Intern Ausgabe 3/2014

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Offizielles Magazin der Kreishandwerkerschaft Solingen

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Editorial

Urlaubsgrüße Wir wünschen allen, die ihn noch vor sich haben, einen schönen und erholsamen Urlaub und allen , die ihn schon genossen haben, einen guten Start in den Sommer. Wir freuen uns auf die weitere gute Zusammenarbeit im Interesse des gesamten Handwerks in unserer Wirtschaftsregion Solingen.

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Ass. Michael Bier Geschäftsführer

Kai Buschhaus Kreishandwerksmeister

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Inhaltsverzeichnis

Wer sich ein Bild vom Familienunternehmen Bauer Nutzfahrzeuge & Baumaschinen GmbH machen wollte, hatte am 29.6.2014 am Tag der offenen Tür hierzu die beste Gelegenheit.

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Interessante und spannende Seminare rund um‘s Thema Auto und Straßenverkehr gab es bei den Solinger Unternehmerfrauen im Handwerk. Der Geschäftsführer einer GmbH haftet nach dem Prinzip der Gesamtverantwortung grundsätzlich für nicht an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuer.

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E D I TO R I A L

Urlaubsgrüße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3

HANDWERK AKTUELL Tag der offen Tür: Firma Bauer Nutzfahrzeuge & Baumaschinen GmbH lud ein. . . . . . . . . . .6 Pkw-Label: Anteil CO2-effizienter Fahrzeuge steigt. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .8

RECHT & SERVICE

Neues Verbraucherrecht . . . . . . . . . . . . . .10 Die neue Rentenreform 2014 . . . . . . . . .11 Schwarzarbeit wird nicht bezahlt . . . . . .11

GmbH-Geschäftsführer haftet für nicht abgeführte Lohnsteuer. . . . . . .12

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RECHT & SERVICE

AU S K H U N D I N N U N G E N

Umsatzsteuer – Anforderungen an Rechnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .13

Metallhandwerk vermeldet eine leichte Verbesserung . . . . . . . . . . . . . . . . .26

Betriebliche Gruppen-Unfallversicherung Als Arbeitgeber mit Zusatzleistungen punkten. . . . . . . . . . . . .14 IKK classic analysiert Krankenstand Im Handwerk hohe Arbeitsmoral trotz stärkerer Belastungen. . . . . . . . . . . .16 Wenn die Lehre zu scheitern droht . . . .19

AU S K H U N D I N N U N G E N Zukunftssichere Ausbildungsberufe im E-Handwerk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .20 Auch ein Hausdach braucht regelmäßige Überprüfung . . . . . . . . . . . .22 Schimmelsanierung vom Maler-Profi . .24

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Ehrungen der KFZ-Innung Solingen. . .28 Tagesausflug der Friseurinnung Solingen zur Firma Alcina . . . . . . . . . . . .28 Unternehmerfrauen Solingen: Spannendes Programm . . . . . . . . . . . . . . .30

TITELBILD

Küstenidylle Quelle: Pixabay, Andre Rau


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Handwerk aktuell

Tag der offen Tür

Firma Bauer Nutzfahrzeuge & Baumaschinen GmbH lud ein Wer sich ein Bild vom Familienunternehmen Bauer Nutzfahrzeuge & Baumaschinen GmbH machen wollte, hatte am 29.6.2014 am Tag der offenen Tür hierzu die beste Gelegenheit.

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er Innungsbetrieb der Solinger Kraftfahrzeuginnung öffnete seine Türen und Tore und stellt den zahlreichen Besuchern den leistungsfähigen Fachbetrieb sowie das umfassende Dienstleistungsangebot rund um die Nutzfahrzeuge der Firmen DAF und Iveco vor.

Power-Trio v.l.n.r: Michael Bauer, Hans-Jürgen Bauer und Miriam Bauer

Gegründet wurde das Unternehmen 1994 von Hans-Jürgen Bauer und Michael Bauer in Gevelsberg und feiert somit in diesem Jahr sein 20jähriges Betriebsjubiläum. Bereits ein Jahr nach dem Start wurde man Service Partner der DAF Trucks n.V., Eindhoven. 2006 erfolgte die Erweiterung des Unternehmens durch eine Niederlassung in Wuppertal auf der Vohwinkler Straße. 2011 erfolgte eine weitere Partnerschaft mit der Iveco AG.

Zeitgleich erfolgte der Werkstattneubau in Solingen, Piepersberg 31, der dann im Folgejahr den Umzug von Wuppertal nach Solingen zur Folge hatte. „Wir arbeiten stets daran, ganz nahe an unseren Kunden zu bleiben und deren Kundenwünsche zu erfüllen“, so der Seniorchef. Gemeinsam mit seinem Sohn Michael und seiner Tochter Miriam führt er das Unternehmen.

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Handwerk aktuell

Pkw-Label

Anteil CO2-effizienter Fahrzeuge steigt Die jüngsten Zahlen bei Pkw-Neuzulassungen zeigen: Während 2013 insgesamt weniger Fahrzeuge zugelassen wurden als 2012, gewinnen besonders CO2-effiziente Pkws Marktanteile hinzu. In fast allen Fahrzeugsegmenten verringerten sich Verbrauch und CO2Emissionen.

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as geht aus dem neuen Bericht „Entwicklung der Neuzulassungen CO2-effizienter Pkws.“ der Deutschen Energie-Agentur (dena) hervor. Eine Ursache für die positive Entwicklung bei besonders CO2-effizienten Pkws: Verbraucher legen beim Autokauf großen Wert auf Energieverbrauch und Umweltaspekte. Diese werden nicht zuletzt durch die Informationen und Farbskala des Pkw-Labels transparenter. Knapp die Hälfte aller Neuzulassungen erreicht mindestens CO2-Effizienzklasse B. Vor allem die besonders CO2-effizienten Klassen A+, A und B haben an Bedeutung gewonnen: Die Klasse A+ legte um 102 Prozent (auf 92.000 Fahrzeuge), die Klasse A um 18 Prozent (auf 571.000 Fahrzeuge) und die Klasse B um 24 Prozent (auf 784.000 Fahrzeuge) zu. Somit hatte 2013 fast jeder zweite neu zugelassene Pkw die Klasse B und besser, 2012 waren es 38 Prozent. In den CO2-Effizienzklassen C und schlechter wurden 2013 hingegen weniger Neuwagen zugelassen als im Vorjahr. Ins-

besondere in den wenig effizienten Klassen F und E gingen die Neuzulassungen um 50 bzw. 41 Prozent zurück. „Die Entwicklungen im Neuwagenmarkt belegen, dass die technischen Anstrengungen der Fahrzeughersteller zum Erreichen der strengeren CO2-Grenzwerte in Verbindung mit der verbesserten öffentlichen Wahrnehmung von Fahrzeugeffizienz durch das PkwLabel ihre Wirkung entfalten“, so Stephan Kohler, Vorsitzender der dena-Geschäftsführung. „Um die positive Entwicklung aufrecht zu erhalten, sollten zukünftig gewerbliche Flottenbetreiber und Privatkunden verstärkt über die Umwelt- und Kostenvorteile sowie die steigende Modellvielfalt hocheffizienter Fahrzeuge informiert werden.“ CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch sinken in fast allen Fahrzeugklassen Die in Europa neu zugelassenen Pkws dürfen ab 2015 im Durchschnitt nicht mehr als 130 g/km CO2 emittieren. Angesichts dieser verschärften CO2-Grenzwerte für Neuwagen sowie der Nachfrage nach CO2-armen und verbrauchseffizienten Fahrzeugen seitens der Verbraucher erweitert die Automobilindustrie die Pkw-Angebotspalette kontinuierlich um besonders CO2-effiziente Modelle. Die durchschnittlichen CO2-Emissionen der gesamten Pkw-Neuzulassungen in

Deutschland sanken 2013 gegenüber dem Vorjahr um knapp vier Prozent auf rund 136 g/km. So verbrauchten Pkws 2013 auf 100 Kilometer durchschnittlich 5,8 Liter Benzin bzw. 5,2 Liter Diesel; gegenüber dem Vorjahr ist der durchschnittliche Verbrauch damit um 0,3 Liter (5 Prozent) für Benziner bzw. 0,2 Liter (4 Prozent) für Diesel-Pkws gesunken. Zum Pkw-Label: Das Pkw-Label zeigt anhand einer Farbund Buchstabenskala, wie energieeffizient ein Fahrzeug ist. Grün beziehungsweise A+ steht für die höchste Energieeffizienzklasse, rot beziehungsweise G für die niedrigste. Verschiedene Modelle eines Fahrzeugsegments können so miteinander verglichen werden. Ergänzt wird die Skala durch Angaben zu Kraftstoff verbrauch und -kosten sowie zur Höhe der CO2-Emissionen und der CO2-basierten Kfz-Steuer. Die Internetseite www.pkw-label.de bietet Kaufinteressierten, Autohändlern und Flottenbetreibern umfangreiche Informationen rund um das Pkw-Label. Neuwagen im Handel müssen seit dem 1. Dezember 2011 mit dem Pkw-Label gekennzeichnet werden. Händler können das Pkw-Label mithilfe des Internetangebots der dena auch selbst erstellen. Änderungen der Berechnungsgrundlage für Kraftstoffpreise oder die Kfz-Steuer werden laufend eingearbeitet. Quelle: KFZ-Verband NRW

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Recht & Service

Neues Verbraucherrecht Am 13. Juni 2014 ist eine neue gesetzliche Regelung in Kraft getreten, die Verträge mit privaten Verbrauchern komplizierter macht. Diese Regelungen beruhen auf der sog. Verbraucherrechtlinie (VRRL).

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amit wollte die EU erreichen, dass das Verbraucherrecht in den einzelnen Mitgliedsstaaten zum einen erhöht und zum anderen angeglichen wird. 1. Das neue Widerrufsrecht: Bei bestimmten Vertragsabschlüssen mit Verbrauchern treffen die Unternehmer unter Umständen diverse vorvertragliche Informationspflichten. Außerdem genießt der Verbraucher ein vierzehntägiges Widerrufsrecht, über das er schriftlich zu informieren ist. Erfolgt die Belehrung über den Widerruf nicht oder unvollständig oder werden dabei formale Fehler gemacht, kann der Verbraucher den Widerruf sogar bis zu einem Jahr nach Vertragsschluss ausüben.

Das neue Verbraucherrecht gilt dabei nicht nur für den Online-Handel oder für das sog. Haustürgeschäft. Betroffen sind auch alle Verträge, die außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers abgeschlossen werden. Insofern sind auch die meisten Handwerksbetriebe betroffen, die im Haus des Kunden einen Auftrag annehmen. Folglich sollte nach dem 13. Juni 2014 beim Kunden vor Ort kein verbindliches Angebot mehr unterbreitet oder Verträge unterschrieben werden. Sicherer ist es, nach der ggf. erfolgten Ortsbesichtigung im Nachgang einen schriftlichen Vertrag per Mail, Fax oder auf dem Postweg dem Kunden zur Unterschrift zukommen zu lassen. Der noch häufig übliche mündliche Vertrag sollte daher dringend vermieden werden. Zwar gibt es einige Ausnahmen, die speziell für Handwerker von Interesse sind und in denen das besondere Verbraucherrecht nicht greift oder zumindest eingeschränkt ist. So sind z. B. Verträge über den Bau ei-

nes neuen Gebäudes sowie über erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude, selbst wenn der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume geschlossen wurde, ausgenommen. Mit Umbaumaßnahmen sind jedoch nur solche Maßnahmen gemeint, die dem Bau eines neuen Gebäudes vergleichbar sind. Komplexität der Maßnahme und Ausmaß des Eingriffs in die Bausubstanz müssen also ganz erheblich sein. Da es diesbezüglich aber noch keine konkretisierende Rechtsprechung gibt, sollten die Handwerksunternehmen vorsichtig mit solchen Ausnahmen umgehen. Weitere Ausnahmen, bei denen der Verbraucher in der Regel kein 14-tägiges Widerrufsrecht hat, sind: 1) Dringende Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen, für die der Verbraucher den Handwerker ausdrücklich angefordert hat. Dabei muss es sich um dringende erforderliche Reparaturen oder Maßnahmen handeln. Zu denken ist hierbei an die Behebung von Schäden (z. B. Rohrbruch, Heizung ausgefallen oder ähnliches). 2) Die Ware wird nach ihrer Lieferung untrennbar mit anderen Gütern vermischt. Unklar ist aber noch, inwieweit diese Ausnahmen auf die einzelnen Gewerke greifen werden. Diesbezüglich ist abzuwarten, wie die Rechtsprechung diese Ausnahme auslegen wird. 3) Sobald der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat, steht dem Verbraucher ebenfalls kein Widerrufsrecht zu. Hier muss der Verbraucher jedoch vor Vertragsschluss ausdrücklich bestätigen, dass der Handwerker mit der Ausführung der Arbeiten vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen darf. 2. Dringende Empfehlungen: Es ist damit riskant, sich darauf zu verlassen, dass die genannten Ausnahmeregelungen für den eigenen Vertragsschluss Anwendung finden. Auch bei den konkreten

Widerrufsbelehrungen und den vorvertraglichen Informationen drohen viele Stolperfallen für den Handwerker. Wird keine schriftliche Belehrung über das Widerrufsrecht erteilt, hat der Verbraucher/ Kunde das Recht, seine Vertragserklärung 12 Monate und 14 Tage zu widerrufen. Übrigens: Auch ein Privatmann, der sein Vermietungsobjekt renovieren lässt, zählt als Verbraucher. Auch dann, wenn die Immobilie für gewerbliche Zwecke vermietet wird. Für alle Verträge mit Verbrauchern (auch egal wie oder wo diese geschlossen werden) gelten allgemeine Informationspflichten! Über folgende Informationen muss der Kunde vor seiner Vertragserklärung verständlicherweise verfügen: 1) Wesentliche Eigenschaften der Bauleistung in angemessenem Umfang 2) Identität des Unternehmens (Name und Niederlassungsort, Telefon, Fax, Email) 3) Gesamtpreis der Bauleistung inkl. Steuern und Abgaben bzw. Art der Preisberechnung, wenn der Preis durch die Art der Bauleistung nicht im Voraus berechnet werden kann (Einheitspreis, Stundenlohnsätze). Dazu gehören auch mögliche Fracht-, Liefer- und Versandkosten oder die Anmerkung, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können 4) Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, vereinbarte Termine der Leistungserbringung und der Umgang mit Beschwerden 5) Hinweis auf Mängelhaftungsrecht und ggf. Bestehen von Garantie und deren Rahmenbedingungen 6) ggf. Vertragslaufzeit oder Kündigungsbedingungen unbefristeter Verträge Weitere Informationen sowie Muster für die Widerrufsbelehrung erhalten Sie im internen Teil unserer Internetseite www. handwerk-direkt.de unter dem Pfad Kreishandwerkerschaft/Recht/Verbraucherverträge. Intern Solingen 3/2014 www.kh-solingen.de


Recht & Service

Die neue Rentenreform 2014 Am 19.5.2014 hatte sich die Große Koalition nach längerer Kontroverse auf einen Gesetzentwurf verständigt. Dieser wurde am 23.5.2014 im Bundestag verabschiedet. Die neue Rentenreform soll zum 1.7.2014 in Kraft treten.

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ie Rentenreform sieht vor, dass bereits ein abzugsfreier Renteneintritt mit 63 Jahren erfolgen kann, wenn zu diesem Zeitpunkt 45 Beitragsjahre nachgewiesen werden können. Zeiten, in denen Arbeits-losengeld I bezogen wurde, werden grundsätzlich angerechnet. Dies gilt grundsätzlich nicht für die letzten 2 Jahre vor Renteneintritt. Damit will die Regierung verhindern, dass ein Arbeitnehmer mit 61 Jahren aufhört zu arbeiten und bis zur Vollendung seines 63. Lebensjahres Arbeitslosengeld bezieht. Eine Ausnahme gibt es allerdings, wenn die Arbeitslosigkeit 2 Jahre vor Eintritt des Ren-

tenalters auf-grund einer Betriebsinsolvenz erfolgt. Dann werden die 2 Jahre ebenfalls angerechnet. Das normale Renteneintrittsalter würde in den kommenden Jahren auf 67 Jahre angehoben. Dadurch wird auch der Beginn der Frühverrentung schrittweise angehoben, wodurch sich der Zeitraum, in dem Arbeitslosigkeit nicht mehr angerechnet wird, entsprechend verschieben wird.

Ferner wurde eine Erwerbsminderungsrente beschlossen. Dabei sollen die, die aus gesundheitlichen Gründen vermindert oder gar nicht mehr arbeiten können, brutto bis zu 40,00 € mehr Rente bekom-men. Die Betroffenen werden so gestellt, als ob sie mit ihrem früheren durchschnittlichen Einkommen bis 62 und damit 2 Jahre länger als bisher in die Rentenkasse eingezahlt hätten.

Darüber hinaus soll durch eine Arbeitsgruppe ein Modell der sog. „Flexi-Rente“ erarbeitet werden. Dadurch will man erreichen, dass das Arbeiten auch über das Rentenalter hinaus erleichtert wird.

Zudem wurden auch Rehaleistungen beschlossen. Dabei sollen Frühverrentungen aus gesundheitli-chen Gründen verhindert werden. Es sollen die bislang gedeckelten Mittel für die Rehabilitationslei-stungen dynamisiert werden.

Ebenfalls beschlossen wurde die sog. „Mütterrente“. Dies gilt für alle Mütter, die ihre Kinder vor 1992 bekommen haben. Für diese verdoppelt sich der Kinderzuschlag.

Auch bezüglich des Beitragssatzes gab es eine Entscheidung. Dieser soll bis 2018 stabil bei 18,9 % bleiben und ab 2019 auf 19,7 % und bis 2030 auf 22 % steigen.

Schwarzarbeit wird nicht bezahlt Der Beklagte beauftragte die Klägerin im Jahr 2010 mit der Ausführung der Elektroinstallationsarbeiten. Die Parteien vereinbarten einen Werklohn in Höhe von 13.800 Euro einschließlich Umsatzsteuer sowie eine weitere Barzahlung von 5.000 Euro, für die keine Rechnung gestellt werden sollte. Die Klägerin hat die Arbeiten ausgeführt, der Beklagte hat die vereinbarten Beträge nur teilweise entrichtet.

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as Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt. Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte haben bewusst gegen § 1 II Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, indem sie vereinbarten, dass für die über den schriftlich vereinbarten Werklohn hinaus vereinbarte Barzah-

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lung von 5.000 Euro keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Der gesamte Werkvertrag ist damit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, so dass ein vertraglicher Werklohnanspruch nicht gegeben ist. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Beklagten zu, die darin besteht, dass er die Werkleistung erhalten hat. Zwar kann ein Unternehmer, der auf Grund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, von dem Besteller grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen, und wenn dies nicht möglich ist, Wertersatz verlangen. Dies gilt jedoch gem. § 817 S. 2 BGB nicht, wenn der Unternehmer mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Das ist hier der Fall. Entsprechend der Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, die Schwarzarbeit zu ver-

hindern, verstößt nicht nur die vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistung. Der Anwendung des § 817 S. 2 BGB stehen die Grundsätze von Treu und Glauben nicht entgegen. Die Durchsetzung der vom Gesetzgeber mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, erfordert eine strikte Anwendung dieser Vorschrift. Insoweit ist eine andere Sicht geboten, als sie vom Senat noch zum Bereicherungsanspruch nach einer Schwarzarbeiterleistung vertreten wurde, die nach der alten Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zu beurteilen war. Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.4.2014 – VII ZR 241/13

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Recht & Service

GmbH-Geschäftsführer haftet für nicht abgeführte Lohnsteuer Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (Az. 3 K 1632/12) entschieden, dass der Geschäftsführer einer GmbH nach dem Prinzip der Gesamtverantwortung grundsätzlich für nicht an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuer haftet. Etwas anderes kann nur gelten, wenn eine entsprechende schriftlich fixierte Geschäftsverteilung mit einem weiteren Geschäftsführer vorliegt.

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intergrund: Der Geschäftsführer einer GmbH haftet als deren gesetzlicher Vertreter gem. § 69 Satz 1 AO, § 35 Abs. 1 GmbHG, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung seiner steuerlichen Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Als gesetzlicher Vertreter trifft ihn die Verpflichtung zur Einbehaltung und fristgerechten Abführung der im Haftungszeitraum von der GmbH angemeldeten Lohnsteuerabzugsbeträge (§§ 38 Abs. 3 Satz 1, 41a EStG). Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger und Herr H. waren Geschäftsführer einer GmbH. Im Jahr 2010 wurde für die beschäftigten Arbeitnehmer für mehrere Monate keine Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt. Das Finanzamt nahm den Kläger mit einem sog. Haftungsbescheid in Anspruch, da Vollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen der Arbeitgeberin (= Gesellschaft) erfolglos geblieben waren. Herr H. wurde ebenfalls – jedoch in geringerem Umfang – zur Haftung herangezogen. Der Kläger legte gegen den Haftungsbescheid Einspruch ein und trug zur Begründung u.a. vor, dass nach der internen Zuständigkeitsvereinbarung nur Herr H. für die Erledigung steuerlicher Aufgaben und somit für die Abführung der Lohnsteuer zu-

ständig gewesen sei. Er selber sei auch seiner Überwachungspflicht nachgekommen, indem er sich in regelmäßigen Abständen darüber informiert habe, dass die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft erfüllt würden. Das FG Rheinland-Pfalz wies die Klage als unbegründet ab und führt in den Urteilsgründen u.a. aus, dass der Kläger sich nicht auf die geltend gemachte interne Aufgabenverteilung zwischen ihm und dem Mitgeschäftsführer berufen kann. Sind mehrere gesetzliche Vertreter einer juristischen Person bestellt, so treffe jeden von ihnen die Pflicht zur Geschäftsführung in vollem Umfang. Grundsätzlich habe daher auch jeder von ihnen alle steuerlichen Pflichten, die der juristischen Person auferlegt sind, ordnungsgemäß zu erfüllen. Es gelte das Prinzip der Gesamtverantwortung eines jeden gesetzlichen Vertreters. Dieses Prinzip verlange zumindest eine gewisse Überwachung der Geschäftsführung im Ganzen. Ungeachtet dessen könne bei einer Verteilung der Geschäfte einer Gesellschaft auf mehrere Geschäftsführer die Verantwortlichkeit für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten desjenigen Geschäftsführers, dem diese nicht zugewiesen sind, zwar nicht aufgehoben, aber doch begrenzt werden. Dies erfordere allerdings eine im Vornherein getroffene, eindeutige – und deshalb schriftliche – Klarstellung, welcher Geschäftsführer für welchen Bereich zuständig ist. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass im Haftungsfall jeder Geschäftsführer auf die Verantwortlichkeit eines anderen verweist. Aber selbst bei Vorliegen einer klaren, eindeutigen und schriftlichen Aufgabenverteilung müsse der nicht mit den steuerlichen Angelegenheiten einer Gesellschaft

betraute Geschäftsführer einschreiten, wenn die Person des Mitgeschäftsführers oder die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft dies erfordern, beispielsweise in finanziellen Krisensituationen. Zudem müsse er dafür sorgen, dass er im Falle des Eintritts einer solchen Krise rechtzeitig davon erfährt. Der Kläger sei auch nicht damit zu entschuldigen, dass eine Steuerberaterin eingebunden gewesen sei und er sich in regelmäßigen Abständen darüber informiert habe, dass die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft erfüllt würden, wobei er die hierbei erlangten Informationen durch stichprobenartige Kontrollen habe verifizieren können. Wenn infolge eines Liquiditätsengpasses die der Gesellschaft zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung der vollen vereinbarten Löhne (einschließlich Lohnsteuer) nicht aus, dürften die Löhne nur gekürzt ausgezahlt werden, als Vorschuss oder Teilbetrag, so dass der gesetzliche Vertreter im Sinne des § 34 AO aus den der Gesellschaft verbleibenden Mitteln die auf die gekürzten Löhne entfallende Lohnsteuer an das Finanzamt abführen kann. Komme der gesetzliche Vertreter dieser Verpflichtung nicht nach und vertraut er darauf, dass er die Steuerrückstände später, nach Behebung der Liquiditätsschwierigkeiten, wird ausgleichen können, so sei er damit bewusst das Haftungsrisiko des § 69 AO eingegangen. Der Schuldvorwurf laute daher im Streitfall, dass der Kläger in Kenntnis der finanziellen Situation darauf hätte hinwirken müssen, dass die Löhne für den Streitzeitraum nur gekürzt ausgezahlt und dass die auf die gekürzten Löhne entfallende Lohnsteuer aus dem dann verbleibenden Geld ordnungsgemäß einbehalten und an den Beklagten abgeführt werden. Intern Solingen 3/2014 www.kh-solingen.de


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Umsatzsteuer – Anforderungen an Rechnungen Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zur Frage der Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in der Rechnung für Zwecke des Vorsteuerabzugs entschieden.

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emäß § 14 Abs. 4 UStG sind in einer Rechnung u. a. Angaben zu Art und Umfang der Leistung zu machen. Dies ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers. Nach der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung kann eine Rechnung aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die nach § 14 Abs. 4 UStG erforderlichen Angaben insgesamt ergeben. In einem dieser Dokumente sind das Entgelt und der Steuerbetrag anzugeben und auf alle anderen Dokumente zu verweisen;

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die Angaben müssen leicht und eindeutig nachprüfbar sein. In dem Streitfall hatte der Kläger Rechnungen erhalten, die bezüglich der an ihn erbrachten Leistung auf bestimmte Vertragsunterlagen verwiesen. Diese waren der Rechnung jedoch nicht beigefügt. Das Finanzamt und auch das Finanzgericht vertraten die Auffassung, der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen sei zu versagen, weil die entsprechenden Unterlagen den Rechnungen nicht beigefügt waren. Der BFH entschied mit Urteil vom 16. Januar 2014, V R 28/13 jedoch anders: Nach ständiger Rechtsprechung muss die Rechnung Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der ab-

gerechneten Leistung ermöglichen. Zur Identifizierung der abgerechneten Leistung können andere Geschäftsunterlagen herangezogen werden. Voraussetzung ist dabei, dass das Abrechnungsdokument selbst auf die anderen Geschäftsunterlagen verweist und die in Bezug genommenen Unterlagen eindeutig bezeichnet. Sie müssen der Rechnung hingegen nicht beigefügt sein. Bestätigt wird dies durch § 31 Abs. 3 S. 2 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung. Danach muss eine in Bezug genommene andere Geschäftsunterlage beim Rechnungsaussteller und beim Rechnungsempfänger lediglich „vorhanden“ sein. Die setzt keine physische Verbindung mit der Rechnung als Urkunde voraus.

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Recht & Service

Betriebliche Gruppen-Unfallversicherung

Als Arbeitgeber mit Zusatzleistungen punkten Geeignete und motivierte Fachkräfte warten nicht an jeder Straßenecke, und im Zuge der gesellschaftlichen Entwicklung werden diese zunehmend zu einer seltener werdenden Spezies. Mitarbeiter wollen zudem nicht nur ge- sondern auch umworben sein. Sie achten nicht nur darauf, dass die Bezahlung stimmt, sondern vermehrt auch auf Zusatzleistungen ihres Arbeitgebers.

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it ihrem neuen Tarifwerk in der Betrieblichen Gruppen-Unfallversicherung unterbreitet die SIGNAL IDUNA Gruppe, Dortmund/ Hamburg, insbesondere kleinen und mittleren Betrieben ein besonderes Angebot. So ergänzt die betriebliche Gruppen-Unfallversicherung den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz, der erst ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 Prozent greift. Zur Erinnerung: Die private Unfallversicherung erbringt ihre Leistungen ab einem Invaliditätsgrad von einem Prozent und schützt auch in der Freizeit – rund um die Uhr und weltweit. Das Tarifwerk der SIGNAL IDUNA umfasst als Mittelpunkt ein professionelles Reha-Management, das für alle versicherten Personen ab einer Invaliditätssumme

von 50.000 Euro eingeschlossen ist. Dieses stellt nach einem schweren Unfall ab dem Tag der Unfallmeldung eine individuelle und zielgerichtete Rehabilitation sicher. Neben der Kostenübernahme berät das Reha-Management den Versicherten über Therapie- und Behandlungsmaßnahmen und hilft dabei, die geeigneten Maßnahmen zu vermitteln. Der Versicherungsschutz umfasst darüber hinaus unter anderem eine lebenslange monatliche Unfallrente und eine Todesfallabsicherung für die Hinterbliebenen. Ab dem achten oder 43. Tag der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit erhält der Versicherte ein Tagegeld, um Einkommensverluste auszugleichen. Für den Arbeitgeber, der sich auch mitversichern kann, ist dies besonders interessant, so Frank Balla, Bezirksdirektor der SIGNAL IDUNA in Solingen. Zahlt dieses Tagegeld doch auch

bei einer Teilarbeitsunfähigkeit. Hierdurch kann der Betriebsinhaber langsam den Arbeitsprozess beginnen und erhält je nach Beeinträchtigung weiterhin das Tagegeld zwischen 1 – 100 % des vereinbarten Satzes. Darüber hinaus ist es möglich, die besonderen Gliedertaxen für Handwerker mit abzusichern. Hierdurch werden die Leistungen bei Beeinträchtigungen der Bereiche „Arm und Bein“ erheblich erhöht. Zahlt eine normale Unfallversicherung bei Verlust des Daumens nur 20 %, so ist der Versicherte bei der Signal Iduna in diesem Fall bereits Vollinvalide. Ab drei versicherten Personen ist es möglich, die Betriebliche Gruppen-Unfallversicherung abzuschließen. Je höher die Zahl der Versicherten, desto günstiger wird der Beitrag. Der Betrieb kann den Beitrag steuerlich komplett als Betriebsausgaben absetzen. Und der Versicherte muss bei Vereinbarung der Vertragskonstellation „ohne Direktanspruch“, nicht im Leistungsfall die Leistungen versteuern, sondern nur seine gezahlten Prämien (begrenzt auf die Leistung selbst). Die Rechtsgrundlage hierfür, verrät Frank Balla, ergibt sich aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2008.

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IKK classic analysiert Krankenstand

Im Handwerk hohe Arbeitsmoral trotz stärkerer Belastungen Der Krankenstand im Handwerk hat im Jahr 2013 erneut zugenommen: Während der Wert 2012 noch bei 5,1 Prozent lag, stieg er 2013 auf 5,5 Prozent. Das ergab eine Analyse der IKK classic unter den mehr als 650.000 versicherten Beschäftigten im Handwerk.

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och obwohl im Handwerk Tätige oft körperlich stärker gefordert werden, als Angehörige anderer Berufe, blieben überdurchschnittlich viele Handwerker das ganze Jahr 2013 über ohne krankheitsbedingte Fehlzeiten: 38,5 Prozent der Handwerker waren während des gesamten Jahres nicht einen Tag krankgeschrieben. Der Durchschnitt aller mehr als 1,6 Millionen IKK-versicherten Beschäftigten liegt bei 38 Prozent. „Das Handwerk besteht überwiegend aus Kleinbetrieben. Dort ist man aufeinander angewiesen. Aufgrund der körperlich anstrengenden Arbeit bekommen die Beschäftigten im Handwerk den Ausfall von Kollegen stärker zu spüren als die anderer Berufsgruppen“, erklärt Michael Förstermann,

Unternehmenssprecher der IKK classic, den Grund für die seit Jahren leicht höhere Gesundheitsquote des Handwerks gegenüber dem Durchschnitt.

im letzten Jahr 1,88 Tage bei allen Arbeitnehmern (2012: 1,82 Tage) und 1,63 Tage bei den im Handwerk beschäftigten Versicherten (2012: 1,54 Tage) aus.

An der Spitze der Krankheitsursachen aller IKK-versicherten Beschäftigten standen Muskel- und Skelett-Erkrankungen mit einem Anteil von 25,5 Prozent am Krankheitsgeschehen. 4,89 der insgesamt 19,2 AU-Tage gingen auf ihr Konto. Bei den Angehörigen der Handwerksberufe lag dieser Wert bei 5,62 Tagen von 20,1 krankheitsbedingten Fehltagen.

„Die steigende Zahl der psychischen Erkrankungen, die älter werdende Belegschaft und der anhaltend hohe Prozentsatz der Muskel- und Skelett-Erkrankungen führen dazu, dass mittlerweile 47,2 Prozent aller Fehltage auf Langzeiterkrankungen über 42 Tage zurückzuführen sind, 2012 waren es 46,8 Prozent“, so Förstermann weiter. Ansätze, den Krankenstand im Unternehmen zu senken, bietet das betriebliche Gesundheitsmanagement. Hier hält die IKK classic verschiedene Angebote bereit und unterstützt die Betriebe bei der Durchführung. Die Analyse der Gesundheitssituation, Workshops und Gesundheitstrainings zu arbeitsbedingten körperlichen und psychosozialen Belastungen, zum gesunden Führen, zur gesunden Verpflegung am Arbeitsplatz sowie zur Suchtprävention sind wichtige Bausteine. Mehr Infos unter www.ikk-classic.de/bgm

Psychische Erkrankungen liegen nach Verletzungen und Vergiftungen sowie Atemwegserkrankungen weiterhin auf Rang vier. Dabei hat der harte Winter zu einer besonders hohen Steigerung bei den Atemwegserkrankungen geführt und der prozentuale Anteil der anderen Erkrankungen hat sich deshalb im Vergleich zum Vorjahr leicht verringert. Doch dies als positive Entwicklung zu bezeichnen, ist falsch: Psychische Erkrankungen beispielsweise machten

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Recht & Service

Wenn die Lehre zu scheitern droht… Fast jeder 4. Lehrling bricht seine Ausbildung vorzeitig ab. Häufig, weil die jungen Leute den Anforderungen in Theorie und Praxis nicht gewachsen sind. Bitter für Azubi und Ausbilder. Doch vermeidbar! Denn es gibt ausbildungsbegleitende Hilfen durch die Arbeitsagentur.

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n der Berufsschule hagelt es Fünfen und Sechsen? Im Lehrbetrieb gibt es häufig Ärger mit dem Ausbilder? Dann ist Gefahr im Verzug, denn der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung ist mehr als fraglich. Höchste Zeit, sich Unterstützung zu holen. Und zwar von der Agentur für Arbeit Solingen-Wuppertal. Sie bietet so genannte ausbildungsbegleitende Hilfen – kurz abH – an. Und zwar kostenlos für Azubi und Ausbildungsbetrieb! Mit abH erhalten förderungsbedürftige

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junge Menschen Unterstützung, die sich in einer betrieblichen Berufsausbildung oder in einer Einstiegsqualifizierung befinden. Was konkret gefördert wird, hängt von den „Lücken“ des Auszubildenden ab. Dazu stimmen sich Ausbildungsbetrieb und Berufsschule im Vorfeld ab. Und dann wird eine Art individuelles „Hilfspaket“ geschnürt, das ganz gezielt auf die Förderbedürfnisse des jungen Menschen ausgerichtet ist. Die abH können beispielsweise Wissensvermittlung in Allgemeinbildung oder in Fachtheorie, Sprachunterricht oder eine sozialpädagogische Begleitung sein. Der Azubi kann Hilfe bei der Vorbereitung auf Klassenarbeiten und Prüfungen erhalten, Nachhilfe in Deutsch, Unterstützung bei Alltagsproblemen und sogar vermittelnde Gespräche mit Ausbildern, Lehrkräften und Eltern können dazu gehören.

Diese Unterstützung wird von dafür qualifizierten Bildungsträgern im Auftrag der Agenturen für Arbeit durchgeführt. Und zwar als Einzelunterricht oder in Kleingruppen für drei bis acht Stunden pro Woche. Üblicherweise findet dieser Unterricht nach der eigentlichen Arbeitszeit statt. Mit der Bitte um ausbildungsbegleitende Hilfe sollten Lehrbetrieb und Azubi nicht zu lange warten. Denn eine abgebrochene Lehre führt für den Auszubildenden meist in die Arbeitslosigkeit. Und dem Ausbildungsbetrieb fehlt später eine wichtige Fachkraft. Auszubildende sollten sich mit Fragen zu abH an die örtliche Agentur für Arbeit unter der Telefonnummer 0800 4 5555 00 wenden. Ausbilder erhalten Informationen bei ihrem Ansprechpartner im Arbeitsgeber-Service oder unter der Telefonnummer 0800 4 5555 20.

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Aus KH und Innungen

Lust auf Vielseitigkeit, beste Karrierechancen und guten Verdienst? Es muss längst nicht immer Abitur und Studium sein

Zukunftssichere Ausbildungsberufe im E-Handwerk Nachwuchs- und Fachkräftemangel erleichtern den Berufseinstieg und -aufstieg. Besonders die elektro- und informationstechnischen Handwerke sind als wesentliche Aktoren der Energiewende stärker denn je nachgefragt.

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enn alle Lösungen der Gebäudetechnik sind eng mit der Elektrotechnik verbunden und erfordern in hohem Maße umfassende Fachkompetenz. Viele Eltern betrachten noch immer Abitur und anschließendes Studium als wichtigste Voraussetzung für den Start in ein erfolgreiches Berufsleben. Dabei gibt es auch ohne Studium beste Karrierechancenund die Aussicht auf ein gutes Einkommen. Die Berufe der E-Handwerke bieten außerdem spannende Tätigkeiten und beste Zukunftsaussichten. Die Aufgaben sind vielseitig und abwechslungsreich; ein Elektroniker geht heute mit hoch komplizierten und innovativen Techniken um. Kaum ein Berufsfeld ist so dynamisch wie die Elektrotechnik, was besonders auch durch die rasante Entwicklung im Bereich der mobilen Kommunikation und der intelligenten Vernetzung weiter vorangetrieben wird. Ausbildung zum/zur Elektroniker/in im Handwerk: all inclusive! Ein möglichst breites Spektrum der Fachrichtung zu vermitteln, ist auch das Ziel der überbetrieblichen Ausbildungszentren der Innungen vor Ort. Neben Betrieb und Berufsschule ist die überbetriebliche Ausbildung wichtige Station während der dreieinhalb jährigen Ausbildung zum Elektroniker. Denn die einzelnen Betriebe sind oft stark spezialisiert. InVerbindung mit der überbetrieblichen Ausbildung werden die Azubis daher zusätzlich in wichtigen, innovativen Technologiefeldern geschult, da-

mit alle Absolventen eine ausgewogene und umfassende Ausbildung bekommen. Optimale Zukunftschancen in der Energie- und Gebäudetechnik Die Aufgabenbereiche sind nicht nur reizvoll, sondern auch enorm vielseitig und zukunftsweisend. Energieeffizienz, regenerative Energien, E-Mobilität, intelligente Vernetzung von Anwendungen, Systemen und Maschinen: Das E-Handwerk steckt voller Zukunftsthemen und bietet jungen Menschen eine solide Grundlage für einen Berufsweg voller Chancen. Denn im E-Handwerk geht es längst nicht nur um Strom oder Energie, sondern darum, Zukunftstechnik zu beherrschen und aktiv mitzugestalten. Technisch Interessierte, die von komple-

xer Energietechnik, Computern und digitalen Medien begeistert sind, können eine Elektroniker-Karriere anstreben und diese mit den zahlreichen Vorteilen einer soliden Ausbildung im Handwerk verbinden. Natürlich arbeitet ein Auszubildender nicht nur mit Laptop, Tablet PC & Co. an komplexen Schaltungen. Denn die Arbeit auf den Baustellen oder beim Kunden steht nach wie vor im Mittelpunkt. Allerdings haben sich die Akzente kräftig verschoben. Digitaltechnik, Netzwerktechnik, Telekommunikation sowie die Programmierung und Steuerung von Systemen muss künftig jeder Elektroniker mit im Gepäck haben. Die gesamte IT-Welt hat Einzug in die Elektroberufe gehalten. Quelle: FEW NRW Intern Solingen 3/2014 www.kh-solingen.de


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Dachwartungspflicht beachten

Auch ein Hausdach braucht regelmäßige Überprüfung Noch immer vertrauen viele Hausbesitzer und Hausverwaltungen auf ihre Gebäudeversicherung: Wenn ein Sturm das Dach beschädigt, werden die schon zahlen. Allerdings kann das zu einer teuren Erfahrung werden.

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ie regelmäßige Dachwartung ist Pflicht. Das haben nicht nur zahlreiche Gerichte in den verschiedenen Instanzen bestätigt. Auch bei den meisten Versicherungsunternehmen gehören die Obliegenheitspflichten zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Und zu diesen Pflichten gehört es, dass Versicherungsnehmer ihren Teil dazu beitragen, um Schäden zu verhindern oder zu minimieren. Aufgrund der Zunahme von Unwettern und deren Heftigkeit wurde die Windsogsicherung von Dacheindeckungselementen bereits vor Jahren Pflicht. Je nach Gebäudegröße, Standort und Geländeformation sind die entsprechenden Vorkehrungen im Fachregelwerk des Dachdeckerhandwerks verbindlich vorgeschrieben. Die Sicherungsmaßnahmen beschränken sich dabei nicht auf Ziegeleindeckungen. Auch können z. B. Solarmodule als Teil der Dacheindeckung davon betroffen sein. Hierzu wurde eigens ein „Windatlas“ entwickelt, der Auskunft über Mindestanforderungen gibt. Trotz dieser zusätzlich vorgeschriebenen Windsogsicherungen besteht die Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung des Daches und seiner Komponenten. Diese Überprüfung hat durch entsprechende Fachbetriebe zu erfolgen. Die oft praktizierte „Sichtprüfung“ durch den Hausmeister genügt den Anforderungen an die Obliegenheitspflichten kaum. Eine regelmäßige Dachwartung sollte für Hausbesitzer dabei so selbstverständ-

lich sein wie die turnusmäßige Wartung des Autos. Denn beide Arten der Wartung sind für die „Verkehrssicherheit“ entscheidend. Kommt es nach einem Sturm zu Beschädigungen der Dacheindeckung, kann die Gebäudeversicherung den Nachweis dieser Wartung verlangen, bevor es an die Schadensregulierung geht. Verständlich, denn wohl kein Autobesitzer würde ernsthaft erwarten, im Schadensfall für ein zehn Jahre altes und niemals gewartetes Fahrzeug den Neuwert von der Versicherung zu erhalten.

übereinstimmender Ansicht von Dach- und Versicherungsfachleuten durchaus nachvollziehbar. Die Zunahme von extremen Wetterphänomenen und daraus resultierende - oft vermeidbare - Schäden würden sonst die Versicherungsprämien in grenzenlose Höhe treiben. Und das ist vermeidbar, denn die technische Umsetzbarkeit von Sicherungsmaßnahmen ist gegeben und kann als „anerkannte Regel der Technik“ durchaus als Maßstab für eine Leistungspflicht herangezogen werden.

Übrigens schützt auch die sogenannte „Sturmklausel“ nicht vor kritischer Prüfung der Dachwartungspflicht. Selbst bei Windstärken über 8 tritt keine „automatische Regulierungspflicht“ der Versicherung in Kraft. Immer öfter entscheiden Gerichte, dass ein fachgerecht erstelltes und gewartetes Dach auch Orkanböen überstehen kann. Die kritische Überprüfung der Obliegenheitspflichten im Schadensfall ist nach

Gerne informieren Dachdecker-Innungsfachbetriebe in der Nähe, welche Möglichkeiten zur „Versicherung“ gegen Unwetter Hausbesitzer und Hausverwaltungen ergreifen können und bei ihrem Dach möglicherweise ergreifen müssen. Dazu gehört natürlich auch die Wartung des Daches. Quelle: Dachdeckerverband Nordrhein Intern Solingen 3/2014 www.kh-solingen.de


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Maler-Innung

Schimmelsanierung vom Maler-Profi Kaum ein Handwerk ist bezüglich Ausrüstung und Fachkenntnis so gut in der Lage Schimmelsanierungen durchzuführen, wie das Maler- und Lackiererhandwerk.

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n der Mehrzahl aller Fälle ist der Malermeister als erster vor Ort, da für den Verbraucher der mikrobielle Befall neben dem hygienischen- auch ein optisches Problem ist. Lediglich mit einer „kosmetischen“ Beseitigung des Befalls ist es allerdings in den wenigsten Fällen getan. Vielmehr spielt die Beseitigung der Ursachen eine große Rolle. Hauptursache von mikrobiellem Befall in Innenräumen ist Feuchtigkeit / Nässe. Feuchtigkeitsquellen sind Wasserschäden, Baumängel (Kältebrücken) und in vielen Fällen das Verhalten der Nutzer der Wohnungen selbst. Bereits ab Luftfeuchtigkeiten von dauerhaft 70 % rel. oder mehr kann Wachstum stattfinden. Ziel einer jeden Sanierung muss sein, den Befall und seine Ursachen möglichst ganzheitlich zu beseitigen. Dies gilt insbesondere für die Sporen von Schimmelpilzen, die auch im abgestorbenen Zustand allergische Reaktionen hervorrufen können, sowie für die Feuchtigkeit/Nässe, die der Pilzorganismus

neben organischer Nahrung zum wachsen benötigt. In solchen Fällen sind bauphysikalische und mikrobiologische Kenntnisse sowie die ggf. interdisziplinäre Zusammenarbeit mit Innenraumdiagnostikern und Sachverständigen Bedingung. Meisterbetriebe des Maler- und Lackiererhandwerks verfügen durch ihre Ausbildung bereits über umfangreiche Kenntnisse in den vorgenannten Gebieten und im Regelfall auch über das notwendige MessEquipment zum Aufspüren der Feuchtigkeitsquellen. Zentral können über den angeschlossenen Landesinnungsverband sogar Datenlogger über längere Zeiträume zum Einsatz gebracht werden, um Lüftungsgewohnheiten gemeinsam mit dem Kunden zu optimieren. Schimmelpilze und ihre Bestandteile zählen zu den biologischen Arbeitsstoffen nach BioStoffVerordnung. Aktuell haben die gesundheitliche Gefährdung durch biologische Schädlinge als auch der problematische Einsatz von Bioziden und Chlor in Innenräumen eine kritische Neubewertung erfahren. Zahlreiche Ratgeber zu diesem Thema sind in der letzten Zeit herausgegeben worden. Das Umwelt-

bundesamt und andere Behörden weisen darauf hin, dass die Beseitigung größerer Schäden keine Sache für Do-It-Yourself ist und in die Hände entsprechend sachkundiger Handwerker gehört. Wie bei allen anderen Schadstoffsanierungen (z. B. Holzschutzmittel, PCB, Asbest) fordern die Arbeitsschutzvorschriften oder auch die Auftraggeber bei umfangreichen Schimmelpilzsanierungen den Nachweis einer besonderen Sachkunde. Da nichts so beständig ist wie der Wandel, tut Weiterbildung Not damit der Kunde von der Schadensaufnahme über die Beseitigung der Ursachen bis hin zum fachgerechten Wiederaufbau der befallenen Flächen kompetent bedient wird. Hier zeigen sich die innungsangehörigen Malerfachbetriebe in Nordrhein-Westfalen außerordentlich weiterbildungsfreundlich bei dem Erwerb der besonderen Sachkunde bei Schimmelsanierungen. Falls Sie Probleme mit Schimmelbefall haben, so wenden Sie sich bitte an Ihren Fachbetrieb der Malerinnung. Quelle: Maler- und Lackierer Innungsverband NRW

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Metall-Innung

Metallhandwerk vermeldet eine leichte Verbesserung Die aktuelle wirtschaftliche Lage im Metallhandwerk hat sich zur Jahresmitte gegenüber den Ergebnissen aus dem ersten Quartal leicht verbessert. So schätzen jetzt mehr als die Hälfte der feinwerkmechanischen Betriebe und knappe 50 % der Metallbauer ihre derzeitige Situation als gut oder besser ein. Der Durchschnittswert verbesserte sich von einer nahezu glatten 3 auf 2,75.

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nalog zur aktuellen Einschätzung der Geschäftslage sind auch die Auftragsreichweiten gestiegen: Fast ein Drittel der Metallbauer und mehr als die Hälfte der Feinwerker können auf einen Auftragsbestand von über drei Monaten blicken. Diese positive Nachricht kann jedoch nicht verdecken, dass jeweils knapp 30 % der Metaller lediglich über einen Auftragsbestand von vier Wochen verfügen. Darüber hinaus ist eine Verbesserung der Investitionsneigung zu beobachten: Rund 50 % der metallhandwerklichen Unternehmen planen noch Investitionen im zweiten Halbjahr. Maschinen, EDV und die Qualifikation der Unternehmen bilden hier die Schwerpunkte.

Absolut gegenläufig zur aktuell positiven Grundstimmung haben sich die Zukunftsaussichten entwickelt. Erwarteten zum Ende des ersten Quartals noch mehr als ein Drittel der Unternehmen eine Verbesserung der eigenen wirtschaftlichen Lage, so waren es zum Halbjahr gerade einmal gut 23 % der Befragten. Dabei befürchten mehr als 55 % einen sich verschärfenden Preiswettbewerb. Fast jedes zweite Unternehmen ist vom Fachkräftemangel betroffen oder sieht sich zumindest als gefährdet an. Jeder vierte Metaller fürchtet in nächster Zukunft um seine Auslastung. „Die Ergebnisse unseres Konjunkturblitzlichtes sind natürlich erfreulich. Eine zunehmende Auslastung gepaart mit einer Verbesserung der aktuellen wirtschaftlichen Lage – das sind gute Neuigkeiten. Trotzdem

sollte nicht verkannt werden, dass die Prognosen nicht nur Positives versprechen: Zunehmender Preiswettbewerb und immer mehr bürokratische Hürden lassen den metallhandwerklichen Himmel nicht voller Sonnen erscheinen. Tagtäglich stehen unsere Unternehmen im Wettbewerb um mehr Effizienz. Hier sind die jetzt gültigen und für viele Metallbauer neuen Anforderungen der externen Überwachung nach DIN EN 1090 und die zu erwartenden Änderungen der DIN EN ISO 9001 nur zwei Beispiele, wie gerade kleinere Unternehmen von neuen Bürokratien betroffen sind“, kommentiert Stephan Lohmann, Geschäftsführer des Fachverbandes Metall NW, das Konjunkturblitzlicht. Interessenvertretung bedeute dann auch, dass im europäischen Rahmen weitere Belastungen minimiert würden und die bestehenden mit Hilfe des Verbandes besser gemeistert werden könnten. Hier sehe sich der Verband auf gutem Wege: In Brüssel sei der Bundesverband Metall aktiv an der Normungsarbeit beteiligt und neue Beratungsangebote und die zum Mai neu erschienene ServiceDVD seien Beispiele verbandlicher Unterstützung. Quelle: Fachverband Metall Nordrhein-Westfalen

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Ihre Metallbau-Innungsbetriebe

Offizielles Magazin der Kreishandwerkerschaft Solingen

Herausgeber Kreishandwerkerschaft Solingen Heinestraße 5, 42651 Solingen Telefon: (02 12)2 22 14-0 Telefax: (02 12)2 22 14 18 eMail: info@kh-solingen.de Internet: www.kh-solingen.de

Verlag Image Text Verlagsgesellschaft mbH Deelener Straße 21-23 41569 Rommerskirchen (Widdeshoven) Tel.: (0 21 83) 334 Fax: (0 21 83) 41 77 97 eMail: zentrale@image-text.de Internet: www.image-text.de Geschäftsführung Lutz Stickel | stickel@image-text.de

Verantwortlich für den Inhalt KH-Geschäftsführerin Sonja Dominikowski

Redaktion Georg Maria Balsen (Leitung) Wolfram Lumpe Tel.: (0 21 83) 334 | redaktion@image-text.de

Erscheinungsweise Zweimonatlich, beginnend im Februar eines jeden Jahres.

Vertriebsleitung Wolfgang Thielen Tel.: (0 21 83) 41 76 23 | thielen@image-text.de

Bezugspreis Einzelpreis pro Heft € 4,– Jahresbezugspreis € 24,–

Anzeigenberatung Stefan Nehlsen (verantwortlich) Tel.: (0 21 83) 41 65 21 | nehlsen@image-text.de

Der Bezugspreis wird mit dem Mitgliedsbeitrag der Kreishandwerkerschaft erhoben. Der Vertrieb erfolgt per Postversand. Keine Haftung bei Nichtlieferung wegen höherer Gewalt.

Anzeigendisposition Monika Schütz Tel.: (0 21 83) 334 | schuetz@image-text.de

Grafik Jan Wosnitza (verantwortlich) Tel.: (0 21 83) 334 | wosnitza@image-text.de Tim Szalinski Tel.: (0 21 83) 334 | szalinski@image-text.de Controlling Gaby Stickel Tel.: (0 21 83) 334 | gaby.stickel@image-text.de Druck Joh. Van Acken GmbH & Co. KG, Krefeld Abschriften und Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Verlages. Mit Namen oder Signum gezeichnete Veröffentlichungen repräsentieren die Meinung des Verfassers, nicht unbedingt auch die der Redaktion oder des Herausgebers. Für unverlangt eingesandte Manuskripte, Fotos oder Zeichnungen wird keine Gewähr übernommen. Soweit für vom Verlag gestaltete Anzeigen Urheberrechtsschutz besteht, sind Nachdruck und Vervielfältigung nur mit schriftlicher Genehmigung der Verlagsleitung zulässig. Nachdruck nur mit Genehmigung des Verlags. Fotomechanische Vervielfältigung nicht gestattet. Alle Angaben in dieser Zeitschrift werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Dennoch kann keinerlei Haftung übernommen werden, insbesondere nicht für Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben.


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Aus KH und Innungen

Ehrungen der KFZ-Innung Solingen

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leich zwei Auszeichnungen erhielt Jerzy Rusinek. Vor 25 Jahren hatte er die Meisterprüfung absolviert und sogleich den Sprung in die Selbstständig-

keit gewagt. Hierfür verlieh Ihm der Obermeister den Silbernen Meisterbrief der Handwerkskammer Düsseldorf sowie die Ehrenurkunde anlässlich seines 25-jährigen Betriebsjubiläums.

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nlässlich seines 25-jährigen Meisterjubiläums erhielt Norbert Nasiadek im Rahmen der KFZ Innungsversammlung den Sil-

bernen Meisterbrief der Handwerkskammer Düsseldorf, überreicht durch den Obermeister der KFZ-Innung Solingen Ernst-Robert Nouvertné.

Tagesausflug der Friseurinnung Solingen zur Firma Alcina

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ach kurzer Erlebnisreise durch die Geschichte von Dr. August und Kurt Wolff bis hin zum Namen Alcina und anschließender Filmvorführung über die Herstellung und Produktion der Friseurprodukten bekamen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ein interessantes kurzes Seminar über effektive Tricks in Sachen pflegende und dekorative Kosmetik. Mitte des 20ten Jahrhunderts rief Dr. Kurt Wolff die Marke ALCINA ins Leben. Sein Ziel war: Pflegende Kosmetik für jedes Alter. Als ostwestfälisches Familienunternehmen mit weltweiten Vertriebsstandorten legt das Unternehmen großen Wert auf Bodenständigkeit und Beständigkeit. Im Anschluss an die interessanten Ausführungen bestand für die Mitglieder der Friseurinnung die Möglichkeit alle angebotenen Produkte zu Sonderkonditionen

zu erwerben einkaufen. Die Obermeisterin der Innung, Pia Schneider: “Es war ein

wunderschöner Tag. Danke ans Alcina Kosmetik Cafe“ Intern Solingen 3/2014 www.kh-solingen.de


Rund um‘s Handwerk


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Aus KH und Innungen

Unternehmerfrauen Solingen

Spannendes Programm Tipps rund ums Auto Neues zu der StVO gab es für die Unternehmerfrauen im Autohaus Stamm in Zusammenarbeit mit der Fahrschule Harscheidt 7.5.2014

Nicht zu kurz kamen auch die vielen Fragen der Mitglieder aus dem täglichen Leben. „Rechts vor links gilt nicht auf Parkplätzen.“ ein Aussage von Markus Harscheidt, die keiner so recht glauben konnte. Eine Theorieprüfung hätte sicherlich kein Teilnehmer am Abend bestanden. Warnweste, Warndreieck, gültiger Verbandskasten kennt jeder – haben die meisten Autofahrer auch an Bord. (Verfalldatum beachten).

Foto: Olaf Dinger

Punkte sammeln – im Straßenverkehr kein Bonus! Hier hat sich doch einiges ab dem 1. Mai 2014 getan. Schon mit 8 Punkten ist jetzt der Lappen weg! Marcus Harscheidt informierte kurz über die Neuerungen. Der richtige Führerschein zum richtigen Anhänger – Azubis und jüngere Mitarbeiter müssen hier schon passen.

Plattfuß? Kein Ersatzreifen? Pannenset…die UFHs wissen jetzt wie es funktioniert, ganz nach dem Motto des Seminars „Selbst ist die Frau“.

Erfolgreicher kommunizieren und organisieren mit MS Outlook 2010 Die E-Mail ist heutzutage aus unserem Leben nicht mehr wegzudenken. Damit umzugehen ist ein äußerst wichtiger Punkt

es noch viel zu tun, denn jede Version wartet mit anderen Komponenten auf und erst durch Tipps durch den Fachmann oder auch durch den Austausch in der Gruppe kommt man dazu auch einmal andere Wege zu gehen und Neues auszuprobieren.

im Arbeitsalltag. Konten anlegen und dazu passende Signaturen einrichten, Nachrichten sinnvoll kennzeichnen um vielleicht erst später eine Bearbeitung vorzunehmen, Gruppen im Adressbuch für Rundschreiben anlegen, Quickstepps nutzen um schnelle Rückmeldungen zu geben und ganz wichtig der Suchordner, der hilft alte Nachrichten nach verschiedenen Kriterien zu filtern und damit schnell wieder zu finden – das waren nur einige Punkte.

Unsere nächsten Termine: Mittwoch 9.7.2014 Besichtigung der Kaffeerösterei „Café Kränzchen“ in Leichlingen mit anschließender Verkostung und Besuch des Sinneswaldes mit Skulpturen zum Thema Europa Freitag 29.8.2014 19. IKK Gesundheitsforum in Hamm Tagungsthema „Kollegiales Coaching“

„Bei einem Unfall zuerst sich selbst sichern und erst dann anderen helfen und die Unfallstelle absichern und Hilfe rufen“ steht laut Uwe Stamm an erster Stelle. Neu: Ab 1.7.2014 ist es Pflicht eine Warnweste mitzuführen. Es empfiehlt aber für jeden Mitfahrer eine Weste in Griff weite zu deponieren. Im Notfall und zur Sicherung der Mitfahrer z.B. auf Autobahnen, muss jeder Reisende, der das Auto aus Sicherheitsgründen verlässt eine Warnweste tragen. Wichtig: Regelmäßige Kontrolle des Reifendrucks ca. jede 3-4 Tankfüllung, zwischendurch Ölstand überprüfen, gelbe Lichter im Armaturenbrett deuten einen Mangel an, der umgehend behoben werden muss, sobald ein rotes Licht angeht Auto sofort stehen lassen.

Herr Ireneusz Furtok von Furtok Media hatte gut drei Stunden für dieses Thema angesetzt. Für die Unternehmerfrauen verging die Zeit wie im Fluge und am Ende des Abends waren sich alle einig – hier gibt

I N F O S & KO N TA K T Interessentinnen, die uns gerne kennenlernen wollen, sind recht herzlich eingeladen einmal unser Gast zu sein. Nähere Informationen und Anmeldungen immer gerne bei der Vorsitzenden Jutta Monscheuer Tel. 0151 414 2211 3. Intern Solingen 3/2014 www.kh-solingen.de




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