Gemeinderelevante Aspekte im Finanzausgleichsgesetz

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Gemeinderelevante Aspekte im Finanzausgleichsgesetz

Kritische Betrachtung der Unterverteilung der Gemeindeertragsanteile sowie Finanzzuweisungen/Zuschüsse Endbericht am 22.12.2014

Version 1

verfasst von Dr.in Karoline Mitterer Mag.a Anita Haindl

KDZ Zentrum für Verwaltungsforschung Guglgasse 13 · A-1110 Wien T: +43 1 892 34 92-0 · F: -20 institut@kdz.or.at · www.kdz.or.at



INHALT

Inhaltsverzeichnis Kurzfassung .................................................................................................................................... 5 1

Überblick über Finanzausgleichsregelungen ............................................................... 5

2

Kritische Aspekte zum Finanzausgleichsgesetz .......................................................... 8

Einleitung ...................................................................................................................................... 13

I

II

III

1

Ausgangssituation und Zielsetzung............................................................................ 13

2

Zur Gliederung der Studie .......................................................................................... 14

Wichtige Begriffe des Gemeinde-Finanzausgleichs....................................................... 16 1

Primärer, sekundärer, tertiärer und grauer Finanzausgleich ..................................... 16

2

Ressourcen- und Lastenausgleich ............................................................................. 17

3

Gliederung Finanzausgleichsgesetz .......................................................................... 18

4

Verteilungsstufen des Finanzausgleichsgesetzes ..................................................... 18

Länderweise Unterverteilung der Gemeindemittel ......................................................... 24 1

Überblick über die Mittelverteilung ............................................................................. 24

2

Verteilungsschlüssel ................................................................................................... 25

2.1

Volkszahl (§ 9 Abs. 7 Z 5 lit. b sublit. ba) ................................................................... 27

2.2

Abgestufter Bevölkerungsschlüssel (§ 9 Abs. 7 Z 5 lit. b sublit. bb) .......................... 28

2.3

Fixschlüssel (§ 9 Abs. 7 Z 5 lit. b sublit. be) ............................................................... 29

2.4

Weitere Fixschlüssel (§ 9 Abs. 7 Z 5 lit. b sublit bc und bd, § 9 Abs. 7 Z 3) .............. 30

2.5

Verteilungsschlüssel nach örtlichem Aufkommen (§9 Abs. 7 Z 1 und § 9 Abs. 8) .... 31

3

Vorwegabzüge ............................................................................................................ 33

Gemeindeweise Unterverteilung der Gemeindemittel ................................................... 35 1

Abgestufter Bevölkerungsschlüssel (§ 9 Abs. 11 FAG 2008) .................................... 36

2

Ersatz für Steuerentgänge.......................................................................................... 40

2.1

Getränkesteuerausgleich (§ 11 Abs. 2 Z 2 FAG 2008) .............................................. 40

2.2

Werbesteuerausgleich (§ 11 Abs. 2 Z 3 FAG 2008) .................................................. 43

3

Ressourcenausgleich ................................................................................................. 44

3.1

Finanzbedarf-Finanzkraft-Ausgleich (§ 11 Abs. 2 Z 1 FAG 2008) ............................. 44

4

Ausgleiche für strukturelle Änderungen im FAG ........................................................ 48

4.1

Ausgleichs-Vorausanteil – Fixbeträge (§ 11 Abs. 5 FAG 2008) ................................ 48

4.2

Ausgleichs-Vorausanteil – Ausgleich ABS-Änderung (§ 11 Abs. 6 FAG 2008) ........ 50

4.3

Ausgleichs-Vorausanteil – Selbstträgerschaft (§ 11 Abs. 8 FAG 2008) .................... 51

5

Spielbankabgabe (§9 Abs. 8) ..................................................................................... 54

6

Landespflegegeld (§ 11 Abs. 2 Z 8 FAG 2008).......................................................... 55

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INHALT

IV

Verteilungsvorgänge Finanzzuweisungen/Zuschüsse .................................................. 58 1

Finanzzuweisungen gemäß § 20 FAG und Zuschüsse gemäß § 23 FAG ................ 59

1.1

Finanzzuweisung ÖPNV (§ 20 Abs. 1 und Abs. 2 FAG 2008) ................................... 59

1.2 Finanzzuweisung Statutarstädte Krems und Waidhofen/Ybbs (§ 20 Abs. 3 FAG 2008) 63 1.3

Theater-Zuschuss (§ 23 Abs. 1 FAG 2008) ............................................................... 64

2

Finanzzuweisungen gemäß § 21 FAG ....................................................................... 65

2.1

Gemeindekopfquotenausgleich (§ 21 Abs. 7 und 8 FAG 2008) –

1. Verteilungsdurchgang....................................................................................................... 66 2.2

Finanzzuweisungen gemäß § 21 Abs. 9 und 10 FAG – 2. und 3.

Verteilungsdurchgang........................................................................................................... 70 2.3 V

VI

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Finanzzuweisung für Städte über 10.000 EW (§ 21 Abs. 11 FAG 2008) .................. 72

Resümee .............................................................................................................................. 73 1

FAG-Änderungen ändern auch die Mittelausstattung der Gemeinden ...................... 73

2

Komplexität und Zweckmäßigkeit ............................................................................... 75

3

Aufgabenbezug ........................................................................................................... 83

4

Reformbedarf des Gesamtsystems Finanzausgleich................................................. 87

Anhang ................................................................................................................................ 88 1

Verzeichnisse.............................................................................................................. 88

2

Methodische Hinweise ................................................................................................ 92

3

Tabellenanhang .......................................................................................................... 93


KURZFASSUNG

Kurzfassung Das Finanzausgleichsgesetz weist eine Vielzahl an Regelungen auf, welche gemeinsam auf die Finanzausstattung der Gemeinden wirken. Dabei sind die Komplexität und die Vielzahl der Regelungen in den letzten Jahren deutlich gestiegen. Hier soll eine Übersicht über die einzelnen Regelungen des Finanzausgleichsgesetzes gegeben werden und eine kritische Sicht zum Finanzausgleichsgesetz erfolgen.

1

Überblick über Finanzausgleichsregelungen

Im Jahr 2012 wurden insgesamt 8,89 Mrd. Euro verteilt. Nach Abzug des Landespflegegeldes waren es noch 8,76 Mrd. Euro. Die im Finanzausgleichsgesetz für die Gemeinden relevanten finanziellen Transfers sind grundsätzlich in die Bereiche Ertragsanteile sowie Finanzzuweisungen/Zuschüsse unterteilt. Der Großteil der Mittel wird über den abgestuften Bevölkerungsschlüssel verteilt. In der folgenden Abbildung wurde die Vielzahl an Regelungen grob gruppiert (näheres hierzu später bzw. im Anhang). Dabei sieht man, dass 74 Prozent der Mittel über den abgestuften Bevölkerungsschlüssel verteilt werden. Rund 12 Prozent entfallen auf die GemeindeBedarfszuweisungsmittel, sechs Prozent auf den Ersatz für Steuerentgänge, drei Prozent auf den Ressourcenausgleich1, drei Prozent auf Ausgleiche aufgrund struktureller Änderungen im Finanzausgleichsgesetz und 2 Prozent auf Finanzzuweisungen und Zuschüsse des Bundes: Abgestufter Bevölkerungsschlüssel: Beim Großteil der Gemeinde-Ertragsanteile steigen die Pro-Kopf-Beträge mit der EW-Klasse2. Bedarfszuweisungsmittel: Dieser Vorwegabzug bei den Gemeinde-Ertragsanteilen steht den Ländern zur Weitergabe an die Gemeinden zur Verfügung. Ersatz für Steuerentgänge: Getränkesteuerausgleich und Werbeabgabeausgleich stellen einen Ausgleich für den Wegfall im Bereich der eigenen Steuern dar. Ergänzend dazu wird die Spielbankabgabe teilweise nach dem örtlichen Aufkommen verteilt. Ressourcenausgleich/Finanzbedarf-Finanzkraft-Ausgleich: Hier sollen besonders finanzschwache Gemeinden gestützt werden. Tatsächlich gibt es nur 113 Gemeinden (2012), welche nicht von dieser Regelung profitierten. Ausgleiche für strukturelle Änderungen im FAG: Ein nur geringer Teil der Mittel wird über die „Vorausanteile“ für Ausgleiche verwendet, um einerseits die Mindereinnahmen durch die Abflachung des ABS, andererseits die Mehrausgaben bei der Selbstträgerschaft auszugleichen. Hier handelt es sich daher um Ausgleichsmassen aufgrund gesetzlicher Maßnahmen, um eine Mehrbelastung zu verhindern. Landespflegegeld: Das Landespflegegeld stellt einen Abzug bei den GemeindeErtragsanteilen dar und ist ebenfalls als Ausgleichsmaßnahme aufgrund rechtlicher Änderungen zu sehen. § 21 exkl. Finanzzuweisungen Städte: Hier findet sich der Gemeindekopfquotenausgleich mit seiner stark finanzkraftstärkenden Ausrichtung. Sonstige Finanzzuweisungen und Zuschüsse: Dieser Bereich umfasst alle sonstigen Finanzzuweisungen (daher auch die Finanzzuweisungen für die Städte über 10.000 EW) und Zuschüsse (z.B. für ÖPNV, Theater). 1 2

Ein Ressourcenausgleich fokusiert auf den Ausgleich der unterschiedlichen finanziellen Ausstattung der Gemeinden. EW = Einwohnerinnen und Einwohner

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KURZFASSUNG

Abbildung 1: Elemente des Finanzausgleichsgesetzes, 2012

Quelle: BMF: Sonderauswertungen zu den Finanzflüssen im Finanzausgleichsgesetz für das Finanzjahr 2012; KDZ: eigene Berechnungen 2014. Anmerkung: Ersatz für Steuerentgänge = Getränkesteuerausgleich und Werbesteuerausgleich; Ausgleich für strukturelle Änderungen im FAG = Ausgleichs-Vorausanteile. Näheres siehe methodische Erläuterungen.

Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die einzelnen Regelungen der gemeindeweisen Unterverteilung sowie der Finanzzuweisungen/Zuschüsse des Bundes. Tabelle 1: Finanzausgleichsregelungen im Überblick Verteilungsschritte GEMEINDEWEISE UNTERVERTEILUNG Abgestufter Bevölkerungsschlüssel (§ 9 Abs. 11) Getränkesteuerausgleich (§ 11 Abs. 2 Z 2) Gemeinde-Werbesteuerausgleich (§ 11 Abs. 2 Z 3) Werbesteuerausgleich nach Volkszahl (§ 11 Abs. 2 Z 3) Finanzbedarf-Finanzkraft-Ausgleich (§ 11 Abs. 2 Z 1) Ausgleichs-Vorausanteil § 11 Abs. 5 Ausgleichs-Vorausanteil § 11 Abs. 6 Ausgleichs- Vorausanteil Selbsträgerschaft (§ 11 Abs. 8) Spielbankabgabe (§ 9 Abs. 8) Summe gemeindeweise Unterverteilung vor Abzug Landespflegegeld Landespflegegeld (§ 11 Abs. 2 Z 8) Summe gemeindeweise Unterverteilung nach Abzug Landespflegegeld Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel (§ 11 Abs. 1) Summe gemeindeweise Unterverteilung vor Abzug BZ-Mittel FINANZZUWEISUNGEN UND ZUSCHÜSSE ÖPNV (§ 20 Abs. 1 und 2) Statutarstädte Krems und Waidhofen (§ 20 Abs. 3) Zuschüsse Theater (§ 23 Abs. 1) Gemeindekopfquotenausgleich § 21 Abs. 7 und 8 Gemeindekopfquotenausgleich § 21 Abs. 9 und 10 Finanzzuweisung an Städte (§ 21 Abs. 11) Summe: Finanzzuweisungen und Zuschüsse Summe Ertragsanteile und Finanzzuweisungen/Zuschüsse vor Abzug BZ-Mittel nach Abzug BZ-Mittel

mit Wien

Tsd. Euro (2012) ohne Wien

Wien

6.562.126 425.496 57.337 38.224 260.656 138.446 72.980 32.346 10.826 7.598.436 -127.158 7.471.278 1.085.203 8.556.481

4.726.935 351.493 18.432 30.460 260.656 138.446 72.980 32.346 8.996 5.640.745 -127.158 5.513.587 807.463 6.321.049

1.835.190 74.002 38.905 7.764 0 0 0 0 1.830 1.957.691 0 1.957.691 277.741 2.235.432

77.150 2.301 10.534 40.842 61.627 16.000 208.454

30.535 2.301 8.026 40.842 42.607 16.000 140.311

46.615 0 2.508 0 19.020 0 68.143

8.764.935 7.679.732

6.461.360 5.653.897

2.303.575 2.025.834

Quelle: BMF: Sonderauswertungen zu den Finanzflüssen im Finanzausgleichsgesetz für das Finanzjahr 2012; KDZ: eigene Berechnungen 2014. Anmerkung: Die Mittel bei Selbstträgerschaft und Landespflegegeld werden in Wien über den Ländertopf abgegolten.

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KURZFASSUNG

Insgesamt stehen Ertragsanteile (nach Abzug der Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel sowie einem Abzug von 2 Mio. Euro gemäß § 21 Abs. 11 FAG) in der Höhe von 7,596 Mrd. Euro bereit, welche nach den Regelungen der gemeindeweisen Unterverteilung auf die Gemeinden vergeben werden. Von diesem Betrag wird dann noch ein Anteil für das ehemalige Landespflegegeld abgezogen, sodass schließlich 7,469 Mrd. Euro an Ertragsanteilen bereitstehen. Zu dieser Summe kommen noch 208 Mio. Euro an Finanzzuweisungen/Zuschüsse des Bundes. Ein Großteil entfällt hierbei auf den Gemeindekopfquotenausgleich gemäß § 21 FAG Abs. 7 bis 10 (ein Ressourcenausgleich). Interessant ist weiters die Finanzausstattung nach Gemeindegröße. Betrachtet man die Finanzmittel nach EW-Klassen im Jahr 2012, zeigt sich der klare Anstieg ab einer Größenklasse von 10.000 EW. Dies ist auf jene Verteilungskriterien im FAG zurückzuführen, die sich – wenn auch nur pauschal, nämlich durch Bezug an die Einwohnergrößen – am höheren Bedarf größerer Städte orientieren. Dies betrifft einerseits den abgestuften Bevölkerungsschlüssel, andererseits die Vorausanteile gemäß § 11 Abs. 5 und 6, welche im Zuge von Abflachungen des abgestuften Bevölkerungsschlüssels eingerichtet wurden, um die Mindereinnahmen der größeren Städte weitgehend auszugleichen.

Euro pro Kopf

Abbildung 2: Ertragsanteile (exkl. Gemeinde-Bedarfszuweisungen) und Finanzzuweisungen/Zuschüsse der Gemeinden nach EW-Klassen pro Kopf (ohne Wien), 2012

1200

1000

800

600

400

200

0

-200 unter 500 EW

501 bis 1.000 EW 1.001 bis 2.500 EW2.501 bis 5.000 EW 5.001 bis 10.000 10.001 bis 20.000 20.001 bis 50.000 über 50.000 EW EW EW EW

ABS Ressourcenausgleich Landespflegegeld

Ersatz für Steuerentgänge und Spielbankabgabe Ausgleiche für strukturelle Änderungen im FAG Finanzzuweisungen (exkl. § 21 Abs. 9 und 10)

Quelle: BMF: Sonderauswertungen zu den Finanzflüssen im Finanzausgleichsgesetz für das Finanzjahr 2012; KDZ: eigene Berechnungen 2014. Anmerkung: ABS = Abgestufter Bevölkerungsschlüssel, EW = Einwohnerinnen und Einwohner. Ersatz für Steuerentgänge = Getränkesteuerausgleich und Werbesteuerausgleich; Ausgleich für strukturelle Änderungen im FAG = Ausgleichs-Vorausanteile sowie Selbstträgerschaft. Eine Zuordnung der Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel sowie der Finanzzuweisungen gemäß § 21 Abs. 9 und 10 FAG nach EW-Klassen ist aufgrund der intransparenten Datenlage nicht möglich.

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KURZFASSUNG

In der vorstehenden Darstellung sind aufgrund der mangelnden Datenverfügbarkeit die Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel sowie die Finanzzuweisungen des Bundes gemäß § 21 Abs. 9 und 10 FAG (Finanzzuweisungen für Gemeindekooperationen und -fusionen sowie weitere Finanzzuweisungen zur Stärkung der Finanzkraft) nicht enthalten. Diese Mittel werden nach landesspezifischen Regeln ausgeschüttet, die Daten stehen jedoch der Öffentlichkeit nicht zur Verfügung. Es ist jedoch davon auszugehen, dass diese Mittel verstärkt kleineren und mittleren Gemeinden zugute kommen. So ist die Summe der Transfereinnahmen (inkl. Bedarfszuweisungsmitteln und Landes- sowie Bundesförderungen) bei den Gemeinden bis 500 EW pro Kopf dreimal so hoch wie bei den Städten über 50.000 EW.3

2

Kritische Aspekte zum Finanzausgleichsgesetz

Annäherung der Finanzausstattung von großen und kleinen Gemeinden im Zeitverlauf. Im Zeitverlauf ist es zu einer kontinuierlichen Verschiebung von Finanzmitteln von den Städten zu kleineren und mittleren Gemeinden gekommen. Dies wird besonders deutlich durch die mehrfache Abflachung des Abgestuften Bevölkerungsschlüssels. So betrug das Verhältnis zwischen einer Gemeinde bis 1.000 EW und einer Stadt über 50.000 EW im Jahr 1948 noch 1:2,33. Eine Stadt über 50.000 EW erhielt 1948 daher das 2,33-fache einer Gemeinde unter 1.000 EW. Ab dem Jahr 2011 beträgt das Verhältnis hingegen nur mehr 1:1,45.

Verhältnis zur ABS-Stufe über 50.000 EW

Abbildung 3: Verhältnis zum obersten Vervielfacher des ABS im Zeitverlauf 100% 90% 80% 70%

bis 1.000 EW

60%

1.001-2.500 EW

50%

2.501-10.000 EW

40%

10.001-20.000 EW

30% 20%

20.001-50.000 EW

10%

ab 50.000 EW

0% 1948

1955

1985

2005

2011

Jahre mit ABS-Änderungen im FAG

Quelle: KDZ: eigene Darstellung 2014.

Auch wenn man nur die letzten zehn Jahre betrachtet, ist eine Verschiebung von den großen Städten zu den kleineren und mittleren Gemeinden erkennbar. Die nachfolgende Abbildung zeigt die jeweilige Veränderung der Ertragsanteile der Gemeinden zum Vorjahr4– differenziert nach zwei EW-Klassen. Dabei zeigen sich insbesondere in den Jahren 2005 und 2011 Verschlechterungen für die Städte aufgrund von Abflachungen des abgestuften Bevölkerungsschlüssels. Diese konnten auch durch die Verwendung der aktuellen Bevölkerungszahlen im Jahr 2009 sowie durch Einführung der Vorausanteile gemäß § 11 3 4

Siehe hierzu die Studie Mitterer et al.: Aufgabenerfordernisse und Gemeinde-Finanzausgleich, 2014, S. 46 f. Die Übersicht bezieht sich ausschließlich auf die Ertragsanteile gemäß den Rechnungsabschlüssen der Gemeinden. Veränderungen im Bereich der Finanzzuweisungen/Zuschüsse oder Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel können hier aufgrund der unterschiedlichen und unklaren Verbuchungspraktiken nicht dargestellt werden.

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KURZFASSUNG

Abs. 6 FAG 2008 im Jahr 2011 nicht abgewendet werden. Die Mehreinnahmen bei den Städten im Jahr 2008 sind teilweise auf den Ersatz für die Abschaffung der Selbstträgerschaft zurückzuführen. Dies sind jedoch keine tatsächlichen Mehreinnahmen, da diesen Einnahmen Mehrausgaben in entsprechender Höhe entgegenstehen. Weiters wurde 2008 eine BundesBedarfszuweisung gemäß § 23 FAG 2005, welche als Ausgleich für die ABS-Abflachung im Jahr 2005 installiert wurde, in einen Vorausanteil gemäß § 11 Abs. 5 FAG 2008 übertragen. Auch dies ist nicht als Mehreinnahmen für die Städte zu werten, da es sich ausschließlich um eine Mittelübertragung von den Finanzzuweisungen/Zuschüssen des Bundes in Ertragsanteile handelt. In Summe entwickelten sich damit die Ertragsanteile der Gemeinden bis 10.000 EW etwas stärker als bei den Gemeinden über 10.000 EW. Die Ertragsanteile stiegen von 2003 bis 2012 bei den Gemeinden bis 10.000 EW um 39 Prozent bzw. 953 Mio. Euro, bei den Gemeinden über 10.000 EW um 37 Prozent bzw. 573 Mio. Euro. Abbildung 4: Veränderung der Ertragsanteile der Gemeinden zum Vorjahr, 2003 bis 2012 18,0%

FAG 2008 1.Etappe

FAG 2008 2.Etappe

15,0% 13,6%

11,9%

12,0% 9,0% Veränderung zum Vorjahr in %

9,0%

FAG 2005

8,4%

7,2% 7,5%

6,1% 6,0% 3,6% 3,0%

4,1%

4,0% 3,1%

1,9% 1,0%

0,0% -0,6%

-1,2% -1,2%

-3,0% -3,7% -6,0% -6,8% -9,0%

Veränderung von 2003 auf 2012: bis 10.000 EW: 39% über 10.000 EW: 37%

Änderung Bevölkerungsbezug

-12,0% von 2003 auf 2004 von 2004 auf 2005 von 2005 auf 2006 von 2006 auf 2007 von 2007 auf 2008 von 2008 auf 2009 vonn 2009 auf 2010 von 2010 auf 2011 von 2011 auf 2012

Gemeinden bis 10.000 EW

Gemeinden über 10.000 EW (ohne Wien)

Quelle: Statistik Austria: Gemeindefinanzdaten 2003 bis 2012; KDZ: eigene Berechnungen 2014. Anmerkung: FAG 2005: ABS-Abflachung; FAG 2008 1. Etappe: Ersatz für Abschaffung Selbstträgerschaft; 2009: Verwendung der aktuellen Bevölkerungszahlen; 2011: ABS-Abflachung.

Betrachtet man die Entwicklung der Ertragsanteile pro Kopf zeigt sich eine noch größere Schere. So stiegen die Pro-Kopf-Beträge bei den Gemeinden bis 10.000 EW von 2003 bis 2012 um 36 Prozent (absolut um 39 Prozent), bei den Gemeinden über 10.000 EW hingegen nur um 31 Prozent (absolut um 37 Prozent). So besteht bei der Entwicklung der Pro-Kopf-Beträge eine Differenz von 5 Prozentpunkten, während die Differenz bei den Absolutbeträgen nur bei 2 Prozentpunkten liegt. Dies ist auf die unterschiedliche Entwicklung der Bevölkerungszahlen in diesen EW-Klassen zurückzuführen. So stiegen die Bevölkerungszahlen der Gemeinden bis 10.000 EW um nur 2 Prozent, bei den Gemeinden über 10.000 EW lag das Wachstum bei 5 Prozent. Obwohl die Bevölkerung bei den Gemeinden über 10.000 EW stärker gewachsen ist, kommt es daher – nicht zuletzt durch die Abflachung des abgestuften Bevölkerungsschlüssels – dennoch zu einer Verschiebung der Mittel von den großen zu den kleinen Gemeinden. Hätte sich die Bevölkerung gleich entwickelt, wären die Unterschiede in der Entwicklung noch deutlich größer gewesen.

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KURZFASSUNG

Vielzahl an Regelungen mit unklarer Zielsetzung Insgesamt bestehen zahlreiche und teils auch sehr komplexe Regelungen im Finanzausgleichsgesetz, wobei eine Vielzahl der Regelungen in den letzten 15 Jahren hinzugekommen ist. Bei diesen handelt es sich ausschließlich um Ausgleichsregelungen, welche aufgrund von gesetzlichen Regelungen bzw. durch Änderungen im Finanzausgleichsgesetz notwendig wurden. Diese in der folgenden Tabelle angeführten Regelungen sollen an und für sich einen kostenneutralen Ausgleich für alle Beteiligten herstellen. Tatsächlich ist dieser kostenneutrale Abtausch oftmals nicht gegeben, da teils veränderte Verteilungskriterien (z.B. wird ein Teil des Getränke- und Werbesteuerausgleichs pro Kopf und nicht nur aufkommensabhängig verteilt), teils nicht aktualisierte Werte (z.B. bei der Selbstträgerschaft) verwendet werden. Tabelle 2: Ausgleichsregelungen im FAG 2008 Bezeichnung Getränkesteuerausgleich

Quelle im FAG Entstehungs2008 jahr Zweck seit 2000 bzw. seit 2012 gilt Ausgleich für den Entfall der die aktuelle Getränkesteuer als § 11 Abs. 2 Z 2 Regelung gemeindeeigene Steuer

Den Mehreinnahmen steht ein Einnahmenentgang bei den eigenen Steuern gegenüber.

§ 11 Abs. 2 Z 3 seit 2000

Ausgleich für den Entfall der Werbeabgabe als gemeindeeigene Steuer

Den Mehreinnahmen steht ein Einnahmenentgang bei den eigenen Steuern gegenüber.

§ 11 Abs. 5

seit 2008

Ausgleich für die Abflachung des ABS im FAG 2005

Den Mehreinnahmen stehen Mindereinnahmen durch die Abflachung des ABS gegenüber.

seit 2011

Ausgleich für die Abflachung des ABS im FAG 2011

Den Mehreinnahmen stehen Mindereinnahmen durch die Abflachung des ABS gegenüber.

Ausgleich für den Wegfall der Selbstträgerschaft Negativer Ausgleich, da den Gemeinden die Umlage für das Landespfelgegeld entfällt

Den Mehreinnahmen stehen Mehrausgaben für Dienstgeberbeiträge gegenüber. Den Mindereinnahmen stehen Minderausgaben im Umlagenbereich gegenüber.

Werbesteuerausgleich

Ausgleichs-Vorausanteil – Fixbeträge

Ausgleichs-Vorausanteil – Ausgleich ABS-Änderung § 11 Abs. 6 Ausgleichs-Vorausanteil – Selbstträgerschaft § 11 Abs. 8

seit 2008

Landespflegegeld § 11 Abs. 2 Z 8 seit 2012

Ausgleich

Quelle: KDZ: eigene Darstellung 2014.

FAG-Regelungen sind teilweise als historisch und nur bedingt als zweckmäßig einzuschätzen. Teilweise besteht eine mangelnde Transparenz. In Summe dienen die Ertragsanteile sowie Finanzzuweisungen/Zuschüsse zu einem hohen Grad der grundsätzlichen Ressourcenausstattung der Gemeinden. In geringem Ausmaß ist auch eine Aufgabenorientierung gegeben. Mit dem Finanzbedarf-Finanzkraft-Ausgleich sowie dem Gemeindekopfquotenausgleich sind starke Instrumente zur Stärkung finanzschwacher Gemeinden und damit eine Form des Ressourcenausgleichs gegeben. Insgesamt ist jedoch keine klare Zielsetzung und jedenfalls kein ausgewogenes Verhältnis zwischen Lastenund Ressourcenausgleich erkennbar.

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KURZFASSUNG

Ein Ressourcenausgleich fokusiert auf den Ausgleich der unterschiedlichen finanziellen Ausstattung der Gemeinden. Dies kann durch Abschöpfung einer überdurchschnittlichen Finanzkraft sowie durch die Anhebung einer unterdurchschnittlichen Finanzkraft erfolgen. Bei einem Lastenausgleich wird auf unterschiedliche Rahmenbedingungen der einzelnen Gemeinden eingegangen und es werden insbesondere sozio-demografische, geografischtopografische Entwicklungen sowie besondere Aufgabenlasten aufgrund von zentralörtlichen Funktionen berücksichtigt. Der Großteil der Daten ist über das Finanzministerium verfügbar und zugänglich. Im Bereich der Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel sowie des Gemeindekopfquotenausgleichs – 2. und 3. Verteilungsdurchgang (§ 21 FAG Ab. 9 und 10 – inkl. Gemeindefusionen und -kooperationen) kann hingegen nicht nachvollzogen werden, welche Gemeinden von diesen Mitteln tatsächlich profitieren, da die Mittel von den Ländern vergeben werden und die Daten von den Ländern nicht veröffentlicht werden. Es ist zu vermerken, dass die im Finanzausgleichsgesetz enthaltenen Regelungen in hohem Maße historisch begründet sind und verstärkt gesetzliche Veränderungen im Zeitverlauf ausgleichen sollen. Eine Zweckmäßigkeit in dem Sinn, dass es einen Zusammenhang zwischen Finanzmittelbereitstellung und Finanzmittelbedarf gibt, besteht hingegen nicht. So ist festzustellen, dass die derzeitigen Elemente nicht dazu geeignet sind, adäquat auf die Bedürfnisse und unterschiedlichen Rahmenbedingungen der Gemeinden einzugehen. Vielmehr werden veraltete Verteilungswirkungen konserviert, wie dies beispielsweise auf den Bereich der Ausgleiche für den Entgang im Bereich der eigenen Steuern, auf die Vorausanteile und das Landespflegegeld zutrifft. Es erfolgt jedoch keine grundsätzliche Diskussion darüber, was mit der Verteilung der Gemeinde-Ertragsanteile bewirkt werden soll. Vorgenommene Änderungen im Finanzausgleichsgesetz orientieren sich nicht an den tatsächlichen Leistungsänderungen. Die Hohe Heterogenität der Gemeinden würde eine differenzierte Mittelvergabe benötigen. Die vorgenommenen Änderungen im Finanzausgleichsgesetz orientieren sich nicht an den tatsächlichen Gegebenheiten, sondern stellen Verhandlungsergebnisse dar. So ist nicht davon auszugehen, dass sich der Aufwand einer größeren Stadt im Verhältnis zu einer kleinen Gemeinde im Zeitverlauf (so wie der Verhältnisschlüssel beim ABS) beinahe halbiert hat. Es ist auch nicht argumentierbar, dass sämtliche Gemeinden unter 10.000 EW die selben ProKopf-Beträge aus dem ABS erhalten, da diese unterschiedliche Aufgabenniveaus haben. So bestehen unterschiedliche sozio-demografische und geo-topografische Rahmenbedingungen sowie ein unterschiedliches Ausmaß an Zentrumsaufgaben. Nicht nur die Gemeindegröße ist für das Ausgabenniveau verantwortlich, sondern es spielen vielfältige Faktoren zusammen. Die heterogene Ausgangssituation der Gemeinden steht einer einheitlichen Mittelverteilung pro Kopf deutlich gegenüber, weshalb der Ruf nach einer verstärkt aufgabenorientierten Mittelverteilung lauter wird und auch sachlich erforderlich ist. Insgesamt ist festzuhalten, dass die derzeitigen Elemente des Finanzausgleichsgesetzes nicht dazu geeignet sind, adäquat auf die Bedürfnisse und unterschiedlichen Rahmenbedingungen der Gemeinden einzugehen.

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KURZFASSUNG

Keine weitere Abflachung des abgestuften Bevölkerungsschlüssels ohne adäquaten Ersatz. Eine weitere Abflachung des abgestuften Bevölkerungsschlüssels hätte zur Folge, dass die Finanzierbarkeit jener kommunalen Leistungen gefährdet wäre, welche nicht von sämtlichen Gemeinden im selben Ausmaß erbracht werden. Dies betrifft in hohem Ausmaße zentralörtliche und ballungsraumspezifische Aufgaben, welche für die regionale Entwicklung insgesamt von großer Bedeutung sind. Eine weitere Abflachung des abgestuften Bevölkerungsschlüssels hätte nicht nur gravierende finanzielle Auswirkungen für die Städte selbst, sondern würde sich auf die umliegenden Gemeinden und das regionale Zusammenwirken (und die regionale Wirtschaft) auswirken. Eine weitere Abflachung oder sogar eine Abschaffung des abgestuften Bevölkerungsschlüssels wäre daher nur sinnvoll, wenn im Gegenzug die Finanzierbarkeit der unterschiedlichen Aufgabennotwendigkeiten der Gemeinden gewährleistet ist. Eine grundsätzliche Reform des Finanzausgleichs mit Einbezug des sekundären und tertiären Finanzausgleichs ist notwendig. Neben der Reform der Gemeinde-Ertragsanteile bedarf es auch einer Reform des sekundären und tertiären Finanzausgleichs (v.a. Gemeinde-Bedarfszuweisungen, Umlagen). Durch eine verbesserte Abstimmung von primärem, sekundärem und tertiärem Finanzausgleich könnten die gewünschten Verteilungswirkungen und die verfolgten steuerungspolitischen Zielsetzungen – sofern sie auch transparent formuliert werden – deutlich besser umgesetzt werden. Möglich wäre hier beispielsweise die Implementierung eines Ressourcenausgleichs auf Gemeindeebene (ein Ausgleich zwischen den Gemeinden anstatt Umlagen und Gemeinde-Bedarfszuweisungen) oder eine Entflechtung der Transferbeziehungen.

Wesentliche Kritikpunkte am aktuellen Finanzausgleichsgesetz sind daher: Das FAG ist nicht geeignet, differenziert auf unterschiedliche Rahmenbedingungen und Herausforderungen der Gemeinden zu reagieren. Ein entsprechender Lastenausgleich im Sinne eines aufgabenorientierten Finanzausgleichs fehlt. Es besteht kein ausgewogenes Verhältnis zwischen Ressourcen- und Lastenausgleich. Vielmehr dominiert der Ressourcenausgleich, während kaum ein Lastenausgleich erfolgt. Die Verteilungswirkungen der einzelnen Elemente des Finanzausgleichsgesetzes sind intransparent. Die einzelnen Elemente sind nicht aufeinander abgestimmt. Es ist keine transparente Zielsetzung hinsichtlich der gewünschten Mittelausstattung erkennbar. Vielmehr ist das Finanzausgleichsgesetz eine Sammlung an unterschiedlichen Elementen, welche versucht, vergangene Zustände zu prolongieren. Regionale Wirkungen von zentralörtlichen Aufgaben werden nicht ausreichend berücksichtigt und abgegolten. Die zusätzliche Mittelausstattung durch den sekundären und tertiären Finanzausgleich wird im Finanzausgleichsgesetz selbst nicht berücksichtigt. So findet dort ein Ressourcenausgleich (je nach Bundesland in sehr unterschiedlichem Ausmaß) statt, wodurch die Verteilungswirkungen des primären Finanzausgleichs ausgeglichen oder sogar überkompensiert werden.

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EINLEITUNG

Einleitung 1

Ausgangssituation und Zielsetzung

Mit dem System des Gemeinde-Finanzausgleichs wird die finanzielle Ausstattung der Gemeinden weitgehend geregelt. Das geltende Finanzausgleichsgesetz des Bundes (FAG 2008) schafft zunächst eine einheitliche Basis für die eigenen Abgaben und für die Verteilung der Mittel des Steuerverbundes (Ertragsanteile). Weiters werden auch Transfers des Bundes an einzelne Gemeinden, die Gemeinde-Bedarfszuweisungen sowie die Landesumlage geregelt. Während das Finanzausgleichsgesetz eine einheitliche Rechtslage für alle Gemeinden des Bundesgebietes darstellt, sind die Mittelerfordernisse der Gemeinden so vielfältig wie die hohe Diversität der österreichischen Gemeinden. Es besteht eine grundsätzlich kleinteilige Gemeindestruktur, unterschiedliche Verflechtungen zwischen den Gemeinden sowie verschiedene Rahmenbedingungen, welche sich sowohl auf die Einnahmen- als auch die Ausgabensituation der Gemeinden auswirken5. So findet sich mit dem Finanzausgleichsgesetz ein vergleichsweise starres Regelwerk, das nur begrenzt auf die bestehenden Notwendigkeiten der Gemeinden eingehen kann. Die Finanzmittelverteilung durch das Finanzausgleichsgesetz (FAG) wird ergänzt um zahlreiche Transfers zwischen Ländern und Gemeinden, wobei insbesondere der tendenzielle Ausgleich der unterschiedlichen „Finanzkraft“ zwischen den Gemeinden in den Mittelpunkt gestellt wird. Eine Berücksichtigung unterschiedlicher Aufgabennotwendigkeiten aufgrund verschiedener Rahmenbedingungen hingegen erfolgt nur in wenigen Bereichen bzw. in intransparenter Form. Im Mittelpunkt der vorliegenden Studie steht die kritische Durchleuchtung der Finanzmittelausstattung der Gemeinden durch das Finanzausgleichsgesetz. Dabei bestehen die folgenden Fragestellungen zum Gemeinde-Finanzausgleich: Wie können die einzelnen Regelungen des Finanzausgleichsgesetzes, welche die Verteilung der Gemeinde-Ertragsanteile sowie Finanzzuweisungen/Zuschüsse des Bundes betreffen, näher beschrieben werden und welchen Zweck verfolgen sie? Welche Unterschiede in der Mittelausstattung der Gemeinden entstehen durch die verschiedenen Regelungen des Finanzausgleichsgesetzes? Welche kritischen Aspekte zum Finanzausgleichsgesetz können genannt werden? Die nachfolgende Betrachtung bezieht sich dabei nur auf die für die Gemeinden relevanten Regelungen des Finanzausgleichsgesetzes zu den Ertragsanteilen sowie den Finanzzuweisungen/Zuschüssen des Bundes. Andere Bereiche des Finanzausgleichs (v.a. gemeindeeigene Steuern, Finanzbeziehung zwischen Bund und Ländern bzw. zwischen Ländern und Gemeinden) bleiben hingegen unberücksichtigt.

5

Siehe hierzu die Studie Prorok et.al: Steuerung und Finanzierung in Stadtregionen, 2013.

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EINLEITUNG

2

Zur Gliederung der Studie

Nach dem Kurzfassungskapitel und der Einleitung erfolgt in Kapitel I ein Überblick über wichtige Begriffe des Gemeinde-Finanzausgleichs. Neben der Erläuterung wichtiger Begriffe wird insbesondere auf die einzelnen Verteilungsstufen des Finanzausgleichsgesetzes eingegangen. In weiteren drei Kapiteln werden die drei wichtigsten Regelungsbereiche des Finanzausgleichsgesetzes für Gemeinden dargestellt. Das Kapitel II beschäftigt sich mit der länderweisen Unterverteilung der Gemeindemittel, womit die Bildung der neun länderweisen Gemeindetöpfe beschrieben wird. Im Kapitel III besteht ein Schwerpunkt auf der gemeindeweisen Unterverteilung, daher der Verteilung der Ertragsanteile auf die einzelnen Gemeinden. Im Kapitel IV wird auf die Finanzzuweisungen/Zuschüsse genauer eingegangen. Die Betrachtung der einzelnen Regelungen zum Gemeinde-Finanzausgleich im Finanzausgleichsgesetz umfasst sowohl eine Beschreibung und einen kurzen historischen Abriss, als auch eine nähere Interpretation der Unterschiede in der Mittelausstattung durch die einzelnen Regelungen. Die Betrachtung der Mittelausstattung erfolgt nach EW6-Klassen, nach Bundesländern und Finanzkraft-Quintilen. Grundsätzlich bestehen im Finanzausgleichsgesetz differenzierte Regelungen zu Ertragsanteilen sowie zu Finanzzuweisungen und Zuschüssen. Eine gesonderte Betrachtung der Ausstattung durch eigene Steuern erfolgt nicht, da ausschließlich der komplexe Verteilungsvorgang der gemeinschaftlichen Bundesabgaben bzw. der Finanzzuweisungen/Zuschüsse des Bundes analysiert werden soll. Schließlich erfolgt in Kapitel V eine gesamthafte kritische Betrachtung zum Gesamtgefüge der einzelnen Regelungen im Finanzausgleichsgesetz. Dabei werden insbesondere die Aspekte Veränderungen im Zeitverlauf, Komplexität und Zweckmäßigkeit sowie Aufgabenbezug betrachtet. Die kritische Beurteilung wird durch ergänzende Hinweise, welche das gesamte Finanzausgleichssystem betreffen, komplettiert. Ergänzende Studien Die vorliegende Studie muss in Zusammenhang mit mehreren Studien gesehen werden, welche für den Österreichischen Städtebund erstellt wurden bzw. werden. Aufgabenerfordernisse der Gemeinden und Mittelausstattung im Gemeinde-Finanzausgleich7 Diese für den Österreichischen Städtetag 2014 erstellte Studie stellt die Frage, inwieweit die Aufgaben der Gemeinden voneinander abweichen und ob diesbezüglich eine ausreichende finanzielle Ausstattung aus dem Finanzausgleich gegeben ist. Dabei wurden ausgewählte Kriterien (EinwohnerInnen-Klassen, Bundesländer, Bevölkerungsentwicklung, Siedlungsdichte, städtischer/ländlicher Raum, PendlerInnensaldo) herangezogen und sowohl die Netto-Ausgaben als auch die Mittelausstattung im Finanzausgleich näher betrachtet. Ergänzend wurden auch Aspekte des Grauen Finanzausgleichs diskutiert. Schließlich wurden Eckpunkte eines Reformkonzepts für den Gemeinde-Finanzausgleich entwickelt.

6 7

EW = Einwohnerinnen und Einwohner Mitterer et al.: Aufgabenerfordernisse und Gemeinde-Finanzausgleich, 2014.

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EINLEITUNG

Grauer Finanzausgleich8 In dieser Studie werden insbesondere die Ergebnisse der Online-Befragung bei den Mitgliedern des Österreichischen Städtebundes zum Grauen Finanzausgleich ausgeführt. Ergänzend werden die Steuerentwicklung sowie die Auswirkungen der Steuerreformen diskutiert. Ebenfalls werden mit der Umlagenproblematik sowie dem Bereich der eigenen Steuern zwei weitere wichtige Bereiche des Grauen Finanzausgleichs diskutiert. Förderungen im städtischen und ländlichen Raum9 Neben dem Finanzausgleich besteht insbesondere mit den EU-Förderungen ein umfangreiches ergänzendes Förderungssystem, welches zu differenzierten Verteilungswirkungen führt. Dieser Aspekt soll insbesondere in Bezug auf den städtischen und ländlichen Raum untersucht werden. Ebenfalls von Interesse ist dabei, inwiefern sich die finanzielle Situation von Gemeinden in städtischen und ländlichen Räumen unterscheidet. Weitere Hinweise Bei Wien wurde hier ausschließlich der Gemeindeanteil, den Wien aus dem Finanzausgleichsgesetz erhält, berücksichtigt. Für eine vollständige Beurteilung der Finanzmittelausstattung von Wien durch das Finanzausgleichsgesetz wäre hingegen auch eine Berücksichtigung des Länderanteils notwendig. Dann wäre jedoch die Vergleichbarkeit zu den anderen Gemeinden nicht mehr gegeben, weshalb hier die Konzentration auf den Gemeindeanteil erfolgt. Die Berechnung der Pro-Kopf-Werte erfolgte auf Basis der Summenberechnung. Dafür wurden die Absolutbeträge der jeweiligen Klassen durch die Summe der Einwohnerinnen und Einwohner in der Klasse geteilt.

8 9

Mitterer u. Hödl: Mehrbelastungen der Städte im Grauen Finanzausgleich, 2014. Noch in Ausarbeitung. Schantl et al.: Förderungen im städtischen und ländlichen Raum, 2014. Noch in Ausarbeitung.

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WICHTIGE BEGRIFFE DES GEMEINDE-FINANZAUSGLEICHS

I

Wichtige Begriffe des Gemeinde-Finanzausgleichs

1

Primärer, sekundärer, tertiärer und grauer Finanzausgleich

Im Nachfolgenden werden einige Begriffe zum Finanzausgleich näher dargestellt und erläutert10. Finanzausgleich im weiteren bzw. im engeren Sinn Unter Finanzausgleich im weiteren Sinn wird die Zuordnung der öffentlichen Aufgaben, Ausgaben und Einnahmen auf die Gebietskörperschaften verstanden. Der Finanzausgleich im engeren Sinn nimmt die Aufgabenverteilung als gegeben an und stellt über die Regelung der Einnahmenverteilung – inklusive Ausgleichsmaßnahmen – die Finanzierung der Aufgaben der Gebietskörperschaften sicher. Der primäre, sekundäre und tertiäre Finanzausgleich werden dabei tendenziell dem Finanzausgleich im engeren Sinn zugeordnet. Primärer Finanzausgleich Der primäre Finanzausgleich umfasst die Verteilung der Abgabenhoheit (welche Gebietskörperschaftsebene darf welche Abgaben einheben) und die Verteilung der Ertragshoheit (Beteiligung am Aufkommen an gemeinschaftlichen Abgaben) auf die Gebietskörperschaften. Der primäre Finanzausgleich ist im Finanzausgleichsgesetz geregelt. Er regelt die Grundlage der gemeindeeigenen Steuern und umfasst die Festlegung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben und der Ertragsanteile auf die verschiedenen Gebietskörperschaften. Sekundärer und tertiärer Finanzausgleich Der sekundäre Finanzausgleich bezeichnet das System der Transferzahlungen zwischen den Gebietskörperschaften, welche die Abgabenteilung ergänzen – soweit diese im jeweiligen Finanzausgleichsgesetz geregelt sind. Hiermit ist auf der einen Seite im Speziellen die Landesumlage (spezielle Transferzahlung von den Gemeinden zu den Ländern) gemeint. Auf der anderen Seite erfolgt im Rahmen des sekundären Finanzausgleichs die Vergabe der GemeindeBedarfszuweisungen (Gemeindemittel, welche den Ländern zur Ausschüttung an die Gemeinden übergeben werden) sowie der diversen Finanzzuweisungen des Bundes (§ 20 ff. FAG 2008). Der tertiäre Finanzausgleich umfasst alle übrigen intragovernmentalen (d.h. Transfers zwischen öffentlichen Rechtsträgern) Transfers nach sonstigen Bundes- und Landesgesetzen. Hierunter fallen hauptsächlich die Transferleistungen von den Gemeinden an die Länder (v.a. Krankenanstalten- und Sozialhilfeumlage) oder Fördermittel von den Ländern an die Gemeinden (z.B. Personalkostenzuschuss im Bereich der Kindergärten). Grauer Finanzausgleich Wenn eine Gebietskörperschaftsebene Regelungen erlässt, die bei einer anderen Gebietskörperschaftsebene finanzielle Be- oder Entlastungen ohne einer entsprechenden finanziellen Abgeltung erwirken, wird dies als Grauer Finanzausgleich bezeichnet. So werden Aufgaben bzw. Ausgaben an die Gemeinden und Städte ohne finanzielle Abgeltung übertragen (z.B. Notwendigkeit eines Energieausweises, Umsatzsteuerpflicht bei Gemeindekooperationen) oder das Leistungsangebot der Gemeinden per Landesgesetz erweitert (z.B. Gratis-Kindergärten für 5-Jährige). 10

Hierzu folgende Literaturempfehlungen: Bauer: Finanzausgleich 2008 – Ein Handbuch mit Kommentar zum FAG 2008; 2008. Bröthaler et al.: Österreichs Gemeinden im Netz der finanziellen Transfers: Steuerung, Förderung, Belastung; Springer Verlag, 2006.

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WICHTIGE BEGRIFFE DES GEMEINDE-FINANZAUSGLEICHS

2

Ressourcen- und Lastenausgleich

Ressourcenausgleich Ein Ressourcenausgleich fokusiert auf den Ausgleich der unterschiedlichen finanziellen Ausstattung der Gemeinden. „Der grundsätzliche Mechanismus des Ressourcenausgleichs besteht darin, dass die überdurchschnittlich hohe Finanzkraft einzelner (...) Gemeinden (...) abgeschöpft und den (...) Gemeinden mit unterdurchschnittlicher Finanzkraft zugeführt wird.“11 Insbesondere im tertiären Finanzausgleich mit den zahlreichen Umlagen und Förderungen erfolgt ein Ressourcenausgleich, um auch finanzschwachen Gemeinden die Finanzierung der Basisaufgaben zu ermöglichen. Durch die stark wachsende Bedeutung von Umlagen und Förderungen in den letzten Jahren hat das Element des Ressourcenausgleichs sehr stark an Bedeutung gewonnen. Dies führt nun dazu, dass eigentlich finanzkräftige Gemeinden und Städte trotz des höheren Aufgabenniveaus aufgrund der enormen Finanzkraftabschöpfung finanziell besonders stark abgeschöpft werden und daher in finanzielle Engpässe kommen. Doch auch im Finanzausgleichsgesetz selbst bestehen mit dem Finanzbedarf-FinanzkraftAusgleich sowie dem Gemeindekopquotenausgleich wesentliche Elemente des Ressourcenausgleichs. Lastenausgleich Bei einem Lastenausgleich wird auf unterschiedliche Rahmenbedingungen der einzelnen Gemeinden eingegangen und es werden insbesondere sozio-demografische sowie geografischtopografische Entwicklungen berücksichtigt. So stehen beispielsweise stark wachsende Gemeinden anderen Herausforderungen gegenüber als stagnierende oder schrumpfende Gemeinden. Auch Faktoren wie Integration, Altersstruktur der Bevölkerung oder die räumliche Lage einer Gemeinde haben wesentlichen Einfluss auf die Kostenstruktur. Weiters bedarf es der Berücksichtigung von Sonderlasten auf Grund zentralörtlicher Funktionen und anderer räumlicher Spill-overs. Dabei sollen insbesondere „Kosten- und Qualitätsvorteile durch die Mitversorgung von Bevölkerung und Wirtschaft benachbarter (....) Gemeinden ausgelöst und/oder mögliche suboptimale Angebotslagen vermieden und last but not least Anreize für deren Bereitstellung geboten werden.“12 Die Realisierung eines solchen Transfers erfolgt beispielsweise im Rahmen eines interkommunalen Finanzausgleichs, wie dies bereits jetzt bei Pflichtschul- oder Musikschulverbänden geschieht. Eine stärkere Einbindung eines Lastenausgleichs bei der Fördervergabe könnte dabei folgendermaßen aussehen: Kinderbetreuungsbereich: Gemeinden mit besonders hohen Anteilen an Kindern mit nicht-deutscher Muttersprache würden höhere Fördersummen pro Platz erhalten. Seehöhe: Jene Gemeinden, welche über einer bestimmten Seehöhe liegen, erhalten höhere Förderungen für bestimmte Infrastrukturleistungen (z.B. Straßen). Tourismus: Gemeinden mit hohen Nächtigungszahlen müssen die Infrastruktur nicht nur für die eigenen EinwohnerInnen, sondern auch für die Gäste bereitstellen, weshalb hier höhere Ausgaben anfallen. Dies könnte beispielsweise im Abwasserent- und Wasserversorgungsbereich ein Thema sein. 11 12

siehe Biwald et.al.: Reform Finanzausgleich, 2010, S. 102. siehe Biwald et.al.: Reform Finanzausgleich, 2010, S. 105.

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WICHTIGE BEGRIFFE DES GEMEINDE-FINANZAUSGLEICHS

Bevölkerungsentwicklung: Bei wichtigen demografieabhängigen Aufgabenbereichen (v.a. Kinderbetreuung, Bildung, Soziales, Infrastruktur) steigen die Pro-Kopf-Ausgaben mit dem Bevölkerungswachstum. Die steigenden Einnahmen aus Ertragsanteilen können jedoch nicht mit den stark steigenden Ausgaben mithalten. Andererseits sind die NettoFinanzierungserfordernisse bei schrumpfenden Gemeinden insbesondere im Infrastrukturbereich höher, da hier vielfach überdimensionierte Infrastruktureinrichtungen bei geringem Nutzungsgrad erhalten werden müssen. Dementsprechend wären sowohl starkes Bevölkerungswachstum als auch ein Bevölkerungsrückgang als besondere Last einzuschätzen und bei der Mittelvergabe in demografieabhängigen Aufgabenbereichen zu berücksichtigen.

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Gliederung Finanzausgleichsgesetz

Die Gliederung des Finanzausgleichsgesetzes 2008 umfasst die folgenden Teile: Teil I umfasst vorwiegend Kostentragungsbestimmungen (z.B. Übernahme der Kosten der Landeslehrerinnen und -lehrer durch den Bund) und Regelungen zur Landesumlage (Festlegung der maximalen Höhe). Teil II betrifft das Abgabenwesen und regelt die Verteilung der Besteuerungsrechte sowie die Verteilung der Erträge der gemeinschaftlichen Bundesabgaben. So wird hier definiert, welche Bundesabgaben ausschließliche bzw. gemeinschaftliche Bundesabgaben bzw. ausschließliche Gemeindeabgaben sind. Die gemeinschaftlichen Bundesabgaben werden dann im Rahmen des vertikalen und horizontalen Finanzausgleichs13 auf Bund, Länder und Gemeinden verteilt. Ein besonders bedeutsames horizontales Verteilungsinstrumentarium auf Gemeindeebene ist der abgestufte Bevölkerungsschlüssel. Im Teil III werden Finanzzuweisungen und Zuschüsse geregelt. Hierunter fallen beispielsweise Transferzahlungen zur Förderung des Personennahverkehrs oder Finanzzuweisungen zur Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung des Gleichgewichtes im Haushalt. Der Teil IV enthält Sonder- und Schlussbestimmungen.

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Verteilungsstufen des Finanzausgleichsgesetzes

Die für den Finanzausgleich zur Verfügung stehenden gemeinschaftlichen Bundesabgaben werden auf die Gebietskörperschaften in mehreren Stufen verteilt: Stufe 1: Oberverteilung: Vertikale Verteilung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben auf die drei Gebietskörperschaftsebenen (Bund, Länder, Gemeinden); Stufe 2: Länderweise Unterverteilung: Horizontale Verteilung auf die einzelnen Länder bzw. auf die Summe der Gemeinden in einem Bundesland (Bildung der Ländertöpfe); Stufe 3: Gemeindeweise Unterverteilung: Horizontale Verteilung auf die einzelnen Gemeinden eines Bundeslandes. Stufe 4: Finanzzuweisungen/Zuschüsse des Bundes: Zuteilung von Finanzzuweisungen und Zuschüssen des Bundes auf die Gebietskörperschaften. Stufe 5: Weitere Transfers: Umlagen von den Gemeinden an die Länder sowie Förderungen von den Ländern an die Gemeinden. 13

Vertikaler Finanzausgleich: Verteilung der Finanzmittel auf die drei Gebietskörperschaftsebenen. Horizontaler Finanzausgleich: Verteilung der Finanzmittel zwischen den einzelnen Gebietskörperschaften einer Gebietskörperschaftsebene (daher zwischen den Ländern bzw. zwischen den Gemeinden).

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WICHTIGE BEGRIFFE DES GEMEINDE-FINANZAUSGLEICHS

Abbildung 5: Die Stufen des Finanzausgleichs

Quelle: KDZ: eigene Darstellung 2014.

Nachfolgende Ausführungen beschränken sich auf die gemeinderelevanten Teile des Finanzausgleichsgesetzes. Stufe 1: Oberverteilung Im Rahmen der Oberverteilung wird die Summe der gemeinschaftlichen Bundesabgaben auf die drei Gebietskörperschaftsebenen aufgeteilt. Das Mittelaufkommen der gemeinschaftlichen Bundesabgaben belief sich im Jahr 2012 auf 71,7 Mrd. Euro. Von dieser Summe erfolgten Vorwegabzüge in der Höhe von 2,9 Mrd. Euro. Danach erfolgte die Verteilung auf die drei Gebietskörperschaftsebenen, wobei nach Zuordnung der Mittel auf die Gemeindeebene in der Höhe von 9 Mrd. Euro wiederum Vorwegabzüge von den Gemeindemitteln in der Höhe von 425 Mio. Euro (inkl. Landespflegegeld) erfolgten.

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Tabelle 3: Oberverteilung, 2012 Verteilungsschritte Tsd. Euro (2012) MITTELAUFKOMMEN - alle Gebietskörperschaften Mittelaufkommen 71.709.062 Vorwegabzüge vor Oberverteilung (§ 8 Abs. 2) -2.925.778 Summe: Mittel für Oberverteilung 68.783.284 Gemeindeanteil: OBERVERTEILUNG und Vorwegabzüge nach Oberverteilung Gemeindeanteil Oberverteilung 8.981.181 Vorwegabzüge nach Oberverteilung (ohne Landespflegegeld) (§ 9 Abs 2 Z 3, § 9 Abs 4, § 9 Abs 5) -297.542 Gemeindeanteil: Mittel für Unterverteilung inkl. Landespflegegeld 8.683.639 Landespflegegeld (§ 11 Abs. 2 Z 8) -127.158 Gemeindeanteil: Mittel für Unterverteilung abzüglich Landespflegegeld

8.556.481

Quelle: BMF: Sonderauswertungen zu den Finanzflüssen im Finanzausgleichsgesetz für das Finanzjahr 2012; KDZ: eigene Berechnungen 2014.

Nachfolgend sind die Vorwegabzüge vor der Oberverteilung aufgelistet:14 Familienlastenausgleichsfonds: Dieser Abzug geht auf das 2. Abgabenänderungsgesetz 1977 zurück, das den Übergang von einer steuerlichen Familienförderung durch einen Kinderabsetzbetrag zu einer verstärkten Förderung durch Familienbeihilfen aus dem Familienlastenausgleichsfonds brachte. Das durch den Wegfall des Kinderabsetzbetrages entstehende Mehraufkommen an Lohn- und veranlagter Einkommensteuer wird damit abgeschöpft und dem Familienlastenausgleichsfonds zugeführt. Der Abgeltungsbetrag ist als historisch zu werten. Es kann davon ausgegangen werden, dass der abgezogene Wert die ursprünglichen Familienförderungsmaßnahmen übersteigt und damit die Ertragsanteile der Länder und Gemeinden überdurchschnittlich geschmälert werden.15 Gesundheits- und Sozialbereich: Im Jahr 1997 ist der Vorsteuerabzug im Gesundheitsund Sozialbereich entfallen. Um den dadurch entstehenden Mehraufwand gering zu halten, wird vom Bund eine Beihilfe in entsprechender Höhe gewährt. Diese Beihilfe wird durch einen Vorwegabzug im Bereich der Umsatzsteuer finanziert. Der Vorwegabzug orientiert sich dabei am erhöhten Umsatzsteueraufkommen aufgrund des Wegfalls des Vorsteuerabzugs. Seit dem Jahr 2014 besteht – basierend auf dem 1. Stabilitätsgesetz 2012 – eine Beihilfenkürzung von 4 Prozent. Dadurch ist es zu einem finanziellen Mehraufwand und einer zusätzlichen Verwaltungskotenbelastung auf Seiten der Länder (und Gemeinden) gekommen. Gesundheitsförderung, -aufklärung und -information: Ebenfalls im Jahr 1997 wurde die umsatzsteuerfreie Einfuhr von Tabakwaren auf 25 Stück beschränkt, wodurch Mehreinnahmen im Bereich der Umsatzsteuer entstanden. Kraftfahrzeugsteuer: 1996 wurde aufgrund der EU-bedingten Herabsetzung der Straßenbenützungsabgabe die Kraftfahrzeugsteuer für Lkws ab 12 Tonnen angehoben. Diese Mehreinnahmen werden vom Bund abgeschöpft. Ausgleichsfonds Krankenversicherung: 2005 erfolgte eine Anhebung der Tabaksteuer. Die Mehrausgaben daraus wurden mit dem FAG 2008 für den Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung zur Verfügung gestellt. 14 15

Vgl. Hüttner et.al.: Das Finanzausgleichsgesetz, 2008, S. 109 ff. Im Jahr 2008 wurde von einer Schmälerung der Ertragsanteile der Länder und Gemeinden in der Höhe von rund 200 Mio. Euro ausgegangen. Vgl. Hüttner et.al.: Das Finanzausgleichsgesetz, 2008, S. 109.

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Pflegefonds: Dieser Vorwegabzug dient seit 2011 der Finanzierung des Pflegefonds. Der Anteil der Gemeinden an diesen Vorwegabzügen beträgt in Summe 347,6 Mio. Euro. Dieser Betrag kommt daher im Rahmen der Vorwegabzüge dem Bund oder anderen Zwecken (z.B. Pflegefonds) zugute. Tabelle 4: Vorwegabzüge vor Oberverteilung, 2012 Vorwegabzüge vor Oberverteilung Vorwegabzug Regelungsbereich FAG Ausgleichsfonds für Familien: Einkommensteuer § 8 Abs 2 Gesundheits- und Sozialbereich - Beihilfen aufgrund des Wegfalls der Vorsteuer: Umsatzsteuer Gesundheitsförderung: Umsatzsteuer Kraftfahrzeugsteuer für Lkws ab 12 Tonnen: Kraftfahrzeugsteuer Ausgleichsfonds Krankenversicherung: Tabaksteuer Pflegefonds: Umsatzsteuer Gesamt

§ 8 Abs 2 Z 1 § 8 Abs 2 Z 2 § 8 Abs 2 Z 4 § 8 Abs 2 Z 3 § 8 Abs 2 Z 6

Tsd. Euro (2012) Anteil Gemeinden* -690.392 -82.039

-2.065.487 -7.250

-245.442 -862

-14.500 -1.723 -12.424 -1.476 -135.725 -16.128 -2.925.778 -347.670 *bei einem Gemeindeanteil von 11,88 Prozent.

Quelle: BMF: Sonderauswertungen zu den Finanzflüssen im Finanzausgleichsgesetz für das Finanzjahr 2012; KDZ: eigene Berechnungen 2014.

Nachdem die ersten Vorwegabzüge vor der Oberverteilung erfolgt sind, verbleiben noch insgesamt 68,8 Mrd. Euro zur Verteilung in der Oberverteilung. Davon erhalten die Gemeinden insgesamt 8,98 Mrd. Euro bzw. 11,88 Prozent16. Bevor diese Mittel auf die einzelnen Ländertöpfe der Gemeinden verteilt werden, erfolgen jedoch nach der Oberverteilung bei den Gemeindemitteln wieder Vorwegabzüge in der Gesamthöhe von 424,7 Mio. Euro:17 EU-Beitrag: Anteil der Gemeinden an der Beitragsleistung Österreichs zur Europäischen Union. Krankenanstalten: Diese Mittel werden vom Bund in Form eines Zweckzuschusses an die Länder weitergegeben. Siedlungswasserwirtschaft: Dotierung des Fonds. Die Mittel werden gemäß den Förderungsrichtlinien für die kommunale Siedlungswasserwirtschaft vergeben. Die Finanzausgleichspartner haben 2008 vereinbart, dass die Fördermöglichkeiten für Sanierungsmaßnahmen im Bereich der Wasserversorgung auszuweiten und an jene der Abwasserentsorgung anzugleichen sind. Landespflegegeld: Durch die Übernahme des Landespflegegeldes durch den Bund ist es zu Ersparnissen der Gemeinden im Umlagenbereich (Wegfall der Landespflegegeldumlage) gekommen. Diese Minderausgaben werden über diesen Vorwegabzug abgeschöpft. Der Vorwegabzug erfolgt dabei sowohl bei der Summe der Gemeinden als auch bei jeder einzelnen Gemeinde im Rahmen der Unterverteilung. Insgesamt ergibt sich, dass der Gemeindeanteil der gemeinschaftlichen Bundesabgaben im Jahr 2012 um insgesamt 772 Mio. Euro bereits reduziert wurde (347 Mio. Euro vor Oberverteilung, 424 Mio. Euro nach Oberverteilung), noch bevor der eigentliche Verteilungsvorgang auf die länderweisen Gemeindetöpfe bzw. auf die einzelnen Gemeinden erfolgt. 16 17

Verteilungsschlüssel der gemeinschaftlichen Bundesabgaben. Vgl. Hüttner et.al.: Das Finanzausgleichsgesetz, 2008, S. 28 ff.

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WICHTIGE BEGRIFFE DES GEMEINDE-FINANZAUSGLEICHS

Tabelle 5: Vorwegabzüge nach Oberverteilung, 2012 Vorwegabzüge nach Oberverteilung Vorwegabzug Regelungsbereich FAG Tsd. Euro (2012) EU-Beitrag § 9 Abs 2 Z 3 -110.903 Krankenanstalten § 9 Abs 4 -144.687 Siedlungswasserwirtschaft § 9 Abs 5 -41.952 Landespflegegeld §11 Abs 2 Z 8 -127.158 Gesamt -424.700 Quelle: BMF: Sonderauswertungen zu den Finanzflüssen im Finanzausgleichsgesetz für das Finanzjahr 2012; KDZ: eigene Berechnungen 2014. Anmerkung: Das Landespflegegeld wird hier – ebenso wie bei der Unterverteilung – dargestellt. Dieser Vorwegabzug ist nicht ein Abzug bei der Summe der Gemeinden, sondern ein Abzug bei jeder einzelnen Gemeinde.

Stufe 2: Länderweise Unterverteilung Nach der Oberverteilung werden für die Gemeinden insgesamt neun Gemeinde-Ländertöpfe gebildet. Dies bedeutet, dass jeweils ein Topf für sämtliche Gemeinden eines Bundeslandes zur Verfügung steht. Bei der Zuteilung der Mittel auf die einzelnen Länder-Gemeindetöpfe kommt neben dem Abgestuften Bevölkerungsschlüssel auch der Volkszahl sowie diversen Fixschlüsseln eine wesentliche Bedeutung zu. Insgesamt werden 8,68 Mrd. Euro länderweise verteilt. Davon werden wiederum 1,2 Mrd. Euro – vorwiegend für die Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel und das Landespflegegeld – abgezogen. Tabelle 6: Länderweise Unterverteilung der Gemeindemittel, 2012 Tsd. Euro (2012) Verteilungsschritte LÄNDERWEISE UNTERVERTEILUNG der Gemeindemittel Volkszahl (inkl. Alkoholabgabe, 40% Werbeabgabe) (§ 9 Abs. 7 Z 5 lit. b sublit. ba) 1.355.224 Abgestufter Bevölkerungsschlüssel (§ 9 Abs. 7 Z 5 lit. b sublit. bb) 4.471.364 Fixschlüssel (§ 9 Abs. 7 Z 5 lit. b sublit. be) 1.427.544 Fixschlüssel 60% Werbeabgabe, Getränkesteuerausgleich, Selbstträgerschaft (§ 9 Abs. 7 Z 5 lit. b sublit bc und bd; § 9 Abs. 7 Z 3) 515.178 Verteilungsschlüssel nach örtlichem Aufkommen (Grunderwerbsteuer, Bodenwertabgabe, Spielbankabgabe) (§ 9 Abs. 7 Z 1; § 9 Abs. 8) 914.329 Summe vor Vorwegabzügen 8.683.639 Vorwegabzug Gemeinde-Bedarfszuweisungs-Mittel (§ 11 Abs 1) -1.085.203 davon Vorwegabzug 2 Mio. Euro für § 21 Abs. 11 FAG (§ 11 Abs. 2 Z 8) -2.000 Summe nach Vorwegabzügen (exkl. Landespflegegeld) 7.598.436 Landespflegegeld (§ 11 Abs. 2 Z 8) -127.158 7.471.278 Summe nach Vorwegabzügen (inkl. Landespflegegeld) Quelle: BMF: Sonderauswertungen zu den Finanzflüssen im Finanzausgleichsgesetz für das Finanzjahr 2012; KDZ: eigene Berechnungen 2014. Anmerkung: Der Vorwegabzug nach der Unterverteilung umfasst neben den 1,085 Mrd. Euro an GemeindeBedarfszuweisungsmitteln auch 2 Mio. Euro zur Finanzierung von Finanzzuweisungen gemäß § 21 Abs. 11. FAG Das Landespflegegeld wird hier – ebenso wie bei der Unterverteilung – dargestellt. Dieser Vorwegabzug ist nicht ein Abzug bei der Summe der Gemeinden, sondern ein Abzug bei jeder einzelnen Gemeinde.

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WICHTIGE BEGRIFFE DES GEMEINDE-FINANZAUSGLEICHS

Stufe 3: Gemeindeweise Unterverteilung In einem letzten Schritt werden die Mittel auf die einzelnen Gemeinden verteilt. In der folgenden Übersicht sind die einzelnen Regelungen im Wesentlichen aufgezeigt. Insgesamt werden so 7,59 Mrd. Euro verteilt. Von diesen wird der Vorwegabzug für das Landespflegegeld abgezogen, sodass tatsächlich 7,47 Mrd. Euro für die Gemeinden zur Verfügung stehen. Tabelle 7: Gemeindeweise Unterverteilung der Gemeindemittel, 2012 Verteilungsschritte Tsd. Euro (2012) GEMEINDEWEISE UNTERVERTEILUNG Abgestufter Bevölkerungsschlüssel (§ 9 Abs. 11) 6.562.126 Getränkesteuerausgleich (§ 11 Abs. 2 Z 2) 425.496 Gemeinde-Werbesteuerausgleich (§ 11 Abs. 2 Z 3) 57.337 Werbesteuerausgleich nach Volkszahl (§ 11 Abs. 2 Z 3) 38.224 Finanzbedarf-Finanzkraft-Ausgleich (§ 11 Abs. 2 Z 1) 260.656 Ausgleichs-Vorausanteil § 11 Abs. 5 138.446 Ausgleichs-Vorausanteil § 11 Abs. 6 72.980 Ausgleichs- Vorausanteil Selbsträgerschaft (§ 11 Abs. 8) 32.346 Spielbankabgabe (§ 9 Abs. 8) 10.826 Summe gemeindeweise Unterverteilung vor Abzug Landespflegegeld 7.598.436 Landespflegegeld (§ 11 Abs. 2 Z 8) -127.158 7.471.278 Summe gemeindeweise Unterverteilung nach Abzug Landespflegegeld Quelle: BMF: Sonderauswertungen zu den Finanzflüssen im Finanzausgleichsgesetz für das Finanzjahr 2012; KDZ: eigene Berechnungen 2014.

Stufe 4: Finanzzuweisungen/Zuschüsse des Bundes In einem letzten Schritt werden die Finanzzuweisungen und Zuschüsse des Bundes, welche ab § 20 FAG determiniert sind, auf die einzelnen Gemeinden verteilt. Hierunter fallen insbesondere Zuschüsse für ÖPNV und Theater sowie die Finanzzuweisungen gemäß § 21 FAG, welche in erster Linie der Stärkung der Finanzkraft der Gemeinden dienen. Tabelle 8: Finanzzuweisungen/Zuschüsse vom Bund an die Gemeinden, 2012 Verteilungsschritte FINANZZUWEISUNGEN UND ZUSCHÜSSE ÖPNV (§ 20 Abs. 1 und 2) Statutarstädte Krems und Waidhofen (§ 20 Abs. 3) Zuschüsse Theater (§ 23 Abs. 1) Gemeindekopfquotenausgleich § 21 Abs. 7 und 8 Gemeindekopfquotenausgleich § 21 Abs. 9 und 10 Finanzzuweisung an Städte (§ 21 Abs. 11) Summe: Finanzzuweisungen und Zuschüsse

Tsd. Euro (2012) 77.150 2.301 10.534 40.842 61.627 16.000 208.454

Quelle: BMF: Sonderauswertungen zu den Finanzflüssen im Finanzausgleichsgesetz für das Finanzjahr 2012; KDZ: eigene Berechnungen 2014.

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LÄNDERWEISE UNTERVERTEILUNG DER GEMEINDEMITTEL

II

Länderweise Unterverteilung der Gemeindemittel

Die Unterverteilung der Gemeindemittel erfolgt grundsätzlich in zwei Schritten. Zuerst werden die Gemeindemittel bundesländerweise aufgeteilt und danach erst auf die einzelnen Gemeinden zugewiesen. Dieses Kapitel beschäftigt sich mit dem ersten Schritt: dem Bilden der bundesländerweisen Gemeindetöpfe.

1

Überblick über die Mittelverteilung

Die Verteilung der Gemeindemittel nach Bundesländern erfolgt in zwei Schritten. Zuerst werden die Gemeindemittel nach bestimmten Verteilungsschlüsseln verteilt (Ungekürzte Ertragsanteile). In einem zweiten Schritt erfolgt dann mithilfe von Vorwegabzügen eine Kürzung der ursprünglich zugewiesenen Ertragsanteile (Gekürzte Ertragsanteile). Dabei kommen die folgenden Verteilungsschlüssel zur Anwendung (am Beispiel 2012): Volkszahl: 16 Prozent der Ertragsanteile werden pro Kopf auf die Bundesländer verteilt. Abgestufter Bevölkerungsschlüssel (ABS): Rund die Hälfte der Mittel wird so verteilt, dass diese mit der Gemeindegröße steigen. Im Zeitverlauf wurde der ABS zugunsten der kleineren Gemeinden ausgestaltet. Fixschlüssel: Ebenfalls 16 Prozent werden nach einem eigens berechneten Fixschlüssel (fixes Verhältnis der Bundesländer zueinander) berechnet. Weitere Fixschlüssel: Weitere 6 Prozent werden nach historisch bedingten Fixschlüsseln errechnet. Hierzu zählen der Getränkesteuerausgleich, der Werbesteuerausgleich und die Selbstträgerschaft. Örtliches Aufkommen: Elf Prozent der Ertragsanteile werden nach dem örtlichem Aufkommen verteilt. Dies betrifft vor allem die Grunderwerbsteuer, aber auch die Bodenwertabgabe und die Spielbankabgabe. Abbildung 6: Verteilungskriterien der länderweisen Unterverteilung, 2012

11%

16%

insgesamt 8,68 Mrd. Euro vor Vorwegabzügen insgesamt 7,47 Mrd. Euro nach Vorwegabzügen

6% Volkszahl Abgestufter Bevölkerungsschlüssel

16%

Fixschlüssel Fixschlüssel für weitere Ausgleiche

51% Örtliches Aufkommen Quelle: BMF: Sonderauswertungen zu den Finanzflüssen im Finanzausgleichsgesetz für das Finanzjahr 2012; KDZ: eigene Berechnungen 2014. Anmerkung: Vorwegabzüge = Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel 1.087 Mio. Euro + Landespflegegeld 127 Mio. Euro. Fixschlüssel für weitere Ausgleiche umfasst Getränkesteuerausgleich, Werbesteuerausgleich, Selbstträgerschaft.

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LÄNDERWEISE UNTERVERTEILUNG DER GEMEINDEMITTEL

Von den so entstehenden ungekürzten Ertragsanteilen in der Höhe von 8,68 Mrd. Euro werden dann Vorwegabzüge in der Höhe von 1,21 Mrd. Euro abgezogen. Diese umfassen in erster Linie die Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel, in zweiter Linie auch das Landespflegegeld sowie 2 Mio. Euro Vorwegabzug für Finanzzuweisungen gemäß § 21 Abs. 11 FAG. In der nachfolgenden Tabelle sind die Mittelverteilung nach Verteilungsschlüsseln und auch die Pro-Kopf-Werte der einzelnen Regelungen nach Bundesländern dargestellt. Auf die einzelnen Regelungen und insbesondere auf die Mittelverteilung wird in den folgenden Unterkapiteln weiter eingegangen. Tabelle 9: Verteilungsschlüssel der länderweisen Unterverteilung der Gemeindemittel nach Bundesländern, 2012 Volkszahl (inkl. Werbeabgabe nach Volkszahl)

Bundesland

ABS

Fixschlüssel

weitere Fixschlüssel (exkl. Werbeabgabe nach Volkszahl)

Örtliches Aufkommen

§ 9 Abs. 7 Z 5 § 9 Abs. 7 Z 1; lit. b sublit bc und § 9 Abs. 8 bd; § 9 Abs. 7 Z 3 in Mio. Euro 18,0 11,4 18,4 75,5 39,7 54,9 193,4 79,1 119,2 235,5 73,2 118,3 117,8 47,1 75,8 133,3 62,4 108,5 127,6 65,4 96,1 85,4 23,9 50,3 441,0 112,9 272,9 1.427,5 515,2 914,3 Euro pro Kopf 63 40 64 136 71 99 120 49 74 167 52 84 222 89 143 110 52 90 179 92 135 230 64 136 257 66 159 170 61 109

Ungekürzte Ertragsanteile

§ 9 Abs. 7 Z 5 § 9 Abs. 7 Z 5 § 9 Abs. 7 Z 5 lit. b sublit. ba lit. b sublit. bb lit. b sublit. be

Burgenland Kärnten Niederösterreich Oberösterreich Salzburg Steiermark Tirol Vorarlberg Wien Gesamt

46,0 90,2 260,3 228,2 85,8 195,4 114,4 59,7 275,3 1.355,2

132,5 291,9 773,2 711,6 277,3 615,1 351,3 185,3 1.133,3 4.471,4

Burgenland Kärnten Niederösterreich Oberösterreich Salzburg Steiermark Tirol Vorarlberg Wien Gesamt

161 162 161 161 162 162 161 161 160 161

464 525 479 503 523 509 494 499 660 532

Vorwegabzüge

Gekürzte Ertragsanteile

§ 11 Abs. 1; § 11 Abs. 2 Z 8 226,3 552,3 1.425,1 1.366,8 603,7 1.114,7 754,7 404,5 2.235,4 8.683,6

-34,9 -81,6 -213,6 -191,0 -84,6 -167,4 -105,3 -56,3 -277,7 -1.212,4

191,4 470,7 1.211,5 1.175,8 519,1 947,3 649,4 348,3 1.957,7 7.471,3

792 993 883 967 1.140 922 1.061 1.091 1.302 1.033

-122 -147 -132 -135 -160 -139 -148 -152 -162 -144

670 847 750 832 980 784 913 939 1.140 889

Quelle: BMF: Sonderauswertungen zu den Finanzflüssen im Finanzausgleichsgesetz für das Finanzjahr 2012; KDZ: eigene Berechnungen 2014. Anmerkung: Vorwegabzüge = Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel 1.087 Mio. Euro + Landespflegegeld 127 Mio. Euro. Fixschlüssel für weitere Ausgleiche umfasst Getränkesteuerausgleich, Werbesteuerausgleich, Selbstträgerschaft.

2

Verteilungsschlüssel

Die nachfolgenden drei Abbildungen geben einen Überblick über die Bedeutung der einzelnen Verteilungsschlüssel. In Abbildung 7 werden die Pro-Kopf-Werte der ungekürzten Ertragsanteile nach einzelnen Verteilungsschlüsseln dargestellt. Dabei ist ersichtlich, dass es insbesondere bei den Fixschlüsseln und den Mitteln nach dem örtlichen Aufkommen zu deutlichen Differenzen zwischen den Bundesländern kommt. Insgesamt ergibt sich durch die bestehende Mittelverteilung somit ein West-Ost-Gefälle. Die Pro-Kopf-Ertragsanteile in den westlichen Bundesländern sind daher tendenziell höher als in den östlichen Bundesländern (Ausnahme Wien).

25 22.12.14


LÄNDERWEISE UNTERVERTEILUNG DER GEMEINDEMITTEL

Abbildung 7: Mittelverteilung in der länderweisen Unterverteilung (ungekürzt) pro Kopf, 2012 1.400 1.200

Euro pro Kopf

1.000 800 600 400 200 0 Bgld

Ktn

Sbg

Örtliches Aufkommen Fixschlüssel Volkszahl (inkl. Werbeabgabe nach Volkszahl)

Stmk

Tir

Vbg

Wien

weitere Fixschlüssel (exkl. Werbeabgabe nach Volkszahl) ABS

Quelle: BMF: Sonderauswertungen zu den Finanzflüssen im Finanzausgleichsgesetz für das Finanzjahr 2012; KDZ: eigene Berechnungen 2014. Anmerkung: Wien betrifft nur Gemeindeanteil.

Der Anteil der Gemeinden eines Bundeslandes bei den einzelnen Schlüsseln ist dabei unterschiedlich. Abbildung 8: Anteile der Bundesländer an den Verteilungsschlüsseln, 2012 100% 90% 80% 70% 60% 50% 40%

20,3%

21,9%

25,3%

30,9%

4,4%

4,6%

4,1% 7,9%

8,4% 14,4%

6,0% 8,9%

13,8%

6,3%

8,3% 15,9%

30% 20% 10% 0%

16,5% 19,2%

12,7%

17,3%

10,5% 11,9% 9,1% 8,3% 14,2% 12,9% 15,4%

13,5% 6,7% 3,4% Volkszahl (inkl. Werbeabgabe nach Volkszahl) Bgld Ktn

6,5% 3,0%

5,3% 1,3% Fixschlüssel

ABS

Sbg

5,5%

12,1%

9,3%

6,2%

16,8%

29,8%

13,0%

7,7% 2,2%

6,0% 2,0% weitere Fixschlüssel Örtliches Aufkommen (exkl. Werbeabgabe nach Volkszahl) Stmk Tir Vbg Wien

Quelle: BMF: Sonderauswertungen zu den Finanzflüssen im Finanzausgleichsgesetz für das Finanzjahr 2012; KDZ: eigene Berechnungen 2014.

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LÄNDERWEISE UNTERVERTEILUNG DER GEMEINDEMITTEL

Dadurch ergibt sich auch eine unterschiedliche Zusammensetzung der Gemeindemittel nach Verteilungsschlüssel. So liegt der Anteil der Mittel aufgrund der Volkszahl im Burgenland bei 20,3 Prozent, in Wien bei 12,3 Prozent. Abbildung 9: Anteile der Verteilungsschlüssel nach Bundesländern, 2012

Wien

12,3%

Vbg

14,8%

Tir

15,2%

Stmk

50,7% 45,8%

19,5%

52,1%

18,3%

Ktn

16,3%

Bgld

20,3% 0%

10%

13,6%

52,9%

13,7% 58,6%

20%

30%

40%

50%

12,2%

5,9%

12,4% 12,7%

5,6%

7,8% 17,2%

54,3%

5,1%

8,7% 12,0%

45,9%

16,7%

16,9% 55,2%

14,2%

21,1%

46,5%

17,5%

Sbg

19,7%

9,7% 12,6%

5,4%

8,7%

5,5%

8,4%

7,2%

9,9%

7,9% 5,0% 8,1% 60%

70%

80%

90%

100%

Volkszahl (inkl. Werbeabgabe nach Volkszahl) ABS Fixschlüssel weitere Fixschlüssel (exkl. Werbeabgabe nach Volkszahl) Örtliches Aufkommen Quelle: BMF: Sonderauswertungen zu den Finanzflüssen im Finanzausgleichsgesetz für das Finanzjahr 2012; KDZ: eigene Berechnungen 2014.

Nachfolgend wird auf die Mittelausstattung der länderweisen Gemeindetöpfe nach den einzelnen Verteilungsschlüsseln näher eingegangen. Dabei werden die einzelnen Regelungen im Wesentlichen beschrieben und die Mittelverteilung pro Kopf dargestellt. Eine Vielzahl an Regelungen wird im Folgekapitel zur gemeindeweisen Unterverteilung näher beschrieben, weshalb hier nur eine vergleichsweise kurze Beschreibung stattfindet.

2.1

Volkszahl (§ 9 Abs. 7 Z 5 lit. b sublit. ba)

Ein wesentlicher Teil (16 Prozent) der Gemeindeertragsanteile werden länderweise pro Kopf verteilt. Dieser Anteil wird mit der steigenden Bedeutung der Lohnsteuer und der Umsatzsteuer an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben begründet.18 Betrachtet man die Mittelverteilung pro Kopf weisen hier sämtliche Bundesländer die selben Werte auf.

18

Vgl. Hüttner et.al.: Das Finanzausgleichsgesetz, 2008, S. 134.

27 22.12.14


LÄNDERWEISE UNTERVERTEILUNG DER GEMEINDEMITTEL

Abbildung 10: Mittelverteilung nach Volkszahl nach Bundesland pro Kopf, 2012 250

Euro pro Kopf

200 150 100 50 0 Bgld

Ktn

Sbg

Stmk

Tir

Vbg

Wien

Quelle: BMF: Sonderauswertungen zu den Finanzflüssen im Finanzausgleichsgesetz für das Finanzjahr 2012; KDZ: eigene Berechnungen 2014.

2.2

Abgestufter Bevölkerungsschlüssel (§ 9 Abs. 7 Z 5 lit. b sublit. bb)

Etwa die Hälfte der Mittel wird nach dem Abgestuften Bevölkerungsschlüssel verteilt. Ab einer Gemeindegröße von 10.000 EW werden (stufenweise) erhöhte Pro-Kopf-Werte verteilt. Nähere Ausführungen zum Abgestuften Bevölkerungsschlüssel finden sich im Kapitel zur gemeindeweisen Unterverteilung. Die Mittelausstattung der Gemeinden nach Bundesländern variiert je nach Gemeindestruktur. Befinden sich viele große Städte im Vergleich zur Gesamtbevölkerung in einem Bundesland, fallen auch die Pro-Kopf-Werte entsprechend höher aus. Abbildung 11: Mittelverteilung nach dem Abgestuften Bevölkerungsschlüssel nach Bundesland pro Kopf, 2012 700 600 Euro pro Kopf

500 400 300 200 100 0 Bgld

Ktn

Sbg

Stmk

Tir

Vbg

Wien

Quelle: BMF: Sonderauswertungen zu den Finanzflüssen im Finanzausgleichsgesetz für das Finanzjahr 2012; KDZ: eigene Berechnungen 2014.

28 22.12.14


LÄNDERWEISE UNTERVERTEILUNG DER GEMEINDEMITTEL

2.3

Fixschlüssel (§ 9 Abs. 7 Z 5 lit. b sublit. be)

16 Prozent der Mittel werden mittels eines Fixschlüssels verteilt. Der Fixschlüssel stellt ein fixes Verhältnis der einzelnen Bundesländer zueinander dar und wird mittels Verordnung gesondert festgelegt. Gemäß § 9 Abs. 7 Z 5 lit. h werden die länderweisen Anteile der Gemeinden beim Fixschlüssel aus den Verhältnissen der Differenzen zwischen errechneten länderweisen Einnahmen und fiktiven länderweisen Einnahmen ermittelt. Die letzte Fixschlüsselberechnung gilt seit dem Jahr 201119 und wurde aufgrund der zusätzlichen Implementierung von § 11 Abs. 6 (Ausgleich für ABS-Änderung) durchgeführt: Die errechneten länderweisen Einnahmen sind die Ertragsanteile aller gemeinschaftlichen Bundesabgaben einschließlich der Spielbankabgabe für das Jahr 2010 zuzüglich der länderweisen Ausgleichs-Vorausanteile gemäß § 11 Abs. 6 (Ausgleich für ABS-Änderung) auf Basis des Jahres 2010 (diese Regelung ist erst ab 2011 gültig). Bei den fiktiven länderweisen Einnahmen wird das zuvor berechnete Aufkommen 2010 nach den im Jahr 2011 geltenden Regelungen (mit Ausnahme der noch zu berechnenden Fixschlüssel) durchgerechnet. Die Differenz zwischen errechneten und fiktiven länderweisen Einnahmen stellt den Ausgangspunkt für die neue Fixschlüsselberechnung dar. Im Fixschlüssel selbst spiegeln sich ursprüngliche örtliche Aufkommen einzelner Steueraufkommen wieder. Noch im FAG 2001 wurde ein Teil einzelner Steuerarten (veranlagte Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer I, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Biersteuer, Mineralölsteuer, Kraftfahrzeugsteuer, motorbezogene Versicherungssteuer, Werbeabgabe) nach spezifischen Verteilungsschlüsseln nach Bundesländern verteilt. 20 Mit dem FAG 2005 wurde diese Vielzahl an Verteilungsschlüsseln zu einem Fixschlüssel zusammengeführt. Eine Betrachtung der Pro-Kopf-Werte zeigt eine sehr unterschiedliche Mittelausstattung nach Bundesland – jeweils in Abhängigkeit des ursprünglichen örtlichen Aufkommens. Insgesamt ist ein West-Ost-Gefälle erkennbar (Ausnahme Wien). Abbildung 12: Mittelverteilung nach Fixschlüssel nach Bundesland pro Kopf, 2012 250

Euro pro Kopf

200 150 100 50 0 Bgld

Ktn

Sbg

Stmk

Tir

Vbg

Wien

Quelle: BMF: Sonderauswertungen zu den Finanzflüssen im Finanzausgleichsgesetz für das Finanzjahr 2012; KDZ: eigene Berechnungen 2014. 19 20

BGBl. II Nr. 248/2011: Prozentsätze für die Verteilung der Ertragsanteile in den Jahren 2011 bis 2014. Vgl. Österreichischer Gemeindebund und Österreichischer Städtebund: Finanzausgleich 2001, S. 86 ff.

29 22.12.14


LÄNDERWEISE UNTERVERTEILUNG DER GEMEINDEMITTEL

2.4

Weitere Fixschlüssel (§ 9 Abs. 7 Z 5 lit. b sublit bc und bd, § 9 Abs. 7 Z 3)

Neben dem oben genannten Fixschlüssel nach § 9 Abs. 7 Z 5 lit. b sublit. be können hier die folgenden drei Verteilungsschlüssel genannt werden: Werbeabgabe (§ 9 Abs. 7 Z 3); Getränkesteuerausgleich (§ 9 Abs. 7 Z 5 lit. b sublit. bc); Selbstträgerschaft (§ 9 Abs. 7 Z 5 lit. b sublit.bd). Alle drei Regelungen wurden geschaffen, um Auswirkungen aufgrund gesetzlicher Änderungen für die Gemeindeebene abzufangen. Dabei werden in der Regel historische Aufkommen mittels Fixschlüsseln abgebildet. So wurde die Getränkesteuer mit 2001 abgeschafft, der Fixschlüssel orientiert sich am Durchschnittsaufkommen der Jahre 1993 bis 1997. Im Gegensatz zur gemeindeweisen Verteilung des Getränkesteuerausgleichs bleibt hier das ursprüngliche Aufkommen alleiniges Verteilungskriterium, sodass es zu keinen Verschiebungen zwischen den Bundesländern kommt. Die Werbeabgabe entfiel im Jahr 2000, der Fixschlüssel bildet das Aufkommen der Jahre 1996 bis 1998 wider. Bei der Werbeabgabe ist darauf hinzuweisen, dass mit 60 Prozent nur ein Teil nach dem historischen Aufkommen verteilt wird. Der Rest (40 Prozent) wird pro Kopf verteilt, wodurch auch Verschiebungen zwischen den Bundesländern möglich sind. Die Selbstträgerschaft wurde mit 2008 abgeschafft. Zur Abgeltung wurden durchschnittliche Pro-Kopf-Werte pro EW-Klasse und Bundesland gebildet. Nähere Ausführungen zu den genannten Regelungen finden sich im Kapitel zur gemeindeweisen Unterverteilung. Eine Pro-Kopf-Betrachtung zeigt die vorwiegende Bedeutung des Getränkesteuerausgleichs. Dieser variiert je nach Bundesland deutlich, da dieser auf dem ursprünglichen Aufkommen basiert. Auch bei der Werbeabgabe bestehen deutliche Differenzen. Abbildung 13: Mittelverteilung weiterer Fixschlüssel nach Bundesland pro Kopf, 2012 250

Euro pro Kopf

200 150 100 50 0 Bgld

Ktn

Getränkesteuerausgleich

Werbeabgabe 40% Volkszahl

Sbg

Stmk

Tir

Werbeabgabe 60% Fixschlüssel

Vbg

Wien

Selbstträgerschaft

Quelle: BMF: Sonderauswertungen zu den Finanzflüssen im Finanzausgleichsgesetz für das Finanzjahr 2012; KDZ: eigene Berechnungen 2014. Anmerkung: Die Mittelverteilung der Werbeabgabe nach Volkszahl stellt eigentlich keinen Fixschlüssel dar, wird aber der Vollständigkeit halber ebenfalls dargestellt.

30 22.12.14


LÄNDERWEISE UNTERVERTEILUNG DER GEMEINDEMITTEL

Nachfolgend werden die Verhältnisse der einzelnen länderweisen Gemeindetöpfe zueinander nach den einzelnen Fixschlüsseln dargestellt. Tabelle 10: Anteile nach Bundesländern an den Fixschlüsseln, 2012

Bundesland Burgenland Kärnten Niederösterreich Oberösterreich Salzburg Steiermark Tirol Vorarlberg Wien Gesamt Gesamt in Tsd. Euro

Fixschlüssel mit Getränkesteuereinheitlichem ausgleich Schlüssel § 9 Abs. 7 Z 5 § 9 Abs. 7 Z 5 lit. b sublit. be lit. b sublit bc 1,260% 2,505% 5,291% 8,496% 13,549% 15,185% 16,499% 14,587% 8,251% 9,426% 9,338% 13,086% 8,939% 14,512% 5,981% 4,811% 30,892% 17,392% 100,000% 100,000% 1.427.544 425.496

Weitere Fixschlüssel Werbeabgabe Werbeabgabe nach Volkszahl nach Fixschlüssel 40%* 60% § 9 Abs. 7 Z 3 3,395% 6,656% 19,207% 16,840% 6,328% 14,419% 8,438% 4,405% 20,312% 100,000% 38.224

0,118% 1,019% 14,471% 7,248% 4,937% 2,480% 1,077% 0,797% 67,853% 100,000% 57.337

Selbstträgerschaft § 9 Abs. 7 Z 5 lit. b sublit. bd 2,075% 9,288% 19,119% 21,683% 12,847% 16,504% 9,306% 9,177% 0,000% 100,000% 32.346

Quelle: BMF: Sonderauswertungen zu den Finanzflüssen im Finanzausgleichsgesetz für das Finanzjahr 2012. Anmerkung: Selbstträgerschaft: Die Mittel werden in Wien über den Ländertopf abgegolten. * = Die Verteilung der Werbeabgabe nach der Volkszahl stellt eigentlich keinen Fixschlüssel dar, da er jährlich angepasst wird. Der Wert wird aber der Vollständigkeit hier dargestellt.

2.5

Verteilungsschlüssel nach örtlichem Aufkommen (§9 Abs. 7 Z 1 und § 9 Abs. 8)

Die folgenden Abgaben werden nach dem örtlichen Aufkommen verteilt: Grunderwerbsteuer (§ 9 Abs. 7 Z 1); Bodenwertabgabe (§ 9 Abs. 7 Z 1); Spielbankabgabe (§ 9 Abs. 8). Näheres zur Spielbankabgabe kann dem Folgekapitel entnommen werden. Eine Betrachtung der Pro-Kopf-Werte zeigt, dass die Grunderwerbsteuer hier die mit Abstand bedeutendste Abgabe ist. Insgesamt ist auch hier ein West-Ost-Gefälle erkennbar (Ausnahme Wien), da in den westlichen Bundesländern auch von höheren Grundstückspreisen und einem damit verbundenen höheren Grunderwerbsteueraufkommen auszugehen ist.

31 22.12.14


LÄNDERWEISE UNTERVERTEILUNG DER GEMEINDEMITTEL

Abbildung 14: Mittelverteilung nach einzelnen Regelungen des örtlichen Aufkommens nach Bundesland pro Kopf, 2012 250

Euro pro Kopf

200 150 100 50 0 Bgld

Ktn

Grunderwerbsteuer

Sbg Bodenwertabgabe

Stmk

Tir

Vbg

Wien

Spielbankabgabe

Quelle: BMF: Sonderauswertungen zu den Finanzflüssen im Finanzausgleichsgesetz für das Finanzjahr 2012; KDZ: eigene Berechnungen 2014.

In der nachfolgenden Übersicht zeigt sich, welchen Anteil die länderweisen Gemeindetöpfe an den Abgaben aufweisen. Tabelle 11: Anteile nach Bundesländern an den Verteilungsschlüsseln des örtlichen Aufkommens, 2012 Spielbankabgabe GrunderwerbBodenwertSpielbankabgabe über 725 Tsd. steuer abgabe bis 725 Tsd. Euro Euro § 9 Abs. 7 Z 1 § 9 Abs. 7 Z 1 Bundesland § 9 Abs 8 Burgenland 2,026% 2,876% 0,000% 0,000% Kärnten 5,943% 9,384% 9,342% 9,360% Niederösterreich 13,083% 15,482% 9,342% 7,124% Oberösterreich 12,946% 20,273% 9,342% 7,733% Salzburg 8,294% 7,583% 10,649% 7,682% Steiermark 11,931% 13,840% 9,342% 3,682% Tirol 10,398% 11,850% 28,026% 15,167% Vorarlberg 5,291% 2,416% 14,614% 28,866% Wien 30,088% 16,298% 9,342% 20,385% Gesamt Anteil 100,000% 100,000% 100,000% 100,000% Gesamt in Tsd. Euro 897.972 5.531 3.415 7.411 Quelle: BMF: Sonderauswertungen zu den Finanzflüssen im Finanzausgleichsgesetz für das Finanzjahr 2012; KDZ: eigene Berechnungen 2014.

32 22.12.14


LÄNDERWEISE UNTERVERTEILUNG DER GEMEINDEMITTEL

3

Vorwegabzüge

In einem weiteren Verteilungsschritt werden die (ungekürzten) Ertragsanteile um drei Vorwegabzüge gekürzt: Landespflegegeld: Seit dem Jahr 2012 erfolgt dieser Abzug, um die Minderausgaben der Gemeinden aufgrund des Wegfalls der Umlagen für Landespflegegeld (aufgrund der Übernahme des Landespflegegeldes durch den Bund) abzuschöpfen. Näheres hierzu ist dem Kapitel zur gemeindeweisen Unterverteilung zu entnehmen. Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel: 12,7 Prozent der ungekürzten Ertragsanteile (abzüglich Spielbankabgabe, Werbeabgabe und Selbstträgerschaft) werden abgezogen und den Bundesländern überwiesen. Diese Mittel sind für die Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmt. Die Mittel können zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichtes im Haushalt, zur Deckung außergewöhnlicher Erfordernisse oder zum Ausgleich von Härten gewährt werden, die sich bei der Verteilung von Abgabenertragsanteilen oder Schlüsselzuweisungen ergeben.21 Vorwegabzug 2 Mio. Euro für Finanzzuweisung gemäß § 21 Abs. 11: Im Finanzausgleich 2008 wurde vereinbart, dass ab dem Jahr 2011 insgesamt 16 Mio. Euro an Finanzzuweisungen gemäß § 21 Abs. 11 FAG für Städte über 10.000 EW zur Verfügung gestellt werden. Zur teilweisen Finanzierung werden die Gemeinde-Bedarfszuweisungen um 2 Mio. Euro im Verhältnis der Gemeinde-Bedarfszuweisungen gekürzt. Die Vorwegabzüge zeigen dasselbe Bild wie die Summe der Ertragsanteile und weisen daher ebenfalls ein West-Ost-Gefälle (Ausnahme Wien) auf. Abbildung 15: Mittelverteilung der Vorwegabzüge nach Bundesland pro Kopf, 2012 0

Euro pro Kopf

-50 -100 -150 -200 -250 Bgld

Ktn

Gemeinde-Bedarfszuweisung

Sbg

Stmk

Tir

Vbg

Wien

Landespflegegeld

Quelle: BMF: Sonderauswertungen zu den Finanzflüssen im Finanzausgleichsgesetz für das Finanzjahr 2012; KDZ: eigene Berechnungen 2014.

21

Vgl. Hüttner et.al.: Das Finanzausgleichsgesetz, 2008, S. 146 f.

33 22.12.14


LÄNDERWEISE UNTERVERTEILUNG DER GEMEINDEMITTEL

Nachfolgend werden die Anteile der länderweisen Gemeindetöpfe an den einzelnen Vorwegabzügen dargestellt. Tabelle 12: Anteile nach Bundesländern an den Vorwegabzügen, 2012

Bundesland Burgenland Kärnten Niederösterreich Oberösterreich Salzburg Steiermark Tirol Vorarlberg Wien Gesamt Anteil Gesamt in Tsd. Euro

Gemeinde-Bedarfszuweisung davon Gemeinde2 Mio. Euro für Bedarfszuweisung Finanzzuweisung § 11 Abs. 1 2,624% 3,529% 6,380% 8,513% 16,413% 22,186% 15,779% 21,199% 6,945% 9,306% 12,895% 17,281% 8,728% 11,729% 4,644% 6,259% 25,593% 0,000% 100,000% 100,000% -1.085.203 -2.000

Landespflegegeld § 11 Abs. 2 Z 8 5,014% 9,692% 27,912% 15,562% 7,288% 21,606% 8,296% 4,630% 0,000% 100,000% -127.158

Quelle: BMF: Sonderauswertungen zu den Finanzflüssen im Finanzausgleichsgesetz für das Finanzjahr 2012; KDZ: eigene Berechnungen 2014.

34 22.12.14


GEMEINDEWEISE UNTERVERTEILUNG DER GEMEINDEMITTEL

III Gemeindeweise Unterverteilung der Gemeindemittel Nach der länderweisen Töpfebildung der Gemeindemittel werden die Mittel innerhalb eines Bundeslandes auf die einzelnen Gemeinden verteilt. Dies wird als gemeindeweise Unterverteilung der Gemeindemittel verstanden. Dabei werden die Mittel mithilfe eines Sets an Regelungen zugeordnet. Nachfolgend werden diese Regelungen detailliert ausgeführt. Die folgende Übersicht gibt mithilfe einer zusammenfassenden Darstellung einen Überblick:22 Abgestufter Bevölkerungsschlüssel: Mit 86 Prozent wird der Großteil der GemeindeErtragsanteile so verteilt, dass die Pro-Kopf-Beträge mit der EW-Klasse steigen. Ersatz für Steuerentgänge: Diese (Getränkesteuerausgleich, Werbeabgabeausgleich) wurden als Ausgleich für den Wegfall im Bereich der eigenen Steuern geschaffen. Auch die Spielbankabgabe kann hier hinzugezählt werden. Finanzbedarf-Finanzkraft-Ausgleich: Dieser soll einem Ressourcenausgleich dienen, indem bei der Verteilung der Ertragsanteile besonders finanzschwache Gemeinden gestützt werden. Tatsächlich gibt es jedoch nur 113 Gemeinden (2012), welche nicht von dieser Regelung profitierten. Ausgleiche für strukturelle Änderungen im FAG: Mit drei Prozent wird nur ein geringer Teil der Mittel für Ausgleiche verwendet, welche durch strukturelle Änderungen im Finanzausgleich notwendig wurden. Dies betrifft die Vorausanteile. Hier handelt es sich nicht um Mehreinnahmen, sondern um Ausgleichsmassen aufgrund gesetzlicher Maßnahmen, um Mindereinnahmen zu vermeiden. Landespflegegeld: Hierbei handelt es sich um einen Abzug bei den GemeindeErtragsanteilen. Es wurden Minderausgaben im Umlagenbereich der Gemeinden gegen Mindereinnahmen bei den Gemeinde-Ertragsanteilen abgetauscht. Abbildung 16: Ertragsanteile nach groben Bereichen, 2012 0% 4%

insgesamt 7,598 Mrd. Euro inkl. Landespflegegeld insgesamt 7,471 Mrd. Euro abzügl. Landespflegegeld

3%

7% Abgestufter Bevölkerungsschlüssel Ersatz für Steuerentgänge und Spielbankabgabe Finanzkraft-Finanzbedarf-Ausgleich (Ressourcenausgleich) Ausgleiche für ABS-Änderungen im FAG (Vorausanteile § 11 Abs. 5 und 6 FAG) 86%

Ausgleich Selbstträgerschaft

Quelle: BMF: Sonderauswertungen zu den Finanzflüssen im Finanzausgleichsgesetz für das Finanzjahr 2012; KDZ: eigene Berechnungen 2014. Anmerkung: Ersatz für Steuerentgänge = Getränkesteuerausgleich und Werbesteuerausgleich; Näheres siehe Anhang.

22

Nähere Informationen zur Abgrenzung sind dem methodischen Anhang zu entnehmen.

35 22.12.14


GEMEINDEWEISE UNTERVERTEILUNG DER GEMEINDEMITTEL

Die Finanzmittelausstattung der Gemeinden nach einzelnen Bundesländern ist dabei teilweise sehr unterschiedlich, worauf in den Folgekapiteln weiter eingegangen werden soll. Dennoch soll die folgende Übersichtstabelle einen Überblick über die Bedeutung der einzelnen Regelungen geben. So wird einerseits die Größenordnung der einzelnen betrachteten Bereiche erkennbar, andererseits ist auch eine vergleichende Betrachtung mithilfe von Pro-Kopf-Werten möglich. Tabelle 13: Elemente des Finanzausgleichsgesetzes nach Bundesländern, 2012

ABS

Ersatz für Steuerentgänge

Spielbankabgabe

Gesamt

-6,4 -12,3 -35,5 -19,8 -9,3 -27,5 -10,5 -5,9 0,0

191,4 470,7 1.211,5 1.175,8 519,1 947,3 649,4 348,3 1.957,7

10,8

260,7

243,8

-127,2

7.471,3

0,0 1,8 0,5 0,6 1,8 0,5 2,9 7,1 1,1 1,3

Euro pro Kopf 24,2 39,4 34,7 40,8 50,8 39,3 40,5 39,7 0,0 31,0

17,1 43,2 31,6 37,2 47,1 35,0 35,4 50,4 0,0 29,0

-22,3 -22,2 -22,0 -14,0 -17,5 -22,7 -14,8 -15,9 0,0 -15,1

669,8 846,6 750,4 831,6 980,0 783,8 912,7 938,9 1.140,1 888,6

12,0 39,3 80,3 72,7 45,4 62,6 65,6 22,6 120,7

0,0 1,0 0,8 0,9 0,9 0,6 2,1 2,6 1,8

Gesamt

6.562,1

521,1 42,1 72,5 50,2 52,0 87,4 52,3 95,1 68,1 71,3 63,3

Landespflegegeld

4,9 24,0 51,1 52,7 24,9 42,3 25,2 18,7 0,0

174,0 396,8 1.058,8 1.011,6 430,2 821,8 538,3 295,5 1.835,2

608,7 713,6 655,9 715,5 812,2 679,9 756,5 796,6 1.068,8 780,5

Ausgleiche für strukturelle Änderungen im FAG

in Mio. Euro 6,9 21,9 56,0 57,7 26,9 47,5 28,8 14,7 0,0

Burgenland Kärnten Niederösterreich Oberösterreich Salzburg Steiermark Tirol Vorarlberg Wien

Burgenland Kärnten Niederösterreich Oberösterreich Salzburg Steiermark Tirol Vorarlberg Wien Gesamt

FB-FKAusgleich

Quelle: BMF: Sonderauswertungen zu den Finanzflüssen im Finanzausgleichsgesetz für das Finanzjahr 2012; KDZ: eigene Berechnungen 2014. Anmerkung: Die Mittel bei Selbstträgerschaft und Landespflegegeld werden in Wien über den Ländertopf abgegolten. ABS = Abgestufter Bevölkerungsschlüssel. FB-FK = Finanzbedarf-Finanzkraft. Ausgleiche für strukturelle Änderungen im FAG = Ausgleichs-Vorausanteile § 11 Abs. 5+6 sowie Ausgleich Selbstträgerschaft.

Im nachfolgenden Kapitel werden ausschließlich die Regelungen zu den Ertragsanteilen betrachtet. Die Regelungen zu den Finanzzuweisungen und Zuschüssen finden sich im Folgekapitel.

1

Abgestufter Bevölkerungsschlüssel (§ 9 Abs. 11 FAG 2008)

Beschreibung und historischer Hintergrund Der Abgestufte Bevölkerungsschlüssel (ABS) ist der wichtigste Verteilungsschlüssel. Er wurde bereits in der Originalfassung des Finanzausgleichsgesetzes im Jahr 1948 verankert, aber auf Regelungen aus dem Jahr 1920 zurück23. Beim ABS wird eine abgestufte Bevölkerungszahl einer Gemeinde gebildet, indem man die EWZahl mit einer Zahl – dem Vervielfacher – multipliziert. Die Vervielfacher steigen mit der EWKlasse an, wodurch größere Gemeinden pro Kopf mehr erhalten als kleinere. Seit 1948 hat der ABS mehrere Änderungen erfahren, wie in der folgenden Übersicht erkennbar ist. Dabei erfolgte 23

Gemäß dem Gemeindeüberweisungsgesetz, StGBl. 364/1920 gab es sieben Größenklassen. Das Verhältnis zwischen dem größten und kleinsten Multiplikator betrug damals 1:4 2/3. Im Abgabenteilungsgesetz 1922, BGBl. Nr. 125, kam es bereits zur ersten Änderung zugunsten von kleineren Gemeinden.

36 22.12.14


GEMEINDEWEISE UNTERVERTEILUNG DER GEMEINDEMITTEL

eine kontinuierliche Abflachung des ABS, wobei die Vervielfacher der untersten Stufen auf ein höheres Niveau angehoben wurden. So lag der Vervielfacher ursprünglich bei den Gemeinden bis 2.500 EW bei 1, aktuell jedoch bewegt er sich bei 1 41/67. Gleichzeitig wurde auch die Zahl der Stufen reduziert (z.B. Wegfall der Stufe bis 2.500 EW). Tabelle 14: Stufen des Abgestuften Bevölkerungsschlüssels im Zeitverlauf Gesetzliche Grundlage

Änderung

Schlüssel und Vervielfacher

FAG 1948 - § 4 Abs. 5 FAG 1948

Neueinführung

Bis 2.500 EW – 3 (entspricht nach einer späteren generellen Division im Jahr 1952 durch 3 einem heutigen Vervielfacher von 1) 2.501-10.000 EW – 4 10.001-20.000 EW – 5 20.001-50.000 EW – 6 über 50.000 EW – 7

1952

generelle Division durch 3

1955

1985

Bis 2.500 EW – 1 2.501-10.000 EW – 1 1/3 10.001-20.000 EW – 1 2/3 20.001-50.000 EW – 2 über 50.000 EW – 2 1/3

Änderung der untersten Stufe

Bis 1.000 EW – 1 1/6 1.001-10.000 EW – 1 1/3 10.001-20.000 EW – 1 2/3 20.001-50.000 EW – 2 über 50.000 EW – 2 1/3

Entfall der untersten Stufe

Bis 10.000 EW – 1 1/3 10.001-20.000 EW – 1 2/3 20.001-50.000 EW – 2 über 50.000 EW – 2 1/3

1993

Einführung eines Sockelbetrages

7,43 Euro pro Kopf (umgerechnet)

2001 bis 2004

Steigerung des Sockelbetrages

Von 43,77 Euro pro Kopf im Jahr 2001 auf 72,66 Euro pro Kopf im Jahr 2004

2005

Entfall Sockelbeträge + Anhebung der untersten Stufe

Bis 10.000 – 1 1/2 10.001-20.000 EW – 1 2/3 20.001-50.000 EW – 2 über 50.000 EW – 2 1/3

Anhebung der untersten Stufe

Bis 10.000 EW - 1 41/67 10.001-20.000 EW – 1 2/3 20.001-50.000 EW – 2 über 50.000 EW – 2 1/3

2011 (FAG 2008)

Verhältnis 1 : 2,33 (unter 2.500 EW : über 50.000 EW)

1 : 2,33 (unter 2.500 EW : über 50.000 EW)

1 : 2 (bis 1.000 EW : über 50.000 EW)

1 : 1,75 (bis 10.000 EW : über 50.000 EW)

1 : 1,56 (bis 10.000 EW : über 50.000 EW)

1 : 1,45 (bis 10.000 EW : über 50.000 EW)

Anmerkung: EW = Einwohnerinnen und Einwohner Quelle: Diverse Novellen zum Finanzausgleichsgesetz seit 1948; KDZ: eigene Berechnungen/Darstellung 2014.

37 22.12.14


GEMEINDEWEISE UNTERVERTEILUNG DER GEMEINDEMITTEL

Betrachtet man die Entwicklungen rund um den ABS im Zeitverlauf, zeigt sich eine eindeutige Verschiebung zu Ungunsten der größeren Städte. Wie in Tabelle 14 ersichtlich, kam es nicht nur zu einer Reduktion der Stufen und einer damit verbundenen Anhebung der untersten Stufen auf die nachfolgende Stufe. Vielmehr wurde auch der Vervielfacher in den unteren Stufen im Zeitverlauf kontinuierlich angehoben. Besonders deutlich wird dies bei einer Betrachtung des Verhältnisses zwischen den Stufen (Abbildung 17). So betrug das ursprüngliche Verhältnis zwischen der untersten Stufe (bis 2.500 EW) und der obersten Stufe (über 50.000 EW) 0,43:1. Eine Gemeinde bis 2.500 EW erhielt daher pro Kopf nur 43 Prozent der Mittel einer Stadt über 50.000 EW. Dieses Verhältnis wurde laufend reduziert, sodass seit 2011 ein Verhältnis von 0,69:1 (zwischen Gemeinden unter 10.000 EW und über 50.000 EW) besteht. Eine Gemeinde unter 10.000 EW erhält nun pro Kopf 70 Prozent einer Stadt über 50.000 EW. Dies verdeutlicht die Abflachung des ABS in beträchtlichem Ausmaß.

Verhältnis zur ABS-Stufe über 50.000 EW

Abbildung 17: Verhältnis zum obersten Vervielfacher des ABS im Zeitverlauf 100% 90% 80% 70%

bis 1.000 EW

60%

1.001-2.500 EW

50%

2.501-10.000 EW

40%

10.001-20.000 EW

30% 20%

20.001-50.000 EW

10%

ab 50.000 EW

0% 1948

1955

1985

2005

2011

Jahre mit ABS-Änderungen im FAG

Quelle: KDZ: eigene Darstellung 2014.

Mittelausstattung Die unterschiedlichen Pro-Kopf-Werte nach Bundesländern ergeben sich aufgrund der Bildung der länderweisen Gemeindetöpfe, welche teilweise pro Kopf bzw. nach anderen Kriterien verteilt werden. Eine nähere Betrachtung der Mittelausstattung zeigt klar den Anstieg der Pro-Kopf-Werte ab 20.000 EW. Die Gemeinden bis 10.000 EW erhalten mit 640 bis 650 Euro dieselben Pro-KopfBeträge. Die Gemeinden von 10.001 bis 20.000 EW liegen mit 691 Euro pro Kopf leicht darüber. Ein deutlicher Anstieg mit 822 Euro pro Kopf findet sich dann in der Stufe von 20.001 bis 50.000 EW. Schließlich liegt der Pro-Kopf-Betrag der Gemeinden über 50.000 EW bei 943 Euro pro Kopf. Nach Finanzkraft-Quintilen sind – nicht zuletzt aufgrund der geringen Anzahl an Gemeinden über 20.000 EW – kaum Differenzen erkennbar.

38 22.12.14


GEMEINDEWEISE UNTERVERTEILUNG DER GEMEINDEMITTEL

Abbildung 18: Abgestufter Bevölkerungsschlüssel nach Bundesländern, 2012

1.000

Euro pro Kopf

800 600 400 200 0 Bgld

Ktn

Sbg

Stmk

Tir

Vbg

Wien

Quelle: BMF: Sonderauswertungen zu den Finanzflüssen im Finanzausgleichsgesetz für das Finanzjahr 2012; KDZ: eigene Berechnungen 2014.

Abbildung 19: Abgestufter Bevölkerungsschlüssel nach EW-Klassen (ohne Wien), 2012

Euro pro Kopf

1.000 800 600 400 200 0 unter 500 EW

501 bis 1.000 EW

1.001 bis 2.500 EW

2.501 bis 5.000 EW

5.001 bis 10.001 bis 20.001 bis über 50.000 10.000 EW 20.000 EW 50.000 EW EW

Quelle: BMF: Sonderauswertungen zu den Finanzflüssen im Finanzausgleichsgesetz für das Finanzjahr 2012; KDZ: eigene Berechnungen 2014.

Abbildung 20: Abgestufter Bevölkerungsschlüssel nach FK-Quintilen (ohne Wien), 2012

1.000

Euro pro Kopf

800 600 400 200 0 FKQ 1

FKQ 2

FKQ 3

FKQ 4

FKQ 5

Quelle: BMF: Sonderauswertungen zu den Finanzflüssen im Finanzausgleichsgesetz für das Finanzjahr 2012; KDZ: eigene Berechnungen 2014.

39 22.12.14


GEMEINDEWEISE UNTERVERTEILUNG DER GEMEINDEMITTEL

2

Ersatz für Steuerentgänge

Durch historische Veränderungen im Abgabenbereich erfolgten im Finanzausgleich zwei Regelungen, um einen Einnahmenentfall auf der Gemeindeebene hintanzuhalten. Dies betrifft einerseits den betragsmäßig bedeutenderen Getränkesteuerausgleich, andererseits den Werbesteuerausgleich.

2.1

Getränkesteuerausgleich (§ 11 Abs. 2 Z 2 FAG 2008)

Beschreibung und historischer Hintergrund Im Jahr 2000 hat der EuGH die Getränkesteuer auf alkoholische Getränke als EU-widrig anerkannt. Da keine Einigung auf eine konforme Ersatzregelung möglich war, wurde die Getränkesteuer mit 2001 zur Gänze abgeschafft. Danach erhielten die Gemeinden einen Getränkesteuerersatz, der sich am Durchschnittsaufkommen der Jahre 1993 bis 1997 orientierte. Die zusätzlichen Mittel hierfür stellte der Bund bei. Im März 2010 wurde jedoch die gemeindeweise Unterverteilung des Getränkesteuerausgleichs durch den VfGH aufgehoben und ein für das Jahr 2011 zeitlich befristetes modifiziertes Verteilungssystem entwickelt. Ab dem Jahr 2012 besteht eine entsprechende Neuregelung, die bis zum Ende der laufenden Finanzausgleichsperiode gelten soll. Demnach wird der Anteil des Getränkesteuerausgleichs, welcher nach dem historischen Getränkesteueraufkommen verteilt wird (2012: 80 Prozent), jährlich um zehn Prozentpunkte verringert. Die restlichen Mittel werden pro Bundesland in zwei Töpfe unterteilt, wobei die Aufteilung auf die beiden Töpfe in jedem Land nach den Anteilen der Gemeinden in diesen beiden Gruppen am Getränkesteuerausgleich des Jahres 2010 erfolgt. Die Mittel der Gemeinden ab 10.000 EW werden je zur Hälfte nach dem Abgestuften Bevölkerungsschlüssel und nach der EW-Zahl verteilt. Der Verteilung der Mittel der Gemeinden unter 10.000 EW liegen die Nächtigungsstatistik und die EW-Zahl zugrunde. Zusätzlich werden besonders hohe Verluste einzelner Gemeinden durch eine Verlustdeckelung abgefangen. So wurden den Gemeinden im Jahr 2012 zumindest 96 Prozent des Getränkesteuerausgleichs des Jahres 2010 abgegolten. Der Mindestwert von 96 Prozent im Jahr 2012 reduziert sich danach um jährlich 2 Prozentpunkte. Die Verlustabdeckung wird von rund 51 Gemeinden in Anspruch genommen und geht zulasten jener Gemeinden, deren Getränkesteuerausgleich über den Werten des Jahres 2010 liegt.24 Die Regelung zum Getränkesteuerausgleich weist damit Veränderungen im Zeitverlauf auf. Wie stark es hier zu Verschiebungen der Verteilungsparameter kommt, zeigt die nachfolgende Abbildung. So liegt der Anteil der Mittel, welcher nach dem historischen Getränkesteueraufkommen verteilt wird, im Jahr 2012 noch bei 80 Prozent. Der Anteil reduziert sich jedoch bis zum Jahr 2016 auf 40 Prozent. Zu diesem Zeitpunkt werden 32 Prozent nach der EW-Zahl und 14 Prozent nach dem ABS verteilt sein.

24

Vgl. Hüttner et.al.: Das Finanzausgleichsgesetz, 2008, S. 150.; Gschwandtner: Getränkeabgabeausgleich, 2011, S. 119 ff.; Regierungsvorlage: 1509 der Beilagen XXIV zum BGBl. I. 151/2011.

40 22.12.14


GEMEINDEWEISE UNTERVERTEILUNG DER GEMEINDEMITTEL

Abbildung 21: Verteilungsschlüssel des Getränkesteuerausgleichs, 2012 und 2016

2012 4,7%

2016

4,7%

Historisches Getränkesteueraufkommen unter 10.000 EW - EW-Zahl

4,7%

6,0%

unter 10.000 EW - Nächtigungsstatistik über 10.000 EW - EW-Zahl 80,0%

14,0%

40,0%

14,0%

14,1%

über 10.000 EW - ABS 18,0%

Quelle: BMF: Sonderauswertungen zu den Finanzflüssen im Finanzausgleichsgesetz für das Finanzjahr 2012; KDZ: eigene Berechnungen 2014. Anmerkung: Bei der Prognose 2016 wurden bei den Nächtigungen in Gemeinden unter 10.000 EW die Werte für 2012 angenommen.

Mittelausstattung Die Getränkesteuer kommt nicht sämtlichen Gemeinden im selben Ausmaß zugute. Bei einer Betrachtung nach Bundesländern ist ein doch deutliches West-Ost-Gefälle erkennbar. So liegt der Getränkesteuerausgleich pro Kopf in den tourismusstarken Bundesländern Kärnten, Salzburg Tirol und Vorarlberg deutlich höher als in den anderen Bundesländern. Weniger starke Unterschiede zeigt eine Betrachtung nach EW-Klassen, wo sowohl die kleinsten Gemeinden bis 500 EW als auch die Gemeinden über 50.000 EW die etwas höheren Werte aufweisen. Deutliche Differenzen zeigen sich hingegen bei einer Analyse nach Finanzkraft-Quintilen. Hier steigt der Getränkesteuerausgleich mit der Finanzkraft sehr stark an. Insbesondere im 5. Finanzkraft-Quintil (mit der höchsten Finanzkraft) ist auch der Getränkesteuerausgleich besonders hoch. Die Ergebnisse zeigen insgesamt, dass insbesondere jene Gemeinden vom Getränkesteuerausgleich profitieren, welche hohe Ausgaben im Tourismusbereich aufweisen und daher verstärkt Infrastruktur zur Verfügung stellen müssen. Dies sind jedoch in der Regel auch jene Gemeinden, die ohnehin über eine sehr gute finanzielle Ausstattung aufgrund ihrer eigenen Steuern verfügen. Durch die sich im Zeitverlauf verändernden Verteilungsparameter des Getränkesteuerausgleichs ist zu erwarten, dass sich die Mittelausstattung der Gemeinden in den nächsten Jahren deutlich verändern wird.

41 22.12.14


GEMEINDEWEISE UNTERVERTEILUNG DER GEMEINDEMITTEL

Abbildung 22: Getränkesteuerausgleich nach Bundesländern, 2012

100

Euro pro Kopf

80 60 40 20 0 Bgld

Ktn

Sbg

Stmk

Tir

Vbg

Wien

Quelle: BMF: Sonderauswertungen zu den Finanzflüssen im Finanzausgleichsgesetz für das Finanzjahr 2012; KDZ: eigene Berechnungen 2014.

Abbildung 23: Getränkesteuerausgleich nach EW-Klassen (ohne Wien), 2012

Euro pro Kopf

100 80 60 40 20 0 unter 500 EW

501 bis 1.000 EW

1.001 bis 2.500 EW

2.501 bis 5.000 EW

5.001 bis 10.001 bis 20.001 bis über 50.000 10.000 EW 20.000 EW 50.000 EW EW

Quelle: BMF: Sonderauswertungen zu den Finanzflüssen im Finanzausgleichsgesetz für das Finanzjahr 2012; KDZ: eigene Berechnungen 2014.

Abbildung 24: Getränkesteuerausgleich nach FK-Quintilen (ohne Wien), 2012

100

Euro pro Kopf

80 60 40 20 0 FKQ 1

FKQ 2

FKQ 3

FKQ 4

FKQ 5

Quelle: BMF: Sonderauswertungen zu den Finanzflüssen im Finanzausgleichsgesetz für das Finanzjahr 2012; KDZ: eigene Berechnungen 2014.

42 22.12.14


GEMEINDEWEISE UNTERVERTEILUNG DER GEMEINDEMITTEL

2.2

Werbesteuerausgleich (§ 11 Abs. 2 Z 3 FAG 2008)

Beschreibung und historischer Hintergrund Der Werbesteuerausgleich gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 FAG beruht auf dem Entfall der Ankündigungs- und Anzeigenabgabe per 01. Juni 2000, an deren Stelle die Werbeabgabe getreten ist. Der ab dem Jahr 2000 gültige Werbesteuerausgleich kommt jedoch nicht nur ausschließlich den Gemeinden mit Einnahmenentgängen zugute, sondern wird zu 40 Prozent im Verhältnis der Volkszahl verteilt. Die verbleibenden 60 Prozent werden im Verhältnis der Erträge der Gemeinden an Anzeigenabgabe und Ankündigungsabgabe in den Jahren 1996 bis 1998 verteilt.25 Damit besteht auch hier ein Ausgleich mit einem starken historischen Bezug. Diesem Ausgleich steht auch keine direkte Aufgabe gegenüber. Er soll vielmehr die durch den Wegfall der Werbesteuer entstandene Reduzierung der Finanzkraft kompensieren. Weiters ist darauf zu verweisen, dass 40 Prozent nach der Volkszahl verteilt werden und daher keinerlei Bezug zum ursprünglichen Aufkommen besteht und somit sämtliche Gemeinden profitieren. Diese Regelung ist daher eher als weitere Abschwächung des ABS zu werten. Mittelausstattung Der Werbesteuerausgleich verteilt sich grundsätzlich (aufgrund der teilweisen Verteilung nach der Volkszahl) auf alle Gemeinden in einem ähnlichen Ausmaß. Nennenswerte höhere Ausgleiche finden sich nur in den Städten über 10.000 EW, welche beinahe ausschließlich von der Verteilung nach dem bisherigen Aufkommen profitieren. Durch die teilweise Mittelverteilung nach der Volkszahl erfolgte daher eine Mittelverschiebung von den größeren Städten zu den kleineren und mittleren Gemeinden. Abbildung 25: Werbesteuerausgleich nach Bundesländern, 2012 30

Euro pro Kopf

25 20 15 10 5 0 Bgld

Ktn

Sbg

Stmk

Tir

Vbg

Wien

Quelle: BMF: Sonderauswertungen zu den Finanzflüssen im Finanzausgleichsgesetz für das Finanzjahr 2012; KDZ: eigene Berechnungen 2014.

25

Vgl. Hüttner et.al.: Das Finanzausgleichsgesetz, 2008, S. 150.

43 22.12.14


GEMEINDEWEISE UNTERVERTEILUNG DER GEMEINDEMITTEL

Abbildung 26: Werbesteuerausgleich nach EW-Klassen (ohne Wien), 2012 30

Euro pro Kopf

25 20 15 10 5 0 unter 500 EW

501 bis 1.000 EW

1.001 bis 2.500 EW

2.501 bis 5.000 EW

5.001 bis 10.001 bis 20.001 bis über 50.000 10.000 EW 20.000 EW 50.000 EW EW

Quelle: BMF: Sonderauswertungen zu den Finanzflüssen im Finanzausgleichsgesetz für das Finanzjahr 2012; KDZ: eigene Berechnungen 2014.

Abbildung 27: Werbesteuerausgleich nach FK-Quintilen (ohne Wien), 2012 30

Euro pro Kopf

25 20 15 10 5 0 FKQ 1

FKQ 2

FKQ 3

FKQ 4

FKQ 5

Quelle: BMF: Sonderauswertungen zu den Finanzflüssen im Finanzausgleichsgesetz für das Finanzjahr 2012; KDZ: eigene Berechnungen 2014.

3

Ressourcenausgleich

3.1

Finanzbedarf-Finanzkraft-Ausgleich (§ 11 Abs. 2 Z 1 FAG 2008)

Beschreibung und historischer Hintergrund Der Finanzbedarf-Finanzkraft-Ausgleich ist eine ältere Regelung, welche bereits seit dem Jahr 1959 im FAG enthalten ist. Dabei handelt es sich um einen Betrag in Höhe von 30 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen Finanzbedarf und Finanzkraft, um eine Umverteilung zwischen den Gemeinden zu erreichen. Jene Gemeinden, bei denen im Vorjahr die Finanzkraft unter dem Finanzbedarf lag, erhalten 30 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen Finanzbedarf und Finanzkraft.

44 22.12.14


GEMEINDEWEISE UNTERVERTEILUNG DER GEMEINDEMITTEL

In § 11 Abs. 3 und Abs. 4 FAG werden die beiden Begriffe Finanzbedarf und Finanzkraft grundsätzlich definiert. Die exakte Berechnung ist dennoch als komplex zu werten. Auf der einen Seite findet sich der Finanzbedarf. Dieser stellt eine Rechengröße dar, welche mit einem Finanzbedarf in der Bedeutung des allgemeinen Sprachgebrauchs in keiner direkten Beziehung steht. Vielmehr wird der Finanzbedarf über die durchschnittliche Finanzkraft im Bundesland bzw. in einer EW-Klasse definiert.26 So wird der Finanzbedarf ermittelt, indem die Landesdurchschnittskopfquote der Finanzkraft des Vorjahres mit der abgestuften Bevölkerungszahl der Gemeinde vervielfacht wird. Die Landesdurchschnittskopfquote ergibt sich aus der Finanzkraft aller Gemeinden des Landes, geteilt durch die Volkszahl des Landes.27 Auf der anderen Seite gilt es, die Finanzkraft zu berechnen. Diese setzt sich folgendermaßen zusammen: Grundsteuer des Vorjahres (Hebesatz 360 Prozent); Erträge der Kommunalsteuer und der Lohnsummensteuer des zweitvorangegangenen Jahres (39 Prozent der tatsächlichen Erträge); Finanzzuweisungen gemäß § 21 Abs. 7 FAG des Vorjahres (außer in jenen Bundesländern, deren länderweiser Anteil auf den Bedarf angehoben werden muss (Burgenland)) (siehe Kapitel Gemeindekopfquotenausgleich ab Seite 66). Die dabei bestehende Beschränkung auf die Grundsteuer und Kommunalsteuer (damals noch Gewerbesteuer) wurde dabei vor dem Verfassungsgerichtshof hinterfragt und von diesem schließlich bestätigt. Dieser wies darauf hin, dass sich diese beiden Gemeindeabgaben dadurch von den anderen Abgaben unterscheiden, dass sie auf einer für alle Gemeinden gleichen Rechtsgrundlage beruhen.28 Mittelausstattung Bei einer näheren Betrachtung der Mittelausstattung durch den Finanzbedarf-FinanzkraftAusgleich fällt auf, dass dieser beinahe sämtlichen Gemeinden zugute kommt. So gibt es nur 113 Gemeinden – das sind 5 Prozent aller Gemeinden – ohne eine Ausgleichszahlung in diesem Bereich. Betrachtet man dies genauer nach EW-Klassen fällt auf, dass sämtliche Gemeinden über 20.000 EW (außer Wien) ebenfalls von diesem Ausgleich profitieren. Dies kann darauf zurückgeführt werden, dass die Landesdurchschnittskopfquote der Finanzkraft mit der abgestuften Bevölkerungszahl der Gemeinde vervielfacht wird und somit auch größere Städte profitieren. Andererseits fällt auf, dass insbesondere Gemeinden zwischen 5.000 und 20.000 EW verstärkt keinen Ausgleich aus dieser Regelung erhalten. Dies ist wohl ein Zeichen dafür, dass diese ihre Bevölkerungszahl nicht zusätzlich im Rahmen der abgestuften Bevölkerungszahl anheben können (alle Gemeinden bis 20.000 EW sind quasi gleich zu bewerten). Angesichts der hohen Anzahl an Gemeinden, welche hier einen Ausgleich erhalten, stellt sich dennoch die Frage, inwiefern der Finanzbedarf-Finanzkraft-Ausgleich tatsächlich als Ressourcenausgleich zwischen den Gemeinden zu werten ist. So wird ausschließlich eine 26 27 28

Vgl. Hüttner et.al.: Das Finanzausgleichsgesetz, 2008, S. 151. Vgl. § 11 Abs. 3 FAG 2008. Der Verfassungsgerichtshof hielt weiters fest, dass eine Korrelation zwischen der Finanzkraft und der tatsächlichen wirtschaftlichen Stärke der Gemeinden gegeben sei, wenn auch mit gewissen Unschärfen. Tatsächlich wurde die Grundsteuer als die typische „Landgemeinde“, die Kommunalsteuer als die typische „Industriegemeinde“ repräsentierend angesehen. Siehe hierzu Hüttner et.al.: Das Finanzausgleichsgesetz, 2008, S. 151.

45 22.12.14


GEMEINDEWEISE UNTERVERTEILUNG DER GEMEINDEMITTEL

unterdurchschnittliche Finanzkraft angehoben, eine besonders hohe Finanzkraft wird auf diesem Wege nicht abgeschöpft. Auch wird eine unterdurchschnittliche Finanzkraft nicht in vollem Ausmaß (z.B. bis 80 Prozent unter dem Durchschnitt) angehoben, sondern es werden nur 30 Prozent des Unterschiedsbetrages – unabhängig wie weit die Gemeinde vom Durchschnitt entfernt ist – ausgeglichen. Tabelle 15: Gemeinden mit bzw. ohne Finanzbedarf-Finanzkraft-Ausgleich nach EWKlassen, 2012 Gemeinden EW-Klasse unter 500 EW 501 bis 1.000 EW 1.001 bis 2.500 EW 2.501 bis 5.000 EW 5.001 bis 10.000 EW 10.001 bis 20.000 EW 20.001 bis 50.000 EW über 50.000 EW Wien Summe

ohne Ausgleich 7 17 35 26 22 5 0 0 1 113

mit Ausgleich 180 420 1.046 401 130 43 16 8 0 2.244

Anteil der Gemeinden ohne Ausgleich 4% 4% 3% 6% 14% 10% 0% 0% 100% 5%

Quelle: BMF: Sonderauswertungen zu den Finanzflüssen im Finanzausgleichsgesetz für das Finanzjahr 2012; KDZ: eigene Berechnungen 2014.

Durch die bestehenden Umverteilungsregelungen im Finanzbedarf-Finanzkraft-Ausgleich ergibt sich, dass es zu einer unerwartet gleichmäßigen Verteilung kommt. Betrachtet man die Pro-KopfWerte nach Bundesländern zeigt sich, dass insbesondere jene Bundesländer mit einer hohen Landesdurchschnittskopfquote der Finanzkraft auch einen höheren Ausgleich haben. Hier handelt es sich meist um Bundesländer mit vielen Ausreißern nach oben (z.B. Tourismusgemeinden, Industriegemeinden), welche den Durchschnitt heben. Eine Betrachtung nach EW-Klassen zeigt, dass insbesondere kleinere Gemeinden bis 2.500 EW von dieser Regelung profitieren. Bei den Gemeinden von 5.001 bis 20.000 EW liegen die ProKopf-Werte am niedrigsten, was wohl auch auf die vergleichsweise geringere Anzahl an anspruchsberechtigten Gemeinden zurückzuführen ist. Bei den Gemeinden über 20.000 EW steigen die Pro-Kopf-Werte wieder, da hier sämtliche Gemeinden anspruchsberechtigt sind. Interessant ist auch eine Betrachtung nach Finanzkraft-Quintilen. Der eigentliche Zweck, besonders finanzschwache Gemeinden zu stützen, scheint hier nur bedingt erfüllt, da die Gemeinden der ersten drei Finanzkraft-Quintile einen ähnlichen Pro-Kopf-Betrag erhalten. Doch auch drei Viertel der Gemeinden im 5. Finanzkraft-Quintil erhalten noch einen Ausgleich.29

29

Hier ist zu berücksichtigen, dass sich die für die Finanzkraft-Quintile zugrundeliegende Definition von Finanzkraft von der im FAG definierten Finanzkraft unterscheidet. Für die Berechnung der Finanzkraft-Quintile wird die Summe aus Ertragsanteilen und eigenen Steuern herangezogen.

46 22.12.14


GEMEINDEWEISE UNTERVERTEILUNG DER GEMEINDEMITTEL

Abbildung 28: Finanzbedarf-Finanzkraft-Ausgleich nach Bundesländern, 2012 60

Euro pro Kopf

50 40 30 20 10 0 Bgld

Ktn

Sbg

Stmk

Tir

Vbg

Wien

Quelle: BMF: Sonderauswertungen zu den Finanzflüssen im Finanzausgleichsgesetz für das Finanzjahr 2012; KDZ: eigene Berechnungen 2014.

Abbildung 29: Finanzbedarf-Finanzkraft-Ausgleich nach EW-Klassen (ohne Wien), 2012 60

Euro pro Kopf

50 40 30 20 10 0 unter 500 EW

501 bis 1.000 EW

1.001 bis 2.500 EW

2.501 bis 5.000 EW

5.001 bis 10.001 bis 20.001 bis über 50.000 10.000 EW 20.000 EW 50.000 EW EW

Quelle: BMF: Sonderauswertungen zu den Finanzflüssen im Finanzausgleichsgesetz für das Finanzjahr 2012; KDZ: eigene Berechnungen 2014.

Abbildung 30: Finanzbedarf-Finanzkraft-Ausgleich nach FK-Quintilen (ohne Wien), 2012 60

Euro pro Kopf

50 40 30 20 10 0 FKQ 1

FKQ 2

FKQ 3

FKQ 4

FKQ 5

Quelle: BMF: Sonderauswertungen zu den Finanzflüssen im Finanzausgleichsgesetz für das Finanzjahr 2012; KDZ: eigene Berechnungen 2014.

47 22.12.14


GEMEINDEWEISE UNTERVERTEILUNG DER GEMEINDEMITTEL

4

Ausgleiche für strukturelle Änderungen im FAG

Durch zahlreiche Änderungen im Finanzausgleichsgesetz wurden im Zeitverlauf auch Ausgleichs-Vorausanteile installiert, um Verluste einzelner Gruppierungen auszugleichen. Solche Ausgleiche wurden insbesondere im Zusammenhang mit der Abflachung des Abgestuften Bevölkerungsschlüssels notwendig. Auch die Abschaffung der Selbstträgerschaft wird in diesem Zusammenhang hier hinzugezählt. 4.1

Ausgleichs-Vorausanteil – Fixbeträge (§ 11 Abs. 5 FAG 2008)

Beschreibung und historischer Hintergrund Der Ausgleichs-Vorausanteil gemäß § 11 Abs. 5 FAG besteht seit dem Jahr 2008 und gilt als Ersatz für die bis dahin vom Bund bereitgestellten Bedarfszuweisungen gemäß § 23 FAG 2005. Die damalige Regelung betraf in erster Linie eine Ausgleichszahlung zur Finanzierung der Auswirkungen der Reform des Abgestuften Bevölkerungsschlüssels. Ursprünglich handelte es sich hier um Bedarfszuweisungen als Ausgleich für die Anhebung des Sockelbetrages durch das FAG 2001 (16,56 Mio. Euro). Im Jahr 2005 wurden die Bedarfszuweisungen um 100 Mio. Euro erweitert. 61 Mio. Euro waren zum Ausgleich der Verluste derjenigen Gemeinden zu verwenden, die aus der Reform des ABS (Anhebung des niedrigsten Vervielfachers) Mindereinnahmen zu erwarten hatten. Dies betraf alle Gemeinden ab 10.000 EW sowie die Statutarstadt Rust und Gemeinden in der Einschleifregelung zwischen 9.300 und 10.000 EW. Die verbleibenden 39 Mio. Euro kamen je zur Hälfte den Gemeinden bis 9.300 EW und den übrigen Gemeinden (inkl. Wien) zugute. Hinzu kamen gesonderte Regelungen für Statutarstädte sowie Städte in der Einschleifzone. 30 Mit der Umwandlung in den Ausgleichs-Vorausanteil im Jahr 2008 wurde die bisherige Regelung der Bedarfszuweisung weitgehend übernommen. Wesentlich ist, dass die Schlüssel jeweils mit der jährlich angepassten Bevölkerungszahl vervielfacht werden, die Einordnung in die relevanten Größenklassen jedoch an das Ergebnis der Volkszählung 200131 geknüpft ist. Die Jahresbeträge selbst werden entsprechend der Entwicklung der Nettoaufkommen an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel im Vorjahr gegenüber dem zweitvorangegangenen Jahr valorisiert.32 Mittelausstattung Die ursprüngliche Intention eines Ausgleichs der Reform des Abgestuften Bevölkerungsschlüssels wird insofern unterwandert, als sämtliche Gemeinden AusgleichsVorausanteile – wenn auch in sehr unterschiedlichem Ausmaß – erhalten. Im Wesentlichen kommen die Mittel jedoch den Gemeinden ab 10.000 EW zugute. Bei den festgelegten Beträgen pro Gemeinde besteht kein Bezug zu aktuellen Ausgabenerfordernissen. So ist nach heutigem Verständnis nicht mehr nachvollziehbar, weshalb beispielsweise die Stadt Eisenstadt höhere Werte pro Kopf erhält als andere Städte mit vergleichbarer Größe. Darüber hinaus bestehen starke Unterschiede bei den Schlüsseln, mit denen die EW-Zahl vervielfacht wird. So differieren die Pro-Kopf-Werte in den EW-Klasse der einzelnen Bundesländer deutlich. Insgesamt handelt es sich hier um historische Werte ohne einen konkreten Aufgabenbezug. 30 31 32

Vgl. Hüttner et.al.: Das Finanzausgleichsgesetz, 2008, S. 153 f. Ohne Berücksichtigung von Gebietsstandänderungen. Vgl. Hüttner et.al.: Das Finanzausgleichsgesetz, 2008, S. 153 f.

48 22.12.14


GEMEINDEWEISE UNTERVERTEILUNG DER GEMEINDEMITTEL

Abbildung 31: Ausgleichs-Vorausanteil – Fixbeträge nach Bundesländern, 2012 60

Euro pro Kopf

50 40 30 20 10 0 Bgld

Ktn

Sbg

Stmk

Tir

Vbg

Wien

Quelle: BMF: Sonderauswertungen zu den Finanzflüssen im Finanzausgleichsgesetz für das Finanzjahr 2012; KDZ: eigene Berechnungen 2014.

Abbildung 32: Ausgleichs-Vorausanteil – Fixbeträge nach EW-Klassen (ohne Wien), 2012 60

Euro pro Kopf

50 40 30 20 10 0 unter 500 EW

501 bis 1.000 EW

1.001 bis 2.500 EW

2.501 bis 5.000 EW

5.001 bis 10.001 bis 20.001 bis über 50.000 10.000 EW 20.000 EW 50.000 EW EW

Quelle: BMF: Sonderauswertungen zu den Finanzflüssen im Finanzausgleichsgesetz für das Finanzjahr 2012; KDZ: eigene Berechnungen 2014.

Abbildung 33: Ausgleichs-Vorausanteil – Fixbeträge nach FK-Quintilen (ohne Wien), 2012 60

Euro pro Kopf

50 40 30 20 10 0 FKQ 1

FKQ 2

FKQ 3

FKQ 4

FKQ 5

Quelle: BMF: Sonderauswertungen zu den Finanzflüssen im Finanzausgleichsgesetz für das Finanzjahr 2012; KDZ: eigene Berechnungen 2014.

49 22.12.14


GEMEINDEWEISE UNTERVERTEILUNG DER GEMEINDEMITTEL

4.2

Ausgleichs-Vorausanteil – Ausgleich ABS-Änderung (§ 11 Abs. 6 FAG 2008)

Beschreibung und historischer Hintergrund Der Ausgleichs-Vorausanteil gemäß § 11 Abs. 6 FAG soll die Änderungen im ABS ab dem Jahr 2011 ausgleichen. Davon betroffen sind Gemeinden ab 10.000 EW. Für jene Städte, die knapp unter 10.000 EW liegen, besteht eine Einschleifregelung. Die anspruchsberechtigten Städte erhalten Vorausanteile, die sich aus den länderweisen und je Größenklasse ermittelten durchschnittlichen Verlusten (Basis 2010) errechnen. Hier erfolgt eine jährliche Valorisierung. Ähnlich wie bei der Berechnung der Ausgleichs-Vorausanteile gemäß Abs. 5 gibt es bei den Ausgleichs-Vorausanteilen gemäß Abs. 6 je EW-Klasse ab 10.000 EW und Bundesland Schlüssel, mit denen die EW-Zahl des zweitvorangegangenen Jahres vervielfacht wird. Das Gesamtvolumen ergibt sich, da das Gesamtausmaß der Änderung des ABS maximale Verluste von 100 Mio. Euro verursachen durfte. Finanziert wird diese Regelung durch den Wegfall des Konsolidierungsbeitrages.33 Mittelausstattung Der Ausgleichs-Vorausanteil nach § 11 Abs. 6 FAG kommt beinahe ausschließlich den Städten über 10.000 EW zugute. Abbildung 34: Ausgleichs-Vorausanteil – ABS-Änderung nach Bundesländern, 2012 40 35 Euro pro Kopf

30 25 20 15 10 5 0 Bgld Ktn NÖ OÖ Sbg Stmk Tir Vbg Wien Quelle: BMF: Sonderauswertungen zu den Finanzflüssen im Finanzausgleichsgesetz für das Finanzjahr 2012; KDZ: eigene Berechnungen 2014.

33

Vgl. Hüttner et.al.: Das Finanzausgleichsgesetz, 2008, S. 155.

50 22.12.14


GEMEINDEWEISE UNTERVERTEILUNG DER GEMEINDEMITTEL

Abbildung 35: Ausgleichs-Vorausanteil – ABS-Änderung nach EW-Klassen (ohne Wien), 2012 40 35 Euro pro Kopf

30 25 20 15 10 5 0 unter 500 EW

501 bis 1.000 EW

1.001 bis 2.500 EW

2.501 bis 5.000 EW

5.001 bis 10.001 bis 20.001 bis über 50.000 10.000 EW 20.000 EW 50.000 EW EW

Quelle: BMF: Sonderauswertungen zu den Finanzflüssen im Finanzausgleichsgesetz für das Finanzjahr 2012; KDZ: eigene Berechnungen 2014. Anmerkung: Unter 10.000 EW besteht eine Einschleifregelung für Städte knapp unter 10.000 EW.

Euro pro Kopf

Abbildung 36: Ausgleichs-Vorausanteil – ABS-Änderung nach FK-Quintilen (ohne Wien), 2012 40 35 30 25 20 15 10 5 0 FKQ 1

FKQ 2

FKQ 3

FKQ 4

FKQ 5

Quelle: BMF: Sonderauswertungen zu den Finanzflüssen im Finanzausgleichsgesetz für das Finanzjahr 2012; KDZ: eigene Berechnungen 2014.

4.3

Ausgleichs-Vorausanteil – Selbstträgerschaft (§ 11 Abs. 8 FAG 2008)

Beschreibung und historischer Hintergrund In § 11 Abs. 8 wird der Ausgleichs-Vorausanteil für die Selbstträgerschaft geregelt. Bis Mai 2008 hatten Bund, Länder und Gemeinden über 2.000 EW im Rahmen der so genannten Selbstträgerschaft keinen Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe zu entrichten. Der Aufwand an Familienbeihilfe und Mehrkindzuschlag für die Bediensteten wurde aus eigenen Mitteln getragen. Da es sich jedoch um ein verwaltungsaufwändiges Verfahren handelte, wurde die Selbstträgerschaft mit Juni 2008 abgeschafft. Um eine kostenneutrale Abschaffung der Selbstträgerschaft zu erreichen, erhalten Gemeinden mit mehr als 2.000 EW als Ausgleich für den damit verbundenen Mehraufwand einen Vorausanteil. Dieser entstand, da die Mehrausgaben für den Dienstgeberbeitrag die

51 22.12.14


GEMEINDEWEISE UNTERVERTEILUNG DER GEMEINDEMITTEL

Minderausgaben durch den Entfall der Familienbeihilfenzahlungen der Gemeinden übersteigen. So wurden für das Jahr 2008 Mehrausgaben für die Gemeinden in der Höhe von 42,9 Mio. Euro angenommen, denen Minderausgaben bei der Familienbeihilfe in der Höhe von 10,4 Mio. Euro gegenüberstehen. Die verbleibenden Mehrausgaben sind schließlich über den Finanzausgleich auszugleichen. Die näheren Regelungen zur Verteilung auf die einzelnen Gemeinden werden in § 24 Abs. 6 beschrieben. Im BGBl. 421/2008 bestehen die Verteilungsschlüssel bzw. Richtwerte für die Berechnung, welche pro Bundesland und EW-Klasse festgelegt wurden. So wurden durchschnittliche Mehrausgaben pro Kopf festgelegt, wobei die EW-Klassen zumindest die Klassen 2.001-10.000 EW, 10.001-20.000 EW, 20.001-50.000 EW und über 50.000 EW umfassen. In einzelnen Bundesländern erfolgte auch eine weitere Differenzierung. Bei der Verteilung mittels durchschnittlicher Pro-Kopf-Werte pro EW-Klasse ist darauf hinzuweisen, dass es dadurch gegenüber dem Ist-Stand auch zu Verlierern bei den Gemeinden kommt. Gemeinden, die bisher höhere Kinderzahlen ihres Personals oder weniger Auszahlungen an die nicht beim Selbstträger angestellten Ehepartnerin bzw. Ehepartner hatten, profitieren von der neuen Regelung. Gemeinden mit bisher niedrigen Kinderzahlen werden mehr belastet. Damit erfolgte keine Berücksichtigung individueller Situationen einzelner Gemeinden, sondern es wurde eine etwas einheitlichere und einfacher administrierbare Lösung gewählt.34 Fünf Städte35 erhalten für die Auswirkungen auf gemeinnützige Krankenanstalten einen zusätzlichen Ausgleich. Wichtig ist zu erwähnen, dass bei der Berechnung der Vorausanteile die Bevölkerung gemäß Volkszählung 2001 heranzuziehen ist. Dies hat einen Vorteil für jene 31 Gemeinden, welche aufgrund von Bevölkerungsrückgängen unter die Grenze von 2.000 EW fallen würden, so dass diese auch in Zukunft diesen Vorausanteil erhalten. 40 Gemeinden über 2.000 EW mit starkem Bevölkerungswachstum hingegen verlieren verhältnismäßig Mittel, da sich die Berechnung des Vorausanteils nicht an der tatsächlichen Bemessungsgrundlage, sondern an historischen Werten orientiert.36 In diesem Zusammenhang ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass es sich um einen grundsätzlich kostenneutralen Abtausch handeln soll und daher den Einnahmen aus diesem AusgleichsVorausanteil auch Ausgaben in etwa der selben Höhe gegenüberstehen und es sich daher ausschließlich um eine Kompensation von gesteigerten Ausgaben handelt. Mittelausstattung Die Abschaffung der Selbstträgerschaft betrifft Gemeinden mit mehr als 2.000 EW, was sich auch in der Mittelausstattung zeigt. Die Pro-Kopf-Werte steigen dabei mit der EW-Klasse an.

34 35 36

Vgl. BMF: Erläuterungen zur Verordnung über die Auswirkungen der Abschaffung der Selbstträgerschaft, 2014. Abtenau, Oberndorf bei Salzburg, Zell am See, Graz, Dornbirn. Vgl. Hüttner et.al.: Das Finanzausgleichsgesetz, 2008, S. 156.

52 22.12.14


GEMEINDEWEISE UNTERVERTEILUNG DER GEMEINDEMITTEL

Abbildung 37: Ausgleichs-Vorausanteil – Selbstträgerschaft nach Bundesländern, 2012 10

Euro pro Kopf

8 6 4 2 0 Bgld

Ktn

Sbg

Stmk

Tir

Vbg

Wien

Quelle: BMF: Sonderauswertungen zu den Finanzflüssen im Finanzausgleichsgesetz für das Finanzjahr 2012; KDZ: eigene Berechnungen 2014. Anmerkung: Die Mittel werden in Wien über den Ländertopf abgegolten.

Abbildung 38: Ausgleichs-Vorausanteil – Selbstträgerschaft nach EW-Klassen (ohne Wien), 2012 10

Euro pro Kopf

8 6 4 2 0 unter 500 EW

501 bis 1.000 EW

1.001 bis 2.500 EW

2.501 bis 5.000 EW

5.001 bis 10.001 bis 20.001 bis über 50.000 10.000 EW 20.000 EW 50.000 EW EW

Quelle: BMF: Sonderauswertungen zu den Finanzflüssen im Finanzausgleichsgesetz für das Finanzjahr 2012; KDZ: eigene Berechnungen 2014.

Abbildung 39: Ausgleichs-Vorausanteil – Selbstträgerschaft nach FK-Quintilen (ohne Wien), 2012 10

Euro pro Kopf

8 6 4 2 0 FKQ 1

FKQ 2

FKQ 3

FKQ 4

FKQ 5

Quelle: BMF: Sonderauswertungen zu den Finanzflüssen im Finanzausgleichsgesetz für das Finanzjahr 2012; KDZ: eigene Berechnungen 2014.

53 22.12.14


GEMEINDEWEISE UNTERVERTEILUNG DER GEMEINDEMITTEL

5

Spielbankabgabe (§9 Abs. 8)

Beschreibung und historischer Hintergrund Bei der Spielbankabgabe handelt es sich um eine gesonderte Regelung, da hier nur jene Länder und Gemeinden Mittel erhalten, in denen eine Spielbank betrieben wird. Dabei besteht eine zweigeteilte Regelung37: Die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Spielbankabgabe ist ausschließlich auf jene Gemeinden beschränkt, in denen eine Spielbank betrieben wird. Es erhalten der Bund 49 Prozent, die Länder 7 Prozent und die Gemeinden 44 Prozent bis zu einem jährlichen Aufkommen je Gemeinde von 725.000 Euro. Von dem darüberliegenden Aufkommen erhalten der Bund 61 Prozent, die Länder 20 Prozent und die Gemeinden 19 Prozent. Mittelausstattung Die Spielbankabgabe wird insgesamt an nur zwölf Gemeinden ausbezahlt, da nur in diesen Gemeinden eine Spielbank betrieben wird. Mit Ausnahme des Burgenlandes ist zumindest eine Stadt eines Bundeslandes auch Sitz einer Spielbank. Meist handelt es sich dabei um größere Städte, teils sind jedoch auch mittlere Gemeinden (z.B. Velden am Wörthersee) betroffen. Bei sämtlichen Gemeinden handelt es sich um sehr finanzkräftige Gemeinden. Abbildung 40: Spielbankabgabe nach Bundesländern, 2012 10

Euro pro Kopf

8 6 4 2 0 Bgld

Ktn

Sbg

Stmk

Tir

Vbg

Wien

Quelle: BMF: Sonderauswertungen zu den Finanzflüssen im Finanzausgleichsgesetz für das Finanzjahr 2012; KDZ: eigene Berechnungen 2014.

37

Vgl. § 9 Abs. 8 FAG.

54 22.12.14


GEMEINDEWEISE UNTERVERTEILUNG DER GEMEINDEMITTEL

Abbildung 41: Spielbankabgabe nach EW-Klassen (ohne Wien), 2012 10

Euro pro Kopf

8 6 4 2 0 unter 500 EW

501 bis 1.000 EW

1.001 bis 2.500 EW

2.501 bis 5.000 EW

5.001 bis 10.001 bis 20.001 bis über 50.000 10.000 EW 20.000 EW 50.000 EW EW

Quelle: BMF: Sonderauswertungen zu den Finanzflüssen im Finanzausgleichsgesetz für das Finanzjahr 2012; KDZ: eigene Berechnungen 2014.

Abbildung 42: Spielbankabgabe nach FK-Quintilen (ohne Wien), 2012 10

Euro pro Kopf

8 6 4 2 0 FKQ 1

FKQ 2

FKQ 3

FKQ 4

FKQ 5

Quelle: BMF: Sonderauswertungen zu den Finanzflüssen im Finanzausgleichsgesetz für das Finanzjahr 2012; KDZ: eigene Berechnungen 2014.

6

Landespflegegeld (§ 11 Abs. 2 Z 8 FAG 2008)

Beschreibung und historischer Hintergrund Das Landespflegegeld ist keine Einnahme für die Gemeinden, sondern es handelt sich um einen Abzug. Aufgrund der Übernahme des Landespflegegeldes durch den Bund erfolgt dieser Abzug seit dem Jahr 2012. Bis zu diesem Zeitpunkt war eine Beteiligung der Gemeinden an den Kosten für das Landespflegegeld in Höhe von 35 bis 50 Prozent nach unterschiedlichen Aufteilungsschlüsseln vorgesehen. Die Übertragung des Landespflegegeldes auf den Bund hätte zu einer Entlastung des Landes- und Gemeindebudgets geführt. Um dies zu verhindern wurde der Abzug für das Landespflegegeld eingeführt. Um eine kostenneutrale Regelung sowohl für das Land als auch für alle einzelnen Gemeinden zu erreichen, erfolgt daher die Kürzung der Ertragsanteile in zwei Schritten: In einem ersten Schritt wird der gesamte Kürzungsbetrag von den Ertragsanteilen des Landes abgezogen. In einem zweiten Schritt werden die Ertragsanteile der einzelnen Gemeinden zugunsten des Landes nach

55 22.12.14


GEMEINDEWEISE UNTERVERTEILUNG DER GEMEINDEMITTEL

den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen für das Jahr 2010 gekürzt. Der Verweis auf die landesrechtlichen Bestimmungen ist ein statischer und umfasst sowohl den Prozentsatz für die Gesamthöhe des Beitrages der Gemeinden als auch die Ermittlung der Anteile der einzelnen Gemeinden. Die für die Bemessung maßgeblichen Kriterien – wie beispielsweise die EW-Zahl oder die Finanzkraft – sind aber weiterhin jährlich anzupassen.38 Damit handelt es sich beim Landespflegegeld nicht um einen tatsächlichen Abzug, da den reduzierten Ertragsanteilen eine Ausgabenersparnis im Umlagenbereich gegenübersteht. Dennoch ist dieser Abzug kritisch zu sehen, da hier ein historischer Zustand fortgeschrieben wird und die ursprünglichen Parameter einer permanenten Veränderung unterliegen. Insofern kann hier auf Dauer nicht von einer kostenneutralen Abschaffung gesprochen werden, da es im Zeitverlauf zwangsweise zu Gewinnern und Verlierern kommen muss. Kritisch ist auch zu sehen, dass eine Umlage an das Land (daher ein Element des tertiären Finanzausgleichs) in einer Kürzung der Ertragsanteile (Kürzung im primären Finanzausgleich) geendet ist. Dies führt zu einer weiteren Erhöhung der Komplexität des Finanzausgleichs. Im Sinne der Transparenz und der Verursachergerechtigkeit ist eine solche Vermengung jedoch abzulehnen. Mittelausstattung Bei einer Betrachtung der Mittelausstattung nach Bundesland zeigt sich, in welch unterschiedlichem Ausmaß die Länder ihre Gemeinden durch das Landespflegegeld belastet haben. Die höchsten Belastungen gab es demnach im Burgenland, in Kärnten, in Niederösterreich und in der Steiermark. Die niedrigste Belastung bestand in Oberösterreich und in Tirol. Die unterschiedliche Belastung nach Bundesländern ist in den verschiedenen Regelungen zur Umlage zum Landespflegegeld (z.B. unterschiedliche Anteile an den Gesamtausgaben) vor der Abschaffung zu finden. Da der Verteilungsprozess auf die einzelnen Gemeinden eines Bundeslandes in der Regel einen starken Finanzkraftbezug aufweist, steigt der Abzug sowohl mit steigender EW-Klasse als auch im fünften Finanzkraft-Quintil. Abbildung 43: Abzug Landespflegegeld nach Bundesländern, 2012 Bgld

Ktn

Sbg

Stmk

Tir

Vbg

Wien

0

Euro pro Kopf

-5 -10 -15 -20 -25 Quelle: BMF: Sonderauswertungen zu den Finanzflüssen im Finanzausgleichsgesetz für das Finanzjahr 2012; KDZ: eigene Berechnungen 2014. Anmerkung: Die Mittel werden in Wien über den Ländertopf abgezogen. 38

Regierungsvorlage: 1211 der Beilagen XXIV zum BGBl. I. 56/2011.

56 22.12.14


GEMEINDEWEISE UNTERVERTEILUNG DER GEMEINDEMITTEL

Abbildung 44: Abzug Landespflegegeld nach EW-Klassen (ohne Wien), 2012 unter 500 EW

501 bis 1.000 EW

1.001 bis 2.500 EW

2.501 bis 5.000 EW

5.001 bis 10.001 bis 20.001 bis über 50.000 10.000 EW 20.000 EW 50.000 EW EW

Euro pro Kopf

0 -5 -10 -15 -20 -25 Quelle: BMF: Sonderauswertungen zu den Finanzflüssen im Finanzausgleichsgesetz für das Finanzjahr 2012; KDZ: eigene Berechnungen 2014.

Abbildung 45: Abzug Landespflegegeld nach FK-Quintilen (ohne Wien), 2012 FKQ 1

FKQ 2

FKQ 3

FKQ 4

FKQ 5

0

Euro pro Kopf

-5 -10 -15 -20 -25 Quelle: BMF: Sonderauswertungen zu den Finanzflüssen im Finanzausgleichsgesetz für das Finanzjahr 2012; KDZ: eigene Berechnungen 2014.

57 22.12.14


VERTEILUNGSVORGÄNGE FINANZZUWEISUNGEN/ZUSCHÜSSE

IV Verteilungsvorgänge Finanzzuweisungen/Zuschüsse Neben den bisher beschriebenen Regelungen zur Verteilung der Ertragsanteile bestehen noch Finanzzuweisungen des Bundes an die Gemeinden, welche ebenfalls die finanzielle Ausstattung der Gemeinden unterstützen. Hierbei handelt es sich einerseits um Finanzzuweisungen mit einem konkreten Aufgabenbezug (z.B. ÖPNV, Theater), andererseits um Finanzzuweisungen mit einer ressourcenausgleichenden Wirkung (Gemeindekopfquotenausgleich). Das Gesamtvolumen für 2012 lag bei 208,5 Mio. Euro. Abbildung 46: Finanzzuweisungen/Zuschüsse des Bundes, 2012

insgesamt 208,5 Mio. Euro 9% § 21 exkl. Finanzzuweisungen Städte

49%

Zuschüsse ÖPNV + Theater

42% Finanzzuweisungen Städte + Statustädte Krems/Waidhofen

Quelle: BMF: Sonderauswertungen zu den Finanzflüssen im Finanzausgleichsgesetz für das Finanzjahr 2012; KDZ: eigene Berechnungen 2014.

Gemäß Finanzausgleichsgesetz sind mehrere Finanzzuweisungen/Zuschüsse vereinbart. So die Finanzzuweisungen in der Höhe von 77,2 Mio. Euro für öffentliche Personennahverkehrsunternehmen (§ 20 Abs. 1 FAG) und für Personennahverkehrs-Investitionen (§ 20 Abs. 2 FAG). Eine Sonderregelung für die beiden Statutarstädte Krems und Waidhofen/Ybbs für die Abgeltung des Mehraufwands durch Polizeikostenersätze wird in § 20 Abs. 3 FAG geregelt. Darüber hinaus erhalten die Gemeinden Zweckzuschüsse für Theater (§ 23 Abs. 1 FAG). Mehr als die Hälfte der Finanzzuweisungen und Zuschüsse entfällt auf den § 21 FAG. Dieser umfasst im Wesentlichen den Gemeindekopfquotenausgleich, welcher in mehreren Verteilungsschritten (teils über Landesregelungen) erfolgt. Ebenfalls hier zu finden sind die Finanzzuweisungen für Gemeindefusionen und -kooperationen sowie die Finanzzuweisungen für die Städte über 10.000 EW.

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VERTEILUNGSVORGÄNGE FINANZZUWEISUNGEN/ZUSCHÜSSE

Tabelle 16: Übersicht Finanzzuweisungen und Zuschüsse, 2012 Finanzzuweisungen gemäß § 20 FAG und Zuschüsse gemäß § 23 FAG ÖPNV § 20 Abs. 1 und 2 FAG

Statutarstädte Krems u. Waidhofen/Ybbs § 20 Abs. 3 FAG

Finanzzuweisungen gemäß § 21 FAG

Burgenland Kärnten Niederösterreich Oberösterreich Salzburg Steiermark Tirol Vorarlberg Wien *

163 691 1.217 5.462 6.211 7.392 6.360 3.039 46.615

0 0 2.301 0 0 0 0 0 0

0 1.200 0 1.764 1.500 1.988 1.575 0 2.508

Gesamt

77.150

2.301

10.534

Burgenland Kärnten Niederösterreich Oberösterreich Salzburg Steiermark Tirol Vorarlberg Wien Gesamt

Weitere Finanzzuweisungen nach Landesregelungen (inkl. FZ für FinanzzuGesamt Gemeindefusionen /weisungen Städte kooperationen) § 21 Abs. 11 FAG § 21 Abs. 7 § 21 Abs. 8 § 21 Abs. 9 und 10 FAG FAG FAG in Tsd. Euro 4.829 4.362 135 0 170 11.020 3.294 265 3.329 2.241 25.575 13.116 764 5.996 2.180 28.022 5.647 670 11.109 3.370 157 0 6.391 2.020 16.279 28.514 11.022 574 3.326 4.212 18.289 697 0 8.036 1.623 7.782 139 0 4.420 184 68.143 0 0 * 19.020 0 Gemeindekopfquotenausgleich

Zuschüsse Theater § 23 FAG

0,6 1,2 0,8 3,9 11,7 6,1 8,9 8,2 27,1

0,0 0,0 1,4 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0

0,0 2,2 0,0 1,2 2,8 1,6 2,2 0,0 1,5

9,2

0,3

1,3

38.433

2.409

61.627

16.000

208.454

Euro pro Kopf 15,3 0,5 5,9 0,5 8,1 0,5 4,0 0,5 0,3 0,0 9,1 0,5 1,0 0,0 0,4 0,0 0,0 0,0

0,0 6,0 3,7 7,9 12,1 2,8 11,3 11,9 11,1

0,6 4,0 1,4 2,4 3,8 3,5 2,3 0,5 0,0

16,9 19,8 15,8 19,8 30,7 23,6 25,7 21,0 39,7

7,3

1,9

24,8

4,6

0,3

Quelle: BMF: Sonderauswertungen zu den Finanzflüssen im Finanzausgleichsgesetz für das Finanzjahr 2012; KDZ: eigene Berechnungen 2014. * Wien: § 21 Abs. 11 Z1 FAG sieht vor, dass Wien 2 Mio. Euro zur Aufbringung der 16 Mio. für Finanzzuweisungen der Städte beitragen muss. Das bedeutet, dass Wien grundsätzlich 21,02 Mio. an Finanzzuweisungen zustehen würden, allerdings nur 19,02 Mio. Euro aufgrund der Reduzierung um 2 Mio. Euro ausbezahlt werden.

1

Finanzzuweisungen gemäß § 20 FAG und Zuschüsse gemäß § 23 FAG

Den hier dargestellten Finanzzuweisungen stehen konkrete Aufgaben bzw. Projekte gegenüber.

1.1

Finanzzuweisung ÖPNV (§ 20 Abs. 1 und Abs. 2 FAG 2008)

Beschreibung und historischer Hintergrund Gemäß § 20 FAG 2008 bestehen in Zusammenhang mit dem ÖPNV zwei Finanzzuweisungen. Im Jahr 2012 wurden 77,2 Mio. Euro39 zugewiesen. Die Dotierung der Finanzzuweisung basiert dabei einerseits auf nicht-valorisierten Fixbeträgen in der Höhe von 15,6 Mio. Euro (Absatz 1) bzw. 16,5 Mio. Euro (Absatz 2), andererseits besteht ein Anteil am Nettoaufkommen der Abgaben mit einheitlichem Schlüssel bei beiden Absätzen (je 0,034 Prozent des Nettoaufkommens; derzeit rund 2 x 20 Mio. Euro). Die Zuteilung der Zuschüsse an die einzelnen Gemeinden basiert dabei auf zahlreichen Regelungen. Nachfolgend erfolgt eine schematische Darstellung des § 20 FAG 2008.

39

Vgl. BMF: Länderweise Anteile an den Ertragsanteilen und den wichtigsten Zweckzuschüssen und Finanzzuweisungen im Jahr 2012 – Gemeindeebene; Auskunft vom BMF 2013.

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VERTEILUNGSVORGÄNGE FINANZZUWEISUNGEN/ZUSCHÜSSE

Abbildung 47: Schematische Darstellung § 20 FAG 2008

Quelle: Köfel u. Mitterer: ÖPNV-Finanzierung, 2013, S. 14.

Gemäß § 20 Abs. 1 FAG 2008 steht etwa die Hälfte der Finanzzuweisungen auf Antrag (beim BMF) zur Finanzierung von Autobus-, Obus- oder Straßenbahnlinien zur Verfügung. Es geht dabei um eine generelle Förderung von öffentlichen Personennahverkehrsunternehmen, wobei auch Betriebskostenzuschüsse inkludiert sind. Davon gehen 55 Prozent an die Gemeinde Wien. Zur Zeit der Festlegung des Aufteilungsverfahrens auf die Schlüsselelemente Streckenlänge und Zahl der beförderten Personen hätte sich eigentlich ein Anteil von mehr als 70 Prozent ergeben. Es erfolgte jedoch ein Kompromiss zu Lasten Wiens. Die verbleibenden 45 Prozent können von allen anderen Gemeinden, wenn sie Bus- oder Straßenbahnlinien betreiben, und von Wien – auf Grund seiner Beteiligung an der Wiener Lokalbahnen AG – beim BMF beantragt werden. Die Mittel werden dabei abhängig vom Verhältnis der Streckenlänge und der Anzahl der beförderten Personen auf die antragstellenden Gemeinden aufgeteilt. Die Finanzzuweisung gemäß Absatz 1 ist auf Erhebungen aus dem Jahr 1999 zurückzuführen. Seitdem kam es zu keiner Valorisierung oder Veränderung. In § 20 Abs. 2 FAG 2008 wird die andere Hälfte der Finanzzuweisungen verteilt, welche auf Personennahverkehrs-Investitionen beschränkt ist. Diese Finanzzuweisung ist ebenfalls zweigeteilt. Einerseits werden damit Autobusbahnhöfe finanziert, andererseits sind Mittel für die Landeshauptstädte mit mehr als 100.000 EW reserviert, welche auf die Förderung von Investitionen für Straßenbahn- und Obuslinien (daher nicht Autobuslinien) beschränkt sind.

60 22.12.14


VERTEILUNGSVORGÄNGE FINANZZUWEISUNGEN/ZUSCHÜSSE

Insbesondere die zweite Finanzzuweisung hat eine sehr lange Geschichte, so wurde diese bereits im Jahr 1976 begründet. Damals erfolgte eine Zweckbindung der Bundeskraftfahrzeugsteuer zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Ballungsräumen, wodurch eine sogenannte „Nahverkehrs-Milliarde“ gespeist wurde, welche die Finanzierung des ÖPNV sichern sollte. Davon entfielen 60 Prozent auf die Personen-Nahverkehrsvorhaben der Österreichischen Bundesbahnen, 25 Prozent auf den Wiener U-Bahn-Bau und 15 Prozent auf die Straßenbahn- und Autobuslinien. Nach mehreren weiteren gesetzlichen Änderungen erfolgte im Jahr 1989 schließlich die Festlegung eines Fixbetrages von 16,5 Mio. Euro, der seitdem nicht valorisiert wurde. Hinzu kam der Anteil am Aufkommen an den Abgaben mit einheitlichen Schlüsseln in der Höhe von 0,034 Prozent. In Ziffer 1 wird festgelegt, dass 500 Tsd. Euro zuzüglich 3 Prozent des verfügbaren Betrages für Autobusbahnhöfe reserviert sind. Da diese Teilbeträge in der Regel nicht oder nur in geringem Ausmaß in Anspruch genommen werden, erfolgt in Ziffer 2 eine fixe Verteilung an die Städte Wien, Graz, Innsbruck, Linz und Salzburg. Die in der Ziffer 2 fixen Verteilungsschlüssel auf die Städte entsprechen der seinerzeitigen Beteiligung an der im Jahr 1976 entstandenen Nahverkehrs-Milliarde.40 Tabelle 17: Finanzzuweisungen im Bereich Personennahverkehr, 2012 Regelung im FAG 2008

Beschreibung Finanzierung von Autobus-, Obus- oder § 20 Abs. 1 Straßenbahnlinien Förderung von § 20 Abs. 2 Z 1 Autobusbahnhöfen Förderung von Investitionen für Straßenbahn- und § 20 Abs. 2 Z 2 Obuslinien Gesamt § 20 Abs. 1 und 2

Prozess auf Antrag - abhängig von Streckenlänge und beförderten Personen auf Antrag - bis 40 % der Investitionssumme Fixschlüssel für Städte über 100.000 EW

Betrag 2012 in Tsd. Euro gesamt davon Wien

38.125

21.265

765

596

38.260 77.150

24.754 46.615

Quelle: BMF: Zweckzuschüsse und Finanzzuweisungen 2012, 2013. KDZ: eigene Berechnung 2014.

Mittelausstattung Da im ÖPNV-Bereich nicht sämtliche Gemeinden eine Finanzzuweisung erhalten, sind in der nachfolgenden Abbildung zu den Bundesländern sowohl der durchschnittliche Mittelwert pro Kopf (daher der Mittelwert aller Pro-Kopf-Werte) als auch der Finanzzuweisungsbetrag pro Kopf (Gesamtsumme der ausbezahlten Finanzzuweisungen durch die Anzahl an Köpfen) dargestellt. Dies erscheint sinnvoll, da die Pro-Kopf-Zuweisungen in den einzelnen Gemeinden sehr stark variieren. Insgesamt erhalten 21 Prozent aller Gemeinden ÖPNV-Finanzzuweisungen. Der Anteil der Gemeinden nach Bundesländern, welche Finanzzuweisungen erhalten, schwankt jedoch beträchtlich. So liegt der Anteil mit ÖPNV-Finanzzuweisungen in Oberösterreich und in der Steiermark nur bei 3 Prozent, in Vorarlberg hingegen beläuft er sich auf 99 Prozent, in Salzburg immerhin noch bei 93 Prozent. Hier werden auch die je nach Bundesländern unterschiedlich 40

Vgl. Hüttner et.al.: Das Finanzausgleichsgesetz, 2008, S. 182 ff.

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VERTEILUNGSVORGÄNGE FINANZZUWEISUNGEN/ZUSCHÜSSE

organisierten ÖPNV-Modelle ersichtlich. Ebenfalls von Bedeutung ist der Anteil nach EW-Klassen. So steigt der Anteil der Gemeinden mit ÖPNV-Finanzzuweisungen deutlich mit der Gemeindegröße. Liegt der Anteil bei den Gemeinden bis 2.500 EW noch bei 17 Prozent, steigt er beispielsweise bei den Gemeinden von 10.000 bis 20.000 EW auf 56 Prozent an und erreicht bei den Städten über 50.000 EW 100 Prozent. Betrachtet man die Absolutwerte, kommen die Mittel für den ÖPNV in hohem Maße Wien zugute. Die Gemeinden einzelner Bundesländer profitieren in unterschiedlichem Ausmaß. Bei Betrachtung des durchschnittlichen Mittelwertes liegen die Werte in Salzburg und in Vorarlberg besonders hoch. Dies ist ein Hinweis auf eine unterschiedliche Organisation des ÖPNV in den Bundesländern41 sowie auf tourismusintensive Gemeinden, welche Bussysteme selbst betreiben. Beim Wert pro Kopf (Euro pro Kopf) zeigen sich höhere Werte auch in den Bundesländern Oberösterreich, Steiermark und Tirol. Dies sind jene Bundesländer, in denen es Straßenbahnund O-Bus-Linien und damit verbundene eigene ÖPNV-Finanzzuweisungen gibt. Nach EW-Klassen betrachtet kommen die ÖPNV-Finanzzuweisungen vorwiegend den Städten über 20.000 EW und insbesondere den Städten über 50.000 EW zugute. Die kleinsten Gemeinden weisen ebenfalls leicht erhöhte Pro-Kopf-Werte auf, was auf größere Infrastrukturprojekte in diesen Gemeinden hinweisen könnte. Weiters ist erkennbar, dass die ÖPNVZuweisungen auch mit steigender Finanzkraft steigen, da sich im 5. Finanzkraft-Quintil verstärkt Städte befinden. Abbildung 48: Pro-Kopf-Einnahmen Finanzzuweisung ÖPNV nach Bundesländern, 2012

Euro pro Kopf

30 25 20 15 10 5 0 Bgld

Ktn

Mittelwert pro Kopf

Sbg

Stmk

Tir

Vbg

Wien

Euro pro Kopf

Quelle: BMF: Sonderauswertungen zu den Finanzflüssen im Finanzausgleichsgesetz für das Finanzjahr 2012; KDZ: eigene Berechnungen 2014. Anmerkung zur Durchschnittswertberechnung: Mittelwert pro Kopf = Mittelwerte der Pro-Kopf-Werte der einzelnen Gemeinden; Euro pro Kopf = Summen der Finanzzuweisungen geteilt durch Summe der Bevölkerung in den jeweiligen Bundesländern.

41

Zum Beispiel werden in Vorarlberg einzelne Leistungen des öffentlichen Verkehrs von Gemeindeverbänden und einzelnen Kommunen bestellt. Auch bestehen unterschiedliche Mitspracheregelungen der Städte in den einzelnen Bundesländern in den Verkehrsverbünden. Näheres hierzu findet sich in der Studie Köfel u. Mitterer: ÖPNV-Finanzierung, 2013.

62 22.12.14


VERTEILUNGSVORGÄNGE FINANZZUWEISUNGEN/ZUSCHÜSSE

Abbildung 49: Pro-Kopf-Einnahmen Finanzzuweisung ÖPNV nach EW-Klassen (ohne Wien), 2012 30

Euro pro Kopf

25 20 15 10 5 0 unter 500 EW

501 bis 1.000 EW

1.001 bis 2.500 EW

2.501 bis 5.000 EW

5.001 bis 10.001 bis 20.001 bis über 50.000 10.000 EW 20.000 EW 50.000 EW EW

Quelle: BMF: Sonderauswertungen zu den Finanzflüssen im Finanzausgleichsgesetz für das Finanzjahr 2012; KDZ: eigene Berechnungen 2014.; Anmerkung: Darstellung von Mittelwert pro Kopf.

Abbildung 50: Pro-Kopf-Einnahmen Finanzzuweisung ÖPNV nach FK-Quintilen (ohne Wien), 2012 30

Euro pro Kopf

25 20 15 10 5 0 FKQ 1

FKQ 2

FKQ 3

FKQ 4

FKQ 5

Quelle: BMF: Sonderauswertungen zu den Finanzflüssen im Finanzausgleichsgesetz für das Finanzjahr 2012; KDZ: eigene Berechnungen 2014.

1.2

Finanzzuweisung Statutarstädte Krems und Waidhofen/Ybbs (§ 20 Abs. 3 FAG 2008)

Beschreibung und historischer Hintergrund Diese Finanzzuweisung basiert auf einer im Jahr 1983 eingebrachten Klage vor dem Verfassungsgerichtshof. Die Stadtgemeinde Krems an der Donau besorgt als Stadt mit eigenem Statut auch die Aufgaben der Bezirksverwaltung, wobei jedoch keine (damals) Bundespolizeibehörde errichtet ist. Diesen Mehraufwand wollte die Stadt ausgeglichen wissen. Der Verfassungsgerichtshof hat daraufhin festgestellt, dass der Mehraufwand, der durch die Betrauung mit besonderen Aufgaben verbunden ist, abzugelten ist. Der Finanzausgleichsgesetzgeber reagierte auf dieses Urteil mit einer Finanzzuweisung für die beiden Statutarstädte Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs.

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VERTEILUNGSVORGÄNGE FINANZZUWEISUNGEN/ZUSCHÜSSE

Seit dem Jahr 2005 wird die Finanzzuweisung mit Verordnung in Form eines Pauschalbetrages festgelegt.42 Im Jahr 2012 erhielt die Stadt Krems an der Donau 1.645 Tsd. Euro sowie die Stadt Waidhofen an der Ybbs 656 Tsd. Euro.43 Mittelausstattung Da diese Finanzzuweisung nur zwei Städten zugute kommt, kann hier nicht von einer unterschiedlichen Mittelausstattung gesprochen werden. Der Betrag liegt in Krems an der Donau bei 68 Euro pro Kopf und in Waidhofen an der Ybbs bei 57 Euro pro Kopf.

1.3

Theater-Zuschuss (§ 23 Abs. 1 FAG 2008)

Beschreibung und historischer Hintergrund Ebenfalls für die Gemeinden relevant ist der Theater-Zuschuss gemäß § 23 Abs. 1 FAG 2008, welcher bereits seit 1973 besteht. Die jetzige Höhe des Zuschusses von 21,3 Mio. Euro besteht seit 1994 und wurde seither nicht valorisiert. Der Zuschuss selbst ist zweigeteilt. 18,713 Mio. Euro werden für die ordentlichen Mitglieder des Theatererhalterverbandes Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg (2012: gesamt 8,03 Mio. Euro) und an die Länder ausbezahlt. Für die Nichtmitglieder – derzeit nur Wien – ist der Rest (2012: 2,51 Mio. Euro) bestimmt. Der Verhältnisschlüssel zwischen den einzelnen Mitgliedern des Theatererhalterverbandes ist dabei fix. Seit dem FAG 1979 wird das Verhältnis dabei fortgeschrieben. Rund die Hälfte der Mittel kommt dabei den Städten, die andere Hälfte der Mittel den Ländern zugute. Mittelausstattung Bei den Mitteln für die Gemeinden zeigt sich, dass dieser Zuschuss ausschließlich den größeren Städten über 50.000 EW zugutekommt. Auf eine Darstellung nach Bundesland und FK-Quintilen wird an dieser Stelle verzichtet, da diese nicht für die Mittelausstattung relevant sind. Abbildung 51: Pro-Kopf-Einnahmen Theater-Zuschuss nach EW-Klassen (inkl. Wien), 2012 6

Euro pro Kopf

5 4 3 2 1 0 unter 500 501 bis 1.001 bis 2.501 bis 5.001 bis 10.001 bis 20.001 bis über EW 1.000 EW 2.500 EW 5.000 EW 10.000 EW 20.000 EW 50.000 EW 50.000 EW

Wien

Quelle: BMF: Sonderauswertungen zu den Finanzflüssen im Finanzausgleichsgesetz für das Finanzjahr 2012; KDZ: eigene Berechnungen 2014. 42

Für die Berechnung des Pauschalbetrags ist die Regelung im BGBl. 173/2008: § 2 Abs. 1 von Relevanz: Ab dem Jahr 2009 werden die Finanzzuweisungen entsprechend den Veränderungen des Gehalts gemäß § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der allgemeinen Verwaltung auf Basis des Jahres 2008 angepasst. 43 Vgl. BMF: Zweckzuschüsse und Finanzzuweisungen 2012, 2013.

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VERTEILUNGSVORGÄNGE FINANZZUWEISUNGEN/ZUSCHÜSSE

2

Finanzzuweisungen gemäß § 21 FAG

Das Gesamtvolumen der nach § 21 FAG zu verteilenden Finanzzuweisungen betrug im Jahr 2012 118,5 Mio. Euro. Basis für die Berechnung der Höhe der Finanzzuweisung sind die ungekürzten Ertragsanteile ohne Spielbankabgabe. Hierbei sind die Bedarfszuweisungen noch nicht abgezogen. Bereits berücksichtigt sind hingegen Vorwegabzüge vor Bildung der länderweisen Gemeindetöpfe (z.B. Finanzierung des EU-Beitrags, Siedlungswasserwirtschaft). Die Finanzzuweisungen betragen 1,24 Prozent der ungekürzten Ertragsanteile zuzüglich eines Fixbetrags. Von diesem Betrag bestehen dann wiederum Abzüge.44 (§ 21 Abs. 1 FAG) Tabelle 18: Tatsächlich beanspruchte Finanzzuweisungen gemäß § 21 FAG, 2012 Finanzzuweisungen gemäß § 21 FAG Gemeindekopfquotenausgleich § 21 Abs. 7 § 21 Abs. 8 FAG FAG Burgenland Kärnten Niederösterreich Oberösterreich Salzburg Steiermark Tirol Vorarlberg Wien *

4.362 3.294 13.116 5.647 157 11.022 697 139 0

135 265 764 670 0 574 0 0 0

Gesamt

38.433

2.409

Weitere Finanzzuweisungen nach Gesamt Landesregelungen (inkl. FZ für Finanzzuweisungen Städte Gemeindefusionen /§ 21 Abs. 11 FAG kooperationen) § 21 Abs. 9 und 10 FAG in Tsd. Euro 4.667 0 170 9.129 3.329 2.241 22.056 5.996 2.180 20.796 11.109 3.370 8.569 6.391 2.020 19.134 3.326 4.212 10.355 8.036 1.623 4.743 4.420 184 19.020 * 19.020 0 61.627

16.000

118.469

Quelle: BMF: Sonderauswertungen zu den Finanzflüssen im Finanzausgleichsgesetz für das Finanzjahr 2012; KDZ: eigene Berechnungen 2014. * Wien: § 21 Abs. 11 Z1 FAG sieht vor, dass Wien 2 Mio. Euro zur Aufbringung der 16 Mio. für Finanzzuweisungen der Städte beitragen muss. Das bedeutet, dass Wien grundsätzlich 21,02 Mio. an Finanzzuweisungen zustehen würden, allerdings nur 19,02 Mio. Euro aufgrund der Reduzierung um 2 Mio. Euro ausbezahlt werden.

Insgesamt bestehen mehrere Verteilungsschritte im § 21 FAG:45 Erster Verteilungsdurchgang – Gemeindekopfquotenausgleich (§ 21 Abs. 7 und 8): Gemeinden erhalten einen Ausgleich, wenn die Gemeindekopfquote unter 90 Prozent der Bundesdurchschnittskopfquote liegt (§ 21 Abs. 7). Weiters werden zusätzliche Mittel an besonders finanzschwache Gemeinden verteilt (§ 21 Abs. 8). Zweiter Verteilungsdurchgang – Gemeindefusionen und -kooperationen (§ 21 Abs. 9): Diese Finanzzuweisung dient der Förderung von Gemeindefusionen und Gemeindekooperationen und wird aus den verbleibenden Mitteln, welche nach dem ersten Verteilungsdurchgang übrigbleiben, finanziert. Dritter Verteilungsdurchgang – Verteilung nach Richtlinien der Bundesländer (§ 21 Abs. 10): Die nach den ersten beiden Verteilungsdurchgängen in einigen Bundesländern 44 45

Z.B. wird die Finanzzuweisung nach § 21 (11) – Finanzzuweisung für Städte über 10.000 EW – hier abgezogen. Vgl. Matzinger: Finanzschwache Gemeinden im FAG, 2014, S. 21 f.

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VERTEILUNGSVORGÄNGE FINANZZUWEISUNGEN/ZUSCHÜSSE

noch verbliebenen Mittel werden nach eigenen Richtlinien der Bundesländer auf die Gemeinden verteilt. Unabhängig von den verbleibenden Mitteln bei den Verteilungsdurchgängen sind von den gesamten 118,5 Mio. Euro für Städte mit mehr als 10.000 EW Finanzzuweisungen in der Höhe von 16 Mio. Euro vorgesehen (§ 21 Abs. 11).

2.1

Gemeindekopfquotenausgleich (§ 21 Abs. 7 und 8 FAG 2008) – 1. Verteilungsdurchgang

Beschreibung und historischer Hintergrund Der Gemeindekopfquotenausgleich stellt einen Ressourcenausgleich dar und möchte die Finanzkraft besonders finanzschwacher Gemeinden anheben. Der gesamte Gemeindekopfquotenausgleich ist grundsätzlich zweigeteilt: Der eigentliche Kopfquotenausgleich betrifft den § 21 Abs. 7 und möchte einen 10-prozentigen Unterschiedsbetrag zwischen der Finanzkraft der Gemeinde und der Bundesdurchschnittskopfquote reduzieren. Gemäß § 21 Abs. 8 erfolgt eine zusätzliche Finanzzuweisung an besonders finanzschwache Gemeinden bis 2.500 EW. Für die Berechnung des Gemeindekopfquotenausgleichs sieht das Finanzausgleichsgesetz eine andere Definition von Finanzkraft als jene gemäß § 11 Abs. 446 vor, da hier auch die Ertragsanteile berücksichtigt werden. „Die Finanzkraft einer Gemeinde wird ermittelt aus der Summe der Grundsteuer, Kommunalsteuer, Gewerbesteuer, Lohnsummensteuer und Getränkesteuer und der den Gemeinden zugekommenen Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe“ (§ 21 Abs. 5 FAG). Für diese Berechnung werden die jeweiligen Gemeindeabgaben und Ertragsanteile des zweitvorangegangenen Jahres herangezogen. Kopfquotenausgleich gemäß § 21 Abs. 7 FAG Den Gemeindekopfquotenausgleich gibt es bereits seit dem FAG 1985. Er wurde gleichzeitig mit dem Wegfall der untersten Stufe beim Abgestuften Bevölkerungsschlüssel sowie mit der Reduzierung des Höchstsatzes der Landesumlage realisiert. Insbesondere von der Reduzierung der Landesumlage haben finanzstärkere Gemeinden vermehrt profitiert, weshalb als Gegengewicht mit Einführung des Gemeindekopfquotenausgleichs eine Stützung finanzschwacher Gemeinden installiert wurde. Hierzu werden Bundesdurchschnittskopfquoten nach EW-Klassen berechnet. Die Bundesdurchschnittskopfquote ergibt sich aus der Summe der Finanzkraft durch die Anzahl an Einwohnerinnen und Einwohner in den jeweiligen EW-Klassen (bis 2.500 EW, bis 10.000 EW, bis 20.000 EW, bis 50.000 EW, über 50.000 EW ohne Wien). Erreicht der Unterschiedsbetrag zwischen der Finanzkraft der Gemeinde und der Bundesdurchschnittskopfquote mehr als 10 46

§ 11 Abs. 4 FAG: „Die Finanzkraft des Vorjahres wird ermittelt durch Heranziehung der Grundsteuer […] unter Zugrundelegung der Messbeträge des Vorjahres (Abs. 3) und eines Hebesatzes von 360 % und von 39 % der tatsächlichen Erträge der Kommunalsteuer […] des zweitvorangegangenen Jahres“. Zusätzlich sieht § 21 Abs. 12 FAG vor: Die Finanzzuweisung gemäß Abs. 7 ist außer in den Ländern, deren länderweiser Anteil gemäß Abs. 1 zweiter Satz auf den Bedarf angehoben werden musste, der Finanzkraft gemäß § 11 Abs. 4 der betreffenden Gemeinde hinzuzurechnen.

66 22.12.14


VERTEILUNGSVORGÄNGE FINANZZUWEISUNGEN/ZUSCHÜSSE

Prozent, wird dieser Unterschiedsbetrag teilweise ausgeglichen. Grundsätzlich besteht ein Sockelbetrag von 30.500 Euro, der jedenfalls ungekürzt bleibt. Ein darüber hinausgehender Unterschiedsbetrag wird dagegen nur mehr zu 10 Prozent berücksichtigt. Die so ermittelten Finanzzuweisungen werden auf die Länder nach der Volkszahl verteilt. Erreicht ein Bundesland seinen Bedarf nicht (trifft auf das Burgenland zu), so ist seine Quote zu Lasten der übrigen Länder auf den Bedarf anzuheben. Die länderweise Vorverteilung nach der Volkszahl führt dazu, dass sämtliche Bundesländer unabhängig vom tatsächlichen Bedarf Anspruch aus Mitteln aus dieser Finanzzuweisung erhalten, was dem Grundsatz eines bundeslandübergreifenden Ressourcenausgleichs widerspricht.47 Insgesamt standen im Jahr 2012 für § 21 Abs. 7 FAG 100,5 Mio. Euro zur Verfügung. Da das Burgenland seinen Bedarf nicht decken konnte, wurden die Mittel für das Burgenland aufgestockt, in den anderen Ländern hingegen verringert. Im nächsten Schritt wurden die Mittel gemäß der Bedarfsberechnung den Gemeinden zugeteilt (tatsächlich beanspruchte Mittel). Nach diesem Verteilungsdurchgang verbleiben in den Bundesländern unterschiedliche Beträge. Während im Burgenland keine Mittel mehr zur Verfügung stehen, verbleiben in den anderen Bundesländern teils nennenswerte Beträge. So verbleiben in Salzburg und Vorarlberg über 11 Euro pro Kopf. Tabelle 19: Finanzzuweisungen gemäß § 21 Abs. 7 FAG in Euro, 2012 verfügbare Mittel § 21 Abs. 7

Aufstockung bzw. Abzug

verbleibende Mittel verbleibende Mittel tatsächlich beanspruchte Mittel für für weitere beanspruchte § 21 Abs. 7 § 21 Abs. 9 und 10 Verteilungsdurchgäng Mittel § 21 Abs. 7 pro Kopf pro Kopf e § 21 Abs. 9 und 10

Burgenland

3.411.894

950.219

4.362.114

0

15,32

0,00

Kärnten

6.689.031

-65.474

3.294.230

3.329.327

5,90

5,96

19.300.525 16.921.886 6.358.578 14.489.427 8.479.410 4.426.622 20.411.627

-188.919 -165.636 -62.240 -141.827 -82.999 -43.329 -199.795

13.116.030 5.646.976 157.001 11.021.983 696.515 138.562

5.995.576 11.109.274 6.139.337 3.325.617 7.699.896 4.244.731 20.211.832

8,14 4,00 0,30 9,12 0,98 0,38 0,00

3,72 7,87 11,57 2,75 10,88 11,49 11,87

100.489.000

0

38.433.411

62.055.589

4,58

7,40

Niederösterreich Oberösterreich Salzburg Steiermark Tirol Vorarlberg Wien Gesamt

Quelle: BMF: Sonderauswertungen zu den Finanzflüssen im Finanzausgleichsgesetz für das Finanzjahr 2012; KDZ: eigene Berechnungen 2014.

Kopfquotenausgleich gemäß § 21 Abs. 8 FAG Dieser zusätzliche Kopfquotenausgleich kommt den besonders finanzschwachen Gemeinden bis 2.500 EW zugute, sofern deren Finanzkraft trotz Kopfquotenausgleich gemäß § 21 Abs. 7 noch immer unter 10 Prozent des Bundesdurchschnitts der Gemeinden bis 2.500 EW liegt. Insgesamt stehen dafür 3,98 Mio. Euro zur Verfügung. Auch die Mittel für diesen Kopfquotenausgleich werden länderweise nach der Volkszahl verteilt. Dies bewirkt, dass von diesen Mitteln nur ein Teil für den beabsichtigten Zweck beansprucht wird, da es in einigen Ländern keine anspruchsberechtigten Gemeinden gibt.48 Dies trifft auf Salzburg, Tirol, Vorarlberg und Wien zu. In diesen vier Bundesländern kommen die dadurch verbleibenden insgesamt 1,57 Mio. Euro in die jeweiligen Ländertöpfe für den 2. und 3. Verteilungsdurchgang gemäß § 21 Abs. 9 und 10 FAG.

47 48

Vgl. Hüttner et.al.: Das Finanzausgleichsgesetz, 2008, S. 190 ff. Vgl. Hüttner et.al.: Das Finanzausgleichsgesetz, 2008, S. 194.

67 22.12.14


VERTEILUNGSVORGÄNGE FINANZZUWEISUNGEN/ZUSCHÜSSE

Tabelle 20: Finanzzuweisungen gemäß § 21 Abs. 8 FAG in Euro, 2012 tatsächlich verbleibende Mittel beanspruchte verbleibende Mittel verfügbare Mittel beanspruchte für weitere für Mittel § 21 Abs. 8 Mittel § 21 Verteilungsdurchgänge § 21 Abs. 8 § 21 Abs. 9 und 10 pro Kopf Abs. 8 § 21 Abs. 9 und 10 pro Kopf Burgenland

135.133

135.133

0

0,47

0,00

Kärnten

264.928

264.928

0

0,47

0,00

Niederösterreich Oberösterreich Salzburg Steiermark Tirol Vorarlberg Wien

764.423 670.214 251.840 573.873 335.838 175.322 808.430

764.423 670.214 0 573.873 0 0 0

0 0 251.840 0 335.838 175.322 808.430

0,47 0,47 0,00 0,47 0,00 0,00 0,00

0,00 0,00 0,47 0,00 0,47 0,47 0,47

3.980.000

2.408.570

1.571.430

0,29

0,19

Gesamt

Quelle: BMF: Sonderauswertungen zu den Finanzflüssen im Finanzausgleichsgesetz für das Finanzjahr 2012; KDZ: eigene Berechnungen 2014.

Mittelausstattung gemäß § 21 Abs. 7 und 8 FAG – 1. Verteilungsdurchgang Bei den nachfolgenden Darstellungen muss darauf verwiesen werden, dass hier ausschließlich der Gemeindekopfquotenausgleich gemäß § 21 Abs. 7 und 8 – daher der 1. Verteilungsdurchgang – betrachtet werden kann. Dabei können in den Bundesländern eine sehr unterschiedliche Anzahl an Gemeinden auf die Finanzzuweisungen zugreifen. Betrachtet man den Anteil der Gemeinden, welche einen Gemeindekopfquotenausgleich gemäß Absatz 7 und 8 erhalten, ist erkennbar, dass der Anteil im Burgenland mit 72 Prozent der Gemeinden besonders hoch, der Anteil in Salzburg und Vorarlberg mit 5 Prozent besonders niedrig ist. Die ressourcenausgleichende Wirkung des Gemeindekopfquotenausgleichs gemäß Absatz 7 und 8 kommt demnach Gemeinden in Salzburg, Tirol und Vorarlberg sowie Wien nur in sehr geringem Ausmaß zugute. Nach EW-Klassen ist erkennbar, dass der Anteil der Gemeinden, welche einen Gemeindekopfquotenausgleich erhalten mit der Gemeindegröße sinkt. So erhalten 56 Prozent der Gemeinden bis 500 EW einen Gemeindekopfquotenausgleich, bei den Städten von 20.001 bis 50.000 EW liegt der Anteil bei 13 Prozent. Städte über 50.000 EW erhalten keinen Ausgleich. Ein besonders deutliches Bild zeigt sich bei der Betrachtung nach FinanzkraftQuintilen. Hier erhalten beinahe sämtliche Gemeinden im finanzschwächsten Finanzkraft-Quintil einen Ausgleich, im 5. Finanzkraft-Quintil liegt der Anteil noch bei zwei Prozent. Tabelle 21: Anteil der Gemeinden mit Gemeindekopfquotenausgleich, 2012 Anteil der Gemeinden, die einen Gemeindekopfquotenausgleich gemäß § 21 Abs. 7 und 8 FAG erhalten Bundesländer EW-Klassen FK-Quintile Bgld 72% unter 500 EW 56% FKQ 1 Ktn 53% 501 bis 1.000 EW 52% FKQ 2 NÖ 56% 1.001 bis 2.500 EW 40% FKQ 3 OÖ 36% 2.501 bis 5.000 EW 50% FKQ 4 Sbg 5% 5.001 bis 10.000 EW 27% FKQ 5 Stmk 58% 10.001 bis 20.000 EW 27% Summe Tir 10% 20.001 bis 50.000 EW 13% Vbg 5% über 50.000 EW 0% 44% Wien 0% Summe Summe 44%

99% 68% 38% 12% 2% 44%

Quelle: BMF: Sonderauswertungen zu den Finanzflüssen im Finanzausgleichsgesetz für das Finanzjahr 2012; KDZ: eigene Berechnungen 2014.

68 22.12.14


VERTEILUNGSVORGÄNGE FINANZZUWEISUNGEN/ZUSCHÜSSE

Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Anteile müssen auch die Pro-Kopf-Werte gesehen werden. Die höchsten Pro-Kopf-Werte finden sich demnach in den Bundesländern Burgenland und der Steiermark, wo es besonders viele anspruchsberechtigte Gemeinden gibt. Auch nach EW-Klassen zeigt sich, dass die Gemeindekopfquote mit der Gemeindegröße sinkt. Die deutlichsten Unterschiede in der Mittelausstattung zeigen sich jedoch nach FinanzkraftQuintilen. Hier ist erkennbar, dass der Gemeindekopfquotenausgleich auch tatsächlich den finanzschwachen Gemeinden zugute kommt. Abbildung 52: Pro-Kopf-Einnahmen Gemeindekopfquotenausgleich (1. Verteilungsdurchgang) nach Bundesländern, 2012 40

Euro pro Kopf

30 20 10 0 Bgld

Ktn

Sbg

Stmk

Tir

Vbg

Wien

Quelle: BMF: Sonderauswertungen zu den Finanzflüssen im Finanzausgleichsgesetz für das Finanzjahr 2012; KDZ: eigene Berechnungen 2014.

Abbildung 53: Pro-Kopf-Einnahmen Gemeindekopfquotenausgleich (1. Verteilungsdurchgang) nach EW-Klassen (ohne Wien), 2012

Euro pro Kopf

40 30 20 10 0 unter 500 EW

501 bis 1.000 EW

1.001 bis 2.500 EW

2.501 bis 5.000 EW

5.001 bis 10.001 bis 20.001 bis über 50.000 10.000 EW 20.000 EW 50.000 EW EW

Quelle: BMF: Sonderauswertungen zu den Finanzflüssen im Finanzausgleichsgesetz für das Finanzjahr 2012; KDZ: eigene Berechnungen 2014.

69 22.12.14


VERTEILUNGSVORGÄNGE FINANZZUWEISUNGEN/ZUSCHÜSSE

Abbildung 54: Pro-Kopf-Einnahmen Gemeindekopfquotenausgleich (1. Verteilungsdurchgang) nach FK-Quintilen (ohne Wien), 2012 40

Euro pro Kopf

30 20 10 0 FKQ 1

FKQ 2

FKQ 3

FKQ 4

FKQ 5

Quelle: BMF: Sonderauswertungen zu den Finanzflüssen im Finanzausgleichsgesetz für das Finanzjahr 2012; KDZ: eigene Berechnungen 2014.

2.2

Finanzzuweisungen gemäß § 21 Abs. 9 und 10 FAG – 2. und 3. Verteilungsdurchgang

Beschreibung und historischer Hintergrund Danach folgen zwei weitere Schritte. Erstens stehen im 2. Verteilungsdurchgang Mittel für Gemeindefusionen und -kooperationen zur Verfügung, zweitens erfolgt in einem 3. Verteilungsdurchgang eine weitere Finanzkraftstärkung nach eigenen Landesregelungen. Gemeindefusionen und Gemeindekooperationen gemäß § 21 Abs. 9 FAG – 2. Verteilungsdurchgang Die Finanzzuweisungsmittel gemäß § 21 Abs. 9 FAG dienen der Förderung von Gemeindefusionen und Gemeindekooperationen. Hierbei werden Mindestbeträge für Gemeindefusionen vorgegeben, den Ländern bleibt eine konkrete Ausgestaltung vorbehalten. Die Förderung ist dabei als Anschubfinanzierung und nicht als Dauerförderung gedacht. Ziel ist, dass durch geförderte Kooperationen langfristig eine Effizienzsteigerung bzw. eine Qualitätsverbesserung entsteht. Die Höhe der für Gemeindefusionen und -kooperationen zur Verfügung stehenden Mittel bildet sich nach Abzug der Auszahlungen für den Gemeindekopfquotenausgleich gemäß § 21 Abs. 7 und 8 FAG sowie den Finanzzuweisungen für die Städte in der Höhe von 16 Mio. Euro (§ 21 Abs. 11 FAG). Reichen die Mittel jedoch für die Förderung von Gemeindefusionen nicht aus, werden die Mittel für den Gemeindekopfquotenausgleich reduziert.

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VERTEILUNGSVORGÄNGE FINANZZUWEISUNGEN/ZUSCHÜSSE

Weitere Finanzzuweisungen zur Anhebung der Finanzkraft gemäß § 21 Abs. 10 FAG – 3. Verteilungsdurchgang Werden die zur Verfügung stehenden Mittel für Gemeindefusionen und -kooperationen nicht verbraucht, regelt § 21 Abs. 10, dass diese Mittel zur weiteren Anhebung der Finanzkraft der Gemeinden auf den Landesdurchschnitt zur Verfügung stehen. Verbleiben dann noch immer Mittel, können die Länder die Mittel nach eigenen Richtlinien auf die Gemeinden verteilen.49 Dadurch ergibt sich, dass die einzelnen Bundesländer eigene Förderrichtlinien zur Verteilung der Mittel auf die Gemeinden erstellen. Diese dienen grundsätzlich dazu, die Finanzkraft von finanzschwächeren Gemeinden anzuheben. Es werden jedoch teils unterschiedliche Finanzkraftbegriffe verwendet und unterschiedliche Verteilungsdurchgänge definiert.50 Die Dotierung der Finanzzuweisungen gemäß § 21 Abs. 9 und 10 setzt sich aus den verbleibenden Mitteln der Finanzzuweisungen gemäß § 21 Abs. 7 und 8 zusammen. So stehen nach § 21 Abs. 7 noch 62 Mio. Euro zur Verfügung, nach § 21 Abs. 8 noch 1,6 Mio. Euro. Dadurch werden insgesamt 63 Mio. Euro nach Länderregelungen verteilt. Diese Mittel können insbesondere den Gemeinden in den westlichen Bundesländern zugute, da diese grundsätzlich eine höhere Finanzausstattung aufweisen und daher im 1. Verteilungsdurchgang kaum anspruchsberechtigt waren. Hier sei kritisch anzumerken, dass die ressourcenausgleichende Wirkung nur innerhalb eines Bundeslandes erfolgt, zwischen den Bundesländern ist diese Wirkung aufgrund der gesetzlichen Grundlage nicht vorgesehen. Von einem tatsächlichen Ressourcenausgleich kann daher nicht gesprochen werden. Tabelle 22: Finanzzuweisungen gemäß § 21 Abs. 9 und 10 in Euro, 2012 verbleibende Mittel verbleibende Mittel für § 21 Abs. 9 und 10 für § 21 Abs. 9 und 10 nach § 21 Abs. 7 nach § 21 Abs. 8 Burgenland Kärnten Niederösterreich Oberösterreich Salzburg Steiermark Tirol Vorarlberg Wien* Gesamt

0 3.329.327 5.995.576 11.109.274 6.139.337 3.325.617 7.699.896 4.244.731 20.211.832 62.055.589

Vorwegabzug gemäß § 21 Abs. 11

0 0 0 0 251.840 0 335.838 175.322 808.430 1.571.430

-2.000.000 -2.000.000

verbleibende Mittel verbleibende Mittel für § 21 Abs. 9 und 10 für § 21 Abs. 9 und 10 Gesamt Gesamt pro Kopf 0 3.329.327 5.995.576 11.109.274 6.391.177 3.325.617 8.035.734 4.420.053 19.020.261 61.627.019

0,00 5,96 3,72 7,87 12,05 2,75 11,36 11,97 11,17 7,35

Quelle: BMF: Sonderauswertungen zu den Finanzflüssen im Finanzausgleichsgesetz für das Finanzjahr 2012; KDZ: eigene Berechnungen 2014. * Wien: § 21 Abs. 11 Z1 FAG sieht vor, dass Wien 2 Mio. Euro zur Aufbringung der 16 Mio. für Finanzzuweisungen der Städte beitragen muss. Das bedeutet, dass Wien grundsätzlich 21,02 Mio. an Finanzzuweisungen zustehen würden, allerdings nur 19,02 Mio. Euro aufgrund der Reduzierung um 2 Mio. Euro ausbezahlt werden.

Mittelausstattung gemäß § 21 Abs. 9 und 10 FAG Über die ausgeschütteten Mittel auf die einzelnen Gemeinden stehen dem KDZ keine Informationen zur Verfügung. Da die Mittel durch die Länder ausgeschüttet werden und diese hierzu keine Auskunft machten, sind die Daten nicht bekannt. Auch beim BMF liegen die Daten auf Gemeindeebene nach eigener Auskunft nicht in veröffentlichbarer Form auf. 49 50

Vgl. Hüttner et.al.: Das Finanzausgleichsgesetz, 2008, S. 194 f. Siehe hierzu die einzelnen Förderrichtlinien der Bundesländer gemäß § 21 Abs. 10 FAG.

71 22.12.14


VERTEILUNGSVORGÄNGE FINANZZUWEISUNGEN/ZUSCHÜSSE

Es ist somit weder bekannt, in welchem Ausmaß die Mittel ausgeschöpft wurden, noch welche Gemeinden von dieser eigentlichen Bundes-Finanzzuweisung profitieren. Damit können keine Aussagen zu Unterschieden in der Mittelausstattung getätigt werden.

2.3

Finanzzuweisung für Städte über 10.000 EW (§ 21 Abs. 11 FAG 2008)

Beschreibung und historischer Hintergrund Diese ab dem Jahr 2011 geltende Finanzzuweisung in der Höhe von 16 Mio. Euro soll die finanzielle Situation der Städte über 10.000 EW aufgrund der Erbringung der zentralörtlichen bzw. ballungsraumspezifischen Aufgaben entschärfen. Finanziert wird dieser Betrag durch einen Vorwegabzug bei den Finanzzuweisungen gemäß § 21 Abs. 1 in der Höhe von 12 Mio. Euro, eine Kürzung des Wiener Anteils von 2 Mio. Euro sowie eine Kürzung der GemeindeBedarfszuweisungsmittel in der Höhe von 2 Mio. Euro. Die Mittel werden dabei folgendermaßen verteilt: 55 Prozent an die Städte mit eigenem Statut über 10.000 EW im Verhältnis der Volkszahl; 30 Prozent an die Landeshauptstädte im Verhältnis der Volkszahl; 15 Prozent an Städte über 10.000 EW mit einer Finanzkraft unter 95 Prozent des jeweiligen EW-Klassendurchschnitts. Mittelausstattung Die Mittel aus dieser Finanzzuweisung kommen den Gemeinden von 10.000 bis 50.000 EW in etwa im gleichen Ausmaß zugute. Die Gemeinden über 50.000 EW profitieren nochmals deutlich stärker. Auf eine Darstellung nach Bundesland und FK-Quintilen wird an dieser Stelle verzichtet, da diese nicht für die Mittelausstattung relevant ist. Abbildung 55: Pro-Kopf-Einnahmen Finanzzuweisung für Städte über 10.000 EW nach EWKlassen (ohne Wien), 2012 14

Euro pro Kopf

12 10 8 6 4 2 0 unter 500 EW

501 bis 1.000 EW

1.001 bis 2.500 EW

2.501 bis 5.000 EW

5.001 bis 10.001 bis 20.001 bis über 50.000 10.000 EW 20.000 EW 50.000 EW EW

Quelle: BMF: Sonderauswertungen zu den Finanzflüssen im Finanzausgleichsgesetz für das Finanzjahr 2012; KDZ: eigene Berechnungen 2014.

72 22.12.14


RESÜMEE

V

Resümee

1

FAG-Änderungen ändern auch die Mittelausstattung der Gemeinden

Im Zeitverlauf ist es zu einer kontinuierlichen Annäherung der Finanzmittel der Städte sowie der kleineren und mittleren Gemeinden gekommen. Aufgrund der genannten Veränderungen beim ABS und weiteren Elementen des Finanzausgleichs entwickelten sich die Gemeinden über 10.000 EW und die Gemeinden unter 10.000 EW im Zeitraum 2003 bis 2012 unterschiedlich. Abbildung 56 zeigt die jeweilige Veränderung zum Vorjahr bei den Ertragsanteilen51 der Gemeinden – differenziert nach zwei EW-Klassen. Die Entwicklung der Ertragsanteile in den einzelnen Jahren entwickelt sich dabei im Wesentlichen gemäß der wirtschaftlichen Gesamtlage. So sind die Rückgänge bei den Ertragsanteilen in den Jahren 2009 und 2010 aufgrund der Wirtschaftskrise gut erkennbar. Die Zuwächse (bzw. Rückgänge) betrafen jedoch nicht sämtliche Gemeinden im selben Ausmaß, wobei dies insbesondere in den gesetzlichen Veränderungen durch Finanzausgleiche deutlich wird. So stiegen im Jahr 2005 die Ertragsanteile bei den Gemeinden bis 10.000 EW um 6,1 Prozent, wohingegen die Ertragsanteile bei den Gemeinden über 10.000 EW sanken. Dies ist auf die Anhebung der untersten Stufe des Abgestuften Bevölkerungsschlüssels vom Vervielfacher 1 1/3 auf 1 1/2 im FAG 2005 zurückzuführen. Das hat eine deutliche Aushöhlung des Abgestuften Bevölkerungsschlüssels und eine Verschiebung von Ertragsanteilen von den Städten zu den kleinen und mittleren Gemeinden bewirkt. Eine weitere deutlich unterschiedliche Entwicklung zeigt sich im Jahr 2008, in welchem die erste Etappe des FAG 2008 relevant wurde. Hier wurde der Ersatz für die Abschaffung der Selbstträgerschaft schlagend, welcher sämtlichen Gemeinden über 2.000 EW zugute gekommen ist und bei 32 Mio. Euro liegt. Da dieser Ausgleich mehrheitlich auf die Gemeinden über 10.000 EW entfällt, profitierten diese auch stärker. Es ist darauf hinzuweisen, dass diesen Einnahmen auch tatsächlichen Ausgaben gegenüberstehen und diese Mehreinnahmen daher nicht zu einer Entlastung der Städtebudgets geführt haben. Weiters wurde 2008 eine BundesBedarfszuweisung gemäß § 23 FAG 2005, welche als Ausgleich für die ABS-Abflachung im Jahr 2005 installiert wurde, in einen Vorausanteil gemäß § 11 Abs. 5 FAG 2008 übertragen. Auch dies ist nicht als Mehreinnahmen für die Städte zu werten, da es sich ausschließlich um eine Umwandlung von den Finanzzuweisungen des Bundes in Ertragsanteile handelt. Die nächste wesentliche Änderung ergibt sich im Jahr 2009 aufgrund der Verwendung der aktuellen Bevölkerungszahlen anstelle der bisherigen Volkszählung 2001 für den Finanzausgleich. Da es Wanderungsbewegungen von den kleineren Gemeinden zu den Ballungszentren und Städten gibt, fiel der Rückgang der Ertragsanteile aufgrund der Wirtschaftskrise im Jahr 2009 bei den Gemeinden über 10.000 EW weniger stark aus als bei den restlichen Gemeinden. Im Jahr 2011 trat schließlich die zweite Etappe des FAG 2008 in Kraft. Hier erfolgte eine Annäherung der untersten Stufe des Abgestuften Bevölkerungsschlüssels auf die Stufe der Gemeinden zwischen 10.001 und 20.000 EW. Die Verluste der Städte über 20.000 EW wurden dabei durch einen Vorausanteil grundsätzlich ausgeglichen. Dadurch ergibt sich, dass die 51

Die Übersicht bezieht sich ausschließlich auf die Ertragsanteile gemäß den Rechnungsabschlüssen der Gemeinden. Veränderungen im Bereich der Finanzzuweisungen/Zuschüsse können hier aufgrund der unterschiedlichen und unklaren Verbuchungspraktiken nicht dargestellt werden.

73 22.12.14


RESÜMEE

Ertragsanteile für die Städte über 20.000 EW gleich geblieben sind, die Gemeinden unter 20.000 EW hingegen um 100 Mio. Euro mehr an Ertragsanteilen zur Verfügung haben, wodurch die unterschiedliche Entwicklung erklärt werden kann. In Summe entwickelten sich damit die Ertragsanteile der Gemeinden bis 10.000 EW etwas stärker als bei den Gemeinden über 10.000 EW. Die Ertragsanteile stiegen von 2003 bis 2012 bei den Gemeinden bis 10.000 EW um 39 Prozent bzw. 953 Mio. Euro, bei den Gemeinden über 10.000 EW um 37 Prozent bzw. 573 Mio. Euro. Abbildung 56: Veränderung der Ertragsanteile der Gemeinden zum Vorjahr, 2003 bis 2012 18,0%

FAG 2008 1.Etappe

FAG 2008 2.Etappe

15,0% 13,6%

11,9%

12,0% 9,0%

Verändung zum Vorjahr in %

9,0%

FAG 2005

8,4%

7,2% 7,5%

6,1% 6,0% 3,6% 3,0%

4,1%

4,0% 3,1%

1,9% 1,0%

0,0% -0,6%

-1,2% -1,2%

-3,0% -3,7% -6,0% -6,8% -9,0%

Veränderung von 2003 auf 2012: bis 10.000 EW: 39% über 10.000 EW: 37%

Änderung Bevölkerungsbezug

-12,0% von 2003 auf 2004 von 2004 auf 2005 von 2005 auf 2006 von 2006 auf 2007 von 2007 auf 2008 von 2008 auf 2009 vonn 2009 auf 2010 von 2010 auf 2011 von 2011 auf 2012

Gemeinden bis 10.000 EW

Gemeinden über 10.000 EW (ohne Wien)

Quelle: Statistik Austria: Gemeindefinanzdaten 2003 bis 2012, KDZ: eigene Berechnungen 2014.

Betrachtet man die Entwicklung der Ertragsanteile pro Kopf zeigt sich eine noch größere Schere. So stiegen die Pro-Kopf-Beträge bei den Gemeinden bis 10.000 EW von 2003 bis 2012 um 36 Prozent (absolut um 39 Prozent), bei den Gemeinden über 10.000 EW hingegen nur um 31 Prozent (absolut um 37 Prozent). So besteht bei der Entwicklung der Pro-Kopf-Beträge eine Differenz von fünf Prozentpunkten, während die Differenz bei den Absolutbeträgen nur bei zwei Prozentpunkten liegt. Dies ist auf die unterschiedliche Entwicklung der Bevölkerungszahlen in diesen EW-Klassen zurückzuführen. So stiegen die Bevölkerungszahlen der Gemeinden bis 10.000 EW um nur zwei Prozent, bei den Gemeinden über 10.000 EW lag das Wachstum bei fünf Prozent. Obwohl die Bevölkerung bei den Gemeinden über 10.000 EW stärker gewachsen ist, kommt es daher – nicht zuletzt durch die Abflachung des ABS – dennoch zu einer Verschiebung der Mittel von den großen zu den kleinen Gemeinden. Ein weiterer interessanter Aspekt ist die Betrachtung der Differenz der Pro-Kopf-Beträge der beiden EW-Klassen. Lagen diese im Jahr 2003 noch bei 251 Euro pro Kopf, so sank danach die Differenz im Laufe der Jahre auf 210 Euro pro Kopf im Jahr 2006. Mit dem FAG 2008 kam es dann wieder zu einem deutlichen Anstieg der Differenz auf 285 Euro pro Kopf im Jahr 2008 bzw. 293 Euro pro Kopf im Jahr 2009, wobei diese Regelungen zum Teil nicht als tatsächliche Mehreinnahmen zu werten sind (siehe hierzu oben; Stichwort Selbstträgerschaft, Vorausanteil § 11 Abs. 5 FAG). Danach sank die Differenz durch die Abflachung des abgestuften Bevölkerungsschlüssels wieder.

74 22.12.14


RESÜMEE

Tabelle 23: Entwicklung der Ertragsanteile pro Kopf EW-Klassen bis 10.000 EW über 10.000 EW (ohne Wien) Wien Gesamt Differenz: Gemeinden bis 10.000 EW sowie Gemeinden über 10.000 EW (ohne Wien)

2003 537 788 989 687

2004 546 792 1.002 696

2005 576 780 1.003 711

251

246

204

Ertragsanteile pro Kopf in Euro 2006 2007 2008 2009 595 636 692 644 805 862 977 937 1.054 1.122 1.191 1.117 738 789 862 810

210

226

285

293

2010 636 923 1.167 814

2011 712 996 1.233 887

287

285

Veränderung 2012 2003-2012 in % 732 36% 1.031 31% 1.303 32% 922 34%

299

19%

Quelle: Statistik Austria: Gemeindefinanzdaten 2003 bis 2012, KDZ: eigene Berechnungen 2014.

2

Komplexität und Zweckmäßigkeit

FAG umfasst eine Vielzahl an Regelungen, die zu einer hohen Komplexität führen. Insgesamt findet sich im FAG eine doch mittlerweile sehr lange und auch komplexe Liste an Regelungen, welche zumeist eine historische Begründung aufweisen. Grundsätzlich ist eine Trennung zwischen Ertragsanteilen (bis § 19 FAG) und Finanzzuweisungen sowie Zuschüssen des Bundes (ab § 20 FAG) gegeben. Die Regelungen bei den Ertragsanteilen können dabei in die folgenden Bereiche aufgeteilt werden: Abgestufter Bevölkerungsschlüssel: Ein Großteil der Mittel der GemeindeErtragsanteile wird nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel verteilt. Gemeinde-Bedarfszuweisungen: Ein weiterer wesentlicher Teil der Mittel betrifft die Gemeinde-Bedarfszuweisungen, welche durch die Länder nach teils intransparenten und bundeslandweise sehr unterschiedlichen Vergabekriterien an die Gemeinden weitergegeben werden. Ersatz für Steuerentgänge inkl. Spielbankabgabe: Ergänzend dazu bestehen Ausgleiche für Entgänge im Bereich der eigenen Steuern (Getränkesteuerausgleich, Werbeabgabeausgleich). Damit tragen sie zur Finanzierbarkeit jener Gemeinden bei, welche vor Abschaffung dieser eigenen Steuern von diesen profitiert haben. Die Spielbankabgabe wird teilweise nach dem örtlichen Aufkommen verteilt. Ressourcenausgleich/Finanzbedarf-Finanzkraft-Ausgleich: Mit dem FinanzbedarfFinanzkraft-Ausgleich sollen besonders finanzschwache Gemeinden gestützt werden. Tatsächlich gibt es jedoch nur 113 Gemeinden (2012), welche nicht von dieser Regelung profitieren. Ausgleiche für strukturelle Änderungen im FAG: Ein nur geringer Teil wird mit den Vorausanteilen für Ausgleiche verwendet, welche durch strukturelle Änderungen im Finanzausgleich notwendig wurden. Landespflegegeld: Das Landespflegegeld stellt einen Abzug bei den GemeindeErtragsanteilen dar und ist ebenfalls als Ausgleichsmaßnahme aufgrund rechtlicher Änderungen zu sehen. Hinzu kommen die Finanzzuweisungen und Zuschüsse des Bundes: § 21 Mittel exkl. Finanzzuweisungen Städte: Hierunter fallen der Gemeindekopfquotenausgleich sowie weitere Verteilungsvorgänge zur Stärkung der Finanzkraft der Gemeinden. Dieser ist originär für die Finanzkraftstärkung von finanzschwachen Gemeinden gedacht, aufgrund der bestehenden Verteilungsvorgänge

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kommt es jedoch zu keiner Umverteilung zwischen den Bundesländern, sodass auch vergleichsweise finanzkräftige Gemeinden von dieser Regelung profitieren. Zuschüsse ÖPNV/Theater: Aufgabenbezogene Mittelverteilung für ÖPNV und Theater. Finanzzuweisungen Städte + Statutarstädte Krems/Waidhofen: Diese Mittel dienen vorwiegend als Ausgleich für die Abflachung des ABS bzw. zur Abgeltung der Mehrausgaben aufgrund der Statutarstadtfunktion. Abbildung 57: Ertragsanteile sowie Finanzzuweisungen/Zuschüsse, 2012

Quelle: BMF: Sonderauswertungen zu den Finanzflüssen im Finanzausgleichsgesetz für das Finanzjahr 2012; KDZ: eigene Berechnungen 2014.

Tabelle 24: Elemente des Finanzausgleichsgesetzes nach Bundesländern, 2012 Ertragsanteile

ABS

BZ-Mittel

Ersatz für Steuerentgänge und Spielbankabgabe

FB-FKAusgleich

Finanzzuweisungen Ausgleiche für Sonstige FZ und strukturelle Landes§ 21 exkl. Zuschüsse inkl. Gesamt Änderungen pflegegeld FZ Städte § 21 FZ Städte im FAG in Mio. Euro 224,7 4,9 -6,4 4,5 0,3 551,0 24,0 -12,3 6,9 4,1 1.415,2 51,1 -35,5 19,9 5,7 1.375,0 52,7 -19,8 17,4 10,6 610,8 24,9 -9,3 6,5 9,7 1.115,7 42,3 -27,5 14,9 13,6 762,5 25,2 -10,5 8,7 9,6 406,4 18,7 -5,9 4,6 3,2 2.303,6 0,0 0,0 19,0 49,1

Burgenland Kärnten Niederösterreich Oberösterreich Salzburg Steiermark Tirol Vorarlberg Wien

174,0 396,8 1.058,8 1.011,6 430,2 821,8 538,3 295,5 1.835,2

28,5 69,2 178,1 171,2 75,4 139,9 94,7 50,4 277,7

12,0 40,3 81,1 73,6 46,3 63,2 67,7 25,2 122,5

6,9 21,9 56,0 57,7 26,9 47,5 28,8 14,7 0,0

Gesamt

6.562,1

1.085,2

531,9

260,7

243,8

-127,2

102,5

106,0

8.764,9

-22,3 -22,2 -22,0 -14,0 -17,5 -22,7 -14,8 -15,9 0,0

15,7 12,4 12,3 12,3 12,4 12,3 12,3 12,3 11,1

1,2 7,4 3,5 7,5 18,4 11,2 13,4 8,7 28,6

786,3 990,9 876,6 972,5 1.153,0 923,1 1.071,5 1.095,7 1.341,6

-15,1

12,2

12,6

1.042,4

Burgenland Kärnten Niederösterreich Oberösterreich Salzburg Steiermark Tirol Vorarlberg Wien Gesamt

608,7 713,6 655,9 715,5 812,2 679,9 756,5 796,6 1.068,8

99,6 124,5 110,3 121,1 142,3 115,8 133,1 135,9 161,8

42,1 72,5 50,2 52,0 87,4 52,3 95,1 68,1 71,3

24,2 39,4 34,7 40,8 50,8 39,3 40,5 39,7 0,0

Euro pro Kopf 17,1 43,2 31,6 37,2 47,1 35,0 35,4 50,4 0,0

780,5

129,1

63,3

31,0

29,0

Quelle: BMF: Sonderauswertungen zu den Finanzflüssen im Finanzausgleichsgesetz für das Finanzjahr 2012; KDZ: eigene Berechnungen 2014. Anmerkung: Die Mittel bei Selbstträgerschaft und Landespflegegeld werden in Wien über den Ländertopf abgegolten. FZ = Finanzzuweisung.

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Insgesamt zeigt sich eine vor allem in den letzten 15 Jahren entstandene deutlich komplexere Verteilung der Gemeinde-Ertragsanteile, wobei eine steigende Zahl an Regelungen neben dem ABS besteht und damit die Bedeutung des ABS zusätzlich verringert wird. So lag der Anteil des ABS (inkl. Sockelbetrag) im Jahr 2001 noch bei 89,4 Prozent. Seitdem reduzierte sich der Anteil kontinuierlich und liegt im Jahr 2012 nur mehr bei 83,9 Prozent. Tabelle 25: Bedeutung des ABS im Zeitverlauf Anteile einzelner Verteilungsschritte am gesamten Aufkommen, exkl. Wien BVA Verteilungsschritte 2001 2005 2008 Ist 2012* Finanzbedarf-Finanzkraft-Ausgleich 3,5% 4,6% 4,1% 4,6% Sockelbetrag 6,9% Getränkesteuerausgleich 6,6% 6,8% 6,3% 6,2% Werbesteuerausgleich 0,5% 0,4% 0,4% 0,3% Werbeabgabe nach Volkszahl 0,1% 0,7% 0,7% 0,5% Vorausanteil § 11 Abs 5 2,5% 2,5% Vorausanteil § 11 Abs 6 1,3% Vorausanteil Selbstträgerschaft § 11 Abs 8 0,6% ABS (Rest) 82,5% 87,5% 86,0% 83,9% Summe 100,0% 100,0% 100,0% 100,0% * Das Landespflegegeld wurde anteilsmäßig bei sämtlichen Verteilungsschritten abgezogen. Exkl. Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel Quelle: Österreichischer Gemeindebund und Österreichischer Städtebund: Finanzausgleich 2001: Ein Handbuch, 2001; KDZ: Finanzausgleich 2005: Ein Handbuch, 2005; KDZ: Finanzausgleich 2008: Ein Handbuch, 2008; BMF: Sonderauswertung zum Finanzausgleich 2012; KDZ: eigene Berechnungen zum Finanzausgleich 2014.

Vielzahl an FAG-Regelungen ist nicht aufeinander abgestimmt. Ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen grundsätzlicher Ressourcenausstattung, Lasten- und Ressourcenausgleich besteht nicht. Die vorherigen Ausführungen haben verdeutlicht, dass es eine Vielzahl an Regelungen gibt. Betrachtet man nun jedoch die Zweckmäßigkeit der einzelnen Regelungen, fällt das Ergebnis nüchtern aus. In der folgenden Tabelle wird der Zweck der einzelnen Regelungen beschrieben. Ein Teil der Regelung dient der grundsätzlichen Ressourcenausstattung. Dies trifft in hohem Maße auf den ABS zu, aber auch der Getränkesteuer- und Werbesteuerausgleich ist hier einzuordnen, da diese teilweise nach der Volkszahl verteilt werden und einen Ersatz für eigene Steuern darstellt. Auch der Finanzbedarf-Finanzkraft-Ausgleich dient der grundsätzlichen Finanzausstattung, da hier beinahe sämtliche Gemeinden einen Anspruch haben. Für die grundsätzliche Ausstattung zentraler Orte – und damit für eine gewisse Form der Aufgabenorientierung – stehen die Ausgleichsvorausanteile (§ 11 Abs. 5 und 6) sowie die Finanzzuweisungen der Städte über 10.000 EW als Basisfinanzierung für Städte zur Verfügung. Auch weitere Finanzzuweisungen (ÖPNV, Theater etc.) dienen zur Finanzierung besonderer Aufgabenlasten. Auf der anderen Seite handelt es sich bei sehr vielen Regelungen um Ausgleichsregelungen, welche Veränderungen im Finanzausgleichsgesetz oder andere gesetzliche Maßnahmen ausgleichen sollen.

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Tabelle 26: Ausgleichsregelungen im FAG 2008 Bezeichnung Getränkesteuerausgleich

Quelle im FAG Entstehungs2008 jahr Zweck seit 2000 bzw. seit 2012 gilt Ausgleich für den Entfall der die aktuelle Getränkesteuer als § 11 Abs. 2 Z 2 Regelung gemeindeeigene Steuer

Den Mehreinnahmen steht ein Einnahmenentgang bei den eigenen Steuern gegenüber.

§ 11 Abs. 2 Z 3 seit 2000

Ausgleich für den Entfall der Werbeabgabe als gemeindeeigene Steuer

Den Mehreinnahmen steht ein Einnahmenentgang bei den eigenen Steuern gegenüber.

§ 11 Abs. 5

seit 2008

Ausgleich für die Abflachung des ABS im FAG 2005

Den Mehreinnahmen stehen Mindereinnahmen durch die Abflachung des ABS gegenüber.

seit 2011

Ausgleich für die Abflachung des ABS im FAG 2011

Den Mehreinnahmen stehen Mindereinnahmen durch die Abflachung des ABS gegenüber.

Ausgleich für den Wegfall der Selbstträgerschaft Negativer Ausgleich, da den Gemeinden die Umlage für das Landespfelgegeld entfällt

Den Mehreinnahmen stehen Mehrausgaben für Dienstgeberbeiträge gegenüber. Den Mindereinnahmen stehen Minderausgaben im Umlagenbereich gegenüber.

Werbesteuerausgleich

Ausgleichs-Vorausanteil – Fixbeträge

Ausgleichs-Vorausanteil – Ausgleich ABS-Änderung § 11 Abs. 6 Ausgleichs-Vorausanteil – Selbstträgerschaft § 11 Abs. 8

seit 2008

Landespflegegeld § 11 Abs. 2 Z 8 seit 2012

Ausgleich

Quelle: Statistik Austria: Gemeindefinanzdaten 2003 bis 2012, KDZ: eigene Berechnungen, 2014.

Diese Regelungen sollen einen kostenneutralen Ausgleich für alle Beteiligten herstellen. Tatsächlich ist dieser kostenneutrale Abtausch oftmals nicht gegeben, da teils veränderte Verteilungskriterien (z.B. teils Pro-Kopf-Verteilung bei Getränke- und Werbesteuerausgleich), teils nicht aktualisierte Werte (z.B. bei der Selbstträgerschaft) verwendet werden. Weiters interessiert, inwieweit eine Aufgabenorientierung gegeben ist oder ob die Regelungen zur Verbesserung der Finanzkraft bei finanzschwachen Gemeinden dienen. Bei näherer Betrachtung kann durchaus ein gewisser aufgabenorientierter Aspekt in einzelne Regelungen hineininterpretiert werden. So liegt dem Grundgedanken des ABS zugrunde, dass die Ausgaben mit der EW-Klasse aufgrund gestiegener Aufgaben steigen. Ansonsten findet sich ein Aufgabenbezug im Bereich der Finanzzuweisungen und Zuschüsse des Bundes. Weiters finden sich mit dem Finanzbedarf-Finanzkraft-Ausgleich und dem Gemeindekopfquotenausgleich Instrumente mit dem klaren Ziel der Stärkung der Finanzkraft bei finanzschwachen Gemeinden. Ein tatsächlicher Ressourcenausgleich erfolgt jedoch nicht. Insgesamt dienen die Ertragsanteile sowie Finanzzuweisungen/Zuschüsse zu einem hohen Grad der grundsätzlichen Ressourcenausstattung. In geringem Ausmaß ist auch eine Aufgabenorientierung gegeben. Mit dem Finanzbedarf-Finanzkraft-Ausgleich sowie dem Gemeindekopfquotenausgleich sind starke Instrumente zur Stärkung finanzschwacher Gemeinden gegeben. Ein nicht unwesentlicher Teil der Regelungen betrifft Ausgleichsregelungen aufgrund von gesetzlichen Änderungen im Zeitverlauf.

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Tabelle 27: Einschätzung zum Zweck der FAG-Regelungen – Ertragsanteile

FAG-Regelung Abgestufter Bevölkerungsschlüssel (§ 9 Abs. 11)

Mittel zur grundsätzlichen Ressourcenausstattung

Zweck Notwendigkeit aufgrund eines Ausgleichs durch FAG-Änderungen und weitere gesetzliche Änderungen Ertragsanteile

zugrundeliegende Annahme, dass Ausgaben mit der EWKlasse steigen

mit EW-Klasse steigende ProKopf-Werte

BZ-Mittel (§ 11 Abs. 1) Getränkesteuerausgleich (§ 11 Abs. 2 Z 2) Werbesteuerausgleich (§ 11 Abs. 2 Z 3)

Bezug auf Aufgabenorientierung

Investitionszuschüsse bis 2016 wird etwa die Hälfte nach EW-Zahl bzw. ABS verteilt Wegfall Getränkesteuer 40% werden nach der EW-Zahl Wegfall Ankündigungsverteilt und Anzeigenabgabe

Landespflegegeld (§ 11 Abs 2 Z 8)

Haushaltsausgleich

teilweise Bezug auf Nächtigungsstatistik

Anhebung der Finanzkraft auf Durchschnitt

Finanzbedarf-Finanzkraft- 95% der Gemeinden erhalten Ausgleich (§ 11 Abs. 2 Z 1) einen Ausgleich Ausgleichs-Vorausanteil Fixbeträge (§11 Abs. 5) für Städte Reform ABS Ausgleichs-Vorausanteil ABS-Änderung (§11 Abs. 6) für Städte Ausgleichs-Vorausanteil Selbstträgerschaft (§11 Abs. 8)

Verbesserung der Finanzkraft bei finanzschwachen Gemeinden

Reform ABS

Entfall Selbstträgerschaft Übertragung Landespflegegeld an den Bund -> Ausgleich für Entlastung der Gemeinden in der Sozialhilfeumlage Finanzzuweisungen/Zuschüsse

Finanzzuweisung ÖPNV (§ 20 Abs. 1 und 2) bei zusätzlichen Aufgaben Finanzzuweisung Krems u. Waidhofen/Ybbs (§ 20 Abs. 3) bei zusätzlichen Aufgaben Gemeindekopfquotenausgleich - 1. Verteilungsschritt (§ 21 Abs. 7 und 8) Finanzzuweisung Gemeindefusionen und kooperationen (§ 21 Abs. 9) Gemeindekopfquotenausgleich - weitere Verteilungsschritte (§ 21 Abs. 10) Finanzzuweisung Städte über 10.000 EW (§ 21 Abs. 11) für Städte Finanzzuweisung Theater (§ 23 Abs. 1) bei zusätzlichen Aufgaben

nur für ÖPNV

nur für die beiden Städte Anhebung der Finanzkraft auf Durchschnitt

nur für Gemeindefusionen und -kooperationen Anhebung der Finanzkraft auf Durchschnitt innerhalb eines Bundeslandes

Reform ABS nur für Theater

Quelle: KDZ: eigene Darstellung 2014.

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RESÜMEE

FAG-Regelungen sind teilweise als historisch und nur bedingt als zweckmäßig einzuschätzen. Teilweise besteht eine mangelnde Transparenz. Versucht man nun, die Zweckmäßigkeit der Werte einzuschätzen, erkennt man einen sehr hohen historischen Bezug. So bezieht sich der Getränkesteuer- und Werbesteuerausgleich teilweise nach wie vor auf historisches Aufkommen. Auch bei den Finanzzuweisungen/Zuschüssen beruht die Gesamthöhe der Förderung teilweise auf historischen Werten. Bei den meisten Regelungen ist jedoch eine laufende Valorisierung gegeben, wobei insbesondere die Bevölkerungszahl und die Finanzkraft als die bestimmenden Faktoren hervortreten. Schwieriger beurteilbar ist, inwiefern die Werte tatsächlich fachlich begründet werden können. So steht die Stufenbildung im ABS in deutlichem Gegensatz zu der tatsächlichen (kontinuierlich verlaufenden) Ausgabenentwicklung. Bei Getränkesteuer- und Werbesteuerausgleich werden die Mittel teilweise nach Volkszahl verteilt, was der ursprünglichen Intention des Ausgleiches bei den Gemeinden mit Verlusten wiederspricht. Auch der Finanzbedarf-Finanzkraft-Ausgleich ist kritisch zu hinterfragen, da die ursprüngliche Intention eines Ressourcenausgleichs vor dem Hintergrund, dass 95 Prozent der Gemeinden einen Ausgleich bekommen, nicht erfüllt wird. Die Ausgleichs-Vorausanteile (§ 11 Abs. 5 und 6) sowie die Finanzzuweisungen der Städte über 10.000 EW weisen keinen Bezug zum tatsächlichen Aufgabenbedarf auf, da die Mehraufwendungen nicht definiert sind. Den Bereichen Selbstträgerschaft und Landespflegegeld stehen Minder- bzw. Mehrausgaben gegenüber, sodass diese nur als Ausgleichsinstrumente aufgrund gesetzlicher Maßnahmen zu sehen sind, jedoch keine unterschiedliche Mittelausstattung nach sich ziehen sollten. Besonders kritisch ist der Gemeindekopfquotenausgleich zu sehen. Hier besteht ein sehr komplexer Verteilungsvorgang mit mehreren Verteilungsschritten. Bundeseinheitlich vorgegeben ist dabei nur der 1. Verteilungsdurchgang. Diese Mittel werden in den Bundesländern jedoch in sehr unterschiedlichem Ausmaß ausgeschöpft. Der ursprüngliche Zweck des Gemeindekopfquotenausgleichs, besonders finanzschwache Gemeinden zu fördern ist damit nur teilweise erfüllt. Wesentliche Teile der Mittel werden jedoch von den Ländern im Rahmen weiterer Verteilungsvorgänge ausgeschüttet und es kommt daher nicht zu einem Austausch zwischen den Bundesländern. Teilweise ist auch die Transparenz kritisch zu sehen. Insgesamt sind die Regelungen des Finanzausgleichs zwar als vielfältig und insgesamt als komplex zu bezeichnen. Einige Regelungen (z.B. ABS oder Ausgleichs-Vorausanteile) können jedoch relativ einfach nachberechnet werden, da diese keine sehr hohe Komplexität aufweisen. Andere Regelungen hingegen können als äußerst komplex eingeschätzt werden, was insbesondere auf die ressourcenausgleichenden Regelungen zutrifft. Der Großteil der Daten ist über das Finanzministerium verfügbar und zugänglich. Im Bereich der Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel sowie des Gemeindekopfquotenausgleichs – 2. und 3. Verteilungsdurchgang (§ 23 FAG Ab. 9 und 10 – inkl. Gemeindefusionen und kooperationen) kann hingegen nicht nachvollzogen werden, welche Gemeinden von diesen Mitteln tatsächlich profitieren, da die Mittel von den Ländern vergeben werden und diesbezüglich keine Informationen an das Finanzministerium weitergegeben werden müssen und die Daten von den Ländern nicht veröffentlicht werden.

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RESÜMEE

Tabelle 28: Einschätzung zu Zweckmäßigkeit und Transparenz der FAG-Regelungen

FAG-Regelung

Verwendung historischer Werte

Abgestufter Bevölkerungsschlüssel (§ 9 Abs. 11)

BZ-Mittel (§ 11 Abs. 1)

Zweckmäßigkeit der Werte laufende Anpassung der Werte Ertragsanteile

Anmerkung

Transparenz DatenverKomplexität fügbarkeit

jährliche Anpassung Bevölkerungszahlen

Stufenbildung widerspricht tatsächlichem Bedarf

Anpassung im Ausmaß der Ertragsanteile

Mittelverwendung nicht nachvollziehbar, da die Transparenz nicht beurteilbar, der Mittelvergabe in den BundesländerBundesländern sehr unterschiedlich ist unterschiede

nicht gegeben

gering

gegeben

Getränkesteuerausgleich (§ 11 Abs. 2 Z 2)

teils historisches Getränkesteueraufkommen (1993-1997)

teils laufende Anpassung (Bevölkerungszahlen, Nächtigungsstatistik)

teilweise Verwendung der Verteilung mittel - fünf nach EW-Zahl ist nicht nachvollziehbar Verteilungsschritte

gegeben

Werbesteuerausgleich (§ 11 Abs. 2 Z 3)

teils historisches Werbesteueraufkommen (1996-1998)

jährliche Anpassung Bevölkerungszahlen

teilweise Verwendung der Verteilung gering - zwei nach EW-Zahl ist nicht nachvollziehbar Verteilungsschritte

gegeben

laufende Berechnung Finanzkraft

beinahe sämtliche Gemeinden erhalten hoch - komplexe einen Ausgleich - dies widerspricht der FinanzkraftAusgleichswirkung berechnung

gegeben

jährliche Anpassung Bevölkerungszahlen

als Ausgleich durch ABS-Änderungen kein Bezug zu tatsächlichem Aufgabenbedarf

gering

gegeben

Valorisierung gegeben

als Ausgleich durch ABS-Änderungen kein Bezug zu tatsächlichem Aufgabenbedarf

gering

gegeben

soll höhere Ausgaben ausgleichen

gering

gegeben

soll geringere Ausgaben bei Umlagen ausgleichen

gering

gegeben

Finanzbedarf-FinanzkraftAusgleich (§ 11 Abs. 2 Z 1)

Ausgleichs-Vorausanteil Fixbeträge (§11 Abs. 5) Ausgleichs-Vorausanteil ABS-Änderung (§11 Abs. 6) Ausgleichs-Vorausanteil Selbstträgerschaft (§11 Abs. 8) Landespflegegeld (§ 11 Abs 2 Z 8)

Pro-Kopf-Werte basieren auf Werten aus 2001, Einordnung in EW-Klassen gemäß 2001 Pro-Kopf-Werte basieren auf Werten aus 2010

Bevölkerungszahl 2001 Verteilungsschlüssel basieren auf 2010

jährliche Anpassung der Kriterien (z.B. EW-Zahl, Finanzkraft)

Finanzzuweisungen/Zuschüsse

Finanzzuweisung ÖPNV (§ 20 Abs. 1 und 2) Finanzzuweisung Krems u. Waidhofen/Ybbs (§ 20 Abs. 3)

teils nach Kriterien (Streckenlänge, beförderte Seit 1989 bzw. 1999 Personen), teils nach keine Valorisierung der Investitionssumme, teils Gesamtsumme nach Fixschlüssel

Gemeindekopfquotenausgleich 1. Verteilungsschritt (§ 21 Abs. 7 und 8) Finanzzuweisung Gemeindefusionen und -kooperationen (§ 21 Abs. 9) Gemeindekopfquotenausgleich weitere Verteilungsschritte (§ 21 Abs. 10) Finanzzuweisung Städte über seit 2011 keine 10.000 EW Valorisierung der Gesamtsumme (§ 21 Abs. 11) Finanzzuweisung Theater (§ 23 Abs. 1)

seit 1994 keine Valorisierung der Gesamtsumme

kaum Bezug zu tatsächlichem Aufwand ja - teils auf Antrag

gegeben

laufende Valorisierung

direkte Ableitung der Finanzzuweisung aus den Mehrausgaben ist nicht gegeben nein

gegeben

laufende Berechnung Finanzkraft

Die Töpfe werden von den Bundesländern in sehr unterschiedlichem Ausmaß ausgeschöpft. Der ursprüngliche Zweck des Gemeindkopfquotenausgleichs auf einen Bundesdurchschnitt wird damit nicht erfüllt. hoch

gegeben

Mittel dürften nicht voll ausgeschöpft werden

gering

nicht gegeben

laufende Berechnung Finanzkraft

Unterschiedliche Regelungen in den Bundesländern

hoch

nicht gegeben

jährliche Anpassung Bevölkerungszahlen, Finanzkraft

zur Abgeltung der zentralörtlichen und ballungsraumspezifischen Aufgaben nein

gegeben

kaum Bezug zu tatsächlichem Aufwand nein

gegeben

Quelle: KDZ: eigene Darstellung 2014.

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RESÜMEE

Ein weiterer Aspekt sind die Verteilungswirkungen der Unterschiede in der Mittelausstattung der einzelnen FAG-Regelungen, die teilweise nicht aufeinander abgestimmt sind. Ein großer Anteil der Regelungen weist mit der EW-Klasse steigende Pro-Kopf-Werte auf. Die beiden ressourcenausgleichenden Regelungen kehren diesen Effekt wieder um. Auch bei der Finanzkraft finden sich hier unterschiedliche Effekte. Tabelle 29: Unterschiede in der Mittelausstattung durch einzelne FAG-Regelungen

FAG-Regelungen

Abgestufter Bevölkerungsschlüssel (§ 9 Abs. 11) BZ-Mittel (§ 11 Abs. 1) Getränkesteuerausgleich (§ 11 Abs. 2 Z 2) Werbesteuerausgleich (§ 11 Abs. 2 Z 3) Finanzbedarf-Finanzkraft-Ausgleich (§ 11 Abs. 2 Z 1) Ausgleichs-Vorausanteil - Fixbeträge (§11 Abs. 5) Ausgleichs-Vorausanteil - ABSÄnderung (§11 Abs. 6) Ausgleichs-Vorausanteil Selbstträgerschaft (§11 Abs. 8) Landespflegegeld (§ 11 Abs 2 Z 8) Finanzzuweisung ÖPNV (§ 20 Abs. 1 und 2) Finanzzuweisung Statutarstädte Krems u. Waidhofen/Ybbs (§ 20 Abs. 3) Gemeindekopfquotenausgleich - 1. Verteilungsschritt (§ 21 Abs. 7 und 8) Gemeindekopfquotenausgleich 2.+3. Verteilungsschritt (§ 21 Abs. 9 und 10) Finanzzuweisung Städte über 10.000 EW (§ 21 Abs. 11) Finanzzuweisung Theater (§ 23 Abs. 1)

Pro-Kopf-Werte … bleiben bleiben gleich gleich Volumen in Mio. Euro steigen sinken steigen sinken mit Wien ohne Wien … mit der EW-Klasse … mit der Finanzkraft Ertragsanteile

6.562.126 1.085.203

4.726.935 807.463

425.496

351.493

95.561

48.892

260.656

260.656

138.446

138.446

72.980

72.980

32.346

32.346

-127.158

Daten nicht verfügbar

Daten nicht verfügbar

-127.158 Finanzzuweisungen/Zuschüsse

77.150

30.535

2.301

2.301

40.842

40.842

61.627

42.607

16.000

16.000

10.534

8.026

nicht relevant

nicht relevant

Daten nicht verfügbar

Daten nicht verfügbar

nicht relevant

nicht relevant

Quelle: KDZ: eigene Darstellung 2014. Anmerkung: Die Mittel bei Selbstträgerschaft und Landespflegegeld werden in Wien über den Ländertopf abgegolten bzw. abgezogen.

Insgesamt ist zu vermerken, dass die FAG-Regelungen in hohem Maße historisch begründet sind. Eine Zweckmäßigkeit in dem Sinn, dass es einen Zusammenhang zwischen Finanzmittelbereitstellung und Finanzmittelbedarf gibt, besteht hingegen nicht. Vielmehr werden veraltete Verteilungswirkungen konserviert, wie dies z.B. auf den Bereich der Ausgleiche für den Entgang im Bereich der eigenen Steuern oder für Ausgleiche aufgrund struktureller Änderungen im Finanzausgleich zutrifft. Es erfolgt jedoch keine grundsätzliche Diskussion, was mit der Verteilung der Gemeinde-Ertragsanteile bewirkt werden soll.

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RESÜMEE

3

Aufgabenbezug

Vorgenommene Änderungen im Finanzausgleichsgesetz orientierten sich in keinster Weise an tatsächlichen Leistungsänderungen Zahlreiche Regelungen im Finanzausgleichsgesetz stellen Ausgleichsregelungen aufgrund von Änderungen im Finanzausgleichsgesetz im Zeitverlauf oder aufgrund von weiteren gesetzlichen Maßnahmen dar. Der tatsächliche Bezug zwischen Finanzbedarf und Finanzmittelbereitstellung scheint hingegen keine Bedeutung bei der Ausgestaltung der Regelungen zu haben. Ein Beispiel hierfür ist der ABS. Die vorgenommenen Änderungen orientieren sich dabei in keinster Weise an den tatsächlichen Gegebenheiten. So ist nicht davon auszugehen, dass sich der Aufwand einer größeren Stadt im Verhältnis zu einer kleinen Gemeinde im Zeitverlauf (so wie der Verhältnisschlüssel beim ABS) beinahe halbiert hat. Es ist auch nicht argumentierbar, dass sämtliche Gemeinden unter 10.000 EW (bzw. unter 20.000 EW) die selben Pro-KopfBeträge aus dem ABS erhalten, da diese unterschiedliche Aufgabenniveaus haben. So bestehen unterschiedliche sozio-demografische und geo-topografische Rahmenbedingungen sowie ein unterschiedliches Ausmaß an Zentrumsaufgaben. Die tatsächliche Netto-Belastung52 der Gemeinden ist von der Ausgestaltung der Ertragsanteile völlig unabhängig. Liegt die durchschnittliche Netto-Belastung der Gemeinden im Jahr 2012 bei den Gemeinden bis 500 EW bei rund 1.200 Euro, sinkt diese bei den Gemeinden von 1.001 bis 2.500 EW auf knapp 1.000 Euro ab und steigt danach wieder an und liegt bei den Gemeinden zwischen 10.001 und 20.000 EW bei knapp 1.300 Euro pro Kopf. Die Städte zwischen 20.001 und 50.000 EW bewegen sich bei 1.400 Euro, der höchste Wert wird bei den Städten über 50.000 EW mit knapp 1.800 Euro erreicht.53 Abbildung 58: Netto-Ausgaben nach Aufgabenbereichen und EW-Klassen, 2012

bis 500 EW 501 bis 1.000 EW 1.001 bis 2.500 EW 2.501 bis 5.000 EW 5.001 bis 10.000 EW 10.001 bis 20.000 EW 20.001 bis 50.000 EW 50.001 bis 500.000 EW 0

Verwaltung

200

Feuerwehr und Rettung

400

600

Kinder und Bildung

Förderung

800

1.000

1.200

Soziale Sicherung / Gesundheit

1.400

Umlagen

1.600

1.800 2.000 Euro pro Kopf

Straßen und Verkehr

Dienstleistungen

Quelle: Mitterer et al.: Aufgabenerfordernisse und Gemeinde-Finanzausgleich, 2014, S. 6.

52 53

Netto-Belastung ist die Saldierung aus ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben. Vgl. Mitterer et.al.: Gemeindefinanzen 2003 bis 2012, S. 14.

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RESÜMEE

Diese unterschiedlichen Belastungen zeigen einen kontinuierlichen Verlauf zwischen den Gemeinden verschiedener Größenklassen und keinen abrupten Sprung bei 20.000 EW. Die höheren Mittel aus dem ABS können nicht verhindern, dass die Netto-Belastung bei den Städten über 10.000 EW (bzw. 20.000 EW) gegenüber den anderen Gemeinden deutlich höher ist.

Aktuelles Finanzausgleichsgesetz bildet derzeitige Funktionen und Aufgabennotwendigkeiten nicht ab – Hohe Heterogenität der Gemeinden würde differenzierte Mittelvergabe benötigen Die fehlende Orientierung an tatsächlichen Aufgabenlasten ist auch verfassungsrechtlich kritisch zu hinterfragen. So besagt § 4 des Finanzverfassungsgesetzes 1948, dass die Verteilung der Mittel unter der Prämisse der Übereinstimmung mit den Lasten der öffentlichen Verwaltung zu erfolgen hat und die Grenzen der Leistungsfähigkeit der Gebietskörperschaften nicht überschritten werden dürfen.54 Dieser Grundsatz gilt für sämtliche Gemeinden im selben Ausmaß und darf daher nicht zulasten einzelner Gemeindetypen gehen. Die aktuelle Verteilung der Ertragsanteile berücksichtigt die derzeitigen Aufgabennotwendigkeiten jedoch nicht. Einerseits stehen die Gemeinden vor sehr unterschiedlichen soziodemografischen sowie geografisch-topografischen Rahmenbedingungen (auf welche im FAG nicht eingegangen wird), andererseits wird die Funktion im Raum – d.h. die Übernahme von zentralörtlichen und ballungsraumspezifischen Aufgaben – nicht bzw. in nur geringem Maße berücksichtigt. Hinzu kommt, dass die Mittelzuteilungen im primären Finanzausgleich durch die Mittelverteilungen im sekundären und tertiären Finanzausgleich (insbesondere durch Bedarfszuweisungsmittel und Umlagen) sehr deutlich verändert werden. Auch bei diesen Mittelvorgängen ist davon auszugehen, dass diese nicht auf die unterschiedlichen Lasten der Gemeinden Bezug nehmen, sondern in einem hohen Ausmaß dem Ressourcenausgleich dienen. Ein Bezug zu sozio-demografischen bzw. geografisch-topografischen Lasten (z.B. zur Bevölkerungsentwicklung oder Siedlungsdichte) besteht jedoch nur kaum.55 Hinsichtlich zentralörtlicher Leistungen gilt, dass zwar einige Ausgleiche der Lasten der Zentralörtlichkeit bestehen, dass diese jedoch keinen Bezug zu den tatsächlich erbrachten Leistungen aufweisen, sondern es sich vielmehr um historisch gewachsene Verhandlungsergebnisse handelt. Im Sinne eines aufgabenorientierten Finanzausgleichs bedarf es daher einer stärkeren Verknüpfung zwischen tatsächlichem Finanzbedarf und den im Finanzausgleich bereitgestellten Mitteln. So zeigt eine Betrachtung der Netto-Belastung der Gemeinden nach Aufgabentypen56, dass es zu keinen sprunghaften Veränderungen bei einer Gemeindegröße von 10.000 EW (bzw. 20.000 EW) kommt, sondern dass der Anstieg der Netto-Belastung gleichmäßig verlaufend ist. Auch ist ersichtlich, dass zentralörtliche Aufgaben nicht nur von den Städten über 20.000 EW erbracht werden, sondern auch von den anderen Gemeinden (wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß).

54 55 56

Vgl. Hüttner et.al.: Verfassungsrechtliche Grundlagen, 2008, S. 45. Siehe hierzu auch Mitterer et al.: Aufgabenerfordernisse und Gemeinde-Finanzausgleich, 2014, S. 66 ff. Zuordnung der Aufgaben zu den Aufgabentypen gemäß Bröthaler et al.: Aufgabenorientierte Gemeindefinanzierung, 2002. Netto-Belastung ist die Differenz der ordentlichen + außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben.

84 22.12.14


RESÜMEE

Euro pro Kopf

Abbildung 59: Netto-Belastung der Gemeinden nach Aufgabentypen (ohne Finanzwirtschaft), 2012 2.000 1.800 1.600 1.400 1.200 1.000 800 600 400 200 0 bis 500 EW 501 bis 1.000 EW Basisaufgaben

1.001 bis 2.500 EW

Zentralörtliche Aufg.

2.501 bis 5.000 EW

5.001 bis 10.000 EW

10.001 bis 20.000 EW

Ballungsraumspez. Aufg.

20.001 bis 50.000 EW

50.001 bis 500.000 EW

Naturbezogene Aufg.

Quelle: Statistik Austria: Gemeindefinanzdaten 2012. KDZ: eigene Berechnung 2014.

Die Ausgaben für zentralörtliche und ballungsraumspezifische Aufgaben werden daher nicht über die Ertragsanteile abgegolten. Dies zeigt auch die folgende Abbildung, in welcher die einzelnen FAG-Regelungen zusammengefasst dargestellt sind. Demnach erhalten die Gemeinden ab 10.000 EW höhere Pro-Kopf-Ertragsanteile. Dies ist auf jene Verteilungskriterien im FAG zurückzuführen, die sich – wenn auch nur pauschal, nämlich durch Bezug an die Einwohnergrößen – am höheren Bedarf größerer Städte orientieren. Dies betrifft einerseits den abgestuften Bevölkerungsschlüssel, andererseits die Vorausanteile gemäß § 11 Abs. 5 und 6, welche im Zuge von Abflachungen des abgestuften Bevölkerungsschlüssels eingerichtet wurden, um die Mindereinnahmen der größeren Städte weitgehend auszugleichen.

Euro pro Kopf

Abbildung 60: Ertragsanteile (exkl. Gemeinde-Bedarfszuweisungen) und Finanzzuweisungen/Zuschüsse nach EW-Klassen pro Kopf (ohne Wien), 2012 1200

1000

800

600

400

200

0

-200 unter 500 EW

501 bis 1.000 EW 1.001 bis 2.500 EW2.501 bis 5.000 EW 5.001 bis 10.000 10.001 bis 20.000 20.001 bis 50.000 über 50.000 EW EW EW EW

ABS Ressourcenausgleich Landespflegegeld

Ersatz für Steuerentgänge und Spielbankabgabe Ausgleiche für strukturelle Änderungen im FAG Finanzzuweisungen (exkl. § 21 Abs. 9 und 10)

Quelle: BMF: Sonderauswertungen zu den Finanzflüssen im Finanzausgleichsgesetz für das Finanzjahr 2012; KDZ: eigene Berechnungen 2014. Eine Zuordnung der Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel sowie der Finanzzuweisungen gemäß § 21 Abs. 9 und 10 FAG nach EW-Klassen ist aufgrund der intransparenten Datenlage nicht möglich.

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RESÜMEE

Hinzu kommt, dass nicht nur die Gemeindegröße für das Ausgabenniveau verantwortlich ist, sondern dass vielfältige Faktoren zusammenspielen. Die heterogene Ausgangssituation der Gemeinden steht einer einheitlichen Mittelverteilung pro Kopf gegenüber, weshalb der Ruf nach einer verstärkt aufgabenorientierten Mittelverteilung lauter wird und auch sachlich erforderlich ist. Insgesamt ist festzuhalten, dass die derzeitigen Elemente des Finanzausgleichsgesetzes nicht dazu geeignet sind, adäquat auf die Bedürfnisse und unterschiedlichen Rahmenbedingungen der Gemeinden einzugehen. Keine weitere Abflachung des ABS ohne adäquaten Ersatz Der Grundgedanke des ABS ist, dass Gemeinden unterschiedliche Aufgabenerfordernisse haben, welche von strukturellen Faktoren (in diesem Falle von der Gemeindegröße) abhängen. Dieser Grundsatz wurde im Laufe der Geschichte des ABS kontinuierlich ausgehöhlt und verstärkt der Grundsatz verfolgt, dass sämtliche Gemeinden dieselbe Mittelausstattung erhalten sollen – unabhängig vom konkreten Leistungsangebot. Eine weitere Abflachung des ABS hätte jedoch zur Folge, dass die Finanzierbarkeit jener kommunalen Leistungen gefährdet wäre, welche nicht von sämtlichen Gemeinden im selben Ausmaß erbracht werden. Dies betrifft in hohem Ausmaß zentralörtliche und ballungsraumspezifische Aufgaben, welche für die regionale Entwicklung insgesamt von großer Bedeutung sind. Eine weitere Abflachung des ABS hätte daher nicht nur gravierende finanzielle Auswirkungen für die Städte selbst, sondern würde sich auch auf die umliegenden Gemeinden und das regionale Zusammenwirken (inkl. regionaler Wirtschaft) auswirken. Eine weitere Abflachung oder sogar eine Abschaffung des ABS wäre daher nur sinnvoll, wenn im Gegenzug die Finanzierbarkeit der unterschiedlichen Aufgabennotwendigkeiten der Gemeinden gewährleistet ist. Es bedarf daher eines adäquaten Ersatzes, welcher einerseits auf soziodemografische und geografisch-topografische Rahmenbedingungen Rücksicht nimmt, andererseits auch die Finanzierbarkeit zentralörtlicher Aufgaben sicherstellt. Wesentliche Kritikpunkte am aktuellen Finanzausgleichsgesetz sind daher: Das FAG ist nicht geeignet, differenziert auf unterschiedliche Rahmenbedingungen und Herausforderungen der Gemeinden zu reagieren. Ein entsprechender Lastenausgleich im Sinne eines aufgabenorientierten Finanzausgleichs fehlt. Es besteht kein ausgewogenes Verhältnis zwischen Ressourcen- und Lastenausgleich. Vielmehr dominiert der Ressourcenausgleich, während kaum ein Lastenausgleich erfolgt. Die Verteilungswirkungen der einzelnen Elemente des FAG sind intransparent. Die einzelnen Elemente sind nicht aufeinander abgestimmt. Es ist keine Zielsetzung hinsichtlich der gewünschten Mittelausstattung erkennbar. Vielmehr ist das FAG eine Sammlung an unterschiedlichen Elementen, welche versuchen, vergangene Zustände zu prolongieren. Regionale Wirkungen von zentralörtlichen Aufgaben werden nicht ausreichend berücksichtigt und abgegolten. Die zusätzliche Mittelausstattung durch den sekundären und tertiären Finanzausgleich wird im FAG selbst nicht berücksichtigt. So findet dort ein Ressourcenausgleich (je nach Bundesland in sehr unterschiedlichem Ausmaß) statt,

86 22.12.14


RESÜMEE

wodurch die Verteilungswirkungen des primären Finanzausgleichs ausgeglichen oder sogar überkompensiert werden.

4

Reformbedarf des Gesamtsystems Finanzausgleich

Neben den zuvor dargestellten kritischen Aspekten zum Finanzausgleichsgesetz muss auch darauf hingewiesen werden, dass das Finanzausgleichsgesetz nur einen Teilaspekt des Gesamtsystems Finanzausgleich abdeckt und dementsprechend eine ganzheitliche Betrachtung notwendig ist. Grundsätzliche Reform des Finanzausgleichs mit Einbezug des sekundären und tertiären Finanzausgleichs ist notwendig. Die Mittelausstattung durch den primären Finanzausgleich (Ertragsanteilsverteilung gemäß Finanzausgleichsgesetz) wird durch die Maßnahmen im sekundären und tertiären Finanzausgleich (das sind v.a. die Umlagen von den Gemeinden an die Länder sowie die eigentlichen Gemeinde-Bedarfszuweisungen) konterkariert. So liegt zwar die Finanzkraft der Gemeinden des finanzkräftigsten Quintils57 rund 80 Prozent über der Finanzkraft der finanzschwächsten Gemeinden. Nach Berücksichtigung sämtlicher Transfers liegen die verfügbaren Mittel der finanzkräftigsten Gemeinden jedoch nur mehr 40 Prozent über den Werten der finanzschwächsten Gemeinden. Dies verdeutlicht die extrem ressourcenausgleichende Wirkung.58 Um ein tatsächliches Gleichgewicht zwischen Ressourcen- und Lastenausgleich herzustellen, wird es daher nicht ausreichen, einen verstärkten Lastenausgleich bei der Ertragsanteilsverteilung zu gewährleisten. Ergänzend ist es notwendig, die besonders stark ressourcenausgleichenden Wirkungen im sekundären und tertiären Finanzausgleich deutlich zu reduzieren und beispielsweise auch hier einen Lastenausgleich stärker zu berücksichtigen. Eine Reform der Ertragsanteilsverteilung sollte daher immer Hand in Hand mit einer Reform des sekundären und tertiären Finanzausgleichs gehen. Neben der Reform der Gemeinde-Ertragsanteile bedarf es daher auch einer Reform der Bereiche der Finanzzuweisungen sowie des sekundären und tertiären Finanzausgleichs (v.a. Bedarfszuweisungen, Umlagen). Durch eine verbesserte Abstimmung von primärem, sekundärem und tertiärem Finanzausgleich könnten die (zuvor noch zu definierenden) gewünschten Verteilungswirkungen und die verfolgten steuerungspolitischen Zielsetzungen deutlich besser umgesetzt werden. Möglich wäre hier beispielsweise die Implementierung eines Ressourcenausgleichs auf Gemeindeebene (ein Ausgleich zwischen den Gemeinden anstatt Umlagen und Gemeinde-Bedarfszuweisungen) oder eine Entflechtung der Transferbeziehungen.59

57

Oberstes Finanzkraft-Quintil bedeutet, dass hier jene 20 Prozent der Gemeinden umfasst sind, welche die höchste Finanzkraft (Ertragsanteile + eigene Steuern) pro Kopf aufweisen. Vgl. Biwald et.al.: Gemeinde-Transferbericht, 2013, S. 11 f. 59 Weitere Ausführungen zu Reformbedarfen und -optionen im gesamten Finanzausgleichssystem können auch dem Bericht Mitterer et al.: Aufgabenerfordernisse und Gemeinde-Finanzausgleich, 2014 entnommen werden. 58

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ANHANG

VI Anhang 1

Verzeichnisse

Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Elemente des Finanzausgleichsgesetzes, 2012

6

Abbildung 2: Ertragsanteile (exkl. Gemeinde-Bedarfszuweisungen) und Finanz-zuweisungen/Zuschüsse der Gemeinden nach EW-Klassen pro Kopf (ohne Wien), 2012

7

Abbildung 3: Verhältnis zum obersten Vervielfacher des ABS im Zeitverlauf

8

Abbildung 4: Veränderung der Ertragsanteile der Gemeinden zum Vorjahr, 2003 bis 2012

9

Abbildung 5: Die Stufen des Finanzausgleichs

19

Abbildung 6: Verteilungskriterien der länderweisen Unterverteilung, 2012

24

Abbildung 7: Mittelverteilung in der länderweisen Unterverteilung (ungekürzt) pro Kopf, 2012

26

Abbildung 8: Anteile der Bundesländer an den Verteilungsschlüsseln, 2012

26

Abbildung 9: Anteile der Verteilungsschlüssel nach Bundesländern, 2012

27

Abbildung 10: Mittelverteilung nach Volkszahl nach Bundesland pro Kopf, 2012

28

Abbildung 11: Mittelverteilung nach dem Abgestuften Bevölkerungsschlüssel nach Bundesland pro Kopf, 2012 28 Abbildung 12: Mittelverteilung nach Fixschlüssel nach Bundesland pro Kopf, 2012

29

Abbildung 13: Mittelverteilung weiterer Fixschlüssel nach Bundesland pro Kopf, 2012

30

Abbildung 14: Mittelverteilung nach einzelnen Regelungen des örtlichen Aufkommens nach Bundesland pro Kopf, 2012 Abbildung 15: Mittelverteilung der Vorwegabzüge nach Bundesland pro Kopf, 2012

32 33

Abbildung 16: Ertragsanteile nach groben Bereichen, 2012

35

Abbildung 17: Verhältnis zum obersten Vervielfacher des ABS im Zeitverlauf

38

Abbildung 18: Abgestufter Bevölkerungsschlüssel nach Bundesländern, 2012

39

Abbildung 19: Abgestufter Bevölkerungsschlüssel nach EW-Klassen (ohne Wien), 2012

39

Abbildung 20: Abgestufter Bevölkerungsschlüssel nach FK-Quintilen (ohne Wien), 2012

39

Abbildung 21: Verteilungsschlüssel des Getränkesteuerausgleichs, 2012 und 2016

41

Abbildung 22: Getränkesteuerausgleich nach Bundesländern, 2012

42

Abbildung 23: Getränkesteuerausgleich nach EW-Klassen (ohne Wien), 2012

42

Abbildung 24: Getränkesteuerausgleich nach FK-Quintilen (ohne Wien), 2012

42

Abbildung 25: Werbesteuerausgleich nach Bundesländern, 2012

43

Abbildung 26: Werbesteuerausgleich nach EW-Klassen (ohne Wien), 2012

44

Abbildung 27: Werbesteuerausgleich nach FK-Quintilen (ohne Wien), 2012

44

Abbildung 28: Finanzbedarf-Finanzkraft-Ausgleich nach Bundesländern, 2012

47

Abbildung 29: Finanzbedarf-Finanzkraft-Ausgleich nach EW-Klassen (ohne Wien), 2012

47

Abbildung 30: Finanzbedarf-Finanzkraft-Ausgleich nach FK-Quintilen (ohne Wien), 2012

47

Abbildung 31: Ausgleichs-Vorausanteil – Fixbeträge nach Bundesländern, 2012

49

Abbildung 32: Ausgleichs-Vorausanteil – Fixbeträge nach EW-Klassen (ohne Wien), 2012

49

Abbildung 33: Ausgleichs-Vorausanteil – Fixbeträge nach FK-Quintilen (ohne Wien), 2012

49

Abbildung 34: Ausgleichs-Vorausanteil – ABS-Änderung nach Bundesländern, 2012

50

Abbildung 35: Ausgleichs-Vorausanteil – ABS-Änderung nach EW-Klassen (ohne Wien), 2012

51

Abbildung 36: Ausgleichs-Vorausanteil – ABS-Änderung nach FK-Quintilen (ohne Wien), 2012

51

Abbildung 37: Ausgleichs-Vorausanteil – Selbstträgerschaft nach Bundesländern, 2012

53

Abbildung 38: Ausgleichs-Vorausanteil – Selbstträgerschaft nach EW-Klassen (ohne Wien), 2012

53

Abbildung 39: Ausgleichs-Vorausanteil – Selbstträgerschaft nach FK-Quintilen (ohne Wien), 2012

53

88 22.12.14


ANHANG

Abbildung 40: Spielbankabgabe nach Bundesländern, 2012

54

Abbildung 41: Spielbankabgabe nach EW-Klassen (ohne Wien), 2012

55

Abbildung 42: Spielbankabgabe nach FK-Quintilen (ohne Wien), 2012

55

Abbildung 43: Abzug Landespflegegeld nach Bundesländern, 2012

56

Abbildung 44: Abzug Landespflegegeld nach EW-Klassen (ohne Wien), 2012

57

Abbildung 45: Abzug Landespflegegeld nach FK-Quintilen (ohne Wien), 2012

57

Abbildung 46: Finanzzuweisungen/Zuschüsse des Bundes, 2012

58

Abbildung 47: Schematische Darstellung § 20 FAG 2008

60

Abbildung 48: Pro-Kopf-Einnahmen Finanzzuweisung ÖPNV nach Bundesländern, 2012

62

Abbildung 49: Pro-Kopf-Einnahmen Finanzzuweisung ÖPNV nach EW-Klassen (ohne Wien), 2012

63

Abbildung 50: Pro-Kopf-Einnahmen Finanzzuweisung ÖPNV nach FK-Quintilen (ohne Wien), 2012

63

Abbildung 51: Pro-Kopf-Einnahmen Theater-Zuschuss nach EW-Klassen (inkl. Wien), 2012

64

Abbildung 52: Pro-Kopf-Einnahmen Gemeindekopfquotenausgleich (1. Verteilungsdurchgang) nach Bundesländern, 2012

69

Abbildung 53: Pro-Kopf-Einnahmen Gemeindekopfquotenausgleich (1. Verteilungsdurchgang) nach EW-Klassen (ohne Wien), 2012

69

Abbildung 54: Pro-Kopf-Einnahmen Gemeindekopfquotenausgleich (1. Verteilungsdurchgang) nach FK-Quintilen (ohne Wien), 2012

70

Abbildung 55: Pro-Kopf-Einnahmen Finanzzuweisung für Städte über 10.000 EW nach EW-Klassen (ohne Wien), 2012 Abbildung 56: Veränderung der Ertragsanteile der Gemeinden zum Vorjahr, 2003 bis 2012

72 74

Abbildung 57: Ertragsanteile sowie Finanzzuweisungen/Zuschüsse, 2012

76

Abbildung 58: Netto-Ausgaben nach Aufgabenbereichen und EW-Klassen, 2012

83

Abbildung 59: Netto-Belastung der Gemeinden nach Aufgabentypen (ohne Finanzwirtschaft), 2012

85

Abbildung 60: Ertragsanteile (exkl. Gemeinde-Bedarfszuweisungen) und Finanzzuweisungen/Zuschüsse nach EW-Klassen pro Kopf (ohne Wien), 2012

85

Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Finanzausgleichsregelungen im Überblick Tabelle 2: Ausgleichsregelungen im FAG 2008

6 10

Tabelle 3: Oberverteilung, 2012

20

Tabelle 4: Vorwegabzüge vor Oberverteilung, 2012

21

Tabelle 5: Vorwegabzüge nach Oberverteilung, 2012

22

Tabelle 6: Länderweise Unterverteilung der Gemeindemittel, 2012

22

Tabelle 7: Gemeindeweise Unterverteilung der Gemeindemittel, 2012

23

Tabelle 8: Finanzzuweisungen/Zuschüsse vom Bund an die Gemeinden, 2012

23

Tabelle 9: Verteilungsschlüssel der länderweisen Unterverteilung der Gemeindemittel nach Bundesländern, 2012 25 Tabelle 10: Anteile nach Bundesländern an den Fixschlüsseln, 2012

31

Tabelle 11: Anteile nach Bundesländern an den Verteilungsschlüsseln des örtlichen Aufkommens, 2012

32

Tabelle 12: Anteile nach Bundesländern an den Vorwegabzügen, 2012

34

Tabelle 13: Elemente des Finanzausgleichsgesetzes nach Bundesländern, 2012

36

Tabelle 14: Stufen des Abgestuften Bevölkerungsschlüssels im Zeitverlauf

37

Tabelle 15: Gemeinden mit bzw. ohne Finanzbedarf-Finanzkraft-Ausgleich nach EW-Klassen, 2012

46

Tabelle 16: Übersicht Finanzzuweisungen und Zuschüsse, 2012

59

Tabelle 17: Finanzzuweisungen im Bereich Personennahverkehr, 2012

61

89 22.12.14


ANHANG

Tabelle 18: Tatsächlich beanspruchte Finanzzuweisungen gemäß § 21 FAG, 2012

65

Tabelle 19: Finanzzuweisungen gemäß § 21 Abs. 7 FAG in Euro, 2012

67

Tabelle 20: Finanzzuweisungen gemäß § 21 Abs. 8 FAG in Euro, 2012

68

Tabelle 21: Anteil der Gemeinden mit Gemeindekopfquotenausgleich, 2012

68

Tabelle 22: Finanzzuweisungen gemäß § 21 Abs. 9 und 10 in Euro, 2012

71

Tabelle 23: Entwicklung der Ertragsanteile pro Kopf

75

Tabelle 24: Elemente des Finanzausgleichsgesetzes nach Bundesländern, 2012

76

Tabelle 25: Bedeutung des ABS im Zeitverlauf

77

Tabelle 26: Ausgleichsregelungen im FAG 2008

78

Tabelle 27: Einschätzung zum Zweck der FAG-Regelungen – Ertragsanteile

79

Tabelle 28: Einschätzung zu Zweckmäßigkeit und Transparenz der FAG-Regelungen

81

Tabelle 29: Unterschiede in der Mittelausstattung durch einzelne FAG-Regelungen

82

Tabelle 30: Zuordnung der FAG-Regelung zu den hier definierten Bereichen

92

Tabelle 31: Abgestuften Bevölkerungsschlüssel pro Kopf nach Bundesland und EW-Klasse, 2012

93

Tabelle 32: Getränkesteuerausgleich pro Kopf nach Bundesland und EW-Klasse, 2012

93

Tabelle 33: Werbesteuerausgleich pro Kopf nach Bundesland und EW-Klasse, 2012

93

Tabelle 34: Finanzkraft-Finanzbedarf-Ausgleich pro Kopf nach Bundesland und EW-Klasse, 2012

94

Tabelle 35: Ausgleichs-Vorausanteil Abs. 5 pro Kopf nach Bundesland und EW-Klasse, 2012

94

Tabelle 36: Ausgleichs-Vorausanteil Abs. 6 pro Kopf nach Bundesland und EW-Klasse, 2012

94

Tabelle 37: Ausgleichs-Vorausanteil Abs. 8 pro Kopf nach Bundesland und EW-Klasse, 2012

95

Tabelle 38: Spielbankabgabe pro Kopf nach Bundesland und EW-Klasse, 2012

95

Tabelle 39: Landespflegegeld pro Kopf nach Bundesland und EW-Klasse, 2012

95

Literaturverzeichnis Bauer, Helfried (Hrsg.): Finanzausgleich 2008: Ein Handbuch. Mit Kommentar zum FAG 2008. Wien 2008. Biwald, Peter; Haindl, Anita; Hödl, Clemens: Gemeinde-Transferbericht. Analyse 2002 – 2011 und Handlungserfordernisse. KDZ-Studie. Wien 2013. BMF: Erläuterungen zur Verordnung über die Auswirkungen der Abschaffung der Selbstträgerschaft. 2014, In: https://www.bmf.gv.at/budget/finanzbeziehungen-zu-laendern-und-gemeinden/unterlagen-zumfinanzausgleich.html [Download: 22.05.2014] BMF: Sonderauswertungen zu den Finanzflüssen im Finanzausgleichsgesetz für das Finanzjahr 2012. BMF: Zweckzuschüsse und Finanzzuweisungen 2012, 2013. Bröthaler, Johann; Sieber, Lena; Schönbäck, Wilfried; Maimer, Alexander; Bauer, Helfried: Aufgabenorientierte Gemeindefinanzierung in Österreich. Befunde und Optionen. Springer, 2002. Bröthaler, Johann; Bauer, Helfried; Schönbäck, Wilfried: Österreichs Gemeinden im Netz der finanziellen Transfers: Steuerung, Förderung, Belastung; Wien-New York 2006. Gschwandtner, Konrad: Von der Getränkeabgabe zum Getränkesteuerausgleich. In: RFG 2011/2a, S. 119-123. Hüttner, Betram; Griebler, Dietmar; Huemer, Ulrike: Das Finanzausgleichsgesetz 2008 – Gesetzestext mit Kommentar; in: Bauer, Helfried (Hrsg.): Finanzausgleich 2008: Ein Handbuch – mit Kommentar zum FAG 2008. Wien 2008, S. 89-212. Köfel, Manuel; Mitterer, Karoline: ÖPNV-Finanzierung in Österreichs Städten. Aktuelle Finanzierung und neue Steuerungs- und Finanzierungsmodelle. Österreichischer Städtetag 2013. KDZ-Studie 2013. Matzinger, Anton: Finanzschwache Gemeinden im FAG. In: RFG 2014/1, S. 17-24. Mitterer, Karoline; Haindl, Anita; Hödl, Clemens: Aufgabenerfordernisse der Gemeinden und Mittelverteilung im Gemeinde-Finanzausgleich. Österreichischer Städtetag 2014. Endbericht. KDZ-Studie 2014.

90 22.12.14


ANHANG

Mitterer, Karoline; Hödl, Clemens: Mehrbelastungen der Städte im Grauen Finanzausgleich. Ergänzende Studie zum Österreichischen Städtetag 2014. KDZ-Studie 2014. Österreichischer Gemeindebund und Österreichischer Städtebund in Zusammenarbeit mit dem Österreichischen Sparkassenverband und dem KDZ: Finanzausgleich 2001. Das Handbuch für die Praxis. Wien 2001. Prorok, Thomas; Mitterer, Karoline; Hochholdinger, Nikola Hochholdinger; Haindl, Anita: Struktur, Steuerung und Finanzierung von kommunalen Aufgaben in Stadtregionen. Österreichischer Städtetag 2013. KDZ-Studie 2013. Regierungsvorlage: 1211 der Beilagen XXIV zum BGBl. I. 56/2011 Regierungsvorlage: 1509 der Beilagen XXIV zum BGBl. I. 151/2011. Schantl, Alexandra; Haindl, Anita; Hochholdinger, Nikola; Mitterer, Karoline: Förderungen im städtischen und ländlichen Raum. Ergänzende Studie zum Österreichischen Städtetag 2014. KDZ-Studie 2014. Statistik Austria: Gemeindefinanzdaten 2003 bis 2012.

Abkürzungsverzeichnis ABS

Abgestufter Bevölkerungsschlüssel

Abs.

Absatz

BGBl.

Bundesgesetzblatt

Bgld

Burgenland

BMF

Bundesministerium für Finanzen

EW

Einwohnerinnen und Einwohner

FAG

Finanzausgleichsgesetz

FB-FK

Finanbedarf-Finanzkraft

FZ

Finanzzuweisung

Ktn

Kärnten

Mio.

Millionen

Mrd.

Milliarden

Niederösterreich

Oberösterreich

ÖPNV

Öffentlicher Personennahverkehr

Sbg

Salzburg

Stmk

Steiermark

Tir

Tirol

Vbg

Vorarlberg

Z

Ziffer

91 22.12.14


ANHANG

2

Methodische Hinweise

Berechnung der Pro-Kopf-Werte Für die Berechnung der Pro-Kopf-Werte wurde die Summenmethode verwendet. Hierzu wurde der Absolutbetrag der jeweiligen Klasse durch die gesamte Einwohnerzahl in der jeweiligen Klasse dividiert. Klassifizierung der Einnahmenbereiche der Ertragsanteile Unter Ersatz für Steuerentgänge fallen die Zahlungen für Getränkesteuerausgleich (§ 11 Abs.2 Z 2) und Werbesteuerausgleich (§ 11 Abs.2 Z 3); der Ausgleich für strukturelle Änderungen im FAG umfasst die Ausgleichs-Vorausanteile gemäß § 11 Abs.2 Z 4 bis 6 sowie die Aufwendungen für das Landespflegegeld (§ 11 Abs.2 Z 8); und unter ABS werden alle restlichen Ertragsanteile, die nach dem ABS verteilt werden, zusammengefasst (§ 11 Abs.2 Z 7). Tabelle 30: Zuordnung der FAG-Regelung zu den hier definierten Bereichen

Bereich Abgestufter Bevölkerungsschlüssel

Regelung

Abgestufter Bevölkerungsschlüssel Getränkesteuerausgleich Werbesteuerausgleich Ersatz für Steuerentgänge Spielbankabgabe Ressourcenausgleich Finanzbedarf-Finanzkraft-Ausgleich Ausgleichs-Vorausanteil – Fixbeträge Ausgleiche für strukturelle Änderungen Ausgleichs-Vorausanteil – Ausgleich ABS-Änderung Ausgleichs-Vorausanteil – Selbstträgerschaft im FAG Landespflegegeld Landespflegegeld Gemeindekopfquotenausgleich 1. Verteilungsschritt Gemeindekopfquotenausgleich sowie Finanzzuweisung § 21 exkl. Gemeindekooperationen und -fusionen - 2.+3. Finanzzuweisungen Verteilungsschritt Städte Finanzzuweisung ÖPNV Sonstige Finanzzuweisungen und Finanzzuweisung Krems u. Waidhofen/Ybbs Finanzzuweisung Städte über 10.000 EW Zuschüsse inkl. § 21 Finanzzuweisung Theater Finanzzuweisungen Quelle: KDZ: eigene Darstellung 2014.

92 22.12.14

Quelle im FAG 2008 § 9 Abs. 11 § 11 Abs. 2 Z 2 § 11 Abs. 2 Z 3 § 9 Abs. 8 § 11 Abs. 2 Z 1 § 11 Abs. 5 § 11 Abs. 6 § 11 Abs. 8 § 11 Abs. 2 Z 8 § 21 Abs. 7 und 8

§ 21 Abs. 9 und 10 § 20 Abs. 1 und 2 § 20 Abs. 3 § 21 Abs. 11 § 23 Abs. 1


ANHANG

3

Tabellenanhang

Tabelle 31: Abgestuften Bevölkerungsschlüssel pro Kopf nach Bundesland und EWKlasse, 2012 Bgld

Ktn

unter 500 EW

607

501 bis 1.000 EW

605

1.001 bis 2.500 EW

Sbg

Stmk

Tir

Vbg

Wien

Gesamt

633

651

659

619

702

739

645

636

633

653

718

617

703

735

647

603

631

629

654

714

616

700

733

642

2.501 bis 5.000 EW

601

628

627

652

711

613

697

728

651

5.001 bis 10.000 EW

598

626

629

654

713

617

702

730

652

10.001 bis 20.000 EW

740

771

648

724

754

691

913

822

652

655

676

20.001 bis 50.000 EW

781

779

809

50.000 bis 500.000 EW

901

910

943

Wien Gesamt

609

714

656

716

767 1.049 812

881 680

943

1.020 756

797

1.069 780

1.069 1.069

Quelle: BMF: Sonderauswertungen zu den Finanzflüssen im Finanzausgleichsgesetz für das Finanzjahr 2012; KDZ: eigene Berechnungen 2014.

Tabelle 32: Getränkesteuerausgleich pro Kopf nach Bundesland und EW-Klasse, 2012 Bgld

Ktn

unter 500 EW

23

501 bis 1.000 EW

28

109

Sbg

Stmk

Tir

Vbg

Wien

Gesamt

33

25

330

39

93

128

62

39

37

108

37

96

83

51

1.001 bis 2.500 EW

33

60

30

35

76

42

88

85

44

2.501 bis 5.000 EW

39

58

32

37

87

44

108

51

53

5.001 bis 10.000 EW

55

67

45

39

62

51

73

29

51

10.001 bis 20.000 EW

73

65

50

63

63

59

68

45

58

20.001 bis 50.000 EW

57

60

48

56

56

50.000 bis 500.000 EW

71

58

63

70

52

Wien Gesamt

37

65

40

57

44

76

64

76

46

87

55

43 51

43 43

Quelle: BMF: Sonderauswertungen zu den Finanzflüssen im Finanzausgleichsgesetz für das Finanzjahr 2012; KDZ: eigene Berechnungen 2014.

Tabelle 33: Werbesteuerausgleich pro Kopf nach Bundesland und EW-Klasse, 2012 Bgld

Ktn

unter 500 EW

5

501 bis 1.000 EW

5

1.001 bis 2.500 EW

5

Sbg

Stmk

Tir

Vbg

Wien

Gesamt

5

5

4

5

5

6

5

5

5

5

5

5

5

6

5

5

5

5

5

5

5

6

5

2.501 bis 5.000 EW

5

5

5

5

5

5

5

6

5

5.001 bis 10.000 EW

5

5

7

5

5

5

5

6

5

10.001 bis 20.000 EW

9

5

6

6

6

13

6

11

6

26

10

20.001 bis 50.000 EW

5

18

8

50.000 bis 500.000 EW

7

15

16

Wien Gesamt

7 24

9

13

8 27

5

6

10

7

10

6

5

6

27 11

Quelle: BMF: Sonderauswertungen zu den Finanzflüssen im Finanzausgleichsgesetz für das Finanzjahr 2012; KDZ: eigene Berechnungen 2014.

93 22.12.14


ANHANG

Tabelle 34: Finanzkraft-Finanzbedarf-Ausgleich pro Kopf nach Bundesland und EW-Klasse, 2012 Bgld

Ktn

unter 500 EW

43

501 bis 1.000 EW

35

NÖ 40

Sbg

Stmk

Tir

Vbg

Wien

Gesamt

42

56

45

44

53

52

47

43

55

53

46

52

53

47

1.001 bis 2.500 EW

30

46

44

51

56

43

45

40

45

2.501 bis 5.000 EW

17

36

33

46

42

34

36

33

37

5.001 bis 10.000 EW

5

37

27

34

41

19

27

26

28

10.001 bis 20.000 EW

0

44

26

28

35

28

49

39

25

26

20

20.001 bis 50.000 EW

46

34

37

50.000 bis 500.000 EW

43

30

32

Wien Gesamt

24

39

35

31 68

41

51

50

46

56

39

41

0 31

0 0

40

Quelle: BMF: Sonderauswertungen zu den Finanzflüssen im Finanzausgleichsgesetz für das Finanzjahr 2012; KDZ: eigene Berechnungen 2014.

Tabelle 35: Ausgleichs-Vorausanteil Abs. 5 pro Kopf nach Bundesland und EW-Klasse, 2012 Bgld unter 500 EW

Ktn

10

OÖ 5

Sbg 4

Stmk 3

Tir 7

Vbg 4

Wien

Gesamt 6

4

501 bis 1.000 EW

10

8

5

4

3

7

4

4

6

1.001 bis 2.500 EW

11

8

5

4

3

7

4

4

6

2.501 bis 5.000 EW

10

8

5

4

3

7

4

4

5

5.001 bis 10.000 EW

10

8

5

5

6

15

4

4

7

10.001 bis 20.000 EW

58

50

50

57

49

50

48

62

45

48

52

20.001 bis 50.000 EW

44

73

72

50.000 bis 500.000 EW

45

66

55

Wien Gesamt

13

24

19

50 54

21

24

51

54

63

20

20

1 17

1 1

27

Quelle: BMF: Sonderauswertungen zu den Finanzflüssen im Finanzausgleichsgesetz für das Finanzjahr 2012; KDZ: eigene Berechnungen 2014.

Tabelle 36: Ausgleichs-Vorausanteil Abs. 6 pro Kopf nach Bundesland und EW-Klasse, 2012 Bgld

Ktn

unter 500 EW

0

501 bis 1.000 EW

0

1.001 bis 2.500 EW

0

Sbg

Stmk

Tir

Vbg

Wien

Gesamt

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

2.501 bis 5.000 EW

0

0

0

0

0

0

0

0

0

5.001 bis 10.000 EW

0

0

0

1

2

2

0

0

1

10.001 bis 20.000 EW

37

30

28

32

27

29

32

34

25

29

29

20.001 bis 50.000 EW

30

35

35

50.000 bis 500.000 EW

34

41

41

Wien Gesamt

2

14

9

12

33 41 15

38 10

40

45 11

16

0 0

Quelle: BMF: Sonderauswertungen zu den Finanzflüssen im Finanzausgleichsgesetz für das Finanzjahr 2012; KDZ: eigene Berechnungen 2014.

94 22.12.14

0 9


ANHANG

Tabelle 37: Ausgleichs-Vorausanteil Abs. 8 pro Kopf nach Bundesland und EW-Klasse, 2012 Bgld

Ktn

unter 500 EW

0

501 bis 1.000 EW

0

NÖ 0

Sbg

Stmk

Tir

Vbg

Wien

Gesamt

0

0

0

1

0

0

1

0

0

0

0

0

0

0

1.001 bis 2.500 EW

1

2

1

2

1

1

1

2

1

2.501 bis 5.000 EW

4

5

4

5

4

4

5

6

4

5.001 bis 10.000 EW

7

5

5

5

12

6

5

6

6

10.001 bis 20.000 EW

7

4

8

5

7

6

5

6

7

20.001 bis 50.000 EW

7

6

6

50.000 bis 500.000 EW

9

6

9

14

10

9

5

4

5

8

4

4

Wien Gesamt

2

7

9

14

10 0 4

0 0

8

Quelle: BMF: Sonderauswertungen zu den Finanzflüssen im Finanzausgleichsgesetz für das Finanzjahr 2012; KDZ: eigene Berechnungen 2014.

Tabelle 38: Spielbankabgabe pro Kopf nach Bundesland und EW-Klasse, 2012 Bgld

Ktn

unter 500 EW

0

501 bis 1.000 EW

0

0

Sbg

Stmk

Tir

Vbg

Wien

Gesamt

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

1.001 bis 2.500 EW

0

0

0

0

0

0

0

0

0

2.501 bis 5.000 EW

0

0

0

0

0

0

4

3

1

5.001 bis 10.000 EW

0

12

0

0

0

0

3

0

1

10.001 bis 20.000 EW

0

0

0

0

0

0

0

0

0

20.001 bis 50.000 EW

0

5

0

50.000 bis 500.000 EW

0

0

4

6

2

8

2

1

1

2

0

3

Wien Gesamt

0

0

20

7 3 1 1

7

1 1

Quelle: BMF: Sonderauswertungen zu den Finanzflüssen im Finanzausgleichsgesetz für das Finanzjahr 2012; KDZ: eigene Berechnungen 2014.

Tabelle 39: Landespflegegeld pro Kopf nach Bundesland und EW-Klasse, 2012 Bgld unter 500 EW

-18

501 bis 1.000 EW

-19

1.001 bis 2.500 EW

Ktn

Sbg

Stmk

Tir

Vbg

Wien

Gesamt

-18

-10

-18

-19

-13

-14

-17

-22

-18

-10

-18

-19

-14

-13

-16

-20

-22

-18

-11

-17

-20

-14

-15

-17

2.501 bis 5.000 EW

-23

-22

-20

-11

-16

-20

-14

-15

-17

5.001 bis 10.000 EW

-26

-22

-22

-12

-17

-28

-14

-16

-19

10.001 bis 20.000 EW

-40

-22

-26

-15

-18

-28

-16

-16

-21

20.001 bis 50.000 EW

-22

-29

-16

-17

-23

50.000 bis 500.000 EW

-22

-35

-23

Wien Gesamt

-22

-22

-22

-14

-35 -19 -17

-24 -23

-23

-18 -15

-16

0 0

0 -15

Quelle: BMF: Sonderauswertungen zu den Finanzflüssen im Finanzausgleichsgesetz für das Finanzjahr 2012; KDZ: eigene Berechnungen 2014.

95 22.12.14


KDZ Zentrum für Verwaltungsforschung Guglgasse 13 · A-1110 Wien T: +43 1 892 34 92-0 · F: -20 institut@kdz.or.at · www.kdz.or.at


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