LexisNexis Zak - Zivilrecht aktuell

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1/2023

S. 1–20, ART.-NR. 1–34

Jänner 2023

THEMA

» Lena Werderitsch/Manuel Schweiger : Der Freistellungsanspruch im Schadenersatzrecht

» Isabelle Vonkilch: Perspektivenwechsel bei der Abschlussprüferhaftung: Plädoyer für eine Rückbesinnung auf § 1300 S 1 ABGB

» Regelbedarfssätze 2023

GESETZGEBUNG

» Aktuelle Gesetzesvorhaben

RECHTSPRECHUNG

» Uneigentliches Nachvermächtnis – Klärung im Verlassenschaftsverfahren, Verbücherung

» Verlust des gesetzlichen Schadenersatzanspruchs durch Verwendung einer missbräuchlichen Schadenersatzklausel

» Erwerbsbeschränkungen für Kfz-Abstellplätze – kein Kaufvertragsabschluss vor Fristablauf

zak.lexisnexis.at Österreichische Post AG, PZ 06z036710 P, LexisNexis, Trabrennstraße 2A, 1020 Wien, ISSN 1996-2428
Herausgeber: Georg E. Kodek, Matthias Neumayr

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Liebe Leserinnen und Leser,

»Zak 2023/1

wieder ist ein Jahr verstrichen. Um Sie noch besser unterstützen zu können, wurde im vergangenen Jahr das umfangreiche digitale Zusatzangebot im Rahmen des Zeitschriftenportals „Zak digital“ konsequent weitergeführt. Dort stehen allen Abonnentinnen und Abonnenten nicht nur die Inhalte der Zak, sondern auch Zusatzangebote wie die bewährten Zak-Tabellen in laufend aktualisierter Fassung, die aktuellen variablen Werte, Übersichten, Artikelsammlungen sowie Vorabmeldungen zu wichtigen neuen Entscheidungen zur Verfügung. Auch das in der CoronaZeit entwickelte Webinar-Angebot zu ausgewählten praxisrelevanten Themen wurde weiter ausgebaut. Ergänzt wird unsere Zeitschrift zudem durch die ImmoZak.

Am bewährten Grundkonzept unserer Zeitschrift hat sich nichts geändert. Gerade die von unserem Redakteur Wolfgang Kolmasch betreuten Rechtsprechungsübersichten haben sich in kurzer Zeit gewissermaßen zu einem Markenzeichen entwickelt und werden häufig von den Medien zitiert und damit auch einem breiteren Publikum nähergebracht. Hier sind etwa die Zak-Schmerzengeldtabelle und die Zak-Mietzinsminderungstabelle sowie die Übersichten zur Fristenhemmung im Sommer und Winter zu nennen, aber auch Judikaturübersichten über den Schutzzweck von Straßenverkehrsvorschriften und über die Genehmigungspflicht und -fähigkeit von Änderungen des Wohnungseigentumsobjekts sowie ein Überblick über Fluggastrechte.

Bei der Auswahl der Beiträge haben wir auch im letzten Jahr wieder versucht, den Interessen unserer Leserinnen und Leser möglichst umfassend Rechnung zu tragen. So finden Sie neben Überblicksartikeln und Praxistipps zahlreiche Tabellen und Übersichten, unsere Zusammenstellung aktueller Gesetzesvorhaben und zahlreiche Judikaturübersichten.

Der Bogen der Beiträge spannte sich – der Ausrichtung unserer Zeitschrift entsprechend – im letzten Jahr vom Familien(zB zur Lebensgemeinschaft, zur Haftung des Ehestörers für Detektivkosten oder zur Unterhaltsminderung wegen Mitbe-

treuung) und Erbrecht (zB zur „Haftungsfalle“ fremdhändige Testamente, zum Pflegevermächtnis oder zum Auskunftsanspruch über Schenkungen gem § 786 ABGB) über das Sachenund Grundbuchsrecht (zB über Dienstbarkeiten), das Vertragsrecht (zB Preisanpassungsklauseln im Unternehmergeschäft) und Schadenersatzrecht (zB zur Haftung zwischen Tourenführern oder zu summierten Einwirkungen, Zufall und Mitverschulden) bis zum Zivilverfahrensrecht (zB zur Rechtsdurchsetzung durch Legal-Tech-Plattformen, zu einstweiligen Verfügungen und Kausalgerichtsbarkeit oder zum aufgeschobenen Rekurs).

Dabei behandeln wir das Kernzivilrecht ebenso wie Spezialmaterien wie etwa IPR und Internationales Verfahrensrecht (zB über die Verbandsklagen-Richtlinie, über die Zulässigkeit eines „Doppelexequatur“ oder über den europäischen Gerichtsstand der Streitgenossenschaft) und ganz aktuelle Entwicklungen (zB zu NFTs). Auch einige Fragen im Zusammenhang mit COVID-19 (zB zur Frage der Zinszahlungsp flicht beim Kreditmoratorium) wurden behandelt. Auch das Wohnrecht wird immer wieder thematisiert (zB Edelrohbauten im Einkaufszentrum), auch wenn dieses vorrangig naturgemäß von unserer Schwesterzeitschrift ImmoZak abgedeckt wird. Selbstverständlich informieren wir aktuell über neue gesetzliche Regelungen. Hier sind im letzten Jahr etwa die WEG-Novelle 2022, die Zivilverfahrens-Novelle 2022 und die neue Brüssel IIb-VO sowie Beiträge zum VGG hervorzuheben.

Zahlreiche positive Reaktionen aus der Leserschaft sind für uns ein Ansporn, den eingeschlagenen Weg fortzusetzen. Wir werden uns jedenfalls auch heuer wieder bemühen, Sie weiter mit topaktuellen Informationen aus allen Bereichen des Zivil- und Zivilverfahrensrechts zu versorgen. Wir wünschen Ihnen jedenfalls ein glückliches und erfolgreiches neues Jahr und:

Bleiben Sie mit uns auf za(c)k!

Herausgeber und Verlag

zak.lexisnexis.at Zak 1/2023 1 ART.-NR.: 1
EDITORIAL

Zak 1/2023

19. Jahrgang, 16. Jänner 2023

zak.lexisnexis.at 2 EDITORIAL 1 IN ALLER KÜRZE 4 THEMA Lena Werderitsch/Manuel Schweiger: Der Freistellungsanspruch im Schadenersatzrecht 5 Isabelle Vonkilch: Perspektivenwechsel bei der Abschlussprüferhaftung: Plädoyer für eine Rückbesinnung auf § 1300 S 1 ABGB 8 Regelbedarfssätze 2023 11 GESETZGEBUNG Aktuelle Gesetzesvorhaben (Stand: 12. 1. 2023) 12 RECHTSPRECHUNG »FAMILIENRECHT Heimopferrente fällt in die Unterhaltsbemessungsgrundlage 13 »SACHENRECHT Entscheidung eines Verwaltungsgerichts als Eintragungsgrundlage – Rechtskraftbestätigung 13 »ERBRECHT Als Nuncupatio taugt nur ein lesbarer handschriftlicher Zusatz 13 Uneigentliches Nachvermächtnis – Klärung im Verlassenschaftsverfahren, Verbücherung 14 Verjährung des Anspruchs aus der Anrechnung einer Schenkung auf den Erbteil 14 Erbrechtliche Verjährung – kurze Verjährungsfrist für Altfälle kenntnisunabhängig 14 »SCHULDRECHT Verlust des gesetzlichen Schadenersatzanspruchs durch Verwendung einer missbräuchlichen Schadenersatzklausel 15 Rückforderung von Einsätzen bei nicht konzessionierten Online-Glücksspielen 15 Verbotene Einlagenrückgewähr durch Wohnrecht – Verjährung des Bereicherungsanspruchs 15 Verjährung des Unterlassungsanspruchs wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht 16
INHALTSVERZEICHNIS

Herausgeber:

Senatspräsident des OGH Univ.-Prof.

Dr. Georg E. Kodek, LL.M.

Vizepräsident des OGH Univ.-Prof.

Dr. Matthias Neumayr

Redaktion:

Mag. Wolfgang Kolmasch

E-Mail: wolfgang.kolmasch@lexisnexis.at

Lektorat und Autorenbetreuung:

MMag. Birgit Wenczel

1020 Wien, Trabrennstraße 2A

Tel. +43-1-534 52-1603, Fax DW 146

E-Mail: birgit.wenczel@lexisnexis.at

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zak.lexisnexis.at 3
INHALTSVERZEICHNIS/IMPRESSUM
Impressum: Offenlegung gemäß § 25 MedienG:
Doppelvertretung durch Übernahme eines neuen Mandats 16 Konkludenter Auftrag an den Rechtsanwalt zur Vertragserrichtung? 16 Vertragsverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant unterliegt Auftrags-, nicht Werkvertragsrecht 17 Entfall des Werklohnanspruchs bei Unbrauchbarkeit wegen Warnpflichtverletzung 17 Kein Entgeltanspruch des vorgeschobenen gewerberechtlichen Geschäftsführers 18 »MIET- UND WOHNRECHT Erwerbsbeschränkungen für Kfz-Abstellplätze – kein Kaufvertragsabschluss vor Fristablauf 18 »SCHADENERSATZ Schadenersatzanspruch des Leasingnehmers nach Totalschaden 18 »VERFAHRENSRECHT Keine Zuständigkeit des Außerstreitgerichts für Streit zwischen GesbR-Gesellschaftern 19 Vermögensgerichtsstand setzt keine Verwertbarkeit des Vermögens voraus 19 Klagebeantwortung ohne Tatsachenvorbringen und Beweisanbote 19 LITERATURÜBERSICHT 20
Unechte

IN ALLER KÜRZE

»Zak 2023/2

Aufgrund der COVID-19-Pandemie wurde mit § 2 2. COVID-19JuBG ein Kreditmoratorium eingeführt, das unter bestimmten Voraussetzungen bei Verbraucherkrediten und Krediten an Kleinstunternehmer eingreift. Gem § 2 Abs 6 2. COVID-19-JuBG hat sich die Laufzeit betroffener Kreditverhältnisse automatisch um den zehnmonatigen Stundungszeitraum verlängert, wenn zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer keine einvernehmliche Lösung zustande gekommen ist. Nach der Auslegung des OGH darf der Kreditgeber in diesem Fall für den Stundungszeitraum keine Kreditzinsen verrechnen (3 Ob 189/21x = Zak 2022/52, 35). Da sie diese unentgeltliche Stundung als verfassungswidrig erachteten, leiteten zahlreiche Banken ein Gesetzesprüfungsverfahren beim VfGH ein. Der VfGH (G 174/2022) hat den Gesetzesprüfungsantrag vor Kurzem abgewiesen. Seiner Ansicht nach stellt die Regelung in der Auslegung des OGH weder einen verfassungswidrigen Eingriff in das Eigentumsgrundrecht noch einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar.

»Zak 2023/3

Der Basiszinssatz ist mit 21. 12. 2022 von 1,38 % auf 1,88 % gestiegen. Vom Basiszinssatz hängt die Höhe mehrerer gesetzlicher Zinssätze ab (zB § 37 Abs 1 WEG, § 39 Abs 2 MaklerG und § 7 Abs 2 WucherG). Zum Verzugszinssatz zwischen Unternehmern siehe Zak 2023/4, 4.

Entwicklung des Basiszinssatzes seit 2009 (pa) ab 21. 1. 20091,38 % ab 11. 3. 20090,88 % ab 13. 5. 20090,38 % ab 13. 7. 20110,88 %

DAS WICHTIGSTE AUS DIESEM HEFT

Rechtsprechung

» Erbrecht

Die Nuncupatio muss objektiv lesbar sein (» Zak 2023/11, 13).

Ein Streit über Bestand oder Umfang eines uneigentlichen Nachvermächtnisses ist analog §§ 161 ff AußStrG im Verlassenschaftsverfahren zu klären (» Zak 2023/12, 14).

Der Anspruch aus der Anrechnung einer Schenkung auf den Erbteil verjährt nach § 1487a ABGB (» Zak 2023/13, 14).

ab 14. 12. 20110,38 % ab 8. 5. 2013-0,12 % ab 16. 3. 2016-0,62 % ab 27. 7. 2022-0,12 % ab 14. 9. 20220,63 % ab 2. 11. 20221,38 % seit 21. 12. 20221,88 %

»Zak 2023/4

Der Verzugszinssatz für vertragliche Geldforderungen zwischen Unternehmern (§ 456 UGB) beträgt im Zeitraum von 1. 1. bis 30. 6. 2023 11,08 %. Im Fall von Forderungen aus vor 16. 3. 2013 abgeschlossenen Rechtsgeschäften liegt der Zinssatz bei 9,88 % (§ 352 UGB idF vor ZVG iVm § 906 Abs 25 UGB).

Verzugszinssatz zwischen Unternehmern (pa) NeuverträgeAltverträge ab 1. 8. 200210,75 % ab 1. 1. 200310,20 % ab 1. 7. 20039,47 % ab 1. 7. 20069,97 % ab 1. 1. 200710,67 % ab 1. 7. 200711,19 % ab 1. 1. 20099,88 % ab 1. 7. 20098,38 % ab 16. 3. 20139,58 %8,38 % ab 1. 7. 20139,08 %7,88 % ab 1. 7. 20168,58 %7,38 % seit 1. 1. 202311,08 %9,88 %

» Schuldrecht

Die Verwendung einer missbräuchlichen Schadenersatzklausel in Verbraucher-AGB hat zur Folge, dass der Unternehmer auch keinen Schadenersatzanspruch nach dem dispositiven Recht geltend machen kann (» Zak 2023/15, 15 ).

» Miet- und Wohnrecht

Ein mit den Erwerbsbeschränkungen des § 5 Abs 2 WEG unvereinbarer, während der Wartefrist geschlossener Kaufvertrag über einen Kfz-Abstellplatz ist unwirksam (» Zak 2023/24, 18).

zak.lexisnexis.at 4 Zak 1/2023 ART.-NR.: 2
bearbeitet von Wolfgang Kolmasch

Univ.-Ass. Dr. Lena Werderitsch/Univ.-Ass. Manuel M. Schweiger, LL.M. (WU)

Der Freistellungsanspruch im Schadenersatzrecht

»Zak 2023/5

Der vorliegende Beitrag erläutert die Grundlagen des schadenersatzrechtlichen Freistellungsanspruchs, der durch die nunmehrige Anerkennung in der Rsp für den Geschädigten eine interessante Alternative zum Geldersatz im Schadenersatzprozess darstellen kann.

1. Problemaufriss

Nach § 1295 ABGB ist „jedermann berechtigt, von dem Beschädiger den Ersatz des Schadens, welchen dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat, zu fordern“. Dabei gilt der Grundsatz, dass der vorherige Zustand (primär) mittels Naturalrestitution wiederherzustellen und bei deren Unmöglichkeit oder Untunlichkeit Geldersatz zu leisten ist (§ 1323 ABGB). Gerade im Zusammenhang mit Anlegerschäden wurde immer wieder die Frage aufgeworfen, ob geschädigte Anleger mit den Mitteln des Schadenersatzrechts auch erreichen können, dass der jeweilige Schädiger ihre Schulden bzw deren Erfüllung übernimmt.1 Mit anderen Worten: Kann der Geschädigte verlangen, dass er vom Schädiger von einer Verbindlichkeit befreit wird?

In Deutschland gehört ein derartiger „Befreiungsanspruch“ oder „Freistellungsanspruch“2 nicht nur zum Standardrepertoire bei der Geltendmachung von Anlegerschäden,3 sondern ist auch in § 257 BGB ausdrücklich gesetzlich geregelt. Im ABGB ist der Freistellungsanspruch zwar nicht ausdrücklich normiert; dennoch überrascht es, dass dieses Konzept nicht auch im österreichischen Schadenersatzrecht mehr Aufmerksamkeit erfahren hat.

2. Schadenersatzrechtliche Grundlagen

2.1. Verbindlichkeiten als Schaden

Der Freistellungsanspruch kann seine Grundlage in allen möglichen Rechtsbeziehungen haben.4 Denkbar ist er grundsätzlich

1 Dazu ausführlich Ramharter, Anlegerschaden: Klagebegehren bei komplexen Finanzprodukten – Anmerkungen zu OGH 1 Ob 104/14 x und 8 Ob 66/14k, VbR 2015, 64 (64 f).

2 Näher zur Terminologie vgl grundlegend Gerhardt, Der Befreiungsanspruch – zugleich ein Beitrag zum arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch (1966) 2 f.

3 Kodek, Der schadenersatzrechtliche Freistellungsanspruch – das unbekannte Wesen, Zak 2015, 204 (204).

4 Vgl bspw einen Freistellungsanspruch auf arbeitsrechtlicher (zB § 4 DHG), versicherungsrechtlicher (zB der aus der Rechtsschutzversicherung resul-

auch im Schadenersatzrecht, sofern Verbindlichkeiten des Geschädigten als Schaden betrachtet werden, von denen er durch den Schädiger „freigestellt“ werden soll. Der Schadensbegriff des ABGB steht einem solchen Verständnis nicht entgegen – immerhin ist er sehr weit und umfasst jeden Nachteil, der jemandem an Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefügt worden ist (§ 1293 ABGB).5 In der Rsp trifft man vielfach auf die Formulierung, dass der Schaden jeden Zustand umfasse, an dem ein geringeres rechtliches Interesse als am bisherigen Zustand bestehe.6 Dabei wird auch das Hinzukommen von Passiva als positiver Vermögensschaden betrachtet,7 erfährt doch das gegenwärtige Vermögen durch die Belastung eine entsprechende Veränderung.8 Ganz in diesem Sinn geht daher die hM davon aus, dass schon das Entstehen einer Verbindlichkeit einen (positiven) Schaden darstellt.9

2.2. Die Art des Ersatzes

Anerkennt man nun in einem ersten Schritt, dass mit dem Entstehen der Verbindlichkeit bereits ein Schaden eingetreten ist, muss dem Geschädigten auch zugestanden werden, ab diesem Zeitpunkt vom Schädiger Ersatz zu verlangen. Umstritten ist in derartigen Fällen allerdings der Inhalt des Schadenersatzanspruchs.

Das ABGB ordnet in § 1323 an, dass der Schaden in erster Linie durch Zurückversetzung in den vorigen Stand auszugleichen ist; der Geschädigte ist also so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde. Nur wenn dies unmöglich oder untunlich ist, soll Geldersatz geleistet werden. Geldersatz ist damit im Vergleich zur primär angeordneten Naturalrestitution nur subsidiär vorgesehen.10 Koziol führt dazu aus, dass der so formulierte Vor-

tierende Anspruch, siehe § 158j Abs 1 VersVG; vgl jüngst 7 Ob 86/22f, Rz 20) oder gesellschaftsrechtlicher (zB § 137 Abs 3 UGB) Grundlage. Instruktiv die Übersicht bei Gerhardt, Befreiungsanspruch 3; vgl auch Kodek, Zak 2015, 204 (204).

5 Vgl Kodek in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 1293 Rz 1 ff

6 RIS-Justiz RS0022537; ähnlich RS0022477.

7 Kodek in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 1293 Rz 10; Wagner in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 1293 Rz 4e; Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1293 Rz 5a.

8 RIS-Justiz RS0022518; RS0022568; RS0022537 [T14]; 1 Ob 121/17a = Zak 2018, 135; 5 Ob 38/05g; vgl auch Oberhofer, Die entstandene Ersatzverbindlichkeit als Schadensbild, ÖJZ 1995, 180.

9 Statt vieler Kodek in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 1293 Rz 10 mwN.

10 Statt vieler Koziol, Grundfragen des Schadenersatzrechts (2009) Rz 8/11.

zak.lexisnexis.at Zak 1/2023 5 ART.-NR.: 5
THEMA

rang der Wiederherstellung des vorigen Standes auf dem Gedanken beruhe, dass die Naturalrestitution den besten und vollständigsten Ersatz darstellt; sie wahre das „Integritätsinteresse“ des Geschädigten und sei am besten geeignet, den Ausgleichsgedanken des Schadenersatzrechts zu verwirklichen.11

Daraus leitet Oberhofer ab, dass auch dann, wenn der Schaden in einer entstandenen Verbindlichkeit liegt, Naturalrestitution zu leisten ist; und zwar in der Form, dass der Geschädigte von der Verpflichtung befreit werde.12 Tatsächlich werde nämlich ausschließlich durch die Befreiung von der (Schadenersatz-) Verpflichtung der Zustand wiederhergestellt, der vor Eintritt des schädigenden Ereignisses bestand. Dabei handle es sich unzweifelhaft um Naturalrestitution iSd § 1323 ABGB und damit um die primär zustehende Form der Ersatzleistung.13

In jüngerer Zeit hat vor allem Kodek vertreten, dass der Geschädigte als Ausfluss der Naturalrestitutionspflicht vom Schädiger verlangen könne, dass ihn dieser vom Anspruch des Drittgläubigers freistellt und der Geschädigte damit nichts weiter zu tun hat. Genau dies sei Inhalt des Freistellungsanspruchs; nur dadurch werde der Geschädigte vollständig so gestellt, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde.14

Dabei mag es zwar zutreffen, dass der Gesetzeswortlaut primär auf die Beschädigung einer körperlichen Sache zugeschnitten ist;15 die Naturalrestitution ist aber nicht darauf beschränkt, sondern vielmehr bei allen Arten von Schäden anzuwenden.16 Der Anspruch auf Naturalrestitution kann also nicht nur den Inhalt haben, die Delle im Auto zu reparieren, sondern auch darauf gerichtet sein, den Geschädigten von einem Anspruch eines Drittgläubigers freizustellen. Die Erwirkung dieser Freistellung kann dabei in verschiedenen Formen auftreten, so insb durch die Begleichung der Schuld gegenüber dem Dritten. 17 Geldersatz in Form einer Vorschussleistung steht dem Geschädigten dann zu, wenn der Schädiger die Freistellung verweigert18 oder der Geschädigte selbst den Anspruch des Dritten erfüllt. Diesfalls wandelt sich der Freistellungs- in einen Zahlungsanspruch um.19

3. Entwicklung der Rechtsprechung

In früheren Entscheidungen hat der OGH den Anschein erweckt, dass die Judikatur den schadenersatzrechtlichen Freistellungsanspruch ablehnt: Im Zusammenhang mit Anlegerschäden führte der OGH im Jahr 2014 aus, dass Freistellungsansprüche „im Rahmen des ‚Naturalersatzes‘ bei Anlegerschäden von der Judikatur nicht zugelassen“ würden.20 Dieser Befund des OGH war allerdings schon damals problematisch, da derartige Ansprüche bis zu diesem Zeitpunkt in den die Rsp beschäftigenden Fällen keine Rolle spielten21 bzw gar nicht geltend gemacht wurden und die Rsp folglich keine Möglichkeit hatte, sich damit inhaltlich auseinanderzusetzen.22 Zudem hat der OGH in der Entscheidung aus 2014 nicht inhaltlich den Freistellungsanspruch abgelehnt, sondern die Unzulässigkeit des (unklaren)23 Leistungsbegehrens des Klägers begründet.24

In einer im Jahr 2015 ergangenen Entscheidung erwähnte der OGH zwar den Freistellungsanspruch, ließ die Frage, ob ein solcher zustünde, letztlich aber offen; ein Zuspruch hätte an der gegenständlichen Entscheidung nichts geändert, da der Schädiger sowieso Geldersatz wählen könne.25 Dies resultierte im vorliegenden Fall nicht zuletzt daraus, dass sowohl über das Vermögen des Freistellungsgläubigers als auch des Freistellungsverpflichteten das Insolvenzverfahren eröffnet wurde: Im Falle der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Freistellungsgläubigers verwandle sich ein Freistellungsanspruch – im Einklang mit der hA26 zum deutschen Recht – in einen Geldanspruch. Bei der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Freistellungsverpflichteten könne laut OGH schon aus § 14 Abs 1 IO abgeleitet werden, dass sich der Freistellungsanspruch in eine Geldforderung verwandelt;27 dies entspricht auch der (völlig) einhelligen Auffassung in Deutschland.28

11 Koziol, Grundfragen Rz 8/12 mwN.

12 Oberhofer, ÖJZ 1995, 180 (181).

13 Oberhofer, ÖJZ 1995, 180 (181).

14 Kodek, Zak 2015, 204 (205).

15 Das hat vor allem historische Gründe, dazu ausf Kodek, Ausgewählte Fragen der Schadenshöhe bei Anlegerschäden, ÖBA 2012, 11 (13).

16 Gerade im Zusammenhang mit Anlegerschäden wird der Anspruch auf Naturalrestitution schon bisher fruchtbar gemacht. Demnach kann der Geschädigte Zug-um-Zug gegen Rückgabe der erworbenen Papiere die Erstattung des Kaufpreises verlangen, siehe Kodek, ÖBA 2012, 11 (13); aus der Rsp siehe nur 8 Ob 66/14k.

17 Kodek, Zak 2015, 204 (205); Oberhofer, ÖJZ 1995, 180 (181); die Wahl der Mittel muss dabei dem Schädiger überlassen werden, da den Interessen des Geschädigten mit jedem Mittel, das geeignet ist, die Befreiung herbeizuführen, Genüge getan ist; vgl auch Ramharter, VbR 2015, 64 (65); Leupold, Anmerkung zu 8 Ob 66/14k, EvBl 2015, 177 (178).

18 Melcher, Anmerkung zu 6 Ob 159/15y, ecolex 2016, 770.

19 Kodek, Zak 2015, 204 (205).

Eine Grundsatzentscheidung im Zusammenhang mit dem (schadenersatzrechtlichen) Freistellungsanspruch ließ aber nicht lange auf sich warten: In 1 Ob 121/17a = Zak 2018, 135 gab der OGH der Klage einer Verlassenschaft nach einem Arzt statt, der wegen eines Behandlungsfehlers zur Zahlung einer Versorgungsrente (1.200 € monatlich) an den Witwer einer nicht fachgerecht behandelten und daher verstorbenen Patientin verurteilt wurde; dies wäre jedoch unterblieben, wenn der beklagte Rechtsanwalt des Arztes pflichtgemäß einen Verjährungseinwand aufrechterhalten hätte. Der OGH stellte in diesem Zusammenhang klar, dass bei einem Schaden in Form des Entstehens einer Verbind-

20 8 Ob 66/14k, ErwGr 4.1 aE.

21 Vgl auch Ramharter, VbR 2015, 64 (65).

22 Kodek, Zak 2015, 204 (204 f).

23 Allgemein zu den Schwierigkeiten des Verhältnisses von Leistungs- und Feststellungsbegehren bei komplexen Anlageprodukten mit mehreren Komponenten siehe Leupold, EvBl 2015, 177 (178).

24 Kodek, Zak 2015, 204 (204); Leupold, EvBl 2015, 177 (178).

25 6 Ob 159/15y.

26 Vgl zB BGH IX ZR 255/92 = NJW 1994, 49; Bischoff, Der Befreiungsanspruch – materielle und prozessuale Probleme, ZZP 2007, 237 (247 ff ).

27 Siehe auch Musger in KLS § 14 IO (2019) Rz 5 FN 25.

28 Vgl dazu statt vieler Bischoff, ZZP 2007, 237 (247 ff ).

zak.lexisnexis.at 6 Zak 1/2023 THEMA ART.-NR.: 5

lichkeit auch ein Beseitigungsanspruch des Geschädigten gegenüber dem Schädiger nach dem Gesetz grundsätzlich nicht ausgeschlossen sein könne; ein solcher Freistellungsanspruch sei laut OGH jedenfalls dann anzuerkennen, wenn die konkrete Verbindlichkeit zugunsten des dritten Gläubigers bereits entstanden ist und von ihm auch geltend gemacht und damit fällig gestellt wurde. Im Ergebnis könne der Geschädigte bei einem Schaden in Form einer Verbindlichkeit grundsätzlich ein Begehren auf Befreiung von dieser konkreten Verbindlichkeit gegenüber dem Schädiger stellen.29 Dieses Freistellungsbegehren sei ein Leistungsbegehren, das gegenüber einem bloßen Feststellungsurteil über die Haftung den Vorteil habe, dass der Geschädigte über einen sofort vollstreckbaren Leistungstitel verfügt, mit dem die Handlungspflicht auf den Schädiger überwälzt wird.30

In der einige Jahre später ergangenen Entscheidung 2 Ob 58/21z wurde die Abweisung eines Freistellungsbegehrens durch das Berufungsgericht vom OGH zwar nicht als korrekturbedürftig erachtet; inhaltlich ging damit allerdings nicht die Ablehnung des Freistellungsanspruchs als solchen einher: Das Berufungsgericht hat das Begehren nämlich deshalb abgewiesen, weil es zu unbestimmt war. Zur Ermöglichung der Exekutionsführung nach § 353 EO wäre die Angabe erforderlich gewesen, von welcher Verpflichtung der Gläubiger befreit werden soll; dafür sei die Anführung des Drittgläubigers und des Rechtsgrundes der Forderung samt näheren Angaben zur Individualisierung grundsätzlich ausreichend.31 Im konkreten Fall ließ das Begehren der Klägerin aber offenbar jegliche Konkretisierung vermissen und war daher abzuweisen.32

Gegenstand der erst kürzlich ergangenen Entscheidung 2 Ob 145/22w = Zak 2022, 379 war ein Verkehrsunfall, bei dem den Beklagten das Alleinverschulden traf. Dabei war eine Flugrettung notwendig, wobei die Sozialversicherung der Klägerin dafür eine bestimmte Geldsumme in Rechnung stellte. Der Beklagte brachte im Verfahren vor, dass der Klägerin noch gar kein Schaden entstanden sei, weil sie die Rechnung noch nicht bezahlt habe. Diesem Einwand entgegnete der OGH damit, dass nach hA auch das Hinzukommen von Passiva einen positiven Vermögensschaden darstelle und aus dem Grundsatz der Naturalrestitution folge, dass bei einem Schaden in Form des Entstehens einer Verbindlichkeit auch ein Freistellungsanspruch des Geschädigten gegenüber dem Schädiger jedenfalls dann anzuerkennen sei, wenn die konkrete Verbindlichkeit zugunsten des dritten Gläubi-

gers bereits entstanden ist und von ihm auch geltend gemacht und damit fällig gestellt wurde.33 Da der Schädiger im gegenständlichen Fall die Leistung von Schadenersatz ernsthaft und endgültig ablehnte, könne der Geschädigte laut OGH anstelle des auf Naturalrestitution gerichteten Freistellungsanspruchs auch Leistung des Interesses an sich selbst begehren.34

4. Fazit und Ausblick

Die Anerkennung des schadenersatzrechtlichen Freistellungsanspruchs steht in der Rsp jedenfalls seit der Entscheidung

1 Ob 121/17a außer Zweifel; in Folgeentscheidungen bestätigte der OGH diesen Befund. Dies lässt den Schluss zu, dass der Freistellungsanspruch nun auch in Österreich endgültig „angekommen“ ist.

Inhaltlich ist der Zuspruch von Schadenersatz in Form eines Freistellungsanspruchs freilich weniger revolutionär, als das auf den ersten Blick vielleicht wirken mag: Anders als in Deutschland ist er zwar nicht ausdrücklich im Gesetz normiert, ergibt sich jedoch – wie gezeigt wurde – zwanglos aus der in § 1323 ABGB angeordneten Naturalrestitution als primärem Mittel der Schadenswiedergutmachung. Damit fügt sich der Freistellungsanspruch auch ohne Weiteres in das System des österreichischen Schadenersatzrechts ein und verdient uE auch hierzulande mehr Beachtung bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen in der Praxis.

33 2 Ob 145/22w, Rz 30. 34 2 Ob 145/22w, Rz 30 unter Verweis auf RIS-Justiz RS0022672; 6 Ob 159/15y, ErwGr 3.2.

Die Autorin:

Dr. Lena Werderitsch ist Universitätsassistentin am Institut für Zivil- und Zivilverfahrensrecht der WU Wien.

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Der Autor:

Manuel M. Schweiger, LL.M. (WU), ist Universitätsassistent am Institut für Zivil- und Unternehmensrecht der WU Wien.

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zak.lexisnexis.at Zak 1/2023 7 THEMA ART.-NR.: 5
29 1 Ob 121/17a, ErwGr 6.4. 30 1 Ob 121/17a, ErwGr 6.4 unter Berufung auf Kodek, Zak 2015, 204 (206). 31 2 Ob 58/21z, Rz 31. 32 2 Ob 58/21z, Rz 31.
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Univ.-Ass. Dr. Isabelle Vonkilch, LL.M. (Hamburg)

Perspektivenwechsel bei der Abschlussprüferhaftung:

Plädoyer für eine Rückbesinnung auf § 1300 S 1 ABGB

»Zak 2023/6

Der Diskurs um die Dritthaftung des Abschlussprüfers zeichnet sich durch seine Entkoppelung von der lex lata aus. In diesem Beitrag soll der Fokus auf § 1300 S 1 ABGB gerichtet werden, der als deliktisch verstandene Haftungsnorm zur Begründung einer Dritthaftung des Abschlussprüfers taugt.

1. Alter Streit, aktuelle Frage

Trotz der mannigfachen Kontroversen in Rsp und Lehre hat die Thematik der Dritthaftung von Abschlussprüfern bis heute nichts an ihrer Aktualität eingebüßt. Zuletzt war es die Causa Commerzialbank Mattersburg, 1 die die Abschlussprüfer erneut auf die rechtswissenschaftliche Bühne holte.

So sehr über das „Ob“ der Dritthaftung grds Einigkeit herrscht,2 so sehr divergieren die Ansichten zum „Wie“ ihrer Begründung. Unstrittig ist bloß, dass § 275 UGB zur Haftung des Abschlussprüfers gegenüber der geprüften Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten (insb Gläubigern und Anlegern) keine taugliche Haftungsgrundlage ist, insoweit aber auch keine Sperrwirkung entfaltet.3 Der historische Gesetzgeber überließ die Dritthaftung des Abschlussprüfers vielmehr der Rsp und der zukünftigen Gesetzgebung.4

Angesichts dieser dürftigen gesetzlichen Ausgangslage und der enormen wirtschaftlichen Relevanz der Frage verwundert es wenig, dass die Dritthaftung des Abschlussprüfers rasch zum Zankapfel des juristischen Diskurses wurde. Während sich der OGH in stRsp auf einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter stützt, rekurriert die Lehre vorwiegend auf die Verletzung objektiv-rechtlicher Schutzpflichten. Im Nachfolgenden sollen die beiden Standpunkte gewürdigt und der Versuch unternommen werden, mit einer Haftungsbegründung anhand des § 1300 S 1 ABGB eine Rückbesinnung auf die lex lata zu erreichen.

1 Der Diskurs zur Dritthaftung von Abschlussprüfern lässt sich auf jene von Bankprüfern übertragen, weil es an spezialgesetzlichen Vorschriften über die Haftung des Bankprüfers gegenüber Dritten fehlt; vgl Bertl/Fraberger, Dritthaftung des Abschlussprüfers, RWZ 2002, 60 (62); ausführlich Vavrovsky, Zur Haftung des Bankprüfers, ÖBA 2001, 577 (581 f).

2 Die Dritthaftung gänzlich ablehnend bloß Harrer, Die Haftung des Abschlussprüfers, in FS Georgiades 637 (645 ff ); Harrer/Wagner in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 1300 Rz 103; Zehetner, Dritthaftung des Abschlussprüfers, ÖZW 2013, 78 (79 ff ); Zehetner in Artmann/Karollus, AktG6 § 42 Rz 45 ff

3 Siehe dazu die Nachweise bei I. Vonkilch, Informationshaftung gegenüber Dritten (2022) 141 f.

4 ErläutRV 641 BlgNR 21. GP 97.

2. Vertraglicher versus objektiv-rechtlicher Drittschutz

2.1. Schutzwirkungsvertrag

Obwohl der OGH in sonstigen Dritthaftungsfällen bereits dem „progressiveren“ Ansatz einer Verletzung objektiv-rechtlicher Schutzpflichten folgt, verharrt er bei der Abschlussprüferhaftung seit der Leitentscheidung OGH 5 Ob 262/01t beim „althergebrachten“ Haftungsansatz des Schutzwirkungsvertrags.5 Haftungsgrundlage sei der Vertrag zwischen geprüfter Gesellschaft und Abschlussprüfer, der Schutzwirkungen zugunsten potenzieller Gläubiger entfalte.

Dass die geprüfte Gesellschaft bei Erteilung des Prüfauftrags womöglich gar nicht den Schutz ihrer potenziellen Gläubiger intendiert, stört den OGH nicht. Die Gesellschaft habe den zwingenden gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen, sodass die Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks und die damit bezweckte Information potenzieller Gläubiger jedenfalls Vertragsinhalt würden. Auch diesen gegenüber träfen den Abschlussprüfer daher Schutz- und Sorgfaltspflichten aus seinem Vertrag mit der geprüften Gesellschaft.6

Diese versuchte Schützenhilfe des OGH für den Schutzwirkungsvertrag als Haftungsgrundlage überzeugt nicht. Auch mit der gesetzlichen Prüfpflicht lässt sich eine tatsächlich fehlende Verfolgung von Drittinteressen durch die geprüfte Gesellschaft nämlich nicht fingieren. Verneint man mit der hM den Schutzgesetzcharakter des § 275 UGB im Verhältnis zu Dritten, hat es dabei auch bei Mediatisierung in Vertragsform zu bleiben. § 275 UGB kann nicht im ersten Schritt der Drittschutz abgesprochen, im Mantel des Prüfauftrags sodann aber zuerkannt werden. Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber Dritten sind damit nicht zwingender Vertragsinhalt, sodass ein vertraglicher Drittschutz bei fehlender privatautonomer Verfolgung von Drittinteressen ausscheidet.7 5

zak.lexisnexis.at 8 Zak 1/2023 THEMA ART.-NR.: 6
5 Ob 262/01t; RIS-Justiz RS0116076; RS0129123; jüngst 4 Ob 145/21h; 1 Ob 185/21v. 6 5 Ob 262/01t; 3 Ob 230/12p = Zak 2013/292, 161; ähnlich auch der Ansatz von Dellinger/Told in Zib/Dellinger, UGB § 275 Rz 58. 7 I. Vonkilch, Informationshaftung 155 f mwN.

2.2. Objektiv-rechtliche Schutzpfl ichten

Anders als der OGH rekurriert die überwiegende Lehre auf objektiv-rechtliche Schutzpflichten, die den Abschlussprüfer gegenüber potenziellen Gesellschaftsgläubigern träfen.8 Begründet werden diese Schutzpflichten mit dem Sinn und Zweck der Vorschriften über die Abschlussprüfung und der Publikation der Ergebnisse.9 Der Abschlussprüfer trete mit den Gesellschaftsgläubigern in eine haftungsrechtliche Sonderbeziehung, weil er mit Aufgaben betraut ist, die erhöhte Einflussmöglichkeiten auf deren Sphäre eröffnen.10 Ferner wird auf die Abhängigkeit Dritter von einer zuverlässigen Information verwiesen. Diese und die erhöhte Gefährdung Dritter bei mangelhafter Prüfung seien dem Abschlussprüfer im Voraus bekannt. Da er darüber hinaus als Sachverständiger zum eigenen beruflichen Vorteil gegen Entgelt tätig wird, sei eine Haftung angezeigt.11

ME taugen jedoch auch objektiv-rechtliche Schutzpflichten nicht zur Begründung einer Dritthaftung des Abschlussprüfers. Einzuwenden ist dagegen va deren fehlende Grundlage in der lex lata. Soweit hierzu § 275 UGB ins Treffen geführt wird, ist erneut auf dessen fehlende Drittwirksamkeit zu verweisen, die auch unter dem Deckmantel objektiv-rechtlicher Schutzpflichten nicht ignoriert werden darf.12

3. Haftungsbegründung anhand der lex lata

3.1. Deliktshaftung nach § 1300 S 1 ABGB

Nach dem Gesagten verwundert es nicht, dass sich der hier vertretene Ansatz für die Dritthaftung des Abschlussprüfers um verstärkte Rückkoppelung an das positive Recht bemüht. Als vielversprechend erweist sich hier die Bestimmung des § 1300 S 1 ABGB, die in der Diskussion über die Abschlussprüferhaftung

8 So etwa Artmann, Die Haftung des Abschlussprüfers für Schäden Dritter, JBl 2000, 623 (630 f); Artmann, Offene Fragen zur Haftung des Abschlussprüfers gegenüber Dritten – Anmerkung zu OGH 27. 11. 2001, 5 Ob 262/01t, ÖZW 2002, 90 (91); W. Doralt, Haftung der Abschlussprüfer (2005) 185 ff; W. Doralt/Koziol, Abschlussprüferhaftung in Österreich, in W. Doralt/Koziol, Abschlussprüfer: Haftung und Versicherung (2004) 91 (110); Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht II3 (2018) 642; Graf, Grundlagen und Grenzen der Haftung des Abschlussprüfers gegenüber Dritten samt Schlussfolgerungen für die Verjährungsfrage, wbl 2012, 241 (246 f); Karollus, Die Haftungshöchstgrenze bei der Dritthaftung des Abschlussprüfers de lege lata und de lege ferenda, RdW 2006, 389 (393); Liebscher, Der Abschlussprüfer (1997) 65 ff; Vavrovsky, ÖBA 2001, 577 (584); aus der deutschen Lehre etwa Arlt in MüKo AktG5 § 49 Rz 57; Weber, Die Haftung des Abschlussprüfers gegenüber Dritten, NZG 1999, 1 (4 ff ).

9 W. Doralt/Koziol in W. Doralt/Koziol, Abschlussprüfer 110; Koziol, HPR II3 642; vgl auch Kalss, Die rechtliche Grundlage kapitalmarktbezogener Haftungsansprüche, ÖBA 2000, 641 (658).

10 Artmann, JBl 2000, 623 (630).

11 W. Doralt/Koziol in W. Doralt/Koziol, Abschlussprüfer 110 f; Kalss, ÖBA 2000, 641 (658); Koziol, HPR II3 642.

12 Gelter in Bertl/Mandl, Rechnungslegungsgesetz § 275 UGB Rz 135: Durch Rekurs auf objektiv-rechtliche Schutzpflichten werde der mangelnde Schutzgesetzcharakter des § 275 UGB für Dritte umgangen und die rechtspolitische Wertung des Gesetzes durch eine eigene ersetzt; I. Vonkilch, Informationshaftung 157; Zehetner, ÖZW 2013, 78 (80); ähnlich auch Dellinger/Told in Zib/Dellinger, UGB § 275 Rz 60.

erstaunlich stiefmütterlich behandelt wird. Soweit überhaupt ins Treffen geführt, wird eine Dritthaftung des Abschlussprüfers nach § 1300 S 1 ABGB meist verneint, weil die erforderliche „Belohnung“ nicht von den geschädigten Gesellschaftsgläubigern, sondern von der geprüften Gesellschaft geleistet wird.13

C. Völkl weist hingegen zutreffend darauf hin, dass es zur Haftung nach § 1300 S 1 ABGB nicht erforderlich sei, dass die Belohnung vom geschädigten Dritten geleistet wird, solange Belohnung und Auskunftserteilung in einem Synallagma stehen.14 Da zwischen Abschlussprüferhonorar und Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks eine solche synallagmatische Beziehung bestehe, sei § 1300 S 1 ABGB taugliche Grundlage für Dritthaftungsansprüche gegen den Abschlussprüfer.15

Dass sich eine Dritthaftung des Abschlussprüfers auf § 1300 S 1 ABGB stützen lässt, ist umso schlüssiger, wenn man § 1300 S 1 ABGB entgegen der hM als deliktische Haftung begreift.16 Dann erübrigt sich der verkrampfte Versuch, zwischen Abschlussprüfer und Gesellschaftsgläubiger eine Sonderbeziehung zu konstruieren. § 1300 S 1 ABGB ist bei dieser Sichtweise vielmehr als Schutzgesetz im weiteren Sinn17 zu verstehen,18 dessen rechtsgutbezogener Schutzbereich auch das bloße Vermögen umfasst.19 Als Schutzgesetz konkretisiert § 1300 S 1 ABGB die Generalklausel des § 1295 Abs 1 ABGB und normiert die Erteilung eines nachteiligen Rats „gegen Belohnung“ durch einen Sachverständigen als Verhaltensunrecht.20 Der Fokus kann damit auf den in § 1300 S 1 ABGB positivierten Haftungserfordernissen liegen. Diese sind bei Erteilung eines fehlerhaften Bestätigungsvermerks durch den Abschlussprüfer allesamt erfüllt:21

Aufgrund der gesetzlichen Veröffentlichungspflicht sind sämtliche Gesellschaftsgläubiger Adressaten des Bestätigungsvermerks, der über den zur Einordnung als Sachverständigenrat iSd § 1300 S 1 ABGB erforderlichen Empfehlungscharakter verfügt.22 Auch agiert der Abschlussprüfer im Verhältnis zu den Gesellschaftsgläubigern „gegen Belohnung“. Zwar erhält er sein Prüfhonorar ausschließlich von der geprüften Gesellschaft. Zugleich

13 W. Doralt/Koziol in W. Doralt/Koziol, Abschlussprüfer 109; Gelter in Bertl/ Mandl, Rechnungslegungsgesetz § 275 UGB Rz 120; Koziol, HPR II3 640; weniger restriktiv sodann aber W. Doralt, Haftung 181, für die Geschädigtengruppe der Aktionäre, weil diese bei der Entlohnung des Abschlussprüfers mitberücksichtigt würden.

14 IdS die nunmehr stRsp zu § 1300 S 1 ABGB: 8 Ob 127/10z = Zak 2011/212, 118; RIS-Justiz RS0026596 [T4].

15 C. Völkl in Straube/Ratka/Rauter, UGB II/RLG3 § 275 Rz 98 ff; ähnlich auch Graf, wbl 2012, 241 (246), nach dem die Dritthaftung des Abschlussprüfers mit dem Haftungssystem des § 1300 ABGB harmoniere; Wilhelm, Zweiseitige Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers, ecolex 2001, 881 (881).

16 So mit ausführlicher Begründung I. Vonkilch, Informationshaftung 41 ff

17 Vgl zu Schutzgesetzen im weiteren Sinn Karollus, Funktion und Dogmatik der Haftung aus Schutzgesetzverletzung (1992) 92 f.

18 I. Vonkilch, Informationshaftung 50 ff

19 Siehe zum rechtsgutbezogenen Schutzbereich Kepplinger, Eigenhaftung von Vertragsgehilfen für fehlerhafte Beratung (2016) 181 f.

20 I. Vonkilch, Informationshaftung 56.

21 AA 3 Ob 230/12p = Zak 2013/292, 161 (Schmaranzer 151), nach der die Haftung des Sachverständigen gegenüber Dritten nach § 1300 S 1 ABGB anders als jene des Abschlussprüfers von der Erkennbarkeit mitverfolgter Interessen bestimmter Dritter abhänge.

22 I. Vonkilch, Informationshaftung 158 f mwN.

zak.lexisnexis.at Zak 1/2023 9 THEMA ART.-NR.: 6

profitiert er aber von der im Allgemeininteresse gesetzlich angeordneten Abschlussprüfpflicht wegen der damit zwangsläufig verbundenen Prüfmandate. Seine Tätigkeit macht sich dadurch bezahlt, dass die breite Öffentlichkeit auf seine Prüfung vertraut. Das Berufsmodell des Abschlussprüfers fußt damit in entscheidender Hinsicht auf dessen Garantenstellung gegenüber der Marktöffentlichkeit. Der daraus erwirtschaftete Nutzen in Gestalt seines Honorars ist der gute Tropfen, dem der böse Tropfen einer allgemeinen Dritthaftung gegenübersteht.23

Dass das potenzielle Haftungsrisiko des Abschlussprüfers durch das Prüfhonorar summenmäßig nicht kompensiert wird, steht der Annahme einer Belohnung nicht entgegen. Dass es nicht auf die Quantifizierung des Eigeninteresses ankommt, folgt bereits daraus, dass selbst bei Vorliegen eines entgeltlichen Vertragsverhältnisses für die Haftung nach § 1300 S 1 ABGB zutreffend nicht auf die Relation zwischen vertraglichem Entgelt und potenziellem Haftungsrisiko abgestellt wird.24

Das hohe Haftungsrisiko lässt sich vielmehr durch analoge Anwendung der Haftungshöchstgrenzen des § 275 Abs 2 UGB auf die Dritthaftung des Abschlussprüfers eindämmen.25 Deren Ratio ist es schließlich, das Berufsrisiko des Abschlussprüfers versicherbar zu machen.26 Dieser gesetzgeberische Plan kann nur verwirklicht werden, wenn die Haftungshöchstgrenzen das gesamte Haftungsrisiko des Abschlussprüfers begrenzen. Haftete der Abschlussprüfer gegenüber Dritten unbeschränkt, wäre der Zweck des § 275 Abs 2 UGB vollends konterkariert.27

3.2. Praktische Auswirkungen des deliktischen Haftungsansatzes

Rechtsfolgenseitig wirkt sich die deliktische Deutung des § 1300 S 1 ABGB va bei der Zurechenbarkeit von Gehilfenverschulden aus, die ohne hinzutretende Sonderbeziehung nur nach § 1315 ABGB erfolgt.28 Diese eingeschränkte Gehilfenzurechnung ist konsequente Folge eines deliktischen Haftungsansatzes und unterscheidet diesen von jenen, die durch Konstruktion einer Sonderbeziehung zu einer quasivertraglichen Haftung mit Zurechnung nach § 1313a ABGB gelangen.

Dennoch dürfen die Folgen der eingeschränkten Gehilfenzurechnung für die Dritthaftung des Abschlussprüfers nicht überschätzt werden. Schließlich unterzeichnet der Abschlussprüfer den Bestätigungsvermerk in eigenem Namen und erklärt so, den Abschluss auf seine Konformität mit den gesetzlichen Vorschriften geprüft zu haben. Als Sachverständiger unterliegt er

23 Ausführlich I. Vonkilch, Informationshaftung 162 f.

24 I. Vonkilch, Informationshaftung 162.

25 Ähnlich Graf, wbl 2012, 241 (247); vgl auch 3 Ob 230/12p = Zak 2013/292, 161 (Schmaranzer 151).

26 ErläutRV 641 BlgNR 21. GP 97.

27 I. Vonkilch, Informationshaftung 165 f mwN.

28 I. Vonkilch, Informationshaftung 163; ebenso bei abweichender Haftungsbegründung Koziol, HPR II3 644; Koziol, Rechtsvergleichender Überblick und Schlussfolgerungen, in W. Doralt/Koziol, Abschlussprüfer 167 f; Koziol, Schadenersatz für reine Vermögensschäden, JBl 2004, 273 (282); aA W. Doralt, Haftung 193.

dabei dem objektivierten Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB. Nun erfordert die Sorgfalt eines Sachverständigen bei der Abschlussprüfung zwar nicht, dass dieser die gesamte Prüfungstätigkeit in eigener Person erledigt. Die von ihm eingesetzten Hilfspersonen sind jedoch sorgfältig zu überwachen, widrigenfalls ein Eigenverschulden vorliegt. Insoweit relativiert der objektive Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB die bloß eingeschränkte Gehilfenzurechnung nach § 1315 ABGB.29 Handelt es sich beim Abschlussprüfer um eine juristische Person, hat diese darüber hinaus sämtliche Fehler von Organen und Machthabern (§ 337 ABGB) als Eigenverschulden zu verantworten.30 Wenn jedoch dem Abschlussprüfer bzw den Organen und Machthabern der Prüfungsgesellschaft Fehler Dritter trotz sorgfältiger Kontrolle nicht erkennbar waren, scheidet die Haftung trotz § 1299 ABGB aus.31

Ebenfalls Folge des deliktischen Haftungsverständnisses ist die Verteilung der Beweislast hinsichtlich des Verschuldens, die mangels Anwendbarkeit des § 1298 ABGB der Geschädigte trägt. Auch hier führt § 1299 ABGB freilich zu einer Relativierung, weil der Geschädigte nur beweisen muss, dass die Prüfung nicht lege artis erfolgt ist, wohingegen individuelle Umstände in der Sphäre des Abschlussprüfers außer Betracht bleiben.

4. Conclusio

Weder der Schutzwirkungsvertrag noch objektiv-rechtliche Schutzpflichten können als Begründung für eine Dritthaftung des Abschlussprüfers überzeugen, weil es hier an der privatautonomen Mitverfolgung von Drittinteressen, dort an der Grundlage von Drittschutzpflichten in der lex lata fehlt. Demgegenüber ermöglicht eine Rückbesinnung auf § 1300 S 1 ABGB als deliktisch verstandene Haftungsnorm eine Entkoppelung der Dritthaftung vom Prüfungsauftrag bei gleichzeitiger Fokussierung auf die gesetzlich angeordneten Tatbestandsmerkmale. Konsequente Folgen dieses deliktischen Haftungsansatzes sind die eingeschränkte Gehilfenzurechnung nach § 1315 ABGB und die fehlende Verschuldensvermutung nach § 1298 ABGB. Partiell werden diese „Haftungsdefizite“ für den Geschädigten durch die Objektivierung des Sorgfaltsmaßstabs nach § 1299 ABGB relativiert.

I.

Die Autorin:

lesen.lexisnexis.at/autor/Vonkilch/Isabelle

zak.lexisnexis.at 10 Zak 1/2023 THEMA ART.-NR.: 6
29 Vonkilch, Informationshaftung 163. 30 Koziol, JBl 2004, 273 (282); I. Vonkilch, Informationshaftung 163. 31 I. Vonkilch, Informationshaftung 163. Dr. Isabelle Vonkilch, LL.M. (Hamburg), ist Universitätsassistentin am Institut für Zivil- und Zivilverfahrensrecht der WU Wien.
Foto:
Niklas Baumbruck

Regelbedarfssätze 2023

»Zak 2023/7

Die Regel- oder Durchschnittsbedarfssätze, die im Kindesunterhaltsrecht vor allem als Kontrollgröße und (mit 2 bis 2,5 multipliziert) als Richtwert für den Unterhaltsstopp von Bedeutung sind, sollen den durchschnittlichen Bedarf von Kindern neben der Betreuung, dh den Geldunterhaltsbedarf, angeben.1

Bis 2022 beruhten die Sätze auf einer Statistik über Haushaltsausgaben für Kinder, die das damalige Statistische Zentralamt im Jahr 1970 veröffentlicht hatte. Dass diese Werte für die heutigen Lebensumstände noch über ausreichende

verfügen, wurde trotz der regelmäßigen Aufwertung zu Recht bezweifelt. Die neue Kinderkostenanalyse , die das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Ende 2021 veröffentlicht hat,2 war Anlass zur Überarbeitung der Sätze ab 2022.3 Insb wurden die Regelbedarfssätze für die Altersgruppen bis drei Jahre und ab 15 Jahren aufgrund der Ergebnisse der Studie deutlich angehoben. Die Sätze werden vom LGZ Wien nun jeweils für ein Kalenderjahr an den Verbraucherpreisindex angepasst und veröffentlicht.4

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2 Https://www.sozialministerium.at/dam/jcr:817f83a8-89a2-49bf-a927a738d7a8900d/Kinderkostenanalyse2021_Endbericht_Kurzversion.pdf; https://www.statistik.gv.at/fileadmin/pages/339/Kinderkostenanalyse_ 2021_MethodischeLangfassung.pdf (8. 1. 2023).

3 Mitteilungen des LGZ Wien vom März und Juli 2022 unter 43 Nc 5/22w.

4 Für 2023: Mitteilung des LGZ Wien unter 43 Nc 13/22x.

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zak.lexisnexis.at Zak 1/2023 11 THEMA ART.-NR.:
7
1 Näher Schwimann/Kolmasch
Unterhaltsrecht10 135 ff.
,
RegelbedarfssätzeproMonat,abgestuftnachAlterdesKindes Jeweilsvon1.7.bis30.6.Ab1.7.Jeweilsab1.1. 2018/20192019/20202020/2021202120222023 Ab Geburt 208 €212 €213 €219 € 290 €320 € Ab 3. Geburtstag 267 €272 €274 €282 € Ab 6. Geburtstag 344 €350 €352 €362 €370 €410 € Ab 10. Geburtstag 392 €399 €402 €414 €450 €500 € Ab 15. Geburtstag 463 €471 €474 €488 € 570 €630 € Ab 19. Geburtstag 580 €590 €594 €611 € Ab 20. Geburtstag 650 €720 €
Aussagekraft

GESETZGEBUNG

bearbeitet von Wolfgang Kolmasch

Aktuelle Gesetzesvorhaben (Stand: 12. 1. 2023)

»Zak 2023/8

Verlängerung von COVID-19-Maßnahmen

Bezirksgerichte-V Salzburg 2016

Vor-schlag MaklergesetzÄnderungsgesetz (MaklerG-ÄG)

Grundlegende Überarbeitung des Unterbringungsrechts, IPR-Regeln für die gesetzliche Erwachsenenvertretung

Siehe Zak 2022/719: Verlängerung bestimmter Maßnahmen im Justizbereich bis Ende Juni 2023 (Unterhaltsvorschuss, Verhandlung per Videokonferenz)

Siehe Zak 2016/42 und 2018/800: Zusammenlegung von drei BG zum neuen BG Seekirchen am Wallersee

Umsetzung des Erstbestellerprinzips bei Vermittlung von Wohnungsmietverträgen

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zak.lexisnexis.at 12 Zak 1/2023 ART.-NR.: 8 BezeichnungInhaltBetroff ene Normen (Geplantes) Inkrafttreten Stand (BlgNR27.GP) Gesetz WGG-Novelle Ua Einführung
WGG1. 7. 2022 BGBl I 2022/88 AB 1522, 2571/A IN KRAFT EuZVO neuSiehe Zak
7. 2022 VO (EU) 2020/1784 ABl 2020 L 405/40 EuBVO neu Siehe Zak
Beweisaufnahme-VO 1. 7. 2022 VO (EU) 2020/1783 ABl 2020 L 405/1 EuFamVO neu (Brüssel IIb-VO) Revision der EuFamVO (Brüssel IIa-VO)1. 8. 2022 VO (EU) 2019/1111 ABl 2019 L 178/1
einer Spekulationsfrist bei sofortiger Eigentumsbegründung
2021/44: Revision der Zustell-VO1.
2021/44: Revision der
Unterbringungsgesetz- und IPR-GesetzNovelle 2022 (UbGIPRG-Nov 2022)
AußStrG, IPRG, NO, UbG 1. 9. 2022 bzw 1. 3. 2023 BGBl I 2022/147 AB 1561, RV 1527, 97/ME
1.
BGBl
1.
2023
I 2022/224 AB 1850, IA 2982/A
AußStrG, IPRG,
UbG 1. 3. 2023 BGBl
NO,
II 2022/169, BGBl II 2016/7, BGBl II 2018/290
MaklerG1. 7. 2023RV 1900 21. 12. 2022 NEU

RECHTSPRECHUNG

FAMILIENRECHT

Heimopferrente fällt in die Unterhaltsbemessungsgrundlage

» Zak 2023/9

ABGB: § 94

OGH 24. 11. 2022, 9 Ob 59/22z

Eine Heimopferrente nach dem HOG, die der Unterhaltspflichtige bezieht, ist in die Unterhaltsbemessungsgrundlage (hier: für den Ehegattenunterhalt) einzubeziehen, weil sie keinen Sonderbedarf abdeckt, sondern den Ersatz des Verdienstentgangs bzw die Verbesserung der allgemeinen Lebensverhältnisse des Beziehers bezweckt.

SACHENRECHT

Entscheidung eines Verwaltungsgerichts als Eintragungsgrundlage –Rechtskraftbestätigung

» Zak 2023/10

GBG: § 94

AVG: § 18 Abs 4

OGH 20. 10. 2022, 5 Ob 172/22p

Die bücherliche Einverleibung (hier: einer Dienstbarkeit) aufgrund des Enteignungserkenntnisses eines Landesverwaltungsgerichts setzt die Vorlage einer formgültigen Rechtskraftbestätigung voraus. Die Rechtskraftbestätigung muss den formalen Anforderungen des § 18 Abs 4 AVG entsprechen.

An die formgültige Beurkundung der Rechtskraft eines Bescheides oder Erkenntnisses als Eintragungsgrundlage durch die Behörde bzw das Verwaltungsgericht ist das Grundbuchgericht gebunden. Daher kann das Grundbuchgericht den beurkundeten Eintritt der Rechtskraft nicht prüfen. Dies schließt auch eine Überprüfung der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides bzw Erkenntnisses aus.

Die Rechtskraft des Beschlusses, mit dem der Grundbuchantrag mangels einer Rechtskraftbestätigung abgewiesen worden ist, steht einer neuerlichen Antragstellung unter Vorlage der Rechtskraftbestätigung nicht entgegen.

ERBRECHT

Als Nuncupatio taugt nur ein lesbarer handschriftlicher Zusatz

» Zak 2023/11

ABGB: § 579 Abs 1, § 583 OGH 22. 11. 2022, 2 Ob 170/22x

Eine fremdhändige letztwillige Verfügung ist gem § 579 Abs 1 ABGB nur formwirksam, wenn sie neben der eigenhändigen Unterschrift des Erblassers auch seine eigenhändig geschriebene Bekräftigung enthält, dass es sich um den letzten Willen handelt (Nuncupatio). Die graphologische Zuordenbarkeit eines handschriftlichen Zusatzes zum Erblasser kann den erforderlichen Inhalt nicht ersetzen. Daher muss der Zusatz (objektiv) lesbar sein.

Ob ein handschriftlicher Zusatz lesbar ist und wie sein lesbarer Inhalt lautet, ist eine Tatfrage, die von den Tatsacheninstanzen nach Würdigung aller Beweisergebnisse (allenfalls auch nach Einholung eines graphologischen Sachverständigengutachtens) zu beantworten ist.

Die Beweislast für die Formgültigkeit der letztwilligen Verfügung und damit auch für den lesbaren Inhalt der Bekräftigungserklärung liegt beim Bedachten.

Der handschriftliche Zusatz „Mein Wunsch“ oder „Mein Wille“ ist als Nuncupatio ausreichend.

Bei einer notariellen letztwilligen Verfügung iSd § 583 ABGB ist eine eigenhändige Nuncupatio des Testierenden iSd § 579 Abs 1 ABGB nicht erforderlich.

Die Errichtung einer notariellen letztwilligen Verfügung ist in Protokollform (§ 70 NO) oder Notariatsaktsform (§ 67 NO) möglich. Die Notariatsaktsform kann durch unmittelbare Errichtung eines Notariatsakts oder durch notarielle Bekräftigung einer Privaturkunde gem § 54 NO erreicht werden. Dass ein fremdhändiges Testament von einer Notarsubstitutin nach den Vorgaben des Erblassers verfasst worden ist und der Notar und die Notarsubstitutin als Testamentszeugen fungierten, macht daraus noch keine notarielle letztwillige Verfügung.

Anmerkung: Im vorliegenden Fall besteht der handschriftliche Zusatz auf dem Testament aus zwei Worten. Das erste Wort ist als „Mein“ identifizierbar. Aufgrund einer noch offenen Beweisrüge steht aber nicht fest, ob das zweite Wort nur „Wunsch“ oder „Wille“ bedeuten kann oder objektiv unlesbar geschrieben ist. Nach Ansicht des OGH liegt im ersten Fall eine ausreichende Bekräftigungserklärung vor. Im zweiten Fall sei das

zak.lexisnexis.at Zak 1/2023 13 ART.-NR.: 11
bearbeitet von Wolfgang Kolmasch

Testament hingegen unwirksam, weil wegen Unlesbarkeit kein ausreichender Erklärungsinhalt feststellbar sei, was zulasten des Bedachten gehe. Das Verfahren wird zur Behandlung der Beweisrüge vor dem Berufungsgericht fortgesetzt.

Beachte auch 2 Ob 167/22f = Zak 2022/730, 393.

Zum Entfall der Nuncupatio bei einer notariellen letztwilligen Verfügung Fortschreibung von 2 Ob 63/22m = Zak 2022/428, 233.

Uneigentliches Nachvermächtnis –Klärung im Verlassenschaftsverfahren, Verbücherung

ABGB: § 652

AußStrG: § 161, § 176, § 178 Abs 2, § 182 Abs 3

OGH 22. 11. 2022, 2 Ob 104/22s

Mit einem uneigentlichen Nachvermächtnis verpflichtet der Erblasser den Erben dazu, bestimmte Sachen aus der Verlassenschaft bei Eintritt einer aufschiebenden Bedingung oder eines Termins einem Begünstigten auszufolgen. Auch auf uneigentliche Nachvermächtnisse sind die Regelungen für Nacherbschaften (§§ 608 ff ABGB) gem § 652 ABGB sinngemäß anzuwenden.

Ein Streit über den Bestand oder Umfang eines uneigentlichen Nachvermächtnisses ist analog §§ 161 ff AußStrG (Erbrechtsverfahren) im Verlassenschaftsverfahren zu klären.

Auch im neuen Außerstreitrecht trifft das Verlassenschaftsgericht die Pflicht, die Nacherbschaft bezüglich einer Liegenschaft in das Grundbuch einzutragen. Gleiches gilt für Nachvermächtnisse – zumindest für uneigentliche.

Die Anmerkung des Nachvermächtnisses im Grundbuch hat zur Folge, dass vom Vorberechtigten allein getroffene Verfügungen auch mit Wirkung gegen Dritte unwirksam sind, soweit sie das Recht des Nachvermächtnisnehmers vereiteln oder beeinträchtigen.

Die Beschränkung durch ein uneigentliches Nachvermächtnis muss gem § 178 Abs 2 Z 1 AußStrG in den Einantwortungsbeschluss aufgenommen werden. Im Fall einer Liegenschaft als Vermächtnisobjekt ist gem § 178 Abs 2 Z 2 AußStrG der betroffene Grundbuchskörper zu nennen.

Die Ausstellung einer Amtsbestätigung iSd § 182 Abs 3 AußStrG auf Antrag des Vermächtnisnehmers kommt bei einem Nachvermächtnis nicht in Betracht.

Ein uneigentliches Nachvermächtnis löst die Verständigungspflicht und (wenn der Begünstigte schutzberechtigt ist) die Sicherstellungspflicht nach § 176 AußStrG aus. Die Sicherstellung bildet eine Voraussetzung für die Einantwortung. Durch die Anmerkung im Grundbuch ist ein uneigentliches Nachvermächtnis an einer Liegenschaft in ausreichender Weise sichergestellt.

den Erbteil

» Zak 2023/13

ABGB: § 752, § 753, § 1487a OGH 22. 11. 2022, 2 Ob 199/22m

Die Verjährungsregelung des § 1487a ABGB erfasst nach dem Willen des Gesetzgebers, der eine einheitliche Regelung einführen wollte, nicht nur die in dieser Bestimmung explizit erwähnten, sondern alle erbrechtlichen Ansprüche. Erbrechtliche Ansprüche sind Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen.

Der Anspruch eines Miterben gegen einen anderen Miterben aus der Anrechnung einer Schenkung auf dessen Erbteil (hier: aufgrund einer Klausel im Schenkungsvertrag bei testamentarischer Erbfolge) verjährt nach § 1487a ABGB.

Die in § 1487a ABGB vorgesehene subjektive Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt für den Anspruch aus der Anrechnung einer Schenkung auf den Erbteil mit der Kenntnis der dafür maßgeblichen Tatsachen (hier: Todesfall, Schenkung und letztwillige Verfügung) zu laufen. Der Verjährungsbeginn ist nicht bis zur Einantwortung aufgeschoben. Der Anspruch aus der Anrechnung kann schon vor der Einantwortung durch Erbteilungsklage geltend gemacht werden, wenn im Verlassenschaftsverfahren keine Einigung der Miterben zustande kommt.

Erbrechtliche Verjährung – kurze Verjährungsfrist für Altfälle kenntnisunabhängig

» Zak 2023/14

ABGB: § 1487a, § 1503 Abs 7 Z 9 OGH 22. 11. 2022, 2 Ob 174/22k

Die mit dem ErbRÄG 2015 eingeführte erbrechtliche Verjährungsregelung in § 1487a ABGB ist nach dem Übergangsrecht (§ 1503 Abs 7 Z 9 ABGB) auch auf erbrechtliche Ansprüche anzuwenden, die vor Inkrafttreten mit 1. 1. 2017 entstanden sind, sofern sie zu diesem Zeitpunkt nach den bis dahin geltenden Regeln noch nicht verjährt waren. Die dreijährige (an sich kenntnisabhängige) Frist des § 1487a ABGB beginnt in solchen Fällen unabhängig von der Kenntnis der für den Anspruch maßgeblichen Tatsachen mit 1. 1. 2017 zu laufen.

zak.lexisnexis.at 14 Zak 1/2023 RECHTSPRECHUNG ART.-NR.: 12
Verjährung des Anspruchs aus der Anrechnung einer Schenkung auf

Selbst wenn diese Übergangsregelung zu einer Verkürzung der ursprünglichen Verjährungszeit führt, bestehen dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Anmerkung: Fortschreibung von 2 Ob 167/19a = Zak 2020/198, 119 und 2 Ob 59/19v = Zak 2020/552, 314.

SCHULDRECHT

Verlust des gesetzlichen Schadenersatzanspruchs durch Verwendung einer missbräuchlichen Schadenersatzklausel

» Zak 2023/15

Klausel-RL: Art 6, Art 7

ABGB: § 879 Abs 3

EuGH 8. 12. 2022, C-625/21, GUPFINGER Einrichtungsstudio

Eine missbräuchliche Klausel darf nur dann durch eine dispositive nationale Vorschrift ersetzt werden, wenn der Vertrag nach dem nationalen Recht ohne die Klausel nicht fortbestehen kann, seine Gesamtnichtigkeit aber für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte.

Die Verwendung einer missbräuchlichen Schadenersatzklausel (hier: Schadenersatzpauschale) hat zur Folge, dass der Unternehmer auch keinen Schadenersatzanspruch nach dem dispositiven Recht geltend machen kann, das ohne die Klausel anwendbar gewesen wäre.

Eine Vertragsklausel, die dem Unternehmer nach dem unberechtigten Rücktritt des Verbrauchers ein Wahlrecht zwischen einer missbräuchlichen Schadenersatzpauschale und (wie nach dispositivem Recht) einem Ersatzanspruch in Höhe des tatsächlichen Schadens einräumt, ist bei der Klauselkontrolle als unteilbare Einheit zu behandeln und insgesamt missbräuchlich.

Anmerkung: Zu einem Vorabentscheidungsersuchen des OGH (4 Ob 131/21z = Zak 2021/598, 336).

Im Ausgangsfall bestellte ein Verbraucher auf einer Messe eine Einbauküche um ca 11.000 € und trat in der Folge unberechtigt vom Vertrag zurück. Nach seinen AGB kann der Unternehmer im Fall eines unberechtigten Vertragsrücktritts wahlweise eine Schadenersatzpauschale in Höhe von 20 % des Rechnungsbetrags oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens verlangen. Letzteres entspricht dem dispositiven Recht (§ 921 ABGB). Schadenersatzpauschalen bzw pauschalierte Stornogebühren in der genannten Höhe hat der OGH hingegen als gröb-

liche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB qualifiziert (3 Ob 237/16y = Zak 2017/161, 96; 4 Ob 229/13z = Zak 2014/243, 134).

Der Unternehmer klagte den Verbraucher gestützt auf das dispositive Recht auf den Ersatz des tatsächlichen Schadens in Höhe von ca 5.000 € (Kaufpreis abzüglich Ersparnisse), also einen über die Schadenersatzpauschale hinausgehenden Betrag. Während das Erstgericht den Ersatz mit dem Argument auf die Pauschale beschränkte, dass sich die Missbräuchlichkeit dieser Klausel nicht zulasten des Verbrauchers auswirken könne, sprach das Berufungsgericht dem Unternehmer den gesamten Betrag zu. Der OGH richtete ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH, um zu klären, ob die Missbräuchlichkeit der Entschädigungsklausel dazu führt, dass der Unternehmer auch keinen Schadenersatz nach dispositivem Recht begehren kann. Der EuGH bejahte diese Frage.

Rückforderung von Einsätzen bei nicht konzessionierten Online-Glücksspielen

» Zak 2023/16

ABGB: § 877, § 879 Abs 1, § 1174, § 1431, § 1432 OGH 18. 11. 2022, 6 Ob 50/22d

Der Vertrag des Spielers mit dem Plattformbetreiber über den Zugang zu Online-Glücksspielen, die auf der Plattform stattfinden, ist gem § 879 Abs 1 ABGB wegen Gesetzwidrigkeit nichtig, wenn der Betreiber nicht über die nach dem GSpG erforderliche Konzession verfügt. Dem Spieler steht ein Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung der Spieleinsätze zu. Ob ihm die Unwirksamkeit des Vertragsverhältnisses beim Einsatz bekannt war, spielt keine Rolle.

Dem Anspruch des Spielers auf Rückzahlung der Spieleinsätze kann der Plattformbetreiber nicht mit Erfolg einen bereicherungsrechtlichen Ersatzanspruch für den Unterhaltungswert der von ihm ermöglichten Spielteilnahme entgegenhalten.

Verbotene Einlagenrückgewähr durch Wohnrecht – Verjährung des Bereicherungsanspruchs

» Zak 2023/17

GmbHG: § 82, § 83

ABGB: § 877, § 1041, § 1486 Z 4

OGH 18. 11. 2022, 6 Ob 112/22x

Der Rückersatzanspruch der GmbH für eine Zahlung, die ein Gesellschafter unter Verletzung des Verbots der Ein-

zak.lexisnexis.at Zak 1/2023 15 RECHTSPRECHUNG
ART.-NR.: 17

lagenrückgewähr erhalten hat, verjährt gem § 83 Abs 5 GmbHG nach fünf Jahren, wenn der Ersatzpflichtige die Widerrechtlichkeit nicht kannte. Die Beweislast für seine Kenntnis liegt bei der Gesellschaft.

Der Rückersatzanspruch nach § 83 GmbHG konkurriert nach stRsp mit Rückforderungsansprüchen nach dem allgemeinen Bereicherungsrecht. Ein Bereicherungsanspruch verjährt grundsätzlich erst nach 30 Jahren. Die in § 83 Abs 5 GmbHG vorgesehene Privilegierung des Ersatzpflichtigen bei fehlender Kenntnis der Widerrechtlichkeit schlägt nicht auf den Bereicherungsanspruch durch.

Da das unentgeltliche Wohnungsgebrauchsrecht, das die GmbH einem Gesellschafter an einer in ihrem Eigentum stehenden Wohnung eingeräumt hat, wegen Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr unwirksam ist (6 Ob 195/18x = Zak 2019/127, 76), fordert die Gesellschaft von dem Gesellschafter für die Nutzung der Wohnung in der Vergangenheit auf bereicherungsrechtlicher Grundlage ein Benützungsentgelt. Der geltend gemachte Anspruch ist nicht als Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB, sondern als Leistungskondiktion analog § 877 ABGB zu qualifizieren. Da die Leistungskondiktion in diesem Fall den Bestandzins ersetzt, der bei rechtskonformer Gestaltung als fremdübliches Bestandverhältnis vereinbart hätte werden müssen, verjährt der Kondiktionsanspruch nicht nach 30 Jahren, sondern analog § 1486 Z 4 ABGB (Miet- und Pachtzinse) bereits nach drei Jahren.

Verjährung des Unterlassungsanspruchs wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht

» Zak 2023/18

RAO: § 9 Abs 2

ABGB: § 1489

OGH 18. 11. 2022, 6 Ob 170/22a

Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf alle Informationen, die dem Rechtsanwalt in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt geworden sind und an denen ein Geheimhaltungsinteresse des Mandanten besteht. Dazu können auch Mitteilungen Dritter gehören.

Nach gefestigter Rsp darf ein Rechtsanwalt auch von der Verschwiegenheitspflicht umfasste Informationen vorbringen, wenn dies zur Durchsetzung seiner Honorarforderungen gegen den Mandanten erforderlich ist. Das Vorbringen ist jedoch auf die dafür unumgänglich notwendigen Informationen zu beschränken.

Die schadenersatzrechtliche Verjährungsregelung des § 1489 ABGB ist nicht analog auf einen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht anwendbar.

Unechte Doppelvertretung durch Übernahme eines neuen Mandats

» Zak 2023/19

RAO: § 10 Abs 1

RL-BA 2015: § 10 Abs 1

OGH 22. 11. 2022, 2 Ob 177/22a

Beim Verbot der Doppelvertretung ist zwischen der echten (§ 10 Abs 1 RAO) und der unechten Doppelvertretung (§ 10 Abs 1 RL-BA 2015) zu unterscheiden. Die Frage, ob eine unechte Doppelvertretung vorliegt, ist anhand einer inhaltlichen, an der Beeinträchtigung der jeweiligen Mandanteninteressen orientierten Prüfung zu beantworten.

Die Annahme einer unechten Doppelvertretung iSd § 10 Abs 1 Z 1 RL-BA 2015 setzt eine konkrete Gefahr der Verletzung von Verschwiegenheitspflichten durch den Rechtsanwalt voraus. Diese kann nicht allein aus der Übernahme des neuen Mandats abgeleitet werden.

Konkludenter Auftrag an den Rechtsanwalt zur Vertragserrichtung?

» Zak 2023/20

ABGB: § 863

OGH 22. 11. 2022, 1 Ob 191/22b

Der Auftrag an den Rechtsanwalt zur Vertragserrichtung kann auch konkludent erteilt werden. Für die Annahme einer konkludenten Willenserklärung gilt jedoch gem § 863 ABGB ein strenger Maßstab.

Sachverhalt

Die Beklagte verhandelte mit einem Interessenten über den Verkauf ihrer Liegenschaft. Der klagende Rechtsanwalt erstellte im Auftrag des Interessenten einen Kaufvertragsentwurf, den er an die Beklagte weiterleitete. Der Entwurf enthielt die Klausel, dass „sämtliche Kosten ... der Errichtung und Durchführung dieses Vertrags … ungeachtet allfälliger gesetzlicher Solidarverpflichtungen der Käufer trägt.“

Da die Beklagte noch einige Jahre auf der Liegenschaft wohnen wollte, schlug der Kläger bei einem Besprechungstermin in seiner Kanzlei den Abschluss eines Mietvertrags samt Räumungsvergleichs zwischen dem Ehemann der Beklagten und dem Interessenten als Liegenschaftskäufer vor. Die Beklagte „war von dieser Lösung begeistert und stimmte diesem Vorgehen zu“. Sie gab die Daten ihres Ehemanns bekannt und nahm ein Vollmachtsformular für den Abschluss des Räumungsvergleichs mit. Nach den Feststellungen erklärte sie aber auch, die Vorgangsweise noch mit ihrem Ehemann zu besprechen. Bei dem Termin wurde we-

zak.lexisnexis.at 16 Zak 1/2023 RECHTSPRECHUNG ART.-NR.: 18

der über den Kaufpreis verhandelt noch wurden gegenüber dem Kläger Vorbehalte bezüglich des Vertragsabschlusses geäußert.

In der Folge erstellte der Kläger den überarbeiteten Kaufvertrag, den Mietvertrag sowie den Räumungsvergleich und übermittelte die Dokumente an den Kaufinteressenten. Zu einer Unterfertigung durch die Beteiligten kam es nicht.

Im vorliegenden Verfahren begehrte der Kläger von der Beklagten die Zahlung des Honorars für die Errichtung von Kaufund Mietvertrag sowie Räumungsvergleich.

Entscheidung

Abweichend vom Erstgericht sah das Berufungsgericht keine konkludente Auftragserteilung durch die Beklagte und wies die Klage ab. Der OGH billigte diese Beurteilung und wies die dagegen gerichtete Revision des Klägers mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Wenn beide Vertragsteile zum Zweck der Vertragserrichtung in der Kanzlei des Rechtsanwalts erscheinen, könne nach der Rsp zwar grundsätzlich vom beiderseitigen Willen zur Auftragserteilung ausgegangen werden (RIS-Justiz RS0014342). An konkludente Willenserklärungen werde jedoch ein strenger Maßstab angelegt. Hier würden die Umstände gegen eine konkludente Auftragserteilung durch die Beklagte sprechen (Klausel zur Kostentragung im ersten Vertragsentwurf; Ankündigung, sich mit dem Ehemann zu besprechen; Übermittlung der endgültigen Verträge durch den Kläger nur an den Interessenten).

zwischen Rechtsanwalt und Mandant unterliegt Auftrags-, nicht Werkvertragsrecht

» Zak 2023/21

ABGB: § 1002, § 1020, § 1151, § 1168

IO: § 7

ZPO: § 502

OGH 18. 11. 2022, 6 Ob 15/22g

Der Vertrag zwischen Rechtsanwalt und Klient ist idR ein Bevollmächtigungsvertrag, der dem Auftragsrecht unterliegt und auf den werkvertragliche Regelungen nicht (auch nicht hilfsweise) anzuwenden sind. Nur in Ausnahmefällen (etwa bei der Vertragserrichtung oder dem Verfassen eines Rechtsgutachtens) kann das Vertragsverhältnis (auch) als Werkvertrag qualifiziert werden. Entscheidend ist, ob der Rechtsanwalt nach den konkreten Umständen bloß Bemühen oder ein Ergebnis schuldet und ob Tätigkeiten rechtlicher Art oder tatsächliche Handlungen im Vordergrund des Mandats stehen. Auch ein Auftrag zur Vertragserrichtung hat nicht zwingend eine werkvertragliche Komponente.

Im vorliegenden Fall wurde der Rechtsanwalt vom Liegenschaftskaufinteressenten mit der Erstellung des

Kaufvertragsentwurfs, der Beischaffung von Unterlagen der Verkäuferin, der Besichtigung des Grundstücks und der rechtlichen Vertretung beim Erwerb beauftragt. Die Auffassung, dass dieser Auftrag allein dem Auftragsrecht unterliegt, ist vertretbar (Zurückweisung der Revision).

Wenn der Rechtsanwalt die vereinbarten Leistungen aus einem in der Sphäre des Auftraggebers liegenden Grund nicht vollständig erbringen kann, hat er nach dem Auftragsrecht nur Anspruch auf Honorierung der erbrachten Leistungen.

Eine Berufungsentscheidung, die trotz der insolvenzbedingten Verfahrensunterbrechung (§ 7 IO) ergangen ist, kann und muss schon vor Fortsetzung des Verfahrens wegen des Verstoßes gegen die Unterbrechungswirkung mit Revision angefochten werden. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit Zustellung der Entscheidung. Nach deren Ablauf kann der Verstoß gegen die Unterbrechungswirkung in einer neuerlichen, nach Verfahrensfortsetzung eingebrachten Revision nicht mehr releviert werden.

Hingegen können andere Rechtsmittelgründe vor Verfahrensfortsetzung nicht geltend gemacht werden.

Anmerkung: Zur Abgrenzung zwischen Auftrags- und Werkvertrag beim anwaltlichen Mandat vgl 8 Ob 91/08b = Zak 2009/74, 56.

Entfall des Werklohnanspruchs bei Unbrauchbarkeit wegen Warnpflichtverletzung

» Zak 2023/22

ABGB: § 1168a Abs 1, § 1170

OGH 22. 11. 2022, 1 Ob 164/22g

Ein Fachunternehmen für Heizungs- und Sanitärinstallationen muss die einschlägigen Bauvorschriften kennen. Es hat den Auftraggeber zu warnen, wenn die bei einem Neubau in Auftrag gegebene Installation von Warmwasserboilern, die aus dem Stromnetz betrieben werden, nicht mit den Bauvorschriften vereinbar ist, welche die Verwendung solarthermischer Anlagen oder erneuerbarer Energiesysteme zur Warmwasserbereitung vorschreiben (hier: § 80b Abs 2 Z 4 Stmk BauG).

Wenn das Werk aufgrund einer Warnpflichtverletzung unbrauchbar ist, verliert der Werkunternehmer den Anspruch auf den Werklohn. Außerdem hat er dem Besteller im Rahmen des Schadenersatzes den Vertrauensschaden zu ersetzen. Sowieso-Kosten, die der Besteller auch bei Warnung tragen hätte müssen, sind kein zu ersetzender Schaden.

zak.lexisnexis.at Zak 1/2023 17 RECHTSPRECHUNG ART.-NR.: 22
Vertragsverhältnis

Wenn das Werk aufgrund der Warnpflichtverletzung des Werkunternehmers nur teilweise unbrauchbar ist und der Besteller ein Interesse am nicht betroffenen Teil hat, kommt es nur zum teilweisen Entfall des Werklohnanspruchs.

Hat der Werkunternehmer das Werk nachträglich auf seine Kosten brauchbar gemacht, steht ihm der Werklohn trotz Warnpflichtverletzung zu.

Dass das Werk vom Besteller auf eigene Kosten brauchbar gemacht worden ist, ändert hingegen nichts am Entfall des Werklohnanspruchs.

Kein Entgeltanspruch des vorgeschobenen gewerberechtlichen Geschäftsführers

» Zak 2023/23

ABGB: § 879 Abs 1

GewO: § 39

OGH 18. 11. 2022, 6 Ob 182/22s

Gem § 39 Abs 2 und 3 GewO muss sich der gewerberechtliche Geschäftsführer im Betrieb „entsprechend betätigen“, dh eine Tätigkeit ausüben, die eine ausreichende Beobachtung und Kontrolle der gewerberechtlichen Tätigkeit des Betriebs ermöglicht. Diese Regelung dient zum Schutz der Allgemeinheit und insb der Vertragspartner des Unternehmens.

Die Vereinbarung, die Gewerbeberechtigung zur Verfügung zu stellen und als gewerberechtlicher Geschäftsführer aufzutreten, ist wegen Verstoßes gegen § 39 GewO nichtig, wenn keine „entsprechende Betätigung“ im Betrieb erfolgen soll. Ein Anspruch des gewerberechtlichen Geschäftsführers auf das vereinbarte Entgelt besteht in diesem Fall nicht.

MIET- UND WOHNRECHT

Erwerbsbeschränkungen für

Kfz-Abstellplätze – kein Kaufvertragsabschluss vor Fristablauf

» Zak 2023/24

WEG: § 5 Abs 2

ABGB: § 879 Abs 1

OGH 2. 11. 2022, 5 Ob 124/22d

§ 5 Abs 2 WEG, der Liegenschaftsfremde bis zum Ablauf von drei Jahren nach Wohnungseigentumsbegrün-

dung vom Erwerb des Wohnungseigentums an Kfz-Abstellplätzen ausschließt, greift nicht nur bei der konstitutiven Begründung von Wohnungseigentum, sondern auch bei Veräußerung des begründeten Wohnungseigentums.

Der hauptverantwortliche Wohnungseigentumsorganisator ist von diesen Erwerbsbeschränkungen ausgenommen. Die Weiterveräußerung durch den Wohnungseigentumsorganisator innerhalb der dreijährigen Frist unterliegt jedoch den Beschränkungen.

Die Erwerbsbeschränkungen des § 5 Abs 2 WEG stehen nicht nur der Einverleibung des Mit- und Wohnungseigentums im Grundbuch während der dreijährigen Frist oder in einem Rang vor Ablauf dieser Frist entgegen. Aus dem Zweck der Bestimmung folgt, dass schon der Abschluss eines mit den Erwerbsbeschränkungen unvereinbaren Kaufvertrags während der Frist gesetzwidrig ist, auch wenn er erst nach Fristablauf verbüchert werden soll. Der Kaufvertrag ist gem § 879 Abs 1 ABGB unwirksam und bildet auch nach Ablauf der Frist keine taugliche Grundlage für eine Verbücherung des Erwerbs.

SCHADENERSATZ

Schadenersatzanspruch des Leasingnehmers nach Totalschaden

» Zak 2023/25

ABGB: § 1295 Abs 1, § 1304, § 1323

OGH 25. 10. 2022, 2 Ob 172/22s

Bei einem Totalschaden des Leasingfahrzeugs kann der Leasingnehmer als Geschädigter vom Schädiger im Rahmen objektiv-abstrakter Schadensberechnung den Ersatz der Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert des unbeschädigten Fahrzeugs und dem Verkaufswert des Wracks verlangen. Zumindest bei fehlender Vorsteuerabzugsberechtigung des Leasingnehmers sind diese Werte zuzüglich Umsatzsteuer zu ermitteln.

Ob das subjektiv berechnete Interesse geringer ausfallen würde, ist bei objektiv-abstrakter Schadensberechnung unerheblich. Welchen Erlös der Geschädigte durch den tatsächlich erfolgten Verkauf des Wracks erzielt hat, spielt daher keine Rolle.

Nur schuldhaftes Handeln oder Unterlassen des Geschädigten kann als Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit gewertet werden. Wenn dem Leasingnehmer weder bekannt noch erkennbar war, dass die Umsatzsteuer durch eine Totalschadensabrechnung mit dem Leasinggeber vermeidbar gewesen wäre, kann eine zur Umsatzsteuerpflicht führende Vorgangsweise bei der Schadens-

zak.lexisnexis.at 18 Zak 1/2023 RECHTSPRECHUNG ART.-NR.: 23

abwicklung bzw eine objektiv-abstrakte Schadensberechnung inkl Umsatzsteuer nicht gegen die Schadensminderungsobliegenheit verstoßen.

Anmerkung: Zur Aktivlegitimation des Leasingnehmers Fortschreibung von 2 Ob 29/20h = Zak 2021/96, 58.

VERFAHRENSRECHT

Keine Zuständigkeit des Außerstreitgerichts für Streit zwischen GesbRGesellschaftern

» Zak 2023/26

ABGB: § 838a, § 1190

OGH 18. 11. 2022, 6 Ob 89/22i

Seit dem GesbR-ReformG enthält das Recht der GesbR keinen Verweis mehr auf die Zuständigkeit des Außerstreitgerichts nach § 838a ABGB. Eine analoge Anwendung des § 838a ABGB kommt mangels Gesetzeslücke nicht in Betracht.

Streitigkeiten über die Geschäftsführung bzw Beschlussfassung oder über Auskunfts- und Einsichtsrechte der Gesellschafter gehören daher auf den streitigen Rechtsweg. Dass die GesbR eine Liegenschaft betrifft und die Gesellschafter daher als solche deren Miteigentümer sind (hier: Bauherrenmodell), kann daran nichts ändern.

Anmerkung: Zur Ablehnung der analogen Anwendung des § 838a ABGB Bestätigung von 9 Ob 81/16a = Zak 2017/99, 57.

erreicht ist (der Wert des Vermögens darf nicht unverhältnismäßig geringer sein als der Streitwert).

Auf die unmittelbare exekutive Verwertbarkeit des inländischen Vermögens kommt es nicht an. Auch eine Liegenschaft, die mit einem rechtsgeschäftlichen Veräußerungs- und Belastungsverbot belastet ist, bildet ein Vermögen iSd § 99 JN.

Anmerkung: Mit der Auffassung, dass der Vermögensgerichtsstand keine exekutive Verwertbarkeit des Vermögens voraussetzt, folgt der OGH der einhelligen Meinung in der Lit (zB Mayr in Rechberger/Klicka, ZPO5 Rz 5).

Klagebeantwortung ohne Tatsachenvorbringen und Beweisanbote

» Zak 2023/28

ZPO: § 239 Abs 1, § 248 Abs 1 S 2, § 397a Abs 1 OGH 21. 11. 2022, 8 Ob 131/22f

Zum Mindestinhalt der Klagebeantwortung zählt § 239 Abs 1 ZPO auch Tatsachenvorbringen und Beweismittel. Dies gilt jedoch nur, wenn der Beklagte rechtsvernichtende, -hindernde oder -hemmende Umstände geltend machen will. Wenn er das Klagevorbringen bloß bestreitet, muss in die Klagebeantwortung kein eigenes Vorbringen samt Beweisanbot aufgenommen werden, weil die Behauptungs- und Beweislast für die rechtsbegründenden Umstände beim Kläger liegt.

Daher muss auch ein Einspruch gegen den Zahlungsbefehl im Gerichtshofverfahren, für den § 248 Abs 1 S 2 ZPO den Inhalt einer Klagebeantwortung verlangt, keine Tatsachenvorbringen und Beweisanbote enthalten, wenn darin nur das Klagsvorbringen bestritten wird.

Nach der Judikatur zur Rechtslage vor der ZVN 2002 waren auch Schriftsätze, die nicht alle Inhaltserfordernisse als Klagebeantwortung bzw als Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil oder Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl erfüllten, wirksam. Ob seit der ZVN 2002 solche „leeren“ Klagebeantwortungen, Widersprüche oder Einsprüche unwirksam sind, bleibt offen.

» Zak 2023/27

JN: § 99

ABGB: § 364c

OGH 22. 11. 2022, 4 Ob 170/22m

Der Vermögensgerichtsstand wird durch jeden im Inland lokalisierten wirtschaftlichen Wert (einschließlich Forderungen) begründet, sofern die Verhältnismäßigkeitsgrenze

zak.lexisnexis.at Zak 1/2023 19 RECHTSPRECHUNG ART.-NR.: 28
Vermögensgerichtsstand setzt
Verwertbarkeit des Vermögens voraus
keine
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LITERATURÜBERSICHT

FAMILIENRECHT

»Zak 2023/29

Rassi, Das familienrechtliche Rechtsmittelverfahren, EF-Z 2023/3, 4.

Der Beitrag bietet einen praxisorientierten Überblick über die wichtigsten Punkte, die bei Rechtsmitteln in familienrechtlichen Verfahren zu beachten sind. Ua behandelt der Autor die Rechtsmittelfristen, den notwendigen Inhalt des Rechtsmittels, die Rechtsmittelgründe sowie die Voraussetzungen für den Zugang zum OGH.

ERBRECHT

»Zak 2023/30

Christandl, Zur Beendigung einer Lebensgemeinschaft iSd § 725 ABGB –die Perspektive des Erblassers, EF-Z 2023/6, 18.

Gem § 725 Abs 1 S 1 ABGB gilt eine letztwillige Verfügung zugunsten des Lebensgefährten mit Beendigung der Lebensgemeinschaft als aufgehoben, wenn der Erblasser letztwillig nichts Gegenteiliges angeordnet hat. Der OGH hat sich in zwei Entscheidungen mit der Frage des Vorliegens einer Lebensgemeinschaft (2 Ob 173/21m = Zak 2022/82, 54) und der Frage, wann sie beendet ist (2 Ob 97/22m = Zak 2022/699, 376), befasst. Der Autor leitet aus 2 Ob 173/21m ab, dass unabhängig von den drei gebräuchlichen Kriterien Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft eine Lebensgemeinschaft iSd § 725 ABGB vorliegt, wenn der Erblasser die Beziehung subjektiv als Lebensgemeinschaft charakterisiert und die bedachte Person in seiner letztwilligen Verfügung als Lebensgefährtin bezeichnet hat. Die E 2 Ob 97/22m hält er im Ergebnis für falsch, weil der OGH die Beendigung der Lebensgemeinschaft hier rein nach objektiven Kriterien geprüft hat. Wenn es für die Existenz einer Lebensgemeinschaft wesentlich auf die Perspektive des Erblassers ankommt, müsse diese auch in die Beurteilung der Beendigung einfließen.

MIET- UND WOHNRECHT

»Zak 2023/31

Herrmann/Wieser, Rechtsprechung zu COVID-19 und Geschäftsraummiete, ecolex 2022/614, 958.

Der Beitrag bietet eine Übersicht über die bisher ergangene OGH-Rsp zum Zinsentfall bzw zur Zinsminderung nach §§ 1104 f ABGB wegen der COVID-19-Pandemie bei Geschäftsraummieten. Am Schluss weisen die Autoren auf einige noch nicht geklärte Fragen hin. Ua sei noch offen, ob dem Geschäftsraummieter ein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht.

»Zak 2023/32

Weixelbraun-Mohr, Zur Berücksichtigung von Lockdown-Umsatzersatzleistungen bei COVID-19-bedingter Mietzinsminderung, ÖJZ 2022/172, 1241.

Nach der OGH-Rsp (5 Ob 192/21b = Zak 2022/125, 76; 3 Ob 184/21m = Zak 2022/22, 16) hat der Fixkostenzuschuss keine Auswirkungen auf die Zinsminderung wegen der COVID-19-Pandemie. In 3 Ob 36/22y = Zak 2022/398, 216 gelangte der OGH zum Schluss, dass Gleiches für den LockdownUmsatzersatz gilt. Die Autorin sieht darin keine endgültige Ablehnung einer Berücksichtigung des Umsatzersatzes. Der OGH habe sich weder mit Gegenmeinungen noch mit den zwischen diesen staatlichen Leistungen bestehenden Unterschieden auseinandergesetzt. Nach den rechtlichen Grundlagen liege der Verwendungszweck des Lockdown-Umsatzersatzes ua in der Begleichung von Mietzinsforderungen. Umsatzersatzleistungen seien daher bei der Zinsminderung zu berücksichtigen.

»Zak 2023/33

Mondel, Die Grenzen einer langfristigen Bindung von Anteilen an Mindestanteilen durch Wohnungseigentümerpartner, wobl 2022, 439. Der Autor untersucht, ob und wie die Vermögensnachfolge bei Eigentümerpart-

nerschaften längerfristig geregelt werden kann, etwa in dem Sinn, dass den halben Mindestanteil des vorversterbenden Partners zwar zunächst der überlebende Partner erhält, die Anteile aber nach dessen Tod an die beiden (nicht gemeinsamen) Kinder der Partner übergehen müssen. Er weist darauf hin, dass die Sonderregelung für die Folgen des Todes eines Eigentümerpartners in § 14 WEG die Anwendung sonstiger erbrechtlicher Bestimmungen ausschließt. Das Ziel könne daher nicht durch eine Nacherbschaft oder ein Nachvermächtnis erreicht werden. Eine – freilich aufwändige – Lösung liege in der Errichtung einer Gesellschaft, der die Eigentumswohnung zu Lebzeiten übertragen wird. Denkbar erscheine auch, eine Vereinbarung iSd § 14 Abs 5 WEG, nach der das jeweilige Kind den halben Mindestanteil des Verstorbenen erhält, mit schon zu Lebzeiten eingeräumten Wohnungsgebrauchsrechten beider Partner am gesamten Mindestanteil zu kombinieren. Allerdings sei die Wirksamkeit dieser Konstruktion nicht sicher.

SCHADENERSATZ

»Zak 2023/34

Koppensteiner, Schaden der Gesellschaft – Schaden des Gesellschafters? RdW 2022/666, 822.

Nach 2 Ob 2/19m = Zak 2019/542, 298 kann der verletzte Gesellschafter einer Ein-Mann-GmbH vom Schädiger zusätzlich zum verletzungsbedingten Verdienstentgang den Wertverlust ersetzt verlangen, der durch die Unfallfolgen bis zur Betriebsaufgabe bei seinem Geschäftsanteil eingetreten ist. Der Autor kritisiert die Entscheidung. Bei der Entwertung des Geschäftsanteils (also der Reduktion des Gesellschaftsvermögens) handle es sich um einen unmittelbaren Schaden der Gesellschaft, nicht des Gesellschafters. Der Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der Körperverletzung sei zu bejahen. Dies gelte nicht nur bei Mehrpersonengesellschaften, sondern ebenso bei einer Ein-Mann-GmbH.

zak.lexisnexis.at 20 Zak 1/2023 ART.-NR.: 29
bearbeitet von Wolfgang Kolmasch

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