HANDWERKSBLATT W U P P E RTA L E R
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Offizielles Magazin der Kreishandwerkerschaft Wuppertal
Aus KH und Innungen Lossprechungsfeier 2014 – 936 Gäste
Personalien Silberner Meisterbrief für Carmen Langowski
Nachrichten Handwerkerparkausweis
5.2014 56. Jahrgang k 07433 f · 4 €
Inhaltsverzeichnis
HANDWERKSBLATT WUPPERTALER
Offizielles Magazin der Kreishandwerkerschaft Wuppertal
Herausgeber: Kreishandwerkerschaft Wuppertal Hofkamp 148, 42103 Wuppertal Tel.: (0202)28090-0 Fax: (0202)28090-40 eMail: info@handwerk-wuppertal.de www.handwerk-wuppertal.de
Wuppertaler Handwerksblatt 5.2014
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AUS K H U N D I N N U NGE N Lossprechungsfeier 2014 – 936 Gäste . . . 4
Zum Unfallversicherungsschutz während einer Weihnachtsfeier. . . . . . . .
Erscheinungsweise: Zweimonatlich, beginnend im Februar eines jeden Jahres.
Verleger: Lutz Stickel stickel@image-text.de Redaktion: Georg Maria Balsen Tel.: (02183)334 | balsen@image-text.de Vertriebsleitung: Wolfgang Thielen Tel.: (02183)417623 | thielen@image-text.de Anzeigenberatung: Wolfgang Thielen Tel.: (02183)417623 | thielen@image-text.de Stefan Nehlsen Tel.: (02183)416521 | nehlsen@image-text.de
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Controlling: Gaby Stickel Tel.: (02183)334 | gaby.stickel@image-text.de Fotos: Kreishandwerkerschaft Wuppertal Druck: Joh. Van Acken GmbH & Co. KG, Krefeld Abschriften und Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Verlages. Mit Namen oder Signum gezeichnete Veröffentlichungen repräsentieren die Meinung des Verfassers, nicht unbedingt auch die der Redaktion oder des Herausgebers. Für unverlangt eingesandte Manuskripte, Fotos oder Zeichnungen wird keine Gewähr übernommen. Soweit für vom Verlag gestaltete Anzeigen Urheberrechtsschutz besteht, sind Nachdruck und Vervielfältigung nur mit schriftlicher Genehmigung der Verlagsleitung zulässig. Nachdruck nur mit Genehmigung des Verlags. Fotomechanische Vervielfältigung nicht gestattet. Alle Angaben in dieser Zeitschrift werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Dennoch kann keinerlei Haftung übernommen werden, insbesondere nicht für Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben.
Bezugspreis: Einzelpreis pro Heft € 4,– Jahresbezugspreis € 24,– Der Bezugspreis ist mit dem Mitgliedsbeitrag der Kreishandwerkerschaft abgegolten. Der Vertrieb erfolgt per Postversand. Keine Haftung bei Nichtlieferung wegen höherer Gewalt.
Werbung mit einer Garantie bei Ebay nur mit Pflichtangaben . . . . . . . . . . . . . . . 28
Oberbürgermeister trifft Obermeister . . . 8 Wuppertaler Ausbildungsbörse 2014 in der Historischen Stadthalle . . . . . . . . . . . 8 Ausstellung der Tischler-Innung. . . . . . . . . 9 Hans-Albert Müller feiert 65. Geburtstag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
P E R SON A L I E N Silberner Meisterbrief für Carmen Langowski . . . . . . . . . . . . . . .
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Weniger Handwerker krank – dafür aber länger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Rücktrittsausschluss bei einem unerheblichen Sachmangel . . . . . . . . . . . 30 Rahmenverträge » Rahmenvertrag: Forderungseinziehungen/Inkasso und ergänzende Rechtsberatung . . . . . . . . 32 » Strom-Sonderabkommen . . . . . . . . . . 32 » Rahmenverträge zwischen der Kreishandwerkerschaft Wuppertal und der Telekom . . . . . . . . . . . . . . . . . . .33 Nachbarschaftshilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
Anzeigendisposition: Monika Schütz Tel.: (02183)334 | schuetz@image-text.de Grafik: Jan Wosnitza Tel.: (02183)334 | wosnitza@image-text.de Tim Szalinski Tel.: (02183)334 | szalinski@image-text.de
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Umfang der Bauhandwerkersicherung nach Kündigung des Bauvertrages . . . . . 26
Verantwortlich für den Inhalt: Ass. jur. Falk Niederlehner
Verlag: Image Text Verlagsgesellschaft mbH Deelener Straße 21 – 23 41569 Rommerskirchen (Widdeshoven) Tel.: (02183)334 Fax: (02183)417797 eMail: mailbox@image-text.de www.image-text.de
R EC H T & SE RV IC E Wenn die Lehre zu scheitern droht . . . . 24
Gewerbemietverträge . . . . . . . . . . . . . . . . .35
10 Goldener Meisterbrief für Gustav Steins . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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NAC H R IC H T E N Handwerkerparkausweis. . . . . . . . . . . . . . 36 Kreishandwerksmeister gratuliert . . . . . 36 Betriebsjubiläen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .37 Die neuen Meister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .37 Altersvorsorge: Basis-Rente lohnt . . . . . 38
Aus KH und Innungen
Wuppertaler Handwerksblatt 5.2014
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Lossprechungsfeier 2014 – 936 Gäste Es war die fünfte gemeinsame Lossprechungsfeier der Wuppertaler Innungen, die am 31. August im Großen Saal der Historischen Stadthalle Wuppertal gefeiert wurde. Und diese Feier war erneut eine Steigerung.
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ie Stadthalle zählte 936 (!) Gäste. Freundliche Worte von Kreishandwerksmeister Arnd Krüger, Handwerkskammerpräsident Andreas Ehlert, Oberbürgermeister Peter Jung und Kreislehrlingswart Andreas Conrad leiteten diese tolle Veranstaltung ein. Dörte aus Heckinghausen, das Wuppertaler ComedyHighlight, führte gekonnt und gewohnt kurzweilig durch das Programm. Die Beste der Besten war diesmal eine Maler- und Lackierergesellin, nämlich Va-
Kreishandwerksmeister Arnd Krüger hieß die Gäste willkommen
Kammerpräsident Andreas Ehlert richtete Grußworte an die zahlreichen Gäste
nessa Kasper aus dem Malerbetrieb Stephan Brühne. Autohausinhaber Alfons Schönauen überreichte der Siegerin noch als besonderes Präsent den Gutschein für ein Fahrsicherheitstraining. Unser besonderer und herzlicher Dank gilt allen nachfolgend aufgeführten Sponsoren, ohne die eine solche Veranstaltung überhaupt nicht machbar wäre. Es ist sehr schön, dass Sie alle unseren Nachwuchs fördern.
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Oberbürgermeister Peter Jung gratulierte dem Nachwuchs
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Aus KH und Innungen 5
936 Personen bedeuteten Full House im Großen Saal der historischen Stadthalle Wuppertal.
Irmgard Presia und Arnd Krüger
Besondere Auszeichnung für besondere Leistung: Die Jahresbesten des Wuppertaler Handwerks.
Andreas Conrad bei seiner Ansprache
Aus KH und Innungen 6
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Aus KH und Innungen
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Bitte melden
Freie Lehrstelle? Kreishandwerkerschaft Wuppertal Sascha Bomann Hofkamp 148 42103 Wuppertal eMail: azubi@handwerk-wuppertal.de
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Oberbürgermeister trifft Obermeister
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n der traditionellen Runde mit Oberbürgermeister Peter Jung unterhielten sich die Obermeister im Rathaus am 15. September 2014 über die Verkehrssituation und aktuelle Projekte in Wuppertal. In der munteren Runde wurden dann auch Themen wie Schwarzarbeit, Auftragsvergabe und Autonomes Zentrum angesprochen. Im Frühjahr 2015 findet das Treffen wieder statt.
Wuppertaler Ausbildungsbörse 2014 in der Historischen Stadthalle Aktionen des Wuppertaler Handwerks treffen auf großes Interesse der jungen Menschen
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um dritten Mal und wieder mit großem Erfolg hat sich das Wuppertaler Handwerk im großen Rahmen an der Wuppertaler Ausbildungsbörse in der Historischen Stadthalle beteiligt.
Mit insgesamt elf Innungen präsentierte sich das Handwerk mit seiner Ausbildungs- und Chancenvielfalt. Das Wuppertaler Handwerk zeigte im Offenbach-Saal handwerkliches Können und lud zum Mitmachen und Mitanpacken ein. Die Friseure frisierten live, bei der Bauinnung gab‘s Mauern zum Ausprobieren, bei den Malern konnte man sich im Malen ebenso wie Tapetenankleben versuchen
ler- und Zimmerer- Innung herrschte reges Treiben. Im Offenbach-Saal empfing das Handwerk ca. 5000 junge Menschen und präsentierte ihnen eine für Viele völlig neue Ausbildungswelt. und die Dachdecker schlugen Schieferherzen. Das Sanitärhandwerk schnitt gemeinsam mit vielen interessierten jungen Leuten Gewinde. Und auch an den Ausstellungsflächen der Stukkateur-, Elektro-, Kfz-, Tisch-
Das Wuppertaler Handwerk wiedermal mittendrin, statt nur dabei!
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Ausstellung der Tischler-Innung
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om 15. Bis zum 20. September 2014 stellte die Tischler-Innung ihr fachliches Können in den CityArkaden Wuppertal aus. 17 Betriebe waren vertreten. Sie zeigten den Besuchern live die Vielfalt dieses Berufes. Die Ausstellung hatte das Motto „schönes Wohnen, schlaue Möbel, sicheres Zuhause“. Der Erlös gefräster Andenken wurde der Aktion Kindertal gespendet. Kreishandwerksmeister Krüger und Oberbürgermeister Jung beglückwünschten die Tischler im Rahmen der Eröffnung zu dieser tollen Aktion.
Hans-Albert Müller feiert 65. Geburtstag
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ans-Albert Müller, Werkstattmeister der Malerlehrwerkstatt, feierte am 03. September 2014 seinen 65. Geburtstag. Vorstandsmitglied Andreas Conrad überreichte einen Blumenstrauß und ein Präsent. Ein Ständchen der Auszubildenden rundete die Überraschung ab.
Personalien
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Silberner Meisterbrief für Carmen Langowski
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ie Gelegenheit war zu gut. Während die „frisch gebackenen“ Gesellinnen und Gesellen ihre Gesellenbriefe erhielten, durften Handwerkskammer-Präsident Andreas Ehlert (links) und Kreishandwerksmeister Arnd Krüger (rechts) Carmen Langowski den Silbernen Meisterbrief überreichen. So konnte dem Nachwuchs demonstriert werden, welche Karrieren im Handwerk möglich sind. Die Obermeisterin der Friseur-Innung Wuppertal freute sich jedenfalls über die gelungene Überraschung.
Goldener Meisterbrief für Gustav Steins
A
m 5. August 1964 war Gustav Steins 23 Jahre alt und legte schon in so jungen Jahren die Meisterprüfung ab. Über Jahrzehnte übte er seinen Beruf mit großer Begeisterung und Leidenschaft aus. Für die Friseur-Innung engagierte er sich ab 1978 im Vorstand und war von 1990 bis 1999 der stellvertretende Obermeister. Nunmehr konnte er mit dem Erhalt des Goldenen Meisterbriefes auch stolz auf Geleistetes zurückblicken. Kreishandwerksmeister Arnd Krüger und Obermeisterin Carmen Langowski überreichten im Rahmen einer kleinen Feierstunde die Urkunde.
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Wenn die Lehre zu scheitern droht… Fast jeder 4. Lehrling bricht seine Ausbildung vorzeitig ab. Häufig, weil die jungen Leute den Anforderungen in Theorie und Praxis nicht gewachsen sind. Bitter für Azubi und Ausbilder. Doch vermeidbar! Denn es gibt ausbildungsbegleitende Hilfen durch die Arbeitsagentur.
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n der Berufsschule hagelt es Fünfen und Sechsen? Im Lehrbetrieb gibt es häufig Ärger mit dem Ausbilder? Dann ist Gefahr im Verzug, denn der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung ist mehr als fraglich. Höchste Zeit, sich Unterstützung zu holen. Und zwar von der Agentur für Arbeit Solingen-Wuppertal. Sie bietet so genannte ausbildungsbegleitende Hilfen – kurz abH – an. Und zwar kostenlos für Azubi und Ausbildungsbetrieb! Mit abH erhalten förderungsbedürftige
junge Menschen Unterstützung, die sich in einer betrieblichen Berufsausbildung oder in einer Einstiegsqualifizierung befinden. Was konkret gefördert wird, hängt von den „Lücken“ des Auszubildenden ab. Dazu stimmen sich Ausbildungsbetrieb und Berufsschule im Vorfeld ab. Und dann wird eine Art individuelles „Hilfspaket“ geschnürt, das ganz gezielt auf die Förderbedürfnisse des jungen Menschen ausgerichtet ist. Die abH können beispielsweise Wissensvermittlung in Allgemeinbildung oder in Fachtheorie, Sprachunterricht oder eine sozialpädagogische Begleitung sein. Der Azubi kann Hilfe bei der Vorbereitung auf Klassenarbeiten und Prüfungen erhalten, Nachhilfe in Deutsch, Unterstützung bei Alltagsproblemen und sogar vermittelnde Gespräche mit Ausbildern, Lehrkräften und Eltern können dazu gehören.
Diese Unterstützung wird von dafür qualifizierten Bildungsträgern im Auftrag der Agenturen für Arbeit durchgeführt. Und zwar als Einzelunterricht oder in Kleingruppen für drei bis acht Stunden pro Woche. Üblicherweise findet dieser Unterricht nach der eigentlichen Arbeitszeit statt. Mit der Bitte um ausbildungsbegleitende Hilfe sollten Lehrbetrieb und Azubi nicht zu lange warten. Denn eine abgebrochene Lehre führt für den Auszubildenden meist in die Arbeitslosigkeit. Und dem Ausbildungsbetrieb fehlt später eine wichtige Fachkraft. Auszubildende sollten sich mit Fragen zu abH an die örtliche Agentur für Arbeit unter der Telefonnummer 0800 4 5555 00 wenden. Ausbilder erhalten Informationen bei ihrem Ansprechpartner im Arbeitsgeber-Service oder unter der Telefonnummer 0800 4 5555 20.
Recht & Service
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Zum Unfallversicherungsschutz während einer Weihnachtsfeier Die Klägerin war als Fachassistentin in einem Jobcenter beschäftigt, das sich in drei Bereiche und diese Bereiche wiederum in verschiedene Teams untergliedert. Sie arbeitete in einem der beiden Teams der Eingangszone.
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ie Beschäftigten des Teams der Klägerin veranstalteten am 16.12.2008 außerhalb der Arbeitszeit von 15.00 bis 19.00 Uhr nur für ihr Team in einem Bowlingcenter eine Weihnachtsfeier, die sie selbst organisierten und deren Kosten sie selbst trugen. Während der Feier übersah die Klägerin auf dem Weg von der Bowlingbahn zum Tisch eine Stufe, stolperte und verletzte sich. Der beklagte Unfallversicherungsträger lehnte die Feststellung des Sturzes als Arbeitsunfall ab, weil die Klägerin ihn nicht während einer in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogenen betrieblichen Weihnachtsfeier erlitten habe.
Das Bundessozialgericht führte hierzu wie folgt aus: Die Klägerin hat keinen Arbeitsunfall erlitten, weil sie während der Teilnahme an der Weihnachtsfeier nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert war. Die Versicherung während der Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung setzt jedenfalls voraus, dass diese durch die Betriebsleitung oder im Einvernehmen mit der Betriebsleitung als deren eigene Veranstaltung durchgeführt wird. Veranstalten Beschäftigte aus ei-
genem Antrieb eine Feier, steht diese nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung. Das gilt auch dann, wenn die Unternehmensleitung Kenntnis von der Veranstaltung hat. Die Weihnachtsfeier der Beschäftigten des Teams der
Klägerin wurde nicht durch die Unternehmensleitung oder einer von dieser beauftragten Person, sondern allein von der Teamleiterin und den anderen Beschäftigten des Teams veranstaltet. Der Bereichsleiter äußerte sich
zwar positiv zur Durchführung dieser Feier, billigte sie dadurch aber noch nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung der Unternehmensleitung. Bundessozialgericht, Urteil vom 26.06.2014 – B 2 U 7/13 R
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Umfang der Bauhandwerkersicherung nach Kündigung des Bauvertrages Der BGH hat sich erstmals mit der seit 2009 geltenden Fassung des § 648a Abs. 1 BGB und der Frage befasst, in welchem Umfang der Unternehmer nach einer Kündigung des Bauvertrages durch den Besteller für seine Vergütung eine Bauhandwerkersicherung beanspruchen kann.
D
ie Beklagte hatte die Klägerin mit der Ausführung von Bauleistungen beauftragt. Nachdem sie festgestellt hatte, dass Sicherheitsvorschriften seitens der Klägerin nicht eingehalten wurden, kündigte sie das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die Kündigung der Beklagten unwirksam sei, da ein wichtiger Grund, der sie zur außerordentlichen Kündigung berechtige, nicht vorgelegen habe. Sie wertet die Kündigung als freie Kündigung und rechnet neben den von ihr erbrachten Leistungen auch entgangenen Gewinn für die nicht erbrachten Leistungen ab. Sie begehrte außerdem für beide Bereiche eine Bauhandwerkersicherung. Das Kammergericht hat der Klägerin den Anspruch auf Erhalt einer Bauhandwerkersicherung sowohl für die erbrachten Leistungen als auch für den entgangenen Gewinn zugesprochen. Der BGH wertet den konkreten Fall anders: So spricht er der Klägerin zwar eine Sicherung für die Vergütung der erbrachten Leistungen zu, verneint jedoch einen Sicherungsanspruch hinsichtlich des entgangenen Gewinns. Dazu führt der BGH aus, dass der Unternehmer auch nach einer Kündigung des Bauvertrags gemäß § 648a Abs. 1 BGB noch eine Sicherheit für die noch nicht bezahlte Vergütung erhalten könne. Er könne jedoch keine Sicherheit in Höhe der ursprünglich vereinbarten Vergütung fordern, sondern müsse die ihm nach Kündigung regelmäßig geringere Vergütung schlüssig berechnen.
Einwendungen des Bestellers gegen die schlüssige Berechnung seien zur effektiven Sicherung des Unternehmers während des Rechtsstreits nicht zugelassen. So habe der Besteller es hinzunehmen, dass möglicherweise eine Übersicherung des Unternehmers gegeben sei. Die Klägerin hat es jedoch nach Auffassung des Senats versäumt, die Vergütung für die nicht erbrachten Leistungen schlüssig abzurechnen. Dementsprechend wurde ihr von dem Senat insoweit keine Sicherung zugesprochen. Der BGH hält jedoch in seiner
Entscheidung fest, dass auch die Vergütung für nicht erbrachte Leistungen durchaus zu sichern ist, wenn diese schlüssig dargelegt und abgerechnet wird. Die Entscheidung des BGH hat insbesondere für die Fälle Bedeutung, in denen die Parteien über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung streiten. Sind die der Kündigung zu Grunde liegenden Tatsachen streitig und würde die Aufklärung den Rechtsstreit verzögern, so sei von einer freien Kündigung auszugehen. Der Unternehmer kann nach Auffassung des
Recht & Service Wuppertaler Handwerksblatt 5.2014
27 BGH dann regelmäßig eine höhere Sicherheit verlangen, weil diese sowohl die Vergütung der erbrachten Leistungen und der nicht erbrachten Leistungen umfassen könne. Die vorliegende Entscheidung des BGH bringt eine umfassende Absicherung des Unternehmers in
den Fällen mit sich, in denen die Wirksamkeit der erteilten außerordentlichen Kündigung zwischen den Parteien in Streit steht. Die Sicherung auch der Vergütung nicht erbrachter Leistungen stellt eine konsequente Anwendung der gesetzlichen Sicherungsregelungen, die den Unternehmer weitreichend schützen, dar. BGH-Urteil v. 6.3.2014, Az. VII ZR 349/12
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Werbung mit einer Garantie bei Ebay nur mit Pflichtangaben Das hat das Oberlandesgericht in folgendem Fall entschieden: Ein Händler hatte bei Ebay Staubsauger zum „sofort kaufen“ angeboten und auf einen der Produktfotos den
Hinweis „5 Jahre Garantie“ angegeben.
D
ies mahnte ein Mitbewerber ab, da aus seiner Sicht die Garantieerklärung unvollständig
war. Es fehlten insbesondere Informationen zum Inhalt der Garantie sowie dem Garantiegeber. Das Gericht entschied, dass die Abmahnung zu Recht erfolgte. Die Pflichtangaben seien bei einem „Sofortkauf “ bei Ebay unverzichtbar, da es sich, bereits nach den Ebay-AGBs, um ein rechtlich verbindliches Angebot handele. Der Händler habe die notwendigen Pflichtinformationen nach § 477 Absatz 1 BGB nicht eingehalten und nur über die Dauer der Garantie aufgeklärt. Weitere Angaben, die notwendig sind, wie gesetzliche Rechte des Verbrauchers, keine Einschränkungen dieser gesetzlichen Rechte durch die Garantie, der Inhalt der Garantie sowie wesentliche Angaben für die Geltendmachung der Garantie, haben gefehlt. Hinweis: Wer bei einem „EbaySofort-Kauf “ mit einer Garantie wirbt, muss vollumfänglich über die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers, den Inhalt der Garantie sowie wesentliche Angaben zur Geltendmachung der Garantie (Dauer, räumlicher Geltungsbereich, Name und Anschrift des Garantiegebers) informieren. Urteil OLG Hamm, Urteil vom 14.2.2013, 4 U 182/12
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30 IKK classic analysiert Krankenstand im Handwerk
Weniger Handwerker krank – dafür aber länger Im ersten Halbjahr 2014 lag der Krankenstand im Handwerk mit 5,6 Prozent knapp unter dem Vorjahresniveau von 5,8 Prozent. Das ergab eine Analyse der IKK classic unter den knapp 675.000 im Handwerk beschäftigten Versicherten. urchschnittlich waren die Handwerker in den ersten sechs Monaten 10,2 Tage krankgeschrieben – etwas weniger als im entsprechenden Vorjahreszeitraum (2013: 10,5).
jahreszeitraum ( Januar bis Juni 2013: 13 Tage). Und im ersten Halbjahr machten die Langzeiterkrankungen über die Hälfte aller Erkrankungen aus: 52 Prozent gegenüber 46,8 Prozent im Vorjahreszeitraum. Eine Ursache dieser Tendenz liegt unter anderem in der demographischen Entwicklung: Seit Jahren steigt das Durchschnittsalter der im Handwerk Beschäftigten kontinuierlich an: War der durchschnittliche bei der IKK versicherte Handwerker vor zehn Jahren noch 37,3 Jahre alt, so hatte er im letzten Jahr schon 41 Jahre auf dem Buckel.
Die Arbeitsunfähigkeitsquote war mit 44 Prozent um knapp 5 Prozent niedriger als im ersten Halbjahr 2013 und mehr als die Hälfte (56 Prozent) aller Handwerker waren nicht einen einzigen Tag krank. Ein Krankheitsfall dauerte jedoch mit 14,2 Tagen mehr als einen Tag länger als im Vor-
Häufigste Gründe für krankheitsbedingtes Fernbleiben von der Arbeit waren mit 29,6 Prozent wieder die Krankheiten des Muskel- und Skelettsystems. Auf Platz zwei landeten die Verletzungen mit 17,1 Prozent. Dank der milden Temperaturen blieb in diesem Winter eine Erkältungswelle aus,
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was sich bei den Atemwegserkrankungen widerspiegelt. Sie verursachten in den ersten sechs Monaten 2014 mit 11,1 Prozent deutlich weniger AU-Tage als im Vorjahr mit 17,5 Prozent. Wenn es um die Gesundheit von Mitarbeitern geht, hilft betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM) weiter. Die IKK-Gesundheitsmanager analysieren gemeinsam mit Vorgesetzten und Mitarbeitern die Gesundheitssituation im Unternehmen, führen Workshops und Gesundheitstrainings sowie spezielle Seminare für Führungskräfte durch. Mit dem BGM der IKK classic werden Motivation und Wohlbefinden gesteigert, das Betriebsklima verbessert und Fehlzeiten reduziert. Das Engagement von Arbeitgebern und Arbeitnehmern wird außerdem mit einem Bonus belohnt. Mehr Informationen gibt es auch unter: www.ikk-classic.de/bgm
Rücktrittsausschluss bei einem unerheblichen Sachmangel Der Kläger begehrt von dem beklagten Autohaus die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen zum Preis von 29.953,00 Euro erworbenen Neuwagen. Nach der Übergabe des Fahrzeugs machte er verschiedene Mängel geltend, unter anderem Fehlfunktionen des akustischen Signals und das völlige Fehlen des optischen Signals der Einparkhilfe.
Beklagte teilte dem Kläger hierauf schriftlich mit, die Einparkhilfe funktioniere nach einem vorangegangenen Nachbesserungsversuch einwandfrei und entspreche dem Stand der Technik. Der Kläger erklärte daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit seiner Klage begehrt er die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung, insgesamt 27.257,23 Euro.
W
Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens festgestellt, das Fahrzeug sei insoweit mangelhaft, als die
egen der Mängel suchte er wiederholt das Autohaus der Beklagten und eine andere Vertragswerkstatt auf und setzte schließlich – erfolglos – in Bezug auf einige Mängel, darunter die Mängel an der Einparkhilfe, eine letzte Frist zur Mängelbeseitigung. Die
Sensoren der Einparkhilfe in falscher Höhe und mit falschem Abstand zueinander eingebaut seien, was dazu führe, dass die Einparkhilfe immer wieder Warnsignale ohne erkennbares Hindernis abgebe. Der Mangelbeseitigungsaufwand betrage nach dem Gutachten des Sachverständigen 1.958,85 Euro. Der Rücktritt sei jedoch gem. §§ 440, 323 V 2 BGB ausgeschlossen, da die Mangelbeseitigungskosten zehn Prozent des Kaufpreises nicht überstiegen und die in der Mangelhaftigkeit der Kaufsache liegende Pflichtverletzung deshalb unerheblich, der Mangel also geringfügig sei. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision hatte Erfolg und führte zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
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31 Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei einem behebbaren Sachmangel die Erheblichkeitsschwelle des § 323 V 2 BGB im Rahmen der auf der Grundlage der Einzelfallumstände vorzunehmenden Interessenabwägung in der Regel bereits dann erreicht ist, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises überschreitet. Von einem geringfügigen Mangel, der zwar den Rücktritt, nicht aber die übrigen Gewährleistungsrechte ausschließt, kann hingegen in der Regel noch gesprochen werden, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand die vorgenannte flexible Schwelle von fünf Prozent des Kaufpreises nicht übersteigt. Eine generelle Erhöhung der Erheblichkeitsschwelle über diesen Prozentsatz hinaus ist mit dem durch den Gesetzeswortlaut und durch die Gesetzesmaterialien klar zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers, dem Sinn und Zweck des § 323 V 2 BGB sowie der Systematik der Rechte des Käufers bei Sachmängeln nicht zu vereinbaren. Die Erheblichkeitsschwelle von (nur) fünf Prozent des Kaufpreises steht im Einklang mit den Vorgaben der EUVerbrauchsgüterkaufrichtlinie. Da im vorliegenden Fall bereits für die Beseitigung der vom Berufungsgericht festgestellten Fehlfunktion der Einparkhilfe ein die oben genannte Erheblichkeitsschwelle übersteigender Aufwand in Höhe von 6,5 Prozent des Kaufpreises erforderlich ist und das Berufungsgericht keine besonderen Umstände festgestellt hat, die es rechtfertigten, den Mangel gleichwohl ausnahmsweise als unerheblich anzusehen, ist der vom Kläger
erklärte Rücktritt vom Kaufvertrag nicht nach § 323 V 2 BGB ausgeschlossen. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und
der Rechtsstreit zur Feststellung der Höhe der vom Käufer auf Grund des Rücktritts geschuldeten Nutzungsentschädigung an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bundesgerichtshof Urteil vom 28.5.2014 – VIII ZR 94/13
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32 Rahmenvertrag zwischen der Kreishandwerkerschaft Wuppertal und der Kanzlei Hartmann & Dahlmanns Rechtsanwälte
Forderungseinziehungen/Inkasso und ergänzende Rechtsberatung
D
ie Anzahl der Forderungssachen und die Menge der Arbeitsgerichtsprozesse sprengen die personelle Besetzung unserer Rechtsabteilung. Mit dem Abschluss des Rahmenvertrages bedienen wir uns der professionellen Hilfe unseres Vertragspartners. Der Einsatz seines qualifizierten Personals für uns ohne Aufstockung der eigenen Kapazitäten optimiert die Leistung für die In-
nungsmitglieder ohne beitragsrechtliche Konsequenzen für die angeschlossenen Innungen. Mit dem Rahmenvertrag haben wir die Forderungseinziehungen/Inkasso und die unsere Rechtsabteilung ergänzende Rechtsberatung in den Mittelpunkt gestellt. Wichtig für unsere Mitglieder ist, dass wir versuchen wollen, den Service unserer
Rechtsabteilung – wie bisher – kostenfrei zu halten (lediglich die Gerichts- und Vollstreckungskosten, die der Schuldner veranlasst; sind erstattungspflichtig). Die übrigen Kosten trägt die Kreishandwerkerschaft, die sich nicht personell verstärken muss. Folgende Leistungen können aufgrund des neuen Rahmenvertrages nach nachfolgendem Ablaufplan von den Mitgliedern abgerufen werden:
Forderungseinziehungen/Inkasso Erster Ansprechpartner bleibt die Kreishandwerkerschaft Wuppertal.
Ergänzende Rechtsberatung Zwei Erstberatungen je Mitglied und Kalenderjahr, (mündlich oder schriftlich) von ca. 45 Minuten Dauer je Fall.
Wir schreiben den Schuldner nach bisheriger Übung an und setzen eine letzte Frist mit Androhung der kostenpflichtigen Einschaltung des Anwalts.
Die Kosten sind durch den Rahmenvertrag und Übernahme eines pauschalierten Betrages durch die Kreishandwerkerschaft bereits beglichen. Ab der dritten Beratung zahlt das Mitglied ein ermäßigtes Honorar.
Abgabe des Vorganges an das Anwaltsbüro durch uns. Die Anwälte werden im gerichtlichen Verfahren tätig (Mahnbescheid; Vollstreckungsverfahren). Schuldner widerspricht: Abgabe durch den Anwalt an unser Mitglied, das entscheidet, ob der eigene Anwalt oder unserer Vertragspartner – dann gebührenpflichtig – nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beauftragt werden soll. Die Prozessvertretung unterliegt nicht mehr dem Rahmenvertrag.
Neben den Schwerpunkten Arbeits- und Vertragsrecht durch die Kreishandwerkerschaft eröffnen sich weitere Rechtsgebiete, wie z.B.: » Erbrecht » Gesellschaftsrecht » Insolvenzrecht » Straf- und Steuerstrafrecht » Straßenverkehrsrecht » Unternehmensnachfolge » Wettbewerbsrecht Auch hier ist die Kreishandwerkerschaft erste Anlaufstelle. Wir faxen an das Anwaltsbüro Name und Mitgliedsnummer des Betriebes sowie das gewünschte Rechtsgebiet. So sind die Vertragspartner auf den Anruf und die Terminabstimmung vorbereitet.
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Strom-Sonderabkommen mit den Wuppertaler Stadtwerken und der Kreishandwerkerschaft Wuppertal, exklusiv für Innungsmitglieder mit dem Betriebssitz in der Stadt Wuppertal.
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ie Kreishandwerkerschaft Wuppertal hat für die Wuppertaler Innungsmitglieder einen Rahmenvertrag mit den Wuppertaler Stadtwerken über den Bezug von verbilligtem Strom für den gewerblichen Verbrauch geschlossen. Mitglieder von Innungen, die ihren Betriebssitz außerhalb von Wuppertal haben, können nicht partizipieren. Mit den Kreishandwerkerschaften Remscheid und Solingen bestehen bereits gegenseitige BeitrittsAbkommen. Das Innungsmitglied entscheidet sich für die Versorgung mit dem Tarif WSW-ECO/ECO-PLUS, WSW-ECO Smart oder WSWECO Spar und erhält sodann einen Nachlass von 5 Prozent (ab 1.10.2009; vorher 10 Prozent) (pauschal auf die Jahresstrombezugskosten) – ohne Verrechnungs- bzw. Messpreis und vor Umsatzsteuer –
Die Rahmenvereinbarung erhalten Sie zusammen mit je zwei Einzelverträgen (Innungsmitglied/WSW) bei der Rechtsabteilung der Kreishandwerkerschaft Wuppertal (0202/2809011). Senden Sie uns sodann den ausgefüllten und unterschriebenen Vertrag zurück. Wir werden danach gegenüber den WSW die Innungsmitgliedschaft bescheinigen und die Verträge an die WSW weiterleiten.
Nutzen Sie die günstigen Konditionen:
Rahmenverträge zwischen der Kreishandwerkerschaft Wuppertal und der Telekom Mobilfunk (D 1) » Kein Bereitstellungsentgelt » Einzelverbindungsnachweis und Papierrechnung kostenfrei » Günstige T-Mobile Unternehmenstarife mit interner Flatrate » Vergünstigte Endgeräte » Günstiges Zubehör: 10 Prozent Rabatt auf sämtliches Original-Zubehör
BusinessCall 501 (Festnetz) » sekundengenaue Abrechnung » volumenabgängiger Preisnachlass von 3 % bis 9 % » Basis-Serviceleistung » Company Flat incl. Ihr Kundenberater steht Ihnen gerne unter 0202/27231-63 (Kommunikations-
zentrum Nonnweiler & Lasogga GmbH) zur Verfügung. Die Rahmenvertragsnummern der Dachorganisation „Kreishandwerkerschaft Wuppertal“ erhalten Mitglieder von der Rechtsabteilung der Kreishandwerkerschaft unter der Telefonnummer 0202/28090-11.
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Nachbarschaftshilfe Freunden und Nachbarn kostenlos zu helfen, gehört bei vielen Handwerkern zur Tradition. Rechtlich ist das riskant.
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rund dafür ist ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz, welches unter Handwerkern für Ärger sorgt. Die Richter des Oberlandesgerichtes verurteilten einen Elektriker zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 600.000 € und einer lebenslangen Rente an einen Fassadenarbeiter. Der Elektriker hatte auf Bitten seiner Nachbarin und Vermieterin deren Außenbeleuchtung am Haus montiert und dazu auch gleich das Kabel verlegt. Nach Durchführung der Arbeit hatte der Handwerker zwar die Lampe gemessen, dass diese Strom führte, hatte er allerdings übersehen. Dann nahm das Schicksal seinen Lauf: Ein Fassadenarbeiter kam mit der Außenleuchte in
Berührung, als er gerade auf einem Gerüst stand. Infolge des Stromschlages erlitt der Mann aufgrund Sauerstoffmangels einen irreparablen Hirnschaden. Er ist seither zu 100 Prozent behindert und umfassend pflegebedürftig. Mit seiner Klage nahm das Unfallopfer sowohl die Hausbesitzerin als auch den Handwerker in Regress. Der Klage gegen den Handwerker gaben die Koblenzer Richter statt. Sie führten aus, dass dieser haftet, obwohl er sich unentgeltlich zur Verfügung gestellt hatte. Diese Haftung erfolgt aus mehreren rechtlichen Gründen. Erstens habe ihn die Nachbarin gerade wegen seiner Berufserfahrung gerufen. Zweitens gehe von der stromführenden Außenlampe eine erhebliche Gefahr aus. Und drittens darf nach dem Richterspruch nicht außer Betracht bleiben, dass der Handwerker für
die Folgen eines Fehlers haftpflichtversichert war. Daher habe die Nachbarin, die ihn um Hilfe gebeten habe, auf einen „Rechtsbindungswillen des leistenden Nachbarn schließen dürfen“, der zur Haftung führe. Der Handwerker haftet daher nicht nur im Verhältnis zur Nachbarin sondern auch für in den Schutzbereich der Nachbarschaftshilfe einzubeziehende Dritte, wie den hier klagenden Fassadenarbeiter. Fazit: Wenn Handwerker unentgeltlich Nachbarn helfen, sollten Sie zur Sicherheit mit ihrer Versicherung abgeklärt haben, ob diese auch für den Fall einer unentgeltlichen Nachbarschaftshilfe einsteht.
Quelle: OLG Koblenz, Urteil vom 2.4.2014, 5U311/12
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Gewerbemietverträge Handwerker sollten sich vor der Anmietung eines Gewerberaumes einige Gedanken machen. Anders als beim Wohnmietrecht, ist beim Gewerbemietvertrag mit dem Vermieter vieles frei verhandelbar.
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in restriktives Mietrecht wie im privaten Mietrecht gibt es im Gewerbemietrecht nicht. Vieles ist frei verhandelbar. Daher muss man sich schon im Vorfeld Gedanken machen, was man will und braucht. Wichtig ist auch im Vorfeld abzuklären, ob für die gemietete Fläche eine behördliche Erlaubnis für das jeweilige Handwerk erlangt werden kann. Dies sollte zwingend im Vorfeld abgeklärt werden. Wichtig ist auch, den Gewerberaummietvertrag mit allen Vereinbarungen schriftlich abzuschließen. Wenn Abreden nicht schriftlich festgehalten werden, dann gelten die gesetzlichen Regelun-
gen.Dann kann z. B. der Vermieter bis zum 3. Werktag eines Kalenderviertaljahres zum Ende des folgenden Quartals kündigen. Einen speziellen Grund braucht er dafür dann nicht und der Handwerksbetrieb müsste dann in unter sechs Monaten eine neue Betriebsstätte finden. Die wichtigsten Punkte, die in jedem Fall geregelt werden sollten, sind die Mietzeit, da ohne schriftliche Vereinbarung der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit läuft und quartalsweise kündbar ist. Daher sind Zeitmietverträge wesentlich geeigneter, dort kann z. B. eine Mietdauer von fünf Jahren mit Verlängerungsoption von jeweils z. B. drei Jahren, vereinbart werden. Auch die Betriebskosten müssen zwingend geregelt sein, da der Vermieter beim Gewerberaummietvertrag für die Betriebskosten mehr ansetzen kann als beim Wohnraumietvertrag. Natürlich muss auch die Mieterhöhung
geregelt sein. Dort gibt es die verschiedensten Möglichkeiten wie ein pauschales Mieterhöhungsrecht, wie einen umsatzbezogenen Mietzins oder eine Index- oder Staffelmiete. Wichtig ist auch, im Mietvertrag den sogenannten Konkurrenzausschluss zu regeln, da es mehr als ärgerlich wäre, wenn in direkter Nachbarschaft ein Handwerker des gleichen Gewerks sich niederlässt. Sehr relevant ist es auch, die möglichen Investitionen, die der Mieter im Mietobjekt für seinen Betrieb tätigt, für seinen Betrieb mit dem Vermieter zu regeln. Dabei ist zu klären, ob sich der Vermieter ggf. an den Investitionen beteiligt, aber auch ob der Mieter beim Auszug bestimmte Einbauten wieder zurückbauen muss oder ob eben der Vermieter diese durch Abschläge auszahlt. Achtung: Fest mit der Immobilie verbundene Dinge gehen formal in das Eigentum des Vermieters über.
Nachrichten
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Handwerkerparkausweis
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it mittlerweile rechtskräftigem Urteil vom 20. Februar 2014 hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Praxis der Kommunen, für Werkstattfahrzeuge einen Handwerkerparkausweis auszustellen, der für den gesamten Regierungsbezirk Düsseldorf gilt, für rechtswidrig erklärt. Das hat naturgemäß für einigen Wirbel gesorgt. Das Verwaltungsgericht sah keine gesetzliche Grundlage für die örtlichen Behörden, bei diesem Thema bindende Entscheidungen auch für den Bereich anderer Kommunen zu treffen. Denn die bisherige Praxis beruhte lediglich auf einer Vereinbarung der beteiligten Kreise und kreisfreien Städte. Nach Intervention der Handwerksorganisationen im Land NRW beim Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr kam schnell Bewegung in die Angelegenheit. Das Ministerium kündigte eine grundlegende Überarbeitung der Zuständigkeitsverordnung auf dem Gebiet des Straßenverkehrs an, welche die bisherige Praxis auf eine gültige gesetzliche Grundlage stellen soll. Die Bezirksregierung Düsseldorf hat darauf alle örtlichen Behörden
angewiesen, schon im Vorgriff auf die kommende neue Regelung zu verfahren. Das heißt, entsprechende Ausnahmegenehmi-
gungen für den Regierungsbezirk Düsseldorf (Handwerkerparkausweise) können wieder beantragt werden.
Kreishandwerksmeister gratuliert
I
n unserer letzten Ausgabe berichteten wir über das Firmenjubiläum der Zimmerei Gerhard Benn. Im Rahmen der festlichen Veranstaltung am 13. September 2014 ließen sich Kreishandwerksmeister Arnd Krüger und Obermeister Heinz Schmidt nicht die Gelegenheit entgehen, persönlich zu gratulieren. Kreishandwerksmeister Krüger überreichte eine Urkunde der Handwerkskammer zum 100jährigen Firmenjubiläum, Obermeister Schmidt brachte im Namen der Zimmerer-Innung ein Präsent mit.
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Nachrichten 37
Betriebsjubiläen 25 Jahre » 12.9.2014 Frisör Droste GmbH Friseurhandwerk Horather Straße 185 42111 Wuppertal » 1.10.2014 GbR Peter Mersch und Wolfram Mersch Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk Unterer Grifflenberg 24 42119 Wuppertal » 2.10.2014 Athanasios Souvleros Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk Friedrich-Ebert-Straße 110 42117 Wuppertal » 12.10.2014 Frank Gawantka Dachdeckerhandwerk Treppenstraße 18 42115 Wuppertal
Direkt gewählt gehts meistens schneller…
50 Jahre » 9.10.2014 Malerfachbetrieb Wolfgang Malik GmbH Maler- und Lackiererhandwerk Roßkamper Straße 96 42329 Wuppertal
K R E I SH A N DW E R K E R SC H A F T W U P P E R TA L Hofkamp 148 · 42103 Wuppertal Telefon (0202)28090-0 · Telefax (0202)28090-40 eMail: info@handwerk-wuppertal.de Internet: www.handwerk-wuppertal.de
» 26.10.2014 Fleischereifachgeschäft Manfred Sonnenschein e.K. Inh. Marc Sonnenschein Fleischerhandwerk Hochstraße 45 42105 Wuppertal
R EC H T SA B T E I LU NG (Arbeitsrecht · Tarifverträge · Rechtsberatung für Mitglieder · Privates Baurecht · Handwerksrolle)
150 Jahre » 10.10.2014 Walter Gerhardt BauMöbelschreinerei Inh. Joachim H. Volkmann Tischlerhandwerk Handelstraße 68 42277 Wuppertal
» 17.10.2014 Wollmar + Becker GmbH Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk Kleine Straße 1 42289 Wuppertal
Ass. jur. Falk Niederlehner (Hauptgeschäftsführer) Ass. jur. Annika Farazandeh Telefon 0202/280 90 11 rechtsabteilung@handwerk-wuppertal.de
SE K R E TA R I AT (Allgemeine Anmeldung · Vorzimmer Rechtsabteilung · Feinstaubplaketten · AU-Plaketten · Schulungswesen für AU, AUK, GSP, GAP · Mahnwesen · Schriftverkehr der Innung) Elke Kalendruschat Renate Mombächer Telefon 0202/280 90 11 info@handwerk-wuppertal.de
AUSBI L DU NGSA B T E I LU NG (Lehrverträge · Prüfungen · ÜBL)
Die neuen Meister Dachdeckerhandwerk » Dennis Baczyk, Wuppertal
Elektrotechnikerhandwerk » Christian Roick, Wuppertal
Maler- und Lackiererhandwerk » Tobias Bydolek, Wuppertal
Maurer- und Betonbauerhandwerk » Driton Fogt-Hoxha, Wuppertal
Giuseppina Bellanca-Spano Sascha Bomann, Dipl. Verwaltungswirt (FH) Telefon 0202/280 90 20 azubi@handwerk-wuppertal.de
BUC H H A LT U NG (Haushaltswesen · Kasse · Beitrags- und Rechnungswesen · Vermögensverwaltung · Gewerbeförderungswerk des Wuppertaler Handwerks) Jürgen Bieg Gisela Bodde Telefon 0202/280 90 30 buchhaltung@handwerk-wuppertal.de
Nachrichten
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38 Altersvorsorge
Basis-Rente lohnt Ohne private Altersvorsorge wird’s unabhängigen Experten zufolge für viele schwer, ihren gewohnten Lebensstandard im Alter zu halten.
I
„Gerade für Selbstständige lohnt sich die Basis- oder Rürup-Rente als eine hervorragende Alternative“, so Horn. Laut Gesetz können Ledige bis zu 20.000 Euro und Verheiratete bis zu 40.000 Euro jährlich in die Basisversorgung investieren. 2014 erkennt der Fiskus 78 Prozent der gezahlten
Foto: SIGNAL IDUNA
m Zuge der Finanzkrise aus jüngster Zeit rät Peter Horn, Filialdirektor der SIGNAL IDUNA in Solingen, allerdings von allzu spekulativen Formen der Altersabsicherung ab. Es gibt zahlreiche Möglichkeiten sich abzusichern, etwa durch Immobilien, private Geldanlagen, Lebens- oder Rentenversicherungen. Hier bietet unter anderem die mehrfach ausgezeichnete Fondspolice SIGNAL IDUNA Global Garant Invest, kurz SIGGI, hervorragende Chancen. SIGGI ist dabei nicht nur als ‚normale’ private Altersvorsorge und in der betrieblichen Altersversorgung einzusetzen, sondern genauso als Basis- und steuerbegünstigte Riester-Rente. Letztere können im Übrigen auch versicherungspflichtige Selbstständige zur steuerbegünstigten Altersvorsorge nutzen, sofern sie die gesetzliche Rentenversicherung ergänzt.
Angesichts der demographischen Entwicklung führt an privater Altersvorsorge kein Weg vorbei, um auch im Ruhestand den gewohnten Lebensstandard halten zu können. Dabei lohnt sich die Basis- oder Rürup-Rente gerade für Selbstständige.
Beiträge an – für einen Single also maximal 15.600 Euro. Dieser Höchstbeitrag steigt bis 2025 um jährlich 400 auf 20.000 Euro. Da sich der Anerkennungssatz jährlich um zwei Prozentpunkte erhöht, können ab 2025 die vollen geleisteten Beiträge als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Zum Schluss hat Peter Horn noch einen
Tipp parat: „Steht zusätzliches Kapital zur Verfügung, etwa aufgrund von Sonderzahlungen oder einer positiven Geschäftsentwicklung, kann dies der privaten Altersvorsorge zugute kommen. Diese Mittel können ganz oder teilweise als Zuzahlung in einen bereits vorhandenen Basis-Vertrag oder als Einmalanlage in einen neuen Vertrag fließen.“
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