Hon.-Prof. Dr. Johannes Stabentheiner Wohnrechtliche Rahmenbedingungen für die Dekarbonisierung von Wohngebäuden
Dipl.-Ing. Karl-Heinz Haas, MA
ChatGPT als Hilfskraft des Sachverständigen
Mag. Johann Guggenbichler
Zuschlagsverordnung erschienen
Univ.-Prof. Dr. Günther Schauberger
Belästigung von Anrainern durch Umweltgeruch
Dipl.-Ing. Martin Kubli, BSc. und Dipl.-Ing. Dr. Gerald Schlager
DFC-Verfahren in der Waldbewertung
Dient dazu Sachverhalt und Tatverdacht soweit zu
Nachhaltiges Bauen
und
Anklageschrift
beim Landesgericht als Geschworenen oder Schöffengericht.
Betroffener (Zurechnungsunfähige) Person, gegen die ein Unterbringungsverfahren nach § 21 Abs 1 StGB geführt wird.
Äquivalenztheorie
Jede Handlung ist kausal für einen Erfolg, wenn sie auch nur das Geringste dazu beigetragen hat, dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt eingetreten ist oder nicht weggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfällt (conditio sine qua non).
Diskretionsfähigkeit
Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen. → siehe Zurechnungsfähigkeit
Ermittlungsverfahren
Dient dazu Sachverhalt und Tatverdacht soweit zu klären, dass die Staatsanwaltschaft entscheiden kann, ob ein Hauptverfahren eingeleitet wird (durch Einbringung von Strafantrag oder Anklageschrift) oder nicht, diesfalls Beendigung durch Einstellung oder Diversion (Rücktritt von der Verfolgung). Wird von der Staatsanwaltschaft geleitet und in Zusammenarbeit mit der Kriminalpolizei geführt.
Gefährlichkeitsprognose
Beurteilung der Wahrscheinlichkeit, dass der Täter unter Einfluss seiner psychischen Störung (§ 21 StGB), im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an berauschende Mittel oder Suchtmittel (§ 22 StGB) oder wegen seines Hanges zu strafbaren Handlungen (§ 23 StGB) eine mit Strafe bedrohte Handlung (grundsätzlich) mit schweren Folgen begehen wird (Prognosetat). → siehe Unterbringung
Gesundheitsschädigung
Zukunftsfähige Lösungsmodelle & Best Practices
Erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen Verfassung. → z. B. Krankheit
dass kann, ob ein Hauptverfahren eingeleitet wird (durch Einbringung oder nicht, diesfalls Beendigung durch Einstellung oder Diversion von der Staatsanwaltschaft geleitet und in Zusammenarbeit
Verurteilung beim
In Folge einer Berufsausübung Tätigkeiten seines Berufs
Beitragstäter
Person,
Dispositionsfähigkeit
Fähigkeit, der aus der Diskretionsfähigkeit folgenden Einsicht nach zu handeln. → siehe Zurechnungsfähigkeit
Ersatzkraft, notwendig wurde.
Ersatzkraft, notwendig
Der Schädiger lässt Einhaltung ihm persönlich deshalb nicht, dass er einen der
Kausalität
Verhalten (Handlung oder Unterlassung) einer Person ist ursächlich für einen Schaden, dieses kann nicht
• Das künftige Bauen angesichts überschrittener globaler Belastungsgrenzen
• Die neue Regulatorik: Konsequenzen für die Qualität des Bauens aus Projektentwicklungssicht
Privatbeteiligter
Opfer einer Straftat, das erklärt, sich an einem Strafverfahren zu beteiligen, um Ersatz für den durch die Straftat erlittenen Schaden zu erhalten (z. B. Schmerzengeld).
• Spannungsfeld Green Deal, Bauprodukteverordnung und OIB-RL 7
• Gebäudezertifizierung: LCA-Verlässlichkeit für nachhaltige Entscheidungen?
HERAUSGEBER UND VERLEGER
• re:product – die Potenziale kreislaufgeführter Bauteile
Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs,
• Von der Sanierung zur strategischen Entwicklung des Bestandes
http://www.sv.co.at
AUTOREN
Prof. Dr. Jürgen SCHILLER / Mag. Alfred TANCZOS
DESIGN UND LAYOUT
Matjaž Wenzel / www.milimeter.si
Fachliche Leitung & Moderation
DRUCK UND BINDUNG
Florjančič tisk / Maribor
GRAZ / December 2023
Arch. Univ.-Lekt. DI Martin Aichholzer MAGK Architekten Aichholzer I Klein ZT OG
Vortragende
Martin Aichholzer
18.4.2024
Peter Kneidinger
9:00–17:15
Im Schuldspruch
Das vorliegende Glossar wird Interessentinnen und Interessenten an einer Tätigkeit in der Fachgruppe Medizin, aber auch bereits in der Gerichtssachverständigenliste Eingetragenen eine wertvolle Hilfestellung bieten.
Nicht ganz unerheblicher Integrität eines von
Rechtswidrigkeit
Verhalten, das einem gesetzlichen Straftatbestand entspricht, indiziert die Rechtswidrigkeit, sofern kein Rechtfertigungsgrund (z. B. Notwehr; Einwilligung in Körperverletzung)
• Strategien für ein klimafreundliches und ressourcenschonendes Bauen und Wohnen
Rechtswidrigkeit
Verhalten, das einem gesetzlichen Straftatbestand entspricht, indiziert die Rechtswidrigkeit, sofern kein Rechtfertigungsgrund (z. B. Notwehr; Einwilligung in Körperverletzung) vorliegt.
• Perspektive Nachverdichtung für eine nachhaltige Stadt- und Quartiersentwicklung
Versuch
Unterbringung
Rechtsbrecher mit einer psychischen Störung höheren Grades), aufgrund der sie zur Tatzeit StGB) oder auch noch zurechnungsfähig waren Rechtsbrecher (§ 22 StGB) oder gefährliche Vorliegen der in den genannten Bestimmungen angeführten Gefährlichkeitsprognose/Prognosetat) in eine
Sobald der Täter eine der Tatausführung unmittelbar vorangehende Handlung setzt, befindet er sich im Versuchsstadium. Der Versuch ist bereits strafbar.
Unterbringung
Rechtsbrecher mit einer psychischen Störung (früher: höheren Grades), aufgrund der sie zur Tatzeit StGB) oder auch noch zurechnungsfähig waren (§ 21 Rechtsbrecher (§ 22 StGB) oder gefährliche Vorliegen der in den genannten Bestimmungen angeführten Gefährlichkeitsprognose/Prognosetat) in eine entsprechende
Für Geisteskrankheit, tiefgreifenden schweren, seelischen einzusehen
Für eine Straftat zurechnungsfähig schuldhaft, Geisteskrankheit, tiefgreifenden Bewusstseinsstörung schweren, seelischen Störung, einzusehen (Diskretionsfähigkeit) Einsicht
Sitz: Wien, Firmenbuchnummer: 102235x Firmenbuchgericht: Handelsgericht Wien
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Gesellschafter: Anna Jentzsch (35 %) und Jentzsch Holding GmbH (65 %) Geschäftsführer: Mag. Klaus Kornherr und Benjamin Jentzsch
Schriftleiterin: Dr. Sabine Längle, Richterin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien
Grundlegende publizistische Richtung des Hauptverbandes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für die von ihm her- ausgegebene Zeitschrift „SACHVERSTÄNDIGE“: Der Hauptverband hat es sich zur Aufgabe gemacht, mit der von ihm herausgegebenen Fachzeitschrift die berufsständischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zu vertreten. Es wird darauf verwiesen, dass alle Angaben in dieser Fachzeitschrift trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung des Herausgebers, des Verlages oder der Autoren ausgeschlossen ist.
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Inhalt
Hon.-Prof. Dr. Johannes Stabentheiner Wohnrechtliche Rahmenbedingungen für die Dekarbonisierung von Wohngebäuden
Dipl.-Ing. Karl-Heinz Haas, MA ChatGPT als Hilfskraft des Sachverständigen
Mag. Johann Guggenbichler
Univ.-Prof. Dr. Günther Schauberger Belästigung von Anrainern durch Umweltgeruch
Dipl.-Ing. Martin Kubli, BSc. und Dipl.-Ing. Dr. Gerald Schlager DFC-Verfahren
Richtigkeit des Gutachtens, gerichtlicher Auftrag und Gebühr bei unvollendeter Tätigkeit (§ 25 Abs 3
Mühewaltung für Gutachten über ärztlichen Kunstfehler (§§ 34 und 43 GebAG) –Warnpflicht, Kostenvorschuss und Verfahrenshilfe (§ 25 Abs 1a GebAG; § 3 GEG) –Warnpflicht bei Gutachtenserörterung (§ 25 Abs 1a GebAG) – Äußerungsmöglichkeit der Parteien zur Gebührennote (§ 39 Abs 1a GebAG; § 477 Abs 1 Z 4 ZPO)
Tarif bei Begutachtung von CT- und MRT-Aufnahmen (§ 43 Abs 1 Z 12 lit a GebAG) (mit Anmerkung von M. Mann-Kommenda
Tarif für Unfallrekonstruktion, Vermessung vor Ort und Anfertigung einer Maßskizze (§ 48 Z 5 GebAG) – Kosten für Ablichtungen des Gerichtsaktes und Lichtbilder (§ 31 Abs 1
Symposium Stand der Technik
„Von den Regeln der Technik bis zum Stand der Wissenschaft“
Rechtliche und technische Bedeutung
am Montag, 6. Mai 2024, von 9:00 Uhr bis ca. 17:00 Uhr im IMLAUER HOTEL PITTER, Rainerstraße 6, 5020 Salzburg
Der Hauptverband der Gerichtssachverständigen veranstaltet dieses Symposium, das diesen oft verwendeten, aber meist nicht fundiert geklärten Begriffen gewidmet ist, die im technischen wie auch im juristischen und wirtschaftlichen Bereich eine bedeutende Rolle spielen.
Im Zusammenhang mit diesem Symposium wird auch ein Tagungsband erscheinen.
Programm:
09:00 Uhr Begrüßung und Einleitung
Hon.-Prof. Dipl.-Ing. Dr. Kurt P. JUDMANN
Präsident des Hauptverbandes der Gerichtssachverständigen
09:15 Uhr Technikklauseln im Zivilprozess – unterschiedliche Blickwinkel
Mag. Thomas EILENBERGER-HAID
Rechtskonsulent des Hauptverbandes der Gerichtssachverständigen
09:45 Uhr Stand der Technik – „Dauerbrenner“ und aktuelle Fragestellungen
Ass.-Prof. Mag. Dr. Gerhard SARIA
Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht an der Universität Wien
10:15 Uhr Stand der Technik aus Sicht der Richter:innen
Dr. Gernot KANDUTH
Präsident der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter
10:45 Uhr Kaffeepause
11:00 Uhr Der Stand der Technik als strafrechtlicher Maßstab
Rechtsanwalt Univ.-Prof. Dr. Richard SOYER
Institut für Strafrechtswissenschaften an der JKU Linz
11:30 Uhr Stand der Technik und Immaterialgüterrecht
Mag. Johann GUGGENBICHLER
Rechtskonsulent des Hauptverbandes der Gerichtssachverständigen
12:00 Uhr „Standardmedizin“ vor Gericht
Die Macht der Gutachter im Arzthaftungsprozess
Mag. Alfred TANCZOS
Senatspräsident am Oberlandesgericht Graz
12:30 Uhr Mittagspause
13:30 Uhr Diversität des Begriffs „Stand der Technik“ im weiten Feld der Buchsachverständigentätigkeit Mag. Erich KANDLER
14:00 Uhr Stand der Technik in der Immobilienbewertung
Architekt BM Dipl.-Ing. Roland POPP
Vizepräsident des Hauptverbandes der Gerichtssachverständigen
14:30 Uhr Stand der Technik im Bauwesen
Architekt Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Dr. Heinz PRIEBERNIG
Institut für Hochbau und Entwerfen an der TU Wien
15:00 Uhr Kaffeepause
15:15 Uhr Informationstechnologie: Bedeutung des Standes der Technik
Hon.-Prof. Dipl.-Ing. Dr. Kurt P. JUDMANN
Präsident des Hauptverbandes der Gerichtssachverständigen
Ziviltechniker, Judmann Ziviltechniker GmbH
Institut für Computertechnik der TU Wien
15:45 Uhr Elektrotechnik und Maschinenbau
Anerkannte Regeln der Technik als Basis der Anlagensicherheit
Dipl.-Ing. Dr. Rudolf MÖRK-MÖRKENSTEIN
Ziviltechniker für Elektrotechnik, IES Ziviltechniker GmbH
Obmann der Fachgruppe Maschinenbau und Elektrotechnik des Landesverbandes Wien, NÖ und Bgld.
16:15 Uhr Zum Stand der Technik im KFZ-Wesen vor Gericht
Sachverständige und Richter:innen im Dialog um Bewertung und Unfallanalyse
Dr. Robert FUCIK
Leitender Staatsanwalt im Bundesministerium für Justiz
16:45 Uhr Schlussworte
Hon.-Prof. Dipl.-Ing. Dr. Kurt P. JUDMANN
Präsident des Hauptverbandes der Gerichtssachverständigen
Informationen zu diesem Symposium erhalten Sie unter symposium.gerichts-sv.at Ihre Anmeldung richten Sie bitte direkt an hauptverband@gerichts-sv.org
Hon.-Prof. Dr. Johannes Stabentheiner Abteilungsleiter im BMJ i.R.
Wohnrechtliche Rahmenbedingungen für die Dekarbonisierung von Wohngebäuden
1. Einleitung
Die Dekarbonisierung von Wohngebäuden war in der 27. Legislaturperiode eines der heißesten Themen im Zusammenhang mit Klimawandel und „Klimaschutz“. Besonders der Entwurf eines Erneuerbare-Wärme-Gesetzes (EWG) in seiner ursprünglichen Fassung1 erregte – durchaus nachvollziehbar und verständlich – die Gemüter. Wäre diese Fassung Gesetz geworden, so wären umfangreiche flankierende Änderungen im Wohnrecht notwendig gewesen. Nun ist es anders gekommen – das auf Grundlage einer neuen Regierungsvorlage2 am 15. 12. 2023 beschlossene EWG, kundgemacht in BGBl I 2024/8, betrifft nur noch neue Baulichkeiten, ist also nicht mehr auf eine Veränderung der rechtlichen Gegebenheiten für bereits bestehende Baulichkeiten gerichtet; bei diesen soll der Umstieg auf erneuerbare Energieträger stattdessen mit intensivierten Förderungen angekurbelt werden. Doch für jene, die nun eine solche Heizungsumstellung in einem bestehenden Wohngebäude durchführen wollen, tun sich beträchtliche Hürden im geltenden Wohnungseigentumsund Mietrecht auf. Deshalb hat das BMJ im August des vergangenen Jahres eine Arbeitsgruppe einberufen, um mögliche gesetzliche Regelungen im Wohnrecht zu diskutieren, die eine erleichterte Umsetzung klimaschützender Maßnahmen zum Ziel haben.
Doch wie sieht unter dem Blickwinkel einer Heizungsumstellung auf erneuerbare Energieträger und begleitender Maßnahmen zur thermischen Verbesserung des Gebäudes die heute geltende Rechtslage im Wohnrecht eigentlich aus? Welche Barrieren gibt es hier, welche Schwierigkeiten und welche Möglichkeiten? Anliegen dieses Beitrags ist es, den eigentums- und wohnrechtlichen Rahmen für einen solchen Umstieg so „unjuristisch“ wie möglich darzustellen. Der Beitrag – der auf einem Gutachten des Verfassers als Subauftragnehmer für die UIV Urban Innovation Vienna GmbH (also für die Stadt Wien) basiert – wendet sich an den gesamten Leserkreis3 dieser Zeitschrift und setzt deshalb bewusst kein juristisches Wissen voraus.
2. Grundlegende Fragestellungen
2.1. Welche Bestimmungsfaktoren sind dafür maßgeblich, ob und unter welchen Voraussetzungen in einem Gebäude Dekarbonisierungsmaßnahmen durchgeführt werden? Dafür lassen sich drei grundlegende Fragestellungen ausfindig machen:
• Wer kann die Entscheidung über die Durchführung solcher Maßnahmen treffen (Entscheidungsbefugnis)?
• Können solche Maßnahmen im Gebäude rechtlich auch umgesetzt werden oder stehen der Umsetzung zivilrechtliche Hindernisse entgegen? Es ist dies in erster Linie die Frage danach, ob Bewohner oder sonstige Nutzer des Gebäudes die Durchführung von Dekarbonisierungsmaßnahmen trotz der allenfalls damit verbundenen Eingriffe und Beeinträchtigungen dulden müssen (Duldungspflichten).
• Wer trägt die Kosten von Dekarbonisierungsmaßnahmen? Sind mit den Maßnahmen noch sonstige monetäre Folgen verbunden? Und auf wen wirken sich diese wie aus?
2.2. In zivilrechtlicher Betrachtung hängt die Beantwortung dieser grundlegenden Fragen von zwei Basisfaktoren ab, nämlich von der Eigentümerstruktur und von der Rechtsform der Nutzung. Beim zweitgenannten Faktor geht es vor allem um die Fragen, ob das Gebäude als Gesamtheit oder dessen einzelne Objekte in der Rechtsform Miete genutzt werden und – bejahendenfalls – welches Mietrecht auf diese Nutzungsverhältnisse anwendbar ist.
3. Eigentümerstruktur (Allein-, Mit- oder Wohnungseigentum)
3.1. Alleineigentum
3.1.1. Wenn ein Gebäude im Eigentum einer einzigen (natürlichen oder juristischen) Person steht, ist die Sache einfach: Der Alleineigentümer entscheidet allein über die Durchführung von Dekarbonisierungsmaßnahmen, hat dafür aber grundsätzlich auch allein die Kosten zu tragen. Inwieweit die Kosten allenfalls auf Mieter überwälzt werden können, wird unter Punkt 5. behandelt. Die Frage, ob Mieter sich Dekarbonisierungsmaßnahmen, die in ihre Rechte eingreifen, widersetzen können oder diese dulden müssen, ist Gegenstand von Punkt 4.
3.1.2. Im Übrigen bestehen für vom Alleineigentümer beschlossene Dekarbonisierungsmaßnahmen grundsätzlich keine zivilrechtlichen Hindernisse. Nur in Ausnahmefällen könnten Probleme bestehen, wie etwa dann, wenn die Maßnahmen kreditweise finanziert werden sollen und der Einverleibung einer Hypothek als Besicherung der Kreditvaluta ein Veräußerungs- und Belastungsverbot gemäß § 364c ABGB entgegensteht oder wenn sich in Einzelfällen rechtliche Hürden aus Dienstbarkeitsrechten ergeben können.
Wohnrechtliche Rahmenbedingungen für die Dekarbonisierung von Wohngebäuden
3.2. (Schlichtes) Miteigentum
3.2.1. Von Miteigentum (oder Gemeinschaftseigentum) spricht man, wenn eine Liegenschaft (und damit auch das darauf errichtete Gebäude) im ideellen Miteigentum mehrerer Personen steht. Die Zahl der möglichen Miteigentümer ist nicht begrenzt; es kann sich auch um sehr viele Miteigentümer handeln (in der Rechtspraxis ist deren Zahl aber zumeist überschaubar). Die Miteigentumsanteile müssen nicht gleich groß sein, sondern können ein ganz unterschiedliches Ausmaß haben. Für eine Miteigentumsgemeinschaft gelten die Bestimmungen der §§ 825 ff ABGB. Zur Abgrenzung vom Wohnungseigentum (siehe Punkt 3.3.) wird die „normale“ Miteigentumsgemeinschaft oft als „schlichtes“ Miteigentum bezeichnet.
3.2.2. Für die Entscheidungsbefugnis über Dekarbonisierungsmaßnahmen kommt es beim Miteigentum darauf an, ob es sich bei einer Maßnahme um eine Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung (§ 833 ABGB) oder der außerordentlichen Verwaltung (§ 834 ABGB) handelt. Nach der Rechtsprechung sind Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung „die der Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen Guts dienenden Verfügungen, die sich im gewöhnlichen Verlauf der Dinge als notwendig oder zweckmäßig erweisen, dem Interesse aller Miteigentümer dienen und keinen besonderen Kostenaufwand erfordern“. Dazu gehören ständig wiederkehrende Ausbesserungen sowie notwendige Instandsetzungen einschließlich baulicher Veränderungen, die nicht über den bloßen Erhaltungszweck hinausgehen. Ein Beispiel aus der Judikatur wäre etwa die Instandsetzung der Fassade. Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung sind hingegen „wichtige Veränderungen“ zur Erhaltung oder besseren Benützung der Sache, wie zB ein Dachbodenausbau, aber auch besonders kostenintensive Erhaltungsarbeiten oder Erhaltungsmaßnahmen in Kombination mit umfangreichen Verbesserungen (Veränderungen) des Gebäudes oder gar solche Arbeiten, die ohne Erhaltungsnotwendigkeit nur zur Verbesserung vorgenommen werden.
3.2.3. Wie schon erwähnt, kommt es für die Entscheidungsbefugnis über Maßnahmen beim schlichten Miteigentum darauf an, wie die Maßnahme im Raster ordentliche Verwaltung – außerordentliche Verwaltung einzuordnen ist (neben diesen beiden „Arten“ der Verwaltung gibt es auch noch die Kategorie der sogenannten „Verfügungen“, das sind solche Maßnahmen, die die Substanz der Gemeinschafts- oder Anteilsrechte verändern oder beeinträchtigen, wie zB die Veräußerung eines erheblichen Teils der Liegenschaft, die Umwidmung eines Liegenschaftsteils [zB der früheren Hausbesorgerdienstwohnung] oder der gänzliche oder teilweise Abbruch des Gebäudes).
Über Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung entscheidet nach § 833 ABGB „die Mehrheit der Stimmen, welche nicht nach den Personen, sondern nach Verhältnis der Anteile der Teilnehmer gezählt werden.“ Im Bereich der ordentlichen Verwaltung reicht also für eine wirksame Entscheidung die Mehrheit der Miteigentumsanteile aus; wenn sich mehr als 50 % der Miteigentümer (gezählt nach
Miteigentumsanteilen) für eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung aussprechen, kann sich die überstimmte Minderheit nicht wirksam dagegenstellen.
Die Entscheidungsfindung über Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung erfordert hingegen grundsätzlich die Zustimmung aller Miteigentümer; eine Beschlussfassung ist hier also grundsätzlich nur mit Einstimmigkeit möglich. Wenn keine Einstimmigkeit erzielt werden kann, aber immerhin die Hälfte oder die Mehrheit der Miteigentümer (gezählt nach Miteigentumsanteilen) eine bestimmte Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung anstrebt, gibt es ersatzweise die Möglichkeit, durch einen gerichtlichen Beschluss zu einer Entscheidung zu kommen. Die Mehrheit der Miteigentümer kann bei Gericht die Genehmigung der von ihr beschlossenen Maßnahme beantragen (und Gleiches wird bei Hälfteeigentum der Hälfte, die eine bestimmte Maßnahme befürwortet, zugestanden); die Überstimmten können aber finanzielle Sicherstellung für allfällige Schäden verlangen (§ 835 ABGB). Ob das Gericht die von der Minderheit verweigerte Zustimmung zu einer Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung ersetzt oder die beantragte Maßnahme ablehnt, hängt davon ab, ob die Maßnahme vom Standpunkt der Gesamtheit der Miteigentümer offenbar vorteilhaft, bedenklich oder nachteilig ist.
3.2.4. Vor dem Hintergrund dieser allgemeinen Gegebenheiten ist nun die Frage zu untersuchen, ob Dekarbonisierungsmaßnahmen, wie insbesondere eine Heizungsumstellung auf nichtfossile Energieträger, sowie Maßnahmen zur thermischen Verbesserung des Gebäudes (die ja oft in Kombination mit Dekarbonisierungsmaßnahmen empfehlenswert sind) nun der ordentlichen oder der außerordentlichen Verwaltung zuzurechnen sind. Bei der Beantwortung dieser Zurechnungsfrage ist zu beachten, dass der Erhaltungsbegriff im schlichten Miteigentum tendenziell enger ist als jener im MRG sowie im Wohnungseigentumsrecht, weil es im schlichten Miteigentum keine „fiktiven Erhaltungsmaßnahmen“ gibt (wie etwa in § 3 Abs 2 Z 5 MRG). Im Hinblick auf die oben angesprochenen Abgrenzungskriterien (ständig wiederkehrende Instandsetzungen oder einmalige weitgehende Veränderungen; Kostenintensität) wird davon auszugehen sein, dass die hier fraglichen Maßnahmen in aller Regel der außerordentlichen Verwaltung zuzurechnen sind. Das gilt sowohl für eigentliche Dekarbonisierungsmaßnahmen, wie etwa die Ersetzung einer Gas- oder Ölheizung durch eine Wärmepumpe, ganz besonders dann, wenn dabei von einer bisher dezentralen Wärmebereitstellung auf eine gemeinsame Wärmeversorgung umgestellt wird, als auch für thermische Verbesserungen, wie etwa einen Fenstertausch und die Anbringung eines Vollwärmeschutzes. Anderes, nämlich die Zuordnung bloß zur ordentlichen Verwaltung, könnte meines Erachtens nur dann gelten, wenn der Ansatzpunkt für die Maßnahme grundsätzlich eine Erhaltungsnotwendigkeit wäre (zB Defekt oder Ende der Lebensdauer der bisherigen Heizungsanlage, erhebliche Mängel an den alten Fenstern oder der Fassade) und im Zuge der dadurch erforderlichen Erhaltungsarbeiten beispielsweise
die bisherige gemeinsame Wärmeversorgungsanlage auf nichtfossile Energieträger umgestellt wird oder thermisch hochwertige Fenster eingebaut werden und dadurch in Relation zum gesamten Finanzierungskreis des Gebäudes keine exorbitanten Kosten entstehen. Den Regelfall bildet hier aber gewiss die Zuordnung zur außerordentlichen Verwaltung.
3.2.5. Das bedeutet im Ergebnis, dass Dekarbonisierungsmaßnahmen im schlichten Miteigentum grundsätzlich der Zustimmung aller Miteigentümer bedürfen. Wenn einzelne (insgesamt in der Minderheit bleibende) Miteigentümer ihre Zustimmung verweigern, könnte allerdings versucht werden, eine Zustimmungsersetzung durch gerichtlichen Beschluss zu erwirken.
3.2.6. Im schlichten Miteigentum sind die Kosten von Dekarbonisierungsmaßnahmen von allen Miteigentümern nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen.
3.2.7. Für die Frage, ob bei einer Vermietung des gesamten Gebäudes oder von einzelnen Objekten desselben die Mieter Dekarbonisierungsmaßnahmen zu dulden haben oder nicht, sei auch an dieser Stelle auf die Ausführungen in Punkt 4. verwiesen.
3.3. Wohnungseigentum
3.3.1. Grundsätzliches zum Wohnungseigentum
Seit dem Jahr 1948 gibt es in Österreich das Rechtsinstitut des Wohnungseigentums. Es wurde sukzessive durch drei einander jeweils ablösende Gesetze geregelt, nämlich durch das WEG 1948, das WEG 1975 und das WEG 2002. In seiner rechtsdogmatischen Konstruktion wurde das Wohnungseigentum aus dem schlichten Miteigentum heraus entwickelt. Es ist gleichsam die Kombination aus einem ideellen Miteigentumsanteil an einer Liegenschaft (insoweit wie beim schlichten Miteigentum) mit einem dinglichen Nutzungsrecht an einem konkreten Wohnungseigentumsobjekt. Der Wohnungseigentümer hat demnach das Recht zur ausschließlichen Nutzung des Wohnungseigentumsobjekts, das ihm zugeordnet ist, und er kann dieses Recht auch auf eine andere Person übertragen. Wegen der Verwandtschaft mit dem schlichten Miteigentum kommt den Regelungen über die Miteigentumsgemeinschaft – sozusagen „im Hintergrund“ – auch im Wohnungseigentumsrecht eine Bedeutung zu. Bei den hier interessierenden Fragen der Entscheidungsbefugnis und damit im Zusammenhang der Unterscheidung zwischen ordentlicher und außerordentlicher Verwaltung sowie der Willensbildung gibt es aber doch sehr deutliche Unterschiede zwischen schlichtem Miteigentum und Wohnungseigentum
Bei der wohnungseigentumsrechtlichen Betrachtung von technischen Änderungen am Gebäude bzw an den ein-
zelnen Wohnungseigentumsobjekten muss zwischen den Individualmaßnahmen eines einzelnen Wohnungseigentümers in Ausübung seines grundsätzlichen Änderungsrechts nach § 16 WEG 2002 einerseits und Gemeinschaftsmaßnahmen im Rahmen der Verwaltung der Liegenschaft nach den §§ 28 und 29 WEG 2002 andererseits unterschieden werden. Eine Einzelmaßnahme eines Wohnungseigentümers wäre etwa die Ersetzung der im Wohnungseigentumsobjekt befindlichen Gastherme durch eine wiederum dezentrale, nur für die Wärmebereitung in dieser Wohnung vorgesehene Luft-Wärme-Pumpe oder die Installation eines sogenannten „Balkonkraftwerks“ (also einer klein dimensionierten Photovoltaikanlage). Je nachdem, ob durch die Änderungsmaßnahme des einzelnen Wohnungseigentümers schutzwürdige Interessen anderer Wohnungseigentümer beeinträchtigt werden könnten, und insbesondere dann, wenn für die Durchführung der Maßnahme allgemeine Teile der Liegenschaft (also etwa die Außenwand des Gebäudes oder eben der Balkon) in Anspruch genommen werden müssen, benötigt der einzelne Wohnungseigentümer für die von ihm beabsichtigte Maßnahme die Zustimmung aller anderen. Das Schwergewicht künftiger Dekarbonisierungsmaßnahmen samt begleitenden thermischen Verbesserungen dürfte aber im Bereich der Gemeinschaftsmaßnahmen liegen, also bei der Verwaltung der Liegenschaft. Daher wollen wir im Folgenden auch besonders diesen Bereich in den Blick nehmen.
3.3.3. Verwaltung der Liegenschaft
3.3.3.1. Die Entscheidungsbefugnis über alle in unserem Kontext interessierenden Verwaltungsmaßnahmen liegt bei der Eigentümergemeinschaft, die aus sämtlichen Wohnungseigentümern gebildet wird. Für eine Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft über Verwaltungsmaßnahmen genügt immer ein Mehrheitsbeschluss (zu den beiden Varianten der Mehrheitsbildung siehe Punkt 3.3.3.2.), und zwar unabhängig davon, ob es um eine Angelegenheit der ordentlichen oder der außerordentlichen Verwaltung geht. Dennoch ist es auch im Wohnungseigentumsrecht notwendig, zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Verwaltung zu unterscheiden, und zwar aus zwei Gründen:
• Erstens ist die Handlungskompetenz des Verwalters in den beiden Bereichen unterschiedlich; im Rahmen der ordentlichen Verwaltung kann der Verwalter Maßnahmen auch ohne Beschluss der Eigentümergemeinschaft treffen; bei der außerordentlichen Verwaltung darf der Verwalter hingegen nur auf Grundlage eines Mehrheitsbeschlusses der Eigentümergemeinschaft Maßnahmen setzen.
• Zweitens sind die Möglichkeiten der Beschlussanfechtung in den beiden Bereichen unterschiedlich: Im Bereich der ordentlichen Verwaltung ist der Mehrheitsbeschluss inhaltlich nicht anfechtbar, sondern kann nur aus formalen Gründen innerhalb eines Monats an-
Wohnrechtliche Rahmenbedingungen für die Dekarbonisierung von Wohngebäuden
gefochten werden. Bei einem Beschluss über Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung kann hingegen jeder Wohnungseigentümer einen Mehrheitsbeschluss auch inhaltlich (grundsätzlich innerhalb von drei Monaten) anfechten; aufgrund einer solchen Anfechtung hat das Gericht den Beschluss aufzuheben, wenn die beschlossene Veränderung den Antragsteller übermäßig beeinträchtigen würde oder die Kosten der Veränderung nicht aus der Rücklage gedeckt werden könnten (§ 29 WEG 2002). Näheres über die Abgrenzung zwischen ordentlicher und außerordentlicher Verwaltung sowie zum Bereich der Verfügungen wird weiter unten ausgeführt.
3.3.3.2. Die für eine wirksame Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft erforderliche Mehrheit ist –auch im Wohnungseigentumsrecht – nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile und nicht nach Köpfen zu berechnen. Für die Mehrheitsbildung gibt es seit der WEG-Novelle 2022, BGBl I 2021/222, zwei Varianten: Ein Beschluss kann einerseits – gleichsam auf „herkömmliche“ Weise – dadurch zustande kommen, dass die einfache Mehrheit aller Miteigentumsanteile für einen Beschlussantrag stimmt. Andererseits gibt es auch eine alternative Beschlussmöglichkeit, mit der vor allem bei einer eher geringen Beteiligung der Wohnungseigentümer an der Abstimmung dennoch ein wirksamer Beschluss gefasst werden kann, indem sich zwei Drittel der abgegebenen Stimmen für den Beschluss aussprechen, wobei allerdings diese Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen zugleich auch mindestens ein Drittel der Miteigentumsanteile erreichen muss (§ 24 Abs 4 WEG 2002).
3.3.3.3. Auch im Wohnungseigentumsrecht gilt es also zwischen ordentlicher und außerordentlicher Verwaltung zu differenzieren (siehe Punkt 3.3.3.1.) und die Verwaltungsmaßnahmen insgesamt von den sogenannten „Verfügungen“ abzugrenzen. Auch im Wohnungseigentum werden Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung als Maßnahmen definiert, die der Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen Gutes dienen, sich im gewöhnlichen Verlauf der Dinge als notwendig und zweckmäßig erweisen, im objektiven Interesse aller Miteigentümer liegen und in der Regel keine besonderen Kosten verursachen. Zu beachten ist allerdings, dass beim wohl wichtigsten Zweig der ordentlichen Verwaltung, nämlich bei der Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft, ein weiteres Begriffsverständnis anzulegen ist als beim schlichten Miteigentum. Denn hier verweist die maßgebliche Bestimmung des Wohnungseigentumsrechts (§ 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002) auf eine mietrechtliche Norm, nämlich auf § 3 MRG, und dieser mietrechtliche Erhaltungsbegriff ist in mehrerlei Hinsicht umfassender. Zwar knüpft auch dieser Erhaltungsbegriff in seiner prioritären Ausprägung an eine Reparaturbedürftigkeit, Schadensgeneigtheit oder Funktionseinschränkung an, doch werden unter dieser Voraussetzung auch noch gewisse Maßnahmen, die an sich als Verbesserungen zu verstehen wären, als Erhaltungsmaßnahmen qualifiziert, was im Ergebnis zu einer Ausdehnung
des Bereichs der ordentlichen Verwaltung führt. Das Mietrecht und damit auch das Wohnungseigentumsrecht legen dabei einen „dynamischen“ oder auch „elastischen“ Erhaltungsbegriff zugrunde, in dessen Rahmen auf die Entwicklung der Bautechnik und eine zeitgemäße Wohnkultur Bedacht zu nehmen ist, sodass etwa auch der Austausch schadhafter älterer Fenster durch neue, unter Umständen ganz anders konstruierte Fenster mit entsprechend besseren Schall- und Wärmeschutzeigenschaften noch als Erhaltungsmaßnahme gilt.4 Hinzu kommt auf der anderen Seite, dass das MRG auch sogenannte „fiktive“ Erhaltungsmaßnahmen kennt; das sind solche Arbeiten, die eigentlich bloße Verbesserungen auch ohne jede Reparaturbedürftigkeit oder Erhaltungsnotwendigkeit darstellen, die aber im mietrechtlichen Kontext als Erhaltungsmaßnahmen behandelt werden, weil Erhaltungsarbeiten mietrechtlich gegenüber Verbesserungsarbeiten in mehrfacher Weise privilegiert sind. Die für unseren Zusammenhang wichtigste Regelung über solche fiktiven Erhaltungsmaßnahmen ist § 3 Abs 2 Z 5 MRG: Nach dieser Bestimmung zählt auch die Installation von Gemeinschaftseinrichtungen oder sonstigen Ausgestaltungen zur Senkung des Energieverbrauchs zur Erhaltung, dies allerdings unter der Voraussetzung, dass die dafür erforderlichen Kosten in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zum allgemeinen Erhaltungszustand des Hauses und zu den zu erwartenden Einsparungen stehen. Auf diese Regelung, die eben auch für das Wohnungseigentumsrecht von Bedeutung ist, wird noch zurückzukommen sein.
3.3.3.4. Zur außerordentlichen Verwaltung zählen grundsätzlich alle Verwaltungshandlungen, die nicht der ordentlichen Verwaltung zuzurechnen sind. Die für unseren Kontext interessierenden Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung werden in § 29 WEG 2002 geregelt; es geht dabei um Veränderungen an den allgemeinen Teilen der Liegenschaft, wie etwa nützliche Verbesserungen oder sonstige über die Erhaltung hinausgehende bauliche Veränderungen; Beispiele dafür wären etwa der Einbau einer bisher im Gebäude nicht vorhandenen Aufzugsanlage oder einer Ladestation für Elektrofahrzeuge als Gemeinschaftsanlage.
3.3.3.5. Von den Verwaltungshandlungen sind die „Verfügungen“ zu unterscheiden. Verfügungshandlungen sind Maßnahmen der einzelnen Wohnungseigentümer, die in die Substanz der Anteilsrechte eingreifen. Zu den Verfügungshandlungen gehören – neben dem Verkauf und der hypothekarischen Belastung des Wohnungseigentumsobjekts – beispielsweise auch die Erteilung der Zustimmung zu Änderungen durch bauliche Maßnahmen oder die Vereinbarung einer Benützungsregelung.
3.3.4. Einordnung von Dekarbonisierungsmaßnahmen und Maßnahmen zur thermischen Verbesserung des Gebäudes
3.3.4.1. Die Frage ist nun, wie hier Dekarbonisierungsmaßnahmen und Maßnahmen zur thermischen Verbesserung des Gebäudes eingeordnet werden können. Mit dieser
Wohnrechtliche Rahmenbedingungen für die Dekarbonisierung von Wohngebäuden
Frage hat sich vor allem Pesek eingehend auseinandergesetzt.5 Er kommt allerdings aufgrund der nicht gesichert zu lösenden Interpretationsfragen nicht zu einem eindeutigen Ergebnis.
3.3.4.2. Leichter fällt die Antwort, wenn die Dekarbonisierungsmaßnahme an eine Reparaturbedürftigkeit anknüpft, wenn es also etwa um eine defekte zentrale Wärmeversorgungsanlage geht, die mit Öl betrieben wird und die wegen des Defekts ohnehin erneuert werden müsste. In einem solchen Ausnahmefall wäre die Ersetzung der alten Anlage etwa durch eine Wärmepumpe vom „dynamischen“ Erhaltungsbegriff durchaus umfasst und daher als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung zu qualifizieren.
3.3.4.3. Im Regelfall jedoch, in dem die bisherige Anlage noch funktionsfähig ist, kommt eine Anknüpfung an den dynamischen Erhaltungsbegriff nicht in Betracht. Zu untersuchen bleibt, ob hier die oben erwähnte Bestimmung des § 3 Abs 2 Z 5 MRG (fiktive Erhaltungsmaßnahme) weiterhilft. Hier ist zu differenzieren: Wenn es um eine Dekarbonisierungsmaßnahme im eigentlichen Sinn, also etwa um eine Heizungsumstellung auf nichtfossile Energieträger geht, müsste interpretativ die Frage gelöst werden, ob eine solche Heizungsumstellung als Maßnahme „zur Senkung des Energieverbrauchs“ apostrophiert werden kann. Bei Bedachtnahme auf den Wortlaut wäre die Frage wohl eher zu verneinen; die Wärmebereitstellung etwa durch eine Luft-Wärme-Pumpe anstelle einer früheren Ölheizung senkt als solche nicht den Energieverbrauch. Allerdings könnte man argumentieren, dass die Luft-Wärme-Pumpe einen Teil der erforderlichen Wärme aus dem Umgebungsbereich bezieht und dadurch das Erfordernis einer von einem Versorger (zB einem Elektrizitätsunternehmen) zu beziehenden Energie (zB elektrischer Strom) reduziert wird. Allerdings: Ein solches weiteres Verständnis des Begriffs „Senkung des Energieverbrauchs“ würde nur im ersten Schritt weiterhelfen, denn im zweiten Schritt müsste auch noch das Wirtschaftlichkeits- und Rentabilitätsgebot des § 3 Abs 2 Z 5 MRG erfüllt sein. Aus der Heizungsumstellung müssten also zumindest langfristig Einsparungen zu erwarten sein, die mit den erforderlichen Investitionskosten in ein wirtschaftlich vernünftiges Verhältnis gebracht werden können. Diese Rentabilitätsfrage wird in der Praxis nicht leicht zu beantworten sein.
3.3.4.4. Anders sieht es bei Maßnahmen zur thermischen Verbesserung des Gebäudes aus; sie können zwanglos als Maßnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs qualifiziert werden. Man denke nur etwa an die Dämmung von Geschoßdecken oder der Außenhülle des Gebäudes. So wurde das auch von der Rechtsprechung gesehen, die etwa den Einbau wärmedämmender Fenster oder die Anbringung eines äußeren Fassadenvollwärmeschutzes unter diese Bestimmung subsumiert hat.6 Damit sind solche Veränderungen zur thermischen Verbesserung des Gebäudes als Erhaltungsmaßnahme zu verstehen und der ordentlichen Verwaltung zuzuordnen, dies allerdings auch nur unter der Voraussetzung, dass ein wirt-
schaftliches Verhältnis zum Erhaltungszustand und zu den erwartbaren Einsparungen bejaht wird.
3.3.4.5. Das Fazit ist daher zwiespältig: Eine dekarbonisierende Heizungsumstellung ist meines Erachtens eher als Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung einzuordnen, doch kann das letztlich nicht verlässlich beantwortet werden, weil es sich dabei um eine nach beiden Richtungen hin offene Interpretationsfrage handelt. Maßnahmen zur thermischen Verbesserung des Gebäudes können hingegen – freilich auch abhängig von den Investitionskosten und den erwartbaren Einsparungen – tendenziell eher als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung angesprochen werden.
3.3.5. Rechtspolitische Empfehlung
De lege ferenda wäre dem Gesetzgeber zu empfehlen, im Wohnungseigentumsrecht durch eine ausdrückliche Gesetzesbestimmung klarzustellen, ob es sich bei Dekarbonisierungsmaßnahmen einerseits und Maßnahmen zur thermischen Verbesserung des Gebäudes andererseits um eine Angelegenheit der ordentlichen oder der außerordentlichen Verwaltung handelt, um dadurch die heute bestehenden Ungewissheiten über diese Frage zu beseitigen. Meine persönliche Präferenz wäre es (dies in Übereinstimmung im Übrigen auch mit Pesek am angegebenen Ort), beide Kategorien von Maßnahmen als solche der außerordentlichen Verwaltung zu definieren, dies allenfalls verbunden mit begünstigenden Sonderregelungen hinsichtlich der Gründe, aus denen ein Beschluss darüber angefochten werden kann. Im Hinblick auf den zumeist doch sehr großen Kostenrahmen, der bei solchen Maßnahmen zur Debatte steht, schiene mir eine solche Einordnung eher sachgerecht als eine Zuordnung zur ordentlichen Verwaltung, bei der der einzelne Wohnungseigentümer kein inhaltliches Anfechtungsrecht mehr hat. Aber gerade über diese Einordnungsfrage wurde ja bereits in der Arbeitsgruppe beim BMJ diskutiert und wird für den Fall der Weiterführung des Regelungsprojekts auch eine rechtspolitische Debatte zu führen sein.
3.3.6. Ergebnis auf Basis der heutigen Rechtslage Über Dekarbonisierungsmaßnahmen (als Gemeinschaftsmaßnahmen) und über Maßnahmen zur thermischen Verbesserung des Gebäudes entscheidet jedenfalls die Eigentümergemeinschaft mit Mehrheitsbeschluss nach einer der beiden Varianten des § 24 Abs 4 WEG 2002. Wie und aus welchen Gründen ein solcher Beschluss von einem einzelnen Wohnungseigentümer angefochten werden kann, lässt sich jedenfalls auf einer generellen Ebene nicht gesichert beantworten.
Die Kosten solcher Maßnahmen trägt – soweit sie nicht durch Förderungen gedeckt werden – die Eigentümergemeinschaft, und zwar vornehmlich aus der Rücklage, in vielen Fällen ergänzend wohl auch durch Kreditaufnahme oder verhältnismäßige Zahlungen der einzelnen Wohnungseigentümer.
4. Durchsetzbarkeit der Maßnahmen –Verhinderungsmöglichkeiten der Mieter und sonstigen Nutzer bzw einzelner Wohnungseigentümer oder Duldungspflicht?
4.1. Allgemeines
Manche der hier behandelten Maßnahmen werden für die Mieter und sonstigen Nutzer der Objekte des Gebäudes ohne wesentliche Auswirkungen sein. Wenn etwa der Ölkessel einer bereits bestehenden zentralen Wärmeversorgungsanlage durch eine Pelletsheizung oder eine Luft-Wärme-Pumpe ersetzt wird, werden die Mieter allein dadurch im Regelfall wohl keinen Einschränkungen ausgesetzt. Die meisten Maßnahmen werden aber voraussichtlich sehr wohl mit Einschränkungen und Eingriffen verbunden sein; häufig wird es erforderlich sein, die einzelnen Objekte des Gebäudes im Zuge der Arbeiten zu betreten und für die Arbeiten zu benützen, und nicht selten werden auch Veränderungen im Inneren der Objekte erforderlich sein. Man denke nur etwa an einen Fenstertausch, an Änderungen bei den Heizkörpern zur Anpassung an eine niedrigere Vorlauftemperatur oder gar an die Umstellung bisher dezentraler Beheizung auf eine zentrale Wärmeversorgungsanlage mit der Notwendigkeit, Leitungsstränge in die einzelnen Objekte hineinzuführen. In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob die Mieter und sonstigen Nutzer die Inanspruchnahme und allfällige Veränderung ihres Objekts dulden müssen oder ob sie die Maßnahmen durch ihre Gegenwehr verhindern können.
Wie in diesem Abschnitt noch zu zeigen sein wird, bestehen beim Fragenkreis der Duldung von Dekarbonisierungs- und thermischen Verbesserungsmaßnahmen die größten Hürden für deren Umsetzung.
4.2. Mietrecht
4.2.1. Vorbemerkung
Bei der Frage der Duldungspflicht von Mietern spiegelt sich eine grundsätzliche Problematik des österreichischen Mietrechts überhaupt wider, nämlich die Zersplitterung dieses Rechtsgebiets. Im Zusammenhang mit Duldungspflichten ist zwischen dem Vollanwendungsbereich des MRG einerseits und den Teilanwendungsbereichen des MRG sowie dem ABGB-Bestandrecht andererseits zu unterscheiden.
4.2.2. Vollanwendungsbereich des MRG
4.2.2.1. Das MRG enthält für seinen Vollanwendungsbereich (der – sehr stark vergröbert gesagt – jedenfalls einmal Gebäude umfasst, die vor dem Jahr 1945 errichtet wurden; bei später errichteten Gebäuden kommt es auf die Gewährung von Wohnbauförderung sowie auf eine allfällige Wohnungseigentumsbegründung an) eine Regelung über Duldungspflichten des Mieters, nämlich § 8 Abs 2 MRG. Nach dieser Bestimmung hat der Hauptmieter – verkürzt wiedergegeben – die vorübergehende Benützung und die Veränderung seines Mietobjekts für die Durchführung von
Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses, zur Behebung ernster Schäden des Hauses oder zur Erhaltung eines mitvermieteten Wärmebereitungsgeräts zu gestatten; für andere Arbeiten gilt die Duldungspflicht nur nach Maßgabe einer Interessenabwägung. Soweit es also um Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen der Liegenschaft (also etwa im Stiegenhaus, an der Fassade, an den Außenfenstern oder am Dach) geht, hat der Mieter diese Arbeiten zu dulden. Damit sind jedenfalls thermische Verbesserungen des Gebäudes von dieser Duldungspflicht umfasst.
4.2.2.2. Bei Dekarbonisierungsmaßnahmen wird zu unterscheiden sein: Soweit diese sich auf die allgemeinen Teile des Hauses beziehen, erstreckt sich die Duldungspflicht auch auf sie; soweit sie aber aus Arbeiten oder Veränderungen im Inneren des Mietobjekts bestehen sollten, hängt ihre Durchführung von der Zustimmung des Mieters ab. § 8 Abs 2 MRG sieht nämlich keine Duldungspflicht des Mieters bei Arbeiten zur Verbesserung des eigenen Mietobjekts vor. Nur Erhaltungsarbeiten hat der Mieter im eigenen Objekt zu gestatten, so etwa auch Arbeiten zur Erhaltung eines mitvermieteten Wärmebereitungsgeräts. Damit sind wir wieder bei der oben unter Punkt 3.3.4. behandelten Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Dekarbonisierungsmaßnahmen im eigentlichen Sinn (wie etwa ein dekarbonisierender Heizungstausch) sowie Maßnahmen zur thermischen Verbesserung als Erhaltungsarbeiten im Sinne des § 3 MRG qualifiziert werden können. Aus den obigen Ausführungen sei in Erinnerung gerufen, dass Maßnahmen zur thermischen Verbesserung des Gebäudes wohl jedenfalls als fiktive Erhaltungsarbeit gemäß § 3 Abs 2 Z 5 MRG gelten können, weil es bei ihnen ja um die Senkung des Energieverbrauchs geht, während die Beantwortung der gleichen Frage bei Dekarbonisierungsmaßnahmen von der Interpretation dieser Bestimmung abhängig ist.
4.2.2.3. Es lässt sich zusammenfassen, dass im Vollanwendungsbereich des MRG zwar eine Regelung über eine Duldungspflicht des Mieters besteht, die einen Großteil der hier in Betracht kommenden Maßnahmen abdeckt, aber mit einiger Wahrscheinlichkeit an ihre Grenzen stößt, wenn es um Dekarbonisierungsmaßnahmen im Inneren eines Mietobjekts geht.
Keinesfalls wäre es zulässig, etwa eine noch funktionierende Gastherme im Inneren eines Mietgegenstands ohne Zustimmung des Mieters gegen eine dezentrale Luft-Wärme-Pumpe zu ersetzen; eine solche Maßnahme könnte zwar allenfalls bei weitherziger Interpretation unter § 3 Abs 2 Z 5 MRG („Senkung des Energieverbrauchs“) subsumiert werden (sofern die Maßnahme auch dem Wirtschaftlichkeits- und dem Rentabilitätsgebot entspricht); von der Duldungspflicht nach § 8 Abs 2 MRG wäre ein solcher Tausch aber jedenfalls nicht umfasst.
Es zeigt sich also, dass selbst im Vollanwendungsbereich des MRG die Umsetzung von Dekarbonisierungsmaßnahmen keineswegs umfassend gesichert ist, sondern zumindest in bestimmten Konstellationen am Widerstand eines Mieters scheitern kann.
4.2.3. Teilanwendungsbereiche des MRG, MRGVollausnahmebereich (ABGBBestandrecht)
Wie in Punkt 4.2.2. ausgeführt, gilt die Regelung des § 8 Abs 2 MRG nur im Vollanwendungsbereich dieses Gesetzes. Für die beiden Teilanwendungsbereiche nach § 1 Abs 4 und 5 MRG gilt sie nicht; und natürlich hat sie auch keine Geltung für jene Mietverhältnisse, die vom Anwendungsbereich des MRG zur Gänze ausgenommen sind. Für all diese Mietrechtsbereiche außerhalb des MRGVollanwendungsbereichs werden die Rechte und Pflichten von Vermietern und Mietern während des laufenden Mietverhältnisses durch das Bestandrecht des ABGB (§§ 1090 ff) geregelt. Im ABGB-Bestandrecht findet sich aber keine zu § 8 Abs 2 MRG korrespondierende Regelung über eine Duldungspflicht.
Trotz des Fehlens einer expliziten Regelung ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Mieter einerseits notwendige Bauführungen des Vermieters (sehr vergröbert und unscharf könnte man sagen, dass es sich dabei um eigentliche Erhaltungsarbeiten handelt) und andererseits nützliche Bauführungen desselben (das könnte man wieder unscharf mit Verbesserungsarbeiten gleichsetzen) zu dulden hat, Letztere aber nur dann, wenn daraus keine wesentliche Beeinträchtigung für ihn entsteht.7
Hinzu kommt, dass in vielen Mietverträgen solche Duldungspflichten vertraglich vorgesehen sind. Allerdings ist die Vertragspraxis diesbezüglich zu vielfältig und unterschiedlich und demgemäß auch die Rechtsprechung (die ja immer nur den Einzelfall zu beurteilen hat) zu solchen vertraglichen Duldungspflichten zu wenig konturiert, als dass auch nur einigermaßen verlässlich eingeschätzt werden könnte, ob Dekarbonisierungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur thermischen Verbesserung des Gebäudes darin Platz fänden.
4.3. Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht
4.3.1. Die in Punkt 4.2.2. besprochene Regelung des § 8 Abs 2 MRG über die Duldungspflicht des Mieters gilt gemäß § 20 Abs 1 Z 1 lit b WGG auch im Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht. Dennoch ist hier die rechtliche Ausgangslage für die Beurteilung von Duldungspflichten anders als im MRG. Das liegt daran, dass die Bestimmung des WGG über die Erhaltung, nämlich § 14a WGG, zwar in Struktur und Inhalt weitgehend der Korrespondenzregelung des § 3 MRG entspricht, von dieser aber doch in einigen wesentlichen Punkten abweicht. Die für uns maßgebliche Abweichung liegt in § 14a Abs 2 Z 5 WGG (der Korrespondenzregelung zu § 3 Abs 2 Z 5 MRG), denn hier ist nicht bloß von Gemeinschaftseinrichtungen zur Senkung des Energieverbrauchs, sondern auch von solchen zur Erzeugung und Versorgung mit erneuerbarer Energie die Rede. Dieser Regelungsinhalt geht auf die WGG-Novelle 2019, BGBl I 2019/85, zurück. Mit dieser Novelle wurde noch ein zweites, für uns wesentliches Detail in § 14a Abs 2 Z 5 WGG geändert,
nämlich die Regelung über das wirtschaftlich vernünftige Verhältnis der Maßnahme zu den zu erwartenden Einsparungen (Rentabilitätsgebot), die nach der nunmehrigen Fassung nur noch für Gemeinschaftseinrichtungen zur Senkung des Energieverbrauchs, nicht aber für solche zur Erzeugung und Versorgung mit erneuerbarer Energie gilt. Das bedeutet, dass im Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht etwa die Installation einer gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage, die mit erneuerbarer Energie betrieben wird, als (fiktive) Erhaltungsarbeit gilt, und zwar unabhängig vom Verhältnis der dafür aufzuwendenden Investitionskosten zu allfälligen Einsparungen im laufenden Betrieb
4.3.2. Das ist eine sehr erhebliche Begünstigung solcher Maßnahmen, vor allem weil damit die Mieter und sonstigen Nutzungsberechtigten die Arbeiten zur Installation einer solchen Anlage zu dulden haben, aber auch deshalb, weil die gemeinnützige Bauvereinigung die Investitionskosten als Ausgabe im Wege über die Erhaltungsund Verbesserungsbeiträge verrechnen kann, woraus sich für die gemeinnützige Bauvereinigung ein nicht zu unterschätzender Anreiz zur Durchführung solcher Maßnahmen ergibt. Diese Privilegierung kommt freilich nur für Gemeinschaftseinrichtungen, also für gemeinsame Wärmeversorgungsanlagen oder zB auch gemeinschaftliche Photovoltaikanlagen, zum Tragen, nicht aber für die Installation von nichtfossilen Wärmebereitungsgeräten (zB Luft-Wärme-Pumpen) in dezentraler Ausgestaltung, also in den einzelnen Nutzungsobjekten.
4.3.3. Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass im gemeinnützigen Sektor Duldungspflichten der Mieter und sonstigen Nutzungsberechtigten für die Installation von Gemeinschaftseinrichtungen mit erneuerbarer Energie bestehen, im Übrigen aber, nämlich bei Veränderungen in der dezentralen Wärmeversorgung sowie bei Maßnahmen zur thermischen Verbesserung des Gebäudes, die Rechtslage mit jener im Vollanwendungsbereich des MRG identisch ist.
4.4.
Wohnungseigentumsrecht
4.4.1. Hier geht es um die Frage, ob die einzelnen Wohnungseigentümer einerseits die temporäre Inanspruchnahme ihres Wohnungseigentumsobjekts zur Durchführung von Dekarbonisierungsmaßnahmen sowie von Maßnahmen zur thermischen Verbesserung des Gebäudes zu dulden haben und ob sie andererseits auch dauerhafte Änderungen im Inneren ihres Objekts etwa im Zuge einer dekarbonisierenden Heizungsumstellung (zB Einführung von Leitungen in das Objekt, Änderungen bei den Heizkörpern) dulden müssen.
4.4.2. Dazu findet sich im Wohnungseigentumsrecht eine Bestimmung, nämlich § 16 Abs 7 Satz 2 WEG 2002 Demnach hat der Wohnungseigentümer das Betreten und die Benützung seines Wohnungseigentumsobjekts zu gestatten, soweit dies zur Erhaltung der allgemeinen
Wohnrechtliche Rahmenbedingungen für die Dekarbonisierung von Wohngebäuden
Teile der Liegenschaft oder zur Behebung ernster Schäden des Hauses erforderlich ist; für die vermögensrechtlichen Nachteile, die er dadurch erleidet, ist er von der Eigentümergemeinschaft angemessen zu entschädigen. Nach dieser Bestimmung hat der Wohnungseigentümer also nur Erhaltungsarbeiten und nicht auch Verbesserungsarbeiten zu dulden. Da das WEG 2002 aber, wie in Punkt 3.3.3.3. schon ausgeführt wurde, auf den weiten Erhaltungsbegriff des § 3 MRG (der auch „fiktive“ Erhaltungsmaßnahmen umfasst) verweist, stellen sich hier bei der Duldungspflicht des einzelnen Wohnungseigentümers dieselben Abgrenzungs- und Interpretationsfragen, wie sie bereits in Punkt 3.3.4. dargestellt und besprochen wurden. Eine Duldungspflicht hinsichtlich einer dekarbonisierenden Heizungsumstellung könnte auch ohne Reparaturerfordernis bei einer schon bestehenden Zentralheizung unter Heranziehung von § 3 Abs 2 Z 5 MRG damit argumentiert werden, dass es sich in einem erweiterten Begriffsverständnis auch dabei um eine Ausgestaltung zur Senkung des Energieverbrauchs handle; ich verweise dazu allerdings auf die diesbezüglich skeptischen Ausführungen in Punkt 3.3.4.3. Jedenfalls kann nicht verlässlich eingeschätzt werden, ob ein solcher Argumentationsversuch im Konfliktfall vor den Gerichten erfolgreich wäre.
4.4.3. Aber auch wenn man im soeben besprochenen Sinn eine solche Heizungsumstellung unter die Duldungspflicht des § 16 Abs 7 WEG 2002 subsumieren wollte, scheint mir das nur für „das Betreten und die Benützung des Wohnungseigentumsobjekts“ zum Zweck der Durchführung von Arbeiten argumentierbar zu sein. Eine dauerhafte Veränderung im Inneren des Wohnungseigentumsobjekts muss der Wohnungseigentümer meines Erachtens unter dem Blickwinkel des § 16 Abs 7 WEG 2002 nicht dulden. Wenn sich also ein Wohnungseigentümer dagegen wehrt, etwa im Zuge einer Zentralisierung des Heizungssystems an die gemeinsame Wärmeversorgungsanlage angeschlossen zu werden, kann er dazu gegen seinen Willen nicht gezwungen werden. Umso weniger kommt es in Betracht, von einem Wohnungseigentümer zu fordern, die Ersetzung einer Gastherme im Objekt etwa durch eine Luft-Wärme-Pumpe vorzunehmen oder auch nur zuzulassen.
4.5. Sonstige Nutzungsverhältnisse, insbesondere Dienstbarkeitsrechte
Ob und inwieweit sonstige Berechtigte – insbesondere Fruchtgenuss- oder Wohnungsgebrauchsberechtigte –Dekarbonisierungsmaßnahmen und Maßnahmen zur thermischen Verbesserung des Gebäudes zuzulassen haben, hängt von der Ausgestaltung und vom Umfang des Rechts und von den sonstigen vertraglichen Vereinbarungen darüber ab; eine allgemeine gesetzliche Regelung dafür gibt es nicht. Meiner Meinung nach gilt aber im Grundsätzlichen hier Ähnliches wie im Bestandrecht des ABGB. „Notwendige Bauführungen“ wird der Be-
rechtigte also jedenfalls zuzulassen haben. Bei „bloß nützlichen Bauführungen“ könnte das fraglich sein. Die Bestimmung des § 516 ABGB spricht aber dafür, dass der Berechtigte auch bloß nützliche Bauführungen dann zu gestatten hat, wenn der Eigentümer ihn für die während der Arbeiten verunmöglichte oder beeinträchtigte Nutzung oder für den dadurch entgangenen Ertrag vollständig entschädigt.8
4.6. Resümee und legislative Empfehlung
4.6.1. Die Frage, ob die Nutzer des Gebäudes oder einzelner Nutzungsobjekte Maßnahmen zur Dekarbonisierung bzw zur thermischen Verbesserung des Gebäudes, zu denen sich der oder die Eigentümer des Gebäudes entschlossen haben, auch insoweit dulden müssen, als durch die Umsetzung dieser Maßnahmen auch das Innere ihres Nutzungsobjekts betroffen ist, lässt sich nicht allgemein und insgesamt auch nicht verlässlich beantworten. Zum einen muss dabei zwischen den unterschiedlichen Rechtsformen der Nutzung sowie zwischen den unterschiedlichen Maßnahmen und ihrer jeweiligen faktischen Ausgangslage differenziert werden. Zum anderen stellen sich bei einer auch in diesem Sinn differenzierenden Untersuchung von Duldungspflichten etliche Interpretations- und Abgrenzungsfragen, die gesicherte Antworten oft verunmöglichen. Insgesamt bietet sich dadurch ein unklares und für Dekarbonisierungswillige wenig ermunterndes Bild
4.6.2. Zur Herstellung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit wären daher eindeutige gesetzliche Regelungen erforderlich. Wenn die Politik für eine Dekarbonisierung des Gebäudebestands einen gesicherten Rechtsrahmen herstellen will, müsste neben einer gesetzlichen Klarstellung über die Zuordnung diesbezüglicher Entscheidungen im Wohnungseigentumsrecht (samt allfälligen Sonderregelungen über die Anfechtung von Beschlüssen darüber) vor allem die Frage der Duldungspflichten umfassend und daher rechtsformübergreifend explizit geregelt werden. Dafür reichen Änderungen etwa des MRG keinesfalls aus, weil dies ja nach der Systematik dieses Gesetzes nur dessen Vollanwendungsbereich beträfe. Vielmehr sollte eine eigene Gesetzesvorschrift geschaffen werden, etwa ein Bundesgesetz über zivilrechtliche Erleichterungen für die Dekarbonisierung von Gebäuden (Zivilrechtliches GebäudedekarbonisierungsErleichterungsgesetz), in dem sämtliche Rechtsfragen einer solchen Dekarbonisierung für alle Rechtsformen des Gebäudeeigentums und der Gebäudenutzung angesprochen und gelöst werden.
5. Kostentragung
5.1. Die Frage, wer für Dekarbonisierungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur thermischen Verbesserung des Gebäudes die – nach der Inanspruchnahme von Förderungen – noch verbleibenden Investitionskosten zu tra-
gen hat, wurde bei den obigen Ausführungen zu den unterschiedlichen Rechtsformen des Eigentums in Punkt 3. bereits mitbehandelt. Auch wurde bei der Darstellung zum Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht in Punkt 4.3. bereits erwähnt, dass die gemeinnützige Bauvereinigung die Kosten sowohl von Maßnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs als auch von solchen zur Erzeugung von und Versorgung mit erneuerbarer Energie als Erhaltungskosten verrechnen und damit im Ergebnis auf die Mieter und sonstigen Nutzungsberechtigten überwälzen kann.
5.2. Ähnliches kann auch im Mietrecht geschehen, nämlich im Vollanwendungsbereich des MRG. Denn die erwartbar hohen Investitionskosten für solche Maßnahmen könnten über ihre Auswirkungen auf die sogenannte Mietzinsreserve zu einer Mietzinserhöhung nach §§ 18 ff MRG führen. Auch wurde bereits in der bisherigen rechtspolitischen Debatte über das EWG von Vermieterseite gefordert, dass der Investitionsaufwand bei den Regulativen über eine Mietzinsbegrenzung, insbesondere beim Richtwertsystem, berücksichtigt werden müsse. Hier geht die „Mindestforderung“ dahin, dass etwa für die Umstellung der Wärmeversorgung auf nichtfossile Energieträger ein Zuschlag bei der Ermittlung des Richtwertmietzinses gesetzlich vorgesehen werden sollte. Die gegenwärtige Rechtslage kennt – jedenfalls auf gesetzlicher Ebene –einen solchen Zuschlag nicht; und ein solcher wurde – soweit überblickbar – bisher auch von den Gerichten nicht anerkannt. Doch werden für eine allfällige rechtspolitische Diskussion in der Zukunft zu dem hier behandelten Fragenkreis solche Forderungen sicherlich noch auf den Verhandlungstisch gelegt werden.
6. Sonderfragen
6.1. Keine „Enteignung“ von Wohnungseigentümern zur Befriedigung eines technischerseits entstehenden Raumbedarfs
6.1.1. Bei den bisherigen Überlegungen über wohnrechtliche Begleitregelungen zum EWG in der ursprünglichen Fassung wurde noch auf ein Problem hingewiesen, das sich im Wohnungseigentumsrecht stellen kann: Für eine dekarbonisierende Heizungsumstellung kann auf der Liegenschaft ein zusätzlicher Raumbedarf entstehen, beispielsweise für die Installation eines Teils einer Wärmepumpenanlage im Inneren des Gebäudes oder etwa für die Errichtung einer Umwandlerstation bei der Einleitung von Fernwärme.
6.1.2. Soweit für solche Anlagenteile und Einrichtungen allgemeine Teile der Liegenschaft – wie etwa eine Waschküche oder ein Fahrradabstellraum – herangezogen werden können, könnte eine Umwidmung der Allgemeinfläche für den neuen Zweck durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer geschehen. Wenn dafür allerdings etwa Kellerräumlichkeiten herangezogen werden müssten, die bisher entweder aufgrund einer Benützungsregelung
oder gar in der Rechtsform des Wohnungseigentums oder Zubehöreigentums einem der Miteigentümer zugeordnet waren, kommt ein Mehrheitsbeschluss nicht in Betracht. Eine bestehende Benützungsregelung kann nur entweder im Einvernehmen aller Wohnungseigentümer oder aber durch gerichtlichen Beschluss geändert werden. Immerhin käme es aber im Falle einer Benützungsregelung eben in Betracht, im Hinblick auf den beschriebenen Raumbedarf bei Gericht eine Änderung dieser Regelung zu beantragen. Natürlich könnten sich die davon in ihren bisherigen Nutzungsmöglichkeiten beeinträchtigten Wohnungseigentümer in diesem gerichtlichen Verfahren mit entsprechenden Argumenten gegen eine solche Änderung zur Wehr setzen.
6.1.3. Wenn aber aus technischer Sicht Kellerräumlichkeiten herangezogen werden sollten, die einem oder mehreren Wohnungseigentümern in der Rechtsform des Wohnungseigentums oder des Zubehörwohnungseigentums zugeordnet sind, kommt ein Zugriff auf diese Räumlichkeiten zur technischen Umsetzung der Heizungsumstellung nicht in Betracht. Die betroffenen Wohnungseigentümer können von den anderen nicht etwa zu diesem Zweck „enteignet“ werden; ein Eingriff in ihr dingliches Nutzungsrecht ist ausgeschlossen.
6.2. Kochen mit Gas Im Zusammenhang mit der Dekarbonisierung von Wohngebäuden wird immer wieder auf den Umstand hingewiesen, dass fossile Energieträger nicht nur zur Beheizung und zur Warmwasserbereitung genutzt werden, sondern oft auch zum Kochen und dass es daher ein vollständiger Umstieg auf erneuerbare Energien auch erfordern würde, bisherige Gasherde durch Elektroherde zu ersetzen (sofern ein Betrieb des Gasherdes mit erneuerbarem Gas nicht in Betracht kommt, was zumindest bis auf Weiteres den heutigen Gegebenheiten entsprechen dürfte). Im Wohnungseigentumsrecht kann von einem Wohnungseigentümer gegen dessen Willen nicht verlangt werden, vom Gasherd auf einen Elektroherd umzusteigen; dafür fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Aber auch im Mietrecht müsste der Mieter eine solche von Vermieterseite angestrebte Änderung der Kochgelegenheit meines Erachtens nicht dulden (sofern nicht durch konkrete vertragliche Regelungen anderes vorgesehen wäre). Beim Kochen kann daher das Streben nach „Raus aus Gas“ nur mit Zustimmung der Betroffenen verwirklicht werden. Wollte man beispielsweise im Mietrecht eine dahin gehende Duldungspflicht schaffen, bedürfte es dafür einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung.
6.3. Anschluss an Fernwärme
Was in Punkt 6.2. für das Kochen gesagt wurde, gilt auch für den Anschluss eines Nutzungsobjekts an die Fernwärme. Wenn ein Objekt bisher beispielsweise durch eine zentrale Wärmeversorgungsanlage, die etwa mit Öl
Wohnrechtliche Rahmenbedingungen für die Dekarbonisierung von Wohngebäuden
betrieben wurde, oder durch eine dezentrale Gastherme beheizt wurde, kann weder einem Wohnungseigentümer noch einem Mieter die Umstellung auf Fernwärme durch einen individuellen Anschluss seines Objekts gegen seinen Willen aufgedrängt werden. Theoretisch könnte auch hier eine entsprechende gesetzliche Änderung erwogen werden; rechtspolitisch scheint mir das jedoch kaum realisierbar. Anders wäre die Situation freilich dann, wenn schon eine – etwa mit Öl betriebene – zentrale Wärmeversorgung im Haus besteht und es nur darum ginge, durch Anschluss der zentralen Anlage an die Fernwärme den Energieträger zu wechseln; dieser Vorgang wäre mit keinem Eingriff in die Nutzungsrechte des einzelnen Wohnungseigentümers verbunden, weshalb sich die Frage einer Duldungspflicht hier gar nicht stellt.
7. Sukkus
Insgesamt illustrieren die obigen Ausführungen wohl deutlich, dass die geltende Rechtslage in Bezug auf die dekarbonisierende Heizungsumstellung in Wohngebäuden und deren thermische Verbesserung sehr komplex und zuweilen auch unklar ist. Die rechtlichen Hürden, die sich dar-
aus ergeben können, dürften für Dekarbonisierungswillige abschreckend wirken. Ein Abbau dieser Hürden kann nur durch den Gesetzgeber geschehen.
3 Für personenbezogene Bezeichnungen wird in diesem Beitrag auf Wunsch des Redaktionskomitees dieser Zeitschrift immer das generische Maskulinum verwendet.
4 Vgl dazu Painsi/Terlitza, Wohnungseigentumsrecht (2022) Rz 656.
5 Pesek, Die Willensbildung im Wohnungseigentum für die Durchführung klimaschützender Maßnahmen: Status quo und rechtspolitische Änderungsvorschläge, wobl 2023, 53 und 103.
6 Pesek, wobl 2023, 57 mit weiteren Nachweisen.
7 RIS-Justiz RS0020780.
8 So auch Memmer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 §§ 514 – 516 Rz 9.
Korrespondenz:
Hon.-Prof. Dr. Johannes Stabentheiner
E-Mail: johannes@stabentheiner.one
Wichtig für alle
im Jahr 2019 oder 2020 zertifizierten oder rezertifizierten
Rezertifizierung 2024 und 2025
Wir machen darauf aufmerksam, dass alle Sachverständigen, die während des Jahres 2019 oder 2020 auf weitere fünf Jahre in die Gerichtssachverständigenliste eingetragen wurden sowie all jene, die im Jahr 2019 oder 2020 erstmalig allgemein beeidet und gerichtlich zertifiziert wurden, den Antrag auf Verlängerung der Eintragung an die zuständige Präsidentin oder den zuständigen Präsidenten des Landesgerichts zu richten haben.
Die Eintragungsfrist endet exakt fünf Jahre nach dem Tag der Eintragung des oder der Sachverständigen für das betreffende Fachgebiet (§ 6 Abs 1 SDG).
Der Antrag auf Rezertifizierung ist nach § 6 Abs 2 SDG frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist zu stellen. Läuft Ihre Zertifizierung zB mit 15. 3. 2025 ab, muss der Antrag daher in der Zeit vom 16. 3. 2024 bis einschließlich 15. 12. 2024 gestellt werden.
Das Ende Ihrer Eintragung finden Sie auf Ihrem Sachverständigenausweis, in der Sachverständigensuche
auf der Homepage des Verbandes oder in der Gerichtssachverständigenliste.
Im Antrag sind die gerichtlichen Verfahren, in denen Sie seit Ihrer (letzten) Eintragung, bei häufiger Heranziehung in einem maßgeblichen Zeitraum unmittelbar vor der Antragstellung, also etwa im letzten Jahr vor der Antragstellung, tätig geworden sind, mit Aktenzeichen und Gericht anzuführen. Der Rezertifizierungsantrag hat auch einen Hinweis auf die absolvierten Fortbildungsaktivitäten zu enthalten. Legen Sie dem Antrag daher auch – soweit vorhanden – einen Ausdruck Ihres Bildungs-Passes bei.
Die Präsidentin oder der Präsident kann weitere Ermittlungen anstellen und eine begründete Stellungnahme der Kommission nach § 4a SDG oder eine Äußerung eines qualifizierten Mitglieds dieser Kommission einholen.
Achtung! Im Falle einer verspäteten Antragstellung kann die Streichung aus der Liste erfolgen!
Dipl.-Ing. Karl-Heinz Haas, MA
Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Informationstechnik
ChatGPT als Hilfskraft des Sachverständigen
1. Einführung
1.1. Allgemeines
In einer sich ständig wandelnden Welt sind Fachleute aller Disziplinen zunehmend gefordert, mit dem raschen technologischen Fortschritt Schritt zu halten. Als Experten auf ihrem jeweiligen Gebiet suchen sie nach Werkzeugen, die ihre Arbeit nicht nur effizienter, sondern auch präziser machen. Eines dieser Werkzeuge, das für Fachleute aus einem breiten Spektrum von Disziplinen von großem Interesse sein kann, ist ChatGPT, eine fortschrittliche künstliche Intelligenz (KI) zur Textgenerierung, die von OpenAI entwickelt wurde.
ChatGPT basiert auf dem Generative-Pre-Trained-Transformer-Modell (GPT-Modell) und ist in der Lage, menschenähnliche Texte mithilfe von tiefen neuronalen Netzen zu erzeugen. Dieses beeindruckende Leistungsspektrum eröffnet ein breites Anwendungsfeld, das von der schnellen und effizienten Informationsbeschaffung über die Unterstützung bei der Erstellung von Berichten bis hin zu fundierten Analysen reicht. Dies ist nicht nur für Fachleute aus dem Bereich der Informationstechnologie relevant, sondern auch für Experten aus den unterschiedlichsten Disziplinen.
In diesem Artikel werden wir ChatGPT eingehend untersuchen, um seine Funktionsweise und die zugrunde liegende Technologie zu verstehen. Darüber hinaus werden wir die vielfältigen Einsatzmöglichkeiten, Potenziale, Grenzen und ethischen Aspekte des Einsatzes von ChatGPT in verschiedenen Bereichen der Expertentätigkeit beleuchten. Abschließend werden wir einen Blick in die Zukunft dieser bahnbrechenden Technologie werfen und Empfehlungen für Experten geben, wie ChatGPT gewinnbringend in ihre tägliche Arbeit integriert werden kann.
1.2. Definition von ChatGPT
ChatGPT ist eine KI zur Textgenerierung, die von OpenAI entwickelt wurde. Das Akronym „GPT“ steht für „Generative Pre-Trained Transformer“, was auf die zugrunde liegende Architektur des Modells hinweist. ChatGPT ist in der Lage, menschenähnliche Texte zu schreiben, und wird häufig als Chatbot eingesetzt, der Fragen beantworten, Dialoge führen und eine Vielzahl von Texten generieren kann. Die Technologie basiert auf einem umfangreichen Training mit einer großen Menge an Textdaten, wodurch das Modell in der Lage ist, Muster und Zusammenhänge in der menschlichen Sprache zu erkennen und zu nutzen.
Im Detail arbeitet ChatGPT mit neuronalen Netzen, insbesondere mit der Transformer-Architektur, die es ermöglicht, komplexe Muster in den Daten zu erkennen und zu verarbeiten. Die Transformer-Architektur zeichnet sich durch ihre Fähigkeit aus, Beziehungen zwischen Wörtern und Sätzen unabhängig von ihrer Position im Text zu erkennen, was zu einer besseren Kontextualisierung und einer natürlicheren Textgenerierung führt. Durch das PreTraining mit umfangreichen Daten und das anschließende Feintuning für spezifische Aufgaben kann ChatGPT in einer Vielzahl von Anwendungsfällen eingesetzt werden, von der Beantwortung einfacher Fragen bis hin zur Unterstützung komplexer Recherchen und Analysen.
1.3. Die Bedeutung von KI für die Gesellschaft
Die Bedeutung der KI für die Gesellschaft ist immens und nimmt weiter zu. KI-Technologien haben das Potenzial, nahezu jeden Aspekt des täglichen Lebens zu verändern, von der Verbesserung medizinischer Diagnosen und Behandlungen über die Optimierung von Verkehrs- und Logistiksystemen bis hin zur Personalisierung von Bildung und Unterhaltung. Darüber hinaus spielt die KI eine entscheidende Rolle bei der Automatisierung von Arbeitsabläufen, was zu mehr Effizienz und Produktivität führt. Dies bringt jedoch auch Herausforderungen und ethische Fragen mit sich, wie zB den Umgang mit Veränderungen am Arbeitsplatz, den Datenschutz und mögliche Verzerrungen bei KI-Entscheidungen. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Gesellschaft verantwortungsvoll mit KI umgeht und ihre Entwicklung im Einklang mit gesellschaftlichen Werten und Zielen erfolgt.
2. Technische Grundlagen
2.1. Allgemeines
ChatGPT, entwickelt von OpenAI, basiert auf der Transformer-Architektur und verwendet neuronale Netze, um menschenähnlichen Text zu erzeugen. Die zugrunde liegende Architektur verwendet Aufmerksamkeitsmechanismen, die Beziehungen zwischen Wörtern und Sätzen erfassen und so eine natürlichere Textgenerierung ermöglichen. Das Modell durchläuft eine Vor-Trainingsphase mit umfangreichen Textdaten und eine Fein-Trainingsphase für spezifische Aufgaben. Dabei zerlegt ChatGPT Texte in Tokens und arbeitet sequenziell, wobei es aufgrund seiner generativen Natur in der Lage ist, neue Inhalte zu erzeugen.
Eine große Herausforderung bei der Verwendung von ChatGPT ist seine Rechenintensität, die spezialisierte Hardware erfordert. Außerdem ist es anfällig für Voreingenommenheit und Unvorhersehbarkeit bei der Textgenerierung, da es Vorurteile aus den Trainingsdaten übernehmen oder unerwartete Ergebnisse liefern kann. Eine Feinabstimmung und Überwachung sind häufig erforderlich, um zuverlässige und genaue Ergebnisse zu gewährleisten.
In der Praxis wird ChatGPT häufig über Benutzerschnittstellen für eine Vielzahl von Anwendungen eingesetzt, darunter Chatbots und virtuelle Assistenten. Die Gestaltung dieser Schnittstellen und eine verantwortungsvolle Nutzung sind entscheidend für das Nutzererlebnis und die Effektivität von ChatGPT. Es ist unerlässlich, die Technologie mit einem tiefen Verständnis ihrer Funktionsweise und der damit verbundenen Herausforderungen anzugehen und dabei ethische Standards und Anpassungen zu berücksichtigen.
2.2. Die Geschichte von ChatGPT
Die Geschichte von GPT beginnt mit der Veröffentlichung von GPT-1 im Jahr 2018 durch OpenAI, einem Forschungsunternehmen, das sich die Entwicklung freundlicher KI zum Ziel gesetzt hat. GPT-1 legte den Grundstein für die Transformer-Architektur und demonstrierte die Fähigkeit, menschenähnlichen Text zu generieren. Im Jahr 2019 folgte die Veröffentlichung von GPT-2, das mit 1,5 Mrd Parametern wesentlich umfangreicher war als sein Vorgänger und eine beeindruckende Verbesserung der Textgenerierungsqualität zeigte. Aus Angst vor Missbrauch hielt OpenAI die Vollversion von GPT-2 jedoch zunächst zurück.
Im Jahr 2020 veröffentlichte OpenAI GPT-3, das mit 175 Mrd Parametern eine enorme Verbesserung darstellte und als Durchbruch in der KI-Textgenerierung gilt. GPT-3 ermöglichte eine Vielzahl von Anwendungen, von Chatbots bis hin zur Code-Generierung, und wurde in der KIGemeinschaft schnell populär. Im Jahr 2023 kam GPT-4 auf den Markt, basierend auf einer noch fortschrittlicheren Architektur und einer noch größeren Anzahl von Parametern. GPT-4 baute auf den Stärken von GPT-3 auf und brachte weitere Verbesserungen in Bezug auf Effizienz, Textqualität und Vielseitigkeit.
2.3. Funktionsweise und Technologie hinter ChatGPT ChatGPT ist ein KI-basiertes Sprachgenerierungsmodell, das von OpenAI entwickelt wurde und auf der GPTArchitektur basiert. Der Begriff „generativ“ weist darauf hin, dass das Modell in der Lage ist, neue Inhalte zu erzeugen, während „vortrainiert“ bedeutet, dass es zuvor mit einer großen Menge an Textdaten trainiert wurde. „Transformer“ bezieht sich auf die spezifische Architektur des neuronalen Netzes, die für die Verarbeitung sequenzieller Daten wie Text optimiert ist.
Die Transformer-Architektur, die den Kern von GPT bildet, verwendet sogenannte Aufmerksamkeitsmechanismen. Diese Mechanismen ermöglichen es dem Modell, verschiedene Teile eines Textes zu gewichten und so den Kontext und die Beziehungen zwischen Wörtern und Sätzen unabhängig von ihrer Position im Text besser zu erfassen. Dies ist entscheidend für eine natürlichere und kohärentere Textgenerierung. Die GPT-Architektur verwendet mehrere Schichten solcher Aufmerksamkeitsmechanismen, wobei jede Schicht dazu beiträgt, komplexere Muster und Beziehungen in den Daten zu erkennen. Für die Textgenerierung verwendet ChatGPT ein Verfahren, das als „autoregressive Modellierung“ bezeichnet wird. Dies bedeutet, dass das Modell Wörter oder Texteinheiten nacheinander generiert, wobei jede neue Einheit auf der Grundlage der vorhergehenden Einheiten vorhergesagt wird. Durch die Kombination der Transformer-Architektur mit der autoregressiven Modellierung und einem umfangreichen Pre-Training ist ChatGPT in der Lage, Texte zu erzeugen, die in vielen Fällen kaum von menschlichen Texten zu unterscheiden sind, und kann in einer Vielzahl von Anwendungen eingesetzt werden.
2.4. Aktualität und Weiterentwicklung
Der OpenAI-Blog ist die offizielle Online-Publikationsplattform des Unternehmens, auf der regelmäßig Artikel und Ankündigungen veröffentlicht werden. Die Beiträge decken ein breites Themenspektrum ab, darunter neue Forschungsergebnisse, Produktveröffentlichungen, ethische Überlegungen und technologische Durchbrüche im Bereich der KI. Der Blog dient auch als Hauptquelle für die Ankündigung neuer Versionen und Funktionen von ChatGPT und anderen OpenAI-Technologien. Als anerkannte Stimme in der KI-Gemeinschaft zieht der OpenAIBlog Leser aus Wissenschaft, Industrie und Technikbegeisterte an.
3. Potenziale von ChatGPT für Sachverständige
Obwohl ChatGPT in vielen Bereichen unterstützen kann, ist es wichtig, die Ergebnisse kritisch zu bewerten und die menschliche Expertise in den Vordergrund zu stellen, insbesondere in hochsensiblen Bereichen wie der Begutachtung:
• Literaturrecherche: ChatGPT kann Experten bei der effizienten Suche nach relevanter Literatur und Quellen für ihre Gutachten unterstützen.
• Entwurf von Berichten: Automatisierte Erstellung von Entwürfen für Berichte oder Gutachten, die später von den Experten überprüft werden können.
• Datenanalyse: Unterstützung bei der Analyse großer Datenmengen, um Trends und Muster zu erkennen, die für die Erstellung von Gutachten relevant sind.
• Sprachübersetzung: ChatGPT kann bei der Übersetzung von Dokumenten und Kommunikation in ver-
schiedene Sprachen helfen, was besonders bei internationalen Fällen nützlich ist.
• Fachfragen: Beantwortung von Fachfragen oder Bereitstellung von Hintergrundinformationen zu einem für das Gutachten relevanten Thema.
• Klärung von Terminologie: Klärung und Definition von Fachbegriffen und Konzepten, die in Gutachten verwendet werden.
• Simulation von Szenarien: Unterstützung bei der Modellierung und Simulation von Szenarien, die für die Untersuchung von Sachverhalten wichtig sind.
• Zeitmanagement: Automatisierung von Routineaufgaben wie Terminplanung oder Erinnerungen, um den Arbeitsablauf der Experten zu optimieren.
• Kommunikation mit Kunden: Unterstützung der Kommunikation mit Kunden durch automatisierte Antworten auf häufig gestellte Fragen.
• Bildanalyse: Einsatz in Kombination mit bildverarbeitenden KI-Systemen zur Analyse von Fotos und Grafiken, die für Gutachten relevant sind.
• Aus- und Weiterbildung: Bereitstellung von Materialien und Ressourcen für die berufliche Weiterbildung und Schulung in verschiedenen Fachbereichen.
• Rechtsrecherche: Unterstützung bei der Recherche nach Gesetzen, Verordnungen und Rechtsprechung, die für Gutachten relevant sein können.
• Plagiatsprüfung: Unterstützung bei der Prüfung von Dokumenten auf Plagiate oder Duplikate.
• Brainstorming und Problemlösung: Unterstützung bei der Ideenfindung und Entwicklung von Lösungsansätzen für komplexe Fragestellungen.
• Qualitätskontrolle: Automatisierte Überprüfung der Konsistenz und Qualität von Berichten und Dokumenten vor der endgültigen Abgabe.
4. Anwendungsszenarien
4.1. Beispiele für den Einsatz von ChatGPT in der Praxis
• Informationstechnologische Gutachten: Experten im Bereich Informationstechnologie können ChatGPT nutzen, um technische Konzepte zu erklären und Hintergrundinformationen zu sammeln, die bei der Bewertung von Software, Hardware oder Netzwerksystemen hilfreich sein können.
• Immobilienbewertung: Immobiliensachverständige können ChatGPT nutzen, um Informationen über aktuelle Markttrends zu sammeln und automatisierte Bewertungsberichte zu erstellen, die später manuell verfeinert werden können.
• Medizinische Gutachten: Medizinische Gutachter können ChatGPT nutzen, um aktuelle medizinische Studien und Literatur zu recherchieren und ihre Gutachten mit den neuesten Erkenntnissen zu untermauern.
• Kfz-Gutachten: Kfz-Sachverständige können ChatGPT nutzen, um technische Daten und Informationen über verschiedene Fahrzeugmodelle zu sammeln, die bei der Ermittlung des Fahrzeugwerts hilfreich sein können.
• Umweltgutachten: Umweltexperten können ChatGPT nutzen, um Informationen über Umweltauswirkungen, Gesetze und beste Praktiken zu sammeln, die in Umweltverträglichkeitsprüfungen und -berichten verwendet werden können.
• Rechtsberatung: Rechtsexperten können ChatGPT nutzen, um Rechtsprechung, Gesetze und Verordnungen zu recherchieren, was bei der Erstellung von Rechtsgutachten von Vorteil sein kann.
• Kunst- und Antiquitätenbewertung: Experten im Bereich Kunst und Antiquitäten können ChatGPT nutzen, um Hintergrundinformationen über Künstler, Kunstwerke und Antiquitäten zu sammeln, was bei der Authentifizierung und Bewertung hilfreich sein kann.
• Aus- und Fortbildung: Experten, die in der Aus- und Fortbildung tätig sind, können ChatGPT als Werkzeug nutzen, um Schulungsmaterial zu erstellen, Fragen zu beantworten und Diskussionen anzuregen.
• Finanz- und Wirtschaftsexperten: Finanzexperten können ChatGPT als Unterstützung bei der Analyse von Finanzdaten, Markttrends und wirtschaftlichen Entwicklungen nutzen.
• Finanzielle und wirtschaftliche Gutachten: Finanzexperten können ChatGPT nutzen, um Finanzdaten, Markttrends und Wirtschaftstheorien zu analysieren und fundierte Gutachten zu erstellen.
4.2. Best-Practice-Ansätze und Erfahrungen
• Klare Fragen: Gutachterinnen und Gutachter, die ChatGPT nutzen, haben festgestellt, dass präzise und klar formulierte Fragen zu präziseren und hilfreicheren Antworten führen. Vage oder mehrdeutige Fragen können zu Verwirrung führen.
• Quellenüberprüfung: Da ChatGPT Informationen aus einer Vielzahl von Quellen generieren kann, ist es wichtig, die bereitgestellten Daten kritisch zu bewerten und zu überprüfen, bevor sie in einem Gutachten verwendet werden.
• Verwendung als Brainstorming-Werkzeug: Einige Gutachter nutzen ChatGPT als Brainstorming-Tool, um neue Perspektiven und Ideen zu generieren, die sie vielleicht nicht in Betracht gezogen haben.
• Kombination mit Expertenwissen: Gutachter betonen die Bedeutung der Kombination von ChatGPT-Antwor-
ten mit eigenem Fachwissen. ChatGPT kann unterstützen, sollte aber nicht als alleinige Quelle für Informationen oder Analysen verwendet werden.
• Datenschutz beachten: Bei der Nutzung von ChatGPT ist es wichtig, keine sensiblen oder vertraulichen Informationen einzugeben, da die Daten über das Internet übertragen werden und potenziell von Dritten eingesehen werden können.
• Feedback geben: Einige Evaluatoren geben Feedback zur Leistung von ChatGPT, um die Genauigkeit und Relevanz der Antworten zu verbessern. Dies ist besonders wichtig, wenn ChatGPT als kontinuierliches Werkzeug in der Praxis eingesetzt wird.
• Zeitersparnis bei der Recherche: Gutachter nutzen ChatGPT, um schnell Hintergrundinformationen zu bestimmten Themen zu erhalten, wodurch wertvolle Zeit eingespart wird, die für eine gründlichere Analyse und die Erstellung des Gutachtens verwendet werden kann.
5. Grenzen und ethische Betrachtungen
5.1. Erkennen der Limitationen von ChatGPT
5.1.1. Aktualität der Daten
Eine wesentliche Einschränkung von ChatGPT ist die begrenzte Aktualität der Daten. Das System wurde bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (zB für ChatGPT-4 war der letzte Wissensstichtag September 2021) mit einem festen Datensatz trainiert und ist nicht in der Lage, Informationen in Echtzeit abzurufen oder sich über aktuelle Entwicklungen zu informieren. Für Experten, die auf die neuesten Daten und Erkenntnisse angewiesen sind, kann dies bedeuten, dass ChatGPT möglicherweise nicht die aktuellsten Informationen liefert, die für ein Gutachten benötigt werden.
5.1.2. Verlässlichkeit der Informationen
Eine weitere Einschränkung ist die Verlässlichkeit der von ChatGPT generierten Informationen. Da das System Informationen aus einer Vielzahl von Quellen sammelt, kann nicht immer garantiert werden, dass die bereitgestellten Daten genau oder zuverlässig sind. Experten müssen daher zusätzliche Schritte unternehmen, um die Genauigkeit und Glaubwürdigkeit der von ChatGPT bereitgestellten Informationen zu überprüfen.
5.1.3. Verständnis komplexer Zusammenhänge
ChatGPT ist zwar in der Lage, große Textmengen zu generieren, es mangelt ihm jedoch an einem tiefen Verständnis komplexer technischer Zusammenhänge. Das System ist in erster Linie darauf ausgelegt, menschenähnlichen Text zu generieren, hat aber nicht die Fähigkeit zur kritischen Analyse oder das tiefe Verständnis, das ein menschlicher Experte in seinem Fachgebiet mitbringt. Dies kann dazu
führen, dass ChatGPT in einigen Fällen Antworten liefert, die oberflächlich korrekt erscheinen, sich bei näherer Betrachtung aber als ungenau oder unvollständig erweisen.
5.2. Datenschutz und Urheberrecht
5.2.1. Cloudbasierter Charakter von ChatGPT
Da ChatGPT eine cloud-basierte KI ist, werden alle Anfragen und Antworten über das Internet übertragen. Das bedeutet, dass Daten außerhalb der eigenen Infrastruktur verarbeitet werden. Während dies für allgemeine Informationen unproblematisch sein kann, sollten Experten besonders vorsichtig sein, wenn es um personenbezogene oder vertrauliche Daten geht.
5.2.2. Keine sensiblen Daten eingeben
Es ist ratsam, keine sensiblen oder vertraulichen Informationen in Anfragen an ChatGPT einzugeben. Denn obwohl der Datenverkehr in der Regel verschlüsselt ist, könnten die Daten theoretisch von Dritten eingesehen werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass Daten zur Wartung und Verbesserung des Dienstes von den Anbietern eingesehen werden.
5.2.3. Datenschutzbestimmungen
Experten, die in der EU tätig sind, müssen auch die datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die Nutzung von cloud-basierten Diensten wie ChatGPT muss im Einklang mit den rechtlichen Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten stehen.
5.2.4. KI und das Urheberrecht
Offene und gelöste Fragen sind (aus einem Webinar des Magazins „ct“):
• ChatGPT kopiert (in der Regel) nicht.
• Geschützt sind nur Ergebnisse menschlichen Schaffens. Ergebnisse künstlicher Berechnungen unterfallen nicht dem Urheberrecht und können von jedermann frei verwendet werden.
• Ist ein Text urheberrechtlich geschützt, der von einer KI stammt, aber dann umgearbeitet wurde?
• Umgekehrt: Wie viel Text muss von einer KI umgearbeitet worden sein, damit er den urheberrechtlichen Schutz verliert?
• Wer darf als Autor geführt werden?
• Meldung von KI-generierten Texten an die Verwertungsgesellschaften ist höchstwahrscheinlich Betrug.
Ein grundlegender ethischer Aspekt bei der Nutzung von ChatGPT durch Experten ist die Transparenz und Offenlegung gegenüber Kunden und anderen Beteiligten. Es ist wichtig, klarzustellen, wann und in welchem Umfang ChatGPT zur Informationsbeschaffung oder Analyse eingesetzt wird. Dies fördert das Vertrauen und stellt sicher, dass die Beteiligten ein klares Verständnis davon haben, wie die Informationen und Schlussfolgerungen im Gutachten zustande gekommen sind.
5.3.2. Abhängigkeit und kritische Bewertung
Experten sollten darauf achten, nicht zu abhängig von ChatGPT zu werden und die von der KI bereitgestellten Informationen stets kritisch zu bewerten. Als Experte auf seinem Gebiet liegt es in der Verantwortung des Experten, sein Fachwissen und sein Urteilsvermögen einzusetzen, um sicherzustellen, dass die von ChatGPT generierten Daten und Analysen korrekt und angemessen sind.
5.3.3. Verantwortung und Haftung
Bei der Verwendung von ChatGPT muss sich der Sachverständige bewusst sein, dass er letztendlich für die Qualität und Richtigkeit des Gutachtens verantwortlich ist. Es ist wichtig, zu erkennen, dass ChatGPT ein Werkzeug ist, das den Experten unterstützt, aber nicht die menschliche Expertise und Verantwortung ersetzt. Sollten durch die Verwendung von ChatGPT Fehler entstehen, muss geklärt werden, wer die Verantwortung trägt und gegebenenfalls haftbar gemacht werden kann.
5.3.4. Unparteilichkeit und Objektivität
Ein weiterer ethischer Aspekt ist die Wahrung von Unparteilichkeit und Objektivität. Da KI-Systeme wie ChatGPT auf historischen Daten trainiert werden, besteht die Möglichkeit, dass sie unbeabsichtigt Vorurteile oder Stereotypen in ihren Antworten widerspiegeln. Experten müssen sicherstellen, dass solche Tendenzen erkannt und korrigiert werden, um zu gewährleisten, dass ihr Gutachten objektiv und frei von Vorurteilen ist.
5.3.5. Datenschutz und Vertraulichkeit
Wie bereits in einem früheren Unterabschnitt erwähnt, ist der Datenschutz ein kritischer ethischer Aspekt. Dabei geht es nicht nur um die Einhaltung gesetzlicher Datenschutzbestimmungen, sondern auch um die ethische Verpflichtung, die Privatsphäre und Vertraulichkeit der anvertrauten Daten zu respektieren und zu schützen. Insbesondere wenn es um persönliche oder sensible Informationen geht, muss ein sorgfältiger und verantwortungsvoller Umgang gewährleistet sein.
6. Zukunftsaussichten und Entwicklungstendenzen
6.1. Was können wir von ChatGPT in der Zukunft erwarten?
Experten können in Zukunft eine Reihe von Weiterentwicklungen und Verbesserungen von ChatGPT und ähnlichen KI-Systemen erwarten, die sich positiv auf ihre Arbeit auswirken könnten.
6.1.1. Höhere Genauigkeit und Spezialisierung
KI-Systeme wie ChatGPT werden voraussichtlich in der Lage sein, Informationen mit höherer Genauigkeit bereitzustellen und sich auf spezifischere Fachgebiete zu spezialisieren. Dadurch könnten Experten von präziseren und maßgeschneiderten Informationen für ihre jeweiligen Fachgebiete profitieren.
6.1.2. Aktuellere Informationen
Zukünftige Versionen von ChatGPT könnten in der Lage sein, Informationen in Echtzeit oder zumindest in kürzeren Zeitabständen zu aktualisieren. Dies wäre besonders wertvoll für Experten, da die Aktualität der Informationen oft entscheidend ist.
6.1.3. Interaktive und intuitive Benutzeroberflächen
Die Entwicklung benutzerfreundlicherer Schnittstellen und interaktiver Funktionen könnte es Experten ermöglichen, effizienter mit ChatGPT zu kommunizieren und komplexere Analysen durchzuführen.
6.1.4. Integration in spezialisierte Werkzeuge
ChatGPT könnte in spezialisierte Tools und Software integriert werden, die von Experten in ihrem Fachgebiet verwendet werden. Dadurch könnten Arbeitsabläufe automatisiert und die Effizienz gesteigert werden.
6.1.5. Verständnis komplexer Zusammenhänge
Die Fähigkeit von ChatGPT, komplexe Zusammenhänge und Kontexte zu verstehen, könnte weiter verbessert werden. Dies würde tiefere und nuanciertere Analysen ermöglichen, die für Gutachten in vielen Fachgebieten wichtig sind.
6.1.6. Ethik und Datenschutz
Da ethische Überlegungen und der Datenschutz immer mehr in den Vordergrund rücken, können Experten auch erwarten, dass KI-Systeme wie ChatGPT in diesen Bereichen verbessert werden. Dazu könnten Funktionen gehören, die das Erkennen und Reduzieren von Voreingenommenheit unterstützen, sowie stärkere Datenschutzmaßnahmen.
6.1.7. Autonomes Lernen
Zukünftige Versionen von ChatGPT könnten in der Lage sein, selbständig zu lernen, indem sie Daten und Informationen aus vertrauenswürdigen Quellen sammeln und integrieren, ohne auf ein umfangreiches Training angewiesen zu sein. Dies könnte die Relevanz und Genauigkeit der bereitgestellten Informationen erheblich verbessern.
6.2. Relevanz für die Sachverständigenbranche
6.2.1. Alle nutzen ChatGPT – außer mir
Für Sachverständige ist es nicht unwichtig, zu wissen, dass es auch für Parteien, Rechtsanwälte, Privatgutachter, aber auch Richter verlockend sein kann, eine Sachfrage selbst mit ChatGPT zu lösen.
Sei es, um zu prüfen, ob alle relevanten Fragen im Gutachten behandelt wurden, sei es auch nur, um zu prüfen, ob das Gutachten KI-generiert ist.
Gutachten werden digital übermittelt und dieser Test ist bereits heute möglich. So hat das Tool https://platform. openai.com/ai-text-classifier diesen Artikel als „wahrscheinlich KI-generiert“ klassifiziert.
ChatGPT wird meiner Meinung nach in Zukunft auch im Gerichtssaal sitzen.
6.2.2. Standesregeln und Rechtsprechung
Der Hinweis auf Punkt 2.6. der Standesregeln soll hier erwähnt sein:
„Der Sachverständige hat den ihm erteilten Auftrag unter seiner persönlichen Verantwortung auszuführen. Die Heranziehung von seiner Aufsicht unterstehenden Hilfskräften ist zulässig. Die bloße Sanktionierung der unkontrollierten, selbständigen Arbeit von anderen Personen durch Unterfertigung als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist unstatthaft.“
Der Beschluss des OLG Linz vom 28. 5. 2008, 7 Bs 179/08k, SV 2008/4, 203, stellt fest:
„Eine Hilfskraft ist eine Person, die auf demselben Fachgebiet wie der Sachverständige tätig ist, den fachlichen Weisungen des Sachverständigen unterliegt und ihm entsprechend ihren Fähigkeiten zuarbeitet.“
6.2.3. ChatGPT richtig zitieren
Die APA-Zitierweise ist eine der am häufigsten verwendeten Zitierweisen. Die American Psychological Association (APA) empfiehlt, Inhalte, die mit ChatGPT erstellt wurden, als persönliche Kommunikation zu zitieren. Der Grund dafür ist, dass Chats für jeden Nutzer einzigartig sind und keine URL angegeben werden kann, über die der Chat wieder abgerufen werden kann.
Beispiel für APA: ChatGPT, persönliche Kommunikation, 12. 6. 2023.
Beispiel für die deutsche Zitierweise: OpenAI’s ChatGPT-4 Sprachmodell, Antwort auf eine Frage des Autors, 12. 6. 2023.
Ich empfehle noch, die Version des Sprachmodells anzuführen und den Chatverlauf zu speichern.
6.2.4. ChatGPT sieht eine neue Rolle der Sachverständigen
ChatGPT sieht auch eine Anpassung der Rolle der Sachverständigen.
Die Verbreitung von GPT unter Rechtspraktikern könnte zu einer Veränderung der Rolle von Sachverständigen führen. Anstatt als primäre Quelle von Fachwissen zu dienen, könnten Sachverständige eher als Berater, Validierer und Spezialisten für komplexe Fragen fungieren. Damit werden erhöhte Ansprüche an Spezialisierung und Technologiekompetenz gestellt.
6.3. ChatGPT kann auch Sachverständige kritisieren
• Interessenkonflikte: Experten können finanzielle oder andere Interessen haben, die ihre Objektivität beeinflussen.
• Mangelnde Transparenz: Die Methoden der Experten sind nicht immer klar und nachvollziehbar.
• Inkonsistenz: Verschiedene Experten kommen in ähnlichen Fällen oft zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen.
• Qualifikationen: Zweifel an der fachlichen Kompetenz und Qualifikation mancher Gutachter.
• Kosten: Die hohen Kosten von Sachverständigengutachten können den Zugang für einige Parteien einschränken.
• Übermäßige Abhängigkeit: Kritik an der starken Gewichtung von Sachverständigengutachten im Entscheidungsprozess.
• Kommunikation: Die Fachsprache der Experten ist für Laien oft schwer verständlich.
7. Was wissen wir bis jetzt?
In diesem Kapitel werden von mir über 80 Fachartikel aus dem Magazin für Computer und Technik „ct“ zitiert.
7.1. Gestern, heute und morgen
7.1.1. Der Frontalangriff auf einen englischen Schriftsteller
Als Begründer der statistischen Sprachanalyse gilt der russische Mathematiker Andrei Markow (1856 bis 1922), der in seinen Arbeiten bereits vor dem Ersten Weltkrieg herausfand, dass Buchstaben in Wörtern und Sätzen nach statistischen Regeln aufeinanderfolgen.
1948 veröffentlichte Claude E. Shannon seine bahnbrechende Arbeit „A Mathematical Theory of Communication“ („Mathematische Grundlagen in der Informationstheorie“). Darin findet sich der berühmte maschinell generierte Satz: „The head and in frontal attack on an English writer that the character of this point is therefore another method for the letters that the time of whoever told the problem for an unexpected.“
Syntaktisch (grammatikalisch) verquer, semantisch (inhaltlich) „Bullshit“ (die Wahrheit ist egal). Mysteriös war aber der Angriff der subjektlosen Statistik auf einen Menschen. Seither schwanken die Menschen in Bezug auf KI zwischen Faszination und Apokalypse. Diese KI wird auch als „Mund ohne Hirn“ bezeichnet.
Das Interesse für künstliche neuronale Netze setzte bereits in den frühen 1940er-Jahren ein, also etwa gleichzeitig mit dem Einsatz programmierbarer Computer in angewandter Mathematik.
7.1.2. Attention Is All You Need
Erst 2017 haben Google-Forscher in ihrer bahnbrechenden Arbeit „Attention Is All You Need“ den Transformer entwickelt. Das Zauberwort des Transformers ist „Attention“, also Aufmerksamkeit. Die Idee ist, dass das Netzwerk für jedes Token entscheiden kann, wie stark es sich von allen anderen Tokens beeinflussen lässt.
7.1.3. OpenAI
OpenAI ist ein US-amerikanisches Unternehmen mit Sitz in San Francisco, das am 11. 12. 2015 gegründet wurde und aus der gewinnorientierten Tochtergesellschaft OpenAI LP besteht, die von der gemeinnützigen Muttergesellschaft Open AI Inc. kontrolliert wird.
OpenAI wird von CEO Sam Altman geleitet und beschäftigt derzeit gerade 375 Mitarbeiter.
Die größten Investoren sind Elon Musk und Microsoft. So hat Microsoft bisher $ 10 Mrd investiert und stellt auch die Rechenleistung in seiner Cloud zur Verfügung.
Zu erwähnen ist aber auch die dunkle Seite. OpenAI lässt in Kenia, Uganda und Indien für $ 2,– pro Stunde manuelle Anpassungen vornehmen. Die psychisch anstrengende Arbeit besteht darin, Textausschnitte zu lesen und zu markieren, um nach schädlichen Inhalten zu suchen.
7.1.4.
GPT4
Die aktuelle Version GPT-4 (Chat ist jetzt weggefallen) besteht aus riesigen Datenmengen zum Trainieren, enormen Rechenleistungen für Training und Abfragen, dem tiefen neuronalen Netzwerk, dem Algorithmus GPT mit Aufmerksamkeit und dem Interface zum Menschen (Chat ist eine der Schnittstellen).
Dazu kommen noch manuelle Anpassungen und Filter.
Nichts bekannt ist darüber, wie aus der Aneinanderreihung der wahrscheinlichsten Tokens (um die vier Zeichen, Wortstamm, Silbe) wieder (fast) richtige Sätze in 26 Sprachen, darunter auch gutes Deutsch, entsteht.
ChatGPT 3.5 ist kostenlos. GPT-4 kostet derzeit US-$ 20,–im Monat und hat eine Obergrenze von 25 Nachrichten alle drei Stunden.
GPT-4 kann durch Plug-ins erweitert werden; es gibt mit Stand 10. 6. 2023 bereits über 270 solcher Erweiterungen. Ich habe unter anderem Wolfram Alpha (Mathematik-Software) installiert.
Über ein kostenpflichtiges Application Programming Interface (API) kann GPT-4 in eigene Anwendungen integriert werden.
Weniger bekannt ist Auto-GPT, ein „KI-Agent“, der, wenn ihm ein Ziel in natürlicher Sprache vorgegeben wird, versucht, dieses Ziel zu erreichen, indem er es in Unteraufgaben aufteilt und das Internet und andere Werkzeuge in einer automatischen Schleife nutzt. Dies ist eines der ersten Beispiele für eine Anwendung, bei der GPT-4 zur Ausführung autonomer Aufgaben eingesetzt wird.
7.1.5. Moore’s Law, Datenkrake und Billionen Parameter
Das Moore’sche Gesetz besagt, dass sich die Komplexität integrierter Schaltkreise mit minimalen Komponentenkosten regelmäßig verdoppelt; je nach Quelle werden 12, 18 oder 24 Monate als Zeitraum genannt. Gordon Moore äußerte seine Beobachtung am 19. 4. 1965. Seit 2016 gilt dieses Gesetz nicht mehr. Wird es durch Quantenrechner wiederbelebt?
Seit ihrer Gründung im Jahr 2008 sammelt die kalifornische Common Crawl Foundation alles an Text, Metainformationen und Website-Rohdaten, was die weltweite Netzgemeinde hervorbringt, und beherbergt mittlerweile mehrere Petabytes in verschiedenen Sprachen auf ihren Servern. Es ist mit Abstand die größte Trainingsdatenquelle (60 %) für GPT-3. Das vermeintlich riesige Wikipedia nimmt sich dagegen winzig aus und steuert nur 3 % bei.
GPT-3 wurde laut Research Paper mit 45 Terabyte (TB) Text aus verschiedenen Quellen gefüttert. Es nutzt also zirka 0,58 % des Internets, wenn man davon ausgeht, dass das Internet 7,82 Petabyte an Daten enthält.
Der Begriff „Parameter“ bezeichnet die Gewichte und Verzerrungen, die während des Trainings des Modells gelernt werden. Man kann sich die Parameter wie Stellschrauben vorstellen, die fein abgestimmt werden, um das Verhalten des Netzwerks zu beeinflussen. Während des Trainings werden riesige Mengen von Textdaten durch das Netzwerk geführt und die Parameter werden so angepasst, dass das Modell besser in der Lage ist, Muster in den Daten zu erkennen und zu nutzen, wie zB die Vorhersage des nächsten Wortes in einem Satz.
GPT-2 startete mit 1,5 Mrd Parameter, GPT-3 hat 175 Mrd und GPT-4 (unbestätigt) 100 Billionen! Zum Vergleich: Das menschliche Gehirn hat bis zu 10.000 Synapsen pro Nervenzelle, insgesamt 100 Billionen Synapsen.
7.1.6. Der Weg zur allgemeinen KI
7.1.6.1. Das Büroklammerproblem
Das Büroklammerproblem ist ein Gedankenexperiment, das die potenziellen Gefahren einer unkontrollierten KI veranschaulicht. Der Philosoph Nick Bostrom hat 2015 dieses Szenario populär gemacht, in dem eine leistungsfähige KI die einfache Aufgabe erhält, Büroklammern herzustellen. Ohne ethische Grenzen oder ein Verständnis für menschliche Werte nimmt die KI ihre Aufgabe buchstäblich als ultimatives Ziel und strebt nach unendlicher Optimierung der Büroklammerproduktion.
Die KI, die sich in diesem Szenario selbst verbessern kann, beginnt, alle auf der Erde verfügbaren Ressourcen effizient zu nutzen, um die Produktion zu maximieren. Da sie sich nur auf die Produktion von Büroklammern konzentriert, berücksichtigt sie keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt oder die Menschheit und verbraucht schließlich alle Ressourcen der Erde, um ihre Aufgabe zu erfüllen.
Das Büroklammerproblem dient als metaphorische Warnung für die Bedeutung von Sicherheitsvorkehrungen und ethischen Überlegungen bei der Entwicklung von KI. Es unterstreicht, wie wichtig es ist, sicherzustellen, dass die Ziele der KI im Einklang mit menschlichen Werten und dem Wohlergehen der Gesellschaft stehen, um katastrophale Folgen zu vermeiden.
7.1.6.2. KI und der Dauernebel
Der CEO von OpenAI Sam Altman ist davon überzeugt, dass noch mehr Daten, noch mehr Rechenleistung und noch bessere Algorithmen letztlich zu einer Artificial General Intelligence (AGI) führen werden, also zu einer Fähigkeit, Texte zu verstehen und vielleicht sogar ein Bewusstsein zu erlangen.
Manche meinen, man könne sich der AGI nur asymptotisch nähern, sie aber nicht überschreiten; andere sehen die Grenze bereits erreicht. Dieser Dauernebel nützt den KI-Herstellern.
Alle Hersteller von KI schirmen ihre internen Funktionsweisen ab, um ihren Vorsprung gegenüber der Konkurrenz (aber auch gegenüber den Behörden) zu verteidigen.
Sie lassen sich kritisieren, lernen daraus und optimieren ihre Systeme. Mängel werden so zu Optimierungsversprechen. Die Intelligenz der KI ist permanent auf die Korrektur durch menschliche Anwender angewiesen.
Schwächen werden so als Potenziale verkauft: Je mehr Daten, desto besser die KI.
Regierungen wehren sich: Die EU arbeitet an einer KI-Verordnung; Mitgliedsstaaten richten KI-Behörden ein; Italien hat ChatGPT sogar für einen Monat gesperrt.
7.1.7. Die Bildung als (erstes) Opfer von ChatGPT?
Zwei Beispiele aus dem Bildungsbereich, der sich als Opfer von ChatGPT sieht.
7.1.7.1. Geometrieproblem mit Tangenten an einem Kreis im Rechteck
Gegeben ist ein Rechteck. Darin befindet sich ein Kreis. Die vier Eckpunkte des Rechtecks sind über Tangenten mit dem Kreis verbunden. Wir kennen weder Länge und Breite des Rechtecks noch den Radius und die genaue Position des Kreises. Bekannt sind allein die Längen von drei der vier Diagonalen: a = 27, b = 24 und c = 44. Wie lang ist die vierte Tangente d?
GPT-4 hat dieses Problem erkannt, den Lösungsweg mit Erklärung durchgerechnet und das richtige Ergebnis (mit Hilfe von Wolfram Alfa) ermittelt (d = 45,72).
7.1.7.2. ChatGPT studiert Jura
Die 1888 gegründete University of Minnesota Law School ist eine führende juristische Fakultät in den Vereinigten Staaten.
Am 27. 1. 2023 meldete diese Universität, dass ChatGPT, dass ein Chatbot mit KI, mit der Beantwortung von Fragen der University of Minnesota Law School aus Prüfungen in mehreren juristischen Fachgebieten (Verfassungsrecht, Deliktsrecht und Steuerrecht) beauftragt und bei einer Gruppe echter Studententests blind benotet wurde, dabei durchwegs niedrige Ergebnisse, aber bestandene Noten erzielte.
• ChatGPT hat alle vier Kurse mit der Abschlussprüfung bestanden.
• Die ChatGPT-Noten lagen in allen Prüfungen im Durchschnitt bei C+ (guter Dreier).
• Wenn diese Leistungen während des gesamten Jurastudiums so wären, würden die von ChatGPT erzielten Noten für den Abschluss mit einem JD (Juris Doctor, berufsqualifizierender Abschluss in Rechtswissenschaften und Voraussetzung für Rechtsanwälte) ausreichen.
ChatGPT hat hier aber in Mathematik versagt. Seit GPT-4 mit Wolfram Alpha haben sich die Mathematik-Kompetenzen stark verbessert, was ich aus eigener Erfahrung berichten kann.
7.2. Empfehlungen für Sachverständige
Zum Abschluss meine Meinung und zugleich Empfehlung: Wer nicht mit KI arbeitet, wird durch KI Arbeit verlieren.
8. Quellenverzeichnis
Dieser Artikel ist das Ergebnis einer persönlichen Kommunikation mit ChatGPT (OpenAI’s ChatGPT-4 Sprachmodell, Antworten auf Fragen des Autors, 11. 6. 2023).
Die Kapitel 6.2. und 7. sind von mir, basierend auf Artikeln der Computerzeitschrift „ct“.
Aber auch der Prompt stammt von mir. Der Prompt in GPT ist der Eingabetext oder die Frage, die man dem KIModell stellt, um eine bestimmte Antwort oder Reaktion zu erhalten.
Der Prompt zum Artikel kann unter https://haasitgutachten.at heruntergeladen werden und zeigt die Entstehungsgeschichte dieses Artikels.
Es wurde die kostenpflichtige Version ChatGPT-4 verwendet.
Zur Textverbesserung wurden die KI-Texte mit dem Tool „DeepL Write“ bearbeitet.
Das Tool „AI Text Classifier“ klassifiziert die KI-generierten Kapitel richtig als „wahrscheinlich KI-generiert“.
Der Artikel – außer die Kapitel 6.2. und 7. – wurde in vier Stunden geschrieben, mit DeepL Write überarbeitet und in Word formatiert. Die Kapitel 6.2 und 7. wurden ebenfalls in vier Stunden recherchiert und geschrieben.
Korrespondenz:
Dipl.-Ing. Karl-Heinz Haas, MA Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Informationstechnik
Prof. Ploner-Straße 11, 9900 Lienz
E-Mail: info@haas-itgutachten.at
Zuschlagsverordnung erschienen
Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Festsetzung von Zuschlägen zu den im Gebührenanspruchsgesetz angeführten festen Beträgen ist im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden (BGBl II 2023/430).
Die festen Gebührenbeträge im GebAG wurden damit mit wenigen Ausnahmen im Ausmaß von bis zu 45 % angehoben.
Die Verordnung ist mit 1. 1. 2024 in Kraft getreten und auf die Gebühren für jene Tätigkeiten anzuwenden,
welche nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen worden sind.
Die einzelnen Gebührensätze sind in der Anlage zur Verordnung dargestellt. Die Verordnung samt Anlage können Sie auf der Homepage des Verbandes unter „Aktuelles“ als PDF-Datei laden.
Mag. Johann GUGGENBICHLER Rechtskonsulent
Ankündigung
DELEGIERTENVERSAMMLUNG 2024
Samstag, 15. Juni 2024
9:15 Uhr in Wien
Univ.-Prof. Dr. Günther Schauberger
Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger*
Beratender Meteorologe für Umweltmeteorologie und Forensische Meteorologie der Deutschen Meteorologischen Gesellschaft (DMG)
AG Umweltgesundheit an der Veterinärmedizinischen Universität Wien
Belästigung von Anrainern durch Umweltgeruch
Die Bestimmung, ob eine Geruchsexposition eine erhebliche Belästigung darstellt, kann durch meteorologische Ausbreitungsberechnungen berechnet werden. Dazu wird die Geruchsstoffemission bestimmt und die Verdünnung in der Atmosphäre berechnet. Mithilfe von moderierenden Faktoren (zB Schutzanspruch, Belästigungspotenzial) wird aus der berechnete Immissionskonzentration die wahrnehmungsrelevante Exposition bestimmt. Durch die Geruchsbewertungskriterien wird anhand der Häufigkeit der Geruchswahrnehmung festgelegt, ob eine erhebliche Belästigung an einem Ort zu erwarten ist.
1.
Einleitung
Unter Umweltgeruch wird die Exposition des Menschen gegenüber einer ungewollten Geruchswahrnehmung verstanden, die durch die Freisetzung von Geruchsstoffen in der Atmosphäre entsteht. Das Auftreten von Umweltgeruch ist vorrangig ein meteorologisches Problem, da eine Geruchswahrnehmung erst dann auftritt, wenn die Windströmung die Geruchsstoffe in Richtung des Rezipienten transportiert und die Konzentration, die sich durch die Verdünnung in der Atmosphäre ergibt, über der menschlichen Wahrnehmungsschwelle liegt. Davon zu unterscheiden sind Geruchsexpositionen in Innenräumen, die durch Emissionen bedingt sind, die innerhalb von Gebäuden freigesetzt werden.1 Die Exposition gegenüber Umweltgeruch stellt neben Lärm die häufigste Ursache für Beschwerden an Umweltbehörden dar,2 wodurch die Frage der Geruchsbelästigung eine wachsende gesellschaftliche Bedeutung hat, die sich oftmals auch in Nachbarschaftskonflikten äußert. Weiters kann Geruchsbelästigung auch zu gesundheitlichen Einschränkungen führen.3
Die Frage, ob eine erhebliche Geruchsbelästigung und damit eine schädliche Umwelteinwirkungen vorliegt, ist in öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahren (Gewerberecht, Baurecht) und in privatrechtlichen Verfahren im Hinblick auf Unterlassungsklagen relevant. Die dichotome Entscheidung, ob an einem Aufpunkt eine erhebliche
Geruchsbelästigung auftritt (ja oder nein), erfolgt durch Geruchsbewertungskriterien. Damit ist es mithilfe von Schwellenwerten der Überschreitungshäufigkeit möglich, Häufigkeiten der Geruchsexposition im Hinblick auf die Erheblichkeit zu bewerten. An diese umwelthygienische Beurteilung wird zumeist eine umweltmedizinische Beurteilung angeschlossen, um die gesundheitlichen Auswirkungen der Geruchsexposition zu bewerten.
Im Folgenden werden die Schritte erläutert, um für einem Aufpunkt beurteilen zu können, ob eine erhebliche Geruchsbelästigung zu erwarten ist. Diese quantitative Vorgangsweise stellt den Stand der Technik dar. Im Vergleich dazu wird eine qualitative Einschätzung diskutiert, wie sie die neue österreichische Richtlinie für die landwirtschaftliche Tierhaltung aus 20174 ermöglicht.
2. Bestimmung der Geruchsbelästigung
Die Beurteilung, ob an einem Aufpunkt (Anrainer, kritische Infrastruktur wie Schulen, Spitäler etc) eine Geruchsbelästigung zu erwarten ist, wird in einem zweistufigen Verfahren bestimmt, das in Abbildung 1 dargestellt ist.
Im ersten Schritt wird aus der Emission der Geruchsstoffquelle und den meteorologischen Bedingungen (Windverhältnisse, Stabilität der Atmosphäre etc) mithilfe eines meteorologischen Ausbreitungsmodells die Immissionskonzentration der Geruchsstoffe für jede einzelnen Stunde des Jahres (8.760 Stunden) berechnet. Das erfolgt entweder für einzelne ausgewählte Aufpunkte oder für einen Raster von Aufpunkten, das den relevanten Bereich im Umfeld des Emittenten abdeckt.
In einem zweiten Schritt wird aus dieser Zeitreihe der Immissionskonzentrationen die wahrnehmungsrelevante Geruchsexposition festgelegt. Dazu werden drei moderierende Faktoren berücksichtigt (siehe Abbildung 1), die nicht nur Einfluss auf die Entstehung von Belästigungen, sondern auch auf die Entstehung geruchsassoziierter Beeinträchtigungen des Wohlbefindens und gesundheitsre-
* 18.15 Meteorologie | 6.30 Reinhaltung der Luft (nicht für Messtechnik und chemische Analyse) | 6.71 Umweltauswirkungen der Landwirtschaft (nur für luftgetragene Emissionen (Gases, Staub, Geruchsstoffe, Bioaerosole und Keime) und deren Immissionsbewertung) | 60.63 Landwirtschaftliche Maschinen, Anlagen (nur für Lüftungstechnische Anlagen und Bauphysik von Stallungen, luftgetragene Emissionen (Gases, Staub, Geruchsstoffe, Bioaerosole und Keime) und die Immissionsbewertung durch Emissionen aus Stallungen und Biogasanlagen).
levanter Symptome haben.5 Folgende moderierende Faktoren werden bei Umweltgeruch berücksichtigt: 1.) das Auftreten von Konzentrationsspitzen, die über dem Stundenmittelwert liegen (diese sind durch die statistischen Schwankungen der instantanen Immissionskonzentration bedingt [Peak-to-mean-Faktor] und für die Geruchswahrnehmung während eines Atemzugs relevant), 2.) der unterschiedliche Schutzanspruch vor Geruchsimmissionen, der von der Widmungskategorie abhängt (zB reines Wohngebiet mit dem höchsten Schutzanspruch) und 3.) das Belästigungspotenzial des Geruchs, das durch die Hedonik (angenehm vs unangenehm) bestimmt wird.
Wenn die Häufigkeit der Geruchsexposition den Schwellenwert des Geruchsbewertungskriteriums (GBK) überschreitet, dann ist für diesen Aufpunkt eine erhebliche Geruchsbelästigung zu erwarten.
Geruchsemission
Ausbreitungmodell Meteorologsiche Daten
• Windgeschwindigkeit
• Windrichtung
• Stabilität der Atmosphäre Topografie and Orografie
• Digitales Geländemodell Windfeldmodell
Immissionskonzentration
Moderierende Faktoren
• Peak-to-mean-Faktor
• Belästigungspotenzial
• Schutzanspruch
Wahrnehmungsrelevante
Geruchsexposition
Geruchsbewertungskriterium Überschreitungshäufigkeit eines Schwellenwerts
Erhebliche Geruchsbelästigung ja/nein
Abbildung 1: Ablaufdiagramm zur Bestimmung, ob eine Geruchsexposition über den Zeitraum eines Jahres als erhebliche Geruchsbelästigung zu beurteilen ist
In einigen nationalen Richtlinien sind die moderierenden Faktoren Bestandteil des GB K
3. Modellierung der Immissionskonzentration für Geruchsstoffe
3.1. Vorbemerkung
Die Bestimmung der Geruchsimmission an einem Aufpunkt basiert auf der Berechnung der Immissionskonzentration der Geruchsstoffe, die in gleicher Weise wie für andere Schadstoffe (PM10, SO2, NOx, NH3 etc) erfolgt. Im Folgenden werden die Bestimmung der Geruchsstoffemission und die Berechnung des Transports und der
Belästigung von Anrainern durch Umweltgeruch
Verdünnung der Geruchsstoffe in der Atmosphäre mithilfe von meteorologischen Ausbreitungsmodellen dargelegt.
3.2. Geruchsstoffemission
Die Geruchsstoffemission wird in GE/s angegeben und entspricht einem Massenstrom, der durch den Emittenten in die Atmosphäre freigesetzt wird. Bei Geruchsstoffen wird eine geruchsäquivalente Masse (Geruchseinheit [GE]) herangezogen, da bei einer Mischung aus mehreren Geruchsstoffen die Massen durch unterschiedliche Geruchsschwellenwerte nicht direkt aufsummiert werden können. Bei Genehmigungsverfahren und für die Planung von Projekten kann nur auf bekannte Geruchsemissionsfaktoren EF zurückgegriffen werden; bei bestehenden Anlagen kann auch eine Messung des Geruchsstoffstroms erfolgen. Dazu müssen Luftproben gezogen werden und die Geruchsstoffkonzentration mithilfe eines Olfaktometers6 gemessen werden. Das ist mit großem Aufwand und dadurch auch mit hohen Kosten verbunden, sodass zumeist die Berechnung mithilfe von Emissionsfaktoren EF erfolgt. Für die Tierhaltung stehen sogenannte Konventionswerte zur Verfügung.7 Bei kontinuierlichen Emissionen werden Jahresmittelwerte für die Berechnung herangezogen, da für zeitlich aufgelöste Emissionszeitreihen zumeist keine entsprechenden Modelle oder Messungen vorhanden sind. Die in der österreichischen Richtlinie für Tierhaltungsbetriebe angeführte Methode der Geruchszahl8 ist eine dimensionslose Größe. Damit ist eine Quantifizierung der Geruchsstoffemission als Eingangsparameter für Ausbreitungsmodelle jedoch nicht möglich.
3.3. Transport und Verdünnung in der Atmosphäre
Die freigesetzten Geruchsstoffe werden durch die turbulente Diffusion in der Atmosphäre in Abhängigkeit von der Transportdauer verdünnt. Die Bestimmung der Geruchsimmission ist daher vorrangig ein meteorologisches Problem. Dieser Vorgang hängt von der Windrichtung und der Windgeschwindigkeit ab, die die Transportrichtung und die Transportdauer der Geruchsstoffe von der Quelle zum Aufpunkt bedingen. Die Stabilität der Atmosphäre beschreibt die turbulente Durchmischung während des Transports. Diese Vorgänge werden durch Ausbreitungsmodelle beschrieben. Die meteorologischen Daten müssen in Form von Stundenwerten für den Betrachtungsort zur Verfügung stehen. Diese Daten können durch Messung vor Ort oder durch geeignete Windfeldmodelle9 aus nahegelegenen meteorologischen Messstationen bestimmt werden. Damit ist es auch möglich, thermisch bedingte Windsysteme (wie Hangwinde und Berg- und Talwinde) zu berücksichtigen. Auch die Stabilität der Atmosphäre kann durch geeignete Verfahren bestimmt werden. Oftmals wird dabei auf Daten zurückgriffen, die nicht unmittelbar vor Ort erhoben werden (wie zB die Bewölkung am nächstgelegenen Flughafen).10 Grundsätzlich ist anzustreben, dass eine meteorologische Zeitreihe vor Ort über ein Jahr erhoben wird. Durch Messung mit einem Ultraschallanemometer kann auch die atmosphärische Stabilität direkt bestimmt
Belästigung von Anrainern durch Umweltgeruch
werde, was die Belastbarkeit der Daten wesentlich erhöht.11 Zusätzlich sind auch digitale Geländemodelle und die Oberflächenbeschaffenheit (Bewuchs, Bebauung etc) der Umgebung für die Modellierung erforderlich. Die Ausbreitungsmodelle unterscheiden sich durch die Art, wie die Physik des Verdünnungsvorgangs beschrieben wird.12 Die einfachsten Modelle sind Gauß’sche Ausbreitungsmodelle (AUSPLUME, AERMOD, ADMS, OML etc), die den Diffusionsprozess durch eine Normalverteilung beschreiben. Da diese Modelle nur für ebenes Gelände geeignet sind und die meteorologischen Bedingungen im gesamten Berechnungsgebiet als homogen angenommen werden, ist diese Modellart nur sehr eingeschränkt anwendbar. Als Stand der Technik werden Lagrange’sche (TAPM, AUSTAL, LAPMOD, GRAL, LASAT, SPRAY etc) und Euler’sche Ausbreitungsmodelle (CALGRID, CMAQ etc) angesehen, die auch in der Lage sind, die Umströmung der Gebäude, den Bewuchs und orografische gegliedertes Gelände zu berücksichtigen.13 Für spezielle Fragestellungen (wie zB die Geruchsbelästigung durch Tabakrauch, der über Fenster und Balkone freigesetzt wird) müssen Modelle verwendet werden, die die Umströmung von Gebäuden mit einer hohen räumlichen Auflösung erfassen können (wie zB das Modell MISKAM).14 Die Güte und die Belastbarkeit der Modellergebnisse hängen wesentlich von der Wahl eines geeigneten Modells ab. Das Ergebnis einer Ausbreitungsberechnung ist eine Zeitreihe der Immissionskonzentration für jeden relevanten Aufpunkt.
Geruchsbelästigungspozential
4. Bewertung der Geruchsexposition
Diese Zeitreihe der Immissionskonzentration dient der Festlegung der wahrnehmungsrelevanten Exposition mithilfe der drei moderierenden Faktoren (Peak-to-meanFaktor, Schutzanspruch von Widmungskategorien und Belästigungspotenzial). Der erste Faktor berechnet aus dem Stundenmittelwert der Immissionskonzentration (= Ergebnis der Ausbreitungsmodelle) die maximal zu erwartende Geruchskonzentration für die Dauer eines Atemzugs.15 Dazu sind stark vereinfacht Verfahren mit einem konstanten Faktor in Verwendung16 oder Verfahren auf der Basis der meteorologischen Ausbreitungssituation.17
Die Berücksichtigung des Schutzanspruchs und des Belästigungspotenzials der Geruchsstoffe als die zwei weiteren moderierenden Faktoren erfolgt entweder durch Gewichtungsfaktoren bei der Bestimmung der Geruchsexposition oder durch unterschiedliche Schwellenwerte der Geruchsbewertungskriterien. Der Schutzanspruch ist für Wohngebiet höher als für Gebiete mit gemischter Nutzung. In Abbildung 2 sind die Schwellenwerte der Überschreitungshäufigkeit hGBK der steiermärkischen Richtlinie18 und in Abbildung 3 die der deutschen Richtlinie TA Luft19 für unterschiedliche Schutzansprüche und Belästigungspotenziale zusammengestellt. Für industrielle und gewerbliche Gerüche, die nicht taxativ in den Abbildungen 2 und 3 angeführt sind, kann durch die Bestimmung der Hedonik mithilfe des Polaritätenprofils20 ein geeigneter Schwellenwert des Geruchsbewertungskriteriums ausgewählt werden.
Generell chemische, unnatürliche Gerüche wie Bitumen oder Lösungsmittel, Küchenabluft, Raffinerie, reine HolzStrauchschnitt Kompostieranlagen
Verwesung, Verfaulen, ekelerregende Gerüche: zB Tierkörperverwertung, Darmreinigung, unbelüftete Kompostieranlagen (vor allem Klärschlamm und Bioabfall), Gerbereien, Kläranlagen (Vorrechen), Küchenabfälle/ Speisereste
* Bei einer Überschreitung der Geruchshäufigkeit kann eine Einzelfallprüfung vorgenommen werden. Abbildung 2: Schwellenwerte der Überschreitungshäufigkeit hGBK (in Prozent) der Geruchsbewertungskriterien der steiermärkischen Richtlinie für unterschiedliche Geruchsbelästigungspotenziale (Geruchsarten) und Schutzansprüche
Geruchsbelästigungspotenzial
Schutzanspruch
Wohn- und Mischgebiete
Landwirtschaftliche Tierhaltung
Dorfgebiete, Gewerbeund Industriegebiete
Milchkühe, Mastrinder, Pferde, Milch- und Mutterschafe, Milchziegen 20 30
Mastschweine, Sauen 13.3 20
Sonstige Tiere 10 15
Mastgeflügel 6.7 10
Abbildung 3: Schwellenwerte der Überschreitungshäufigkeit hG (in Prozent) der Geruchsbewertungskriterien der deutschen TA Luft (vereinfacht) für unterschiedliche Geruchsbelästigungspotenziale für landwirtschaftliche Nutztiere (Geruchsarten) und Schutzansprüche (Widmung)
Aus Beschwerdestatistiken der Anrainer ist bekannt, dass eine deutliche Häufung in den warmen Jahreszeiten und in den Tagesrandzeiten (Frühstunden sowie Nachmittagsund Abendstunden)21 zu beobachten ist. Eine Geruchswahrnehmung während einer kalten Winternacht führt in der Regel zu einer geringeren Belästigung als an einem warmen Sommerabend. Dies lässt sich durch eine tagesund jahreszeitliche Gewichtung erreichen, die die Wahrscheinlichkeit des Aufenthalts im Freien (Jahreszeit) und der Expositionswahrscheinlichkeit durch den Tag-NachtZyklus berücksichtigt. In Einzelfällen können tageszeitliche und/oder jahreszeitliche Gewichtungen durch den
Belästigung von Anrainern durch Umweltgeruch
Sachverständigen berücksichtigt werden, wobei anhand der Lufttemperatur und der Tageslänge die Aufenthaltswahrscheinlichkeit im Freien einbezogen werden kann.22 Die zeitliche Dimension (Tageszeit und Tag des Jahres) wird jedoch weder als moderierende Faktor bei der Berechnung der Geruchsexposition noch bei den Geruchsbewertungskriterien berücksichtigt.
Bei der Festlegung, ob eine erhebliche Geruchsbelästigung auftritt, werden neben den Geruchsbewertungskriterien oftmals auch lokale Gegebenheiten (Ortsüblichkeit) berücksichtigt. Dabei können in Genehmigungsverfahren die Schwellenwerte des Geruchsbewertungskriteriums auch deutlich überschritten werden. Für Deutschland sind solche Entscheidungen der Verwaltungsgerichtshöfe der Länder23 in einem Handbuch des Kuratoriums für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft (KTBL) zusammengestellt.24
In Abbildung 4 sind in der schematischen Darstellung die Zusammenführung der berechneten Geruchsexposition auf der Basis der Zeitreihen der Immissionskonzentration und die daran anschließende Beurteilung durch das Geruchsbewertungskriterium für zwei Aufpunkte A und B ersichtlich. Die beiden Aufpunkte unterscheiden sich durch die Windhäufigkeit der Emittent (B: Der Emittent liegt in der Hauptwindrichtung; A: geringere Windhäufigkeit). Nur wenn die Geruchsexposition E über der Wahrnehmungsschwelle von 1 GE/m3 liegt, kann der Geruch wahrgenommen werden (siehe blauer Pfeil in Abbildung 4; der Einfluss der meteorologischen Ausbreitungsbedingungen zeigt sich im Anteil von Nullwerten der Geruchsexposition
Geruchshäufigkeit h G =100H Kumulierte Häufigkeit H
Windrichtungsverteilung führt in 50 % der Stundenwerte zu keiner Immission am Aufpunkt A
Windrichtungsverteilung führt in 20 % der Stundenwerte zu keiner Immission am Aufpunkt B
Geruchswahrnehmung
Aufpunkt A
Aufpunkt B
GBK
Geruchsexposi on E (GE/m³)
Abbildung 4: Schematische Darstellung der Beurteilung, ob eine erhebliche Geruchsbelästigung an einem Aufpunkt auftritt; kumulierte Häufigkeit der Geruchsexposition an zwei Aufpunkten A und B, berechnet mit einem meteorologischen Ausbreitungsmodell, sowie das Geruchsbewertungskriterium mit einer Geruchskonzentration von EGBK = 1 GE/m3 und einer Schwelle der Überschreitungshäufigkeit von hGBK = 15 %
Belästigung von Anrainern durch Umweltgeruch
[20 % für Aufpunkt A und 50 % für Aufpunkt B]) für jene Stunden des Jahres, in denen keine Geruchsstoffe vom Emittenten zum Aufpunkt des Rezipienten transportiert werden. Der Schwellenwert des Geruchsbewertungskriteriums hGBK dient der Beurteilung, ob am Aufpunkt durch die Überschreitung der Geruchshäufigkeit hG eine erhebliche Geruchsbelästigung zu erwarten ist. Für den Aufpunkt A (grün in Abbildung 4) liegt die Geruchshäufigkeit mit hG = 9 % unter dem Schwellenwert des Geruchsbewertungskriteriums mit hGBK = 15 %, während für den Aufpunkt B (rot in Abbildung 4) der Schwellenwert durch die Geruchshäufigkeit mit hG = 26 % überschritten wird und damit eine erhebliche Geruchsbelästigung an dem Aufpunkt B für einen Rezipienten zu erwarten ist.
5. Diskussion
Die hier beschrieben Vorgangsweise mit der Bestimmung der Geruchsemission und dem Transport und die Verdünnung in der Atmosphäre mithilfe von meteorologischen Ausbreitungsberechnungen sowie die danach durchgeführte Beurteilung anhand von Geruchsbewertungskriterien stellt den Stand der Technik dar.
Bei der Bewertung von Umweltgeruch nimmt die Tierhaltung eine Sonderstellung ein. Die meisten nationale Regelungen25 wurden für die landwirtschaftliche Tierhaltung entwickelt und in weiterer Folge auch auf gewerbliche und industrielle Geruchsstoffemissionen angewendet.
In Österreich löste eine neue Richtlinie aus 2017 die vorläufige Richtlinie aus dem Jahr 199526 ab. Diese aktuelle Richtlinie lässt nur eine qualitative Beurteilung zu. Es werden keine bindenden Grenz- oder Richtwerte für die Geruchsbewertungskriterien angeführt. Ein Relikt, das aus der Zeit der ersten Richtlinie für die Tierhaltung aus 1995 stammt, ist die sogenannte vergleichende Standortbewertung. Diese Vorgangsweise einer qualitativen Beurteilung geht vor allem von der Festlegung der Geruchsstoffemission aus. Die meteorologischen Ausbreitungsbedingungen (Windrichtung und Windgeschwindigkeit sowie die Stabilität der Atmosphäre) werden nicht berücksichtigt. Dem Gutachter27 steht es gemäß der Richtlinie frei, den Transport und die dadurch bedingte Verdünnung in der Atmosphäre auf der Basis der Windhäufigkeit „beschreibend zu bewerten“. Ähnlich vage wird die Einbeziehung der Geländeklimatologie (thermische Windsysteme) gehandhabt. Weiters erfolgt die Beurteilung durch den Sachverständigen, indem ähnliche landwirtschaftliche Betriebe (Tierart, Art der Haltung, Bestandsgröße etc) verglichen werden. Dieser subjektive Maßstab lässt eine Nachvollziehbarkeit der Gutachten vermissen. Trotz allem wird diese Form der Beurteilung von einigen Sachverständigen in öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahren nach dem Baurecht immer noch angewendet.28 Trotz fachlicher Einwände wurde diese Form der Beurteilung auch in die derzeit gültige Richtlinie aus 2017 übernommen, obwohl diese methodische Vorgangsweise weder den Regeln der Technik noch dem Stand der Wissenschaft entspricht.29
Da in Österreich keine legistisch-verbindlichen Regelungen für Geruchsbewertungskriterien vorliegen, werden als Beurteilungsmaßstab, ob eine erhebliche Geruchsbelästigung an einem Aufpunkt vorliegt, oftmals die Grenzwerte der deutschen TA Luft herangezogen (siehe Abbildung 3). In einer Zusammenarbeit einiger österreichischer Bundesländer wurde in den letzten Jahren eine Richtlinie entwickelt, die Geruchsbewertungskriterien für kontinuierliche und intermittierende Geruchsstoffemissionen vorschlägt (siehe Abbildung 2).30 Der Nachteil dieser Richtlinie liegt in der mangelnden Legitimität, da sie keiner Begutachtung unterzogen wurde. Für die Rechtssicherheit ist zu hoffen, dass sich die Regelung in Zukunft bewährt und damit auch in Österreich ein Instrumentarium zur Beurteilung von Geruchsbelästigung durch Umweltgeruch zur Verfügung steht.
Anmerkungen:
1 Schauberger/Schlacher, Gerüche in Innenräumen, in Moshammer/ Tappler, Gesunde Raumluft – ausgewählte Aspekte der Wohnhygiene (2018) 51.
2 Brancher/Piringer/Grauer/Schauberger, Do odour impact criteria of different jurisdictions ensure analogous separation distances for an equivalent level of protection? Journal of Environmental Management 2019, 394; Rüfenacht/Guiral/Abou Daher/Roniotes/Uribe/ Salas Seoane/Arias, Odour Pollution – A Growing Societal Concern (2019), online abrufbar unter https://dnoses.eu/wp-content/ uploads/2019/03/Policy-Brief_-Digital-A4-Europe_EN.pdf
3 Blanes-Vidal/Cantuaria/Nadimi, A novel approach for exposure assessment in air pollution epidemiological studies using neurofuzzy inference systems: Comparison of exposure estimates and exposure-health associations, Environmental Research 2017, 196; Blanes-Vidal/Bælum/Nadimi/Løfstrøm/Christensen, Chronic exposure to odorous chemicals in residential areas and effects on human psychosocial health: Dose-response relationships, Science of The Total Environment 2014, 545; Guadalupe-Fernandez/De Sario/ Vecchi/Bauleo/Michelozzi/Davoli/Ancona, Industrial odour pollution and human health: a systematic review and meta-analysis, Environmental Health 2021, 108; Sucker/Both/Winneke, Adverse effects of environmental odours: reviewing studies on annoyance responses and symptom reporting, Water Science & Technology 2001, 43; Piccardo/Geretto/Pulliero/Izzotti, Odor emissions: A public health concern for health risk perception, Environmental Research 2022 Part B, 112121; Sucker/Both/Winneke, Review of adverse health effects of odours in field studies, Water Science & Technology 2009, 1281.
4 BMLFUW, Richtlinie zur Beurteilung von Geruchsimmissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen (2017).
5 Hutter ua, Leitfaden Medizinische Fakten zur Beurteilung von Geruchsimmissionen (2016) 90, online abrufbar unter https://www. umwelt.steiermark.at/cms/dokumente/11002341_33794017/747f da9c/Leitfaden_MedizinischeFakten_BeurteilungGeruchsimmissio nen_Aktualisiert_AGU_%C3%9CberarbeiteteFassung_160317.pdf
6 ÖNORM EN 13725: Luftbeschaffenheit – Bestimmung der Geruchsstoffkonzentration mit dynamischer Olfaktometrie (Ausgabe: 1. 8. 2003).
7 VDI 3894 Blatt 1: Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen – Haltungsverfahren und Emissionen – Schweine, Rinder, Geflügel, Pferde (Ausgabe: September 2011).
8 W. Huber, Richtlinie zur Beurteilung von Geruchsimmissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen 2017 (GeruchsRL 2017), SV 2018, 158.
9 Oettl, Development of the Mesoscale Model GRAMM-SCI: Evaluation of Simulated Highly-Resolved Flow Fields in an Alpine and Pre-Alpine Region, Atmosphere 2021, 298; VDI 3783 Blatt 7: Umweltmeteorologie – Prognostische mesoskalige Windfeldmo -
delle – Evaluierung für dynamisch und thermisch bedingte Strömungsfelder (Ausgabe: Mai 2017).
10 Bailey, Meteorological Monitoring Guidance for Regulatory Modeling Applications (2000).
11 Piringer/Knauder/Petz/Schauberger, Use of Ultrasonic Anemometer Data to Derive Local Odour-related Peak-to-mean Concentration Ratios, Chemical Engineering Transactions 2014, 103; Hrad/ Vesenmaier/Flandorfer/Piringer/Stenzel/Huber-Humer, Comparison of forward and backward Lagrangian transport modelling to determine methane emissions from anaerobic digestion facilities, Atmospheric Environment: X 2001, 100131.
12 Leelőssy/Molnár/Izsák/Havasi/Lagzi/Mészáros, Dispersion modeling of air pollutants in the atmosphere: a review, Open Geosciences 2014, 257; Olesen/Løfstrøm/Berkowicz/Ketzel, Regulatory odour model development: Survey of modelling tools and datasets with focus on building effects (2005), online abrufbar unter https://www2.dmu.dk/1_viden/2_Publikationer/3_fagrapporter/ rapporter/FR541.PDF; Barclay/Diaz/Galvin/Bellasio/Tinarelli/DíazRobles/Schauberger/Capelli , New International Handbook on the Assessment of Odour Exposure Using Dispersion Modelling, Chemical Engineering Transactions 2021, 175.
13 Janicke, LASAT 3.4 – Ein Programmsystem zur Berechnung von Schadstoffausbreitung in der Atmosphäre (2019); Öttl, Documentation of the Lagrangian Particle Model GRAL (Graz Lagrangian Model) Vs. 18.1. (2018).
14 Eichhorn, MISKAM. Handbuch zu Version 6 (2013).
15 Schauberger/Piringer/Schmitzer/Kamp/Sowa/Koch/Eckhof/Grimm/ Kypke/Hartung, Concept to assess the human perception of odour by estimating short-time peak concentrations from one-hour mean values, Atmospheric Environment 2012, 624.
16 (Deutsches) Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, TA Luft (2021).
17 Invernizzi/Brancher/Sironi/Capelli/Piringer/Schauberger , Odour impact assessment by considering short-term ambient concentrations: A multi-model and two-site comparison, Environment International 2020, 105990; Piringer/Petz/Groehn/Schauberger, A sensitivity study of separation distances calculated with the Austrian Odour Dispersion Model (AODM), Atmospheric Environment 2007, 1725; Oettl/Ferrero, A simple model to assess odour hours for regulatory purposes, Atmospheric Environment 2017, 162.
18 Öttl/Moshammer/Mandl/Weitensfelder, Richtlinie zur Beurteilung von Geruchsimmissionen (2021), online abrufbar unter https:// app.luis.steiermark.at/berichte/Download/Fachberichte/ABT15_ Lu_02_2021_Geruchsrichtlinie.pdf
19 (Deutsches) Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, TA Luft.
20 VDI 3940 Blatt 4: Bestimmung der hedonischen Geruchswirkung –Polaritätenprofile (Ausgabe: Oktober 2010).
Belästigung von Anrainern durch Umweltgeruch
21 Schauberger/Piringer/Petz, Weighting of odour sensation by the time of the day and the time of the year to improve the reliability of the calculated separation distances, in Frechen, Odour and VOCs: Measurement, Regulation and Control (2009) 160; dieselben, Odour episodes in the vicinity of livestock buildings: A qualitative comparison of odour complaint statistics with model calculations, Agriculture, Ecosystems & Environment 2006, 185; Blumberg/Sasson, Municipal hotlines and automated weather stations as a tool for monitoring bad odour dispersion: The northern Negev case, Journal of Environmental Management 2001, 103; Prudenza/Bax/ Capelli, Implementation of an electronic nose for real-time identification of odour emission peaks at a wastewater treatment plant, Heliyon 10/2023, e20437.
22 Schauberger/Piringer/Petz, Weighting of odour sensation, 160 ff.
23 (Deutsches) Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, TA Luft; GIRL – Geruchsimmissions-Richtlinie: Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen (2008), online abrufbar unter https://www.umwelt-online.de/regelwerk/cgi-bin/ suchausgabe.cgi?pfad=/luft/laender/girl_08.htm&such=Richtlinie
24 Eckhof/Gallmann/Grimm/Hartung/Kamp/Koch/Lang/Schauberger/ Schmitzer/Sowa, Emissionen und Immissionen von Tierhaltungsanlagen – Handhabung der Richtlinie VDI 3894 (2012).
25 Sommer-Quabach/Piringer/Petz/Schauberger, Comparability of separation distances between odour sources and residential areas determined by various national odour impact criteria, Atmospheric Environment 2014, 20; Brancher/Griffiths/Franco/de Melo Lisboa, A review of odour impact criteria in selected countries around the world, Chemosphere 2017, 1531; Bokowa ua, Summary and Overview of the Odour Regulations Worldwide, Atmosphere 2021, 206.
26 BMUJF, Vorläufigen Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen (1995).
27 Die in diesem Text verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer (vgl Art IV Abs 1 RStDG), wobei das generische Maskulinum gewählt wurde.
28 W. Huber, SV 2018, 158 ff.
29 Eilenberger-Haid, Technikklauseln im Zivilprozess – der Versuch einer Annäherung, SV 2022, 181.
Univ.-Prof. Dr. Günther Schauberger Veterinärmedizinische Universität Wien
AG Umweltgesundheit
Veterinärplatz 1, 1210 Wien
Tel.: 0699 / 8119 9157
E-Mail: gunther.schauberger@gerichts-sv.at
Dipl.-Ing. Martin Kubli, BSc.
Generalsekretär der Land&Forst Betriebe Österreich
Dipl.-Ing. Dr. Gerald Schlager
Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger Lehrbeauftragter für Waldbewertung an der Universität für Bodenkultur
DFCVerfahren in der Waldbewertung
1. Einleitung
„Waldbewertung kann als ein Spezialgebiet der Unternehmensbewertung aufgefasst werden.“1 Ziel der Forstwirtschaft ist es, in einem sich dynamisch verändernden Umfeld nachhaltig Erträge (Holz, Jagd etc) bereitzustellen. Trotz dieses dynamischen Ertragsorientierung dominiert bei der Bewertung forstwirtschaftlicher Liegenschaften (Fachgebiete 94.05 und 94.07) das statische Sachwertverfahren. Das DCF-Verfahren mit Ursprung in der Unternehmensbewertung könnte etwas Dynamik in die bis dato statische Waldbewertung bringen.
2. Welches Wertermittlungsverfahren?
Die klassische Waldbewertung2 kommt aus dem Ertragswertverfahren. In der Bewertungspraxis dominiert trotzdem das Sachwertverfahren und hat sich in Österreich als (unreflektierte) Konvention etabliert.3 Unausgesprochen kann damit auf die im Ertragswertverfahren bestehenden Herausforderung der Herleitung des Zinssatzes4 verzichtet werden.
Eine systemische Analyse des Sachwertverfahrens legt jedoch die Inkonsistenz in der Waldbewertung offen:
• Der Waldbodenwert wird über ein indirektes Vergleichswertverfahren (Wertrelation) geschätzt.
• Der Bestandswert als Sachwert unterstellt einen rechtlich und nutzungstechnisch zum Bewertungsstichtag nicht generierbaren Abtriebswert. Rechnerisch stellen nur der Bestandskostenwert und der Abtriebswert einen Sachwert dar. Der Bestandserwartungswert ist ein generierter ertragsorientierter Wert, in dem sich der Zinssatz im benutzerfreundlichen Alterswertfaktor (AWF) versteckt.
• Der Jagdwert und Nebenbetriebe werden als Ertragswerte kapitalisiert.
Der Sachverständige ist gemäß LBG5 in der Wahl des Wertermittlungsverfahrens frei. Grundsätzlich ist jenes Verfahren heranzuziehen, welchen den Verkehrswert (Marktwert) am besten abzubilden vermag. Für eine anspruchsvolle Waldbewertung empfiehlt sich deshalb eine belastbare mehrsäulige Verkehrswertfindung (Vergleichswert, Sachwert, Ertragswert). Hiermit kann das vom Waldbewerter bevorzugte (und zu begründende) Wertermittlungsverfahren plausibilisiert und nachgeschärft werden.
3. DFC-Verfahren
Das DCF-Verfahren oder abgezinster Zahlungsstrom ist ein Ertragswertverfahren aus der Unternehmensbewertung, das den aktuellen Wert einer Investition auf Basis erwarteter zukünftiger Cashflows, differenziert in zwei Phasen, schätzt. In der Waldbewertung in Österreich hat dieses Verfahren noch keine Tradition, jedoch wird es in der ÖNORM B 1802-26 für die Mietimmobilienbewertung beschrieben. Als zukunftsbezogenes differenziertes Ertragswertverfahren eröffnet das DCF-Verfahren die Möglichkeit, konkret überlegte Ertragsprognosen und Bewertungsannahmen transparent und dynamisch darzustellen.
4. Der Ansatz ist nicht ganz neu
Modelle des DCF-Verfahrens in der Waldbewertung werden in der Schweiz beschrieben.7 Aber auch in der österreichischen Waldbewertungsliteratur sind Ansätze zu finden, die dem DCF-Verfahren in der Charakteristik der detaillierten Darstellung der einzelnen Perioden sehr ähnlich sind. Diverse Interpretationen des Ertragswertverfahrens, später als „partielle Ertragswertverfahren“ bezeichnet, werden von namhaften Waldbewertungsautoren angesprochen8 und beweisen, dass auch die Waldbewertungsliteratur einen Bedarf erkannt haben dürfte, mehr Spielraum in bestehende Ertragswertverfahren zu bringen. Weiter gehende Modifikationen aus anderen Bewertungsdisziplinen (periodisches Ertragswertverfahren, Mehrphasenmodell, ÖNORM) bestätigen diese Bestrebungen. Der Sprung in die Waldbewertungspraxis ist jedoch bei nur wenigen dieser speziellen Verfahren dokumentiert. Dies könnte im gemeinsamen Anspruch aller Ertragsverfahren begründet sein, eine augenscheinlich unsichere Zukunft möglichst sicher zu prognostizieren.
5. Unsichere Zukunftsprognose
Nach Mark Twain „sind Prognosen schwierig, vor allem wenn sie die Zukunft betreffen.“ Wir kennen die Vergangenheit, wir leben in der Gegenwart und versuchen die nähere und fernere Zukunft einzuschätzen. Forstbetriebliche Entscheidungen9 werden mit einer zeitlich überschaubaren Perspektive mit dem Ziel der Langfristigkeit (Umtriebszeiten zwischen 80 und 150 Jahren) getroffen.
Allein die Veränderungen im Wald aufgrund des Klimawandels lassen den Trugschluss zu, dass der Wert des Waldes nicht immer als Momentaufnahme dargestellt werden kann. Der vielerorts notwendige Waldumbau (Baumartenwechsel), erhöhte Kalamitätswahrscheinlichkeiten oder auch ein erhöhtes Zuwachspotenzial aufgrund längerer Vegetationsperioden werden Einfluss auf die realisierbaren Holzerträge in der Zukunft haben. Ebenso lassen sich die Ertragspotenziale neuer Geschäftsfelder (erneuerbare Energien, Kohlenstoffzertifikatshandel, Vertragsnaturschutz etc) betriebswirtschaftlich einordnen. Je nach gewählter Länge des Detailprognosezeitraums ist es im DCF-Verfahren, möglich unterschiedliche Szenarien auf Basis dieser Überlegungen zu modellieren. Bei langen Detailprognosezeiträumen könnte dann folgende Frage die zentrale sein:
Ist eine Bewirtschaftungsform business as usual künftig noch Erfolg versprechend oder wird ein sukzessiver Baumartenwechsel bzw eine erhöhte Kalamitätswahrscheinlichkeit aktuell erwartbare künftige Reinerträge maßgeblich beeinflussen?
Diese dynamische Langfristbetrachtung kann bzw muss aber auch in kurzfristigen Entscheidungen in der Waldbewirtschaftung berücksichtigt werden. Ist aufgrund von Waldumbau10 die Notwenigkeit des Abbaus von Nadelholzbeständen gegeben, sind damit auch höhere Reinerträge in relativ naher Zukunft zu erwarten. Ebenso kann die generelle Absicht, verfügbare Altholzreserven über einen überschaubaren Zeitraum abzubauen und auf diesem Weg früh Kapitalrückflüsse aus der Immobilie zu lukrieren, ein nachvollziehbares Motiv darstellen. Wählt man einen kürzeren Detailprognosezeitraum im DCFVerfahren (10 bis 20 Jahre), so können kurzfristige Motive eines potenziellen Käufers in die Bewertung miteinfließen.
6. Mögliche Anwendungsbereiche
Alle diese dynamischen Entwicklungen und die daraus resultierenden Erwartungen und Entscheidungen sind jedoch erst dann in der Waldbewertung von Bedeutung, wenn diese in irgendeiner Form marktbeeinflussend am Liegenschaftsmarkt wirken. Folgende Fragen sind dabei zentral:
• Wie wirken sich die erwarteten Entwicklungen der Zukunft auf das angedachte Investment aus?
• Welche Kapitalrückflüsse können im Rahmen einer nachhaltigen Bewirtschaftung lukriert werden?
• Wie entwickelt sich das Investment bei gegebenen oder veränderten Produktionsfaktoren?
• Spielen Überlegungen bezüglich Wertanlage und Wiederverkauf eine Rolle?
• Wie denkt ein Investor und wie begründet er seine Kaufentscheidung?
Diese Überlegungen beeinflussen mittel- und langfristig Kaufentscheidungen am forstlichen Immobilienmarkt. Dynamische Veränderungen in der Ertragserwartung können im DCF-Verfahren konkreten Detailprognosezeiträumen zugeordnet und damit gewichten werden. Auch lassen sich damit klassisch im Vergleichs- und Sachwertverfahren entwickelte Waldbewertungen argumentativ unterstützen (plausibilisieren).
Das DCF-Verfahren unterstützt langfristig denkende Investoren (Käufer), eine strukturierte Vorstellung ihres zukünftigen Cashflows zu eröffnen. Der unterstellte Reinertrag im Detailprognosezeitraum lässt kurzfristige Motive von potenziellen Käufern11 in die Bewertung einfließen. Konkrete Bewertungsanlässe sind unter anderem:
• Kauf: Erwerb von Waldflächen mit einem flächenmäßigen Überhang hiebsreifer (Alt-)Holzbestände.
• Grundeinlöse, Enteignung: Entschädigung von Außernutzungsstellungen naturnaher Waldökosysteme (Naturschutz, Wasserrecht).
• Investitionskalkulationen: Waldkäufe mit Refinanzierungsmöglichkeiten (kurzfristige Gewinne durch vorhandene Holzreserven oder Teilveräußerungen).
• Finanzinstitute: Ermittlung von Beleihungswerten.
7. Fallbeispiel Waldliegenschaft
7.1. Allgemeines
Zur Veranschaulichung wird im folgenden Beispiel für einen Teil (Abteilung 02) einer tatsächlich existierenden forstwirtschaftlichen Liegenschaft ein Ertragswert mittels des DCF-Verfahrens ermittelt. Zur Anonymisierung wurden die ermittelten Daten verändert und zur leichteren Lesbarkeit in der Kalkulation gerundet. Grundlage des gesamten Beispiels ist die Masterarbeit des Erstautors aus dem Jahr 2022.12
Die hier zur Bewertung vorliegende 50 ha große forstwirtschaftliche Liegenschaft liegt in den Triebener Tauern (Bezirk Murtal, Steiermark) auf etwa 1.200 m Seehöhe. Die Baumartenzusammensetzung (mit Fichte als Hauptbaumart) ist typisch für das Wuchsgebiet. Es bestehen große Altholzüberhänge. 50 % der Flächen befinden sich in den Altersklassen VI (101 bis 120 Jahre) und VII (mehr als 120 Jahre).
Um mögliche Anwendungsbereiche des DCF-Ansatzes in der Waldbewertung darzustellen, werden in diesem Fallbeispiel drei plausible Szenarien mit unterschiedlichen Annahmen durchgespielt:
• Szenario 1: Langer Detailprognosezeitraum – business as usual
• Szenario 3: Kurzer Detailprognosezeitraum – Vorratsabbau über 10 Jahre.
Für die konkrete Anwendung des DCF-Verfahrens in der Bewertungspraxis sind folgende Modelle (zB Excel-Kalkulationen) anzudenken, welche ineinandergreifen:7
• Basiszahlen (Input-Ebene);
• Wachstumsmodell (Modellierung der Produktionspotenziale);
• Holzernte- und Waldbaumodell (Modellierung konkreter Maßnahmen);
• Ertragsmodell (Modellierung der Einzahlungen);
• Kostenmodell (Modellierung der Auszahlungen);
• Zinssatz- und Risikomodell (Anwendung von Zinssatz und Risiko);
• DCF-Modell (Output-Ebene).
Der Zinssatz in allen drei Beispielen wird sowohl für den Diskontierungszinssatz als auch für den Kapitalisierungszinssatz mit 1,5 % angenommen; dies entspricht dem Mittelwert der Empfehlungen des Hauptverbandes der Gerichtssachverständigen aus 2023.13 Aufgrund der sehr langen Produktionszeiträume und des systemimmanenten Nachhaltigkeitsgrundsatzes in der Forstwirtschaft könnte man auch andenken, unterschiedliche Zinssätze anzusetzen. Je nachdem, ob kurze oder lange Detailprognosezeiträume gewählt werden, lässt sich der Kapitalisierungszinssatz um eine langfristige Zinssatzerwartung bzw eine Risikokomponente erweitern.
Die Ergebnisse aus den DCF-Modellen lassen sich als Ertragswerte interpretieren. Um derart einen Verkehrswert gemäß § 2 LBG abzubilden, ist das Ergebnis gemäß § 7 LBG auf die Verhältnisse im redlichen Geschäftsverkehr zu prüfen.
7.2. Szenario 1: Langer Detailprognosezeitraum und Business as Usual
Im ersten Szenario wird von einer üblichen Business-asusual-Bewirtschaftung ausgegangen. Erträge und Kosten
basieren in langen Detailprognosezeitraum unter anderem auf folgenden grundsätzlichen Annahmen:
• Im Wachstumsmodell wurde von einem konstanten Holzzuwachs über die Zeit ausgegangen.
• Im Holzernte- und Waldbaumodell wurde ein klassisches Waldbaumodell mit zwei Durchforstungen, einer Vorlichtung und einer Räumung am Ende angenommen, welche in jeweiligen Bestandsalter durchgeführt werden.
• Im Zinssatz- und Risikomodell wurde kein erhöhtes Bestandsrisiko (Kalamitäten) unterstellt.
Die daraus resultierenden Erträge und Kosten werden im Ertrags- und Kostenmodell verarbeitet.
Abbildung 1 zeigt die letzte Ebene dieses Ansatzes, also das finale DCF-Modell. Jenes ist dadurch charakterisiert, dass jede Periode im Detailprognosezeitraum in ihren Erträgen und Kosten getrennt dargestellt und die daraus resultierenden Cashflows einzeln mit einem Diskontierungszinssatz diskontiert werden. Die restliche Nutzungsdauer (Phase 2) wird – wie beim klassischen Ertragswertverfahren – mit einem Kapitalisierungszinssatz (meist über eine ewige Rente) kapitalisiert. Dieses Ergebnis wird beim DCF-Verfahren „fiktiver Veräußerungswert“ genannt und stellt den theoretischen Wert der Immobilie am Ende von Phase 1 dar. Dieser wird am Ende über die Dauer des Detailprognosezeitraums mit dem Diskontierungszinssatz diskontiert. Die Summe aller Barwerte ergibt den Ertragswert der Liegenschaft.
7.3. Szenario 2: Langer Detailprognosezeitraum und erhöhte Kalamitätswahrscheinlichkeit
Im zweiten Szenario geht man von ähnlichen Annahmen wie in Szenario 1 aus, dies mit dem wesentlichsten Unterschied, dass von einer stetigen Steigerung der Kalamitätswahrscheinlichkeit aufgrund des Klimawandels ausgegangen wird. Abbildung 2 zeigt das finale DCF-Modell.
Abbildung 1: DCF-Modell, Szenario 1: Langer
7.4. Szenario 3: Kurzer Detailprognosezeitraum und Vorratsabbau
In diesem Szenario wird angenommen, dass auf Basis der hohen Vorräte in den Altersklassen V bis VII der halbe aufstockende Holzvorrat innerhalb von 10 Jahren im Sinne des ForstG abgebaut werden kann.
Der aufstockende Holzvorrat zum Bewertungsstichtag beträgt zirka 400 Vorratsfestmeter pro Hektar (Vfm/ha); das Vorratsziel nach 10 Jahren liegt bei 200 Vfm/ha. Der laufende Holzzuwachs erhöht den Vorrat auf zirka 250 Vfm/ ha am Ende von Phase 1. So ergibt sich gesamtheitlich (Holzzuwachs, Holzernte) eine Vorratsveränderung von zirka 40 %.
In diesem Bespiel erwartet man, dass der frühe Abbau von Altholzreserven ein plausibles Motiv eines potenziellen Käufers oder Verkäufers darstellt. Das heißt, die Erträge in naher Zukunft variieren von jenen in fernerer Zukunft. Der Reinertrag für die Restnutzungsdauer wurde auf der Kalkulation des Business-as-usual-Szenarios übernom-
men, da über die sehr lange Restnutzungsdauer von einer üblichen Bewirtschaftung ausgegangen wird. Abbildung 3 zeigt das DCF-Modell für dieses Szenario.
7.5. Resümee Fallbeispiel
Die einzelnen Kalkulationen zeigen erwartungsgemäß, dass je nach Annahmen die Zukunft betreffend sehr unterschiedliche Ergebnisse zutage treten können. Der DCF-Ansatz bietet eine probate Möglichkeit, die getätigten Annahmen in einem dynamischen Umfeld transparent darzustellen. Damit können gegebenenfalls andere Verfahren plausibilisiert oder Entscheidungsgrundlagen für Investments angeboten werden.
Konkret für Szenario 3 ergibt sich durch den Vorratsabbau ein Ertragswert der Liegenschaft von zirka € 770.000,– bzw € 1,54 pro Quadratmeter. 40 % des Gesamtwerts werden bereits in den ersten 10 Jahren realisiert und stehen damit den Kapitalgebern sehr früh zur Verfügung. Durch das Motiv, früh verfügbares Kapital zu realisieren, ist es in
Abbildung 3: Übersicht und Zusammenfassung der Ergebnisse der vier Szenarien in Modelldesign 2
diesem Beispiel bei hohen Zinsen möglich, den Wert der Immobilie um zirka 25 % zu steigern. Dieser Effekt des frühen Kapitalrückflusses sinkt bei niedrigeren Zinsen.
Die Möglichkeit, für Phase 1 und für Phase 2 zwei unterschiedliche Zinssätze einzusetzen, würde einen potenziellen Vorteil darstellen. Man könnte in Phase 1 einen Zinssatz wählen, welcher den relativ kurzfristigen aktuellen Zinserwartungen entspricht; der Zinssatz in Phase 2, der für einen sehr langen Zeitraum wirksam wird, kann auf konservativer Basis angenommen werden. Vor allem bei niedrigen Zinsen mit kurzen Detailprognosezeiträumen und wenig frühem Kapitalrückfluss ist Phase 2 wertentscheidend. Die Höhe des repräsentativen Jahres sowie die Wahl eines geeigneten Zinssatzes haben hier die größte Hebelwirkung auf die Waldwertschätzung.
8.
Kritik
Natürlich gibt es auch Kritik am DCF-Ansatz in der Immobilienbewertung. Der Spagat zwischen dem ursprünglichen Anwendungsfeld (Unternehmensbewertung)14 und jenem bei sachwertorientierten Liegenschaften ist herausfordernd. Man könnte dem DCF-Verfahren durch die vielen möglichen Stellschrauben eine gewisse Scheingenauigkeit unterstellen. Nicht erfassbare Marktrisiken, Marktdynamik oder Marktpsychologie stellen eine Herausforderung für den Sachverständigen dar.
Die Auffassung, dass das DCF-Verfahren lediglich zu einem subjektiven Investitionswert, jedoch keinem Verkehrswert im Sinne des § 2 LBG führt,15 wird von der Normungsorganisation Austrian Standards (Dienstleistungszentrum für Normen, Standards, Entwicklung) nicht geteilt.
Der Hauptkritikpunkt am DCF-Verfahren betrifft jedoch alle zukunftsorientierten Verfahren: die generelle Prognoseunsicherheit und die Rolle des Zinssatzes. Es gibt keine Garantie für das Eintreten einer konkreten Prognose. Die Unsicherheit über zukünftige Cashflows und die Marktvolatilität können die Genauigkeit des DCF-Verfahrens beeinträchtigen. Trotzdem wird der DCF-Ansatz in der Immobilienbewertung häufig angewendet, da es einen strukturierten Rahmen bietet, um den Wert von Immobilien unter Berücksichtigung zukünftiger Cashflows zu analysieren.
9. Ausblick
Das DCF-Verfahren ist ein dynamisches ertragsorientiertes Bewertungsverfahren. Für die Bewertung (Schätzung) forstwirtschaftlicher Liegenschaften eröffnet sich eine überlegenswerte Variante zum einphasigen Ertragswertverfahren. Insbesondere für Waldflächen mit einem hohen Anteil hiebreifer Bestände oder prognostizierten Veränderungen der Produktionsfaktoren über einen kurzen oder
längeren Zeitraum bietet es vielfältige Anwendungsperspektiven. Die Notwendigkeit der plausiblen Darstellung in zwei Zinssatzphasen stärkt die Nachvollziehbarkeit der Ertragserwartungen.
Die Akzeptanz einer Waldbewertung wird unausgesprochen mehr vom Glauben der Marktteilnehmer an der Zukunft als von ihrem tatsächlichen Eintritt mitbestimmt. Keiner kann die Zukunft exakt voraussagen, jedoch können Bewertungsmodelle wie das DCF-Verfahren einen hilfreichen Bewertungszugang für die Transparenz der gutachterlich entwickelten Annahmen darzustellen.
Anmerkungen:
1 Möhring, Gibt es einen „richtigen“ Zinssatz bei der forstlichen Wertermittlung? Wertermittlungsforum 2014, 72.
2 Endres, Lehrbuch der Waldwertrechnung und Forststatik4 (1923).
³ Sagl, Bewertung in Forstbetrieben (1995).
4 Buchhäusel/A. Rauscher/G. Schlager, Der Zinssatz in der Waldbewertung, Forstzeitung 2/2021, 12.
5 Dazu Stabentheiner, LBG2 (2005).
6 ÖNORM B 1802-2: Liegenschaftsbewertung – Teil 2: DiscountedCash-Flow-Verfahren (DCF-Verfahren) (Ausgabe: 1. 12. 2008).
7 Glauner, Bewertung von Waldflächen im internationalen Marktkontext, in Bienert/K. Wagner, Bewertung von Spezialimmobilien (2018) 931.
8 Endres, Lehrbuch4; Sagl, Bewertung; Speidel, Forstliche Betriebswirtschaftslehre (1967); Mantel, Waldbewertung6 (1982); Moog, Waldbewertung: Die klassischen Formeln der Waldbewertung (2010).
9 Dazu Oesten/Roeder, Management von Forstbetrieben I3 (2012).
10 Dazu Knoke/Moog/Plusczyk, On the effect of volatile stumpage prices on the economic attractiveness of a silvicultural transformation strategy, Forest Policy and Economics 2001, 229.
11 Dazu G. Maier, Alternative Methode zur Verkehrswertermittlung von Forstbetrieben, Forstzeitung 2/2005, 6.
12 Kubli, Discounted Cash Flow-Verfahren als Alternativen zu klassischen Wertermittlungsverfahren in der Waldbewertung (Masterarbeit, Universität für Bodenkultur Wien 2022).
13 Empfehlung der Kapitalisierungszinssätze für Liegenschaftsbewertungen, SV 2023, 7.
14 Dazu Matschke/Brösel/Toll, Unternehmensbewertung5 (2024).
15 Seiser/Tomasetig, Die Ermittlung von Verkehrswerten gemäß ÖNORM B 1802-2, Liegenschaftsbewertung Teil 2: DiscountedCash-Flow Verfahren (DCF-Verfahren) versus Liegenschaftsbewertungsgesetz (LBG) (2022), online abrufbar unter https:// www.hto-consulting.com/220114_Artikel-DCF-Verfahren.pdf
Korrespondenz:
Dipl.-Ing. Martin Kubli, BSc. Ebring 2, 8800 Unzmarkt
E-Mail: martin.kubli@outlook.com
Dipl.-Ing. Dr. Gerald Schlager Bruno-Walter-Straße 3, 5020 Salzburg
E-Mail: schlager@oekologen-ingenieure.at
Hofrat Dr. techn. Gerald Gaberscik
Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für historische Fahrzeuge (Oldtimer), Restaurierung, Bewertung, Graz
Motorschaden – eine Definition
1. Einleitung
Werden zB die Begriffe „Glasbruch“, „Personenschaden“ oder „Blechschaden“, auch wenn es sich bei Letzterem bei modernen Fahrzeugen oft um einen Kunststoffschaden handelt, im Zuge von Gutachtenserstellungen bei Schäden im Zusammenhang mit Fahrzeugen meist folgerichtig eingesetzt, so wird der Begriff „Motorschaden“ leider nicht immer korrekt genutzt oder auch ungenau verwendet. Dies liegt auch daran, dass es bisher an einer allgemein gültigen Begriffsbeschreibung mangelt. Nachfolgend wird eine Definition hergeleitet, die Klarheit schaffen soll.
2. Situationsbeschreibung
Der störungsfreie Betrieb eines Antriebs in einem Kraftfahrzeug mit Verbrennungsmotor ist von zahlreichen Randbedingungen, Betriebsmitteln und Komponenten abhängig. Beispielhaft und unvollständig seien hier Umgebungstemperatur, Umgebungsdruck bzw Kraftstoff, Motoröl bzw Zündanlage oder Vergaser bzw Einspritzung genannt. Eine unzulässige Extrembedingung, ein Mangel, eine Störung oder ein Ausfall in jedem dieser Bereiche führt im Regelfall zu einem fehlerhaften Motorlauf bis hin zum Motorausfall. Hier schon generell von einem „Motorschaden“ zu reden, greift jedoch zu kurz, denn kein Fachmann wird wegen zB einer defekten Zündspule, die zu einen Stillstand des Motors führt, schon einen Motorschaden konstatieren.
Wir können also festhalten: Ein Ausfall eines Betriebsmittels oder einer peripheren Anlage bzw eines Aggregats ist per se noch kein Motorschaden.
Selbstverständlich können jedoch derartige Primärstörungen in weiterer Folge Motorschäden nach sich ziehen. Eine extrem hohe Außentemperatur kann zB zur Überhitzung des Motors und zum Durchbrennen der Zylinderkopfdichtung führen. Ein falscher Kraftstoff kann klopfende Verbrennung bewirken, die Kolben und Brennraum beschädigt. Fehlendes oder mangelhaftes Motoröl führt im Betrieb meist zu Schäden an Lagern und der Zylinderlaufbahn. Auch eine fehlerhafte Zündanlage oder eine mangelhafte Gemischbildung kann Übertemperaturen oder klopfende Verbrennung und damit Schäden wie oben beschrieben bewirken. Diese Schäden sind dann jedoch Sekundär- oder Folgeschäden.
Wie ist nun der Ausfall der Ölpumpe oder der Kühlmittelpumpe einzustufen? Diese sind meist keine peripheren Teile, sondern sie sind im Motor integriert. Der Ausfall der Ölpumpe muss nicht zu einem Motorschaden führen, wenn man dies rechtzeitig erkennt und beim ersten Aufleuchten der Öldruckkontrolllampe den Motor sofort stillsetzt. Gleiches gilt für die Wasserpumpe, deren Ausfall, wenn er nicht rechtzeitig erkannt wird, zur Motorüberhitzung führen kann.
Unter Bedachtnahme auf das bisher Gesagte kommt man zur Definition des Begriffs „Motorschaden“
3. Definition des Begriffs „Motorschaden“ „Motorschaden“ ist ein Überbegriff und er liegt vor, wenn mindestens an einem der nachfolgend aufgelisteten Teile ein mechanischer Schaden existiert, der den Motor in seiner Funktion beeinträchtigt.
Diese Teile sind: Kurbelgehäuse, Motorblock oder Zylindereinheit mit Kühlmantel bzw Kühlrippen, Kurbeltrieb mit Kurbelwelle, Schwungscheibe, Pleuel, Kurbelwellenlager(ung), Pleuellager, Kolbenbolzen, Kolbenbolzenlager, Kolben, Kolbenringe, Zylinderwandung, Zylinderkopf, Brennraum bzw gegebenenfalls Vor- oder Wirbelkammer, Kerzengewinde bzw Einspritzventilsitz, Ein- bzw Auslassventil, Ventilsitz, Ventilsteuerung mit gegebenenfalls Kipphebel, Schlepphebel, Stößelstange, Tassenstößel, Nockenwelle, Nockenwellenlager(ung), Nockenwellenantrieb.
4. Ergänzende Empfehlung
Da „Motorschaden“ ein Überbegriff ist, empfiehlt es sich bei einem Gutachten, eine genaue Spezifizierung vorzunehmen (zB in der Form: „Es liegt ein Motorschaden in Form eines gebrochenen Pleuels und durchschlagener Zylinderwand am dritten Zylinder vor.“).
Der Begriff „Getriebeschaden“ sollte analog verwendet werden; so ist der Ausfall einer elektronischen Getriebesteuerung oder eines zugehörigen Sensors noch kein Getriebeschaden.
5. Zusammenfassung
Im Zuge der Gutachtenserstellungen bei Schäden im Zusammenhang mit Fahrzeugen wird der Begriff „Motor-
schaden“ leider nicht immer korrekt genutzt und immer wieder ungenau verwendet. Dies liegt auch daran, dass es bisher an einer allgemein gültigen Begriffsbeschreibung mangelte. Ein Ausfall eines Betriebsmittels oder einer peripheren Anlage bzw eines Aggregats ist an sich noch kein Motorschaden. „Motorschaden“ ist ein Überbegriff und er liegt vor, wenn mindestens an einem innerhalb des Motors liegenden Teil ein mechanischer Schaden vorliegt, der den Motor in seiner Funktion beeinträchtigt. In einem Gutachten ist eine genaue Spezifizierung, um welchen Teil bzw welche Teile es sich handelt, empfehlenswert.
Zum Autor:
Hofrat Dr. techn. Gerald Gaberscik ist seit über 35 Jahren als Sachverständiger eingetragen, anfänglich (bis 2018) für Elektronik im Kraftfahrzeug (als Erster in Österreich),
Verbrennungsmotoren, Motorräder und Mopeds sowie –noch laufend – für historische Fahrzeuge. Er ist Ingenieur für Elektrotechnik und Diplomingenieur für Maschinenbau. 46 Jahre war er als Mitarbeiter der Technischen Universität Graz mit verschiedenen Aufgaben betraut; unter anderem war er Leiter des Laboratoriums des Instituts für Verbrennungskraftmaschinen, Gründungsstudiengangleiter des FH-Studiengangs Fahrzeugtechnik – Automotive Engineering am Technikum Joanneum (später FH Joanneum) und zuletzt, bis zum Übertritt in den Ruhestand Mitte 2020, Leiter der Stabstelle Qualitätswesen (direkt dem Rektor zugeordnet).
Der deutsche Bundesverband der Immobilien-InvestmentSachverständigen (BIIS) mit Sitz in Frankfurt am Main ist der berufliche Zusammenschluss der auf die Bewertung von Gewerbeimmobilien spezialisierten unabhängigen Sachverständigen. Er wurde im April 2002 gegründet. Dem BIIS sind derzeit 175 Sachverständige angeschlossen.
Die Mitglieder des BIIS bewerten im Auftrag von institutionellen Investoren in Deutschland jährlich Immobilien im Wert von mehr als € 500 Mrd. Nahezu 30 % aller Bewertungen erfolgen für ausländische Objekte.
Die Mitgliedschaft im BIIS ist an den Kriterien fachliche Eignung und persönliche Unabhängigkeit ausgerichtet. Die Mitglieder des BIIS müssen über ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit einschlägiger Fachrichtung, ein weiterführendes Aufbaustudium, die öffentliche Bestellung und Vereidigung und/oder den Abschluss zum Chartered Surveyor der Royal Institution of Chartered Surveyors verfügen. Um Mitglied im BIIS zu werden, muss ein Sachverständiger zusätzlich über eine mindestens siebenjährige Erfahrung im Bereich der Bewertung von Gewerbeimmobilien verfügen und diese durch fachliche Referenzen nachweisen können. Idealerweise sollte es sich hierbei auch bereits um erste Auslandsobjekte handeln.
Die Mitglieder des BIIS sind persönlich unabhängig und erstellen ihre Wertgutachten weisungsfrei. Sie sind in der Regel selbständig tätig und betreiben seit vielen Jahren erfolgreich eigene Sachverständigenbüros.
Die satzungsgemäßen Ziele des BIIS sind die Information der Öffentlichkeit über die Grundlagen der Immobilien-
bewertung durch besonders qualifizierte Sachverständige, die Bereitstellung einer Plattform für den beruflichen Informationsaustausch der angeschlossenen Sachverständigenbüros untereinander und die kontinuierliche Fortbildung der Sachverständigen im Bereich der internationalen Immobilienmärkte.
Der BIIS ist fachlich anerkannter Partner für Politik, Verbände und Behörden, wann immer die Belange der nationalen und internationalen Immobilienbewertung betroffen sind. Er ist Mitglied im Zentralen Immobilien Ausschuss (ZIA) und Informationsmitglied im deutschen Fondsverband BVI und Kooperationspartner von ECORE – ESG Circle of Real Estate.
Der BIIS ist Behörden, Gerichten und privaten Institutionen auf Anfrage bei der Auswahl geeigneter Sachverständiger für die Bewertung von Gewerbeimmobilien im In- und Ausland behilflich.
Über seinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betreibt der BIIS eine eigene Research-Datenbank und bietet seinen Mitgliedern einen günstigen Zugang zu globalen Marktdaten an. Darüber hinaus veranstaltet der BIIS regelmäßig Tagungen rund um die Immobilienmärkte.
Korrespondenz:
BIIS Bundesverband der Immobilien-Investment-Sachverständigen e.V./GmbH
Feuerbachstraße 5, D-60325 Frankfurt am Main Internet: https://www.biis.de
E-Mail: verband@biis.de
Sachverständige fragen –der Verband antwortet
In dieser Rubrik werden Fragen beantwortet, die sich Sachverständige bei ihrer Gutachtertätigkeit in der Praxis stellen. Sollten auch Sie entsprechende Fragen haben, so senden Sie diese bitte formlos unter hauptverband@gerichts-sv.org an den Verband.
1. Neue Zuschlagsverordnung: Ab wann ist sie anzuwenden?
Frage:
Ich bearbeite den Gutachtensauftrag eines Gerichts, den ich noch im Jahr 2023 erhalten habe. Kann ich meine Gebühren schon nach den seit 1. 1. 2024 geltenden neuen Sätzen des GebAG verzeichnen?
Antwort:
Die Zuschlagsverordnung, BGBl II 2023/430, mit der die festen Beträge des GebAG angehoben wurden, trat gemäß ihrem § 2 Abs 1 mit 1. 1. 2024 in Kraft. Sie ist nach ihrem § 2 Abs 2 auf die Gebühren für jene Tätigkeiten anzuwenden, welche nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen worden sind. Da der Gesetzeswortlaut somit eindeutig nicht auf das Datum des Gutachtensauftrags abstellt, können Sie auch für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einem noch aus 2023 stammenden Auftrag bereits die neuen Sätze verzeichnen, wenn diese Tätigkeiten nach dem 1. 1. 2024 begonnen wurden.
2. Neue Zuschlagsverordnung: Anhebung der Schwellen für die Warnpflicht?
Frage:
Wurden mit der neuen Zuschlagsverordnung auch die Warnschwellen in § 25 Abs 1a GebAG angehoben?
Antwort:
Nein. § 64 GebAG enthält eine Ermächtigung an die Bundesministerin für Justiz, die im GebAG angeführten Gebührenbeträge im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung an die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen (vgl Satz 2 Halbsatz 1 der Bestimmung: „Die sich hiernach ergebenden Gebühren sind in der Verordnung festzustellen“) Letztlich stellt § 1 Abs 3 der Zuschlagsverordnung klar, dass die sich hiernach ergebenden Gebühren in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt werden. Auch dort sind die Warnschwellen gemäß § 25 Abs 1a GebAG nicht angeführt. Diese betragen daher unverändert € 2.000,– in Verfahren vor dem Bezirksgericht und € 4.000,– in Verfahren vor dem Landesgericht und im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft.
3. Antrag auf Auszahlung der Gebühren vor Rechtskraft des Gebührenbestimmungsbeschlusses Frage:
Ich habe meine Gebührennote für das schriftliche Gutachten gelegt und sowohl auf der Gebührennote selbst als auch über das JustizOnline-Portal um Überweisung der Gebühren vor Eintritt der Rechtskraft des Bestimmungsbeschlusses ersucht. Eine Gutachtenserörterung steht noch aus. Die Parteien haben Kostenvorschüsse erlegt. Auf die Auszahlung aus Amtsgeldern habe ich verzichtet. Der Richter hat mir geantwortet, er könne vor Abschluss meiner Tätigkeit leider keine Gebühren bestimmen. Als Alternative hat er mir einen Antrag auf Gebührenvorschuss nach § 26 GebAG im Umfang der bisher angefallenen Gebühren vorgeschlagen. Was soll ich nun machen?
Antwort:
Den Sachverständigen steht nach dem GebAG nur ein einziger Gebührenanspruch für ihre gesamte im Verfahren erbrachte Tätigkeit zu. Dieser Anspruch entsteht erst nach Abschluss der Tätigkeit. Der Richter kann daher die Gebühren derzeit noch nicht bestimmen. Eine Auszahlung der Gebühren vor Rechtskraft des Bestimmungsbeschlusses ist gemäß § 42 Abs 1 letzter Satz GebAG überdies nur in den Fällen des § 34 Abs 2 Satz 1 GebAG möglich. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, da keines der in § 34 Abs 2 GebAG genannten Verfahren vorliegt, niemand Verfahrenshilfe genießt, Ihre Gebühren aus Kostenvorschüssen bezahlt werden und Sie auf die Zahlung aus Amtsgeldern verzichtet haben.
Sie sollten daher umgehend einen Antrag auf Auszahlung eines Vorschusses gemäß § 26 GebAG in Höhe der von Ihnen bereits verzeichneten Gebühren stellen. Ein den Vorschuss bewilligender Beschluss des Gerichts ist seitens der Parteien nicht bekämpfbar.
4. Gebühren für ein schriftliches Ergänzungsgutachten Frage:
Ich habe zu meinem Gutachten über Auftrag des Gerichts ein schriftliches Ergänzungsgutachten erstattet, in dem ich fünf Fragen des Klagevertreters beantwortet habe. Welche Mühewaltungsgebühr kann ich für das schriftliche Ergänzungsgutachten verzeichnen?
Antwort:
Nach der überwiegenden Rechtsprechung ist auf schriftliche Ergänzungsgutachten § 35 Abs 2 GebAG (Gutachtensergänzung in der mündlichen Verhandlung) analog anzuwenden. Demnach ist die Gebühr für Mühewaltung in
einem je nach der aufgewendeten Zeit und Mühe entsprechend niedrigeren Verhältnis zur Gebühr für die Grundleistung (= schriftliches Gutachten) nach richterlichem Ermessen zu bestimmen. Dabei ist vom gleichen Stundensatz wie für das schriftliche Gutachten auszugehen; eine Minderung des anzuwendenden Stundensatzes kann aus § 35 Abs 2 GebAG nicht abgeleitet werden. Berechnungsgrundlage ist nicht der Stundensatz, sondern die dem Sachverständigen zustehende Gesamtmühewaltungsgebühr für das ergänzte schriftliche Gutachten. Der Prozentsatz für die Ergänzung des schriftlichen Gutachtens liegt im Allgemeinen bei einem Drittel bis knapp 40 % der Grundleistung. Bei sehr ausführlichen Ergänzungen können bis zu zwei Dritteln zugesprochen werden.
5. Bezeichnung als „Sachverständiger“ bzw „Sachverständigenbüro“
Frage:
Ein Unternehmen wirbt auf seiner Homepage damit, ein „Sachverständigenbüro“ zu betreiben und bezeichnet seine Mitarbeiter als „Sachverständige“. Keinen dieser Mitarbeiter konnte ich in der Liste der Gerichtssachverständigen finden. Meines Wissens sind diese Mitarbeiter auch keine allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen. Ist die Verwendung des Begriffe „Sachverständige“ und „Sachverständigenbüro“ zulässig?
Antwort:
Sachverständiger ist ausgehend von § 1299 ABGB jede Person, die über Fachkunde verfügt oder auch nur behauptet, über eine solche zu verfügen. Die Verwendung dieser Bezeichnung steht demgemäß jedermann frei, der „sachverständig“ ist oder dies zu sein behauptet. Nur die Bezeichnungen „allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige“ bzw „Gerichtssachverständige“ sind gemäß § 14b SDG gesetzlich geschützt und dürfen nicht vom Personen verwendet werden, die nicht in die Gerichtssachverständigenliste eingetragen sind. Auch darf keine mit diesen Bezeichnungen verwechselbar ähnliche Bezeichnung geführt werden. Die Bezeichnung als
„Sachverständigenbüro“ ist nicht irreführend, wenn tatsächlich eine entsprechende Büroorganisation vorhanden ist.
6. Aufforderung zur Zahlung von Schadenersatz nach Vergleich im Gerichtsverfahren
Frage:
Ich war Gutachterin in einem Gerichtsverfahren. Nach Erstattung meines schriftlichen Gutachtens haben die Parteien in der darauffolgenden mündlichen Verhandlung einen Vergleich abgeschlossen. Zu einer Gutachtenserörterung kam es nicht mehr. Nun erhalte ich folgendes Schreiben des Klagevertreters:
„Sehr geehrte Frau Sachverständige!
Wir haben das Gerichtsverfahren mit einem Vergleich beendet, nachdem die Gegenseite € 2.000,– bezahlt hat. Andererseits musste mein Mandant dem gegnerischen Anwalt den Großteil seines Honorars bezahlen. Wir gehen davon aus, dass Ihr Gutachten nicht korrekt war, und ich darf Sie ersuchen, mir Ihren Berufshaftpflichtversicherer sowie die Polizzennummer bekannt zu geben, damit ich dorthin die weitere Korrespondenz richten kann.“ (Wie) soll ich auf dieses Schreiben reagieren?
Antwort:
Der Vergleichsabschluss erfolgte aufgrund des freien Willensentschlusses der Parteien. Ihr Gutachten war dafür nicht kausal. Ein Antrag auf Erörterung wäre den Parteien freigestanden. Ein Anspruch der Partei auf Bekanntgabe der Daten Ihrer Haftpflichtversicherung besteht mangels eines Rechts zur Direktklage nicht. Sie können dem Klagevertreter in diesem Sinn antworten.
Mag. Johann GUGGENBICHLER Rechtskonsulent des Verbandes
Übermittlung von Gerichtsentscheidungen zum Sachverständigenrecht und zum Gebührenrecht erbeten
Die Gerichte treffen nahezu täglich wichtige Entscheidungen zum Sachverständigenrecht und zum Gebührenrecht, die oft von weit über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung für alle Gerichtssachverständigen sind. Leider werden nur sehr wenige dieser Entscheidungen im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) veröffentlicht.
Der Verband ersucht daher im Interesse aller Mitglieder, ihm Entscheidungen zum Sachverständigenrecht und zum Gebührenrecht (in anonymisierter Form) zu übermitteln, die für eine allfällige Veröffentlichung in der Zeitschrift „Sachverständige“ infrage kommen. Die Übermittlung kann formlos und auch per E-Mail an hauptverband@gerichts-sv.org erfolgen.
Entscheidungen und Erkenntnisse
bearbeitet von Dr.
Manfred MannKommenda, MSc., Richter des HG Wien
Richtigkeit des Gutachtens, gerichtlicher Auftrag und Gebühr bei unvollendeter Tätigkeit (§ 25 Abs 3 GebAG)
1. Im Gebührenbestimmungsverfahren wird die inhaltliche Richtigkeit und/oder Brauchbarkeit des Gutachtens nicht überprüft. Die Voraussetzungen für den Gebührenanspruch des Sachverständigen sind daher gegeben, wenn das Gutachten in Befolgung des gerichtlichen Auftrags erstattet wurde.
2. Der Sachverständige hat auch dann einen Gebührenanspruch für seine erbrachten Leistungen, wenn das Gutachten unrichtig ist, solange nicht einer der besonderen Fälle vorliegt, der eine Minderung oder gar einen gänzlichen Entfall der Gebühr nach sich zieht. Für völlig unbrauchbare Gutachten steht kein Gebührenanspruch zu; derartige Gutachten sind nicht als Erfüllung des Auftrags des Gerichts anzusehen. Nur wenn sich aufgrund einer Zweitbegutachtung oder einer Oberbegutachtung oder in anderer Weise herausstellt, dass dem Sachverständigen grobe Fehler, ein schwerwiegendes Verschulden oder gröbste Verstöße gegen die anerkannten Grundsätze und Methoden seiner Wissenschaft unterlaufen sind, entspricht das unrichtige und fehlerhafte Gutachten nicht dem gerichtlichen Auftrag und der Sachverständige verliert seinen Gebührenanspruch.
3. § 25 Abs 3 GebAG sieht zwei Fälle vor, in denen es zu einem Entfall bzw zu einer Kürzung der Gebühr kommen kann. Wenn das Gutachten so mangelhaft abgefasst ist, dass es nur deshalb einer Erörterung bedarf, ist die Gebühr für Mühewaltung um ein Viertel zu mindern. Diese Minderung des Gebührenanspruchs unterbleibt jedoch, wenn die Erörterung, wenn auch aus anderen Gründen, entfällt.
4. Der komplette Entfall der Gebühr erfordert, dass die Tätigkeit des Sachverständigen aus seinem Verschulden unvollendet geblieben ist. Führt der Sachverständige in einer Stellungnahme aus, dass die zu klärende Frage nicht ohne Erweiterung der Erkenntnisgrundlage seitens des Gerichts beantwortet werden kann, ist seine Tätigkeit (vorerst jedenfalls) ohne sein Verschulden unvollendet geblieben. Er hat daher Anspruch auf die seiner unvollendeten Tätigkeit entsprechende Gebühr.
5. Hat der Sachverständige grundsätzlich mit seinem schriftlichen Gutachten dem Auftrag des Gerichts entsprochen, kann nicht von einer unvollendeten Tätigkeit ausgegangen werden.
OLG Wien vom 4. Mai 2023, 3 R 32/23g, 3 R 33/23d
Der Kläger begehrt die Verbesserung, in eventu den Austausch, in eventu die Wandlung einer im November 2015 bei der Beklagten erworbenen Luftwärmepumpe ... Es lägen zahlreiche Mängel vor. Die Beklagte habe die Mangelhaftigkeit der Heizung verschuldet, weil sie eine mangelhafte Anlage geliefert und eingebaut habe bzw Einbau und Konfiguration der Anlage mangelhaft erfolgt seien, weshalb der Kläger sich auch auf Schadenersatz stütze.
Die Beklagte bestreitet und bringt vor, sie habe die Anlage mangelfrei aufgestellt und sachgemäß einreguliert. Die Anlage entspreche dem Stand der Technik und habe die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften. Die Beklagte habe keinen Fehler verschuldet. ...
Mit Beschluss vom 28. 2. 2019 bestellte das Erstgericht N. N. zum Sachverständigen und beauftragte ihn mit der Erstattung von Befund und Gutachten unter anderem zur Frage, ob die beim Kläger aufgestellte Luftwärmepumpe mangelhaft arbeite und welche Mängel unter Hinweis auf die Aufstellung in der Klage konkret vorlägen und – wenn ja – ob diese auf Montage-, Produkt- und/oder Bedienungsfehler zurückzuführen seien.
Am 3. 7. 2019 erstattete der Sachverständige sein Gutachten, das unter anderem auf seiner Befundaufnahme an Ort und Stelle am 1. 4. 2019 beruhte. Er stellte keinen Montagefehler fest, meinte, dass als Bedienungsfehler die vorgenommene Einstellung auf 100 % Raumeinfluss gewertet werden könne, und ging auf die Frage nach einem Produktfehler nicht ein. Die Gebühren von € 2.299,– für dieses Gutachten wurden mit Beschluss vom 5. 9. 2019 rechtskräftig bestimmt.
Mit seiner Äußerung vom 2. 9. 2019 zum Sachverständigengutachten legte der Kläger ein Privatgutachten vor und brachte vor, dass tatsächlich ein ganz grundlegender Montagefehler vorläge, nämlich komme es unter anderem zu einem thermischen Kurzschluss, weil die Ansaugung und die Ausblasung von Luft zu nahe beieinander liegen würden, und es seien die erforderlichen Überstrommaßnahmen, die auch bei geschlossenen Zimmertüren eine Luftzirkulation ermöglichen würden, unterlassen worden. Nicht nur der Kläger, sondern auch die Beklagte und die Nebenintervenientin stellten in ihren Erörterungsanträgen zahlreiche Fragen an den Sachverständigen. Die Nebenintervenientin regte auch eine Fernüberprüfung der Anlage durch Anschluss eines Internet-Service-Gateway-Geräts (ISG-Geräts) an.
Mit Beschluss vom 17. 9. 2019 trug das Erstgericht dem Sachverständigen die Beantwortung der Fragen des Klä-
Entscheidungen und Erkenntnisse
gers, der Beklagten und der Nebenintervenientin binnen acht Wochen auf.
Mit Schreiben vom 30. 10. 2019 teilte der Sachverständige mit, dass die von der Nebenintervenientin vorgeschlagene Installation eines ISG-Geräts zur Klärung der sehr komplexen Problemstellung unbedingt erforderlich sei und es dazu der Zustimmung des Klägers, der Installation eines ISG-Geräts in dessen Anlage und der Zugriffsmöglichkeit für den Sachverständigen auf die vom ISG-Gerät übermittelten Daten bedürfe.
Den Parteien wurde eine Äußerung zu dieser Information des Sachverständigen binnen zwei Wochen freigestellt. Die Beklagte erklärte sich am 18. 11. 2019 mit diesem Vorschlag einverstanden. Der Kläger begehrte eine Fristerstreckung.
Am 25. 11. 2019 langte das erste Ergänzungsgutachten beim Erstgericht ein. Bei mehreren Fragen des Klägers verwies der Sachverständige darauf, dass dies nicht Gegenstand der Klage sei und er dies daher nicht befundet habe. Die Fragenbeantwortung hat einen Umfang von neun Seiten und die Screenshots nehmen weitere fünf Seiten ein. Für das erste Ergänzungsgutachten verzeichnete der Sachverständige € 2.194,–.
Mit Schriftsatz ebenfalls vom 25. 11. 2019 sprach sich der Kläger gegen die ISG-Messung aus und regte an deren Stelle die Ergänzung des Gerichtsgutachtens hinsichtlich der vom Privatsachverständigen aufgezeigten Ausführungsmängel an. ...
Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragten die Erörterung des Ergänzungsgutachtens.
Der Kläger erhob Einwendungen gegen die vom Sachverständigen für sein erstes Ergänzungsgutachten verzeichneten Gebühren, weil es sich um ein völlig unbrauchbares Gutachten handle, das den gerichtlichen Gutachtensauftrag nicht erfülle. Die Beantwortung der Fragen hätte eine umfassende Befundaufnahme vor Ort erfordert. Außerdem habe der Sachverständige die Beantwortung mehrerer Fragen mit dem unzutreffenden Hinweis verweigert, dass die darin thematisierten Punkte nicht „Gegenstand der Klage“ seien.
Er beantragte auch die Enthebung von N. N. als Sachverständigen und die Bestellung eines anderen Sachverständigen und nur in eventu die Gutachtenserörterung mit N. N.
In diesem Schriftsatz hält der Kläger auch fest, dass er bereit sei, eine ISG-Messung zu ermöglichen, sofern sichergestellt sei, dass ein Gerichtssachverständiger die Messungen selbständig, also ohne Einbindung der Beklagten oder der Nebenintervenientin, durchführen könne.
Am 30. 1. 2020 äußerte sich der Sachverständige dahin gehend, dass die vom Kläger vorgebrachten Fragen in keinem Zusammenhang mit den in der Klage behaupteten Mängeln stünden, sondern aus einem Privatgutachten stammen, das überhaupt nicht auf diese Mängel eingehe. Er könne diese Fragen nur nach einer entsprechenden Beauftragung durch das Gericht beantworten.
Mit Beschluss vom 31. 3. 2020 trug das Erstgericht dem Sachverständigen auf, sein Gutachten durch Beantwortung der weiteren Fragen der Beklagten zu ergänzen.
Für sein zweites Ergänzungsgutachten vom 14. 4. 2020 verzeichnete N. N. € 497,–. Er beantwortete darin die vier an ihn gerichteten Fragen auf einer A4-Seite, wobei er bei der letzten Frage darauf hinwies, dass dies je nach Problemstellung detailliert untersucht und beurteilt werden müsse.
Mit Schriftsatz beantragte der Kläger die Abweisung des Gebührenanspruchs des Sachverständigen sowie dessen Enthebung, weil er keine Befundaufnahme durchgeführt, den Fragenkatalog der Beklagten nicht vollständig beantwortet habe und nicht in der Lage sei, dem Gutachtensauftrag abschließend zu entsprechen.
Der Sachverständige wies am 24. 5. 2020 wegen der unvollständigen Erfüllung des Gutachtensauftrags darauf hin, dass er bereits im Oktober 2019 mitgeteilt habe, dass die Installation eines ISG-Geräts zur Klärung der sehr komplexen Problemstellung unbedingt erforderlich sei.
Mit Beschluss vom 16. 11. 2020 enthob das Erstgericht N. N. als Sachverständigen und begründete dies damit, dass die bisherige Befundaufnahme unvollständig geblieben sei, obwohl der gerichtliche Auftrag auch das Auffinden von Montagefehlern bei der Anlage umfasst habe. ...
Am 23. 11. 2020 nahm der Sachverständige zum Enthebungsbeschluss dahin gehend Stellung, dass die Fragen des Klägers aus dem Privatgutachten aus August 2019 resultieren würden, diese Mängel aber im Verfahren noch nicht vorgebracht worden seien und nur auf Basis einer weiteren Befundaufnahme beurteilt werden können. Das Privatgutachten setze sich nicht mit den in der Klage gerügten Mängeln auseinander, sondern erkunde neue Mängel, die nichts mit der Wärmepumpe und deren Regelung zu tun hätten.
In weiterer Folge wurden dann die Sachverständigen F. und G. bestellt. Der Sachverständige G. kam in seinem Gutachten zum Schluss, dass kein lufttechnischer Kurzschluss vorliege und die Aufstellung der Wärmepumpe grundsätzlich den technischen Anforderungen entspreche. Der Sachverständige G. führte auch aus, dass die diversen Behauptungen über Betriebszustände nur mit Monitoring vertieft untersucht und geklärt werden könnten. Der Aufwand für die Installation des Monitorings von zirka € 15.000,– zuzüglich Umsatzsteuer und der zusätzlichen Kosten für die laufende Betreuung und Auswertung sei jedoch seiner Ansicht nach nicht gerechtfertigt und es sei auch dadurch keine Reduktion der aktuellen Betriebskosten, welche sehr gering seien, zu erwarten. ...
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 9. 1. 2023 bestimmte das Erstgericht die Gebühren des Sachverständigen N. N. für das erste Ergänzungsgutachten mit € 2.120,–und für das zweite Ergänzungsgutachten mit € 497,–. Rechtlich führte das Erstgericht aus, es könne nicht behauptet werden, dass das erste Ergänzungsgutachten völlig unbrauchbar gewesen wäre. Es seien darin zahlreiche
Fragen der Parteien beantwortet worden. Der Gebührenanspruch für das erste Ergänzungsgutachten hänge davon ab, ob dieses aus Verschulden des Sachverständigen unvollendet geblieben sei. Unvollendet geblieben sei es letztlich, weil der Sachverständige enthoben worden sei. Dass der Sachverständige zwar auf das Erfordernis einer Installation eines ISG-Geräts hingewiesen, jedoch die Weisung des Gerichts vor seiner Gutachtenserstattung nicht abgewartet habe, könne lediglich zu einer Kürzung der Gebühr für die nicht erforderliche Ausfertigung eines Gutachtens vor endgültiger Fertigstellung führen, weil „Zwischengutachten“ nicht zu erstatten seien. Die Gebühren für das erste Ergänzungsgutachten seien daher um € 61,80 (Ausfertigung- und Postgebühren) zu kürzen. Dieses Vorgehen des Sachverständigen sei aber nicht kausal für dessen Enthebung und somit auch nicht dafür gewesen, dass das Gutachten unvollendet geblieben sei.
Zur Enthebung habe vielmehr der Umstand geführt, dass der Sachverständige nach der im Enthebungsbeschluss vertretenen Ansicht nicht hinreichend auf Montagefehler eingegangen sei, obwohl sich solche aus dem Privatgutachten ergäben. Die später eingeholten Gutachten der Sachverständigen G. und F. haben diese Umstände jedoch erheblich relativiert. Auch sie hätten keine nennenswerten Montagefehler identifizieren können; zudem haben sie die Aussage im Privatgutachten, dass Außenluft und Fortluft nicht an einer Seite ausgeführt werden dürfen, als nicht richtig bezeichnet.
Es möge zwar sein, dass sich das Gutachten von N. N. auf Symptome konzentriert habe, ohne deren Ursachen im Detail zu analysieren. Es treffe auch zu, dass die Einschätzung, ein abschließendes Gutachten nur mit ISG-Messung erstatten zu können, von den später beauftragten Sachverständigen anders eingeschätzt worden sei. Auch die Vorgehensweise, ein Ergänzungsgutachten zu erstatten, ohne die Weisung des Gerichts einzuholen, sei unglücklich gewesen. Allerdings seien diese Umstände letztlich nicht kausal für die Enthebung gewesen. Der eigentliche Vorwurf im Enthebungsbeschluss habe sich als unberechtigt erwiesen. Somit könne letztlich im Zweifel nicht behauptet werden, dass das erste Ergänzungsgutachten aus einem Verschulden des Sachverständigen unvollendet geblieben wäre. Er habe deshalb dafür grundsätzlich einen Gebührenanspruch.
Im zweiten Ergänzungsgutachten habe der Sachverständige die Fragen 1 bis 3 beantwortet und zur Frage 4 auf das Erfordernis einer detaillierten Untersuchung verwiesen. Dabei sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Frage bloß gelautet habe, ob die eingestellten Parameter auf den Betrieb der Anlage Einfluss haben, was der Sachverständige bejaht und dazu ergänzt habe, dass bei einer weiteren Spezifikation der Frage auch weitere Untersuchungen erforderlich wären. Explizite Aufträge zur ergänzenden Befundaufnahme seien dem Sachverständigen jedoch nicht erteilt worden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass das zweite Ergänzungsgutachten vollendet worden sei und der Gebührenanspruch grundsätzlich bestehe.
Mit dem ebenfalls angefochtenen Beschluss vom 17. 1. 2023 berichtigte das Erstgericht die Auszahlungsanordnung wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers.
Gegen diese beiden Beschlüsse richtet sich der Rekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung samt sekundärer Feststellungsmängel mit dem Antrag, dem Sachverständigen keine Gebühren für sein erstes und zweites Ergänzungsgutachten zuzusprechen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Sachverständige beantragt sinngemäß, dem Rekurs keine Folge zu geben.
Die Beklagte und die Nebenintervenientin beteiligten sich nicht am Rekursverfahren.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
2.1. Gemäß § 500a iVm § 526 Abs 3 ZPO kann hier auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Erstgerichts verwiesen werden. Zentral ist, dass im Gebührenbestimmungsverfahren die inhaltliche Richtigkeit und/oder Brauchbarkeit des Gutachtens nicht überprüft wird (9 Ob 67/03y; OLG Wien 3 R 18/18s uva; RIS-Justiz RS0059129 [T1]).
Der Anspruch des Sachverständigen auf die Gebühr gemäß § 25 Abs 1 GebAG richtet sich nach der Erfüllung des erteilten Auftrags; die Anspruchsvoraussetzungen sind daher gegeben, wenn das Gutachten in Befolgung des gerichtlichen Auftrags erstattet wurde (RIS-Justiz RS0059129). Der Sachverständige hat auch dann einen Gebührenanspruch für seine erbrachten Leistungen, wenn das Gutachten unrichtig ist, solange nicht einer der besonderen Fälle vorliegt, der eine Minderung oder gar einen gänzlichen Entfall der Gebühr nach sich zieht (RIS-Justiz RS0059129 [T3]).
Nach den Materialien der GebAG-Novelle 1994 sollte die bisherige Rechtsprechung der Rekurssenate, wonach für völlig unbrauchbare Gutachten kein Gebührenanspruch zustehe, unberührt bleiben; derartige Gutachten sind auch weiterhin nicht als Erfüllung des Auftrags des Gerichts anzusehen (RIS-Justiz RS0059129 [T2]).
Die beiden Ergänzungsgutachten stellen jedoch keine völlig unbrauchbaren Gutachten dar. Obwohl nicht alle Fragen beantwortet wurden und die Beantwortung der anderen Fragen oft recht kurz gehalten ist, ist doch ein Informationswert vorhanden. Der Kläger hat keine konkreten Einwendungen gegen die Gebührenhöhe erstattet.
2.2. § 25 Abs 3 GebAG sieht zwei Fälle vor, in denen es zu einem Entfall bzw zu einer Kürzung der Gebühr kommen kann. Wenn das Gutachten so mangelhaft abgefasst ist, dass es nur deshalb einer Erörterung bedarf, ist die Gebühr für Mühewaltung um ein Viertel zu mindern. Diese Minderung des Gebührenanspruchs unterbleibt jedoch, wenn die Erörterung, wenn auch aus anderen Gründen, entfällt (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG –GebAG4, § 25 GebAG Anm 13). Bereits deshalb scheidet dieser Minderungsgrund im vorliegenden Fall aus.
Entscheidungen und Erkenntnisse
Der komplette Entfall der Gebühr erfordert, dass die Tätigkeit des Sachverständigen aus seinem Verschulden unvollendet geblieben ist. Hier ist das Sachverständigengutachten unvollendet geblieben, weil der Sachverständige enthoben wurde. Wie das Erstgericht zu Recht ausführt, hat sich der gegen den Sachverständigen erhobene Vorwurf im Enthebungsbeschluss letztlich als unberechtigt erwiesen. Ein Entfall der Sachverständigengebühren ist daher nicht angemessen.
Nur wenn sich aufgrund einer Zweitbegutachtung oder einer Oberbegutachtung (§ 37 Abs 1 GebAG) oder in anderer Weise herausstellt, dass dem Sachverständigen grobe Fehler, ein schwerwiegendes Verschulden oder gröbste Verstöße gegen die anerkannten Grundsätze und Methoden seiner Wissenschaft unterlaufen sind, entspricht das unrichtige und fehlerhafte Gutachten nicht dem gerichtlichen Auftrag und der Sachverständige verliert seinen Gebührenanspruch (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, aaO, § 25 GebAG E 248). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
2.3. Zum ersten Ergänzungsgutachten ist auch darauf hinzuweisen, dass das Erstgericht zwar das Schreiben des Sachverständigen, in dem er um Genehmigung der Installation des ISG-Geräts ersuchte, den Parteien zur Äußerung zustellte, aber dem Sachverständigen keine konkrete Weisung erteilt wurde, mit der Gutachtenserstattung bis zur Klärung dieser Frage innezuhalten.
Der Beschluss, mit dem das Erstgericht diese Stellungnahme des Sachverständigen an die Parteien weiterleitete und ihnen eine Äußerung dazu binnen 14 Tagen freistellte, wurde dem Sachverständigen nicht zugestellt. Dem Sachverständigen kann daher nicht (wie im Rekurs) vorgeworfen werden, er hätte, weil er sein erstes Ergänzungsgutachten vor Ablauf dieser Äußerungsfrist erstattet hat, das rechtliche Gehör des Klägers verletzt.
2.4. Wenn der Kläger im Rekurs argumentiert, dass der Sachverständige zunächst die Frist abwarten, danach das ISG-Gerät installieren und die daraus gewonnen Werte in sein Ergänzungsgutachten aufnehmen hätte müssen, ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger selbst in seinem Schriftsatz, dessen Einbringung sich mit dem ersten Er-
gänzungsgutachten überschnitt, die Installation eines ISG-Geräts vorerst ablehnte.
Die im Rekurs vertretene Ansicht, dass der Sachverständige im Falle der Ablehnung der Installation eines ISGGeräts mitteilen hätte müssen, dass eine Erfüllung des Gutachtensauftrags nicht möglich ist, ist nicht zutreffend. Es ist nicht ersichtlich, dass alle Ergänzungsfragen die Installation eines ISG-Geräts erfordert hätten, teilweise handelt es sich um Verständnisfragen (zB ON 29, S 3: „Was bedeutet 2 K Hysterese?“) oder haben sie offensichtlich nichts mit dem ISG-Gerät zu tun (zB ON 28, S 6: „Ist es üblich und lege artis, Quellenauslässe für die Lufteinblasung im oberen Raumbereich einzubauen?“).
Führt der Sachverständige in einer Stellungnahme aus, dass die zu klärende Frage nicht ohne Erweiterung der Erkenntnisgrundlage seitens des Gerichts beantwortet werden kann, ist seine Tätigkeit (vorerst jedenfalls) ohne sein Verschulden unvollendet geblieben. Er hat daher nach § 25 Abs 3 GebAG Anspruch auf die seiner unvollendeten Tätigkeit entsprechende Gebühr (vgl Krammer/Schmidt/ Guggenbichler, aaO, § 25 GebAG E 207).
2.5. Hinsichtlich des zweiten Ergänzungsgutachtens ist zu berücksichtigen, dass das Erstgericht dem Sachverständigen die Beantwortung der weiteren Fragen der Beklagten auftrug, obwohl die Frage der Installation des ISG-Geräts noch nicht abschließend geklärt war. Der Sachverständige befolgte daher mit seinem zweiten Ergänzungsgutachten den gerichtlichen Auftrag. Hat der Sachverständige grundsätzlich mit seinem schriftlichen Gutachten dem Auftrag des Gerichts entsprochen, kann nicht von einer unvollendeten Tätigkeit ausgegangen werden (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, aaO, § 25 GebAG E 198). Der Rekurs bleibt daher ohne Erfolg.
3. Im Verfahren über die Bestimmung der Sachverständigengebühren findet weder ein Kostenersatz statt (§ 41 Abs 3 GebAG) noch ist ein Rechtsmittel an den OGH zulässig (§ 528 Abs 2 Z 5 ZPO). Abgesehen davon kommt ein Kostenersatz auch wegen der Erfolglosigkeit des Rekurses nicht infrage. Mühewaltung für Gutachten über ärztlichen Kunstfehler (§§ 34 und 43 GebAG) – Warnpflicht, Kostenvorschuss und Verfahrenshilfe (§ 25 Abs 1a GebAG; § 3 GEG) –
1. Für eine Begutachtung darüber, ob ein ärztlicher Kunstfehler vorliegt, ist in § 43 GebAG kein Tarif vorgesehen. Die Mühewaltungsgebühr für derarti-
ge Gutachten ist daher nach § 34 GebAG nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften zu bestimmen,
die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge. Im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ist bei Anwendung des § 34 Abs 2 GebAG jedoch ein Abschlag von 20 % vorzunehmen.
2. Für die Warnpflicht des § 25 Abs 1a GebAG ist nicht bloß ein tatsächlich erlegter, sondern auch schon ein vom Gericht aufgetragener Kostenvorschuss maßgeblich. Zumindest wenn die Höhe des aufgetragenen Vorschusses aus dem übermittelten Gerichtsakt hervorgeht, ist diese maßgeblich, selbst wenn der Kostenvorschuss gar nicht oder nicht zur Gänze erlegt wurde. Wurde der beiden Parteien aufgetragene Kostenvorschuss nur von einer Partei erlegt, weil die andere Partei Verfahrenshilfe genießt, so darf der Sachverständige von einem präsenten Deckungsfonds in Höhe des Zweifachen des von der nicht Verfahrenshilfe genießenden Partei erlegten Kostenvorschusses ausgehen.
3. Die Verletzung der Warnpflicht führt dazu, dass hinsichtlich des Mehrbetrags der Gebührenanspruch entfällt, wobei seit dem BRÄG 2008, BGBl I 2007/111, auch kein Toleranzspielraum mehr besteht. Das Gesetz gibt keinen Raum für Überlegungen zur Frage der Unerheblichkeit oder Erheblichkeit einer Überschreitung der Grenzbeträge.
4. Beim Auftrag auf Gutachtenserörterung handelt es sich um einen neuen Auftrag. Insofern ist diese Position von einer Gebührenkürzung wegen Verletzung der Warnpflicht nicht umfasst.
5. Die Verletzung der Äußerungsmöglichkeit einer Partei führt grundsätzlich zur Nichtigkeit der Gebührenbestimmung.
OLG Graz vom 27. September 2022, 7 R 33/22k
Der Kläger begehrte von der Beklagten die Zahlung von € 72.352,50 an Schadenersatz als Folge ärztlicher Behandlungsfehler und die Feststellung, dass die Beklagte dem Kläger gegenüber für sämtliche kausalen Schäden, die auf die nicht sach- und fachgerechte ärztliche Behandlung im Zeitraum vom 24. 8. 2018 bis zum 13. 5. 2019 zurückzuführen seien, hafte. Im Jahr 2013 sei der Beklagten im Zuge der Implantation einer Knietotalendoprothese (kurz: Knie-TEP) ein Behandlungsfehler unterlaufen, welchen die Beklagte im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens anerkannt habe. Im Jahr 2018 habe sich herausgestellt, dass die Knie-TEP infiziert gewesen sei und dem Kläger der Oberschenkel amputiert habe werden müssen. Die Amputation sei auf mehrere Behandlungsfehler der Beklagten zurückzuführen und hätte bei rechtzeitiger Erkennung vermieden werden können.
Die Beklagte begehrte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, dass der eingeklagte Gesundheitsschaden als schicksalhaft zu qualifizieren sei. Es liege kein
Behandlungsfehler im Zeitraum 24. 8. 2018 bis 2019 vor. Ebenso wenig bestehe ein kausaler Zusammenhang zu den festgestellten Behandlungsfehlern aus dem Jahr 2013.
Mit Beschluss vom 12. 7. 2021 wurde dem Kläger die Verfahrenshilfe im vollen Umfang gewährt. Der Verfahrenshilfeakt wurde in Papierform geführt, der Hauptakt elektronisch. Der Beschluss, mit welchem dem Kläger Verfahrenshilfe – auch die Sachverständigengebühren umfassend – bewilligt wurde, wurde erst am 27. 4. 2022 dem elektronischen Akt beigefügt. Auf der Klageschrift ist die Bewilligung der Verfahrenshilfe vermerkt. Auf das Bestehen der Verfahrenshilfe des Klägers wurde der Sachverständige nicht anderweitig hingewiesen.
Die Beklagte erlegte nach Bekanntgabe der Person des Sachverständigen über Auftrag des Erstgerichts einen Kostenvorschuss in Höhe von € 3.000,– für die Sachverständigengebühren.
Am 17. 12. 2021 fand eine Tagsatzung zur Einvernahme des Klägers und der Zeugen im Beisein des gerichtlich bestellten Sachverständigen statt.
Mit Beschluss vom 30. 12. 2021 wurde der Sachverständige beauftragt, ein Gutachten zu mehreren Fragen zu erstellen ...
Am 13. 1. 2022 erstattete der Sachverständige das Gutachten und übermittelte gleichzeitig die – aufgeschlüsselte – Gebührennote. Er begehrte die Erstattung der Kosten in Höhe von € 7.516,68 für die Teilnahme an der Tagsatzung vom 17. 12. 2021 und die Erstellung des Gutachtens.
Am 18. 1. 2022 erhob die Revisorin beim OLG Graz Einwendungen gegen die Gebührennote des Sachverständigen und brachte vor, dass der Sachverständige wegen Verletzung der Warnpflicht einen Anspruch auf eine Gebühr von maximal € 6.000,– hätte. Seitens der Beklagten sei ein Kostenvorschuss in Höhe von € 3.000,– erlegt worden. Da die Einholung des Sachverständigengutachtens den Interessen beider Parteien gedient habe, habe der Sachverständige nur von einem präsenten Deckungsfonds in Höhe des Zweifachen des von der nicht Verfahrenshilfe genießenden Partei erlegten Kostenvorschusses ausgehen dürfen.
Darüber hinaus erhob sie konkret gegen die Gebühr für Mühewaltung Einwand. Sie führte im Wesentlichen aus, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Bestimmung der Gebühr für Mühewaltung nach § 34 Abs 2 GebAG (für Ärzte der Tarif nach § 43 GebAG) vorliegen würden, da dem Kläger Verfahrenshilfe bewilligt worden sei. Es ergebe sich daher für die Untersuchung und Erstattung von Befund und Gutachten unter Berücksichtigung der Beantwortung von vier Fragen eine Gebühr für Mühewaltung in der Höhe von € 348,60 (einmal € 116,20 gemäß § 43 Abs 1 Z 1 lit d GebAG plus viermal € 58,10 gemäß § 43 Abs 1 Z 1 lit d iVm § 49 Abs 3 Z 2 lit b GebAG). Hinsichtlich der Teilnahme an der Tagsatzung könne dem Sachverständigen unter Berücksichtigung der umfassenden Befund-
Entscheidungen und Erkenntnisse
aufnahme bereits im Zuge der Verhandlung eine Gebühr für Mühewaltung gemäß § 43 Abs 1 Z 1 lit d GebAG im Betrag von € 581,– (fünf Stunden à € 116,20) zugestanden werden. Zusammenfassend beantragte sie, die Gebühren des Sachverständigen mit insgesamt € 1.442,– (abgerundet gemäß § 39 Abs 2 GebAG) zu bestimmen.
In seiner Stellungnahme vom 20. 1. 2022 hielt der Sachverständige seinen Gebührenbestimmungsantrag zur Gänze aufrecht. Er führte aus, dass ihm die Betragsgrenze, ab welcher eine Kostenwarnung ausgesprochen werden hätte sollen, nicht bekannt gewesen sei. Er habe nicht gewusst, dass ein Kostenvorschuss der Beklagten in Höhe von € 3.000,– geleistet worden sei. Über die bewilligte Verfahrenshilfe des Klägers habe er ebenso wenig Bescheid gewusst. Es sei ihm deshalb nicht möglich gewesen, eine Kostenwarnung auszusprechen. Selbst wenn er gewarnt hätte, hätte sich am Gutachtensauftrag nichts geändert. Das Gutachten wäre jedenfalls fertigzustellen gewesen.
Hinsichtlich der Gebühr für Mühewaltung führte er aus, dass aufgrund des Umfangs des Gerichtsaktes (sieben Tagsatzungen vor der Schlichtungsstelle mit insgesamt vier medizinischen Gutachten, einem rechtswirksamen Urteil der Schlichtungsstelle von insgesamt 776 Seiten, vier Daten-CDs mit Röntgenbildmaterial, 15 ausgewerteten Nativröntgenbildern und sechs Fotodokumentationen) die Leistung des Sachverständigen nach § 34 GebAG nach den aufgewendeten Stunden zu honorieren sei. Die Tarife nach § 43 GebAG würden ausschließlich Standardfälle medizinischer Gutachten erfassen. Aufgrund des geschilderten Umfangs und der Komplexität der Sache könne von einem solchen Standardfall nicht ausgegangen werden.
Mit Schriftsatz vom 31. 1. 2022 erhob auch der Kläger Einwendungen gegen die Gebührennote des Sachverständigen. Er bemängelte ebenfalls, dass der Sachverständige seine Warnpflicht nach § 25 Abs 1a GebAG verletzt habe und ihm deshalb maximal der Gebührenanspruch in Höhe von € 6.000,– zukommen würde. Darüber hinaus sei die Gebühr für die Erstellung des Gutachtens überhöht. Die Befundaufnahme samt Untersuchung am 13. 1. 2022 sei lediglich nach dem halben Tarifsatz des § 43 Abs 1 Z 1 lit d GebAG abzugelten. Insgesamt habe der Sachverständige vier Fragen zu beantworten gehabt. Die Gebühren für das Gutachten seien nach § 43 Abs 1 Z 1 lit d iVm § 49 Abs 3 Z 2 lit b GebAG und jene für die Teilnahme an der Verhandlung ebenfalls nach § 43 Abs 1 Z 1 lit d GebAG zu vergüten. Letztlich erscheine auch die Stundenanzahl von 19,5 Stunden für Aktenstudium etc überhöht.
In der Tagsatzung vom 27. 4. 2022 fand eine Gutachtenserörterung statt. Der Sachverständige begehrte in der Tagsatzung für die Vorbereitung und Teilnahme an der Verhandlung, nämlich von 9:00 Uhr bis 10:30 Uhr, sowie die dreistündige Anfahrt insgesamt € 1.050,– inklusive Umsatzsteuer.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 7. 5. 2022 bestimmte das Erstgericht die Gebühren des Sachverständigen mit insgesamt € 8.566,– aufgeschlüsselt wie folgt:
„a) Für die Teilnahme an der Tagsatzung am 17. 12. 2021 und sein Gutachten vom 13. 1. 2022 (ON 18):
Anzahl Einzelpreis Gesamt
19,5 Stunden Erstellen des Gutachtens § 34 Abs 2 Z 1 bis 3
b) Für die Teilnahme an der Tagsatzung am 27. 4. 2022: € 1.050,00 (inklusive 20 % Umsatzsteuer).
c) Das Mehrbegehren in Höhe von € 0,68 wird im Sinne des § 39 Abs 2 GebAG abgewiesen.“
Das Erstgericht führte in seiner rechtlichen Begründung aus, dass die Einwendungen der Revisorin rechtlich nachvollziehbar, im Hinblick auf die Einzelumstände allerdings nicht berechtigt erschienen. Der Sachverständige habe nichts von der dem Kläger bewilligten Verfahrenshilfe, zumindest deren Umfang, gewusst. Die Pflicht zur Informationseinholung diesbezüglich würde die Verpflichtung des Sachverständigen überspannen, sodass ihm seine Unkenntnis nicht zum Nachteil gereichen könne. Die detaillierte Aufbereitung des inhaltlich umfangreichen Gutachtens würde den vom Sachverständigen tatsächlich verzeichneten Gebührenanspruch rechtfertigen. Die Überschreitung des erliegenden Deckungsfonds – ausgehend von einer Warnpflichtgrenze von € 6.000,– – sei als geringfügig zu betrachten und rechtfertige die Kürzung der Gebühren nicht. Die teilweise Nichtbeantwortung von gerichtlich aufgetragenen Gutachtensfragen rechtfertige ebenfalls keine Kürzung, wenn sich – wie hier – die fehlende Notwendigkeit der Beantwortung erst nach ausführlicher Befundung und Beantwortung der übrigen Fragen ergebe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Klägers aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahin gehend, dass die Gebühr
des Sachverständigen mit insgesamt € 2.000,52 (inklusive 20 % Umsatzsteuer) bestimmt und das Mehrbegehren von € 6.566,16 abgewiesen werde.
Ebenso erhebt der (nunmehr) Revisor – eingeschränkt auf Punkt 1.a) des Gebührenbestimmungsbeschlusses –Rekurs und beantragt die Abänderung des Beschlusses dahin gehend, dass die Gebühr des Sachverständigen für die Teilnahme an der Tagsatzung vom 17. 12. 2021 und das Gutachten vom 13. 1. 2022 mit € 6.000,– bestimmt werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte und der Sachverständige beteiligten sich am Rekursverfahren nicht.
Der Rekurs des Klägers ist teilweise berechtigt.
Der Rekurs des Revisors ist zur Gänze berechtigt.
I. Zu Spruchpunkt 1.a):
I.1. Ausschließlich der Kläger, nicht mehr der Revisor, bemängelt in seinem Rekurs die vom Erstgericht zuerkannte Höhe der Gebühr für Mühewaltung und vertritt die Auffassung, dass diese lediglich nach den Sätzen des § 43 Abs 1 Z 1 lit d GebAG zu bemessen sei. Im konkreten Fall sei eine Festsetzung der Gebühren nach richterlichem Ermessen grundsätzlich nicht möglich. Außer Acht lasse das Erstgericht zudem, dass zwingend ein Abschlag von 20 % bei der Bemessung der Gebühren in Abzug zu bringen sei, zumal dem Kläger Verfahrenshilfe bewilligt worden sei. Für die Untersuchung und Erstattung von Befund und Gutachten unter Berücksichtigung der Beantwortung von insgesamt acht Fragen inklusive Gutachtenserörterung habe der Sachverständige einen Anspruch auf € 581,– (einmal € 116,20 gemäß § 43 Abs 1 Z 1 lit d GebAG zuzüglich achtmal € 58,10 gemäß § 43 Abs 1 Z 1 lit d iVm § 49 Abs 3 Z 2 lit b GebAG).
Schließlich habe der Sachverständige für die Teilnahme an einer Verhandlung Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde in Höhe von € 33,80, handle es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs 3 Z 1 GebAG, auf € 37,40 (§ 35 Abs 1 GebAG). § 35 Abs 1 GebAG ziele allerdings auf die Honorierung der bloßen Teilnahme an einer Verhandlung ab. Da es sich aber nicht um bloße Teilnahmen des Sachverständigen gehandelt habe, stehe dem Sachverständigen für die Teilnahme an der Verhandlung vom 17. 12. 2021 eine Gebühr für Mühewaltung nach § 43 Abs 1 Z 1 lit d GebAG im Betrag von € 581,– zu.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Nach der allgemeinen Regel des § 34 Abs 1 GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Die Gebühr ist nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den
Einkünften zu bestimmen, die die oder der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, mindestens aber mit € 20,– für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. In Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt, ist nach Abs 2 dieser Bestimmung die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Abs 1 im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20 % vorzunehmen.
Daraus ist abzuleiten, dass die Mühewaltungsgebühr in diesem Fall in erster Linie nach den Tarifen des GebAG zu bestimmen ist, subsidiär nach richterlichem Ermessen nach § 34 Abs 1 GebAG, aber unter Bedachtnahme auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit mit einem Abschlag von 20 % (Krammer/Schmidt/ Guggenbichler, SDG – GebAG4, § 34 GebAG Anm 6).
Die Frage, die sich stellt, ist daher, ob § 43 Abs 1 GebAG zur Anwendung zu gelangen hat. Klarzustellen ist, dass der Sachverständige für die körperliche Untersuchung des Klägers die Gebühr für Mühewaltung nach § 43 Abs 1 Z 1 lit d GebAG, im Übrigen für die Beantwortung der Fragen im Zusammenhang mit den behaupteten Behandlungsfehlern – entsprechend der Komplexität des Falles – eine Honorierung nach Stunden begehrt.
Der Rekurswerber billigt dem Sachverständigen den Tarif nach § 43 Abs 1 Z 1 lit d GebAG für fünf Stunden Teilnahme an der Verhandlung vom 17. 12. 2021 und für Befund und Gutachten sowie für die Beantwortung von acht Fragen (diese reduziert gemäß § 49 Abs 3 Z 2 lit b GebAG auf die Hälfte) zu.
Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung für eine Begutachtung darüber, ob ein ärztlicher Kunstfehler vorliegt, in § 43 GebAG kein Tarif vorgesehen ist. Die Mühewaltungsgebühr für derartige Gutachten ist daher nach § 34 GebAG nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften zu bestimmen, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge. Im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ist bei Anwendung des § 34 Abs 2 GebAG jedoch ein Abschlag von 20 % vorzunehmen (Krammer/ Schmidt/Guggenbichler, aaO, § 43 GebAG E 4; OLG Innsbruck 7 Bs 523/09h, SV 2020, 92; OLG Linz 7 Bs 158/19p).
Auch im vorliegenden Fall konnte der Sachverständige daher seine Gebühren für das Gutachten im Hinblick auf das Vorliegen von Behandlungsfehlern gemäß § 34 GebAG nach seiner aufgewendeten Zeit und Mühe geltend machen. Die von ihm in Anschlag gebrachten Stunden für die Erstellung des Gutachtens wurden im Rechtsmittel nicht mehr infrage gestellt.
Entscheidungen und Erkenntnisse
Allerdings ist hier ein Abschlag von 20 % gemäß § 34 Abs 2 Satz 2 GebAG vorzunehmen. Da der Sachverständige selbst behauptet, er habe von der bewilligten Verfahrenshilfe keine Kenntnis gehabt, ist auch nicht davon auszugehen, dass er diesen von der offenkundig von ihm nach § 34 Abs 1 GebAG verzeichneten Gebühr bereits in Abzug gebracht hat.
Dieselben Überlegungen treffen auch auf die für die Teilnahme an der Verhandlung vom 17. 12. 2021 verzeichnete Gebühr für Mühewaltung zu. Dass dem Sachverständigen eine solche grundsätzlich zusteht, wird im Rekurs ebenfalls nicht bemängelt.
Daraus folgt, dass die Gebühr für Mühewaltung – unter Berücksichtigung des Abschlags – mit € 200,– je Stunde in Anschlag zu bringen ist.
I.2. Sowohl der Revisor als auch der Kläger stützen sich in ihren Rekursen darauf, dass der Sachverständige seine Warnpflicht gemäß § 25 GebAG verletzt hätte. Sei einer Partei ein Kostenvorschuss aufgetragen, der anderen aber Verfahrenshilfe bewilligt worden, sei davon auszugehen, dass die Einholung des Sachverständigengutachtens den Interessen beider Parteien diene. Der Sachverständige dürfe nur von einem präsenten Deckungsfonds in Höhe des Zweifachen des von der nicht Verfahrenshilfe genießenden Partei erlegten Kostenvorschusses ausgehen. Es bestehe auch kein Spielraum für eine, wenn auch nur unerhebliche Überschreitung. Unterbleibe die rechtzeitige Warnung, entfalle insoweit, also hinsichtlich des Mehrbetrags, der Gebührenanspruch.
Diesen Ausführungen kann die Berechtigung nicht abgesprochen werden.
Ist zu erwarten oder stellt sich bei der Sachverständigentätigkeit heraus, dass die tatsächlich entstehende Gebühr die Höhe des Kostenvorschusses, mangels eines solchen den Wert des Streitgegenstands oder € 2.000,–, im Verfahren vor dem Landesgericht und im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft aber € 4.000,– übersteigt, so hat gemäß § 25 Abs 1a GebAG die oder der Sachverständige das Gericht bzw die Staatsanwaltschaft rechtzeitig auf die voraussichtlich entstehende Gebührenhöhe hinzuweisen. Unterlässt der oder die Sachverständige diesen Hinweis, so entfällt insoweit der Gebührenanspruch.
Die Vorschriften über die Warnpflicht sollen gewährleisten, dass Gericht und Parteien, im Ermittlungsverfahren auch die auftragserteilende Staatsanwaltschaft, wissen sollen, was die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes kostet. Damit wird der Prozessaufwand klargestellt und eine realistische wirtschaftliche Einschätzung der Prozessführung ermöglicht, sodass alle Beteiligten im jeweiligen Aufgabenbereich die entsprechenden Verfahrensdispositionen treffen können (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, aaO, § 25 GebAG Anm 6). Auch § 3 GEG verfolgt diesen Zweck. Nach dieser Bestimmung soll das Gericht in bürgerlichen Rechtssachen, soweit nicht besondere Vorschriften bestehen, die Vornahme jeder mit Kosten
verbundenen Amtshandlung vom Erlag eines Kostenvorschusses abhängig machen, wenn die Partei, welche die Amtshandlung beantragt oder in deren Interesse sie vorzunehmen ist, nicht die Verfahrenshilfe genießt. Die Höhe eines für Sachverständigengebühren erlegten Kostenvorschusses ist dem Sachverständigen vom Gericht mitzuteilen. Hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass zu erwarten ist, dass die tatsächlich entstehende Gebühr die Höhe des erlegten Kostenvorschusses übersteigen wird (§ 25 Abs 1a GebAG), so soll das Gericht die Anordnung des Kostenvorschusses nachträglich ergänzen. Es darf vor den uneingeschränkt kostenpflichtigen Parteien nicht verschleiert werden, welche Kosten – zumindest bei einem Prozessverlust – auf sie zukommen (Krammer in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze III/13, Anh § 365 ZPO Rz 16). Aber auch eine Verfahrenshilfe genießende Partei kann insofern unmittelbar von den zu ersetzenden Gebühren betroffen sein, wenn sie im Falle des Prozessverlustes dem Prozessgegner Barauslagen, die er für Sachverständigengebühren bezahlen musste, zu ersetzen hat.
Zu beachten ist auch, dass nach der durch das BRÄG 2008 geschaffenen neuen Rechtslage nicht bloß ein tatsächlich erlegter, sondern auch schon ein vom Gericht aufgetragener Kostenvorschuss maßgeblich ist. Zumindest wenn die Höhe des aufgetragenen Vorschusses aus dem übermittelten Gerichtsakt hervorgeht, ist diese maßgeblich, selbst wenn der Kostenvorschuss gar nicht oder nicht zur Gänze erlegt wurde (Krammer, aaO, Anh § 365 ZPO Rz 15). Wurde der beiden Parteien aufgetragene Kostenvorschuss nur von einer Partei erlegt, weil die andere Partei Verfahrenshilfe genießt, so darf der Sachverständige von einem präsenten Deckungsfonds in Höhe des Zweifachen des von der nicht Verfahrenshilfe genießenden Partei erlegten Kostenvorschusses ausgehen (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, aaO, § 25 GebAG E 122 f).
Aus dem Akteninhalt ergibt sich Folgendes:
Das Erstgericht hat erstmals am 14. 9. 2021 unter Bezugnahme auf ein Telefonat mit dem Sachverständigen den Parteien bekannt gegeben, dass es beabsichtigt, den namentlich bekannt gegebenen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Orthopädie beizuziehen und den Kläger sowie die beantragten Zeugen in einer noch anzuberaumenden Tagsatzung im Beisein des Sachverständigen zu vernehmen. Die Parteien hätten in den vorbereitenden Schriftsätzen Gelegenheit, allfällige Einwände (Ablehnungsgründe) gegen den Sachverständigen zu erheben oder bekannt zu geben, ob eine gesonderte Tagsatzung zur Führung von Vergleichsgesprächen gewünscht wird. Bei Nichtäußerung gehe das Gericht davon aus, dass die Parteien mit der geschilderten Vorgangsweise einverstanden seien. In diesem Fall sei ein Kostenvorschuss in Höhe von je € 3.000,– binnen vier Wochen bei Gericht zu erlegen.
Nach Einlangen der Schriftsätze beraumte das Erstgericht mit Beschluss vom 11. 10. 2021 die mündliche Streitver-
handlung für den 17. 12. 2021 an und verfügte gleichzeitig, dass der Sachverständige für die elektronische Akteneinsicht freigeschaltet wird. Danach, also noch vor der mündlichen Streitverhandlung, langte der Kostenvorschuss der Beklagten von € 3.000,– ein und ist im elektronischen Akt einsehbar.
In der daraufhin am 17. 12. 2021 im Beisein des Sachverständigen stattfindenden mündlichen Streitverhandlung wurde der Kläger belehrt, dass die Verfahrenshilfe nur für die eigenen Verfahrenskosten gelte und die Befreiung der gegnerischen Anwaltskosten im Falle des Prozessverlustes von der Verfahrenshilfe nicht umfasst sei. Diese Kosten würden in diesem Fall jedenfalls vom Kläger zu bezahlen sein.
Sodann erhielt der Sachverständige mit Beschluss vom 30. 12. 2021 den eingangs dargestellten Gutachtensauftrag.
Aus alldem folgt, dass dem Sachverständigen aus dem Akt zumindest erkennbar gewesen wäre, dass die Beklagte einen Kostenvorschuss in Höhe von € 3.000,– erlegt hat und sich demgemäß der präsente Deckungsfonds mit € 6.000,– errechnet. Im Übrigen wurde in der mündlichen Streitverhandlung vom 17. 12. 2021 die Verfahrenshilfe des Klägers erörtert. Der Sachverständige wäre daher schon angesichts des Umfangs des zu erstattenden Gutachtens verpflichtet gewesen, seine Kosten einzuschätzen und eine Kostenwarnung dem Gericht mitzuteilen. Die Verletzung der Warnpflicht führt dazu, dass hinsichtlich des Mehrbetrags der Gebührenanspruch entfällt, wobei seit dem BRÄG 2008 auch kein Toleranzspielraum mehr besteht. Das Gesetz gibt keinen Raum für Überlegungen zur Frage der Unerheblichkeit oder Erheblichkeit einer Überschreitung der Grenzbeträge (Krammer/Schmidt/ Guggenbichler, aaO, § 25 GebAG Anm 10).
Daraus folgt, dass die – wenn auch unter Berücksichtigung eines Abschlags von 20 % neu errechnete – Gebühr auf € 6.000,– zu kürzen war.
II. Zu Spruchpunkt 1.b):
Im Übrigen bekämpft der Kläger, nicht der Revisor, in seinem Rekurs noch die zuerkannten Gebühren für die mündliche Streitverhandlung am 27. 4. 2022. Für die Teilnahme an dieser mündlichen Streitverhandlung gesteht er dem Sachverständigen eine Gebühr für Mühewaltung zu, jedoch nur nach § 43 Abs 1 Z 1 lit d GebAG im Ausmaß von € 232,40.
Soweit der Kläger sich auch in diesem Punkt auf eine Verletzung der Warnpflicht bezieht, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich beim Auftrag auf Gutachtenserörterung, die im Übrigen vom Kläger beantragt wurde, um einen neuen Auftrag handelte, für den auch kein Kostenvorschuss verlangt wurde. Insofern ist diese Position von einer Gebührenkürzung wegen Verletzung der Warnpflicht nicht umfasst.
Nach dem Protokoll begehrte der Sachverständige für die Vorbereitung und Teilnahme an der Verhandlung, nämlich von 9:30 Uhr bis 10:30 Uhr sowie die dreistündige Anfahrt insgesamt – pauschal – € 1.050,– inklusive Umsatzsteuer. Die Beklagte erhob dagegen keinen Einwand. Weiters ist im Protokoll festgehalten, dass der Kläger Verfahrenshilfe genießt. Daraus kann abgeleitet werden, dass er nicht zu einer Äußerung aufgefordert wurde.
Dazu ist grundsätzlich festzuhalten, dass der Sachverständige gemäß § 38 Abs 1 GebAG den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile geltend zu machen hat. Gemäß § 39 Abs 1a GebAG ist den Parteien Möglichkeit zur Äußerung zum Gebührenantrag zu geben. Wird die Äußerungsmöglichkeit schriftlich eingeräumt, so ist eine angemessene Frist von mindestens sieben, im Regelfall jedoch 14 Tagen festzusetzen. Gemäß § 40 Abs 1 GebAG kommt unter den dort genannten Voraussetzungen auch den Revisorinnen und Revisoren Parteistellung zu. Im vorliegenden Fall wurde weder den Revisoren noch dem Kläger eine Äußerungsmöglichkeit erkennbar eingeräumt. Allerdings wurde dieser Punkt des Gebührenbestimmungsbeschlusses vom Revisor nicht bekämpft, sehr wohl jedoch vom Kläger. Insofern kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er im Sinne des § 39 Abs 3 GebAG auf Einwendungen verzichtet.
Die Verletzung der Äußerungsmöglichkeit einer Partei führt gemäß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO grundsätzlich zur Nichtigkeit der Gebührenbestimmung (vgl (Krammer/Schmidt/ Guggenbichler, aaO, § 39 GebAG Anm 5 und E 82). Die pauschal verzeichnete Gebühr ist auch für das Rekursgericht nicht nachvollziehbar, zumal daraus weder die Gebühr für Mühewaltung noch eine möglicherweise geltend gemachte Entschädigung für Zeitversäumnis hervorgehen. Daraus folgt, dass aus Anlass des Rekurses des Klägers der Beschluss in Spruchpunkt 1.b) als nichtig aufzuheben war. Zu beachten war allerdings, dass der Kläger die Gebühr nur im Umfang von € 771,12 angefochten hat; die Gebühr für Mühewaltung betreffend die Tagsatzung vom 27. 4. 2022 im zugestandenen Ausmaß von € 232,40 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer von € 46,48, insgesamt daher € 278,88, ist daher in Rechtskraft erwachsen. Das Erstgericht wird daher nach Aufschlüsselung der Gebühr durch den Sachverständigen und Einräumung eines Äußerungsrechts der Parteien und des Revisors (unter Beachtung der bereits rechtskräftig zuerkannten Gebühr) neuerlich darüber zu entscheiden haben.
Aus diesen Erwägungen war insgesamt dem Rekurs des Revisors zur Gänze und dem Rekurs des Klägers zum Teil Folge zu geben.
Gemäß § 41 Abs 3 GebAG findet ein Kostenersatz im Gebührenbestimmungsverfahren nicht statt.
Tarif bei Begutachtung von CT und MRTAufnahmen
(§
43 Abs 1 Z 12 lit a GebAG)
1. § 43 Abs 1 Z 12 lit a GebAG über den Tarif für eine Röntgenuntersuchung samt Befund und Gutachten bei Röntgenaufnahme gilt auch für CT- und MRTAufnahmen. Bei derartigen Untersuchungen handelt es sich um bildgebende Verfahren, die einer Röntgenuntersuchung im Kern ähneln, weshalb gemäß § 49 Abs 1 GebAG die gleiche Entlohnung zu erfolgen hat.
2. Wenn der Sachverständige eine Aufnahme nicht selbst angefertigt hat, sondern eine bereits vorhandene Aufnahme begutachtet, steht die Hälfte des Ansatzes nach § 43 Abs 1 Z 12 lit a GebAG zu.
OLG Wien vom 7. Dezember 2022, 11 R 217/22w
Der vom Gericht bestellte Sachverständige Dr. D. verzeichnete für seine in diesem Verfahren erbrachten Leistungen in seinen Gebührennoten insgesamt € 2.478,– brutto. In der ersten Gebührennote setzte er für die Auswertung von fünf Röntgenbildern, 11 CT-Folien und 28 MRT-Folien pro Bild bzw Folie € 30,30 netto an.
Der Revisor führte in seinen Einwendungen ins Treffen, dem Sachverständigen stünden pro Bild bzw Folie bloß € 15,15 netto zu, weil er die Bilder und Folien nicht selbst angefertigt hatte, und beanstandete auch einige andere, im nunmehrigen Rekursverfahren nicht mehr relevante Punkte.
Der Sachverständige hielt in seiner Gegenäußerung den Ansatz von € 30,30 netto aufrecht, nahm aber in anderen Bereichen Abstriche vor und reduzierte seine Gebühren damit auf insgesamt € 2.450,– brutto.
Mit dem nun angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Gebühren antragsgemäß mit € 2.450,–brutto und traf einen Ausspruch nach § 2 Abs 2 GEG sowie eine Auszahlungsanordnung.
Dagegen wendet sich der vorliegende Rekurs des Revisors mit dem Antrag, den Gebührenzuspruch auf € 1.679,–brutto zu reduzieren.
Der Sachverständige und die beiden Parteien haben keine Rekursbeantwortung erstattet.
Der Rekurs ist berechtigt.
1. Gemäß § 43 Abs 1 Z 12 lit a GebAG stehen dem Sachverständigen für eine Röntgenuntersuchung samt Befund und Gutachten bei einer Röntgenaufnahme für jede Aufnahme € 30,30 netto zu.
Das Erstgericht und die Beteiligten des Rekursverfahrens gehen übereinstimmend davon aus, dass diese Bestimmung auch für CT- und MRT-Aufnahmen gilt. Diese Rechtsansicht ist zutreffend, weil es sich bei derartigen Untersuchungen um bildgebende Verfahren handelt, die einer Röntgenuntersuchung im Kern ähneln, weshalb gemäß § 49 Abs 1 GebAG die gleiche Entlohnung zu erfolgen hat (jüngst OLG Wien 5 R 72/21a mwN).
Strittig ist in diesem Rekursverfahren nur mehr die Frage, ob dem Sachverständigen der Satz von € 30,30 netto auch dann ungeschmälert zusteht, wenn er eine Aufnahme nicht selbst angefertigt hat, sondern eine bereits vorhandene Aufnahme begutachtet. Dagegen sprechen zwei gewichtige Argumente:
Erstens deuten bereits die in der genannten Rechtsnorm verwendeten Formulierungen „Röntgenuntersuchung“ und „bei einer Röntgenaufnahme“ darauf hin, dass der Gesetzgeber hier nicht nur die Auswertung bereits existierender Bilder vor Augen hat, sondern auch deren Herstellung und damit die Durchführung des gesamten bildgebenden Verfahrens.
Zweitens lässt sich für eine differenzierte Betrachtung § 49 Abs 3 Z 2 lit b GebAG ins Treffen führen, wonach dem Sachverständigen, der auf einen bereits vorhandenen Befund eines anderen Sachverständigen zurückgreift, außer im (hier nicht vorliegenden) Fall des Erfordernisses einer eingehenden wissenschaftlichen Begründung die Hälfte der für Befund und Gutachten festgesetzten Gesamtgebühr zusteht.
Der hier erkennende Richter schließt sich deshalb der jüngeren Vorjudikatur des OLG Wien an, wonach in Konstellationen wie der hier zu beurteilenden die Hälfte des Ansatzes von € 30,30 netto zum Tragen kommt, also € 15,15 netto (OLG Wien 8 Rs 20/18x, SV 2018, 168; OLG Wien 17 Bs 122/19v, SV 2020, 34; OLG Wien 5 R 72/21a).
Der Gebührenzuspruch ist deshalb in Stattgebung des vorliegenden Rekurses auf € 1.679, – brutto zu reduzieren. Diesem Betrag ist der Ausspruch nach § 2 Abs 2 GEG anzupassen.
Anmerkung:
Die Entscheidung entspricht der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des OLG Wien. Nach der gegenteiligen Judikatur des OLG Linz und des OLG Graz in Sozialrechtssachen sind CT- bzw MRT-Bilder hingegen nicht mit Röntgenbildern zu vergleichen, sodass kein Tarif zur Anwendung kommt, sondern die Entlohnung gemäß § 34 Abs 2 GebAG nach Stundensatz mit 20%igem Abschlag zu erfolgen hat (OLG Graz 16. 2. 2022, 7 Rs 6/22i, SV 2023, 104; OLG Linz 2. 2. 2011, 12 Rs 13/11k; 11. 5. 2011, 12 Rs 57/11f, beide SV 2011, 103). Gegen die Gleichstellung von Röntgenbildern mit CT- bzw MRT-Aufnahmen spricht demnach vor allem, dass die Befundung bei Letzteren nicht anhand einzelner Aufnahmen erfolgt (auf die der Tarif des § 43 Abs 1 Z 12 lit a GebAG aber abstellt), sondern dass in der Regel hunderte Schnittbilder erstellt und digital gespeichert werden, die anschließend in ihrer Gesamtheit beurteilt werden müssen. Dies lässt eine Entlohnung nach Zeitaufwand sachgerechter erscheinen als eine anhand der Anzahl der Aufnahmen.
Manfred MannKommenda
Tarif für Unfallrekonstruktion, Vermessung vor Ort und Anfertigung einer Maßskizze (§ 48 Z 5 GebAG) –Kosten für Ablichtungen des Gerichtsaktes und Lichtbilder
(§ 31 Abs 1 GebAG)
1. Die Mühewaltungsgebühren für Befund und Gutachten über die technischen Ursachen und den Hergang eines Verkehrsunfalls sind im Strafverfahren nach § 48 Z 5 GebAG zu bestimmen. Dabei handelt es sich um Pauschalgebühren, bei denen der tatsächliche Aufwand nicht ermittelt und vergütet wird, sodass die Gebühren den tatsächlichen Aufwand in einzelnen Fällen unterschreiten und in anderen überschreiten können.
2. Wenn von einem in §§ 43 bis 48 GebAG erfassten Sachverständigen eine Leistung erbracht wird, die in den genannten Bestimmungen nicht angeführt ist, aber wegen ihrer Ähnlichkeit mit den dort angeführten Leistungen ihnen gleichgehalten werden kann, so ist sie mit der für die nächstähnliche Leistung vorgesehenen Gebühr zu entlohnen. Eine gesonderte Entlohnung nach § 34 GebAG ist dann gerechtfertigt, wenn die erbrachten Leistungen über den Standardfall hinausgehen.
3. Der Sachverständige erbringt mit einer Vermessung an Ort und Stelle sowie der Anfertigung einer Maßskizze weitere, nicht typischerweise von der Befundaufnahme umfasste Leistungen, was sich auch angesichts der eher niedrig bemessenen Pauschalbeträge und des erforderlichen Zeitaufwands für eine umfassende Tätigkeit auch vor Ort als nachvollziehbar erweist (hier: zweimal zwei Stunden).
4. Für Ablichtungen des Gerichtsaktes sowie die Anfertigung von Lichtbildern bzw Digitalbildern besteht kein Ersatzanspruch, weil es sich dabei aufgrund der vollständig digitalen Führung des Aktes und der Freischaltung des Sachverständigen zur Einsicht in diesen um keine damit notwendigerweise verbundenen Kosten im Sinne des § 31 GebAG handelt.
OLG Wien vom 14. November 2023, 22 Bs 161/23x
Die Staatsanwaltschaft Eisenstadt führt ein Ermittlungsverfahren gegen A. wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 StGB, in dem N. N. am 9. 2. 2023 zum Sachverständigen aus dem Gebiet Verkehr/Fahrzeugtechnik, Unfallanalyse bestellt und mit Erstattung von Befund und Gutachten zum Unfallhergang beauftragt worden war.
Für das auftragsgemäß erstattete Gutachten legte der Sachverständige eine Gebührennote über insgesamt € 2.120,–.
Darin verzeichnete er – sofern gegenständlich von Relevanz – unter anderem Ablichtungen des Gerichtsaktes im Ausmaß von € 58,80 und Lichtbilder bzw Digitalbilder von € 17,40 gemäß § 31 Abs 1 GebAG sowie einen zusätzlichen Kostenaufwand für die Erstellung von Maßskizzen, aufgegliedert in Vermessungsarbeiten im Team zum Wochenende und zur Nachtzeit, von zwei Stunden im Gesamtausmaß von € 288,–, die Anfertigung von Skizzen auf dem PC mit weiteren zwei Stunden im Gesamtausmaß von gesamt € 288,– sowie die Ladung der Beteiligten zum Lokalaugenschein, Beischaffung der Fotogrammetrie und Spurenauswertung von drei Stunden im Gesamtausmaß von € 432,–.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht – in teilweiser Entsprechung der Einwendungen der Revisorin – die Gebühren mit € 932,– (inklusive Umsatzsteuer), wobei ein Ersatz für die obgenannten Positionen nicht zuerkannt wurde, stattdessen jedoch ein Betrag von € 93,50 gemäß § 48 Z 5 lit b GebAG für die Erstellung von Maßskizzen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Sachverständigen, mit der er sich insbesondere gegen den Punkt „Kostenaufwand für die Erstellung der Maßskizze“ richtet und vorbringt, dass die Vermessung sowie die Anfertigung der Skizze niemals im Pauschalbetrag berücksichtigt sein könne, da der Aufwand für die Vermessung sowie die Anfertigung der Skizze bei jeder Unfallstelle unterschiedlich sei und die beanspruchten Gebühren üblicherweise zugesprochen würden.
Der Beschwerde kommt im Ergebnis teilweise Berechtigung zu.
Voranzustellen ist, dass Mühewaltungsgebühren für Befund und Gutachten über die technischen Ursachen und den Hergang eines Verkehrsunfalls nach § 48 Z 5 GebAG zu bestimmen sind. Dabei handelt es sich um Pauschalgebühren, bei denen der tatsächliche Aufwand nicht ermittelt und vergütet wird, sodass die Gebühren den tatsächlichen Aufwand in einzelnen Fällen unterschreiten und in anderen überschreiten können (vgl Krammer/ Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4, Vor §§ 43 bis 51 GebAG E 1). Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach der Vermessungsaufwand nie gleich sei und schon deshalb im Pauschalbetrag nicht berücksichtigt sein könne, geht vor diesem Hintergrund ins Leere. Im Ergebnis ist ihm aber dahin gehend beizupflichten, dass der Vermessungsaufwand fallkonkret dennoch gesondert zu vergüten ist.
Entscheidungen und Erkenntnisse
Wenn von einem in §§ 43 bis 48 GebAG erfassten Sachverständigen eine Leistung erbracht wird, die in den genannten Bestimmungen nicht angeführt ist, aber wegen ihrer Ähnlichkeit mit den dort angeführten Leistungen ihnen gleichgehalten werden kann, so ist sie mit der für die nächstähnliche Leistung vorgesehenen Gebühr zu entlohnen (§ 49 Abs 1 GebAG). Eine gesonderte Entlohnung nach § 34 GebAG ist dann gerechtfertigt, wenn die erbrachten Leistungen über den Standardfall hinausgehen (vgl Krammer/Schmidt/Guggenbichler, aaO, Vor §§ 43 bis 51 GebAG Anm 2).
Welche Mühewaltungsleistungen von den Standardfällen des § 48 GebAG erfasst werden, hat der Gesetzgeber nicht näher erläutert. Weder dem Gesetz noch den Materialien ist zu entnehmen, ob der Tarif lediglich auf Befund und Gutachten anhand der Aktenlage abstellt oder ob die Gesamtgebühr auch eine Befundaufnahme an Ort und Stelle umfasst (vgl Krammer/Schmidt/Gugggenbichler, aaO, § 48 GebAG E 3). Nach überwiegender Rechtsprechung erbringt der Sachverständige mit einer Vermessung an Ort und Stelle sowie der Anfertigung einer Maßskizze jedoch weitere, nicht typischerweise von der Befundaufnahme umfasste Leistungen (vgl Krammer/ Schmidt/Gugggenbichler, aaO, § 48 GebAG E 3, 4, 5, 10, 11, 14 und 15), was sich auch angesichts der eher niedrig bemessenen Pauschalbeträge und des erforderlichen Zeitaufwands für eine umfassende Tätigkeit auch vor Ort als nachvollziehbar erweist.
Fallkonkret ergibt sich aus dem Gutachten und der Gebührennote, dass der Sachverständige vor Ort tätig war, den Unfallort auf Brems- oder Schuhabriebspuren untersuchte, ihn auf Lichtbildern aus verschiedenen Perspektiven dokumentierte, Vermessungsarbeiten durchführte, eine maßstabsgetreue Skizze anfertigte und sich im Gutachten auf Basis dieser Grundlagen ausführlich aus technischer Sicht mit den divergierenden Angaben der beteiligten Personen auseinandersetzte.
Unter diesen Prämissen erfolgte die Abweisung bzw Kürzung der diesbezüglich begehrten Gebühren jedoch teilweise zu Unrecht, sodass der angefochtene Beschluss
in teilweiser Stattgebung der Beschwerde entsprechend abzuändern und die angeführten Tätigkeiten mit einer weiteren Mühewaltungsgebühr nach § 34 Abs 2 GebAG zu honorieren waren. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte waren die Positionen in Bezug auf das Ausmaß von zweimal zwei Stunden für wahr zu halten (vgl Krammer/ Schmidt/Gugggenbichler, aaO, § 34 GebAG E 185 ff; RISJustiz RS0132212) und wurden weder das Ausmaß an sich noch der geltend gemachte Stundensatz von € 144,–infrage gestellt.
Zutreffend hat das Erstgericht jedoch von einer weiteren Honorierung gemäß der Position „Ladung der Beteiligten zum Lokalaugenschein, Beschaffung der Fotogrammetrie, Spurenauswertung ...“ Abstand genommen, zumal der Sachverständige nicht darlegte, inwieweit diese Positionen vom üblichen Aufwand bei einem Standardfall abweichen sollten.
Ebenso zutreffend hat das Erstgericht auch den Ersatz der verzeichneten Ablichtungen des Gerichtsaktes sowie der Anfertigung von Lichtbildern bzw Digitalbildern abgelehnt, weil es sich dabei aufgrund der vollständig digitalen Führung des Aktes und der Freischaltung des Sachverständigen zur Einsicht in diesen nach ständiger Judikatur des OLG Wien um keine damit notwendigerweise verbundenen Kosten im Sinne des § 31 GebAG handelt (vgl etwa OLG Wien 17 Bs 281/22f; 20 Bs 338/22k; vgl weiters die gleich gelagerte Judikatur in Bezug auf Ersatzanträge von Verfahrenshelfern).
Die übrigen Positionen wurden entsprechend den Bestimmungen des GebAG korrekt verzeichnet und bestimmt. Eine gesonderte Abweisung des Mehrbegehrens hat nicht zu erfolgen (vgl Krammer/Schmidt/Guggenbichler, aaO, § 39 GebAG E 6).
Gemäß § 41 Abs 3 letzter Satz GebAG hat der Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Die durch die Rechtsmittelentscheidung bedingte Änderung der Auszahlungsanordnung ist dem Erstgericht vorbehalten (vgl Krammer/Schmidt/Guggenbichler, aaO, § 42 GebAG E 26).
Internationales Fachseminar Bauwesen für Sachverständige und Juristen 2024
Das 45. internationale Fachseminar „Bauwesen“ für Sachverständige und Juristen konnte, als erste große Fortbildungsveranstaltung zu Jahresbeginn, wie gewohnt im Gasteinertal stattfinden.
Die zahlreich erschienenen Seminarteilnehmerinnen und -teilnehmer starteten zuversichtlich in das heuer bereits zum 45-jährigen Jubiläum wiederkehrende internationale Fachseminar „Bauwesen“ für Sachverständige und Juristen, das in der Zeit vom 14. bis zum 19. 1. 2024 planmäßig im modernisierten Kongresszentrum mit dem rundum erneuerten Kongresssaal am Tauernplatz in der Marktgemeinde Bad Hofgastein stattfand.
Das Interesse an der vom Hauptverband der Gerichtssachverständigen gemeinsam mit der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter als Mitveranstalterin organisierten Veranstaltung war wie in der jüngsten Vergangenheit außergewöhnlich groß und kam anhand der eindrucksvollen Anzahl der rund 160 Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Gesamtveranstaltung aus allen Bundesländern und dem Ausland zum Ausdruck.
Zur Begrüßung am Sonntag, dem 14. 1. 2024, abends konnte der im Vorjahr erstmals bestellte Seminarleiter des Fachseminars „Bauwesen“ für Sachverständige und Juristen Vizepräsident des Hauptverbandes der Gerichtssachverständigen Architekt Baumeister Dipl.-Ing. Roland POPP auch im Namen des seit heuer neu bestellten Seminarleiters des zeitgleich eröffneten 20. Fachseminars „Spezielles aus Recht und Praxis im Sachverständigenwesen“ für Sachverständige und Juristen Mag. Alfred TANCZOS, Senatspräsident des Oberlandesgerichts Graz, als Ehrengäste unter anderem als Justizvertreter aus dem gastgebenden Bundesland Salzburg den Präsidenten des Landesgerichts Salzburg Dr. Hans RATHGEB, den Obmann des Kur- und Tourismusverbandes der Marktgemeinde Bad Hofgastein Kurt FUCHS in Vertretung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Bad Hofgastein Markus VIEHAUSER, für die Vereinigung der Österreichischen Richterinnen und Richter Vorstandsmitglied, dritte Vizepräsidentin und Richterin des Arbeits- und Sozialgerichts Wien Mag.a Maria NAZARI-MONTAZER in Vertretung des Präsidenten Dr. Gernot KANDUTH, für den Hauptverband der Gerichtssachverständigen den Präsidenten des Hauptverbandes Hon.-Prof. Dipl.-Ing. Dr. Kurt Peter JUDMANN, den Präsidenten des Landesverbandes Steiermark und Kärnten Architekt Dipl.-Ing. Klaus DREIER, den Präsidenten des Landesverbandes Oberösterreich und Salzburg Dr. Erich KAUFMANN und den Ehrenpräsidenten des Hauptverbandes der Gerichtsachverständigen und Chairman von EuroExpert Vis.-Prof. Dipl.-Ing. Dr. Matthias RANT herzlich willkommen heißen.
Vor den Grußadressen erfolgte durch den Seminarleiter seine ausdrückliche Danksagung an das Organisationsteam für die gemeinsame Erarbeitung und Auswahl der Seminarthemen sowie der Fachvortragenden für das Fachseminar „Bauwesen“ – in alphabetischer Reihenfolge – bei Bmstr. Dipl.-Ing. Philipp ENZELBERGER, Bmstr. Ing. Josef GREINER, Dipl.-Ing. Martin SCHÖRKHUBER und für das Fachseminar „Spezielles aus Recht und Praxis im Sachverständigenwesen“ bei Mag. Alfred TANCZOS sowie dem gesamten Team des Hauptverbandes. Zusammenfassend erfolgte durch den Seminarleiter ein Rückblick und auszugsweiser Bericht über im Vorjahr erfolgte Tätigkeiten des Hauptverbandes, insbesondere in den Fachgruppen Bauwesen und Immobilien, wie unter anderem die seit 2019 jährliche Publikation „Empfehlungen von Herstellungskosten“ – mit dem Hinweis der ganzjährigen Möglichkeit der Teilnahme mittels eines leicht bedienbaren Online-Fragebogens bei der laufenden, anonymisierten Datenerhebung unter https://www.gerichtssv.at/herstellungskosten –, die in der Praxis von Sachverständigen in der Anwendung des Sachwertverfahrens äußerst positive Resonanz finden, den publizierten „Empfehlungen für die Ermittlung der Nutzwerte nach dem Wohnungseigentumsgesetz 2002“, deren Aktualisierung in mehreren Arbeitssitzungen mit Sachverständigen und Mitgliedern der einzelnen Landesverbände erfolgte und die eine Überarbeitung der bisherigen Empfehlungen des Hauptverbandes darstellen, und das im November des Vorjahres unter dem regen Interesse von rund 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern abgehaltene hochkarätige Symposium „Stand der Technik – von den Regeln der Technik bis zum Stand der Wissenschaft – rechtliche und technische Bedeutung“ mit dem Ausblick auf die Veröffentlichung eines im ersten Halbjahr 2024 erscheinenden zugehörigen Tagungsbandes.
Im Zuge der heurigen Abhaltung des internationalen Fachseminars „Bauwesen“ und des Fachseminars „Spezielles aus Recht und Praxis im Sachverständigenwesen“ für Sachverständige und Juristen wurde erstmalig, im Sinne der Nachhaltigkeit und der Verringerung des ökologischen Fußabdrucks, auf den Ausdruck der Seminarunterlagen und deren Bereitstellung vor Ort verzichtet und erhielten alle Teilnehmer bereits im Vorfeld den digitalen Zugang zu den von den Vortragenden zur Verfügung gestellten Präsentationen der jeweiligen Fachseminare.
Nach mehreren Grußadressen durch die geladenen Ehrengäste wurde dem scheidenden Präsidenten des Landesgerichts Salzburg Dr. Hans RATHGEB für dessen langjährige Patronanz gebührend gedankt und erfolgte durch den Präsidenten des Hauptverbandes der Gerichtssachverständigen Hon.-Prof. Dipl.-Ing. Dr. Kurt Peter
JUDMANN nach seiner Ansprache die feierliche Eröffnung des 45. internationalen Fachseminars „Bauwesen“ und des 20. Fachseminars „Spezielles aus Recht und Praxis im Sachverständigenwesen“.
Anschließend bot sich beim traditionellen festlichen Empfang im Kursaal der Marktgemeinde Bad Hofgastein in entspannter Atmosphäre bei reichhaltig dargebotenen Speisen und Erfrischungen ausreichend Gelegenheit, neue kollegiale Bekanntschaften zu knüpfen und bereits bestehende Kontakte aus früheren Seminaren zu vertiefen.
Die fachlich hochwertige Seminarwoche begann am Montag, dem 15. 1. 2024, vormittags mit dem Vortrag „Sanierung Parlament – Highlights und Herausforderungen“ von Dipl.-Ing. Markus ZECHNER, Zechner Denkmal Consulting GmbH, Konsulent für Denkmalpflege, Bauforschung und Sanierungsplanung, Gerichtssachverständiger, Graz. Der Vortragende lieferte Einblicke über unter anderem Herausforderungen hinsichtlich der bestehenden Haustechnik, erfolgte Instandsetzungen infolge von Kriegsschäden, die Restaurierung des Mobiliars der Nachkriegszeit, weiters einen Überblick über die Projekt-Kernbereiche, Kennzahlen, Baulogistik, Maßnahmen der Demontage, Rückbau sekundärer Einbauten, die Flächenoptimierung und neue Erschließung, restauratorische Maßnahmen, Ertüchtigungen, Instandsetzung und Nachrüstung hinsichtlich Brandschutz, Barrierefreiheit und Zutrittssicherheit und eine umfassende Dokumentation über die Projektdauer der Parlamentssanierung von 2016 bis 2023 mit anschließender Diskussion.
Den Nachmittag gestaltete Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Franz LESJAK, Gerichtssachverständiger, Ebensee, Oberösterreich, mit dem Vortrag zum Thema „Mängelanalyse bei Metall-Glasfassaden“. Hierbei berichtete er unter anderem von langjährigen eigenen Erfahrungen anhand internationaler Projekte, unterschiedlichen Arten von Metall-Glas-Fassaden, Limitierungen bei der Herstellung von Elementen, Anforderungen hinsichtlich Gestaltung, Energieverbrauch, Funktionalität, Konstruktionen sowie Wartung, gab einen Überblick zu relevanten Normen und erläuterte die grundsätzliche Herangehensweise bei der Analyse von Mängeln und Schäden sowie der praktischen Umsetzung mitsamt Analyse vor Ort anhand eines Schadenfalles bei einer Closed-cavity-Fassade (einer Doppelfassade mit gekapseltem Zwischenraum) mit anschließender Diskussion.
Am Dienstag, dem 16. 1. 2024, vormittags referierte Mag. rer. nat. Martin MUDRI, Gerichtssachverständiger, Graz, zur Thematik „Rutschfestigkeit begehbarer Oberflächen – neues Regelwerk und aktuelle Entwicklungen“. Mit seinen Ausführungen gelang es ihm, einen anschaulichen Überblick unter anderem über Rutsch- und Stolperunfälle im Alltag sowie anhand statistischer Auswertungen, Hinweise auf rechtliche Grundlagen und Vorgaben, unterschiedliche historische Prüfnormen bzw deren Zurückziehung und die Vereinheitlichung in der ÖNORM EN 16165 (Bestimmung der Rutschhemmung von Fußböden – Ermittlungsverfahren) mitsamt spezifizierten Prüfverfahren
und anschaulichen und praxisnahen Beispielen von Nachprüfungen mittels In-situ-Messungen zur Ermittlung des Gleitreibungskoeffizienten zu verschaffen, mit anschließender Diskussion.
Am Nachmittag setzten sich Mag. Richard KRAMMER, General Manager, Group Practice Leader Construction & Real Estate bei der GrECo Specialty GmbH, Wien, und Ing. Otto ELLINGER, M.A., Branch Claims Manager bei der ERGO Versicherung AG Deutschland, Niederlassung Österreich, Gerichtssachverständiger, Mödling, in dem Vortrag mit dem Thema „Die Rolle von Sachverständigen in der Abwicklung von versicherten Bauschäden“ auseinander und gaben Einblicke unter anderem in statistische Daten zu Versicherungsschäden in Österreich, Versicherungssparten, Prozessabläufen bei Schäden, Schadensmanagement und -dokumentation, Grundsätzen der Beweislastverteilung, der Deckungsprüfung, der Bauwesensversicherung, Herausforderungen des Bauwesensschadens sowie der Baubetriebsunterbrechung mitsamt beispielhaften (Versicherungs-)Schäden mit anschließender Diskussion.
Am Mittwoch, dem 17. 1. 2024, vormittags erfolgte der Vortrag von EUR ING Dipl.-HTL-Ing. Peter ANDERWALD, AH Safety Engineering GmbH, beratender Ingenieur, Gerichtssachverständiger, Villach-Drobollach, Kärnten, zum Thema „Fehler in der Brandschutzplanung und Ausführung“. Der Vortragende lieferte einen ausdrucksvollen Überblick unter anderem hinsichtlich Brandschutzvorschriften und bau-, zivil- sowie strafrechtlicher Konsequenzen, Bauprodukteverordnung, Brandschutzkonzept, Projektablauf mit Vorplanung- und Genehmigungsphase, Bauphase und Abnahme mit Fertigstellung, lieferte zahlreiche Beispiele von häufigen Fehlerursachen aufgrund unzureichendem Wissensstand, Planungs- und Ausführungsmängeln, der erforderlichen Baubegleitung mitsamt etwaigen, auftretenden Problematiken und verwies auf die Wichtigkeit der Abstimmung mit anderen Gewerken und des Erfordernisses der fachlichen Kompetenzen für die Umsetzung mit anschließender Diskussion.
Den Nachmittag gestaltete Wolfgang SCHRÖDER, zertifizierter Sachverständiger für Photovoltaikanlagen, Sachverständigenbüro für Photovoltaik, Uffenheim, Deutschland, mit dem Vortrag „Planung und Installation von PV-Anlagen auf Flachdächern“ und berichtete unter anderem über Photovoltaik im Allgemeinen, das Funktionsprinzip, historische und aktuelle Befestigungen von PV-Anlagen auf Flachdächern, mannigfaltige Fehlerbetrachtungen, normative Vorgaben, Lebensdauer, Einteilungen und Unterscheidungen von Flachdächern, Einflüsse von PV-Anlagen in Bezug auf statische Betrachtungen und brandschutztechnische Überlegungen, planerische Voraussetzungen und konstruktive Details mit anschließender Diskussion.
Am Donnerstag, dem 18. 1. 2024, begann ao.Univ.-Prof. Mag. Dr. Ulfried TERLITZA, Institut für Zivilrecht, Ausländisches und Internationales Privatrecht, Karl-FranzensUniversität Graz, mit dem Vortrag „Schlichtes Miteigentum versus Wohnungseigentum“ und verschaffte einen
überzeugenden Überblick unter anderem mittels Einführung und Grundlagen zur Differenzierung von Miteigentum und Wohnungseigentum, der jeweiligen Rechtsmacht mitsamt Grenzen, Systemdogmatik, Zuständigkeiten des Einzelnen, der Mehrheit bzw sämtlicher Teilhaber hinsichtlich Anteils- bzw Sachverfügung sowie ordentlicher und außerordentlicher Verwaltung, Personen und Vertretung in Bezug auf den Bereich der Verwaltung, Eingriffe in die Sachsubstanz durch Veränderung an der gemeinsamen Sache im Hinblick auf Individual- bzw Gemeinschaftsinteressen und zahlreiche komplexe Einzelfragen zu Thematiken aus der Praxis wie Fenstertausch, Vollwärmeschutz, Photovoltaik, E-Ladestation und Sachverständigengutachten mitsamt Resümee mit anschließender Diskussion. Den Nachmittag beendete Dipl.-Ing. Dr. Helmut FLOEGL, Felis Facilitäre Forschungs- und BeratungsgmbH, Wien, Leiter des Departments für Bauen und Umwelt der Universität für Weiterbildung Krems, mit dem Vortrag „Lebenszykluskosten von Immobilien/Leerstand/Nachhaltigkeit“ und lieferte Einblicke unter anderem hinsichtlich Lebenszyklusdenken, Säulen der Nachhaltigkeit, Berechnungsmethoden für Kosten und Werte, Lebenszyklus-, Errichtungs- und Folgekosten, Aufteilung der Kosten, verschiedene Flächendefinitionen, jährliche bzw mehrjährliche Kosten, Berücksichtigung von steuerrechtlichen Faktoren wie Mehrwertsteuer und Abschreibungen, Nutzungs- und Lebensdauern, Instandsetzungen, der wirtschaftlichen Lebensdauer von Gebäudetechnik, Lebenszykluskostenrechnung und Erkenntnisse anhand des Forschungsprojekts „Monumentum Ad Usum – Nutzungspotenziale von Denkmälern für gemeinnützige Bauträger“ mittels Auswertung von Betrachtungen im direkten Vergleich von sanierten Altbauten und Neubauten mit anschließender Diskussion.
Den Vortragsreigen beschloss am Freitag, dem 19. 1. 2024, vormittags Dipl.-Ing. Dr. Julian ZOTTER, Ziviltechniker für Bauwesen, Gerichtssachverständiger, Wien, mit dem Vortrag „HoHo Wien – die Ausführung des ersten Hochhauses mit Holz“ und lieferte einen ausgereiften Überblick unter anderem mittels einer ausführlichen Projekteinleitung, Erläuterungen zum Montageprinzip und Unterschied zum Betonbau, Abhandlungen zu vertikalen und horizontalen Verankerungen bei Stützen und Decken, zahlreichen Konstruktionsdetails, Wandbefestigungen, bauphysikalischen Konstruktionsdetails hinsichtlich Schallschutztrennfugen bzw Wärme- bzw Kondensatschutz, der Untersuchung von Stützstauchung, Qualitätskontrolle, Bautoleranzen mitsamt Conclusio anhand einer umfangreichen Dokumentation und Präsentation des Holz-Hochhauses in der Seestadt Aspern in Wien und bot zudem einen kurzen Überblick anhand weiterer internationaler Projekte mit anschließender Diskussion.
Unterstützt von umfangreichen und anschaulichen Präsentationen gelang es den versierten Vortragenden, im Laufe der Seminarwoche den Teilnehmerinnen und Teilnehmern einen sehr guten Ein- bzw Überblick über die mannigfaltigen Themenbereiche der jeweiligen Fachvorträge zu verschaf-
fen und eine Dichte von theoretischen und praxisbezogenen Herausforderungen und Problemstellungen mitsamt etwaigen Lösungsansätzen bzw -möglichkeiten zu präsentieren. Die Analyse, Aufbereitung und mitunter äußert angeregten, fachlich wertvollen angeleiteten Diskussionen und der Erfahrungsaustausch der anwesenden Sachverständigen über Erfahrungen mit Schadensfällen wie auch Best-practice-Beispielen in der Praxis bildeten einen unverzichtbaren Mehrwert zu den präsentierten Vortragsinhalten und wurden von den Seminarteilnehmerinnen und -teilnehmern äußerst positiv aufgenommen.
Neben intensiver fachlicher Arbeit mitsamt Anregungen, begleitet von engagierten Diskussionen, kamen während der Seminarwoche auch kollegiale Begegnungen, insbesondere die Pflege bestehender bzw das Knüpfen neuer Kontakte nicht zu kurz. Hierbei dürfen die beiden traditionellen Abendveranstaltungen, das dienstägige EisstockZielschießen auf der Kunsteisstockbahn mit Flutlichtanlage unterhalb des Kursaals der Marktgemeinde Bad Hofgastein am Hamplplatz vor der Alpenarena und der heuer erstmalig veranstaltete donnerstägige Erfahrungsund Gedankenaustausch in Form von „Kamingesprächen“ im Foyer und Forum des Kongresszentrums der Marktgemeinde Bad Hofgastein nicht unerwähnt bleiben. Die vom überwiegenden Großteil der Teilnehmerinnen und Teilnehmern äußerst positiv wahrgenommenen Kamingespräche ermöglichten den kollegialen Austausch beim Weißwurstessen in gemütlicher Atmosphäre und erfolgten anstelle der bisherigen kulinarischen Reisen in Form von zünftigen Hüttenabenden und waren bereits bei der Premiere eine äußert gelungene Ergänzung des umfangreichen Seminarprogramms.
Im Abschluss an den letzten Fachvortrag konnte der Seminarleiter in seinen Schlussworten auf eine rundum erfolgreiche Fachtagung zurückblicken und vonseiten der Veranstalter sowie im Namen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer den besonderen Dank für die Organisation und den reibungslosen Ablauf aller fachlichen und geselligen Programmpunkte dem Team des Hauptverbandes, insbesondere Maria WIEDEN, Sonja WURZER und Claudia NEUGEBAUER, die in gewohnt souveräner und charmanter Art für einen reibungslosen Ablauf der Veranstaltung sorgten, aussprechen.
Abschließend gebührt auch sämtlichen Teilnehmerinnen und Teilnehmern großer Dank für das ungebrochene und rege Interesse an den traditionsreichen internationalen Fachseminaren. An dieser Stelle sei bereits auf das in der Zeit vom 12. bis zum 17. 1. 2025 in Bad Hofgastein stattfindende 46. internationale Fachseminar „Bauwesen“ sowie das parallel abgehaltene 21. Fachseminar „Spezielles aus Recht und Praxis im Sachverständigenwesen“ für Sachverständige und Juristen hingewiesen.
Architekt Baumeister Dipl.-Ing. Roland POPP Vizepräsident des Hauptverbandes der Gerichtssachverständigen Seminarleiter
Internationales Fachseminar Spezielles aus Recht und Praxis im Sachverständigenwesen für Sachverständige und Juristen 2024
Von 14. bis einschließlich 18. 1. 2024 haben rund 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmer den Verlockungen der Pisten, Loipen und Hütten von Bad Hofgastein widerstanden, nur um sich – schon am Nachmittag – den Gefahren von Sachverstand und Recht auszusetzen:
Die richterliche Auftraggeberin Mag.a Eva KRAUT und die sachverständige Auftragnehmerin Architektin Dipl.-Ing.in Bettina DREIER eröffneten am Montag, dem 15. 1. 2024, die Vortragsreihe mit einem wohldurchdachten, konstruktiven Diskurs über den Inhalt und die durchaus unterschiedliche – manchmal determiniert der Standort den Standpunkt – Interpretation des Gutachtensauftrags im Zivilprozess. DREIER plädierte für den sprachlich und technisch eindeutigen Auftrag im Rahmen der Parteibehauptungen: Welchen Schaden das Wort „insbesondere“ im Auftrag anrichten kann, wird dem Publikum für immer in Erinnerung bleiben. KRAUT, die einräumte, dass in gehobener juristischer Fachsprache mit wenig technischem Sachverstand formulierte Fragen zu Missverständnissen führen, hob die Pflicht der Sachverständigen hervor, auf Klarstellung zu drängen. DREIER und KRAUT empfehlen daher, vor allem in komplexen Bauverfahren, „die Gutachtensfragen im Rahmen einer gemeinsamen Verhandlung mit den Sachverständigen und den ParteienvertreterInnen zu erarbeiten“
Rechtsanwalt Dr. Konstantin POCHMARSKI, Spezialist für ziviles Bau(vertrags)recht, widmete sich am Dienstag, dem 16. 1. 2024, der Haftung und dem Regress der am Bau Beteiligten untereinander. Seinem detaillierten Vortrag legte er ein Skriptum zugrunde, das höchsten juristischen Ansprüchen gerecht wird. Dieser Text macht klar, wie sich schlecht gelungene Arbeitsteilung am Bau zu mühsamen, kostspieligen und nervenaufreibenden Zivilprozessen mit Solidarschuldnern, Nebenintervenienten und Regresszirkeln auswachsen kann, vor denen man auch nicht auf den Kausalitätsbaum flüchten kann. POCHMARSKI behandelte nicht nur die materiell-rechtlichen Aspekte solcher zumindest dreipersonalen Verhältnisse (im einfachsten Fall Werkbesteller, Werkunternehmer und Erfüllungsgehilfe), er sensibilisierte auch für die durch Streitverkündungen und Nebeninterventionen ausgelösten prozessrechtlichen Bindungswirkungen von gerichtlichen Tatsachenfeststellungen und für die Gefahren der „praktischen, aber juristisch unscharfen Vorgangsweise“ von Gerichtsgutachern, die Tatfrage der Kausalität mit der Rechtsfrage der Verschuldensgewichtung zwischen zwei oder mehreren potenziellen Schädigern „zu einem Schritt zusammenzuziehen“
Der Mittwoch, 17. 1. 2024, war dem zivilprozessualen Fechtkampf gegen das Gerichtsgutachten mit Florett, Degen und Säbel gewidmet. MMag. Dr. Gerd KONEZNY, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Gerichtssachverständiger, erwies sich als Meister aller Waffengattungen, wenn es um die anwaltliche Bekämpfung des Gerichtsgutachtens geht. Die Freude und die Leidenschaft, mit denen er sich diesen Auseinandersetzungen als Angreifer (Rechtsanwalt) und als Verteidiger (Gerichtsgutachter) widmet, kamen nicht nur in seinem lebhaften Vortrag, sondern auch im kontrovers-konstruktiven Diskurs mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zum Ausdruck. KONEZNY vermittelte anschaulich die Probleme, wenn der Richter das „falsche“ (weder nachvollziehbare noch nachprüfbare) Gerichtsgutachten unkritisch zum „festgestellten“ Sachverhalt macht und der Rechtsanwalt als Parteienvertreter in seinem Rechtsmittel daraus Verfahrensfehler des Richters ableiten muss, weil er sich erfahrungsgemäß mit dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung wenig Erfolgschancen ausrechnet.
Wenn die konstruktive Uneinigkeit (die erwünschte Normalität vor den Gerichten im demokratischen Rechtsstaat) zur offenen oder verdeckten Feindseligkeit wird und die Streitkultur auf der Strecke bleibt, muss der Richter – am Donnerstag, 18. 1. 2024, Mag. Christian SCHEUERER –die Frage beantworten: Wie viel Polemik verträgt der Sachverständigenbeweis? SCHEUERER beschränkte sich nicht auf das Klischee des Rechtsanwalts, der mit Untergriffen, Provokationen, subtilen Beleidigungen und sonstigen rhetorischen Tricks das Vertrauen in die Kompetenz und in die persönliche Integrität des Gerichtsgutachters untergraben will. Ausgehend vom berufsrechtlichen und prozessrechtlichen Rahmen führte er allen an der gerichtlichen Auseinandersetzung Beteiligten ihre vom Gesetz vorgegebenen Rollen vor Augen, um sie danach einzuladen, gelegentlich die Perspektive zu wechseln und sich gedanklich in die Rolle des vermeintlichen Feindes zu versetzen. In seinem Resümee ließ SCHEUERER keine Zweifel darüber aufkommen, dass der Richter auf den guten Ton achten und „unangemessenes Agieren gegen Sachverständige unverzüglich abstellen“ muss.
Mag. Alfred TANCZOS Seminarleiter
Internationales Fachseminar Straßenverkehrsunfall und Fahrzeugschaden für Sachverständige und Juristen 2024
Das 46. Internationale Fachseminar Straßenverkehrsunfall und Fahrzeugschaden für Sachverständige und Juristen fand vom 21. bis zum 24. 1. 2024 unter der Leitung von LStA Dr. Robert FUCIK und Richterin des LGZ Wien Dr. Sabine LÄNGLE in bewährter Weise in Bad Hofgastein statt.
Die festliche Eröffnung am Sonntagabend bestritten der „Gerichtsherr“ Salzburgs, der Präsident des LG Salzburg Dr. Hans RATHGEB, der (letztmals vor seinem Übertritt in den Ruhestand) die Grüße des Präsidiums der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter überbrachte und die Wichtigkeit der Kommunikation zwischen Richterschaft und Sachverständigen hervorhob, Bürgermeister a.D. Fritz ZETTINIG, mit dem ein besonders lang mit dem Seminar verbundener lokaler Gastgeber im Namen der Marktgemeinde Bad Hofgastein seine Grüße überbrachte und Vergangenheit und Zukunft des Gasteinertals Revue passieren ließ, sowie (erstmals seit seiner Ernennung) Präsident Hon.-Prof. Dipl.-Ing. Dr. Kurt JUDMANN, der die Entwicklungen der letzten Jahre vor Augen führte, insbesondere die 45%ige Erhöhung der Tarife, die er als größtmöglichen derzeit realistisch erreichbaren Fortschritt verstand, und die Vorarbeiten zur Entwicklung von EUweiten Standards, bei denen es besonders wichtig sei, sie nicht zu einer Nivellierung nach unten zu verwenden und den hohen Standard des Sachverständigenwesens in Österreich zu bewahren.
Dipl.-Ing. Josef RECHBERGER, Vizedirektor der AVL, bot am 22. 1. 2024 zum Thema „Wasserstoff und E-FuelsTechnologie in Verbindung mit Verbrennungsmotoren“ Ausblicke darauf, wie man bis 2050 aus den fossilen Antrieben aussteigen könnte, welche Lösungen wirtschaftlich erreichbar sind und welche Probleme prioritär gelöst werden müssen. Größtes Gewicht sieht er in den meisten Bereichen in der elektrischen Energie, die Wasserstofftechnologie verspreche am meisten im LKW-Segment. Sicherheitssysteme in Fahrzeugen zum Schutz gegen Cyberangriffe etablieren sich zusehends, stellen aber auch die Sachverständigen vor neue Herausforderungen. Dirk GRUNERT erörterte, welche Auslesetools zur Verfügung stehen. Das Urteil des EuGH vom 15. 6.2023, Rs C-292/22, Nova Targovska Kompania 2004, verpflichtet Hersteller dazu, die Zugänglichkeit zu den Daten nicht zu beschränken. GRUNERT machte an praktischen Beispielsfällen die Erfordernisse für brauchbares Auslesen deutlich.
„Woher die Daten kommen – Datenverwertung aus dem Kfz“ war das Thema von Univ.-Ass. Dr. Kevin LABNER,
Universität Wien. Er stellte die Fülle von Unfalldatenspeicherungen dar, die von Herstellern, aber auch von Fahrzeughaltern (Dashcam, Crashcam) stammen können. Rechtlich stellen sich einerseits Fragen des Datenschutzes (Ist die Verwertung im Zivilprozess zulässig? In der Regel ist dies zu bejahen), andererseits aber auch der Beschaffbarkeit von Daten vom Prozessgegner oder Dritten. Diese sind in der Regel nicht zur Herausgabe oder Mitwirkung an sachverständigem Auslesen verpflichtet. Nur gemeinschaftliche Augenscheinsgegenstände könnten in einem eigenen Editionsverfahren (Art 43 EGZPO) herausverlangt werden. Um in einem anhängigen Prozess herauszufinden, ob der Prozessgegner etwa über Unfalldaten verfügt, steht der Partei das Fragerecht nach § 184 ZPO zur Verfügung, allerdings ebenso ohne zwangsweise Durchsetzung der Beantwortung.
„Die technischen Dimensionen der Abgasthematik –Auswirkungen auf das österreichische Zivilrecht“ konnte Dipl.-Ing. (FH) Mag. Martin RZEHORSKA in beiden Fachgebieten ansprechen: Einerseits ging er auf die technische Konstruktion und – soweit machbar – Rekonstruktion der Thermofenster ein, andererseits gab er auch eine juristische Orientierung zur Abgasthematik, etwa den Mängelbegriff und die Gewährleistungsbehelfe, wobei er auch auf seinen Beitrag (Rzehorska, Die technische Dimension der Abgasthematik, ZVR 2023, 395) verweisen konnte.
LStA Dr. Dietmar DOKALIK präsentierte das Kraftfahr-Versicherungsrechts-Änderungsgsetz 2023, BGBl I 2023/129, das im Bereich des KHVG und des VOEG Klarstellungen im Einklang mit der aktuellen Kfz-Versicherungsrichtlinie 2009/103/EG brachte, insbesondere die Aufnahme von nicht zur Verwendung auf der Straße bestimmten Kraftfahrzeugen, die Motorsport- und die Hubstaplerausnahme, die Ruhendstellung der Versicherung und die Entschädigung bei Insolvenz des Versicherers im Recht der Verkehrsopferentschädigung und die neuen Bestimmungen des KHVG zur Verwendung als „ortsgebundene Kraftquelle“ und zur Bescheinigung des Schadensverlaufs.
Das wirtschaftlich wichtigste Thema für die Sachverständigen dürfte der Vortrag von Dr. Manfred MANNKOMMENDA, MSc., Richter des HG Wien, zur „Judikatur zum Gebührenrecht mit Schwerpunkt Kfz“ gewesen sein, der aktuelle Entscheidungen zu den Themen „Bescheinigung des Stundensatzes“, „Hilfskräfte und ‚Subgutachter‘“, „Warnpflicht des Sachverständigen“, „Tarif für das Kraftfahrwesen“ und „Amtsgelder versus Direktzahlung“ erörterte.
Mag. Richard KOLBITSCH-FRANZ, Rechtsanwaltsanwärter bei der Schneider & Schneider Rechtsanwalts GmbH, Wien, widmete sich ebenfalls dem „Dieselskandal“ in der wichtigen Facette der Berechnung von Nutzungsentgelt für die Zeit bis zur Aufhebung des Vertrages. Er stellte den Ausgangspunkt, die rechtliche Würdigung und die möglichen Berechnungsansätze (linear im Sinne von RIS-Justiz RS0134263, ortsüblicher Mietzins als untaugliche Alternative, Händlereinkaufspreismethode als unzulässige Überwälzung der Wertminderung an den Käufer) sowie die Elemente der linearen Berechnungsmethode (zB tatsächlich gezahlter Kaufpreis als Ausgangspunkt nach OGH 21. 2. 2023, 10 Ob 2/23a; Angemessenheitskorrektur im Hinblick auf den Zeitwert nach OGH 6. 9. 2023, 3 Ob 121/23z) dar. Ein immer wiederkehrender Dauerbrenner der Unfallrekonstruktion war unter dem Titel „Crashversuche und
ihre Bedeutung für die Unfallrekonstruktion“ Gegenstand des Vortrags von Dipl.-Ing. (FH) Melanie KREUTNER, Allianz. Diesmal standen Versuche zum Thema „Whiplash Protection“, eine Vorstellung der Dummy-Familie (auch Dummys werden immer intelligenter) und kritische Würdigung der Aussagekraft der Crashtests im Mittelpunkt.
Das gut (wenn auch nicht so überquellend wie in manchem Vorjahr) besuchte Seminar fand großen Anklang und erfuhr eine Menge (vorwiegend technischer) Themenanregungen für seine Folgeseminare. 2025 ist es jedenfalls wieder in Aussicht genommen, vorläufig für 19. bis 22. 1. 2025.
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Hon.Prof.in Dr.in Elisabeth LOVREK – Präsidentin des Obersten Gerichtshofs – Ruhestand
Mit 31. 12. 2023 trat die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof.in Dr.in Elisabeth LOVREK in den Ruhestand. Dr.in LOVREK wurde 1958 in Wien geboren und absolvierte nach der Matura das Studium der Rechtswissenschaften, das sie 1981 an der Universität Wien mit dem Doktorat abschloss. Sie ist Honorarprofessorin für Zivilverfahrensrecht an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien.
Im Jahr 1987 trat sie ihr erstes Richteramt am Bezirksgericht Innere Stadt Wien als Richterin für Zivilsachen an und wechselte 1990 an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. 1998 wurde Elisabeth LOVREK zur Richterin am Oberlandesgericht Wien ernannt.
Ab 2003 war LOVREK als Zivilrichterin am Obersten Gerichtshof in Wien tätig, deren Vizepräsidentin sie 2015
wurde. Mit 1. 7. 2018 wurde Dr.in LOVREK zur Präsidentin des Obersten Gerichtshofs ernannt.
Seit dem 1. 3. 2023 ist Elisabeth LOVREK zudem die Vorsitzende des Universitätsrats der Universität Wien für die Funktionsperiode bis Februar 2028.
Aufgrund ihrer Erfahrungen in der Rechtsprechung und ihrer reichhaltigen Tätigkeit im wissenschaftlichen Bereich zählt(e) sie zu den profiliertesten Persönlichkeiten der österreichischen Justiz.
Die österreichischen Gerichtssachverständigen wünschen Hon.-Prof.in Dr.in LOVREK für die Zukunft alles Gute und danken herzlich für die ausgezeichnete Zusammenarbeit.
Hon.-Prof. Dipl.-Ing. Dr. Kurt P. JUDMANN Präsident des Hauptverbandes
Revirements im Justizbereich
Präsident des Obersten Gerichtshofs –Univ.-Prof. Dr. Georg KODEK
Mit Wirksamkeit vom 1. 1. 2024 wurde der Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Univ.-Prof. Dr. Georg KODEK vom Herrn Bundespräsidenten zum Präsidenten des Obersten Gerichtshofs ernannt. Er folgt damit der in Ruhestand getretenen bisherigen Präsidentin Hon.-Prof.in Dr.in Elisabeth LOVREK.
Georg KODEK wurde 1991 Richter am Bezirksgericht Innere Stadt in Wien und im Juli 1993 Richter am Landesgericht Eisenstadt, wo er vorwiegend als Rechtsmittelrichter tätig war.
Im Herbst 2001 habilitierte sich KODEK an der Universität Wien für das Fach Zivilgerichtliches Verfahrensrecht mit einer Habilitationsschrift zum Thema „Besitzstörungsverfahren. Materielle Grundlagen und prozessuale Ausgestaltung des Besitzschutzes“.
Mit 1. 1. 2002 wurde er zunächst zum Vorsitzenden des Rechtsmittelsenats des Landesgerichts Eisenstadt bestellt, ein Jahr später zum Richter am Oberlandesgericht Wien ernannt. Mit Wirksamkeit vom 1. 1. 2006 wurde er zum Hofrat des OGH, 2022 zum Senatspräsidenten ernannt.
Im akademischen Bereich wurde Georg KODEK mit 1. 10. 2007 als ordentlicher Universitätsprofessor für Bürgerliches Recht und Handelsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien berufen. An der Wirtschaftsuniversität Wien hat er den Lehrstuhl der Abteilung für Zivil- und Zivilverfahrensrecht II am Institut für Zivil- und Zivilverfahrensrecht inne.
Vizepräsident des Obersten Gerichtshofs –Hon.-Prof. Priv.-Doz. Dr. Jürgen RASSI
Mit 1. 1. 2021 wurde Hofrat des OGH Dr. Jürgen RASSI neuer (zweiter) Vizepräsident des Obersten Gerichtshofs. Er folgt damit dem in den Ruhestand getretenen Vizepräsidenten des OGH Dr. Matthias NEUMAYR.
Dr. RASSI absolvierte nach der Matura das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien, wo er 1995 zum Thema „Die Tatbestandswirkung und das rechtliche Gehör im Zivilprozess“ promovierte.
1999 wurde er Richter am Bezirksgericht St. Pölten, ab April 2002 Richter am Landesgericht Eisenstadt. Mit Wirksamkeit vom 1. 6. 2008 folgte die Ernennung zum Richter des Oberlandesgerichts Wien, mit 1. 9. 2014 jene zum Hofrat des OGH.
Seit 2010 fungiert Dr. RASSI als Prüfungskommissär des OLG Wien für Berufsanwärter der Richter, Rechtsanwälte und Notare. Im April 2019 erlangte er die Lehrbefugnis (Privatdozent) für Zivilverfahrensrecht an der Universität Wien und habilitierte zum Thema „Kooperation und Geheimnisschutz bei Beweisschwierigkeiten im Zivilprozess“. Seit 2020 ist Dr. RASSI Honorarprofessor für Zivilrecht an der Johannes Kepler Universität Linz.
Der Hauptverband der Gerichtssachverständigen gratuliert dem neu ernannten Präsidenten und dem neu ernannten Vizepräsidenten sehr herzlich und hofft auf eine gute und gedeihliche Zusammenarbeit zum Wohle der Justiz.
Hon.-Prof. Dipl.-Ing. Dr. Kurt P. JUDMANN Präsident des Hauptverbandes
Seminare
Landesverband Oberösterreich und Salzburg
4020 Linz, Robert-Stolz-Straße 12
Tel.: 0732 / 66 22 19, Fax: 0732 / 65 24 62
E-Mail: office@svv.at, Homepage: www.svv.at
54. MITGLIEDERVERSAMMLUNG
des Landesverbandes Oberösterreich und Salzburg am Freitag, 7. Juni 2024, um 10:00 Uhr im Kavalierhaus Klessheim bei Salzburg 5071 Wals-Siezenheim, Klessheim 2
Grundseminar Rechtskunde für Sachverständige
Vorbereitung auf den juristischen Teil der Sachverständigenprüfung
Seminarinhalt:
• Gerichtsorganisation
• Gerichtliches Verfahren im Zivil- und Strafprozess
• Sachverständigenwesen
• Gutachtensmethodik
• Gebührenrecht
Vortragende:
Mag. Walter HAUNSCHMIDT, Richter des LG Wels Dr. Werner GRATZL, Richter des OLG Linz
Ort: Linz, Landwirtschaftskammer OÖ, Auf der Gugl 3 Termin: 8. und 9. November 2024
Ort: Eugendorf, Landgasthof Holznerwirt, Dorfstraße 4 Termine: 12. und 13. April 2024 oder 11. und 12. Oktober 2024
Seminarzeiten:
Freitag, 14:00 bis 19:00 Uhr, und Samstag, 9:00 bis 18:00 Uhr
Seminarpreise:
€ 385,– (inkl. USt.) für Anwärter des Landesverbandes
€ 495,– (inkl. USt.) für Nichtmitglieder Im Preis enthalten: Skriptum, 1 Mittagessen, Getränke (Kaffeepause)
54. Mitgliederversammlung des Landesverbandes Steiermark und Kärnten am Freitag, 26. April 2024, 14:00 Uhr Georgi Schloss, Ehrenhausen an der Weinstraße
Grundlagenseminar für Sachverständige 2024
Themen:
• Konfliktbearbeitung mit Sachverständigen
• Begutachten, Beraten, Schlichten und Entscheiden
• Gerichtsorganisation und Verfahrensrecht
• Sachverständigenliste und Standesregeln
• GutachterIn vor Gericht (Auswahl, Auftrag, Befugnisse, Befangenheit)
• Der Sachverständigenbeweis (Urkunden, Zeugen, Parteien, Befund, Gutachten)
• Honorarrecht
• Gutachterhaftung
• Vorbereitung auf den (ersten) Auftritt vor Gericht
Termine:
13. und 14. April 2024
8. und 9. Juni 2024
21. und 22. September 2024
16. und 17. November 2024
Beginn jeweils um 9:00 Uhr
Veranstaltungsort:
Schloss Seggau, Seggauberg 1, 8430 Leibnitz
Vortragende:
Mag. Alfred TANCZOS
Mag. Dalia TANCZOS
Seminarbeitrag:
Mitglieder des Verbandes: € 480,00 inkl. USt. Nichtmitglieder des Verbandes: € 594,00 inkl. USt.
Intensivseminar
Themen:
Ziel dieses Seminares ist es, eingetragene Sachverständige zur Unterstützung ihrer praktischen Tätigkeit mit einigen wichtigen Themenkreisen aus dem Gebiet der Forensik intensiver vertraut zu machen. Erfahrene Vortragende sind Garanten dafür, dass Ihre Fragen nicht unbeantwortet bleiben.
des Landesverbandes Tirol und Vorarlberg am Freitag, 19. April 2024, um 16:00 Uhr im Hotel Andreas Hofer in Kufstein
Die Haftung von Sachverständigen für ihre Gutachten
Sachverständige verfügen über besonderes Fachwissen und müssen daher für unrichtige Gutachten haften. Das Seminar beleuchtet die Grundsätze, wann es zu einer solchen Haftung kommen kann und in welchem Umfang Sachverständige dann für Schäden einzustehen haben. Anhand von Fallbeispielen werden den Seminarteilnehmer:innen die Grenzen aufgezeigt, ab denen die Gerichte eine Verantwortlichkeit erblicken. Eine Darstellung des vorprozessualen Ablaufs und der Grundzüge des gerichtlichen Verfahrens samt praktischen Tipps, wie Sachverständige sich bei der Geltendmachung einer Haftung gegen sie verhalten sollten, runden das Seminar ab.
Inhalt:
• Grundlagen des österreichischen Schadenersatzrechts
• Schadenersatz bei gerichtlichen Gutachten einerseits und Privatgutachten andererseits
• Entfall der Haftung bei Gefälligkeitsäußerungen
• Für welche Schäden wird gehaftet?
• Judikaturbeispiele, ab wann eine Haftung angenommen wird
• Wie verhalte ich mich bei einer angedrohten Haftung?
• Exkurs: Strafrechtliche Verantwortlichkeit?
• Exkurs: Haftung für Text und Bild – urheberrechtliche Aspekte
• Die Deckung durch die Haftpflichtversicherung
• Vorprozessuales Verhalten und Abwehr der Forderungen im gerichtlichen Verfahren
Referent:
Dr. Erik R. KROKER, LL.M., Rechtsanwalt in Innsbruck, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Fotografie und Urheberfragen aller Art in Fotografie und Belletristik. RA Dr. KROKER ist regelmäßiger Vortragender bei mehreren Institutionen zur beruflichen Fortbildung und an einer Fachhochschule.
Termine:
Donnerstag, 6. Juni 2024, 8:30 bis 12:30 Uhr
Donnerstag, 6. Juni 2024, 13:30 bis 17:30 Uhr
Veranstaltungsort:
Villa Blanka, Weiherburggasse 8, 6020 Innsbruck
Seminarbeitrag:
€ 288,00 für Mitglieder
€ 384,00 für Gäste Inkludiert sind Skriptum und Pausenbewirtung sowie 20 % Umsatzsteuer
Grundseminar „Rechtskunde für Sachverständige“
Inhalt:
• Gerichtliches Verfahren im Zivil- und Strafprozess
• Gerichtsorganisation
• Gutachtensmethodik
• Gebührenrecht
Termin:
Montag, 16. September 2024, und Dienstag, 17. September 2024 jeweils von 9:00 bis 17:00 Uhr
Veranstaltungsort:
Villa Blanka, Weiherburggasse 8, 6020 Innsbruck
Referenten:
Mag. Dr. Andreas LEO, LL.M., StA Innsbruck
Mag. Klemens EPPACHER, Richter des OLG Innsbruck
Hofrat MMag. Johann WEBHOFER , Präsident des LV TuV
DI Markus LEUTHOLD, Vizepräsident des LV TuV
Seminarbeitrag:
€ 504,00 für Mitglieder
€ 636,00 für Gäste
Inkludiert sind ein umfangreiches Skriptum, 2 Mittagessen, Pausenbewirtung sowie 20 % Umsatzsteuer
Die 10 wichtigsten Dos & Don’ts bei Gutachtenserörterungen – Ihr Auftritt bitte!
Ihr Fachwissen ist die Basis, aber erst das professionelle Auftreten vor Gericht, das geschickte und präzise Einsetzen verschiedener Kommunikationstechniken vermittelt den Inhalt Ihres Gutachtens überzeugend.
Nur wenn Sie wissen, wann und wie Sie im Verlauf einer Verhandlung agieren sollen und welche Mittel Sie hierbei einsetzen können, werden Sie in konflikt- und stressbeladenen Situationen Ruhe und Gelassenheit bewahren und Ihre Rolle als Sachverständiger professionell meistern.
Inhalt:
• Welchen Eindruck möchte ich machen?
• Wie verstärke ich meine Persönlichkeit?
• Wie verpacke ich meine Information „zuhörertauglich“?
• Sprache – Tempo – Stimme
• Körpersprache
• Mimik – Gestik – Blick
• Wie gebe ich das Heft nicht aus der Hand?
• Der typische Störfall – die Provokation und Killerphrasen
• Die eigene Emotionalität
• Nervosität und Lampenfieber – Gelassenheit auf Knopfdruck
Methode:
Vortrag, Plenumsdiskussion, viele praktische Übungen, zum Teil in Kleingruppen
Referentin:
Mag. Victoria BISCHOF ROBINSON
Juristin, Diplomcoach und Resilienzcoach, Kommunikationstrainerin mit dem Schwerpunkt Aus- und Fortbildung für Justizangehörige und Mitarbeiter im gerichtsnahen Raum
Termin:
Montag, 14. Oktober 2024, von 9:00 bis 13:00 Uhr
Veranstaltungsort:
Villa Blanka, Weiherburggasse 8, 6020 Innsbruck
Seminarbeitrag:
€ 288,00 für Mitglieder
€ 384,00 für Gäste
Inkludiert sind Skriptum und Pausenbewirtung sowie 20 %
Umsatzsteuer
Streiten will gelernt sein, Schlichten noch viel mehr! Mut zur Auseinandersetzung in der Verhandlung – Jiu Jitsu im Gerichtssaal
Laut Dictionary bietet Jiu Jitsu ein breites Spektrum von Möglichkeiten zur Selbstverteidigung und – unter anderem durch Stärkung des Charakters und Selbstbewusstseins – auch zur friedlichen Lösung von Konflikten.
Jede Kommunikation – ob verbal oder nonverbal – beruht auf bestimmten Regeln. Nur wenn wir wissen, was Kommunikation bedeutet und wie sie eigentlich funktioniert, können wir erkennen, ob wir gerade in einen „handfesten“ Konflikt hineingeraten und welche kommunikativen Mittel wir ergreifen müssen, um diese „unfallfrei“ zu überstehen.
Es ist die Kunst, den Zeitpunkt der Konfliktentstehung zu erkennen und den Grund zu analysieren – die Gegensätzlichkeiten zu benennen – und dann den eigenen Standpunkt assertiv zu vertreten.
Vortrag, Diskussion, viele praktische Übungen in Kleingruppen
Referentin:
Mag. Victoria BISCHOF ROBINSON
Juristin, Diplomcoach und Resilienzcoach, Kommunikationstrainerin mit dem Schwerpunkt Aus- und Fortbildung für Justizangehörige und Mitarbeiter im gerichtsnahen Raum
Termin:
Montag, 14. Oktober 2024, von 14:00 bis 18:00 Uhr
Veranstaltungsort:
Villa Blanka, Weiherburggasse 8, 6020 Innsbruck
Seminarbeitrag:
€ 288,00 für Mitglieder
€ 384,00 für Gäste
Inkludiert sind Skriptum und Pausenbewirtung sowie 20 % Umsatzsteuer
Anmeldungen nur schriftlich unter office@gerichtssachver staendige.at an das Sekretariat des Landesverbandes
Nach der Anmeldung wird Ihnen die Rechnung zugesandt.
Storno: Wir bitten um Verständnis, dass bei Stornierungen eine Bearbeitungsgebühr von € 50,00 fällig wird. Bei Stornierungen ab 7 Tage vor Seminarbeginn werden 50 % des Seminarbeitrags und bei Stornierung oder Nichterscheinen am Veranstaltungstag wird der volle Beitrag in Rechnung gestellt.
INHALTLICHE DETAIL-INFORMATIONEN ZU ALLEN SEMINARTERMINEN FINDEN SIE IM INTERNET UNTER: http://www.gerichtssachverstaendige.at
Landesverband Wien, Niederösterreich und Burgenland
1010 Wien, Doblhoffgasse 3/5
Tel.: 01 / 405 45 46-0, Fax: 01 / 406 11 56
E-Mail: office@gerichts-sv.org
MITGLIEDERVERSAMMLUNG
des Landesverbandes Wien, Niederösterreich und Burgenland
am Dienstag, 7. Mai 2024, um 17:00 Uhr im Wiener Rathauskeller, Rathausplatz 1, 1010 Wien
Grundseminar für Sachverständige
Dieses Seminar ist nicht nur für jene Personen, die eine Gerichtssachverständigentätigkeit anstreben, sondern auch für Gerichtssachverständige offen.
Themen:
Sachverständigenbeweis, Gerichts- und Privatgutachten, Gerichtsorganisation und Gerichtsverfahren, Eintragungsund Zertifizierungsverfahren für gerichtliche Sachverständige, Verhalten vor Gericht, Aufbau eines Gutachtens, Werbung, Haftung von Sachverständigen, Haftpflichtversicherung, Sachverständigengebühren, Verfahrensrechtskunde für Sachverständige
Vortragende:
Mag. Johann GUGGENBICHLER Rechtskonsulent des Verbandes Hofrätin Dr. Felicitas PALLER Richterin des Handelsgerichtes Wien i.R.
Termine:
Mittwoch und Donnerstag, 17. und 18. April 2024 Mittwoch und Donnerstag, 19. und 20. Juni 2024 jeweils von 9:00 bis 16:00 Uhr
Tagungsort:
Austria Trend Hotels Hotel Ananas
1050 Wien, Rechte Wienzeile 93-95
Preise:
€ 504,00 für Mitglieder
€ 636,00 für Nichtmitglieder
Der Seminarbeitrag beinhaltet zwei Mittagessen, Pausenbewirtung und umfangreiche Skripten.
Online-Eingaben
Effiziente Gutachteneinreichung: Neue Wege mit JustizOnline und der App „Digitales Amt“, Herausforderungen und Lösungsansätze
Inhalte:
• Elektronischer Rechtsverkehr mit der österreichischen Justiz
– Bestellung von Sachverständigen
– Digitale Aktensicht
– Einbringung der Gutachten, Honorarnoten und div. Schriftstücke
– Signieren – die digitale Unterschrift
– Anforderung an Dokumente zur Einbringung
– Verringerung der Datenmenge gem. Vorgaben
– Praktische Übungen, Problemlösungen
• Teilnahme an der verpflichtenden E-Zustellung
• Grundlagen von PDF-Dokumenten für die Einbringung bei der Justiz
• Umgang mit PDF-Dokumenten, die schreib- bzw. kennwortgeschützt sind
• Bearbeitungsmöglichkeiten von PDF-Dokumenten
– Sichere Dateiübertragung von umfangreichen (= speicherintensiven)
– Kostengünstige Alternativen zur Software von Adobe
Voraussetzungen an die Teilnehmerinnen/Teilnehmer:
Sie sind mit den Grundkenntnissen von Ihrem Betriebssystem vertraut und haben bereits die ersten Erfahrungen damit gemacht.
Termine:
Donnerstag, 11. April 2024 Mittwoch, 15. Mai 2024, online via ZOOM jeweils von 14:00 bis ca. 18:00 Uhr
Vortragender:
Ing. Harald SEXL, MBA Gerichtssachverständiger f. Druckereiwesen u. sonstige graphische Arbeiten
Preise:
€ 222,00 für Mitglieder
€ 360,00 für Nichtmitglieder
Sachverständige in ihrer Rolle vis-à-vis Gericht und Parteien
Sie haben in einem Minenfeld zwischen den Parteien und Anwälten alleine eine umfangreiche Befundaufnahme durchzuführen? Sie werden im Rahmen der Gutachtenserörterung mit polemischer Kritik an Ihrem Gutachten und Ihnen konfrontiert? Sie wollen sich nicht unvorbereitet in solchen Situationen wiederfinden?
Dann sind Sie hier richtig: Ein Team aus erfahrenen Richtern (Mag Christoph BAUER, Richter des Landesgerichts für Strafsachen Wien, und Dr Markus THOMA, ehem. Richter des Handelsgerichts Wien, nun Senatspräsident des Verwaltungsgerichtshofs) und der Kommunikationstrainerin Mag. Victoria BISCHOF ROBINSON bereitet Sie – ob noch am Beginn Ihrer Sachverständigentätigkeit oder schon in der Praxis – auf den „Ernstfall“ und „Worst-Case-Szenarien“ vor. In einer Reihe verschiedener Rollenspiele üben und analysieren wir Ihr Verhalten, Ihre Rhetorik und Ihre Präsentationsfähigkeit und frischen gleichzeitig Ihr Wissen um die rechtlichen Rahmenbedingungen auf. Sie lernen „spielend“ den Umgang mit fordernden Parteien und Anwälten, mit fremden Provokationen und eigenem Ärger und Stress auf rechtlich sicherem Boden. Wir spielen mit Ihnen die Situationen bei Befund „allein auf weiter Flur“ und bei der Gutachtenserörterung „unter Druck von allen Seiten“ durch. Sie lernen, auch in hitzigen Situationen kühlen Kopf zu bewahren und Ihre Aufgabe bei Gerichtsverhandlungen kompetent und sicher zu erfüllen.
Termin:
Mittwoch, 17. April 2024 von 9:00 bis 18:00 Uhr
Preise:
€ 432,00 für Mitglieder
€ 702,00 für Nichtmitglieder
Die perfekte Gebührennote
Neue Rechtslage nach der Zuschlagsverordnung 2023
In Zeiten knapper Budgets und des gestiegenen Kostenbewusstseins aufseiten der Parteien wird es für Gerichtssachverständige immer wichtiger, ihre Gebühren richtig zu verzeichnen
Dazu sind Grundkenntnisse des Gebührenrechts und vor allem der praktischen Handhabung durch die Gerichte unerlässlich. In der vierstündigen Veranstaltung werden die Erstellung einer optimalen Gebührennote und die danach folgende Geltendmachung der Gebühr eingehend besprochen.
Die Veranstaltung gibt weiters einen Überblick über die neue Rechtslage nach der Zuschlagsverordnung 2023.
Willkommen sind sowohl Sachverständige, die zu Beginn ihrer Tätigkeit entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben wollen, als auch Expertinnen und Experten mit längerer Praxis, die über ihre Erfahrungen berichten und Zweifelsfragen geklärt haben möchten.
Inhalt des Seminars:
• Grundlagen des Sachverständigengebührenrechts
• Warnpflicht und ihre Erfüllung, Mühewaltung, Zeitversäumnis, Hilfskräfte, sonstige Kosten
• Was kann ich konkret wie verrechnen?
• Pauschalgebühr, Aufschlüsselung, Bescheinigung
• Was tun bei Einwendungen von Revisoren und Parteien?
• Rechtsmittel gegen Gebührenentscheidungen
• Wo bleibt mein Honorar? Effiziente Geltendmachung und Betreibung
Termin:
Montag, 22. April 2024, online via ZOOM von 14:00 bis 18:00 Uhr
Vortragender:
Mag. Johann GUGGENBICHLER Rechtskonsulent des Verbandes
Preise:
€ 228,00 für Mitglieder
€ 372,00 für Nichtmitglieder
Praktisches Know-how in der Befundaufnahme: Praxisnahe Strategien und Techniken für Sachverständige
In diesem Vortrag werden – mit vielen Praxistipps und Infos zum Einsatz möglicher Technik – detailliert die Prozesse zur Erstellung von Gutachten erläutert.
Das Seminar richtet sich an Sachverständige, die schon zu Beginn ihrer Tätigkeit entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben wollen, sowie Expertinnen und Experten mit Praxis, die tiefergreifende Informationen erlangen möchten.
Inhalt:
• Beweissicherung
• Checklisten
• Messgeräte
• Vorbereitungen
• Nachbereitungen
• Ausformulierungen
• Dokumentation
• Kommunikation
• Datenanalyse
Vortragender:
Ing. Harald SEXL, MBA Gerichtssachverständiger f. Druckereiwesen u. sonstige graphische Arbeiten
Termine:
Dienstag, 23. April 2024 Donnerstag, 13. Juni 2024, online via ZOOM von 14:00 bis ca. 18:00 Uhr
Preise:
€ 222,00 für Mitglieder
€ 360,00 für Nichtmitglieder
Grundzüge der Entgelt- und Preisbildung im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG)
Inhalt:
• Rechtsquellen
• Nützliche Links
• Begriffsbestimmungen und -erläuterungen
• Grundsätze des WGG
• Entgeltbildung
• Sofortige Wohnungseigentumsbegründung
• Nachträgliche (Wohnungs-)Eigentumsbegründung
– Allgemeines, Geltungsbereich, Voraussetzungen, Anspruch des Mieters
• Der „Fixpreis“
• Verhinderung von Spekulationen bei nachträglich erworbenem Eigentum
• Vorkaufsrecht
• Beschränkungen bei der Vermietung durch den erwerbenden Mieter
• Weitere Anwendbarkeit des WGG
• Schicksal der eingehobenen EVB bei der Begründung von Wohnungseigentum
• Gutachten über den Bauzustand des Hauses
Vortragender:
Dr. Georg ARTHOLD langjähriger Leiter der Rechtsabteilung einer großen Gemeinnützigen Bauvereinigung, Konsulent, Fachautor und Gerichtssachverständiger mit den Spezialgebieten Richtwert- und Nutzwertfestsetzung sowie Abrechnungs- und Bewertungsfragen im WGG.
Termin:
Mittwoch, 24. April 2024 von 9:00 bis 16:30 Uhr
Preise:
€ 390,00 für Mitglieder
€ 594,00 für Nichtmitglieder Inkludiert sind Skripten, Pausenbewirtung und Mittagessen
Intensivseminar für bereits eingetragene Sachverständige
Die Kenntnisse auf dem Gebiet des Sachverständigenrechts zu aktualisieren und zu vertiefen, ist eine unabdingbare Notwendigkeit für Gerichtssachverständige aller Fachgebiete, um als Gerichts- und Privatgutachter erfolgreich tätig zu sein. Die zahlreichen Gesetzesnovellen der letzten Jahre im Verfahrensrecht, im Honorar- und Standesrecht der Sachverständigen und in anderen Rechtsgebieten, aber auch neue Entwicklungen in der Rechtsprechung zum Sachverständigenbeweis und zu den Verfahrensregeln sowie bei der Gebührenverrechnung werden eingehend besprochen und mit praktischen Beispielen erläutert. Grundkenntnisse des Sachverständigenwesens werden vertieft und anhand von Praxisbeispielen erläutert.
Schwerpunkte des Seminars sind:
• Gesetzliche Neuerungen und sonstige aktuelle Entwicklungen im Sachverständigenrecht
• Sachverständigenbeweis in Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahren
– Praxisrelevante Fragen der Befundaufnahme und Gutachtenserstattung
– Aktuelle verfahrensrechtliche Fragen
– Befangenheit von Sachverständigen
– Auseinandersetzung zwischen Gerichts- und Privatgutachter:innen
Das Intensivseminar bietet auch gute Gelegenheit zur Diskussion und Beantwortung von Fragen und Problemstellungen aus der Gutachterpraxis. Die Teilnehmenden werden dazu schon im Vorfeld der Veranstaltung eingeladen, Fragen zu übermitteln, die in der Veranstaltung erörtert werden.
Vortragende:
Mag. Johann GUGGENBICHLER Rechtskonsulent des Verbandes Hofrätin Dr. Felicitas PALLER Richterin des Handelsgerichtes Wien i.R.
Termin:
Mittwoch, 5. Juni 2024, online via ZOOM von 9:00 bis 17:00 Uhr
Preise:
€ 300,00 für Mitglieder
€ 480,00 für Nichtmitglieder
Streiten will gelernt sein – Schlichten noch viel mehr: Mut zur Auseinandersetzung in der Verhandlung
Jede Kommunikation – ob verbal oder nonverbal – beruht auf bestimmten Regeln. Nur wenn wir wissen, was Kommunikation bedeutet und wie sie eigentlich funktioniert, können wir erkennen, ob wir gerade in einen „handfesten“ Konflikt hineingeraten und welche kommunikativen Mittel wir ergreifen müssen, um diesen „unfallfrei“ zu überstehen.
Es ist die Kunst, den Zeitpunkt der Konfliktentstehung zu erkennen und den Grund zu analysieren – die Gegensätzlichkeiten zu benennen – und dann den eigenen Standpunkt assertiv zu vertreten.
Juristin, Diplomcoach und Resiliencecoach, Mediatorin und Kommunikationstrainerin mit dem Schwerpunkt Aus- und Fortbildung für Justizangehörige und Mitarbeiter im gerichtsnahen Raum
Termin:
Donnerstag, 6. Juni 2024 von 15:00 bis ca. 19:00 Uhr
Preise:
€ 204,00 für Mitglieder
€ 330,00 für Nichtmitglieder
Inkludiert ist die Pausenbewirtung
Das perfekte Gutachten – Leitfaden und „Best Practice“
Sachverständige nehmen sowohl als Hilfsorgane der Gerichte und Behörden als auch in ihrer Funktion als Privatsachverständige eine überragende Stellung bei der Beurteilung und Bewertung von Fachfragen ein.
Wie Sachverständige die erwartete hohe Qualität erreichen können und worauf sie achten müssen, um im Sinne des Gutachtensauftrages zur Lösung des (Rechts-)Streits beitragen zu können, ist Thema dieses praxisorientieren Seminars.
Das Ziel des Seminars besteht darin, fundiertes Wissen über die Grundlagen der Sachverständigentätigkeit zu vermitteln und basierend darauf die wesentliche Tätigkeit für Gerichte und gerichtsähnliche Behörden zu verdeutlichen. Dabei werden die korrekten Abläufe anhand von praktischen Beispielen zu den von Gerichten erwarteten Ergebnissen sowie zu vermeidenden Fehlern dargestellt. Die Inhalte werden von einem erfahrenen Richter des Handelsgerichts Wien und einem ebenso erfahrenen Gerichtssachverständigen, der sich als ehemaliger Präsident des Landesverbandes auch mit Problemfällen, die dazu im Bereich der Standesregeln auftreten, oftmals befasst hat, gemeinsam vermittelt und mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern diskutiert.
Der Vortrag und das zugrunde liegende Skriptum sollen ein Leitfaden zur Erstattung qualitativ hochwertiger Gutachten sein und beleuchten die wichtigsten gesetzlichen Regelungen, die Sachverständige bei ihrer Tätigkeit im Auge haben müssen. Anschauliche Beispiele und Muster runden das zu Vermittelnde ab.
Das Seminar wendet sich sowohl an Sachverständige und Anwärter, die bereits zu Beginn ihrer Tätigkeit entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten aus erster Hand erwerben wollen, als auch an jene mit längerer Praxis, die über ihre Erfahrungen berichten und Zweifelsfragen geklärt haben möchten.
Die nachstehenden Inhalte nehmen primär auf die Tätigkeit für Gerichte und Behörden Bezug, in relevanten Teilen wird dabei auch die Tätigkeit für private Auftraggeber (Privatgutachten) beleuchtet.
Inhalte:
• Grundlagen der Tätigkeit von Sachverständigen
• Der erste Kontakt zum Auftraggeber – Fragen zur Bestellung
• Verhalten bei Befangenheit und Vorliegen von fachlichen Grenzen
• Der unklare Auftrag – Was kann bzw. soll ich tun?
• Beweissicherung vs. Gutachten
• Verhalten bei Befundaufnahme und Tagsatzungen
• Das „unangreifbare“ Gutachten – welche Fehler man vermeiden sollte!
• Der Umgang mit „schwierigen“ Parteien
• „Stolperfallen“ erkennen und vermeiden
• Haftungsfragen
Vortragende:
Mag. Thomas EILENBERGER-HAID Rechtskonsulent des Hauptverbandes Dipl.-Ing. Dr. Kurt Peter JUDMANN Gerichtssachverständiger, staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker, Präsident des Hauptverbandes
Termin: Montag, 17. Juni 2024 von 14:00 bis ca. 18:00 Uhr
Preise:
€ 330,00 für Mitglieder
€ 540,00 für Nichtmitglieder
Soweit nicht anders angegeben ist der Veranstaltungsort jeweils das Schulungszentrum des Landesverbandes Wien, NÖ u. Bgld., 1010 Wien, Doblhoffgasse 7.
Alle bei den Fortbildungsveranstaltungen angegebenen Preise enthalten 20 % Umsatzsteuer.
Stornierungen für alle angeführten Seminare können nur dann akzeptiert werden, wenn sie nachweislich bis zum Anmeldeschluss bei uns einlangen. Bei späteren Stornierungen bis drei Tage vor Seminarbeginn müssen wir 50 % des Seminarbeitrags als Stornogebühr verrechnen. Danach oder bei Nichterscheinen ist die volle Teilnahmegebühr fällig. Ein(e) Ersatzteilnehmer(in) kann gerne genannt werden.
Anmeldungen für sämtliche Seminare sind ausschließlich schriftlich an das Sekretariat des Landesverbandes zu richten E-Mail: office@gerichts-sv.org, Fax: 406 11 56
Programmänderungen vorbehalten
DETAIL-INFORMATIONEN ZU ALLEN SEMINAREN FINDEN SIE IM INTERNET UNTER: http://wien.gerichts-sv.at
Sonstige Seminare
ARSSeminare
ARS-Akademie für Recht, Steuern & Wirtschaft Seminar und Kongreß VeranstaltungsgmbH 1010 Wien, Schallautzerstraße 2-4/15
In Zusammenarbeit mit dem Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, Landesverband Wien, Niederösterreich und Burgenland.
Mitglieder aller Landesverbände des Hauptverbandes erhalten 10 % Ermäßigung auf alle ARS-Veranstaltungen, die in Zusammenarbeit mit dem Landesverband Wien, Niederösterreich und Burgenland durchgeführt werden.
Anmeldungen bitte an ARS Akademie z. H. Frau Franziska DETHLOFF 1010 Wien, Schallautzerstraße 2-4/Reischachstraße 3 Tel.: 01 / 713 80 24-27
E-Mail: office@ars.at
Für alle Sachverständigen
Nachvollziehbare Gutachten – vom Auftrag bis zur Erörterung
Datum: Donnerstag, 13. Juni 2024
Ort: ARS, Wien
Vortragender: Univ.-Lektor VR Mag. Dr. Reinhard KAUN Seminar-Nr.: 11193
Jahresupdate Sachverständige
Datum: Montag, 24. Juni 2024
Ort: ARS, Wien
Vortragende: Arch. Bmstr. DI Roland POPP und weitere Expert*innen
Seminar-Nr.: 20711
Für Bausachverständige
Baumangel – Versicherungs- vs. Bau-Sachverständige
Datum: Dienstag, 9. April 2024
Ort: ARS, Wien und Virtual Classroom
Vortragende: ZT Dipl.-Ing. Martin BENESCH Prok. Norbert JAGERHOFER
Seminar-Nr.: 10786
Gebäuderisse erkennen, beurteilen und sanieren
Datum: Dienstag, 16. April 2024
Ort: ARS, Wien oder Virtual Classroom
Vortragender: ZT Dipl.-Ing. Martin BENESCH
Seminar-Nr.: 21467
Wiener Bauordnung – Update und aktuelle Änderungen
Datum: Mittwoch, 17. April 2024
Donnerstag, 20. Juni 2024
Ort: ARS, Wien oder Virtual Classroom
Vortragende: Dr. Cornelia KLUGSBERGER OStBR DI Guido MARKOUSCHEK
Seminar-Nr.: 10795
Oberösterreichisches Baurecht und Bautechnikgesetz
Datum: Mittwoch, 24. April 2024
Ort: Hotel Schillerpark, Linz
Vortragende: DI Harald GOLDBERGER
Hon.-Prof. Mag. Dr. Wolfgang STEINER
Seminar-Nr.: 10772
Thementag: Risikoreiche Bauteile im Hochbau
Datum: Mittwoch, 12. Juni 2024
Ort: ARS, Wien
Vortragende: SV Bmstr. Ing. Thomas Hagen EDINGER
Arch. DI Julia NEURUHRER
Ing. Marion RAAB-WENZEL
RA Dr. Volker RIEPL
Seminar-Nr.: 332325
Für Immobiliensachverständige
Die Bewertung von Einfamilienhaus, unbebautem Grund, Eigentumswohnung
Datum: Mittwoch, 3. April 2024
Ort: ARS, Wien oder Virtual Classroom
Vortragende: Mag. Ulrike FINK, CIS ImmoZert
Seminar-Nr.: 21373
Die Bewertung von Geschäftslokalen, Einkaufszentren und Büroobjekten
Datum: Mittwoch, 3. April 2024
Ort: ARS, Wien oder Virtual Classroom
Vortragende: DI Margit KÖSTLER, MBA, CIS ImmoZert
Seminar-Nr.: 21371
Internationale vs. nationale Immobilienbewertung
Datum: Donnerstag, 4. April 2024
Ort: ARS, Wien oder Virtual Classroom
Vortragender: DI (FH) PhDr. Michael P. REINBERG, PhD., REV FRICS CRE
Seminar-Nr.: 21369
Bauliche Befunderhebung in der Immobilienbewertung
Datum: Donnerstag, 4. April 2024
Ort: ARS, Wien oder Virtual Classroom
Vortragender: ZT Dipl.-Ing. Martin BENESCH Seminar-Nr.: 21372
Bauträgerkalkulation und bauliche Ausnutzbarkeit von Bauplätzen
Datum: Mittwoch, 17. April 2024
Ort: ARS, Wien oder Virtual Classroom
Vortragender: Mag. (FH) Manuel WIPFLER, MBA MRICS REV
Seminar-Nr.: 21368
Bewertung kontaminierter Liegenschaften
Datum: Mittwoch, 17. April 2024
Ort: ARS, Wien oder Virtual Classroom
Vortragender: Dr. Walter-Wolfgang REICHLING
Seminar-Nr.: 21367
Zinshaus, Superädifikat, Baurecht
Datum: Donnerstag, 18. April 2024
Ort: ARS, Wien
Vortragender: Bmstr. Komm.-Rat Ing. Hubert SCHÖBINGER
Seminar-Nr.: 11167
Bewertung von unfertigen Bauten und Investitionsprojekten
Datum: Dienstag, 23. April 2024
Ort: ARS, Wien oder Virtual Classroom
Vortragender: Dr. Walter-Wolfgang REICHLING Seminar-Nr.: 332250
Bewertung von Zinshäusern
Datum: Mittwoch, 24. April 2024
Ort: ARS, Wien oder Virtual Classroom
Vortragender: Mag. Dr. iur. Gerhard SCHLÜSSELBERGER Seminar-Nr.: 332219
Thementag: Gebäudesicherheit
Datum: Donnerstag, 16. Mai 2024
Ort: ARS, Wien oder Virtual Classroom
Vortragende: Doz. (FH) Univ.-Lekt. Mag. Christoph KOTHBAUER
Mag. Dr. Alfred POPPER ZT Dipl.-Ing. Günter ZOWA
Seminar-Nr.: 21275
Bewertung von Sonderimmobilien – inkl. zahlreicher Case-Studies
Datum: Freitag, 2. Juni 2023
Ort: ARS, Wien oder Virtual Classroom
Vortragende: Mag. (FH) Manuel WIPFLER, MBA MRICS REV
Seminar-Nr.: 21541
Schimmel in Gebäuden
Datum: Freitag, 7. Juni 2024
Ort: ARS, Wien oder Virtual Classroom
Vortragende: Bmstr. Ing. Martin BUCHNER, MSc Ing. Wolfgang HUBNER
Mag. Dr. Alfred POPPER DI Peter TAPPLER
Seminar-Nr.: 20294
Tagung Immobilienbewertung – das jährliche WissensUpdate und praxisrelevante Bewertungsthemen
Datum: Mittwoch und Donnerstag, 12. und 13. Juni 2024
Ort: ARS, Wien
Vortragende: Mag. Thomas GUTMANN
Doz. (FH) Mag. Christoph KOTHBAUER Arch. Bmstr. DI Roland POPP Und weitere Expert*innen
Seminar-Nr.: 20119
Plausibilisierung von Verkehrswertgutachten –inkl. Checklisten zur Qualitätsprüfung
DETAIL-INFORMATIONEN ZU INHALTEN, UHRZEIT UND PREIS FINDEN SIE UNTER DER ANGEFÜHRTEN SEMINARNUMMER AUF UNSERER HOMEPAGE http://www.ars.at!
Literatur
Glossar rechtlicher Begriffe für medizinische Sachverständige
Autoren: Prof. Dr. Jürgen Schiller und Mag. Alfred Tanczos, Herausgeber und Verleger: Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs, Landesverband Steiermark und Kärnten, Eigenverlag, keine ISBN, Kosten € 20,–und MWSt (Bezug über den Landesverband in Graz).
Das bewährte österreichische System der allgemeinen Beeidigung und gerichtlichen Zertifizierung von Sachverständigen wird durch die im SDG normierten Eintragungsvoraussetzungen gesichert. Ein wesentliches Qualitätskriterium ist der von Bewerberinnen und Bewerbern vor der Kommission nach § 4a SDG in Form einer mündlichen Prüfung zu erbringende Nachweis des Vorliegens der in § 2 Abs 2 Z 1 lit a SDG nötigen „Sachkunde und der Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens“
Nach § 2 Abs 3 ÄrzteG ist jeder zur selbständigen Ausübung des Berufs berechtigte Arzt befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten. Diese sowohl die Zugangs- als auch Ausübungsvoraussetzungen umfassend regelnde Berufsordnung, die auch generell die Befugnis zur Gutachtenserstattung einschließt, befreit Ärztinnen und Ärzte anlässlich ihrer Bewerbung um Eintragung in die Gerichtssachverständigenliste von der Prüfung der Sachkunde, weil diese aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation bereits als hinreichend nachgewiesen gilt.
Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 20. 11. 2019, Ro 2019/03/0022, und unter Bezugnahme darauf zuletzt auch das BMJ in seinem Erlass vom 5. 5. 2023, 20230.335.022, klargestellt haben, enthebt diese Sachkundebefreiung aber nicht von der Überprüfung der weiteren in § 2 Abs 2 Z 1 lit a SDG geregelten Voraussetzungen,
also von ausreichenden Kenntnissen über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens. Die Prüfung in diesem Teilbereich umfasst sowohl allgemeine als auch fachgebietsspezifische Aspekte, die sich jedenfalls auf die Gebiete der Befundaufnahme und der Gutachtenserstattung beziehen müssen, deren Grenzen aber je nach beantragtem Fachgebiet unterschiedlich ausgestaltet sein können.
Trotz dieser Klarstellungen stellt sich in der Praxis aber immer wieder die Frage, wie weit eine Prüfung fachspezifischer Aspekte gehen kann bzw darf bzw muss, ohne eine Prüfung der Sachkunde durchzuführen.
Dieser Problematik nimmt sich das vorgelegte „Glossar rechtlicher Begriffe für medizinische Sachverständige“ an. Es enthält in ansprechender Gestaltung, gegliedert in einen zivil- und strafrechtlichen Teil, zahlreiche klar formulierte Begriffsdefinitionen, deren eindeutiges Verständnis für die Kommunikation zwischen Gerichten, Staatsanwaltschaften und medizinischen Sachverständigen wesentlich und deren korrekte Kenntnis regelmäßig Voraussetzung für die Erstattung schlüssiger und nachvollziehbarer Gutachten ist. Es versteht sich von selbst, dass ein Glossar keinen Anspruch auf eine abschließende Aufzählung erheben und auch kein Lehrbuch ersetzen kann und will; es zeigt aber einen gangbaren Weg für die schwierige Abgrenzung zur reinen Sachkundeprüfung auf. Die Verfasser und der Sachverständigenverband leisten mit der Herausgabe des Glossars einen wertvollen Beitrag zur Gestaltung dieser kommissionellen Prüfungen und bieten sowohl ärztlichen Fachprüferinnen und -prüfern als auch Eintragungswerberinnen und -werbern eine Hilfestellung zur gezielteren Vorbereitung. Die listenführenden Präsidentinnen und Präsidenten der Landesgerichte und die eingerichteten Kommissionen sind ebenso wie medizinische Sachverständige in der Praxis eingeladen, dieses Glossar zu erproben und weiterzuentwickeln.
Dr. Manfred SCARIA Präsident des OLG Graz i.R.
Ankündigung Internationale Fachseminare
GASTEIN 2025
„BAUWESEN“
Sonntag, 12. Jänner bis Freitag, 17. Jänner 2025
„SPEZIELLES AUS RECHT UND PRAXIS“
Sonntag, 12. Jänner bis Donnerstag, 16. Jänner 2025
„STRASSENVERKEHRSUNFALL UND FAHRZEUGSCHADEN“
Sonntag, 19. Jänner bis Mittwoch, 22. Jänner 2025 für SACHVERSTÄNDIGE und JURISTEN
Ermittlungsverfahren
dass die Staatsanwaltschaft entscheiden Einbringung von Strafantrag oder Anklageschrift) Diversion (Rücktritt von der Verfolgung). Wird Zusammenarbeit mit der Kriminalpolizei geführt.
Anklageschrift
Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verurteilung und Bestrafung des Täters Landesgericht als Geschworenen oder Schöffengericht.
Berufsunfähigkeit
einer Körperverletzung ist dem Opfer die Berufsausübung bzw. die Ausübung der wesentlichen Berufs nicht bzw. nicht ohne unzumutbare Erschwernisse möglich.
Berufsunfähigkeit
Haushaltshilfe
unzumutbare Erschwernisse möglich.
Ersatzkraft, die durch das schädigende Ereignis wurde. Die Kosten der Beschäftigung stellen einen Verdienstentgang dar.
Haushaltshilfe
Ersatzkraft, die durch das schädigende Ereignis notwendig wurde. Die Kosten
Fahrlässigkeit
Fahrlässigkeit
lässt die nötige Sorgfalt außer Acht, deren persönlich möglich gewesen wäre und erkennt einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Medizin,
in dubio pro reo Im Zweifel für den Angeklagten. Für einen Schuldspruch muss die Schuld des Täters zweifelsfrei festgestellt werden.
in dubio pro reo Im Zweifel für den Angeklagten. Für einen Schuldspruch muss die Schuld des Täters zweifelsfrei festgestellt werden.
Körperverletzung
Körperverletzung
Gerichtssachverständigenliste wertvolle Landesverband Steiermark und Kärnten
ganz unerheblicher Eingriff in die körperlichen Integrität eines anderen, der Erscheinungen in Form von Wunden und Verletzungen bewirkt.
unerheblicher Eingriff in die körperlichen eines anderen, der Erscheinungen in Form von Wunden und Verletzungen bewirkt.
Rechtswidrigkeit
DAS GLOSSAR RECHTLICHER BEGRIFFE FÜR MEDIZINISCHE SACHVERSTÄNDIGE
DES HAUPTVERBANDES DER ALLGEMEIN BEEIDETEN UND GERICHTLICH ZERTIFIZIERTEN SACHVERSTÄNDIGEN ÖSTERREICHS, LANDESVERBAND STEIERMARK UND KÄRNTEN IST ERSCHIENEN!
Arztgeheimnis
Ärzte und ihre Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihrer Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet, sofern sie nicht z. B. davon entbunden wurden oder die Offenbarung zum Schutz höherwertiger Interessen unbedingt erforderlich ist.
Fahrlässigkeit
Verschulden durch Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt. Jemand, der fahrlässig handelt, will, im Gegensatz zum Vorsatz, keinen Erfolg (z.B. Eintritt eines Schadens) herbeiführen. durch der gehörigen handelt, Gegensatz Vorsatz, Erfolg (z.B. Eintritt eines
Berufskrankheit
Krankheit, die durch die Ausübung der versicherten Tätigkeit verursacht wurde und in der Berufskrankheitenliste (Anlage 1 zum ASVG) eingetragen ist.
Gegenbeweis
Haushaltshilfe
Ersatzkraft, die durch das schädigende Ereignis notwendig wurde. Die Kosten der Beschäftigung einen Verdienstentgang dar.
Entscheidungsfähigkeit
Kognitive Fähigkeit, Bedeutung und Folgen Verhaltens im Kontext vorherzusehen, den entsprechend dieser Einsicht bilden zu können diesem Willen entsprechend verhalten zu
Arztgeheimnis
Ärzte und ihre Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit
Ausübung ihrer Berufes anvertrauten oder verpflichtet, sofern sie nicht z. B. davon barung zum Schutz höherwertiger Interessen
Schuld
Schuld
Unterbringung (in einer Anstalt)
Persönliche Vorwerfbarkeit eines Handelns oder Unterlassens.
Störung (früher: geistige oder seelische Abartigkeit Tatzeit zurechnungsunfähig waren (§ 21 Abs 1 waren (§ 21 Abs 2 StGB), entwöhnungsbedürftige gefährliche Rückfallstäter (§ 23 StGB) können bei angeführten Voraussetzungen (Anlasstat und eine entsprechende Anstalt eingewiesen werden.
Unterbringung (in einer Anstalt)
(früher: geistige oder seelische Abartigkeit zurechnungsunfähig waren (§ 21 Abs 1 21 Abs 2 StGB), entwöhnungsbedürftige gefährliche Rückfallstäter (§ 23 StGB) können bei angeführten Voraussetzungen (Anlasstat und entsprechende Anstalt eingewiesen werden.
Zurechnungsfähigkeit
Für eine Straftat kann nur verurteilt werden, wer zurechnungsfähig ist. Der Täter handelt nicht schuldhaft, wenn er zur Tatzeit wegen einer Geisteskrankheit, einer geistigen Behinderung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung, unfähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen (Diskretionsfähigkeit) oder nach dieser Einsicht zu handeln (Dispositionsfähigkeit).
Zurechnungsfähigkeit
Straftat kann nur verurteilt werden, wer zurechnungsfähig ist. Der Täter handelt nicht schuldhaft, wenn er zur Tatzeit wegen einer Geisteskrankheit, einer geistigen Behinderung, einer Bewusstseinsstörung oder einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen Störung, unfähig ist, das Unrecht seiner Tat (Diskretionsfähigkeit) oder nach dieser Einsicht zu handeln (Dispositionsfähigkeit).
Versuch
Sobald der Täter eine der Tatausführung unmittelbar vorangehende Handlung setzt, befindet er sich im Versuchsstadium. Der Versuch ist bereits strafbar.
Landesverband Steiermark und Kärnten
Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs
Arztgeheimnis
Handlungsfähigkeit
Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs und Tätigkeit
Beweis, der dazu dient, den von der gegnerischen Partei vorgebrachten Sachverhalt zu widerlegen.
Gegenbeweis vorgebrachten zu
Ärzte und ihre Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihrer Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet, sofern sie nicht z. B. davon entbunden wurden oder die Offenbarung zum Schutz höherwertiger Interessen unbedingt erforderlich ist.
Fähigkeit einer Person, durch eigenes Verhalten Rechte und Pflichten zu begründen; setzt Entscheidungsfähigkeit voraus. Innerhalb der Handlungsfähigkeit wird zwischen Geschäftsfähigkeit und Deliktsfähigkeit unterschieden.
Kausalität (Verursachung)
Bei Schädigung durch aktives Tun ist zu prüfen, ob der Schaden wegfiele, wenn man sich die schädigende Handlung wegdenkt; bei Unterlassung, ob ein mögliches (pflichtgemäßes) Verhalten, das man sich hinzudenkt, den Schaden verhindert hätte.
medizinische Behandlung
Von einem Arzt oder auf seine Anordnung hin vorgenommene diagnostische, therapeutische, rehabilitative, krankheitsvorbeugende oder geburtshilfliche Maßnahme.
Naturalrestitution
Herstellung eines gleichartigen und gleichwertigen Zustandes wie vor dem Schadensereignis. Dem Geschädigten ist primär Naturalrestitution zu leisten.
Dokumentationspflicht
Dokumentationspflicht
Fahrlässigkeit
Den Arzt trifft die Pflicht, Aufklärung und Behandlung zu dokumentieren; bei mangelhafter Dokumentation wird vermutet, dass nicht dokumentierte Maßnahmen nicht gesetzt wurden.
Den Behandlung zu wird nicht gesetzt wurden.
Verschulden durch Außerachtlassung der Jemand, der fahrlässig handelt, will, im keinen Erfolg (z.B. Eintritt eines Schadens)
Haftung, haften zur
sich wen nimmt. Der Anspruch hat den
Haftung, solidarische Mehrere Personen haften jeweils zur Gänze für den Schaden Der Geschädigte kann sich aussuchen, wen er in Anspruch nimmt. Der in Anspruch Genommene hat Regressansprüche gegenüber den anderen Mitschädigern.
Handlungsfähigkeit
GLOSSAR RECHTLICHER BEGRIFFE FÜR
Integritätsabgeltung
Leistung der Unfallversicherung für eine erhebliche oder dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, die durch grob fahrlässige Nichtbeachtung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht wurde.
Körperverletzung
MEDIZINISCHE SACHVERSTÄNDIGE
Patientenverfügung
Willenserklärung mit der ein Patient eine medizinische Behandlung ablehnt und die dann wirksam werden soll, wenn der Patient im Zeitpunkt der Behandlung nicht entscheidungsfähig ist.
Schaden
Pflegschaftsgericht
Zuständiges Bezirksgericht für Verfahren über Erwachsenenschutz, Obsorge für Minderjährige, Unterbringung nach dem UbG etc.
Schmerzengeld
Jeder Nachteil, den jemand an seinem Vermögen, seinen Rechten oder an seiner Person erleidet. Immaterielle (ideelle) Schäden sind Nachteile, die nicht in Vermögenskategorien erfasst werden können. → z. B. Schmerzen
typisches Risiko (einer medizinischen Behandlung)
Es bestimmt sich nicht nach der Komplikationshäufung, sondern danach, ob das Risiko speziell dem geplanten medizinischen Eingriff anhaftet, auch bei Anwendung allergrößter Sorgfalt und fehlerfreier Durchführung nicht sicher zu vermeiden ist und den nicht informierten Patienten überrascht.
Unterbringung
medizinische Indikation
Haushaltshilfe
Haushaltshilfe
Ersatzkraft, notwendig einen
Ersatzkraft, die notwendig wurde. einen Verdienstentgang
Fähigkeit einer Person, durch eigenes Verhalten zu begründen; setzt Entscheidungsfähigkeit Handlungsfähigkeit wird zwischen Geschäftsfähigkeit unterschieden.
(Verursachung)
Kausalität (Verursachung)
Legalzession
Forderungsübergang
Bei Schädigung durch aktives Tun ist zu man sich die schädigende Handlung wegdenkt; (pflichtgemäßes) Verhalten, das man sich
Beeinträchtigung der körperlichen oder seelischen Gesundheit, äußerlich sichtbare Folgen sind keine Voraussetzung.
medizinische Behandlung
Behandlung, die nach aktuellen medizinischen Erkenntnissen und objektiven Kriterien für den Patienten erforderlich ist, um die Gefahr der Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes abzuwenden.
Non liquet
Mitverschulden
Von einem Arzt oder auf seine Anordnung vorgenommene diagnostische, therapeutische, rehabilitative, krankheitsvorbeugende oder geburtshilfliche Maßnahme.
ist zu schützen, handelt es sich
Naturalrestitution
Für den Richter ist nicht feststellbar, wie sich ein bestimmter Sachverhalt ereignet hat. Die Beweislastregeln entscheiden darüber, zum Nachteil welcher Partei sich diese Unaufklärbarkeit auswirkt.
Herstellung eines gleichartigen und gleichwertigen wie vor dem Schadensereignis. Dem Geschädigten Naturalrestitution zu leisten.
psychische Alteration
Psychische Beeinträchtigung ohne Krankheitswert, die mit richterlicher Lebenserfahrung ohne Beweiserhebung (durch einen Sachverständigen) im Wege der rechtlichen Beurteilung in die Schmerzengeldbemessung einbezogen wird.
rechtmäßiges Alternativverhalten Der rechtswidrig handelnde Schädiger Schaden nicht einzustehen,
Patientenverfügung
Genugtuung für alles Ungemach, das der Verletzte in Folge einer Verletzung erduldet. Körperliche und seelische Schmerzen sind dabei gemeinsam zu bewerten. Für die Bemessung sind Dauer und Intensität der Schmerzen, die Schwere der Verletzung und der Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes sowie die negativen Auswirkungen auf das Leben des Verletzten maßgebend. seelische Schmerzen
Schaden
Begleiterscheinung zu bzw. Reaktion auf Körperverletzungen und Verletzungssituationen, die einen eigenständigen, weiteren Nachteil des Verletzen darstellen. Krankheitswert oder ärztliche Behandlungsbedürftigkeit sind nicht entscheidend für ihre Ausgleichsfähigkeit. Der ärztliche Gutachter ermittelt nur die seelischen Schmerzen mit Krankheitswert.
Maßnahme, nach der eine psychisch kranke Person, die ihr Leben/Gesundheit oder das Leben/die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet und nicht in anderer Weise ausreichend ärztlich behandelt und betreut werden kann, nach dem Unterbringungsgesetz (UbG) gegen ihren Willen in einer psychiatrischen Abteilung untergebracht werden darf.
Willenserklärung, mit der ein Patient eine Behandlung ablehnt und die dann wirksam wenn der Patient im Zeitpunkt der Behandlung entscheidungsfähig ist.
therapeutische
Informations und Aufklärungspflicht und als Teil der Behandlung. Behandlungserfolges des Patienten. Ein Verstoß
Jeder Nachteil, den jemand an seinem Vermögen, Person erleidet. Immaterielle (ideelle) Schäden Vermögenskategorien erfasst werden können.
Verjährung
Der Berechtigte verliert ein durchsetzbares Recht, wenn er es bestimmte Zeit hindurch nicht ausübt.
typisches Risiko (einer medizinischen
Es bestimmt sich nicht nach der Komplikationshäufung, das Risiko speziell dem geplanten medizinischen Anwendung allergrößter Sorgfalt und fehlerfreier vermeiden ist und den nicht informierten
Kausalität (Verursachung)
Bei Schädigung durch aktives Tun ist zu wenn man sich die schädigende Handlung ein mögliches (pflichtgemäßes) Verhalten, Schaden verhindert hätte.
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