2/2014 13. Jahrgang WWW.HANDWERK.DE
365 Tage für Sie. 1 Tag für uns. 5 Millionen Handwerkerinnen und Handwerker sorgen Tag für Tag mit Know-how und Leidenschaft dafür, dass Sie auf nichts verzichten müssen. Erst recht nicht auf ein großes Fest, denn am 20. September ist Tag des Handwerks!
Das offizielle Magazin der Kreishandwerkerschaft Bonn · Rhein-Sieg EDITORIAL: Erwartungen des Handwerks zur Europawahl 2014 HANDWERK AKTUELL: „Imagekampagne“ Frühjahr 2014 RECHT & FINANZEN: Neue Anforderungen an Rechnungen KH & INNUNGEN: Neujahrsempfang der Kfz-Innung 4,– €
G 59411
Ein gesunder Betrieb braucht gesunde Mitarbeiter. Welche Krankenkasse unterst端tzt mich dabei?
Jetzt wechs eln!
Profitieren Sie und Ihre Mitarbeiter vom betrieblichen Gesundheitsmanagement der IKK classic. Sichern Sie sich bis zu 2.500 Euro Bonus. Weitere Informationen unter unserer kostenlosen IKK-Firmenkundenhotline: 0800 0455 400. Oder auf www.ikk-classic.de
Aus KH und Innungen
Versorgungswerk
Recht + Finanzen
Handwerk Aktuell
Inhaltsverzeichnis
Handwerk – vor Ort 2.2014
Offizielle Zeitschrift der Kreishandwerkerschaft Bonn · Rhein-Sieg Herausgeber: Kreishandwerkerschaft Bonn · Rhein-Sieg Grantham-Allee 2–8 53757 St. Augustin Tel.: (02241)990-0 Fax: (02241)990-100 eMail: postfach@khs-handwerk.de www.khs-handwerk.de Verantwortlich für den Inhalt: Thomas Radermacher Alois Blum Erscheinungsweise: Zweimonatlich, beginnend im Januar eines jeden Jahres. Verlag: Image Text Verlagsgesellschaft mbH Deelener Straße 21 – 23 41569 Rommerskirchen (Widdeshoven) Tel.: (02183)334 Fax: (02183)417797 eMail: mailbox@image-text.de www.image-text.de Verleger: Lutz Stickel stickel@image-text.de Redaktion: Georg Maria Balsen Tel.: (02183)334 | balsen@image-text.de Vertriebsleitung: Wolfgang Thielen Tel.: (02183)417623 | thielen@image-text.de Anzeigenberatung: Wolfgang Thielen Tel.: (02183)417623 | thielen@image-text.de Anzeigendisposition: Monika Schütz Tel.: (02183)334 | schuetz@image-text.de Grafik: Tim Szalinski Tel.: (02183)334 | szalinski@image-text.de Jan Wosnitza Tel.: (02183)334 | wosnitza@image-text.de Controlling: Gaby Stickel Tel.: (02183)334 | gaby.stickel@image-text.de Fotos: Lore von der Linde Tel.: (02183)334 | von.der.linde@image-text.de Druck: Joh. van Acken GmbH u. Co. KG, Krefeld Abschriften und Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Verlages. Mit Namen oder Signum gezeichnete Veröffentlichungen repräsentieren die Meinung des Verfassers, nicht unbedingt auch die der Redaktion oder des Herausgebers. Für unverlangt eingesandte Manuskripte, Fotos oder Zeichnungen wird keine Gewähr übernommen. Soweit für vom Verlag gestaltete Anzeigen Urheberrechtsschutz besteht, sind Nachdruck und Vervielfältigung nur mit schriftlicher Genehmigung der Verlagsleitung zulässig. Nachdruck nur mit Genehmigung des Verlags. Fotomechanische Vervielfältigung nicht gestattet. Alle Angaben in dieser Zeitschrift werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Dennoch kann keinerlei Haftung übernommen werden, insbesondere nicht für Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben. Bezugspreis: Einzelpreis pro Heft € 4,– Jahresbezugspreis € 24,– Der Bezugspreis wird mit dem Mitgliedsbeitrag der Kreishandwerkerschaft erhoben. Der Vertrieb erfolgt per Postversand. Keine Haftung bei Nichtlieferung wegen höherer Gewalt.
Editorial Erwartungen des Handwerks zur Europawahl 2014 . . . . . . . . . . . . . . 4
Handwerk Aktuell „Imagekampagne“ Frühjahr 2014. . . . . 6 Aussetzung der Verkehrsverbote in der Umweltzone der Stadt Bonn. . . . . . . . . 6 Wieder mehr Gründer in Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Neues zum Kreislaufwirtschaftsgesetz . . . . . . . . . . . 7 Dachdecker und Zimmerer führten große Mitmach-Aktion „STOP CO2“ vor dem Kölner Dom durch . . . . . . . . . 8 Bauhandwerkerversicherung: BGH stärkt die Rechte der Handwerksunternehmen . . . . . . . . 8
Recht + Finanzen Barzahlung bei „Haushaltsscheckverfahren“ möglich . . . . . . . . .
29
Steuern sparen mit dem „Haushaltsscheckverfahren“ . . . . . . .
29
Versorgungswerk Betriebliche Vielgefahren-Policen – Neu: die MeisterPolicePro . . . . . . . .
30
Wettbewerb für „Top Gründer im Handwerk“ . . . . .
31
IKK classic: 2014 mehr als eine halbe Milliarde zusätzlich für Leistungen und neue finanzielle Angebote für Versicherte. . .
31
Aus KH und Innungen Fachkräftevermittlung im Handwerk . . . . . . . . . . . . . . . . . .
32
Gemeinsame Lossprechung der Innungen Sanitär-Heizung-Klima und Elektrotechnik. . . . . . . . . . . . . . 34
Recht + Finanzen Keine Hinweispflicht des Arbeitgebers auf Möglichkeit der Entgeltumwandlung . . . . . . . . . .
10
Neujahrsempfang der Kfz-Innung . .
35
Umsatzsteuer auf Bauleistungen . . . .
10
Qualitätsprüfungen des Fleischerhandwerks. . . . . . . . . . .
36
Individueller Lohnsteuerabzug oder Pauschalierung der Lohnsteuer mit 2 % bei Minijobbern? . . . . . . . .
11
Betriebsbörse . . . . . . . . . . . . . . . . . .
36
Lossprechung der Innung für Metalltechnik Bonn · Rhein-Sieg . . .
37
Spezial Mehrwert durch Handwerk statt scheinbarer Online-Schnäppchen . . .
39
Badmodernisierung Nicht erst den Ernstfall abwarten . . .
40
Die optimale Heiztechnologie . . . . .
40
Steuerbonus für Handwerkerleistungen . . . . . . . . . . .
11
Wann haben Kinder ihre Eltern zu unterhalten und wann nicht? . . . .
12
Neues Reisekostenrecht ab 2014. . . .
14
Lenk- und Ruhezeiten für Kraftfahrer . . . . . . . . . . . . . . . . .
15
Einkommensteuerpauschalierung für Zuwendungen und Geschenke . .
15
Gute Gründe für den Fachmann . . .
41
Neue Anforderungen an Rechnungen . . . . . . . . . . . . . . . .
16
Ein Heizungs-Check spart bares Geld . . . . . . . . . . . . . . . .
42
Neues zu Firmenverzeichnis Einträgen . .
17
Zukunftssicher heizen . . . . . . . . . . .
42
Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz: Auswirkungen auf das Handwerk . . .
17
3
4
Editorial
Handwerk Aktuell
Recht + Finanzen
Versorgungswerk
Aus KH und Innungen Handwerk – vor Ort 2.2014
Erwartungen des Handwerks zur Europawahl 2014 Europa hat in den letzten fünf Jahren seine Stärken, aber auch seine Schwächen gezeigt. In den Krisenjahren stand die Europäische Union vor extrem schwierigen Herausforderungen, die bis heute nicht ausgestanden sind. Aber bei aller Kritik sollte man nicht vergessen, welche Vorteile uns allen die Mitgliedschaft in der EU bringt. Wir müssen uns jetzt weiter intensiv daran beteiligen, Europa voran zu bringen zu einer starken Gemeinschaft, die die übergeordneten Interessen der Nationalstaaten im globalen Wettbewerb nachhaltig vertritt. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat in einer Publikation viele Punkte aufgezählt, die das Handwerk im Rahmen der Europawahl 2014 fordert. Wir möchten an dieser Stelle einige wenige Punkte herausgreifen, die einen besonders hohen Stellenwert besitzen und die nach unserer Einschätzung enorme Auswirkungen auf unser Handwerk haben werden. Die Währungsunion darf keine Haftungsunion werden. Die nationale Souveränität und Verantwortung der EUMitgliedsstaaten müssen untrennbar miteinander verbunden bleiben. Das ei-
gene Handeln oder Unterlassen muss auch zukünftig von den einzelnen Mitgliedsstaaten verantwortet werden. Notwendige und schmerzhafte Reformen müssen zunächst in den Krisenstaaten selbst ergriffen werden. Die Meisterqualifikation als Zugangsberechtigung in die Selbstständigkeit muss erhalten bleiben. Sie ist Garant für eine qualitativ und quantitativ hohe Ausbildungsleistung und gewährleistet die Ausbildungsfähigkeit des Handwerks. Auch der volkswirtschaftliche Nutzen ist nachweisbar. Berufsqualifikation und Reglementierung gehen insoweit Hand in Hand. Die negativen Erfahrungen aus der Reform des Jahres 2004 bestätigen unsere Forderung. Die betriebliche Ausbildung muss gefördert werden – die Jugendarbeitslosigkeit darf in keiner Weise hingenommen werden. Für nachhaltige Beschäftigungsperspektiven der Jugend in Europa ist der Aufbzw. Ausbau der betrieblichen Ausbildung notwendig. Wir müssen alle daran arbeiten, bilaterale Jugendbeschäftigungsinitiativen zu gestalten.
Der Unternehmergeist in Europa muss bereits in der Schule geweckt und stärker gefördert werden. Dabei kann die Qualifikation zum Handwerksmeister in Europa als Good-Practice-Modell dienen. Rund um das Thema „Energie“ gibt es enorme Herausforderungen. So müssen stabile Energiepreise langfristig gesichert und die Energieeffizienz weiter vorangetrieben werden. Die Produktion von Biosprit und Biogas darf nicht zu Lasten der Lebensmittel- und Futtererzeugung gehen. Die Beachtung einer klaren Trennung zwischen den Kompetenzen der EU und den Mitgliedsstaaten wird vom ZDH gefordert. Dazu gehört, dass die EU nur tätig werden darf, wenn sie hierzu ausdrücklich berechtigt ist. In Zweifelsfällen sind die Mitgliedsstaaten und nicht die EU zuständig. Wir sind der festen Überzeugung, dass eine hohe Wahlbeteiligung an der Europawahl 2014 dazu beiträgt, die Zukunft Deutschlands und Europas zu sichern sowie das Handwerk und den Mittelstand zu stärken.
Ihre
Alois Blum
Thomas Radermacher
Hauptgeschäftsführer
Kreishandwerksmeister
6
Editorial
Handwerk Aktuell
Recht + Finanzen
Versorgungswerk
Aus KH und Innungen Handwerk – vor Ort 2.2014
Sachstandsbericht
„Imagekampagne“ Frühjahr 2014 Frühjahrs-Flight 2014: Vom 14. Bis 27.
März läuft der diesjährige Frühjahrs-Flight der Handwerkskampagne mit drei Motiven aus dem Jugendbereich. Das Motto: „Handwerk bringt dich überall hin. Entdecke die spannendsten Arbeitsplätze der Welt auf handwerk.de.“ Eine Elektronikerin, ein Metallbauer und eine Bootsbauerin werben für das umfangreiche Informationsangebot über Handwerksberufe auf der Kampagnen-Webseite. Die Motive finden Sie auch zum Download im Kampagnenmaterial auf www.handwerk.de. Rund 8.000 Plakate (inklusive Zusatzbuchungen aus den Regionen) werden mit einem besonderen Schwerpunkt im Umfeld von Schulen platziert. Besonders auffällig und hochwertig sind rund 700 City-Megalights. Kampagne beim Sport: Im Vorfeld der
Olympischen Winterspiele war die Handwerkskampagne präsent bei der Nordischen Kombination in Oberstdorf (25./26. Januar 2014). Viele tausend Zuschauer vor Ort und in der Summe fast 10 Mio. TV-Zuschauer bei den Live-Übertragungen im ZDF verfolgten die vier Wettkämpfe im Oberstdor-
fer Skisprung- und Langlauf-Stadion. Die 20. Fußball-Weltmeisterschaft (ab 12. Juni) ist der nächste sportliche Höhepunkt des Jahres. Zahlreiche Handwerksorganisationen nutzen die Gelegenheit zu regionalen Kampagnen-Maßnahmen. Flankierend bietet die Kampagne allen Organisationen und Betrieben einen WM-Planer an, der als preiswertes Give-away mit anliegendem Bestellschein geordert werden kann. Lieferbar ist der Planer ab Anfang Mai (19. KW). Umsetzung Konzept „Heimat“: Die
neue Partneragentur „Heimat“ arbeitet derzeit an der Umsetzung ihres Konzeptes in verschiedenen Aufgabenbereichen. Ein wesentliches Ziel ist die stärkere Regionalisierung der Werbebotschaften und deren auf den regionalen Bedarf ausgerichtete Produktion. Die möglichst unkomplizierte Bereitstellung der Kampagnenmaterialien in den Regionen ist ein wichtiger Bestandteil des neuen Konzeptes. Zentrales Werkzeug dafür soll ein „Werbemittel-Portal“ sein. Dafür erfolgt ge-
genwärtig die Auswahl geeigneter Dienstleister zur Realisierung. Das WerbemittelPortal mit vielfältigen und doch einfach handhabbaren Funktionen zur Kampagnenregionalisierung soll Anfang 2015 zur Verfügung stehen. Im September steht mit dem Tag des Handwerks der Aufschlag der Kampagnenmaßnahmen unter der Regie Heimat an. Neben der medialen Präsenz (Spot) gehört zum Heimat-Konzept eine langfristig stärkere Verzahnung mit schulischen Einrichtungen. Heimat strebt an, dafür erste Erfahrungen im Rahmen von Pilotprojekten beim Tag des Handwerks 2014 zu sammeln. Werbemittel im Übergangsjahr 2014:
Das Kampagnenjahr 2014 ist ein Übergangsjahr – auch für den Werbemittelshop. Das reichhaltige Angebot an Give-aways der Marketing Handwerk wird im Rahmen der Übernahme der Kampagnenverantwortung durch Heimat konzeptionell überarbeitet. Es ist allerdings sichergestellt, dass de aktuellen Werbeartikel weiterhin in den Kampagnenrahmen passen und eingesetzt werden können.
Aussetzung der Verkehrsverbote in der Umweltzone der Stadt Bonn Aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs angesichts der Großbaustelle auf der Friedrich Ebert Brücke (Nordbrücke) ist eine großflächige Verteilung des Verkehrs auf alle verkehrswichtigen Straßen der Stadt Bonn erforderlich. Während der anstehenden Sanierung dürfen daher PKW, Nutzfahrzeuge (Kraftfahrzeuge der Klasse N1, N2 und N3) , Reisebusse und ausländische Fahrzeuge, die die Voraussetzungen der Schadstoffgruppe 4 nicht erfüllen bestimmte Streckenabschnitte der Umweltzone der Stadt Bonn befahren. Die Regelung betrifft den Zeitraum vom 07.07.2014 bis 01.09.2014 Die genauen Streckenabschnitte sowie einen Übersichtsplan finden Sie im Amtsblatt Nr. 10 der Bundesstadt Bonn. www.bonn. de/rat_verwaltung_buergerdienste/aktuelles/amtsblatt
Dort auf Jahrgang 2014 klicken und Amtsblatt Nr. 10/2014 öffnen.
Aus KH und Innungen
Versorgungswerk
Recht + Finanzen
Handwerk Aktuell
Editorial
Handwerk – vor Ort 2.2014
Wieder mehr Gründer in Deutschland Nach zwei Rückgängen in Folge zieht das Gründungsgeschehen in Deutschland wieder an: Im Jahr 2013 haben rund 868.000 Personen eine selbstständige Tätigkeit begonnen; das sind rund 12 % oder 93.000 Existenzgründer mehr als im Vorjahr. Dies ist das zentrale Ergebnis des aktuellen KfW-Gründungsmonitors. Der Anstieg ist alleinig auf ein deutliches Plus bei den Nebenerwerbsgründern zurückzuführen. Ihre Zahl liegt bei 562.000, nach 460.000 im Jahr davor. Die Zahl der Vollerwerbsgründer hat sich mit 306.000 hingegen kaum verändert (2012: 315.000). Die unterschiedliche Entwicklung ist das Ergebnis der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen im Jahr 2013: Der Druck, sich im Vollerwerb selbstständig machen zu müssen, blieb aufgrund der anhaltend guten Arbeitsmarktsituation wie erwartet ge-
ring. Beachtlich ist hingegen wie positiv die Gründungstätigkeit im Nebenerwerb auf das – trotz der insgesamt flauen gesamtwirtschaftlichen Konjunktur – doch deutliche Anziehen der Inlandsnachfrage reagierte: Die Nebenerwerbsgründer setzten häufiger als im Vorjahr eine explizite Geschäftsidee um, wurden also nicht verstärkt durch fehlende Erwerbsalternativen in die Selbstständigkeit getrieben – sie haben vergleichbare Haushaltseinkommen wie Vollerwerbsgründer. Der Start im Nebenerwerb ist für sie möglicherweise nur eine Zwischenstation auf dem Weg in die Vollerwerbsselbstständigkeit. Die Entwicklung des Gründungsgeschehens 2013 ist das erste Ergebnis des KfWGründungsmonitors 2014. Die vollständigen Ergebnisse wird die KfW Bankengruppe im Mai 2014 im Rahmen eines Pressegesprächs mit Dr. Jörg Zeuner, dem
Chefvolkswirt der KfW Bankengruppe, vorstellen. Den finalen Bericht finden Sie dann auf der Website der KfW Bankengruppe www.kfw.de. Der repräsentativen jährlichen Bevölkerungserhebung der KfW Bankengruppe zum Gründungsgeschehen in Deutschland liegt ein sehr umfassendes Gründerkonzept zugrunde. Es werden gewerbliche und freiberufliche Gründungen, Voll- und Nebenerwerbsgründer sowie Neugründungen, Unternehmensübernahmen und tätige Beteiligungen erfasst. So kann ein ganzheitliches Bild der Gründungstätigkeit vermittelt werden. Der KfW-Gründungsmonitor wird seit dem Jahr 2000 durchgeführt. Die Befragung im Jahr 2013 fand vom 24. Juli bis 5. Dezember statt. Auszüge aus der Presseerklärung der KfW Bankengruppe vom 18.02.2014
Neues zum Kreislaufwirtschaftsgesetz Erleichterung bei Sammlung und Transport gefährlicher Abfälle. Kleinere Jahresmengen werden von der Anzeigepflicht ausgenommen.
Mit dem Kreislaufwirtschaftsgesetz vom Juni 2012 wurde die Anzeige-, Erlaubnisund Kennzeichnungspflicht für die Beförderung von Abfällen neu geregelt. Zwischenzeitlich hat das Bundeskabinett am 20. November 2013 die Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung in der Fassung, die sich aus dem Beschluss des Bundesrates vom 08. November ergibt beschlossen. Hieraus ergeben sich folgende Neuerungen: Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen unterliegen ab 01. Juli 2014 der Anzeigepflicht. Hierfür wurde eine bundeseinheitliches Formular entwickelt. Die von der zuständigen Behörde bestätigte Anzeige, bzw. eine im Falle einer elektronischen Anzeige der entsprechende Ausdruck, ist bei der Ausübung der Tätigkeit (Sammeln und Befördern) mitzufüh-
ren. Sofern die Behörde die Anzeige noch nicht bestätigt hat, ist dies von dem Anzeigenden auf der Kopie oder dem Ausdruck der Anzeige zu vermerken. Die notwendige Fachkunde des Firmeninhabers und der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen gilt als gegeben, wenn die betroffenen Personen über die für die vom Unternehmen im Hauptzweck ausgeübte Tätigkeit erforderliche berufliche Qualifikation verfügen.
len im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen von der Anzeigenpflicht ausgenommen, wenn sie Abfälle nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Die ist gem. Verordnung der Fall, wenn die gesammelten oder beförderten Abfallmengen 20 Tonnen nicht gefährlicher Abfälle bzw. 2 Tonnen gefährlicher Abfälle pro Kalenderjahr nicht übersteigen. Vollzugshinweise werden derzeit vom Bundesumweltministerium erarbeitet.
Neu ist der § 7 Abs. 9 AbfAEV. Danach sind Sammler und Beförderer von Abfäl-
Infobrief des Dachdecker-Verbandes Nordrhein
7
8
Editorial
Handwerk Aktuell
Recht + Finanzen
Versorgungswerk
Aus KH und Innungen Handwerk – vor Ort 2.2014
Ein Zeichen für den Klimaschutz! Dachdecker und Zimmerer führten große Mitmach-Aktion „STOP CO2“ vor dem Kölner Dom durch Mindeststandards deren Wärmeverlust um 75 bis 80 Prozent. Bei Dämmungen, die über die vorgeschriebenen Mindeststandards hinausgehen, vergrößert sich die Einsparung nochmals.
Das Dachdecker- und Zimmererhandwerk betrachten sich als „Klimaschutzhandwerk“ und als „Klimaschutzbotschafter“. Sie veranstalteten deshalb am Mittwoch, den 19. Februar 2014, auf dem Roncalliplatz vor dem Kölner Dom eine große Mitmach-Aktion: rund 300 Handwerker bildeten dort einen 20 x 15 Meter großen Menschen-Schriftzug „STOP CO2“. Für ein Drittel des deutschen Energieverbrauchs ist das Heizen unserer Gebäude verantwortlich. Energiewende und Klimaschutz können deshalb nur gelingen, wenn eine „Wärmewende“ gelingt, denn die klimafreundlichste Energie ist die, die erst gar nicht erzeugt werden muss. Eine gute Nachricht: Die drastische Reduzierung unseres Heizenergieverbrauchs braucht keine neuen Erfindungen, sondern ist mit den seit Jahren
bewährten Strategien und einem wirtschaftlich überschaubaren Aufwand möglich. Das Dachdecker- und Zimmererhandwerk leisten dafür einen entscheidenden Beitrag. Zum Reduzieren des Heizbedarfs müssen die Wärmeverluste verringert werden. Dafür ist vor allem eine gute Wärmedämmung entscheidend. Bei Altbauten reduziert sich durch die nachträgliche Dämmung des Daches und der Außenwand nach heutigen
Zur Vermeidung des CO2-Ausstoßes trägt zudem die aktive Nutzung der Sonnenenergie durch auf dem Dach installierte Solarthermie- und Photovoltaikanlagen bei. Bei der Holzbauweise sind drüber hinaus große Mengen CO2 im Baumaterial selbst gebunden – das CO2, das unsere Wälder vorher der Atmosphäre entzogen haben. Holzgebäude sind also große CO2-Speicher, die die Speicherleistung unserer Wälder fortsetzen und verhindern, dass das CO2 wieder in die Atmosphäre gelangt – was der Fall wäre, wenn das Holz verbrennt oder verrottet.
Bauhandwerkerversicherung:
BGH stärkt die Rechte der Handwerksunternehmen Bauhandwerker können eine Sicherheit auch dann verlangen, wenn der Auftraggeber den Vertrag kündigt. Und zwar für erbrachte und noch ausstehende Arbeiten.
Der Unternehmer kann auch nach einer Kündigung des Bauvertrags gemäß § 648a Abs. 1 BGB noch eine Sicherheit für die noch nicht bezahlte Vergütung verlangen. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 6.3.2014 klargestellt und damit erstmals zur durch das Forderungssicherungsgesetz geänderten Fassung des § 648a Abs. 1 BGB entschieden. Er könne jedoch keine Sicherheit mehr in Höhe der ursprünglich vereinbarten Vergütung fordern, sondern müsse die nach Kündigung regelmäßig geringere Vergütung schlüssig berechnen. In dem entschiedenen Fall hatte der beklagte Auftraggeber das Vertragsverhältnis wegen Nichteinhaltung von Sicherheits-
vorschriften mit sofortiger Wirkung gekündigt. Der klagende Bauunternehmer ist der Auffassung, die Beklagte sei zu einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nicht berechtigt gewesen, die Kündigung sei daher als eine dem Besteller jederzeit mögliche freie Kündigung zu werten. Die Klägerin hat die von ihr erbrachten Leistungen abgerechnet und für die nicht erbrachten Leistungen entgangenen Gewinn beansprucht. Das Kammergericht hat der Klägerin eine Bauhandwerkersicherung sowohl für die erbrachten Leistungen als auch für den entgangenen Gewinn zugesprochen. Bedeutung hat diese Rechtsprechung insbesondere für den Fall, dass die Parteien darüber streiten, ob eine außerordentliche Kündigung des Bestellers aus vom Unternehmer zu vertretenden Gründen, wie beispielsweise Verzögerung oder Schlechtleis-
tung, vorliegt. Seien die zu einer außerordentliche Kündigung berechtigenden Gründe streitig und würde die Aufklärung den Rechtsstreit verzögern, so ist von einer freien Kündigung auszugehen. Dies hätte zur Folge, dass der Unternehmer eine höhere Sicherheit verlangen kann, weil er dann auch eine Sicherung der Vergütung für nicht erbrachte Leistungen und nicht nur für die erbrachten Leistungen beanspruchen Der Unternehmer habe seinen Vergütungsanspruch schlüssig darzulegen und dabei die Vergütung für die erbrachten Leistungen und für die nicht erbrachten Leistungen abzurechnen. Im vorliegenden Fall hatte der Unternehmer diese Anforderungen nur für die erbrachten Leistungen erfüllt, sodass ihm auch nur insoweit eine Sicherung eingeräumt werden konnte. Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. März 2014, Az.: VII ZR 349/12
10
Editorial
Handwerk Aktuell
Recht + Finanzen
Versorgungswerk
Aus KH und Innungen Handwerk – vor Ort 2.2014
Keine Hinweispflicht des Arbeitgebers auf Möglichkeit der Entgeltumwandlung Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, haben gem. § 1a Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) einen Rechtsanspruch auf Umwandlung von Gehaltsteilen in eine betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung). Bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze können vom Einkommen durch Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte in einem aktuellen Verfahren (Urteil vom 21.01.2014, Az. 3 AZR 807/11) zu klären, ob Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer auf diesen Anspruch hinweisen müssen. Der klagende Arbeitnehmer war vom 2. Mai 2000 bis zum 30. Juni 2010 beim beklagten Arbeitgeber beschäftigt. Die Parteien schlossen im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens einen Beendi-
gungsvergleich, der jedoch weitergehende Schadensersatzansprüche nicht ausschloss.
eine Verpflichtung des Arbeitgebers, auf den Entgeltumwandlungsanspruch hinzuweisen.
Der Arbeitnehmer machte später geltend, er hätte bei entsprechender Kenntnis der zum 1. Januar 2002 eingeführten Regelung eine Versorgung durch Entgeltumwandlung gewollt. Ihm sei es wirtschaftlich auch möglich gewesen, von seinem Verdienst Zahlungen für eine Direktversicherung zu verwenden. Durch den vom Arbeitgeber pflichtwidrig unterlassenen Hinweis auf § 1a BetrAVG sei ihm ein Schaden von 14.380,38 EUR entstanden.
Zwar habe der Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis die Nebenpflicht, im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehende Interessen des Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragspartner nach Treu und Glauben verlangt werden kann.
Das Bundesarbeitsgericht hat eine Hinweispflicht des Arbeitgebers und damit den Schadenersatzanspruch abgelehnt. Schon das Hessische Landesarbeitsgericht (Berufungsinstanz) hatte mit Urteil vom 27. Juli 2011 (Az. 6 Sa 566/11) entschieden, weder aus Fürsorgepflichten des Arbeitgebers, noch aus § 1a BetrAVG selbst ergäbe sich
Schutz- und Rücksichtnahmepflicht gelten auch für die Vermögensinteressen der Arbeitnehmer und hieraus können sich wiederum Hinweis- und Informationspflichten ableiten. Diese Hinweis- und Informationspflichten gingen aber nicht so weit, dass der Arbeitgeber ohne konkreten Anlass auf das Inkrafttreten von Rechtsvorschriften hinweisen muss, die dem Arbeitnehmer einen Anspruch gewähren.
Umsatzsteuer auf Bauleistungen Bauträger zum Beispiel sind nicht mehr als Steuerschuldner nach § 13b UStG, denn sie erbringen keine Bauleistung im Sinne der Vorschrift, sondern liefern bebaute Grundstücke. Das Bundesfinanzministerium hat die Verwaltungsanweisungen bereits entsprechend angepasst.
Neues zur Steuerumkehrschuld bei Bauleistungen. Der Bundesfinanzhof entlastet das Baugewerbe.
aufgrund dieser Umkehr der Steuerschuldnerschaft eine Rechnung ohne Umsatzsteuer gemäß § 13 b UStG erstellen.
Wenn ein Baubetrieb für einen anderen Baubetrieb Leistungen erbringt: wer muss dann die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen? Bisher galt: Der Auftraggeber muss die Umsatzsteuer direkt abführen. Folge für den Auftragnehmer: Er muss
Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) diese Umkehr der Steuerschuldnerschaft deutlich eingeschränkt: Sie muss nur noch angewendet werden, wenn der Auftraggeber die erhaltene Bauleistung selbst zur Erbringung eigener Bauleistungen nutzt.
Da Bauträger keine Bauleistung erbringen würden, unterscheide sie das vom Generalunternehmer, der an seinen Auftraggeber Bauleistungen erbringt und deshalb die Steuer (auch) für die von ihm in einer Leistungskette - von Subunternehmern - bezogenen Bauleistungen nach § 13b UStG schuldet. Der leistende Unternehmer muss künftig nachweisen, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der die an ihn erbrachte Bauleistung seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. BFH-Urteil vom 22. August 2013 (V R 37/10)
Aus KH und Innungen
Versorgungswerk
Recht + Finanzen
Handwerk Aktuell
Editorial
Handwerk – vor Ort 2.2014
Individueller Lohnsteuerabzug oder Pauschalierung der Lohnsteuer mit 2 % bei Minijobbern? Bei der Wahl zwischen der Individualsteuerung und der Abführung der Pauschsteuer kommt es beim 450-€-Minijob auf den Einzelfall an. Damit bei der Steuererklärung im folgenden Jahr nichts schiefläuft, sollten sich Arbeitgeber und Minijobber frühzeitig über die Vorzüge der jeweiligen Besteuerungsform Gedanken machen. Dem Arbeitgeber steht es grundsätzlich frei, sich anstelle der individuellen Besteuerung für die Abführung der einheitlichen Pauschsteuer von 2 % zu entscheiden. In den Fällen, bei denen Arbeitgeber die Pauschsteuer vom Lohn des Minijobbers einbehalten, kann es für den Beschäftigten günstiger sein, die Vergütung aus dem
450-€-Minijob nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen (Steuerklassen) zu versteuern. Bei einem Arbeitnehmer mit der Steuerklasse I, II, III oder IV fällt keine individuelle Einkommensteuer an, wenn daneben keine anderen steuerpflichtigen Einkünfte vorhanden sind. Die Besteuerung nach der jeweiligen Steuerklasse kann in diesem Fall für den Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer günstiger sein als die 2 %ige Pauschsteueroption. Dies trifft jedoch in der Praxis nur in wenigen Fällen zu! Bevor man sich für die Individualversteuerung nach der jeweiligen Steuerklasse entscheidet, sollte man jedoch ab-
wägen, ob dies die für den Arbeitnehmer günstigere Alternative darstellt. Sie kann sich im Nachhinein bei Abgabe der Steuererklärung als nachteilig herausstellen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn zu den Einkünften aus dem Minijob weitere steuerpflichtige Einkünfte –z.B. aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung oder Renten- hinzukommen. Bei Ehepaaren besteht die Gefahr, dass der auf Grund der Steuerklassenwahl zunächst ohne Steuerabzug ausgezahlte Lohn aus dem Minijob eines Ehepartners nach Abgabe der Steuererklärung durch die Zusammenveranlagung im Nachgang höhere Steuer als die Pauschsteuer auslöst.
Bundesfinanzhof weitet die Anwendung der Steuerbegünstigung aus
Steuerbonus für Handwerkerleistungen Der Bundesfinanzhof hat geurteilt, dass es beim Steuerbonus für Handwerkerleistungen auf eine Unterscheidung zwischen Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten nicht ankommt. Entscheidend ist vielmehr, dass Handwerkerleistungen im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht werden. Bisher war umstritten, ob der Steuerbonus für Handwerkerleistungen gemäß § 35 a Abs. 2 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) auch Maßnahmen umfasst, die steuerlich zu so genannten Herstellungskosten führen. Dies ist etwa bei umfassenden Sanierungen der Fall, bspw. wenn das Dachge-schoss ausgebaut oder ein Wintergarten errichtet wird. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) kommt es auf diese Unterscheidung nicht an (Urteil vom 13. Juli 2011, AZ: VI R 61/10). Der BFH differenziert nicht mehr zwischen Erhaltungsaufwand und Herstel-
lungskosten. § 35 a Abs. 2 S. 2 EStG begünstigt Instandsetzungsmaßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung des vertraglichen oder ordnungsgemäßen Zustands sowie Modernisierungsarbeiten, und zwar unabhängig davon, ob die Aufwendungen für die einzelne Maßnahme Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand darstellen, entschieden die Richter.
Im entschiedenen Fall wurde daher für die Neuanlegung eines Gartens, Erdund Pflanzarbeiten sowie die Einrichtung einer Stützmauer, die Steuerermäßigung gewährt. Ob der Garten neu angelegt (Herstellungskosten) oder ein naturbelassener Garten umgestaltet (Modernisierungsund Erhaltungsaufwand) worden ist, ist insoweit ohne Belang.
Entscheidend ist, dass Handwerkerleistungen im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht werden. Damit können Handwerkerleistungen, die die Errichtung eines „Haushalts“, also einen Neubau, betreffen, die Steuerermäßigung nicht vermitteln; Maßnahmen eines Handwerkers im vorhandenen Haushalt, zu dem auch der dazugehörige – stets schon vorhandene – Grund und Boden gehört, sind nach Auffassung des BFH hingegen stets nach § 35 a Abs. 2 Satz 2 EStG begünstigt.
Das Urteil des Bundesfinanzhofs hat umfassende Geltung, da es nunmehr im Bundessteuerblatt veröffentlicht wurde und die Finanzämter damit zur Anwendung verpflichtet sind. Hinweis: An den bisherigen Fördervorraussetzungen ändert sich ansonsten nichts. Insbesondere muss der Steuerpflichtige nach wie vor eine Rechnung des Handwerkers sowie die Zahlung auf das Konto des Handwerksbetriebs auf Nachfrage des Finanzamts nachweisen können.
11
12
Editorial
Handwerk Aktuell
Recht + Finanzen
Versorgungswerk
Aus KH und Innungen Handwerk – vor Ort 2.2014
Wann haben Kinder ihre Eltern zu unterhalten und wann nicht? BGH: Volljährige Kinder müssen in der Regel Unterhalt an ihre Eltern leisten, auch wenn diese einseitig den Kontakt abgebrochen haben. I. Grundsatz Das Gesetz sieht in § 1601 BGB vor, dass Verwandte einander Unterhalt zu leisten haben. Bei Bedürftigkeit besteht daher auch ein Anspruch der Eltern gegen ihre volljährigen Kinder auf Leistung von Unterhalt. Bedürftigkeit ist anzunehmen, wenn der Elternteil seinen Unterhaltsbedarf nicht mit eigenen Mitteln aus Vermögen und Einkünften decken kann. Allerdings wird diese Unterhaltspflicht begrenzt durch den Grundsatz, dass nur derjenige Unterhalt zu leisten hat, der auch leistungsfähig ist (§ 1603 BGB). Dabei ist auch zu beachten, ob vorrangige Unterhaltspflichten gegenüber den eigenen Kindern (Kindesunterhalt) oder gegenüber dem Ehegatten (Ehegattenunterhalt) des Unterhaltspflichtigen bestehen; diese verringern die finanzielle Leistungsfähigkeit und werden deshalb vorab vom Einkommen abgezogen. Zudem ist immer sicherzustellen, dass dem Unterhaltspflichtigen ein angemessener Selbstbehalt bleibt ebenso wie ein gewisses Altersvorsorge-Schonvermögen. Demgemäß hat der BGH auch im Sommer letzten Jahres entschieden, dass der Wert einer selbst bewohnten Immobilie bei der Berechnung der Vermögensverhältnisse des unterhaltspflichtigen Kindes außer Betracht zu bleiben hat (BGH Beschluss vom 7. August 2013 – XII ZB 269/12). Der Anspruch auf Elternunterhalt kann verwirkt werden, insbesondere dann, wenn sich der Unterhaltsberechtigte vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht hat. Wie sich aus dem jüngsten Beschluss des BGH ergibt, ist ein solcher Wegfall der Verpflichtung aber nur unter engen Voraussetzungen anzunehmen.
II. BGH Beschluss vom 12. Februar 2014 – XII ZB 607/12 Der Fall Die Eltern des nunmehr auf Unterhalt in Anspruch genommenen Sohnes trennten sich im Jahre 1971 und ließen sich im gleichen Jahr scheiden. Fortan lebte der Sohn bei seiner Mutter. Nach dem Abitur des Sohnes im Jahr 1972 brach der zuvor noch lose bestehende Kontakt zu dem Vater vollständig ab. 1998 errichtete der Vater ein Testament, in dem er seine Bekannte zur Erbin einsetzte und zudem bestimmte, dass sein Sohn nur den „strengsten Pflichtteil“ erhalten solle. Ergänzend führte er dazu aus, dass seit 27 Jahren kein Kontakt mehr zu seinem Sohn bestehe.
eine schwere Verfehlung des unterhaltsberechtigten Elternteils gegenüber seinem unterhaltspflichtigen Kind vorliegen.
Die Entscheidung des BGH Der BGH hat entschieden, dass eine Pflicht der Kinder, im Falle der Bedürftigkeit der Eltern Unterhalt an diese zu leisten, auch dann noch besteht, wenn die Kinder seit Jahrzehnten keinen Kontakt mehr zu diesen haben. Im vorliegenden Fall wurde der Sohn von der Stadt Bremen auf Übernahme der Kosten für die Unterbringung und Pflege des Vaters in einem Heim in Anspruch genommen.
III. Fazit Der Beschluss des BGH zeigt, dass von dem Grundsatz der Unterhaltspflicht gegenüber Verwandten nur in eng begrenzten Fällen eine Ausnahme gemacht wird. Eine über Jahrzehnte währende einseitige Aufkündigung des Kontakts durch den Unterhaltsberechtigten genügt für die Annahme einer solchen Ausnahme in der Regel nicht.
Wie der BGH nun ausführt, genügt die einseitige Aufkündigung des Kontakts durch den unterhaltsberechtigten Vater sowie die Tatsache, dass er seinem Sohn nur den „strengsten Pflichtteil“ zukommen ließ, nicht für die Annahme einer solch schweren Verfehlung. Denn entscheidend sei, dass der Vater seinen Sohn zumindest in den ersten 18 Lebensjahren betreut und daher seinen Elternpflichten in dieser für die Entwicklung so wichtigen Lebensphase im Wesentlichen genügt habe.
Referendarin Miriam Hachenberg Eltern und Kinder sind einander zu Beistand und Rücksichtnahme verpflichtet (§ 1618a BGB). Zwar besteht gem. § 1611 BGB die Möglichkeit, den Unterhaltsanspruch zu verwirken. Jedoch muss dafür
Verfasser: Marie Baronin v. Maydell (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Kanzlei Meyer-Köring, Büro Bonn) Rechtsgebiet: Familienrecht
Die Steuerberatungsund Buchführungsstelle der Kreishandwerkerschaft Bonn · Rhein-Sieg steht allen Handwerksbetrieben für deren betriebliche Belange zur Verfügung.
kompetent – handwerksorientiert – vertraulich Unsere Leistungen: • Erstellung der Jahresabschlüsse sämtlicher Rechtsformen mit Bilanzbesprechung • Erstellung betrieblicher Steuererklärungen • Umfassende individuelle steuerliche Beratung • Begleitung bei Betriebsveräußerungen, -übertragungen, Rechtsformwechsel etc. • Begleitung und Unterstützung der Mandanten bei Betriebsprüfungen • Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung • Lohn- und Gehaltsabrechnung incl. Baulohn • Betriebsvergleichswerte aufgrund zahlreicher Mandanten aus dem Handwerk • Besprechung der Betriebswirtschaftlichen Auswertungen • Prüfung von Steuerbescheiden incl. sämtlicher notwendiger Rechtsbehelfsverfahren
Kreishandwerkerschaft Bonn · Rhein-Sieg Steuerberatungs- und Buchführungsstelle Grantham-Allee 2–8 53757 St. Augustin Ansprechpartner: Steuerberater Dipl.-Kfm. Andreas Arens Telefon: (0 22 41) 990-147 Steuerberaterin Christina Offergeld Telefon: (0 22 41) 990-132
14
Editorial
Handwerk Aktuell
Recht + Finanzen
Versorgungswerk
Aus KH und Innungen Handwerk – vor Ort 2.2014
Neues Reisekostenrecht ab 2014 1. Seit dem 1.1.2014 wird das steuerliche Reisekostenrecht neu gefasst. Davon sind Sie betroffen, gleichgültig, ob Sie als Unternehmer, Arbeitgeber oder Arbeitnehmer agieren. Die Änderungen erstrecken sich auf die folgenden Bereiche: (a) Abzug und Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen bei auswärtiger Tätigkeit. (b) Abzugs- und Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten bei auswärtiger Tätigkeit. (c) Übernachtungskosten und Mahlzeitengewährung. 2. Die Reisekostenregelungen hängen in ihrer Anwendbarkeit davon ab, ob eine auswärtige Tätigkeit vorliegt. Maßgeblich dafür ist seit diesem Jahr, ob die Berufsausübung jenseits der „ersten Tätigkeitsstätte“ erfolgt (diese Begrifflichkeit tritt an die
bisherige „regelmäßige Arbeitsstätte“). Erste Tätigkeitsstätte kann die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitsgebers, eines verbundenen Unternehmens, aber auch eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten sein, welcher der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist (mit den Räumlichkeiten eines Kunden kann aber grundsätzlich nur dann eine erste Tätigkeitsstätte gegeben sein, wenn dort die berufliche Tätigkeit über einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten ausgeübt wird). Jeder Arbeitnehmer (oder Unternehmer) kann höchstens eine einzige erste Tätigkeitsstätte haben. Die Prüfung, welche Einrichtung als erste Tätigkeitsstätte anzusehen ist, folgt dem nachfolgenden zweistufigen Aufbau: (a) Vorrangig kommt es auf die dienst- oder arbeitsrechtlichen
Festlegungen an (Bestimmungsrecht des Arbeitgebers). Von einer ersten Tätigkeitsstätte ist danach auszugehen, wenn der Arbeitnehmer dort unbefristet oder über einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten tätig sein soll. (b) Fehlt eine solche Zuordnung oder ist sie nicht eindeutig, ist auf der zweiten Prüfungsstufe jene Einrichtung als erste Tätigkeitsstätte anzusehen, in der der Arbeitnehmer typischerweise arbeitstäglich oder je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens 1/3 seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll. 3. Die Ermittlung, welche Einrichtung als erste Tätigkeitsstätte anzusehen ist, hat mit Bezug auf die Fahrtkosten folgende Auswirkungen: Für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann lediglich die Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer zum Abzug gebracht werden. Wird dem Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug gestellt oder nutzen Sie als Unternehmer ein betriebliches Fahrzeug auch für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, ist ein geldwerter Vorteil von 0,03 % des Brutto-Listenpreises des Fahrzeugs je Entfernungskilometer und Monat zum Ansatz zu bringen. Nur soweit Fahrten zu einem Einsatzort außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte erfolgen, können Aufwendungen von 30 Cent je gefahrenem Kilometer zum Abzug gebracht werden (oder höhere bei Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs). Hinweis: Zu keiner Einschränkung des steuerlichen Abzugs von Aufwendungen oder des
steuerfreien Kostenansatzes kommt es, wenn die berufliche Tätigkeit an anderen Tätigkeitsstätten als der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird. Dies gilt z.B. für Außendienstmitarbeiter, Busfahrer, Lokführer, Schaffner, Piloten und Schiffsbesatzungen. Allein durch das arbeitstägliche Aufsuchen einer betrieblichen Einrichtung, um beispielsweise ein Kundendienstfahrzeug, Material oder Auftragsunterlagen abzuholen, wird keine „erste Tätigkeitsstätte“ begründet. Eine Einschränkung gilt jedoch insoweit, als der Arbeitgeber eine dauerhafte Anlaufstelle festlegt, an der beispielsweise ein Busfahrer den Bus zu übernehmen hat: Für Fahrten zwischen Wohnung und Anlaufstelle gelten die Einschränkungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstelle entsprechend. 4. Nur wenn die Berufsausübung jenseits der ersten Tätigkeitsstätte erfolgt (oder eine solche nicht vorhanden ist) können darüber hinaus Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht (oder steuerfrei erstattet) werden. Dabei beläuft sich die Verpflegungspauschale ab dem Jahr 2014 auf 12 EUR, wenn sich die auswärtige Tätigkeit auf mehr als acht Stunden erstreckt (bislang 6 EUR; der Abzugsbetrag von 12 EUR, welcher gegenwärtig eine Mindestabwesenheit von 14 Stunden voraussetzt, wird nicht angehoben). Bei einer ganztägigen Abwesenheit von der ersten Tätigkeitsstätte beträgt die Verpflegungspauschale wie bisher 24 EUR. Anders als bislang wird darüber hinaus bei auswärtiger Übernachtung für den An- und Abreisetag (unabhängig von der zeitlichen Dauer) jeweils ein Betrag von 12 EUR gewährt.
Aus KH und Innungen
Versorgungswerk
Recht + Finanzen
Handwerk Aktuell
Editorial
Handwerk – vor Ort 2.2014
Hinweis: Bei längerfristiger Tätigkeit an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte wird der Abzug von Verpflegungsmehraufwand bzw. die steuerfreie Erstattung auf die ersten drei Monate beschränkt. Eine Unterbrechung, die zum Neubeginn der Gewährung von Verpflegungsmehraufwand führt, muss mindestens vier Wochen dauern (wobei
es auf den Grund für die Unterbrechung nicht ankommt).
die Mahlzeit 60 EUR (inklusive Getränke) nicht übersteigt.
5. Wird dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber im Rahmen der Auswärtstätigkeit eine Mahlzeit gewährt, ist diese als geldwerter Vorteil nur mit dem geringen maßgebenden amtlichen Sachbezugswert anzusetzen, wenn der Preis für
Hinweis: Überhaupt kein geldwerter Vorteil ist gegeben, wenn die Mahlzeitengewährung im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erfolgt. Dies ist etwa bei der Teilnahme des Arbeitnehmers an einem Essen mit Kunden der Fall.
Lenk- und Ruhezeiten für Kraftfahrer EU Parlament verabschiedet geänderte Tachographenverordnung Das EU Parlament hat Neuregelungen zum digitalen Tachographen beschlossen. Für baugewerbliche Unternehmen ist von besonderem Belang, dass der Radius der Handwerksausnahme von 50 auf 100 km verdoppelt wird. In diesem Radius um den Betriebsstandort besteht nach Inkrafttreten der Änderungen keine Nutzungspflicht für digitale Tachographen beim Transport eigener Materialien durch nicht
hauptberufliche Fahrer in Fahrzeugen bis 7,5 Tonnen. Diese Neuregelung wird zukünftig direkt in gleicher Weise in allen Mitgliedstaaten gelten und bedarf keiner ausdrücklichen Übernahme durch nationale Gesetze mehr. Dennoch werden voraussichtlich begleitende Anpassungen im Deutsche Recht notwendig werden.
Inkrafttreten: Die Erweiterung der Handwerkerausnahme auf 100 km wird 1 Jahr nach der Veröffentlichung der Verordnung im EU-Gesetzblatt in Kraft treten, also ca. Februar 2015. Bis auf weiteres gelten die bestehenden Regelungen zu den Lenk- und Ruhezeiten fort.
Einkommensteuerpauschalierung für Zuwendungen und Geschenke Geschenke aus betrieblichem Anlass, die ein Unternehmen seinen Geschäftsfreunden gewährt, können bei diesen zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führen. Gleiches gilt für andere Leistungen, die ein Unternehmen seinen Geschäftspartnern oder seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum vertraglich Vereinbarten gewährt. Der Zuwendende kann
jedoch die Einkommensteuer für die Geschäftsfreunde oder die Arbeitnehmer mit einem Pauschsteuersatz von 30 % versteuern. Die bisher von den Finanzgerichten unterschiedlich beurteilte Frage, ob die Pauschalierungsregelung voraussetzt, dass die Zuwendungen oder Geschenke dem
Der beste Platz für Ihre Anzeige. Kontakt: Wolfgang Thielen (02183)417623
Empfänger im Rahmen einer der Einkommensteuer unterliegenden Einkunftsart zufließen, hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun in drei Urteilen vom 16.10.2013 bejaht. Danach dürfen Geschenke auch nur insoweit der Besteuerung unterworfen werden, als sie bei ihren Empfängern zu einem einkommensteuerpflichtigen Zufluss führten.
15
16
Editorial
Handwerk Aktuell
Recht + Finanzen
Versorgungswerk
Aus KH und Innungen Handwerk – vor Ort 2.2014
Neue Anforderungen an Rechnungen Mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz sind zum 30. Juni 2013 neue umsatzsteuerliche Vorschriften zur Rechnungsstellung in Kraft getreten. Die Änderungen beruhen auf europäischen Vorgaben und betreffen die Formulierung von Rechnungspflichtangaben, die Frist für die Rechnungserteilung bei grenzüberschreitenden Leistungen sowie die Frage des maßgeblichen Rechts für die Rechnungserteilung. Sie gelten für alle Leistungen mit Fertigstellung ab dem 30. Juni 2013. Die Übergangsfrist ist am 31.12.2013 abgelaufen! Pflicht zur Ausstellung von Rechnungen Ein Unternehmer ist verpflichtet, eine Rechnung auszustellen, wenn er den Umsatz an einen anderen Unternehmer oder an eine juristische Person (auch wenn sie nicht Unternehmer ist) ausführt. Rechnungen sind auch an private Auftraggeber zu stellen, wenn über eine umsatzsteuerpflichtige Werklieferung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück abgerechnet wird. Solche Leistungen sind z.B.: alle Arten von Bauleistungen (egal, ob sie unter § 13b UStG fallen oder nicht), Reparaturen und Wartungsarbeiten, Reinigungsarbeiten, gärtnerische Leistungen. Der private Auftraggeber hat die Rechnung zwei Jahre lang aufzubewahren. Der leistende Unternehmer muss in der Rechnung auf die Aufbewahrungspflicht hinweisen (z.B. „Der private Leistungsempfänger hat diese Rechnung zwei Jahre lang aufzubewahren.“). Die Hinweispflicht gilt nicht für Kleinbetragsrechnungen. Welche Angaben muss eine Rechnung enthalten? 1. Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers; 2. die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des leistenden Unternehmers; 3. das Ausstellungsdatum; 4. eine fortlaufende Rechnungsnummer; 5. Menge/Umfang und handelsübliche Bezeichnung der Lieferung/sonstigen Leistung; 6. der Zeitpunkt der Lieferung/sonstigen Leistung oder bei Anzahlungen der Zeit-
punkt der Zahlung, sofern der Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum (s. 3.) identisch ist; 7. Aufschlüsselung des Entgelts (Nettobetrag) nach einzelnen Umsatzsteuersätzen bzw. Steuerbefreiungen; 8. jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist; 9. den anzuwendenden Umsatzsteuersatz oder einen Hinweis auf die Steuerbefreiung; 10. den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag; 11. bei Werklieferungen und sonstigen Leistungen an einem Grundstück einen Hinweis auf die zweijährige Aufbewahrungsfrist des Leistungsempfängers, wenn der Leistungsempfänger eine Privatperson ist; 12. bei Schlussrechnungen: vor Ausführung der Leistung vereinnahmte Anzahlungen (Nettobetrag + Umsatzsteuer), wenn Anzahlungsrechnungen erteilt worden sind; 13. bei Leistungen zwischen verschiedenen EU-Mitgliedstaaten die USt-IdNr. des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers; 14. Neu: „Gutschrift“; 15. Neu: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“; 16. Neu: „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“ (Hinweis auf § 37 HGB, § 35a GmbHG, § 80 AktG); Neue Rechnungsangaben ab 30. Juni 2013: Gutschrift Als Gutschrift wird im Umsatzsteuerrecht eine Rechnung bezeichnet, die vom Leistungsempfänger ausgestellt wird. Sie ist nicht zu verwechseln mit einer kaufmännischen Gutschrift oder einer Stornorechnung. Eine Rechnung in Form einer Gutschrift muss künftig die Angabe „Gutschrift“ enthalten (amtliche Bezeichnungen in anderen EU-Amtssprachen sind zulässig, diese können dem BVF-Schreiben vom 25.10.2013 entnommen werden). Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers Bei Umsätzen, die der Steuerschuldveranlagung nach § 13b Abs. 5 UStG unterliegen, sind die Rechnungen künftig mit dem Hinweis “Steuerschuldnerschaft des
Leistungsempfängers“ zu versehen. Die gesetzliche Formulierung muss wörtlich übernommen werden (amtliche Bezeichnungen in anderen EU-Amtssprachen sind zulässig). Im Handwerk betrifft das insbesondere folgende Leistungen: Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen durch einen in Deutschland ansässigen Unternehmer in Deutschland, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der ebenfalls Bauleistungen bzw. Gebäudereinigungsleistungen erbringt. Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers in Deutschland, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer oder eine juristische Person ist. Der leistende Unternehmer stellt hierfür eine Rechnung nach den Vorschriften seines Ansässigkeitsstaates aus. Wird in diesen Fällen mittels Gutschrift abgerechnet, hat der in Deutschland ansässige Leistungsempfänger die Hinweise „Gutschrift“ und „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ auf der Rechnung anzubringen. Leistungen durch in Deutschland ansässige Unternehmer im EU-Ausland, für die das Reverse-Charge-Verfahren (Steuerschuldverlagerung) gilt. Der Leistende hat eine Rechnung nach den deutschen Vorschriften zu stellen, in die er den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ aufnimmt. Differenzbesteuerung Auf umsatzsteuerliche Sonderregelunge ist künftig in der Rechnung hinzuweisen. Im Handwerk betrifft das insbesondere die Differenzbesteuerung, die z.B. beim Wiederverkauf gebrauchter Fahrzeuge Anwendung findet. Die Rechnung muss die Angabe „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“ enthalten. Die gesetzliche Formulierung ist wörtlich zu übernehmen (amtliche Bezeichnungen in anderen EU-Amtssprachen sind zulässig). Kleinbetragsrechnungen Rechnungen, deren Gesamtbetrag 150 EURO nicht übersteigt, müssen mindestens folgende Angaben enthalten: 1. den vollständigen Namen und die voll-
Aus KH und Innungen
Versorgungswerk
Recht + Finanzen
Handwerk Aktuell
Editorial
Handwerk – vor Ort 2.2014
ständige Anschrift des leistenden Unternehmers, 2. das Ausstellungsdatum, 3. Menge/Umfang und handelsübliche Bezeichnung der Lieferung/sonstigen Leistung, 4. das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Summe und
5. den anzuwendenden Umsatzsteuersatz oder einen Hinweis auf die Steuerbefreiung. Weitere Informationen Das Bundesministerium der Finanzen hat mehrere erläuternde Schreiben (sog. BMF-Schreiben), zuletzt vom 25.10.2013,
veröffentlicht und darin viele Fragen im Zusammenhang mit der Rechnungsstellung beantwortet. Die BMF-Schreiben sind im Internet abrufbar unter: www.zdh.de/Rechnungsstellung.
Neues zu Firmenverzeichnis Einträgen Wieder einmal verschicken Abzocker Firmen massenweise Angebote und Zahlungsaufforderungen für Firmenverzeichnis-Einträge. Die Schreiben vermitteln aufgrund der Form, des Aussehens und der Formulierungen einen amtlichen Charakter und sind häufig nur schwer als Abzocke zu erkennen. Folgende Textpassagen sind typisch: „Sehr geehrte Damen und Herren, die Veröffentlichung firmenrelevanter Daten Ihres Unternehmens wurden unter anderem im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Wir bieten Ihnen an, ihren Datensatz und den Handelsregistertext in die Datenbank von Gewerbeinfo.net aufzunehmen.“ Es erfolgt Verweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Und ein versteckter Hinweis auf die Rechnungssumme von knapp 560 EURO. Teilweise sind auch Überweisungsträger beigefügt. Weiteres Beispiel: Das „Handels- und Gewerberegister“ etwa schickt eine „Rechnung“ für einen Eintrag unter www.handels-register.net. Dem Schreiben soll der aufgedruckte der Bundesadler einen amtli-
chen Charakter geben - im Internetimpressum sieht man, dass sich eine Firma aus Sofia in Bulgarien dahinter verbirgt . Das „GWZ Register“ aus Berlin versendet Schreiben mit dem Titel: „Kostenbescheid in der Registersache Handelsregister Eintrag“. Oftmals erhalten Firmen, die gerade eine Umwandlung in eine andere Gesellschaftsform durchgeführt haben diese unliebsamen Schreiben. Viele Betriebe sind bereits in die Falle getappt. Im Internet kursieren daher Warnlisten, eine davon hat der Bundesanzeiger Verlag in Köln auf seiner Website veröffentlicht. (www.bundesanzeiger.de/download/ D079_UnlautereAnbieterListe.pdf ) Folgende Alarmsignale sollten beachtet werden und bei derartigen Schreiben zu erhöhter Vorsicht mahnen: » Keine Absenderadressen oder Telefonnummern sind angegeben » Der Absender ist in einer anderen Stadt oder Region ansässig. » In dem Schreiben sind ausländische
Kontonummern, Telefonnummern oder Absenderadressen zu finden. » Viele Schreibfehler und laienhafte Formulierungen » Überhöhte Preise die in keinem angemessenen Verhältnis zur Leistung stehen. » Auf der Internetseite der Firmen tauchen nur sehr wenige Firmen in den betreffenden Registern auf. Was aber passiert, wenn man auf ein Abzocker-Schreiben hereingefallen ist und bereits gezahlt hat? Theoretisch können die Betriebe das Geld wegen Täuschung oder Wucher zurückfordern. Ob sie damit Erfolg haben, ist allerdings ungewiss und liegt zum Teil im Ermessen der Gerichte. Oft scheitert es schon daran, dass nicht ermittelt werden kann von wem das Geld zurückgefordert werden soll, da es sich beim Absender des Schreibens um eine Briefkastenfirma handelt. Falls der Absender tatsächlich „greifbar“ ist, müssen die Betriebe versuchen durch eine Klage zu Ihrem recht zukommen. Die Dauer des Verfahrens und Erfolgsaussichten sind ungewiss.
Informationen des ZDH
Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz: Auswirkungen auf das Handwerk Durch das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und die Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung werden auf Basis einer europäischen Richtlinie seit dem 10. September 2008 für Kraftfahrer im Personenverkehr und seit dem 10. September 2009 für Kraftfahrer, die gewerblichen Güterverkehr (einschließlich Werkverkehr) mit
Fahrzeugen über 3,5 t Gesamtgewicht betreiben, Grundqualifikations- und Fortbildungsmaßnahmen obligatorisch. Das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz gilt für alle Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Werkverkehr) auf öf-
fentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, C1E, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um die Führerscheinklassen für Fahrzeuge, die weiter nächste Seite »»»
17
18
Editorial
Handwerk Aktuell
Recht + Finanzen
Versorgungswerk
Aus KH und Innungen Handwerk – vor Ort 2.2014
dem Transport von 8 und mehr Fahrgästen dienen (Personenverkehr), bzw. eine Gesamtmasse mit mehr als 3,5 Tonnen haben (Güterverkehr). Wichtig! Ausnahmen für das Handwerk (Information des Bundesamtes für Güterverkehr) Ob die sogenannte Handwerkerregelung für sie anwendbar ist, können Fahrer folgendermaßen prüfen: Zunächst ist zu beachten, dass grundsätzlich alle Fahrer, die ein Fahrzeug der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C oder CE im gewerblichen Verkehr auf öffentlichen Straßen einsetzen, dem BKrFQG unterliegen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt unter anderem für bestimmte Handwerker und vergleichbare Beschäftigte. Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 1. Bei den beförderten Gütern muss es sich um Material oder Ausrüstung mit Bedeutung für die Berufsausübung des Fahrers handeln. Die Begriffe „Material oder Ausrüstung“ sind weit auszulegen. In Betracht kommt eine zur Erbringung von Dienst- und Werkleistungen notwendige Beförderung von Werkzeugen, Ersatzteilen, Bau- und Einkaufsmaterialien, Werkstoffen, Geräten, sonstigem Zubehör sowie der An- und Abtransport von Waren und Geräten, die im Handwerksbetrieb hergestellt oder repariert werden. Erfasst wird danach auch der Transport von ein-
zubauenden Produkten wie Fenster oder Generatoren. 2. Das Führen des Kfz darf nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellen. Ob es sich beim Führen des Kfz um die Haupttätigkeit des Fahrers handelt, ergibt sich unter anderem daraus, wie viel Zeit der Transport von Gütern neben den übrigen Aufgaben regelmäßig in Anspruch nimmt (arbeitsvertragliche Hauptleistung). Für die Ausübung einer arbeitsvertraglichen Nebenleistung spricht, wenn die Fahrtätigkeit gegenüber den weiteren Pflichten im Rahmen des Arbeitsverhältnisses nur eine untergeordnete Rolle spielt. Als Indiz kommt darüber hinaus die Branchenzugehörigkeit und eine besondere über die Fahrtätigkeit hinausgehende Berufsqualifikation in Betracht. Die Tätigkeiten des Fahrers am jeweiligen Fahrtag sind für sich allein nicht ausschlaggebend. Erforderlich ist stets eine Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls. Darüber hinaus wird vorausgesetzt, dass der Fahrer mit der Ware oder dem Material, das er transportiert, im Rahmen des im Betrieb anfallenden Arbeitsprozesses in Berührung kommen muss und diese oder dieses nicht nur transportieren bzw. ausliefern darf. Nur wenn die vorgenannten Voraussetzungen zugleich erfüllt sind, ist die sogenannte Handwerkerregelung anwendbar
und das Berufskraftfahrer-QualifikationsGesetz gilt nicht. Weitere Anmerkungen und Beispiele erläutert der ZDH anschaulich auf folgender Seite: http://www.zdh.de/themen/ wirtschaft-energieumwelt/verkehr/berufskraftfahrerqualifikationsgesetz/ausnahmen-fuer-das-handwerk.html
ZU BEACHTEN BIS SEPTEMBER 2014! Bei Fahrern für die obige Handwerkerausnahme nicht gilt besteht eine Schulungspflicht, die bis zum September 2014 erfüllt sein muß! Die Frist sollten die betreffenden Handwerksunternehmen beachten und für ihre Beschäftigten, die als hauptsächliche Fahrer unter die Bestimmungen der Berufskraftfahrer fallen, frühzeitig eine Weiterqualifizierung planen. Die Pflicht gilt grundsätzlich auch für Teilzeit- oder geringfügig Beschäftigte, soweit sie hauptsächlich Fahrzeuge lenken. (Z.B. im Lebensmittelhandwerk werden vielfach ältere Mitarbeiter in Altersteilzeit nur noch als Fahrer eingesetzt. Für diese greift die Handwerkerausnahme nicht mehr, so dass die Fristen zur Weiterqualifikation zu beachten sind.) Wir möchten auf diesem Wege den Bedarf nach Qualifizierung abfragen und bitten Sie uns die nachfolgende Rückantwort zu zusenden, so dass wir gegebenenfalls ein Weiterbildungsseminar für Ihre Fahrer organisieren können.
Rückantwort zum Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz Kreishandwerkerschaft Bonn · Rhein-Sieg Weiterbildungszentrum Granthamallee 2-8, 53757 Sankt Augustin
Fax-Rückantwort (02241-990-155)
In meinem Betrieb sind Fahrer beschäftigt die unter das Berufsfahrerqualifikationsgesetz fallen. Ich bin daher an einem Weiterbildungsseminar interessiert.
Adresse des Unternehmens
Ort/Datum/Unterschrift
Handwerk – vor Ort 2.2014 | Branchenführer |
E B E I R T E B H C A F S G N U IHRE INN R E N T R A P UND S I E R K G E I S N I E H R · N N O B M I
HANDWERK ORDERT BEIM HANDWERK
BAUGEWERKS-INNUNG
20 | Branchenführer | Handwerk – vor Ort 2.2014
Handwerk – vor Ort 2.2014 | Branchenführer | 21
DACHDECKER-INNUNG
Der beste Platz für Ihre Anzeige. Kontakt: Wolfgang Thielen (02183)417623
ELEKTRO-INNUNG
INNENAUSBAU
GEBÄUDEREINIGER-INNUNG
ELEKTRO-INNUNG
22 | Branchenführer | Handwerk – vor Ort 2.2014
Handwerk – vor Ort 2.2014 | Branchenführer | 23
KFZ-INNUNG Der beste Platz für Ihre Anzeige. Kontakt: Wolfgang Thielen (02183)417623
MALER-INNUNG
PARKETT- UND BODENLEGER
METALLBAU-INNUNG
MALER-INNUNG
24 | Branchenführer | Handwerk – vor Ort 2.2014
Der beste Platz für Ihre Anzeige. Kontakt: Wolfgang Thielen (02183)417623
Handwerk – vor Ort 2.2014 | Branchenführer | 25
SHK-INNUNG Der beste Platz für Ihre Anzeige. Kontakt: Wolfgang Thielen (02183)417623
TISCHLER-INNUNG
PARTNER DER KINNUNGEN
ZIMMERER-INNUNG
26 | Branchenführer | Handwerk – vor Ort 2.2014
Handwerk – vor Ort 2.2014 | Branchenführer | 27
Kontakt: Wolfgang Thielen (02183)417623
PARTNER DER INNUNGEN
Der beste Platz für Ihre Anzeige.
www.betrieb-ins-internet.de
Tausende Handwerker gehen mit uns erfolgreich ins Internet. Dort gewinnen sie neue Auftr채ge und Fachkr채fte. Tel. 0 21 83 33 4
www.betrieb-ins-internet.de
Empfohlen von: (Auszug)
Bild: Robert Cocquyt
Aus KH und Innungen
Versorgungswerk
Recht + Finanzen
Handwerk Aktuell
Editorial
Handwerk – vor Ort 2.2014
Barzahlung bei „Haushaltsscheckverfahren“ möglich Das Einkommensteuergesetz regelt den Nachweis der jeweiligen haushaltsnahen Dienstleistung oder der Handwerkerleistung sowie der jeweiligen Bezahlung. In solchen Fällen ist eine Barzahlung nicht zulässig. Im Gegensatz dazu dient bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, für die das „Haushaltsscheckverfahren“
Anwendung findet, die dem Arbeitgeber von der Einzugsstelle (MinijobZentrale) zum Jahresende erteilte Bescheinigung als Nachweis. Diese enthält den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, die Höhe des Arbeitsentgelts sowie die vom Arbeitgeber getragenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen. Zusätzlich wird in der Bescheini-
gung die Höhe der einbehaltenen Pauschsteuer beziffert. In diesen Fällen ist daher auch ausnahmsweise die Barzahlung des Arbeitslohns an die beschäftigte Person zulässig und führt nicht zur Versagung der Steuerermäßigung. Quelle: Informationen aus dem Steuerrecht Februar 2014
Steuern sparen mit dem „Haushaltsscheckverfahren“ Der Gesetzgeber fördert Privathaushalte, die haushaltsnahe Dienstleistungen von Minijobbern verrichten lassen, auf besondere Art und Weise. Das Finanzamt erkennt 20 % der gesamten Aufwendungen, maximal jedoch 510 EUR, als Minderungsbetrag bei der Steuerschuld an. Anders als bei Werbungskosten oder Sonderausgaben, deren Anerkennung lediglich das steuerpflichtige Einkommen vermindert, erhöht der Absetzungsbetrag für Minijobs in Privathaushalten die Einkommensteuererstattung unmittelbar. Die von den Privathaushalten an die MinijobZentrale abzuführenden Abgaben betragen maximal 14,44 %. Durch die Absetzbarkeit
von 20 % der Arbeitgeberaufwendungen für den Minijobber kann sich bei der Steuererklärung hier ein echtes Plus ergeben. Beispiel: Zum 01.02.2014 stellt ein Ehepaar eine Haushaltshilfe z.B. eine Putzfrau ein. Die Haushaltshilfe ist gesetzlich krankenversichert und unterliegt im Minijob nicht der Rentenversicherungspflicht. Das Ehepaar zahlt der Haushaltshilfe eine Vergütung von 150 EUR im Monat. Es verfügt über Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Die Steuerschuld des Ehepaares für das Jahr 2014 beträgt 8.500,-- EUR. An die Minijob-Zentrale zu zahlen: 11 Monate x 150 EUR =
1.650 EUR x 14,44 % = 238,26 EUR Absetzungsbetrag: 1.650 EUR (Bruttolohn) + 238,26 EUR (Abgaben) = 1.888,26 EUR x 20 % = 377,65 EUR. Durch die Berücksichtigung des Absetzungsbetrags vermindert sich die Einkommensteuerschuld nachträglich um 377,65 EUR auf 8.122,35 EUR. Die Steuerersparnis übersteigt den Betrag, den das Ehepaar für die Haushaltshilfe an die Minijob-Zentrale abzuführen hat, um 139,39 EUR (377,65 EUR abzüglich 238,26 EUR). Quelle: Informationen aus dem Steuerrecht Februar 2014
29
30
Editorial
Handwerk Aktuell
Recht + Finanzen
Versorgungswerk
Aus KH und Innungen Handwerk – vor Ort 2.2014
Betriebliche Vielgefahren-Policen
Neu: die MeisterPolicePro
Von Profis, für Profis: Die neue MeisterPolicePro (MPP) der SIGNAL IDUNA ersetzt mit ihrem verbesserten und risikogerechten Leistungskatalog die bisherige Meisterpolice compact.
Seit 1. Januar ist die SIGNAL IDUNA mit der MeisterPolicePro (MPP) am Markt, die mit einem verbesserten und risikogerechten Leistungskatalog die bisherige Meisterpolice compact ersetzt. Die MPP ist ein zielgruppengerechtes Produkt von Profis, gemacht für Profis. Der neue, umfassende Rundumschutz besteht aus einem Haftpflicht- und einem Sach-Baustein und ist speziell konzipiert für Betriebe des Handwerks und Bauhandwerks mit einem Jahresumsatz von bis zu 1,5 Millionen Euro. Repräsentant des Versorgungswerkes der Kreishandwerkerschaft Bonn · Rhein-Sieg, Signal Iduna General Agentur Manuel Attig: „Die MPP ist dazu sehr einfach zu handhaben. Es reicht beispielsweise aus, wenn der Betrieb seinen Jahresumsatz korrekt meldet, um sich komplizierte Wertermittlungen zur Bestimmung der Versiche-
rungssumme für die Sachversicherungen zu ersparen.“ Die MPP zeichnet sich durch eine hohe Flexibilität aus: So bietet sie unter anderem flexible Selbstbehalte zwischen null und 1.000 Euro. Variabel ist auch die Deckungssumme in der Betriebshaftpflichtversicherung, die drei Millionen Euro pauschal für Personen- und Sachschäden beträgt, aber auf fünf Millionen Euro erhöht werden kann. Als besondere Neuerung bietet die MPP die Differenzdeckung an. Ist der Betrieb noch für maximal ein Jahr anderweitig versichert und will zur SIGNAL IDUNA wechseln, schließt die MPP über die Differenzdeckung die Lücken zum bestehenden Versicherungsschutz sofort. Der Beitrag der aktuellen Versicherung wird angerechnet. Der mit verbesserter Deckung ausgestattete Haftpflicht-Baustein der MPP
ist in drei Tarif-Varianten – Exklusiv, Optimal, Kompakt – erhältlich. Attig: „Damit kann dieser wichtige Teil der Betriebsabsicherung exakt auf den Bedarf des Betriebs abgestimmt werden.“ Im Baustein MPP Haftpflicht enthalten ist zudem die private Haftpflichtversicherung für Geschäftsführer und Betriebsinhaber. In den Baustein MPP Sach eingeschlossen sind beispielsweise auch die modernisierten Bausteine Elektronik, Maschinenbruch und Autoinhalt. Neu: Der Versicherungsschutz erstreckt sich automatisch auf neue Betriebsgrundstücke und Bürocontainer. Ebenso mitversichert sind auf Baustellen Werkzeuge und Material, das in Containern oder Bauwagen gelagert wird. MPP Sach leistet auch bei Ertragsausfällen infolge eines versicherten Schadens, und zwar bis zu einer Haftzeit von 24 Monaten. Muss der Betrieb aufgrund von behördlichen Auflagen schließen,
Aus KH und Innungen
Versorgungswerk
Recht + Finanzen
Handwerk Aktuell
Editorial
Handwerk – vor Ort 2.2014
ist auch dies für Betriebe des Lebensmittelhandwerks versichert. Außerdem bietet die MeisterPolice Pro spezielle Beitragsnachlässe. So erhalten beispielsweise Innungsmitglieder generell 12 Prozent Beitragsnachlass für die gesamte Vertragslauf-
zeit; Existenzgründer und Betriebsübernehmer bekommen als „Starthilfe“ weitere 15 Prozent für die ersten beiden Jahre. Wer sich für den Rundumschutz der Extraklasse entscheidet, also beide Bausteine abschließt, den belohnt die SIGNAL IDUNA mit einem Bündelnachlass von zehn Prozent.
Ihren Ansprechpartner, Repräsentant des Versorgungswerkes der Kreishandwerkerschaft Bonn · Rhein-Sieg, Signal Iduna General Agentur Manuel Attig erreichen Sie unter Tel. Nr.: 0228-3698740 oder 01712717970 oder per Email: ga-attig@signaliduna.net, www.signal-iduna-attig.de
Wettbewerb für „Top Gründer im Handwerk“
17.000 Euro zu gewinnen Betriebsgründer und Nachfolger im Handwerk können sich jetzt im Wettbewerb „Top Gründer im Handwerk“ bewerben. Veranstaltet wird der Wettbewerb zum 13. Mal vom Münchner Wirtschaftsblatt „handwerk magazin“. Insgesamt winkt ein Preisgeld von 17.000 Euro den drei Jungunternehmern, deren Unternehmensstarts für gründungswillige Meister und Meisterinnen vorbildlich sein können. Die Preisgelder sind gestaffelt: 10.000 Euro erhält
der Erstplatzierte, der zweite und dritte Platz sind mit 5.000 und 2.000 Euro dotiert. Teilnehmen können Handwerksunternehmer aus ganz Deutschland, die den Betrieb eigenständig gegründet oder einen Betrieb übernommen haben – entweder als Familienangehöriger, als Mitarbeiter oder als Fremder. Der Gründer/Nachfolger muss mit dem Unternehmen mindestens ein Jahr, maximal aber fünf Jahre am Markt sein.
Zur Jury gehören Experten aus dem Handwerk, den Verbänden und Unternehmen, die die Geschäftskonzepte auf Herz und Nieren prüfen. Der Wettbewerb will zur Existenzgründung ermutigen, indem er vorbildliche Unternehmensstarts prämiert. Einsendeschluss ist der 30. Juni 2014 Bewerbungsunterlagen gibt es online: handwerk-magazin.de/topgruender oder telefonisch: 0 89 – 89 82 61-0
IKK classic:
2014 mehr als eine halbe Milliarde zusätzlich für Leistungen und neue finanzielle Angebote für Versicherte Für die medizinische Versorgung ihrer Versicherten wird die IKK classic 2014 abermals deutlich mehr Geld aufwenden. Das hat der Verwaltungsrat im Dezember in Dresden beschlossen. Das Haushaltsvolumen der Kasse steigt im Jahr 2014 auf rund 9,5 Milliarden Euro. Die Leistungsausgaben erhöhen sich um 580 Millionen Euro auf 8,9 Milliarden Euro. Darin enthalten ist ein Anstieg der Ausgaben für ärztliche Behandlungen um 80 Millionen Euro auf insgesamt 1,5 Milliarden Euro. Die Aufwendungen für Arzneimittel wachsen um 126 Millionen Euro auf ebenfalls 1,5 Milliarden Euro. Für den größten Kostenblock, die Krankenhausbehandlung, sind Mehrausgaben von 136 Millionen
und ein Gesamtvolumen von drei Milliarden Euro vorgesehen. Am Ende des Jahres 2013 blickte die IKK classic auf ein ausgeglichenes Geschäftsergebnis mit einem voraussichtlichen Einnahmeüberschuss von rund 80 Millionen Euro zurück. Die Erhebung von Zusatzbeiträgen schließt die Kasse aufgrund ihrer soliden Vermögenslage auch für das Jahr 2014 aus. Die Versicherten der IKK classic profitieren 2014 zudem von einer deutlichen Ausweitung der Leistungen für Prävention und Vorsorge. So erhalten die Versicherten im Rahmen des IKK-Bonusprogramms ab sofort für das Deutsche Sportabzeichen 30 Euro, für das Deutsche Schwimmabzeichen und die Leistungsabzeichen weiterer
Sportverbände jährlich 20 Euro. Die Blutspendebereitschaft ihrer Versicherten belohnt die IKK mit 20 Euro jährlich. Für das IKK-Gesundheitskonto stehen den Versicherten nun bis zu 300 Euro statt bisher 200 Euro jährlich zur Verfügung: Für die Teilnahme an qualitätsgeprüften Gesundheitskursen gibt es bis zu 90 Euro Kurskostenerstattung. Bei zwei möglichen Kursen pro Jahr oder der alternativen Entscheidung für die kompakten IKK AktivTage sind das insgesamt maximal 180 Euro. Für Mineralstoffe wie Folsäure, Magnesium und Eisen erhalten Schwangere bei ärztlicher Verordnung auf Privatrezept bis zu 100 Euro von ihrem IKK Gesundheitskonto zurück. Verordnete homöopathische Arzneimittel können bis zu einer Höhe von 50 Euro finanziert werden.
31
32 Fachkräftevermittlung im Handwerk Handwerk – vor Ort 2.2014
Fachkräftevermittlung im Handwerk KREISHANDWERKERSCHAFT BONN · RHEIN-SIEG
RSK Betriebsbetreuungs GmbH Fachkräftevermittlung im Handwerk Mark Ditges Gerhart-Hauptmann-Weg 2 53721 Siegburg fon: 02241/1487176 fax: 02241/1487177 ditges@khs-handwerk.de www.khs-handwerk.de in Kooperation mit der
» » » »
KREISHANDWERKERSCHAFT BONN · RHEIN-SIEG
Ansprechpartner in Sachen Personalsuche Für alle 22 Gewerke gewerbliche und kaufmännische Fachkräfte Vermittlung zu attraktiven Konditionen und nach Möglichkeit kostenfrei
» Binden Sie uns bei der Personalsuche mit ein » Machen Sie Werbung für uns – sowohl innungsintern, als auch im Kontakt zu Arbeitsuchenden » Machen Sie Ihre Personalsuche auch zu unserer Angelegenheit » „Je mehr Augen schauen, umso höher ist die Trefferwahrscheinlichkeit“
Also: Lassen wir uns von dem allgemeinen Trend und der Aussage, dass es kaum Fachkräfte gäbe, nicht ablenken sondern lassen Sie uns immer weiter versuchen, Entwicklungen zu beeinflussen und für Sie das Beste rauszuholen.
Dienstleistung wandelt sich mit den Anforderungen, die an sie gestellt wird. So sind auch wir im Rahmen der Fachkräftevermittlung mit ständigen Veränderungen konfrontiert. Sowohl fachlich inhaltlich, als auch organisatorisch. Der Arbeitsmarkt ist in ständiger Bewegung, Strukturen bei den Agenturen ändern sich, Vorgaben für unseren Arbeitsbereich verändern sich und überhaupt bringt jeder Tag neue Überraschungen mit sich. Unser Ziel ist es, diese Veränderungen so zu meistern und Prozesse zu steuern, das wir für Sie auf gewohnt gutem Niveau unterwegs sind. Meistens gelingt uns das – aber auch nur, weil wir im ständigen Austausch mit allen Akteuren stehen. Durch Ihre konstant gute Nachfrage nach Fachkräften können wir handlungssicher nach außen treten und signalisieren, dass bei unserer Kreishandwerkerschaft eine Menge passiert und gerade in unserem Vermittlungsbereich viel Bewegung zu verzeichnen ist. Punkte, die uns auszeichnen. Von je her sind Ihre Anliegen Richtschnur für unser Handeln. Wir drängeln uns nicht nach vorne – Effektivität, unbürokratisch Lösungen finden, ohne aufdringlich zu sein, hat sich als Vorgehensweise bewährt. In diesem Zusammenhang haben wir es uns als Dienstleister zum Ziel gesetzt Ihre Personalanfrage bestmöglich zu erfüllen. Hierbei ist jede Ihrer Anfragen ein Projekt für sich, an das verschieden Anforderungen gestellt werden und bei welchem verschieden Aspekte berücksichtigt werden müssen. Unsere Dienstleistungen bieten wir zu konkurrenzlosen Konditionen und nach Möglichkeit kostenfrei an.
Fachkräftevermittlung – unser Programm » Arbeitssuchende aller Gewerke » Qualifikation im Handwerk » Für Handwerksbetriebe kostenfrei, wenn über einen Vermittlungsgutschein der Arbeitsagentur/Jobcenter abgerechnet werden kann. Ansonsten wird eine geringe Aufwandspauschale (250,– EUR inkl. MwSt.) erhoben. » Anruf unter Benennung des Anforderungsprofils genügt » Keine Zeitarbeit. Es geht um Vermittlung in ein festes Beschäftigungsverhältnis » Es geht nicht um Vermitteln auf „Teufel komm raus“ » Wir spielen mit offenen Karten » Wir geben eine Empfehlung: Abgleich der individuellen Qualifikationen mit den Ansprüchen des zu besetzenden Arbeitsplatzes. » Wir gestalten unsere Dienstleistung als „Dauerbeauftragte“ – bis Sie Ihre Fachkraft gewonnen haben.
Fachkräftevermittlung im Handwerk 33 Handwerk – vor Ort 2.2014
Stärkung erfahren wir durch Ihre Rückmeldung und durch die Anfragen, die sich über Mund-zu-Mund-Propaganda/ Empfehlungsmarketing ergeben. Dies vollzieht sich sowohl auf Seiten der Betriebe, als auch auf Bewerberseite. Das Prinzip funktioniert und ermöglicht es uns auch in Zeiten des Fachkräftemangels vernünftige Personalvorschläge zu unterbreiten. Wichtig ist hierbei, dass wir uns austauschen und schnell reagieren.
Jugend in Arbeit plus An dieser Stelle sei an unser Engagement im Rahmen des Programms „Jugend in Arbeit plus“ hinzuweisen. Unsere Erfahrungen zeigen auch hier positive Ergebnisse, da sich im Kontakt zu jungen Menschen die Instrumente des Probearbeitens und die Option zu prüfender Eingliederungszuschüsse für die Unternehmen als zielführend und effektiv erweisen. Hier können sich für unsere Mitgliedbetriebe gute Vermittlungsoptionen – auch im Sinne der Nachwuchsförderung ergeben. Unser Ziel ist es, an den guten Ergebnissen des letzten Jahres anzuknüpfen. Hier benötigen wir ihre Unterstützung und ihre Offenheit gegenüber vermeintlich schwächer aufgestellten jungen Menschen – Natürlich funktioniert nicht immer alles – jedoch Vieles – und die Rückmeldungen der Unternehmen, die gute Zusammenarbeit und Kooperation nehmen wir als Zustimmung, auch mit diesem Programm auf dem richtigen Weg zu sein. Die Anfragen und bislang erfolgten Vermittlungen geben uns hier Recht und wir beobachten, dass gerade auch im Zuge des Fachkräftemangels bei den Unternehmungen die Bereitschaft wächst, jungen Leuten Chancen zu eröffnen und langfristige Planungen aufzustellen. Folgende regionale Kooperationspartner engagieren sich im Rahmen dieses Programms für Sie: Agentur für Arbeit Bonn und Siegburg, Jobcenter Bonn und Rhein-Sieg, Jugendberufshilfe Bonn, Jugendbüro Troisdorf, lernen fördern Kreisverband Rhein-Sieg e.V., IHK Bonn/ Rhein-Sieg, Regionalagentur Bonn/ Rhein-Sieg und Kreishandwerkerschaft Bonn/ Rhein-Sieg. Sowohl über die Fachkräftevermittlung, als auch über das Programm „Jugend in Arbeit plus“ freuen wir uns auf Ihre Anfrage. Kontaktieren Sie uns, fragen Sie uns, fordern Sie uns!!!!
RSK
RSK
Betriebsbetreuungs GmbH Fachkräftevermittlung im Handwerk
Betriebsbetreuungs GmbH Fachkräftevermittlung im Handwerk
Mark Ditges Gerhart-Hauptmann-Weg 2 53721 Siegburg fon: 02241/1487176 fax: 02241/1487177 ditges@khs-handwerk.de www.khs-handwerk.de
Mark Ditges Gerhart-Hauptmann-Weg 2 53721 Siegburg fon: 02241/1487176 fax: 02241/1487177 ditges@khs-handwerk.de www.khs-handwerk.de
in Kooperation mit der
KREISHANDWERKERSCHAFT BONN · RHEIN-SIEG
in Kooperation mit der
KREISHANDWERKERSCHAFT BONN · RHEIN-SIEG
34
Editorial
Handwerk Aktuell
Recht + Finanzen
Versorgungswerk
Aus KH und Innungen Handwerk – vor Ort 2.2014
Gemeinsame Lossprechung der Innungen Sanitär-Heizung-Klima und Elektrotechnik:
199 Männer und 1 Frau
Über Fachkräftemangel brauchen sich die Elektrotechniker und die Installateur- und Heizungsbauer in der Region Bonn/Rhein-Sieg keine Sorgen zu machen. Insgesamt 199 Gesellen und 1 Gesellin hatten ihre Prüfung erfolgreich absolviert und erhielten im Rahmen der gemeinsamen Lossprechung der Innung Sanitär-Heizung-Klima und der Innung für Elektrotechnik Bonn.Rhein-Sieg in der Stadthalle Bad Godesberg ihren Gesellenbrief. Zu der Veranstaltung konnten die Obermeister Guido Odenthal und Martin Böhm
fast 500 Gäste begrüßen. Paul Dobelke aus dem Vorstand der Innung SanitärHeizung-Klima führte in bewährt launiger Art durch das abwechslungsreiche Programm. Zu Beginn der Veranstaltung unterstrichen der Bürgermeister der Stadt Bonn Helmut Josten, der stv. Kreishandwerksmeister Bernd Rott und der Geschäftsführer der Energie und Wasserversorgung Bonn/ Rhein-Sieg-GmbH (SWB Energie und Wasser) Peter Weckenbrock, die Bedeutung der beiden Handwerke für die Re-
gion und gratulierten den nunmehr „Ex-Azubis“ zur bestandenen Gesellenprüfung. Sie betonten aber auch, dass man sich nun nicht auf den erworbenen Lorbeeren ausruhen könne sondern weiter an sich arbeiten müsse um voran zu kommen. Die beiden Obermeister bedankten sich besonders bei Herrn Weckenbrock für die tatkräftige und großzügige finanzielle Unterstützung der Veranstaltung. Auch sie ermutigten die Absolventen die guten Berufschancen, die das Handwerk bietet zu nutzen. Für die Innungbesten gab es eine besondere Überra-
schung: Sie wurden mit fachspezifischem Werkzeug ausgerüstet. Hier die Prüfungsbesten im Einzelnen: Maurice Fontaine, Marlon Jock und Kevin Bellinghausen (Sanitär-Heizung-Klima) sowie Marko Raufuß, Christoph Janicki, Peter Bär und Christian Mehlem (Elektrotechnik) Für beste Stimmung sorgten schließlich die Cheerleader des 1. FC Köln, die eine schwungvolle und wagemutige Performance ablieferten und den Saal zum Toben brachten.
Aus KH und Innungen
Versorgungswerk
Recht + Finanzen
Handwerk Aktuell
Editorial
35
Handwerk – vor Ort 2.2014
Neujahrsempfang der Kfz-Innung
Photo: KfZ Bäuchle
Obermeister Manfred Jansen freute sich besonders, dass er beim diesjährigen Neujahrsempfang seiner Innung die beiden Ersten Bürger Bonns und des RheinSieg-Kreises, Oberbürgermeister Jürgen Nimptsch und Landrat Frithjof Kühn begrüßen konnte. In ihren Grußworten gingen sie insbesondere auf die Wichtigkeit der Mobilität ein; sie sei Garant für die hohe Wirtschaftskraft der Region. Das Kfz-Gewerbe mit seinen 310 Innungsmitgliedern biete im privaten und gewerblichen Verkehr ein kundenfreundlich enges Werkstattnetz. Mit über 200 Ausbildungsplätzen sichere sie vielen Jugendlichen eine Ausbildung in einem attraktiven Ausbildungsberuf. Obermeister Jansen widmete seinen Jahresbericht insbesondere den Leistungen der Prüfungsausschüsse. Hier hob er ganz besonders die Arbeit des Prüfungsausschussvorsitzenden Heinz Berhausen hervor, der sich seit 20 Jahren als Ausschussvorsitzender einbringt und für seinen Einsatz zuletzt von der Kreishandwerkerschaft im Rah-
men des Tages des Handwerkes besonders geehrt wurde. Der Funktionsweise des Gehirns widmete sich der Festredner des Neujahrsempfangs, Herr Dr. Hans-Georg Häusel von
Handwerk bringt dich überall hin. Entdecke die spannendsten Arbeitsplätze der Welt auf handwerk.de
Seine Arbeit entscheidet über Sieg oder Niederlage: Kfz-Mechatroniker Sven Jax kämpft mit seinem Team um den nächsten DTM-Titel.
der Gruppe Nymphenburg aus München. In einer lockeren und humorvollen Weise stellte er dar, wovon Kaufentscheidungen abhängen. Mit seinem Vortrag sorgte er für viel Gesprächsstoff bei dem anschließenden gemeinsamen Mittagessen.
36
Editorial
Handwerk Aktuell
Recht + Finanzen
Versorgungswerk
Aus KH und Innungen Handwerk – vor Ort 2.2014
Betriebe der Fleischerinnung Bonn · Rhein-Sieg ausgezeichnet
Qualitätsprüfungen des Fleischerhandwerks Am 15. und 16. Februar 2014 wurden in der Fleischerschule in Essen (BIF) die traditionellen Qualitätswettbewerbe des nordrhein-westfälischen Fleischerhandwerks ausgetragen.
Wingen GmbH aus Swisttal und Josef Witt aus Bad Honnef. Auch eine Fleischer-Berufsschulklasse des Carl Reuther Berufskollegs in Hennef wurde mit Goldmedaillen und einem Pokal geehrt.
Dabei haben die Betriebe der Fleischerinnung Bonn • Rhein-Sieg ein hervorragendes Ergebnis erzielt. Insgesamt 58 Gold-, 16 Silber- und 6 Bronzemedaillen, sowie 8 Sonderpokale für diejenigen Betriebe, die in mindestens drei verschiedenen Produktkategorien eine Auszeichnung in Gold erhielten, gingen an die teilnehmenden Betriebe der Region.
Am deutschlandweit ausgeschriebenen Wettbewerb nahmen auch dieses Jahr wieder knapp 300 Betriebe statt, die 1.600 Produkte aus handwerklicher Herstellung einreichten.
Ausgezeichnet wurden folgende Betriebe der Fleischerinnung Bonn • Rhein-Sieg: Braun GmbH aus Eitorf, Uwe und Volker Haupt aus Bonn, Peter Speck aus Bornheim, Schlachthaus Siebengebirge – Inh. Klaus Werner aus Bad Honnef, Adalbert Wolf aus Wachtberg, Heinz
Mehr als 150 Preisrichter prüften die Würste, Schinken, Braten und vieles mehr anhand umfangreicher Kriterien, vor allem aber anhand des Geschmacks. Die Jury setzte sich zusammen aus Vertretern des Fleischerhandwerks, der Lebensmittelüberwachung und Veterinärämter sowie „normalen“ Verbrauchern. Die Urkunden, Siegerpokale und Trophäen wurden am Montag, dem 10.
Betriebsbörse Ansprechpartner: Kreishandwerkerschaft Bonn · Rhein-Sieg Frank Jäger, Tel. (02241)990-109, Fax (02241)990-154 eMail: jaeger@khs-handwerk.de
Angebote: 20130401
Halle in Troisdorf-Altenrath, ca. 400qm an Zimmerer zu vermieten. Die Halle ist mit diversen Maschinen ausgestattet. Büro, Aufenthaltsraum, Lager und Empore vorhanden. 20130602 Gut ausgestattete Tischlerei im östlichen RheinSieg Kreis zu vermieten. 20130602A Alteingesessene Tischlerei in Wachtberg aus Altersgründen zu veräußern, bzw. zu verpachten. Weitere Räumlichkeiten u.a. Küchenstudio vorhanden und vielseitig nutzbar. Gesamtnutzfläche ca. 500 qm. 20130604 Tischlerei in Alfter zur Mitbenutzung anzubieten. Spätere Teilhaberschaft oder Übernahme möglich. 20141102 Tischlerei in Siegburg bietet Platz zur Mitbenutzung an. Großzügige Halle nach Bedarf mit eigenem Bankraum und Ausstellungsfläche möglich. Hochmoderner Maschinenpark vorhanden. 20131101 Gut eingerichtete Schlosserei in Bonn-Nord zur Übernahme anzubieten. Auch anderweitig nutzbar (z.B. als Lagerhalle)
20131406
März 2014, durch den Landesinnungsmeister des nordrhein-westfälischen Fleischerhandwerks, Herrn Emil Müller, den Ehrenpräsidenten des Deutschen Fleischer-Verbandes, Herrn Manfred Rycken, und den Geschäftsführer des Fleischerverbands Nordrhein-Westfalen, Herrn Dirk Haerten, im Rahmen einer feierlichen Veranstaltung öffentlich überreicht. Die Qualität der eingereichten Produkte war nach Aussage des Fleischerverbands ausgezeichnet. Der Verband wertet dieses erfreuliche Ergebnis als eine weitere Bestätigung des hohen Qualitätsniveaus im Fleischerhandwerk und des gerechtfertigten Vertrauens der Verbraucher in „ihr“ Fleischerfachgeschäft. Ideenreichtum, handwerkliches Können und erstklassige Zutaten der Produkte haben auch bei den erfahrenen Preisrichtern wieder für Begeisterung gesorgt.
Komplett eingerichtete KFZ-Reparaturwerkstatt im östlichen Rhein-Sieg-Kreis zu verpachten. 20141401 Renomiertes Autohaus in bester Lage zwischen Köln und Bonn zu veräußern. Auch interessant als Zweitstandort für größere KFZ-Unternehmen. Details: Werkstatt mit 4 Hebebühnen, Ausstellungsraum, Empfang, 2 Büros, Lagerräume, Sozialräume, Waschanlage, großes Außengelände 20141501 Elektroinstallationsbetrieb in Bonn zum 31.12.2014 zu veräußern. Interessant auch für einen Jungmeister, der zunächst angestellt und eingearbeitet werden kann. 20142201 Ladenlokal zum Betrieb einer Bäckereifiliale im rechtsrheinischen Rhein-Sieg Kreis ab Juli 2014 zu vermieten. Gesamtladenfläche 36 qm. 20142202 Alteingesessene Bäckerei in Troisdorf mit gutem Kundenstamm zu verpachten. 2 Gesellen, 1 Verkäuferin Vollzeit, 2 TZ Kräfte. 20132204 Alteingesessene Bäckerei mit Cafe im Rhein-Sieg Kreis zu veräußern. 20132305 Wohn- und Geschäftshaus (ehemals Metzgerei) in Königswinter- Eudenbach mit überdachter Hoffläche zu veräußern. Im Untergeschoss befinden sich die Produktionsräumeund der Verkaufsraum. Im Obergeschoss befindet sich eine 113 qm große Wohnung. Das Dachgeschoss verfügt über eine 93 qm große Wohnung. Beide Wohnungen sind vemietet. Bei Bedarf
Aus KH und Innungen
Versorgungswerk
Recht + Finanzen
Handwerk Aktuell
Editorial
Handwerk – vor Ort 2.2014
Lossprechung der Innung für Metalltechnik Bonn · Rhein-Sieg
Foto: Medienbüro federfrei, B. Papayannakis
An Bord des Ausflugschiffes „MS Filia Rheni“ fand in diesem Jahr Lossprechungsfeier der Innung für Metalltechnik Bonn-Rhein-Sieg statt. Obermeister Horst Roland konnte ca. 200 Gäste begrüßen. Neben der neuen Gesellin und den Gesellen waren auch deren Partner, Eltern und Freunde sowie der Vorstand der Innung, die Lehrer und die Mitglieder des Prüfungsaus-schusses vor Ort.
Geschäftsführer Andreas Maybaum berichtete, dass 68 Männer und 1 Frau die Gesellenprüfung erfolgreich absolvierten. 2 Prüflinge schafften es leider nicht die notwendige Punktzahl zu erreichen. Die Gesellenbriefe wurden in feierlichem Rahmen überreicht. Von den Absolventen hatten 5 besonderen Grund zum jubeln. Als innungsbeste Prüfungsabsolventen wurden Konrad Sachs,
kann auch das Untergeschoss zu Wohnungen umgebaut werden 20132305A Metzgerei im linksrheinischen Rhein-Sieg-Kreis
incl. Immobilie zu verkaufen. Das Objekt besitzt zudem eine 120 qm große Wohnung. 20133006 Friseursalon in Bonn zu veräußern. Ca. 70 qm Ladenfläche, 6 Bedienplätze (auf 8 erweiterbar), 1 Nagelplatz. 20143001 Biosthetik Salon im Rhein-Sieg Kreis altersbedingt zu verpachten oder mit Gebäude zu verkaufen. Der Laden besteht seit über 50 Jahren und verfügt über einen guten Kundenstamm. 20143001A Friseursalon in Bonn Beuel wegen beruflicher Umorientierung zur Übernahme anzubieten. Salon 90 qm Ladenfläche und Nebenraum. Sofortige Übernahme möglich 20133003 Friseurladen in Bornheim mit 80 qm Ladenfläche ab 1.7.2013 zu vermieten. Inventar kann vom Vorbesitzer übernommen werden. 20133005 Friseurladen in Bonn-Nord zu veräußern. Ladenfläche ca. 90 qm, 1 Mitarbeiterin, 6 Bedienerplätze, 1 Nagelplatz.
Rolf Krause, Philipp Schwanenberg, Frederic Weber und Marvin Pinno besonders ausgezeichnet. Sie absolvierten ihre Ausbildung im Metallbau, der Feinmechanik und im Maschinenbau. Nach dem offiziellen Teil der Veranstaltung lud die Innung für Metalltechnik Bonn RheinSieg zum Buffet das bei einer Fahrt rheinaufwärts nach Linz genossen werden konnte.
20143002
Friseursalon in Sankt Augustin zu verpachten. Das Ladenlokal ist auch anderweitig nutzbar.
Nachfrage: 20141102N Metallbaubetrieb im Raum Köln/Bonn/Rhein-
Sieg Kreis zur Übernahme gesucht 20131303N Jung-Meister sucht kleine Sanitär-/Heizungsfirma
zur Übernahme nach Möglichkeit mit ca. einjähriger Einarbeitungszeit und möglichst mit einem Mitarbeiter. Bevorzugt in Bonn oder Rhein-Sieg-Kreis oder Rhein-Erft-Kreis. 20141301N Sanitär/Heizungsfirma im Raum Bonn oder linksrheinisch bis Köln mit bis zu 10 Mitarbeitern zur Übernahme gesucht. 20131404N Karosseriebaumeister sucht einen kleinen Karosseriebau/Lackierbetrieb, bevorzugt mit Lackierkabine im Bereich Bonn Rhein/Sieg. 20143001N Friseurmeisterin sucht Geschäft zur Übernahme bevorzugt im Raum Bonn/angrenzender Rhein-Sieg-Kreis oder Rheinland-Pfalz.
37
Ansprechpartner im Überblick Zentrale: Telefon: (02241) 990-0 · Telefax: (02241) 990-100 eMail: postfach@khs-handwerk.de · Internet: www.khs-handwerk.de HAUPTGESCHÄFTSFÜHRUNG Alois Blum, Dipl. Kfm. _____________________ blum@khs-handwerk.de ___________ (02241) 990 -122 SEKRETARIAT Birgit Seifert _____________________________ postfach@khs-handwerk.de _________ (02241) 990 -124 ZENTRALE, AUSKÜNFTE, ABGASUNTERSUCHUNGEN Astrid Efferoth ___________________________ efferoth@khs-handwerk.de__________ (02241) 990 -157 Michaela Kuppert _________________________ kuppert@khs-handwerk.de __________ (02241) 990 -110 JURISTISCHE BERATUNG UND VERTRETUNG Oliver Krämer, Assessor ____________________ kraemer@khs-handwerk.de _________ Wolfgang Schmeil, Assessor ________________ schmeil@khs-handwerk.de __________ Elke Siewert, Assessorin ___________________ siewert@khs-handwerk.de __________ Ernst Wittlich, Assessor ____________________ wittlich@khs-handwerk.de __________
(02241) 990 -120 (02241) 990 -123 (02241) 990 -105 (02241) 990 -166
BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHE BERATUNG Frank Jäger, Dipl. Kfm. _____________________ jaeger@khs-handwerk.de ___________ (02241) 990 -109 STEUERBERATUNGS- UND BUCHFÜHRUNGSSTELLE Andreas Arens, Steuerberater, Dipl. Kfm.______ arens@kh-brs-steuerberatung.de ______ (02241) 990 -147 Christina Offergeld, Steuerberaterin _________ offergeld@kh-brs-steuerberatung.de ___ (02241) 990 -132 ÜBERBETRIEBLICHE UNTERWEISUNG Andreas Maybaum, Leitung ________________ maybaum@khs-handwerk.de ________ (02241) 990 -116 Monika Siebert, Organisation _______________ siebert@khs-handwerk.de __________ (02241) 990 -117 AUSBILDUNGS- UND PRÜFUNGSWESEN Dagmar Brast ____________________________ brast@khs-handwerk.de ____________ (02241) 990 -113 Siegrid Beunings _________________________ beunings@khs-handwerk.de _________ (02241) 990 -119 LEHRVERTRÄGE Carola Decrouppe _________________________ decrouppe@khs-handwerk.de ________ (02241) 990 -126 Astrid Efferoth ___________________________ efferoth@khs-handwerk.de__________ (02241) 990 -157 TARIFAUSKÜNFTE Carola Decrouppe _________________________ decrouppe@khs-handwerk.de ________ (02241) 990 -126 WEITERBILDUNGSZENTRUM UND SEMINARE Ines Garcia ______________________________ garcia@khs-handwerk.de ___________ (02241) 990 -111 INKASSOSTELLE Ines Garcia ______________________________ garcia@khs-handwerk.de ___________ (02241) 990 -111 MITGLIEDERVERWALTUNG, BEITRAGSWESEN Marita Hiller _____________________________ hiller@khs-handwerk.de____________ (02241) 990 -121 FACHKRÄFTERVERMITTLUNG IM HANDWERK & JUGEND IN ARBEIT PLUS Mark Ditges _____________________________ ditges@khs-handwerk.de ___________ (02241) 148 71 76 SCHWEISSKURSE Rolf Busse _______________________________ busse@khs-handwerk.de ___________ (02241) 990 -311
Aus KH und Innungen
Versorgungswerk
Recht + Finanzen
Spezial
Editorial
Handwerk – vor Ort 2.2014
Mehrwert durch Handwerk statt scheinbarer Online-Schnäppchen
Ob Austausch der Badewannen-Armatur oder komplette Badmodernisierung – auch in Zeiten scheinbar günstiger Internet-Angebote kann auf den SHK-Fachhandwerker nicht verzichtet werden. Denn wenn Planung, Bestellung und Einbau der sanitären Einrichtungen aus einer Hand kommen, hat der Auftraggeber umfangreiche Vorteile. Am wichtigsten ist sicherlich die Haftung: Wird die Modernisierung vollständig vom Fachmann erledigt, kann der Eigenheimbesitzer sicher sein, das am Ende alles funktioniert. Denn die Gewährleistung
der SHK-Innungsbetriebe ist regelmäßig besser als beim Produktkauf aus dem Internet. Dafür sorgt unter anderen die sogenannte Haftungsübernahmevereinbarung, die viele SHK-Markenhersteller verpflichtet, bei nachweislichen Produktfehlern für Ersatz zu sorgen und die Kosten für den Ein- und Ausbau zu übernehmen. Aber auch wenn kein Schadensfall eintritt, punkten die Profis mit ihrem durchdachten Dienstleistungs-Bündel. Sie machen ein individuelles Angebot, beraten kompetent zur Badgestaltung, planen gemeinsam mit der Baufamilie und küm-
mern sich um alle Details. Dazu gehören die Bestandsaufnahme und das fachgerechte Aufmaß vor Ort ebenso wie eine entsprechende Visualisierung. Auch die Auswahl geeigneter Produktvarianten, die Koordination der Gewerke, der Trinkwassercheck sowie die Wartung nach dem Einbau sind wichtig. Und da die Fachhandwerker die Gegebenheiten vor Ort genau kennen, ist es später leichter, kleinere Schäden zu reparieren und auch nach Jahren die passenden Ersatzteile zu finden. Quelle: ZVSHK
39
40
Editorial
Spezial
Recht + Finanzen
Versorgungswerk
Aus KH und Innungen Handwerk – vor Ort 2.2014
Badmodernisierung Nicht erst den Ernstfall abwarten Familien, die ein Haus sanieren, stehen heute vor nicht geringen Herausforderungen: Neben der energetischen Sanierung des Gebäudes wird häufig auch das Bad modernisiert. Hier ist es ratsam, unter dem Aspekt des „Komforts für Generationen“ zu planen – ganz im Sinne einer baulichen Prophylaxe für den möglichen Notfall im Alter. Denn Manfred Stather, Präsident des Zentralverbandes Sanitär Heizung Klima (ZVSHK) weiß: „Akute Notfälle wie Beinbruch oder Schlaganfall sind nahezu immer zeitkritisch. Viele SHKFachbetriebe sind zwar auf solche Fälle vorbereitet, müssen aber zunächst das Votum des Medizinischen Dienstes abwarten sowie die Bewilligung der Maß-
Medizinische Dienst, um den Umfang der Arbeiten aufzunehmen“. In der Regel müssen auch die anderen anfallenden Arbeiten vom Fliesenleger, Elektriker und Maler abgestimmt und zeitnah durchgeführt werden. Hier haben die SHK-Fachleute gute Kompetenzen und eine langjährige Erfahrung, die ihre Kunden sehr zu schätzen wissen.
nahmen durch die Kassen. Im Schnitt werden die Patienten nach zwei, drei Wochen wieder entlassen, in ihrer Wohnung war jedoch gerade mal der
Besser und kostengünstiger ist es, wenn ein barrierefreies Wohnumfeld rechtzeitig – also ohne Zeitdruck und am besten in der Phase des aktiven Arbeitslebens – geplant und umgesetzt wird. So lassen sich auch finanzielle Belastungen besser ausbalancieren. Quelle: ZVSHK
Die optimale Heiztechnologie Die meisten Menschen empfinden das Flammenspiel und die wohlige Wärme eines Kamins als gemütlich. In Kombination mit modernen Heizsystemen schafft er ein angenehmes Wohnklima und steht beim Hausbau oder der Sanierung ganz oben auf der Liste. Die Besitzer sollten während der Planungsphase mit dem SHK-Fachbetrieb vor Ort klären, welche Heizungsanlage die individuell beste ist, und ob ein Kamin realisiert werden kann. Dabei spielt das vorhandene Budget
ebenso eine Rolle wie die Versorgungssituation vor Ort und die persönlichen Wünsche der Eigenheimbesitzer. Zudem wird fest- gelegt, welche Energieträger genutzt werden sollen: Fossile Brennstoffe wie Kohle, Gas und Öl stehen dabei der regenerativen Energie aus Sonne, Wind und Wasser gegenüber. Auch die Umweltwärme gewinnt an Bedeutung: Wärmepumpen wandeln Energie aus dem Erdreich, dem Grundwasser oder der Außenluft in Heizwärme um.
Besonders empfehlenswert sind mit Holzpellets, Öl oder Gas betriebene Brennwert-Heizkessel. Diese Technik nutzt den Energiegehalt des eingesetzten Brennstoffes nahezu vollständig, indem auch die Kondensationswärme des Wasserdampfes im Abgas verwendet wird. Übrigens: Solarthermische Anlagen sind für viele Eigenheime ebenfalls eine sinnvolle Ergänzung. Quelle: ZVSHK
Recht + Finanzen
Spezial
41
Handwerk – vor Ort 2.2014
Gute Gründe für den Fachmann
Wenn Bad oder Heizung saniert werden müssen, überlegen viele Eigenheimbesitzer, ob und wie sich die Kosten reduzieren lassen. Vielfach wird dann über Eigenleistung oder sogar Schwarzarbeit nachgedacht. Abgesehen davon, dass Schwarzarbeit illegal ist, gibt es viele gute Gründe, auch die Eigenleistung gering zu halten und stattdessen auf einen Handwerker aus dem SHK-Fachbetrieb zu vertrauen. » Die Profis verbauen ausschließlich hochwertige Markenpro-
dukte für lange Lebensdauer und sichere Funktion. » Kompetente Beratung ist im Preis enthalten. Die SHK-Profis bilden sich permanent weiter und kennen sowohl die gesetzlichen Vorschriften als auch die finanziellen Fördermöglichkeiten. » Gleichzeitig sind die fachgerechte Verarbeitung und die umweltgerechte Entsorgung sichergestellt. » Am wichtigsten aber ist die Haftung. Denn wenn Produktbeschaffung und Einbau über den SHK-Fachbetrieb laufen, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass alles funktioniert. Dabei hilft die sogenannte Haftungsübernahmevereinbarung, in deren Rahmen sich fast alle namhaften SHK-Markenhersteller verpflichtet haben, bei nachgewiesenen Produktfehlern nicht nur für Ersatz zu sorgen, sondern auch die Reparaturkosten schnell und unkompliziert zu übernehmen. Quelle: ZVSHK
42
Editorial
Spezial
Recht + Finanzen
Versorgungswerk
Aus KH und Innungen Handwerk – vor Ort 2.2014
Ein Heizungs-Check spart bares Geld Ist es draußen kalt, wird das Heizungssystem besonderen Belastungen ausgesetzt. Regelmäßige Vorsorge spart daher bares Geld. Denn ob eine Heizung Geld „verbrennt“, kann ein Laie nicht sehen. Der Profi hingegen erkennt Einsparpotenziale im gesamten Heizsystem – vom Kessel
über die Wärmeverteilung bis zum Heizkörperventil. Die Heizungsüberprüfung durch einen SHK-Fachbetrieb ist daher mehr als empfehlenswert, denn der Heizungs-Check umfasst alle Komponenten. Etwaige Män-
Zukunftssicher heizen Strom und Wärme vom Dach des Eigenheims, Heizen mit Pellets – schon heute kann jeder Hausbesitzer seine ganz private Energiewende umsetzen. Und dabei sinnvoll in die Zukunft investieren. Denn die Preise für fossile Brennstoffe werden weiter steigen und wer morgen noch bezahlbar wohnen möchte, sollte heute in energiesparende Heiztechnik investieren. Beim Austausch des alten Ölbrenners gegen eine moderne Pelletheizung reduzieren sich nicht nur die Heizkosten um bis zu 40
Prozent, sondern auch die CO2-Belastung der Umwelt. Denn Holzpellets werden aus gepressten Säge- oder Hobelspänen ohne chemische Zusätze hergestellt und verbrennen CO2-neutral. Da eine Pelletheizung relativ viel Platz für die Lagerung der Pellets benötigt, sollte sich der SHK-Fachmann vor Ort die individuellen Gegebenheiten anschauen, um gemeinsam mit dem Hausbesitzer eine energetisch sinnvolle Alternative zur alten Heizung zu finden.
gel werden ebenso detailliert aufgezeigt wie sinnvolle Lösungen. Der Check verläuft in drei Schritten. Zunächst wird der Wärmeerzeuger bewertet. Hierfür werden u.a. Abgas- und Oberflächenverluste gemessen und beispielsweise auch die Brennwertnutzung geprüft. Im zweiten Schritt wird dann die Wärmeverteilung bewertet. Kernfrage hier: Wie viel Energie geht auf dem Weg vom Kessel zum Heizkörper verloren? Im dritten Schritt wird die Wärmeübergabe begutachtet. Hierfür prüft der Fachmann insbesondere die Funktion von Heizkörpern, Thermostaten und Raumtemperaturreglern. Weitere Infos zum Heizungs-Check unter www.wasserwaermeluft.de. Hier gibt es auch die Möglichkeit, nach dem SHKProfi vor Ort zu suchen.
Quelle: ZVSHK Quelle: ZVSHK
www.sparkasse-koelnbonn.de/firmenkunden
Unser Engagement für den Mittelstand. Gut für Köln und Bonn. S Sparkasse KölnBonn Der Mittelstand ist das Rückgrat unserer Gesellschaft. Er ist Motor für Wachstum und Beschäftigung, schafft Ausbildungsplätze und investiert in Forschung und Entwicklung. Ihn dabei zu unterstützen, ist unser Auftrag. Ob Existenzgründung, Kredit, Vermögensmanagement oder Auslandsexpansion – jedes zweite Unternehmen in Köln und Bonn vertraut dabei auf die Leistungen der Sparkasse KölnBonn. Damit sind wir der wichtigste Finanzpartner des Mittelstands in der Region. Sparkasse. Gut für Köln und Bonn.