Rechnungswesen & Controlling 01/14

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rechnungswesen & controlling 1·14 Nachfolgeregelung von Treuhandunternehmen – Geld und Emotionen! Zehntausende von Schweizer KMU müssen in den nächsten Jahren ihre Nachfolge regeln. Darunter befinden sich Hunderte von Treuhandunternehmen, auch etliche aus dem Kreise unserer Mitglieder. Die Nachfolge eines Treuhandunternehmens muss frühzeitig geplant werden. Der Verkaufszeitpunkt wird in der Regel von der Planung der zweiten Lebenshälfte des Verkäufers bestimmt. Die längerfristige Planung der Nachfolge ermöglicht es auch, betriebswirtschaftliche und steuerliche Bereinigungen und Massnahmen rechtzeitig vorzunehmen wie beispielsweise die Überführung in eine neue Rechtsform oder die Attraktivität der «Braut» zu steigern (u.a. durch Marktauftritt, Massnahmen Ertrags- und Kostenseite, Infrastruktur).

Zwei Arten von Käufer kommen in Frage: Andere Treuhandunternehmen, welche expandieren wollen oder, vor allem in kleinen Verhältnissen, bestens ausgewiesene Berufsleute, welche sich selbständig machen wollen und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Vielleicht hat der Verkäufer aber auch langfristig einen Nachfolger im eigenen Betrieb aufgebaut, wobei dies erfahrungsgemäss nicht immer zu einem guten Ende führen muss.

Der Verkäufer hat in der Regel bestimmte Vorstellungen vom Käufer und vom Verkaufserlös, welcher oftmals Teil seiner Altersvorsorge ist. Ihm ist auch wichtig, dass «seine» Kunden zum Käufer passen – dies gilt übrigens auch für den Käufer.

Aus Diskretionsgründen gegenüber Mitarbeitenden oder Mitbewerbern wie aber auch aus Gründen einer wertvollen, sachlichen «Aussensicht» kann es Sinn machen, den Verkauf über einen Vermittler seines Vertrauens abzuwickeln. Dabei kann es sein, dass dieser nur den diskreten «Briefkasten» zur Verfügung stellt. Er schreibt unter seinem Namen aus, sichtet die Anfragen, leitet die Valablen an den Verkäufer weiter, sagt Anderen ab. Es kann aber auch sein, dass der Verkäufer sich gerne «coachen» lässt, von vorhandenen Erfahrungen profitieren will und eine professionelle Zweitmei-

nung schätzt. Dies, obwohl der Verkauf eines Unternehmens zum Aufgabengebiet des Treuhänders gehört und nichts darf schiefgehen. Den eigenen Betrieb zu verkaufen ist etwas Einmaliges und Emotionales. Ein erfahrener Vermittler und Coach kennt die Treuhandbranche und den Markt sehr gut und hat bereits mehrere Transaktionen begleitet. Des-

Cash Pooling

Steuertücken

Persönlich

Ein interessantes Finanzinstrument zur Steuerung der Liquidität

Schweizer Arbeitgeber überlässt ein Auto dem Angestellten mit Wohnsitz in Deutschland. Besteht eine obligatorische Registrationspflicht in Deutschland?

Markus Helbing, Mitautor des Schweizer Kontenrahmen KMU, im Interview

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Das offizielle Organ des veb.ch, des grössten Schweizer Verbandes für Rechnungslegung, Controlling und Rechnungswesen


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8000 Mitglieder in der ganzen Schweiz können sich nicht täuschen: Es macht sich jeden Tag bezahlt, beim veb.ch dabei zu sein! Der veb.ch ist der grösste Schweizer Fachverband für Rechnungslegung, Controlling und Rechnungswesen. Der veb.ch ist erfolgreicher Seminaranbieter. Der veb.ch fördert Bekanntheit, Anerkennung und Entwicklung von Fachausweis und Diplom und der dualen Ausbildung in Wirtschaft, Öffentlichkeit und Politik; er ist vom Bund beauftragter Mitträger der eidgenössisch anerkannten Fachausweis- und Diplomprüfung. Der veb.ch bringt seine Mitglieder an den Puls der Wirtschaft und näher zum Erfolg. www.veb.ch

Lothar Gwerder Andy Heer Fabian Huser Denise Imgrüth-Stöckli Roland Isenring Daniel Jenny Sandra Joseph Nicole Kälin Martin Kiefer Irena Kistler Cornelia Kläy Roland Laube Lazar Lengyel Antonia Leuthold Pascal Lötscher Markus Lüscher Gisela Lüscher Claudia Lusti Andrea Macic Frédérique Maeder Manuela Matthews Jolanda Maurer Jeanine Sarah Maurer Karin Mehmann Gregor Meier Regina Meier Güntert Mélanie Meli Yennys Mollidor Fabiano Montagnin Marianne Niederer Christian Nussbaumer Yvonne Ogi Adisa Omerovic Sascha Pawela Hansjörg Pfändler Michela Pollini Sandro Prete

Ruth Regez Ina Regge Beat Reichlin Josef Reichmuth Urs Rüegg Andrea Schmidt Manuela Schwery Urs Seiler Ilario Silipo Thomas Stalder Marcel Steinegger Daniel Straub Robert Suter Maya Tallarico Anna-Barbara Ulrich-Bibus Monika Walker Kurt Waller Philipp Wespi Patrick Widmer Heiko Andreas Willauer Urs Zimmermann Christian Zimmermann Titus Zimmermann Markus Zogg


Hilfreich ist es, wenn der Verkäufer rechtzeitig ein (Blind)profil über sein Unternehmen erstellt. Dazu gehören Angaben über die Rechtsform und zu den Mitarbeitenden (Stellenprozente, Ausbildungen, Zulassungen RAB). Die Zahlen müssen mindestens die letzten drei Jahre umfassen, um die Entwicklung beurteilen zu können. Bilanz und Erfolgsrechnung sollten um Sondereffekte (wie Privatbezüge, nicht marktgerechte Löhne Inhaber und Nahestehende, betriebsfremde Positionen, stille Reserven) bereinigt sein. Damit sich der Kaufinteressent ein möglichst zuverlässiges Urteil bilden kann, ist eine detaillierte und anonymisierte Struktur der Kunden, verknüpft mit den verschiedenen Ertragsarten (Dienstleistungen, Produkten) oder verrechnete Stundenansätzen unbedingt notwendig. Üblich ist es, vor Eintreten in Verkaufsverhandlungen vom Interessenten eine Vertraulichkeitserklärung unterzeichnen zu lassen. Der Preis für ein Treuhandunternehmen ist eine ausgesprochene Verhandlungssache. Dabei geht es vor allem um den Goodwill (der Substanzwert spielt für ein Treuhandunternehmen eher eine untergeordnete Rolle) und die Zahlungsmodalitäten. Die Bandbreite für den Goodwill bewegt sich in der Regel zwischen dem 0,4 und dem 0,8-fachen eines Jahresumsatzes und dürfte aktuell etwa in der Mitte liegen. Am unteren Ende kommt eventuell noch ein Substanzwert hinzu, am oberen Ende ist dieser oftmals eingeschlossen. Für den Käufer ist unter anderem die Anzahl und Qualität der Kunden und mit welchen Dienstleistungen die Umsätze erzielt werden (Buchführung und Abschluss, Revision, Beratung, usw.) entscheidend. Aber genau so wichtig ist, wie das zu übernehmende Treuhandunternehmen zu seinen strategischen Absichten und zum bestehenden Kunden- und Dienstleistungsportfolio passt. Die Zahlungsmodalitäten werden unterschiedlich ausgehandelt. Der Verkäufer möchte beim Abschluss in der Regel mindestens 2/3 bis 80% des Preises. Der Verkäufer würde ihn am liebsten über die nächsten Jahre bezahlen im Sinne von «pay as you earn» und basierend auf die zukünftig erzielten Umsätze. Dabei ist klar zu regeln, ob nur Altbestände oder auch neue Kun-

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den mitgezählt werden. Verkäuferseitig können zudem «emotionale» Gründe den Preis mitbestimmen wie garantierte Übernahme der Mitarbeitenden oder Weiterbestehen der Firmabezeichnung. Von Einfluss sowohl positiv wie negativ können auch bestehende längerfristige Verträge (Miete, Leasing) sein. Wichtig ist auch, die meistens vom Käufer gewünschte Weiterarbeit des Verkäufers für ein bis zwei Jahre von Anfang an finanziell klar zu regeln und in den Vertrag miteinzubeziehen.

Inhaltsverzeichnis Ausgabe 1.14 / März 2014 Controlling Finance Transformation in der Telekomindustrie Rechnungslegung Cash Pooling

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Revision Prüfungssoftware Swiss Quality Audit 11 Eingeschränkte Revision: Tipps

Über unsere veb.ch eigene Plattform vebjob konnte ich in den letzten Monaten mehreren Mitgliedern helfen, ihr Treuhandunternehmen erfolgreich zu verkaufen, sei es nur um Kontakte herzustellen oder um die Transaktion zu begleiten. Gerne stelle ich diese Erfahrung weiteren Berufskollegen zur Verfügung!

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Steuern Unternehmenssteuerreform III CH-MWST EU-MWST

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MWST Deutschland

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Recht Neuerungen im SchKG Aktuelle Gerichtsurteile

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Informatik Einheitliches Lohnmeldeverfahren ELM

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Herbert Mattle, Präsident veb.ch Ausbildung Weiterbildung Seminarbericht Jahresabschlussplanung Vorstellung Prüfungskommission Aus der Controller Akademie

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Persönlich Markus Helbling

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Aus dem veb.ch Sitzung des politischen Beirats

rechnungswesen & controlling

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rechnungswesen & controlling

halb verfügt er bereits über eine Palette von Kaufinteressenten.


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upc cablecom hat sich zum Ziel gesetzt, seine Finanzprozesse möglichst effizient zu gestalten, um sich mit den wirklich wichtigen Themen beschäftigen zu können. Ein Frühstücksgespräch mit Erik Neutzner, Director Finance & Controlling bei upc cablecom.

Investieren und gestalten Die Ansprüche an die Finanzorganisation werden primär durch das Branchenumfeld bestimmt. Die Kabelindustrie weist dabei einige Besonderheiten auf. Auf der einen Seite bedingten der Aufbau und Unterhalt des Netzwerks enorme Vorabund Unterhaltsinvestitionen. Auf der anderen Seite darf mit relativ stetigen Cash flows gerechnet werden. Diese auf den ersten Blick etwas trügerische Planungssicherheit ist jedoch dem Wandel von Technologien und Standards unterworfen. Die raschen Innovationszyklen stellen gleichzeitig Chance für neue Produkte (Triple Play, Digital TV, Mobiltelefonie) und Risiken dar, wichtige Veränderungen zu verpassen und zu spät in diese zu investieren.

Permanenter Kostendruck bei wachsenden Aufgaben Mit Blick auf die Finanzfunktion lassen sich bei upc cablecom drei wesentliche Einflussgrössen identifizieren. Erstens handelt es sich dabei um den in der Telekommunikationsbranche üblichen Margen- und Kostendruck. Dazu kommen zweitens umfangreiche Reporting- und Compliance-Anforderungen, welche durch die Kotierung der Muttergesellschaft an der NASDAQ bedingt sind. Drittens existiert eine hohe Komplexität der Systemlandschaft, die einerseits durch die Branche sowie durch eine Vielzahl von Akquisitionen zurückzuführen ist. Es herrscht ein konstanter «Change», der sowohl intern als auch extern getrieben ist. Dies verlangt von der Finanzorganisation eine strenge finanzielle Disziplin und eine «smarte» Allokation der Investitionen. Gefragt sind eine langfristige, aber flexible Planung und eine bewegliche Organisa-

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Controlling

Effizient verkabelt – Finance Transformation in der Telekomindustrie tion. Um in diesem Umfeld Transparenz zu schaffen, sind vom Management zeitnahe Führungsinformationen gefragt.

Der Weg zur Finance Excellence und «echtem» Controlling Zu den Kernaufgaben des Finanzbereichs gehören traditionell das Rechnungswesen sowie das interne und externe Reporting, die Sicherstellung der Compliance, eine griffige Kostenkontrolle und natürlich das Treasury (Finanzierung, Liquidität) und die Steuern. Diese Aufgaben sind nicht delegierbar, aber der interne Ressourceneinsatz für diese Kernaufgaben sollte beschränkt bleiben. Über diese Aufgaben hinaus etabliert sich der Finanzbereich als zentrale Funktion, die die Strategie mitbestimmt. Sie ist das finanzielle Gewissen im Hintergrund, das aus Controllersicht ständig Chancen und Risiken identifiziert, quantifiziert und analysiert. Als Sparringpartner der Geschäftsfelder agiert der Controller als „erster Filter“ für deren neue Ideen in der Rolle eines Gatekeepers. Die Nähe zum Geschäft und eine faire Zusammenarbeit sichern ihm die nötige Akzeptanz, um wenn nötig auch weniger populäre Entscheidungen zu treffen. Der Finanzchef ist also nicht nur Finanzchef im traditionellen Sinne, sondern immer auch Stratege und Change Manager. Diese relativ neuen, wertschöpfenderen Aufgaben wirken sich dabei positiv auf die Motivation der Mitarbeiter im Finanzbereich aus.

Den Kopf über Wasser halten – vier Stellhebel Um in diesem Umfeld den Überblick nicht zu verlieren, sind Massnahmen auf mehreren Ebenen ergriffen worden. Als erstes gilt es, als Leitlinie die Komplexität des «Finanz»-Alltags zu reduzieren. Den Anfang macht eine finanzielle Governance, die Begriffe und KPI’s klar definiert und vereinheitlicht und damit sicherstellt, dass alle vom gleichen sprechen. Alle verwendeten KPI‘s werden durch die Geschäftsprozesse definiert, um einen bürorechnungswesen & controlling

Mario Schoeb und Cédric Nyvlt sind im Competence Center Controlling und Finanzen bei der Managementberatung Horváth & Partners in Zürich tätig.

kratischen, nicht wertstiftenden «Zahlensalat» zu vermeiden. Auf der organisatorischen Ebene besteht in den meisten Konzernen durchaus Potenzial für Effizienzgewinne, vor allem durch ein kritisches Hinterfragen von zentraler versus dezentraler Organisation, sowie Outsourcingüberlegungen. Andererseits werden gewisse Expertisen immer lokal benötigt werden, um die Kunden-, Konkurrenz- und Lieferantensituation vor Ort richtig einschätzen zu können. Die Herausforderung besteht also darin, die richtige Mischung zwischen dezentralen und zentralisierten Aufgaben zu finden. Auf der prozessualen Seite besteht ebenfalls ein wesentlicher Effizienzhebel. Ein typisches Beispiel für einen inhärent komplexen und ressourcenintensiven Prozess ist der Abschlussprozess, der durch einen «Fast close»-Ansatz standardisiert und stark verkürzt wurde (er liegt am 5. Arbeitstag des Folgemonats vor). Ein zweites Beispiel ist der Planungsprozess, welcher durch effiziente kurze Zyklen und rollierende Forecasts, deren Genauigkeit regelmässig überprüft wird, beherrschbar gemacht wurde. Daneben ist die Systemunterstützung in Richtung einer Automatisierung verbessert worden, z.B. bei der Unternehmensplanung sowie im Bereich der internen Kontrollen. Ein regelmässiges, aber schlankes Reporting sichert ein perma-

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Den neuen Freiraum nutzen Um neben der Effizienz auch die Steuerung zu verbessern, sind parallel dazu Business Intelligence («BI»)-Instrumente, welche bereits relativ früh eingeführt wurden, in den letzten Jahren laufend ausgebaut und verbessert worden. Heute arbeitet daran ein eigenes BI-Team, welches einen stark methodischen und wissenschaftlichen Ansatz einbringt, und im Finanzbereich angesiedelt ist. Sie betreuen dabei nicht die Systeme an sich, sondern analysieren riesige Datenmengen nach Mustern und neuen Erkenntnissen, um z.B. Kundenverhalten und Kundenzufriedenheit pro Produkt und Region zu analysieren oder Marketingmassnahmen noch zielgerichteter zu gestalten. Dank effizienter Kernprozesse besteht mehr Kapazität für die Betreuung neuer geschäftlicher Initiativen, und dies, ohne die Kosten des Finanzbereichs zu erhöhen oder die Qualitätsstandards reduzieren zu müssen. Was die Vielzahl von initiierten und laufenden Projekten betrifft, so ist für den Finanzbereich eine Konzentration auf einige wenige Schlüsselprojekte nötig. Dabei sollte man sich von Kosten-Nutzenüberlegungen und der «80/20-Regel» leiten lassen: In welchen Projekten kann ich mit vertretbarem Aufwand die besten Resultate erzielen? Erste Priorität geniessen stark kunden- und marktbezogene Projekte mit grossem strategischem Potenzial. Daneben sollen aber auch Gruppenprojekte zur Effizienzsteigerung, z.B. um das Working Capital zu reduzieren, umgesetzt werden.

bieterin von TV und schnellstem Internet der Schweiz. Sie versorgt ihre Kundinnen und Kunden auch mit Angeboten im Bereich Telefonie. Das Unternehmen zählt mehr als 1,4 Millionen Anschlüsse mit Digital-TV sowie per 31. Dezember 2013 663’800 Internet- und 458’500 Telefoniekunden. Darüber hinaus bietet das Unternehmen Sprach-, Daten- und Mehrwertdienste für Geschäftskunden an. Kabelnetzunternehmen versorgt upc cablecom mit Anlagenbau sowie mit Anwendungs- und Übertragungsdiensten. Das eigene Netzwerk erschliesst über 2 Millionen Haushalte und umfasst alle grösseren Schweizer Städte. 2013 erzielte upc cablecom mit mehr als 1600 Mitarbeitenden einen Umsatz von mehr als CHF 1,2 Milliarden. upc-cablecom.ch/about Über Liberty Global

E+S ASW

Controlling

nentes Monitoring der wichtigsten Steuerungsgrössen. Aufwändige finanzielle Analysen werden auf die wesentlichen Feststellungen fokussiert und es werden klare Schlussfolgerungen verlangt.

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Liberty Global ist das grösste internationale Kabelunternehmen und verfügt über Standorte in 14 Ländern. Die marktführenden Triple-Play-Dienste von Liberty Global laufen auf Netzwerken der neuesten Generation und innovativen Technologieplattformen. Per 31. Dezember 2013 bediente das Unternehmen weltweit 24 Millionen Kunden mit insgesamt 48 Millionen Verträgen für Fernsehen, Breitbandinternet und Telefonie. Zu den Marken von Liberty Global zählen Virgin Media, UPC, Unitymedia, Kabel BW, Telenet und VTR. Weitere Geschäftsfelder sind die Content-Sparte Chellomedia, der Geschäftskunden-Bereich Liberty Global Business Services sowie der Investmentfonds Liberty Global Ventures. libertyglobal.com

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Die «richtige» Allokation der personellen und finanziellen Ressourcen auf die verschiedenen Projekte bleibt natürlich eine Herausforderung. Dank effizienten Kernprozessen kann diese aber auch mit der nötigen Aufmerksamkeit angenommen werden.

Über upc cablecom upc cablecom – eine Tochtergesellschaft von Liberty Global – ist die grösste An-

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Einleitung

Informationsrechte und -pflichten

Cash Pooling kann in grösseren Konzernen ein interessantes Finanzinstrument zur Steuerung der Liquidität darstellen. Die Zusammenführung von Liquidität kann zur Zinsoptimierung genutzt werden; Zinsaufwände können gesenkt und Zinserträge gesteigert werden.

Die Führung eines Cash Pools erfordert eine kontinuierliche Ueberwachung der Liquiditätssituation bei der Tochtergesellschaft. Dem Verwaltungsrat eines Poolteilnehmers muss vertraglich ein Informationsrecht für diejenigen Informationen eingeräumt werden, welche ihm die Beurteilung der Bonität der am Pool teilnehmenden Gesellschaft erlauben.

Cash Pooling Instrumente stellen sich vielfach als komplexe Sachverhalte dar. Die Inanspruchnahme von Mitteln einer Tochtergesellschaft durch die Mutteroder eine Schwestergesellschaft stellen Upstream- oder Crossstream-Loans dar und kann für einen Verwaltungsrat nicht ganz unproblematisch sein. Vor der Annahme eines Verwaltungsrats-Mandates in einer Schweizerischen Aktiengesellschaft, welche zu einem internationalen Konzern gehört, sollten einige Sachverhalte in diesem Zusammenhang sorgfältig geprüft werden. Die nachfolgenden Erläuterungen beziehen sich auf ein Beteiligungsverhältnis ohne Minderheitsbeteiligungen. Cash Pooling ist auch für Gesellschaften möglich, welche nicht zu 100% zu einem Konzern gehören. In solchen Verhältnissen ist auf die Gleichbehandlung der Aktionäre zu achten. Statutarische und vertragliche Grundlagen

Im Vertrag sollte ein kurzfristig umsetzbares Kündigungsrecht vorgesehen werden. Dies wird vor allem dann wichtig, wenn sich die Bonität des Poolführers wesentlich verschlechtern sollte und dadurch die Liquiditätslage bei der am Pool angeschlossenen Gesellschaft negativ beeinflusst. Eigenkapitalsituation Art. 671 OR sieht vor, dass sobald die gesetzlichen Reserven die Hälfte des Aktienkapitals übersteigen über diese weiteren Reserven frei verfügt werden kann. Eine Verwendung von Reserven für das Cash Pooling ist somit im Umfang der frei verfügbaren Mittel denkbar. Bei der Darlehensgewährung ist darauf zu achten, dass bei der Schweizerischen Tochtergesellschaft kein Klumpenrisiko entsteht. Liquidität

Grundsätzlich müssen Upstream- und Crossstream-Darlehen vom Gesellschaftszweck erfasst sein, indem spezifisch auf das Gewähren von finanziellen Hilfeleistungen zugunsten anderer Konzerngesellschaften Bezug genommen wird. Die Rechte und Pflichten der Teilnehmer am Cash Pool und des Poolführers und die spezifischen gesetzlichen Bestimmungen für eine Schweizerische AG sollten in einem Cash Pooling Vertrag geregelt sein. Dieser ist vom Verwaltungsrat der Tochtergesellschaft zu genehmigen; die Genehmigung ist zu protokollieren. Idealerweise ist der Vertrag auch von der Generalversammlung zu genehmigen. Dies reduziert das Risiko von Verantwortlichkeitsklagen gegen den Verwaltungsrat.

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Im Weiteren ist darauf zu achten, dass die Zahlungsbereitschaft bei der Tochtergesellschaft jederzeit aufrechterhalten werden kann. Liquiditätsengpässe bei Schwestergesellschaften oder der Muttergesellschaft dürfen keinen Einfluss auf die Schweizer Tochtergesellschaft haben. Im Cash Pooling Vertrag sollte diesem Szenario Rechnung getragen werden, beispielsweise mit der Errichtung eines Sperrkontos, welches nicht in den Cash Pool integriert wird, jedoch für die Bezahlung von Verpflichtungen benutzt werden kann. Grundsatz des Drittvergleiches Im Vertrag muss vorgesehen werden, dass die Zurverfügungstellung von Liquirechnungswesen &controlling

Rechnungslegung

Cash Pooling: Rechtliche und betriebswirtschaftliche Aspekte

Walter Aeschbacher, dipl. Wirtschaftsprüfer, Betriebsökonom FH, Diploma as IFRS accountant. Geschäftsführer der FinGuard GmbH und Gemma Wirtschaftsprüfung und -beratung GmbH. 30-jährige Erfahrung im Bereich interne und externe Revision in der Finanzindustrie, Forensic Investigation, diverse VRMandate. walter.aeschbacher@gemma-beratung.ch

dität zu Konditionen erfolgt, die auch gegenüber einem Dritten/am Markt gelten. Die Konditionen sollten den sich ändernden Marktbedingungen angepasst werden. Damit wird sichergestellt, dass die Darlehensgewährung weder gesellschaftsrechtlich noch steuerrechtlich eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt, d.h. in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Gegenleistung und zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft steht. Können die oben beschriebenen Voraussetzungen nicht befriedigend geregelt werden, bestehen Risiken für den Verwaltungsrat: Mögliche nachteilige Steuerfolgen, wenn Mittel aus Cash Pool nicht zurückgezahlt werden (Verrechnungssteuer und Gewinnsteuer); Allenfalls Nichtigkeit des Cash Pool Agreements bei einem Verstoss gegen das Verbot der Kapitalrückgewähr; Risiko der persönlichen Haftung der Mitglieder des Verwaltungsrats, anderer mit der Geschäftsführung betrauter Personen und faktischer Organe im Konkursfall aus Aktienrecht und aus Steuerrecht.

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Rechnungslegung

Zum Tod von Paul Weilenmann*

veb.ch trauert um Prof. Dr. Paul Weilenmann, ehemals Ordinarius für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Rechnungswesen, und langjähriger Leiter des renommierten Handelswissenschaftlichen Seminars der Universität Zürich. Paul Weilenmann ist in Zürich geboren und auch dort aufgewachsen. Seine Ausbildung deutete nicht von vorne herein auf seinen späteren Werdegang hin: Nach einer kaufmännischen Lehre arbeitete er zunächst einige Jahre in der Praxis, bevor er über den zweiten Bildungsweg die Hochschulreife erlangte und danach an der Universität Zürich mit dem Studium der Wirtschaftswissenschaften mit Richtung Handelslehrer begann. Nach Ablegung der Lizentiatsprüfung mit 27 Jahren war Paul Weilenmann fast zwanzig Jahre Lehrer an der Handelsschule des Kaufmännischen Verbandes in Zürich und Leiter der von ihm gegründeten Kaufmännischen Führungsschule. In diesen Jahren als Lehrer an höheren kaufmännischen Lehranstalten lag wohl auch der Ursprung für sein Geschick und Interesse an der Erarbeitung didaktisch und methodisch sorgfältig aufbereiteter Lehrmittel für die Universität und gerade auch für den Mittelschulunterricht. Für heutige Verhältnisse sehr spät schloss Paul Weilenmann mit 44 Jahren sein Doktorat an der Universität Zürich bei Prof. Dr. Karl Käfer ab, der ihn fachlich wesentlich und nachhaltig prägte. Es ist bemerkenswert, dass auch Käfer – wie Weilenmann – zuerst Handelslehrer war und ebenfalls spät mit 41 Jahren doktorierte. Bereits kurz nach seinem Doktorat wurde Paul Weilenmann als Nachfolger Käfers zum Leiter des Handelswissenschaftlichen Seminars ernannt. Aber auch in der Lehre und Forschung selbst kann Weilenmann «gewissermassen als Hüter der Werke und Ideen von Prof. Käfer angesehen werden» (Carl Helbling, Dr. Kausch-Preis an Professor Paul Weilenmann, in: Der Schweizer Treuhänder, 1989, S. 446). Das wissenschaftliche Werk von Paul Weilenmann ist vor allem durch umfas-

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sende Arbeiten auf dem Gebiet des externen und internen Rechnungswesens geprägt. Zielsetzung seiner Publikationen war es dabei stets, als Fachmann Praktikern helfen zu wollen, ohne dabei wissenschaftlichen Tiefgang und theoretische Präzision zu verlieren. Seine grundlegende Auffassung über die Aufgaben des Rechnungswesens, die sich letztlich wie ein roter Faden durch alle seine Publikationen zieht, lässt sich in drei Kerngedanken zusammenfassen (vgl. auch Hans Schuler / Paul Weilenmann, F.I.T.-Accounting, Band 1: Grundlagen, 1. Aufl., 1997, S. 7): Erstens, das Rechnungswesen ist zukunftsorientiert, vor allem bei der Bewertung der wirtschaftlichen Vorgänge und Tatbestände. Der Wert richtet sich nach den Erwartungen über zukünftige Nutzenzugänge und -abgänge. Zweitens ist das Rechnungswesen informationsgerichtet; Zweck der Buchhaltung und des Rechnungswesens allgemein ist die Informationsgenerierung. Drittes Merkmal ist die Zielgerichtetheit; sowohl die Informationsbedürfnisse als auch die Bewertung der einzelnen Vorgänge und Tatbestände ergeben sich aus dem Zielsystem der Wirtschaftseinheit. Inhaltlich lassen sich die Publikationen von Paul Weilenmann neben den verschiedensten Aspekten des finanziellen und betrieblichen Rechnungswesens im wesentlichen drei Bereichen zuordnen: erstens der Bilanzerstellung und den Grundlagen des Rechnungswesens, zweitens der Budgetierung, Planung und dezentralen Steuerung sowie drittens dem Cash Flow und der Kapitalflussrechnung. Paul Weilenmann hat neben seiner wissenschaftlichen Tätigkeit als Ordinarius und Leiter des Handelswissenschaftlichen Seminars eine Vielzahl ehrenvoller Ämter bekleidet und zahlreiche Mitgliedschaften übernommen. Nicht zuletzt war er lange Zeit Mitglied der Redaktionskommission der Zeitschrift «Der Schweizer Treuhänder». In all diesen Funktionen sowie in erster Linie mit seinem wissenschaftlichen Werk hat Paul Weilenmann über viele Jahre zur Förderechnungswesen & controlling

rung der Forschung und Praxis auf dem Gebiet des finanziellen und betrieblichen Rechnungswesens der Unternehmung beigetragen. Für diese Leistung, insbesondere «für seine Verdienste in der Aus- und Weiterbildung und seine Veröffentlichungen», wurde ihm 1988 der Dr. Kausch-Preis verliehen (zu Einzelheiten der Preisverleihung vgl. Carl Helbling, Dr. Kausch-Preis an Professor Paul Weilenmann, in: Der Schweizer Treuhänder, 1989, S. 446 f.). Nicht zuletzt hat sich Paul Weilenmann unserem Verband stets verbunden gefühlt. So schrieb er 2002 die veb.ch-Broschüre «Karl Käfer – Das Erbe» (abrufbar unter www.veb.ch, Publikationen, Rechnungswesen). Unvergesslich bleiben auch die mit ihm gemeinsam organisierten Ringvorlesungen an der Universität Zürich anfangs der 1990er Jahre; die dort gehaltenen Referate wurden in einer veb.ch-eigenen Schriftenreihe im Hauptverlag publiziert. Paul Weilenmann war ein Mensch der leisen Töne. Bei jedem Zusammenkommen schätzten die Verfasser das in jeder Hinsicht anregende Gespräch mit einem Mann, der nicht durch Selbstdarstellung, sondern stets durch Fachwissen und klares Denken in einer liebenswürdigzurückhaltenden Art den Gesprächspartner zu gewinnen vermochte. Paul Weilenmann verstarb am 19. Januar 2014 im Alter von 89 Jahren. veb.ch wird ihn in besonderer Erinnerung behalten und ihm stets ein ehrendes Andenken bewahren. Herbert Mattle, Präsident veb.ch Prof. Dr. Dieter Pfaff, Vizepräsident veb.ch

* Die Würdigung basiert in Teilen auf einem Beitrag von Dieter Pfaff zum 75. Geburtstag von Paul Weilenmann in der Zeitschrift für betriebswirtschaftliche Forschung, 52. Jg., 2000, S. 287–289.

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Der Schweizer Kontenrahmen KMU findet grossen Zuspruch: mehr als 5000 Exemplare wurden seit der Erscheinung im September 2013 verkauft. Zusätzlich wird der «offizielle Schulkontenrahmen» in allen drei Landessprachen regelmässig von www.veb.ch, Kontenrahmen KMU, heruntergeladen. Die deutsche Version ist sogar als kostenlose veb.ch-APP erhältlich. Ebenso erfreulich ist, dass der neue Schweizer Kontenrahmen KMU bereits in vielen Lehrmitteln integriert ist. Die meisten Unternehmen werden wohl die Übergangsfrist nutzen und erst für das Geschäftsjahr 2015 auf das neue Rechnungslegungsrecht, welches seit 1.1.2013 in Kraft ist, umstellen. Wichtige Softwarehäuser wie Abacus oder Proffix haben den neuen Kontenrahmen bereits integriert. Der Schweizer Kontenrahmen KMU ist ein handliches Praxisbuch und darf auf keinem Arbeitsplatz im Rechnungswesen fehlen. Einige Anwender haben an kontenrahmen@veb.ch auch bereits Fragen gestellt. Diese sogenannten FAQ finden Sie unter www.veb.ch, Kontenrahmen KMU. Die ersten praktischen Erfahrungen zeigen, dass Unklarheiten im Bereich des Anhangs bestehen. Es geht um die Frage über den Informationsgehalt und -detaillierungsgrad für die Empfänger des Geschäftsberichtes. Grundsätzlich ist der

Schweizer Kontenrahmen KMU

Neues zum Schweizer Kontenrahmen KMU

Erfolgsrechnung Produktionserfolgsrechnung (Gesamtkostenverfahren) Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen +/–

Bestandesänderungen an unfertigen und fertigen Erzeugnissen sowie an nicht fakturierten Dienstleistungen

=

Betrieblicher Ertrag aus Lieferungen und Leistungen

Material- und Warenaufwand

=

Bruttoergebnis nach Material- und Warenaufwand

Personalaufwand

=

Bruttoergebnis nach Personalaufwand

Übriger betrieblicher Aufwand

=

Betriebliches Ergebnis vor Abschreibungen und Wertberichtigungen, Finanzerfolg und Steuern («EBITDA»)

Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Positionen des Anlagevermögens

=

Betriebliches Ergebnis vor Finanzerfolg und Steuern («EBIT»)

Finanzaufwand

+

Finanzertrag

=

Betriebliches Ergebnis vor Steuern («EBT»)

+/–

Betrieblicher Nebenerfolg

Betriebsfremder Aufwand

+

Betriebsfremder Ertrag

Ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Aufwand

+

Ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Ertrag

=

Jahresgewinn oder Jahresverlust vor Steuern

Direkte Steuern

=

Jahresgewinn oder Jahresverlust

Mitautor Herbert Mattle der Meinung, dass die Rechnungslegung und somit auch der Anhang die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen müssen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können (OR 958). Das Gesetz verlangt zusätzliche Angaben, welche über die Mindestgliederung von Bilanz und Erfolgsrechnung hinausgehen, sofern dies für die Beurteilung durch Dritte wesentlich oder aufgrund der Tätigkeit des Unternehmens üblich ist. So gibt es unterschiedliche Meinungen zu der Offenlegung der Bewertungsgrundsätzen, welche das Unternehmen teilweise ja selber bestimmen kann, wie z.B. Warendrittel oder pauschales Delkredere. Im Gegensatz zu Bilanz und Erfolgsrechnung ist die Reihenfolge der Positionen des Anhangs nicht geregelt, wobei «Negativangaben» nicht zu machen sind. In einem anderen Projekt haben Prof. Dr. Marco Passardi, Hochschule Luzern, und Herbert Mattle eine sinnvolle Gliederung des Anhangs vorgeschlagen:

rechnungswesen &controlling

1) Allgemeine Angaben (Unternehmen, Rechnungslegungsgrundsätze) 2) Bilanz: Aufschlüsselungen und Erläuterungen 3) Erfolgsrechnung: Aufschlüsselungen und Erläuterungen 4) Ausserbilanz 5) Weitere Angaben (wie Nettoauflösung stille Reserven, Wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag) veb.ch ist es ein Anliegen, dass die im Schweizer Kontenrahmen KMU vorgeschlagenen Zwischenergebnisse von der Praxis übernommen werden. Diese «unité de doctrine» ist im Übrigen sehr hilfreich für externe Statistiken oder Betriebsvergleiche.

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Interne Nachschau In kleinen Revisionsunternehmen bewerkstelligt der Wirtschaftsprüfer die Prüfarbeiten ganz oder zu einem grossen Teil selbst. Somit verfasst er auch die notwendigen Arbeitspapiere und kontrolliert allenfalls die Arbeitspapiere von Sachbearbeitern. Aus QS-Sicht überprüft der Wirtschaftsprüfer dabei seine eigene Arbeit und verstösst damit gegen das 4-Augenprinzip. Die SQ&PR AG bietet die perfekte Lösung: eine outgesourcte interne Nachschau, welche von erfahrenen, externen Revisionsexperten durchgeführt wird. Professionelle Weiterbildung Das «Revisions-Sorglos-Paket» beinhaltet zusätzlich einen halben Tag Weiterbildung im Jahr für den QS-Verantwortlichen des Auftraggebers. Der Weiterbildungshalbtag wird selbstverständlich für die Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung der TREUHAND|SUISSE und anderer Fachverbände angerechnet. Eintrag im Register der RAB Mit der Umsetzung der Anleitung zur Qualitätssicherung sind die Mandanten berechtigt, im Register der Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) unter der Verbands-

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Informationen zu weiteren Dienstleistungen sowie zur Berufshaftpflichtversicherung finden Sie auf www.sqpr.ch. Ihre Ansprechpartner ist ein qualifiziertes Team mit langjähriger Erfahrung im Bereich Treuhand und Revision.

swiss qualit y peer review Die Mitgliedschaft bei Swiss Quality & Peer Review AG wird auf der Webseite der Revisionsaufsichtsbehörde RAB offengelegt und gilt als Qualitätslabel. Zudem darf das Gütesiegel in der Kommunikation, wie zum Beispiel auf dem Briefpapier oder der Webseite, verwendet werden.

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Die Eingeschränkte Revision umfasst Befragungen, Analysen und Detailprüfungen. Im Vergleich zur ordentlichen Revision entfallen zwingende Prüfhandlungen. Der Auditor stützt daher sein Urteil auf seine berufliche Erfahrung ab. Das Risiko wesentlicher Fehlaussagen ist möglichst klein zu halten. Gut aufgebaute Arbeitspapiere und eine klare Prüfdokumentation helfen mit, das Prüfurteil zu fällen, nachzuweisen und zu erhärten. Prüfnachweis: Die Befragung als wichtige Grundlage Eine Eingeschränkte Revision besteht zu wesentlichen Teilen aus Befragungen. Die gewonnenen Daten sind vollständig zu dokumentieren. Nicht gegengezeichnete Notizen zu Befragungen sind unter Umständen wertlos. Die anstehenden Fragen unterbreitet man dem zu prüfenden Unternehmen mit Vorteil vor Beginn der Arbeiten. Mit der schriftlichen Beantwortung schafft der Kunde einen wichtigen Prüfbeleg. Als prüfende Instanz schaffen Sie sich bei der Durchsicht der erhaltenen Unterlagen ein erstes Bild über das Unternehmen. Sie können bei der Planung erste Gewichtungen vornehmen, wesentliche Prüffelder definieren und mögliche Problembereiche eingrenzen. Dank dieser Offenlegung ist nun auch bereits eine erste Analyse und Interpretation der Zahlen möglich. Zentrale Fragen zur Selbstbeurteilung Selbstbeurteilung der Fortführungsfähigkeit und Fortführungsabsicht Befragungen zur ordnungsgemässen Rechnungslegung und zur Jahresrechnung insgesamt sowie zu deren wesentlichen Bilanzpositionen, Entwicklung der stillen Reserven Mögliche negative Ereignisse nach dem Bilanzstichtag.

Jahresrechnung als Ganzes Informationen über wesentliche Änderungen, Ereignisse oder Transaktionen mit Erklärungsbedarf Bewertung und Darstellung der Jahresrechnung Angaben über eventuelle Fortführungsprobleme und allenfalls eingeleitete Massnahmen zur Sicherstellung der nächsten 12 Monate. Ordnungsmässigkeit der Buchführung Ordnungsgemässe Buchführung, das Interne Kontrollsystem und die Geschäftsführung sind in der Eingeschränkten Revision nicht zu prüfen. Aber: Eine ordnungsgemäss geführte Buchhaltung bildet die absolute Grundlage für eine gesetzeskonforme Jahresrechnung.

Peter Anderegg, dipl. Wirtschaftsprüfer und Softwareentwickler, Inhaber Anderegg Treuhand, Meiringen BE, Mitglied Institut SIFER, Entwicklung und Verkauf der Prüfsoftware auditcontrol ©

Einzelpositionen der Jahresrechnung Die Verantwortlichen des geprüften Unternehmens liefern klare Angaben zu drei wesentlichen Bereichen:

zu erkennbaren Verlusten geführt haben dass keine Ereignisse nach dem Bilanzstichtag, die zu Verlusten führen und deren Ursache im alten Jahr liegt, bekannt sind.

Einzelne Bilanz- und ER-Positionen: Für alle Bilanz und ER-Positionen ist eine Aufnahme und Abstimmung erfolgt. Die Bonität kann nachgewiesen werden, Bewertungen entsprechen den Gesetzesnormen. Beim Verkehr gibt es keine ausserordentlichen oder ungewöhnlichen Transaktionen. Anhang: Die Auseinandersetzung der Verantwortlichen des geprüften Unternehmens mit den einzelnen Positionen des Anhangs ist ebenso wichtig wie die Stellungnahme zu den einzelnen Bilanzund ER-Positionen. Stille Reserven: Die Verantwortlichen des geprüften Unternehmens teilen dem Prüfer die ihnen bereits bekannten und offensichtlichen stillen Reserven pro einzelne Bilanzposition mit. Umgang mit negativen Ereignissen nach dem Bilanzstichtag

Verlangen Sie Detailinformationen Damit Sie als Prüfer sorgfältig arbeiten können, muss das Unternehmen die folgenden Angaben bereitstellen:

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Revision

Fragen stellen, Fehler minimieren: Tipps zu Fragebögen für die Eingeschränkte Revision

Die Verantwortlichen des geprüften Unternehmens bestätigen dem Prüfer, dass es keine schwebende Geschäfte gibt, die nach dem Bilanzstichtag rechnungswesen & controlling

Das Unternehmen verpflichtet sich schriftlich, die Revisionsstelle und auch die Generalversammlung zu informieren, falls wesentliche Ereignisse nach der Abgabe des Revisionsberichts eintreten (Angaben zu jedem Ereignis und den finanziellen Folgen). Gute Software macht die Arbeit einfacher Um Zeit zu sparen und effizient zu arbeiten, empfiehlt sich zur Vorbereitung der Fragebögen und für die Durchführung von Zahlenanalysen eine Prüfsoftware. Unterm Strich Präzise Vorbereitung zahlt sich immer aus. Eine gute Dokumentation erlaubt den Nachvollzug durch Dritte zu jeder Zeit. Insbesondere lassen sich dadurch potentielle Haftungsansprüche vermeiden.

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Steuern

Unternehmenssteuerreform III: Das Ende zahlreicher Besteuerungsmodelle Ob EU, G20 oder OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit): Die Kritiker der eidgenössischen Unternehmenssteuerpolitik stören sich lautstark daran, dass in einer globalisierten Wirtschaft mobiles Kapital in steuergünstige Standorte (wie in die Schweiz) verschoben wird bzw. unterschiedliche Qualifikationen zu einer Nichtbesteuerung führen. Wie kann unser Land seine steuerliche Wettbewerbsfähigkeit wahren?

Internationale Organisationen, insbesondere die OECD, bekämpfen die Erosion der Bemessungsgrundlage und die Gewinnverschiebung (Base Erosion and Profit Shifting – BEPS) immer intensiver. Für die Schweiz bedeutet dieser internationale Trend, dass zahlreiche Besteuerungsmodelle von Gesellschaften unter Beschuss stehen und kaum überleben werden. Es handelt sich namentlich um folgende Gesellschaftsformen bzw. Steuerpraxen: Nicht international akzeptierte Besteuerungsmodelle

Domizilgesellschaften Gemischte Gesellschaften Holdinggesellschaften Prinzipalstrukturen Swiss Finance Branch

Solchen Gesellschaften und Strukturen fehlt unter Umständen Substanz (siehe auch: veb.ch, 4/13, Minimalsubstanz von Schweizer Gesellschaften aus Steuersicht) und daran soll zu Recht gearbeitet werden. Das Ziel Es ist das erklärte Ziel der Schweizer Regierung a) die internationale Akzeptanz der schweizerischen Steuerpolitik sicher zu stellen, b) die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz zu festigen und c) den Haushalten von Bund und Kantonen Rechnung zu tragen.

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Beabsichtigte Massnahmen Der Bericht des Steuerungsorgans zuhanden des eidgenössischen Finanzdepartements vom 11. Dezember 2013 schlägt nun zur Erhaltung der Standortattraktivität unter anderem folgende Massnahmen vor: Einführung eines Lizenzbox-Systems E inführung einer zinsbereinigten Gewinnsteuer auf dem Eigenkapital A bschaffung der Emissionsabgabe auf Eigenkapital B ewertung bei Zuzug zu Verkehrswerten (Step-up) V erbesserung beim Beteiligungsabzug V erbesserung bei der Verrechnungssteuer

Reto Giger, Partner bei GHM Partners AG, lic. iur., dipl. Steuerexperte und Peter Aschwanden, Partner bei GHM Partners AG, lic. iur., dipl. Steuerexperte (www.ghmpartners.com, vormals GIGER Tax AG)

Grosse Auswirkungen, viel Zündstoff und Diskussionsbedarf Was beinhalten die einzelnen Massnahmen? Was bewirken sie? Unsere Übersicht: 1) Lizenzbox Beim System «Lizenzbox» werden bestimmte Erträge aus Immaterialgüterrechten gesondert von der ordentlichen Gewinnsteuer besteuert. Dies kann auf der Stufe Bemessungsgrundlage oder auf der Stufe Tarif erfolgen. Das System setzt am Ergebnis des Innovationsprozesses von Unternehmen an. Die unterschiedliche Behandlung von Erträgen wird als konform erachtet – als sachliche Differenzierung unterschiedlicher Erträge und im Gegensatz zum international verpönten «ring-fencing», bei welchem die unterschiedliche Besteuerung nach in- und ausländischen Erträgen erfolgt. Die genaue Ausgestaltung der Lizenzbox ist noch offen. Es ist aber mit Sicherheit davon auszugehen, dass sich die Ausgestaltung an einer Lizenzbox orientiert, die bereits in einem OECD-Mitgliedstaat angewendet wird und als konform gilt. 2) Zinsbereinigte Gewinnsteuer Im herkömmlichen System können Fremdkapitalzinsen als geschäftsmässig begründeter Aufwand von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden. Das System der zinsbereinigten Gewinn-

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steuer erweitert die Abzugsmöglichkeit über den Zinsabzug. Der Hintergedanke: Finanzierungsneutralität und internationale Attraktivität für Konzernfinanzierungsaktivitäten. Im Vordergrund steht dabei das Modell mit Beschränkung des Schuldzinsabzuges auf überdurchschnittlich hohes Eigenkapital. Dabei wird der kalkulatorische Eigenkapitalzinsabzug nur auf jenem Betrag des Eigenkapitals, welcher eine angemessen definierte durchschnittliche Eigenfinanzierung überschreitet, gewährt. 3) Abschaffung der Emissionsabgaben auf Eigenkapital Emissionsabgaben von 1% werden auf Ausgaben von Beteiligungsrechten, beispielsweise Aktien, erhoben. Ausnahmen bestehen unter anderem bei Umstrukturierungs- und Sanierungsfällen. Der Bundesrat hat die Abschaffung der Emissionsabgabe bereits im Dezember 2008 in Erwägung gezogen und diese Haltung stets beibehalten. 4) Bewertung bei Zuzug zu Verkehrswerten (Step-up) Ein Wegzug eines Unternehmens ist in den geltenden Gesetzen explizit geregelt. Vorschriften über den Zuzug von Unternehmen hingegen kennen die Steuergesetze nicht. Zur Verbesserung

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5) Verbesserung beim Beteiligungsabzug Die Dividenden von Beteiligungen der Muttergesellschaft werden in der Schweiz privilegiert besteuert. Dieser sog. Beteiligungsabzug führt zu einer weitgehenden Steuerbefreiung der Dividenden, jedoch nicht zur Reduktion der Bemessungsgrundlage (sog. indirekte Freistellung). Die Beteiligungserträge sowie die Kapitalgewinne sollen von der Bemessungsgrundlage ausgeschlossen werden (direkte Freistellung). Weiter soll die Mindestbeteiligungsquote von 10 % abgeschafft werden. Die Vertreter der Wirtschaft haben sich klar gegen diese Konzept ausgesprochen. Aus ihrer Sicht hat die Massnahme keinen direkten Nutzen für die bisherigen Statusgesellschaften, zudem wird eine Erhöhung der Standortattraktivität bezweifelt. 6) Verrechnungssteuer Die Verrechnungssteuer behindert seit langem die Finanzierungstätigkeit von Konzernen. Die Erhebung der Verrechnungssteuer erfolgt undifferenziert und hat dazu geführt, dass Grossinvestoren – man denke nur an institutionelle Anleger und Pensionskassen – heute bevorzugt Anleihen im Ausland tätigen – eine Schwächung des Schweizerischen Kapitalmarkts. Bereits im Dezember 2008 hat der Bundesrat bei der Ankündigung der Unternehmenssteuerreform III eine diesbezügliche Änderung in Aussicht gestellt. Vorgesehen ist der Wechsel vom bisherigen Schuldnerprinzip zum

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Zahlstellenprinzip. Das Zahlstellenprinzip erlaubt die Festsetzung der Steuer aufgrund der Person des Gläubigers und wird von einer Zahlstelle (i. R. Bank) vereinnahmt. Diese Massnahme wird – losgelöst von der Unternehmenssteuerreform III – in einer separaten Vorlage umgesetzt. Kantone können Gewinnsteuer senken Die oben beschriebenen konkreten Massnahmen haben erhebliche Auswirkungen auf kantonale Gewinnsteuereinnahmen. Sie können daher – zur Stärkung der Standortattraktivität und um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten – ihren Gewinnsteuersatz senken, sofern sie dies im Rahmen ihrer Steuerstrategie tun wollen. Es scheint, dass der Bund gewillt ist, geeignete Massnahmen zu ergreifen, damit der finanzpolitische Spielraum der Kantone erhöht wird, um Gewinnsteuersatzsenkungen vornehmen zu können. Unternehmer sind gefordert Die angedachten Massnahmen sind erst in Grundzügen bekannt. Details, auch über die internationale Konformität der vorgesehenen Massnahmen, sind noch nicht bekannt. Es ist davon auszugehen, dass die Vorlage noch einige Modifikationen erfahren wird. Als sicher gilt, dass die Besteuerungsmodelle der oben aufgeführten, privilegiert besteuerten Gesellschaften in dieser Form kaum Überlebenschancen haben. Die Betroffenen sind gefordert: Sie müssen sich überlegen, wie sie den Wechsel zu einer ordentlichen besteuerten Gesell-

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schaft vollziehen möchten und welche buchhalterischen – aber handelsrechtskonformen – Massnahmen in Antizipation der bevorstehenden Änderungen angebracht sind. Fachkundige Beratung und Begleitung (samt frühzeitiger Gesamtbeurteilung der Situation aufgrund aktueller Daten) ist dabei unentbehrlich. Der international tätige Unternehmer hat zudem bei seinen Entscheidungen zu berücksichtigen, dass – bedingt durch die internationale Entwicklung – auch ausländische Besteuerungsmodell angepasst werden müssen. Wie geht es weiter? Der Bericht liegt den Kantonen seit Dezember 2013 zur Rückmeldung vor. Die Finanzdirektorenkonferenz begrüsst grundsätzlich die Stossrichtung, insbesondere die Absicht, die steuerliche Wettbewerbsfähigkeit unter Berücksichtigung der internationalen Entwicklung zu wahren. Die Kantone konnten bis zum 21. März 2014 eine konsolidierte Stellungnahme abgeben. Auf dieser Grundlage und unter Einbezug neuer internationaler Entwicklungen wird der Bundesrat eine Vorlage ausarbeiten und das Vernehmlassungsverfahren voraussichtlich im Sommer 2014 eröffnen. Erfahrungswerte zu Gesetzgebungsverfahren ab Vernehmlassung zeigen Raum für individuelle Planung: Mit der zwingenden Umsetzung des hier vorgestellten Massnahmenplans ist frühestens 2017 zu rechnen. Immerhin birgt die Vorlage da und dort politischen Zündstoff, so dass sich ihr Inkrafttreten leicht verzögern kann – zulasten des Standortes Schweiz und der Rechtssicherheit.

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Steuern

der Plansicherheit der zuziehenden Unternehmen soll nun auch dieser Aspekt explizit geregelt werden.


Steuern Die Weiterbildung für die kaufmännische Leitung

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Tagtäglich stehen Immobilien zum Verkauf oder zur Vermietung an. Der Verkäufer/Vermieter stellt sich neben den Fragen über die Preiskalkulation, den Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Schaden, Bonität Käuferin / Vermieterin etc. selten die Frage nach den Konsequenzen hinsichtlich der Mehrwertsteuer (MWST). Dieser Punkt kann jedoch sehr bedeutungsvoll sein für die Rendite oder die Ersparnis von allenfalls kostspieligen Auseinandersetzungen mit der ESTV.

Steuerfreier Verkauf / Vermietung Grundsätzlich ist der Verkauf / die Vermietung von Immobilien von der MWST ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 20 und 21 MWSTG). Dementsprechend muss in den zugrundeliegenden Urkunden (Kauf-/Mietvertrag) kein Hinweis auf die MWST vorgenommen werden. Aber Achtung! Wurde eine Liegenschaft vor dem Verkauf von einer steuerpflichtigen Person selber genutzt oder optiert, ist in der Folge bei einer steuerfreien Übertragung in der MWST-Abrechnung eine Vorsteuerkorrektur (Eigenverbrauch) vorzunehmen. Im Sinne der MWST hat eine Nutzungsänderung stattgefunden. Unter Berücksichtigung einer jährlichen Abschreibung von 5 % (linear) ist auf sämtlichen wertvermehrenden Investitionen, welche seit dem 1. 1. 1995 vorgenommen wurden, zum damals gültigen Steuersatz eine Vorsteuerkorrektur vorzunehmen (nähere Detail in MWSTInfo 10 Nutzungsänderungen). Steuerfreie Vermietung mit Infrastrukturnutzung Wird eine Vermietung von einzelnen Gebäudeteilen mit Nutzungsrechten (wie Kopierapparat, WC, Sitzungszimmer etc.) vorgenommen, kann diese nicht mehr steuerfrei erfolgen. Der Grund dafür liegt darin, dass das Entgelt für die Nutzungsrechte der Steuer unterliegt. Sind die Räumlichkeiten klar abgetrennt und zur alleinigen Nutzung der Mieter bestimmt, müssen zwei Mietverträge

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Steuern

Verkauf und Vermietung von Immobilien bei der MWST

abgeschlossen oder die Mietgegenstände zumindest separat ausgewiesen werden: a) für die Räumlichkeiten ­ Vermietung steuerfrei b) für die Nutzungsrechte der Geräte, gemeinsame Räume ­ Vermietung steuerpflichtig Wurde diesem Sachverhalt nicht entsprochen hat die ESTV bisher auf die vollumfängliche Abrechnung mit der MWST auf dem gesamten Mietentgelt bestanden. Im Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. November 2013 (A-1282/2013), wurde jedoch festgestellt, dass dem nicht so ist. Bei den ausschliesslich vom Mieter genutzten Büroflächen waren die Einzelbüros beschriftet und mittels Fotos konnte belegt werden, dass die räumliche Abtrennung der Büros gegeben war. Auch war unerheblich, dass die Trennung nicht bis zur Decke reicht, sondern bloss brusthoch ist. Die gemeinsame Nutzung der Sitzungszimmer und des Kopierraums muss demgegenüber mit der MWST abgerechnet werden.

Armin Suppiger, dipl. Experte in Rechnungslegung und Controlling, MWSTExperte FH, VATAR AG, Luzern

steht zudem das Meldeverfahren nach Art. 38 MWSTG i.V. mit Art. 104 MWSTV zur Wahl. Durch dieses Vorgehen kann die allfällige Abrechnungspflicht des Eigenverbrauchs beim Verkäufer / Vermieter vermieden werden. Wurde die Liegenschaft noch nicht genutzt kann die Vorsteuer oder die Einlageentsteuerung auf den Investitionen (Bau- / Renovationskosten) vorgenommen werden.

Option / Meldeverfahren

Fazit

Für den Verkauf bzw. die Vermietung von Immobilien kann auch die freiwillige Versteuerung gewählt werden, sofern der Gegenstand vom Empfänger nicht für ausschliesslich private Zwecke genutzt wird. Mittels der Option (Art. 22 Abs. 2 MWSTG) kann auf dem entsprechenden Gebäudeteil die MWST abgerechnet werden. Bei einem Liegenschaftsverkauf

Die vorzeitige Abklärung der notwendigen Massnahmen aus Sicht der MWST ist beim Verkauf bzw. der Vermietung von Immobilien unumgänglich. Insbesondere kann nach einem Verkauf beim Fehlen eines Hinweises auf die MWST (Option/Meldeverfahren) die öffentliche Urkunde nachträglich nicht mehr geändert werden.

Einfacherer Zugang zu Mehrwertsteuer-Infos dank neuer Web-Publikation und Suchmaschine Anfang Februar 2014 hat die ESTV ihre Publikationen zur Mehrwertsteuer-Praxis webbasiert aufgeschaltet und an eine leistungsfähige Suchmaschine gekoppelt. Dadurch können Informationen zur MWST einfach, rasch und individuell gefunden sowie ausgedruckt werden. Die webbasierten Publikationen ersetzen die bisher in Papierform und als pdf-Dokument erschienen MWST-Infos, MWST-Branchen-Infos und MWST-PraxisInfos. 1. Entwurf neue Publikationen Publikation

Bezeichnung

Zweck

MWST-Branchen-Info 14:

Finanzbereich

Praxisänderungen

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Steuern

EU MWST News: Höhere Sätze, schärfere Regeln

Diesmal im Fokus: steigende Sätze, landesspezifische Regulierungen und der Zwang zur Daten-Übermittlung und -Bereitstellung in elektronischer Form.

Die MWST-Sätze in der EU steigen weiter. Zudem müssen EU-Steuerpflichtige neue administrative Hürden nehmen und ihre Daten vermehrt in der von der Steuerbehörde vorgeschriebenen elektronischen Form parat halten.

So gilt für alle Prüfungsankündigungen, die ab dem 1. Januar 2014 verschickt wurden, dass der Steuerpflichtige seine Buchhaltung in digitalisierter Form vorzulegen hat. Tatsächlich betrifft das also auch die Buchhaltung der Vorgeschäftsjahre. Konkret: Steuerpflichtige müssen diese Datei zwingend für das Geschäftsjahr 2013 und vorsichtshalber für die Geschäftsjahre 2011 und 2012 generieren, um bei Kontrollen Probleme zu vermeiden. Auf Papier eingereicht: Busse garantiert

Monika Molnár, Dr., LL.M., Expertin für internationales Mehrwertsteuerrecht und Zollrecht, IBFD, Treureva AG, Zürich

Was ist zu tun? Stellen Sie zunächst sicher, dass die Steuersätze in Ihrem Buchhaltungsprogramm korrekt abgebildet werden. Dies gilt auch für die Rechnungsstellung und Verträge. EU MWST-Revision: Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Steuerdaten

Sofern die Buchhaltung nicht in digitaler Form vorgelegt wird, hat der Gesetzgeber spezielle Sanktionen vorgesehen. Sofort handeln ist Pflicht In Frankreich steuerpflichtige Unternehmen müssen umgehend Kontakt mit ih-

rer Informatikabteilung aufnehmen. In der Schweiz ändert sich nichts: Abrechnungen auf Papier bleiben hierzulande das obligatorische Mass der Dinge. Für wie lange? Wir werden sehen.

Entwicklung der MWST-Sätze seit 1. Januar 2014 Die EU MWST-Behörden erwarten zwei Formen elektronischer Daten-Übermittlung: Die MWST-Abrechnungen können oder müssen elektronisch gesendet werden, denn am 1. Januar 2014 führten zahlreiche EU Steuerbehörden die obligatorische elektronische Übermittlung von Steuererklärungen ein. Bei MWST-Revisionen müssen die Steuerpflichtigen dem Steuerprüfer elektronischen Zugang zur Buchhaltung bieten. Elektronische Fussabdrücke und digitale Spuren lassen sich leicht mit forensischen CDs der Steuerbehörden untersuchen, sofern ein Verdacht auf Missbrauch oder Steuerumgehung besteht. Erfahrungszahlen (z.B. Gewinnmargen) und Klassifizierungen (RisikoKlassen von steuerpflichtigen Personen) haben die EU Steuerbehörden sowieso. Frankreich geht noch weiter In unserem westlichen Nachbarland müssen steuerpflichtige Person auf Verlangen der Behörde schon zu Beginn einer Revision ein sogenanntes «FEC. Fichier des enregistrements comptables» (Buchungsdatei, CD) vorlegen.

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EU Member State

Code

Reduced rate

Standard rate

Belgium Bulgaria Czech Republik Denmark Germany Estonia Greece Spain France Croatia Ireland Italy Cyprus Latvia Lithuania Luxembourg Hungary Malta Netherlands Austria Poland Portugal Romania Slovenia Slovakia Finland Sweden United Kingdom

BE BG CZ DK DE EE EL ES FR HR IE IT CY LV LT LU HU MT NL AT PL PT RO SI SK FI SE UK

6/12 9 15 7 9 6.5/13 10 10 5/10 9/13.5 11 5/8 12 5/9 6/12 5/18 5/7 6 10 5/8 6/13 5/9 9.5 10 10/14 6/12 5

21 20 21 25 19 20 23 21 20 25 23 22 18 21 21 15 27 18 21 20 23 23 24 22 20 24 25 20

Quelle: http://ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/vat/how_vat_works/rates/

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Im Schatten der Debatte über ein Steuerabkommen mit Frankreich sind beinahe unbemerkt weitere Steuertücken für die Schweiz am EU-Horizont aufgetaucht. Ein Einblick ins aktuelle Geschehen.

Was ist passiert? In aller Kürze: Die Überlassung eines Geschäftsfahrzeuges durch ein Schweizer Unternehmen an einen Angestellten mit Wohnsitz in Deutschland führt neu zu einer obligatorischen Registrationspflicht beim Finanzamt Konstanz. Im Umfang des Privatanteiles dieser Leistung, muss das Unternehmen 19 Prozent Umsatzsteuer (USt) an den deutschen Fiskus abführen. Da sich Deutschland bei dieser Anpassung auf die Mehrwertsteuersystemrichtlinie der EU (Art. 4 MwStSystRL 2008/8/EU) beruft, könnten sich andere Nachbarstaaten der Schweiz auf denselben Standpunkt stellen.

Es droht erneut ein steuerrechtlicher Flächenbrand Die Ausgangslage: Anders als bei den direkten Steuern, besteht im Bereich Mehrwertsteuer ein «fait accompli». Mit dem im Rahmen der Bilateralen II im Jahr 2004 unterzeichneten Betrugsbekämpfungsabkommen (BBA), welches 2008 durch die Schweiz ratifiziert wurde und seit dem 8. April 2009 angewendet wird, verpflichtet sich die Schweiz zur vollen Amts- und Rechtshilfe bei indirekten Steuern (Zoll, Mehrwert- und Verbrauchssteuern), Subventionen und dem öffentlichen Beschaffungswesen. Dabei sind die direkten Steuern ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 2 Abs. 4 BBA). Grundsätzlich gilt, dass die Schweizer Ermittler zugunsten der EUBehörden die gleichen Mittel anwenden, die auch bei einem schweizerischen Verfahren angewendet würden. Zwangsmassnahmen sind somit auch in der Amtshilfe (Zusammenarbeit zwischen Verwaltungsbehörden) möglich und nicht nur in der Rechtshilfe (Zusammenarbeit zwischen Justizbehörden).

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Unter diesem Blickwinkel muss die Frage der Umsatzsteuerpflicht in der EU von Schweizer Unternehmen besonders beachtet werden. Vielen ist gar nicht bewusst, dass eine obligatorische Steuerpflicht in einem EU Staat besteht. Nicht anders als in der Schweiz, führt die Konzeption als Selbstveranlagungssteuer im Revisionsfall zu schmerzhaften Nachsteuern, Verzugszinsen und Bussen, welche, bei Steuersätzen in der EU von häufig über 20 Prozent der getätigten Umsätze, rasch existenzgefährdende Ausmasse annehmen können.

Gesetzesänderungen in Deutschland auf 30. Juni 2013 Am 26. Juni 2013 wurde durch eine Änderung des deutschen Umsatzsteuergesetzes (UStG) der Leistungsort bei der langfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer in § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG an Art. 56 Abs. 2 MwStSystRL angepasst. Die Regelung ist – nach schweizerischem Rechtsetzungsverständnis kaum nachvollziehbar – bereits vier Tage später, nämlich am 30. Juni 2013 in Kraft getreten.

Geschäftsfahrzeuge für Arbeitnehmer mit deutschem Wohnsitz: Unbedingt korrekt anmelden! Deutschland hat damit entschieden, dass die langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels an Nichtunternehmer, dem Empfängerortsprinzip unterliegt. Der Leistungsort ist bei diesem Prinzip durch den Wohnsitz oder Sitz des Leistungsempfängers bestimmt. Dies unabhängig davon, wo das Fahrzeug immatrikuliert oder übergeben wird. Betroffen sind also insbesondere auch Fahrzeugüberlassungen an Arbeitnehmer. Bei Vermietung unter Unternehmen («B2B») kann das «Reverse Charge System» (Versteuerung durch den Rechnungsempfänger analog der Schweizer Bezugssteuer gemäss Art. 45 MWSTG) angewendet werden. Doch auch da-

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Rolf Hoppler-Liesch, lic. iur., Rechtsanwalt, Master of VAT, Dozent Master of VAT Kalaidos Hochschule und Mitglied der Von Graffenried AG Treuhand, Zürich

bei gibt es Neuerungen, die unbedingt zu beachten sind. So setzt nun nämlich auch Deutschland die EU Formvorschriften hinsichtlich einer umsatzsteuerkonformen Rechnung um (§ 14a UStG). Wenn also ein Schweizer Unternehmen die Steuerpflicht dadurch vermeiden will, dass Sie das «Reverse Charge System» anwendet, dann sollte auf die entsprechende Rechnung freiwillig die umsatzsteuerliche Registrationsnummer des Leistungsempfängers («DE» + neun Ziffern) aufgeführt werden, sowie sollte der Hinweis «Steuerschuldner ist der Rechnungsempfänger gemäss § 13b UStG» enthalten sein. Anders zu beurteilen ist die kurzfristige Vermietung von Beförderungsmittel von weniger als 30 Tagen. Diese Vermietungsleistung gilt an dem Ort ausgeführt, an dem das Fahrzeug dem Empfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird, wenn sich auch der Sitz, die Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte des Unternehmers, von wo aus diese Leistung tatsächlich erbracht wird, an diesem Ort befinden. Dadurch soll beispielsweise bei Autovermietungsgesellschaften eine Besteuerung am Verbrauchsort erreicht werden.

Konkrete Massnahmen Aktuell besteht der kleine Hoffnungsschimmer, dass das Finanzamt Konstanz sich gemäss § 3a Abs. 6 UStG auf den Ort der überwiegenden Nutzung beruft,

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Steuern

MWST Deutschland: Risiko auf vier Rädern – Umsatzsteuerpflicht Schweizer Unternehmen in Deutschland


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womit nur die in Deutschland genutzten Fahrzeuge betroffen wären. Diese Auslegung wird sich jedoch kaum durchsetzen. Mit einem definitiven Entscheid kann erst im Frühling gerechnet werden. Wenn nun ein Schweizer Arbeitgeber einem deutschen Arbeitnehmer mit Grenzgänger Status ein Geschäftsauto zur privaten Nutzung überlässt, dann muss das Unternehmen in Deutschland die Registration prüfen und im Umfang der deutschen «1-Prozent-Regel» 19 Prozent USt an den Fiskus abliefern. Zur Erinnerung: Auch die Schweiz kennt auf dem Privatanteil der Fahrzeugnutzung eine Versteuerungspflicht, welche analog zu den direkten Steuern im Lohnausweis mit der «0,8-Prozent-Regel» zu erfassen und zu versteuern ist. Achtung, die Schweizer Berechnungsart kann leider nicht für die viel komplexere deutsche Regel übernommen werden. Bereits in Deutschland für Umsatzsteuerzwecke registrierte Schweizer Unter-

nehmen müssen sicherstellen, dass die neuen Formvorschriften zur korrekten Rechnungsstellung erfüllt werden.

Vorteile einer Registration: Chancen nutzen Für nicht wenige Unternehmen bieten diese Neuerungen aber auch eine Chance, indem sich dadurch ein Grund für die vereinfachte Registration ergeben kann. Umfragen zeigen, dass die Verwendung einer EU-UID-Nr. Schweizer Unternehmen den EU-Marktzugang erleichtert, zumal dann mit gleich langen Spiessen wie die europäischen Mitbewerber offeriert werden kann. Für immer mehr EUKunden ist die Verzollungsproblematik nämlich ein Grund, nicht von Schweizer Unternehmen zu kaufen. Mit einer DE-UID-Nr. kann ein Schweizer Unternehmen – wie die deutschen Mitbewerber – den europäischen Kunden die

Rechnung ohne Einfuhrsteuerbelastung als «innergemeinschaftlich steuerbefreite Lieferung» ausstellen. Dadurch nimmt der EU-Kunde den Sonderfall Schweiz kaum noch wahr. Deshalb ist sowieso mit einer vermehrten Registration von Schweizer Firmen zu rechnen. Wichtig ist dabei, vorgängig genau abzuklären, wie Handelsabläufe steuerlich optimiert werden können und (falls sich eine Registration aufdrängt) welche Umsetzungshandlungen unbedingt vor der Registration zu erfolgen haben.

Weitere Informationen und Auskünfte Am 16. April 2014, anlässlich des veb.ch Seminars Update CH Mehrwertsteuer, wird diese Problematik detailliert behandelt. Wir betrachten dort sowohl die korrekte Abrechnung nach deutschem Recht, wie auch allfällige «Optimierun gen».

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Auslöser für die Überprüfung des schweizerischen Insolvenzrechtes war das «grounding» der Swissair vor gut 12 Jahren. Der Bundesrat setzte eine Expertengruppe ein, welche einen Bericht 2005 und einen Vorentwurf 2008 ablieferte. Schwierige Beratungen in den Räten folgten. Wie sieht es heute aus?

Am 21. Juni 2013 wurde die Revision verabschiedet und vom Bundesrat auf den 1.1.2014 in Kraft gesetzt. Im Wesentlichen betrifft die Revision das Sanierungsrecht und dort vor allem die Stundung und den ordentlichen Nachlassvertrag. Hinzu kommen im Zuge der Revision des SchKG Neuerungen des Arbeitsrechtes im OR, welche starken Bezug zum Sanierungsrecht aufweisen.

besteht, verfügt der Richter von Amtes wegen vor Ablauf der provisorischen Stundung eine 4 – 6-monatige definitive Stundung. Neu kann der Richter bereits während der Stundung einen Gläubigerausschuss einsetzen, welcher den Sachwalter beaufsichtigt und dem Sachwalter zu bestimmten Geschäften die Ermächtigung erteilt.

Drei wesentliche Neuerungen zur Entlastung der Masse Neu ist die Verrechnung von Forderungen ab Bewilligung der Stundung eingeschränkt, nicht erst ab Publikation. Dauerschuldverhältnisse (wie etwa Miete, Pacht, etc.) können auf einen beliebigen Zeitpunkt aufgehoben werden, wenn sonst der Sanierungszweck vereitelt würde. Eine ganz wesentliche Entlastung bedeutet die Streichung des Privilegs der MWST als Forderung in der 2. Klasse.

Bewährtes und Neues An der grundsätzlichen Systematik der Stundung und des Nachlassvertragsrechtes wurde festgehalten. Das Stundungsgesuch ist nach wie vor beim zuständigen Richter einzureichen. Das Gesuch muss jedoch keinen Entwurf des Nachlassvertrages mehr enthalten. Neu muss aber zusätzlich zu den Unterlagen über die Vermögens- und Ertragslage ein Sanierungskonzept (provisorischer Sanierungsplan) und ein Liquiditätsplan beigelegt werden. Der Richter kann ohne Anhörung der Gläubiger, neu jedoch zwingend, vorerst eine bis 4 Monate dauernde provisorische Stundung anordnen. Unter bestimmten Umständen kann der Richter auf die Einsetzung eines Sachwalters verzichten. Überdies kann in begründeten Fällen sogar auf die Publikation bis zum Ablauf der provisorischen Stundung verzichtet werden. Bei Verzicht auf Publikation muss zwingend ein provisorischer Sachwalter eingesetzt werden. Zeigt sich während der provisorischen Stundung, dass Aussicht auf Sanierung oder Abschluss eines Nachlassvertrages

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Recht

Neuerungen im SchKG bringen messbare Vorteile

Mit dem Art. 306 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG wird neu von den Anteilseignern (Aktionäre, Eigentümer) ein angemessener Sanierungsbeitrag verlangt als Voraussetzung der Bestätigung des Nachlassvertrages. Damit wird ein gemäss Lehre «gravierender Systemfehler» behoben. Eine Wertzunahme der Beteiligungen der Anteilseigner durch den Forderungsverzicht der Gläubiger im Sanierungsverfahren wird damit ausgeglichen. Nach wie vor sind privilegierte Forderungen und Masseverbindlichkeiten vollumfänglich zu decken, die Dividende für die 3.-Klass-Gläubiger ist nicht mehr sicher zu stellen. Die Dividende kann neu auch ganz oder teilweise aus Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten an der schuldnerischen Gesellschaft selbst oder an einer Auffanggesellschaft bestehen.

Neuerungen im Arbeitsrecht Bisher wurden viele Sanierungsbemühungen vereitelt, weil gemäss Art. 333 OR der Erwerber eines Betriebes oder eines Betriebsteils gleichzeitig die damit verbundenen Arbeitsverhältnisse mit überrechnungswesen &controlling

Marc Schaffner, lic. iur., stv. Direktor, Leiter Rechtsdienst Nordwestschweiz, BDO AG

nahm und damit solidarisch für alle Verbindlichkeiten aus den Arbeitsverhältnisse haftete. Neu haftet der Erwerber eines Betriebes aus einem Insolvenzfall nur dann für vor der Übernahme entstandenen Forderungen der Arbeitnehmer, wenn dies so vereinbart wurde. Es wird nun möglich sein, Arbeitsverhältnisse zu übernehmen und zu vereinbaren, dass der Erwerber nur für die Löhne nach der Übernahme haftet. Dies dürfte zur Erhaltung unzähliger Arbeitsplätze beitragen. Im Gegenzug wurde eine Sozialplanpflicht eingeführt im Zusammenhang mit Massenentlassungen. Diese Bestimmungen entfallen jedoch bei Massenentlassungen im Rahmen eines Konkursverfahrens oder eines Nachlassverfahrens, welches mit einem Nachlassvertrag abgeschlossen wird. Hingegen behalten sie Gültigkeit, falls ein Stundungsverfahren ohne Nachlassvertrag aufgehoben wird.

Das revidierte SchKG: Vieles wird neu! Damit Sie die Neuerungen in Ihrem Berufsalltag anwenden können, bieten wir am 26. Juni 2014 ein Tagesseminar an. Detailprogramm und online-Anmeldung auf www.veb.ch, Aus- und Weiterbildung, Seminare. Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung.

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Recht

Aktuelle Gerichtsurteile, die auch Sie betreffen können Sozialversicherung Kein Pensionskassenanteil für Konkubinatspartnerin Die Konkubinatspartnerin eines verstorbenen Zürchers geht bei der Verteilung des Pensionskassenguthabens des Mannes leer aus, obwohl er sie als begünstigte Person bestimmt hatte. Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Frau abgewiesen. (Urteil 9C_522/2013) AHV-Rente rechtmässig plafoniert Die Plafonierung der AHV-Renten für Ehepaare verstösst laut Bundesgericht nicht gegen das Diskriminierungsverbot. Nach Ansicht des Gerichts kommen verheiratete Paare im Vergleich zu unverheirateten bei den Sozialversicherungen insgesamt kaum zu kurz. (Urteil 9C_383/2013) IV-Schleudertrauma: Einschränkungen bleiben Der weitgehende Ausschluss von IV-Renten für Personen mit Schleudertraumata oder anderen organisch nicht nachweisbaren Störungen stellt keine Diskriminierung dar. Das Bundesgericht hat seine Praxis und die entsprechenden gesetzlichen Anpassungen verteidigt. (Urteil 8C_972/2012)

lehen wurde auf das auf die Gesellschaft lautende Konto der Bank W. AG überwiesen. X., damals alleiniges VR-Mitglied von V., bestätigte der Bank, dass A. in Bezug auf das Geschäftskonto unterschriftsberechtigt und wirtschaftlicher Eigentümer von V. sei. In der Folge wurden zahlreiche Abbuchungen vorgenommen. Anfang April 2005 kam es zur Sperrung der Konten und gleichzeitig zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen A. Dieser wurde später wegen Veruntreuung verurteilt. Ende Mai wurde der Konkurs über die V. AG eröffnet. Die Forderung der Z. wurde in der dritten Klasse mit CHF 3’109’920 kolloziert. Z. reichte in Genf in der Folge Verantwortlichkeitsklage gegen X., die Organe der Revisionsgesellschaft und die Bank W. ein. Diese wurde erstinstanzlich abgewiesen. Die Zivilkammer des Cour de justice des Kantons Genf hiess die darauf erhobene Beschwerde teilweise gut. Sie bejahte eine Pflichtverletzung seitens X. Daraufhin rügte X. die Verletzung von OR 717 und OR 754 beim Bundesgericht mit einer Beschwerde in Zivilsachen. Die Pflichtverletzung durch X. wurde vom Bundesgericht bestätigt.

IV-Rente: Verbesserung nicht gemeldet Wer eine IV-Rente oder andere Versicherungsleistungen bezieht und eine spätere Verbesserung seines Gesundheitszustandes nicht meldet, begeht damit laut Bundesgericht keinen Betrug. Möglich bleiben allerdings sonstige straf- oder zivilrechtlich Sanktionen. (Urteil 6B_750/2012)

Der Verwaltungsrat ist nicht nur gegenüber dem Aktionariat, sondern auch gegenüber der Gesellschaft und den Gläubigern verpflichtet. Von seiner Pflicht, bei Delegation der Geschäftsführung die ausführenden Personen gemäss OR 716a I Ziff. 5 zu überwachen, kann sich der Verwaltungsrat nicht befreien (E. 3). Die Beschwerde von X. wurde abgewiesen. 4A_120/2013; BGer, 27.8.2013.

Gesellschaftsrecht

Wirtschaftsrecht

Delegation der Geschäftsführung: Kein Freipass für Nachlässigkeit OR 754; OR 717; OR 716a I Ziff. 5. Verantwortlichkeitsklage bei Delegation der Geschäftsführung an den Alleinaktionär.

Verantwortlichkeit bei Überschuldung: Décharge hat keine Gültigkeit OR 754; OR 725 II. Verantwortlichkeit des Verwaltungsrats, Überschuldungsanzeige.

Die Genfer Aktiengesellschaft V. und die französische Gesellschaft Z. schlossen am 28. Oktober 2004 einen Darlehensvertrag über einen Betrag von EUR 2’000’000 ab. Die V. AG war dabei durch ihren Alleinaktionär A. vertreten. Das Dar-

Die Verantwortlichkeit des Verwaltungsrats gegenüber der Gesellschaft unterliegt vier kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen: Pflichtverletzung, Verschulden, Schaden und Kausalzusammenhang. Im Falle der Überschuldung der Gesell-

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schaft hat der Verwaltungsrat den Richter nach OR 725 II zu benachrichtigen. Um den Schaden der Gesellschaft durch verspätete Konkurseröffnung zu bestimmen, muss der Zustand der Überschuldung zum Zeitpunkt der tatsächlichen Konkurseröffnung mit dem Zustand der Überschuldung zum Zeitpunkt, in dem der Konkurs hätte eröffnet werden müssen, verglichen werden. Dabei ist auf den Liquidationswert abzustellen. Wenn über eine Gesellschaft der Konkurs eröffnet worden ist, so sind die Forderungen auf Ersatz des Schadens, welcher der Gesellschaft entstanden ist, Forderungen der Gläubigergemeinschaft. Es kann kein Décharge-Beschluss oder eine Einwilligung der Generalversammlung entgegengehalten werden (E. 2.1). Bei verspäteter Benachrichtigung des Richters über die Überschuldung einer Gesellschaft nach OR 725 II, kann sich ein Verwaltungsrat nicht auf befugte Delegation der Kompetenz auf ein anderes Organ i.S.v. OR 754 II berufen (E. 2.5). 4A_84/2013; BGer, 7.8.2013. Entzug der Zulassung als Revisionsexperte rechtens Nach RAG 4 I und RAV 4 I wird eine natürliche Person als Revisionsexperte zugelassen, wenn sie die Anforderungen an die Ausbildung und Fachpraxis erfüllt und über einen unbescholtenen Leumund verfügt (E. 3.2). Die Beachtung der Vorschriften über die Unabhängigkeit gehört auch zu einer einwandfreien Prüftätigkeit (E. 3.4). Die Vorgaben von OR 728 II stellen auch für eingeschränkt prüfende Revisionsstellen nach OR 729 eine verbindliche Leitlinie dar (E. 3.4.3). Der Anschein fehlender Unabhängigkeit entsteht nach aussen hin bei objektiver Betrachtungsweise, wenn Angestellte bzw. Verwaltungsräte einer Revisionsgesellschaft Handelsgesellschaften prüfen, bei denen der Direktor der Revisionsgesellschaft im Handelsregister als Verwaltungsrat eingetragen ist (E. 4.1). Die Gewährung eines Darlehens in der Höhe von CHF 800’000 durch den Verwaltungsrat eines Prüfkunden an den leitenden Revisor bzw. Revisionsmitarbeiter verletzt die Unabhängigkeit ebenfalls (OR 728 II Ziff. 2) (E. 4.1). Der Anschein fehlender

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Wäre der Vorinstanz dieser Sachverhalt bezüglich der Stiftung bekannt gewesen, hätte sie einen Entzug von drei Jahren in Erwägung gezogen. Der Beschwerdeführer hat zu diesen Vorwürfen ausführlich Stellung genommen und grundsätzlich den Standpunkt vertreten, es sei über alle ihm zur Last gelegten Vorwürfe in einem Entscheid zu befinden. Deshalb ist es aus prozessökonomischen Gründen nicht sinnvoll den Beschwerdeführer

zwecks Erlasses einer anfechtbaren Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 1.2.3). Ein befristeter Entzug von zwei Jahren ist in diesem Fall verhältnismässig (E. 5). B-5373/2012; BVGer, 25.7.2013.

Gesetzesvorgabe bezüglich quantitativer Aufteilung in jedem Fall nicht, wenn sie einen Anteil an Fachpraxis in der Rechnungsrevision von mindestens 10% (einer Vollzeitstelle) verlangt (E. 2.2).

Immer wieder ein Streitpunkt: Fachpraxis des Revisors Die Zulassung zum Revisor (für Treuhänder mit eidgenössischen Fachausweis) setzt mindestens ein Jahr beaufsichtigter Fachpraxis voraus (RAG 5 I lit. c). Diese Praxis muss vorwiegend auf den Gebieten des Rechnungswesens und der Rechnungsrevision erworben worden sein (RAG 5 II). Vom RAG wird offengelassen, wie viel dieser Praxis auf welchem Gebiet zu erwerben ist (E. 2.1). Die Vorinstanz überschreitet ihr Ermessen in der Konkretisierung der unbestimmten

Für die Anwendung der Härtefallklausel (RAG 43 VI) wird (neben der Ausbildung nach RAG 4 II) eine einwandfreie Erbringung von Revisionsdienstleistung aufgrund einer langjährigen praktischen Erfahrung verlangt (E. 3.1). Die langjährige praktische Erfahrung stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar. Ohne eine schematische Mindestdauer zu verlangen, muss die Praxis mehrjährig sein (E. 3.1). Sie muss zu mindestens 10% eines Vollzeitpensums im Bereich der Rechnungsrevision erworben worden sein (E. 3.3). Diese höheren Anforderun-

Nachfolgeregelung in Ihrem Treuhandunternehmen Wollen Sie in absehbarer Zeit Ihr Treuhandbüro verkaufen? Aber aus Diskretionsgründen gegenüber Mitarbeitenden und Mitbewerbern möchten Sie den Verkauf eines Vermittlers Ihres Vertrauens übergeben? vebjob unterstützt Sie mit Erfahrung und Kompetenz in diesem wichtigen Schritt. Und bietet Ihnen eine wertvolle und sachliche Aussensicht. Prüfen Sie die verschiedenen Möglichkeiten. Wir freuen uns auf die Kontaktnahme für ein unverbindliches Gespräch. Weitere Auskünfte: Herbert Mattle, dipl. Experte in Rechnungslegung und Controlling / zugelassener Revisionsexperte, freut sich auf Ihr Mail herbert.mattle@vebjob.ch oder Ihren Anruf 044 336 50 37. vebjob | Talacker 34 | Postfach 1262 | 8021 Zürich Telefon 043 336 50 37 | Fax 043 336 50 38 | info@vebjob.ch | www.vebjob.ch

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Recht

Unabhängigkeit kann sodann entstehen, wenn ein leitender Revisor eine Stiftung revidiert, in deren Stiftungsrat gemäss Handelsregister eine Stiftungsrätin sitzt, die (wie der Beschwerdeführer) Mitaktionärin und Verwaltungsrätin der betreffenden Treuhandgesellschaft ist (OR 728 II Ziff. 3) (E. 4.2).


Recht

gen verstossen nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot und das Willkürverbot, da die Praxis in der Regel nicht unter Aufsicht erworben wurde (E. 3.3). Bei lediglich eineinhalbjähriger Fachpraxis kann das Erfordernis der Mehrjährigkeit nicht ohne weiteres als erfüllt angesehen werden (E. 3.4). Die Nicht-Zulassung als Revisor ist unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftsfreiheit aufgrund BV 36 und insbesondere unter dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zulässig (E. 4.2). Die Verweigerung der Zulassung des Beschwerdeführers war rechtmässig, da er über zu wenig anrechenbare Fachpraxis im Bereich der Rechnungsrevision im Sinn von RAG 5 und 43 VI verfügt (E. 5.). B-3648/2010; BVGer, 5.5.2011. Teilweise Anerkennung des Jurastudiums: Fachpraxis von Revisionsexperten Der Beschwerdeführer macht in diesem Fall insbesondere geltend, dass auch die Berufserfahrung vor der Ausbildung zur massgebenden Berufserfahrung hinzuzurechnen ist. Die Vorinstanz hatte sich auf den Wortlaut von RAG 4 IV berufen, welcher ausschliesslich die Fachpraxis während der Ausbildung für anrechenbar

Druckzentrum AG Zürich-Süd Rainstrasse 3 8143 Stallikon

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erklärt, wenn sie den restlichen Anforderungen entspreche und somit e contrario gefolgert, dass vor der Ausbildung absolvierte Berufserfahrung von der Anrechnung ausgeschlossen sei. Das BVGer erachtet die Abstützung auf den Wortlaut, der explizit nichts zur Praxis vor Ausbildungsbeginn sagt, als unzureichend (E. 6.1). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die während eines juristischen Bachelorstudiums erworbene Berufserfahrung zähle. Das BVGer bestätigt, dass, ausser an der Universität St. Gallen (HSG) und der Université de Neuchâtel, die juristischen Studiengänge keine Kurse im Revisionswesen enthalten und dass die während diesen Studiengängen gewonnene Berufserfahrung trotz mangelnder Fachausbildung anrechenbar sei (E. 6.1). An die anzurechnende Praxis würden in RAG 4 IV weitere Voraussetzungen gestellt, so dass nicht jegliche Berufserfahrung angerechnet werde (E. 6.5). B-4277/2012; BVGer, 4.6.2013. Kollektive Pflicht zur Signatur: Auflösung einer Kollektivgesellschaft Wird eine Kollektivgesellschaft zum Zweck der Liquidation aufgelöst, so

muss die Auflösung in das Handelsregister eingetragen werden (HregV 42 I i.V.m. OR 574 II). Weiter sind gemäss OR 583 III die Liquidatoren einzutragen, auch wenn dadurch die bisherige Vertretung der Gesellschaft nicht geändert wird. Bei Kollektivgesellschaften muss gemäss OR 556 I die Anmeldung der einzutragenden Tatsachen oder ihrer Veränderung von allen Gesellschaftern persönlich beim Handelsregisteramt unterzeichnet oder schriftlich mit beglaubigten Unterschriften eingereicht werden. Dies gilt gemäss HRegV 42 I sowie 42 II a und c i.V.m. OR 574 II und 583 III insbesondere auch für die Anmeldung der Auflösung und der Liquidatoren. Dieses Erfordernis wird in HRegV 17 I b wiederholt: Danach muss die Anmeldung für eintragungsbedürftige Tatsachen bei Kollektivgesellschaften von allen Gesellschafterinnen und Gesellschaftern unterzeichnet sein (E. 2.1.2). Das Kündigungsschreiben eines Gesellschafters, welches ausschliesslich an die Mitgesellschafter adressiert ist, kann nicht als eine an das Handelsregisteramt gerichtete Willenserklärung ausgelegt werden (E. 2.3). 4A_554/2012; BGer, 21.5.2013.

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f: 043 466 22 01

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Das einheitliche Lohnmeldeverfahren (ELM) wurde 2004 von swissdec lanciert. Swissdec, ein nicht gewinnorientiertes Gemeinschaftsprojekt, strebt vereinfachte und fehlerfreie Mechanismen zur Übermittlung von Lohndaten der Unternehmen zu den Sozialversicherungen und Behörden an.

Informatik

Einheitliches Lohnmanagement hat Aufwind: ELM

Personalmutationen gemeldet, sondern auch die jährlichen Beiträge abgeholt werden. Mit dieser Funktion profitiert erstmalig auch der Endkunde von Informationen, die ihm von der Versicherung zurück gemeldet werden. Leider wird diese Funktion aktuell erst von zwei BVGVersicherungen unterstützt. Quellensteuer als neuste Ergänzung

ELM wächst stetig. Es begann 2005 mit der Suva und der AHV, und nun werden immer mehr Sozialversicherungspartner angesprochen. Auch auf Seiten der Lohnsoftwarehersteller hat sich einiges getan: Nach dem Pilot von Soreco und den ersten Übermittlungen von Simultan sind heute knapp 90 Software-Lösungen von swissdec zertifiziert und ELM-fähig. Weniger Aufwand, präzise Daten Eine von swissdec zertifizierte Lohnbuchhaltung übermittelt je nach Version des ELM-Transmitters mit wenig Aufwand die benötigten Daten an die Sozialversicherungspartner. Ein sogenannter Distributor filtert alle Files, so dass die Empfänger jeweils nur jene Informationen erhalten, die ihnen rechtlich zustehen. Dabei stellt sich die Frage nach dem Huhn oder Ei auch hier. Es braucht sowohl Übermittler, wie Empfänger und bei beiden fallen hohe Aufwendungen für die Entwicklung an. Mit der Version 3 im 2009 wurden unter anderem die Übermittlung von BVG-Daten und erstmalig auch Rückmeldungen möglich. So können nicht nur Eintritte, Austritte und

swissdec ist ein als Verein organisiertes, nicht gewinnorientiertes Gemeinschaftsprojekt mehrerer unabhängiger Partner. Träger und Mitglieder von swissdec sind die Suva, die AHV, die Schweizerische Steuerkonferenz als Dachorganisation der Steuerverwaltungen, der Schweizerische Versicherungsverband als Dachorganisation der Privatversicherungen sowie das Bundesamt für Statistik.

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Die aktuelle Version 4 kann nun Daten zur Quellensteuer übermitteln. Dafür wurden die QST-Codes vereinheitlicht. Seit dem 1. Januar 2014 gelten in der ganzen Schweiz zwölf einheitliche Codes – unabhängig davon, ob elektronisch oder noch manuell abgerechnet wird. Die QST-Tarife aber bleiben nach wie vor individuell und müssen entsprechend in die Software eingelesen werden, damit die Berechnung stimmt. Die Kantone sind jetzt in der Lage, die entsprechenden Abrechnungen monatlich elektronisch zu empfangen.

Peter Herger, Geschäftsführer PROFFIX Software AG, Wangs

Der Nutzen für die Endkunden auf Firmenseite (etwas Zeitersparnis und wegfallendes Porto) ist noch relativ gering. Den grössten Vorteil haben die Empfänger. Sie müssen erkennen, dass sie diesen Vorteil an die Kunden weitergeben sollten – via reduzierten Verwaltungskostenbeiträgen oder anderer Anreize.

Positive Entwicklung

Was bringt die Zukunft?

Die Entwicklung dieses Standards ist sehr positiv. Je umfangreicher das Angebot, desto attraktiver ist es für alle Beteiligten. Gerade für den Anwender ist die Übermittlung der relevanten Daten an alle Sozialpartner mit wenig Aufwand erstrebenswert. Noch mehr Nutzen haben aber die Endempfänger, denn sie sparen nicht nur Zeit und Geld für die Erfassung der Daten, sondern reduzieren auch Fehlerquellen. Da alle Daten in zertifizierten Lohnbuchhaltungen erfasst werden, sind diese auf einem hohen Niveau, regelt doch die swissdec-Zertifizierung nicht nur die Übermittlung, sondern auch die Berechnung.

Die Zukunft für ELM ist vielversprechend. Die heutigen technischen Möglichkeiten müssen genutzt werden. Je mehr Teilnehmer mitmachen und je mehr Abläufe elektronisch geregelt werden können, umso grösser ist der Nutzen. Die Abläufe im Personalbereich mit Unfall- und Krankmeldungen sowie Mutationen für die Familienausgleichskassen sind die nächsten Schritte, die angestrebt werden müssen. Die Idee von swissdec muss nicht bei der Personaladministration enden. In Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Steuerkonferenz und der Mehrwertsteuer muss auch ein Standard und eine Übermittlung für Finanzdaten angestrebt werden, denn hier ist das Potential noch grösser als bei der Personaladministration. Elektronische Übermittlung und Standards machen aber nur Sinn, wenn sie professionell koordiniert werden. Die swissdec hat eine sehr gute Ausgangslage, damit in neue Bereiche vorzustossen und ihren Auftrag im Rahmen von eGoverment noch umfangreicher zu gestalten.

Die Softwarehersteller sind gefordert. Der Aufwand für das Funktionieren der Programme ist hoch. Die Softwarehersteller – gefordert, immer auf dem neusten Stand zu bleiben – investieren Hunderte von Entwicklungsstunden in jede neue swissdec-Version.

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Ausbildung · Weiterbildung

Jahresabschlussplanung als Podcast zum Nachhören

Nach dem Jahresanfang kann sich besonders eine Berufsgattung ganz sicher nicht zurücklehnen – nämlich die Buchhalter und Treuhänder in den Unternehmen, welche für den Jahresabschluss verantwortlich sind. Jedes Jahr gibt es Änderungen, welche für den laufenden und den künftigen Jahresabschluss relevant sind. Zwar sind all die Änderungen publiziert worden, aber einen Überblick über die entscheidenden Punkte zu haben, ist trotzdem nicht immer einfach.

Austausch mit Experten und Berufskollegen veb.ch übernimmt deshalb regelmässig Anfang Jahr die Aufgabe, die wichtigsten gesetzlichen Änderungen und Gerichtsentscheide für den Jahresabschluss zusammenzufassen und an mehreren Seminaren vorzutragen. Die Themen werden von Referenten vermittelt, die allesamt in ihrem Gebiet Experten sind. Diese können anlässlich des Seminars die Änderungen würdigen und auf deren Stellenwert und Wichtigkeit eingehen. Schliesslich bietet sich den Teilnehmern die Möglichkeit, direkt Fragen zu stellen und sich während des Tages mit Berufskollegen auszutauschen. Die Themen rund um die Jahresabschlussplanung am diesjährigen Seminar reichten von aktuellen Änderungen im Bereich der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer, über den Lohnausweis sowie den Sozialversicherungen bis hin zum neuen Sanierungsrecht, welches im SchKG geändert wurde. Als Podcast zum Nachhören Wegen grosser Nachfrage bot der veb.ch anfang dieses Jahres gleich vier Seminare zum Thema Jahresabschluss an. Aufgrund der Aktualität sind alle Referate auch noch als Podcast auf der Medien-Webseite vebmedia.ch als Podcast aufgeschaltet. Neues aus den Steuerverwaltungen Das Thema der direkten Steuern für Bund und Kantone war am diesjäh-

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rigen Seminar wiederum ein Kernstück. Branko Balaban, Partner bei BachmannPartner in Luzern, sowie Erich Ettlin, Partner bei der BDO AG in Luzern, referierten über neue Steuergesetze und Kreisschreiben auf Stufe Bund und Kantone. Verschiedene gesetzliche Änderungen ziehen steuerliche Auswirkungen nach sich. So wurden etwa die neuen Gesetze zu Mitarbeiterbeteiligungen, das angepasste Steuerstrafrecht und auch die erweiterte Sorgfaltspflicht thematisiert. In einem zweiten PraxisTeil wurden die Quellensteuer aber auch das vereinfachte Abrechnungsverfahren angesprochen. Schliesslich wurden Gerichtsentscheide aus der aktuellen Rechtsprechung diskutiert, welche direkte Implikationen auf die Steuern haben. Spannende Einblicke in das Thema Steuern gewährte auch der Berner Steuerverwalter Bruno Knüsel. Er liess vor allem einen Blick hinter die Kulissen der Schweizerischen Steuerkonferenz zu und orientierte die Seminarteilnehmer, was in den nächsten Jahren für Änderungen im Steuerrecht anstehen. Delikates zum Lohnausweis Im Bereich des Lohnausweises und der Spesen gab es Änderungen. Der Zürcher Steuerkommissär Beat Rüegg erklärte den Unterschied zwischen Spesen und Zulagen. Ferner wurden heikle Punkte angesprochen, die uns im Alltag ständig beschäftigen: kann man in einer KMU mehrere Autos haben, war eine brisante Auslegung. Dies sei grundsätzlich möglich, allerdings reiche die pauschale Ermittlung des Privatanteils nicht immer aus, so Beat Rüegg. Ferner ging er auf die Dokumentation der Spesenbelege ein und legte uns nahe, die Auslagen für Verpflegung, Repräsentation u.ä. ausreichend zu dokumentieren.

Treuhand in Zürich, ging auf die Neuerungen in der MWST ein. Wichtig für die KMU sind die neuen Bestimmungen in den Immobilien oder die Tatsache, dass die Definition der unternehmerischen Tätigkeit in der MWST von der Gewerbsmässigkeit bei den direkten Steuern deutlich abweicht. Ausserdem müssen Unternehmen in diesem Jahr neu die UID-Nummer mit dem Zusatz MWST auf den Rechnungen vermerken. Die bisherige sechsstellige MWST-Nummer ist nicht mehr gültig. Auch Rolf Hoppler ging in seinen Ausführungen auf aktuelle und wegweisende Entscheide aus der Rechtsprechung ein. Das neue Sanierungsrecht im SchKG Der Jurist Marc Schaffner, stv. Direktor BDO AG Aarau, referierte über das neue Sanierungsrecht im SchKG, welches auf den 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist. Änderungen gab es in der Stundung, wonach beispielsweise neu ein Sanierungskonzept mit Liquiditätsplan vorgelegt werden muss. Neu wird auch von den Anteilseignern (Aktionäre, Eigentümer) ein angemessener Sanierungsbeitrag verlangt als Voraussetzung eines Nachlassvertrages. Viele Sanierungen wurden bisher vereitelt, weil der Erwerb eines Betriebes die Arbeitsverhältnisse mitübernahm. Neu haftet der Erwerber nur dann für die bisherigen Löhne, wenn dies explizit auch so vereinbart wurde. Unser Referent hat dieses doch komplexe Thema in kurzer Form einfach dargelegt, so dass die Teilnehmer sensibilisiert wurden.

Neues aus der Mehrwertsteuer Ein weiterer wichtiger Aspekt, der in diesem Seminar nicht fehlen durfte, war die Mehrwertsteuer. Rolf Hoppler, MWST-Experte bei Von Graffenried AG

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veb.ch und KV Schweiz bilden die Trägerschaft für die eidgenössischen Prüfungen unserer Branche. Der Verein für höhere Prüfungen in Rechnungswesen und Controlling führt die jährlichen Berufs- und höhere Fachprüfung in allen Landesteilen durch. Die Prüfungen sind eine Erfolgsgeschichte. Diesen Erfolg ermöglichen die vielen engagierten Expertinnen und Experten, Fachkommissionsmitglieder und Mitglieder der Prüfungskommission, die sich im Milizsystem für unsere Prüfungen engagieren.

Thomas Ernst neuer Präsident Nach mehr als zwei Dekaden kam es letzten Sommer zum Wechsel im Präsidium. Marcel Sottas übergab den Stab an einen ebenfalls guten Bekannten: als neuer Präsident folgte Thomas Ernst, seit vielen Jahren im Vorstand von veb.ch, seit 15 Jahren Mitglied der Prüfungskommission und dort auch Vertreter des Tessin. Thomas Ernst ist Inhaber von mehreren Fachausweisen und Diplomen in den Bereichen Finanzen, Treuhand, Immobilien und kennt die höhere Berufsbildung aus eigener praktischer Erfahrung bestens. Beruflich ist er Partner von Lambertini, Ernst & Partners S.A. in Lugano. Als Präsident will er die über die Branche hinaus angesehenen Prüfungen gesamtschweizerisch erfolgreich weiterentwickeln.

Profilierte Experten als neue Mitglieder der Prüfungskommission Neu für den KV Schweiz: Sascha M. Burkhalter «Praxisbezogene Weiterbildungen und Abschlüsse sind das Rückgrat des erfolgreichen Schweizer Bildungssystems. Ich selbst habe die Fachausweisprüfung im Finanz- und Rechnungswesen absolviert und durfte dann einige Jahre angehende Fachleute bei der Vorbereitung auf die Prüfung unterstützen. Als Unternehmer ist es für mich wichtig zu wissen, dass auch in Zukunft gut ausgebildete Fachleute und Experten zur Verfügung stehen.» Sascha M. Burkhalter, Finanzdelegierter und Zentralvorstand des KV Schweiz, in verschiedenen Verwaltungsräten für den Kaufmännischen Verband und hauptberuflich CEO der MATA Treuhand AG, über seine Motivation für die Mitwirkung in der Prüfungskommission. Neuer Koordinator für die Höhere Fachprüfung: Martin Häfliger Martin Häfliger folgte dem langjährigen Koordinator René Curti nach, der im Sommer zusammen mit Marcel Sottas zurücktrat und damit eine erfolgreiche Ära beendete. Beruflich viele Jahre Leiter Finanzbuchhaltung bei PostFinance, beschäftigt sich Martin Häfliger heute bei dieser Bank insbesondere als Experte mit Abschlüssen nach IFRS, ban-

kenrechtlichen Vorschriften und FINMAReportings. Er engagiert sich bereits seit 12 Jahren als Experte und Leiter Fachkommission für die Höhere Fachprüfung. Er ist aktiv im Vorstand der veb.ch Regionalgruppe Bern Espace Mittelland. Neu für veb.ch als Vertreter der Romandie: Ivan Progin Ivan Progin besitzt den Fachausweis und das Diplom. In der Folge ist es ihm wichtig, selbst zur Weiterentwicklung unserer Profession etwas beizutragen. Da ihm die Weiterbildung besonders am Herzen liegt, engagiert er sich als Dozent in Fribourg. Er ist langjähriges Vorstandsmitglied der SWISCO.ch und in dieser Funktion Vertreter der Romandie im Vorstand des veb.ch. Ebenfalls neu als Vertreter der Romandie: Alain Augsburger Mit Alain Augsburger vervollständigt ein weiterer Vertreter veb.ch für die Romandie die neu zusammengesetzte Prüfungskommission. Auch er ist dipl. Experte in Rechnungslegung und Controlling und engagiert sich schon seit längerem als Experte für die Prüfungen. Hauptamtlich führt Alain Augsburger ein Treuhandbüro in Biel.

Der Mix aus bewährten und neuen Kräften macht‘s Weiterhin dürfen wir auf die hochgeschätzte Mitwirkung unserer langjährigen Prüfungskommissionsmitglieder Christine Hägeli, Norbert Mang, Niklaus Meier, Dieter Pfaff, Urs Prochinig und Hansueli von Gunten zählen. Der Trägerverein dankt allen ganz herzlich, die sich als Experten und in Kommissionen täglich für unsere Prüfungen einsetzen! Herbert Mattle, Sandra Fickel

Informationen zu den Prüfungen Informationen zu den bevorstehenden Prüfungen finden Sie unter www.examen.ch.

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rechnungswesen &controlling

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Ausbildung · Weiterbildung

Trägerverein Prüfungen: Generationenwechsel in der Prüfungskommission


Ausbildung · Weiterbildung

Aus der Controller-Akademie

Die Controller-Akademie agiert am Puls der Zeit: Zwei neue Studiengänge mit einer kurzen Dauer starten Ende April bzw. Ende Oktober 2014:

Neu: Wirtschaftskriminalität in KMU und Verwaltung

Die einen schliessen ab, die anderen starten: Mit Beginn am 19. Oktober 2014 bieten wir Ihnen dieses Studium erneut an und zwar in zwei Varianten: klassisch in 5 Semestern oder intensiv in 3 Semestern. Die bisherigen Intensivklassen haben jeweils mit einem sehr guten Resultat abgeschlossen.

Die Medien berichten mittlerweile fast täglich über Wirtschaftskriminalität in KMU. Statistiken zeigen, dass der durchschnittliche Schaden pro Vorfall insgesamt rund 5% der globalen Wirtschafts-Leistung vernichtet.

Wir wünschen uns, dass mehr Fachleute in Finanz- und Rechnungswesen die Ausbildung zum Experten in Rechnungslegung und Controlling in Angriff nehmen. Es ist keine Hexerei und mit etwas Fleiss durchaus machbar.

Unser neuer Kurzstudiengang (Beginn 30. April 2014, 7 Halbtage) sensibilisiert die Teilnehmenden und verschafft ihnen das Rüstzeug zur Früherkennung irregulärer Vorgänge, zur Ergreifung adäquater Massnahmen und zur Entwicklung zielgerichteter Präventionstechniken.

Kooperationen mit Bern, Basel, Luzern, St. Gallen und Vevey

Zielpublikum: KMU und öffentliche Verwaltungen. Neu: Anlagebuchhalter/in Auf dem Weg zur optimalen Verwaltung bestehender Anlagevermögen lauern viele Stolpersteine. Gerade das neue Rechnungslegungsrecht stellt Fachleute dabei vor besondere Anforderungen. Dieser Kurzstudiengang (Beginn 29. Oktober 2014, 5 Halbtage) von Praktikern für Praktiker präsentiert – klar strukturiert – alle rechtlichen, buchhalterischen und steuerlichen Aspekte der entsprechenden Bilanzelemente. Expertin/Experte in Rechnungslegung und Controlling Der 12. Studiengang mit rund 55 Absolventinnen und Absolventen absolviert im März und April 2014 die eidgenössische Höhere Fachprüfung (= Diplomprüfung). Im letzten Semester wurde zielgerichtet auf die Diplomprüfung vorbereitet. Dabei brauchte es von jeder einzelnen Person ein grosses Mass an eigenständiger Vorbereitungsarbeit und viel Ausdauer, um die diversen früheren Prüfungen und Fallstudien sorgfältig zu lösen.

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Aktuell werden die Experten und Expertinnen in Rechnungslegung und Controlling auch in Bern, Basel, Luzern, St. Gallen und Vevey nach dem gleichen Lektionenplan ausgebildet. Es finden gemeinsame Zertifikatsprüfungen statt und die Dozierenden kooperieren untereinander. Damit ist die Controller Akademie Marktführerin in der Schweiz. Controlling-Praxisstudium in sechs Modulen Am 15. Oktober 2014 beginnt zum sechsten Mal das Controlling-Praxisstudium in sechs Modulen (Unterricht jeweils mittwochs, 14.00 – 19.10 Uhr). Es dauert ein Semester. Jedes Modul schliesst mit einer Prüfung ab. Vermittelt werden die wichtigen Themen aus dem Controlling. Das Angebot richtet sich an Inhaber/innen des Fachausweises und ähnlicher Ausbildungen.

Hansueli von Gunten, lic. und mag. rer. pol. Geschäftsleiter der Controller Akademie AG in Zürich.

Unternehmensbewertung, Controlling und Führung. Los geht es am 14. Oktober 2014. Unterrichtet wird während einem Semester, immer dienstags von 14.00 – 18.20 Uhr. Payroll Manager/in: Gesetzeskonforme Lohnabrechnungen – ein «Must» Am 21. August 2014 beginnt der Studiengang zum Payroll Management. An 10 Halbtagen lernen Sie praxisorientiert von A wie AHV-Abrechnungsverfahren bis Z wie Zulage, um später auch anspruchsvolle Probleme der Lohnadministration professionell zu lösen. Sie sehen, bei der Controller Akademie läuft einiges. Mehr Informationen und Broschüren sowie Factsheets zum Download unter www.controller-akademie.ch.

Chef/in Finanz- und Rechnungswesen Wenn man die Ausbildung zum Experten in Rechnungslegung und Controlling nicht absolvieren will, vermittelt dieser Studiengang in 7 Modulen Grundlagen und Instrumente im Finanz- und Rechnungswesen, die im Berufsalltag für einen Chef/eine Chefin direkt umsetzbar sind. Die Themen: Jahresabschluss, Steuern, Zoll, Risiko, IKS, Finanzierung, rechnungswesen & controlling

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In unserer Reihe «Persönlich» stellen wir Ihnen heute Markus Helbling, Mitautor des Schweizer Kontenrahmen KMU, vor. Das Interview führte Herbert Mattle.

Willkommen, Markus Helbling! Bitte erzählen Sie uns zum Auftakt von Ihrem beruflichen Werdegang. Das ist in meinem Fall – zumindest was die Zahl der Arbeitgeber betrifft – eine Geschichte mit relativ wenigen Kapiteln. Ich machte meine Lehre als KV-Stift im Detailhandel. Wir verkauften Lebensmittel en gros. Mein Chef liess mich nie an die Buchhaltungsmaschine, sondern betraute mich vor allem mit der Entwicklung von Marketing-Massnahmen. Ich erinnere mich zum Beispiel an Aromat-Aktionen. Danach ging es zur Volksbank und das aus einem ganz praktischen Grund: Das Unternehmen bezahlte auch während des Militärdienstes sehr anständig. Aha. Ein smarter Rechner schon in frühen Jahren. Sie blieben wohl nicht lange dort. Nein. Ich wechselte ins Rechnungswesen beim Behindertenwerk St. Jakob. Ein bewusster Entscheid, da mir soziale Themen und die Nähe zum Menschen seit jeher am Herzen liegen. In diesem fachlichen Umfeld machte ich gegen Ende der Achtziger Jahre meinen Fachausweis als Buchhalter. Dann ging es zu BDO oder Visura, wie das Unternehmen damals hiess. Wie kamen Sie überhaupt in dieses Unternehmen? Wie das so oft passiert, kennt eine Person die andere, und man bekommt von seinen «Peers» Unterstützung. In meinem Fall lief das Ganze übers Segeln, eine Leidenschaft, welche ganz unterschiedliche Leute eng zusammenbringt. Prima für Netzwerker. Da sind Sie also gut gesegelt. Und haben mit BDO – so scheint es – schon früh Ihren Bestimmungshafen erreicht. Karriere unterm immer gleichen Dach. Aber mit viel Abwechslung. Erst war ich in Zürich, wurde dann Stellvertretender Niederlassungsleiter in Wetzikon, betreute als Hilfsperson des Konkursamtes

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Persönlich

«Man muss sich jeden Wind zum Freund machen.» Interview mit Markus Helbling Konkurse, leitete in Zürich die Treuhandabteilung, und stieg auf zum Leiter des Produktbereichs Treuhand. Was fasziniert Sie an Ihren Aufgaben? Ich stehe täglich im Gespräch mit Unternehmen, deren Exponenten ich in allen Fragen beraten und begleiten darf. Ein derart vertrauensvoller Kontakt involviert auf der geschäftlichen Grundlage immer auch Geschehnisse des Privatlebens meiner Klienten. Das ist nur logisch. Man ist in vielen Firmen auf allen Ebenen an wichtigen und alltäglichen Entscheiden beteiligt. Was brauchen junge Fachleute, um in diesem Umfeld bestehen zu können? Neben Fachkompetenz Sozialkompetenz! Es ist ganz wichtig, Bedürfnisse zu erkennen, herauszuspüren, was das Gegenüber wirklich braucht. Das ist bei jedem Kunden anders. Feingefühl als Schlüssel zu einer soliden Vertrauensbasis. Wenn das klappt, steht einer langjährigen Beziehung nichts im Wege. Es heisst ja nicht umsonst, dass sich Kunden eher vom privaten Partner scheiden lassen als von ihrem Treuhänder. Hatten Sie nie Appetit auf den Schritt zur Selbständigkeit? Nein. Bei BDO kann ich mich einbringen und meinen Klienten überdies umfassende Beratung aus einer Hand anbieten, weil ich auf das erstklassige BDO Spezialisten-Team zugreifen und mich auf diese Leute auch verlassen kann. Apropos Spezialisten: Gibt es keine Nachwuchsprobleme im Treuhandbereich? Unsere Zahl könnte höher sein. Es ist halt immer noch so: Vielerorts gilt ein Wirtschaftsprüfer mehr als ein Treuhänder. Auch machen nicht wenige Leute zuerst lieber eine Bankausbildung und entscheiden sich nicht direkt für den «Treuhänder». In diesem Rahmen könnte Treuhand Suisse – vielleicht in Zusammenarbeit mit veb.ch – ruhig noch mehr Präsenz zeigen. Erzählen Sie uns nun etwas über Ihre Hobbies, bitte. Das für mich Wichtigste habe ich schon

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Markus Helbling, dipl. Experte in Rechnungslegung und Controlling, Leiter Produktbereich Treuhand, Partner und Mitglied der Geschäftsleitung BDO AG

erwähnt: Segeln. Ich liebe die Fortbewegung mit und gegen den Wind. Prima zum Abschalten, denn beim Segeln denkst Du nur ans Segeln, brauchst Gegenwärtigkeit in jedem Moment. Und überhaupt: Ich bin gerne an der frischen Luft und liebe die Teilnahme an Regatten! Da muss man sich jeden Wind zum Freund machen können. Es freut mich auch , dass ich diesem Hobby zusammen mit meiner Frau nachgehen kann. Sie sind im Stiftungsrat von SJW (Anm. der Red.: Schweizerisches Jugendschriftwerk). Auch eher ein Hobby? Ich wurde angefragt. Die Aufgabe macht Freude. SJW-Hefte erlebten in den vergangenen 10 Jahren dank der Verlagsleiterin Margrit Schmid einen deutlichen Aufschwung. Die Qualität ist hoch. Man muss das nun vor allem bei den Lehrern wieder bekannt machen. Eine weitere Aufgabe, die Sie mit vielen Menschen zusammen bringt: Ihr Engagement bei KMU Next. Die Stiftung KMU Next bietet Tipps und Unterstützung rund um Nachfolgeregelungen. Im Wesentlichen geht es ums Sensibilisieren der Übernehmer, der Übergeber und der privaten Partner. Auf politscher Ebene muss weiter für ein nachfolgeregelungsfreundliches Umfeld lobbyiert werden.

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Persönlich

Und noch eine spannende Aufgabe: Sie sind Verwaltungsratspräsident beim Taschen-Tausendsassa FREITAG. Das begann vor 15 Jahren. Die Gebrüder Freitag planten die Lancierung eines anderen Produkts. Der Geschäftsführer kam zu BDO und so entstand der Kontakt. Wie man uns dann später sagte, waren wir der teuerste angefragte Anbieter, aber wir bekamen den Auftrag, weil wir auf die Ideen und Pläne eingehen konnten. Also übernahmen wir die Buchhaltung für das neue, junge Unternehmen – es ging um Kleider mit individuellen Nummern. Die eigentliche FREITAG lab.ag stiess erst später zu uns. Sechs Leute waren das zu jener Zeit, heute sind es 150. Schon damals war «den Freitags» klar: Sie wollten nicht Geschäftsführer sein. Irgendwann – das Unternehmen wuchs und wuchs – gaben wir die Buchhaltungsarbeiten zurück, denn ab einer gewissen Firmengrösse ist das ökonomisch ratsam. Heute machen wir noch die Steuerberatung und ich übe das Mandat des Verwaltungsratspräsidenten aus. Was betrachten Sie denn als die entscheidenden Erfolgsfaktoren für einen Start-Up? Ganz klar: Die Idee muss sinnvoll, markttauglich sein. Und wer das wirklich durchziehen will, muss irgendwann alle Brücken abbrechen. Man macht so etwas ganz oder gar nicht. Erfolgsgeschichten nebenher, am Wochenende nach der anderen Arbeit? Da kommt man nie vom Fleck. Ein weiteres Killer-Kriterium: Man sollte sich früh kompetente Leute ins Boot holen – für alle Aufgaben, die man selbst nicht optimal beherrscht. Es ist ganz wichtig, zu erkennen, wo man Unterstützung braucht. Wie sehen Sie dabei die Rolle von Rechnungswesen und Controlling? Ein Einmannbetrieb braucht nicht alle Aspekte des Rechnungswesens. Er hat in der Regel keine komplizierten Strukturen und auch keine extrem hohen Kosten. Aber so ein typischer ETH Spin-off verbrennt schnell einmal Millionen. Solide Finanz- und Liquiditätsplanung und Überwachung wird da zum essentiellen Element. Themenwechsel: Unser neues Buch «Schweizer Kontenrahmen KMU» ist auch Ihr Werk, denn Sie haben daran mitgeschrieben. Wie kam es dazu?

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Das war wieder ein sogenannter Zufall. Ich fragte meinen späteren Mitautor Walter Sterchi, wann mit einem Buch zum Thema zu rechnen sei – und rutschte in den Beirat. Bald habe ich mich immer mehr involviert, bis irgendwann die Anfrage kam, als Autor mitzuwirken. Haben Sie so kurz nach Erscheinen des Buches bereits Änderungswünsche? Nein, einzig die Infos zum Anhang könnte man ausführlicher gestalten. An diesen Unterlagen arbeiten wir bereits! Gibt es Feedback von Leserseite? Ich bekomme oft Komplimente dafür, dass nicht einfach alles umgestellt wurde. Das dient sicher der Akzeptanz des Werks. Stimmt denn aus Ihrer Sicht die Richtung des neuen Rechnungslegungsrecht? Ja, ich finde es richtig, dass stille Reserven zugelassen sind. Das hat der Schweizer Wirtschaft oft geholfen. Wer nach dem «True and Fair-Prinzip» berichten will, wird das trotzdem tun – vor allem, wenn es um Informationen für Investoren geht. Was ist am Gesetz nicht so gelungen? Einige Begriffsänderungen halte ich für überflüssig. Zudem sind manche Bemerkungen gerade mit Bezug auf den Anhang oder die Bewertung, meines Erachtens nicht so klar. Gibt es markante Folgen für BDO? Kaum. Wir haben in der nächsten Zeit einen einmaligen Umstellungsaufwand bei jedem Kunden zu bewältigen. Folgen ergeben sich eher aus der zunehmenden Digitalisierung. Unsere Kunden wollen immer öfter ihre Belege elektronisch ablegen. Wir bieten unseren Kunden das Produkt Internet-Treuhänder an. Eine Zusammenarbeitsplattform auf der Basis von Sharepoint und eine feine Weblö-

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sung von ABACUS. Sie erlaubt den Kunden, ihre Daten selbst zu erfassen – ein Service, den wir bei BDO im Übrigen bereits vor 15 Jahren angestossen haben. Nützlich ist das prioritär für jene, die in der digitalen und schneller werdenden Welt effizienter arbeiten wollen. Bis heute arbeiten 1200 BDO-Kunden auf diese Art und Weise. Unterm Strich würde ich meinen, dass unser Arbeitspensum gleich bleibt, aber die Arbeit sich verändert, weil immer mehr Unternehmen alles digitalisieren wollen. Wie sehen Sie das Berufsbild des Treuhänders in 10 Jahren? Digitaler, schneller, komplexer. Ich sehe darum die Wichtigkeit zur GeneralistenAusbildung, die es erlaubt, mit den notwendigen Spezialisten sinnvoll zu kommunizieren. Bezüglich Web und Informatik stehen wir erst ganz am Anfang. Sicher wird es eine Herausforderung, mit der überall erlebten Beschleunigung umzugehen. Irgendwann kommt der Mensch nicht mehr mit und muss lernen, sich abzugrenzen und dem Kunden trotzdem schnell und möglichst unkompliziert Antworten zu liefern. Dann grenzen wir uns doch jetzt auch vom allgemeinen Gesprächsteil ab. Hier meine Lieblings-Schlussfrage: Heute Nacht kommt eine Fee zu ihnen. Sie haben die berühmten drei Wünsche frei. Gar nicht einfach… (überlegt lange)… Also, ich wünsche mir eine Erhöhung des Stellenwertes der Ausbildung zum Treuhandexperten. Ich hätte für BDO gerne nochmal 2000 Internet-Treuhandkunden und ich wünsche mir für den Club Beaufort 500 Mitglieder. Markus Helbling, herzlichen Dank, dass Sie sich Zeit für uns genommen haben!

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Am 12. Februar 2014 tagt der politische Beirat von veb.ch zum dritten Mal seit seiner Gründung im Jahr 2011. veb.ch Präsident Herbert Mattle und Vizepräsident Prof. Dr. Dieter Pfaff debattieren mit den Parla-mentariern Daniel Jositsch (NR SP/ ZH), Hans Kaufmann (NR SVP/ ZH), Paul Niederberger (SR CVP/ NW) und Pirmin Schwander (NR SVP/ SZ) aktuelle, gemeinsame Themen, unter anderen das neue Rechnungslegungsrecht, die Revision des Aktienrechts und die Unternehmenssteuerreform II. Auch Whistleblowing und der politische Puls stehen auf der Traktandenliste und nicht zuletzt die Frage, warum sich tschechische Buchhalter für die Schweiz interessieren.

«Das neue Rechnungslegungsrechts ist gut gelungen. Die Mindestvorschriften sind systematischer und detaillierter als bisher, und auch die Abhängigkeit der anzuwendenden Vorschriften von der wirtschaftlichen Bedeutung eines Unternehmens ist sinnvoll.» (Dr. Dieter Pfaff)

Zum Auftakt der Diskussion widmen sich die Teilnehmer dem neuen Rechnungslegungsrecht, welches im Januar 2013 in Kraft getreten ist. Man ist sich einig, dass dieses Gesetzgebungsprojekt aus heutiger Perspektive insgesamt gut gelungen ist: Bei der Jahresrechnung bestehen Mindestvorschriften, die systematischer und detaillierter sind als bisher. Inwiefern es den Anforderungen der einzelnen Branchenteilnehmer entspricht und wo Nachbesserungen notwendig sind, wird erst die Praxis zeigen. Die Accounting Community begrüsst unter anderem auch die Abhängigkeit der anzuwendenden Vorschriften von der wirtschaftlichen Bedeutung (und nicht mehr von der Rechtsform) eines Unternehmens; auch werden die gestärkten Minderheitsrechte gelobt. Zweifel weckt die praktische Realisierbarkeit der vom Gesetzgeber anvisierten Erleichterungen für Kleinstunternehmen, die sich neu statt doppelter Buchführung auf das Führen einer «Milchbüchleinrechnung» und

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der Vermögenslage beschränken können. Auch der im neuen Rechnungslegungsrecht strenger formulierte Einzelbewertungsgrundsatz sowie die Bewertung von Aktiven mit Börsenkurs und die in diesem Zusammenhang neu geschaffenen Schwankungsreserven geben beim Beiratstreffen Anlass zur Diskussion. Für nicht weniger interessanten Gesprächsstoff sorgen die Revision des Aktienrechts und insbesondere auch das Thema Fremdkapital. Dieter Pfaff sieht Handlungsbedarf und stellt zur Diskussion, Nennwertkapital nicht nur in Schweizer Franken, sondern auch in bestimmten ausländischen Währungen zuzulassen. Damit könnten Umrechnungsprobleme im Hinblick auf die Einhaltung von Kapitalschutz- und Steuervorschriften, die ja auf Schweizer Franken basieren, elegant umgangen werden. Gerade grossen, international tätigen Unternehmen, deren wirtschaftsrelevante Währung nicht der Schweizer Franken ist, könne man damit die Rechnungslegung erheblich erleichtern. Substantielle Anpassungen im Revisionsrecht sehen die Diskussionsteilnehmer derweil keine am legislativen Horizont, auch wenn NR Hans Kaufmann auf das sogenannte «Bündelungsgesetz» hinweist, welches momentan Gegenstand der politischen Debatte ist. Mit Blick auf die Unternehmenssteuerreform II ist sich der politische Beirat einig, dass die einheitliche und konsistente Unterscheidung von Gewinn- und Kapitalreserven wichtig «Die Finma hat sich der Vorlage zum neuen Bündelungsgesetz angenommen. Letzteres würde zu einem Kostenschub ohne Qualitätsgewinne führen und für rund 6000 kleine Treuhandfirmen das Aus bedeuten.» (NR Hans Kaufmann) ist und im neuen Recht gut verwirklicht wird. Die alte Gesetzgebung war in dieser Hinsicht etwas nachlässig, und von aussen ins Unternehmen eingebrachte Mittel (Kapitaleinlagen) mussten bei deren späterer Rückzahlung versteuert werden. Bei veb.ch macht man sich schon seit längerem Gedanken zum Thema Whistlerechnungswesen & controlling

blowing und die Errichtung einer entsprechenden Anlaufstelle wird kontrovers diskutiert. Es besthe ein rechtlicher Graubereich und man müsse sich konsequent für oder gegen eine solche Stel-le entscheiden, meint NR Daniel Jositsch. Halbfertige Lösungen würden am Ziel vorbeigehen.

«Rechnungswesenleute arbeiten am Puls der Wirtschaft und gehören folglich oft zu den Ersten, die Ungereimtheiten erkennen. Eine Stelle für Whistleblowing ist folglich ein interessantes Thema, bewegt sich juristisch aber im Graubereich. Eine entsprechende Stelle muss von Anfang an richtig aufgebaut werden, sonst lässt man es besser sein.» (NR Daniel Jositsch)

Gegen Ende der Diskussion berichtet Herbert Mattle von spannenden Erfahrungen, welche er von einem Buchhalterkongress in Prag mitnehmen durfte. Der dortige Buchhalterverband ist äusserst interessiert an unserem System der dualen Ausbildung, berichtet Mattle. Insbesondere wollten die Tschechen wissen, wie sich in der Schweiz gut ausgebildete und damit teure Profis des Rechnungswesens und der Rechnungslegung so erfolgreich in Unternehmen etablieren können. Mattle kann sich ein Schmunzeln nicht verkneifen, als er nebenbei erwähnt, dass der tschechische Verband zu einem guten Teil durch die Schweizer Kohäsionsmilliarde finanziert wird: «Es tat gut zu sehen, dass diese Gelder sinnvoll investiert werden und sogar teilweise in die Schweiz zurückfliessen. In diesem Fall haben wir selber davon profitiert.» Die Diskussion endet mit einem Ausblick auf die anstehende Session, sowie das Jahr 2014. veb.ch wird mit Interesse die gesetzliche Umsetzung der MinderInitiative verfolgen und sich weiterhin für eine praxisnahe und qualitativ hochstehende Aus- und Weiterbildung von ausgewiesenen Experten in Rechnungswesen und Controlling engagieren.

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Aus dem veb.ch

Dritte Tagung des politischen Beirats von veb.ch mit spannenden Themen


Swisco

News TVA en UE: taux accrus, réglementation plus rigoureuse En point de mire: taux accrus, réglementation spécifique à chaque pays et effets contraignants du transfert de données sous forme électronique.

Les taux de la TVA dans l’Union Européenne continuent de prendre l’ascenseur. De plus, les contribuables européens doivent faire face à de nouvelles exigences administratives et transférer leurs données sous une forme électronique prescrite par les autorités fiscales. Comment répondre à ces exigences? Assurez-vous en premier lieu que les taux fiscaux sont saisis correctement dans votre programme de comptabilité. Il en va de même pour l’établissement des factures et des nouveaux contrats. Révision de la TVA dans l’UE: Obligation de transfert électronique des données fiscales Les instances fiscales TVA de l’UE posent deux exigences relatives au transfert de données électroniques: Les décomptes TVA peuvent ou doivent être transmis sous la forme électronique. De nombreuses instances fiscales de l’UE ont en effet déjà introduit, au 1er janvier 2014, l’obligation de transfert électronique de ces décomptes Lors d’une révision TVA, les assujettis doivent offrir un accès électronique à la comptabilité. Les autorités fiscales pourront ainsi aisément détecter toute trace électronique et empreinte digitale par le biais de CD judiciaires; pour ce faire, elles disposent déjà de coefficients expérimentaux. Il en ira de même pour tout soupçon de fraude ou d’évasion fiscale. La France va encore plus loin Au début d’une révision, les contribuables français doivent, sur demande des autorités fiscales, remettre le fameux «FEC» pour fichier des enregistrements

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comptables, à savoir les données comptables sur CD. Ainsi en ira-t-il pour toutes les annonces de révisions adressées à partir du 1er janvier 2014; chaque contribuable a l’obligation de mettre sa comptabilité à disposition sous forme numérisée. Cette obligation s’adresse de fait également aux données des années précédentes. Concrètement, cela signifie que tout assujetti à l’obligation de numériser ses données comptables pour l’exercice 2013, et vraisemblablement également pour les exercices 2012 et 2011.

Monika Molnár, Dr., LL.M., Experte en droit international sur la TVA et en droit de douane, IBFD, Treureva AG, Zürich

Documents papiers = amendes garanties

Devoir d’action immédiate

Des sanctions spéciales sont prévues pour les cas où les données comptables ne sont disponibles que sous forme papier.

En Suisse, aucun changement en vue! La remise des décomptes TVA sous forme papier reste de mise. Pour combien de temps encore? L’avenir nous le dira!

Evolution des taux TVA dès le 1er janvier 2014 Etat membre UE

Code

Taux réduits

Taux normal

Allemagne Autriche Belgique Bulgarie Chypre Croatie Danemark Espagne Estonie Finlande France Grèce Hongrie Irlande Italie Lettonie Lituanie Luxembourg Malte Pays-Bas Pologne Portugal Roumanie Royaume Uni Slovaquie Slovénie Suède Tchéquie

DE AT BE BG CY HR DK ES EE FI FR EL HU IE IT LV LT LU MT NL PL PT RO UK SK SI SE CZ

7 10 6/12 9 5/8 5/10 10 9 10/14 10 6.5/13 5/18 9/13.5 11 12 5/9 6/12 5/7 6 5/8 6/13 5/9 5 10 9.5 6/12 15

19 20 21 20 18 25 25 21 20 24 20 23 27 23 22 21 21 15 18 21 23 23 24 20 20 22 25 21

Source: http://ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/vat/how_vat_works/rates/

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Dass die schier nicht enden wollende Flut von Mails im Büroalltag auf die Laune der Angestellten schlägt, die Leistungfähigkeit verringert oder einem selbst die Ferien vermiesen kann, das ist ein Thema, welches schon länger diskutiert wird. In letzter Zeit verlagert sich das Problem aber zunehmend auch auf das private digitale Verhalten. Doch ab wann ist die Abhängigkeit vom Internet, von sozialen Medien, EchtzeitNews und technischen Geräten so gross, dass sich eine Sehnsucht nach einem Leben ohne das Digitale breit machen kann?

Aber in der heutigen Zeit wie anno 1986 zu leben sei schwierig, sagt Familienvater und Initiant des Familienexperiments, Blair McMillan. Seine Freunde organisieren sich über Facebook. Wenn die McMillans etwas abmachen wollen, müssen sie zum Telefonhörer greifen. Immerhin seien die wirklich guten Freunde auch per Telefon erreichbar, versichert McMillan. Die Idee zum Experiment kam dem Kanadier, als er seinen fünfjährigen Sohn fragte, ob er mit ihm an die frische Luft käme. Sohn Trey fand das iPad spannender und verweigerte den Spaziergang mit dem Vater.

Ganz radikal begegnet die kanadische Familie McMillan der Sehnsucht nach einem analogen Lebensstil. Für ein Jahr verzichtet sie auf alle technischen Neuerungen der letzten drei Jahrzehnte und lebt wie im Jahr 1986. Technische Geräte wie iPad, Modem, Laptop, Spielkonsolen oder Kabelfernsehen wurden bei der Grossmutter untergestellt. Noch bis im April leben die McMillans in einem Haus mit Videorecorder, einer uralten Nintendo-Spielkonsole sowie Fernseher und Radio mit terrestrischem Antennenanschluss.

Der Huffington-Post-Blogger und KinderTherapeut Chris Roland kann die Bedenken von Brian McMillan, die er nach dem Erlebnis mit seinem Sohn hatte, nachvollziehen. Kinder, die zu häufig vor dem Fernseher seien oder mit dem iPad spielten, seien einem konstanten Stress ausgesetzt, der sogar messbar an einer erhöhten Herzfrequenz sichtbar sei. Die langfristigen Auswirkungen solcher Stresssymptome seien noch nicht erforscht, sagt Chris Roland. Dieses latente Stressgefühl jedoch ist wohl auch die Ursache dafür, dass viele Erwachsene ihre Zeit mit Internet und elektronischen Geräten einschränken möchten.

vebmedia

Dem digitalen Leben den Stecker ziehen

Tobias Kilchör, Geschäftsführer mezzo|media GmbH, Mürren

In diesem Zusammenhang zog der Oltner Publizist Eduard Kaeser in der NZZ den «digitalen Dualismus» heran, den der Mediensoziologe Natan Jurgenson prägte. Demnach steht dem falschen, kranken und unnatürlichen Leben im Netz ein wahres, gesundes und natürliches Leben ausserhalb gegenüber. Lässt sich jetzt aber daraus schliessen, dass es eine Welt des Digitalen gibt und eine Welt des Realen? Und dass die reale Welt die bessere ist? Die Antwort darauf sei ein klares Nein, meint Kaeser. Schliesslich begleite uns das Digitale in Form von nicht-physischen Vorstellungen bereits seit Menschengedenken, zum Beispiel als Kunst oder Musik. Einfach den Stecker ziehen, wie im Experiment der Familie McMillan, ist also heute nicht mehr möglich. Das Digitale und das Reale gehören zusammen. Dies unterstreicht vielleicht auch die Antwort McMillans auf die Frage, was er nach seinem Versuch als erstes machen wolle: Seinen Namen googlen.

Brian McMillan, der mit seiner Familie für ein Jahr lang ohne alle technischen Geräte der letzten 30 Jahre lebt, mit einem Radio aus den 1980er Jahren.

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Regionalgruppen

Schweizweit in Ihrer Nähe: veb.ch Regionalgruppen

Die veb.ch Regionalgruppen sind der fachliche und oft auch gesellschaftliche Treffpunkt der Mitglieder Ihrer Wohnregion. Sie öffnen Ihnen die Tür zu einem weitverzweigten Netzwerk engagierter Fachleute. Nutzen Sie dieses zur Kontakt- und Beziehungspflege – zum pri-

vaten und beruflichen Austausch auf hohem Niveau. Exklusiv für Mitglieder: alle Veranstaltungen unter dem Titel netzwerk veb.ch. Hier unterstützen wir Sie aktiv beim Networking, immer nach dem Motto: «Alleine addiere ich. Gemeinsam multiplizieren wir.»

Als Mitglied von veb.ch gehören Sie automatisch zur Regionalgruppe Ihrer Wahl. Zum Aktualisieren und Ändern nutzen Sie Ihr persönliches Login auf www.veb.ch. Ohne Ihre Angabe erfolgt die Zuteilung aufgrund Ihres Wohnortes.

Bern Espace Mittelland

Nordwestschweiz

Zentralschweiz

Andrea Wyss, Präsidentin Landoltstrasse 95 3007 Bern Telefon P 031 387 72 10 bern@veb.ch

Silvan Krummenacher, Präsident Florastrasse 1A 2540 Grenchen Telefon G 061 266 31 91 nordwestschweiz@veb.ch

Armin Suppiger, Präsident Unter-Geissenstein 10, 6005 Luzern Telefon 041 226 40 60 zentralschweiz@veb.ch

Aktuelle Veranstaltungen 3. April 2014 netzwerk veb.ch Revidiertes SchKG 1. Mai 2014 Hauptversammlung 26. Juni 2014 Referat: Führung eines Haushaltes zwischen Staat und Privatwirtschaft

Ostschweiz-Fürstentum Liechtenstein Franz J. Rupf, Präsident Quaderstrasse 5, 7000 Chur Telefon 081 252 07 22 Fax 081 253 33 73 ostschweiz@veb.ch

Aktuelle Veranstaltungen 6. September 2014 3. Innerschweizer Controller Ride Zürich Peter Herger, Präsident Adetswilerstrasse 8a, 8344 Bäretswil Telefon G 081 710 56 00 zuerich@veb.ch Aktuelle Veranstaltungen 1. April 2014 Aktuelles von der Mehrwertsteuer

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Während beim Blick aus unseren Fenstern noch nicht zweifelsfrei klar wird, ob Zürich schon Frühling feiern darf, haben wir selbst in unseren neuen Räumen im Kaufleuten bereits Wohlfühltemperatur erzielt. Wir freuen uns übers viel geräumigere, berufliche Daheim und begrüssen Sie hier gern zu einem Augenschein, zum Beispiel im Rahmen unseres neuen Angebots zur Weiterbildung: Intensiv und effizient: Kurz-Weiterbildungen im House of Accounting Eine der zahlreichen, klar definierten Pflichten von veb.ch ist der Wissenstransfer. So steht in unseren Statuten unter anderem: veb.ch fördert die berufliche Weiterbildung seiner Mitglieder, insbesondere durch Organisation von Fachtagungen und Seminaren, der Herausgabe einer eigenen Publikationsreihe und weiterer Medien sowie durch Erfahrungsaustausch. Dem leben wir gerne nach: Willkommen zum Weiterbildungsangebot «House of Accounting» in unserem eigenen, modernen und selbstverständlich grosszügig eingerichteten Schulungsraum mitten in Zürich. Es erwarten Sie intensive Halbtageskurse mit klar strukturierten Praxisinformationen zu Themen wie MWST-Fallen, Lohnausweis oder zum Kontenrahmen. Ziel: die Beantwortung aller Fragen, die Ihnen zu den vorgestell-

Aus dem veb.ch

Aus der veb.ch-Geschäftsstelle

ten Bereichen unter den Nägeln brennen – oder dies tun sollten. Wie Sie es von veb.ch gewohnt sind, wird das Angebot laufend ausgebaut. Für weitere Angaben besuchen Sie einfach www.veb.ch, Ausund Weiterbildung, House of Accounting. Encore mit Erweiterungen: Neuauflage des Schweizer Leitfadens IKS 2008 publizierte veb.ch den Schweizer Leitfaden zum IKS. Ein Volltreffer: Der Orell Füssli Verlag verkaufte dieses Fachbuch über 6000 Mal, was uns gar etwas überraschte. Es war also – so durften wir feststellen – richtig, sich an dieses Thema zu wagen. Nun kommt die überarbeitete Neuauflage, erweitert durch zwei illustrative Fallstudien aus dem öffentlichen Sektor sowie der Textilbranche. Das Studium dieser Praxisberichte erleichtert die Umsetzung des IKS in Ihrer eigenen Organisation. Als Leitfaden für die Erstellung eigener Risiko-KontrollMatrizen stehen auf www.veb.ch, Publikationen, Rechnungslegung, und als Ergänzung zum Buch exemplarische Risiko-Kontroll-Matrizen (als pdf oder Excel) zum Download bereit. Diese können nach dem Herunterladen editiert und an die Bedürfnisse des eigenen Unternehmens angepasst werden.

Melitta Bischofberger, Geschäftsführerin und Mitglied des veb.ch-Vorstandes.

rausgesetzt Sie nutzen bei Ihrer Order den exklusiven Mitglieder-Talon. Einfach als Mitglied auf www.veb.ch einloggen, und schon können Sie das Dokument im geschützten Bereich für sich herunterladen.

Bestellen Sie Ihr aktuelles Exemplar bei Orell Füssli mit Preisvorteil! Als veb.chMitglied erhalten Sie 20% Rabatt – vo-

Jetzt downloaden: Seminarunterlagen Jeder Seminarteilnehmer besitzt ein persönliches Login (E-Mailadresse und Passwort) für unsere Webseite. Dieses Login ist unabhängig von einer Mitgliedschaft bei veb.ch. Nach der Teilnahme an der von Ihnen gewählten Weiterbildung stehen Ihnen in Ihrem persönlichen Bereich alle abgegebenen Unterlagen als pdf zur Verfügung (maximal sechs Monate). Wir laden Sie gerne ein, diese kostenlose Zusatzleistung rechtzeitig zu nutzen.

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Aus dem veb.ch

Veranstaltungen und Adressen

veb.ch

Controller Akademie AG Zürich

veb.ch demnächst

Talacker 34, Postfach 1262 8021 Zürich Telefon 043 336 50 30 Fax 043 336 50 33 www.veb.ch, info@veb.ch

30.4.2014, Beginn Kurzstudiengang Wirtschaftskriminalität in KMU und Verwaltung, Zürich 21.8.2014, Beginn Studiengang Payroll Manager/in, Zürich 10.9.2014, Beginn Studiengang Diploma as IFRS-Accountant, Zürich 14.10.2014, Beginn Praxisstudium Chef/in Finanz- und Rechnungswesen, Zürich 15.10.2014, Beginn Praxisstudium Controlling, Zürich 19.10.2014, Beginn Studiengang für eidg. dipl. Expertinnen/Experten in Rechnungslegung und Controlling (in 5 oder 3 Semestern), Zürich 20./21.10.2014, Beginn HRM 2, Bern + Zürich 28.+29.10.2014, IFRS Update (Tage einzeln buchbar), Zürich 29.10.2014, Beginn Kurzstudiengang Anlagebuchhalter/in, Zürich 30.10.2014, Beginn Studiengang Credit (Forderungs-) Management, Zürich

Tagesseminare Mehrwertsteuer-Update 16. April 2014 Das neue SchKG 26. Juni 2014

acf.ch Ass. dei contabili-controller diplomati federali – Gruppo della svizzera italiana Lorenzo Fontana, Presidente 6963 Lugano-Cureggia Telefono/Fax 091 966 03 35 www.acf.ch, iguarisco@acf.ch swisco.ch Chambre des experts en finance et en controlling Rue de Neuchâtel 1 1400 Yverdon-les-Bains Tél. 024 425 21 72, Fax 024 425 21 71 www.swisco.ch, info@swisco.ch Politischer Beirat Nationalrat Daniel Jositsch (SP) Nationalrat Hans Kaufmann (SVP) Nationalrat Pirmin Schwander (SVP) Ständerat Fabio Abate (FDP) Ständerat Konrad Graber (CVP) Ständerat Paul Niederberger (CVP)

Lehrgänge Die Konzernrechnung: Start am 14. April 2014 Immobilien: Start am 30. April 2014 Die eingeschränkte Revision: Start am 22. Mai 2014 EU-Mehrwertsteuer: Start am 25. September 2014 CH-Mehrwertsteuer: Start am 1. Oktober 2014 Experte Swiss GAAP FER: Start am 3. Oktober 2014 Kurse im House of Accounting Der Lohnausweis 2. April 2014, vormittags Das HWP 7. April 2014, nachmittags

Das Veranstaltungsangebot wird laufend ergänzt. Besuchen Sie uns auf www.veb.ch.

Unsere Partner

Impressum «rechnungswesen & controlling», Fachinformationen des Schweizerischen Verbandes der dipl. Experten in Rechnungslegung und Controlling und der Inhaber des eidg. Fachausweises im Finanz- und Rechnungswesen veb.ch Erscheint vierteljährlich in einer Auflage von 12’000 Exemplaren Redaktion: Herbert Mattle, Präsident, Obfelden; Dieter Pfaff, Vizepräsident, Wettswil; Melitta Bischofberger, Geschäftsführerin Inserate und Auskünfte: Geschäftsstelle veb.ch, Talacker 34, 8021 Zürich, Telefon 043 336 50 30, Fax 043 336 50 33, info@veb.ch, www.veb.ch Layout, Druck und Versand: Druckzentrum AG, Zürich Süd, Rainstrasse 3, 8143 Stallikon Bezug: «rechnungswesen & controlling» kann kostenlos bezogen werden bei veb.ch oder steht zum Download zur Verfügung (www.veb.ch/Publikationen/r&c) Rechtlicher Hinweis: Nachdruck mit Quellenangabe gestattet. Adressänderungen: Bitte melden Sie Mutationen der Geschäftsstelle.

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