4/2014 13. Jahrgang WWW.HANDWERK.DE
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Das offizielle Magazin der Kreishandwerkerschaft Bonn · Rhein-Sieg EDITORIAL: Urlaubsgrüße HANDWERK AKTUELL: Änderung der Umweltzonen in Bonn und Köln RECHT & FINANZEN: Baustellenprotokoll wird ohne Widerspruch verbindlich KH & INNUNGEN: Neueste Technik für die KfZ-Mechatroniker 4,– _
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Aus KH und Innungen
Versorgungswerk
Recht + Finanzen
Handwerk Aktuell
Inhaltsverzeichnis
Handwerk – vor Ort 4.2014
Offizielle Zeitschrift der Kreishandwerkerschaft Bonn · Rhein-Sieg
Versorgungswerk Beitragsrecht der Krankenkassen wird ab 2015 neu geregelt . . . . . . . . .
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Im Handwerk hohe Arbeitsmoral trotz stärkerer Belastungen. . . . . . . . .
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Betriebliche Altersvorsorge: effektiv gegen die Versorgungslücke. . . .
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Aus KH und Innungen Neueste Technik für die KfZ-Mechatroniker . . . . . . . . . . .
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Heinz Thom in den Ruhestand verabschiedet . . . . . . . . . .
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Verleger: Lutz Stickel stickel@image-text.de
Lossprechung im Gebäudereinigerhandwerk. . . . . . . . .
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Redaktion: Georg Maria Balsen Tel.: (02183)334 | balsen@image-text.de
Arbeitsagentur verleiht Ausbildungszertifikate . . . . . . . . . . . .
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Herausgeber: Kreishandwerkerschaft Bonn · Rhein-Sieg Grantham-Allee 2–8 53757 St. Augustin Tel.: (02241)990-0 Fax: (02241)990-100 eMail: postfach@khs-handwerk.de www.khs-handwerk.de
Editorial Urlaubsgrüße. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Handwerk Aktuell Neue Regeln für Verbraucherverträge . . . . . . . . . . . .
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Verantwortlich für den Inhalt: Thomas Radermacher Alois Blum
Inklusion gelingt im Handwerk. . . . . .
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Erscheinungsweise: Zweimonatlich, beginnend im Januar eines jeden Jahres.
Seminar: Das neue Widerrufsrecht für Verbraucher bei Bauverträgen. . . . . . . .
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Meisterteam Bonn gibt die Gewinner der Charity Aktion bekannt. . . . . . . . .
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Verlag: Image Text Verlagsgesellschaft mbH Deelener Straße 21 – 23 41569 Rommerskirchen (Widdeshoven) Tel.: (02183)334 Fax: (02183)417797 eMail: mailbox@image-text.de www.image-text.de
Vertriebsleitung: Wolfgang Thielen Tel.: (02183)417623 | thielen@image-text.de Anzeigenberatung: Wolfgang Thielen Tel.: (02183)417623 | thielen@image-text.de Anzeigendisposition: Monika Schütz Tel.: (02183)334 | schuetz@image-text.de Grafik: Tim Szalinski Tel.: (02183)334 | szalinski@image-text.de Jan Wosnitza Tel.: (02183)334 | wosnitza@image-text.de Controlling: Gaby Stickel Tel.: (02183)334 | gaby.stickel@image-text.de Fotos: Lore von der Linde Tel.: (02183)334 | von.der.linde@image-text.de Druck: Joh. van Acken GmbH u. Co. KG, Krefeld Abschriften und Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit aus drücklicher Genehmigung des Verlages. Mit Namen oder Sig num gezeichnete Veröffentlichungen repräsentieren die Mei nung des Verfassers, nicht unbedingt auch die der Redaktion oder des Herausgebers. Für unverlangt eingesandte Manuskrip te, Fotos oder Zeichnungen wird keine Gewähr übernommen. Soweit für vom Verlag gestaltete Anzeigen Urheberrechts schutz besteht, sind Nachdruck und Vervielfältigung nur mit schriftlicher Genehmigung der Verlagsleitung zulässig. Nach druck nur mit Genehmigung des Verlags. Fotomechanische Vervielfältigung nicht gestattet. Alle Angaben in dieser Zeit schrift werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Dennoch kann keinerlei Haftung übernommen werden, insbe sondere nicht für Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben. Bezugspreis: Einzelpreis pro Heft E 4,– Jahresbezugspreis E 24,– Der Bezugspreis wird mit dem Mitgliedsbeitrag der Kreishand werkerschaft erhoben. Der Vertrieb erfolgt per Postversand. Keine Haftung bei Nichtlieferung wegen höherer Gewalt.
Gewinner gesucht. . . . . . . . . . . . . . . . .
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Betriebsbörse . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Änderung der Umweltzonen in Bonn und Köln ab dem 1.7.2014. . . . .
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Ausbildung im Fleischerhandwerk – nur „Plan B?“ . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Fachkräftevermittlung: Wir vermitteln weiter… . . . . . . . . . .
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Spezial Wie Sie auch im Sommer einen kühlen Kopf bewahren. . . . . . . . . . . .
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Bonner Energie Agentur: Wer neu vermietet oder verkauft, muss jetzt unaufgefordert den Energieausweis vorzeigen. . . . . . . . . .
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Warnwesten werden Pflicht . . . . . . . .
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Die Dienstleistungen des Arbeitgeber-Service (AG-S) . . . . . . . .
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Qualifizierungsberater der Agentur für Arbeit nehmen ihren Dienst auf. . .
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Recht + Finanzen Neuerungen zum Übergang der Steuerschuldnerschaft i.S.v. § 13b UStG im Zusammenhang mit Bauleistungen . . . . . . . . . . . . . . . 13
Energieberatung: Qualifizierte Experten analysieren Bausubstanz. . . . . . . . . . . 39 Sanieren, modernisieren und Energiesparen schont Umwelt und Geldbeutel. . . . . . . . . . .
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Das Gebäude als Effizienzfaktor. . . . .
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Thema heute: Baurecht. . . . . . . . . . . .
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10 Fragen und 10 Antworten zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses. . . . . . . . . .
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Energieverschwendung: Kann man Energie verbrauchen? . . . .
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Bundesregierung und Fraktionsspitzen besinnen sich auf bürgerfreundliche Lösung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
Neue gesetzliche Regelungen zum Abfalltransport für Handwerksbetriebe. . . . . . . . . . . .
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Editorial
Handwerk Aktuell
Recht + Finanzen
Versorgungswerk
Aus KH und Innungen Handwerk – vor Ort 4.2014
Urlaubsgrüße Wir wünschen allen, die ihn noch vor sich haben, einen schönen und erholsamen Urlaub und allen , die ihn schon genossen haben, einen guten Start in den Sommer. Wir freuen uns auf die weitere gute Zusammenarbeit im Interesse des gesamten Handwerks in unserer Wirtschaftsregion Bonn/Rhein-Sieg Kreis.
Alois Blum
Thomas Radermacher
Hauptgeschäftsführer
Kreishandwerksmeister
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Handwerker feiern Erfolgsgeschichten.
Im Aktionszeitraum vom 15. März bis 31. Oktober 2014 werden drei Geldpreise von je 5.000 € unter allen zu dem jeweiligen Zeitpunkt angemeldeten Teilnehmern verlost. Teilnahmemöglichkeit sowie vollständige Teilnahmebedingungen unter www.Unser-Tag-2014.de. Veranstalter der Aktion ist die Marketing Handwerk GmbH.
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Editorial
Handwerk Aktuell
Recht + Finanzen
Versorgungswerk
Aus KH und Innungen Handwerk – vor Ort 4.2014
Neue Regeln für Verbraucherverträge Der Bundestag hat neue Regeln zum Verbraucherrecht beschlossen. Zukünftig müssen bei Verträgen mit Verbrauchern neue Verbraucherrechte beachtet werden, die sowohl im BGB als auch in anderen Gesetzen enthalten sind. Bisher war es so, dass die Vorschriften des Verbraucherrechts nur bei Verträgen beachtet werden mussten, die mit einem Verbraucher entweder im Rahmen des Fernabsatzes, in dessen Privatwohnung oder am Arbeitsplatz geschlossen wurden. Künftig jedoch findet das Verbraucherrecht im Fernabsatz sowie bei Verträgen Anwendung, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden. Ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag liegt vor, wenn: » der Unternehmer dem Verbraucher ein Vertragsangebot außerhalb seiner Geschäftsräume unterbreitet und/oder » der Verbraucher vom Unternehmer außerhalb seiner Geschäftsräume persönlich und individuell angesprochen wird und er den Vertrag unmittelbar danach entweder in den Geschäftsräumen des Unternehmens oder durch Fernkommunikationsmittel (wie etwa Telefon, Fax oder E-Mail) schließt. Vor allen Dingen für Handwerksbetriebe ist es wichtig, sich zukünftig richtig zu verhalten. Gerade dann, wenn Handwerksbetriebe zwecks Erstellung eines Kostenvoranschlages den Verbraucher in dessen Privatwohnung aufsuchen und bereits dort die wesentlichen
Aspekte des Vertrages mit dem Verbraucher besprechen, gilt folgendes: » unterbreitet der Handwerker dem Verbraucher noch vor Ort ein verbindliches Angebot oder wird der Auftrag sogar erteilt, handelt es sich um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag. » Kein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag liegt dagegen vor, wenn der Vertrag erst im Nachgang zum Besuch beim Verbraucher per Telefon, Fax oder E-Mail geschlossen wird und die Kontaktaufnahme vom Verbraucher ausging. Hat jedoch der Unternehmer den Verbraucher angesprochen, gilt der Vertrag als außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen und das besondere Verbraucherrecht findet Anwendung.
tigt sind, oder deren Herstellung auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind, » wenn die Ware nach ihrer Lieferung untrennbar mit anderen Gütern vermischt wird, » bei Verträgen, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandsetzungsarbeiten vorzunehmen, » sobald der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat. Hierzu muss der Verbraucher jedoch, anders als bisher, vor Vertragsschluss ausdrücklich bestätigen, dass der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen darf.
Die einschneidenste Änderung ist, dass bei Fernabsatzverträgen sowie bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen dem Verbraucher in der Regel ein Widerrufsrecht zusteht. Der Verbraucher kann sich also innerhalb von 14°Tagen nach Vertragsschluss ohne Angaben von Gründen vom Vertrag lösen. Hat der Unternehmer den Verbraucher nicht ausreichend oder überhaupt nicht über sein Widerrufsrecht informiert, erlischt das Widerrufsrecht erst maximal 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss. In bestimmten Fällen sehen auch die neuen Vorschriften kein Widerrufsrecht des Verbrauchers vor. Diese sind: » Verträge über Waren, die nicht vorgefer-
Desweiteren sind bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen die Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher sowohl eine Kopie des Vertragsdokumentes oder eine Vertragsbestätigung als auch die vorvertraglichen Informationen in Papierform auszuhändigen. Nur, wenn der Verbraucher ausdrücklich (vorher) zustimmt, ist die Überlassung dieser Unterlagen auf einem elektronischen Medium (z. B. USB-Sticks, CD-ROM, Speicherkarten, Festplatten und E-Mails) zulässig. Die neuen Regeln gelten seit dem 13. Juni 2014. Weitere Infos finden Sie auch unter www.zdh.de. Zu den Thema bieten wir Ihnen auch das folgende Seminar an.
Inklusion gelingt im Handwerk Zum „Nationalen Bildungsbericht“ erklärt Hans Peter Wollseifer, Präsident des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH): „Lernbehinderte werden geduldig in
mehreren Schritten zum Gesellenbrief geführt, der Meister lernt die Gebärdensprache, um Gehörlose ausbilden zu können, und unfallgeschädigte Mitarbeiter werden umgeschult und an einem neuen Arbeitsplatz eingesetzt – erfolgreiche Praxisbeispiele für Inklusion im Handwerk. Sie finden sich auf der Internetseite der Initiative „Inklusion gelingt!“, mit der das Handwerk und die anderen Spitzenverbände der Wirtschaft den Prozess der Inklusion vorantreiben. Mit Un-
terstützung der Handwerkskammern gehen immer mehr Handwerksbetriebe gerade auf Jugendliche mit Behinderung zu. Das ist ein Beispiel dafür, dass sich das Handwerk den unterschiedlichen Anforderungen einer zunehmend heterogenen Zielgruppe von Ausbildungsplatzbewerbern stellt. Die Gruppe reicht von Schulabgängern mit hohem Förderbedarf bis hin zu Abiturienten und Studienaussteigern. Für alle macht das Handwerk individuelle Angebote. Gerade kleine und mittlere Betriebe brauchen dabei Unterstützung durch Beratung und Betreuung.
Die Ausbildungsbereitschaft im Handwerk bleibt hoch. Das zeigt die aktuelle Bilanz: Bis zum 31. Mai wurden rund 44.000 Ausbildungsverträge abgeschlossen, 3,7 Prozent mehr als im Vorjahr zu diesem Zeitpunkt. In den Lehrstellenbörsen der Handwerkskammern warten aktuell rund 30.000 Ausbildungsangebote – das sind sogar 10 Prozent mehr als im Vorjahr zu diesem Zeitpunkt.“ www.inklusion-gelingt.de/praxisbei spiele.html
Pressemitteilung des ZDH
Seminare 7 Handwerk – vor Ort 4.2014
Das neue Widerrufsrecht für Verbraucher bei Bauverträgen Optimierte Vertragsgestaltung mit Privatkunden Am 13. Juni 2014 ist eine Gesetzesänderung (Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie) in Kraft getreten, die den Verbrauchern umfassende Verbraucherrechte einräumt, die jeder Betrieb kennen und bereits bei der Vertragsanbahnung beachten sollte. Schwerpunkte des Seminars bilden die seit Juni 2014 bestehenden Informationspflichten der Unternehmer sowie die erweiterten Widerrufsrechte der Verbraucher. So räumt das Gesetz seit Juni 2014 jedem Verbraucher ein Widerrufsrecht ein, wenn der Vertrag in der Wohnung des Kunden abgeschlossen worden ist. Dieses Seminar hilft Ihnen dabei, das Risiko auszuschließen, dass Ihre privaten Auftraggeber den mit Ihnen geschlossenen Vertrag 1 Jahr und 14 Tage lang widerrufen können!
» Belehrung über das Widerrufsrecht durch den Unternehmer » Beginn, Dauer und Ende des Widerrufsrechts » Vorstellung und Erläuterung der Muster für die Widerrufsbe-
Themenschwerpunkte der Veranstaltung sind: » Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie. Wo kommt es her, wo finde ich es, was bedeutet es? » Überblick über den wesentlichen Inhalt des Gesetzes » Darstellung der neu geschaffenen Informationspflichten für Unternehmer » Darstellung der Unterscheidung „Verträge im stationären Handel“, „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge“ und „Fernabsatzverträge“ » Überblick über das neue Widerrufsrecht der Verbraucher
Granthamallee 2-8, 53757 Sankt Augustin Teilnehmerkreis: Geschäftsführer / Inhaber, kaufmännische und technische Führungskräfte, Bauleiter Kosten: 20,00 € zuzgl. 19 % MwSt pro Person. Wir bitten Sie, die Teilnehmergebühr nach Erhalt der Rechnung auf das dort angegebene Konto zu überweisen.
lehrung und für das Widerrufsformular
» Vorstellung und Erläuterung des aktualisierten Mustervertra-
ges vom ZDB in Kooperation mit Haus & Grund
» Allgemeine Hinweise zu einer vorteilhaften Vertragsgestaltung
mit Privatkunden
Referent: Rechtsanwalt Rolf Zimmermanns, Baugewerbliche
Verbände, Düsseldorf
Termin: 3. September 2014, 13.00 Uhr – ca. 17:00 Uhr Ort: Sitzungssaal der Kreishandwerkerschaft Bonn.Rhein-Sieg,
Anmeldung: Bitte füllen Sie die beigefügte Anmeldung aus und
senden Sie spätestens bis zum 22. August zurück. Anmeldungen werden in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt.
Anmeldeformular Kreishandwerkerschaft Bonn • Rhein-Sieg – Weiterbildungszentrum– Grantham-Allee 2-8, 53757 St. Augustin
Fax-Anmeldung (02241) 990 – 155
Das neue Widerrufsrecht für Verbraucher bei Bauverträgen Hiermit melden wir zu o. g. Veranstaltung an: Adresse des Unternehmens (Rechnungsadresse):
Hiermit melden wir folgende Teilnehmer zur o. g. Veranstaltung an:
Firma | Straße | PLZ | Ort | Fon | Fax | E-Mail
Name/Vorname
Diese Anmeldung ist verbindlich. Bis zu zwei Wochen vor Veranstaltungstermin können wir kostenlos stornieren. Danach oder bei Nichterscheinen ist die gesamte Tagesgebühr zu zahlen. Die Stornierung bedarf der Schriftform.
Ort, Datum
Unterschrift
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Editorial
Handwerk Aktuell
Recht + Finanzen
Versorgungswerk
Aus KH und Innungen Handwerk – vor Ort 4.2014
Meisterteam Bonn gibt die Gewinner der Charity Aktion bekannt Das Meisterteam Bonn-Rhein/Sieg ist die Handwerkerkooperation von 11 Meisterbetrieben in Bonn. Sie bietet Haus- und Wohnungs- und Grundstückseigentümern die Möglichkeit, Modernisierung und Renovierung effizient und reibungslos zu gestalten sowie komplette Neubauten zu errichten. Es besteht seit dem 19. September 2004 und wollte zu seinem 10. Geburtstag mehreren gemeinnützige Organisationen oder Einrichtungen aus der Region eine Freude bereiten. Es wird eine Bauleistung zur Modernisierung oder Renovierung im Wert von bis zu 50.000 Euro kostenfrei bereitgestellt. Die Bewerbungskriterien waren: Das zu modernisierende oder zu renovierende Objekt muss Eigentum der gemeinnützigen Organisation oder Einrichtung sein. Die Modernisierung oder Renovierung muss bis Ende 2014 abgeschlossen sein. Teilnahmeberechtigt waren alle gemeinnützige Einrichtungen und Organisationen mit Sitz in Bonn-Rhein Sieg Schirmherr der Charity Aktion war Joey Kelly Er ist Mitglied der Kelly-Family bekannt geworden, inzwischen aber ebenso populär als Ausdauer- und Extremsportler sowie Teilnehmer diverser Fernseh-Shows, in denen es um sportliche Höchstleistungen
geht. Herr Joey Kelly hatte sich spontan bereit erklärt, als Schirmherr die geplante Charity-Aktion zu begleiten. Das Interesse in der Öffentlichkeit war groß. Mehr als 40 Bewerbungen aus der Region Bonn.RheinSieg gingen beim Meisterteam ein. Die Gewinner wurden vom Vorstand des Meisterteams in Zusammenarbeit mit Joey Kelly ausgewählt und am 15.05. bekannt gegeben: 1. Heilpädagogische Kindertagesstätte des Deutschen Roten Kreuzes, Bonn 2. Evangelische Kirchengemeinde Wachtberg, Wachtberg 3. Haus Käthe Stein e.V., Bonn 4. Luise Mittermeier Haus in Bornheim der Lebenshilfe Bonn
Bei den ersten drei genannten Objekten handelt es sich um Häuser, in denen Kinder und Jugendliche betreut werden, die gesundheitlich und psychisch beeinträchtigt sind oder aus schwierigen sozialen Verhältnissen kommen. Bei dem vierten Objekt, dem Luise Mittermeier Haus in Bornheim handelt es sich um ein Wohnhaus für behinderte Menschen im Erwachsenen- und Seniorenalter. Die Objekte wurden kurz nach der Auswahl durch die Mitglieder und die Architektin des Meisterteams besichtigt und der Umfang der erforderlichen Maßnahmen festgelegt. Bis Ende Oktober soll alles fertig sein.
Gewinner gesucht Die Aktion „Unser Tag 2014“ geht in die zweite Auslosungsrunde. Am 15. August 2014 gibt es erneut 5.000 Euro zu gewinnen. Besonders Unternehmen, bei denen die Zeichen in diesem Jahr auf Expansion stehen, können sich jetzt noch mit ihrer Erfolgsgeschichte eine Wachstumsspritze sichern. Handwerksbetriebe aus den unterschiedlichsten Gewerken haben sich schon bei „Unser Tag 2014“ angemeldet und sind mit ihren betrieblichen Erfolgsmomenten des Jahres in die Online-Galerie auf der Aktionsseite eingegangen. Bei der ersten Auslosung am 30. Mai wurde bereits ein
glücklicher Gewinner ermittelt: Der Bremer Malerbetrieb Aug. Hespenheide kann sich über 5.000 Euro freuen. Für die zweite Auslosung am 15. August werden vor allem noch Handwerksunternehmen gesucht, bei denen in diesem Jahr die Zeichen auf Wachstum stehen. Sie können sich mit ihrer Erfolgsstory auf www. unser-tag-2014.de registrieren und mit etwas Glück 5.000 Euro gewinnen. Selbstverständlich sind auch Betriebe, die in diesem Jahr andere Erfolge verzeichnen oder vielleicht auch kuriose Geschichten zu erzählen haben, eingeladen sich zu bewerben.
Alle Teilnehmer, die sich jetzt noch registrieren oder bereits registriert sind, nehmen automatisch nicht nur an dieser, sondern auch an einer weiteren Auslosung Anfang November teil und haben so gleich zweimal die Chance auf einen 5000-Euro-Gewinn. Initiatoren von „Unser Tag 2014“ sind die Marketing Handwerk GmbH und MEWA, der Full-Service-Dienstleister für Berufskleidung, Putztücher und Schutzkleidung. Mit der Aktion wollen sie gemeinsam dafür sorgen, dass die kleinen und großen Erfolgsgeschichten des Handwerks auch erzählt werden.
Aus KH und Innungen
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Recht + Finanzen
Handwerk Aktuell
Editorial
Handwerk – vor Ort 4.2014
Änderung der Umweltzonen in Bonn und Köln ab dem 1.7.2014 Ab dem 01.07.2014 können unter anderem die Umweltzonen in Köln und Bonn nur noch mit der grünen Umweltplakette befahren werden. Ausnahmen gelten in folgenden Fällen: a) Die Umweltzone ohne eine Ausnahmegenehmigung des Straßenverkehrsamtes dürfen befahren: PKW, Nutzfahrzeuge, Reisebusse der Schadstoffgruppe 3 (gelbe Plakette), für die technisch keine Nachrüstung möglich ist und die vor dem 1. Januar 2008 auf den Fahrzeughalter beziehungsweise die Fahrzeughalterin zugelassen wurden und die Nichtnachrüstbarkeit durch eine bei jeder Fahrt in der Umweltzone mitzuführenden und im ruhenden Verkehr hinter der Windschutzscheibe auszulegenden Bescheinigung eines Sachverständigen einer Technischen Prüfstelle nachweisen » Händler (06er) – Kennzeichen (zu Prüfungs-, Überführungs- oder Probezwecken), » Fahrzeuge mit historischem oder Oldtimer (07er) – Kennzeichen, » Fahrzeuge mit Ausfuhr- oder Kurzzeitkennzeichen » „0“ – Kennzeichen (unter anderem Diplomaten) oder » „9000“ – Kennzeichen (Konsulate, 900999 und 9000-9999) » Zugmaschine der Land-und Forstwirtschaft » 2/3-rädrige Kraftfahrzeuge oder Quads » Mobile Maschinen und Geräte oder Arbeitsmaschinen b) Andere Fahrzeuge, die nicht unter a) fallen und über keine grüne Plakette verfügen, dürfen die Umweltzone nur mit einer Ausnahmegenehmigung der Straßenverkehrsbehörde befahren. Diese ist an sehr enge Voraussetzungen geknüpft: » das Fahrzeug muss vor dem 1. Januar 2008 auf den Fahrzeughalter zugelassen sein und » es kann technisch nicht nachgerüstet werden, sodass eine Schadstoffplakette erteilt werden kann (Nachweis eines amtlich an-
erkannten Sachverständigen einer technischen Prüfstelle ist notwendig) und » der Halter verfügt über kein anderes Fahrzeug, das eine Umweltzone befahren darf und » eine Ersatzbeschaffung ist wirtschaftlich nicht zumutbar Neben diesen allgemeinen Voraussetzungen sind besondere Gründe für die Fahrt in die Umweltzone gegenüber der Straßenverkehrsbehörde glaubhaft zu machen: » die Fahrt dient sozialen und pflegerischen
Hilfsdiensten oder
» sie ist notwendig wegen eines regelmäßi-
gen Arztbesuches oder eines medizinischen Notfalles oder » die Arbeitsstätte ist aufgrund der Arbeitszeiten nicht mit dem öffentlichen Nahverkehr erreichbar oder » Quell- und Zielverkehr von Reisebussen oder » die Fahrt dient dem Erhalt und der Reparatur von technischen Anlagen, der Behebung von Gebäudeschäden (einschließlich Gas-, Wasser- und Elektroschäden) oder » sie ist für die Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern des Lebensmittelhandels, von Apotheken, Seniorenheimen, Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen sowie von Wochenund Sondermärkten notwendig oder » sie dient der Belieferung und Entsorgung von Baustellen oder » mit ihr werden Waren zu Produktionsbetrieben angeliefert oder Güter aus der Produktion versendet, wenn keine Alternativen zur Verfügung stehen
Für gewerbliche Betriebe gibt es eine sogenannte Fuhrparkregelung: Unternehmen mit zwei oder mehr Nutzfahrzeugen der Klasse N oder Bussen kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, wenn sie eine bestimmte Anzahl von Fahrzeugen besitzen, die in die Umweltzone einfahren dürfen. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug mindestens vor dem 1. Januar 2008 auf das Unternehmen zugelassen worden ist und das Fahrzeug mindestens der Schadstoffgruppe II entspricht.
Bis zum 31.12.2014 wird eine Ausnahmegenehmigung für ein Fahrzeug erteilt, wenn zwei Ausgleichsfahrzeuge mit der grünen Plakette versehen sind. Bis 31.12.2015 sind bereits drei Ausgleichsfahrzeuge notwendig. Weitere Ausnahmen gelten für Schwerbehinderte oder Sonder-Kfz mit besonders hohen Anschaffungs- bzw. Umrüstkosten und geringen Fahrleistungen in der Umweltzone. c) Für die Phase der Sanierung der Bonner Nordbrücke gilt vom 7.7. bis 1.9.14 eine weitere Ausnahme: Kraft einer allgemeinen Ausnahmegenehmigung der Stadt Bonn dürfen folgende Fahrzeuge die Umweltzone der Stadt Bonn befahren: Pkw, Nutzfahrzeuge (Kraftfahrzeuge der Klasse N1, N2 und N3), Reisebusse und ausländische Fahrzeuge, die die Voraussetzungen der Schadstoffgruppe 4 nicht erfüllen auf folgenden Streckenabschnitten: Im Nord-Süd-Verkehr über die B9/L300: Friedrich-Ebert-Allee – Willy-Brandt-Allee – Bundeskanzlerplatz – Adenauerallee – Belderberg– Sandkaule – Welschnonnenstraße – Römerstraße (zwischen Wachsbleiche und Augustusring) – Augustusring – Kaiser-KarlRing – Kölnstraße sowie ab Augustusring über die Graurheindorfer Straße zur BABAnschlussstelle Bonn-Auerberg Im Ost-West-Verkehr über die B 56: Kennedybrücke – Berliner Freiheit – Berthavon-Suttner-Platz – Oxfordstraße – Berliner Platz – Bornheimer Straße – Hochstadenring – Viktoriabrücke – Endenicher Straße Sowie von diesen Straßen folgende Verbindungen zu den BAB-Anschlussstellen Bonn-Zentrum / Potsdamer Platz und Bonn-Poppelsdorf:
Reuterstraße, Dorotheenstraße (zwischen Kaiser-Karl-Ring und Potsdamer Platz), Vorgebirgsstraße (zwischen Kaiser-Karl-Ring und Potsdamer Platz), Bornheimer Straße, Am Alten Friedhof, Thomastraße, HeinrichBöll-Ring Die genauen Streckenabschnitte sowie einen Übersichtsplan finden auch im Amtsblatt Nr. 10 der Bundesstadt Bonn. (www.bonn.de)
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Aus KH und Innungen Handwerk – vor Ort 4.2014
Wer neu vermietet oder verkauft, muss jetzt unaufgefordert den Energieausweis vorzeigen Die Bonner Energie Agentur erklärt die wichtigsten Änderungen gemäß der EnEV 2014 Bereits seit 2009 verpflichtet die Energieeinsparverordnung (EnEV) Immobilieneigentümer, auf Nachfrage von Mietoder Kaufinteressenten einen Energieausweis vorzulegen. Zum 1. Mai 2014 wurden die Regeln nochmals verschärft. Die Bonner Energie Agentur e. V. (BEA) erklärt, was Vermieter und Verkäufer ab sofort beachten müssen. In Zeiten steigender Energiepreise wird die Energieeffizienz von Gebäuden immer wichtiger. Denn der energetische Zustand eines Hauses hat bedeutende Auswirkungen auf die späteren Energiekosten. Durch die Einführung eines Energieausweises für Gebäude hat der Gesetzgeber künftigen Miet- oder Kaufinteressenten ein weiteres wichtiges Entscheidungskriterium mit an die Hand gegeben. Der Ausweis liefert Daten zur Energieeffizienz eines Gebäudes. Verbraucher können somit den zu erwartenden Energiebedarf von Immobilien miteinander vergleichen und diese Daten in ihre Kauf- bzw. Mietentscheidungen mit einfließen lassen. Vermieter und Immobilienverkäufer werden jetzt noch stärker in die Pflicht genommen. Das müssen Vermieter und Verkäufer ab sofort beachten Mit der Neufassung der Energieeinsparverordnung zum 1. Mai haben sich die Regeln beim Energieausweis verschärft. Celia Schütze, Geschäftsführerin der BEA: „Wir verzeichnen aktuell einen hohen Beratungsbedarf zum Thema. Viele Bonner Vermieter und Mieter, Verkäufer und Käufer sowie Makler und Hausverwalter sind verunsichert, ob sie von den neuen Regelungen betroffen sind und was sie tun müssen.“ Neu ist, dass Vermieter und Verkäufer potentiellen Mietern und Käufern einer Immobilie den Energieausweis bei einer Besichtigung unaufgefordert vorlegen müssen - und nicht erst, wie bisher, auf Nachfrage des Interessenten. Kommt
Energiebedarfs- oder Energieverbrauchsausweis? Den Energieausweis gibt es in zwei Varianten: auf Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des tatsächlichen Energieverbrauchs. Welcher Ausweis gewählt werden kann, hängt vom Alter der Immobilie und der Anzahl der Wohneinheiten ab. Für Gebäude ab Baujahr 1978 mit fünf oder mehr Wohneinheiten besteht Wahlfreiheit zwischen Energiebedarfs- und Energieverbrauchsausweis. Für Altbauten bis Baujahr 1977 mit bis zu vier Wohneinheiten ist der Energiebedarfsausweis Pflicht. Denkmalgeschütze Gebäude brauchen keinen Energieausweis. Der Energieausweis wird immer für das gesamte Gebäude erstellt.
der Kauf- oder Mietvertrag zustande, muss der Energieausweis dem Käufer oder neuen Mieter zudem als Kopie oder im Original ausgehändigt werden. Neu ist außerdem die Einteilung von Gebäuden in Effizienzklassen. Häuser und Wohnungen werden damit anhand ihrer Energiekennwerte in neun Effizienzklassen von A+ (niedriger Energiebedarf ) bis H (hoher Energiebedarf ) eingeteilt. Das gilt allerdings nur für neu ausgestellte Ausweise. Alte Energieausweise bleiben auch ohne Effizienzklasse zehn Jahre lang gültig. Liegt ein Energieausweis vor, sind Verkäufer und Immobilienmakler zudem dazu verpflichtet, die Energiekennwerte auch in Immobilienanzeigen in der Zeitung und im Internet anzugeben. Wer die neuen Regeln nicht einhält, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss unter Umständen mit Bußgeldern bis zu 15.000 € rechnen. Für die Veröffentlichung der Kennwerte in Immobilienanzeigen besteht allerdings eine Übergangsregelung bis zum 1. Mai 2015.
Bei dem Energieverbrauchsausweis müssen Verbrauchsdaten und Daten zum Gebäude erfasst und eingegeben werden. Die Kosten dafür liegen ca. zwischen 50 und 150 Euro. Falls die erforderlichen Daten nicht vorliegen oder nicht erhoben werden können, muss ein Energiebedarfsausweis erstellt werden. Hierbei wird eine detaillierte Energiebilanz des Gebäudes berechnet, die den Wärmeschutz aller Bauteile (Kellerdecke, Wand, Fenster, Dach, usw.) sowie die Anlagentechnik (Heizung, Warmwasser, Lüftung) mitberücksichtigt und Schwachstellen des Gebäudes aufzeigt. Die Kosten für einen Energiebedarfsausweis richten sich nach der Komplexität des Gebäudes und der vorhandenen Datenmenge und liegen in etwa zwischen 350 und 1.800 Euro pro Ausweis. Zu beiden Varianten des Energieausweises erhält der Eigentümer zudem eine Liste mit Modernisierungsempfehlungen für sein Gebäude. Aus diesen Empfehlungen resultiert jedoch nicht die Pflicht zur Umsetzung der angeratenen Maßnahmen.
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Editorial
Handwerk – vor Ort 4.2014
Vorsicht vor Haustürgeschäften Aufgrund der hohen Aufmerksamkeit für das Thema „Energieausweis“ und der großen Nachfrage durch die EnEV 2014 wird aktuell auch in Bonn versucht, mit der Verunsicherung vieler Immobilienbesitzer Geschäfte zu machen und an der Haustüre Energieausweise zu verkaufen – selbst wenn im Einzelfall gar keine Notwendigkeit für eine Beschaffung besteht. Ausstellungsberechtigt sind jedoch nur Personengruppen mit einer speziellen Ausbildung und Qualifikation. Einen Link zu einer Liste mit anerkannten Energieberatern, die Energiebedarfsausweise ausstellen dürfen, können Interessierte auf der Webseite der BEA unter www.bonner-energie-agentur.de anklicken. Celia Schütze, Geschäftsführerin der Bonner Energie Agentur, kommentiert: „Grundsätzlich befürworten wir, dass der Energieausweis und somit das Thema Energieverbrauch mehr Gewicht bekommen. Wir können aber auch verstehen, dass die Neuerungen etwas Zeit benötigen, um sich einzuspielen. Eine Rechtberatung können wir nicht ersetzen, für alle
Bonner Energie Agentur informiert zum Energieausweis
anderen Fragen stehen wir den Bonnerinnen und Bonnern gerne zur Verfügung.“ Tipps der Bonner Energie Agentur: » Mieter und Käufer sollten bei der Wahl
einer Wohnung oder eines Hauses die Nebenkosten im Blick haben, da sich diese Kosten im Hinblick auf Energiepreissteigerungen in den kommenden Jahren entsprechend summieren werden. » Da der Energieausweis immer für ein
Warnwesten werden Pflicht Jeder Autofahrer muss die Leuchtkleidung mitführen Seit dem 1. Juli muss jeder Autofahrer mindestens eine Warnweste im Auto mitführen. Autohändler und Werkstätten kön-
nen ihre Kunden künftig mit einem kleinen und günstigen Autozubehör vor einer Geldbuße bewahren. Seit dem 1. Juli ist das Mitführen einer Warnweste für jeden Autofahrer in Deutschland Pflicht. Das hat laut einer Mitteilung des TÜV Rheinland nun der Bundesrat beschlossen. Bisher war das Accessoire nur in gewerblichen Fahrzeugen vorgeschrieben. Zahlreiche Fahrzeughalter dürften die Warnweste schon besitzen, in vielen europäischen Ländern ist das Mitführen der Signalkleidung schon länger Pflicht. In einigen Ländern müssen sogar Fahrer und Beifahrer jeweils eine Warnweste griffbereit haben. Wer in Deutschland seit dem 1. Juli gegen die Vorschrift verstößt, wird mit 15 Euro zur Kasse gebeten. Im europäischen Ausland sind die Geldbußen teilweise deutlich höher. Allerdings ist in Deutschland nun nur eine „Mitführpflicht“ einer Warnweste in Pkw, Lastwagen und Bussen festgelegt, es gilt jedoch keine Tragepflicht. Die vorgeschriebenen Warnwesten müssen rot, gelb oder orangefarben sein und das europäische Kontrollzeichen EN 471 tragen. Mit den Warnwesten sind Verkehrsteilnehmer bei Pannen oder Unfällen früher und besser zu erkennen.
ganzes Gebäude erstellt wird, kann eine einzelne Wohnung unter Umständen besser oder schlechter sein als im Ausweis dargestellt. » Sowohl beim Verbrauchsausweis wie auch beim Bedarfsausweis können Ungenauigkeiten auftreten, die Werte sind als Anhaltspunkt zu verstehen. » Wer nicht neu vermietet oder verkauft, muss keinen Energieausweis ausstellen lassen. » Bonner Immobilienbesitzer, die über einen Energieeffizienz-Check oder eine energetische Sanierung nachdenken, können sich bei unabhängigen Stellen, wie z. B. der Bonner Energie Agentur oder der Verbraucherzentrale NRW in Bonn, beraten lassen. » Ist eine energetische Sanierung geplant, sollte der Energieausweis erst im Anschluss an die Modernisierungsmaßnahmen ausgestellt werden, damit die Verbesserungen dort bereits mitberücksichtigt werden können. » Weitere Informationen zum Thema finden Sie auch auf der Startseite der Bonner Energie Agentur www.bonner-energie-agentur.de unter „Energieausweis“.
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Die Dienstleistungen des ArbeitgeberService (AG-S) der Agentur für Arbeit Wir möchten Sie nachfolgend über die zahlreichen Dienstleistungen der Agentur für Arbeit (Bonn und Siegburg) informieren: Bereich Service » Unterstützung und Beratung von Arbeitgebern bei der Besetzung von Arbeits- und Ausbildungsstellen sowie die Beratung zu Förder- und Qualifizierungsmöglichkeiten » ggf. kostenfreie Veröffentlichung von Stellenangeboten in der Jobbörse (auf Wunsch auch anonym) » Zugriff auf den internationalen Arbeitsmarkt durch Hinzuziehung der Dienstleistungen der ZAV (Zentrale Auslandsund Fachvermittlung) » vielfältige Unterstützungsmöglichkeiten auch bei größeren Einstellungsvorhaben (z.B. bei Neugründungen), wie z. B. Infoveranstaltungen für Bewerber/innen oder eine Vorauswahl geeigneter Bewerber/innen
» Organisation von branchenbezogenen
Sonderveranstaltungen wie Börsen oder Speed-Datings » bei Besetzung von Arbeits- und Ausbildungsstellen Einschaltung des ärztlichenund psychologischen Dienstes der Agentur für Arbeit möglich Fördermöglichkeiten » bei allen Förderungen gilt: Antrag vor För-
derung!
» Eingliederungszuschuss » Zuschuss zum Arbeitsentgelt als Aus-
gleich von Minderleistungen bei der Einstellung von Bewerber/innen mit Vermittlungshemmnissen und fachlichen Defiziten » Förderhöhe und Förderdauer richten sich nach dem Umfang der Minderleistungen und den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes » ggf. Erweiterung des Leistungsumfanges bei der Einstellung von Älteren oder Schwerbehinderten Arbeitnehmer/innen » Maßnahmen bei einem Arbeitgeber (sog. Probearbeit)
» dient der Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen » Teilnehmer sind weiterhin bei der Agentur gemeldet und krankenversichert » die Agentur zahlt dem Teilnehmer das zuletzt gezahlte Arbeitslosengeld sowie die notwendigen Kosten im Zusammenhang mit der Maßnahme (z. B. Fahrkosten) » Einstiegsqualifizierung » Förderung Jugendlicher bis max. 25 Jahre ohne Ausbildung mit Vermittlungshemmnissen » Förderdauer mind. 6 Monate – max. 12 Monate » Ziel: anschließende Übernahme in ein Ausbildungsverhältnis » Zuschuss zur monatlichen Vergütung der Einstiegsqualifizierung sowie einen pauschalierten Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag » Ausbildungsbegleitende Hilfen » ergänzender Unterricht » zur Unterstützung von lernbeeinträch-
tigten oder sozial benachteiligten Auszubildenden oder » falls ein Abbruch der Ausbildung droht
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Qualifizierungsberatung » das Angebot richtet sich primär an kleine und mittelständische Unternehmen » Unterstützung bei der eigenständigen Planung und Organisation einer systematischen und nachhaltigen Personalentwicklungsstrategie durch » Hilfe bei der Analyse von Weiterbildungsbedarfen und Umsetzung von Weiterbildungsvorhaben » die Qualifizierungsberatung bietet eine bedarfsgerechte Beratung mit folgenden Elementen » Demografieanalyse – Wie alt ist Ihr Personal in fünf oder zehn Jahren? » Personalstruktur- und Bildungsbedarfsanalyse – Verfügen Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über das Know-
How das Ihr Unternehmen benötigt? » Bildungsbedarfsplanung – Wo und wie lernen meine Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen am besten? » Bildungscontrolling – lohnt sich die Investition für mein Unternehmen? Programm WeGeBau (Weiterbildung Geringqualifizierter und beschäftigter älterer Arbeitnehmer in Unternehmen) » Zielgruppe: (Wieder-)ungelernte Beschäftigte und Beschäftigte in kleinen und mittleren Unternehmen » Förderung als Anschubfinanzierung für die Weiterbildung bis hin zu einem Berufsabschluss insbesondere in kleineren und mittleren Unternehmen » Zahlung von Zuschüssen zu den Weiter-
bildungskosten, ggf. Zuschüsse zu den Lohnkosten Erreichbarkeit » Für Neukunden: telefonische Erreichbar-
keit von 8:00 bis 18:00 Uhr von Montag bis Freitag über eine bundesweite kostenlose Hotline 0800 4 5555 20 (die Zuordnung erfolgt nach Standort des Anrufers) » jeder Arbeitgeber erhält bei Erstkontakt die Telefondurchwahl seines persönlichen Ansprechpartners » E-Mail: siegburg.arbeitgeber@arbeitsagentur.de oder bonn.arbeitgeber@arbeitsagentur.de (bundesweit einheitliches Format) » Fax: 02241 / 300 670
Qualifizierungsberater der Agentur für Arbeit Bonn nehmen ihren Dienst auf Die Qualifizierungsberatung ist ein neues Angebot des Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit. Es richtet sich insbesondere an kleine und mittelständische Unternehmen. Kleine und mittelständische Unternehmen stellen den größten Anteil der Arbeitgeber der Region, sie sind das Rückgrat der hiesigen Wirtschaft. Deshalb ist die „richtige“ Personalauswahl von strategischer Bedeutung. Vor allem den kleineren Betrieben fehlen aber in der Regel oftmals die personellen und finanziellen Ressourcen für eine strategische Personalpla-
nung und -qualifizierung. Hier setzt die Qualifizierungsberatung der Agentur für Arbeit an: Der Qualifizierungsberater möchte Unternehmen unterstützen, mittel- und langfristig Potenziale auch bei den eigenen Mitarbeitern zu entdecken und zu fördern. Dabei versteht sich die Qualifizierungsberatung als Hilfe zur Selbsthilfe. Das Angebot der Qualifizierungsberatung besteht darin, Unternehmen bei der Ermittlung ihres Qualifizierungsbedarfs, bei der Konzipierung und Durchführung sowie bei der Evaluation von
Weiterbildungsmaßnahmen durch Beratung zum methodischen Vorgehen zu unterstützen. Bei der Beratungsdienstleistung steht immer der Betrieb mit seinen spezifischen Anforderungen und Zielen im Vordergrund. Wenn Sie an der Qualifizierungsberatung interessiert sind, wenden Sie sich an die Qualifizierungsberatung der Agentur für Arbeit Bonn/Rhein-Sieg unter: 0800 4 5555 00 oder schreiben Sie an Bonn.Arbeitgeber@arbeitsagentur.de.
Neuerungen zum Übergang der Steuerschuldnerschaft i.S.v. § 13b UStG im Zusammenhang mit Bauleistungen Präzisierung des BFH-Urteils durch das Bundesfinanzministerium vom 8. Mai 2014 Bislang wurde stets angenommen, dass ein Leistungsempfänger nachhaltig Bauleistungen erbringt, wenn er mit diesen Bauleistungen mehr als 10% seines Umsatzes erbringt. Die Steuerschuldnerschaft ging in diesen Fällen stets im Sinne von § 13b UStG auf den Leistungsempfänger über, mit der Folge dass der leistende Unternehmer eine Nettorechnung mit Hinweis auf § 13b UStG zu
erstellen hat. Es wurde insofern nicht unterschieden, ob der Leistungsempfänger als Generalunternehmer selbst Bauleistungen erbringt oder als Bauträger anzusehen ist, der keine Bauleistungen erbringt, sofern die Grenze von 10% überschritten wurde. In seinem Urteil vom 22. August 2013 (V R 37/10) hat der Bundesfinanzhof (BFH)
jetzt klargestellt, dass diese 10%-Grenze von den beteiligten Unternehmern nicht rechtssicher festgestellt werden kann. Daran ändert auch die Vorlage einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG nichts. Der BFH sieht daher eine Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger i.S.v. § 13b UStG nur weiter nächste Seite »»»
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dann als gegeben an, wenn der Leistungsempfänger die an ihn ausgeführte Bauleistung selbst unmittelbar für eine Bauleistung weiter verwendet – unabhängig davon, ob er insgesamt 10% seiner Umsätze mit Bauleistungen erbringt oder nicht. Es ist insofern grundsätzlich jede einzelne Bauleistung für sich zu beurteilen. Ein Unternehmer, der als Bauträger anzusehen ist, erbringt somit keine Bauleistungen und ist daher - obwohl Leistungsempfänger einer Bauleistung - kein Steuerschuldner von Bauleistungen im Sinne des § 13b UStG. Damit wandte sich der BFH teilweise gegen die Meinung der Finanzverwaltung. Da das Urteil und seine Folgen bereits in einer vorigen Ausgabe hinreichend dargestellt wurden, befasst sich dieser Artikel schwerpunktmäßig mit den am 08. Mai 2014 vom Bundesfinanzministerium (BMF) veröffentlichten Präzisierungen dieses Urteils für die Praxis. Hierin nimmt das BMF insbesondere zu folgenden Punkten Stellung: 1. Nachweis des Leistungsempfängers über Weiterverwendung der erhaltenen Bauleistung Um einen rechtssicheren Nachweis des leistenden Unternehmers über die Verwendung der Bauleistung beim Leistungsempfänger zu erhalten rät das BMF grundsätzlich zu der Einholung einer schriftlichen Bestätigung, wie der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Bauleistung verwenden will. Diese Bestätigung kann bereits vor Beginn der Baumaßnahme in den Vertrag über die zu erbringenden Bauleistung aufgenommen werden.
Rahmen einer eigenen Bauleistung weiterverwendet hat. Insofern wären in diesem Fall also keine berichtigten Rechnungen auszustellen, sodass für den leistenden Unternehmer der Vertrauensschutz gegeben ist. Dies gilt allerdings nicht, sofern der leistende Unternehmer von der Unrichtigkeit der Bestätigung Kenntnis hatte. In diesem Fall besteht somit kein Vertrauensschutz auf die vom Leistungsempfänger erhaltene Bestätigung. 2. Fälle ohne Übergang der Steuerschuldnerschaft In folgenden Fällen kommt es grundsätzlich zu keinem Übergang der Steuerschuldnerschaft mehr von dem leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger: » Bauleistung an Nichtunternehmer; » Bauleistung für den nichtunternehmerischen Bereich, z.B. Einbau einer neuen Heizung im Einfamilienhaus des Unternehmers; » Bauleistung für den betrieblichen Bereich, die nicht mit einer AusgangsBauleistung im Zusammenhang steht, z.B. Einbau einer neuen Heizung im Betriebsgebäude des Empfängers; » Umsätze von Unternehmern, die keine Bauleistungen erbringen, z.B. Baustoffhändler; » Bauleistung an Unternehmer, die damit selbst keine Werklieferungen erbringen, sondern z.B. Leistungen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen (Lieferungen bebauter Grundstücke durch Bauträger oder sonstige Verkäufer). In diesen Fällen sind somit grundsätzlich Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis vom leistenden Unternehmer zu stellen.
Sofern der Leistungsempfänger die Bestätigung über die Verwendung der an ihn erbrachten Bauleistung erst später erbringt, muss sichergestellt sein, dass das Bauvorhaben konkret bezeichnet ist, um eine Zuordnung der an ihn erbrachten Bauleistungen zu ermöglichen.
3. Übergangsregelungen und Anwendung des Urteils auf offene Fälle. Die vorgenannten Grundsätze sind auf alle Bauleistungen anzuwenden, die nach dem 14. Februar 2014 (Veröffentlichungsdatum des Urteils) ausgeführt wurden. Insofern liegt hier eine Rückwirkung vor.
In beiden Fällen gilt, dass der Leistungsempfänger an die einmal abgegebene Erklärung gebunden ist. Auch dann, wenn er die Bauleistung – entgegen seiner ursprünglichen Erklärung – nicht selbst im
Als ausgeführt gilt eine Bauleistung im Zeitpunkt ihrer Fertigstellung – unabhängig von ihrem Beginn. Die neuen Regelungen sind somit grundsätzlich auch auf alle Leistungen anzuwenden, die zwischen
dem 14. Februar 2014 und 08. Mai 2014 fertiggestellt wurden. Für die noch offenen Fälle werden im Schreiben vom 08. Mai 2014 folgende Übergangsregelungen aufgeführt: » Wurde eine Bauleistung vor dem 15. Februar begonnen und zwischen den Beteiligten wurde einvernehmlich die bisherige Verwaltungsanweisung angewandt, kann an der seinerzeit bestehenden Regelung festgehalten werden, sodass keine berichtigten Rechnungen zu erstellen sind (Nichtbeanstandungsregelung) » Bei Fertigstellung der Bauleistung nach dem 14. Februar 2014 und vorangehender Vereinnahmung von Abschlagszahlungen vor dem 15. Februar durch den leistenden Unternehmer, bei denen die Abschlagsrechnungen entsprechend der bisherigen Regelungen gestellt wurden, bestehen folgende Alternativen: » Berichtigung der Aconto-Rechnungen auf die neue Rechtslage » Ausstellung der Schlussrechnung mit Umsatzsteuer durch den leistenden Unternehmer. In diesem Fall kann die Berichtigung der Aconto-Rechnungen unterbleiben, sofern die Umsatzsteuer in dem Voranmeldungszeitraum angemeldet und abgeführt wird, in dem die Bauleistung ausgeführt gilt » Anwendung der Nichtbeanstandungsregelung (s.o.) für Bauleistungen. In der Schlussrechnung muss dann ein Hinweis erfolgen, dass nach der bis zum 14. Februar geltenden Rechtslage abgerechnet wurde und der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer aus der Schlussrechnung ist. Wurden die Aconto-Zahlungen hingegen erst nach dem 14. Februar durch den leistenden Unternehmer vereinnahmt, gilt die neue Rechtslage, auch wenn die Aconto-Rechnungen vor diesem Termin geschrieben wurden. Sofern also nicht beide beteiligte Unternehmer von der Nichtbeanstandungsregelung Gebrauch machen, sind in diesem Fall die AcontoRechnungen zwingend zu berichtigen. Dipl.-Kfm. Andreas Arens, Steuerberater Steuerberatungs- und Buchführungsstelle der Kreishandwerkerschaft Bonn Rhein Sieg
Die Steuerberatungsund Buchführungsstelle der Kreishandwerkerschaft Bonn · Rhein-Sieg steht allen Handwerksbetrieben für deren betriebliche Belange zur Verfügung.
kompetent – handwerksorientiert – vertraulich Unsere Leistungen: • Erstellung der Jahresabschlüsse sämtlicher Rechtsformen mit Bilanzbesprechung • Erstellung betrieblicher Steuererklärungen • Umfassende individuelle steuerliche Beratung • Begleitung bei Betriebsveräußerungen, -übertragungen, Rechtsformwechsel etc. • Begleitung und Unterstützung der Mandanten bei Betriebsprüfungen • Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung • Lohn- und Gehaltsabrechnung incl. Baulohn • Betriebsvergleichswerte aufgrund zahlreicher Mandanten aus dem Handwerk • Besprechung der Betriebswirtschaftlichen Auswertungen • Prüfung von Steuerbescheiden incl. sämtlicher notwendiger Rechtsbehelfsverfahren
Kreishandwerkerschaft Bonn · Rhein-Sieg Steuerberatungs- und Buchführungsstelle Grantham-Allee 2–8 53757 St. Augustin Ansprechpartner: Steuerberater Dipl.-Kfm. Andreas Arens Telefon: (0 22 41) 990-147 Steuerberaterin Christina Offergeld Telefon: (0 22 41) 990-132
Die DieKreishandwerkerschaft Kreishandwerkerschaftfragt fragt...... Die Kreishandwerkerschaft fragt ... Thema Themaheute: heute:Baurecht Baurecht Thema heute: Baurecht
......die dieKanzlei KanzleiMeyer-Köring Meyer-Köringantwortet. antwortet. ... die Kanzlei Meyer-Köring antwortet. ImIm vergangenen vergangenen Jahr Jahr hatten hatten wirwir in in unserer unserer September-Ausgabe September-Ausgabe über über eine eine Entscheidung Entscheidung desdes Bundesgerichtshofs Bundesgerichtshofs Im vergangenen Jahr hatten wir in zurzur Schwarzarbeit Schwarzarbeit gesprochen. gesprochen. unserer September-Ausgabe über eine Mittlerweile Mittlerweile gibt gibt es es doch doch einein neues neues Entscheidung des Bundesgerichtshofs Urteil Urteil desdes Bundesgerichtshofs Bundesgerichtshofs zuzu zur Schwarzarbeit gesprochen. diesem diesem Thema, Thema, oder? oder? Mittlerweile gibt es doch ein neues
Urteil des Bundesgerichtshofs zu Richtig. Richtig. Letztes Letztes Jahr Jahr hathat derder Bundesgerichtshof Bundesgerichtshof diesem Thema, oder? in einem in einem Urteil Urteil vom vom 1. August 1. August 2013 2013 entschieden, entschieden, dass dass dem dem Auftraggeber Auftraggeber bei bei einer einer sog. sog. „Ohne„OhneRichtig. Letztes Jahr hat der Bundesgerichtshof Rechnung-Abrede“ Rechnung-Abrede“ keine keine Mängelansprüche Mängelansprüche in einem Urteil vom 1. August 2013 entschieden, gegen gegen den Unternehmer Unternehmer zustehen, zustehen, weil ein ein so so dassden dem Auftraggeber bei einerweil sog. „Ohnegeschlossener geschlossener Werkvertrag Werkvertrag wegen wegen Verstoßes Verstoßes Rechnung-Abrede“ keine Mängelansprüche gegen gegen dasden das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz gegen Unternehmer zustehen, weil ein so und und gegen gegen steuerliche steuerliche Pflichten Pflichten nichtig nichtig ist.ist. geschlossener Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz In In einem einem aktuellen aktuellen Urteil Urteil vom vom 10.10. April April 2014 und gegen steuerliche Pflichten nichtig ist.2014 hatte hatte sich sich derder Bundesgerichtshof Bundesgerichtshof jetzt jetzt mitmit derder Frage Frage zu zu befassen, befassen, ob ob umgekehrt umgekehrt ein ein UnterUnterIn einem aktuellen Urteil vom 10. April 2014 nehmer nehmer oder Handwerker beibei einer einer „Ohne-Rech„Ohne-Rechhatte oder sich derHandwerker Bundesgerichtshof jetzt mit der nung-Abrede“ nung-Abrede“ einen einen Anspruch Anspruch auf auf Frage zu befassen, ob - umgekehrtVergütung - Vergütung ein Unterseiner seiner Leistungen Leistungen gegen gegen denden Auftraggeber Auftraggeber hat.hat. nehmer oder Handwerker bei einer „Ohne-Rechnung-Abrede“ einen Anspruch auf Vergütung seiner Leistungen gegen den Auftraggeber hat. Mit Mit welchem welchem Ergebnis? Ergebnis? DieDieZahlungsklage ZahlungsklagedesdesHandwerkers Handwerkersist istab-abMit welchem Ergebnis? gewiesen gewiesen worden. worden. Dem Dem Handwerker Handwerker steht steht nach nach Auffassung Auffassung desdes Bundesgerichtshofs Bundesgerichtshofs keine keine VerVerDie Zahlungsklage des Handwerkers ist abgütung gütung zu,zu, dada derder Vertrag Vertrag ja insgesamt ja insgesamt nichtig nichtig gewiesen worden. Dem Handwerker steht nach ist.ist. Dies Dies ist ist allerdings allerdings keine keine Überraschung, Überraschung, sonsonAuffassung des Bundesgerichtshofs keine Verdern dern nurnur diedie Konsequenz Konsequenz ausaus dem dem erwähnten erwähnten gütung zu, da der Vertrag ja insgesamt nichtig Urteil Urteil vom vom 1. 1. August August 2013. 2013. Trotzdem Trotzdem ist ist auch auch ist. Dies ist allerdings keine Überraschung, sondiedie aktuelle aktuelle Entscheidung Entscheidung desdes BundesgerichtsBundesgerichtsdern nur die Konsequenz aus dem erwähnten hofs hofs bemerkenswert, bemerkenswert, undund zwar zwar ausaus zwei zwei Gründen. Gründen. Urteil vom 1. August 2013. Trotzdem ist auch die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs bemerkenswert, und zwar aus zwei Gründen. Nämlich? Nämlich? Zum Zumeinen einenhatten hattendiedieParteien Parteienin indem demjetzt jetzt Nämlich? entschiedenen entschiedenen FallFall nicht nicht etwa etwa vereinbart, vereinbart, dass dass derderkomplette kompletteWerklohn WerklohndesdesHandwerkers Handwerkers- Zum einen hatten die Parteien in dem jetzt eines einesElektroinstallateurs Elektroinstallateurs- -ohne ohneRechnung Rechnung entschiedenen Fall nicht etwa vereinbart, dass gezahlt gezahlt werden werden sollte, sollte, sondern sondern nurnur einein Teil.Teil. FürFür der komplette Werklohn des Handwerkers denden größeren größeren TeilTeil sollte sollte vonvon vornherein vornherein eine eine eines Elektroinstallateurs - ohne Rechnung ordnungsgemäße ordnungsgemäße Rechnung Rechnung mitmit ausgewiesener ausgewiesener gezahlt werden sollte, sondern nur ein Teil. Für Umsatzsteuer Umsatzsteuer gestellt gestellt werden. werden. den größeren Teil sollte von vornherein eine ordnungsgemäße Rechnung mit ausgewiesener DerDer Bundesgerichtshof Bundesgerichtshof hathat es es jedoch jedoch fürfür eine eine Umsatzsteuer gestellt werden. Nichtigkeit Nichtigkeit desdes gesamten gesamten Vertrages Vertrages ausreichen ausreichen lassen, lassen, dass dass sich sich diedie Absicht Absicht derder SteuerhinterSteuerhinterDer Bundesgerichtshof hat es jedoch für eine ziehung ziehung nurnur aufauf einen einen TeilTeil desdes Werklohns Werklohns bezog. bezog. Nichtigkeit des gesamten Vertrages ausreichen DieDie Klage Klage desdes Elektroinstallateurs Elektroinstallateurs hatte hatte daher daher lassen, dass sich die Absicht der Steuerhinterinsgesamt insgesamt keinen keinen Erfolg. Erfolg. ziehung nur auf einen Teil des Werklohns bezog. Die Klage des Elektroinstallateurs hatte daher insgesamt keinen Erfolg.
IstIst diedie Klage Klage desdes Handwerkers Handwerkers also also auch auch wegen wegen desdes Teils Teils derder VergüVergütung tung abgewiesen worden, worden, derder von von Ist dieabgewiesen Klage des Handwerkers also vornherein vornherein korrekt korrekt abgerechnet abgerechnet und und auch wegen des Teils der Vergüversteuert versteuert werden werden sollte? sollte? tung abgewiesen worden, der von
vornherein korrekt abgerechnet und Genau. Genau. Und Und darüber darüber hinaus hinaus hathat derder BundesBundesversteuert werden sollte? gerichtshof gerichtshof auch auch entschieden, entschieden, dass dass derder HandHandwerker werker nicht nicht nur nur keinen keinen vertraglichen vertraglichen VergüVergüGenau. Und darüber hinaus hat der Bundestungsanspruch, tungsanspruch, sondern sondern auch auchsonst sonst keinen keinen gerichtshof auch entschieden, dass der HandAnspruch Anspruch auf auf Wertersatz Wertersatz für für die die geleistete geleistete werker nicht nur keinen vertraglichen VergüArbeit Arbeit hat. hat. Dies Dies istist derder zweite zweite Grund, Grund, warum warum tungsanspruch, sondern auch sonst keinen dasdas aktuelle aktuelle Urteil Urteil desdesBundesgerichtshofs Bundesgerichtshofs Anspruch auf Wertersatz für die geleistete bemerkenswert bemerkenswert ist.ist. Arbeit hat. Dies ist der zweite Grund, warum das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs bemerkenswert ist. Können Können SieSie das das näher näher erläutern? erläutern? Nach Nachdem dembisherigen bisherigenStand StandderderRechtRechtKönnen Sie das näher erläutern? sprechung sprechung hätte hätte man man noch noch davon davon ausgehen ausgehen können, können,dass dassdem demUnternehmer Unternehmer beibeieiner einer Nach dem bisherigen Stand der Recht„Ohne-Rechnung-Abrede“ „Ohne-Rechnung-Abrede“ immerhin immerhin noch noch ein ein sprechung hätte man noch davon ausgehen sog. sog.Bereicherungsanspruch Bereicherungsanspruch gegen gegenbei seinen seinen können, dass dem Unternehmer einer Auftraggeber Auftraggeber zusteht. zusteht.EinEinsolcher solcherBereichBereich„Ohne-Rechnung-Abrede“ immerhin noch ein erungsanspruch erungsanspruch hätte hätte sich sich allerdings allerdings nurnur sog. Bereicherungsanspruch gegen seinen aufauf Ersatz Ersatz desdes Wertes, Wertes, der der dem dem AuftraggeAuftraggeAuftraggeber zusteht. Ein solcher Bereichberber zugeflossen zugeflossen ist, ist, gerichtet gerichtet und und wäre wäre ausaus erungsanspruch hätte sich allerdings nur bestimmten bestimmten Gründen Gründen regelmäßig regelmäßig niedriger niedriger auf Ersatz des Wertes, der dem Auftraggeanzusetzen anzusetzen gewesen, gewesen, alsalseine einevertragliche vertragliche ber zugeflossen ist, gerichtet und wäre aus Vergütungsforderung. Vergütungsforderung. bestimmten Gründen regelmäßig niedriger anzusetzen gewesen, als eine vertragliche In In seiner seineraktuellen aktuellenEntscheidung Entscheidungvom vom10.10. Vergütungsforderung. April April2014 2014hathatderderBundesgerichtshof Bundesgerichtshofdem dem Handwerker Handwerker nun auch auch einen einen solchen solchen bereichbereichIn seiner nun aktuellen Entscheidung vom 10. erungsrechtlichen erungsrechtlichen Anspruch Anspruch aufaufWerterWerterApril 2014 hat der Bundesgerichtshof dem satz satz versagt versagtund unddabei dabei eine einefrühere frühereRechtRechtHandwerker nun auch einen solchen bereichsprechung sprechung ausaus dem dem Jahre Jahre 1990 1990 geändert. geändert. erungsrechtlichen Anspruch auf Wertersatz versagt und dabei eine frühere RechtZurZur Begründung Begründung hathat erJahre er eine eine Neufassung Neufassung sprechung aus dem 1990 geändert.desdes Gesetzes Gesetzes zurzur Bekämpfung Bekämpfung derder Schwarzarbeit Schwarzarbeit herangezogen, herangezogen, die die darauf darauf abzielt, abzielt, eineinneues neues Zur Begründung hat er eine Neufassung des Unrechtsbewusstsein Unrechtsbewusstsein gegenüber gegenüber der SchwarzSchwarzGesetzes zur Bekämpfung derder Schwarzarbeit arbeit arbeit zu zuschaffen, schaffen, diegesellschaftliche gesellschaftliche Akherangezogen, diediedarauf abzielt, ein Akneues zeptanz zeptanz der der Schwarzarbeit Schwarzarbeit dadurch dadurch deutlich deutlich Unrechtsbewusstsein gegenüber der Schwarzsinken sinken zu zu lassen und und einein rechtmäßiges rechtmäßiges Verhalten Verhalten arbeit zulassen schaffen, die gesellschaftliche Akzu zu fördern. fördern. Diese Diese vom vom Gesetzgeber Gesetzgeber angestrebte angestrebte zeptanz der Schwarzarbeit dadurch deutlich Wirkung Wirkung könne könnenicht nicht erreicht erreicht werden, werden, wenn wenn sinken zu lassen und ein rechtmäßiges Verhalten dem dem Schwarzarbeiter einein - wenn - wenn auch auch ggf.ggf. ge-gezu Schwarzarbeiter fördern. Diese vom Gesetzgeber angestrebte minderter minderter bereicherungsrechtlicher - bereicherungsrechtlicher Anspruch Anspruch Wirkung- könne nicht erreicht werden, wenn aufauf Wertersatz Wertersatz eingeräumt eingeräumt dem Schwarzarbeiter einwerde. - werde. wenn auch ggf. geminderter - bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Wertersatz eingeräumt werde.
Heute Heute stellt stellt sich sich Herr Herr Alfred Alfred Hennemann, Hennemann, Fachanwalt Fachanwalt fürfür BauBauund und Architektenrecht Architektenrecht sowie sowie Informationstechnologierecht und und HeuteInformationstechnologierecht stellt sich Herr Alfred Hennemann, Partner Partner der der Sozietät Sozietät MEYER-KÖRING, MEYER-KÖRING, den den Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Fragen Fragen derder Kreishandwerkerschaft. Kreishandwerkerschaft. sowie Informationstechnologierecht und Partner der Sozietät MEYER-KÖRING, den Fragen der Kreishandwerkerschaft. Alfred Alfred Hennemann Hennemann Fachanwalt Fachanwalt fürfür BauBauund und Architektenrecht Architektenrecht Alfred Hennemann Fachanwalt Fachanwalt fürfür Fachanwalt für Informationstechnologierecht Informationstechnologierecht Bauund Architektenrecht Partner Partner der der MEyER-KöRING MEyER-KöRING Fachanwalt für Rechtsanwälte Rechtsanwälte Steuerberater Steuerberater Informationstechnologierecht Partnerschaftsgesellschaft Partnerschaftsgesellschaft Partner der MEyER-KöRING Tel.:Tel.: 0228 0228 / 72636-41 / 72636-41 • hennemann@meyer-koering.de • hennemann@meyer-koering.de Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft Tel.: 0228 / 72636-41 • hennemann@meyer-koering.de
Wie Wie lautet lautet IhrIhr Fazit Fazit fürfür unsere unsere Mitglieder? Mitglieder? Wie lautet Ihr Fazit für unsere Nach Nachderderjüngsten jüngstenEntscheidung EntscheidungdesdesBundesBundesMitglieder? gerichtshofs gerichtshofsist istSchwarzarbeit Schwarzarbeitnicht nichtmehr mehrnurnur mitmit derder Gefahr Gefahr einer einerStrafverfolgung Strafverfolgung und derder Nach der jüngsten Entscheidung desund BundesNachzahlung Nachzahlung vonSchwarzarbeit Steuern Steuernund undSozialabgaben Sozialabgaben gerichtshofsvon ist nicht mehr nur beibei Bekanntwerden Bekanntwerden derderSchwarzarbeit Schwarzarbeitverbunverbunmit der Gefahr einer Strafverfolgung und der den. den. Vielmehr Vielmehr besteht besteht für für jeden jeden Handwerker Handwerker oder oder Nachzahlung von Steuern und Sozialabgaben Bauunternehmer, Bauunternehmer, derder beider bei einem einem Auftrag Auftrag auch auch nurnur bei Bekanntwerden Schwarzarbeit verbunteilweise teilweise „ohne „ohne Rechnung“ Rechnung“ arbeitet, arbeitet, das das zusätzzusätzden. Vielmehr besteht für jeden Handwerker oder liche liche Risiko, Risiko, fürfür diedie erbrachte erbrachte Leistung Leistung überhaupt überhaupt Bauunternehmer, der bei einem Auftrag auch nur nichts nichts zu zu erhalten. erhalten. Nach Nach dem dem neuen neuen Urteil Urteil giltgilt teilweise „ohne Rechnung“ arbeitet, das zusätzalso also umso umso mehr: mehr: Auf Auf eine eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ „Ohne-Rechnung-Abrede“ liche Risiko, für die erbrachte Leistung überhaupt sollten sollten sich sich Handwerker in keinem in keinem Fall einlassen. einlassen. nichts zuHandwerker erhalten. Nach demFall neuen Urteil gilt also umso mehr: Auf eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ sollten sich Handwerker in keinem Fall einlassen.
In In dieser dieser Serie Serie stellen stellen sich sich mehrere mehrere Rechtsanwälte Rechtsanwälte derder Sozietät Sozietät Meyer-Köring Meyer-Köring – Rechtsanwälte – Steuerberater – vor. – vor. In Rechtsanwälte dieser Serie Steuerberater stellen sich mehrere
Stammsitz Stammsitz derder traditionsreichen traditionsreichen Kanzlei Kanzlei Rechtsanwälte der Sozietät Meyer-Köring istist seit 1906 1906 Bonn. Bonn. –seit Rechtsanwälte Steuerberater – vor. Meyer-Köring Meyer-Köring berät berät Betriebe Betriebe und und UnterUnterStammsitz der traditionsreichen Kanzlei nehmen, nehmen, aber auch auch Privatpersonen, Privatpersonen, in in allen allen ist seitaber 1906 Bonn. Fragen Fragen des des WirtschaftsWirtschaftsund und Zivilrechts. Zivilrechts. Meyer-Köring berät Betriebe und Unter-
Informationen Informationen unter: unter: www.meyer-koering.de www.meyer-koering.de nehmen, aber auch Privatpersonen, in allen Fragen des Wirtschafts- und Zivilrechts. Informationen unter: www.meyer-koering.de
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10 Fragen und 10 Antworten zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses I. Welche Arten von Kündigungen gibt es? Man unterscheidet zwischen der Beendigungs- und der .nderungskündigung. Während die Beendigungskündigung auf die Beendigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses gerichtet ist, enthält die Änderungskündigung neben der Kündigung zusätzlich das Angebot der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter geänderten Bedingungen. Zudem unterscheidet man zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen Kündigung. Wird eine ordentliche Kündigung ausgesprochen, so ist die vereinbarte Kündigungsfrist zu beachten. Demgegenüber beendet die außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis sofortiger Wirkung. Sie kann nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Kenntnisnahme der für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen erfolgen. II. Kann die Kündigung mündlich ausgesprochen werden? Nein! Seit 1. Mai 2000 bedarf jede Kündigung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Insofern genügt weder das Übersenden von einem Telefax noch eine E-Mail. Auch die schriftliche Bestätigung einer vorher mündlich ausgesprochenen „Kündigung“ reicht nicht aus. Wichtig ist zudem, dass zur Wahrung der Schriftform die Kündigung eigenhändig unterschrieben werden muss. Entspricht die Kündigung nicht dem Schriftformerfordernis, so ist sie allein deshalb unwirksam. III. Muss die Kündigung eine Begründung enthalten? Nein, die Kündigung bedarf grundsätzlich keiner Angabe des Kündigungsgrundes. Eine Begründungspfl icht kann jedoch vereinbart werden. In diesem Fall muss der Kündigungsgrund im Kündigungsschreiben genau bezeichnet werden. Aus der Kündigung muss sich allerdings ergeben, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis beendet werden soll. Sonderfall: Eine nach Ablauf der Probezeit ausgesprochene Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses muss immer unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
IV. Für welche Arbeitnehmer gilt Kündigungsschutz? Das Kündigungsschutzgesetz gilt nur für Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate im Betrieb arbeiten. Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis noch keine sechs Monate besteht, kann ohne besonderen Grund ordentlich gekündigt werden. Im Übrigen gilt das Kündigungsschutzgesetz seit 1. Januar 2004 nur noch in Betrieben, in denen regelmäßig mehr als zehn Vollzeit-Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) beschäftigt werden; Teilzeit-Arbeitnehmer werden nur anteilig gezählt. Tipp für die Praxis: Die genaue Berechnung der beschäftigten Arbeitnehmer bereitet oft erhebliche Schwierigkeiten; daher sollte vor Ausspruch einer Kündigung fachkundiger Rat eingeholt werden. V. Kann auch einer Schwangeren gekündigt werden? Nein, während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung besteht ein Kündigungsverbot des Arbeitgebers. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung Kenntnis von der Schwangerschaft oder Entbindung hat oder ihm diese Kenntnis innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung vermittelt wird. Auch während der Elternzeit kann das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt werden. VI. Kann die Kündigung auch während der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers ausgesprochen werden? Ja, entgegen einer weit verbreiteten Meinung kann auch dem wegen Krankheit abwesenden Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit gekündigt werden, d.h. die Arbeitsunfähigkeit an sich steht der Wirksamkeit der Kündigung nicht entgegen. VII. Woraus ergibt sich die Kündigungsfrist? Die einzuhaltende Kündigungsfrist ergibt sich aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen. Üblicherweise verweist der Ar-
beitsvertrag auf die gesetzliche Regelung des § 622 BGB oder auf tarifvertragliche Regelungen. Fehlt ein Arbeitsvertrag, so gilt die gesetzliche Regelung, sofern keine Tarifbindung besteht. Tipp für die Praxis: Im Arbeitsvertrag sollte klar und unmissverständlich geregelt werden, woraus sich die Kündigungsfrist ergibt. Vor Ausspruch einer Kündigung ist insbesondere zu prüfen, inwieweit ein Tarifvertrag zur Anwendung kommt. VIII. Wer darf die Kündigung aussprechen? Grundsätzlich muss der Vertragspartner das Arbeitsverhältnis kündigen. Das sind z.B. bei einer Einzelfirma der Betriebsinhaber und bei einer GmbH der oder die Geschäftsführer. Der Arbeitgeber kann sich bei dem Ausspruch der Kündigung vertreten lassen indem er einer Person formlos eine entsprechende Vollmacht erteilt. Der Personalleiter besitzt regelmäßig Vollmacht zur Kündigung. Tipp für die Praxis: Im Falle einer Bevollmächtigung muss dem Kündigungsschreiben immer eine Vollmacht im Original beigefügt werden. I X . Wann geht die Kündigung zu? Die Kündigung geht dem anwesenden Arbeitnehmer in dem Moment zu, in dem sie ihm übergeben wird, und zwar unabhängig davon, ob und wann er sie liest. Tipp für die Praxis: Zu Beweiszwecken sollte sich der Arbeitgeber auf einer Kopie der Kündigung den Empfang der Kündigungserkl.rung quittieren lassen. Sollte der Arbeitnehmer dazu nicht bereit sein, ist ein Zeuge hinzuzuziehen. Die sicherste Möglichkeit, einem nicht anwesenden Arbeitnehmer die Kündigung zu übermitteln, ist die Zustellung durch einen Boten. Tipp für die Praxis: Der Bote sollte bezeugen können, dass sich in dem Briefumschlag die Originalweiter nächste Seite »»»
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Kündigung befand und dass und wann er die Kündigung in den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers eingeworfen hat. Ein anderes geeignetes Mittel der Zustellung ist das sog. Einwurf-Einschreiben. Dabei wird der Brief durch den Postboten zu einem dokumentierten Zeitpunkt in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen. Wir raten aber von
diesem Weg wegen Restunsicherheiten ab und empfehlen allein die Zustellung per Boten. X. Wie lange kann der Arbeitnehmer gegen die Kündigung klagen? Der Arbeitnehmer kann gegen eine Kündigung vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage erheben. Er muss dies in-
nerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung tun. Versäumt er die Frist, kann die Kündigung grundsätzlich nicht mehr angegriffen werden. Autoren: Oliver Krämer, Kreishandwerkerschaft
Bonn · Rhein-Sieg
Dr. Nicolai Besgen, Kanzlei Meyer-Köring
Neue gesetzliche Regelungen zum Abfalltransport für Handwerksbetriebe In zwei mit insgesamt 150 Betrieben gut besuchten Informationsveranstaltungen der Kreishandwerkerschaft informierten die Stadt Bonn und der Rhein-Sieg-Kreis über die neue Anzeige- und Erlaubnisverordnung, die zum 1.Juni in Kraft getreten ist. Nach der Einleitung durch den Bonner Sachgebietsleiter „Gewerbeabfälle“, Hans-Arno Wietschel-Ulrich erläuterten Ullrich Forkert vom Umweltamt der Stadt Bonn die theoretischen Grundlagen und Reiner Rossbach die praktische Umsetzung der neuen Verordnung. Eine Zusammenfassung ist hier beigefügt: » Die Anzeige- und Erlaubnispflichten für Sammler und Beförderer von Abfällen dienen neben der Kenntniserlangung über die Abfallwirtschaftsbeteiligten und der Festlegung von Mindestanforderungen an die handelnden Personen auch der Überwachung von Abfalltransporten. » Als wirtschaftliche Unternehmen werden solche Betriebe bezeichnet, bei denen der Transport von Abfällen nicht der Hauptzweck des Unternehmens ist. » Betroffen von der Anzeigepflicht sind
Sie dann, wenn Sie pro Jahr mehr als 2 Tonnen gefährlicher Abfälle oder 20 Tonnen nicht gefährlicher Abfälle transportieren. Dabei kommt es nicht auf die im Unternehmen insgesamt anfallende Absatzmenge an, sondern auschließlich auf die vom Unternehmen gesammelte oder beförderte Absatzmenge. Grundsätzlich stuft sich zunächst jeder Betrieb selber ein und schätzt die anfallende Absatzmenge. Wenn die oben genannten Punkte auf Sie zutreffen sind sie anzeigepflichtig im Sinne des § 53 KRWG » Empfohlen wird die Erstattung der Anzeige auf elektronischem Wege unter der Web-Adresse: https://einreichen. eaev-formulare.de/intelliform/forms/ AbfAEV/index » Als Fachkundenachweis reicht es aus, wenn Sie die für Ihren Beruf erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. » Die Anzeigebestätigung dient als Nachweis, dass Sie Ihrer Anzeigepflicht nachgekommen sind. Die Anzei-
gebestätigung ist in allen Fahrzeugen, die Abfälle transportieren mitzuführen » Als wirtschaftliches Unternehmen sind Sie von der Pflicht zu Kennzeichnung der Fahrzeuge ausgenommen. Sie benötigen als kein A-Schild. » Die Bearbeitung und Bestätigung der Anzeige ist mit Verwaltungsgebühren verbunden. » Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des KRWG stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet wird. Ihre Ansprechpartner: Rhein-Sieg Kreis:
Amt für Technischen Umweltschutz, Sachgebiet: Gewerbliche Abfallwirtschaft. Tel. 02241/13-2759 oder -3163 Bundesstadt Bonn:
Amt für Umwelt, Verbraucherschutz und lokale Agende, Untere Umweltbehörde. Tel. 0228-772918 oder – 2250; Email: untereumweltbehoerde@bonn.dev
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Editorial
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Beitragsrecht der Krankenkassen wird ab 2015 neu geregelt Das neue Finanzierungsmodell der gesetzlichen Krankenversicherung sieht zunächst vor, dass der allgemeine Beitragssatz ab 2015 um 0,9 %-Punkte gesenkt und damit auf 14,6 % festgesetzt wird. Bezogen auf den allgemeinen Beitragssatz bleibt der Arbeitgeberanteil damit unverändert bei 7,3 % gesetzlich festgeschrieben. Für Arbeitnehmer reduziert sich ihr Beitragsanteil von bisher 8,2 % auf ebenfalls 7,3 %. Damit entfällt der bislang in dem allgemeinen Beitragssatz enthaltene, allein von den Mitgliedern aufzubringende Beitragsanteil von 0,9 %-Punkten. Dieser soll zukünftig in die einkommens-
bezogenen Zusatzbeiträge einfließen, die die einzelnen Krankenkassen anstelle der bisherigen einkommensunabhängigen, pauschalen Zusatzbeiträge individuell in ihren Satzungen festsetzen können. Die einkommensbezogenen Zusatzbeiträge sind von den Mitgliedern allein zu tragen. Sie sollen im sog. Quellenabzugsverfahren von den jeweiligen beitragsabführenden Stellen gezahlt werden. Sofern die Krankenkassen einen Zusatzbeitragssatz festgelegt haben, sind die Zusatzbeiträge von den Arbeitgebern direkt vom jeweiligen Arbeitsentgelt einzubehalten und zusam-
men mit den Beitragsanteilen aus dem allgemeinen Beitragssatz an die Einzugsstellen zu zahlen. Diejenigen Mitglieder, die beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, bleiben auch vom Zusatzbeitrag ausgenommen. Beitragsfreiheit besteht für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder des Bezuges von Elterngeld, wobei sich die Beitragsfreiheit nur auf diese Leistungen erstreckt. Informationen 06/2014
aus
dem
Steuerrecht
IKK classic analysiert Krankenstand
Im Handwerk hohe Arbeitsmoral trotz stärkerer Belastungen Der Krankenstand im Handwerk hat im Jahr 2013 erneut zugenommen: Während der Wert 2012 noch bei 5,1 Prozent lag, stieg er 2013 auf 5,5 Prozent. Das ergab eine Analyse der IKK classic unter den mehr als 650.000 versicherten Beschäftigten im Handwerk. Doch obwohl im Handwerk Tätige oft körperlich stärker gefordert werden, als Angehörige anderer Berufe, blieben überdurchschnittlich viele Handwerker das ganze Jahr 2013 über ohne krankheitsbedingte Fehlzeiten: 38,5 Prozent der Handwerker waren während des gesamten Jahres nicht einen Tag krankgeschrieben. Der Durchschnitt aller mehr als 1,6 Millionen IKK-versicherten Beschäftigten liegt bei 38 Prozent. „Das Handwerk besteht überwiegend aus Kleinbetrieben. Dort ist man aufeinander angewiesen. Aufgrund der körperlich anstrengenden Arbeit bekommen die Beschäftigten im Handwerk den Ausfall von Kollegen stärker zu spüren als die anderer Berufsgruppen“, erklärt Michael Förstermann, Unternehmenssprecher der IKK classic, den Grund für
die seit Jahren leicht höhere Gesundheitsquote des Handwerks gegenüber dem Durchschnitt.
Tage) und 1,63 Tage bei den im Handwerk beschäftigten Versicherten (2012: 1,54 Tage) aus.
An der Spitze der Krankheitsursachen aller IKK-versicherten Beschäftigten standen Muskel- und Skelett-Erkrankungen mit einem Anteil von 25,5 Prozent am Krankheitsgeschehen. 4,89 der insgesamt 19,2 AU-Tage gingen auf ihr Konto. Bei den Angehörigen der Handwerksberufe lag dieser Wert bei 5,62 Tagen von 20,1 krankheitsbedingten Fehltagen.
„Die steigende Zahl der psychischen Erkrankungen, die älter werdende Belegschaft und der anhaltend hohe Prozentsatz der Muskel- und Skelett-Erkrankungen führen dazu, dass mittlerweile 47,2 Prozent aller Fehltage auf Langzeiterkrankungen über 42 Tage zurückzuführen sind, 2012 waren es 46,8 Prozent“, so Förstermann weiter. Ansätze, den Krankenstand im Unternehmen zu senken, bietet das betriebliche Gesundheitsmanagement. Hier hält die IKK classic verschiedene Angebote bereit und unterstützt die Betriebe bei der Durchführung. Die Analyse der Gesundheitssituation, Workshops und Gesundheitstrainings zu arbeitsbedingten körperlichen und psychosozialen Belastungen, zum gesunden Führen, zur gesunden Verpflegung am Arbeitsplatz sowie zur Suchtprävention sind wichtige Bausteine.
Psychische Erkrankungen liegen nach Verletzungen und Vergiftungen sowie Atemwegserkrankungen weiterhin auf Rang vier. Dabei hat der harte Winter zu einer besonders hohen Steigerung bei den Atemwegserkrankungen geführt und der prozentuale Anteil der anderen Erkrankungen hat sich deshalb im Vergleich zum Vorjahr leicht verringert. Doch dies als positive Entwicklung zu bezeichnen, ist falsch: Psychische Erkrankungen beispielsweise machten im letzten Jahr 1,88 Tage bei allen Arbeitnehmern (2012: 1,82
Mehr Infos unter www.ikk-classic.de/bgm
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Das Versorgungsniveau der gesetzlichen Rentenversicherung wird weiter sinken
Betriebliche Altersvorsorge: effektiv gegen die Versorgungslücke Es ist schon fast eine Binsenweisheit: Wer sich im Ruhestand allein auf die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung verlässt, wird seinen gewohnten Lebensstandard kaum aufrecht erhalten können. Private Vorsorge ist also nötig, um die größer werdende Versorgungslücke zu schließen. Zudem weist die SIGNAL IDUNA Gruppe darauf hin, dass Arbeitnehmer unbedingt ihren prinzipiellen Rechtsanspruch auf eine betriebliche Altersversorgung (bAV) wahrnehmen sollten. Auch unsere Gesellschaft folgt einem Trend, der in fast allen Industriestaaten zu beobachten ist. Einerseits werden weniger Kinder geboren, andererseits steigt die statistische Lebenserwartung der Bevölkerung. Die Folge: Die Zahl der im Berufsleben stehenden Menschen und damit der Beitragszahler in die Sozialversicherungssysteme sinkt kontinuierlich, während die der Leistungsempfänger steigt. Der Effekt beispielsweise auf die gesetzliche Rentenversicherung ist unübersehbar, denn es steigen nicht nur die Beiträge, sondern auch das Versorgungsniveau sinkt fortlaufend. So erhält der sogenannte „Eckrentner“, ein Arbeitnehmer, der 45 Jahre ununterbrochen im Berufsleben stand und durchschnittlich verdiente, nach derzeitigem Stand eine „verfügbare Eckrente“ von 1.109,91 Euro (West). Da aber kaum noch jemand auf eine derart lange und lückenlose Erwerbsbiographie kommt, liegt die tatsächliche Durchschnittsrente deutlich niedriger, nämlich für Männer bei rund 970 Euro (West). Berechnungen gehen davon aus, dass selbst für den Eckrentner mit seiner vergleichsweise günstigen Erwerbsbiographie das Versorgungsniveau der gesetzlichen Rentenversicherung auf unter 41 Prozent des letzten Bruttoeinkommens sinken wird. Arbeitnehmer sollten daher nicht nur privat vorsorgen, sondern unbedingt möglichst früh auch die Vorteile der betrieblichen Altersversorgung nutzen. Sie ist dank Steuerund Sozialversicherungseffekten eine sehr lukrative Form der Vorsorge. Jeder abhängig Beschäftigte hat prinzipiell einen Rechtsan-
spruch darauf, dass Teile seiner Entgeltansprüche für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Maximal können so bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) West der gesetzlichen Rentenversicherung, die 2014 bei 71.400 Euro liegt, steuer- und sozialversicherungsfrei in die Alters-und Hinterbleibenversorgung fließen. Damit können Arbeitnehmer grundsätzlich verlangen, dass jährlich bis zu 2.856 Euro in eine bAV investiert werden. Hier regeln Vereinbarungen den Durchführungsweg. Jeder Arbeitgeber ist gut beraten, sich frühzeitig bei erfahrenen Partnern wie Manuel Attig von der Signal Iduna Generalagentur über den für ihn optimalen Durchführungsweg für die bAV in seinem Betrieb zu informieren und diesen offensiv auf seine Mitarbeiter zuzubringen. Spätestens dann nämlich, wenn seine Beschäftigten ausdrücklich eine Möglichkeit zur Entgeltumwandlung wünschen, muss er seinen Mitarbeitern ein konkretes Angebot unterbreiten. In tarifgebundenen Arbeitsverhältnissen gilt dies allerdings nur, wenn ein vorhandener Tarifvertrag diese Möglichkeit vorsieht. Der Arbeitgeber darf den Durchführungsweg im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen festlegen. Es stehen dafür die Direktversicherung, die Pensionskasse, der Pensionsfonds, die Pensionszusage sowie die Unterstützungskasse zur Verfügung.
Dem Arbeitnehmer kommen die Beiträge zur bAV zu 100 Prozent zugute. Erst auf die späteren Versorgungsleistungen muss er Steuern und unter Umständen Beiträge zur Krankenund Pflegeversicherung bezahlen. Das Unternehmen spart ebenfalls, denn es fallen auf den Beitrag keine Arbeitgeberanteile bei den Sozialversicherungsbeiträgen an. Die Beiträge sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Daher ist es für den Betrieb sinnvoll, sein Vergütungssystem so zu gestalten, dass er geplante individuelle Lohnerhöhungen zumindest teilweise als Beiträge zur bAV verwendet. Andererseits kann der Arbeitnehmer seine bAV auch allein mittels Entgeltumwandlung finanzieren. Für kleine und mittlere Betriebe bewährt haben sich insbesondere die Durchführungswege Direktversicherung und Pensionskasse, etwa über die SIGNAL IDUNA Pensionskasse AG. Diese ist in vielen Branchen Umsetzungspartner von tarifvertraglichen und betrieblichen Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung. Die Angebotspalette umfasst sowohl sicherheits- als auch renditeorientierte Versorgungslösungen. Fragen rund um die Themen Vorsorge und Finanzen beantwortet gerne Herr Manuel Attig, Generalagentur Attig der Signal Iduna Gruppe, Godesberger Allee 105-107, 53175 Bonn Tel. 0228-3698750 oder 0176-10064731.
Ansprechpartner im Überblick Zentrale: Telefon: (02241) 990-0 · Telefax: (02241) 990-100 eMail: postfach@khs-handwerk.de · Internet: www.khs-handwerk.de Hauptgeschäftsführung Alois Blum, Dipl. Kfm.______________________ blum@khs-handwerk.de_ ___________ (02241) 990 -122 Sekretariat Birgit Seifert______________________________ postfach@khs-handwerk.de__________ (02241) 990 -124 Zentrale, Auskünfte, Abgasuntersuchungen Astrid Efferoth_ ___________________________ efferoth@khs-handwerk.de___________ (02241) 990 -157 Michaela Kuppert__________________________ kuppert@khs-handwerk.de___________ (02241) 990 -110 Juristische Beratung und Vertretung Oliver Krämer, Assessor_____________________ kraemer@khs-handwerk.de_ _________ Wolfgang Schmeil, Assessor_________________ schmeil@khs-handwerk.de___________ Elke Siewert, Assessorin_ ___________________ siewert@khs-handwerk.de___________ Ernst Wittlich, Assessor_____________________ wittlich@khs-handwerk.de___________
(02241) 990 -120 (02241) 990 -123 (02241) 990 -105 (02241) 990 -166
Betriebswirtschaftliche Beratung Frank Jäger, Dipl. Kfm.______________________ jaeger@khs-handwerk.de____________ (02241) 990 -109 Steuerberatungs- und Buchführungsstelle Andreas Arens, Steuerberater, Dipl. Kfm._______ arens@kh-brs-steuerberatung.de_______ (02241) 990 -147 Christina Offergeld, Steuerberaterin_ _________ offergeld@kh-brs-steuerberatung.de_ ___ (02241) 990 -132 Überbetriebliche Unterweisung Andreas Maybaum, Leitung_ ________________ maybaum@khs-handwerk.de_________ (02241) 990 -116 Monika Siebert, Organisation________________ siebert@khs-handwerk.de_ __________ (02241) 990 -117 Ausbildungs- und Prüfungswesen Dagmar Brast_____________________________ brast@khs-handwerk.de_____________ (02241) 990 -113 Siegrid Beunings_ _________________________ beunings@khs-handwerk.de__________ (02241) 990 -119 Lehrverträge Carola Decrouppe__________________________ decrouppe@khs-handwerk.de_________ (02241) 990 -126 Astrid Efferoth_ ___________________________ efferoth@khs-handwerk.de___________ (02241) 990 -157 Tarifauskünfte Carola Decrouppe__________________________ decrouppe@khs-handwerk.de_________ (02241) 990 -126 Job Ticket, Schiedsstelle-KFZ Eva Fleischhacker__________________________ fleischhacker@khs-handwerk.de_______ (02241) 990 -104 Mitgliederverwaltung, Beitragswesen Marita Hiller______________________________ hiller@khs-handwerk.de____________ (02241) 990 -121 Jugend in Arbeit plus Mark Ditges_ _____________________________ ditges@khs-handwerk.de__________ (02241) 969040-290 Schweisskurse Rolf Busse________________________________ busse@khs-handwerk.de____________ (02241) 990 -311
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Aus KH und Innungen Handwerk – vor Ort 4.2014
Neueste Technik für die KfZ-Mechatroniker
Das Fahrzeug wurde am 30.04.2014 durch den Niederlassungsleiter der BMW-Niederlassung Bonn Herrn Hauke Mörsch an den Kreishandwerksmeister Herrn Thomas Radermacher und den Obermeister der Kfz-Innung Herrn Manfred Jansen übergeben. Hauke Mörsch betonte, dass für die BMW-Niederlassung die Ausbildung und Qualifizierung von Mitarbeitern ein sehr
Foto: Baeuchle
In der Fahrzeugtechnik schreitet die Entwicklung rasant voran. Die praktische Ausbildung der Lehrlinge in den überbetrieblichen Lehrgängen muss sich dieser Herausforderung stellen und den angehenden Mechatronikern aktuelle Fahrzeugmodelle an die Hand geben, an denen Sie die Mess- und Regeltechnik lernen und vertiefen können. Mit dem Geschenk eines brandneuen BMW 320 d Limousine Japan unterstützt die BMW AG München spürbar die Kreishandwerkerschaft und die Innung der Kraftfahrzeughandwerke Bonn · Rhein-Sieg bei der Bewältigung dieser Aufgaben. wichtiges Thema sei. Zurzeit werden 13 Lehrlinge zu Kfz-Mechatronikern ausgebildet und 3 weitere zu Zweiradmechaniken. Die Vertreter der Kreishandwerkerschaft und der Kfz-Innung unterstrichen das gute Verhältnis zu der BMW-Niederlassung. Auch bei der Gestaltung zukünftiger Ausbildungsfelder wie der Elektromobili-
tät sagte der Niederlassungsleiter seine Unterstützung zu. Das neue 148 PS starke Dieselfahrzeug wird der überbetrieblichen Ausbildungsstätte in Siegburg zur Verfügung stehen. Dort haben auch Auszubildende aus Kleinbetrieben die Chance, die neuste Motortechnik kennenzulernen.
Heinz Thom in den Ruhestand verabschiedet Am 30.5.2014 endete für Heinz Thom seine fast 25-jährige Ausbildertätigkeit in der Kreishandwerkerschaft Bonn/ Rhein-Sieg. Als Maler- und Lackierermeister war er viele Jahre zuständig für die Ausbildung benachteiligter Jugendlicher sowie für die überbetriebliche Unterweisung der Lehrlinge im Maler- und Lackiererhandwerk. Bei seiner Verabschiedung bedankten sich Kreishandwerksmeister Thomas Radermacher und Hauptgeschäftsführer Alois Blum für seinen außerordentlichen Einsatz zur Förderung qualifizierter junger Menschen im Maler- und Lackiererhandwerk.
Aus KH und Innungen
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Editorial
Handwerk – vor Ort 4.2014
Lossprechung im Gebäudereinigerhandwerk Sankt Augustin, den 4.7.2014. Insgesamt 14 junge Auszubildende haben im Bereich der Innung Bonn · Rhein-Sieg im Jahr 2014 die Gesellenprüfung als Gebäudereiniger bestanden. Anlass genug, um am 04.07.2014 im Schützenhaus in Siegburg ausführlich zu feiern. Auf Einladung der Innung waren mit den Ausbildungsbetrieben und den Prüfungsausschussmitgliedern zahlreiche Gäste erschienen, um den neuen Gesellen im GebäudereinigerHandwerk zu gratulieren. Zum Abschluss der dreijährigen Ausbildung überreichte der Prüfungsausschussvorsitzende, Ingo Löhrer, gemeinsam mit dem Lehrlingswart, Wilbert Deimel, die begehrten Prüfungszeugnisse und die Gesellenbriefe. Alle 14 Auszubildenden haben das Ziel erreicht und dürfen sich GebäudereinigerGeselle nennen. Prüfungsbester war Lars Flöck aus dem Unternehmen Pohl Gebäudereinigung GmbH aus Rheinbach. Ingo Löhrer wies in seiner Ansprache darauf hin, welch hohe Bedeutung die Ausbildung für das Gebäudereiniger-Handwerk
habe. „Qualifizierte Mitarbeiter sind das Rückgrad unserer Betriebe, sie sind für die Qualität unserer Arbeit und das Ansehen unseres Handwerks von großer Bedeutung“, so Löhrer. Die Innung leistet einen wesentlichen finanziellen Beitrag, um einen Anreiz zur Ausbildung junger Men-
schen zu geben und kommt damit auch ihrer sozialen Verpflichtung nach. Die Kosten der überbetrieblichen Unterweisung sowie die Zwischen- und Gesellenprüfungskosten der Auszubildenden aus den Innungsbetrieben werden vollständig von der Innung übernommen.
Mit Ausbildung eignen Fachkräftebedarf decken
Arbeitsagentur verleiht Ausbildungszertifikate Vier Betriebe aus dem Wirtschaftraum Bonn/Rhein-Sieg, die sich besonders bei der Berufsausbildung von Jugendlichen hervorgetan haben, erhielten am 08.07.2014 das Zertifikat für Nachwuchsförderung der
Bundesagentur für Arbeit. Im Rahmen einer kleinen Feierstunde überreichte Marita Schmickler-Herriger, Leiterin der Agentur für Arbeit Bonn/Rhein-Sieg, an insgesamt vier Unternehmen das Zertifikat. Aus dem
Handwerk wurden in diesem Jahr Hans Blatzheim Bauunternehmung GmbH & Co. KG aus Bonn sowie die Jürgen Schulz Elektroinstallations GmbH aus Swisttal für ihre enorme Ausbildungsleistung geehrt.
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Aus KH und Innungen Handwerk – vor Ort 4.2014
Betriebsbörse Ansprechpartner: Kreishandwerkerschaft Bonn · Rhein-Sieg Frank Jäger, Tel. (02241)990-109, Fax (02241)990-154 eMail: jaeger@khs-handwerk.de Angebote:
Angebote:
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nisch bis Köln mit bis zu 10 Mitarbeitern zur Übernahme gesucht
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Ausbildung im Fleischerhandwerk – nur „Plan B?“ Kooperationsveranstaltung der Fleischer-Innung Bonn · Rhein-Sieg und der Agentur für Arbeit Bonn · Rhein-Sieg
„Der Beruf des Fleischers und des Fleischfachverkäufers bietet viel Abwechslung und sichere Perspektiven“, davon sind die Auszubildenden Pascal Brüssow und Badie Michael Mohamed überzeugt. Sie berichteten über ihre Berufswahl und ihre Ausbildung im Rahmen einer Kooperationsveranstaltung der Fleischerinnung Bonn/Rhein-Sieg und der Agentur für Arbeit Bonn/Rhein-Sieg im Carl-Reuther-Berufskolleg in Hennef. „Der Beruf ist zu Unrecht verkannt“, stellten Frank Jäger, Geschäftsführer der Fleischerinnung Bonn/Rhein-Sieg Obermeister Adalbert Wolf und der Landeslehrlingswart Volker Haupt dar. „Oftmals sind die modernen Ausbildungselemente und Tätigkeiten der Berufe im Fleischerhandwerk sowie die guten und interessanten Perspektiven nicht bekannt.“ So werden die Berufsgruppen auch in den Bereichen Event- und Systemgastronomie sowie Ernährungsberatung eingesetzt und bekommen speziell in der Region Bonn/Rhein-Sieg in einem Kooperationsprojekt mit der Jägerschaft Inhalte der Wildpretvermarktung vermittelt. „Daher ist es uns wichtig, darüber zu informieren, dass die Berufe Fleischer/Fleischerin und Fleischereifachverkäufer/Fleischereifachverkäuferin ein moderne Berufe sind, die mit der Zeit gehen und in denen es sehr gute Chancen gibt, Ausbildungsplätze sowie im Anschluss attraktive Arbeitsstellen zu bekommen“, sagte der stellvertretende Leiter
der Agentur für Arbeit Bonn Rhein-Sieg Manfred Kusserow. Pascal Brüssow, der seine Ausbildung als Fleischer absolviert, mag besonders die Herstellung von verschiedenen Grillprodukten und die Vorbereitung des Partyservice sowie die Auslieferung zum Kunden, die für reichlich Abwechslung während der Ausbildung sorgen. „Es handelt sich um einen sehr kreativen Beruf, wenn ich mir neue Wurstsorten ausdenke und diese dann im Betrieb ausprobieren kann“, erläuterte der 19-Jährige, der gerne mit Lebensmitteln arbeitet und der sich deshalb schon früh für den Beruf entschied. Badie Michael Mohamed durchlief zunächst eine längere Praxiszeit im elterlichen Metzgereibetrieb, ehe er sich für eine Berufsqualifizierung interessierte. „Besonders Spaß macht mir die Beratung von Kunden, zum Beispiel wenn es um die Zusammensetzung der Inhaltsstoffe oder Zubereitungstipps für Menüs geht“, erklärte der Auszubildende im Fleischfachverkauf. Mohamed, überraschte die vielfältigen Herstellungsvarianten von Salaten, die er erst in der Ausbildung kennenlernte. Während der angehende Fleischer Brüssow den Meister als Ziel vor Augen hat, möchte Mohamed sich später einmal als Verkaufsleiter verwirklichen. Zu der aktuellen Ausbildungssituation im Fleischerhandwerk erläuterte der Landeslehrlingswart / NRW, Volker Haupt: „In den letzten Jahren ist die Anzahl der Ausbil-
dungsverträge im Fleischerhandwerk NRW stetig rückläufig. Vergleichen wir die aktuellen Zahlen aus dem Jahr 2012 mit einem Lehrlingsbestand von 578 zum Vergleich im Jahr 2013 mit 526 vermerken wir bedauerlicherweise einen Rückgang um 9 Prozent.“ Die Ausübung und die Ausbildung eines der ältesten Handwerksberufe haben sich in den vergangenen Jahren stark gewandelt. An der Stelle des Schlachtens ist heute sehr häufig die Veredelung von Fleisch getreten. Schwere körperliche Tätigkeiten beherrschen längst nicht mehr den Arbeitsalltag, an die Stelle sind kreative Aufgaben, zum Beispiel Arbeiten im Platten- oder Party-Service getreten. Einstiegsvoraussetzung für eine Ausbildung zum Fleischer ist bei den meisten Betrieben ein guter Hauptschulabschluss. Ähnlich gewandelt hat sich der Fachverkauf von Fleischprodukten. Neben dem reibungslosen Ablauf des „Tagesgeschäfts“ in den Metzgereien von der kaufmännischen Seite bis zur Warenpräsentation, steht die Beratung von Kunden mit sachkundigen Informationen zu Qualität, Zubereitung und die Herstellung von Salaten und Fleischgerichten sowie Aufgaben im Eventservice im Mittelpunkt der Tätigkeit. Auszubildende beider Berufe durchlaufen, neben Betrieb und Berufsschule, eine überbetriebliche Ausbildung. Besonders interessant: in beiden Ausbildungsberufen besteht, bei Vorliegen der Voraussetzungen, die Möglichkeit sich bis zum Studienabschluss weiterzubilden.
Fachkräftevermittlung im Handwerk 37 Handwerk – vor Ort 4.2014
Wir vermitteln weiter… …nur unter anderen Rahmenbedingungen! Nachdem wir unser Engagement im Rahmen der „Fachkräftevermittlung“ eingestellt haben, konzentrieren wir uns auf die Vermittlung von jungen Menschen unter 25 Jahren im Rahmen der Landesinitiative „Jugend in Arbeit +“. Hierfür steht ein Zeitbudget von 20 Stunden in der Woche zur Verfügung. Wenn Sie mich einmal nicht erreichen sollten, können Sie darauf vertrauen, dass Rückrufe so schnell wie möglich erfolgen und Emails zeitnah beantwortet werden. In der Regel bin ich zu folgenden Zeiten erreichbar. Montags: 13:00 – 17:00 Uhr Dienstags: 7:30 – 12:30 Uhr Mittwochs: 14:00 – 17:00 Uhr Donnerstags: 7:30 – 13:30 Uhr Freitags: 7:30 – 9:30 Uhr Die Kontaktdaten lauten: Mark Ditges, Tel. 02241 / 969040-290, ditges@khs-handwerk.de Die Erfahrungen aus dem Jahr 2013 haben gezeigt, dass sich der Einsatz für junge Menschen lohnt. Wir konnten etliche nachhaltige Beschäftigungsverhältnisse initiieren. Im ersten halben Jahr 2014 knüpfen wir - trotz verringerter Stundenzahl - nahtlos an den guten Ergebnissen an. Das bestärkt uns darin, dass wir die richtige Entscheidung getroffen haben, uns im Rahmen „JiA+“ einzusetzen. Das war und ist nur mit ihrer Hilfe und mit ihrer Nachfrage möglich. Der allgegenwärtige Fachkräftemangel spielt uns hier zu. Zunehmend bekommen wir von den Unternehmen aller Gewerke zurückgemeldet, dass sich Chancen für junge Menschen ergeben können und eine große Bereitschaft besteht, hier eine Einarbeitungsleistung und Anlernphase im Sinne einer nachhaltigen Beschäftigung zu leisten. Die Faktoren des max. 2-wöchigen Probearbeitens und die Option eines Eingliederungszuschusses, der bis max. 6 Monate 50% betragen kann, sind hier probate Mittel, die Minderleistung des jeweiligen Jugendlichen zu kompensieren und den Aufwand von Seiten des Betriebes zu relativieren. Der organisatorische Aufwand ist gering und wir nehmen Ihnen so viel wie möglich ab. Überwiegend überzeugen die Jugendlichen durch eine gute Motivationslage und durch den Willen, sich beruflich zu etablieren. Hierfür setzen sich die meisten überdurchschnittlich ein.
Einige suchen ihr berufliches Ziel auf Helferbasis, um sich weiterführende Ziele zu erarbeiten, wiederum andere verfügen über einen Berufsabschluss. Wer denkt, dass hier nur schwach aufgestellte junge Menschen zur Vermittlung zur Verfügung stehen, sollte sich durch die Praxis überzeugen lassen. Sprechen Sie uns einfach an!!!
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Wie Sie auch im Sommer einen kühlen Kopf bewahren In einem gut gedämmten Haus wohnt es sich nicht nur im Winter angenehmer Wer sein Haus energieeffizient saniert, profitiert nicht nur im Winter davon. Auch in der warmen Jahreszeit zahlen sich Investitionen wie in eine fachgerechte Dämmung von Fassaden, Dächern und Decken aus. Während die Dämmung im Winter dafür sorgt, dass möglichst viel Wärme in der Wohnung bleibt, ist das Prinzip im Sommer genau anders herum: Bei einem gut gedämmten Haus bleibt ein erheblicher Teil der Hitze draußen. Das Ergebnis ist ein behaglicheres Wohnklima – im Winter wie auch im Sommer.“ Hitze abhalten mit Rollos oder Vorhängen Sind die Wände gut gedämmt, dringt Hitze hauptsächlich über die Glasflächen der
Fenster und Türen ins Rauminnere. Im Sommer ist deshalb auch eine gute Verschattung wichtig. Außen befestigte Rollläden, Markisen oder Jalousien können die Sonneneinstrahlung durch Fenster sowie Balkon- und Terrassentüren um bis zu 90 Prozent reduzieren. Ist eine Montage außen nicht möglich, sind wenig lichtdurchlässige Sonnenschutz-Rollos oder gut abdunkelnde Vorhänge auf der Innenseite eine Alternative. Mit ihnen sinkt die Sonneneinstrahlung um immerhin noch etwa ein Drittel. Richtig lüften im Sommer Durch richtiges Lüften kann man die Hitze ebenfalls von der Wohnung fernhalten. Es empfiehlt sich nur in den kühlen Morgenstunden oder nachts ausgiebig zu lüften und tagsüber Fenster und Türen am besten geschlossen zu lassen. Ist eine Woh-
nung erst einmal aufgeheizt, kann die Lufttemperatur nur schwer wieder gesenkt werden. Weitere Informationen zum Thema Lüften enthält die dena-Broschüre „Gesund Wohnen. Gut gelüftet. Schlau geheizt.“ Sie kann im Internet unter www.zukunfthaus.info/publikationen bestellt werden. Fragen beantwortet auch die kostenlose Energie-Hotline der dena unter 08000 736 734.
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Energieberatung: Qualifizierte Experten analysieren Bausubstanz Am Anfang stehen eine gründliche Untersuchung und eine fundierte Diagnose: Dieser Grundsatz gilt nicht nur beim Arzttermin, sondern auch für Häuser, die energieeffizient modernisiert werden sollen. Denn damit die gewünschte Energie- und Kosteneinsparung auch tatsächlich erreicht wird, sind eine qualifizierte Energieberatung und eine gute Planung unbedingt erforderlich. Ein Termin mit dem Energieberater ist daher für Hausbesitzer der beste Einstieg, um aus dem eigenen Zuhause ein energiesparendes Effizienzhaus zu machen. Ein Haus ist nur so energieeffizient wie die Summe seiner Teile Der Experte nimmt an Ort und Stelle eine gründliche Bestandsaufnahme der Bausubstanz und der Heizung vor. Er sollte bei der Begutachtung alle Optimierungsmöglichkeiten wie eine effizientere Heiztechnik, eine geeignete Wärmedämmung, moderne Fenster und die Nutzung erneuerbarer Energien in Betracht ziehen. Nach der Beratung steht fest, welche Maßnahmen nötig sind, in welcher Reihenfolge sie sich am besten umsetzen lassen, welches Budget erforderlich ist und welche Fördermöglichkeiten verfügbar sind. Auf Wunsch erstellt der Energieberater auch einen Plan, wie das Haus über einen längeren Zeitraum Schritt für Schritt energetisch fit gemacht werden kann. Der Staat fördert die Vor-Ort-Energieberatung Für die Vor-Ort-Energieberatung können Hausbesitzer zudem staatliche Fördermittel erhalten. Der Zuschuss beträgt bis zu 400 Euro für Ein- und Zweifamilienhäuser, höchstens aber die Hälfte der Beratungskosten. Die Antragstellung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übernimmt der Energieberater selbst. Die geförderte Energieberatung enthält neben der Analyse der energetischen Qualität des Gebäudes und der Heiztechnik auch einen ausführlichen Beratungsbericht. Alle Informationen zur energetischen Modernisierung und zu Möglichkeiten der Finanzierung und Förderung finden Verbraucher unter der Internetadresse www.die-hauswende.de. Über das Internetportal können sie auch direkt auf die Energieeffizienz-Experten-Datenbank für Förderprogramme des Bundes zugreifen, in der bisher 9.000 von der dena geprüfte Fachleute für qualifizierte Energieberatungen und das energieeffiziente Bauen und Sanieren im ganzen Bundesgebiet zu finden sind. Die Datenbank ist auch unter der Adresse www.energie-effizienz-experten.de verfügbar.
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Sanieren, modernisieren und Energiesparen schont Umwelt und Geldbeutel Energiesparende Baumaßnahmen sind eine Investition in die Zukunft. Drei Viertel aller Wohnhäuser wurden in der Bundesrepublik vor 1977 gebaut, in einer Zeit, als Energieverbrauch und Umwelt kein Thema waren. Sie verursachen hohe Heizkosten, haben oft ein unbehagliches Raumklima und belasten Umwelt und Geldbeutel. Bevor Investitionen in ein Gebäude getätigt werden, empfiehlt es sich, eine detaillierte
Gebäudeanalyse von einem qualifizierten Energieberater durchführen zu lassen. Der maßgebliche Anteil der Energie bei Gebäuden ist für die Bereitstellung von Heizenergie notwendig. Dementsprechend sind hier effektive Einsparungen möglich. Der Gesetzgeber hat mit der Energieeinsparverordnung (EnEV) Anforderungen an den Wärmeschutz und den Primärenergiebedarf von Gebäuden sowie an heizungs-technische Anlagen und Warmwasseranlagen definiert.
Die Sanierung alter Heizanlagen führt fast immer zu deutlichen Einsparungen, bis zu 30 Prozent sind möglich. Auch kann die Erneuerung der Regelungstechnik Einsparungen von bis zehn Prozent bringen, ist aber allein nicht ausreichend für effiziente Verbesserungen. Erdgas-Heizkessel Sie sind im Vergleich zu Ölheizkesseln wartungsärmer und produzieren etwa 20 % weniger CO2 und Schadstoffe. Insbesondere bei Gasheizkesseln ist der Brennwert-kessel heute Stand der Technik. Bei der Brennwerttechnik wird aus dem im Abgas enthaltenen Wasserdampf durch Kondensation eine erhebliche Energiemenge zusätzlich zur reinen Verbrennungswärme gewonnen.
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Holzpellet-Heizanlage Holzpellets werden aus Sägemehl ohne Zusatzstoffe unter hohem Druck hergestellt. Die 1-2 cm langen, bleistiftdicken Pellets haben dadurch einen hohen Energieinhalt und können rückstands- und emissionsarm verbrannt werden. Das Sägemehl für die Herstellung stammt meist aus großen Sägewerken. Da der Rohstoff Holz als nachwachsender Energieträger nahezu CO2neutral ist, sind Holzpellets ein besonders klimafreundlicher Brennstoff. Da die Pellets wesentlich preiswerter sind als Heizöl oder Erdgas, ergeben sich bei den Betriebskosten ebenfalls Vorteile.
Wärmepumpen Wärmepumpen arbeiten nach dem „Kühlschrank-Prinzip“. Mit Hilfe von unterschiedlichen Druckverhältnissen entzieht eine Flüssigkeit mit niedrigem Gefrierpunkt der Umgebung Wärme auf einem niedrigen Temperaturniveau. Wichtig für ein gut funktionierendes, effizientes sowie ökologisch und ökonomisch sinnvolles Wärmepumpensystem ist ein möglichst geringer Temperaturunterschied zwischen der Umgebung, aus der die Wärme entzogen wird und dem Heizsystem. Hierbei eignen sich vor allem Fußbodenheizungen oder ähnliche Flächenheizungen.
Heizen mit der Kraft der Sonne Solarwärme ist kostenlos, unerschöpflich und absolut umweltfreundlich. Mit einer thermischen Solaranlage kann Brauchwasser erwärmt oder zusätzlich die Raumheizung unterstützt werden. Solarenergie steht im Sommer ausreichend zur Verfügung. Da jedoch die Sonne im Winter weniger scheint, muss die Solarenergie immer in Kombination mit anderen Energiequellen eingesetzt werden.
Gebäudesanierung Eine große Energieeinsparung bei der Sanierung älterer Wohngebäude ist in der Regel durch die nachträgliche Dämmung der Außenwand. Gerade hier liegen häufig Vorurteile und Missverständnisse vor: Es wird angeführt, die Wand müsse atmen, durch Dämmung entstünden Schimmelpilz oder Bauschäden. Zudem lohne sich der ganze Aufwand finanziell nicht. Die Erfahrungen zeigen aber genau das Gegenteil:
Gerade durch die optimale Dämmung älterer Gebäude werden Bauschäden wie Durchfeuchtung oder Schimmel vermieden. Die Energieeinsparung senkt somit Kosten, außerdem steigt durch das behaglichere Raumklima der Wohnkomfort. Sanierung beschlossen – und wie geht’s jetzt weiter? Energieberater helfen Ihnen bei der Abstimmung des Energiekonzepts auf mögliche Förderprogramme. Information zu den Beratern in Ihrer Umgebung erhalten Sie bei der Kreishandwerkerschaft oder unter www.dena.de. Auch für die wärmetechnische Untersuchung des Gebäudes mit Hilfe einer Wärmebildkamera stehen Mittel zur Verfügung. Zusätzlich wird auch eine Stromverbrauchsanalyse gefördert. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bietet zinsgünstige Darlehen und Zuschüsse an. Die Förderprogramme sind unter www. kfw.de zu finden. Für Altbausanierungen ist es ratsam, möglichst mehrere Sanierungsmaßnahmen zusammenzufassen – gefördert werden in erster Linie Maßnahmenkombinationen.
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Das Gebäude als Effizienzfaktor Ein wichtiges Thema: der Strom und Energieverbrauch. Strom ist nicht nur teuer, er bindet auch wertvolle Umweltressourcen. Intelligente Gebäudesystemtechnik zum Beispiel integriert alle installierten Systeme konsequent in ein Netzwerk. Sie ermöglicht so die einfache Steuerung und Überwachung aller technischen Einrichtungen. Heizungs-, Beleuchtungs-, Klimatechnik, Alarmanlage und Brandschutz sowie häufig auch Multimedia-Komponenten können so effizient dirigiert und kontrolliert werden. Das schafft nicht nur mehr Sicherheit und Flexibilität, sondern ermöglicht auch deutliche Energie- und damit Kosteneinsparungen. Die Investitionen rechnen sich abhängig von Umfang und Konfiguration oft schon nach einigen Jahren. Zum Einsatz kommt hierbei verstärkt der KNX-Standart. Es handelt sich hierbei um die Weiterentwicklung des BUS-Standards EIB, der die Vernetzung der Haus-
und Gebäudeinstallationen bei zugleich komfortabler Benutzerführung ermöglicht.
Beispiele für Vernetzungsmöglichkeiten, die sich mit KNX kombinieren lassen:
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Beleuchtung Auf Tastendruck werden beim Verlassen der Wohnung alle Lichter ausgeschaltet und Szenenschaltungen für programmierte Lichtszenarien gesteuert. Beschattung Sonnenschutzanlagen werden wetter- bzw. sonnenstandsabhängig oder zeitgesteuert geöffnet und geschlossen. Fenster, Türen Bei einsetzendem Regen werden automatisch Dachfenster geschlossen oder die Lüftung bei schlechter Luftqualität eingeschaltet. Heizung Hier ist eine individuelle Einzelraumregelung, auch per Telefon steuerbar. Über Fensterkontakte werden automatisch die Heizungsventile bei geöffnetem Fenster gesteuert um Heizenergie zu sparen. Sicherheitsanlagen Umfassende Überwachungsmöglichkeiten im Innen- und Außenbereich sowie Überfall- und Paniktaster mit Weitermeldung an externe Sicherheitsdienste, Anwesenheitssi-
mulation durch Licht- und Rollladensteuerung, Videoüberwachung mit TV-Anbindung bringen größtmögliche Sicherheit. Bewässerung Über eine Steuerung von Pumpen und Ventilen ist es möglich die Gartenbewässerung zu automatisieren.
KNX ermöglicht somit den Fernzugriff auf sämtliche dieser Einsatzfelder per LCD-Display, Schalter, Infrarot- und Funkfernbedienungen oder Telefon sowie die Information über den Status der Installationseinheiten. Den Einbau von KNX-Systemen übernehmen geschulte Elektroinstallateure, die am „KNX Partner“-Logo zu erkennen sind.
Energieverschwendung: Kann man Energie verbrauchen? Physikalisch betrachtet geht das natürlich nicht. Energie wird nicht erzeugt oder verbraucht, sie wird nicht mehr oder weniger, sie wird nur umgewandelt. In der Praxis gibt es jedoch Energieformen, die sehr gut und für viele verschiedene Zwecke nutzbar sind, wie z. B. elektrischer Strom oder Prozessdampf auf hohem Temperaturund Druckniveau, und solche, die weniger gut nutzbar sind, z. B. Wärme auf geringem Temperaturniveau. Mit der klassischen „Energieerzeugung“ ist daher meist die Umwandlung von z. B. chemisch ge-
bundener Energie aus Kohle oder Öl in Strom gemeint. „Energieverbrauch“ ist dementsprechend die Nutzung von hochwertiger Energie unter Umwandlung z. B. in Abwärme. Wenn von einer hochwertigen Energieform mehr als wirklich nötig eingesetzt wird, verschwindet der Rest (Überschuss) zwar nicht, aber er wird in eine geringer wertige Energieform umgewandelt und damit entwertet. In diesem Sinne verstehen wir unter „Energieverschwendung“ die unnötige Entwertung von hochwertigen Energieformen.
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Bundesregierung und Fraktionsspitzen besinnen sich auf bürgerfreundliche Lösung Nach vorherigen Beratungen der Bundesregierung einigten sich die Fraktionen von CDU/CSU und SPD darauf, einen Änderungsantrag zur aktuell diskutierten Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) zu stellen. Danach sollen kleine Anlagen bis zu einer Leistung von zehn Kilowatt (kW) auch weiterhin vollständig von der EEG-Umlage befreit sein. Alle anderen Eigenversorger sollen grundsätzlich 40 Prozent der Umlage auf den Selbstverbrauch zahlen. Davon ausgenommen ist Eigenverbrauch, der weder aus EEG-Anlagen noch aus hocheffizienten Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) stammt, hier sollen sogar 100 Prozent der Umlage anfallen. Für neue EE- und KWKAnlagen soll zudem ein gleitender Einstieg geschaffen werden. Die Umlage in Höhe von 40 Prozent muss erst ab 2017 gezahlt werden. Bis Ende 2015 sollen 30 Prozent und im Kalenderjahr 2016 35 Prozent anfallen.
Die zuvor geführte Diskussion ließ befürchten, dass im Gegensatz zu diesem aktuellen Stand auch kleine Anlagen und sogar Bestandsanlagen mit der EEG-Umlage belastet werden. ZVEH-Hauptgeschäftsführer Ingolf Jakobi begrüßt daher die aktuell beabsichtigte Kehrtwende: „Zumindest bei Bürgern, die Strom mit kleinen Anlagen bis 10 kW-Leistung produzieren und selbst verbrauchen, bleibt nun die Motivation erhalten, die Energiewende im privaten Umfeld persönlich mit zu gestalten. Eine der größten Kundengruppen der EHandwerke erhält damit vorerst Rechtsund Planungssicherheit.“ Nach aktuellen Berechnungen würde die Einbeziehung dieser kleinen Anlagen zudem allenfalls zu einer marginalen Entlastung beim Strompreis führen und stünde in einem krassen Missverhältnis zum damit verbundenen Verwaltungsaufwand.
Auch Bestandsanlagen sollen weiterhin vollständig von der EEG-Umlage ausgenommen sein und Modernisierungen genießen ebenfalls das Eigenverbrauchsprivileg. Sorgen bereitet dem ZVEH jedoch der Plan, aus EU-beihilferechtlichen Gründen auch die Regelung für Bestandsanlagen im Jahr 2017 zu evaluieren: „Die EU muss einsehen, dass die Bundesregierung mit der in Deutschland eingeleiteten Energiewende ein beispielloses Projekt der Beteiligung von Verbrauchern am Umbau der Energieversorgung gestartet hat. Damit hat sie für eine breite Akzeptanz dieser Mammutaufgabe gesorgt. Deshalb müssen auch in Zukunft zumindest die durch die Bürger getätigten Investitionen verlässlich geschützt und außerdem eine weitere Beteiligung gesichert werden.“ Quelle: ZEVH
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Beleuchtung:
Werkstatt/Produktion
Es werde LED
Wirtschaftlicher produzieren
Ineffizientes Licht in Fluren, Treppenhäusern und Lager- räumen treibt die Energiekosten hoch. Einsparpotenzial: bis zu 80 %. Neben energieeffizienten Lampen selbst kommt es dabei auf die intelligente Lichtsteuerung an. Smarte Bewegungsmelder, Präsenzmelder und Lichtsensoren helfen, die Beleuchtung in allen Bereichen so zu regeln, wie sie wirklich im Betrieb benötigt wird. Neue Dimmtechnologien steuern auch Energiesparlampen und LEDLeuchten flimmerfrei und reduzieren die Kosten nochmals.
Wo produziert wird, ist der Stromverbrauch besonders hoch. Gut, dass auch die Einsparpotenziale groß sind: bis zu 50 %. Allein auf elektrische Antriebe entfallen rund zwei Drittel des Stromverbrauchs. Auch die Kälteerzeugung birgt große Sparpotenziale: Leistungsspitzen verursachen hohe Kosten. Durch einen Maximumwächter bzw. ein intelligentes Lastmanagement kann der Großteil des Stromverbrauchs günstig über den Tag verteilt werden. Intelligente Steuerungs- und Automatisierungstechnik reduziert den Energieverbrauch um 30% bis 50%.
Effiziente Lösungen » Energiesparlampen einsetzen » Hocheffiziente elektronische Vorschaltgeräte verlängern die Le-
bensdauer der Lampen und sparen rund 20 % Energie ein.
Effiziente Lösungen » Setzen Sie für energieoptimierte Prozesse drehzahlgeregelte An-
triebssysteme ein. Sie amortisieren sich in der Regel innerhalb von zwei Jahren.
» Automatikschalter mit Bewegungsmelder in Korridoren, Toi- » Der Einsatz von energieeffizienten Motoren und Antrieben
letten, Treppenhäusern, Tiefgarage, Kühl- und Vorratsräumen.
senkt den Energieverbrauch erheblich.
» LED-Lampen und -Systeme verbrauchen wenig Energie und » Rückspeisefähige Frequenzumrichter können Bremsenergie zu-
haben kaum Wärmestrahlung.
Quelle: ZEVH
rück in das Netz speisen.
Quelle: ZEVH
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Wie energieeffizient ist Ihr Betrieb? Energie sparen mit E-GO – und Ihrem Energieeffizienz- Fachbetrieb Weil Unternehmen und Betriebe meist einen hohen Energiebedarf haben, wirken sich steigende Stromkosten schnell auf ihre Wettbewerbsfähigkeit aus. Immer mehr Unternehmer wollen deshalb wissen, wo die heimlichen Stromfresser stecken, wie sie ihren Betrieb auf mehr Energieeffizienz trimmen – und welche Maßnahmen die größten Einspareffekte erzielen. Die Energieeffizienz-Fachbetriebe bringen spezielles Know-how für energieeffiziente Lösungen mit und sagen Ihnen genau, wo die größten Einsparpotenziale in Ihrem Betrieb stecken. Mit E-GO, der Energieberatung der Elektrofachbetriebe, verschaffen Sie sich Klarheit in punkto Energieeffizienz.
Energie/Wärme/Klima
Wie Sie künftig Ihren Kosten „einheizen“ Bei der Heizungs-, Kühl- und Lüftungstechnik sind Energiesparlösungen besonders wertvoll, weil ihr Anteil am betrieblichen Energieverbrauch mit am höchsten ist. Einsparpotenzial: bis zu 75 %. Für neu entstehende Betriebsgebäude wird jeder vernünftige Unternehmer auf regenerative Energiequellen setzen, wenn es um die Wärme- und Klimatechnik geht. Aber auch bei bestehenden Gebäuden kann sich eine Umrüstung lohnen.
Effiziente Lösungen » Blockheizkraftwerke erzeugen gleichzeitig Wärme und Strom
durch Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) und erzielen dadurch einen besonders hohen Wirkungsgrad. Sie haben einen Energienutzungsgrad von bis zu 90 %, während anfallende CO2Emissionen um bis zu 30 % gegenüber der zentralen Stromerzeugung reduziert werden. » Wärmepumpen machen die natürliche Wärmeenergie nutzbar, die in Grundwasser, Erdreich oder Umgebungsluft vorhanden ist. Ein Großteil der Heizenergie kommt gratis aus der Umwelt. » Photovoltaikanlagen erzeugen Strom aus Sonnenenergie. Förderungen und Garantiepreisstellungen können wirtschaftliche Vorteile für Unternehmer und Investoren ergeben. Quelle: ZEVH
-Check. z n a n i F J e t z t z u m i nv e s t i e r t i s t . ut Zeit, die g gerne. e i S n e t a r Wir be
Befreien Sie Ihren Kopf von Finanzfragen. Mit dem
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Brummt Ihnen der Kopf vor lauter Zahlen? Mit einem ausführlichen Finanz-Check bekommen Sie einen genauen Überblick über Ihre jetzige Finanzsituation. Wir entwickeln gemeinsam mit Ihnen individuelle und maßgeschneiderte Lösungen rund um Ihre Finanzfragen – geschäftlich und privat. Damit bei Ihnen das Geschäft brummt und nicht der Kopf. Mehr dazu erfahren Sie in Ihrer Filiale oder unter www.ksk-koeln.de im Internet. Wenn’s um Geld geht – S-Kreissparkasse Köln.