Das Fachmagazin von veb.ch kurz ∙ praxisorientiert ∙ aktuell
1 I 2016
rechnungswesen & controlling
Kürze. Würze. Der Not gehorchend, fällt mein Editorial für einmal sehr kurz aus. Unsere Verbandszeitschrift hat eine Auflage von 18’000 Exemplaren und mehr als 68 Seiten sind nicht möglich. Unsere Lesenden schätzen Kürze und Verständlichkeit unserer Fachartikel, fühlen sich über das für ihre Arbeit wichtige Geschehen informiert. Für die vorliegende Ausgabe wurden viele gehaltvolle Fachartikel eingereicht. Und so mache ich Platz – im Wissen, dass (wie Antoine de Saint Exupéry sagte) Perfektion nicht dann erreicht ist, wenn man nichts mehr hinzufügen, sondern nichts mehr weglassen kann. Und angelehnt an Goethe kann ich sagen: Für einmal muss ich mich nicht für die Länge des Editorials entschuldigen. Ich hatte Zeit, mich kurz zu fassen.
Controlling Integrierter Ansatz der nachhaltigen Effizienzsteigerung von Konzernfunktionen Revision Die Gegenüberstellung von SER 2015 und SER 2007 Steuern Die Herausforderungen für die Gewinnbesteuerung der digitalen Wirtschaft Recht Die Neuerungen des Geldwäschereigesetzes Persönlich Interview mit Alice Kalbermatter, CFO Matterhorn Gotthard Bahn und vierfache Mutter
Ihr Präsident, Herbert Mattle
Wir heissen 100 Kolleginnen und Kollegen willkommen. Sie sind dem veb.ch beigetreten. Luzia Aeschbach Claudia Ammann Marielle Ammann Anita Argento Thomas Bär Patrik Bawidamann Thomas Beeler Christoph Benz Patrick Berther Janine Bolinger Claudia Boller Markus Britschgi Jessica Bruderer Pirmin Bucher Daniel Burger Ramona Camenisch Fabio Ceccarini Stefanie Clausen Werner Durrer Susanne Eisenegger Sandra Ellenbroek Juda Elsholtz Marguerite Etter Thomas Fauster Lars Fiechter
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Inhaltsverzeichnis Editorial Kürze. Würze.
ACF 1
Peer Review nella pratica – Prime esperienze della SQPR AG
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Controlling Bildung
Nachhaltige Kostenoptimierung und Steuerung von Konzernfunktionen
4
Das Outsourcing von Finanzprozessen: Spiel mit dem Feuer?
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Prüfungsvorbereitungen laufen auf Hochtouren
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Aktuelles aus der Controller-Akademie
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Optimierungsbedarf im Working Capital Management
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Neuerungen im Betreibungswesen
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Rechnungslegung
veb.ch-Empfehlungen für Weiterbildung
IFRS 9 Finanzinstrumente –
im Steuerbereich
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Aus Sicht eines Industrieunternehmens
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Nachdiplomstudium «dipl. Steuerberater/in NDS HF»
Swiss GAAP FER Update
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erfolgreich gestartet
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Machen Sie sich fit für HRM2
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Fragwürdige Bilanzierung der Kernkraftwerke unter Swiss GAAP FER
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Mit 5 Schritten zum ersten Abschluss
Bilanzierung des Schwankungsfonds
17
nach neuem Rechnungslegungsrecht
Schweizer Kontenrahmen KMU Die beiden veb.ch Bestseller
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vebmedia 20
Der saure Apfel
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Karriere
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Neues zu Schweizer Kontenrahmen KMU und Rechnungslegung nach OR
Arbeiten im Ausland – Planung ist alles
Revision
«Als Expat muss man sich seiner Rolle als Gast
SER 2015: wesentliche Änderungen zum SER 2007
stets bewusst sein»
im Überblick
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KMU Steuern Freiwillige Unterstellung unter die MWST?
Unterstützung auf dem Weg in die Selbstständigkeit
60
27
Herausforderungen für die
Persönlich
Gewinnbesteuerung der digitalen Wirtschaft
28
Arbeitgeberkontrolle – eine gute Vorbereitung ist wichtig
30
Interview mit Alice Kalbermatter
63
getAbstract Swisco
Beruflich im Ausland
66
ISO 20022 la révolution helvétique du trafic des paiements
33
Recht Rechnungslegungsrecht in der Aktienrechtsrevision
35
Aktuelle Rechtsprechung
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Aus dem veb.ch Regionalgruppen
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Aktuelle Veranstaltungen
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Das revidierte Geldwäschereigesetz: Wichtiges im Überblick
Inhaltsverzeichnis
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Nachhaltige Kostenoptimierung und Steuerung von Konzernfunktionen Der Beitrag beschreibt einen integrierten Ansatz, der nachhaltige Effizienzsteigerungen von Konzernfunktionen wie IT, HR oder Finanzen ermöglicht. Grundlage ist eine umfassende Kostentransparenz und die Integration in das Steuerungssystem eines Unternehmens.
Ralf Stärk
A. Problemstellung Nachhaltige Kostensenkung in den Konzernfunktionen ist zu einer überlebenswichtigen Herausforderung in zahlreichen Branchen geworden, die unter zunehmendem Wettbewerbsund Erwartungsdruck seitens Investoren bzw. Kapitalmärkten stehen. Effizienz in diesen Funktionen (insbesondere IT, HR, Finanzen, Marketing, Einkauf, Vertrieb) ist ein zentraler Treiber der Produktivität vieler Unternehmen. Dies gilt, aufgrund der Aufwertung des Schweizer Frankens, derzeit insbesondere für Schweizerische Unternehmen. Eine Auswertung hinsichtlich der Funktionskosten (auch Selling, General and Administrative Expenses – SG&A) der sich im Swiss Market Index (SMI) befindenden Unternehmen hat ergeben, dass der durchschnittliche Anteil der Funktionskosten, gemessen am Umsatz, im Jahr 2014 ca. 24% betrug. Dies deutet auf insgesamt hohe Einsparpotentiale hin.
«
Wir schaffen es nicht, Massnahmen im Reporting abzubilden und zu verfolgen. »
« Wir zeigen zwar immer Einsparungen auf, aber ob diese umgesetzt werden, ist unklar. » « Wir starten laufend Effizienzsteigerungsprogramme, ohne Transparenz über die Nachhaltigkeit der Optimierung und Kostensenkung zu haben. »
« Zur Zeit haben wir keine Transparenz über die echten Kosten der Finanzorganisation im gesamten Konzern. »
Profitabilitätspotenziale werden oft nicht ausgeschöpft, weil es an der Kostentransparenz sowie an der Integration in die Steuerungssysteme mangelt. Zwar werden für Funktionen oftmals Effizienzvorgaben definiert, eine Kostentransparenz im Konzerndurchstich fehlt allerdings vielfach. Stetig wechselnde Effizienzsteigerungsprogramme verkürzen die Nachhaltigkeit und basieren oft auf intransparenten Konzernstrukturen mit negativen Folgen für Kostentransparenz, Reichweite, Detaillierungsgrad, Strukturen und Prozesse innerhalb des Konzern-Controllings. Typische Aufwandstreiber beim Aufbau von Transparenz und Steuerungssystemen sind z.B. heterogene ERP-Landschaften, fehlende Standards und deren Durchsetzung, unterschiedliche Abgrenzungen der Funktionen und fehlende Ansätze oder Instrumente zum Kostenmanagement. Mangelnde Konzernvorgaben führen u.a. dazu, dass Aufgaben und Verantwortlichkeiten nicht trennscharf definiert sind. So kommt es beispielsweise vor, dass innerhalb einer Legaleinheit jede Konzerngesellschaft eigene Standards zur Gestaltung der Intra-Company-Verrechnung nutzt. Kostenvergleiche sind somit nicht umsetzbar. Diese Komplexität entsteht z.B. durch akquisitorisches Wachstum, d.h. durch Zukäufe von Unternehmenseinheiten. Häufig werden in diesem Wachstumsprozess eine Harmonisierung und Standardisierung der Steuerungssysteme vernachlässigt.
« Aktuell wird unser SG&A Kostenblock nicht aktiv gemanagt, um alle Ergebnispotenziale zu erschliessen. »
Eine weitere Herausforderung ist, dass die eigentlichen Kostentreiber (bspw. Leistungsniveau und -umfang) nicht
Stephan Schaeffler
Sabrina Graf
Die Erfahrung aus zahlreichen Kundenprojekten zeigt, dass sich Unternehmen bei Kostensenkungsprojekten schwerer tun, als dies nötig wäre. Einige Kundenstimmen:
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Controlling
ausreichend analysiert und die finanziellen Kausalzusammenhänge unbekannt sind. In der Konsequenz führt dies zu einer nicht ausreichenden Kostentransparenz vergleichbarer Funktionsbereiche. Darüber hinaus erfolgen Effizienzsteigerungen dieser Bereiche oft über einmalige Programme; die nachhaltige Verfolgung und richtige Priorisierung unter Wachstumsgesichtspunkten fehlen jedoch dabei. Somit entstehen im Rahmen von Kostensenkungsinitiativen zusätzliche Instrumente bzw. Tools für das Umsetzungscontrolling, die neben bestehenden Reportinganforderungen bedient werden müssen. Diese sind oft nicht ausreichend in die bestehenden Steuerungssysteme (bspw. Berichtswesen, Planung) integriert, was zu inhaltlichen Inkonsistenzen und erhöhtem Abstimmungsaufwand führen kann. Nicht zuletzt stellt die Steuerung von Konzernfunktionen aufgrund des teilweise schwer messbaren Outputs sowie heterogener Geschäftsmodelle innerhalb der Funktionen eine Herausforderung dar. B. Lösungsansatz Abbildung 1 zeigt einen Ansatz zur Funktionskostenoptimierung auf, nach dem die Optimierung in fünf Phasen vorgenommen werden kann. Eine integrierte Sichtweise über alle Phasen des Modells ist der zentrale Erfolgsfaktor zur effektiven und nachhaltigen Kostensenkung bzw. Effizienzsteigerung. Grundlage hier sind ein durchgängiges Steuerungssystem sowie Kostentransparenz. Die Grundidee ist, dass Kostensenkungsmassnahmen nur sauber umgesetzt werden, falls eine regelmässige Messung der Kostenwirksamkeit erfolgt und die Beteiligten entsprechende Anreize erhalten.
einen hohen Gesamtkostenanteil und einen (vergleichsweise) geringen Personalkostenanteil aufweisen (z.B. IT). Eine Analyse regulatorischer (bspw. Kündigungsschutz), politischer sowie wirtschaftlicher Rahmenbedingungen (bspw. Zuwanderung, Bildungsstand) ist erfolgskritisch. Insbesondere diese externen Faktoren können in einem grossen Masse die Einsparpotenziale bestimmen. Kostentransparenz schaffen Oftmals sind keine effektiven Instrumente zur Schaffung einer konsistenten Kostentransparenz in Unternehmen implementiert, obwohl gerade sie die Grundvoraussetzung für eine nachhaltige Kostensteuerung bilden. Dies kann unternehmensinterne Vergleiche von Funktionskosten enorm erschweren und bis hin zur faktischen Unvergleichbarkeit führen. Zur Schaffung der langfristigen funktionalen Transparenz gibt es drei Lösungswege: Standardisierung aller Rechnungswesen-Stammdaten und Werteflüsse sowie technische Integration (Operational Control), vollständige Zentralisierung der Funktionaleinheiten oder Harmonisierung der Stammdaten und Werteflüsse über Mindeststandards (Group Control) [siehe Kirchmann/Graf, 2015]. Mit der Standardisierung aller Rechnungswesen-Stammdaten und Werteflüsse geht meist auch eine einheitliche IT-Basis (oneERP) einher. Die Standardisierung führt zu einem geringeren Koordinations-/Abstimmungsaufwand sowie konzernweit einheitlichen Strukturen, einer höheren Controlling-Qualität sowie einer besseren Entscheidungsfähigkeit. Allerdings ist zu beachten, dass eine solche Standardisierung mit einem hohen Umsetzungsaufwand verbunden ist. Darüber hinaus ist ein regelmässiger Auf-
Strategische Leitplanken festlegen Abbildung 1: Im ersten Schritt sind die strategischen Leitplanken für die Kostenoptimierung der Konzernfunktionen durch das Management festzulegen und auf die Gesamtunternehmensstrategie abzustimmen. Relevant ist hierbei die Definition von Rahmenbedingungen wie z.B. Handlungsdruck und Möglichkeiten bzw. Bereitschaft bezüglich Personal- oder Leistungskürzungen. Anschliessend gilt es, Ziele in kurzfristige Einsparziele sowie mittel-/langfristige Zielposition (bspw. Rendite- und Effizienzerwartungen des Kapitalmarkts / der Investoren) zu gliedern. Primär sind die Initiativen auf die kostenintensiven oder ineffizienten Funktionen auszurichten, alle weiteren Funktionen erhalten jedoch ebenfalls Kostenziele. Je nach Handlungsdruck kann die Priorisierung der Funktionen gewählt werden. Funktionen mit einem hohen Personalkostenanteil bzw. einem geringen Sachkostenanteil lassen sich eher mittelbis langfristig optimieren. Den grössten bzw. schnellsten Hebel zur Kostensenkung erreicht man mit Funktionen, die
Controlling
Ansatz zur Funktionskostenoptimierung
Mitarbeiter-Ziele anpassen
Funktionssteuerung & Massnahmenumsetzung sicherstellen
Strategische Leitplanken festlegen
Funktionskostenoptimierung
Kostentransparenz schaffen
Handlungsfelder identifizieren & Massnahmen ableiten © Horváth & Partners
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wand für die Aufrechterhaltung bzw. Aktualisierung der Standards notwendig. Eine vollständige Standardisierung stellt v.a. bei heterogenen Geschäftsmodellen innerhalb eines Konzerns eine grosse Herausforderung dar. Transparenz über Konzernfunktionen kann auch über eine vollständige Zentralisierung herbeigeführt werden. Die Steuerung aller Funktionsbestandteile liegt dann in der Konzernzentrale. Somit kann Konsistenz der funktionalen Strategie für alle Funktionaleinheiten des Konzerns bei einfacherer Kontrolle erreicht werden. Darüber hinaus lassen sich Prozessstandardisierungen und damit verbundene Potenziale zur Kostenreduzierung in einer zentralen Organisation leichter umsetzen. Eine Zentralisierung kann allerdings dazu führen, dass lokale Spezifika des operativen Geschäfts eine zu geringe Berücksichtigung finden. Es besteht darüber hinaus die Gefahr, dass die Konzernzentrale überlastet wird [siehe Frost/Morner, 2010, S. 34]. Die Harmonisierung der Stammdaten und Werteflüsse über Mindeststandards (Group Control) stellt keine vollständige Standardisierung dar und kann unabhängig vom organisatorischen Aufbau der Funktion erfolgen. Dies stellt eine kostengünstigere, schnellere und dennoch wirkungsvolle Alternative zu den erstgenannten Varianten dar. Entsprechend den Anforderungen der Steuerung auf Konzernebene werden Standards gesetzt, die die Konzerneinheiten einhalten müssen. Sie haben jedoch die Möglichkeit, diese entsprechend ihrer individuellen Steuerungsanforderungen weiter auszuprägen. Dieser Ansatz kann z.B. auch als Vorstufe einer vollständigen Standardisierung dienen. Der Aufwand bei der erstmaligen Einführung ist deutlich geringer als bei der vollständigen Standardisierung oder bei einer organisatorischen Anpassung. Die wichtigsten Standards erstrecken sich dabei auf eine Vereinheitlichung der Konten- und Kostenstellenrahmen, sowie auf eine Harmonisierung der Intercompany-Verrechnung und damit einhergehende Anpassungen der ERP-Systeme auf Funktionslevel. Wichtig ist zudem eine klare Abgrenzung der Verantwortlichkeiten zwischen den Funktionen, um eine Kostenzuordnung zu ermöglichen. Auf Basis dieser Vereinheitlichung ist eine Konsolidierung der Funktionskosten im zentralen Financial Data Warehouse durchführbar. Als Folge der Harmonisierung können konzernweite Reportings erstellt werden, anhand derer Vergleiche und Analysen hergestellt werden, um die Kosten der Funktionen umfassend zu analysieren und zu steuern. Die Kostenanalyse ist in der Form zu strukturieren, in der eine mengen- und leistungsbezogene Analyse möglich ist und in der später gesteuert wird. Ein Ansatz hierfür sind Treiberbäume, welche die inhaltliche Erklärung von Kostenentwicklungen anhand von Mengengrössen (z.B. FTEs, Entwicklungsstunden, Projektstunden, Auslastung etc.) ermöglichen. Diese können im Rahmen der Kostenanaly-
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se entwickelt und in das Steuerungssystem eingebunden werden. Die hier dargestellten Ansätze zielen auf eine mittelfristige Herstellung von Transparenz als Basis der Kostenoptimierung ab. Das Grundprinzip kann jedoch auch gelten, wenn Kostenreduktionen kurzfristig ohne vorgängige Anpassung der Controllingstrukturen zu erfolgen haben. Wichtig hierbei ist, dass die hierfür i.d.R. manuelle Kostenerfassung und -strukturierung zur Identifikation von Einsparpotenzialen dem späteren Controlling-Zielsystem vorgreift. So erfolgt die Herstellung gewisser Definitionen (z.B. Definition Umfang IT-Kosten) und Sichten (z.B. Funktionssicht IT, Prozesskostensicht) frühzeitig, um die manuelle Datenaufbereitung in einer nachhaltig verwertbaren Struktur durchzuführen. Natürlich bedeutet dies auch, dass vorgängig zur Kostenerfassung einige konzeptionelle Arbeiten erforderlich sind, die in kurzfristigen Ansätzen üblicherweise vernachlässigt werden. Handlungsfelder identifizieren und Massnahmen ableiten Um eine Effizienzsteigerung in den Konzernfunktionen erzielen zu können, sind potenzielle Handlungsfelder zu identifizieren und konkrete Massnahmen abzuleiten. Dabei gilt es, ein tiefes Verständnis der Funktionsinhalte über Business Designs (Rollen, Verantwortlichkeiten und Hebel) sowie der Funktionskosten gegliedert nach Personal-, Sach- und ggf. der Prozesskosten zu erlangen. Personalkostensenkungen können durch eine Reduzierung des Personalbestands (bspw. durch Entlassung, Einführung von Teilzeitarbeit oder Outsourcing) oder der Personalnebenkosten erzielt werden. Veränderungen bzw. eine Verjüngung der Personalstruktur bewirken in der Regel ebenfalls positive Effekte, wobei die Umsetzbarkeit verschiedener Massnahmen stark von externen Rahmenbedingungen abhängt. Ein zweiter Hebel ist die Senkung von Sachkosten (bspw. Miete, externe Dienstleistungen, Büromaterial, Reisekosten, Hardware, Software). Bei der Analyse von Einsparungspotenzialen wird im ersten Schritt der Anteil der jeweiligen Kostenart an den Gesamtkosten je Funktion betrachtet. Anschliessend erfolgt eine Analyse hinsichtlich der zeitlichen Beeinflussbarkeit (kurzfristig vs. langfristig) sowie der Abhängigkeit von der Ausbringungsmenge (fix vs. variabel). Hinweise zu möglichen Potenzialen ergeben sich sowohl bei den Personal- als auch bei den Sachkosten durch konzerninterne und -externe Benchmarks (differenziert nach Industrie und Geschäftsmodell) sowie durch eine Quantifizierung der erbrachten Leistungen und Ranking nach erbrachtem Mehrwert. Potenziale zur Leistungskürzung (Veränderung Leistungstiefe und -umfang) der jeweiligen Funktionsbereiche ergeben sich indes durch die Evaluation und Optimierung des Business Designs sowie der Service-Level-Agreements (SLA).
Controlling
Zunächst gilt es, die von einer Optimierung betroffenen Kostenobjekte (Kostenstellen, Kostenarten) sowie relevante Kosten-/Werttreiber für diese Objekte zu dokumentieren. Anschliessend erfolgt die Ableitung konkreter Massnahmen für den jeweiligen Funktionsbereich (Operationalisierung). Die Operationalisierung beinhaltet die Beschreibung einer Kennzahl / Messgrösse zur Erfolgsmessung der Massnahme und deren Ziel- bzw. Sollwert, konkrete Aktivitäten sowie eine Meilensteinplanung. Bei der Massnahmenableitung ist eine klare Zuordnung von Verantwortlichkeiten zu beachten. Funktionssteuerung und Massnahmenumsetzung sicherstellen Im Rahmen der Funktionssteuerung erfolgt der Soll-IstVergleich in Bezug auf die jeweiligen Funktionskosten sowie die Überwachung der Massnahmenumsetzung. Dabei kommt dem Berichtswesen sowie der integrierten Planung eine zentrale Rolle zu. Das nachhaltige Steuern von Funktionskosten erfordert eine klare Definition der Steuerungsgrössen, meist in Form von spezifischen Kennzahlen. Die Steuerungsgrössen werden dabei so gestaltet, dass sie zur Überprüfung von Zielwerten in Bereichen wie Kostenstruktur, Auslastung und Produktivität der Funktionen dienen. Sie sind stets auf die Natur der Tätigkeit von Unternehmen und Funktion auszurichten [siehe Gräf/Isensee, 2014]. Ist die Kostentransparenz durch eine Synchronisierung von Kostenanalyse- und Steuerungsstruktur hergestellt, kommt der Analyse von Kostenentwicklungen in den jeweiligen Funktionsbereichen eine zentrale Bedeutung zu. Die Berichterstattung anhand von Werttreibern ermöglicht den Bezug zur Umsetzung von Kostensenkungsmassnahmen. Diese Form der Berichterstattung verbessert die quantitative Ursachenanalyse. Es kann beispielsweise hiermit unterschieden werden, ob eine Funktionskostenänderung auf die Umsetzung einer Massnahme (z.B. Bezug weniger Mengeneinheiten aufgrund Reduktion SLA) oder auf unerwartete Effekte auf der Bezugskostenseite (z.B. Preissenkungen durch mehr Wettbewerb) zurückzuführen ist. Die Integration regelmässiger Benchmarks erhöht zudem die die Aussagekraft des Berichtswesens.
Anreize geschaffen werden. Es empfiehlt sich, die definierten Zielwerte in die Zielvereinbarungen der Mitarbeiter eingehen zu lassen. Pro Steuerungsgrösse werden dabei in regelmässigen Abständen Zielwerte vereinbart und im Rahmen der Zielerreichungsgespräche besprochen. Sowohl positive als auch negative Abweichungen von den vereinbarten Zielwerten sollten personalpolitische Folgen haben (bspw. Boni, Schulungen etc.). Idealerweise erfolgt die Analyse der Zielerreichung auch unterjährig. C. Fazit In diesem Beitrag wurde ein Vorgehen vorgestellt, wie Funktionskosten nachhaltig optimiert werden können. Der Ansatz baut auf Kostentransparenz sowie der Integration in das Steuerungssystem auf und unterscheidet sich von gängigen, kurzfristig angelegten Kostensenkungsansätzen. Das Commitment des Top-Managements ist bei der Verankerung der Massnahmen in die Regelsteuerungsprozesse erfolgskritisch. Bei der nachhaltigen Optimierung von Funktionskosten müssen Verantwortlichkeitsstrukturen durchbrochen werden; funktionale und operative Verantwortliche sind bei der Integration und späteren Umsetzung aufeinander angewiesen. Eine klare Definition der Verantwortlichkeiten von Kostenbestandteilen ist unumgänglich für eine nachhaltige Kostenreduzierung. Transparenz ist dabei die Voraussetzung für die Realisierung von Einsparungen in den Konzernfunktionen. Vor allem der Group Control Ansatz zeigt bei vergleichsweise geringem Aufwand eine schnelle Wirkung.
Literaturhinweise: Frost, J./Morner, M. (2010): Konzernmanagement – Strategien für Mehrwert, Wiesbaden. Gräf, J./Isensee, J. (2014). KPI-Studie 2013 – Effektiver Einsatz von Kennzahlen im Management Reporting, Stuttgart. Kirchmann, M./Graf, S. (2014). Transparenz als Vorraussetzung für funktionale Exzellenz. In P. Horváth, & U. Michel (Hrsg.), Controller Agenda 2017 – Trends and Trade Practices. Stuttgart.
Meist werden die Zielvorgaben zur Kostensenkung zentral im Konzern entwickelt. Den Funktionen obliegt dann die Verantwortung zur eigentlichen Massnahmenumsetzung bzw. Operationalisierung der Vorgaben. Dazu gehört z.B. der Aufbau eines effektiven Massnahmencontrollings. Mitarbeiter-Ziele anpassen Projekte zur Kostenoptimierung sind insbesondere dann erfolgreich, wenn für die Mitarbeiter wirksame, persönliche
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Ralf Stärk, Dr. Stephan Schaeffler und Sabrina Graf sind im Competence Center Controlling und Finanzen bei der Managementberatung Horváth & Partners in Zürich bzw. München tätig. www.horvath-partners.com
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Das Outsourcing von Finanzprozessen: Spiel mit dem Feuer? Das Outsourcing von Verwaltungsaufgaben liegt nicht zuletzt wegen der rasch zunehmenden Digitalisierung im globalisierten Umfeld im Trend: Finanzverantwortliche der DACH-Region setzen stark auf die Unterstützung externer Dienstleister. Lohnt sich das?
Outsourcing, die Auslagerung von Geschäftsprozessen, ist an sich nichts Neues. Art, Umfang und die technischen Möglichkeiten haben sich jedoch verändert. Im Zuge der Digitalisierung, des Ausbaus der notwendigen IT-Lösungen sowie der GlobaliFrédéric Jordan sierung werden immer mehr Unternehmensprozesse an externe Dienstleister vergeben. Aufgrund von Verträgen über Dauer und Gegenstand der Leistung entsteht dabei eine Form des Fremdbezugs von ehemals intern erbrachten Leistungen. In der Regel sind Unterstützungsprozesse betroffen. Wer nutzt Outsourcing? Outsourcing ist besonders in Grossunternehmen verbreitet. Das Angebot für mittlere und kleine Firmen nimmt jedoch zu, denn Zulieferer oder Abnehmer von Waren und Dienstleistungen fordern derartige Lösungen. Hauptthema: die Auslagerung von Debitoren- und Kreditorenprozessen an in- oder ausländische Shared-Service-Center. Aber auch der weltweite Rechnungs- und allgemeine Datenaustausch ist immer öfter ein Thema. Manche Firmen lagern heute bereits bis zur Hälfte der möglichen Aktivitäten aus, oft verbunden mit gleichzeitigem Offshoring: Arbeitsplätze werden in Niedriglohnländer wie Indien, die Slowakei, Weissrussland, Ungarn, Rumänien, die Ukraine oder Bulgarien verschoben. Bekannte Argumente contra Outsourcing Finanzverantwortliche machen sich mit gutem Grund Gedanken über den Umgang mit ihren sensiblen und vertraulichen Daten. Als grösste Vorbehalte gelten möglicher Know-how-Verlust, allgemeine Sicherheitsbedenken sowie die Regelung des Datenzugriffs.
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Häufig gehörte Gründe pro Outsourcing Als Gründe für ein Outsourcing werden gerne der Zwang zur Kostensenkung, der Wunsch nach Kostenoptimierung oder neuerdings der Fachkräftemangel genannt. Überdies soll Outsourcing die Konzentration auf die eigentlichen Kernkompetenzen ermöglichen. Dies lasse die unternehmensinterne Wertschöpfung ansteigen und bewirke unter anderem: Kosten-, Zeit- und Risikoeinsparungen, bessere Skalierbarkeit, höhere Leistung sowie eine optimierte Performance. Ergänzend seien fast keine eigenen Investitionen in die IT-Lösungen notwendig. Veraltete Aussagen Vielen Verantwortlichen ist nicht bewusst, dass manche dieser Aussagen seit 20 Jahren genannt werden. Seitdem hat sich die Welt jedoch verändert. Dies nicht zu berücksichtigen, kann folgenschwere Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit haben sowie äusserst massive Folgen bei der vorgängigen Risikoanalyse. Outsourcing ist keineswegs zwingend wirtschaftlich. Strategische Ziele versus erwiesene Nachteile Finanzverantwortliche betonen vorab die folgenden strategischen Ziele bei einem Outsourcing: Risikomanagement, Risikoreduktion und Einhaltung der Compliance-Vorgaben. Das Outsourcing hat jedoch Nachteile, die zwingend kommuniziert und akzeptiert werden müssen. Die Abhängigkeit vom externen Service-Partner ist hoch. Die Auslagerung von Prozessen bringt zwangsläufig einen Know-how-Verlust mit sich. Jederzeit funktionierende Schnittstellen müssen sichergestellt sein. Das Vertragswerk, die Dienstleistungen und alle unternehmensspezifischen Anforderungen müssen genauestens definiert werden. Die Verantwortlichen übernehmen in fast allen Fällen selbst die volle Verantwortung für den gesetzeskonformen Ablauf und das entsprechende Handling der Datenflüsse
Controlling
und Daten. Deren Verschiebung in Niedriglohnländer verursacht nachweislich einen enorm hohen Aufwand hinsichtlich der Kommunikation und Abstimmung zwischen Auftraggeber und Dienstleister. Unter Umständen leidet der Auftraggeber unter der starken Fluktuation beim Service-Partner sowie den ständig steigenden Löhnen. Die Wirtschaftlichkeit muss immer anhand einer objektiven Gegenüberstellung der Vor- und Nachteile bewertet werden, nicht anhand eines einzelnen Prozesses. Beträchtliche Risiken Die Risikoliste ist lang. Einige Beispiele: Die Initiierung geschieht unter falschen Vorzeichen oder falschen Annahmen hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit. Häufig fehlt es an objektiven Wirtschaftlichkeitsberechnungen über die gesamte Kette hinweg. Die Qualität der ausgelagerten Prozesse kann nur indirekt beeinflusst werden. Ein Know-how-Schutz kann nicht garantiert werden. Unsaubere Dokumentationen gefährden den Auftraggeber. Kulturunterschiede erschweren die Arbeit unerwartet. Die erwähnten Länder sind teilweise nicht sicher vor Unruhen oder Veränderungen im Staat selbst. Die Firmendaten werden dadurch im schlimmsten Fall über Nacht gefährdet. Man muss auch klären, ob der externe Dienstleister sich mit der Schweizer Gesetzgebung auskennt (z.B. MWST). Das grösste Risiko tragen aber inzwischen die Finanzverantwortlichen: Für Schwachstellen, Fehler sowie Compliance-Abweichungen sind diese verantwortlich und haften zunehmend auch persönlich.
Fazit und Empfehlung Die Auslagerung von Prozessen an einen externen Dienstleister kann sinnvoll sein. Werden die nötigen Schritte sauber analysiert, dokumentiert und bewertet, entstehen dem Unternehmen durchaus Vorteile. Gleichzeitige Nachteile sind allerdings nicht wegzudiskutieren. Die unternehmensspezifischen Risiken sind regelmässig zu überprüfen und risikosenkende Massnahmen sind zu definieren und umzusetzen. Bevor ein Outsourcing in Betracht gezogen wird, ist es also sinnvoll, die innere Struktur, die Prozesse und Verfahren sowie die Arbeitsweise in den Fachabteilungen des Unternehmens kritisch zu hinterfragen und zu prüfen. Dies wird bei einem Outsourcing-Projekt sowieso notwendig. Bei der Suche nach dem geeigneten IT-Partner sind unter anderem die folgenden Auswahlkriterien zu beachten: Service-Angebot, Branchen-Know-how, Referenzen, Fachkompetenz, Sicherheit, Flexibilität, Support, Compliance und gegenseitiges Vertrauen. Faustregel: Immer zuerst die Firma von innen heraus verbessern und erst dann allenfalls externe Dienste einbinden.
Frédéric Jordan, Jordan Consulting, Organisationsund Managementberatung in den Bereichen Optimierung, Begleitung, Beratung und Wissenstransfer, info@jftop.ch
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Controlling
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IFRS 9 Finanzinstrumente – Aus Sicht eines Industrieunternehmens IFRS 9 Finanzinstrumente tritt für Geschäftsjahre beginnend am 1. Januar 2018 in Kraft. Industrieunternehmen sind von den neuerlichen Diskussionen des IASB über einen möglichen Aufschub des Inkrafttretens des Standards nicht betroffen. Bereits haben erste Unternehmen den neuen Standard oder Teile davon eingeführt.
Der neue Standard scheint sich auf den ersten Blick eng an den bisherigen IAS 39 anzulehnen, auf den zweiten Blick werden aber nicht zu unterschätzende Änderungen im Klassierungsansatz, im Umgang mit Wertberichtigungen wie auch im Patricia Bielmann Bereich des Hedge Accounting erkennbar. Was müssen Industrieunternehmen tun, um eine möglichst reibungslose Einführung zu gewährleisten? Lohnt sich eine frühzeitige Einführung? Klassierung und Bewertung Die Klassierung und Bewertung von Finanzinstrumenten wird in IFRS 9 an das Geschäftsmodell gekoppelt. Wenn ein Industrieunternehmen hauptsächlich Bankguthaben und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen in der Bilanz angesetzt hat, so wird der neue Standard keine wesentlichen Veränderungen bei der Klassierung und Bewertung verursachen, sofern das Unternehmen nicht in Factoring oder Verbriefungstransaktionen involviert ist. Ausserhalb des Factorings ist das Hauptziel in Bezug auf diese Finanzaktiven, sie zu halten, (gegebenenfalls) Zinserträge zu erwirtschaften und bei Fälligkeit den Nominalbetrag zu vereinnahmen. Dies entspricht dem Geschäftsmodell «Held to collect» (Halten) und die Finanzaktiven werden zu fortgeführten Anschaffungskosten (was bei kurzfristigen Forderungen dem Nominalwert entspricht) bilanziert. Forderungen, die künftig im Rahmen von Factoring an Dritte verkauft werden, erfüllen in der Regel die Anforderungen des Geschäftsmodells «Other». Unternehmen, die aus Liquiditätsmanagementgründen flüssige Mittel in Obligationen anlegen, können diese An-
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lagen als «Fair value through OCI» (Halten oder Verkaufen) klassieren. Diese Kategorie entspricht in etwa der heutigen Kategorie «Available for sale». Aktienanlagen können ebenfalls in die Kategorie «Fair value through OCI» (Halten oder Verkaufen) klassiert werden. Kritisiert wurde vielerorts jedoch, dass Gewinne und Verluste beim Verkauf der Aktien nicht mehr in die Erfolgsrechnung übertragen werden, sondern im Eigenkapital verbleiben. Mit dieser Neuerung ist das IASB der Wertminderungsdiskussion bei Aktien aus dem Weg gegangen. Die Finanzaktiven werden künftig aufgrund ihrer Halteabsicht klassiert und entsprechend bewertet. Es ist nicht mehr möglich, einzelne Finanzaktiven unabhängig vom Geschäftsmodell zu klassieren. Folgende Klassierungsund Bewertungsansätze ergeben sich aus IFRS 9 im Vergleich zu IAS 39 (siehe Tabelle auf folgender Seite). Eine weitere Schwierigkeit, die sich stellt, ist die Klassierung von Fonds. Gelten diese als Eigenkapital- oder als Schuldinstrument? Auch hierzu gibt der neue Standard präzisere Vorgaben. Wertminderungen Ziel des IFRS 9 ist es, Wertminderungen frühzeitig zu erfassen. Das IASB ist deshalb vom bisher bekannten «Incurred loss model» auf ein «Expected loss model» übergegangen. Der Standard erlaubt für die Berechnung und Erfassung von Wertminderungen auf kurzfristige Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, welche keine Finanzierungskomponente beinhalten, ein vereinfachtes Verfahren. Unter IFRS 9 wird das Unternehmen am Tag der Bilanzerstellung nicht nach Indikatoren einer Wertminderung suchen müssen, um eine Wertberichtigung rechtfertigen zu können, sondern das Unternehmen wird aufgrund von
Rechnungslegung
IAS 39
IFRS 9
Anlage Kategorie
Bewertung
Geschäftsmodell
Bewertung
Flüssige Mittel
Loans & Receivables
Fortgeführte Anschaffungskosten
Halten
Fortgeführte Anschaffungskosten
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
Loans & Receivables
Fortgeführte Anschaffungskosten
Halten
Fortgeführte Anschaffungskosten
Trading
Marktwert, erfolgswirksame Erfassung der Marktveränderungen
Handel
Marktwert, erfolgswirksame Erfassung der Marktveränderungen
Available for sale
Marktwert, Marktveränderungen im übrigen Gesamtergebnis
Halten oder Verkauf
Marktwert, Marktveränderungen im übrigen Gesamtergebnis
Trading
Marktwert, erfolgswirksame Erfassung der Marktveränderungen
Handel
Marktwert, erfolgswirksame Erfassung der Marktveränderungen
Available for sale
Marktwert, Marktveränderungen im übrigen Gesamtergebnis
Halten oder Verkauf
Marktwert, Marktveränderungen im übrigen Gesamtergebnis
Held to maturity
Fortgeführte Anschaffungskosten
Halten
Fortgeführte Anschaffungskosten
Aktien
Obligationen
historischen Erfahrungswerten oder statistischen Erwartungen eine Wertberichtigung für die gesamte Population der Forderungen über deren Laufzeit erfassen. Hier stellt sich aber die Frage, ob ein Unternehmen über genügend historische Erfahrungswerte der bestehenden Forderungen verfügt. Wie wird die Ausfallrate berechnet? Wie wird ein in die Zukunft schauendes Element eingebaut? Was sind mögliche Ausweichszenarien, wenn das Unternehmen über keine historischen Erfahrungswerte verfügt? Industrieunternehmen sind zum Teil überrascht zu hören, dass auch auf Bankguthaben oder Investitionen in Staatsanleihen eine erwartete Wertminderung erfasst werden muss. Der Markt weist hier mit «Probabilty of Default»- und «Credit Default»-Kennzahlen darauf hin, dass sehr wohl eine Ausfallwahrscheinlichkeit bei diesen Forderungen besteht. Hedge Accounting Die wohl bedeutendste Anpassung haben die Regelungen im Bereich des Hedge Accounting erfahren. Diesbezüglich wurde insbesondere eine Vereinheitlichung des Risk Managements und der Buchführung angestrebt. Risk Management soll in Zukunft massgebend sein und das Rechnungswesen soll Risk-Management-taugliche Absicherungen in den Büchern abbilden.
Rechnungslegung
Es sind vor allem die Vereinfachungen für den Wirksamkeitstest («Hedge Effectiveness Test») sowie die Möglichkeit des Absicherns von Komponenten sowie von aggregierten Exposures hervorzuheben. Es sind diese Vereinfachungen im Bereich des Hedge Accounting, die schlagkräftige Argumente für Industrieunternehmen darstellen, den Standard allenfalls bereits frühzeitig anzuwenden. Frühzeitige Anwendung? Auf den ersten Blick scheint IFRS 9 gegenüber IAS 39 nur im Bereich Wertminderungen materielle Anpassungen zu erfordern. Die Krux steckt aber, wie so oft, im Detail. Auch für Industrieunternehmen lohnt es sich, eine vertiefte Analyse durchzuführen, um die Vorteile vor allem im Bereich Hedge Accounting gegenüber dem Mehraufwand im Bereich der Offenlegungen abzuwägen und die richtige Balance zwischen «Zuwarten und Ressourcen sparen» und «von den Vorteilen profitieren» zu finden.
Patricia Bielmann, Partner KPMG AG, Financial Services, Accounting Advisory, pbielmann@kpmg.com
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Swiss GAAP FER Update
In diesem Swiss GAAP FER update werden einzelne Aspekte der Präzisierung der Umsatzerfassung per 1. Januar 2016 anhand eines Beispiels erläutert: Themen sind abgrenzbare Bestandteile von Geschäftsvorfällen, deren Umsatzerfassung und Ausweis im Anhang.
Die Rechnungslegungsprinzipien und Offenlegungen zum Thema Umsatz sind in verschiedenen Swiss GAAP FER Standards («FER») enthalten. Mit der nachfolgenden Darstellung wurden die Anforderungen des FER Rahmenkonzeptes Ziffer 12 sowie FER 6 (Anhang) adressiert.
2. Wert der einzelnen Bestandteile des Vertrages ist messbar. 3. Nutzen pro Bestandteil ist identifizierbar – könnte eine unabhängige Drittpartei die vereinbarte Leistung so erbringen, dass der Nutzen, wie vom Käufer ursprünglich erwartet, erfüllt wird? 4. Risiken und Verfügungsmacht. Bei einer unerwarteten Situation wie zum Beispiel bei einem Brand: Welche Versicherung würde die Ersatzkosten decken, diejenige des Käufers oder die des Lieferanten?
Gemäss FER Rahmenkonzept Ziffer 12 soll der Umsatz von Geschäftsvorfällen mit abgrenzbaren Bestandteilen separat erfasst werden. Ein Umsatz darf nur erfasst werden, falls eine Dienstleistung erbracht oder Produkte ausgeliefert und die drei Elemente Nutzen, Risiken und Verfügungsmacht auf den Käufer transferiert wurden.
Im Beispiel sehen die Antworten auf die gestellten Fragen wie folgt aus: 1. Der Vertrag besteht aus drei unterschiedlichen Bestandteilen: Kassenterminals, Installation und jährlicher Service. 2. Die drei Elemente sind separat identifizierbar; die Kosten und daraus resultierend der anteilige Umsatz sind messbar. 3. Nutzen: Zu welchem Zeitpunkt hat der Käufer einen Nutzen? Die Endabnahme der Kassenterminals findet erst nach der Installation statt. Gab es bereits vorher einen Nutzenzugang für den Käufer? Da der Käufer die Kassenterminals erhalten und diese bei der Lieferung abgenommen hat, kann er über diese verfügen und – falls erwünscht – die Installation durchführen oder ein anderes Unternehmen damit beauftragen. Er müsste in diesem Fall zwei Parteien für die gleiche Leistung zahlen, jedoch hat er den Nutzen, da er die Produkte zur Verfügung hat. 4. Unter der Annahme, dass die Kassenterminals ausgeliefert wurden, der Käufer seinen Vertragsverpflichtungen nachgekommen ist und bei einem Katastrophenfall, wie zum Beispiel bei einem Brand, der Versicherer des Käufers für den Schaden an den Kassenterminals aufkommen würde, sind die Kriterien des Transfers der Risiken als auch der Verfügungsmacht erfüllt.
Patrick Balkanyi
FER 6 Ziffer 8 beinhaltet die Vorschrift, dass die Offenlegungen zur Erfolgsrechnung die wichtigsten Erlösquellen und deren Erfassung im Anhang erläutern. Umsetzung der FER Anforderungen anhand eines Beispiels Die Ausgangslage für das Beispiel bildet die Annahme, dass ein Verkaufslokal umgebaut wird und mit einem Lieferanten Folgendes vereinbart wurde: Lieferung von 10 Kassenterminals: deren Abnahme nach Lieferung an geplantem Standort; Installation dieser Terminals, sobald der Stromanschluss erstellt ist, sowie Service über 2 Jahre, mit Möglichkeit der Verlängerung eines dritten Jahres gegen Entgelt; die Installation könnte auch eine Drittfirma übernehmen (siehe Tabelle 1). Welche Identifikationsmerkmale können angewendet werden, um Bestandteile des Vertrags zu identifizieren? 1. Einzelne Bestandteile könnten von verschiedenen Lieferanten erbracht werden.
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Somit sind in diesem Beispiel die Kriterien erfüllt und die Umsatzerfassung sollte nach den drei genannten Bestandteilen erfolgen.
Rechnungslegung
Beschreibung in CHF
Auftragswert
Gesamtwert des Vertrages
Kosten
50’000
Kosten, aufgeteilt auf folgende Vertragsbestandteile: 1. Herstellung 10 Kassenterminals inkl. Transportkosten an den geplanten Standort 2. Installationskosten für 10 Kassenterminals 3. Service pro Jahr
25’000 5’000 3’000
Zusatz, falls erwünscht: Verlängerung Serviceperiode um 1 Jahr
5’000
Tabelle 1
Umsatz
Kosten
Marge
33’300
25’000
25 %
Installationskosten
6’700
5’000
25 %
Jahr 1 der Serviceperiode
5’000
3’000
40 %
Jahr 2 der Serviceperiode
5’000
3’000
40 %
50’000
36’000
28 %
Beschreibung (in CHF) Auslieferung 10 Kassenterminals und Abnahme vor Installation
Total Tabelle 2
Bewertung der einzelnen Bestandteile und deren Umsatzerfassung Der Verkaufspreis der Serviceleistung für ein zusätzliches Jahr ist bekannt. Unter der Annahme, der Verkaufspreis halte einem Drittvergleich stand, werden die 2 Serviceleistungsdienstjahre pro Jahr mit CHF 5’000 bewertet im entsprechenden Geschäftsjahr als Umsatz erfasst. Betreffend der Installationskosten sind im Beispiel keine Drittmarktvergleiche angegeben. Deshalb ist es sinnvoll, die Gesamtkosten der beiden übrigen Bestandteile (10 Kassenterminals sowie deren Installationskosten) ins Verhältnis zum restlichen Umsatz (nach Abzug der Serviceerlöse) zu setzen und den Gewinn anteilig zuzuordnen. Dies führt zu folgenden Erlösen: siehe Tabelle 2. Ausweis im Anhang
zum Zeitpunkt der Auslieferung, für die Installation zum Zeitpunkt der Schlussabnahme der installierten Anlagen und für die Serviceerlöse über die entsprechende Serviceperiode. Vom gesamten Nettoerlös betragen die Serviceerlöse 20 %. Schlussfolgerung Durch die Präzisierung der Umsatzdefinition als auch die Erweiterung der Offenlegungspflichten kann es durchaus zu Veränderungen der Umsatzerfassung und der Offenlegung kommen. Massgebend sind die vertraglichen Vereinbarungen. Deshalb ist es für den Bilanzleser zentral, mittels Offenlegung im Anhang, die einzelnen Erlösquellen, deren Relevanz und deren buchhalterische Behandlung zu verstehen.
Basierend auf dem obigen Beispiel könnte die Offenlegung wie folgt aussehen: Die Gesellschaft A hat drei unterschiedliche Erlösquellen: Herstellung von Kassenterminals, deren Installation und deren Service. In der Regel werden die Kassenterminals zusammen mit deren Installation verkauft. Der Service kann im gleichen Vertrag enthalten sein, wird aber auch als separate Dienstleistung nur für eigene verkaufte Kassenterminals angeboten. Vom Zeitpunkt der Bestellung bis zur Abnahme nach der Installation dauert ein Projekt 3 Monate. Die Umsatzerfassung erfolgt aufgrund der vereinbarten Vertragskonditionen für die Kassenterminals
Rechnungslegung
Patrick Balkanyi, lic. oec. publ., eidg. dipl. Wirtschaftsprüfer, Partner PricewaterhouseCoopers AG, Mitglied Fachkommission und Fachausschuss der Swiss GAAP FER, patrick.balkanyi@ch.pwc.com
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FHO Fa chhoch schule Ostsch weiz
2. St.Galler Forum für Finanzmanagement und Controlling Spannend – weiterführend – vernetzend. Die St.Galler Fachtagung für Fach- und Führungskräfte aus Finanzmanagement und Controlling. Daniel Büchler Head of Finance and Taxes, Leica Geosystems AG
Tina Rosenbaum Leiterin Kundenberatung und Underwriting, Schweizerische Exportrisikoversicherung
Dr. Oliver Thormann Leitender Staatsanwalt des Bundes, Abteilung Wirtschaftskriminalität
Georg Rupf Dozent am Institut für Unternehmensführung IFU-FHS
Tobias Häckermann CEO, Sherpany AG
Prof. Dr. Sibylle Minder Hochreutener Prorektorin, Leiterin Fachbereich Wirtschaft
Toni Büchler CFO und stv. Geschäftsführer, AlpTransit AG
Andreas Löhrer Professor am Institut für Unternehmensführung IFU-FHS
Freitag, 17. Juni 2016, 8.30 bis 16.45 Uhr. Fachhochschulzentrum, Rosenbergstrasse 59, 9000 St.Gallen Details und Anmeldung: www.fhsg.ch/forum-finanzen-controlling
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14 I rechnungswesen & controlling 1 I 2016
Rechnungslegung
Fragwürdige Bilanzierung der Kernkraftwerke unter Swiss GAAP FER Die Betreiber zweier KKW sind mit ihrer Rechnungslegung im Gerede. Eine staatsanwaltschaftliche Untersuchung wegen Bilanzfälschung wurde eingestellt. Man ist erstaunt angesichts der extensiven Beaufsichtigung, der ausgebauten Corporate Governance und der Einfachheit von Swiss GAAP FER.
Die NZZ entfachte unlängst einen Sturm im Wasserglas, als sie in der Kolumne «Rechnungslegung» vom 29.12.2015 salopp, aber treffend auf die zwillingsgleiche Praxis der Betreiber von Gösgen und Leibstadt zu sprechen kam, ihre Anteile am EntStephan Glanz sorgungs- und am Stilllegungsfonds des Bundes nicht nach Massgabe von deren Reinvermögen zu bewerten, sondern ihre geleisteten Einzahlungen mit 3.5 % (bis 30.6.2014 sogar mit 5 %) «kalkulatorisch zu verzinsen». Auf ihr anteiliges Reinvermögen haben die Betreiber einen Rechtsanspruch; die Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV; SR 732.17) redet von «Ansprüchen der beitragspflichtigen Eigentümer am angesammelten Kapital». Schliesslich bezwecken die beiden Fonds, die Finanzierung der Stilllegung der fünf KKW und des Zwischenlagers sowie der Entsorgung von deren Abfällen nach Ausserbetriebnahme sicherzustellen. Die Rechnungslegung der Fonds untersteht gemäss SEFV dem OR, wobei allerdings die von diesen getätigten Finanzanlagen zu den Werten laut Depotbanken anzusetzen sind. Der Jahresgewinn besteht im Vermögensertrag abzüglich Aufwand für Vermögens- und allgemeine Fondsverwaltung (Aufwand-Ertrag-Verhältnis ca. 2 %). Das Vorgehen der Betreiber der drei anderen KKW – sie verwenden IFRS – wäre auch sachgerecht, wäre es nicht von IFRIC-Interpretation 5 diktiert: Demnach handelt es sich um den Anspruch auf Erstattung einer zurückgestellten Verpflichtung (IAS 37), der gemäss dem zu Verkehrswerten ermittelten anteiligen Reinvermögen des Fonds anzusetzen ist. Insoweit, wie dieses nicht durch Einzahlungen erhöht wurde, ist die Veränderung des Aktivums erfolgswirksam. In ihren Bilanzierungsgrundsätzen halten das die Betreiber grosso modo fest. Ihren Anspruch zeigen sie als Forderung im Anlagevermögen, die erfolgswirksame Fort-
Rechnungslegung
schreibung im Finanzergebnis (beide Beträge im Anhang separat). Die Beträge entnehmen sie den Geschäftsberichten der Fonds. Die Betreiber von Gösgen und Leibstadt qualifizieren ihre Ansprüche – in der Bilanz separat im Anlagevermögen – nicht eindeutig. Die Aufzinsung der kumulierten Einzahlungen zeigen sie als Finanzertrag (separat im Anhang). 2014 unterschritt dieser zwar den anteiligen Verkehrswertzuwachs der Reinvermögen deutlich, weil die Fonds eine ungewöhnlich hohe Gesamtrendite erzielen konnten. Per 31.12.2014 überstieg aber der Bilanzwert des Anspruchs den Anteil am Reinvermögen im Falle von Gösgen um rund 225 Mio. CHF oder 14 %, im Falle von Leibstadt um rund 97 Mio. CHF oder 6 %. Zum Vergleich: Der Jahresgewinn betrug rund 19 (Gösgen) respektive 26 (Leibstadt) Mio. CHF. In Anbetracht der Rechtslage handelt es sich um eine – in den Vorjahren noch viel höhere – Überbewertung, resultierend aus einem bewusst unvorsichtigen Bilanzierungsgebaren (siehe Bilanzierungsgrundsätze). Als duale Abschlüsse – sie verwenden Swiss GAAP FER parallel – sind diese Jahresrechnungen nicht gesetzeskonform. Den Swiss GAAP FER mag man vorwerfen, dass sie bei Zweifelsfragen nicht genügend greifen, aber sie verlangen ausdrücklich vorsichtige (und sowieso, wie IFRS, verlässliche) Bewertungen. Fürs Geschäftsjahr 2015 müssen diese Betreiber nach neuem OR bilanzieren (das in der Frage absolut nichts Neues bringt). Wie den Medien kurz vor Jahresende – koordiniert – mitgeteilt, wollen sie das Momentum nutzen, um zwecks «höherer Aussagekraft» auf die Methode zu wechseln, welche die Betreiber der drei anderen KKW längst praktizieren. Das wird ihnen wie gezeigt erheblich wehtun. Was hat sie also zu der irreführenden Rechnungslegung veranlasst? Es lässt sich von aussen kaum ergründen. Die Swiss GAAP FER verwendenden Betreiber sind Gemeinschaftsunternehmen, die keiner der diversen Beteiligten allein kontrolliert. Fühlte sich hier keiner ver-
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Kernanlage / Betreiber / Mutterunternehmen
Anteil am Entsorgungs- und am Stilllegungsfonds summiert (Mio. CHF)
Ausweis Fondsanteil beim Betreiber (Mio. CHF)
Regelwerk Betreiber
31.12.2014
Gewinn
Einlage
1.1.2014
31.12.2014
BEZNAU 1 + 2 Axpo Power AG (Axpo Holding AG)
2’026.6
206.1
52.8
1’767.7
identisch 4
IFRS
GÖSGEN Kernkraftwerk Gösgen-Däniken AG 1
1’597.3
162.7
36.9
1’397.7
1’822.0
Swiss GAAP FER
LEIBSTADT Kernkraftwerk Leibstadt AG 2
1’512.7
153.0
52.1
1’307.6
1’609.5
Swiss GAAP FER
MÜHLEBERG BKW Energie AG (BKW AG)
905.5
91.5
30.3
783.7
identisch
IFRS
ZWILAG Zwischenlager Würenlingen AG 3
23.5
2.3
2.2
19.0
22.3
Swiss GAAP FER
6’065.6
615.6
174.3
5’275.7
Total
1
Beteiligte: Alpiq AG 40 %; Axpo Power AG 25 %; Centralschweizerische Kraftwerke AG 12.5 %; Energie Wasser Bern 7.5 %; Stadt Zürich 15 %.
2
Beteiligte: AEW Energie AG 5.4 %; Alpiq AG 27.4 %; Alpiq Suisse SA 5 %; Axpo Power AG 22.8 %; Axpo Trading AG 16.3 %; BKW Energie AG 9.5 %; Centralschweizerische Kraftwerke AG 13.6 %.
3
Beitragspflichtig nur an den Stilllegungsfonds. Beteiligte: Axpo Power AG 24.3 %; BKW FMB Beteiligungen AG 10.7 %; Kernkraftwerk Gösgen-Däniken AG 31.2 %; Kernkraftwerk Leibstadt AG 33.8 %.
4
Bilanzstichtag 30.9. Der Betreiber entnimmt die Beträge dem unpublizierten Zwischenabschluss der Fonds per 30.9. (gemäss E-Mail Axpo Holding AG Corporate Communications vom 11. Februar 2016). (Quelle: Publizierte Geschäftsberichte 2014)
antwortlich? Die IFRS verwendenden Betreiber gehören jeweils zu 100 % einem Konzern. Für die erwähnten Entsorgungs- und Stilllegungskosten müssen alle Betreiber bei Inbetriebnahme Rückstellungen ansetzen und nachher periodische Neuschätzungen vornehmen. Die Barwerte werden über die voraussichtliche Betriebsdauer des KKW aufgezinst. Auch die Kosten der laufenden, vom Betrieb verursachten Entsorgung werden gegebenenfalls zurückgestellt. Die so eingebuchten Beträge verkörpern zugleich Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von Sachanlagen, weshalb sie zugleich aktiviert und über die massgebenden Zeiträume linear abgeschrieben werden. Die SEFV macht Vorgaben zur Berechnung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten, in deren Überwachung mehrere Bundesbehörden involviert sind. Diese fünfjährlichen «Kostenstudien» dienen zwar
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der Beitragsfestsetzung (Äufnung der Finanzmittel; siehe oben), werden aber auch für die Rückstellungen herangezogen, soweit die Parameter nicht übervorsichtig sind (insbesondere sieht die SEFV seit 1.1.2016 einen «Sicherheitszuschlag» von 30 % auf der Kostensumme vor). Das Ermessen bei den Rückstellungen ist also riesig.
Stephan Glanz, Dr. oec. HSG, dipl. Wirtschaftsprüfer, Gründer Dr. Glanz & Partner GmbH − Consulting im Finanz- und Rechnungswesen, Partner Center of Excellence in Accounting, stephan.glanz@glanz-partner.com
Rechnungslegung
Bilanzierung des Schwankungsfonds
In den meisten Kantonen erhalten soziale Einrichtungen öffentliche Betriebsbeiträge neu als Pauschalfinanzierung. Gewinne und Verluste aus der Leistungserbringung verbuchen sie über den sogenannten Schwankungsfonds.
Schwankungsfondskonzept und schweizweite Untersuchung Aufgrund der Neuregelung des Finanzausgleichs verlagerte sich 2008 die Finanzhoheit bei Behinderteneinrichtungen mehrheitlich vom Bund zu den Daniel Zöbeli Kantonen. In der Deutschschweiz wurde im Zuge dessen meist von der betrieblichen Defizitgarantie zum «subjektorientierten» Pauschalsystem umgestellt. Danach werden sozialen Einrichtungen für deren Leistungserbringung nur mehr Pauschalen abgegolten, und es wird nicht mehr per se der anrechenbare Verlust ausgegliDaniela Schmitz chen bzw. der Überschuss abgeschöpft. Mit der pauschalen Abgeltung kommt es i.d.R. zu einer Differenz zwischen den erhaltenen Pauschalbeiträgen einerseits und den tatsächlich angefallenen Kosten der Leistungserbringung andererseits: ³ Positive Differenzen entstehen dann, wenn die Einrichtungen im Vergleich zur Leistungsvereinbarung und der dort definierten Leistungsabgeltung wirtschaftlicher gearbeitet haben und einen Teil der Leistungsentgelte einbehalten können. In einem solchen Fall haben die Betriebe den «Gewinn» in ihrer Bilanz einem sog. Schwankungsfonds zuzuweisen. Die Mittel eines positiven Schwankungsfonds sind in erster Linie zur Deckung künftiger Verluste des betreffenden Leistungsbereichs gedacht und stehen den Betrieben nicht zur freien Verfügung. ³ Reichen demgegenüber in einem bestimmten Jahr die kantonalen Beiträge nicht aus, sind die entstandenen «Verluste» dem Schwankungsfonds zu belasten.
Rechnungslegung
Der Schwankungsfonds ist sowohl nach oben als auch nach unten plafoniert, wobei die Kantone diese beiden Grenzen i.d.R. mittels vordefinierter Kennzahlen festlegen, z.B. in Prozent des anrechenbaren Nettoaufwands des zugehörigen Leistungsbereichs. Je nach Leistungsbereich (z.B. Wohnen, Tagesstruktur, Betreuung) gelten schweizweit für die Plafonierung ganz unterschiedliche Bemessungsgrundlagen, wobei der untere Plafond als möglicher Auslöser einer Sanierung i.d.R. deutlich negativ angesetzt wird. Je nach Ausgangslage haben sowohl die Institution als auch die zuständige Behörde zu prüfen, ob die kalkulierten Beitragssätze generell zu tief angesetzt worden sind und wie ein längerfristiges, übermässiges Defizit auszugleichen ist – gegebenenfalls kommt es dadurch bereits vor Erreichung des unteren Plafonds zu einer Neuverhandlung der Tarife. Bei Überschreitung des oberen Plafonds erfolgt die gänzliche oder teilweise Rückforderung des überschiessenden Betrags bzw. Verrechnung mit künftig zustehenden Betriebsbeiträgen. Gewisse Kantone behalten sich in solchen Fällen zudem vor, in Rücksprache mit der betroffenen Institution eine Senkung der Pauschale zu prüfen. Gemäss einer Untersuchtung der Autoren bei den zuständigen kantonalen Behören in der Schweiz und im Fürstentum Lichtenstein haben 20 Kantone, die meisten aus der Deutschschweiz sowie das Tessin, den Schwankungsfonds zumindest für einzelne Leistungsbereiche eingeführt – mehrheitlich vor kurzer Zeit (max. drei Jahre), vereinzelt jedoch schon länger. Die meisten Westschweizer Kantone wenden weiterhin das Defizitdeckungsverfahren an und sind (noch) nicht davon betroffen. OR-Rechnungslegungsrecht Zur zuverlässigen Beurteilung der Vermögens- und Finanzierungslage ist ein separater bilanzieller Ausweis des Schwankungsfonds, welcher im Rechnungslegungsrecht nicht namentlich genannt ist, in jedem Fall unerlässlich
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Stiftung Werkheim Uster, 8610 Uster
Jahresrechnung 2014
Beträge in CHF
Einbezahltes Kapital Insieme Zürcher Oberland Gemeinden Kirchgemeinden Pro Infirmis Gemeinnützige Gesellschaften & Private
3'265'136.15 1'876'735.25 1'303'962.40 40'850.00 15'000.00 28'588.50
Erarbeitetes freies Kapital
2'808'264.98 2'808'264.98
Jahresergebnis Zuweisung Vorjahresergebnis Jahresergebnis Betriebsjahr ORGANISATIONSKAPITAL
Endbestand
Verwendung
Interne FondsTransfers
Zuweisung (extern)
Erträge (intern)
Mittel aus Eigenfinanzierung
Anfangsbestand
Rechnung über die Veränderung des Kapitals
3'265'136.15 1'876'735.25 1'303'962.40 40'850.00 15'000.00 28'588.50 -37'267.63 -37'267.63
2'770'997.35 2'770'997.35
-170'293.37 -170'293.37
139'849.51 0.00 139'849.51 6'175'983.01
170'293.37 170'293.37 0.00
139'849.51
6'243'694.50
139'849.51
-207'561.00
915'272.11 192'675.33 14'420.46 100.00 6'566.52 434'490.00 7'400.00 254'000.00 0.00 5'319.80 300.00
0.00 -200'000.00
d)
200'000.00
d)
139'849.51
Mittel aus Fondskapital Spendenfonds Allgemein Aktivitäten & Tätigkeiten Ferien & Freizeit Gruppen Investitionen Kleinanschaffungen Methusalem Musikuss Sport Therapie
620'471.12 362'803.13 48'310.66 25'102.60 23'344.90 54'124.25 14'240.35 63'969.23 10'261.10 15'329.60 2'985.30
Schwankungsfonds Finanzierer KSA - Leistungsvereinbarung Wohnen KSA - Leistungsvereinbarung Werkstatt KSA - Leistungsvereinbarung Integration KSA - Leistungsvereinbarung Tagesstätte SVA - Berufliche Massnahmen
-839'772.00 -653'808.00 -199'008.00 9'153.00 3'891.00 0.00
FONDSKAPITAL
-219'300.88
7'734.40 3'992.25 483.80 251.90 229.45 1'606.70 174.80 735.10 102.60 127.55 30.25
61'761.00 59'755.00
2'006.00
7'734.40
977'033.11
c)
207'561.00 394'425.00 -97'564.00 -6'472.00 -48'392.00 -34'436.00 207'561.00
-249'601.86 -144'521.20 -13'441.56 0.00 -6'553.65 -50'262.50 -2'255.00 -22'855.90 0.00 -9'712.05 0.00
1'293'875.77 214'949.51 49'773.36 25'454.50 23'587.22 639'958.45 19'560.15 295'848.43 10'363.70 11'064.90 3'315.55 -570'450.00 -199'628.00 -296'572.00 2'681.00 -42'495.00 -34'436.00
a) a) a) a) b)
-249'601.86
723'425.77
Erläuterungen a) Zuweisung aus dem Jahresergebnis des Betriebsjahres 2013 der aus der Betriebsbeitragsabrechnung 2013 resultierenden Überschüsse (+) und Verluste (-) bezüglich der einzelnen Leistungsvereinbarungen mit dem Kanton Zürich. b) Zuweisung aus dem Jahresergebnis des Betriebsjahres 2013 des aufgrund der Betriebsrechnung 2013 resultierenden Verlustes aus der Leistungsvereinbarung mit der SVA Zürich. c) Zuweisung von in der Betriebsrechnung 2014 enthaltenen periodenfremden Betriebsbeiträgen, welche aufgrund einer nachträglichen Korrektur der für die Betriebsbeitragsabrechnung 2013 relevanten Klientendaten angefallen sind. d) Interner Fondstransfer zwischen Fonds „Allgemein“ und Fonds „Investitionen“ zur engeren Zweckbindung von Spenden, welche zur Finanzierung von geplanten Bauprojekten vorgesehen sind.
Spendenfonds … Schwankungsfonds Finanzierer KSA (Kantonales Sozialamt) - Leistungsvereinbarung Wohnen Der per 1.1.2012 zugewiesene negative Anfangsbestand betrifft im Jahr 2010 im Organisationskapital verbuchte, durch den Kanton Zürich nicht finanzierte Kosten. Die Erfassung im Fondskapital erfolgt in Absprache mit dem Kantonalen Sozialamt aufgrund der Besprechung und der daraus resultierenden Aktennotiz vom 17. Januar 2011. Dadurch wird der Plafond, welcher bei Überschreitung zur Einbehaltung von Betriebsbeiträgen durch den Kanton führt, erst nach der Kompensation der damals nicht übernommenen Kosten erreicht. SVA (Sozialversicherungsanstalt Zürich) - Leistungsvereinbarung "Berufliche Massnahmen" Aufgrund der seit 2013 bestehenden pauschalen Leistungsabgeltung für die beruflichen Massnahmen werden Überschüsse bzw. Verluste als Vortragskonto gesondert ausgewiesen. Dieses dient dem Ausgleich der Schwankungen in den Betriebsergebnissen für die Leistungen der beruflichen Massnahmen. Die Zuweisung erfolgt per 1.1. des Folgejahres nach definitiver Abrechnung des vergangenen Betriebsjahres.
Abbildung 1: Beispiel Werkheim Uster
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Rechnungslegung
(vgl. Art. 959a Abs. 3 OR). Aufgrund der strengen staatlichen Verwendungsrestriktionen sowie der Tatsache, dass ein positiver Saldo innerhalb der vorgegebenen Plafonds grundsätzlich bei einer Aufgabe der Betriebstätigkeit bzw. bei Bewilligungsentzug an den Leistungsfinanzierer zurückzuzahlen ist, gehört der Schwankungsfonds zum langfristigen Fremdkapital. Infrage dafür kommen nach Art. 959a Abs. 2 OR entweder die «übrigen langfristigen Verbindlichkeiten» oder die «Rückstellungen sowie vom Gesetz vorgesehene ähnliche Positionen». Um Missverständnissen vorzubeugen, ist dabei zwingend abzugrenzen: Der Schwankungsfonds stellt keine Rückstellung und damit keine unsichere Verpflichtung gemäss Art. 960e Abs. 2 OR dar, sondern ist – nach dem Wortlaut des Gesetzes – innerhalb der «vom Gesetz vorgesehenen ähnlichen Positionen» auszuweisen. Umfasst der Schwankungsfonds mehrere Leistungsbereiche, sind die entsprechenden Einzelsaldi gemäss Art. 959c Abs. 1 Ziff. 2 zumindest im Anhang aufzuschlüsseln (erläuternde Angaben über die Zusammensetzung des Schwankungsfonds sowie die Angabe der Bruttozahlen). In konsequenter Auslegung von Art. 959 Abs. 6 OR müsste zudem jener Betrag, welcher den vorgegebenen oberen Plafond überschreitet – soweit dieser in der Folgeperiode zu einer Kürzung des staatlichen Beitrags führt oder an den Leistungsfinanzierer zurückzuzahlen ist –, separat unter dem kurzfristigen Fremdkapital aufgeführt werden. Swiss GAAP FER In zunehmendem Masse haben soziale Institutionen nach kantonalen Vorgaben Swiss GAAP FER anzuwenden, und damit als NPO automatisch auch Swiss GAAP FER 21 (FER 21). Der Schwankungsfonds ist in der Bilanz gemäss dem Grundsatz der true and fair view separat auszuweisen und als solcher zu bezeichnen. Nach FER 21.8 gehört dieser zum Fondskapital, da dessen Verwendung durch die finanzierende Behörde eingeschränkt ist. Auf der Grundlage von FER 21.18 ist der zugehörige Leistungsbereich in der Kapitalveränderungsrechnung anzugeben und dessen Zweckbestimmung nötigenfalls näher zu erläutern. Existieren mehrere Leistungsvereinbarungen und damit verschiedene Schwankungsfonds, sind die Einzelsaldi nach Grundsatz der Klarheit idealerweise in der Kapitalveränderungsrechnung einzeln aufzugliedern (vgl. FER Rahmenkonzept.6 und FER 21.40). Erfolgt dennoch eine Zusammenfassung als Sammelposition (FER 21.18, je nach kantonaler Vorgabe zulässig), werden ergänzende Anhangsangaben notwendig. Die in Abbildung 1 leicht ergänzt gezeigte Kapitalveränderungsrechnung des Werkheims Uster (vgl. Jahresrechnung 2014, S. 8 f.; nicht testierte, aber von der Organisation autorisierte Version) kommt den eben genannten Transparenz- und Gliederungsbestimmungen vollumfäng-
Rechnungslegung
lich nach und weist zudem die negativen Schwankungsfondskomponenten in korrekter Weise unter den entsprechenden Fondskapitalpositionen aus. Curaviva-Kontenrahmen Ein Grossteil der Kantone verlangt von den Behinderteneinrichtungen die Einhaltung des CURAVIVA-Kontenrahmens für soziale Einrichtungen IVSE. Dieser nimmt Bezug auf das geänderte Rechnungslegungsrecht und teilt den Schwankungsfonds dem Fremdkapital zu, und zwar der Kontengruppe 20.2.c «Rückstellungen sowie vom Gesetz vorgesehene ähnliche Positionen». Für FER-21-Anwender gelten im Kontenrahmen modifizierte Gliederungsbestimmungen: Diese haben den Schwankungsfonds anstelle dessen unter der Kontogruppe 2210-2299 «Fondskapital zweckgebunden – Detailkonten nach Bedarf» auszuweisen. Bilanzierung negativer Schwankungfonds Umstritten war bis anhin, inwiefern allfällige Negativsaldi ebenfalls in der Bilanz aufzuführen sind. Eine Bilanzierungspflicht eines negativen Schwankungsfonds sowie die analoge Einordnung von positiven und negativen Schwankungsfonds unter derselben Bilanzposition ergeben sich aus den Grundsätzen der Klarheit, der Stetigkeit, der Vergleichbarkeit sowie der Gleichmässigkeit (vgl. Art. 958c Abs. 1 Ziff. 1 und 6 OR sowie FER-Rahmenkonzept.30 ff.). Mit anderen Worten: Der Ort der Bilanzierung und die Bezeichnung dürfen grundsätzlich nicht gewechselt werden, bloss weil das Vorzeichen des Schwankungsfonds sich gelegentlich ändern kann. FER-21-Anwender haben negative Schwankungsfonds zusätzlich in der Kapitalveränderungsrechnung auszuweisen (vgl. zugehöriges Beispiel in Abbildung 1). Es gilt jedoch folgende Ausnahme: Jener Teil eines negativen Ergebnisses, welcher definitiv von der Institution selbst zu tragen ist und der eben nicht durch den Kanton ausgeglichen wird (was sonst de facto einer Defizitdeckung entsprechen würde), ist über die freien Reserven bzw. den Ergebnisvortrag auszubuchen.
Daniel Zöbeli, Prof. Dr. rer. pol., ist Leiter des Instituts für Management und Innovation (IMI) der Fernfachhochschule Schweiz (FFHS) in Regensdorf. daniel.zoebeli@ffhs.ch Daniela Schmitz, Dr. oec., ist Forschungsleiterin «Innovation & Accounting/Auditing» am Institut für Management und Innovation (IMI) der Fernfachhochschule Schweiz (FFHS) in Regensdorf. daniela.schmitz@ffhs.ch
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Ein Muss für jedes KMU: Das umfassend überarbeitete Standardwerk des Schweizer Rechnungswesens – mit Berücksichtigung des neuen Rechnungslegungsrechts und der Entwicklung der letzten 17 Jahre! Das für die Schweizer KMU sehr wichtige Werk kann in den Sprachen deutsch, französisch und italienisch bestellt werden. Weitere Infos auf www.veb.ch, Kontenrahmen KMU.
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20 I rechnungswesen & controlling 1 I 2016
Schweizer Kontenrahmen KMU
Neues zu Schweizer Kontenrahmen KMU und Rechnungslegung nach OR Fragen zum neuen Rechnungslegungsrecht: Immer wieder erreichen uns Fragen zum neuen Rechnungslegungsrecht, die wir gerne an dieser Stelle aufgreifen. Häufig lassen sie sich mit einem Blick in den veb.ch Praxiskommentar beantworten. In dieser Ausgabe haben wir einige Fragen zur Erstellung des ersten Jahresabschlusses nach neuem Recht aufgegriffen. Die meisten Unternehmen erstellen den Jahresabschluss nach neuem Rechnungslegungsrecht erstmals für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2015 begonnen haben. Die Umstellung muss jetzt für den Einzelabschluss zwingend erfolgen; eine weitere Übergangsfrist besteht nicht mehr. Damit stellt sich die Frage, wie im Abschluss 2015 mit Umstellungseffekten umzugehen ist. Konkret: Wie müssen Unternehmen Sachverhalte verbuchen, die aus geänderten Darstellungs-, Erfassungs- sowie Bewertungsvorschriften resultieren. Weder im Gesetz noch in der Botschaft finden sich explizite Hinweise hierzu. Theoretisch sind mindestens drei Lösungsmöglichkeiten denkbar: a) Rückwirkende Anpassung der Eröffnungsbilanz per Anfang Vorjahr und Erfassung der resultierenden Anpassungen direkt via Gewinnreserven (Restatement wie bei einem Übergang auf IFRS oder Swiss GAAP FER); b) Anpassung der Eröffnungsbilanzwerte nur für das Geschäftsjahr der erstmaligen Anwendung und Erfassung der resultierenden Anpassungen direkt via Gewinnreserven; c) Anpassungen an das neue Recht erfolgen via Erfolgsrechnung des Berichtsjahrs. Die erfolgsneutrale Verbuchung aller Umstellungseffekte mit den Gewinnreserven gemäss Lösung a) widerspricht der vom Gesetzgeber ausdrücklich formulierten Zielsetzung einer steuerneutralen Gesetzesreform. Dies schliesst nicht aus, dass einmalige Umstellungseffekte – wie die Ausbuchung noch bestehender Gründungs-, Organisations- oder Kapitalerhöhungskosten bei Erstanwendung des neuen Rechts – zu einer temporären Verschiebung der Steuerlast beitragen können. Nicht tolerierbar wäre es aber, wenn die erfolgsneutrale Verbuchung der Umstellungseffekte dauerhaft zu einer Vermeidung von Steuern oder zu etwaigen Mehrausgaben führen würde, indem die Kongruenz von Gewinnen und Zahlungen ausgehebelt wird. Analoges gilt für Lösungsvorschlag b). Zudem
Schweizer Kontenrahmen KMU
bestünde eine noch grössere Gefahr als bei Variante a), dass die im neuen Gesetz geschaffenen Bilanzierungsspielräume bilanzpolitisch missbraucht werden. Fazit: Alle Anpassungen an das neue Recht erfolgen zwingend gem. Lösung c) via Erfolgsrechnung des Berichtsjahrs (also 2015, sofern nicht schon in einem früheren Berichtsjahr umgestellt wurde). Zudem erübrigt sich eine (gesonderte) Genehmigung der Eröffnungsbilanz durch das dafür zuständige Organ des Unternehmens, da die Eröffnungsbilanz bei erstmaliger Anwendung des neuen Rechnungslegungsrechts – mit Ausnahme der Gliederung und der Benennungen – mit der (genehmigten) Schlussbilanz bei letztmaliger Anwendung des alten Rechts übereinstimmt.
Gilt die erfolgswirksame Verbuchung der Umstellungseffekte auch, wenn Unternehmen nach neuem Recht einen Abschluss nach anerkanntem Standard (z.B. Swiss GAAP FER, IFRS) erstellen müssen? Nein! In diesem Fall gelten die Übergangsbestimmungen des anerkannten Standards. Dies dürfte über Art. 963b insbesondere für die Konzernrechnung Relevanz erlangen. Denkbar ist aber auch der Fall, dass Unternehmen mit der Anwendung des neuen Rechts gem. Art. 962 zusätzlich zur Jahresrechnung nach OR einen (Einzel-)Abschluss nach anerkanntem Standard erstellen müssen. In diesen Fällen ist für den zusätzlichen Abschluss nach allen anerkannten Standards ein Restatement (vgl. Variante a) notwendig: siehe z.B. Swiss GAAP FER Rahmenkonzept Ziffer 8.
Wenn nun alle Umstellungseffekte in der Erfolgsrechnung des Berichtsjahrs der erstmaligen Anwendung des neuen Rechts gezeigt werden müssen, unter welcher Position und wie sind dann die daraus resultierenden Aufwände und Erträge auszuweisen? Aufwände und Erträge aus der Umstellung auf das neue Rechnungslegungsrecht sind in der Erfolgsrechnung unter der Position «ausserordentlicher Aufwand» und «ausserordentlicher Ertrag» (Art. 959b Abs. 2 Ziff. 9) gesondert auszuweisen und im Anhang zu erläutern. Das Verrechnungsverbot von Aufwänden und Erträgen (Art. 958c Abs. 1 Ziff. 7) gilt auch für die Umstellungseffekte. Weist die Erfolgsrechnung weitere Beträge als ausserordentlich auf, empfiehlt sich ein «davon-Vermerk» oder der Hinweis
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Wenn sich die Darstellung und Begrifflichkeiten nach neuem Recht ändern, ist dann die Aufbereitung der Vorjahreszahlen nicht ggf. aufwändig? Ja; Art 2 Abs. 4 Satz 1 der Übergangsbestimmungen erlaubt daher bei der erstmaligen Anwendung des neuen Rechnungslegungsrechts den (vollständigen) Verzicht auf Vorjahreszahlen. Dabei handelt es sich um eine Wahlmöglichkeit, die keineswegs Varianten verbietet, die über die Mindestanforderungen gem. Satz 1 hinausgehen. Grundsätzlich sind folgende Vorgehensweisen denkbar: 1. Rückwirkende Änderung der Darstellungsweise 2. Nennung der Vorjahreszahlen bei Verzicht auf Stetigkeit der Darstellung und Gliederung; Hinweis auf die Änderungen im Anhang (Art. 2 der Übergangsbestimmungen Abs. 4 Sätze 3 und 4) 3. Verzicht auf Nennung der Vorjahreszahlen bei erstmaliger Anwendung des neuen Rechts und Hinweis auf die Änderungen der Darstellung sowie Gliederung; bei der zweiten Anwendung im Folgejahr müssen die Vorjahreszahlen angegeben werden 4. Verzicht auf Nennung der Vorjahreszahlen bei erstmaliger Anwendung des neuen Rechts (Art. 2 der Übergangsbestimmungen Abs. 4 Satz 1).
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im Anhang (Art. 959c Abs. 2 Ziff. 12), welcher Anteil auf die Umstellung entfällt. Möglich ist ebenfalls der Ausweis als einmaliger Aufwand bzw. einmaliger Ertrag (Art. 959b Abs. 2 Ziff. 9) sowie als gesonderte Position «Aufwand aus der Umstellung auf neues Rechnungslegungsrecht» und «Ertrag aus der Umstellung auf neues Rechnungslegungsrecht». Ähnliche Bezeichnungen mit derselben Bedeutung sind selbstverständlich ebenfalls zulässig, soweit sie klar und verständlich sind (Art. 958c Abs. 1 Ziff. 1).
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Die Varianten 2 und 4 werden vom Gesetzgeber ausdrücklich als Wahlmöglichkeit genannt. Die beiden anderen Varianten gehen über die Mindestanforderungen hinaus und sind daher ebenfalls zulässig. Die rückwirkende Änderung der Darstellungsweise ist allerdings aufwändiger als alle anderen Verfahren, so dass sich letztlich Variante 3 als (wirtschaftlicher) Kompromiss anbietet. Dort, wo der Ersteller die Angabe von Vorjahreszahlen als sinnvoll oder notwendig erachtet, können Hinweise im Anhang gemacht werden. Die Massgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz steht einer rückwirkenden Änderung der Darstellungsweise grundsätzlich nicht entgegen, da es sich rein um Gliederungs- und Darstellungsfragen handelt.
www.corporate-planning.ch Dieter Pfaff Quellenhinweis Pfaff Dieter/Zihler Florian, Übergangsbestimmungen zur Änderung des 32. Titels, in: Pfaff Dieter/Glanz Stephan/Stenz Thomas/Zihler Florian (Hrsg.), Rechnungslegung nach Obligationenrecht – veb.ch Praxiskommentar, Zürich 2014, S. 771-788.
22 I rechnungswesen & controlling 1 I 2016
Schweizer Kontenrahmen KMU
SER 2015: wesentliche Änderungen zum SER 2007 im Überblick Der überarbeitete Schweizer Standard zur Eingeschränkten Revision (SER 2015) wurde im vierten Quartal 2015 – gemeinsam von TREUHAND|SUISSE und EXPERTsuisse – herausgegeben und gilt für die eingeschränkte Revision von Jahresrechnungen für Perioden, die am 31. Dezember 2015 oder danach enden.
Die eingeschränkte Revision wurde per 1. Januar 2008 als sogenannte KMU-Revision eingeführt und im Standard zur eingeschränkten Revision (SER 2007) definiert. Diese Revisionsart stellt weltweit eine Schweizer Eigenheit dar. Auch wenn sich Daniela Salkim die eingeschränkte Revision gut etabliert hat, wurde bereits kurz nach der Veröffentlichung des SER 2007 erkannt, dass gewisse Darlegungen und Arbeitshilfen innerhalb des Standards sinnvoll gewesen wären. Spätestens im Hinblick auf das neue Rechnungslegungsrecht wurde eine Adaption unumgänglich. Mit dem neuen SER 2015 liegt nun ein aktualisierter Prüfungsstandard vor, der unverändert prinzipienorientiert aufgebaut ist und dem professionellen Ermessen (professional judgement) ausreichend Platz bietet. Die nachfolgenden Ausführungen sowie die Übersicht «Gegenüberstellung SER 2015 und SER 2007» zeigen einige Änderungen zum SER 2007: 1. Anpassung der Gesetzesartikel Die Anpassung diverser Gesetzesartikel war vor allem deshalb notwendig geworden, um Gesetzesänderungen nachvollziehen zu können. Das neue Rechnungslegungsrecht war dafür sicherlich einer der Hauptgründe. 2. Ergänzungen des Anhangs D zu den Beispielen möglicher Prüfungshandlungen Der Anhang D wurde an das neue Rechnungslegungsrecht angepasst und diverse Ergänzungen wurden vorgenommen. Auch die Postenbezeichnungen und die Gliederung sind von der Überarbeitung betroffen. 3. Präzisierungen im Anhang B zur Unabhängigkeit Die Unabhängigkeit ist für die Bedeutung einer exter-
Revision
nen Revision und somit für den Ruf des Berufsstandes von grosser Wichtigkeit. Im SER wurden sprachliche Konkretisierungen sowie Ergänzungen vorgenommen, ohne dabei jedoch die Natur des SER zu verändern. Mit der Betonung, dass es bei den Doppelmandaten für die vom Gesetz geforderte organisatorische und personelle Trennung ausreichend ist, wenn die sogenannte mandatsbezogene Trennung zwischen Revision und der Buchführung eingehalten wird. 4. Konkretisierung von Aussagen des SER zwecks Erhöhung der Verständlichkeit Diverse Präzisierungen von Aussagen dienen vor allem der Erhöhung der Verständlichkeit. Zum Beispiel werden die zur Festlegung der Wesentlichkeit gemachten Ausführungen im Sinne der Ausführungen im HWP «Eingeschränkte Revision» genauer dokumentiert. Vorgaben, wie die Wesentlichkeit zu ermitteln und welche Bezugsgrösse zu verwenden ist, werden nicht gemacht. Hierbei darf sich an das sogenannte «professional judgement» angelehnt werden. 5. Aufnahme von zusätzlichen Berichtsbeispielen Neu werden im Bereich Auftragsbestätigungen diverse Empfehlungen ausgesprochen. Neben dem neuen Muster für eine Auftragsbestätigung bei Ausführung von Doppelmandaten wurde auch die Empfehlung aufgenommen, beim Beizug von externen Reviewern zum Zweck der Qualitätssicherung den damit einhergehenden Zugang zu den Auftragsakten in den Auftragsbedingungen mit dem Prüfungskunden zu vereinbaren. 6. Überarbeitung gebräuchlicher Begriffe Im SER 2015 wurden sprachliche Präzisierungen und Ergänzungen vorgenommen, die vor allem die Ziele verfolgten, die zwischenzeitlich gebräuchlicheren Begriffe zu übernehmen sowie eine Annäherung an die Terminologie anderer fachlicher Veröffentlichungen zu erreichen.
1 I 2016 rechnungswesen & controlling I 23
Fazit Trotz der Vornahme diverser Anpassungen ist der Aufbau des SER2015 unverändert zu dem des SER 2007 geblieben, und es konnte am herkömmlichen KMU-Konzept festgehalten werden. Der leicht angestiegene Umfang resultiert aus den zusätzlichen Berichtsbeispielen und Mustervorlagen. Ferner sei noch kurz hervorzuheben, dass die Qualitätssicherung – welche neu zwingend für jedes Revisionsunternehmen gilt – nach wie vor in Übereinstimmung mit den von den Berufsverbänden herausgegebenen Qualitätsstandards erfolgt. Dabei können sich die «Einmann/ Einfrau»-Gesellschaften unter einander bezüglich der
Qualitätssicherung austauschen oder sich der Swiss Quality Peer Review AG anschliessen. Die Vorteile der Swiss Quality Peer & Review AG liegen auf der Hand. Aktuelle Unterlagen, interne Nachschau und ein Revisionstool sind nur einige der wichtigen Elemente von denen die angeschlossenen Firmen profitieren können.
Daniela Salkim, dipl. Betriebsökonomin FH, dipl. Wirtschaftsprüferin, Vizedirektorin SQ&PR AG, Bern, www.sqpr.ch, Leiterin Wirtschaftsprüfung, Audit Treuhand AG, Horgen, www.audittreuhand.ch, daniela.salkim@audit-treuhand.ch
Gegenüberstellung SER 2015 und SER 2007 Thema
SER 2015
Redaktionelle Änderungen / sprachliche Überarbeitung
Einige Beispiele: • Neu «Abschlussprüfer» • «jeder verständige Bilanzleser» • «Aussagebezogene Prüfungshandlungen»
Anwendungsbereich
Klarstellung, dass der SER in Fällen gilt, in denen der Abschlussprüfer gemäss Gesetz, Statuten oder Beschluss des Unternehmens Organstellung einnimmt.
Abschnitt 1.1 «Gesetzliche Grundlagen»
Stipulierung der neuen, nach dem neuen Rechnungslegungsrecht geltenden Gesetzesbestimmungen.
SER 2007 Alter Begriff «Revisor» «jeder verständige Mensch» • «Ergebnisorientierte Prüfungshandlungen» • •
Keine Ausführungen enthalten
Ausführungen dazu, dass die Haftungsgrundlagen bei der ord. und Keine Ausführungen eing. Revision gleich sind, jedoch durch den reduzierten Pflichtenumfang enthalten der Massstab für eine Haftpflichtverletzung geringer ausfallen muss. Präzisierung, dass die Spezialprüfungen nach den einschlägigen Prüfungsstandards der Branche durchzuführen sind.
Keine Ausführungen enthalten
Abschnitt 1.2 «Ziel und Grundsätze der eingeschränkten Revision»
Hinweis, dass der zusammenfassende Bericht der Revisionsstelle zur eing. Revision keine Genehmigungs- bzw. Rückweisungsempfehlung enthält. (neu inkl. Quellenangabe Botschaft BR 2004, 4028)
kürzere Formulierung
Abschnitt 1.3 «Unabhängigkeit und Qualitätssicherung»
Neu sind neben der Unabhängigkeit auch allgemeine Ausführungen zur Qualitätssicherung enthalten; das interne QS muss dem Umfang und der Komplexität der betreuten Revisionsmandate angepasst sein.
Keine Ausführungen enthalten
Abschnitt 1.5 «Umfang einer eingeschränkten Revision»
Im Sinne der KMU wird explizit nochmals festgehalten, dass es nicht die Aufgabe der eing. Revision ist, ein bestehendes IKS dahingehend zu beurteilen, ob es geeignet und wirksam ist um das Risiko einer fehlerhaften Buchführung und Jahresrechnung effektiv zu verringern.
Keine Ausführungen enthalten
Abschnitt 1.6 «Prüfungsgegenstände»
Präzisierung, dass bei einer gesetzlichen Pflicht eines Abschlusses nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung nach Artikel 962 OR, eine ord. Revision durchgeführt werden muss.
Keine Ausführungen enthalten
Aufnahme der Branchenauffassung, wonach Gesetzesverstösse, die einen direkten Bezug zur Jahresrechnung darstellen, mit einem Hinweis im Revisionsbericht offengelegt werden müssen.
Nur Gesetzesverstösse in Sachen OR 725 sind offen zu legen.
Empfehlungen: • Verfassen einer Auftragsbestätigung in Schriftform. • Der Beizug von externen Berufsangehörigen zum Zweck der QS und der damit einhergehende Zugang zu den Auftragsakten sind ggf. in den Auftragsbedingungen mit dem Prüfungskunden zu vereinbaren.
Keine Ausführungen enthalten
Abschnitt 1.7 «Auftragsbestätigung (Anhang C)»
•
Neues Muster für die Auftragsbestätigung
24 I rechnungswesen & controlling 1 I 2016
Revision
Thema
SER 2015
Abschnitt 3 «Risikobeurteilung»
Bei der Risikobeurteilung werden im Regelfall auch die Analysen der betriebswirtschaftlichen Kennzahlen vorgenommen.
SER 2007
Abschnitt 5 «Wesentlichkeit»
Generelle Präzisierung in Anlehnung an das HWP Band «Die eingeschränkte Revision», aber nach wie vor keine Vorgaben, wie die Wesentlichkeit zu ermitteln und welche Bezugsgrössen zu verwenden sind.
Abschnitt 6 «Prüfungshandlungen, 6.1.2. Analytische Prüfungshandlungen»
Präzisierung, wonach eine effiziente Kombination von mindestens zwei Arten von Prüfungshandlungen die nötige, vom Gesetzgeber vorgesehene, Prüfungssicherheit erbringt.
Abschnitt 8 «Berichterstattung»
Kapitel neu unterteilt in • 8.3.1 Prüfungsaussage • 8.3.2 Sachverhalte, welche die Prüfungsaussage nicht beeinflussen
Spricht von drei Arten von Prüfungshandlungen
Thematik der Hinweispflicht bei Gesetzesverstössen mit Bezug auf die Jahresrechnung. Abschnitt 9 «Überschuldung» / Anhang G und H
Anhang A «Gesetzesbestimmungen»
Anhang B «Unabhängigkeit»
Klarer Verweis auf die PS 290
Verweis auf die entsprechenden Berufsregeln
Absatz 3 Prüfung der Zwischenbilanz muss durch die eingetragene Revisionsstelle durchgeführt werden.
Gewährung einer Auswahl, ob Revisionsstelle oder ein anderer Revisor beauftragt wird
Erweiterung um die Artikel der weiteren massgeblichen Vorschriften: Artikel 731a OR (besondere Bestimmungen) • Artikel 755 OR (Revisionshaftung) • Auszüge aus dem ZGB von Vereinen und Stiftungen • Auszug aus dem Revisionsaufsichtsgesetz • Auszug aus der Revisionsaufsichtsverordnung •
Im Abschnitt «Zulässige / Unzulässige Sachverhalte» werden die Bemerkungen zur Buchführungsunterstützung präzisiert. Es wird klar in 4 Kategorien aufgeteilt. In Sachen Doppelmandaten wird genauer stipuliert, dass die mandatsbezogene organisatorische Trennung zulässig ist.
War auch schon hier enthalten, einfach unklarer formuliert
Anhang C «Auftragsbestätigung»
Neues Muster für die Auftragsbestätigung für Doppelmandate
Kein Muster vorhanden
Anhang D «Beispiele gebräuchlicher Prüfungshandlungen»
•
Der Anhang D wurde an das neue Rechnungslegungsrecht angepasst, insbesondere die Postenbezeichnungen und die Gliederung. • Plausibilisierung von Bestand und Veränderung der stillen Reserven sind neu in den «allgemeinen Prüfungen» zu finden. • Zusätzliche Aufnahme von Prüfungshandlungen im Abschnitt u) «Anhang» aufgrund des neuen Rechnungslegungsrecht
Anhang E «Vollständigkeitserklärung»
•
Anhang F «Berichterstattung»
Es sind weitere Berichtsmuster aufgenommen worden: • Einschränkung aufgrund Beschränkung des Prüfungsumfangs • Verneinung aufgrund festgestellter Sachverhalte zum Antrag zur Verwendung des Bilanzgewinns • Berichtsbeispiele mit Zusätzen und Hinweisen Ergänzungen und Anpassung der Risikoliste, welche erhebliche Zweifel an der Fortführungsfähigkeit eines Unternehmens aufwerfen kann.
Anhang G «Unternehmensfortführung»
Waren in den einzelnen Positionen enthalten.
Präzisierung in Sachen Datierung und Unterzeichnung der Vollständigkeitserklärung • Neues Muster der Vollständigkeitserklärung aufgrund des nRLR
Fachleute im Finanz- und Rechnungswesen mit eidg. Fachausweis Dipl. Experten in Rechnungslegung und Controlling
Revision
1 I 2016 rechnungswesen & controlling I 25
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Jetzt anmelden! www.controller-akademie.ch 26 I rechnungswesen & controlling 1 I 2016
Die Controller Akademie ist eine Institution von
Steuern
Freiwillige Unterstellung unter die MWST?
Verschiedene Leistungen sind von der MWST ausgenommen. Mit der freiwilligen Unterstellung ermöglicht der Gesetzgeber, die mit den Steuerausnahmen verbundene tax occulte zu umgehen. In der Praxis stellen wir oft fest, dass diese Massnahme bei der Steueroptimierung kaum genutzt oder zu spät erkannt wird.
Ausgangslage Die Ausnahmen von der Steuer sind im Artikel 21 MWSTG abschliessend erwähnt. Dabei handelt es sich unter anderem um Immobilienverkäufe oder -vermietungen, Schulungs- und kulturelle Leistungen oder auch um Armin Suppiger Spital- und Arztbehandlungen. Sind Leistungen von der Steuer ausgenommen, ist die Konsequenz, dass keine Vorsteuerberechtigung auf den entsprechenden Aufwendungen besteht. Die daraus entstehende tax occulte führt oftmals zu Wettbewerbsnachteilen oder einem grossen administrativen Mehraufwand für die Berechnung der Vorsteuerkorrekturen. Mit der Option gemäss Art. 22 MWSTG, der freiwilligen Unterstellung unter die MWST, können diese Nachteile oftmals beseitigt und Optimierungen erzielt werden. Beispiel 1: Der Investor H.U. Meier erstellt einen Gewerbeneubau (CHF 10 Mio. zzgl. 8 % MWST; ohne Boden). Anschliessend wird die Immobilie verkauft oder vermietet. Dieser Sachverhalt ist grundsätzlich von der Steuer ausgenommen (Ausnahme: Vor Verkauf der Liegenschaft wird vor Baubeginn ein notariell beurkundeter Kaufvertrag abgeschlossen). Bedingt durch diese Steuerausnahme kann die bezahlte MWST von CHF 800’000 nicht zurückgefordert werden. Wird auf dem erzielten Verkaufserlös oder den Mieterträgen optiert, können die Anlagekosten um sage und schreibe CHF 800‘000 reduziert werden! Beispiel 2: Das kunsthistorische Museum SPARTAKUS hat einen grösseren Umbau der Ausstellungsräumlichkeiten von CHF 2,2 Mio. zzgl. 8 % MWST getätigt. Die Finanzierung konnte mit den vorhandenen Eigenmitteln sowie mit Fremdkapital vorgenommen werden (Annahme: keine Subventionen erhalten). Die obligatorische Steuerpflicht ist gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 14 MWSTG nicht gegeben. Der
Steuern
Stiftungsrat beschliesst, für die Eintrittsgelder zu optieren. Diese Einnahmen sind in Zukunft lediglich zum reduzierten Steuersatz von 2.5 % abzurechnen (Art. 25 Abs. 2 lit. c MWSTG). Somit können die Vorsteuern auf den Umbaukosten von CHF 176’000 zurückgefordert werden. Formelle Anforderungen Bei der Ausübung einer Option müssen verschiedene formelle Anforderungen erfüllt werden. Insbesondere beim Abschluss von Kauf- oder Mietverträgen von Immobilien ist Voraussetzung, dass in den Verträgen der Hinweis auf die Option angebracht wird. U.a. ist auch bei der Erstellung der MWST-Abrechnung der optierte Umsatz unter Ziffer 205 separat aufzuführen. Auch ist zu beachten, dass Steuerpflichtige, welche nach der Saldosteuersatz- oder Pauschalsteuersatzmethode abrechnen, von der Option ausgeschlossen sind. Fazit Eine freiwillige Versteuerung von Umsätzen kann steuerliche Vorteile mit sich bringen. Eine fachmännische Beurteilung ist fallweise zu empfehlen.
Armin Suppiger, Vorstandsmitglied veb.ch, dipl. Experte in Rechnungslegung und Controlling, MWST-Experte FH, VATAR AG, Luzern, armin.suppiger@veb.ch
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Herausforderungen für die Gewinnbesteuerung der digitalen Wirtschaft Die Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) hat die herkömmlichen Geschäftsmodelle verändert: Es gibt viele neue Geschäftsformen ohne physische Präsenz. Dieser Umstand stellt das internationale Steuerrecht vor neue Fragestellungen wie beispielsweise bezüglich der Definition der Betriebsstätte.
Katja Lötscher
Im Jahre 2013 haben die OECD und die G20 Länder einen 15-Punkte Aktionsplan zur Bekämpfung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting, BEPS, vgl. dazu auch unseren damaligen Artikel in der r&c Ausgabe 3-2013, S. 11) verabschiedet. Ein Kernelement dieser Arbeiten ist die Beseitigung der doppelten Nichtbesteuerung durch einheitliche internationale Steuerregeln sowie die Ausrichtung der Besteuerung an Wirtschaftstätigkeit und Wertschöpfung.
Im Oktober 2015 sind Abschlussberichte publiziert worden, so auch der 290 Seiten umfassende Bericht zu Punkt 1 des BEPS-Aktionsplans «Herausforderungen für die Besteuerung der digitalen Wirtschaft». Nachfolgende Ausführungen beschränken sich auf Gewinnsteuerfolgen.
Reto Giger
Digitale Wirtschaft und ihre Geschäftsmodelle Die Wirtschaft hat sich durch die Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) transformiert, indem Geschäftsabläufe standardisiert und Geschäftsmodelle angepasst worden sind. Durch IKT ist es möglich, Geschäftsformen in wesentlich grösserem Umfang und über weitere Entfernungen durchzuführen als früher. Dazu gehören verschiedene Formen des elektronischen Geschäftsverkehrs (e-commerce), Online-Zahlungsdienste, App Stores, Online-Werbung, Cloud Computing, partizipative Netzwerkplattformen und Hochgeschwindigkeitshandel. Die digitale Wirtschaft entwickelt sich rasant
28 I rechnungswesen & controlling 1 I 2016
weiter, wie der Einsatz von Robotern, virtueller Währung (Bitcoins), 3D-Druck zeigen.
Beispiel: Online-Versandhändler Online-AG
Land A Warenlager Land B
Endkunden Land C
Geschäftsmodell: Land A: Tiefsteuerland, Einkauf- und Verkaufsprozesse. Land B: Hochsteuerland, Warenlager: Betrieb durch Drohnen. Land C: Hochsteuerland, Online-Vertrieb.
Gewinnsteuerfolgen gemäss geltendem OECD-Musterabkommen (OECD-MA): ³ Land A: Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit, sog. «unbeschränkte Steuerpflicht». ³ Land B: Art. 5 Abs. 4 OECD-MA: Keine steuerliche Anknüpfung, da das Warenlager nicht als Betriebsstätte qualifiziert. ³ Land C: Art. 5 Abs. 4 OECD-MA: Keine steuerliche Anknüpfung, da keine physische Präsenz gegeben ist und folglich wiederum keine Betriebsstätte vorliegt.
Steuern
Besteuerung nach geltendem Recht: Der Absatzgewinn des Online-Versandhändlers ist vollumfänglich im Land A steuerbar; aufgrund fehlender gewinnsteuerlicher Anknüpfungen (fehlende Betriebsstätte) in den Ländern B und C entfallen dort Gewinnbesteuerungen. Vereinfacht ausgedrückt versteht man gemäss Art. 5 Abs. 1 OECD MA unter einer Betriebsstätte nach steuerlichen Gesichtspunkten eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Künftige Besteuerung als Anwendungsfall von BEPS? Im Rahmen von verschiedenen Aktionspunkten plant die OECD, die Besteuerung im Lager- (im Land B) und im Absatzstaat (im Land C) ebenfalls zu ermöglichen. Technisch wird diskutiert, den aktuell geltenden Ausnahmekatalog der Betriebsstättendefinition von Art. 5 OECD-MA anzupassen und zwar in der Hinsicht, dass «künstliche» Vereinbarungen zwischen Konzerngesellschaften nicht zur Umgehung des Betriebsstättenstatus genutzt werden können. Im Weiteren sollen die Datennutzung, die dazugehörenden immateriellen Werte sowie die globalen Wertschöpfungsketten im Rahmen der Verrechnungspreise thematisiert werden, was ebenfalls zu einer Besteuerung im Land B oder C führen kann. Internationale steuerpolitische Stossrichtung Es muss davon ausgegangen werden, dass die Bestrebungen zur Neuverteilung des Gewinnsubstrats aufgrund geänderter digitaler Geschäftsmodelle international weiter verfolgt werden: Die OECD wirft die Frage auf, ob die derzeit geltenden Grundlagen zum steuerlichen Anknüp-
fungspunkt aufgrund physischer Präsenz (sog . Nexusregeln) für die digitalen Geschäftsmodelle noch sachgerecht sind. Zudem werden Fragen rund um die digitalen Daten (Erzeugung, Bereitstellung, geschaffener Wert, Eigentum etc.) diskutiert. Die Taskforce der OECD einigte sich darauf, diese steuerlichen Grundsatzüberlegungen im Kontext des bestehenden internationalen steuerrechtlichen Rahmens anzugehen. Der Kampf um Steuersubstrat wird sich folglich auch in diesem Bereich akzentuieren. Auch auf nationaler Ebene gibt es Bestrebungen, die Nicht-Besteuerung von Gewinnen aufgrund fehlender Betriebsstätte zu verhindern: Grossbritannien beispielsweise führte dazu ab 1. April 2015 die sog. «diverted profit tax (DPT)» von 25 % auf «umgeleiteten Gewinnen» ein. Zusammenfassung Internationale Unternehmen mit IKT-Geschäftsmodellen (z. B. Banken, Handelsunternehmen) sind im Fokus von Steuerverwaltungen und müssen künftig mit einer tendenziell höheren Besteuerung rechnen. Auf internationaler Ebene werden sich die steuerlichen Massnahmen im Rahmen der BEPS-Arbeiten im 2016 konkretisieren.
Katja Lötscher, Senior Associate , dipl. Steuerexpertin und dipl. Wirtschaftsprüferin, katja.loetscher@ghm-partners.com Reto Giger, Partner, lic.iur., dipl. Steuerexperte, reto.giger@ghm-partners.com
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1 I 2016 rechnungswesen & controlling I 29
Arbeitgeberkontrolle – eine gute Vorbereitung ist wichtig Die Ausgleichskassen sind nach Art. 68 AHVG bzw. Art. 162 AHVV gesetzlich verpflichtet, zu kontrollieren, ob die angeschlossenen Arbeitgebenden die gesetzlichen Bestimmungen einhalten. Dabei prüfen die Ausgleichskassen, ob die Sozialversicherungsbeiträge korrekt abgerechnet wurden.
Rafael Lötscher
Arbeitgeberkontrollen können zu Nachzahlungen und Rückerstattungen von Sozialversicherungsbeiträgen führen. Eine gute Vorbereitung auf die Arbeitgeberkontrolle ist deshalb wichtig. Erhebliche Einsparungen sind bei guter Jahresabschluss-Planung im Lohnbereich möglich, werden aber leider oft vernachlässigt. Die häufigsten Fehler, welche im Rahmen einer Arbeitgeberkontrolle festgestellt werden, fassen wir nachfolgend zusammen. Zudem sollen Tipps helfen, sich auf eine Kontrolle vorzubereiten.
Kevin Cummins
Jährliche Lohnsummenabstimmung
buchhaltung mit der Lohnsummendeklaration gemäss AHV-Abrechnung. Weitere Abgleiche mit den Deklarationen bei der Unfall- und Krankentaggeldversicherungen sind sodann meist relativ einfach zu ergänzen, basieren diese doch alle auf der AHV-Lohnsumme. Ein Abgleich kann beispielsweise anhand folgender Anleitung vorgenommen werden: Lohnaufwand gem. Fibu +
VR-Honorare und Boni gem. Fibu
+
Reinigungslöhne gem. Fibu (Konto U+R)
+
Geschenke, Naturallöhne und Privatanteile gem. Fibu
+
TP Lohn / VR / Boni / Ferien und Überzeit am 1. 1.
./. TP Lohn / VR / Boni / Ferien und Überzeit am 31. 12. +
EO- / MSE-Gutschriften
+
IV-Taggeldgutschriften
./. Versicherungstaggelder UVG / KTG ./. TA von Versicherungstaggelder UVG / KTG +
TA von Versicherungstaggelder UVG / KTG
=
Total AHV-pflichtige Lohnsumme
./. Lohnsumme gemäss AHV-Abrechnung Die Qualität der Lohnbuchhaltung sowie das allgemeine Risikoprofil eines Arbeitgebers haben einen wesentlichen Einfluss auf die Kontrollintensität einer Arbeitgeberkontrolle. Je nachdem erfolgen die Kontrollen im 5-, 7- oder 9-Jahresrhythmus. Die Kosten einer Arbeitgeberkontrolle gelten grundsätzlich als Verwaltungskosten der Ausgleichskassen. Im Sinne einer Sanktionsmassnahme ist eine Weiterverrechnung der durch eine Kontrolle verursachten Kosten beispielsweise bei mangelhaft geführten Büchern, Nichtbeachtung von Weisungen aus früheren Kontrollen usw. allerdings möglich. In Bezug auf die Mehrwertsteuer haben wir uns daran gewöhnt, jährlich eine Umsatzabstimmung vorzunehmen. Was viele Arbeitgebende leider noch nicht eingeführt haben, ist die jährliche Lohnsummenabstimmung. Dabei erfolgt ein Abgleich zwischen dem Aufwand in der Finanz-
30 I rechnungswesen & controlling 1 I 2016
=
Differenz oder CHF 0.–
./. AHV-frei (gemäss Liste) ./. AHV-Rentnerfreibeträge (gemäss Liste) =
CHF 0.–
Häufige Fehler in der Lohnverarbeitung Geringfügige Löhne Geringfügige Entgelte bis CHF 2300 im Jahr sind nur dann sozialversicherungspflichtig, wenn dies von Arbeitnehmenden ausdrücklich verlangt wird. Ein Lohnausweis ist in jedem Falle zu erstellen. Ausnahmen für im Privathaushalt Beschäftigte sowie für Kunst- und Kulturschaffende sind dabei zu beachten! Die Lohngrenze von CHF 2300 und der Freibetrag für Erwerbstätige im Rentenalter dürfen nicht kumuliert werden.
Steuern
Erwerbstätige im Rentenalter Erwerbstätige Personen im AHV-Rentenalter müssen weiterhin Beiträge bezahlen, wenn sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für sie existiert ein Freibetrag, auf dem keine Beiträge zu entrichten sind. Der Freibetrag für AHV-Beiträge beträgt für jede einzelne Beschäftigung jeweils CHF 1400 im Monat oder CHF 16’800 im Kalenderjahr und gilt auch für Personen, welche die AHV-Rente aufgeschoben haben. Beiträge an die Arbeitslosenversicherung sind keine mehr geschuldet. Die im AHV-Rentenalter bezahlten Beiträge haben keinen Einfluss mehr auf die Rentenhöhe. Dies könnte sich im Rahmen der Altersreform 2020 allerdings ändern. Geschenke an Mitarbeitende Naturalgeschenke bis CHF 500 im Jahr – also Gutscheine und nicht Geld – wie sie anlässlich besonderer Ereignisse üblicherweise gewährt oder als einmalige Prämie für herausragende Leistungen oder besondere Einsätze ausgerichtet werden, stellen keinen massgebenden Lohn dar. In Bezug auf die Grenze von CHF 500 im Jahr sind die Gestehungskosten der Arbeitgebenden massgebend. Wird der Höchstbetrag von CHF 500 – wenn auch nur knapp – überschritten, ist der gesamte Wert des Geschenkes beitragspflichtig. Gold- und Silbergeschenke (einschliesslich Münzen und Barren) gelten als Naturalgeschenke. Geschenke in Form von Bargeld gelten als Gratifikationen und gehören damit immer zum massgebenden Lohn.
Wichtige Fundstellen in Bezug auf Privatanteile und Aussendienst: ³ www.estv.admin.ch / Mehrwertsteuer 2. Entwurf MWST-Info 08 Privatanteile ³ www.steueramt.zh.ch / FABI und Aussendienst Mitteilungen zu Fachthemen, Mitteilung vom 15. 12. 2015 Folgen bei unkorrekter Abrechnung für den Arbeitgeber Wer Sozialversicherungsbeiträge nicht korrekt deklariert, riskiert bei einer Arbeitgeberkontrolle eine rückwirkende Aufrechnung von Beiträgen. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre. Da die Arbeitnehmenden zum Kontrollzeitpunkt oft nicht mehr im Unternehmen tätig sind, trägt der Arbeitgeber folglich nicht nur die geschuldeten Arbeitgebersondern auch die Arbeitnehmerbeiträge. Zusätzlich zur Nachzahlung der Beiträge ist auch noch Verzugszins von 5 % geschuldet. veb.ch führt regelmässig Zertifikatslehrgänge betreffend Personaladministration durch. Unsere nächsten Kursdaten finden Sie auf: www.veb.ch.
Zuwendungen für bestandene berufliche Prüfungen, gewährt in Geld oder in natura, als Anerkennung für das Bestehen der Lehrabschlussprüfung oder einer gleichartigen Prüfung sowie von Zwischen- und von Hauptprüfungen einer beruflichen Weiterbildung, soweit diese Zuwendungen CHF 500 je Prüfung nicht übersteigen, gehören nicht zum massgebenden Lohn. Geschäftsfahrzeuge Dürfen Geschäftswagen auch in der Freizeit für private Zwecke genutzt werden, so gilt dies als steuer- und sozialversicherungspflichtiger Naturallohn. Um den administrativen Aufwand für Arbeitgebende möglichst gering zu halten, rechnen sowohl die Steuer- als auch Sozialversicherungsbehörden mit einer prozentualen Pauschale. Pro Monat werden 0.8 % des Fahrzeugkaufpreises (inkl. Sonderausstattung, jedoch exkl. MwSt) als Privatanteil berücksichtigt. Der monatliche sozialversicherungs- und steuerpflichtige Lohn erhöht sich um diesen Betrag. In Bezug auf die per 1. 1. 2016 geltenden Bestimmungen für die Finanzierung und den Ausbau der Bahninfrastruktur (FABI) gilt zu beachten, dass eine korrekte Deklaration eines allfälligen Aussendienstanteils (in Prozenten) in Ziffer 15 auf dem Lohnausweis von wesentlicher Bedeutung für die darauf folgende Steuerbelastung sein kann.
Steuern
Rafael Lötscher, Sozialversicherungs-Fachmann und Treuhänder mit eidg. FA, Leiter Fachgruppe Sozialversicherungen BDO Schweiz, BDO AG, Steinhausen-Zug Tel. 041 757 50 05, rafael.loetscher@bdo.ch Kevin Cummins, dipl. Betriebswirtschafter HF Mitglied Fachgruppe Sozialversicherungen BDO Schweiz, BDO AG, Zürich Tel. 044 444 37 92, kevin.cummins@bdo.ch
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32 I rechnungswesen & controlling 1 I 2016
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ISO 20022 la révolution helvétique du trafic des paiements Après l’unification du trafic des paiements à l’échelle européenne, la place financière Suisse prépare activement sa migration vers ISO 20022. Objectifs: harmoniser le trafic des paiements en Suisse et avec l’étranger et préparer le terrain pour de nouveaux bulletins de versement. À quoi doivent s’attendre les PME?
Olivier Leuenberger
Calendrier Les instituts financiers, PostFinance en tête, adaptent leurs systèmes de paiement (virements, versements, prélèvements, e-facture). À l’agenda, le remplacement du système hétéroclite actuel où une pléthore de normes différentes et des circuits séparés entre banques et PostFinance compliquent le trafic des paiements.
Le calendrier de la place financière suisse est le suivant: ³ Migration des virements (ordres de paiement): avril 2016 à juin 2018. ³ Migration des ordres de prélèvement LSV+/BDD et Debit Direct: été 2016 à juin 2018. ³ Introduction du nouveau bulletin de versement: à partir de juillet 2018. Ne vous y trompez pas: l’échéance de 2018 est ambitieuse, compte tenu de l’importance des adaptations nécessaires.
³ Y a-t-il d’autres documents ou formulaires à adapter? ³ Les logiciels utilisés permettent-ils d’enregistrer les IBAN à la place des numéros de comptes actuels, par exemple le numéro de CCP de PostFinance? ³ Comment obtenir les numéros IBAN des fournisseurs? ³ Comment solliciter les numéros IBAN des comptes salaires des employés? Les PME doivent s’adapter et utiliser l’IBAN pour toutes les transactions. Cela permettra d’éviter les rejets dus à des erreurs et limitera les frais administratifs et financiers occasionnés. Remplacement des fichiers DTA et OPAE Les fichiers DTA (banques) et OPAE (PostFinance) servent aujourd’hui à la transmission électronique des ordres de paiement. Ces deux types de fichiers sont progressivement remplacés par un fichier au format ISO 20022 (pain.001, prononcer «péïne zéro zéro un»). PostFinance et les banques les plus importantes sont déjà à même de traiter ces fichiers. Les PME doivent planifier la mise à jour de leurs logiciels de gestion des paiements, en particulier le traitement des factures des créanciers et le paiement des salaires.
L’IBAN: l’une des clés de la révolution. L’IBAN (International Bank Account Number) permet d’identifier trois éléments essentiels d’une relation bancaire: pays, banque et numéro de compte du client. Il remplace tous les autres moyens d’identification des comptes en Suisse et en Europe. Les PME doivent dès aujourd’hui tenir compte de cette évolution et se poser les questions suivantes: ³ Le passage à l’IBAN nécessite-t-il un nouveau papier à lettre?
Swisco
L’e-facture et les systèmes de recouvrement direct L’e-facture est aujourd’hui arrivée à maturité. Elle offre une solution plus riche qu’un simple fichier PDF envoyé par e-mail. Ses avantages sont multiples: elle réduit les frais de gestion, elle permet un traitement automatique par les logiciels de gestion et elle est sûre, car elle ne peut pas être altérée. En effet, une signature électronique garantit à la fois l’origine des pièces justificatives et l’intégrité du contenu. Ceci explique que l’AFC reconnaisse l’e-facture comme preuve pour la TVA. Enfin, je rappellerai que tout
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fournisseur de la Confédération a désormais l’obligation de transmettre ses factures sous forme d’e-facture. Les systèmes de recouvrement direct LSV+/BDD (banques) et Debit Direct (PostFinance) vont quant à eux subir des modifications. Le passage au format ISO 20022 est là aussi à l’ordre du jour (pain.008). Les PME qui utilisent aujourd’hui l’un ou l’autre système, ne devraient pas se précipiter vers ISO 20022, car un nouveau projet commun des banques et de PostFinance est à l’étude. Il mariera e-facture et recouvrement direct à l’horizon 2020, mais surtout il permettra à un client d’une banque de prélever de l’argent sur le compte d’un client de PostFinance, et vice versa. Bulletins de versement et suivi des encaissements Les bulletins de versement (orange et rouge) seront remplacés dès le 1er juillet 2018 par un nouveau bulletin unique, sur lequel figurera un QR-code, carré graphique dans lequel sont enregistrées toutes les informations liées au paiement. Cette représentation diminue les risques d’erreur lors de la lecture tout en permettant de transmettre davantage d’information. La mise en œuvre de ce nouveau bulletin de versement nécessite le remplacement des fichiers de suivi des encaissements (format V11) par de nouveaux fichiers au format ISO 20022 (camt.05x). PostFinance propose depuis avril 2016 une livraison de ces informations au nouveau format. Les banques suivront courant 2017. Les relevés de comptes seront eux aussi livrés dans un format standardisé, ce qui simplifiera la reprise de ces informations dans la comptabilité financière. Là encore, les PME doivent planifier la mise à jour de leurs logiciels de gestion.
Répercussions et avantages pour les PME L’introduction de la norme ISO 20022 ne révolutionnera pas les processus des PME: elles devront continuer à payer leurs factures et pourront toujours en émettre. Pourtant, les PME n’échapperont pas à la mise à jour de leurs logiciels de gestion et de préférence avant 2018, faute de quoi elles courent le risque de se retrouver hors-jeu, ne pouvant plus ni recevoir les informations des instituts financiers, ni émettre de factures. À titre d’exemple, Epsitec SA, éditrice des logiciels Crésus (Comptabilité, Salaires et Facturation), vient de terminer avec succès les premières migrations de PME vers ISO 20022. Ces migrations ont eu lieu dans le cadre d’un projet pilote avec PostFinance et les utilisateurs ont été très rapidement opérationnels. La normalisation du trafic des paiements ne s’arrêtera pas avec l’introduction de nouveaux formats de fichiers et du nouveau bulletin de versement. Elle va aussi entraîner à terme une standardisation de la communication entre les logiciels de gestion et les instituts financiers: la norme EBICS permettra enfin l’échange uniforme des données avec tous les instituts financiers. Mais pour l’instant, cela reste de la musique d’avenir… Il est temps de planifier votre migration, alors: à vos échéanciers!
Olivier Leuenberger, lic. HEC-Lausanne. Après 10 ans passés au sein du cabinet d’audit Deloitte, il a dirigé d’importants projets informatiques avant de reprendre la direction financière de plusieurs entreprises. Depuis 2012, il est directeur adjoint d’Epsitec SA, éditeur des logiciels de gestion Crésus. leuenberger@cresus.ch
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Swisco
Rechnungslegungsrecht in der Aktienrechtsrevision Der Bundesrat hat die Vernehmlassungsergebnisse zur Kenntnis genommen und Eckwerte für die Botschaft zu Handen des Parlaments festgelegt. Er will insbesondere die Flexibilität der Unternehmen stärken, Rechtssicherheit schaffen und zwei Verfassungsaufträge umsetzen.
Karin Poggio
Florian Zihler
Beschluss des Bundesrats vom 4. Dezember 2015 Der Bundesrat nahm am 4. Dezember 2015 die Ergebnisse der Vernehmlassung und der Regulierungsfolgenabschätzung (RFA) zum Vorentwurf vom 28. November 2014 zur Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) zur Kenntnis. Er beauftragte das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement (EJPD), ihm gegen Ende 2016 den Entwurf zur Aktienrechtsrevision vorzulegen, und er legte diesbezüglich einige inhaltliche Eckwerte fest. Damit liegt ein weiterer Meilenstein zur Aktienrechtsrevision vor.
Durchführung der Vernehmlassung Der Weg dorthin war zum Teil steinig. Am 28. November 2014 hatte der Bundesrat die Vernehmlassung zum Vorentwurf zur Aktienrechtsrevision eröffnet. Im Rahmen der Vernehmlassung, die bis am 15. März 2015 dauerte, wurden 147 teilweise sehr umfangreiche Stellungnahmen eingereicht. Viele Wirtschafts- und Branchenverbände lehnten den Vorentwurf ab und begründeten dies vor allem mit dem aufgehobenen Euro-Mindestkurs und der damit verbundenen angespannten Wirtschaftslage in der Schweiz. Abgelehnt wurden unter diesem Gesichtspunkt fast alle über die Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften hinausgehenden Bestimmungen sowie die Ausdehnung gewisser Vorgaben für börsenkotierte auf nicht börsenkotierte Aktiengesellschaften (AG). Die meisten Kantone und diverse weitere Vernehmlassungsteilnehmer begrüssten hingegen viele Aspekte des Vorentwurfs, insbeson-
Recht
dere die Flexibilisierung der Gründungs- und Kapitalbestimmungen, die punktuelle Verbesserung der Corporate Governance und die bessere Abstimmung des Aktien- auf das Rechnungslegungsrecht. Bericht zu den Ergebnissen der Vernehmlassung In der ersten Hälfte von 2015 wertete das EJPD alle Vernehmlassungseingaben im Detail aus. Sodann erstellte es den auswertenden Bericht vom 17. September 2015 zur Vernehmlassung zum Vorentwurf vom 28. November 2014 zur Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht). Parallel dazu wurde zu einzelnen Aspekten des Vorentwurfs eine RFA durchgeführt. Der Bericht und die RFA sind auf der Homepage des Bundesamtes für Justiz öffentlich einsehbar: www.bj.admin.ch (Wirtschaft, Revision des Aktienrechts). Im Lichte der Vernehmlassungsergebnisse soll nun das EJPD die Botschaft mit dem Entwurf und den Erläuterungen ausarbeiten. Es ist wichtig, die Aktienrechtsrevision zielstrebig voranzutreiben, denn sie wird die Flexibilität der Unternehmen stärken und Rechtssicherheit schaffen. Ausserdem müssen zwei Verfassungsaufträge erfüllt werden (Art. 95 Abs. 3 BV, Volksinitiative «gegen die Abzockerei», und Art. 8 Abs. 3 der BV, Gleichbehandlung von Frau und Mann). Bundesrätliche Eckwerte zu Kapital und Rechnungslegung Um für das EJPD bei der Ausarbeitung der Botschaft Planungssicherheit und für den Wirtschaftsstandort Schweiz eine gewisse Rechtssicherheit zu schaffen, legte der Bundesrat am 4. Dezember 2015 inhaltliche Eckwerte für die Ausarbeitung des Entwurfs fest (im Detail: Karin Poggio/Florian Zihler, Weiterer Meilenstein in der Aktienrechtsrevision, EXPERT FOCUS 2016/1-2). Obschon es sich um eine aktienrechtliche Vorlage handelt, haben einige der bundesrätlichen Eckwerte einen engen Bezug zum Rechnungslegungsrecht:
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³ Aufgrund der Tatsache, dass immerhin etwas mehr als zehn Prozent der AG die Möglichkeit zur Teilliberierung ihres Aktienkapitals nutzen, und da sich die Konjunktur in der Schweiz aufgrund des starken Franken immer stärker eintrübt, wollte der Bundesrat die Möglichkeit zur Teilliberierung (Art. 632 OR) beibehalten. Die RFA ergab kein klares Bild. ³ Auch auf die explizite Möglichkeit einer Bonus-/Malusdividende will der Bundesrat verzichten. Zwar wurde es in der Vernehmlassung begrüsst, dass der Bundesrat einen Vorschlag gegen die zum Teil hohen Dispoaktien-Bestände bei börsenkotierten Gesellschaften machte. Es wurden jedoch viele Bedenken geäussert, vor allem hinsichtlich der praktischen Umsetzbarkeit an der Börse. ³ Weiter soll die im Vorentwurf enthaltene Prüfpflicht für die Rückzahlung gesetzlicher Reserven entfallen. In der Vernehmlassung wurde vorgebracht, dass sie nicht der relativ liberalen Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Rückzahlung von Agio entspreche und deshalb als allgemeine Pflicht überschiessend sei. ³ Auch verzichtet der Bundesrat darauf, die Buchwertkonsolidierung unter gleichzeitiger Erhöhung der Schwellenwerte bei der Konsolidierungspflicht aufzuheben. Gemäss Vernehmlassung besteht ein gewisses Bedürfnis nach Buchwertkonsolidierung. Auch wurde die Erhöhung der im Vergleich zum bisherigen Recht bereits deutlich erhöhten Schwellenwerte des neuen Rechnungslegungsrechts als überhastet eingestuft. Das geltende Konsolidierungsrecht, das flächendeckend erst ab dem Geschäftsjahr 2016 angewendet werden muss, soll also unverändert bleiben. ³ Aspekte nicht-finanzieller Berichterstattung, wie sie zum Teil im Rahmen der Vernehmlassung gefordert wurden, sollen gemäss Bundesrat nicht Teil der Aktienrechtsrevision werden. Zurzeit werden die Unterschriften zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Unternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» gesammelt. Der Bundesrat erachtete es deshalb als verfrüht, eine teilweise Antwort auf die Themen der Volksinitiative zu geben. Prüfauftrag zum Revisions- und Revisionsaufsichtsrecht Am 4. Dezember 2015 beauftragte der Bundesrat das EJPD auch, den gesetzgeberischen Handlungsbedarf und die europäische/internationale Entwicklung im Bereich des Revisions- und Revisionsaufsichtsrechts abklären zu lassen. Die entsprechenden Berichte sollen dem Bundesrat im Herbst 2017 zur Kenntnisnahme und zum Beschluss über das weitere Vorgehen vorgelegt werden. Mit diesem Prüfauftrag will der Bundesrat eine fundierte Grundlage für eine allfällige Umgestaltung, Liberalisierung oder Verschärfung des Revisions- und Revisionsaufsichtsrechts legen.
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Weitere Aspekte zu Kapital und Rechnungslegung Während der Vernehmlassung tauchten weitere Aspekte auf, die Bestandteile der Aktienrechtsrevision werden könnten. Mit umfassend neuen Konzepten darf hingegen nicht gerechnet werden; hierzu müsste der Bundesrat eine erneute Vernehmlassung durchführen. Ausserdem ist der Zeitplan gedrängt. Prüfenswert erscheinen dennoch folgende Aspekte: ³ die Überarbeitung der Bestimmung des Vorentwurfs zum Zwischenabschluss (Zwischenbilanz) und eine allfällige Regelung zur Art der Prüfung, ³ eine neue Regelung zu den konzerninternen Darlehen bzw. zum Cash Pooling, ³ als Reaktion auf die zum Teil hohen Dispoaktien-Bestände bei börsenkotierten AG die explizite Möglichkeit für Loyalitätsdividenden für Aktionärinnen und Aktionäre, die während eines bestimmten Zeitraums ununterbrochen im Aktienbuch eingetragen waren, und ³ eine Bestimmung betreffend finanzielle Unterstützung in- und ausländischer Gremien, die für anerkannte Standards zur Rechnungslegung verantwortlich sind. Beibehalten, aber verfeinert, wird die Möglichkeit, ein Aktien(nennwert)kapital in ausländischer Währung ins Handelsregister einzutragen. Tendenziell kein Thema des Gesetzgebungsverfahrens werden die IFRS gemäss EU sein, die zurzeit in der Schweiz nicht als Standard zur Rechnungslegung anerkannt sind. Nach Abschluss der Aktienrechtsrevision und je nach Entwicklung der EU-Rechtssetzung könnte jedoch geprüft werden, ob die IFRS gemäss EU in die Liste der Verordnung über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung aufgenommen werden sollten. Keine Geschlechterrichtwerte für KMU Um allfälligen Missverständnissen vorzubeugen: Die Geschlechterrichtwerte der Aktienrechtsrevision (falscher Populärbegriff: Frauenquoten) gelten nur für AG, deren Aktien an einer Börse kotiert sind und welche die Schwellenwerte der ordentlichen Revision von 20/40/250 überschreiten. Rund 250 AG müssten im Verwaltungsrat mind. 30 Prozent und in der Geschäftsleitung mind. 20 Prozent jedes Geschlechtes aufweisen (Anpassungsfristen von 5 bzw. 10 Jahren). Gelingt ihnen dies nicht, so müsste der Verwaltungsrat jährlich darlegen, weshalb die Geschlechterrichtwerte nicht erreicht werden und welche Massnahmen zur Verbesserung der Situation ergriffen wurde bzw. ergreifen werden. Dieser Comply-or-Explain-Ansatz greift nur geringfügig in die Wirtschaftsfreiheit der Unternehmen ein und stützt sich seinerseits auf eine Verfassungsbestimmung (Rechtsgleichheit nach Art. 8 Abs. 3 BV), die seit 1981 (!) in der Bundesverfassung verankert ist. Die Höhe der Schwellenwerte und Anpassungsfristen orientieren
Recht
sich an der heutigen Entwicklung insbesondere bei den Neubesetzungen des obersten Kaders (s. Schilling Report 2015). Die Geschlechterrichtwerte verursachen gemäss RFA keine erheblichen Mehrkosten und sie wirken sich nicht wesentlich negativ auf die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz aus. Es wird sogar erwartet, dass die erzeugte Vielfalt positive wirtschaftliche Auswirkungen haben könnte. Der Bundesrat will deshalb mit seinem Ansatz zur regulierten Selbstregulierung den sanften Druck auf die wirtschaftlich bedeutenden Unternehmen aufrechterhalten. Diese sollen unter anderem eine Art Leuchtturmfunktion einnehmen.
Die Unternehmenssoftware für PC, Mac und Linux
NUMMER
Keine Rohstoffberichterstattung für KMU Die Aktienrechtsrevision soll in Anlehnung an die internationale Rechtsentwicklung Transparenzvorschriften für Unternehmen enthalten, die im Rohstoffabbau tätig sind und die Schwellenwerte der ordentlichen Revision von 20/40/250 überschreiten. Sie sollen zur Offenlegung der Zahlungen an staatliche Stellen verpflichtet werden. Wie bei den Geschlechterrichtwerten liegt keine KMU-Thematik vor (im Detail: Adrian Tagmann, Bundesrat verlangt mehr Transparenz im Rohstoffsektor, Die Volkswirtschaft 12/2015).
IN DER SCHWEIZ
Ausblick Die vom Bundesrat am 4. Dezember 2015 beschlossenen inhaltlichen Eckwerte in Verbindung mit den Vernehmlassungsunterlagen vom 28. November 2014 ermöglichen es, den wesentlichen Inhalt der Aktienrechtsrevision zu erkennen. Diese soll, wie bereits erwähnt, die Flexibilität der Unternehmen stärken, Rechtssicherheit schaffen und zwei Verfassungsaufträge umsetzen. Das EJPD wird den gesamten Vorentwurf im Lichte der Ergebnisse der Vernehmlassung, der wirtschaftlich angespannten Situation in der Schweiz und der weiteren politischen Vorgaben (vor allem aufgrund parlamentarischer Vorstösse) beurteilen und gegebenenfalls Anpassungen vornehmen. Es werden nur in geringem Umfang neue Pflichten für die AG entstehen, die wiederum überwiegend grosse Unternehmen in ganz spezifischen Bereichen betreffen werden. Verläuft die Aktienrechtsrevision weiterhin in geordneten Bahnen, so wird die vorberatende Kommission des Erstrats ab anfangs 2017 mit der Beratung beginnen können.
Karin Poggio, MLaw, Notarin, Projektleiterin der Aktienrechtsrevision, Bundesamt für Justiz, Bern, karin.poggio@bj.admin.ch
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Florian Zihler, Dr. iur., Rechtsanwalt, LL.M.Eur., Projektleiter der Aktienrechtsrevision, Bundesamt für Justiz, Bern, florian.zihler@bj.admin.ch
Recht
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Aktuelle Rechtsprechung, die auch Sie betreffen könnte Sozialversicherungsrecht IV Renten für Teilzeit – Diskriminierend Teilzeit-Verdienende sind bei der Zusprache von IV-Renten diskriminiert. Das hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg festgestellt. Er beurteilte den Fall einer Mutter, welcher nach der Geburt von Zwillingen eine IV-Rente verweigert worden war. (Urteil 7186/09, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) Elternteil kann Unterhalt nicht für volljähriges Kind einfordern Ausstehende Unterhaltsbeiträge für ein Kind müssen vom obhutsberechtigten Elternteil eingefordert werden, bevor das Kind volljährig wird. Dies hat das Bundesgericht im Fall einer Mutter entschieden, die ihren Ex-Mann auf rund CHF 21’000 betrieb. (Urteil 5A_984/2014) Zu hohe Erwerbsausfallversicherung bezahlt: Wer muss zurückzahlen? Zahlt eine Ausgleichskasse eine zu hohe Erwerbsausfallentschädigung an einen Arbeitgeber aus, darf sie eine zu Unrecht erbrachte Leistung auch bei diesem zurückfordern. Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Kasse sich nicht direkt an den Arbeitnehmer wenden muss, der in den Genuss der zu hohen Auszahlung gekommen ist. (Urteil 9C_498/2015) Streichung der Sozialhilfe Die Einwohnergemeinde Thun hat bei einem Sozialhilfebezüger die Leistungen zu Recht eingestellt, der zwischen Dezember 2006 und Mai 2014 55 Autos eingelöst hatte. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Es hält fest, dass der Verdacht auf Autohandel nicht ausgeräumt werden konnte. (Urteil 8C_602/2015) Wirtschaftsrecht Keine Konkurseröffnung bei fehlenden Aktiven Im Urteil 5A_915/2014 vom 14. Januar 2015 hat das Bundesgericht festgehalten, dass der Antrag auf Konkurseröffnung gestützt auf Art. 191 SchKG rechtsmissbräuchlich ist, wenn der Schuldner weiss, dass die Konkursmasse über keine Aktiven verfügen wird. Dadurch wird der Anwendungsbereich dieser Norm in der Praxis erheblich eingeschränkt. Keine Unterbrechung der Verjährung wegen Strafbefehl Ein Strafbefehl ist kein erstinstanzliches Urteil. Er unterbricht daher die Verjährungsfrist von drei Jahren nicht.
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Dieser Grundsatzentscheid des Bundesgerichts kommt einem Automobilisten zugute, der ursprünglich eine Busse von 290 Franken wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zahlen sollte. (Urteil 6B_608/2015) Keine Reduktion des Mietzinses bei einem Luxusobjekt Ein Ehepaar mietete 2008 in Vésenaz (GE) eine Siebeneinhalbzimmer-Villa, focht nach einigen Monaten den Anfangsmietzins von rund 14’500 Franken als missbräuchlich an und verlangte eine Reduktion auf 4’000 Franken. Das geht nicht, hat das Bundesgericht nun entschieden. (Urteil 4A_257/2015) Bonus: regelmässiges Einkommen oder einmalig? In einem aktuellen Entscheid konkretisiert das Bundesgericht seine Rechtsprechung zum sogenannten Bonus. Demnach gilt ein Bonus bei sehr hohem Einkommen als freiwillige Gratifikation, wenn sich der Arbeitgeber ein Ermessen vorbehalten hat. Ein «sehr hohes» Einkommen liegt dabei vor, wenn ein Mitarbeiter pro Jahr mehr als das Fünffache des Schweizer Medianlohns verdient. (Urteil 4A_653/2014 vom 11.08.2015) Kurzarbeitszeitenschädigung verlängert Der Bundesrat hat am 13. Januar 2016 die Höchstbezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung von zwölf auf achtzehn Monate verlängert. Gleichzeitig wird die Karenzzeit auf einen Tag pro Abrechnungsperiode reduziert. Diese Verordnungsänderung tritt am 1. Februar 2016 in Kraft und gilt bis am 31. Juli 2017. Bankdaten dürfen an die USA übergeben werden Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die Beschwerde eines amerikanischen Staatsbürgers abgewiesen, dessen UBS-Bankdaten 2012 an die Steuerbehörden der Vereinigten Staaten übergeben worden waren. (Urteil 28601/11) Gemeinsames Sorgerecht Die von der Mutter befürchtete Ausweitung des Konflikts mit dem Vater bei gemeinsamem Sorgerecht bildet keinen Grund, ihr die alleinige elterliche Sorge für die Tochter zu übertragen. Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Frau ab und betont die Pflicht der Eltern, das gemeinsame Sorgerecht zum Wohl des Kindes auszuüben. (Urteil 5A_202/2015)
Recht
Das revidierte Geldwäschereigesetz: Wichtiges im Überblick Das seit dem 1. 1. 2016 geltende revidierte Geldwäschereigesetz (GwG) bekämpft Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung sowie qualifizierte Steuerdelikte. Daraus ergeben sich Neuerungen im Hinblick auf die Unterstellung und bezüglich der einzuhaltenden Sorgfaltspflichten.
Sabine Kilgus
Paolo Losinger
Wer fällt unter das GwG? Dem GwG sind wie bis anhin Finanzintermediäre unterstellt, also Personen, die Tätigkeiten ausüben, die als Finanzintermediation qualifiziert werden, weil jemand berufsmässig über fremde Vermögenswerte (Gelder, Effekten oder Sachen) verfügen kann – in der Regel durch eine Vollmacht über ein Konto/ Depot. Finanzintermediäre müssen gegenüber ihren Kunden verschiedene Sorgfaltspflichten einhalten (siehe unten). Neu gilt dies bei Bartransaktionen über CHF 100‘000 auch für Händler in der Realwirtschaft, beispielsweise den Autohandel, Bijouterien oder den Immobilienhandel. Für Mitglieder des veb.ch kann die Unterstellungsfrage in zwei Formen auftreten:
a) Das Mitglied des veb.ch führt selber Tätigkeiten aus, die unterstellungspflichtig sind und wird zum Finanzintermediär. Die Tätigkeit als Buchhalter oder als Controller ist grundsätzlich keine Finanzintermediation. Das kann sich ändern, sobald jemand nur schon im Rahmen von Salärbuchhaltungen auch Zahlungen ausführt, Effekten verwahrt oder als Escrow Agent amtet und so über Vermögen von Kunden, d.h. fremdes Vermögen, verfügen kann. Eine solche Verfügungsmacht ist bereits bei Kollektivunterschrift mit dem Kunden gegeben. Mögliche Fallgruppen von Tätigkeiten, die unter das GwG fallen, sind in Art. 2-6 und Art. 8-10 GwV (https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20152238/index.html) und im Rundschreiben
Recht
2011/1 der FINMA kasuistisch aufgelistet. (https://www. finma.ch/de/dokumentation/rundschreiben/#Order=2 ) Das Verfügen über fremde Vermögenswerte wird jedoch nur dann unterstellungspflichtig, wenn es kumulativ berufsmässig geschieht. Gemäss Art. 7 GwV liegt Berufsmässigkeit dann vor, wenn der Finanzintermediär pro Kalenderjahr einen der folgenden Schwellenwerte erfüllt: Er erzielt einen Bruttoerlös von mehr als CHF 50’000, hat mehr als 20 Kunden, kann über Vermögenswerte von mehr als CHF 5 Mio. verfügen oder führt eine oder mehrere Transaktionen durch, die insgesamt mehr als CHF 2 Mio. betragen. Wird jemand durch die oben genannten Tätigkeiten zum Finanzintermediär, so muss er sich von Gesetzes wegen einer SRO anschliessen, bspw. der branchennahen SRO TREUHAND|SUISSE (http://www.sro-treuhandsuisse.ch/). Alternativ kann man sich der FINMA direkt unterstellen. Die Unterstellung hat die nachfolgend erläuterten Identifikations-, Überwachungs- und Meldepflichten zur Folge. b) Das Mitglied des veb.ch stellt im Rahmen seiner Tätigkeit fest, dass einer seiner Kunden Finanzintermediär sein könnte oder als Händler Bartransaktionen über CHF 100’000 ausführt. ³ Stellt ein Mitglied des veb.ch fest, dass einer seiner Kunden Finanzintermediär ist, sollte er diesen auf die eben erklärte Unterstellungspflicht aufmerksam machen. ³ Stellt ein Mitglied des veb.ch fest, dass einer seiner Kunden Händler im Sinne von Art. 8a GwG ist und Bartransaktionen von mehr als CHF 100’000 durchführt, so sollte er diesen darauf hinweisen, dass er die Sorgfaltspflichten nach Art. 8a GwG und Art. 13 ff. GwV erfüllen muss. Der Händler muss also wie ein Finanzintermediär seinen Kunden, den wirtschaftlich Berechtigten und gegebenenfalls den Bevollmächtigten identifizieren und bei Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismus-
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finanzierung eine Meldung an die Meldestelle zur Bekämpfung der Geldwäscherei (MROS) erstatten (Art. 9 Abs. 1bis GwG). Die Händler müssen, auch wenn sie keine Revisionsstelle nach OR haben, eine Revisionsstelle mit der Prüfung der Einhaltung ihrer Pflichten aus dem GwG beauftragen. Identifikationspflichten Steht fest, dass jemand Finanzintermediär ist (für Händler gilt dies entsprechend), muss dieser im Verhältnis zu seinen Kunden folgende Pflichten einhalten: ³ Identifizierung der Vertragspartei: ³ Eine natürliche Person ist mit einem amtlichen Dokument zu identifizieren. Falls sie über einen Bevollmächtigten handelt, ist auch dieser zu identifizieren. ³ Ist die Vertragspartei eine operativ tätige Personengesellschaft oder juristische Person, deren Aktien nicht kotiert sind, ist der Kontrollinhaber an der Gesellschaft festzustellen. Dies ist diejenige Person oder Personenmehrheit, die 25% der Aktien oder der Stimmen an der Gesellschaft hält oder die Gesellschaft sonstwie kontrolliert. Lässt sich nicht feststellen, wer die Gesellschaft auf eine der vorstehenden Art und Weise kontrolliert, so gilt das oberste Geschäftsleitungsorgan als Kontrollinhaber. Das ist typischerweise der Verwaltungsratspräsident oder der CEO. ³ Bei Kassageschäften und Bareinzahlungen über CHF 25‘000 ist der Vertragspartner zu identifizieren. ³ Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten am Vermögen: ³ Bei Zweifel darüber, ob die natürliche Person selber am Vermögen wirtschaftlich berechtigt ist, muss der wirtschaftlich Berechtigte festgestellt werden. Dieser muss immer eine natürliche Person sein. ³ Bei (nicht kotierten) Sitzgesellschaften ist unabhängig von deren Rechtsform der wirtschaftlich Berechtigte immer festzustellen. ³ Bestehende Kundenbeziehungen sind laufend zu überwachen. ³ Die Abklärungen des Finanzintermediärs sind zu dokumentieren und die Dokumente griffbereit zu halten. ³ Finanzintermediäre, nicht aber Händler, müssen regelmässig, in der Regel jährlich, an Weiterbildungen teilnehmen und ihre Dossiers durch bei der SRO akkreditierte Prüfer auditieren lassen. Überwachungspflichten Jeder Finanzintermediär hat seine Geschäftsbeziehungen laufend, das heisst periodisch zu überwachen und unter
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dem Aspekt der Gefährdung für Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zu analysieren. Die Überwachung ist dabei risikoorientiert vorzunehmen, und die Geschäftsbeziehungen sind in die Risikokategorien «normales» oder «erhöhtes» Geldwäschereirisiko einzuteilen. Im Einzelfall kann der Finanzintermediär weitere Verfeinerungen, z. B. tiefes, mittleres, hohes Geldwäschereirisiko, vornehmen. Ein erhöhtes Risiko für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung kann sich gemäss der Geldwäschereiverordnung der FINMA aufgrund der Art der Geschäftsbeziehung, der Herkunftsländer von Vertragspartei und/oder wirtschaftlich Berechtigtem oder Kontrollinhaber, der Art der Transaktionen etc. ergeben. Von Gesetzes wegen stellen z. B. Vertragsbeziehungen mit ausländischen politisch exponierten Personen (PEP) ein erhöhtes Risiko dar. Das sind Personen, die ein öffentliches Amt in einem fremden Staat bekleiden und ihnen nahestehende Personen. Schweizer PEP und leitende Mitglieder internationaler Organisationen und/oder Sportverbände sind nur dann PEP, wenn weitere Risikofaktoren für erhöhtes Geldwäschereirisiko vorliegen, wie beispielweise viele Transaktionen von und zu risikoreichen Personen, Ländern, Geschäftsbeziehungen etc. Meldepflichten und Abbruch der Geschäftsbeziehung Stellt schliesslich ein Finanzintermediär oder ein Händler einen begründeten Verdacht auf Geldwäscherei fest, hat er dies der Meldestelle zur Bekämpfung der Geldwäscherei (MROS) zu melden (Art. 9 und Art. 9 Abs. 1bis GwG). Diese prüft die Meldung und entscheidet darüber, ob sie die Meldung an die Strafuntersuchungsbehörden weiterleiten will, weil sich der Verdacht erhärtet. In diesem Falle informiert sie den Finanzintermediär und verfügt die Sperre der Vermögenswerte. Zwischen Meldung und Sperre können die üblichen Transaktionen ausgeführt werden. In weniger eindeutigen Fällen darf der Finanzintermediär eine Meldung vornehmen (Art. 305ter Abs. 2 StGB). Will der Finanzintermediär die Geschäftsbeziehung wegen erhöhten Risiken gar nicht erst eingehen oder eine bestehende Geschäftsbeziehung ohne zwingende Meldung beenden, so hat er dies unter Wahrung des paper trails zu machen. Das heisst: Er muss die Vermögenswerte überweisen und darf keine Barauszahlung vornehmen.
Sabine Kilgus, Prof. Dr., Rechtsanwältin, Präsidentin SRO TREUHAND|SUISSE, sabine.kilgus@lawdlaw.ch Paolo Losinger, Fürsprecher, Geschäftsführer SRO TREUHAND|SUISSE, paolo.losinger@sro-treuhandsuisse.ch
Recht
Peer Review nella pratica – Prime esperienze della SQPR AG La Swiss Quality & Peer Review AG (SQPR AG) offre un prodotto di supporto all’introduzione del sistema di qualità nell’esecuzione di mandati di revisione limitata e revisioni speciali. Le prime verifiche confermano la necessità di consulenza in diversi settori.
Società che eseguono solamente revisioni limitate e revisioni speciali devono introdurre entro il 1 settembre 2016 il sistema di qualità denominato QS1 (in vigore dal 1.1.2015) e il PS 220 dell’EXPERTsuisse (vedi circolare ASR RS1/2014). Thomas Ernst
Inoltre lo standard SER 2015 richiede obbligatoriamente l’adozione di un sistema del controllo di qualità. L’attuazione concreta delle disposizioni sono di competenza della singola società di revisione che implementerà il sistema in base alle proprie esigenze ed alla complessità della sua clientela. La responsabilità per un adeguato sistema del controllo della qualità è di competenza della direzione mentre l’esecuzione è delegata a operatori esperti nel settore della revisione. Un sistema del controllo della qualità permette ai revisori incaricati di espletare il loro lavoro in maniera efficiente e può quindi portare ad una notevole riduzione dei rischi legali connessi ad errori di valutazione nell’esecuzione dei mandati. Importante tassello del sistema di controllo della qualità è il riesame interno. In pratica è necessario allestire un processo col quale sia possibile procedere ad un riesame del lavoro effettuato sul mandato, comprensivo dell’organizzazione della società di revisione.
di revisione. Il manuale deve rispondere alle seguenti necessità: a) Garanzia del sistema di qualità dell’organizzazione della società di revisione b) Garanzia nell’esecuzione dei mandati c) Garanzia del riesame interno. ³ Dichiarazione di indipendenza: nella maggior parte le dichiarazioni di indipendenza non concordano con la reale situazione giuridica e organizzativa. ³ Regolamenti sulla separazione organizzativa tra revisione e contabilità: è consigliabile allestire un regolamento che disponga in maniera chiara le disposizioni interne in merito a questa problematica. ³ Esecuzione dei mandati: a livello di esecuzione delle revisioni sono state constatate diverse lacune nell’ambito della preparazione e pianificazione della revisione (per stabilire gli ambiti di rischio), della revisione stessa (mancanza di puntuali riferimenti nelle carte di lavoro) e dell’allestimento del rapporto a conclusione della revisione. In conclusione si può senz’altro asserire che i primi riesami interni hanno evidenziato deficit organizzativi e strutturali nelle varie società di revisione e per questo il prodotto SQPR (www.sqpr.ch) risulta essere uno strumento importante per una corretta gestione ai sensi delle disposizioni del QS1 e PS 220.
Ebbene i primi rapporti allestiti dalla SQPR AG hanno evidenziato notevoli lacune nei seguenti settori: ³ Manuale del sistema di qualità: in molti casi non esiste un manuale sul sistema di qualità e, se questo esiste, risulta essere molto lacunoso e, nella maggior parte dei casi, inadeguato all’organizzazione della società
Svizzera italiana
Thomas Ernst, membro CdA SQPR AG, thomas.ernst@veb.ch
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Prüfungsvorbereitungen laufen auf Hochtouren Im März und April finden die schriftlichen eidgenössischen Prüfungen in Rechnungswesen und Controlling statt. An den verschiedenen Standorten in Winterthur, Regensdorf, Fribourg, Montreux und Lugano werden zeitgleich die Kandidaten für die Berufs- wie auch die Höhere Fachprüfung geprüft.
In der Vorbereitung auf die Prüfungen läuft im Sekretariat eine Vielzahl verschiedener Aufgaben und Prozesse parallel. Einerseits koordinieren wir mit der Druckerei Produktion und Druck der Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Prüfungen, Dalya Abo El Nor andererseits läuft die organisatorische Vorbereitung für die schriftlichen wie auch die (aufwendigeren) mündlichen Prüfungen auf Hochtouren. Es müssen Prüfungspläne erstellt werden, Experten- und Zimmereinteilungen für die Korrekturen und mündlichen Prüfungen gemacht werden, die Hilfsmittel bestellt und koordiniert werden, die Aufsichten für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen aufgeboten und instruiert werden und vieles mehr. Das Wichtigste ist jedoch die Sicherheit, denn für den reibungslosen Prüfungsablauf muss alles doppelt und dreifach kontrolliert werden. Direkt nach den schriftlichen Prüfungen finden bereits die Vorkorrekturen statt, damit anschliessend die definitiven Punkteschemata und die Aufgaben- sowie Lösungssätze für alle Korrektur-Experten erstellt und für den Druck in Auftrag gegeben werden können. Und natürlich wie jedes Jahr: Je näher die Prüfungstermine rücken, umso mehr häufen sich im Sekretariat die Anfragen von Kandidatenseite. Besonders erfolgreiche Kandidaten als neue Korrekturexperten Für die Rekrutierung des Expertennachwuchs hat es sich bewährt, die besten Kandidaten, also die Rangkandidaten mit Note 5.3 und höher anzufragen, ob sie sich einen Einsatz als Korrekturexperten vorstellen können. Viele fühlen sich geehrt und entschliessen sich kurzerhand, als neue Experten dabei zu sein. Eine Vielzahl von Expertinnen und
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Experten führen an verschiedenen Orten in der ganzen Schweiz die Korrekturen und die mündlichen Prüfungen durch. Für die Expertinnen und Experten lohnt sich der Einsatz aus verschiedenen Gründen: Die Tätigkeit als Experte motiviert dazu, fachlich auf dem neuesten Stand zu bleiben. Gleichzeitig ist der Einsatz eine kostenlose Weiterbildung. Vor allem aber ist es die ideale Gelegenheit, sich mit vielen interessanten Kolleginnen und Kollegen aus den unterschiedlichsten Unternehmen und Umfeldern auszutauschen – durch den Kontakt zu anderen Fachleuten entsteht ein wertvolles Netzwerk; gerade dieses Networking wird von unseren Experten hochgeschätzt. Personelle Verstärkung für das Prüfungssekretariat Das Prüfungssekretariat des Vereins für höhere Prüfungen in Rechnungswesen und Controlling hat Verstärkung
Aktueller Stand der Prüfungsanmeldungen Berufsprüfung für Fachleute im Finanz- und Rechungswesen Kandidatinnen und Kandidaten total: Deutschschweiz: Romandie: Tessin:
1054 681 291 82
Höhere Fachprüfung für Experte/in in Rechungslegung und Controlling Kandidatinnen und Kandidaten total: Deutschschweiz: Romandie: Tessin:
213 142 55 16
Bildung
erhalten und wird seit dem 1. Januar 2016 durch unsere neue Sachbearbeiterin Tasara Pirovino unterstützt. Wir freuen uns sehr über den Zuwachs und heissen sie herzlich willkommen.
Informationen zu den Prüfungen Alle Informationen zu den bevorstehenden Prüfungen finden Sie unter www.examen.ch. Gerne steht Ihnen das Prüfungssekretariat mit den Prüfungsorganisato-
Insgesamt bewegen sich die Kandidatenzahlen der Prüfungen in unserem Berufsfeld auf erfreulich stabilem Niveau. Die höheren Prüfungen im Finanz- und Rechnungswesen zählen zu den ältesten und traditionsreichsten, aber auch zahlenmässig stärksten Abschlüssen der Höheren Berufsbildung. Das zeigt, dass die Abschlüsse bei Arbeitgebern wie den Berufsleuten hohes Ansehen geniessen. Der Trägerverein der Prüfungen mit den beiden Berufsverbänden veb.ch und Kaufmännischer Verband setzt sich dafür ein, dass das auch so bleibt. Dafür wird der Prüfungsverein noch in diesem Jahr mit eigenen Marketingaktivitäten starten. Dabei setzen wir auf Erfolgsstories – denn die Geschichten unserer erfolgreichen Kandidaten sprechen für sich. Damit wollen wir Bekanntheit und Renommee unserer Abschlüsse weiter stärken und die erstklassigen Karrierechancen und attraktiven Be-
rinnen Dalya Abo El Nor (BP) und Laura Luca (HFP) unter der Telefonnummer 044 283 45 46 oder per E-Mail an rwc@examen.ch für Fragen zur Verfügung.
rufsfelder für unsere Absolventen für ein breites Publikum bekannter machen. Mehr Informationen zu den geplanten Marketingaktivitäten folgen.
Dalya Abo El Nor, Prüfungsleiterin Berufsprüfung im Finanz- und Rechnungswesen und Höhere Fachprüfung in Rechnungslegung und Controlling, dalya.aboelnor@examen.ch
DIE THEMEN U. A. Agile Unternehmensführung als Vorteil: Wie können Controller ihre Business Partner bei der agilen Führung unterstützen?
KONFERENZ
UNTERNEHMENSSTEUERUNG 2016 AGILITÄT ALS VORTEIL FÜR CEO, CFO UND CONTROLLER
Controlling im Wandel: Wie verändern sich die #PHQTFGTWPIGP WPF FKG 2ƃ KEJVGP FGU %QPVTQNNKPIU KO Zuge der Digitalisierung?
24. Mai 2016, Radisson Blu Hotel, Zürich Flughafen
Operational Excellence im Controlling: Wie können knappe Ressourcen auf das Wesentliche reduziert werden?
Frankenstärke: Mit welchen Strategien und Massnahmen begegnen Firmen dem herausfordernden Marktumfeld?
DIE REFERIERENDEN U. A. Dr. Stephan Bergamin, CFO Gearbulk Group Frank Heffter, Head of Group Controlling OC Oerlikon Management AG Felix Kündig, CFO Mammut Sports Group Andreas Lindner, CFO Ricola Foto: shutterstock / theromb
Weitere Informationen und Anmeldung: www.forum-executive.ch/unternehmenssteuerung
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Oliver Wasem, Head Group Controlling Emmi Group
Konzeption und Organisation: Forum Executive AG
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Eine Revisionssoftware alleine löst Ihr Problem nicht! Swiss Quality Audit – die Software für eingeschränkte Revisionen, Spezialprüfungen und neu mit den Prüfungshandlungen nach nRLR Das Revisions-Sorglos-Paket umfasst:
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Die Swiss Quality & Peer Review AG ist eine Partnerschaft der Fachverbände veb.ch und TREUHAND|SUISSE. Sie bietet KMU44 I rechnungswesen & controlling 1 I 2016 Bildung Revisionsunternehmen Dienstleistungen zur Qualitätssicherung bei der eingeschränkten Revision und den Spezialprüfungen.
Aktuelles aus der Controller-Akademie
Die Controller Akademie gilt schweizweit als eine der besten Adressen für Aus- und Weiterbildungen in unserer Branche. Hier die Neuigkeiten zu laufenden und kommenden Lehrgängen.
Prüfungstermine und neuer Studiengang: Expertin/ Experte in Rechnungslegung und Controlling Es gilt ernst für die 55 Absolventinnen und Absolventen des 14. Studiengangs: Im März und April 2016 steht die eidgenössiHansueli von Gunten sche Höhere Fachprüfung, also die Diplomprüfung an. Während des ganzen letzten Semesters hat man sich zielgerichtet auf diesen wichtigen Termin vorbereitet. Die Lösung vieler früherer Prüfungen und Fallstudien verlangte Disziplin, Eigenständigkeit und Ausdauer. Eine Herausforderung, die Ihnen liegt? Der nächste Studiengang beginnt am 23. Oktober 2016 in zwei Varianten: Sie absolvieren ihn während 5 Semestern oder als Intensivkurs in 3 Semestern. Die bisherigen Intensivklassen haben jeweils mit sehr guten Resultaten abgeschlossen. Als engagierte Verfechter praxisorienterter Ausbildungen wünschen wir uns, dass noch mehr Fachleute aus dem Finanz- und Rechnungswesen die Ausbildung zum Experten in Rechnungslegung und Controlling in Angriff nehmen. Sie ist keine Hexerei und mit etwas Fleiss durchaus machbar. Letzten Herbst betrug der Anteil von Fachausweisinhabern 50 % – im Gegensatz zu früheren Jahren immerhin ein Anstieg. Zudem verzeichnen wir einen erfreulichen Anteil von Fachhochschul- und Universitätsabsolventen (42 %). 37 % der Studierenden sind Frauen, und es dürfen gerne mehr werden! Das Durchschnittsalter bei Studienbeginn? 34 Jahre. Wir begrüssen also viele Personen mit nicht geringer Praxiserfahrung.
det. Es finden gemeinsame Zertifikatsprüfungen statt, die Startdaten der Lehrgänge sind aufeinander abgestimmt und die Dozierenden kooperieren untereinander. Jetzt anmelden für die achte Durchführung: Controlling-Praxisstudium in sechs Modulen 19. Oktober 2016: Startschuss für das bewährte Controlling-Praxisstudium in sechs Modulen (jeweils mittwochs, 13.45 – 18.50 Uhr). Es dauert ein Semester. Jedes Modul schliesst mit einer Prüfung ab. Inhalt: alle wichtigen Controlling-Themen. Ideal für Inhaber/innen des Fachausweises und ähnlicher Ausbildungen. Eine Alternative zum Experten in Rechnungslegung und Controlling: Chef/in Finanz- und Rechnungswesen In diesem Studiengang erarbeiten Sie sich in sieben intensiven Modulen (ein Semester) Grundlagen und Instrumente im Finanz- und Rechnungswesen, die Sie als Vorgesetzte im Berufsalltag direkt umsetzen können. Themen sind Jahresabschluss, Steuern, Zoll, Risiko, IKS, Finanzierung, Swiss GAAP FER, Unternehmensbewertung, Controlling und Führung. Beginn: 18. Oktober 2016 (jeweils dienstags, 13.45 – 18.15 Uhr). Excel-Seminare Dieses Jahr finden die beliebten, zweitägigen Excel-Praxisseminare an folgenden Daten statt. – Excel für Controller: 24. + 31. Mai 2016 – Reporting mit Excel: 7. + 14. Juni 2016 – Controlling mit Access und OLAP: 4. + 11. Mai 2016
Die Controller Akademie Zürich als Marktführerin: Kooperationen mit Bern, Basel, Luzern, St. Gallen und Vevey
Spezialangebot für Experten in Rechnungslegung und Controlling: EMBA Controlling und Consulting in verkürzter Form
Aktuell werden Experten und Expertinnen in Rechnungslegung und Controlling auch in Bern, Basel, Luzern, St. Gallen und Vevey nach dem gleichen Lektionenplan ausgebil-
Ein Angebot in Kooperation mit der Berner Fachhochschule: der einjährige Studiengang Executive Master of Business Administration in Controlling und Consulting
Bildung
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speziell für Experten in Rechnungslegung und Controlling. Regulär dauert der Studiengang zwei Jahre, aber unseren Experten in Rechnungslegung und Controlling wird vieles angerechnet. Es sind 29 Seminartage plus eine Masterarbeit vorgesehen. Die bisherigen Teilnehmer gaben uns ein sehr gutes Feedback. Beginn: 21. April 2016. In eigener Sache: Umzug der Controller Akademie in die Sihlpost Per 1. April 2016 finden Sie unser Büro in der Sihlpost im 2. Stock, direkt beim Hauptbahnhof Zürich. Ab dem Sommersemester wird auch der Unterricht aller Studiengänge in der Sihlpost stattfinden.
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AbaWeb Treuhand So clever war Buchhaltung noch nie – für
Sie sehen, bei der Controller Akademie läuft wie immer einiges. Mehr Informationen und Broschüren sowie Factsheets zum Download unter www.controller-akademie.ch.
Der richtige Entscheid für eine Weiterbildung Sie interessieren sich für eine Weiterbildung. Wie aber sollen Sie nun vorgehen, damit Sie genau den richtigen Lehrgang, am richtigen Ort, zur richtigen Zeit, bei der richtigen Schule finden?
Treuhänder und ihre Kunden.
Zuerst müssen Sie sich selbst einige Fragen stellen: Wo stehe ich beruflich? / Welche Ziele habe ich mir beruflich gesetzt? ³ Unterstützt mich der Arbeitgeber finanziell, falls meine Mittel für die gewünschte Ausbildung nicht ausreichen? ³ Lassen sich Kursdauer, Zeiten und Weg mit meiner Arbeitszeit, meinen familiären Verpflichtungen und meiner Freizeit vereinbaren? ³
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Danach können Sie Fragen an den Anbieter der Weiterbildung stellen:
unabhängig und
³
online verfügbar www.abacus.ch
Bereitet die Ausbildung auf einen schweizerisch anerkannten Abschluss vor? ³ Wie sind die Erfolgsquoten der Schule? ³ Wie gut sind die Dozenten qualifiziert? ³ Erfülle ich die Aufnahmevoraussetzungen? Antworten auf diese Fragen finden Sie auf unserer Webseite, Detailbroschüren und Factsheets, Newsletter und durch persönliche Empfehlungen. www.controller-akademie.ch
Hansueli von Gunten, lic. und mag. rer. pol., Geschäftsleiter der Controller Akademie AG in Zürich, hansueli.vongunten@controller-akademie.ch
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Bildung
Optimierungsbedarf im Working Capital Management Klienten erwarten von Finanzberatenden ein umfassendes Consulting, wenn es um Working Capital Management geht. In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass die MÜglichkeiten der drei Hebel (Warenlager, Debitoren, Kreditoren) nicht vollständig ausgenutzt werden, um die unnÜtige Kapitalbindung zu reduzieren.
Raoul Egeli
Das Management des Warenlagers wird in der Praxis Ăźblicherweise efďŹ zient gelĂśst. Die unternehmenseigenen Zahlungsziele im Kreditorenbereich werden ebenfalls bestmĂśglich ausgenutzt. Das Debitorenmanagement wird hingegen immer noch zu lasch gefĂźhrt und häuďŹ g nachlässig gehandhabt.
In der Praxis lassen sich immer wieder reaktive Massnahmen beobachten. So wird versucht, Verluste einfach mit Mehrumsatz zu kompensieren. Eine simple Rechnung verdeutlicht, dass dies ein hĂśchst inefďŹ zientes Unterfangen ist. Hebelwirkung nicht vernachlässigen Bei einem Umsatz von einer Million und einer Umsatzrendite von 5 % resultiert ein Gewinn von CHF 50’000. Beträgt in diesem Fall der Debitorenverlust lediglich 1 % wird bereits ein Mehrumsatz von 20 % benĂśtigt. Sobald der Debitorenverlust auf 2 % steigt, wird bereits ein Mehrum-
satz von CHF 400’000 benĂśtigt, was eine 40-prozentige Umsatzsteigerung darstellt. Es liegt auf der Hand, dass derartige UmsatzsprĂźnge nicht ohne weiteres zu generieren sind. PrĂźfenswert ist daher, durch pro-aktive Massnahmen im Credit- und Debitorenmanagement (CDM), solche Risiken zu minimieren. DafĂźr ist aber ein ganzheitlicher Ansatz erforderlich. Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, dass es ausreicht, im Debitorenmanagement lediglich das Mahnwesen zu optimieren. Grundsätzlich mĂźssen als Ausgangsbasis die vertraglichen Rahmenbedingungen stimmen, damit Geschäfte Ăźberhaupt mĂśglich werden. Weiter muss ein erfolgreiches Credit- und Debitorenmanagement (CDM) zwingend auch präventive Massnahmen umfassen. So lassen sich ďŹ nanzielle Risiken auf ein kalkulierbares Minimum reduzieren. Mit Prävention gegen Verluste Bei immer rasanterer Intensivierung des Wettbewerbs und gleichzeitig schwieriger Marktlage wächst auch der Druck bezĂźglich Neukunden-Akquise. Hier besteht ein Zielkon-
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Abbildung 1: Working Capital
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Management
Bildung
1 I 2016 rechnungswesen & controlling I 47
Abbildung 2: Erforderlicher Mehrumsatz
flikt zwischen dem Verkauf, der den Kredit gewähren will und der Finanzabteilung, die sicherstellen muss, dass die Forderung bezahlt wird. Ein gezielter Einsatz von Bonitätsauskünften in der Phase der Geschäftsanbahnung verhindert bereits einen Grossteil der Probleme, bevor sie überhaupt entstehen können. Dank umfassender Informationen zur finanziellen Lage des Geschäftspartners lassen sich massgeschneiderte Zahlungsmodalitäten anbieten. So erhält jeder Kunde eine dem Risiko entsprechende Kreditlimite. Falls die Risikotragfähigkeit des Unternehmens ein Geschäft nicht zu tragen vermag, besteht die Möglichkeit, solche Risiken extern gegen Ausfall zu versichern. Ein entscheidender Punkt im CDM ist das konsequente und effiziente Handeln. Ist die Kreditgewährung durch eine Geschäftsabwicklung erfolgt, muss der Zahlungsein-
gang überwacht werden. Sollte der Schuldner in Verzug geraten, sind genau definierte Massnahmen gefragt. Sollte die Zahlung nicht erfolgen, muss die Forderung über den Rechtsweg geltend gemacht werden (Inkasso). Auch hier lohnt sich zu prüfen, ob ein Outsourcing dieses Prozesses Sinn macht, da umfangreiches Spezialwissen im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (SchKG) nötig ist.
Raoul Egeli ist seit 2008 Präsident des Schweizerischen Verbandes Creditreform und seit 2009 Vizepräsident von Creditreform International. Er ist Geschäftsführer der Creditreform Egeli Gesellschaften in Basel, St.Gallen und Zürich. 2009 bis 2013 war er Zentralpräsident von TREUHAND|SUISSE. raoul.egeli@creditreform.ch
Tagesseminar:
Professionelle Debitorenbewirtschaftung in der Praxis Wussten Sie, dass bei einem Umsatz von CHF 1 Million und einer Umsatzrendite von 5 % ein Debitorenverlust von 1 % oder CHF 10’000 einen Mehrumsatz von CHF 200’000 erfordert? Erfahren Sie von hochkarätigen Fachleuten alles über Optimierung der Unternehmensliquidität, erfolgreiche Verlust- und Betrugsprävention (auch im Webshop), Vertragsgestaltung und AGB, Factoring oder effizientes Inkasso, mit Tipps und Tricks aus der Praxis. Dazu das aktuelle Wissen des Betreibungs- und Konkursrechts. Melden Sie sich noch heute an: Tagesseminar Professionelle Debitorenbewirtschaftung in der Praxis Mittwoch, 22. Juni 2016, 8.45 bis 16.30 Uhr Ort: Hotel Marriott Zürich Weitere Informationen unter: www.veb.ch, Seminare und Lehrgänge
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Neuerungen im Betreibungswesen
Thomas Zeller ist seit 28 Jahren Stadtammann und Leiter des Betreibungsamt Zürich 5. Als er damals seine Stelle antrat, hiess es, dass er nie mit einer Revision des SchKG konfrontiert werden würde. Doch dies war weit gefehlt. Dieser Artikel fasst die wichtigsten Änderungen zusammen.
Ich kann mich noch gut erinnern: Als ich 1988 das Betreibungsamt Zürich 5 als Stadtammann und Leiter übernahm, sagte mein Vorgänger zu mir, dass ich mir über Gesetzesrevisionen und Gesetzesänderung im SchKG-Bereich keine Thomas Zeller Gedanken machen müsse. «Die demokratischen Mühlen mahlen langsam und die Gesetzesmaschinerie hinkt der Realität 20 Jahre hintendrein. Die Wahrscheinlichkeit, dass du jemals mit einer Revision des SchKG konfrontiert werden wirst, ist gleich Null.» Mein Amtsvorgänger sollte sich irren. Es ist mir in den letzten zehn Jahren zu einer lieben Gewohnheit geworden, die Website des Bundes zu besuchen und mir die aktuelle Version der Schuldbetreibungsgesetze herunter zu laden.
³ Mit dieser gesetzlichen Anpassung kam das EJPD der Kritik des Bundesgerichtes, es mangele an einer gesetzlichen Grundlage, entgegen (BGE 141 III 173). Per 1. Februar 2016 wurde ebenfalls die Gebührenverordnung zum SchKG geändert: ³ Gerichts- und Verwaltungsbehörden erhalten Betreibungsauskünfte gratis, sofern das Bundesrecht vorsieht, dass ihnen gegenüber Auskunft zu erteilen ist. ³ Der Gesetzgeber hat die gesetzlichen Anforderungen an die Amtshilfe insofern gelockert, dass im Bundesrecht neben der Pflicht zur Amtshilfe nicht mehr ausdrücklich die Kostenlosigkeit erwähnt werden muss. Dass der Bundesgesetzgeber aus kurzfristig motivierten monetären Interessen des Bundes damit aber für die kantonalen Betreibungsämter und die Betreibungsämter auf Gemeindeebene die Erreichung des Zieles der ausgeglichenen Rechnung erschwert, ist bedauerlich.
Auf 1. Januar 2016 traten folgende Änderungen in Kraft, die es ab diesem Jahr zu beachten gilt: ³ Die Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR; SR 281.31) wurden dahingehend geändert, dass in Artikel 3 eine gesetzliche Grundlage geschaffen wurde für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, um allfällige Verordnungen zu erlassen. ³ Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat das mit der Verordnung des EJPD über die vom Gläubiger zu stellenden Begehren im Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (SR 281.311) getan: In Artikel 2 beschränkt das EJPD die Anzahl der Forderungen, die in einem Betreibungsbegehren geltend gemacht werden können, auf maximal 10. Ebenso wurde die Möglichkeit der Umschreibung des Forderungsgrundes auf maximal 640 Zeichen beschränkt.
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Thomas Zeller, lic. iur. Stadtammann, Executive MBA UZH, Leiter Stadtammannamt & Betreibungsamt Zürich 5, Thomas Zeller ist Dozierender bei AKAD Business AG in der Schule für Rechnungswesen, Treuhand und Inkasso, www.bazuerich5.ch, thomas.zeller@zuerich.ch
Das Netzwerk für Absolventinnen und Absolventen von AKAD Business
Unsere nächsten Anlässe: 7. Juni 2016: Seminar über Burnout 29. August 2016: Sommerevent beim Schweizer Radio und Fernsehen 26. Oktober 2016: Internationale Rechnungslegung mit Paul Sidiropoulos
Anmeldung: Telefon 044 307 32 28, E-Mail: vediba@akad.ch
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veb.ch-Empfehlungen für Weiterbildung im Steuerbereich veb.ch steht für Erfolg, Wissen und Fachkompetenz. Wer Karriere machen will, für den gehört Weiterbildung zum Berufsalltag. Hier lesen Sie in loser Reihenfolge veb.ch-Empfehlungen zu verschiedenen Weiterbildungsangeboten. Dieses Mal zum Thema Steuern.
Die Komplexität der steuerlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen für Unternehmen nehmen laufend zu. In unserem Berufsstand gewinnen Steuern immer mehr an Bedeutung. Umso wichtiger ist es, sich laufend weiterzubilden, um am Ball zu bleiben. Bevorzugen Sie eine fundierte, längere Weiterbildung? veb.ch und das SIB Schweizerisches Institut für Betriebsökonomie bieten ein Nachdiplomstudium an, das zum eidgenössisch anerkannten Titel «dipl. Steuerberater/in NDS HF» führt. Das einjährige Nachdiplomstudium (NDS) befähigt die Absolventen, Unternehmen als kompetente Ratgeber bei allen steuerlichen Fragestellungen zur Seite zu stehen. Einen wesentlichen Aspekt stellt die vorausschauende Beratung für die optimale Steuergestaltung und Unterstützung bei unternehmerischen Entscheiden dar. Möchten Sie Ihr Fachwissen in einem Tag aktualisieren? Dann sind unsere Tagesseminare im Hotel Marriott genau das Richtige für Sie. Hochkarätige Referenten bringen Ihnen Themen rund um Steuern und Jahresabschlussplanung näher.
In unseren Zertifikatslehrgängen vertiefen Sie über mehrere Wochen ein Steuer-Fachgebiet und schliessen es mit einer freiwilligen Zertifikatsprüfung ab. veb.ch bietet aktuell Lehrgänge zu Schweizer- und EU-MWST, Transferpricing, Steuerspezialist Selbstständige, Unselbstständige und Juristischen Personen sowie Zoll an. Knacknüsse lösen in nur einem halben Tag? Das können Sie unseren Kursen im Rahmen von «House of Accounting». Unsere Referenten vermitteln Ihnen kompaktes Wissen in Kürze. Im Bereich MWST Branchen bieten wir verschiedene Kurse an.
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veb.ch-Empfehlungen zu «Steuern» Zertifikatslehrgang Fundierte Ausbildung mit geschütztem Titel • Dipl. Steuerberater NDS HF
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Knacknüsse in einem halben Tag House of Accounting • MWST Branchen
• Zoll
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Bildung
Nachdiplomstudium «dipl. Steuerberater/in NDS HF» erfolgreich gestartet Auch in KMU nimmt die Komplexität in Steuerfragen zu. Dies bedeutet, dass Treuhänder und Finanzverantwortliche über entsprechende Kenntnisse verfügen müssen, um den höheren Anforderungen gerecht zu werden. Eine ideale Weiterbildung bietet das Nachdiplomstudium «dipl. Steuerberater/in NDS HF».
Mit Start im letztem Herbst hat das SIB als führende Höhere Fachschule für Wirtschaft in Kooperation mit veb.ch als grösster Schweizer Verband für Rechnungslegung, Controlling und Rechnungswesen ein Nachdiplomstudium entwickelt, das eine fundierte Weiterbildung im Steuerbereich mit Fokussierung auf KMU umfasst – und bisher in dieser Art nicht angeboten wurde. Das Nachdiplomstudium «dipl. Steuerberater/in» vermittelt die erforderlichen Kompetenzen – kompakt, praxis- und anwendungsorientiert. Im Oktober 2015 haben 20 Studierende als erste das Nachdiplomstudium zum Titel «dipl. Steuerberater/in» begonnen und bereits die erste Prüfungsleistung abgelegt. Das einjährige Nachdiplomstudium wird berufsbegleitend absolviert und fordert von den Studierenden einigen Ressourceneinsatz. Gleichzeitig bietet das Studium aber auch einen unmittelbaren Nutzen für die Praxis. Die Studierenden können mit den Dozierenden intensiv praktische Fragestellungen diskutieren. Die erworbenen Kompetenzen werden nicht erst am Ende des Studiums mit über einen kurzen Zeitraum zu absolvierenden klassischen, also eher theoretischen Prüfungsleistungen nachgewiesen. Jedes Modul schliesst während des Studiums mit einer
anwendungsorientierten Prüfungsleistung ab und hat daher einen direkten Nutzen für den Berufsalltag. Auch die Diplomarbeit, die im Anschluss an die zwei Semester zu verfassen ist, ist eine Praxisarbeit: Die Studierenden können zu einer selbst gewählten Problemstellung aus dem eigenen Berufsumfeld eine Lösung erarbeiten und beschreiben. Studierende bestätigen, dass das Nachdiplomstudium «dipl. Steuerberater/in» einem echten Bedürfnis entspricht. Statements von Studierenden des ersten Nachdiplomstudiums:
«
Der Studiengang zum dipl. Steuerberater ist völlig neu in der Schweiz: innovativ und total praxisorientiert. Genau das, was ich im Job als Treuhänder benötige! »
«
SIB und veb.ch haben mit diesem Studiengang eine Lücke in der Schweizer Steuerausbildung geschlossen. »
« Von Praktikern für Praktiker: Die erfahrenen SteuerDozenten aus der Praxis bringen es auf den Punkt! » « Das SIB liegt in unmittelbarer Nähe zum HB: So verliere ich als Bündner keine unnötige (Reise)-Zeit. »
SIB Schweizerisches Institut für Betriebsökonomie Seit 1973 führt das SIB erfolgreich eine Höhere Fachschule für Wirtschaft und hat sich seither zum schweizweit grössten Anbieter im Bereich Wirtschaft entwickelt. Zusätzlich zu den Bildungsgängen «dipl. Betriebswirtschafter/in HF» und «dipl. Marketingmanager/in HF» bietet das SIB acht eidgenössisch anerkannte Nachdiplomstudiengänge an, drei davon mit Kooperationspartnern. www.sib.ch
Bildung
(Daniel Manser)
« Der neue Studiengang dipl. Steuerberater NDS HF entspricht genau dem Bedürfnis einer zielgerichteten Weiterbildung im Segment Steuern für KMU. Wir sind froh, dass es endlich eine Weiterbildung auf dieser Stufe gibt. Steuern ist DAS Thema, welches wir als Treuhänder in fast jeder Sparte immer wieder antreffen. Die guten Referenten lassen die zwei Steuertage wie im Flug vergehen. Optimal ist auch die Zuteilung der Weiterbildungstage während des Lehrgangs sowie die Betreuung durch die Schulleitung. » (Rahel Krebs und Susi Löffel Kohler) 1 I 2016 rechnungswesen & controlling I 51
HRM2 – das neue Harmonisierte Rechnungslegungsmodell Zielgruppe Angestellte öffentlicher Verwaltungen, Behördenmitglieder von Rechnungs-, Geschäftsprüfungs-, Finanz- sowie Gemeindekommissionen, Mitglieder der Exekutive, Revisorinnen und Revisoren und alle interessierten Personen Nutzen Sie erfahren, wo die Neuerungen die Rechnungslegung und das Rechnungswesen beeinflussen und wie die erfolgreiche Einführung gelingt. Nach dem Lehrgang «HRM2» haben Sie das Know-how und die Kompetenz, um die Umstellung auf «HRM2» zweckmässig vorzubereiten und erfolgreich umzusetzen. Dafür sorgen erfahrene Referentinnen und Referenten, die Ihnen die wichtigsten Änderungen sowie Neuerungen praxisnah vermitteln. Inhalt Freitag, 27. Mai 2016 mit Michael Käsermann, Susanne Notter, Yvonne Hunkeler • Zielsetzungen für die Weiterentwicklung des HRM • Elemente des Rechnungslegungsmodells, Grundsätze ordnungsgemässer Rechnungslegung, Kontenrahmen und funktionale Gliederung • Erfolgsrechnung, Aktive und Passive Rechnungsabgrenzung, Wertberichtigung Freitag, 3. Juni 2016 mit Monika Probst • Steuererträge, Spezialfinanzierungen und Vorfinanzierungen, Rückstellungen und Eventualverbindlichkeiten • Investitionsrechnung, Bilanz, Anlagegüter und Anlagebuchhaltung Freitag, 10. Juni 2016 mit Pirmin Marbacher, Gianmarco Zanolari • Geldflussrechnung, Eigenkapitalnachweis, Anhang zur Jahresrechnung • Vorgehen beim Übergang zu HRM2, Musterfinanzhaushaltgesetz, Finanzinstrumente Freitag, 24. Juni 2016 Freiwillige Zertifikatsprüfung, Dauer 90 Minuten Kosten CHF 2450 inkl. 8% MWST Die Kursunterlagen, Zertifikatsprüfung und Pausenverpflegung sind inbegriffen. Anmeldung und weitere Infos 52 I rechnungswesen & controllingKurse, 1 I 2016 Auf www.veb.ch, Veranstaltungen, erhalten Sie weitere Informationen und können sich auch für den Lehrgang anmelden. Kursort ist Zürich.
Der Lehrgang findet an drei Tagen statt, jeweils von 8.45 bis 16.45 Uhr Referenten Yvonne Hunkeler, dipl. Wirtschaftsprüferin, Betriebsökonomin FH, Yvonne Hunkeler GmbH Michael Käsermann, MScBA, Betriebsökonom FH, BDO AG, Leiter öffentliche Verwaltungen Pirmin Marbacher, dipl. Wirtschaftsprüfer, Betriebsökonom FH, BDO AG, Bereichsleiter öffentliche Verwaltungen Zentralschweiz Susanne Notter, dipl. Gemeindeschreiberin, dipl. Finanzverwalterin, BDO AG, leitende Beraterin öffentliche Verwaltungen Monika Probst, Fachfrau im Finanz- und Rechnungswesen mit eidg. Fachausweis, dipl. Wirtschaftsinformatikerin, dipl. Finanzverwalterin, BDO AG, leitende Beraterin öffentliche Verwaltungen Gianmarco Zanolari, lic. oec. HSG, dipl. Wirtschaftsprüfer, BDO AG, leitender Wirtschaftsprüfer Beratung und Auskunft Sind Sie unsicher ob dieser Lehrgang für Sie passend ist? Wir beraten Sie gerne: 043 336 50 30 Dieser Zertifikatslehrgang ist eine Weiterbildung von veb.ch und BDO AG
Bildung
Machen Sie sich fit für HRM2 Das harmonisierte Rechnungslegungsmodell HRM2 erfordert eine neue Denkweise und stellt Behörden und Verwaltungen vor grosse Herausforderungen. Unser Zertifikatslehrgang bereitet Sie erfolgreich auf die Anwendung des Standards vor und zeigt Ihnen wesentliche Elemente des neuen Rechnungslegungsmodells auf.
Das Harmonisierte Rechnungslegungsmodell HRM2 ist die Grundlage für die Rechnungslegung der Kantone und Gemeinden. Es wurde im Auftrag der Konferenz der Kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren von der FachgrupMichael Käsermann pe für kantonale Finanzfragen (FkF) als Weiterentwicklung von HRM1 erarbeitet. In Anlehnung an die IPSAS und unter Berücksichtigung des neuen Rechnungsmodells des Bundes hat die FkF bisher 21 Fachempfehlungen zu HRM2 entwickelt. Diese Fachempfehlungen stellen Mindeststandards dar, welche alle öffentlichen Gemeinwesen erfüllen sollen. HRM2 ist keine simple Aktualisierung, sondern bringt umfassende Änderungen mit sich. Das neue Rechnungslegungsmodell nähert sich zwar der Privatwirtschaft an, wesentliche Elemente unterscheiden sich aber von privatwirtschaftlichen Standards. Die meisten Kantone haben HRM2 für die Staatsrechnung etabliert; die Einführungen bei Gemeinden und übrigen Körperschaften des öffentlichen Rechts erfolgen etappenweise bis ins Jahr 2020. HRM2 erfordert von allen Betroffenen eine neue Denkweise und stellt Behörden und Verwaltungen vor erhebliche Herausforderungen.
Der Zertifikatslehrgang ermöglicht eine zweckmässige Vorbereitung und eine erfolgreiche Anwendung des Standards. Dies umfasst die wesentlichen Elemente und Grundsätze des Rechnungsmodells, die Buchführung sowie den Jahresabschlusses nach HRM2. Ein spezieller Fokus wird auf die Vermittlung der verschiedenen Wahlmöglichkeiten gelegt, welche die Fachempfehlungen teilweise bewusst offen lassen. Abweichende kantonale Praktiken sollen hierbei erläutert werden und zu einer besseren Orientierung verhelfen. Konkrete Stolpersteine bei der Umsetzung und im Alltag von HRM2 werden aufgezeigt und Hilfestellungen für eine optimale Einbettung in die Verwaltungssteuerung abgegeben. Nach dem Lehrgang sind die Teilnehmenden befähigt, HRM2 anzuwenden. Neben der Informationsvermittlung erhalten sie zudem die Gelegenheit, in Diskussionen und Übungen das erworbene Wissen anzuwenden und zu vertiefen.
Michael Käsermann, BDO AG, MScBA, Leiter öffentliche Verwaltungen BDO AG, michael.kaesermann@bdo.ch
Zertifikatslehrgang: «Das harmonisierte Rechnungsmodell 2 (HRM2)» Kursleiter:
Michael Käsermann (MScBA, Leiter öffentliche Verwaltungen BDO AG)
Referenten:
Pirmin Marbacher (dipl. Wirtschaftsprüfer); Susanne Notter (dipl. Finanzverwalterin) Monika Probst (Fachfrau im Finanz- und Rechnungswesen, dipl. Finanzverwalterin) Gianmarco Zanolari (dipl. Wirtschaftsprüfer), Yvonne Hunkeler (dipl. Wirtschaftsprüferin)
Zielpublikum: Angestellte öffentlicher Verwaltungen, Behördenmitglieder von Rechnungs-, Geschäftsprüfungs-, Finanz- sowie Gemeindekommissionen, Mitglieder der Exekutive, Revisorinnen und Revisoren und alle interessierten Personen Kurstermine:
Freitag, 27.5. / 3.6. / 10. 6. 2016 jeweils von 8.45 bis 16.45 Uhr (Kurstage) Freitag 24. 06. 2016 (freiwillige Zertifikatsprüfung). Kursort ist Zürich
Weitere Informationen sowie Anmeldung unter: www.veb.ch, Seminare und Lehrgänge
Bildung
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Mit 5 Schritten zum ersten Abschluss nach neuem Rechnungslegungsrecht Ist Ihre Buchhaltung bereits umgestellt? Nutzen Sie jetzt die letzte Chance. In unserem Tagesseminar erklären wir, wie Sie in 5 Schritten zum ersten Abschluss nach neuem Rechnungslegungsrecht gelangen. Wir zeigen Ihnen, wie Sie mit wenigen Schritten Ihre Buchhaltung aufs neue Gesetz umstellen können. Zudem erfahren Sie, worauf Sie bei der Umstellung achten müssen und wo die Stolpersteine liegen. Unsere Referenten werden abschliessend auf die steuerlichen Folgen eingehen. Aus dem Inhalt:
³ Vorlage für einen neuen Kontenrahmen ³ Wie man den Vorjahresvergleich darstellt ³ Muster für die Bilanz und Erfolgsrechnung ³ Muster für einen korrekten Anhang ³ Elektronische Arbeitshilfen/Checklisten für die Umstellung Melden Sie sich noch heute an unter www.veb.ch, Seminare und Lehrgänge Wann: Donnerstag, 21. April 2016, 8.45 bis 16.45 Uhr Ort: Hotel Marriott, Zürich
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Bildung
Der saure Apfel
Schon fast ungeheuerlich mutet es an, wenn sich zwei Top-Manager von Apple in diversen Medien zu Qualitätsproblemen von Apple-Software äussern. Unter dem verstorbenen Steve Jobs war Verschwiegenheit stets ein Markenzeichen von Apple. Auf Kritik wurde nie reagiert.
Tobias Kilchör
Es ist aber auch kein Zufall, dass mit Eddy Cue und Craig Federighi, die beim kalifornischen Tech-Unternehmen für den grössten Teil des Onlineund Softwareangebots verantwortlich sind, sich zwei hochrangige Apple-Manager in den Medien auf die zum Teil massive und anhaltende Kritik äussern.
Denn die Liste von Fehlern und Problemen bei diversen Apple-Produkten ist lang. Mittlerweile geht es so weit, dass in User-Foren davon abgeraten wird, eine neue Betriebssystem-Version für Computer, iPhones und iPads zu installieren. Es wird empfohlen, auf eine zweite Version zu warten, um den groben Fehlern so auszuweichen. Auf der anderen Seite verärgert Apple immer wieder professionelle Nutzer, weil das Unternehmen populäre Programme für die Foto- und Filmbearbeitung nicht mehr anbietet oder, mit dem Privatanwender im Blick, so vereinfacht, dass sie in einem beruflichen Umfeld nicht mehr genügen.
Heute sind viel mehr Zulieferer auf der ganzen Welt in die Produktion involviert. So stecken zum Beispiel in iPhones der gleichen Generation nicht überall auch die gleichen Einzelteile und führen zu Fehlern. Ein Problem, mit dem Apple heute immer wieder zu kämpfen hat. Schwierigkeiten macht auch die grosse Diversifikation. Die Übersicht zu behalten, wird bei Apple immer schwieriger – auch für die Kunden. Gab es früher gerade mal einen iPod, einen iMac und einen mobilen Computer, so ist die Produktpalette heute viel heterogener. Die Abstimmung der Software auf eine immer breitere Palette an Geräten ist entsprechend fehleranfälliger. Für Anwender heisst dies nichts anderes, als in den sauren Apfel beissen zu müssen. Denn trotz aller Unzulänglichkeiten ist man wegen Clouddiensten und gekauften Apps schnell einmal abhängig von einem Hersteller. Oder aber man hat sich schlicht an die Geräte und Software gewöhnt Ein saurer Apfel muss auch nicht automatisch schlecht sein, schliesslich mag nicht jeder nur die süssen Früchte. Faul werden darf der Apfel aber nicht – und da muss sich Apple wieder mehr auf die Qualität von früher zurückbesinnen.
Früher war alles besser Der Aufstieg Apples vor zwei Jahrzehnten mit bunten iMacs und den ersten iPods war ein geschlossenes Universum – für Fans, die sich an der Qualität der Produkte erfreute, und für Professionelle in kreativen Berufsfeldern wie Film, Grafik oder Medien. Früher, so scheint es, hat alles einwandfrei funktioniert. Dieses Bild stimmt natürlich nicht ganz. Trotzdem, mit einer sehr übersichtlichen Produktpalette im Hard- und Softwarebereich war es für Apple einfacher, eine hohe Qualität zu gewährleisten. Dafür waren Kunden auch bereit, teilweise massiv höhere Preise als für die Produkte der Konkurrenz zu bezahlen. Apple hatte früher mit wenig Zulieferern und viel kleineren Stückzahlen die Kontrolle und konnte alle Komponenten eines Geräts aufeinander abstimmen. Alles passte zusammen und lief stabil.
vebmedia
Tobias Kilchör, Geschäftsführer, mezzo|media GmbH, Mürren, tobias.kilchoer@gmail.com
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Arbeiten im Ausland – Planung ist alles
Tausende von Schweizern wandern jedes Jahr aus, um im Ausland zu arbeiten. Entweder werden sie von ihren Schweizer Firmen ins Ausland entsandt, oder sie suchen selbst eine Anstellung. Experten von BDO, EY sowie der Auslandschweizer-Organisation geben Tipps zur Vorbereitung eines Auslandaufenthalts.
Es gibt viele Anreize, warum sich ein Auslandaufenthalt lohnt: Beziehungen im internationalen Umfeld aufbauen, Karriereaussichten, Auslandserfahrung und persönliche Weiterentwicklung. Bevor jedoch das Abenteuer beginnt, müssen Expats noch eiStephanie Federle nige Fragen klären, denn sie unterliegen besonderen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Regeln. Zudem stellen sich weitere rechtliche Fragen, wie zum Beispiel der korrekte Anmeldevorgang im Gastland. Unterstützung bieten dabei die Spezialisten der Treuhand- und Revisionsgesellschaft BDO. Sie beraten sowohl interne als auch externe Personen, die im Ausland arbeiten wollen. Die zukünftigen Expats erhalten Antworten zu Fragen betreffend Steuern, Sozialversicherungen und Entsendungsverträgen. «In den allermeisten Fällen stehen wir aber den HR-Verantwortlichen als Sparring-Partner unterstützend zur Seite», sagt Gordana Muggler, Leiterin Global Mobility Services, BDO AG. Für die Mitarbeitenden der BDO sind insbesondere die USA, Kanada, England oder Australien beliebte Ziele. «Die Mehrheit der Entsandten, auch Secondees genannt, ist in der Wirtschaftsprüfung tätig, ab und zu haben wir auch Steuerspezialisten, die ins Ausland gehen», sagt Daniel Burkhard, Leiter HR, BDO AG, Direktion Schweiz. Da in der Regel der erfolgreiche Abschluss eines höheren Fachdiploms eine der fachlichen Voraussetzungen für einen Auslandeinsatz bildet, sind die meisten Expats zwischen 28 und 35 Jahre alt. Auch auf persönlicher Ebene muss einiges geregelt werden. «Wenn es der Arbeitgeber wünscht, treffen wir uns mit dem Entsandten und wenn möglich mit dem Ehepart-
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ner, der mit ins Ausland geht, und stellen Fragen zur individuellen Situation wie Familiengrösse, Wohnverhältnisse, Alter der Kinder, Dauer der Entsendung und weiteren Plänen», sagt Gordana Muggler. Die grösste Herausforderung, in einem fremden Land erfolgreich zu arbeiten, ist laut Gordana Muggler, eine zufriedene Familie bei sich zu haben, die sich gut in die neue Kultur und die fremde Umgebung integriert. Dies sei nicht immer einfach, wenn die Begleitpersonen aus ihrem gewohnten Umfeld herausgerissen werden. «Es ist wichtig, dass man die Entsandten sowie deren Familien bei der Vorbereitung auf das Gastland unterstützt», sagt Gordana Muggler. Von der Vorbereitung bis zur Rückkehr Internationale Erfahrung sowie interkulturelle und fremdsprachliche Kompetenz werden immer mehr zu Kernkompetenzen. «Besonders relevant ist ein Auslandsaufenthalt, wenn Mitarbeitende internationale Mandate betreuen oder internationale Teams führen oder aufbauen», empfehlen Frank Retzlaff und Valentina Manca vom Bereich People Advisory Services & Mobility der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY (ehemals Ernst & Young). Bei EY Schweiz arbeiten die meisten Expats in den USA und in England in den Bereichen Audit and Accounting Services sowie Tax Services. Sie bleiben in der Regel zwischen drei Monaten und fünf Jahren. In diesem Prozess gibt es verschiedene Stationen, die zukünftige Expats durchlaufen. Dazu gehören in erster Linie Ziel- und Entwicklungsgespräche mit dem Vorgesetzten oder die Beratung in Bezug auf anzuwendende Entsendungsrichtlinien. Grundsätzlich reicht die Beratung von der Vorbereitung bis hin zur Rückkehr der Entsandten. Wichtig sei, dass sich die Mitarbeitenden über verschiedene Kanäle mit dem neuen Land umfassend auseinan-
Karriere
Foto: Thorben Wengert/pixelio.de
dersetzen – sei es durch die Familie, den Freundeskreis, Arbeitskollegen oder das Internet. Weitere wichtige Themen sind Sprachbarrieren sowie kulturelle Unterschiede. Familien müssen sich zudem über Schulen oder Arbeitsmöglichkeiten für berufstätige Partner informieren. Die Rückkehr kann für manche Mitarbeitenden schwierig sein, für andere relativ einfach. Valentina Manca rät, «während des Auslandsaufenthalts engen Kontakt zum Vorgesetzten und den Kollegen in der Schweiz zu halten». Zudem sei es wichtig, während längeren Aufenthalten regelmässig die Schweiz zu besuchen, um Familie und Freunde zu sehen. Beruflich sollte man den neuen Aufgabenbereich in der Schweiz im Vorfeld umsichtig planen, dazu gehört idealerweise die neu erworbenen Kenntnisse in der Schweiz einzusetzen. Die fünfte Schweiz Unterstützung bietet auch die Auslandschweizer-Organisation (ASO) mit Sitz in Bern. Sie vertritt und wahrt die Interessen von 762’000 Schweizerinnen und Schweizern, die im Ausland leben – das sind 10 Prozent aller Mitbürger. Die Organisation setzt sich dafür ein, die Auslandschweizer zu informieren, zu beraten, ihre Interessen zu wahren und sie mit der Schweiz sowie untereinander zu vernetzen. Der Rechtsdienst der Organisation gibt allgemeine Auskünfte, was das Schweizer Recht in Bezug auf Auswanderung betrifft. Er stellt Ihnen ebenfalls eine Anzahl von Informationsmaterial zum Thema Auswanderung zur Verfügung. Laut Anne-Catherine Clément, Medienbeauftragte der ASO, sehen sie sich am häufigsten mit Fragen zu Sozialversicherungen (AHV, berufliche Vorsorge, Krankenversicherung), Militär, Steuerfragen, Bürgerrecht sowie zum Bankkonto in der Schweiz konfrontiert.
Karriere
Ist der Auslandaufenthalt richtig geplant, bringt er eine grosse berufliche und persönliche Weiterentwicklung.
Die Vorbereitungsphase ist laut Anne-Catherine Clément extrem wichtig. «Wir empfehlen die Auswanderung sorgfältig und früh genug zu planen und bereits im Vorfeld einige Punkte zu klären, um böse Überraschungen zu vermeiden». Die Merkblätter und Checklisten vom EDA sind dabei eine grosse Hilfe. Bei einer Arbeitsstelle im Ausland gilt es nicht nur das Gehalt in Betracht zu ziehen, obwohl auch hier auf Unterschiede zwischen Brutto- und Nettoeinkommen sowie Monats- bzw. Stundenlohn zu achten ist. Die Praxis- und Vertragsbedingungen können von Land zu Land erheblich variieren. Es ist ebenso wichtig, sich über die Arbeitsbedingungen zu informieren: Dazu gehören Arbeitszeiten, Pensum, Reisemöglichkeiten, bezahlter Urlaub, Urlaubsgeld und Feiertags-Entschädigung, soziale Absicherung, Steuerbelastung im Wohnstaat sowie Kündigungsbedingungen. Zu den tausenden von Schweizer Expats gehört auch Niklaus Meier, er lebt und arbeitet seit 2011 als Chief Financial Officer (CFO) der MEGlobal FZE, eines in der Kunststoffbranche tätigen Unternehmens mit Sitz in Dubai. Lesen Sie seine Sichtweise zu den kulturellen Unterschieden auf folgenden Seiten.
Stephanie Federle, Leiterin Marketing und Kommunikation veb.ch, PR-Fachfrau, dipl. Journalistin maz, stephanie.federle@veb.ch
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«Als Expat muss man sich seiner Rolle als Gast stets bewusst sein» Niklaus Meier lebt und arbeitet als Chief Financial Officer (CFO) bei MEGlobal FZE in Dubai. Im Interview erzählt der diplomierte Experte für Rechnungslegung und Controlling und Mitglied der Prüfungskommission von den grössten kulturellen Unterschieden zur Schweiz.
Niklaus Meier, Sie leben seit 2011 in Dubai, wie kam es dazu? Nach meinem langjährigen Engagement in der Basler Chemie – angefangen bei Ciba-Geigy AG, über die Ciba Spezialitätenchemie und schliesslich nach deren Übernahme durch die BASF – Niklaus Meier hat sich für mich relativ schnell abgezeichntet, dass sich eine weitere berufliche Veränderung anbahnen wird. Ich habe schon frühzeitig verschiedene Executive Search Firmen angesprochen und meine Verfügbarkeit in der nahen Zukunft angezeigt. Durch einen solchen Kontakt wurde mir dann die jetzige Stelle als CFO bei MEGlobal in Dubai angeboten. Was ist der grösste kulturelle Unterschied zur Schweiz? Inshallah, was der deutschen Redensart «so Gott will» entspricht, ist ein wichtiges Wort für das Verständnis der Unterschiede. Die Verlässlichkeit auf die Minute hat nicht den Stellenwert wie in der Schweiz – dies stört aber nur, bis man erkannt hat, dass etwas Geduld auch positiv ist. Im Zusammenhang mit den klimatischen Gegebenheiten und insbesondere der Hitze im Sommer macht ein etwas gemächlicheres Leben auch Sinn. Wie steht es mit der Pünktlichkeit? In der Regel gut, Inshallah! Meetings ausser Haus sind in vielen Fällen davon abhängig, wo sie stattfinden und insbesondere von der Verkehrssituation und den Parkplatzmöglichkeiten. In der Regel fährt man nicht selbst, sondern man nimmt sich ein Taxi oder den LimousinenService. Die Verkehrsdichte nimmt ständig zu und das öffentliche Verkehrsangebot beschränkt sich auf zwei Metrolinien und einige wenige Buslinien. Um die Pünktlichkeit auf den Punkt zu bringen: Man ist in der Regel sehr tolerant.
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Wie kommen Sie in Dubai zu Geschäftsabschlüssen? Unsere Firma ist in der «Freezone» angesiedelt und hat damit einen speziellen Status, der unter anderem darin besteht, dass wir keine lokalen Shareholders benötigen. Zudem unterliegt die Geschäftstätigkeit keinen Steuern und die Einkommen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind steuerbefreit. Damit verbunden ist aber auch, dass wir keine lokale Geschäftstätigkeit haben können. Unser angestammtes Geschäft wickelt sich im Wesentlichen im asiatischen Raum (China, India, Pakistan), gefolgt von Amerika und Europa ab. Unsere lokalen Geschäfte sind daher die Beschaffung von üblichen Gütern, die für die Infrastruktur einer «Officewelt» benötigt werden. Wie begrüssen Sie arabische Geschäftsleute? Arabische Landsleute unter sich haben ihre eigene Regeln und Zeremonien und wenden diese auch an. Zwischen Arabern und nicht Arabern begrüsst man sich mit einem Händedruck. Wenn eine arabische Frau Ihnen die Hand zum Gruss reicht, gibt es einen Händedruck, wenn nicht, reicht ein kurzes Kopfnicken. Wenn arabische Männer im traditionell geprägtem Umfeld Frauen nicht grüssen, ignorieren und nicht ins Gespräch einbeziehen, dann ist es ein Beweis ihrer Ehrerbietung und keineswegs eine Beleidigung. Als Geschäftspartnerin wird man jedoch in jedem Fall die Frau in ihrer Rolle als Geschäftsfrau ernst nehmen. Wie erleben Sie die Rolle der Frau? Die Rolle der Frau in arabisch-islamischen Ländern entspricht nicht den Vorstellungen der westlichen Welt. Allerdings gibt es starke Unterscheide zwischen den einzelnen Staaten. Länder wie Libanon, Jordanien, Ägypten und einige Golfstaaten (insbesondere die Vereinigten Arabischen Emirate) sind sehr liberal. Frauen studieren, haben oft auch hohe Ämter und Funktionen inne. In stark islamistisch geprägten Ländern wie Saudi-Arabien «blühen die Frauen nur im Verborgenen». Selbst Autofahren ist noch tabu. Was man allerdings nie vergessen darf: Die Rolle der Frau innerhalb des Hauses ist sehr ausgeprägt und
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dominant. Ist man Gast in einem arabisch geführten Haushalt, stellt man fest, dass sich Männer getrennt unterhalten – und vom Rest der Familie räumlich getrennt sind. Auf keinen Fall sollte man mit Vorurteilen kommen, sondern behutsam beobachten und sich selbst ein Bild machen. Welche Umgangsformen gibt es in Dubai, die wir in der Schweiz nicht kennen? Wenn man mit arabischen Geschäftspartnern in Restaurants mit Alkoholausschank essen geht, ist es angebracht, sich zu erkundigen, ob sie alkoholische Getränke am Tisch tolerieren. Andernfalls kann es vorkommen, dass sie den Tisch kommentarlos verlassen. Küssen, zärtliche Umarmungen oder der Genuss von alkoholischen Getränken in der Öffentlichkeit sind verboten. Für die Frau gilt die Regel, die Schultern und Knie zu bedecken. Zwar werden die Verstösse gegen die Kleiderregeln in Dubai nicht geahndet, gelten aber als respektlos. Wie erleben Sie die ansässige Bürokratie? Weil keine Steuern erhoben werden und bis heute auch keine Mehrwertsteuer existiert, unterliegt jedoch vieles Gebühren, die in den meisten Fällen mit aufwändigen Behördengängen verbunden sind: Aufenthaltsbewilligungen, Fahrauswiese, lokale ID’s, Arbeitsbewilligungen, E-Gate, Bewilligung zum Erwerb von alkoholischen Getränken. Zum Ersterwerb kommt zusätzlich die Verlängerung aller Bewilligungen in unterschiedlichen Zeitabständen. Es ist ratsam, dass man von einem lokalen, arabisch sprechenden Mitarbeiter begleitet wird, der alle diese Behörden und Prozesse bestens kennt. Es wäre aber völlig falsch anzunehmen, es sei alles nur negativ: Parkgebühren kann man zum Beispiel mit dem Mobile bezahlen und erhält erst noch eine Erinnerung vor Ablauf. Personen mit Aufenthaltsbewilliung benützten mittels einer E-Gate Karte im Kreditkartenformat und einem Fingerabdruck elektronische Schalter bei der Ein- und Ausreise ohne jegliche Wartezeiten. Besonders wichtig finde ich, dass man sich als Expat seiner Rolle als Gast stets bewusst sein muss. In Abwägung aller kulturellen, gesellschaftlichen, politischen und religiösen Unterschiede ist es wichtig, dass man damit leben kann. Das heisst aber nicht, dass man alles akzeptiert. Mit was hatten Sie zu Beginn besonders Mühe? Es gibt kein wirklich kaltes Leitungswasser – aber man gewöhnt sich an alles. (lacht) Sie sind auch im Verwaltungsrat von Emmi, was verbindet Sie mit diesem Schweizer Traditionsunternehmen? Bevor ich meine Tätigkeit in der chemischen Industrie aufnahm, war ich etliche Jahre in der Schweizerischen Milchwirtschaft tätig. Als Emmi anfangs 2012 ein Verwaltungsratsmandat neu zu besetzen hatte, vermittelte ein langjähriger Freund aus dieser Zeit den Kontakt zu Emmi.
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Blick auf Dubai aus dem Wolkenkratzer Burj Khalifa in einer Höhe von 828 Metern.
Mein Finanzbackground und die langjährige Tätigkeit in Führungspositionen in inländischen und grossen multinationalen Unternehmen sowie meine früheren Branchenkenntnisse waren offenbar eine ideale Kombination. Ich habe dieses Mandat sehr gerne angenommen, und es ist ausserordentlich spannend in einem erfolgreichen börsenkotierten Schweizer Unternehmen im Verwaltungsrat und Prüfungsausschuss tätig zu sein. Wie oft sind Sie in der Schweiz? Im Durchschnitt einmal im Monat. Manchmal nur kurz für ein, zwei Tage, aber es gibt auch längere Aufenthalte. Neben Emmi nehme ich, wenn immer möglich, auch Termine aus anderen Mandaten wie Prüfungskommission Controller/Fachleute RW und veb.ch-Arbeitsgruppe für Controlling Standards wahr. Es ist mir wichtig, die Wurzeln, Beziehungen und Freunde in der Schweiz zu pflegen und zu erhalten. Was vermissen Sie in Dubai? Neben meiner Partnerin vermisse ich zwei wesentliche Sachen: Erstens die Jahreszeiten – im Prinzip ist es immer Sommer – es regnet im Durchschitt pro Jahr an etwa drei bis fünf Tagen und ab und zu bereitet ein seltener Sandsturm etwas Abwechslung. Da hat die Schweiz viel mehr zu bieten. Und zweitens die Vielfalt der Landschaften in der Schweiz. Obwohl auch die Wüste und die Berge ihren eigenen Reiz und ihre Schönheit haben, ist es kein Vergleich zu dem, was die Schweiz oder auch Europa zu bieten haben. Und nicht zu vergessen: Schweizer Käse und Schweizer Wein. Interview: Stephanie Federle
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Unterstützung auf dem Weg in die Selbstständigkeit KMU sind das Rückgrat der Schweizer Wirtschaft: Sie beschäftigen mehr als 80 Prozent der Arbeitnehmenden und steuern rund 60 Prozent zur Wirtschaftsleistung des Landes bei. 2015 wurden über 40’000 neue Unternehmen gegründet. Die Förderung von KMU hat in der Schweiz deshalb hohe politische Priorität.
Bund und Kantone legen bei der Wirtschafts- und Standortförderung den Fokus auf Startups und Neuansiedlungen von Firmen und nicht auf die Betreuung der langjährigen KMU. Die Lancierung und Umsetzung von Innovationsvorhaben ist desMarc-Etienne Gartmann halb für bestehende KMU mit Hürden verbunden. Verschiedene Förderinstrumente helfen, diesen Herausforderungen in geeigneter Weise zu begegnen. Als primärer «Helpdesk» ist das Internet zu empfehlen. Inzwischen gibt es in der Schweiz einige interessante Portale zu diesem Thema. Wo gibt es Unterstützung? Firmengründungen sind mit vielerlei administrativen Umtrieben und Behördengängen verbunden. Dabei können die kantonalen Wirtschaftsförderungen und Handelsregisterämter behilflich sein. In der Suche nach Lokalitäten, Kapital und Geschäftspartnern leisten regionale Partner wie Gründerzentren nützliche Dienste. In speziellen Fällen stellt der Bund zudem Instrumente zur Finanzierung von Unternehmensentwicklungen für bestehende KMU zur Verfügung. Im KMU-Portal des Bundes (siehe unten) sind die wichtigsten Adressen zu finden. Für Arbeitslose, die ein eigenes Unternehmen gründen wollen, existieren durch die Arbeitslosenversicherung besondere Unterstützungsmassnahmen. Wichtige Informationen bietet das offizielle Portal des Bundes. Die Website gibt Auskunft über Themen, die im Zusammenhang mit der Gründung und Führung eines Unternehmens wichtig sind und die von der Gesetzgebung des Bundes geregelt werden. Auf diesen Seiten sind auch Adressen und Links auf weitere öffentliche Institutionen zu finden, die vor, während und nach der Gründungsphase interessant sein können. www.kmu.admin.ch
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Plattform für Gründer Als die führende Anlaufstelle für Firmengründer in der Schweiz gilt das Institut für Jungunternehmen (IFJ). Seit 1989 verwirklichten 100’000 Unternehmer ihren Traum von der eigenen Firma. Viel Erfahrung, persönliche Beratung und Begleitung unterstützen eine professionelle Firmengründung. Und mit dem IFJ Startguthaben wird ein Firmenstart durch namhafte Partner unterstützt: www.ifj.ch Seit 2004 hat die Agentur «venturelab» Zehntausende von Geschäftsideen analysiert und Tausende von Startups trainiert. «venturelab» ist eine Initiative der Förderagentur für Innovation KTI. Sie führt in enger Zusammenarbeit mit ETH, Universitäten und Fachhochschulen massgeschneiderte Ausbildungsmodule zur Förderung von innovativen Jungunternehmen und zur Sensibilisierung von Studierenden für das Thema Entrepreneurship durch: www.venturelab.ch
InnoPark lanciert Broschüre InnoPark Schweiz verbessert die Arbeitsmarktfähigkeit von höher qualifizierten Personen im beruflichen Wandel. Das Programm umfasst die gezielte Förderung fachlicher und sozialer Kernkompetenzen mit einem breiten Weiterbildungs- und Coaching-Programm sowie die Umsetzung von ausgewählten Projekten. Ein mögliches Ziel für manche Programmteilnehmenden ist der Weg in die Selbständigkeit. InnoPark Schweiz hat die wichtigsten Förderinstrumente recherchiert und in einer Broschüre zum Download zusammengestellt: veb.ch, Service, Downloads
KMU
Wer sich mit dem Thema Selbständigkeit befasst, ist auf der Website gruenden.ch richtig. Die Gründungsplattform des Kantons Zürich bietet wegweisende Informationen, Hilfsmittel (Muster und Vorlagen), Literaturtipps, Ansprechpartner und ein breit abgestütztes Netzwerk. Ein grosser Teil des Angebots richtet sich auch an Personen ausserhalb des Kantons Zürich: www.gruenden.ch Nefu ist ein Netzwerk für Frauen, die sich selbstständig machen wollen oder schon gemacht haben: www.nefu.ch. Weiter bietet der Verband Frauenunternehmen Frauen mit neu gegründeten und etablierten Unternehmen eine Plattform für Geschäftskontakte: www.frauenunternehmen.ch.
Über 13’000 Profile aller gemeinnützigen Stiftungen aus der Schweiz sind unter StiftungSchweiz.ch zu finden. Viele enthalten spezielle Informationen über ihre fördernde oder operative Stiftungsarbeit. Man kann nach Stiftungen, Themen und Personen suchen, die Suchergebnisse und Notizen speichern, Daten exportieren, Stiftungen folgen, Informationen teilen, Erfahrungen austauschen und sich vernetzen. Im Weiteren können mit der Hilfe von fundraiso.ch Interessierte für jedes Projekt nach Stiftungen recherchieren, die als Förderer in Frage kommen. Die Suche ist einfach zu bedienen und erlaubt eine effiziente Vorgehensweise. Mittels Favoritenliste können relevante Treffer gespeichert werden.
Stiftungsverzeichnis im Aufbau Die Suche nach der passenden Stiftung für das eigene Gesuch gleicht oftmals der berühmten Suche nach der Stecknadel im Heuhaufen. Seit neuester Zeit sind Stiftungsverzeichnisse im Aufbau, die Aufschluss über Zweck und Fördertätigkeit von Stiftungen geben.
Marc-Etienne Gartmann, lic. phil. I, ist als CPO der InnoPark Schweiz AG zuständig für die Weiterbildung, das Projekt Management Office, Qualität und Marketing. mgartmann@innopark.ch
Weiterbildung mit Return on Investment. Direkt beim Zürich-HB. Praxisnah und berufsbegleitend. n MAS Accounting & Finance n MAS Controlling Infoabend: Di, 12. April 2016, 18 Uhr
d oder persönliJetzt zum Infoaben präch anmelden! chen Beratungsges
fh-hwz.ch/roi
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Topmodern und repräsentativ: Seminarräume an bester Lage im pulsierenden Zürich
Suchen Sie einen komfortablen Schulungsraum mit modernsten Kommunikationsmitteln für 40 Personen? Oder ein repräsentatives Sitzungszimmer für maximal 12 Personen?
Interessiert? Zögern Sie nicht und rufen Sie uns an: Telefon + 41 43 336 50 30
Im Gebäude «Kaufleuten», an bester Lage mitten in Zürich, vermietet veb.ch komfortabel ausgestattete Räume. Ein grosszügiger Aufenthaltsraum und kostenloser WLANZugang runden das Angebot ab. Ob ein einzelner Tag oder eine längere Dauer: alles ist möglich.
veb.ch Talacker 34 I 8001 Zürich
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KMU
«Für mich muss die Bildungsrendite stimmen»
Familie, Karriere und Weiterbildung: Alice Kalbermatter zeigt, dass es geht. Die vierfache Mutter ist Leiterin Finanzen & Services bei der Matterhorn Gotthard Bahn. Im Interview mit Herbert Mattle erzählt sie über ihren Geschäftsalltag, den Hunger nach Erfolg und die Kraft, die ihr die Grossfamilie gibt.
Alice Kalbermatter, Sie haben nach Ihrem Studium für Betriebswirtschaft noch den Fachausweis und das Diplom in Rechnungswesen und Controlling absolviert. Was waren die Beweggründe für diese zusätzlichen, anspruchsvollen Alice Kalbermatter Weiterbildungen? Als junge Finanzleiterin in einem KMU habe ich schnell gemerkt, dass meinem theoretischen Verständnis der Praxisbezug fehlt. Eine MWST-Abrechnung zu erstellen, mit dem Kanton Steuervereinbarungen zu verhandeln oder eine konkrete Vorkalkulation zu machen: dies waren Fragestellungen, auf die ich erst in der Weiterbildung praxistaugliche Antworten erhielt. Entscheidend war, dass ich mein erworbenes Wissen 1:1 in meinem beruflichen Alltag anwenden konnte. Das anschliessende Diplom der Höheren Fachprüfung habe ich eher aus Karriereüberlegungen gemacht. Irgendwann kam der Drang weiterzukommen. Würden Sie diesen Weg nochmals gehen? Ja, auf jeden Fall. Die buchhalterische Weiterbildung war die beste, die ich je gemacht habe. Sie sind seit März 2015 Leiterin Finanzen & Services in der Matterhorn Gotthard Bahn in Brig. Wie sind Sie zu dieser Position gekommen? Das war eigentlich nicht geplant. Ich bevorzuge bewusst längerfristige Engagements, war ich doch gerade erst zweieinhalb Jahre in der Nitrochemie Wimmis AG tätig. Ich konnte jedoch der Stellenausschreibung im «Walliser Boten» schlichtweg nicht widerstehen. So habe ich meine Bewerbung zusammengestellt und wurde nach einem aufwändigen Rekrutierungsverfahren bei der Matterhorn Gotthard Bahn angestellt.
Persönlich
Was macht die Matterhorn Gotthard Bahn als Arbeitgeber so attraktiv? Für mich ist es der beste Finanzjob im Wallis. Die BVZ Holding AG, zu der die Matterhorn Gotthard Bahn gehört, ist eines der wenigen börsenkotierten Unternehmen der Region. Zudem hat mir das Produkt öffentlicher Verkehr zugesagt. Nach jahrelanger Rechnungslegungsarbeit in US GAAP und IFRS sehnte ich mich nach der Bodenständigkeit von Swiss GAAP FER. Wie würden Sie die drei Rechnungslegungsnormen in Bezug auf ihre Komplexität charakterisieren? US GAAP ist vergleichbar mit dem Mount Everest (lacht). Swiss GAAP FER empfinde ich wie das Matterhorn – schön, solid und bodenständig. Und IFRS ist etwas dazwischen.
«Ich konnte der Stellenausschreibung im ‹Walliser Boten› schlichtweg nicht widerstehen.»
Wie haben Sie ihr erstes Jahr bei der Matterhorn Gotthard Bahn erlebt? Ich arbeite mit einer top ausgebildeten und motivierten Mannschaft. Das bereitet mir grosse Freude. Das Unternehmen ist gesund und dank der Kombination von Service Public und privatwirtschaftlichen Teilen ist es zudem fit und widerstandsfähig unterwegs. Wir befinden uns jedoch auch in einem Spannungsfeld zwischen Öffentlichkeit und Privatwirtschaft. Einerseits müssen wir sparsam mit den Steuergeldern umgehen, andererseits ist der Druck da, für die Aktionäre rentabel zu sein. Welchen Herausforderungen stellen Sie sich im Berufsalltag? Es ist meistens ein Verteilungskampf um finanzielle Ressourcen. Meine Aufgabe ist es, bereichsübergreifend
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als finanzielles Gewissen zu agieren und die langfristige Werterhaltung der Unternehmensgruppe sicherzustellen. Ich finde, wir müssen weg von der Wachstumsmanie. Wir dürfen nicht einfach Geld ausgeben, das uns nicht gehört. Dies meine ich im Allgemeinen, schweizweit. Etwas bescheiden sein – im Sinne von schlank und fit ist besser als übergewichtig und reich. Es ist wichtig, den öffentlichen Geldern Sorge zu tragen. Sie waren schon in Ihren früheren Tätigkeiten in Führungspositionen tätig. Zurzeit haben Sie Verantwortung für 35 Mitarbeiter, wo haben Sie gelernt, Menschen zu führen? Das habe ich in keiner Weiterbildung gelernt, sondern im Alltag. Mich reizt es, Mitarbeiter zu Höchstleistungen zu motivieren. In der BVZ Holding haben wir ausserordentlich gute Mitarbeiter. Ich traue ihnen sehr viel zu. Es ist schön mit anzusehen, wie sie bei der Arbeit aufblühen. Wir leben eine gute Unternehmenskultur, in der Wertschätzung und Eigenverantwortung gross geschrieben werden. Sie sind Mutter von mittlerweile vier erwachsenen Kindern. Wie schaffen Sie es, Beruf und Familie miteinander zu vereinbaren? Das schaffe ich durch Optimieren. Ich schöpfe die Ressource Grossfamilie voll aus. Eine Grossfamilie gibt mehr als sie nimmt. Von klein auf haben die Kinder selbstständig Arbeiten übernommen und sich gegenseitig geholfen. Meine persönliche, jahrlange Strategie war es, sehr früh mit der Arbeit zu beginnen. Ich stehe jeden Tag um 4.45 Uhr auf. Meine Familie zieht am selben Strick. Dafür bin ich dankbar und ich nehme unendlich viele Wochenend- und Abendschichten in Kauf. Ich wollte immer trotz Familie ohne Unterbruch erwerbstätig sein.
Zur Person Alice Kalbermatter hat an der Universität in Bern das Lizentiat in Betriebswirtschaft absolviert. Nach dem Studium war sie bei der damaligen Volksbank in Bern in der der Abteilung Cash-Management zuständig für die langfristige Finanzierungskongruenz. Zurück im Wallis hat sie an der damaligen Informatikschule in Siders als Direktionsassistentin gearbeitet und berufsbegleitend den Abschluss in Wirtschaftsinformatik HF gemacht. Danach war sie über 13 Jahre in der Medizinalindustrie bei der Techron, später Synthes, als HR Manager, Senior Controller und Head Finance tätig. In dieser Zeit hat sie berufsbegleitend den Fachausweis und das Diplom in Rechnungslegung und Controlling absolviert. Bevor sie im April 2015 Leiterin Finanzen & Services bei der Matterhorn Gotthard Bahn in Brig wurde, war sie als Hauptabteilungsleiterin Finanzen, Controlling und Logistik bei der Nitrochemie Wimmis AG tätig. Alice Kalbermatter ist verheiratet und Mutter von vier erwachsenen Kindern.
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Woher kommt diese Einstellung? Für mich muss die Bildungsrendite stimmen. Ich habe sehr viel in Bildung investiert und erwarte deshalb, dass auch etwas herausschaut. Ich finde, das machen Männer besser als Frauen. Die wichtigste Voraussetzung, um zu arbeiten, ist jedoch die Gesundheit und die eigene Schaffenskraft. Dabei helfen Disziplin und der Hunger nach unternehmerischem Erfolg.
«Wer den Fachausweis und das Diplom gemacht hat, ist für mich als Arbeitskraft ein sicherer Wert.»
Haben Sie neben Ihrer Arbeit und Familie auch noch Zeit für Hobbies? Wegen dem Beruf habe ich nur wenig Freizeit. Für mich hatte die Arbeit schon immer hohe Priorität. Jetzt, wo meine intensive Familienphase vorbei ist, will ich mich voll und ganz dem Beruf widmen. Wenn ich etwas freie Zeit habe, verbringe ich sie gerne in Bidermatten, ein wunderschöner abgeschiedener Weiler im Saastal. Das ist mein Energietank. Im Winter gehe ich gerne Langlaufen und Skifahren. Und wenn ich mich überwinden kann, jogge ich in den Bergen. Und als Ihre Kinder noch klein waren, wie haben Sie die Betreuung organisiert? Damals kamen die Schwiegereltern vier halbe Tage in der Woche zu uns und kümmerten sich um die Kinder. In dieser Zeit habe ich viel am Abend oder an den Wochenenden gearbeitet. Damals gab es noch keine Kinderkrippe. Ich habe schon früh viele Arbeiten in der Familie aufgeteilt. Meine Söhne können kochen, Wäsche waschen und bügeln, sie sind die perfekten Hausmänner. (lacht) Der veb.ch hat zur Änderung des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann in der Vernehmlassung Stellung genommen. Aufgefallen ist mir, dass der Frauenanteil auf Ebene Sachbearbeiter 80 Prozent beträgt, beim Fachausweis noch 63 Prozent und beim Diplom nur noch 36 Prozent. Das heisst, auf dem Weg zum Diplom gehen ständig Frauen verloren. Was denken Sie, sind die Gründe dafür? Jede Frau entscheidet sich für ihren Weg und setzt andere Prioritäten. Mir ist bewusst, dass mein Weg ein bisschen unüblich war. Vielleicht liegt es auch daran, dass viele Frauen perfekt sein wollen und denken, dass sie den nächsten Schritt nicht schaffen. Und der Mann, der macht es einfach. Ich finde, der Alltag muss nicht perfekt sein und man muss möglichst viele Arbeiten verteilen. So habe ich es gemacht. Vielleicht ist es einer anderen Frau wichtig, dass alles perfekt ist. Dann soll diese Frau nicht noch zusätzlich das Diplom machen. Ich wünsche mir, dass wir
Persönlich
veb.ch-Präsident Herbert Mattle im Gespräch mit Alice Kalbermatter, Leiterin Finanzen & Services bei der Matterhorn Gotthard Bahn in Brig.
uns gegenseitig wertschätzen mit all unseren Lebenswegen und dem, was jedem von uns wichtig ist. Ein aktuelles Thema ist der Lohnvergleich zwischen Mann und Frau. Denken Sie, dass Sie als Mann mehr verdienen würden? Ich habe in den vergangen Jahren immer wieder festgestellt, dass ich weniger verdiene als meine männlichen Kollegen. Heute mache ich es so: Ich sage immer, ich erwarte den gleichen Lohn wie meine Kollegen auf gleicher Stufe. Das hat bis jetzt funktioniert. Welchen Bezug haben Sie zum veb.ch? Es ist der wichtigste Verband in unserer Branche. Ich bin seit vielen Jahren Mitglied und ein Fan der höheren Ausbildungen. Als Mitglied nutze ich vor allem den Zugang zu getAbstract (Businessbuch-Zusammenfassungen), besuche Seminare und Vorträge. Ich nutze den Verband auch für den Austausch und für Rekrutierungen. Wer den Fachausweis und das Diplom gemacht hat, ist für mich als Arbeitskraft ein sicherer Wert.
Wo gibt es bei den Ausbildungen noch Verbesserungspotential? Die Ausbildung ist sehr praxisorientiert mit vielen Fallbeispielen und Übungen. Der einzige Bereich mit Optimierungspotential ist das Fach Informationstechnologie im Finanz- und Rechnungswesen. Als zentrales Fach ist es überholt. Ich erinnere mich mit Unbehagen an Inhalt, Form und Umsetzung. Beim aktuellen Bildungsgang hat sich immer noch nichts verbessert. Das ist schade, da in der heutigen Zeit Informatik immer bedeutender wird. Ich bin überzeugt, die digitale Roadmap ist ein strategischer Erfolgsfaktor einer Unternehmung. Was sind Ihre beruflichen und privaten Ziele? Ich verbringe gerne Zeit mit Freunden, Familie und mit mir selber. Das kommt bei meinem Pensum oft zu kurz und da will ich bewusst andere Prioritäten setzen. Ein gutes Ziel ist auch, mehr Sport zu treiben. Fachlich würde es mich reizen, einmal in einem Verwaltungsrat tätig zu sein. Interview: Herbert Mattle Text: Stephanie Federle
Die BVZ Holding: Die BVZ Holding kann auf eine langjährige Tradition mit starker Verankerung in den Regionen Oberwallis, Uri und Obere Surselva zurückblicken. Ihre Geschichte beginnt 1891 mit der Eröffnung der Eisenbahnstrecke zwischen Visp und Zermatt. Heute erbringt die Unternehmensgruppe mit rund 600 vollzeitbeschäftigten Mitarbeitenden sowohl öffentliche Verkehrs- als auch Tourismus-Dienstleistungen. Unter einem Dach vereint der Konzern sieben Tochtergesellschaften und zusätzliche Beteiligungen. Das Herzstück sind die Matterhorn Gotthard Bahn und die Gornergrat Bahn. Während die Matterhorn Gotthardbahn als konzessioniertes Transportunternehmen Anspruch auf öffentliche Abgeltungen hat, finanzieren sich die übrigen Tochterunternehmen und Beteiligungen ausschliesslich über private Mittel. Hinzu kommen der Matterhorn Terminal Täsch mit dem Shuttle Täsch – Zermatt, der Furka-Autoverlad, die Gütertransporte sowie der Immobilienbereich. www.bvzholding.ch
Persönlich
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Beruflich im Ausland Ob man die Nachricht, dass der Lebenspartner einen ins Ausland mitnehmen will, nun mit einem «Juhu!» oder einem «Oje!» quittiert: Das bisherige Leben aufzugeben und in ein neues Land, eine neue Stadt zu ziehen, dürfte niemandem leichtfallen.
Die Juristin Susanne Reichhardt und die Psychologin Anke Weidling sprechen aus Erfahrung: Beide haben ihren Partner begleitet, als dieser berufsbedingt einige Zeit im Ausland verbringen musste. Ihr Ratgeber bietet konkrete Hinweise, zahlreiche Erfahrungsberichte sowie praktische Übungen, damit der Abschied von der Heimat, dann die Eingewöhnung im neuen Land und schliesslich die Rückkehr ins alte Leben für alle Familienmitglieder so entspannt wie möglich ablaufen. Im Idealfall bereichert der Auslandsaufenthalt die Partnerschaft und trägt zur persönlichen Entwicklung aller Beteiligten bei. Wichtig ist, dass alle Beteiligten von vornherein in die Planung einbezogen werden, nicht zuletzt auch die Kinder, mit ihren Wünschen und Ängsten. Am allerwichtigsten aber ist es, die Veränderung der Lebensumstände als Chance zu begreifen und der neuen Umgebung mit kultureller Intelligenz zu begegnen, um den Umstellungsstress so weit es geht zu reduzieren und von dem Auslandserlebnis bestmöglich zu profitieren.
«Gemeinsam ins Ausland und zurück – Workbook für das Leben in der Fremde» von Susanne Reichhardt und Anke Weidling, Klett-Cotta 2014, 135 Seiten. Eine fünfseitige Zusammenfassung dieses Buches und Tausender weiterer Titel finden Sie auf www.getAbstract.ch
Exklusiv für Mitglieder: Top-Referate an der Generalversammlung Kein trockener Rückblick, sondern vielfältig und aktuell: Die kommende General-
Immer im Gespräch mit Bundesbern: der politische Beirat von veb.ch
versammlung von veb.ch findet im Eventsaal im Aura im Herzen von Zürich, direkt am Paradeplatz statt. Am 16. Juni 2016 ab 14 Uhr erwarten die Mitglieder neben
Nationalrat Pirmin Schwander (SVP)
der ordentlichen Generalversammlung zwei spannende Referate.
Nationalrat Albert Vitali (FDP)
Prof. Dr. Peter Leibfried berichtet zum Thema «Swiss GAAP FER – Vision 2020»
Ständerat Fabio Abate (FDP)
und Dr. h.c Beat Kappeler hält ein Referat über «Roboter und Globalisierung –
Ständerat Erich Ettlin (CVP)
das Ende der Arbeit?»
Ständerat Konrad Graber (CVP)
Melden Sie sich noch heute für die GV an unter veb.ch, Verband, Generalversammlung
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Ständerat Daniel Jositsch (SP)
getAbstract
Schweizweit in Ihrer Nähe: veb.ch Regionalgruppen
Die veb.ch Regionalgruppen sind der fachliche und oft auch gesellschaftliche Treffpunkt der Mitglieder Ihrer Wohnregion. Sie öffnen Ihnen die Tür zu einem weitverzweigten Netzwerk engagierter Fachleute. Nutzen Sie dieses zur Kontakt- und Beziehungspflege – zum privaten und beruflichen Austausch auf hohem Niveau. Exklusiv für Mitglieder: alle Veranstaltungen unter dem Titel netzwerk veb.ch. Hier unterstützen wir Sie aktiv beim Networking, immer nach dem Motto: «Alleine addiere ich. Gemeinsam multiplizieren wir.» Als Mitglied von veb.ch gehören Sie automatisch zur Regionalgruppe Ihrer Wahl. Zum Aktualisieren und Ändern nutzen Sie Ihr persönliches Login auf www.veb.ch. Ohne Ihre Angabe erfolgt die Zuteilung aufgrund Ihres Wohnortes. veb.ch Talacker 34 8001 Zürich Tel. 043 336 50 30 Fax 043 336 50 33 www.veb.ch, info@veb.ch acf.ch Ass. dei contabili-controller diplomati federali – Gruppo della svizzera italiana Fabrizio Ruscitti, Presidente 6963 Lugano-Cureggia Telefono/Fax 091 966 03 35 www.acf.ch, iguarisco@acf.ch
Bern Espace Mittelland Andrea Wyss, Präsidentin Landoltstrasse 95, 3007 Bern Telefon P 031 387 72 10 bern@veb.ch Aktuelle Veranstaltungen 13. April 2016, Bern netzwerk veb.ch «Engagiert arbeiten – ohne auszubrennen» 27. April 2016 Hauptversammlung 7. Juni 2016 Vortrag regional, Bern Abendveranstaltung zum Thema «Forensik»
Nordwestschweiz Silvan Krummenacher, Präsident Florastrasse 1A, 2540 Grenchen Telefon G 061 266 31 91 nordwestschweiz@veb.ch Aktuelle Veranstaltungen 19. April 2016, Basel netzwerk veb.ch «Engagiert arbeiten – ohne auszubrennen»
Ostschweiz-Fürstentum Liechtenstein Franz J. Rupf, Präsident Quaderstrasse 5, 7000 Chur Telefon 081 252 07 22 Fax 081 253 33 73 ostschweiz@veb.ch Aktuelle Veranstaltungen 11. April 2016, Chur 21. April 2016, St. Gallen netzwerk veb.ch «Engagiert arbeiten – ohne auszubrennen»
Zentralschweiz Armin Suppiger, Präsident Unter-Geissenstein 10, 6005 Luzern Telefon 041 226 40 60 zentralschweiz@veb.ch Aktuelle Veranstaltungen 26. April 2016, Luzern netzwerk veb.ch «Engagiert arbeiten – ohne auszubrennen»
Zürich Peter Herger, Präsident Adetswilerstrasse 8a, 8344 Bäretswil Telefon G 081 710 56 00 zuerich@veb.ch
Unsere Partner Aktuelle Veranstaltungen 27. April 2016 netzwerk veb.ch «Engagiert arbeiten – ohne auszubrennen» Impressum «rechnungswesen & controlling», Fachinformationen des Schweizerischen Verbandes der dipl. Experten in Rechnungslegung und Controlling und der Inhaber des eidg. Fachausweises im Finanz- und Rechnungswesen veb.ch Erscheint vierteljährlich in einer Auflage von 18’000 Exemplaren
swisco.ch Chambre des experts en finance et en controlling Joseph Catalano, Président 1400 Yverdon-les-Bains Tél. 024 425 21 72 Fax 024 425 21 71 www.swisco.ch, info@swisco.ch
Redaktion: Herbert Mattle, Präsident Dieter Pfaff, Vizepräsident Stephanie Federle, Leiterin Marketing & Kommunikation Inserate und Auskünfte: Geschäftsstelle veb.ch, Talacker 34, 8001 Zürich Telefon 043 336 50 30, Fax 043 336 50 33, info@veb.ch, www.veb.ch Layout, Druck und Versand: Druckzentrum AG, Zürich Süd, Rainstrasse 3, 8143 Stallikon Bezug: «rechnungswesen & controlling» kann kostenlos bezogen werden bei veb.ch oder steht zum Download zur Verfügung (www.veb.ch / Fachmagazin r&c) Rechtlicher Hinweis: Nachdruck mit Quellenangabe gestattet Adressänderungen: Bitte melden Sie Mutationen der Geschäftsstelle
Aus dem veb.ch
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veb.ch – grösster Schweizer Verband für Rechnungslegung, Controlling und Rechnungswesen. Seit 1936.
veb.ch – die Nummer 1 in der Weiterbildung für Finanzund Rechnungswesen House of Accounting
Tagesseminare
Zertifikatslehrgänge
Lohnausweis, Privatanteile, Spesen / Auswirkungen auf FABI
Mit 5 Schritten zum ersten Abschluss nRLR
Die Konzernrechnung
8. APRIL 2016
2 1. A P R I L 2 0 1 6
In diesem Kompaktkurs zeigen wir, wie Privatanteile, Spesen und weitere Naturalleistungen auf dem Lohnausweis zu deklarieren sind. Zudem erklären wir, welche Auswirkungen die FABI auf die Fahrtkosten hat. Der Kurs eignet sich für Buchhalter / Treuhänder, die für Ihre Kunden die Privatanteile berechnen und sie im Lohnausweis deklarieren müssen.
Neues Rechnungslegungsrecht: Letzte Chance, Ihre Buchhaltung umzustellen. Wir zeigen Ihnen, worauf Sie bei der Umstellung achten müssen und was die Stolpersteine sind. Sie erfahren wie man den Vorjahresvergleich darstellt und erhalten elektronische Arbeitshilfen sowie Vorlagen.
In diesem Lehrgang vermitteln wir das Handwerk der Konzernrechnung und der Konsolidierung. Der Aufbau erfolgt strukturiert, indem wir die gesetzlichen Bestimmungen des neuen Rechnungslegungsrechts zu Grunde legen. Darauf aufbauend, erklären unsere Referenten systematisch die einzelnen Schritte, wie man einen vom Gesetz akzeptierten Konzernabschluss erstellt.
Schweizer KMU und EU-Mehrwertsteuer 26. MAI 2016
Immobilien und Besteuerung 18 . M A I 2016
Welche Steuerfolgen können im Zusammenhang mit Liegenschaften anfallen? Welche Halteformen von Liegenschaften gibt es? Dieser Kurs richtet sich an Buchhalter / Treuhänder und Wirtschaftsprüfer, welche in ihrem Beratungsalltag mit der steuerlichen Beurteilung im Zusammenhang mit dem Kauf, der Haltung und dem Verkauf von Immobilien in Berührung kommen.
START: 5. A PRIL 2016
Geschäftsbeziehungen mit der EU gehören für Schweizer KMU praktisch zum Alltag. Referenten aus Deutschland, Italien und Frankreich greifen wichtige Themen aus Sicht der EU auf. Wann muss sich ein Schweizer KMU in der EU als Mehrwertsteuerpflichtig eintragen lassen? Dürfen Schweizer Buchhalter/Treuhänder MWST-Abrechnungen und Deklarationen in der EU vornehmen? Antworten dazu erhalten Sie in diesem Seminar.
Rechnungslegung, Besteuerung und Organisation von NPO S TA R T : 14 . A P R I L 2 0 1 6
Alle Pflichten und gesetzlichen Anforderungen einer NPO – umfassend, aktuell und praxisnah: Systematisch wird dargelegt, wann man als Non-Profit Organisation (NPO) gilt, sowie welche Pflichten wahrzunehmen sind. Die Rechnungslegung nach Obligationenrecht sowie nach Swiss GAAP FER 21 sind wichtige Aspekte, die man als anerkannte NPO erfüllen muss.
Projektcontrolling
Umstrukturierungen von KMU und die steuerlichen Folgen
Europäische Mehrwertsteuer
30. MAI 2016
1. J U N I 2 0 1 6
START: 22. AUGUST 2016
Aufgrund der Einmaligkeit von Projekten stellen sich in der kaufmännischen Begleitung von Projekten erhöhte Anforderungen. Was sind Projekte? Wo liegen die Unterschiede zwischen Kundenprojekten und internen Projekten mit Kunden? Antworten dazu erhalten Sie in diesem Kurs.
In diesem Tagesseminar erfahren Sie alles über Fusionen, Absorption, Abspaltung und Aufspaltung. Zudem werden Ihnen Mustervorlagen und Checklisten abgegeben. Das Seminar richtet sich an Buchhalter / Treuhänder, die mit Fragen der Umstrukturierung konfrontiert werden.
Müssen Sie sich im EU-Mehrwertsteuer-Dschungel durchkämpfen? Dann ist unser bewährter Zertifikatslehrgang Europäische Mehrwertsteuer das Richtige für Sie. Unsere Referenten erläutern Ihnen die Grundzüge der Mehrwertsteuerregelungen von mehreren verschiedenen Mitgliedstaaten.
Erbrecht
OR Rechnungslegung und Kern-FER
Professionelle Debitorenbewirtschaftung in der Praxis
6. JULI 2016
22. JUNI 2016
Welche Unternehmen dürfen sich mit der Kern-FER begnügen? Wie wird eine Geldflussrechnung nach Kern-FER gestaltet? Weshalb erhöht die KernFER die Bonität? Antworten dazu und vieles mehr werden Ihnen in diesem Praxiskurs vermittelt.
Wollen Sie Ihre Unternehmensliquidität optimieren und Verlust- sowie Betrugsrisiken vermeiden? Unser Tagesseminar Professionelle Debitorenbewirtschaftung in der Praxis hilft Ihnen, Ihre eigene Rechtslage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auszuleuchten und die Creditmanagement-Instrumente besser einzusetzen.
In diesem Lehrgang erhalten Sie den Überblick über die gesetzlichen Grundlagen des Testaments, Erbvertrag, Vermächtnis, Erbverzichtsvertrag und vieles mehr. Die Weiterbildung richtet sich an Buchhalter/Treuhänder, die für einen Kunden die Nachfolge regeln oder Interessierte, die ihren eigenen Nachlass planen. Bringen Sie Ihr Fachwissen auf den neuesten Stand.
Weitere Informationen unter: www.veb.ch
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