Das Fachmagazin von veb.ch kurz ∙ praxisorientiert ∙ aktuell
4 I 2016
rechnungswesen & controlling
veb.ch 4.0 Zuerst eine gute Nachricht: Kinder werden weiterhin geboren und nicht downgeloaded – auch wenn, laut einer 2010 erhobenen Studie des niederländischen Unternehmens AVG, 19 % der Kinder zwischen 2 – 5 Jahren mit einer Smartphone-App umgehen, jedoch nur rund 9 % ihre Schuhe binden können. Befragt wurden 2'200 Mütter aus den USA, Kanada, Japan, Australien, Neuseeland, Grossbritannien und Europa. Was die neuen Technologien betrifft, war unser Verband schon früh in diesem Feld unterwegs: Bereits 1998 gingen wir ins World Wide Web; und noch früher erhielt jedes Vorstandmitglied einen PC, um diese damals revolutionäre Kommunikationsmöglichkeit innerhalb des Verbandes zu nutzen. 2001 änderten wir – vorausschauend – den Verbandsnamen auf veb.ch. Die Unterlagen zu unseren Sitzungen legen wir seit einigen Jahren in einer Cloud ab, anstelle von Akten herumtragen arbeiten wir mit Tablets, und die »»» Fortsetzung Seite 4
Controlling Green Controlling – es muss nicht immer die grosse Lösung sein Rechnungslegung Swiss GAAP FER Update: Beurteilung von Vermittlungsgeschäften Steuern Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz und Lichtenstein Informatik Die E-Rechnung in der Schweiz Persönlich Interview mit Ständerat Erich Ettlin
Wir heissen 99 Kolleginnen und Kollegen willkommen. Sie sind dem veb.ch beigetreten. Beatrice Achermann Bernhard Aregger Peter Bäbler Olivier Bächler Denise Bachmann Marcel Biedermann Ramona Bleiker Martin Bürgin Marko Cuk Eliane Dietiker Roland Eigenmann Josef Eigensatz Walter Fasler Melanie Fey-Eltschinger Elisabeth Fischler Alain Fischli René Flury Thomas Forter Claudia Frei Daniel R. Frey Rolf Frischknecht Sandro Fürst Judith Galliker Mariaclaudia Gasser-Saleri Claudia Graber
Barbara Grieb Peter Güetli Michael Güntert Pernilla Härnvall Turner Cornelia Hess Marc Höhener Peter Hubschmid Christian Imhof Urban Jeker Priska Joller Susan Jundi Marco Kaiser Roland Käser Kevin Kaspar Rolf Keller Patricia Killer Stefan Kislig Sandra Kleinstein Robert Kolar Ursula Läderach Beat Ledermann Tanja Lensink Arabella Tiziana Mancino Daniela Marti Patrick Meier
2 I rechnungswesen & controlling 4 I 2016
Fritz Meier Alwin Meyer Tamara Muff Bernhard Müller Ralf Nadler Zita Neff Pérez Christina Nietlisbach Gabriela Ottowitz Cordula Pfister Maya Plüss Ralph Raedler Ernit Reci Theres RickenbacherBürgler Flurin Riederer Larissa Roth Jasmin Ruoss Sandra Salzmann Daniela Sandmann Séverin Sauvain Deborah Schaeffer Christa Schäffler Sabine Schär Kilian Schelbert Stefanie Schmid
veb.ch Talacker 34 I 8001 Zürich 043 336 50 30
Manfred Schmitt Anja Schönbächler Ramona Schweizer Oliver Seiler Marc-André Siebenmann Lukas Stähli Susanne Steiger Eveline Stephan Patrizia Stiegler Natalie Stringer Dominique Sulser Zeynep Sürüci Antonio Tomamichel Michèle Ulrich Maja Vogt Barbara Vontobel Ursula Waber Christoph Waser Philipp Wettstein Andrea Winiger Felix Wirth Miriam Zehnder Peter Züger Severin Zünti Roger Zürcher
8000 Mitglieder in der ganzen Schweiz können sich nicht täuschen: Es macht sich jeden Tag bezahlt, beim veb.ch dabei zu sein! Der veb.ch ist der grösste Schweizer Fachverband für Rechnungslegung, Controlling und Rechnungswesen. Der veb.ch ist erfolgreicher Seminaranbieter. Der veb.ch fördert Bekanntheit, Anerkennung und Entwicklung von Fachausweis und Diplom und der dualen Ausbildung in Wirtschaft, Öffentlichkeit und Politik; er ist vom Bund beauftragter Mitträger der eidgenössisch anerkannten Fachausweis- und Diplomprüfung. Der veb.ch bringt seine Mitglieder an den Puls der Wirtschaft und näher zum Editorial Erfolg. www.veb.ch
Inhaltsverzeichnis Editorial veb.ch 4.0
acf 1
Sistema di assicurazione della qualità – Nuove sfide per il 2017
Controlling
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Bildung
Green Controlling – es muss nicht immer die grosse Lösung sein
5
Erste Durchführung war ein voller Erfolg
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Maturity Assessment von Controlling-Systemen
9
«Weiterbildung ist in der heutigen Zeit extrem wichtig»
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Fussball und Buchhaltung – eine starke Kombination
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Rechnungslegung
«House of Accounting»: Kompaktes Wissen in Kürze
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IFRS Update: Abbildung von Steuerrisiken
Aus der Controller-Akademie
45
in der Konzernrechnung
12
Swiss GAAP FER Update: Beurteilung von Vermittlungsgeschäften
14
Schweizer Kontenrahmen veb.ch-Bestseller zur Rechnungslegung
46
Fit für eine Weiterbildung – welche Schule passt?
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veb.ch goes Social Media
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«Ich freue mich immer noch über jeden Like»
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Persönlich 17
Revision
Interview mit Ständerat Erich Ettlin
53
Neue Medien
Peer Review in der Praxis – Erfahrungsbericht 2016 der SQPR AG
zum Thema eingeschränkte Revision
16
Neues zu Schweizer Kontenrahmen KMU und Rechnungslegung nach OR
veb.ch-Empfehlungen für Weiterbildung
Werden wir ausspioniert?
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20
GetAbstract swisco Assurance de qualité de la révision: Il est temps d’agir
Die Zukunft der Führung heisst Vertrauen
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Aus dem veb.ch Steuern Finalisierung der MWST-Abrechnungen
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Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz und Liechtenstein
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Bildet der (Quasi-) Liegenschaftenhandel einen Betrieb?
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veb.ch empfängt Buchhalterinnen aus Minsk
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Regionalgruppen
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Aktuelle Veranstaltungen
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Informatik Die E-Rechnung in der Schweiz
28
Recht Was bedeutet «von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet»?
32
Aktuelle Rechtsprechung, die auch Sie betreffen könnte
35
Inhaltsverzeichnis
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Homepage www.veb.ch wurde kontinuierlich weiterentwickelt. Wir integrierten Videos und Podcasts und schufen mit dem Newsletter einen wirksamen Informationskanal. Heute ist die Webseite vor allem elektronische Schaltzentrale für die Abläufe im Mitglieder- und Veranstaltungsbereich. Nun haben Veränderungen und Entwicklungen seit geraumer Zeit ausserordentlich an Tempo zugelegt: Digitalisierung, Industrie 4.0 oder Social Media sind in aller Munde. Und so hat sich auch der veb.ch-Vorstand dieses Jahr anlässlich der Strategietagung diesem Thema gewidmet. In einem Workshop mit Manuel P. Nappo, Leiter des Center for Digital Business an der Hochschule für Wirtschaft in Zürich, ging es darum, alle Vorstandsmitglieder auf einen einheitlichen Wissensstand zu bringen sowie eine Auslegeordnung bezüglich der Social-Media-Welt vorzunehmen und zu bewerten. Zudem wollten wir auch etwas über Möglichkeiten für den Verband und Berufsstand erfahren, um so den Handlungsbedarf für die nächste Zeit zu erkennen und entsprechende Projekte anstossen zu können. Herausgeschält hat sich vor allem eine Frage: Wie kommunizieren wir in Zukunft mit unseren Mitgliedern, Kundinnen und Kunden? Wo setzen wir auf Print? Wo auf elektronische Kanäle? Einerseits wünschen sich die Mitglieder Print bei Fachzeitschriften und -broschüren sowie Ausschreibungen von Veranstaltungen. Auch Infos zu Weiterbildungsangeboten wollen viele nach wie vor gedruckt haben, neben der Möglichkeit, diese als pdf aufs Tablet oder Notebook herunterzuladen. Den Bereich Social Media wollen wir verstärkt nutzen, werden uns da aus Gründen personeller Ressourcen jedoch auf Facebook und einen Blog beschränken. Überzeugt sind wir weiterhin davon, dass die Teilnehmenden unserer Weiterbildungsveranstaltungen auch in Zukunft einen direkten Kontakt mit erfahrenen Referentinnen und Referenten wollen sowie Gelegenheiten fürs Networking unter Berufskollegen und -kolleginnen anstelle von selbstauferlegtem Blended Learning. Wir werden auch hier das Feld aufmerksam beobachten. Was bedeutet dies alles nun für den Berufstand der Buchhalter/-innen, der Controller/-innen? Recht eindeutig zeigt sich dies beim Beruf des Treuhänders, der Treuhänderin: Arbeiten wie das Erfassen von Belegen und Verbuchen von Geschäftsvorfällen werden durch die Digitalisierung sowie den elektronischen Austausch von Daten zwischen den Unternehmen, z. B. mit E-Rechnungen verschwinden. (Bei dieser Gelegenheit sei erwähnt, dass der veb.ch soeben den Schweizer ComplianceStandard zur E-Rechnung veröffentlicht hat.) Ein grosser Teil der treuhänderischen Arbeiten wird also weitgehend automatisiert, von den Kundinnen und Kunden vorerfasst und gemeinsam in einer Cloud-Lösung weiterbearbeitet. Gleichzeitig wird alles komplexer und erst recht, wenn grenzübergreifend: die direkten und indirekten Steuern, der
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Sozialversicherungsbereich mit der AHV, die Quellensteuern, der Lohnausweis (FABI!). Auch die Rechnungslegung verändert sich, z.B. durch die stete Ausweitung der Regeldichte bei IFRS. Dies alles bedeutet, dass einfache Arbeiten automatisiert und die damit verbundenen Stellen gefährdet sind. Die fachlichen Anforderungen nehmen laufend zu und die Unternehmen verlangen noch mehr nach hochqualifizierten Berufsleuten, die bereit sein müssen, sich ständig weiterzubilden. Was dies anbelangt, sieht es gut aus für unsere Fachleute im Finanzund Rechnungswesen und dipl. Expertinnen und Experten in der Rechnungslegung und dem Controlling. Was in Zukunft jedoch an Wichtigkeit zunehmen wird ist die Fähigkeit zu kommunizieren (auch in Fremdsprachen) und zu führen (Leadership, Sozialkompetenz). Die Aufgabe von veb.ch als Mitträger der Eidgenössischen Prüfungen wird es sein, diese – und damit die Ausbildung – regelmässig den veränderten Anforderungen von Wirtschaft und Verwaltung an unsere Berufe anzupassen. Das heisst: Lebenslanges Lernen ist kein Schlagwort, sondern unabdingbar! Persönlich beschäftigen mich die gesellschaftspolitischen Auswirkungen der Digitalisierung und Industrie 4.0 sehr. Was machen wir mit Menschen, die ihre Stelle verlieren, weil ihre Aufgaben automatisiert werden und Roboter nicht nur Routineaufgaben übernehmen, sei es in der Buchhaltung, sei es an der Kasse in den grossen Lebensmittel- und Warenhäusern? Wie gehen wir mit neuen Arbeitsmodellen um, die sich aus Geschäftsmodellen wie «Uber» ergeben, einem Online-Vermittlungsdienst für Fahrdienstleistungen? Hat in Zukunft ein berufstätiger Mensch mehrere Arbeitgeber/-innen? Ist er dann selbständig oder unselbständig erwerbend? Hier ist dringender Handlungsbedarf, geht es doch auch um die faire Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen, Regelungen bei Arbeitslosigkeit oder um die Altersvorsorge. Als Verband und Träger unserer Prüfungen und damit unseres Berufsstandes sind wir dazu angehalten, neugierig und aufmerksam zu bleiben, das grosse Bild vor Augen zu haben, dann aber zu fokussieren – und dem Wandel keinesfalls zu verschliessen. Wir wollen nicht auf die Digitalisierung warten – wir wollen sie mitbestimmen! Ihr herbert.mattle@veb.ch
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Green Controlling – es muss nicht immer die grosse Lösung sein Die Controller sind bei der Umsetzung eines Green Controllings häufig noch zurückhaltend. Die Autoren zeigen, wie auch mit «kleinen Lösungen» ein wertvoller Beitrag zur Quantifizierung und Bewertung des Nachhaltigkeitsengagements geleistet werden kann.
Vera Stelkens
Dr. Alexander Stehle
Frank Zimmermann
1. Kein «One Size Fits All» Die Berücksichtigung ökologischer und sozialer Aspekte in den Controllingprozessen und instrumenten, d. h. das Thema Green Controlling, beschäftigt die Unternehmenspraxis seit Mitte der 1990er Jahre in unterschiedlichen Zyklen immer wieder. Der letzte Hype war Anfang der 2010er Jahre zu verzeichnen. Der Internationale Controller Verein (ICV) hat diese Thematik z. B. in Form der ersten Green Controlling Studie 2010 aufgegriffen. Trotz hoher politischer Präsenz (z. B. Klimagipfel in Paris) durchlebt das Thema Nachhaltigkeit momentan eher durchwachsene Zeiten in der Unternehmenspraxis. Insbesondere die immer wieder publik werdenden Umwelt- und Sozialskandale verdeutlichen, dass Unternehmen die strategische Bedeutung von Nachhaltigkeit häufig nicht ausreichend erkennen und eher taktisch/kommunikativ in Sachen Nachhaltigkeit agieren.
Jüngste Untersuchungen, wie die 2015 neu aufgelegte Green Controlling Studie des ICV, stützen diese These. Die Studie verdeutlicht, dass in den befragten Unternehmen die 2010 formulierten Erwartungen an die hohe Relevanz der Nachhaltigkeit nicht eingetreten sind. Die Umsetzung eines Green Controllings hängt in der Unternehmens-
Controlling
praxis sehr stark von der strategischen Bedeutung der Nachhaltigkeit ab. In Zeiten, in denen diese Bedeutung nicht durchgängig gegeben ist, wird das Thema daher schnell ad acta gelegt. Das Risiko dieser vermeintlich naheliegenden Schlussfolgerung liegt darin, dass ein Green Controlling mit Nichten nur etwas für «Überzeugungstäter» in Sachen Nachhaltigkeit ist. Die bisherige Auseinandersetzung mit der Thematik Green Controlling schreckt viele Unternehmen jedoch zu Recht ab. Schliesslich wurde zumeist ein Idealbild eines Green Controllings propagiert, in dem möglichst viele Controllingprozesse und -instrumente um soziale und ökologische Kriterien erweitert werden sollten. Dieses Bild einer «grossen Lösung» greift aber dahingehend zu kurz, als dass es die unterschiedlichen, auf bestimmte Controllinginstrumente und -prozesse spezialisierten, eher «kleinen Lösungsansätze» vernachlässigt. 2. Unterschiedliche Gestaltungsansätze des Green Controllings Auf Basis von Fallstudien können drei unterschiedliche Typen des Green Controllings differenziert werden, die sich an den Nachhaltigkeitszielen des Unternehmens und verschiedenen Implementierungsstadien orientieren. Diese wurden in der ersten Green Controlling Studie des ICV 2010 um einen weiteren Ansatz ergänzt, sodass sich insgesamt vier verschiedene Typen des Green Controllings ergeben (siehe Abbildung 1). In einem complianceorientierten Ansatz des Green Controllings verfolgt ein Unternehmen das Ziel, mindestens die relevanten gesetzlichen Vorgaben der Umwelt- und Sozialgesetzgebung einzuhalten, wenngleich die strategische Relevanz der Nachhaltigkeit gering ist. Daher steht die Umsetzung von Verhaltensvorgaben (Code of Conduct) in sozialer und ökologischer Hinsicht und von internen Kontrollsystemen im Fokus.
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Verfolgt ein Unternehmen zwar keine umfassende Nachhaltigkeitsstrategie, setzt aber einzelne Themen einer nachhaltigen Entwicklung auch über gesetzliche Vorgaben hinaus um – bspw. Umweltschutz- oder Work-Life-Balance-Massnahmen – ist ein massnahmenorientierter Ansatz des Green Controllings passend. Hierbei werden die klassischen Aufgaben der Controller aus dem Massnahmencontrolling auf Nachhaltigkeitsmassnahmen übertragen. Im Wesentlichen zählen dazu die wirtschaftliche Bewertung der Massnahmen und die umsetzungsbegleitende Kostenanalyse und Überwachung. Im Fokus des reportingorientierten Ansatzes stehen die Erfassung der betrieblichen Umweltwirkungen sowie das interne und externe Reporting. Dieser Ansatz basiert auf der Zielsetzung, transparent über die Nachhaltigkeitsperformance des Unternehmens gegenüber den internen und externen Stakeholdern zu berichten. Kernaufgabe der Controller ist es daher, zum einen die relevanten sozialen und ökologischen Kennzahlen zu identifizieren und zum anderen die erforderlichen Prozesse zur regelmässigen Erfassung der Ist-Daten zu etablieren. Besitzt die nachhaltige Entwicklung des Unternehmens eine hohe Bedeutung und soll daher durch eine ganzheitliche Nachhaltigkeitsstrategie fundiert werden, wird ein strategieorientierter Ansatz des Green Controllings (i.S.d. grossen Lösung) verfolgt. In diesem Ansatz unterstützen die Controller sowohl die Formulierung als auch die Implementierung der Nachhaltigkeitsstrategie durch die Integration sozialer und ökologischer Kriterien in die relevanten Controllingprozesse und -instrumente (z. B. strategische Planung oder Investitionscontrolling). Ne-
ben der Identifikation und dem Reporting der passenden Kennzahlen sowie der Bewertung von Massnahmen liegt der Aufgabenschwerpunkt vor allem auf der Integration sozialer und ökologischer Kriterien in die relevanten Planungs- und Entscheidungsprozesse des Unternehmens. Der zentrale Unterschied zwischen den kleinen und der grossen Lösung ist die konsequente Strategieorientierung. Wenn keine umfassende Nachhaltigkeitsstrategie als Grundlage vorliegt bzw. angestrebt wird, bedarf es auch nicht der Umsetzung der grossen Lösung des Green Controllings. Vielmehr ist es die Aufgabe der Controller, in Abhängigkeit der verfolgten Ziele (z. B. Umsetzung von einzelnen Nachhaltigkeitsmassnahmen) den passenden Ansatz des Green Controllings für ihr Unternehmen zu identifizieren und zu implementieren. In der zweiten Green Controlling Studie des ICV 2015 zeigt sich, dass alle vier Typen des Green Controllings in den befragten Unternehmen Anwendung finden (siehe Abbildung 2). Dabei wird deutlich, dass mit dem massnahmenorientierten und dem reportingorientierten Ansatz zwei eher «kleine Lösungen» die höchste Relevanz in der Unternehmenspraxis besitzen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Unternehmen mit ihrer nachhaltigen Ausrichtung vorwiegend auf die Umsetzung von einzelnen Massnahmen und auf die Berichterstattung über ihre Nachhaltigkeitsperformance abzielen. Für die Controller ist vor allem die Dominanz des massnahmenorientierten Green Controllings eine gute Nach-
Ziele des Unternehmens Sicherstellung der Compliance mit gesetzlichen Vorgaben Unterstützungsbedarf der Unternehmensführung Exemplarische Aufgaben der Controller
Umsetzung von (Einzel-)Massnahmen
Bereitstellung interner und externer Berichte
Entwicklung und Umsetzung einer Nachhaltigkeitsstrategie
Unterstützung bei der Definition von Verhaltensvorgaben und der Entwicklung der Kontrollsysteme
Unterstützung bei der Auswahl und Umsetzung geeigneter Nachhaltigkeitsmassnahmen
Unterstützung bei der Auswahl und Erfassung passender Berichtsinformationen
Unterstützung bei der Entwicklung und Umsetzung einer Nachhaltigkeitsstrategie
Überwachung der Einhaltung von gesetzlichen Vorgaben
Wirtschaftlichkeitsbewertung von Massnahmenvorschlägen
Identifikation geeigneter Nachhaltigkeitskennzahlen
Identifikation relevanter strategischer Handlungsfelder
Unterstützung von Sozial- und Umweltaudits
Budgetierung der Massnahmen in den ausführenden Bereichen
Integration der Kennzahlen in die Prozesse und Systeme der Datenerfassung
Definition von Nachhaltigkeitszielen und -kennzahlen
Umsetzungsbegleitung durch ein Massnahmencontrolling
Regelmässige Abbildung der Kennzahlen in internen und externen Berichten
Koordination der Reaktionen auf die Umwelt- und Sozialgesetzgebung
Integration der Nachhaltigkeitsziele in die Planungs- und Entscheidungsprozesse Kontinuierliche Messung und Steuerung der Zielerreichung
Complianceorientiertes Green Controlling
Massnahmenorientiertes Green Controlling
Reportingorientiertes Green Controlling
Strategieorientiertes Green Controlling
Abbildung 1: Die vier Typen des Green Controllings
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Controlling
Massnahmenorientierter Maßnahmenorientierter Ansatz
Reportingorientierter Ansatz
Strategieorientierter Ansatz
Complianceorientierter Ansatz Geringe Relevanz
Mittlere Relevanz
Hohe Relevanz
Abbildung 2: Relevanz der vier Typen des Green Controllings in der Unternehmenspraxis
richt, denn hierbei können sie mit Aufgaben wie der wirtschaftlichen Massnahmenbewertung, die zu ihren Kernkompetenzen gehören, einen Einstieg in das Controlling der Nachhaltigkeitsziele finden. Durch die Integration von sozialen und ökologischen Kriterien in bestehende Instrumente und Prozesse können die Controller ihr Kompetenzfeld erweitern und den Weg zu einer integrierten Steuerung aller Unternehmensziele, d. h. der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Ziele einschlagen. Ein um ökologische Kriterien erweitertes Massnahmencontrolling, das der Logik einer integrierten Steuerung folgt, lässt sich dadurch erreichen, dass neben den finanziellen Kennzahlen, wie den Kosten der Massnahme, auch Umweltkennzahlen, wie die entstehenden CO2-Emissionen erhoben werden. Erst durch die gekoppelte Betrachtung beider KPIs, z. B. anhand einer neuen integrierten Kennzahl, wie der CO2-Wirtschaftlichkeit, kann diejenige Massnahme identifiziert werden, mit der die geringste Umweltbelastung und damit die höchste Nachhaltigkeitsperformance je ausgegebenem Euro erreicht wird. Auch beim reportingorientierten Ansatz können die Controller ihre Kompetenzen aus der finanziellen Steuerung einbringen. Da sie die Mengen- und Werteflüsse im Unternehmen und deren Abbildung in den bestehenden IT-Systemen kennen, können sie die Nachhaltigkeitsmanager bei der Erhebung der Nachhaltigkeitsdaten und deren Automatisierung unterstützen. Auch hierdurch kann das Controlling einen Beitrag zu einer integrierten Unternehmenssteuerung leisten, indem durch die einheitliche Datenbasis der ökonomischen und bspw. ökologischen Steuerungsinformationen eine hohe Konsistenz sichergestellt wird. So können bspw. durch die Kopplung intelligenter Energieeffizienzsoftware mit der Kostenträgerrechnung im SAP ERP-System Mengendaten zum Energieverbrauch sowohl
Controlling
die Basis für eine Kostenbewertung als auch für die Ermittlung der CO2-Emissionen sein (siehe Beitrag r&c 4/2015). 3. Resumé Die Controller sind bei der Umsetzung eines Green Controllings häufig noch zurückhaltend, zum einen, da eine gewisse Unsicherheit hinsichtlich der Ausgestaltung dieses Themas besteht und zum anderen, weil sie vor dem erwarteten hohen Umsetzungsaufwand zurückschrecken. Es bedarf aber nicht immer des Idealbilds bzw. der «grossen Lösung» eines Green Controllings. Die Erkenntnis, dass gezielt «kleine Lösungsoptionen» realisierbar sind, sollte die Sorgen der Controller beseitigen. Auch mit einem massnahmen- oder reportingorientierten Ansatz kann ein valides Green Controlling etabliert werden, bei dem die Controller einen wertvollen Beitrag zu einer besseren Quantifizierbarkeit und ganzheitlichen Bewertbarkeit des Nachhaltigkeitsengagements leisten können.
Vera Stelkens, M. Sc., Referentin für strategisches Nachhaltigkeitsmanagement bei der Flughafen München GmbH, vera.stelkens@munich-airport.de Dr. Alexander Stehle, Senior Project Manager / Prokurist bei der Managementberatung Horváth & Partners in Stuttgart, astehle@horvath-partners.com Frank Zimmermann, MBA, Dipl.-Betriebswirt (FH), Senior Project Manager / Prokurist bei der Managementberatung Horváth & Partners in Zürich, fzimmermann@horvath-partners.com
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STI SCHWEIZERISCHES TREUHAND-INSTITUT FH
WEITERBILDUNG BRINGT MICH VORAN Eidgenössisch akkreditierte und beaufsichtigte Fachhochschule
Zum Beispiel in Wirtschaftsmediation und Konfliktmanagement Wenn sich berufliche Konflikte mit gesundem Menschenverstand nicht mehr lösen lassen! Arbeiten Sie in Ihrem Grundberuf noch erfolgreicher mit Fähigkeiten der Mediation in Wirtschaft und Organisationen und nutzen Sie bewährte Instrumente und effiziente Methoden für die Konfliktbeilegung. CAS FH in Wirtschaftsmediation und Konfliktmanagement Starttermin 18. Mai 2017 – 15 Kurstage Ort Stadt Zürich, Jungholzstrasse 43 Anerkennungen SAV (Schweizerischer Anwaltsverband) und SKWM (Schweizerische Kammer für Wirtschaftsmediation)
Zum Beispiel in Beratung für Nachfolgelösungen KMU Nachfolgeregelungen sind komplex und für die Beteiligten auch emotional anspruchsvoll. Sie stellen hohe Anforderungen an die KMU-Beratung und setzen für die Begleitung und Umsetzung in allen Phasen der Übergabe bzw. Übernahme spezifisches Wissen voraus. CAS FH in Unternehmensnachfolge (Beratung KMU) Starttermin 18. Oktober 2017 – 12 Kurstage Ort Stadt Zürich, Josefstrasse 53
Zum Beispiel das Studium zum Executive MBA oder MBA Flexibel und zielorientiert studieren. Wählen Sie entlang Ihrer Vorkenntnisse und Ent wicklungsziele für Sie passende CAS-Module aus, beispielsweise in den Bereichen Corporate Finance, Accounting und Controlling, Taxation, Treuhand und Leadership/Management. Hochschulabschluss als Executive MBA oder MBA mit Vertiefungsrichtung in einem CAS-Modul Dauer 4 CAS (Semester) mit Master Thesis Ort Stadt Zürich, Jungholzstrasse 43 und Josefstrasse 53 Auskünfte und Beratung: www.treuhandinstitut.ch
STI SCHWEIZERISCHES TREUHAND-INSTITUT FH 8 I rechnungswesen & controlling 4 I 2016 Ein Institut der Schweizerischen Treuhänder Schule STS und der Kalaidos Fachhochschule
Josefstrasse 53 CH-8005 Zürich Telefon +41 43 333 36 69 info@treuhandinstitut.ch
Kalaidos Fachhochschule SchweizControlling Die Hochschule für Berufstätige.
Maturity Assessment von Controlling-Systemen Viele Unternehmen fragen sich aufgrund zunehmender Herausforderungen an eine professionelle finanzielle Führung, auf welcher Entwicklungsstufe ihr Controlling steht. Das «Maturity Assessment» ermöglicht eine Einstufung, zeigt Stärken und Schwächen des Systems und identifiziert konkrete Verbesserungsansätze.
Walter Gratzer
Vor dem Hintergrund der anhaltenden Entwicklungen (Stichwort «Frankenstärke») hat der Druck auf die Betriebsergebnisse der Unternehmen stark zugenommen. Dies erfordert mehr denn je ein professionelles Controlling, das mitunter eine substantielle strategische Planung, die inhaltliche Verknüpfung von strategischer und operativer Planung über Werttreiber (oder eine einheitliche Struktur) sowie die technische Integration relevanter Teilpläne umfasst. Die zentralen Elemente lassen sich wie in Abbildung 1 dargestellt zusammenfassen.
Michael Herzog
Nach wie vor stellt man unterschiedliche und unzureichende Entwicklungsstände im Controlling-System fest.
Q
Substantielle strategische Planung mit klaren
Innovative Konzeption Um die Entwicklungsstufe und den Handlungsbedarf eines Unternehmens im Hinblick auf eine professionelle finanzielle Führung transparent zu gestalten, bietet ein sogenanntes «Maturity Assessment» konkrete Hilfestellung. Es bestimmt den Reifegrad des Controllings für 10 Themenbereiche (siehe Abbildung 2). Pro Themenbereich wird das Unternehmen auf Basis eines «Industriestandards», d.h. anhand von 8 – 12 spezifischen Kriterien bewertet. Gesamthaft gesehen basiert das Maturity Assessment damit auf einer Evaluierung von mehr als 100 Positionen. Die Methodik wurde von KPMG auf Basis von wissenschaftlichen Konzepten, Studien und Benchmarks sowie jahrelanger Praxiserfahrung entwickelt und in der Realität erprobt. Wichtig ist, dass je Kriterium jeweils eine Begründung für eine Einstufung in «gering», «mittel», «hoch» gegeben wird. So sind die Assessment-Ergebnisse gut nachvollziehbar. Mittels «Ampel-System» sieht man relativ schnell, wo das Unternehmen bereits gut aufgestellt ist und in welchen Bereichen es Defizite gibt (siehe Abbildung 3).
Q
finanziellen Eckwerten Q
Herleitung der operativen Planung aus
Durchgängiges, kennzahlenbasiertes Reporting-System
Q
Automatisierte Erlös- und Kostenverrechnung
Q
Standarisierte Methoden / Instrumente zur
strategischen Zielen und Initiativen Q
Inhaltliche Verknüpfung strategischer / operativer Planung über Werttreiber
Q
Einheitliche Struktur und technische Integration
Planung, z.B. Szenarios, Simulationen Q
der relevanten Teilpläne Q
IT-basiertes Workflow-management, welches das Controlling-System unterstützt
Modernes Controlling-Verständnis und qualifizierte Controlling-Funktion
Q
Zielorientierte, konstruktive Controlling-Dialoge in der Organisation
Abbildung 1: Zentrale Elemente eines professionellen Controllings
Controlling
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Methodisch betrachtet erfolgt die Analyse in Form von Interviews, Live-Checks in den vorhandenen Systemen, Auswertung von Dokumenten, Berichten und Unterlagen sowie durch relevante Kalkulationen. Praxiserprobtes Vorgehen zur Reifegradüberprüfung Das Maturity Assessment wird in 4 Schritten durchgeführt: 1. Design: Kick-off, Themenfokus, Projekt- und Zeitplan, interne Kommunikation des Vorhabens 2. Review: Unterlagenauswertung, strukturierte Interviews, System-Checks und Kalkulationen zur Reifegradbestimmung sowie Identifikation der «Gaps» zum Benchmark
3. Reflexion: Management-Workshops zur Validierung der Ergebnisse, Handlungsempfehlungen, Bericht 4. Umsetzung: Massnahmen, Projekte, Umsetzungsplanung Erfahrungsgemäss wird das Maturity Assessment durch den Verwaltungsrat oder den CEO angestossen. Zunehmend mehr sind es auch CFO, die den Anstoss geben, denn es geht ja nicht um die Überprüfung der Arbeit der Controlling-Abteilung, sondern um eine ganzheitliche Standortbestimmung und Weiterentwicklung von Systemen, Tools, Prozessen und der Performance. Dies ist letztlich eine unternehmensweite Aufgabe aller Führungskräfte. Wichtig ist auch, dass das Maturity Assessment unabhängig von der Branche oder der Grösse des Unternehmens angewendet werden kann.
Q
Controlling-System
Q
Prozessunterstützung / IT-Solutions
Q
Strategische Planung / MIFRI
Q
Tools und Instrumente
Q
Budgetierung/Jahresplanung
Q
Controlling-Organisation / -Kapazitäten
Q
Berichtswesen und Kennzahlen-System
Q
Controlling-Dialog in der Organisation
Q
Erlös- und Kostenmanagement
Q
Projektcontrolling
Abbildung 2: Themenbereiche eines Maturity Assessments
Bewertung des Reifegrades der Organisation – Inwieweit werden die Anforderungen erfüllt
Beleuchtung von 10 Themenkreisen
Evaluierung von insgesamt mehr als 100 „State-of-the-art-Statements“, d.h. pro Thema ca. 8-12 Statements (Benchmarkorientierte Anforderungen)
Konsolidierung der Ergebnisse Stärken-/ Schwächen-Profil Massnahmenansätze
Je Statement nachvollziehbare, stichhaltige Begründung
Abbildung 3: Auszug Maturity Assessment Controlling System
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Controlling
Umsetzungsorientierte Ergebnisse Das Assessment liefert eine neutrale und nachvollziehbare Standortbestimmung des Controlling-Systems – wie gesagt, basierend auf über 100 Statements. Damit einhergehend erfolgt eine professionelle Beurteilung relevanter Themen, beispielsweise des Business Plans. Dies mündet schliesslich in einem klaren Ergebnisbild. Zusätzlich werden in der Regel pro Themenbereich konkret umsetzbare Massnahmen zur Verbesserung des Status Quo sichtbar. Hinzu kommen Ideen, Anregungen und Hinweise zur Weiterentwicklung des Controllings. Diese fliessen in eine «Controlling-Road-Map» ein, die als Umsetzungsfahrplan zu verstehen ist. So kann der «Reifegrad» des Controlling-Systems systematisch, konsequent und nachhaltig verbessert werden.
Die Unternehmenssoftware für PC, Mac und Linux
NUMMER
IN DER SCHWEIZ
Crésus ist bei über 16 000 Kleinunternehmen und 500 Treuhänder im täglichen Einsatz. Die Referenz für Finanzbuchhaltung, Faktura und Lohn.
Walter Gratzer, Senior Manager, und Michael Herzog, Partner, sind beide für KPMG tätig. Sie arbeiten seit vielen Jahren in der Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung und haben mehr als 150 namhafte Projekte erfolgreich durchgeführt, davon zahlreiche Projekte im Bereich der finanziellen Führung. Sie haben massgeblich an der Entwicklung des Maturity Assessment von Controlling-Systemen mitgewirkt und dieses in etlichen Unternehmen und Branchen bereits erfolgreich eingesetzt. wgratzer@kpmg.com, michaelherzog@kpmg.com
Controlling
www.cresus.ch
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IFRS Update: Abbildung von Steuerrisiken in der Konzernrechnung Die Ertragssteuerrisiken eines international tätigen Konzerns sind vielschichtig: Je grösser das Ausmass der internationalen Verflechtung, je grösser der Appetit auf Steueroptimierung und je unberechenbarer das Gebaren der zuständigen Steuerbehörden, desto grösser das Risiko möglicher Steueraufrechnungen.
Philipp Hallauer
Stefan Sieber
Seit der Finanzkrise hat sich das Verhalten der Steuerbehörden weltweit verschärft. Alle Regierungen sind auf der Suche nach Steuereinnahmen. Die Anforderungen an die Gesetzeskonformität sind strenger geworden, die Auslegung der Steuergesetze, beispielsweise in Bezug auf die Abzugsfähigkeit von Forschungsausgaben, ist oft mit grossen Unsicherheiten belastet. Gewinnverschiebungen von Ländern mit hoher Steuerbelastung in solche mit tiefer Besteuerung kommen zunehmend unter Druck. Doch wie werden diese Steuerrisiken in der Konzernrechnung nach IFRS abgebildet?
Konzept der gegenwärtigen Verpflichtung Risiken können ganz grundsätzlich nur dann bilanziell erfasst werden, wenn sie auf einem vergangenen Ereignis oder einer vergangenen Handlung beruhen, die eine rechtliche (gesetzliche oder vertragliche) Verpflichtung auslöst, die mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit in Zukunft zu einem Geldabfluss führen wird, der wiederum zuverlässig geschätzt werden kann. In Bezug auf Steuerrisiken bedeutet dies zunächst, dass nur solche Risiken potenziell bilanzierungspflichtig bzw. -würdig sind, die die steuerliche Behandlung vergangener Ergebnisse betreffen. Diese Steuerrisiken können sich auf möglicherweise nicht abzugsfähige Aufwendungen, auf Transaktionen, die vorwiegend der Steueroptimierung dienten (z. B. Sicherung der Verrechenbarkeit von Verlusten) oder die den Steuerstatus einer Konzerngesellschaft in Frage stellen könnten, oder auch auf laufende Steuerverfahren bezie-
12 I rechnungswesen & controlling 4 I 2016
hen. Es geht also um Veranlagungen, die von den zuständigen Steuerbehörden in Frage gestellt wurden oder in Zukunft werden könnten, was zu: höheren bzw. zusätzlichen Steuerzahlungen; Änderungen von Steuerwerten von Aktiven oder Verpflichtungen; Q Anpassungen verrechenbarer Verlustvorträge; oder auch Q Bussen und Zinsansprüchen Q Q
führen kann. Risiken, die die künftige Steuerlast betreffen, können dagegen nicht zurückgestellt werden. Im Weiteren müssen für die die Vergangenheit betreffenden «Exposures» konkrete Anhaltspunkte bestehen, und es muss eine einigermassen zuverlässige Schätzung der Höhe der Verpflichtungen aufgrund von Erfahrungswerten möglich sein. IAS 12 oder IAS 37? Was die konkrete Erfassung, Bewertung, Darstellung und Offenlegung bilanzierungspflichtiger Steuerrisiken (englisch oft als «provisions for uncertain tax positions» bezeichnet) betrifft, so stellt sich die Frage, ob diese unter IAS 12, Ertragssteuern, oder IAS 37, Rückstellungen, fallen. Diese Frage wird derzeit vom Regelwerk nicht eindeutig beantwortet, so dass sich solche Steuerrückstellungen in der Praxis unter den Rückstellungen wie auch unter den laufenden oder auch latenten Ertragssteuerverpflichtungen finden. Entsprechend unterschiedlich fällt die Offenlegung aus, wobei die Unternehmen generell und aus naheliegenden Gründen bezüglich Detailinformationen über diese Positionen zurückhaltend sind. IAS 12 beinhaltet eine klare Definition der laufenden und der latenten Ertragssteuern und entsprechend scheint dieser Standard für entsprechende Ertragssteuerrisiken zuständig zu sein. Das heisst, dass ein «Tax Exposure», soweit es sich auf die laufenden Ertragssteuern der Berichts- oder einer früheren Periode bezieht, unter laufenden Ertrags-
Rechnungslegung
steuerverpflichtungen erfasst werden sollte, während eines, das sich auf den Buch- oder den Steuerwert eines Aktivums oder einer Verpflichtung bezieht, unter latenten Ertragssteuerverpflichtungen erfasst werden sollte. Eine Ausnahme bilden Bussen und Zinsansprüche, die streng genommen nicht unter die Definitionen von IAS 12 fallen und deshalb entweder als Ertragssteuerverpflichtungen oder als Rückstellungen behandelt werden können; werden sie als Rückstellungen ausgewiesen, so sollte der entsprechende Aufwand nicht dem Ertragssteueraufwand, sondern in Bezug auf die Bussen dem übrigen Betriebsaufwand und in Bezug auf die Zinsen dem Finanzaufwand zugeordnet werden. Auch die Bemessung der Verpflichtung basiert unter dieser Betrachtung auf IAS 12, der eine bestmögliche Einschätzung des erwarteten Mittelabflusses verlangt. In der Praxis kann diesem Grundsatz so gerecht werden, dass in Fällen, wo es wenige mögliche Ausgänge gibt, der wahrscheinlichste Ausgang der Ermittlung der Verpflichtung zugrunde gelegt wird. Gibt es eine Vielzahl möglicher Steuerkonsequenzen, ist die Ermittlung eines Erwartungswerts aufgrund einer Wahrscheinlichkeitsrechnung angebracht. Steuerrisiken, die andere Steuerarten betreffen, werden nicht gemäss IAS 12, sondern als Rückstellungen gemäss IAS 37 erfasst und ausgewiesen, es sei denn, sie werden von einem spezifischeren Standard, wie z. B. IAS 19 betreffend Sozialversicherungsbeiträge, abgedeckt. Anforderungen an die Offenlegung und die Dokumentation Steuerrisiken werden meist in der Konzernzentrale ermittelt, beziffert und verbucht. Sie können so beträchtliche Ausmasse annehmen, dass sie unter den im Anhang aufzuführenden Ermessensspielräumen näher erläutert werden müssen. Dabei geht es nicht darum, die einzelnen Länder bzw. Steuerbehörden zu nennen, sondern darum, die Art der Steuerrisiken, die damit verbundenen Unsicherheiten sowie das Vorgehen und die wesentlichen Annahmen bei der Ermittlung entsprechender Verpflichtungen zu erklären. Dabei muss die bilanzierte Ertragssteuerverpflichtung insgesamt offengelegt und beschrieben werden, nicht aber der Betrag des ermittelten «Tax Exposures», d. h. der erwarteten Aufrechnung oder anderer Steuerkonsequenzen. Grundlage für die Offenlegung bildet eine solide interne Dokumentation, die die Bestandteile der konsolidierten Exposures aufschlüsselt und deren Ursachen und Einschätzungen nachvollziehbar erklärt und mit entsprechender Evidenz belegt. Das ist umso wichtiger, als diese Bilanzposition womöglich auch als sogenannte «key audit matter» identifiziert wird, die von der Revisionsstelle ab 2016 in ihrem Bericht an die Generalversammlung adressiert werden muss.
Rechnungslegung
IASB ortet Klärungsbedarf Das IFRS Interpretations Committee veröffentlichte im Oktober 2015 einen Entwurf (Draft IFRIC Interpretation DI/2015/1) «Uncertainty over Income Tax Treatments». Darin werden Leitlinien vorgeschlagen, wie Unsicherheiten bei der Bewertung von Ertragssteuern zu berücksichtigen sind, insbesondere: Q welche Annahmen ein Unternehmen in Bezug auf die steuerliche Überprüfung eines Sachverhalts durch die Finanzverwaltung oder die Finanzgerichtsbarkeit treffen sollte – beispielsweise ist davon auszugehen, dass die Steuerbehörde einen bestimmten Sachverhalt tatsächlich beurteilen wird und dabei volle Kenntnis aller relevanten Informationen hat; Q wie Unsicherheiten bei der Ermittlung des zu versteuernden Ergebnisses bzw. des steuerlichen Verlustes, der steuerlichen Wertbasis, noch nicht genutzter steuerlicher Verluste und Gewinne sowie des Steuersatzes zu bestimmen sind – insbesondere soll eine Unsicherheit nur dann bilanziell erfasst werden, wenn es als wahrscheinlich (> 50 %) eingeschätzt wird, dass die Steuerbehörde eine gewählte steuerliche Behandlung nicht akzeptiert; und Q wie ein Unternehmen die Änderung relevanter Tatsachen und Umstände zu berücksichtigen hat. Im Entwurf wird auch klargestellt, dass die Bestimmungen von IAS 12, und nicht diejenigen von IAS 37, anwendbar sind. Die Kommentierungsfrist endete am 19. Januar 2016. Der Erstanwendungszeitpunkt für die Interpretation steht noch nicht fest. Gemäss dem aktuellen Arbeitsplan des IASB (Stand 23. September 2016) wird in den nächsten sechs Monaten über das weitere Vorgehen diesbezüglich entschieden. Wie sich dieser Vorschlag des IASB auf die einzelnen Unternehmen auswirken wird, hängt von deren aktuellen Bilanzierung ab. Die Einführung eines Wahrscheinlichkeitskriteriums – im aktuell gültigen IAS 12 nicht vorgesehen – dürfte tendenziell zu einer restriktiveren Bilanzierung von Steuerverpflichtungen führen.
Philipp Hallauer, lic. oec. HSG, dipl. Wirtschaftsprüfer, Partner und Leiter National Quality & Risk Management bei KPMG Schweiz, phallauer@kpmg.com Stefan Sieber, Betriebsökonom HWV, dipl. Wirtschaftsprüfer, Director IFRS International Accounting & Reporting Group bei KPMG Schweiz, stefansieber@kpmg.com
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Swiss GAAP FER Update: Beurteilung von Vermittlungsgeschäften In diesem Swiss GAAP FER Update werden anhand eines Beispiels Ansatzpunkte und ein möglicher Lösungsansatz zur Beurteilung von Vermittlungsgeschäften, deren Einfluss auf die Erfolgsrechnung und deren buchhalterische Behandlung erklärt und dargelegt.
Unter Swiss GAAP FER wurden verschiedene Aspekte im Hinblick auf die Umsatzerfassung neu adressiert. Diese Anpassungen sind seit dem 1. Januar 2016 gültig und betreffen u.a. Q die Gliederung der Erfolgsrechnung; Q die Konkretisierung des ZeitPatrick Balkanyi punktes der Umsatzerfassung; Q die Umsatzerfassung des Komponentengeschäftes; Q die Umsatzlegung beim Vermittlungsgeschäft; Q die Offenlegung und Beschreibung der Umsatzerfassung in der Jahresrechnung. Bei Vermittlungsgeschäften werden nur die Kommissionen als Nettoerlöse gemäss Swiss GAAP FER 3 Ziffer 19 dargestellt. Kriterien für eine Beurteilung, ob es sich um ein Vermittlungsgeschäft handelt, sind in Swiss GAAP FER 3 nicht dargelegt. Mögliche Ansatzpunkte für eine Beurteilung, ob es sich um ein Vermittlungsgeschäft oder um ein Prinzipalgeschäft handelt, befinden sich im Rahmenkonzept Ziffer 12: «Nutzen», «Risiken» und «Verfügungsmacht». Im Folgenden soll ein konkretes Beispiel aufzeigen, wie ein möglicher Lösungsansatz aussehen könnte.
tion und die Wartungsarbeiten werden durch die Alpha AG durchgeführt. Die Alpha AG hat ihre Verpflichtungen gegenüber ihren Kunden nach Abschluss der Installation erbracht. Die wesentlichen Konditionen für die Messgeräte und die Verpackungsmaschinen stellen sich aus Sicht der Alpha AG gemäss Abbildung 1 dar. Die Beurteilung, ob es sich um Vermittlungsgeschäfte handelt, könnte aufgrund der drei Kriterien – Nutzen, Risiken und Verfügungsmacht – wie folgt aussehen: Beurteilung der Messgeräte Nutzenzugang: Durch den Verkauf wurde ein Nutzenzugang erzielt. Allerdings ist der Einfluss auf den Nutzenzugang für die Alpha AG begrenzt, da die Marge vom Lieferanten vorgegeben ist. Risiken: Die Alpha AG trägt verschiedene Risiken: Q Debitorenverlust; Q tiefere Marge; Q Warenlagerrisiko, falls Bestände nicht verkauft werden können (Mindestpflichtabnahme); Q Transportrisiko und Installationsrisiko bei nicht sachgemässer Installation. Verfügungsmacht: Bei Lieferung der Mess AG an die Alpha AG wird das Eigentum an den Messgeräten transferiert.
Beispielfall: Alpha AG Die Alpha AG produziert und verkauft die Maschine «Alpha-X», die in der Textilverarbeitung für Sitzbezüge bei Automobilzulieferern eingesetzt wird. Die Alpha AG bietet daneben auch Messgeräte für die zu verarbeiteten Stofffasern zur Qualitätssicherung sowie Verpackungsmaschinen für die Fertigprodukte der Alpha-X Maschine an. Die Alpha AG bezieht sowohl die Messgeräte als auch die Verpackungsmaschinen von Lieferanten. Die Installa-
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Beurteilung der Verpackungsmaschinen Nutzenzugang: Durch den Verkauf wurde ein Nutzenzugang erzielt. Allerdings ist hier ebenfalls der Einfluss auf den Nutzenzugang begrenzt, da die Marge von der Pack AG vorgegeben ist. Die Marge als Entschädigung an die Alpha AG ist tiefer als bei der Mess AG, da die übernommen Risiken für die Alpha AG ebenfalls tiefer ausfallen (z.B. Warenlagerrisiko).
Rechnungslegung
Konditionen aus der Sicht der Alpha AG Festlegung Verkaufspreis für Kunden der Alpha AG Bruttomarge Ausfallrisiko der Forderung Mindestabnahmeverpflichtung
Lieferung Versicherung Transport und Lager Installation Wartung/Garantie
Rechnungstellung und Inkasso
Mess AG (Messgeräte)
Pack AG (Verpackungsmaschinen)
Verkaufspreis vorgegeben; Rabatt muss im Voraus genehmigt werden
Verkaufspreis vorgegeben; Rabatt muss im Voraus genehmigt werden
20%, unabhängig von zusätzlichen Rabatten liegt bei der Alpha AG
10% auch bei Rabatten an Endkunden der Alpha AG liegt bei der Pack AG
75% vom geplanten Jahresverkauf, zahlbar innert 30 Tage nach Lieferung
erfolgt von der Alpha AG Verantwortung bei der Alpha AG
keine Mindestabnahmeverpflichtung; Verpackungsmaschine muss erst nach Abschluss der Installation des Endkunden an Pack AG innert 30 Tage bezahlt werden; Eigentum geht erst nach Installation an die Alpha AG über erfolgt von der Alpha AG Verantwortung bei der Alpha AG
erfolgt durch die Alpha AG erfolgt durch die Alpha AG; Wartungskosten werden durch Mess AG getragen erfolgt durch die Alpha AG
erfolgt durch die Alpha AG erfolgt durch die Alpha AG; Wartungskosten werden durch Pack AG getragen erfolgt durch die Alpha AG
Abbildung 1: Konditionen
Risiken: Die Alpha AG hat nur limitierte Risiken: Transportrisiko zum Endkunden und Installationsrisiko bei nicht sachgemässer Installation. Verfügungsmacht: Nach der Installation der Packmaschine geht das Eigentum direkt von der Pack AG an die Endkunden der Alpha AG über. Vermittlungsgeschäft: ja oder nein? Die Alpha AG trägt bei den Messgeräten wesentliche operative Geschäftsrisiken wie zum Beispiel das Warenlagerrisiko selbst. Sie wird durch eine höhere Marge für diese zusätzlichen Risiken entschädigt. Ebenso hat die Alpha AG die Verfügungsmacht über die Messgeräte, die sie gekauft hat. Allerdings hat die Alpha AG nur limitierten Einfluss auf die Preisgestaltung, da diese vom Lieferanten vorgegeben ist. Somit kann die Alpha AG nur durch die Anzahl Verkäufe den Nutzen für sich wesentlich beeinflussen, nicht aber durch die Preisgestaltung. Nur dieser Aspekt würde dafür sprechen, dass es sich um ein Kommissionsverhältnis handelt. Eine Gesamtbetrachtung legt den Schluss nahe, dass es sich um ein Prinzipalgeschäft handelt. Anders sieht es hingegen bei der Pack AG aus. Die Risiken sind limitiert und stehen unter der direkten Kontrolle der Alpha AG (Transport und Installation). Die Alpha AG hat keine Verfügungsmacht über die Verpackungsmaschinen, und der Nutzenzugang ist durch die Preisgestaltung der
Rechnungslegung
Pack AG vorgegeben. Somit handelt es sich bei diesem Fall um ein Vermittlungsgeschäft, das dazu führt, dass nur die Kommission (in diesem Fall 10 % des Verkaufspreises) als Nettoerlös verbucht werden kann. Schlussfolgerung Durch die Präzisierung der Definition des Umsatzes kann sich die Umsatzerfassung verändern. Dabei kann es durchaus sein, dass ein Geschäft sowohl Aspekte eines Vermittlungs- wie auch eines Prinzipalgeschäfts aufweist. Eine Gewichtung der einzelnen Faktoren ist in diesem Fall notwendig. Damit der Bilanzleser die Überlegungen nachvollziehen kann, sollte das Unternehmen mittels Offenlegung im Anhang die einzelnen Erlösquellen, deren Relevanz und deren buchhalterische Behandlung transparent erklären.
Patrick Balkanyi, lic. oec.publ., eidg. dipl. Wirtschaftsprüfer, Partner PwC Schweiz, Mitglied Fachkommission und Fachausschuss der Swiss GAAP FER, patrick.balkanyi@ch.pwc.com
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Schweizer Kontenrahmen KMU
Neues zu Schweizer Kontenrahmen KMU und Rechnungslegung nach OR Fragen zum neuen Rechnungslegungsrecht Für Geschäftsjahre, die am 1. Januar 2016 oder danach begonnen haben oder noch beginnen werden, muss die Konzernrechnung zwingend nach neuem Recht (32. Titel OR) erstellt werden (sofern überhaupt die Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung besteht). Damit ergibt sich eine ganze Reihe von Fragen, die im Folgenden nur kurz beantwortet werden können. Für Einzelheiten wird der veb.ch Praxiskommentar empfohlen.
Wann sind Unternehmen konzernrechnungspflichtig? Grundsätzlich dann, wenn eine «rechnungslegungspflichtige juristische Person ein oder mehrere rechnungslegungspflichtige Unternehmen» kontrolliert. Ein solches Mutter-Tochter-Verhältnis liegt nach Art. 963 Abs. 2 dann vor, wenn die beherrschende juristische Person über eine der folgenden Rechtspositionen verfügt: Q Stimmenmehrheit im obersten Organ des anderen (beherrschten) Unternehmens, direkt oder indirekt (Abs. 2 Ziff. 1) Q Recht, die Mehrheit der Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans des anderen (beherrschten) Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen, direkt oder indirekt (Abs. 2 Ziff. 2) Q Recht, einen beherrschenden Einfluss auf das andere Unternehmen auszuüben, sei es aufgrund der Statuten bzw. Stiftungsurkunde dieses Unternehmens, eines Vertrags mit diesem Unternehmen oder vergleichbarer Instrumente (Abs. 2 Ziff. 3).
Was heisst «indirekte» Verfügung über die Rechte? Der Gesetzgeber bezweckt damit, dass auch Rechte gemäss ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit zugeordnet werden müssen. Hinzuzurechnen sind z. B. Rechte, über die (andere) Tochterunternehmen verfügen. «Im mehrstufigen Konzern werden Rechte von Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens usw. jeweils auch allen übergeordneten Mutterunternehmen zugeordnet, weil als Tochterunternehmen auch alle mittelbaren Tochterunternehmen gelten.» (Glanz/Zihler, veb.ch Praxiskommentar, Art. 963 N 45). Hinzuzurechnen sind auch Rechte, über welche Dritte verfügen, die in eigenem Namen, aber für Rechnung des Unternehmens oder seiner Tochterunternehmen handeln. Hinzugerechnet werden weiterhin Rechte Dritter, über die das Unternehmen oder seine Tochterunternehmen aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung (insbesondere Stimmbindungsverträge) verfügen.
Jeder der Tatbestände begründet für sich allein die Pflicht des Mutterunternehmens, eine Konzernrechnung zu erstellen (Glanz/Zihler, veb.ch Praxiskommentar, Art. 963 N 28).
Betrifft die Konzernrechnungspflicht nur Kapitalgesellschaften? Nein! Die Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung bezieht sich auf alle rechnungslegungspflichtigen juristischen Personen des Privatrechts, die andere Unternehmen beherrschen. Betroffen sind also Kapitalgesellschaften (AG, Kommandit-AG, GmbH), Genossenschaften, Vereine und Stiftungen. Keine juristischen Personen sind Institute des öffentlichen Rechts (öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten). Nicht konzernrechnungslegungspflichtig sind auch juristische Personen, die von der Pflicht zur doppelten («kaufmännischen») Buchführung gemäss Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2 ausgenommen wurden (Art. 957 Abs. 2). Personengesellschaften und Einzelunternehmen sind von der Pflicht zur Konzernrechnung ebenfalls ausgenommen. Zu Einzelheiten siehe Glanz/Zihler, veb.ch Praxiskommentar, Art. 963 N 21 ff.
Gilt die Pflicht zur Konzernrechnung auch dann, wenn die genannten Rechtspositionen tatsächlich gar nicht ausgenutzt werden? Ja: Ob die Beherrschung tatsächlich genutzt wird, ist unerheblich. Dies gilt auch dann, wenn der Ausübung von Leitungsmacht im Einzelfall Schranken rechtlicher oder tatsächlicher Art entgegenstehen. Ist die Ausübung des beherrschenden Einflusses nachhaltig beeinträchtigt, muss dieser Umstand bei der Abgrenzung des Konsolidierungskreises berücksichtigt werden (Glanz/Zihler, veb.ch Praxiskommentar, Art. 963 N 29).
Heisst das, dass Personengesellschaften und Einzelunternehmen auch als kontrollierte Unternehmen ausscheiden? Nein! In Art. 963 Abs. 1 heisst es: «Kontrolliert eine rechnungslegungspflichtige juristische Person ein oder mehrere rechnungslegungspflichtige Unternehmen, so muss sie im Geschäftsbericht für die Gesamtheit der kontrollierten Unternehmen eine konsolidierte Jahresrechnung (Konzernrechnung) erstellen.» Rechnungslegungspflichtig sind aber «alle juristischen Personen, Personengesellschaften oder Einzelunternehmen, die nicht ausdrücklich
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von der Pflicht zur doppelten Buchführung ausgenommen sind (Art. 957).» (Glanz/Zihler, veb.ch Praxiskommentar, Art. 963 N 26). Auf die Rechtsform des kontrollierten Unternehmens kommt es also nicht an! Die Rechnungslegungspflicht ausländischer Tochterunternehmen ist übrigens nach dem Recht von deren Sitzstaat zu beurteilen. Wann ist eine juristische Person von der Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung befreit? Der Gesetzgeber sieht die Befreiung von der Erstellungspflicht grundsätzlich für Unterkonzerne (Art. 963a Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 3), bei Unterschreitung bestimmter Grössenkriterien «20/40/250» (Art. 963a Abs. 1 Ziff. 1) sowie bei Übertragung der Erstellungspflicht (Art. 963a Abs. 1 Ziff. 3) vor. Die Übertragung steht nur Vereinen, Stiftungen und Genossenschaften offen, die die Konzernleitung effektiv einem Tochterunternehmen überlassen. Die drei Befreiungsmöglichkeiten von der Erstellungspflicht in Art. 963a Abs. 1 Ziff. 1 – 3 – grössenabhängige Befreiung, Befreiung eines Unterkonzerns, Übertragung – sind gleichrangig: Es steht also Unternehmen frei, auf welche Befreiungsmöglichkeit sie abstellen (sofern die Voraussetzungen erfüllt sind). Allerdings besteht für alle drei Befreiungsmöglichkeiten der Gesetzesvorbehalt, dass eine Konzernrechnung dennoch zu erstellen ist, wenn Q «dies für eine möglichst zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage notwendig ist» (Art. 963a Abs. 2 Ziff. 1) Q «Gesellschafter, die mindestens 20 Prozent des Grundkapitals vertreten oder 10 Prozent der Genossenschafter oder 10 Prozent der Vereinsmitglieder dies verlangen» (Abs. 2 Ziff. 2) Q «ein Gesellschafter oder ein Vereinsmitglied, der oder das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies verlangt» (Abs. 2 Ziff. 3) Q «die Stiftungsaufsichtsbehörde dies verlangt» (Abs. 2 Ziff. 4). Welche Voraussetzungen müssen für die Befreiung eines Unterkonzerns erfüllt sein? Art. 963a Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 3 nennt vier Voraussetzungen: Q Die zu befreiende juristische Person wird ihrerseits von einem übergeordneten Unternehmen kontrolliert. Q Das übergeordnete Unternehmen erstellt eine Konzernrechnung («Oberkonzernrechnung») nach schweizerischen oder gleichwertigen ausländischen Vorschriften. Q Die Oberkonzernrechnung wird nach schweizerischen oder gleichwertigen ausländischen Vorschriften ordentlich geprüft. Q Die Oberkonzernrechnung wird bekannt gemacht wie die Jahresrechnung (Einzelabschluss) der juristischen Person, die von der Unterkonzernrechnung befreit werden soll.
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(Zu Einzelheiten siehe Glanz, veb.ch Praxiskommentar, Art. 963a N 20 ff.) Was ist bei der grössenabhängigen Befreiung zu beachten? Wie sind die Schwellenwerte zu ermitteln: additiv oder konsolidiert? Die «Schwellenwerte» von Art. 963a Abs. 1 Ziff. 1 sind: a. Bilanzsumme von 20 Millionen Franken; b. Umsatzerlös von 40 Millionen Franken; c. 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt. Voraussetzung ist, dass der Konzern (Mutterunternehmen zusammen mit der Gesamtheit der kontrollierten Unternehmen) zwei der obenstehenden drei Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren (gemeint sind das Berichtsjahr und das Vorjahr) nicht überschreitet. Nach dem Willen des Gesetzgebers genügt die Addition der effektiven Beträge der einzelnen Konzernunternehmen (Glanz, veb.ch Praxiskommentar, Art. 963a N 12). Glanz und Zihler legen in der letzten r&c-Ausgabe überzeugend dar, dass es zudem gute Gründe gibt, die Schwellenwerte gerade nicht konsolidiert zu betrachten: Kleine und mittlere Mutterunternehmen sollten in der Lage sein, ihre Konzernrechnungspflicht ohne aufwändige Probekonsolidierung bestimmen zu können. Zudem entstünde beim Abstellen auf eine konsolidierte Basis ein starker Anreiz, die Erstellungspflicht zu umgehen (Glanz/Zihler, Grössenabhängiger Verzicht auf die Konzernrechnung, in: rechnungswesen & controlling, 3/2016, S. 11 f.). Welche Bedingungen sind an die Übertragung der Erstellungspflicht geknüpft, damit die Befreiungsmöglichkeit greift? Art. 963 Abs. 4 ist eine Ausnahmeregelung, die an enge Voraussetzungen gebunden ist. Sie darf auch nicht als Argument für eine missbräuchliche Strukturierung des Konzerns genutzt werden. Die Ausnahmeregelung besteht nur für Vereine, Stiftungen und Genossenschaften. Kapitalgesellschaften können die Übertragungsmöglichkeit unter keinen Umständen nutzen. Vereine, Stiftungen und Genossenschaften können die Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung dann und nur dann an ein kontrolliertes Unternehmen übertragen, «wenn das betreffende kontrollierte Unternehmen durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise sämtliche weiteren Unternehmen unter einheitlicher Leitung zusammenfasst und nachweist, dass es die Beherrschung tatsächlich ausübt» (Art. 963 Abs. 4). (Zu Einzelheiten vgl. Glanz/Zihler, veb.ch Praxiskommentar, Art. 963 N 63 ff.). Welche Anforderungen werden an die Konsolidierung gestellt? Auch im neuen Rechnungslegungsrecht fehlen Mindestvorschriften für die Konzernrechnung. Nur ausgewählte Unternehmen, sofern konzernrechnungspflichtig, haben ihre Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard
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(Swiss GAAP FER, IFRS etc.) zu erstellen; betroffen sind gemäss Art. 963b Abs. 1: Q börsenkotierte Gesellschaften, wenn die Börse den anerkannten Standard verlangt Q Grossgenossenschaften (* 2000 Genossenschafter) Q Stiftungen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind. Zudem können folgende Minderheiten eine Konzernrechnung nach anerkanntem Standard verlangen (Art. 963b Abs. 4): Q Gesellschafter, die mind. 20 % des Grundkapitals vertreten, 10 % der Genossenschafter oder 20 % der Vereinsmitglieder Q Gesellschafter oder Vereinsmitglieder, die persönlich haften oder einer Nachschusspflicht unterliegen Q Stiftungsaufsichtsbehörde.
explizit nicht formuliert» (Meyer, veb.ch Praxiskommentar, Art. 963b N 12). Alle anderen oben nicht erwähnten und zur Konzernrechnung verpflichteten Unternehmen erstellen die Konzernrechnung nach den Grundsätzen ordnungsmässiger Rechnungslegung (GoR): «Das schliesst nicht nur die in Art. 958c festgehaltenen Grundsätze, sondern auch weitere sowie daraus abgeleitete Grundsätze ein» (Meyer, veb.ch Praxiskommentar, Art. 963b N 2). Unter Informationsgesichtspunkten (auch als Instrument der Selbstinformation) empfiehlt sich jedoch generell die Anwendung eines anerkannten Standards. Andere Lösungen wie Buchwertkonsolidierungen sind letztlich ohne Aussagegehalt.
Literaturhinweis: Pfaff/Glanz/Stenz/Zihler (Hrsg.), Rechnungslegung nach Obligationen-
«Im Übrigen könnte gemäss Art. 958 Abs. 1 i.V.m. Art. 963 Abs. 1 eine Konzernrechnung immer dann nach einem anerkannten Standard erforderlich sein, wenn sich Dritte nur dadurch ein zuverlässiges Urteil bilden können. Eine solche Forderung hat der Gesetzgeber aber
recht, veb.ch Praxiskommentar mit Berücksichtigung steuerrechtlicher Vorschriften, Zürich 2014.
Dieter Pfaff, Vizepräsident veb.ch
Wie verbuche ich handels- und steuerrechtlich? Q
Gründungen
Q
Kapitalerhöhungen und Kapitalrückzüge
Q
Umwandlungen
Q
Fusionen
Q
Liquidationen
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Peer Review in der Praxis – Erfahrungsbericht 2016 der SQPR AG Die Swiss Quality & Peer Review AG (SQPR AG) bietet mit ihrem «Revisions-Sorglos-Paket» KMU-Revisionsgesellschaften Unterstützung bei der Einführung des QS 1. Im Herbst 2016 fanden erneut die Peer Reviews statt. Die Ergebnisse sind sehr erfreulich und zeigen eine deutliche Verbesserung der Qualitätssicherung.
Der Bundesrat hat am 17. August 2016 entschieden, eine Änderung der Revisionsaufsichtsverordnung zu verabschieden und die Übergangsfrist für Kleinstrevisoren um ein Jahr auf den 1. September 2017 zu verlängern. Von der FristverDaniela Salkim längerung können jedoch nur jene Revisionsgesellschaften profitieren, welche ausschliesslich eingeschränkte Revisionen bei KMU durchführen und in denen lediglich eine Person über eine Zulassung verfügt. Ein-Personen-Revisionsunternehmen, die neben der eingeschränkten Revision auch Spezialprüfungen durchführen, sind somit bereits (seit dem 1. September 2016) gemäss Rundschreiben (RS 1/2014) der Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) zur Qualitätssicherung nach QS 1 verpflichtet. Interne Nachschau Im Zusammenhang mit der Umsetzung des QS 1 ist eine interne Nachschau von Arbeitspapieren zwingend durchzuführen. Die Nachschau hat mindestens jährlich stattzufinden und umfasst mindestens einen abgeschlossenen Prüfungsauftrag pro leitenden Revisor. Dabei ist sicherzustellen, dass die Verantwortung einem Reviewer übertragen wird, der über ausreichende und angemessene Erfahrung und Befugnis verfügt. Ausserdem darf der Reviewer nicht an der Auftragsprüfung beteiligt sein. Die interne Nachschau erfolgt jeweils nach Abgabe des entsprechenden Revisionsberichts auf Basis von Stichproben. Es liegt grundsätzlich im Ermessen der jeweiligen Revisionsgesellschaft, den Umfang und die Schwerpunkte der Nachschau festzulegen. Die Gesellschaft hat aufgrund der individuellen Verhältnisse, Erfahrungen und Bedürfnisse zu entscheiden, welche Bereiche problematisch sind und besondere Beachtung benötigen. Die Zuständigkeit und Verantwortung für die Qualität innerhalb des Revisionsun-
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ternehmens liegt stets bei der Geschäftsleitung oder beim geschäftsführenden Partner. Die Durchführung darf aber an qualifizierte und erfahrene Mitarbeiter delegiert werden. In kleinen Revisionsunternehmen bewältigt der Revisor die Prüfarbeiten ganz oder zu einem grossen Teil selbst. Somit verfasst er auch die notwendigen Arbeitspapiere und kontrolliert allenfalls die der Sachbearbeiter. Aus QSSicht überprüft der Revisor dabei seine eigene Arbeit und verstösst damit gegen das 4-Augenprinzip. Aus diesem Grund ist eine interne Nachschau zwingend entweder durch Zusammenschluss mit einem Berufskollegen oder durch die Beauftragung eines Unternehmens wie zum Beispiel der Swiss Quality & Peer Review AG aufzugleisen. Die «outgesourcte interne Nachschau» (OSIN) gehört zum Leistungspaket der Swiss Quality & Peer Review AG (100%ige Tochtergesellschaft der Berufsverbände veb.ch und TREUHAND|SUISSE) und stellt eine mögliche Lösung dar. Kleine und mittelgrosse Revisionsunternehmen müssen somit allein aus der Tatsache, dass sie «klein» sind, keine Bedenken haben, dass die Durchführung einer internen Nachschau nicht gelingen kann. Die «outgesourcte interne Nachschau» Im Herbst 2016 führte die SQPR AG bei ihren Mandanten die jährlichen OSINs durch. Diverse Prüfungsschwerpunkte wurden im Vorfeld festgelegt, kommuniziert und während der Nachschau einer vertieften Beurteilung unterzogen: 1. Ebene Unternehmensorganisation Q Handbuch zur Qualitätssicherung Q Unabhängigkeitserklärungen Q Dokumentation der Weiterbildungskontrolle Q Liste aller Revisionsmandate 2. Umfang der durchgeführten Auftragsprüfung Die Auswahl der Auftragsprüfungsstichproben für die Review wird so festgelegt, dass pro leitenden Revisor
Revision
Feststellungen
Empfehlungen
QS-Handbuch:
Das QS-Handbuch ist auf die Gegebenheiten der Gesellschaft anzupassen und die Aktualität durch regelmässige ĂœberprĂźfung zu gewährleisten. Damit die Revisionsmitarbeiter sich mit den Qualitätsvorgaben vertraut machen und in der RevisionsdurchfĂźhrung berĂźcksichtigen kĂśnnen, erfolgt die Aktualisierung und Freigabe des QS-Handbuchs noch vor Beginn der Revisionssaison.
Das Musterhandbuch zur Qualitätssicherung wurde nicht auf die Gegebenheiten der Firma angepasst. Unabhängigkeitserklärungen: Die Einhaltung der Unabhängigkeitsregeln muss durch alle revisionsrelevanten Personen jährlich schriftlich bejaht werden. Diese Bestimmung wurde nicht oder nur lßckenhaft umgesetzt. Auftragsbestätigung: Es lag keine unterzeichnete Auftragsbestätigung fßr die Eingeschränkte Revision vor. Entbindungserklärung: Eine unterzeichnete Erklärung zur Entbindung der Revisionsstelle vom Berufsgeheimnis in Zusammenhang mit Art. 730b Abs. 2 OR wurde nicht eingeholt. Referenzierung: Die Arbeitspapiere wurden nicht bzw. nicht ausreichend referenziert. Prßfungsdokumentation: Die Dokumentation der vorgenommenen Prßfungshandlungen war unvollständig. Unterschriftsexemplare: Die Einholung der signierten Unterschriftsexemplare ist nicht vollständig erfolgt. Zusätzlich waren diese oftmals nicht richtig datiert. Dauerakten: Die Dauerakten waren nicht vollständig (z.B. Statuten, Mietverträge, Leasingverträge, Darlehensverträge).
Die Einhaltung der Unabhängigkeitsregeln muss von sämtlichen an der Revision beteiligten Mitarbeitern sowie Mitgliedern des obersten Leitungs- und Verwaltungsorgans (z.B. Geschäftsfßhrung/Verwaltungsrat) durch eine jährliche Bestätigung bejaht werden. Der Bestätigung liegt jeweils eine entsprechende Mandatsliste bei.
Der Abschlussprßfer muss sich mit dem Revisionskunden ßber die Bedingungen der Eingeschränkten Revision einig sein. Es empfiehlt sich, die vereinbarten Bedingungen in einer Auftragsbestätigung festzuhalten.
Das Gesetz verlangt von Revisionsunternehmen, dass sie Ăźber eine interne QS nach den Vorgaben des Berufsstandes verfĂźgen. Ein wichtiger Baustein des QS ist die interne Nachschau, welche jährlich durch die SQPR AG durchgefĂźhrt wird. Da in diesem Fall das Berufsgeheimnis gemäss Art. 730b Abs. 2 OR verletzt wird, sollte eine separate Erklärung des Revisionskunden zur Entbindung der Revisionsstelle vom Berufsgeheimnis EINGEHOLT WERDEN Die Arbeitspapiere sind durchgehend zu referenzieren sowie mit Datum und Visum zu versehen. Zusätzlich dĂźrfen Kreuzverweise nicht fehlen. Die EinfĂźhrung einheitlicher PrĂźfzeichen kann bei der Umsetzung nĂźtzlich sein. Alle PrĂźfungshandlungen sind so zu dokumentieren, dass ein fachkundiger Dritter die PrĂźfungsfeststellungen und Beurteilungen nachvollziehen kann. Zusätzlich sollten die PrĂźfungshandlungen pro PrĂźfungsgebiet mit einem Fazit untermauert werden. Die notwendigen Unterschriftsexemplare setzen sich zusammen aus: Vollständigkeitserklärung, Jahresrechnung, Ăœbersicht der stillen Reserven, Liste der Nachtragsbuchungen. Diese sind jeweils von den Verantwortlichen (VRP, GL/CFO) des Unternehmens zu unterzeichnen und noch vor Abgabe des Revisionsberichtes vollständig einzuholen. Die Dauerakten sind vollständig zu fĂźhren sowie regelmässig auf ihre Aktualität hin zu ĂźberprĂźfen. Idealerweise sind die Unterlagen in einem separaten Ordner mit eigenem Register abgelegt.
Tabelle 1: Feststellungen aus den Firm und File Reviews 2016 (Auszug)
stichprobenweise ein Revisionsmandat ausgewählt wird. Ziel der durchgefĂźhrten AuftragsprĂźfungen ist die Feststellung, ob die Qualitätsstandards der Firma wie auch die Vorgaben der Berufsverbände in der geprĂźften Berichtsperiode eingehalten wurden. Die interne Nachschau stellt ein wirksames Werkzeug zur ständigen Qualitätsverbesserung dar. Durch einen ausfĂźhrlichen Nachschau-Bericht und der ErĂśrterung der festgestellten Mängel und Fehler kĂśnnen die Verantwortlichen (z.B. GL / VR) bedeutende RĂźckschlĂźsse auf den Stand und die Wirksamkeit des ďŹ rmeninternen Qualitätssicherungssystems erlangen. Ein angemessenes Qualitätssicherungssystem hilft, Revisionsmandate systematischer und efďŹ zienter abzuwickeln, und kann so zu einer Verminderung der Haftungsrisiken beitragen. Tabelle 1 zeigt einen Auszug der Feststellungen aus den Reviews 2016.
Revision
Fazit Die Ergebnisse der diesjährigen OSINs sind äusserst zufriedenstellend ausgefallen und spiegeln vor allem das allgemein gestiegene Qualitätsbewusstsein der verantwortlichen Personen wieder. Zusätzlich wird deutlich, dass eine professionelle Unterstßtzung sehr sinnvoll sein kann, um die Anforderungen des QS 1 sorglos erfßllen zu kÜnnen.
Daniela Salkim, dipl. WirtschaftsprĂźferin, Vizedirektorin SQPR AG, Bern, www.sqpr.ch, Leiterin WirtschaftsprĂźfung, Audit Treuhand AG, Horgen, www.audit-treuhand.ch daniela.salkim@audit-treuhand.ch
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22 I rechnungswesen & controlling 4 I 2016
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Revision
Assurance de qualité de la révision: Il est temps d’agir Afin de faciliter l’implémentation du NCQ-1 pour les entreprises de révision, Swiss Quality & Peer Review SA a élaboré le «package révisions sans souci». Le développement de ce software est assuré par des personnes actives dans les domaines de la révision et /ou de l’assurance qualité.
Par sa circulaire 1/2014, l’autorité de surveillance en matière de révision (l’ASR) informait des mesures contraignantes, applicable dès 1er janvier 2015, pour les normes suisse de contrôle qualité 1 (NCQ-1). Les normes d’audit suisses NAS-220 en font également état. Les entreprises de révision qui proposent exclusivement le contrôle restreint disposent en l’espèce d’un délai transitoire jusqu’au 1er septembre 2017. Loi et ordonnance sur la surveillance de la révision
Eléments composant le «package de révisions sans souci» Q Software de révision «Swiss Quality Audit» Q Update automatique du programme Q Guide suisse pour le contrôle qualité Q Vérifications Internes Q Formation permanente Q Demande d’inscription dans le registre de l’ASR Q Utilisation du label Swiss Quality & Peer Review Q Mention dans la page d’accueil de Swiss Quality & Peer Review SA
La loi sur la surveillance de la révision (LSR) exige entre autres, dans son art. 6, al. 1 lit. d, qu’afin de pouvoir délivrer ou reconduire l’agrément en qualité de réviseur ou d’expert réviseur, l’ASR doit s’assurer que la structure de direction de l’entreprise de révision garantisse une supervision suffisante de l‘exécution des différents mandats. DOMREV, votre partenaire pour l’assurance qualité Révision restreinte et révisions spéciales: un soutien professionnel Issue du partenariat entre veb.ch et FIDUCIAIRE|SUISSE, Swiss Quality & Peer Review SA (www.sqpr.ch) offre un outil pratique facilitant l’implémentation et le suivi de la NCQ dans les petites et moyennes entreprises de révision. Ce logiciel leur offre des prestations en matière de qualité dans l’accomplissement des révisions restreintes ou de l’assistance dans les révisions spéciales. Les directives en matière de qualité de la NCQ-1 sont ainsi respectées.
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SQ&PR a toujours manifesté sa ferme intention d’offrir ses services dans toute la Suisse, raison pour laquelle la Société DOMREV Sàrl a été constituée afin de couvrir la Suisse romande et la Suisse italienne. Prochaine étape Aujourd’hui, il est utopique de tabler sur un nouveau report de l’entrée en vigueur des exigences en matière de qualité. Les entreprises de révision qui ne proposent aucune révision ordinaire, mais uniquement des contrôles restreints et dans laquelle seule une personne dispose de l’agrément devra s’y conformer jusqu’au 1er septembre 2017. DOMREV nous offrira toute l’assistance nécessaire pour vous y préparer en vous proposant des prestations adaptées à votre entreprise de révision répondant aux exigences de la NCQ-1. Cet outil ( Softwareprogramm SQA Multilingual) facilitera en outre grandement les travaux de révision. www.domrev.ch
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Finalisierung der MWST-Abrechnungen
Die MWST-Deklarationen werden quartalsweise oder halbjährlich eingereicht. Im Rahmen der Erstellung der Jahresabschlüsse ist eine Finalisierung dieser Abrechnungen durchzuführen. Mit dieser internen Kontrolle muss die Vollständigkeit der MWST-Abrechnungen eines Geschäftsjahres gewährleistet werden.
Mit der gesetzlich geforderten Finalisierung (Art. 72 Abs. 1 MWSTG) besteht die Pflicht zur Vornahme einer Vorsteuersowie auch Umsatzsteuerabstimmung. Die Frist für die Durchführung beträgt 180 Tage, beginnend am Bilanzstichtag. Armin Suppiger Spätestens in der Abrechnungsperiode, in die der 180. Tag fällt, muss eine entsprechende Korrekturabrechnung eingereicht werden. Beispiel: Wird die Jahresrechnung per 31. Dezember abgeschlossen, ist die Korrekturabrechnung bis am 31. August des Folgejahres (180 Tage zzgl. 60 Tage Einreichefrist) an die ESTV zuzustellen. Nach Ablauf dieser Frist wird der Steuervorteil aufgrund fehlerhafter Abrechnungen als Steuerhinterziehung strafbar (Art. 69 Abs. 6 MWSTG). Umsatzabstimmung Zur Umsatzabstimmung ist das Total der eingereichten MWST-Abrechnungen des vergangenen Geschäftsjahrs zu ermitteln. Mit der Saldobilanz sind die deklarierten Umsatztotale abzustimmen. Bei den Buchhaltungszahlen sind dabei insbesondere ebenfalls die Anlagekonti miteinzubeziehen, sofern Sachanlagen veräussert wurden (auch im Fall, wenn mittels Saldosteuersatzmethode abgerechnet wird). Wenn die Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten erfolgt, sind die Veränderung der Debitoren und die Anzahlungen von Kunden ebenfalls zu berücksichtigen. Allfällige Differenzen aus dieser Vergleichsrechnung sind zu begründen und allenfalls mit der Berichtigungsabrechnung an die ESTV einzureichen. Vorsteuerabstimmung Hierzu sind ebenfalls die Totale der Vorsteuern aus den eingereichten Selbstdeklarationen zu berechnen. Diese
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sind mit den Vorsteuerkonten der erfassen Vorsteuern abzustimmen. Die Abstimmung ist schriftlich zu dokumentieren und allfällige Differenzen sind an die ESTV zu melden. Dabei ist zu empfehlen, dass periodisch die geltend gemachten Vorsteuern plausibilisiert werden (Durchsicht Vorsteuerjournal auf unlogische Positionen, wie bspw. Vorsteuerguthaben aus Sozialversicherungen, Gehaltszahlungen, Steueraufwand etc.). Fehlerquellen Die Fehlerquellen können sehr vielfältig sein: mehrwertsteuerrelavante Umsätze in Aufwandkonten (Verkäufe an Personal, Weiterverrechnung Kosten usw.), Wertpapierumsätze oder Betriebsmittelverkäufe. Weitere Ursachen können die Verrechnung von Aufwand und Ertrag in Erfolgskonten, zeitliche Abgrenzungen oder nicht MWSTrelevante Buchungen sein. In jedem Fall sind bei der Feststellung von Differenzen zwischen den MWST-Deklarationen und der Buchhaltung die Differenzen zu dokumentieren. Bei tatsächlich falschen Selbstdeklarationen sind die Differenzbeträge fristgemäss an die ESTV zu melden. Fazit Normalerweise werden bei einer MWST-Revision auch die Finalisierungen verlangt. Können diese vorgelegt werden, ist ein erster, wichtiger Schritt für einen reibungslosen Prüfungsablauf getan. Insbesondere wird dadurch dem Revisor eine professionelle und fachkundige Erstellung der Selbstdeklarationen bezeugt.
Armin Suppiger, dipl. Experte in Rechnungslegung und Controlling, MWST-Experte FH, VATAR AG, Luzern, Vorstandsmitglied veb.ch, armin.suppiger@veb.ch
Steuern
Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz und Liechtenstein Auf den 1. Januar 2017 tritt das neue Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein (DBA CH-FL) in Kraft. Damit wird das seit 1995 geltende Doppelbesteuerungsabkommen mit eingeschränktem Geltungsbereich (Rumpfabkommen) ersetzt.
Katja Lötscher
In diesem Rumpfabkommen war die Besteuerung vieler Einkunftsarten nicht geregelt. Unter anderem traten daher mit Inkrafttreten des neuen Steuergesetzes in Liechtenstein im Jahre 2011 bei verschiedenen nicht geregelten Einkunftsarten Doppelbesteuerungen auf, wie zum Beispiel auf Ruhegehälter aus Liechtenstein an in der Schweiz wohnhafte Rentner.
Die Doppelbesteuerung auf Einkommen und Vermögen soll mit dem neuen, dem OECD Musterabkommen entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen vermieden werden Peter Aschwanden können. Auch wenn das Abkommen einen Wermutstropfen für das Fürstentum Liechtenstein bezüglich der Quellenbesteuerung für Grenzgänger darstellt, werden die grenzüberschreitenden Wirtschaftsaktivitäten wesentlich erleichtert und beide Finanzplätze gestärkt. Einigung trotz unterschiedlichen Ausgangspositionen Trotz der engen wirtschaftlichen Verflechtung lagen die Ausgangspositionen in wichtigen Punkten weit auseinander. Nachfolgend einige wichtige Verhandlungsergebnisse, welche in der Praxis relevant sind: Q
Grenzgänger/innen: Im Jahre 2013 pendelten rund 10’000 in der Schweiz ansässige Arbeitnehmer nach Liechtenstein; rund 2000 in die umgekehrte Richtung. Diese grosse Differenz erklärt sich unter anderem durch die stark eingeschränkte Möglichkeit der Wohnsitz-
Steuern
nahme in Liechtenstein. Der Pendlerstrom erklärt denn auch das grosse Interesse von Liechtenstein an einer Besteuerung durch den Quellenstaat, die Schweiz hingegen wollte eine Besteuerung am Wohnort. Im neuen DBA CH-FL wird das Erwerbseinkommen von unselbständigen Personen am Wohnort besteuert. Der Wohnort ist dort, wo eine Person ihren Lebensmittelpunkt hat. Es gibt keine Quellenbesteuerung am Arbeitsort. Die Schweiz konnte somit ihre Position in diesem Punkt durchsetzen. Q
Renten aus erster und zweiter Säule: Bezog ein in der Schweiz ansässiger Rentner Renten aus Liechtenstein, so erhob Liechtenstein eine Quellensteuer. In der Schweiz unterlag die Rente der Einkommenssteuer. Die Renten wurden somit von beiden Staaten gleichzeitig besteuert. Mit dem neuen Doppelbesteuerungsabkommen wurde diese Doppelbesteuerung nun aufgehoben. Unter dem neuen Doppelbesteuerungsabkommen werden die Renten, mit Ausnahme der Renten aus dem öffentlichen Dienst, ausschliesslich am Wohnort besteuert.
Q
Zinsen und Dividenden: Das Fürstentum Liechtenstein kennt keine Quellensteuer auf Zinsen und Dividenden. Die Schweiz hingegen erhebt auf Dividenden und in bestimmten Fällen auch auf Zinsen die Verrechnungssteuer (Quellensteuer). Liechtenstein wünschte, dass die von der Schweiz auf Dividenden und Zinsen erhobene Verrechnungssteuer vollständig zurückgefordert werden kann. Die Schweiz hat ihre Position durchgesetzt. Auf Dividenden und Zinsen wird die Schweiz weiterhin die Verrechnungssteuer von 35 % erheben. Der in Liechtenstein wohnhafte Aktionär kann davon 20 % zurückfordern. Die restlichen 15 % kann er sich an seine Steuern in Liechtenstein anrechnen lassen. Dividenden unter verbundenen Unternehmen (mindestens 10 % Beteiligung) können die Verrechnungssteuer
4 I 2016 rechnungswesen & controlling I 25
von 35 % vollständig zurßckfordern oder das sogenannte Meldeverfahren einrichten. Q
Q
Kollektive Kapitalanlagen / private VermĂśgensverwaltungsgesellschaften: Der Finanzplatz Liechtenstein ist bekannt fĂźr seine MĂśglichkeiten der VermĂśgensstrukturierung. International werden solche Strukturen in der Regel transparent behandelt, d.h. sie werden als nicht vorhanden qualiďŹ ziert und dem letztendlich Berechtigten zugerechnet. Es gehĂśrt zur liechtensteinischen Abkommenspolitik, solche Gefässe als abkommensberechtigt anzuerkennen. Die Schweiz verfolgt diese Politik nicht. Auch hier hat sich die Schweiz durchgesetzt. Solche Strukturen kommen nicht in den Genuss der Abkommensvorteile. Stiftungen: Das Doppelbesteuerungsabkommen enthält Klarstellungen bezĂźglich Stiftungen. Obwohl Stiftungen sowohl nach schweizerischem als auch nach liechtensteinischem Recht eine eigene RechtspersĂśnlichkeit besitzen, kĂśnnen diese nur unter den im Abkommen genau deďŹ nierten Voraussetzungen die Vorteile des Doppelbesteuerungsabkommens beanspruchen.
den AIA lieber die Abgeltungssteuer einfßhren, wie sie die Schweiz schon mit Österreich und UK kennt bzw. kannte (durch AIA-Abkommen wird das Abgeltungssteuerabkommen mit Österreich in grossen Teilen aufgehoben). Dies, weil der AIA mitunter zu einem zu hohen Verwaltungsaufwand fßhre. Es ist jedoch fraglich, ob ein Modell wie die Abgeltungssteuer, welches sich international nicht durchgesetzt hat, noch fßr ein Land eingefßhrt werden soll. Welche Konsequenzen hätte der AIA mit Liechtenstein? Daten zu Liechtensteinischen Konti von Schweizer Steuerpichtigen wßrden direkt an die Schweiz gemeldet. Fazit Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Liechtenstein tritt ab 1. 1. 2017 in Kraft. Es entspricht dem OECD Musterabkommen. Die nächsten Wochen werden zeigen, ob und per wann ein AIA mit Liechtenstein zustande kommt. Unabhängig von der Ausgestaltung des AIA haben Schweizer Steuerpichtige mit liechtensteinischen Strukturen unter Umständen Handlungsbedarf. Dies, weil das neue Abkommen die umfassende Amtshilfeklausel nach OECD-Muster ßbernommen hat. Damit sind kßnftig auch Gruppenanfragen mÜglich.
Automatischer Informationsaustausch (AIA) Die rechtlichen Grundlagen fßr den automatischen Informationsaustausch (AIA) hat die Schweiz geschaffen und bereits einige Abkommen abgeschlossen. Die ersten AIA-Abkommen treten ab 1. 1. 2017 in Kraft. Ab diesem Datum werden Daten gesammelt und dann im 2018 ausgetauscht. Im Verhältnis Liechtenstein und der Schweiz wird sich in den kommenden Wochen entscheiden, ob der AIA kßnftig eingefßhrt werden wird. Liechtenstein mÜchte gemäss den Presseberichten der letzten Wochen anstatt
Katja LĂśtscher, Senior Associate, dipl. Steuerexpertin und dipl. WirtschaftsprĂźferin, katja.loetscher@ghm-partners.com Peter Aschwanden, Partner bei GHM Partners AG, lic. iur., dipl. Steuerexperte, peter.aschwanden@ghm-partners.com
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26 I rechnungswesen & controlling 4 I 2016
Steuern
Bildet der (Quasi-) Liegenschaftenhandel einen Betrieb? Kürzlich hat das Bundesgericht ausführlich dargelegt, dass die Verwaltung eigener Immobilien nur ausnahmsweise die Merkmale eines Betriebs aufweist. Damit werden der steuerneutralen Umstrukturierung eines gewerbsmässigen Liegenschaftenhändlers in eine juristische Person enge Grenzen gesetzt.
Sachverhalt A.C. wurde steuerlich seit 1990 als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler behandelt. Zusammen mit einem Partner besass er vier Stockwerkeinheiten und vier Tiefgaragenplätze. Mittels Vermögensübertragung Peter Vollenweider wurden die Immobilien zu Buchwerten auf eine neu gegründete Aktiengesellschaft übertragen. An dieser war A.C. zur Hälfte beteiligt. Als Folge dieser Transaktion rechnete die kantonale Steuerverwaltung des Kantons Schwyz für die direkte Bundessteuer Einkommen aus gewerbsmässigem Liegenschaftenhandel auf. Die bei der kantonalen Verwaltung erhobene Einsprache blieb erfolglos, ebenso die dagegen beim Verwaltungsgericht eingereichte Beschwerde. Vor Bundesgericht war umstritten, ob die übertragenen Vermögenswerte einen Betrieb oder Teilbetrieb darstellen. Diese Voraussetzung muss bei einer steuerneutralen Übertragung von Vermögenswerten eines Personenunternehmens auf eine juristische Person gegeben sein. Gemäss Bundesgericht ist das Betriebserfordernis vom Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit abzugrenzen. Weder die Qualifikation einer steuerpflichtigen Person als gewerbsmässige Liegenschaftenhändlerin noch die Zuordnung von Liegenschaften zum Geschäftsvermögen setze einen Betrieb im steuerrechtlichen Sinne voraus. Demgegenüber wird in der Literatur teilweise auch die Meinung vertreten, dass jede selbstständige Erwerbstätigkeit das Betriebserfordernis erfüllt. Diese Auffassung widerspricht gemäss Bundesgericht dem Sinn des Betriebserfordernisses von Art. 19 Abs.1 lit. b DBG. Das Bundesgericht wies die Beschwerde von A.C. am 24. Mai 2016 ab. Begründet wurde der Entscheid mit der mangelnden Eigenständigkeit der Kollektivgesellschaft, da Steuern
diese kaum über die blosse Verwaltung hinaus gehende Liegenschaftenbetreuung mit eigenen Dienstleistungen aufweisen konnte und über keine grosse Zahl von Liegenschaften verfügte. Auswirkungen für die Praxis Die steuerliche Qualifikation als Selbstständigerwerbender – bspw. als gewerbsmässiger Liegenschaften- oder Wertpapierhändler – impliziert nicht automatisch einen Betrieb. Q Je tiefer die Schwelle zur Qualifikation als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler angesetzt wird, desto schwieriger wird es, den Nachweis eines Betriebes zu erbringen und somit eine steuerneutrale Umstrukturierung in eine juristische Person zu erreichen. Q Ob die quantitativen Anforderungen des Immobilienbetriebes gemäss Umstrukturierungskreisschreiben Nr. 5 vom 1. Juni 2004 im Bereich des Immobilienhandels sinngemäss erfüllt sein müssen, wie das die ESTV im vorliegenden Fall forderte, hat das Bundesgericht offen gelassen. Q Etwas flexibler ist die Luzerner Steuerpraxis (Steuerbuch Band 2, § 26/75 Nr. 2): Ein aktiver gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel erfüllt das Betriebserfordernis. Allerdings wird eine gewisse Intensität, ein regelmässiger Handel mit Liegenschaften vorausgesetzt. Q Gewerbsmässige Liegenschaftenhändler müssen vor einer beabsichtigten Überführung der Immobilien in eine juristische Person genau prüfen, ob ein Betrieb vorliegt (oder gegebenenfalls zuerst einen solchen schaffen). Andernfalls kann die vermeintliche Steuerneutralität in eine harte Steuer- und Liquiditätsbelastung umschlagen. Q
Weitere Informationen: BGE 2C_390/2015
Dr. Peter Vollenweider, Partner BDO AG Luzern, peter.vollenweider@bdo.ch 4 I 2016 rechnungswesen & controlling I 27
Die E-Rechnung in der Schweiz
Elektronische Rechnungen werden in der Schweiz immer populärer. Der vorliegende Beitrag fasst die wesentlichen Aussagen des kürzlich publizierten Schweizer Compliance Standards zur E-Rechnung für den Rechnungsaustausch zwischen Unternehmen zusammen.
Hintergrund Etwa 20 % der in der Schweiz ausgestellten Rechnungen sind heute elektronisch; die Schweiz bewegt sich damit im internationalen Vergleich im Mittelfeld. Seit Anfang des Jahres sind auch Zulieferer der Bundesverwaltung für Geschäfte mit einem Vertragswert von über CHF 5000 verpflichtet, ihre Rechnungen in elektronischer Form zu übermitteln. Die Digitalisierung ermöglicht das automatische Einlesen, Verarbeiten, Verbuchen und Archivieren der E-Rechnung (B2B). Die rechtlichen, fachlichen und technischen Anforderungen an den Empfang und Versand sowie das Archivieren von elektronischen Rechnungen dürfen allerdings nicht unterschätzt werden. Was konkret notwendig ist, hängt von den verwendeten IT-Systemen, den abzubildenden Prozessen und von der Unternehmensstruktur ab. Gerade im KMU-Bereich bestehen daher oft Unsicherheiten bezüglich einheitlichen Vorgaben und Standards beim Einsatz von E-Rechnungen. Um diese Unsicherheiten und die damit verbundenen Risiken für Unternehmen und ihre Verantwortungsträger abzubauen, hat veb.ch einen Compliance-Standard mit Handlungsempfehlungen für E-Rechnungen erarbeitet, der die rechtlichen und steuerlichen Belange berücksichtigt. Auf weniger als 60 Seiten werden die gesetzlichen Grundlagen der E-Rechnung, die Anforderungen an den elektronischen Rechnungseingang und -ausgang, an die Archivierung, die Buchführung, die Verfahrensdokumentation sowie das Outsourcing der E-Rechnungsstellung kurz und prägnant dargestellt. Alle grösseren Abschnitte enden mit einer Übersicht der wichtigsten Handlungsempfehlungen. Zudem wird deutlich auf die Verantwortlichkeiten für Fehler aus mangelhafter Digitalisierung hingewiesen. Verantwortung tragen dabei nicht nur der Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung, sondern ggf. auch Buchhalter, Treuhänder und Wirtschaftsprüfer. Umso wichtiger ist es, sich die rechtlichen Risiken bewusst zu machen und geeignete Massnahmen zur Risikoverhinderung und -minderung zu ergreifen.
28 I rechnungswesen & controlling 4 I 2016
Was ist überhaupt eine elektronische Rechnung? Eine elektronische Rechnung ist ein elektronisches Dokument, das die gleichen Inhalte und Rechtsfolgen hat wie eine Papierrechnung. Die Rechnungsdaten müssen aber in strukturierter Form vorliegen, damit diese vom Empfängersystem einlesbar und verwertbar sind. Elektronische Rechnungen werden in der Praxis häufig als PDF/A-Dateien online bereitgestellt. Eine MWST-konforme Rechnung erfordert zusätzlich, dass der Nachweis des Ursprungs und der Integrität erfüllt ist (Schweizer Compliance Standard, S. 9). Keine elektronischen Rechnungen sind: gescannte Papierrechnungen oder unstrukturierte Rechnungsdaten wie E-Mails, PDF- oder Word-Dokumente. Welche gesetzlichen Anforderungen bestehen beim Rechnungsausgang? Das Unternehmen hat seine Geschäftsbücher nach handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) kann darüber hinausgehende Aufzeichnungspflichten erlassen (Art. 70 Abs. 1 MWSTG). Die elektronische Aufbewahrung ist handelsrechtlich in der GeBüV geregelt. Damit eine elektronische Rechnung zusätzlich MWST-konform ist, müssen die strengeren steuerrechtlichen Regelungen nach ElDI-V eingehalten werden, sofern der Geschäftsvorfall nicht auf eine andere Art bewiesen werden kann (veb.ch, ebenda, S. 12 f.). Die Anforderungen an die E-Rechnung lassen sich wie folgt zusammenfassen (veb.ch, ebenda, S. 13 f.): Q Die Beweiskraft muss bei der Übermittlung und Aufbewahrung mittels einer Signatur sichergestellt werden (Art. 3 ElDI-V). Q Die elektronischen Rechnungen sind in der ursprünglich versendeten Form, d.h. elektronisch aufzubewahren (Art. 4 ElDI-V). Q Das eingesetzte System muss die Datensicherheit gewährleisten (Art. 10 ElDI-V). Q Es ist eine Verfahrensdokumentation zu erstellen (Art. 5 ElDI-V).
Informatik
Die ESTV muss sämtliche Geschäftsvorfälle prüfen können (Art. 8 ElDI-V). Q Die versendeten E-Rechnungen müssen unveränderbar archiviert werden (Art. 3 GeBüV). Q
Die ESTV (ESTV-Fachinformation vom 27. September 2016) akzeptiert – gestützt auf die Beweismittelfreiheit für übermittelte und aufbewahrte Daten, die für den Vorsteuerabzug, die Steuererhebung oder den Steuerbezug relevant sind – bis auf weiteres Daten ohne digitale Signatur (siehe dazu auch unseren Kommentar weiter unten), sofern der Nachweis des Ursprungs und der Unveränderbarkeit sonst erbracht werden kann. Welche gesetzlichen Anforderungen bestehen bei Rechnungseingang? Aus Abbildung 1 wird deutlich, dass der Gesetzgeber für den Beweiswert von elektronisch gesendeten und empfangenen Daten eine digitale Signatur verlangt (Art. 3 ElDI-V). Dies gilt auch für gescannte Papier- oder PDFRechnungen. Seit dem 27. September 2016 anerkennt die ESTV auch nicht signierte Dokumente, sofern der Nachweis des Ursprungs und der Unveränderbarkeit auf andere Art und Weise erbracht werden kann. Beim Empfang einer E-Rechnung müssen daher folgende Fragen gestellt werden (veb.ch, ebenda, S. 22): Q Ist die Rechnung mit einer gültigen Signatur versehen oder kann der Nachweis des Ursprungs und der Unveränderbarkeit auf andere Art und Weise erbracht werden? Q Sind alle MWST-relevanten Angaben vollständig aufgeführt (Art. 26 MWSTG)?
Kann der Empfang der Rechnung nachgewiesen werden? Q Kann das erhaltene Format MWST-konform aufbewahrt und archiviert werden? Q
Was heisst das neu konkret? PDF-Rechnungen unterliegen nicht (mehr) zwingend der Pflicht zur digitalen Signatur; wobei genau genommen die Beweiskraft der elektronischen Daten gemäss Art. 3 ElDI-V dann nicht mehr erfüllt ist. Dieses Risiko trägt das Unternehmen. Q Die Rechnung gilt unabhängig des Formates und der Übertragungsart als Beweismittel, d.h. der Rechnungsempfänger muss die Leistungen des Lieferanten durch akzeptable Belege dokumentieren und beweisen, dass die Rechnung mit der Bestellung übereinstimmt und diese richtig verbucht und archiviert ist. Q
Archivierung elektronischer Rechnungsdaten Grundsätzlich müssen die zur Rechnungslegung verpflichteten Unternehmen ihre Geschäftsfälle belegen können. Um dieser Pflicht nachzukommen, müssen alle geschäftsrelevanten Belege aufbewahrt werden. Dies gilt unabhängig davon, in welcher Form die Belege vorliegen (veb.ch, ebenda, S. 27 f.). Für eine MWST-konforme Archivierung sind vor allem Art. 122 ff. MWStV relevant. Die rechtskonforme Aufbewahrung und Archivierung sind in der ElDI-V detailliert geregelt. Bei genauerer Betrachtung sind wir der Auffassung, dass der sicherste und effizienteste Weg immer
EIDI-V Art. 3 Beweiskraft der Daten*
MWSTGV Art. 122 Beweiskraft der Daten*
Rechnungseingang Rechnungsausgang
elektronisch EMPFANGEN
L
elektronisch SENDEN
K
verarbeiten
GeBüV Art. 2 Aufbewahrung
elektronisch ARCHIVIEREN Verbuchen in die Geschäftsbücher
GeBüV Art. 4 Dokumentation
Abbildung 1: Compliance-Anforde* Die ESTV anerkennt seit 27.9.2016 nicht signierte Dokumente (z.B. Rechnung), sofern der Nachweis des Ursprungs und der Unveränderbarkeit auf andere Art und Weise erbracht werden kann und dabei die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung nach Artikel 957a OR eingehalten sind.
rungen an die E-Rechnung (veb.ch, ebenda, S. 22)
Informatik
4 I 2016 rechnungswesen & controlling I 29
veb.ch Compliance Standard: E-Rechnung in der Schweiz
Beweisführung mit elektronischen Dokumenten immer noch Rechtsunsicherheit. Der Einsatz von einer Signatur kann hier das Risiko zumindest bei digital erstellten Dokumenten reduzieren.
Möchten Sie mehr zu den genannten Fragen wissen? Sie können den Compliance Standard kostenlos downloaden unter veb.ch/Publikationen/Broschüren/ Compliance Standard Den Compliance Standard gibt es auch als gedruckte Broschüre. Diese können sie bei der Geschäftsstelle
Schweizer Compliance Standard
per Mail unter info@veb.ch bestellen.
Elektronische Buchführung Der elektronische Rechnungsaustausch zwischen Lieferanten und Kunden erweitert die Anforderungen an die Führung der Geschäftsbücher. Auch Kleinunternehmen führen ihre Buchhaltung vermehrt mit einer Software. Dabei wird ein physischer Originalbeleg innerhalb des eigenen Unternehmens oft in der Finanzbuchhaltung (FIBU) oder einem Vorsystem manuell im Nebenbuch erfasst und elektronisch ins Hauptbuch übertragen. Mit der E-Rechnung kommt eine neue Dimension auf die Unternehmen zu, denn dieses Dokument liegt nur in elektronischer Form vor und ermöglicht den unternehmensübergreifenden Austausch von Rechnungsdaten. Diese elektronischen Daten müssen nebst der EDV-technisch korrekten Verarbeitung zusätzlich organisatorische und fachliche Elemente erfüllen (zu Einzelheiten siehe veb.ch, ebenda, S. 31 f.).
E-Rechnung in der Schweiz
noch die elektronische Signatur ist, die zudem nicht nur für die E-Rechnungen selbst, sondern auch für alle weiteren elektronischen Belege, welche MWST relevant sind, empfehlenswert ist (bspw. dazugehöriger Vertrag) (veb.ch, ebenda, S. 28). Kommentar zur Fachinformation der ESTV vom 27. September 2016 Mit der Fachinformation zum elektronischen Geschäftsverkehr wird der Grundsatz der Beweismittelfreiheit noch bedeutender. D.h. Unternehmen müssen nicht mehr zwingend die starren Regeln einer digitalen Signatur einhalten, aber nach wie vor den Nachweis des Ursprungs und der Unveränderbarkeit erbringen. Die ESTV selbst erwähnt hierzu explizit, dass eine digitale Signatur den besten Schutz vor nicht feststellbaren Veränderungen bietet. Konsequenterweise sind somit Papierrechnung und elektronische Rechnung einander gleichgestellt, denn die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung gelten für alle Arten von Buchungsbelegen. Wie der letztjährige Bundesgerichtsentscheid (BGer Urteil 9C_634/2014 vom 31. August 2015) vor Augen geführt hat, besteht bei der
30 I rechnungswesen & controlling 4 I 2016
Braucht man eine Verfahrensdokumentation? In der Schweiz ist es gesetzlich vorgeschrieben, beim Austausch von elektronischen Rechnungen eine Verfahrensdokumentation zu erstellen: Q Art. 4 GeBüV: Dokumentation der Abläufe und Verfahren sowie Zuständigkeiten Q Art. 5 EIDI-V: Prüfbarkeit und Nachvollziehbarkeit der Buchführung. Eine Verfahrensdokumentation ist die Grundlage für die Organisation und den Betrieb einer IT-Lösung und sollte je nach Unternehmensgrösse angemessen umgesetzt werden. Sie dient als Basis zur Identifikation und zum Management von operativen, finanziellen und Compliancerelevanten Risiken. Aus Sicht der Unternehmensführung ist es deshalb empfehlenswert, die Verfahrensdokumentation zur Qualitätssicherung und als Kontrollinstrument zu nutzen, um festzustellen, ob: Q die Dokumentation mit der tatsächlichen Praxis übereinstimmt Q die elektronischen Buchungsdaten (Belege) verstanden werden Q die Prozesse und Funktionen IT-technisch richtig abgebildet sind Q allfällige Lücken oder Pendenzen bestehen. (veb.ch, ebenda, S. 37). Eine Verfahrensdokumentation macht es für die betroffenen Mitarbeitenden einfacher, die organisatorische Verantwortung für die buchhalterische Ordnungsmässigkeit der implementierten IT-Lösung zu übernehmen (zu Einzelheiten siehe veb.ch, ebenda, S. 37 ff.).
Informatik
Welche Risiken bestehen beim Betrieb von elektronischen Finanzprozessen? In einem Unternehmen können verschiedene Rechtsunsicherheiten im Bereich der Digitalisierung hinsichtlich der Gesetzeskonformität bestehen. Der Gesetzgeber erwartet, dass er anhand einer Verfahrensdokumentation die in der Bilanz- und Erfolgsrechnung elektronisch verbuchten Geschäftsvorfälle jederzeit lückenlos nachvollziehen und validieren kann. Bei einem Fehler, wie bspw. das Nicht-Vorhandensein einer Verfahrensdokumentation, setzen sich somit Verwaltungsrat und Geschäftsleitung Haftungsrisiken aus, da sie die Finanzkontrolle nicht wahrgenommen haben. Durch fehlerhafte Prozesse und Buchhaltungssysteme kann schnell eine grosse Anzahl an fehlerhaften Buchungen oder falschen Rechnungen entstehen, welche zu unrichtigen Bilanzwerten führen können (zu Einzelheiten siehe veb.ch, ebenda, S. 48 ff.). Die Verletzung der Buchführungs- und Aufbewahrungspflicht kann auch strafrechtliche Folgen haben. Es besteht die Gefahr, sich der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher oder im Konkursfall gar der Unterlassung der Buchführung strafbar zu machen. Bei nachträglichen Änderungen kann zusätzlich der Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt werden (veb.ch, ebenda, S. 49).
Durch eine ungenügende elektronische Buchführung besteht das Risiko, dass die Buchführung nicht innert Frist rechtsgenüglich belegt werden kann, was zu einer Steuerbusse führen kann. Dies kann der Fall sein, wenn z.B. ein gebuchter Beleg nicht nachvollziehbar ist. Neben der Busse führt dies dazu, dass die vorgelegte Rechnung nicht akzeptiert wird. Gerade in der MWST kann dies zu empfindlichen Mehrkosten führen, da dann eine Ermessenseinschätzung vorgenommen wird. Falls eine fehlende oder ungenügende Verfahrensdokumentation die Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit beeinträchtigt, liegt ein formeller Mangel vor, der zu einer Einschränkung der Ordnungsmässigkeit oder sogar dem Verwerfen der gesamten Buchführung führen kann. Dies kann im Extremfall bis zur Verweigerung des Vorsteuerabzuges führen (veb.ch, ebenda, S. 49). veb.ch Arbeitsgruppe E-Rechnung: Dieter Pfaff, Ursula Sury, Yves Gogniat, Roger Jaquet
Literaturhinweis: veb.ch (Hrsg.): Schweizer Compliance Standard. E-Rechnung in der Schweiz, Zürich 2016.
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Informatik
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Was bedeutet «von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet»? Seit 2015 unterliegen Unternehmen, die «von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind», der Rechnungslegung für grössere Unternehmen. Es stellt sich nun die Frage, ob ein Minderheitenrecht des Revisionsrechts auch die Rechnungslegung für grössere Unternehmen auslöst.
Unternehmen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind, unterliegen der Rechnungslegung für grössere Unternehmen (Art. 961 ff. des Obligationenrechts, OR). Sie haben einen etwas ausführlicheren Anhang zur JahFlorian Zihler resrechnung, eine Geldflussrechnung und einen Lagebericht zu erstellen. Wann eine gesetzliche Pflicht zur ordentlichen Revision vorliegt, ergibt sich nicht aus dem Rechnungslegungsrecht, sondern aus dem Revisionsrecht, das seine Grundlagen im Aktienrecht hat (Art. 727 Abs. 1 OR). Publikumsgesellschaften, insbesondere Unternehmen mit börsenkotierten Aktien oder ausstehenden Anleihensobligationen, wirtschaftlich bedeutende Unternehmen (Bilanzsumme von 20 Mio. Franken, Umsatzerlös von 40 Mio. Franken, 250 Vollzeitstellen) und konsolidierungspflichtige Unternehmen sind von Gesetzes wegen zur Durchführung einer ordentlichen Revision ihrer Jahres- und Konzernrechnung verpflichtet. Sie haben somit auch die Vorgaben zur Rechnungslegung für grössere Unternehmen umzusetzen. Das OR verwendet dieselbe Formulierung an zwei weiteren Stellen. Stiftungen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind, müssen zusätzlich zum OR-Abschluss einen Einzelabschluss nach anerkanntem Standard zur Rechnungslegung (Art. 962 Abs. 1 Ziff. 3 OR) sowie eine Konzernrechnung anhand eines solchen Standards erstellen (Art. 963b Abs. 1 Ziff. 3 OR). Die Pflicht zur ordentlichen Revision ergibt sich ebenfalls aus dem aktienrechtlichen Revisionsrecht (Art. 83b Abs. 3 des Zivilgesetzbuches i. V. m. Art. 727 Abs. 1 OR). Auch das Spezialrecht kann die Durchführung einer ordentlichen Revision vorschreiben. In einem solchen Fall ist anhand der gängigen Auslegungsmethoden (Wortlaut,
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Gesetzessystematik, Sinn und Zweck der Norm) und der Materialien (u. a. der Botschaft zum Gesetzesentwurf und dem erläuternden Bericht zum Verordnungsentwurf) zu ermitteln, ob der Spezialerlass die zu erstellenden Dokumente der Rechnungslegung abschliessend regelt oder ob primär auf die Bestimmungen des OR verwiesen wird. Ist letzteres der Fall, so ist bei ordentlich revisionspflichtigen Unternehmen ebenfalls die Rechnungslegung für grössere Unternehmen umzusetzen. Soweit so klar. Das aktienrechtliche Revisionsrecht sieht aber ein Minderheitenrecht vor: Aktionärinnen oder Partizipanten, die alleine oder zusammen mindestens zehn Prozent des Aktien- oder Partizipationskapitals vertreten, können gegen den Willen des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans des Unternehmens die Durchführung einer ordentlichen Revision der Jahresrechnung verlangen (Art. 727 Abs. 2 OR). Führt eine solchermassen ausgelöste ordentliche Revision nun dazu, dass auch die Vorgaben des Rechnungslegungsrechts für grössere Unternehmen umgesetzt werden müssen? Herrschende Lehre und Praxis gehen davon aus, dass dieses Minderheitenrecht die Rechnungslegung für grössere Unternehmen nicht auslöst (s. unter Nr. 1 der Literaturnachweise). Erstaunlich ist dabei jedoch, dass dieser Standpunkt grundsätzlich ohne Begründung vertreten wird, obschon das Gesetz nicht eindeutig ist und die Folgen des Verzichts auf die Rechnungslegung für grössere Unternehmen weitgehend sind, insbesondere würde die inhaltlich wertvolle Geldflussrechnung fehlen. Es liegt eindeutig ein gesetzliches und nicht bloss ein statutarisches Minderheitenrecht vor, selbst wenn die Statuten es enthalten und gewisse Modalitäten der Ausübung festlegen. Als gesetzliches Gestaltungsrecht ist das Minderheitenrecht ohne Zutun des obersten Organs des Unternehmens, z. B. der Generalversammlung, durchsetzbar. Die Aktionärinnen und die Partizipanten müssen es aber
Recht
aktiv gegenüber dem obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgan des Unternehmens, z. B. dem Verwaltungsrat, ausüben. Die Pflicht zur Durchführung einer ordentlichen Revision ergibt sich folglich nicht unmittelbar, d. h. automatisch von Gesetzes wegen (s. Schmitz/Eberle, Nr. 2 der Literaturnachweise). Einer Minderheit kann zudem zugemutet werden, dass sie gegenüber dem obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgan deutlich erklärt, welches Minderheitenrecht des Revisions- und/oder Rechnungslegungsrecht sie ausübt, insbesondere wenn dieselben Schwellenwerte im Gesetz vorgesehen sind.
Wortlaut des Gesetzes herleiten. Jedoch lässt er sich anhand der Natur des Minderheitenrechts gemäss Art. 727 Abs. 2 OR, der Systematik des Gesetzes und der Gesetzesmaterialien ausreichend belegen.
Literaturnachweise (1) Lorenz Lipp, Art. 961 N 13, in: Vito Roberto/Hans Rudolf Trüeb (Hrsg.), Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016; Markus R. Neuhaus/Beat Inauen, Art. 961 N 5, in: Heinrich
Den Gesetzesmaterialien lassen sich wertvolle Informationen entnehmen. Der Begleitbericht vom 2. Dezember 2005 zum Vorentwurf zur Änderung des Aktien- und Rechnungslegungsrechts hält fest, dass ein Einzelabschluss nach anerkanntem Standard zur Rechnungslegung nur dann notwendig sei, wenn eine ordentliche Revision von Gesetzes wegen durchgeführt werden müsse. Entscheide hingegen eine stiftungsrechtliche Aufsichtsbehörde, dass eine Stiftung anstelle einer eingeschränkten eine ordentliche Revision durchführen müsse, so bedeute dies für die Stiftung nicht automatisch, dass auch ein Abschluss nach anerkanntem Standard zu erstellen sei (S. 111). Diese Ausführungen lassen sich entsprechend auf das Minderheitenrecht gemäss Art. 727 Abs. 2 OR und somit auf die Rechnungslegung für grössere Unternehmen übertragen. Die Botschaft vom 21. Dezember 2007 zum Entwurf zur Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts enthält die entsprechende Passage zwar nicht mehr. Sie hält jedoch fest, welche Unternehmen als grössere Unternehmen gelten, nämlich diejenigen die unter Art. 727 Abs. 1 OR aufgelistet werden (S. 1716).
Honsell/Nedim Peter Vogt/Rolf Watter (Hrsg.), Obligationenrecht II, Basler Kommentar, 5. Auflage, Basel 2016; Stephan Dekker, Art. 961 N 3, in: Jeanette K. Wibmer (Hrsg.), Aktienrecht Kommentar, Zürich 2016; Franz J. Kessler, Art. 961 N 11, in: Dieter Pfaff/Stephan Glanz/Thomas Stenz/Florian Zihler (Hrsg.), Rechnungslegung nach Obligationenrecht, veb.ch Praxiskommentar, Zürich 2014; Treuhand-Kammer (EXPERTsuisse), Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung, Band «Buchführung und Rechnungslegung», Zürich 2014, S. 78. (2) Daniela Schmitz/Reto Eberle, Ordentliche Revision bei NonprofitOrganisationen – Regel- oder Ausnahmefall?, Expert Focus, 2016/6-7, S. 418.
Rechnungslegungs- und Revisionsrecht sind eng miteinander verbunden und bilden in der Praxis im Idealfall eine Einheit (Buchführung, Rechnungslegung, Revision, Kenntnisnahme und Genehmigung durch das oberste Organ des Unternehmens). Juristisch betrachtet bilden sie jedoch zwei getrennte Bereiche. Dies ergibt sich aus der Systematik des OR (Art. 727 ff. OR, Revisionsrecht; Art. 957 ff. OR, Rechnungslegungsrecht) wie auch aus einzelnen materiellen Vorgaben, z. B. der Möglichkeit, auf die eingeschränkte Revision der Jahresrechnung zu verzichten. Auch der Bundesrat und das Parlament haben die beiden Bereiche zu unterschiedlichem Zeitpunkt und in voneinander getrennten Gesetzesvorlagen behandelt. Deshalb darf davon ausgegangen werden, dass sich Minderheitenrechte des einen Gebiets nur unmittelbar auf das andere auswirken, wenn das Gesetz dies vorsieht (s. z. B. Art. 962 Abs. 2 i. V. m. Art. 962a Abs. 3 OR). Fazit Dem Standpunkt der herrschenden Lehre und Praxis ist zuzustimmen. Er lässt sich zwar nicht unmittelbar aus dem
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Florian Zihler, Dr. iur., Rechtsanwalt, LL.M.Eur.; ehemaliger Projektleiter der Revision des Rechnungslegungsrechts, Bundesamt für Justiz, florian.zihler@bj.admin.ch
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Aktuelle Rechtsprechung, die auch Sie betreffen könnte Wirtschaftsrecht WiFi-Netz: Haftung EuGH – Ein Geschäftsinhaber, der der Öffentlichkeit kostenlos ein WiFi-Netz zur Verfügung stellt, ist für Urheberrechtsverletzungen eines Nutzers nicht verantwortlich. Jedoch darf ihm durch eine Anordnung aufgegeben werden, sein Netz durch ein Passwort zu sichern, um diese Rechtsverletzungen zu beenden oder ihnen vorzubeugen. (Urteil C-484/14) E-Mail-Einsprache genügt nicht Reicht eine rechtsunkundige Person mehrere Tage vor Fristablauf eine Eingabe per E-Mail (ohne elektronische Signatur) ein, so hat sie – unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs – Anspruch auf Ansetzung einer Frist, um den Formmangel (fehlende eigenhändige Unterschrift) zu beheben. Von dieser Praxis scheint das Bundesgericht in BGE 142 V 152 abzuweichen. Und zwar dann, wenn die rechtsunkundige Person erwähnt, dass das Original auf dem Postweg unterwegs sei (Urteil des Bundesgerichts 8C_259/2015). Es empfiehlt sich deshalb, die Rechtsmittelbelehrung zu beachten und die aufgeführten Punkte vollumfänglich zu erfüllen. Betrügerisch auch bei Freispruch Ein Versicherungsnehmer, der wegen einer attestierten Arbeitsunfähigkeit Taggelder bezieht, aber seine Erwerbstätigkeit nie vollständig aufgegeben hat, begründet seinen Versicherungsanspruch betrügerisch. Er ist zur Rückerstattung gegenüber der Versicherung verpflichtet, auch wenn er im strafrechtlichen Verfahren freigesprochen wurde. (Urteil des Bundesgerichts 4A_192/2016) Haftung nach Fusion Eine Gesellschaft verunreinigte im Rahmen ihres einstigen Fabrikbetriebs das Grundwasser unter einem Grundstück. Anlässlich einer späteren Fusion mit einer zweiten Gesellschaft wurde die Gesellschaft aufgelöst. Das Bundesgericht befand, dass die fusionierte Gesellschaft für die Sanierungskosten der Altlasten hafte, unabhängig davon, ob zum Zeitpunkt der Fusion bereits eine Haftungsgrundlage bestanden habe oder diese Verbindlichkeit in der massgeblichen Bilanz aufgeführt gewesen sei. Damit differenziert das Bundesgericht in Bezug auf die altlastenrechtliche Haftung zwischen der Rechtsnachfolge bei juristischen und bei natürlichen Personen. (Urteil des Bundesgerichts 1C_18/2016)
Recht
Steuerrecht Bussen können nicht als Aufwand gebucht werden Bussen und andere finanzielle Sanktionen mit Strafcharakter gegenüber juristischen Personen sind steuerlich nicht abzugsfähig, da sie keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen. Ein Abzug kann nur vorgenommen werden, soweit mit der verhängten Sanktion beim betroffenen Unternehmen unrechtmässig erlangter Gewinn abgeschöpft wird. (Urteil vom 26. September 2016 (2C_916/2014, 2C_917/2014) Vorzugsmietzins unter der Hälfte des Eigenmietwertes Vermietet die Ehefrau eines Alleininhabers einer AG Räumlichkeiten an diese Gesellschaft zu einem Vorzugsmietzins unter der Hälfte des Eigenmietwerts, so muss sie den vollen Eigenmietwert versteuern, da der Vorzugsmietzins in den persönlichen Beziehungen begründet war und der Steuerersparnis diente. Die Berechnung des Vermögenssteuerwerts der Liegenschaft basierte auf der Nutzung als Geschäftsliegenschaft und erfolgte damit zu Recht zum Ertragswert. (Gegen diesen Entscheid sind Beschwerden vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich – SB.2016.00092 und SB.2016.00093 – hängig.) Pauschalspesen aufgerechnet, da keine Belege beigebracht wurden Die Pauschalspesen eines Firmendirektors eines bekannten Immobilien-Dienstleisters beliefen sich auf Fr. 36‘000. Das Steueramt hat die Zahlungen zu Recht den steuerbaren Einkünften zugeschlagen. Dem Pflichtigen obliegt es, im entsprechenden Umfang den Nachweis beruflich bedingter Kosten zu erbringen. Der Pflichtige hat trotz mustergültiger Auflage und Mahnung nur drei Belege eingereicht, die über die effektiv von ihm aufgewendeten Spesen Auskunft geben könnten. Die ermessensweise Schätzung des unverbrauchten Anteils an den ausbezahlten Pauschalspesen-Beträgen ist damit zu Recht erfolgt. Weder im Einsprache- noch im Beschwerde- bzw. Rekursverfahren sind weitere Belege eingegangen. Die Ermessenseinschätzung bleibt damit bestehen. (Steuerrekursgericht des Kantons Zürich; 1 DB.2016.26 / 1 ST.2016.29)
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Sistema di assicurazione della qualità – Nuove sfide per il 2017 Ad oggi, le imprese di revisione che eseguono solo revisioni limitate e in cui vi è un’unica persona in possesso dell’abilitazione non necessitano di un sistema di garanzia della qualità. Tale agevolazione sarà abbandonata a partire dal 1° settembre 2017.
Punto di partenza L’Ordinanza del 22 agosto 2007 sull’abilitazione e la sorveglianza dei revisori ancora all’art. 49 l’obbligo alle imprese di revisione di disporre di un sistema interno di assicurazione della qualità. Al momento e per un periodo transitorio che terminerà al 1mo settembre 2017 le imprese di revisione che effettuano unicamente revisioni limitate presso delle piccole e medie imprese e nelle quali soltanto una persona dispone dell’abilitazione richiesta sono esentate dall’obbligo di assicurare internamente la qualità. Il sistema integrato del controllo di qualità della Swiss Quality & Peer Review Le associazioni professionali veb.ch e FIDUCIARI | SUISSE hanno analizzato a fondo le esigenze inerenti al sistema di assicurazione della qualità ed hanno creando nel 2013 una struttura atta a sopperire alle necessità poste dall’Autorità federale di sorveglianza dei revisori (ASR) in materia. Il pensiero che sta alla base del pacchetto elaborato dalle due associazioni è di voler dare all’utente un valore aggiunto e un aiuto concreto nelle sue attività di revisione. Il pacchetto di servizi offerto dalla Swiss Quality & Peer Review (SQ&PR) comprende: Q Un manuale per la garanzia della qualità: Richiesto dall’ASR, il manuale può essere adattato facilmente all’organizzazione dell’impresa di revisione. Q Un software sviluppato esclusivamente per le revisioni limitate e le revisioni speciali: Le analisi di mercato effettuate dalle associazioni di categoria hanno evidenziato che sul mercato non esistono prodotti specifici a costi contenuti per l’esecuzione di revisioni limitate e revisioni speciali. La SQ&PR ha sviluppato un software specifico di grande utilità per il settore, riuscendo a creare uno
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strumento di lavoro versatile, intuitivo e sicuro, a un costo del tutto irrisorio. Q Update automatico del software: La regolamentazione nell’ambito della revisione e della contabilità è in continua evoluzione. Anche nei prossimi anni si ritiene che vi saranno notevoli cambiamenti legislativi che incideranno sulle metodologie di controllo da applicare. SQ&PR garantisce, anche grazie all’appoggio di veb.ch e FIDUCIARI|SUISSE, un costante aggiornamento del software, nonché l’ampliamento delle relative applicazioni. Basti pensare che a partire dal 2017 il programma inizialmente concepito per l’utenza di lingua tedesca sarà disponibile anche in francese, italiano e inglese, trasformandosi in concreto nella prima applicazione di questo genere a livello nazionale. Q Effettuazione di un riesame tramite un revisore esterno e consegna di un rapporto: Chinandosi sul problema concreto dell’introduzione di un sistema di valutazione regolare delle attività di controllo, la SQ&PR ha concepito il concetto di «outsourcing del riesame interno». La difficoltà delle imprese di revisione in cui soltanto una persona dispone della necessaria abilitazione consiste, infatti, nel principio che il controllo della qualità deve essere effettuato da un consulente esterno alla ditta, con conseguenti impegni di tempo e finanziari supplementari. Includendo nel pacchetto di servizi il riesame dell’organizzazione dell’impresa di revisione e della qualità delle carte di lavoro, la SQ&PR include un prezioso ausilio per ogni professionista attivo nel settore. Q Una mezza giornata di formazione professionale: Anche quest’ambito viene egregiamente coperto dal pacchetto offerto dalla SQ&PR, garantendo a ogni utente una mezza giornata di formazione nell’ambito della garanzia di qualità e dando la possibilità di risolvere problemi pratici con esperti del settore. Q Iscrizione nel registro ASR: Essendo il pacchetto di servizi SQ&PR ufficialmente riconosciuto dall’ASR, la sua adozione a livello aziendale garantisce una sicurezza per quanto concerne le richieste dell’ASR in quest’ambito.
Svizzera italiana
Q
Iscrizione sul sito dell’SQ&PR e utilizzo del logo di qualità della Swiss Quality & Peer Review: L’evidenza e la pubblicità che queste due componenti del pacchetto possono portare all’impresa di revisione non sono da sottovalutare. In un mondo imprenditoriale caratterizzato sempre più dall’eccellenza delle prestazioni, il riconoscimento e la visibilità di criteri di qualità sono un veicolo pubblicitario eccezionale.
DOMREV, il vostro partner per la qualità della vostra impresa Sin dalla sua costituzione la SQ&PR ha voluto essere presente in tutto il territorio elvetico. Nell’estate di quest’anno si è proceduto con la costituzione della società DOMREV Sagl alfine di garantire il supporto in materia di assicurazione della qualità nell’area francofona e italofona. DOMREV Sagl è nata da una collaborazione tra professionisti attivi nel campo della revisione e la Swiss Quality & Peer Review AG. Il direttore, l’Avv. Federico Domenghini, è attivo a livello nazionale in vari ambiti legislativi e operativi nel settore della revisione. Gli altri membri del CDA sono attivi da diversi anni nella SQ&PR quali esperti in materia di garanzia della qualità. In qualità di titolare di una licenza di franchising, la società DOMREV Sagl rispecchia le offerte della SQ&PR, avvantaggiandosi dell’esperienza di quest’ultima e usufruendo dell’ormai voluminosa documentazione settoriale.
Prossimi passi È utopico sperare che l’ormai annuale posticipo dell’entrata in vigore dell’obbligo di disporre di un sistema interno di assicurazione della qualità per imprese di revisione che eseguono solo revisioni ordinarie e speciali possa perdurare. Le imprese di revisione in cui soltanto una persona dispone della necessaria abilitazione e che non dispongono di un adeguato sistema interno di garanzia della qualità dovranno adeguarsi entro il 1° settembre 2017. Per poter disporre di una valida documentazione che ossequi i disposti di legge bisogna iniziare per tempo alla realizzazione di un sistema adeguato e visto che la base della verifica sono le carte di lavoro e il manuale aziendale sarà imperativo disporre di strumenti all’avanguardia entro breve tempo. La DOMREV Sagl propone un pacchetto di prestazioni finalizzate a facilitare il compito dell’impresa nell’esecuzione dei suoi mandati di revisione (con il programma di revisione SQA Multilingual), garantendo nel contempo l’ossequio delle direttive sulla garanzia di qualità. Buon lavoro. www.domrev.ch
Thomas Ernst, Vorstandsmitglied veb.ch, thomas.ernst@veb.ch
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Svizzera italiana
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Erste Durchführung war ein voller Erfolg
Unter dem Label «House of Accounting» bot veb.ch den Tageskurs «Professionelle Verhandlungsführung» an. Die erste Durchführung war ein voller Erfolg. Wegen der grossen Nachfrage wird am 15. März 2017 nochmals ein Kurs angeboten. Zudem ist im Herbst 2017 ein Fortsetzungstag geplant.
Zum ersten Mal wurde der Tageskurs «Professionelle Verhandlungsführung» durchgeführt, der erfreulicherweise sehr schnell ausgebucht war. Ziel der Veranstaltung war es, den Teilnehmenden konkrete Hinweise zu geben, wie sie in zukünftigen Verhandlungen noch bessere Ergebnisse erzielen können. In der gemeinsamen Arbeit wurde deutlich, dass es sich bei erfolgreichem Ver-
«Professionelle Verhandlungsführung» – neue Daten Aufgrund der grossen Nachfrage wird der Tageskurs «Professionelle Verhandlungsführung» nochmals durchgeführt:
handeln nicht um Naturtalente handelt, sondern vielmehr um Personen mit einem hohen Mass an Selbstdisziplin, die sich einerseits akribisch und systematisch auf Verhandlungen vorbereiten und anderseits ihre Emotionen auch in anspruchsvollen Situationen unter Kontrolle haben. Die Kunst, optimale Ergebnisse in Verhandlungen zu erzielen, besteht darin, zunächst mit dem Verhandlungspartner in kooperativer Weise «den Kuchen zu vergrössern», dann aber auch seinen angemessenen Teil zu beanspruchen. Was sich in der Theorie einfach anhört, stellt in der Praxis eine grosse Herausforderung dar, da der Verhandler empathisch herausfinden muss, worum es seinem Verhandlungspartner wirklich geht, ohne seine eigenen Interessen aus den Augen zu verlieren.
Wann: 15. März 2017, 8.30 bis 17.00 Uhr Ort: veb.ch, Talacker 34, 8001 Zürich Anmeldung: veb.ch/House of Accounting
Passt Ihnen der Termin nicht? Kein Problem, im Herbst 2017 findet nochmals ein Basis-Kurs statt. Zudem besteht für die Teilnehmer des Basis-Kurses die Möglichkeit, im Herbst einen Fortsetzungskurs zu besuchen.
Informieren Sie sich auf unserer Website unter veb.ch/House of Accounting
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Referent Dr. Hansjörg Schwartz, Dipl. Psychologe, Mediator und Coach, stellte die dafür erforderlichen Techniken vor. Diese konnten anhand praktischer Übungsfälle direkt angewandt werden. Um die Teilnehmenden auch für schwierige Situationen zu wappnen, wurden die gefährlichsten Manipulationsmöglichkeiten in Verhandlungen vorgestellt und gemeinsam «entschärft». Einhelliges Feedback aus der Veranstaltung war die Überzeugung, die Scheu speziell vor schwierigen Verhandlungssituationen abgebaut und das eigene Verhandlungspotenzial spürbar erhöht zu haben.
Bildung
Das sagen die Teilnehmer: Gute Abwechslung zwischen Theorie und Praxis Ich habe mich für diesen Kurs angemeldet, weil ich in meinem Amt als Gemeindepräsidentin oft verhandeln muss. Ich wollte herausfinden, was ich bereits kann und wo ich mich noch verbessern könnte. Zudem fand ich es spannend zu erfahren, was hinter einer Strategie steckt, um meinen Verhandlungspartner besser zu verstehen. Den Kurs fand ich sehr gut, vor allem die Abwechslung zwischen Theorie und Praxis. Die Herausforderung wird nun sein, die Theorie in die Praxis umzusetzen. Dafür wäre es sicherlich von Vorteil, diesen Kurs fortzusetzen, um zum Beispiel die eigene Verhandlungsfähigkeit beurteilen zu lassen und direkt ein persönliches Feedback zu erhalten. Sandra Bätscher, Gemeindepräsidentin Tenniken BL, selbstständige Buchhalterin Sabaccount GmbH
Die Teilnahme hat sich gelohnt Mich hat vor allem der Inhalt der Ausschreibung angesprochen, deshalb habe ich mich für diesen Kurs entschieden. Ich habe früher schon einmal Verhandlungs- und Kommunikationsseminare absolviert und wollte nun mein Wissen wieder etwas auffrischen und erweitern. Ich konnte vom Kurs sehr viel mitnehmen. Darunter waren auch Punkte, die mir weniger bewusst waren, wie die Manipulation und kognitive Verzerrung sowie der konkrete Aufbau einer Verhandlung. Für mich hat sich der Kurs auf jeden Fall gelohnt. Maurizio Galilei, Leiter Finanzen, Stiftung PWG Zürich
Der Kurs war sehr praxisbezogen Ich verhandle im meinem Alltag sehr viel mit Kunden, sei es über die Preisfindung oder bei der Offertenerstellung. Deshalb habe ich mich für diesen Kurs angemeldet. Die Veranstaltung war toll, wir lernten, wie man taktisch vorgehen kann und wie man die Taktiken bewusst einsetzt – mit dem Ziel, das Gespräch zu seinen Gunsten zu führen. Der Unterricht war sehr praxisbezogen mit vielen guten Fallbeispielen. Wichtig ist für mich jetzt, das Gelernte im Berufsalltag umzusetzen und die Theorie anzuwenden. Käthi Frischkopf, dipl. Treuhandexpertin, GHM Partners AG Zug Interviews: Stephanie Federle
Master/Diploma of Advanced Studies
MAS/DAS Corporate Finance MAS/DAS Controlling DAS Accounting Start Lehrgänge: 9. Februar 2017 Info-Veranstaltung: 10. Januar 2017, 18:15 Uhr, IFZ, Zug
www.hslu.ch/ifz-weiterbildung, T +41 41 757 67 67, ifz@hslu.ch
Bildung
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Controller Akademie AG l Sihlpostgasse 2 l Postfach l 8021 Zürich Telefon 044 438 88 00 l info@controller-akademie.ch
Start 20. April 2017
Executive Master of Business Administration mit Vertiefung in Controlling & Consulting Verkürzter einjähriger Studiengang für Expertinnen und Experten in Rechnungslegung und Controlling, bei welchem Leadership und Consulting im Zentrum stehen. Durchgeführt von der Berner Fachhochschule in Zürich.
Weiterwissen: www.controller-akademie.ch Kooperationspartner:
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Die Controller Akademie ist eine Institution von
Bildung
«Weiterbildung ist in der heutigen Zeit extrem wichtig» Seit bald 45 Jahren gibt es den Verein ehemaliger Absolventen der AKAD (VEDIBA). Was steckt genau dahinter und wie hat sich das Berufsbild des Buchhalters in dieser Zeit verändert? Schulleiter Peter Wehrli fragte bei Christine Reumer, VEDIBAPräsidentin und selbstständige Treuhänderin, nach.
Christine Reumer, was genau steckt hinter VEDIBA? VEDIBA ist der Verein ehemaliger Absolventen der AKAD, insbesondere von Ausbildungen im Rechnungswesen. Der Nutzen einer Mitgliedschaft ist unter anderem der Austausch unter Christine Reumer Gleichgesinnten. Weiterbildung ist in der heutigen Zeit extrem wichtig; da erfüllt unsere Vereinigung eine wichtige Funktion. Die VEDIBA zeichnet sich auch durch ihre Abendseminare aus, die kurz und prägnant die wichtigsten Fakten zu einem aktuellen Thema vermitteln. Wie hat sich das Berufsbild des Buchhalters in den letzten Jahren verändert? In den letzten Jahren vielleicht nicht ganz so stark. Wenn ich aber an meine erste Tätigkeit in der Buchhaltung vor meinem 30. Lebensjahr zurückdenke, hat es sich doch gewaltig verändert. Meine erste Buchhaltung führte ich auf einer mechanischen RUF-Schreibmaschine mit Kontoblättern, Durchschlagpapier und Journalen. Es gab keine Delete-Taste und man musste Differenzen mühsam suchen und korrigieren. Es machte nicht wirklich Spass, aber man lernte exakt zu arbeiten und verstand das Grundprinzip der Buchhaltung schnell. Daher hatten die Buchhalter früher den Ruf, etwas trocken und pingelig zu sein. Heute sieht das ganz anders aus. Dank moderner IT ist die Datenerfassung meist hochgradig automatisiert, der Fokus liegt bei der schnellen Zurverfügungstellung von Auswertungen; das Rechnungswesen ist somit zu einem wichtigen Führungsinstrument geworden. Geldflussrech-
Telefon: 044 307 32 28 E-Mail: vediba@akad.ch Das Netzwerk für Absolventinnen und Absolventen von AKAD Business
Bildung
nung und Konzernrechnung sind zudem oft gefragt, und Vorschriften, Gesetze sowie Regelwerke prägen den heutigen Alltag. Da muss der Buchhalter up to date sein und Interesse an Neuerungen haben. Würden Sie heute einem jungen Menschen noch empfehlen, die höheren Berufsprüfungen Fachausweis im Finanz- und Rechnungswesen und Dipl. Experte/Expertin in Rechnungslegung und Controlling zu absolvieren? Unbedingt. Die Bildungslandschaft in der Schweiz ist mannigfaltig und es ist nicht einfach, sich einen Überblick zu verschaffen. Da sind diese anspruchsvollen Ausbildungen sichere Werte und bereiten den Nachwuchs optimal auf die Herausforderungen im Rechnungswesen vor. Kein anderer Ausbildungsweg vermittelt Kompetenz und Fachwissen in dieser Tiefe. Dazu kommt, dass die Berufspraxis eine unabdingbare Voraussetzung zum Bestehen der Prüfung ist. Für den Arbeitgeber sind diese Abschlüsse Garantie dafür, dass der Inhaber hochqualifiziert ist und sein Handwerk versteht. Sie sind auch Dozentin im Nebenamt. Haben Sie zu wenig Arbeit im Kerngeschäft? Im Gegenteil, über Langeweile kann ich mich nicht beklagen. Aus finanziellen Gründen wird man zudem nicht Dozentin. Ich bin seit bald 30 Jahren im Rechnungswesen tätig. In dieser Zeit habe ich gelernt, wie wichtig es ist, dass die im Rechnungswesen beschäftigten Mitarbeiter gut ausgebildet sind und ihr Handwerk verstehen. So ist die Dozententätigkeit mein kleiner Beitrag dazu. Zudem macht es mir grossen Spass, Wissen zu vermitteln, und als schöner Nebeneffekt ist mein Fachwissen dadurch immer auf dem neuesten Stand.
Christine Reumer, diplomierte Expertin in Rechnungslegung und Controlling, ist Inhaberin der ReumerTreuhand GmbH in Dietikon und langjährige Dozentin. info@akad.ch
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«Für meine aktuelle Funktion ist der Fachausweis genau der richtige Abschluss. Ich arbeite in einem Beruf, den es immer geben und brauchen wird.» Monika Burgmeier-Zuppiger, Triesen
Vielfalt an Kompetenzen und Funktionen Der berufliche Werdegang der langjährigen Nationalliga-Fussballerin begann mit einer KV-Lehre und führte zur Ausbildung als Fachfrau im Finanz- und Rechnungswesen. Seit 2010 ist Monika Burgmeier-Zuppiger beim Liechtensteiner Fussballverband tätig: als Verantwortliche für das Finanz- und Rechnungswesen, für den Frauenfussball und die Club-Linzenzierungen sowie als Co-Trainerin der U16-Frauen.
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Publireportage
Vom Spitzensport zum Berufsalltag
Fussball und Buchhaltung – eine starke Kombination Niemand als eine ehemalige Spitzensportlerin weiss besser, dass nicht alles auf Anhieb klappen kann. Monika Burgmeier-Zuppiger schaffte die Berufsprüfung im zweiten Anlauf, nachdem sie die richtigen Schlüsse aus dem ersten Versuch gezogen hatte.
Gibt es einen spezifischen Grund für die «Ehrenrunde», die Sie für die Prüfungen drehen mussten? Ich musste merken, dass ich den Fokus nicht richtig gesetzt hatte. Die Arbeit, mehrmals pro Woche Training, dazu Schule und Lernen ... Ich musste für die Prüfungen schon etwas mehr investieren. In der Vorbereitung auf den zweiten Prüfungstermin habe ich den Fussball auf die Seite gelegt. Wie kam es zu Ihrer heutigen Doppelfunktion beim Liechtensteiner Fussballverband? Ich wurde angefragt, ob ich in Teilzeit die Verantwortung für den Frauenfussball übernehmen will. Im Gespräch wollte der damalige Verbandspräsident wissen, was ich beruflich mache. Und bald einmal ging das Jobangebot auch noch in eine andere Richtung ... Fussball ist Dynamik und Leidenschaft – setzt der Umgang mit Zahlen gleiche Emotionen frei oder ist das ein willkommenes Kontrastprogramm? Das ist etwas vollkommen anderes. Wichtig für mich persönlich ist, dass ich in der Zahlenwelt geregelte Abläufe vorfinde. Gewisse Strukturen, Zeiten und Arbeitsschritte sind vorgegeben. Die andere Hälfte meines Alltags funktioniert ganz anders. Da ist alles etwas chaotischer und braucht eine organisierende Hand. Buchhaltung und Fussball scheinen aber irgendwie gut zusammenzupassen. Ich kenne mehrere Personen mit einer solchen Kombination. Bei Ihrem Arbeitgeber sind Ihnen die Löhne aller Mitarbeitenden vertraut, Sie sehen alle Geldflüsse – wie gehen Sie damit um? Das bin ich gewohnt. Es gehört zu meinem Job, dass man gewisse Sachen für sich behalten muss und nicht nach aussen trägt. Gerade bei den Löhnen ist es auch überhaupt kein Problem, dahinterzustehen, wenn das Gefüge stimmt und ausgeglichen ist. Welche Qualitäten und Perspektiven machen Ihren Beruf aus? Es ist ein Beruf, den es immer geben und brauchen wird, der nie aus der Mode kommen wird. Bis jetzt habe ich immer voll
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gearbeitet. Aber es wäre auch Familienplanung mit Teilzeit oder einem späteren Wiedereinstieg möglich. Zudem kommt man in vielen Organisationen rasch in eine verantwortliche Position. Ich kann Ideen einbringen, Verbesserungen vorschlagen, selbstständig arbeiten. Ich kann mir alles selber einteilen, es muss einfach rechtzeitig fertig werden. Und ja – man stellt Führungsinstrumente bereit für jene, die Entscheidungen treffen müssen. In welchen Bereichen konnten Sie im Verband Änderungen bewirken? Als ich zum Verband kam, haben wir die Struktur des Kontenplans, der Kostenstellen und der Projektnummern angepasst. Wir haben ein Instrument installiert, das uns hilft, die Zahlen besser auszuwerten, also mehr Informationen aus ihnen herauszuholen. Heute wissen wir sehr genau, wo und wie welche Kosten oder Erträge entstehen, zum Beispiel in Bezug auf ein Länderspiel. Dadurch ist es auch einfacher, das kommende Jahr zu budgetieren. Wie haben Sie die Praxisnähe erlebt, die der höheren Berufsbildung attestiert wird? Das ist ein Prozess, der sich während der Ausbildung ergibt. Dort, wo man sich im Arbeitsalltag Berufserfahrung geholt hat, ist das Verständnis für das Schulische am grössten, das sich umgekehrt auch sofort in die Praxis integrieren lässt. Ich habe zum Beispiel die Betriebsbuchhaltung nur theoretisch erlebt – da war der Zugang zum Stoff etwas schwieriger. Gibt es Ambitionen auf eine Führungsfunktion im Verbandswesen? Ich kann jetzt Beruf und Hobby verbinden. Je älter ich werde, desto weniger bin ich selber aktiv im Sport. Aber ich kann trotzdem drinbleiben, erlebe viel Abwechslung und komme in Europa herum. Das schätze ich sehr. Betreffend Führungsfunktion im Verbandswesen: Ich glaube, für eine solche Position bin ich nicht der Typ. Ich geniesse es, so zu arbeiten, wie ich es tue: selbstständig, aber eingebunden in ein Team.
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«House of Accounting» Kompaktes Wissen in Kürze veb.ch bietet zahlreiche Kurse unter dem Label
Unsere nächsten Veranstaltungen:
«House of Accounting» an, in denen Sie Fachwissen aus erster Hand erhalten – praxisnah und in Kürze. In unseren Halbtageskursen werden
Controlling / Budgetierung / Reporting
Knacknüsse aus dem Bereich Rechnungswesen,
16. Februar 2017, 8.30 bis 12.30 Uhr
Finanzen, Steuern, Personalrecht und Sozial-
Professionelle Verhandlungsführung
versicherungen behandelt.
15. März 2017, 8.30 bis 17.00 Uhr
Business Plan – Geschäftsideen effizient umsetzen
Weiterbildungsanerkennung: EXPERTsuisse: 4 Stunden TREUHAND | SUISSE: ½ Tag
4. April 2017, 13.30 bis 17.30 Uhr
Durchführungsort:
Social Media in KMU
veb.ch, Talacker 34, 8001 Zürich, 3. Stock
12. Mai 2017, 8.30 bis 12.30 Uhr
Umgangsformen in Business aktuell 28. Juni 2017, 17.00 bis 20.00 Uhr
Interessiert? Melden Sie sich noch heute an.
Swiss GAAP FER Refresher 20. September 2017, 8.30 bis 12.30 Uhr
Weitere Informationen und Anmeldung unter: veb.ch/Seminare und Lehrgänge/House of Accounting
Können Sie und Ihre Kunden auf die gleichen Daten zugreifen? Simultan?
Q3 Infoline: 031 511 49 49 (Ortstarif)
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44 I rechnungswesen & controlling 4 I 2016
einfach clever
Bildung
Aus der Controller-Akademie
Die Controller Akademie gilt schweizweit als eine der besten Adressen für Aus- und Weiterbildungen in unserer Branche. Hier die Neuigkeiten zu laufenden und kommenden Lehrgängen.
Expertin/Experte in Rechnungslegung und Controlling Auftakt für 68 Studierende an der Controller Akademie in Zürich: Ende Oktober 2016 begann der 16. Studiengang in Brunnen Hansueli von Gunten mit einem Kickoff-Seminar mit drei Klassen, davon einer Intensivklasse, welche die Ausbildung in drei Semestern absolviert. Ebenfalls startete unser Kooperationspartner Bern mit einem Einführungsseminar in Interlaken, und auch die Kooperationspartner in Basel, St. Gallen sowie Luzern starteten mit einer Klasse. Das macht weitere 72 Studierende. Die Zahl der absolvierenden Experten in Rechnungslegung und Controlling ist stabil und nimmt sogar leicht zu. Das zeigt, dass dieses Diplom sehr attraktiv ist. Die Alternative: Modul-Praxisstudium Controlling in einem Semester Dieser Lehrgang startete zum achten Mal mit einer vollen Klasse. Er vermittelt ausschliesslich Controlling-Wissen für Personen, welche die Experten-Ausbildung (noch) nicht absolvieren wollen. Die zweite Alternative: Chef/in Finanz- und Rechnungswesen in sieben Modulen Zum fünften Mal beginnt dieser interessante Studiengang mit einer vollen Klasse. Er umfasst Stoffgebiete aus der Experten-Ausbildung, die über den Fachausweis hinausführen. Das siebte Modul ist der Führung gewidmet. Insgesamt dauert dieser Studiengang ein Semester.
startet im Frühjahr, am 20. April 2017. Anmeldungen und Auskünfte direkt bei der BFH. Prüfungsvorbereitungsseminare für den Fachausweis im Finanz- und Rechnungswesen An drei Freitagen und Samstagen im Februar 2017 führt die Controller Akademie in allen Fächern Prüfungsvorbereitungsseminare für den Fachausweis im Finanz- und Rechnungswesen durch. Diese Seminare sind sehr beliebt und gut gebucht. Wer sich noch anmelden will, soll sich per Mail bei der Controller Akademie melden. Repetentenkurs für den Fachausweis im Finanz- und Rechnungswesen Dieser Repetentenkurs ist sehr beliebt und hat eine hohe Erfolgsquote. Kandidatinnen und Kandidaten der gesamten Deutschschweiz nehmen daran teil. Wir unterrichten jeweils am Donnerstagnachmittag in zwei Klassen. Neuer Standort Sihlpost Zürich Die Controller Akademie ist ab Mai 2016 neu in der Sihlpost, direkt am Hauptbahnhof Zürich zu Hause. Der Unterricht findet in neuen, modernen Räumen statt. Erfolgreiche Controller Akademie Die Controller Akademie schloss ihr Geschäftsjahr 2015/16 per 30. September 2016 erfolgreich ab. Auch für 2017 sind unsere bewährten Studiengänge wieder geplant. Für genaue Daten, weitere Informationen und Download unserer Broschüren besuchen Sie unsere Website unter www.controller-akademie.ch.
EMBA in Controlling und Consulting Dieses verkürzte und bewährte Angebot speziell für Expertinnen und Experten in Rechnungslegung und Controlling (Dauer: 28 Tage in einem Semester mit einer Masterarbeit), durchgeführt von der Berner Fachhochschule,
Bildung
Hansueli von Gunten, lic. und mag. rer. pol., Geschäftsleiter der Controller Akademie AG in Zürich, hansueli.vongunten@controller-akademie.ch
4 I 2016 rechnungswesen & controlling I 45
veb.ch-Empfehlungen für Weiterbildung zum Thema eingeschränkte Revision veb.ch steht für Erfolg, Wissen und Fachkompetenz. Wer Karriere machen will, für den gehört Weiterbildung zum Berufsalltag. Hier lesen Sie in loser Reihenfolge veb.ch-Empfehlungen zu verschiedenen Weiterbildungsangeboten. Dieses Mal zum Thema eingeschränkte Revision.
Unser bewährter, fünftägiger Zertifikatslehrgang vermittelt Ihnen umfassende Kenntnisse über die fachliche Qualifikation für die Durchführung einer eingeschränkten Revision. Unsere Referenten zeigen Ihnen, wie man die Jahresrechnung der KMU analysieren muss und welche Prüfungsschwerpunkte daraus festgelegt werden können. Zudem erfahren Sie, wie Kapitalerhöhung, -reduktion oder eine Sanierung geprüft werden. Ein weiterer Teil des Lehrgangs befasst sich mit der Erstellung des richtigen Berichts. Wann ist der Normalwortlaut zu verwenden, wann müssen Zusätze oder Hinweise gemacht werden? Im Weiteren lernen Sie, was die Revisionsaufsichtsbehörde für die eingeschränkte Revision verlangt. Dieser Zertifikatslehrgang eignet sich für Buchhalter, Treuhänder und Revisoren, die ihr Wissen aktualisieren wollen. Sie möchten Ihr Wissen in einem Tag auffrischen? Dann ist unser jährliches Tagesseminar «Die eingeschränkte Revision in der Praxis» das Richtige für Sie. In nur einem Tag erfahren sie, worauf ein zugelassener Revisor achten muss, wenn er Spezialprüfungen wie Gründung, Umwandlung oder Fusion durchführt. Unsere Referenten führen zudem aus, was bei Verdacht auf Gefährdung der Fortführung zu machen ist. Es werden auch alltägliche Punkte behandelt,
veb.ch Talacker 34 8001 Zürich Tel. 043 336 50 30 Fax 043 336 50 33 www.veb.ch info@veb.ch
veb.ch-Empfehlungen zur «eingeschränkten Revision»
Aktuelles in einem Tag: Tagesseminar • «Die eingeschränkte Revision in der Praxis»
Zertifi katslehrgang • «Die eingeschränkte Revision»
beispielsweise wie eine korrekte Berichterstattung aussehen soll oder wie die Qualitätssicherung zu gewährleisten ist. Wichtige Gerichtsentscheide sowie Neues aus der Revisionsaufsichtsbehörde sind ebenfalls ein wichtiger Bestandteil dieses Tagesseminars. Interessiert? Weitere Informationen zum gesamten veb.chAngebot finden Sie unter www.veb.ch, Seminare und Lehrgänge.
acf.ch Ass. dei contabili-controller diplomati federali – Gruppo della svizzera italiana Fabrizio Ruscitti, Presidente 6963 Lugano-Cureggia Telefono/Fax 091 966 03 35 www.acf.ch, iguarisco@acf.ch
swisco.ch Chambre des experts en finance et en controlling Joseph Catalano, Président 1400 Yverdon-les-Bains Tél. 024 425 21 72 Fax 024 425 21 71 www.swisco.ch, info@swisco.ch
Impressum «rechnungswesen & controlling», Fachinformationen des Schweizerischen Verbandes der dipl. Experten in Rechnungslegung und Controlling und der Inhaber des eidg. Fachausweises im Finanz- und Rechnungswesen veb.ch. Erscheint vierteljährlich in einer Auflage von 16’500 Exemplaren Redaktion: Herbert Mattle, Präsident; Dieter Pfaff, Vizepräsident; Stephanie Federle, Leiterin Marketing & Kommunikation Inserate und Auskünfte: Geschäftsstelle veb.ch, Talacker 34, 8001 Zürich, Telefon 043 336 50 30, Fax 043 336 50 33, info@veb.ch, www.veb.ch Layout, Druck und Versand: Druckzentrum AG, Zürich Süd, Rainstrasse 3, 8143 Stallikon Bezug: «rechnungswesen & controlling» kann kostenlos bezogen werden bei veb.ch oder steht zum Download zur Verfügung (www.veb.ch / Fachmagazin r&c) Rechtlicher Hinweis: Nachdruck mit Quellenangabe gestattet Adressänderungen: Bitte melden Sie Mutationen der Geschäftsstelle
46 I rechnungswesen & controlling 4 I 2016
Bildung
Fit für eine Weiterbildung – welche Schule passt? Wer sich in Rechnungswesen und Controlling weiterbilden will, hat die Qual der Wahl, denn die Auswahl an verschiedenen Schulen ist gross. Welche Schule passt nun am besten? Das Prüfungssekretariat gibt keine Empfehlungen ab. Eine Checkliste soll aber den Entscheid erleichtern.
Die Schulen, die Vorbereitungskurse auf die eidgenössischen Prüfungen (Fachausweis und Diplom) anbieten, sind auf www. examen.ch/rc nach Regionen aufgelistet. Oft werden wir im Prüfungssekretariat nach der passenden Schule gefragt. Als Dalya Abo El Nor neutrale Stelle geben wir keine Empfehlungen. Trotzdem möchten wir den Interessierten helfen, die Spreu vom Weizen zu trennen. Dazu haben wir eine umfassende Checkliste für die Evaluation der passenden Schule erstellt. 1. Schritt: Persönliche Fragen beantworten Q
Wo stehe ich beruflich? Welche Ziele habe ich mir beruflich gesetzt?
Welche Art von Weiterbildung ist mir wichtig? Geht es ausschliesslich um den Wissensrucksack oder auch um einen Abschluss mit (Berufs-)Titel? Q Werde ich von meinem Arbeitgeber in Bezug auf Weiterbildung unterstützt? Finanziell und/oder zeitlich? Sind damit Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitgeber verbunden? Welche Kursdauer, Wochentage, Uhrzeiten und Wege lassen sich mit meiner Arbeitszeit und meinen familiären Verpflichtungen vereinbaren? Q Auf wie viel Freizeit würde ich zu Gunsten von Weiterbildung und Prüfungsvorbereitung verzichten? Q
2. Schritt: Wahl der geeigneten Schule (Recherche) Bereitet die Ausbildung auf einen schweizerisch anerkannten Abschluss vor? Q Wie sind die Erfolgsquoten der Schule bei eidgenössischen Prüfungen? Q
Gesucht, geprüft, gemacht. Fachleute im Finanz- und Rechnungswesen mit eidg. Fachausweis Eidg. dipl. Experten in Rechnungslegung und Controlling Lesen Sie die ganze Story zu Melanie Pfranger auf zahlenmeister.ch
Verein für die höheren Prüfungen in Rechnungswesen und Controlling
«Zu meiner aktuellen Stelle wäre ich ohne den Fachausweis nicht herangekommen. Jetzt kenne ich die Theorie und verstehe die Zusammenhänge. Es ist schön, offiziell den Berufstitel tragen zu dürfen.» Melanie Pfranger, Rheineck
Bildung
4 I 2016 rechnungswesen & controlling I 47
E+S ASW
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AbaWeb Treuhand So clever war Buchhaltung noch nie – für Treuhänder und ihre Kunden. > Business Software aus der Cloud:
Wie ist das Image, die Bekanntheit der Schule? Ist die Schule als Bildungsinstitut zertifiziert? Q Wie gut sind die Dozierenden qualifiziert? Q Seit wann gibt es die ins Auge gefasste Weiterbildung an dieser Schule? Q Erfülle ich die Aufnahmevoraussetzungen für den Lehrgang und die Zulassung zu den eidg. Prüfungen? Q Wo findet der Unterricht statt (Erreichbarkeit, ÖV/Parkplätze etc.)? Q Wie wird unterrichtet – Ausbildungsmethodik? Welche Ausbildungsteile neben Präsenzunterricht sind vorgesehen? Q Wie gross sind die Klassen? Gibt es bei der beruflichen Herkunft der Teilnehmenden Schwerpunkte (Grossunternehmen, KMU, öffentliche Verwaltung, Non Profit Bereich)? Q Welche Lehrmittel werden eingesetzt? Q Wie sind die Preise und Konditionen? Ist Ratenzahlung möglich? Welche Zusatzkosten sind zu erwarten? Vertragliche Verpflichtungen (Möglichkeit zum Ausstieg)? Q Wie lange dauert die Ausbildung (Anzahl Semester)? Q Wird die Schule von ehemaligen Teilnehmenden empfohlen? Q Finden Zwischenprüfungen statt, die besprochen werden? Q Ist der Erwerb eines schulinternen Zertifikats möglich und im Preis inbegriffen? Q Wie gross ist der zeitliche Aufwand punkto Präsenz und Selbststudium? Q Sind die Kursinhalte mit den Lernzielen transparent deklariert? Q Q
3. Schritt: Persönlicher Eindruck der gewählten Schule
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Kann ich eine Infoveranstaltung besuchen? Welche Eindrücke vermittelt mir dieser Anlass? Q Kann ich mich persönlich beraten lassen? Welche Eindrücke vermittelt mir dieses Gespräch? Q Kann ich die Räumlichkeiten besichtigen und deren Infrastruktur prüfen? Welche Eindrücke vermittelt mir dieser Augenschein? Q Kann ich eine Probelektion absolvieren? Welche Eindrücke vermittelt mir dieser Einblick? Q
www.abacus.ch
Dalya Abo El Nor, Prüfungsleiterin Berufsprüfung im Finanz- und Rechnungswesen und Höhere Fachprüfung in Rechnungslegung und Controlling, dalya.aboelnor@examen.ch
Informationen zu den Schulen: www.examen.ch/rc Checkliste als PDF: www.zahlenmeister.ch
48 I rechnungswesen & controlling 4 I 2016
Bildung
veb.ch goes Social Media
Wie können Unternehmen Social Media erfolgreich in ihre Marketing- und Kommunikationsaktivitäten integrieren? Mit dieser Frage beschäftigt sich veb.ch seit längerer Zeit. Anhand einer Konzeptarbeit wurde der Frage auf den Grund gegangen und erste strategische Ansätze definiert.
Im Hinblick auf die Herausforderungen, die der Trend zur Digitalisierung mit sich bringt, will veb.ch die sozialen Medien in die Kommunikations- und Marketingaktivitäten integrieren und sie mit den bisherigen, klassischen Massnahmen abStephanie Federle stimmen. Dabei verfolgt der Verband das Ziel, durch Social Media noch mehr die Bedürfnisse der Mitglieder abzudecken. Im Rahmen meiner Weiterbildung «Digital Marketing» an der ZHAW in Winterthur habe ich mich mit Social Media beschäftigt. Meine Konzeptarbeit setzte sich mit der Frage auseinander, wie Social Media im Unternehmen für externe Marketingzwecke genutzt werden kann. Dieser Artikel befasst sich mit dem praktischen Teil der Konzeptarbeit, in dem zehn Mitglieder des Verbands befragt wurden. Ziel der Interviews war es, das Bedürfnis der Mitglieder von veb.ch im Hinblick auf ihre Nutzung von Social Media sowie ihre Einstellung bezüglich eines Social Media Auftritts des Verbandes zu eruieren. Bei der Auswahl der Interviewpartner wurde darauf geachtet, dass sie verschiedenen Alters- und Berufsgruppen angehören. Die Interviewpartner sind zwischen 25 und 60 Jahre alt und beruflich als Treuhänder, Wirtschaftsprüfer, CFO, Steuerberater, als Fachfrau/Fachmann im Finanzund Rechnungswesen sowie als diplomierte Experten in Rechnungswesen und Controlling tätig. Auf die Frage, was die Mitglieder von Social Media im Allgemeinen halten, beschrieben die Befragten Social Media als positiv für die Pflege des eigenen Netzwerkes, als «wertvoll» oder als «nice to have». Beinahe alle Mitglieder haben sich auch negativ geäussert, zum Beispiel in Bezug auf Social Media als Zeitfresser. Von den zehn befragten Mitgliedern nutzen gleich viele LinkedIn (7 Nennungen) und die Plattform Xing (7 Nennungen), gefolgt von Facebook
Bildung
(5 Nennungen) und Twitter (2 Nennungen). Eine Person hat keinen eigenen Social Media Account. Drei von zehn Mitgliedern nutzen Social Media täglich, die anderen sind einmal pro Woche oder noch seltener auf den Plattformen. Der Frage, was die Mitglieder davon halten, wenn veb.ch auf Social Media aktiv wäre, stehen sechs Personen wohlwollend gegenüber. Sie würden das Angebot sicher nutzen oder sie empfänden es als positiv. «Content is King» Bei der Frage, welche Themen veb.ch publizieren soll, antworteten die meisten mit Fachthemen wie Neuigkeiten aus dem politischen und regulatorischen Umfeld, Gesetzesänderungen sowie Themen über Steuern, Sozialversicherungen, Rechnungslegung und Controlling. Gewünscht wurden auch Informationen zu Weiterbildungen. Bei der Frage, ob sie via Social Media Feedbacks zu Seminaren und Lehrgängen geben würden, gaben vier Mitglieder an, dass sie diese Möglichkeit nutzen würden. Zwei Personen würden Feedback-Umfragen via Mail oder Internetplattform begrüssen. Bei der Frage, wie regelmässig veb.ch etwas veröffentlichen soll, wurde am meisten genannt: «Nur wenn es Neuigkeiten oder aktuelle Ereignisse gibt». Die befragten Mitglieder empfehlen, einmal monatlich oder zwei- bis dreimal im Monat etwas zu veröffentlichen. Die Ergebnisse dieser Konzeptarbeit bestätigen den Verband darin, Social Media für seine Aktivitäten zu nutzen. Die Schwierigkeit ist jedoch, regelmässig Substantielles aus der Branche zu veröffentlichen. Es ist deshalb essentiell, einen langfristigen Redaktionsplan zu erstellen, damit die einzelnen Plattformen regelmässig neuen und interessanten Content erhalten.
Stephanie Federle, Leiterin Marketing und Kommunikation veb.ch, PR-Fachfrau, dipl. Journalistin maz, stephanie.federle@veb.ch
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«Ich freue mich immer noch über jeden Like»
Wie passen KMU und Social-Media-Aktivitäten zusammen? Wie sollte man am besten starten? Manuel P. Nappo, Leiter der Fachstelle Social Media Management der HWZ, gibt uns im Interview Tipps dazu und gleichzeitig gewährt er einen Einblick in seine eigene Social-Media-Nutzung.
Manuel P. Nappo, Sie sind gleich auf mehreren SocialMedia-Kanälen aktiv, weshalb? Ich besitze um die 100 Accounts. Natürlich ist es mir nicht möglich, diese alle zu pflegen. Bei vielen Social-Media-Kanälen geht es darum, einen AcManuel P. Nappo count zu haben und so up to date zu bleiben. Von all diesen Plattformen nutze ich die gängigsten wie Facebook, Twitter, LinkedIn, Xing, Instagram, Google+ und zwei Blogs – und zwar beinahe täglich. Ich veröffentliche hauptsächlich News und Themen aus meinem Berufsalltag. Was ist Ihre Motivation? Angefangen habe ich 2005 mit einem Xing- und LinkedIn-Account, als ich meine Stelle wechselte. Ich suchte eine Plattform, um meine Adressen zu verwalten und mit den Leuten in Kontakt zu bleiben. Für mich ist Social Media praktisch und einfach. Zudem ist es möglich, durch die Sozialen Medien die schwachen Beziehungen zu pflegen. Und das Wichtigste: Es gibt kein günstigeres Werbemittel für meine Produkte. Ich kann damit gezielt Leute mit einem bestimmten Thema ansprechen und mich selber präsentieren. Seit der Erstellung Ihres ersten Accounts ist es schon über zehn Jahre her. Inwiefern nutzen Sie Ihre Accounts heute anders? Heute ist es nicht nur ein Adressbuch, Social Media zählt zu meinem Hauptkommunikationswerkzeug. Für mich ist es der einfachste und schnellste Weg, um mich mit meinen Leuten auszutauschen. Sie veröffentlichen fast täglich einen Post, wie wichtig sind «Likes» für Sie? Ich freue mich immer noch über jeden Like. (lacht) Davon kann man doch nie genug haben. Es ist eine Form von
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Facebook und Co. – laut Manuel P. Nappo kann jedes KMU davon profitieren.
Bild: Ibrahim.ID/Wikimedia Commons
Wertschätzung, die der Inhalt des Posts hervorruft. Wenn jemand Inhalte liked oder teilt, dann gibt es eine Art Bestätigung, dass man etwas Wertvolles oder Unterhaltsames gemacht hat. Genauso ist man aber auch enttäuscht, wenn es niemand beachtet. Das gehört dazu. Sie benutzen Social Media hauptsächlich für berufliche Zwecke. Wie können Sie sich in Ihrer Freizeit davon abgrenzen? Es ist eine Illusion zu glauben, dass man heute noch Geschäft und Privatleben trennen kann. Vor allem in den «Information-Working-Jobs» arbeitet das Hirn ständig weiter, ob Feierabend ist oder nicht. Wenn die Arbeit Freude macht, ist es keine Belastung. Diese strikte Trennung von Arbeit und Erholung stammt aus einem Zeitalter, in der die Arbeit noch physisch war und in der man längere Zeit brauchte, um sich zu erholen. Und trotzdem versuche ich, am Wochenende allgemein weniger Geräte zu benutzen. Ich möchte auch ein Vorbild für meinen Sohn sein.
Bildung
Was denken Sie über KMU und die Nutzung von Social Media für Marketingaktivitäten? Social Media ist ein Werkzeug, das extrem günstig ist. Ausser der ständigen Pflege kostet es nichts, im Vergleich zu anderen Kommunikationsmassnahmen. Zudem ist es ein Tool, das einem ermöglicht, gezielt mit verschiedenen Kundengruppen zu kommunizieren. Ich würde es deshalb jedem KMU empfehlen. Es ist aber wichtig, dass das KMU die Social-Media-Aktivitäten nicht auslagert. Die Kultur des Unternehmens sollte immer spürbar sein. Es gibt auch viele KMU-Geschäftsführer, die Social Media gegenüber negativ eingestellt sind. Was halten Sie davon? Vielleicht etwas skurril, aber ich vergleiche die Nutzung von Social Media mit dem Aufkommen des Autos. Früher gab es auch Menschen, die sich gegen diese neue Technologie gewehrt haben. Es wird jedoch nicht aufhören. Wir werden neue Zahlungsmöglichkeiten haben, selbstfahrende Autos und noch vieles mehr, das wir uns zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausmalen können. Ich glaube an eine «connected world». Immer wenn es einen Technologiewechsel gibt, wird es Menschen geben, die damit nicht klarkommen und behaupten, dass früher alles besser war. Das gibt es seit der Industrialisierung. Schnell
werden dann zwei Lebensbereiche gegeneinander ausgespielt. Damit müssen wir uns auseinandersetzen. Ich glaube aber, dass es schwierig sein wird, in Zukunft nicht Teil dieser Digitalisierung zu sein. Welche fünf Tipps können Sie einem KMU auf den Weg geben, das mit Social-Media-Aktivitäten starten will? Als erstes ist wichtig, «Ja» zu sagen. Und dieses «Ja» muss von oben kommen. In einem zweiten Schritt soll sich das KMU überlegen, wen es ansprechen will und was es genau von diesen Personen möchte. Als dritten Tipp empfehle ich, die Möglichkeiten zu sondieren. Welche geeigneten Kanäle gibt es? Besteht vorhandenes Wissen in der Organisation? Wer könnte die Social-Media-Accounts pflegen? Viertens ist es wichtig, die Social-Media-Aktivitäten in einem Konzept festzuhalten. Es muss kein riesiges Konzept sein; es reicht auf einer Seite festzuhalten, mit welchen Inhalten und Plattformen die verschiedenen Zielgruppen angesprochen werden sollen. Mein letzter und fünfter Tipp: Wie der «Kasperli» gesagt hat: «Probieren geht über Studieren». Einfach loslegen, Fehler machen, es passiert nichts. Wichtig ist einfach, den Mut zu haben, es auszuprobieren. Interview: Stephanie Federle
Verluste vermeidet man online.
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Bildung
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HRM2 – das neue Harmonisierte Rechnungslegungsmodell
Der Lehrgang findet an drei Tagen statt, jeweils von 8.45 bis 16.45 Uhr
Zielgruppe Angestellte öffentlicher Verwaltungen, Behördenmitglieder von Rechnungs-, Geschäftsprüfungs-, Finanz- sowie Gemeindekommissionen, Mitglieder der Exekutive, Revisorinnen und Revisoren und alle interessierten Personen
Referenten Michael Käsermann, MScBA, Betriebsökonom FH, BDO AG, Leiter öffentliche Verwaltungen
Nutzen Sie erfahren, wo die Neuerungen die Rechnungslegung und das Rechnungswesen beeinflussen und wie die erfolgreiche Einführung gelingt.
Pirmin Marbacher, dipl. Wirtschaftsprüfer, Betriebsökonom FH, BDO AG, Bereichsleiter öffentliche Verwaltungen Zentralschweiz
Nach dem Lehrgang «HRM2» haben Sie das Know-how und die Kompetenz, um die Umstellung auf «HRM2» zweckmässig vorzubereiten und erfolgreich umzusetzen. Dafür sorgen erfahrene Referentinnen und Referenten, die Ihnen die wichtigsten Änderungen sowie Neuerungen praxisnah vermitteln. Inhalt Freitag, 19. Mai 2017 mit Michael Käsermann, Susanne Notter und Gianmarco Zanolari • Zielsetzungen für die Weiterentwicklung des HRM • Elemente des Rechnungslegungsmodells, Grundsätze ordnungsgemässer Rechnungslegung, Kontenrahmen und funktionale Gliederung • Erfolgsrechnung, Aktive und Passive Rechnungsabgrenzung, Wertberichtigung Freitag, 2. Juni 2017 mit Monika Probst • Steuererträge, Spezialfinanzierungen und Vorfinanzierungen, Rückstellungen und Eventualverbindlichkeiten • Investitionsrechnung, Bilanz, Anlagegüter und Anlagebuchhaltung Freitag, 16. Juni 2017 mit Pirmin Marbacher, Gianmarco Zanolari • Geldflussrechnung, Eigenkapitalnachweis, Anhang zur Jahresrechnung • Vorgehen beim Übergang zu HRM2, Musterfinanzhaushaltgesetz, Finanzinstrumente Freitag, 30. Juni 2017 Freiwillige Zertifikatsprüfung, Dauer 90 Minuten Kosten CHF 2450 inkl. 8% MWST Die Kursunterlagen, Zertifikatsprüfung und Pausenverpflegung sind inbegriffen. Anmeldung und weitere Infos 52 I rechnungswesen & controllingKurse, 4 I 2016 Auf www.veb.ch, Veranstaltungen, erhalten Sie weitere Informationen und können sich auch für den Lehrgang anmelden. Kursort ist Zürich.
Susanne Notter, dipl. Gemeindeschreiberin, dipl. Finanzverwalterin, BDO AG, leitende Beraterin öffentliche Verwaltungen Monika Probst, Fachfrau im Finanz- und Rechnungswesen mit eidg. Fachausweis, dipl. Wirtschaftsinformatikerin, dipl. Finanzverwalterin, BDO AG, leitende Beraterin öffentliche Verwaltungen Gianmarco Zanolari, lic. oec. HSG, dipl. Wirtschaftsprüfer, BDO AG, Bereichsleiter öffentliche Verwaltungen Ostschweiz
Beratung und Auskunft Sind Sie unsicher ob dieser Lehrgang für Sie passend ist? Wir beraten Sie gerne: 043 336 50 30 Dieser Zertifikatslehrgang ist eine Weiterbildung von veb.ch und BDO AG
Bildung
«Wenn eine Chance kommt, musst du sie packen» Seit über einem Jahr vertritt Erich Ettlin den Kanton Obwalden im Ständerat. Der studierte Betriebsökonom, Wirtschaftsprüfer und Steuerexperte erzählt im Interview über seine ersten Erfahrungen im Bundesparlament, seine Einstellung zur Milizpolitik und wie wichtig ihm sein soziales Umfeld ist.
Erich Ettlin
Erich Ettlin, du hast eine kaufmännische Lehre absolviert. In welcher Branche? Ich habe meine Lehre im Bereich Ofen- und Cheminéebau gemacht. Es war ein kleiner Betrieb, ich war damals als Stift ganz alleine mit dem Leiter Administration. Während meiner Lehre habe ich extrem viel gelernt, auch aus menschlicher Sicht.
Weshalb hast du dich für eine kaufmännische Lehre entschieden? Das war eher ein Zufall. In der dritten Sekundarschule wusste ich schlicht nicht, was ich werden wollte. Ich komme aus einer Grossfamilie mit sieben Kindern. Alle waren gut in der Schule und die Matura bzw. späteres Studium war kein Thema. Das KV war jedoch eine gute Grundlehre. Ich finde, ich habe das Beste daraus gemacht. Was war dein Wunschberuf als Kind? Der Beruf des Pöstlers hat mir immer gefallen, denn ich wollte irgendetwas mit Menschen machen. Mir gefiel es, dass die Pöstler jeden Tag bei den Leuten vorbeigingen und mit ihnen redeten. Früher hatten sie noch mehr Zeit dafür. Wie ging es nach deiner KV-Lehre weiter? Da mein Lehrbetrieb so klein war, konnte ich nach der Lehre nicht mehr bleiben. So wechselte ich zur einer Holzbaugesellschaft. Ich war dort für die Abrechnungen zuständig. Später ging ich zur Gemeindeverwaltung Kerns. Diese Stelle hat mich ursprünglich zur Politik gebracht. Es war spannend zu sehen, wie die Gemeinderäte funktionieren und arbeiten. Zudem war ich in dieser Zeit dem politischen Geschäft sehr nahe. Danach habe ich Betriebsökonomie an der ehemaligen HWV (heute: FH) studiert.
Persönlich
Du bist dipl. Betriebsökonom HWV/FH, eidg. dipl. Wirtschaftsprüfer und Steuerexperte. Was war deine Motivation, nach dem Wirtschaftsprüfer noch den Steuerexperten zu machen? Um offen zu sein, ich habe gemerkt, dass der Beruf des Wirtschaftsprüfers mir eher weniger zusagt. Ich wollte lieber mit Menschen direkt arbeiten. Deshalb habe ich mich als Leiter bei der kantonalen Steuerverwaltung Obwalden beworben. Als ich die Stelle bekam, war es für mich selbstverständlich, dass ich noch die Weiterbildung zum Steuerexperten anhänge. Und wie kamst du schliesslich zur BDO? Ich blieb fünfeinhalb Jahre bei der Steuerverwaltung. Ich konnte mir jedoch nicht vorstellen, als Steuerverwalter pensioniert zu werden. Ich habe damals die Steuerverwaltung in einer schwierigen Zeit übernommen und konnte das Projekt mit Erfolg beenden. Von diesem Zeitpunkt an, ich war damals 40 Jahre alt, brauchte ich wieder neuen Gegenwind und eine neue Herausforderung. So wechselte ich im Jahr 2002 zur BDO und baute dort in der Regionaldirektion Zentralschweiz den Steuer- und Rechtsbereich auf. Das war eine grosse Challenge. Mit 40 Jahren hatte ich aber genau die richtige Energie dafür. Im Jahr 2010 wechselte ich dann in die Geschäftsleitung der BDO. Wolltest du schon immer auf eidgenössischer Ebene politisieren? Dieses Bedürfnis hatte ich lange Zeit nicht. Ich habe mir eigentlich immer vorgestellt, meine Tätigkeit bei der BDO weiterzuführen und dann früh genug aufzuhören, um mit meiner Frau im Wohnmobil durch Europa zu reisen (lacht). Und dann kam dieses «window of opportunity». Ich habe gemerkt, dass ich Chancen auf den Sitz habe. Eine wichtige Frage war zu entscheiden, ob ich den Schritt in die Öffentlichkeit wagen wollte. Innerhalb von zwei bis drei Wochen habe ich mich entschieden und zugesagt. Ich realisierte, dass so eine Chance nie mehr kommen würde.
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Ständerat Erich Ettlin (links) im Gespräch mit veb.ch-Präsident Herbert Mattle.
Warum wurde gerade die CVP deine Partei? Damals, Mitte der 80er Jahre, war die CVP hauptsächlich gewerblich orientiert. Sie war ziemlich klar in ihren Aussagen – und das hat mir gefallen. Zudem haben mir die Leute der CVP zugesagt. Diese Leute sind übrigens auch heute noch dabei und haben mich auch bei meinem Wahlkampf in den Ständerat gepuscht. Es gibt Menschen, die begleiten einem das ganze Leben. Wie intensiv war der Wahlkampf für dich? Er war sehr intensiv, vor allem in der Anfangszeit. Ich habe mich erst Mitte Mai entschieden, als Ständerat anzutreten und im Oktober waren ja bereits die Wahlen. Dann kam eine kurze Pause und ab August war es ein tägliches Engagement. Für mich war es wichtig, auf die Strasse zu gehen, um mich zu zeigen. Ich verteilte zum Beispiel morgens um 6 Uhr Gipfeli am Bahnhof an die Pendler. Es war eine tolle Erfahrung. Zeitlich ging ich jedoch an meine Grenzen. Kurz vor der Wahl war ich praktisch rund um die Uhr im Einsatz. Wie war es, das erste Mal als gewählter Ständerat nach Bern zu fahren? Der erste Tag war schon speziell und ich bin erst noch der einzige Vertreter von Obwalden im Ständerat. Ich habe zum Glück schon einige Kollegen gekannt. Ich habe mich auch gleich mit den Leuten verlinkt und ausgetauscht. Als neuer Ständerat wurde ich sehr gut aufgenommen. Ich führe mir immer wieder vor Augen, dass ich erst der 12. Obwaldner Ständerat bin. Das ist schon eine grosse Verpflichtung. Wie kannst du dein Amt mit deinem herausfordernden Job vereinbaren? Als Ständerat ist man sicher 50 bis 60 Prozent eines Arbeitspensums im Einsatz. Man kann natürlich auch mehr machen, zum Beispiel als kurzfristiger Ersatz für andere
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Ständeräte in Kommissionen Einsitz nehmen. Der Vorteil ist, dass man alle Termine bereits zwei Jahre im Voraus kennt und so entsprechend gut planen kann. Als Konsequenz meines Amtes bin ich aus der Geschäftsleitung der BDO ausgetreten. Ich habe alle Führungsaufgaben abgeben, da diese sich nur schwer mit der Tätigkeit im Ständerat vertragen. Wirst du oft von der Bevölkerung auf die Politik angesprochen? Nicht täglich, aber doch ab und zu. Kürzlich kam ein älterer Herr zu mir und sagte, ich solle Bundesrat Berset ausrichten, er solle endlich das Gesundheitswesen in Ordnung bringen (lacht). Ansonsten sind es hauptsächlich Lobbyisten, die ihre Interessen durchbringen wollen und einem ansprechen, sobald man aus dem Ständeratssaal kommt. Rückblickend: Wie hast du das erste Jahr als Ständerat erlebt? Als sehr positiv, insbesondere die Zusammenarbeit mit den Kolleginnen und Kollegen im Ständerat. Man ist sehr kollegial über alle Parteien hinweg und man akzeptiert einander gegenseitig. Ich denke, in den Ständerat wirst du nicht gewählt, wenn du ein Typ bist, der nur auf Konfrontation aus ist. Gibt es auch Negatives? Als negativ empfinde ich es, wenn man nicht weiter kommt. Wie zum Beispiel im Gesundheitswesen. Es ist teilweise zum Verrücktwerden! Es wirken einfach zu viele Mitspieler mit gegensätzlichen Interessen mit. Dies ist natürlich frustrierend und ich verstehe, dass es ein Problem ist, wenn ein Rentner-Ehepaar über 800 Franken Prämien im Monat zahlen muss. Ich habe jedoch keine Patentlösung parat. Ich hatte aber nie die Illusion, dass ich in Bern alles verändern könnte.
Persönlich
Was sind die nächsten wichtigen Projekte? Das ist sicherlich die Altersreform 2020. Dort geht es um die Angleichung des Rentenalters für Frauen sowie darum, den BVG-Mindestumwandlungssatz von 6.8 auf 6 zu senken. Wichtig ist, dass wir die Reform durchbringen, die letzte ist bereits 20 Jahre her. Frauen und Männer ab 45 Jahren haben bereits heute Mühe Arbeit zu finden, wie soll es weiter gehen, wenn das Rentneralter zusätzlich erhöht wird? Das ist eine grosse Aufgabe. Es geht darum, ältere Menschen ins Berufsleben zu integrieren, Aus- und Weiterbildungsprozesse anzubieten und Abschlüsse für Erwachsene zu fördern. Wichtig ist, Arbeitgeber zu motivieren, ältere Arbeitnehmer zu behalten und das ohne steigende Kosten. Zudem sollen ältere Schweizer Mitarbeiter bevorzugt werden, bevor junge Mitarbeiter aus dem Ausland angestellt werden. Ich bin mir bewusst, dass es eine grosse Herausforderung wird.
«Ich führe mir immer wieder vor Augen, dass ich erst der 12. Obwaldner Ständerat bin. Das ist schon eine grosse Verpflichtung.»
Und wie geht es weiter mit der Unternehmenssteuerreform III? Die grosse Schwierigkeit wird sein, die Reform und die Vorteile davon den Leuten zu erklären. Die Abstimmung ist am 12. Februar 2017. Ein «Nein» ist immer einfacher zu erklären als ein «Ja». Es könnte darum sehr knapp werden. Wenn die Reform abgelehnt wird, hätten wir einen Scherbenhaufen, und es besteht die Gefahr eines Schadens für die Wirtschaft. Bist du nun eigentlich Ständerat oder Steuerexperte? Ich sage immer, dass ich zwei Berufe habe: Steuerexperte und Ständerat. Ich finde das Milizsystem der Schweiz sehr gut, denn es hält dich auf dem Boden. Wenn man nur Politik macht, besteht die Gefahr, dass man abhebt. Die ersten Wochen in Bern habe ich wie ein Nukleus empfunden. Man ist dort, wo die Politik gemacht wird und wird ständig umgarnt. Und dann kommt man wieder nach Hause in die Realität; das tut gut. Die Kunden im Berufsleben geben einem ein ehrliches Feedback und man erhält einen Einblick ins Wirtschaftsgeschehen. Mir ist es ein grosses Anliegen, dass wir ein Miliz-Parlament bleiben. Sonst sind «die in Bern» immer weiter weg. Deshalb bin ich auch noch Mitglied im politischen Beirat von veb.ch. Für mich ist dieses Engagement eine gegenseitige Befruchtung. Machst du selber auch noch Weiterbildungen? Für mich war das erste Jahr als Ständerat wie eine Weiterbildung (lacht). Nein, aktuell habe ich keine Zeit dafür. Ich
Persönlich
unterrichte aber gerne über Steuerthemen, beispielsweise beim veb.ch. Der Austausch mit den Kursteilnehmern ist für mich wie eine Weiterbildung, so bleibe ich à jour. Das Unterrichten ist eine Leidenschaft. Ich interagiere gerne mit Leuten und ich mag die Diskussionen im Unterricht. Ich habe schon während meines Studiums Buchhaltung, Betriebswirtschaft und Tastaturschreiben unterrichtet. Und wo ist der anfängliche Traum mit dem Wohnmobil geblieben? Das möchte ich immer noch machen, aber nur für ein oder zwei Monate. Ich schaue mich auch immer mal wieder nach einem geeigneten Wohnmobil um. Ich könnte jedoch nie auswandern. Ich habe ein intensives soziales Netz und es ist mir wichtig, dieses zu pflegen. Ich habe selber zwei Kinder und sechs Geschwister, meine Mutter hat 25 Grosskinder. Meine Grossfamilie ist mir sehr wichtig, sie hat mich geprägt. Stell dir vor, eine Fee kommt eines nachts zu dir und sagt, dass du drei Wünsche frei hast für die Schweiz. Welche wären das? Als erstes wünsche ich mir, dass wir als Land so offen bleiben, wie wir es sind und uns nicht abschotten. Zweitens hoffe ich, dass der Dichtestress nicht zu gross wird und dass wir die Lebensqualität, die wir jetzt haben, beibehalten können – auch für unser Kinder. Drittens wünsche ich mir, dass die beruflichen Perspektiven gleichbleiben oder sich gar verbessern. Und wenn du noch einen vierten Wunsch frei hättest, für die CVP. Wie würde er aussehen? Ich wünsche mir, dass man die Werte der Mitteparteien wieder erkennt und dies in den Wahlen wieder zu guten Resultaten führt und dass die Partei nicht zwischen den Polen zerrieben wird. Ich habe das Gefühl, dass die Mitte in der medialen Aufmerksamkeit untergeht und das ist für die Schweiz nicht gut. Wie kann man die Mitte wieder mehr stärken? Wir dürfen uns nicht von den anderen treiben lassen. Wir müssen eine eigene Agenda haben und selbstbewusst für die politische Mitte einstehen. Du bist als Quereinsteiger Ständerat geworden. Was ist dein Erfolgsrezept? Es gibt keines. Man kann alles richtig machen: Im Gemeinderat sein, alle Entwicklungen mitgemacht haben bis hin zum Kantonsrat und sich überall zeigen und trotzdem kommt der Zeitpunkt nie. In der Politik darfst du nie ein klares, starres Ziel vor Augen haben. Aber wenn eine Chance kommt, musst du sie packen. Wenn du das nicht machst, darfst du nicht jammern. Das gebe ich auch meinen beiden Kindern mit auf den Weg. Interview: Herbert Mattle / Stephanie Federle
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Werden wir ausspioniert?
Wenn man News aus der digitalen Welt ein wenig sortiert, fällt schnell auf, dass Datensicherheit in der Priorität der Nutzer nicht sehr weit oben steht. Bedenkenlos wird Sicherheit gegen Komfort eingetauscht. Der Preis dafür wird aber irgendwann bezahlt werden müssen.
Es ist eine kurze Meldung, die aufhorchen lässt. Anfang November teilt die Organisation «Let’s Encrypt» mit, dass sie mittels Crowdfunding 200’000 Dollar zusammenbringen will, um ihre Arbeit bei der Entwicklung von Sicherheitszertifikaten Tobias Kilchör weiterhin zu finanzieren. Dabei geht es um verschlüsselte Kommunikation im Internet, damit zum Beispiel Webseiten sicherer werden. Allerdings kommen die Spenden nur sehr schleppend zusammen. Dabei wäre das Thema hoch relevant. Eine Reihe von Meldungen aus der gleichen Berichtswoche zeigt, wie wichtig Sicherheit im digitalen Bereich und wie riskant digitaler Komfort sind. So kommt etwa ans Tageslicht, dass der kanadische Geheimdienst illegal eine Art Vorratsdatenspeicherung eingeführt und so während Jahren seine gesetzlichen Befugnisse deutlich überschritten hatte. Praktisch zur gleichen Zeit erfährt die Öffentlichkeit, dass der Anbieter von Browsererweiterungen «Web of Trust» die Nutzer seiner Software ausspioniert und die Daten verkauft hatte. Browser-Add-ons erweitern die Funktionalität von Webbrowsern, sind aber laut Michael Neuber vom deutschen Bundesverband Digitale Wirtschaft beliebte Mittel, um Nutzer illegal auszuspähen. Abgehört im eigenen Haus In der gleichen Woche kündet die Firma Amazon an, in Europa ihr Lautsprechersystem Echo zu verkaufen. Mit diesen Lautsprechern können Nutzer kommunizieren und mit Sprachbefehlen Informationen abfragen, Musik steuern oder sogenannte Heim-Automatik-Geräte bedienen. Deshalb verfügen die Lautsprecher über sieben
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Richtmikrofone, die in alle Richtungen lauschen. Durch Rezensionen wurde bekannt, dass es bereits Nutzer gibt, die sich in jedem Raum ihrer Wohnung solche Lautsprecher installiert haben. Google übrigens wird in Europa bald ein ähnliches Produkt anbieten. Die Kommunikation mit den Geräten wird auf Servern der beiden Tech-Giganten gespeichert, um die Qualität ständig zu verbessern. Beide Unternehmen schaffen so theoretisch die Möglichkeit, jedes Wort in unserem trauten Heim aufzuzeichnen. An dieser Stelle eine letzte Meldung aus dem gleichen Zeitraum: Adobe hat eine Audio-Software vorgestellt, die es ermöglicht, Stimmen digital nachzuahmen, so dass sie vom Original nicht mehr zu unterscheiden sind. Gedacht sind sie zum Beispiel für Hörbuchproduzenten, die bei einer fehlerhaften Aufnahme kurze Sätze korrigieren können, ohne dass dafür der Sprecher noch einmal ins Aufnahmestudio kommen muss. Nach all diesen Beispielen: Stellen Sie sich jetzt einmal vor, dass ihre Amazon- oder Google-Lautsprecher nicht nur das Online-Radio und die Kaffeemaschine steuern können, sondern auch mit der Alarmanlage und dem elektronischen Türöffner verbunden sind. Und dass ein Unbekannter, ausgerüstet mit der Audiosoftware von Adobe und Aufnahmen von Ihrer Stimme vor Ihrem Haus steht. Er könnte sich theoretisch in Ihrer Küche von Ihrer Kaffeemaschine einen Kaffee zubereiten lassen. Übrigens: «Let’s Encrypt» hat immerhin innerhalb weniger Tage 10’000 Dollar an Spenden generiert. Ob das Ziel von 200’000 Dollar für ein sichereres Internet zusammenkommt, stand bei Redaktionsschluss noch nicht fest.
Tobias Kilchör, Geschäftsführer, mezzo|media GmbH, Mürren, tobias.kilchoer@gmail.com
Neue Medien
Die Zukunft der Führung heisst Vertrauen
Die Digitalisierung und ein veraltetes Führungsverständnis sind dafür verantwortlich, dass die Motivation der Mitarbeiter in vielen Unternehmen gesunken ist. Die Autoren von «Laterales Management – Das Erfolgsprinzip für Unternehmen im digitalen Zeitalter» sehen die Lösung in einem konsequenten Systemwandel.
Die Motivation der Mitarbeiter ist in vielen Unternehmen im Keller? Die Zahlen sprechen eine deutliche Sprache: In Deutschland haben gerade einmal 12 Prozent der Arbeitnehmer eine positive Bindung zu ihrem Arbeitgeber. Der volkswirtschaftliche Schaden, der aus so geringer Motivation entsteht, liegt laut Gallup-Institut in zweistelliger Milliardenhöhe. Als Gründe für diese Entwicklung machen Roland Geschwill und Martina Nieswandt in «Laterales Management» die fortschreitende Digitalisierung und ein veraltetes Führungsverständnis aus. Die Lösung liegt, so die Autoren, in einem konsequenten Systemwandel: Hierarchische Führung hat ausgedient – die Zukunft heisst Führung auf Augenhöhe. Professionals von heute wollen grössere Freiräume und mehr Gestaltungsmöglichkeiten. Bekommen sie die nicht, suchen sie sich kurzerhand einen anderen Arbeitgeber. Schon deshalb ist es für Unternehmen immer weniger eine Frage des Wollens, sondern eine des Müssens, dass sie mehr und mehr Verantwortung in die Hände der Mitarbeiter legen.
«Laterales Management – Das Erfolgsprinzip für Unternehmen im digitalen Zeitalter» von Roland Geschwill und Martina Nieswandt, Springer 2016, 210 Seiten. Eine fünfseitige Zusammenfassung dieses Buches und Tausender weiterer Titel finden Sie auf www.getAbstract.ch.
Diese zahlen das Vertrauen mit mehr Leistung, Effizienz und Loyalität zurück. Wie die Transformation gelingen kann, beschreiben die Autoren äusserst systematisch und gut nachvollziehbar.
Das Redaktionsteam «rechnungswesen & controlling» wünscht allen Leserinnen und Lesern wunderschöne Weihnachten. Geniessen Sie die Feiertage und rutschen Sie gut ins neue Jahr!
getAbstract
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veb.ch empfängt Buchhalterinnen aus Minsk
Für einmal wurde in den Räumlichkeiten des Kaufleuten nicht auf Deutsch referiert, sondern auf Belarussisch! veb.ch empfing eine Delegation diplomierter Buchhalter aus Minsk. Der Besuch aus Weissrussland war vor allem an der Rechnungslegung und dem Steuersystem der Schweiz interessiert.
Für veb.ch ist es wichtig, auch über die Schweizer Grenze hinaus Beziehungen zu pflegen. In den letzten Jahren empfing der Verband bereits Gäste aus China und Tschechien. Mitte September durfte veb.ch erneut internationalen Besuch im Kaufleuten in Zürich begrüssen – 22 diplomierte Buchhalterinnen und Buchhalter aus der Verwaltung für Finanzen und Kredite des Ministeriums für Architektur und Bauwesen Minsk. Die Gruppe bestand hauptsächlich aus Buchhalterinnen, da in Weissrussland dieser Beruf vorwiegend von Frauen ausgeübt wird. Während drei Stunden erfuhren die Gäste alles Wichtige über die Rechnungslegung in der Schweiz. Zudem stellte veb.ch-Präsident Herbert Mattle den Verband und seine
Ziele in der dualen Weiterbildung vor. Bildungsleiter George Babounakis erklärte anschliessend Wissenswertes zu den direkten und indirekten Steuern sowie zur Gesetzgebung der MWST. Alle Referate wurden simultan ins Russische übersetzt. Die Gäste aus Weissrussland zeigten grosses Interesse und stellten viele Fragen, da sich das weissrussische Gesetz vom schweizerischen komplett unterscheidet. Dadurch entstand eine anregende Diskussion. Nach dem Referat wurde die schweizerisch-weissrussische Freundschaft beim Mittagessen in einer fröhlichen Runde noch etwas weiter gepflegt. Text / Fotos: Stephanie Federle
Die Referate von Herbert Mattle und George Babounakis wurden simultan ins Belarussische übersetzt.
22 Buchhalterinnen aus Minsk zu Besuch bei veb.ch.
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Anregende Diskussionen nach den Referaten.
Aus dem veb.ch
Schweizweit in Ihrer Nähe: veb.ch Regionalgruppen Die veb.ch Regionalgruppen sind der fachliche und oft auch gesellschaftliche Treffpunkt der Mitglieder Ihrer Wohnregion. Sie öffnen Ihnen die Tür zu einem weitverzweigten Netzwerk engagierter Fachleute. Nutzen Sie dieses zur Kontakt- und Beziehungspflege – zum privaten und beruflichen Austausch auf hohem Niveau. Exklusiv für Mitglieder: alle Veranstaltungen unter dem Titel netzwerk veb.ch. Hier unterstützen wir Sie aktiv beim Networking, immer nach dem Motto: «Alleine addiere ich. Gemeinsam multiplizieren wir.» Als Mitglied von veb.ch gehören Sie automatisch zur Regionalgruppe Ihrer Wahl. Zum Aktualisieren und Ändern nutzen Sie Ihr persönliches Login auf www.veb.ch. Ohne Ihre Angabe erfolgt die Zuteilung aufgrund Ihres Wohnortes.
Bern Espace Mittelland Andrea Wyss, Präsidentin Finanzkontrolle Kanton Bern Schermenweg 5, 3014 Bern Telefon G 031 633 44 57 bern@veb.ch Nordwestschweiz Silvan Krummenacher, Präsident Florastrasse 1A, 2540 Grenchen Telefon G 061 266 31 91 nordwestschweiz@veb.ch Ostschweiz-Fürstentum Liechtenstein Franz J. Rupf, Präsident Quaderstrasse 5, 7000 Chur Telefon 081 252 07 22 Fax 081 253 33 73 ostschweiz@veb.ch Aktuelle Veranstaltungen 28. April 2017 Generalversammlung, Kloster Fischingen, inklusive Führung mit Abendessen
Zentralschweiz Armin Suppiger, Präsident Unter-Geissenstein 10, 6005 Luzern Telefon 041 226 40 60 zentralschweiz@veb.ch Aktuelle Veranstaltungen 11. Mai 2017 Betriebsbesichtigung Zaugg Schliesstechnik AG mit anschliessendem Nachtessen
Zürich Peter Herger, Präsident Adetswilerstrasse 8a, 8344 Bäretswil Telefon G 081 710 56 00 zuerich@veb.ch
Unsere Partner
20. / 21. Mai 2017 Wein- und Kulturreise nach Lugano
5. Innerschweizer veb-Controller Ride Erwartungsvoll trafen sich zehn Personen der Regionalgruppe Zentralschweiz in Luzern in der Wirtschaft zum Schützenhaus bei Kaffee und Gipfeli. Bei heissem Sonnenschein machten sich anschliessend sechs Cabi-Fahrer auf in Richtung Willisau. Nach einer abwechslungsreichen Fahrt trafen wir in Trub ein. Die Zeit reichte, um auf dem monatlichen Markt einen kurzen Rundgang zu machen. Zum Schluss besuchten wir das kleine Museum der Gemeinde, in dem Erinnerungen über den Film «Die Herbstzeitlosen» ausgestellt sind. In Trub wurden auch einzelne Szenen zum Verdingbub gedreht. Anschliessend fuhren wir auf die Mettlenalp, wo wir zu Mittag assen. Nach dem feinen Mittagessen machten wir uns auf den Weg via Chuderhüsi Richtung Röthenbach. Dort besuchten wir die Kirche Würzbrunnen, in der diverse Filme wie «Ueli der Knecht», «Ueli der Pächter» und andere Gotthelf-Filme gedreht wurden. Wir genossen, nach dem wirklich heissen Wetter, die Kühle in der Kirche, die schätzungsweise 1000 Jahre alt ist. Im Wald hinter der Kirche wurden im Heidentum noch Menschen geopfert. Im vorigen Jahrhundert fand man bei Waldarbeiten uralte Ziegelstücke, Opfermesser und verrostete Handschellen, die vermutlich zum Fesseln der zu opfernden Menschen gebraucht wurden. 1494 fiel die Kirche einer Feuersbrunst zu Opfer. Im gleichen Jahr wurde sie durch weltliche und geistige Berner-Autoritäten wieder aufgebaut. Ein wirklich sehenswerter Ort, um zur Ruhe zu kommen. Danach fuhren wir über den Schallenberg nach Kemmeriboden-Bad zum verdienten Zvieri. Die Meringues sind weltbekannt und einzelne deckten sich reichlich damit ein. Danach ging unser Controller Ride zu Ende, wir freuen uns schon auf das nächste Jahr. Text: Luc F. Rösli
Aus dem veb.ch
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Unsere aktuellen Lehrgänge 2017 auf einen Blick!
veb.ch – grösster Schweizer Verband für Rechnungslegung, Controlling und Rechnungswesen. Seit 1936.
veb.ch – die Nummer 1 in der Weiterbildung für Finanzund Rechnungswesen
Sozialversicherungen für KMU S TA R T: 10 . J A N U A R 2 0 17
Unsere Referenten erklären in diesem Lehrgang, wie die verschiedenen Sozialversicherungen in der Praxis eingesetzt werden können. Dabei wird die Sicht des KMU, des Buchhalters/Treuhänders sowie der versicherten Person beleuchtet.
Zoll S T A R T : 11 . J A N U A R 2 0 1 7
Nach Besuch dieses Lehrgangs kennen Sie die 7 Zollverfahren und wissen, welches Verfahren für Ihr Unternehmen anzuwenden ist. Zudem sind Sie in der Lage, die richtige Zolldeklaration vorzunehmen und dabei die Waren korrekt zu verzollen. Gezeigt wird auch, wie eine Zollrevision abläuft und welche Folgen sich daraus ergeben können. Zudem kennen Sie die Gerichtsentscheide, die für Ihren beruflichen Alltag wichtig sind.
unselbstständig Erwerbender aneignen wollen. Ferner ist der Lehrgang für Personen vorgesehen, die sich informieren wollen, was bei der Steuerdeklaration zu beachten ist.
Ehe- und Konkubinatsrecht S TA R T: 9 . M Ä R Z 2 0 17
Dieser Lehrgang beinhaltet das Eherecht, die eingetragene Partnerschaft sowie das Konkubinat. Er beleuchtet unter anderem auch die Sichtweise des Buchhalters/Treuhänders. Behandelt werden zudem die Themen der AHV in der Ehe, Scheidung, Konkubinat usw. Ein weiterer wichtiger Teil befasst sich mit den Zusätzen, die man machen kann wie beispielsweise einen Ehevertrag, Inventaraufnahme oder wie man eine Liegenschaft gemeinsam erwerben sollte.
Konzernrechnung S TA R T: 2 9 . M Ä R Z 2 0 17
CH-Mehrwertsteuer S T A R T : 1 7. J A N U A R 2 0 1 7
Kompetent und praxisnah erklärt: die MWSTGesetzesrevision und ihre Auswirkungen. Nach diesem Zertifikatslehrgang sind Sie in der Lage zu beurteilen, welche Steuersätze zur Anwendung gelangen. Zudem kennen die Teilnehmenden die MWST-Vorschriften und wissen, wie die Buchhaltung organisiert werden muss. Sie wissen, wann eine Eigenverbrauchssteuer anfällt, eine Nutzungsänderung vorzunehmen ist und wann die Einlageentsteuerung geltend gemacht werden kann.
Personaladministration S TA R T: 19 . J A N U A R 2 0 17
Dieser Lehrgang vermittelt vertieftes Wissen zu den obligatorischen Sozialversicherungen und deren Wichtigkeit in der Lohnadministration. Zudem erhalten Sie noch mehr Sicherheit in der Lohnbuchhaltung und im Erstellen der korrekten Lohnabrechnung.
In diesem Lehrgang vermitteln wir das Handwerk der Konzernrechnung und der Konsolidierung. Der Aufbau erfolgt strukturiert, indem wir die gesetzlichen Bestimmungen des neuen Rechnungslegungsrechts zu Grunde legen. Darauf aufbauend erklären unsere Referenten systematisch die einzelnen Schritte, wie man einen vom Gesetz akzeptierten Konzernabschluss erstellt.
Erbrecht S T A R T : 2 7. A P R I L 2 0 1 7
In diesem Lehrgang lernen Sie, wie eine Erbfolge konzipiert werden kann und wann ein Erbvertrag, Testament oder Vermächtnis sinnvoll ist. Aus steuerlicher Sicht werden die verschiedenen kantonalen Erbschaftssteuern gezeigt. Dabei werden Erbvorbezüge oder Schenkungen zu Lebzeiten miteinbezogen. Erklärt wird auch, was steuerfrei ist und was als Erbschaftssteuer oder als Einkommenssteuer erfasst wird.
Experte Swiss GAAP FER S TA R T: 2 . M A I 2 0 17
Steuerspezialist für unselbstständig Erwerbende S T A R T : 2 7. J A N U A R 2 0 1 7
Herausforderung Steuern: Wir zeigen Ihnen worauf es ankommt. Dieser Zertifikatslehrgang eignet sich für Buchhalter/Treuhänder, die sich ein vertieftes Wissen über die Besteuerung
Erwerben Sie sich Kompetenz in der Rechnungslegung: Im Lehrgang werden die einzelnen Fachempfehlungen der Swiss GAAP FER auf einfache Weise vermittelt. Unsere Referenten sind ausgewiesene Spezialisten und zeigen den systematischen Aufbau der einzelnen Normen mit Beispielen aus der Praxis.
Rechnungslegung, Besteuerung und Organisation von NPO S TA R T: 3 . M A I 2 0 17
Das Seminar richtet sich an alle, die in den Bereichen Rechnungswesen und Finanzberichterstattung, Revision, Treuhand für gemeinnützige, soziale Nonprofit-Organisationen tätig sind, sowie an Personen, die sich zu diesem Thema weiterbilden möchten.
Ist auch für Sie etwas dabei? Die gesamte Broschüre können Sie kostenlos bei der Geschäftsstelle unter info@veb.ch bestellen oder online nachlesen unter www.veb.ch.
Steuerspezialist Juristische Personen S TA R T: 9 . M A I 2 0 17
Die Komplexität der Steuern strukturiert vermittelt von Profis für Praktiker! Sie lernen wie die verschiedenen Gesellschaften wie AG, GmbH, Verein usw. besteuert werden. Unsere Referenten zeigen Ihnen, wann es sinnvoll ist, eine Holding, eine Domizilgesellschaft oder eine andere reduziert besteuerte KMU zu gründen. Im Lehrgang wird zudem erklärt, welche steuerliche Folgen Umstrukturierungen haben.
IFRS International Financial Reporting Standards S TA R T: 15 . M A I 2 0 17
Dieser Zertifikatslehrgang vermittelt Ihnen eine Einführung in die IFRS mit Schwerpunkt auf wichtige Themen, die in den Swiss GAAP FER nicht oder anders geregelt sind. Nach Abschluss des Lehrgangs kennen Sie die zentralen Unterschiede zu den Swiss GAAP FER. Neben der Vermittlung der theoretischen Grundlagen steht vor allem die praktische Anwendung ausgewählter Standards im Vordergrund.
HRM2 – das neue Harmonisierte Rechnungslegungsmodell S TA R T: 19 . M A I 2 0 17
Sie erfahren, wo die Neuerungen die Rechnungslegung und das Rechnungswesen beeinflussen und wie die erfolgreiche Einführung gelingt. Nach dem Lehrgang HRM2 haben Sie das Know-how und die Kompetenz, die Umstellung auf HRM2 zweckmässig vorzubereiten und erfolgreich umzusetzen. Ein spezieller Fokus wird auf die Vermittlung der verschiedenen Wahlmöglichkeiten gelegt, welche die Fachempfehlungen teilweise bewusst offenlassen.
Wissen kompakt: Alle unsere Lehrgänge dauern 3.5 bis 5 Tage.