Handwerk 5/2014

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5/2014 13. Jahrgang

Das offizielle Magazin der Kreishandwerkerschaft Bonn · Rhein-Sieg EDItORIAl: Die Imagekampagne des deutschen Handwerks HANDwERK AKtuEll: Bonner Energietag war ein voller Erfolg REcHt & fINANzEN: Reform des Insolvenzrechts – 2. Stufe KH & INNuNgEN: Im Wettbewerb um „Die gute Form 2014“ 4,– €

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Handwerk Aktuell

Inhaltsverzeichnis

Handwerk – vor Ort 5.2014

Offizielle Zeitschrift der Kreishandwerkerschaft Bonn · Rhein-Sieg Herausgeber: Kreishandwerkerschaft Bonn · Rhein-Sieg Grantham-Allee 2–8 53757 St. Augustin Tel.: (02241)990-0 Fax: (02241)990-100 eMail: postfach@khs-handwerk.de www.khs-handwerk.de Verantwortlich für den Inhalt: Thomas Radermacher Alois Blum Erscheinungsweise: Zweimonatlich, beginnend im Januar eines jeden Jahres. Verlag: Image Text Verlagsgesellschaft mbH Deelener Straße 21 – 23 41569 Rommerskirchen (Widdeshoven) Tel.: (02183)334 Fax: (02183)417797 eMail: mailbox@image-text.de www.image-text.de Verleger: Lutz Stickel stickel@image-text.de Redaktion: Georg Maria Balsen Tel.: (02183)334 | balsen@image-text.de Vertriebsleitung: Wolfgang Thielen Tel.: (02183)417623 | thielen@image-text.de Anzeigenberatung: Wolfgang Thielen Tel.: (02183)417623 | thielen@image-text.de Anzeigendisposition: Monika Schütz Tel.: (02183)334 | schuetz@image-text.de Grafik: Tim Szalinski Tel.: (02183)334 | szalinski@image-text.de Jan Wosnitza Tel.: (02183)334 | wosnitza@image-text.de Controlling: Gaby Stickel Tel.: (02183)334 | gaby.stickel@image-text.de Fotos: Lore von der Linde Tel.: (02183)334 | von.der.linde@image-text.de Druck: Joh. van Acken GmbH u. Co. KG, Krefeld Abschriften und Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Verlages. Mit Namen oder Signum gezeichnete Veröffentlichungen repräsentieren die Meinung des Verfassers, nicht unbedingt auch die der Redaktion oder des Herausgebers. Für unverlangt eingesandte Manuskripte, Fotos oder Zeichnungen wird keine Gewähr übernommen. Soweit für vom Verlag gestaltete Anzeigen Urheberrechtsschutz besteht, sind Nachdruck und Vervielfältigung nur mit schriftlicher Genehmigung der Verlagsleitung zulässig. Nachdruck nur mit Genehmigung des Verlags. Fotomechanische Vervielfältigung nicht gestattet. Alle Angaben in dieser Zeitschrift werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Dennoch kann keinerlei Haftung übernommen werden, insbesondere nicht für Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben. Bezugspreis: Einzelpreis pro Heft € 4,– Jahresbezugspreis € 24,– Der Bezugspreis wird mit dem Mitgliedsbeitrag der Kreishandwerkerschaft erhoben. Der Vertrieb erfolgt per Postversand. Keine Haftung bei Nichtlieferung wegen höherer Gewalt.

Editorial Die Imagekampagne des deutschen Handwerks – Mitmachen ausdrücklich erwünscht . 4 Handwerk Aktuell Bonner Energietag war ein voller Erfolg . . 6 Bonner Energieeffizienz-Preis wird vergeben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Ein Austausch, der sich lohnt . . . . . . . . 7 Erfolgsgeschichten über mehrere Generationen . . . . . . . . . 8 Nachruf Hans-Werner Jung . . . . . . . . . 8 Familienbewusste Personalpolitik als Aushängeschild für Unternehmen . . . . 9 Handwerkerparkausweise gelten wieder für die Region . . . . . . . . . 9

Recht + Finanzen Gesellschafter-Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig beschäftigt . . .

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Baustellenprotokoll wird ohne Widerspruch verbindlich . . . . .

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Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobilienverkauf keine Werbungskosten . . 28 Privates Telefonieren während der Arbeitszeit ist nicht gesetzlich unfallversichert. 28 Versorgungswerk Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung. 30 Mithilfe von WLan flexibel Daten für Mobilgeräte speichern . . . . . . . . .

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So bewahrt man die Privatsphäre im Netz . . . . . . . . . . . .

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Fördermaßnahmen zum technischen Einbruchschutz in NRW . . . . . . . . .

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Häufigere Kontrollen ab 2015 Künstlersozialabgabe . . . . . . . . . . . .

Aus KH und Innungen Wir vermitteln weiter und engagieren uns für junge Leute . . . . . . . . . . . . . 32

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„Die gute Form 2014“ . . . . . . . . . . .

Recht + Finanzen BVerwG bestätigt Eintragungspflicht für das Maler- und Lackiererhandwerk. . 11 Merkblatt Arbeitsrecht ...zur Abmahnung . . . . . . . . . . . . . .

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Entgeltfortzahlung auch bei Selbstverletzung . . . . . . . . .

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Steuerliche Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen. . . . 13 Reform des Insolvenzrechts – 2. Stufe . .

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Lossprechungsfeier der Fleischer-Innung Bonn · Rhein-Sieg . . . . . . . . . . . . . . 34 NÄRRISCHE ZUNFTMEISTER . .

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Gemeinsame Lossprechung der Stuckateure in Köln . . . . . . . . . .

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Betriebsbörse . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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Spezial Billigpreise schaden Produzenten und Verbrauchern . . . .

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Fleischerhandwerk zufrieden mit den Umsätzen . . . . . . .

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Steuerliche Behandlung von Handwerkerleistungen nach Einzug in Neu-/Umbau . . . . . . . . . . . . . . . .

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Anordnung, Billigung und Duldung von Überstunden . . . . . . .

Junge Sympathieträger werben für das Fleischerhandwerk . .

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www.back-dir-deine-zukunft.de . . . .

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Aufbewahrung und Archivierung von elektronischen Kontoauszügen. .

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Ab sofort Neuauflage der Brot-Test-App verfügbar . . . . . . .

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Lebensmittelrecht & Praxis . . . . . . .

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Metallhandwerk: Vielseitige Bandbreite . . . . . . . . . . . .

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„Business-Kleidung“ nicht steuerlich als Berufskleidung abziehbar . . . . . . . . . 26 Recht auf Urlaub für Minijobber . . .

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Die Imagekampagne des deutschen Handwerks – Mitmachen ausdrücklich erwünscht Der neue Spot der Imagekampagne des deutschen Handwerks ist am 23.08.14 im TV und in den Kinos angelaufen. Er steht auch online und richtet sich auf verschiedenen Wegen an die breite Öffentlichkeit, aber in erster Linie an die Jugendlichen mit dem Ziel der Nachwuchsgewinnung. Die sehr emotionale Ansprache durch den neuen Spot soll Jugendliche auffordern, ihr Leben selbst zu gestalten und die Chancen einer Ausbildung mit Karriereplanung im Handwerk zu erkennen. Statt um konkrete Berufsvorstellungen geht es um das Gefühl, mit den eigenen Händen Großes bewegen und die Welt verändern zu können. Entsprechend lautet auch das Motto des Spots „Die Welt war noch nie so unfertig. Pack mit an“. Jungen Menschen soll gezeigt werden, dass sie gebraucht werden und wichtig sind für die weitere Entwicklung des Handwerks. Das Handwerk steht zunehmend im harten Wettbewerb mit an-

deren Wirtschaftszweigen, aber auch mit anderen Schul- und Bildungseinrichtungen, was die Nachwuchsgewinnung betrifft. Uns muss es gelingen, junge Menschen für eine duale Ausbildung zu gewinnen, sie zu begeistern und ihnen die Chancen nach der Ausbildung aufzuzeigen. Nicht zuletzt müssen wir dauerhaft daran arbeiten, den Stellenwert der beruflichen Ausbildung in Konkurrenz zu einem Studium in den Köpfen der Menschen gleichzustellen. Wir sehen Anzeichen, dass auch weiterhin eine hohe Abbrecherquote in den Studiengängen zu verzeichnen sein wird. Gleichzeitig können nicht alle Stellen im Handwerk mit qualifizierten Bewerbern besetzt werden. Hier können wir ansetzen und geeignete Fach- und Führungskräfte für das Handwerk gewinnen. Die Imagekampagne soll neben der emotionalen Ansprache auch mit Fakten über-

zeugen. Über verschiedene Kommunikationskanäle werden den jungen Menschen weitreichende Informationen zu den über 130 Ausbildungsberufen gegeben. Damit sollte eine Berufswahl gut vorbereitet und fundiert getroffen werden. Die gut 5 Millionen Handwerker in Deutschland sind eine unverzichtbare Säule für die Wirtschaft und die Gesellschaft. Diese Bedeutung stärker in das Bewusstsein der Öffentlichkeit zu rücken, ist in den letzten 3 Jahren seit Beginn der Imagekampagne sehr gut gelungen und muss nachhaltig gefestigt werden. Dazu müssen wir alle beitragen –Mitmachen ist ausdrücklich erwünscht-. Informieren Sie sich auf der Website des ZDH über den aktuellen Stand der Kampagne. Dort finden Sie auch den Werbemittelshop, Motive und Downloads sowie das Kampagnenarchiv.

Alois Blum

Thomas Radermacher

Hauptgeschäftsführer

Kreishandwerksmeister


Sichere Partnerschaft – ein gutes Gefühl. Wir verstehen unter Kundennähe Beratung und Betreuung, die zu Ihrem Unternehmen passt. Das ist unsere Kompetenz. Wir sind Ihnen ein Partner, auf den Sie sich langfristig verlassen können. Das ist unsere Leistung. Das nennen wir Full-Service mit Köpfchen: Wir versorgen Sie im Mehrwegsystem mit Putztüchern, Berufs- und Schutzkleidung, Fußmatten und einer Vielzahl von Arbeitsschutzartikeln. Bringen und Holen, umweltschonendes Waschen, Pflegen und Ersetzen – unser Service für Sie unter www.mewa.de

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Bonner Energietag war ein voller Erfolg Die Verbrauchermesse fand am 16. August 2014 auf dem Münsterplatz statt

Unter dem Motto „Die Energiewende beginnt zu Hause“ waren beim Bonner Energietag alle Bürgerinnen und Bürger dazu eingeladen, sich kostenfrei über die Themen Energieeffizienz und erneuerbare Energien zu informieren. Hier präsentierten sich Firmen und Institutionen aus Bonn und Umgebung zu den Themen Erneuerbare Energien, Energieberatung, Wärmedämmung und Fördermöglichkeiten. Neben der Tischlerinnung und der Malerinnung Bonn.Rhein-Sieg standen auch Firmen des Sanitär-Heizungsgewerks den Verbrauchern Rede und Antwort. Wer beispielsweise vorhat eine neue Heizung einbauen zu lassen, konnte sich vor Ort innovative Heizungssyteme und Solaranlagen durch einen Handwerksbetrieb zeigen und erklären lassen. Weitere Aussteller gaben

Auskunft über Fördermöglichkeiten, Bürgersolaranlagen oder zeigten Wärmedämmungen für Dach und Wand. Viele Bürger nutzten die Möglichkeit, sich einen Überblick über den neuesten Stand der Energie- und Heizungstechnik zu verschaffen. An den mehr als 20 Ständen erfuhren sie, wie sich im Alltag Energie sparen lässt. So kann man mit intelligenten Stromzählern Energiefressern auf die Spur kommen. Stefan Remmel, Obermeister der Malerinnung Bonn.Rhein-Sieg erläuterte anschaulich die einzelnen Möglichkeiten der Wärmedämmung im Innen – und Außenbereich eines Gebäudes. Er betonte, dass die effiziente energetische Sanierung auf

einem System aufeinander abgestimmter Komponenten beruhe, die von versierten und erfahrenen Fachbetrieben ausgeführt werden. Auch Kreishandwerksmeister Thomas Radermacher ist sehr zufrieden mit der Zusammenarbeit der Fachbetriebe im Rahmen der Bonner Energieagentur. Hier sei man weiter als in anderen Regionen. Im Gangolfsaal des Münstercarrés, Gangolfstraße 14, fand im Rahmen des Bonner Energietages Vorträge statt, die kostenlos besucht werden konnten. Hier erhielt man vielfältige Fachinformationen rund um die Themen Energieeffizientes Bauen und Sanieren sowie Erneuerbare Energien.


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Mitmachen lohnt sich: Bonner Energieeffizienz-Preis wird vergeben Klimaschutz geht uns alle an und viele setzen sich auch dafür ein! Die Kunden fragen nach energieeffizienten Produkten und werden zu innovativen Lösungen beraten. Viele der Unternehmen im Handwerk sind nicht zuletzt durch ihre eigene Qualifizierung Experten für die verschiedensten Techniken und technischen Lösungen. Für solche vorbildlichen Lösungen hat die SWB Energie und Wasser den Bonner Energieeffizienz-Preis ausgelobt, dieses Jahr zum 6. Mal. Besonderes Engagement für den verantwortlichen Umgang mit Energie von Bonner Bürgern und Unternehmen werden ausgezeichnet. Energiesparende Maßnahmen am Haus, in Haushalten oder im Verkehr sind gefragt. Als Betrieb kann man seine Kunden motivieren, teilzunehmen. Sie werden dann als

Die Maßnahmen können also unter den Rubriken „Privatkunden“ und „Mehrfamilienhäuser“ oder „Geschäftskunden“ eingereicht werden. Preiswürdige sind nicht nur eine gute Wärmedämmung oder die neue Heizung, sondern können auch das Nutzerverhalten oder Initiativen des Unternehmens zum Energiesparen betreffen.

ausführende Firma genannt oder sie haben in ihren eigenen Räumlichkeiten / Fuhrpark Maßnahmen umgesetzt und bewerben sich selbst damit. In beiden Fällen könnten Sie als Gewinner dies zu Marketingzwecken nutzen. Klimaschutz ist ein zusätzliches Argument für Kunden bei der Auswahl ihrer Marktpartner und Sie können es als Markenzeichen nutzen.

Insgesamt sind Geld- oder Sachpreise im Wert von 20.000 Euro zu gewinnen, wobei jeweils der 1. Preis mit 5.000 Euro dotiert ist. Bewerbungsschluss ist der 15. November 2014. Erfahren Sie mehr unter www.bonnerenergieeffizienz-preis.de. Hier finden Sie auch Informationen zu den Gewinnern der letzten Jahre, die Ihnen als Anregung dienen können.

Ein Austausch, der sich lohnt

Seit April 2014 klärt die Innung Sanitär-Heizung-Klima Bonn · Rhein-Sieg den Verbraucher über den Trinkwasserfilter in der Hausinstallation auf. Ein sauberer Filter hält Sand, Dichtmaterial und andere Fremdstoffe aus dem öffentlichen Wassernetz zurück. Er schützt die Armaturen im Haus und sorgt für einwandfreies Wasser. Dennoch werden die Filter im Einfamilienhaus selten gewartet, manchmal fehlen Sie sogar komplett. Wer im

Aktionszeitraum bis Ende des Jahres einen neuen Filter einbauen lässt, kann zusätzlich an der Verlosung von 2 Tankgutscheinen im Werte von 100,00 € pro Quartal teilnehmen. Obermeister Guido Odenthal konnte am 13. August 2014 der erste Gewinnerin vor dem Wasserwagen der Stadtwerke Bonn auf dem Bonner Münsterplatz im Beisein von Stadtwerkechef Peter Weckenbrock ihren Tankgutschein überreichen (siehe Foto).

Trinkwasser ist einer der wertvollsten Rohstoffe der Welt. Das lebensnotwendige Gut ist an verschiedenen Zapfstellen im Haus verfügbar. Dafür, dass nach dem Transportweg durch das öffentliche Wassernetz das Trinkoder Brauchwasser frei von Fremdstoffen ist, sorgen nach DIN 1988-200 am Hauseingang in der Trinkwasserleitung installierte Filter. Hier durchfließt das Trinkwasser den Filter, wird von Schwebstoffen und Partikeln befreit und schließlich der Hausanlage zugeleitet. Zusätzliches Plus: Ein Trinkwasserfilter schützt den Hausanschluss und die daran angeschlossenen Geräte vor Schäden, werden doch unerwünschte Partikel ausgesiebt. Denn über teilweise sehr lange Versorgungsleitungen gelangen (für den Menschen ungefährliche) gelöste Rückstände von Rohrwänden sowie durch Reparaturen eingebrachte Fremdstoffe wie Sandrückstände, Metallspäne oder Dichtungsmaterial ins Trinkwasser. Ein Trinkwasserfilter sichert also Mensch und Armatur gleichermaßen ab.

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Erfolgsgeschichten über mehrere Generationen Die Aktion „Unser Tag 2014“ sucht Handwerksbetriebe, die in diesem Jahr mit einem Firmenjubiläum oder der Übergabe an die nächste Generation besondere Momente in der Unternehmensgeschichte feiern. Das Handwerk steht wie kaum eine andere Branche für Begriffe wie Tradition und Nachhaltigkeit. Der Handwerksunternehmer orientiert sich nicht an kurzfristigen Erfolgskriterien, sondern richtet sein Handeln häufig auf die Übergabe des Betriebes an die nächste Generation aus – oft an die eigenen Kinder oder Enkelkinder. Das Familienunternehmen ist der vorherrschende Unternehmenstyp im Handwerk. Denken und Handeln in Handwerksbetrieben ist geprägt von der Verantwortung

für das eigene Unternehmen sowie für dessen Umfeld – auch über den Tag hinaus. Dieser nachhaltige Ansatz ermöglicht es vielen Handwerksbetrieben über Generationen hinweg erfolgreich zu bestehen und zur Institution in ihrem regionalen Umfeld zu werden. Über viele Jahrzehnte entwickeln sich so Erfolgsgeschichten im Handwerk, die die Aktion „Unser Tag 2014“ sammelt und über das Internet einer breiten Öffentlichkeit erzählen will. Initiatoren der Aktion sind die Marketing Handwerk GmbH und die MEWA Textil Service AG, die als inhabergeführtes Traditionsunternehmen selbst auf eine mehr als 100jährige Geschichte zurückblicken kann.

Noch bis zum 31. Oktober läuft die Aktion. Handwerksbetriebe können sich mit ihrer Erfolgsgeschichte im Internet unter www.unser-tag-2014.de anmelden. Die Storys werden professionell aufbereitet und auf der Aktionsseite präsentiert. Mitmachen lohnt sich, denn im Verlauf der Aktion werden bei drei Gewinnerziehungen Geldpreise im Gesamtwert von 15.000 Euro verlost. So gibt es bei der letzten ausstehenden Ziehung am 31. Oktober noch mal 5.000 Euro zu gewinnen, die z.B. dazu einladen, das Firmenjubiläum oder die Betriebsübergabe an die nächste Generation gebührend zu feiern. Weitere Informationen gibt es auf www.unser-tag-2014.de.

Nachruf Die Kreishandwerkerschaft Bonn · Rhein-Sieg trauert um Ihren Ehrenkreishandwerksmeister

Hans-Werner Jung Bäckermeister der am 29. Juli 2014 im Alter von 83 Jahren verstorben ist.

Über Jahrzehnte setzte sich Herr Jung in vielen Funktionen mit großem Erfolg für die Belange des Handwerks und seines Berufsstandes ein. Seine ehrenamtlichen Aktivitäten begannen im Jahre 1963 als Mitglied im Vorstand der Bäcker - Innung Bonn. 1969 wurde er in den Vorstand der Kreishandwerkerschaft Bonn gewählt. Das Amt des Kreishandwerksmeisters bekleidete Herr Jung 16 Jahre lang von 1979 bis 1995. In seinen Funktionen als Stadtverordneter, Mitglied der Vollversammlung der Handwerkskammer zu Köln und Vorstandsmitglied der IKK vertrat er stets verbindlich und zugleich mit Nachdruck die gemeinsamen Interessen des Handwerks. Zu seinen besonderen Verdiensten gehört es, dass er wegen seiner Integrationskraft eine hohe Anerkennung hatte und als Vordenker die Kooperation mit der Kreishandwerkerschaft des Rhein-Sieg-Kreises anstrebte, die dann 1998 in der Fusion der beiden Kreishandwerkerschaften mündete. Mit Herrn Jung verlieren wir eine tragende Persönlichkeit, die sich um das Handwerk verdient gemacht hat. Wir haben ihm viel zu verdanken und werden ihm stets ein ehrendes Andenken bewahren.

Thomas Radermacher Alois Blum Kreishandwerksmeister Hauptgeschäftsführer


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Familienbewusste Personalpolitik als Aushängeschild für Unternehmen Wenn es darum geht, qualifizierte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu finden, einzustellen und langfristig im Unternehmen zu halten, spielt die familienbewusste Personalpolitik eine immer größere Rolle. Gefördert werden soll sie durch das vom Kompetenzzentrum Frau und Beruf initiierte Netzwerk FAMILIENBEWUSSTE UNTERNEHMEN Bonn/Rhein-Sieg. Das Handwerk ist ein bedeutender Wirtschaftszweig in Deutschland. Allein im Bereich der Kreishandwerkerschaft Bonn/ Rhein-Sieg gibt es 9.200 registrierte Handwerksbetriebe mit ca. 54.000 Beschäftigten. Dabei steigt der Anspruch an die Handwerksberufe. Techniken werden komplexer, und in ihrer Position als Dienstleister ist vielen Handwerksbetrieben daran gelegen, auch ausgefallene Kundenwünsche zu erfüllen. Umso wichtiger ist die Personalentwicklung. Der Bedarf nach Fachkräften in der Handwerksbranche ist groß, und ein Abnehmen der Nachfrage nicht in Sicht. Im Gegenteil, vielmehr wird sie sogar noch steigen. Familienbewusste Personalpolitik kann für Unternehmen eine Strategie sein, Fachkräfte für sich zu gewinnen. Soll das Arbeitsverhältnis langfristiger Natur sein, bewerten Arbeitnehmer und Arbeitneh-

Das Netzwerk FAMILIENBEWUSSTE UNTERNEHMEN Bonn/Rhein-Sieg: » kostenlose Mitgliedschaft für Unternehmen » Förderung familienbewusster Personalpolitik durch Workshops oder individuelle Beratung » Austausch branchenspezifischer Informationen und Expertenwissen » Mehr Informationen unter www.familienbewussteUnternehmen.de merinnen, neben Faktoren wie Aufstiegsoder Weiterbildungsmöglichkeiten, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf als besonders positiv. Laut einer Umfrage des Hamburger Fürstenberg Instituts nehmen 88% der Beschäftigten im Handwerk diese jedoch als schlecht und somit als großen Belastungsfaktor wahr. Hier setzt das Kompetenzzentrum Frau und Beruf mit seinem Netzwerk Netzwerk FAMILIENBEWUSSTE UNTERNEHMEN Bonn/Rhein-Sieg an. Das Kompetenzzentrum ist bei den Wirtschaftsförderungen beim Rhein-Sieg-Kreis und der Stadt Bonn angesiedelt und hat es sich zur Aufgabe gemacht, kleine und mittelständische Unternehmen bei ihrer familienbewussten Personalpolitik zu unterstützen.

Mitglied des Netzwerkes können Unternehmen werden, die schon eine familienbewusste Personalpolitik an den Tag legen, oder solche, die gerne erste Schritte in diese Richtung tun würden. Durch Workshops, Vortragsveranstaltungen oder individuelle Beratung erhalten die Unternehmen Anreize und Ideen, wie ihr Vorhaben im betrieblichen Ablauf umsetzbar ist. Das Netzwerk bietet außerdem die Möglichkeit, sich über Erfahrungen und Erfolge auszutauschen. Die Mitgliedschaft ist kostenlos und birgt viele Vorteile. Tritt ein Unternehmen ins Netzwerk ein, attestiert ihm dies ein gewisses Verantwortungsbewusstsein gegenüber seinen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen. Zeichnet es sich durch seine Bemühungen als besonders familienfreundlich aus, kann es Unternehmen des Monats werden. Ein Imagegewinn ist die Folge, was auch größere Kreise zieht: Je mehr Unternehmen ihre familienbewusste Personalpolitik durch eine Mitgliedschaft im Netzwerk an potenzielle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen kommunizieren, desto besser das Image Bonn/RheinSiegs als attraktiver Wirtschaftsstandort. Eine Entwicklung, von der auch die Handwerkerzunft in der Region profitieren kann. Kontakt: www.familienbewussteunternehmen.de

Handwerkerparkausweise gelten wieder für die Region Ab sofort können die regionalen Handwerker-Parkausweise wieder beantragt werden. Die in der Zwischenzeit nur für einzelne Städte und Gemeinden ausgestellten Ausweise können ohne Mehrkosten auf den regionalen Ausweis umgeschrieben werden. Es ist erfreulich, dass die Initiative der Handwerksorganisationen so schnell Erfolg hatte. Die Landesregierung NRW wird kurzfristig die Änderung der Zuständigkeitsver-

ordnung zur Straßenverkehrsordnung auf den Weg bringen. Dieses Verfahren wird jedoch wegen der erforderlichen Anhörungen und Beteiligungen und der dabei einzuhaltenden Fristen noch mindestens bis zum Jahresende dauern.

Die Anträge sind wie bisher beim zuständigen Straßenverkehrsamt oder der Ordnungsbehörde des Betriebssitzes zu stellen. Für kleinere Städte und Gemeinden, die den Ausweis nicht selber ausgeben, übernimmt dies die Kreisverwaltung.

Im Vorgriff auf die angestrebte Änderung hat deshalb die Bezirksregierung Köln die Städte und Gemeinden sowie die Kreisverwaltungen angewiesen, ab sofort wieder Regio-Parkausweise auszustellen.

Nähere Informationen erhalten Sie bei der Handwerkskammer zu Köln, Dipl.-Vw. Bernd Kraemer, Tel. 0221/2022-227, kraemer@hwk-koeln.de und im Internet auf http://www.hwk-koeln.de/.

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Fördermaßnahmen zum technischen Einbruchschutz in NRW Im Rahmen der Förderung von Barrierefreiheit und Energieeffizienz werden nun auch Maßnahmen zum Einbruchschutz berücksichtigt. Das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (MBWSV) hat mit RdErl. vom 23.1.2014 die „Richtlinien zur Förderung von investiven Maßnahmen“ um den „Einbau von Sicherheitstechnik zum Schutz gegen Einbruch zur Verbesserung der Sicherheit am und im Gebäude“ ergänzt. Was wird gefördert? Einbau von Sicherheitstechnik zum Schutz gegen Einbruch und zur Verbesserung der Sicherheit am und im Gebäude (z. B. Einbau oder Nachrüsten von Türen mit Türspionen oder Querriegelschloss, Verriegelung von Fenstern oder Fenster- und Kellertüren, Verbesserung der Belichtung am und im Gebäude z.B. durch Bewegungsmelder) Wie sieht die Förderung aus? » Gefördert werden mit einem zinsgünstigen Darlehen max. 50 % der förderfähigen Kosten, höchstens jedoch 15.000 € pro Wohnung.

» Die Bagatellgrenze beträgt 1.500 € (=

Mindestbetrag, der aufgebracht werden muss). » Förderfähige Kosten sind z. B. Kosten für die Erneuerung, bzw. Nachrüstung sicherheitsrelevanter Bauteile, nicht aber Kosten für die gleichzeitige Renovierung der Räume. » Der Zinssatz für das zinsgünstige Darlehen beträgt effektiv 1 % (0,5 % Zinssatz plus Verwaltungskosten). » Der Zinssatz ist für 10 Jahre fest. Danach wird das Darlehen marktüblich verzinst. » Die Fördermaßnahme zum Einbau von Sicherheitstechnik zum Schutz gegen Einbruch ist nicht an Bedingungen geknüpft und kann von Jedermann beantragt werden. » Die Bewilligung dieser Fördermaßnahme ist an keine Einkommensgrenzen gebunden. » Fördermittel werden bei der Stadt- oder Kreisverwaltung (Bewilligungsbehörde) beantragt, in deren Bereich das zu fördernde Objekt liegt. » Das MBWSV hat im Internet unter www.nrwbank.de/WfaAuskunft/WfaAuskunft eine Übersicht der jeweils zuständigen Bewilligungsbehörden mit de-

ren Erreichbarkeiten eingestellt. Dort müssen die Interessenten ihre Anträge selbst einreichen und ggf. weitere Beratung und Auskünfte einholen. » Bei positiver Entscheidung erteilt die Bewilligungsbehörde eine Förderzusage. Diese ist Grundlage für den Abschluss eines Darlehensvertrags mit der „NRW. BANK“. Die förderfähige Summe von 15.000 € kann in Kombination mit weiteren förderfähigen Maßnahmen erhöht werden, z. B. in Verbindung mit energetischen Maßnahmen oder mit weiteren Maßnahmen zur Reduzierung von Barrieren. Für die Inanspruchnahme von Kombinationsfördermaßnahmen gelten andere Konditionen und Bedingungen, z. B. längere Zinsbindungen, Tilgungsnachlässe bis zu 20 %, Einkommensgrenzen und Belegungsbindungen. Die Verbraucherzentrale NRW (VZ NRW) hat auf ihrer Homepage unter www.vz-nrw. de/foerder-programme eine Kurzinfo und eine Gesamtübersicht zu den Förderprogrammen eingestellt.

Häufigere Kontrollen ab 2015

Künstlersozialabgabe Ab dem 01.01.2015 müssen deutlich mehr Betriebe damit rechnen zur Prüfung der Künstlersozialversicherung angeschrieben zu werden. Waren dies bislang ca. 70.000 Betriebe so werden es 2015 rund 400.00 Betriebe sein. Dies bringt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales voraussichtlich Mehreinnahmen von ca. 16 Mio EURO ein. Zu diesem Termin tritt das Gesetz zur Stabilisierung der Künstlersozialabgabe in Kraft. Es soll ie Künstlersozialkasse stärken und ändert einige Normen des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Als Künstler im Sinne des Gesetzes gilt, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne

dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt. Der Begriff des Künstlers ist weit gefasst. Darunter sind auch Webdesigner, für die Betriebsfeier engagierte Musiker etc. zu verstehen. Publizist kann auch der Vortragende einer Inhouse Schulung sein. Die Abgabepflicht besteht, wenn diese Personen durch das Unternehmen nicht nur „gelegentlich“ in Anspruch genommen werden. Gelegentlich bedeutet dabei, dass die Summe der Leistungen einen Gegenwert von 450,00 € im Kalenderjahr nicht erreicht. Eine Abgabepflicht besteht nicht, wenn Dienstleister die Rechtsform GmbH, KG, GmbH & Co. KG oder AG aufweisen.

Der Abgabensatz liegt im Jahr 2014 bei 5,2 % des in der Rechnung ausgewiesenen Nettobetrages. Unternehmen, die abgabepflichtig sind, haben Aufzeichnungen zu sämtlichen abgabepflichtigen Ausgaben zu führen, sie haben die Abgabentatbestände mittels eines von der Künstlersozialversicherung vorgefertigten Formulars bis zum 31.03. des Folgejahres zu melden. Das Formular kann unter www.kuenstlersozialkasse.de abgerufen werden. Zu beachten ist, das Verstöße gegen das Künstlersozialversicherungsgesetz strikt werden. So kann bei einem Verstoß gegen die Meldepflicht ein Bußgeld von bis zu 25.000 € und ein Verstoß gegen die Aufzeichnungspflichten bis zu 50.000 € verhängt werden.


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BVerwG bestätigt Eintragungspflicht für das Maler- und Lackiererhandwerk Das Bundesverwaltungsgerichtes hat die Gefahrgeneigtheit des Maler- und Lackiererhandwerks sowie die Rechtmäßigkeit seiner Eintragungspflicht mit Urteil vom 09.04.2014 bestätigt.

schließt die Geeignetheit der Anforderungen an das selbständige Führen eines niedergelassenen Handwerks nicht aus.

Die Ausführungen des BVerwG sind insbesondere von dem Hintergrund der laufenden Evaluation der reglementierten Berufe in Europa von Bedeutung. Im Rahmen dieser Evaluation wird die Verhältnismäßigkeit der Zugangsbeschränkungen – worunter auch die Meisterpflicht verstanden wird – geprüft. Eine Rolle spielt dabei u. a. die Gefahrgeneigtheit.

flächen“ (§ 5 Nr. 12 MalerLackAusbV) mit gesundheitsgefährlichen Stoffen umgehen. Die zum Einsatz kommenden Farben und Lacke können bei nicht ordnungsgemäßer Verwendung zu Gesundheitsgefahren für Dritte führen. Beispielsweise können Dritten erhebliche Gesundheitsschäden drohen, wenn bei der Ausführung von Oberflächenbehandlungen notwendige Trocken- und Lüftungszeiten nicht eingehalten werden oder für Gebäudeinnenbereiche ungeeignete Farben oder Lacke aufgetragen werden. Zudem sind mit der Verwendung hochentzündlicher Lösungsmittel Brandgefahren verbunden.

Die gesetzliche Regelung der Meisterpflicht dient u. a. dazu, Dritte vor den Gefahren zu schützen, die mit der Ausübung des jeweiligen Gewerbes verbunden sind. Im vorliegenden Fall hat der Senat die Gefahrgeneigtheit des Maler- und Lackiererhandwerks aufgrund allgemeinkundiger Tatsachen bejaht. Diese ergibt bereits sich daraus, dass Maler und Lackierer beim „Herstellen, Bearbeiten, Behandeln und Gestalten von Ober-

Der Einwand, dass im Handwerk oftmals mit im allgemeinen Handel erhältlichen Produkten gearbeitet werde, greift nicht durch. Denn mit dem Kauf dieser Produkte werden die zur Gefahrenabwehr und -vermeidung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht vermittelt und erworben. Die erlaubte Selbstgefährdung bei der häuslichen, nicht gewerblichen Verwendung von gesundheitsgefährlichen Farben und Lacken

Weiterhin führt das BVerwG aus, dass nach diesem Maßstab auch das Verbringen von Farben oder Lacken und Lasuren auf Oberflächen zum Kernbereich des Maler- und Lackiererhandwerks gehört. Bei der Frage, ob die ausgeübten Tätigkeiten zu den „wesentlichen Tätigkeiten“ des betroffenen Handwerks gehören, kann zu Recht die Ausbildungsordnung nebst dem beigefügten Ausbildungsrahmenplan herangezogen werden.

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Weiterhin wird nochmals besonders untermauert, dass das Streichen und Verputzen von Fassaden sowie das Lackieren und Lasieren von Türen und Fenstern Tätigkeiten sind, die für das Maler- und Lackiererhandwerk wesentlich sind. Ferner wird klargestellt, dass bereits ein Teil der im Feststellungsantrag aufgeführten Tätigkeiten, der für das Maler- und Lackiererhandwerk wesentlich ist, die Eintragung in die Handwerksrolle voraussetzt.

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Merkblatt Arbeitsrecht ...zur Abmahnung Ihr Mitarbeiter erscheint ständig zu spät, bummelt bei der Arbeit oder meldet sich verspätet krank? Als Reaktion auf derartige Pflichtverstöße können Sie als Arbeitgeber ihren Arbeitnehmer abmahnen. In diesem Beitrag weisen wir auf die Fallstricke hin und geben einen Überblick über die rechtlichen Anforderungen. I. Was kann abgemahnt werden? Abmahnungsfähig sind zunächst alle Pflichtverletzungen im Verhaltens- und Leistungsbereich. Zum Beispiel die verspätete Arbeitsaufnahme, das Nichtbefolgen von Arbeitsanweisungen, verspätete Krankmeldungen, Störungen des Betriebsfriedens, Verstöße gegen Rauchoder Alkoholverbote sowie Beleidigungen. Kommt es zu Pflichtverletzungen im Vertrauensbereich, ist die Rechtsprechung deutlich strenger. Hier ist in vielen Fällen eine vorherige Abmahnung entbehrlich. Beispiele sind etwa strafbare Handlungen wie Diebstahl, Unterschlagung oder Betrug. Auch die Annahme von Schmiergeldern, Verrat von Betriebs-geheimnissen oder sexuelle Belästigungen fallen in den Vertrauensbereich. Im Grundsatz gilt: Liegt ein steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers vor und kann eine Wiederherstellung des Vertrauens erwartet werden, muss vorab abgemahnt werden.

Wiederholungsfall gekündigt werden. Bei Bagatellen muss mehrfach abgemahnt werden. Im Übrigen können zahlreiche Abmahnungen wegen gleichartiger Pflichtverletzungen, denen keine weiteren arbeitsrechtlichen Konsequenzen folgen, kontraproduktiv sein. Sie schwächen nämlich die Warnfunktion der Abmahnung so ab, dass u.U. trotz eines weiteren Vertragsverstoßes nicht gekündigt werden kann. Der Arbeitgeber muss in diesen Fällen die letzte Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung besonders eindringlich gestalten (eindringliches Abmahnungsgespräch, besonders hervorgehobener Text „letztmalige Abmahnung“ etc.). In der Wartezeit (die ersten sechs Monate der Beschäftigung) und in Kleinbetrieben (regelmäßig nicht mehr als zehn Arbeitnehmer) ist eine Abmahnung vor Ausspruch einer ordentlichen Kündigung nicht erforderlich.

II. Wer darf abmahnen? Abmahnungsberechtigt ist nicht nur der Arbeitgeber selbst, sondern jeder Vorgesetzte, der gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer weisungsbefugt ist. Auch ein vom Arbeitgeber beauftragter Rechtsanwalt kann eine Abmahnung aussprechen.

IV. Pauschale Vorhaltungen nicht ausreichend Die Abmahnung muss inhaltlich konkret sein und es dem Arbeitnehmer ermöglichen, nachzuvollziehen, welche Verfehlungen ihm vorgeworfen werden. Jegliche pauschalen Vorhalte führen zur Unwirksamkeit der Abmahnung. Dies gilt insbesondere für Vorwürfe wie bspw. „Sie kommen dauernd zu spät“ oder aber „Ihre Arbeitsleistung lässt zu wünschen übrig“. Solche Vorwürfe mögen ein grundsätzlich gestörtes Vertrauensverhältnis belegen, sind aber als wirksame Abmahnung untauglich. Die einzelnen Vorwürfe sollten mit der Angabe von Datum und ggf. Uhrzeit/Dauer präzisiert werden.

III. Wie oft darf abgemahnt werden? Es gibt keine bestimmte Mindestanzahl an Abmahnungen. Die vielfach angenommene Regel, wonach eine Kündigung erst nach drei Abmahnungen ausgesprochen werden kann, ist unzutreffend. Maßgeblich sind vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalls. Bei gravierenden Verstößen kann bereits beim ersten

V. Welche Fristen gelten? Es gibt keinerlei Fristen, innerhalb der eine Abmahnung erklärt werden muss. Auch nach Ablauf von zwei oder drei Wochen kann eine Abmahnung daher noch erteilt werden. Das Abmahnungsrecht verwirkt jedoch, wenn der Arbeitgeber durch sein Verhalten zu erkennen gegeben hat, dass er die Angelegenheit nicht mehr verfolgen möchte.

VI. Einzel- oder Sammelabmahnungen? Arbeitgeber mahnen häufig mehrere Pflichtverletzungen gesammelt in einem Abmahnungsschreiben ab. Damit sind jedoch erhebliche Risiken verbunden. In der Rechtsprechung besteht Einigkeit, dass eine Abmahnung bereits dann unwirksam ist, wenn sie mehrere Vorwürfe enthält und sich im Prozess auch nur einer davon als unhaltbar erweist. Es ist daher zu empfehlen, mehrere Pflichtverletzungen mit mehreren einzelnen Abmahnungen abzumahnen. VII. Fehlende Kündigungsandrohung Abmahnungen sind nur dann formell wirksam, wenn am Ende konkret die Kündigung für den Wiederholungsfall angedroht wird. In vielen Fällen wird dieser Satz schlicht vergessen oder aber aus anderen Gründen nicht aufgenommen. Dies führt zur Unwirksamkeit der Abmahnung. Die Kündigungsandrohung muss als solche verstanden werden können. Werden lediglich „arbeitsrechtliche Konsequenzen“ angedroht, ist dies nicht ausreichend. VIII. Mündliche Abmahnung? Eine Abmahnung kann formfrei ausgesprochen werden. Auch die mündliche Abmahnung ist damit wirksam. Wird aber der Ausspruch einer mündlichen Abmahnung bestritten, muss der Arbeitgeber Beweis antreten. Dies wird ihm nur möglich sein, wenn bei dem Abmahnungsgespräch weitere Zeugen zugegen waren. IX. Wann wird eine Abmahnung unwirksam? Die Wirkung einer Abmahnung ist zeitlich begrenzt. Welche Fristen gelten, hängt aber nach der Rechtsprechung von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere der Art der Verfehlung und des Verhaltens des Arbeitgebers im Anschluss an die Abmahnung. Als Faustformel gibt: Spätestens nach zwei Jahren verliert eine Abmahnung ihre Wirkung, wenn


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es zwischenzeitlich nicht zu weiteren Verfehlungen gekommen ist. X. Welche Rechte stehen dem Arbeitnehmer zu? Auf die Unwirksamkeit einer Abmahnung kann sich der Arbeitnehmer Monate oder gar Jahre später noch berufen. Ihm steht es frei, eine Gegendarstellung zur Personalakte zu reichen. Er

kann die Beseitigung und Rücknahme einer ungerechtfertigten Abmahnung verlangen und hierzu eine Abmahnungsklage beim Arbeitsgericht erheben. Die Kosten einer Abmahnungsklage belaufen sich bei einem Bruttomonatsgehalt von bspw. 3.000,00 € und einer Einigung im Prozess auf 860,97 € brutto, Gerichtskosten entstehen in diesem Fall keine.

Verfasser: Assessor jur. Oliver Krämer Geschäftsführer, Kreishandwerkerschaft Bonn · Rhein-Sieg und Dr. Nicolai Besgen Fachanwalt für Arbeitsrecht, Kanzlei Meyer-Köring

Entgeltfortzahlung auch bei Selbstverletzung Fügt ein Arbeitnehmer sich in einem Wutzustand leichtfertig selbst eine Verletzung zu, kann dennoch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegeben sein. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen im Fall eines Warenauffüllers in einem Baumarkt entschieden, der nach einer Rüge durch den betrieblichen Sicherheitsbeauftragten in Wut geriet und mehrmals mit der Faust auf ein Verkaufsschild schlug. Dabei traf er eine Holzstrebe und brach sich dadurch die Hand. Folge war eine Arbeitsunfähigkeit von

fünf Wochen, für die der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung in Höhe von 2.662 Euro verweigerte. In seiner Begründung weist das Gericht darauf hin, dass der Verschuldensbegriff im Lohnfortzahlungsrecht vom allgemeinen zivilrechtlichen Verschuldensbegriff abweiche. Im Lohnfortzahlungsrecht liege Verschulden nur vor, wenn es sich um einen besonders groben Verstoß handele, mittlere oder leichte Fahrlässigkeit sei davon nicht erfasst. Die Lohnfortzahlung sei

nur ausgeschlossen, wenn ein besonders leichtfertiges, grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln vorliege. Vorliegend liege nur mittlere Fahrlässigkeit vor. Es habe sich um einen heftigen Wutanfall gehandelt, bei dem kurzzeitig ein Kontrollverlust eingetreten sei. Auch wenn das nicht zu billigen sei, sei es doch menschlich nachvollziehbar. Der Entgeltfortzahlungsanspruch bestehe daher. (Urteil des LAG Hessen vom 23. Juli 2013; Az.: 4 Sa 617/13)

Steuerliche Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen Mit Urteil vom 22.10.2013 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass bei Darlehensverträgen zwischen Angehörigen, die nicht nur dem Interesse des Schuldners an der Erlangung zusätzliche Mittel außerhalb einer Bankfinanzierung dienen, sondern auch das Interesse des Gläubigers an einer guten Verzinsung berücksichtigen, als Maßstab für den Fremdvergleich nicht allein die Vertragsgestaltungen, die zwischen Darlehensnehmern und Kreditinstituten üblich sind, sondern ergänzend auch Vereinbarungen aus dem Bereich der Geldanlage heranzuziehen sein können. Zu diesem Urteil äußert sich jetzt die Fi-

nanzverwaltung wie folgt: Vergleichsmaßstab sind grundsätzlich die Vertragsgestaltungen, die zwischen Darlehnsnehmer und Kreditinstituten üblich sind. Sofern Darlehensverträge zwischen Angehörigen neben dem Interesse des Schuldners an der Erlangung zusätzlicher Mittel außerhalb einer Bankfinanzierung auch dem Interesse des Gläubigers an einer gut verzinslichen Geldanlage dienen, sind ergänzend auch Vereinbarungen aus dem Bereich der Geldanlage zu berücksichtigen. Die Änderung ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Anmerkung: Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen stehen grundsätzlich auf der Agenda der Betriebsprüfer und werden regelmäßig auf den sogenannten Fremdvergleich hin Überprüft. Nachdem die Finanzverwaltung solche Darlehen nicht immer steuerlich zuläßt, weil z.B. Sicherheits- oder Rückzahlungsmodalitäten fehlen, sollten Sie sich im Bedarfsfalle darüber beraten lassen. Quelle: Informationen aus dem Steuerrecht Juli 2014

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Reform des Insolvenzrechts – 2. Stufe Am 1. Juli ist die zweite Stufe der Reform des Insolvenzrechts in Kraft getreten. Existenzgründer, die in wirtschaftliche Schieflage geraten sind, können nun unter bestimmten Voraussetzungen bereits nach drei (anstatt bisher sechs) Jahren von ihren Schulden befreit werden. Durch den „Gesetzentwurf zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen“ erhalten insolvente Existenzgründer und Verbraucher schneller als bisher eine zweite Chance, wenn sie einen Teil ihrer Schulden begleichen. Die Beschleunigung ist auch im Interesse der Gläubiger, weil die Schuldner einen gezielten Anreiz erhalten, möglichst viel zu bezahlen. Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf Regelungen zur Verkürzung und Umgestaltung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur insolvenzrechtlichen Stellung von Mitgliedern von Wohnungsgenossenschaften. Auch sieht der Entwurf die Zulassung des Insolvenzplanverfahrens

für Verbraucher zu, eine weitere Möglichkeit, dass sich Schuldner und Gläubiger im Insolvenzverfahren über die Regulierung der Verbindlichkeiten einigen. Der Bundesrat hat die Reform der Verbraucherinsolvenz am 07. Juni 2013 gebilligt, das Gesetz wurde am 18. Juli 2013 im Bundesgesetzblatt verkündet.

die Möglichkeit, bereits nach drei Jahren Restschuldbefreiung erlangen zu können, wenn der Schuldner innerhalb dieses Zeitraums mindestens 35 Prozent der Gläubigerforderungen sowie die Verfahrenskosten begleichen kann, für Verfahren , die nach dem 1. Juli 2014 beantragt werden.

Für das Inkrafttreten gilt Folgendes: Das Gesetz sieht ein Inkrafttreten der Reform in ihren wesentlichen Teilen am 1. Juli 2014 vor. Vor dem Hintergrund, dass an einem Insolvenzverfahren nicht nur der Schuldner, sondern auch seine Gläubiger beteiligt sind, ist eine vor Inkrafttreten rückwirkende Geltung der Änderungen der Insolvenzordnung für bereits laufende Insolvenzverfahren unabhängig von dem Grund der Verschuldung nicht angeordnet. Eine solche Rückwirkung hätte in unzulässiger Weise in die Rechte der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am Verfahren unmittelbar beteiligten Gläubiger eingegriffen.

Eine Ausnahme von dieser Inkrafttretens Regelung gilt für das Insolvenzplanverfahren, das erstmalig auch für Verbraucherinsolvenzen gilt. In einem Insolvenzplan können alle Schuldner zusammen mit ihren Gläubigern die Voraussetzungen für die Entschuldung individuell und unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls festlegen und zwar unabhängig von einer gesetzlich festgelegten Quote oder einer bestimmten Verfahrensdauer. Ein Insolvenzplan wird nicht nur in Verbraucherinsolvenzverfahren beschlossen werden können, die nach dem 1. Juli 2014 beantragt werden, sondern auch in Verfahren, die früher beantragt wurden oder werden.

Deshalb gelten die wesentlichen Änderungen der Insolvenzordnung, insbesondere

Information des Bundesministerium der Justiz

Steuerliche Behandlung von Handwerkerleistungen nach Einzug in Neu-/Umbau Handwerkerleistungen, die der Steuerpflichtige nach Fertigstellung und nach Einzug in seinen Haushalt durchführen lässt, um weitere Wohn- bzw. Nutzflächen zu schaffen, können steuerlich ebenso wie Reparaturmaßnahmen begünstigt sein. Grundsätzlich werden Ausgaben für Lohn-, Maschinen- und Fahrtkosten von jährlich maximal 6.000,-- EUR einschließlich Umsatzsteuer steuerlich anerkannt. 20 % dieser Kosten werden unmittelbar von der Einkommensteuer abgezogen. Die steuerliche Auswirkung ist folglich für alle Steuerpflichtigen unabhängig vom persönlichen Steuersatz gleich.

Sind Türen, Fenster, Treppen einschließlich Geländer eingebaut, Innenputz und Estrich eingebracht und die Anschlüsse für Strom und Wasser, die Küchenanschlüsse, die Heizung und die sanitären Einrichtungen vorhanden, gilt das Haus als fertiggestellt. Ab diesem Zeitpunkt sind alle Handwerkerlöhne für durchgeführte Herstellungsmaßnahmen bis zum Höchstbetrag begünstigt, sobald der Steuerpflichtige einzieht. Dazu zählen z.B. Arbeitslöhne für die Verlegung von restlichen Teppichböden, noch notwendige Tapezierarbei-

ten, für den Außenanstrich, die Pflasterung der Wege auf dem Grundstück, die Anlage eines neuen Gartens, die Umzäunung des Grundstücks, den Dachausbaus, die Errichtung eines Carports, einer Garage, eines Wintergartens, einer Solaranlage, eines Kachelbzw. Kaminofens. Anmerkung: Der Tag des Einzugs kann z.B. durch die Umzugs-, Telefon-, Gas- oder Stromrechnung nachgewiesen werden. Auch die Meldebestätigung der (zeitnahen) Ab- und Anmeldung bei der Behörde ist als Nachweis verwendbar.


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Anordnung, Billigung und Duldung von Überstunden Der Anspruch auf Vergütung von Überstunden setzt neben deren Leistung voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen sind. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der Arbeitnehmer. So entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 10. April 2013 – 5 AZR 122/12 –. Dem Urteil sind die folgenden Leitsätze zu entnehmen: 1. Verlangt der Arbeitnehmer aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung, tariflicher Verpflichtung des Arbeitgebers oder nach § 612 Abs. 1 BGB eine Vergütung von Überstunden, hat er darzulegen und zu beweisen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang verrichtet hat. 2. Dabei genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, wenn er schriftsätzlich vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann die Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat. 3. Auf diesen Vortrag muss der Arbeitgeber im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast substantiiert erwidern und im Einzelnen vortragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat und an welchen Tagen der Arbeitnehmer von wann bis wann diesen Weisungen – nicht – nachgekommen ist. 4. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass geleistete Überstunden angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit erforderlich waren, trägt der Arbeitnehmer. 5. Für eine ausdrückliche Anordnung von Überstunden muss der Arbeitnehmer vortragen, wer wann auf welche Weise wie viele Überstunden angeordnet hat. 6. Konkludent ordnet der Arbeitgeber Überstunden an, wenn er dem Arbeitnehmer Arbeit in einem Umfang zuweist, die unter Ausschöpfung der persönlichen Leistungsfähigkeit nur durch Überstunden zu bewältigen ist.

7. Dazu muss der Arbeitnehmer darlegen, dass eine bestimmte angewiesene Arbeit innerhalb der Normalarbeitszeit nicht zu leisten oder ihm zur Erledigung der aufgetragenen Arbeiten ein bestimmter Zeitraum vorgegeben war, der nur durch Leistung von Überstunden eingehalten werden konnte. 8. Allein die Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb oder an einem Arbeitsort außerhalb des Betriebes begründet keine Vermutung dafür, Überstunden seien zur Erbringung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen. 9. Ist eine Monatsarbeitszeit vereinbart, muss der Arbeitnehmer zudem darlegen, dass einzelne, zur Erledigung der zugewiesenen Arbeiten geleistete Überstunden nicht innerhalb einer flexibel gehandhabten Monatsarbeitszeit ausgeglichen werden konnten. 10.Die Billigung von Überstunden setzt voraus, dass der Arbeitgeber zu erkennen gibt, mit der schon erfolgten Leistung bestimmter Überstunden einverstanden zu sein. Das muss nicht ausdrücklich erfolgen und kann insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Arbeitgeber oder ein für ihn handelnder Vorgesetzter des Arbeitnehmers eine bestimmte Anzahl von Stunden abzeichnet und damit sein Einverständnis mit einer Überstundenleistung ausdrückt. 11.Eine widerspruchslose Entgegennahme der vom Arbeitnehmer gefertigten Arbeitszeitaufzeichnungen reicht dazu

nicht aus. Vielmehr muss der Arbeitnehmer darlegen, wer wann auf welche Weise zu erkennen gegeben hat, mit der Leistung welcher Überstunden einverstanden zu sein. 12.Für die Duldung von Überstunden muss der Arbeitnehmer darlegen, von welchen wann geleisteten Überstunden der Arbeitgeber auf welche Weise wann Kenntnis erlangt haben soll und dass es im Anschluss daran zu einer weiteren Überstundenleistung gekommen ist. Erst wenn dies feststeht, ist es Sache des Arbeitgebers, darzulegen, welche Maßnahmen er zur Unterbindung der von ihm nicht gewollten Überstundenleistung ergriffen hat. Das Urteil hat folgende praktische Auswirkungen: Das Bundesarbeitsgericht will offenbar vermeiden, dass Arbeitnehmer ohne weiteres für eigenmächtig geleistete Überstunden, die nicht im Interesse des Betriebes liegen, Vergütungsansprüche geltend machen können. Deshalb werden an die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers hohe Anforderungen gestellt. Dabei differenziert das Gericht zwischen einer ausdrücklichen Anordnung und einer schlichten Billigung, Duldung oder sich aus der betrieblichen Situation ergebenden Notwendigkeit der geleisteten Überstunden. Die vorstehenden Leitsätze zeigen, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitnehmer in diesen Fällen seiner Darlegungs- und Beweislast genügt.


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Aufbewahrung und Archivierung von elektronischen Kontoauszügen Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften nutzen verstärkt das Onlinebanking-Verfahren. Kontoauszüge werden daher zunehmend in digitaler Form von den Banken an die Kunden übermittelt. Sofern eine elektronische Übermittlung der Kontoauszüge erfolgt, sind diese aufbewahrungspflichtig, da es sich hierbei um originär digitale Dokumente handelt. Der Ausdruck des elektronischen Kontoauszugs und die anschließende Löschung des digitalen Dokuments verstoßen gegen die Aufbewahrungspflichten. Der Ausdruck stellt lediglich eine Kopie des elektronischen Kontoauszugs dar und ist be-

weisrechtlich dem originären Papierkontoauszug nicht gleichgestellt.

wahrung lediglich der xls- oder csv-Datei ist nicht ausreichend.

Die ausschließlich digitale Aufbewahrung setzt voraus, dass Sicherheitsverfahren eingesetzt werden und die Verfahren und die vorhandenen Daten den Anforderungen in Bezug auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Unveränderbarkeit entsprechen.

Eine Alternative zu den dargestellten Anforderungen kann die Vorhaltung des Kontoauszugs beim Kreditinstitut mit jederzeitiger Zugriffsmöglichkeit während der Aufbewahrungsfrist sein. Die Beachtung einer ordnungsmäßigen Buchführung liegt in allen Fällen in der Verantwortung des Steuerpflichtigen! Im Privatkundenbereich besteht – mit Ausnahme der Steuerpflichtigen, bei denen die Summe der positiven Einkünfte mehr als 500.000 € im Kalenderjahr beträgt – keine Aufbewahrungspflicht für Kontoauszüge.

Die Übermittlung von Kontoumsatzdaten an den Bankkunden in auswertbaren Formaten (z.B. als xls- oder csv-Datei) dient in der Regel der maschinellen Weiterverarbeitung der Umsatzdaten. Die digitale Aufbe-

„Business-Kleidung“ nicht steuerlich als Berufskleidung abziehbar Kosten für „typische Berufskleidung“ sind als Werbungskosten abziehbar. Sie liegt vor, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt und wegen der Eigenart des Berufs nötig ist. Die Anschaffung „bürgerlicher Kleidung“ führt selbst dann nicht zum Werbungskostenabzug, wenn kein Zweifel besteht, dass die konkreten Kleidungsstücke so gut wie ausschließlich im Beruf getragen werden.

Nach einer rechtskräftigen Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg vom 26.03.2014 ist das Tragen von Business-

Kleidung (im entschiedenen Fall die Kosten für Anzüge, Hosen, Hemden, Schuhe eines Rechtsanwalts) der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen –und die Kosten der Beschaffung demnach nicht steuerlich ansetzbar-, weil es auch dem menschlichen Bedürfnis nach Bekleidung Rechnung trägt und eine private Nutzungsmöglichkeit bei gelegentlichen besonderen privaten Anlässen objektiv nicht ganz oder jedenfalls nicht nahezu ausgeschlossen werden kann.

Recht auf Urlaub für Minijobber Arbeitnehmer, die einen Minijob ausüben, gelten nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz als Teilzeitbeschäftigte und haben damit wie jeder Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Bei einer 6-Tage-Woche beträgt der gesetzliche Urlaubsanspruch mindestens 4 Wochen bzw. 24 Werktage im Jahr, die tatsächliche Anzahle der Urlaubstage muss jedoch auf die zwischen Arbeitgeber und Arbeit-

nehmer vereinbarten wöchentlichen Werktage umgerechnet werden.

tigten Kollegen einen längeren Jahresurlaub gewährt.

Berechnung des Urlaubsanspruchs: Individuelle Arbeitstage pro Woche x 24 : 6 = Urlaubstage. Da Minijobber wegen des Grundsatzes der Gleichbehandlung nicht ohne sachlichen Grund benachteiligt werden dürfen, kann der Urlaubsanspruch höher ausfallen, wenn der Arbeitgeber ihren vollzeitbeschäf-

Beispiel: Einem Arbeitnehmer, der 5 Tage die Woche arbeitet, stehen 20 Urlaubstage (5 x 24 : 6) im Jahr zu, auch wenn er insgesamt nur 10 Stunden die Woche arbeitet. Leistet er diese 10 Stunden dagegen an 2 Werktagen in der Woche ab, stehen ihm nur 8 Urlaubstage zur Verfügung (2 x 24 : 6).


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Gesellschafter-Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig beschäftigt Ein GmbH-Geschäftsführer, der über eine „Minderheitsbeteiligung“ an der Gesellschaft verfügt, ist als abhängig Beschäftigter sozialversicherungspflichtig, wenn er zwar für die Firma wesentliche Fachkenntnisse und Kundenkontakte besitzt, sich jedoch Arbeitnehmerrechte wie ein leitender Angestellter sichert. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund (SG) im Falle des Geschäftsführers einer Softwarefirma, der einen Gesellschafteranteil von 49,71 % besitzt, ohne über eine umfassende Sperrminorität zu verfügen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hatte im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens entschieden, dass der Geschäftsführer als abhängig Beschäf-

tigter versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung sei. Die hiergegen von der Firma erhobene Klage hat das SG als unbegründet abgewiesen. Der Geschäftsführer hat allein auf Grund seiner Gesellschafterrechte nicht die Möglichkeit, seine Weisungsgebundenheit aufzuheben. Die Ausgestaltung seines Anstellungsvertrages mit Gehaltsvereinbarung, Urlaubsanspruch, Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall und anderen Nebenleistungen spricht für eine typische Beschäftigung als leitender Angestellter. Dies geht soweit, dass die Vertragsparteien Ansprüche des Geschäftsführers

aus einem vorangegangenen Arbeitsvertrag fortschrieben. Die herausgestellte besondere Rolle des Geschäftsführers bei der Entwicklung von Softwareprodukten und der Pflege von Kundenkontakten führt zu keiner anderen Beurteilung. Die branchenspezifischen Kenntnisse und Kundenkontakte hat der Geschäftsführer während seiner vorangegangenen langjährigen abhängigen Beschäftigung bei der GmbH als Entwickler erworben. Von daher leuchtet es nicht ein, diesen Aspekt nunmehr zur Begründung seiner Selbstständigkeit heranzuziehen. Auch sei es nicht unüblich, dass kleinere Firmen von dem Fachwissen und den Kundenkontakten leitender Angestellter abhängig sind.

Baustellenprotokoll wird ohne Widerspruch verbindlich Ein Baustellenprotokoll kann ohne Widerspruch verbindlich werden. Das Kammergericht Berlin hat durch Urteil entschieden, dass die Grundsätze über das kaufmännische Bestätigungsschreiben auf Baustellenprotokolle entsprechend anwendbar sein können. Der Auftragnehmer muss daher dem Inhalt eines vom Auftraggeber erstellten Protokolls unverzüglich widersprechen, will er verhindern, dass sein Schweigen wie eine nachträgliche Genehmigung behandelt wird. Im entschiedenen Fall erhält der Auftragnehmer zeitnah zu einer Verhandlung das darüber erstellte Protokoll und ist aus diesem eine Abänderung eines Vertrages zu erkennen, ist er in gleicher Weise verpflichtet, den Änderungen zu widersprechen, wie es wäre, wenn er nach der Vertragsverhandlung ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben über das Ergebnis der Vertragsverhandlung erhalten hätte. Er muss der Vereinbarung, die er oder sein Mitarbeiter getroffen hat, nach dem zum kaufmännischen Bestätigungsschreiben

entwickelten Grundsätzen unverzüglich widersprechen, um zu verhindern, dass sein Schweigen wie eine nachträgliche konkludente Genehmigung behandelt wird und die Vereinbarung mit diesem Inhalt zustande kommt. Zwar sind die Grundsätze zum kaufmännischen Bestätigungsschreiben nicht direkt anwendbar, weil ein Protokoll über eine nach Vertragsschluss durchgeführte Verhandlung über den geschlossenen Vertrag kein kaufmännisches Bestätigungsschreiben ist. Es kommt einem solchen Schreiben inhaltlich und seinem Zweck nach aber so nahe, dass es gerechtfertigt ist, die Grundsätze zum kaufmännischen Bestätigungsschrei-

ben entsprechend anzuwenden. Denn das Verhandlungsprotokoll wird gerade zu dem Zweck erstellt, die Vertragsverhandlung und deren Ergebnis zu bestätigen und schriftlich zu dokumentieren. Entfernen sich Änderungen inhaltlich nicht zu weit von den ursprünglichen Vereinbarungen, kann der Auftraggeber erwarten, dass der Auftragnehmer eine Prüfung vornimmt und im Fall des fehlenden Einverständnisses widerspricht, andernfalls die getroffene Vereinbarungen als genehmigt gelten. Diese Pflicht überfordert den Auftragnehmer auch nicht. Sie dient nicht nur seinem eigenen Interesse, sondern entspricht insbesondere den besonderen Anforderungen an ein redliches Verhalten bei der Abwicklung eines Bauvertrages. Diese Änderungen erfolgen bei fast allen Bauverträgen in Nachverhandlungen oder Baubesprechungen, die dazu dienen, den Vertrag an die veränderten Umstände anzupassen. Quelle: Kammergericht Berlin Urteil v. 18.9.2012 Az.: 7 U 227/11

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Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobilienverkauf keine Werbungskosten Schuldzinsen, die mit Einkünften in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, zählen zu den Werbungskosten. Der Begriff der Schuldzinsen umfasst auch eine zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung. Diese ist Nutzungsentgelt für das auf die verkürzte Laufzeit in Anspruch genommene Fremdkapital. Löst ein Steuerpflichtiger seine Darlehensschuld vorzeitig ab, um sein bisher vermietetes Objekt lastenfrei übereignen zu können, kann er die dafür an den Darlehensgeber zu entrichtende Vorfälligkeitsentschädi-

gung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Es fehlt insoweit an einem wirtschaftlichen Zusammenhang (sog. Veranlassungszusammenhang) mit steuerbaren Einkünften. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 11.12.2014 entschieden. Zwar beruht eine Vorfälligkeitsentschädigung auf dem ursprünglichen Darlehen, das mit Blick auf die Finanzierung der Anschaffungskosten einer fremdvermieteten Immobilie aufgenommen wurde. Jedoch ist das für die Annahme eines Veranlas-

sungszusammenhangs maßgebliche „auslösende Moment“ nicht der seinerzeitige Abschluss des Darlehensvertrags, sondern gerade dessen vorzeitige Ablösung. Diese mit der Darlehensgläubigerin vereinbarte Vertragsanpassung wurde aber nur vorgenommen, weil sie sich zur lastenfreien Veräußerung des Grundstücks verpflichtete. Dementsprechend besteht kein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Vorfälligkeitsentschädigung und der vormaligen Vermietung der Immobilie, sondern zwischen der Vorfälligkeitsentschädigung und der Veräußerung der Immobilie.

Privates Telefonieren während der Arbeitszeit ist nicht gesetzlich unfallversichert Arbeitnehmer sind während ihrer Arbeit gesetzlich unfallversichert. Persönliche oder eigenwirtschaftliche Verrichtungen – wie z. B. Essen oder Einkaufen – können allerdings die versicherte Tätigkeit und damit den Unfallversicherungsschutz unterbrechen. Dies gilt auch für das private Telefonieren während der Arbeitszeit, wenn damit die versicherte Tätigkeit nicht lediglich geringfügig unterbrochen wird. Dies entschied das Hessische Landessozialgerichts (LSG) in seinem Urteil vom 25.9.2013. In einem Fall aus der Praxis wollte ein Lagerarbeiter seine Frau mit dem Handy anrufen. Da es in der Lagerhalle zu laut war und eine schlechte Verbindung bestand, ging der Mann nach draußen auf die Laderampe. Als er nach dem zwei- bis dreiminütigen Telefonat in die Halle zurückkehren wollte, blieb er an einem an der Laderampe montierten Begrenzungswinkel hängen, verdrehte sich das Knie und erlitt eine

Kreuzbandruptur. Er beantragte die Anerkennung als Arbeitsunfall. Dies lehnte die Berufsgenossenschaft ab. Die Richter des LSG gaben der Berufsgenossenschaft Recht. Persönliche oder eigenwirtschaftliche Verrichtungen unterbrechen regelmäßig den Unfallversicherungsschutz. Nur bei zeitlich und räumlich ganz

geringfügigen Unterbrechungen bleibe der Versicherungsschutz bestehen. Dies sei der Fall, wenn die private Tätigkeit „im Vorbeigehen“ oder „ganz nebenher“ erledigt werde. Hiervon sei im entschiedenen Fall nicht auszugehen. Denn der Lagerarbeiter habe sich mindestens 20 Meter von seinem Arbeitsplatz entfernt und zwei bis drei Minuten mit seiner Frau telefoniert.


Ansprechpartner im Überblick zentrale: telefon: (02241) 990-0 · telefax: (02241) 990-100 eMail: postfach@khs-handwerk.de · Internet: www.khs-handwerk.de HAUPTGESCHÄFTSFÜHRUNG Alois Blum, Dipl. Kfm. _____________________ blum@khs-handwerk.de ___________ (02241) 990 -122 SEKRETARIAT Birgit Seifert _____________________________ postfach@khs-handwerk.de _________ (02241) 990 -124 ZENTRALE, AUSKÜNFTE, ABGASUNTERSUCHUNGEN Astrid Efferoth ___________________________ efferoth@khs-handwerk.de__________ (02241) 990 -157 Michaela Kuppert _________________________ kuppert@khs-handwerk.de __________ (02241) 990 -110 JURISTISCHE BERATUNG UND VERTRETUNG Oliver Krämer, Assessor ____________________ kraemer@khs-handwerk.de _________ Wolfgang Schmeil, Assessor ________________ schmeil@khs-handwerk.de __________ Elke Siewert, Assessorin ___________________ siewert@khs-handwerk.de __________ Ernst Wittlich, Assessor ____________________ wittlich@khs-handwerk.de __________

(02241) 990 -120 (02241) 990 -123 (02241) 990 -105 (02241) 990 -166

BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHE BERATUNG Frank Jäger, Dipl. Kfm. _____________________ jaeger@khs-handwerk.de ___________ (02241) 990 -109 STEUERBERATUNGS- UND BUCHFÜHRUNGSSTELLE Andreas Arens, Steuerberater, Dipl. Kfm.______ arens@kh-brs-steuerberatung.de ______ (02241) 990 -147 Christina Offergeld, Steuerberaterin _________ offergeld@kh-brs-steuerberatung.de ___ (02241) 990 -132 ÜBERBETRIEBLICHE UNTERWEISUNG Andreas Maybaum, Leitung ________________ maybaum@khs-handwerk.de ________ (02241) 990 -116 Monika Siebert, Organisation _______________ siebert@khs-handwerk.de __________ (02241) 990 -117 AUSBILDUNGS- UND PRÜFUNGSWESEN Dagmar Brast ____________________________ brast@khs-handwerk.de ____________ (02241) 990 -113 Siegrid Beunings _________________________ beunings@khs-handwerk.de _________ (02241) 990 -119 LEHRVERTRÄGE Carola Decrouppe _________________________ decrouppe@khs-handwerk.de ________ (02241) 990 -126 Astrid Efferoth ___________________________ efferoth@khs-handwerk.de__________ (02241) 990 -157 TARIFAUSKÜNFTE Carola Decrouppe _________________________ decrouppe@khs-handwerk.de ________ (02241) 990 -126 JOB TICKET, SCHIEDSSTELLE-KFZ Eva Fleischhacker _________________________ fleischhacker@khs-handwerk.de ______ (02241) 990 -104 MITGLIEDERVERWALTUNG, BEITRAGSWESEN Marita Hiller _____________________________ hiller@khs-handwerk.de____________ (02241) 990 -121 JUGEND IN ARBEIT PLUS Mark Ditges _____________________________ ditges@khs-handwerk.de _________ (02241) 969040-290 SCHWEISSKURSE Rolf Busse _______________________________ busse@khs-handwerk.de ___________ (02241) 990 -311


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Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 13.06.2014 das Rentenpaket gebilligt. Es weitet die Altersrente für besonders langjährig Versicherte aus. Diese können dadurch –unter weiteren Voraussetzungenbereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine abschlagfreie Altersrente ab Vollendung des 63. Lebensjahres beziehen. Die Möglichkeit, vorzeitig abschlagfrei in Rente zu gehen, besteht ab dem 01.07.2014. Voraussetzung für die abschlagfreie Rente: Grundsätzlich sind 45 Jahre Pflichtbeiträge aus Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit erforderlich. Ab 01.07.2014 können aber nur Arbeitnehmer mit 63 in Rente gehen, die vor dem 01.01.1953 geboren sind. Wurde der Mitarbeiter später geboren, steigt die Altersgrenze pro Jahrgang um jeweils 2 Monate an. In Zukunft kann die abschlagfreie Rente immer 2 Jahre vor der regulären Altersrente in Anspruch genommen werden. Der Renteneintritt ist freiwillig: Eine Pflicht, in den Ruhestand zu gehen, kann vom Arbeitgeber nicht hergeleitet werden.

Dass ein Mitarbeiter mit 63 abschlagfrei in Rente gehen könnte, berechtigt den Arbeitgeber aber nicht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Will der Arbeitnehmer in Rente gehen, muss er kündigen oder sich mit seinem Arbeitgeber auf einen Aufhebungsvertrag einigen. Bessere Anspruchsvoraussetzungen: Kurzzeitige Unterbrechungen durch Arbeitslosigkeit (Bezug von Arbeitslosengeld I), Zeiten der Pflege, sofern Versicherungspflicht bestand, Erziehung von Kindern bis zum 10. Lebensjahr sowie Schlechtwetter-, Insolvenz- oder Kurzarbeitergeld werden angerechnet. Nicht berücksichtigt werden Zeiten mit Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II (Hartz IV), da es sich hierbei um Fürsorgeleistungen handelt und nicht um Versicherungsleistungen. Um Frühverrentungen zu vermeiden, werden Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs in den letzten 2 Jahren vor der abschlagfreien Rente ab 63 nicht mehr mitgezählt. Eine Ausnahme ist jedoch für Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs vorgesehen, die durch eine Insolvenz oder eine vollständige Geschäftsaufgabe des

Arbeitgebers verursacht wurden. Denn in diesen Fällen liegt typischerweise keine missbräuchliche Frühverrentung vor. Hinzuverdienst: Höchstens 450 € im Monat dürfen Rentner, die mit 63 in Rente gehen, hinzuverdienen. Verdienen sie mehr, wird die Rente nur als Teilrente in Höhe von zwei Drittel, ein Halb oder ein Drittel ausbezahlt. Unbegrenzt hinzuverdienen dürfen Rentner erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze. Erziehungsleistung besser anerkannt: Zudem wird mit dem Rentenpaket die Erziehungsleistung von Müttern und Vätern, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, in der Rente stärker als bisher anerkannt. Die anrechenbaren Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder erhöhen sich für diese Eltern um 12 Monate. Auch Menschen mit verminderter Erwerbsfähigkeit sichert das Gesetz besser ab. Diese sollen zukünftig so gestellt sein, als ob sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen 2 Jahre länger weitergearbeitet hätten.

Mithilfe von WLan flexibel Daten für Mobilgeräte speichern Speicher-Grenzen ein Schnippchen schlagen WLan-Zubehör hilft dabei, den Speicherplatz von Smartphones und Tablet-Computern zu vergrößern sowie Fotos und Filme zu sichern. Das kann beispielsweise im Urlaub eine interessante Option sein, so die SIGNAL IDUNA Gruppe, Dortmund/Hamburg. Mancher vorsichtige Fotoamateur kopiert stets seine neu aufgenommenen Digital-Fotos sofort auf ein zweites Medium. Doch gerade dann, wenn die Ausbeute an neuen Foto-Schätzen besonders reich ist, im Urlaub, steht häufig keine solche Möglichkeit zur Verfügung.

Abhilfe schaffen können Speicherkarten-Lesegeräte mit eingebautem WLanRouter. In sie steckt man einfach die Speicherkarte aus der Kamera. Über eine App für Smartphone und Tablet kann man dann auf die gespeicherten Fotos zugreifen. So lassen sich Kopien auf einem mobilen Gerät ablegen, Fotos weiterverarbeiten oder teilen. An viele Lesegeräte lässt sich auch ein USB-Stick oder sogar eine USB-Festplatte anschließen. Damit werden direkte Kopien auf diese Medien möglich, und es steht obendrein noch mehr Platz für Dateien zur Verfügung.

So können die WLan-Kartenleser auch mobilen Geräten zusätzlichen Speicherplatz zur Verfügung stellen. Wer Urlaubsabende dazu nutzen möchte, sich gespeicherte Filme endlich einmal anzuschauen oder unterwegs auf seine umfangreiche Musiksammlung zugreifen will, ist mit ihnen auf der sicheren Seite. Mit der entsprechenden App lassen sich geeignete WLan-Kartenleser zum Streaming auf Tablet oder Smartphone verwenden. Interessant ist diese Möglichkeit vor allem für mobile Geräte, die keinen eigenen Steckplatz für eine Speicherkarte besitzen. Das trifft auf grund-


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sätzlich alle Apple-Geräte zu, aber auch auf Smartphones und Tablets mit Android oder Windows Phone als Betriebssystem. WLan-Kartenleser sind ab etwa 30 Euro erhältlich. Etliche WLan-Lesegeräte bieten obendrein Zusatznutzen. So können sie auch als WLan-Repeater dienen, also schwache WLan-Signale verstärken, beispielsweise im Hotelzimmer, oder unterwegs über den eingebauten Akku das Handy aufladen.

Wer überhaupt kein Zusatzgepäck auf Reisen mitnehmen, aber dennoch das eine oder andere Digicam-Foto sichern oder weitergeben möchte, für den bieten sich mit WLan ausgestattete SD-Karten an. Diese Speicherkarten bauen ein eigenes WLan-Netz auf. Smartphones und Tablets können dann über spezielle Apps auf die Karten und die Dateien darauf zugreifen. Preise: von etwa 30 Euro an aufwärts. Bleiben noch die funkfreien Alternativen. An manche Android-Geräte lassen sich

über ein für wenige Euro erhältliches USBOTG-Kabel („on the go“) Geräte wie Kartenleser koppeln. Für iPads gibt’s Adapter, die SD-Karten zur Foto- und Video-Übertragung aufnehmen, zum Teil auch eine Digitalkamera anbinden können. Tipp: Wer beabsichtigt, eines der genannten Zubehörteile zu kaufen, sollte sich vorher genau erkundigen, welche Funktionen das betreffende Gerät bietet und welche Erfahrungen andere Nutzer damit gemacht haben.

Viele persönliche Informationen lassen sich leicht schützen

So bewahrt man die Privatsphäre im Netz

Aus Internet-Suchanfragen lässt sich viel herauslesen. Nutzer geben mit ihnen Wünsche, Interessen, Vorlieben, politische Überzeugungen, ihren Gesundheitszustand, ihre Sorgen preis. Etliche Suchmaschinen nutzen dieses Wissen. Darauf weist die SIGNAL IDUNA Gruppe, Dortmund/Hamburg, hin. Viele Suchmaschinen führen ein sogenanntes „Tracking“ durch, registrieren und speichern die Suchanfragen ihrer Nutzer. So sammeln sie nach und nach immer mehr Informationen über die Menschen an den Computern. Suchanfragen können sie häufig sogar einzelnen Nutzern zuordnen. Das Verfolgen der IPAdressen für den Internet-Zugang sowie sogenannte Cookies, kleine Dateien, die auf dem Computer abgespeichert werden, ermöglichen das. Ähnlich gehen übrigens auch viele Internet-Shops vor. So kommt es beispielsweise, dass man nach einer Recherche nach einem bestimmten Produkt später dazu passende Werbung am Bildschirm findet.

Die SIGNAL IDUNA rät: „User, die verhindern möchten, dass sich Suchmaschinen ein immer genaueres Bild von ihnen machen, können Cookies im InternetBrowser löschen.“ Häufig geht das über den Menüpunkt „Einstellungen“, dann meist unter „Datenschutz“ oder „Privatsphäre“. Firefox beispielsweise bietet auch die Möglichkeit, Cookies stets beim Schließen des Programms zu löschen. Cookies von vornherein gar nicht erst anzunehmen ist nicht unbedingt ratsam. Das kann bei manchen Seiten Probleme verursachen, beispielsweise beim Einkaufen im Netz. Einige Suchmaschinen werben damit, dass sie die Privatsphäre ihrer Nutzer besser schützen. Dazu gehören etliche in der EU beheimatete Seiten, die den Datenschutzrichtlinien der Europäischen Union und ihrer Heimatländer unterliegen. Dazu zählen die beiden aus den Niederlanden stammenden Seiten Ixquick und StartPage. Sie verwenden zusätzlich eine Verschlüsse-

lung, die verhindern kann, dass Dritte Anfragen mitlesen und überwachen. StartPage nutzt die Google-Suchmaschine, der sie Anfragen jedoch anonymisiert übermittelt. Ixquick, das vom selben Anbieter stammt, fungiert als Metasuchmaschine, fragt also gleichzeitig mehrere Suchmaschinen ab. Das tut auch MetaGer aus Deutschland. Die von der Uni Hannover und einem gemeinnützigen Verein betriebene Metasuchmaschine versichert, kein Tracking durchzuführen und keine Daten ihrer Nutzer zu speichern. Aus Frankreich kommt Qwant, das ebenfalls eine anonymisierte Nutzung zusichert. Suchergebnisse werden dort in fünf Kategorien dargestellt: von „Netz“, Fundstellen im Web, über aktuelle „Nachrichten“ bis hin zu „Einkaufen“. DuckDuckGo verspricht ebenfalls Anonymität. Die US-amerikanische Suchmaschine verwendet unterschiedliche Quellen, darunter auch ein eigenes Suchsystem. Alle hier aufgeführten Suchmaschinen sind im Internet zu erreichen, wenn man die Endung ‚.de’ an den jeweiligen Namen anhängt, ausgenommen „startpage.com“ und „qwant.com“. Fragen zum Thema Versorgungswerk beantwortet gerne Herr Manuel Attig, Generalagentur Attig der Signal Iduna Gruppe, Godesberger Allee 105-107, 53175 Bonn Tel. 0228-3698750 oder 0176-10064731.

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Wir vermitteln weiter… …und engagieren uns für junge Leute. Nachdem wir unser Dienstleistung im Rahmen der „Fachkräftevermittlung“ eingestellt haben, konzentrieren wir uns auf die Vermittlung von jungen Menschen unter 25 Jahren im Rahmen der Landesinitiative „Jugend in Arbeit +“. Die Erfahrungen aus dem Jahr 2013 haben gezeigt, dass sich der Einsatz für junge Menschen lohnt. Wir konnten etliche nachhaltige Beschäftigungsverhältnisse initiieren.

In der Regel bin ich zu folgenden Zeiten erreichbar. Montags: 13:00 – 17:00, Dienstags: 7:30 – 12:30 Mittwochs: 14:00 – 17:00, Donnerstags: 7:30 – 13:30 Freitags: 7:30 – 9:30 Die Kontaktdaten lauten: Mark Ditges, mail: ditges@khs-handwerk.de Fon: 02241 / 969040-290 · Fax: 02241/ 969040-292

Im ersten halben Jahr 2014 knüpfen wir - trotz verringerter Stundenzahl - nahtlos an den guten Ergebnissen an. Das bestärkt uns darin, dass wir die richtige Entscheidung getroffen haben, uns im Rahmen „JiA+“ einzusetzen. Das war und ist nur mit ihrer Hilfe und mit ihrer Nachfrage möglich. Der allgegenwärtige Fachkräftemangel spielt uns hier zu. Zunehmend bekommen wir von den Unternehmen aller Gewerke zurückgemeldet, dass sich Chancen für junge Menschen ergeben können und eine große Bereitschaft besteht, hier eine Einarbeitungsleistung und Anlernphase im Sinne einer nachhaltigen Beschäftigung zu leisten. Die Faktoren des max. 2-wöchigen Probearbeitens und die Option eines Eingliederungszuschusses, der bis max. 6 Monate 50% betragen kann, sind hier probate Mittel, die Minderleistung des jeweiligen Jugendlichen zu kompensieren und den Aufwand von Seiten des Betriebes zu relativieren. Der organisatorische Aufwand ist gering und wir nehmen Ihnen so viel wie möglich ab. Überwiegend überzeugen die Jugendlichen durch eine gute Motivationslage und durch den Willen, sich beruflich zu etablieren. Hierfür setzen sich die meisten überdurchschnittlich ein. Viele suchen ihr berufliches Ziel auf Helferbasis, um sich weiterführende Ziele zu erarbeiten, wiederum andere verfügen über einen Berufsabschluss. Wer denkt, dass hier nur schwach aufgestellte junge Menschen zur Vermittlung zur Verfügung stehen, sollte sich durch die Praxis überzeugen lassen. Gerade wenn Sie in Ihrem Unternehmen die Möglichkeit sehen einen jungen Menschen auf Helferbasis nach vorne zu bringen, dann sprechen Sie uns einfach an!!! Für unser Engagement im Rahmen der Landesinitiative „Jugend in Arbeit+“ steht uns ein Zeitbudget von 20 Stunden in der Woche zur Verfügung. Wenn Sie mich einmal nicht erreichen sollten, können Sie darauf vertrauen, dass Rückrufe so schnell wie möglich erfolgen und Emails zeitnah beantwortet werden. Sinn macht immer, sich auch per mail an mich zu wenden, da ich auch durch Außentermine nicht immer präsent bin.

IHK Bonn · Rhein-Sieg Christiane Gröhnke 0228 / 72284-206 groehnke@boo.ihk.de Kreishandwerkerschaft Bonn · Rhein-Sieg Mark Ditges 02241 / 969040-290 mail: ditges@khs-handwerk.de


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Im Wettbewerb um „Die gute Form 2014“ tischler-Nachwuchs stellt sich im Siegburger Stadtmuseum vor

1. Preis: Maximilian Schönborn, Bonn; Esstisch mit Bank in Multiplex, Linoleum und Filz Ausbildungsbetrieb: Schreinerei Ungerathen GbR, Bonn

Unerwartete Lösungen, erfrischend neue Ideen und trickreiche Details präsentierten 46 junge Gesellinnen und Gesellen der Tischler-Innung Bonn/Rhein-Sieg, die im Siegburger Stadtmuseum ihre Gesellenstücke einem breiten Publikum vorstellten. Die besten Stücke wurden durch eine Jury bewertet und prämiert. Den ersten Preis erhielt Maximilian Schönborn (Ausbildungsbetrieb: Schreinerei Ungerathen GbR, Bonn) für seinen Esstisch mit zugehöriger Bank. Die Jury beeindruckte besonders sein mutiger gestalterischer Ansatz, der die klassischen Grenzen der Tischlerei überschreitet. Das Möbel ist zerlegbar konstruiert. Diese Idee führt zu den sichtbaren Spangurten, die Zusam3. Preis: Pascal Rondorf, Lohmar Schrank in Eiche geräuchert, Eiche furniert Ausbildungsbetrieb: Tischlerei Kähl, Lohmar

menhalt und statische Aussteifung gewährleisten und zum zentralen gestalterischen Element werden. Der zweite Preis ging an Sandra Lis (Ausbildungsbetrieb: Tischlerei Drews & Rathjen GmbH, Niederkassel) für Ihre „Vinotrine“. Proportion und Design des

2. Preis: Sandra Lis, Niederkassel Vinotrine in Eiche Spaltholz, MDF Ausbildungsbetrieb: Tischlerei Drews & Rathjen GmbH, Niederkassel

Schranks zeugen von großer Sicherheit im Umgang mit gestalterischen Entscheidungen. Die vielfältigen Kontraste wie rau und glatt, geschlossen und offen, Holz, Lack und Glas ergänzen sich zu einem sehr gelungenen Gesamtbild. Die Funktionen sind erfreulich vielfältig und durchdacht. Im 3. Preis, einem „Schrank in Eiche geräuchert, Eiche furniert“ von Pascal Rondorf (Ausbildungsbetrieb: Tischlerei Kähl, Lohmar) erkannte die Jury „einen einfachen, reduzierten Grundkörper als einen klassischen Brettbau in moderner Formensprache, dessen Einzelteile präzise gefügt sind und mittels der deutlichen Betonung des Zentrums neben dem Design auch die Funktion deutlich zu erkennen gibt.“ weiter nächste Seite »»»

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Belobigung: Jean Robert Jansen, Siegburg Multimediasessel in Eiche geräuchert, MDF grün Ausbildungsbetrieb: Holger Lange-Brandenburg, Siegburg

Belobigung: Wenzel Radetzki, Bonn; Esstisch in Eiche geräuchert Ausbildungsbetrieb: T & R räumegestalten GmbH, Bonn

Eine Belobigung erhielt Wenzel Radetzki (Ausbildungsbetrieb: T & R räumegestalten GmbH, Bonn) für seinen Esstisch in Eiche geräuchert. Mit seiner zeitgemäßen Interpre-tation eines klassischen Wirtshaustisches überzeugte er

die Jury durch die klar ablesbare Funktion und Konstruktion. Eine weitere Belobigung sprach die Jury Jean Robert Jansen (Ausbildungsbetrieb: Holger Lange-Brandenburg,

Siegburg) für seinen „Multimediasessel in Eiche geräuchert, MDF grün“ zu. Mit seinem „Multimediamöbel“ habe er ein trendiges Loungemöbel entworfen, das zum entspannten Sitzen und Musikhören einlädt.

gemütlicher Abend

Lossprechungsfeier der Fleischer-Innung Bonn · Rhein-Sieg Zu einem gemütlichen Abend in dessen Mittelpunkt die Lossprechung der Auszubildenden stattfand hatte die Fleischerinnung Bonn.Rhein-Sieg am Samstag, den 26.07.14 auf das Fahrgastschiff „Anja“ geladen. Obermeister Adalbert Wolf konnte ca. 120 Gäste bei bestem Wetter begrüßen. Neben den neuen Gesellinnen und Gesellen waren auch deren Partner, Eltern und Freunde sowie einige Innungsmitglieder und die Lehrer des Berufskollegs geladen. Auch zahlreiche Altmeister der Innung freuten sich auf ein paar gesellige Stunden auf dem Rhein. Ganz besonders erfreulich war, dass auch der Präsident des deutschen Fleischerverbandes, Heinz-Werner Süss und Landesinnungsmeister Emil Müller der Einladung gefolgt waren und an der Veranstaltung teilnahmen. Einen besonderen Dank richtete Adalbert Wolf an die ebenfalls anwesenden Inhaber der Ausbildungsbetriebe. Er betonte, dass die Ausbildungsbereitschaft der Betriebe weiterhin ausgesprochen hoch sei. Allerdings habe der Beruf des Fleischers auch so viele interessante Facetten, so dass er für junge Leute immer attraktiver werde.

Merker von der Metzgerei Paul Steimel/ Klaus Herchenbach und der Fleischer Christian Stürmer von der Metzgerei Stürmer besonders ausgezeichnet. Dabei war die Entscheidung bei den Fleischern äußert knapp. Nur 0,42 % trennten den Prüfungsbesten von den beiden Nächstplatzierten, Nane Remagen (Metzgerei Rasting) und Pascal Mahlberg (Metzgerei Wingen). Ganz besonders bemerkenswert ist, dass alle 3 mit der Note „sehr gut“ abschnitten.

Von insgesamt 17 Fachverkäufer(-innen) und Fleischern, hatten 2 besonderen Grund zum jubeln. Als innungsbeste Prüfungsabsolventen wurden die Fachverkäuferin Julia

Selbstverständlich wurden auch alle anderen Prüflinge der Innung gebührend geehrt und erhielten eine dekorative Armbanduhr zur Erinnerung an die Ausbil-

dungszeit. Obermeister Wolf gratulierte im Namen der Innungsmitglieder und Ausbilder und ermutigte die Absolventen die zahlreichen Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten und Karrierechancen im Fleischerhandwerk zu nutzen. Nach dem offiziellen Teil der Veranstaltung lud die Fleischerinnung zum Buffet das bei schönem Wetter auf dem Aussendeck des Fahrgastschiffes genossen werden konnte. Gegen 22.30 Uhr erreichte das Schiff Bad Breisig wo ein 20 minütiges Feuerwerk anlässlich des Sommerfestes bestaunt werden konnte. Der gemütliche Abend endete schließlich um 00.45 Uhr am Fähranleger Mondorf.


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Gemeinsame Lossprechung der Stuckateure in Köln

In schwarz-rot-goldener Atmosphäre feierten die 7 jungen Gesellen der Stuckateur-Innungen Bonn Rhein-Sieg und Köln im Sitzungssaal der Kölner Kreishandwerkerschaft ihre Lossprechung. Passend zu der laufenden Fußball-Weltmeisterschaft war der Raum in den deutschen Nationalfarben geschmückt. Auch das Nationalteam war anwesend – wenn auch nur das Deutsche Nationalteam der Stuckateure, vertreten durch zwei Mitglieder.

Sie berichteten über das bundesweite Auswahlverfahren und die World-Skills in Leipzig, eine einmalige Chance für begabte Junggesellinnen und –gesellen, über die tägliche berufliche Arbeit hinaus Erfahrungen in Teamarbeit auf nationaler und internationaler Ebene zu sammeln. Zur Lossprechung hatten sich 7 Prüfungsabsolventen zusammen mit den ehrenund hauptamtlichen Vertretern der beiden

Innungen versammelt. Unter Ihnen war auch der Sohn des Bonner Obermeisters Andreas Beckmann, der als Prüfungsbester seinen Gesellenbrief vom Kölner Obermeister Thomas Haider und Lehrlingswart Hans-Hermann Hürth erhielt. Nach der Verteilung der Gesellenbriefe endete die Veranstaltung mit einem gemeinsamen Imbiss, der bei einem zünftigen Kölsch dank des WM-spielfreien Tages bis tief in den Abend andauerte.

Betriebsbörse Ansprechpartner: Kreishandwerkerschaft Bonn · Rhein-Sieg Frank Jäger, Tel. (02241)990-109, Fax (02241)990-154 eMail: jaeger@khs-handwerk.de

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Billigpreise schaden Produzenten und Verbrauchern Der Deutsche Fleischer-Verband kritisiert die neueste Preissenkungswelle für Fleisch und Wurst. Der Verband befürchtet, dass

der anhaltende Niedrigpreis-Wettbewerb in Lebensmittel-Handel und -Discount sich mittelfristig auf Vielfalt und Qualität auswirkt. „Je mehr Fleisch und Wurst zu Ramschartikeln verkommen, desto stärker sinkt deren Wertschätzung“, so HeinzWerner Süss, Präsident des Deutschen Fleischer-Verbandes und ergänzt: „Wertvolle tierische Lebensmittel dürfen keine Wegwerf-artikel sein.“ Die „Immer-billiger-und-immer-mehr“-Strategie geht nach Süss‘ Ansicht in die falsche Richtung: „Aber alle reden laut von Regionalität und Tierschutz – das passt nicht zusammen!“

Adalbert Wolf Obermeister der Fleischer-Innung

Dabei gebe es inzwischen einen breiten gesellschaftlichen Konsens über die Bedeutung von Qualität, Nachhaltigkeit

und Preiswürdigkeit von Lebensmitteln. „Die heftigen, ablehnenden Reaktionen in Politik und Gesellschaft auf die neueste Preisschlacht zeigen uns, dass sich hier langsam aber sicher ein Wertewandel vollzieht. Es scheint, als hätten die Discounter das noch nicht erkannt“, so Süss. DFV-Hauptgeschäftsführer Martin Fuchs kritisiert vor allem die Funktion von Fleisch und Wurst als Lockangebot im Preiswettbewerb der Discounter untereinander. „In dieser Mischkalkulation müssen sich die Händler von ihren Kunden bei anderen Produkten den Gewinn zurückholen, auf dem sie bei Fleisch und Wurst bewusst verzichten.“ So erfüllten Billigstpreise nur eine Köderfunktion. „Niemand sollte denken, dass dem Kunden hier etwas Gutes getan werden soll. Jeder Händler muss


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darauf achten, dass der Deckungsbeitrag für seinen Laden stimmt.“ Der intensive Preis- und Verdrängungswettbewerb im Handel geht nach Ansicht des Verbandsgeschäftsführers letztendlich auf Kosten des Verbrauchers: „Wer unter starkem Kostendruck produziert, muss zwangsweise immer effizienter werden. Wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, geht das am Ende nur auf Kosten von Produktvielfalt oder -qualität.“ Verbandspräsident Süss spricht sich statt eines Preis- für einen Qualitätswettbewerb aus: „Eine faire Partnerschaft mit fairen Preisen zwischen Bauern, Lieferanten, Fleischern und Kunden ist keine Träumerei, sondern ein Modell, das in der Region zu stabilen und auskömmlichen Wirtschaftskreisläufen führt,“ und verweist auf das Leitbild des Fleischerhandwerks: „Statt Preiskrieg stehen hier echter Genuss und Respekt vor dem Lebensmittel im Vordergrund.“ Quelle: DFV

Fleischerhandwerk zufrieden mit den Umsätzen Die Betriebe des Fleischerhandwerks berichten mehrheitlich von einer guten Geschäftsauslastung. Vor allem zu Beginn des Jahres wurde in den handwerklichen Fleischereien mehr Rind- und Kalbfleisch nachgefragt. Auch Schweinefleisch lag mit einem leichten Nachfragezuwachs im Trend. Gut die Hälfte der Betriebe berichtet von Umsatzsteigerungen gegenüber dem Vorjahr und nur ein Vierteil von Umsatzrückgängen. Der durchschnittliche Umsatzzuwachs wird auf rund zwei Prozent beziffert. Dies ist vor dem Hintergrund der inzwischen beruhigten Preisentwicklung auf den Beschaffungsmärkten und stabilen Verbraucherpreisen zu sehen. Insgesamt hat sich die Ertragslage der Betriebe weiter leicht entspannt. Leistungsangebote im Party-

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service und Catering waren stark gefragt. Die Saison für Grillartikel, insbesondere Kurzbratstücke, startete für die Jahreszeit ungewöhnlich früh. Quelle: DFV

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Junge Sympathieträger werben für das Fleischerhandwerk zum gesamten Stil unserer Nachwuchs-werbekampagne.

Fotograf Marc Stern (l.) mit Auszubildenden. (Quelle: DFV)

Die Arbeiten am neuen Nachwuchswerbeportal des deutschen Fleischerhandwerks gehen zügig voran. „Über die insgesamt fünf Bildmotive transportieren wir unsere Botschaft an die Zielgruppe“, erläutert Dr. Reinhard von Stoutz, Geschäftsbereichs-leiter Wirtschaftsförderung beim Deutschen Fleischer-Verband. Auf allen Schlüsselmotiven

sind junge Auszubildende an ihrer Arbeitsstätte zu sehen. Die Bildgestaltung unterstützt jeweils eine wichtige Aussage zum Thema Ausbildung. Dabei wurde bewusst Wert darauf gelegt, echte Auszubildende in einer normalen Arbeitsumgebung zu zeigen. Richtige Auszubildende wirken echter, sie strahlen starke Glaubwürdigkeit aus. Das passt gut

Kernstück der Kampagne ist das Nachwuchswerbeportal fleischerberufe.de, in dem auch die fünf Hauptmotive zuerst zum Einsatz kommen werden. Weitere Elemente des Nachwuchswerbekonzeptes sind interaktive Berufsportraits, Filme und andere Multimedia-Inhalte aber auch klassische Werbemittel. Mit der neuen Kampagne werden alle Facetten dieses wichtigsten Zukunftsthemas gleichzeitig angegangen. Imageverbesserung für die Ausbildungsberufe, Hilfe-stellung für die Mitgliedsbetriebe bei der Nachwuchsinformation und -gewinnung, aber am Ende auch die Steigerung der Ausbildungsqualität und -leistung bei den Mitgliedern. Startschuss der Kampagne ist für den Herbst diesen Jahre geplant. Quelle: DFV


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www.back-dir-deine-zukunft.de Das Smartphone gehört für Jugendliche zum Alltag wie das tägliche Brot. Die Online-Plattform der Nachwuchskampagne des Deutschen Bäckerhandwerks passt sich dieser Entwicklung an: Die mobile Version von www.back-dir-deine-zukunft.de dem Nachwuchs immer und überall mit einem Klick den Überblick. Die mobile Ausgabe enthält eine für Smartphones optimierte Darstellung, die die Karriereplanung auch unterwegs möglich macht. Schnell auf dem Schulweg die Stellenausschreibungen gecheckt oder Freunden den Bäcker-Rapper präsentiert, die mobile Version von www.back-dir-deine-zukunft.de holt den Jugendlichen ab - egal wo er gerade ist. Von der Ausbildungsplanung bis hin zur Betriebsgründung – Die „App“ informiert Azubis und die, die es werden

wollen über die vielfältigen Möglichkeiten, die das Bäckerhandwerk für Sie bereithält. Auf der Website der Ausbildungsoffensive „Back dir deine Zukunft“ werden Schüler der Klassen 7 bis 10 an Haupt-, Real- und Gesamtschulen und Abiturienten angesprochen, die ihren zukünftigen Berufsweg planen. Ob die übersichtliche Ausbildungsbörse und kurze Videos aus dem Bäcker-Alltag, News aus der Branche oder attraktive Gewinnspiele – ab sofort gibt es die wichtigsten Anwendungen der Nachwuchsseite schnell und einfach auf dem Smartphone. Die Ausbildungsinitiative des Deutschen Bäckerhandwerks ist nicht nur mit der eigenen Webseite und der mobilen Version erfolgreich im Internet unterwegs: Mit über 70.000 Fans auf der Facebook-Seite www.facebook.com/ backdirdeinezukunft, dem YouTubeChannel www.youtube.com/baecker-

handwerk mit 460.000 Videoabrufen und mehr als 300 Abonnenten ist die Nachwuchskampagne „Back dir deine Zukunft“ die erfolgreichste Nachwuchskampagne eines deutschen Verbandes.

Bernhard Rott Obermeister der Bäcker-Innung

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Schneller den Lieblingsbäcker finden:

Ab sofort Neuauflage der Brot-Test-App verfügbar Wo gibt es das leckere Lieblingsbrot vom Handwerksbäcker? Um diese Frage jederzeit und überall beantworten zu können, hat der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e.V. im vergangenen Jahr die Brot-Test-App entwickelt. Jetzt wurden die Funktionen des digitalen Bäckerfinders erweitert. Die Neuauflage der App garantiert eine schnellere und tägliche Aktualisierung der Daten, die auf den Prüfungen des Instituts für Qualitätssicherung von Backwaren (IQBack) basieren. Doch nicht nur geringere Wartezeiten optimieren die Benutzerfreundlichkeit. Ein moderneres Design, eine übersichtlichere Gestaltung und zusätzliche Funktionen gewährleisten die einfache Orientierung und bieten alle Informationen auf einen Blick.

Die Brot-Test-App für iOS und Android macht die Empfehlungen des IQ-Back für Jedermann verfügbar. Der Navigator für Handwerksbäckereien ortet vom IQBack

ausgezeichnete Betriebe in der Umgebung und zeigt sie auf einer Karte an. Mit den Funktionen der App kann nicht nur bundesweit nach dem Namen, Ort oder Adresse der Bäckereien gesucht werden. Auch Informationen zur Beurteilung der Backwaren durch das IQBack sind über die Applikation verfügbar. „Die Brot-TestApp ist die perfekte Informationsquelle für den Verbraucher. Hier erfährt er, wer wirklich frisch backt und den Namen Handwerksbäcker zu Recht trägt“, freut sich Peter Becker, Präsident des Zentralverbandes des Deutschen Bäckerhandwerks e.V. Die überarbeitete App steht ab sofort im App- bzw. Play Store zum kostenlosen Download bereit.

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Ich mache nicht satt. Ich mache selig.

Wenn aus Nahrungsmitteln kleine Kunstwerke geworden sind, dann haben deutsche Handwerker ihr Bestes gegeben. Wie wir auch sonst mit Können und Leidenschaft den Alltag ein wenig verschönern, erfahren Sie auf www.handwerk.de.

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Lebensmittelrecht & Praxis Mit unaufhaltsamen Schritten rückt der Stichtag näher, ab dem das geltende Lebensmittelkennzeichnungsrecht eine umfassende Neuregelung erfährt. Neuerungen in der Lebensmittelkennzeichnung Erstmals wird es ab Dezember 2014 eine verpflichtende Mindestschriftgröße für Fertigpackungen geben, bestimmte Lebensmittel müssen mit Herkunftsangaben für primäre Zutaten versehen sowie Allergene deutlich hervorgehoben werden. Außerdem werden die Irreführungsvorschriften geändert, eine Konsequenz aus der Diskussion um den sogenannten Analogkäse. Eine bedeutende Veränderung erfährt insbesondere das Kennzeichnungsrecht für die lose Ware, indem die Information über verarbeitete allergene Stoffe verpflichtend wird. Das Bäckerhandwerk wird also künftig auch bei lose verkauften Backwaren über Zutaten wie Nüs-

se, Eier oder Milch den Kunden informieren müssen. Egal ob Zusatzstoffe, Enzyme, allergene Zutaten oder auch nur die Gewichtsangabe. „Die Kennzeichnung unserer Produkte ist elementarer Bestandteil unserer Arbeit und wichtig für jeden Kunden. Das Hin-

tergrundwissen ist daher nicht nur für die Branchenexperten, die den Rechtsanwender beraten, sondern insbesondere für unsere Mitgliedsbetriebe, die täglich mit den Regelungen konfrontiert werden, unabdingbar.“, betont Peter Becker, Präsident des Zentralverbandes des Deutschen Bäckerhandwerks e.V.

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Metallhandwerk

Vielseitige Bandbreite Das Metallhandwerk ist ein bedeutender Partner vieler Bereiche des täglichen Lebens und der Wirtschaft. Ob in der Bauwirtschaft, im Maschinen- und Fahrzeugbau, im Sport, bei Luft- und Raumfahrt, im Verkehrswesen, der Medizintechnik, der Verpackungsindustrie oder als Zulieferer für die weiterverarbeitende Industrie. In vielen Bereichen geht ohne das Metallhandwerk nichts mehr. Die Fachgebiete des Metallhandwerks sind daher vielseitig und umfassen weitreichend Konstruktionstechnik, Metallbau, Stahlbau, Feinwerkmechanik, Schließ- und Sicherungstechnik, Metallgestaltung und Nutzfahrzeugbau. Auch im Fachgebiet Metallbau zeigt sich eine enorme Angebotspalette, die einen Bogen schlägt vom Fenster-, Türen- und Fassadenbau über Treppengeländer, Tore und Wintergärten bis hin zu Balkonbrüs-

tungen, einbruchsicheren Gittertüren und vielem mehr. Dabei beginnt das Leistungsportfolio der Innungsfachbetriebe mit dem Planungsservice beim Kunden oder direkt auf der Baustelle, bevor ein

millimetergenaues Aufmaß des neuen Metallbauelements erfolgt. Die dann in der Regel erstellten Ausführungszeichnungen sind die Richtschnur für alle am Bau beteiligten Firmen und Handwerker. Und


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auch eine die Auftragsfertigstellung begleitende Objektbetreuung zählt zum Angebot der Innungsunternehmen. Moderne Konstruktionen Im Fertigungsbereich ist das Metallbauhandwerk mit modernster Technologie ausgestattet, die zum Beispiel die komplette Blech- Be- und Verarbeitung durchführt und Alu- und Edelstahlbleche passgenau schneidet sowie kantet. Für exakte und schnelle Planungsarbeiten stehen zumeist CAD-Arbeitsplätze zur Verfügung, wobei Planungen in 3D-Qualität bereits zum Standard gehören. Die Weiterverarbeitung erfolgt sodann in standardisierten Dateiformaten. Ein flexibler Datenaustausch und eine schnelle Kommunikation runden das moderne Erscheinungsbild des gut aufgestellten und bestens positionierten Innungsfachbetriebs ab. Aber nicht nur in punkto Technologie haben die Experten die Nase vorn. Auch das Design entspricht modernsten Standards. So gehören beispielsweise schmiedeeiserne Zäune und Tore heute eher der Vergan-

genheit an. Elemente aus Stahl, Edelstahl oder Aluminium hingegen liegen groß im Trend. Aus Metallrohren, -profilen und – blechen fertigen die Handwerker Türen, Tore, Wintergärten, Treppengeländer, Balkonbrüstungen, Vordächer oder Fenstergitter. Bei den auf Maß angefertigten Produkten können unterschiedlichste Werkstoffe kombiniert und beliebig veredelt werden. Die ganz großen Renner sind derzeit Edelstahl und Glas. Aber auch Elemente aus Messing, hochwertigen Kunststoffen oder Edelstahlseilen erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Professionelle Oberflächenbeschichtung Auch für die Oberflächenbehandlung gibt es inzwischen eine Vielzahl an Möglichkeiten. So können Werkstücke feuerverzinkt, pulverbeschichtet oder lackiert werden. Aber auch hier ist unbedingt der Rat eines Fachmannes einzuholen. Denn nur der weiß, welche Beschichtung notwendig ist, um das Material auf Dauer gegen Witterungseinflüsse zu schützen. Um beispielsweise Werkstoffe vor Rost zu bewahren, eignen sich Pul-

verbeschichtungen oder Lackierungen. Und als besonders unempfindlich stellen sich Edelstahlprodukte und feuerverzinkte Metalle dar. Bei bereits vom Rost gezeichneten Bauteilen muss dieser zuerst entfernt werden, bevor die Schutzfarbe – so genannte Bleimennige – aufgetragen wird. Erst im Anschluss daran erfolgt der Deckanstrich. Stahl und Metall in allen Formen Eine moderne Schlosserei bietet heute eine Menge Möglichkeiten, die entsprechenden Werkstoffe zu bearbeiten und zu gestalten. Dabei stehen dem Handwerker spezielle Maschinen zur Verfügung, um Ideen und Entwürfe umzusetzen. Wie zum Beispiel ein besonderer Schneidbrenner. Dessen optischer Sensor fährt die Linien von technischen Zeichnungen ab und überträgt diese als Schneidflamme auf das Material. Höchste Präzision also bei der Verwirklichung der gewünschten Form. Und überhaupt sind Arbeiten mit unterschiedlichen Formen und Werkstoffen bei den Fachbetrieben der Innung in weiter nächste Seite »»»

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Denn durch Lackieren, Verzinken oder mit einer Pulverbeschichtung ist ein fast unbegrenzter Korrosionsschutz möglich. Regelmäßige und aufwendige Nachbehandlungen, wie etwa bei anderen Baustoffen, spielen daher keine Rolle mehr. Ein weiteres Argument für Stahl und Metall, das zu 100 Prozent recyclingfähig ist, stellt die zügige Montage der in der Regel vorgefertigten Bauteile dar.

den besten Händen. Die Ergebnisse können sich sehen lassen und reichen vom klassischen über das moderne bis hin zum extravaganten Design. Zur umfangreichen Angebotspalette der Metallbauer zählen in zunehmendem

Maße auch innovative und funktionelle Carports aus Stahl und Metall. Diese bieten viele Vorteile, heben sich von der Masse ab und garantieren eine lange Lebensdauer. Aber auch im übrigen Baubereich erfreuen sich die langlebigen und robusten Materialien zunehmender Beliebtheit.

Organisation lohnt sich Die Organisation des Metallhandwerks ist geprägt von der regionalen Stufigkeit – die Unternehmen sind freiwillig Mitglied in den regionalen Innungen, diese schließen sich auf Landesebene zum Fachverband Metall NW zusammen und dieser wiederum bildet mit den anderen Landesverbänden den Bundesverband Metall. Die Form der Organisation orientiert sich an dem sogenannten Subsidiaritätsprinzip – das bedeutet nichts anderes, als dass Entscheidungen und Unterstützungsmaßnahmen immer auf der möglichst niedrigsten Ebene ausgeführt werden. Quelle: Fachverband Metall NRW


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