Rechnungswesen & Controlling 02/15

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Das Fachmagazin von veb.ch kurz ∙ praxisorientiert ∙ aktuell

2 I 2015

rechnungswesen & controlling

EXPERTsuisse – mit dem Kopf durch die Wand? Die drei grossen Schweizer Fachverbände EXPERTsuisse (Wirtschaftsprüfer, Steuer- und neuerdings wieder Treuhandexperten), Treuhand Suisse (Fachausweis Treuhand und Treuhandexperten) sowie veb.ch (Fachausweis Finanz- und Rechnungswesen, dipl. Experten in Rechnungslegung und Controlling) arbeiten in der Regel gut zusammen und tauschen sich regelmässig freundschaftlich aus. Jeder Verband hat sein Kerngebiet. Auf dem Markt der Weiterbildung sind die Abgrenzungen nicht so exakt, da setzt sich dann einfach der Bessere am freien Markt durch. Leider sucht nun EXPERTsuisse vermehrt den Alleingang. So hat der Verband im Rahmen der Stellungnahme zum Aktienrecht ein Konzept zur Weiterentwicklung von Rechnungslegung, Revision und Revisionsaufsicht ausgearbeitet; dies auch mit dem erklärten Ziel, dass Mitglieder von EXPERTsuisse durch dieses Gesamtkonzept langfristig profitieren, unprofessionelle Anbieter (das wären dann alle anderen…) es hingegen schwieriger hätten. Konsequent schlägt man die Einsetzung einer Arbeitsgruppe vor, die nebst Vertretern aus Wirtschaft und Verwaltung sowie der RAB uneigennützig EXPERTsuisse als einzigen Fachverband vorsieht. »»» Fortsetzung Seite 4

Controlling: Die verschiedenen Methoden der Verrechnungspreisgestaltung Steuern: Was sind die Auswirkungen von Steuerrulings? Recht: Auf was müssen geschädigte Unternehmen bei der Einreichung einer Strafanzeige achten? KMU: Homeoffice wird immer beliebter, was sind die Risiken und Chancen? Bildung: Mehr Transparenz und Fairness in der Finanzierung höherer Berufsprüfungen


veb.ch – grösster Schweizer Verband für Rechnungslegung, Controlling und Rechnungswesen. Seit 1936.

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Wir gratulieren herzlich! Berufsprüfung Fachfrau / Fachmann im Finanz- und Rechnungswesen 2015: Andrea Cornelia Ackermann · Fabienne Ackermann Sabrina Corinna Adamek · Stefan Aemmer · Barbara Aeppli · Michelle Agassis · Jasmin Agner · Pinar Akkas · Constanze Allmann · Roger Alt · Jessica Ammann · Eszter Ammeter · Michael Annen · Bojan Antic · Mahmoud Anwar · Jacqueline Arnet · Yvonne Arnold · Maik Atici Daniel Auf der Maur · Tobias Aufdermauer · Mario Augsburger · Peter Bahnan · Susete Baio · Roman Baker · Anita Bantit · Jeannette Barta Rosina Bärtschi · Gabriel Baudendistel · Gabriela Baumann · Ivo Baumann · Tanja Baumann · Livia Beck · Sabine Begic · Martin Beglinger Andrea Benz · Claudia Bernhard · Benjamin Beyeler · Judith Blaser · Sebastian Böhner · Sabrina Regina Bolzern · Jasmin Bosshard · Wei Bosshard · Marianne Boss · André Bosson · Sandra Boss · Mike Bracher · Christian Brassel · Agathe Brendle-Batliner · Monika Bründler · Nicole Brunner · Lionel Bücheli · Amanda Desirée Buchli · Dominique Buess · Jörn Bühler · Marcel Bühler · Nadine Bühler · Patrick Burch · Matthias Burgener · Daniel Burger · Stephan Bürgisser · Fabienne Büttiker · Gina Büttiker · Alain Butty · Stefan Cadrobbi · Duygu Cakar · Fabio Caluori Yudith Casafranca de Braun · Sebastiano Cataldo · Madlaina Caviezel · Nicole Cavigelli · Stefano Cinnanti · Carolin Colditz · Mario Crimi Samira Cufurovic · Sandra Danilovic · Patricia De Matteis · Franco Dello Buono · Marco Digion · Djejljane Djeladini · Magdalena Dobler · Ivan Donnarumma · Aaron Durrer · Carola Edelmann · Adrian Eggler · Cornelia Eichenberger · Kathrin Eichenberger · Juda Elsholtz · Stefanie Engel Pascale Enz · Sandra Eugster · Simon Fahrni · Natascha Barbara Fehr · Beatrice Felchlin · Olivier Ferrat · Annette Fischer · Peter Fischer Robert Fischer · Alain Fischli · Lea Fleischli · Yvonne Fricker · René Kurt Frick · Petra Fritsch · Jonas Fuchs · Ueli Fuchs · Ramona Furrer Sandro Fürst · Nicolas Gähwiler · Jill Debora Gamper · Tanja Gander · Susanne Garling · Zejnie Gashi · Michelle Gassmann · Raphaela Gauch Sara Gauch · Sarah Maria Gautreaux Ureña · Beatrice Gautschi · Roland Gebhard · Sascha Gerber · Sandra Gerdes · Hansueli Gertsch · Ruben Gipp · Joël Gischig · Philipp Gisler · Martina Good · André Graf · Jeannine Graf · Sinderella Graf · Fabienne Grob · Mathias Grob · Christian Gsell · Cynthia Güntensperger · Erika Guntli · Heidi Gut · Judith Habenberger · Daniela Hadorn · Silvia Hadorn · Sascha Handle · Karen Hansen Daniel Has · Kartal Haskalkan · Claudia Haudenschild · Claudia Hauer · Tobias Haussmann · Tanja Hirsig · Stefanie Hofstetter · Stephanie Hogg · Jeannette Holenstein · Corinne Hollenstein · Michael Holzherr · Sabrina Höppeler · Barbara Hösli · Roger Hospenthal · Ines Howald Jürgen Huber · Michelle Huber · Michael Hutter · Miriam Hutter · Thi-Nhan Huynh · Ekrem Hysenaj · Besnik Ibraimi · Andrea Imhof · Eliane Jakob · Jolanda John · Sandra Joseph · Mladen Jovic · Marco Kaiser · Urs Karrer · Andrea Käslin · Nadja Kellenberger · Nicole Keller-Gugger Jacqueline Kessler · Stefanie Kessler · Simone Kiener · Nilgün Kilit · Fabienne Caroline Knecht · Michel Kocher · David Koch-Graf · Barbara Kohler · Manuel Kohler · Daniel Koller · Gerda Koller · Tanja Koller · Matthias Körner · Marijana Kovacevic · Silvia Krummenacher-Degelo Karin Krummenacher · Sophie Kryenbühl · Herbert Kühne · Vinothan Kumarasamy · Irene Kündig · Bettina Küng · Jasmin Künzle · Oliver Kunz Robert Kunz · Ursula Landolt · Markus Langenegger · Igor Lang · Daniel Lechmann · Claudia Leemann · Christina Leuthold · Pascale Lienhart Gabriela Lindauer · Daniela Patrizia Liniger · Esther Liniger · Fabienne Loacker · Karin Lötscher · Dominique Lüdin · Minh Mai Thao Luong Trieu Kirstin Melanie Lüscher · Desirée Lutz · Mario Mägli · Beatrice Maier · Sarina Mariani · Ute Markendorf · Claudia Martinelli · Fabian Marxer Ursina Mathis · Andreas Matter · Evelyne Mayer · Daniel Meier · Daniela Meier · Jacqueline Meier · Ronald Meier · Eike Meili · Kevin Meister Loris Merola · Maria-Patrizia Messina-Tamburello · Michael Meyer · Pascal Miguel · Marina Milic · Thomas Millhäusler · Andrea Missbichler · Ari Mosbacher · Sonja Moser · Nicole Mühlemann · Alfina Isabella Müller · Stefanie Müller · Tanja Müller · Madeleine Näf · Caryl Neuenschwander Esther Neuenschwander · Regula Niederl · Susanne Niggli · Vladimir Ninkovic · Sabine Oberli-Schaller · Cäcilia Pacciarelli · Daniela Paffrath Branislav Panjkovic · Romano Pargätzi · Manuela Pfyffer · Tiago Manuel Pinto Fernandes · Corina Planta · Bruno Platter · Attila Polgár · Cornelia Porrini · Gian Prevost · Marco Pulfer · Maria del Carmen Queiruga · Biserka Radonic · Pirashanth Ravindran · Sandra Räz · Markus Rechsteiner Patrcia Reiser · Natasa Repanovic · Janine Restle · Nadine Rigo · Stefan Rindlisbacher · Bruno Rodrigues · Nicola Rogenmoser · Fabio Rosamina · Priska Röthlin · Melanie Roussis · Alexandra Rudolf · Daniela Rüegg · Gabriela Rüegg · Anna Rüegsegger · Ulrich Rüegsegger Alexandra Rüesch · 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Suter · Irene Sutter · Patricia Diana Sykora · Debora Tonarelli · Brigitte Tosolini · Mario Trevisan · Martin Trüb · Remo Tschudi · Claudia Tuscano · Ümmahan Uzunova · Rocco Varrese · Filippo Veneziano · Felix Villanueva · Brigit Vögeli · Sabina Völlmin Ioannis von Büren · Benjamin von Kaenel · Claudia von Rotz · Erna von Rotz · Mirsada Vrevic · Slavica Vukman · Daniel Wagner · Andreas Walder Andreas Waldispühl · Myriam Wanner · Annemarie Weber · Kathleen Weinberger · Sascha Welz · Anja Wendelspiess · Yvonne Wetter · Joël Jean-Jacques Widmer · Roland Widmer · Kirsten Wild · Mathias Willimann · Monika Wüthrich · Corinne Wyder · Alexandra Wyss · Claudia Wyss Lukas Wyss · Mohammed Yassine · Benjamin Zelka · Manuel Ziehli · Kathrin Zimmermann · Marcel Zimmermann · Patricia Zimmermann Manuel Zmak · Monika Züger · Monika Zvoncek Höhere Fachprüfung Expertin / Experte in Rechnungslegung und Controlling 2015: Marco Abächerli · Michael Altermatt · Adrian Amacker · Sandra Annen · Levend Aytek · 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Ab sofort sind 380 Fachleute im Finanz- und Rechnungswesen mit eidg. Fachausweis und 90 eidg. dipl. Expertinnen und Experten in Rechnungslegung und Controlling unverzichtbar. Sie haben nach einer anspruchsvollen Ausbildung ihre Prüfungen bestanden. Mit Ihnen zusammen freuen wir uns und gratulieren Ihnen zu Ihrem Erfolg! Wir sind sicher, dass dieses Ihre Karriere wesentlich prägen wird. Als anerkannte Spezialistin und anerkannter Spezialist profitieren Sie von einem wertvollen geschützten Titel und von hervorragenden Berufsaussichten in anspruchsvollen Positionen. Bleiben Sie auch jetzt nicht stehen und informieren Sie sich beim veb.ch, dem grössten Schweizer Fachverband für Rechnungslegung, Controlling und Rechnungswesen über weitere Weiterbildungsangebote.

www.veb.ch Editorial


Inhaltsverzeichnis Editorial EXPERTSuisse – mit dem Kopf durch die Wand?

Bildung Komplexe IFRS in der Diskussion

41

Schlussfeier 2015 in Bern

42

Controlling

Swisco: Remise des brevets / diplômes 2015

44

Steigerung der Kapitaleffizienz durch integriertes

ACF: Cerimonia di chiusura a Berna

45

House of Accounting

46

Working Capital Management Methoden der Verrechnungspreisgestaltung

1

6 11

Rechnungslegung

Mehr Geld für die Vorbereitung auf eidgenössische Prüfungen

48

Aktuelles aus der Controller-Akademie

50

IFRS Update: Auf dem Weg zu einem modernen Rahmenkonzept

15

Erstanwendung Swiss GAAP FER 31: Halbjahresbericht 2015

Konzernrechnung per Excel oder Spezial-Software?

52

17

Die neue Swiss GAAP FER 21 – die wichtigsten Änderungen im Überblick

Informatik

19

vebmedia Der Luftraum wird enger

Schweizer Kontenrahmen KMU

55

getAbstract

Neues zu Schweizer Kontenrahmen KMU und Rechnungslegung

23

Die beiden veb.ch Bestseller

24

Mehr Wissen in weniger Zeit – direkter und effizienter Zugang zu Expertenwissen

56

Aus dem veb.ch

Rechnungswesen

Regionalgruppen

57

Generalversammlung veb.ch

58

Aktuelle Veranstaltungen

60

Unternehmensbewertung als Ausgangsbasis für den Unternehmensverkauf

25

Steuern Schweizer Mehrwertsteuergesetz: Ein Buch mit sieben Siegeln?

27

Steuerrulings und ihre Auswirkungen

29

Recht Strafanzeige – Was geschädigte Unternehmen beachten sollten

33

Aktuelle Gerichtsentscheide/Gesetzesänderungen

35

KMU Neue Online-Dienste auf dem KMU-Portal

37

Homeoffice: Von zu Hause aus arbeiten – wo liegen die Vor- und Nachteile

Inhaltsverzeichnis

38

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Nun hatte ich in den letzten Jahren das Gefühl, dass in der Wirtschaftsprüfungsbranche auf Grund von Bilanzskandalen, Klagen, Verurteilungen und nicht öffentlich gemachten Vergleichen eine gewisse, gesunde Demut eingekehrt und in der Folge der Expectation Gap auch etwas kleiner geworden sei. Kehrt sich diese Entwicklung nun wieder ins Gegenteil? Gewinnt erneut die Selbstüberschätzung die Überhand oder ist es mehr das Sichern neuer Pfründe, da die Erbringung von Revisions- und Beratungsdienstleistungen beim selben Mandanten von Gesetzes wegen immer weniger vereinbar ist? Drei Beispiele illustrieren, was ich meine: Aufkündigung Revisionsstandard 1. Der Revisionsstandard zur eingeschränkten Revision (SER) wurde 2007 gemeinsam von EXPERTsuisse und TREUHAND | SUISSE ausgearbeitet und erlassen, jetzt aber vor kurzem von EXPERTsuisse einseitig aufgekündigt und im Alleingang überarbeitet. Immerhin wurde, nebst anderen, auch TREUHAND | SUISSE zur Vernehmlassung eingeladen, der übrigens am ganzen «Schlamassel» auch nicht so unschuldig ist. In dieser hat veb.ch übrigens klar Stellung bezogen: «Wir bedauern es ausserordentlich, dass die Überarbeitung des SER nur durch EXPERTsuisse und nicht gemeinsam mit dem bisherigen Mitträger TREUHAND | SUISSE erfolgt ist und als Folge davon der überarbeitete SER nur noch für Mitglieder von EXPERTsuisse verbindlich sein soll. Es wäre für den Berufsstand sowie die Kunden verheerend und nicht nachvollziehbar, wenn die beiden Fachverbände je einen eigenen Standard zur eingeschränkten Revision herausgeben würden. Zudem besteht die Gefahr, dass sich die Revisionsaufsichtsbehörde aufgrund der Uneinigkeit der Fachverbände dazu entschliessen könnte, einen eigenen Standard zu erlassen. Zur Lösung des Problems könnte überlegt werden, die Herausgabe des SER analog zur Herausgabe der Swiss GAAP FER zu regeln und für diesen Zweck eine eigene Stiftung zu gründen.» Die Qualität der Revisionsexperten 2. EXPERTsuisse bemängelt, dass unter den im staatlichen Register eingetragenen Revisionsexperten auch solche sein könnten, die in Revision nicht fundiert ausgebildet oder seit Jahren nicht mehr aktiv in der Revisionspraxis tätig seien. Deshalb regt sie «moderate» Anpassungen im Revisionsaufsichtsgesetz (RAG) an. Diese sollen sicherstellen, dass Revisionsexperten auch tatsächlich die notwendige Ausbildung und Berufserfahrung aufweisen. Als ob dies die Revisionsaufsichtsbehörde nicht schon ausgiebig geprüft hätte! Nun denn, als Vertreter der älteren Revisionsexperten entschuldige ich mich für meine grosse Erfahrung sowie meinen gesunden Men-

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schenverstand und bedauere es ausserordentlich, dass ich im exzessiven Umgang mit Checklisten und Formularen nicht so geübt bin. Dennoch hat EXPERTsuisse nicht ganz unrecht: Aufgrund der deutlich gestiegenen Anforderungen sollte sich jeder Revisionsexperte und jede Revisionsexpertin genau überlegen, welches Mandat man sich noch zutrauen mag. Das gilt aber ganz generell für jeden Revisionsauftrag. Jahresabschluss durch eine externe Fachperson? 3. Ein Vorschlag von EXPERTsuisse betrifft direkt unseren Verband und somit unsere Mitglieder, und wir werden mit allen uns zur Verfügung stehenden Mitteln dagegen ankämpfen. So sollen Unternehmen bis zu einer gewissen Schwelle (beispielsweise CHF 20 Mio. Umsatz, CHF 10 Mio. Bilanzsumme) anstelle einer eingeschränkten Revision den Jahresabschluss durch eine unternehmensexterne, qualifizierte Fachperson erstellen lassen können. Hehres Ziel? Die Sicherung der Qualität von Rechnungswesen und Jahresabschluss in der Schweiz! Wohlgemerkt: Einerseits sollen dann für diese externe Fachperson keine Unabhängigkeitsvorgaben gelten, damit dem Kunden nach wie vor das ganze Spektrum von weiteren Beratungsleistungen angeboten werden kann. Andererseits wird jetzt bereits darüber diskutiert, welche gesetzlichen Pflichten dem externen Abschlussersteller zu übertragen wären (zum Beispiel eine allfällige Anzeigepflicht im Falle der Überschuldung). Wie interessant. Da beklagt sich die Revisionsbranche ständig über ihre Haftung. Und doch will man hier ein grosses Feld von neuen Haftungstatbeständen auftun, die meines Erachtens bei der Abschlusserstellung wesentlich höher angesetzt sind als diejenigen eines Revisionstestates. Über die Qualifikationsanforderungen hat sich EXPERTsuisse bis jetzt noch nicht geäussert. Wir können nur hoffen, dass der Verband unter qualifizierten Fachpersonen nicht in erster Linie von den Big-4 bevorzugte Hochschulabsolventen versteht, die in der Praxis noch nie eine Buchung selbst vorgenommen, geschweige denn einen gesetzeskonformen Jahresabschluss erstellt haben. Und ein weiteres: Was würde hier wieder für eine Bürokratie geschaffen, ein neues Register mit Anmeldeprozessen à la RAB. Schon fast respektlos ist dieser Vorschlag gegenüber allen bestens ausgebildeten Verantwortlichen für das Rechnungswesen und für die Rechnungslegung innerhalb der Unternehmen selbst. So dauert die Ausbildung zum Fachausweis im Finanz- und Rechnungswesen in der Regel drei Jahre und weitere drei zur Erlangung des Diploms als Experte in Rechnungslegung und Controlling. Am Ende dieser Ausbildungen stehen externe mehrtägige Prüfungen unter eidgenössischen Aufsicht mit Durchfallquoten zwischen 30 und 40 Prozent. Aber auch Absolventen anderer Ausbildungen – wie jene der Fachhochschulen –

Editorial


sollten ja eigentlich in der Lage sein, einen gesetzlich einwandfreien Jahresabschluss eines Unternehmens zu erstellen. Das Konzept von EXPERTsuisse setzt leider nur auf externe Fachpersonen. Und die gleichwertige Anerkennung einer internen, qualifizierten Fachperson? Fehlanzeige. Zudem liegt die oberste Verantwortung für den Jahresabschluss unentziehbar beim Verwaltungsrat des Unternehmens. Und: Das Rechnungswesen eines Unternehmens beschränkt sich nicht nur auf den Jahresabschluss. Die vielfältigen und verantwortungsvollen Aufgaben der finanziellen Führung müssen tagtäglich wahrgenommen werden – von der Überwachung der Liquidität über den effizienten Umgang mit dem Net Working Capital bis hin zum Controlling und Reporting. Aber das kann man ja dann am Schluss auch gleich outsourcen im Sinne von: Ein Berater, das ist einer, der dir die Uhrzeit (für teures Geld) sagt, nachdem er dir die Uhr weggenommen hat. Nicht überraschen würde mich, wenn bald ein weiterer Vorschlag von EXPERTsuisse darauf abzielen würde, dass nur noch dipl. Steuerexperten eine Steuererklärung erstellen dürfen. Das erst noch zarte Pflänzchen der eingeschränkten Revision hat sich bislang bewährt und es sollte nicht bereits jetzt daran herumgeflickt werden. Eine externe Jahresabschlusserstellung kann nie das Vier-Augen-Prinzip einer Revision ersetzen. Und dabei sprechen wir von Unternehmen ab 10 Mitarbeitern und bis zu CHF 20 Mio. Umsatz. Verstehen Sie mich recht: Ich schätze die hohe Fachkompetenz und die ausgezeichnete Organisation von EXPERTsuisse sehr; übrigens bin ich auch selbst Mitglied. Ebenso arbeite ich durch meine berufliche Tätigkeit als Verwaltungsrat in in- und ausländischen Gesellschaften immer sehr professionell und kollegial mit Wirtschaftsprüfern oder Steuerberatern sowie ihren Gesellschaften zusammen und sie leisten anerkanntermassen wertvolle Dienste. In einem frühen Gespräch mit EXPERTsuisse haben wir unsere Bedenken bezüglich der Idee der unternehmensexternen Jahresabschlusserstellung als Ersatz einer eingeschränkten Revision geäussert und angeregt, dass mindestens intern qualifizierte Fachleute gleichgestellt sein müssten. Da unsere Bedenken und Anregungen unerhört geblieben sind, ist zur Wahrung der Interessen unserer Verbandsmitglieder jetzt eines besonders wichtig: Klartext reden, bevor es zu spät ist!

Bestellen Sie den Ethik-Kodex kostenlos auf www.veb.ch, Publikationen, Bestellformular oder per E-Mail an info@veb.ch. veb.ch Talacker 34 8001 Zürich Telefon 043 336 50 30 Fax 043 336 50 33 info@veb.ch I www.veb.ch

Ihr Präsident, Herbert Mattle

Editorial

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Steigerung der Kapitaleffizienz durch integriertes Working Capital Management Die aktuellen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen rücken die Optimierung des Working Capital noch stärker in den Fokus des Managements. Der Beitrag beleuchtet die Ergebnisse der Horváth & Partners Working Capital Management Studie 2014/15 und die sich daraus ergebenden Verbesserungspotenziale.

1 Einleitung und Zielsetzung der Studie

Christian Million

Rico Müller

Mit Beginn der globalen Finanzkrise hat die Sicherstellung einer ausreichenden Liquidität massiv an Bedeutung gewonnen. Durch die Aufwertung des Franken und die damit verbundene veränderte negative Wirtschaftswachstumsprognose hat sich die Situation in der Schweiz nochmals verschärft. Mit einem konjunkturellen Abschwung konfrontiert, rücken umfassende Kostenmanagementprogramme in den Fokus vieler Unternehmen. Kostenpositionen, welche aus einem zu hohen Working Capital resultieren, werden dabei besonders

in Betracht gezogen. Vor diesem Hintergrund hat sich Horváth & Partners entschlossen, ihre Studienreihe zur Steigerung der Kapitaleffizienz in bereits vierter Auflage fortzusetzen. Knapp 100 namhafte Unternehmen aus der Schweiz, Deutschland und Österreich haben an der Studie teilgenommen. Fokus dieser vierten Studienauflage war es, die Verankerung der Working Capital Management Aktivitäten in der Organisation und deren Auswirkung auf die Working Capital Management Performance zu untersuchen. Dazu bietet die Vorgänger-Studie aus dem Jahr 2009 konkrete Anhaltspunkte. Damals gaben knapp 40% der Teilnehmer an, für Working Capital relevante Prozesse eine eindeutige Bestandsverantwortung zu haben, und etwa 60% der Teilnehmer hatten Working Capital Kennzahlen nicht oder nur teilweise in ihren Anreizsystem verankert.

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2 Design der Studie Die Studie zur Kapitaleffizienz ist als Trendstudie konzipiert. Die Ergebnisse der bisherigen Studien reflektieren somit in den spezifischen Fragestellungen mögliche zukünftige Entwicklungen, die sich in den Unternehmen abzeichnen. Die Studie bietet somit auch eine interessante Benchmarking-Basis. Insgesamt gingen 94 Beantwortungen in die Studienergebnisse ein. Am stärksten vertreten sind Unternehmen aus den kapitalintensiven Bereichen Energie und Versorgung (19%), Chemie und Pharma sowie aus dem Maschinen- und Anlagebau (je 15%). Bei der Betrachtung der Unternehmen nach Umsatzgrösse zeigt sich zusätzlich, dass die Steigerung der Kapitaleffizienz nicht ausschliesslich ein Thema für Konzerne darstellt, sondern auch im Mittelstand hohe Relevanz besitzt. 3 Ergebnisse der Working Capital Management Studie 2014/15 Im Folgenden werden die wesentlichen Ergebnisse zusammengefasst und dabei insbesondere Trends hervorgehoben. 3.1 Organisation und Steuerung Die Steuerung des gebundenen Kapitals setzt die Auswahl geeigneter finanzieller Kennzahlen voraus, welche dem Anspruch einer Steuerung des Kapitaleinsatzes gerecht werden. Die Ergebnisse zeigen, dass die Verwendung traditioneller Spitzenkennzahlen weiterhin stark verbreitet ist. 59% der befragten Unternehmen geben an, die Umsatzrentabilität als führende Kennzahl zu verwenden. Für die Steuerung der Kapitaleffizienz sind rein ergebnis- und umsatzorien-

Controlling


tierte Kennzahlen jedoch nur eingeschränkt geeignet, da sie zwar Aussagen zur Produktivität des erwirtschafteten Ergebnisses zulassen, jedoch keinen Bezug zum dafür notwendigen Kapital herstellen. Diesen Bezug stellen kapitalund geldflussorientierte Grössen her. Im Studienvergleich, d.h. ausgehend von den Studienergebnissen aus 2009, ist die Anwendung dieser Grössen stark angestiegen. Insbesondere Residualgewinnkonzepte und geldflussorientierte Kennzahlen haben an Bedeutung gewonnen. 3.2 Bedeutung und Reifegrad Die Teilnehmer bestätigen die Wahrnehmung der gestiegenen Priorität und Bedeutung des Working Capital Management. Rund 75% der befragten Unternehmen weisen Working Capital Management eine hohe oder sehr hohe Bedeutung zu. Knapp 50% der Unternehmen geben an, dass die Bedeutung, ausgehend von einem sehr hohen Niveau, in Zukunft weiter zunehmen wird. Der Reifegrad des Working Capital Management lässt sich u.a. an der Systematik der Steuerung beurteilen. Für eine systematische Steuerung ist eine durchgängige Verankerung über alle Führungsebenen hinweg notwendig. Etwa 70% der Unternehmen geben an, seit mehr als drei Jahren ein systematisches Working Capital Management auf Konzern-, Segment- und Gesellschaftsebene durchzuführen. Dieser Anteil sinkt auf Funktionsebene jedoch deutlich auf rund 50%. 25% der befragten Unternehmen geben an, auf Funktionsebene kein aktives Working Capital Management zu betreiben. Während eine systematische Steuerung auf Konzern-, Segment-

und Gesellschaftsebene somit bei einem Grossteil der Unternehmen gewährleistet erscheint, ist dies auf Funktionsebene deutlich seltener der Fall. 3.3 Integration und Verankerung Für ein effektives Working Capital Management ist die Durchgängigkeit von Verantwortlichkeiten und Massnahmen entscheidend. Mit Richtlinien, Prozessbeschreibungen und einheitlichen Anreizsystemen gelingt es, gemeinsame Standards zu etablieren und eine systematische und kontinuierliche Optimierung zu ermöglichen. In 56% der befragten Unternehmen ist Working Capital Management vollständig ins Berichtswesen integriert. 80% geben an, eindeutig definierte Verantwortlichkeiten für Working Capital Bestandteile vollständig oder fortgeschritten im Unternehmen etabliert zu haben. Eine Integration in den Anreizsystemen ist jedoch weniger stark verbreitet, und zwar nur bei gut 30%. Wenn gleich dies auf eine weniger starke Verankerung hinweist, so ist im Studienvergleich festzustellen, dass der Anteil der Unternehmen mit einer Verankerung von Working Capital Zielen in Anreizsystemen von 19% auf 38% stark gestiegen ist. Ähnliches gilt für weitere Massnahmen wie Richtlinien und Prozessbeschreibungen sowie für Trainings und Schulungen. Insgesamt ist daher ein Trend zu einer stärkeren Integration und organisatorischen Verankerung erkennbar. Auf Basis der Studienergebnisse scheint sich diese Entwicklung fortzusetzen. Die befragten Unternehmen bestätigen dies in ihrer Einschätzung der Bedeutung von An-

Grad der Verankerung des Working Capital Management Aufnahme in das Berichtswesen

2014/15

Definierte Verantwortlichkeiten

2014/15

Aufnahme in Zielvereinbarungs Systeme

2014/15

Richtlinien oder Prozessbeschreibungen

2014/15

Weitere Massnahmen

38%

24%

2014/15

6%

34% 36%

29%

Vollständig

32%

35% 42%

11%

Fortgeschritten

1% 7%

52%

27%

8%

23%

48% 30%

11%

11% 25%

26% 21%

10% 13% 5%

2014/15

44%

33%

2% 3%

14% 17%

49%

20%

2009

2009

28% 35%

25%

2009

Aufnahme in Trainings / Schulungen

Angaben in %, n=72 (2014/15), n=104 (2009)

56% 45%

2009

8% 19% 26%

72%

Rudimentär

Nicht vorhanden

2009

Abbildung 1: Grad der Verankerung des Working Capital Management

Controlling

2 I 2015 rechnungswesen & controlling I 7


reizsystemen zur Erreichung von Working Capital Zielen. Mehr als 80% der Befragten messen der Nutzung solcher Ziele eine mittlere oder hohe Bedeutung zur Hebung von Potenzialen bei. Diese Beobachtung spiegelt sich auch in der Frage der Koordination des Working Capital Management wider. Während im Studienvergleich 2009 lediglich 11% der Teilnehmer eine eigene Working Capital Management spezifische Organisationseinheit eingerichtet hatten, stieg dieser Anteil 2014/15 auf 38%. Auch der Anteil der Befragten, welche die Umsetzung einer eigenen Organisationseinheit planen, ist im Vergleich gestiegen. 3.4 Potenziale und Massnahmen Optimierungsfelder leiten sich aus den Bestandteilen des Working Capital ab. Dabei bewerten die Teilnehmer neben dem Implementierungsgrad auch die Relevanz von Massnahmen zur Hebung von Potenzialen. Ist ein entsprechender Unterschied gegeben, so weist dies auf Optimierungspotenziale hin. Die Ergebnisse in den Bereichen Forderungen und Verbindlichkeiten zeigen einen hohen Implementierungsgrad. Führend im Bereich Forderungen ist hier der Einsatz von Massnahmen zur «geregelten Forderungsüberwachung» oder zu «geregelten Mahnprozessen». Im Bereich Verbindlichkeiten ist dies die «Skontonutzung» oder die «Optimierung von Zahlläufen». Während unter den Massnahmen zur Optimierung von Verbindlichkeit die Bewertung des

Days Working Capital – Ø 2011–2013 (Gesamt)

Implementierungsgrads im Wesentlichen der Bewertung der Relevanz entspricht, sind unter den Massnahmen zur Forderungsoptimierung Verbesserungspotenziale zu erkennen. Die Befragten bewerten die Relevanz ausgewählter Massnahmen wie der «Standardisierung von Zahlungszielen», der «Vergabe von abweichenden Zahlungszielen» und dem «Einsatz von E-Invoicing» durchwegs höher als deren Implementierungsgrad. Weitere Optimierungspotenziale sind im Bereich Vorräte zu erkennen. Gemessen am Unterschied zwischen Implementierungsgrad und Relevanz sind diese, im Vergleich zu den Bereichen Forderungen und Verbindlichkeiten, auch wesentlich stärker ausgeprägt. Beispiele hierfür sind die «Identifikation und Steuerung von Bestandstreibern» sowie die «Optimierung der Sales & Operations Planung». 3.5 Benchmark-Analyse In Ergänzung der qualitativen Fragestellungen wurde eine Benchmark-Analyse durchgeführt. Die Branchen- und Grössenverteilung der Vergleichsgruppe entspricht dabei dem Teilnehmerkreis der Studie. Der Untersuchungszeitraum erstreckt sich auf die Jahre 2011–2013. Die Analyse zeigt weitestgehend stabile bis leicht verbesserte Ergebnisse. Die Days Working Capital von 97 Tagen in 2013 verteilen sich dabei auf +68 Tage Days Inventory Held, +66 Tage Days Sales Outstanding sowie –36 Tage Days Payables Outstanding.

Days Working Capital – Ø 2011–2013 (nach Branchen) 114 Energie / Versorgung

150 130 110

Maschinen- / Anlagenbau 98

98

97

Automotive

90 65 70

65

68

65

66

50 30

Chemie / Pharma Andere Branchen

71

Bau / Facility Management

10 (10)

Transport / Logistik

(33)

(38)

(36)

81 80 110 108 109 95 95 96 92 99 105 88 87 85 67 85 75 48 51 46

(30) (50)

2011 DSO

2012 DIH

n=199

2013 DPO

98 97 98

Gesamtergebnis 2013

DWC

2012

2011

n=199

Abbildung 2: Benchmark-Analyse Ergebnisse – Vollständige Peer Group und Branchen-Vergleich

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Controlling


Bricht man die Ergebnisse nach Branchen auf, so zeigt sich erwartungsgemäss ein sehr differenziertes Bild. Kapitalintensive Branchen zeigen deutlich höhere Werte für Days Working Capital auf als andere Branchen. Im Zeitverlauf sind über alle Branchen hinweg ebenfalls stabile bis leicht verbesserte Ergebnisse zu sehen. Eine Ausnahme stellt hier die Energie- und Versorgungsindustrie dar, welche durch ansteigende Vorräte als Folge des Emissionszertifikatehandels belastet ist.

unterstützen, Working Capital Management Prozesse zu digitalisieren und zu automatisieren. Alternativ entstehen auch neue Finanzierungsmöglichkeiten oder innovative Zahlungslösungen wie z.B. Closed Loop Payment Systems, welche es erlauben, bisherige Prozesse radikal zu überdenken und abzuändern. Das Optimierungspotenzial, welches sich durch den Einsatz solch neuer Working Capital Management Technologien ergibt, bringt nachhaltige Wettbewerbsvorteile.

4 Zusammenfassung und Ausblick Die Working Capital Management Studie 2014/15 bestätigt die weiterhin hohe Priorität der Steigerung der Kapitaleffizienz. Im Studienvergleich zeigt sich, dass vermehrt kapital- und geldflussorientierte Spitzenkennzahlen zur Unternehmenssteuerung eingesetzt werden und die institutionalisierte Integration und Verankerung des Working Capital Management im Unternehmen vorangeschritten ist.

Christian Million ist verantwortlich für das Business Segment Treasury & Capitalmanagement im Competence Center Controlling & Finance bei Horváth & Partners, cmillion@horvath-partners.com

Neben der fortschreitenden Integration ermöglichen auch neue Technologien und Trends im Bereich Working Capital Management die Erschliessung weiterer strategischer Chancen für Unternehmen. Modernste IT-Lösungen

Rico Müller ist verantwortlich für Accountingund Controlling-Themen im Competence Center Controlling & Finance bei Horváth & Partners Schweiz, rmueller@horvath-partners.com

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Methoden der Verrechnungspreisgestaltung

Zu den wichtigsten und meist diskutierten Instrumenten dezentraler Steuerung von Organisationen gehören die Verrechnungs- oder Transferpreise. Der vorliegende Beitrag beleuchtet die Methoden der Verrechnungspreisgestaltung Schweizer Konzerne.

1. Fragestellung und Untersuchungsdesign

Dieter Pfaff

Katrin Hummel

Benedikt Bisig

Der oberste Grundsatz von Verrechnungspreissystemen – zumindest aus steuerlichen Erwägungen heraus – ist nach wie vor der Fremdvergleichsgrundsatz: Verrechnungspreise sollen wie am Markt, also wie gegenüber Dritten gebildet werden («dealing at arm’s length»; OECD 2011a, S. 33 ff.) Gemäss den OECD-Verrechnungspreisrichtlinien von 1995 galt bezüglich der Anwendung und Umsetzung des Fremdvergleichsgrundsatzes eine strenge Hierarchie der Verrechnungspreismethoden. So war die Preisvergleichsmethode die bevorzugte Methode, und die Kostenaufschlagsmethode sowie die Wiederverkaufspreismethode sollten den gewinnorientierten Methoden vorgezogen werden. Letztere sollten nur in Ausnahmefällen angewandt werden (vgl. OECD 1995/96/97, Tz. 2.49 und 3.49).

Mit der Neufassung der Verrechnungspreisgrundsätze 2010 wurde diese Hierarchie aufgehoben. Neu soll die Auswahl der Verrechnungspreismethode immer darauf abzielen, «für jeden Fall die am besten geeignete Methode zu finden» (OECD 2011b, S. 65). Vor diesem Hintergrund ist es das Ziel des vorliegenden Beitrags, die Verrechnungspreisgestaltung Schweizer Konzerne zu beleuchten. In der Schweiz gibt es zwar keine spezifischen Regelungen

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zur Gestaltung und Dokumentation von Verrechnungspreisen; allerdings wird auf die Verrechnungspreisrichtlinie der OECD als international gültiger Rahmen verwiesen (vgl. Kreisschreiben Nr. 4 [Besteuerung von Dienstleistungsgesellschaften] der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV vom 19. März 2004; Kreisschreiben Nr. 9 [Nachweis des geschäftsmässig begründeten Aufwandes bei Ausland-Ausland-Geschäften] der ESTV vom 22. Juni 2005). Zudem müssen sich Schweizer Konzerne wegen ihrer starken Exportorientierung und Auslandsverbundenheit der internationalen Regulierung beugen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, welche Bedeutung die von der OECD empfohlenen Methoden für die in der Schweiz befragten Unternehmen haben. Die Beantwortung dieser Frage erfolgt auf der Grundlage einer vom Lehrstuhl für Unternehmensrechnung und Controlling durchgeführten empirischen Erhebung der Verrechnungspreisgestaltung in der Unternehmenspraxis; die Analyse basiert auf einer Grundgesamtheit von 158 Unternehmen, die zum 15. Juli 2012 an der Schweizer Börse SIX primärkotiert waren und nicht der Banken-, Versicherungs- oder Immobilienbranche angehörten. Die Brutto-Rücklaufquote betrug 43 Prozent; 15 Fragebögen mussten allerdings eliminiert werden, da sie in hohem Mass Lücken aufwiesen. Somit liegt der vorliegenden Untersuchung eine Gesamtheit von maximal 53 Fragebögen zugrunde, was einer effektiven (und aussagekräftigen) Rücklaufquote von 34 Prozent entspricht. Bei 83 Prozent aller teilnehmenden Unternehmen handelt es sich um die Konzernobergesellschaft, bei 9 Prozent um eine Tochtergesellschaft. Die restlichen 8 Prozent bilden Obergesellschaften einer Zwischenholding, Divisionen einer Rechtseinheit oder Sonstiges. Die durchschnittliche Mitarbeiteranzahl für das Geschäftsjahr 2011 reicht bei einem Durchschnitt von 7656 Mitarbeiter von 15 bis 123’686. Der durchschnittliche Nettoumsatz (inklusive

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Kostenaufschlagsmethode (KAM) total

43%

KAM mit Vollkosten als Basis

26%

KAM mit variablen Kosten als Basis

17%

Wiederverkaufspreismethode

18%

Preisvergleichsmethode

12%

Nettomargenmethode Gewinnaufteilungsmethode

9% 2%

Andere Methoden

16%

Abbildung 1: Methoden der Verrechnungspreisgestaltung zwischen Produktionsgesellschaften

Innenumsatz) für die Geschäftsperiode 2011 beträgt 3.019 Mrd. CHF, wobei eine grosse Streuung zwischen 18 Mio. CHF und 52 Mrd. CHF beobachtbar ist. Die Gesamtheit der vorliegenden Fragebögen bildet sowohl hinsichtlich des Umsatzes und der Mitarbeiterzahl als auch anderer wichtiger Merkmale in etwa die Struktur der angeschriebenen Grundgesamtheit ab, so dass zumindest kein Hinweis auf eine eingeschränkte Repräsentativität der Umfrage besteht. Bezüglich Branchenherkunft der befragten Unternehmen ist der Maschinen- und Anlagenbau am stärksten vertreten, dem knapp ein Viertel der Unternehmen angehören. Es folgen «Pharma/Biotechnologie/Medizinaltechnologie» (15 Prozent) und «Handel und Transport» (ebenfalls 15 Prozent, wobei der Löwenanteil mit 11 Prozent auf Handelsunternehmen entfällt). Des Weiteren befinden sich die Branchen «Baugewerbe/Rohstoffe/Chemie», «Konsumgüterindustrie», «Energieversorgung», «Elektronik», «Telekommunikation» und «Sonstiges» unter den Antwortenden. Nicht vertreten sind «IT/Software» und «Automobil». 2. Methoden der Verrechnungspreisgestaltung Unterscheidung nach der Art der Transaktionsbeziehung Massstab für die steuerliche Angemessenheit der Verrechnungspreisgestaltung ist international der Fremdvergleichsgrundsatz, der sich auf «die wirtschaftlich relevanten Eigenschaften der zu vergleichenden Umstände» bezieht (OECD 2011a, S. 45). Darauf gestützt beschreibt die Verrechnungspreisrichtlinie der OECD eine Reihe von Methoden, «die verwendet werden können, um festzustellen, ob die in den kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen zwischen verbundenen Unternehmen festgelegten Bedingungen mit dem Fremdvergleichsgrundsatz vereinbar sind» (OECD 2011b, S. 65). Ziel der Richtlinie ist es, dass die für die Umstände des Einzelfalls am besten

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geeignete Methode ausgewählt wird (vgl. OECD 2011b, S. 65 ff.). Dabei erweist sich eine Unterscheidung nach der Art der Lieferungs- und Leistungsbeziehungen als sinnvoll. Im Fragebogen wurden vereinfachend folgende drei grundlegende Typen von Geschäftsvorfällen unterschieden: ³ Transaktionen zwischen Produktionsgesellschaften, ³ Transaktionen zwischen Produktions- und Vertriebsgesellschaft sowie ³ Erbringung zentraler Dienstleistungen.

Verrechnungspreisgestaltung zwischen Produktionsgesellschaften Bei Transaktionen zwischen Produktionsgesellschaften wird typischerweise ein Zwischen- oder Halbfabrikat zur Weiterverarbeitung oder Modifizierung an ein verbundenes Unternehmen verkauft. Das gelieferte Produkt wird nach Erhalt also nicht direkt abgesetzt, sondern fliesst in den Produktionsprozess des empfangenden Unternehmens ein. Abbildung 1 verdeutlicht, welcher Anteil der Lieferungen zwischen Produktionsgesellschaften (bzw. zwischen Produktions- und konzerninternen Distributionsgesellschaften) mit der jeweiligen Verrechnungspreismethode bewertet wird. Varianten der Kostenaufschlagsmethode werden durchschnittlich für 43 Prozent aller Transfers zwischen Produktionsgesellschaften verwendet, wobei die befragten Unternehmen erwartungsgemäss deutlich öfter einen Aufschlag auf die vollen als auf die variablen Kosten vornehmen. Daneben kommt die Wiederverkaufspreismethode am häufigsten zur Anwendung. Die (geschäftsvorfallbezogene) Gewinnaufteilungsmethode, aber auch weitere gewinnorientierte Methoden – wie der globale Gewinnvergleich sowie die globale Gewinnaufteilung – sind für die befragten Unternehmen praktisch bedeutungslos.

Controlling


36%

Kostenaufschlagsmethode (KAM) total 22%

KAM mit Vollkosten als Basis 13%

KAM mit variablen Kosten als Basis

33%

Wiederverkaufspreismethode Nettomargenmethode

10%

Preisvergleichsmethode

10%

Gewinnaufteilungsmethode

2% 10%

Andere Methoden

Abbildung 2: Methoden der Verrechnungspreisgestaltung zwischen Produktions- und Vertriebsgesellschaften

52%

Kostenaufschlagsmethode total Kostenaufschlagsmethode mit Vollkosten als Basis

38%

Kostenaufschlagsmethode mit variablen Kosten als Basis

14% 8%

Preisvergleichsmethode Nettomargenmethode Wiederverkaufspreismethode Gewinnaufteilungsmethode

4% 3% 1%

Andere Methoden

33%

Abbildung 3: Methoden der Verrechnungspreisgestaltung für zentrale Dienstleistungen

Insgesamt bestätigt sich die Empfehlung der OECD, dass bei Verbundbeziehungen zwischen Produktionsgesellschaften die Kostenaufschlagsmethode am zuverlässigsten sein dürfte. Verrechnungspreisgestaltung zwischen Produktions- und Vertriebsgesellschaften Transaktionen zwischen Produktions- (bzw. Distributions-) und Vertriebsgesellschaften liegen vor, wenn die liefernde Gesellschaft ein zum Verkauf fertiges Produkt an den Vertrieb liefert, das dieser in der Folge an unabhängige Dritte absetzt. Abbildung 2 veranschaulicht die Bedeutung der verschiedenen Verrechnungspreismethoden für diesen Geschäfts(vor)fall. Im Vergleich zur Lieferung zwischen Produktionsgesellschaften gewinnt nun die von der OECD für diesen Typ empfohlene Wie-

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derverkaufspreismethode mit rund einem Drittel aller Transaktionen stark an Bedeutung. Dennoch stellt die Kostenaufschlagsmethode immer noch die am häufigsten eingesetzte Verrechnungspreismethode dar: Auch zwischen Produktions- und Vertriebsgesellschaften werden noch knapp 36 Prozent aller Transfers mittels Kostenaufschlagsmethode bewertet. Verrechnungspreisgestaltung für zentrale Dienstleistungen Konzerne stellen ihren verbundenen Unternehmen typischerweise eine Reihe von Dienstleistungen zur Verfügung. Dazu gehören administrative und kaufmännische Dienstleistungen (inklusive Management-, Koordinationsund Kontrollfunktionen) ebenso wie Finanzdienstleistungen und Dienstleistungen aus dem Forschungs- und Dienstleistungsbereich. Die Erbringung von Dienstleistungen kann auch mit der Übertragung von Waren oder

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immateriellen Wirtschaftsgütern verbunden sein. Bei der Analyse der Verrechnungspreise muss geprüft werden, ob ³ die konzerninterne Dienstleistung überhaupt erbracht worden ist und ³ der Fremdvergleichsgrundsatz eingehalten wird (vgl. OECD 2011c, S. 234 f.). Als fremdvergleichskonforme Verrechnungspreismethoden werden von der OECD namentlich die Preisvergleichsmethode sowie die Kostenaufschlagsmethode erachtet (vgl. OECD 2011c, S. 243 f.).

stärksten ist diese Dominanz bei der Verrechnung zentraler Dienstleistungen, am schwächsten bei Transaktionen zwischen Produktions- und Vertriebsgesellschaften eines Konzerns.

Literaturhinweise OECD (1995/96/97): Transfer Pricing Guidelines for Multinational Enterprises and Tax Administrations. OECD (2011a): Der Fremdvergleichsgrundsatz. In: OECD-

Abbildung 3 zeigt, dass die Preisvergleichsmethode nur bei etwa 8 Prozent der befragten Unternehmen zum Einsatz kommt. Offensichtlich sind die konzernintern erbrachten Dienstleistungen derart individuell, dass ein Preisvergleich unzweckmässig wäre. Auch die Wiederverkaufspreismethode kommt mit 3 Prozent sehr selten zum Einsatz.

Verrechnungspreisrichtlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen 2010, OECD Publishing, S. 33–63. OECD (2011b): Verrechnungspreismethoden. In: OECDVerrechnungspreisrichtlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen 2010, OECD Publishing, S. 65–119. OECD (2011c): Besondere Überlegungen zu konzerninternen Dienstleistungen. In: OECD-Verrechnungspreisrichtlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen 2010,

Wenig überraschend dominieren daher kostenorientierte Verrechnungspreise. Rund 38 Prozent (bzw. 14 Prozent) der intern erbrachten Dienstleistungen werden durch einen Aufschlag auf die vollen (bzw. variablen) Kosten verrechnet. Zudem werden 15 Prozent (bzw. 2 Prozent) zu vollen (bzw. variablen) Kosten ohne Aufschlag und durchschnittlich 7 Prozent der Dienstleistungen mittels Kostenumlage nach dem Pool-Konzept verrechnet (in der Abbildung unter «Andere Methoden» subsumiert). Insgesamt werden somit durchschnittlich 76 Prozent der zentral erbrachten Dienstleistungen kostenbasiert verrechnet. Es kann vermutet werden, dass kostenorientierte Verrechnungspreismethoden für konzerninterne Dienstleistungen einfacher anwendbar und dokumentierbar sind. Alle anderen Methoden, namentlich die Gewinnaufteilungsmethode sowie die transaktionsbezogene Nettomargenmethode, aber auch die Preisvergleichsmethode spielen bei der Verrechnung konzerninterner Dienstleistungen eine untergeordnete Rolle.

3. Fazit Mit der Neufassung der OECD-Verrechnungspreisgrundsätze 2010 wurde die Dominanz der Standardmethoden aufgegeben. Neu sollte stets die für jeden Fall am besten geeignete Methode gewählt werden. Die daraus abgeleitete Vermutung, dass die Standardmethoden (Preisvergleichsmethode, Wiederverkaufspreismethode, Kostenzuschlagsmethode) zu Gunsten der Gewinnmethoden (namentlich die transaktionsbezogene Gewinnaufteilungsmethode sowie die transaktionsbezogene Nettomargenmethode) an Bedeutung verlieren, konnte nicht bestätigt werden. Unabhängig von der Transaktionsbeziehung (den beteiligten Wertschöpfungsstufen) weist die Kostenaufschlagsmethode grundsätzlich die höchste Bedeutung auf. Am

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OECD Publishing, S. 233–248.

Der Beitrag ist eine gekürzte Fassung von Pfaff/Hummel/Bisig (2015): Funktionen und Methoden der Verrechnungspreisgestaltung, in: Meyer/Pfaff (Hrsg.), Finanz- und Rechnungswesen Jahrbuch 2015, Zürich, S. 313–340.

Prof. Dr. Dieter Pfaff, Vizepräsident von veb.ch, ist seit 1994 Ordinarius für Betriebswirtschaftslehre der Universität Zürich und Inhaber des Lehrstuhls für Accounting, insbesondere Unternehmensrechnung und Controlling. dieter.pfaff@veb.ch Dr. Katrin Hummel ist Oberassistentin am Lehrstuhl für Accounting der Universität Zürich. Zuvor war sie als Controllerin bei einem Schweizer Konzern für das Controlling von internationalen Grossprojekten verantwortlich. katrin.hummel@business.uzh.ch Benedikt Bisig arbeitet als Assistent (Teilzeit) am Lehrstuhl für Accounting der Universität Zürich. Nebenbei arbeitet er als Commercial Manager in einer Handelsfirma, welche Rohstoffe der Düngemittelproduktion vermarktet. benedikt.bisig@business.uzh.ch

Controlling


IFRS Update: Auf dem Weg zu einem modernen Rahmenkonzept Im September 2012 entschied das IASB, das Projekt Rahmenkonzept neu zu lancieren, da es den heutigen IFRS nicht mehr gerecht wird. Der vorliegende Beitrag zeigt, welche Änderungen von einer Überarbeitung des Rahmenkonzepts zu erwarten sind.

Ein Standardsetzer erarbeitet seine Richtlinien gemeinhin auf der Grundlage eines soliden Rahmenkonzepts. Schon seit langem ist sich das IASB bewusst, dass das aktuelle Rahmenkonzept (Conceptual Framework) den heutigen IFRS Philipp Hallauer nicht mehr gerecht wird. In zunehmendem Masse haben über die letzten 15 Jahre Zeitwerte sowie unterschiedliche Bilanzierungsmodelle für die damit zusammenhängenden Ergebnisschwankungen ihren Weg in die Standards gefunden. Selbst Unternehmensakquisitionen werden heute im Anschaffungszeitpunkt nicht mehr zu Anschaffungskosten, sondern zum eigentlichen Wert der akquirierten Anteile bzw. der neu kontrollierten Gesellschaft erfasst: Zeitwert und Anschaffungskosten weichen beispielsweise im Falle eines schrittweisen Erwerbs (aufgrund der erfolgswirksamen Neubewertung des bisher gehaltenen Anteils an einer assoziierten Gesellschaft) oder bei der freiwilligen Anwendung der «Full Goowill»-Methode (aufgrund der Erfassung von Minderheitsanteilen zu deren beizulegendem Zeitwert, also inkl. eines fiktiven, anteiligen Goodwills) von einander ab; und die Transaktionskosten des Erwerbs werden der Erfolgsrechnung belastet. Auch das sogenannte «sonstige Gesamtergebnis» (Other Comprehensive Income), das die im Eigenkapital erfassten Performance-Grössen zusammenfasst und zusammen mit dem Reingewinn die Gesamtergebnisrechnung bildet, wird im heutigen Rahmenkonzept nicht thematisiert. Dazu kommt, dass es an einer Anleitung zur Bestimmung der Offenlegung relevanter, aber nicht übermässiger Angaben im Anhang fehlt. Diese Lücke hat nun teilweise eine im Dezember 2014 verabschiedete Anpassung von IAS 1 gefüllt, die ab 1. Januar 2016 anzuwenden ist und die Ersteller von Jahresrechnungen dazu einlädt, den Anhang auf relevante und leserfreundliche Art zu gliedern und sich

Rechnungslegung

wieder auf das Wesentliche zu konzentrieren bzw. auf unwesentliche Informationen zu verzichten, selbst wenn sie formell von einem Standard gefordert werden. Weitere Grundsätze zur Bestimmung relevanter Offenlegung sollen folgen. Der wichtigste Grund für die langjährige Verzögerung der so dringend erforderlichen Revision des Rahmenkonzepts liegt zweifelsohne in der Finanzkrise von 2008, die das IASB zwang, insbesondere seine Standards zu den Finanzinstrumenten und zur Konsolidierung einer grundlegenden Überarbeitung zu unterziehen, die inzwischen erfolgreich abgeschlossen wurde. Im September 2012 entschied das IASB, das Projekt Rahmenkonzept neu zu lancieren, mit den Schwerpunkten: ³ Elemente der Jahresrechnung (einschliesslich der Definition und der Erfassung und Ausbuchung von Aktiven und Verbindlichkeiten), ³ Bewertung ³ Bericht erstattende Einheit ³ Darstellung und Offenlegung. Im Juli 2013 veröffentlichte das IASB ein Diskussionspapier entlang der oben genannten Schwerpunkte. Dazu kamen die Unterscheidung zwischen Fremd- und Eigenkapital sowie die Behandlung des «sonstigen Gesamtergebnisses». Inzwischen arbeitet das IASB an einem Exposure Draft, der noch im 2. Quartal 2015 erscheinen soll. Im März 2015 wurde ein IASB Staff Paper herausgegeben, das die wesentlichen Entscheide seit Herausgabe des erwähnten Diskussionspapiers reflektiert. Darin wird festgehalten, dass das Rahmenkonzept drei Zielsetzungen verfolgt: ³ das IASB in der Entwicklung und Anpassung von Standards zu unterstützen; ³ den Erstellern von Finanzabschlüssen Hilfestellung zu geben, wo spezifische Standards in Bezug auf eine bestimmte Transaktion oder ein Ereignis fehlen; und

2 I 2015 rechnungswesen & controlling I 15


³ das Verständnis und die Interpretation der Standards bei allen interessierten Parteien zu fördern. Ein zentrales Element des Rahmenkonzepts ist die Definition von Aktiven und Verbindlichkeiten, da sich Performance letztlich primär aus der Erfassung und Bewertung von Aktiven und Verbindlichkeiten ergibt – allerdings nicht nur, wenn man das Recycling von Positionen des sonstigen Gesamtergebnisses oder die Erfassung von eigenkapitalbasierten Vergütungsplänen in Betracht zieht. Aktuell wird ein Aktivum als gegenwärtige wirtschaftliche Ressource bezeichnet, die aufgrund vergangener Ereignisse von der Gesellschaft kontrolliert wird, wobei die «Ressource» als ein Recht verstanden wird, das potenzielle zukünftige Mittelzuflüsse generieren kann. Eine Verbindlichkeit stellt eine gegenwärtige Verpflichtung der Gesellschaft dar, wirtschaftliche Ressourcen als Folge eines vergangenen Ereignisses einer anderen Partei zu übertragen. Die Begriffe werden in Bezug auf ihre Umsetzung in die Praxis im Rahmenkonzept weiter erläutert. Eigenkapital wird nach wie vor als Residualgrösse definiert, die sich aus der Differenz zwischen Aktiven und Verbindlichkeiten ergibt. Daraus folgert das Diskussionspapier, dass zum Beispiel Verpflichtungen zur Ausgabe von Eigenkapitalinstrumenten oder Verpflichtungen, die nur im Falle einer Liquidation eintreten, keine Verbindlichkeiten darstellen. Auf eine detaillierte Anleitung zur Unterscheidung von Fremd- und Eigenkapital soll im Rahmenkonzept aber verzichtet werden. Aufwendungen und Erträge werden als Abnahme resp. Zunahme von Aktiven oder Zunahme resp. Abnahme von Verpflichtungen bezeichnet, die in einer Abnahme resp. Zunahme von Eigenkapital resultieren, soweit diese Eigenkapitalveränderungen nicht auf Transaktionen mit Eigentümern in ihrer Eigenschaft als Eigentümer (z.B. Kapitaleinlagen oder Ausschüttungen) zurückzuführen sind. In Bezug auf den Ergebnisausweis wird das Rahmenkonzept klarstellen, dass die klassische Erfolgsrechnung die primäre Grundlage für die Beurteilung der Performance einer Unternehmung darstellt. Das IASB soll weiterhin ermächtigt sein, fallweise zu entscheiden, Gewinne und Verluste im sonstigen Gesamtergebnis zu erfassen, sofern der Gewinn der Erfolgsrechnung dadurch mehr Relevanz erhält. Grundsätzlich sollen alle im sonstigen Gesamtergebnis erfassten Positionen zu einem späteren Zeitpunkt in die Erfolgsrechnung übertragen werden, doch auch davon kann das IASB mit guten Gründen abweichen. Heute gehören beispielsweise Neubewertungsgewinne und -verluste aus Personalvorsorgeplänen zu Performancegrössen, die definitiv im sonstigen Gesamtergebnis erfasst und ausgewiesen werden. Was die Erfassung und Ausbuchung von Aktiven und Verbindlichkeiten betrifft, so will das IASB im Rahmen-

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konzept keine verbindlichen Kriterien festlegen, sondern relevante Entscheidungsfaktoren aufzählen, die zu einer Erfassung oder Ausbuchung führen können. Bezüglich Bewertung wird das IASB an der heutigen «mixed measurement basis» festhalten, d.h. weiterhin sowohl Anschaffungswerte als auch Zeitwerte in der Jahresrechnung zur Anwendung kommen lassen. Bei der Wahl einer angemessenen Bewertungsmethode soll das IASB in Zukunft unter dem Aspekt der Relevanz die Konsequenzen einer zur Diskussion stehenden Methode in Bezug auf die Erfolgs- und die Gesamtergebnisrechnung beurteilen. Zudem soll das IASB die Art und Weise, wie ein Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit zu den künftigen Cash-flows beitragen wird, berücksichtigen. Der Faktor «Zuverlässigkeit» wird bei der Bewertung kaum mehr gewichtet. Dagegen soll das Rahmenkonzept detaillierte Erläuterungen zum Umgang mit diskontierten zukünftigen (= unsicheren) Cash-flows enthalten. Die Festlegung von Darstellung und Offenlegung soll sich nach dem Nutzen für den Bilanzleser richten. Dieses Kriterium erfordert eine Beschreibung von Art und Risiken im Zusammenhang mit den ausgewiesenen Bilanzpositionen sowie von Umfang, Art und Risiken von nicht bilanzierten Aktiven und Verbindlichkeiten. Zukunftsaussichten sollen nur dann im Anhang beschrieben werden, wenn sie in Bezug auf die Beurteilung von Aktiven oder Verbindlichkeiten, die am Bilanzstichtag oder während der Berichtsperiode existierten, von Belang sind. Vielleicht nebenbei bemerkt, aber aus Schweizer Sicht doch bemerkenswert ist ein vorläufiger Entscheid des IASB, das Vorsichtsprinzip wieder in das Rahmenkonzept aufzunehmen. Dieses soll aber nicht der Bildung von stillen Reserven Tür und Tor öffnen, sondern die Bilanzersteller zu einem behutsamen Vorgehen in der Ausübung von Ermessen bei Vorliegen von Unsicherheiten anhalten. Dabei will das IASB den Vorsichtsbegriff in Einklang mit dem Begriff der Neutralität in der Erstellung von Finanzabschlüssen verstanden wissen.

Philipp Hallauer, lic. oec. HSG, diplomierter Wirtschaftsprüfer, Partner und Leiter National Quality & Risk Management von KPMG Schweiz, von 1995 bis 2000 unterstützte er als technischer Berater die Schweizer Delegation (Vereinigung Schweizerischer Industrie-Holdinggesellschaften) im Board des IASC in London. Später war er unter anderem Mitglied der Expertengruppe der Schweizer Börse und der Kommission für Wirtschaftsprüfung der Schweizerischen Treuhand-Kammer. phallauer@kpmg.com

Rechnungslegung


Erstanwendung Swiss GAAP FER 31: Halbjahresbericht 2015 Swiss GAAP FER 31, «Ergänzende Fachempfehlungen für kotierte Unternehmen», ist zwingend ab dem 1. Januar 2015 anzuwenden. Was bedeutet das genau für die Halbjahresberichterstattung? Wie ist mit den Informationen für das vergleichende Halbjahr 2014 vorzugehen?

Gemäss Medienmitteilung vom 25. Januar 2013 hat die Fachkommission die Swiss GAAP FER 31 auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt. Diese Fachempfehlung gilt für den Einzeloder Konzernabschluss von mit Beteiligungs- oder ForderungsDaniel Suter rechten kotierten Unternehmen, die alle infolge der öffentlichen Rechenschaftspflicht erhöhten Anforderungen an die Transparenz unterliegen. Das Ziel besteht also in der Erhöhung der Aussagekraft der Abschlüsse dieser Unternehmen; es werden vorwiegend Offenlegungsfragen geregelt. Kotierte Unternehmen müssen für ihren Jahres- oder Konzernabschluss sämtliche Swiss-GAAP-FER-Standards anwenden, das heisst, dass die Anwendung der KernFER ausgeschlossen ist. Mit den Ziffern 9 – 12 der Swiss GAAP FER 31 wird die Zwischenberichterstattung für mit Beteiligungsrechten kotierte Unternehmen geregelt (mit Forderungsrechten kotierte Unternehmen sind demnach nicht verpflichtet, eine Zwischenberichterstattung zu erstellen). Das Ziel der Zwischenberichterstattung besteht darin, dem Adressaten zu erlauben, sich ein begründetes Urteil über die Entwicklung der Tätigkeit und des Geschäftsgangs einer Organisation zu bilden. Die bisher in der Swiss GAAP FER 12 behandelten Fragen der Zwischenberichterstattung wurden mit der Swiss GAAP FER 31 im Wesentlichen übernommen, zudem aber in einigen Details ausgeweitet. Die Zwischenberichterstattung, welche als in Übereinstimmung mit Swiss GAAP FER 31 zu bezeichnen ist, besteht mindestens aus ³ einer verkürzten Erfolgsrechnung für die beiden Halbjahre 2015 und 2014 (inklusive Ergebnis je Beteiligungsrecht) ³ einer verkürzten Geldflussrechnung für die beiden Halbjahre 2015 und 2014 (neue Anforderung)

Rechnungslegung

³ einem verkürzten Eigenkapitalnachweis für die beiden Halbjahre 2015 und 2014 (neue Anforderung) ³ einer verkürzten Bilanz per Anfang und Ende des Berichtszeitraums (also 31. Dezember 2014 und 30. Juni 2015) ³ Erläuterungen, insbesondere Segmentrechnung (neue Anforderung). Die verkürzten Bestandteile der Jahresrechnung müssen mindestens die Überschriften und Zwischentotale ausweisen, die auch in der letzten Jahresrechnung enthalten waren. Das heisst beispielsweise, dass eine verkürzte Bilanz mindestens die Zwischentotale Umlauf- und Anlagevermögen auf der Aktivseite sowie die kurzfristigen und die langfristigen Verbindlichkeiten bzw. das Eigenkapital auf der Passivseite umfassen muss. Dagegen können die Details des Anlagevermögens, also die Sach-, Finanz- und immateriellen Anlagen, weggelassen werden. Die Erläuterungen umfassen zudem ³ Angaben zu allfälligen Fehlern und Änderungen der Rechnungslegungsgrundsätze sowie deren Effekte, ³ Hinweise auf Faktoren, welche die Vermögens-, Finanzund Ertragslage während der Berichtsperiode sowie im Vergleich zur Vorperiode beeinflusst haben ³ Die Offenlegung ausserordentlicher Erträge und Aufwendungen ³ Erläuterungen zu einer allfälligen Saisonalität ³ Hinweise auf wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag. Swiss GAAP FER 31 regelt die Erstanwendung wie folgt: «Zum Zeitpunkt des Übergangs auf Swiss GAAP FER ist in der Jahresrechnung sowie gegebenenfalls im Zwischenbericht neben der Berichtsperiode auch die Vorperiode in Übereinstimmung mit Swiss GAAP FER darzustellen. Dabei werden alle Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Übergangs in Kraft sind, vollständig und rückwirkend angewendet. Es ist eine Überleitungsrechnung vom Eigenkapital per Eröffnungs- und Schlussbilanz sowie des

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Gewinns/Verlusts der Vorperiode unter dem bisherigen Rechnungslegungsstandard auf Swiss GAAP FER offenzulegen und zu erläutern». Demnach sind neben den Angaben für das Geschäftsjahr 2015 auch die vergleichenden Daten für das Geschäftsjahr 2014 angepasst darzustellen (Restatement).

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Was ändert für ein mit Beteiligungsrechten kotiertes Unternehmen für beide offenzulegenden Zwischenberichtsperioden? ³ Aktienbezogene Vergütungen sind zum Tageswert bei der Zuteilung zu bewerten und über den Erdienungszeitraum als Personalaufwand und bei Ausgleich über Eigenkapitalinstrumenten ohne Folgebewertung als Eigenkapital (bzw. bei Barausgleich mit Folgebewertung als Verbindlichkeit) zu erfassen. ³ Das unverwässerte und das verwässerte Ergebnis je Beteiligungsrecht sind unterhalb der verkürzten Erfolgsrechnung auszuweisen. ³ Die Segmentrechnung ist auf Stufe Segmenterlöse und Segmentergebnisse offenzulegen (wobei in begründeten Fällen auf den Ausweis der Segmentergebnisse verzichtet werden kann; die Begründung ist offenzulegen) Die weiteren von Swiss GAAP FER 31 verlangten Angaben im Anhang (wie beispielsweise jene zu den Verbindlichkeiten finanzieller Art) sind nicht zwingend Bestandteil der Zwischenberichterstattung, weil diese lediglich eine Erläuterung und nicht einen vollständigen Anhang umfasst.

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Daniel Suter, Dr. oec. publ., eidg. dipl. Wirtschaftsprüfer und zugelassener Wirtschaftsprüfer Fürstentum Liechtenstein, Partner PricewaterhouseCoopers AG, Basel. Er ist Mitglied der Fachkommission und des Fachausschusses der Swiss GAAP FER und Lehrbeauftragter der Universität Zürich für Auditing, interne und externe Revision. daniel.suter@ch.pwc.com

Rechnungslegung


Der neue Swiss GAAP FER 21 – die wichtigsten Änderungen im Überblick Der überarbeitete Rechnungslegungsstandard für NonprofitOrganisationen (Swiss GAAP FER 21) tritt am 1.1.2016 in Kraft. Dieser präsentiert sich in einer gestrafften Struktur und ist konsistenter in das Gesamtregelwerk von Swiss GAAP FER eingebettet.

1. Allgemeiner Aufbau

Daniel Zöbeli

Der neue Standard weist eine straffere Struktur auf: In 51 statt in vormals 60 Ziffern erfolgen die Bestimmungen zur NPO-Rechnungslegung. FER 21 ist konsistenter in das Gesamtregelwerk von Swiss GAAP FER inklusive Rahmenkonzept eingebettet, an einigen Stellen verweist FER 21 explizit auf die übrigen FER, beispielsweise bei der Bewertung (FER 2), der Darstellung und Gliederung (FER 3 und FER-Rahmenkonzept) sowie der Konzernrechnung (FER 30).

Nahezu unverändert bleibt die Beschreibung des Anwenderkreises, der in erster Linie gemeinnützige, soziale NPO anspricht, obschon sich in der Praxis auch andere FER-21-Anwender finden (z.B. Verbände, politische Parteien, mitgliederorientierte Vereine). Gemäss Standardtext handelt es sich dabei um Organisationen, bei denen sich der Kreis der Leistungsempfänger vom Kreis der Leistungsfinanzierer (z.B. Spender, Stifter, Staat) unterscheidet. Jede Organisation, die unter diese Definition fällt und freiwillig Swiss GAAP FER anwendet, hat sodann FER 21 automatisch einzuhalten. Daniela Schmitz

2. Bilanz und Bewertung In Bezug auf die Bewertung und Gliederung verweist FER 21.31 f. explizit auf FER 2 und FER 3, wobei «sachgerechte» Anpassungen möglich sind. Letzteres betrifft in erster Linie die NPO-spezifische Aufteilung der Passiven, wobei nun mit der Überarbeitung des Standards alle früher bestehenden Unklarheiten ausgeräumt sind: Das

Rechnungslegung

Fondskapital besteht gemäss FER 21.8 ausschliesslich aus Mitteln, die aufgrund des expliziten Willens externer Zuwender, wie Spender, Stifter oder staatliche Leistungsfinanzierer, einer spezifischen Zweckbindung unterliegen. Jene Beträge, über welche die Organisation im Rahmen ihres Organisationszwecks frei verfügen kann («freies Kapital»), sowie Mittel, deren Verwendung durch NPO-eigene Organe eingeschränkt wurden («gebundenes Kapital»), sind demgegenüber im Organisationskapital auszuweisen – und zwar unabhängig davon, ob sie für interne oder externe Zwecke reserviert sind (FER 21.9 f.). Auf der Aktivseite sind neu jene Positionen, die einer «Gebrauchs- oder Eigentumsbeschränkungen» unterliegen, entweder in der Bilanz oder im Anhang separat auszuweisen (FER 21.6). Im Vordergrund stehen dabei Liegenschaften, bei denen Veräusserungsverbote, Miteigentum, Nutzniessungsrechte, Baurechtsvereinbarungen oder potenzielle Rückgaberechte den Wert substanziell vermindern. Eine weitere Präzisierung ergibt sich für unentgeltlich erhaltene Aktiven – etwa in Form von Mobiliar, Wertschriften oder Fahrzeugen –, die gemeinhin als «Naturalspenden» bezeichnet werden. Diese sind entweder zum Marktwert oder zum Nutzwert zu bilanzieren (FER 21.5), wobei nach dem Vorsichtsprinzip der tiefere von den beiden Beträgen massgebend ist. In Ausnahmefällen ist eine Pro-memoria-Bewertung möglich. Von besonderem Interesse sind Spenden in Form von Kunst; weder FER 21 noch Swiss GAAP FER nehmen zur Kulturgüterbilanzierung explizit Stellung. Das Vorsichtsprinzip und eine mangelnde Quantifizierbarkeit setzen dem Bilanzansatz jedoch enge Grenzen; insbesondere bei Unikaten lassen sich i.d.R. weder ein adäquater Marktwert noch ein realer Nutzwert eruieren. 3. Betriebsrechnung FER 21 bezeichnet die NPO-Erfolgsrechnung auch weiterhin als «Betriebsrechnung». Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass bei gemeinnützigen Institutionen letztlich

2 I 2015 rechnungswesen & controlling I 19


Bilanz per 31.12.201x Aktiven

Passiven

Umlaufvermögen Flüssige Mittel Wertschriften Forderungen aus Lieferungen und Leistungen («Debitoren») Sonstige kurzfristige Forderungen Vorräte Aktive Rechnungsabgrenzungen («Transitorische Aktiven»)

Kurzfristige Verbindlichkeiten Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen («Kreditoren») Kurzfristige Finanzverbindlichkeiten Sonstige kurzfristige Verbindlichkeiten Kurzfristige Rückstellungen Passive Rechnungsabgrenzungen («Transitorische Passiven»)

Anlagevermögen Finanzanlagen (z.B. Beteiligungen oder Darlehen) Sachanlagen (z.B. Mobilien oder Immobilien) Immaterielle Anlagen (z.B. EDV oder Patente)

Langfristige Verbindlichkeiten Langfristige Finanzverbindlichkeiten Sonstige langfristige Verbindlichkeiten Langfristige Rückstellungen Fondskapital Positionen mit einschränkender Zweckbindung seitens Dritter ³ Einzelne Fonds ³ ggf. Schwankungsfonds Organisationskapital Grundkapital («Start- oder Nominalkapital») Gebundenes Kapital (Positionen mit einschränkender Zweckbindung seitens Organisation bzw. deren Organe) ³ Einzelne Positionen ³ ggf. Neubewertungsreserve ³ ggf. Wertschwankungsreserve Freies Kapital

Abbildung 1: Gliederung der Bilanz nach Ergebnisverwendung

nicht das Periodenergebnis (Gewinn- oder Verlustausweis), sondern die einzelnen Erfolgspositionen im Vordergrund stehen. Während kleine NPO bislang Aufwand und Ertrag dem Geldfluss nach erfassen konnten (Cash Accounting), gilt diese Erleichterung nach überarbeitetem FER 21 nicht mehr: Ausnahmslos alle NPO haben die Betriebsrechnung in Übereinstimmung mit dem FER-Rahmenkonzept periodengerecht zu erstellen. FER 21.14 fordert das Bruttoprinzip bei der Mittelbeschaffung noch deutlicher als bis anhin: Es wird mit Nachdruck verboten, den Fundraisingaufwand vorab mit den dadurch erreichten Spendenerträgen zu verrechnen, um in der Betriebsrechnung lediglich die Differenz auszuweisen. Nach FER 21.36 kann die Betriebsrechnung weiterhin nach dem Gesamtkostenverfahren oder nach dem Umsatzkostenverfahren erstellt werden. Allerdings ist das in FER 3.8 aufgestellte Gliederungsschema der Umsatzerfolgsrechnung, welches sich auf Handels- und Produk-

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tionsunternehmen fokussiert, für NPO nicht adäquat. FER 21.12 trägt diesem Umstand insofern Rechnung, als dass sich die FER-21-Umsatzkostenerfolgsrechnung im Vergleich zur alten Version nur noch marginal vom Gesamtkostenverfahren unterscheidet. Unterschiede zwischen den beiden Verfahren gibt es – wie in Abbildung 2 verdeutlicht – bloss noch bei der Darstellung der Aufwendungen im Betriebsergebnis: Während diese beim Gesamtkostenverfahren mindestens in die vier Kategorien «Entrichtete Beiträge und Zuwendungen», «Personalaufwand», «Sachaufwand», «Abschreibungen» zu unterteilen sind (FER 21.11), setzt sich der in der Summe gleich grosse Kostenblock beim Umsatzkostenverfahren grundsätzlich aus den drei Komponenten «Projekt- oder Dienstleistungsaufwand», «Fundraising- und allgemeiner Werbeaufwand» sowie «Administrativer Aufwand» zusammen (FER 21.12). Jene der genannten Aufwandskomponenten, die bei der gewählten Darstellungsart im Vergleich zur jeweils anderen nicht in der Betriebsrechnung erscheinen, sind gesondert im Anhang darzustellen (FER 21.22 und 37).

Rechnungslegung


Gesamtkostenverfahren nach FER 21.11

Umsatzkostenverfahren nach FER 21.12

Erhaltene Zuwendungen (z.B. Spenden, Legate und Einlagen) ³ davon zweckgebunden ³ davon frei

+ Beiträge der öffentlichen Hand + Erlöse aus Lieferungen und Leistungen + Andere betriebliche Erträge = Betriebsertrag ./. Entrichtete Beiträge und Zuwendungen

./. Projekt- oder Dienstleistungsaufwand

./. Personalaufwand

./. Fundraising- und allgemeiner Werbeaufwand

./. Sachaufwand

./. Administrativer Aufwand

./. Abschreibungen ./. Andere betriebliche Aufwendungen = Betriebsaufwand (Summe obiger fünf bzw. drei Positionen)

= Betriebsergebnis (Betriebsertrag ./. Betriebsaufwand) + Finanzerträge (einzelne Positionen) ./. Finanzaufwendungen (einzelne Positionen) = Finanzergebnis

+ nicht betriebliche Liegenschaftserträge (einzelne Positionen) ./. nicht betriebliche Liegenschaftsaufwendungen (einzelne Positionen) = Liegenschaftsergebnis

+ Betriebsfremde Erträge (einzelne Positionen) ./. Betriebsfremde Aufwendungen (einzelne Positionen) = Betriebsfremdes Ergebnis

+ Ausserordentliche Erträge (einzelne Positionen) ./. Ausserordentliche Aufwendungen (einzelne Positionen) = Ausserordentliches Ergebnis

= Ergebnis vor Veränderung des Fondskapitals +/– Veränderung des Fondskapitals

= Jahresergebnis vor Zuweisungen ans Organisationskapital

+/– Veränderung des Organisationskapitals (optional)

= Null bzw. optional: Jahresergebnis vor Zuweisungen ans Organisationskapital

Abbildung 2: Betriebsrechnung nach Gesamtkosten- und nach Umsatzkostenverfahren

Rechnungslegung

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Das Fondsergebnis – d.h. die summierten Veränderungen der ausgewiesenen Fonds im Fondskapital – ist weiterhin obligatorisch in die Betriebsrechnung aufzunehmen (FER 21.11 und 12). Demgegenüber ist die bis anhin übliche Integration der Organisationszuweisungen, welche automatisch zum ausgeglichenen Jahresergebnis gleich null führt, nach wie vor fakultativ.

gane (Stiftungsrat, Vereinsvorstand) bereits bisher zu zeigen waren. Allerdings sind auch weiterhin nur «Gesamtbeträge» verlangt, wobei es nach FER 21.45 sogar zulässig ist, auf die Veröffentlichung der Kaderlöhne gänzlich zu verzichten, wenn nur eine Person mit der Geschäftsführung betraut ist. Im Hinblick auf die anhaltenden Diskussionen im NPO-Bereich ist dieses Vorgehen aber nicht zu empfehlen.

4. Kapitalveränderungsrechnung Die Kapitalveränderungsrechnung als zentraler und gleichzeitig spezifischer Bestandteil der NPO-Jahresrechnung wird weiter gestärkt: FER 21.18 und FER 21.40 verlangen erstmals eine «aussagekräftige Bezeichnung» der einzelnen Positionen des Fonds- und des gebundenen Organisationskapitals. Zu Recht hält FER 21.19 daran fest, dass «Transfers zwischen zweckgebundenen Fonds einzeln auszuweisen und zu begründen sind», was sich sinngemäss auch auf die Transfers aus zweckgebundenen Fonds ins Organisationskapital bezieht. Es besteht nach wie vor ein grosser Ermessensspielraum, wie detailliert die auszuweisenden Kapitalkategorien zu untergliedern sind: Etwas unverbindlich bestimmt FER 21.41 neu, dass «bei der Zusammenfassung einzelner Positionen die Grundsätze von Wesentlichkeit und Klarheit zu berücksichtigen» sind. Zumindest wird dadurch zum Ausdruck gebracht, dass bei einer grossen Anzahl an Kategorien nicht alle existierenden Fonds einzeln aufzuführen sind. Eine sachliche Zusammenfassung kann z.B. nach gleichartigem Verwendungszweck, ähnlichen Begünstigten, nach Schwerpunktgebiet oder – etwa bei Dachstiftungen – nach einzelnen Zustiftungen geschehen. Falls von Gesetz oder Fondsreglement nicht anders bestimmt, müssen die anteiligen Anlageergebnisse auch weiterhin den einzelnen Fonds zugerechnet werden (FER 21.33). Diese Vorschrift kann durch anderslautende interne Regelungen jedoch vermieden werden (z.B. im Fondsreglement), was v.a. bei einer breit diversifizierten Anlagestrategie Sinn macht.

6. Weitere Aspekte Keine wesentlichen Änderungen gibt es bei der Geldflussrechnung, die weiterhin nur von den grösseren NPO verlangt wird («2-von-3-Regel»: Bilanzsumme CHF 2 Mio., Zuwendungen CHF 1 Mio., 10 Vollzeitstellen). Die allgemeinen Gliederungsvorschriften zur Geldflussrechnung von FER 4 gelten auch für FER-21-Anwender, wobei die Bezeichnungen dem speziellen Charakter der Nonprofit-Organisation anzupassen sind (FER 21.32). Der revidierte FER 21 macht erstmals klar, dass der Leistungsbericht vollständig in den NPO-Jahresbericht integriert werden kann (FER 21.4) und dass die Grundsätze der Wesentlichkeit, Vergleichbarkeit, Verlässlichkeit und der Klarheit zu beachten sind (FER 21.49). Inhaltlich ergeben sich dagegen kaum Änderungen. Eine Revisionspflicht ist auch in Zukunft nicht vorgesehen (FER 21.28). Bezüglich Konsolidierung bestehen unter dem neuen FER 21 keine eigenständigen Konsolidierungsregeln mehr, sondern FER 21.2 und FER 21.29 verweisen explizit auf die Anwendung von FER 30. Die Konsolidierungspflicht im NPO-Bereich setzt ebenso an der Möglichkeit zur Beherrschung an (FER 21.2 und 30), wobei die führungsmässige Beherrschung gegenüber der finanziellen Beherrschung im Vordergrund steht.

5. Anhang zur Jahresrechnung Inhaltlich ergeben sich nach neuem Standard keine wesentlichen Veränderungen, sondern vielmehr Präzisierungen. Überflüssige Angaben (z.B. über Verbindlichkeiten gegenüber Gemeinwesen, Reise- und Repräsentationsaufwand) sowie solche, die bereits von den übrigen FER gefordert sind, sind ersatzlos gestrichen worden. Insbesondere bei den NPO-spezifischen Angaben über Kaderentschädigungen, Fundraisingkosten sowie administrative Aufwendungen sind gewisse Verschärfungen auszumachen. So ist bei den zwei letztgenannten Angaben auch die Berechnungsmethode offenzulegen. FER 21.24 fordert neu die Offenlegung der Kaderlöhne, während die Entschädigungen der obersten Leitungsor-

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Daniel Zöbeli, Prof. Dr. rer. pol., ist Leiter des Instituts für Management und Innovation (IMI) der Fernfachhochschule Schweiz (FFHS) in Regensdorf. daniel.zoebeli@ffhs.ch Daniela Schmitz, Dr. oec., ist wissenschaftliche Projektleiterin am Institut für Management und Innovation (IMI) der Fernfachhochschule Schweiz (FFHS) in Regensdorf. daniela.schmitz@ffhs.ch

Rechnungslegung


Neues zu Schweizer Kontenrahmen KMU und Rechnungslegung Fragen zum neuen Rechnungslegungsrecht: Nach neuem Recht sind die Nettoerlöse in der Erfolgsrechnung auszuweisen (Art. 959b Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3 Ziff. 1). Was heisst eigentlich netto? Netto heisst nach Abzug der MWST und sonstigen direkt mit dem Umsatz verbundenen Steuern sowie der Erlösminderungen. Wenn auch eher unüblich, ist es dennoch zulässig, die Bruttoerlöse zu zeigen und die Umsatzsteuer sowie die Erlösschmälerungen offen abzusetzen. Zu den Erlösminderungen zählen vor allem «Rabatte, Skonti, Mängelrügen, Debitorenverluste, Umsatzboni, Treueprämien, Rabattvergütungen, Rückvergütungen, Stornierungen, Rücknahmen von Umschliessungen» (MWST-Praxis-Info 06). Zudem können Währungskursdifferenzen mit den Nettoerlösen saldiert, sofern sie nicht anderweitig im übrigen betrieblichen Aufwand/Ertrag oder im Finanzaufwand/-ertrag ausgewiesen werden und ein nachweisbarer Zusammenhang zum Grundgeschäft besteht. Es ist zu empfehlen, Skonti unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme abzuziehen. In diesem Fall ist bei Verzicht des Kunden (Debitor) auf Skontoabzug der von ihm bezahlte Mehrpreis unter dem übrigen Finanzertrag auszuweisen. Zuführungen zu Rückstellungen für erwartete Erlösminderungen (z.B. Rückstellungen für nachträgliche Boni und Treurabatte oder Preisminderungen aufgrund von Mängelrügen) sind ebenfalls von den Umsatzerlösen abzusetzen. Kosten für Nachbesserungen sind hingegen keine Erlösminderung, sondern als «übriger betrieblicher Aufwand» zu deklarieren.

Weiterhin stellt sich die Frage, wie Debitorenausfälle sowie die Bildung einer globalen (pauschalen) Wertberichtigung auf Forderungen für latente Debitorenrisiken zu behandeln sind. Sofern die Ausfälle und die (pauschale) Wertberichtigung sachlich begründet und mit den Umsätzen derselben Periode verknüpft sind, wurde bislang die direkte Kürzung der Erlöse als zulässig angesehen. In allen anderen Fällen ist die Erfassung als Debitorenverluste im «übrigen betrieblichen Aufwand» geboten. Nicht direkt abzugsfähig von den Erlösen sind hingegen alle Aufwände zur Erzielung des Umsatzes. Darunter fallen namentlich Versandspesen, Vertreterprovisionen und Kundengeschenke, die als Vertriebskosten qualifizieren und wegen des Verrechnungsgebots gem. Art. 958c Abs. 1 Ziff. 7 separat auszuweisen sind. Auch der Inkassound Betreibungsaufwand ist keine Erlösminderung und daher als «übriger betrieblicher Aufwand» zu verbuchen.

Quellenhinweis Pfaff Dieter, Kommentar zu Art. 959b OR, in: Pfaff Dieter/Glanz Stephan/Stenz Thomas/Zihler Florian (Hrsg.), Rechnungslegung nach Obligationenrecht – veb.ch Praxiskommentar, Zürich 2014, N 45–47.

Fragen zum Schweizer Kontenrahmen KMU: Seit dem Erscheinen der 1. Auflage im September 2013, in der Zwischenzeit erfolgte übrigens ein unveränderter Nachdruck, wurde kontenrahmen@veb.ch für Fragen zum Kontenrahmen beziehungsweise zu erstellenden Kontenplänen in Unternehmen rege benutzt. Einige davon werden samt Antworten auf www.veb.ch/kontenrahmen_kontenrahmen.html veröffentlicht. Der Rückgang der Anfragen in den ersten Monaten dieses Jahres dürfte damit zusammenhängen, dass das neue Recht (32. Titel des OR) nun zwingend anzuwenden ist für Geschäftsjahre, die nach dem 1. Januar 2015 begonnen haben, und die betroffenen Unternehmen ihre Kontenpläne in der Zwischenzeit angepasst haben. Gerne nehmen wir aber auf kontenrahmen@veb.ch auch Anregungen und Erfahrungen aus der Praxis entgegen, welche uns später bei einer Überarbeitung der Erstausgabe eine wertvolle Hilfe sind. Ebenso sind wir dankbar, wenn Sie uns durch Meldung von Branchenkontenrahmen helfen, ein entsprechendes Verzeichnis aufzubauen.

Schweizer Kontenrahmen KMU

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Die beiden veb.ch Bestseller zur Rechnungslegung nach OR – jetzt bestellen 1000 Seiten, 100% praxisnah: Der veb.ch Praxiskommentar zur Rechnungslegung nach OR Der veb.ch Praxiskommentar gibt in einem Band umfassend und verlässlich Auskunft über die Jahresrechnung (Einzelabschluss), Konzernrechnung, Buchführung und Steuerbilanz nach den Vorschriften, die für alle Arten von Unternehmen gelten. Der neue 32. Titel des OR ist zwingend anzuwenden für Geschäftsjahre, die ab dem 1. Januar 2015 begonnen haben. Zahlreiche renommierte Fachleute geben fundierte Antworten auf die praktischen Umsetzungsfragen. Der veb.ch Praxiskommentar ist • differenziert und eigenständig • ausführlich und präzis • problem- und umsetzungsorientiert Das Werk kostet CHF 246 und ist im Verlag SKV (Mail an info@verlagskv.ch) und im Buchhandel erhältlich (ISBN 978-3-286-50935-1). Mitglieder erhalten 15 Prozent Rabatt.

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Ein Muss für jedes KMU: Das umfassend überarbeitete Standardwerk des Schweizer Rechnungswesens – mit Berücksichtigung des neuen Rechnungslegungsrechts und der Entwicklung der letzten 17 Jahre! Wachsende Anforderungen an das Rechnungswesen sowie strengere gesetzliche Rechnungslegungsvorschriften machen es von Zeit zu Zeit notwendig, den erstmals 1947 erschienenen «Schweizer Kontenrahmen KMU» anzupassen. Umso mehr, dass die letzte Überarbeitung des bei vielen noch als «Käfer» bekannten Standardwerkes des Schweizer Rechnungswesens 1996 erfolgte. Mit der Inkraftsetzung des neuen Rechnungslegungsrechts im OR per 1. Januar 2013 war der Zeitpunkt für eine umfassende Überarbeitung gekommen. Zudem konnte der veb.ch vom Schweizer Gewerbeverband die Rechte erwerben. Statt eines Alleinautors ist es nun ein Autorenteam, das für den Kontenrahmen verantwortlich zeichnet: Herbert Mattle, Markus Helbling und Walter Sterchi – alles erfahrene Praktiker und eidg. dipl. Experten in Rechnungslegung und Controlling. Das für die Schweizer KMU sehr wichtige Werk kann in den Sprachen deutsch, französisch und italienisch bestellt werden. Weitere Infos auf www.veb.ch, Kontenrahmen KMU.

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Schweizer Kontenrahmen KMU


Unternehmensbewertung als Ausgangsbasis für den Unternehmensverkauf Praktisch jeder Firmenbesitzer fragt sich früher oder später, was sein Unternehmen wert ist. Der Unternehmenswert kann nach verschiedenen Methoden berechnet werden. Ein effektiver Verkaufspreis hängt aber auch stark vom Timing, der Verkaufsstrategie sowie dem Verkaufsprozesses ab.

Methoden der Unternehmensbewertung

Rudolf Ebnöther

Im Rahmen der Unternehmensbewertung werden grundsätzlich verschiedene Methoden angewandt. Die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Bewertungsansätze können dabei in die folgenden drei Kategorien unterteilt werden: ³ Substanzwert (z.B. Wiederbeschaffungs- oder Liquidationswert) ³ Ertragswert (z.B. DiscountedCash-Flow-Methode; «DCFMethode») ³ Marktwert (z.B. Börsen- oder Transaktionsmultiplikatoren)

Dr. Jörg Altmann

Ausgangspunkt Unternehmensbewertung Im Zentrum der meisten Unternehmensbewertungen steht heutzutage die DCF-Methode, welche oftmals durch die Marktwertmethode ergänzt oder plausibilisiert wird. Eine solche Kombination verschiedener Ansätze führt erfahrungsgemäss zu den verlässlichsten und am besten vergleichbaren Resultaten. Die Grundidee der DCF-Methode liegt darin, den Unternehmenswert aus den zukünftig erwarteten jährlichen freien Cash Flows (Betriebsgewinn nach Steuern, plus Abschreibungen, abzüglich Investitionen in das Anlageund Umlaufvermögen) zu ermitteln. Letztere stellen jenen Zahlungsstrom dar, welchen die Fremd- und Eigenkapitalgeber für sich beanspruchen können. Bei der Bestimmung der freien Cash Flows werden einerseits firmenspezifische Faktoren (z.B. Umsatz-, Kosten-, Margenentwicklung, jährliche Investitionen in das Anlage- und Um-

Rechnungswesen

laufvermögen) und andererseits die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (z.B. Marktwachstum, Wettbewerbsumfeld) analysiert. Anhand von firmenspezifischen Eigenund Fremdkapitalkosten (WACC), welche die markt- und unternehmensspezifischen Risiken abbilden, werden alle zukünftig erwarteten freien Cash Flows auf den Barwert diskontiert. Dieser entspricht dem ökonomischen Wert, den das Unternehmen für die Eigen- und Fremdkapitalgeber hat. Man spricht hier auch vom Entity-Verfahren oder der Bruttomethode. Auf eine Thematisierung des bei der Banken- und Versicherungsbewertung verwendeten Equity-Verfahren bzw. der Nettomethode wird an dieser Stelle verzichtet. Die Marktwertmethode geht den umgekehrten Weg. Ausgangspunkt für die Bewertung ist eine Gruppe vergleichbarer, börsennotierter Unternehmen durch den Kapitalmarkt. Bei diesen Unternehmen sind sowohl der aktuelle Wert als auch die geschätzten zukünftigen operativen Ertragskennzahlen bekannt. Basierend auf diesen Daten lassen sich verschiedenste Multiplikatoren ableiten, wobei jeweils die branchenspezifischen Besonderheiten zu berücksichtigen sind. Das Vorgehen ist jedoch immer dasselbe; so wird das Verhältnis zwischen einer Bezugsgrösse (bspw. Umsatz, EBITDA oder EBIT) sowie dem Unternehmenswert berechnet. Der daraus resultierende Multiplikator wird dann mit der entsprechenden Bezugsgrösse des zu bewertenden Unternehmens multipliziert. Beträgt beispielsweise der am Kapitalmarkt beobachtete branchenspezifische EBITDA-Multiplikator 6.3x und der EBITDA des zu bewertenden Unternehmens CHF 4.0 Mio., so resultiert ein theoretischer Unternehmenswert von CHF 25.2 Mio. auf Basis des EBITDA-Multiplikators. Bei einem EBIT-Multiplikator von 7.9x und einem EBIT von CHF 3.1 Mio. resultiert bei analogem Vorgehen ein Unternehmenswert von CHF 24.5 Mio. M&A-Spezialisten verfeinern die Wertanalyse noch mehr: Mittels umfangreicher Datenbanken werden Multiplikato-

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ren von privaten wie auch börsennotierten Unternehmen ermittelt, welche in jüngerer Vergangenheit verkauft wurden und bei denen der Verkaufspreis bekannt ist (Transaktionsmultiplikatoren). Eine solche Kombination verschiedener Ansätze führt in der Regel zu verlässlichen und vergleichbaren Resultaten. Unternehmenswertanalysen sind deshalb eine wichtige Grundlage, um ein Kaufangebot oder eine Akquisitionsmöglichkeit zu beurteilen. Vom rechnerischen Wert zum optimalen Preis Erfahrungsgemäss divergieren die Beurteilungen der zukünftigen Unternehmensentwicklung zwischen Käufer und Verkäufer, weshalb eine rechnerische Unternehmensbewertung nur der erste Schritt hin zu einem optimierten Verkaufspreis sein kann. So gilt es auch, innerhalb des potentiellen Käuferuniversums all jene Käufer zu identifizieren, welche über das grösste Synergiepotential verfügen und dadurch einen höheren Verkaufspreis bezahlen können. Kaum ein Käufer wird jedoch gewillt sein, freiwillig einen Aufpreis für potentielle Synergien zu bezahlen. Um daher einen für den Verkäufer maximalen Preis zu erzielen, bedarf es eines professionell strukturierten Verkaufsprozesses. Dies geschieht meist im Rahmen einer «kontrollierten Auktion». Hierbei werden mehrere der zuvor identifizierten Wunschkäufer parallel in den Verkaufsprozess einbezogen und müssen gleichzeitig ein Gebot für das Unternehmen abgeben. Kontrollierte Auktion bringt oft Vorteile Eine Konkurrenzsituation unter den Käufern stärkt die Verhandlungsposition des Verkäufers und ermöglicht es, ei-

nen höheren Verkaufspreis durchzusetzen. Im Gegensatz zu Einzelverhandlungen hat dieses Vorgehen auch den Vorteil, dass der Verkäufer den Prozess bis zum Schluss kontrollieren und seinen Bedürfnissen anpassen kann. Zudem kann er bei einem unerwarteten Rückzug einer Partei die Verhandlungen mit den übrigen Käufern weiterführen. Im Falle einer Einzelverhandlung müsste er den Prozess hingegen von neuem beginnen. Obwohl der Auktionsprozess komplexer und etwas aufwändiger ist, überwiegen dessen Vorteile in der Regel deutlich. Schliesslich hängt die Höhe des Verkaufspreises aber auch noch von «weichen» Faktoren wie beispielsweise der Verkaufstaktik ab. Die Erfahrung zeigt, dass durch Beizug eines erfahrenen M&A-Beraters und bei professioneller Durchführung einer kontrollierten Auktion Verkaufspreise erzielt werden können, welche deutlich über dem rechnerischen Unternehmenswert liegen.

Rudolf Ebnöther ist Managing Director und Leiter von UBS CIC M&A Advisory. rudolf.ebnoether@ubs.com Dr. Jörg Altmann, CFA ist Associate Director bei UBS CIC M&A Advisory. joerg.altmann@ubs.com Das Team berät Unternehmen bei Unternehmensbewertungen, Nachfolgeregelungen, Unternehmensverkäufen, Spin-offs, Akquisitionen und Fusionen.

Master/Diploma of Advanced Studies

MAS/DAS Corporate Finance MAS/DAS Controlling DAS Accounting Start Lehrgänge: 20. August 2015 und 11. Februar 2016 Info-Veranstaltungen: 02. Juli 2015, Au Premier, Zürich 24. September 2015, 18.15 Uhr, IFZ, Zug www.hslu.ch/ifz-weiterbildung, T +41 41 757 67 67, ifz@hslu.ch

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Rechnungswesen


Schweizer Mehrwertsteuergesetz: Ein Buch mit sieben Siegeln? Die Auslegung des Schweizer Mehrwertsteuergesetzes wird immer komplexer. Bei der Einführung der MWST auf den 1. Januar 2015 wurde von vielen Beteiligten zugesichert, dass alles einfacher wird. Doch leider fehlen dabei einheitliche und klare Abgrenzungen.

Armin Suppiger

Es ist wahrlich nicht leicht, das Mehrwertsteuergesetz jederzeit korrekt anzuwenden: Die zahlreichen Praxisbestimmungen der ESTV sind laufend in den verschiedenen neuen Publikationen der ESTV zu überprüfen. Und nicht zu vergessen die Bestimmungen der EU!

Fahrzeugnutzung durch Grenzgänger Für Mitarbeiter (bspw. Geschäftsleitung-/Aussendienstmitarbeiter), welchen gemäss Arbeitsreglement ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung gestellt wird, muss im Normalfall ein Privatanteil abgerechnet werden. Dieser beträgt in der Schweiz monatlich 0,8 % vom Kaufpreis des Fahrzeuges. Nach einem Urteil des EuGH tritt zusätzlich eine Verschärfung hinsichtlich der Verwendung von in der EU unverzollten Schweizer Geschäftsfahrzeugen in Kraft. Weil damit zu rechnen war, dass dieses Urteil durch die verschiedenen EU-Mitgliederstaaten unterschiedlich beurteilt wird, hat die EU-Kommission mit Wirkung ab dem 1. Mai 2015 eine einheitliche Regelung erlassen: In der EU ansässige Arbeitnehmer dürfen Geschäftsfahrzeuge nur noch für den Arbeitsweg und für geschäftliche Fahrten (beispielsweise Kundenbesuche) im EU-Raum nutzen. Die betroffenen Arbeitnehmer sollten jeweils einen Arbeitsvertrag (mit Hinweis auf die geschäftlich notwendige Nutzung und Verbot für eine andere Verwendung!) mit sich führen. Dieser soll bei einer Kontrolle als Nachweis dienen, dass das Fahrzeug ausschliesslich beruflich verwendet wird. In Deutschland gilt bereits seit dem 30. Juni 2013, dass sich eine ausländische Arbeitgeberin in Deutschland registrieren lassen muss, wenn ihre dort ansässigen Ar-

Steuern

beitnehmer Geschäftsfahrzeuge auch für private Fahrten nutzen können. Die für die private Nutzung berechneten Kilometer sind mit der Deutschen Umsatzsteuer abzurechnen. Es ist davon auszugehen, dass EU-Staaten wie Österreich diese Regelung ebenfalls einführen. MWST-Änderungen auf den 1. März 2015 Info 04 Steuerobjekt: Werden in Praxisgemeinschaften Dienstleistungen zu Selbstkosten weiter verrechnet, sind diese von der Steuer ausgenommen (Ziffer 6.7). Neu wird festgehalten, dass diese Ausnahme auch Personen betrifft, welche nicht Angehörige von Pflege- und Heilberufen sind (z.B. Mitarbeiter Sekretariat). Branchen-Info 03 Druckerzeugnisse: Eine Ergänzung ist neu unter Ziffer 6 angebracht (Ausführung von Binde- und Heftarbeiten). Diese sind nach wie vor zum Normalsatz steuerbar. Neu wird nun präzisiert, dass Vergoldungsarbeiten von Buchschnitten zum reduzierten Satz abzurechnen sind, sofern es sich um ein zum reduzierten Satz abrechenbares Druckerzeugnis handelt. Branchen-Info 09 Transportwesen: Mit den Änderungen unter den Ziffern 1.3.4.1 und 1.3.4.2 wird die Bestimmung des Ortes von gastgewerblichen Leistungen vereinfacht. Zudem wurde neu die Ziffer 1.2.5 in Bezug auf die grenzüberschreitenden Personenbeförderungen auf dem Bodensee, Untersee und dem Rhein eingefügt. Branchen-Info 19 Gemeinwesen: Werden Verleger/Druckereien, welche bereits Konzessionen bezahlen, zusätzlich zur Publikation amtlicher Anzeigen in Amtsanzeigern verpflichtet, sind diese zu versteuern. Als Bemessungsgrundlage gilt neu der Marktwert (vorherige Definition: «der Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart wurde» [Anhang V Ziffer 70]). Urteil Bundesverwaltungsgericht Februar 2015 Ausgangslage: Beim Weinhändler A. SA und einem seiner Lieferanten, der Einzelfirma B., wurde im August 2011 eine

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E+S ASW

treuhand

Mehrwertsteuerkontrolle durchgeführt. Dabei stellte sich heraus, dass auch bei der ebenfalls involvierten Einzelfirma C. und der D. AG im Wesentlichen dieselbe Geschäftsgestaltung vorliegt: Die Einzelfirmen B., C. und die D. AG kauften Weine von Privatpersonen und verkauften diese anschliessend zu demselben Preis fast ausschliesslich an die A. SA. Diese Lieferanten rechneten die MWST mit der Saldosteuersatzmethode ab, während dessen die A. SA mit der effektiven Methode abrechnete. Die ESTV führte in der Folge bei der Einzelfirma C. und D. AG ebenfalls eine Mehrwertsteuerkontrolle durch. Es stellte sich heraus, dass die A. SA «nur in Ausnahmefällen» die ihr von den Privatpersonen angebotenen Spitzenweine und Weinraritäten selber kaufte. Die Angebote wurden in der Regel an die Einzelfirma B. und C. oder die D. AG weitergeleitet. Nachdem die von der A. SA weitergeleiteten Verkaufsangebote von den Einzelfirmen B. und C. bzw. D. AG wahrgenommen wurden, verkauften diese – in der Regel noch am selben Tag – die Weine an die A. SA.

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Beurteilung durch die ESTV: Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und weiterer Indizien (Darlehensgewährung der A. SA an die D. AG), stellte die ESTV fest, dass die vier genannten Unternehmen den Tatbestand der Steuerumgehung erfüllen. Nach Meinung der ESTV bildeten die Einzelfirmen B. und C. sowie die D. AG wirtschaftlich betrachtet eine Einheit mit bzw. in der Person der A. SA. Aus mehrwertsteuerlicher Sicht liege daher nur ein einziges Steuersubjekt, nämlich die A. SA vor. Die ESTV verfügte, dass die Einzelfirmen B. und C. sowie die D. AG rückwirkend gelöscht werden. Ausserdem schuldet die A. SA u. a. zusätzlich rund TCHF 226 Mehrwertsteuer zzgl. Verzugszins. Aufgrund dieser Verfügung reichten die vier Unternehmen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsbericht («Sprungbeschwerde») ein. Mit Entscheid vom 26. Februar 2015 wurde die Beschwerde abgewiesen.

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Fazit Konsequenzen aus Sicht der MWST müssen bei jedem Geschäftsfall geprüft werden. Stützen Sie sich nie auf frühere Feststellungen und Sachbeurteilungen ab! Auch wenn keine Gesetzesänderung vorliegt, können Massnahmen notwendig werden – durch Änderungen bei den Praxisweisungen der ESTV oder durch Neuregelungen in der EU. Setzen Sie zur Vermeidung negativer Überraschungen auf periodische Prüfung durch MWST-Spezialisten oder die Abklärung bei der ESTV.

Armin Suppiger, dipl. Experte in Rechnungslegung und Controlling, MWST-Experte FH, VATAR AG, Luzern, armin.suppiger@veb.ch

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Steuern


Steuerrulings und ihre Auswirkungen

Steuerrulings erregen in den Medien Aufsehen. Es wird diskutiert, ob bei solchen steuerlichen Vorabbescheiden gesetzes- oder praxiswidrig gehandelt werde. Tatsächlich zielen Steuerrulings jedoch auf Rechtssicherheit ab und stellen einen Standortvorteil der Schweiz dar.

Reto Giger

Käthi Frischkopf

Gegen Ende 2014 wurden der Öffentlichkeit unter dem Begriff «Luxemburg Leaks» zahlreiche schriftliche steuerliche Vorabbescheide von Luxemburger Steuerbehörden – sogenannte Advance Tax Rulings – bekannt. Journalisten aus diversen Ländern hatten der PwC entwendete Dokumente betreffend Unternehmen wie Apple, Amazon, Google etc. ausgewertet. Die Schriftstücke geben Hinweise auf die internationalen Steuerstrukturierungen der betreffenden Konzerne. Auch in der Schweiz erregen Steuerrulings Aufsehen, wie die Diskussion um die Offshore-Struktur der Ammann-Gruppe in Bern zeigt.

Was sind Steuerrulings? Ein Steuerruling ist eine Anfrage des Steuerpflichtigen auf eine vorgängige, schriftliche Auskunft der Steuerbehörde betreffend die Steuerfolgen eines konkreten Sachverhalts. Die Anfrage muss nicht nur den Sachverhalt korrekt wiedergeben, sondern auch eine Qualifizierung der Steuerfolgen sowie einen Antrag beinhalten. Die Steuerbehörde prüft dann die Anfrage. Bei Einverständnis mit den Ausführungen bestätigt die Behörde die Steuerfolgen, indem sie ein gegengezeichnetes Exemplar der Anfrage an den Steuerpflichtigen zurück sendet. Zweck: Rechts- und Planungssicherheit Steuerrulings bezwecken, vor einer geplanten Handlung deren steuerliche Konsequenzen festzustellen. Hauptzweck ist damit das Erlangen von Rechts- und Planungs-

Steuern

sicherheit in Steuersachen. Die Rechtssicherheit wird dabei für beide Seiten hergestellt: Auf der einen Seite hat die Steuerbehörde die Gelegenheit, vorgängig zu einer Transaktion Stellung zu beziehen, auf der anderen Seite ist der Steuerpflichtige verpflichtet, die Ausgangslage korrekt wiederzugeben. Durch dieses «Zusammenspiel» wird ein Sachverhalt korrekt geschildert und steuerlich qualifiziert. Dabei bestätigt die Steuerbehörde nur Steuerfolgen, die den bestehenden Gesetzen entsprechen. Klarheit bei komplexen Sachverhalten Die (Steuer-)welt wird immer komplexer, weshalb die korrekte Auslegung des Gesetzestextes nicht immer eindeutig ist und Interpretationsspielräume offen lässt. Angefragt werden in Rulings die steuerlichen Auswirkungen von komplexen Sachverhalten wie zum Beispiel Umstrukturierungen von Gesellschaften, komplizierten Transaktionen, die Abklärung des Steuerstatus einer Gesellschaft oder die Auswirkungen von Zu- und Wegzügen wie auch vermehrt Transferpricing-Ausgestaltungen. Die Praxis der Steuerbehörden wie auch der Gerichte soll ebenfalls beachtet werden. Code of Conduct Seit 2003 besteht ein Verhaltenskodex für Steuerbehörden, Steuerzahler und Steuerberater. Dieser stellt Grundregeln auf, um ein konstruktives, auf gegenseitigem Vertrauen basierendes Verhältnis zu bewahren. Es ist im Sinne aller Beteiligten, faire und sachgerechte Qualifikationen von steuerlichen Fragen zeitgerecht und im Voraus bestimmen zu können. Neben allgemeinen Leitlinien und Regeln zu Psychologie und Verhalten sind auch Regeln zu Form, Antrag, Sachverhalt und Begründung von Steuerrulings festgehalten worden.

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Rulings verpflichten beide Parteien Sowohl der Steuerpflichtige wie auch die Steuerbehörde sind an den Inhalt des Rulings gebunden. Der Fiskus kann Rulings aber periodisch überprüfen und allenfalls widerrufen, sollten sich der Sachverhalt, die gesetzliche Grundlage oder die Praxis der Steuerverwaltungen und Gerichte ändern. Wenn ein materiell unrichtiges Ruling vereinbart wird, kann dieses dennoch für beide Parteien bindend sein, wenn die Voraussetzungen an den Vertrauensschutz erfüllt sind. Die Unrichtigkeit darf aber nicht offensichtlich sein. Wichtig ist jedenfalls, dass die effektiv zuständige Behörde angerufen wird, die formellen Voraussetzungen gemäss Code of Conduct eingehalten werden und der Sachverhalt wie geschildert gelebt wird.

Aktuell liegt ein Fall zum Vertrauensschutz beim Bundesgericht. Die Vorinstanz urteilte, dass ein Ruling für die direkte Bundessteuer nach den Grundsätzen von Treu und Glauben keinen Vertrauensschutz geniessen soll, wenn dieses nur mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung abgesprochen worden ist, nicht aber mit der kantonalen. Automatischer Informationsaustausch per 1. Januar 2016? Als Antwort auf die Luxemburg Leaks hat die EU-Kommission mit einem Gesetzesvorschlag Transparenz für steuerliche Vorabbescheide gefordert. Mit einem automatischen Informationsaustausch (AIA) zwischen den Steuerbehörden der EU-Staaten betreffend Rulings sollen «Missbräuche» eingedämmt werden. Dazu soll die EU-Richtlinie über die Verwaltungszusammenarbeit erweitert werden, über

Formelles zum Code of Conduct: ³ Form ³ Offenlegung Steuerpflichtiger und Vertretungsverhältnis ³ Interesse an Vorabentscheid/verbindlicher Auskunft ³ Durchführung Transaktion von Vorabentscheid abhängig ³ Rechtsunsicherheit/Vermeidung Rechtsstreit ³ Zuständigkeit/erstmalige Vorlage ³ Formerfordernisse tief halten, wenn der Steuerpflichtige ohne Berater auftritt ³ Antrag (Begehren/Rechtsfragen) ³ Antrag auf Gewährung Vorabentscheid/verbindlicher Auskunft ³ Darlegung der zu klärenden Rechtsfragen (Bindung) ³ Sachverhalt ³ Vollständigkeit: Alles, was auf Beurteilung Einfluss hat, offenlegen (keine gezielten Unterlassungen)

und alles, was auf Beurteilung keinen Einfluss hat, weglassen (kein Ablenken vom Wesentlichen) ³ Klarheit der Darstellung: (Landes-)Sprache, Präzision, Systematik, Beilagen nur zur Verdeutlichung

der Sachverhaltsdarstellung ³ Darstellung Ausgangslage, Zwischenschritte und Zielzustand (Substantiierung) ³ Die Sachverhaltsermittlung und -darstellung ist Aufgabe des Steuervertreters (keine Delegation an

Steuerbehörden, kein Einreichen von Bundesordnern mit Vertrags- und anderen Entwürfen) ³ Trennung von Sachverhaltsdarstellung und rechtlicher Würdigung ³ Begründung / rechtliche Erwägungen (Rechtsauffassung des Steuerpflichtigen bzw. Steuervertreters) ³ Aufzeigen der massgeblichen Rechtsgrundlagen ³ Auseinandersetzung mit Lehre und Praxis ³ Rechtliche Würdigung des dargestellten Sachverhalts ³ Standpunkt des Steuerpflichtigen ³ Schlussfolgerungen ³ Ergebnisse der rechtlichen Würdigung des dargestellten Sachverhalts ³ Steuerfolgen/Genehmigung Antrag ³ Rechtsweg ³ Anfechtbaren Entscheid nur verlangen, wenn Weiterzug ernsthaft erwogen wird

(Verhältnismässigkeit und Effizienz)

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Steuern


die auch der AIA betreffend Finanzkonten lanciert wird. Alle drei Monate sollen die nationalen Steuerbehörden neu erteilte Rulings ausländischen Fisci und der EU-Kommission mitteilen, soweit sich durch das Ruling eine Auswirkung auf die ausländische Besteuerung ergeben kann. Auch bereits bestehende Rulings mit grenzüberschreitender Wirkung für die letzten zehn Jahre sollen ausgetauscht werden. Nach Ansinnen der EU-Kommission soll die Neuregelung bereits per 1. Januar 2016 in Kraft treten. Diese Neuregelung ginge über die bisher im Rahmen der OECD zur Bekämpfung der aggressiven Steuerplanung (Base Erosion and Profit Shifting, kurz BEPS) geplanten Neuerungen hinaus. Würde eine solche Neuregelung zum internationalen Standard erhoben und durch die G-20 eingeführt, wäre künftig auch die Schweiz betroffen.

Nicht zu unterschätzen ist der Verwaltungsaufwand für Steuerbehörden. Diese müssten künftig qualifizieren, ob ein Ruling für ausländische Fisci relevant ist, und die Information dann weiter geben. Im Rahmen der durch die EU-Kommission angestossenen Änderungen zum AIA für Rulings muss sich der Steuerpflichtige überlegen, welche Auswirkungen die Offenlegung seiner Rulings bei ausländischen Fisci haben kann. Hier wird sich auch die Qualität der Steuerberatung zeigen: Umsichtige Berater haben ihre Klienten bereits in der Vergangenheit unter Einbezug ausländischer steuerlicher Auswirkungen beraten.

Fazit Die in der Schweiz bestehende Kultur der transparenten und zielgerichteten Kommunikation zwischen Steuerbehörden und Steuerpflichtigen ist ein erheblicher Standortvorteil. Es ist falsch zu glauben, in Steuerrulings würden gesetzes- oder praxiswidrige Vereinbarungen festgelegt. Die schweizerischen Steuerbehörden qualifizieren aber Sachverhalte heute lediglich aus schweizerischer Sicht.

Reto Giger, Partner bei GHM Partners AG, lic. iur., dipl. Steuerexperte, reto.giger@ghm-partners.com Käthi Frischkopf, Associate bei GHM Partners AG, dipl. Treuhandexpertin, kaethi.frischkopf@ghm-partners.com

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Steuern


Strafanzeige – Was geschädigte Unternehmen beachten sollten Leider passiert es immer wieder. Mitarbeitende schädigen ihr Unternehmen durch kriminelle Handlungen. Den Unternehmen bleibt nichts anderes, als sie bei den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen. Auf was müssen geschädigte Unternehmen bei der Einreichung einer Strafanzeige achten?

Schädigt ein Mitarbeiter in krimineller Absicht seinen Arbeitgeber etwa durch ungetreue Geschäftsbesorgung oder durch Veruntreuung, gehen die Emotionen in der Regel hoch. In einem ersten Schritt wird das geschädigte Unternehmen inRoman Baumann Lorant tern den Sachverhalt klären und erste Versuche anstrengen, den ihm zugefügten Schaden zu quantifizieren. Dazu können auch externe Fachleute beigezogen werden (sog. Forensic Services). Entschliesst sich das Unternehmen in der Folge, den fehlbaren Mitarbeiter bei den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen, erfolgt dies mittels Einreichung einer Strafanzeige. Was gilt es dabei zu beachten? Gibt es gesetzliche Vorgaben dazu? Existieren auch Grenzen oder Risiken? Mit einer Strafanzeige wird den Strafverfolgungsbehörden die Mitteilung gemacht, eine bestimmte Person stehe im Verdacht, eine strafrechtlich relevante Handlung begangen zu haben. Jede Person ist berechtigt, Straftaten bei den Strafverfolgungsbehörden mündlich oder schriftlich anzuzeigen (vgl. Art. 301 Abs. 1 StPO). Auch Unternehmen des Privatrechts haben dieses Recht, nicht hingegen eine Pflicht zur Anzeige. Entschliesst sich ein Unternehmen – aus welchen Gründen auch immer –, von einer Strafanzeige abzusehen, führt dies nicht dazu, dass sich das Unternehmen selbst dem Vorwurf der Strafbarkeit aussetzt. Erstellen einer Strafanzeige Bei komplexen Sachverhalten – wie sie bei Wirtschaftskriminalität vorliegen – empfiehlt es sich, die Strafanzeige schriftlich einzureichen. Schlecht formulierte oder gar unvollständige Strafanzeigen führen oft dazu, dass es zu Rückfragen kommt oder die Untersuchung von Anfang an nicht mit Entschlossenheit angegangen wird. Eine

Recht

gute Strafanzeige orientiert sich an den Bedürfnissen der Strafverfolgungsbehörden. Sie enthält zunächst eine vollständige und präzise Darstellung des Sachverhalts nach dem folgenden Muster: Wann wurde wo, durch wen, wie, womit und warum eine Straftat begangen. Wer wurde dabei geschädigt und was wurde seither unternommen. Der Sachverhalt ist chronologisch aufzubauen und es gilt darauf zu achten, dass Vermutungen und Spekulationen einerseits und Tatsachen sowie ihre Beweise andererseits klar unterschieden werden. Sämtliche Tatsachenbehauptungen sind vollständig mit Unterlagen nachzuweisen. Werden Zeugen genannt, sind – soweit vorhanden und bekannt – der Name, die Adresse und eine Telefonnummer anzugeben. Die Strafverfolgungsbehörden schätzen es nicht, wenn sie in ungeordneten Aktenbergen nach strafbarem Verhalten suchen müssen. Die wirtschaftlichen Zusammenhänge sind fachlich korrekt und verständlich darzulegen. Dabei ist Weitschweifigkeit zu unterlassen. Rechtliche Ausführungen sind in dieser Phase in der Regel entbehrlich. Demgegenüber können Hinweise auf mögliche Untersuchungshandlungen wie Beschlagnahmen, Hausdurchsuchungen und Herausgabebegehren sachdienlich sein. Rechtliche Aspekte: Strafantrag und Konstituierung als Straf- und Zivilkläger In rechtlicher Hinsicht ist von der Strafanzeige der sogenannte Strafantrag zu unterscheiden. Im Gegensatz zu den Offizialdelikten werden bei Antragsdelikten (z.B. Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses) die Strafverfolgungsbehörden nur tätig, wenn ein Strafantrag des geschädigten Unternehmens vorliegt. Mit dem Strafantrag wird ausdrücklich die Bestrafung des Täters verlangt (Art. 30 StGB). Der Strafantrag ist schriftlich einzureichen oder mündlich den Strafverfolgungsbehörden zu Protokoll zu geben (vgl. Art. 304 StPO). Achtung, die Antragsfrist beträgt lediglich drei Monate und beginnt mit dem Tag zu laufen, an welchem dem geschädigten Un-

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ternehmen der Täter bekannt wird (vgl. Art. 31 StGB). Bei Konzernstrukturen ist besonders darauf zu achten, dass der Strafantrag von der richtigen Konzerngesellschaft eingereicht wird (im Zweifelsfalle reichen alle Konzerngesellschaften einen Strafantrag ein). Geschädigte Unternehmen können sich im Strafverfahren gegen den fehlbaren Mitarbeiter als Privatkläger konstituieren. Dadurch werden die Unternehmen zur Verfahrenspartei und sind entsprechend berechtigt, Verfahrensrechte wahrzunehmen (wie etwa Akteneinsicht, Teilnahmerechte an Einvernahmen und anderen Beweiserhebungen, Recht auf Stellung von Beweisanträgen etc.) und im Strafverfahren ihren Zivilanspruch gegen den Mitarbeiter geltend zu machen (was einfacher ist, als in einem separaten Zivilprozess). Das geschädigte Unternehmen muss ausdrücklich erklären, es wolle sich als Privatkläger am Verfahren beteiligen. Die Erklärung kann bereits in der Strafanzeige erfolgen, spätestens jedoch vor dem Abschluss des Vorverfahrens. Nach Möglichkeit ist die Zivilforderung, die das Unternehmen gegen den Mitarbeiter geltend machen will, bereits in der Erklärung zu beziffern und zu begründen. Die Bezifferung und die Begründung haben aber spätestens an der Hauptverhandlung zu erfolgen.

ters einhergehen, was unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls strafbar ist (vgl. Art. 173 ff. StGB). Verursacht die Einreichung einer Strafanzeige unnötige Kosten, kann der Staat diese beim Anzeigenden einfordern, sofern der Anzeigende vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (etwa bei Irreführung der Rechtspflege). Fazit Eine Strafanzeige ist in der Regel der erste Kontakt eines geschädigten Unternehmens mit den Strafverfolgungsbehörden. Eine fundierte, vollständige und strukturierte Strafanzeige lässt auf die Seriosität eines geschädigten Unternehmens schliessen und ermöglicht es den Strafverfolgungsbehörden, schnell und gezielt vorzugehen. Bei der Erstellung einer Strafanzeige empfiehlt es sich aus diesem Grund, einen spezialisierten Rechtsanwalt beizuziehen.

Einreichung der Strafanzeige Wo und bei welcher Behörde muss die Strafanzeige eingereicht werden? Eine Strafanzeige sollte bei der örtlich und sachlich zuständigen Strafverfolgungsbehörde eingereicht werden. Die Zuständigkeit für die Verfolgung von Straftaten wird in der Strafprozessordnung ausführlich geregelt (vgl. Art. 22 ff. StPO). Grundsätzlich gilt, dass diejenigen Behörden zuständig sind, an dessen Ort die Tat verübt worden ist. Die Strafanzeige kann der zuständigen Polizei oder der Staatsanwaltschaft dieses Ortes übermittelt werden. Bei komplexen Delikten im Bereich der Wirtschaftskriminalität empfiehlt es sich, direkt an die Staatsanwaltschaft zu gelangen. Für die Verfolgung gewisser Delikte ist die Staatsanwaltschaft des Bundes zuständig (vgl. Art. 23 f. StPO). Örtlich und sachlich nicht zuständige Strafverfolgungsbehörden sind von Amtes wegen verpflichtet, Strafanzeigen an die zuständigen Behörden weiterzuleiten (vgl. Art. 39 Abs. 1 StPO). Gibt es Grenzen und Risiken bei der Einreichung einer Strafanzeige? Der Anzeigesteller ist zur Wahrheit und Objektivität verpflichtet. Strafbar sind namentlich die wider besseres Wissen erfolgte Anzeige eines Nichtschuldigen (vgl. Art. 303 StGB; sog. falsche Anschuldigung) sowie die wider besseres Wissen erfolgte Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden, es sei eine strafbare Handlung begangen worden (vgl. Art. 304 StGB; sog. Irreführung der Rechtspflege). Schliesslich kann mit einer Strafanzeige üble Nachrede oder Verleumdung des vermeintlichen Tä-

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Roman Baumann Lorant, Dr. iur., Rechtsanwalt bei DUFOUR Advokatur Notariat, Basel, roman.baumann@dufo.ch

Recht


Aktuelle Rechtsprechung, die auch Sie betreffen könnte Arbeit und Wirtschaft Erhöhte Anforderungen bei manchen Kündigungen: Pflichten der Arbeitgeber Soll einem älteren Arbeitnehmer mit vielen Dienstjahren gekündigt werden, muss die Arbeitgeberin diesen nach Ansicht des Bundesgerichts vorgängig über die beabsichtigte Kündigung informieren, anhören und ihm eine Bewährungsmöglichkeit geben. Die Arbeitgeberin hat zudem nach anderen Massnahmen zu suchen, welche eine Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses ermöglichen. Dies ergibt sich aus der für diese Arbeitnehmerkategorie erhöhten arbeitgeberischen Fürsorgepflicht. (Urteil des Bundesgerichts 4A_384/2014 vom 12. November 2014, publiziert am 19. März 2015) Haftung der Stiftungsräte bei BVG Die ehemaligen Stiftungsräte der BVG-Sammelstiftung «First Swiss Pension Fund» und weitere Verantwortliche haften für die rund 30 Millionen Franken an Vorsorgegeldern, die unter ihrer Ägide aus der Kasse verschwunden sind. Das Bundesgericht hat Beschwerden gegen ein entsprechendes Urteil abgewiesen. (Urteile 9C_227/2014, 9C_228/2014, 9C_244/2014, 9C_245/2014, 9C_246/2014 und 9C_267/2014) Änderung des Arbeitsvertrages wegen des starken Frankens Viele Unternehmen reagieren auf die Aufhebung des Euromindestkurses mit Erhöhung der Arbeitszeit oder Senkung des Lohnes. Die Vertragsfreiheit erlaubt, Arbeitsverträge durch Änderungskündigung anzupassen. Erhebliche Verschlechterungen der Arbeitsbedingungen sind jedoch nur zulässig, wenn dies wirtschaftlich begründet ist. Missbräuchlich sind Änderungskündigungen auch, wenn die Kündigungsfristen nicht eingehalten werden oder wenn der angepasste Vertrag gegen zwingendes Recht, z.B. das Freizügigkeitsabkommen FZA, verstösst. Zu beachten sind auch die Vorschriften zur Massenentlassung. (wissenschaftlicher Beitrag von Kurt Pärtli im Jusletter vom 11.5.2015) Früherer Miterbe erhält keine Grundbucheinsicht Ein früherer Miterbe einer Liegenschaft behauptete Jahre nach der Erbteilung, ihm stehe ein Gewinnanteilsrecht an einer von seiner Schwester veräusserten Liegenschaft zu. Er konnte dies aber nicht beweisen. Daher hat er keine Berechtigung, vom Grundbuchamt Auskunft über den Verkaufspreis zu erhalten. (5A_152/2014).

Recht

Scheidungsrecht soll klarer werden Die Teilung des Vorsorgeguthabens bildet häufig eine der wesentlichsten Nebenfolgen einer Scheidung. Im Falle einer Scheidung ohne Auslandsbezug sind sowohl die Modalitäten der Teilung wie auch die Zuständigkeit in den Art. 122 ff. ZGB bzw. Art. 280 ZPO klar geregelt. Im internationalen Verhältnis ergeben sich beim scheidungsrechtlichen Vorsorgeausgleich aber häufig problematische Konstellationen, für die de lege lata noch keine zufriedenstellende Lösung besteht. Mit der vorgesehenen Revision soll sich dies ändern. Eigentum bei Ehegatten Eine Liegenschaft im hälftigen Miteigentum der Ehegatten ist nach sachenrechtlichen Gesichtspunkten je hälftig dem Mannes- und dem Frauenvermögen zuzuordnen. Güterrechtlich sind dagegen die unter Umständen davon abweichenden finanziellen Beteiligungen am Erwerb abzubilden: Hat der Ehegatte den Erwerb des Miteigentumsanteils seiner Ehefrau mit seinen Eigenmitteln mitfinanziert, steht ihm in diesem Umfang eine Ersatzforderung sowie eine Mehrwertbeteiligung gemäss Art. 206 ZGB zu. (Änderung der Rechtsprechung von BGE 138 III 150). Neue Bestimmung für ausländische Stellensuchende Ausländische Personen, die eine Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Stellensuche in der Schweiz beantragen, müssen über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Bundesrat hat am 13. März 2015 eine entsprechende Änderung der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP) verabschiedet, die am 1. April 2015 in Kraft trat. Veräusserungsbeschränkung für eine Liegenschaft, die teilweise mit vorbezogenen Vorsorgegeldern erworben wurde. Der für den Erwerb einer Liegenschaft verwendete Betrag muss an die Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlt werden, wenn das Eigentum an dieser Liegenschaft als Vorausempfang auf den Erbteil auf die oder den Begünstigten übergeht (Art. 30d Abs. 1 lit. a–c BVG; Erw. 3.3 und 3.4). Die Schenkung bzw. gemischte Schenkung oder der Verkauf der Liegenschaft zu einem «Familienpreis» sind kein Veräusserungstatbestand, der eine Herabsetzung oder Aufhebung der Rückzahlungspflicht bewirken könnte.

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Recht


Neue Online-Dienste auf dem KMU-Portal

Das KMU-Portal des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO ist mit über 1.4 Millionen Besuchern 2014 eine stark frequentierte Webseite für Unternehmen. Nebst den bisher angebotenen Online-Dienstleistungen der Bundesverwaltung stehen seit März auch die der Kantone zur Verfügung.

Einen wichtigen Beitrag zum Abbau von Bürokratie leisten vereinfachte elektronische Bewilligungs-, Antrags- und Meldeverfahren. Bisher bot das KMU-Portal eine Übersicht über vorhandene Online-Dienste der Bundesverwaltung an (z.B. FirMarkus Pfister mengründung, elektronische Lohnmeldeverfahren). Seit Anfang März stehen auch die Angebote der Kantone zur Verfügung: Von der Abfallentsorgung, über die Steuererklärung, bis hin zu Bewilligungen im Strassenverkehr. Der Besucher findet auf dem KMU-Portal neu die elektronischen Dienstleistungen aller Kantone zusammengefasst.

Thema in seinem Kanton online zur Verfügung steht. Per Mausklick gelangt er so direkt auf die entsprechende Seite des Kantons. Ziel der Online-Services (www.online-services.admin.ch) ist es, die Unternehmen rascher zu den gesuchten Bewilligungsformularen zu führen und die KMU so administrativ zu entlasten. Die Online-Services sind Teil des KMU-Portals des SECO. Dieses wird seit 2001 betrieben und laufend weiterentwickelt. 2014 verzeichnete das KMU-Portal über 1.4 Millionen Besucher.

26 Themengruppen sowie verlinkte Wappen der Schweizer Kantone finden sich auf einer Übersichtsseite. Eine praktische Suchfunktion nach Stichworten bietet dem Benutzer eine weitere Möglichkeit, schnell und einfach auf die gewünschten Formulare oder Informationen zuzugreifen. Anhand der Kantonswappen sieht der Nutzer auf einen Blick, ob eine Dienstleistung zum gewünschten

Markus Pfister ist Kommunikationsverantwortlicher im Ressort KMU-Politik des SECO. Mit dem Ziel, Unternehmen administrativ zu entlasten, betreibt das SECO Online-Angebote wie das KMU-Portal oder die Gründerplattform StartBiz. markus.pfister@seco.admin.ch

Das KMU-Portal www.kmu.admin.ch

Gründerplattform www.StartBiz.ch

Die Webseite www.kmu.admin.ch ist eines der ersten E-Government-Produkte der Schweiz. Das Portal ist als zentrale Anlaufstelle für KMU konzipiert. Ziel dieses Portals ist es, praxisrelevante Informationen und Werkzeuge für kleine und mittlere Unternehmen zur Verfügung zu stellen – von der Gründung bis zur Nachfolgeregelung. Zusätzlich verweist das Portal auf Online-Behördendienstleistungen.

StartBiz ist eine Online-Plattform, die Neugründungen von Unternehmen in der Schweiz unterstützt und vereinfacht. Unternehmer registrieren ihre Firma bequem von zu Hause aus. StartBiz hilft ihnen bei der Anmeldung des Unternehmens bei AHV, Handelsregister, Mehrwertsteuer und Unfallversicherung. Gemäss einer Studie der Zürcher Hochschule Winterthur sparen die Nutzer damit die Hälfte der üblicherweise dafür benötigten Zeit.

KMU

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Homeoffice: Von zu Hause aus arbeiten – wo liegen die Vor- und Nachteile? Homeoffice spart den Arbeitsweg und die Mitarbeitenden arbeiten motivierter und effizienter. Das zeigen Erkenntnisse aus der Praxis und verschiedene Umfragen in Schweizer Unternehmen. Doch neben den vielen Vorteilen gilt es auch, einige Herausforderungen zu beachten.

Von den insgesamt 4,5 Millionen Beschäftigten in der Schweiz nutzen aktuell eine Million Personen die Möglichkeit, von zuhause aus zu arbeiten. Diese Zahl soll sich in Zukunft noch steigern. Dafür wurde im Jahr 2010 in der Schweiz der offizielStephanie Federle le «Home Office Day» ins Leben gerufen. Das Ziel der Initianten ist es, Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf die Vorteile von flexiblen Arbeitsformen aufmerksam zu machen und zum Umdenken zu bewegen. Das Thema «orts- und zeitunabhängiges Arbeiten» fand bei verschiedenen Schweizer Organisationen bereits grossen Anklang. Mittlerweile wird das Projekt von mehreren Nationalräten sowie Unternehmen unterstützt. Eine Organisation, die das Konzept früh adaptiert hat, ist der Kaufmännische Verband. Seit 2008 wird dort Mitarbeitenden Homeoffice angeboten. Vor allem Arbeitnehmer mit einem längeren Arbeitsweg nutzen dieses Angebot. Aber auch solche mit Kindern, deren Betreuung organisiert werden muss. «Mitarbeitende, die für die Ausübung ihrer Tätigkeit sehr stark auf einen direkten sozialen Kontakt zum Team angewiesen sind, arbeiten hingegen in der Tendenz weniger von zuhause aus», sagt Manuel Keller, Leiter Beruf und Beratung und Mitglied der Geschäftsleitung des Kaufmännischen Verbands Schweiz. Von den Mitarbeitenden des Kaufmännischen Verbands arbeiten rund 10 Prozent regelmässig im Homeoffice, weitere circa 20 Prozent arbeiten flexibel, aber im Einbis Zwei-Wochen-Rhythmus von zuhause aus. Keine klare Trennung mehr möglich Laut einer Umfrage unter den Verbandsmitgliedern vom letzten Jahr wurden mehrere Vorteile des Homeoffice

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erwähnt. Zu den meistgenannten Punkten gehörten ungestörtes und konzentriertes Arbeiten, flexible Einteilung der Arbeitszeit, Vereinbarkeit von Beruf und Familie, Vermeidung des langen Arbeitsweges sowie die Abwechslung zum «normalen Arbeitsalltag». Nachteilig wurde vor allem die Vermischung zwischen Beruf- und Privatleben genannt, denn durch das Homeoffice sei eine klare Trennung sehr anspruchsvoll. Ebenfalls negativ erwähnt wurde der fehlende soziale Kontakt zum Team und zum Vorgesetzten. Einige der Befragten gaben an, dass die Arbeitsdisziplin zuhause zu gering sei. Zudem kann in dieser Situation die Führung von Mitarbeitenden schwieriger sein. Ein wichtiges Thema war auch die Gewährleistung der Datensicherheit. «Die Auswirkungen von Homeoffice sind unterschiedlich», sagt Keller. Bei zu grosser Abwesenheit der Mitarbeitenden bestehe die Gefahr, dass ein Team auseinanderbreche. Somit würden die Vorteile der Teamarbeit in Form von Innovation, Synergien und Team-gesteuerte Dynamik wegfallen. Wird jedoch eine gesunde Balance zwischen An- und Abwesenheit gefunden, indem die Teammitglieder sich zum Beispiel mindestens einen Tag pro Woche für einen gemeinsamen Austausch treffen, kann die Teamarbeit auch von Homeoffice profitieren. «Das Team muss sich dann jedoch auch Zeit für zwischenmenschliche Themen nehmen», sagt Keller und fügt an: «Die Führungskraft ist in diesem Zusammenhang zusätzlich gefordert». Bereits heute arbeiten viele Personen mobil, obschon sie sich dessen nicht bewusst sind. So gibt es viele Mitarbeitende, die zwar nicht «offiziell» im Homeoffice arbeiten, dafür aber sowohl zu Hause, auf dem Arbeitsweg, untertags wie auch am Abend oder am Wochenende Mails checken und geschäftliche Dinge verrichten. «Das ist jedoch aus Sicht der Entgrenzung von Beruf und Privatleben nicht unproblematisch», warnt Keller.

KMU


Der Kaufmännische Verband ist der Ansicht, dass aufgrund der technischen Entwicklung und der Leistungsfähigkeit von mobilen Telekommunikations- und Informationssystemen mobiles Arbeiten tendenziell zunimmt. Dies hängt auch damit zusammen, dass mobil-flexibles Arbeiten in der Generation Y, den «digital natives», bereits zur Tagesordnung gehört. Im Gegensatz scheiden Mitarbeitende, welche noch vorwiegend im analogen Bürozeitalter gross geworden sind, je länger je mehr aus dem Arbeitsleben aus. Die Balance macht es aus Susana Méndez, Fachverantwortliche Berufsbildungspolitik des Kaufmännischen Verbands Schweiz, arbeitet einen Tag pro Woche von zuhause aus. «Für mich ist es wichtig ein ausgeglichenes Mass an Homeoffice, Präsenz im Büro mit dem Team und externen Sitzungen zu halten», sagt Méndez. In ihrem Umfeld wird diese Arbeitsmöglichkeit sehr geschätzt, da es einerseits eine flexible Handhabung von Beruf und Privatem ermöglicht und anderseits die Konzentration, zum Beispiel während der Erarbeitung von Konzepten, erleichtert. «Im Team und im Verband ist das Homeoffice als mögliche Arbeitsform umgesetzt und akzeptiert», sagt Méndez. Zuhause arbeite sie konzentrierter und führe weniger Gespräche als im Büro. Am Homeoffice schätzt sie vor allem das ruhige Arbeiten und die Flexibilität, verschiedene Rollen unter einen Hut zu bringen. «Allerdings bin ich im Homeoffice besonders auf funktionierende Technik angewiesen.»

KMU

Auch im Eidgenössischen Personalamt EPA wird seit 2007 Homeoffice angeboten. Pius Breu, Leiter Ressort Grundlagenentwicklung, sieht die Vorteile vor allem in der Flexibilität bezüglich Arbeitszeiten und Arbeitsort. Es bedinge jedoch klare Vereinbarungen zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitenden bezüglich Erreichbarkeit. Zudem müsse eine entsprechende Vertrauenskultur vorhanden sein. «Wichtig sind auch messbare Zielvereinbarungen», sagt Breu. Der Aufwand bezüglich Termin-Koordination könne sich für die Führung punktuell etwas erhöhen. «Es ist jedoch eine Win-Win-Situation, sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmende», ist Breu überzeugt. Immer mehr Kommunikationsmöglichkeiten Laut Breu werden mobile Arbeitsformen in den nächsten Jahren zunehmen. Die Technik unterstützt diese Arbeitsform mit immer neuen Möglichkeiten. Aktuell wird in der Bundesverwaltung die konventionelle Telefonie durch UCC, «Unified Communication & Collaboration», abgelöst. Dies ermöglicht den Mitarbeitenden, neue Kommunikationsformen wie zum Beispiel Online-Meeting, Video-Konferenzen und Desktop Sharing einzusetzen. «Nicht zu vergessen ist jedoch, dass immer noch die Mehrheit der Mitarbeitenden aufgrund ihrer Aufgabe keine Möglichkeit hat, mobil arbeiten zu können», sagt Breu. Doris Bösch-Aeschbacher, Fachexpertin Ressort Grundlagenentwicklung, hat die Möglichkeit, jeweils donnerstags von zuhause aus zu arbeiten. Ein Tag pro Woche

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reicht ihr völlig aus, denn der persönliche Austausch und das direkte Gespräch mit den Arbeitskollegen an den anderen Tagen sind ihr wichtig. «Als ich mit dem HomeofficeTag begann, haben mich einige Arbeitskollegen angesprochen, ob ich am Donnerstag nicht arbeiten würde, weil ich nicht im Büro war. Mittlerweile wissen sie, dass ich einen Tag zu Hause arbeite, und es ist kein Thema mehr.» Sparen bei der Infrastruktur dank Homeoffice Auch die Swisscom unterstützt Homeoffice dort, wo es betrieblich Sinn macht. «Wir sind überzeugt, dass Homeoffice und eine flexiblere Arbeitseinteilung die Lebensqualität, Produktivität und den Klimaschutz fördern», sagt Annina Merk, Mediensprecherin von Swisscom. Bei Swisscom arbeiten heute rund 10’000 Mitarbeitende unabhängig vom jeweiligen Standort zusammen – teilweise auch von zu Hause aus. «Wir sehen heute vor allem den Trend zum virtuellen, ortsungebundenen, flexiblen Arbeiten. Homeoffice ist ein Teil oder eine Variante davon», sagt Merk. Die neuen Technologien machen diese Form der Zusammenarbeit immer einfacher, so könne man heute bequem auch unterwegs oder zuhause auf seine Mails zugreifen und über verschiedene Plattformen funktioniere auch die Zusammenarbeit und der Zugriff auf Dokumente ganz einfach. «Statt zu jedem Meeting reisen zu müssen, stellen Videokonferenzen eine gute Alternative dar, um sich austauschen zu können», ergänzt Merk. Homeoffice oder flexibles Arbeiten wird von vielen Mitarbeitenden der Swisscom sehr geschätzt, da es ihnen mehr Freiräume gibt, sie standortungebundener arbeiten

können und nicht für jedes Kurzmeeting, beispielsweise von Bern nach Zürich, fahren müssen. So sparen Mitarbeitende Zeit und vermeiden unnötige Fahrtkosten. Und Merk ergänzt: «Wir sind überzeugt, dass flexible Arbeitsformen je länger je stärker nachgefragt werden und sie ein wichtiges Kriterium werden, warum sich jemand für ein Unternehmen entscheidet.» Ursula Darmstaedter, Corporate Responsibility Manager bei Swisscom, arbeitet drei bis vier Mal im Monat von zuhause aus. Für die Teamkollegen sei es kein Thema. «Wir arbeiten alle regelmässig im Homeoffice», erzählt sie. «Aus dem externen Umfeld gab es zum Teil Zweifel, ob man zu Hause auch wirklich produktiv ist, aber ich merke je länger je mehr, dass sich diese Arbeitsform mittlerweile etabliert hat», ergänzt sie. Meistens arbeitet sie im privaten Büro, ab und zu auch im Wohnzimmer am Esstisch. Dort sei die Aussicht schöner. Den grössten Vorteil sieht sie darin, dass am HomeofficeTag drei Stunden Pendelfahrt wegfallen. Und wenn sie am Abend den Computer herunterfährt, ist sie bereits zuhause. «Ich möchte nicht mehr darauf verzichten», sagt Darmstaedter.

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Komplexe IFRS in der Diskussion

Anfang Jahr fand eine gemeinsame Stakeholder-Veranstaltung der IFRS Foundation, London, und EXPERTsuisse in Zürich statt. Kontrovers wurde diskutiert, ob die IFRS im Laufe der Zeit nicht zu komplex geworden seien.

In den letzten Jahren hat sich in der Schweiz eine ganze Reihe von Unternehmen, die im Main Standard an der SIX Swiss Exchange kotiert waren, für eine Umstellung von IFRS auf Swiss GAAP FER entschieden. Unter ihnen sind auch grosse Gesellschaften wie Swatch oder die Dieter Pfaff Industriegruppe Georg Fischer. Die Regeln seien zu kompliziert, zu aufwendig und zu häufigen Änderungen unterworfen.

des Goodwills unter IAS 36 zu den wichtigsten Informationen eines Konzerns bei Merger & Akquisition-Aktivität.

Unisono erwähnen denn auch viele Unternehmen die durch IFRS verursachten Kosten der Erstellung und Prüfung des Abschlusses als wichtigsten Beweggrund für die Umstellung. Das Kostenargument wiederum ist Konsequenz der stetig steigenden Komplexität der Rechnungslegung nach IFRS. Hans Hoogervorst, Chairman des IASB, hält dem in seiner Zürcher Rede* entgegen, dass die Komplexität der IFRS lediglich die gestiegene Komplexität der Geschäftsmodelle und der ökonomischen Realität insgesamt widerspiegele. Zwar seien die Swiss GAAP FER deutlich einfacher; dies gehe aber zu Lasten der Information.

Auch dieser letzte Punkt ist ins Kalkül zu ziehen, wenn es um den Nutzen des veb.ch IFRS-Lehrgangs geht: Auf das Regelungswerk der IFRS kann stets dann zurückgegriffen werden, wenn in den Swiss GAAP FER wichtige Themen oder substanzielle Erläuterungen und Beispiele fehlen.

Beispiel Goodwillbehandlung Während IFRS die Abschreibung des Goodwills nur im Rahmen einer Wertberichtigung (Impairment) vorsehen, ist der Goodwill nach Swiss GAAP FER grundsätzlich zu aktivieren und linear zu amortisieren. Alternativ kommt auch die direkte (erfolgsneutrale) Verrechnung mit dem Eigenkapital in Frage. Hoogervorst hält beides im Hinblick auf die Informationsfunktion der Rechnungslegung für problematisch: So gehörten die Angaben zur Werthaltigkeit

* Das Manuskript der Rede von Hans Hoogervorst vom 2. Februar 2015 findet sich unter: http://www.ifrs.org/Alerts/Conference/Documents/ 2015/Speech-Hans-Hoogervorst-Zurich-February-2015.pdf

Bildung

So hat denn auch Frank Schneider, Chef der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB), Ende letzten Jahres vor einem leichtfertigen Wechsel auf Swiss GAAP FER gewarnt und dabei vor allem auf die Vergleichbarkeit über Ländergrenzen hinweg, das in vielen Jahren aufgebaute IFRS Know-how sowie den umfassenderen Charakter der IFRS hingewiesen (so Rico Kutscher unter www.nzz. ch/wirtschaft/mahnung-vor-leichtfertigem-wechsel-aufswiss-gaap-fer-1.18423882).

Prof. Dr. Dieter Pfaff Lehrgangsleiter IFRS dieter.pfaff@veb.ch

Zertifikatslehrgang International Financial Reporting Standards Melden Sie sich jetzt für den Lehrgang «IFRS: Übersicht und Hauptunterschiede zu den Swiss GAAP FER» an. Der Lehrgang eignet sich für alle, die in den Bereichen Rechnungswesen und Finanzberichterstattung, Revision, Steuerberatung sowie Treuhand mit internationaler Rechnungslegung oder Swiss GAAP FER zu tun haben. Der Kurs dient ebenso der Vorbereitung auf eine eidgenössische Prüfung im Finanz- und Rechnungswesen. Start: Donnerstag, 29. Oktober 2015. Weitere Informationen und Anmeldung unter www.veb.ch

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Ein Baby stahl allen die Show

Über 600 Frauen und Männer feierten im Kulturcasino Bern den erfolgreichen Abschluss ihrer Berufs- oder Fachprüfung. Die grösste Aufmerksamkeit zog aber die Allerjüngste auf sich: Die drei Wochen alte Elina Sofia.

veb.ch und der Kaufmännische Verband, die beiden Träger der Prüfungen, bewiesen an diesem Freitagabend, dass es ihnen ernst ist mit der Nachwuchs- und Frauenförderung: Sarah Suter, die zusammen mit Patricia Diana Sykora und Monika Züger die beste Berufsprüfung im Finanz- und Rechnungswesen absolviert hatte, betrat nämlich mit einer vierten, wenn auch sehr jungen Frau die Bühne im Kulturcasino. Es war ihre erst drei Wochen alte Tochter Elina Sofia, welche die 31-Jährige schlafend an ihrer Schulter trug und die den Rummel erstaunlich gelassen über sich ergehen liess. Denn der Applaus, der in diesem Moment einsetzte, war kräftig: Eine Note von 5,9 hatten Sarah Suter und ihre beiden Kolleginnen erzielt. Ein Resultat, das gerade angesichts des tiefen Durchschnitts von 3,9 und einer Durchfallquote von über 43 Prozent bei 950 Geprüften gar nicht hoch genug eingeschätzt werden kann. «Ich habe die Prüfung abgelegt, als ich im siebten Monat schwanger war», erklärte die Finanz-Fachfrau,

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die mit ihrer Familie im aargauischen Gebenstorf lebt, im Anschluss an die Feier. «Also war meine Tochter schon damals dabei.» Und ergänzte dann lachend: «Geburten und Prüfungen gehören für mich schon fast zusammen: Mein mittlerweile 14 Monate alter Sohn kam eine Woche vor der Semesterprüfung auf die Welt.»

Bildung


Bessere Noten bei der Höheren Fachprüfung Im Durchschnitt deutlich bessere Resultate als die Fachleute im Finanz- und Rechnungswesen erzielten die Absolventen der Höheren Fachprüfung in Rechnungslegung und Controlling: Hier bestanden von 177 Geprüften ganze 74 Prozent und dies bei einem Durchschnitt von 4,2. Das beste Resultat erreichten dabei Nadine Gall und Marco Portmann mit einer Note von 5,8. «Eigentlich ist die Bezeichnung Schlussfeier gar nicht richtig», meinte schliesslich veb.ch-Präsident Herbert Mattle in seiner Ansprache an die rund 1000-köpfige Festgemeinde. «Richtig wäre eigentlich Beginnfeier, denn Sie stehen mit Ihrer grossartigen Leistung am Beginn einer erfolgreichen beruflichen Karriere!» Dies gerade auch deshalb, weil die objektiven, gesamtschweizerischen Prüfungen über eine hohe Anerkennung verfügen und stets an die Anforderungen von Wirtschaft und Öffentlichkeit angepasst würden: «Sowohl die Fachausweis- wie die Diplomprüfung sind heute auf dem neusten Stand», erklärte Mattle nicht ohne Stolz und ermunterte die Anwesenden gleichzeitig,

Bildung

dem veb.ch beizutreten und von dessen breitem Weiterbildungs- und Netzwerkangebot zu profitieren. Wo bleiben die Frauen? Der veb.ch-Präsident bedauerte aber bei all dem, dass immer noch verhältnismässig wenig Frauen den Weg auf der Karriereleiter bis ganz nach oben gingen: Während auf der Stufe Sachbearbeiterin fast 80 Prozent Frauen tätig sind, erlangen nur knapp 60 Prozent den Fachausweis und lediglich 27 Prozent das Diplom: «Das ist sehr schade», meinte Herbert Mattle, «denn Frauen eignen sich ausgezeichnet für unsere Berufe und haben auch in diesem Jahr zum Teil hervorragende Prüfungen abgelegt.» Eine, die sich seine Worte zu Herzen nehmen wird, ist Sarah Suter. Und vielleicht auch einmal die kleine Elina Sofia. An diesem Freitag allerdings liess sie sich davon noch nicht allzu sehr beeindrucken. Text: Barbara Schluchter Fotos: Armin Grässl

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Remise des brevets / diplômes 2015

Ce vendredi 5 juin a eu lieu au Casino de Berne la cérémonie de remise du brevet fédéral de spécialiste en finance et comptabilité et du diplôme fédéral d’expert en finance et controlling, organisée par SEC Suisse et veb.ch, titulaires des titres.

A l’image de cette radieuse journée estivale, les nombreux participants, les lauréats, leur famille et accompagnants, arboraient tous un large sourire. M. Thomas Ernst, Président de la Commission des examens, souhaita tout d’abord la bienvenue aux personnes présentes. Puis il adressa ses chaleureuses félicitations aux lauréats. Certains résultats méritent d’être relevés: Madame Nadine Gall et M. Marco Portmann ont brillamment obtenu leur diplôme, avec une note de 5,8. A relever aussi l’excellence du résultat réalisé par deux candidats romands au diplôme, à savoir Mme Vanessa Erb et M. Thierry Payot, qui se voient gratifiés d’un 5.3. Une mention particulière a été adressée à Mesdames Sarah Suter, Patricia Diana Sykora et Monika Züger pour leur magnifique prestation. En effet, ces dernières ont réussi l’examen de brevet avec la brillante note de 5,9. Du côté romand, la meilleure note finale du brevet a été réalisée par Mme Vanessa Santi et M. Julien Fournier, avec un 5,7. La Suisse italienne a été honorée par Mme Judith Dioli, qui termine avec une note de 5,1. La parole fut ensuite donnée à M. Herbert Mattle, Président de veb.ch, qui rappela que cette fête de remise des résultats n’était pas une fête de fin de parcours, mais plutôt bien celle du commencement d’une nouvelle carrière qui s’offrait à tous les lauréats, en récompense aux efforts consentis pour l’obtention du nouveau titre. M. Mattle déplora toutefois la minorité de femmes accédant au plus haut niveau de la formation. En effet, elles sont très compétentes dans la profession et l’ont prouvé aussi par leurs excellents résultats aux examens 2015.

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M. Olivier Zbinden, au nom de swisco.ch, s’adressa aux heureux élus de la journée. Non sans humour, il constata qu’ils avaient dérogé à la citation d’Albert Camus disant que «l’élève est parfois comme la rivière, il aimerait suivre son cours tout en restant dans son lit». Il ne manqua pas de leur rappeler l’importance de maintenir les acquis, et, malgré le nouveau titre obtenu, de garder un esprit curieux, averti et avide de nouveautés. Le porte-parole de swisco.ch rappela ensuite brièvement les activités de la Chambre des Experts en Finance et en Controlling, invitant les nouveaux diplômés à rejoindre ses rangs en qualité de membres lors de la prochaine assemblée qui se tiendra le 26 juin 2015 à l’Hôtel Cailler, à Charmey. La liste complète des nouveaux titulaires du brevet et du diplôme sera publiée prochainement sur www.swisco.ch. La soirée se poursuivit par un apéritif partagé dans la joie et la bonne humeur. Ivan Progin

swisco.ch Chambre des experts en finance et en controlling Joseph Catalano, Président 1400 Yverdon-les-Bains Tél. 024 425 21 72, Fax 024 425 21 71 www.swisco.ch, info@swisco.ch

Swisco


Un bebè rubò lo show a tutti

Oltre 600 donne e uomini hanno festeggiato al Kulturcasino di Berna il conseguimento del diploma o dell’attestato professionali. Tutta l’attenzione è stata attirata però dalla più giovane partecipante: la piccola Elina di tre settimane di età.

L’Associazione per gli esami superiori in contabilità e controlling ha tenuto venerdì la consueta festa dei diplomi. Sarah Suter, che assieme a Patricia Diana Sykora e Monika Züger ha conseguito il miglior risultato nell’esame per l’ottenimento dell’attestato di Specialista in finanza e contabilità, è stata accompagnata sul palco da una quarta protagonista femminile. Si tratta di sua figlia Elina Sofia, di tre settimane di età, che si è goduta la premiazione dormendo sulle spalle della neo mamma, assolutamente insofferente del movimento che la circondava. L’applauso è stato maestoso, poiché Sarah Suter e le sue colleghe hanno conseguito la nota finale di 5.9. Una prestazione che assume un valore ancora maggiore se si considerano la media generale del 3.9 e una quota di non promossi di oltre il 43 %, su un totale di 950 candidati. «Mi sono presentata all’esame al settimo mese di gravidanza» ha riferito alla fine della cerimonia la neodiplomata, «quindi mia figlia ha partecipato a pieno titolo agli esami», e scherzosamente ha aggiunto «esami e parti sono per me inscindibili. Mio figlio maggiore è nato una settimana prima degli esami intermedi». Note migliori nell’esame superiore I risultati dell’esame per il conseguimento del diploma di Esperto diplomato in finanza e controlling sono stati, in media, nettamente migliori di quelli conseguiti dai candidati dell’esame di Specialista in finanza e contabilità. Dei 177 candidati, ben il 74 % ha superato l’esame, e questo con una media del 4.2. I migliori risultati sono stati conseguiti da Nadine Gall e Marco Portmann con la nota 5.8. «Inizio della festa e non cerimonia di chiusura» Così ha esordito il presidente del veb.ch nella sua allocuzione davanti al migliaio di gioiosi partecipanti. «Con il vostro impegno avete raggiunto il punto di partenza per una carriera professionale eccezionale! Questo anche grazie a esami che a livello nazionale sono riconosciuti per

Svizzera italiana

la loro imparzialità e apprezzati dall’economia per il loro contenuto tecnico ad alto valore formativo, consoni quindi alle più esigenti richieste del mercato lavorativo. Dove sono le donne? Al presidente del veb.ch rincresce che solamente una piccola parte delle donne prosegue la loro formazione: mentre a livello di collaboratrice qualificata la percentuale si attesta all’80 %, la stessa si riduce al 60 % a livello di attestato, per giungere infine a un 27 % di donne che conseguono il diploma. «Questo è un vero peccato», costata Herbert Mattle, «poiché le donne s’inseriscono in maniera ideale nel contesto lavorativo della nostra professione e i risultati conseguiti dal gentil sesso sono confermati con risultati di tutto riguardo». Forse anche la piccola Elina Sofia ha inconsciamente sentito le parole espresse. Questo venerdì non ha comunque dato segno di volerci riflettere troppo. Thomas Ernst

acf.ch Ass. dei contabili-controller diplomati federali – Gruppo della svizzera italiana Lorenzo Fontana, Presidente 6963 Lugano-Cureggia Telefono/Fax 091 966 03 35 www.acf.ch, iguarisco@acf.ch

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Suchen Sie «die kompakte Praxisvermittlung zu Controlling, Budgetierung und Reporting?» «Wo verdienen wir, wo verlieren wir Geld – heute und in der Zukunft?», «Welches sind unsere Wertreiber?», «Tun wir die richtigen Dinge richtig?» Dies ist nur ein Auszug an Fragen, die im Workshop «Controlling | Budgetierung | Reporting» von Referent Herbert Mattle beantwortet werden.

Regelmässig gibt Herbert Mattle, dipl. Experte in Rechnungslegung und Controlling / zugelassener Revisionsexperte, im Rahmen eines halbtätigen Workshop im «House of Accounting» seine grossen Erfahrungen auf dem Gebiet des Controllings weiter. Diese hat er sich, nebst dem theoretischen Fundament, beim Aufbau und Leitung einer Schweizer Bank, bei der langjährigen Verbandsführung und als Verwaltungsrat in KMU und Holdinggesellschaften im In- und Ausland erworben, zudem ist er unter anderem Mitautor des «Schweizer Kontenrahmen KMU». Herbert Mattle geht im Workshop ausführlich auf die Schweizer Controllingstandards «Budgetierung» und «Reporting» ein. Kurze Fallbeispiele regen den Gedanken- und Erfahrungsaustausch mit den Teilnehmenden an.

³ Budgetierung ³ Messen heisst Reporting ³ Controllingkonzepte, Begriffe und Tools ³ Warum es häufig schief geht! Ziele setzen

Korrigieren

Controlling

Anordnen

Kontrollieren

Der Workshop gliedert sich in drei Module: 1. Controlling Der erste Teil des Workshops zeigt auf, was unter Controlling zu verstehen ist, auf was es wirklich ankommt und was für den Erfolg eines Controllingkonzepts in der Praxis notwendig ist. Dabei wird auf die folgenden Teilbereiche näher eingegangen: ³ Controlling – der kybernetische Regelkreis ³ Controller und Controlling – Kontrolleur und Kontrolle ³ Finanzielle Führung des Unternehmens ³ Jedes Unternehmen ist einzigartig und einmalig ³ Vision und Strategie ³ Führungsrhythmus – Verzahnung der Pläne

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2. Budgetierung Grundlage ist der Schweizer Controlling Standard Nr. 2 «Budgetierung». Dieser befasst sich mit der operativen Jahresplanung (Budget) im Unternehmen. Dabei geht es um ³ die geeignete Vorgehensweisen und die Instrumente für den Budgetierungsprozess ³ die Verzahnung mit der Strategie ³ die Organisation des Budgetierungsprozesses Nr.2 Budgetierung ³ den Zielsetzungsprozess ³ Teil- und Gesamtpläne ³ konkrete Zielvereinbarungen und die Verankerung im operativen System. Schweizer Controlling Standard

Der Workshop richtet sich Buchhalter und Treuhänder, die für die Budgetierung, das Reporting und das Controlling verantwortlich sind und dieses in ihrem Unternehmen oder bei Kunden weiter ausbauen oder einführen wollen. Sie wollen Fragen wie «Wo verdienen wir, wo verlieren wir Geld – heute und in der Zukunft?», «Welches sind unsere Wertreiber?», «Tun wir die richtigen Dinge richtig?» oder «Wo kommt das Wachstum her?» state-of-the-art beantworten können.

3. Reporting Grundlage ist der Schweizer Controlling Standard Nr. 3 «Reporting». Hier geht es um das Reporting im Sinne des

Bildung


Schweizer Controlling Standard

internen Berichtwesens und beinhaltet im Wesentlichen folgende Gebiete: ³ Organisation des Reporting-Prozesses ³ Anforderungen und wichtige Grundsätze ³ Darstellung und Visualisierung ³ Inhalte und Bestandteile Nr.3 Reporting des Reportings ³ Zeitliche und sachliche Abgrenzung des Ist ³ Abweichungsanalysen ³ Kommentierung.

Melden Sie sich fĂźr den nächsten Workshop an – und proďŹ tieren Sie vom grossen Erfahrungsschatz aus der Praxis von Herbert Mattle. Er freut sich, mit Ihnen Ăźber sunk costs, Vision und Strategie, ABC-Analysen und das weite Gebiet des Controllings zu diskutieren und Ihnen

wertvolle Tipps und Anregungen zu geben. Dieser Workshop eignet sich Ăźbrigens auch sehr gut fĂźr Controlling Verantwortliche in NPO. Controlling ist transforming information to action!

Der nächste Workshop Die nächste DurchfĂźhrung des Workshops ÂŤControlling | Budgetierung | ReportingÂť ďŹ ndet am 4. September 2015, 8.30 bis 12.30 Uhr, im ÂŤHouse of AccountingÂť, Kaueuten, Talacker 34, 8001 ZĂźrich statt. Anmeldung unter veb.ch oder email an info@veb.ch. Im Preis von CHF 390 sind alle Unterlagen wie auch das neue Buch ÂŤRichtig gutes Controlling – Mehr wissen, besser steuernÂť, geschrieben von Dieter Pfaff, Gerd Peters und Katrin Hummel, inbegriffen.

ÂŤJEDER MITARBEITER HAT BEI PROFFIX DIE CHANCE ETWAS ZU BEWIRKEN.Âť Eveline Kalberer, 1SPEVLU .BOBHFNFOU 130''*9 4PGUXBSF "(

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Bildung

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Mehr Geld für die Vorbereitung auf eidgenössische Prüfungen Jährlich erwerben rund 26’600 Absolventen einen Abschluss der höheren Berufsbildung. Dualstark, die schweizerische Konferenz der Berufs- und höheren Fachprüfungen, vertritt mit über 8000 Absolventen rund ein Drittel aller Abschlüsse.

Sandra Fickel

Die Konferenz setzt sich dafür ein, die duale berufliche Weiterbildung als entscheidenden Standortvorteil der Schweiz zu stärken. Dualstark hat ihre Ideen zur Finanzierung von Weiterbildungen in die Vernehmlassung zur Änderung des Berufsbildungsgesetzes eingebracht.

Die höhere Berufsbildung versorgt die Schweizer Wirtschaft mit hochqualifizierten Fach- und Führungskräften. Mit ihrem hohen Praxisbezug orientieren sich die Weiterbildungen an den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes und vermitteln Qualifikationen, die zum Ausüben anspruchsund verantwortungsvoller beruflicher Tätigkeiten erforderlich sind. Experten mit einem Fachausweis oder Diplom im Finanz- und Rechnungswesen eröffnen sich vielfältige Karrieremöglichkeiten in privaten Unternehmen oder in der

öffentlichen Verwaltung. Das Rüstzeug für die Prüfungen haben sie sich meist berufsbegleitend während drei Jahren angeeignet. Finanzielle Entlastung der Absolventen Absolventen der höheren Berufsbildung finanzieren ihre Weiterbildungen anders als Hochschulabsolventen meist privat. Darüber hinaus leisten die Arbeitgeber einen wesentlichen Beitrag zur Finanzierung der Weiterbildungen. Die teilweise markant höheren Gebühren der Vorbereitungskurse werden als Ungleichbehandlung gegenüber dem akademischen Ausbildungsweg wahrgenommen. Die Ausgaben der öffentlichen Hand für den Hochschulbereich übersteigen die der höheren Berufsbildung um ein Vielfaches. Dualstark fordert deshalb vom Bund 100 Millionen Franken zusätzlich pro Jahr, damit die höhere Berufsbildung gestärkt und das inländische Fachkräftepotential besser ausgeschöpft wird.

DURCHBLICK Evaluationsinstrumente für eine hervorragende Bildungsqualität Noch nie konnten Sie die Feedbacks von Bildungsteilnehmenden so einfach und konsequent für Ihren Erfolg nutzen. Sorgfältig konstruierte Fragebogen und durchdachte Erhebungsprozesse führen zu Daten, auf die Sie sich verlassen können. Mit den innovativen Ergebnisvisualisierungen der webbasierten Auswertungsplattform gewinnen Sie spielend wertvolle Erkenntnisse. Sehen Sie selbst, wie viel Ihnen diese Art von Bildungsevaluation bringt. Wählen Sie +41 (0)43 3219333 für eine kostenlose und unverbindliche Präsentation. www.edumendo.ch

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Bildung


Ein Vorbereitungskurs für Berufs- und höhere Fachprüfungen kostet im Durchschnitt 15 000 Franken. Die Finanzierung stellt für die Absolventen oftmals eine grosse Hürde dar. Dualstark setzt sich deshalb dafür ein, Absolventen von eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen zukünftig 50 Prozent ihrer Vorbereitungskosten pro Prüfung zu erstatten. Die finanzielle Förderung soll den Personen direkt zu Gute kommen, die sich weiterbilden. Damit wird die die Chancengleichheit erhöht, an einer Weiterbildung teilnehmen zu können. Mehr Transparenz und Fairness Gegenwärtig entscheiden die Kantone, welche Bildungsinstitute sie finanzieren. Unterschiedliche kantonale Finan-

Dualstark – Konferenz der Berufsund höheren Fachprüfungen Dualstark vertritt insgesamt rund 20 Trägerorganisationen. veb.ch und der Kaufmännische Verband bilden zusammen den Trägerverein für die höheren Prüfungen in Rechnungswesen und Controlling. Der Trägerverein führt die Fachausweis- und Diplomprüfungen im Finanz- und Rechnungswesen in der gesamten Schweiz durch, er gehört zu den Gründungsmitgliedern von Dualstark und engagiert sich von Beginn an in der Dachkonferenz. Herbert Mattle, Präsident von veb.ch, vertritt den Verein im Vorstand von Dualstark.

Bildung

zierungslösungen sind kaum überschaubar, wenig fair und verhindern die Mobilität zwischen den Kantonen. Absolventen sollen zukünftig frei wählen können, welche Kurse sie besuchen. Mit dem Systemwechsel bei der Finanzierung soll die höhere Berufsbildung noch attraktiver werden. Dualstark ist überzeugt, dass mit dem neuen Finanzierungsmodell Vorteile wie Transparenz und Freizügigkeit geschaffen werden und die Zahl der Absolventen der höheren Berufsbildung somit weiter ansteigen wird. Gut ausgebildete Fach- und Führungskräfte sind ein Trumpf für die Volkswirtschaft und erhöhen die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Schweiz. Unsere Fachleute in Finanz- und Rechnungswesen sowie auf der Diplomstufe unsere Experten für Rechnungslegung und Controlling sind begehrte Fachkräfte am Arbeitsmarkt. Sie sind Profis in ihrem Fachgebiet – kompetent und umsetzungsstark.

Sandra Fickel, Vorstandsmitglied Trägerverein und Geschäftsführerin der Dachkonferenz Dualstark, info@dualstark.ch

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Aktuelles aus der Controller-Akademie

Diplomprüfung: Expertin/ Experte in Rechnungslegung und Controlling Die Kandidatinnen und Kandidaten der Controller Akademie haben an den eidgenössischen Prüfungen vom März und April erneut eine sehr gute Leistung Hansueli von Gunten gezeigt. 97% unserer Studierenden mit internem Diplom haben bestanden und dazu noch sieben Prüflinge ohne internes Diplom. Unsere gesamte Erfolgsquote: ausgezeichnete 87% (Durchschnitt deutsche Schweiz: 75 %). Kein Wunder also, dass an unserer internen Diplomfeier im Kaufleuten ausgesprochen gute Stimmung herrschte. Auch unsere Kooperationsschulen in Bern, Basel, Luzern und Vevey vermelden überdurchschnittlich gute Ergebnisse. Inspiriert Sie der Erfolg unserer Diplomandinnen und Diplomanden? Unser nächster Studiengang beginnt bereits am 18. Oktober 2015 mit einem Kickoff-Seminar in Brunnen. Vorgesehen sind die reguläre fünfsemestrige Ausbildung und alternativ das Intensivstudium in 3 Semestern.

Dritte Durchführung: Debitoren-Risiko-Management Werden Sie Fachmann oder Fachfrau im Debitorenmanagement: Während acht Halbtagen studieren Sie alle Prozesse rund um die Entstehung und Bearbeitung von Kundenforderungen. Einige Kernthemen: Bonitätsprüfung und -überwachung zur Früherkennung von Zahlungsausfallrisiken, Mahnwesen und die Realisierung von Forderungen. Dieses Kurzstudium präsentieren wir Ihnen in Kooperation mit dem Verein für Credit Management. Los geht es am 29. Oktober 2015. Abschluss mit freiwilliger Prüfung. Praxisstudium Chef/in Finanz- und Rechnungswesen Sie besitzen den Fachausweis im Finanz- und Rechnungswesen oder eine ähnliche Qualifikation. Die eidgenössisch diplomierte Expertenausbildung möchten Sie jedoch nicht oder noch nicht absolvieren. Ihre Alternative ab 13. Oktober 2015: der vierte Modul-Studiengang «Chef/in Finanzund Rechnungswesen». Ihr Praxisstudium beinhaltet sieben Module mit jeweils sechs Lektionen. Jedes Modul kann einzeln besucht und

Einfach transparent. Konzernreporting, Konsolidierung und Planung für Schweizer Unternehmen! Mit der zertifizierten Software von LucaNet. Mehr erfahren im Webinar! Alle Termine und Anmeldung unter www.lucanet.ch/webinare-ch

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Bildung


freiwillig mit einer Prüfung abgeschlossen werden. Inhaltlich sind die Module klar voneinander abgegrenzt. Sechs Module fokussieren auf das Finanz- und Rechnungswesen. Ein Modul widmet sich der Mitarbeiterführung. Der Studiengang dauert ein Semester. Schon zum sechsten Mal: Praxisstudium Controlling Auch dieses einsemestrige Studium bietet Ihnen eine Alternative zur eidgenössisch diplomierten Expertenausbildung. Ab dem 14. Oktober erarbeiten Sie sich in sechs Modulen mit je sieben Lektionen breite Controlling-Kompetenz. Inhaltlich sind die Module klar voneinander abgegrenzt. Es geht ausschliesslich ums Controlling. Sie können auch einzelne Module besuchen. Gut zu wissen: Die Rückmeldungen der bisherigen Teilnehmenden sind ausschliesslich positiv.

Voranzeige: Prüfungsvorbereitungsseminare für Fachausweis Treten Sie 2016 zur eidgenössischen Fachausweisprüfung in Finanz- und Rechnungswesen an? Die Controller Akademie bietet Ihnen im Februar 2016 in Zürich Prüfungsvorbereitungsseminare für alle Fächer. Anmelden können Sie sich ab Oktober 2015. Ob Prüfungsvorbereitung, Kurzstudium oder Expertenausbildung: Detaillierte Infos zu allen Angeboten erwarten Sie jederzeit unter www.controller-akademie.ch.

Hansueli von Gunten, lic. und mag. rer. pol. Geschäftsleiter der Controller Akademie AG in Zürich, hansueli.vongunten@controller-akademie.ch

Beim zweiten Mal packen Sie es! Repetentenkurs «Fachausweis Finanz- und Rechnungswesen» Wer die eidgenössische Prüfung im Fachausweis Finanz- und Rechnungswesen nicht bestanden hat und wiederholt, möchte beim zweiten Mal natürlich beste Karten. Packen Sie Ihre Chance im Repetentenkurs der Controller Akademie! Wir unterrichten Sie in Zürich (Nähe Hauptbahnhof) in einer oder zwei eigens für Sie geschaffenen Klassen. Wir garantieren Ihnen: Unsere erstklassigen Referenten gehen gezielt auf Ihre Bedürfnisse ein, denn sie wissen ganz genau, worauf es in der Prüfung ankommt. Los geht es am 20. August 2015. Sie studieren immer donnerstags von 13.45 bis 19.45 Uhr. Zum Kursende im März 2016 besuchen Sie auch zwei zweitägige Prüfungsvorbereitungsseminare. Jetzt anmelden unter www.controller-akademie.ch.

Bewährte Modelle der Problemlösung finden sie unter…

www.veb.ch, Verbandspublikationen Bildung

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Konzernrechnung per Excel oder Spezial-Software? Rechnungslegungspflichtige Unternehmen sind zur Konzernrechnungslegung verpflichtet. Kleinere Konzerne konsolidieren oft mit Excel. Die Alternative: ein spezialisierter elektronischer Assistent als effizientes Werkzeug für die Konsolidierung, das Reporting und Risikoanalysen.

Dieter Busenhart

Die Prozesse rund um eine Konzernrechnung sind vielfältig und an jedes Unternehmen individuell anzupassen. Alle Auswertungen müssen prüfungssicher, nachvollziehbar und nach nationalen oder internationalen Standards erstellt werden. Viele Faktoren spielen mit:

³ Anzahl Firmen im Konsolidierungskreis; 5, 10, 25, >50 ³ Fremdwährungen; CHF, €, $, £ … ³ Minderheiten; Gewinnanteile, Eigenkapitalanteile ³ Stille Reserven; Überleitung von HB I zu HB II ³ Konsolidierungsformen; Voll, Quote, Equity ³ Segmentberichterstattung; Regionen, Branchen ³ Risikoanalysen, Rating; Kennzahlen, Trendanalysen ³ Statistik, Budgetierung … Konsolidierungssoftware als kluge Antwort Früher wurde ausschliesslich konsolidiert, heute verfolgt der Controller gleichzeitig mehrere Ziele. Dadurch kann der Konsolidierungs-Prozess sehr anspruchsvoll werden. Grosse Konzerne konsolidieren und planen mit aufwendigen Datenbanklösungen und erstellen zeitnah umfassende Konzern-Reportings. Mittlere und kleinere Konzerne, die für diese Arbeiten Tabellenkalkulationen nutzen, stehen vor grossen Herausforderungen: Die einzelnen Abschlüsse müssen zu vollständigen und konsistenten Bilanzen, Erfolgsrechnungen, Mittelflussrechnungen und Eigenkapitalausweisen führen. Eine Konsolidierungssoftware beschleunigt Prozesse dank weitgehender Automatisierung enorm. Die Produktivität steigt, der Aufwand verringert sich. Das Unternehmen erfährt direkte Qualitäts- und Kostenvorteile: Mit dem Datenimport werden Zuordnungen und Konsolidierungsbuchungen angelegt, Assistenten unterstützen die Kapi-

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talkonsolidierung und ein standardisiertes Reporting dokumentiert die Konzernrechnung. Zudem können verschiedene Personen am Prozess teilnehmen; Landescontroller pflegen die Daten in ein Konsolidierungssystem ein. Der Konzern Controller überwacht die Prozesse und erstellt die Konzernrechnung und das umfassende Reporting. Datenimport Datenbankprogramme stellen Schnittstellen für den Datentransfer zur Verfügung. Saldobilanzen oder Buchungssätze können auf Kontoebene importiert und mit Parametern versehen werden. Das erlaubt, diese Datensätze über Assistenten direkt mit einer Konsolidierungsfunktion zu verknüpfen und beim Datenimport direkt Konsolidierungsbuchungen zu generieren. Der Kontenrahmen XBRL sieht dafür eigene Konzernkontenbereiche vor: ³ 1110 – 1109 Forderungen im Konzern, kf ³ 1450 – 1459 Finanzanlagen im Konzern, lf ³ 2050 – 2059 Verbindlichkeiten im Konzern, kf ³ 2250 – 2259 Schulden im Konzern, lf ³ 3050 – 3059 Produktionsertrag im Konzern ³ 3250 – 3259 Handelsertrag im Konzern… Harmonisieren oder nicht? Viele Konzerne harmonisieren ihren Kontenrahmen und vereinfachen so nicht nur die Konsolidierung, sondern auch das Reporting, die interne Revision und die mit diesen Abläufen verbundene Kommunikation. Und doch ist Harmonisierung für Datenbankprogramme nicht immer notwendig, denn sie konsolidieren Töchter mit einer intelligenten Datenimport-Schnittstelle auf den einheitlichen Kontenrahmen. Dabei ist es egal, auf welchem Kontenrahmen die Töchter basieren: Auf der Ebene Tochter werden Überführungs- und Konsolidierungskonten definiert. Eine intelligente Schnittstelle generiert bis zu 90% der Konsolidierungsbuchungen automatisch mit dem Datenimport.

Informatik


Fremdwährungen einfach handhaben Die Währungsschwankungen sind in den letzten Jahren leider nicht kleiner geworden. Dies erschwert insbesondere den Mehrjahresvergleich. In modernen Datenbanklösungen sind deshalb historische und aktuelle Währungskurse für Bilanz und Erfolgsrechnung per Stichtag oder Periode hinterlegt. Der Firma und dem Konzern werden die entsprechenden Währungen zugebucht, und die Datenbanklösung konsolidiert und weist Währungsgewinne/-verluste entsprechend aus. Wollen Sie einen Konzern anstatt in CHF in Euro darstellen, wechseln Sie via Software einfach die Währung und Ihre Konzernrechnung wird entsprechend dargestellt. So lassen sich Währungseinflüsse transparent und gut nachvollziehbar darstellen. Intelligente Beteiligungskonsolidierung Je nach dem Beteiligungsgrad und den zukünftigen Absichten ergeben sich verschiedene Konsolidierungsvarianten. Wir unterscheiden zwischen: ³ Vollkonsolidierung 50 – 100% ³ Quotenkonsolidierung 50% ³ Equity Methode 20 – 50% ³ Keine Konsolidierung Intelligente Assistenten unterstützen den Controller bei der Beteiligungskonsolidierung und stellen sicher, dass der Beteiligungsgrad eingehalten wird; so ist es nicht möglich, einer 80%-Tochter einen Beteiligungsgrad von 90% zuzuweisen. Komfortabel: Minderheitsanteile am Gewinn wie auch am Eigenkapital lassen sich automatisch berechnen

und ausweisen. Historische Impairments auf dem Goodwill von Beteiligungen können dem Controller automatisch vorgeschlagen werden. Das Eigenkapital in der Konzernrechnung ist gegenüber dem Einzelabschluss komplexer aufgebaut und die Unübersichtlichkeit nimmt bereits mit wenigen beteiligten Firmen deutlich zu. Datenbankprogramme unterstützen den Controller bei der Berechnung des Eigenkapitalausweises und berechnen und dokumentieren Währungseinflüsse, Dividenden-/Zinszahlungen, Minderheiten, Vorjahreseliminationen etc. Budgetierung In grossen Konzernen gibt es viel Bewegung. Neue Firmen werden gekauft, Töchter oder Segmente abgestossen. Zudem simuliert der Controller Szenarien unter verschiedenen Prämissen («Wie verändern sich die Kennzahlen beim Zukauf der Firma X zur Firma Y in den nächsten fünf Jahren?»). Hier sind flexible Datenbankprogramme gefragt, die verschiedene Optionen rasch simulieren und so wichtige Entscheidungsgrundlagen liefern. Verschiedene Programme bieten grafisch gut aufbereitete Finanzanalysen und wertvolle Spezialreports wie Rating, Trendanalysen oder Unternehmensbewertung an.

Hochwertige Revision Wie der Einzelabschluss muss auch die Konzernrechnung nach bestimmten Kriterien revidiert werden. Die Revi-

Konsolidierung und Reporting

Monitoring: Finanzbuchhaltung Datenimport

Firmen

Informatik

– Konzern, Einzelfirma – Revision, Risiken – Qualitätssicherung

Kontakte Intern / Extern

Abschlüsse

Konsolidierung

Corp. Governance

– Jahresrechnung – Finanzanalysen – Bewertung, Rating…

– Konzernrechnung – Konsolidierungsbericht – Eigenkapitalnachweis

– Verträge – Richtlinien – Arbeitspapiere…

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Organisation und Qualitätssicherung

Konzern; Tochter / Filialen Qualitätsdokumente Benutzer

Tochter

– Abschluss – Revision – QS-Partner

– KMU-Share

Prozesse

Tochter

– Datenerfassung – Analysen – Abschluss – Revision

– IKS Check – Verträge – Berichte – Richtlinien

sion – ob intern oder extern – prüft die Prozesse der Konsolidierung. Entsprechend hoch sind die Anforderungen an die Reporting-Qualität einer Konsolidierungssoftware. Hilfreich sind Drill Down Funktionen auf Konten oder Belegebene. Gute Programme bieten Revisoren effiziente Prüf-Assistenten. Auditoren finden jederzeit rasch sämtliche Informationen, Prüfpunkte, Analysen, Pendenzen, Nachtragsbuchungen, Anhänge und Protokolle, die sie im jeweiligen Prüfungsabschnitt benötigen. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Revisoren in Zürich, Kuala Lumpur oder Detroit im Einsatz stehen, wie viele Personen am Projekt arbeiten und welchen Umfang die Planungs- und Prüfungsarbeiten haben. Aussagekräftige Statistiken Konsolidierungsprogramme sind für grosse Datenmengen konzipiert. Mit der Statistikfunktion lassen sich Datenpools von Konzernen mit den entsprechenden Jahresrechnungen auswerten. Sie ermöglichen detaillierte Benchmarks für Branchen und/oder Regionen. Auf Wunsch erstellt der Controller sehr fein gegliederte Branchenvergleiche und Detailanalysen. Möglich sind auch grafische Auswertungen, die auf individuellen Selektionskriterien basieren. Spezialauswertungen nach individuellen Branchenbedürfnissen ergänzen die Standardauswertung. Beispiel Gastronomie: Hier zählen neben den Finanzkennzahlen auch Werte wie die Tischbelegung oder

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Qualitätssicherung

Arbeitsprozesse

Administration

QS in der Konsolidierung

– Personalwesen – Firma – Filialen – Mitarbeiter – Auftragsdurchführung – Abschluss – Revision – Nachschau – Aufrechterhaltung – Kommunikation – Dokumentation

die Wertschöpfung für Umsatzgruppen wie Essen, Wein, Bier etc. Schlussfolgerungen Je grösser die Datenmenge und je vielfältiger sich das Reporting bei der Konsolidierung gestaltet, umso empfehlenswerter ist der Entscheid für ein Datenbankprogramm. Prozesse beschleunigen sich, die Qualität steigt. Tabellenkalkulationen bieten gute Resultate für individuelle Berechnungen, wie zum Beispiel Impairments, wo für jede «Cash Generating Unit» eine individuelle Werthaltigkeitsprüfung zu erstellen ist. In diesen Prozessen haben flexible Tabellenprogramme Vorteile gegenüber Datenbankprogrammen. Für eine umfassende Konsolidierung mit Fremdwährungen, Minderheiten und verschiedenen Konsolidierungsvarianten gehört ausgereiften Datenbankprogrammen jedoch die Zukunft. Zumal individuelle Entwicklungen nicht nur zeitaufwendig gepflegt werden müssen, sondern oft auch stark risikobehaftet sind.

Dieter Busenhart ist Partner der KMU Ratgeber AG und PM der Cloudlösung www.kmuaudit.ch, einer führenden Software für Abschlussanalyse, Konsolidierung, Revision, Rating und Unternehmensbewertung. busenhart@kmuratgeber.ch

Informatik


Der Luftraum wird enger

Sie schweben über unseren Köpfen, sie surren und sie haben meistens eine Kamera angehängt: die Rede ist von Drohnen. Und es werden immer mehr. Ob bei einem Radrennen, an einem Freeskievent oder bei einem Volkslauf – immer mehr werden Bilder mit aussergewöhnlichen Perspektiven gefragt.

Dank dem technischen Fortschritt gibt es immer günstigere und «intelligentere» Produkte. Vor zwei, drei Jahren kosteten Drohnen für den professionellen Filmbereich schnell einen fünfstelligen Betrag. Heute sind die Geräte bis zu zehnmal günstiger. Tobias Kilchör Nach den neuesten Produktentwicklungen dürfte der Luftraum bald noch enger werden, denn die letzten Produktankündigungen präsentierten massentaugliche Drohnen. Die Firma 3dRobotics hat Ende April in Las Vegas ihre «Solo Drone» an der NAB, der wichtigsten internationalen Messe im Filmbereich, vorgestellt. Die Solo hat einen ausgeklügelten Autopiloten und kostet gerade mal 1400 Dollar. Damit können bereits vor dem Flug bestimmte Flugmanöver definiert werden, wie etwa eine Flugroute entlang einer imaginären Linie oder das Umrunden eines definierten Objekts. Zudem verfügt die «Solo Drone» über eine Aufhängung für GoPro-Kameras, die verwacklungsfreie Aufnahmen ermöglicht. Zusammen mit der GoPro-Kamera, die mittlerweile bereits Aufnahmen im Ultra-HD-Format (4K) in einer guten Qualität schafft, kann die Solo für professionelle Filmaufnahmen eingesetzt werden. «Lily» bietet ganz neue Möglichkeiten Einen anderen Ansatz verfolgt die Firma Lily Robotics, die vor ein paar Wochen die rund 1000 Franken teure Drohne «Lily» vorstellte. Lily wird einfach in die Luft geworfen und folgt dann automatisch dem Nutzer, der einen GPS-Tracker auf sich trägt. Selber fliegen muss man Lily nicht. Dies eröffnet ganz neue Möglichkeiten, um aussergewöhnliche Selfies zu knipsen. Müssen sich heute Facebook-User mit immer schrägeren Posen oder gefährlicheren Spots gegenseitig übertreffen, um ein möglichst cooles Selfie zu posten, werden mit einer Drohne noch

vebmedia

Die Drohne Lily wurde für die Selfie-Generation entwickelt.

ganz andere Aufnahmen möglich. Nicht überraschend gehören daher junge Abenteuerlustige, die verrückte Stunts mit Snowboards und Skis aufführen, zur Zielgruppe. Sie sind die Hauptdarsteller im ersten Produkttrailer. Allerdings hat die Sache einen Haken: Obwohl Lily laut Angaben des Herstellers automatisch und ohne Piloten fliegt, erkennt die Drohne keine Hindernisse. Man darf gespannt sein, wie es in der nächsten Wintersaison auf den Skipisten aussieht, sollte Lily bis dann in Massenproduktion gefertigt werden. Ob eine Freizeit-Drohne wie Lily oder die «Solo Drone», die auch professionellen Ansprüchen genügt: Die Anzahl der unbemannten Flugobjekte dürfte weiterhin stark zunehmen. Doch immerhin hat die Schweizer Gesetzgebung dem Wildwuchs in der Luft erste Schranken gesetzt. Letztes Jahr verfügte das Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL, dass Drohnen, die schwerer als 500 Gramm sind, aus Sicherheitsgründen nicht mehr über Menschenansammlungen fliegen dürfen.

Tobias Kilchör, Geschäftsführer, mezzo | media GmbH, Mürren, tobias.kilchoer@gmail.com

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getAbstract


Schweizweit in Ihrer Nähe: veb.ch Regionalgruppen Die veb.ch Regionalgruppen sind der fachliche und oft auch gesellschaftliche Treffpunkt der Mitglieder Ihrer Wohnregion. Sie Ăśffnen Ihnen die TĂźr zu einem weitverzweigten Netzwerk engagierter Fachleute. Nutzen Sie dieses zur Kontakt- und Beziehungspege – zum privaten und beruichen Austausch auf hohem Niveau. Exklusiv fĂźr Mitglieder: alle Veranstaltungen unter dem Titel netzwerk veb.ch. Hier unterstĂźtzen wir Sie aktiv beim Networking, immer nach dem Motto: ÂŤAlleine addiere ich. Gemeinsam multiplizieren wir.Âť Als Mitglied von veb.ch gehĂśren Sie automatisch zur Regionalgruppe Ihrer Wahl. Zum Aktualisieren und Ă„ndern nutzen Sie Ihr persĂśnliches Login auf www.veb.ch. Ohne Ihre Angabe erfolgt die Zuteilung aufgrund Ihres Wohnortes.

Bern Espace Mittelland Andrea Wyss, Präsidentin Landoltstrasse 95 3007 Bern Telefon P 031 387 72 10 bern@veb.ch

Ostschweiz-Fßrstentum Liechtenstein Franz J. Rupf, Präsident Quaderstrasse 5, 7000 Chur Telefon 081 252 07 22 Fax 081 253 33 73 ostschweiz@veb.ch

Nordwestschweiz Silvan Krummenacher, Präsident Florastrasse 1A 2540 Grenchen Telefon G 061 266 31 91 nordwestschweiz@veb.ch

Zentralschweiz Armin Suppiger, Präsident Unter-Geissenstein 10, 6005 Luzern Telefon 041 226 40 60 zentralschweiz@veb.ch

Aktuelle Veranstaltungen „ 29. August 2015 Geselliger Anlass: Fahrt in die Region Murten

Zßrich Peter Herger, Präsident Adetswilerstrasse 8a, 8344 Bäretswil Telefon G 081 710 56 00 zuerich@veb.ch

Unsere Partner

News der Regionalgruppe Zentralschweiz

Hinter den Kulissen des KKL Luzern

5. Innerschweizer Controller Ride

Am Montag, dem 19. März 2015, stand die Exklusiv-FĂźhrung durch das KKL Kultur- und Kongresszentrum Luzern auf dem Programm. Zur Ăœberraschung meldeten sich Ăźber 80 Mitglieder an. Die Organisatoren waren damit gefordert, der erfreulichen Anzahl von Teilnehmern genug Platz zu bieten.

Am Samstag, 29. August, ďŹ ndet der 4. Innerschweizer Controller Ride statt. Dazu sind alle Cabriolet- und TĂśff-Fahrer herzlich eingeladen. Wir treffen uns ca. um 9 Uhr zur gemeinsamen Ausfahrt durch eine Region der Schweiz. Die Detailangaben werden in der Einladung bekannt gegeben, welche in den nächsten Wochen an die Mitglieder unserer Regionalgruppe verschickt wird. NatĂźrlich sind alle TĂśffund Cabi-Fans der veb.ch zu diesem gemĂźtlichen Ausug herzlich eingeladen. Wie immer kĂśnnen die Anmeldungen zentral Ăźber unsere Homepage veb.ch vorgenommen werden. Auch dieses Jahr wird die Rundfahrt durch unser engagiertes Aktivmitglied Luc F. RĂśsli organisiert. Wir freuen uns auf den tollen Tag.

Fßr die geplanten Fßhrungen waren eigentlich zwei Gruppen vorgesehen, welche dann auf vier aufgeteilt werden mussten. Um 18 Uhr wurden wir durch Werner Wohlwend, dem CFO der KKL Luzern Management AG begrßsst. Er informierte uns ßber die Geschichte des weltbekannten Kulturzentrums und ErÜffnung des Konzertsaals im Jahr 1998 mit Baukosten von rund 226.5 Millionen Franken. Die Finanzierung erfolgten durch die Üffentliche Hand sowie durch Sponsoren und GÜnner. Anschliessend wurden wir durch zahlreiche Säle und Räumlichkeiten des KKL gefßhrt. Zudem durften wir viele Fragen stellen, die uns kompetent beantwortet wurden. Zum Schluss trafen wir uns im Panorama-Foyer zu einem ApÊro und persÜnlichen Gesprächen.

Regionalgruppen

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veb.ch mit zwei neuen Vorstandsmitgliedern An der 79. Generalversammlung des veb.ch sind zwei neue Vorstandsmitglieder gewählt worden. Der Einladung ins Firmengebäude der Abacus Research AG in Wittenbach SG waren über 150 Mitglieder und Gäste gefolgt. Neu konnten die Mitglieder vor Beginn der GV an einem Fachprogramm teilnehmen.

triebswirtschafter und Stellvertretender Teamleiter Externe Prüfung MWST der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Als dritter Referent trat Erich Ettlin, Partner und Leiter Steuern und Recht der BDO AG, auf. Während 30 Minuten brachte er den interessierten Zuhörenden die wichtigsten Punkte der Unternehmenssteuerreform III näher.

«Weiterbildung erhöht die Lebenszufriedenheit und macht glücklich» – mit diesen Worten begrüsste Professor Dieter Pfaff, Vize-Präsident des veb.ch, die zahlreich erschienenen Verbandsmitglieder und geladenen Gäste zu drei Kurzreferaten. Zum ersten Mal in der Geschichte des veb.ch wurde den Verbandsmitgliedern vor Beginn der ordentlichen Generalversammlung ein Fachprogramm mit Referaten zur Aktienrechtsrevision, zur MWST sowie zur Unternehmenssteuerreform III offeriert.

Einstimmige Wahlen Pünktlich um 16.30 Uhr konnte veb.chPräsident Herbert Mattle die 79. Generalversammlung eröffnen. Anwesend waren 144 stimmberechtigte Mitglieder. Die wichtigsten Punkte der Traktandenliste bestanden aus zwei Mutationen im Vorstand. Nach 18 Jahren trat Geschäftsführerin Melitta Bischofberger aus dem Vorstand zurück. Sie hat den Verband in den vergangen Jahren massgeblich mitgestaltet und geprägt. Noch etwas länger im Vorstand war Peter Jakob. Während 24 Jahren kümmerte er sich um die Finanzen. Herbert Mattle dankte den beiden austretenden Vorstandsmitgliedern für ihren engagierten und wertvollen Einsatz im Verband.

Als erster Referent ergriff Florian Zihler, Rechtsanwalt und wissenschaftlicher Mitarbeiter/Projektleiter der Aktienrechtsrevision beim Bundesamt für Justiz, das Wort. Er berichtete über die wichtigsten Entwicklungen der Aktienrechterevision. Dabei legte er den Schwerpunkt auf die Themen Kapital- und Gründungsvorschriften. Über Neues in der Mehrwertsteuer, insbesondere zu den Privatanteilen bei Geschäftswagen referierte Stefan Bur, Be-

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Als neue Kollegen konnten Andrea Wyss, diplomierte Expertin in Rechnungslegung und Controlling, sowie Peter Herger, Inhaber Eidgenössischer Fachausweis im Finanz- und Rechnungswesen, verpflichtet werden. Einstimmig und mit grossem Applaus wurden sie von den

Aus dem veb.ch


anwesenden Mitgliedern in den Vorstand gewählt. Ebenso einstimmig verlief die Wiederwahl der beiden Vorstandsmitglieder Roland Vannoni und Thomas Ernst. Der veb.ch bleibt am Ball Herbert Mattle zeigte in einem kurzen Rückblick auf, wie aktiv der Verband in den letzten Jahren war. Zu den wichtigsten Publikationen zählen der veb.ch Praxiskommentar und der Schweizer Kontenrahmen KMU. Auch politisch engagiert sich der Verband. Neben dem jährlichen Austausch mit dem politischen Beirat nahm der veb.ch in 2014 zu vier verschiedenen Vernehmlassungen Stellung. In Sachen Weiterbildung bleibt der veb.ch weiter am Ball: Im Jahr 2014 haben 3250 Personen eine Weiterbildung, sei es im Rahmen eines Tagesseminars, eines (Zertifikats-) Lehrgangs oder eines Kurses (House of Accounting), beim Verband absolviert. Herbert Mattle berichtete zudem über die Teilnehmerzahlen und Ergebnisse 2015 der Prüfungen des Fachausweises sowie des Eidgenössischen Experten-Diploms in Rechnungslegung und Controlling. Die Prüfung zum Fachausweis haben von den 953 angemeldeten Kandidaten, 56.3 Prozent (573 Personen) bestanden. Bei den Diplomprüfungen schafften es 131 der 177 geprüften Kandidaten, was einer Erfolgsquote von 74 Prozent entspricht. «Der veb.ch muss und will sich ständig neu erfinden, um im schärfer werdenden Wettbewerb der Aus- und Weiterbildung bestehen zu können», sagte Herbert Mattle und zeigte die aktuellen

Aus dem veb.ch

Projekte des Verbandes auf. Zurzeit beschäftigt er sich unter anderem mit dem Nationalen Qualifikationsrahmen NQF und Diploma Supplement sowie den Schweizer Controlling Standards 4 und 5. Es war eine Generalversammlung ohne Diskussionen: Jahresrechnung und Budget wurden einstimmig genehmigt, ebenso der unveränderte Jahresbeitrag von 120 Franken. Unter Traktandum «Verschiedenes» hiess Martin Riedener, Partner und Geschäftsleitungsmitglied von Abcacus Research AG, Gastgeber der diesjährigen Generalversammlung, die Mitglieder willkommen. Das Informatik-Unternehmen feiert heuer ihr 30-Jahr-Jubiläum und beschäftigt mittlerweile über 300 Mitarbeiter. Nach einer guten halben Stunde konnte Herbert Mattle die 79. Generalversammlung bereits schliessen und die Mitglieder zu einem Apéro mit anschliessendem Abendessen ins firmeneigene Restaurant der Abacus einladen. Damit die Fachvorträge noch etwas länger in Erinnerung bleiben, erhielten die Mitglieder am Ende der Generalversammlung die Vorträge in elektronischer Form. Zudem bekam jeder als Geschenk das neue Buch von veb.ch-Vizepräsident Dieter Pfaff «Richtig gutes Controlling – Mehr wissen, besser steuern» überreicht, welches er auf Wunsch sogar noch mit einer persönlichen Widmung signierte. Text: Stephanie Federle Fotos: Armin Grässl

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veb.ch – grösster Schweizer Verband für Rechnungslegung, Controlling und Rechnungswesen. Seit 1936.

veb.ch – die Nummer 1 in der Weiterbildung für Finanzund Rechnungswesen House of Accounting

Zertifikatslehrgänge

Tagesseminare

Controlling / Budgetierung / Reporting

Personaladministration

Wiederholung: Steuerseminar

4 . S E P T E M B E R 2 0 15

S TA R T : 2 5. A U G U S T 2 0 15

6 . N O V E M B E R 2 0 15

Sie wollen lernen, wie ein Budget effizient geplant und ausgearbeitet wird und/oder wie das Controlling und Reporting in ihrem Unternehmen einzuführen oder weiter auszubauen ist.

Löhne, Sozialversicherungen und Lohnausweis: Was man im Rechnungswesen wissen muss! Der Lehrgang richtet sich an Treuhänder, Buchhalter, sowie Verantwortliche, die mit Personalfragen und Lohnabrechnungen beschäftigt sind.

Die Annahme der Fabi Initiative vom 2013 ist von den Steuerverwaltungen definitiv festgelegt. Die Berufsauslagen werden auf CHF 3000 beschränkt. Was bedeutet das für den Lohnausweis und die Abzüge für die Berufskosten? Welche weiteren Abzüge wurden geändert? Sind Pauschalspesen noch zugelassen? Wie macht man ein richtiges Spesenreglement? Diese Fragen werden unter anderem in diesem Steuerseminar beantwortet.

Steuerspezialist Selbständigerwerbende Impressum

S TA R T : 2 6 . A U G U S T 2 0 15

«rechnungswesen & controlling», Fachinformationen des Schweizerischen Verbandes der dipl. Experten in Rechnungslegung und Controlling und der Inhaber des eidg. Fachausweises im Finanz- und Rechnungswesen veb.ch Erscheint vierteljährlich in einer Auflage von 13’500 Exemplaren

Dieser Lehrgang richtet sich an Buchhalter/Treuhänder, die sich für die direkten Steuern interessieren und sich ein fundiertes Wissen aneignen wollen. Alle Personen, welche sich mit dem Thema über die Besteuerung von Einzelunternehmen, Kollektivgesellschaften und andere Selbständigerwerbende befassen.

Redaktion: Herbert Mattle, Präsident Dieter Pfaff, Vizepräsident Stephanie Federle, Leiterin Marketing & Kommunikation Inserate und Auskünfte: Geschäftsstelle veb.ch, Talacker 34, 8001 Zürich Telefon 043 336 50 30, Fax 043 336 50 33 info@veb.ch, www.veb.ch Layout, Druck und Versand: Druckzentrum AG, Zürich Süd, Rainstrasse 3, 8143 Stallikon Bezug: «rechnungswesen & controlling» kann kostenlos bezogen werden bei veb.ch oder steht zum Download zur Verfügung (www.veb.ch/Publikationen/r&c) Rechtlicher Hinweis: Nachdruck mit Quellenangabe gestattet Adressänderungen: Bitte melden Sie Mutationen der Geschäftsstelle

Steuern Juristische Personen S T A R T : 2 7. A U G U S T 2 0 1 5

Die Komplexität der Steuern strukturiert vermittelt von Profis für Praktiker!

Personaladministration Ausländische Mitarbeiter

Immobilienverwaltung heute 2 3 . S E P T E M B E R 2 0 15

Das Seminar richtet sich an alle, die mit Immobilien zu tun haben. Bewirtschaftung, Bewertung oder Schätzungen sind in der Immobilienverwaltung nicht mehr wegzudenken. Praktisch bei allen Handlungen sind die steuerliche Folgen zu berücksichtigen, um latente Nachzahlungen zu vermeiden. Dem Treuhänder/Buchhalter kommt bei diesen Themen eine immer bedeutendere Rolle zu.

S TA R T : 31. A U G U S T 2 0 15

1. Schweizer IFRS-Tag

Dieser Lehrgang wird als interdisziplinäre Veranstaltung durchgeführt. Unsere Referenten beleuchten die Probleme gleichzeitig aus Sicht der verschiedenen Steuern, der GrenzgängerProblematik und den Sozialversicherungen.

2 5. N O V E M B E R 2 0 15

Zoll S TA R T : 3 . S E P T E M B E R 2 0 15

In diesem Lehrgang lernen Sie die 7 Zollverfahren kennen und wissen, welches Verfahren für Ihr Unternehmen anzuwenden ist. Zudem sind Sie in der Lage, die richtige Zolldeklaration vorzunehmen und dabei die Waren korrekt zu verzollen.

Das Seminar gibt Ihnen schwerpunktmässig einen Einblick in die Neuerungen nach IFRS. Zudem werden Ihnen die wesentlichen Problembereiche der IFRS, häufige Fehler sowie die Sanktionen der Schweizer Börse SIX aufgezeigt. Besonderes Augenmerk wird auf IFRS 15 und IAS 19 sowie auf die Auswirkungen und Fallstricke des aktuellen Geschäftsumfelds (Frankenstärke, Negativzinsen) gelegt.

Weitere Informationen unter: www.veb.ch


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