaftsteuer) zuständigen Finanzamt. Die Investitionszulage wird nach Ablauf des Kalenderjahres bzw. des Wirtschaftsjahres festgesetzt und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides ausbezahlt.
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Notizen
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L-A01
Absatzförderung / Vermarktung
Förderung der Marktstrukturverbesserung, Teil A - Gründung und Tätigwerden von Zusammenschlüssen (Organisationen) Was wird gefördert? Die Gründung und das Tätigwerden von Zusammenschlüssen soll die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse verbessern und zur Absatzsicherung oder zur Schaffung von Erlösvorteilen auf der Erzeugerebene beitragen. Förderfähig sind angemessene Organisationsausgaben einschl. Ausgaben der wesentlichen Erweiterung, soweit diese durch zusätzlich wahrgenommene Aufgaben entstehen. Dazu zählen insbesondere Gründungsausgaben, Personal- und Geschäftsausgaben, Ausgaben für Büroeinrichtungen. Nicht gefördert werden Ausgaben für Personal, wenn es in einer arbeitsrechtlichen oder organschaftlichen Beziehung zu Unternehmen der Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse steht; Kreditbeschaffungskosten, Zinsen, Leasingausgaben, Pachten, Erbbauzinsen, Grunderwerbssteuer, Umsatzsteuer; Ausgaben, die unmittelbar die Erzeugung betreffen; Abschreibungsbeträge für Investitionen; Anschaffungskosten für Pkw und Vertriebsfahrzeuge sowie für Zusammenschlüsse, die die Voraussetzungen der Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten erfüllen. Wer wird gefördert? Antragsberechtigt sind Erzeugergemeinschaften und -zusammenschlüsse (die Begriffsbestimmungen sind der Richtlinie zu entnehmen): 1. Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen, 2. Erzeugerzusammenschlüsse von mind. 5 Erzeugern, die ökologische Produkte erzeugen, sofern sie nicht die Anerkennungsvoraussetzungen nach dem Marktstrukturgesetz hinsichtlich der Mindesterzeugungsmengen bzw. -flächen erfüllen, 3. Erzeugerzusammenschlüsse von mind. 5 Erzeugern, die Qualitätsprodukte in einer Erzeugungsregion produzieren und mind. 80% ihres Jahresumsatzes in bestimmten Vermarktungsregionen vermarkten, sofern sie nicht die Anerkennungsvoraussetzungen nach dem Marktstrukturgesetz hinsichtlich der Mindesterzeugungsmengen bzw. -flächen erfüllen (Zusammenschlüsse, die regionale Produkte im Bereich Obst und Gemüse erzeugen und einen Jahresumsatz von mehr als 1,5 Mio. EUR erreichen, sind von der Förderung nach diesen Grundsätzen ausgeschlossen). Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn die Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen Zusammenschlüsse von Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen i. S. der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission sind und eine Anerkennung nach dem Marktstrukturgesetz vorweisen, - wenn die Erzeugerzusammenschlüsse Kleinstunternehmen bzw. kleine und mittlere Unternehmen i. S. der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission sind und folgende Voraussetzungen erfüllen: - die Zusammenschlüsse müssen unabhängig von ihrer Rechtsform auf Dauer, mind. aber für 5 Jahre, angelegt sein und der zugrunde liegende Vertrag muss die Konzeption des 299
L-A01
Absatzförderung / Vermarktung
Förderung der Marktstrukturverbesserung, Teil A - Gründung und Tätigwerden von Zusammenschlüssen (Organisationen) Zusammenschlusses aufzeigen, diese muss erkennen lassen, dass: - die unterstellten Produktpreise, Produktions- und Absatzmengen erreicht werden können und - sie zur Sicherung des landwirtschaftlichen Einkommens beiträgt oder - neue Märkte erschließt oder - der wachsenden Nachfrage nach diesen Produkten entgegenkommt. Der Vertrag muss die Mitglieder verpflichten, die für die Vermarktung bestimmten Produkte entsprechend den vom Zusammenschluss erstellten Anlieferungs- und Vermarktungsregelungen im Markt anzubieten. Zuwendungsempfängern wird empfohlen, vorab eine Anfrage zur grundsätzlichen Förderfähigkeit der betreffenden Maßnahme an die Bewilligungsbehörde zu stellen. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 27/2008 Wie viel wird gefördert? Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung gewährt. Die für den Eigenbedarf bestimmte Erzeugung kann nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Zuwendungen können im 1. und 2. Jahr bis zu 60%, im 3. Jahr bis zu 50%, im 4. Jahr bis zu 40% und im 5. Jahr bis zu 20% gewährt werden. Die förderfähigen Organisationsausgaben dürfen bei Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen 3% im ersten Jahr und 2/1/1/1% in den folgenden 4 Jahren des Verkaufserlöses der jährlich nachgewiesenen Erzeugung nicht übersteigen. Bei Erzeugerzusammenschlüssen dürfen die förderfähigen Organisationsausgaben im 3., 4. und 5. Jahr jeweils 10% nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag von Zuwendungen darf einschl. von Zuwendungen aus Anlass einer wesentlichen Erweiterung 400.000 EUR nicht überschreiten. Zuschussanträge unter 1.000 EUR werden nicht bewilligt (Bagatellgrenze). Wo und wie wird beantragt? Auf formgebundenen Antragsformularen bei der: Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft Referat 640 Naumburger Straße 98 07743 Jena Tel.: 03641 - 6830 Fax: 03641 - 683390 Internet: http://www.tll.de
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L-A04
Absatzförderung / Vermarktung
Förderung von Investitionen in Forstbetrieben und der Vermarktung und Verarbeitung von Holz Was wird gefördert? Gefördert werden: a) die Anschaffung von Maschinen und Aggregaten zum Fällen, Aufarbeiten und Rücken von Rundholz, b) die Anschaffung von Maschinen und Anlagen für die Erzeugung von Energieholz aus Waldholz, c) Investitionen auf Rundholzplätzen alle Arbeitsgänge betreffend, die dem gewerbsmäßigen Sägen von Rundholzsortimenten vorangehen. Wer wird gefördert? - für die Maßnahmen nach a) anerkannte Forstliche Zusammenschlüsse und private und kommunale Waldbesitzer, deren forstwirtschaftlicher Grundbesitz sich überwiegend in Thüringen befindet, - für die Maßnahmen nach b) und c) private Waldbesitzer, Forstwirtschaftliche Lohnunternehmer, Holz bearbeitende Produktionsbetriebe sowie Forstliche Zusammenschlüsse mit weniger als 25% Kommunalwaldanteil. Im Rahmen der Maßnahmen b) und c) werden ausschließl. Kleinstunternehmen gem. der Definition der Europäischen Kommission lt. Anhang I der VO (EG) Nr. 800/2008 gefördert. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn für Maßnahmen a) ein Eigentumsnachweis oder Pachtvertrag mit schriftlicher Einverständniserklärung des Verpächters vorliegt, - wenn der Zuwendungsempfänger ab einer Antragshöhe von 50.000 EUR eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vorlegt. Details zu den einzelnen Maßnahmen sind der Richtlinie zu entnehmen. Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 23/2009 Wie viel wird gefördert? Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen. Die Zuschüsse betragen für die nach Maßnahme a) bis 45 v. H. und für die Maßnahmen b) und c) bis zu 30% der nachgewiesenen förderfähigen Ausgaben. Der zu erwartende Zuwendungsbetrag darf je Antrag nicht unter 1.000 EUR und nicht über 200.000 EUR liegen. Wo und wie wird beantragt? Formgebunden bis zum 30. September eines jeden Jahres bei den örtlich zuständigen Forstämtern, Adressen im Internet unter http://www.thueringenforst.de
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L-A06
Absatzförderung / Vermarktung
Absatzförderung zur Verbesserung der Marktposition forst- und holzwirtschaftlicher Erzeugnisse Was wird gefördert? Zuwendungen zur Verbesserung der Marktposition forst- und holzwirtschaftlicher Erzeugnisse durch Absatz fördernde Maßnahmen, wie: - Beteiligung an Messen, Ausstellungen, Kontakt- und Warenbörsen, - Standmieten, Informations- und Werbematerialien, - Honorare und Agenturkosten für die Erstellung von Marketingkonzepten, - Agenturkosten für Qualitäts- und Markenprogramme/Umwelt- und Qualitätszertifikaten, - Kosten für Seminar- und Weiterbildungsveranstaltungen, - Agenturkosten für Werbemaßnahmen, - Probelieferungen zur Markteinführung neuer Produkte auf internationalen Märkten und - Ausgaben für die Vorträge (Honorare) und Tagungslokale (Mieten) bei Fachtagungen. Wer wird gefördert? - Kommunale und private Waldeigentümer in Thüringen, die auf dem forst- bzw. holzwirtschaftlichen Sektor tätig werden, - kleine und mittlere Unternehmen, die forstwirtschaftliche oder holzwirtschaftliche Erzeugnisse beziehen, absetzen, be- oder verarbeiten, - gemeinnützige Absatzförderungsorganisationen, Vereine und Verbände, sofern sie die Vermarktungsbedingungen auf dem forst- und holzwirtschaftlichen Sektor fördern. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn sich der Betriebs- bzw. Geschäftssitz der Zuwendungsempfänger in Thüringen befindet, - wenn bei Absatzförderorganisationen, Vereinen und Verbänden, die nicht in Thüringen ansässig sind, Nutzen für Thüringen erarbeitet wird. Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 08/2004 Wie viel wird gefördert? Die Projektförderung in Form der Anteilfinanzierung kann bis zu 50% der förderfähigen Gesamtausgaben, jedoch höchstens 50.000 EUR je Maßnahme, Antragsteller und Jahr betragen.
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L-A06
Absatzfรถrderung / Vermarktung
Absatzfรถrderung zur Verbesserung der Marktposition forst- und holzwirtschaftlicher Erzeugnisse Wo und wie wird beantragt? Auf formgebundenen Antragsformularen mit den erforderlichen Anlagen beim: Forstamt Frauenwald Sachgebiet Fรถrderung Forsthaus Allzunah 98711 Frauenwald Tel.: 036782 - 61386 Fax: 036782 - 65847
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L-A07
Absatzförderung / Vermarktung
Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse
Was wird gefördert? 1. Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt a) Programmvorschläge: Informationen über die geschützten Ursprungsbezeichnungen, die geschützten geografischen Angaben, die garantiert traditionellen Spezialitäten und die hierzu in den Agrarvorschriften vorgesehenen Symbole, über Methoden des ökologischen Landbaus, über landwirtschaftliche Produktionssysteme zur Herkunftssicherung und Etikettierung der Erzeugnisse, über Lebensmittelqualität und -sicherheit sowie über ernährungswissenschaftliche Aspekte, b) Die Programmvorschläge müssen sich auf folgende Erzeugnisse und Themen beziehen: - frisches Obst und Gemüse, - Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, - Faserlein, - lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels, - Olivenöl und Tafeloliven, - Saatöl, - Milch- und Milcherzeugnisse, - frisches, gekühltes oder gefrorenes Fleisch, das nach einer Qualitätsregelung erzeugt wurde, - Etikettierung von Konsumeiern, - Honig- und Imkereierzeugnisse, - Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe, Wein mit Angabe der Keltertraubensorte, - Bildzeichen der Regionen in äußerster Randlage gemäß den Rechtsvorschriften für Landwirtschaft, - geschützte Ursprungsbezeichnungen gem. den entsprechenden EG-Verordnungen, - ökologischer Landbau gem. den entsprechenden EG-Verordnungen, - Geflügelfleisch. 2. Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse in Drittländern a) Programmvorschläge: Öffentlichkeitsarbeit, Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen, Beteiligung an nationalen und internationalen Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen, Informationskampagnen insbesondere über Gemeinschaftsregelungen für geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geographische Angaben, garantiert traditionelle Spezialitäten und den ökologischen Landbau sowie über sonstige Gemeinschaftsregelungen betreffend Qualitätsnormen und die Etikettierung von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln und über die in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen grafischen Symbole und Maßnahmen für die Information über die Gemeinschaftsregelung für Weine sowie Studien über neue Märkte. b) Die Programmvorschläge müssen sich auf folgende Erzeugnisse und Themen beziehen: - Rind- und Schweinefleisch, frisch, gekühlt oder gefroren; Verarbeitungserzeugnisse oder Zubereitungen daraus, - Qualitätsgeflügelfleisch, - Milcherzeugnisse, - Oliven und Tafeloliven, 304
L-A07
Absatzförderung / Vermarktung
Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse
-
Tafelwein mit geografischer Angabe, Qualitätswein b. A., Spirituosen mit geografischer Angabe oder geschützter traditioneller Bezeichnung, Obst und Gemüse, frisch oder verarbeitet, Verarbeitungserzeugnisse aus Getreide und Reis, Faserlein, lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels, Erzeugnisse mit geschützter Ursprungsbezeichnung bzw. geschützter geografischer Angabe oder garantiert traditionelle Spezialitäten gem. der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 oder (EG) Nr. 510/2006, - Erzeugnisse des ökologischen Landbaus gem. der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91. Drittländer oder geografische Gebiete siehe Richtlinie. Die Maßnahmen dürfen weder bestimmte Handelsmarken und Firmen noch Erzeugnisse bestimmter Mitgliedsstaaten bzw. Regionen bevorzugen. Wer wird gefördert? Branchen- oder Dachverbände der betreffenden Agrarsektoren mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: wenn die antragsberechtigten Organisationen und Verbände eine oder mehrere so genannte Durchführungsstellen auswählen, die zusammen mit dem Antragsteller den Programmvorschlag ausarbeiten und die vorgeschlagene Informations- und Absatzförderungsmaßnahme durchführen (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Durchführungsstelle und das vorgenommene Auswahlverfahren sind nachzuweisen). Antragstellung und -fristen sind unterschiedlich, entsprechend der Förderbereiche. Quelle: Bundesanzeiger Nr. 179 vom 25.11.2010 Aufrufe oder Ausschreibungen i. d. R. im Bundesanzeiger veröffentlicht lt. jeweiliger Verordnungen (EG) des Rates der Europäischen Kommission Wie viel wird gefördert? Die finanzielle Unterstützung der Europäischen Gemeinschaft beläuft sich auf jährlich höchstens 50% der tatsächlichen Kosten. Die Beteiligung des Antragstellers muss mind. 20% der Kosten betragen.
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L-A07
Absatzförderung / Vermarktung
Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse
Wo und wie wird beantragt? Formgebundene Antragstellung und Information bei der: Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) Referat 323 Deichmanns Aue 29 53179 Bonn Tel.: 0228 - 68453759 Fax: 0228 - 68453034 E-Mail: absatzfoerderung@ble.de Internet: http://www.ble.de
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Strukturentwicklung und Investitionsförderung
L-S01
Agrarinvestitionsförderungsprogramm Thüringen (AFP 2007)
Was wird gefördert? Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter, die der - Erzeugung, Verarbeitung oder Direktvermarktung von Anhang-I-Erzeugnissen, - Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, - Verbesserung des Tierschutzes und der Tierhygiene, - Investitionen der Bienenwirtschaft, - Diversifizierung hin zu nicht landwirtschaftlichen Tätigkeiten dienen. Darüber hinaus können Investitionen in die Milchviehhaltung (einschl. Kälber- und Jungrinderaufzucht) zu veränderten Konditionen gefördert werden. Förderfähige Ausgaben: - Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, - Kauf von neuen Maschinen und Anlagen der Innenwirtschaft, - Erstanschaffung neuer Maschinen und Anlagen im Rahmen der Schaffung außerlandwirtschaftlichen Einkommens, - Aufwendungen für Architektur- und Ingenieurleistungen (in begrenztem Umfang), - Patentrechte und Lizenzen (in begrenztem Umfang). Eingeschränkt förderfähige Ausgaben: - Investitionen in Bereichen mit betrieblichen Referenzmengen (gilt nicht für Investitionen der Milcherzeugung), - Biogasanlagen (gasdichte Abdeckung des Gärrestelagerbehälters), - Investitionen zur Schaffung von Lagerraum für flüssige Wirtschaftsdünger (6-monatige Lagerkapazität muss vorhanden sein), - Investitionen in die Tierproduktion, die zur Ausweitung betrieblicher Produktionskapazitäten führen. Aufwendungen für die Betreuung von Investitionsvorhaben sind nur ab einem förderungsfähigen baulichen Investitionsvolumen von mehr als 100.000 EUR zuwendungsfähig. Nicht förderfähige Ausgaben: - Erwerb von Produktionsrechten und Gesellschaftsanteilen, Tieren, Pflanzrechten oder Pflanzen (Ausnahme: Anlage von Dauerkulturen), - Ersatzinvestitionen, - Maschinen und Geräte für die Außenwirtschaft (ausgenommen Bienenwirtschaft), - laufende Betriebsausgaben, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten, - Umsatzsteuer, - Eigenleistungen, - Wirtschaftsgüter, die von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen erworben werden, - Investitionen in Landankauf, Wohnungen und Verwaltungsgebäude, - Photovoltaikanlagen.
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L-S01
Strukturentwicklung und Investitionsförderung
Agrarinvestitionsförderungsprogramm Thüringen (AFP 2007)
Wer wird gefördert? Zuwendungsempfänger können sein: - Unternehmen, unbeschadet der gewählten Rechtsform, die im Sinne des Anhangs I der VO (EG) Nr. 800/2008 Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) sind sowie, bei Geltung abgesenkter Fördersätze, Unternehmen, die der Definition KMU nicht entsprechen, wenn deren Geschäftstätigkeit zu wesentlichen Teilen (mehr als 25% der Umsatzerlöse) darin bestehen, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen, deren Umsätze aus der Tierhaltung mehr als 25% betragen, unabhängig von der Flächengröße und die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten, - Unternehmen, die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen, - Diversifizierung: Unternehmen, ohne Beachtung der KMU-Kriterien sowie bei landwirtschaftlichen Einzelunternehmen die Inhaber dieser Unternehmen, deren Ehegatten sowie mitarbeitende Familienangehörige. Ausgeschlossen von der Förderung sind: - Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25% des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt, - Unternehmen in Schwierigkeiten. Fördervoraussetzungen: - Nachweis der beruflichen Fähigkeiten, - grundsätzlich Vorwegbuchführung des Unternehmens für mind. 3 Jahre, - Investitionskonzept zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und der Investition, - erfolgreiches Betriebsrating (Ratingklasse II), - Investitionsort in Thüringen; bei Maßnahmen der Diversifizierung darf der Investitionsort nicht in den Gebieten der Städte Erfurt, Gera und Jena liegen. - Umsetzung der vergaberechtlichen Bestimmungen: ab 25.000 EUR Zuwendung Anforderung von mind. 3 Angeboten vor Antragserteilung. Existenzgründung: Für Unternehmen, die während eines Zeitraumes von höchstens 2 Jahren vor Antragstellung gegründet wurden und die auf eine erstmalige selbstständige Existenzgründung zurück gehen, gelten folgende Maßgaben: - statt des Betriebsratings ist ein angemessener Kapitalanteil am Unternehmen und ein Finanzierungsanteil am zu fördernden Vorhaben von mind. 10% einzusetzen, - die Wirtschaftlichkeit der durchzuführenden Maßnahmen ist durch eine differenzierte Planungsrechnung nachzuweisen. Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 47/2010
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Strukturentwicklung und Investitionsförderung
L-S01
Agrarinvestitionsförderungsprogramm Thüringen (AFP 2007)
Wie viel wird gefördert? Es wird ein Investitionszuschuss gewährt. Für Investitionen in die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit: - Mindestinvestitionssumme: 20.000 EUR - Fördersatz*: bis zu 25% Für Investitionen in die Verbesserung des Tierschutzes und der Tierhygiene: - Mindestinvestitionssumme: 20.000 EUR - Fördersatz*: bis zu 35% In begründeten Ausnahmefällen bei Gartenbaubetrieben: - Absenkung auf Mindestinvestitionssumme: 5.000 EUR - Fördersatz*: bis zu 25% Investitionen der Bienenwirtschaft: - Mindestinvestitionssumme: 5.000 EUR - Fördersatz*: bis zu 25% Investitionen zur Diversifizierung hin zu nicht landwirtschaftlichen Tätigkeiten: - Mindestinvestitionssumme: 10.000 EUR - Fördersatz*: bis zu 25%** * Fördersatz bezogen auf die förderfähige Investitionssumme ** Hat die Investition die Stromproduktion für Dritte zum Gegenstand und wird die Vergütung für die Stromabgabe gem. EEG vergünstigt, kann ein Zuschuss von bis zu 10% der Bemessungsgrundlage und bis zu 100.000 EUR (ggf. durch Kürzung der Bemessungsgrundlagen) gewährt werden. Investitionen in die Milchviehhaltung (einschl. Kälber- und Jungrinderaufzucht) können bis zu einer Höhe von 5 Mio. EUR förderfähiges Investitionsvolumen mit einem Fördersatz von bis zu 35% gefördert werden. Die Förderung von Investitionen in die Verbesserung des Wettbewerbsfähigkeit, Verbesserung des Tierschutzes und der Tierhygiene sowie der Bienenwirtschaft ist auf ein förderungsfähiges Investitionsvolumen von insgesamt 2 Mio. EUR und für Maßnahmen in die Milchviehhaltung von insgesamt 5 Mio. EUR begrenzt. Diese Obergrenze kann in den Jahren von 2007 bis 2013 höchstens einmal ausgeschöpft werden. Die Zuwendung wird als „De-minimis“-Beihilfen gewährt. Zu beachtende Vorschriften sind der Richtlinie zu entnehmen.
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L-S01
Strukturentwicklung und Investitionsförderung
Agrarinvestitionsförderungsprogramm Thüringen (AFP 2007)
Wo und wie wird beantragt? Auf formgebundenen Antragsformularen bei der: Thüringer Aufbaubank PF 900244 99105 Erfurt Gorkistraße 9 99084 Erfurt Tel.: 0361 - 74470 Internet: http://www.aufbaubank.de
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Strukturentwicklung und Investitionsförderung
L-S02
Förderung der Marktstrukturverbesserung, Teil B - Investitionen
Was wird gefördert? Investitionen in den Neu- und Ausbau von einschließlich technischer Einrichtungen oder in die innerbetriebliche Rationalisierung. Förderfähige Kosten sind Ausgaben für Investitionen, die der Erfassung, Lagerung, Kühlung, Sortierung, marktgerechten Aufbereitung, Verpackung, Etikettierung, Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse dienen, z. B.: - neue Maschinen und Anlagen, - Aus- und Umbau vorhandener Gebäude*, - Bau neuer Gebäude*, - Erwerb geeigneter Gebäude. * siehe dazu auch Einschränkungen nicht förderfähiger Kosten. Es werden nur Nettobeträge gefördert. Nicht förderfähige Kosten sind u. a.: - Neuanlagen, wenn dem Aus- oder Umbau vorhandener Anlagen oder dem Ankauf von für das Vorhaben geeigneten Gebäuden, die vor ihrem Ankauf einem anderen Zweck dienten oder nicht zum gleichen Zweck bereits gefördert wurden, wirtschaftlich der Vorzug zu geben ist, - eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen, - Ersatzbeschaffungen, - Eigenleistungen, - gebrauchte Maschinen und Einrichtungen, - Wohnbauten nebst Zubehör, - Anschaffungsausgaben für Pkw und Vertriebsfahrzeuge, - Büroeinrichtungen, - Kreditbeschaffungskosten, Zinsen, Pachten, Erbbauzinsen, - Steuern, - immaterielle Wirtschaftsgüter, - Abschreibungen, - Ausgaben, die unmittelbar der Erzeugung dienen, - Ausgaben, die dem Absatz auf der Erzeuger- und Einzelhandelsstufe dienen, - Ausgaben für Drittlandsware, - Verwaltungsausgaben der Länder, - Ausgaben für die Schlachtung, - Leasing von Wirtschaftsgütern, - Wirtschaftsgüter und Leistungen, die von verbundenen oder sonstigen wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen bezogen werden, - Ölmühlen (Ölpresskapazitäten). Eingeräumte Skonti und Rabatte müssen in Anspruch genommen werden. Wer wird gefördert? - Erzeugergemeinschaften oder deren Vereinigungen mit einer Anerkennung nach Marktstrukturgesetz, sowie
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L-S02
Strukturentwicklung und Investitionsförderung
Förderung der Marktstrukturverbesserung, Teil B - Investitionen
- Zusammenschlüsse für ökologische oder regionale Erzeugnisse mit jeweils weniger als 750 Personen oder einem Jahresumsatz von weniger als 200 Mio. EUR. - Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, deren Tätigkeit sich nicht gleichzeitig auf die Produktion landwirtschaftlicher Grunderzeugnisse erstreckt und die weniger als 750 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz von weniger als 200 Mio. EUR erzielen. Ausgeschlossen von der Förderung sind grundsätzlich Unternehmen in Schwierigkeiten. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn Unternehmen mind. 5 Jahre lang mind. 40% der Aufnahmekapazität an den Erzeugnissen, für die sie gefördert werden, durch Lieferverträge mit Zusammenschlüssen oder einzelnen Erzeugern auslasten, - wenn ein Nachweis über die Wirtschaftlichkeit geführt wird, - wenn ein Nachweis über die Absatzmöglichkeiten erfolgt, - wenn ein Auswahlkriterium erfüllt wird: - Investitionen in neue Erzeugnisse entsprechend den Forderungen des Marktes, - Investitionen in höhere Produktqualitäten entsprechend den Forderungen des Marktes, - Investitionen zur weiteren Rationalisierung der geschaffenen Kapazitäten, insbesondere durch den Einsatz neuer Techniken mit dem Ziel der Steigerung der Produktivität und der Senkung der Kosten zur Festigung der bestehenden Wettbewerbspositionen, - Investitionen in die Verarbeitung von ökologischen Produkten und Qualitätsprodukten sowie Produkten der regionalen Vielfalt. Erzeugergemeinschaften müssen eine Anerkennung nach dem Marktstrukturgesetz vorweisen. Nur mit folgenden in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) geregelten Leistungsphasen 1. Grundlagenvermittlung 2. Vorplanung 3. Entwurfsplanung 4. Genehmigungsplanung darf bereits vor einem genehmigten vorzeitigen Maßnahmebeginn bzw. vor Erlass eines Zuwendungsbescheides begonnen worden sein. Um eine Abgrenzung zu weiteren Leistungsphasen sicherstellen zu können, müssen diese Leistungsphasen in einem gesonderten Vertrag abgeschlossen werden. Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 27/2008
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Strukturentwicklung und Investitionsförderung
L-S02
Förderung der Marktstrukturverbesserung, Teil B - Investitionen
Wie viel wird gefördert? Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse i. R. einer Projektförderung als Anteilfinanzierung gewährt. Zusammenschlüsse (KMU): - Fördersatz bis zu 35%, - max. Subventionswert 50%. Unternehmen (KMU): - Fördersatz bis zu 25%, - max. Subventionswert 50%. Nicht-KMU (< 750 Personen, < 200 Mio. EUR Umsatz): - Fördersatz bis zu 20%, - max. Subventionswert 25%. Es werden nur Nettobeträge gefördert. Zuschussanträge unter 5.000 EUR werden nicht bewilligt (Bagatellgrenze). Wo und wie wird beantragt? Auf schriftlichem Antrag bei der: Thüringer Aufbaubank PF 900244 99105 Erfurt Gorkistraße 9 99084 Erfurt Tel.: 0361 - 74470 Fax: 0361 - 7447271 E-Mail: info@tab.thueringen.de Internet: http://www.aufbaubank.de
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L-S03
Strukturentwicklung und Investitionsförderung
Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung
Was wird gefördert? Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur nachhaltigen Stärkung der Wirtschaftskraft im ländlichen Raum. Förderbereiche: 1. Aufwendungen für die Erarbeitung integrierter ländlicher Entwicklungskonzepte (ILEK) als Vorplanung i. S. des § 1 Abs. 2 GAKG, 2. Aufwendungen für die Durchführung der LEADER-Methode wie: - Sachausgaben zum Betreiben einer Regionalen Aktionsgruppe (RAG), - Durchführung des LEADER-Managements, - Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele der Schwerpunkte 1 bis 3 der VO (EG) Nr. 1698/2005, - innovative Vorhaben. 3. Investive Maßnahmen sowie deren Vorbereitung und Begleitung in den Bereichen: 1) Dorferneuerung und -entwicklung einschl. dorfgemäße Gemeinschaftseinrichtungen, 2) Ländliche Infrastruktur, insbesondere Maßnahmen zur Erschließung landwirtschaftlicher und touristischer Entwicklungspotenziale, ländlicher Wegebau, Nahwärme- oder Biogasleitungen, 3) Anlage von Schutzpflanzungen im Zusammenhang mit der Land- und Forstwirtschaft, 4) Flurneuordnung: Neuordnung ländlichen Grundbesitzes und Gestaltung des ländlichen Raums, 5) Kooperation und Umnutzung: Zusammenarbeit von Land- und Forstwirten mit anderen Partnern im ländlichen Raum zur Einkommensdiversifizierung oder Schaffung zusätzlicher Beschäftigungsmöglichkeiten, Maßnahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zur Umnutzung ihrer Bausubstanz. Nicht zuwendungsfähige Maßnahmen siehe Richtlinie. Wer wird gefördert? Antragsberechtigt sind je nach Förderbereich: - Gemeinden und Gemeindeverbände und öffentlich-private Partnerschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit i. S. von Art. 62 der VO (EG) Nr. 1698/2005 (Regionale Aktionsgruppen), - natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten Rechts, - Teilnehmergemeinschaften und ihre Zusammenschlüsse, einzelne Beteiligte. Fördervoraussetzungen: Die Zuwendungsbestimmungen für die einzelnen Förderbereiche sind der Richtlinie zu entnehmen. Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 17/2011
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Strukturentwicklung und Investitionsförderung
L-S03
Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung
Wie viel wird gefördert? Die Zuwendungen werden als Projektförderung mit Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. 1. ILEK: bis zu 75% der förderfähigen Ausgaben, je Konzept einmalig bis zu 50.000 EUR, 2. LEADER: bis zu 100% der förderfähigen Ausgaben für das Betreiben der Regionalen Aktionsgruppe (RAG), für das LEADER-Management bis zu 75% der Ausgaben, max. bis zu 90.000 EUR jährlich, für innovative Vorhaben bis zu 75% für öffentlich-rechtliche Partnerschaften und Gemeinden/Gemeindeverbände sowie bis 45% für natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten Rechts. 3 Investive Maßnahmen nach: 1) bis zu 65% bei Gemeinden und Gemeindeverbänden, bis zu 35% bei natürlichen Personen und Personengesellschaften sowie juristischen Personen des privaten Rechts, für Vorhaben, die nachweislich zur dörflichen Entwicklung beitragen. Eine Förderobergrenze von 15.000 EUR gilt für Vorhaben, die der Beseitigung gestalterischer und baulichfunktionaler Mängel dienen. Bis zu 100% für Vorarbeiten von besonderen innovativen Vorhaben, 2) und 3) bis zu 65% bei Gemeinden und Gemeindeverbänden, bis zu 35% bei natürlichen Personen und Personengesellschaften sowie juristischen Personen des privaten Rechts, 4) für Teilnehmergesellschaften bis zu 70% der zuwendungsfähigen Ausführungskosten, 5) bis zu 35% für natürliche Personen. Die Fördersätze für investive Maßnahmen nach Ziffer 1, 2 und 5 können um bis zu 10% erhöht werden, wenn es sich um innovative und/oder besonders raumwirksame Projekte handelt. Die Fördersätze nach 4), die der Umsetzung eines ILEK oder im Rahmen von LEADER dienen, können bis zu 10% erhöht werden (für Verfahren, die bis zum 31.12.2006 angeordnet wurden, können die zum Zeitpunkt der Anordnung geltenden Fördersätze angewendet werden). Wo und wie wird beantragt? Anträge mit div. Unterlagen sind beim örtlich zuständigen Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung zu stellen: 1. für ILEK laufende Antragstellung möglich, 2. für LEADER für das folgende Jahr bis zum 31.10. des laufenden Jahres, 3. für investive Maßnahmen nach 1), 2) und 3) für das folgende Jahr bis zum 31.10. des laufenden Jahres, für 4) Flurordnung sowie 5) Kooperation und Umnutzung ist eine laufende Antragstellung möglich. Für Maßnahmen zur Umsetzung regionaler Entwicklungsstrategien sowie für die gebietsübergreifende und transnationale Zusammenarbeit sind die Anträge über die Regionalen Aktionsgruppen zur Weiterleitung an die zuständige Bewilligungsbehörde einzureichen. Weitere Informationen erteilen die Ämter für Landentwicklung und Flurneuordnung in Gotha, Gera und Meiningen (Anschriften siehe Anhang - „Adressenverzeichnis“).
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L-S04
Strukturentwicklung und Investitionsförderung
Innovationsförderung in der Land- und Ernährungswirtschaft
Was wird gefördert? Die Entwicklung neuer Produkte einschl. der hierzu erforderlichen vorbereitenden Tätigkeiten, Entwicklung neuer Verfahren in der Land- und Ernährungswirtschaft einschl. der Erprobung dieser Verfahren unter Praxisbedingungen sowie die Entwicklung neuer Technologien zur Produktion, Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Wer wird gefördert? Kooperationen von Unternehmen (KMU) der Land- oder Ernährungswirtschaft oder von solchen mit Dritten im Sinne wissenschaftlicher Institute oder Forschungseinrichtungen, wenn die Mehrzahl der beteiligten Unternehmen einen Betriebssitz in Thüringen hat. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn eine nachvollziehbare Darstellung des Projektes vorliegt, - wenn eine Projektvereinbarung abgeschlossen wurde, in der Rechte und Pflichten der Beteiligten geregelt sind und das Projektziel festgehalten ist. Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 29/2009 Wie viel wird gefördert? Projektförderung, Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses: - für Grundlagenforschung, industrielle Forschung und technische Durchführbarkeitsstudien bis zu 60%, - für vorwettbewerbliche Entwicklung bis zu 35% der zuwendungsfähigen Ausgaben, max. jedoch 500.000 EUR je Projekt (Bagatellgrenze 5.000 EUR). Die Förderung der Grundlagenforschung ist nur in begründeten Ausnahmefällen und in Verbindung mit Projekten industrieller Forschung oder vorwettbewerblicher Entwicklung möglich. Wo und wie wird beantragt? Antragstellung bei der: Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft Referat 640 Naumburger Straße 98 07743 Jena Tel.: 03641 - 6830 Internet: http://www.tll.de
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Strukturentwicklung und Investitionsförderung
L-S05
Erstaufforstungsmaßnahmen und Prämie
Was wird gefördert? - Erstmalige Aufforstung durch Pflanzung und Maßnahmen der gelenkten Sukzession einschl. Kulturvorbereitung und Schutz der Kultur, - Pflege der erstaufgeforsteten Flächen während der ersten 5 Jahre, - Ausgleich aufforstungsbedingter Einkommensverluste bis zu 15 Jahre bei Aufforstung landwirtschaftlich genutzter Flächen, - Nachbesserungen bei Ausfall von mehr als 30 v. H. der Pflanzenzahl aufgrund natürlicher Ereignisse. Wer wird gefördert? Natürliche Personen, juristische Personen des Privat- und öffentlichen Rechts als Besitzer von land- und forstwirtschaftlichen Flächen sowie anerkannte Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und denen gleichgestellte Zusammenschlüsse i. S. des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz). Als Zuwendungsempfänger ausgeschlossen sind Bund und Länder sowie juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mind. 25% in den Händen der vorgenannten Institutionen befindet. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn ein Eigentumsnachweis oder Pachtvertrag mit schriftlicher Einverständniserklärung des Verpächters vorliegt, - wenn die Genehmigung der Erstaufforstung durch die staatlichen Forstämter vorliegt, - wenn standorts- und herkunftsgerechtes Vermehrungsgut verwendet wird. Weitere Details sind der Richtlinie zu entnehmen. Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 16/2008 Wie viel wird gefördert? Die Zuschüsse betragen für die Kulturbegründung und Pflege je nach Maßnahme von 50 v. H. bis zu 85 v. H. Sie werden zum Teil als Pauschalen nach kalkulierten Kostensätzen gewährt. Für die Erstaufforstungsprämie werden 150 EUR je ha und Jahr für Nichtlandwirte und abhängig von der Bodenwertzahl 350 bis zu 700 EUR je ha und Jahr für Landwirte gewährt. Die Details sind der Richtlinie zu entnehmen. Wo und wie wird beantragt? Formgebunden bei den örtlich zuständigen Forstämtern, Adressen im Internet unter http://www.thueringenforst.de. Anträge auf Einkommensverlustprämie sind formgebunden bis zum 30. Juni des Jahres zu stellen.
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L-S06
Strukturentwicklung und Investitionsförderung
Förderung Forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse
Was wird gefördert? - Zuschüsse für Erstinvestitionen und neue Investitionsgüter (z. B. Maschinen, Geräte, Anlage von Betriebsgebäuden, Holzaufarbeitungsplätzen) einschl. vorbereitende Untersuchungen, - Ausgaben für die Geschäftsführung des Forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses und für die Beratung der Mitglieder (z. B. Personal- und Reisekosten, Geschäftsausgaben), - Mobilisierungsprämie für Holz (überbetriebliche Zusammenfassung des Holzangebotes durch Forstbetriebsgemeinschaften, Koordinierung des überregionalen Holzabsatzes durch Forstwirtschaftliche Vereinigungen), - Kombinationsmodell aus Geschäftsführung und Mobilisierungsprämie. Wer wird gefördert? Anerkannte Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und denen gleichgestellte Zusammenschlüsse i. S. des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) in der jeweils geltenden Fassung. Fördervoraussetzungen: - Zuschüsse zur Geschäftsführung nur bei Neugründung oder Fusion, - Mobilisierungsprämie ausschl. für das vom Zusammenschluss selbst vermarktete Holz, - Effizienzkriterien für Erhalt der Mobilisierungsprämie: Mindestfläche der Forstbetriebsgemeinschaft: 500 ha. Bei Forstbetriebsgemeinschaften, in denen die Baumart Fichte dominiert, sind mind. 2,5 fm, in denen die Baumart Kiefer bzw. Laubholzarten dominieren, mind. 1,5 fm je ha Mitgliedsfläche und Jahr durch die Forstbetriebsgemeinschaft selbst zu vermarkten, - Kombinationsmodell: Geschäftsplan und Beschäftigung von professionellem Personal. Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 16/2008 Wie viel wird gefördert? Die Zuschüsse betragen für die: - Erstinvestitionen: bis zu 40 v. H. der förderungsfähigen Kosten, - Geschäftsführung: bis zu 60 v. H. in den ersten 4 Jahren, danach für 3 Jahre 50 v. H. und weitere 3 Jahre 40 v. H. der förderfähigen Ausgaben und - Mobilisierungsprämie: bis zu 0,80 EUR/fm. Die weiteren Details sind der Richtlinie zu entnehmen. Wo und wie wird beantragt? Formgebunden bei den örtlich zuständigen Forstämtern. Anträge auf Förderung der Geschäftsführung (Nr. 11.2 der Richtlinie) und Mobilisierungsprämie für Holz (Nr. 11.3 der Richtlinie) sind bis zum 30.09. des Jahres für den Abrechnungszeitraum 1. November des Jahres bis 31. Oktober des Folgejahres zu stellen. 318
Strukturentwicklung und Investitionsförderung
L-S07
Bodenschutzkalkungsmaßnahmen
Was wird gefördert? Bodenschutzkalkung mit kohlensaurem Magnesiumkalk (Vorarbeiten, wie Untersuchungen, Analysen, Standortgutachten, fachliche Stellungnahmen und Erhebungen in Vorbereitung einer Bodenschutzkalkung sowie die Durchführung der Bodenschutzkalkungsmaßnahmen mittels geeigneter Technologie). Wer wird gefördert? - Natürliche Personen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, - anerkannte Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und denen gleichgestellte Zusammenschlüsse i. S. des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) in der jeweils geltenden Fassung als Besitzer forstwirtschaftlicher Grundstücke. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: wenn ein Eigentumsnachweis oder Pachtvertrag mit schriftlicher Einverständniserklärung des Verpächters vorliegt. Die Kalkung ist nur bei Waldbeständen möglich, die von der Thüringer Landesanstalt für Wald, Jagd und Fischerei (TLWJF) in Gotha entsprechend der „Anweisung zur Bodenschutzkalkung in den Wäldern des Freistaats Thüringen“ in der jeweils gültigen Fassung als kalkungsbedürftig eingeordnet werden. Die weiteren Voraussetzungen sind der Richtlinie zu entnehmen. Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 43/2008 Wie viel wird gefördert? Die Zuschüsse betragen 100 v. H. der nachgewiesenen förderfähigen Ausgaben, max. 300 EUR/ha. Die Details sind der Richtlinie zu entnehmen. Wo und wie wird beantragt? Formgebunden bei den örtlich zuständigen staatlichen Forstämtern
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L-S08
Strukturentwicklung und Investitionsförderung
Förderung des Agrartourismus
Was wird gefördert? Maßnahmen mit besonderer Bedeutung für den Agrartourismus in Thüringen. 1. Ausbau, Modernisierung und Ausstattung von Ferienzimmern, Ferienwohnungen, Ferienhäusern, speziellen Herbergen einschl. der dazu gehörenden sanitären Einrichtungen, Gästeaufenthaltsräumen einschl. der Sanitär- und Kücheneinrichtungen, 2. Schaffung von Grill- und Sitzplätzen (auch überdacht), Kinderspielplätzen und Spielscheunen, Räumlichkeiten für Zusatzangebote im Freizeit- und Erlebnisbereich, Anschaffung von Spielen, Sport- und Spielgeräten für Feriengäste, 3. Errichtung und Ausstattung von Freizeit- und Erholungseinrichtungen (Fahrrad-, Bootsverleih, Tierunterkünfte für Streicheltiere, Ausstellungen, Lehrpfade, Erlebniswelten), 4. Ausbau und Ausstattung von Räumlichkeiten und Plätzen zur Schaffung zusätzlicher Einkommensmöglichkeiten/Dienstleistungsangebote i. d. R. in Verbindung mit dem agrartouristischen Beherbergungsangebot (u. a. Hofcafes, Caravan- und Campingplätze), 5. Entwicklung und Umsetzung von Projekten zur Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit agrartouristischer Angebote sowie Optimierung von touristischen Wertschöpfungsketten (u. a. Marketingprojekte wie Studien, Konzepte mit Modellcharakter/Markteinführung der Angebote). Wer wird gefördert? Zu 1.-4.: - Haupterwerbs- und Nebenerwerbslandwirte sowie juristische Personen mit land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen, - natürliche und juristische Personen, die im ländlichen Raum Thüringens agrartouristische Beherbergungsleistungen anbieten und/oder Einblick in typisch bäuerliche Lebensweise gewähren, zu 5.: - rechtsfähige Vereine mit Sitz in Thüringen. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn der Zuwendungsempfänger seinen Hauptwohnsitz bzw. Unternehmenssitz in Thüringen hat, - wenn es sich um Maßnahmen in Gemeinden mit ländlich geprägter Siedlungsstruktur mit bis zu 3.000 Einwohnern handelt, - wenn die ländlichen Gemeinden über ein örtliches Entwicklungskonzept oder ein Konzept mit agrartouristischer Ausrichtung verfügen, - wenn den Anforderungen der Dorferneuerung (dorftypische Materialien und Gestaltung) entsprochen wird, - wenn es sich um Beherbergungsangebote i. d. R. ab 6 Betten handelt, - wenn bei genehmigungspflichtigen Vorhaben die Genehmigung der zuständigen Behörde grundsätzlich mit dem Antrag vorgelegt wird, - wenn die Investitionen im Bereich Agrartourismus die Gesamtkapazität von 25 Gästebetten nicht überschreiten, 320
Strukturentwicklung und Investitionsförderung
L-S08
Förderung des Agrartourismus
- wenn die Maßnahmen der Erhaltung und Umnutzung ehemaliger landwirtschaftlicher Bausubstanz oder ortsbildgeprägter Bausubstanz dient, - wenn grundsätzlich 10 von 12 spezifischen Kriterien der Urlaubsform „Urlaub auf dem Bauernhof/Ferien auf dem Lande“ erfüllt sind, - wenn die Förderung nicht auf eine Kapazitätserweiterung, sondern auf die qualitative Verbesserung des vorhandenen touristischen Gesamtangebotes gerichtet ist. Ausnahmen gelten für landwirtschaftliche Betriebe, die eine durchschnittliche Auslastung von 50% in den Saisonspitzen (2 Monate) von 80% in den letzten 2 Jahren nachweisen können. Hinweis: Die Richtlinie ist befristet bis zum 31.12.2015. Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 07/2008 Wie viel wird gefördert? Projektförderung als Anteilfinanzierung, nicht rückzahlbare Zuwendungen (Zuschüsse): - bei Maßnahmen nach 1. bis 4.: jeweils bis zu 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben, in Großschutzgebieten bis zu 55%, höchstens jedoch 50.000 EUR je Zuwendungsempfänger, - bei kombinierter Antragstellung nach Maßnahmen 1. bis 4.: Höchstbetrag der Zuwendung max. 50.000 EUR, der Mindestbetrag darf 1.000 EUR nicht unterschreiten, - bei Maßnahmen nach 5.: bis zu 90% der zuwendungsfähigen Ausgaben, max. 100.000 EUR (Honorar- und Sachkosten). Eine Kombination von Fördermaßnahmen innerhalb dieser Richtlinie ist möglich. Die gleichzeitige Inanspruchnahme öffentlicher Mittel im Rahmen anderer Förderprogramme für dieselben förderfähigen Ausgaben schließt eine Zuwendung nach dieser Richtlinie aus. Wo und wie wird beantragt? Für Maßnahmen nach: - 1. bis 4.: schriftlicher formgebundener Antrag an das örtlich zuständige Landwirtschaftsamt, - 5.: schriftlicher formgebundener Antrag an das Thüringer Landesverwaltungsamt.
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L-S09
Strukturentwicklung und Investitionsförderung
Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in benachteiligten Gebieten
Was wird gefördert? Mit der Ausgleichszulage für landwirtschaftliche Betriebe in benachteiligten Gebieten sollen folgende Ziele erreicht werden: - Sicherung einer nachhaltigen landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit, - dauerhafte Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen, insbesondere des Grünlandes durch eine tiergebundene Bewirtschaftung und Pflege, - Erhalt des ländlichen Lebensraums als Wirtschaftsraum, Naturraum und attraktive Landschaft. Wer wird gefördert? Unternehmen der Landwirtschaft i. S. des Art. 2 der VO (EG) Nr. 73/2009 mit Betriebssitz in Thüringen, unbeschadet der gewählten Rechtsform, sofern die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand weniger als 25% beträgt. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn von den Flächen des Zuwendungsempfängers mind. 10 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche im benachteiligten Gebiet liegen, - wenn sich die Zuwendungsempfänger verpflichten, die landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit ab der 1. Zahlung der Ausgleichszulage noch mind. 5 Jahre auszuüben, - wenn Zuwendungsempfänger im Falle einer Bewirtschaftung von Dauergrünland in mind. 11 Monaten des Kalenderjahres einen Tierbesatz von mind. 0,3 GVE (Rind/Pferd/Schaf/Ziege/Damwild) je Hektar Hauptfutterfläche nachweisen. Flächen in benachteiligten Gebieten außerhalb Thüringens können gefördert werden, sofern eine Doppelförderung ausgeschlossen ist. Die weiteren Voraussetzungen sind der Richtlinie zu entnehmen. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 22/2010 Wie viel wird gefördert? Projektförderung i. R. einer Festbetragsfinanzierung, es werden nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Die Höhe richtet sich nach: - bewirtschafteter landwirtschaftlicher Fläche, - Landwirtschaftlicher Vergleichszahl (LVZ), - Anzahl der betriebsnotwendigen Arbeitskräfte, - Tierbesatz, - bewirtschafteter Grünlandfläche.
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Strukturentwicklung und Investitionsförderung
L-S09
Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in benachteiligten Gebieten
Die Zulage wird dem Zuwendungsempfänger jährlich gewährt, sofern ein Mindestbetrag von 500 EUR erreicht wird. Die Ausgleichszulage darf den Betrag von 16.000 EUR je Zuwendungsempfänger und Jahr nicht übersteigen. Diese Beträge können überschritten werden, wenn das Unternehmen über mehr als zwei betriebsnotwendige Arbeitskräfte verfügt. Insgesamt dürfen je weiterer betriebsnotwendiger Arbeitskraft nicht mehr als 8.000 EUR gezahlt werden. Wo und wie wird beantragt? Auf formgebundenen Antragsformularen bis zum 15. Mai des Jahres beim örtlich zuständigen Landwirtschaftsamt
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L-S10
Strukturentwicklung und Investitionsförderung
Förderung forstwirtschaftlicher Infrastruktur
Was wird gefördert? - Neubau forstwirtschaftlicher Wege, Befestigung bisher nicht oder nicht ausreichend befestigter forstwirtschaftlicher Wege sowie Grundinstandsetzung forstwirtschaftlicher Wege einschl. zum Wegebau dazugehörige notwendige Anlagen wie Durchlässe, Brücken, Ausweichstellen, - Holzkonservierungsanlagen: Erstinvestitionen für geeignete Einrichtungen und Anlagen zur langfristigen Lagerung von Holz. Wer wird gefördert? Natürliche Personen, juristische Personen des Privat- und öffentlichen Rechts als Besitzer von land- und forstwirtschaftlichen Flächen sowie anerkannte Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und denen gleichgestellte Zusammenschlüsse i. S. des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz). Als Zuwendungsempfänger ausgeschlossen sind Bund und Länder sowie juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mind. 25% in den Händen der vorgenannten Institutionen befindet. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: wenn ein Eigentumsnachweis oder Pachtvertrag mit schriftlicher Einverständniserklärung des Verpächters vorliegt. Prüfkriterien für den Forstwegebau sind die Rahmenbedingungen gem. „Walderschließungskonzeption der Thüringer Landesforstverwaltung“ in der jeweils gültigen Fassung. Die Grundinstandsetzung von Forstwegen und Holzkonservierungsanlagen ist nur im Rahmen der Bewältigung von Schadereignissen förderfähig. Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 16/2008 Wie viel wird gefördert? Die Zuschüsse betragen: - bis zu 70 v. H. für forstwirtschaftlichen Wegebau und - bis zu 30 v. H. für Holzkonservierungsanlagen. Die Details sind der Richtlinie zu entnehmen. Wo und wie wird beantragt? Formgebunden bei den örtlich zuständigen Forstämtern
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Strukturentwicklung und Investitionsförderung
L-S11
Kreditprogramm Leben auf dem Land - Förderung von Investitionen von Privatpersonen und Vereinen Was wird gefördert? Das Förderprogramm unterstützt Investitionen von Privatpersonen und Vereinen im ländlichen Raum. Gefördert werden: - typische Aspekte der Dorferneuerung und Ortsbildgestaltung, - Erwerb, Erhaltung und Erweiterung von landwirtschaftlich oder ehemals landwirtschaftlich genutzter Bausubstanz zur Eigennutzung als Wohnraum, - Wohnungsbau von Landwirten zur Eigennutzung, - private Investitionen im Zusammenhang mit öffentlich geförderten Dorferneuerungsmaßnahmen, - Maßnahmen zur Verbesserung des Kultur-, Bildungs- und Freizeitangebots im ländlichen Raum, - Bürgerhäuser, Vereinsheime etc. Wer wird gefördert? Antragsberechtigt sind Privatpersonen und Vereine sowie sonstige nicht kommerzielle Organisationen. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann, wenn das private Engagement einen Beitrag zur Erhaltung und Verbesserung der Wohn- und Lebensbedingungen im ländlichen Raum leistet. Als ländlicher Raum gelten alle Gemeinden mit weniger als 50.000 Einwohnern. Quelle: Informationsmaterial der Landwirtschaftlichen Rentenbank Wie viel wird gefördert? Die Förderung wird als zinsgünstiges Darlehen gewährt. Darlehenshöchstbetrag: bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten. Zinssatz: Die aktuellen Konditionen sind über das Internet unter http://www.rentenbank.de erhältlich. Die Darlehen werden zu 100% ausgezahlt. Die Hausbank ist berechtigt, bei Darlehen bis zu 125.000 EUR eine Bearbeitungsgebühr von bis zu 1% einmalig bei Auszahlung einzubehalten. Kumulierung: Die Darlehen aus diesem Programm dürfen mit anderen öffentlichen Fördermitteln kombiniert werden.
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L-S11
Strukturentwicklung und Investitionsförderung
Kreditprogramm Leben auf dem Land - Förderung von Investitionen von Privatpersonen und Vereinen Wo und wie wird beantragt? Der Kreditantrag für dieses Programm (LR Nr. 250) kann formlos über die vom Antragsteller gewählte Hausbank gestellt werden zur Weiterleitung an die: Landwirtschaftliche Rentenbank Hochstraße 2 60313 Frankfurt am Main Tel.: 069 - 21070 Fax: 069 - 2107459 E-Mail: office@rentenbank.de Internet: http://www.rentenbank.de Service-Nummer für Programmkredite: 069 - 2107700
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Strukturentwicklung und Investitionsförderung
L-S12
Kreditprogramm Wachstum und Wettbewerb - Investitionen in der Agrar- und Ernährungswirtschaft Was wird gefördert? Investitionen in der Agrar- und Ernährungswirtschaft, die zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Sektors und zur Stärkung der Wirtschaftskraft ländlicher Räume im Allgemeinen beitragen. Verwendungszwecke der zinsgünstigen Kredite: - Bau, Erwerb und Modernisierung von Wirtschaftsgebäuden sowie baulichen Anlagen, z. B. Produktions-, Vertriebs- und Verwaltungsgebäude, - Errichtung, Erwerb und Modernisierung von technischen Anlagen, z. B. Produktionsanlagen, Geschäftsausstattungen, Ausrüstungsgüter, - Erwerb von Grundstücken, - Kauf von Maschinen und Fahrzeugen, - allgemeine Aufwendungen im Zusammenhang mit den genannten Investitionen. Nicht gefördert werden die alleinige Übernahme von Unternehmensanteilen sowie Kosten im Zusammenhang mit Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur und der Erwerb von Betriebsmitteln. Kosten im Zusammenhang mit der Primärproduktion werden in den Programmen der Landwirtschaft, siehe L-S13, gefördert, der Betriebsmittelbedarf im Programm Nr. 254 der Landwirtschaftlichen Rentenbank. Darüber hinaus wird im Programm Wachstum und Wettbewerb - Leasing eine zinsgünstige Refinanzierung von Leasingverträgen zum Erwerb von Investitionsgütern angeboten. Hinweis: Das Programm ist befristet bis 30.06.2014. Wer wird gefördert? Antragsberechtigte: Unternehmen der Agrar- und Ernährungswirtschaft unabhängig von der gewählten Rechtsform, dazu zählen agrargewerbliche Handels- und Dienstleistungsunternehmen, Unternehmen der Ernährungswirtschaft einschl. des Ernährungshandwerks und forstwirtschaftliche Unternehmen. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn die Betriebe kleine und mittlere Unternehmen (KMU) i. S. der Definition der Europäischen Kommission sind, - wenn die Investitionen der Errichtung bzw. Erweiterung einer neuen Betriebsstätte, der Diversifizierung der Produktion in neue, zusätzliche Produkte oder einer grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte dienen. Quelle: Informationsmaterial der Landwirtschaftlichen Rentenbank
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L-S12
Strukturentwicklung und Investitionsförderung
Kreditprogramm Wachstum und Wettbewerb - Investitionen in der Agrar- und Ernährungswirtschaft Wie viel wird gefördert? Die Förderung wird als zinsgünstiges Darlehen gewährt. Darlehenshöchstbetrag: bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten. Die Kredite sollten je Kreditnehmer und Jahr 10 Mio. EUR nicht übersteigen, im Einzelfall können auch darüber hinausgehende Beträge refinanziert werden. Laufzeiten: zwischen 4 und 30 Jahren sowie Zinsbindungsfristen von max. 10 Jahren mit bis zu 3 tilgungsfreien Anlaufjahren. Die aktuellen Konditionen sind über das Internet unter http://www.rentenbank.de erhältlich. Die Darlehen werden zu 100% ausgezahlt. Die Hausbank ist berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr von bis zu 1% einmalig bei Auszahlung einzubehalten. Kumulierung: Die Darlehen aus diesem Programm dürfen mit anderen öffentlichen Mitteln kombiniert werden, dabei sind die Beihilfeobergrenzen nach EU-Recht einzuhalten (das Formular „Kumulierungserklärung“ ist zu verwenden). Leasing: Finanzierung von bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten. Die für die Refinanzierung der Leasingobjekte benötigten Darlehen sollen je Leasingnehmer und Jahr 10 Mio. EUR nicht übersteigen. Die aktuellen Zinskonditionen sind bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank zu erfragen. Kumulierung: Eine Kombination mit Mitteln aus anderen öffentlichen Förderprogrammen ist nicht zulässig. Wo und wie wird beantragt? Der Kreditantrag für dieses Programm (LR Nr. 251) kann formlos über die vom Antragsteller gewählte Hausbank gestellt werden zur Weiterleitung an die: Landwirtschaftliche Rentenbank Hochstraße 2 60313 Frankfurt am Main Tel.: 069 - 21070 Fax: 069 - 2107459 E-Mail: office@rentenbank.de Internet: http://www.rentenbank.de Service-Nummer für Programmkredite: 069 - 2107700 Für das Programm Wachstum und Wettbewerb - Leasing (LR Nr. 263) ist der Antrag bei der Leasinggesellschaft oder der Hausbank zu stellen.
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Strukturentwicklung und Investitionsförderung
L-S13
Kreditprogramme Investitionen in der Landwirtschaft - Wachstum, Nachhaltigkeit, Produktionssicherung, Liquiditätssicherung Was wird gefördert? Gefördert werden Investitionen in der Landwirtschaft innerhalb der Programme: - Wachstum: zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Sektors, dazu gehören Maßnahmen zur Senkung der Produktionskosten ebenso wie zur Verbesserung und Umstellung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in landwirtschaftlichen Unternehmen; jungen Landwirten wird ein zusätzlicher Zinsbonus gewährt, - Nachhaltigkeit: zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Minderung von Emissionen des Sektors; daneben haben der Ökologische Landbau und die Verbesserung der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung einen hohen Stellenwert, - Produktionssicherung: zur Finanzierung von Betriebsmitteln und sonstigen Finanzierungen von landwirtschaftlichen Unternehmen; jungen Landwirten wird ein zusätzlicher Zinsbonus gewährt. Verwendungszwecke der zinsgünstigen Kredite sowie nicht geförderte Verwendungszwecke sind den einzelnen Programminformationen der Landwirtschaftlichen Rentenbank zu entnehmen. Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte werden im Programm „Umwelt- und Verbraucherschutz“ (siehe L-S15) gefördert. Wer wird gefördert? Antragsberechtigte: - Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion, das sind Unternehmen der Landwirtschaft, des Garten- und Weinbaus unabhängig von der gewählten Rechtsform und der steuerlichen Einkunftssart, - für den zusätzlichen Zinsbonus junge Landwirte unter 41 Jahren, die als Einzelunternehmer tätig sind, sowie Personengesellschaften, soweit mind. ein Mitgesellschafter die Altersgrenze von 41 Jahren noch nicht erreicht hat. Landwirtschaftliche Lohnunternehmen sowie forstwirtschaftliche Unternehmen sind in den Förderprogrammen der Agrar- und Ernährungswirtschaft antragsberechtigt. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn die Betriebe kleine und mittlere Unternehmen (KMU) i. S. der Definition der Europäischen Kommission sind, - wenn bei gemeinschaftlichem Maschinenkauf von Landwirten oder speziell dafür gegründeten Personengesellschaften die Maschinen nur auf selbst bewirtschafteten Flächen eingesetzt werden. Hinweis: Das Programm ist befristet bis 30.06.2014. Quelle: Informationsmaterial der Landwirtschaftlichen Rentenbank
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L-S13
Strukturentwicklung und Investitionsförderung
Kreditprogramme Investitionen in der Landwirtschaft - Wachstum, Nachhaltigkeit, Produktionssicherung, Liquiditätssicherung Wie viel wird gefördert? Die Förderung wird als zinsgünstiges Darlehen gewährt. Darlehenshöchstbetrag: bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten. Die Kredite sollten je Kreditnehmer und Jahr 10 Mio. EUR nicht übersteigen, im Einzelfall können auch darüber hinausgehende Beträge refinanziert werden. Laufzeiten, Zinsbindungsfristen und aktuelle Konditionen sind über das Internet unter http://www.rentenbank.de erhältlich. Kumulierung: Die Darlehen aus diesem Programm dürfen mit anderen öffentlichen Mitteln kombiniert werden, dabei sind die Beihilfeobergrenzen nach EU-Recht einzuhalten (das Formular „Kumulierungserklärung“ ist zu verwenden). Wo und wie wird beantragt? Der Kreditantrag ist vor Beginn des Vorhabens über die vom Antragsteller gewählte Hausbank zu stellen zur Weiterleitung an die: Landwirtschaftliche Rentenbank Hochstraße 2 60313 Frankfurt am Main Tel.: 069 - 21070 Fax: 069 - 2107459 E-Mail: office@rentenbank.de Internet: http://www.rentenbank.de Service-Nummer für Programmkredite: 069 - 2107700 Folgende Programmnummern sind anzugeben: Wachstum: Nr. 241 bzw. Nr. 242 mit Zinsbonus für Junglandwirte, Nachhaltigkeit: Nr. 243, Produktionssicherung: Nr. 244 bzw. Nr. 245 mit Zinsbonus für Junglandwirte, Liquiditätssicherung: Nr. 246 bzw. Nr. 247 mit Rückzahlungsoption.
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Strukturentwicklung und Investitionsförderung
L-S14
Kreditprogramm Räumliche Strukturmaßnahmen
Was wird gefördert? Kommunale Investitionen in ländlich geprägten Regionen. Gefördert werden Infrastrukturmaßnahmen sowie andere Vorhaben und Einrichtungen, die einen Beitrag zur Verbesserung des gesamten wirtschaftlichen und kommunalen Umfeldes in Gemeinden bis 50.000 Einwohner leisten. Verwendungszwecke der Darlehen: - Investitionen in die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, - in Straßenbaumaßnahmen, - in kommunale Verwaltungsgebäude und Bildungseinrichtungen, - in andere Maßnahmen und Einrichtungen kommunaler Daseinsvorsorge (z. B. Kindertagesstätten, Brandschutzvorsorge, medizinische Beratungsstellen und Energieversorgung). Wer wird gefördert? Antragsberechtigt sind Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Gebietskörperschaften und Zweckverbände in ländlichen Regionen. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: wenn es sich um Investitionen handelt, die den Wohn- und Lebenswert ländlich geprägter Gebiete durch Erschließung, Ordnung und Schutz sowie durch Ausstattung mit Infrastruktureinrichtungen erhöhen. Quelle: Informationsmaterial der Landwirtschaftlichen Rentenbank Wie viel wird gefördert? Die Förderung wird als zinsgünstiges Darlehen gewährt. Darlehenshöchstbetrag: bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten. Die Darlehen sollten je Kreditnehmer und Jahr 10 Mio. EUR nicht übersteigen. Im Einzelfall können auch darüber hinausgehende Beträge finanziert werden. Laufzeit, Zinsbindung (max. 10 Jahre) und Tilgungsvereinbarungen werden entsprechend der vom Darlehensnehmer gewünschten Struktur abgestimmt. Die aktuellen Konditionen sind über die jeweilige Hausbank oder über das Internet unter http://www.rentenbank.de erhältlich. Kumulierung: Die Darlehen aus diesem Programm dürfen mit anderen öffentlichen Fördermitteln kombiniert werden.
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L-S14
Strukturentwicklung und Investitionsförderung
Kreditprogramm Räumliche Strukturmaßnahmen
Wo und wie wird beantragt? Der Kreditantrag kann formlos über die vom Antragsteller gewählte Hausbank gestellt werden zur Weiterleitung an die: Landwirtschaftliche Rentenbank Hochstraße 2 60313 Frankfurt am Main Tel.: 069 - 21070 Fax: 069 - 2107459 E-Mail: office@rentenbank.de Internet: http://www.rentenbank.de Service-Nummer für Programmkredite: 069 - 2107700
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Strukturentwicklung und Investitionsförderung
L-S15
Kreditprogramm Umwelt- und Verbraucherschutz
Was wird gefördert? Die Finanzierung von Investitionen im Sektor Agrar- und Ernährungswirtschaft, insbesondere zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Minderung von Emissionen, sowie von Investitionen in eine transparente und verbrauchernahe Verarbeitung und Vermarktung von Lebensmitteln. Verwendungszwecke der zinsgünstigen Förderkredite: - Senkung des Energieverbrauchs in der Ernährungswirtschaft (z. B. Umstellung der Produktionsprozesse, Steuerungstechnologie, Druckluft-, Kälte-, Wärmetechnologie, Wärmerückgewinnung, Abwärmenutzung, Beleuchtung, Gebäudedämmung), - Minderung von Emissionen (z. B. Wasser sparende Technologien, Abwasseraufbereitungsanlagen, Filtertechnik, Maschinen zur umweltgerechten Ausbringung von Pflanzenschutzund Düngemitteln sowie bodenschonende Bearbeitungsgeräte von Lohnunternehmern), - Verbesserung des Verbraucherschutzes (z. B. regionale Verarbeitung und Direktvermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Verarbeitung von ausschl. ökologisch erzeugten Rohstoffen, Verbesserung der Produkt- und Prozessqualität in der Ernährungswirtschaft). Nicht gefördert werden die alleinige Übernahme von Unternehmensanteilen, der Erwerb von Betriebsmitteln, Kosten im Zusammenhang mit der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse (gefördert im Bereich Landwirtschaft, siehe L-S13) und im Zusammenhang mit Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur. Darüber hinaus wird im Programm Umwelt- und Verbraucherschutz - Leasing eine zinsgünstige Refinanzierung von Leasingverträgen zum Erwerb von Investitionsgütern angeboten. Wer wird gefördert? Antragsberechtigte: kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) im Sinne der Definition der EU-Kommission aus der Agrar- und Ernährungswirtschaft unabhängig der gewählten Rechtsform einschl. des Ernährungshandwerks sowie forstwirtschaftliche Unternehmen. Nicht gefördert werden Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des EU-Rechts. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn die Investitionen der Umwelt und dem Verbraucher zugute kommen, - wenn die Investitionen der Errichtung bzw. Erweiterung einer neuen Betriebsstätte, der Diversifizierung der Produktion in neue, zusätzliche Produkte oder einer grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte dienen. Hinweis: Das Programm ist befristet bis 30.06.2014. Quelle: Informationsmaterial der Landwirtschaftlichen Rentenbank
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L-S15
Strukturentwicklung und Investitionsförderung
Kreditprogramm Umwelt- und Verbraucherschutz
Wie viel wird gefördert? Die Förderung wird als zinsgünstiges Darlehen gewährt. Darlehenshöchstbetrag: bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten. Die Höhe des Darlehens sollte je Betrieb und Jahr 10 Mio. EUR nicht übersteigen. Im Einzelfall können auch darüber hinausgehende Beträge finanziert werden. Der Darlehenshöchstbetrag je Kreditnehmer kann durch beihilferechtliche Vorschriften begrenzt sein. Laufzeiten: zwischen 4 und 30 Jahren sowie Zinsbindungsfristen von max. 10 Jahren mit bis zu 3 tilgungsfreien Anlaufjahren. Zinssatz: Die aktuellen Konditionen sind über das Internet unter http://www.rentenbank.de erhältlich. Die Darlehen werden zu 100% ausgezahlt. Die Hausbank ist berechtigt, bei Darlehen bis zu 125.000 EUR eine Bearbeitungsgebühr von bis zu 1% einmalig bei Auszahlung einzubehalten. Kumulierung: Die Darlehen aus diesem Programm dürfen mit anderen öffentlichen Fördermitteln kombiniert werden, dabei sind die Beihilfeobergrenzen nach EU-Recht einzuhalten (das Formular „Kumulierungserklärung“ ist zu verwenden). Für alle Verwendungszwecke werden auch beihilfefreie Konditionen angeboten. Leasing: Finanzierung von bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten. Die für die Refinanzierung der Leasingobjekte benötigten Darlehen sollen je Leasingnehmer und Jahr 10 Mio. EUR nicht übersteigen. Die aktuellen Zinskonditionen sind bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank zu erfragen. Kumulierung: Eine Kombination mit Mitteln aus anderen öffentlichen Förderprogrammen ist nicht zulässig. Wo und wie wird beantragt? Der Kreditantrag für dieses Programm (LR Nr. 253) kann formlos über die vom Antragsteller gewählte Hausbank gestellt werden zur Weiterleitung an die: Landwirtschaftliche Rentenbank Hochstraße 2 60313 Frankfurt am Main Tel.: 069 - 21070 Fax: 069 - 2107459 E-Mail: office@rentenbank.de Internet: http://www.rentenbank.de Service-Nummer für Programmkredite: 069 - 2107700 Für das Programm Umwelt- und Verbraucherschutz - Leasing (LR Nr. 264) ist der Antrag bei der Leasinggesellschaft oder der Hausbank zu stellen.
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Strukturentwicklung und Investitionsförderung
L-S16
Förderung von umweltgerechter Landwirtschaft, Erhaltung der Kulturlandschaft, Naturschutz und Landschaftspflege in Thüringen (KULAP 2007) Was wird gefördert? Die freiwillige Einführung und Beibehaltung von Produktionsverfahren, die dem Schutz und der Verbesserung der Umwelt, des Landschaftsbildes und des ländlichen Lebensraumes, der natürlichen Ressourcen, der Böden und des Wassers dienen. Darüber hinaus sollen Maßnahmen zum freiwilligen Erhalt der Biodiversität in Kulturlandschaften sowie der Erhalt genetischer Ressourcen, speziell vom Aussterben bedrohter Nutztierrassen, unterstützt werden. KULAP 2007 gliedert sich in die Programmteile: L – Umweltgerechte Produktionsverfahren der Landwirtschaft und des Gartenbaus mit den Maßnahmen - Förderung ökologischer Anbauverfahren, - Förderung artenreicher Fruchtfolgen, - Blühflächen, Blühstreifen oder Schonstreifen auf dem Ackerland, - Artenreiches Grünland, - Förderung der Pflege von Hecken und Schutzpflanzungen, - Anwendungen von bodenschonenden Produktionsverfahren, - Förderung der Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern auf Acker- und Grünland mit besonders umweltfreundlichen Ausbringundsverfahren. N – Naturschutz mit den Maßnahmen - Naturschutzmaßnahmen auf dem Ackerland - Biotoppflege durch Beweidung, - Grünland - Biotoppflege durch Mahd, - Pflege von Streuobstwiesen, - Umwandlung Ackerland in Grünland, - Teichlandschaftspflege. T – Erhaltung genetischer Ressourcen mit der Maßnahme Erhaltung und Erweiterung des Bestandes vom Aussterben bedrohter einheimischer Nutztierrassen. W – Gewässerschutz mit den Maßnahmen - Reduzierung des Stickstoffaustrages, umweltschonende Gülleausbringung, - Maßnahmen zum Erosionsschutz (Anbau von Zwischenfrüchten oder Untersaaten im Ackerbau, Anwendung von Mulch- oder Direktsaat oder Mulchpflanzverfahren im Ackerbau). Wer wird gefördert? Zuwendungsempfänger sind Unternehmen der Landwirtschaft i. S. des Art. 2 der VO (EG) Nr. 73/2009.
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L-S16
Strukturentwicklung und Investitionsförderung
Förderung von umweltgerechter Landwirtschaft, Erhaltung der Kulturlandschaft, Naturschutz und Landschaftspflege in Thüringen (KULAP 2007) Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn es sich um landwirtschaftlich genutzte Flächen einschl. aller Landschaftselemente, die Bestandteile dieser Flächen sind (Bruttoflächenprinzip), handelt und die Flächen in Thüringen liegen, - wenn der Verpflichtungszeitraum 5 Jahre beträgt; die einzelnen Verpflichtungsjahre (KULAP-Jahr) beginnen am 1. Oktober und enden am 30. September des Folgejahres, - wenn bei Naturschutzgebieten der Zuwendungsempfänger die zur Förderung beantragten Flächen maßnahmekonkret bei der Naturschutzbehörde angezeigt hat, die für den Vollzug der Naturschutzgebiets-Verordnung zuständig ist. Die maßnahmespezifischen Zuwendungsbestimmungen sind der Richtlinie zu entnehmen. Mögliche Kombinationen der Maßnahmen sind in der Anlage 1 der Richtlinie geregelt. Alle Details zu den einzelnen Maßnahmen des Programms stehen im Internet zur Verfügung unter: http://www.thueringen.de/de/thueringenagrar/foerderung%5Fformulare/landwirtschaft/KULAP
Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 31/2010 Wie viel wird gefördert? Projektförderung im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung. Die Zuwendungen werden als jährlicher Zuschuss im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. Die Höhen der Beihilfen für die spezifischen Maßnahmen sind der Richtlinie zu entnehmen und werden je ha bzw. GVE gezahlt. Die Fördermaßnahme wird durch den Zuwendungsgeber einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 23 ThürLHO unterzogen. Wo und wie wird beantragt? Auf formgebundenen Antragsformularen vor Beginn des Verpflichtungszeitraumes bis zum 15. Mai des Jahres beim für den Betriebssitz örtlich zuständigen Landwirtschaftsamt. Hinweis: In den Jahren 2011 und 2012 sind wegen Ausschöpfung der verfügbaren Fördermittel keine Neuanträge (einschließlich Ersetzung, Erweiterung und Maßnahmewechsel) möglich. Auszahlungsanträge für bereits laufende Verpflichtungen können jedoch gestellt werden.
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Strukturentwicklung und Investitionsförderung
L-S17
Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte nach § 13 Abwasserabgabengesetz Was wird gefördert? Wasserwirtschaftliche Maßnahmen, die der Erhaltung und Verbesserung der Gewässergüte (nach § 13 Abwasserabgabengesetz) dienen. Förderfähig sind: 1. Bau von Abwasseranlagen (kommunale Anlagen, Pilotanlagen, Pilotprojekte), 2. Allgemeiner Gewässerschutz, 3. Aus- und Fortbildung des die Abwasseranlagen betreuenden Personals, 4. Sonstige Maßnahmen, die den genannten Zwecken dienen. Wer wird gefördert? Zuwendungsempfänger können sein: - Körperschaften des öffentlichen Rechts, insbesondere Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände, - staatlich anerkannte Ausbildungsträger, - Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA) des Landesverbandes Sachsen/Thüringen, - juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn mit der beantragten Maßnahme noch nicht begonnen worden ist, - wenn eine wasserrechtliche Genehmigung und geprüfte Vorplanungsunterlagen vorliegen. Die Förderung richtet sich nach dem verfügbaren Aufkommen der Abwasserabgabe. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Das TMLNU entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel. Hinweis: Die Richtlinie ist befristet bis 31.12.2013. Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 52/2008 Wie viel wird gefördert? Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Projektförderung als Anteilfinanzierung, für Vorhaben nach Nr. 2.3.1 der Richtlinie als Festbetragsfinanzierung, gewährt. Eine Kumulation mit anderen Fördermitteln ist nicht möglich. Die Fördersätze für Maßnahmen betragen nach 2.1.1 Kommunale Abwasseranlagen 65 v. H., nach 2.1.2 Pilotanlagen bis zu 70 v. H., nach 2.1.3 Pilotprojekte bis zu 100 v. H., nach 2.2.1 Maßnahmen in und an Gewässern bis zu 70 v. H., nach 2.2.2 Anschubfinanzierung von Gewässerunterhaltungsverbänden: bis zu 70 v. H., nach 2.3.1 Maßnahmen der Ausbildung 337
L-S17
Strukturentwicklung und Investitionsförderung
Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte nach § 13 Abwasserabgabengesetz 1. Ausbildungsjahr: 7.700 EUR, 2. Ausbildungsjahr: 4.600 EUR, 3. Ausbildungsjahr: 1.500 EUR, nach 2.3.2 Fortbildung: bis zu 50 v. H., nicht gefördert werden Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben unter 2.500 EUR, nach 2.3.3 Kläranlagennachbarschaft bis zu 70 v. H., Kanalnachbarschaft bis zu 70 v. H. nach 2.4 sonstige Maßnahmen bis zu 70 v. H. Wo und wie wird beantragt? Die Anträge sind mit den entsprechenden Unterlagen wie folgt einzureichen bei der: Thüringer Aufbaubank PF 900244 99105 Erfurt Gorkistraße 9 99084 Erfurt Tel.: 0361 - 74470 Internet: http://www.aufbaubank.de - nach Nr. 2.1.2, 2.1.3 und 2.4 mind. 4 Monate vor Beginn der Maßnahme in zweifacher Ausfertigung, - nach Nr. 2.3 mind. 8 Wochen vor Beginn der Maßnahme in einfacher Ausführung, - nach 2.1.1 und 2.2. entsprechend den einschlägigen Richtlinien.
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Strukturentwicklung und Investitionsförderung
L-S18
Zweckvermögen des Bundes zur Finanzierung von Innovationen in der Landwirtschaft
Was wird gefördert? Das bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank gebildete Zweckvermögen des Bundes dient der Finanzierung von innovativen Projekten in der Land- sowie der Agrar- und Ernährungswirtschaft. Gefördert werden können: Experimentelle Entwicklungsvorhaben: Hierzu gehört die Umsetzung von Erkenntnissen der industriellen oder universitären Forschung in Form von neuen oder verbesserten Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen. Förderfähig sind auch die konzeptionelle Planung und der Entwurf von alternativen Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen sowie Studien zur Prüfung der technischen Durchführbarkeit. Die Förderung beinhaltet zudem die Schaffung eines ersten, nicht zur kommerziellen Nutzung geeigneten Prototyps sowie erster Demonstrations- und Pilotprojekte. Markt- und Praxiseinführung von Innovationen: Hierzu zählen Modellvorhaben von Unternehmen der Land- sowie der Agrar- und Ernährungswirtschaft in den Bereichen Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung. Die Vorhaben sollten über den Stand der Technik sowie bestehende organisatorische, absatzwirtschaftliche oder finanztechnische Standards hinausgehen. Die Vorhaben dürfen nicht der Grundlagen- oder industriellen Forschung zuzuordnen sein. Wer wird gefördert? Gefördert werden Forschungseinrichtungen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) unabhängig von der gewählten Rechtsform. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn die Vorhaben in besonderem Maße den agrarpolitischen Zielen der Bundesregierung entsprechen und als Modellvorhaben wirken können, - wenn sie geeignet sind, Erfahrungen hinsichtlich der Zweckmäßigkeit bestimmter umweltfreundlicher, tierschutzgerechter oder produktionstechnischer Verfahren bzw. bestimmter betriebswirtschaftlicher oder finanztechnischer Verhältnisse zu sammeln sowie - in besonderem Maße der Diversifizierung der Einkommensquellen landwirtschaftlicher Unternehmen dienen. Unternehmen in Schwierigkeiten sind von der Förderung ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Mitteln des Zweckvermögens. Hinweis: Das Programm ist befristet bis 30.06.2014. Quelle: Bundesanzeiger Nr. 10 vom 21.01.2009
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L-S18
Strukturentwicklung und Investitionsförderung
Zweckvermögen des Bundes zur Finanzierung von Innovationen in der Landwirtschaft
Wie viel wird gefördert? Die Förderung erfolgt im Wege einer Projektförderung. Für experimentelle Entwicklungsvorhaben wird ein Zuschuss gewährt. Die Höhe der Förderung beträgt - für Studien zur Prüfung der technischen Durchführbarkeit experimenteller Entwicklungsvorhaben bei KMU bis zu 50% und bei Forschungseinrichtungen bis zu 100% der förderfähigen Ausgaben, - für experimentelle Entwicklungsvorhaben bei mittleren Unternehmen bis zu 35%, bei kleinen Unternehmen bis zu 45% und bei Forschungseinrichtungen bis zu 100% der förderfähigen Ausgaben. Für Vorhaben der Markt- und Praxiseinführung von Innovationen wird ein Darlehen gewährt. Das Darlehen kann bis zu 100% der förderungsfähigen Ausgaben betragen. Konditionen: Der Zinssatz für das Darlehen wird gegenüber dem Kapitalmarkt um bis zu 5% reduziert. Der Mindestzinssatz beträgt 1,5% bei einer Laufzeit von max. 20 Jahren. Kumulierung: Eine Kumulierung mit Mitteln anderer öffentlicher Förderungen ist möglich, sofern die beihilferechtlichen Höchstgrenzen nicht überschritten werden. Wo und wie wird beantragt? Die Antragstellung hat vor Beginn der zu fördernden Maßnahme zu erfolgen. Die Förderung von Vorhaben der experimentellen Entwicklung ist schriftlich (formlos) zu beantragen beim: Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) Rochusstraße 1 53123 Bonn Tel.: 0228 - 995290 Fax: 0228 - 995294262 E-Mail: poststelle@bmelv.bund.de Internet: http://www.bmelv.de Der Kreditantrag für Vorhaben der Markt- und Praxiseinführung ist auf dem entsprechenden Formular der Landwirtschaftlichen Rentenbank über die Hausbank zu stellen zur Weiterleitung an die: Landwirtschaftliche Rentenbank Hochstraße 2 60313 Frankfurt am Main Tel.: 069 - 21070 Fax: 069 - 2107459 E-Mail: office@rentenbank.de Internet: http://www.rentenbank.de Service-Nummer für Programmkredite: 069 - 2107700 340
Strukturentwicklung und Investitionsförderung
L-S20
Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Fischerei und Fischwirtschaft in Thüringen Was wird gefördert? Gefördert werden die Fischerei und Fischwirtschaft in Thüringen durch Zuwendungen für: - Produktive Investitionen in der Aquakultur, - Umweltschutzmaßnahmen in der Aquakultur, - Tiergesundheitliche Maßnahmen, - Maßnahmen zur Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur, - Maßnahmen, die dem Schutz und der Verbesserung der Wasserfauna und -flora dienen, - Maßnahmen zur Erschließung neuer Märkte und zur Verbesserung des Absatzes von Erzeugnissen der Aquakultur und der Fischwirtschaft, - Studien, Pilotprojekte und Demonstrationsvorhaben zur Einführung innovativer Techniken für die Fischerei. Wer wird gefördert? - Natürliche oder juristische Personen (im Haupt- und Nebenerwerb), die im Fischereisektor die Fischerei (Binnenfischerei/Aquakultur) und/oder die Fischwirtschaft (Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur) betreiben sowie neu zu gründende Unternehmen mit Sitz in Thüringen, außer Unternehmen des Einzelhandels, - juristische Personen des öffentlichen Rechts, Gebietskörperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts sowie eingetragene Vereine der Fischerei und Fischereigenossenschaften. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn die Vorhaben nicht schon nach anderen Richtlinien des Bundes oder des Landes gefördert werden, - wenn das Vorhaben vor Zugang des Zuwendungsbescheides nicht begonnen oder eine Ausnahmegenehmigung für den vorzeitigen Vorhabensbeginn erteilt wurde. Die weiteren Voraussetzungen und Details zu den einzelnen Maßnahmen sind der Richtlinie zu entnehmen. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 36/2008
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L-S20
Strukturentwicklung und Investitionsförderung
Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Fischerei und Fischwirtschaft in Thüringen Wie viel wird gefördert? Die Zuwendungen erfolgen im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses bzw. einer Ausgleichszahlung. Bemessungsgrundlage sind alle nachgewiesenen Ausgaben bzw. Mehraufwendungen (o. MwSt.). Eigenanteile können als Kredite/Darlehen sowie als unbare Leistungen - nicht bei Maßnahmen nach der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK) und/oder bare Leistungen des Zuwendungsempfängers erbracht werden. Die Zuschüsse betragen je nach Maßnahme 60 bis 100%, z. B.: - für Investitionen in der Aquakultur bis zu 60%, - für Investitionen in der Verarbeitung und Vermarktung bis zu 60%, - für Vorhaben, die dem Schutz und der Verbesserung der Wasserfauna und -flora dienen, 80 bis zu 100%. Details sind der Richtlinie zu entnehmen. Wo und wie wird beantragt? Formgebunden beim: Forstamt Frauenwald Forsthaus Allzunah 98711 Frauenwald Tel.: 036782 - 61386 Fax: 036782 - 65847
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Strukturentwicklung und Investitionsförderung
L-S23
Förderung von Bewässerungsanlagen
Was wird gefördert? Neubau und Erweiterung von überbetrieblichen Bewässerungsanlagen für den Obst- und Gemüsebau. Wer wird gefördert? Wasser- und Bodenverbände, Zweckverbände und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Unterhaltspflichtige von Gewässern. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der Bewässerungsmaßnahme anhand eines Investitions- und Nutzungskonzeptes nachgewiesen wird, - wenn die Finanzierung der gesamten Ausgaben einschl. der nicht zuwendungsfähigen Ausgaben durch Eigenmittel, Kredite sowie Zuwendungen gesichert ist, - wenn die geförderten Bauten und baulichen Anlagen mind. 12 Jahre zweckgebunden genutzt werden, - wenn die technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren ab Lieferung weder veräußert noch einem anderen Verwendungszweck zugeführt werden. Hinweis: Die Richtlinie wird zur Zeit überarbeitet. Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 35/2002 Wie viel wird gefördert? Die Förderung kann als Anteilfinanzierung in Form von Zuschüssen bis zu einer Höhe von 70% des förderfähigen Investitionsvolumens betragen. Die förderfähigen Ausgaben für das Vorhaben setzen sich zusammen aus: - den Ausgaben für Bauentwurf, Bauoberleitung und örtliche Bauleitung sowie sonstigen Leistungen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), - den Baukosten sowie - den Aufwendungen für den notwendigen Grunderwerb. Die nicht zuwendungsfähigen Ausgaben sind dem Punkt 5.3 der Richtlinie zu entnehmen. Der Mindestsatz der Zuwendungen für eine in sich abgeschlossene Maßnahme beträgt 2.500 EUR, der Höchstsatz 100.000 EUR. Wo und wie wird beantragt? Formloser schriftlicher Antrag (mit dem zugehörigen Investitions- und Nutzungskonzept) über das zuständige Landwirtschaftsamt an die Bewilligungsbehörde, das Thüringer Landesverwaltungsamt Weimar. Eine Stellungnahme der Unteren Wasserbehörde ist dem Antrag beizufügen. 343
L-S24
Strukturentwicklung und Investitionsförderung
Förderung der Breitbandversorgung ländlicher Räume
Was wird gefördert? Zweck der Förderung ist es, durch die Schaffung einer zuverlässigen, erschwinglichen und hochwertigen Breitbandinfrastruktur die Nutzung der modernen Informations- und Kommunikationstechnologien in bislang auf Grund wirtschaftlicher Erwägungen oder technologischen Restriktionen unterversorgten ländlichen Gebieten zu ermöglichen und damit besonders land- und forstwirtschaftliche Unternehmen in ihrer Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Förderfähig sind: Zuschüsse der Zuwendungsempfänger an private oder kommunale Netzbetreiber zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke (Fehlbetrag zwischen Investitionskosten und Wirtschaftlichkeitsschwelle) bei Investitionen in leitungsgebundene oder funkbasierte Breitbandinfrastrukturen, Wer wird gefördert? Zuwendungsfähig sind Gemeinden und Gemeindeverbände mit bis zu 10.000 Einwohnern. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn der Zuwendungsempfänger einen Nachweis der fehlenden oder unzureichenden Breitbandversorgung im zu versorgenden Gebiet unter Berücksichtigung von Ausbauabsichten der Netzbetreiber und eine nachvollziehbare Darstellung des ermittelten und prognostizierten Bedarfs erbringt (aufzuschlüsseln nach beruflicher und privater Nutzung), - wenn zur Auswahl eines geeigneten Netzbetreibers ein offenes und transparentes Auswahlverfahren durchgeführt wird (Veröffentlichung im offiziellen Amtsblatt sowie im Internetangebot der Gemeinde), Nicht zuwendungsfähig sind: - Zuwendungen an Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern, - Zuwendungen für Vorhaben, die ausschl. der Breitbandversorgung von Industrie- und Gewerbegebieten dienen und - Mehrfachanschlüsse an private und kommunale Netzbetreiber durch verschiedene Zuwendungsempfänger für dasselbe Vorhaben. Weitere Bestimmungen sind der Richtlinie zu entnehmen. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Hinweis: Die Richtlinie ist bis zum 31.12.2013 befristet. Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 10/2011
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Strukturentwicklung und Investitionsförderung
L-S24
Förderung der Breitbandversorgung ländlicher Räume
Wie viel wird gefördert? Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung und besteht aus einem nicht rückzahlbaren Zuschuss. Die Höhe beträgt bis zu 90% der zuwendungsfähigen Ausgaben. Zuwendungen unter 10.000 EUR und über 75.000 EUR werden nicht gewährt. Wo und wie wird beantragt? Antrags- und Bewilligungsbehörden sind die Ämter für Landentwicklung und Flurneuordnung
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L-S25
Strukturentwicklung und Investitionsförderung
Liquiditätshilfeprogramm für die Landwirtschaft in den Jahren 2010 und 2011
Was wird gefördert? Das Programm soll die Liquiditätslage landwirtschaftlicher Betriebe stabilisieren und deren Zugang zu Finanzierungsmitteln während der Finanz- und Wirtschaftskrise erleichtern. Gegenstand der Förderung ist die Zinsverbilligung von Krediten der Landwirtschaftlichen Rentenbank für betriebliche Zwecke. Dazu gehören die Finanzierung des Erwerbs kurz- und langlebiger Wirtschaftsgüter sowie der Kapitaldienst für bzw. die Umschuldung von bestehenden Verbindlichkeiten. Ausschl. im Haushaltsjahr 2010 können für diese Kredite auf gesonderten Antrag der Hausbank hin anteilige modifizierte Ausfallbürgschaften übernommen und dem Kreditnehmer als zusätzliche Liquidität zur Verfügung gestellt werden. Wer wird gefördert? Antragsberechtigt sind unbeschadet der gewählten Rechtsform kleine und mittlere Unternehmen, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind. In Abhängigkeit von der Branchensituation definiert die Rentenbank zusätzliche Kriterien. Diese sind den aktuellen Programminformationen zu entnehmen. Nicht gefördert werden Unternehmen in Schwierigkeiten gem. Artikel 1 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008, abweichend davon können ausschl. im Jahr 2010 auch Unternehmen gefördert werden, die nach dem 1. Juli 2008 auf Grund der Finanz- und Wirtschaftskrise in Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn die Gesamtsumme der einem Unternehmen im Jahr 2010 nach dieser Richtlinie gewährten Kleinbeihilfe den Höchstbetrag von 15.000 EUR nicht übersteigt; für das Jahr 2011 sind die beihilferechtlichen Vorgaben der „De-minimis“-Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission einzuhalten (Einzelheiten siehe Richtlinie), - wenn Programmkredite zum Zeitpunkt der Entscheidung der Landwirtschaftlichen Rentenbank über die Zinsverbilligung oder Bürgschaftsgewährung aufgrund dieser Richtlinie noch nicht bewilligt worden sind. Die besondere Regelungen für die Bürgschaftsvergabe sind dem Anhang der Richtlinie zu entnehmen. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht. Die Landwirtschaftliche Rentenbank entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens. Hinweis: Bei der Förderung handelt es sich für das Jahr 2010 um eine Anwendung der Bundesregelung landwirtschaftliche Kleinbeihilfen und für das Jahr 2011 um eine „De-minimis“-Beihilfe im Agrarsektor. Quelle: Bundesanzeiger Nr. 26 vom 17.02.2010
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Strukturentwicklung und Investitionsförderung
L-S25
Liquiditätshilfeprogramm für die Landwirtschaft in den Jahren 2010 und 2011
Wie viel wird gefördert? Kredite: Die Gewährung der Zinsverbilligung ist nicht rückzahlbar und erfolgt als Anteilfinanzierung (Projektförderung). Zinsverbilligung um bis zu 2% (Mindestzinssatz 1%), Laufzeit 4, 6 oder 10 Jahre (mit fünfjähriger Zinsbindung). Die Kredite werden mit und ohne vorzeitiges Kündigungsrecht angeboten. Je Förderempfänger kann ein Kreditvolumen von max. 250.000 EUR verbilligt werden. Bürgschaften: anteilige modifizierte Ausfallbürgschaften, die höchstens 50% des Ausfalls an der Hauptforderung, den marktüblichen Zinsen sowie den notwendigen Kosten der Kündigung decken. Die verbürgte Hauptforderung kann zwischen 10.000 EUR und 100.000 EUR betragen. Max. Bürgschaftsobligo 50.000 EUR. Laufzeit max. 6 Jahre. Der Kreditnehmer hat Sicherheiten zu stellen. Kumulierung: Eine Kumulation der Förderung nach dieser Richtlinie mit anderen öffentlichen Förderprogrammen ist nicht zulässig. Wo und wie wird beantragt? Auf hierfür vorgesehenen Formularen über das Kreditinstitut des Antragstellers zur Weiterleitung an die: Landwirtschaftliche Rentenbank Hochstraße 2 60313 Frankfurt am Main Tel.: 069 - 21070 Fax: 069 - 2107459 E-Mail: office@rentenbank.de Internet: http://www.rentenbank.de Service-Nummer für Programmkredite: 069 - 2107700 Antragsfristen: - für zinsverbilligte Darlehen bis zum 30. November 2011, - für Bürgschaften bis zum 30. September 2010.
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L-Q01
Qualifizierungsmaßnahmen / Beratung
Förderung von Berufsbildungsmaßnahmen
Was wird gefördert? Die Qualifizierung von Beschäftigten in der Land- und Forstwirtschaft als besonders effiziente Maßnahme zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Sektors. Gefördert werden die Teilnahme an Berufsbildungsmaßnahmen, auch Berufswettbewerbe, sowie die Organisation und Durchführung von solchen Maßnahmen. Wer wird gefördert? Zuwendungsempfänger sind: - Landwirte, deren Betrieb die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) vom 29. Juli 1994 genannte Mindestgröße erreicht oder überschreitet und mitarbeitende Familienangehörige, - Beschäftigte in Betrieben aller Rechtsformen in den Bereichen Landwirtschaft, einschl. Gartenbau und Forstwirtschaft, - natürliche Personen, die agrartouristische Dienstleistungen anbieten oder neue Einkommensquellen erschließen, - Bildungsträger (juristische Personen des öffentlichen Rechts und des privaten Rechts), die Berufsbildungsmaßnahmen für die o. g. aufgeführten Personen anbieten. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn die Zuwendungsempfänger ihren Wohnsitz oder Arbeits-/Ausbildungsstätte oder Unternehmenssitz in Thüringen haben und im Besitz eines gültigen Weiterbildungspasses sind, welcher vom örtlich zuständigen Landwirtschaftsamt ausgestellt wird, - wenn die Zuwendungsempfänger in Berufen des Berufsfeldes Agrarwirtschaft tätig sind, - wenn Haupterwerbslandwirte glaubhaft erklären, dass sie neue Einkommensquellen hin zu nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeit erschließen wollen, - wenn Personen, die agrartouristische Dienstleistungen anbieten wollen, den Nachweis darüber erbringen, - wenn Berufsbildungsmaßnahmen eine Mindestdauer von 6 Unterrichtsstunden (à 45 Minuten) und eine Mindestteilnehmerzahl von 10 förderfähigen Personen haben und vor Bewilligung nicht begonnen wurden. Nicht bezuschusst werden Lehrgänge oder Praktika, die Teil normaler land- und forstwirtschaftlicher Ausbildungsprogramme im Sekundarbereich oder in höheren Bereichen sind. Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 04/2009
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L-Q01
Qualifizierungsmaßnahmen / Beratung
Förderung von Berufsbildungsmaßnahmen
Wie viel wird gefördert? Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse. 1. Gefördert werden können bis zu 70 v. H. der nachgewiesenen Ausgaben für die Teilnahme an Berufsbildungsmaßnahmen für Übernachtung, Lehrgangs-/Teilnahmegebühren, Unterrichtsmaterialien (sofern nicht in den Lehrgangsgebühren enthalten), Fahrkosten für eine Anund Abreise je Woche in Höhe von 30 Cent/km für Auszubildende, die an Lehrgängen zum Erwerb von Zusatzqualifikationen teilnehmen. Zuschuss pro Maßnahme max. 2.000 EUR. 2. Gefördert werden können bis zu 70 v. H. der nachgewiesenen Ausgaben für die Organisation und Durchführung von Berufsbildungsmaßnahmen für Sachkosten, Mieten, Honorare, Fahrkosten in Höhe von 30 Cent/km, Personalkosten für eigenes Personal, Lehr- und Lernmaterial sowie Betriebsentschädigungen. Nicht zuwendungsfähig sind Kosten für Verpflegung und erstattungsfähige Mehrwertsteuer. Wo und wie wird beantragt? Bildungsträger: formgebundene Anträge sind einschl. eines Maßnahmekonzeptes und eines Kosten- und Finanzierungsplanes 2 Monate vor Beginn der einzelnen Maßnahme zu stellen bei der: Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft Standort Weimar 99423 Weimar Tel.: 0361 - 37738128 Eine Beratung zur Förderung erfolgt durch die: Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH (GFAW) Warsbergstraße 1 99092 Erfurt Tel.: 0361 - 22230 Fax: 0361 - 222310 Internet: http://www.gfaw-thueringen.de Einzelantragsteller: formgebundene Antragstellung (laufend möglich) beim örtlich zuständigen Landwirtschaftsamt.
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L-E02
Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Existenzen
Strukturförderhilfe
Was wird gefördert? 1. Forstschutzmaßnahmen zur Vorbeugung, Abwehr und Überwachung von Schadorganismen im Wald, zur Sicherung oder Wiederherstellung stabiler Waldökosysteme und zum Schutz des Waldes vor Schäden, 2. Maßnahmen der Walderschließung durch Wegeinstandsetzung und Anlage von maschinenbefahrbaren Rückewegen, 3. Mobile Waldbesitzerschule Thüringen. Wer wird gefördert? - Natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts als Besitzer von land- und forstwirtschaftlichen Flächen mit einer Forstbetriebsgröße von bis zu 100 ha, - Körperschaften des öffentlichen Rechts als Besitzer von land- und forstwirtschaftlichen Flächen, - anerkannte Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und denen gleichgestellte Zusammenschlüsse i. S. des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) in der jeweils gültigen Fassung. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn ein Eigentumsnachweis oder Pachtvertrag mit schriftlicher Einverständniserklärung des Verpächters vorliegt, - wenn die Notwendigkeit der jeweiligen Forstschutzmaßnahmen durch das zuständige staatliche Forstamt und ggf. durch die Thüringer Landesanstalt für Wald, Jagd und Fischerei geprüft und bestätigt wurde, - wenn die Notwendigkeit der Walderschließungsmaßnahmen (Wegeinstandsetzung und Rückewegbau) durch das zuständige staatliche Forstamt geprüft und bestätigt wurde. Die weiteren Details sind der Richtlinie zu entnehmen. Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 28/2010 Wie viel wird gefördert? Die Zuwendung wird in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt. Die Zuschüsse betragen i. d. R. 70 v. H. der förderfähigen Ausgaben, die zum Teil als Pauschalen gewährt werden. Die Details sind der Richtlinie zu entnehmen. Die Fördermaßnahme wird durch den Zuwendungsgeber einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 23 ThürLHO unterzogen. Wo und wie wird beantragt? Formgebunden bei den örtlich zuständigen Forstämtern 350
Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Existenzen
L-E03
Naturnahe Waldbewirtschaftung
Was wird gefördert? - Vorarbeiten wie Untersuchungen, Analysen, Standortgutachten, fachliche Stellungnahmen und Erhebungen, die der Vorbereitung der Umstellung auf eine naturnahe Waldwirtschaft dienen, - Umbau von Reinbeständen und von nicht standortgerechten Beständen in stabile Laubund Mischbestände sowie Weiterentwicklung und Wiederherstellung von naturnahen Waldgesellschaften, auch als Folgemaßnahmen im Zusammenhang mit Wurf, Bruch oder sonstigen Naturereignissen sowie Waldbrand (Wiederaufforstung sowie Vor- und Unterbau), - Waldbauliche Maßnahmen in Jungbeständen, - Gestaltung und Pflege naturnaher Waldaußenränder und Waldinnenränder, - Insektizidfreier Waldschutz, - Einsatz von Rückepferden. Wer wird gefördert? Natürliche Personen, juristische Personen des Privat- und öffentlichen Rechts als Besitzer von land- und forstwirtschaftlichen Flächen sowie anerkannte Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und denen gleichgestellte Zusammenschlüsse i. S. des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz). Als Zuwendungsempfänger ausgeschlossen sind Bund und Länder sowie juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mind. 25% in den Händen der vorgenannten Institutionen befindet. Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 16/2008 Wie viel wird gefördert? Die Zuschüsse betragen je nach Maßnahme von 50 v. H. bis zu 90 v. H. Sie werden zum Teil als Pauschalen nach kalkulierten Kostensätzen gewährt. Die Details sind der Richtlinie zu entnehmen. Wo und wie wird beantragt? Formgebunden bei den örtlich zuständigen Forstämtern
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L-E04
Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Existenzen
Förderung von Waldumweltmaßnahmen
Was wird gefördert? Gefördert wird die Waldbewirtschaftung unter den besonderen Anforderungen des Naturschutzes durch Maßnahmen zur Sicherung oder Entwicklung von Lebensräumen, Biotopen und Habitaten im Wald. 1. Waldumweltmaßnahmen gem. Art. 47 der VO (EG) Nr. 1698/2005 - Waldverjüngung durch Pflanzung oder Saat von ausschl. lebensraum- bzw. biotoptypischen Baumarten oder Bodenbearbeitung, - Reduzierung des Anteils von nicht lebensraum- bzw. biotoptypischen Gehölzarten, Erhaltung des Anteils lebensraum- bzw. biotoptypischer Misch- und Begleitbaumarten und/oder Erhaltung bzw. Entwicklung von entsprechenden Waldstrukturen, - Optimierung oder Verbesserung in den Raufußhuhn-Habitaten durch Pflegeeingriffe zur Herstellung lichter Strukturen, - Sicherung bzw. Entwicklung von Strukturelementen und Requisiten in Waldlebensräumen, -biotopen und -habitaten, -Beibehaltung von traditionellen Waldbewirtschaftungsformen zur Sicherung von Waldstrukturen, 2. Waldumweltmaßnahmen mit größerem Investitionsbedarf gem. Art. 49 der VO (EG) Nr. 1698/2005 (Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen). Wer wird gefördert? - Privatwaldbesitzer und juristische Personen des Privatrechts als Besitzer von forstwirtschaftlichen Flächen, - Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz), - kommunale Waldbesitzer und Gemeindeverbände. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn die Maßnahme in einer von der Thüringer Landesforstverwaltung erstellten und vom TMLFUN bestätigten Fachplanung aufgeführt ist und sich der Waldbesitzer freiwillig vertraglich zur Umsetzung der Maßnahme mit einer Mindestlaufzeit von 5 bis 7 Jahren verpflichtet (Auskünfte zur Fachplanung erteilen die zuständigen staatlichen Forstämter), - wenn ein Eigentumsnachweis oder Pachtvertrag mit schriftlicher Einverständniserklärung des Verpächters vorliegt. Nicht förderfähig sind Maßnahmen, die vollständig oder teilweise über den zweiten Arbeitsmarkt bezuschusst werden. Die speziellen Zuwendungsvoraussetzungen sind der Richtlinie zu entnehmen. Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 34/2009
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Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Existenzen
L-E04
Förderung von Waldumweltmaßnahmen
Wie viel wird gefördert? Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt (Festbetragsfinanzierung). Zu 1.: Waldumweltmaßnahmen können max. bis zu 200 EUR je ha und Jahr gefördert werden, zu 2.: Waldumweltmaßnahmen mit größerem Investitionsbedarf nach Punkt 2.2 Buchstabe a) bis e) der Richtlinie werden im Rahmen einer Anteilfinanzierung gefördert. Der Zuschuss beträgt 90% der für die jeweilige Maßnahme nachgewiesenen Kosten. Die Details sind der Richtlinie zu entnehmen. Wo und wie wird beantragt? Formgebunden bei den örtlich zuständigen Forstämtern. Förderanträge zur Auswahl und Belassen von Habitatbäumen sind bis zum 30. Juni des Jahres zu stellen.
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L-E06
Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Existenzen
Steuerentlastungsverfahren für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (sog. Agrardieselvergütung) Was wird gefördert? Steuerentlastungen für Gasölverbräuche sowie Biodiesel- und Pflanzenölverbräuche. Wer wird gefördert? 1. Für begünstigte Gasölverbräuche sind antragsberechtigt: - land- und forstwirtschaftliche Betriebe, - Imkereibetriebe. Lohnbetriebe sind für Gasölverbräuche nicht entlastungsberechtigt. Für im Auftrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bei entlastungsfähigen Arbeiten verbrauchte Gasölmengen können die Lohnbetriebe den jeweiligen Auftraggebern Bescheinigungen ausstellen (Musterbescheinigung ZSA 148). Mit diesen kann der land- und forstwirtschaftliche Betrieb (Auftraggeber) seinerseits für die vom Lohnbetrieb verbrauchten Gasölmengen die Steuerentlastung beantragen. Dies gilt auch für entlastungsfähige Arbeiten, die im Rahmen der Nachbarschaftshilfe ausgeführt werden. 2. Für Biodiesel- und Pflanzenölverbräuche sind antragsberechtigt: - land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, - Lohnbetriebe. Imkereibetriebe sind für Biodiesel- und Pflanzenölverbräuche nicht antragsberechtigt. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind für Biodiesel- und Pflanzenölverbräuche nur antragsberechtigt, wenn Biodiesel vom Betrieb selbst verbraucht wurde. Lohnbetriebe sind für Biodiesel- und Pflanzenölverbräuche nur antragsberechtigt, wenn der Biodiesel für begünstigte Arbeiten in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verbraucht wurde. Voraussetzung für Entlastungsverfahren: - Der Entlastungsabschnitt ist grundsätzlich das Kalenderjahr (Entlastungsjahr). - Die Steuerentlastung ist mit einer Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für die innerhalb eines Kalenderjahres zu begünstigten Zwecken verwendeten Gasölmengen bzw. Biodiesel- und Pflanzenölmengen zu beantragen und selbst zu berechnen. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Entlastung erforderlichen Angaben zu machen. - Die Abgabefrist für Anträge auf Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft endet am 30. September eines Kalenderjahres. Für den Jahresantrag 2009 endet die Abgabefrist am 30. September 2010. Bei Anträgen, die nach dem 30. September 2010 eingehen, kann keine Steuerentlastung mehr gewährt werden. - Die Steuerentlastung wird für voll versteuert bezogenen Dieselkraftstoff (Gasöl), für reinen Biodiesel und für Pflanzenöl gezahlt. Der Begünstigte hat seine Bezugsquittungen vom Händler oder von der Tankstelle aufzubewahren. Rechtsgrundlagen: Die Rechtsgrundlagen für die Agrardieselvergütung sind die § 57 und 67 Abs. 10 Energiesteuergesetz (EnergieStG) und § 103 der Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes (EnergieStV). Am 22. Juli 2009 wurde das Gesetz zur Änderung des Energiesteuergesetzes verkündet (BGBl. I S. 1979). 354
Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Existenzen
L-E06
Steuerentlastungsverfahren für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (sog. Agrardieselvergütung) Zur Verbesserung der Liquidität von Land- und Forstwirten in einem schwierigen konjunkturellem Umfeld wird für das Entlastungsjahr 2009 bei der Steuerentlastung für in der Landund Forstwirtschaft verwendetes Gasöl der Abzug des Selbstbehalts in Höhe von 350 EUR und die Beschränkung des entlastungsfähigen Gasölverbrauchs auf 10.000 Liter pro Betrieb ausgesetzt. Lohnunternehmer sind von den Änderungen nicht unmittelbar betroffen. Bei Verbräuchen auf Forstflächen sind zusätzlich die Regelungen zu „De-minimis“-Beihilfen zu beachten (VO (EG) Nr. 1998/2006). Nähere Informationen hierzu sind dem Informationsblatt „De-minimis“-Beihilfe für Forstbetriebe, landwirtschaftliche Betriebe mit Forstflächen sowie forstwirtschaftliche Lohnbetriebe sowie den Ausfüllhinweisen zu entnehmen. Quelle: Informationen des TMLFUN Wie viel wird gefördert? Entlastungsverfahren - Jahresvergütung 2009: - Der Entlastungssatz für Gasöl beträgt für land- und forstwirtschaftliche Betriebe 214,80 EUR/1.000 Liter. - Der Entlastungsbetrag für reinen Biodiesel beträgt für land- und forstwirtschaftliche Betriebe 182,92 EUR/1.000 Liter. - Der Entlastungsbetrag für Pflanzenöl beträgt für land- und forstwirtschaftliche Betriebe 180 EUR/1.000 Liter. - Gesamtentlastungsbeträge (Entlastungsbetrag Gasöl zzgl. des Entlastungsbetrags Biodiesel zzgl. des Entlastungsbetrags Pflanzenöl) unter 50 EUR je Kalenderjahr werden nicht ausbezahlt. Wo und wie wird beantragt? Alle Antragsteller, denen ein Vordruck zugesandt wurde, können dem Anschreiben hierzu ihr zuständiges Hauptzollamt entnehmen. Fragen zur Zuständigkeit können auch an das Hauptzollamt Stuttgart - Zentralstelle Verbrauchsteuern Agrardieselvergütung Postfach 131061 70068 Stuttgart Tel.: 0711 - 9222251 E-Mail: adler@hzas.bfinv.de gerichtet werden. Neben den Antragsformularen in Papierform bietet die Zollverwaltung als Serviceleistung die Möglichkeit, die Daten des Antrags auf Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft elektronisch an das zuständige Hauptzollamt zu übermitteln.
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Notizen
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Q-A01
Berufliche Aus- und Fortbildung
Gewährung von Zuschüssen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und/oder des Freistaats Thüringen zur Förderung der Weiterbildung, des lebenslangen Lernens sowie der Qualifizierungsberatung (Punkt 2.1 bis 2.4 der Weiterbildungsrichtlinie) Was wird gefördert? Gefördert werden - Projekte zur beruflichen Anpassungsqualifizierung von Thüringer Arbeitnehmern und Inhabern Thüringer Unternehmen und Existenzgründern auf allen Ebenen der Weiterbildung, einschl. der Hochschulweiterbildung sowie zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit von älteren und gering qualifizierten Arbeitnehmern, - Projekte in der beruflichen Aus- und Fortbildung zur - Erschließung von Beschäftigung im Dienstleistungsbereich, - Verbesserung des Zugangs von Frauen zur Weiterbildung und zu Führungspositionen, - besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf, - Entwicklung und Erprobung von Begleitsystemen für individuelles Bildungsmanagement im Rahmen des lebensbegleitenden Lernens, - Umsetzung der Ergebnisse anwendungsorientierter Forschung in betriebliche Weiterbildung, - Vermittlung von Wissen über Innovationen der Personal- und Organisationsentwicklung, - Überführung wissenschaftlicher Erkenntnisse aus der Hochschulforschung in Thüringer Unternehmen. - Projekte in der beruflichen Aus- und Fortbildung mit transnationalem oder interregionalem Bezug zur Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte in Europa, - die Einrichtung und Unterhaltung von Netzwerken der Fachkräftesicherung und Weiterbildungsberatung, an denen der Freistaat ein besonderes Interesse hat, sowie - Ausbildungs- und Qualifizierungsberater, die bei den Dachorganisationen der Wirtschaft, der Gewerkschaft oder einem Spitzenverband der Wohlfahrtspflege in der Beratung von Betrieben tätig werden (siehe Programm Q-J04). Wer wird gefördert? Antragsberechtigt für Weiterbildungsmaßnahmen, Netzwerke sowie innovative Projekte sind Unternehmen und Bildungseinrichtungen, die nicht unter das Thüringer Schulgesetz oder das Thüringer Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft fallen. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn der Antragsteller die notwendigen organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen besitzt und für eine ordnungsgemäße Durchführung und Abrechnung solcher Projekte geeignet ist, - wenn ein Konzept und Finanzierungsplan eingereicht wurde, - wenn das Konzept eine ordnungsgemäße und erfolgreiche Durchführung erwarten lässt insbesondere die Gesamtfinanzierung sichergestellt ist und das Projekt vor Antragstellung noch nicht begonnen wurde. Projekten in der beruflichen Aus- und Fortbildung, auch mit transnationalem und interregionalem Bezug, sowie bei der Einrichtung und Unterhaltung von Netzwerken der Fachkräftesicherung und Weiterbildungsberatung sollen der Antragstellung regelmäßig Teilnehmerwettbewerbe vorausgehen. 357
Q-A01
Berufliche Aus- und Fortbildung
Gewährung von Zuschüssen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und/oder des Freistaats Thüringen zur Förderung der Weiterbildung, des lebenslangen Lernens sowie der Qualifizierungsberatung (Punkt 2.1 bis 2.4 der Weiterbildungsrichtlinie) Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens i. R. der verfügbaren Haushaltsmittel. Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 09/2009 Wie viel wird gefördert? Die Zuwendung des Freistaats Thüringen erfolgt als nicht rückzahlbare Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung. Der Zuschuss darf bei allgemeinen Ausbildungsmaßnahmen zugunsten von kleinen Unternehmen (KMU) 80% der förderfähigen Ausgaben nicht überschreiten, für mittlere Unternehmen sowie zugunsten behinderter und benachteiligter Arbeitnehmer ist er auf max. 70% und für große Unternehmen auf max. 60% begrenzt. Für spezifische Ausbildungsmaßnahmen werden 45% der förderfähigen Ausgaben bei KMU, max. 35% bei mittleren Unternehmen sowie zugunsten behinderter und benachteiligter Arbeitnehmer und max. 25% bei großen Unternehmen gewährt. Innovative Qualifizierungsprojekte und Netzwerke können mit bis zu 75% der förderfähigen Ausgaben mitfinanziert werden. Zuwendungsfähige Ausgaben sind Personalausgaben für die Ausbilder, Sachausgaben und Abschreibungskosten. In begründeten Fällen können Projekte mit wenigen Teilnehmern oder sogar einem Teilnehmer unter Berücksichtigung des Verhältnisses zu einer pädagogisch und wirtschaftlich sinnvollen Teilnehmerzahl anteilig gefördert werden. Näheres wird in den Durchführungsbestimmungen geregelt. Wo und wie wird beantragt? Auf formgebundenen Antragsformularen spätestens 6 Wochen vor Projektbeginn bei der: Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen (GFAW) mbH Warsbergstraße 1 99092 Erfurt Tel.: 0361 - 22230 Fax: 0361 - 222317 E-Mail: servicecenter@gfaw-thueringen.de Internet: http://www.gfaw-thueringen.de
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Q-A02
Berufliche Aus- und Fortbildung
Förderung der beruflichen Erstausbildung - betriebliche Ausbildungsverbünde (Punkt 2.1 der Ausbildungsrichtlinie) Was wird gefördert? Verbundausbildung - Geschäftsstellen Die Ausbildungsverbünde orientieren auf eine verbesserte Qualität der Berufsausbildung unter Berücksichtigung des Fachkräftebedarfs der Thüringer Wirtschaft. Schwerpunkte sind u. a. die Organisation der Zusammenarbeit von Unternehmen einer Region oder Branche in einem Firmenausbildungsverbund zur gemeinsamen Berufsausbildung, die Schaffung von Ausbildungsplätzen in kleinen und mittleren Unternehmen und die Beratung und Information von Ausbildungsplatzbewerbern. Ausbildungsverbünde können Maßnahmeträger der Bund-/Länderprogramme „Zukunftsinitiative Lehrstellen“ (siehe AP-A04) sein. Wer wird gefördert? Antragsberechtigte: Ausbildungsverbünde mit eigener Rechtspersönlichkeit, z. B. juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz bzw. der Handwerksordnung (Kammern). Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn der Antragsteller die notwendigen organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Projekte besitzt bzw. auf Grund seiner Erfahrung und Kompetenz für eine ordnungsgemäße Durchführung und Abrechnung geeignet ist, - wenn die Ausbildungsverbünde ihren Sitz in Thüringen haben und ein Verbund mind. 401 Auszubildende betreut. Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 16/2009 Wie viel wird gefördert? Die Förderung der Geschäftsstellen der Ausbildungsverbünde erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses, max. bis zu 75% der anerkannten tatsächlichen Gesamtausgaben, mind. 25% sind durch den Zuwendungsempfänger als Eigenanteil zu tragen. Förderfähig sind Personal- und Sachausgaben sowie Fahr- und Reisekosten. Details zum Umfang der Förderung sind der Richtlinie und den Durchführungsbestimmungen zu entnehmen.
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Q-A02
Berufliche Aus- und Fortbildung
Förderung der beruflichen Erstausbildung - betriebliche Ausbildungsverbünde (Punkt 2.1 der Ausbildungsrichtlinie) Wo und wie wird beantragt? Auf formgebundenen Antragsformularen 6 Wochen vor Projektbeginn bei der: Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH (GFAW) Warsbergstraße 1 99092 Erfurt Tel.: 0361 - 22230 Fax: 0361 - 222310 Internet: http://www.gfaw-thueringen.de
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Q-A03
Berufliche Aus- und Fortbildung
Förderung der beruflichen Erstausbildung - Überbetriebliche Ergänzungslehrgänge (Punkt 2.2 der Ausbildungsrichtlinie) Was wird gefördert? 1. Überbetriebliche Ergänzungslehrgänge und Lehrgänge zur Vermittlung von Zusatzqualifikationen Die Lehrgänge ergänzen notwendige Inhalte der betrieblichen Ausbildung ab dem 1. Ausbildungsjahr und vermitteln Zusatzqualifikationen ab dem 2. Ausbildungsjahr im Rahmen eines Verbundes, in Betrieben in- und außerhalb eines Verbundes oder Bildungszentrums. 2. Überbetriebliche Lehrunterweisungen im Handwerk Gefördert werden: - anerkannte Lehrgänge im Handwerk der Grundstufe (1. Ausbildungsjahr), - in der Fachstufe (2. - 4. Ausbildungsjahr) in Anlehnung an die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) zugrunde gelegten Richtlinien (siehe Q-A15), - anerkannte Lehrgänge der Stufenausbildung (ST) in Bauberufen, - die Ausgaben für die Unterbringung. Wer wird gefördert? Antragsberechtigt: 1 Ausbildungsverbünde, Bildungseinrichtungen im Einvernehmen mit den Kammern sowie diese selbst als Körperschaften des öffentlichen Rechts. 2. Thüringer Handwerkskammern. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn der Antragsteller die notwendigen organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Projekte besitzt bzw. auf Grund seiner Erfahrung und Kompetenz für eine ordnungsgemäße Durchführung und Abrechnung geeignet ist, - wenn die Ergänzungslehrgänge und Zusatzqualifikationen von der Kammer als solche anerkannt und bestätigt sind, - wenn es sich um Lehrgänge für Jugendliche mit Wohnsitz oder Arbeitsstätte (Ausbildungsvertrag) in Thüringen handelt, - wenn die überbetrieblichen Lehrunterweisungen im Handwerk in Ausbildungseinrichtungen durchgeführt werden, die vom TMWAT und den Handwerkskammern als geeignet anerkannt sind und von den Handwerkskammern mit der Ausbildung beauftragt wurden, - wenn der Maßnahmeträger die Gewähr dafür bietet, dass die Lehrgänge von qualifizierten Ausbildern in geeigneten Räumen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 16/2009
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Q-A03
Berufliche Aus- und Fortbildung
Förderung der beruflichen Erstausbildung - Überbetriebliche Ergänzungslehrgänge (Punkt 2.2 der Ausbildungsrichtlinie) Wie viel wird gefördert? 1. Überbetriebliche Ergänzungslehrgänge und Lehrgänge zur Vermittlung von Zusatzqualifikationen: Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses mit Durchschnittsausgabenwerten pro Teilnehmer und Lehrgangstag. Pro Arbeits- bzw. Ausbildungstag wird ein Festbetrag pro Teilnehmer in Höhe von 23 EUR in kaufmännischen und Dienstleistungs-/Verwaltungsberufen und in Höhe von 26 EUR in gewerblich-technischen Berufen gewährt. Eine Bewilligung unter 1.000 EUR ist ausgeschlossen. Ergänzungslehrgänge können ab dem 1. Ausbildungsjahr und Lehrgänge zur Vermittlung von Zusatzqualifikationen ab dem 2. Ausbildungsjahr gefördert werden. 2. Überbetriebliche Lehrunterweisungen im Handwerk: Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung für Lehrgänge der Grund- und Fachstufen bzw. im Wege der Festbetragsfinanzierung für die Lehrgänge der Stufenausbildung in Bauberufen und für die Unterbringung. Sie wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses ausgereicht. Die Berechnung der Zuschüsse (max. 75%) erfolgt auf der Grundlage der vom Heinz-PiestInstitut für Handwerkstechnik an der Universität Hannover bestätigten bzw. aufgestellten Durchschnittskostenpläne. Die Dauer der Lehrgänge soll nicht mehr als 6 Wochen pro Ausbildungsjahr betragen. Grundstufenlehrgänge sind i. d. R. im 1. Ausbildungsjahr, möglichst jedoch bis zum Ende der ersten Hälfte des 2. Ausbildungsjahres durchzuführen. Details zum Umfang der Förderung sind der Richtlinie und den Durchführungsbestimmungen zu entnehmen. Wo und wie wird beantragt? Auf formgebundenen Antragsformularen 6 Wochen vor Projektbeginn bei der: Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH (GFAW) Warsbergstraße 1 99092 Erfurt Tel.: 0361 - 22230 Fax: 0361 - 222310 Internet: http://www.gfaw-thueringen.de Zusätzliche Bestimmungen für die Antragstellung sind der Richtlinie zu entnehmen.
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Q-A04
Berufliche Aus- und Fortbildung
Förderung der beruflichen Erstausbildung - Ausbildungsplatzförderung besonderer Zielgruppen: Insolvenzlehrlinge und schwervermittelbare Jugendliche (Punkt 2.3 der Ausbildungsrichtlinie) Was wird gefördert? Um Jugendlichen, deren Ausbildungsbetrieb in Insolvenz gegangen ist, die Fortsetzung der Ausbildung zu sichern und schwervermittelbaren Jugendlichen eine betriebliche Ausbildung zu ermöglichen, erhalten Unternehmen, die diese Jugendlichen einstellen, eine Förderung. Dabei handelt es sich um die Einstellung von Insolvenzlehrlingen, die im Zusammenhang mit - der Beantragung bzw. Eröffnung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens, - der Beantragung, Eröffnung oder Abweisung (§ 26 Insolvenzordnung) eines Insolvenzverfahrens, - einem laufenden Liquidationsverfahren, - einer Betriebsstilllegung oder -schließung, - dem Wegfall der Ausbildungsberechtigung ihren Ausbildungsbetrieb verloren haben und von einem anderen Unternehmen eingestellt werden bzw. ihre Ausbildung in einer außerbetrieblichen Bildungseinrichtung fortführen (Ausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) bzw. der Handwerksordnung [HwO]) und schwervermittelbaren Jugendlichen ohne Schulabschluss und/oder sozialen, gesundheitlichen bzw. körperlichen Problemen, die unmittelbar vor ihrer Einstellung eine individuelle Berufsweg- und Hilfeplanung erhalten sowie ein Projekt absolviert haben, das auf die Ausbildung vorbereitet hat. Wer wird gefördert? Antragsberechtigte: für Insolvenzlehrlinge: Ausbildungsunternehmen mit Ausbildungsstätte in Thüringen, in Ausnahmefällen außerbetriebliche Bildungseinrichtungen mit Sitz in Thüringen, für schwervermittelbare Jugendliche: Ausbildungsunternehmen mit Ausbildungsstätte in Thüringen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Berufsausbildungsverhältnisse mit Ehegatten oder Verwandten ersten und zweiten Grades. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn keine Förderung nach dem „Ausbildungsbonus“ der Agentur für Arbeit erfolgt, - wenn der Antragsteller die notwendigen organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Projekte besitzt bzw. auf Grund seiner Erfahrung und Kompetenz für eine ordnungsgemäße Durchführung und Abrechnung geeignet ist, - wenn die Insolvenzlehrlinge ihren Hauptwohnsitz in Thüringen haben, - wenn bei Zuwendungen an eine außerbetriebliche Bildungseinrichtung die zuständige Arbeitsagentur bzw. der Träger der Grundsicherung sowie die Kammer bestätigen, dass eine Vermittlung in ein betriebliches Ausbildungsverhältnis nicht möglich ist und darüber eine Bescheinigung ausstellen, - wenn die schwervermittelbaren Jugendlichen bei Ausbildungsbeginn das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und ihren Hauptwohnsitz in Thüringen haben. 363
Q-A04
Berufliche Aus- und Fortbildung
Förderung der beruflichen Erstausbildung - Ausbildungsplatzförderung besonderer Zielgruppen: Insolvenzlehrlinge und schwervermittelbare Jugendliche (Punkt 2.3 der Ausbildungsrichtlinie) Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 16/2009 Wie viel wird gefördert? Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbare Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt. Eine Bewilligung unter 250 EUR ist ausgeschlossen. Insolvenzlehrlinge: die Berechnung des Zuschusses je förderfähigen Ausbildungsplatz erfolgt entsprechend der Restausbildungszeit gem. Ausbildungsvertrag bzw. bis zum Abschluss der Prüfung, für Ausbildungsunternehmen: Arbeitgeberausgaben für die Sozialversicherung und die Umlage gem. Lohnfortzahlungsgesetz, förderfähig sind bis zu 12 Monate der verbleibenden Ausbildungszeit (Restausbildungszeit) in dem Unternehmen, das den Lehrling einstellt. Pro Monat wird ein Betrag in Höhe von bis zu 250 EUR gewährt. Der max. Zuschuss beträgt 3.000 EUR. für außerbetriebliche Ausbildung: Die monatliche Förderung umfasst als Festbetrag max. 500 EUR in kaufmännischen und Dienstleistungs-/Verwaltungsberufen und max. 550 EUR in gewerblich-technischen Berufen pro Auszubildenden. Schwervermittelbare Jugendliche: Arbeitgeberausgaben für die Sozialversicherung und die Umlage gem. Lohnfortzahlungsgesetz, max. 2.000 EUR für die gesamte Ausbildungszeit. Wo und wie wird beantragt? Insolvenzlehrlinge: - für Ausbildungsbetriebe auf formgebundenen Antragsformularen vor Abschluss des Ausbildungsvertrages über die örtlich zuständige IHK bzw. HWK (siehe Adressenverzeichnis), von dort wird der Antrag an die GFAW weitergeleitet, - für außerbetriebliche Bildungseinrichtungen auf formgebundenen Antragsformularen direkt an die GFAW, Schwervermittelbare Arbeitslose mit entsprechenden fachlichen Stellungnahmen bei der: Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH (GFAW) Warsbergstraße 1 99092 Erfurt Tel.: 0361 - 22230 Fax: 0361 - 222310 Internet: http://www.gfaw-thueringen.de
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Q-A05
Berufliche Aus- und Fortbildung
Praxisnahe Berufsorientierung und -vorbereitung (Berufsvorbereitungsrichtlinie)
Was wird gefördert? Gefördert werden Maßnahmen der praxisnahen Berufsorientierung und -vorbereitung zur Unterstützung des lebensbegleitenden Lernens und zur Verbesserung der Berufswahlkompetenzen. Dadurch soll der zielgenaue Übergang von der Schule in die berufliche Ausbildung verbessert, die Abbrecherquote in der Berufsausbildung minimiert und die Beschäftigungsfähigkeit weiter entwickelt werden: Zielgruppen: a) Jugendliche ab Klassenstufe 7 der Regel- und Förderschulen, b) Jugendliche ab Klassenstufe 8 der Gymnasien, c) Jugendliche ohne Schulabschluss bzw. Jugendliche mit Schulabschluss, aber ohne Berufsreife mit Wohnsitz in Thüringen. Zuwendungsfähig sind Projekte zur: - Entwicklung von Systemen und Strategien für lebenslanges Lernen und Begleitsystemen beim Übergang Schule/Beruf, - beruflichen Orientierung Jugendlicher und zur Unterstützung lernbeeinträchtigter, lernbehinderter und psychosozial beeinträchtigter Jugendlicher, - praxisorientierten Berufs- und Studienwahlvorbereitung, - Vermeidung von Schulversagen und des Schulabbruchs beim Übergang Schule/Berufsausbildung, - Vermeidung von Ausbildungsabbrüchen durch gezielte und praktische Vorbereitung auf die Anforderungen von Ausbildungsberufen, praxisorientierte Projektarbeit Schule/Wirtschaft und Schule/Hochschule, - maßnahmeunabhängigen Integration und berufsvorbereitenden Bildungsbegleitung außerhalb der Schulsozialarbeit an berufsbildenden Schulen sowie an allen anderen Schulen, - Begabtenförderung. Weitere Projekte zur Erprobung neuer Ansätze siehe Richtlinie. Zur fachlichen Auswahl geeigneter Konzeptionen kann der Bewilligung regelmäßig ein Teilnehmerwettbewerb vorausgehen. Wer wird gefördert? Antragsberechtigt sind: a) öffentlich-rechtliche und private Bildungseinrichtungen, die nicht unter das Thüringer Schulgesetz (ThürSchG) oder das Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (ThürSchfTG) fallen, b) sonstige Unternehmen und Einrichtungen des privaten Rechts. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn der Antragsteller einen Sitz bzw. eine Betriebsstätte in Thüringen hat, - wenn der Antragsteller die notwendigen organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Projekte besitzt, 365
Q-A05
Berufliche Aus- und Fortbildung
Praxisnahe Berufsorientierung und -vorbereitung (Berufsvorbereitungsrichtlinie)
- wenn ein Konzept und ein Finanzierungsplan eingereicht wurde, - wenn das Konzept eine ordnungsgemäße und erfolgreiche Durchführung erwarten lässt und die Gesamtfinanzierung gesichert ist, - wenn das Projekt vor Antragstellung noch nicht begonnen wurde. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht. Hinweis: Die Richtlinie ist bis zum 31.12.2013 befristet. Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 14/2011 Wie viel wird gefördert? Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Die Höhe kann bis zu 75% der anerkannten zuschussfähigen Ausgaben betragen. Insgesamt darf die öffentliche Förderung 100 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten. Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben sowie Abschreibungskosten. Eine Bewilligung unter 1.000 EUR ist ausgeschlossen. Die Fördermaßnahmen werden durch den Zuwendungsgeber einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 23 ThürLHO unterzogen. Wo und wie wird beantragt? Antragstellung 6 Wochen vor Projektbeginn bei der: Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH (GFAW) Warsbergstraße 1 99092 Erfurt Tel.: 0361 - 22230 Fax: 0361 - 2223182 Internet: http://www.gfaw-thueringen.de
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Q-A06
Berufliche Aus- und Fortbildung
Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und/oder Freistaats Thüringen zur Verbesserung des Zugangs zur Beschäftigung und zur Förderung der beruflichen Integration (Integrationsrichtlinie) Was wird gefördert? Gefördert wird die Durchführung von Projekten zur beruflichen Integration, zur Stärkung der Beschäftigungsfähigkeit, zur Steigerung der Anpassungsfähigkeit sowie zur Nutzung der sich aus dem sozialen, technischen und wirtschaftlichen Wandel ergebenden Beschäftigungspotenziale. Hierzu gehören auch modellhafte Projekte und die Unterstützung der Netzwerkarbeit von Entwicklungspartnerschaften einschl. transnationaler und interregionaler Partnerschaften. Besondere Bedeutung haben die Handlungsfelder: - Lebensbegleitendes Lernen, - Bildung für nachhaltige Entwicklung, - Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit, - Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit durch Integration in Qualifizierung und Beschäftigung, - Eingliederung von Benachteiligten, insbesondere von Menschen mit Behinderungen, Migranten und benachteiligten Jugendlichen sowie Nicht-Leistungsempfängern nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II und III, - Erhöhung der Frauenerwerbsquote und der Chancengleichheit, - Initiativen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf, - Bekämpfung der Benachteiligung am Arbeitsmarkt. Geförderte Projekte bzw. Projektelemente im Einzelnen sind der Richtlinie zu entnehmen. Wer wird gefördert? Antragsberechtigt sind natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, die entsprechende Projekte der Arbeitsförderung durchführen. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn der Antragsteller einen Sitz oder eine Betriebsstätte in Thüringen hat, - wenn die Teilnehmer ihren Wohnsitz in Thüringen haben, - wenn bei Einstellungszuschüssen mit dem Arbeitnehmer ein unbefristetes sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet wird, welches mind. den tariflichen Vereinbarungen oder ortsüblichen Bedingungen entspricht, und das mind. 12 Monate bestehen bleibt, - wenn die Gesamtfinanzierung des Vorhabens sichergestellt ist, - wenn der Antragsteller die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung und Abrechnung des Projektes bietet. Die Zuwendung ist gegenüber anderen öffentlichen Mitteln nachrangig. Auf die Gewährung besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens i. R. der verfügbaren Haushaltsmittel. Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 36/2007
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Q-A06
Berufliche Aus- und Fortbildung
Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und/oder Freistaats Thüringen zur Verbesserung des Zugangs zur Beschäftigung und zur Förderung der beruflichen Integration (Integrationsrichtlinie) Wie viel wird gefördert? Die Zuwendung erfolgt i. R. einer Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den Personal- und Sachausgaben im Wege der Anteilfinanzierung. Die Höhe der Förderung beträgt i. d. R. bis zu 75% der förderfähigen Ausgaben. Projekte mit transnational oder interregional vernetzten Entwicklungspartnerschaften können bis zu 85% gefördert werden. Zuschüsse zu Lohnkosten können bis zu 50% und bei Arbeitnehmern mit Behinderungen bis zu 60% des Bruttolohnes, höchstens jedoch 12.500 EUR, betragen und sind auf 12 Monate begrenzt. Wo und wie wird beantragt? Auf formgebundenen Anträgen spätestens 6 Wochen vor Beginn der zu fördernden Maßnahme bei der: Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen (GFAW) mbH Warsbergstraße 1 99092 Erfurt Tel.: 0361 - 22230 Fax: 0361 - 222317 E-Mail: servicecenter@gfaw-thueringen.de Internet: http://www.gfaw-thueringen.de
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Q-A07
Berufliche Aus- und Fortbildung
Förderung von Maßnahmen der Fortbildung von Mitarbeitern in sozialen Tätigkeitsfeldern Was wird gefördert? - Maßnahmen der Fortbildung mit wesentlichen sozialpädagogischen Inhalten für hauptamtliche Fachkräfte in Sozialstationen, Hospizen, der Behindertenhilfe, der Altenhilfe, der Jugendhilfe, der Familienhilfe, der häuslichen Pflege und in sozialen Beratungsdiensten, wenn diese zu einer Vertiefung und Spezifizierung der für die Tätigkeit notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Fachkräfte führen, - Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für hauptamtliche Fachkräfte im Rahmen von Modellversuchen. Wer wird gefördert? Freie und öffentliche Träger. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn grundsätzlich die Teilnehmerzahl pro Veranstaltung 15 nicht unterschreitet, - wenn die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben für die Fortbildungsmaßnahme bei freien Trägern 1.250 EUR und bei öffentlichen Trägern 2.000 EUR übersteigen, - wenn die Maßnahmen vorrangig in Thüringen stattfinden, - wenn ein Teilnehmerbeitrag zu den zuwendungsfähigen Ausgaben geleistet wird. Der Träger soll die geplante Maßnahme bis zum 30. November des Vorjahres mit einer Kostenkalkulation beim Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit anzeigen. Quelle: Fördergrundsätze des TMFSG Wie viel wird gefördert? Zuwendungsfähige Ausgaben sind: - Honorare für Bildungsreferenten auf der Grundlage einer verbindlichen Honorarstaffelung, - Unterkunft und Fahrkosten für Referenten und sonstige Mitarbeiter nach den Regelungen des Thüringer Reisekostengesetzes, - notwendige, angemessene Sachausgaben. Die Höhe der Zuwendung soll grundsätzlich 80% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht übersteigen. Kosten für Verpflegung und Unterkunft sowie Reisekosten der Teilnehmer sind nicht zuwendungsfähig.
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Q-A07
Berufliche Aus- und Fortbildung
Förderung von Maßnahmen der Fortbildung von Mitarbeitern in sozialen Tätigkeitsfeldern Wo und wie wird beantragt? Auf formgebundenen Antragsformularen spätestens 8 Wochen vor Beginn der Maßnahme beim: Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit Referat 42 Werner-Seelenbinder-Straße 6 99096 Erfurt Tel.: 0361 - 3798422 Dem Antrag ist eine ausführliche Konzeption zur geplanten Maßnahme beizufügen, die folgende Angaben enthalten soll: - Anliegen und Zielsetzung der Maßnahme, - inhaltlicher und organisatorischer Ablauf, - Teilnehmerkreis, - Qualifikation der Referenten, - Kosten- und Finanzierungsplanung mit entsprechenden Erläuterungen. Soweit es sich bei Trägern um regionale Maßnahmen der Jugendhilfe oder im Rahmen der Sozialhilfe handelt, die auf den Bereich einer Kommune beschränkt sind, ist dem Antrag eine Stellungnahme des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bzw. des örtlichen Sozialhilfeträgers beizufügen.
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Q-A08
Berufliche Aus- und Fortbildung
Weiterbildungsstipendium und Aufstiegsstipendium der Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung (SBB) Was wird gefördert? Weiterbildungsstipendium: Förderfähig sind anspruchsvolle berufsbegleitende Weiterbildungen für Berufseinsteiger wie - Maßnahmen zum Erwerb fachbezogener beruflicher Qualifikationen, - Vorbereitungskurse auf Prüfungen der beruflichen Aufstiegsfortbildung, z. B. Meister/-in, Techniker/-in, Betriebswirt/-in, Fachwirt/-in, Fachkaufmann/Fachkauffrau, - Seminare zum Erwerb fachübergreifender und sozialer Kompetenzen, z. B. Fremdsprachen, EDV, Rhetorik, Mitarbeiterführung, Konfliktmanagement, - Berufsbegleitende Studiengänge, die auf der Ausbildung oder der Berufstätigkeit aufbauen. Aufstiegsstipendium: Mit Unterstützung eines Aufstiegsstipendiums können beruflich Begabte ein Erststudium in Vollzeit oder berufsbegleitend an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule aufnehmen, das zu einem Bachelor-, Diplom-, Magisterabschluss oder Staatsexamen führt. Das Programm ist Teil der Qualifizierungsinitiative der Bundesregierung „Aufstieg durch Bildung“. Maßnahmen im Rahmen der Begabtenförderung berufliche Bildung und des Aufstiegsstipendiums können auch an geeigneten Einrichtungen im EU-Ausland und der Schweiz absolviert werden. Wer wird gefördert? Zielgruppen: - Begabtenförderung berufliche Bildung: qualifizierte Absolventen einer dualen Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) oder einer Ausbildung in einem bundesgesetzlich geregelten Fachberuf im Gesundheitswesen, - Aufstiegsstipendium: hochmotivierte und besonders talentierte Absolventinnen und Absolventen einer Berufsausbildung mit mind. 2-jähriger Berufserfahrung. Nicht in die Begabtenförderung aufgenommen werden können Studierende in Vollzeit, Hochschulabsolventen und Geringfügig Beschäftigte. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn für Maßnahmen in der Begabtenförderung der Antragsteller beschäftigt oder arbeitsuchend und zum Aufnahmezeitpunkt jünger als 25 Jahre ist (bestimmte Anrechnungszeiten gem. der Richtlinie sind möglich, Altersgrenze 28 Jahre); für das Aufstiegsstipendium besteht dagegen keine Altersbegrenzung, - wenn die Qualifizierung nachgewiesen wird durch: - das Ergebnis der Berufsabschlussprüfung mit mind. 87 Punkten/Durchschnittsnote 1,9 oder besser oder - durch besonders erfolgreiche Teilnahme an einem überregionalen beruflichen Leistungswettbewerb oder - durch begründeten Vorschlag eines Betriebes oder der Berufsschule, 371
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Berufliche Aus- und Fortbildung
Weiterbildungsstipendium und Aufstiegsstipendium der Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung (SBB) - wenn die Durchführung von Bildungsmaßnahmen im Ausland nach Art und Inhalt für das Erreichen des Qualifizierungszieles erforderlich ist, - wenn mit der Maßnahme vor Antragstellung noch nicht begonnen wurde. Weitere Bestimmungen sind den Richtlinien zu entnehmen. Stipendieninformationen zu dualen Berufen und Gesundheitsfachberufen siehe SBB-Website. Ein Rechtsanspruch auf die Aufnahme in die Förderung besteht nicht. Die Gewährung der Zuwendung steht unter Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel. Quelle: Informationen der Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung (SBB) Wie viel wird gefördert? Weiterbildungsstipendium: Nicht rückzahlbare Zuschüsse zu den Kosten wie Maßnahme-, Fahr- und Aufenthaltskosten. Die Maßnahmekosten sind in Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten förderfähig. Die Höhe der Förderung pro Stipendiat soll innerhalb eines Kalenderjahres i. d. R. 1.700 EUR nicht übersteigen. Förderhöchstbetrag in 3 Förderjahren 5.100 EUR. Der Stipendiat trägt einen Eigenanteil in Höhe von 10% der förderfähigen Kosten pro Maßnahme, höchstens jedoch einen Betrag von 180 EUR pro Förderjahr. Die Förderdauer beträgt 3 Jahre (Aufnahmejahr plus 2 Kalenderjahre). Die Anrechnungsfähigkeit der Zeiten wird auf höchstens 3 Jahre begrenzt. Aufstiegsstipendium: Studierende im Vollzeitstudium: monatlich 750 EUR. Zusätzlich wird eine Betreuungspauschale für Kinder unter 10 Jahren gewährt. Die Förderung erfolgt als Pauschale und damit einkommensunabhängig. Studierende in einem berufsbegleitenden Studiengang können innerhalb eines Kalenderjahres 1.700 EUR erhalten. Wo und wie wird beantragt? Antragstellung für: Maßnahmen der Begabtenförderung bei der jeweils zuständigen IHK oder HwK. Für den Berufsbereich der bundesgesetzlich geregelten Fachberufe im Gesundheitswesen (siehe Richtlinie des BMBF) und Bildungsmaßnahmen im Ausland im Einzelfall ist die zuständige Stelle die: Stiftung Begabtenförderungswerk berufliche Bildung gGmbH (SBB) Lievelingsweg 102-104 53119 Bonn Tel.: 0228 - 629310 Fax: 0228 - 6293111 E-Mail: aufstieg@sbb-stipendien.de Internet:http://www.sbb-stipendien.de
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Q-A08
Berufliche Aus- und Fortbildung
Weiterbildungsstipendium und Aufstiegsstipendium der Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung (SBB) Für das Aufstiegsstipendium führt die Stiftung Begabtenförderungswerk ein dreistufiges Auswahlverfahren durch: Online-Bewerbung, Kompetenz-Check, Auswahlgespräche. Aufnahmetermine gibt es jeweils zum Sommer- und Wintersemester (siehe Website).
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Q-A09
Berufliche Aus- und Fortbildung
Berufliche Weiterbildung im Ausland
Was wird gefördert? Junge Fachkräfte sollen Berufserfahrung bei ausländischen Unternehmen und Institutionen sammeln, um Schlüsselqualifikationen, Mobilität, Flexibilität, Toleranz, Fremdsprachenkenntnisse und Teamfähigkeit zu verbessern. Die internationale Qualifizierung sowie die Vertiefung und Ergänzung fachlicher Ausbildungsinhalte sollen gefördert und die fremdsprachlichen und interkulturellen Kompetenzen verbessert werden. Austausch- und Stipendienprogramme: 1. weltweit, 2. in Amerika, 3. in Europa, 4. in Asien/Pazifik, 5. in Entwicklungs- und Transformationsländern, 6. für Fach- und Führungskräfte der beruflichen Bildung. Wer wird gefördert? In Abhängigkeit vom jeweiligen Programm: - Berufstätige, Fachkräfte mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung, - Studenten mit abgeschlossener Berufsausbildung, - Absolventen des Grundstudiums, - immatrikulierte Fachhochschulstudenten, - Auszubildende und Ausbilder. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn die Fachkräfte über Praxiserfahrung von mind. einem Jahr verfügen sowie über Kenntnisse in der jeweiligen Landessprache; gute Englischkenntnisse werden vielfach vorausgesetzt, - wenn die Aufnahmebedingungen, die in den Programmbeschreibungen enthalten sind, erfüllt werden, - wenn der Einzelne in hohem Maße Eigeninitiative bei der Suche nach einem Praktikumsplatz leistet. Quelle: Informationsmaterial von Internationale Weiterbildung und Entwicklung gGmbH - InWEnt Wie viel wird gefördert? In Abhängigkeit vom jeweiligen Programm können teilweise Zuschüsse gezahlt werden für: sprachliche Vorbereitung, Reise- und Versicherungskosten, Programm vor Ort, Vor- und Nachbereitungsseminare; darüber hinaus sind Darlehen möglich. In jedem Fall haben sich die Teilnehmer mit Eigenmitteln zu beteiligen.
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Q-A09
Berufliche Aus- und Fortbildung
Berufliche Weiterbildung im Ausland
Wo und wie wird beantragt? Informationen und Programmauskünfte bei der: Informations- und Beratungsstelle (IBS) Internationale Weiterbildung und Entwicklung gGmbH Friedrich-Ebert-Allee 40 53113 Bonn Tel.: 0228 - 44600 Fax: 0228 - 44601766 E-Mail: ibs@invent.org Internet: http://www.inwent.org InWEnt gGmbH Regionales Zentrum Thüringen Regierungsstraße 57 99084 Erfurt Tel.: 0361 - 645470 Fax: 0361 - 6454720
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Q-A10
Berufliche Aus- und Fortbildung
Bildungskredit
Was wird gefördert? Zur Unterstützung von Studierenden sowie Schüler/innen in fortgeschrittenen Ausbildungsphasen wird ein zeitlich befristeter, zinsgünstiger Kredit gewährt, der unabhängig vom Vermögen und Einkommen der Eltern und neben dem BAföG-Darlehen in Anspruch genommen werden kann. Der Bildungskredit dient bei nicht nach dem BAföG geförderten Auszubildenden der Sicherung und Beschleunigung der Ausbildung, bei nach dem BAföG geförderten Auszubildenden der Finanzierung von außergewöhnlichem, nicht durch das BAföG erfasstem Aufwand, wie z. B. besonderen Studienmaterialien, Exkursionen oder Schulgebühren. Der Bildungskredit kann auch für den Besuch einer ausländischen Ausbildungsstätte gewährt werden, wenn dieser dem Besuch einer inländischen Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang auch ein Praktikum im Ausland möglich. Wer wird gefördert? In- und ausländische Studierende sowie Schüler und Schülerinnen, sofern sie volljährig sind und zu einer der in § 8 BAföG benannten Gruppen gehören. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn Studierende die Zwischenprüfung ihres Studiengangs bestanden haben, - wenn Studierende den ersten Teil eines Konsekutiv-Studiengangs erfolgreich abgeschlossen haben, ein Master- bzw. Magisterstudium oder ein postgraduales Diplomstudium betreiben, ein Zusatz-, Ergänzungs- oder Aufbaustudium absolvieren und bereits über einen Abschluss in einem grundständigen Studiengang verfügen oder eine schriftliche Erklärung der Ausbildungsstätte vorlegen, aus der hervorgeht, dass in dem Studiengang eine Zwischenprüfung nicht vorgesehen ist und der Studierende die üblichen Leistungen mind. der ersten beiden Ausbildungsjahre erbracht haben, - wenn Schüler in den beiden letzten Jahren ihrer Ausbildung bereits über einen berufsqualifizierenden Abschluss verfügen oder diesen mit dem erfolgreichen Abschluss ihrer gegenwärtigen schulischen Ausbildung erlangen werden, - wenn es sich um Ausbildungen an Ausbildungsstätten handelt, die auch im Rahmen des BAföG anerkannt sind. Die einzelnen Bestimmungen sind beim Bundesverwaltungsamt erhältlich. Ein Rechtsanspruch auf den Bildungskredit besteht nicht. Quelle: Informationsmaterial des Bundesverwaltungsamtes
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Q-A10
Berufliche Aus- und Fortbildung
Bildungskredit
Wie viel wird gefördert? Der Bildungskredit wird monatlich im Voraus in gleich bleibenden Raten von wahlweise 100, 200 oder 300 EUR ausgezahlt. Innerhalb eines Ausbildungsabschnittes können bis zu 24 Monatsraten, max. 7.200 EUR, bewilligt werden. Auf Antrag kann die Zahl der Monatsraten beschränkt werden, die Kreditsumme muss jedoch mind. 1.000 EUR betragen. Der Kredit ist vom Tag der Auszahlung an zu verzinsen. Als Zinssatz gilt die European Interbank Offered Rate (EURIBOR) mit einer Laufzeit von 6 Monaten jeweils zum 1. April sowie zum 1. Oktober zuzügl. eines Aufschlags von 1% pro Jahr. Bis zum Beginn der Rückzahlung werden die Zinsen ohne Antrag gestundet. Der Kredit ist für 4 Jahre - beginnend mit der ersten Fälligkeit - tilgungsfrei. Nach Ablauf der tilgungsfreien Zeit ist er monatlich in Raten von 120 EUR zurückzuzahlen. Der Kredit kann auch jederzeit ganz oder teilweise zurückgezahlt werden. Wo und wie wird beantragt? Antragstellung online unter http://www.bildungskredit.de oder schriftlich an das: Bundesverwaltungsamt (BVA) Abt. IV 4, Bildungskredit Eupener Straße 125 50933 Köln Bildungskredit Hotline Tel.: 022899 - 3584492 Fax: 022899 - 3584850 E-Mail: bildungskredit@bva.bund.de Internet: http://www.bundesverwaltungsamt.de Das Bundesverwaltungsamt erteilt bei Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen einen Bewilligungsbescheid, der den Auszubildenden berechtigt, einen Kreditvertrag mit der KfW abzuschließen. Die Auszahlung erfolgt direkt durch die KfW. Informationen zur Kreditbewilligung erteilt: KfW Privatkundenbank / KfW Kommunalbank Abt. Bildungsförderung 53170 Bonn Infocenter zum Programm: Tel.: 01801 - 242421 E-Mail: bildungskredit@kfw.de Internet: http://www.kfw-foerderbank.de
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Q-A11
Berufliche Aus- und Fortbildung
BAföG-Bankdarlehen
Was wird gefördert? Im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) wird zur Unterstützung Studierender während der Ausbildung ein Darlehen gewährt, das über die BAföG-Förderung mittels Zuschuss/Staatsdarlehen hinaus geht: - für eine Studienverlängerung, die durch einen Ausbildungsabbruch oder einen Fachrichtungswechsel bedingt ist, - für die Vorbereitung auf die Wiederholung der Abschlussprüfung nach Ablauf der Förderungshöchstdauer, - für eine Hilfe zum Studienabschluss, - in speziellen Fällen für eine weitere Ausbildung (Zweitstudium). Wer wird gefördert? Studenten und Auszubildende an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen. Hinweis: Der Gesetzgeber kann den Kreis der Berechtigten ändern. Fragen zum Kreis der Berechtigten beantwortet das für den Antragsteller zuständige Amt für Ausbildungsförderung. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn der Antragsteller bei Beginn des Ausbildungsabschnitts noch keine 30 Jahre alt ist, - wenn der Antrag auf ein Darlehen spätestens einen Monat vor dem Festschreibungstermin vorliegt. Quelle: Informationsmaterial der KfW KfW Privatkundenbank / KfW Kommunalbank Wie viel wird gefördert? Das Darlehen wird in monatlichen Raten während der Ausbildung im Voraus gezahlt und benötigt keine Sicherheiten. Der Zinssatz ist variabel und richtet sich nach dem 6-Monats-EURIBOR (European Interbank Offered Rate). Halbjährlich zum 1. April und 1. Oktober wird der Zinssatz an die aktuellen Konditionen angepasst. Die Zinsrechnung beginnt am Tag nach der Auszahlung des Darlehens. Mit Beginn der Rückzahlung werden die Zinsen dann aus den monatlichen Zahlungen beglichen (Annuitätenprinzip). Ab Beginn der Rückzahlung kann bei der KfW jeweils zum 1. April oder 1. Oktober eines jeden Jahres die Festschreibung des Zinssatzes für die Restlaufzeit, längstens jedoch für 10 Jahre, beantragt werden. Die Bank macht dann ein individuelles Angebot. Die Rückzahlung erfolgt in gleich bleibenden monatlichen Raten ab 105 EUR bis zu 22 Jahre. Weitere Bestimmungen zur Tilgung und zum Rückzahlungsaufschub sind bei der KfW zu erfragen.
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Q-A11
Berufliche Aus- und Fortbildung
BAföG-Bankdarlehen
Wo und wie wird beantragt? Ansprechpartner für die Beantragung und Bewilligung des BAföG-Bankdarlehens ist das für den Studenten zuständige Amt für Ausbildungsförderung. Zuständig für Thüringen: Thüringer Landesverwaltungsamt Weimarplatz 4 99423 Weimar Tel.: 0361 - 37737232 Fax: 0361 - 37737190 Darlehen und Informationen erteilt die: KfW Privatkundenbank / KfW Kommunalbank Abt. Bildungsförderung 53170 Bonn Infocenter zum Programm: Tel.: 01801 - 242421 Internet: http://www.kfw-foerderbank.de
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Q-A12
Berufliche Aus- und Fortbildung
Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Meister-BAföG)
Was wird gefördert? Die berufliche Aufstiegsfortbildung wird finanziell unterstützt und Existenzgründungen werden erleichtert, grundsätzlich in allen Berufsbereichen, einschl. für Altenpfleger und Erzieher, und unabhängig davon, in welcher Form sie durchgeführt wird: Vollzeit, Teilzeit, schulisch, außerschulisch, mediengestützt oder als Fernunterricht. Förderfähig ist die Teilnahme an Meisterkursen oder anderen Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger im In- und EU-Ausland, die gezielt auf entsprechende anerkannte Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), der Handwerksordnung (HwO) oder auf vergleichbare Abschlüsse vorbereiten. Wer wird gefördert? Antragsberechtigte: Deutsche, bestimmte Gruppen von bevorrechtigten Ausländerinnen, Ausländer z. B. aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger, die sich bereits 3 Jahre rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben. Kreis der Antragsberechtigten: Handwerker und andere Fachkräfte, die sich auf einen Fortbildungsabschluss zu Handwerks- oder Industriemeistern, Technikern, Fachkaufleuten, Fachkrankenpflegern, Betriebsinformatikern, Programmierern, Betriebswirten oder eine vergleichbare Qualifikation vorbereiten. Eine Altersgrenze besteht nicht. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn die Antragsteller über eine nach dem BBiG oder der HwO anerkannte, abgeschlossene Erstausbildung oder einen vergleichbaren Berufsabschluss verfügen, - wenn die Antragsteller noch nicht über eine berufliche Qualifikation verfügen, die dem angestrebten Fortbildungsabschluss mind. gleichwertig ist (z. B. Hochschulabschluss), - wenn weitere persönliche, qualitative und zeitliche Anforderungen erfüllt sind. Auf die Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) besteht ein individueller Rechtsanspruch. Quelle: Informationsmaterial des BMBF
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Q-A12
Berufliche Aus- und Fortbildung
Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Meister-BAföG)
Wie viel wird gefördert? Die Förderung besteht aus einem Zuschussanteil (rückzahlungsfrei) und einem Darlehensanteil. Teilnehmer von Vollzeit-Fortbildungsmaßnahmen erhalten einen Unterhaltsbeitrag zur Finanzierung des Lebensunterhalts. Seine Höhe ist abhängig von Einkommen, Vermögen und Familienstand. Für Teilzeitmaßnahmen werden keine Unterhaltsbeiträge gewährt. Förderungsdauer: Vollzeitform bis zu 24 Kalendermonate, in Teilzeitform bis 48 Kalendermonate (Förderhöchstdauer). Monatlicher Unterhaltsbeitrag bis zu: - 697 EUR für Alleinstehende ohne Kind (davon 238 EUR Zuschuss/459 EUR Darlehen), - 907 EUR für Alleinstehende mit einem Kind (343 EUR Zuschuss/564 EUR Darlehen), - 912 EUR für Verheiratete (238 EUR Zuschuss/674 EUR Darlehen), - 1.122 EUR für Verheiratete mit einem Kind (343 EUR Zuschuss/779 EUR Darlehen), - 1.332 EUR für Verheiratete mit 2 Kindern (448 EUR Zuschuss/884 EUR Darlehen). Für jedes weitere Kind erhöht sich der Darlehensanteil auf 210 EUR und wird zu 50% als Zuschuss geleistet. Alleinerziehende können darüber hinaus einen monatlichen Zuschuss zu den notwendigen Kosten der Kinderbetreuung in Höhe von 113 EUR (pauschal ohne Kostennachweis) erhalten. Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren: Maßnahmebeitrag in Höhe der tatsächlich anfallenden Gebühren, höchstens jedoch 10.226 EUR. Er besteht aus einem Zuschuss in Höhe von 30,5%, im Übrigen aus einem zinsgünstigen Bankdarlehen. Die Darlehen für den Unterhalts- und für den Maßnahmebeitrag sind während der Fortbildung und während einer anschließenden Karenzzeit von 2 Jahren (längstens jedoch 6 Jahre) zins- und tilgungsfrei. Die notwendigen Kosten für die Erstellung der fachpraktischen Arbeit in der Meisterprüfung des Handwerks (Prüfungsstück) sowie vergleichbarer Arbeiten in anderen Wirtschaftsbereichen werden bis zur Hälfte, höchstens jedoch bis zur Höhe von 1.534 EUR im Rahmen eines zinsgünstigen Darlehens gefördert. Die Darlehensbedingungen sowie Informationen zum Darlehensteilerlass bei bestandener Abschlussprüfung und bei Existenzgründung sind den Programmbestimmungen zu entnehmen. Wo und wie wird beantragt? Für die Beratung und Entscheidung über Förderanträge ist die Bewilligungsbehörde des jeweiligen Bundeslandes zuständig, für Thüringen ist es das: Thüringer Landesverwaltungsamt Referat 202 Weimarplatz 4 99423 Weimar Tel.: 0361 - 37900
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Q-A12
Berufliche Aus- und Fortbildung
Fรถrderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Meister-BAfรถG)
Darlehen und Informationen erteilt: KfW Privatkundenbank / KfW Kommunalbank Beratungszentrum Bonn Ludwig-Erhard-Platz 1-3 53179 Bonn Tel.: 0228 - 8318003 Fax: 0228 - 8317562 Infocenter zum Programm: Tel.: 01801 - 242421 E-Mail: meisterbafoeg@kfw.de Internet: http://www.kfw-foerderbank.de oder Beratungszentrum Berlin Behrenstraร e 31 10117 Berlin Tel.: 030 - 202640 Fax: 030 - 2026455050 Informationen im Internet: http://www.meister-bafoeg.info Info-Hotline: 0800 - MBAFOEG oder Tel.: 0800 - 6223634 (kostenfrei)
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Q-A14
Berufliche Aus- und Fortbildung
AQUA - Bildungs- und Integrationsangebote für Akademiker/-innen
Was wird gefördert? Das Projekt AQUA („Akademiker/-innen qualifizieren sich für den Arbeitsmarkt“) fördert hiesige und zugewanderte Akademiker/innen beim (Wieder-) Einstieg in den Arbeitsmarkt. Die Teilnahme ist unabhängig vom Alter und Studienabschluss (Fachhochschule, Universität), von der Nationalität und der Dauer der Erwerbslosigkeit. Die Studienergänzungen und das AQUA Pilotprojekt return2job für Berufsrückkehrer/-innen bieten fachliche und überfachliche Qualifizierung in Verbindung mit mehrmonatigen Betriebspraktika in Kooperation mit ausgewählten Hochschulen und Bildungsträgern. AQUA-Migration fördert Zuwanderinnen und Zuwanderer, die ihren Fach- bzw. Hochschulabschluss in ihrem Herkunftsland erworbenen haben, durch: - Sprachkurse: Aufbauende Sprachförderung Deutsch, Fachsprache Deutsch für Geisteswissenschaftler/-innen und Lehrer/-innen mit geisteswissenschaftlichem Fach, Fachsprache Deutsch für Ingenieure/-innen und Naturwissenschaftler/-innen,Fachsprache Deutsch für Ökonomen/-innen, - Studienergänzungen: Fernstudium, Lehrer in den Schuldienst, Medizin, - Wissenschaftliche Praktika, - Praxisbezogene Studien- und Berufsorientierung, - Seminare: Bewerbungsseminare, EDV-Seminare, Interkulturelle Trainings. Detaillierte Informationen zu den Inhalten der einzelne Angebote von AQUA und AQUAMigration sind der Website der Otto Benecke Stiftung e. V. zu entnehmen. Wer wird gefördert? Ingenieurinnen und Ingenieure, Naturwissenschaftler/-innen, Ökonominnen und Ökonomen sowie Geistes- und Sozialwissenschaftler/-innen. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann, wenn der Bezug von Arbeitslosengeld I oder ALG II nachgewiesen wird (in Ausnahmefällen auch ohne). Quelle: Informationsmaterial der Otto Benecke Stiftung e. V.
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Q-A14
Berufliche Aus- und Fortbildung
AQUA - Bildungs- und Integrationsangebote für Akademiker/-innen
Wie viel wird gefördert? Kostenübernahme für die 13-monatigen Maßnahmen: - Miete am Studienort, - individuelle Bezüge zur Deckung der Lebenshaltungskosten entsprechend ALG-Bezug, - Pendlerfahrten: günstigste Verbindung im öffentlichen Personennahverkehr und Fahrkosten für Heimfahrten (pro Monat einmalig, nur für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel bzw. bei Fahrten mit PKW Kostenübernahme nur im Rahmen der Tarife für die öffentlichen Verkehrsmittel, Bereitstellung einer BahnCard. Während der Teilnahme besteht kein Anspruch auf BAföG. Sofern die Maßnahme ohne nachvollziehbare Gründe abgebrochen wird, können ggf. Rückzahlungsforderungen entstehen. Bei Antritt einer Arbeitsstelle sind keine Kurskosten zu erstatten. Einzelheiten der finanziellen Förderung anderer Maßnahmen sind bei der Otto Benecke Stiftung e. V. zu erfragen. Wo und wie wird beantragt? Es werden fortlaufend Auswahlseminare durchgeführt (Termine siehe Website). Die Anträge mit ausgefülltem Fragebogen und den entsprechenden Nachweisen sind zu richten an die: Otto Benecke Stiftung e. V. Postfach 260154 53153 Bonn Kennedyallee 105-107 53175 Bonn Tel.: 0228 - 81630 Fax: 0228 - 8163300 AQUA-Hotline: 0222 - 8163600 E-Mail: Aqua@obs-ev.de Internet: http://www.obs-ev.de
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Q-A15
Berufliche Aus- und Fortbildung
Überbetriebliche berufliche Bildung im Handwerk (Lehrlingsunterweisung)
Was wird gefördert? Lehrgänge der überbetrieblichen Unterweisung für Auszubildende in der Fachstufe (2. bis 4. Ausbildungsjahr) als Beitrag des Bundes zu den von den Ausbildungsbetrieben zu tragenden Kosten. Wer wird gefördert? Antragsberechtigte: Veranstalter von Lehrgängen der überbetrieblichen Unterweisung. Veranstalter können Handwerkskammern sowie Fachverbände des Handwerks, Kreishandwerkerschaften, Handwerksinnungen oder von den Kammern anerkannte Berufsbildungseinrichtungen (übrige Veranstalter) sein. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn die Lehrgänge in überbetrieblichen Berufsbildungsstätten des Handwerks oder in anderen von den Handwerkskammern anerkannten Berufsbildungseinrichtungen als Ganztageslehrgänge durchgeführt werden, - wenn die Lehrkräfte über die erforderliche berufliche Qualifikation verfügen, - wenn die Ausbildungsverträge der Auszubildenden in die Lehrlingsrolle einer Handwerkskammer eingetragen sind und die Lehrlinge in einem in die Handwerksrolle eingetragenen Gewerbebetrieb ausgebildet werden, - wenn die Lehrgänge möglichst in zusammenhängender Form ohne zeitliche Unterbrechung durchgeführt werden, der Auszubildende regelmäßig am Lehrgang teilgenommen hat und die Unterbringung am Lehrgangsort vom Veranstalter veranlasst worden ist. Hinweis: Die Richtlinien gelten längstens für Lehrgänge, die bis zum 31. Dezember 2012 begonnen werden. Quelle: Bundesanzeiger Nr. 45 vom 24.03.2009 Wie viel wird gefördert? Zu den Lehrgangskosten und den notwendigen Unterbringungskosten werden im Wege der Projektförderung nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Sie betragen bis zu einem Drittel der Lehrgangskosten und bis zur Hälfte der Unterbringungskosten. Die Zuschüsse zu den Lehrgangskosten werden als Festbetrag je Teilnehmer und Lehrgang in den Bauberufen je Teilnehmer und Lehrgangswoche - und die Zuschüsse zu den Unterbringungskosten als Festbetrag je Teilnehmer und Lehrgangswoche gezahlt.
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Q-A15
Berufliche Aus- und Fortbildung
Überbetriebliche berufliche Bildung im Handwerk (Lehrlingsunterweisung)
Wo und wie wird beantragt? Antragstellung durch die Veranstalter bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres für das folgende Jahr bei der zuständigen Handwerkskammer. Die Handwerkskammer fasst die Anträge mit dem eigenen Antrag zu einem Gesamtantrag zusammen zur Vorlage an den: Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) Mohrenstraße 20/21 10117 Berlin Tel.: 030 - 206190 Fax: 030 - 20619460 E-Mail: info@zdh.de Internet: http://www.zdh.de
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Q-A16
Berufliche Aus- und Fortbildung
KfW-Studienkredit
Was wird gefördert? Die Finanzierung von Lebenshaltungskosten von Studenten während des Erststudiums. Das Darlehen wird stets für das erste Studienfach beantragt, auch wenn parallel mehrere Fächer studiert werden. Die Gewährung erfolgt unabhängig vom eigenen Einkommen und Vermögen und dem der Eltern. Wer wird gefördert? Volljährige Studierende, die an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule mit Sitz in Deutschland immatrikuliert sind. Antragsberechtigt sind deutsche Staatsbürger und bürgerinnen sowie Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die sich rechtmäßig mind. 3 Jahre ständig im Bundesgebiet aufhalten. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn der Studierende zum Zeitpunkt der Antragstellung noch über keinen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss verfügt (der Abschluss „Bachelor“ wird nicht als berufsqualifizierende Maßnahme in diesem Sinne gewertet), - wenn der Studierende zu Finanzierungsbeginn für ein Vollzeitstudium immatrikuliert ist, - wenn der Studierende zum Zeitpunkt des vor dem Finanzierungsbeginn liegenden Rollover-Termins (01.04. bzw. 01.10.) grundsätzlich das 31. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ein Rechtsanspruch auf den KfW-Studienkredit besteht nicht. Quelle: Informationsmaterial der KfW Privatkundenbank / KfW Kommunalbank Wie viel wird gefördert? Monatlicher Auszahlungsbetrag zwischen 100 EUR und 650 EUR frei wählbar, Förderung i. d. R. bis zum 10. Fachsemester, auf Antrag Verlängerung um max. 4 Fachsemester möglich. Konditionen des Darlehens: - Zinssatz: niedriger Zinssatz (siehe Konditionenübersicht für Endkreditnehmer), - Rückzahlungsbeginn: 6 bis max. 23 Monate nach Auszahlungsende (Rückzahlung flexibel über max. 25 Jahre, außerplanmäßige Rückzahlung in der Tilgungsphase möglich und kostenfrei), - Sicherheiten: keine. Eine Kombination mit anderen Finanzierungsangeboten wie BAföG oder Bildungskredit ist möglich.
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Q-A16
Berufliche Aus- und Fortbildung
KfW-Studienkredit
Wo und wie wird beantragt? Antragsformulare (Programmnummer 174) können über das Online-Kreditportal der KfW Förderbank ausgefüllt werden und sind ausgedruckt mit den entsprechenden Nachweisen einem der am Programm mitwirkenden Vertriebspartner (Kreditinstitute oder Studentenwerke) vorzulegen. Bei Vorliegen der Antragsvoraussetzungen erfolgt die Weiterleitung des Vertragsangebots an die: KfW Privatkundenbank / KfW Kommunalbank Beratungszentrum Bonn Ludwig-Erhard-Platz 1-3 53179 Bonn Tel.: 0228 - 8318003 Fax: 0228 - 8317562 Infocenter zum Programm: Tel.: 01801 - 242425 Internet: http://www.kfw-foerderbank.de
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Q-A17
Berufliche Aus- und Fortbildung
Berufsorientierung in überbetrieblichen und vergleichbaren Berufsbildungsstätten
Was wird gefördert? Maßnahmen der Berufsorientierung in überbetrieblichen Berufsbildungsstätten (ÜBS) und vergleichbaren Berufsbildungsstätten für Schülerinnen und Schüler von Schulen, die einen allgemein bildenden Abschluss anbieten, in der Regel ab Klasse 8 sowie eine vorgelagerte Potentialanalyse, in der Regel ab Klasse 7. Die Ergebnisse der Potenzialanalyse sind für die Berufsorientierungsmaßnahme zu nutzen. Es ist erwünscht, dass Potenzialanalyse und Berufsorientierungsmaßnahme in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden. Wer wird gefördert? Antragsberechtigt sind: - juristische Personen des öffentlichen Rechts, - i. S. der Abgabenordnung gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts, die Träger von Berufsbildungsstätten sind und in mind. 3 Berufen überbetriebliche Lehrlingsunterweisung anbieten oder über eine entsprechende Erfahrung in der beruflichen Erstausbildung verfügen. Kooperationen mit anderen Bildungseinrichtungen, die eine entsprechende Erfahrung in der beruflichen Erstausbildung haben, sind möglich. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn die Maßnahmen eine praktische Einweisung und Information über allgemeine Inhalte auf dem Stand der Technik in mind. 3 Berufen über einen Zeitraum von mind. 80 Stunden (2 Wochen) pro Schüler vorsehen, - wenn die Jugendlichen zur Entwicklung persönlicher Vorstellungen und Präferenzen hingeleitet werden, - wenn eigene Kompetenzen praktisch erprobt werden, - wenn eine enge Abstimmung und Rückkoppelung der Projektleiter mit der Schule, Lehrern, Eltern, Betrieben, Agenturen für Arbeit, Jugendhilfe und anderen lokalen Akteuren unter Berücksichtigung der regionalen Anforderungen erfolgt, - wenn eine Potenzialanalyse für jeden teilnehmenden Schüler erfolgt, - wenn die Potenzialanalyse in einem Zertifikat, das am Ende der Maßnahme auszuhändigen ist, dokumentiert wird. Eine Kooperationsvereinbarung zwischen der Bildungsstätte und mind. einer Schule, die einen allgemeinbildenden Abschluss anbietet, ist mit der Antragstellung vorzulegen. Der Antragsteller hat vorzulegen, in welcher Höhe sich Dritte an der Maßnahme beteiligen. Quelle: Bundesanzeiger Nr. 49 vom 01.04.2008
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Q-A17
Berufliche Aus- und Fortbildung
Berufsorientierung in überbetrieblichen und vergleichbaren Berufsbildungsstätten
Wie viel wird gefördert? Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung bewilligt. Pro Maßnahme und Schülerin/Schüler beträgt die Förderung 500 EUR (Festbetrag). Der Zuschuss reduziert sich auf 300 EUR (Festbetrag), wenn eine Potenzialanalyse (nach den vorgegebenen Standards) vor Beginn der praktischen Berufsorientierungsmaßnahme stattgefunden hat. Die Förderung ist begrenzt auf eine Berufsorientierung pro Schülerin/Schüler und einen Förderzeitraum von grundsätzlich bis zu 2 Jahren pro Maßnahme und Bildungsstätte. Mittel der Bundesagentur für Arbeit (BA) können für die Maßnahmen i. S. dieser Richtlinie nicht verwendet werden. Dies schließt die Finanzierung ergänzender Maßnahmen durch die BA nicht aus. Wo und wie wird beantragt? Förderanträge einschl. der Konzeption sind schriftlich einzureichen beim: Bundesinstitut für Berufsbildung (BiBB) Arbeitsbereich 3.4 Überbetriebliche Berufsbildungsstätten/Regionale Strukturentwicklung Robert-Schuman-Platz 3 53175 Bonn Tel.: 0228 - 1071224 Fax: 0228 - 1072977 Internet: http://www.bibb.de Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter o. g. Internet-Adresse abgerufen oder unmittelbar beim BiBB angefordert werden.
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Q-A18
Berufliche Aus- und Fortbildung
Aus- und Weiterbildung, Qualifizierung und Beschäftigung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen Was wird gefördert? Gefördert werden: - betriebliche Ausbildungsverhältnisse zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin, - Weiterbildungsmaßnahmen von Beschäftigten in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen in Form von Lehrgängen, Seminaren und Schulungen. Die Ausbildung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin wird besonders gefördert. Wer wird gefördert? Antragsberechtigt sind Unternehmen, die Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes durchführen und Eigentümer oder Halter von in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen schweren Nutzfahrzeugen sind. Als schwere Nutzfahrzeuge gelten Kraftfahrzeuge, die ausschl. für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht mind. 12 t beträgt. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn mit der Maßnahme vor Antragstellung noch nicht begonnen worden ist, - wenn Großunternehmen des Straßentransportsektors nachweisen, dass die Zuwendung einen Anreizeffekt hat, Kriterien dafür sind: a) Aufgrund der Förderung kommt es zu einer signifikanten Zunahme des Umfangs des Vorhabens/der Tätigkeit. b) Aufgrund der Förderung kommt es zu einer signifikanten Zunahme der Reichweite des Vorhabens/der Tätigkeit. c) Aufgrund der Beihilfe kommt es zu einem signifikanten Anstieg des Gesamtbetrags der vom Beihilfeempfänger für das Vorhaben/die Tätigkeit aufgewendeten Mittel. d) Der Abschluss des betreffenden Vorhabens/der betreffenden Tätigkeit wird signifikant beschleunigt. Es werden nur Vorhaben gefördert, für die keine Förderung aus anderen öffentlichen Mitteln erfolgt (z. B. Programme des Bundes, der Länder oder sonstiger Gebietskörperschaften). Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Quelle: Bundesanzeiger Nr. 163 vom 27.10.2010
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Q-A18
Berufliche Aus- und Fortbildung
Aus- und Weiterbildung, Qualifizierung und Beschäftigung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen Wie viel wird gefördert? Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung. Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. - für betriebliche Ausbildungsverhältnisse: - pro Ausbildungsverhältnis werden pauschal 50 000 EUR als zuwendungsfähige Kosten anerkannt. Dieser Pauschalbetrag beinhaltet alle förderfähigen Kosten. Die Förderhöhe beträgt bei KMU 70% (35 000 EUR) und bei anderen Antragstellern 60% (30 000 EUR) der zuwendungsfähigen Kosten. - für ein Weiterbildungsvorhaben: a) Personalkosten für die Ausbilder bei intern durchgeführten Maßnahmen bzw. Kosten für externe Maßnahmen, Schulungskosten (z. B. Seminargebühren, Teilnahmegebühren), b) Reise- und Aufenthaltskosten der Ausbilder und der Ausbildungs- oder Weiterbildungsteilnehmer (Fahrt- und Flugkosten, Unterbringungskosten, Tagegeld), c) Abschreibung von Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen, d) Personalkosten für Ausbildungs- und Weiterbildungsteilnehmer. Die Förderhöhe beträgt bei KMU 70% und bei anderen Antragstellern 60% der zuwendungsfähigen Kosten. Der Zuwendungshöchstbetrag für eine Ausbildungsmaßnahme in einem Unternehmen darf 2 Mio. EUR nicht überschreiten. Wo und wie wird beantragt? Auf amtlichem Vordruck jeweils frühestens ab dem 1. November des Vorjahres und spätestens bis zum 15. Februar des Jahres, in dem mit der geförderten Maßnahme begonnen werden soll. Bewilligungsbehörde ist das: Bundesamt für Güterverkehr (BAG) Postfach 190180 50498 Köln Tel.: 0221 - 57760 Fax: 0221 - 57761777 E-Mail: poststelle@bag.bund.de Internet: http://www.bag.bund.de Vordrucke für Antragstellung, Mittelabruf und Verwendungsnachweis können bei der Bewilligungsbehörde bezogen oder unter der o. g. Internetadresse abgerufen werden.
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Q-A19
Berufliche Aus- und Fortbildung
Garantiefonds – Hochschulbereich – (RL-GF-H)
Was wird gefördert? Gefördert werden die Kosten von Ausbildungsmaßnahmen für junge Spätaussiedler sowie junge ausländische Flüchtlinge zur Vorbereitung und Durchführung eines Hochschulstudiums. Die Zuwendungen sollen die gesellschaftliche Eingliederung verstärken und die Fortsetzung der im Herkunftsland unterbrochenen Ausbildung ermöglichen. Geförderte Eingliederungsmaßnahmen: - Orientierungs- und Entscheidungshilfen in dem noch fremden Bildungs- und Gesellschaftssystem durch individuelle Bildungsberatung und Seminare, - Vermittlung von Deutschkenntnissen auf dem für Hochschulen und akademische Beschäftigung erforderlichen Niveau, - Erwerb des Abiturs oder der Fachhochschulreife in Kursen, die auf der mittleren Reife aufbauen (Sonderlehrgänge und Studienkollege), - Praktika für Akademikerinnen und Akademiker, - Studienergänzungsmaßnahmen. Wer wird gefördert? Antragsberechtigt sind Spätaussiedler, deren Ehegatten, Abkömmlinge und sonstige Familienangehörige, Asylberechtigte, Jüdische Immigranten (Aufenthaltstitel nach § 23 AufenthG) sowie sog. Konventionsflüchtlinge (§ 60 Abs. 1 AufenthG, Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 2 AufenthG), die noch nicht 30 Jahre alt sind. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn ein erster Antrag auf Förderung innerhalb von zwei Jahren nach der Einreise, bei Asylberechtigten und dem Personenkreis nach § 60.1 AufenthG innerhalb eines Jahres nach Erhalt des Reiseausweises gestellt wird, - wenn die Antragsteller mögliche Leistungen nach anderen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unverzüglich beantragen; ohne diese Antragstellung können Zuwendungen der Otto Benecke Stiftung e. V. nicht gewährt werden. Quelle: Informationsmaterial der Otto Benecke Stiftung e. V. Wie viel wird gefördert? Der Zuschuss wird in Form eines Stipendiums gewährt. Die Höhe der Zuwendung ist individuell abhängig von den Maßnahmearten. Die Förderung endet i. d. R. nach 30 Fördermonaten, spätestens aber 60 Monate nach der Einreise.
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Q-A19
Berufliche Aus- und Fortbildung
Garantiefonds – Hochschulbereich – (RL-GF-H)
Bei Leistungen nach anderen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften für den gleichen Zeitraum haben Auszubildende die von der Otto Benecke Stiftung e. V. gewährten Zuwendungen bis zur Höhe der anderweitig gewährten Leistungen zurückzuzahlen. Auszubildende, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten (Schüler-BAföG) und gleichzeitig an studienvorbereitenden Maßnahmen der Otto Benecke Stiftung e. V teilnehmen, können aufstockende Zuwendungen erhalten. Wo und wie wird beantragt? Anträge sind schriftlich einzureichen bei der: Otto Benecke Stiftung e. V. Kennedyallee 105-107 53175 Bonn Tel.: 0228 - 8163136 Fax: 0228 - 8163100 E-Mail: post@obs-ev.de Internet: http://www.obs-ev.de Weitere Informationen sind im Internet abrufbar oder in den Beratungsstellen der Otto Benecke Stiftung erhältlich.
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Q-A21
Berufliche Aus- und Fortbildung Neue Perspektiven - Benachteiligte Jugendliche nutzen das europäische Jugendprogramm Was wird gefördert?
Das Programm „Neue Perspektiven - Benachteiligte Jugendliche nutzen das europäische Jugendprogramm“ unterstützt benachteiligte Jugendliche, die sich in der Phase der Berufsorientierung und Qualifizierung befinden. In einer kleinen Zahl von Einzelprojekten soll exemplarisch die Verknüpfung von Maßnahmen der beruflichen Orientierung und Qualifizierung im Rahmen der Benachteiligtenförderung/Jugendberufshilfe (SGB VIII, SGB III, SGB II) mit Angeboten des Programms JUGEND IN AKTION - insbesondere des Programmschwerpunktes Europäischer Freiwilligendienst - EFD - erprobt werden. Die Projekte ergänzen Maßnahmen der Jugendberufshilfe um vielfältige nicht formale Lernerfahrungen und unterstützen die Persönlichkeitsentwicklung und die Mobilität sowie die Integration der jungen Menschen in das Erwachsenenleben. Aufbauend auf den Erfahrungen der Einzelprojekte sollen allgemeine Anforderungen für eine nachhaltige Verankerung des EFD als zusätzliches Modul im Angebotsspektrum der Jugendsozialarbeit entwickelt werden. Wer wird gefördert? Antragsberechtigte: Träger der Jugendsozialarbeit, Bildungsträger und Organisationen, die bereits im Europäischen Freiwilligendienst aktiv sind. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn die Jugendlichen sozial benachteiligt und individuell beeinträchtigt im Sinne von § 13 SGB VIII (Jugendsozialarbeit) sind, - wenn die Bildungsträger Angebote an den Übergängen Schule - Ausbildung - Beruf umsetzen, - wenn die teilnehmenden Jugendlichen in Angebote der Berufsorientierung, des Übergangsmanagements, der Berufsvorbereitung oder der Berufsausbildung eingebunden sind, - wenn die jeweilige Antragsfrist korrekt eingehalten und die grundsätzliche Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. Quelle: Deutsche Agentur für das EU-Programm JUGEND IN AKTION Wie viel wird gefördert? Die Vergabe der Fördermittel an die Zuwendungsempfänger erfolgt auf der Grundlage der von der EU-Kommission definierten Vergabekriterien, der aktionsspezifischen Förderrichtlinien sowie der festgelegten europäischen und nationalen Förderprioritäten.
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Q-A21
Berufliche Aus- und Fortbildung Neue Perspektiven - Benachteiligte Jugendliche nutzen das europäische Jugendprogramm
Die Freiwilligen erhalten ein Taschengeld, dessen Höhe sich nach dem Einsatzland richtet sowie freie Unterkunft und Verpflegung. Auch die Kosten für die An- und Abreise werden übernommen. Für alle Teilnehmer/innen wird eine Kranken-, Unfall-, Invaliditäts- und Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Nach Abschluss des Dienstes erhält jeder/jede Freiwillige außerdem ein Teilnahmezertifikat. Die Einzelheiten sind dem Handbuch 2011 zum EU-Programm JUGEND IN AKTION zu entnehmen. Wo und wie wird beantragt? Beratung zur Antragstellung, zu den Antragsfristen und zum Verfahren erteilt: JUGEND für Europa Deutsche Agentur JUGEND IN AKTION Godesberger Allee 142-148 53175 Bonn Tel.: 0228 - 9506220 Fax: 0228 - 9506222 E-Mail: jfe@jfemail.de Internet: http://www.jugendfuereuropa.de und http://www.jugend-in-aktion.de Vor Ort bieten Regionale Kontaktstellen JUGEND IN AKTION Erstinformationen für Jugendliche und interessierte Fachkräfte. Kontaktstelle in Erfurt: Arbeit und Leben Auenstraße 54 99089 Erfurt Tel.: 0361 56573 0 Fax: 0361 5657350 E-Mail: rost@arbeitundleben-thueringen.de Internet: www.arbeitundleben-thueringen.de
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Q-J01
Institutionelle Förderung
Förderung der Anpassung der Ausstattung von Einrichtungen der beruflichen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung (Investive Förderung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten) Was wird gefördert? Die Erhaltung und der Ausbau eines Netzes an überbetrieblichen Ausbildungsstätten, die der berufspraktischen Aus- und Weiterbildung dienen. Diese behindertengerecht auszugestaltenden Einrichtungen sollen nicht nur eine vollständige Erstausbildung und den Erwerb von Zusatzqualifikationen gewährleisten, sondern unter Berücksichtigung des demografischen Wandels die Weiterbildung von Beschäftigten Thüringer Unternehmen ermöglichen. Ausstattungs- und Bauvorhaben mit besonderer Bedeutung für die nachhaltige Entwicklung haben Vorrang. Gefördert werden: - vorrangig Investitionsmaßnahmen, die aus dem technisch-wirtschaftlichen Wandel resultieren und der Anpassung der Ausstattung der überbetrieblichen Ausbildungsstätten an die Veränderung der Berufswelt dienen, - Bauvorhaben einschl. der erforderlichen Internate, sofern der Bedarf entsprechend der Vorgaben des Prüfpfades gutachterlich nachgewiesen wurde und ein besonderes berufsbildungspolitisches Interesse des Landes besteht. Wer wird gefördert? Träger überbetrieblicher Berufsbildungsstätten, die produktionsunabhängige Bildungsstätten der außerschulischen beruflichen Bildung für Aus- und Fortzubildende der entsprechenden Berufe sind (gemeinnützig betrieben). Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn die überbetrieblichen Berufsbildungsstätten die berufliche Grund- und Fachausbildung ergänzen (wenn der einzelne Betrieb die in den Ausbildungsordnungen vorgeschriebenen Inhalte nicht oder nicht mehr ausreichend vermitteln kann) und/oder Maßnahmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung auf der Grundlage des im Rahmen des Antragsverfahrens einzureichenden Antrags und des Finanzierungsplanes durchführen; nur Projekte, bei denen die wirtschaftliche Nutzungsdauer des Ausstattungsvorhabens mind. auf 5 Jahre festgelegt wird, - wenn das Konzept eine ordnungsgemäße und erfolgreiche Durchführung erwarten lässt, insbesondere die Gesamtfinanzierung sichergestellt ist und das Projekt vor Antragstellung noch nicht begonnen wurde. Auf die Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligung erfolgt auf Grund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 49/2007
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Q-J01
Institutionelle Förderung
Förderung der Anpassung der Ausstattung von Einrichtungen der beruflichen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung (Investive Förderung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten) Wie viel wird gefördert? Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. Sie wird anteilmäßig an den förderfähigen Gesamtausgaben bemessen. Bemessungsgrundlage sind die Ausgaben, die unmittelbar im Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen und zur Realisierung unbedingt erforderlich sind. Die Förderung beträgt bis zu 70% der um die Nettoeinnahmen verminderten förderfähigen Ausgaben (wenn durch das Projekt Einnahmen generiert werden). Wo und wie wird beantragt? Auf formgebundenen Antragsformularen beim: Thüringer Landesverwaltungsamt Weimar Weimarplatz 4 99423 Weimar Tel.: 0361 - 37737467 Internet: http://www.thueringen.de/de/tlvwa
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Q-J03
Institutionelle Förderung
Gewährung von Zuschüssen zu Berufs- und Weiterbildungsmessen sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Weiterbildung und Berufsorientierung („Messerichtlinie“) Was wird gefördert? Zur Verbesserung der Berufsorientierung und bedarfsgerechten Weiterbildung unter Berücksichtigung der Fachkräftenachfrage und des demografischen Wandels können Berufs- und Weiterbildungsmessen sowie Informationsmaterialien gefördert werden. Wer wird gefördert? Antragsberechtigt sind die zuständigen Stellen der gewerblichen Wirtschaft nach dem Berufsbildungsgesetz bzw. der Handwerksordnung (Kammern) und im begründeten Ausnahmefall Wirtschaftsverbände und Bildungseinrichtungen. Der Antragsteller soll einen Sitz bzw. eine Betriebsstätte in Thüringen haben. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn der Antragsteller die notwendigen organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Projekte besitzt und für deren ordnungsgemäße Durchführung und Abrechnung geeignet ist, - wenn das einzureichende Konzept eine ordnungsgemäße Durchführung erwarten lässt, die Gesamtfinanzierung (Finanzierungsplan) sichergestellt ist und das Projekt vor Antragstellung noch nicht begonnen wurde. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Zuwendungen aus anderen öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 05/2010 Wie viel wird gefördert? Die Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses. Höhe der Zuwendung: - für die Organisation und Durchführung von Berufs- und Weiterbildungsmessen bis zu 60% der Miet- und Sachausgaben, max. 7.700 EUR pro Veranstaltung, - zur Verbesserung der Berufsorientierung und betrieblichen Weiterbildung für die Erstellung und den Druck sowie die Verbreitung von Informationsmaterialien bis zu 70% der anerkannten Gesamtausgaben, jedoch höchstens 12.800 EUR.
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Q-J03
Institutionelle Förderung
Gewährung von Zuschüssen zu Berufs- und Weiterbildungsmessen sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Weiterbildung und Berufsorientierung („Messerichtlinie“) Wo und wie wird beantragt? Formgebundene Anträge mit Finanzierungsplan sind 6 Wochen vor Projektbeginn einzureichen bei der: Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH (GFAW) Warsbergstraße 1 99092 Erfurt Tel.: 0361 - 22230 Fax: 0361 - 222310 Internet: http://www.gfaw-thueringen.de bzw. jeweils zuständigen Regionalstelle der GFAW (siehe Adressenverzeichnis)
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Q-J04
Institutionelle Förderung
Gewährung von Zuschüssen zur Verbesserung der Ausbildungs- und Qualifizierungsberatung (Punkt 2.5 der Weiterbildungsrichtlinie) Was wird gefördert? Gefördert wird die Tätigkeit von Beratern, die bei den Dachorganisationen der Wirtschaft, der Gewerkschaft oder einem Spitzenverband der Wohlfahrtspflege in der Beratung von Betrieben tätig werden und damit einen Beitrag zur Steigerung der Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit dieser Unternehmen leisten. Ausbildungsberater sollen dazu beitragen, die Ausbildungsbereitschaft der Unternehmen zu erhalten bzw. zu verbessern. Qualifizierungsberater sollen im Hinblick auf die Fachkräftenachfrage und unter Berücksichtigung des demografischen Wandels Einfluss auf die bedarfsgerechte Qualifizierung nehmen. Wer wird gefördert? Antragsberechtigt sind die zuständigen Stellen für die gewerbliche Wirtschaft nach dem Berufsbildungsgesetz bzw. der Handwerksordnung (Kammern), Verbände der Thüringer Wirtschaft, der Deutsche Gewerkschaftsbund auf Landesebene sowie ein Spitzenverband der Wohlfahrtspflege auf Landesebene bzw. ein von den Benannten zur Durchführung bevollmächtigter Dritter. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn der Antragsteller die notwendigen organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen besitzt und für eine ordnungsgemäße Durchführung und Abrechnung solcher Projekte geeignet ist, - wenn ein Konzept und Finanzierungsplan eingereicht wurde, - wenn die Gesamtfinanzierung gesichert ist und mit dem Projekt noch nicht begonnen wurde. Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 09/2009 Wie viel wird gefördert? Die Zuwendung erfolgt als nicht rückzahlbare Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung. Die Höhe des Zuschusses kann bis zu 85% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen. Aus ESF-Mitteln können bis zu 75% und aus Landesmitteln bis zu 10% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben bezuschusst werden. Zuwendungsfähige Ausgaben: - Personalausgaben werden max. bis zur entsprechenden Höhe der Vergütung nach Entgeltgruppe 10 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) bezuschusst, - als Fahrkosten werden 0,30 EUR pro Kilometer anerkannt, - Sachaufwendungen und Reisekosten, die den Teilnehmern durch die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen entstehen, - Abschreibungskosten. 401
Q-J04
Institutionelle Förderung
Gewährung von Zuschüssen zur Verbesserung der Ausbildungs- und Qualifizierungsberatung (Punkt 2.5 der Weiterbildungsrichtlinie) Näheres wird in den Durchführungsbestimmungen geregelt. Wo und wie wird beantragt? Auf formgebundenem Antrag spätestens 6 Wochen vor Projektbeginn bei der: Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen (GFAW) mbH Warsbergstraße 1 99092 Erfurt Tel.: 0361 - 22230 Fax: 0361 - 222317 E-Mail: servicecenter@gfaw-thueringen.de Internet: http://www.gfaw-thueringen.de
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Q-J05
Institutionelle Förderung
JOBSTARTER – für die Zukunft ausbilden
Was wird gefördert? Das Programm JOBSTARTER zielt in der 5. und letzten Förderrunde insbesondere auf eine nachhaltige Fachkräftesicherung durch betriebliche Ausbildung, europäische Öffnung und Steigerung der Attraktivität dualer Berufsausbildung. Der Fokus liegt dabei auf bisher nicht ausbildenden Unternehmen und auf Unternehmen von Inhabern und Inhaberinnen mit Migrationshintergrund. Themenschwerpunkte im Einzelnen: I. Ausbildungsinitiativen in ausgewählten Branchen II. Entwicklung des betrieblichen Ausbildungsangebots für ausgewählte Zielgruppen III. Entwicklung und Stabilisierung regionaler Ausbildungsstrukturen IV. Anschlussfähigkeit und Flexibilität durch zusätzliche Qualifikationsmöglichkeiten während der dualen Ausbildung V. Europäische Ausbildungskooperationen Die Inhalte dieser Themenschwerpunkte und Förderbausteine sind der Richtlinie zu entnehmen. Instrumente der Umsetzung der Themenschwerpunkte können u. a. sein: - Externes Ausbildungsmanagement mit zielorientiertem Dienstleistungsangebot/Beratung von Unternehmen/Suche und Auswahl von geeigneten Auszubildenden, - Initiierung, Organisation und Begleitung von Verbundausbildung gem. § 10 Abs. 5 BBiG, - Berufemarketing für Branchen mit hohem Fachkräftebedarf, - Stiftungsgründung/Stiftungserweiterung/Fundraising zur Förderung betrieblicher Ausbildung, - Entwicklung und Erprobung von Konzepten, Produkten und Materialien im Kontext des ausgewählten Themenschwerpunktes. Wer wird gefördert? Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie juristische Personen des privaten Rechts, die auf dem Gebiet der beruflichen Bildung tätig sind. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn vor Antragstellung geprüft wurde, ob in der jeweiligen Region bereits JOBSTARTER-Projekte bzw. Projekte mit Bundes-, Landes- oder ESF-Mitteln oder Unterstützungsleistungen nach dem SGB II und III gefördert werden, die vergleichbare Ziele verfolgen, und der eingereichte Projektantrag eine Darstellung der Schnittstelle zu diesen Projekten einschl. einer konkreten Aufgabenabgrenzung enthält; zugleich sind Optionen der Zusammenarbeit und der damit verbundene Mehrwert für die regionale Vernetzung darzustellen, - wenn zur Sicherung der Akzeptanz und Nachhaltigkeit der Projektarbeit von den in der Region relevanten Akteuren auf die jeweilige Projektkonzeption bezogene Absichtsbekundungen (Letter of Intent) eingeholt und dem Projektantrag beigefügt werden, die konkret darstellen, welche Unterstützungsleistungen der Kooperationspartner in das Vorhaben ein403
Q-J05
Institutionelle Förderung
JOBSTARTER – für die Zukunft ausbilden
bringen wird, - wenn Zusätzlichkeit und Innovationsgehalt des beantragten Projekts eine Einordnung als neue, noch nicht begonnene Maßnahme rechtfertigen, - wenn ein Wissens- und Ergebnistransfer der im Rahmen des Projekts in der Region angebotenen und nachgefragten Dienstleistungen sichergestellt werden kann, - wenn das Personal über die erforderliche Qualifikationen und Kenntnisse verfügt und - wenn die wirtschaftlichen und finanziellen Voraussetzungen gegeben sind (u. a. Eigenbeteiligung des Antragstellers und eine ordnungsgemäße Geschäftsführung). Soweit Maßnahmen bereits ganz oder teilweise aus anderen öffentlichen Mitteln finanziert werden, ist eine Förderung nicht möglich (Kumulierungsverbot). Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Hinweis: JOBSTARTER versteht sich als „Lernendes Programm“, das flexibel auf aktuelle Entwicklungen auf dem Ausbildungsmarkt reagiert. Im Bundesanzeiger werden jährlich aktualisierte Förderrichtlinien - auch mit ggf. neuen inhaltlichen Schwerpunkten - veröffentlicht. Quelle: Bundesanzeiger Nr. 80 vom 03.06.2009 Wie viel wird gefördert? Gewährt wird eine nicht rückzahlbare Zuwendung als Projektförderung in Form einer Vollfinanzierung in Höhe von 100% der zuwendungsfähigen abgegrenzten Teilausgaben, max. jedoch 440.000 EUR in Bezug auf 36 Monate. Eine Verlängerung der Projektlaufzeit ist nicht möglich. Zusätzlich zuwendungsfähig sind Reisen zu JOBSTARTER-Veranstaltungen. Wo und wie wird beantragt? Die Förderung erfolgt auf der Grundlage einzelner Ausschreibungen. Anträge sind in 3facher Ausfertigung zu stellen bei der: Programmstelle JOBSTARTER beim Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) Postfach 201264 53142 Bonn oder Robert-Schuman-Platz 3 53175 Bonn (Hausanschrift) Tel.: 0228 - 1070 Fax: 0228 - 1072977 E-Mail: zentrale@bibb.de Internet: http://www.bibb.de Informationen und Termine im Internet unter http://www.jobstarter.de, Anträge unter http://www.kp.dlr.de/profi/easy 404
Q-J06
Institutionelle Förderung
Gemeinsame Richtlinien für die Förderung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten (ÜBS) und ihrer Weiterentwicklung zu Kompetenzzentren Was wird gefördert? Gegenstand der Förderung sind die Modernisierung bzw. die Umstrukturierung von überbetrieblichen Berufsbildungsstätten (ÜBS) und ihre Weiterentwicklung zu Kompetenzzentren. Ziel ist es: 1. die Ausbildungsfähigkeit vor allem kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) sowie die beruflichen Zukunftschancen von Auszubildenden durch entsprechende moderne pädagogische Förderkonzepte im Rahmen des öffentlichen Bildungsauftrags zu unterstützen (Teil B 1 der Richtlinie), 2. durch geeignete Maßnahmen zur Förderung der Fort- und Weiterbildung Wachstumskräfte und Zugangschancen dieser Betriebe auf zukunftsorientierten Märkten nachhaltig zu verbessern (Teil B 2 der Richtlinie). Wer wird gefördert? Antragsberechtigt sind: - juristische Personen des öffentlichen Rechts und im Sinne der Abgabenordnung gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts, die Träger von Berufsbildungsstätten sind, - Landesinnungsverbände und Fachverbände, die für ihre als juristische Personen des öffentlichen Rechts oder im Sinne der Abgabenordnung gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts organisierten Mitglieder überbetriebliche Berufsausbildung durchführen. Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenz-, Vergleichs-, Konkurs-, Sequestrationsoder ein Gesamtvollstreckungsverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, sind von der Förderung ausgeschlossen. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn die Maßnahmen unmittelbar der Aus-, Fort- und Weiterbildung dienen bzw. eine Berufsausbildung oder einen Berufsabschluss vorbereiten, ermöglichen oder unterstützen; die Maßnahmen müssen der Anpassung der Bildungsstätte an den technischen Fortschritt dienen, - wenn im Regelfall eine Bedarfsanalyse unter Berücksichtigung von Stellungnahmen der Länder und der Verbände erfolgt, - wenn sich der Antragsteller (mit mind. 25%) und grundsätzlich auch das Land, in dem sich die Bildungsstätte befindet, an den Gesamtausgaben des Vorhabens beteiligen, - wenn sich das Bundesland, in dem sich das ÜBS oder das Kompetenzzentrum befindet, mit mind. 15%, in strukturschwachen Regionen mit mind. 10%, an den zuwendungsfähigen Ausgaben beteiligt,
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Q-J06
Institutionelle Förderung
Gemeinsame Richtlinien für die Förderung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten (ÜBS) und ihrer Weiterentwicklung zu Kompetenzzentren - wenn grundsätzlich eine 75%ige, in begründeten Ausnahmefällen eine mind. 50%ige Auslastung der Bildungsstätte erreicht wird, - wenn die Gesamtausgaben mehr als 50.000 EUR betragen, - wenn das geförderte Vorhaben eindeutig von sonstigen Ausgaben des Trägers abgegrenzt wird. Die Zweckbindungsfrist bei Neu- und Erweiterungsbauten beträgt 25 Jahre, für andere bauliche Maßnahmen mind. 10 Jahre, für Ausstattungsgegenstände 5 Jahre. Weitere Bestimmungen sind der Richtlinie zu entnehmen. Besondere Voraussetzungen (Teil B 1 der Richtlinie): Förderung von ÜBS und Kompetenzzentren im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) Schwerpunkt Ausbildung: Gefördert werden können Träger von Berufsbildungsstätten, in denen ergänzende überbetriebliche Berufsausbildung (ÜBA) an Personen in betrieblichen Ausbildungsverhältnissen nach dem BBiG oder der HwO vermittelt wird. Kompetenzzentren: Sie sollen die Qualität der beruflichen Bildung steigern und den Anforderungen anpassen und haben die Aufgabe, innovative, berufspädagogische Konzepte zu entwickeln, Qualifizierungsmaßnahmen für die Anwendung neuer Technologien und Verfahren zu erarbeiten und den Transfer von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen in die betriebliche Ausbildungspraxis zu unterstützen. Besondere Voraussetzungen (Teil B 2 der Richtlinie): Förderung von ÜBS und Kompetenzzentren im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) Schwerpunkt Fort- und Weiterbildung: Gefördert werden können Träger von Berufsbildungsstätten, in denen Maßnahmen zur beruflichen Fort- und Weiterbildung sowie Qualifizierungsmaßnahmen mit dem Ziel eines verbesserten Technologie-, Forschungs- und Innovationsmanagements für KMU der gewerblichen Wirtschaft durchgeführt werden. Technologieorientierte Kompetenzzentren: Diese Zentren sollen durch einen intensiven Austausch von Innovation und Wissen den Technologietransfer und die Innovationskompetenz von KMU steigern. Die Details der besonderen Förderbestimmungen zu Teil A und Teil B sind der Richtlinie zu entnehmen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung. Quelle: Bundesanzeiger Nr. 100 vom 10.07.2009
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Q-J06
Institutionelle Förderung
Gemeinsame Richtlinien für die Förderung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten (ÜBS) und ihrer Weiterentwicklung zu Kompetenzzentren Wie viel wird gefördert? Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im Wege der Anteilfinanzierung. Die Zuschüsse betragen: - bei Umstrukturierung oder Modernisierung von ÜBS bis zu 45%, bei Vorhaben in strukturschwachen Regionen bis zu 60% der zuwendungsfähigen Ausgaben, - bei der Förderung von Kompetenzzentren bis zu 50%, bei Vorhaben in strukturschwachen Regionen bis zu 65% der zuwendungsfähigen Ausgaben; der Förderzeitraum für Kompetenzagenturen beträgt 4 Jahre, Gefördert werden können Investitionen, die der Schaffung, Modernisierung, Umstrukturierung oder Ausstattung von Werkstätten und Unterrichtsräumen dienen. Beim Aufbau eines Kompetenzzentrums können auch Personal- und Sachausgaben gefördert werden. Wo und wie wird beantragt? Mehrstufiges Verfahren. Die Förderung wird grundsätzlich von einer Stelle durchgeführt. Über die Förderzuständigkeit entscheidet die überwiegende Nutzung des Vorhabens, für das Fördermittel beantragt werden. Informationen erteilen: zur Förderung von ÜBS und Kompetenzzentren im Zuständigkeitsbereich des BMBF2(Teil B 1 der Richtlinie) das: Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) Abteilung 3 Robert-Schuman-Platz 3 53175 Bonn Tel.: 0228 - 1070 Fax: 0228 - 1072977 E-Mail: zentrale@bibb.de Internet: http://www.bibb.de zur Förderung von Vorhaben im Zuständigkeitsbereich des BMWi (Teil B 2 der Richtlinie) das: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Referat 415 Frankfurter Straße 29–35 65760 Eschborn Tel.: 06196 - 908371 Fax: 06196 - 908800 E-Mail: foerderung@bafa.de Internet: http://www.bafa.de Das Vorhaben ist auch den zuständigen Landesbehörden anzuzeigen. 407
Q-J08
Institutionelle Förderung
Programm „Perspektive Berufsabschluss“
Was wird gefördert? Mit dem Programm soll den Anteil von Jugendlichen und jungen Erwachsenen ohne beruflichen Abschluss nachhaltig gesenkt und deren Zukunftschancen verbessert werden. Dieses Ziel unterstützen zwei Förderinitiativen. Förderinitiative 1: Regionales Übergangsmanagement Durch die Kooperation und Bündelung des Potenzials von unterschiedlichen interagierenden Akteuren sollen bereits vorhandene regionale Ansätze weiterentwickelt und damit eine bestmögliche Qualifizierung von Jugendlichen mit Förderbedarf am Übergang von der Schule in die Ausbildung erreicht werden. Förderinitiative 2: Abschlussorientierte modulare Nachqualifizierung Im Mittelpunkt stehen - Vorhaben, die den Auf- und Ausbau auf Dauer ausgerichteter Unterstützungsstrukturen zur Beratung von Betrieben sowie von un- und angelernten jungen Erwachsenen mit und ohne Beschäftigung vorantreiben, - Konzepte für eine flexible, modulare und abschlussorientierte Nachqualifizierung von jungen Erwachsenen mit und ohne Migrationshintergrund auf der Basis vorhandener und bewährter Kooperationsstrukturen. Wer wird gefördert? Jugendliche mit besonderem Förderbedarf (lernbeeinträchtigte Jugendliche, sozialbeeinträchtigte Jugendliche, Jugendliche ohne Hauptschulabschluss, Migrantinnen und Migranten). Antragsberechtigte: Förderinitiative 1: Kommunen (Gemeinden, kreisfreie Städte, Kreise) und kommunale Einrichtungen (auch beliehene Einrichtungen), Förderinitiative 2: juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie juristische Personen des privaten Rechts, die auf dem Gebiet der beruflichen Bildung tätig sind. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: Förderinitiative 1: Regionales Übergangsmanagement wenn der Antragsteller ein Konzept vorlegt, das im Wesentlichen Elemente wie die Definition und Charakterisierung des bereits bestehenden Übergangsmanagements und die weitergehende Zielsetzung, den bereits erreichten Entwicklungsstand der regionalen Kooperationsstruktur, Chancen und Risiken der Kooperation, ein Handlungskonzept zur Sicherung der Nachhaltigkeit, den Nachweis (LOI) über die verbindliche arbeitsteilige Einbindung der regionalen Akteure, eine Berücksichtigung des Gender Mainstreaming und eine nachweisliche Berücksichtigung von migrationsspezifischen Ansätzen bei der Entwicklung regional abgestimmter Förderangebote enthält.
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Q-J08
Institutionelle Förderung
Programm „Perspektive Berufsabschluss“
Förderinitiative 2: Abschlussorientierte modulare Nachqualifizierung wenn der Antragsteller ein Konzept mit einer Umsetzungsstrategie für die regionale Implementierung modular aufgebauter und abschlussbezogener Nachqualifizierungsansätze vorlegt, das im Wesentlichen Elemente wie eine kurze Situationsanalyse zum regionalen Qualifizierungsbedarf, mittel- und langfristige Entwicklungsziele, ein Handlungskonzept zur Sicherung der Nachhaltigkeit, die Darstellung der beabsichtigten regionalen Kooperationsstrukturen zur Einbindung der beteiligten Akteure, die Nennung der Partner und deren verbindliche Einbindung über Letter of Intent (LOI), eine Berücksichtigung des Gender Mainstreaming, eine nachweisliche Berücksichtigung von migrationsspezifischen Ansätzen und einen Aktionsplan für die regionale Öffentlichkeit enthält. Hinweis: Das Programm läuft in der zweiten Förderrunde. Spätester Beginn ist der 1. September 2010. Die einzelnen Bestimmungen zu den Schwerpunkten und Fristen sind der Richtlinie zu entnehmen. Quelle: Bundesanzeiger Nr. 48 vom 26.03.2010 Wie viel wird gefördert? Die Zuwendungen erfolgen im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse für einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, individuell bis zu 100%. Eine Kofinanzierung ist nicht erforderlich. Nicht zuwendungsfähig sind Pauschalbeträge und kalkulatorische Kosten. Wo und wie wird beantragt? Das Förderverfahren ist zweistufig. Zunächst sind in schriftlicher Form auf dem Postweg unter dem Kennwort Programm „Perspektive Berufsabschluss“ Projektskizzen beim Projektträger vorzulegen, bei positiver Bewertung und nach Aufforderung ist unter Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy“ in schriftlicher und elektronischer Form ein förmlicher Förderantrag zu stellen beim: Projektträger im Deutschen Zentrum für Luft und Raumfahrt (PT-DLR) Bildungsforschung Heinrich-Konen-Straße 1 53222 Bonn Tel.: 0228 - 3821315 und 3821313 Fax: 0228 - 3821323 E-Mail: hans-peter.albert@dlr.de und manuela.martinek@dlr.de Internet: http://www.perspektive-berufsabschluss.de Internet: http://www.dlr.de Richtlinien, Merkblätter und Nebenbestimmungen sowie die Vordrucke für förmliche Förderanträge können abgerufen werden unter http://www.kp.dlr.de/profi/easy/bmbf/index.htm
409
Q-J10
Institutionelle Förderung
Bildungsprämie - Prämiengutscheine und Weiterbildungssparen
Was wird gefördert? Die Bildungsprämie unterstützt mit zwei Finanzierungskomponenten die individuelle berufliche, nicht betriebliche Weiterbildung, insbesondere von Zielgruppen mit niedrigem Einkommen. Komponente 1: Gefördert werden obligatorische Beratungsleistungen (Prämienberatung) durch ausgewählte Beratungsstellen sowie die Erstattung von Kurs- oder Prüfungsgebühranteilen an Weiterbildungsanbieter (Prämiengutscheine). Komponente 2: Mit dem „Weiterbildungssparen“ für aufwändige Weiterbildungen können Antragsteller, die über ein nach dem Vermögensbildungsgesetz (VermBG) gefördertes Ansparguthaben verfügen, auch vor Ablauf der Sperrfrist ihre berufliche Weiterbildung finanzieren. Der Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage bleibt dabei weiter bestehen. Wer wird gefördert? Antragsberechtigte: Prämienberatung: juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts im Bereich der Weiterbildungsberatung mit Sitz in Deutschland (Beratungsstellen); Prämiengutscheine: die von den Beratungsstellen auf den ausgestellten Gutscheinen benannten Weiterbildungsanbieter mit Sitz in Deutschland, Weiterbildungssparen: Arbeitnehmer und Selbständige. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn sich die Beratungsstellen, die bundesweit nach einheitlichen Kriterien vom Bund im Einvernehmen mit dem jeweiligen Land ausgewählt werden, durch umfassende Kenntnisse in der Weiterbildung auszeichnen und neutral beraten, - wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen von Erwerbstätigen, die Prämiengutscheine erhalten, 25.600 EUR (oder 51.200 EUR bei gemeinsam Veranlagten) nicht übersteigt und sie selbst mind. die gleiche Summe für die Weiterbildung aufbringen, - wenn die Weiterbildungsanbieter auf ihre Eignung geprüft sind. Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, sind von der Förderung ausgeschlossen. Hinweis: Die Richtlinie ist befristet bis zum 31. Dezember 2011. Quelle: Bundesanzeiger Nr. 189 vom 15.12.2009
410
Q-J10
Institutionelle Förderung
Bildungsprämie - Prämiengutscheine und Weiterbildungssparen
Wie viel wird gefördert? Die Zuwendung an die Beratungsstellen (Prämienberatung) erfolgt im Wege der Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Festbetragszuschusses zu den zuwendungsfähigen Ausgaben in Höhe von 30 EUR pro Beratung. Für Weiterbildungsanbieter, die Prämiengutscheine einlösen, wird im Wege der Projektförderung eine Anteilfinanzierung der Ausgaben gewährt. Die Zuwendung beträgt 50% der Kurs- oder Prüfungsgebühren, max. 500 EUR. Der Prämiengutschein und das Weiterbildungssparen können auch kombiniert werden. Durch Änderung des VermBG ist seit dem 1. Januar 2009 eine vorzeitige unschädliche Entnahme aus dem angesparten Guthaben möglich (Bagatellgrenze 30 EUR), um den Eigenanteil einer individuellen beruflichen Weiterbildung zu finanzieren. Wo und wie wird beantragt? Prämienberatung: Online-Antragstellung durch die Beratungsstellen (Laufzeit bis zum 30. November 2011) bei der Service- und Programmstelle: Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR) Projektträger im DLR Service- und Programmstelle Bildungsprämie Heinrich-Konen-Straße 1 53227 Bonn Tel.: 0800 - 2623008 (Förderberatung) Tel.: 0228 - 3821616 E-Mail: bildungspraemie@dlr.de Internet: http://www.bildungspraemie.info Prämiengutscheine: Anträge auf Erstattung der Gutscheine müssen spätestens 6 Monate nach Entgegennahme bei der Service- und Programmstelle eingereicht werden (Laufzeit bis zum 31. Mai 2012). Weiterbildungssparen: Der im Anlage- bzw. Finanzinstitut vorgelegte ausgefüllte Spargutschein dient als Beleg, dass die vorzeitige Verfügung zulagenunschädlich ist. Nach der Entnahme des Guthabens dürfen max. 3 Monate bis zur Zahlung der Maßnahme vergehen. Vordrucke und weitere Informationen werden im Internet unter o. g. Adresse bereit gestellt.
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Q-S01
Schulbauförderung
Zuweisungen für Schulbauten und Schulsporthallen gem. Schulbauförderrichtlinie
Was wird gefördert? 1. Die Sanierung eines Schulgebäudes oder einer Schulsporthalle, 2. Neubau eines Schulgebäudes oder einer Schulsporthalle, 3. Neubau einer Mehrzwecksporthalle im Rahmen einer Mischfinanzierung mit dem Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie, 4. Sanierung sowie Neubau von Bestandteilen eines Schullandheims, soweit diese Unterrichtszwecken dienen, 5. Erwerb eines Gebäudes, das zur Nutzung als Schule oder Schulsporthalle bestimmt und geeignet ist, 6. Ausstattung für neu geschaffene Unterrichtsräume oder einer ebensolchen Schulsporthalle mit Geräten, sofern diese im Zusammenhang mit einer der unter Nr. 1 - 5 genannten Maßnahme erfolgt. Wer wird gefördert? Zuwendungen werden den Schulträgern der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen gewährt. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn zu 1. die zuwendungsfähigen Ausgaben 25.000 EUR übersteigen, - wenn zu 3. in den Antragsunterlagen der über den Schulbedarf hinausgehende Mehrbedarf ausgewiesen wird und die Gesamtzuwendung 33% der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigt, - wenn die zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen gem. Nr. 1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 ThürLHO vorliegt. Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 48/2010 Wie viel wird gefördert? Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Festbetrag gewährt, sie beträgt i. d. R. bei Maßnahmen zu 1. 60% und für alle anderen Maßnahmen 33% der zuwendungsfähigen Ausgaben (Kostengruppen 210, 230, 300, 400, 500 außer 525, 600 gem. DIN 276 Stand 1993).
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Q-S01
Schulbauförderung
Zuweisungen für Schulbauten und Schulsporthallen gem. Schulbauförderrichtlinie
Wo und wie wird beantragt? Der Antrag ist schriftlich mit div. Unterlagen lt. Richtlinie für ein im folgenden Haushaltsjahr beginnendes Projekt bis spätestens 1. Oktober des laufenden Jahres einzureichen beim: Thüringer Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr Referat 35 Werner-Seelenbinder-Straße 8 99096 Erfurt Tel.: 0361 - 3791301 Fax: 0361 - 3791399
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Q-S02
Schulbauförderung
Zuwendungen zu Baumaßnahmen an staatlichen berufsbildenden Schulen des Freistaats Thüringen aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (BBSFördRL) Was wird gefördert? Der Ausbau, die Modernisierung und die Erweiterung von Schulgebäuden staatlicher berufsbildender Schulen. Der Neubau entsprechender Einrichtungen wird nur im Ausnahmefall unterstützt. Der Erwerb von Ausstattung kann im Zusammenhang mit einer dieser Schulbaumaßnahmen ebenfalls gefördert werden. Ausgaben für fest eingebaute und bewegliche Ausstattungsgegenstände gelten nur dann als zuwendungsfähig, wenn sie nicht im Rahmen der „Förderung und Ausstattung der Thüringer Schulen mit moderner Informationstechnik, naturwissenschaftlichen und technisch-technologischen Laborausrüstungen“ durch das Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur gefördert werden können (Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2007). Wer wird gefördert? Träger der staatlichen berufsbildenden Schulen. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben mind. 500.000 EUR betragen, bei Neubau ist ein gutachterlicher Nachweis des Bedarfs erforderlich, - wenn ein erhebliches Landesinteresse an der Erfüllung des beabsichtigten Zuwendungszwecks vorliegt, hierzu ist durch den Antragsteller die Nachhaltigkeit für das beabsichtigte Vorhaben vor dem Hintergrund der zukünftigen demografischen Entwicklung nachzuweisen, - wenn mit dem Vorhaben zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen wurde (Maßnahmebeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines dem Vorhaben zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages, bei Baumaßnahmen gelten Grunderwerb, Planung und Bodenuntersuchung sowie sonstige vorbereitende Maßnahmen nicht als Baubeginn), - wenn die Gesamtfinanzierung gesichert ist, - wenn der Antragsteller eine schriftliche Erklärung vorlegt, in der glaubhaft dargelegt wird, wie die laufenden Kosten und die Folgekosten finanziert werden sollen. Weitere Voraussetzungen sind der Richtlinie zu entnehmen. Die Fördermittel sind zusätzliche Hilfen. Andere öffentliche Finanzierungshilfen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen (Grundsatz der Zusätzlichkeit). Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 09/2008 Wie viel wird gefördert? Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. Die Förderung kann bis zu 66% der projektbezogenen und als angemessen anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. 414
Q-S02
Schulbauförderung
Zuwendungen zu Baumaßnahmen an staatlichen berufsbildenden Schulen des Freistaats Thüringen aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (BBSFördRL) Wo und wie wird beantragt? Schriftlicher Antrag des Maßnahmeträgers beim: Thüringer Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr Referat 35 Werner-Seelenbinder-Straße 8 99096 Erfurt Tel.: 0361 - 3791301 Fax: 0361 - 3791399
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Notizen
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Behinderten-, Pflege-, Alten-, Sozial- und Opferhilfe
S-B03
Förderung nichtinvestiver sozialer Maßnahmen zur Durchführung Familienentlastender Dienste (FED) in Thüringen Was wird gefördert? - Stunden- oder tageweise Betreuung von Menschen mit Behinderungen, - Wochenendbetreuung von Menschen mit Behinderungen, - Unterstützung von Angehörigen von Menschen mit Behinderungen bei der Haushaltsführung, - Eltern- und Selbsthilfegruppen, - ambulante Freizeitangebote für Angehörige von Menschen mit Behinderungen, - Beratung und Begleitung von Angehörigen (z. B. zu Behörden), - Eltern- und Selbsthilfegruppeninitiativen. Förderfähig sind Personal- und Sachausgaben. Förderfähige Sachausgaben können z. B. Ausgaben für Telefon, Mieten, Einrichtungsgegenstände, Energiekosten sein. Wer wird gefördert? - Wohlfahrtsverbände, - freigemeinnützige Träger, soweit sie einem Verband der freien Wohlfahrtspflege angehören, - Kirchengemeinden oder -verbände. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: wenn die Hilfeleistungen dem jeweiligen individuellen Bedarf entsprechen und familiennah und verlässlich abrufbar sind. Der Antrag ist bis zum 31. Oktober des Vorjahres des Förderbeginns zu stellen. Gefördert wird gem. der Richtlinie zur Förderung nichtinvestiver sozialer Maßnahmen zur Durchführung Familienentlastender Dienste (FED) in Thüringen. Hinweis: Die Richtlinie ist befristet bis 31.12.2012. Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 05/2010 Wie viel wird gefördert? Die Zuwendung ist ein nicht rückzahlbarer Zuschuss und wird nur nachrangig gewährt. Die Gesamtfinanzierung darf 100 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen: - Zuschuss zu den förderfähigen Personalkosten für fest angestellte Mitarbeiter bis zu 60 v. H., - Zuschuss zu den förderfähigen Sachkosten bis zu einem Höchstbetrag von 5.000 EUR. Der FED-Träger hat einen mind. 10-prozentigen Eigenanteil nachzuweisen, der ganz oder teilweise durch von den auftraggebenden Angehörigen gezahlte Entgelte sowie Spendenmittel gedeckt sein kann.
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S-B03
Behinderten-, Pflege-, Alten-, Sozial- und Opferhilfe
Förderung nichtinvestiver sozialer Maßnahmen zur Durchführung Familienentlastender Dienste (FED) in Thüringen Wo und wie wird beantragt? Der formgebundene Antrag ist in einfacher Ausfertigung zu richten an die: Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH (GFAW) Warsbergstraße 1 99092 Erfurt Tel.: 0361 - 22230 Fax: 0361 - 222310 Internet: http://www.gfaw-thueringen.de
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Behinderten-, Pflege-, Alten-, Sozial- und Opferhilfe
S-B04
Förderung nichtinvestiver sozialer Maßnahmen an Vereine und Verbände für Aufgaben der Betreuung von Menschen mit Behinderungen Was wird gefördert? Das Land gewährt Zuwendungen an gemeinnützige Vereine und Verbände, deren Aufgabe darin besteht, Menschen mit körperlichen, geistigen und seelischen Behinderungen sowie Gehörlose und Blinde zu betreuen und zu fördern. Gefördert werden notwendige Sachausgaben der geschäftsführenden Stelle eines Verbandes. Wer wird gefördert? Geschäftsführende Stellen von gemeinnützigen Vereinen und Verbänden, vorrangig Landesvereine und -verbände, darüber hinaus Kreis- und Ortsvereine und -verbände. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn die Gesamtfinanzierung der beantragten Maßnahme gesichert ist, - wenn der Antragsteller in fachlicher Hinsicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße und zweckentsprechende Durchführung der Maßnahme bietet. Gefördert wird gem. der Richtlinie nichtinvestiver soziale Maßnahmen an Vereine und Verbände für Aufgaben der Betreuung von Menschen mit Behinderungen sowie zur Förderung von Beratungsstellen für Menschen mit Behinderungen im Freistaat Thüringen (siehe auch S-B10). Hinweis: Die Richtlinie ist befristet bis 31.12.2012 gültig. Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 06/2010 Wie viel wird gefördert? Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im Wege einer Projektförderung als Anteilfinanzierung zu den förderfähigen Gesamtausgaben gewährt. Zuwendungsfähige Sachausgaben sind ausschl. Raumkosten (Miete, Strom, Wasser, Heizung), Bürobedarf, Telefon/Fax, Schreibtelefon, Internet, Porto; für die geschäftsführende Stelle eines Verbandes oder Vereines Kfz-Haftpflichtversicherung, Kfz-Steuer, Kraftstoff und Instandsetzung für die im Eigentum des Trägers stehenden Kfz. Zusätzlich zuwendungsfähig sind u. a. Reisen der Mitarbeiter der Geschäftsstelle im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben des Verbandes oder Vereines, Fachliteratur und Honorare für Gebärdendolmetscher. Die Zuwendung kann bis zu 50 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
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S-B04
Behinderten-, Pflege-, Alten-, Sozial- und Opferhilfe
Förderung nichtinvestiver sozialer Maßnahmen an Vereine und Verbände für Aufgaben der Betreuung von Menschen mit Behinderungen Wo und wie wird beantragt? Der formgebundene Antrag ist bis zum 31. Oktober des Vorjahres in einfacher Ausfertigung zu richten an das: Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH (GFAW) Warsbergstraße 1 99092 Erfurt Tel.: 0361 - 22230 Fax: 0361 - 222310 Internet: http://www.gfaw-thueringen.de
420
Behinderten-, Pflege-, Alten-, Sozial- und Opferhilfe
S-B05
Förderung zur Finanzierung von Gebärdensprachdolmetscheinsätzen
Was wird gefördert? Fördergegenstand ist die Teilnahme der gehörlosen Menschen an nichtbehördlichen Terminen, bei denen die Hilfe eines Geärdensprachdolmetschers oder einer anderen Kommunikationshilfe zur gleichberechtigten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erforderlich ist. Die tatsächlich angefallenen Reisekosten der Hilfsperson können mim Rahmen der im Freistaat Thüringen geltenden reisekostenrechtlichen Regelungen als zuwendungsfähig anerkannt werden. Wer wird gefördert? Zuwendungsfähig sind Anträge gehörloser Menschen mit Wohnsitz in Thüringen. Genehmigt werden können nur schriftlich eingereichte Anträge, die mindestens folgenden Inhalt aufweisen: - Nachweis über die Gehörlosigkeit des Antragstellers durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen GL, - Bezeichnung des Termins, zu dem die Hilfe eines Gebärdensprachdolmetschers oder einer anderen Kommunikationshilfe in Anspruch genommen werden soll, - voraussichtliche Dauer des Termins.
Quelle: Landesverbands der Gehörlosen Thüringen e. V. gemäß Vergabegrundsätzen zur Finanzierung von Gebärdensprachdolmetscheinsätzen Wie viel wird gefördert? Für die Inanspruchnahme eines Gebärdensprachdolmetschers oder einer anderen Kommunikationshilfe kann entsprechend des § 9 Abs. 3 JVEG höchstens ein Betrag in Höhe von 55,00 EUR/h abgerechnet werden. Als Regelfall wird als Dauer eines Förderprojektes der Zeitraum von zwei Stunden angenommen. Wo und wie wird beantragt? Der Antrag ist zu stellen beim: Landesverband der Gehörlosen Thüringen e. V. Hans-Grundig-Straße 25 99099 Erfurt Tel. / Bildtel.: 0361 / 3452963 Fax.: 0361 / 3452965 e-mail: glv-thueringen@t-online.de Internet: www.lvglth.de
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S-B09
Behinderten-, Pflege-, Alten-, Sozial- und Opferhilfe
Investive Förderung sozialer Gemeinschaftseinrichtungen
Was wird gefördert? Investive Vorhaben bei sozialen Gemeinschaftseinrichtungen außer Maßnahmen nach Artikel 52 Pflegeversicherungsgesetz. Gegenstand der Förderung sind der Neu-, Ersatzneu- oder Erweiterungsbau von Einrichtungen, der Aus- oder Umbau und die Modernisierung von Einrichtungen sowie deren Ausstattung, jedoch nicht Vorhaben der Bauunterhaltung und Instandsetzung. Als förderungsfähige Einrichtungen im Bereich der Hilfe für Menschen mit Behinderung (außer Einrichtungen für psychisch kranke und suchtkranke Menschen) kommen in Betracht: - Werkstätten und Wohnheime für Menschen mit Behinderung, Förderbereiche an Werkstätten oder Wohnheimen, Modelleinrichtungen, die der beruflichen und gesellschaftlichen Integration dienen, sofern ein erhebliches Landesinteresse gegeben ist. Als förderungsfähige Einrichtungen für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten im Sinne des § 67 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) kommen in Betracht: - Gemeinschaftseinrichtungen in sozialen Brennpunkten (z. B. Wärmestuben, Tagestreffs, Kommunikationseinrichtungen), - Übernachtungseinrichtungen und fachbezogene Beratungsstellen, - Einrichtungen zur stationären und teilstationären Betreuung. Wer wird gefördert? Freigemeinnützige Träger (ggf. auch kommunale Träger). Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn der Zuwendungsempfänger in fachlicher Hinsicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße und dauerhafte zweckentsprechende Verwendung und Unterhaltung der Einrichtung bietet, - wenn sich das Vorhaben nach dem Bedarf richtet und landesplanerische Ziele und Festlegungen berücksichtigt, - wenn der Bedarf an Heimplätzen durch die Gebietskörperschaft bzw. durch den Träger nachgewiesen und durch die Gebietskörperschaft sowie die Planungskommission bestätigt wird. Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 04/2010 Wie viel wird gefördert? Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss, bei ausschl. Landesförderung i. d. R. Fehlbedarfsfinanzierung. Zuwendung bis zu 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben, in begründeten Ausnahmefällen bis zu 70%. Der Zuwendungsempfänger hat sich nach seinen Möglichkeiten an den zuwendungsfähigen Ausgaben zu beteiligen. Bagatellgrenze: bei Bauvorhaben 25.000 EUR, bei Ausstattungsvorhaben 10.000 EUR. 422
Behinderten-, Pflege-, Alten-, Sozial- und Opferhilfe
S-B09
Investive Förderung sozialer Gemeinschaftseinrichtungen
Wo und wie wird beantragt? Vor Planungsbeginn und Antragstellung ist das Vorhaben bei der Geschäftsstelle der Planungskommission beim Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA) anzumelden. Antragstellung formgebunden beim TLVwA. Die Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung erfolgen durch die: Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH (GFAW) Warsbergstraße 1 99092 Erfurt Tel.: 0361 - 22230 Fax: 0361 - 222310 Internet: http://www.gfaw-thueringen.de
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S-B10
Behinderten-, Pflege-, Alten-, Sozial- und Opferhilfe
Förderung von Beratungsstellen für Menschen mit Behinderungen im Freistaat Thüringen Was wird gefördert? Gefördert werden notwendige Sachausgaben der Beratungsstellen sowie die Personalausgaben der Beratungsfachkräfte für folgende Aufgaben der Beratungsstellen: a) Unterstützung und Beratung von Betroffenen und Familienmitgliedern bei der Klärung und Bewältigung behinderungsbedingter psychosozialer Probleme mit individuellen und familienbezogenen Folgen, b) Information der Menschen, die durch Krankheit oder Unfall eine Behinderung erleiden, über Dienste und Einrichtungen bei der Bewältigung der neuen Situation, c) Hilfen zur Zurückgewinnung oder Erhaltung der Selbstständigkeit und Unabhängigkeit, d) Information über Maßnahmen der schulischen Bildung und der beruflichen und sozialen Rehabilitation, e) Beratung von Eltern und Kind über besondere Förderungen bei Einschulung, Schullaufbahn und Berufswahl, f) Hilfe und Unterstützung bei der Antragstellung (allgemeine öffentliche Leistungen/Ansprüche, Sozialleistungen), g) Beratung bei der Auswahl von notwendigen behindertenspezifischen Hilfsmitteln, h) Beratungen von öffentlichen Verwaltungen und anderen Institutionen, i) Information über Integrationsmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Wer wird gefördert? Freigemeinnützige Träger von Beratungsstellen für Menschen mit Behinderungen. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn die Gesamtfinanzierung der beantragten Maßnahme gesichert ist, - wenn der Antragsteller in fachlicher Hinsicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße und zweckentsprechende Durchführung der Maßnahme bietet. - wenn die Beratungsstelle eine Konzeption erstellt, in der sie sich zu einer überregionalen oder landesweiten Arbeitsweise verpflichtet. Gefördert wird gem. der Richtlinie nichtinvestiver sozialer Maßnahmen an Vereine und Verbände für Aufgaben der Betreuung von Menschen mit Behinderungen sowie zur Förderung von Beratungsstellen für Menschen mit Behinderungen im Freistaat Thüringen (siehe auch S-B04). Hinweis: Die Richtlinie ist befristet bis 31.12.2012. Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 06/2010
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Behinderten-, Pflege-, Alten-, Sozial- und Opferhilfe
S-B10
Förderung von Beratungsstellen für Menschen mit Behinderungen im Freistaat Thüringen Wie viel wird gefördert? Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im Wege einer Projektförderung als Anteilfinanzierung zu den förderfähigen Gesamtausgaben gewährt. Höhe der Zuwendung für Sach- und Personalkosten bis zu 70 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben. Zuwendungsfähig sind: - Personalausgaben für Beratungsfachkräfte, inkl. der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und der anteiligen Beiträge zur Berufsgenossenschaft bis zur Entgeltgruppe E-9 (TVL), - Sachausgaben, ausschl. Raumkosten (Miete, Strom, Wasser, Heizung), Telefon/Fax, Schreibtelefon, Bürobedarf, Internet, Porto; Informationsblätter für Betroffene und deren Angehörige, sofern die Druckwerke nicht der Öffentlichkeitsarbeit des Trägers dienen, - bei mobil arbeitenden Beratungsstellen Kfz-Haftpflichtversicherung, Kfz-Steuer, Kraftstoff und Instandsetzung für die im Eigentum des Trägers stehenden Kfz (bei Nutzung privater Kfz Aufwandsentschädigungen nach Maßgabe des Thüringer Reisekostengesetzes). Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen sind nicht förderfähig. Wo und wie wird beantragt? Der formgebundene Antrag ist bis zum 31. Oktober des Vorjahres in einfacher Ausfertigung zu richten an die: Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH (GFAW) Warsbergstraße 1 99092 Erfurt Tel.: 0361 - 22230 Fax: 0361 - 222310 Internet: http://www.gfaw-thueringen.de
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S-B13
Behinderten-, Pflege-, Alten-, Sozial- und Opferhilfe
Hilfe für blinde und sehbehinderte Menschen (Thüringer Stiftung Hilfe für blinde und sehbehinderte Menschen) Was wird gefördert? Blinde und sehbehinderte Menschen in Thüringen sollen unbürokratische Hilfe erfahren. Dementsprechend sollen diesem Personenkreis Hilfen zur Zurückgewinnung oder Erhaltung der Selbständigkeit und Unabhängigkeit gewährt werden mit dem Ziel, besondere soziale Härtesituationen trotz aller vorgesehenen staatlichen Hilfe abzufedern. Zusätzlich soll langfristig die Arbeit von Beratungsstellen für blinde und sehbehinderte Menschen gesichert sowie der Aufbau eines thüringenweiten Hilfs- und Serviceangebotes unterstützt werden. Darüber hinaus soll die Entwicklung und Betreuung von Vernetzungsprojekten von Vereinen, Verbänden und Selbsthilfegruppen, die blinde und sehbehinderte Menschen sowie deren Angehörige betreuen oder beraten, gefördert werden. Wer wird gefördert? - Blinde und sehbehinderte Menschen in besonderen sozialen Härtesituationen, - Beratungsstellen für blinde und sehbehinderte Menschen, - Vereine, Verbände und Selbsthilfegruppen, die blinde und sehbehinderte Menschen oder deren Angehörige betreuen oder beraten. Ein Rechtsanspruch auf Hilfe durch die Stiftung besteht nicht. Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 37/2008 Wie viel wird gefördert? Es können Projektförderungen, Zuschüsse oder Darlehen gewährt werden. Dabei ist auch die Förderung von Personal- und Sachkosten möglich. Jede Förderzusage ist hinsichtlich ihrer Art und Höhe eine individuelle Einzelentscheidung des Stiftungsrates und richtet sich nach der Satzung und den Vergabegrundsätzen der Stiftung. Wo und wie wird beantragt? Der Antrag ist schriftlich zu richten an die: Thüringer Stiftung Hilfe für blinde und sehbehinderte Menschen Nicolaiberg 5a 07545 Gera Tel.: 0365 - 2147151 Fax: 0365 - 2147174 E-Mail: info.ThStBlinde@t-online.de Internet: http://www.bsvt.org
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Behinderten-, Pflege-, Alten-, Sozial- und Opferhilfe
S-B14
Förderung der Thüringer Opferverbände des SED-Unrechts
Was wird gefördert? Zweck und Ziel ist die Förderung der Tätigkeit der in Thüringen landesweit wirkenden Verbände, Vereine und Selbsthilfegruppen mit Sitz in Thüringen, die als Opferverbände Opfer kommunistischer Verfolgungsmaßnahmen beraten, begleiten und soziale Betreuung oder aufsuchende Hilfe anbieten. Dabei sollen Opferverbände in ihrem Vorhaben unterstützt werden, feste Sprech- und Beratungsstunden für Opfer und Angehörige von Opfern anbieten zu können. Gefördert werden können auch Vorhaben der genannten Verbände, Vereine und Selbsthilfegruppen, die der Vergangenheitsbewältigung in der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) und der ehemaligen DDR sowie der Dokumentation von Verfolgungsmaßnahmen dienen. Wer wird gefördert? Zuwendungsempfänger sind rechtsfähige Vereine und Verbände mit Sitz im Freistaat Thüringen, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben die Betreuung und Beratung von ehemaligen Kriegsgefangenen oder von Opfern von Verfolgungsmaßnahmen in der Sowjetischen Besatzungszone und in der ehemaligen DDR gehören. Die Voraussetzungen sind der Richtlinie zu entnehmen. Hinweis: Die Richtlinie ist befristet bis 31.12.2011. Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 03/2010 Wie viel wird gefördert? Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt. Zuwendungsfähige Sachausgaben sind: Miete bis zur ortsüblichen Höhe und Bewirtschaftungskosten, Geschäftsbedarf, Post- und Fernsprechgebühren, Bücher und Zeitschriften, Öffentlichkeitsarbeit, Tagungen und Kongresse, Reisekosten nach Maßgabe des Thüringer Reisekostengesetzes, Vergütungen für Beratungskräfte auf Honorarbasis. Für diese Sachausgaben kann ein jährlicher Zuschuss nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt werden. Wo und wie wird beantragt? Beantragung beim: Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit Referat 24 Werner-Seelenbinder-Straße 6 99096 Erfurt Tel.: 0361 - 3798340 zusätzlich für Anfragen: Tel.: 0361 - 3798352 427
S-F01
Familie und Frauen
Förderung von Erziehungs-, Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen
Was wird gefördert? 1. Gefördert wird die Tätigkeit der anerkannten Erziehungs-, Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen, die bedarfsgerecht niederschwellige ambulante Angebote für die Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung und Entwicklung junger Menschen, der Partnerschaft, Trennung und Scheidung, der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts und bei der Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme sowie der Lösung von Erziehungsfragen zur Verfügung stellen. 2. Im Rahmen der Entwicklung, Planung und Durchführung können Modellprojekte oder Maßnahmen mit besonderen Zielen gefördert werden. Wer wird gefördert? Zuwendungsempfänger sind die öffentlichen Träger der Jugendhilfe und die nach § 75 SGB VIII anerkannten Träger der freien Jugendhilfe. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn die Einrichtung in der Förderungsplanung des für die Jugendhilfe zuständigen Ministeriums enthalten ist, diese basiert auf der Bedarfsplanung der örtlichen Jugendhilfeträger nach Maßgabe des § 24 Abs. 1 bis 3 Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetz (ThürKJHAG), - wenn die Gesamtfinanzierung der Beratungsstelle gesichert ist, - wenn die in den fachlichen Standards des für die Jugendhilfe zuständigen Ministeriums aufgeführten Anforderungen an die Arbeitsweise, personelle Ausstattung, räumliche Unterbringung sowie Lage und Organisation von den Erziehungs-, Ehe-, Familien-, und Lebensberatungsstelle erfüllt werden, - wenn die geförderten Modellprojekte im Kontext mit der Erziehungs-, Ehe-, Familien- und Lebensberatung stehen, eine Weiterentwicklung der Arbeitsweise und des Angebotes darstellen bzw. auf der Grundlage neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse bedarfsorientiert sowie von hohem Landesinteresse sind. Die weiteren Bestimmungen sind der Richtlinie zu entnehmen. Die Zuwendung ist bis zum 31.10. des Vorjahres zu beantragen. Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 05/2010
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S-F01
Familie und Frauen
Förderung von Erziehungs-, Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen
Wie viel wird gefördert? Zuwendung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im Wege einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung. Höhe der Zuwendung: Zu 1.: Personalkosten für hauptberuflich angestellte, vollzeitbeschäftigte Beratungsfachkräfte bis zu 14.400 EUR jährlich, zu 2.: Personalkosten für eine hauptamtlich angestellte, vollzeitbeschäftigte Fachkraft ein jährlicher Zuschuss bis zu 40.000 EUR bei Eingruppierung in Entgeltgruppe E-10 TV-L, für Sach- und Verwaltungsausgaben in Höhe bis zu 70% der zuwendungsfähigen Sach- und Verwaltungskosten. Für teilzeitbeschäftigte Beratungsfachkräfte reduziert sich der Festbetrag der Personalkosten entsprechend dem Vomhundertsatz des Betrages, der dem Umfang der Beschäftigung entspricht. Zuwendung für Honorarkräfte: bis zu 8 EUR pro Stunde, je Beratungsstelle können max. 10 Beratungsstunden wöchentlich gefördert werden. Wo und wie wird beantragt? Auf formgebundenen Antragsformularen bei der: Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH (GFAW) Warsbergstraße 1 99092 Erfurt Tel.: 0361 - 22230 Fax: 0361 - 222310 Internet: http://www.gfaw-thueringen.de
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S-F02
Familie und Frauen
Investive Förderung von Familieneinrichtungen und Einrichtungen der Familienhilfe
Was wird gefördert? Investitionen in Familienerholungseinrichtungen, überörtliche Familienfreizeit- und -bildungsstätten, Zentren der Familien- und Jugendhilfe. Bezuschusst werden Vorhaben des Neu- oder Erweiterungsbaus, des Aus- oder Umbaus, der Sanierung sowie der Modernisierung (jedoch nicht Vorhaben der Bauunterhaltung) von Einrichtungen; Vorhaben der technischen und inventarmäßigen Ausstattung dieser Einrichtungen. Wer wird gefördert? Freie, gemeinnützige Träger der Einrichtungen. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn sich das Vorhaben nach dem Bedarf richtet und bestehende Planungen berücksichtigt, - wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben bei Bauvorhaben 10.000 EUR und bei Ausstattungsvorhaben 5.000 EUR übersteigen. Die Voranmeldung sollte bis zum 31.10. des Vorjahres bei der Stiftung FamilienSinn vorgelegt werden (2-fache Ausfertigung). Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 03/2006 Wie viel wird gefördert? Bis zu 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben. Wo und wie wird beantragt? Auf formgebundenen Antragsformularen bei der: Stiftung FamilienSinn Arnstädter Straße 28 99096 Erfurt Tel.: 0361 - 60149080 Fax.: 0361 - 60149089 E-Mail: info@stiftung-familiensinn.de Internet: http://www.stiftung-familiensinn.de
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S-F03
Familie und Frauen
Förderung von Vorhaben der Familienbildung
Was wird gefördert? - Angebote der Familienbildung, die auf Interessen, Bedürfnisse und Erfahrungen von Familien in unterschiedlichen Lebenslagen eingehen sowie die Familien zur Mitarbeit in Erziehungseinrichtungen und in Formen der Selbst- und Nachbarschaftshilfe befähigen und bei Bedarf die sozialpädagogische Betreuung der Kinder einschließen, - Bildungsangebote, die insbesondere junge Familien befähigen, ein partnerschaftliches Zusammenleben aufzubauen und Konflikte und Krisen zu bewältigen, - Bildungsangebote, die junge Menschen auf Ehe, Partnerschaft und das Zusammenleben mit Kindern vorbereiten. Wer wird gefördert? Träger der freien Jugendhilfe. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn die Teilnehmer/-innen ihren Hauptwohnsitz überwiegend in Thüringen haben, - wenn die Vorhaben vorrangig in Thüringen stattfinden, - wenn die Vorhaben den Qualitätskriterien für Maßnahmen der Familienbildung entsprechen, - wenn es sich vorwiegend um Angebote handelt, bei denen Kinder einbezogen sind und die sozialpädagogische Betreuung gewährleistet ist. Der Träger zeigt die geplanten Vorhaben bis zum 30. November des Vorjahres mit einer Kostenkalkulation beim Landesjugendamt an. Der Antrag für jedes Einzelvorhaben ist i. d. R. spätestens bis 6 Wochen vor Beginn des Vorhabens mit Angaben zu Konzeption, Kosten und Zeitrahmen bei der unten aufgeführten Bewilligungsbehörde einzureichen. Träger die im laufenden Jahr mind. zehn Angebote planen, können aus Gründen der Zweckmäßigkeit und der Verwaltungsvereinfachung eine Förderpauschale beantragen. Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 03/2006 Wie viel wird gefördert? 1. Sozialpädagogische Fachkräfte in Familienferienstätten: Zuwendungen in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Festbetragsfinanzierung i. R. einer Projektförderung. Die Höhe der Zuwendung beträgt für die hauptamtlich angestellte vollzeitbeschäftigte Fachkraft der Familienferienstätte jährlich 17.900 EUR. Zuwendungsfähige Ausgaben sind die laufenden Personalausgaben für die Anstellung einer sozialpädagogischen Fachkraft, wenn sie die Anforderungen der Richtlinie erfüllt.
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S-F03
Familie und Frauen
Förderung von Vorhaben der Familienbildung
2. Förderung einzelner Angebote: Die Zuwendung kann bis zu einem Drittel der zuwendungsfähigen Ausgaben zur Durchführung der Angebote betragen. Zuwendungsfähige Ausgaben können sein: Personalausgaben für Bildungsreferenten/-innen und sozialpädagogische Betreuer/-innen, notwendige Sachausgaben, Fahrkosten für Referenten/-innen und sonstige Mitarbeiter/-innen, Kosten für Verpflegung und Unterkunft der Teilnehmer/-innen. Wo und wie wird beantragt? Auf formgebundenen Antragsformularen bei der: Stiftung FamilienSinn Arnstädter Straße 28 99096 Erfurt Tel.: 0361 - 60149080 Fax.: 0361 - 60149089 E-Mail: info@stiftung-familiensinn.de Internet: http://www.stiftung-familiensinn.de
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S-F04
Familie und Frauen
Gewährung individueller Zuschüsse zur Förderung der Familienerholung
Was wird gefördert? Aufenthalt in einer Familienferienstätte oder Familienerholungseinrichtung in Deutschland sowie die Teilnahme an Vorhaben der Familienerholung. Wer wird gefördert? Familien und Alleinerziehende, insbesondere kinderreiche Familien oder Familien mit besonderen Belastungen, sofern sie die hierfür geltenden Einkommensgrenzen nicht oder nur geringfügig überschreiten. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann, wenn die Bedingungen der hierfür geltenden Richtlinien erfüllt sind. Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 03/2006 Wie viel wird gefördert? Die Höhe der Zuwendung beträgt nach Maßgabe des Landeshaushaltes pro Tag: - für jeden Elternteil 8 EUR, - für das erste und zweite Kind je 8 EUR, - für das dritte Kind und jedes weitere Kind je 10 EUR, - zusätzliche tägliche Leistung je Angehörigen mit Behinderung 10 EUR. Wo und wie wird beantragt? Auf formgebundenen Antragsformularen bei der: Stiftung FamilienSinn Arnstädter Straße 28 99096 Erfurt Tel.: 0361 - 60149080 Fax.: 0361 - 60149089 E-Mail: info@stiftung-familiensinn.de Internet: http://www.stiftung-familiensinn.de Die Anträge auf Zuschüsse sollen spätestens 4 Wochen vor Beginn des Vorhabens bei der Stiftung FamilienSinn vorliegen.
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S-F05
Familie und Frauen
Thüringer Stiftung HandinHand - Hilfe für Kinder, Schwangere und Familien in Not
Was wird gefördert? Anliegen der Stiftung ist es, Schwangere sowie in Not geratene Familien mit Kindern zu unterstützen und damit zeitnah zur Überwindung der Notlage bzw. zur Verbesserung der Lebenssituation beizutragen. Gewährt werden finanzielle Zuwendungen nach den Umständen des Einzelfalls. Wer wird gefördert? Schwangere und Familien mit Kindern. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn sich Frauen während der Schwangerschaft oder Familien mit Kindern in einer Notlage befinden und Hilfe auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich bzw. nicht ausreichend ist, - wenn sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt der Hilfesuchenden in Thüringen befindet, - wenn das Einkommen der Hilfesuchenden die in den Vergabegrundsätzen festgelegte Einkommensgrenze nicht überschreitet. Über die Gewährung der Leistungen entscheidet ein Vergabeausschuss der Stiftung, der i. d. R. im 14-tägigen Rhythmus über die vorliegenden Anträge berät. Ein Rechtsanspruch auf Hilfen aus der Stiftung besteht nicht. Quelle: Vergabegrundsätze der Thüringer Stiftung HandinHand Wie viel wird gefördert? Gefördert wird entsprechend der individuellen Notlage auf der Grundlage der Vergabegrundsätze. Gewährt werden nicht rückzahlbare Zuschüsse zur Anschaffung bewilligter Gegenstände. In besonderen Fällen können auch zinsgünstige oder zinslose Darlehen vergeben werden.
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S-F05
Familie und Frauen
Thüringer Stiftung HandinHand - Hilfe für Kinder, Schwangere und Familien in Not
Wo und wie wird beantragt? Auf Antragsformularen der Stiftung bei anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen, bei Erziehungs-, Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen sowie bei den kommunalen Gleichstellungsbeauftragten. Eine direkte Antragstellung bei der Stiftung ist nicht möglich. Informationen erteilt: Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit Referat 33 Werner-Seelenbinder-Straße 6 99096 Erfurt Tel.: 0361 - 3798281 oder Thüringer Stiftung HandinHand - Hilfe für Kinder, Schwangere und Familien in Not Geschäftsstelle Linderbacher Weg 30 99099 Erfurt Tel.: 0361 - 442010 Fax: 0361 - 4420115 E-Mail: info@ts-handinhand.de Internet: http://www.thueringer-stiftung-handinhand.de
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S-F06
Familie und Frauen
Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
Was wird gefördert? Die Tätigkeit anerkannter Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen im Rahmen der Beratungsangebote nach §§ 2 und 5 sowie 6 Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG). Zuwendungen erfolgen für Personalausgaben der Beratungsfachkräfte sowie Sachund Verwaltungsausgaben wie beispielsweise Mietzins und Mietnebenkosten, Heizung, Strom, Gas, Wasser, Büro- und Schreibbedarf, Porto- und Kommunikationsgebühren, Fachbücher und -zeitschriften, Reisekosten, Ersatzbeschaffung von Büroeinrichtung sowie Instandhaltung, Reinigungskosten, Fortbildung und Supervision sowie Vergütung von Honorarkräften. Wer wird gefördert? Träger können freie Träger bzw. kreisfreie Städte und Landkreise sein. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn die Stelle durch das Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit anerkannt worden ist, - wenn die Beratungsstelle in der Bedarfsplanung des TMSFG nach § 8 ThürSchKG enthalten ist. Weitere Bestimmungen siehe Richtlinie. Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 52/2009 Wie viel wird gefördert? Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Anteilfinanzierung gewährt. Personalausgaben: für die anerkannten Beratungsfachkräfte lt. Bedarfsplan des zuständigen Ministeriums die tatsächlichen Ausgaben (Ausnahmen siehe Richtlinie), bei freien Trägern bis zu 100%, bei kommunalen Trägern bis zu 90% der notwendigen Personalausgaben, notwendige Sach- und Verwaltungsausgaben: hierfür werden jährliche Pauschalen pro VbE Beratungsfachkraft festgesetzt (Kriterien siehe Richtlinie). Wo und wie wird beantragt? Auf formgebundenen Antragsformularen für das kommende Jahr bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres bei der: Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH (GFAW) Warsbergstraße 1 99092 Erfurt Tel.: 0361 - 22230 Fax: 0361 - 222310 Internet: http://www.gfaw-thueringen.de 436
S-F07
Familie und Frauen
Förderung von Familienverbänden im Freistaat Thüringen
Was wird gefördert? Die Tätigkeit der in Thüringen wirkenden Familienverbände. Wer wird gefördert? Zuwendungsempfänger sind die im Arbeitskreis Familienorganisationen (AKF) zusammengeschlossenen Familienorganisationen, wenn sie einem Bundesverband angehören. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn folgende Ziele angestrebt werden: - Stärkung von Ehe und Familie als wichtigste Lebensgemeinschaft unserer Gesellschaft, - Thematisierung familienpolitischer Anliegen in Kooperation mit Parlament und Regierung, - Information der Familien über familienpolitische Ziele und Angebote des jeweiligen Verbandes, - Durchführung von Angeboten der Familienbildung, - Beratung und Hilfestellung für Familien in besonderen Situationen, - wenn der Zuwendungsempfänger eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gewährleistet, - wenn die Gesamtfinanzierung der Geschäftsstelle gesichert ist, - wenn die Aktivitäten in einem jährlichen Tätigkeitsbericht nachgewiesen werden, - wenn der Bewilligungsbehörde jederzeit der Zugang zu einer Veranstaltung oder Einrichtung möglich ist. Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 03/2006 Wie viel wird gefördert? Die Förderung von Personal- und Sachausgaben für die Führung der Geschäftsstelle erfolgt im Wege einer Festbetragsfinanzierung als Projektförderung i. R. der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nach einem vom AKF vorgeschlagenen Verteilerschlüssel. Wo und wie wird beantragt? Auf formgebundenen Antragsformularen bei der: Stiftung FamilienSinn Arnstädter Straße 28 99096 Erfurt Tel.: 0361 - 60149080 Fax.: 0361 - 60149089 E-Mail: info@stiftung-familiensinn.de Internet: http://www.stiftung-familiensinn.de
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S-F08
Familie und Frauen
Förderung von Gleichstellungsmaßnahmen
Was wird gefördert? Für die Durchführung von Gleichstellungsmaßnahmen: 1. Fahrtkosten und Kosten der Unterkunft, soweit sie nach dem Thüringer Reisekostengesetz erstattungsfähig wären, 2. Honorare der Referenten, 3. sächliche Verwaltungsaufwendungen für Einladungen, Werbung für die Veranstaltung, Miete für Veranstaltungsräume und Veranstaltungstechnik, GEMA-Gebühren, Porto, Telefon, Büromaterial, Dokumentationen, 4. bedarfsgerechte Kinderbetreuung. Nicht zuwendungsfähig sind Maßnahmen, die der verbandsinternen Arbeit satzungsgemäßer Gremien dienen. Wer wird gefördert? Gemeinnützige rechtsfähige Personenvereinigungen des privaten Rechts sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz in Thüringen. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn der Maßnahmeträger die personellen und sachlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme sicherstellt und die zuständige kommunale Gleichstellungsbeauftragte diese befürwortet, - wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben der Maßnahmen 200 EUR übersteigen und an den Maßnahmen i. d. R. mind. 15 Personen, in Kommunen mit weniger als 10.000 Einwohnern mind. 8 Personen, teilnehmen. Die Teilnehmerbeiträge sollten in einem angemessenen Verhältnis zu den Gesamtausgaben stehen. Eine Förderung ist in der Höhe ausgeschlossen, wie die Kosten durch eigene Mittel und Zuwendungen anderer gedeckt werden können. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet über die Zuwendung nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Hinweis: Die Richtlinie ist befristet bis 31.12.2011. Quelle: Thüringer Gleichstellungsmaßnahmenförderverordnung - ThürGlMFöVO
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S-F08
Familie und Frauen
Förderung von Gleichstellungsmaßnahmen
Wie viel wird gefördert? Als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung. Höhe: bis zu 50 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben, Referentenhonorare höchstens bis zu einem Betrag von 200 EUR pro Tag, Ausgaben für Kinderbetreuung bis zu einem Betrag von 5 EUR pro Stunde. Wo und wie wird beantragt? Schriftliche Antragstellung mit Projektbeschreibung und weiteren Unterlagen bis 31. März eines Jahres beim: Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit Beauftragte der Thüringer Landesregierung für die Gleichstellung von Frau und Mann PF 101252 99012 Erfurt Werner-Seelenbinder-Straße 6 99096 Erfurt Tel.: 0361 - 37900
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S-F10
Familie und Frauen
Förderung von Frauenzentren in Thüringen
Was wird gefördert? Zweck und Ziel der Förderung ist es, durch Zuwendungen des Landes ein am tatsächlichen Bedarf orientiertes Angebot an Frauenzentren in Thüringen zu unterstützen. Die Zentren sollen mit Kursen, Veranstaltungen und Seminaren Ort der Begegnung, Kommunikation, Information, Bildung und Kultur sein und darüber hinaus auch Beratung und Begleitung für Frauen in schwierigen Lebenslagen bieten. Wer wird gefördert? Gemeinnützige, rechtsfähige Personenvereinigungen des privaten Rechts sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz in Thüringen, die Träger der als förderwürdig anerkannten Frauenzentren sind. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn die zuständige kommunale Gleichstellungsbeauftragte die Anerkennung der Einrichtung befürwortet, - wenn Fachpersonal mit einem Berufsabschluss als Diplom-Pädagogin oder einem vergleichbaren Bachelor- oder Masterabschluss, als staatlich anerkannte Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin oder einem vergleichbaren Bachelor- oder Masterabschluss, als staatlich anerkannte Erzieherin, Fachkraft für soziale Arbeit bzw. Fachkraft mit gleichwertiger Ausbildung, die auf Grund gleicher Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausübt, beschäftigt wird (Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form), - wenn die Einrichtung als Ort der Begegnung, Kommunikation, Information, Bildung und Kultur für Frauen betrieben und ein vielfältiges Angebot an Kursen, Veranstaltungen und Seminaren angeboten wird, - wenn Beratung und Begleitung für Frauen in schwierigen Lebenslagen angeboten wird, - wenn an Werktagen tägliche Öffnungszeiten gewährleistet werden, - wenn Selbsthilfegruppen der Zugang und die Nutzung der Einrichtung ermöglicht wird und - wenn eine enge Zusammenarbeit mit anderen Beratungseinrichtungen und Institutionen erfolgt. Eine Förderung ist insoweit ausgeschlossen, wie die Kosten durch Zuwendungen aus anderen öffentlichen Bundes-, Landes- oder Kommunalmitteln gedeckt werden. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Über die Förderung wird unter Beachtung der verfügbaren Haushaltsmittel entschieden. Hinweis: Die Richtlinie ist befristet bis 31.12.2011. Quelle: Thüringer Frauenzentrenförderverordnung - ThürFZFöVO 440
S-F10
Familie und Frauen
Förderung von Frauenzentren in Thüringen
Wie viel wird gefördert? Zuwendungen zu den förderfähigen Personal- und Sachausgaben einer Einrichtung im Rahmen einer Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung. Die Höhe der Zuwendung kann bis zu 50% der Personalausgaben des Trägers betragen. Je Einrichtung können max. 2 Vollzeitkräfte (VbE) pro Jahr gefördert werden. Zuwendungsfähige Sachausgaben sind Mieten und Nebenausgaben wie Müllgebühren, Ausgaben für Energie, Wasser und Heizung, Telefonentgelte, Bürobedarf und Porto. Für Fortbildung und Supervision sind die Teilnahmegebühren oder Honorare der Referenten einschl. der Fahrtkosten zuwendungsfähig. Die anteilige Bezuschussung zur Ersatzbeschaffung von Büroausstattung ist bis zu 50% und bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 EUR im Jahr möglich. Der Zuschuss je Einrichtung darf einen Gesamtbetrag von 45.000 EUR nicht überschreiten. Personalausgaben und Sachausgaben sind nicht gegenseitig deckungsfähig. Wo und wie wird beantragt? Schriftliche Antragstellung mit Projektbeschreibung und weiteren Unterlagen bis 31. März eines Jahres beim: Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit Beauftragte der Thüringer Landesregierung für die Gleichstellung von Frau und Mann PF 101252 99012 Erfurt Werner-Seelenbinder-Straße 6 99096 Erfurt Tel.: 0361 - 37900
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S-F11
Familie und Frauen
Förderung von Frauenhäusern und Frauenschutzwohnungen in Thüringen
Was wird gefördert? Zweck und Ziel der Förderung ist es, durch Zuwendungen des Landes ein am tatsächlichen Bedarf im Rahmen der kommunalen Pflichtaufgaben (SGB I, SGB II und SGB XII) orientiertes Angebot an Frauenschutzhäusern und Frauenschutzwohnungen in Thüringen zu unterstützen. Es werden Ausgaben des Trägers für Fachpersonal und laufende Sachausgaben von Einrichtungen gewährt, die von Gewalt bedrohten oder betroffenen Frauen und ihren Kindern Schutz, Beratung, Unterstützung und bei Bedarf Unterkunft gewähren. Wer wird gefördert? Gemeinnützige rechtsfähige Personenvereinigungen des privaten Rechts sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz in Thüringen. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn zwischen dem Träger der Einrichtung und dem örtlichen Sozialhilfeträger eine gültige Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung abgeschlossen ist, - wenn Fachpersonal mit einem Berufsabschluss als Diplom-Pädagogin oder einem vergleichbaren Magister-, Bachelor- oder Masterabschluss, staatlich anerkannte Diplom-Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin oder einem vergleichbaren Bachelor- oder Masterabschluss, staatlich anerkannte Erzieherin, Fachkraft für soziale Arbeit oder Fachkraft mit gleichwertiger Ausbildung, die auf Grund gleicher Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausübt, beschäftigt wird (Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form), - wenn i. d. R. ein Betreuungsschlüssel von 1:8 angeboten wird, d. h. eine Vollbeschäftigteneinheit (VbE) pro 8 Betreuungsplätze für Unterkunft/ambulante und nachgehende Beratung, - wenn eine 24-stündige telefonische Erreichbarkeit und Aufnahmebereitschaft der Einrichtung sichergestellt ist und - wenn Angebotsvernetzung, Prävention, Fortbildung/Supervision, Leistungsdokumentation und Öffentlichkeitsarbeit durchgeführt werden. Eine Förderung ist insoweit ausgeschlossen, als die Kosten durch Zuwendungen aus anderen öffentlichen Bundes-, Landes- oder Kommunalmitteln, insbesondere nach dem SGB II und SGB XII gedeckt werden. Hinweis: Die Richtlinie ist befristet bis 31.12.2012. Quelle: Thüringer Frauenhausförderverordnung - ThürFHFöVO
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S-F11
Familie und Frauen
Förderung von Frauenhäusern und Frauenschutzwohnungen in Thüringen
Wie viel wird gefördert? Zuwendungen zu den förderfähigen Personal- und Sachausgaben einer Einrichtung im Rahmen einer Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung. Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die nicht zu den kommunalen Pflichtleistungen nach dem SGB II und SGB XII zählen. Personalkosten umfassen die Gesamtvergütung einschl. der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung nach den gesetzlichen Vorschriften, die Obergrenze für eine Vollzeitstelle beträgt 42.400 EUR. Sachausgaben sind die notwendigen Aufwendungen für Projekte wie Büro- und Schreibbedarf, Porto- und Fernsprechgebühren, Fachbücher und Zeitschriften, Tagungen und Reisekosten nach Maßgabe des Thüringer Reisekostengesetzes. Zuwendungen zu den Sachkosten sollen i. d. R. einen Betrag von 1.200 EUR nicht überschreiten. Wo und wie wird beantragt? Schriftliche Antragstellung mit Projektbeschreibung und weiteren Unterlagen bis 31. Dezember des laufenden Jahres für das darauf folgende Jahr beim: Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit Beauftragte der Thüringer Landesregierung für die Gleichstellung von Frau und Mann PF 101252 99012 Erfurt Werner-Seelenbinder-Straße 6 99096 Erfurt Tel.: 0361 - 37900
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S-F12
Familie und Frauen
Förderung von Verbraucherinsolvenzberatungsstellen im Freistaat Thüringen
Was wird gefördert? Gefördert wird das Angebot der Verbraucherinsolvenzberatung in anerkannten Verbraucherinsolvenzberatungsstellen durch Zuwendungen für Personalausgaben für Beratungsfachkräfte sowie Sach- und Verwaltungsausgaben. Pro Landkreis bzw. kreisfreie Stadt wird eine Beratungsstelle gefördert. Darüber hinaus wird eine Fachberatungsstelle gefördert, die Aufgaben der juristischen Beratung, Fortbildung und Prävention für die Verbraucherinsolvenzberatungsstellen wahrnimmt. Wer wird gefördert? Freie gemeinnützige Träger von anerkannten Verbraucherinsolvenzberatungsstellen sowie der Träger der Fachberatungsstelle; kommunale Gebietskörperschaften. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn die Beratungsstelle die Qualitätsstandards des zuständigen Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit (TMSFG) erfüllt und anerkannt ist, - wenn die Einhaltung der Qualitätsstandards für die Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung in Thüringen gewährleistet ist, - wenn eine der erforderlichen hauptamtlichen Beratungsfachkräfte über einen Hochschulabschluss in einem Studiengang des Sozialwesens verfügt, alle weiteren tätigen Beratungsfachkräfte können auch eine abgeschlossene Ausbildung als Dipl.-Betriebswirt oder Betriebswirt, Bankkauffrau oder -mann oder im gehobenen Verwaltungs- und Justizdienst oder eine Befähigung zum Richteramt haben, - wenn die Beratungsstelle in der Bedarfsplanung des zuständigen Ministeriums nach dem Schlüssel 100.000 Einwohner pro Beratungsfachkraft enthalten ist, - wenn die Beratungsstelle allen Ratsuchenden mit Hauptwohnsitz in Thüringen für unentgeltliche Beratungen offen steht, - wenn der Träger der Beratungsstelle dem TMSFG jährlich bis zum 30. April einen Tätigkeitsbericht sowie die Statistik nach dessen Vorgaben vorlegt. Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 07/2010 Wie viel wird gefördert? Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung gewährt. Zuwendungsfähige Ausgaben: - Personalausgaben für die Verbraucherinsolvenzberatung: Personalkostenzuschuss für hauptamtlich angestellte, vollzeitbeschäftigte Beratungsfachkräfte bis zu max. 42.000 EUR pro Beratungsfachkraft bei Eingruppierung in Entgeltgruppe E-10 des jeweils gültigen Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TV-L), bei niedrigerer Eingruppierung anteilmäßig reduzierter Förderbetrag,
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S-F12
Familie und Frauen
Förderung von Verbraucherinsolvenzberatungsstellen im Freistaat Thüringen
- notwendige Sach- und Verwaltungsausgaben für die Verbraucherinsolvenzberatung: Betriebskosten/Mietkosten, Büro- und Schreibbedarf, Porto- und Kommunikationsgebühren, Fachbücher und Zeitschriften, Reisekosten, Ersatzbeschaffung von Büroeinrichtung und -maschinen, Fortbildung und Supervision, Öffentlichkeitsarbeit und Präventionsmaterial, Vergütungen für Verwaltungsfachkräfte, Reinigungskosten; Höchstbetrag 21.400 EUR pro Beratungsstelle, - zu Sach- und Verwaltungsausgaben der Fachberatungsstelle jährliche Zuwendung in Höhe von bis zu 7.560 EUR. Wo und wie wird beantragt? Bis zum 31. Oktober des Vorjahres schriftlich bei der Bewilligungsbehörde: Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH (GFAW) Warsbergstraße 1 99092 Erfurt Tel.: 0361 - 22230 Fax: 0361 - 222310 Internet: http://www.gfaw-thueringen.de
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S-F13
Familie und Frauen
Förderung von Familienzentren
Was wird gefördert? Familienzentren als breitgefächerte, generationsübergreifende Angebote an wohnortnaher Hilfe und Begegnung für Familien, die konkrete Maßnahmen der Familienbildung, familienbezogene Informationen und Vermittlungsangebote für Beratungen anbieten und beim Aufbau von Familienselbsthilfe und Eigeninitiative Unterstützung leisten. Wer wird gefördert? Freie gemeinnützige Träger von Familienzentren. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn der Standort einen Beitrag zur regionalen Ausgewogenheit i. S. einer Netzstruktur für ganz Thüringen leistet, - wenn eine angemessene finanzielle Beteiligung des Landkreises/der kreisfreien Stadt erfolgt, - wenn qualifiziertes Fachpersonal nach Anforderungen der Richtlinie tätig wird, - wenn die Familienzentren in die örtliche Jugendhilfe- bzw. Sozialplanung aufgenommen werden. Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 03/2006 Wie viel wird gefördert? Die Zuwendungen werden in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt. Höhe der Zuwendung für Personal- und Sachausgaben je Familienzentrum: bis zu 41.000 EUR jährlich. Wo und wie wird beantragt? Auf formgebundenen Antragsformularen bei der: Stiftung FamilienSinn Arnstädter Straße 28 99096 Erfurt Tel.: 0361 - 60149080 Fax.: 0361 - 60149089 E-Mail: info@stiftung-familiensinn.de Internet: http://www.stiftung-familiensinn.de
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S-F14
Familie und Frauen
Förderung des Ehrenamtes
Was wird gefördert? Die Zuwendungen werden insbesondere gewährt für: - Maßnahmen, die dazu dienen, Menschen für das Ehrenamt zu gewinnen und zu motivieren, bei der Ausübung des Ehrenamtes zu unterstützen und diese dauerhaft zu sichern sowie neue Formen des Ehrenamtes zu fördern, - die Durchführung von Veranstaltungen, auf denen Personen oder Personengruppen, die ehrenamtliche Tätigkeit verrichten, ausgezeichnet werden, - Würdigungen ehrenamtlich Tätiger, z. B. durch Ehrungen und Preise, - Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung von ehrenamtlicher Tätigkeit, - Aus-, Fort- und Weiterbildungen, die der ehrenamtlichen Tätigkeit von Nutzen sind, - die Förderung der Entwicklung und Betreuung von Vernetzungsprojekten der Träger gemeinnütziger ehrenamtlicher Tätigkeit, - die Förderung von Modellprojekten. Wer wird gefördert? Zuwendungsempfänger sind in Thüringen wirkende Vereine, Verbände sowie Kirchen und anerkannte Religionsgemeinschaften, Stiftungen, Initiativgruppen und Körperschaften des öffentlichen Rechts, Landkreise und kreisfreie Städte. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn es sich um gemeinnützige ehrenamtliche Tätigkeiten handelt, - wenn die geförderten Personen ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Freistaat Thüringen haben oder ihr Ehrenamt im Freistaat Thüringen ausüben, - wenn die Gesamtfinanzierung der Maßnahme gesichert ist. Die Anträge der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege in Thüringen, des Landessportbundes Thüringen e. V., des Landesjugendringes e. V. Thüringen sowie der Landkreise und kreisfreien Städte müssen bis zum 30. November des Vorjahres vorliegen. Ansonsten ist Antragsschluss der 30. Juni des laufenden Jahres. Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 42/2003 Wie viel wird gefördert? Die Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt. Die Verteilung der Fördermittel für die Landkreise und kreisfreien Städte bestimmt sich auf der Basis der Einwohnerzahlen gem. der Angaben des Statistischen Landesamtes.
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S-F14
Familie und Frauen
Förderung des Ehrenamtes
Wo und wie wird beantragt? Mit schriftlichem Antrag an die: Thüringer Ehrenamtsstiftung Löberwallgraben 8 99096 Erfurt Tel.: 0361 - 6573661 Fax: 0361 - 6573660 Internet: http://www.thueringer-ehrenamtsstiftung.de
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S-F15
Familie und Frauen
Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2008 bis 2013
Was wird gefördert? Investitionen zur Schaffung, zum Ausbau und zur Sicherung von Plätzen für Kinder unter 3 Jahren in Tageseinrichtungen und zur Tagespflege gem. der zwischen dem Bund und den Ländern geschlossenen Verwaltungsvereinbarung zum Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2008 bis 2013. Ziel dieses Programms ist es, bundesweit durchschnittlich ein Angebot für mind. 35% der unter 3-jährigen Kinder zu schaffen bzw. auszubauen. Investitionen in diesem Sinne sind: Neubau-, Ausbau-, Umbau, Umwandlungsbau-, Sanierungs-, Renovierungs-, Modernisierungsmaßnahmen und Ausstattungsinvestitionen sowie mit diesen Investitionen verbundene Dienstleistungen. Wer wird gefördert? Antragsberechtigte: - für Investitionen zu Tageseinrichtungen die Gemeinden, - für Investitionen zur Tagespflege die Landkreise und kreisfreien Städte. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn es sich um Investitionen handelt, die nach dem 18. Oktober 2007 begonnen wurden oder werden (als Beginn gilt dabei der Abschluss eines rechtsverbindlichen Leistungs- und Lieferungsvertrages), - wenn die Investitionen spätestens bis zum 31. Dezember 2013 abgeschlossen werden. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, angemessen auf die Bundesförderung hinzuweisen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe vorgelegten Anträge. Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 23/2008 Wie viel wird gefördert? Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung von höchstens 90% der Investitionssumme.
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S-F15
Familie und Frauen
Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2008 bis 2013
Wo und wie wird beantragt? Der Förderantrag gem. Formblatt mit div. Unterlagen ist zu richten an das: Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur PF 900463 99107 Erfurt Werner-Seelenbinder-Straße 7 99096 Erfurt Tel.: 0361 - 37900 Internet: http://www.thueringen.de/de/tmbwk - Gemeinden beantragen die Mittel für Investitionen von Kindertageseinrichtungen ihres Gemeindegebiets über den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, - die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe beantragen die Mittel für Investitionen im Bereich der Tagespflege direkt beim Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Termine für die Antragstellung: für Projekte der Förderjahre 2010 bis 2013 jeweils bis zum 31. August des dem Förderjahr vorausgehenden Jahres.
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S-G01
Gesundheitswesen
Investive Förderung sozialer Gemeinschaftseinrichtungen für die Aufgabenbereiche der Suchthilfe und der psychiatrischen Versorgung Was wird gefördert? - Neu-, Ersatzneu- oder Erweiterungsbau von Einrichtungen, - Vorhaben des Aus- oder Umbaus und der Modernisierung von Einrichtungen (jedoch nicht Vorhaben der Bauunterhaltung und der Instandsetzung), - die Ausstattung von Einrichtungen, - in Ausnahmefällen der Ankauf von bebauten und unbebauten Grundstücken. Soziale Gemeinschaftseinrichtungen i. S. der Richtlinie sind: - Einrichtungen der Suchtprävention und Einrichtungen für suchtgefährdete und suchtkranke Menschen und deren Angehörige, - Einrichtungen für psychisch erkrankte/seelisch behinderte Menschen und ihre Angehörigen. Wer wird gefördert? Freigemeinnützige Träger (sofern solche die Aufgaben nicht wahrnehmen, ist auch die Förderung eines kommunalen Trägers möglich). Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn der Zuwendungsempfänger in fachlicher Hinsicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße und dauerhafte zweckentsprechende Verwendung und Unterhaltung der Einrichtung bietet, - wenn sich das Vorhaben nach dem Bedarf richtet und bestehende Planungen berücksichtigt, - wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben bei Bauvorhaben 25.000 EUR und bei Ausstattungsvorhaben 10.000 EUR übersteigen. Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 20/2005 Wie viel wird gefördert? Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Projektförderung gewährt und beträgt bis zu 50 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben. Wo und wie wird beantragt? Antragsformulare sind abzufordern bei der Bewilligungsbehörde: Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit Referat 44, 45 Werner-Seelenbinder-Straße 6 99096 Erfurt Tel.: 0361 - 3798670 451
S-G02
Gesundheitswesen
Fördermaßnahmen gemäß Krankenhausfinanzierungsgesetz
Was wird gefördert? Investitionskosten für: 1. die Errichtung (Neubau, Sanierung, Erweiterungsbau, Umbau) von Krankenhäusern einschl. der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern, 2. die Wiederbeschaffung einschl. der Ergänzungsbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als 15 Jahren, 3. die Ergänzungsbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als 3 Jahren und bis zu 15 Jahren (kurzfristige Anlagegüter), soweit die Ergänzung über die übliche Anpassung an die medizinische und technische Entwicklung wesentlich hinausgeht. Wer wird gefördert? Die im Krankenhausplan des Landes Thüringen aufgeführten Krankenhäuser, außer Hochschulkliniken. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann nach Beantragung und Antragsprüfung nach Maßgabe des Landeshaushaltsplanes. Rechtsgrundlagen: - Krankenhausfinanzierungsgesetz, - Thüringer Krankenhausgesetz. Hinweis: Die Gültigkeitsdauer dieser Richtlinie ist befristet auf 5 Jahre. Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 14/2007 Wie viel wird gefördert? Entsprechend der beantragten Summe in Höhe des im Prüfverfahren als förderfähig anerkannten Betrages. Wo und wie wird beantragt? Der Antrag ist vom Krankenhausträger schriftlich an die Bewilligungsbehörde zu stellen: Thüringer Landesverwaltungsamt Referat 590 Weimarplatz 4 99423 Weimar Tel.: 0361- 37900
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S-G03
Gesundheitswesen
Zuschüsse an Betreuungsvereine
Was wird gefördert? Personal- und Sachausgaben der Betreuungsvereine. Das seit dem 01.01.1992 geltende Betreuungsgesetz des Bundes sieht die Bildung von Betreuungsvereinen vor. Mit Hilfe der Zuwendungen des Landes sollen die anerkannten Betreuungsvereine in die Lage versetzt werden, sich planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher Mitarbeiter/-innen zu bemühen, diese in ihre Aufgaben einzuführen, sie fortzubilden und zu beraten. Wer wird gefördert? Die durch das Land anerkannten Betreuungsvereine. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann nach Beantragung und Antragsprüfung nach Maßgabe des Landeshaushaltsplanes. Quelle: Thüringer Verordnung über die Anerkennung und Förderung von Betreuungsvereinen vom 18.09.1996, Thüringer Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes vom 19.07.1994 Wie viel wird gefördert? Bis zu 40% der angemessenen Personal- und Sachausgaben, bei Sachausgaben max. 6.000 EUR pro Haushaltsjahr. Wo und wie wird beantragt? Auf amtlichen Formularen bei der: Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH (GFAW) Warsbergstraße 1 99092 Erfurt Tel.: 0361 - 22230 Fax: 0361 - 222310 Internet: http://www.gfaw-thueringen.de
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S-J01
Kinder- und Jugendhilfe
Investive Förderung von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit Was wird gefördert? Als förderfähige Einrichtungen kommen insbesondere in Betracht: - Jugendbildungs- und Jugendbegegnungsstätten, - Jugendherbergen, - Freizeit- und Erholungseinrichtungen für Kinder und Jugendliche, - Jugendzeltplätze. Bezuschusst werden Vorhaben des Neu- oder Erweiterungsbaus, des Aus- oder Umbaus, der Sanierung sowie der Modernisierung (jedoch nicht Vorhaben der Bauunterhaltung) von Einrichtungen; Vorhaben der technischen und inventarmäßigen Ausstattung dieser Einrichtungen. Wer wird gefördert? Träger der öffentlichen Jugendhilfe und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie Aufgaben der Jugendhilfe auf örtlicher Ebene wahrnehmen, sowie die Träger der freien Jugendhilfe. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn der Zuwendungsempfänger eine „Bescheinigung in Steuersachen“ vorlegt mit der Bestätigung, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Steuerrückstände hat, - wenn für das Vorhaben und die Einrichtung die jeweils fachlichen Vorschriften für Planung, Bau, Ausstattung und Betrieb beachtet werden, - wenn mit der Zuwendung die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist, - wenn vor Bewilligung nicht mit dem Vorhaben begonnen wird, - wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben in brutto des Vorhabens bei Baumaßnahmen 25.000 EUR und bei Ausstattungsmaßnahmen 10.000 EUR übersteigen. Die weiteren Voraussetzungen sind der Richtlinie zu entnehmen. Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 44/2010 Wie viel wird gefördert? Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung gewährt. Unentgeltliche Arbeitsleistungen für Baumaßnahmen, die von Trägern der freien Jugendhilfe erbracht werden, können als Eigenanteil an der Finanzierung anerkannt werden, wenn - die unbaren Eigenleistungen durch Berechnung des bauleitenden Architekten betraglich nachgewiesen bzw. durch einen Bausachverständigen bestätigt werden und - diese außerdem ausdrücklich schriftlich bestätigen, dass die Eigenleistungen fachtechnisch einwandfrei vom Zuwendungsempfänger erbracht werden können und der Zuwendungsempfänger sich schriftlich verpflichtet, die Leistungen zu erbringen und diese nachzuweisen. 454
S-J01
Kinder- und Jugendhilfe
Investive Förderung von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit Die Zuwendung kann für Vorhaben, für die wegen ihrer überörtlichen Bedeutung das Land als Träger sachlich zuständig ist, bis zu 70% betragen. Wo und wie wird beantragt? Die Vorhaben sind zur Förderung für das folgende Haushaltsjahr mit einer Voranmeldung bis zum 30. November des lfd. Jahres dem für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Ministerium vorzulegen. Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit Werner-Seelenbinder-Straße 6 99096 Erfurt Tel.: 0361 - 3798443 Bewilligung und Auszahlung erfolgt durch die: Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH (GFAW) Warsbergstraße 1 99092 Erfurt Tel.: 0361 - 22230 Fax: 0361 - 222310
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S-J05
Kinder- und Jugendhilfe
Zuwendungen an Träger der freien Jugendhilfe und an kommunale Gebietskörperschaften im Rahmen des Landesjugendförderplanes Was wird gefördert? A) Personal-, Betriebs- und Sachausgaben inkl. Material für die Jugendarbeit, B) außerschulische Jugendbildung inkl. Fort- und Weiterbildung, C) Konzepte außerschulische Jugendbildung, D) Fahrten, Lager- und Freizeiten, E) Internationale Jugendarbeit, F) Großveranstaltungen von überörtlicher jugendpolitischer Bedeutung. Wer wird gefördert? - Träger der freien Jugendhilfe, - kommunale Gebietskörperschaften. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: wenn die Maßnahmen einen ausdrücklich überörtlichen Charakter besitzen, für Maßnahmen nach Buchstaben B) und E) kann bei kommunalen Antragstellern der überörtliche Charakter entfallen. Die weiteren Voraussetzungen sind der Richtlinie zu entnehmen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Über die Landesförderung wird nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des gültigen Landesjugendförderplanes im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entschieden. Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 08/2010 Wie viel wird gefördert? Die Zuwendungen werden als Projektförderungen gewährt. Die nicht rückzahlbaren Zuschüsse erfolgen - bei Projekten nach den Buchstaben A), B), D) und E) in Form einer pauschalierten Festbetragsfinanzierung und - bei Projekten nach Buchstaben C) und F) als Anteilfinanzierung. Im Ausnahmefall kann bei Trägern der freien Jugendhilfe eine Fehlbedarfsfinanzierung gewährt werden. Zuwendungsfähige Ausgaben sind Personal-, Betriebs- und Sachausgaben inkl. Material für die Jugendarbeit sowie Projektkosten, die zur fach- und sachgerechten Durchführung der Maßnahmen benötigt werden. Die Höhe der jeweiligen Zuwendung nach A) bis F) ist der Ziff. 5.4 der Richtlinie zu entnehmen. Weitere Landesmittel für die geförderten Maßnahmen dürfen nur eingesetzt werden, wenn eine Überfinanzierung ausgeschlossen ist.
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S-J05
Kinder- und Jugendhilfe
Zuwendungen an Träger der freien Jugendhilfe und an kommunale Gebietskörperschaften im Rahmen des Landesjugendförderplanes Wo und wie wird beantragt? Auf amtlichen Formularen mit div. Anlagen lt. Richtlinie für: Träger der freien Jugendhilfe bis zum 30.11. des Vorjahres bei der: Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH (GFAW) Warsbergstraße 1 99092 Erfurt Tel.: 0361 - 22230 Fax: 0361 - 222310 kommunale Antragsteller für Maßnahmen nach Buchstaben B) und E) 8 Wochen vor Beginn beim: Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit Referat 31 Werner-Seelenbinder-Straße 6 99096 Erfurt Tel.: 0361 - 3798443
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S-J06
Kinder- und Jugendhilfe
Deutsch-Französisches Jugendwerk (DFJW)
Was wird gefördert? Deutsch-Französische Jugendbegegnungen. Wer wird gefördert? Freie und öffentliche Träger der Jugendhilfe. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann nach Antragstellung und Prüfung der Förderungsfähigkeit des Projektes im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel des DFJW. Quelle: Förderprogramme des DFJW Wie viel wird gefördert? In Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden Mitteln. Wo und wie wird beantragt? Deutsch-Französisches Jugendwerk Molkenmarkt 1 10179 Berlin Internet: http://www.dfjw.org über: Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit Referat 31 Werner-Seelenbinder-Straße 6 99096 Erfurt Tel.: 0361 - 3798443
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S-J07
Kinder- und Jugendhilfe
Durchführung des Thüringen Jahres
Was wird gefördert? Unterstützung der zugelassenen Träger des Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) oder Freiwilligen Ökologischen Jahres (FÖJ) bei der Durchführung des Thüringen Jahres. Es soll möglichst vielen jungen Menschen im Alter bis zu 27 Jahren die Teilnahme in den Bereichen Soziales, Gesundheit, Kultur, Schule, Denkmalpflege, Archäologie und Sport, der Nachhaltigen Entwicklung sowie des Natur- und Umweltschutzes ermöglichen. Ziele sind u. a. die Entwicklung der Persönlichkeit der jungen Menschen, die Förderung ihrer Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit, die Stärkung ihres Verantwortungsbewusstseins sowie ihres kompetenten Handelns für das Gemeinwohl und für Natur und Umwelt. Wer wird gefördert? Das Thüringen Jahr wird auf der Grundlage des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2008 (BGBl. I S. 842 ff.) durchgeführt. Zuwendungsempfänger sind die in Thüringen nach § 10 Abs. 1 und 2, 5 JFDG i. V. m. Ziffer II. dieser Richtlinie zugelassenen Träger. Der Träger des FÖJ soll in der Regel nicht gleichzeitig als Einsatzstelle fungieren. Aus der Trägerzulassung kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden. Fördervoraussetzungen: Für die Zulassung als Träger: - wenn der Antragsteller darlegt, wirtschaftlich zur Durchführung des Thüringen Jahres in der Lage zu sein und die Gewähr für die Durchführung entsprechend der Richtlinie sowie die ordnungsgemäße finanzielle Abwicklung bietet, - wenn der Antragsteller Einsatzstellen im Sinne der §§ 3 Abs. 1 JFDG, 4 Abs. 1 JFDG in Thüringen nachweist, - wenn er seinen Sitz oder eine Außenstelle mit Sitz im Freistaat Thüringen hat. Gefördert werden kann: - wenn ein ausreichender Versicherungsschutz der Teilnehmer gewährleistet wird, - wenn der Nachweis einer ausreichenden Anzahl von Einsatzstellen und Trägern sowie einer ausreichenden Anzahl von Teilnehmern mit demselben Beginnzeitpunkt erfolgt, - wenn die Gesamtfinanzierung nachgewiesen wird, - wenn Zuwendungsempfänger und Teilnehmer vor Beginn des Thüringen Jahres eine Vereinbarung gem. § 11 Abs. 1, Abs. 2 JFDG abschließen, - wenn eine Mindestbeteiligung der Einsatzstellen von 280 EUR bzw. 170 EUR pro Teilnehmer und Monat in Abhängigkeit vom Einsatzbereich erfolgt. Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 43/2008
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S-J07
Kinder- und Jugendhilfe
Durchführung des Thüringen Jahres
Wie viel wird gefördert? Die Zuwendung beträgt max. 70% der anerkannten zuwendungsfähigen Gesamtausgaben und bis zu 450 EUR pro Teilnehmer und Monat in Abhängigkeit vom Einsatzbereich für laufende Ausgaben der Teilnehmer einschl. der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und anderer Ausgaben sowie für Ausgaben der pädagogischen Begleitung und entstehende Verwaltungsaufgaben. Dauer der Zuwendung: pro Teilnehmer für bis zu 12 zusammenhängende Monate (Mindestdauer 6 Monate). Wo und wie wird beantragt? Fördermittelanträge sind unter Verwendung bestimmter Formulare bis spätestens 30. April des laufenden Jahres für den ab September desselben Jahres beginnenden Zyklus an die: Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH (GFAW) Warsbergstraße 1 99092 Erfurt Tel.: 0361 - 22230 Fax: 0361 - 222317 Internet: http://www.gfaw-thueringen.de als Bewilligungsbehörde zu richten.
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S-J08
Kinder- und Jugendhilfe
Förderung durch die Conterganstiftung für behinderte Menschen (Projektförderung)
Was wird gefördert? Die Stiftung kann Menschen mit Behinderungen, insbesondere unter 21 Jahren, durch Förderung von Einrichtungen, Forschungs- und Erprobungsvorhaben Hilfe zur Eingliederung in die Gesellschaft gewähren. Förderbereiche sind die: a) Entwicklung, Erprobung und Umsetzung neuer Förder- und Betreuungskonzepte, b) Anschaffung individueller behindertengerechter Ausstattungsgegenstände zur Gestaltung von Tagesförderstätten für behinderte Menschen, c) Verbesserung von Kommunikation und Information zugunsten behinderter Menschen, um ihre Teilhabe in allen gesellschaftlichen Bereichen zu verbessern, d) Forschungsvorhaben. Ausgeschlossen von der Förderung sind Projekte mit Finanzierungsbeteiligung der Deutschen Behindertenhilfe Aktion Mensch e. V. sowie nach b) Projekte oder Teilprojekte zur Beschaffung einer arbeitsplatzeinheitlichen Grundausstattung bei der Einrichtung einer Tagesförderstätte. Wer wird gefördert? Antragsberechtigte: - freie gemeinnützige Träger, die sich im Bereich der Behindertenhilfe engagieren und nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes durch das zuständige Finanzamt von der Körperschaftsteuer befreit sind, - gemeinnützige GmbH’s, bei denen der Anteil staatlicher oder kommunaler Gesellschafter am Gesellschaftskapital 49 v. H. nicht übersteigt. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn bei Projekten nach a) eine angemessene Finanzierung durch andere Geldgeber nicht zu erwarten ist, - wenn Projekte nach c) den Zugang zu Informationen und deren Verständlichkeit für behinderte Menschen verbessern helfen. Quelle: Informationsmaterial der Conterganstiftung für behinderte Menschen Wie viel wird gefördert? Die Förderung erfolgt durch Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im Wege der Projektförderung. Der Zuwendung der Stiftung soll einen Anteil von 25% der förderfähigen Projektkosten nicht unterschreiten. Förderhöchstbetrag: Die Zuwendung der Stiftung soll einen Anteil von 60% der förderfähigen Projektkosten regelmäßig nicht überschreiten.
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S-J08
Kinder- und Jugendhilfe
Förderung durch die Conterganstiftung für behinderte Menschen (Projektförderung)
Wo und wie wird beantragt? Der Antrag ist schriftlich mit div. Unterlagen zu richten an die: Conterganstiftung für behinderte Menschen Stiftung des öffentlichen Rechts Sibille-Hartmann-Straße 2-8 50969 Köln Servicenummer: 0800 - 5700570 Tel.: 0221 - 36733673 Fax: 0221 - 36733636 E-Mail: service@contergan.bund.de Internet: http://www.conterganstiftung.de Mitglieder eines Spitzenverbandes der Freien Wohlfahrtspflege oder eines Dachverbandes der Behindertenverbände reichen ihre Anträge über diese Stellen ein, Antragsteller ohne Verbandszugehörigkeit unmittelbar bei der Stiftung.
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S-J09
Kinder- und Jugendhilfe
Örtliche Jugendförderung
Was wird gefördert? 1. Leistungen im Rahmen der Jugendarbeit einschl. der schulbezogenen Jugendarbeit und der Jugendverbandsarbeit, Leistungen im Rahmen von ambulanten Maßnahmen für straffällige junge Menschen, 2. Leistungen im Rahmen der Jugendsozialarbeit einschl. der schulbezogenen Jugendsozialarbeit mit Ausnahme der sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen nach § 13 Abs. 3 SGB VIII, 3. Leistungen im Rahmen des Kinder- und Jugendschutzes. Wer wird gefördert? Landkreise und kreisfreie Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn sich die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils zu mind. 40% an den zu fördernden Leistungen beteiligen, - wenn die fachlichen Empfehlungen des Landesjugendhilfeausschusses für die jeweiligen Förderbereiche berücksichtigt werden, - wenn der Einsatz der Mittel auf der Grundlage der örtlichen Jugendhilfeplanung und des Jugendförderplanes erfolgt. Der Förderantrag ist bis zum 31.12. des Vorjahres zu stellen. Weitere Voraussetzungen sind der Richtlinie zu entnehmen. Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 52/2010 Wie viel wird gefördert? Die Zuweisung wird im Rahmen der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuweisung in Form einer pauschalierten Festbetragsfinanzierung gewährt. Förderfähig sind Personal- und Sachausgaben. Der Anschaffungswert des einzelnen Gegenstandes soll 400 EUR nicht überschreiten. Investitionen werden nicht gefördert. Die Fördermaßnahme wird durch den Zuwendungsgeber einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 23 ThürLHO unterzogen.
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S-J09
Kinder- und Jugendhilfe
Örtliche Jugendförderung
Wo und wie wird beantragt? Auf formgebundenen Antragsformularen bei der: Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH (GFAW) Warsbergstraße 1 99092 Erfurt Tel.: 0361 - 22230 Fax: 0361 - 222310
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S-J11
Kinder- und Jugendhilfe
Förderung von unterrichtsbegleitenden und außerunterrichtlichen schulischen Maßnahmen an Thüringer Schulen Was wird gefördert? Unterrichtsbegleitende und außerunterrichtliche schulische Vorhaben sowie Maßnahmen zur Verhinderung von Gewalt, zur Prävention des Konsums von illegalen Drogen sowie Tabak und Alkohol, zur Aufklärung über Gefährdungen im Zusammenhang mit pseudoreligiösen und weltanschaulichen Erscheinungsformen an Schulen sowie sonstige Gefährdungen. Gefördert werden können Projekttage oder zeitlich begrenzte Projekte sowie Projektwochen, u. a.: - Projekte von Chören, Tanz- und Orchestergruppen, Schultheatergruppen, schulischen Schachgruppen, - Maßnahmen zur Gesundheitserziehung, Nachhaltigkeit (z. B. Umweltprojekte, Eine-WeltProjekte), Schülerzeitungsarbeit, Berufswahlvorbereitung und zur Herausbildung toleranter Denk- und Verhaltensweisen. Nicht gefördert werden investive Maßnahmen, Aufwendungen für regelmäßig wiederkehrende Kosten und für die Beschaffung von Finanzierungsmitteln. Wer wird gefördert? Die Förderung richtet sich nach den Vorschriften über die Projektförderung (VV Nr. 2.1 zu § 23 ThürLHO). Antragsteller und Zuwendungsempfänger können sein: - die Träger der staatlichen Schulen und der Schulen in freier Trägerschaft in Thüringen, - eingetragene Schulfördervereine, - der Landesverband der Schullandheime in Thüringen e. V., - öffentliche und freie Träger, die in das Vereinsregister eingetragen sind. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn bei den in das Vereinsregister eingetragenen Vereinen deren Gemeinnützigkeit anerkannt ist und sie ein Projekt in Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Schulen durchführen wollen, - wenn die Gesamtfinanzierung der Maßnahme gesichert ist. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Hinweis: Die Richtlinie ist bis 31.12.2012 befristet. Quelle: Informationen des TMBWK
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S-J11
Kinder- und Jugendhilfe
Förderung von unterrichtsbegleitenden und außerunterrichtlichen schulischen Maßnahmen an Thüringer Schulen Wie viel wird gefördert? Die Zuwendung wird ausschl. im Rahmen der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Anteilfinanzierung bis zu 80% der projektbezogenen Kosten, in begründeten Ausnahmefällen auch höher. Zuwendungsfähige Ausgaben: Honorare für schulfremde Personen, notwendige projektbezogene Sachmittelausstattung (Arbeitsmappen, Lehr- und Arbeitsmittel, Kopiervorlagen, Folien, Videobänder, Filme), projektbezogene Mieten und Nutzungsgebühren, Fahrten zu einem projektbezogenen außerschulischen Lernort, Ausstellungen. Wo und wie wird beantragt? Antragsgebunden mind. 6 Wochen vor Durchführung der Maßnahme an das: Staatliche Schulamt Weimar Schwanseestraße 9 99423 Weimar Fax: 03643 - 884122 E-Mail: poststelle@ssawe.thueringen.de
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S-J12
Kinder- und Jugendhilfe
Betrieblich unterstützte Kinderbetreuung
Was wird gefördert? Gefördert durch Mittel des Europäischen Sozialfonds (ESF) sollen kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 1.000 Beschäftigten zusätzliche Kinderbetreuungsplätze schaffen und damit einen Beitrag zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie in Deutschland leisten. Unterstützt wird auch die Schaffung neuer Betreuungsplätze für Kinder von Studierenden durch Hochschulen. Wer wird gefördert? Antragsberechtigt sind Träger betrieblich unterstützter Betreuungseinrichtungen. Dies können öffentliche Träger sowie gemeinnützige oder privat-gewerbliche freie Träger sein. Bei Unternehmen als Träger der Einrichtungen sind diese selbst antragsberechtigt (als Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie gelten auch Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen und privaten Rechts). Von der Förderung ausgenommen sind Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn Kinderbetreuungsplätze in Form neuer Tageseinrichtungen im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII und/oder neu einzurichtender Gruppen in bestehenden Tageseinrichtungen geschaffen werden, - wenn Unternehmen und Betreuungseinrichtungen ihren Sitz in Deutschland haben, - wenn es sich um mind. 6 Betreuungsplätze handelt, in begründeten Einzelfällen können auch kleinere Gruppen gefördert werden, - wenn die Betreuungsplätze Mitarbeiterkindern bzw. bei Hochschulen auch für Kinder von Studierenden zur Verfügung gestellt werden, die zu Beginn der Förderung das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (ausgenommen Geschwisterkinder zwischen dem vollendeten 3. und 6. Lebensjahr), - wenn die Kofinanzierung der Betriebskosten der zusätzlichen Betreuungsplätze ausschl. durch die beteiligten Unternehmen sowie ggf. Elternbeiträge, Eigenmittel des Trägers oder sonstige Drittmittel erfolgt und die Kofinanzierung gesichert ist, - wenn die für den Betrieb der Einrichtung nach Bundes- und Landesrecht erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse vorliegen, - wenn die Unternehmensbeteiligung mind. 25% der zuwendungsfähigen Betriebskosten betragen. Eine Förderung durch andere öffentliche Mittel ist nicht möglich. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Der Zuwendungsempfänger entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel des ESF.
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S-J12
Kinder- und Jugendhilfe
Betrieblich unterstützte Kinderbetreuung
Hinweis: Unternehmen, Hochschulen und Träger der Betreuungseinrichtung können während der Förderung durch das Bundesprogramm auch Fördermittel der Länder und Kommunen für ihre betriebliche Kinderbetreuung nutzen. Die Richtlinie ist bis 31.12.2012 befristet. Quelle: Informationen des BMFSFJ Wie viel wird gefördert? Die Förderung erfolgt als Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung und wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss für einen Zeitraum von bis zu 2 Jahren gewährt. Die Höhe beträgt 50% der zuwendungsfähigen Betriebskosten bis zu einer Obergrenze von 6.000 EUR pro Platz und Jahr (mind. 3.000 EUR pro Platz und Jahr). Wo und wie wird beantragt? Anträge müssen so rechtzeitig gestellt werden, dass mit der Förderung spätestens am 01.07.2011 begonnen werden kann bei der vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) beauftragten: Servicestelle Betriebliche Kinderbetreuung Oranienburger Straße 65 10117 Berlin Tel.: 0800 - 0000945 (kostenlos) Fax: 030 - 28409210 E-Mail: kinderbetreuung@erfolgsfaktor-familie.de Internet: http://www.erfolgsfaktor-familie.de Die Anträge sind so rechtzeitig zu stellen, dass mit der Förderung spätestens zum 1. Januar 2011 begonnen werden kann. Die Entscheidung über die Förderung erfolgt in der Reihenfolge der Antragseingänge unter der Rechts- und Fachaufsicht des BMFSFJ.
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S-S04
Sport
Förderung des Spitzensports
Was wird gefördert? Personal- und Sachkosten des Olympiastützpunktes Thüringen, Kosten für die Trainingsstättenförderung sowie die Trainermischfinazierung. Wer wird gefördert? Der Trägerverein des Olympiastützpunktes Thüringen und die Trägerkommunen. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann nach Vorlage und Prüfung der vollständigen Anträge und nach Finanzgebergesprächen mit dem Bundesministerium des Innern sowie nach Maßgabe des Landeshaushaltes. Quelle: Informationen des TMFSG Wie viel wird gefördert? In Abstimmung mit den weiteren Zuwendungsgebern anteilig nach Maßgabe des Landeshaushaltes. Wo und wie wird beantragt? Nach entsprechender Abstimmung beim: Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit Referat 46 Werner-Seelenbinder-Straße 6 99096 Erfurt Tel.: 0361 - 3798460/461
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S-S05
Sport
Förderung von Sondersportverbänden
Was wird gefördert? Personal- und Sachkosten des Gehörlosensportverbandes Thüringen e. V. und des Thüringer Behinderten- und Rehabilitationssportverbandes e. V. für ihre Projekte und satzungsgemäßen Aufgaben. Wer wird gefördert? Die Verbände als Institutionen. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann nach Vorlage und Prüfung der vollständigen Anträge und nach Bestätigung der Wirtschaftspläne durch das Thüringer Finanzministerium. Quelle: Informationen des TMFSG Wie viel wird gefördert? Entsprechend der Maßgabe des Landeshaushaltes nach jährlicher Bedarfsprüfung. Wo und wie wird beantragt? Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit Referat 46 Werner-Seelenbinder-Straße 6 99096 Erfurt Tel.: 0361 - 37900
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S-S06
Sport
Förderung des Sportstättenbaus (Sportstättenbau-Förderrichtlinie)
Was wird gefördert? Der Aus-, Um- und Neubau sowie die Modernisierung und Sanierung (Instandsetzung) öffentlicher Sportstätten sowie Umbaumaßnahmen bisher nicht sportlich genutzter Flächen und Räume, insbesondere für: - Sportplatzanlagen inkl. Sportplatzgebäude, - Sporthallen (auch Sport- und Vereinsräume), - Hallen- und Freibäder, - Anlagen für besondere Sportarten, - Erwerb einer Anlage, die zur Nutzung als Sportanlage bestimmt und geeignet ist (ohne Grunderwerb). Nicht gefördert werden Sportstätten, die ausschließlich oder überwiegend dem bezahlten Sport dienen oder gewerbsmäßig betrieben werden. Wer wird gefördert? - Gemeinden, Landkreise, Zweckverbände und gemeindliche Betriebe, unabhängig von ihrer Organisations- bzw. Rechtsform, - als förderwürdig anerkannte Sportorganisationen (nach § 15 ThürSportFG), - sonstige freie Träger. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn ein förderungsfähiger sportfachlicher Bedarf vorliegt, - wenn der Träger versichert, dass er die Sportstätte ordnungsgemäß errichten, verwenden und unterhalten kann. Die weiteren Voraussetzungen sind der Richtlinie zu entnehmen. Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 34/2006 Wie viel wird gefördert? Die Bewilligung erfolgt als Projektförderung. Sie wird i. d. R. als Anteilfinanzierung in Form einer nicht rückzahlbaren Zuwendung gewährt, bis zu einer Höhe von 40% der zuwendungsfähigen Ausgaben (Regelfördersatz). Wo und wie wird beantragt? Das Vorhaben ist vom Bauträger bei der Kreisverwaltung oder in der kreisfreien Stadt bei der Stadtverwaltung zur Förderung für das folgende Haushaltsjahr anzumelden. Die Kreisverwaltung (bei kreisfreier Stadt die Stadtverwaltung) legt die Anmeldungen bis 1.10. des laufenden Jahres dem TMSFG vor. Das Formblatt für die Anmeldung (online ausfüllbar) ist auf der Internetseite des TMFSG unter http://www.thueringen.de/de/tmfsg zu finden bzw. kann bei der Bewilligungsbehörde abgefordert werden. 471
S-S06
Sport
Förderung des Sportstättenbaus (Sportstättenbau-Förderrichtlinie)
Bewilligungsbehörde: Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit Postfach 990354 99106 Erfurt Referat 46 Sport Werner-Seelenbinder-Straße 6 99096 Erfurt Tel.: 0361 - 37900
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S-V01
Veterinärwesen
Förderung von Tierheimen, Versorgungsstellen für Tiere während des Transportes und tiergärtnerischen Einrichtungen in Thüringen Was wird gefördert? Neu-, Erweiterungs-, Um- und Ausbauten, Maßnahmen zur Verbesserung der hygienischen Situation, der Erwerb geeigneter Fahrzeuge zum Transport von Tieren und notwendiger Geräte und Anlagen für die Bewirtschaftung. Wer wird gefördert? Träger von Tierheimen und tiergärtnerischen Einrichtungen, wenn sie kommunal oder gemeinnützig sind, Betreiber von Versorgungsstellen der Tiere während des Transports. Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn die Maßnahme bedarfsentsprechend ist und im öffentlichen Interesse liegt; die Einrichtungen sollten kreisübergreifende Funktion erfüllen; tiergärtnerische Einrichtungen sollten eine hohen Bildungs- und Freizeitwert besitzen, - wenn mit der Maßnahme vor der Bewilligung noch nicht begonnen wurde. Soweit die sachlichen Gegebenheiten dies erfordern, kann das für den Tierschutz zuständige Ministerium im Einzelfall Abweichungen von dieser Richtlinie zulassen. Hinweis: Die Richtlinie ist bis 31.12.2012 befristet. Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 51/2009 Wie viel wird gefördert? Projektförderung als Anteilfinanzierung bis zu 70% der anerkannten Gesamtinvestition. Unbare Eigenleistungen und projektbezogene Sachspenden können unter bestimmten Umständen anerkannt werden. Wo und wie wird beantragt? Formlose Antragstellung beim: Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz Abt. 2, Dez. 22, FB Tierschutz Tennstedter Straße 8/9 99947 Bad Langensalza Tel.: 0361 - 37743201 Der Antrag ist möglichst frühzeitig, bis 3 Monate vor Beginn der Maßnahme zu stellen. Annahmeschluss für das laufende Jahr ist bis zum 30. September, Antragsformulare werden daraufhin zugesandt. 473