3/2022
September 2022
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September 2022
Herausgeber: Romuald Bertl, Klaus Hirschler
Die Eignung der IFRS als
Ausschüttungsbemessungsgrundlage
Dieser Lei�aden bietet sowohl dem Prak�ker als auch dem Studierenden einen einfachen Zugang zur komplexen Materie.
Zahlreiche Beispiele erläutern die prak�sche Umsetzung der Standards. Ein Glossar erklärt die 600 wich�gsten englischen Fachbegriffe.
Der Autor: Dr. David Grünberger
20., neu bearbeitete Auflage Preis: ca. € 44,–Wien 2022 | ca. 706 Seiten Best.-Nr. 34016020
ISBN 978-3-7007-8350-3
kapitalmarktorientierte Unternehmen müssen seit 20 Jahren einen Konzernabschluss nach den internationalen Rechnungslegungsvorschriften aufstellen. Die Jahresabschlüsse (Einzelabschlüsse) der österreichischen Muttergesellschaft und deren allfälliger österreichischer Tochtergesellschaften sind jedoch nach den Regeln des UGB zu erstellen. Es kommt daher zu einer Doppelbelastung der Unternehmen.
In diesem Beitrag, dessen Grundlage die Dissertation des Autors ist, wird untersucht, welche theoretischen Unterschiede zwischen einem UGB- und einem IFRS-Abschluss bestehen können, und empirisch überprüft, ob diese tatsächlich bestehen.
Auf Basis von internationalen Erfahrungswerten legt der Autor schließlich ein Konzept vor, das es erlaubt, IFRS-Abschlüsse (Einzelabschlüsse) als Ausschüttungsbemessungsgrundlage anstelle der UGB-Abschlüsse zu verwenden.
Die vom Autor entwickelten Ideen sind sehr überzeugend und durch seine empirische Forschung bestätigt. Die Arbeit stellt eine wertvolle Anregung für den Gesetzgeber dar.
Herausgeber:
em. o. Univ.-Prof. Dr. Romuald Bertl
Univ.-Prof. MMag. Dr. Klaus Hirschler
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Eine theoretische und empirische Analyse der Eignung eines befreienden IFRS-Einzelabschlusses als Ausschüttungsbemessungsgrundlage unter gleichzeitiger Wahrung des (österreichischen) Gläubigerschutzprinzips*
»RwSt 2022/6
1. Einleitung 66
2. Die maßgebliche Quelle des ausschüttbaren Betrags 67
3 Primärerhebung beobachtbarer Unterschiede zwischen UGB und IFRS 70
3.1. Methodische Vorgehensweise der durchgeführten Primärerhebung – Schaffung einer „aussagekräftigen Datengrundlage“ 71
3.2. Deskriptive Darstellung beobachtbarer Ansatz- und Bewertungsunterschiede ausgewählter Bilanzpositionen 73
3.3. Zusammenfassende Würdigung beobachtbarer Bilanzierungs- und Bewertungsunterschiede ausgewählter Bilanzpositionen 79
4. Eignung des IFRS-Abschlusses als Ausschüttungsbemessungsgrundlage – Analyse theoretischer und bereits praktizierter Lösungsansätze 81
4.1. Theoretisch denkbare Lösungsansätze und deren Vereinbarkeit mit dem österreichischen Gläubigerschutzgedanken 83
4.2. Ausgewählte Aspekte bestehender Lösungsansätze innerhalb der EU 87
5. Implikationen für mögliche Reformwege in Österreich – Würdigung des auf Basis theoretischer und empirischer Ergebnisse erzielten Erkenntnisstands 88
5.1. Ausschüttungsfähigkeit ausgewählter IFRS-Bilanzposten 89
5.2. Implementierungsvorschläge eines geeigneten (Ausschüttungs-)Modells – Schaffung eines „bereinigten IFRS-Zahlenmaterials“ 92
6. Thesenförmige Schlussbemerkungen 94
* Durch den vorliegenden Beitrag werden die wesentlichen, im Zuge der Dissertation des Autors gewonnenen Erkenntnisse dargelegt. Die nachfolgenden Ausführungen stellen ausschließlich seine persönliche Meinung und nicht eine Stellungnahme der OePR dar.
Im Jahr 2002, vor ungefähr 20 Jahren, trat die IAS-VO1 in Kraft. Die hiermit einhergehende Umsetzung des seitens der EU-Kommission ausgearbeiteten Aktionsplans zur Harmonisierung der Rechnungslegung wurde als notwendiger Beitrag zur allgemeinen Verbesserung der Funktionsweise des freien Kapitalverkehrs innerhalb des Binnenmarkts angesehen. Diesem Ziel und der verfolgten Zweckerreichung einer effizienten und kostengünstigen Funktionsweise des Kapitalmarkts entsprechend, wurden kapitalmarktorientierte Unternehmen dazu verpflichtet, bei der Aufstellung ihrer Konzernabschlüsse „ein einheitliches Regelwerk internationaler Rechnungslegungsstandards von hoher Qualität anzuwenden“.
Mit Inkrafttreten der IAS-VO hat sich infolgedessen der Stellenwert der IFRS bei kapitalmarktorientierten Unternehmen grundlegend geändert. Längst werden die IFRS nicht nur als Mittel zur Erfüllung rechnungslegungsbezogener Anforderungen und somit ausschließlich als Rechnungslegungsinstrumentarium behandelt. Vielmehr repräsentieren diese ein elementares Systemgefüge, welchem sowohl im Rahmen der Unternehmenssteuerung als auch der Kapitalbeschaffung eine richtungsweisende Wirkung beizumessen ist.2
Zwangsläufig bedeutet dies jedoch für kapitalmarktorientierte Unternehmen, die sowohl einen Einzel- als auch einen Konzernabschluss aufzustellen haben, dass zwei – in ihrer Ausgestaltung doch sehr unterschiedliche – Rechnungslegungszwecke zueinander geführt werden (müssen).3 Während somit der Einzelabschluss4 nach den Bestimmungen des UGB aufzustellen ist, werden für die Erstellung des Konzernabschlusses entspre-
1 Verordnung (EG) Nr 1606/2002 des europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002, betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards.
2 Ebenso Schmid, Befreiender IFRS-Einzelabschluss – die Zeit ist reif! DB 2017, 377 (377); Waschbusch/Loewens, Monofunktionalität der IFRS zwischen Theorie und Praxis, KoR 2013, 252 (252 ff ).
3 Vgl Schmid, DB 2017, 377 (380), sowie Zwirner/Boecker/Reuter, Umstellung der Rechnungslegung von HGB auf IFRS, KoR 2004, 217 (234).
4 Nachfolgend werden die Begrifflichkeiten „Einzelabschluss“ und „Jahresabschluss“ als Synonyme verwendet und beziehen sich auf die von den jeweiligen Unternehmen erstellte nicht-konsolidierte Finanzberichterstattung.
chende IFRS-Werte benötigt.5 Für österreichische Tochterunternehmen kapitalmarktorientierter Konzerne führt dies dazu, dass zusätzlich zum nach nationalen Rechnungslegungsbestimmungen aufzustellenden Jahresabschluss eine entsprechende Aufbereitung IFRSkonformer Abschlussdaten notwendig wird.6 Diese seitens des Gesetzgebers geforderte „Doppelgleisigkeit“7 kann die betroffenen Unternehmen vor kostenpolitische Probleme stellen, da die Erstellung weiterer „Abschlüsse“ grundsätzlich mit zusätzlichen Kosten verbunden ist. Einer kostenoptimierenden Vorgehensweise entsprechend, werden solche Unternehmen wohl versuchen, die rechnungslegungsbezogenen Abweichungen zwischen UGB und IFRS, die im Zusammenhang mit der bilanziellen Behandlung gewisser Sachverhalte auftreten können, in einem möglichst überschaubaren Rahmen zu halten.8
Eine seitens des österreichischen Gesetzgebers grundsätzlich herbeiführbare Lösung zur Vermeidung der angesprochenen „Doppelgleisigkeit“ wäre die Ausübung des in Art 5 IAS-VO den Mitgliedstaaten grundsätzlich eingeräumten Wahlrechts, welches die Anwendung der IFRS auch für Einzelabschlüsse ermöglichen würde. Mit der Ausübung dieses Wahlrechts wäre jedoch die grundlegende Frage zu klären, ob ein mit einer befreienden Wirkung9 ausgestatteter IFRS-Abschluss10 die einem iSd UGB aufgestellten Jahresabschlusses zurechenbaren Funk-
5 Vgl Baumüller/Hiller, Der internationale Rechnungslegungsstandard für den Mittelstand, Aufsichtsrat aktuell 2012 H 5, 25 (25).
6 Vgl Hennrichs, IFRS und Mittelstand – Auswirkungen der GmbHReform und Zukunft der Kapitalerhaltung, ZGR 2008, 361 (361).
7 Ganz genau genommen, unterliegen die hiervon betroffenen Unternehmen aus Einzelabschlusssicht einer „dreifachen Belastung“, da neben den UGB- und IFRS-Bestimmungen auch steuerliche Spezifika zu berücksichtigen sind. Einschränkend sei jedoch bereits an dieser Stelle erwähnt, dass steuerliche Überlegungen im Zuge des vorliegenden Beitrags nicht thematisiert werden. Dementsprechend wird mit dem Begriff der „Doppelgleisigkeit“ ausschließlich das auf Einzelabschlussebene bestehende Spannungsverhältnis zwischen dem UGB und den IFRS umschrieben.
8 Vgl Schmid, DB 2017, 377 (380).
9 Eine „befreiende Wirkung“ würde bedeuten, dass die nach § 193 UGB bestehende Aufstellungspflicht um die Anwendung der IFRS-Regelungen erweitert wird. Klarstellend hierzu ebenfalls Bertl/Hirschler, IFRS im (österreichischen) Jahresabschluss, RWZ 2020, 257 (257).
10 Im Rahmen der vorliegenden Arbeit wird der Begriff „IFRS-Abschluss“ als Synonym für „Einzelabschluss“ und „Jahresab-
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tionen zu wahren vermag. Aus der überwiegenden, sich mit dieser Fragestellung bereits beschäftigenden Literatur kann diesem Lösungsvorschlag gegenüber ein doch eher homogenes Meinungsbild abgeleitet werden, sodass neben Gläubigerschutzaspekten und der hiermit einhergehenden Ausschüttungsbemessungsfunktion auch die dem UGB-Abschluss zurechenbare Maßgeblichkeit als wesentliche Gegenargumente für die Einführung des befreienden IFRS-Abschlusses genannt werden.11 Auf der anderen Seite jedoch führen die beiden genannten Funktionen gleichzeitig zu einer Einschränkung der Informationsfunktion des unternehmensrechtlichen Jahresabschlusses,12 zur deren Erfüllung dieser theoretisch ebenso in der Lage sein sollte. Hier lässt sich sogar ein gewisses Spannungsverhältnis zwischen den einzelnen dem UGBAbschluss zurechenbaren Funktionen erkennen.13 Denn schließlich hängt die Gewichtung der einzelnen Funktionen innerhalb eines Bilanzierungssystems primär vom verfolgten Rechnungslegungszweck ab.14
Im Rahmen des vorliegenden Beitrags wird genau das soeben angesprochene Spannungsverhältnis untersucht, nämlich unter welchen Umständen es aus Sicht des österreichischen Gesetzgebers denkbar wäre, einen befreienden IFRS-Einzelabschluss auch für Ausschüttungszwecke zuzulassen, ohne gleichzeitig das aktuell erreichte Gläubigerschutzniveau wesentlich absenken zu müssen. Folglich wird als Arbeitshypothese angenommen, dass der österreichische Gesetzgeber sowohl von den in der Phase der Gewinnentstehung als auch von den in der Gewinnverwendung vorgesehenen Restriktionen und Prinzipien trotz einer möglichen Ausübung des in der IAS-VO bestehenden Mitgliedstaatenwahlrechts nicht gänzlich bzw wesentlich abweichen wird.
schluss“ verwendet, soweit bei deren Aufstellung die IFRS-Bestimmungen zur Anwendung kommen.
11 Vgl etwa Bertl/Hirschler, RWZ 2020, 257 (257 ff ); Egger/Bertl, Der Jahresabschluss nach dem Unternehmensgesetzbuch I17 (2018) 7; Egger, IFRS und Unternehmensbesteuerung, in Renner/Schlager/ Schwarz, Praxis der steuerlichen Gewinnermittlung, GedS für Walter Köglberger (2008) 538 f.
12 Vgl Schiebel, Modernisierung und Vereinheitlichung der Rechnungslegung, CFOaktuell 2009, 18 (18 ff ).
13 So etwa auch Egger/Bertl/Hirschler/Mittelbach-Hörmanseder in Egger/Samer/Bertl (Hrsg), Der Jahresabschluss nach dem Unternehmensgesetzbuch III2 (2019) 7 f.
14 Vgl Schmid, DB 2017, 377 (381).
Überdies gilt es einen weiteren Aspekt im Rahmen der gegenständlichen Untersuchung nicht zu vernachlässigen, nämlich den Umstand, ob infrage kommende Lösungsansätze, die es grundsätzlich ermöglichen würden, dass ein befreiender IFRS-Abschluss zur Bestimmung der Ausschüttungsbemessungsgrundlage herangezogen werden kann, bei den hiervon betroffenen Unternehmen nicht bloß in einer parallel im Hintergrund mitzuführenden „Schattenrechnung“ resultieren.
Betrags
Bevor zur Lösung dieser Problemstellung auf adäquate Ausschüttungsmodelle im Detail eingegangen werden kann, muss zuvor die grundlegende Frage nach der „maßgeblichen Quelle“ des ausschüttbaren Betrags beantwortet werden. Die Definition des „ausschüttbaren Betrags“ hängt nämlich unmittelbar von der Höhe des bilanziellen Eigenkapitals ab, welches wiederum von den Ansatz- und Bewertungsvorschriften des zur Anwendung kommenden Bilanzierungssystems geprägt ist.15
Die mögliche Richtung, in die sich ein bilanzieller Gewinn entwickeln kann, wird durch die zentralen, im jeweiligen Rechnungslegungssystem verankerten Prinzipien vorgegeben. Denn wie Wagenhofer klarstellend aufzeigt, ist es die Vielfalt der Bilanzzwecke, die die Ursache dafür bildet, ob durch die im Einzelfall zur Anwendung kommende Gewinnkonzeption eine „zweckentsprechende Bestandsbewertung“ oder eine „zweckentsprechende Gewinnverteilung“ im Vordergrund steht.16 Oder wie bereits Ballwieser zutreffend formuliert hat, lässt sich grundsätzlich festhalten, dass „ein Gewinn lediglich ein Konstrukt mit wünschenswerten Eigenschaften ist, der erst durch Bilanzierungsregeln konstruiert und nicht einfach abgebildet wird“.17
Vor diesem Hintergrund wäre es wohl nicht angebracht, rückzuschließen, dass der nach den nationalen Rechnungslegungsbestimmungen vorsichtig ermittelte
15 So etwa auch Metzler, Unternehmerische Finanzierungsinstrumente. Recht – Markt – Information – Risiko (2010) 268 f.
16 Vgl Wagenhofer, Bilanzierung und Bilanzanalyse. Eine Einführung14 (2019) 38.
17 Ballwieser, Anforderungen des Kapitalmarkts an Bilanzansatzund Bilanzbewertungsregeln, KoR 2001, 160 (161 f).
Jahresüberschuss als „richtiger Gewinn“ zu klassifizieren ist, nur weil dieser für österreichische Ausschüttungszwecke18 infrage kommt. Es ist nämlich der verfolgte Rechnungslegungszweck, der als richtungsweisende Determinante des bilanziellen Gewinns anzusehen ist. Dieser ist wiederum aus den einzelnen Rechnungslegungsnormen abzuleiten.19 Demnach könnte, wenn überhaupt, nur aus einer rein normativ-rechtlichen Sichtweise heraus argumentiert werden, dass die aus einer Rechtslage resultierende Gewinnermittlung als „richtig“ anzusehen ist. Im Umkehrschluss wäre es jedoch konzeptionell falsch, die nach internationalen Rechnungslegungsvorschriften zur Anwendung kommende Gewinnermittlung als „unrichtig“ zu bezeichnen.20
Beiden Rechnungslegungssystemen (UGB und IFRS) ist der „Grundsatz der Vorsicht“ immanent – oder zumindest bekannt. Dieser wird sogar in beiden Rechnungslegungsvorschriften explizit genannt.21 Lediglich im Zuge der Ermittlung des bilanziellen Gewinns wird das Vorsichtsprinzip seitens der nationalen Rechnungslegungsbestimmungen „anders gelebt“, indem dieses primär aus Gründen des Gläubigerschutzgedankens zur Beschränkung der Ausschüttung verfolgt wird. Dies hat den Nachteil, dass das auf diese Art und Weise ermittelte Jahresergebnis nicht gleichzeitig den Interessen der An-
teilseigner voll gerecht werden kann.22 Bereits im Zuge der Gewinnentstehung lässt sich erkennen, dass die von der Bilanzvorsicht getriebenen Ansatz- und Bewertungsgrundsätze23 des nationalen Rechnungslegungssystems im Sinne einer „Ausschüttungssperre“ wirken.24, 25 Diese führen zu einer vorsichtigen Gewinnermittlung und schließlich zu einem Jahresüberschuss, der nach Rücklagenbewegung und unter Berücksichtigung allfälliger Ergebnisvorträge den an die Anteilseigner ausschüttungsfähigen Bilanzgewinn darstellt.26 Somit sehen bereits die im UGB verankerten Prinzipien und Grundsätze eine Beschränkung des bilanziellen Gewinns vor, indem die Obergrenze für die Ausschüttung vorgegeben wird.27 Dass diese „Ausschüttungsobergrenze“ durch anderweitige Beschränkungen außerhalb der Gewinnentstehungsphase flankiert wird, ändert nichts an der Tatsache, den nach den UGB-Bestimmungen ermittelten Jahresüberschuss bzw Bilanzgewinn als zweckgeeigneten Ausgangspunkt zur Bestimmung der tatsächlich an die Anteilseigner „verteilungsfähigen Vermögensmasse“ anzuerkennen.
22 Ebenso konkludierend Bertl/Fröhlich in Bertl/Mandl (Hrsg), Handbuch zum Rechnungslegungsgesetz (21. Lfg, Dezember 2017) UGB versus IFRS Rz 18 f.
18 Sowohl das GmbHG als auch das AktG knüpfen nämlich an die nach nationalen Rechnungslegungsbestimmungen ermittelte Gewinngröße an, wenn es um die Frage nach der angemessenen, an die Anteilseigner „verteilungsfähigen Vermögensmasse“ geht. Zur Gewinnverteilung einer GmbH siehe im Detail Auer in Gruber/Harrer (Hrsg), GmbHG2 (2018) § 82 Rz 8 ff. Ausführlich zum Gewinnanspruch der Aktionäre einer AG vgl Saurer in Doralt/ Nowotny/Kalss (Hrsg), Kommentar zum Aktiengesetz (2003) § 52 Rz 125 ff
19 Vgl Küting, Auf der Suche nach dem richtigen Gewinn, DB 2006, 1441 (1449).
20 Auch diese Sichtweise wäre zu relativieren, da aufgrund von Gesetzesänderungen eine neue „richtige“ Gewinnermittlung erforderlich werden könnte. Überdies sind einige Sachverhalte nicht unmittelbar im Gesetz geregelt. Des Weiteren sind es auch eingeräumte Wahlrechte, die im Einzelfall zu einer innerhalb desselben Rechnungslegungssystems konträren Gewinnentwicklung führen könnten. Klarstellend hierzu Wagenhofer, Bilanzierung und Bilanzanalyse14 37 f.
21 Aus den nationalen Rechnungslegungsnormen an prominenter Stelle mit der Überschrift „Allgemeine Grundsätze“ unmittelbar aus § 201 Abs 2 Z 4 UGB abzuleiten. In den IFRS wird dieser im Rahmenkonzept erwähnt (CF.2.16 ff ).
23 Neben dem Anschaffungswertprinzip (oder auch Anschaffungskostenprinzip genannt) sind es vor allem das Niederstwertprinzip und das Höchstwertprinzip.
24 Vgl Urnik, Betriebswirtschaftliche Anforderungen an den Gläubigerschutz – Der HGB-Abschluss als maßgebliches Instrument(?), in Kalss (Hrsg), Aktuelle Fragen des Gläubigerschutzes im italienischen, slowenischen und österreichischen Kapitalgesellschaftsrecht (2002) 16 ff
25 Dies entspricht dem im österreichischen Rechtssystem tief verankerten „institutionellen Gläubigerschutz“. Diesem zufolge sind die Interessen der Gläubiger sowohl in der Gewinnentstehungs- als auch in der Gewinnverwendungsphase durch bilanzund gesellschaftsrechtliche Vorschriften abzusichern. Vgl Kalss, Der Aufsichtsrat als Hüter der Interessen der Gläubiger – Aufgaben und Absicherung in der aktuellen Corporate GovernanceDiskussion, in Kalss (Hrsg), Aktuelle Fragen des Gläubigerschutzes im italienischen, slowenischen und österreichischen Kapitalgesellschaftsrecht (2002) 64.
26 Vgl Hirschler/Sulz/Schaffer in Hirschler (Hrsg), Bilanzrecht2 (2019) § 231 Rz 283; Rohatschek, Sonderfragen der Bilanzierung6 (2019) 154 f; Winter/Kern/Dietl/Gazso, Ausschüttungssperren und andere Beschränkungen einer Gewinnausschüttung, RWP 2019, 63 (63).
27 Vgl Bertl/Fröhlich in Bertl/Mandl (Hrsg), Handbuch zum Rechnungslegungsgesetz, UGB versus IFRS Rz 16.
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Im Gegensatz hierzu wird dem IFRS-Abschluss ganz allgemein eine „Monofunktionalität“ vorgeworfen. Anders als der nach nationalen Rechnungslegungsbestimmungen aufgestellte Einzelabschluss hat ein dem internationalen Normgefüge entsprechender Abschluss seiner Zielgruppe primär „entscheidungsnützliche Informationen“ zur Verfügung zu stellen.28 Da nach den IFRS nicht nur aktuelle bzw potenzielle Anteilseigner durch die vordergründig zu erfüllende Informationsfunktion adressiert werden sollen, sondern auch Gläubiger als primäre Abschlussadressaten anzusehen sind (CF.1.2), kann den internationalen Rechnungslegungsbestimmungen jedoch nicht vorgeworfen werden, dass diesen der Begriff „Gläubigerschutz“ gänzlich unbekannt ist. Anders als nach den UGB-Bestimmungen erfolgt der Schutz der Gläubiger nicht durch eine im Zuge der Gewinnentstehung vorgesehene „Ausschüttungsbeschränkung“, sondern durch „Information“.29 Dies begründet im Wesentlichen auch den Umstand, dass in den internationalen Rechnungslegungsnormen der Grundsatz der Bilanzvorsicht und sonstige Bilanzierungsgrundsätze eine andere Gewichtung erfahren, als dies im UGB der Fall ist.30 Zusätzlich kommt hinzu, dass es den IFRS, anders als dem UGB, an einem allgemeingültigen Realisationskonzept mangelt.31 Die Definition der den bilanziellen Gewinn begründenden Aufwendungen und Erträge ist an die im Einzelfall zur Anwendung kommenden Ansatz- und Bewertungsgrundsätze geknüpft, die wiederum den in der Bilanz darzustellenden Inhalt bestimmen.32 Folglich und in Ermangelung der in einzelnen Fällen bestehenden Notwendigkeit zur Beachtung
28 Vgl Waschbusch/Loewens, KoR 2013, 252 (252); Arbeitskreis Bilanzrecht der Hochschullehrer Rechtswissenschaft, Zur Fortentwicklung des deutschen Bilanzrechts, BB 2002, 2373 (2374).
29 Ebenso klarstellend Bertl/Fröhlich in Bertl/Mandl (Hrsg), Handbuch zum Rechnungslegungsgesetz, UGB versus IFRS Rz 18 f.
30 Unter Bezug auf die konträren Zwecksetzungen als Ursache der divergierenden Bilanzierungsgrundsätze für dHGB-Überlegungen ebenso konkludierend Küting, DB 2006, 1441 (1449).
31 Ebenso für das dHGB, mit Verweis auf § 252 Abs 1 Z 4 HGB, Lübbig/Kühnel in Driesch/Brune/Schulz-Danso/Senger (Hrsg), Beck’sches IFRS-Handbuch6 (2020) § 2 Rz 144.
32 Vgl Fischl, IFRS versus UGB. Für die Bilanzierungspraxis ausgewählte Standards mit Fallbeispielen2 (2020) 15; Grünberger, IFRS 2021. Ein systematischer Praxisleitfaden18 (2020) 62; Lübbig/Kühnel in Driesch/Brune/Schulz-Danso/Senger, Beck’sches IFRS-Handbuch § 2 Rz 143 f.
historischer Anschaffungs- bzw Herstellungskosten als Wertansatzobergrenze können nach den internationalen Rechnungslegungsnormen ausgewiesene Gewinne auch „unrealisierte Wertsteigerungen“ enthalten. „Unrealisiert“ deshalb, weil es im Einzelfall keiner zeitlich vorgelagerten Transaktion bedarf, um potenzielle, aber noch nicht bestätigte Gewinne ausweisen zu können.33, 34 Regelmäßig werden diese „bloß Erfolgspotenziale“ darstellenden Effekte unmittelbar im Eigenkapital durch die Einstellung einer „Rücklage“ erfolgsneutral erfasst.35 Demnach ist den IFRS, im Vergleich zum UGB, ein umfassenderer Erfolgsbegriff inhärent, da auch unrealisierte Gewinne prinzipiell Erfolg darstellen (können).36
Die Tatsache, dass diese unrealisierten Erfolgsbestandteile idR erfolgsneutral an der Gewinn- und Verlustrechnung vorbei direkt im Eigenkapital erfasst werden, führt in bestimmten Fällen zu einem Verstoß gegen das Kongruenzprinzip37, 38 , welches ebenfalls als wichtige Vor-
33 Ebenfalls konkludierend Bertl/Hirschler, die zum Ergebnis kommen, dass durch die IFRS-Regelungen das „buchmäßige Gläubigerschutz-Konzept des UGB verletzt wird und es zum Ausweis unrealisierter Gewinne kommt“. Vgl Bertl/Hirschler, RWZ 2020, 257 (259).
34 Für dHGB-Überlegungen, die sinngemäß auf das Verhältnis „UGB vs IFRS“ im Lichte des vom Gläubigerschutz geprägten Realisationsprinzips übertragen werden können, vgl etwa Antonakopoulos, Erfolgsquellenanalyse nach IFRS auf Basis des Gesamterfolgs (total comprehensive income), KoR 2010, 121 (121); Lübbig/Kühnel in Driesch/Brune/Schulz-Danso/Senger, Beck’sches IFRS-Handbuch § 2 Rz 314.
35 So auch Grünberger, der dies als bewusst in Kauf genommene Durchbrechung des klassischen Realisationsprinzips klassifiziert. Vgl Grünberger, IFRS 202118 62.
36 Zum selben Ergebnis kommend Antonakopoulos, KoR 2010, 121 (121).
37 Durch das Kongruenzprinzip soll grundsätzlich gewährleistet werden, dass – über die Totalperiode betrachtet – die Summe sämtlicher Aufwendungen und Erträge, dh der Totalerfolg, der Summe aller Ein- und Auszahlungen entspricht. Betreffend die grundlegenden Ausführungen zum Kongruenzprinzip vgl Preinreich, Valuation and Amortization, TAR 1937, 209 (220 ff ); Lücke, Investitionsrechnungen auf der Grundlage von Ausgaben oder Kosten, ZfhF 1955, 310 (313 ff ).
38 Vgl Küting, DB 2006, 1441 (1449). Überdies erlauben oder verlangen die IFRS Kongruenzverstöße, die sowohl permanenter als auch temporärer Natur sein können. Ein Verstoß gegen das Kongruenzprinzip liegt dann vor, wenn es bei einer erfolgsneutralen Erfassung zu keiner Rückführung (recycling) der entsprechenden Erfolgsbestandteile in die Gewinn- und Verlustrechnung kommt. Zu den im Einzelfall als temporär oder permanent zu klassifizierenden Kongruenzverstößen vgl etwa Dobler, Aus-
aussetzung zur Einhaltung des Gläubigerschutzes angesehen wird.39
Im nachfolgenden Abschnitt soll aufgezeigt werden, welche Relevanz diesen für Ausschüttungszwecke als „Schwächen“ eines IFRS-Abschlusses immanenten Effekten aus Sicht der österreichischen Bilanzierungspraxis beizumessen ist, die sowohl auf den Ausweis von Vermögensmehrungen des „ruhenden“ Vermögens, ohne eigentlichen Realisationsakt, als auch auf eine zum Teil „weiche“ Auslegung des klassischen Realisationsprinzips zurückzuführen sind.40
lue-Konzept ableiten. Denn zur Bestimmung des gegenständlichen Zeitwerts verlangen die IFRS stets die Unterstellung einer „hypothetischen Transaktion“.41
Wie soeben aufgezeigt, unterscheiden auch die IFRS systematisch zwischen „unrealisierten“ und „realisierten“ Wertsteigerungen, indem bestimmte Erfolgspotenziale unmittelbar im Eigenkapital ohne GuV-Effekt (und somit erfolgsneutral über das OCI) berücksichtigt werden. Überdies ermöglichen bzw schreiben die IFRS verpflichtend vor, dass aus bestimmten Sachverhalten resultierende Erfolgspotenziale direkt in der Gewinn- und Verlustrechnung und somit erfolgswirksam zu erfassen sind. Aus IFRS-Sicht werden diese bewusst in Kauf genommenen Verstöße gegen das „klassische Realisationsprinzip“ als „realisierte Gewinnbestandteile“ behandelt – diese lösen tatsächlich auch eine Erhöhung des IFRS-Periodenergebnisses (gemäß GuV) aus. In Bezug auf die dem nationalen Bilanzrecht zugrunde liegende Bilanzierungslogik handelt es sich dennoch um „unrealisierte Wertsteigerungen“, da der erfolgswirksamen Erfassung keine zeitlich vorgelagerte Transaktion bzw Marktbestätigung vorausgegangen ist. Diese grundlegende Überlegung bzw begriffstechnische Präzisierung lässt sich mE überdies aus dem in den IFRS verankerten Fair-Va-
wirkungen des Wechsels der Rechnungslegung von HGB zu IFRS auf die Gewinnsteuerung, BFuP 2008, 259 (261 ff ).
39 Vgl Busse v. Colbe, Gefährdung des Kongruenzprinzips durch erfolgsneutrale Verrechnung von Aufwendungen im Konzernabschluss, in Moxter (Hrsg), Rechnungslegung (1992) 137.
40 So auch Hennrichs, der die im IFRS-Abschluss enthaltenen zukunftsorientierten Posten, die bloß Ertragspotenziale darstellen, vor allem in Zusammenhang mit diesen beiden genannten Ursachen bringt. Vgl Hennrichs, IFRS – Eignung für Ausschüttungszwecke? BFuP 2008, 415 (422).
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Im Lichte der geführten Diskussion liegt somit der Fokus auf konkreten IFRS-Regelungen, die eine in einem diametralen Widerspruch zum vom Gläubigerschutzgedanken im Sinne einer Ausschüttungsbeschränkung geprägten Vorsichtsprinzip stehende bilanzielle Vorgehensweise ermöglichen bzw sogar verpflichtend vorschreiben. Der einschlägigen Literatur, die sich bereits mit der gegenständlichen Problematik und der „Eignung eines IFRS-Abschlusses für Ausschüttungszwecke“ unter gleichzeitiger Würdigung gläubigerschutzwahrender Vorschriften beschäftigt hat, kann entnommen werden, dass der Monofunktionalität eines IFRS-Abschlusses und der zukunftsorientierten Ausrichtung geschuldet, den internationalen Rechnungslegungsstandards vor allem hinsichtlich folgender Bilanzpositionen bzw Sachverhalte vorgeworfen wird, „bloße Ertragspotenziale und unrealisierte Wertsteigerungen“ in die IFRS-Ergebnisgröße einfließen zu lassen:42
41 Vgl hierzu etwa auch Franken/Schulte/Theile in Heuser/Theile (Hrsg), IFRS-Handbuch6 (2019) Kapitel 8: Bewertung (IFRS 13, diverse Standards) Rz 8.27. Klarstellend ebenfalls Colombo, der diese innerhalb eines IFRS-Abschlusses erfassten Erfolgspotenziale unabhängig davon, ob diese erfolgswirksam oder erfolgsneutral zu erfassen sind, als „realisierbare“ („realizable“) und nicht als „realisierte“ („realized“) Gewinne klassifiziert. Vgl Colombo, International Accounting Principles (IAS/IFRS), Share Capital and Net Worth, ECFR 2007, 553 (555). Ebenso Bertl/ Hirschler, die eine Verletzung des „buchmäßigen Gläubigerschutz-Konzepts“ des UGB primär auf die Erfassung „unrealisierter Gewinne“ innerhalb eines IFRS-Abschlusses zurückführen. Vgl Bertl/Hirschler, RWZ 2020, 257 (259).
42 Vgl Arbeitskreis Bilanzrecht der Hochschullehrer Rechtswissenschaft, BB 2002, 2373 (2373 f); Arbeitskreis „Externe Unternehmensrechnung“, Internationale Financial Reporting Standards im Einzel- und Konzernabschluss unter der Prämisse eines Einheitsabschlusses für unter Anderem steuerliche Zwecke, DB 2003, 1585 (1585 ff ); Bertl/Hirschler, RWZ 2020, 257 (258 f); Hennrichs, GoB im Spannungsfeld von BilMoG und IFRS, WPg 2011, 861 (869); Hennrichs, BFuP 2008, 415 (422); Hennrichs, ZGR 2008, 361 (369); Haaker/Hoffmann, Eignung der IFRS für Ausschüttungszwecke? PiR 2009, 172 (172 f); Küting/Lam, Der Zukunftsbezug in der Rechnungslegung nach HGB und IFRS im Vergleich, DB 2013, 1737 (1741 ff ); Lüdenbach/Hoffmann, Imparitätische Wahrscheinlichkeit – Zukunftswerte im IAS-Regelwerk, KoR 2003, 5 (5 ff ); Laage, Deutsches Bilanzrecht und IFRS: Gewinnermittlung, Gewinnverwendung im Sinne von Ausschüttungsbemessung und Besteuerung, NZG 2009, 245 (247); Merschmeyer,
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Aktivierung von selbst geschaffenen immateriellen Vermögenswerten;
Impairment-Only-Approach im Rahmen der Folgebilanzierung eines derivativen Goodwill;
Fair-Value-Bewertung im Bereich der Sachanlagen;
Fair-Value-Bewertung im Bereich der Finanzinstrumente;
Teilgewinnrealisierung im Zuge der bilanziellen Behandlung zeitraumbezogener Leistungsverpflichtungen.
Neben diesen angeführten Sachverhalten, die auf ein im Vergleich zum UGB umfangreicheres Aktivierungspotenzial sowie den Ausweis unrealisierter Gewinne hindeuten, wird den IFRS unter Bezug auf die Passivseite der Bilanz ebenfalls vorgeworfen, dass sie insgesamt eine Verminderung der Passivierungsmöglichkeiten (hauptsächlich im Bereich der Rückstellungen) anstreben bzw ermöglichen.43
Welches Gewicht diesem „Vorwurf“ aus Sicht der österreichischen IFRS-Bilanzierungspraxis beizumessen ist, soll im Zuge der deskriptiven Darlegung der auf Basis beobachtbarer Ansatz- und Bewertungsdifferenzen gewonnenen Erkenntnisse ausführlich diskutiert werden.
Methodische Vorgehensweise der durchgeführten Primärerhebung – Schaff ung einer „aussagekräftigen Datengrundlage“
Die Besonderheit (und vor allem der Umfang) der auf Basis realer Unternehmensdaten durchgeführten Primärerhebung verlangt zuerst eine kurze Beschreibung der Vorgehensweise sowie der Zusammensetzung der als Stichprobe herangezogenen Datengrundlage, ehe auf die gewonnenen Erkenntnisse und hieraus ableitbaren Rückschlüsse eingegangen werden kann. Tatsächlich ist die in der vorliegenden Form durchgeführte Analyse aus wissenschaftlicher Sicht, insb im deutschsprachigen Raum, als einzigartig anzusehen. Dies liegt vor allem daran, dass die für die Beantwortung der Fragestel-
Die Kapitalschutzfunktion des Jahresabschlusses und Übernahme der IAS/IFRS für die Einzelbilanz (2005) 164 ff 43 Vgl etwa Arbeitskreis Bilanzrecht der Hochschullehrer Rechtswissenschaft, BB 2002, 2373 (2374); Euler, Paradigmenwechsel im handelsrechtlichen Einzelabschluss: Von den GOB zu den IAS? BB 2002, 875 (877 f); Schrimpf-Dörges in Driesch/Brune/Schulz-Danso/ Senger (Hrsg), Beck’sches IFRS-Handbuch (2020) § 12 Rz 210.
lung notwendigen Unternehmensdaten nicht über frei zugängliche, öffentlich verfügbare Datenbanken abgerufen werden können. Denn tatsächlich aufgestellte und veröffentlichte IFRS-Einzelabschlüsse österreichischer Unternehmen existieren nicht.
Die Datengrundlage wurde von einer international tätigen Wirtschaftsprüfungskanzlei zur Verfügung gestellt. Konkret wurden für diese Zwecke die „rechnungslegungsbezogenen Unternehmensdaten“44 des Geschäftsjahres 2019 bzw 2019/20 von insgesamt 124 in Österreich ansässigen Unternehmen einer tiefgreifenden Analyse unterzogen. Die in den nachfolgenden Ausführungen aufgezeigten Überlegungen und gewonnenen Erkenntnisse wurden auf Basis hochsensibler Roh- und Mikrodaten, die üblicherweise in dieser Form für wissenschaftliche Untersuchungen nicht zur Verfügung stehen, generiert.
Folglich konnte mithilfe der gegenständlichen Datengrundlage eine Beobachtung tatsächlich vorkommender Ansatz- und Bewertungsunterschiede ausgewählter Bilanzpositionen angestellt werden. Im Vergleich zu Analysen, die auf Basis veröffentlichter, über Datenbanken abrufbarer Jahres- und Konzernabschlüsse durchgeführt werden, bedarf es somit keiner (wesentlich einschränkender) Annahmen oder Schätzungen. Hinsichtlich der aktuellen Bilanzierungspraxis österreichischer IFRS-Anwender trägt diese ungefilterte Analyse von zur Verfügung gestellten rechnungslegungsbezogenen Unternehmensdaten zu einem nicht zu unterschätzenden Erkenntnisgewinn bei.
Im Zuge der durchgeführten Primärerhebung wurden die zwischen dem UGB und den IFRS auf Einzelabschlussebene beobachtbaren und somit tatsächlich feststellbaren Ansatz- und Bewertungsunterschiede ausgewählter Vermögens- und Schuldpositionen erhoben. Die dem Grunde und/oder der Höhe nach quantifizierbaren Differenzen wurden als prozentueller Auf- oder Abschlag in Form eines „IFRS-Faktors“ festgehalten. Der IFRS-Faktor eines Bilanzpostens wird anhand der Division des „IFRS-Bilanzwerts“ durch den (inhaltlich äquivalenten) „UGB-Bilanzwert“ ermittelt:
44 Unter „rechnungslegungsbezogenen Unternehmensdaten“ sind die im Rahmen der jährlichen Abschlussprüfung auditierten Unterlagen zu verstehen, auf deren Basis ein entsprechendes Urteil über die durchgeführte Prüfung in Form eines „Bestätigungsvermerks“ getroffen wurde.
fifrs = bifrs/bugb
bifrs = IFRS-Bilanzwert als Vergleichsgröße
bugb = UGB-Bilanzwert als Vergleichsgröße
fifrs = IFRS-Faktor als zentrale Verhältnisgröße
Tabelle 1: Formel zur Ermittlung der zentralen Verhältnisgröße „IFRS-Faktor“
Die der Stichprobe zugehörigen Unternehmen waren allesamt zur Erstellung eines UGB-Einzelabschlusses verpflichtet. Gleichzeitig waren alle 124 Unternehmen einem (in- oder ausländischen) IFRS-Konzernabschluss zugehörig, sodass diese zusätzlich über entsprechende IFRS-Werte verfügten, die grundsätzlich den geprüften und veröffentlichten UGB-Bilanzwerten gegenübergestellt werden konnten, um als Ergebnis die im Fokus stehende Verhältnisgröße, den „IFRS-Faktor“, bestimmen zu können.
Die IFRS-Bilanzwerte der einzelnen Unternehmen konnten idR aus dem für Konzernzwecke aufbereiteten IFRS-Reporting-Package abgeleitet werden. Bereits bei der Aufbereitung der zur Verfügung gestellten Unternehmensdaten war zu beobachten, dass der „Doppelgleisigkeit“ unterworfene Unternehmen, die gleichzeitig einem kapitalmarktorientierten IFRS-Konzernabschluss zugehörig sind, die Quantifizierung der innerhalb eines Geschäftsjahres bzw einer Berichtsperiode angefallenen Sachverhalte bereits unterjährig unter Beachtung der IFRS-Bestimmungen durchführen. Die Aufstellung des für UGB-Zwecke notwendigen Einzelabschlusses erfolgt vielmehr am Jahresende in Form einer (einfachen) Überleitung der IFRS- auf die entsprechenden UGB-Werte. Überdies konnte auf Basis der Datengrundlage festgestellt werden, dass innerhalb bestimmter Konzerne im Rahmen der unterjährigen Buchführung Sachverhalte auch simultan, also sowohl nach UGB als auch nach den IFRS, erfasst werden und sich somit die Notwendigkeit einer am Jahresende durchzuführenden Überleitungsrechnung – in welche Richtung auch immer – grundsätzlich erübrigt.
Die Unternehmen sind bei der technischen Umsetzung dieser für Konzernzwecke durchzuführenden Überleitung bzw Datenbeschaffung nicht an gesetzliche Bestimmungen gebunden. Es sind vielmehr die Konzernvorgaben, die seitens der jeweiligen Konzerngesellschaft einzuhalten sind. Eine einheitliche Vorgehensweise war
logischerweise innerhalb der Stichprobe bei den zu untersuchenden Unternehmen nicht zu beobachten. Dies betrifft vor allem das Bilanz-Gliederungsschema der HB I- bzw HB II-Werte im Rahmen der jeweiligen IFRS-Reporting-Packages. Dies wäre wohl bei UGB-ReportingPackages nicht der Fall gewesen, da im Vergleich zu den IFRS die UGB-Konzernbilanz grundsätzlich nach einem vorgegebenen Gliederungsschema zu erstellen ist, nämlich nach demselben wie der UGB-Einzelabschluss (§ 251 Abs 1 iVm § 224 UGB). Die IFRS hingegen sehen bei der Erstellung der Bilanz keine vergleichbar detaillierten Gliederungsvorschriften vor. Vielmehr sind die aktiven und passiven Bilanzpositionen nach der Fristigkeit zu gliedern, sofern eine nach der Liquidität orientierte Gliederung nicht zu einer geeigneteren Informationsvermittlung führen sollte.45 Da das UGB-Gliederungsschema keinem der beiden Gliederungsprinzipien eindeutig zugeordnet werden kann,46 ist für die Analyse der Ansatz- und Bewertungsdifferenzen einzelner Bilanzpositionen ein einheitliches Gliederungsschema notwendig, um eine formale Vergleichbarkeit herzustellen. Das im Rahmen der Primärerhebung verwendete Auswertungsschema orientiert sich am Mindestgliederungsschema des UGB, dem die inhaltlich äquivalenten IFRS-Bilanzwerte zugeordnet wurden.47 Von einer allzu tiefen Gliederung wurde bewusst abgesehen, um Auswirkungen auf die zu ermittelnden Verhältnisgrößen bzw IFRS-Faktoren aufgrund reiner Umgliederungseffekte zu vermeiden, wobei gelegentlich auch bilanzpostenübergreifende Umgliederun-
45 Vgl Hirschböck/Kerschbaumer/Schurbohm, IFRS für Führungskräfte3 (2017) 8 f; Lüdenbach/Hoffmann, Verbindliches Mindestgliederungsschema für die IFRS-Bilanz, KoR 2004, 89 (89 ff ); Pellens/Fülbier/Gassen/Sellhorn, Internationale Rechnungslegung. IFRS 1 bis 17, IAS 1 bis 41, IFRS-Interpretationen, Standardentwürfe11 (2021) 186 f; Theile in Heuser/Theile (Hrsg), IFRSHandbuch (2019) Kapitel 43: Bilanz (IAS 1) Rz 43.4 f; Wagenhofer, Bilanzierung und Bilanzanalyse14 163 f.
46 Auf der Aktivseite werden die Vermögensgegenstände im Wesentlichen nach der Liquidität gegliedert, wohingegen auf der Passivseite die Kapitalstruktur, differenziert nach Eigen- und Fremdkapital, in Abhängigkeit der Fristigkeit darzustellen ist.
47 Latente Steuereffekte wurden bewusst aus den zu analysierenden Bilanzpositionen ausgeschlossen, da das Verhältnis zwischen den IFRS und dem Steuerrecht für Zwecke der gegenständlichen Analyse keine entscheidende Rolle spielt. Hinsichtlich der Ausschüttungsfähigkeit „latenter Steuern“ sei an dieser Stelle auf die Ausführungen in Abschnitt 5. verwiesen.
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gen notwendig waren, um aussagekräftige IFRS-Faktoren auf Basis der Vergleichswerte bestimmen zu können.
Ehe auf die Analyse ausgewählter Bilanzpositionen und im Einzelfall beobachtbarer Unterschiede eingegangen wird, bedarf es zunächst einer kurzen Beschreibung der Zusammensetzung der gegenständlichen Untersuchungsobjekte:
den, richtet sich die branchenspezifische Aufteilung der untersuchten Unternehmen nach der „Branchen-Klassifizierung“ der Wiener Börse.48 Zunächst wurden die 124 Unternehmen einer der 38 Subbranchen zugeordnet. Auf Basis dieser Zuordnung können die Unternehmen auf die folgenden übergeordneten Branchen aufgeteilt werden:
Siehe Abbildung 2 auf Seite 74.
An dieser Stelle sei einschränkend erwähnt, dass auf die Einbeziehung von Banken, Versicherungen und sonstigen Finanzdienstleistungsunternehmen im Rahmen der durchgeführten Primärerhebung verzichtet wurde, da diese doch sehr branchenspezifische Rechnungslegungsvorschriften aufweisen. Der restliche Kreis der zu untersuchenden Unternehmen wurde nicht auf bestimmte Branchen oder Marktsegmente beschränkt. Durch die Berücksichtigung von Unternehmen aus unterschiedlichsten Branchen soll eine umfassende Betrachtung der zu untersuchenden Problemstellung gewährleistet werden.
Neben der Konzern- und Branchenzugehörigkeit können die Untersuchungsobjekte wie folgt nach der Rechtsform und der Unternehmensgröße49 differenziert werden:
Abbildung 1: Aufteilung der untersuchten, in Österreich ansässigen und einer „Doppelgleisigkeit“ unterworfenen Unternehmen auf Basis der Konzernzugehörigkeit
Wie bereits erwähnt, setzt sich die Stichprobe aus insgesamt 124 in Österreich ansässigen Unternehmen zusammen, die neben einem UGB-Einzelabschluss zusätzlich aufgrund der vorliegenden Konzernzugehörigkeit über entsprechende IFRS-Abschlusswerte verfügen. Neben freiwilligen liegen vor allem auch verpflichtend aufzustellende IFRS-Konzernabschlüsse vor. Die einem inländischen IFRS-Konzernabschluss zugehörigen Unternehmen teilen sich auf insgesamt 24 voneinander unabhängige Konsolidierungskreise auf. Die restlichen einem ausländischen IFRS-Konzernabschluss zugehörigen Unternehmen können jeweils zehn weiteren, voneinander unabhängigen Konsolidierungskreisen zugeordnet werden.
Da im Wesentlichen die Unternehmensdaten kapitalmarktorientierter und somit verpflichtend aufzustellender IFRS-Konzernabschlüsse zur Verfügung gestellt wur-
Abbildung 3: Aufteilung der untersuchten, in Österreich ansässigen und einer „Doppelgleisigkeit“ unterworfenen Unternehmen auf Basis der Rechtsform, (n) = 124 Unternehmen
48 Vgl Wiener Börse, Branchen-Klassifizierung, https://www.wienerborse.at/wissen/begriffsdefinitionen-und-formeln/branchen-klassifizierung/ (abgefragt am 5. 7. 2021).
49 Die für die Unternehmensgröße relevanten Kriterien richten sich nach den Bestimmungen des § 221 UGB.
Abbildung 2: Aufteilung der untersuchten, in Österreich ansässigen und einer „Doppelgleisigkeit“ unterworfenen Unternehmen auf Basis der Branchenzugehörigkeit, (n) = 124 Unternehmen
dass die nach oben oder unten hin beobachtbaren Extremwerte nicht zu einer Verfälschung der Ergebnisse führen:
fifrs = bifrs/bugb
fifrs, x(n ungerade) = (bifrs/bugb)(n+1)/2
fifrs, x(n gerade) = ½ ([bifrs/bugb]n/2 + [bifrs/bugb]n/2+1)
bifrs = IFRS-Bilanzwert als Vergleichsgröße
bugb = UGB-Bilanzwert als Vergleichsgröße
n = Stichprobenumfang je Bilanzposition
x = Median
Tabelle 2: Übersicht der zentralen, im Rahmen der Primärerhebung verwendeten statistischen Kennzahlen
Abbildung 4: Aufteilung der untersuchten, in Österreich ansässigen und einer „Doppelgleisigkeit“ unterworfenen Unternehmen auf Basis der Größenklasse iSd § 221 UGB, (n) = 124 Unternehmen
Für jede Bilanzposition wurde gesondert ein Median des IFRS-Faktors ermittelt, da die originär ermittelten Verhältnisgrößen mangels Normalverteilung nicht symmetrisch verlaufen. Der im Zuge der Primärerhebung (derivativ) generierte Datensatz, bestehend aus 918 „aussagekräftigen IFRSFaktoren“ unterschiedlicher Bilanzpositionen, beinhaltet einige Ausreißer (Extremwerte), sodass durch die Verwendung des Medians als zentrale Maßgröße sichergestellt wird,
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In den nachfolgenden Unterabschnitten werden nun die gewonnenen Erkenntnisse und ermittelten Faktoren, differenziert nach den jeweiligen Bilanzpositionen, dargelegt. Eine Differenzierung (der ermittelten Faktoren) nach der Rechtsform ist ebenso wenig als aussagekräftig anzusehen wie eine Unterscheidung in Abhängigkeit von der jeweiligen Unternehmensgröße. Da die von der Stichprobe umfassten Unternehmen ohnehin einem IFRS-Konzernabschluss zugehörig sind, spielt weder die Rechtsform noch die Unternehmensgröße beim Umfang der zur Anwendung kommenden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden der IFRS eine Rolle.
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Neben dem Median als robustem Maß gegen Ausreißer werden im Folgenden auch die Varianz der ermittelten Faktoren in Form des 1. und 3. Quartils sowie beobachtbare Extremwerte aufgezeigt.
Das im Zuge der empirischen Untersuchung analysierte „Anlagevermögen“ der von der Stichprobe umfassten Unternehmen setzt sich aus den folgenden drei Bilanzpositionen zusammen:
immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen und Finanzanlagen.
Mithilfe der Primärerhebung konnte in Erfahrung gebracht werden, dass die aus theoretischer Sicht bestehenden fundamentalen Unterschiede zwischen den beiden Rechnungslegungssystemen, die aus IFRS-Sicht zu einem über die Anschaffungs- bzw Herstellungskosten hinausgehenden Wertansatz infolge einer „Fair-Value-Bewertung“ führen (können), innerhalb der Bilanzposition „Anlagevermögen“ bei den von der Stichprobe umfassten Unternehmen keine gewichtige Rolle spielen. Lediglich in einzelnen Fällen waren extreme Wertdifferenzen zu beobachten, deren Ursache wiederum auf den Ausweis „unrealisierter Wertsteigerungen“ und die Folgebewertung zum Fair Value zurückzuführen ist:
Fair-Value-Bewertung aus IFRS-Sicht Anzahl der Unternehmen
den und als Sicherungsinstrument designierten Derivaten konnten lediglich bei 5 % der insgesamt untersuchten Unternehmen Finanzinstrumente identifiziert werden, die im Rahmen der Folgebilanzierung erfolgswirksam zum Fair Value bewertet wurden. Im Gegensatz dazu kommt es bei 8 % der untersuchten Unternehmen beim Finanzanlagevermögen zu einer erfolgsneutralen Bewertung erfasster Finanzinstrumente. Es ist davon auszugehen, dass eine höhere Relevanz der Fair-Value-Bewertung im Bereich der Finanzanlagen zu verzeichnen gewesen wäre, wenn die bewusst aus der Erhebung ausgeschlossenen Unternehmen, wie Banken und sonstige Finanzdienstleister, berücksichtigt worden wären, die im Vergleich zu den untersuchten Unternehmen wohl einen beträchtlichen Umfang an Finanzvermögen aufweisen. Des Weiteren ist zu beobachten, dass innerhalb der „Sachanlagen“ bei knapp 11 %50 der Stichprobe das Wahlrecht zur Fair-Value-Bewertung zur Anwendung kommt. Bei rund 3 % der gegenständlichen Untersuchungsobjekte konnte in Erfahrung gebracht werden, dass die unter der Bilanzposition „Sachanlagen“ ausgewiesenen Vermögenswerte einer erfolgsneutralen Neubewertung gem IAS 16 unterworfen werden.
Neben diesen Effekten wurden bei den Untersuchungsobjekten unterschiedlicher Branchen folgende Sachverhalte festgestellt, die ebenfalls nur im Einzelfall zu extremen Wertdifferenzen geführt haben:
Sonstige beobachtbare Unterschiede innerhalb des „Anlagevermögens“
Finanzinstrumente (FVTPL)6
Finanzinstrumente (FVOCI)10
Freistehende Derivate (FVTPL)6 Derivate
Tabelle 3: Beobachtbare „Fair-Value-Bewertung“ innerhalb der Bilanzposition „Anlagevermögen“, (n) = 124 Unternehmen
Die Bedeutung der Fair-Value-Bewertung im Bereich der Finanzanlagen ist bei den von der Stichprobe umfassten Unternehmen von geringer Relevanz. Neben freistehen-
50 Im Extremfall konnte sogar bei einem der untersuchten Unternehmen ein IAS 40-bedingter IFRS-Faktor von 20.497 % identifiziert werden.
51 Aufgrund der Aktivierung von Fremdkapitalzinsen iSd IAS 23 beobachtbare Wertdifferenzen konnten sowohl bei den Sachanlagen als auch bei den immateriellen Vermögensgegenständen festgestellt werden.
Tabelle 4: Sonstige beobachtbare Unterschiede innerhalb der Bilanzposition „Anlagevermögen“, (n) = 124 Unternehmen
Wenig überraschend sind es vor allem IFRS 16-bedingte Effekte, die im Bereich der Sachanlagen zu einer „materiellen Differenz“ bei den insgesamt von der Stichprobe umfassten Untersuchungsobjekten geführt haben, nämlich bei knapp 47 %. Auf der anderen Seite spielt die Aktivierungsmöglichkeit52 selbst geschaffener immaterieller Vermögenswerte in der IFRS-Bilanzierungspraxis bei den von der Datenreihe umfassten Unternehmen keine wesentliche Rolle. Lediglich bei knapp 7 % der untersuchten Unternehmen konnten „materielle Unterschiede“ identifiziert werden, die auf eine Aktivierung angefallener „Entwicklungskosten“ im Bereich des immateriellen Vermögens zurückzuführen sind. Überdies war es auf Basis der zur Verfügung gestellten Roh- und Mikrodaten (grundsätzlich)53 möglich, bei mehr als 8 % der untersuchten Unternehmen Wertdifferenzen zu beobachten, die im Rahmen der Folgebewertung derivativer Firmenwerte (bzw Goodwills) auftreten können.
52 Die „Aktivierung von Entwicklungskosten“ nach den internationalen Rechnungslegungsbestimmungen stellt dem Grunde nach eine „Aktivierungspflicht“ dar, die bei Vorliegen der nach IAS 38 vorgesehenen Tatbestandsmerkmal-erfüllenden Kriterien ausgelöst wird. Durch die Umsetzung und gewählte Formulierung der gegenständlichen Bestimmung eröffnet sich jedoch dem IFRS-Anwender ein gewisser Bilanzierungsspielraum, sodass ieS von einem „faktischen Aktivierungswahlrecht“ auszugehen ist. Dieser Umstand ist vor allem auf die zu erbringenden bzw aufzubereitenden Dokumentationserfordernisse im Sinne einer „Nachweispflicht“ sowie auf die zwingend anzustellende Differenzierung zwischen „Forschungsund Entwicklungskosten“ zurückzuführen.
53 Der Konzernzugehörigkeit geschuldet, kommt es zu einer Verlagerung der Wertminderungsprüfung des im Zuge des Asset-Deal aufgedeckten Goodwill auf eine höhere Aggregationsebene bzw auf die Ebene der iSd IAS 36 festgelegten zahlungsmittelgenerierenden Einheit, sodass aufgrund der innerhalb der jeweiligen Bewertungseinheit herrschenden Strukturen kompensierende
Effekte auftreten können, die bei einer „Stand-alone-Folgebewertung“ des gegenständlichen Goodwill, nämlich auf Einzelabschlussebene, möglicherwiese nicht vorliegen würden. Demnach wurde diesen IFRS-Faktoren für Zwecke der gegenständlichen Analyse eine „eingeschränkte Aussagekraft“ beigemessen.
Obwohl in einzelnen Fällen bei der Bestimmung der IFRS-Faktoren durch Gegenüberstellung der jeweiligen Vergleichsgrößen Extremwerte festgestellt wurden, lässt sich auf Basis einer gesamthaften statistischen Darstellung der innerhalb der Bilanzposition „Anlagevermögen“ beobachtbaren Unterschiede rückschließen, dass bei einer (auf Einzelabschlussbasis durchzuführenden) Rechnungslegungssystemumstellung, dh bei einem Übergang vom UGB auf die IFRS, primär im Bereich der „Sachanlagen“ mit Wertdifferenzen zu rechnen wäre, die wiederum hauptsächlich auf die On-balance-Darstellung begründeter Leasingverhältnisse iSd IFRS 16 zurückzuführen sind:54
Bilanzpositionn1.Quartil fifrs,x(nungeradebzwgerade) 3. Quartil Immaterielles Vermögen 78100 %100 %107 %
Sachanlagen99100 %128 %249 %
Finanzanlagen46100 %100 %101 %
Tabelle 5: Darstellung der Verhältnisgröße (fifrs) – Anlagevermögen, Stichprobenumfang (n) = 78 (IAV), 99 (SAV) und 46 (FAV)
Das im Zuge der Primärerhebung analysierte „Umlaufvermögen“ der von der Stichprobe umfassten Unternehmen setzt sich aus den folgenden Bilanzpositionen zusammen:
Vorräte,
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände,
Wertpapiere und Anteile,
Kassa und Bankguthaben sowie
aktive Rechnungsabgrenzungsposten. Ähnlich wie beim Anlagevermögen konnten im Bereich des Umlaufvermögens bei den von der Stichprobe umfassten Unternehmen nur im Einzelfall wesentliche Wertdifferenzen identifiziert werden. Diese sind ausschließlich in einen Zusammenhang mit der nach den IFRS (nach
54 Wie in FN 54 klarstellend erwähnt, ist den beobachtbaren Wertdifferenzen, die auf Impairment-only-Effekte im Zusammenhang mit der Goodwill-Bilanzierung zurückzuführen sind, eine eher eingeschränkte Aussagekraft immanent, sodass die entsprechenden IFRS-Faktoren nicht in der Gesamtauswertung der Tabelle 5 berücksichtigt wurden. Folglich umfassen die ermittelten Verhältnisgrößen des „immateriellen Vermögens“ im Wesentlichen jene Differenzen, die bei den gegenständlichen Unternehmen aufgrund von IAS 38 und der Aktivierung von Entwicklungskosten identifiziert werden konnten.
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wie vor)55 zur Anwendung kommenden PoC-Methode im Rahmen der Umsatzerlösrealisierung zu bringen:
des „Umlaufvermögens“
festgestellt werden (der Maximalwert ermittelter IFRS-Faktoren innerhalb der Bilanzposition „Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände“ beträgt 231 %). Bei den restlichen Effekten, die im Bereich des „Umlaufvermögens“ zu einer Wertdifferenz der beiden Vergleichsgrößen (UGB- vs IFRS-Bilanzwert) geführt haben, waren auch nicht im Einzelfall Extremwerte festzustellen. Auch auf Basis der statistischen Auswertung lässt sich rückschließen, dass eine höhere Bewertung infolge der PoC-Methode oder einer umfangreicheren Aktivierung von produktionsbezogenen Kostenbestandteilen im Bereich des „Umlaufvermögens“ in der Praxis weitgehend nicht gebräuchlich ist bzw nur bei Unternehmen bestimmter Branchen56 vorkommt:
Bilanzpositionn
Tabelle 6: Beobachtbare Unterschiede innerhalb der Bilanzposition „Umlaufvermögen“, (n) = 124 Unternehmen
Nur bei knapp 7 % der von der Stichprobe umfassten Unternehmen waren Unterschiede zu beobachten, die auf die Möglichkeit einer Teilgewinnrealisierung bei zeitraumbezogenen Leistungsverpflichtungen aus IFRS-Sicht zurückzuführen sind. Extremwerte konnten nur in einzelnen Fällen
55 Die in der Literatur verwendete Bezeichnung „PoC-Methode“ resultiert aus früheren IFRS-Rechnungslegungsstandards. Inhaltlich besteht zwischen der Umsatzerlösrealisierung von Fertigungsaufträgen auf Basis der PoC-Methode und der im Rahmen der Umsatzerlösrealisierung auf Basis des Leistungsfortschritts iSd IFRS 15 vorgesehenen Methodik bei Vorliegen eines Fertigungsauftrags kein Unterschied. Vgl hierzu klarstellend ebenfalls Hirschler/Nitschinger in Hirschler (Hrsg), Bilanzrecht (2019) § 206 Rz 37. Im Vergleich zum Regime vor der Einführung des IFRS 15 war die „Kundenspezifität“ ein entscheidendes und somit ausschlaggebendes Tatbestandsmerkmal, um eine zeitraumbezogene Umsatzerlösrealisierung unter Anwendung der PoC-Methode abbilden zu können. Dem IFRS 15 liegt nun ein umfassenderer Anwendungsbereich zugrunde, sodass es nach den neuen Regelungen häufiger zur Anwendung der PoC-Methode kommen kann. In der Umsetzung und den zur Anwendung kommenden Input- oder Output-orientierten Verfahren besteht aus konzeptioneller Sicht kein Unterschied. Vgl weiterführend Canipa-Valdez/Furlato, Umsatzrealisierung nach IFRS 15 in der Baubranche, IRZ 2015, 445 (445 ff ); Heinen/Möhlmann-Mahlau, Die PoC-Methode durch IFRS 15 auf Abwegen? IRZ 2019, 117 (117 ff ); Kühne/Schleis, Geplante Neuregelung der Umsatzrealisierung nach IFRS – Erneuter Standardentwurf des IASB (ED/2011/6
“Revenue from Contracts with Customers”), WPg 2012, 259 (259 ff ).
1. Quartil fifrs,x(nungeradebzwgerade)
3. Quartil
Forderungen und sonstige VG 104100 %100 %100 % Wertpapiere und Anteile 2 57 108 %116 %125 % Kassa und Bankguthaben 105100 %100 %100 %
Aktive RAP80100 %100 %100 %
Tabelle 7: Darstellung der Verhältnisgröße (fifrs) – Umlaufvermögen, Stichprobenumfang (n) = 63 (Vorräte), 104 (Forderungen und sonstige VG), 2 (Wertpapiere und Anteile), 105 (Kassa und Bankguthaben) und 80 (Aktive RAP)
Im Bereich der Rückstellungen wurden beobachtbare Differenzen den beiden Bilanzpositionen
Abfertigungs- und Pensionsrückstellungen sowie
sonstige Rückstellungen zugeordnet.
Bei den untersuchten Unternehmen konnten nur im Einzelfall extreme Wertdifferenzen identifiziert werden, die
56 Vor allem bei jenen Unternehmen, die im Projektgeschäft oder in der langfristigen Fertigung tätig sind, konnten quantifizierbare Effekte auf die Anwendung der PoC-Methode zurückgeführt werden. Im konkreten Fall handelt es sich um Unternehmen, die ihre Umsatzerlöse durch IT-Programmierung oder Spezialmaschinenbau erzielen und den beiden Branchen „Technologie & Telekom“ sowie „Industriegüter & Dienstleistungen“ zugeordnet werden können.
57 Im Bereich der Wertpapiere des Umlaufvermögens konnten im Zuge der durchgeführten Erhebung lediglich bei zwei Unternehmen „aussagekräftige IFRS-Faktoren“ ermittelt werden, wobei nur bei einem der Untersuchungsobjekte eine Wertdifferenz zu beobachten war. Der entsprechende IFRS-Faktor des gegenständlichen Unternehmens beträgt 133 %.
ausschließlich auf die Hedge-Accounting-Bestimmungen der IFRS und der verfolgten „Bruttodarstellung“ zurückzuführen sind. Bei Vorliegen einer 100%-Effektivität der begründeten Sicherungsbeziehung würden sich zwischen den beiden Rechnungslegungssystemen, innerhalb der Periodenergebnisse (UGB-Jahresüberschuss vs IFRS-Periodenergebnis) keine Unterschiede ergeben. Lediglich dem im OCI zu erfassenden negativen Marktwert im Falle eines Cashflow Hedge würde aus UGB-Sicht keine äquivalente Erfolgsgröße gegenüberstehen.58
In Summe wurden bei den untersuchten Unternehmen folgende Effekte beobachtet, die zu einer Wertdifferenz der gegenständlichen Vergleichsgrößen (UGB- vs IFRS-Bilanzwert) geführt haben:
Tabelle 8: Beobachtbare Unterschiede innerhalb der Bilanzposition „Rückstellungen“, (n) = 124 Unternehmen
58 Dasselbe gilt logischerweise auch für Derivate mit positiven Marktwerten, die im Rahmen von Cashflow-Hedges als Sicherungsinstrument eingesetzt werden. An dieser Stelle sei auf die bespielhafte Gegenüberstellung von Fischl, IFRS versus UGB2 241 ff, verwiesen, der auf Basis der im Rahmen des Hedge Accounting zu beachtenden Buchungslogik der beiden Rechnungslegungssysteme die soeben genannten Unterschiede übersichtlich aufzeigt.
59 In sieben Fällen wurden ausschließlich negative Marktwerte durch begründete Cashflow-Sicherungsbeziehungen ausgewiesen. Bei den restlichen drei Unternehmen wurden zusätzlich auch Derivate im Rahmen von Fair Value Hedges eingesetzt.
60 Bei drei der insgesamt 11 Unternehmen wurden im UGB-Einzelabschluss gebildete „Aufwandsrückstellungen“ für IFRS-Zwecke nicht übernommen. Die restlichen Untersuchungsobjekte wiesen Unterschiede auf, die in Zusammenhang mit den bestehenden Differenzen hinsichtlich „allgemeiner Passivierungskriterien“ gebracht werden können.
Auf Basis der im Zuge der Erhebung beobachtbaren Unterschiede lässt sich für die Bilanzposition „Rückstellungen“ rückschließen, dass hauptsächlich die Rechnungszinssatzthematik im Rahmen der Bestimmung des Barwerts langfristiger Personalverpflichtungen und die im UGB vorgesehene Vereinfachung der Berücksichtigung eines „Durchschnittszinssatzes“ zu einer konträren Entwicklung der jeweiligen Erfolgsgrößen geführt haben. Auch wenn die nach IAS 19 verfolgte Vorgehensweise (bis auf die Durchbrechung des Kongruenzprinzips) nach hA vollumfänglich als UGB-konform anzusehen ist,61 haben sich dennoch etwas mehr als 24 % der Untersuchungsobjekte innerhalb der Bilanzposition „Abfertigungs- und Pensionsrückstellungen“ sowie knapp 21 % bei den „Jubiläumsgeldrückstellungen“ dazu entschieden, für UGB-Einzelabschlusszwecke die Vereinfachung im Sinne des nationalen Bilanzrechts hinsichtlich der Zinssatzthematik in Anspruch zu nehmen. Es ist wohl davon auszugehen, dass die jeweiligen Unternehmen durch die Variante des „durchschnittlichen Zinssatzes“ und der hiermit einhergehenden „Durchschnittsbetrachtung“ einen Ergebnisausweis ohne Einfluss der durch den Zinssatz hervorgerufenen Volatilität angestrebt haben. Die restlichen Unterschiede, die neben einer auf Bilanzpostenbasis festgestellten Wertdifferenz auch zu sich in konträre Richtungen entwickelnden Ergebnisgrößen geführt haben, waren tatsächlich nur in einzelnen Fällen und bei ausgewählten Branchen festzustellen. Der in der österreichischen Literatur aus theoretischer Sicht diskutierte Umstand, dass bestehende Sachverhalte in dem vom Gläubigerschutz- und Vorsichtsprinzip geprägten UGB-Abschluss im Vergleich zur IFRS-Bilanzierung früher den Tatbestand einer „Rückstellung“ auslösen würden,62 war innerhalb der untersuchten
61 Siehe hierzu auch die Ausführungen des AFRAC mit der Klarstellung, dass einer „Doppelgleisigkeit“ unterliegende Unternehmen durch Wahl des „Ansammlungsverfahrens“ die für IFRSZwecke ermittelten Werte auch für den UGB-Einzelabschluss heranziehen (und somit eine doppelte Berechnung vermeiden) können. Vgl AFRAC-Stellungnahme 27, Personalrückstellungen (UGB) (Dezember 2020) Erläuternde Bemerkungen zu Rz 39. 62 Neben der Aufwandsrückstellung sind es vor allem auch die allgemeinen Wahrscheinlichkeitsschwellen im Bereich der Rückstellungen, die zu einer im Vergleich zum nationalen Bilanzrecht abweichenden bilanziellen Abbildung führen können. Siehe hierzu etwa Fritz-Schmied/Schuschnig in Hirschler (Hrsg), Bilanzrecht (2019) § 196 Rz 43; Wagenhofer, Internationale Rechnungslegungsstandards – IAS/IFRS. Grundlagen und Grundsätze – Bilanzierung, Bewertung und Angaben – Umstellung und Analyse6
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Datenreihe lediglich bei knapp 7 % der von der Stichprobe umfassten Unternehmen zu beobachten. Auch auf Basis der ermittelten IFRS-Faktoren bzw der statistischen Auswertung lässt sich ableiten, dass lediglich in einzelnen Fällen extreme Wertdifferenzen im Bereich der Rückstellungen auftreten:
Wesentliche Wertdifferenzen waren tatsächlich nur in einzelnen Fällen festzustellen und sind ausschließlich auf die Passivierung entsprechender „Leasingverbindlichkeiten“ iSd IFRS 16 zurückzuführen. Folglich konnten gravierende Bewertungsunterschiede weder bei der Erfassung noch nicht realisierter Kursgewinne noch bei der Umsetzung der Effektivzinsmethodik im Rahmen der zu fortgeführten Anschaffungskosten folgebilanzierten Verbindlichkeiten identifiziert werden. Dies verdeutlichen auch die im Zuge der Primärerhebung für die Bestandteile der untersuchten Bilanzposition ermittelten Verhältnisgrößen bzw IFRS-Faktoren:
Tabelle 9: Darstellung der Verhältnisgröße (fifrs) – Rückstellungen, Stichprobenumfang (n) = 79 (Abfertigungs- und Pensionsrückstellungen) und 111 (sonstige Rückstellungen)
Verbindlichkeiten
Die im Bereich der Verbindlichkeiten64 bei den untersuchten Unternehmen beobachtbaren und festgestellten Unterschiede lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Bilanzpositionn 1. Quartil fifrs,x(nungeradebzwgerade) 3. Quartil
Verbindlichkeiten115100 %100 %108 %
Passive RAP36100 %100 %100 %
Tabelle 11: Darstellung der Verhältnisgröße (fifrs) – Verbindlichkeiten, Stichprobenumfang (n) = 115 (Verbindlichkeiten) und 36 (passive Rechnungsabgrenzungsposten)
3.3. Zusammenfassende Würdigung beobachtbarer Bilanzierungs- und Bewertungsunterschiede ausgewählter Bilanzpositionen
Tabelle 10: Beobachtbare Unterschiede innerhalb der Bilanzposition „Verbindlichkeiten“, (n) = 124 Unternehmen
(2009) 274. Ebenfalls aus Sicht des dHGB vgl Lübbig/Kühnel in Driesch/Brune/Schulz-Danso/Senger, Beck’sches IFRS-Handbuch § 2 Rz 141 f; Moxter, Neue Ansatzkriterien für Verbindlichkeitsrückstellungen? (Teil 1), DStR 2004, 1057 (1057 f); Pellens/Fülbier/Gassen/Sellhorn, Internationale Rechnungslegung11 502 f.
63 Lediglich bei zwei von der Datenreihe umfassten Untersuchungsobjekten, waren IFRS-Faktoren von über 2.000% zu beobachten. In beiden Fällen können die Ursachen auf die aus IFRS-Sicht, im Rahmen des Hedge-Accountings, zur Anwendung kommende Bruttodarstellung zurückgeführt werden.
64 Neben den „Verbindlichkeiten“ umfasst der folgende Unterabschnitt ebenso die im Rahmen der durchgeführten Primärerhebung bei den „Passiven Rechnungsabgrenzungsposten“ angestellten Beobachtungen.
65 Auf der Passivseite der Bilanz konnten in drei Fällen Unterschiede identifiziert werden, die auf eine saldierte Darstellung
Im Zuge der empirischen Analyse konnte in Erfahrung gebracht werden, dass den aus theoretischer Sicht bestehenden Unterschieden zwischen den beiden Rechnungslegungssystemen die auf eine über die Anschaffungs- bzw Herstellungskosten hinausgehende Bewertung zum Fair Value und somit auf die Durchbrechung des klassischen Realisationsprinzips zurückzuführen wären, in der derzeitigen IFRS-Rechnungslegungspraxis österreichischer Industrie-, Dienstleistungs- und Handelsunternehmen, eine eher untergeordnete Bedeutung beizumessen ist. Immaterielle Vermögenswerte wurden von sämtlichen von der Stichprobe umfassten Untersuchungsobjekten nach dem Anschaffungskostenmodell bewertet. Hiermit lässt sich die aus theoretischer Sicht bereits diskutierte Vermu-
des Disagios mit der entsprechenden Darlehensverbindlichkeit zurückzuführen sind. Die restlichen Differenzen sind ausschließlich im Zusammenhang mit angefallenen Kreditgebühren entstanden. Diese stellen tatsächlich beobachtbare „Bewertungsdifferenzen“ dar, da die im UGB-Einzelabschluss im Zusammenhang mit dem Darlehen angefallenen Gebühren nicht über die Kreditlaufzeit amortisiert, sondern im Zeitpunkt des Anfalls bzw der Darlehensaufnahme als sofortiger Aufwand erfasst wurden.
tung empirisch belegen, dass idR kein aktiver Markt für derartige Vermögenswerte vorliegen wird. Ein ähnliches Bild lässt sich für die Folgebewertung im Bereich der Sachanlagen ableiten. Lediglich vier der insgesamt 124 untersuchten Unternehmen haben sowohl das Anschaffungskostenmodell als auch die Neubewertung iSd IAS 16 angewendet. Folglich lässt sich ebenfalls, wie für das immaterielle Vermögen, die geringe praktische Relevanz und die der Ausübungsstruktur des Bewertungswahlrechts im Sinne der Neubewertungsmethode immanente Homogenität innerhalb der österreichischen IFRS-Bilanzierungspraxis empirisch bestätigen. Hinsichtlich der Folgebewertung von Immobilien, die als Finanzinvestition iSd IAS 40 gehalten werden, war zu beobachten, dass von 13 Unternehmen das Wahlrecht zur erfolgswirksamen Fair-Value-Bewertung in Anspruch genommen wurde. Relativierend ist jedoch auch hier anzumerken, dass es sich im Wesentlichen nur um eine bestimmte Gruppe von Unternehmen handelt, nämlich jene, die der Subbranche „Immobilien“ zugehörig sind und für Analysezwecke der übergeordneten Branche „Finanzwesen“ zugeordnet wurden.
Überdies spielen auch die im Bereich der Finanzinstrumente iSd IFRS 9 zwingend zu beachtenden Fair-Value-Accounting-Bestimmungen bei den von der Stichprobe umfassten Unternehmen keine besondere Rolle. Dies mag wohl im Wesentlichen darin begründet sein, dass gewisse rechnungslegungspflichtige Einheiten bestimmter Branchen, wie Banken und sonstige Finanzdienstleister, bewusst aus der Grundgesamtheit der zu untersuchenden Unternehmen ausgeschlossen wurden. Lediglich im Zusammenhang mit dem Einsatz von Derivaten, die entweder als freistehende Finanzinstrumente oder innerhalb begründeter Sicherungsbeziehungen als Sicherungsinstrumente designiert wurden, waren in einzelnen Fällen sowohl auf der Aktiv- als auch auf der Passivseite der Bilanz Wertdifferenzen zwischen den beiden Bilanzierungssystemen zu beobachten. Doch auch hier muss einschränkend erwähnt werden, dass es sich wiederum nur um bestimmte Branchen handelt, die zur Absicherung bestehender Rohstoff- und Fremdwährungsrisiken derivative Finanzinstrumente einsetzen. Vornehmlich waren dies Unternehmen aus den beiden Branchen „Grundindustrie“ sowie „Industriegüter & Dienstleistungen“.
Dasselbe gilt auch für die Möglichkeit einer Teilgewinnrealisierung zeitraumbezogener Leistungsverpflich-
tungen, bspw durch die Anwendung der PoC-Methode, die mit den im UGB-Abschluss herrschenden Prinzipien und den GoB nicht zu vereinbaren ist. Nur bei Unternehmen bestimmter Branchen konnte in einzelnen Fällen eine zeitliche Vorverlagerung des Realisationszeitpunkts und somit der Ausweis noch nicht am Markt verprobter Gewinne festgestellt werden. Eine ähnliche Beobachtung ist auch hinsichtlich der Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögenswerte zu verzeichnen. Nur im Einzelfall und innerhalb bestimmter Branchen sind festgestellte Wertdifferenzen in Verbindung mit der genannten Ursache und der Möglichkeit zur Aktivierung angefallener „Entwicklungskosten“ zu bringen. Nur acht Unternehmen haben im Beobachtungszeitraum angefallene Entwicklungskosten als immaterielle Vermögenswerte in der gegenständlichen IFRS-Bilanz ausgewiesen. Demnach konnte wiederum empirisch bestätigt werden, dass es sich aus Rechnungslegungssicht sowohl bei der Umsatzerlösrealisierung unter Anwendung der PoC-Methode als auch bei der Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögenswerte um branchenabhängige Phänomene handelt und somit keineswegs eine heterogene Vorgehensweise innerhalb der österreichischen IFRS-Bilanzierungspraxis zu beobachten ist.
Auf Basis der angestellten Untersuchung lässt sich konkludierend festhalten, dass die identifizierten Unterschiede zwischen den unternehmensrechtlichen und internationalen Vergleichsgrößen (UGB- vs IFRS-Bilanzwert) überwiegend nicht auf „Full fair value accounting“-Effekte zurückzuführen sind. Es sind vielmehr IFRS 16-bedingte Effekte66 sowie im Rahmen der Bewertung langfristiger Personalverpflichtungen beobachtbare Unterschiede, die im Betrachtungszeitraum bei den von der Stichprobe umfassten Untersuchungsobjekten zu Wertdifferenzen der inhaltlich äquivalenten Bilanzwerte geführt haben. Obwohl die Bedeutung bzw Anzahl der verzeichneten Beobachtungen Fair-Value-bedingter Wertdifferenzen
66 Auch wenn es durch die nun verfolgte „degressive Aufwandserfassung“ im Vergleich zu der im alten Regime des IAS 17 bzw der aktuellen im UGB zur Anwendung kommenden Bilanzierungspraxis herrschenden „linearen Erfassung des Mietaufwands“ zu einer zeitlichen Verschiebung der Aufwandserfassung kommt (sog front loading effect), sind die hiermit einhergehenden Auswirkungen auf die für Ausschüttungszwecke infrage kommende Erfolgsgröße zu vernachlässigen.
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im Vergleich zu den sonstigen Effekten67 zu vernachlässigen ist, konnte dennoch in Erfahrung gebracht werden, dass die hiermit einhergehenden Auswirkungen bei Vorliegen entsprechender Sachverhalte sehr wohl zu wesentlichen Bewertungsunterschieden zwischen den beiden Rechnungslegungssystemen und zu einer konträren Entwicklung der jeweiligen Gewinngrößen führen können.68, 69
4. Eignung des IFRS-Abschlusses als Ausschüttungsbemessungsgrundlage –Analyse theoretischer und bereits praktizierter Lösungsansätze
Auch wenn den IFRS-Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen, die aus UGB-Sicht zu einem Ausweis von unsicheren oder unrealisierten Erfolgsbestandteilen füh-
67 Neben den bereits genannten Ursachen, die auf eine On-balance-Darstellung begründeter Leasingverhältnisse bzw differente Rechnungszinssätze im Zuge der Bewertung langfristiger Personalverpflichtungen zurückzuführen sind, waren vor allem im Zusammenhang mit der Folgebilanzierung derivativer Firmenwerte (bzw Goodwills) sowie der Teilgewinnrealisierung zeitraumbezogener Leistungsverpflichtungen extreme Wertdifferenzen zu beobachten. Im Vergleich zu den IFRS 16-bedingten Unterschieden tragen diese beiden genannten Ursachen idR zu einer wesentlich voneinander abweichenden Entwicklung der jeweiligen Erfolgsgrößen (UGB-Jahresüberschuss vs IFRS-Periodenergebnis) bei.
68 Ua konnte bei einem der untersuchten Unternehmen im Rahmen der nach IAS 40 zur Anwendung kommenden Fair-Value-Bewertung ein IFRS-Faktor von 20.497 % festgestellt werden. Des Weiteren war zu beobachten, dass bei Unternehmen bestimmter Branchen im Betrachtungszeitraum auf der Aktivseite der IFRS-Bilanz freistehende Derivate mit einem positiven Marktwert aktiviert wurden, obwohl im gegenständlichen UGB-Einzelabschluss unter der Bilanzposition „Finanzanlagevermögen“ keine positiven Buchwerte zu verzeichnen waren. In beiden Fällen handelt es sich um feststellbare Effekte, die einen unmittelbaren Einfluss auf die Entwicklung der innerhalb der Gewinnund Verlustrechnung darzustellenden Ergebnisgröße haben, dh UGB-Jahresüberschuss vs IFRS-Periodenergebnis.
69 Zum selben Ergebnis kommen auch Bertl/Hirschler, die klarstellend aufzeigen, dass (zwar) nur in „wenigen“ Fällen Unterschiede zwischen den beiden Bilanzierungssystemen vorliegen, diese aber als „grundlegend und bedeutsam“ einzustufen sind, wenn es um die Frage der „Eignung eines IFRS-Abschlusses für Ausschüttungszwecke“ geht. Vgl Bertl/Hirschler, RWZ 2020, 257 (260). Diese aus theoretischer Sicht getroffene Annahme der beiden Autoren konnte eindrucksvoll auf Basis der durchgeführten Primärerhebung empirisch bestätigt werden. Ein durchgängiges Bild sich diametral gegenüberstehender Vergleichsgrößen (UGB- vs IFRS-Bilanzwert) auf Einzelabschlussebene war innerhalb der von der Stichprobe umfassten Untersuchungsobjekte nicht zu beobachten.
ren würden, seitens der von der durchgeführten Primärerhebung umfassten Unternehmen im Betrachtungszeitraum eine eher „untergeordnete Bedeutung“ beigemessen wurde, heißt das noch lange nicht, dass in den konkret vorliegenden Fällen auf Basis des unbereinigten IFRS-Ergebnisses der hiervon betroffenen Unternehmen eine für Ausschüttungszwecke infrage kommende Wertgröße vorgelegen ist. Es sind gerade diese noch nicht durch eine externe (Markt-)Transaktion bestätigten Gewinngrößen, die im Falle einer unbereinigten Übernahme des IFRS-Abschlusses zur Bestimmung des ausschüttungsfähigen Betrags dazu führen könnten, dass an die Anteilseigner Erfolgsbestandteile zur Ausschüttung gelangen, die mit einer wesentlichen Absenkung des aktuell auf Einzelabschlussebene erreichten Gläubigerschutzniveaus verbunden wären.
Hier drängt sich unmittelbar die grundlegende Frage auf, ob diesen im Rahmen des IFRS-Abschlusses erfassten (unsicheren) „Erfolgsbestandteilen“ eine dem österreichischen Gläubigerschutzgedanken entsprechende Ausschüttungsfähigkeit überhaupt zugesprochen werden kann bzw soll. Unter Bezugnahme auf den im österreichischen Gesellschaftsrecht aus Sicht der Aktionäre durch einen Dividendenbeschluss konkret entstandenen Dividendenanspruch, der ein vom Mitgliedschaftsrecht des jeweiligen Anteilseigners losgelöstes Gläubigerrecht begründet und als unentziehbare und einklagbare Forderung zu behandeln ist,70 scheint es mehr als bedenklich, die in Abschnitt 3. aufgezeigten IFRS-Ergebniseffekte in die Bestimmung der Ausschüttungsbemessungsgrundlage einfließen zu lassen. Zumal in Extremsituationen durch übermäßige Ausschüttungen auch eine Gefährdung des Unternehmensfortbestands ausgelöst werden könnte.71
70 Zur Differenzierung zwischen einem „abstrakten“ und einem „konkreten“ Dividendenanspruch im Sinne des österreichischen Gesellschaftsrechts vgl etwa Foglar-Deinhardstein in Napokoj/ Foglar-Deinhardstein/Pelinka (Hrsg), AktG Praxiskommentar (2019) § 52 Rz 13 ff
71 Zur selben Conclusio kommend, nur aus Sicht des dHGB, vgl Brinkmann/Rilling, IFRS für Ausschüttungszwecke geeignet? Accounting 2008, 11 (12); Krey, IFRS und Ausschüttungsbemessung, in Hennrichs (Hrsg), Schriften zum Gesellschafts-, Bilanzund Unternehmensteuerrecht (2013) 150. Ebenso Hennrichs, der eine Ausschüttungsbemessung unter Einbeziehung (über)optimistischer Annahmen als „rechtspolitisch fragwürdig“ klassifiziert. Vgl Hennrichs, BFuP 2008, 415 (423).
Überdies soll eben genau durch gläubigerschutzgeprägte Vorschriften bereits innerhalb der Gewinnentstehungsphase über den Einzelabschluss sichergestellt werden, dass nur jene Erfolgsbestandteile an die Gesellschafter ausgeschüttet werden können und somit für die Gläubiger als Haftungsmasse verloren gehen, die als hinreichend sicher zu klassifizieren sind. Im Wesentlichen soll hierdurch ein verfrühter Abfluss nicht rückholbaren Vermögens bzw die Ausschüttung „fiktiver Dividenden“ ausgeschlossen werden, was bspw durch die zeitliche Vorverlagerung des Realisationszeitpunkts herbeigeführt werden kann.72
Somit ist es mE als diskussionslos anzusehen, dass die unbereinigte Übernahme eines IFRS-Ergebnisses als Anknüpfungspunkt zur Bestimmung der Ausschüttungsbemessungsgrundlage kein probates Instrumentarium für österreichische Überlegungen darstellen würde.73
Bereits an dieser Stelle könnte der bis dato aus Sicht der österreichischen Literatur74 verfolgte Weg eingeschla-
72 Vgl Grottke, Kritik an der Kapitalerhaltung und synoptische Darstellung des aktuellen Stands der Reformvorschläge, KoR 2009, 261 (262); Hennrichs, BFuP 2008, 415 (419); Merschmeyer, Die Kapitalschutzfunktion des Jahresabschlusses und Übernahme der IAS/IFRS für die Einzelbilanz 63 f; Pellens/Jödicke/Richard, Solvenztests als Alternative zur bilanziellen Kapitalerhaltung? DB 2005, 1393 (1393 f); Urnik, Betriebswirtschaftliche Anforderungen an den Gläubigerschutz – Der HGB-Abschluss als maßgebliches Instrument(?), in Kalss, Aktuelle Fragen des Gläubigerschutzes im italienischen, slowenischen und österreichischen Kapitalgesellschaftsrecht 15 ff
73 Zustimmend hinsichtlich der Unvereinbarkeit eines (unbereinigten) IFRS-Abschlusses und der Bestimmung einer für österreichische Überlegungen zweckadäquaten Ausschüttungsbemessungsgrundlage Bertl/Hirschler, RWZ 2020, 257 (259); Egger/Bertl, Der Jahresabschluss nach dem Unternehmensgesetzbuch I17 7 f; Bertl/Fröhlich in Bertl/Mandl (Hrsg), Handbuch zum Rechnungslegungsgesetz, UGB versus IFRS Rz 18 f. Ebenfalls ablehnend aus Sicht des dHGB hinsichtlich einer unbereinigten Übernahme des ermittelten IFRS-Ergebnisses für Ausschüttungszwecke Hennrichs, ZGR 2008, 361 (379); Hennrichs, BFuP 2008, 415 (424); Zülch/Güth/Stamm, Einzelabschluss nach dem IFRS for SMEs und bilanzielle Ausschüttungsbemessung in Deutschland, WPg 2011, 709 (713); Küting/Lauer, Die Jahresabschlusszwecke nach HGB und IFRS – Polarität oder Konvergenz? DB 2011, 1985 (1990); Arbeitskreis Bilanzrecht der Hochschullehrer Rechtswissenschaft, BB 2002, 2373 (2375).
74 Siehe hierzu die in FN 74 zitierten Literaturstellen. Lediglich Bertl/Hirschler führen in einem Nebensatz als möglichen Lösungsweg die Bildung von „ausschüttungsgesperrten IFRSRücklagen“ an, in welche die aus UGB-Sicht noch nicht realisierten Gewinne einzustellen wären. Eine detaillierte Auseinandersetzung findet jedoch nicht statt. Vgl Bertl/Hirschler, RWZ 2020, 257 (259).
gen werden, indem schlichtweg Argumente aufgezeigt werden, wieso sich das Gesellschaftsrecht den IFRS verweigern sollte, nämlich weil dieses Rechnungslegungssystem für die Ausschüttungsbemessung nicht „passt“.75 Doch wie bereits von Hennrichs und anderen Autoren, die sich mit dieser Problemstellung beschäftigt haben, berechtigterweise kritisiert wurde,76 gilt es nach Wegen zu suchen, den einer Doppelgleisigkeit unterliegenden Unternehmen, die dies für sich aus ökonomischen Überlegungen als sinnvoll erachten, einerseits eine Bilanzierung im Einzelabschluss unter Anwendung der IFRS zu ermöglichen, ohne gleichzeitig das erreichte Gläubigerschutzniveau wesentlich absenken zu müssen.77
Es wird auch nicht angezweifelt, dass es hierzu angemessener Maßnahmen bedarf; Gläubigerschutz durch Kapitalerhaltung ist kein Anliegen der IFRS.78 Durch konkrete IFRS-Regelungen werden die der vorsichtigen Gewinnermittlung nach den nationalen Bilanzierungsvorschriften zugrunde liegenden Prinzipien, die bereits im Zuge der Gewinnentstehungsphase im Sinne einer „Ausschüttungssperre“ wirken, gänzlich ausgehebelt und „entkräftet“. Natürlich immer vor dem Hintergrund, dass bspw mit der bewussten Durchbrechung des Anschaffungskostenprinzips jedenfalls entscheidungsnützlichere Informationen zur Verfügung gestellt werden können. Das IASB tut sich in diesem Bereich insofern leicht, als es auf IFRS-Ein-
75 Zutreffen hierzu Hennrichs, der in seinen Ausführungen die von Jochen Vetter im Zuge seines Referats zum Thema „Reform des gesellschaftsrechtlichen Gläubigerschutz“ (66. DJT, 2006 in Stuttgart) getätigten Aussagen zitiert. Vgl Hennrichs, ZGR 2008, 361 (365).
76 An dieser Stelle sei vor allem auch auf einen Beitrag von Schmid verwiesen, die zu diesem Thema klarstellend ausführt, dass es „nur besser sein kann, sich konkret Gedanken um Lösungen zu machen und eine Fortentwicklung aktiv zu gestalten, als Entwicklungen treiben zu lassen“. Vgl Schmid, DB 2017, 377 (383).
77 Klarstellend hierzu Hennrichs, ZGR 2008, 361 (365).
78 Vgl Bertl/Fröhlich in Bertl/Mandl (Hrsg), Handbuch zum Rechnungslegungsgesetz, UGB versus IFRS Rz 19; Colombo, ECFR 2007, 553 (554 ff ); Ebke, Rechnungslegung und Publizität in europarechtlicher und rechtsvergleichender Sicht, in Ebke/ Luttermann/Siegel, Internationale Rechnungslegungsstandards für börsenunabhängige Unternehmen? (2007) 81; Hennrichs, BFuP 2008, 415 (421); Urnik, Betriebswirtschaftliche Anforderungen an den Gläubigerschutz – Der HGB-Abschluss als maßgebliches Instrument(?), in Kalss, Aktuelle Fragen des Gläubigerschutzes im italienischen, slowenischen und österreichischen Kapitalgesellschaftsrecht 26.
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zelabschlussebene den Spagat zwischen Informationsfunktion und Gläubigerschutz durch Ausschüttungsbeschränkung nicht meistern muss. Dass es sich jedoch um ein realistisches und vom österreichischen Gesetzgeber tatsächlich umsetzbares Projekt handelt, also die Schaffung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Informationsfunktion und Gläubigerschutz im Sinne der Ausschüttungsbemessung innerhalb eines IFRS-Abschlusses, kann ebenfalls nicht angezweifelt werden. Denn wie der von der EU-Kommission in Auftrag gegebenen und bereits im Jahr 2008 veröffentlichten Machbarkeitsstudie zu entnehmen ist, existieren in gewissen EU-Mitgliedstaaten solche Rahmenbedingungen, die einen befreienden IFRSEinzelabschluss auch für Ausschüttungszwecke zulassen, jedoch bestimmte Eliminierungsschritte vorsehen, um gewisse Erfolgsbestandteile aus der nach den IFRS ermittelten Gewinngröße zu eliminieren.79
In den folgenden beiden Unterabschnitten werden neben theoretisch denkbaren (zumindest überblicksmäßig) bereits innerhalb ausgewählter EU-Mitgliedstaaten praktizierte Lösungsansätze bzw Rahmenbedingungen aufgezeigt, mit deren Hilfe sich ein nach den IFRS ermittelter Gewinn dahin gehend anpassen lässt, dass dieser auch für österreichische Überlegungen im Zuge der Bestimmung einer Ausschüttungsbemessungsgrundlage unter gleichzeitiger Wahrung des substanzorientierten Gläubigerschutzprinzips herangezogen werden kann.
und deren Vereinbarkeit mit dem österreichischen Gläubigerschutzgedanken
Wie bereits erwähnt, versucht das nationale Bilanzrecht bereits im Rahmen der Gewinnermittlung ein gewisses Gläubigerschutzniveau im Sinne einer Ausschüttungsbeschränkung sicherzustellen. Zusätzlich, um eben der „vorsichtigen Gewinnermittlung“ nicht gänzlich die richtungsweisende Oberhand im Zuge der Finanzberichterstattung zu überlassen, sondern ein aus bilanztechnischer Sicht „gesundes
79 Wortwörtlich heißt es in der gegenständlichen Studie: „The basic modification consists in declaring certain ‘unrealised’ profits resulting from IFRS individual financial statements as non-distributable.“ Vgl KPMG, Feasibility Study on Capital Maintenance –Main Report (2008) 1.
Gleichgewicht“ zwischen Zurverfügungstellung entscheidungsnützlicher Informationen auf der einen und Gläubigerschutz durch Beschränkung des ausschüttungsfähigen Betrags auf der anderen Seite zu gewährleisten, können außerhalb der Phase der Gewinnentstehung, nämlich im Zuge der Gewinnverwendungsphase, zusätzliche vom Gläubigerschutzgedanken geprägte Vorschriften eine ausschüttungsbegrenzende Wirkung entfalten.80
Im Umkehrschluss, bevor auf die theoretisch denkbaren Lösungsansätze eingegangen wird, lässt sich bereits an dieser Stelle festhalten, dass der österreichische Gesetzgeber jene ausschüttungsbeschränkenden Mechanismen, die dem nationalen Bilanzrecht bereits im Zuge der Gewinnentstehungsphase immanent sind, bei Bestimmung des ausschüttungsfähigen Betrags auf Basis eines IFRS-Abschlusses wohl erst nachgelagert in die Phase der Gewinnverwendung überführen muss. Denn den IFRS sind keine Regelungen bekannt, die an die im Zuge der Gewinnermittlung resultierende Ergebnisgröße anknüpfen und vorgeben, wie und für welchen Zweck die gegenständliche Gewinngröße zu verwenden ist.
Zusätzlich ist jedoch der zugrunde liegenden Problemstellung die Besonderheit inhärent, dass es für österreichische Überlegungen zweckadäquater Rahmenbedingungen bedarf, die eine auf Basis des IFRS-Einzelabschlusses durchzuführende Ausschüttung zulassen würden, ohne das erreichte Gläubigerschutzniveau spürbar absenken zu müssen. Mit anderen Worten: Die in den IFRS-Regelungen enthaltenen Besonderheiten, die einen Ausweis von unrealisierten bzw unsicheren Erfolgsbestandteilen ermöglichen, können im Lichte der geführten Diskussion als „Schwächen“ klassifiziert werden, wenn es um die Bestimmung einer aus österreichischen Gläubigerschutzüberlegungen infrage kommenden Ausschüttungsbemessungsgrundlage geht. Diese „Schwächen“ heißt es durch anderweitige Mechanismen außerhalb der Gewinnentstehungsphase81 zu adressieren, indem gezielt Rahmenbe-
80 Vgl Hennrichs, BFuP 2008, 415 (419 f); Moxter, Einführung in die Bilanztheorie3 (1990) 93 ff; Urnik, Betriebswirtschaftliche Anforderungen an den Gläubigerschutz – Der HGB-Abschluss als maßgebliches Instrument(?), in Kalss, Aktuelle Fragen des Gläubigerschutzes im italienischen, slowenischen und österreichischen Kapitalgesellschaftsrecht 15 f; Winter/Kern/Dietl/Gazso, RWP 2019, 63 (67 f).
81 So auch Hoffmann/Lüdenbach, Bilanzrechtsreformgesetz – Seine Bedeutung für den Einzel- und Konzernabschluß der GmbH,
dingungen geschaffen werden, die den Spagat zwischen der Zurverfügungstellung entscheidungsnützlicher Informationen und gläubigerschützender Aspekte im Sinne einer Ausschüttungsbeschränkung innerhalb ein und desselben Abschlusses ermöglichen.82
In der einschlägigen Literatur wurden bereits unterschiedliche Lösungsansätze diskutiert, die grundsätzlich eine Zweckeignung des nach den IFRS ermittelten Gewinns für Ausschüttungszwecke ermöglichen sollen. Unter Bezug auf die bereits zitierte KPMG-Machbarkeitsstudie und die in der gegenständlichen Literatur diskutierten Rahmenbedingungen kann ganz allgemein zwischen dem Solvenztest, dem Company-Option-Ansatz sowie dem Regulator-Option-Ansatz unterschieden werden.83 Dem österreichischen Gesetzgeber stehen somit, zumindest aus theoretischer Sicht, gleich mehrere Lösungsansätze zur Verfügung, die ein gewisses Gläubigerschutzniveau „versprechen“ würden, sollte das in der IAS-VO vorgesehene Wahlrecht gem Art 5 zur Aufstellung eines befreienden IFRS-Abschlusses für Ausschüttungszwecke ausgeübt werden.
An dieser Stelle sei nochmals klarstellend erwähnt, dass dem österreichischen Gesetzgeber durch den vorliegenden Beitrag, nicht ein „alternatives Kapitalerhaltungsmodell“ vorgeschlagen werden soll, wie bspw „Gläubigerschutz durch Information“. Vielmehr soll am „bilanzgestützten Kapitalerhaltungssystem“84 und am
GmbHR 2004, 145 (146); Pellens/Gassen, EU-Verordnungsentwurf zur IAS-Konzernrechnungslegung, KoR 2001, 137 (140).
82 Dieses aus Gläubigerschutzgesichtspunkten losgelöste Nebeneinander von Bilanz- und Gesellschaftsrecht entspricht dem angloamerikanischen Verständnis, sodass die Bilanzierungsvorschriften ausschließlich der Vermittlung entscheidungsnützlicher Informationen dienen. Vgl etwa Merkt, Der Kapitalschutz in Europa – ein rocher de bronze? ZGR 2004, 305 (311 ff ). Ebenfalls klarstellend hierzu Ekkenga, der vor allem im englischen Recht die „institutionelle Abkoppelung der Ausschüttungsbemessung von der Gewinnermittlung“ als besonders ausgeprägt ansieht. Vgl Ekkenga, Einzelabschlüsse nach IFRS – Ende der aktien- und GmbH-rechtlichen Kapitalerhaltung? AG 2006, 389 (391).
83 Vgl Brinkmann/Rilling, Accounting 2008, 11 (12); Grottke, KoR 2009, 261 (265 f); KPMG, Feasibility Study on Capital Maintenance – Main Report 397.
84 Unter einer „bilanzgestützten Ausschüttungsgrenze“ im Sinne des Gläubigerschutzes ist das Zusammenspiel zwischen gesellschafts- und bilanzrechtlichen Bestimmungen zu verstehen. Dies lässt sich primär aus Kapitel IV „Kapitalerhaltung und -änderung“, Abschnitt 3 „Bestimmungen zur Ausschüttung“, Art 56 der EU-Richtlinie (2017/1132, vom 14. Juni 2017) ableiten, wo-
durch die Ausschüttungsbeschränkung sichergestellten Gläubigerschutz festgehalten werden.
Vor diesem Hintergrund vermag ein zukunftsorientierter Finanzplan bzw Solvenztest, wonach das „gegenwärtige Ausschüttungspotenzial“ von der künftigen Liquiditätsentwicklung, die wiederum auf einer subjektiven Einschätzung des ausschüttenden Unternehmens beruht, abhängig gemacht wird,85 nicht zu verhindern, dass unrealisierte bzw unsichere Erfolgsbestandteile dennoch an die Anteilseigner zur Ausschüttung gelangen. Im Vergleich zu einem IFRS-Abschluss werden lediglich die aus Ausschüttungsgesichtspunkten als „Defizit“ klassifizierten Erfolgspotenziale durch Einzahlungspotenziale ersetzt, sodass die Vereinnahmung „unrealisierter Gewinne“ mittels einer situativen Ausschüttungsbeschränkung nicht verhindert werden kann.86 Böcking/Dutzi messen einem zusätzlich zum IFRS-Abschluss aufzustellenden Solvenztest überhaupt nur einen „deklaratorischen Charakter“ zu.87 Ein zusätzlicher Nutzen und die Sicherstellung eines dem aktuellen Gläubigerschutz entsprechenden Niveaus, wie im
nach eine Ausschüttung nur dann erfolgen kann, wenn das Mindestkapital nicht unterschritten wird, wobei wiederum auf den Bilanzgewinn als Anknüpfungspunkt zur Bestimmung des ausschüttungsfähigen Betrags abgestellt wird. Konsequenterweise ist eine solche an der bilanziellen Kapitalerhaltung orientierte Ausschüttungsbeschränkung nur dann sinnvoll, wenn die im Jahresabschluss zur Anwendung kommenden Bilanzierungsund Bewertungsgrundsätze ebenfalls auf dem Grundgedanken des Gläubigerschutzes beruhen. Vgl Arminger, Bilanzielle Kapitalerhaltung – ein Auslaufmodell? RWZ 2012, 285 (285); Arminger, Solvenztest – eine Alternative zur bilanziellen Kapitalerhaltung in der Europäischen Union? IRZ 2012, 343 (343 ff ); Hennrichs, ZGR 2008, 361 (366 f); Lanfermann/Röhricht, § 268 Abs. 8 HGB als neue Generalnorm für außerbilanzielle Ausschüttungssperren, DStR 2009, 1216 (1222 f); Weller, Solvenztest und Existenzvernichtungshaftung – Zwei grundverschiedene Gläubigerschutzfiguren, DStR 2007, 116 (116 mwN).
85 Zu den grundlegenden Überlegungen hinsichtlich der Ausgestaltung eines Solvenztests vgl etwa Arnold, Zur ökonomischen Theorie des Solvenztests, Der Konzern 2007, 118 (120 ff ); Coenenberg, Solvenztest statt Mindestkapital – Zukunft des bilanziellen Kapitalschutzes, PiR 2007, 275 (277 f); Fuchs/Stibi, Solvenztests als Grundlage der Ausschüttungsbemessung – Anforderungen und betriebswirtschaftliche Gestaltungsmöglichkeiten, BB 2007, 19 (19 f); Pellens/Jödicke/Richard, DB 2005, 1393 (1398).
86 Siehe klarstellend hierzu Hennrichs, ZGR 2008, 361 (371 f); Hennrichs, BFuP 2008, 415 (424 f).
87 Vgl Böcking/Dutzi, Zur Notwendigkeit eines zusätzlichen Solvenztests, Der Konzern 2007, 435 (441).
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Falle der Aufstellung eines vom Vorsichtsprinzip geprägten UGB-Abschlusses, wäre nicht gegeben. Überdies liefert ein Solvenztest auch keinen zusätzlichen Schutz in Krisensituationen, da laufende Solvenzüberlegungen und liquiditätsorientierte Prognosen ohnehin bereits zu den wesentlichen Aufgaben der laufenden Geschäftsführung zählen.88 Dem Grunde nach zielt ein Solvenztest somit nicht auf die Schließung dieser dem IFRS-Abschluss immanenten (Gläubigerschutz-bedingten) „Lücke“ ab,89 sodass ein dem imparitätischen Realisationsprinzip vergleichbarer Gedanke dem zahlungsbasierten Solvenztest nicht zugrunde liegt.90
Ebenso kommt ein „liberales Ausschüttungsregime“, wie es der „Company-Option-Ansatz“ vorsieht,91 für ös-
88 Zwar erfolgen die dem aktuellen Gesetz entsprechenden, an der Solvenz des Unternehmens orientierten Prognosen und anzustellenden Überlegungen nicht unter dem Titel eines (formalisierten) „Solvenztests“, dennoch zählt die ständige Überprüfung und laufende Überwachung der Liquiditätssituation des berichtenden Unternehmens zum Pflichtprogramm der mit der Geschäftsführung betrauten Organe. Vgl weiterführend hierzu Böcking/Dutzi, Der Konzern 2007, 435 (440 f); Haaker, Zur Zukunft der Kapitalerhaltung – IFRS und Solvenztest statt HGB-Abschluss? ZfgG 2009, 198 (214); Hennrichs, Zur Zukunft der Kapitalerhaltung: Bilanztest – Solvenztest – oder beides? Der Konzern 2008, 42 (44 ff ). Dieselben Überlegungen gelten sinngemäß für die allgemeinen Sorgfaltsanforderungen, die an die mit der Geschäftsführung betrauten Organe einer österreichischen Kapitalgesellschaft gestellt werden. So führt der OGH in einer seiner Entscheidungen klarstellend aus, dass „der ordentliche und gewissenhafte Geschäftsführer […] das Unternehmen nach gesicherten und praktisch bewährten betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen und unter Beachtung allgemeiner Rechtsvorschriften zu leiten [hat] […] und sich stets ein genaues Bild von der Lage des Unternehmens, insbesondere hinsichtlich der Rentabilität und Liquidität, [verschaffen sollte]“ (vgl OGH 9. 1. 1985, 3 Ob 521/84). Vgl ausführlich hierzu D. J. Aigner/H.-J. Aigner/Aigner/ Ebmer/Stiegler, Krisen- und Sanierungsmanagement. Betriebswirtschaft und Recht vor, während und nach der Krise – leistungswirtschaftliche Sanierung – ein Managementkonzept für Krisensituationen (2017) 349 ff mwN. Exemplarisch wäre bspw die rechtzeitige Beantragung des Insolvenzverfahrens gem § 69 IO unter Beachtung des § 25 Abs 3 Z 2 GmbHG bzw § 84 Abs 3 Z 6 AktG zu nennen.
89 Vgl Haaker, ZfgG 2009, 198 (213).
90 Vgl Baetge/Brembt, Möglichkeiten einer einheitlichen Rechnungslegung für nicht-kapitalmarktorientierte Unternehmen in der EU aus deutscher Sicht, WPg 2011, 572 (575); Haaker, Einfache Solvenztests statt aufwendige Ausschüttungssperren zur Gewährleistung eines hinreichenden Gläubigerschutzniveaus?
DStR 2010, 663 (668); Hennrichs, BFuP 2008, 415 (425).
91 Hiernach liegt es im eigenen Ermessen des IFRS-Anwenders, zu entscheiden, ob die nach den IFRS ermittelte (unbereinigte) Ge-
terreichische Zwecke nicht infrage. Durch einen lediglich an die Treuepflicht der mit der Ausschüttung betrauten Organe gekoppelten „Sicherheitsmechanismus“ sind Ausschüttungen, die gänzlich zulasten der Gläubiger beschlossen werden, nicht zu verhindern.92 Die Sicherstellung eines vergleichbaren Gläubigerschutzniveaus, welches aktuell durch Anwendung der dem nationalen Bilanzrecht immanenten GoB erreicht wird, wäre somit bei Umsetzung eines dem Company-Option-Ansatz entsprechenden Ausschüttungssystems, unabhängig davon, ob mit oder ohne Solvenztest, nicht möglich.
Diesem Problem, dem sich der österreichische Gesetzgeber im Falle der Aufstellung eines befreienden IFRS-Abschlusses „ausgesetzt fühlt“, nämlich der Entkoppelung von Gewinnermittlung und Ausschüttungsbemessung, könnte sehr effektiv durch bereits altbewährte, vornehmlich dem Gläubigerschutz dienende Instrumentarien entgegengewirkt werden. Dem Regulator-OptionAnsatz93 folgend, und durch den Einsatz von „Ausschüttungssperren“, wäre es theoretisch möglich, einen nach den IFRS ermittelten Gewinn auf eine UGB-äquivalente Ausschüttungsrichtgröße überzuleiten, ohne das gegenwärtige Gläubigerschutzniveau absenken zu müssen.94 Oder anders formuliert: Der mittels IFRS-Gewinnermittlung erreichte „informationelle Gläubigerschutz“ könnte auf Basis bilanzieller Kapitalerhaltungsmaßnahmen durch den Eingriff in die Gewinnverwendungsphase auf
winngröße als adäquater Anknüpfungspunkt zur Bestimmung des ausschüttungsfähigen Betrags infrage kommen sollte oder nicht. Vgl KPMG, Feasibility Study on Capital Maintenance – Main Report 397.
92 Ebenso kritisch Grottke, KoR 2009, 261 (265).
93 Hiernach können seitens des Gesetzgebers bestimmte Anpassungen an die IFRS-Abschlusswerte verlangt werden, die vornehmlich auf Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden abzielen, die für Ausschüttungszwecke als ungeeignet zu klassifizieren sind. Vgl Brinkmann/Rilling, Accounting 2008, 11 (12); KPMG, Feasibility Study on Capital Maintenance – Main Report 399.
94 Aus der Perspektive eines IFRS-Anwenders handelt es sich bei solchen Modellen, die vornehmlich auf „Ausschüttungssperren“ aufbauen, um ein im Grundsatz rechtssicheres Instrumentarium. Dies hängt selbstverständlich von der konkreten (inhaltlichen) Ausgestaltung und den im Gesetz kodifizierten „Spielregeln“ ab. Klarstellend hierzu ebenfalls Lanfermann/Richard, Ausschüttungen auf Basis von IFRS: Bleibt die deutsche Bundesregierung zu zögerlich? DB 2008, 1925 (1930); Maul/Lanfermann/ Richard, Zur Leistungsfähigkeit der Ausschüttungsmodelle in Europa und Drittstaaten, AG 2010, 279 (282).
ein dem „institutionellen Gläubigerschutz“ entsprechendes Niveau übergeleitet werden.95 Die konkrete Ausgestaltung eines solchen mit „Ausschüttungssperren“ versehenen Modells hängt maßgeblich von der seitens des Gesetzgebers angestrebten Zweckverfolgung ab, sodass grundsätzlich zwischen den folgenden Lösungsalternativen differenziert wird:96
außerbilanzielle IFRS-Bereinigungsrechnung (direkte oder indirekte Überleitung auf einen ausschüttungsfähigen Gewinn),
Festlegung eines „IFRS-Sperrkontos“ für nicht ausschüttungsfähige Gewinne oder
zusätzliche IFRS-Rücklage für ausschüttungsgesperrte Gewinne.
An dieser Stelle sei nochmals darauf hingewiesen, dass der ursächliche Grund der zu führenden Diskussion auf den Umstand zurückzuführen ist, dem sich aktuell österreichische IFRS-Anwender „unterworfen fühlen“, nämlich einer auf Einzelabschlussebene bestehenden „Doppelgleisigkeit“. Die einzelnen Ausschüttungsmodelle unterscheiden sich vor allem hinsichtlich des Ausmaßes der erfolgten Entkoppelung von „Gewinnermittlung“ und „Ausschüttungsbemessung“. Folglich wäre eine gänzliche Entkoppelung von Gewinnermittlung und Bestimmung des ausschüttungsfähigen Betrags, wie sie in Form einer „direkten Überleitungsrechnung“ vorgese-
95 Nach Leuz bedarf es in einem solchen Fall einer „transaktions- und ergebnisorientierten Feinsteuerung der Ausschüttungsbegrenzung“, indem der ausschüttungsfähige Betrag ausschließlich im Zuge der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gesteuert wird. Vgl ausführlich Leuz, Rechnungslegung und Kreditfinanzierung. Zum Zusammenhang von Ausschüttungsbegrenzung, bilanzieller Gewinnermittlung und vorsichtiger Rechnungslegung (1996) 221 ff.
96 Vgl Arbeitskreis Bilanzrecht der Hochschullehrer Rechtswissenschaft, BB 2002, 2373 (2376); Baetge/Brembt, WPg 2011, 572 (575); Bertl/Hirschler, Internationalisierung der Rechnungslegung und Einheitsbilanz, in Kanduth-Kristen/Urnik/Fritz-Schmied (Hrsg), GedS Herbert Kofler (2020) 433; Bertl/Hirschler, RWZ 2020, 257 (259); Haller, IFRS für alle Unternehmen – ein realisierbares Szenario in der Europäischen Union? KoR 2003, 413 (420 ff ); Hennrichs, ZGR 2008, 361 (372 ff ); Lanfermann/Richard, DB 2008, 1925 (1929 f); Rammert, Lohnt die Erhaltung der Kapitalerhaltung? BFuP 2004, 578 (586 ff ); Maul/Lanfermann/Richard, AG 2010, 279 (280 f); Wüstermann/Bischof/Kierzek, Internationale Gläubigerschutzkonzeptionen, BB 2007, 13 (16); Zülch/Güth/Stamm, WPg 2011, 709 (709 ff ). Mit Verweis auf die in Großbritannien zur Anwendung kommende „Überleitungsrechnung“ bei Aufstellung eines IFRS-Abschlusses etwa Lanfermann/ Röhricht, DStR 2009, 1216 (1220).
hen ist,97 nicht zu empfehlen. Mit der Umsetzung einer „originären Bereinigungsrechnung“ würde es bei einigen Unternehmen zu einer (Über-)Kompensierung der durch den Wegfall des UGB-Einzelabschlusses erzielten Kostenersparnis kommen, da stattdessen eine De-facto-(UGB-)Ausschüttungsbilanz aufzustellen wäre. Je größer das Unternehmen und der Umfang der für Ausschüttungszwecke als „ungeeignet“ klassifizierten „Problemposten“, desto mehr besteht die Gefahr, dass sich ein solches Ausschüttungsmodell zu einem weiteren Rechnungslegungssystem entwickelt.98 Mit anderen Worten: Solch ein detailliertes Ausschüttungsregime würde die Transformation der „Gewinnermittlungs-GoB“ in „Gewinnverwendungs-GoB“ nach sich ziehen.
Die restlichen drei Modelle, nämlich das „IFRS-Sperrkonto“, die „indirekte Überleitungsrechnung“99 sowie die „ausschüttungsgesperrte IFRS-Rücklage“, stellen mE allesamt geeignete Lösungsansätze dar, die dem Gesetzgeber bei der Schaffung zweckadäquater Rahmenbedingungen und der Einführung des befreienden IFRS-Einzelabschlusses sinnvolle Denkanstöße liefern können.
Für Zwecke der gegenständlichen Analyse wird jedoch dem Modell „ausschüttungsgesperrter IFRS-Rücklagen“, die mithilfe von explizit wirkenden Ausschüttungssperren ebenfalls einen zusätzlichen Informationsgewinn sicherstellen, der Vorzug gegeben. Im Vergleich zum IFRSSperrkonto bleibt es somit den Unternehmen selbst überlassen, ob sie dem Nachteil einer außerbilanziell mitzuführenden Nebenrechnung mittels buchungsmä-
97 Solch einem „formalistischen Ausschüttungssystem“ folgt bspw das britische Gesellschaftsrecht. Siehe ausführlich hierzu Lanfermann/Röhricht, DStR 2009, 1216 (1220); Lanfermann/Richard, DB 2008, 1925 (1929 f); Maul/Lanfermann/Richard, AG 2010, 279 (280 f).
98 So wird eine mittels „direkter Überleitungsrechnung“ verfolgte Entkoppelung zwischen (informationsorientierter) Gewinnermittlung und (gläubigerschutzwahrender) Ausschüttungsbemessung von den hiervon betroffenen Unternehmen als „nicht mehr tragfähig erachtet“. Vgl Lanfermann/Richard, DB 2008, 1925 (1930); Lanfermann/Röhricht, DStR 2009, 1216 (1220 f); weiterführend Rickford, Legal Approaches to Restricting Distributions to Shareholders: Balance Sheet Tests and Solvency Tests, EBOR 2006, 135 (135 ff ).
99 Nach Leuz repräsentiert eine „indirekte Überleitungsrechnung“ die schwächste Form einer infrage kommenden Möglichkeit zur „Entkoppelung“ von Gewinnermittlung und Bestimmung des ausschüttungsfähigen Betrags. Vgl Leuz, Rechnungslegung und Kreditfinanzierung 223.
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ßiger Separierung100 entgegenwirken wollen oder nicht. Der Vorteil gegenüber der „indirekten Überleitungsrechnung“ liegt eindeutig in der von den frei verfügbaren Gewinnrücklagen losgelösten Betrachtungsweise.101
Mithilfe einer auf explorativer Ebene durchgeführten Expertenbefragung102 wurden über das internationale Netzwerk derselben Wirtschaftsprüfungskanzlei, die auch die Unternehmensdaten für die in Abschnitt 3. dargelegte Primärerhebung zur Verfügung gestellt hat, Rechnungslegungsexperten ausgewählter EU-Mitgliedstaaten103 mittels eines standardisierten Fragebogens interviewt, um in Erfahrung bringen zu können, ob und in welcher Ausprägungsform die aus theoretischer Sicht infrage kommenden Lösungsansätze bereits praktiziert werden. Für Zwecke des vorliegenden Beitrags sollen lediglich die wesentlichen Erkenntnisse präsentiert werden, die dem österreichischen Gesetzgeber sinnvolle Denkanstöße liefern sollen, wie mit dem bestehenden Spannungsverhältnis umgegangen werden könnte, wenn ein (befreiender) IFRSEinzelabschluss gleichzeitig auch die Ausschüttungsbemessungsfunktion zu erfüllen hat:
100 Zur Gewährleistung eines angemessenen Gläubigerschutzniveaus mittels „Sperrbuchung“ vgl ausführlich Hennrichs, BFuP 2008, 415 (425 f); Hennrichs in Hennrichs/Kleindiek/ Watrin (Hrsg), Münchener Kommentar zum Bilanzrecht (2013) Einführung in die Rechnungslegung nach IFRS Rz 55; Hennrichs, ZGR 2008, 361 (378 f); Hossfeld, Fair Value-Bewertung und Ausschüttung, in Bieg/Heyd (Hrsg), Fair Value (2005) 170; ferner Baetge/Brembt, WPg 2011, 572 (575); Zülch/Güth/ Stamm, WPg 2011, 709 (714 f).
101 Zur Differenzierung zwischen implizit und explizit wirkenden Ausschüttungssperren vgl Hossfeld, Fair Value-Bewertung und Ausschüttung, in Bieg/Heyd, Fair Value 167 ff
102 Einschränkend sei erwähnt, dass es sich bei der im Zeitraum von Oktober 2020 bis Oktober 2021 angestellten Befragung um eine Momentaufnahme handelt, die lediglich einem „Highlevel-Überblick“ über die einzelnen Ausschüttungsregime gleichkommt. Ebenso wurde so gut es ging versucht, die durch subjektive Wahrnehmung der einzelnen Befragten hervorgerufenen Verzerrungen, die im Einzelfall die generierten Ergebnisse beeinflussen können, mittels bewusst gewählter Formulierungen bestimmter Fragen abzuschwächen.
103 Dies waren die zehn EU-Mitgliedstaaten Dänemark, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Rumänien und Ungarn.
Kein einziges der untersuchten Länder sieht eine unbereinigte Übernahme des IFRS-Ergebnisses für Ausschüttungszwecke vor.104
Trotz der kontinentaleuropäischen Bilanztradition einzelner EU-Mitgliedstaaten wird im Falle der Aufstellung eines befreienden IFRS-Einzelabschlusses für Ausschüttungszwecke keine vollumfängliche Überleitung verlangt, sodass es sich vielmehr um typisierende Bereinigungen bzw Modifikationen handelt.105
Der lokale Gesetzgeber einzelner EU-Mitgliedstaaten behandelt bestimmte IFRS-Ergebniseffekte, die aus Sicht des klassischen Realisationsprinzips und einer vorsichtigen Gewinnermittlung als „unrealisierte bzw unsichere Gewinne“ einzustufen wären, für Ausschüttungszwecke als „quasi-realisiert“.106
Wenig überraschend verlangt kein einziges der untersuchten EU-Mitgliedstaaten die Aufstellung eines Solvenztests, um den gläubigerschutzwahrenden Aspekt
104 Vor dem Hintergrund, dass die auf der EU-Richtlinie (2017/1132) aufbauenden Kapitalschutzregelungen im Wesentlichen noch immer einem kontinentaleuropäischen Rechtsverständnis entsprechen, dh substanzorientiertem Gläubigerschutz (siehe hierzu Najderek, Harmonisierung des europäischen Bilanzrechts. Problembestimmung und konzeptionelle Würdigung [2010] 41 mwN), stellt sich mE berechtigterweise die Frage, wie es sein kann, dass seitens einzelner EU-Mitgliedstaaten, die nicht von der gegenständlichen Untersuchung umfasst waren, ein unbereinigtes IFRS-Ergebnis für Ausschüttungszwecke zugelassen wird. Ebenso kritisch hierzu Brösel/Haaker, In Brüssel nichts Neues: Befreiender IFRS-Einzelabschluss, Solvenztest und „Modernisierung“ der 2. Kapitalrichtlinie, DB 2012, M1; Schmid, DB 2017, 377 (381 f).
105 Klarstellend wurde hierzu etwa von einem der befragten Experten angemerkt, dass „[…] on a short-term an entity may recognize higher distributable net profit under IFRS than if applying local GAAP (i.e. there are certain circumstances when IFRS recognizes profit earlier than local GAAP, and which are not adjusted for profit distribution pruposes). This is primarily because [local] Accounting Law, in general, gives preference to the prudence principal over fair valuation.“ Eine ähnliche Überlegung lässt sich auch aus der erhaltenen Rückmeldung eines anderen Experten ableiten, der nämlich explizit darauf hinweist, dass die Ausschüttungsrestriktion „[…] aims to avoid [a] distribution [of a] higher amount which is not yet realized. In [local-GAAP] dividend distribution is determined based on the […] cost basis and prudence principle.“
106 Dies ist etwa bei unrealisierten Wertsteigerungen infolge von (erfolgswirksamen) Fair-Value-Anpassungen an Finanzinstrumenten, die für Handelszwecke gehalten und auf einem aktiven Markt gehandelt werden, sowie noch nicht realisierten (sondern bloß realisierbaren) Fremdwährungsgewinnen der Fall.
im Sinne einer Ausschüttungsrestriktion im Zuge der IFRS-Einzelabschlusserstellung sicherzustellen.
Vielmehr versucht die Mehrheit der ausgewählten Länder, dem angesprochenen Spannungsverhältnis zwischen Informationsfunktion und Ausschüttungsbemessung vornehmlich durch die Bildung einer „ausschüttungsgesperrten IFRS-Rücklage“, die in den nachfolgenden Perioden fortzuführen ist, entgegenzuwirken.107
Die IFRS-Anwender der restlichen EU-Mitgliedstaaten unterliegen einem Ausschüttungsregime, welches entweder eine (direkte oder indirekte) Überleitungsrechnung oder keine speziellen Vorgaben108 vorsieht, wie mit der IFRS-Ergebnisgröße im Rahmen der Gewinnverwendungsphase umzugehen ist, um eine Ausschüttung von aus Gläubigerschutzaspekten als nicht geeignet klassifizierten Erfolgsbestandteilen zu verhindern.
Mit der Umsetzung des bevorzugten Modells „befreiender IFRS-Einzelabschluss, ergänzt um ausschüttungsgesperrte Rücklagen“ gilt es seitens des österreichischen Gesetzgebers zwei wesentliche Aspekte zu beachten, auf die in den nächsten beiden Unterabschnitten kurz ein-
107 Doch auch hier ergeben sich zwischen den einzelnen Ländern teilweise Unterschiede, da nicht sämtliche der in Abschnitt 3. aufgezeigten „Problemposten“ mittels „ausschüttungsgesperrter IFRS-Rücklage“ adressiert werden. Während in bestimmten EU-Mitgliedstaaten ausschließlich „unrealisierte Gewinne“ aus der Durchbrechung des Anschaffungskostenprinzips in eine „ausschüttungsgesperrte Rücklage“ einzustellen sind, haben IFRS-Anwender anderer Länder den noch nicht amortisierten Teil der aktivierten Entwicklungskosten iSd IAS 38 ebenfalls einer explizit wirkenden Ausschüttungssperre zu unterziehen. Folglich ist dem umgesetzten Ausschüttungsregime gewisser EU-Staaten ein Nebeneinander von implizit und explizit wirkenden Ausschüttungssperren inhärent
108 Das Fehlen einer konkreten, seitens des Gesetzgebers vordefinierten Vorgehensweise ähnelt mE sehr einem Ausschüttungssystem im Sinne des „Company-Option-Ansatzes“. Der wesentliche Unterschied zu einem solchen „liberalen Ausschüttungsmodell“ ist lediglich die Tatsache, dass das lokale Gesellschaftsrecht des entsprechenden EU-Mitgliedstaats eine Ausschüttung noch nicht realisierter Gewinne untersagt, ohne jedoch eine explizite Nennung bzw taxative Aufzählung von Erfolgsbestandteilen, die für Ausschüttungszwecke nicht infrage kommen.
gegangen wird. Klarstellend sei bereits an dieser Stelle angemerkt, dass sich die im Zuge der Schaffung eines zweckadäquaten Ausschüttungsregimes zu beachtenden (eingeschränkten) Rahmenbedingungen unmittelbar aus dem Zusammenspiel zwischen den beiden EURichtlinien 2017/1132 sowie 2013/34/EU ergeben, dem das nationale Bilanz- und Gesellschaftsrecht entsprechend zu folgen hat.
Mit einem hohen Objektivierungsgrad, der einer UGBGewinnermittlung vornehmlich aufgrund der imparitätischen Erfassung von Gewinnen und Verlusten zuzurechnen ist, lässt sich ebenso ein hoher Grad an Rechtssicherheit feststellen, der dem österreichischen Gesetzgeber insofern das Leben erleichtert, als dieser bereits ein angemessenes Gläubigerschutzniveau mittels UGB-Rechnungslegung sicherstellen kann.109 Vor diesem Hintergrund darf nicht vergessen werden, dass sich der Gesetzgeber, mit der Einräumung der Möglichkeit zur Aufstellung eines IFRS-Abschlusses vom bis dato herrschenden Systemgefüge und einem fließenden Zusammenspiel zwischen „Messen im Sinne der Bilanzierungsvorschriften“ und „Verteilen im Sinne des Gesellschaftsrechts“ loslösen müsste. Diese aufeinander abgestimmte Wechselbeziehung zwischen bilanz- und gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen, welche wiederum maßgeblich von einem kontinentaleuropäischen Rechtsverständnis geprägt ist, wäre im Rahmen einer (rein) informationsorientierten Gewinnermittlung nicht mehr gegeben.
Gleichzeitig soll dennoch am Gedanken eines „institutionellen Gläubigerschutzes“ im Sinne einer bilanzgestützten Ausschüttungsbeschränkung festgehalten werden. Dieser zwingend beizubehaltende Umstand stellt wohl mithin einen der wesentlichen Gründe dar, wieso für österreichische Überlegungen die Umstellung auf eine „situative Ausschüttungsbeschränkung“110 nicht infrage kommen kann.
109 Klarstellend hierzu ebenfalls Böcking/Dutzi, Der Konzern 2007, 435 (438).
110 So ist es wenig überraschend, dass innerhalb eines solchen „Ausschüttungsmodells“ durch private Vereinbarungen zwischen Schuldner und Gläubiger in Form von individualvertraglichen „covenants“ anderweitige vom Gesetz losgelöste Schutzmechanismen vonnöten sind, um die eigene Gläubigerstellung zu stärken. Doch auch hier versagt der freie Markt, da sich nur wirtschaftlich starke (Groß-)Gläubiger einen angemessenen Schutz „leisten“ können. Vgl hierzu etwa Arbeitskreis Bi-
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Um einen solchen „Systemumbruch“ zu verhindern, könnte der österreichische Gesetzgeber mit dem Instrumentarium „ausschüttungsgesperrter IFRS-Rücklagen“ außerhalb der (IFRS-)Gewinnermittlungsphase eine sachverhaltsspezifische Feinsteuerung an der Ausschüttungsbemessungsgrundlage anstellen, indem ausgewählte Ergebniseffekte – zumindest temporär – von der Verteilung an die Anteilseigner ausgenommen werden, ohne eine Änderung an deren Erfolgsauswirkung hervorzurufen. Der entscheidende Vorteil eines solchen Ausschüttungsmodells ist, neben der aus Anwendersicht gegebenen Rechtssicherheit, auch die Tatsache, dass es zu keiner rechnungslegungsumstellungsbedingten Aufhebung bereits bestehender Kapitalerhaltungsregelungen kommen würde. Vielmehr würden die bestehenden, auf die Wahrung des Gläubigerschutzes abzielenden Regelungen auf ein „bereinigtes IFRS-Zahlenmaterial“ zugreifen.111
Unabhängig von der konkreten Ausgestaltung eines solchen Ausschüttungsmodells stellt sich die entscheidende Frage nach dem Umfang der notwendigen Anpassungsmaßnahmen, den es mittels (implizit und/ oder explizit wirkender) Ausschüttungssperren zu bestimmen gilt. Auf Basis der bisherigen Ausführungen lässt sich rückschließen, dass sich das Thema rund um den Umfang notwendiger Anpassungsmaßnahmen und der Vorgabe einzuhaltender Ausschüttungssperren immer mehr in Richtung eines gesellschaftsrechtlichen und
lanzrecht der Hochschullehrer Rechtswissenschaft, BB 2002, 2373 (2375 f); Euler, BB 2002, 875 (879); Schön, Internationalisierung der Rechnungslegung und Gläubigerschutz? WPg 2001, 74 (78); Wüstermann/Bischof/Kierzek, BB 2007, 13 (15 ff ).
111 Auch der Einsatz von expliziten Ausschüttungssperren stellt eine Art „Überleitungsmodell“ dar, welchem im Lichte der gegenständlichen Diskussion zugesprochen wird, bereits bestehende Kapitalerhaltungsregelungen unberührt zulassen, sodass im Endeffekt ein bereinigtes IFRS-Zahlenmaterial geschaffen wird, welches nicht primär vom Periodisierungsprinzip, sondern von einem zahlungsstromorientierten imparitätischen Realisationsgedanken geprägt wäre. Vgl hierzu etwa Böcking/Dutzi, Der Konzern 2007, 435 (439); Lanfermann/ Richard, DB 2008, 1925 (1930); Maul/Lanfermann/Richard, AG 2010, 279 (280).
weniger eines rechnungslegungstechnischen Problems entwickelt.112
Um dennoch das aktuell erreichte Gläubigerschutzniveau zu wahren, stehen dem Gesetzgeber in Abhängigkeit von der angestrebten Schutzwirkung grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung, wobei jedenfalls zur Bestimmung des Umfangs an durchzuführenden Anpassungsmaßnahmen die den nationalen Bilanzierungsvorschriften zugrunde liegenden GoB als Auslegungsgrundlage im Sinne einer bilanztheoretisch-hermeneutischen Vorgehensweise113 heranzuziehen sind. Mit anderen Worten: Trotz Entkoppelung von Gewinnermittlung und Ausschüttungsbemessung sollte somit dennoch das durch den Grundsatz der Bilanzvorsicht gekennzeichnete Gläubigerschutzniveau beibehalten werden, sodass ein ausschüttungsfähiger Vermögensabfluss primär davon abhängig zu machen ist, ob der erfasste (IFRS-)Vermögenszuwachs auf eine tatsächlich erfolgte Transaktion mit einem unabhängigen Dritten zurückzuführen ist oder nicht.114
Einschränkend sei an dieser Stelle erwähnt, dass es sich hierbei um eine rechtspolitische Frage handelt, was den gewünschten Umfang an Anpassungsmaßnahmen und die gesetzliche Vorgabe einzuhaltender Ausschüttungssperren anbelangt. Im Prinzip wäre es somit auch denkbar, dass seitens des Gesetzgebers eine vollumfängliche Überleitung (Möglichkeit Nr 1) auf eine nach den UGB-Regelungen ermittelte Ausschüttungsbemessungsgrundlage angestrebt wird, indem sämtliche zwischen den beiden Rechnungslegungsvorschriften bestehenden Unterschiede einer entsprechenden Bereinigung bzw Modifikation zu unterziehen sind. Doch das eigentliche Ziel des vorliegenden Beitrags ist es nicht, einen Lösungsansatz vorzuschlagen, der im Endeffekt mit der aktuellen Situation vergleichbar ist, nämlich dem Umstand, dass österreichische IFRS-Anwender einer auf Einzelabschlussebene zu beachtenden „Doppelgleisigkeit“ unterworfen werden. Im Falle einer vollumfänglichen Überleitung, unabhängig davon, ob diese mittels implizit oder explizit wirkender Ausschüttungssperren zu er-
112 Ebenso konkludierend Ekkenga, AG 2006, 389 (392).
113 Siehe ebenso Wüstermann/Bischof/Kierzek, BB 2007, 13 (14); Zülch/Güth/Stamm, WPg 2011, 709 (714).
114 Ebenso Wüstermann/Bischof/Kierzek, BB 2007, 13 (14).
reichen versucht wird, müssten die hiervon betroffenen Unternehmen zwar keinen nach außen hin in Erscheinung tretenden UGB-Abschluss erstellen bzw offenlegen, jedoch wären sie für Ausschüttungszwecke angehalten, einen solchen im Hintergrund in Form einer „Schattenrechnung“ parallel mitlaufen zu lassen.
Abweichend von dieser Vorgehensweise, also anstatt jede Wertdifferenz zwischen UGB und IFRS einer für Ausschüttungszwecke anzustellenden Anpassung zu unterziehen, wäre auch ein typisierender Lösungsansatz (Möglichkeit Nr 2) denkbar, indem lediglich, ausgehend vom soeben dargelegten Gläubigerschutzniveau im Sinne des Vorsichtsprinzips, besonders problematische Sachverhalte bzw Bilanzpositionen gezielt mit Ausschüttungssperren zu belegen sind. Selbstverständlich muss auf der anderen Seite sichergestellt werden, dass mit einem solchen typisierenden Lösungsansatz kein spürbarer Rückgang des erreichten Gläubigerschutzniveaus hervorgerufen wird. Um den österreichischen Gesetzgeber „in seinem Tatendrang zu bremsen“ und sprichwörtlich „den Wind aus den Segeln zu nehmen“, wurde für diese Zwecke eine empirische Analyse auf Basis einer durchgeführten Primärerhebung angestellt.
Unter Bezug auf die im unmittelbar vorangegangenen Abschnitt dargelegten Rahmenbedingungen und basierend auf den empirischen Ergebnissen, die im Zuge der durchgeführten Primärerhebung erzielt werden konnten, wäre es mE bei den insgesamt 124 untersuchten Unternehmen im Betrachtungszeitraum zu keiner spürbaren Absenkung des Gläubigerschutzniveaus gekommen, wenn die IFRS-Abschlüsse auch für Ausschüttungszwecke herangezogen und die folgenden Sachverhalte bzw Bilanzpositionen mit einer entsprechenden Ausschüttungssperre zu belegen gewesen wären:
Modell des beizulegenden Zeitwerts im Bereich der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien;
Finanzinstrumente (FVTPL);
Freistehende Derivate (FVTPL);
Teilgewinnrealisierung im Zuge der PoC-Methode.115
115 Unabhängig davon, dass es sich hierbei zweifelsohne um eine dem imparitätischen Realisationsprinzip widersprechende „Erlöserfassung“ handelt, wurde bereits seitens des AFRAC im Jahr 2008 der Vorschlag gemacht, dass eine Übernahme der PoC-Methode für UGB-Überlegungen ebenfalls in Betracht gezogen werden könnte. Einschränkend wurde jedoch gleichzei-
Klarstellend sei angemerkt, dass dies bewusst nur Ergebniseffekte betrifft, die erfolgswirksam über das IFRS-Periodenergebnis (gemäß GuV) erfasst wurden. Jene Erfolgsbestandteile, die bereits durch die IFRS-Regelungen einer erfolgsneutralen Erfassung unterliegen und somit unmittelbar im Eigenkapital auszuweisen sind, stehen ohnehin nicht für Ausschüttungszwecke zur Verfügung, wie bspw Erträge aus der Neubewertung von Sachanlagen116 und der erfolgsneutralen Fair-Value-Bewertung iSd IFRS 9 (FVOCI).117 Dasselbe gilt auch für die restlichen OCI-Bestandteile, die zu keiner Erhöhung des Ausschüttungspotenzials führen sollten.118 Demnach wäre es natürlich notwendig, seitens des Gesetzgebers klarstellend vorzugeben, dass sämtliche an der Gewinn- und Verlustrechnung „vorbeigeschleusten“ Erfolgsbeiträge einer (temporären)119 Ausschüttungssperre unterliegen.
Des Weiteren wären auch IFRS-Ergebniseffekte, die nicht unmittelbar auf eine dem GoB-System widersprechende Vorgehensweise im Sinne einer vorsichtigen Gewinnermittlung zurückzuführen sind, sondern vielmehr aus der Tatsache resultieren, dass sich auf Einzelabschlussebene Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
tigt gefordert, dass der hieraus resultierende Teilgewinn mit einer Ausschüttungssperre zu belegen ist. Vgl AFRAC-Diskussionspapier, Modernisierung der Rechnungslegung (Juni 2008) Rz 30.
116 Im Rahmen der empirischen Analyse war bei keinem der untersuchten Unternehmen eine erfolgsneutrale Neubewertung im Zusammenhang mit immateriellen Vermögenswerten zu beobachten.
117 Klarstellend hierzu ebenfalls Hennrichs, ZGR 2008, 361 (377); Hennrichs, BFuP 2008, 415 (427).
118 So kommen etwa Waschbusch/Loewens im Zuge einer empirischen Befragung ausgewählter deutscher IFRS-Anwender zu dem Ergebnis, dass die IFRS bei einer „starken Kapitalmarktorientierung“ bereits unter den aktuellen Rahmenbedingungen die faktische Basis der Ausschüttungsbemessung darstellen. Überdies stellen die beiden Autoren fest, dass bei keinem der befragten Unternehmen Wertänderungen, die im OCI und damit erfolgsneutral unmittelbar im Eigenkapital erfasst wurden, als Bestandteil der (faktischen) Ausschüttungsbemessungsgrundlage berücksichtigt wurden. Zutreffend führen sie weiter aus, dass sich hinter dem OCI bereits eine geeignete Ausschüttungssperre verbirgt. Vgl Waschbusch/Loewens, KoR 2013, 252 (255).
119 Hierbei spielt es keine Rolle, ob der im OCI geparkte Betrag GuV-wirksam „recycelt“ oder (an der GuV vorbei und somit) erfolgsneutral in eine (frei verfügbare) Gewinnrücklage umgebucht wird. In beiden Fällen würde es zu einer Erhöhung des Ausschüttungspotenzials kommen
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der beiden Rechnungslegungsvorschriften (UGB vs IFRS) diametral gegenüberstehen, nämlich die Aktivierung von Entwicklungskosten, einer ausschüttungsbegrenzenden Maßnahme zu unterziehen. Dieselben Überlegungen sollten auch hinsichtlich der feststellbaren Wertdifferenzen angestellt werden, die im Zusammenhang mit der abweichenden Folgebilanzierung eines aktivierten Goodwill bzw Firmenwerts (Impairment-Only-Ansatz vs planmäßige Abschreibung) entstehen können.120 Im Prinzip wäre es somit denkbar, den Goodwill ebenfalls mit einer Ausschüttungssperre zu belegen und mittels Nebenrechnung einer „planmäßigen Abschreibung“ zu unterziehen, sodass in Abhängigkeit vom außerbilanziell fortzuführenden „buchmäßigen Wertverzehr“ ein für Ausschüttungszwecke entsperrender Effekt entstehen würde.
Ein weiterer, auf Einzelabschlussebene grundsätzlich auftretender Effekt, der im Rahmen der empirischen Analyse bewusst ausgelassen wurde,121 betrifft die bilanzielle Behandlung von latenten Steuern. Zunächst sei darauf hingewiesen, dass die soeben genannten „Bilanzposten“ für Ausschüttungszwecke einer Nettobetrachtung zu unterziehen sind, dh, nur die nach Berücksichtigung der passiven Steuerlatenz resultierende Wertdifferenz ist mit einer bilanzorientierten Ausschüttungssperre zu belegen.122 Hinsichtlich des Umgangs mit „aktivierten latenten Steuerbeträgen“ kann in Analogie zur nationalen Bestimmung des § 235 Abs 2 UGB rückgeschlossen werden, dass es sich ebenfalls um Ergebniseffekte handeln muss, die nicht zu einer Erhöhung des Ausschüttungspotenzials bzw der „verteilungsfähigen Vermögensmasse“ führen sollten. Dem Grunde nach handelt es sich um erfasste Erträge, deren Realisation
mit einer gewissen Unsicherheit verbunden ist.123 Somit dient die gegenständliche Ausschüttungssperre in erster Linie dem Gläubigerschutz124 und sollte demnach auch gegenüber einem befreienden IFRS-Abschluss eine ausschüttungsbegrenzende Wirkung entfalten, soweit ein Aktivüberhang latenter Steuern zu verzeichnen ist.125
Relativierend sei an dieser Stelle nochmals erwähnt, dass sich der soeben dargelegte Umfang notwendiger Anpassungsmaßnahmen ausschließlich auf die im Zuge der durchgeführten Primärerhebung gewonnenen Erkenntnisse bezieht. Demnach wurden auch die sonstigen, in einzelnen Fällen beobachtbaren Wertdifferenzen der restlichen Bilanzpositionen, die zu einem auf Einzelabschlussebene verzeichneten Unterschied zwischen den beiden Rechnungslegungssystemen (UGB vs IFRS) geführt haben, einer entsprechenden Würdigung unterzogen. Die Notwendigkeit einer für Zwecke der Ausschüttung anzustellenden Anpassung wurde diesen Wertdifferenzen mangels praktischer Relevanz und der im Einzelfall auf die IFRS-Ergebnisgröße Einfluss nehmenden Auswirkung jedoch nicht beigemessen, da sonst das Risiko eines im Hintergrund aufzustellenden „UGB-Schubladenabschlusses“ steigen würde, ohne eine wesentliche Erhöhung des Gläubigerschutzniveaus zu verzeichnen. Dies betrifft vornehmlich die erfolgswirksame Durchbrechung des dem UGB zugrunde liegenden Realisationsprinzips aufgrund der Erfassung noch nicht realisierter Fremdwährungsgewinne. Jedenfalls könnte durch einen solchen tolerierten Verstoß gegen das klassische
123 Vgl Müller/Haslinger, Offene Fragen im Zusammenhang mit den Ausschüttungssperren des § 235 UGB, RWZ 2018, 116 (120); Zwirner, Abgrenzung latenter Steuern, KoR 2010, 110 (110).
120 So auch Hennrichs, ZGR 2008, 361 (377).
121 Siehe hierzu auch die Anmerkung in FN 48.
122 Diese zur Wahrung der Ausschüttungsneutralität der für Ausschüttungszwecke nicht infrage kommenden „Wertansätze“ verfolgte „Nettobetrachtung“ scheint insofern gerechtfertigt, als mit der Erfassung „passiver Steuerlatenzen“ bereits innerhalb der Gewinnermittlungsphase eine Kürzung des „Ausschüttungspotenzials“ stattgefunden hat. Folglich wäre eine doppelte Einschränkung des „ausschüttungsfähigen Gewinns“ im Zuge der Gewinnverwendungsphase zu vermeiden. So auch Haaker, DStR 2010, 663 (665 f); Lanfermann/Röhricht, DStR 2009, 1216 (1217); Zülch/Güth/Stamm, WPg 2011, 709 (714).
124 Vgl hierzu etwa Bertl/Fraberger, Ausschüttungssperren, RWZ 1996, 269; Knesl/Hloben, Ausschüttungssperre bei der Übergangsregelung für aktive latente Steuern, RWZ 2017, 200 (201); Ludwig/Strimitzer in Hirschler (Hrsg), Bilanzrecht (2019) § 235 Rz 58 ff
125 Hierbei spielt es keine Rolle, ob die bilanzielle Erfassung latenter Steueransprüche auf erfolgswirksame oder erfolgsneutrale Transaktionen zurückzuführen ist. In beiden Fällen sollte ein ausschüttungsbegrenzender Mechanismus schlagend werden. Hinsichtlich der bilanziellen Behandlung latenter Steuern und der Unterscheidung zwischen erfolgswirksamen und erfolgsneutralen Sachverhalten vgl Schulz-Danso in Brune/Driesch/ Schulz-Danso/Senger (Hrsg), Beck’scher Bilanz-Kommentar12 (2020) § 25 Rz 112 ff; Theile/Behling in Heuser/Theile (Hrsg), IFRS-Handbuch (2019) Kapitel 29: Tatsächliche und latente Ertragsteuern (IAS 12) Rz 29.53 ff
Realisationsprinzip, wie eben im Bereich der Fremdwährungsumrechnung,126 das Risiko einer ausschüttungsbedingten „Schattenrechnung“ verringert werden. Weitere Ausnahmen wären ebenfalls für unrealisierte Wertsteigerungen denkbar, die zwar über die Gewinn- und Verlustrechnung gespielt werden, jedoch auf Wertänderungen zurückzuführen sind, die im Zuge einer als Fair Value Hedge klassifizierten Sicherungsbeziehung entstehen. Dies lässt sich bereits aus der dem Hedge Accounting im Sinne der IFRS-Regelungen zugrunde liegenden Buchungslogik ableiten, da die Wertänderungen des als Sicherungsinstrument designierten Derivats und des abzusichernden Grundgeschäfts aus GuV-Sicht ein „Nullsummenspiel“ ergeben. Für Sicherungsbeziehungen, die wiederum als Cashflow-Hedge ausgestaltet sind, sollte die soeben genannte Ausnahme nicht greifen, sodass das als Sicherungsinstrument designierte Derivat jedenfalls mit einer Ausschüttungssperre zu belegen wäre.127 Im Bereich der Schulden, bestehend aus den Verbindlichkeiten und Rückstellungen, konnte auf Basis der durchgeführten Primärerhebung und der hieraus gewonnenen Erkenntnisse kein zwingender Anpassungsbedarf identifiziert werden, um ein angemessenes Gläubigerschutzniveau sicherstellen zu können. Der den IFRS aus theoretischer Sicht gemachte Vorwurf, dass diese insgesamt eine Verminderung der Passivierungsmöglichkeiten anstreben, bei gleichzeitiger Gewährung eines umfangreicheren Aktivierungspotenzials, lässt sich aus praktischer Sicht, zumindest bezogen auf die im Zuge der für Zwecke der vorliegenden Arbeit analysierten Untersuchungsobjekte, empirisch nicht bestätigen.
Überdies sollte bei Umsetzung eines – wie im konkreten Fall vorgeschlagenen – typisierenden Lösungsansat-
126 Nach Hoffmann/Lüdenbach ist der seitens des deutschen Bilanzrechts vorgesehene eingeschränkte Toleranzbereich „insoweit gut begründet, als beispielsweise Bankguthaben in Fremdwährung jederzeit mit geringen Transaktionskosten in Euro umgetauscht werden können“. Vgl Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung. Handels- und Steuerrecht12 (2021)
§ 256a Rz 13 ff
127 Hierbei bedarf es jedoch einer differenzierten Betrachtungsweise, da ein auf der Aktivseite erfasstes Derivat, welches im Rahmen einer Cashflow-Hedge-Beziehung als Sicherungsinstrument gehalten wird, sowohl eine erfolgswirksame als auch eine erfolgsneutrale Auswirkung entfalten kann, soweit eine „überschüssige Volatilität“ zu verzeichnen ist.
zes die Einführung einer „Generalklausel“ bedacht werden, indem von der neu zu schaffenden Bestimmung nicht explizit umfasste Sachverhalte für Zwecke der Ausschüttung einer zusätzlichen Würdigung unter Beachtung des „klassischen Realisationsprinzips“ unterzogen werden sollten. Vordergründig wäre hiermit sichergestellt, dass neue oder Änderungen an bestehenden Rechnungslegungsstandards und die hiermit einhergehenden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden nicht zwangsläufig eine simultane Anpassung der neu zu schaffenden Rahmenbedingungen nach sich ziehen würden. Vordergründig werden hierdurch Sachverhalte „eingefangen“, die ebenfalls den Ausweis „unrealisierter Gewinne“ ermöglichen bzw zwingend vorsehen. Dies könnte jedoch ebenso erreicht werden, indem die den Gläubigerschutz wahrenden Mechanismen in Form der „ausschüttungsgesperrten Rücklagen“ einer eher generischen Formulierung unterzogen werden. Zwangsläufig verlangt die Implementierung einer solchen „Generalklausel“ eine mehrdimensionale Denkweise, sodass sich der österreichische Gesetzgeber unbedingt auch, in die andere Richtung gedacht, die Frage stellen sollte, ob trotz Einführung eines befreienden IFRS-Einzelabschlusses die außerbilanzielle Mitführung einer „UGB-Simulation“ als notwendige Kompromisslösung anzusehen ist. Mit anderen Worten: Es muss ebenso geklärt werden, ob sämtliche hiermit einhergehenden Verwerfungen zum nationalen Bilanzrecht, wie bspw der Wegfall einer UGBAbschreibung bei Anwendung der Fair-Value-Bewertung iSd IAS 40, die Einstellung einer „ausschüttungsgesperrten Rücklage“ nach sich ziehen sollten.
Als unabdingbare Voraussetzung der neu zu schaffenden Rahmenbedingungen muss somit sichergestellt werden, dass das der „bereinigungstechnischen Überleitung“ zur Wahrung eines angemessenen Gläubigerschutzniveaus zugrunde liegende Ende des „Genauigkeitsgrades“ klar definiert wird.
Losgelöst von der konkreten Anzahl zu beachtender Ausschüttungssperren sollten die außerhalb der Gewinnent-
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5.2. Implementierungsvorschläge eines geeigneten (Ausschüttungs-)Modells –Schaff ung eines „bereinigten IFRSZahlenmaterials“
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stehungsphase verankerten, den Gläubigerschutz wahrenden Mechanismen bei Aufstellung eines (befreienden) IFRS-Einzelabschlusses auf der systematisch selben Logik basieren.
Deshalb sei nochmals klarstellend erwähnt, dass mit der auf Einzelabschlussebene angestrebten Umstellung der Rechnungslegungsvorschriften, bei gleichzeitigem Festhalten am institutionellen Gläubigerschutz und der „bilanzgestützten Ausschüttungsbeschränkung“, anderweitige, ebenfalls mit einer ausschüttungsbegrenzenden Wirkung ausgestattete Bestimmungen, wie bspw das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 82 Abs 1 GmbHG bzw § 52 AktG) sowie das Gebot der Bildung gesetzlicher Rücklagen (§ 229 Abs 6 UGB), nicht automatisch in ihrer Wirkung „entkräftet“ werden.128 Dies gilt grundsätzlich auch für die Verlustanzeigepflicht gem § 36 GmbHG bzw § 83 AktG. Selbstverständlich wird in einzelnen Fällen eine umstellungsbedingte Anpassung ausgewählter Bestimmungen vonnöten sein, wie bspw eine Änderung an den vorgesehenen Referenzwertgrößen zur Messung einer allfällig vorliegenden Überschuldung.129
So tragen vor allem detaillierte, auf die praktische Umsetzung des gegenständlichen Ausschüttungsmodells abzielende Regelungen dazu bei, dass aus Sicht der hiervon betroffenen Unternehmen im Zuge der konkreten Anwendung der gläubigerschutzwahrenden Mechanismen eine hohe Rechtssicherheit verspürt wird.
Ein wesentlicher Aspekt, den es im Rahmen der Formulierung detaillierter Spielregeln zu beachten gilt, betrifft die „Auffüllung“ der gesetzlichen (Gewinn-)Rücklage. Zur Bestimmung des in die gegenständliche Rücklage einzustellenden Betrags wäre als Bezugspunkt grundsätzlich das IFRS-Periodenergebnis (gemäß GuV) heranzuziehen. Bevor es jedoch zu einer Erhöhung der „gesetzlichen Rücklage“ kommt, sollten zunächst jene korrespondierenden Ergebniseffekte aus der gegenständlichen IFRS-Gewinngröße „eliminiert“ werden, die
128 Ebenso klarstellend hierzu Böcking/Dutzi, Der Konzern 2007, 435 (439).
129 Dies bezieht sich vordergründig auf die beiden Kennzahlen der §§ 23 und 24 URG, nämlich die Eigenmittelquote und die fiktive Schuldentilgungsdauer, die wiederum den unternehmensrechtlichen Einzelabschluss als Anknüpfungspunkt zur Feststellung, ob eine insolvenzrechtlich relevante Überschuldung vorliegt, heranziehen.
einer „ausschüttungsgesperrten IFRS-Rücklage“ zuzuweisen sind. Im Extremfall wäre es nämlich sogar denkbar, dass sich das IFRS-Periodenergebnis ausschließlich aus bloß realisierbaren Wertsteigerungen zusammensetzt, sodass im Falle einer anteiligen Zuweisung zur „gesetzlichen Rücklage“ lediglich künftige Erfolgspotenziale die kapitalerhaltende Reserve ausmachen würden.130 In der ihr zugewiesenen Funktion, also der gesetzlichen Rücklage,131 erscheint dies als nicht sachgerechte Vorgehensweise, sodass vordergründig die „ausschüttungsgesperrte IFRS-Rücklage“ zu bilden ist, bevor eine Auffüllung der gesetzlichen Rücklage im Sinne einer offenen Gewinnverwendungsrechnung angestellt wird. Sinngemäß wäre eine ähnliche Vorgehensweise auch für die Verlustanzeigepflicht gem § 36 GmbHG bzw § 83 AktG angebracht, indem die „nicht verteilungsfähigen Eigenkapitalbestandteile“, bestehend aus den „OCI-Rücklagen“ und der neu zu schaffenden „ausschüttungsgesperrten IFRS-Rücklage“, explizit von der auf Bestandsgrößen basierten Messung einer allfällig vorliegenden Überschuldung ausgeschlossen werden.132
Neben diesen exemplarisch aufgezeigten Besonderheiten, die es im Rahmen der Implementierung des vorgeschlagenen Lösungsansatzes zu bedenken gilt, sollten seitens des Gesetzgebers noch Überlegungen angestellt werden, wie im Verlustfall vorzugehen ist, obwohl das nach den IFRS ermittelte Periodenergebnis (gemäß GuV) Bestandteile enthält, die aus Gläubigerschutzsicht einer „ausschüttungsgesperrten Rücklage“ zuzuweisen wären. Oder anders formuliert: Dem im Zuge der informations-
130 Ebenfalls kritisch hierzu Colombo, ECFR 2007, 553 (561 f).
131 Denn im Vergleich zu frei verfügbaren Rücklagen dürfen „gesetzliche Rücklagen“ als Bestandteil der „gebundenen Rücklagen“ (§ 229 Abs 4 UGB) nur zum Ausgleich eines ansonsten auszuweisenden Bilanzverlusts aufgelöst werden (§ 229 Abs 7 UGB).
132 Für diese Zwecke könnte der Gesetzgeber eine eigenständige „EK-Überleitungsrechnung“ fordern, die zur Bestimmung gewisser Kennzahlen, wie bspw der Eigenmittelquote, herangezogen werden kann. Außerdem wäre es durchaus denkbar, eine solche „Überleitungsrechnung“ als zusätzliches Berichtselement dem befreienden IFRS-Abschluss beizufügen. Durch die Erfassung „ausschüttungsgesperrter IFRS-Rücklagen“ hätte der Gesetzgeber einen buchmäßigen Anknüpfungspunkt, welche Eigenkapitalbestandteile von der Kennzahlenermittlung jedenfalls auszuklammern sind.
orientierten Ergebnisermittlung festgestellten Verlust133 sind Erfolgsbestandteile immanent, die bspw in Zusammenhang mit „unrealisierten Wertsteigerungen“ iSd IAS 40 gebracht werden können und somit grundsätzlich mit einer explizit wirkenden Ausschüttungssperre zu belegen sind. In solchen Fällen könnte der österreichische Gesetzgeber dem IFRS-Anwender zwingend vorschreiben, den in die ausschüttungsgesperrte IFRS-Rücklage einzustellenden Betrag aus „frei verfügbaren Gewinnrücklagen“ zu „entnehmen“. Überdies könnte auch eine Kürzung des Gewinnvortrags erfolgen, sodass im Einzelfall, sollte der für Ausschüttungszwecke einzustellende Betrag höher sein als das vorgetragene Ergebnis, ein (bilanztechnischer) „Verlustvortrag“134 entstehen könnte, der wiederum in den nachfolgenden Perioden fortzuführen ist. Abweichend hiervon wäre es aber genauso möglich, eine Zuweisung zur ausschüttungsgesperrten IFRSRücklage nur aus frei verfügbaren Eigenkapitalbestandteilen zu verlangen, ohne Schaffung eines „künstlichen Verlustvortrags“, sodass eine „Auffüllung“ des noch ausständigen Betrags aus den (positiven) IFRS-Periodenergebnissen der nachfolgenden Perioden zu erfolgen hat.
Einer formalen Regelung wird es wohl auch für die erstmalige Umstellung auf die IFRS oder eine retrospektive Anpassung infolge der Anwendung des IAS 8 bedürfen, da es hier ebenso zum Ausweis bzw zur Revidierung von „Gewinnrücklagen“ kommen kann.
Folglich wäre sichergestellt, dass innerhalb eines IFRS-Abschlusses zwischen „frei verfügbaren“ und „nicht frei verfügbaren“ Eigenkapitalbestandteilen differenziert wird. Die letztere Kategorie würde sich zunächst aus den OCI-Rücklagen und den neu zu schaffenden (ausschüt-
tungsgesperrten) IFRS-Rücklagen zusammensetzen.135
Im Umkehrschluss würden somit die „frei verfügbaren“ Gewinnrücklagen nur jene Erfolgsbestandteile umfassen, die materiell auch tatsächlich zu einer Erhöhung der verteilungsfähigen Vermögensmasse geführt haben, wobei der Umfang der disponierbaren Reinvermögensmehrung wiederum vom angestrebten Gläubigerschutzniveau und von den zu beachtenden Ausschüttungssperren abhängig gemacht wird.
Auf Basis dieser ausgewählten Problembereiche, die es seitens des Gesetzgebers bei Umsetzung des gegenständlichen Ausschüttungsmodells und beim Einsatz von „ausschüttungsgesperrten IFRS-Rücklagen“ zu adressieren gilt, lässt sich, wie bereits von Egger/Bertl zutreffend formuliert, festhalten, dass eine „Einbindung der IFRS in das österreichische Recht in Form einer Gesamtübernahme mit einem einzigen Paragraphen [nicht möglich ist]“.136
Die im Zuge der angestellten Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse lassen sich wie folgt thesenförmig zusammenfassen:
1. Die im nationalen Bilanzrecht verankerten Grundsätze und hieraus ableitbaren Prinzipien stellen bereits innerhalb der Gewinnentstehungsphase ein angemessenes Gläubigerschutzniveau sicher. Somit erfüllt die dem UGB immanente „vorsichtige Gewinnermittlung“ eine aus Sicht des österreichischen Gesellschaftsrechts notwendige Funktion,
133 Ein solches „Zuweisungsproblem“ entsteht jedoch nicht nur im Verlustfall, sondern immer dann, wenn das IFRS-Periodenergebnis (gemäß GuV) geringer ist als der in die ausschüttungsgesperrte Rücklage einzustellende Betrag.
134 Dies erscheint mE insofern sachgerecht, als sich der „Gewinnvortrag“ ohnehin aus „ausschüttungsfähigen Ergebnisbestandteilen“ zusammensetzt. Folglich wäre es somit durchaus denkbar, dass sich ein „Gewinnvortrag“ in einen „Verlustvortrag“ dreht. Aus bilanztechnischer Sicht handelt es sich lediglich um einen Passivtausch ieS, nämlich eine innerhalb des Eigenkapitals angestellte Umgliederung, um wieder zwischen „frei verfügbaren“ und „nicht frei verfügbaren“ Eigenkapitalbestandteilen differenzieren zu können.
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135 Auch hier könnte angedacht werden, dass seitens der IFRS-Anwender innerhalb des Eigenkapitals eine Unterposition mit der Bezeichnung „Sonstige Rücklagen“ geschaffen wird, die sich in weiterer Folge bspw aus den in Abschnitt 5.1. aufgezeigten Anpassungsmaßnahmen zusammensetzen könnte, dh, für jeden aus Gläubigerschutzsicht mit einer Ausschüttungssperre zu belegenden Sachverhalt wäre eine „ausschüttungsgesperrte Rücklage“ darzustellen. Somit würden bspw sämtliche IAS 40-bedingten Fair-Value-Effekte einer eigenständigen Rücklage zugeführt werden. Dasselbe gilt dann auch für erfasste Teilgewinne im Zuge der Umsatzerlösrealisierung zeitraumbezogener Leistungsverpflichtungen sowie der erfolgswirksamen Fair-Value-Bewertung ausgewählter Finanzinstrumente iSd IFRS 9.
136 Vgl Egger/Bertl, Der Jahresabschluss nach dem Unternehmensgesetzbuch I17 8.
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nämlich die Gewährleistung einer gläubigerschutzwahrenden Kapitalerhaltung. Dieses aus konzeptioneller Sicht aufeinander abgestimmte Zusammenspiel zwischen nationalem Bilanz- und Gesellschaftsrecht ist als Ausfluss des „institutionellen Gläubigerschutzgedankens“ zu verstehen. Mit anderen Worten: Ein funktionierendes, vom Gläubigerschutz geprägtes Kapitalerhaltungssystem, welches auf einer „bilanzgestützten Ausschüttungsbeschränkung“ basiert, ist somit primär von der Ausgestaltung des als Bezugspunkt zur Bestimmung der „verteilungsfähigen Vermögensmehrung“ gewählten Bilanzierungssystems abhängig. Die der UGB-Gewinnermittlung inhärenten Prinzipien, wie bspw das Anschaffungskostenprinzip, wirken bereits vor der eigentlichen Gewinnverteilung als eine Art „Ausschüttungssperre“.
2. Während somit die vorsichtige UGB-Gewinnermittlung im Sinne einer „objektivierten Betrachtungsweise“ für den österreichischen Gesetzgeber die notwendige Rechtssicherheit bereits im Zuge der Gewinnentstehungsphase sicherstellt, um ein angemessenes Gläubigerschutzniveau zu gewährleisten, ist den IFRS ein dem nationalen Bilanzrecht vergleichbares Realisationskonzept fremd. Dies schlägt sich unmittelbar in der den Erfolg einer Periode repräsentierenden Wertgröße, dem bilanziellen Gewinn, nieder. Anders als nach dem UGB wird der Einzelabschluss durch Anwendung der internationalen Rechnungslegungsvorschriften keinem „heterogenen Funktionsumfeld“ ausgesetzt, dh, dem Zielkonflikt von Information und angemessenem Gläubigerschutz muss sich die IFRS-Finanzberichterstattung nicht stellen.
3. Diese aus Sicht des internationalen Bilanzierungssystems fehlende Notwendigkeit zur Wahrung der Interessen der Unternehmensgläubiger mittels ausschüttungsbegrenzender Mechanismen ist der dem zukunftsorientierten Rechnungslegungszweck der IFRS immanenten Eindimensionalität geschuldet. Aufgrund der ausschließlich an der Erfüllung der Informationsbedürfnisse der einzelnen Abschlussadressaten orientierten Zweckverfolgung sehen konkrete IFRS-Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden auch eine bewusste Durchbrechung des „klas-
sischen Realisationsprinzips“ als gerechtfertigt bzw notwendig an, um der Zurverfügungstellung entscheidungsnützlicher Informationen im Sinne eines „true and fair view“ gerecht zu werden. Als einzige materielle Differenz zwischen dem UGB und den IFRS verbleibt letztlich die divergierende Priorisierung des Grundsatzes der Bilanzvorsicht, die sich unmittelbar in den zur Anwendung kommenden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden beider Rechnungslegungssysteme niederschlägt.
4. Während das nationale Bilanzrecht aufgrund des aus konzeptioneller Sicht bestehenden Zusammenspiels mit den kapitalerhaltenden Vorschriften des Gesellschaftsrechts lediglich jene Effekte als Erhöhung der „verteilungsfähigen Vermögensmehrung“ behandeln darf, denen im Sinne des zu beachtenden Realisationsprinzips eine zeitlich vorgelagerte Marktverprobung vorausgeht, ermöglichen bzw verlangen die IFRS sogar den Ausweis von bloß „realisierbaren“ Ergebniseffekten, wie bspw die Erfassung von unrealisierten Wertsteigerungen am ruhenden Vermögen. Dies führt eben zu der Tatsache, dass im IFRS-Erfolgsbegriff auch Bestandteile enthalten sein können, die aus Sicht der nationalen Rechnungslegungsvorschriften lediglich unter dem Begriff des „Scheingewinns“ zu subsumieren wären. Vor diesem Hintergrund ist es mehr als nachvollziehbar, wieso das nationale Bilanzrechtssystem aus dem Blickwinkel der kapitalerhaltenden Gläubigerschutzbestimmungen des österreichischen Gesellschaftsrechts überhaupt als zweckadäquates Instrumentarium zur Bestimmung der Ausschüttungsobergrenze infrage kommt.
5. Im Lichte der Ausschüttungsbemessungsfunktion unter gleichzeitiger Wahrung eines angemessenen Gläubigerschutzniveaus sind die in einem IFRS-Einzelabschluss enthaltenen „Schwächen“, die zum Ausweis besonders „neuralgischer“ IFRS-Posten führen, jedenfalls als grundlegend und bedeutsam einzustufen, sodass eine unbereinigte Übernahme des IFRS-Ergebnisses zur Bestimmung des an die Anteilseigner „verteilungsfähigen Betrags“ nicht infrage kommen kann. Mithilfe einer Primärerhebung tatsächlich beobachtbarer Wertdifferenzen konnte empirisch belegt werden, dass der überschauba-
ren Anzahl an denkbaren IFRS-Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, die für Ausschüttungszwecke als „ungeeignet“ zu klassifizieren sind, aus Sicht der österreichischen IFRS-Bilanzierungspraxis ausgewählter Industrie-, Handels- und Dienstleistungsunternehmen keine gewichtige Rolle beizumessen ist. IdR handelt es sich um branchenabhängige Phänomene. Eine Heterogenität war in der Ausübungsstruktur dieser besonders problematischen IFRSBilanzierungs- und Bewertungsmethoden jedoch nicht zu beobachten.
6. Neben den über die Anschaffungs- bzw Herstellungskosten hinausgehenden Wertansätzen infolge einer Fair-Value-Bewertung sind es vor allem aber auch rechnungslegungsbezogene Ermessensspielräume und eine Entobjektivierung nach sich ziehende IFRS-Regelungen, wie bspw die Teilgewinnrealisierung zeitraumbezogener Leistungsverpflichtungen nach IFRS 15, die Aktivierung von selbst geschaffenen immateriellen Vermögenswerten nach IAS 38 sowie der Impairment-Only-Ansatz iSd IAS 36, die das internationale Rechnungslegungsnormgefüge, zumindest für Ausschüttungszwecke, in ein nicht geeignetes Licht rücken. Trotz der aus praktischer Sicht geringen Relevanz dieser besonders „neuralgischen“ IFRS-Bilanzpositionen, gemessen an der Anzahl tatsächlich beobachtbarer Wertdifferenzen innerhalb der österreichischen IFRS-Bilanzierungspraxis, konnte im Zuge der durchgeführten empirischen Untersuchung festgestellt werden, dass bei Vorliegen entsprechender Sachverhalte sehr wohl mit wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsdifferenzen zwischen den beiden Rechnungslegungssystemen auf Einzelabschlussebene zu rechnen ist.
7. Die Übernahme eines befreienden IFRS-Einzelabschlusses ohne zusätzliche Schutzmechanismen würde bedeuten, dass auch „Erfolgspotenziale“ und bloß realisierbare Gewinne einen nicht rückholbaren Dividendenanspruch, der ein vom Mitgliedschaftsrecht losgelöstes Gläubigerrecht darstellt, begründen könnten. Vor diesem Hintergrund wäre nicht nur eine zulasten der Gläubiger gehende Risikoverschiebung zu erwarten, was wiederum in einer wesentlichen Absenkung des aktuell erreichten
Gläubigerschutzniveaus resultieren würde, sondern es steigt auch das potenzielle Risiko, dass vermehrt bestandsgefährdende Ausschüttungen beschlossen bzw getätigt werden. Dies entspricht einem Szenario, welches nicht mit der institutionellen Kapitalerhaltungskonzeption, so wie sie aktuell durch das österreichische Rechtssystem vorgegeben wird, zu vereinbaren ist.
8. Aus theoretischer Sicht kommt für den österreichischen Gesetzgeber nur die Implementierung eines am Regulator-Option-Ansatz orientierten Ausschüttungsmodells infrage, da die Ausübung des Art 5-Wahlrechts der IAS-VO zur Bestimmung der verteilungsfähigen Vermögensmehrung auf Basis eines IFRS-Einzelabschlusses zwangsläufig eine Entkoppelung der (informationsorientierten) Gewinnermittlung von der (gläubigerwahrenden) Ausschüttungsbemessung nach sich ziehen würde. Ohne gezielte Feinsteuerung im Rahmen der der Gewinnermittlung zeitlich nachgelagerten Gewinnverwendungsphase, in der die besonders problematischen IFRS-Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden einer ausschüttungsbegrenzenden Maßnahme unterzogen werden, wäre zwangsläufig ein Systemumbruch vonnöten, da nicht mehr auf eine „bilanzgestützte Ausschüttungsbeschränkung“ im Sinne des institutionellen Gläubigerschutzkonzepts abgestellt werden könnte. Somit vermag weder ein Solvenztest, der eine situative Ausschüttungsbeschränkung vorsieht, noch ein liberaler, an die Treuepflicht der Unternehmenseigner knüpfender Lösungsansatz die Ausschüttung der als „Schwächen“ des IFRS-Einzelabschlusses titulierten Bilanzposten zu verhindern.
9. Durch eine Expertenbefragung auf explorativer Ebene konnte überdies in Erfahrung gebracht werden, dass bereits einzelne EU-Mitgliedstaaten durch den Regulator-Option-Ansatz und die Implementierung von sowohl mit einer impliziten als auch expliziten Wirkung ausgestatteten „Ausschüttungssperren“ versuchen, ein angemessenes Gläubigerschutzniveau sicherzustellen. Obwohl die nationale Bilanzrechtstradition ausgewählter EU-Mitgliedstaaten einem kontinentaleuropäischen Verständnis folgt, verlangt kein einziges der gegenständlichen Länder
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im Falle der Aufstellung eines befreienden IFRS-Einzelabschlusses eine für Ausschüttungszwecke anzustellende „vollumfängliche Überleitung“. Vielmehr kommt es sogar zu einer „weichen“ Auslegung des klassischen Realisationsprinzips, indem bestimmte IFRS-Ergebniseffekte als „quasi-realisiert“ im Sinne von „ausschüttungsfähig“ behandelt werden, obwohl diese nur „realisierbare“, aber nicht tatsächlich realisierte Gewinne, so wie nach dem jeweiligen nationalen Bilanzrecht gefordert, darstellen. Vordergründig soll hierdurch die Schaffung einer im Hintergrund parallel mitzuführenden „Schattenrechnung“ verhindert werden.
10. Der österreichische Gesetzgeber sollte die Ausübung des Art 5-Wahlrechts der IAS-VO nur dann in Erwägung ziehen, wenn ein befreiender „IFRS-Einzelabschluss, ergänzt um ausschüttungsgesperrte Rücklagen“, verlangt wird. Des Weiteren bedarf es eines bedachten Loslösens von den UGB-Bilanzierungsund Bewertungsmethoden, sodass keinesfalls eine vollumfängliche Überleitung in Form einer außerbilanziellen „UGB-Ausschüttungsbilanz“ verlangt werden sollte. Denn die Schaffung einer „Schattenrechnung“ würde im Hinblick auf die aktuell herrschenden Rahmenbedingungen, die ein einem IFRS-Konzernabschluss zugehöriges Unternehmen einer „Doppelgleisigkeit“ unterwerfen, zu keiner Änderung führen. Demnach ist es unbedingt notwendig, dass bei der Formulierung eines zweckadäquaten Ausschüttungsmodells stets die Kosten-Nutzen-Relation aus Sicht der hiervon betroffenen Unternehmen beachtet wird. Auf Basis der empirischen Analyse, die mithilfe einer Primärerhebung tatsächlich beobachtbarer Wertdifferenzen angestellt wurde, konnte aufgezeigt werden, dass zur Wahrung eines
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angemessenen Gläubigerschutzniveaus lediglich eine überschaubare Anzahl an vorab zu definierenden Ausschüttungssperren vonnöten wäre. Auch wenn eine Ex-ante-Quantifizierung des Kosten-Nutzen-Vorteils eines solchen „typisierenden Lösungsansatzes“ aus Sicht der vom neu zu schaffenden Ausschüttungsmodell betroffenen Unternehmen nur mit sehr einschränkenden Annahmen angestellt werden könnte, lässt sich unter Bezug auf die im Zuge der Primärerhebung gewonnenen Erkenntnisse rückschließen, dass dem Wegfall eines UGBEinzelabschlusses nur eine überschaubare Anzahl an tatsächlich notwendigen Anpassungsmaßnahmen in Form von explizit wirkenden Ausschüttungssperren gegenüberstehen würde, um das aktuell erreichte Gläubigerschutzniveau trotz Aufstellung eines befreienden IFRS-Einzelabschlusses nicht spürbar absenken zu müssen.
Der Autor:
Dr. Boris Kasapovic, MSc. (WU) BA ist Mitglied der österreichischen Prüfstelle für Rechnungslegung (OePR) und war in der Fachabteilung für nationale und internationale Rechnungslegungsberatung (UBG/IFRS) bei EY Österreich angestellt. Zuvor Universitätsassistent an der Abteilung für Unternehmensrechnung und Revision des Instituts für Revisions-, Treuhand- und Rechnungswesen der WU Wien sowie wissenschaftlicher Mitarbeiter des AFRAC. Er ist externer Lektor an der WU Wien sowie Autor von Fachbeiträgen im Bereich der internationalen und nationalen Rechnungslegung.
boris.kasapovic@wu.ac.at
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