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Nachgefragt: Nachlassplanung leicht gemacht

Nachlassplanung leicht gemacht

Ein Legat an eine gemeinnützige Organisation ist ein Weg, mit seinem Nachlass etwas Gutes zu bewirken. Anwalt Dr. Christoph Degen erklärt, was Sie bei Ihrer Nachlassplanung beachten sollten

Interview: Babice Schlumpf-van Waardenburg, Mission 21

Dr. Christoph Degen ist Anwalt und Partner bei der DUFOUR Advokatur AG in Basel.

Weitere Fragen?

Dr. Christoph Degen gibt an unserem Legate-Anlass in Basel im Mai 2022 Informationen zur Nachlassplanung und beantwortet Fragen. Bei Mission 21 gibt Ihnen Frau Babice Schlumpf gerne Auskunft. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt auf und bestellen Sie unseren Ratgeber «Ihr Vermächtnis für die Zukunft».

Telefon: 061 260 22 94 E-mail: babice.schlumpf@ mission21-org www.mission-21.org/legate Herr Degen, was sind die wichtigsten Punkte bei der Nachlassplanung?

Man muss sich überlegen, wen man berücksichtigen muss (Pflichtteil) und wen man darüber hinaus berücksichtigen möchte (frei verfügbare Quote). Hier gibt es zwei Kategorien: Erb*innen sowie Vermächtnisnehmer*innen.

Was ist der Unterschied?

Als Erbe oder Erbin erbt man den gesamten Nachlass, entweder allein oder zusammen mit anderen Erb*innen. Beim Vermächtnis (gleichbedeutend mit Legat) erhält man einen konkreten Geldbetrag oder Gegenstand.

Was meinen Sie mit dem «gesamten Nachlass»?

Er umfasst das Vermögen inklusive allfälliger Schulden. Bei der Überschuldung des Nachlasses kann das Erbe innert einer Frist von drei Monaten ausgeschlagen werden, sonst haften die Erben für die Schulden der verstorbenen Person. Ist man über die finanzielle Situation des Nachlasses im Unklaren, kann man die Aufnahme eines sog. öffentlichen Inventars verlangen. Vermächtnisnehmer*innen haften dagegen nie für Schulden des Nachlasses.

Was passiert, wenn keine Erb*innen da sind?

Ist niemand da, der nach Gesetz als Erb*in berücksichtigt wird, sollte man testamentarisch eine Erb*in festlegen. Sonst geht der Nachlass ans Gemeinwesen.

Was sind Herausforderungen beim Erstellen eines Testaments?

Im Testament muss man die Pflichtteile einhalten. Andernfalls können pflichtteilsgeschützte Erb*innen verlangen, dass zu grosse Zuwendungen reduziert («herabgesetzt») werden. Zudem gilt es, die Formvorschriften zu beachten. Ein Testament muss handschriftlich erstellt werden. Wichtig sind die Unterschrift, das Datum des Tages, an dem man das Testament verfasst hat, sowie der Ort, an dem man es geschrieben hat – nicht zu verwechseln mit dem Geburts- oder Wohnort, was oft passiert! Weiter muss man an sogenannte Ersatzverfügungen denken: An wen geht der Nachlass, wenn eine oder mehrere Erb*innen wegfallen? Welche Erb*innen sind pflichtteilsgeschützt?

Die überlebende Ehepartner*in, die Nachkommen und – wenn Nachkommen fehlen – die Eltern. Nach der voraussichtlich Anfang 2023 in Kraft tretenden Revision des Erbrechts wird der Pflichtteil der Eltern abgeschafft und derjenige der Nachkommen auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils reduziert (bisher drei Viertel). Die Erblasser*in kann dadurch freier über den Nachlass verfügen. Sie kann grössere Zuwendungen an andere Personen oder auch an gemeinnützige Organisationen machen.

«Mit der Erbrechts-Revision können Erblasser freier über den Nachlass verfügen.»

Wie kann ich eine gemeinnützige Organisation berücksichtigen?

Eine Organisation wie zum Beispiel Mission 21 kann per Testament als Vermächtnisnehmerin oder Erbin eingesetzt werden. Auch kann man eine Stiftung gründen mit dem Zweck, Projekte einer gemeinnützigen Organisation zu begünstigen. Um diese Möglichkeiten voll auszuschöpfen, kann man einen notariell beurkundeten Erbverzichtsvertrag schliessen. Hier verzichten die Erb*innen freiwillig auf ihren Pflichtteil. Somit wird die frei verfügbare Quote grösser und man kann gemeinnützigen Organisationen grössere Zuwendungen machen.

In welchen Fällen macht das Sinn?

Zum Beispiel, wenn man seinen Nachkommen bereits zu Lebzeiten eine grosse Schenkung ausgerichtet hat. Auch (heute noch) pflichtteilsgeschützte Eltern geben oft einen Verzicht ab. Der Nachlass kann dann zum Beispiel einer gemeinnützigen Organisation zugewendet werden.

Würden Sie Mission 21 für ein Legat empfehlen?

Ja! Mission 21 ist eine etablierte Organisation. Sie hat Partnerschaften, die seit über 100 Jahren bestehen. In ihrer Arbeit hat sie den Tatbeweis erbracht, dass sie einen sinnvollen gesellschaftlichen Zweck glaubwürdig umsetzt.

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