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Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Der gesetzliche Güterstand der Ehe ist die Zugewinngemeinschaft. Übernommen wurde dies bei gleichgeschlechtlichen Paaren auch für die eingetragene Lebenspartnerschaft, für die, soweit nichts anderes in einem Lebenspartnerschaftsvertrag vereinbart wurde, nach § 6 LPartG ebenfalls gesetzlicher Güterstand die Zugewinngemeinschaft ist. Im Falle einer Scheidung der Ehe oder Auflösung der Lebenspartnerschaft wird die Zugewinngemeinschaft nach den §§ 1373 – 1390 BGB aufgelöst und das gemeinschaftliche Vermögen auseinandergesetzt.

Rechtsanwalt Ingo Holzhäuser, Telefon 86 64 61 71

Michael Debus GmbH Steuerberatungsgesellschaft

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Tatsächlich leben aber auch viele Paare teils langjährig in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen, wirtschaften gemeinsam und bauen gemeinsam Vermögen auf, oder aber ein Partner überträgt dem anderen Teile des eigenen Vermögens. Eine dem gesetzlichen Güterstand der Ehe vergleichbaren Güterstand gibt es für nichteheliche Lebensgemeinschaften nicht. Scheitert eine solche, stellt sich die Frage, ob Vermögenszuwendungen des einen an den anderen zurückgefordert werden können.

Die Rechtsprechung hat hierzu das Institut der unbenannten Zuwendung entwickelt. Es wird hierbei unterschieden, ob es sich bei der Vermögenszuwendung um eine Schenkung handelt, dann ist eine Rückforderung in der Regel ausgeschlossen. Eine Schenkung unter Lebenspartnern ist dann anzunehmen, wenn die Zuwendung aus freiem Willen unentgeltlich im Sinne echter Freigiebigkeit erfolgt und nicht an die Erwartung des Fortbestandes der Partnerschaft geknüpft ist, sondern zur freien Verfügung des Empfängers geleistet wird. Demgegenüber handelt es sich um eine ehebezogene, nunmehr erweitert auch auf die lebensgemein- schaftsbezogene Zuwendung, wenn ein Partner dem anderen einen Vermögenswert um der Lebensgemeinschaft willen und als Beitrag der Verwirklichung, Erhaltung und Sicherung der Lebensgemeinschaft zukommen lässt, wobei er die Vorstellung oder Erwartung hegt, dass die Lebensgemeinschaft Bestand haben und er während des Zusammenlebens von der Nutzung der Zuwendung ebenfalls partizipieren wird. In diesem Fall kann die Zuwendung als unbenannte Zuwendung im Falle des Scheiterns der Lebensgemeinschaft zurückgefordert werden, wobei der Zurückfordernde die Beweislast dafür trägt, dass es sich um eine unbenannte Zuwendung und nicht um eine Schenkung handelt. Bei einem Schmuckstück beispielsweise, dürfte dies schwierig werden, bei einer Haushälfte, die während des Zusammenlebens gemeinsam bewohnt wurde, stehen die Chancen des Nachweises als unbenannte Zuwendung deutlich besser. Um jedoch derartigen Beweisschwierigkeiten zu entgehen, empfiehlt es sich, auch für Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften bereits bei intakter Beziehung vertragliche Regelungen für den Fall eines Scheiterns der Lebensgemeinschaft zu treffen.

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