Leseprobe Sachverständige | Linde Verlag

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Heft 2 2023

Aus dem Inhalt:

Mag. Johann Guggenbichler

Neuer SV-Ausweis seit 1. 1. 2023 – bisheriger Ausweis weiterhin gültig

Mag. Johann Guggenbichler

Aktenanforderung und (elektronische) Akteneinsicht durch Sachverständige?

Mag. Johann Guggenbichler

Zusatzeintragungen in der Gerichtssachverständigenliste: Neue Struktur

Hon.-Prof. Dr. Johannes Stabentheiner

Rechtspanorama für Sachverständige – der Rundblick 2023

Mag. Johann Guggenbichler

Umstellung der Handy-Signatur auf ID Austria

Dr. Robert Fucik

Personenschäden außerhalb von Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung (Teil I)

Prok. Herbert Ribic, MSc. und Mag. Dr. Anselm Fleischmann

Die Wertermittlung der Belastung einer Liegenschaft durch eine Pflegeverpflichtung

Mag. Johann Guggenbichler

Verfahren zur Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 StGB –

Anwesenheit der Sachverständigen in der Hauptverhandlung

Update Grundbuch

Die neue Version Release 23.2. mit Juni 2023 und Reform des Urkundenhinterlegungsverfahrens (2022)

z Der elektronische Grundbuchsantrag – Fragen zur Antragstellung und zum Grundbuchsrecht

z Die neue Version Release 23.2: Änderungen mit Juni 2023 zu Eigentumsrechtsbegehren, Löschungsanträgen etc.

z Der elektronische Antrag im UH-Verfahren (neu seit 1.6.2022)

z Häufige Mängel im Antrag

z Überprüfungslisten – Er fordernisse

z OGH-Entscheidungen

Webinar
19.9.2023 15:00-17:00 Webinar lindecampus.at
RegRat Reinhard Bayer Leiter der Grundbuchsabteilung des OLG Wien

SACHVERSTÄNDIGE

Heft 2/2023

47. Jahrgang

Herausgeber: Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen

Österreichs, 1010 Wien, Doblhoffgasse 3/5, Tel. (01) 405 45 46, Fax (01) 406 11 56

E-Mail: hauptverband@gerichts-sv.org

Internet: www.gerichts-sv.at

ZVR-Zahl 301537258

Medieninhaber (Verleger):

Linde Verlag Ges.m.b.H.

1210 Wien, Scheydgasse 24, Tel. (01) 24 630 – 0 Fax (01) 24 630 – 23, E-Mail: office@lindeverlag.at http://www.lindeverlag.at, DVR 0002356

Rechtsform der Gesellschaft: Ges.m.b.H

Sitz: Wien, Firmenbuchnummer: 102235x

Firmenbuchgericht: Handelsgericht Wien

ARA-Lizenz-Nr.: 3991

Gesellschafter: Anna Jentzsch (35 %) und Jentzsch Holding GmbH (65 %)

Geschäftsführer: Mag. Klaus Kornherr und Benjamin Jentzsch

Schriftleiterin: Dr. Sabine Längle, Richterin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien

Grundlegende publizistische Richtung des Hauptverbandes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für die von ihm her- ausgegebene Zeitschrift „SACHVERSTÄNDIGE“:

Der Hauptverband hat es sich zur Aufgabe gemacht, mit der von ihm herausgegebenen Fachzeitschrift die berufsständischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zu vertreten. Es wird darauf verwiesen, dass alle Angaben in dieser Fachzeitschrift trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung des Herausgebers, des Verlages oder der Autoren ausgeschlossen ist.

Mit der Einreichung des Manuskriptes räumt der Autor dem Herausgeber und in weiterer Folge dem Verlag für den Fall der Annahme das übertragbare, zeitlich und örtlich unbeschränkte ausschließliche Werknutzungsrecht (§ 24 UrhG) der Veröffentlichung in dieser Zeitschrift ein, einschließlich des Rechts der Vervielfältigung in jedem technischen Verfahren (Druck, Mikrofilm usw) und der Verbreitung (Verlagsrecht) sowie der Verwertung durch Datenbanken oder ähnliche Einrichtungen, des Rechts der Vervielfältigung auf Datenträgern jeder Art, der Speicherung in und der Ausgabe durch Datenbanken, der Verbreitung von Vervielfältigungsstücken an die Benutzer, der Sendung (§ 17 UrhG), der sonstigen öffentlichen Wiedergabe (§ 18 UrhG) sowie der öffentlichen Zurverfügungstellung, insbesondere über das Internet (§ 18a UrhG). Gemäß

§ 36 Abs. 2 UrhG erlischt die Ausschließlichkeit des eingeräumten Verlagsrechts mit Ablauf des dem Erscheinen des Beitrages folgenden Kalenderjahres; dies gilt für die Verwertung durch Datenbanken nicht.

Anzeigenverkauf und -beratung:

Gabriele Hladik, Tel. (01) 24 630 – 719

E-Mail: gabriele.hladik@lindeverlag.at

Sonja Grobauer, Tel. 0664 787 333 76

E-Mail: sonja.grobauer@lindeverlag.at

Jahresbezugspreis 2023:

€ 39,89 (inkl. 10 % MwSt., zzgl. Versandspesen)

Einzelpreis: € 18,50 (inkl. 10 % MwSt., versandspesenfrei)

Erscheinungsweise: viermal im Jahr

Abbestellungen sind nur zum Ende des Jahrganges möglich und müssen bis spätestens 30. November schriftlich erfolgen. Unterbleibt die Abbestellung, so läuft das Abonnement automatische ein Jahr und zu den jeweils gültigen Konditionen weiter. Preisänderungen und Irrtum vorbehalten.

P.b.b. – Verlagspostamt 1210 Wien –Erscheinungsort Wien ***

Zuschriften und redaktionelle Beiträge sind ausschließlich an den Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständi- gen Österreichs, 1010 Wien, Doblhoffgasse 3/5, zu richten. ***

Namentlich gekennzeichnete Beiträge stellen die Meinung des Autors dar, die sich nicht mit der redaktionellen decken muss.

Bei allen personenbezogenenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. ***

Nichtredaktionelle Beiträge sind mit + gekennzeichnet.

ISSN 2075-3586

www.gerichts-sv.at

Herstellung: Druckerei Hans Jentzsch & Co GmbH, 1210 Wien, Scheydgasse 31, Tel.: 01/278 42 16-0; office@jentzsch.at; mehrfach umweltzertifiziert – www.jentzsch.at

Inhalt

Anmerkung: Der Beitrag von Hon.-Prof. Dr. Johannes Stabentheiner basiert auf seinem Vortrag beim 31. Fortbildungsseminar am Brandlhof im April 2023, veranstaltet vom Landesverband Oberösterreich und Salzburg. Der Beitrag von Dr. Robert Fucik basiert auf seinem Vortrag bei den Gasteiner Seminaren im Jänner 2023, veranstaltet vom Hauptverband der Gerichtssachverständigen und der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter in Bad Hofgastein (Salzburg).

Mag. Johann Guggenbichler Neuer SV-Ausweis seit 1. 1. 2023 – bisheriger Ausweis weiterhin gültig ............ 63 Mag. Johann Guggenbichler Aktenanforderung und (elektronische) Akteneinsicht durch Sachverständige? 64 Mag. Johann Guggenbichler Zusatzeintragungen in der Gerichtssachverständigenliste: Neue Struktur 65 Hon.-Prof. Dr. Johannes Stabentheiner Rechtspanorama für Sachverständige – der Rundblick 2023 66 Mag. Johann Guggenbichler Umstellung der Handy-Signatur auf ID Austria 74 Dr. Robert Fucik Personenschäden außerhalb von Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung (Teil I) ................................................................ 75 Prok. Herbert Ribic, MSc. und Mag. Dr. Anselm Fleischmann Die Wertermittlung der Belastung einer Liegenschaft durch eine Pflegeverpflichtung 91 Sachverständige fragen – der Verband antwortet 97 Mag. Johann Guggenbichler Verfahren zur Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 StGB – Anwesenheit der Sachverständigen in der Hauptverhandlung 98 Entscheidungen und Erkenntnisse (bearbeitet von Dr. Manfred Mann-Kommenda, MSc.) 99 Vorbereitung auf die Verhandlung (§ 34 GebAG) – Bescheinigung des Stundensatzes (§ 34 Abs 1 und 3 GebAG) (mit Anmerkung von M. Mann-Kommenda) 99 Warnpflicht (§ 25 Abs 1a GebAG) – Vorbereitung auf die Verhandlung (§ 34 GebAG) 101 Beurteilung von CT- und MRT-Bildern (§ 34 Abs 3 GebAG) 104 Mängel des Gutachtens und Gebührenanspruch (§ 25 Abs 1 GebAG) –Befangenheit des Sachverständigen und Gebühren für eine Äußerung zu einem Ablehnungsantrag (§ 35 Abs 2 GebAG) 106 Überschreitung des Gutachtensauftrags (§ 25 Abs 1 GebAG) – Kürzung der Gebühren (§ 25 Abs 3 GebAG) – Fristüberschreitung (§ 357 Abs 1 ZPO) 107 Schmerzengeldsätze in Österreich in Euro 112 Seminare 113

Symposium Stand der Technik

„Von den Regeln der Technik bis zum Stand der Wissenschaft“ Rechtliche und technische Bedeutung

am Freitag, 17. November 2023, von 9:00 Uhr bis ca. 17:00 Uhr im Palais Auersperg, 1080 Wien

Der Hauptverband der Gerichtssachverständigen veranstaltet dieses Symposium, das diesen oft verwendeten, aber meist nicht fundiert geklärten Begriffen gewidmet ist, die im technischen wie auch im juristischen und wirtschaftlichen Bereich eine bedeutende Rolle spielen.

Im Zusammenhang mit diesem Symposium wird auch ein Tagungsband erscheinen.

Programm:

09:00 Uhr Begrüßung und Einleitung

Hon.-Prof. Dipl.-Ing. Dr. Kurt P. JUDMANN

Präsident des Hauptverbandes der Gerichtssachverständigen

09:15 Uhr Technikklauseln im Zivilprozess – unterschiedliche Blickwinkel

Mag. Thomas EILENBERGER-HAID

Rechtskonsulent des Hauptverbandes der Gerichtssachverständigen

09:45 Uhr Stand der Technik – „Dauerbrenner“ und aktuelle Fragestellungen

Ass.-Prof. Mag. Dr. Gerhard SARIA

Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht an der Universität Wien

10:15 Uhr Stand der Technik aus Sicht der Richter:innen

Mag. Sabine MATEJKA

Präsidentin der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter

10:45 Uhr Kaffeepause

11:00 Uhr Der Stand der Technik als strafrechtlicher Maßstab

Rechtsanwalt Univ.-Prof. Dr. Richard SOYER

Institut für Strafrechtswissenschaften an der JKU Linz

11:30 Uhr Stand der Technik und Immaterialgüterrecht

Mag. Johann GUGGENBICHLER

Rechtskonsulent des Hauptverbandes der Gerichtssachverständigen

12:00 Uhr „Standardmedizin“ vor Gericht – Die Macht der Gutachter im Arzthaftungsprozess

Mag. Alfred TANCZOS

Richter am Oberlandesgericht Graz

12:30 Uhr Mittagspause

13:30 Uhr Stand der Technik in der Buchsachverständigentätigkeit

Prof. Mag. Rudolf SIART

Kassaverwalter des Landesverbandes Wien, NÖ, Bgld.

14:00 Uhr Stand der Technik in der Immobilienbewertung

Architekt BM Dipl.-Ing. Roland POPP

Vizepräsident des Hauptverbandes der Gerichtssachverständigen

14:30 Uhr Stand der Technik im Bauwesen

Architekt Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Dr. Heinz PRIEBERNIG

Institut für Hochbau und Entwerfen an der TU Wien

15:00 Uhr Kaffeepause

15:15 Uhr Informationstechnologie: Bedeutung des Standes der Technik

Hon.-Prof. Dipl.-Ing. Dr. Kurt P. JUDMANN

Präsident des Hauptverbandes der Gerichtssachverständigen, Institut für Computertechnik der TU Wien

15:45 Uhr Elektrotechnik und Maschinenbau

Anerkannte Regeln der Technik als Basis der Anlagensicherheit

Dipl.-Ing. Dr. Rudolf MÖRK-MÖRKENSTEIN

Obmann der Fachgruppe Maschinenbau und Elektrotechnik des Landesverbandes Wien, NÖ und Bgld.

16:15 Uhr Zum Stand der Technik im Kfz-Wesen vor Gericht

Sachverständige und Richter:innen im Dialog um Bewertung und Unfallanalyse

Dr. Robert FUCIK

Leitender Staatsanwalt im Bundesministerium für Justiz

16:45 Uhr Schlussworte

Hon.-Prof. Dipl.-Ing. Dr. Kurt P. JUDMANN

Präsident des Hauptverbandes der Gerichtssachverständigen

Nähere Informationen finden Sie unter symposium.gerichts-sv.at

Ihre Anmeldung richten Sie bitte direkt an hauptverband@gerichts-sv.org.

Neuer SV-Ausweis seit 1. 1. 2023 –bisheriger Ausweis weiterhin gültig

Das Bundesministerium für Justiz (BMJ) hat mit Erlass vom 12. 12. 2022 bekannt gegeben, dass ab 1. 1. 2023 neue Ausweiskarten für die Gerichtssachverständigen (und Dolmetscher:innen) ausgegeben werden. Dies beruht auf der infolge der Zivilverfahrens-Novelle 2022, BGBl I 2022/61, mit diesem Zeitpunkt in Kraft tretenden Neufassung des § 8 SDG

Demnach werden den Sachverständigen anstelle der bisherigen mit einem geeigneten Zertifikat versehenen Gerichtssachverständigenausweiskarten seit 1. 1. 2023 reine Ausweiskarten (ohne zusätzliches Zertifikat und damit ohne Chip) ausgestellt. Der Ausweis wurde als amtlicher Lichtbildausweis im Sinne des § 6 Abs 2 Z 1 Satz 2 FM-GwG gemäß § 8 Abs 1 und 2 SDG in Form einer Kunststoffkarte mit zwei Sicherheitszeichen (Optical Variable Ink [OVI]-Sicherheitsmerkmal am rechten oberen Rand der Ausweiskartenvorderseite; 3D-Effekt bei der Wortfolge „gerichtlich zertifiziert“ am unteren Rand der Ausweiskartenrückseite) neu aufgelegt. Auf der Vorderseite der Ausweiskarte werden die Eigenschaft als allgemein beeidete:r und gerichtlich zertifizierte:r Sachverständige:r, der Vor- und Zuname, das Geburtsdatum, ein erkennbares, zum Ausstellungszeitpunkt aktuelles Kopfbild und die Unterschrift der bzw des Sachverständigen in gescannter Form, das für die Eintragung zuständige Landesgericht als ausstellende Behörde, das Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer sowie auf der Rückseite der Ausweiskarte die Fachgruppe(n), für die der bzw die Sachverständige eingetragen ist, angeführt. Um einheitliche Inhalte und ein einheitliches Erscheinungsbild der Ausweiskarten sicherzustellen, ist aus Platzgründen eine Anführung des bzw der Fachgebiete nicht möglich; aus denselben Gründen können auf der Ausweiskarte nur bis zu neun Fachgruppen eingetragen werden. Die neuen Ausweiskarten sind aufgrund des Entfalls der Zertifikatspflicht nicht mehr mit einem Chip versehen

Die Ausweiskarten sind bei den zuständigen Landesgerichtspräsident:innen mit dem durch das BMJ (elektronisch) bereitgestellten Formular zu bestellen. Die

Aushändigung der Ausweiskarten erfolgt bereits bei der Beeidigung der Sachverständigen. Für die Ausstellung der Ausweiskarte sind keine gesonderten Kosten zu entrichten.

Die bis zum 31. 12. 2022 ausgegebenen alten Ausweiskarten können bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Gültigkeitsdauer weitergeführt, jedoch nicht mehr berichtigt, ergänzt oder verlängert werden. Im Falle einer Änderung der Angaben in der alten Ausweiskarte sowie mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der alten Ausweiskarten sind neue Ausweise auszustellen. Auf Verlangen der bzw des Sachverständigen ist dieser bzw diesem auch schon vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der alten Ausweiskarte und ohne Notwendigkeit einer zwischenzeitig eingetretenen Änderung der Angaben eine neue Ausweiskarte auszustellen.

Den Erlass samt einem Muster des neuen Ausweises können Sie unter https://wien.gerichts-sv.at/fileadmin/ user_upload/Aktuelles/Erlass.pdf laden.

Der das Zertifikat am „alten“ Ausweis betreffende Signaturvertrag zwischen Sachverständigen und der Firma A-Trust sieht vor, dass das Signaturzertifikat vom Vertragspartner (= die bzw der einzelne Sachverständige) selbst widerrufen werden muss und erst damit der Signaturvertrag gekündigt wird. Laut Auskunft einzelner Gerichte wird auf diesen Umstand auch bei Aushändigung der neuen Karte in der zu unterfertigenden Übernahmebestätigung hingewiesen.

Laut Auskunft des BMJ wurde seitens A-Trust auf Nachfrage signalisiert, dass nach Widerruf des Zertifikats durch den Vertragspartner bzw Sachverständigen auch eine sofortige Vertragsbeendigung (samt allfälliger Kostenrückerstattung) denkbar ist. Eine finale Klärung sowie schriftliche Bestätigung dieser Vorgehensweise ist jedoch noch ausständig. Der Verband wird über die weitere Entwicklung zeitnah informieren.

HEFT 2/2023 SACHVERSTÄNDIGE 63

Aktenanforderung und (elektronische) Akteneinsicht durch Sachverständige?

Nach § 359 Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO) sind den (bestellten) Sachverständigen diejenigen bei Gericht befindlichen Gegenstände, Aktenstücke und Hilfsmittel mitzuteilen, welche für die Beantwortung der denselben vorgelegten Fragen erforderlich sind. Für das Strafverfahren ordnet § 127 Abs 1 StPO die Gewährung von Akteneinsicht an Sachverständige an. Nach § 170 Abs 2 Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo) können Sachverständigen, die dem Gericht als verlässlich bekannt sind (dies wird bei zertifizierten Sachverständigen immer anzunehmen sein), die Akten für bestimmte Zeit anvertraut werden.

Es ist daher unzweifelhaft, dass den bestellten Sachverständigen der Akteninhalt des Verfahrens, in dem sie tätig werden, im erforderlichen Umfang durch Übermittlung des Aktes oder von Kopien oder durch Gewährung von Einsicht in den elektronisch geführten Akt zur Verfügung zu stellen ist.

Benötigen Sachverständige darüber hinaus die Mitwirkung von Parteien oder dritten Stellen, so sieht § 359 Abs 2 ZPO für das Zivilverfahren eine entsprechende direkte Anforderung der oder des Sachverständigen vor. Wird deren oder dessen Aufforderung nicht unverzüglich Folge geleistet, so hat die oder der Sachverständige dies dem Gericht unter genauer Auflistung der erforderlichen Mitwirkungshandlungen und der entgegenstehenden Hindernisse mitzuteilen, das dann das Weitere veranlasst (siehe die in § 359 Abs 2 ZPO beschriebenen Details). Auch im Strafverfahren müssen sich Sachverständige bei Auftreten von Hindernissen an die Staatsanwaltschaft oder das Gericht wenden, damit etwa im Wege der Sicherstellung oder Beschlagnahme (§§ 109 ff StPO) Abhilfe geschaffen werden kann. Nicht umfassend gesetzlich geregelt ist allerdings die Frage, ob Sachverständige unter Berufung auf ihre Bestellung unmittelbar die Hilfe anderer Behörden in Anspruch nehmen können, etwa indem sie benötigte Akten direkt von einem anderen Gericht anfordern oder elektronische Akteneinsicht nehmen. Immerhin ordnet ja Art 22 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an, dass alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbst-

verwaltungskörper im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet sind.

Nach Rechtsansicht des BMJ (Schreiben vom 20. 2. 2014, BMJ-Z11.851/0004-I 6/2014) kann sich ein gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich bestellter Sachverständiger nicht unmittelbar und aus eigenem auf die Bestimmungen über die Amtshilfe berufen, weil er kein Organ des Bundes ist und somit nicht unter die Regelung des Art 22 B-VG fällt. Benötigt er für die Befundaufnahme oder die Gutachtenserstattung Informationen aus anderen Justizakten, so hat das bestellende Gericht bzw die bestellende Staatsanwaltschaft hierüber zu entscheiden und die benötigten Informationen gegebenenfalls beizuschaffen. Die Gewährung elektronischer Akteneinsicht an Sachverständige wurde aus ähnlichen Erwägungen sowie aus datenschutzrechtlichen Gründen abgelehnt (Schreiben vom 6. 3. 2012, BMJ-Z11.851/0008-I 6/2012).

Für den medizinischen Bereich ordnet § 17 Abs 4 Wiener Krankenanstaltengesetz (Wr KAG) an, dass Abschriften von Krankengeschichten und von ärztlichen oder zahnärztlichen Äußerungen über den Gesundheitszustand von Patientinnen und Patienten von den Krankenanstalten den Gerichten sowie den Verwaltungsbehörden in Angelegenheiten, in denen die Feststellung des Gesundheitszustands für eine Entscheidung oder Verfügung im öffentlichen Interesse von Bedeutung ist, kostenlos zu übermitteln sind. Das Vorliegen des öffentlichen Interesses ist bei Anforderung einer Krankengeschichte anzuführen. Einen direkten Anspruch der oder des in einem Gerichtsverfahren oder Verwaltungsverfahren bestellten Sachverständigen auf Übermittlung medizinischer Unterlagen ordnet die Bestimmung nicht an.

Die Kenntnis der Inhalte anderer als der im Rahmen der Bestellung zugänglich gemachten Akten kann daher im Zweifel nur über Veranlassung des Auftraggebers (Gericht oder Staatsanwaltschaft) erlangt werden.

64 SACHVERSTÄNDIGE HEFT 2/2023
Mag. Johann GUGGENBICHLER Rechtskonsulent

Zusatzeintragungen in der Gerichtssachverständigenliste: Neue Struktur

Seit 1. 5. 2022 sind Zusatzeintragungen in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste über Ausbildung und berufliche Laufbahn, Infrastruktur und den Umfang der bisherigen Tätigkeit als Sachverständige (insbesondere zur Anzahl der Bestellungen und zum Gegenstand der Gutachten) kostenlos.

Diese Zusatzeintragungen wurden nunmehr – mit Ausnahme des Bereichs „Berufliche Laufbahn“ – mittels Volltextsuche in JustizOnline durchsuchbar gemacht.

Dazu ist eine strukturierte Eingabe mittels vorgegebener Eingabefelder erforderlich. In den einzelnen Eingabefeldern wurde ein Texteditor integriert, der grundlegende Formatierungen des eingegebenen Textes (Fettschrift, Aufzählungen etc) ermöglicht. Im Bereich „Umfang der bisherigen SV-Tätigkeit für Gerichte/Behörden“ ist der Umfang der Eingabemöglichkeit auf maximal 1.000 Zeichen beschränkt.

Die neuen Felder werden im Sachverständigenprofil hinzugefügt.

Achtung: Wenn bisher bereits eine Zusatzeintragung vorhanden war, bleibt diese bis auf Weiteres unverändert bestehen, wenn das Sachverständigenprofil nicht bearbeitet wird – eine Durchsuchung im Volltext findet in diesem Fall nicht statt! Sobald das Profil in Bearbeitung genommen wird, ist die bisher im Bereich „Weitere Informationen“ vorhandene Zusatzeintragung auf die vier neuen Bereiche aufzuteilen. Nach Übertragung in die neue Struktur und Speicherung ist die Zusatzeintragung – mit Ausnahme des Bereichs „Berufliche Laufbahn“ – im Volltext durchsuchbar.

Mag. Johann GUGGENBICHLER Rechtskonsulent

Wichtig für alle im Jahr 2018 oder 2019 zertifizierten oder rezertifizierten Sachverständigen:

Rezertifizierung 2023 und 2024

Wir machen darauf aufmerksam, dass alle Sachverständigen, die während des Jahres 2018 oder 2019 auf weitere fünf Jahre in die Gerichtssachverständigenliste eingetragen wurden, sowie all jene, die im Jahr 2018 oder 2019 erstmalig allgemein beeidet und gerichtlich zertifiziert wurden, den Antrag auf Verlängerung der Eintragung an die zuständige Präsidentin oder den zuständigen Präsidenten des Landesgerichts zu richten haben. Aufgrund des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 (BRÄG 2016) endet die Eintragungsfrist nunmehr exakt fünf Jahre nach dem Tag der Eintragung des oder der Sachverständigen für das betreffende Fachgebiet (§ 6 Abs 1 SDG).

Der Antrag auf Rezertifizierung ist nach § 6 Abs 2 SDG frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist zu stellen. Läuft Ihre Zertifizierung zB mit 15. 3. 2024 ab, muss der Antrag daher in der Zeit vom 16. 3. 2023 bis einschließlich 15. 12. 2023 gestellt werden.

Das Ende Ihrer Eintragung finden Sie auf Ihrem Sachverständigenausweis, in der Sachverständigensuche auf der Homepage des Verbandes oder in der Gerichtssachverständigenliste.

Im Antrag sind die gerichtlichen Verfahren, in denen Sie seit Ihrer Eintragung, bei häufiger Heranziehung in einem maßgeblichen Zeitraum unmittelbar vor der AntragsteIlung, also etwa im letzten Jahr vor der AntragsteIlung, tätig geworden sind, mit Aktenzeichen und Gericht anzuführen. Der Rezertifizierungsantrag hat auch einen Hinweis auf die absolvierten Fortbildungsaktivitäten zu enthalten. Legen Sie dem Antrag daher auch – soweit vorhanden – einen Ausdruck Ihres Bildungs-Passes bei.

Die Präsidentin oder der Präsident kann weitere Ermittlungen anstellen und eine begründete Stellungnahme der Kommission nach § 4a SDG oder eine Äußerung eines qualifizierten Mitglieds dieser Kommission einholen. Achtung! Im Falle einer verspäteten Antragstellung kann die Streichung aus der Liste erfolgen!

HEFT 2/2023 SACHVERSTÄNDIGE 65

Rechtspanorama* für Sachverständige –der Rundblick 2023

Der Beitrag bietet einen Rückblick über rechtliche Entwicklungen im Zeitraum zwischen Winter 2022 und dem Frühjahr 2023, die für Sachverständige interessant sein können. Inhaltlich geht es um einige wenige bemerkenswerte OGH-Entscheidungen vor allem zum Themenkreis der Enteignungsentschädigung, um die bevorstehende Verabschiedung des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes und dessen Implikationen für den Immobilienbereich und um lesenswertes Schrifttum. Bei dem Aufsatz handelt es sich um die verschriftlichte Fassung eines Vortrags, den der Autor als wissenschaftlicher Leiter des 31. Brandlhof-Seminars am 23. 4. 2023 bei dieser Veranstaltung gehalten hat.

1. Eine atmosphärische Eingangsbemerkung

Die allgemeinen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklungen im Berichtszeitraum seit dem letzten Brandlhof-Seminar waren äußerst turbulent. Zwar sind endlich die Folgewirkungen der COVID-19-Pandemie abgeebbt, doch haben schon die nächsten Krisen dieser Zeit ihren Stempel aufgedrückt, nämlich Putins fortgesetzter Angriff auf die Ukraine und eine Inflation, wie wir sie seit vielen Jahrzehnten nicht mehr gekannt haben. Und auch die mittel- und langfristig wohl größte Bedrohung, nämlich die Klimakrise, ist im zurückliegenden Jahr immer drängender und fühlbarer geworden und wirft auch politisch und ökonomisch ihre Schatten voraus. Diese Krisenphänomene spielen auch in das Immobilienwesen und in den Bereich der Immobilienbewertung herein.

Doch rechtlich ist es meinem Überblick nach noch recht ruhig geblieben. Ich konnte nur wenige einigermaßen interessante Höchstgerichtsentscheidungen in dem für uns relevanten Themenfeld zusammentragen. Und auf der Ebene der Gesetzgebung ist es – wenn man von der nicht wirklich einschlägigen Novelle zum MaklerG1 einmal absieht – in dem uns interessierenden Bereich noch zu gar keinen Beschlüssen gekommen. Allerdings dräut hier schon das Erneuerbare-Wärme-Gesetz heran, das im Fall seiner Verabschiedung einen gar nicht zu überschätzenden Impact auf das Immobilienwesen und das Wohnrecht haben wird. Demgemäß wird dieses Gesetzesprojekt auch einen Schwerpunkt meiner diesjährigen Ausführungen bilden. Darüber hinaus werde ich Ihnen

wieder einige Hinweise auf bemerkenswertes rechtswissenschaftliches und bewertungsrechtliches Schrifttum bieten.

2. Bemerkenswerte gerichtliche Entscheidungen

2.1. Enteignungsentschädigung

2.1.1. OGH 29. 3. 2022, 4 Ob 39/21w – Ermittlung der Enteignungsentschädigung bei Einräumung einer Zwangsdienstbarkeit für eine Hochspannungsleitung

2.1.1.1. Den Ausgangspunkt dieses Enteignungsentschädigungsverfahrens bildete die Einräumung einer Zwangsdienstbarkeit auf den landwirtschaftlichen Grundstücken des Entschädigungswerbers für die Errichtung und den Betrieb einer 110-kV-Hochspannungsleitung nach dem OÖ Starkstromwegegesetz. Die Entschädigungspositionen betrafen die Überspannung samt Schutzstreifen, die Masten und Telekommunikationskabel sowie Waldschäden. Bei der Entschädigungsberechnung wurden verschiedene Methoden angewendet, nämlich die Differenzmethode und die Schätzpreismethode, bei den Masten auch die Ermittlung einer Aufwandsentschädigung für die Wirtschaftserschwernis. Die bescheidmäßig zuerkannte Enteignungsentschädigung betrug € 50.000,–. Im gerichtlichen Entschädigungsverfahren verlangte der Liegenschaftseigentümer € 308.600,–; das Erstgericht sprach ihm € 128.000,– zu. Zu dieser höheren Entschädigungssumme gelangte das Erstgericht dadurch, dass es für die Positionen Überspannung samt Schutzstreifen bzw Masten die Differenzmethode unter Heranziehung eines 5%igen Basiswerts, bezogen auf das Gesamtgrundstück, heranzog. Dazu führte es aus, dass die Berechnung nach der Schätzpreismethode lediglich eine Entschädigung für die projektbedingte Beeinträchtigung des tatsächlich durch die eingeräumte Zwangsservitut herangezogenen Schutzstreifens ergebe, während die Differenzmethode auch eine durch die Leitungsanlage bewirkte Reduktion des Verkehrswerts des Gesamtgrundstücks berücksichtige. Der letztlich angerufene OGH nahm grundsätzlich zur Frage der Enteignungsentschädigung bei einer Starkstromleitung und in diesem Kontext auch zur sogenannten „Parallelverschiebungstheorie“ Stellung:

* Die Verwendung der Bezeichnung „Rechtspanorama“ für diesen Überblick geschieht mit freundlicher Genehmigung von Mag. Benedikt Kommenda von der Tageszeitung „Die Presse“, dem Leiter des gleichnamigen Rechtsmagazins dieser Tageszeitung, das in der österreichischen Jurist:innenwelt einen sehr hohen Bekanntheitsgrad hat.

66 SACHVERSTÄNDIGE HEFT 2/2023

2.1.1.2. Ein durch die Dienstbarkeit der Duldung einer solchen Leitung Belasteter habe Anspruch auf Ersatz all jener Vermögensnachteile, die er infolge der ihm auferlegten Beeinträchtigungen und Pflichten erleide, nicht jedoch für Nachteile, die keine unmittelbare Folge der ihn belastenden Dienstbarkeit seien, sondern allein aus der Existenz der Leitungsanlage entstünden. Gemäß § 6 EisbEG sei aber im Fall teilweiser Enteignung bei der Ermittlung des Entschädigungsbetrags auch auf die Wertminderung der dem Enteigneten verbleibenden Teile seines Grundbesitzes Bedacht zu nehmen. Dies gelte auch dann, wenn – wie hier – nicht eine Liegenschaft enteignet, sondern nur im Enteignungswege über einen Teil derselben eine Dienstbarkeit begründet werde. „In diesem Sinne“ habe der OGH auch unlängst zu einer vergleichbaren Fallkonstellation ausgesprochen, dass die Wertminderung, die aufgrund einer weithin sichtbaren Freileitung wegen der von potenziellen Käufern erwarteten Preisreduktion eintrete, im Sinne der „Parallelverschiebungstheorie“2 auch dann bestünde, wenn die Freileitung nicht auf dem Grundstück des Antragstellers, sondern unmittelbar an der Grundgrenze errichtet worden wäre. Diesfalls bestünde die Position allgemeine Wertminderung nicht zu Recht, weil Schäden des Eigentümers durch das Enteignungsprojekt, die auch dann eingetreten wären, wenn diesem nichts enteignet worden wäre, nicht zu ersetzen seien (6 Ob 108/20f).

2.1.1.3. Allein aus diesen Passagen der Entscheidungsbegründung lässt sich vielleicht noch nicht mit letzter Klarheit entnehmen, ob der OGH damit die „Parallelverschiebungstheorie“3 definitiv zugunsten des Enteigneten anerkannt hat. Ferdinand Kerschner interpretiert das Erkenntnis in seiner Glosse dazu4 freilich als eindeutiges Verdikt für diese Theorie; und er leitet dies auch daraus ab, dass der OGH die Rechtssache zur Ergänzung der Sachverhaltsgrundlage an das Erstgericht zurückverwiesen hat, was nicht notwendig gewesen wäre, wenn der OGH die Theorie nicht für zutreffend erachtet hätte. In dieser Schlussfolgerung ist ihm wohl zuzustimmen. Was aber aus der Lektüre all dessen jedenfalls zurückbleibt, ist der verdichtete Eindruck, dass die Rechtsfragen rund um die Enteignungsentschädigung nach wie vor recht komplex sind.

2.1.1.4. Diese Entscheidung wurde in der Zeitschrift RdU veröffentlicht.5

2.1.2. OGH 14. 12. 2021, 1 Ob 101/21s – Enteignungsentschädigung, Zeitverlauf und Wertsicherung und: der Einfluss zukünftiger Entwicklungen auf den Verkehrswert

2.1.2.1. Dieser Entscheidung des OGH lag ein zeitlich sehr gedehntes Geschehen zugrunde: erstinstanzlicher Enteignungsbescheid Juni 2007, fünf Monate später Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Enteignungsentschädigung; Beendigung des verwaltungsbehördlichen Enteignungsverfahrens (nach zwischenzeitlicher Bescheidaufhebung durch den VwGH) durch Bescheid vom Jänner 2010; im Februar 2020 setzte das Erstgericht im zweiten Rechtsgang die Entschädigung um

€ 145.000,– höher fest als die Verwaltungsbehörden im Enteignungsverfahren und verpflichtete die Republik Österreich als Enteignungswerberin zur Zahlung dieses Differenzbetrags „zuzüglich Wertsicherung nach VPI 2005 mit dem Basismonat August 2007“.6 Die Angelegenheit kam bis zum OGH, der den Zuspruch des Erstgerichts hinsichtlich der Wertanpassung des Entschädigungsbetrags dahin korrigierte, dass die Wertsicherung des restlichen Entschädigungsbetrags erst mit dem Basismonat Jänner 2010 zu erfolgen habe. Das Höchstgericht führte dazu aus:

2.1.2.2. Der maßgebende Zeitpunkt für die Festsetzung der Enteignungsentschädigung sei grundsätzlich die Rechtskraft des Enteignungsbescheids. Die Republik Österreich mache geltend, dass bei einer Aufwertung nach dem VPI 2005 mit einem Basismonat August 2007 eine ungerechtfertigte Doppelberücksichtigung des Zeitraums 2007 bis 2010 vorliege, weil für die Ermittlung der Entschädigung ohnedies ein Bewertungsstichtag aus dem Jänner 2010 zugrunde gelegt worden sei. Dieser Einwand sei berechtigt. Die Entschädigung sei mit einem Quadratmeterpreis für das Jahr 2010 berücksichtigt worden, der (wesentlich) höher als der für das Jahr 2007 ermittelte Preis gewesen sei und bereits all jene Nachteile berücksichtige, deren Ausgleich eine Wertsicherung bezwecke. Eine Aufwertung des anhand des Preisniveaus für das Jahr 2010 ermittelten Entschädigungsbetrags, berechnet ab einem Basismonat August 2007, komme damit nicht in Betracht.

2.1.2.3. Die Entscheidungsbegründung des Höchstgerichts enthält auch Ausführungen zur Berücksichtigung künftiger Entwicklungen bei der Ermittlung des Verkehrswerts. Diese Ausführungen sind zwar nicht neu, verdienen es aber, in Erinnerung gerufen zu werden:

Gemäß § 18 Abs 1 Satz 1 BStG 1971 gebühre dem Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile Schadloshaltung (§ 1323 ABGB). Die Entschädigung müsse alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile erfassen, wobei der Verkehrswert der entzogenen Liegenschaft den wichtigsten Faktor für ihre Bemessung darstelle. Auch eine nachträgliche Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse, die im Zeitpunkt der Enteignung als wahrscheinlich vorausgesehen werden konnte, könne die Höhe des zu ersetzenden Verkehrswerts beeinflussen. Damit solche Umstände neben der bestehenden Widmung in die Bewertung einfließen könnten, bedürfe es aber bereits im Zeitpunkt der Enteignung der realen Möglichkeit einer absehbaren Verwendungsänderung und nicht bloß einer unbestimmten Zukunftshoffnung. Entscheidend sei, ob sich das Entwicklungspotenzial zum Bewertungszeitpunkt schon auf den Marktpreis auswirke. Ob eine Liegenschaft als landwirtschaftlich genutztes Grünland oder als „Bauerwartungsland“ anzusehen und dementsprechend zu bewerten sei, habe das Gericht anhand der gesamten Verfahrensergebnisse zu beurteilen.

2.1.2.4. Diese Entscheidung wurde in zwei Zeitschriften veröffentlicht.7

HEFT 2/2023 SACHVERSTÄNDIGE 67 Rechtspanorama für Sachverständige – der Rundblick 2023

2.2. Sachverständigenhaftung – OGH 21. 11. 2022, 8 Ob 76/22t

2.2.1. In einem Mietzins- und Räumungsverfahren erstattete der spätere Beklagte als gerichtlich bestellter Sachverständiger ein Gutachten, in dem er zum Ergebnis kam, dass die Schimmelbildung zumindest teilweise auf das Nutzungsverhalten der Mieterin des Reihenhauses (der späteren Klägerin) zurückzuführen sei. In der Folge erhob die Mieterin gegen den Sachverständigen eine Klage, mit der sie die Feststellung begehrte, dass der Beklagte für alle künftigen Schäden aus dem von ihm erstatteten Gutachten hafte. Das Gutachten sei unrichtig, weil der Schimmel auf Baumängel zurückzuführen sei. Das Erstgericht wies diese Feststellungsklage ab und begründete dies damit, dass das Verfahren, in dem der Beklagte sein Gutachten erstattet habe, noch nicht abgeschlossen sei. Das Berufungsgericht hob das Ersturteil mit der Begründung auf, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige auch dann hafte, wenn ein unrichtiges Gutachten außerhalb des Gerichtsverfahrens verwendet worden sei; gerade dies sei von der Klägerin behauptet worden. Der OGH stellte das abweisende Ersturteil wieder her und führte dazu aus:

2.2.2. Das Interesse an einer ordnungsgemäßen Rechtspflege stehe der Geltendmachung von Unterlassungs- und Widerrufsansprüchen gegen einen gerichtlich bestellten Sachverständigen entgegen. Doch hafte ein gerichtlich bestellter Sachverständiger, der in einem Zivilprozess schuldhaft ein unrichtiges Gutachten abgebe, den Prozessparteien für den dadurch verursachten Schaden. Eine solche schadenersatzrechtliche Haftung des Sachverständigen könne aber vor rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens nicht geltend gemacht werden, weil eine derartige Klagsführung im Ergebnis darauf abziele, die Beweisergebnisse des Anlassverfahrens im Haftungsprozess zu überprüfen und das Anlassverfahren dadurch zu „überholen“. Es gehe dabei nicht nur um den Schutz der Person des Sachverständigen, sondern auch um jenen der Funktionsfähigkeit der Justiz insgesamt. Dieser besondere Schutz des im Auftrag der Rechtspflege tätigen Sachverständigen gehe nicht schon dadurch verloren, dass das Gutachten während des Prozesses auch außerhalb des Anlassverfahrens verwendet werde. Wenn sich jemand in einem anderen Zivilprozess auf das Gutachten des Beklagten berufen habe, stehe es der Klägerin frei, das Gutachten auch in jenem anderen Verfahren zu widerlegen. Vor Abschluss jenes Verfahrens stehe noch gar nicht fest, ob ein Schaden eintreten könne, der ein Feststellungsbegehren rechtfertigen könne.

2.3. Sonstige OGH-Entscheidungen

2.3.1. OGH 25. 1. 2022, 8 Ob 124/21z –Haftung des Baufortschrittsprüfers

Der in diesem Verfahren Beklagte ist Ziviltechniker und übt seine Tätigkeit seit 15 Jahren ausschließlich im Rahmen einer GmbH aus, deren Firma seinen Nachnamen

enthält und als deren Geschäftsführer er fungiert. Diese GmbH wurde als Baufortschrittsprüfer tätig, stellte auf Briefpapier mit ihrer Firma die jeweiligen Baufortschritte fest und legte auch als GmbH dafür Rechnungen. Im Bauträgervertrag war allerdings der Beklagte selbst und nicht die GmbH als Baufortschrittsprüfer genannt. Als dies von Seiten der Käufer reklamiert wurde, stellte der Beklagte die zuvor von der GmbH erteilte Bestätigung mit seinem Rundsiegel als Ziviltechniker und ohne Nennung der GmbH neu aus. In der Folge erhoben die Kläger eine Schadenersatzklage gegen den Beklagten wegen Ausstellung einer unrichtigen Baufertigstellungsbestätigung. Der Beklagte wendete unter anderem seine mangelnde Passivlegitimation ein. Sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht verneinten die Passivlegitimation des Beklagten persönlich. Der OGH bejahte hingegen die Passivlegitimation des Beklagten. Das Stellvertretungsrecht sei vom Offenlegungsgrundsatz beherrscht; im Zweifel sei ein Eigengeschäft des Handelnden anzunehmen. Der als Stellvertreter Handelnde müsse seine Stellvertretereigenschaft ausreichend zu erkennen geben und beweisen, dem Geschäftspartner gegenüber deutlich zum Ausdruck gebracht zu haben, dass er für einen anderen agiere. Wer als Geschäftsführer einer GmbH als Person ohne Gesellschaftszusatz zeichne, erwecke im Zweifel den Eindruck, er habe sich persönlich verpflichtet. Hier sei der Beklagte der ausdrücklichen Aufforderung nachgekommen, die Bestätigungen „nicht als GmbH“ auszustellen. Diesem Verhalten hätten sowohl der Treuhänder als auch die Kläger keine andere Bedeutung beimessen können, als dass der Beklagte die Bestätigungen nunmehr selbst in seiner Eigenschaft als Ziviltechniker erteile. Dass ursprünglich ein Auftrag an die GmbH erteilt worden war, stehe einem späteren einvernehmlichen Wechsel des Auftragnehmers nicht entgegen.8

2.3.2. OGH 12. 10. 2022, 5 Ob 114/22h – Maßstab für die Beurteilung einer Wertminderung bei der Teilungsklage ist nicht etwa der Verkehrswert der fiktiv im Alleineigentum stehenden Liegenschaft, sondern die Summe der Verkehrswerte der bisherigen Miteigentumsanteile

Die Begründung von Wohnungseigentum im Wege einer Teilungsklage nach § 830 ABGB ist eine Sonderform der Realteilung. Eine solche Realteilung ist gemäß § 843 ABGB unter anderem nur dann zulässig, wenn die Sache ohne wesentliche Wertminderung geteilt werden kann. Bei der Beurteilung, ob eine Wohnungseigentumsbegründung eine beträchtliche Wertminderung der Liegenschaft zur Folge hat, ist das bereits bestehende schlichte Miteigentum zu berücksichtigen; maßgebend ist daher das Wertverhältnis zwischen den bisher schlichten Miteigentumsanteilen und den künftigen Wohnungseigentumsobjekten. Zum Vergleich ist daher die Summe der Verkehrswerte der bisherigen Miteigentumsanteile und nicht etwa der Verkehrswert der fiktiv im Alleineigentum stehenden Liegenschaft heranzuziehen.9

68 SACHVERSTÄNDIGE HEFT 2/2023 Rechtspanorama für Sachverständige – der Rundblick 2023

3. Das Gesetzesprojekt eines Erneuerbare-WärmeGesetzes (EWG)

3.1. Ziel und aktueller Stand des Projekts; Eingrenzung der folgenden Darstellung

3.1.1. Seit November 2022 liegt eine Regierungsvorlage über ein Bundesgesetz zum Ausstieg aus der fossil betriebenen Wärmebereitstellung (Erneuerbare-Wärme-Gesetz – EWG)10 im Nationalrat, über die seither – zumindest formal – auf parlamentarischer Ebene verhandelt wird. Es geht dabei um den „Umstieg von fossil betriebener auf klimafreundliche Wärmebereitstellung in Wohngebäuden“; der politische Slogan dafür lautet: „Raus aus Öl und Gas“. Eine zentrale Rolle dabei spielen Stilllegungsgebote, mit denen erreicht werden soll, dass Anlagen zur Wärmebereitstellung auf Basis fossiler Energieträger ab 2025 sukzessive stillgelegt werden. Das soll in zwei Phasen geschehen, in einem ersten Schritt für Öl-, Kohle- und Flüssiggas- und in einem zweiten Schritt für Erdgasanlagen.11

3.1.2. Zu diesem Gesetzesprojekt gäbe es viel zu sagen –sowohl inhaltlich als auch hinsichtlich der Abläufe um seine bisherige Genese. Es ist aber gar nicht die Ambition dieses Beitrags, dieses Vorhaben umfassend zu beleuchten, weil das erstens den hier gegebenen Rahmen absolut sprengen würde und weil zweitens die künftigen Inhalte dieser Gesetzesvorschrift zum Zeitpunkt der Verfassung dieser Zeilen noch gar nicht definitiv feststehen. Denn die Verhandlungen über das EWG sind noch nicht abgeschlossen; und etliche Fragen zu dessen Ausgestaltung sind noch nicht geklärt.

Es kommt noch ein weiteres hinzu: Die Regierungsvorlage zum EWG ist zwar das letzte offiziell einsehbare Dokument zu diesem Projekt; sie gibt aber keineswegs den letzten Verhandlungsstand wieder. Obwohl nämlich das Begutachtungsverfahren zum Ministerialentwurf dieses Gesetzes etliche Kritikpunkte und Änderungsnotwendigkeiten hervorgebracht hatte, wurde der Entwurf nahezu inhaltsgleich als Regierungsvorlage beschlossen, dies durchaus im Bewusstsein, dass noch entsprechende Änderungen und Konsensfindungen erforderlich wären, doch wollte man diese weiteren Änderungen erst im Zuge der parlamentarischen Verhandlungen vornehmen.12

Daher soll hier nur ein rudimentärer Überblick über die angedachten Regelungselemente des EWG gegeben und sodann der Versuch unternommen werden, ansatzweise zu umreißen, welche faktischen und rechtlichen Implikationen dieses Gesetz nach seiner Verabschiedung für den Immobilienbereich haben könnte.

Angemerkt sei schließlich noch, dass der Gesetzentwurf in der Konstruktion seiner Bestimmungen, in Terminologie und Sprache äußerst komplex und schwer verständlich ist, ohne dass diese Komplexität aus der Sache heraus erforderlich wäre. Bei manchen Bestimmungen des EWG bleibt selbst bei mehrmaliger Lektüre eine gewisse Unklarheit darüber bestehen, was die jeweilige Bestimmung nun letztlich bedeuten solle.

3.2. Die wichtigsten Regelungsinhalte des Entwurfs im Kurzüberblick

3.2.1.1. In § 1 EWG, der mit „Kompetenzgrundlage“ überschrieben ist und eine grundsätzliche Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes hinsichtlich dieser Dekarbonisierungsmaterie festlegt, wird dieses Gesetz mit einer besonderen Bestandskraft versehen. Denn gemäß § 1 Abs 2 darf ein Bundesgesetz, mit dem das EWG geändert wird, nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Eine Änderung des EWG soll demnach künftig nur möglich sein, wenn daran 10 Gesetzgeber mitwirken und ihr zustimmen. Wenn man hier das mitberücksichtigt, was man „österreichische Realverfassung“ nennt, wird deutlich, dass damit spätere Änderungen des EWG praktisch nahezu ausgeschlossen sind.

3.2.1.2. § 2 des Gesetzentwurfs benennt Ziele der Vorschrift, § 3 enthält Umsetzungshinweise zum Unionsrecht und § 4 Begriffsbestimmungen.

In § 5 wird angeordnet, dass die Errichtung von Wärmeversorgungsanlagen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, in neuen Baulichkeiten ab 1. 1. 2023 unzulässig ist. Da § 5 mittlerweile zeitlich bereits überholt ist, muss der Unzulässigkeitszeitpunkt noch adaptiert werden (vermutlich ab Inkrafttreten des EWG). Dem Vernehmen nach soll diese Bestimmung aber auch noch dahin geändert werden, dass von dieser Unzulässigkeitsregelung dezentrale Anlagen und gasbetriebene Anlagen letztlich ausgenommen werden.

3.2.1.3. § 6 statuiert ein allgemeines – also vom Gebäudealter unabhängiges – Stilllegungsgebot. Demnach sind zentrale oder dezentrale Wärmebereitstellungsanlagen in bestehenden Bauten, wenn sie für den Betrieb mit flüssigen fossilen Brennstoffen oder mit fossilem Flüssiggas geeignet sind oder mit festen fossilen Brennstoffen betrieben werden, bis zur Jahresmitte 2035, wenn sie mit gasförmigen fossilen Brennstoffen betrieben werden, bis zur Jahresmitte 2040 stillzulegen. Anlagen, die mit erneuerbarem Gas betrieben werden, können in Betrieb bleiben. Ergänzt wird diese Regelung durch ein „altersbedingtes Stilllegungsgebot“ in § 10 und Anhang II für zentrale Wärmebereitstellungsanlagen, wonach abhängig vom Baujahr der Anlage gestaffelte Stilllegungszeitpunkte vorgesehen werden, und durch ein „Erneuerbarengebot“ bei zentralen Wärmebereitstellungsanlagen in § 8 für den Fall, dass entweder eine bestehende Anlage ersetzt wird oder ein wesentlicher Anlagenteil geändert wird.

3.2.2.1. Für den Immobilienbereich und aus wohnrechtlicher Perspektive interessiert besonders § 11 EWG, der ein Umstellungsgebot bei dezentralen Wärmebereitungsanlagen vorsieht, wobei die Bestimmung schon dann Platz greifen soll, wenn – allenfalls auch neben einer zentralen Anlage – auch nur eine dezentrale, fossil betriebene13 Wärmeversorgungsanlage im Gebäude besteht.

Hinsichtlich der technischen Ausstattung gilt diese Bestimmung einerseits für Anlagen zum Betrieb mit flüssigen fossilen Brennstoffen, mit fossilem Flüssiggas oder

HEFT 2/2023 SACHVERSTÄNDIGE 69 Rechtspanorama für Sachverständige – der Rundblick 2023

mit festen fossilen Brennstoffen und andererseits auch für Anlagen für den Betrieb mit gasförmigen fossilen Brennstoffen, wenn sich das Gebäude in einem Gebiet befindet, in dem „qualitätsgesicherte Fernwärme“ entweder vorhanden ist oder bis spätestens 2035 bereitgestellt werden soll. Bei Lektüre nur des § 11 könnte sich der Eindruck ergeben, dass Anlagen für den Betrieb mit gasförmigen fossilen Brennstoffen – also etwa eine Gastherme in einer Wohnung – von dem gesamten Regulativ nicht betroffen wären, wenn sich das Gebäude nicht in einem solchen qualitätsgesicherten Fernwärme-Gebiet befindet. Für solche Anlagen ist allerdings § 6 Abs 2 EWG zu beachten, der vorsieht, dass die Bundesregierung für derartige Anlagen dem Nationalrat rechtzeitig eine Regierungsvorlage für eine Änderung des EWG zuzuleiten hat, durch die gewährleistet werden soll, dass auch solche Anlagen bis spätestens zur Jahresmitte 2040 stufenweise stillgelegt werden;14 nur Anlagen, die mit erneuerbarem Gas betrieben werden, können auch über diesen Termin hinaus in Betrieb bleiben. Es ist zwar eine etwas eigenartige Konstruktion, dass einer – derzeitigen oder künftigen – Bundesregierung die Erstellung einer zumindest in ihren zentralen Eckpunkten bereits determinierten Regierungsvorlage gesetzlich vorgeschrieben werden soll,15 doch wird daraus erkennbar, dass letztlich sämtliche Anlagen mit fossilen Brennstoffen (mit Ausnahme von erneuerbarem Gas) von der Heizungsumstellung erfasst werden sollen.

3.2.2.2. Doch zurück zu § 11 EWG. Dieser ordnet in seinem Abs 1 an, dass der Gebäudeeigentümer bis spätestens Jahresmitte 2035 und bei Gas bis spätestens Jahresmitte 2040 eine zentrale Wärmebereitstellungsanlage zu errichten hat, die für den Betrieb mit fossilen Brennstoffen nicht geeignet ist und eine ausreichende Leistung zum Anschluss aller Nutzungseinheiten des Gebäudes aufweist. Dem Vernehmen nach soll diese Regelung noch dahin ergänzt werden, dass statt der Errichtung einer Anlage mit nichtfossilen Energiequellen auch der Anschluss an qualitätsgesicherte Fernwärme in Betracht kommt. Korrespondierend dazu muss gemäß § 11 Abs 2 der Eigentümer einer dezentral mit Wärme versorgten Nutzungseinheit spätestens bis Jahresmitte 2035 und bei Gas spätestens bis Jahresmitte 204016 diese dezentrale Anlage stilllegen und seine Nutzungseinheit an eine zentrale, nicht mit fossilen Energieträgern betriebene Wärmeversorgungsanlage anschließen. Oder um es noch einmal einfacher zu sagen: Nach dieser Regelung müsste bis 2035 bzw 2040 jede dezentrale Wärmeversorgung in einer Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit stillgelegt und stattdessen ein Anschluss an eine zentrale, nicht fossil betriebene Wärmeversorgungsanlage hergestellt werden.

3.2.2.3. Bei den nun verkürzt zusammengefassten Regelungen über den Umstieg von einer (zumindest partiellen) dezentralen Wärmeversorgung mit fossilen Energieträgern auf eine zentrale Wärmeversorgungsanlage mit nichtfossilen Energiequellen drängt sich unweigerlich die Frage auf, ob eine davon abweichende Disposition der Gebäudeeigentümer noch zulässig ist. Kann etwa der Eigentümer eines Zinshauses mit einer Vielzahl von Wohnungen

die Entscheidung treffen, weiterhin bei einer dezentralen Wärmeversorgung zu bleiben, die dezentralen Anlagen aber auf nichtfossile Energiequellen umzustellen? Oder können etwa die Wohnungseigentümer einer Liegenschaft festlegen, dass sie keine zentrale Wärmeversorgungsanlage errichten, sondern sich weiterhin jeder einzelne Wohnungseigentümer selbst um die Wärmeversorgung seines Objekts zu kümmern hat (dabei aber zeitgerecht auf nichtfossile Energiequellen umsteigen muss)? Und wenn eine solche Festlegung der Wohnungseigentümer zulässig sein sollte, soll dafür eine einvernehmliche Vereinbarung aller Wohnungseigentümer erforderlich sein oder aber ein Mehrheitsbeschluss ausreichen?

Diese Fragen werden durch die Regelung des § 11 Abs 3 angesprochen. In der Fassung der Regierungsvorlage wird darin vorgesehen, dass die Verpflichtung zur Bereitstellung einer zentralen nichtfossilen Wärmeversorgungsanlage (und dem folgend auch die Anschlusspflicht) dann entfällt, wenn bis spätestens Jahresmitte 2025 „eine verbindliche Festlegung jedes einzelnen Eigentümers bzw. jeder einzelnen Eigentümerin der Nutzungseinheiten“ über ein Absehen von einer zentralen Wärmeversorgung vorliegt und eine Vereinbarung darüber der „zuständigen Behörde“ unterbreitet wird. Demgemäß könnte in einer Wohnungseigentumsanlage eine solche Festlegung nur durch eine Vereinbarung aller Wohnungseigentümer getroffen werden; schon die fehlende Zustimmungsbereitschaft auch nur eines einzelnen Wohnungseigentümers würde eine solche Festlegung verhindern.

Allerdings entspricht diese Regelung nicht mehr dem Letztstand der politischen Verhandlungen: Unter anderem auch auf Drängen des BMJ soll nach aktuellem Stand der Dinge die Frage, welche Erfordernisse für eine verbindliche Festlegung etwa im Wohnungseigentum gegeben sein müssen, nicht mehr im EWG beantwortet, sondern den wohnrechtlichen Vorschriften überlassen werden.17

3.2.2.4. In § 11 Abs 418 wird eine Regelung über eine bescheidmäßig zu gewährende Ausnahme von der Anschluss- und Stilllegungsverpflichtung für den Fall getroffen, dass dem Eigentümer einer Nutzungseinheit aufgrund seiner Pflegebedürftigkeit oder seines gesundheitlichen Zustandes die Heizungsumstellung nicht zugemutet werden kann; diese Ausnahme gilt freilich nur für den betreffenden „Nutzungseinheitseigentümer“ und ändert nichts an der Umstellungsverpflichtung für das gesamte Gebäude.

4. Überlegungen zu einer wohnrechtlichen Begleitgesetzgebung zum Erneuerbare-WärmeGesetz

4.1. Entstehen von Regelungsbedarf im Wohnrecht Schon das EWG für sich genommen wirft eine Vielzahl von Fragen auf, die ich hier allesamt nicht behandeln werde, und zwar schon allein deshalb, weil sich noch einiges am Text dieses Gesetzesvorhabens verändern kann und daher eine detaillierte Analyse zumindest zum Teil frustrierten Aufwand bedeuten würde. Unabhängig davon wird das EWG

70 SACHVERSTÄNDIGE HEFT 2/2023 Rechtspanorama
2023
für Sachverständige
der Rundblick

und hier vor allem dessen § 11 – spätestens – nach seiner Gesetzwerdung einen großen wohnrechtlichen Handlungsbedarf auslösen. Es wird notwendig sein, einerseits in den spezifischen Wohnrechtsmaterien und andererseits aber auch materienunabhängig und damit übergreifend, entweder im ABGB oder in einem Sondergesetz, Regelungen zu schaffen, die eine konkrete Umsetzung der im EWG vorgesehenen Dekarbonisierungsmaßnahmen, also der Umstellung der Wärmeversorgung, in der Wirklichkeit des Immobilienwesens erst ermöglichen und die durch das EWG aufgeworfenen Fragen im Bereich des Wohnrechts einer möglichst sachgerechten Lösung zuführen.

4.2. Was bedeutet die Umstellungsverpflichtung des § 11 EWG faktisch für das Immobilienwesen?

Bevor wir uns ein kleines Stück weit auf rechtliches Terrain begeben, sollten wir uns zunächst vergegenwärtigen, was die Umstellung der Wärmeversorgung von „dezentral –fossil“ auf „zentral – erneuerbar“ eigentlich in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht bedeutet (wobei meine Annäherung als Jurist natürlich nur eine sehr laienhafte sein kann). Man stelle sich vor: Ein größeres Wohnhaus in der Stadt, sagen wir 100 oder 60 Jahre alt, vielleicht ein klassisches Zinshaus oder ein Wohnungseigentumsgebäude. Jede Wohneinheit wird – hier einfach einmal nur als Annahme für unsere kleine Denkaufgabe – durch eine eigene Gastherme mit Raumwärme sowie mit Warmwasser versorgt. Jedenfalls in Ostösterreich kein unüblicher Fall. Nun sollen also in Umsetzung des § 11 EWG alle diese Gasthermen stillgelegt (und wohl auch ausgebaut) werden. Was ist die technische Alternative dazu? Peter Holzer hat uns in seinem Referat am Brandlhof19 dazu ja schon ein paar Einblicke gegeben. Nehmen wir einmal an, dass man sich für eine Wärmeversorgung durch eine Luftwärmepumpe oder eine Erdwärmepumpe, kombiniert mit einer Photovoltaikanlage, entschließt. Das erfordert ja nicht nur die Errichtung der Wärmepumpe und die Installation der PV-Anlage, sondern auch den erstmaligen Einbau von Leitungen zur Beförderung des Warmwassers durch die allgemeinen Teile des Hauses und in die einzelnen Wohnobjekte hinein. Darüber hinaus wird man aber auch Veränderungen am bisherigen Beheizungssystem in den Wohnungen vornehmen müssen. Denn die Wärmeversorgungstechniken mit solchen erneuerbaren Energiequellen können nur eine wesentlich geringere Vorlauftemperatur erzeugen, als dies mit Gas oder Öl der Fall ist. Das aber bedeutet in der Regel, dass die bisherigen Heizkörper in den Wohnungen nicht mehr verwendet werden können und gegen entsprechend anders dimensionierte Niedertemperaturheizkörper ausgetauscht werden müssen. Von manchen Technikern wurde noch weitergehend postuliert, dass sich eine Wohnraumbeheizung mit einer derart niedrigeren Vorlauftemperatur nur bei Einbau einer Fußbodenheizung bewerkstelligen lasse, doch dürfte dies aktuell nicht mehr „herrschende Meinung“ sein. Allerdings könnte eine Fußbodenheizung bei einer Erdwärmepumpe zur sommerlichen Rückgewinnung von Wärme durch Raumkühlung geboten sein. Schon diese rudimentären Hinwei-

se zeigen: Die vom EWG angestrebte Dekarbonisierung des Gebäudebereichs wird eine enorme Herausforderung werden, sowohl in technischer20 als auch in logistischer als auch in finanzieller Hinsicht, aber auch in Bezug auf die Schaffung der dafür erforderlichen rechtlichen Grundlagen.

4.3. Im Wohnrecht zu lösende Fragenkreise Rechtlich lassen sich mehrere Fragenkreise herausarbeiten, die letztlich durch einen Gesetzgebungsakt gelöst werden müssen:

4.3.1.1. Da wäre zunächst die Frage der Duldung all dieser technischen und baulichen Maßnahmen. Denn durch die Durchführung dieser Maßnahmen wird markant in das jeweilige Nutzungsrecht der Bewohner:innen eingegriffen; und das sind Eingriffe, die eben diese Bewohner:innen ohne gesetzliche Grundlage nicht hinnehmen müssen. Nun gibt es zwar in allen drei Wohnrechtsmaterien21 Regelungen über die Pflicht zur Duldung von Erhaltungsarbeiten, und auch für das Bestandrecht des ABGB wird eine solche Duldungspflicht bejaht.22 Doch könnte durchaus in Frage gestellt werden, ob sich diese Pflichten auch auf die für die Umsetzung des EWG erforderlichen Maßnahmen beziehen. Daher müssen, um erstens ausreichend Rechtssicherheit zu gewährleisten und um zweitens gesichert sämtliche denkbaren Rechtsverhältnisse abzudecken, generelle Regelungen über die Pflicht zur Duldung der im EWG vorgesehenen Stilllegungs- und Umstellungsmaßnahmen und der dafür technisch erforderlichen Änderungen geschaffen werden.

4.3.1.2. Im geltenden Recht findet sich eine der wichtigsten Regelungen über eine derartige Duldungspflicht in § 8 MRG. In seinem Abs 3 statuiert er für die durchzuführenden Arbeiten zwei bedeutende Grundsätze, nämlich das Schonungsprinzip und die Pflicht zur Entschädigung des Beeinträchtigten. Auch diese beiden wichtigen flankierenden Grundsätze müssten wohl in eine allgemeine Regelung über die Duldung von „EWG-Maßnahmen“ übernommen werden.

4.3.2.1. Ein zweiter Fragenkreis betrifft ausschließlich das Wohnungseigentumsrecht. Hier geht es vor allem um die Einordnung von Entscheidungen im Zusammenhang mit einer dekarbonisierenden Heizungsumstellung innerhalb des Systems des Wohnungseigentumsrechts.23 Damit ist in erster Linie die – in § 11 EWG24 so bezeichnete – „verbindliche Festlegung“ auf Alternativen zur zentralen Wärmeversorgung gemeint; darüber hinaus ist hier aber auch an alle diese Festlegung flankierenden Entscheidungen technischer, organisatorischer und finanzieller Art zu denken. Sollen derartige Entscheidungen als Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung definiert werden, allenfalls mit einer Sonderregelung, die hier die autonome Handlungsmöglichkeit des Verwalters ohne Beiziehung der Wohnungseigentümer ausschließt und eine Beteiligung aller Wohnungseigentümer sicherstellt? Oder sollen derartige Entscheidungen Maßnahmen der außerordentlichen Ver-

HEFT 2/2023 SACHVERSTÄNDIGE 71 Rechtspanorama für Sachverständige – der Rundblick 2023

waltung sein und damit auch einer inhaltlichen Überprüfung durch die Gerichte zugeführt werden können? Wenn man diesen Weg wählt, würden sich dann Sonderregelungen zur Überprüfungsmöglichkeit nach § 29 Abs 2 WEG 2002 empfehlen, damit insgesamt sinnvoll erscheinende Lösungen nicht etwa am Einwand der übermäßigen Beeinträchtigung eines einzelnen Wohnungseigentümers scheitern? Oder sollen derartige Richtungsentscheidungen, durch die ja erheblich in die Rechte der einzelnen Wohnungseigentümer eingegriffen wird, gar als „Verfügung“ qualifiziert und damit nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer ermöglicht werden?25

4.3.2.2. Keine unerlässliche Regelungsnotwendigkeit, aber zumindest eine Regelungsüberlegung ergibt sich zu § 16 WEG 2002, der Änderungsmaßnahmen des einzelnen Wohnungseigentümers betrifft. Denn vor allem wenn es nach der Willensbildung in der Gemeinschaft bei einer dezentralen Wärmeversorgung bleiben soll, dabei aber auf erneuerbare Energiequellen umgestellt werden muss, wird zu diskutieren sein, ob die jüngst mit der WEG-Novelle 202226 geschaffenen Privilegierungen nicht noch in Richtung neuer Wärmetechnologien ausgebaut werden sollten.

4.3.3.1. Unweigerlich wird drittens eine ganz zentrale Frage auf die Agenda kommen, nämlich die Frage der Finanzierung. Wer soll das alles bezahlen – und wer soll außer dem primär Zahlenden sonst noch zur Kasse gebeten werden?

Vordergründig sind bei geltender Rechtslage die rechtlichen Gegebenheiten klar: Im Mietrecht (und zwar sowohl nach dem MRG als auch nach dem ABGB-Bestandrecht) hat der Vermieter als Gebäudeeigentümer die Kosten der öffentlich-rechtlich gebotenen Heizungsumstellung zu tragen, im Wohnungseigentumsrecht – je nach Konstellation und gewählter Umstellungsvariante – entweder die Eigentümergemeinschaft bzw alle Wohnungseigentümer oder jeder einzelne Wohnungseigentümer und im Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht die gemeinnützige Bauvereinigung als Liegenschaftseigentümerin. Im Entwurf des EWG werden solche Finanzierungsfragen überhaupt nicht angesprochen. Über öffentliche Förderungen, die für die Finanzierung der flächendeckenden Dekarbonisierung bereits bestehender Gebäude wohl unabdingbar notwendig sein werden, soll politisch erst später entschieden werden; zur finanziellen Abfederung der diesbezüglichen Kostenbelastungen durch Förderungen werden politische Einigungen erst in den kommenden Jahren angestrebt.

4.3.3.2. Doch steht mit Sicherheit zu erwarten, dass rechtspolitisch von Vermieterseite gefordert werden wird, den Kostenaufwand für die Heizungsumstellung in irgendeiner Weise von den Mietern abgegolten zu erhalten. Im Vollanwendungsbereich des MRG kennt man das Rechtsinstitut der Mietzinserhöhung nach §§ 18 ff leg cit; und die daraus resultierenden Anhebungen der Mietzinse können in der Praxis schon heute ein großes Ausmaß erreichen. Mit einiger Wahrscheinlichkeit wird man Ähnliches auch für andere Bereiche des Mietrechts fordern. Jedenfalls wird damit zu rechnen sein, dass auf eine explizite Berücksichtigung des Investitionsaufwands bei den Regulativen über eine

Mietzinsbegrenzung, insbesondere beim Richtwertsystem, gedrungen werden wird. Alle diese unangenehmen Fragen blieben im bisherigen Diskurs freilich ausgespart, um das Dekarbonisierungsprojekt nicht einem mietrechtlichen Störfeuer auszusetzen. Doch werden diese Fragen im Rahmen der wohnrechtlichen Begleitgesetzgebung zu diskutieren und zu beantworten sein.

4.3.4. In einer intern geführten vorbereitenden Debatte mit Exponenten des wohnrechtlichen Geschehens wurde ein vierter Fragenpunkt eingebracht, nämlich die Festlegung des Verfahrens, in dem Streitigkeiten aus der Heizungsumstellung entschieden werden sollen. Von einer Seite wurde angeregt, die wohnrechtlichen Außerstreitverfahren unabhängig vom jeweiligen materiell-rechtlichen Hintergrund auf alle diese Angelegenheiten auszudehnen.

4.3.5. Und ein fünfter Fragenkreis betrifft die gar nicht leicht zu lösenden Problemstellungen für die Übergangszeit, also für die – je nach Inkrafttreten des EWG – rund eineinhalb Jahrzehnte bis zum endgültigen Durchschlagen der Umstellungsverpflichtungen. Was soll in der Zeit bis dorthin gelten? Diese Frage weist etliche Facetten auf, die hier nicht dargestellt werden können. Doch um nur eines von zahlreichen möglichen Beispielen zu nennen: Wenn etwa unmittelbar nach dem Inkrafttreten des EWG (und damit noch vor den gesetzlich vorgesehenen Umstellungszeitpunkten) in einem Wohnungseigentumsobjekt eine Gastherme irreparabel defekt wird, welche Handlungsmöglichkeiten hat dann dieser Wohnungseigentümer, wenn er nicht frieren will? Darf er noch eine neue Gastherme (also eine Heizung mit fossilem Energieträger) einbauen? Ist der Einbau einer solchen Gastherme (und dabei wohl auch der Umstieg auf die aktuell geforderte Brennwerttechnologie mit den bekannten Implikationen auf die Veränderung des Kamins) vielleicht für die Zwischenzeit die einzige Möglichkeit der Objektbeheizung, wenn sich die Eigentümergemeinschaft nicht bereits rechtzeitig zu einer Umstellung auf eine zentrale Wärmeversorgung verstanden hat? Muss dann der Wohnungseigentümer für diese Zwischenzeit den beträchtlichen Kostenaufwand für die neue Therme allein tragen, obwohl er gewärtigen muss, dass möglicherweise nur wenig später auf eine zentrale Wärmeversorgung umgestiegen wird? Schon die Untersuchung dieses Fallbeispiels ließe sich in unterschiedliche Aspekte untergliedern, doch soll das hier ebenso unterbleiben wie der Versuch, Antworten zu geben. Es sei damit nur illustriert, dass auch diese Übergangsproblematik diskutiert und nach Lösungen dafür gesucht werden muss.

4.4. Ausblick

4.4.1. Wenn es nach den Plänen des für das EWG zuständigen Klimaministeriums gegangen wäre, hätte dieses Gesetz schon längst in Kraft treten sollen. Seit der Einbringung der Regierungsvorlage zeigten sich die Proponenten des Geschehens schon öfter optimistisch, dass nun der politische Durchbruch unmittelbar bevorstehe. Doch die abschließende Konsensfindung über dieses Vorhaben scheint schwierig zu sein; und zum Zeitpunkt der Verfas-

72 SACHVERSTÄNDIGE HEFT 2/2023 Rechtspanorama für Sachverständige – der Rundblick 2023

sung dieses Beitrags lässt sich nicht einschätzen, wie es genau damit weitergeht. Aber irgendwann einmal wird das EWG – oder eine dem Entwurf des EWG vergleichbare gesetzliche Vorschrift – dann wohl verabschiedet werden; denn dass die Schaffung eines gesetzlichen Rahmens für eine (zumindest weitgehende) Dekarbonisierung des Gebäudesektors notwendig ist, kann ja nicht in Zweifel gezogen werden. Es wird sich dann zeigen, inwieweit die letztlich Gesetz gewordenen Regelungsinhalte des EWG (oder der vergleichbaren Gesetzesvorschrift) von der Regierungsvorlage abweichen.

Und spätestens dann werden auch die Arbeiten zur Schaffung wohnrechtlicher Begleitregelungen in Angriff genommen werden müssen. Aus mehreren Gründen wäre es vorzuziehen gewesen, wenn die Ausarbeitung der wohnrechtlichen Begleitgesetze synchron mit den politischen Verhandlungen zum EWG hätte stattfinden können, doch war das politisch nicht gewünscht, weil die ohnehin schwierigen Diskussionen zum EWG nicht durch wohnrechtliche Fragen zusätzlich aufgeladen und dadurch gestört werden sollten. Daher musste etwa die Einberufung einer ministeriellen Arbeitsgruppe zur Beratung solcher Begleitvorschriften vorläufig unterbleiben; ein „Wohnrechtliches Dekarbonisierungs-Begleitgesetz“ sollte erst nach der parlamentarischen Beschlussfassung über das EWG konzipiert und diskutiert werden. Im Hinblick darauf wurde zuletzt von Interessenvertretungen versucht, in das EWG selbst einige Grundsätze für die spätere Begleitgesetzgebung hineinzureklamieren. Ob dieser Versuch Erfolg haben wird, steht noch nicht fest; dass solche nur rudimentär formulierten Grundsätze für die späteren wohnrechtlichen Arbeiten hilfreich sein werden, muss freilich bezweifelt werden.

4.4.2. Wie auch immer sich all dies entwickeln wird – eines sollte an meinen Ausführungen deutlich geworden sein: Dem Immobilienwesen stehen aus der Notwendigkeit des Ausstiegs aus fossilen Energieträgern in den kommenden Jahren große Herausforderungen bevor, und zwar auf allen Ebenen. Das betrifft technische und organisatorische Fragen ebenso wie das große Problem der Finanzierung. Und schließlich werden auch die Gesetzgebung und die Rechtsanwendung gefordert sein.

5. Erwähnenswertes Schrifttum

In diesem Abschnitt sei – gegliedert nach Sachbereichen – auf interessante Veröffentlichungen hingewiesen, ohne dass deren Inhalt hier jeweils zusammengefasst wiedergegeben würde.

5.1. Liegenschaftsbewertung27

M. M. Roth, Die Auswirkung der Taxonomie-Verordnung auf den Immobilienmarkt. Der Einfluss von ESG-Kriterien (Environment, Social, Governance) auf die Immobilienbewertung und den institutionellen Immobilienmarkt, immolex 2022, 174

Kunisch/Fuhrmann, Immobilienbewertung und Steuerrecht – viele Übereinstimmungen, immolex 2022, 182

Hacket, Verkehrswertermittlung von bewirtschafteten Hütten in Schigebieten, ZLB 2022, 8

Ch. Neumayr, Bewertung von Berghütten in Schigebieten, ZLB 2022, 18

E. Lackner, Bewertung von Seeliegenschaften, ZLB 2022, 65

Degen/D. Leitner, Bewertung von Seegrundstücken, ZLB 2022, 68

5.2. Sorgfaltsanforderungen und Haftung des Sachverständigen

V. Plank, Schadenersatz für fehlerhafte Verkehrswertgutachten, immolex 2022, 178

I. Vonkilch, Preisspannen bei der Liegenschaftsbewertung als haftungsrechtliche Herausforderung, Zak 2023, 4828

5.3. Sachverständige in gerichtlichen Verfahren

M. Neumayr, Sachverständigengutachten in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, JMG 2022, 5929

Anmerkungen:

1 Bundesgesetz, mit dem das Maklergesetz geändert wird (Maklergesetz-Änderungsgesetz – MaklerG-ÄG), BGBl I 2023/24.

2 Dabei handelt es sich um eine Methode zur Abgrenzung von enteignungskausalen und damit entschädigungsbegründenden Projektschäden einerseits und (nicht ersatzfähigen) allgemeinen Projektfolgen andererseits.

3 Vgl zu dieser Theorie nur etwa Sagerer, Die Enteignungsentschädigung bei Jagdeingriffen, in Norer/G. Holzer, Jahrbuch Agrarrecht 2011 (2011) 207 (218 ff); Kerschner, Aktuelle Rechtsfragen für den Sachverständigen – 2018, SV 2018, 130 (132); siehe weiters die Nachweise in Kerschner, Glosse zu OGH 29. 3. 2022, 4 Ob 39/21w, RdU 2022/86.

4 Kerschner, Glosse zu OGH 29. 3. 2022, 4 Ob 39/21w, RdU 2022/86.

5 RdU 2022/86 (Kerschner).

6 Der Verfahrensverlauf wird hier nur sehr vereinfacht wiedergegeben.

7 Nämlich in EvBl 2022/80 (Weixelbraun-Mohr) und in bbl 2022/91.

8 Diese Entscheidung wurde in mehreren Zeitschriften veröffentlicht, darunter in immolex 2022/121 (Trapichler), in EvBl 2022/81 (Hargassner) und in Zak 2022/166.

9 Diese Entscheidung wurde in mehreren Zeitschriften veröffentlicht, darunter in immolex 2023/11 (Edlauer/Muhr/Reinberg), in NZ 2023/28 (Terlitza) und in EvBl 2023/81 (Palma).

10 RV 1773 BlgNR 27. GP.

11 Vgl zu all dem den umfänglichen Allgemeinen Teil der Erläuterungen zum EWG, ErlRV 1773 BlgNR 27. GP 1 ff.

12 Schon der erste Arbeitsentwurf, den das Klimaministerium bereits im Jahr 2021 vorgelegt hatte, war mit dem späteren Ministerialentwurf und daher auch mit der späteren Regierungsvorlage in den wesentlichen Punkten inhaltlich weitgehend identisch. Nennenswerte Änderungen gegenüber dem Erstentwurf wurden also kaum vorgenommen – und das, obwohl das BMJ (mit dem der Entwurf

HEFT 2/2023 SACHVERSTÄNDIGE 73 Rechtspanorama für Sachverständige – der Rundblick 2023

in zahlreichen bilateralen Sitzungen besprochen wurde) etliche, auch im Wortlaut ausformulierte Änderungsanregungen erstattet hatte (die nun zum Teil allerdings durch die Weiterentwicklung des Entwurfs im Zuge der Verhandlungen auf parlamentarischer Ebene bereits überholt sind). Eine tatsächliche Bereitschaft des Klimaministeriums, durchaus konstruktive Kritik am Entwurf aufzugreifen, war also nicht wirklich zu erkennen.

13 § 11 EWG ist daher auch dann anzuwenden, wenn im Gebäude durchwegs dezentrale Anlagen bestehen, von denen nur eine einzige mit fossilen Energieträgern betrieben wird. Selbst wenn also von den beispielsweise 26 dezentralen Anlagen 25 bereits früher auf erneuerbare Energiequellen umgestellt wurden und nur noch eine mit Gas betrieben wird, müsste eine zentrale nichtfossile Anlage zum Anschluss aller bereitgestellt werden.

14 Außerdem ist das Zusammenspiel von § 6 Abs 1 und 2 EWG – auch wenn sich das aus dem Wortlaut des Entwurfs nicht mit letzter Eindeutigkeit ergibt – wohl so zu verstehen, dass das allgemeine Stilllegungsgebot des § 6 Abs 1 Z 2 EWG bis 2040 für Gasanlagen (trotz des textlichen „Vorbehalts“) jedenfalls gelten solle.

15 Was sollte demnach beispielsweise geschehen, wenn künftige Bundesregierungen dieser Anordnung nicht „rechtzeitig“ nachkommen?

16 Wenn im konkreten Gebäude ein Anschluss an eine zentrale Anlage technisch und rechtlich früher möglich ist, dann spätestens innerhalb von fünf Jahren nach dieser Möglichkeit.

17 Überdies soll die Abweichungsregelung nicht mehr in § 11 Abs 3 EWG getroffen werden, sondern in nachfolgenden Absätzen dieser Bestimmung; ich erwähne das nur, um den Leser:innen dieses Beitrags für den Fall der späteren Gesetzwerdung des EWG ein Problem beim Aufsuchen dieser Regelung zu ersparen.

18 In der Fassung der Regierungsvorlage; nach aktuellem Verhandlungsstand soll auch diese Regelung eine Absatzbezeichnung mit höherer Zahl erhalten.

19 Dipl.-Ing. Dr. Peter Holzer hielt im Rahmen des 31. „BrandlhofSeminars“ am 22. 4. 2023 einen sehr informativen und illustrativen Vortrag zum Thema „Alternativen zu fossilen Energieträgern bei der Gebäudebeheizung – Möglichkeiten, Probleme, Perspektiven“.

20 Freilich wird man auch erst sehen müssen, ob die Techniker:innen unter dem Druck des Dekarbonisierungsimperativs in naher Zukunft noch auf neue Ideen kommen werden, die möglicherweise ganz andere Perspektiven für die Heizungsumstellung eröffnen.

21 Für das WGG durch Verweis auf § 8 Abs 2 und 3 MRG.

22 Und zwar abgeleitet aus § 1096 ABGB; vgl nur etwa Pletzer in H. Böhm/Pletzer/Spruzina/Stabentheiner , GeKo Wohnrecht I (2018) § 1096 ABGB Rz 51 und 58.

23 Vgl dazu auch Pesek, Die Willensbildung im Wohnungseigentum für die Durchführung klimaschützender Maßnahmen: Status quo und rechtspolitische Änderungsvorschläge, wobl 2023, 53 und 103. In dieser Untersuchung geht Pesek (der in die Überlegungen über eine wohnrechtliche Begleitgesetzgebung zum EWG eng eingebunden ist) allerdings noch von der derzeit geltenden Rechtslage, also davon aus, dass keine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Durchführung von Dekarbonisierungsmaßnahmen besteht, sondern diese Maßnahmen durch die Eigentümergemeinschaft freiwillig durchgeführt werden.

24 In der Fassung der Regierungsvorlage; möglicherweise wird dies noch durch die Wendung „verbindliche Erklärung“ ersetzt.

25 Wenn es zu keiner gesetzlichen Klarstellung dieser Einordnungsfrage käme, wäre eine Qualifikation der „verbindlichen Festlegung“ als Verfügung keineswegs von der Hand zu weisen; sie wäre bei rein wohnungseigentumsrechtlicher Betrachtung kaum weniger plausibel als eine Einordnung unter die Verwaltungsmaßnahmen.

26 Bundesgesetz, mit dem das Wohnungseigentumsgesetz 2002 geändert wird (WEG-Novelle 2022 – WEG-Nov 2022), BGBl I 2021/222.

27 Bloße Kurzbeiträge bleiben hier ebenso unberücksichtigt wie solche Fachbeiträge, die ohnehin in dieser Zeitschrift, also im „Sachverständigen“, erschienen sind.

28 Dieser Beitrag ist eine Besprechung der OGH-Entscheidung 6 Ob 115/21m über die Haftung des Immobilienmaklers wegen eines Sorgfaltsverstoßes bei der Einschätzung des Verkehrswerts, die ich im letztjährigen Rechtspanorama vorgestellt habe; vgl Stabentheiner, Rechtspanorama für Sachverständige – der Rundblick 2022, SV 2022, 67 (67 f).

29 Es handelt sich dabei um einen sehr umfassenden Beitrag zum Sachverständigenbeweis in zivilgerichtlichen Verfahren, im Außerstreitverfahren und im Strafverfahren, der dazu eine große Vielzahl von Aspekten im Spiegel höchstgerichtlicher Judikatur beleuchtet.

Korrespondenz:

Hon.-Prof. Dr. Johannes Stabentheiner

E-Mail: johannes.stabentheiner@bmj.gv.at

Umstellung der Handy-Signatur auf ID Austria

Die Authentifizierung auf „JustizOnline“ (https://justiz online.gv.at) ist derzeit noch über die Handy-Signatur möglich.

Das Bundesministerium für Justiz hat auf Anfrage des Verbandes bestätigt, dass die Authentifizierung zukünftig auf die ID Austria umgestellt wird. Ein genauer zeitlicher Fahrplan konnte dabei jedoch nicht genannt werden.

Der Verband empfiehlt allerdings allen Mitgliedern, für die Aktivierung der ID Austria bzw den Umstieg von der Handy-Signatur zur ID Austria Sorge zu tragen.

Der Umstieg ist auf österreich.gv.at unter folgendem Link möglich:

https://www.oesterreich.gv.at/id-austria/pilotbetrieb/ umstieg-auf-id-austria-basisfunktion.html

Über die weitere Entwicklung, vor allem den konkreten Zeitplan, wird der Verband die Mitglieder umgehend in Kenntnis setzen, sobald er dazu über konkrete Informationen verfügt.

74 SACHVERSTÄNDIGE HEFT 2/2023 Rechtspanorama für Sachverständige – der Rundblick 2023
Mag. Johann GUGGENBICHLER Rechtskonsulent

Personenschäden außerhalb von Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung (Teil

1. Allgemeines

1.1. Gesetzliche Grundlagen

Gemäß § 1325 ABGB bestreitet derjenige, der jemanden an seinem Körper verletzt, die Heilungskosten des Verletzten, ersetzt ihm den entgangenen oder – wenn der Beschädigte zum Erwerb unfähig wird – auch den künftig entgehenden Verdienst und zahlt ihm auf Verlangen ein nach den erhobenen Umständen angemessenes Schmerzengeld. Überdies hat der Schädiger bei Verunstaltung eine Entschädigung zu leisten (§ 1326 ABGB) und im Falle der Tötung den Hinterbliebenen den entgangenen Unterhalt zu ersetzen (§ 1327 ABGB).

Ähnliches sehen §§ 12 und 13 EKHG vor, nach denen im Falle der Tötung bzw der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu ersetzen sind:

• die Kosten der (versuchten oder erfolgreichen) Heilung des Verletzten,

• der Vermögensnachteil, den der Verletzte dadurch erlitten hat bzw erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert (gewesen) ist,

• die Kosten aus einer Vermehrung seiner Bedürfnisse,

• ein angemessenes Schmerzengeld und

• im Falle der Tötung auch Begräbniskosten und Unterhaltsentgang, im Falle der Verletzung auch eine angemessene Verunstaltungsentschädigung

Unterschiede zwischen § 13 EKHG und § 1325 ABGB bestehen primär nur in der Diktion; auch bei der Auslegung der §§ 1325 bis 1327 ABGB wird das EKHG in der Regel mitverwendet.1 Entgangener Gewinn ist nach § 13 EKHG jedenfalls nicht, nach dem ABGB hingegen dann zu vergüten, wenn eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Schädigung vorliegt.2 Das ist allerdings von geringer praktischer Bedeutung, weil die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit und der Verdienstentgang nicht entgangener Gewinn, sondern positiver Schaden sind.3

Inhalt und Umfang der Ersatzpflicht sind vom Ausgleichsgedanken bestimmt: Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er ohne die Verletzung gestellt wäre.4 Frustrierte Aufwendungen (zB Stornogebühr für eine vereitelte Reise5 oder nutzlos gewordene Fahrschulkosten)6 sind nach jüngster Rechtsprechung gemäß § 1325 ABGB ersatzfähig.7

I)

1.2. Begriff „Körperverletzung“

Körperverletzung ist jeder Eingriff in die körperliche oder geistige (auch seelische) Gesundheit und Unversehrtheit;8 die Beeinträchtigung der Gesundheit (Störung der inneren Lebensvorgänge) zählt dazu,9 nicht hingegen die bloße Aufregung über einen Schaden (zB Unfallschock ohne Krankheitswert), also die psychische Beeinträchtigung, die sich bloß in Unbehagen oder Unlustgefühlen manifestiert,10 oder bloßer Schrecken.11

Der Verletzte kann vom Schädiger keinen Ersatz der (durch Abbruch der Reise nach dem Unfall) entgangenen Urlaubsfreude geltend machen.12

1.3. Anspruchsberechtigung

Eine Körperverletzung führt mitunter nicht nur dazu, dass dem Verletzten als unmittelbar Geschädigtem Aufwendungen erwachsen, sondern hat manchmal auch Kosten eines Dritten (wie etwa Besuchs- und Telefonkosten oder Pflegeaufwand für ein Kind während der Besuche) zur Folge. Die Rechtsprechung rechnet solche Kosten, wenn sie nahen Angehörigen des Verletzten erwachsen, diesem selbst zu, weil es sich dabei um Heilungskosten handle.13 Wollte man strenger sein und einen solchen Ersatzanspruch nur demjenigen gewähren, der den Aufwand tatsächlich tätigte,14 so zeitigte dies wenig prozessökonomische Ergebnisse.15

Apathy differenziert daher: Sei der Verletzte dem Dritten ersatzpflichtig, so sei er auch wegen der vom Dritten getätigten Aufwendungen ersatzberechtigt, sei doch auch die entstandene Verbindlichkeit bereits ein Schaden; daneben habe der Dritte einen Anspruch gegen den Schädiger nach § 1042 ABGB. Bestehe hingegen keine Ersatzpflicht des Verletzten gegenüber dem Dritten und auch keine Schadensverlagerung, so sei dieser, obgleich an sich nur mittelbar geschädigt, anspruchsberechtigt, wenn der Ersatz seiner Aufwendungen im Hinblick auf den damit verbundenen Heilerfolg dem Normzweck entspricht. Solle die Aktivlegitimation des Verletzten selbst herbeigeführt werden, so sei in diesen Fällen eine Zession der Ersatzansprüche vom Dritten als Zedenten an den Verletzten als Zessionar erforderlich, damit dieser auch den darauf entfallenden Schadensteil einklagen kann.16 Die Rechtsprechung hält eine solche Abtretung nicht für erforderlich.17

HEFT 2/2023 SACHVERSTÄNDIGE 75

Personenschäden außerhalb von Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung (Teil I)

2. Heilungskosten

Literatur: E. Kunst, Der Schadenersatz- und Regreßanspruch für Kosten der Anstaltspflege, VR 1966, 396; Apathy, Fiktive Operationskosten, RZ 1986, 265; Reischauer, Ersatz fiktiver Heilungskosten (§ 1325 ABGB)? VR 1992, 72; Ch. Huber, Abkehr von der Zuerkennung fiktiver Heilungskosten – ein weiterer Meilenstein der Annäherung von Rechtsprechung und Lehre, ZVR 1998, 74; Schwarzenegger/Thunhart, Was kommt nach den fiktiven Heilungskosten? ÖJZ 2001, 673; Neumayr, Schadenshöhe bei grenzüberschreitenden Verkehrsunfällen, in FS Reischauer (2010) 521 (534); Karner, Aktuelle Entwicklungen der Ersatzpflicht bei Personenschäden, ZVR 2016, 112; Hinteregger in Kletečka/Schauer, ABGB-ON (2010) § 1325 Rz 4 ff; Schauer in Schwimann/Kodek, ABGB4, §§ 12 – 14 EKHG Rz 3; Hinteregger in Buse/Staudinger, Münchener Kommentar zum Straßenverkehrsrecht III (2019) Österreich Rz 395 f; Ch. Huber in Schwimann/Neumayr, ABGB-Taschenkommentar5 (2021) § 1325 Rz 26 ff; Danzl in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB6 (2020) § 1325 Rz 3 ff; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht II3 (2018) Kap A.5 Rz 47 bis 60; Fucik in Fucik/Hartl/Schlosser, Handbuch des Verkehrsunfalls VI3 (2022) Rz 695 ff.

2.1. Begriff

Heilungskosten sind alle Aufwendungen, die durch die Körperverletzung veranlasst und abweichend von den ohne den Unfall erforderlich gewesenen gewöhnlichen Aufwendungen in der Absicht gemacht wurden, die gesundheitlichen Folgen des Unfalls zu beseitigen oder doch zu bessern;18 Heilungskosten sind somit auch die Kosten (vergeblich) versuchter Heilung.19 Dazu gehören auch Aufwendungen, durch die eine Verschlechterung des gegenwärtigen Zustands vermieden werden soll.20 Insoweit ist der Schaden nicht objektiv-abstrakt, sondern subjektiv-konkret zu berechnen: Tatsächlich entstandene Kosten sind auch dann zu ersetzen, wenn sie infolge besonderer Umstände höher sind als üblich;21 allerdings ist nur der zweckmäßige Aufwand als Heilungskosten zu ersetzen.22 Auch die Kosten einer Rehabilitation zählen zu den Heilungskosten.23

Erleidet jemand – etwa infolge des Todes des eigenen Kindes bei einem Verkehrsunfall – eine schwere seelische Erschütterung mit Krankheitswert, so ist auch eine darauf adäquat-ursächlich zurückzuführende außergewöhnlich starke vorzeitige Alterung mit für jedermann sichtbaren Symptomen (massive Faltenbildung im Gesicht) – zudem dann, wenn diese berufsbedingt (Konfrontation mit den Kunden) zusätzlichen psychischen Leidensdruck hervorgerufen hat – eine Gesundheitsstörung (im Sinne des § 1325 ABGB), deren Behebungsaufwand (Kosten einer kosmetischen Operation) als ersatzfähige Heilungskosten anzuerkennen ist.24

2.2. Umfang der Heilungskosten

2.2.1. Kausalitätsprobleme

Wird nach dem Unfall eine Verletzung als vermeintliche Unfallfolge behandelt, so hat der Ersatzpflichtige diejenigen Kosten zu ersetzen, die bis zu dem Zeitpunkt entstan-

den, in dem entdeckt wurde, dass es sich dabei um eine ältere Verletzung handelte.

Gleiches gilt für die operative Versorgung von Verletzungen als vermeintliche Unfallfolge: Stellt sich erst bei der scheinbar durch den Unfall nötig gewordenen Operation heraus, dass die Verletzung schon vor dem Unfall vorhanden war, so sind die Einleitung der Operation an sich sowie die damit verbundenen Folgen (etwa künftige kosmetische Operationen) unfallkausal. Alle weiteren Kosten der Behandlung einer solchen älteren Verletzung sind hingegen nicht zu ersetzen.25

Ein besonderes Problem bilden die sogenannten Anlageschäden: Bei diesen werden bestimmte Verletzungsfolgen durch den Unfall deshalb ausgelöst, weil bereits die Anlage zu einer Krankheit oder zu erhöhter Verletzungsanfälligkeit vorhanden war.26 Bei solchen Anlagen ist zu unterscheiden: Wäre der Schaden aufgrund der Veranlagung des Verletzten später ohnedies eingetreten, so ist dem Schädiger der Einwand der überholenden Kausalität zuzubilligen: Ist der Schaden infolge des Unfalls bloß früher entstanden, wäre er später aber gleichfalls eingetreten, so hat der Schädiger nur den durch die Vorverlegung des Schadenseintritts erwachsenen Nachteil zu ersetzen.27 Dagegen ist überholende Kausalität zu verneinen, wenn zwar Krankheitserscheinungen durch den Unfall ausgelöst wurden, aber nur deshalb, weil die Anlage zur Krankheit bereits vorhanden war, diese Veranlagung den gesundheitlichen Schaden jedoch ohne die Verletzung – jedenfalls in absehbarer Zeit – nicht herbeigeführt hätte.28 Dann hat der Schädiger für die Beeinträchtigung voll einzustehen 29

2.2.2. Klassenfrage

Da dem Verletzten der konkrete zweckmäßig gemachte Aufwand zu ersetzen ist, muss sich der Geschädigte nicht mit der billigsten Behandlungsart begnügen, sondern kann die medizinisch günstigste wählen.30 Erhöhte Kosten der Behandlung durch einen Privatarzt oder in einer höheren Gebührenklasse des Krankenhauses sind zu ersetzen, soweit die Behandlung der sonstigen Lebenshaltung des Verletzten entspricht31 oder für die Heilung notwendig oder doch zweckmäßig war.32 Zu berücksichtigen sind nicht nur medizinische Aspekte,33 sondern alle Umstände des Falles (etwa die Schwere der Verletzung,34 das Alter des Verletzten,35 die Beiziehung eines Vertrauensarztes36 oder das Erfordernis optimaler Betreuung und Versorgung).37 Die Inanspruchnahme von Privatärzten ist gerechtfertigt, wenn die Behandlung in einem öffentlichen Krankenhaus zu keiner Besserung führt.38

2.2.3. Art der Kosten

Angesichts der sozialen Sicherheit spielen jene Heilungskosten, die die Verfasser des ABGB in erster Linie vor Augen gehabt haben dürften, nämlich die Kosten dringend notwendiger medizinischer Behandlung, als Gegenstand von Ansprüchen des Verletzten selbst in der gerichtlichen

76 SACHVERSTÄNDIGE HEFT 2/2023

Praxis kaum eine Rolle, werden sie doch regelmäßig vom Träger der Sozialversicherung ersetzt, sodass der Ersatzanspruch gemäß § 332 ASVG nicht dem Geschädigten selbst, sondern dem Sozialversicherungsträger zusteht. Die Gerichte haben sich daher, soweit es um die vom Geschädigten selbst geltend gemachten Heilungskosten geht, hauptsächlich mit Nebenansprüchen zu befassen, also mit Aufwendungen, die vom Sozialversicherungsträger nicht gedeckt werden. Dazu zählen insbesondere:

• Transportkosten, 39 namentlich die Kosten für den Hubschraubertransport40 und überhaupt die Kosten der Fahrt zu und von den Therapiestätten;41

• Aufbesserung der Kost, soweit sie notwendig ist;42

• Trinkgelder und kleinere Geschenke an das Pflegepersonal in angemessenem Umfang;43

• Telefonspesen zur Aufrechterhaltung der Kontakte zwischen dem Verletzten und dessen Angehörigen;44

• kleinere Geschenke an den Verletzten (wie zB Blumen45 oder Lektüre);46

• die Kosten eines Pyjamas, eines Jogginganzugs und eines Bademantels jeweils in Übergröße (wegen des Gipses);47

• vor allem aber die infolge Besuchs durch die sorgeund beistandspflichtigen nächsten Verwandten veranlassten Kosten48 und der dadurch ausgelöste Pflegeaufwand für Kinder während der Besuche,49 weil der psychische Beistand die Genesung fördert oder zumindest zur Linderung beiträgt.50

Das gilt für die Besuche beim verletzten – wenn auch volljährigen – Kind51 durch die Eltern und für den umgekehrten Fall,52 den Ehegatten53 oder Lebensgefährten, 54 nicht aber durch bloß gute Freunde 55 Der OGH betont zwar immer wieder, dass der Kreis jener Verwandten, deren Besuchskosten der Verletzte selbst als Heilungskosten geltend machen kann, möglichst einzuschränken sei,56 also nicht etwa den Bruder,57 die Schwiegereltern oder Schwiegerkinder,58 wohl aber die Kosten des Besuchs durch die im Familienverband lebende Schwester umfasse,59 doch wird es stets auf die Umstände des Einzelfalles ankommen, wer als nächster Verwandter anzusehen ist, sodass bei Verletzten, die keine Eltern, Kinder und Ehegatten (mehr) haben, auch die Kosten der Besuche durch Geschwister ersatzfähig sein können. Diese Rechtsprechung trägt allerdings dem Wesen der Besuchskosten als Heilungsaufwand nicht in jeder Hinsicht Rechnung: Soll es darauf ankommen, dass der psychische Beistand Heilungseffekte entfaltet oder doch wenigstens zur Linderung beitragen kann, so kann es nicht auf die Beistandspflicht allein ankommen, sondern es müssten vor allem die gefühlsmäßigen Beziehungen (zum engsten Freund, zur eigenen Freundin usw) im Vordergrund stehen. Die Rechtsprechung befürchtet insoweit wohl Schwierigkeiten bei deren Feststellung. Für einen weitestgehenden Gleichlauf mit dem zum Trauerschmerzengeld aktivlegitimierten Personenkreis tritt Ch. Huber ein.60

Der (bloße) Zeitaufwand für Besuche wird nicht vergütet,61 wohl aber werden auch die Kosten einer wegen der besuchsbedingten Abwesenheit eines selbständig erwerbstätigen Angehörigen des Verletzten notwendigen Ersatzkraft zu ersetzen sein, zumindest dann, wenn den Besucher Sorge- und Beistandspflichten gegenüber dem Verletzten treffen.62 Ersetzt werden vor allem die Fahrtkosten. Bei der Prüfung der Angemessenheit wird in der Regel das amtliche Kilometergeld herangezogen,63 dies jedenfalls insoweit, als die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar ist.64

Der Verletzte ist zur Geltendmachung dieser (den Besuchern erwachsenen) Kosten im eigenen Namen berechtigt.65

2.2.4. Schadensminderungsobliegenheit

Eine Operation, durch die der Schaden gemindert werden kann, ist dem Geschädigten grundsätzlich nur dann zumutbar, wenn sie einfach und gefahrlos ist und ohne nennenswerte Schmerzen sichere Aussicht auf Erfolg bietet. Selbst medizinisch dringend indizierte (Revisions-)Operationen können ohne Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit verweigert werden, wenn es dabei ein lebensbedrohliches Infektionsrisiko durch multiresitente Keime mit einer Wahrscheinlichkeit von 30 % gibt.66

2.2.5. Vorteilsausgleichung

Der Verletzte, der sich während des Spitalsaufenthalts Kosten in seiner Haushaltsführung erspart, muss sich den ersparten Aufwand als Vorteil anrechnen lassen.67

2.3. Kosten insbesondere einer kosmetischen Operation

2.3.1.

Vorschusspflicht

Nach allgemeinen Regeln ist der Geschädigte nicht verpflichtet, eigenes Kapital zur Schadensbehebung einzusetzen. Der Schädiger hat daher auch die Kosten der Beschaffung der Mittel für die Bestreitung der Behandlungskosten, also Kreditzinsen, zu ersetzen.68 Auf die Kosten künftiger Heilbehandlung kann der Geschädigte nur einen angemessenen Vorschuss begehren.69

2.3.2. Grenzen der Bevorschussung

Die Kosten künftiger Heilbehandlung sind vom Schädiger freilich nur dann zu bevorschussen, wenn der Geschädigte die Heilbehandlung ernstlich beabsichtigt. Demgemäß ist der Vorschuss zweckgebunden, daher zu verrechnen und kann bei Zweckentfremdung zurückgefordert werden. Kein Ersatz gebührt unter diesem Titel, wenn feststeht, dass die Heilbehandlung unterbleibt.70

Der vom verstärkten Senat judizierte Fall war besonders krass, hatten dort doch letztlich die Erben der Geschädigten unter Berufung auf die grundsätzliche Ersatzfähig-

HEFT 2/2023 SACHVERSTÄNDIGE 77 Personenschäden außerhalb von Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung (Teil I)

keit der Kosten einer noch nicht durchgeführten kosmetischen Operation deren Ersatz begehrt; angesichts des Ablebens der Geschädigten kam eine Operation nicht mehr in Betracht. Wie unwahrscheinlich die Durchführung der Operation im Einzelfall sein muss, solange der Verletzte noch lebt, konnte in der Entscheidung offengelassen werden.71 In einem konkreten Fall wies der OGH ein Vorschussbegehren ab, weil die Geschädigte nicht dargelegt hat, dass die künftigen Heilbehandlungen durch ihren aktuellen Gesundheitszustand indiziert sind und in naher Zukunft erforderlich sein werden. Künftigen Zustandsverschlechterungen trage ohnehin ein Feststellungsbegehren Rechnung.72

Das Übermaß des Vorschusses ist zurückzuzahlen. 73 Reicht der Vorschuss nicht, so hat der Geschädigte Anspruch auf Zahlung der Mehrkosten.74

Prozessual ist der Zuspruch eines Vorschusses (gegen spätere Verrechnung) gegenüber einem Begehren auf sofortige Zahlung künftiger Heilungskosten ein minus und kein aliud. 75

2.3.3. Ersatzfähigkeit ernstlich beabsichtigter oder tatsächlich bereits durchgeführter kosmetischer Operationen

Soweit die kosmetische Operation die gänzliche oder teilweise Beseitigung einer durch die Verletzung hervorgerufenen Verunstaltung bezweckt, sind ihre Kosten zu ersetzen.76

Der Verletzte selbst ist allerdings nicht aktivlegitimiert, wenn diese Ersatzforderung gemäß § 332 ASVG auf den Sozialversicherungsträger übergegangen ist. Deckung durch die Krankenversicherung besteht immer dann, wenn die Operation als Krankenbehandlung (Beseitigung anatomischer oder funktioneller Krankheitszustände) im Sinne des § 133 Abs 3 ASVG zu qualifizieren ist.77

2.4. Außenseitermethoden

Da jeder Aufwand, der als zweckmäßig angesehen werden kann, als Heilungskosten ersatzfähig erscheint, darf nicht gefordert werden, dass die gewählte Methode in der ärztlichen Wissenschaft ganz allgemein anerkannt ist. So wurde schon 1992 die Anwendung von Akupunktur als ersatzfähige Heilungsmethode angesehen.78

Gerade in diesem Bereich sollte eine moderne Rechtsprechung, die allen Lebensverhältnissen gerecht werden will, hinter der Entwicklung einer ganzheitlichen kurativen Medizin nicht zu weit zurückbleiben.

2.5. Abgrenzung zwischen Heilungskosten und Kosten vermehrter Bedürfnisse

Diese Abgrenzung ist nicht immer leicht, letztlich aber ohne praktische Bedeutung. Die Praxis zählt Heilbehelfe und Prothesen jedenfalls noch zu den Heilungskosten, weil sie der Abwendung einer Verschlechterung des ge-

genwärtigen Zustands dienen.79 Dabei wird in der Regel auch eine Zweitprothese zugebilligt, dient sie doch dazu, während der Dauer der in Zukunft zu erwartenden Reparaturen und Anpassungen der Erstprothese die dadurch herabgesetzte Bewegungsfähigkeit auszugleichen.80

3. Kosten vermehrter Bedürfnisse

Literatur: Ch. Huber, Umfaßt der Anspruch wegen vermehrter Bedürfnisse auch die Errichtungskosten eines privaten Schwimmbades? VersR 1992, 545; derselbe, Das Ausmaß des Schadenersatzanspruchs bei Pflege durch Angehörigen rund um die Uhr, ÖJZ 2007, 625; Hinteregger in Kletečka/Schauer, ABGB-ON (2010) § 1325 Rz 6; Neumayr, Schadenshöhe bei grenzüberschreitenden Verkehrsunfällen, in FS Reischauer (2010) 521 (535); Schmaranzer, Zur fiktiven Berechnung von Pflegekosten, Zak 2010, 248; Veith, Pflege von Verletzten durch Familienangehörige, ZVR 2014, 112; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht II3 (2018) Kap A.5 Rz 47; Danzl in Koziol/Bydlisnki/ Bollenberger, ABGB6 (2020) § 1325 Rz 8 ff; Ch. Huber in Schwimann/Neumayr, ABGB-Taschenkommentar5 (2021) § 1325 Rz 37 bis 52a; Fucik in Fucik/Hartl/Schlosser, Handbuch des Verkehrsunfalls VI3 (2022) Rz 710 ff.

3.1. Allgemeines

Der Schädiger hat auch die Kosten der unfallbedingten Vermehrung der Bedürfnisse des Verletzten zu ersetzen.81 Solche Kosten entstehen, wenn diesem infolge der Körperverletzung, weil seine Gesundheit nicht wiederhergestellt werden kann, neue Bedürfnisse und dadurch Ausgaben erwachsen, die ohne den Unfall nicht entstanden wären; sie sind positiver Schaden.82 Demgemäß sollen die durch eine (voraussichtlich)83 dauernde Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens entstandenen Nachteile ausgeglichen und die Lebensführung des Verletzten jener eines Gesunden möglichst angenähert werden.84

Die Kosten sind durch einen Vergleich der Lage des Verletzten vor und nach dem Unfall zu ermitteln; auch hohe Kosten sind zu ersetzen, wenn sie tatsächlich anfallen.85 Die Kosten sind subjektiv-konkret zu berechnen und somit auch dann (zur Gänze) ersatzfähig, wenn sie infolge der individuellen Umstände besonders hoch sind.86

3.2. Einzelne Ansprüche

3.2.1. Kosten einer Haushaltshilfe und einer Pflegeperson

Einerseits sind dem Verletzten (unter Umständen aber auch dem, der die Pflege leistet)87 die Kosten einer Haushaltshilfe, 88 andererseits ist der Aufwand für eine Pflegeperson zu ersetzen.89

Grundsätzlich gebührt insoweit der Ersatz aller tatsächlich entstandenen Kosten,90 selbst wenn sie infolge der individuellen Umstände besonders hoch sind. Auch unter Berufung auf die Schadensminderungsobliegenheit kann vom Geschädigten nicht verlangt werden, dass er sich in ein Pflegeheim aufnehmen lasse, sodass der Schädiger nur diese Kosten zu ersetzen habe.91

78 SACHVERSTÄNDIGE HEFT 2/2023 Personenschäden
I)
außerhalb von Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung (Teil

Werden Pflegeleistungen von Angehörigen des Verletzten erbracht, so entlasten sie damit nicht den Schädiger (bloße Schadensverlagerung).92 In diesem Fall ist zur Berechnung der ersatzfähigen Kosten festzustellen, welche konkreten Pflegeleistungen die nahen Angehörigen erbrachten und für wie lange sie auf die sonst außer Haus verbrachte Freizeit verzichteten;93 für diese Zeiträume sind dem Verletzten94 die Kosten professioneller Pflegekräfte zuzusprechen;95 deren Qualifikation hat sich am konkreten Leidenszustand des Verletzten zu orientieren.96 Auch ein Zuschlag zur Finanzierung eines (fiktiven) Urlaubs ist gerechtfertigt.97

In der vereinzelt gebliebenen Entscheidung vom 10. 9. 1998, 6 Ob 143/98t, sprach der OGH aus, ein Verletzter, der von seiner Mutter rund um die Uhr gepflegt wird, könne Geldersatz für eine tatsächlich nicht erbrachte medizinisch-technische Vollleistung nicht verlangen, sondern die tatsächlich erbrachten Leistungen der Mutter seien konkret und nach den individuellen Umständen zu bewerten, wobei nur die Anwendung des § 273 ZPO gangbar sei. Nach der zu dieser Frage sonst ergangenen und nunmehr herrschenden Judikatur sind solche Pflegeleistungen hingegen keineswegs bloß fiktiver Schaden, weil nur für tatsächlich erbrachte Betreuung Ersatz begehrt werden könne; bloß die Berechnungsmethode sei insoweit fiktiv, als der Berechnung nicht in dieser Form erbrachte Leistungen professioneller Kräfte zugrunde zu legen seien.98

Zu ersetzen seien daher die Kosten der erbrachten Pflegeleistungen nach hypothetischen Vergleichswerten aus dem nächstgelegenen Markt, und zwar die Bruttokosten.99

Die Zeit, die die Pflegeperson als Freizeit außer Haus verbrächte und auf die sie nunmehr verzichtet, sei mitabzugelten, nicht indes die Zeit, die sie jedenfalls (ohne Pflegeleistungen zu erbringen [daher nicht ersatzfähige fiktive Pflegekosten]) beim Verletzten zubrachte, also während der Nacht und bei Verrichtung der Hausarbeit.100

Zu weiteren Details siehe Ch. Huber, ÖJZ 2007, 625 ff; derselbe in Schwimann/Neumayr, ABGB-Taschenkommentar5, § 1325 Rz 44 bis 52. Dort tritt er in Rz 47 und 49 für großzügigere Bemessung ein.101

Berechnungsschritte:102

• Erhebung der tatsächlichen Pflegeleistungen und des damit verbundenen Aufwands;

• Erhebung der Zeiten, die die Pflegeperson sonst außer Haus verbracht hätte;

• Erhebung des fiktiven Kostenaufwands für eine professionelle Pflegekraft;

• allenfalls gekürzt um die Mitverschuldensquote;

• abzüglich der kongruenten Sozialleistungen (insbesondere des Pflegegelds).

Das Pflegegeld nach dem BPGG soll nur den pflegebedingten Mehraufwand, nicht aber den behinderungsbedingten Sachaufwand decken. Es ist daher nur vom Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Pflegeleistungen

abzuziehen,103 nicht aber vom Anspruch auf Abgeltung der Kosten für die Fahrten zu einer Therapie oder von Krankentransportkosten abzurechnen.104

Die Grenze der Ersatzfähigkeit ist allerdings erreicht, wenn die Kausalität oder auch nur die Adäquanz der Bedürfnisse bezweifelt werden muss. In diesem Sinn soll kein Anspruch auf Ersatz des Aufwands für eine Begleitperson zum Antritt einer Auslandsfernreise, wenn der Geschädigte schon aufgrund seines hohen Alters außerstande wäre, sein Gepäck zu transportieren,105 oder für eine Begleitperson zum Verlassen des Hauses bestehen, weil der durch einen Biss in die Hand Verletzte nunmehr solche Angst vor Hunden hat, dass er sich unbegleitet nicht mehr aus dem Haus wagt.106

Dagegen ist auch der Aufwand für die – unfallbedingt nicht mehr selbst verrichtbare – Hundebetreuung zugesprochen worden.107

3.2.2. Anschaffung eines Fahrzeugs

Kann die weitgehende unfallbedingte Bewegungsunfähigkeit des Verletzten in zweckmäßiger Weise nur durch Anschaffung eines PKW einigermaßen ausgeglichen werden, so sind die damit verbundenen Auslagen (einschließlich der Erhaltungskosten) als Kosten vermehrter Bedürfnisse zu ersetzen.108

Das trifft etwa bei einem Unfallopfer zu, das wegen einer Beinamputation zur Erledigung von Einkäufen und für die Wege zum und vom Arbeitsplatz auf die Benützung eines PKW angewiesen ist.109 Auch ein Arbeitnehmer, der bisher ein Motorrad benützte und nun unfallbedingt ein Motorrad gar nicht mehr110 oder nur unter erhöhten Gefahren111 benützen könnte, hat Anspruch auf Ersatz der Kosten der Anschaffung eines PKW; dann gebührt ihm allerdings nicht gleichzeitig auch noch der Ersatz des beschädigten Motorrads112 oder eines zweiten Fahrzeugs.113

Selbst die Tatsache, dass der Geschädigte keinen Führerschein besitzt, soll der ersatzfähigen Anschaffung eines PKW zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse nicht entgegenstehen, wenn Dritte bereit sind, Fahrten mit dem Geschädigten oder für dessen Zwecke zu unternehmen.114

Ist dem Geschädigten die Anschaffung eines als Invalidenfahrzeug ausgerüsteten PKW zuzubilligen, so kann er einen neuen PKW beanspruchen;115 er muss sich nicht auf den Erwerb eines Gebrauchtwagens verweisen lassen.116 Zu ersetzen sind nur die unfallbedingten Mehrkosten,117 somit sämtliche Kosten der Anschaffung eines PKW ausnahmsweise nur dann, wenn der Geschädigte ohne den Unfall gar keinen PKW gehalten hätte;118 Letzteres gilt auch dann, wenn dem Geschädigten vor dem Unfall (branchenüblich) für private Zwecke ein Firmenfahrzeug kostenlos zur Verfügung gestellt wurde.119 Steht dagegen fest, dass der Geschädigte auch ohne den Unfall ein Kraftfahrzeug angeschafft hätte, so hat er nur Anspruch auf Ersatz jenes Mehraufwands, der dadurch entsteht, dass er ein besonderes Fahrzeug benötigt.120 Besaß der Ver-

HEFT 2/2023 SACHVERSTÄNDIGE 79 Personenschäden außerhalb von Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung (Teil I)

letzte im Unfallzeitpunkt einen PKW, so muss er sich den Erlös aus dem Verkauf dieses Fahrzeugs zur Vermeidung einer Bereicherung auf die Kosten des Invalidenfahrzeugs anrechnen lassen. Hatte der Geschädigte vorher ein gebrauchtes und hat er nunmehr ein neues Kraftfahrzeug, so muss er sich einen Abzug neu für alt von den Anschaffungskosten gefallen lassen.121 Auch die Kosten der Instandhaltung des PKW sind zu ersetzen.122

Ist dem Geschädigten die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar, um den Arbeitsplatz zu erreichen, so hat er unter dem Titel vermehrter Bedürfnisse Anspruch auf Ersatz der mit der Benützung seines eigenen PKW verbundenen (Mehr-)Kosten.123

Ist der Geschädigte infolge einer unfallbedingten Sehbehinderung nicht mehr in der Lage, ein Kraftfahrzeug zu lenken, und sind zumutbare öffentliche Verkehrsmittel nicht vorhanden, so sind ihm die Taxikosten (unter Berücksichtigung der Eigenersparnis) zu ersetzen.124

3.2.3. Baukosten

Die Kosten des behindertengerechten Umbaus des Einfamilienhauses bzw der Wohnung des Geschädigten hat der Schädiger zu ersetzen,125 ebenso die Kosten des Einbaus eines Aufzugs, 126 einer Garage127 oder eines ferngesteuerten Garagentors 128 Resultieren die Kosten des Einbaus eines Treppenlifts aus einer unfallbedingten Gehbehinderung, so sind sie zu ersetzen. Der Beweis, dass es sich bloß um eine zeitliche Vorverlagerung des Schadens handelt, obliegt dem Schädiger.129

Einem beidseitig beinamputierten Jugendlichen billigte der OGH dagegen nicht den Ersatz der Kosten für den Einbau eines Schwimmbads, sondern bloß die Kosten, die zur Adaptierung des Beckens erforderlich waren, um es für den Behinderten benützbar zu machen, zu.130

Kann die bisherige Wohnung nicht behindertengerecht adaptiert werden, so sind auch die Kosten der Anschaffung einer neuen geeigneten Wohnung zu ersetzen.131

3.2.4. Sonstige Anschaffungen

Auch die Kosten der Anschaffung eines Computers zur (sonst nicht mehr möglichen) Kommunikation des Verletzten mit der Umwelt sind zu ersetzen.132 Ebenso sind die Kosten eines motorisierten Rollstuhls133 oder einer besonderen Diät134 zu ersetzen.

Die Kosten der Errichtung einer Kapelle müssen mangels zwingender therapeutischer Notwendigkeit dem um ein Kind trauernden Elternteil allerdings nicht ersetzt werden.135

der Erwerbsfähigkeit“ nach § 1325 ABGB, ÖJZ 1970, 511; Lorber, Zum Begriff der Minderung der Erwerbsfähigkeit, ÖJZ 1971, 291; Eckmann, Anrechnung von Drittleistungen beim Schadenersatz, ÖJZ 1986, 609; Ch. Huber, Der Schadenersatzanspruch eines geschäftsführenden Gesellschafters einer Personengesellschaft wegen Verdienstentgangs gemäß § 1325 ABGB, JBl 1987, 613; Hohenecker, Die Ersatzfähigkeit der Lohnfortzahlung und ihre Grenzen, ecolex 1996, 446; Iro, Zum Umfang des Schadenersatzes in den Lohnfortzahlungsfällen, RdW 1996, 297; Ch. Huber, Die Wende beim Lohnfortzahlungsschaden – Analyse und Ausblick, in FS Dittrich (2000) 411; derselbe, Der Erwerbsschaden des Schwarzarbeiters, ZVR 2000, 290; derselbe, Verletzungsbedingte Vereitelung unbezahlter Arbeit – niemals Ersatz? VersR 2007, 1330; Hinteregger in Kletečka/Schauer, ABGB-ON (2010) § 1325 Rz 13 ff; Neumayr, Schadenshöhe bei grenzüberschreitenden Verkehrsunfällen, in FS Reischauer (2010) 521 (536); Karner, Aktuelle Entwicklungen der Ersatzpflicht bei Personenschäden, ZVR 2016, 112; Solé/Veith, Aspekte der Schadensrente, in FS Danzl (2017) 203; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht II3 (2018) Kap A.5 Rz 61 bis 87; Hinteregger in Buse/Staudinger, Münchener Kommentar zum Straßenverkehrsrecht III (2019) Österreich Rz 365 bis 374; Danzl in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB6 (2020) § 1325 Rz 12 ff; Ch. Huber in Schwimann/Neumayr, ABGB-Taschenkommentar5 (2021) § 1325 Rz 53 bis 97; Fucik in Fucik/Hartl/Schlosser, Handbuch des Verkehrsunfalls VI3 (2022) Rz 722 ff.

4.1. Allgemeines

Unter Erwerbsfähigkeit versteht man die Fähigkeit, in einer der Ausbildung, den Anlagen und der bisherigen Tätigkeit entsprechenden Stellung den Lebensunterhalt zu verdienen.136 Maßgeblich ist dabei nicht die Arbeitsfähigkeit nach medizinisch-physiologischen Kriterien, sondern die Erwerbsfähigkeit im wirtschaftlichen Sinn 137 Daher wird der Vermögensnachteil, den der Verletzte durch den Verlust der Erwerbsstellung infolge vorübergehender Minderung seiner Erwerbsfähigkeit erleidet, nicht schon durch die Wiedererlangung der früheren Erwerbsfähigkeit, sondern erst dadurch beseitigt, dass er eine gleichwertige Erwerbsstellung erlangt.138

Der Verdienstentgang ist grundsätzlich positiver Schaden und nicht bloß entgangener Gewinn.139 Die Erwerbsfähigkeit ist nämlich dann ein selbständiges gegenwärtiges Rechtsgut, wenn der Geschädigte eine rechtlich gesicherte Position auf den Verdienst hatte oder der Verdienst zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre.140 Ch. Huber verwendet konsequent den Begriff „Erwerbsschaden“ statt des etwas enger konnotierten Begriffs „Verdienstentgang“. Er weist auch zu Recht auf die in Zeiten der Wirtschaftskrise und der nicht mehr stets ununterbrochenen Erwerbsbiografien zunehmenden Prognoseprobleme hin.141

4. Verdienstentgang

Literatur: Piegler, Die „abstrakte Rente“ im österreichischen Schadenersatzrecht, VersR 1965, 103; V. Steininger, Zur abstrakten Rente, JBl 1966, 543; Hillinger, Zum Begriff der „Minderung

Bei subjektiv zu berechnendem Interesseersatz, der allerdings nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit zusteht, können noch andere Erwerbsmöglichkeiten berücksichtigt werden, deren Entgang jedoch nicht mehr positiver Schaden ist, weil es sich dabei nicht mehr um Vermögenseinbußen handelt, die für die Berufsklasse und die wirtschaftliche Situation des Geschädigten typisch sind: Das

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Personenschäden außerhalb von Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung (Teil I)

ist etwa dann der Fall, wenn der Arbeitgeber dem Geschädigten die Beteiligung an seinem Unternehmen im Wege einer erst zu gründenden Gesellschaft zugesagt hat, diese Zusage aber im Hinblick auf dessen unfallbedingten Verletzungen wieder rückgängig macht;142 Gleiches gilt, wenn mit den Verletzungsfolgen der Verlust der Möglichkeit, den elterlichen Hof zu übernehmen, verbunden ist.143

Wer im Unfallzeitpunkt noch keinen Verdienst hatte, kann dennoch Verdienstentgang verlangen, wenn anzunehmen ist, dass er sich entschlossen hätte, seine Erwerbsfähigkeit einzusetzen, und auch einen Erwerb gefunden hätte;144 dabei muss der Verletzte, der bis zum Unfall noch nicht im Erwerbsleben stand, beweisen, dass er eine Erwerbsstellung gesucht und auch gefunden hätte. Welches Einkommen er bei Ausnutzung seiner Erwerbsfähigkeit ohne die Unfallfolge erzielt hätte, kann nur aufgrund hypothetischer Feststellungen über einen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Geschehensablauf beurteilt werden.145 So hat ein verletzter Student Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der ihm durch den verletzungsbedingt verzögerten Eintritt ins Berufsleben entsteht.146

Neben dem Entgang des bisherigen Verdienstes können die Vermögensnachteile auch in der bloßen Verringerung des Erwerbseinkommens, in Einbußen wegen verzögerten Eintritts in das Berufsleben,147 in der Beeinträchtigung des beruflichen Aufstiegs, 148 im Aufschub des beruflichen Wiedereinstiegs149 oder im Entgang bzw in der Schmälerung der Alterspension150 bestehen.

4.2. Bemessung

4.2.1. Tatsächlicher Verdienstentgang

Der Verdienstentgang kann entweder konkret oder abstrakt berechnet werden. Bei der konkreten Berechnung des Verdienstentgangs wird mithilfe der Differenzmethode festgestellt, welche Einkommensverringerung infolge der Körperverletzung konkret eingetreten ist; es wird also die wirkliche Vermögenseinbuße berücksichtigt. Bei der abstrakten Berechnung des Verdienstentgangs wird unabhängig davon, ob der Verletzte noch gleich viel verdient wie vorher, nur auf die objektiv zu ermittelnde Minderung der Erwerbsfähigkeit abgestellt. Die beiden Berechnungsmethoden dürfen nicht miteinander verquickt werden.151

Der Verdienstentgang wird grundsätzlich konkret berechnet.152 Die abstrakte Berechnung (nach der Minderung der Erwerbsfähigkeit ohne Rücksicht auf die konkrete Verdienstsituation) hat aber in die Berechnung des Verdienstentgangs durch Anerkennung der abstrakten Rente Eingang gefunden.153 Für ein Wahlrecht zwischen den Mitteln für die freiwillige Weiterversicherung und dem späteren Pensionsdifferenzschaden tritt die OGH-Entscheidung vom 18. 4. 2002, 2 Ob 38/02f ein. Der Verdienstentgang ist während des Zeitraums, in dem die Beeinträchtigung durch die Körperverletzung eingetreten ist, in gesamthafter Betrachtung zu bemessen. Trat insgesamt kein Ver-

dienstentgang ein, sondern nur in einem isolierten Zeitraum, so kommt kein Ersatz in Betracht.154

Zum Verdienst rechnet die Rechtsprechung nicht bloß die Arbeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, sondern jede Tätigkeit, durch die der Verletzte für sich Vermögen schafft, etwa den Bau eines Hauses, auch wenn dieses im Eigentum des Ehegatten steht,155 Umbau- und Instandhaltungsarbeiten am Haus,156 aber auch die Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten.157 Gleiches gilt für konkret zugesagte Sponsorengelder bei Spitzensportlern.158

Kann diese Tätigkeit infolge der Verletzung nicht ausgeübt werden, so ist die entgangene Bildung zusätzlichen Vermögens Verdienstentgang.

Zum Einkommen gehören neben dem Urlaubsentgelt159 und den entgangenen Überstundenentgelten160 auch schwankendes Nebeneinkommen (zB Filmrollen eines Burgschauspielers),161 Trinkgelder,162 den Aufwand übersteigende Reisediäten,163 Zulagen,164 die Möglichkeit, das Firmenfahrzeug privat zu nutzen,165 und sonstige Naturalbezüge.166

Darauf, ob die zum Verdienst führende Tätigkeit nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften erlaubt ist, kommt es bei der Beurteilung der Ersatzfähigkeit des Verdienstentgangs nicht an: Deshalb ist nicht nur einer registrierten Prostituierten der Verdienstentgang zu ersetzen,167 sondern wohl auch einer nicht registrierten Prostituierten. Auch der durch die Verletzung ausbleibende Verdienst aus gewerberechtlich verbotener Schwarzarbeit (Pfusch) ist – anders als etwa in Deutschland, wo Schwarzarbeitsverträge nichtig sind – ersatzfähig, weil solche Vereinbarungen nach österreichischem Recht keineswegs nichtig sind.168

Auch die Tatsache, dass der Verletzte vor dem beabsichtigten Antritt einer Beschäftigung durch längere Zeit nicht in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stand, berührt den Ersatzanspruch jedenfalls dann nicht, wenn er zur Zeit des Unfalls eine Erwerbsgelegenheit neuerlich gefunden hatte und der Dienstantritt unmittelbar bevorstand.169 Der Anspruch eines ausländischen Arbeitnehmers mit saisonaler Beschäftigungsbewilligung auf Verdienstentgang in den späteren Jahren setzt voraus, dass er beweist, er wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit weiterhin in Österreich beschäftigt geblieben.170 Besondere subjektive Erwerbsmöglichkeiten, die nicht regelmäßig im gewöhnlichen Erwerb liegen (zB erwartete Hofübergabe, Versäumen eines einmalig günstigen Geschäfts), sind als entgangener Gewinn erst ab grober Fahrlässigkeit zu ersetzen.171

Beispiele, welche Zulagen im Rahmen des Verdienstentgangs ersatzfähig sind, finden sich bei Danzl172 und Ch. Huber 173 Grundsätzlich ist zu ersetzen, was zum echten Einkommen zählt, nicht hingegen, was einen Mehraufwand abdecken soll.

Verdienstentgang für die Vergangenheit, also bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz, ist

HEFT 2/2023 SACHVERSTÄNDIGE 81 Personenschäden außerhalb von Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung (Teil I)

mit einem Kapitalbetrag, 174 für die Zukunft hingegen durch Entrichtung einer Geldrente zu ersetzen.175 Rentenbegehren waren nach der älteren Rechtsprechung, war die Dauer ungewiss, ohne zeitliche Begrenzung zuzusprechen.176 Seit der OGH-Entscheidung vom 2. 12. 1971, 2 Ob 198/71, werden sie indes, soweit es um unselbständig Erwerbstätige geht, bei Männern mit dem 65., bei Frauen mit dem 60. Lebensjahr begrenzt;177 bei diesen sei mit der Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit über das Pensionsalter hinaus nicht zu rechnen, sofern sich aus den besonderen Umständen nicht das Gegenteil erschließen lässt.178 Nur wer daher behaupten und beweisen könne, dass er auch nach dem Erreichen des Pensionsantrittsalters einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sein würde, könne eine zeitlich nicht begrenzte Rente beanspruchen.179

Nun hat aber der OGH – allerdings zum Unterhaltsersatzanspruch der Witwe nach § 1327 ABGB – zutreffend ausgesprochen, so wie in jenen Fällen, in denen das Ende einer Rente von völlig ungewissen Umständen bestimmt werde, müsse auch dort, wo es weitgehend unbekannt ist, ob und mit welcher Änderung der Höhe der Rente bei (fiktivem) Eintritt in den Ruhestand des Unterhaltspflichtigen zu rechnen ist, von einer Berücksichtigung dieses Umstands abgesehen werden.180 Da die Interessenlage bei Rentenbegehren Verletzter völlig gleich ist, sollten diese Grundsätze auch auf deren Beurteilung angewendet werden. Es muss also dem Schädiger überlassen werden, die Herabsetzung (oder den Entfall) der Rente zu verlangen, wenn er deren (dessen) Voraussetzungen nachweisen kann.181 In diesem Zusammenhang ist auch auf jene Fälle zu verweisen, in denen der Verletzte wegen des Verlustes der Erwerbsfähigkeit (namentlich in jungen Jahren) auch nach Erreichung des Pensionsantrittsalters gar keine Pension erlangen könnte; in solchen Fällen muss die zeitliche Begrenzung jedenfalls entfallen.182 Führt die Verdienstminderung nicht zum Entfall einer Pensionsleistung, aber dazu, dass diese niedriger ausfallen muss als ohne das Schadensereignis, so ist die Rente ab Pensionsantrittsalter mit dem Differenzbetrag zwischen der verminderten und der ohne den Schaden erreichbaren Pension zu gewähren.183 Der Geschädigte hat aber ein Wahlrecht: Er kann die Pensionslücke entweder erst nach Antritt der Pension geltend machen oder schon davor laufende Zahlungen verlangen, die es ihm gestatten, die Lücke durch freiwillige Weiter- oder Höherversicherung in der staatlichen Pensionsversicherung oder durch eine private Pensionsvorsorge von vornherein zu vermeiden.184

Ch. Huber tritt für eine Berücksichtigung der Verhältnisse der jeweiligen Berufsklasse ein, weil zB Lehrer oder ÖBB-Bedienstete ihre Altersversorgung in der Regel deutlich früher bezögen.185

Da die Höhe des Verdienstentgangs mit den Verbraucherpreisen in keinem unmittelbaren Zusammenhang steht, kann die Verdienstentgangsrente mit keiner Wertsicherung (auch nicht mit einer solchen nach dem Verbraucherpreisindex) verknüpft werden; es ist vielmehr

Sache der Parteien, bei geänderten Verhältnissen auf eine Anpassung der Rente an diese zu dringen.186 Für eine Indexanpassung spricht sich hingegen Ch. Huber aus.187

4.2.2. Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage für den Ersatzanspruch ist zwar der Nettoschaden, doch sind die durch die Ersatzleistung dem Geschädigten erwachsenden Steuer- und sonstigen Abgabeverpflichtungen dem ersatzfähigen Schadensbetrag hinzuzurechnen.188 Bei der Schadensberechnung sind jedoch auch Ersparnisse an gesetzlichen Abgaben infolge des Verdienstausfalls in Anschlag zu bringen. Die Schadenersatzleistung ist somit derart zu berechnen, dass sie unter Bedachtnahme auf die ihretwegen dem Geschädigten entstehende steuerliche Belastung dem Nettoschaden entspricht.189 Auch die Ersatzleistung auf den Verdienstentgang ist so zu bemessen, dass der Nettoschaden nach Abzug der von der Ersatzleistung zu entrichtenden Einkommensteuer gedeckt bleibt.190 Die Fälligkeit dieser vom Verletzten zu entrichtenden Steuerschuld ist indes nicht Voraussetzung ihrer Berücksichtigung bei der Bemessung des Ersatzanspruchs, sodass der Verletzte ab dessen Fälligkeit auch schon vor Entrichtung der Steuer von dem auf sie entfallenden Ersatzbetrag vom Schädiger Zinsen verlangen kann.191

Schadensrenten unterliegen der Einkommensteuer, wenn sie Einkommen ersetzen, nicht aber, wenn sie bloß vermehrte Bedürfnisse abdecken sollen.192

4.2.3. Lohnfortzahlungsproblem

Ist dem Verletzten dessen Dienstgeber – aufgrund welcher Norm auch immer und unabhängig davon, ob aufgrund gesetzlicher Vorschrift oder privatrechtlicher Vereinbarung193 – zur Lohnzahlung verpflichtet, so wird der Schaden auf den Dienstgeber verlagert

Schadensverlagerung tritt ein, wenn das wirtschaftliche Risiko der Rechtsgutverletzung (zB Körperverletzung) nicht den unmittelbar Verletzten trifft, sondern infolge gesetzlicher oder vertraglicher Regelung auf einen Dritten überwälzt wird; all diesen Schadensfällen ist es gemeinsam, dass der in seinem absoluten Recht (zB Gesundheit) Beeinträchtigte im Zeitpunkt des Schadenseintritts keinen Schaden erleidet, der (wirtschaftlich) Geschädigte hingegen nicht in einem seiner absoluten Rechte verletzt, sondern bloß von einem (reinen) Vermögensschaden betroffen wird.194 Dennoch ist der beim Dritten eingetretene Schaden in diesen Fällen kein zusätzlicher Drittschaden im engeren Sinn, sondern einer, der normalerweise den Geschädigten selbst träfe, weshalb keine unüberschaubare Ausdehnung der Schadenersatzpflicht befürchtet werden muss.195 Wegen dieser Schadensverlagerung ist es gerechtfertigt, dass der Schädiger dem Dienstgeber den auf diesen in Höhe des Bruttolohns zuzüglich der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung überwälzten Schaden zu ersetzen hat.196

82 SACHVERSTÄNDIGE HEFT 2/2023 Personenschäden
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außerhalb von Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung (Teil

Weitere Details bei Fucik in Fucik/Hartl/Schlosser, Verkehrsunfall VI3, Rz 734 ff.

Vom VOEG sind Lohnzahlungsfälle nicht gedeckt.197

4.2.4. Verdienstentgang Selbständiger und von Gesellschaftern

Die Verletzung eines selbständig Erwerbstätigen kann entweder einen Gewinnausfall oder Kosten für Ersatzkräfte zur Folge haben;198 gegebenenfalls kann der Unternehmer auch die Mehrkosten aus der verletzungsbedingt notwendig gewordenen Weitergabe einer termingebundenen Werkerstellung an einen Subunternehmer fordern.199

Wird der Gewinnausfall durch den Einsatz von Ersatzkräften nicht zur Gänze ausgeglichen, so können die beiden Methoden der Ersatzberechnung auch kombiniert werden.200 Wird der Betrieb nach der Verletzung eingestellt, so kann der Verletzte allerdings nur noch den Gewinnausfall einfordern.201 Erzielt der Verletzte trotz des Wegfalls seiner eigenen Tätigkeit einen höheren Gewinn als vor seiner Verletzung, so hat ihm der Schädiger jenen Betrag als Verdienstentgang zu ersetzen, um den der Reingewinn bei nicht verhinderter Tätigkeit noch höher ausgefallen wäre.202 Auch die Entgeltfortzahlung an einen geschäftsführenden Gesellschafter ist ein Fall der Drittschadensliquidation.203

Koziol hat terminologische Bedenken, die Aufwendungen für die Ersatzkräfte als „Verdienstentgang“ zu bezeichnen, zweifelt aber nicht daran, dass Aufwendungen zur Vermeidung eines Verdienstentgangs gleichermaßen zu ersetzen sind.204

Gleicht der verletzte Unternehmer seine Beeinträchtigung durch Mehranstrengung oder durch unentgeltliche Leistungen Dritter (zB Angehörige) aus, so kann er dennoch die (fiktiven) Kosten einer Ersatzkraft beanspruchen, weil der Schädiger dadurch nicht entlastet werden soll;205 diese Kosten werden mit dem fiktiven Bruttolohn einer solchen Ersatzkraft berechnet.206 Die vorher erwähnte Kombinationsmethode kommt auch dann in Betracht, wenn durch unentgeltliche Leistungen Dritter oder Mehrleistungen des Verletzten ein Gewinnausfall nur zum Teil verhindert wurde; dann sind die (fiktiven) Kosten einer Ersatzkraft bei der Ermittlung des Schadens aus der Gewinnminderung zu berücksichtigen.207 Wurde hingegen durch solche Mehranstrengungen oder Drittleistungen der Gewinnausfall zur Gänze verhindert, sodass die subjektiv-konkrete Berechnung überhaupt keinen Schaden ergäbe, so können die Kosten einer fiktiven Ersatzkraft in Ansatz gebracht werden.208

Schlägt sich der unfallbedingte Erwerbsausfall eines mitarbeitenden Gesellschafters einer Personen- oder Kapitalgesellschaft in einem Gewinnausfall der Gesellschaft nieder, so kann der verletzte Gesellschafter nur den seiner Beteiligung entsprechenden Gewinnausfall fordern;209 der auf die übrigen Gesellschafter entfallende Gewinnausfall ist dagegen nach herrschender Meinung bloß – nicht ersatzfähiger – mittelbarer Schaden,210 doch deutet die

neuere Rechtsprechung an, die übrigen Gesellschafter könnten infolge Schadensverlagerung aufgrund der Gewinnverteilungsregelung die restlichen entgangenen Gewinnanteile ersetzt verlangen.211

Wurde eine Ersatzkraft tatsächlich eingestellt, so sind die dafür entstandenen Kosten dem verletzten Gesellschafter nur dann zu ersetzen, wenn er die Kraft selbst eingestellt oder beauftragt hat; erfolgte dies indes durch die (rechtsfähige) Gesellschaft, so kann der verletzte Gesellschafter nur den Ersatz seines durch die Beschäftigung der Ersatzkraft verursachten Gewinnausfalls, nicht hingegen die Kosten für die Ersatzkraft verlangen; die Gesellschaft ist nur mittelbar geschädigt und ihr Schaden deshalb nicht ersatzfähig.212

Wird der Gewinnausfall der Gesellschaft durch vermehrte Anstrengungen der Mitgesellschafter oder durch Leistungen von Familienangehörigen wettgemacht, so ist der verletzte Gesellschafter berechtigt, die Kosten einer fiktiven Ersatzkraft vom Schädiger ersetzt zu verlangen.213

In einer GmbH vor dem Unfall des Gesellschafters erwirtschaftete Bilanzgewinne sind auch dann zur Bemessung des im unfallbedingt verminderten Anteil am Gesellschaftsgewinn bestehenden Verdienstentgangs des Gesellschafters heranzuziehen, wenn sie vor dem Unfall nicht ausgeschüttet wurden oder noch nicht fällig waren.214

Der Verdienstentgang eines freischaffenden Kunstmalers, der seiner künstlerischen Tätigkeit unfallbedingt eine Zeit lang nicht nachkommen konnte, kann, weil er seine Bilder teils erst nach längerer Zeit verkauft und teils zur Altersversorgung zurückhält, nicht etwa durch einen Vergleich der verletzungsbedingt erzielten Erträge mit jenen, die er ohne seine Verletzung erzielt hätte, ermittelt werden. Sein Schaden besteht vielmehr in Verkaufserlösen, die er in Zukunft mit jenen Gemälden erzielt hätte, die er verletzungsbedingt nicht schaffen konnte. Dabei ist allerdings zu unterscheiden: Erlöse jener Bilder, die er mit hoher (mit an Sicherheit grenzender) Wahrscheinlichkeit hätte verkaufen können, bilden seinen Verdienstentgang, jene Erlöse hingegen, deren Verkauf nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten gewesen wäre, sind bloß entgangener Gewinn, dessen Ersatz grobes Verschulden voraussetzt.215

Der Geschäftsausfall des Betreibers einer Autobahnraststätte, der auf das gänzliche Wegbleiben von Gästen infolge der unfallbedingten Sperre eines Autobahnteilstücks zurückzuführen ist, ist als bloß mittelbarer Schaden nicht ersatzfähig.216

Bei Selbständigen ist die Rente nicht mit dem Pensionsalter zu begrenzen.217 Zwar wurde eine solche Begrenzung für den Fall bejaht, dass der Schädiger nachweist, der Verletzte hätte mit Erreichen dieses Alters nicht weitergearbeitet,218 doch müssen auch insoweit die meine diesbezüglichen Ausführungen gelten.219

Ein Wechsel der Beschäftigung setzt den Geschädigten unter Umständen dem Einwand aus, seine Schadensminderungsobliegenheit verletzt zu haben. Kann der Ge-

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schädigte nicht beweisen, dass ihm die Beibehaltung der bisherigen Tätigkeit nicht mehr unzumutbar ist, so darf er diese weder ohne Aussicht auf ein gleichwertiges Arbeitsverhältnis noch zugunsten einer mit Anfangsverlusten verbundenen selbständigen Erwerbstätigkeit aufgeben; eine (weitere) berufliche Neuorientierung kann gegen die Schadensminderungsobliegenheit verstoßen.220 Ebenso wenig kommt es zu einer Zurechnung des Schadens, der im Zusammenhang mit dem Entschluss des Geschädigten steht, sich an einer Unternehmensgründung zu beteiligen und damit verbundene Anlaufverluste in Kauf zu nehmen.221

Ein Schadenersatz für den Wertverlust des Unternehmens (zB Einpersonen-GmbH) aufgrund der beim Unternehmer eingetretenen Unfallfolgen hat eine andere rechtliche Natur als der unfallbedingte Verdienstentgang.222

4.3. Einwand zeitlicher Begrenzung

Im Prozess muss der Einwand, die Rente zeitlich zu begrenzen, vor Schluss der Verhandlung erster Instanz erhoben werden.223 Steht nicht fest, ob und wann die Erwerbsfähigkeit wieder eintritt, so ist die Rente (sieht man vom Pensionseintrittsalter ab, auf das gegebenenfalls Bedacht zu nehmen ist) ohne zeitliche Begrenzung zuzusprechen, 224 ist also nicht auf die Zeit zu beschränken, nach deren Ablauf bei gewöhnlichem Lebenslauf die Erwerbsfähigkeit wieder eintreten wird. Der Schädiger ist vielmehr auf eine Feststellungsklage (der Rentenanspruch sei erloschen) bzw – bei Exekutionsführung – auf die Klage gemäß § 35 EO zu verweisen, wenn er später beweisen kann, dass der Verletzte die Erwerbsfähigkeit wiedererlangt hat.225

4.4. Abstrakte Rente

Erleidet der Verletzte trotz der Unfallfolgen keinen (konkreten) Verdienstentgang, etwa weil er seine bisherige Stellung bei unverändertem Gehalt beibehalten kann, so gewährt ihm die Rechtsprechung unter gewissen Voraussetzungen eine abstrakte Rente 226 Sie bildet allerdings eine Ausnahme für Härtefälle, in denen der Verletzte trotz eines körperlichen Dauerschadens deshalb leer ausgehen müsste, weil ihm zufällig und vorläufig kein ziffernmäßig fassbarer Verdienstentgang erwachsen ist.227 Durch den Zuspruch der abstrakten Rente ist es dem Geschädigten verwehrt, später einen konkreten Verdienstentgang zu fordern.228

Hatte der OGH in der Entscheidung vom 5. 6. 2002, 2 Ob 133/02a, noch angedeutet, dass die Rechtsprechung zur abstrakten Rente zu überprüfen sei, so pflichtete er dieser Judikatur wenig später aus „praktischen wie prozessökonomischen Grundsätzen“ bzw „in den engen Grenzen der bisherigen Rechtsprechung“ bei, zumal diese seit 1881 bestehende Rechtsprechung im Schrifttum überwiegend bejaht werde.229

Unabdingbare Voraussetzung ist es, dass ein Dauerschaden feststeht und deshalb eine Minderung des

Einkommens in der Zukunft zu erwarten oder doch wahrscheinlich ist,230 weil konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Verletzte eher Gefahr läuft, seine Stellung einzubüßen, als ein unversehrter Arbeitnehmer.231

Die abstrakte Rente soll eine Sicherungs- und eine Ausgleichsfunktion erfüllen:232 Der Verletzte soll einerseits vor den Folgen seiner Benachteiligung im Wettbewerb auf dem Arbeitsmarkt gesichert sein233 und andererseits in die Lage versetzt werden, sich schon jetzt für den infolge seiner Dauerschädigung zu befürchtenden Fall, seinen Arbeitsplatz zu verlieren bzw nur schwerer eine neue Stellung zu erlangen, durch entsprechende Rücklagen einen Fonds zur Deckung des damit verbundenen Ausfalls zu schaffen,234 sodass auch ein aktuell Arbeitsloser Anspruch auf eine abstrakte Rente haben kann,235 ebenso ein Selbständiger.236 Die Ausgleichs- bzw Erschwernisfunktion setzt somit voraus, dass der Verletzte den zur Erhaltung seines Arbeitsplatzes notwendigen Arbeitserfolg im Vergleich zu seinen Arbeitskollegen nur durch physische und psychische Mehranstrengungen erzielen kann, demnach im Wettbewerb auf dem Arbeitsmarkt durch die Verletzungsfolgen schon deshalb benachteiligt ist237 und überdies Gefahr läuft, dass seine Arbeitskraft deshalb rascher verbraucht sein wird.238

Bei tatsächlichem (konkretem) Verdienstentgang gebührt keine abstrakte Rente 239 Die Rechtsprechung verlangt für den Zuspruch einer solchen Rente stets auch, dass ein innerer Zusammenhang mit einem tatsächlich zu erwartenden Verdienstentgang besteht,240 weshalb ohne ausreichenden Anhaltspunkt für einen künftigen Verdienstentgang, also bei fehlender Sicherungsfunktion, eine abstrakte Rente nicht zuerkannt wird,241 selbst wenn die Ausgleichsfunktion erfüllt wäre.242 Kann der Verletzte daher weder einen tatsächlich eingetretenen noch einen in Zukunft zu erwartenden Verdienstentgang geltend machen, sodass er in Wahrheit die Abgeltung der mit der Mehranstrengung bei der bisherigen Beschäftigung verbundenen Unlustgefühle verlangt, so kann dieses Begehren nur bei der Bemessung des Schmerzengeldes berücksichtigt werden.243

Maßgeblich für den Zuspruch einer abstrakten Rente sind die tatsächlichen Verhältnisse bei Schluss der Verhandlung erster Instanz (im letzten Rechtsgang).244 Hat der Geschädigte in diesem Zeitpunkt (noch) keinen konkreten Verdienstentgang, so steht die Tatsache, dass er in einem bestimmten schon vergangenen Zeitraum einen tatsächlichen Einkommensverlust erlitten hat, der Zuerkennung einer abstrakten Rente nicht entgegen; diese ist (auch in einem solchen Fall) stets vom Schluss der Verhandlung erster Instanz bis zum Eintritt des Verletzten in den Ruhestand zu bemessen.245 Für die Vergangenheit steht demnach also eine abstrakte Rente ebenso wenig zu,246 wie ihre Verzinsung infrage kommt.

Für die Bemessung der abstrakten Rente gibt es keine allgemein gültigen Maßstäbe, doch wird in der Regel die Piegler’sche Formel angewendet: Danach ist die abstrakte Rente – von außergewöhnlichen Umständen abge-

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Personenschäden außerhalb von Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung (Teil

sehen – mit dem Produkt aus dem halben Prozentsatz der Minderung der Erwerbsfähigkeit und dem tatsächlichen Einkommen des Verletzten zu bemessen (zB Einkommen € 3.000,–, Minderung der Erwerbsfähigkeit 30 %: Rente € 450,–).247 Sie hängt also vom Grad der Erwerbsminderung und dem tatsächlichen Einkommen ab.248 Eine exakte Begründung gerade dieser Berechnung lässt die Rechtsprechung vermissen.249

4.5. Haushaltsführung

Die Kosten einer Haushaltshilfe sind bei Beeinträchtigung der Haushaltsführung des verletzten Alleinstehenden im Rahmen der vermehrten Bedürfnisse zu ersetzen.

Dagegen sind diese Kosten, wird der Partner verletzt, der dem anderen zur Haushaltsführung verpflichtet ist, im Rahmen der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu ersetzen.250 Seit dem Eherechts-Änderungsgesetz 1999, BGBl

I 1999/125, haben die Ehegatten an der Führung des gemeinsamen Haushalts nach ihren persönlichen Verhältnissen, besonders unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Belastung, mitzuwirken (§ 95 ABGB). Ist ein Ehegatte nicht erwerbstätig, so obliegt ihm die Haushaltsführung, doch bleibt der andere nach Maßgabe des § 91 ABGB, der die einvernehmliche Gestaltung der Lebensverhältnisse vorschreibt, zur Mithilfe verpflichtet. Im Lichte dieser neuen Bestimmung können Differenzierungen danach, ob eine Frau oder ein Mann verletzt wurde, keinesfalls mehr aufrechterhalten werden.

Somit steht jedem Verletzten, der zur Haushaltsführung verpflichtet ist, der Ersatz der Kosten einer Haushaltshilfe zu, gleichgültig, ob eine solche tatsächlich beschäftigt wird oder ob der Verletzte (oder sein Partner) die Hausarbeit unter vermehrtem Aufwand an Zeit und Mühe weiterhin verrichtet.251 Ausschlaggebend sind die Art und das Ausmaß der vom haushaltsführungspflichtigen Verletzten im Haushalt und für die Pflege der Kinder erbrachten Leistungen, an deren Erbringung er infolge des Unfalls gehindert ist, sowie die Kosten einer entsprechenden Ersatzkraft.252 Eine Art Erheblichkeitsschwelle (der haushaltsführenden Verletzten ist nur das Feinabschmecken der Speisen nicht mehr möglich) postuliert die OGH-Entscheidung vom 10. 4. 2008, 2 Ob 100/07f.253 Selbst wenn die Haushaltsarbeiten schon vor der Schädigung durch Dritte gegen Entlohnung verrichtet wurden, steht dem Verletzten ein Ersatzanspruch zu, weil es nur darauf ankommt, dass er zur Bewältigung der Haushaltsarbeiten nunmehr zwingend auf Dritte angewiesen ist, während es ihm vor der Verletzung freigestanden wäre, die Arbeiten selbst zu verrichten.254 Eine Beschränkung auf Haushaltsleistungen, die im Rahmen einer familiären Verpflichtung oder gegen Entgelt erbracht werden, besteht nicht.255 Dass der Verletzte nicht im selben Haushalt wohnt wie die pflegebedürftigen Eltern, steht dem Zuspruch nicht entgegen.256

Beachte: Der Schadenersatzanspruch wegen der Beeinträchtigung der Haushaltstätigkeit deckt die Auswirkungen der beeinträchtigten Haushaltsführung sowohl auf den Ver-

letzten selbst (als vermehrte Bedürfnisse) wie auch auf dessen betreute Familienangehörigen (als Verdienstentgang) ab.

Das Pflegegeld steht dabei insoweit in sachlicher Kongruenz, als der Ersatzanspruch für die beim Verletzten selbst eintretenden Beeinträchtigungen zusteht. Die Zuordnung der entfallenden Leistungen des Haushaltsführers auf die Mitglieder des Haushalts erfolgt in der Regel nach Kopfteilen. Bei einem Zweipersonenhaushalt ist das Pflegegeld daher nur zur Hälfte, im Falle eines Ehepaars mit Kind nur zu einem Drittel auf den Ersatzanspruch anrechenbar.257 Schon aus Kausalitätserwägungen stehen dem haushaltsführenden Ehegatten, dessen Arbeitsfähigkeit schon vor dem Unfall um etwa 60 % vermindert war und der durch den Unfall völlig arbeitsunfähig wurde, nur 40 % des für die Haushaltshilfe erforderlichen Aufwands zu.258

Der Höhe nach kann die Hausfrauenrente (deren Regeln auch eine Hausmannrente folgt) mit dem Aufwand für eine Hausgehilfin – gegebenenfalls gemäß § 273 ZPO – festgesetzt werden;259 maßgeblich ist der (fiktive) Bruttolohn einschließlich der Weihnachtsremuneration und des Urlaubszuschusses sowie eines Zuschlags für die Leistungen an Sonn- und Feiertagen.260 Fiktiv ist hier nicht der Schaden (weil die tatsächlichen Leistungen maßgeblich sind), sondern nur die Berechnungsmethode (weil auf professionelle Kräfte abgestellt wird, die gar nicht eingesetzt wurden.261 Die Rente ist grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung zuzusprechen262 und kann je nach Änderung der Verhältnisse erhöht oder herabgesetzt werden.263

Kann die familiäre Krankenpflege infolge unfallbedingter Verletzung nicht mehr besorgt werden, so hat der Verletzte, also nicht der zu pflegende Familienangehörige, einen wie die Hausfrauenrente zu berechnenden Anspruch auf Ersatz der Kosten einer entsprechenden Ersatzkraft 264 Hat der Verletzte seine Arbeitskraft – obgleich auch ohne Entlohnung – einem Verwandten zur Verfügung gestellt, so hat er dennoch selbst (und nicht der Pflegebedürftige) Anspruch auf Ersatz des Werts seiner Arbeitsleistungen.265 Das gilt auch für den Ehegatten, der im Betrieb des anderen unentgeltlich mitarbeitet,266 selbst wenn dieser die Aushilfskraft entlohnt,267 für den Landwirtssohn,268 aber auch für die Ordensperson, die dem Orden ihre Arbeitskraft ohne Entgelt widmet, der aber der Lebensunterhalt einschließlich der Altersversorgung gereicht wird.269

Die unentgeltliche Mitarbeit ist einem Verdienst gleichzuhalten.270

4.6. Sonderprobleme der Schadensminderung und der Vorteilsausgleichung

4.6.1. Schadensminderung

Der Verletzte hat – in Erfüllung seiner Schadensminderungsobliegenheit – Erwerbsmöglichkeiten zu suchen bzw eine solche anzunehmen, soweit ihm das zumutbar ist.271 Allerdings belasten ihn nur schuldhafte Verstöße gegen diese Obliegenheit.272

HEFT 2/2023 SACHVERSTÄNDIGE 85 Personenschäden außerhalb von Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung (Teil I)

Grundsätzlich trifft den Schädiger die Behauptungsund die Beweislast dafür, dass der Geschädigte seinen Verdienstentgang durch Aufnahme einer anderen Beschäftigung hätte vermeiden oder verringern können oder jetzt vermeiden oder verringern könnte.273 Freilich muss sich der Verletzte auf seinen Rentenanspruch nur jene Einkünfte anrechnen lassen, die er aus einem von ihm ausgeschlagenen, ihm jedoch zumutbaren Erwerb hätte erzielen können oder erzielen könnte; er muss daher nicht jede beliebige Erwerbstätigkeit aufnehmen;274 Gleiches gilt für einen nach einer möglichen, jedoch grundlos ausgeschlagenen Umschulung erzielbaren Verdienst.275

Dabei sind jedoch die Fälle, in denen die verbliebene verminderte Erwerbsfähigkeit in einem anderen Beruf eingesetzt werden soll, von jenen zu unterscheiden, in denen der Verletzte nach Wiedererlangung seiner vollen Erwerbsfähigkeit in dem vor dem Unfall ausgeübten Beruf weiterarbeiten soll:

Auf einen Verstoß des Verletzten gegen dessen Schadensminderungsobliegenheit kann sich der Schädiger in den ersteren Fällen nur dann mit Erfolg berufen, wenn er behauptet und beweist, dass der Verletzte eine konkrete zumutbare Erwerbsmöglichkeit oder eine zumutbare Umschulung, die ihm voraussichtlich eine solche Erwerbsmöglichkeit verschaffte, ohne zureichenden Grund ausschlug.276 In den letzteren Fällen ist es dem Verletzten hingegen grundsätzlich zuzumuten, sich nach wiederhergestellter Gesundheit um den früheren oder um einen gleichwertigen anderen Arbeitsplatz zu bemühen, wenn die von ihm nach seiner Gesundung ausgeübte Tätigkeit weniger einträglich ist; für den in solchen Fällen weiterhin bestehenden Verdienstentgang hat der Schädiger nur dann einzustehen, wenn der Verletzte behauptet und beweist, dass er einen Arbeitsplatz mit einer seinem früheren Einkommen entsprechenden Entlohnung trotz vollständiger Wiederherstellung seiner Gesundheit nicht erlangen konnte.277 Dass er sich jedoch einer probeweisen Belastung wie in seinem früheren Beruf nicht unterzog, kann ihm regelmäßig nicht als schuldhafte Verletzung seiner Schadensminderungsobliegenheit angelastet werden.278 Was dem Geschädigten zumutbar ist, ist im Einzelfall nach den Interessen beider Teile und den Grundsätzen des redlichen Verkehrs zu bestimmen;279 das gilt auch für die Zumutbarkeit der Ausübung eines Verweisungsberufs;280 eine nennenswerte Verschlechterung der sozialen Lebensstellung und der Art seines Berufs muss der Geschädigte allerdings nicht hinnehmen.281 Dem Geschädigten sind auch die Kosten der Umschulung zu ersetzen.282 Er kommt seiner Schadensminderungsobliegenheit nach, wenn er sich beim AMS meldet, dessen Ratschlägen nicht zuwiderhandelt, dessen Entscheidungen abwartet und sodann einen Arbeitsplatz annimmt, der diesen Ratschlägen entspricht; dass ihn das AMS nicht auf weitere Möglichkeiten einer ihm zumutbaren Tätigkeit aufmerksam macht, geht dann nicht zu seinen Lasten.283 Dass der Geschädigte eine ihm zumutbare konkrete Erwerbsgelegenheit oder Erfolg versprechende zumutbare Umschulungsmöglichkeit ausgeschlagen hat, wäre vom Schädiger zu beweisen.284

Die Frage, in welchem Zeitpunkt die Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen ist, kann ebenso wie die Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Verletzten ein Berufswechsel zuzumuten ist, nur nach den Umständen des Einzelfalles und den persönlichen Verhältnissen des Verletzten beantwortet werden.285 Die Zumutbarkeit entsprechender Umschulung richtet sich nicht allein nach physiologischen Gesichtspunkten, auch die nach den psychischen Gegebenheiten des Verletzten zu beurteilende Fähigkeit zur Anpassung und Umstellung muss dabei gebührend berücksichtigt werden.286

4.6.2. Vorteilsanrechnung

Bei der Insassenversicherung, einer Unfallversicherung, handelt es sich um eine Versicherung für fremde Rechnung, aus der Ansprüche für den Fall, dass die Versicherten nicht namentlich genannt sind, vom Versicherungsnehmer für die versicherten Insassen – als Treuhänder – geltend zu machen sind; die dem verletzten Insassen (zB Bei- oder Mitfahrer) ausgefolgte Versicherungssumme ist auf den Schadenersatzanspruch des Insassen anzurechnen, wenn sich der Anspruch gegen den Versicherungsnehmer richtet und dieser die Anrechnung verlangt. Diese Anrechnung beschränkt sich freilich auf kongruente Ersatzansprüche, also solche, die sowohl von der Ersatzpflicht des Versicherungsnehmers als auch von der Insassenversicherung umfasst sind.287

Auch die Ersparnis von Haushaltskosten infolge eines Krankenhaus- oder Kuraufenthalts ist zu berücksichtigen,288 nicht hingegen die Ersparnis an Nahrungs-, Wohnund Kleidungskosten eines Schwerstbehinderten.289 Ebenso sind die Erträge aus der Verwertung der Betriebsmittel des aus Anlass der Unfallfolgen stillgelegten Betriebs des Verletzten auf den Verdienstentgang anzurechnen. Muss der Verletzte eine geringer entlohnte, aber näher zu seinem Wohnort gelegene Arbeitsstelle annehmen, so ist der (materielle) Vorteil der Fahrtkostenersparnis anzurechnen, nicht aber der (immaterielle) der längeren Freizeit wegen kürzerer Wegzeiten.290

Auf den Verdienstentgang nicht anzurechnen sind Leistungen aus privater Unfall- oder Krankenversicherung291 sowie überhaupt aus einer Summenversicherung bezogene Beträge (wie Krankengeld),292 aber auch nicht die Abfertigung, 293 die Ersatzleistung zur Urlaubsabgeltung gemäß § 10 UrlG294 sowie ganz allgemein alle Leistungen eines Dritten, die keine Entlastung des Schädigers bezwecken,295 wie die Notstandshilfe, 296 die Sozialhilfe297 sowie die erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs 4 FLAG298 und überhaupt aus sozialpolitischen Erwägungen erbrachte Leistungen aus öffentlichen Mitteln.299

Zu weiteren Einzelfällen siehe Tades/Hopf/Kathrein/ Stabentheiner, ABGB I37 (2009) § 1325 E 285 bis 309; zur Versehrtenrente OGH 9. 7. 2002, 2 Ob 167/01z; zur Anrechnung von Trinkgeldern im Zusammenhang mit dem Quotenvorrecht OGH 21. 4. 2005, 2 Ob 269/04d.

86 SACHVERSTÄNDIGE HEFT 2/2023 Personenschäden
außerhalb von Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung (Teil I)

4.6.3. Schadensüberwälzung

Die Eltern einer Studentin, die vor Beginn oder während ihres Studiums verletzt worden war, können den Unterhaltsmehraufwand verlangen, der ihnen aus dem verzögerten Berufseintritt der Tochter erwächst – freilich nur für jene Zeiträume, in denen die Tochter ohne die Verletzung bereits ins Berufsleben eingetreten, also selbsterhaltungsfähig gewesen wäre.300

Anmerkungen:

1 RIS-Justiz RS0031108; zB OGH 10. 12. 1964, 2 Ob 257/64, EvBl 1965/181; zuletzt OGH 15. 11. 2007, 2 Ob 190/07s.

2 ZB OGH 11. 2. 1931, 2 Ob 142/31, SZ 13/36.

3 ZB OGH 18. 4. 1968, 2 Ob 12/68; zuletzt OGH 26. 2. 2019, 2 Ob 14/18z; Reischauer in Rummel, ABGB3, § 1325 Rz 21; Apathy, EKHG (1992) § 13 Rz 3.

4 RIS-Justiz RS0023471; zB OGH 17. 2. 1977, 6 Ob 712/76, JBl 1977, 322 (Pfersmann); zuletzt OGH 15. 5. 2019, 9 Ob 22/19d.

5 OGH 4. 6. 1987, 8 Ob 24/87.

6 OGH 2. 2. 1978, 2 Ob 279/77, ZVR 1978/264.

7 OGH 17. 2. 2010, 2 Ob 113/09w, ZVR 2010/157 (Ch. Huber); 26. 4. 2011, 8 Ob 101/10a, ZVR 2011/178 (Karner).

8 RIS-Justiz RS0030792; zB OGH 1. 12. 1982, 1 Ob 658/82, EvBl 1983/82.

9 RIS-Justiz RS0030792 (T4); OGH 3. 11. 1999, 9 Ob 78/99g; 21. 5. 2003, 2 Ob 120/02i.

10 RIS-Justiz RS0030786 (T3); OGH 12. 4. 2011, 4 Ob 8/11x.

11 OGH 3. 11. 1950, 3 Ob 331/50.

12 OLG Graz 14. 11. 2018, 5 R 169/18i, ZVR 2019/163.

13 RIS-Justiz RS0022850; zB OGH 9. 3. 1962, 2 Ob 70/62; 25. 5. 1999, 1 Ob 91/99k; zuletzt OGH 25. 4. 2018, 2 Ob 18/18p, ZVR 2018/220 (Schwarzenegger).

14 OGH 6. 11. 1975, 2 Ob 208/75.

15 Apathy, EKHG, § 13 Rz 2.

16 Apathy, EKHG, § 13 Rz 2.

17 OGH 25. 3. 1980, 2 Ob 27/80, ZVR 1980/299.

18 RIS-Justiz RS0030591; zB OGH 28. 4. 2011, 1 Ob 48/11g, ZVR 2011/241 (Ch. Huber).

19 OGH 18. 5. 1971, 8 Ob 76/71 ua, ZVR 1972/56.

20 OGH 18. 11. 1982, 8 Ob 91/82 ua, ZVR 1983/281.

21 OGH 9. 11. 2000, 2 Ob 231/99f.

22 RIS-Justiz RS0030427; zB OGH 20. 2. 1963, 6 Ob 53/63, ZVR 1963/144; zuletzt OGH 28. 8. 2019, 7 Ob 102/19d.

23 OGH 29. 6. 2006, 2 Ob 35/05v; Ch. Huber in Schwimann/Neumayr, ABGBTaschenkommentar5, § 1325 Rz 98 ff.

24 OGH 20. 1. 2005, 2 Ob 7/05a, ZVR 2005/47 (Karner): „Facelifting“

25 OGH 7. 5. 1986, 8 Ob 32/86.

26 OGH 9. 3. 1972, 2 Ob 231/71, JBl 1972, 368 (F. Bydlinski); 12. 6. 1979, 2 Ob 73/79, ZVR 1980/151.

27 RIS-Justiz RS0106534; OGH 3. 9. 1996, 10 Ob 2350/96b; 5. 5. 1998, 4 Ob 23/98f, JBl 1999, 246 (Bumberger); zuletzt OGH 30. 8. 2016, 6 Ob 198/15h; F. Bydlinski, Vergleichsverhandlungen und Verjährung; Anlageschäden und überholende Kausalität, JBl 1967, 130 (136).

28 RIS-Justiz RS0022684; zB OGH 28. 4. 2000, 1 Ob 81/00v; zuletzt OGH 22. 3. 2018, 3 Ob 164/17g; 28. 8. 2019, 7 Ob 103/19a.

29 ZB OGH 30. 6. 1976, 8 Ob 107/76, ZVR 1977/14; 14. 7. 1976, 8 Ob 121/76, ZVR 1977/231; zuletzt OGH 10. 6. 2008, 4 Ob 75/08w; Harrer/Wagner in Schwimann/Kodek, ABGB4, §§ 1301, 1302 Rz 41.

30 OGH 18. 11. 1982, 8 Ob 91/82 ua.

31 ZB OGH 24. 4. 2003, 2 Ob 284/01f.

32 OGH 5. 2. 1970, 2 Ob 365/69.

33 RIS-Justiz RS0030610; OLG Innsbruck 31. 3. 1998, 4 R 67/98d, ZVR 1999/27.

34 OGH 7. 4. 1976, 8 Ob 38/76, ZVR 1977/15; 24. 4. 2003, 2 Ob 284/01f.

35 OGH 9. 3. 1962, 2 Ob 70/62 (Kind); 16. 12. 1976, 2 Ob 257/76 ua, ZVR 1977/226 (schwer verletzter 80-jähriger pensionierter Schuldirektor).

36 RIS-Justiz RS0030435; zuletzt OGH 24. 4. 2003, 2 Ob 284/01f; OLG Innsbruck 31. 3. 1998, 4 R 67/98d.

37 OLG Innsbruck, JBl 1995, 596 (schwer verletzter Partner im selben Krankenhaus).

38 OGH 28. 6. 2005, 10 Ob 24/05k.

39 RIS-Justiz RS0030450; zB OGH 10. 5. 1989, 2 Ob 158/88, ZVR 1990/132 (zustimmend Welser).

40 OGH 10. 5. 1989, 2 Ob 158/88.

41 OGH 6. 10. 2000, 1 Ob 161/00h.

42 OGH 9. 2. 1938, 2 Ob 65/38, SZ 20/37; 7. 9. 1955, 2 Ob 323/55.

43 RIS-Justiz RS0030601; zB OGH 29. 6. 1971, 8 Ob 174/71, ZVR 1973/38.

44 RIS-Justiz RS0116493; OGH 20. 6. 2002, 2 Ob 103/01p; 26. 2. 2003, 7 Ob 281/02b.

45 OLG Innsbruck 3 R 253/88.

46 OLG Wien 14 R 41/95; Danzl in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB6, § 1325 Rz 7.

47 OLG Wien 12 R 54/92.

48 OGH 29. 6. 1971, 8 Ob 174/71; 20. 6. 1989, 2 Ob 83/89; 26. 2. 2003, 7 Ob 281/02b.

49 OGH 26. 2. 2003, 7 Ob 281/02b.

50 OGH 20. 6. 1989, 2 Ob 83/89.

51 OGH 13. 4. 1967, 2 Ob 84/67, EvBl 1967/452.

52 OGH 20. 6. 1989, 2 Ob 83/89.

53 OGH 11. 12. 1957, 2 Ob 613/57, JBl 1958, 207.

54 OGH 20. 6. 2002, 2 Ob 103/01p.

55 Reischauer in Rummel, ABGB3, § 1325 Rz 16; vgl auch OGH 20. 6. 2002, 2 Ob 103/01p.

56 OGH 26. 2. 2003, 7 Ob 281/02b.

57 OGH 10. 6. 1980, 2 Ob 30/80 ua, EFSlg 36.178.

58 OGH 8. 7. 1987, 8 Ob 41/87.

59 OGH 30. 8. 1989, 2 Ob 41/89.

60 Ch. Huber in Schwimann/Neumayr, ABGB-Taschenkommentar5, § 1325 Rz 34; vgl auch OGH 21. 4. 2005, 2 Ob 90/05g, ZVR 2005/73 (Karner).

61 OGH 30. 8. 1989, 2 Ob 41/89; 26. 2. 2003, 7 Ob 281/02b; 21. 7. 2005, 8 Ob 64/05b.

62 OGH 24. 5. 2016, 1 Ob 97/16w, was in der OGH-Entscheidung vom 1. 3. 1984, 8 Ob 200/83, REDOK 2352, jedenfalls nicht ausgeschlossen wird.

63 OGH 27. 11. 1975, 2 Ob 205/75, ZVR 1976/321.

64 OGH 20. 6. 2002, 2 Ob 103/01p; OLG Wien 8. 10. 1987, 15 R 174/87, EFSlg 54.254.

65 RIS-Justiz RS0009696; zuletzt OGH 24. 5. 2016, 1 Ob 97/16w; zur Begründung der Aktivlegitimation siehe Ch. Huber in Schwimann/Neumayr, ABGBTaschenkommentar5, § 1325 Rz 36.

66 RIS-Justiz RS0026982; zuletzt OGH 29. 8. 2019, 3 Ob 126/19d.

67 RIS-Justiz RS0030643; zB OGH 2. 2. 1955, 3 Ob 12/55, SZ 28/28; zuletzt OGH 17. 9. 2020, 2 Ob 70/20p.

68 RIS-Justiz RS0030070; zB OGH 8. 6. 1971, 8 Ob 109/71, ZVR 1972/96; zuletzt OGH 31. 10. 2018, 7 Ob 187/18b.

69 OGH 23. 10. 1997, 2 Ob 82/97s; dazu Ch. Huber, ZVR 1998, 74 ff.

70 RIS-Justiz RS0108906: „Die Kosten einer künftigen Heilbehandlung können vom Geschädigten, der die Heilbehandlung ernstlich beabsichtigt, nur vorschussweise begehrt werden. Dem Verletzten gebührt daher kein Ersatz von Heilbehandlungskosten, wenn feststeht, dass die Heilbehandlung unterbleibt (zum Beispiel Tod der Schluss der Verhandlung erster Instanz).“

71 Dazu näher Schwarzenegger/Thunhart, ÖJZ 2001, 673 ff; Koziol, Haftpflichtrecht II3, Kap A.5 Rz 59.

72 OGH 28. 4. 2011, 1 Ob 48/11g.

73 OLG Linz 8. 5. 1998, 4 R 259/97d, ZVR 1999/88.

74 Reischauer in Rummel, ABGB3, § 1325 Rz 13.

75 OGH 9. 4. 2015, 2 Ob 173/14a.

76 RIS-Justiz RS0030678; zuletzt OGH 20. 1. 2005, 2 Ob 7/05a.

77 RIS-Justiz RS0030678; zB OGH 20. 11. 1985, 8 Ob 32/85, ZVR 1987/45; zuletzt OGH 20. 1. 2005, 2 Ob 7/05a; OLG Linz 8. 5. 1998, 4 R 259/97d.

HEFT 2/2023 SACHVERSTÄNDIGE 87 Personenschäden außerhalb von Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung (Teil I)

Personenschäden außerhalb von Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung (Teil I)

78 OLG Innsbruck 24. 9. 1992, 2 R 200/92, ZVR 1993/151; ebenso zur Delfintherapie nun auch OGH 19. 5. 2009, 3 Ob 283/08a, ZVR 2010/45 (Kathrein); 21. 4. 2010, 7 Ob 63/10f; zu therapeutischem Reiten und Schwimmen OLG Innsbruck 26. 1. 2011, 1 R 4/11i, ZVR 2011/233 (Ch. Huber).

79 OGH 18. 11. 1982, 8 Ob 91/82 ua.

80 OGH 27. 9. 1978, 8 Ob 135/78.

81 RIS-Justiz RS0031108; zB OGH 6. 6. 1986, 8 Ob 33/86; zuletzt OGH 15. 11. 2007, 2 Ob 190/07s.

82 RIS-Justiz RS0030213; OGH 6. 6. 1986, 8 Ob 33/86; 14. 6. 2005, 2 Ob 47/05h; 1. 9. 2005, 2 Ob 104/05s; 12. 6. 2006, 2 Ob 89/06m, ZVR 2007/52 (kritisch Kathrein).

83 OGH 14. 6. 2005, 2 Ob 47/05h.

84 ZB OGH 25. 4. 1996, 2 Ob 2031/96g.

85 OGH 11. 5. 1978, 2 Ob 34/78, ZVR 1979/21.

86 RIS-Justiz RS0030213; zB OGH 6. 6. 1986, 8 Ob 33/86; zuletzt OGH 17. 9. 2020, 2 Ob 99/20b.

87 Ch. Huber in Schwimann/Neumayr, ABGB-Taschenkommentar5, § 1325 Rz 52.

88 RIS-Justiz RS0087380; zB OGH 7. 12. 1995, 2 Ob 86/95; zuletzt OGH 22. 10. 2019, 2 Ob 24/19x.

89 ZB OGH 11. 3. 1980, 2 Ob 37/80, ZVR 1980/302.

90 OGH 19. 10. 2000, 2 Ob 152/99p.

91 OGH 26. 2. 1998, 2 Ob 49/98i.

92 RIS-Justiz RS0022789; zB OGH 24. 3. 1983, 8 Ob 182/82, RZ 1984/12; zuletzt OGH 27. 11. 2020, 2 Ob 219/19y.

93 OGH 10. 12. 1999, 2 Ob 338/99s.

94 Apathy, EKHG, § 13 Rz 32.

95 RIS-Justiz RS0022789 (T10 und T 17); OGH 29. 3. 2004, 5 Ob 38/04f; 16. 7. 2009, 2 Ob 137/09z.

96 OLG Linz 28. 6. 2000, 2 R 87/00b, ZVR 2001/27.

97 OGH 19. 10. 2000, 2 Ob 152/99p.

98 OGH 26. 2. 1998, 2 Ob 49/98i; 26. 5. 1999, 5 Ob 50/99k, ecolex 1999/270 (zustimmend Th. Rabl); 10. 12. 1999, 2 Ob 338/99s; 20. 6. 2002, 2 Ob 99/02a; 14. 6. 2005, 2 Ob 24/04z; 29. 3. 2004, 5 Ob 38/04f; 27. 4. 2006, 2 Ob 176/05d, ZVR 2007/124 (kritisch Ch. Huber).

99 ZB OGH 26. 5. 1999, 5 Ob 50/99k; 27. 4. 2006, 2 Ob 176/05d.

100 RIS-Justiz RS0022789 (T17); OGH 27. 4. 2006, 2 Ob 176/05d; 21. 4. 2010, 7 Ob 63/10f (dazu kritisch Schmaranzer, Zak 2010, 248); 22. 2. 2011, 8 Ob 15/11f (unter Ablehnung dieser Kritik).

101 Siehe auch Veith, ZVR 2014, 114; Karner, ZVR 2016, 117 f.

102 Veith, ZVR 2014, 113; siehe auch OGH 20. 6. 2002, 2 Ob 99/02a.

103 OGH 10. 12. 1999, 2 Ob 338/99s.

104 OGH 6. 10. 2000, 1 Ob 161/00h.

105 OLG Innsbruck 1. 9. 1998, 4 R 213/98z, ZVR 1999/74.

106 OLG Innsbruck 3 R 25/91.

107 OLG Innsbruck 8. 3. 2006, 1 R 160/05x, ZVR 2006/158 (zustimmend Danzl).

108 RIS-Justiz RS0102106; OGH 23. 2. 1995, 2 Ob 6/95.

109 OGH 23. 3. 1988, 8 Ob 72/87.

110 OGH 23. 3. 1988, 8 Ob 72/87.

111 OGH 17. 3. 1961, 2 Ob 126/61 ua.

112 OGH 11. 1. 1996, 2 Ob 98/95.

113 OGH 17. 9. 2020, 2 Ob 99/20b.

114 OLG Wien 14 R 242/99g.

115 OGH 4. 7. 1984, 8 Ob 17/84.

116 OGH 25. 4. 1996, 2 Ob 2031/96g; für einen entsprechenden Abzug allerdings OGH 1. 9. 2005, 2 Ob 104/05s.

117 RIS-Justiz RS0102105; OGH 14. 6. 2005, 2 Ob 47/05h.

118 OGH 23. 2. 1995, 2 Ob 6/95; 1. 9. 2005, 2 Ob 104/05s; 12. 6. 2006, 2 Ob 89/06m.

119 OGH 12. 6. 2006, 2 Ob 89/06m.

120 OGH 25. 10. 2000, 2 Ob 253/00w.

121 OGH 1. 9. 2005, 2 Ob 104/05s; 12. 6. 2006, 2 Ob 89/06m.

122 OGH 25. 10. 2000, 2 Ob 253/00w.

123 OGH 10. 4. 1975, 2 Ob 177/74, ZVR 1976/107; 8. 9. 1977, 2 Ob 153/77, ZVR 1978/178.

124 OGH 14. 6. 2005, 2 Ob 47/05h.

125 RIS-Justiz RS0030592; zuletzt OGH 26. 2. 2003, 7 Ob 281/02b.

126 OGH 10. 11. 1987, 2 Ob 44/87.

127 OGH 5. 9. 1990, 2 Ob 50/90.

128 OLG Innsbruck 6 R 136/86.

129 OGH 25. 6. 2014, 2 Ob 48/14v (auch zur Bevorschussung der Kosten); siehe auch Karner, ZVR 2016, 116.

130 OGH 10. 4. 1991, 2 Ob 10/91; zu Recht kritisch Ch. Huber, ZVR 1992, 545.

131 RIS-Justiz RS0031108 (T1); OGH 30. 1. 1969, 2 Ob 396/68; 24. 10. 1985, 8 Ob 31/85; 5. 9. 1990, 2 Ob 50/90.

132 OGH 26. 2. 2003, 7 Ob 281/02b.

133 OGH 10. 6. 1953, 3 Ob 372/53.

134 OGH 9. 3. 1962, 2 Ob 70/62.

135 OLG Wien 21. 5. 2015, 15 R 67/15f, ZVR 2016/82 (kritisch Ch. Huber).

136 RIS-Justiz RS0030726; zB OGH 23. 11. 1978, 2 Ob 186/78, ZVR 1979/232; zuletzt OGH 24. 4. 2012, 2 Ob 114/11w; Reischauer in Rummel, ABGB3, § 1325 Rz 22; Koziol, Haftpflichtrecht II3, Kap A.5 Rz 61.

137 RIS-Justiz RS0030483 (T1); OGH 14. 11. 1974, 2 Ob 255/74, ZVR 1975/166; 15. 2. 1978, 8 Ob 18/78, ZVR 1978/325; zuletzt OGH 8. 6. 2015, 2 Ob 81/15y; Reischauer in Rummel, ABGB3, § 1325 Rz 22.

138 OGH 25. 9. 1984, 2 Ob 55/84.

139 RIS-Justiz RS0030425 (T13, T15 und T16); OGH 9. 3. 2010, 1 Ob 12/10m.

140 Vgl auch Reischauer in Rummel, ABGB3, § 1325 Rz 24.

141 Ch. Huber in Schwimann/Neumayr, ABGB-Taschenkommentar5, § 1325 Rz 6 und 53 ff.

142 OGH 29. 10. 1998, 2 Ob 270/98i.

143 OGH 25. 2. 1999, 2 Ob 27/99f.

144 ZB OGH 20. 12. 1979, 8 Ob 210/79, ZVR 1980/231.

145 OGH 2. 10. 2001, 2 Ob 16/01v.

146 RIS-Justiz RS0030970; zB OGH 24. 4. 1969, 2 Ob 331/68 ua, EvBl 1969/374; zuletzt OGH 25. 4. 2018, 2 Ob 18/18p.

147 RIS-Justiz RS0030970; zB OGH 24. 4. 1969, 2 Ob 331/68 ua; 17. 5. 2000, 2 Ob 138/00h; zuletzt OGH 25. 4. 2018, 2 Ob 18/18p.

148 OGH 25. 5. 1972, 2 Ob 297/71, EvBl 1972/318.

149 OGH 10. 6. 2008, 4 Ob 78/08m.

150 RIS-Justiz RS0030892; zB OGH 10. 5. 1979, 8 Ob 7/79; zuletzt OGH 18. 4. 2002, 2 Ob 38/02f.

151 OGH 1. 3. 1984, 8 Ob 150/83, ZVR 1985/11.

152 Vgl OGH 28. 4. 2008, 2 Ob 227/07g, ZVR 2009/10 (Kathrein): Nach Umschulung verdiente der Verletzte im neuen Hauptberuf mehr als zuvor in Hauptund (nicht mehr leistbarer) Nebentätigkeit; in casu kein Ersatz des Entgangs des Nebenerwerbs; vgl weiters OGH 14. 8. 2008, 2 Ob 191/07p, ZVR 2010/9 (Ch. Huber): Verdienst eines freischaffenden Landschaftsmalers, der verletzungsbedingt nicht mehr auf Motivsuche gehen kann.

153 Wagner in Schwimann/Kodek, ABGB4, Vor §§ 1293 ff Rz 15 ff.

154 OGH 23. 4. 2015, 2 Ob 235/14v; 28. 8. 2019, 7 Ob 102/19d.

155 RIS-Justiz RS0030675; zB OGH 26. 5. 1977, 2 Ob 50/77 ua, SZ 50/77; zuletzt OGH 14. 8. 2008, 2 Ob 191/07p.

156 OGH 1. 12. 1981, 2 Ob 110/81 ua, ZVR 1982/188; 7. 7. 2008, 6 Ob 75/08k.

157 OGH 24. 2. 1987, 2 Ob 10/87.

158 OLG Innsbruck 15. 9. 1994, 2 R 158/94, ZVR 1996/50.

159 OGH 7. 10. 1959, 2 Ob 287/59 ua, ZVR 1960/238.

160 OGH 17. 12. 1986, 8 Ob 86/86; 28. 4. 2009, 5 Ob 52/09x.

161 OGH 16. 5. 1956, 2 Ob 265/56, ZVR 1957/181.

162 OGH 26. 1. 1968, 2 Ob 285/67, EvBl 1968/324.

163 RIS-Justiz RS0030927; zB OGH 29. 8. 1956, 2 Ob 431/56, ZVR 1957/101; zuletzt OGH 19. 12. 1989, 2 Ob 142/89.

164 RIS-Justiz RS0030613; zB OGH 25. 9. 1969, 2 Ob 228/69.

165 OGH 11. 2. 1982, 8 Ob 89/81, ZVR 1982/417.

166 OGH 26. 10. 1956, 2 Ob 615/55, JBl 1956, 284 (freie Unterkunft mit Bekleidung und Taschengeld); 14. 9. 1977, 8 Ob 116/77 ua, ZVR 1978/165 (freie Station, Dienstwohnung).

167 OGH 12. 5. 1981, 2 Ob 62/81.

168 OGH 25. 3. 1999, 2 Ob 289/97g; dazu mit theoretischen Berechnungsmodellen Ch. Huber, ZVR 2000, 290 ff; kritisch auch schon Iro, Entgeltsanspruch für „Schwarzarbeit“, RdW 1999, 453.

88 SACHVERSTÄNDIGE HEFT 2/2023

169 OGH 11. 9. 1975, 2 Ob 144/75, ZVR 1976/206.

170 OGH 27. 9. 2007, 2 Ob 8/07a.

171 Koziol, Haftpflichtrecht II3, Kap A.5 Rz 68.

172 Danzl, EKHG10 (2018) § 13 E 76 bis 85.

173 Ch. Huber in Schwimann/Neumayr, ABGB-Taschenkommentar5, § 1325 Rz 56.

174 Schauer in Schwimann/Kodek, ABGB4, §§ 12 – 14 EKHG Rz 17; Solé/Veith, Schadensrente, 205.

175 RIS-Justiz RS0104094; RS0030704; RS0030916.

176 ZB OGH 25. 4. 1952, 2 Ob 3/52.

177 Reischauer in Rummel, ABGB3, § 1325 Rz 28; Solé/Veith, Schadensrente, 209.

178 RIS-Justiz RS0031053; OGH 15. 9. 1961, 2 Ob 288/61, ZVR 1962/60; zuletzt OGH 18. 4. 2002, 2 Ob 38/02f.

179 OGH 4. 12. 1975, 2 Ob 254/75, ZVR 1976/207; OLG Innsbruck, ZVR 1988/145.

180 OGH 26. 4. 2001, 6 Ob 203/00x.

181 So auch Reischauer in Rummel, ABGB3, § 1325 Rz 28.

182 RIS-Justiz RS0030892; zB OGH 10. 5. 1979, 8 Ob 7/79; zuletzt OGH 18. 4. 2002, 2 Ob 38/02f.

183 OGH 18. 4. 2002, 2 Ob 38/02f; Reischauer in Rummel, ABGB3, § 1325 Rz 28; Solé/Veith, Schadensrente, 210.

184 OGH 28. 11. 2017, 2 Ob 184/17y.

185 Ch. Huber in Schwimann/Neumayr, ABGB-Taschenkommentar5, § 1325 Rz 58.

186 OGH 26. 5. 1997, 2 Ob 79/97z; Reischauer in Rummel, ABGB3, § 1325 Rz 27.

187 Ch. Huber in Schwimann/Neumayr, ABGB-Taschenkommentar5, § 1325 Rz 12; derselbe, ZVR 2010, 138.

188 RIS-Justiz RS0022868; zB OGH 6. 5. 1960, 2 Ob 133/60; vgl auch OGH 15. 12. 2010, 4 Ob 193/10a (Einnahmenausfall eines Landwirts einschließlich Umsatzsteuer).

189 RIS-Justiz RS022868; zB OGH 6. 5. 1960, 2 Ob 133/60; zuletzt OGH 30. 8. 2011, 10 Ob 55/11b; OLG Wien 23. 12. 1998, 11 R 170/98w, ZVR 2000/32.

190 OGH 23. 6. 1983, 8 Ob 77/83, ZVR 1984/204.

191 OGH 25. 6. 1998, 2 Ob 147/98a.

192 VfGH 13. 3. 2006, B 242/06; weiterführend W. Doralt, VfGH: Mehrbedarfsrente steuerfrei, RdW 2007, 180; Neumayr/H. Steiner, Zak 2007, 63 ff; Achatz, Aktuelles zur Besteuerung von Schadenersatzrenten, in FS Reischauer (2010) 25.

193 ZB OGH 12. 2. 1998, 2 Ob 2056/96h; zuletzt OGH 20. 9. 2012, 2 Ob 27/12b; 14. 4. 2020, 1 Ob 50/20i.

194 ZB OGH 30. 8. 1994, 5 Ob 532/93; 29. 4. 1997, 1 Ob 2201/96z.

195 Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht I4 (2020) Kap D.2 Rz 15; derselbe, Haftpflichtrecht II3, Kap A.5 Rz 69.

196 RIS-Justiz RS0043287; OGH 24. 3. 1994, 2 Ob 21/94, ecolex 1994, 560 (M. Mohr); 8. 2. 1996, 2 Ob 8/96.

197 OGH 10. 6. 2009, 2 Ob 6/09k.

198 Ständige Rechtsprechung, zuletzt OGH 14. 2. 2008, 2 Ob 238/07z.

199 OGH 26. 6. 2003, 2 Ob 135/03x.

200 OGH 22. 2. 2007, 2 Ob 156/06i, ZVR 2007/255 (Ch. Huber); 14. 2. 2008, 2 Ob 238/07z.

201 OGH 30. 6. 1994, 2 Ob 54/94.

202 RIS-Justiz RS0031019; zB OGH 18. 4. 1968, 2 Ob 12/68; zuletzt OGH 26. 2. 2019, 2 Ob 14/18z.

203 OGH 7. 5. 2019, 10 Ob 98/18m.

204 Koziol, Haftpflichtrecht II3, Kap A.5 Rz 64.

205 OGH 14. 2. 2008, 2 Ob 238/07z; Koziol, Haftpflichtrecht II3, Kap A.5 Rz 65.

206 ZB OGH 10. 8. 1998, 7 Ob 33/98y.

207 OGH 14. 2. 2008, 2 Ob 238/07z.

208 OGH 14. 2. 2008, 2 Ob 238/07z.

209 Zur Einpersonen-GmbH OGH 26. 2. 2019, 2 Ob 14/18z.

210 RIS-Justiz RS0022525 (T3); OGH 15. 2. 1983, 1 Ob 34/82 ua, SZ 55/190; 2. 10. 2002, 9 Ob 208/02g.

211 OGH 22. 2. 2007, 2 Ob 156/06i; 14. 2. 2008, 2 Ob 238/07z.

212 OGH 30. 8. 1988, 2 Ob 42/87 (auch im Falle einer Ein-Mann-GmbH); 14. 2. 2008, 2 Ob 238/07z; kritisch Ch. Huber, Auslandsunfall eines deutschen Ehepaars in Österreich, ZVR 2008, 484 (486 f).

213 OGH 14. 2. 2008, 2 Ob 238/07z (in Ablehnung der Vorjudikatur: Analogie zur Anspruchsberechtigung bei Pflegeleistungen und Besuchskosten); zustimmend Ch. Huber, ZVR 2008, 484 ff.

214 OGH 25. 2. 2016, 2 Ob 27/16h.

215 OGH 14. 8. 2008, 2 Ob 191/07p.

216 OGH 12. 6. 2003, 2 Ob 110/03w.

217 Zum Landwirt und zum im landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeitenden Ehegatten zB OGH 10. 5. 1988, 2 Ob 48/88.

218 OGH 15. 9. 1961, 2 Ob 288/61.

219 Vgl Fucik in Fucik/Hartl/Schlosser, Verkehrsunfall, Rz 730 f.

220 OGH 20. 5. 2009, 2 Ob 205/08y, EvBl 2009/142 (B. C. Steininger) = ZVR 2010/82 (Kathrein).

221 OGH 24. 4. 2012, 2 Ob 114/11w.

222 OGH 25. 7. 2019, 2 Ob 2/19m, EvBl 2020/16 (Kapetanovic).

223 RIS-Justiz RS0030870; zB OGH 7. 11. 1963, 2 Ob 256/63; zuletzt OGH 18. 4. 2002, 2 Ob 38/02f.

224 ZB OGH 25. 4. 1952, 2 Ob 3/52.

225 RIS-Justiz RS0001123; zB OGH 25. 4. 1952, 2 Ob 3/52; zuletzt OGH 1. 2. 1983, 2 Ob 271/82.

226 Seit OGH 20. 9. 1881, GlU 8512.

227 OGH 11. 12. 1985, 8 Ob 614/85 ua; 11. 3. 1993, 2 Ob 9/93.

228 OGH 1. 3. 1984, 8 Ob 150/83; 5. 6. 2002, 2 Ob 133/02s, JBl 2003, 242 (Faber); 19. 10. 2006, 2 Ob 67/05z, ZVR 2007/32 (Danzl); 19. 10. 2006, 2 Ob 126/06b; ablehnend Wittwer, Zum Comeback einer Rechtsfigur – Die abstrakte Rente lebt weiter! ZVR 2004, 51.

229 OGH 12. 9. 2003, 2 Ob 143/03y; danach vor allem auch OGH 19. 10. 2006, 2 Ob 67/05z; 23. 3. 2007, 2 Ob 194/06b; daran massive, teils polemische Kritik von Reischauer in Rummel, ABGB3, § 1325 Rz 36, der – nicht zu Unrecht – fordert, dass die infolge der Beeinträchtigung erforderlichen Mehranstrengungen in Form von Schmerzengeld abzugelten seien (was nach der OGH-Entscheidung vom 16. 3. 2000, 2 Ob 83/99s, nur dann zu erfolgen hat, wenn die Voraussetzungen für die abstrakte Rente fehlen); siehe auch Wittwer, ZVR 2004, 51 ff; Koziol, Haftpflichtrecht II3, Kap A.5 Rz 75 ff.

230 RIS-Justiz RS0030692 (T2); OGH 21. 12. 1967, 2 Ob 360/67; 5. 6. 2002, 2 Ob 133/02a; 23. 3. 2007, 2 Ob 194/06b; zuletzt OGH 29. 4. 2009, 2 Ob 234/08p, ZVR 2010/46 (Ch. Huber); 12. 11. 2009, 2 Ob 176/09k, EvBl 2010/53 (Ondreasova) = ZVR 2011/36 (Ch. Huber).

231 ZB OGH 12. 3. 1964, 2 Ob 21/64, JBl 1965, 208.

232 RIS-Justiz RS0030614; zB OGH 29. 4. 2009, 2 Ob 234/08p; siehe auch OGH 5. 6. 2002, 2 Ob 133/02a.

233 ZB OGH 4. 6. 1981, 8 Ob 8/81, EvBl 1982/34.

234 ZB OGH 5. 6. 2002, 2 Ob 133/02a; 19. 10. 2006, 2 Ob 67/05z; 19. 10. 2006, 2 Ob 126/06b; 23. 3. 2007, 2 Ob 194/06b.

235 OGH 29. 4. 2009, 2 Ob 234/08p.

236 OGH 12. 11. 2009, 2 Ob 176/09k.

237 OGH 1. 10. 1981, 8 Ob 233/81, ZVR 1982/270; 19. 10. 2006, 2 Ob 126/06b.

238 OGH 21. 12. 1967, 2 Ob 360/67; 27. 10. 1976, 8 Ob 177/76, ZVR 1977/300.

239 OGH 6. 9. 1984, 8 Ob 44/84; 11. 12. 1985, 8 Ob 614/85 ua; 19. 10. 2006, 2 Ob 67/05z; 12. 11. 2009, 2 Ob 176/09k; 25. 6. 2009, 2 Ob 39/09p.

240 RIS-Justiz RS0030709; zB OGH 23. 3. 1962, 2 Ob 80/62, EvBl 1962/287; 21. 12. 1967, 2 Ob 360/67; zuletzt OGH 29. 4. 2009, 2 Ob 234/08p.

241 ZB OGH 11. 12. 1985, 8 Ob 614/85 ua.

242 RIS-Justiz RS0030614; zB OGH 21. 11. 1968, 2 Ob 308/68; zuletzt OGH 19. 1. 2016, 2 Ob 230/15k.

243 RIS-Justiz RS0030614 (T7); OGH 16. 3. 2000, 2 Ob 83/99s.

244 RIS-Justiz RS0030857 (T3); OGH 21. 11. 1985, 8 Ob 640/85.

245 RIS-Justiz RS0030857; zB OGH 13. 11. 1957, 2 Ob 414/57, ZVR 1958/86; zuletzt OGH 12. 11. 2009, 2 Ob 176/09k.

246 Zuletzt wieder OGH 12. 11. 2009, 2 Ob 176/09k.

247 RIS-Justiz RS0030793; zB OGH 3. 3. 1966, 2 Ob 41/66, EvBl 1966/355.

248 Apathy, EKHG, § 13 Rz 14.

249 Kritisch zur Berechnung auch Danzl in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB6, § 1325 Rz 21.

250 Koziol, Haftpflichtrecht II3, Kap A.5 Rz 86.

HEFT 2/2023 SACHVERSTÄNDIGE 89 Personenschäden außerhalb von Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung (Teil I)

Personenschäden außerhalb von Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung (Teil

I)

251 RIS-Justiz RS0030922; zB OGH 25. 10. 1950, 2 Ob 362/50; 14. 7. 2010, 7 Ob 14/10z, ZVR 2011/145 (Ch. Huber); 28. 3. 2019, 2 Ob 179/18i, EvBl 2019/147 (Rohrer und S. Gruber) = RZ 2019/14 (Spenling) = ZVR 2020/99 (Ch. Huber); zuletzt OGH 22. 10. 2019, 2 Ob 24/19x.

252 RIS-Justiz RS0030862; OGH 8. 9. 1976, 8 Ob 142/76, ZVR 1977/111; 4. 9. 1997, 2 Ob 2123/96m.

253 ZVR 2008/228 (Ch. Huber).

254 OGH 4. 9. 1997, 2 Ob 2123/96m.

255 OGH 28. 3. 2019, 2 Ob 179/18i.

256 OGH 24. 6. 2021, 2 Ob 43/21v, EvBl 2022/4 (Painsi und Ch. Huber).

257 OGH 15. 4. 2010, 6 Ob 11/10a.

258 OGH 1. 3. 1988, 8 Ob 70/87.

259 RIS-Justiz RS0030922; zB OGH 25. 10. 1950, 2 Ob 362/50; 21. 4. 2010, 7 Ob 63/10f (dazu Schmaranzer, Zak 2010, 248); zuletzt OGH 22. 10. 2019, 2 Ob 24/19x.

260 ZB OGH 27. 2. 1986, 8 Ob 86/85.

261 OGH 22. 10. 2019, 2 Ob 148/19g.

262 ZB OGH 3. 7. 1984, 2 Ob 138/83 ua, ZVR 1985/46.

263 OGH 12. 10. 1978, 2 Ob 163/78 ua, ZVR 1979/182.

264 OGH 26. 9. 1972, 8 Ob 187/72, ZVR 1974/1.

265 ZB OGH 9. 5. 1968, 2 Ob 367/67.

266 RIS-Justiz RS0030837; zB OGH 15. 10. 1970, 2 Ob 324/70, ZVR 1971/157; zuletzt OGH 4. 11. 1982, 8 Ob 198/82.

267 RIS-Justiz RS0022843; zB OGH 26. 6. 1969, 2 Ob 157/69.

268 OGH 20. 12. 1979, 8 Ob 210/79.

269 OGH 6. 11. 1975, 2 Ob 208/75.

270 Vgl Reischauer in Rummel, ABGB3, § 1325 Rz 24 und 38.

271 OGH 29. 4. 1992, 2 Ob 19/92; 14. 11. 1996, 2 Ob 2285/96k.

272 OGH 7. 12. 2000, 2 Ob 324/00m.

273 RIS-Justiz RS0022883; zB OGH 14. 6. 1978, 8 Ob 69/78; zuletzt OGH 30. 3. 2020, 2 Ob 184/19a.

274 RIS-Justiz RS0031383; zB OGH 4. 7. 1951, 2 Ob 322/51; zuletzt OGH 28. 8. 1985, 1 Ob 16/85.

275 RIS-Justiz RS0030978; zB OGH 14. 6. 1988, 2 Ob 35/87; zuletzt OGH 20. 5. 2009, 2 Ob 205/08y.

276 RIS-Justiz RS0027143; zB OGH 29. 10. 1964, 2 Ob 319/64, EvBl 1965/127; zuletzt OGH 28. 1. 2020, 4 Ob 146/19b.

277 ZB OGH 14. 6. 1978, 8 Ob 69/78.

278 OGH 7. 12. 2000, 2 Ob 324/00m.

279 RIS-Justiz RS0027787; zB OGH 25. 6. 1970, 2 Ob 210/70; zuletzt OGH 16. 9. 2020, 7 Ob 105/20x.

280 OGH 8. 10. 1976, 2 Ob 176/76, ZVR 1977/132.

281 ZB OGH 4. 2. 1976, 8 Ob 505/76 ua.

282 OGH 30. 8. 1988, 2 Ob 11/88.

283 OGH 3. 4. 1979, 2 Ob 35/79, ZVR 1980/152; zur Aufgabe eines Ersatzarbeitsplatzes siehe OGH 20. 5. 2009, 2 Ob 205/08y.

284 OGH 28. 1. 2020, 4 Ob 146/19b.

285 OGH 7. 12. 2000, 2 Ob 324/00m.

286 OGH 15. 5. 1963, 2 Ob 116/63, ZVR 1963/269.

287 OGH 29. 11. 1962, 2 Ob 238/62, VersR 1964, 1161 (Wahle).

288 RIS-Justiz RS0030643; zB OGH 30. 9. 1960, 2 Ob 207/60; zuletzt OGH 17. 9. 2020, 2 Ob 70/20p (mit Hinweis auf die Untauglichkeit abstrakter Größen wie der bedarfsorientierten Mindestsicherung oder des unterhaltsrechtlichen Regelbedarfs).

289 OGH 16. 12. 2009, 7 Ob 240/09h.

290 OGH 14. 8. 2008, 2 Ob 226/07k, ZVR 2009/206 (Ch. Huber).

291 ZB OGH 14. 3. 1990, 2 Ob 26/90.

292 OGH 14. 3. 1990, 2 Ob 26/90.

293 RIS-Justiz RS0028348; zB OGH 31. 8. 1961, 2 Ob 258/61; zuletzt OGH 9. 5. 1990, 2 Ob 43/90 ua.

294 RIS-Justiz RS0031403; OGH 19. 12. 1961, 2 Ob 463/61, EvBl 1962/113 (Urlaubsabfindung); 25. 4. 2018, 2 Ob 63/18f (Urlaubsersatzleistung gemäß § 13e GehG).

295 RIS-Justiz RS0031337; zB OGH 11. 3. 1953, 2 Ob 106/53; zuletzt OGH 15. 4. 1980, 2 Ob 215/79 ua.

296 RIS-Justiz RS0031478; zB OGH 16. 12. 1960, 2 Ob 349/60; 12. 3. 1975, 8 Ob 27/75, ZVR 1976/29; 21. 10. 1999, 2 Ob 203/98m (Sondernotstandshilfe); anders für das Arbeitslosengeld OGH 9. 7. 1970, 2 Ob 380/69 ua; 29. 4. 1971, 2 Ob 79/71, ZVR 1972/13; 14. 12. 1982, 2 Ob 257/82; 29. 4. 2004, 6 Ob 260/03h.

297 RIS-Justiz RS0031417; RS0030905; zuletzt OGH 15. 11. 2007, 2 Ob 190/07s.

298 OGH 30. 7. 2009, 8 Ob 27/09t.

299 OGH 29. 4. 2004, 6 Ob 260/03h.

300 OGH 25. 4. 2018, 2 Ob 18/18p.

Korrespondenz: Dr. Robert Fucik

E-Mail: robert.fucik@justiz.gv.at

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für SACHVERSTÄNDIGE und JURISTEN

90 SACHVERSTÄNDIGE HEFT 2/2023

Prok. Herbert Ribic, MSc. Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für das Immobilienwesen Mag. Dr. Anselm Fleischmann Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Versicherungsmathematik

Die Wertermittlung der Belastung einer Liegenschaft durch eine Pflegeverpflichtung

Die Liegenschaftsbewertungsakademie Graz (LBA)1 wurde vor 21 Jahren gegründet und erhebt für sich den Anspruch, eine profunde Ausbildung auf dem Gebiet der Liegenschaftsbewertung zu bieten. Ihre Erfolge sind in den beteiligten Fachkreisen (wie zB bei Gerichten, Anwälten, Notaren sowie Geldinstituten und Versicherungen) österreichweit bekannt und anerkannt.

In ihrem Bemühen um Erhaltung und ständige Weiterentwicklung höchster bewertungswissenschaftlicher Standards wird sie durch einen Fachbeirat unterstützt, der mit Fachkapazitäten aus ganz Österreich besetzt ist. Er veröffentlicht unter anderem Empfehlungen für die praktische Tätigkeit der Sachverständigen für Immobilienbewertung, die große Anerkennung genießen.

Nunmehr hat sich das Gremium dieses Bewertungsthemas neuerlich angenommen, um eine zitierfähige, dem Stand der Wissenschaft entsprechende Veröffentlichung dieser Expertise vorzulegen. Die Veröffentlichung soll Sachverständigen für Immobilienbewertung ein Instrument für ihre praktische Arbeit in die Hand geben, die das Bewerten von Pflegeverpflichtungen im Zusammenhang mit der Wertermittlung von Liegenschaften nach Maßgabe aktueller Anforderungen ermöglichen.

Der vorliegende Artikel wurde von SV Herbert Ribic, MSc., Graz, als Immobiliensachverständiger und SV Dr.  Anselm Fleischmann, Wien, als gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Versicherungsmathematik verfasst. Die wissenschaftliche Validität der vorliegenden Expertise wurde von Dr. Markus Fulmek, Fakultät für Mathematik an der Universität Wien und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Mathematik und Versicherungswesen überprüft.

2. Bewertungsfragen aus Sicht des Immobiliensachverständigen (SV Herbert Ribic, MSc.)

Über die Bewertung von Pflegeverpflichtungen wurde an dieser Stelle schon einmal – im Heft 3/2020 – ein Fachartikel veröffentlicht.2 Um Pflegewahrscheinlichkeiten besser berechnen zu können, wurde unter Einbeziehung einer von Prof. Kleiber entwickelten Formel3 und den Da-

ten von Pflegegeldbeziehern4 eine Berechnungstabelle erstellt. Damit konnte ein wesentlicher Fortschritt gegenüber den bis dahin bekannten Grundlagen für die Berechnung von Pflegewahrscheinlichkeiten erzielt werden. In der einschlägigen Literatur war bisher im Wesentlichen eine Tabelle des US-amerikanischen National Center for Health Statistics (Untersuchungszeitraum 1979/1980) Grundlage für die Berechnung von Pflegewahrscheinlichkeiten.

Im Zuge der vertiefenden Beschäftigung mit den Fragestellungen, die sich aus der Bewertung von Pflegeverpflichtungen ergaben, wurden Mängel, die eine Berechnung von Pflegewahrscheinlichkeiten auf Basis der Formel von Kleiber und der oben angeführten Daten über Pflegegeldbezieher aufweisen, sichtbar.

Es hat sich gezeigt, dass die Berechnung der Pflegewahrscheinlichkeit auf Basis der Formel von Kleiber die Wahrscheinlichkeit, pflegebedürftig zu sein (=Prävalenz), wiedergibt. Es lässt sich daraus aber nicht die Wahrscheinlichkeit, pflegebedürftig zu werden (=Inzidenz), ableiten. Nur die Inzidenz kann aber die Basis für die Berechnung der Pflegewahrscheinlichkeit darstellen.

Nicht beantwortet bleibt dabei die Frage, wann ein heute gesunder Berechtigter tatsächlich zum Pflegefall wird und welche Auswirkungen daraus abzuleiten sind. Gerade die hier zu berücksichtigende mögliche pflegefreie Zeit vom Bewertungsstichtag bis zum wahrscheinlichen Eintritt des Pflegefalles wirkt sich je nach Fall erheblich aus. Der Zeitraum einer notwendigen Pflege beginnt mit dem Eintritt der ersten Pflegestufe und endet zumeist mit dem Tod. Damit werden der Zeitpunkt des möglichen Pflegeeintritts, des Wechsel von der Pflegestufe 1 auf weitere Pflegestufen und die maximal erreichbare Pflegestufe interessant. Faktisch sind neben dem Umstand, nicht pflegebedürftig zu sein, alle möglichen Pflegestufen als Zustand des zu Pflegenden zu berücksichtigen.

Auf Basis von Untersuchungen über die Verbleibdauer in Pflegeheimen ist bekannt, dass die fernere Lebenserwartung im Falle der Pflegebedürftigkeit durch den Krankheitsverlauf erheblich verkürzt wird. Dieser Umstand wird bei den herkömmlichen Methoden nur insofern berücksichtigt, als dass die bestehenden und bekannten Leibrentenbarwertfaktoren eben auch die Sterbefälle von pflegebedürftigen Personen beinhalten. Eine (beweisbare)

HEFT 2/2023 SACHVERSTÄNDIGE 91
1. Vorwort (Ing. Mag. Georg Hillinger, Vorsitzender Fachbeirat LBA)

Verkürzung der Lebenserwartung bei vorliegender Pflegebedürftigkeit wirkt sich naturgemäß auf den kapitalisierten Wert einer Pflegeverpflichtung aus. Die Berücksichtigung bei der Berechnung des Werts ist daher unumgänglich.

Die angeführten Überlegungen sind aber nicht nur bei der Berechnung von Pflegewahrscheinlichkeiten von jetzt gesunden Berechtigten zu berücksichtigen. Auch bei der Berechnung des kapitalisierten Werts einer Pflegeverpflichtung bei bereits bestehender Pflegebedürftigkeit sind die maximal erreichbare Pflegestufe und die damit einhergehende mögliche Verkürzung der Lebensdauer wesentlich. Auch in diesem Fall besteht die Wahrscheinlichkeit, dass der Pflegebedürftige die Pflegestufen bis hin zur Pflegestufe 7 durchschreitet. Und im gleichen Maße besteht die Wahrscheinlichkeit, dass aufgrund des damit einhergehenden schlechten Gesundheitszustands auch eine Verkürzung der ferneren Lebenserwartung gegenüber den Werten aus der Sterbetafel besteht.

Das lineare Berechnen des kapitalisierten Werts von Pflegeverpflichtungen auf Basis einer wahrscheinlich erreichbaren durchschnittlichen Pflegestufe oder die Annahme, dass eine jetzt bereits vorhandene Pflegestufe sich nicht mehr verändert, birgt erhebliche Berechnungsunsicherheiten in sich. Diese wirken sich wesentlich auf den kapitalisierten Wert von Pflegeverpflichtungen – unabhängig davon, ob diese bereits bestehen oder in ihrer Wahrscheinlichkeit des Eintritts berechnet werden – aus.

Damit kann die Berechnung des kapitalisierten Werts einer Pflegeverpflichtung nur dann als abschließend richtig angesehen werden, wenn die Berechnung

• auf Basis der Wahrscheinlichkeit, pflegebedürftig zu werden (Inzidenz),

• unter Berücksichtigung aller möglichen Zustandsstufen (gesund sowie Pflegestufe 1 bis 7),

• unter Berücksichtigung des zeitlichen Ablaufs

• und unter Berücksichtigung einer durch den Gesundheitszustand verkürzten Lebenserwartung durchgeführt wird.

Die notwendigen Datengrundlagen für solche Berechnungen entstammen den Veröffentlichungen des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK). Ein entsprechendes Berechnungsmodell wurde vom Versicherungsmathematiker und Sachverständigenkollegen Dr. Anselm Fleischmann entwickelt. In diesem Berechnungsmodell können sämtliche oben angeführten Parameter berücksichtigt werden.

3. Die Bewertung einer Pflegeverpflichtung (SV Dr. Anselm Fleischmann)

Österreich verfügt aufgrund des als Fürsorgeleistung gestalteten Pflegegeldes, das annähernd der gesamten Wohnbevölkerung bei Bedarf gewährt wird, über eine außergewöhnlich gute Datenbasis, um Wahrscheinlichkeiten im Zusammenhang mit der Pflegebedürftigkeit mit statistischen Methoden zu ermitteln.

In der Pflegedatenbank des BMSGPK ist jeder Bezieher von Pflegegeld vermerkt. Die Anzahl der Bezieher von Pflegegeld nach Alter, Geschlecht und Pflegestufe kann

Bezieher von Pflegegeld am Jahresanfang

Abbildung 1: Bezieher von Pflegegeld am Jahresanfang 2019 nach Pflegestufen (Quelle: BMSGPK)

92 SACHVERSTÄNDIGE HEFT 2/2023
Die Wertermittlung der Belastung einer Liegenschaft durch eine Pflegeverpflichtung
Alter
Pflegestufe Σ 1 2 3 4 5 6 7 0 – 15 2.576 1.778 2.128 1.150 699 891 555 9.777 15 – 25 1.864 1.812 1.686 1.026 607 1.083 596 8.674 25 – 40 3.699 3.725 2.593 1.902 1.208 1.449 915 15.491 40 – 50 4.854 3.733 2.402 1.891 1.180 879 510 15.449 50 – 55 4.564 3.385 2.070 1.652 954 520 360 13.505 55 – 60 6.476 4.518 2.714 2.079 1.238 574 408 18.007 60 – 65 7.704 5.331 3.459 2.386 1.477 619 382 21.358 65 – 70 9.496 6.454 4.337 3.049 1.944 765 382 26.427 70 – 75 13.189 8.692 6.134 4.322 3.127 1.118 533 37.115 75 – 80 22.670 14.776 10.975 8.001 6.024 2.208 956 65.610 80 – 85 23.138 16.945 13.507 10.084 7.619 2.494 965 74.752 85 – 90 19.754 19.085 17.615 14.496 11.478 3.351 1.265 87.044 90 – 95 6.744 9.349 11.270 11.475 9.904 2.711 1.050 52.503 > 95 974 1.807 2.956 3.998 4.400 1.216 495 15.846 Σ 127.702 101.390 83.846 67.511 51.859 19.878 9.372 461.558

monatlichen Veröffentlichungen entnommen werden. Im folgenden Beispiel sind die Werte für beide Geschlechter nach Altersgruppen zusammengefasst für 2019 angegeben. Das Jahr 2019 wurde gewählt, da spätere Jahre aufgrund der COVID-19-Pandemie Abweichungen aufweisen. Um in der Folge Wahrscheinlichkeiten für das Pflegegeschehen während des Jahres zu ermitteln, wird die Anzahl von Personen am Jahresanfang benötigt (siehe Abbildung 1).

Die Zusammenfassung in fünfjährige Altersgruppen in den Tabellen erfolgt – wo notwendig – zur besseren Lesbarkeit. Die jeweiligen Daten sind selbstverständlich für jedes Alter vorhanden.

Ein Abgleich der Pflegedatenbank mit dem Personenstandsregister durch das BMSGPK ermöglicht darüber hinaus auf Anfrage, die Anzahl der während eines Jahres verstorbenen Personen zu erhalten. Exemplarisch sind zeitlich passend zu den Beziehern von Pflegegeld die Todesfälle aus dem Jahr 2019 angegeben (siehe Abbildung 2).

Ergänzt man diese Information durch von der Statistik Austria veröffentlichte Daten der Gesamtbevölkerung, lässt sich daraus eine Ausscheideordnung zusammenstellen. Ausscheideordnungen sind neben dem Rechnungszins die wichtigsten Rechnungsgrundlagen der privaten Lebens- und Krankenversicherung. Sie beschreiben den durch Ausscheideursachen (wie Tod oder Invalidität bzw Pflegebedürftigkeit) verursachten Schrumpfungsprozess einer Personengruppe. Die hier verwendete Ausscheideordnung gibt für jedes Alter an, wie viele Personen nicht pflegebedürftig bzw pflegebedürftig sind, wie viele (davon)

innerhalb eines Jahres versterben und wie viele zwischen nicht pflegebedürftig und den Pflegestufen wechseln.

In Abbildung 3 ist eine solche Ausscheideordnung beginnend ab dem Alter 65 exemplarisch für alle Pflegestufen dargestellt.

Die Konstruktion dieser Ausscheideordnung erfolgt in folgenden Schritten:

• Ausgegangen wird von einer Anzahl an Personen für das erste Alter der Ausscheideordnung (hier: 100.000).

• Mithilfe der Sterblichkeit der Gesamtbevölkerung5 erhält man die Anzahl der Personen für die folgenden Alter.

• Mithilfe der Prävalenz6 (Wahrscheinlichkeit, pflegebedürftig zu sein) werden die Personen jeden Alters den Gruppen nicht pflegebedürftig und pflegebedürftig zugerechnet.

• Unter Anwendung der Sterblichkeit der Pflegebedürftigen7 und der vertretbaren Annahme, dass keine Personen aus der Pflegebedürftigkeit zurückkehren, errechnet sich die Anzahl der Personen jeden Alters, die pflegebedürftig werden.

• Daraus bestimmt sich wiederum die Inzidenz, das heißt die Wahrscheinlichkeit, pflegebedürftig zu werden.

Im Folgenden ist die Berechnung der Inzidenz, das heißt der Wahrscheinlichkeit, pflegebedürftig zu werden, für das Alter 80 ausgeführt: Ausgehend von 73.372 Personen,8 die zu Beginn des Jahres 80 Jahre alt sind, lässt sich – bei 4,09 % Sterblichkeit der Gesamtbevölkerung – ermitteln, dass 70.373 Personen das Alter 81 erreichen.

(davon) Verstorbene innerhalb eines Jahres Pflegestufe

Abbildung 2: Während des Jahres 2019 verstorbene Bezieher von Pflegegeld nach Pflegestufen (Quelle: BMSGPK)

HEFT 2/2023 SACHVERSTÄNDIGE 93 Die
Wertermittlung der Belastung einer Liegenschaft durch eine Pflegeverpflichtung
Alter
Σ 1 2 3 4 5 6 7 0 – 15 4 3 12 8 3 8 24 62 15 – 25 6 6 6 5 2 4 13 42 25 – 40 34 27 16 14 14 21 27 153 40 – 50 103 69 57 44 29 29 41 372 50 – 55 153 97 79 61 51 26 37 504 55 – 60 287 159 126 109 95 52 65 893 60 – 65 380 291 224 182 158 65 57 1.357 65 – 70 571 427 385 301 269 123 91 2.167 70 – 75 820 652 660 567 573 229 154 3.655 75 – 80 1.218 1.042 1.108 1.092 1.294 508 291 6.553 80 – 85 1.179 1.274 1.484 1.592 1.861 684 353 8.427 85 – 90 1.238 1.665 2.311 2.896 3.308 1.082 539 13.039 90 – 95 655 1.160 1.991 2.859 3.392 1.060 483 11.600 > 95 153 312 662 1.224 1.803 543 267 4.964 Σ 6.801 7.184 9.121 10.954 12.852 4.434 2.442 53.788

Wird berücksichtigt, dass für die 80-Jährigen die Wahrscheinlichkeit, pflegebedürftig zu sein (Prävalenz), 25,6 % beträgt, lassen sich diese Personen 54.592 nicht pflegebedürftigen und 18.779 pflegebedürftigen Personen zurechnen. Ausgehend von einer für das Alter 81 (gegenüber dem Alter 80 höheren) Prävalenz von 29,2 % erhält man 49.810 gesunde und 20.564 pflegebedürftige Personen im Alter 81.

Nachdem ebenso die Sterblichkeit der Pflegebedürftigen bekannt ist (11,8 % für das Alter 80), lässt sich rückrechnen, dass 3.692 Personen der nicht pflegebedürftigen 80-Jährigen in die Gruppe der pflegebedürftigen 81-Jährigen wechseln, um genau 20.564 pflegebedürftige Personen im Alter 81 zu erhalten. Dies entspricht einer Inzidenz (Wahrscheinlichkeit, pflegebedürftig zu werden) von 6,25 % für Personen des Alters 80.

Führt man diesen Vorgang für alle Alter und Pflegestufen durch, wobei weitere versicherungsmathematische Modellannahmen über Form und Zeitabhängigkeit der Übergangswahrscheinlichkeiten getroffen werden müssen, lassen sich sämtliche Wahrscheinlichkeiten, das heißt für alle Alter und Zustandsübergänge, bestimmen. Eine ausführliche Darstellung des versicherungsmathematischen Modells ist im European Actuarial Journal veröffentlicht.9 Stehen nunmehr sämtliche alters- und zustandsabhängigen Übergangswahrscheinlichkeiten zur Verfügung, können Bewertungen von daran anknüpfenden Verpflichtungen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen vorgenommen werden.

Im folgenden Beispiel werden diese Wahrscheinlichkeiten benutzt, um den Barwert einer Leibrente zu berechnen. Zu beachten ist, dass dabei stets alle zukünftigen Zustände,

Abbildung 3: Ausscheideordnung Pflegebedürftige (alle Stufen), Unisex, 2019 (ausgeglichen)

94 SACHVERSTÄNDIGE HEFT 2/2023
Die Wertermittlung der Belastung einer Liegenschaft durch eine Pflegeverpflichtung
Alter Personen gesamt Sterblichkeit der Bevölkerung Prävalenz pflegebedürftig Personen nicht pflegebedürftig Personen pflegebedürftig Sterblichkeit der Pflegebedürftigen Personen werden pflegebedürftig Inzidenz pflegebedürftig 65 100.000,0 1,043808 % 5,178492 % 94.821,5 5.178,5 7,90607 6% 66 98.956,2 1,129642 % 5,449747 % 93.563,3 5.392,9 8,376263 % 623,8 0,657853 % 67 97.838,3 1,223418 % 5,804320 % 92.159,5 5.678,9 8,803144 % 737,7 0,788459 % 68 96.641,4 1,326237 % 6,250604 % 90.600,7 6.040,7 9,185116 % 861,7 0,935049 % 69 95.359,7 1,439392 % 6,799579 % 88.875,6 6.484,1 9,522524 % 998,2 1,101791 % 70 93.987,1 1,564397 % 7,464921 % 86.971,0 7.016,1 9,817507 % 1.149,5 1,293325 % 71 92.516,7 1,703036 % 8,263144 % 84.872,0 7.644,8 10,073799 % 1.317,5 1,514910 % 72 90.941,2 1,857413 % 9,213741 % 82.562,1 8.379,1 10,296497 % 1.504,4 1,772566 % 73 89.252,0 2,030018 % 10,339298 % 80.024,0 9.228,0 10,491824 % 1.711,7 2,073228 % 74 87.440,2 2,223805 % 11,665521 % 77.239,8 10.200,4 10,666919 % 1.940,5 2,424911 % 75 85.495,7 2,442293 % 13,221146 % 74.192,2 11.303,5 10,829657 % 2.191,2 2,836903 % 76 83.407,6 2,689689 % 15,037636 % 70.865,1 12.542,5 10,988522 % 2.463,2 3,319970 % 77 81.164,2 2,971038 % 17,148627 % 67.245,7 13.918,5 11,152543 % 2.754,3 3,886615 % 78 78.752,8 3,292420 % 19,588994 % 63.325,9 15.426,9 11,331302 % 3.060,6 4,551378 % 79 76.159,9 3,661186 % 22,393485 % 59.105,1 17.054,9 11,535015 % 3.376,0 5,331224 % 80 73.371,6 4,086269 % 25,594798 % 54.592,3 18.779,3 11,774709 % 3.691,7 6,246038 % 81 70.373,4 4,578564 % 29,221060 % 49.809,5 20.563,9 12,062491 % 3.995,8 7,319278 % 82 67.151,3 5,151429 % 33,292635 % 44.794,9 22.356,4 12,411945 % 4.273,1 8,578878 % 83 63.692,1 5,821315 % 37,818306 % 39.604,8 24.087,3 12,838666 % 4.505,7 10,058487 % 84 59.984,3 6,608582 % 42,790898 % 34.316,5 25.667,8 13,360982 % 4.673,1 11,799236 % 85 56.020,2 7,538554 % 48,182562 % 29.028,2 26.992,0 14,000915 % 4.753,6 13,852278 % 86 51.797,1 8,642896 % 53,940042 % 23.857,7 27.939,4 14,785474 % 4.726,5 16,282510 % 87 47.320,3 9,961408 % 59,980391 % 18.937,4 28.382,9 15,748387 % 4.574,5 19,174133 % 88 42.606,6 11,544398 % 66,187758 % 14.406,2 28.200,3 16,932459 % 4.287,3 22,639097 % 89 37.687,9 13,455808 % 72,411934 % 10.397,4 27.290,5 18,392822 % 3.865,2 26,830132 % 90 32.616,7 15,777386 % 78,469423 % 7.022,6 25.594,1 20,201436 % 3.323,1 31,960891 %

die laut Ausscheideordnung erreicht werden, in die Barwertberechnung einfließen.

Die Leibrente besteht in der Verpflichtung, an eine Frau, die zum Zeitpunkt der Bewertung, das heißt der Barwertberechnung, 75 Jahre alt ist, lebenslang und jährlich vorschüssig, das heißt zu Beginn jeder jährlichen Periode, € 30.000,– zu leisten. Es ist keine Wertsicherung bzw Inflationsanpassung vereinbart.

In Abbildung 4 ist der Barwert dieser Leibrente in Abhängigkeit von einer zum Zeitpunkt der Bewertung bekannten zuerkannten Pflegestufe angegeben. Zum Vergleich ist der Wert angegeben, den man bei Verwendung einer (nicht nach Pflegestufen differenzierten) Sterbetafel für die Gesamtbevölkerung des Jahres 2019 als Barwertfaktor erhält. In diesem Fall wäre die 75-jährige Frau in „durchschnittlichem Ausmaß“ pflegebedürftig.

gestufe zuerkannt haben und die mittlere erreichbare Pflegestufe zirka der Stufe 3 entspricht, ergibt sich (gemittelt):

Das Ergebnis liegt sehr nahe beim Barwert in Höhe von € 391.282,– für eine „durchschnittlich“ pflegebedürftige Frau im Alter von 75 Jahren.

In beiden Beispielen erfolgte keine Bewertung unterjähriger Zahlungen,11 das heißt, die Zahlungen eines Jahres werden für das gesamte Jahr zu Beginn geleistet.

Als ergänzendes Beispiel sind in Abbildung 5 die Barwerte einer Leibrente (hier: als zu leistende Pflegeverpflichtung) angeführt, wobei die Höhe der jährlichen Zahlung von der jetzt und zukünftig erreichten Pflegestufe abhängig ist.

Für einen Mann, der zum Zeitpunkt der Bewertung 65 Jahre alt ist, ergeben sich die in Abbildung 5 angegebenen Barwerte entsprechend seiner Einstufung in eine Pflegestufe.

Auch wenn zum Zeitpunkt der Bewertung keine Pflegestufe zuerkannt wurde, ergibt sich ein Barwert von € 30.123,–. Der Grund hierfür ist, dass sämtliche Wahrscheinlichkeiten, in Zukunft eine Pflegestufe zuerkannt zu bekommen und eine Leistung zu enthalten, in die Berechnung eingehen. Dieser Wert entspricht daher dem Barwert einer Pflegeverpflichtung, wenn noch keine Pflegebedürftigkeit eingetreten ist.

Abbildung 4: Barwert Verpflichtung Leibrente, Frau 75 Jahre

Im obigen Beispiel wurde ein Rechnungszins von 1 % jährlich herangezogen.

Dass der berechnete Barwert für eine 75-jährige Frau mit „durchschnittlicher“ Pflegebedürftigkeit so nahe am Wert für eine 75-jährige Frau ohne Pflegestufe liegt, mag auf den ersten Blick überraschend sein. Berücksichtigt man, dass nur zirka 13 % der 75-jährigen Personen eine Pfle-

Die Berechnung des Barwerts berücksichtigt demnach alle vom Ausgangspunkt erreichbaren zukünftigen Zustände (Pflegestufen), die mit entsprechender Wahrscheinlichkeit bis zum Endalter der Ausscheideordnung erreicht werden, diskontiert (abgezinst) auf den heutigen Zeitpunkt. Benutzt wird hierfür die Thiele’sche Rekursionsgleichung, die auf den dänischen Astronom und Versicherungsmathematiker Thorvald N. Thiele (1838 bis 1916) zurückgeht. Diese Form der (rekursiven) Berechnung eines Barwerts in einem durch eine Ausscheideordnung induzierten Zustandsraum ist lege artis der Personenversicherungsmathematik. Die Methode ist in gängigen Lehrbüchern zur Versicherungsmathematik beschrieben.

HEFT 2/2023 SACHVERSTÄNDIGE 95
Die Wertermittlung der Belastung einer Liegenschaft durch eine Pflegeverpflichtung
Pflegestufe zum Zeitpunkt der Bewertung Verpflichtung Euro pro Monat Barwert (differenziert) Euro Barwert Sterbetafel10 Euro keine Pflegestufe 2.500,00 408.797,80 391.282,34 Pflegestufe 1 339.481,48 Pflegestufe 2 308.267,87 Pflegestufe 3 260.944,59 Pflegestufe 4 209.464,86 Pflegestufe 5 145.785,30 Pflegestufe 6 134.984,08 Pflegestufe 7 96.097,93
(100 % – 13 %) ∙ 408.798 + 13 % ∙ 260.945
= 389.577
Pflegestufe zum Zeitpunkt der Bewertung Stunden pro Monat Stundensatz Euro angerechnetes Pflegegeld Euro pro Monat Verpflichtung Euro pro Monat Barwert Euro keine Pflegestufe 0 15,00 0,00 0,00 30.123,39 Pflegestufe 1 65 160,10 814,90 88.316,17 Pflegestufe 2 95 295,20 1.129,80 114.468,84 Pflegestufe 3 120 459,90 1.340,10 112.455,83 Pflegestufe 4 160 689,80 1.710,20 132.160,78 Pflegestufe 5 180 936,90 1.763,10 103.623,68 Pflegestufe 6 180 1.308,30 1.391,70 76.431,00 Pflegestufe 7 180 1.719,30 980,70 39.363,53
Abbildung 5: Barwert Verpflichtung Pflegegeld, Mann 65 Jahre

Die Wertermittlung der Belastung einer Liegenschaft durch eine Pflegeverpflichtung

Die dargestellte Berechnung geht von einem staatlichen Pflegegeld für das Jahr 2020 aus. Ein rechnerischer Stundensatz von zB € 15,– sowie ein Rechnungszins von 3 % stellen eine Annahme dar. Es ist unmittelbar erkennbar, dass der Barwert davon abhängig ist, ob und welche Pflegestufe zum Zeitpunkt der Bewertung der für die Verpflichtung maßgebenden Person zuerkannt wurde.

HUBNER, Katharina HUBNER, BA, MA, MSc., Heimo KRANEWITTER, Mag. Nikolaus LALLITSCH, DI  Rupert LEDL, Dr. Heinz MUHR, Arch. BM DI Roland POPP, Ing. Dr. Josef PRASCHINGER, Vis. Prof. DI Dr. Matthias RANT, DI Martin ROTH, Prof. Dr. Jürgen SCHILLER, Mag. Alfred TANCZOS.

Anmerkungen:

1 Siehe https://www.lba.at

2 Ribic, Die Bewertung einer Pflegeverpflichtung in Österreich, SV 2020/3, 139.

Die Bewertung der Belastung einer Pflegeverpflichtung im Rahmen einer Verkehrswertermittlung stellt ein komplexes Thema dar. Dazu finden sich weder gesetzliche Normen noch konnte dazu die Rechtsprechung der Gerichte eine Berechnungsmethode anbieten, handelt es sich doch nicht um eine Rechtsfrage, sondern um eine Tatfrage, deren Beantwortung allein einem Sachverständigen obliegt: Der OGH konnte sich daher in mehreren Entscheidungen nur auf die Forderung nach einer nachvollziehbaren, versicherungsmathematisch korrekten Berechnung beschränken, die natürlich auch das LBG als Rechtsnorm nicht bieten kann. Diese Berechnung kann nur dann Anerkennung finden und den Sachverständigen haftungsrechtlich entlasten, wenn sie dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entspricht und die im redlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten beachtet (§ 7 Abs 1 LBG). Der vorliegende Artikel wird diesen Anforderungen gerecht. Als zusätzliches Angebot hat die LBA ein Berechnungsprogramm auf ihrer Homepage https://www.lba.at veröffentlicht, das nunmehr auch Immobiliensachverständigen die Möglichkeit gibt, eine dem Stand der Wissenschaft entsprechende, nachvollziehbare und versicherungsmathematisch richtige Berechnung einer Pflegeverpflichtung durchzuführen.

5. Mitglieder der LBA Fachbeirat

Heimo DEGEN, MSc., Arch. DI Klaus DREIER, Alfred H. FRITZ, Ing. Mag. Georg HILLINGER (Vorsitz), KR Dr. Gerald

3 Siehe https://www.reguvis.de/wertermittlerportal

4 Quelle: https://www.statistik.at/statistiken/bevoelkerung-und-sozi ales/sozialleistungen/bundespflegegeld

5 Quelle: Statistik Austria. Die von der Statistik Austria veröffentlichen Sterbewahrscheinlichkeiten wurde aus Anschauungsgründen logarithmisch durch ein Polynom dritter Ordnung ausgeglichen.

6 Quelle: BMSGPK. Auswertung siehe oben. Die Prävalenzen wurden analog zu den Sterbewahrscheinlichkeiten der Bevölkerung ausgeglichen.

7 Quelle: BMSGKP. Auswertung siehe oben. Ausgleichung analog.

8 Sämtliche Angaben sind gegenüber Abbildung 3 gerundet.

9 Fleischmann/Hirz/Sirianni, A long-term care multi-state Markov model revisited: a Markov chain Monte Carlo approach, European Actuarial Journal 2022, 215.

10 Aus der Sterbetafel wird unter Verwendung von Rechnungszins und Inflation eine Leibrententafel erzeugt. Der hier angegebene Barwert errechnet sich aus dem Barwertfaktor (äx) in Höhe von 13,0427446 multipliziert mit der jährlichen Zahlung in Höhe von € 30.000,–.

11 Im Beispiel von Ribic (SV 2020/3, 139 ff) erfolgt dies durch Anwendung eines Korrekturglieds in der Barwertformel.

Korrespondenz:

Liegenschaftsbewertungsakademie Graz

E-Mail: office@lba.at,

Prok. Herbert Ribic, MSc.

E-Mail: ribic@ribiconline.at

Mag. Dr. Anselm Fleischmann

E-Mail: Anselm.Fleischmann@beltios.com

96 SACHVERSTÄNDIGE HEFT 2/2023
4. Fazit (Ing. Mag. Georg Hillinger, Vorsitzender Fachbeirat LBA)
Vorankündigung DELEGIERTENVERSAMMLUNG 2024 Samstag, 15. Juni 2024 9:15 Uhr in Wien

Sachverständige fragen –der Verband antwortet

In dieser Rubrik werden Fragen beantwortet, die sich Sachverständige bei ihrer Gutachtertätigkeit in der Praxis stellen. Sollten auch Sie entsprechende Fragen haben, so senden Sie diese bitte formlos unter hauptverband@gerichts-sv.org an den Verband.

1. Obergutachten

Frage:

Was versteht man unter einem „Obergutachten“?

Antwort:

Ein Obergutachten liegt vor, wenn eine Sachverständige oder ein Sachverständiger vom Gericht mit der Überprüfung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens oder mit der Überprüfung zweier einander widersprechender Gutachten – aus demselben oder aus einem anderen Gerichtsverfahren – beauftragt wird. Widersprüche zwischen einem Gerichtsgutachten und einem Privatgutachten sind hingegen kein Fall für ein Obergutachten.

2. Gebühren für Obergutachten

Frage:

Welche Gebühren können für ein Obergutachten verzeichnet werden?

Antwort:

Gemäß § 37 Abs 1 GebAG ist die oder der Sachverständige für die im Auftrag des Gerichts durchgeführte Überprüfung des gerichtlichen Gutachtens eines anderen Sachverständigen oder von einander widersprechenden gerichtlichen Gutachten mehrerer Sachverständiger mit der doppelten Gebühr zu entlohnen, die für das überprüfte Gutachten, bei einander widersprechenden Gutachten für das höher zu vergebührende Gutachten, jeweils samt Befund, nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist, selbst wenn sie oder er keinen Befund aufnimmt.

3. Ladung als Zeuge im Zivilprozess nach Erstattung eines Gutachtens für die Staatsanwaltschaft

Frage:

Ich wurde vor längerer Zeit als Sachverständige von der Staatsanwaltschaft in einem Ermittlungsverfahren mit einem Gutachten beauftragt. Ich habe das Gutachten erstattet und habe danach nichts mehr von der Sache gehört. Nunmehr wurde in derselben Sache eine Klage auf Schadenersatz eingebracht und ich habe eine Ladung zur Vernehmung als Zeugin erhalten. Wie soll ich mich verhalten? Was kann ich dazu beitragen?

Antwort:

Als Zeugin haben Sie die Pflicht, der Ladung Folge zu leisten und wahrheitsgemäß über die von Ihnen gemachten Tatsachenwahrnehmungen auszusagen. Als Zeugin sind Sie jedoch nicht dazu verpflichtet, aus den von ihnen gemachten Tatsachenwahrnehmungen fachliche Schlussfolgerungen zu ziehen.

4. Befangenheit von Sachverständigen im Zivilverfahren – Allgemeines

Frage:

Wann ist eine Sachverständige oder ein Sachverständiger im Zivilverfahren befangen?

Antwort:

Für Sachverständige gelten die gleichen Regeln wie für Richterinnen und Richter. Gemäß § 355 Abs 1 ZPO können Sie aus denselben Gründen abgelehnt werden, welche zur Ablehnung eines Richters berechtigen. Die Befangenheit eines Richters oder einer Richterin liegt gemäß § 19 Z 2 JN vor, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine (ihre) Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

5. Befangenheit von Sachverständigen – Beispiele

Frage:

Welche Beispiele für die Befangenheit von Sachverständigen gibt es?

Antwort:

Die Befangenheit von Sachverständigen kann etwa in einer engen persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zu einer Partei liegen. Sie kann sich aus der Tätigkeit als Privatgutachterin oder Privatgutachter für eine Partei in derselben Angelegenheit oder auch der wiederkehrenden Privatgutachtertätigkeit für eine Partei in anderen Angelegenheiten ergeben. Die medizinische Behandlung einer Partei kann ein Grund für die Befangenheit eines ärztlichen Sachverständigen sein. Die Befangenheit kann sich auch aus dem Verhalten der oder des Sachverständigen während des Verfahrens ergeben, wenn zB voreingenommen oder parteilich agiert wird.

6. Befangenheit – Wahrnehmung im Zivilprozess

Frage:

Wer muss bzw kann die Befangenheit einer oder eines Sachverständigen in einem Zivilverfahren wahrnehmen?

HEFT 2/2023 SACHVERSTÄNDIGE 97 Kommentare

Antwort:

Erachten sich Sachverständige selbst für befangen, so ist dies dem auftraggebenden Gericht umgehend anzuzeigen (Selbstmeldung). Die Verfahrensparteien können Sachverständige wegen Befangenheit ablehnen. Der Ablehnungsantrag ist zu begründen und muss grundsätzlich vor Beginn der Beweisaufnahme abgegeben werden. Später kann eine Ablehnung nur noch erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie den Grund für die Ablehnung nicht früher erfahren hat oder wegen eines für sie unübersteiglichen Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte. Die Ablehnungsgründe sind zu bescheinigen.

Die Selbstmeldung der Befangenheit durch die oder den Sachverständigen führt zu ihrer oder seiner Enthebung.

Erhebt eine Verfahrenspartei einen Ablehnungsantrag, so werden die Gegenpartei und die oder der Sachverständige vom Prozessgericht zur Stellungnahme aufgefordert. Anschließend entscheidet das Gericht über den Ablehnungsantrag. Gegen die Enthebung der oder des Sachverständigen wegen Befangenheit ist kein Rechtsmittel zulässig. Gegen die Abweisung des Ablehnungsantrags ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig, das heißt, die Entscheidung kann erst gemeinsam mit der nächsten bekämpfbaren Entscheidung angefochten werden.

Mag. Johann GUGGENBICHLER Rechtskonsulent des Verbandes

Korrespondenz:

E-Mail: guggenbichler.rechtskonsulent@gerichts-sv.at

Unterbringung

in

einem forensisch-therapeutischen

Zentrum nach § 21 StGB – Anwesenheit der Sachverständigen in der Hauptverhandlung

Nach § 434d Abs 2 StPO in der Fassung des Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetzes 2022, BGBl I 2022/223, ist der Hauptverhandlung in Verfahren zur Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 StGB bei sonstiger Nichtigkeit für die gesamte Dauer ein Sachverständiger (§ 430 Abs 1 Z 2 StPO) beizuziehen.

Da der Wortlaut „für die gesamte Dauer“ befürchten ließ, dass die Anwesenheit von Sachverständigen bis zum Abschluss der Urteilsberatung und bis zur Urteilsverkündung erforderlich sein könnte, hat der Hauptverband das Bundesministerium für Justiz (BMJ) um Mitteilung ersucht, wie diese Gesetzesbestimmung auszulegen ist.

Das BMJ hat dazu – unvorgreiflich der Ansicht der unabhängigen Rechtsprechung – mitgeteilt, dass nach seiner Rechtsansicht die oder der Sachverständige in Verfahren zur Unterbringung nach § 21 StGB der Hauptverhandlung bis zum Schluss der Verhandlung im Sinne von § 257 Abs 1 und § 319 StPO, welcher nach den Schlussvorträgen der Parteien erfolgt, beizuziehen ist.

Eine Anwesenheit während der Urteilsberatung und danach ist hingegen nach Ansicht des BMJ nicht erforderlich.

Mag. Johann GUGGENBICHLER Rechtskonsulent

Übermittlung von Gerichtsentscheidungen zum Sachverständigenrecht und zum Gebührenrecht erbeten

Die Gerichte treffen nahezu täglich wichtige Entscheidungen zum Sachverständigenrecht und zum Gebührenrecht, die oft von weit über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung für alle Gerichtssachverständigen sind. Leider werden nur sehr wenige dieser Entscheidungen im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) veröffentlicht.

Der Verband ersucht daher im Interesse aller Mitglieder, ihm Entscheidungen zum Sachverständigenrecht und zum Gebührenrecht (in anonymisierter Form) zu übermitteln, die für eine allfällige Veröffentlichung in der Zeitschrift „Sachverständige“ infrage kommen. Die Übermittlung kann formlos und auch per E-Mail an hauptverband@gerichts-sv.org erfolgen.

98 SACHVERSTÄNDIGE HEFT 2/2023 Kommentare
Verfahren zur

Entscheidungen und Erkenntnisse

Vorbereitung auf die Verhandlung (§ 34 GebAG) –Bescheinigung des Stundensatzes (§ 34 Abs 1 und 3 GebAG)

1. Mit der Gebühr für Mühewaltung (§ 34 Abs 1 GebAG) ist auch die Vorbereitung für die Gutachtenserörterung (etwa das Durcharbeiten von Fragenlisten und Unterlagen, die Recherche, die Erstellung eines Konzepts zur Beantwortung der Fragen und die Auseinandersetzung mit einschlägiger Fachliteratur) zu honorieren. Auch eine ohne ausdrücklichen Auftrag erfolgte schriftliche Fragenbeantwortung, deren Vorlage in der Verhandlung Zeit und Kosten spart, ist zu honorieren.

2. Auch bei der Vorbereitung für die Gutachtenserörterung sind die Angaben eines gerichtlich beeideten Sachverständigen über den Zeitaufwand so lange als wahr anzunehmen, als nicht das Gegenteil bewiesen oder zumindest wahrscheinlich gemacht wird.

3. Die in § 34 Abs 3 Z 1 bis 3 GebAG für drei nach Berufsvorbildung unterschiedenen Sachverständigengruppen festgelegten Rahmensätze pro angefangener Stunde sind nur dann heranzuziehen, wenn nichts anderes nachgewiesen wird. Damit ist es jedem Sachverständigen unbenommen, ein höheres außergerichtliches Einkommen zu bescheinigen. Die Vorlage von Honorarnoten und Kontobelegen ist ein geeigneter Nachweis. Ein übermäßiger Verfahrensaufwand ist zu vermeiden.

OLG Linz vom 15. Juni 2022, 1 R 50/22m

Mit dem angefochtenen Beschluss wurden die Gebühren des Sachverständigen N. N. für die „Erstellung der Gutachtenserörterung und die Teilnahme an der Verhandlung vom 22. 12. 2021“ mit € 14.855,– (darin € 11.167,47 netto für Mühewaltung) bestimmt.

Dagegen richtet sich der rechtzeitige Rekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, dem Sachverständigen lediglich € 3.974,30 (darin € 2.100,– netto für Mühewaltung) zuzusprechen.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Die Rekurswerberin vertritt die Ansicht, dass maximal 14 und nicht 44,5 Stunden für Mühewaltung zu honorieren gewesen wären, weil sie die Fragenbeantwortung durch den Sachverständigen im Rahmen des nächsten Verhandlungstermins beantragt und eine schriftliche Fragenbeantwortung nicht gewollt habe und ein gerichtlicher Auftrag zur Erstellung einer schriftlichen Fragenbeantwortung

nicht erteilt worden sei. Der auf die schriftliche Fragenbeantwortung entfallende Mühewaltungs(mehr)aufwand sei daher nicht zu honorieren. Selbst wenn man dieser Ansicht nicht folgen würde, wäre der Mühewaltungsaufwand auf maximal 14 Stunden zu kürzen, weil der Sachverständige bereits vor seiner Beschäftigung mit den 14 Fragen ihres Erörterungsantrags zum Ergänzungsgutachten 62 Stunden auf den Gegenstand aufgewendet und persönlich an der Verhandlung vom 10. 6. 2021 teilgenommen und damit über eine umfassende Kenntnis des Aktes und des zugrunde liegenden Sachverhalts sowie über sämtliche Erkenntnisse und Erfahrungswerte verfügt habe. Die Seitenanzahl der schriftlichen Fragenbeantwortung (30) bilde keinen Anhaltspunkt für die aufgewandte Mühe; es sei nicht nachvollziehbar, warum der Sachverständige für die Erörterung fünf- bis sechsmal so viel Zeit wie für das zu erörternde Gutachten beansprucht habe. Das Erstgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass der Sachverständige auch für eine nicht lege artis erbrachte Leistung, nämlich eine gescheiterte ZAMG-Abfrage, fünf Stunden Mühewaltung verzeichnet habe. Deshalb und wegen der besonders hohen Stundenanzahl seien die Angaben des Sachverständigen bedenklich und wäre das Erstgericht zur Nachprüfung verpflichtet gewesen. Letztlich kritisiert die Rekurswerberin noch den für Mühewaltung zugesprochenen Stundensatz von € 250,95. Mit den vorgelegten vier bis fünf Jahre alten Honorarnoten, aufgrund derer die Einschlägigkeit der Tätigkeit zufolge teilweiser Schwärzung nicht überprüft werden könne, sei ein über § 34 Abs 3 Z 3 GebAG hinausgehender Stundensatz nicht zu rechtfertigen. Die Mühewaltung sei daher mit dem gesetzlichen (Maximal-)Stundensatz von € 150,– zu vergüten. Die Rekursausführungen sind nicht stichhältig.

Mit der Gebühr für Mühewaltung (§ 34 Abs 1 GebAG) ist auch die Vorbereitung für die Gutachtenserörterung (etwa das Durcharbeiten von Fragenlisten und Unterlagen, die Recherche, die Erstellung eines Konzepts zur Beantwortung der Fragen und die Auseinandersetzung mit einschlägiger Fachliteratur) zu honorieren (OLG Linz 1 R 88/20x; 4 R 46/18i; 1 R 93/16a).

Aus Seite 7 des Protokolls über die Gutachtenserörterung in der Verhandlung vom 22. 12. 2021 ergibt sich, dass der Sachverständige die Beantwortung der von der Klägerin gestellten Fragen schriftlich vorbereitet und dieses Schriftstück dem Gericht und den Parteienvertretern ausgehändigt hat, worauf es im Einvernehmen mit den Par-

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teien dem Verhandlungsprotokoll angeschlossen und die Gutachtenserörterung daran angeknüpft wurde. In diesem Fall kann die Honorierung der mit dem Durcharbeiten der Fragen, der Auseinandersetzung mit den Unterlagen und der Erstellung eines Konzepts zur Beantwortung der Fragen verbundenen Mühewaltung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, es fehle an einem gerichtlichen Auftrag zur Erstellung einer schriftlichen Fragenbeantwortung.

Die Ansicht des Erstgerichts, dass auch die ohne ausdrücklichen Auftrag erfolgte schriftliche Fragenbeantwortung, deren Vorlage in der Verhandlung Zeit und Kosten gespart habe, zu honorieren sei, ist daher nicht korrekturbedürftig.

Auch was die mit der Gebühr für Mühewaltung abzugeltende Vorbereitung für die Gutachtenserörterung anlangt, sind die Angaben eines gerichtlich beeideten Sachverständigen über den Zeitaufwand nach ständiger Lehre und Rechtsprechung, auch des Rekursgerichtes (OLG

Linz 1 R 88/20x; 1 R 93/19f; 4 R 115/17k), so lange als wahr anzunehmen, als nicht das Gegenteil bewiesen oder zumindest wahrscheinlich gemacht wird.

Nach der Aktenlage ist es nicht unwahrscheinlich, dass der Sachverständige für die Erörterung des schriftlichen Ergänzungsgutachtens und für die Vorbereitung dazu 44,5 Stunden aufgewendet hat. Nach dem 11-seitigen Gutachtenserörterungsantrag der Klägerin mit den darin gestellten 28 (und nicht bloß 14) Fragen unter Bezugnahme auf zwei Leistungsverzeichnisse, umfangreiche Fachliteratur sowie auf Beilagen, der 30-seitigen schriftlichen Fragebeantwortung samt angeschlossener Beilagen und der fast zweistündigen mündlichen Fragenbeantwortung in der Verhandlung am 22. 12. 2021 ist der vom Sachverständigen angegebene zeitliche Aufwand plausibel. Dazu kommt noch die Aufschlüsselung der zur Vorbereitung der mündlichen Gutachtenserörterung aufgewendeten Zeit durch den Sachverständigen, mit dem sich das Erstgericht bei der Gebührenbestimmung auseinandergesetzt hat. Eine detailliertere Aufschlüsselung und Bescheinigung der Tätigkeiten durch den Sachverständigen oder eine weitere Nachprüfung durch das Erstgericht war in diesem Fall nicht zu verlangen, und zwar auch nicht im Hinblick auf die erkennbar der stoffsammelnden Tätigkeit zugehörige Position „fehlgeschlagener Download ZAMG“, weil ein solcher Fehlschlag nicht notwendig bedeutet, dass die Recherchetätigkeit nicht lege artis erfolgt wäre. Ein durch die schriftliche Fragenbeantwortung verursachter Mühewaltungs(mehr)aufwand ist nicht ersichtlich.

Dass der Sachverständige bereits vor seiner Beschäftigung mit den Fragen des Erörterungsantrags viele Stunden auf den Gegenstand aufgewendet und persönlich an der Verhandlung vom 10. 6. 2021 teilgenommen hat, lässt keinen Schluss darauf zu, dass er zur Vorbereitung für die mündliche Gutachtenserörterung weniger als die verzeichneten Stunden verwendet hätte.

Der Einwand, dass der Sachverständige für die Ausarbeitung und Erstellung des erörterten Ergänzungsgutachtens weit weniger, nämlich rund acht Stunden benö-

tigt habe, begründet keine Bedenken an den Angaben des Sachverständigen, weil der Prüfaufwand für das Ergänzungsgutachten in keinem zwingenden Verhältnis zu dem Aufwand steht, der dafür notwendig ist, die Fragen des Klägers dazu durchzuarbeiten und sich damit fachkundig auseinanderzusetzen. Tatsächlich war die Fragestellung durch die Klägerin diffizil und fordernd. Schließlich enthielt der Erörterungsantrag zahlreiche unterschwellige Vorhalte und Vorwürfe und wurde eine ergänzende Fragestellung vorbehalten, sodass dem Sachverständigen eine möglichst gute Vorbereitung auf die Verhandlung notwendig erscheinen durfte, um die gewünschten Aufklärungen klar und schlüssig geben zu können.

Das Erstgericht durfte daher mangels begründeter Bedenken gegen die Angaben des gerichtlich beeideten Sachverständigen zum Zeitaufwand davon ausgehen, dass er die von ihm (zuletzt) verzeichneten 44,5 Stunden tatsächlich aufgewendet hat.

Die in § 34 Abs 3 Z 1 bis 3 GebAG für drei nach Berufsvorbildung unterschiedenen Sachverständigengruppen festgelegten Rahmensätze pro angefangener Stunde sind nach dem Einleitungssatz des § 34 Abs 3 GebAG nur dann heranzuziehen, wenn nichts anderes nachgewiesen wird. Damit ist es jedem Sachverständigen unbenommen, ein höheres außergerichtliches Einkommen zu bescheinigen (OLG Linz 1 R 88/20x; 1 R 164/17v). Die Vorlage von Honorarnoten und Kontobelegen ist nach herrschender Ansicht ein geeigneter Nachweis. Ein übermäßiger Verfahrensaufwand ist zu vermeiden (OLG Linz 1 R 54/21y; OLG Wien 1 R 30/20v).

Der Sachverständige, ein Zivilingenieur für Maschinenbau, hat durch Vorlage von drei Honorarnoten für Privatgutachtertätigkeiten aus den Jahren 2016 und 2017, deren Vergleichbarkeit aus den jeweils angeschlossenen Aufschlüsselungen durch den Sachverständigen angenommen werden kann, ein Stundenhonorar von über € 500,– bescheinigt. Honorarnoten aus einem weniger weit zurückliegenden Zeitraum wären zwar wünschenswert gewesen, der Zeitraum, in dem die Privatgutachtertätigkeiten erbracht und die Honorarnoten ausgestellt wurden, liegt aber doch nicht so lange zurück, dass ihr Inhalt Bedenken erwecken würde, die der Annahme des verzeichneten, weit geringeren Stundensatzes von rund € 250,– entgegenstehen.

Ein solcher Stundensatz ist zwar hoch, bei hoher Fachkompetenz des Sachverständigen und komplexer Thematik aber keineswegs ungewöhnlich. Er übersteigt – soweit ersichtlich – die verrechneten bzw zuerkannten Stundensätze in vergleichbaren Fällen nicht. So ist das Rekursgericht bei einem Zivilingenieur für Elektrotechnik, der die Begutachtung einer Heizungsanlage vornahm, bereits im Jahr 2004 von € 261,51 ausgegangen (12 R 18/04k), bei einem Facharzt und Universitätsprofessor von € 306,–(1 R 200/13d), bei einem Facharzt für Unfallchirurgie von € 250,– (1 R 93/16a), bei einem Facharzt für Orthopädie von € 300,– (3 R 51/19v), bei einem Bau- und Zimmermeister von € 240,– (2 R 34/21i) und bei einem Rechtsan-

100 SACHVERSTÄNDIGE HEFT 2/2023 Entscheidungen und Erkenntnisse

walt von € 300,– (1 R 54/21y); das OLG Graz hat bei einem Facharzt und Universitätsprofessor € 300,– zugrunde gelegt (2 R 24/10g).

Insgesamt ist daher dem Erstgericht zuzustimmen, dass die vom Sachverständigen vorgelegten drei Honorarnoten im vorliegenden Fall ausreichen, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen zu können, dass der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise den verrechneten Stundensatz in Höhe von rund € 250,– bezieht.

Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 5 ZPO.

Anmerkung:

Nach § 38 Abs 2 GebAG hat der Sachverständige die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, „zu bescheinigen“. Das Gericht muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon überzeugt sein, dass der Sachverständige den begehrten Stundensatz tatsächlich ins Verdienen bringt. Der beste Nachweis besteht in der Vorlage mehrerer (zu empfehlen sind drei) anonymisierter Honorarnoten aus der Privatgutachtertätigkeit samt Einzahlungsbelegen. Bei fehlender oder unzulänglicher Bescheinigung hat das Gericht den Sachverständigen unter Fristsetzung zur Verbesserung aufzufordern.

Warnpflicht (§ 25 Abs 1a GebAG) –Vorbereitung auf die Verhandlung (§ 34 GebAG)

1. Der gerichtliche Sachverständige hat sein Gutachten im Wesentlichen persönlich zu erstatten. Aus dem gerichtlichen Auftrag wird nur er gegenüber dem Gericht berechtigt und verpflichtet. Richtig ist zwar, dass der Sachverständige kostenökonomisch vorgehen muss; er ist aber nicht verpflichtet, (billigere) Hilfskräfte beizuziehen. Er allein bestimmt Inhalt und Umfang der Hilfe. Eine Warnpflicht dahin, dass der Sachverständige zur Erfüllung des Gerichtsauftrags keine Hilfskräfte beizieht, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

2. Die in § 25 Abs 1a GebAG geregelte Warnpflicht soll gewährleisten, dass sich der Auftraggeber (das Gericht) möglichst frühzeitig eine grobe Vorstellung von den Kosten des Gutachtens machen kann. Die Warnung des Sachverständigen kann in der Folge Anlass für das Gericht sein, den Gutachtensauftrag präziser zu fassen, um frustrierte Aufwendungen zu vermeiden. Eine Pflicht des Sachverständigen oder des Gerichts zur Information eines Angeklagten über die erfolgte Kostenwarnung besteht nicht.

3. Sofern der Sachverständige die von ihm üblicherweise im außergerichtlichen Erwerbsleben bezogenen Einkünfte für gleichartige Tätigkeiten nicht bescheinigt und mangels gesetzlich vorgesehener Gebührenordnungen auch § 34 Abs 4 GebAG nicht anzuwenden ist, berechnet sich die Gebühr für Mühewaltung nach den Gebührenrahmen des § 34 Abs 3 GebAG.

4. Für die Vorbereitung einer Verhandlung ist im GebAG keine eigene Gebühr vorgesehen. Derartige Vorbereitungshandlungen sind im Allgemeinen durch die Gebühr für Mühewaltung für das Gutachten abgegolten. Es bestehen jedoch keine Bedenken, aufgrund eines gerichtlichen Auftrags zur Stellungnahme zu einem Beweisantrag in der

Hauptverhandlung und der Notwendigkeit der Verarbeitung der umfangreichen Ergebnisse der Hauptverhandlung, welche eine (komplexe) ordnende und ausarbeitende Tätigkeit darstellt, die Vorbereitungszeiten für die Hauptverhandlungen der Gutachtenserstattung zuzuordnen und mit Mühewaltungsgebühr zu honorieren.

5. Die Angaben des Sachverständigen über den Zeitaufwand sind so lange als wahr anzunehmen, als nicht das Gegenteil behauptet und bewiesen wird.

OLG Graz vom 2. Februar 2022, 9 Bs 34/21z

Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Gebühren des Sachverständigen N. N. für die Vorbereitung und die Teilnahme an den Hauptverhandlungen vom 28. 8. 2019 und vom 17. 10. 2019 sowie die Sichtung der von den Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 17. 10. 2019 vorgelegten vier Ordner mit Unterlagen mit (gerundet) € 34.925,– (darin enthalten 20 % Umsatzsteuer in Höhe von € 5.820,84), wobei es konform mit den Einwendungen der Revisorin für die Teilnahme an den Hauptverhandlungen einen Stundensatz von € 33,80 annahm und ansonsten antragsgemäß entschied.

Zugrunde lag folgende Sachlage:

Mit Verfügung der Vorsitzenden vom 17. 6. 2019 wurde dem Sachverständigen der Beweisantrag ON 419 übermittelt und der Sachverständige aufgefordert, in der nächsten Hauptverhandlung dazu eine Stellungnahme abzugeben. Mit Verfügung vom 8. 10. 2019 wurde dem Sachverständigen das Hauptverhandlungsprotokoll vom 28. 8. 2019 samt vorgelegten Urkunden übermittelt.

Mit Note vom 16. 10. 2019 erstattete der Sachverständige eine Kostenwarnung in Höhe von € 15.000,– netto (€ 18.000,– brutto) aufgrund der äußerst umfangreichen Arbeiten im Zusammenhang mit der Vorbereitung auf die Hauptverhandlungen und die Beweisanträge der Ange-

HEFT 2/2023 SACHVERSTÄNDIGE 101 Entscheidungen und Erkenntnisse

klagten wegen der komplexen Materie, welche von der Vorsitzenden (vor der Hauptverhandlung) am 17. 10. 2019 zur Kenntnis genommen wurde.

In der Hauptverhandlung am 17. 10. 2019 wurden von den Verteidigern insgesamt vier Ordner mit Unterlagen vorgelegt. Die Vorsitzende wies die Sichtung der Unterlagen durch den Sachverständigen an, „insbesondere“ ob diese bereits im Vorverfahren vorhanden waren und ob allenfalls wie im Gutachten auf Seite 5 angeführt, auch eine digitale Erfassung von Rechnungen vorliegt.

Mit Note vom 21. 11. 2019 gab der Sachverständige in Entsprechung der Bestimmung des § 25a Abs 1a GebAG bekannt, dass die äußerst umfangreichen Unterlagen eine umfangreiche Sichtung seiner Auswertungen und Abgleichung mit den vorgelegten Unterlagen erforderten, wobei die Arbeiten jedenfalls das Ausmaß von weiteren rund 100 Stunden übersteigen, weshalb er seine Kostenwarnung um weitere € 15.000,– netto auf € 30.000,– netto (€ 36.000,–brutto) erhöhte, was seitens des Gerichts am 25. 11. 2019 genehmigend zur Kenntnis genommen wurde.

Mit der am 19. 12. 2019 eingelangten Gebührennote begehrte der Sachverständige unter Hinweis auf die von ihm fristgerecht abgegebenen Kostenwarnungen vom 16. 10. 2019 und vom 21. 11. 2019 für die Vorbereitung auf die Hauptverhandlungen am 28. 8. 2019 und am 17. 10. 2019 und die Sichtung der Unterlagen eine Gebühr für Mühewaltung nach § 34 Abs 3 Z 3 GebAG (192 Stunden zu je € 150,–), insgesamt € 28.800,– sowie für die Teilnahme an den beiden Hauptverhandlungsterminen (neun Stunden zu je € 37,40) nach § 35 Abs 1 GebAG insgesamt € 336,60, sohin einen Gesamtbetrag von (gerundet) € 34.963,–.

Die Revisorin beim OLG Graz erhob am 4. 8. 2020 gegen die vom Sachverständigen verzeichneten Gebühren Einwendungen dahin, dass für die Teilnahme an der Hauptverhandlung gemäß § 35 Abs 1 GebAG der Gebührenansatz € 33,80 statt € 37,40 beträgt.

Auch eine der Angeklagten erstattete Einwendungen zur Gebührennote. Darin kritisierte sie, dass für die Sichtung der Unterlagen keine besondere fachliche Kenntnis erforderlich gewesen sei, weil es lediglich eines Abgleichs von übergebenen Unterlagen mit digitalisierten Unterlagen bedurft hätte, weshalb für diese Tätigkeit eine Entlohnung nach § 34 Abs 3 Z 1 GebAG in Höhe von € 20,– ausreichend sei. Darüber hinaus sei die vom Sachverständigen angegebene Stundenanzahl für die Sichtung der Unterlagen nicht erklärlich. Der Sachverständige habe effizient und vor allem kostenschonend zu arbeiten. Gerade das Sichten von Unterlagen und das Gegenüberstellen mit anderen Unterlagen stelle keine besonders aufwendige Tätigkeit dar, die an eine besonders qualifizierte fachliche Kenntnis gebunden sei, weshalb es ausreiche, wenn sich der Sachverständige dafür der Leistung von Hilfspersonal bediene. Demnach sei der Stundenaufwand für zwei Hilfskräfte mit je 43 Stunden à € 20,–, sohin mit insgesamt € 1.720,– zu bemessen. Auch seien die vom Sachverständigen verzeichneten Stunden für die Vorbereitung auf die

Hauptverhandlungen vom 28. 8. 2019 und 17. 10. 2019 sowie eine Entlohnung von € 150,– nach § 34 Abs 3 Z 3 GebAG nicht gerechtfertigt. Angemessen sei eine Vorbereitungsphase in der Dauer von vier Stunden und eine Entlohnung im Mittel zwischen € 80,– und € 150,–, sohin mit € 115,–. Beantragt wurde, die Gebühren des Sachverständigen auf brutto € 2.981,04 zu reduzieren.

Der Sachverständige äußerte sich dahin, den Gebührenanspruch unverändert aufrechtzuerhalten.

Mit ihrer Beschwerde beantragt die Angeklagte die Bestimmung der Gebühren des Sachverständigen mit € 2.981,04, in eventu die Reduktion der Gebühren auf € 7.125,04. Vorgebracht wird in der Beschwerde, der Sachverständige wäre zur Information verpflichtet gewesen, keine Hilfskräfte zur Verfügung zu haben, da diesfalls die Angeklagten eine Überprüfung der Unterlagen durch den Sachverständigen überdenken bzw den entsprechenden Auftrag modifizieren hätten können. Hätten sie gewusst, dass sich der Sachverständige keiner Hilfskräfte bedient, sondern diese Tätigkeit selbst durchführt, wäre „dieser Antrag“ zurückgezogen worden. Die Angeklagte sei ferner über die Kostenwarnung vom 16. 10. 2019 nicht informiert worden. Auch erscheine die Kostenwarnung vom 16. 10. 2019 nur bis zur Hauptverhandlung vom 17. 10. 2019 als rechtlich verbindlich. Der Sachverständige habe anlässlich der Erstattung der Kostenwarnung vom 16. 10. 2019 noch gar nicht wissen können, dass am 17. 10. 2019 vier Ordner übergeben und er mit der Sichtung derselben beauftragt werde, weshalb die Kostenwarnung nur bis zur Hauptverhandlung vom 17. 10. 2019 gelte. Die vom Sachverständigen am 21. 11. 2019 erstattete Kostenwarnung sei verspätet, zumal die erste Kostenwarnung vom 16. 10. 2019 keinesfalls für weitere Leistungen nach der Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 17. 10. 2019 wirken könne. Da lediglich ein Abgleich der übergebenen Unterlagen mit digitalisierten Unterlagen vorzunehmen gewesen sei, stünde dem Sachverständigen mangels hierzu erforderlicher besonderer fachlicher Kenntnis keine Entlohnung nach § 34 Abs 3 Z 3 GebAG zu.

Die Beschwerde ist teilweise berechtigt.

Der Einwand, der Sachverständige wäre verpflichtet gewesen, das Gericht und die Angeklagten darüber zu informieren, dass er keine Hilfskräfte zur Verfügung habe und dass der Stundenaufwand und die Gebühr um ein Vielfaches geringer ausgefallen wären, hätte sich der Sachverständige bei der „Sichtung“ zweier Hilfskräfte bedient, geht fehl.

Der gerichtliche Sachverständige hat sein Gutachten im Wesentlichen persönlich zu erstatten. Aus dem gerichtlichen Auftrag wird nur er gegenüber dem Gericht berechtigt und verpflichtet (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 [2018] § 30 GebAG E 7 f). Richtig ist zwar, dass der Sachverständige kostenökonomisch vorgehen muss (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, aaO, § 25 GebAG E 84; OLG Graz 9 Bs 204/17v); er ist aber nicht verpflichtet, (billigere) Hilfskräfte beizuziehen. Er allein

102 SACHVERSTÄNDIGE HEFT 2/2023 Entscheidungen und Erkenntnisse

bestimmt Inhalt und Umfang der Hilfe. Eine Warnpflicht dahin, dass der Sachverständige zur Erfüllung des Gerichtsauftrags keine Hilfskräfte beizieht, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die in § 25 Abs 1a GebAG geregelte Warnpflicht soll gewährleisten, dass sich der Auftraggeber (hier: das Gericht) möglichst frühzeitig eine grobe Vorstellung von den Kosten des Gutachtens machen kann (vgl Krammer, RZ 2009, 229). Die Warnung des Sachverständigen kann in der Folge Anlass für das Gericht sein, den Gutachtensauftrag präziser zu fassen, um frustrierte Aufwendungen zu vermeiden. Eine Pflicht des Sachverständigen oder des Gerichts zur Information eines Angeklagten über die erfolgte Kostenwarnung besteht nicht.

Der Beschwerdeargumentation, wonach die Kostenwarnung vom 16. 10. 2019 nur bis zur Hauptverhandlung am 17. 10. 2019 „rechtlich verbindlich“ gewesen sei, zumal der Sachverständige zum Zeitpunkt der Kostenwarnung noch gar nicht wissen habe können, dass am 17. 10. 2019 vier Ordner übergeben werden und das Gericht ihn mit der Sichtung beauftragt bzw das Verfahren in der Verhandlung am 17. 10. 2019 nicht beendet wird, kann ebenso wenig gefolgt werden wie jener, wonach die Kostenwarnung vom 21. 11. 2019 verspätet sei. Nach der Aktenlage waren die Kostenwarnungen rechtzeitig (zur Erfüllung der Warnpflicht vgl Krammer/Schmidt/Guggenbichler, aaO, § 25 GebAG E 131 ff).

Nach der Grundregel des § 34 Abs 1 GebAG ist die Gebühr für Mühewaltung nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften zu bestimmen, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, mindestens aber mit € 20,–für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Gemäß § 38 Abs 2 GebAG hat der Sachverständige die Höhe seiner außergerichtlichen Einkünfte zu bescheinigen. Sofern –wie hier – der Sachverständige die von ihm üblicherweise im außergerichtlichen Erwerbsleben bezogenen Einkünfte für gleichartige Tätigkeiten nicht bescheinigt und mangels gesetzlich vorgesehener Gebührenordnungen auch § 34 Abs 4 GebAG nicht anzuwenden ist, berechnet sich die Gebühr für Mühewaltung nach den Gebührenrahmen des § 34 Abs 3 GebAG. Innerhalb dieser Rahmen ist die Gebühr je nach der konkret erforderlichen Qualifikation des Sachverständigen, der Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung zu bestimmen (Krammer/Schmidt/ Guggenbichler, aaO, § 34 GebAG Anm 13). § 34 Abs 3 Z 3 GebAG sieht hierbei für Tätigkeiten, die besonders hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch ein Universitätsstudium oder eine gleichwertige Vorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von € 80,– bis € 150,– für jede, wenn auch nur begonnene Stunde vor.

Aus dem Schreiben des Sachverständigen vom 19. 12. 2019 ergibt sich, dass eine Prüfung der vorgelegten (ungeordneten) Unterlagen in Bezug auf ihre Übereinstimmung mit den vom Sachverständigen bereits untersuchten Anund Verkäufen von Kfz, Motoren, Airbags und Getrieben

und Auswertungen in den Anlagen im (bereits erstatteten) Gutachten durchgeführt wurde. Die Honorierung dieser Tätigkeit mit einer Gebühr für Mühewaltung nach § 34 Abs 3 Z 3 GebAG ist vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des vom Sachverständigen absolvierten Universitätsstudiums, seiner umfassenden forensischen Erfahrung als Sachverständiger und der zur Erfüllung des Gerichtsauftrags erforderlichen qualifizierten fachlichen Kenntnisse nicht zu kritisieren. Innerhalb des Gebührenrahmens kann jedoch nicht der höchste Gebührenansatz angewendet werden, ist doch der qualitative Aufwand der „Sichtung“ schon infolge des geringen Begründungsaufwands reduziert. Ein Stundensatz von € 115,–, der auch von der Beschwerdeführerin unter der Voraussetzung der zutreffenden Anwendung des Gebührenrahmens des § 34 Abs 3 Z 3 GebAG als gerechtfertigt angesehen wird, gilt die konkrete Leistung angemessen ab. Insoweit stehen also für die „Sichtung“ der Unterlagen im Ausmaß von 172 Stunden zu je € 115,– insgesamt € 19.780,– zu.

Wenngleich für die Vorbereitung einer Verhandlung im GebAG keine eigene Gebühr vorgesehen ist und derartige Vorbereitungshandlungen im Allgemeinen durch die Gebühr für Mühewaltung für das Gutachten abgegolten sind (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, aaO, § 34 GebAG E 25), bestehen im Anlassfall keine Bedenken, aufgrund des gerichtlichen Auftrags zur Stellungnahme zu einem Beweisantrag in der Hauptverhandlung und der Notwendigkeit der Verarbeitung der umfangreichen Ergebnisse der sieben Stunden dauernden Hauptverhandlung am 28. 8. 2019, welche eine (komplexe) ordnende und ausarbeitende Tätigkeit darstellte, die Vorbereitungszeiten für die Hauptverhandlungen am 28. 8. 2019 und am 17. 10. 2019 der Gutachtenserstattung zuzuordnen und mit Mühewaltungsgebühr nach § 34 Abs 3 Z 3 GebAG zu honorieren. Der Stundensatz von € 150,– trägt dem Umstand Rechnung, dass die Vorbereitung, insbesondere die Auseinandersetzung mit dem Beweisantrag und den in der Hauptverhandlung am 28. 8. 2019 gewonnenen Beweisergebnissen, nicht nur besonders qualifizierte fachliche Kenntnisse im Sinne der Z 3 leg cit erforderte, sondern auch wegen der Komplexität der Materie als besonders schwierig einzustufen ist.

Soweit der vom Sachverständigen geltend gemachte Zeitaufwand in Zweifel gezogen wird, ist darauf zu verweisen, dass die Angaben des Sachverständigen über den Zeitaufwand so lange als wahr anzunehmen sind, als nicht das Gegenteil behauptet und bewiesen wird (Krammer/ Schmidt/Guggenbichler, aaO, § 32 GebAG E 54). Das Gegenteil ist vorliegend nicht bewiesen, zumal der Zeitaufwand für die Vorbereitung auf die Hauptverhandlungen und in Ansehung der Erläuterungen des Sachverständigen („in äußerst mühevoller wochenlanger Kleinarbeit die mir übergebenen völlig ungeordneten Unterlagen in vier Ordnern vollständig gesichtet“) auch für die „Sichtung“ der Unterlagen äußerst plausibel ist.

Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 41 Abs 1 GebAG iVm § 89 Abs 6 StPO.

HEFT 2/2023 SACHVERSTÄNDIGE 103 Entscheidungen und Erkenntnisse

Beurteilung von CT- und MRT-Bildern (§ 34 Abs 3 GebAG)

1. Die Beurteilung von CT- und MRT-Bildern ist mit der Befundung herkömmlicher Röntgenbilder nicht zu vergleichen, weil die Tätigkeit auf ganz andere Weise erfolgt und gerade nicht die Beurteilung jedes einzelnen Bildes, sondern die gesamte Beurteilung des Datensatzes zum Ziel hat, sodass die Heranziehung der in § 43 Abs 1 Z 12 GebAG normierten –am Einzelbild orientierten – Mühewaltungsgebühr bei der Befundung von Serienbildern zu einer unangemessenen Entlohnung führen würde.

2. Für die Befundung von CT- und MRT-Bildern kommt eine Honorierung nach Rahmensätzen des § 34 Abs 3 GebAG, konkret § 34 Abs 3 Z 3 GebAG, infrage. Für die Befundung auch einer größeren Anzahl von CT- und MRT-Bildern werden je nach bestimmter Körperregion nicht mehr als 10 bis 15 Minuten benötigt. Die Beurteilung von zwei Körperregionen erfordert nicht mehr als eine Stunde. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist vom Höchstsatz von € 150,– ein Abschlag von 20 % vorzunehmen. Dies führt zu einem Stundensatz von höchstens € 120,–, der für jede, wenn auch nur begonnene Stunde verrechnet werden darf. Eine Pauschale sieht das GebAG nicht vor.

OLG Graz vom 16. Februar 2022, 7 Rs 6/22i

Der Kläger begehrte von der Beklagten die Leistung einer Berufsunfähigkeitspension. Seiner Klage schloss er 31 Befunde aus den Jahren 2012 bis 2019 an.

Mit Beschluss vom 1. 7. 2021 wurde N. N., Facharzt für Neurochirurgie, zum medizinischen Sachverständigen bestellt. Ihm wurde aufgetragen, ein medizinisches Leistungskalkül zu erstellen und unter anderem auch zu den vorliegenden ärztlichen Befunden, soweit sie in das Fach Neurochirurgie fallen, Stellung zu nehmen.

Im neurochirurgischen Gutachten vom 15. 10. 2021 gliedert der Sachverständige unter Punkt III. („Auszug aus den Krankengeschichten und andere Unterlagen (unter Berücksichtigung der Fragestellung)“) diesen Teil seines Gutachtens wie folgt:

„a) Befunde, Arztbriefe, Stellungnahmen, Operationsberichte etc

b) Radiologische Befunde

c) Auswahl vorliegender radiologischer Bildgebung, Eigenbefundung darunter

MRT HWS 23. 5. 2018

CT HWS 8. 1. 2019

MRT HWS 9. 11. 2020

MRT LWS 23. 11. 2020.“

Mit der Gebührennote begehrt der Sachverständige insgesamt € 1.072,–, darunter unter Punkt 4.:

„Beurteilung der Röntgenaufnahmen

(§ 43 Abs 1 Z 12)

Röntgenbilder à € 15,15 € 60,60

MRT-/CT-Bilder à € 15,15 pro Folie

oder Pauschale (laut OLG Wien 8 Rs 20/18x) € 240,00“

In der Tagsatzung vom 6. 12. 2021 führte der Sachverständige erklärend aus, zusätzlich zur Gebühr für Mühewaltung von € 116,20 noch zweimal € 240,– zu begehren, weil umfangreiche Unterlagen vorgelegen seien, die durchgesehen hätten werden müssen und auch eine radiologische Befundung notwendig gewesen sei.

Die Beklagte erhob in dieser Tagsatzung Einwendungen gegen die verzeichneten Gebühren für Mühewaltung von je € 240,– mit der Begründung, dass eine solche in Sozialrechtsverfahren nicht vorgesehen sei.

Das Erstgericht bestimmte die Gebühren des Sachverständigen mit € 983,– inklusive € 200,– für die Erörterung und mit Ausnahme der € 240,– für die Befundung der CTund MRT-Befunde antragsgemäß.

Rechtlich vertrat das Erstgericht den Standpunkt, dass der Arzttarif nach § 43 Abs 1 Z 1 GebAG als Pauschalabgeltung eine Entlohnung für Befund und Gutachten samt den üblichen Vorbereitungsarbeiten enthalte (standardisierter Leistungsumfang). Besonderheiten des einzelnen Verfahrens bei der Befundaufnahme, die zu einem besonderen Aufwand an Zeit und Mühe, zu vermehrten Anstrengungen und Erschwerungen führten, seien nicht durch den Tarifansatz abgegolten und seien daher mit dem Stundensatz des § 35 Abs 1 GebAG zu honorieren. Habe der Gutachter weitere Krankengeschichten und Behandlungsunterlagen beigeschafft und studiert, gebühre eine weitere Mühewaltung nach § 34 Abs 1 GebAG. Da der Sachverständige zahlreiche weitere Unterlagen studieren und in seine Begutachtung einfließen habe lassen, gebühre ihm neben den € 116,20 (§ 43 GebAG) ein weiterer Betrag für Mühewaltung für zwei Stunden à € 150,– (mit 20 % Abschlag), somit € 240,–. Weder aus der Gebührennote noch aus den Ausführungen des Sachverständigen in der Verhandlung sei unmissverständlich zu entnehmen, wofür er weitere € 240,– verzeichne. Diesbezüglich sei der Beklagten zu folgen, wonach ein weiterer Gebührenanspruch in Sozialrechtsverfahren nicht vorgesehen sei. Wenn der Sachverständige meine, diesen Betrag für die „radiologische Befundung“ verzeichnet zu haben, sei damit nicht in Einklang zu bringen, dass er ohnehin für die Beurteilung der Röntgenbilder € 60,60 verzeichnet und erhalten habe.

104 SACHVERSTÄNDIGE HEFT 2/2023 Entscheidungen und Erkenntnisse

Gegen diesen Beschluss erhebt der Sachverständige Rekurs. Er beantragt die Abänderung des Beschlusses dahin, dass die Gebühren laut Gebührennote vom 19. 10. 2021 in voller Höhe von € 1.072,– bestimmt werden.

Die Beklagte beteiligte sich nicht am Rekursverfahren. Der Rekurs ist teilweise berechtigt.

Der Sachverständige bringt mit seinem Rekurs zum Ausdruck, dass die (zweiten) € 240,– für die Beurteilung der MRT- bzw CT-Bilder angesprochen worden seien, während sich die € 60,60 auf die Beurteilung der vier Röntgenbilder bezogen hätten. Bisher sei eine Pauschale von € 120,– für ein bis drei unterschiedliche CT- bzw MRT-Aufnahmen und für weitere vier bis sechs unterschiedliche Aufnahmen seien weitere € 120,– bei den verschiedenen Sozialgerichten üblich gewesen.

Laut OLG Wien (17 Bs 122/19v) könne die Entlohnung auch je Folie mit € 15,15 erfolgen. ...

Das BVwG sei zu W195 2227527-1 davon ausgegangen, dass der Leistungskatalog des GebAG die Befundung von CT und MRT nicht umfasse und keine ähnliche Leistung im Sinne des § 49 GebAG vorliege, weshalb die Honorarordnung der österreichischen Ärztekammer für gutachterliche Tätigkeiten als gesetzliche Gebührenordnung gemäß § 34 Abs 4 GebAG heranzuziehen sei. Danach gebühre für vier CT- bzw MRT-Aufnahmen der HWS und LWS à vier Folien à € 19,– eine Gebühr von € 304,–.

Das Rekursgericht hat dazu Folgendes erwogen:

Die Beurteilung von CT- und MRT-Bildern ist mit der Befundung herkömmlicher Röntgenbilder nicht zu vergleichen, weil die Tätigkeit auf ganz andere Weise erfolgt und gerade nicht die Beurteilung jedes einzelnen Bildes, sondern die gesamte Beurteilung des Datensatzes zum Ziel hat, sodass die Heranziehung der im § 43 Abs 1 Z 12 GebAG normierten – am Einzelbild orientierten – Mühewaltungsgebühr bei der Befundung von Serienbildern zu einer unangemessenen Entlohnung führen würde. Für die Befundung von CT- und MRT-Bildern kommt nach der Rechtsprechung eine Honorierung nach Rahmensätzen des § 34 Abs 3 GebAG infrage. Für die Befundung auch einer größeren Anzahl von CT- und MRTBildern werden je nach bestimmter Körperregion nicht mehr als 10 bis 15 Minuten benötigt. Die Beurteilung von zwei Körperregionen erfordert nicht mehr als eine Stunde. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist vom Höchstsatz von € 150,– ein Abschlag von 20 % vorzunehmen. Dies führt zu einem Stundensatz von höchstens € 120,–, der für jede, wenn auch nur begonnene Stunde verrechnet werden darf (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG –GebAG4, § 43 GebAG E 87 f; OLG Linz 12 Rs 13/11k; 12 Rs 57/11f).

Nach der älteren Rechtsprechung gebührt für eine Computertomographie der Ansatz nach § 43 Abs 1 Z 12 GebAG nach der Anzahl der Röntgenbilder (Krammer/ Schmidt/Guggenbichler, aaO, § 43 GebAG E 98). Dieser Rechtsprechung schloss sich offenbar das OLG Wien zu 8 Rs 20/18x an, wobei es meinte, dass die MRT- oder CT-Untersuchung mit anschließender Befundung der auf Folien abgebildeten MRT- (oder CT-)Datensätze durchaus als ähnliche Leistung wie eine Röntgenuntersuchung mit Befundung der dabei hergestellten Röntgenbilder angesehen werden könne. Eine solche Untersuchung sei daher in Anwendung des § 49 Abs 1 GebAG analog § 43 Abs 1 Z 12 lit a GebAG mit dem dort vorgesehenen Pauschalbetrag pro Folie zu honorieren. Bei reiner Befundung der MRT-Folien sei ein 50%iger Abschlag vorzunehmen.

Das OLG Graz teilt weder die Ansicht des OLG Wien noch die des BVwG. Er schließt sich vielmehr der Auffassung des OLG Linz an, dass die Befundung von CT- und MRBildern nicht mit der Befundung von Röntgenbildern vergleichbar sei, weshalb eine Honorierung nach § 43 Abs 1 Z 12 GebAG nicht infrage kommt, sondern nach § 34 Abs 3 Z 3 GebAG zu erfolgen hat.

Der Sachverständige hat mit seiner Honorarnote für die Beurteilung der MRT- bzw CT-Bilder € 15,15 pro Folie oder pauschal einen Betrag von € 240,– begehrt. Aus der Honorarnote sind weder die Anzahl der Folien noch die der MRT- bzw CT-Bilder zu entnehmen. Letzteres ergibt sich aus dem Gutachten (Punkt III.).

Eine Pauschale sieht das GebAG nicht vor. Da der Sachverständige eine Mühewaltungsgebühr für die Befundung der MRT- bzw CT-Bilder begehrt und sich aus dem Gutachten (Punkt III.) die Anzahl mit vier ergibt, für die die Rechtsprechung einen Zeitaufwand von je 10 bis 15 Minuten annimmt, ist davon auszugehen, dass ihm nach § 34 Abs 3 GebAG ein Honorar für eine Stunde von € 150,– abzüglich 20 %, somit von € 120,– zusteht.

Die Ausführungen des Sachverständigen zur Anzahl der Folien verstoßen gegen das im Rekursverfahren geltende Neuerungsverbot (vgl Krammer/Schmidt/Guggenbichler, aaO, § 38 GebAG E 86). Sie sind daher unbeachtlich und aufgrund der Entlohnung nach § 34 GebAG auch ohne Bedeutung.

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Sachverständige Anspruch auf weitere € 120,– samt Umsatzsteuer hat und insgesamt auf € 1.127,–.

Aus diesen Erwägungen war dem Rekurs teilweise Folge zu geben.

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 5 ZPO iVm § 2 ASGG jedenfalls unzulässig.

HEFT 2/2023 SACHVERSTÄNDIGE 105 Entscheidungen und Erkenntnisse

Mängel des Gutachtens und Gebührenanspruch (§ 25 Abs 1 GebAG) – Befangenheit des Sachverständigen und Gebühren für

eine Äußerung zu einem Ablehnungsantrag

1. Der Anspruch des Sachverständigen auf die Gebühr richtet sich nach der Erfüllung des erteilten Auftrags. Die Anspruchsvoraussetzungen sind daher gegeben, wenn das Gutachten in Befolgung des gerichtlichen Auftrags erstattet wurde. Hingegen ist die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens eines Sachverständigen im Gebührenbestimmungsverfahren nicht zu überprüfen. Nur für völlig unbrauchbare Gutachten steht kein Gebührenanspruch zu; derartige Gutachten sind nicht als Erfüllung des Auftrags des Gerichts anzusehen. Allfällige behauptete Mängel des Gutachtens sind im Gebührenbemessungsverfahren nicht zu prüfen. Im Rahmen der Gebührenbemessung ist nicht über die Schlüssigkeit, Beweiskraft, Tauglichkeit und Nachvollziehbarkeit eines Gutachtens abzusprechen. Das Gutachten ist im Gebührenbemessungsverfahren daher auch nicht auf seine inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Der Sachverständige hätte sogar den Anspruch auf Gebühren, wenn ihm ein Fehler unterlaufen wäre, sofern das Gutachten nicht völlig unbrauchbar in dem Sinn ist, dass eine Erfüllung des erteilten Auftrags gar nicht zu erkennen ist. So etwa dann, wenn die gerichtlichen Fragen nicht beantwortet werden und dem Gutachten für die Beurteilung der strittigen Fragen keinerlei verwertbare Hinweise zu entnehmen sind. Die vom Sachverständigen angewandte Methode ist im Rahmen des Gebührenbestimmungsverfahrens nicht zu bewerten. Nur wenn sich aufgrund einer Zweitbegutachtung oder einer Oberbegutachtung oder in anderer Weise herausstellt, dass dem Sachverständigen grobe Fehler, ein schwerwiegendes Versehen oder gröbste Verstöße gegen die anerkannten Grundsätze und Methoden seiner Wissenschaft unterlaufen sind, entspricht das unrichtige und fehlerhafte Gutachten nicht dem gerichtlichen Auftrag und der Sachverständige verliert seinen Gebührenanspruch.

2. Auch eine behauptete Befangenheit des Sachverständigen ist bei der Gebührenbestimmung nicht als Grund für eine Abweisung oder Minderung des Gebührenanspruchs zu prüfen.

3. Hingegen sind Äußerungen eines Sachverständigen zu einem Ablehnungs- oder Abberufungsantrag nicht zu honorieren. Enthält der Ablehnungsantrag aber ein umfangreiches Vorbingen, mit dem die Richtigkeit des Gutachtens infrage gestellt wurde, und ist der Sachverständige daher gehalten, diese Vorwürfe zu entkräften, sodass seine Äuße-

(§ 35 Abs 2 GebAG)

rung inhaltlich überwiegend einem Ergänzungsgutachten entspricht, so steht ihm eine Gebühr nach § 35 Abs 2 GebAG zu.

OLG Wien vom 7. Juni 2022, 21 Bs 76/22p

Mit rechtskräftigem Urteil des LGSt Wien vom 5. 3. 2019 wurde X. Y. wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach § 146 und § 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten verurteilt.

Mit Eingabe vom 28. 6. 2021 beantragte er unter Vorlage eines Privatgutachtens aus dem Fachgebiet „Forensische- und Rechtspsychologie, Klinische- und Gesundheitspsychologie, Psychotherapie“ Strafaufschub wegen Vollzugsuntauglichkeit nach § 5 StVG und führte dazu im Wesentlichen aus, er leide an fortschreitender Demenz, sodass eine durch ein einzuholendes Gutachten abzuklärende Haftunfähigkeit vorliege.

Mit Beschluss vom 7. 7. 2021 wurde Dr. N. N. zum Sachverständigen bestellt und beauftragt, Befund und Gutachten zur Frage der Vollzugsuntauglichkeit zu erstatten.

Am 8. 11. 2021 übermittelte der Sachverständige sein Gutachten samt Gebührennote.

Die mit dem Gutachten entstandenen Gebühren wurden mit Beschluss vom 24. 11. 2021 rechtskräftig bestimmt. Ein in der Folge vom Beschwerdeführer erhobener Ablehnungsantrag gegen den Sachverständigen N. N. vom 28. 12. 2021 wurde dem Sachverständigen zur Stellungahme binnen vier Wochen übermittelt.

Am 16. 2. 2022 übermittelte der Sachverständige seine Stellungnahme samt Gebührennote.

Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Gebühren des Sachverständigen für die Stellungnahme mit € 1.082,–.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten X. Y. vom 1. 4. 2022, in der er sich im Wesentlichen gegen den Gebührenzuspruch aufgrund der Mangelhaftigkeit des Gutachtens und der Befangenheit des Sachverständigen aussprach.

Zusammengefasst moniert der Beschwerdeführer, dass dem Sachverständigen die Erstattung seiner Gebühr aufgrund eines unbrauchbaren Gutachtens zu versagen sei. In fachlicher Hinsicht weise der Sachverständige nicht einmal die Qualifikation auf, einen Standard-Demenz-Einstiegstest, nämlich den sogenannten Uhrentest, lege artis durchzuführen. Die Vorgehensweise des Sachverständigen, um das Privatgutachten und den Privatgutachter

106 SACHVERSTÄNDIGE HEFT 2/2023 Entscheidungen und Erkenntnisse

selbst infrage zu stellen, indem er sich von der Homepage eines (selbst ernannten) Plagiatsjägers ungeprüft dessen Vorwürfe zu eigen mache, sei unseriös und Befangenheit verwirklichend.

Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.

Vorweg ist auszuführen, dass sich gemäß § 25 Abs 1 GebAG der Anspruch des Sachverständigen auf die Gebühr nach der Erfüllung des erteilten Auftrags richtet; die Anspruchsvoraussetzungen sind daher gegeben, wenn das Gutachten in Befolgung des gerichtlichen Auftrags erstattet wurde. Hingegen ist die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens eines Sachverständigen im Gebührenbestimmungsverfahren nicht zu überprüfen (RIS-Justiz RS0059129). Nach den Materialien der GebAG-Novelle 1994 sollte aber die bisherige Rechtsprechung der Rekurssenate, wonach für völlig unbrauchbare Gutachten kein Gebührenanspruch zustehe, unberührt bleiben; derartige Gutachten sind auch weiterhin nicht als Erfüllung des Auftrags des Gerichts anzusehen. Allfällige behauptete Mängel des Gutachtens sind im Gebührenbemessungsverfahren nicht zu prüfen. Im Rahmen der Gebührenbemessung ist nicht über die Schlüssigkeit, Beweiskraft, Tauglichkeit und Nachvollziehbarkeit eines Gutachtens abzusprechen. Das Gutachten ist im Gebührenbemessungsverfahren daher auch nicht auf seine inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen (RIS-Justiz RS0059129 [T6]). Der Sachverständige hätte sogar den Anspruch auf Gebühren, wenn ihm ein Fehler unterlaufen wäre, sofern das Gutachten nicht völlig unbrauchbar in dem Sinn ist, dass eine Erfüllung des erteilten Auftrags gar nicht zu erkennen ist (RIS-Justiz RS0132211). So etwa dann, wenn die gerichtlichen Fragen nicht beantwortet werden und dem Gutachten für die Beurteilung der strittigen Fragen keinerlei verwertbare Hinweise zu entnehmen sind (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4, § 25 GebAG E 256). Die vom Sachverständigen angewandte Methode ist im Rahmen des Gebührenbestimmungsverfahrens nicht zu bewerten (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, aaO, § 25 GebAG E 247). Nur wenn sich aufgrund einer Zweitbegutachtung oder einer Oberbegutachtung oder in anderer Weise herausstellt, dass dem Sachverständigen grobe Fehler, ein schwerwiegendes Versehen oder gröbste Verstöße gegen die anerkannten Grundsätze und Methoden seiner Wissenschaft unterlaufen sind, entspricht das unrichtige und

fehlerhafte Gutachten nicht dem gerichtlichen Auftrag und der Sachverständige verliert seinen Gebührenanspruch (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, aaO, § 25 GebAG E 248).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverständige dem ihm vom Erstgericht erteilten Auftrag durch Erstattung eines psychiatrischen Gutachtens zur Frage der Vollzugstauglichkeit des Beschwerdeführers nachkam und die ihm gestellten Fragen beantwortete. Das Argument, das Gutachten sei völlig unbrauchbar, verschlägt daher und die Gebühren für das Gutachten wurden ohnedies bereits mit Beschluss vom 24. 11. 2021 rechtskräftig bestimmt.

Ebenso wenig ist eine vom Angeklagten behauptete Befangenheit des Sachverständigen bei der Gebührenbestimmung als Grund für eine Abweisung oder Minderung des Gebührenanspruchs zu prüfen (Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher5 [2020] 134, Rz 28). Hingegen sind Äußerungen eines Sachverständigen zu einem Ablehnungs- oder Abberufungsantrag nicht zu honorieren (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, aaO, § 24 GebAG E 13).

Enthält der Ablehnungsantrag ein umfangreiches Vorbingen, mit dem die Richtigkeit des Gutachtens, teilweise unter Bezugnahme auf das im Strafverfahren eingeholte Gutachten, infrage gestellt wurde, und ist der Sachverständige gehalten, diese Vorwürfe zu entkräften, sodass seine Äußerung inhaltlich überwiegend einem Ergänzungsgutachten entspricht, so steht ihm eine Gebühr nach § 35 Abs 2 GebAG zu (vgl Krammer/Schmidt/Guggenbichler, aaO, § 35 GebAG E 66).

Im vorliegenden Fall richtet sich die Beschwerde gegen die Gebührennote zur Stellungnahme zum Ablehnungsantrag gegen den Sachverständigen Dr. N. N., obwohl inhaltlich nur Ausführungen zur Gebührennote zum Gutachten erstattet wurden. Da die Stellungnahme des Sachverständigen aber inhaltlich keine überwiegende Entkräftigung zur Richtigkeit des Gutachtens enthält, stehen dem Sachverständigen dafür keine Gebühren zu, weshalb der Beschwerde Folge zu geben und der Beschluss des Erstgerichts ersatzlos aufzuheben war.

Überschreitung des Gutachtensauftrags (§ 25 Abs 1 GebAG) –

Kürzung der Gebühren (§ 25 Abs 3 GebAG) –

Fristüberschreitung (§ 357 Abs 1 ZPO)

1. Bei einer Überschreitung des Gutachtensauftrags besteht in diesem Umfang kein Gebührenanspruch. Der Sachverständige hat nur für diejenigen Leistungen einen Anspruch, die vom Auftrag gedeckt sind.

2. Aufgabe des gerichtlich bestellten Sachverständigen ist es, selbst den Gutachtensauftrag kritisch zu hinterfragen, seine Terminologie klarzustellen und den Beurteilungsgegenstand eindeutig abzugrenzen. Tut er dies nicht, begründet dies ein Verschul-

HEFT 2/2023 SACHVERSTÄNDIGE 107 Entscheidungen und Erkenntnisse

den. Umfang und Inhalt der Untersuchungen des Sachverständigen müssen durch den gerichtlichen Auftrag gedeckt sein. Ist dieser nicht eindeutig oder bestehen beim Sachverständigen darüber Zweifel, hat er die Weisung des Gerichts einzuholen.

3. Eine Reduzierung der Mühewaltungsgebühr um ein Viertel im Sinne des § 25 Abs 3 Satz 2 GebAG kommt insofern nicht in Betracht, als die Erörterung nicht einzig wegen der strittigen Befundgrundlagen erforderlich war, sondern primär Thema der Erörterung die zahlreichen sonstigen Fragen der Parteien waren. Überschießende Befund- und Gutachtensteile lassen sich ohne besonderen Erörterungsaufwand ausklammern und hindern naturgemäß nicht die Erreichung des Zwecks des Befundes und des Gutachtens.

4. Zwar hat der Sachverständige gemäß § 357 Abs 1 Satz 3 ZPO dem Gericht binnen 14 Tagen nach Auftragserteilung mitzuteilen, dass er die gesetzte Frist nicht einhalten kann und bis wann ihm die Gutachtenserstattung möglich ist. Allerdings kann die Verzögerung auch erst später erkennbar werden und außerdem setzen Säumnisfolgen ein Verschulden voraus. § 357 Abs 1 letzter Satz ZPO ermöglicht dem Gericht eine Fristverlängerung, wobei dies auch bei einer Mitteilung außerhalb der 14 Tage zulässig ist. Bei genügender Entschuldigung kommt keine Gebührenkürzung in Betracht.

OLG Linz vom 20. Juni 2022, 12 R 15/22w

Mit der vorliegenden, am 30. 11. 2018 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin die Sanierung zahlreicher bei Errichtung eines Objekts aufgetretener Baumängel, die Bezahlung von zuletzt € 74.057,38 sA sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten (unter anderem) für die nicht ordnungsgemäße Herstellung bzw Sanierung des Objekts. Basis für das Klagebegehren waren die in einem Gutachten der Nebenintervenientin vom 25. 10. 2016 (Beilage ./A) aufgelisteten Mängel. Diesem Gutachten gingen zwei Vorgutachten vom 3. 11. 2010 (Beilage ./B, dazugehörige Fotos Beilage ./AAA) und 16. 8. 2011 (Beilage ./C) voran.

Der Sachverständige Dipl.-Ing. N. N. wurde mit der Befundaufnahme und Begutachtung der von der klagenden Partei behaupteten Mängel und der Abklärung der Möglichkeiten der Mängelbehebung beauftragt. Er bezifferte die voraussichtlichen Gutachtenskosten mit € 60.000,–. Nach zwischenzeitiger Rückforderung des Aktes wegen außergerichtlicher Vergleichsgespräche wurde der Sachverständige mit Beschluss vom 22. 12. 2020 erneut mit der Gutachtenserstellung unter Setzung einer Frist von vier Monaten beauftragt.

In der Zwischenzeit hatte die Nebenintervenientin am 24. 1. 2020 ein weiteres Gutachten erstellt, in dem sie festhielt, dass die Mängel aus ihrem Gutachten 2016 noch nicht behoben seien und dieses Gutachten somit weiterhin Gültigkeit habe (Beilage ./RR).

Der Sachverständige forderte am 1. 2. 2021 – wie schon am 17. 6. 2019 – die Vorlage leserlicher Planunterlagen und die Übermittlung von Farbausdrucken der Fotos. Dem wurde von Klagsseite am 10. 2. 2021 im direkten Weg entsprochen.

Über Urgenz des Erstgerichts teilte der Sachverständige am 8. 5. 2021 mit, aufgrund der Arbeitsbelastung mit sonstigen Gutachten und des Umfangs der Klage (28 Seiten an Mängeln mit 252 Fotos und zwei Privatgutachten) sein Gutachten noch nicht fertiggestellt zu haben, es aber bis Ende August 2021 erstatten zu können. Weiters forderte er die Mitwirkung der Klägerin durch Zuordnung der Fotos zum Klagsvorbringen ein. Auch dem entsprach die Klägerin über Auftrag des Gerichts fristgerecht. Zugleich beantragte sie die Enthebung des Sachverständigen wegen Verfahrensverzögerung und lehnte ihn wegen der Einseitigkeit bei der Einforderung der Mitwirkung der Parteien ab. Mit Beschluss vom 4. 6. 2021 wurden diese Anträge abgewiesen.

Daraufhin erfolgte ein neuerlicher Ablehnungsantrag, mit welchem dem Sachverständigen insbesondere unter Vorlage eines Privatgutachtens (Beilage ./VV) vorgeworfen wurde, eine überflüssige Nachdokumentation der Genesis seit 2010 zu intendieren; entscheidend seien aber nicht bereits sanierte Mängel, sondern das Gutachten der Nebenintervenientin vom 25. 10. 2016 (Beilage ./A) und die Frage, ob die Beklagte die dort genannten Mängel saniert habe. Das sei überschaubar und koste maximal € 10.000,–, wie das binnen weniger Tage erstellte Privatgutachten zeige.

Auch diesem Antrag wurde mit Beschluss vom 9. 6. 2021 nicht Folge gegeben, dies unter Hinweis darauf, dass die Sanierung der in der Klage aufgelisteten Mängel begehrt werde, sodass der Sachverständige auch diese beurteilen müsse.

Nach der Befundaufnahme vom 16. 6. 2021 erstattete der Sachverständige am 26. 8. 2021 sein Gutachten und gelangte zu dem Ergebnis, rund 45 % der „von der klagenden Partei behaupteten Mängel“ seien noch vorhanden. Diesem Schluss liegen 205 vom Sachverständigen bzw einer Hilfskraft angefertigte und im Anhang 2 zusammengefasste Lichtbilder zugrunde, bei denen jeweils ein Bezug zu den Lichtbildern aus 2010 (Beilage ./AAA) oder 2020 (Beilage ./RR) hergestellt wird. Im Gutachten selbst sind auf S 11 ff in Tabellenform die auf den Fotos ersichtlichen Mängel beschrieben und in zwei weiteren Spalten ist festgehalten, ob der Mangel noch vorhanden und wie er zu beheben ist. In seiner Gebührennote verzeichnete der Sachverständige € 32.328,– inklusive Umsatzsteuer. Darin enthalten sind unter anderem 111 Stunden zu je € 258,–an Mühewaltungsgebühr.

Verbunden mit einem umfangreichen Antrag auf Gutachtenserörterung bzw -ergänzung (es werden unter anderem die Bezugnahme des Sachverständigen auf die von der Nebenintervenientin angefertigten Lichtbilder aus dem Jahr 2010 [Beilage ./AAA] anstatt auf die von ihr 2016 an-

108 SACHVERSTÄNDIGE HEFT 2/2023 Entscheidungen und Erkenntnisse

gefertigten und der Klage zugrunde gelegten Lichtbilder [Beilage ./A] sowie die Nichtberücksichtigung des Privatgutachtens [Beilage ./VV] kritisiert) lehnte die Klägerin einen Gebührenzuspruch an den Sachverständigen ab. Der Sachverständige habe den Gutachtensauftrag nicht erfüllt, weil zumindest über weite Teile die Fotos in Beilage ./A ausgeblendet worden seien. Zu vielen vom Sachverständigen bzw seinen Hilfskräften angefertigten Fotos gebe es keine Bezugnahme auf das Klagsvorbringen und werde festgehalten, dass ein Mangel nicht ersichtlich sei. Jedenfalls um diesen bislang nicht aufgegliederten Mehraufwand seien die Gebühren zu kürzen. Der Stundensatz sei ebenfalls überhöht und aufgrund der Verzögerungen sei ein Abschlag vorzunehmen, sodass nur € 150,– pro Stunde gerechtfertigt seien.

Auch die Beklagte stellte einen Gutachtenserörterungsantrag.

In der Tagsatzung vom 31. 1. 2021 beantwortete der Sachverständige die ergänzenden Fragen beider Parteien und wies darauf hin, zwar nicht in Anhang 2 (= von ihm selbst angefertigte Lichtbilder unter jeweiligen Hinweis auf die Lichtbilder in Beilage ./AAA und Beilage ./RR) auf die in Beilage ./A enthaltenen Fotos hingewiesen zu haben, sehr wohl aber im Gutachten selbst. Die Lichtbilder der Beilage ./RR seien aus 2020 und daher als aktueller herangezogen worden; nur subsidiär sei auf Beilage ./A zurückgegriffen worden, weil 2016 nur ein Zwischenzustand gegenüber 2010 gewesen sei; bei der Klage habe es 2010 gegeben und Beilage ./RR sei aus 2020; wenn aus Beilage ./RR ein Mangel nicht hervorgegangen sei, habe er auf Beilage ./A und Beilage ./AAA zurückgegriffen, weil Beilage ./AAA in der Klage auch zitiert werde. Für die Teilnahme an der Verhandlung begehrte der Sachverständige € 8.804,– inklusive Umsatzsteuer, wobei sich die Klägerin erneut gegen einen Gebührenzuspruch aussprach; die Gutachtensergänzung sei nur wegen der bisherigen überschießenden Aussagen erforderlich gewesen.

Mit dem angefochtenen Beschluss wurden die Gebühren des Sachverständigen für die Erstattung des Gutachtens samt Ergänzung mit € 41.132,– (darin € 6.855,43 Umsatzsteuer) bestimmt.

Zur Begründung der ungekürzten Gebührenbestimmung führte die Erstrichterin – soweit für das Rekursverfahren wesentlich – Folgendes aus:

Bei einer Minderung des Gebührenanspruchs nach § 25 Abs 3 GebAG müssten der formelle Aufbau und die Nachvollziehbarkeit des Gutachtens mangelhaft sein; die inhaltliche Richtigkeit und Schlüssigkeit sei nicht zu prüfen. Ob die im Gutachten verwendeten Fotos für die im Verfahren relevanten Fragen eine ausreichende Grundlage darstellten, könne daher im Gebührenbestimmungsverfahren nicht entschieden werden; die Beweiswürdigung dürfe nicht präjudiziert werden. Nur für ein völlig unbrauchbares Gutachten dürften keine Gebühren zuerkannt werden. Der Sachverständige sei von den Gutachten der Beilagen ./A und ./B (mit der Fotodokumentation in Beilage ./AAA) aus-

gegangen und habe diese Grundlagen ausreichend und verständlich dargelegt. Die Gutachtensergänzung und -erörterung seien den Fragen der Parteien geschuldet und nicht einer offensichtlich mangelhaften Abfassung des Gutachtens. Angesichts der zeitlichen Abfolge zwischen Fristsetzung von vier Monaten am 22. 12. 2020 und Erstattung des Gutachtens in dem nach entsprechender Mitteilung angekündigten Zeitraum bis Ende August 2021 liege unter Berücksichtigung der Pandemiesituation und der Quarantäne im März 2021 auch kein unbegründeter Verzug vor.

Gegen einen Gebührenzuspruch in Höhe von € 30.000,–richtet sich der rechtzeitige, unbeantwortet gebliebene Rekurs der klagenden Partei wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung in eine Bestimmung der Sachverständigengebühr in Höhe von € 11.132,–. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Der Rekurs ist im Sinne seines Aufhebungsbegehrens berechtigt.

1. Auf den durch entsprechende Urkunden vom Sachverständigen bescheinigten Stundensatz von € 258,– im außergerichtlichen Erwerbsleben kommt die Klägerin in ihrem Rekurs nicht mehr zurück. Streitpunkt ist vielmehr, ob der Sachverständige überschießend, also über den Gutachtensauftrag (= Abklärung der in der Klage behaupteten Mängel) hinaus, Befund aufgenommen und eine Verzögerung bei der Gutachtenserstattung zu vertreten hat.

2.1. Der Anspruch des Sachverständigen auf die Gebühr gemäß § 25 Abs 1 GebAG richtet sich nach der Erfüllung des erteilten Auftrags; die Anspruchsvoraussetzungen sind daher gegeben, wenn das Gutachten in Befolgung des gerichtlichen Auftrags erstattet wurde. Hingegen ist die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens eines Sachverständigen im Gebührenbestimmungsverfahren nicht zu überprüfen (RIS-Justiz RS0059129; vgl auch RIS-Justiz RS0132211; RW0000048; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4, § 25 GebAG E 238 ff).

Gemäß § 25 Abs 3 Satz 2 GebAG ist die Gebühr für Mühewaltung um ein Viertel zu mindern, wenn der Sachverständige aus seinem Verschulden seine Tätigkeit nicht innerhalb der vom Gericht festgelegten Frist erbracht oder sein Gutachten so mangelhaft erstattet hat, dass es nur deshalb einer Erörterung bedarf.

Unabhängig davon besteht für völlig unbrauchbare Gutachten in dem Sinn, dass eine Erfüllung des Auftrags des Erstgerichts gar nicht zu erkennen ist, kein Gebührenanspruch (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, aaO, § 25 GebAG E 256; OGH 9 Ob 39/21g).

2.2. Eine völlige Unbrauchbarkeit des Gutachtens liegt mit Sicherheit nicht vor und das behauptet auch die Klägerin nicht, gesteht sie doch selbst dem Sachverständigen immerhin einen Teil seiner Gebühren zu und konkretisiert auf Basis der in diesem Gutachten beschriebenen Mängel ihr Klagsvorbringen.

HEFT 2/2023 SACHVERSTÄNDIGE 109 Entscheidungen und Erkenntnisse

Allerdings gilt auch für eine Überschreitung des Gutachtensauftrags, dass in diesem Umfang kein Gebührenanspruch besteht. Der Sachverständige hat nur für diejenigen Leistungen einen Anspruch, die vom Auftrag gedeckt sind (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, aaO, § 25 GebAG E 234 = OGH 9 Ob 67/03y; vgl auch Krammer/Schmidt/ Guggenbichler, aaO, § 25 GebAG E 52 und E 54 ff).

3.1. Nach Meinung der Klägerin begründet es nunmehr einen wesentlichen Verfahrensmangel, dass das Erstgericht die „entsprechenden Beweise“ nicht aufgenommen und dadurch nicht erkannt habe, dass der Sachverständige über den einvernehmlich festgelegten Umfang der Befundaufnahme hinaus überflüssige Feststellungen getroffen habe. Obwohl der Sachverständige mit den Parteien und in Entsprechung des Klagebegehrens festgelegt habe, dass auf die im Gutachten 2010 samt zugehörigen Fotos dargestellten Mängel nur Bezug genommen zu werden brauche, soweit diese in Folgegutachten angeführt seien, habe er umfassend Befund aufgenommen bzw durch Hilfskräfte aufnehmen lassen. Trotz der Teilnahme der Nebenintervenientin an der Befundaufnahme und deren Hinweise, dass die Mängel aus 2010 schon beseitigt seien, habe der Sachverständige das Gutachten aus 2010 umfassend in seine Befundaufnahme einbezogen und dadurch wesentliche frustrierte Aufwendungen verursacht. Die dafür verzeichneten Gebühren stünden dem Sachverständigen nicht zu.

3.2. Der Gutachtensauftrag lautete auf Begutachtung der von der Klagsseite behaupteten Mängel unter Berücksichtigung des beiderseitigen Parteivorbringens.

Aufgabe des gerichtlich bestellten Sachverständigen ist es, selbst den Gutachtensauftrag kritisch zu hinterfragen, seine Terminologie klarzustellen und den Beurteilungsgegenstand eindeutig abzugrenzen. ... Tut er dies nicht, begründet dies ein Verschulden (RIS-Justiz RS0124313, insbesondere 6 Ob 51/13p und 3 Ob 39/11y). Umfang und Inhalt der Untersuchungen des Sachverständigen müssen durch den gerichtlichen Auftrag gedeckt sein. Ist dieser nicht eindeutig oder bestehen beim Sachverständigen darüber Zweifel, hat er die Weisung des Gerichts einzuholen (RIS-Justiz RS0059125; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, aaO, § 25 GebAG E 77).

3.3. Richtig ist, dass sich aus dem Klagsvorbringen ergibt, dass nur die Verbesserung und Behebung der im Gutachten von 2016 (Beilage ./A) noch enthaltenen Mängel Gegenstand des Verfahrens sind. Auch wenn die Klage durch zusätzliche Beschreibung der Lichtbilder 2010 und durch die Bezugnahme auf die Gutachten 2010, 2011 und 2016 im Urteilsbegehren etwas verwirrend verfasst ist, ist klar, dass nur die Sanierung der im letzten Gutachten mit Stand 18. 10. 2016 noch vorhandenen Mängel begehrt wird. Zu diesem Zeitpunkt bereits sanierte Mängel spielen nur im Zusammenhang mit den ebenfalls begehrten Kosten für Ersatzvornahmen zwischen Juni 2015 und September 2016 in äußerst geringem Umfang eine Rolle. Dementsprechend erfolgte auch die vom Sachverständigen gewünschte Zuordnung der Lichtbilder zum Klagsvorbringen

bei Darstellung des ursprünglichen Zustands aus Beilage ./B (bzw Beilage ./AAA) und bei Darstellung des Standes vom 18. 10. 2016 fast ausschließlich aus Beilage ./A. Damit gehen jene Teile des Sachverständigengutachtens über den Gutachtensauftrag hinaus, in denen (abgesehen von den Ersatzvornahmen) zu den im Jahr 2010 vorhandenen und in Beilage ./AAA enthaltenen Mängeln Stellung genommen und festgehalten wird, dass sie nicht mehr vorhanden sind. So nimmt der Sachverständige zB in seinem Bild 9 Bezug auf Bild 8 in Beilage./AAA (Anhang 2, S 5) und hält in seinem Gutachten fest, dass der Mangel bei Befundaufnahme nicht mehr feststellbar ist (ON 71, S 12). Dasselbe gilt beispielsweise für seine Bilder 13 (Bild 280 in Beilage ./AAA), 31 und 32 (Bilder 25 und 26 in Beilage ./AAA), 60 bis 63 (Bilder 44 bis 47 in Beilage ./AAA), 67 und 68 (Bilder 52 und 52 in Beilage ./AAA) etc (Anhang 2, S 7, 16, 30 ff und 34 iVm ON 71, S 13 f und 17 f).

Sind Mängel zwischen 2010 und 2016 saniert worden, ist das aber im Hinblick auf das Klagebegehren auf Sanierung der bei Klagseinbringung noch vorhandenen Mängel irrelevant. Offenkundig wird das Missverständnis über den Gutachtensauftrag auch insofern, als etwa der Sachverständige selbst darlegte, für ihn sei 2016 nur ein Zwischenzustand gewesen, entscheidend sei 2010 (ON 82, S 19).

Insoweit der Sachverständige auf die Fotos aus Beilage ./RR Bezug nimmt, ist das nicht zu beanstanden, ergibt sich doch aus diesem Gutachten aus 2020, dass die Mängel aus dem Gutachten 2016 (Beilage ./A) noch nicht behoben sind und das Gutachten aus 2016 daher nach wie vor Gültigkeit hat (Beilage ./RR, S 8). Damit wird – wenn auch indirekt –, wie von der Klägerin angestrebt, Beilage ./A als Gutachtensgrundlage herangezogen.

3.4. Da nicht ersichtlich ist, welcher Gutachtensaufwand, insbesondere wie viele Stunden für Mühewaltung, auf die Beurteilung der nicht klagsgegenständlichen Mängelsituation im Jahr 2010 entfallen, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Verfahrensergänzung aufzutragen. Es wird im fortgesetzten Verfahren insbesondere unter Einholung einer Äußerung des Sachverständigen der verrechnete Aufwand aufzuteilen und über die Gebühren neuerlich zu entscheiden sein. Mit einer im Gebührenbestimmungsverfahren unzulässigen Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit des Gutachtens und Vorwegnahme der Beweiswürdigung hat eine teilweise Auftragsüberschreitung nichts zu tun.

4.1. In der Rechtsrüge argumentiert die Klägerin, wesentliche Erörterungerfordernisse seien deswegen entstanden, weil der Sachverständige nicht erklären habe können, warum er überschießend über das Klagebegehren hinaus Befund aufgenommen habe.

4.2. Eine Reduzierung der Mühewaltungsgebühr um ein Viertel im Sinne des § 25 Abs 3 Satz 2 GebAG kommt aber insofern nicht in Betracht, als die Erörterung nicht einzig wegen der (ohnehin nur in Teilbereichen) strittigen Befundgrundlagen erforderlich war, sondern primär

110 SACHVERSTÄNDIGE HEFT 2/2023 Entscheidungen und Erkenntnisse

Thema der Erörterung die zahlreichen sonstigen Fragen beider Parteien waren (vgl Krammer/Schmidt/Guggenbichler, aaO, § 25 GebAG E 231 ff). Überschießende Befund- und Gutachtensteile lassen sich ohne besonderen Erörterungsaufwand ausklammern und hindern naturgemäß nicht die Erreichung des Zwecks des Befundes und des Gutachtens.

5.1. Zuletzt beruft sich die Klägerin auch noch auf eine schuldhafte Verzögerung mit der Gutachtenserstattung und versucht eine Reduzierung der Gebühr damit zu begründen. Obwohl das Erstgericht dem Sachverständigen Ende 2020 aufgetragen habe, den Gutachtensauftrag binnen sechs Wochen zu erledigen, habe sich der Sachverständige erst im Februar 2021 gemeldet und auf andere Gutachtensaufträge verwiesen, die ihn zwischenzeitig gehindert hätten. Schon deswegen sei ein wesentlicher Abzug vorzunehmen. Außerdem hätten trotz Corona-Pandemie Vorarbeiten geleistet werden können und sei eine Honorierung in Anlehnung an die im Erwerbsleben erzielten Honorare verfehlt, weil ein Sachverständiger diese Sätze bei monatelangen Verzögerungen nicht lukrieren könne.

5.2. Dem ist entgegenzuhalten, dass die vom Erstgericht Ende Dezember 2020 gesetzte Frist nicht sechs Wochen, sondern vier Monate betrug und der Sachverständige Anfang Februar und Anfang Mai 2021 um ergänzende Unterlagen bzw eine Zuordnung der Fotos durch die klagende Partei ersuchte. Damit war er während der viermonatigen Frist nicht untätig, sondern leistete genau die von der Klägerin nunmehr eingeforderten Vorarbeiten. Hinzu kommt noch, dass der Ort der Befundaufnahme im März 2021 corona-bedingt abgeriegelt war, sodass eine Befundaufnahme vorübergehend nicht möglich war.

5.3. Zwar hat der Sachverständige gemäß § 357 Abs 1 Satz 3 ZPO dem Gericht binnen 14 Tagen nach Auftragserteilung mitzuteilen, dass er die gesetzte Frist nicht einhalten kann und bis wann ihm die Gutachtenserstattung möglich ist. Allerdings kann die Verzögerung auch erst später erkennbar werden und außerdem setzen Säumnisfolgen ein Verschulden voraus. Bei genügender Entschuldigung kommt keine Gebührenkürzung in Betracht.

§ 357 Abs 1 letzter Satz ZPO ermöglicht dem Gericht eine Fristverlängerung, wobei dies auch bei einer Mitteilung außerhalb der 14 Tage zulässig ist (vgl OLG Linz 1 R 112/15v; 4 R 136/17y).

5.4. In seinem Schreiben vom 8. 5. 2021 entschuldigte der Sachverständige die Verzögerung mit dem Umstand, bei Erhalt des neuerlichen Gutachtensauftrags mit einem umfangreichen Gutachten für das LG Innsbruck beschäftigt gewesen zu sein, mit dem dadurch bedingten Rückstau bei anderen Gutachten und mit dem Umfang des vorliegenden Aktes. Er kündigte zugleich an, bis Ende August das Gutachten erstatten zu können.

Dieses Schreiben wertete das Erstgericht (zu Recht) als Fristverlängerungsantrag und bewilligte diesen Antrag durch faktische Gewährung der neuen Frist. Dementsprechend nahm das Erstgericht auch in seiner Entscheidung über den ersten Ablehnungsantrag dazu Stellung und vertrat, dass kein unbegründeter Verzug vorliege.

Gerade im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, dass der Sachverständige nicht neu bestellt wurde, sondern schon im April 2019, und er auch schon im Juni 2019 ergänzende Unterlagen einforderte. Damit war der Sachverständige bei der neuerlichen Auftragserteilung Ende Dezember 2020 bereits mit dem Akt vertraut und eine Umbestellung hätte zu weiteren Verzögerungen geführt.

Aufgrund der von den Parteien gewünschten Unterbrechung der Gutachtenstätigkeit zwischen September und Dezember 2020 mussten zudem weder der Sachverständige noch das Gericht annehmen, die Gutachtenserstattung sei besonders dringlich. Es kann dem Sachverständigen auch nicht vorgeworfen werden, in der Zwischenzeit andere Aufträge angenommen zu haben.

Die neue Frist hat der Sachverständige eingehalten und sein Gutachten am 26. 8. 2021 dem Gericht vorgelegt.

Bei Berücksichtigung all dieser Umstände kann von einer ungerechtfertigten Verzögerung keine Rede sein. Eine Minderung der Gebühr um ein Viertel wegen verspäteter Gutachtenserstattung kommt nicht in Betracht.

6. Allerdings ist eine endgültige Entscheidung über die Gebühr des Sachverständigen aus den unter Punkt 3.4. dargelegten Gründen noch nicht möglich. Der angefochtene Beschluss ist daher zur Verfahrensergänzung aufzuheben.

7. Insoweit die Klägerin Kosten für ihren Rekurs verzeichnet hat, ist auf § 41 Abs 3 letzter Satz GebAG zu verweisen, wonach im Gebührenbestimmungsverfahren unabhängig vom Erfolg des Rechtsmittels kein Kostenersatz stattfindet.

HEFT 2/2023 SACHVERSTÄNDIGE 111 Entscheidungen und Erkenntnisse

Schmerzengeldsätze in Österreich in Euro

Fucik/Hartl/Schlosser haben ihrem Aufsatz „Schmerzengeld (§ 1325 ABGB)“ in SV 1990/2, 2 ff eine Tabelle über Schmerzengeldsätze in Österreich mit Stichtag September 1989 angefügt (aaO, 7). Im Anschluss an den Aufsatz „Schmerzengeld für seelische Schmerzen“ von Fucik/Hartl in SV 1994/2, 8 ff wurde eine solche Tabelle mit Stichtag Februar 1994 publiziert (aaO, 11). Weitere Aktualisierungen der Tabelle über Schmerzengeldsätze in Österreich erfolgten jeweils mit Stand Februar des jeweiligen Jahres: 1995 in SV 1995/3, 16, 1996 in SV 1996/2, 29, 1997 in SV 1997/2, 34, (mit Stand April) 1998 in SV 1998/2, 47, 1999 in SV 1999/2, 95, 2000 in SV 2000/1, 33, 2001 in SV 2001/4, 195, 2002 in SV 2002/3, 158, 2003 in SV 2003/2, 115, 2004 in SV 2004/1, 53, 2005 in SV 2005/2, 122, 2006 in SV 2006/1, 44, 2007 in SV 2007/3, 158, 2008 in SV 2008/2, 101, 2009 in SV 2009/2, 102, in SV 2010/2, 109, 2011 in SV 2011/2, 112, 2012 in SV 2012/2, 107, 2013 in SV 2013/2, 117, 2015 in SV 2015/2, 109, 2016 in SV 2016/2, 117, 2017 in SV 2017/2, 112, 2018 in SV 2018/2, 119, 2019 in SV 2019/2, 116, 2020 in SV 2020/2, 114, 2021 in SV 2021/2, 103 und 2022 in SV 2022/2, 107.

Nunmehr hat Hofrat Prof Dr. Franz HARTL, Präsident des LG Korneuburg i.R., eine Tabelle der Schmerzengeldsätze mit Stand Februar 2023 zur Veröffentlichung zur Verfügung gestellt.

Um Missverständnissen vorzubeugen, ist auch diesmal darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um eine im Wesentlichen rechtstatsächliche Teiluntersuchung handelt, die also einen tatsächlichen Befund bieten soll, die aber nicht dazu dienen möchte, Schmerzengeld zu berechnen statt zu bemessen

BEACHTE:

1. Diese Schmerzengeldtabelle stellt bloß eine Orientierungs- bzw Bemessungshilfe und keine Berechnungsmethode dar!

2. Es wird darauf hingewiesen, dass die in der Tabelle angeführten Sätze der überwiegenden Praxis bei diesen Gerichten entsprechen; vereinzelte Abweichungen können daher nicht ausgeschlossen werden.

Stand: Februar 2023

*) Die angeführten Beträge gelten als Untergrenze, wobei auch die Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden.

112 SACHVERSTÄNDIGE HEFT 2/2023 Entscheidungen und Erkenntnisse
Schmerzen leichte mittlere starke qualvolle OLG Graz 110–120 220–240 330–360 OLG Innsbruck 110–150 220–250 330–350 OLG Linz Keine Angaben OLG Wien*) 120 240 360 LG Eisenstadt 130–150 260–300 360–450 LG Feldkirch 130 260 390 LGZ Graz 110–120 220 330 LG Innsbruck 150 250 350 LG Klagenfurt 110–120 220–240 330–350 LG Linz 120–140 240–280 350–400 LG Salzburg 120 240 360 LG St. Pölten 120 240 360 LGZ Wien 120 240 360 LG Korneuburg 120–130 240–260 360–390 LG Krems 150 250 350 LG Leoben 120 240 350 LG Ried i.I. 130 260 400 LG Steyr 140 280 420 LG Wels 110–120 220–240 330–360 LG Wr. Neustadt 120 240 360

Seminare Landesverband

Oberösterreich und Salzburg

4020 Linz, Robert-Stolz-Straße 12

Tel.: 0732 / 66 22 19, Fax : 0732 / 65 24 62

Homepage: www.svv.at, E-Mail: office@svv.at

Grundseminar

Rechtskunde für Sachverständige

Vorbereitung auf den juristischen Teil der SachverständigenPrüfung

Seminarinhalt:

• Gerichtsorganisation

• Gerichtliches Verfahren im Zivil- und Strafprozess

• Sachverständigenwesen

• Gutachtensmethodik

• Gebührenrecht

Vortragende:

Mag. Walter HAUNSCHMIDT, Richter des LG Wels

Dr. Werner GRATZL, Richter des OLG Linz

Ort: Linz, Landwirtschaftskammer OÖ, Auf der Gugl 3

Termin: 10. und 11. November 2023

Ort: Eugendorf, Landgasthof Holznerwirt, Dorfstraße 4

Termin: 13. und 14. Oktober 2023

Seminarzeiten:

Freitag, 14:00 bis 19:00 Uhr und Samstag, 9:00 bis 18:00 Uhr

Seminarpreis:

€ 385,– (inkl. USt.) für Mitglieder des Landesverbandes

€ 495,– (inkl. USt.) für Nichtmitglieder

Im Preis enthalten: Skriptum, 1 Mittagessen, Getränke (Kaffeepause)

Anmeldung:

seminare@svv.at (mit Rechnungsanschrift)

Stornogebühren:

innerhalb von 2 Wochen vor dem Seminar: 50 % des Seminarpreises am Seminartag bzw. bei Nichterscheinen: 100 % des Seminarpreises

Informationen zu weiteren Seminaren finden Sie im Internet unter: www.svv.at

Landesverband

Steiermark und Kärnten

8020 Graz, Griesgasse 10

Tel.: 0316/71 10 18, Fax: 0316/71 10 18 - 20

E-Mail: office@sachverstaendige.at

Homepage: http://www.sv.co.at

Grundlagenseminar für Sachverständige 2023

Themen:

• Konfliktbearbeitung mit Sachverständigen

• Begutachten, beraten, schlichten und entscheiden

• Gerichtsorganisation und Verfahrensrecht

• Sachverständigenliste und Standesregeln

• GutachterIn vor Gericht (Auswahl, Auftrag, Befugnisse, Befangenheit)

• Der Sachverständigenbeweis (Urkunden, Zeugen, Parteien, Befund, Gutachten)

• Honorarrecht

• Gutachterhaftung

• Vorbereitung auf den (ersten) Auftritt vor Gericht

Termine:

17. und 18. Juni 2023

16. und 17. September 2023

18. und 19. November 2023

Beginn jeweils um 9:00 Uhr

Veranstaltungsort:

Schloss Seggau, Seggauberg 1, 8430 Leibnitz

Vortragende:

Mag. Alfred TANCZOS

Mag. Dalia TANCZOS

Seminarbeitrag:

Mitglieder des Verbandes: € 480,00 inkl. USt.

Nichtmitglieder des Verbandes: € 594,00 inkl. USt.

Intensivseminar

Themen:

Ziel dieses Seminars ist es, eingetragene Sachverständige zur Unterstützung ihrer praktischen Tätigkeit mit einigen wichtigen Themenkreisen aus dem Gebiet der Forensik intensiver vertraut zu machen. Erfahrene Vortragende aus der Gerichtspraxis sind Garanten dafür, dass Ihre Fragen nicht unbeantwortet bleiben.

Termine:

23. 6. 2023, 9:00 Uhr

Steiermarkhof, Ekkehard-Hauer-Straße 33, 8052 Graz

13. 10. 2023, 9:00 Uhr

Schloss Krastowitz, Krastowitz 1, 9020 Klagenfurt

Seminarleiter:

Prof. Dr. Jürgen SCHILLER

Seminarbeitrag:

Mitglieder des Verbandes: € 360,00 inkl, USt.

Seminar der Fachgruppen Land- und Forstwirtschaft: Tiere und tierische Produkte

Vorträge:

• Christian OBENAUS, BSc., Bakk. Techn.: „Spannungsfeld Infrastruktur“ – die Bewertung von Leitungsrechten

• Ing. Harald SUCHER: „Praktische Beispiele bei der Bewertung von Leitungsrechten“

• Univ.-Doz. Dr. Armin DEUTZ: „Nottötung von Tieren“

• Univ.-Doz. Dr. Armin DEUTZ: „Tierschutz bei Tiertransporten“

HEFT 2/2023 SACHVERSTÄNDIGE 113

Seminare

Termin:

29. 6. 2023, 9:00 bis 16:00 Uhr

Veranstaltungsort:

Weingut Burg Taggenbrunn, Taggenbrunn 9, 9300 St. Veit/Glan

Seminarbeitrag:

Mitglieder des Verbandes: € 385,00 inkl. USt.

Nichtmitglieder des Verbandes: € 420,00 inkl. USt.

Brandschutzseminar 2023

Themen/Vortragende/Seminarbeitrag: Werden noch bekannt gegeben

Termin:

10. 11. 2023, 9:00 bis 17:00 Uhr

Veranstaltungsort:

St. Veiter Schlössl „Aiola im Schloss Graz“

Seminar für medizinische Sachverständige: Allerlei aus dem Gerichtsalltag

Moderation: Dr. Wolfgang KUCHLER, Dr. Martin SPENDEL, Dr. Engelbert WALLENBÖCK

Vortragende:

RA Dr. AXMANN, Prof. Dr. HEINZE, Dr. NEUMANN, Mag. TANCZOS, Prof. Dr. STARK, Prof. Dr. OTT, Dr. RUDA-MAY, Dr. SPENDEL

Termin:

1. 12. 2023, 9:00 bis 17:00 Uhr

Veranstaltungsort:

AUVA – Landesstelle Graz – Göstingerstrasse 26, 8021 Graz

Seminarbeitrag:

€ 360,– inkl. USt.

INHALTLICHE DETAIL-INFORMATIONEN ZU ALLEN SEMINARTERMINEN FINDEN SIE IM INTERNET UNTER: http://www.sv.co.at

Landesverband Tirol und Vorarlberg

6020 Innsbruck, Purtschellerstraße 6

Tel.: 0512 / 34 65 51, Fax: 0512 / 34 47 99

E-Mail: office@gerichtssachverstaendige.at

Grundseminar

Inhalt:

• Gerichtliches Verfahren im Zivil- und Strafprozess

• Gerichtsorganisation

• Gutachtensmethodik

• Gebührenrecht

Termin:

Montag, 25. und Dienstag, 26. September 2023, von 9:00 bis ca.17:00 Uhr

Veranstaltungsort:

Villa Blanka, Weiherburggasse 8, 6020 Innsbruck

Referenten: Mag. Dr. Andreas LEO, StA Innsbruck Mag. Klemens EPPACHER, Richter des LG Innsbruck Hofrat MMag. Johann WEBHOFER , Präsident des LV TuV TR Bmstr. Ing. Reinhard AMPLATZ, Ehrenpräsident LV TuV

Seminarbeitrag:

€ 450,– für Mitglieder

€ 570,– für Gäste

Inkludiert sind ein umfangreiches Skriptum, 2 Mittagessen, Pausenbewirtung sowie 20 % Umsatzsteuer.

Rechtliche Grundlagen im Bereich der Elektrotechnik

Inhalt:

• Konformität elektrischer Betriebsmittel

• Errichtung elektrischer Anlagen

• Betrieb elektrischer Anlagen

• Prüfung elektrischer Betriebsmittel und Anlagen

Referent:

Dipl.-Ing. Thomas GANTIOLER Ingenieurkonsulent für Elektrotechnik, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger

Termin:

Dienstag, 19. September 2023, 9:00 bis ca. 13:00 Uhr

Veranstaltungsort:

Villa Blanka, Weiherburggasse 8, 6020 Innsbruck

Seminarbeitrag:

€ 264,– für Mitglieder

€ 384,– für Gäste

Inkludiert sind Skriptum und Pausenbewirtung sowie 20 % Umsatzsteuer.

Die wichtigste Nebensache der Sachverständigen – Gebühren in Recht und Praxis

Inhalt:

Eine korrekte Ausfertigung der Gebührennote spart den Sachverständigen Zeit und verhindert Diskussionen mit Revisoren und Parteien.

Recht & Praxis – eine gute Ganzheit!

Anhand von zahlreichen Praxis-Beispielen zeigen die Vortragenden in einer Doppelmoderation die Möglichkeiten der perfekten Gebührennote.

Zahlreiche Mustervorlagen (Ansuchen um Kostenvorschuss, Kostenwarnung usw.) helfen den Sachverständigen bei ihrer Tätigkeit.

Referenten:

HR MMag. Johann WEBHOFER, Präsident LV Tirol/Vorarlberg Ing. Harald SEXL, Gerichtssachverständiger

Termin:

Mittwoch, 11. Oktober 2023, 8:30 bis 12:30 Uhr

Veranstaltungsort:

Villa Blanka, Weiherburggasse 8, 6020 Innsbruck

Seminarbeitrag:

€ 264,– für Mitglieder

€ 384,– für Gäste

Inkludiert sind Skriptum und Pausenbewirtung sowie 20 % Umsatzsteuer.

114 SACHVERSTÄNDIGE HEFT 2/2023
„Rechtskunde für Sachverständige“

Die Sachverständigentätigkeit in der digitalen Welt

Inhalt:

• Alles digital: Auftrag – Akt – Gutachten

Eine Darstellung aus der Praxis

• Die digitale Administration in der SV-Tätigkeit

• Bedrohungspotenziale in der EDV Erkennen – Vorbeugen – Handeln

• Handysignatur ade – willkommen ID Austria

Referent:

Ing. Harald SEXL, Gerichtssachverständiger

Termin:

Mittwoch, 11. Oktober 2023, 13:00 bis 17:00 Uhr

Veranstaltungsort:

Villa Blanka, Weiherburggasse 8, 6020 Innsbruck

Seminarbeitrag:

€ 264,– für Mitglieder

€ 384,– für Gäste

Inkludiert sind Skriptum und Pausenbewirtung sowie 20 % Umsatzsteuer.

(Flach-)Dachabdichtungen

Inhalt:

• Grundlagen

• Vertiefung Erstellung kühler Oberflächen bei Neubau und Sanierung

• Vertiefung Umsetzung der europäischen Green-Deal-Ziele kühle Oberflächen, Begrünung, Retention und Wasserspeicherung

• Vertiefung Anschlüsse an diffusionshemmende Schichten

• Vertiefung Abdichtungsanschlüsse an Geländer, Geländersäulen, Nur-Glas-Geländer etc.

Termine:

• Freitag, 20. Oktober 2023, 8:30 bis 12:30 Uhr

Villa Blanka, Weiherburggasse 8, 6020 Innsbruck

• Dienstag, 24. Oktober 2023, 8:30 bis 12:30 Uhr WIFI Campus, Bahnhofstraße 24, 6850 Dornbirn

Referent:

Hans-Peter SPRINGINSFELD Gerichtssachverständiger, Landesinnungsmeister Bauhilfsgewerbe Tirol, Bundesberufsgruppensprecher der Bauwerksabdichter Österreich, 1. stv. Vorsitzender im NOK 177, Mitglied im Normenkomitee 214 und 206, Mitglied in CEN/TC 126 und 254 und div. Arbeitsgruppen, Vorsitzender der IFD-Roof Kommission Abdichtung, Mitglied der IFD-Roof Komitees für Sicherheit und Training

Seminarbeitrag:

€ 264,– für Mitglieder

€ 384,– für Gäste

Inkludiert sind Skriptum und Pausenbewirtung sowie 20 % Umsatzsteuer.

Parkdeck – Tiefgarage – Brücke: Abdichtungen in ihrer komplexesten Form

Inhalt:

• Grundlagen

• Vertiefung: Praktische Anwendung der ÖBV-Richtlinie Garagen und Parkdecks

Termine:

• Freitag, 20. Oktober 2023, 13:00 bis 17:00 Uhr

Villa Blanka, Weiherburggasse 8, 6020 Innsbruck

• Dienstag, 24. Oktober 2023, 13:00 bis 17:00 Uhr

WIFI Campus, Bahnhofstraße 24, 6850 Dornbirn

Referent:

Hans-Peter SPRINGINSFELD

Gerichtssachverständiger, Landesinnungsmeister Bauhilfsgewerbe Tirol, Bundesberufsgruppensprecher d. Bauwerksabdichter Österreich, 1. stv. Vorsitzender im NOK 177, Mitglied im Normenkomitee 214 und 206, Mitglied in CEN/TC 126 und 254 und div. Arbeitsgruppen, Vorsitzender der IFD-Roof Kommission Abdichtung, Mitglied der IFD-Roof Komitees für Sicherheit und Training

Seminarbeitrag:

€ 264,– für Mitglieder

€ 384,– für Gäste

Inkludiert sind Skriptum und Pausenbewirtung sowie 20 % Umsatzsteuer.

Anmeldungen nur schriftlich unter office@gerichtssachverstaendige.at oder Fax-Nr. 0512 / 344799 an das Sekretariat des Landesverbandes.

Nach der Anmeldung wird Ihnen die Rechnung zugesandt. Storno: Wir bitten um Verständnis, dass bei Stornierungen eine Bearbeitungsgebühr von € 40,00 fällig wird. Bei Stornierungen ab 7 Tage vor Seminarbeginn werden 50 % des Seminarbeitrags und bei Stornierung oder Nichterscheinen am Veranstaltungstag wird der volle Beitrag in Rechnung gestellt.

INHALTLICHE DETAIL-INFORMATIONEN ZU ALLEN SEMINARTERMINEN FINDEN SIE IM INTERNET UNTER: http://www.gerichtssachverstaendige.at

Landesverband Wien, Niederösterreich und Burgenland

1010 Wien, Doblhoffgasse 3/5

Tel.: 01 / 405 45 46-0, Fax: 01 / 406 11 56

E-Mail: office@gerichts-sv.org

Grundseminar für Sachverständige

Dieses Seminar ist nicht nur für jene Personen, die eine Gerichtssachverständigentätigkeit anstreben, sondern auch für Gerichtssachverständige offen.

Termine:

Dienstag und Mittwoch, 26. und 27. September 2023

Mittwoch und Donnerstag, 18. und 19. Oktober 2023

Dienstag und Mittwoch, 28. und 29. November 2023

jeweils von 9:00 bis 16:00 Uhr

Tagungsort:

Hotel IBIS Wien Mariahilf

1060 Wien, Mariahilfer Gürtel 22-24

Vortragende:

Mag. Johann GUGGENBICHLER

Rechtskonsulent des Verbandes

Dr. Felicitas PALLER

Richterin des Handelsgerichts Wien i.R.

HEFT 2/2023 SACHVERSTÄNDIGE 115 Seminare

Seminare

Preis:

€ 450,00 für Mitglieder

€ 570,00 für Nichtmitglieder Inkludiert sind umfangreiche Skripten, Pausenbewirtung und zwei Mittagessen.

Umgang mit Schimmel in Innenräumen

Der Vortrag gibt einen umfassenden und praxisorientierten Überblick über den Stand des Wissens zu diesem Thema. Schwerpunkte der Veranstaltung sind die Diagnose, die Beurteilung und die Vermeidung von Schimmelbelastungen in Innenräumen. Es werden Regelwerke und Empfehlungen, die sich direkt oder indirekt mit dem Thema beschäftigen, vorgestellt und kritisch erörtert – insbesondere der 2019 erschienene Schimmelleitfaden des österreichischen Klimaschutzministeriums (BMK). Weitere Themen sind die unterschiedlich aussagekräftigen Methoden der Messung und Sanierung von Schimmelbefall, der Umgang mit Estrichaufbauten sowie die hygienischen Vorgaben für Bauteiltrocknungen in Innenräumen.

Termin:

Donnerstag, 28. September 2023 von 16:00 bis 20:00 Uhr

Vortragender:

Dipl.-Ing. Peter TAPPLER Gerichtssachverständiger, IBO Innenraumanalytik, Wien, Leiter des Arbeitskreises Innenraumluft am BMK, ständiges Mitglied der Innenraumluft-Hygienekommission des Umweltbundesamtes (D), Präsident des Bundesverbandes für Schimmelsanierung und technische Bauteiltrocknung

Preis:

€ 156,00 für Mitglieder

€ 252,00 für Nichtmitglieder

Der Seminarbeitrag beinhaltet auch Unterlagen und die Pausenbewirtung.

Die perfekte Gebührennote

Inhalt des Seminars:

• Grundlagen des Sachverständigengebührenrechts

• Warnpflicht und ihre Erfüllung, Mühewaltung, Zeitversäumnis, Hilfskräfte, sonstige Kosten

• Was kann ich konkret wie verrechnen?

• Pauschalgebühr, Aufschlüsselung, Bescheinigung

• Was tun bei Einwendungen von Revisoren und Parteien?

• Rechtsmittel gegen Gebührenentscheidungen

• Wo bleibt mein Honorar? Effiziente Geltendmachung und Betreibung

Termine:

Montag, 2. Oktober 2023, im Schulungszentrum

Mittwoch, 22. November 2023, online via ZOOM von 14:00 bis 18:00 Uhr

Vortragender: Mag. Johann GUGGENBICHLER Rechtskonsulent des Verbandes

Preis:

€ 210,00 für Mitglieder

€ 336,00 für Nichtmitglieder

Online-Eingaben: „Einbringung der Gutachten bei der Justiz – einfacher Umgang mit PDF-Dokumenten bei Justizonline (neu)“

Inhalte:

• Elektronischer Rechtsverkehr mit der österreichischen Justiz Bestellung von Sachverständigen

Digitale Aktensicht

Einbringung der Gutachten, Honorarnoten und div. Schriftstücke

Signieren – die digitale Unterschrift

Anforderung an Dokumente zur Einbringung

Verringerung der Datenmenge gem. Vorgaben

Praktische Übungen, Problemlösungen

• Teilnahme an der verpflichtenden E-Zustellung

• Grundlagen von PDF-Dokumenten für die Einbringung bei der Justiz

• Umgang mit PDF-Dokumenten, die schreib- bzw. kennwortgeschützt sind

• Bearbeitungsmöglichkeiten von PDF-Dokumenten Sichere Dateiübertragung von umfangreichen (= speicherintensiven) PDF-Dokumenten (WeTransfer, E-Mail)

• Unterschied: PDF-Reader <-> PDF-Professional; kostenloser PDF-Reader

Software für die Bearbeitung von PDF-Dokumenten

Kostengünstige Alternativen zur Software von Adobe

Termine:

Dienstag, 3. Oktober 2023, im Schulungszentrum Dienstag, 21. November 2023, online via ZOOM von 14:00 bis ca. 18:00 Uhr

Vortragender:

Ing. Harald SEXL Gerichtssachverständiger für Druckereiwesen und sonstige graphische Arbeiten, Zertifizierter PDFX-ready Creator, Berechtigter für Aktivierung der Handysignatur

Preis:

€ 204,00 für Mitglieder

€ 330,00 für Nichtmitglieder

„Die 10 wichtigsten Dos & Don’ts bei der Gutachtenserörterung – Ihr Auftritt bitte!“

Inhalt des Seminars:

• Welchen Eindruck möchte ich machen?

• Wie verstärke ich meine Persönlichkeit?

• Wie verpacke ich meine Information „zuhörer-tauglich“?

• Sprache – Tempo – Stimme

• Körpersprache

• Mimik – Gestik – Blick

• Wie gebe ich das Heft nicht aus der Hand?

• Der typische Störfall – die Provokation und Killerphrasen

• Die eigene Emotionalität

• Nervosität und Lampenfieber – Gelassenheit auf Knopfdruck

Vortragende: Maga. Victoria BISCHOF ROBINSON Juristin, Diplomcoach und Resiliencecoach, Mediatorin und Kommunikationstrainerin mit dem Schwerpunkt Aus- und Fortbildung für Justizangehörige und Mitarbeiter im gerichtsnahen Raum

Termine: Mittwoch, 4. Oktober 2023 Dienstag, 14. November 2023 von 16:00 bis ca. 20:00 Uhr

116 SACHVERSTÄNDIGE HEFT 2/2023

Preis:

€ 186,00 für Mitglieder

€ 300,00 für Nichtmitglieder Inkludiert ist die Pausenbewirtung.

„Streiten will gelernt sein –Schlichten noch viel mehr“ Mut zur Auseinandersetzung in der Verhandlung

Jede Kommunikation – ob verbal oder nonverbal – beruht auf bestimmten Regeln. Nur wenn wir wissen, was Kommunikation bedeutet und wie sie eigentlich funktioniert, können wir erkennen, ob wir gerade in einen „handfesten“ Konflikt hineingeraten und welche kommunikativen Mittel wir ergreifen müssen, um diesen „unfallfrei“ zu überstehen.

Es ist die Kunst, den Zeitpunkt der Konfliktentstehung zu erkennen und den Grund zu analysieren – die Gegensätzlichkeiten zu benennen – und dann den eigenen Standpunkt assertiv zu vertreten.

Inhalt des Seminars:

• Wie entsteht ein Konflikt?

• Konfliktdiagnose

• „Jiu Jitsu“ im Gerichtssaal

• Schwierige Situationen, schwierige Partner, schwierige Themen

• Gesprächsführungstools

• Sprechen Sie Körpersprache!

• Lösungsmöglichkeiten und Strategien

Vortragende:

Maga. Victoria BISCHOF ROBINSON

Juristin, Diplomcoach und Resiliencecoach, Mediatorin und Kommunikationstrainerin mit dem Schwerpunkt Aus- und Fortbildung für Justizangehörige und Mitarbeiter im gerichtsnahen Raum

Termine:

Donnerstag, 5. Oktober 2023

Mittwoch, 15. November 2023 von 15:00 bis ca. 19:00 Uhr

Preis:

€ 186,00 für Mitglieder

€ 300,00 für Nichtmitglieder Inkludiert ist die Pausenbewirtung.

Intensivseminar für bereits eingetragene Sachverständige

Die Kenntnisse auf dem Gebiet des Sachverständigenrechts zu aktualisieren und zu vertiefen, ist eine unabdingbare Notwendigkeit für Gerichtssachverständige aller Fachgebiete, um als Gerichts- und Privatgutachter erfolgreich tätig zu sein. Die zahlreichen Gesetzesnovellen der letzten Jahre im Strafverfahrensrecht, im Honorar- und Standesrecht der Sachverständigen und in anderen Rechtsgebieten, aber auch neue Entwicklungen in der Rechtsprechung zum Sachverständigenbeweis und zu den Verfahrensregeln sowie bei der Gebührenverrechnung werden eingehend besprochen und mit praktischen Beispielen erläutert.

Schwerpunkte des Seminars sind:

• Sachverständigenbeweis in Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahren

Praxisrelevante Fragen der Befundaufnahme und Gutachtenserstattung

• Aktuelle verfahrensrechtliche Fragen

Befangenheit von Sachverständigen

Auseinandersetzung zwischen Gerichts- und PrivatgutachterInnen

Kommunikation mit Gericht und Parteien

Elektronische Aktenführung

Elektronische Gutachtenserstattung – Online-Eingaben Justiz

• Gebührenrecht

Anspruch – Geltendmachung – Zahlung

Gebühren-Splitting

Hilfskräfte

Sonstige Kosten

Rechtsmittel

• Zertifizierung und Rezertifizierung

Eintragungsvoraussetzungen Fortbildung

Auszeitregelung

Termine:

Dienstag, 10. Oktober 2023 Donnerstag, 16. November 2023 von 9:00 bis 17:00 Uhr

Vortragende:

Mag. Johann GUGGENBICHLER

Rechtskonsulent des Verbandes Hofrätin Dr. Felicitas PALLER Richterin des Handelsgerichts Wien i.R.

Tagungsort:

Hotel IBIS Wien Mariahilf

1060 Wien, Mariahilfer Gürtel 22-24

Preis:

€ 276,00 für Mitglieder

€ 438,00 für Nichtmitglieder Inkludiert sind Skripten, Pausenbewirtung und Mittagessen.

Festsetzung der Nutzwerte

Schwerpunkte des Seminars sind:

• Begriffsbestimmungen und -erläuterungen

• Berechnung der Nutzfläche

– Allgemeines

– Abgrenzung Loggia – offener Balkon

– Abweichung des Bauplans vom Naturmaß

• Berechnung des Nutzwerts

– Allgemeines

– Der „Regelnutzwert“

– Zuschläge für die Ausstattung mit Zubehörobjekten 3

– Zuschläge für offene Balkone und Terrassen

– Sonstige Zuschläge und Abstriche

• Der Mietwert – Anwendung und Berechnung

• Ermittlung und Änderung der Nutzwerte im WEG

– Allgemeines

– Erstmalige Nutzwertermittlung

– Neufestsetzung der Nutzwerte

– Einvernehmliche Festsetzung der Nutzwerte

– Antragstellung

– Bagatellgrenzen und Fristen

• Ermittlung und Änderung der Nutzwerte im WGG

• Dachgeschoßausbau

– Allgemeines

– Rohdachboden

• Nichtiges Wohnungseigentum

– Allgemeines

Rechtsfolgen

Sanierung

HEFT 2/2023 SACHVERSTÄNDIGE 117 Seminare

Seminare

Termin: Mittwoch, 11. Oktober 2023 von 9:00 bis 16.30 Uhr

Vortragender: Dr. Georg ARTHOLD

Langjähriger Leiter der Rechtsabteilung einer großen gemeinnützigen Bauvereinigung, Konsulent, Fachautor und Gerichtssachverständiger mit den Spezialgebieten Richtwert- und Nutzwertfestsetzung sowie Abrechnungs- und Bewertungsfragen im WGG

Preis:

€ 360,00 für Mitglieder

€ 540,00 für Nichtmitglieder

Inkludiert sind Skripten, Pausenbewirtung und Mittagessen.

Basics für die Erstellung von Gutachten: Sieben essenzielle Tools für die Arbeit des Sachverständigen am Computer

Inhalt des Seminars:

• Erstellung von Gutachten mit Word rasch – stilvoll – effizient

• Strukturiertes Arbeiten

Eine gute Dateistruktur erleichtert die Arbeit

• Allgemeine Anforderungen an die Sachverständigentätigkeit

• Gebührennote

Tipps und Excel-Vorlagen für eine einfache und effiziente Ausarbeitung

• Der elektronische Akt

Welche technischen und praktischen Anforderungen kommen auf die Sachverständigen zu?

• Recherche

Nicht nur Google ist allwissend!

• Messgeräte im Alltag des Sachverständigen: Eichen – Prüfen – Kalibrieren

Was ist wirklich notwendig? Welches Verfahren kommt zur Anwendung?

• Datensicherheit – Datensicherung

Vorsorge – einfache Konzepte, um Datenverlust zu vermeiden.

Vortragender:

Ing. Harald SEXL

Gerichtssachverständiger

Termin:

Dienstag, 17. Oktober 2023, online via ZOOM von 14:00 bis ca. 18:00 Uhr

Preis:

€ 204,00 für Mitglieder

€ 330,00 für Nichtmitglieder

Die Haftung der Gerichtssachverständigen

Gerichtssachverständige haften persönlich für Schäden, die aus unrichtigen Gutachten resultieren. Welche gesetzlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Haftung überhaupt schlagend wird? Wie entscheiden die Gerichte in Haftungsfällen? Was deckt die Haftpflichtversicherung? Was ist zu tun, wenn man mit Schadenersatzansprüchen konfrontiert ist? Und wie lässt sich eine Haftung von vornherein vermeiden?

Diese und andere Fragen zur Haftung der Gerichtssachverständigen werden in diesem Seminar anhand der gesetzlichen Grundlagen und von Fallbeispielen aus der Praxis beantwortet.

Willkommen sind sowohl Sachverständige, die zu Beginn ihrer Tätigkeit entsprechende Kenntnisse erwerben wollen, als auch Expertinnen und Experten mit längerer Praxis, die über ihre Erfahrungen berichten und Zweifelsfragen geklärt haben möchten.

Inhalt des Seminars:

• Gesetzliche Grundlagen des Schadenersatzrechts

• Sorgfaltsmaßstab für Gerichtssachverständige

• Haftung für Rat, Auskunft und Gutachten

• Haftung der Gerichtsgutachter gegenüber Parteien und sonstigen Verfahrensbeteiligten

• Haftung der Privatgutachter

• Beispiele aus der Rechtsprechung

• Haftpflichtversicherung – Deckungsumfang und Leistungen

• Haftpflichtprozess

Termin:

Mittwoch, 8. November 2023 von 14:00 bis 18:00 Uhr

Vortragender:

Mag. Johann GUGGENBICHLER

Rechtskonsulent des Verbandes

Preis:

€ 210,00 für Mitglieder

€ 336,00 für Nichtmitglieder

Inkludiert sind Unterlagen und die Pausenbewirtung.

Soweit nicht anders angegeben ist der Veranstaltungsort jeweils das Schulungszentrum des Landesverbandes Wien, NÖ u. Bgld., 1010 Wien, Doblhoffgasse 7.

Alle bei den Fortbildungsveranstaltungen angegebenen Preise enthalten 20 % USt.

Stornierungen für alle angeführten Seminare können nur dann akzeptiert werden, wenn sie nachweislich bis zum Anmeldeschluss bei uns einlangen. Bei späteren Stornierungen bis drei Tage vor Seminarbeginn müssen wir 50 % des Seminarbeitrags als Stornogebühr verrechnen. Danach oder bei Nichterscheinen am Veranstaltungsort ist die volle Teilnahmegebühr fällig. Ein(e) Ersatzteilnehmer(in) kann gerne genannt werden. Anmeldungen für sämtliche Seminare sind ausschließlich schriftlich an das Sekretariat des Landesverbandes zu richten

E-Mail: office@gerichts-sv.org, Fax: 406 11 56

Programmänderungen vorbehalten

DETAIL-INFORMATIONEN ZU ALLEN SEMINAREN FINDEN SIE IM INTERNET UNTER: http://wien.gerichts-sv.at

Sonstige Seminare

ARS-Seminare

ARS-Akademie für Recht, Steuern & Wirtschaft Seminar und Kongress VeranstaltungsgmbH

1010 Wien, Schallautzerstraße 2-4/15

In Zusammenarbeit mit dem Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, Landesverband Wien, Niederösterreich und Burgenland.

Mitglieder aller Landesverbände des Hauptverbandes erhalten 10 % Ermäßigung auf alle ARS-Veranstaltungen, die in Zusammenarbeit mit dem Landesverband Wien, Niederösterreich und Burgenland durchgeführt werden.

118 SACHVERSTÄNDIGE HEFT 2/2023

Anmeldungen bitte an ARS Akademie z. H. Frau Franziska DETHLOFF

1010 Wien, Schallautzerstraße 2-4/Reischachstraße 3

Tel.: 01 / 713 80 24-27

E-Mail: office@ars.at

Für Bausachverständige

Baumangel: Versicherungs- vs. Bauaachverständige

Datum: Montag, 28. August 2023

Ort: ARS, Wien

Vortragende: ZT Dipl.-Ing. Martin BENESCH

Prok. Norbert JAGERHOFER

Seminar-Nr.: 10786

Thementag Beweissicherung und Dokumentation am Bau

Datum: Donnerstag, 31. August 2023

Ort: ARS, Wien

Vortragende: Arch. Prof. DI René PATZL

Mag. Dr. Alfred POPPER

DI Thomas SCHNABL

RA DDr. Ing. Hermann WENUSCH

Seminar-Nr.: 10742

Oberösterreichisches Baurecht und Bautechnikgesetz

Datum: Mittwoch, 13. September 2023

Ort: Hotel Schillerpark, Linz

Vortragende: Hon.-Prof. Mag. Dr. Wolfgang STEINER

DI Harald GOLDBERGER

Seminar.-Nr.: 10772

Die aktuelle NÖ Bauordnung und Bautechnikverordnung

aus rechtlicher und technischer Sicht

Datum: Donnerstag, 14. September 2023

Ort: ARS, Wien

Vortragende: Dr. Gerald KIENASTBERGER

Dipl.-Ing. Hubert LÄNGER

Seminar-Nr.: 10817

Thementage Beurteilung von Bauschäden

Datum: Mittwoch, 20. bis Donnerstag, 21. September 2023

Ort: ARS, Wien

Vortragende: Dipl.-Ing. (FH) Emanuel MAIRINGER

Bmstr. Ing. Wolfgang PANROK

Alfred PUCHEGGER

RA Dr. Volker RIEPL

Gerhard TIKAL

Ing. Herbert TSCHIRK

Komm.-Rat Josef WIELTSCHNIG

Seminar-Nr.: 20876

Übergabe von Bauwerken – verdeckte Mängel und andere Fallen

Datum: Donnerstag, 28. September 2023

Ort: ARS, Wien

Vortragende: Arch. Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Dr. techn. Heinz

PRIEBERNIG RA DDr. Ing. Hermann WENUSCH Seminar-Nr.: 22047

Für Immobiliensachverständige

Die Bewertung kontaminierter Liegenschaften

Datum: Dienstag, 8. August 2023

Ort: ARS, Wien

Vortragender: Dr. Walter-Wolfgang REICHLING Seminar-Nr.: 21367

Die Bewertung von Einfamilienhäusern, unbebautem Grund, Eigentumswohnungen

Datum: Dienstag, 8. August 2023

Ort: ARS, Wien

Vortragende: Mag. Ulrike FINK, CIS ImmoZert

Seminar-Nr.: 21373

Internationale vs. nationale Immobilienbewertung

Datum: Mittwoch, 9. August 2023

Ort: ARS, Wien

Vortragender: PhDr. Michael P. REINBERG, PhD., REV FRICS CRE

Seminar-Nr.: 21369

Bauträgerkalkulation und bauliche Ausnutzbarkeit von Bauplätzen für die Immobilienbewertung

Datum: Mittwoch, 9. August 2023

Ort: ARS, Wien

Vortragender: Mag. (FH) Manuel WIPFLER, MBA MRICS REV

Seminar-Nr.: 21368

Zinshaus, Superädifikat, Baurecht

Datum: Donnerstag, 10. August 2023

Ort: ARS, Wien

Vortragender: Bmstr. Komm.-Rat Ing. Hubert SCHÖBINGER

Seminar-Nr.: 11167

Upgrade zum Sachverständigen für Objektsicherheitsprüfungen

Datum: Donnerstag, 14. bis Freitag, 15. September 2023

Ort: ARS, Wien

Vortragende: RA Mag. PRUGGER

ZT DI Günter ZOWA

Seminar-Nr.: 32017

Energie kompakt – Umsetzung der Energievorhaben für die Immobilienbranche

Datum: Dienstag, 19. September und Montag, 9. Oktober 2023

Ort: ARS, Wien

Vortragende: Mag. Elena GRAF-BURGSTALLER

FH-Doz. Univ.-Lektor Mag. Christoph KOTHBAUER Dipl.-Wirtsch.-Ing. Friedrich MÜHLENER MBA

Mag. Gerlinde PÖCHHACKER-TRÖSCHER

Mag. Dr. Alfred POPPER

Mag. Patrick WALCH

Seminar-Nr.: 332147

Bewertung von Hotels und Tourismusbetrieben

Datum: Montag, 25. September 2023

Ort: ARS, Wien

Vortragender: Lukas HOCHEDLINGER, MRICS

Seminar-Nr.: 20377

Bewertung von Kleingärten

Datum: Dienstag, 26. September 2023

Ort: ARS, Wien

Vortragende: Anna GEHER, BSc, CIS ImmoZert, MRICS

Seminar-Nr.: 10482

DETAIL-INFORMATIONEN ZU INHALTEN, UHRZEIT UND PREIS FINDEN SIE UNTER DER ANGEFÜHRTEN

SEMINARNUMMER AUF UNSERER HOMEPAGE http://www.ars.at!

HEFT 2/2023 SACHVERSTÄNDIGE 119 Seminare

Jahrestagung der Buchsachverständigen 2023

Der Buchsachverständige im Fokus von Beitrag zur Wahrheitsfindung, Informationspflicht und Haftungsvermeidung

Das Forum für Buchsachverständige und Jurist:innen

Diese Tagung verfolgt das Ziel, das Verständnis zwischen den Disziplinen „Recht“ und „Betriebswirtschaftslehre“ zu verbessern und damit für das Informationsprodukt Gutachten noch mehr Bewusstsein und ein besseres Verständnis zu schaffen. Dabei werden Haftungsfragen und Haftungsvermeidung aus der Sicht der Buchsachverständigen ebenfalls Thema sein.

Termin:

Donnerstag, 5. 10. 2023, 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Tagungsort:

DoubleTree by Hilton Vienna Schönbrunn, Schlossallee 8, 1140 Wien

Tagungsleitung:

WP/StB Prof. Mag. Rudolf SIART

allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Gesellschafter Geschäftsführer der SLT Gutachten GmbH, Vortragender und Fachautor

Anmeldung:

Online: manz.at/rechtsakademie

E-Mail: rechtsakademie@manz.at

Praxistag für Wirtschaftsstrafverteidiger:innen Ein Praktikeraustausch von Strafverteidiger:innen, Zivilanwält:innen, Justiz, Lehre und Buchsachverständigen.

Aus der Praxis für die Praxis

Es werden die Wirtschaftsdelikte Untreue, Betrug, betrügerische Krida, grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen und Bilanzfälschung prägnant und praxisbezogen besprochen und in Fallbeispielen wird die Behandlung in der gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Praxis diskutiert. Das „Zusammenspiel“ von Verteidigung, Justiz und Buchsachverständigen und der jeweilige Beitrag zum Gelingen kommt nicht zu kurz. Die strafrechtlichen Risken von zivilrechtlichen Konstruktionen werden aufgezeigt.

Termin:

Dienstag, 17. 10. 2023, 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Tagungsort:

Hotel Meliá Vienna, Donau-City-Straße 7, 1220 Wien

Tagungsleitung:

Dr. Lukas KOLLMANN

Rechtsanwalt und Partner bei Kollmann & Wolm Rechtsanwälte GesbR, Verteidiger in Wirtschafts-Strafsachen, Lektor an der Universität Wien

WP/StB Prof. Mag. Rudolf SIART

allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Gesellschafter Geschäftsführer der SLT Gutachten GmbH, Vortragender und Fachautor

Anmeldung: Online: manz.at/rechtsakademie

E-Mail: rechtsakademie@manz.at

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