Rechnungswesen & Controlling 02/14

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rechnungswesen & controlling 2·14 Wie stehts um Ihren Lebenslauf? Wie angenehm ist es ab und zu, sich elegant mit einer Weisheit von Konrad Adenauer aus der Schlinge zu ziehen: «Was interessiert mich mein Geschwätz von gestern!» Eine der Ausnahmen ist Ihr Lebenslauf. Was wir in unserem Leben «verbockt» haben, lässt sich nicht einfach korrigieren, Unvorteilhaftes nicht ungeschehen machen: «Storno» kennen wir nur im Rechnungswesen! Schönung im CV bedingt dagegen oft die Fälschung von Aus- und Weiterbildungsdokumenten – in der Praxis übrigens immer öfter zu beobachten. Nicht vollziehbare Lücken im Lebenslauf sind ebenfalls ein No-Go! Und dass Sie im Web, insbesondere auf Social MediaSeiten, keine nachteiligen Spuren hinterlassen sollten, ist mittlerweile hinlänglich belegt. Ohnehin ist Ihr Lebenslauf bei der Jobsuche heute noch wichtiger als früher. Wir erleben schon beinahe einen «Dossierhandel». Kein Wunder: 120 Bewerbungen für eine offene, interessante Stelle, beispielsweise als gesuchter CEO oder Kaufm. Leiter/-in eines guten KMU, sind keine Seltenheit. Und für die Triage ist der erste Eindruck – eben der Lebenslauf – entscheidend, um auf der richtigen «Beige» zu landen. Bei Konzernen kommt hinzu, dass die Lebensläufe irgendwo in der Pampas bei einem HRServicecenter mit oftmals unerfahrenen Sachbearbeitern landen – die überdies keine Ahnung vom Schweizer Bildungssystem haben. Es kann also nichts schaden, sich an ein paar einfache Regeln für das Erstellen ei-

nes übersichtlichen Lebenslaufes zu halten (mehr als zwei Seiten sind zu lang). Klug ist es auch, ständig ein CV «vorrätig» zu halten – Chancen können über Nacht kommen – und es dann auf den ausgeschriebenen Job zuzuschneiden. Fangen wir mit der Gliederung an: Persönliches, Berufserfahrung, Aus- und Weiterbildung, Sprach- und Informatikkenntnisse, Referenzen (oder entsprechende Hinweise). Beim beruflichen Werdegang und bei der Aus- und Weiterbildung sollte in der Reihenfolge das Neueste zuerst kommen (absteigend). Führen Sie aber nicht jedes «Kürsli» auf – ausser diejenigen bei veb.ch. Achten Sie auf eine einwandfreie Rechtschreibung, eine gut lesbare Schrift und ein hochwertiges, sympathisches und einigermassen aktuelles Passfoto. Dem Versand per Email ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken: nie als word.doc, immer als pdf. Dazu ein bis maximal zwei ergänzende Dokumente (Ausbildungen, Zeugnisse), total nicht über 5 MB. Können Sie sich vorstellen, was der Empfänger Ihrer elektronischen Bewerbung mit 12 Anhängen macht? Richtig, Sie werden sicherlich nicht zuoberst auf der Beige landen. Achten Sie auch auf die identische Reihenfolge im Lebenslauf und der Dokumente in der Beilage. Da in der Regel die Informationen eines CV in eine Datenbank übertragen werden, welche ein bestimmtes Datumformat verlangt, sollte diese Angabe sinnvollerweise mit «03/2007» und nicht nur mit der Jahreszahl gemacht werden. Auch wenn Sie noch so kreativ sind, versuchen Sie nicht, besonders originell auf-

zutreten, sei es grafisch oder textlich. Passen Sie auch international auf: andere Länder, andere Sitten. Versetzen Sie sich zudem immer in die Lage des Empfängers. Der Lebenslauf wird von einem Bewerbungs-/Motivationsschreiben begleitet, welches begründen soll, warum Ihr Interesse besteht und warum Sie die Idealbesetzung sind. An dieser Stelle oder im CV nennen Sie auch das mögliche Eintrittsdatum und eventuell eine Salärangabe. Ein Lebenslauf im Rahmen dieser Tipps sichert Ihnen noch nicht den Traumjob, aber Sie erhöhen damit Ihre Erfolgschancen!

Herbert Mattle, Präsident veb.ch

Das offizielle Organ des veb.ch, des grössten Schweizer Verbandes für Rechnungslegung, Controlling und Rechnungswesen


veb.ch – grösster Schweizer Verband für Rechnungslegung, Controlling und Rechnungswesen. Seit 1936.

veb.ch Postfach I 8021 Zürich Telefon 043 336 50 30 Fax 043 336 50 33

Wir gratulieren herzlich! Berufsprüfung Fachfrau / Fachmann im Finanz- und Rechnungswesen 2014: Michael Achermann · Maja Allemann · Antonio Amato Martina Amrein · Karin Andenmatten · Stefanie Anliker · Suzana Arifi Skenderi · Sandra Arnold · Stefanie Bächtold · Priska Baeriswyl · Samuel Balsiger · David Bammert · Katja Baraldo · Jolanda Barmettler · Felix Bartholdi · Pia Baschung · Kenneth Baumgartner · Sabine Belz · Sandra Benigni · Daniel Bernhard · Stephanie Bernhard · Anna Berwert · Daniele Bianco · Eve Bissegger · Nicole Bitzer · Thomas Blaser · Patrick Bleuer · Fabienne Blöchlinger · Sandro Bobbia · Christoph Bobst · Matthias Bollmann · Thomas Bosshart · Lukas Brändli · Lidia Branovic Andreas Brauchli · Tamara Bruderer · Cornelia Brun-Grob · Sandra Brunschwiler · Ramon Bucher · Thea Bucher · André Büchi · Manuela Bühler · Mandy Bunge · Sabine Bürgel · Patrick Bürgi · Sarah Bürgi · Manuela Angela Büttiker · Ramona Camenisch · Sinan Celik · Raffaele Censullo · Barbara Dagostin · Mathias Dähler · Meliha Dalkusu-Aydin · Fabienne Degelo · Rezzan Demir · Marco Demonti · Lorenz Derungs Letizia Donatiello · Fabienne Doutaz · Andrea Eberle · Fabian Egger · Carmen Eicher · Zehra Erkut · Sibylle Erni-Klemenz · Michael Fabiani Remzi Ferati · Maria Flückiger-Ammann · Janine Frei · Manuela Frei · Marc Frei · Martin Frei · Sabrina Frisenna · Michele Fronte · Manuela Früh-Eberle · Claudia Frutig · Oliver Füglister · Delia Gäggeler · Anna Gamper · Martin Gantenbein · Ramona Gasser · Marie Christine Geiger Adrian Giuliani · Corinne Glantz · Jean-Luc Gnomblerou · Marek Gossner · Melanie Götl · Patrick Grimm · Aleksandar Grujic · Janine Grüter Oliver Marc Haas · Adrian Habegger · Sarah Haefeli · Doris Hagenbuch · Nicole Haldemann · Sascha Haltiner · Janine Hartmann · Markus Hartung · Patrick Hasen · Manuel Hasler · Sereina Hauenstein · Petra Hauser · Rudolf Heimler · Nicole Heimsoth · Esther Heini · Shirin Heiz Patrick Helfenstein · Tina Herger · Michele Heusser · Christian Hirschi · Simone Hirt · Esther Hofer · Pascal Hohler · Sandra Höllrigl · Thomas Hostettler · Jasmin Huber · Ronny Hummel · Astrid Hungerbühler · Sandro Hürzeler · Christian Huser · Karin Huser · Hanife Ibrahimi · Corinne Christine Immeli-Zuber · Thomas Indermühle · Marco Infanger · Roger Inglin · Carole Ingold · Alessandra Istrice · Monika Jeanguenat · Olivier Jeanmonod · Martin Jeck · Olivia Jeker · Marc Alexander Jentzer · Philip Jermann · Mirko Jovanovic · Yvonne Kälin · Aline Kanabé · Yvonne Känel · Stefan Kappeler · Fabienne Käser · Markus Käser · Daniela Kaufmann · Manuela Kehl · Eileen Keller · Andrea Kiser · Cornelia Kläy Adrian Klopfenstein · Martin Knecht · Ramona Knecht · Thomas Knellwolf · Fabienne Knoflach · Andrea Knöpfel · Hans-Ulrich Koller · Cornelia Kropf · Sabine Krüttli · Markus Kugler · Nedia Kuljic · Fabian Kündig · Julia Künzi-Rybolovleva · Stefanie Kunz · Sandra Lätsch · Susanna Laubscher · Jackelinne Alessandra Leandro Ribeiro · Pamela Lee · Unok Christina Lee · Marcel Lehmann · 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Odermatt Michèle Oertig · Patrick Philipp Oertle · Luca Pagliarulo · Daniel Pfister · Regula Pfister · Karola Piechaczek · Antonio Pileggi · Fabrizio Pileggi Magdalena Postawska · Andreas Probst · Nils Reddehase · Simon Reich · Vera Remensberger · Marc Renevey · Selina Resegatti · Bernhard Reusser · Franziska Richner · Cyril Rikli · Claudia Ringue · Nathalie Romer · Bernadette Roos · Marina Ruckli · Silvia Ruf Peter · Manuela Ruoss Elvira Rusterholz · Felix Rytz · Alexandra Sager · Christian Sager · Martina Salzmann · Aniko Sarandi · Daniele Sarno · Charlotte Schäfer · Katja Schaller · Nina Schär · Simone Schaub · Michael Schefer · Manuela Schelling · Monika Scherrer-Schweizer · Nicole Schibli · Patrick Schmalz Mirjam Schnarwiler · Aline Schneider · Seline Susan Schneider · Katjana Schneiter · Oliver Schnieper · Nadia Schoch · Frank Schöpfer · Stefanie Schranz · Karin Schumacher · Martina Schumacher · Silvio Schwab · Olga Schwaller · Sabrina Schwarz · Melanie Schweri · Erich Schwyter Patrick Seiler · Markus Serwart · Marisa Siconolfi · Tina Siebenmann · Dario Siegrist · Nicolas Simonius · Mehtap Sirin-Polat · Ramona Spiess Ramona Spirig · Michael Spörri · Karin Sprenger · Helena Stadelmann · Jennifer Stadelmann · Martina Städler · Marco Stalder · Melanie Stark · Wolfgang Staub · Nadja Steiner · Stephan Steiner · Patrizia Stöcklin · Patrick Stöckli · Martin Studer · Markus Stüssi · Karin Stutz Patrick Styner · Aurora Sulejmani · Cvjetko Tadic · Leonora Tafolli Berisha · Muzelife Tairi · Maya Tallarico · Veronica Tassone · Carla Teixeira Nuthakaran Tharmalingam · Tamara Touray · Angelika Trottmann · Eric Tüscher · Manuel Uhlmann · Gladys van Burgh · Marc Vifian · Corinne Vogel · Stephan Vogel · Monika Vogler-Hess · Daniel Vogt · Simone von Atzigen · Mirjam von Ins · Sindy Wachsmuth · Cédric Walker · Manuela Walter · Nicole Wanner · Marco Waser · Sylvia Wasilewski · Deborah Weber · Deborah Weber · Martina Wehren · Monika Weibel · Helen Welz Evelyn Widmer · Tilde Widmer · Nadine Wiedmer · Karin Wild · Janette Willi · Jacqueline Winiker · Marco Wipf · Bruno Wittwer · Anna Wolke Cordula Worch · Andrea Wunderlin · Dominik Wüst · Roger Wüthrich · Benjamin Yang · Sandro Zatti · Tamara Zehnder · Marco Zeiter · Robert Zeller · Margrit Verena Zimmermann · Nadja Zimmermann · Daniela Zingg · Lukas Zopfi · Sandra Zumstein · Barbara Zurfluh · Karin Zurmühle Alexandra Zwald · Marc Zwyssig Höhere Fachprüfung Expertin / Experte in Rechnungslegung und Controlling 2014: Felician Abderhalden · Marc Ade · Andrea Amstad · Pascal Andres · Patrick Arnold · Jonas Auge · Rodolfo Bacaicoa Hernaez · Simon Bachmann · Dominik Balz · Yvonne Bangerter Dominic Baumann · Anja Nadine Baumer · Nuria Beceiro · Urs Bopp · Christophe Challandes · Martin Christen · Ronny Christen · Adrian Cilurzo Felix Diener · Simon Dobler · Susanne Enderli · Thomas Fessler · Michael Florin · Stephan Föllmi · Anna Frick · Roger Fries · Silvia Gantenbein Barbara Geel · Rouven Giedenbacher · Stefan Gloor · Reto Gubser · Patrizia Häberlin · Danny Hefti · Martin Hengartner · Valeska Kristin Hericks Michael Ineichen · Tamara Jezler · Pirmin John · Harald Kilchmann · Elena Kondor · Robert Kubitschek · Thomas Kupper · Patrick Lee · Patrik Lengacher · Roger Lötscher · Priska Meier · Andreas Meister · Kathleen Metzner · Carolina Muff · David Perrottet · Karin Pfister · Adriano Picco · Marc Pittino · Sascha Rohner · Zita Rohrer · Joel Rosenblatt · Andreas Roth · Patrizia Saccone · Christian Schäfer · Maja Schelling Nicolas Schmid · Tony Schmid · Bernhard Schüpbach · Nicolas Spaar · Stefan Staub · Sven Stegmüller · Michael Stettler · Raphael Stirnimann Monika Stöckli · Samuel Sutter · Matthias Urwyler · Tania von Aesch · Christian Vonlanthen · Tobias Wagner · Andrea Reto Wieland · Remo Wiget · Christian Wittwer · Christian Wohlgemuth · Benjamin Wydenkeller · Rico Zahradnicek · Lukas Ziegler · Patrick Zingg · Christian Zingre Daniel Zollinger · Marc Zweiacker

Wer schon immer wichtig war und ab sofort unverzichtbar ist: Mit dem eidg. Fachausweis für Fachleute im Finanz- und Rechnungswesen und dem eidg. Diplom für Expertinnen und Experten in Rechnungslegung und Controlling erweitern Sie Ihre Kompetenzen berufsbegleitend in jeweils fünf Semestern. Als anerkannte Spezialistin und anerkannter Spezialist profitieren Sie von einem wertvollen geschützten Titel und von hervorragenden Berufsaussichten in anspruchsvollen Positionen. Informieren Sie sich noch heute beim veb.ch, dem grössten Schweizer Fachverband für Rechnungslegung, Controlling und Rechnungswesen mit über 6400 Mitgliedern. www.veb.ch Ab sofort sind 359 Fachleute im Finanz- und Rechnungswesen mit eidg. Fachausweis und 85 eidg. dipl. Expertinnen und Experten in Rechnungslegung und Controlling unverzichtbar. Sie haben nach einer anspruchsvollen Ausbildung ihre Prüfungen bestanden.

www.veb.ch


Eine hohe Transparenz und Qualität der Finanzdaten ist insb. bei börsennotierten Unternehmen unumgänglich. Dieser Anspruch gilt allerdings auch für die unternehmensinternen Steuerungsgrössen, die auf einer möglichst homogenen Ermittlungsebene mit einheitlichen Messgrössen beruhen sollten. Ein Baustein zur Abdeckung dieser Ansprüche ist eine unternehmensweit harmonisierte Berichterstattung von Mengen-, Preisund Währungseffekten im Rahmen der Abweichungsanalyse, die z.B. auf Ebene Kunde, Produkt oder Managementeinheiten wie Business Units oder Segmenten abgebildet werden können.

wählt werden, der sich in vier Elemente unterteilt:

Passende Geschäftsmodelle für MPW

2. Rahmenkonzept und Guiding Principles Im zweiten Schritt sind zunächst die Konzern- und Vertriebsanforderungen an ein MPW im Detail zu erarbeiten, um den Informationsbedarf im Unternehmen möglichst passgenau abzudecken. Hierbei spielt vor allem die Auswahl der zu betrachtenden Kenngrössen in einer Ergebnisrechnung eine entscheidende Rolle. MPW-Analysen sind nur in diesem Kontext möglich (zu einem Beispiel s. Abb. 1).

Das Hauptanwendungsgebiet einer MPWAbweichungsanalyse in der produzierenden Industrie ist das Geschäftsmodell der klassischen Lagerfertigung. Zentrales Kriterium für die Ermittlung von MPW-Effekten ist die «Vergleichbarkeit». Bei der Lagerfertigung werden die Fertigfabrikate i.d.R. mit fertigungsoptimierten Losgrössen nach abgeschlossener Produktion an das Lager geliefert und bei Nachfrage ab Lager verkauft. Dieses Standardgeschäft lässt sich periodenübergreifend sehr effizient vergleichen und die Berechnung aussagekräftiger Abweichungen ist möglich. In den meisten Fällen gilt diese Ratio auch für den Bereich After Sales mit seinem Ersatzteil- und Reparaturgeschäft, da auf gleichartige, anonyme Lagerteile zurückgegriffen wird sowie für Dienstleistungsunternehmen, die wiederkehrende, standardisierte Leistungen anbieten. Für die Geschäftsmodelle der Kundenauftragsfertigung und der Projekt- bzw. Systemfertigung ist ein MPW nur bedingt empfehlenswert, da deren Produktion einmalig bzw. nur in geringen Stückzahlen zu einzelverhandelten Absatzpreisen entsteht und somit vergleichende MPW-Analysen nur eine geringe Aussagekraft besitzen.

1. Definition und Abgrenzung Zunächst sind die im Unternehmen vorhandenen Geschäftsmodelle eindeutig zu klassifizieren. Basierend darauf kann die Anwendbarkeit von MPW-Analysen identifiziert werden. Um eine MPW nahtlos in die bestehende Reporting-Landschaft des Unternehmens zu integrieren, ist es zudem wichtig, frühzeitig durch einen Kriterienkatalog zu ermitteln, ob im Unternehmen etablierte Berichtsplattformen die Anforderungen grundsätzlich abdecken können.

Für Deckungsbeitragskennzahlen, wie die oben dargestellte Standard Marge, sind neben Währungs- (Transaktion und Translation) und Mengeneffekten auch Kosteneffekte für variable und fixe Her-

Martin Kreuzer, Diplom-Kaufmann, Principal/Prokurist bei der Managementberatung Horváth & Partners in München Frank Zimmermann, MBA, Dipl.-Betriebswirt (FH), Senior Project Manager / Prokurist bei der Managementberatung Horváth & Partners in Zürich

stellkosten ermittelbar, sofern die flexible Plankostenrechnung als Kostenrechnungssystem im Unternehmen etabliert ist. Der Portfolioeffekt weist Änderungen im Absatz in der Kunden-/Produktkombination aus. Die Ermittlung von Abweichungen in den Funktionskosten, wie etwa für Forschung und Entwicklung, beinhaltet dagegen nur noch den periodischen Kostenvergleich, da hier keine MPW-Effekte analysierbar sind.

KPIs

MPW-Effekte Währungseffekt Veränderung Umsatzerlöse

Veränderung Deckungsbeitrag

Controlling

Ursachen für Varianzen verstehen – Einführung eines Mengen-, Preis- und Währungsreporting (MPW)

+

MPW in Konzernwährung

MPW in lokaler Währung

2

1

Mengeneffekt Preiseffekt Portfolioeffekt

+

Variable HK Abweichung variable HK

+

Mengeneffekt Portfolioeffekt Währungseffekt

Veränderung Standard Marge

+ Fixe Herstellkosten

Holistischer Ansatz für die Einführung eines MPW

Abweichung fixe HK

+

Mengeneffekt Portfolioeffekt Währungseffekt

Für die Einführung eines MPW-Reporting sollte ein holistischer Ansatz ge-

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Abb. 1: Übersicht der MPW-Effekte je KPI rechnungswesen & controlling

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Controlling

Darüber hinaus sind in diesem Schritt fachliche Leitplanken wie beispielsweise Versionsvergleiche für die Abweichungsanalyse im Unternehmen oder spezieller Vertriebssegmente zu ermitteln. Die Projekterfahrung zeigt, dass ausschliesslich Ist-/Ist-Vergleiche von MPW-Varianzen in Unternehmen handhabbar und von den Controllingabteilungen mit vertretbarem Aufwand leistbar sind. Auf eine Integration von Plan- oder Forecastzahlen sollte verzichtet werden.

Des Weiteren sind funktionale Anforderungen aus Konzern- und Vertriebssicht in Hinblick auf Steuerungs- und Analysedimensionen zu beachten, inklusive Design des fachlichen Datenmodells («Sternschema») der DataWarehouse-Applikation. Zur Sicherstellung einer reibungslosen Bereitstellung des MPW ist zudem ein Betreiberkonzept auszuarbeiten, das die ständige Wartung und Pflege des Systems gewährleistet. Die Erstellung der MPW-Berichte sollte automatisiert und somit «per Knopfdruck» erfolgen. Eine manuelle Konsolidierung unterschiedlicher Datenquellen erfordert hohen Aufwand und ist in aller Regel fehleranfällig. Automatisierung hingegen fördert die Etablierung von Standards für eine Erhöhung der Berichtsqualität und eine beschleunigte Informationsversorgung der Adressaten.

3. Controlling-Konzept Zentral für die Nutzung der MPW als Steuerungs- und Analyseinstrument ist die exakte Kalkulation der Effekte. Im dritten Schritt gilt es daher, unternehmensweit einheitliche Berechnungslogiken für MPW zu ermitteln. So wird z.B. der Preiseffekt, der aus der Änderung des Verkaufspreises der aktuellen Periode zur Vorperiode entsteht, durch die Multiplikation mit der Menge der aktuellen Periode ermittelt. Die Mix-Abweichung in Menge und Preis («Abweichung zweiten Grades») wird stets der Preisabweichung als Konvention zugeordnet. Eine Berechnung der MPW Effekte sollte in der gesamten Organisation auf der untersten, verfügbaren Stammdatenebene von Kunden und Produkten erfolgen. Die Qualität der Stammdaten hat dabei einen entscheidenden Einfluss auf die Ergebnisqualität. Zur Vermeidung

Nutzen eines MPW-Reporting Die Aussagekraft und Qualität eines MPW-Reporting hängen von diversen Faktoren ab, die weit über die schlichte Berechnung der Effekte hinausgehen. Der hier vorgestellte Ansatz zur Einführung einer MPW-Analyse stellt ein praxiserprobtes Vorgehen zur eindeutigen Definition und Abgrenzung von Mengen-, Preis- und Währungseffekten dar und kann nach deren Umsetzung konkrete Steuerungsimpulse liefern und die zielgerichtete Etablierung von Massnahmen in der Unternehmenssteuerung oder im Vertrieb ermöglichen. Des Weiteren erlauben die einheitlichen Ermittlungslogiken des MPW weltweite Benchmark-Möglichkeiten der betrachteten Unternehmenseinheiten.

4. Reporting Berichte können hinsichtlich der enthaltenen Informationsfülle und der gewählten Darstellung unterschiedlich aufgebaut werden und erfüllen so unterschiedliche Berichtsanforderungen. Nachdem die Komponenten des MPW inhaltlich definiert wurden, sind nachfol-

Operative MPW Berichte 1

gend die Berichtsstrukturen für das Management-Berichtswesen, das operative Reporting und die ad-hoc Analyse festzulegen (vgl. Abb. 2 zu einem Beispiel). Im letzten Schritt ist das Reporting durch die Ermittlung eines fachlichen Berechtigungskonzepts auf die Rollen der Berichtsempfänger zuzuschneiden, um neben dem ausgerichteten Inhalt auch die Vertraulichkeit der MPW-Abweichungsinformationen sicherzustellen.

von Durchschnittseffekten bei Mengen und Preisen sind auf aggregierte Ermittlungsebenen wie Kunden- oder Produktsegmente zu verzichten.

MPW Management Reporting 3

Operative Performance Berichte

Mgmt. Bericht (z.B. für Analysten-Calls)

Veränderung Umsatzerlöse Veränderung Deckungsbeitrag

+

115 5

Abweichung variable HK

Veränderung Standardmarge

10

6

+ Differenzen Umsatz MPW-Effekte Umsatz Differenzen Umsatz Umsatz Period 2 Period 1 Period 1 Period 1 (Vertriebsreporting) (Vertriebsreporting) (Fl(FlKonzernreporting) Konzernreporting)

Abweichung fixe HK

2

126

120

110

Operative Periodenberichte Veränderung Periodenkosten

Delta Kostenträger-Kst. Abweichungen Overhead Kosten Effekte (M&S, G&A, R&D)

Q Fehlende

Gesellschaften

Q Verschiedene

WährungsUmrechnungsmethoden

Q Hedging-Effekte Q Sonstige

Effekte

Währungseffekt (Translationseffekt)

Abb. 2: Beispiel eines adressatenorientierten MPW-Reporting

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Was geplant und angeordnet wird, muss auch gemessen werden! Hier setzt der neue, dritte Standard «Reporting» nahtlos auf dem zweiten Standard «Budgetierung» auf. Der neue Standard befasst sich mit dem Reporting im Sinne eines internen, regelmässigen (Standard-) Berichtwesens und einer unterjährigen, wichtigen Entscheidungsgrundlage für die finanzielle Führung des Unternehmens. Die richtige und angemessene Ausprägung des Reportings wird dabei unter anderem durch Branche, Grösse, Geschäftsart, Lebenszyklus oder Faktoren ausserhalb des Unternehmens bestimmt. Der Standard richtet sich ausdrücklich an KMU und basiert auf dem Rechnungswesen des Unternehmens. Ein grosser Dank geht an die Vorstandsvertreter Herbert Mattle und Dieter Pfaff sowie die Kollegen André Meier, Niklaus Meier und Markus Speck für die Ausarbeitung des Standards, aber auch an alle, welche sich mit wertvollen Kommentaren und Verbesserungsvorschlägen an der Vernehmlassung beteiligt haben.

Schweizer Controlling Standard

Der veb.ch, der grösste Schweizer Verband für Rechnungslegung, Controlling und Rechnungswesen, unterstützt die Schweizer KMU mit der Herausgabe von praxisnahen Standards. Ziele sind die Stärkung der finanziellen Führung und der Wettbewerbskraft. Der dritte Standard widmet sich dem Thema «Reporting».

Nr.3 Reporting

Inhaltlich befasst sich der Standard mit der Organisation des Reporting-Prozesses, den Anforderungen und wichtigsten Grundsätzen, Inhalten und Bestandteilen, der Darstellung und Visualisierung sowie mit Abgrenzungsfragen des Ist, der Abweichungsanalyse und Kommentierung. Der Festlegung des Empfängerkreises des Reportings kommt eine hohe Bedeutung zu. In grösseren Unternehmen kann eine stufengerechte Berichterstattung Sinn machen, in kleineren oder einfacheren Verhältnissen kann aus Effizienz- und Kostengründen darauf verzichtet werden. Um das «Messen» und den «Soll-Ist-Vergleich» zu ermöglichen,

sind abgegrenzte, periodengerechte Zwischenabschlüsse unabdingbar, mit der Empfehlung, diese monatlich vorzunehmen. Weiterhin sollte spätestens nach den ersten vier Monaten mit Forecasts gearbeitet werden. Der Ergebnissteuerung kommt grundsätzlich eine wesentlich höhere Bedeutung als der Bilanzsteuerung zu. Hier reichen in der Regel das Verfolgen der Zahlungsbereitschaft und die Überwachung des Nettoumlaufvermögens. Die Abweichungsanalyse – mit dem Hinweis: keine Abweichung ohne Kommentierung – erfolgt für unterschiedliche Zeitperioden: Berichts- und Vorjahresperiode Monat und kumuliert, volles Geschäftsjahr und Vorjahr, Jahresbudget, Forecast. Wichtig ist aber auch: «Vom Wiegen wird die Sau nicht fett!» Das Reporting erfüllt seinen Zweck nur, wenn es die Empfänger dazu bringt, bei Zielabweichungen rechtzeitig Gegensteuer zu geben, Einfluss zu nehmen und entsprechende Massnahmen einzuleiten. Erfolgt die Berichterstattung zeitnah, so erfüllt sie die Funktion eines operativen Frühwarnsystems. Die Broschüre kann kostenlos bezogen werden unter 043 336 50 30 oder info@ veb.ch. Auch als PDF zum Herunterladen auf www.veb.ch, Publikationen, Controlling.

DER Praxiskurs zu den Controlling Standards am 15. Oktober 2014 Aus dem Inhalt: Grundlagen strategische Planung | Kriterien für eine erfolgreiche Budgetierung | Budgetaufbau: Vorgehen und Stolpersteine | Effizientes Vorgehen im Budgetprozess | Vor- und Nachteile der Budgetierungsmethoden top-down und bottom-up | Wie erstellt man Gesamt- und Teilpläne? Anforderungen an das Reporting: Was ist sinnvoll und beeinflussbar? | Wie wird ein Reporting aufgebaut? | Welche Zeitperioden sind sinnvoll? | Regeln zu zeitlichen und sachlichen Abgrenzungen | Aufbau und Darstellung der Hochrechnung (Forecast) | Wie ermittelt man die Abweichungen korrekt? | Was muss ein Kommentar unbedingt beinhalten? Die Bausteine des Controllings in einem KMU | Die Grundlagen: einfach aber wirksam | Unterschied Controller/Kontroller und Controlling/Kontrolle | Wer führt das Controlling in einem KMU? Weitere Infos auf www.veb.ch, Aus- und Weiterbildung, Kurse

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Controlling

Neu erschienen: Der dritte Schweizer Controlling Standard


Der erste Jahresabschluss nach dem neuen RLR Es wird ernst: Das neue Schweizer Rechnungslegungsrecht muss ab Geschäftsjahr 2015 zwingend angewendet werden. Was hat veb.ch bisher unternommen, um Sie zielgerichtet zu informieren? In einer ersten Seminarreihe 2012 / 2013 haben wir Sie quasi aus der Vogelperspek tive über die voraussichtlichen Neuerungen informiert. Der veb.ch war der vielfach geäusserten Ansicht, dass die Änderungen marginaler Art seien, entschieden entgegen getreten. Die zweite Seminarreihe 2013 / 2014, in der es um die wichtigsten Unterschiede zum alten Recht ging, gab uns recht. Ab Ende Oktober 2014 werden wir Sie gezielt auf die Umstellung Ihres Jahresabschlusses vorbereiten. So werden wir besonderes Augenmerk auch auf die Übergangsbestimmungen legen. Beispiel: Wie müssen Sachverhalte und Vorgänge erfasst werden, die das bisherige, nicht jedoch das neue Recht zulässt? Diese Frage stellt sich bereits bei der Aktivierung eigener Aktien unter Bildung einer Zwangsreserve oder der Aktivierung und Abschreibung der Gründungs-, Kapitalerhöhungs- und Organisationskosten. Ist die Beibehaltung der buchhalterischen und rechnungslegungsmässigen Erfassung dieser Sachverhalte und Vorgänge (unter altem Recht) zulässig? Erst während der Abschlussarbeiten wird im Detail deutlich werden, welche Auswirkungen das neue Rechnungslegungsrecht haben kann. Aufbauend auf den durchgeführten Seminaren können wir Sie noch einen Schritt weiter bringen, getreu dem Motto: Aus der Praxis für die Praxis.

Das Tagesseminar zum Thema Damit Sie Ihre erste Bilanz nach neuem OR richtig erstellen, bieten wir ab Oktober 2014 ein Seminar mit den konkreten Schritten der Umstellung an. Sie erhalten Informationen zu offenen und strittigen Fragen. Sie erfahren, wie sie schrittweise vorgehen müssen. Mit Praxisfällen erhalten Sie Gewissheit, ∙ an welchen Stellen der Kontenrahmen anzupassen ist und wo softwareseitig Änderungen zu beachten sind; ∙ wo die Darstellung und Gliederung der Bilanz, der Erfolgsrechnung sowie des Anhangs geändert werden muss und wo auf Bewährtes zurückgegriffen werden kann; ∙ in welchen Fällen die Erfassung und die Bewertung von Aktiv- und Passivpositionen des Jahresabschlusses nach altem Recht übernommen werden können und in welchen Fällen es zu ausserordentlichen Anpassungen kommen muss; ∙ welche zusätzlichen Erfassungs- und Bewertungsmöglichkeiten das neue Recht bietet; ∙ welche sonstigen praxisrelevanten Fragen um den Jahresabschluss (Erfassung, Bewertung, Eigenkapital, Schwankungsreserven, stille Reserven) geklärt werden müssen.

Daten: er 2014 b o t k O 21. en am g n lu o h r Wiede er und b m e v 27. No er 2014 b m e z 10. De

Weitere Infos und Anmeldemöglichkeiten auf www.veb.ch, Aus- und Weiterbildung.


Art. 958d Abs. 3 OR gibt das Wahlrecht, die Jahresrechnung in der «für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung» zu erstellen, wobei dann die Werte zusätzlich in CHF anzugeben sind. Dabei bleibt die Methodik der Währungsumrechnung offen. Die Rechnungslegungszwecke des Kapitalschutzes und der Steuerbemessung sind aber unverändert in CHF zu erfüllen. Der Beitrag zeigt, welche Konsequenzen sich daraus für die Währungsumrechnung ergeben und wie die Problematik praktisch gelöst werden kann.

Ausgangslage Schweizer Unternehmen mit Auslandbezug führen ihre Bücher oft in der Währung des Wirtschaftsraums, in dem sie primär tätig sind. Das alte OR regelte die Währung der laufenden Buchführung nicht, verlangte aber von allen Buchführungspflichtigen, ihre Jahresrechnung in «Landeswährung» zu erstellen. Neu gewährt Art. 958d Abs. 3 OR das Wahlrecht, die Rechnungslegung in einer Fremdwährung vorzunehmen, wenn es sich dabei um die «für die Geschäftstätigkeit wesentliche Währung» handelt, die Werte zusätzlich in Landeswährung (CHF) angegeben werden sowie die dafür angewandten Umrechnungskurse im Anhang angegeben und bei Bedarf erläutert werden. Ein analoges Wahlrecht gilt für die laufende Buchführung, wobei es dort keiner zusätzlichen CHF-Angaben bedarf (Art. 957a Abs. 4 OR). Zusätzliche CHF-Werte bei Rechnungslegung in Fremdwährung Insgesamt stehen Unternehmen die in der Tabelle abgebildeten Optionen zur Verfügung, welche die Wahl sowohl der Buchwährung als auch der Darstellungswährung betreffen. Ist der CHF die funktionale Währung, sind Buchführung und Darstellung in CHF zwingend. Zusätzliche CHF-Ausweise bedingen, dass die Fremdwährungsausweise unter Verwendung bestimmter Wechselkurse

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Rechnungslegung

Jahresrechnung in Fremdwährung – Konsequenzen für Kapitalschutz und Steuern in CHF umgerechnet werden. «Die verwendeten Umrechnungskurse sind im Anhang offenzulegen und gegebenenfalls zu erläutern» (Art. 958d Abs. 3 OR). Nicht recht bedacht wurden die Rechtsfolgen hinsichtlich Kapitalschutz und Steuerbemessung. Kapitalschutz anhand einer Nebenrechnung Dieter Pfaff, Dr. rer. pol., Professor für Unternehmensrechnung und Controlling, Direktor des Instituts für Betriebswirtschaftslehre der Universität Zürich, Vizepräsident veb.ch Stephan Glanz, Dr. oec. HSG, dipl. Wirtschaftsprüfer, Geschäftsführer der Dr. Glanz & Partner GmbH, Kilchberg, Partner des Center of Excellence in Accounting, Zürich

Bei AG, GmbH und Stiftung besteht von Gesetzes wegen ein nominelles Mindestkapital, das sog. Grundkapital (Aktien-, Stamm- bzw. Stiftungskapital), welches als Haftungssubstrat dienen soll und in der Bilanz immer als solches erscheint (Art. 959a Abs. 2 Ziff. 3 Bst. a OR). Genossenschaften können die Schaffung eines Anteilscheinkapitals in den Statuten vorsehen. Die Denomination des Grundkapitals in CHF hat zur Konsequenz, dass es den Kapitalschutz in CHF zu bemessen gilt: Beschlüsse der zuständigen Organe, soweit sie Positionen des Eigenkapitals betreffen, sind allesamt in CHF auszudrücken. Das Gleiche gilt für die Massnahmen bei Kapitalverlust und Überschuldung. Zu diesen Zwecken müssen die Fremdwährungsausweise in CHF umgerechnet werden.

gewandten Methode zustande kommen. Hier drängt sich auf, den steuerrechtlichen Vorschriften zu folgen. Allerdings muss dann der Kapitalschutz anhand einer CHF-Nebenrechnung bemessen werden. Konzeptionell richtig wäre zwar, nach der Zeitbezugsmethode umzurechnen. Wegen der erforderlichen Schattenrechnungen kann diese allerdings unverhältnismässig aufwändig sein. Um den OR-Bewertungsregeln gleichermassen, jedoch auf ganz einfache Weise nachzukommen, empfiehlt das Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung (HWP) Ausgabe 2009 ein anderes Vorgehen, nämlich die Verbindung von einfacher Stichtagskurs-Umrechnung und «imparitätischer» Per-Saldo-Erfassung der Umrechnungsdifferenzen wie folgt: Aktiven und Verbindlichkeiten zum Stichtagskurs; Erfolgsrechnung zum Jahresdurchschnittskurs; Eigenkapital zu historischen Kursen; Eigenkapitalbewegungen (gemeint:

Zieht man nun für den Kapitalschutz die zusätzlichen CHF-Ausweise heran, ändert sich an der Währungsumrechnung gegenüber dem alten OR nichts: Sie ist weiterhin so vorzunehmen, dass den ORBewertungsregeln in CHF entsprochen wird (Zeitbezugsmethode). Eine lineare Transformation mittels Stichtagskursmethode wäre mit diesen Regeln unvereinbar. Versteht man die zusätzlichen CHFAusweise aber als Pro-Forma-Angabe, können sie nach irgendeiner stetig an-

Für die Geschäftstätigkeit wesentliche Währung Fremdwährung (FW)

CHF rechnungswesen &controlling

Option

Buchführung

Darstellung

A B C D

FW CHF FW CHF CHF

FW FW CHF CHF CHF

Zusätzliche Angaben CHF CHF n/a n/a n/a

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Rechnungslegung

solche des Berichtsjahrs) zum Jahresdurchschnittskurs; erfolgswirksame Erfassung der Umrechnungsdifferenzen («Rückstellung» unrealisierter Gewinne). Effektiv werden so stille Reserven gebildet, um den fiktiven Umrechnungsgewinn zu «neutralisieren», wogegen der fiktive Umrechnungsverlust berücksichtigt wird. BGE 136 II 88 hat die Methode deswegen verworfen. Für den Kapitalschutz per Nebenrechnung ist sie jedoch hinreichend, obwohl es zur Bildung stiller Reserven kommt. Sollte sich ein Kapitalverlust ergeben, könnte es sich lohnen, die «saubere» Zeitbezugsmethode anzuwenden: Möglicherweise läge entgegen dem Ergebnis der HWP-Methode noch kein Kapitalverlust in CHF vor. Um die Adressaten über diese Kapitalerhaltung nicht im Unklaren zu lassen, empfehlen sich Angaben im Anhang analog zu denen betreffend die zusätzlichen CHF-Ausweise, zuzüglich des in der Nebenrechnung ermittelten CHF-Eigenkapitals. Mit Blick auf Akzeptanz durch die Revisionsstelle muss die Nebenrechnung dokumentiert werden. Denomination des Grundkapitals in Fremdwährung Am kostengünstigsten für die Unternehmen wäre es, im Rahmen der laufenden Aktienrechtsrevision die zwingende Denomination des im Handelsregister eingetragenen Grundkapitals in CHF abzuschaffen. Das Grundkapital sollte neu auf die «für die Geschäftstätigkeit wesentliche Währung» lauten, wobei vor allem EUR, USD und jede frei konvertible Währung eines EU-Mitgliedstaats in Frage kämen. Auf dieser Grundlage würde der Kapitalschutz in der Währung bemessen werden, in welcher die Jahresrechnung erstellt wird. Die zusätzlichen CHF-Ausweise gemäss Art. 958d Abs. 3 OR liessen sich – Einklang mit dem Steuerrecht vorbehalten – mit minimalem Aufwand nach der Stichtagskursmethode generieren. Bemessung der direkten Steuern In aller Regel werden die Steuern vom Gewinn und Kapital auch der Unternehmen mit ausländischer funktionaler Währung in CHF veranlagt. Der praktischste Weg zur Steuerbilanz wäre also, die zu-

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sätzlichen CHF-Ausweise nach steuerrechtlichen Vorschriften vorzunehmen: Die Stichtagskursmethode drängt sich sowieso auf, wenn der Kapitalschutz anhand einer Nebenrechnung bemessen wird. Alternativ bleibt es bei einer Ergänzungsaufstellung zur Handelsbilanz; gegenüber dem alten OR ändert sich dann nichts. Mit der Jahresrechnung Steuerfaktoren und Kapitalschutz simultan in CHF nachzuweisen, ist nach BGE 136 II 88 nicht mehr möglich. Bei Abschaffung der CHF-Denomination des Grundkapitals (siehe oben) wäre es ideal, wenn das DBG und StHG dahingehend ergänzt würden, dass bei Erstellung der Jahresrechnung in «für die Geschäftstätigkeit wesentlicher» Fremdwährung auch die direkten Steuern in dieser Währung veranlagt werden. Nicht nur wäre die steuerliche Massgeblichkeit der Handelsbilanz insoweit wieder hergestellt; auch die Währungsumrechnung der Jahresrechnung zwecks Steuerveranlagung entfiele. Da die oft beträchtliche Zeitspanne bis zur definitiven Veranlagung (Postnumerando-Besteuerung) ein Wechselkursrisiko bewirkt, würden die Steuerbehörden einheitliche Stichtagskurse festlegen, zu denen die Beträge der Gewinn- und Kapitalsteuern in CHF umgerechnet und in Rechnung gestellt würden. Fazit Ist die «für die Geschäftstätigkeit wesentliche» (funktionale) Währung eine Fremdwährung, resultieren nach Art. 958d Abs. 3 OR unterschiedliche Erfordernisse – je nachdem, welche der oben abgebildeten Optionen ein Unternehmen wählt: Option A: Buchführung und Darstellung erfolgen in der funktionalen Währung. Die CHF-Werte, welche hier zusätzlich auszuweisen sind, werden am einfachsten nach steuerrechtlichen Vorschriften ermittelt (Stichtagskursmethode). Der Kapitalschutz in CHF kann nach der Zeitbezugsmethode in einer Nebenrechnung bemessen werden. Mit Blick auf Praktikabilität und Akzeptanz der Revisionsstelle empfiehlt es sich, in der Nebenrechnung die HWPMethode anzuwenden. Diese ist zwar konzeptionell angreifbar, aber für den Kapitalschutz in CHF hinreirechnungswesen &controlling

chend. Unternehmen mit mutmasslichem Kapitalverlust wird die «saubere» Zeitbezugsmethode empfohlen. Option B: Erfolgt die Buchführung ausnahmsweise noch in CHF, wird der Rohabschluss nach der Zeitbezugsmethode in die funktionale Währung umgerechnet, in welcher die Darstellung erfolgt. Die zusätzlichen CHF-Werte werden wie bei Option A ermittelt (Stichtagskursmethode). Der Kapitalschutz bemisst sich direkt anhand des CHF-Rohabschlusses. Option C: Hier erfolgt die Buchführung in der funktionalen Währung, die Darstellung aber in CHF. Sie dient zugleich der Bemessung des Kapitalschutzes, weshalb der Rohabschluss nach der Zeitbezugsmethode in CHF umzurechnen ist. Für die Steuern bedarf es einer Ergänzungsaufstellung. Option D: Buchführung und Darstellung erfolgen in CHF, womit die Erfordernisse sowohl des Kapitalschutzes als auch der Steuerbemessung von vornherein erfüllt werden. Je nachdem, ob die Bücher in funktionaler Währung (A und C) oder in CHF (B und D) geführt werden, resultieren trotz identischer Sachlage unterschiedliche Steuerfaktoren, was die Gleichmässigkeit der Besteuerung verletzt und per Gesetzesänderung zu beseitigen wäre. Auch widerspricht die Erstellung der Jahresrechnung in CHF trotz ausländischer funktionaler Währung (C und D) der wirtschaftlichen Betrachtungsweise und beeinträchtigt die Vergleichbarkeit von Unternehmen zu Unternehmen.

Hinweis Für Einzelheiten und Literatur siehe Glanz Stephan/Pfaff Dieter, Kapitalschutz und Steuerbemessung bei Rechnungslegung in Fremdwährung (Art. 958d Abs. 3 OR), in: ASA 82 (2013/2014), S. 513–530.

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Von 57 am Segment Domestic Standard der SIX Swiss Exchange kotierten Unternehmen (ohne Banken) mit einer Jahresrechnung nach den Swiss GAAP FER haben acht in ihren Jahresrechnungen für das Geschäftsjahr 2013 bereits die neue Swiss GAAP FER 31 «Ergänzende Fachempfehlung für kotierte Unternehmen» umgesetzt. Die Fachkommission Swiss GAAP FER hat als Zeitpunkt dafür den 1. Januar 2015 gewählt, damit allfällige Anpassungen ohne Zeitdruck vorgenommen werden können. Eine frühere Anwendung ist selbstverständlich erlaubt.

Swiss GAAP FER 31 «Ergänzende Fachempfehlung für kotierte Unternehmen» ist ein Standard, der vorwiegend Fragen der Offenlegung anspricht: Aufzugebende Geschäftsbereiche Ergebnis je Beteiligungsrecht Ertragssteuern Verbindlichkeiten finanzieller Art Segmentberichterstattung Zwischenberichterstattung Einzig die Regelungen betreffend die Erstanwendung und aktienbezogene Vergütungen betreffen auch die Rechnungslegung und Bewertung. Im vorliegenden Artikel werden einzelne Aspekte aus der Umsetzung der Swiss GAAP FER 31 beleuchtet. Eines der acht Unternehmen, die vorzeitig Swiss GAAP FER 31 anwenden, ist eine Immobiliengesellschaft, die spezielle Offenlegungsvorschriften der SIX Swiss Exchange zu berücksichtigen hat (Art. 81 des Kotierungsreglements, SIX Exchange Regulation 02/14, insbesondere Schema C bezüglich Immobiliengesellschaften, SIX Exchange Regulation 07/09). Die andern sieben Unternehmen sind Industrieunternehmen. Konkrete Anwendungsfragen zur Swiss GAAP FER 31 haben sich vor allem bezüglich der Darstellung der Segmentberichterstattung und der Ertragssteuern ergeben.

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Rechnungslegung

Anwendungsfragen zur Swiss GAAP FER 31 «Ergänzende Fachempfehlung für kotierte Unternehmen» Segmentberichterstattung Die Industrieunternehmen weisen die in Abb. 1 angegebene Art von Segmenten aus: Abb. 1 ist wie folgt zu interpretieren: Drei der fünf Unternehmen, die ihre Segmente nach Geschäftsbereichen ausrichten, legen drei Segmente offen, ein Unternehmen zwei Segmente und ein Unternehmen ein Segment. Letzteres argumentiert, alle intern berichteten Einheiten aufgrund der wirtschaftlichen Ähnlichkeit, der einheitlichen Strategie sowie der gleichen Produkte/Dienstleistungen als ein Segment zusammengefasst darstellen zu können. Insgesamt hat noch kein Unternehmen die Ausnahmebestimmung in Anspruch genommen, auf den Ausweis der Segmentergebnisse zu verzichten.

Anzahl offengelegte Segmente

3 2 1

Daniel Suter, Dr. oec. publ., eidg. dipl. Wirtschaftsprüfer und zugelassener Wirtschaftsprüfer Fürstentum Liechtenstein, Partner PricewaterhouseCoopers AG, Münchenstein. Er ist Mitglied der Fachkommission und des Fachausschusses der Swiss GAAP FER und Lehrbeauftragter der Universität Zürich für Auditing, interne und externe Revision.

Anzahl Unternehmen, die ihre Segmente nach Geschäftsbereichen ausrichten 3 1 1

Anzahl Unternehmen, die ihre Segmente nach geografischen Märkten ausrichten 1 1

Abbildung 1: Anzahl ausgewiesener Segmente und Anzahl Unternehmen

Ertragssteuern Swiss GAAP FER 31 verlangt, den auf der Basis des ordentlichen Ergebnisses gewichteten durchschnittlich anzuwendenden Steuersatz im Anhang offenzulegen. Des Weiteren ist der Einfluss aus Veränderungen von Verlustvorträgen auf die Ertragssteuern zu quantifizieren und zu erläutern.

Gemäss Swiss GAAP FER 3 «Darstellung und Gliederung» besteht das ordentliche Ergebnis aus dem betrieblichen und dem Finanzergebnis. Betriebsfremdes oder ausserordentliches Ergebnis zählen also nicht dazu. Falls diese letzteren Ergebnisse nicht gleich besteuert werden wie das ordentliche Ergebnis, stellt sich die Frage der Offenlegung (vgl. Abb. 2).

Ergebnis

Ordentliches Ergebnis Betriebsfremdes und ausserordentliches Ergebnis Gewinn vor Ertragssteuern

CHF Mio. 80 4 84

Darstellung des anzuwendenden Steuersatzes Variante 1 Variante 2 20.0 % 25.0 % 20.2 % 20.2 %

Abbildung 2: Offenlegung gewichteter durchschnittlich anzuwendender Steuersätze

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Rechnungslegung

Gemäss Wortlaut der Bestimmungen ist die Variante 1 anzuwenden.

die Offenlegung des Einflusses aus Veränderungen von Verlustvorträgen.

In vielen Konzernrechnungen sind juristische Einheiten enthalten, die Verluste ausweisen. Wie ist in diesen Fällen der gewichtete durchschnittlich anzuwendende Steuersatz zu berechnen (vgl. Abb. 3 und 4).

Allerdings scheint auch der ausgewiesene Steuersatz von 34.8% (vgl. Abb. 4) nicht plausibel. Eine weitere, von Swiss GAAP FER so nicht verlangte Offenlegung könnte mehr Transparenz bringen (vgl. Abb. 5).

Der Ausweis eines Steuersatzes von 15.8% scheint angesichts der nicht offenzulegenden Detailinformation (vgl. Abb. 3) nicht plausibel.

Bei drei der acht Unternehmen bestehen neben dem ordentlichen Ergebnis noch weitere Ergebnisbestandteile, die bei der Darstellung des gewichteten durchschnittlich anzuwendenden Steuersatzes einbezogen wurden. Sofern die Steuersätze für diese Ergebnisbestandteile gleich sind wie für das ordentliche Ergebnis, ergeben sich keine unterschiedlichen Beträge; beim Ausweis ist ein Hinweis auf diesen Sachverhalt empfehlenswert. Ein Unternehmen weist auf eine grosse Bandbreite von anzuwendenden Steuersätzen hin und berechnet den Steuer-

Falls die Steuerfolgen auf dem Verlust von Tochterunternehmen D nicht erfasst werden, weil beispielsweise deren Realisierung zu ungewiss ist, muss dieser Effekt quantifiziert und erläutert werden (vgl. Abb. 4). Swiss GAAP FER 31 verlangt keine vollständige Überleitungsrechnung, sondern

Tochterunternehmen A Tochterunternehmen B Tochterunternehmen C Tochterunternehmen D Gewinn vor Ertragssteuern

Ordentliches Ergebnis in TCHF 900 2’700 5’400 – 3’000 6’000

betrag auf einem Gesamtverlust. In der Überleitung wird der Einfluss steuerlicher Verluste, deren Folgen nicht erfasst sind, ausgewiesen. Alle Unternehmen erstellen eine lückenlose Überleitungsrechnung, die so nicht verlangt ist, aber viel mehr Informationen gibt. Drei Unternehmen legen die Berechnungen in Prozentzahlen und die anderen fünf in Beträgen offen.

Fazit Die meisten Erstanwender der Swiss GAAP FER 31 sind Unternehmen, die kürzlich einen Wechsel des Rechnungslegungsstandards vollzogen haben. Da sie von den International Financial Reporting Standards her kommen, spielen Offenlegungsfragen wie Segmentberichterstattung und Auswirkung steuerlicher Verluste offenbar eine eher untergeordnete Rolle.

Steuersatz Steuerbetrag in TCHF 22.0 % 198 20.0 % 540 25.0 % 1’350 38.0 % – 1’140 15.8 % 948

Abbildung 3: Berechnung des gewichteten durchschnittlich anzuwendenden Steuersatzes bei Vorliegen von Verlusten unter deren Einbezug

Gewinn vor Ertragssteuern Effekt der nicht erfassten Steuerfolgen auf Verlusten, deren künftiger Ausgleich durch steuerbare Gewinne ungewiss ist Gewinn vor Ertragssteuern

Ordentliches Ergebnis in TCHF 6’000

6’000

Steuersatz Steuerbetrag in TCHF 15.8 % 948 1’140

34.8 %

2’088

Abbildung 4: «Überleitungsrechnung» vom gewichteten durchschnittlich anzuwendenden Steuersatz zum ausgewiesenen Steuersatz

Gewinne und durchschnittlich anzuwendender Ertragssteuersatz Verluste ohne erfasste Steuerfolgen Gewinn vor Ertragssteuern

Ordentliches Ergebnis in TCHF 9·000 –3’000 6’000

Steuersatz Steuerbetrag in TCHF 23.2 % 2·088

34.8 %

2’088

Abbildung 5: Darstellung des gewichteten durchschnittlich anzuwendenden Steuersatzes bei Vorliegen von Verlusten unter deren Ausklammerung und Darstellung des ausgewiesenen Steuersatzes

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Berufskollegen aus Tschechien melden uns einen beunruhigenden Trend: Laut einer aktuellen Umfrage der Tschechischen Kammer der zertifizierten Buchhalter wünscht die «Kundschaft» immer öfter zweifelhafte Massnahmen zur Schönung der Bilanz. Besonders markant sei dabei die Entwicklung der letzten drei Jahre.

Die Kammer der zertifizierten Buchhalter in Tschechien befragt ihre Mitglieder regelmässig zum Thema «Kreatives Rechnungswesen». Neuestes Ergebnis: Die Moral und das Verantwortungsgefühl der Tschechischen Unternehmer erodieren derzeit offenbar im Gleichschritt mit dem wirtschaftliche Abschwung. Allein seit Februar 2013 stieg der Anteil jener Buchhalter, die mit dem Wunsch nach Bilanzschönung oder Bilanzfälschung konfrontiert wurden, von 21% auf knapp 27%. 26.5% sollen manipulieren Mehr als ein Viertel der Buchhalter unter Druck? Unsere Tschechischen Kollegen haben um- und hochgerechnet. Sie weisen aus, dass bis zu 250'000 Gesellschaften ihre Abschlüsse manipuliert haben könnten. Ganz neu ist dieser Trend nicht, so der Verband. Die Ergebnisse der Um-

frage werden aber laut Statistik seit einigen Jahren immer schlimmer.

beunruhigt, dass sich die Lage weiterhin verschlechtert.»

Unterschiedliches Schuldbewusstsein der Auftraggeber

Welche Manipulationen werden verlangt?

In diesem Jahr hat die Kammer ihre Umfrage erweitert. Neu wollte man erfahren, ob die Firmenleitungen – nach Wahrnehmung der Umfrageteilnehmer – wissen, welche Konsequenzen eine Bilanzfälschung haben kann, einschliesslich der strafrechtlichen Folgen.

An der Umfrage nahmen 215 Mitglieder der Kammer teil; Experten im Rechnungswesen, Steuerrecht und in der Betriebswirtschaftslehre. Ihre Rückmeldungen zeigen: 92% der manipulativen Eingriffe betreffen «die Anpassung des Gewinnes» (Vorjahr: «nur» 78,9%). Aber auch der Verschuldungsgrad wird gefälscht. 18% der Manipulationen macht in diesem Jahr die Anpassung der Verschuldung aus – in etwa der Vorjahresstand. Nach aussen wird in diesen Fällen eine geringere, nicht der Wahrheit entsprechende Verschuldung ausgewiesen. Hochgerechnet könnten 31‘000 Gesellschaften mit Sitz in Tschechien betroffen sein: ein nicht unbeachtliches Risiko für Banken!

51% der befragten Buchhalter meinen, dass die Unternehmer und/oder Vorstände sich der negativen Konsequenzen eher nicht bewusst sind. 29% der Befragten denken, dass die Geschäftsführer und Vorstände wissen, was sie verlangen. Libor Vašek, Präsident der Kammer, kommentiert: «Wenn sich 29% der Konsequenzen dieser Handlungen bewusst sind, bedeutet dies, dass sie fahrlässig oder mit Absicht falsch handeln. Eine solche Handlung wird nach dem tschechischen Zivilrecht sowie dem neuen Handelsrecht sehr streng beurteilt. Auch keine D&O Versicherung (Versicherung für Directors and Officers) wird die Schäden einer solchen Handlung decken oder die Verantwortung übernehmen, wenn Schäden dem Staat, den Gläubigern oder den Investoren entstehen. Wir sind sehr

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Tschechische Unternehmer verlangen vermehrt Bilanzfälschung


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Rechnungslegung

Zur Emeritierung von Prof. Dr. Conrad Meyer

Am 27. Mai 2014 hielt Conrad Meyer, Ordinarius für Betriebswirtschaftslehre, vor 400 begeisterten Zuhörerinnen und Zuhörern aus Wissenschaft, Wirtschaft, Politik und Gesellschaft sowie interessierten Studierenden seine Abschiedsvorlesung an der Universität Zürich – Anlass für veb.ch, seine Leistungen und Verdienste um das Accounting in Lehre, Forschung und Praxis zu würdigen.*

Conrad Meyer ist in Zürich geboren und aufgewachsen. Sein Werdegang war von Anfang an zielstrebig. Nach vier Jahren am Wirtschaftsgymnasium Freudenberg in Zürich studierte er an der rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich Wirtschaft. 1974 schloss er als Jahrgangsbester sein Studium ab, wurde zwei Jahre später am Institut für schweizerisches Bankwesen Assistent bei Ernst Kilgus und promovierte anschliessend mit einer Arbeit über die «Entwicklung und Realisierung eines Planungs-, Budgetierungs- und Kostenrechnungssystems bei der Schweizerischen Nationalbank». Auch in seiner Habilitationsschrift, die er ebenfalls an der Universität Zürich einreichte, blieb er der Bankbranche treu, wendete sich nun aber der Finanzberichterstattung (Rechnungslegung) zu. Nach weiteren Stationen seiner Karriere als Privatdozent, Assistenzprofessor und Extraordinarius für Betriebswirtschaftslehre leitete er von 1991 bis 2010 als Ordinarius und Direktor das Institut für Rechnungswesen und Controlling. Nicht zuletzt durch sein Engagement wurde das ehemalige Handelswissenschaftliche Seminar, berühmt geworden durch die Schaffung des ersten Lehrstuhls für Betriebswirtschaftslehre an einer deutschsprachigen Universität, erfolgreich in ein modernes, den heutigen Anforderungen gewachsenes Lehr- und Forschungsinstitut überführt. Die Forschungsaktivität und das publizistische Werk von Conrad Meyer sind vor allem durch Arbeiten auf den Gebieten des Rechnungswesens und der Rechnungslegung geprägt. Zielsetzung seiner Publikationen war es dabei stets,

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Betriebswirtschaftslehre als angewandte Wissenschaft zu verstehen und der Unternehmenspraxis Hilfestellung zu geben, ohne dabei die theoretische Präzision zu verlieren. Auch die Heranführung neuer Generationen von Spezialisten an die zunehmend komplexer werdende Thematik des Rechnungswesens und der Rechnungslegung nimmt seit jeher einen hohen Stellenwert ein und beeinflusst seine Interessen sowie sein Schaffen nachhaltig. Inhaltlich lassen sich die Publikationen von Conrad Meyer im Wesentlichen drei Bereichen zuordnen: erstens der Erstellung der Bilanz, insbesondere der Bankbilanz, und ihrer Analyse, zweitens der Konzernrechnungslegung sowie drittens den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Schweizer KMU. Die Habilitationsschrift Meyers «Die Bankbilanz als finanzielles Führungsinstrument unter besonderer Berücksichtigung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen im In- und Ausland» aus dem Jahr 1985, zahlreiche Aufsätze über die Entwicklungen im Bankrechnungswesen, zur Bilanzpolitik, Abschlussanalyse und Unternehmensbewertung sowie Beiträge im Geld-, Bankund Finanzmarkt-Lexikon der Schweiz behandeln den ersten Bereich. Insbesondere bei der Postulierung einer aktiven Bewirtschaftung der Bankbilanz im Sinne eines risikogerechten Asset-and-Liability Managements war er seiner Zeit weit voraus, und hat sein Werk, wie die jüngsrechnungswesen &controlling

ten Turbulenzen an den Finanzmärkten belegen, nichts an Aktualität eingebüsst. Unzählig und für die schweizerische Praxis höchst relevant sind die Beiträge zur Konzernrechnungslegung von Unternehmen. Als einer der vielen Höhepunkte dieses Engagements ist 2007 in der Schriftenreihe der Treuhand-Kammer das Werk «Konzernrechnung: Aussagekräftige konsolidierte Abschlüsse unter Beachtung nationaler und internationaler Accountingstandards» erschienen. Durch sein über zwei Jahrzehnte hinweg beharrliches Werben für eine transparente und konsistente, gleichwohl aber nicht zu komplexe Konzernrechnungslegung für mittlere Konzerne hat Conrad Meyer massgeblich zur Verbesserung der Grundsätze ordnungsmässiger Konzernrechnungslegung nach Obligationenrecht sowie nach Swiss GAAP FER beigetragen. Damit war er ein wichtiger Wegbereiter für eine Lösung weg vom obskuren «Alpen- oder Swiss-Accounting» hin zu einer als zentrales Informationsund Führungsinstrument verstandenen

* Die Würdigung entspricht in wesentlichen Teilen dem Vorwort zur Festschrift «Rechnungslegung und Revision in der Schweiz» zum 60. Geburtstag von Conrad Meyer im Verlag skv 2009, verfasst von Luzi Hail (Wharton School, University of Pennsylvania) und Dieter Pfaff (Universität Zürich).

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Rechnungslegung

finanziellen Berichterstattung, die den globalen Anforderungen des heutigen Wirtschaftens Rechnung trägt. Ähnliches gilt auch für seinen Einfluss auf den Einzelabschluss Schweizer Aktiengesellschaften. Die unter seiner Ägide erarbeiteten neuen Swiss GAAP FER – seit 2007 in Kraft – stellen dank ihrem modularen Aufbau sowohl für kleinere als auch für grössere Organisationen ein massgeschneidertes Konzept für eine Jahresrechnung dar, welche ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage («true and fair view») zu widerspiegeln vermag. Wenn sich ein Hochschullehrer, anstatt sich im Elfenbeinturm zu verstecken, bei der wissenschaftlichen Entwicklung einer Idee und bei deren anschliessendem Transfer in die Wirtschaftspraxis so hervortut wie Conrad Meyer, dann muss er sich, auch wenn er selbst seinen Beitrag viel bescheidener einschätzen mag, erheblichen Einfluss auf Gesetz, Rechnungslegungsstandards und Unternehmenspraxis zurechnen lassen; die Realität der Konzernrechnungslegung nicht börsenkotierter Schweizer Unternehmen ist denn auch nicht zuletzt Ergebnis seines jahrzehntelangen Wirkens. Nicht unerwähnt bleiben darf Conrad Meyers Präsenz im Hörsaal. Ob zwanzig oder über tausend Zuhörer (verteilt auf mehrere Räume bei simultaner Übertragung via Telekommunikationsdienste), kaum jemand kann die scheinbar trockene Materie «Buchhaltung» so lebendig und anschaulich vermitteln wie er. Dazu gehören auch immer eine Prise Humor sowie ein Bezug zur Tagesaktualität, und plötzlich werden komplexe Themen für die Studierenden nachvollziehbar und mit spannenden Inhalten versehen. Durch seine unermüdliche Lehrtätigkeit, sei es an der Universität Zürich, der ETH, der Schweizerischen Akademie für Wirtschaftsprüfung, dem Swiss Finance Institute und in vielfältigen Seminaren und Weiterbildungsveranstaltungen, hat es Conrad Meyer immer wieder geschafft, seine eigene Begeisterung für die Thematik des Rechnungswesens auf die Zuhörerschaft zu übertragen. Ausdruck dieser einzigartigen Begabung ist die Auszeichnung mit dem «goldenen Schwamm», den Conrad Meyer in den letzten Jahren (seit 2008) fast ununterbrochen als bester Dozierender eines Semesters vom Fachverein Ökonomie erhal-

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ten hat. Das abgedruckte Foto zeigt die diesjährige Preisverleihung. Manch einer seiner Schüler wurde durch die Begeisterung Conrad Meyers vom «AccountingVirus» regelrecht infiziert. Neben seiner wissenschaftlichen und lehrenden Tätigkeit als Ordinarius bekleidet Conrad Meyer eine Vielzahl ehrenvoller Ämter, hat verschiedene Verwaltungsratsmandate inne (gehabt) und ist Mitglied angesehener nationaler und internationaler wissenschaftlicher Vereinigungen. Besonders hervorzuheben sind seine Positionen als Präsident der Fachkommission für Empfehlungen zur Rechnungslegung (Swiss GAAP FER) sowie bis 2013 als Präsident der Expertengruppe für Rechnungslegungsfragen der SIX Swiss Exchange. Sein Interesse an Lehr- und Ausbildungsfragen sowie sein Flair für Führungsaufgaben zeigte sich auch in den Jahren 1996 bis 2002, als er als Prorektor der Universität Zürich und Leiter des Reformprojekts «uni 2000» unter anderem die Kommissionen zur «Organisations- und Leitungsstruktur» sowie zum «Globalbudget für die Universität Zürich» präsidierte und erfolgreich mithalf, die Universität als anerkannte und unabhängige Lehr- und Forschungs-

institution international zu etablieren. Nicht zuletzt sind auch die zahlreichen Ausbildungs- und Beratungsmandate Ausdruck seiner unermüdlichen Arbeit im Dienste von Wissenschaft, Lehre und Dienstleistung. Auch für veb.ch hat sich Conrad Meyer immer wieder gerne engagiert, sei es als Referent zu Konzernrechnung und Swiss GAAP FER oder als Spiritus Rector der mit ihm gemeinsam organisierten Ringvorlesungen an der Universität Zürich in den 1990er Jahren; die dort gehaltenen Referate wurden in einer veb.ch-eigenen Schriftenreihe im Hauptverlag publiziert. In allen genannten Funktionen sowie mit seinem publizistischen Werk hat Conrad Meyer über viele Jahre hinweg zur Förderung der Forschung und Praxis auf dem Gebiet des Rechnungswesens und der Finanzberichterstattung der Unternehmen beigetragen. Für diese Leistung, insbesondere für seine Verdienste in der Aus- und Weiterbildung und seine Veröffentlichungen möchte ihm veb.ch sehr herzlich danken. Herbert Mattle, Präsident veb.ch Prof. Dr. Dieter Pfaff, Vizepräsident veb.ch

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Für das Standardwerk des Schweizer Rechnungswesens ist es unabdingbar, dass dieses auch in den anderen Landessprachen erhältlich ist. Sei es für die Praxis, sei es für die Ausbildung. Die französische Ausgabe kann ab sofort beim Verlag Editions Loisirs et Pédagogie, www.editionslep.ch, bestellt werden. Die italienische Ausgabe sollte im Sommer folgen. Grazie ins Ticino und Merci in die Romandie an alle, welche dazu beigetragen haben!

diesen beantwortet Mitautor Herbert Mattle gerne an dieser Stelle, weitere Fragen und Antworten finden Sie unter www.veb.ch, Kontenrahmen KMU. Bitte beachten Sie, dass es sich bei den Antworten um die persönliche Meinung von Herbert Mattle handelt und dass besonders im Steuerbereich die Praxis der Steuerbehörden jederzeit ändern kann. Gerne nehmen wir auch Ihre Anregungen und Hinweise entgegen. Eigenleistungen und Eigenverbrauch (Gruppe 37) und Mehrwertsteuer Frage: Nach eigenen Überlegungen von Lehrmittelautoren und nach Rücksprache mit MWST-Experten gehört der Eigenverbrauch von Waren usw. nicht zum Ertrag. Es handelt sich um eine Aufwandminderung. Dafür sprechen folgende Gründe: Der Eigenverbrauch wird zum Einstandspreis verbucht und gehört nicht zum Verkaufserlös. Durch den Eigenverbrauch entsteht eine Vorsteuerkorrektur (Konto 1174) und nicht eine Umsatzsteuer(schuld). Auch andere Eigenverbrauchstatbestände werden als Aufwandminderungen verbucht, z.B. Konto 6270 Privatanteil Fahrzeugaufwand, Konto 6560 Privatanteil Verwaltungsaufwand. Die Autoren werden dem Konto Eigenverbrauch von Waren, Material und Dienstleistungen in unserem Buch die Kontennummer 4907 zu geben.

Über kontenrahmen@veb.ch werden interessante Fragen zum Schweizer Kontenrahmen KMU gestellt. Zwei von

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Antwort: Im Kontenrahmen sind Eigenverbrauch/ Eigenleistungen als Umsatz-Konto vorgesehen. Diese Überlegung ist korrekt. Die MWST anerkennt als selbstständiges Steuersubjekt mit Ausnahme der Einzelunternehmung alle anderen Rechtsformen: also Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen, Kollektivgesellschaften und einfache Gesellschaften. Erbringen die genannten Rechtsformen eigene Leistungen oder Leistungen für ihre Anteilsinhaber (z.B. Aktionär bezieht einen PC von seiner Unternehmung für sich selbst), so handelt

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es sich um eine Leistung zwischen der Gesellschaft als eigenständiges Subjekt und dem Anteilsinhaber als ein weiteres, zweites Subjekt. Für diesen Leistungsaustausch verlangt die MWST den Drittpreis, das heisst einen Verkaufspreis (Art. 24 Abs. 2 MWSTG). Dieser Eigenverbrauch bzw. diese Eigenleistung muss daher zwingend in der Kontengruppe 37 aufgeführt sein und es ist eine Umsatzsteuer geschuldet. Diese Abhandlung ist auch aus Sicht der anderen Steuerarten üblich (z.B. Direkte Bundessteuer). Die Buchung über die Kontengruppe 49 ist materiell falsch. Hat hingegen eine Einzelunternehmung den gleichen Sachverhalt (Inhaber bezieht einen PC für sich selbst), so handelt es sich um einen Eigenverbrauch, der stets zwingend als Vorsteuerkorrektur gebucht werden muss. Dabei findet kein Leistungsaustausch zwischen der Einzelunternehmung und dem Inhaber statt. Und weil es sich um dasselbe Subjekt handelt (Einzelunternehmung und Inhaber ist dieselbe Person), braucht es auch kein eigenes Buchhaltungs-Konto dafür. Die Buchung muss als Storno rückgängig gemacht werden, weshalb es falsch ist, diesen Bezug unter der Kontengruppe 49 zu setzen. Diese Transaktion stellt für die Einzelunternehmung in keinem Falle eine Preisminderung dar. Vielmehr handelt es sich dabei um einen Aufwand, der aufgrund der Präponderanzmethode, welche für die Rechtsform der Einzelunternehmung greift, nicht in der Buchhaltung erfasst sein darf. Somit ist die einzige richtige Buchung der Storno der ursprünglichen Erfassung. Arbeitgeberbeitragsreserve Zur Arbeitgeberreserve sind mehrere Anfragen eingegangen. Vielleicht ist der Kommentar im Schweizer Kontenrahmen KMU auf Seite 113 unter «130 Aktive Rechnungsabgrenzungen» etwas verwirrlich: Die sogenannte Arbeitgeberbeitragsreserve verkörpert vorausbezahlte Arbeitgeberbeiträge zukünftiger Geschäftsjahre an die registrierte Vorsorgeeinrich-

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Schweizer Kontenrahmen KMU

Schweizer Kontenrahmen KMU – französisch und italienisch


Schweizer Kontenrahmen KMU

tung. Im Jahr der Reservebildung wird der Abgang bei den flüssigen Mitteln deshalb im Konto 1302 «Arbeitgeberreserve» gegengebucht. Im Jahr der Verwendung von Reserven (anstelle neuerlicher Beitragszahlungen) wird der entsprechende Betrag unter Belastung des Vorsorgeaufwandes (Klasse 5 «Personalaufwand») hier wieder ausgebucht. Damit ist der Zahlungsvorgang zeitlich korrekt abgegrenzt. Ist eine Verwendung der Arbeitgeberbeitragsreserve nicht konkret beabsichtigt, kann zu einer Kompromisslösung gegriffen werden: Weil der Posten als Vorauszahlung interpretiert werden kann, wird er dann den Finanzanlagen zugeschrieben (Gruppe 140). Die vorstehend aufgeführten Erläuterungen betreffen den Fall, bei welchem die Arbeitgeberbeitragsreserve verbucht wird. Die Verbuchung ist aber nach wie vor nicht erforderlich und die Nichtverbuchung scheint gängige Praxis zu sein. Auch nach dem neuem Rechnungsle-

gungsrecht scheint eine unbedingte Bilanzierungspflicht nicht gegeben, da die spätere Verfügbarkeit mit Unsicherheitsfaktoren behaftet ist (u.a. Verwendung bei Unterdeckung, Rückfluss unzulässig). Allenfalls wäre eine Aktivierung möglich bei gleichzeitiger Wertberichtigung. Wichtig: Die Einlagen der Arbeitgeber an die Vorsorgeeinrichtung und die Einlagen in die Arbeitgeberbeitragsreserven gelten bei den direkten Steuern als Geschäftsaufwand, sind aber auf das Fünffache der von der Arbeitgeberfirma gemäss Reglement der Vorsorgeeinrichtung zu erbringenden Jahresbeiträge begrenzt. Zu den Details finden Sie im Internet entsprechende Infos der Steuerämter (z.B. www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/display/taxinfo/arbeitgeberbeitragsreserven). Sinnvoll scheint folgendes Vorgehen zu sein: 1. Bildung und Auflösung von Arbeitgeberbeitragsreserven über ausseror-

dentlichen Aufwand beziehungsweise Ertrag, Wesentlichkeit vorausgesetzt. Dadurch werden unter anderem die betrieblichen Ergebnisse (EBITDA, EBIT, EBT) und die entsprechenden Margen nicht «manipuliert». 2. Erwähnung der Höhe und der Veränderung gegenüber Vorjahr der Arbeitgeberbeitragsreserve im Anhang. Diese Information ist wichtig zur Beurteilung der Stillen Reserven des Unternehmens und deren allfälligen gesetzlichen Offenlegung. Noch ein Hinweis: Bei der Verbuchung der Arbeitgeberbeitragsreserve als Aktivum müsste ja auch die Verzinsung verbucht, aber gleichzeitig wieder korrigiert werden, da dieser Ertrag nicht steuerpflichtig ist. Der Praxistipp von Herbert Mattle: Arbeitgeberbeitragsreserve nicht verbuchen – in guten Jahren Steuern sparen!

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Seit Januar 2014 können KMU-Revisionsunternehmen rund um die Qualitätssicherung auf die professionelle Unterstützung der Swiss Quality & Peer Review AG (SQ&PR AG) zählen. Eins der zur Verfügung gestellten Werkzeuge: das umfangreiche QS-Handbuch als Teil des Revisions-Sorglos-Pakets, ausgearbeitet von den Firmengründern Treuhand|Suisse und veb.ch.

Ziel und Zweck des Qualitätsmanagements jeder Revisionsgesellschaft – dazu zählen auch Einpersonengesellschaften – ist die kontinuierliche Verbesserung der Revisionsqualität. Voraussetzung: die Bereitschaft aller Mitarbeitenden, nicht nur die eigene berufliche Tätigkeit auf der Basis vereinbarter Qualitätsansprüche laufend zu überprüfen und weiter zu entwickeln, sondern auch das eigene Unternehmen oder seine Teilbereiche regelmässig intern und extern zu evaluieren. Was die Revisionsaufsichtsbehörde verlangt Im Rahmen der Erst- sowie Wiederzulassung erwartet die RAB die unternehmensinterne Dokumentation des eingeführten Qualitätssystems. Dies ganz nach dem Motto: «Was nicht dokumentiert ist, existiert auch nicht.» Vorzugsweise ist das Qualitätssystem in einem Handbuch dokumentiert und beschreibt den Ist-Zustand. Revisionsunternehmen im KMU-Bereich verfügen teilweise jedoch über kein oder nur über ein nicht ausreichend dokumentiertes QS-Handbuch und stehen somit spätestens im Rahmen der Erstzulassung vor einem «Problem».

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Schneller zum Ziel dank effizientem, verständlich aufgebautem Werkzeug Mit dem Qualitätssicherungs-Handbuch (QS-Handbuch) der SQ&PR AG dokumentieren Sie das Qualitätsmanagement Ihrer Revisionsgesellschaft umfassend. Zu diesem Zweck ist das Werk von A bis Z verständlich aufgebaut. Der Anspruch des Werks: die Ermöglichung hoher Effzienz bei der Einführung, täglichen Umsetzung und Weiterentwicklung des Qualitätsmanagements im Rahmen der QS1-Vorgaben der Treuhand-Kammer.

Daniela Salkim, dipl. Betriebsökonomin FH, dipl. Wirtschaftsprüferin, Vizedirektorin SQ&PR AG, Bern, www.sqpr.ch, Leiterin Wirtschaftsprüfung, Audit Treuhand AG, Horgen, www.audit-treuhand.ch

Massgeschneiderte Versionen für Revisionsunternehmen und Einpersonengesellschaften Neben dem eigentlichen Dokumentationsteil enthält das QS-Handbuch zusätzlich viele wertvolle Arbeitshilfen und Mustervorlagen (Organigramm, Checklisten zur Mandatsannahme, Muster Unabhängigkeitserklärung, Checklisten zu Sonderprüfungen, u.a.). Es liegt für Revisionsunternehmen und für Einpersonengesellschaften vor. Sie passen es lediglich an die Gegebenheiten der eigenen Firma an. Aus dem Inhalt Als von Praktikern ausgearbeites Werkzeug zeigt das neue Handbuch modellhaft die Sicherung und Weiterentwicklung ordnungsgemässer Revisionsqualität. Relevante Grundsätze, Massnahmen, Ergebnisse und Wirkungen werden transparent beschrieben und bilden damit die Grundlage für ein gemeinsames Qualitätsverständnis in der eigenen

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Unternehmung. Damit können Sie die Erst- bzw. die Wiederzulassung bei der Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) rasch in Angriff nehmen. Erweiterte Leistungen im Sorglos-Paket Das QS-Handbuch ist ein Instrument der internen Orientierung und der externen Information in Qualitätsfragen und eins der Kernelemente des umfangreichen Revisions-Sorglos-Pakets der SQ&PR AG. Dieses umfasst unter anderem eine auf die eingeschränkte Revision und Spezialprüfungen zugeschnittene Prüfungssoftware, die sich vor allem durch hohe Anwenderfreundlichkeit auszeichnet. Für weitere Infos zum QS-Handbuch, dem Revisions-Sorglos-Paket und zu allen SQ&PR-Services: www.sqpr.ch.

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Revision

Sorgenfreie Zulassungen durch die RAB: Neues QS-Handbuch der Swiss Quality & Peer Review AG


Controlling nach internationalen Standards

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Verkaufsgespräch, Vertragsverhandlung, Interview, Bewerbungsgespräch, Service, Coaching, Mitarbeitergespräch, Ehe und Partnerschaft, Kindererziehung, ja sogar das Verhör – es gibt zahlreiche Gelegenheiten, bei denen es von Nutzen sein kann, auf sein Gegenüber intensiv einzugehen. Dirk W. Eilerts Buch wendet sich an eine breite Leserschaft.

Nonverbale Kommunikation wie Körpersprache, Stimmlage, Gestik und Mimik zu beobachten und richtig darauf zu reagie-ren, kann äußerst hilfreich sein. In seinem Anleitungs-, Ge-brauchs- und Übungsbuch zeigt Eilert in erster Linie, wie man Mimik richtig wahrnimmt. Wer etwa während eines Vortrags oder während eines Ge-sprächs feststellt, dass sich der Gesichtsausdruck eines Zuhörers oder des Gesprächspartners verändert, dass sich beispielsweise die Augenbrauen zusammenziehen, kann dies als Zeichen für Konzentration, aber auch für Skepsis interpretieren. Achtsam und einfühlsam reagiert, wer innehält und sein Gegenüber mit einer Geste oder einem Lächeln dazu auffordert, sich zu äußern. Dadurch zeigt man, so Eilert, dass man erfahren will, wie die Mimik des Gegenübers zu deuten ist. Wenn man es

auf diese Weise, also nonverbal, macht, hat man in die Mimik des ande-ren auch nichts hineininterpretiert. Wer die Beobachtung der Mimik an sich selbst eingeübt hat, kann anfangen, andere zu beobachten. Gut geeignet sind gemäß Eilert Interviews und Talkshows im Fernsehen. Auch das unauffällige Beobachten, das periphere Sehen, gilt es zu üben – man kann die Gesprächs-partner ja nicht anstarren. Dazu muss man zuerst lernen, die einzelnen Teile im Gesicht auseinanderzuhalten. Dann treten viele andere Signale und die Körpersprache hinzu. Mimik ist nicht immer prototypisch und stark ausgeprägt, son-dern kann auch abgeschwächt und in Mischformen vorhanden sein. Einen Hinweis darauf liefern die Pupillen: Vergrößerte Pupillen sind ein Zeichen für starke emotionale Beteiligung. Verengen sich die Pupillen, lässt das Interesse nach. Das muss nicht auf Langeweile hindeuten, sondern kann auch eine Folge von Müdigkeit oder Überforderung sein. Das Buch ist großzügig mit Fotos ausgestattet, die dankenswer-terweise nicht ins Lächerliche abgleiten. getAbstract meint: Wer Zeit und Geduld für die von Eilert empfohlenen Übungen aufbringt, wird aus dem Buch einen großen Nutzen ziehen.

getAbstract

Buchrezension: Mimikresonanz

«Mimikresonanz» von Dirk W. Eilert, Junfermann 2013, 231 Seiten. Eine fünfseitige Zusammenfassung dieses Buches und Tausender weiterer Titel finden Sie auf www.getAbstract.ch.

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Aus dem veb.ch Ein Heimspiel für den veb.ch Diesmal lud der veb.ch zu sich nach Hause: Im Zürcher Kaufleuten, wo der Verband seit Kurzem seine Geschäftsstelle eingerichtet hat, fand eine Generalversammlung statt, die viel Zeit für Gespräche und Geselligkeit liess. Es war nichts als die logische Konsequenz. Jetzt, wo der veb.ch im dritten Stock des Kaufleuten zu Hause ist, hiess er auch seine Mitglieder am geschichtsträchtigen Ort willkommen: In der edlen Kaufleuten-Lounge, wo sonst gefeiert und getanzt wird, ging die 78. Generalversammlung des Verbands über die Bühne. Und Präsident Herbert Mattle zeigte sich ebenfalls in aufgeräumter Stimmung: Er verwies nicht ohne Stolz auf den Umzug ins beinahe 100-jährige Gebäude und die damit verbundene Aufwertung des Verbandssitzes.

optimierten Web-Auftritt oder das Kontenrahmen-App, welches seit Sommer 2013 verfügbar ist. Zudem hob er die Bedeutung des verbandseigenen Weiterbildungsangebots hervor: «Im Jahr 2013 haben über 2500 Personen einen Lehrgang, einen Kurs oder ein Seminar besucht», erklärte Mattle, «mittlerweile erzielen wir höhere Einnahmen als mit den Mitgliederbeiträgen, welche dadurch preislich attraktiv bleiben.» In seinem Ausblick machte Herbert Mattle schliesslich auch auf die verschiedenen Projekte wie anstehende neue Publikationen, das Stellenvermittlungsangebot vebjob oder die Etablierung des Kaufleuten als Weiterbildungszentrum aufmerksam. Aber der veb.ch ist auch in anderen Bereichen aktiv: So will er sich mit KV Schweiz dafür stark machen, dass Whistleblowing im Bereich Rechnungslegung klar geregelt wird.

Eine Win-win-Situation für alle Zufriedene Mitglieder Doch der veb.ch ruht sich nicht auf seinen Lorbeeren aus. Im Gegenteil: Herbert Mattle erwähnte die neusten Publikationen, den

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Dass die Mitglieder die umtriebige Art ihrer Verbandsspitze zu schätzen wissen, be-

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zeugten sie bei den anstehenden Abstimmungen: Die Anwesenden hiessen nicht nur den Jahresbericht sowie die Rechnung 2013 einstimmig gut, ebenso deutlich zeigten sie sich mit dem Budget 2014 und dem unveränderten Mitgliederbeitrag 2015 einverstanden. Und sie sprachen bei den Erneuerungswahlen den Vorstandsmitgliedern George Babounakis und Ivan Progin sowie dem Revisor Thomas Zbinden ihr Vertrauen für die nächsten vier Jahre aus.

nis dafür, dass erfahrene Arbeitnehmer über 50 Jahre kaum noch eine neue Anstellung fänden: «Wir müssen uns als Gesellschaft dafür einsetzen, dass Lösungen für diese Probleme gefunden werden und dabei auch der Weiterbildung mehr Gewicht einräumen», so Jositsch. «Wir haben ein milliardenschweres Impulsprogramm für die Exportwirtschaft auf die Beine gestellt», schloss Jositsch, «vielleicht wäre es an der Zeit, auch ein Impulsprogramm für die Bildung zu lancieren.»

Ein Impulsprogramm für die Bildung? Ein Hoch aufs Kaufleuten SP-Nationalrat Daniel Jositsch schliesslich, der im politischen Beirat des veb.ch sitzt und gleichzeitig Präsident des KV Schweiz ist, sprach als Gastredner die gemeinsamen Herausforderungen an, welchen sich beide Verbände zu stellen hätten. Dabei hob er vor allem den Fachkräftemangel hervor, der in seinen Augen hausgemacht ist. Jositsch sprach einerseits die Schwierigkeit für Frauen an, Familie und Beruf unter einen Hut zu bringen, zeigte aber auch sein Unverständ-

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Herbert Mattle erklärte den offiziellen Teil der Generalversammlung nach gut einer halben Stunde für beendet und leitete zum gemütlichen Teil des Abends über: Im angrenzenden Festsaal des Kaufleuten wurde schliesslich noch bis in die späten Abendstunden hinein lebhaft diskutiert und auf den veb.ch und dessen Zukunft in den neuen Räumlichkeiten angestossen.

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Eine Revisionssoftware alleine löst Ihr Problem nicht! Für CHF 2900 p.a. erhalten Sie die top aktuelle Software Swiss Quality Audit für die eingeschränkte Revision plus Spezialprüfungen (!) und zusätzlich alles inklusive – Ein umfangreiches Handbuch mit allen relevanten QS1-Vorgaben zur Qualitätssicherung im WordFormat als Grundlage für Ihre erfolgreiche Wiederzulassung RAB - Wertvolle Arbeitshilfen und Mustervorlagen - Jährliche Qualitätssicherung durch eine interne Nachschau durch einen Reviewer - Ihre Qualität wird sichtbar nach aussen: Eintrag Register RAB, geschütztes Gütesiegel für Ihre Kommunikation - Einen halben Tag Weiterbildung und Erfahrungsaustausch Unser Revisions-Sorglos-Paket wurde von Berufskollegen für die Praxis entwickelt!

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Handlungsbedarf für Finanzdienstleister, Berater und ihre Klienten: Der von der OECD angestrebte automatische und international vereinheitlichte Informationsaustausch («AIA») wird Realität. Am 6. Mai 2014 haben sich über Minister, darunter auch Nicht-OECD-Mitgliedstaaten zum automatischen «AIA» bekannt. In Kürze entfällt also für ausländische Fiskalbehörden das im Jahre 1934 eingeführte schweizerische Bankkundengeheimnis. Und die eben erst eingeführte erleichterte Amtshilfe wird schnell an Bedeutung verlieren. Grosser Initialaufwand und Unsicherheit bei der Kundschaft Die Einführung des «AIA» verursacht bei den Finanzinstituten einen beträchtlichen Initialaufwand. Für inländische steuerpflichtige Personen kann die Neuerung überdies bedeuten, dass das Bankkundengeheimnis auch gegenüber dem inländischen Fiskus nicht mehr längerfristig aufrechterhalten wird. Aktionsplan zum AIA Der AIA umfasst ein Modell als Grundlage für bilaterale Abkommen inklusive Regelung der Informationsübermittlung, Einzelheiten zur Durchführung und Leitlinien zur Kooperation zwischen Behörden. Der Datenschutz, das Spezialitätenprinzip und die Reziprozität sollen garantiert sein. einen Standard, der die Bedingungen des Informationsaustausches sowie die bei der Kunden-Identifikation zu beachtenden Regeln definiert (common reporting standard CRS) einen Auslegungskommentar Basisdaten einer Informatiklösung als Hilfestellung für die Behörden Die Banken unterstützen ihre ausländischen Kunden Der «AIA» führt dazu, dass im Ausland ansässige Kunden mit schweizerischen Bankverbindungen ihre Steuersituation bereinigen müssen, soweit das nicht be-

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Steuern

Automatischer Informationsaustausch und Selbstanzeigen aus Schweizer Sicht reits erfolgt ist. Schon heute verlangen die Schweizer Banken von ihren Kunden die Dokumentation ihrer Steuerkonformität. Ausländische Kunden begleitet und unterstützt man auf dem Weg zur Rechtskonformität. Für Selbstanzeigen empfehlen die Banken externe Steuerexperten. Konsequenzen für inländische Kunden In der Schweiz wird das Thema Offenlegung aufgrund der neusten internationalen Entwicklung an Bedeutung gewinnen. Wir gehen im Gegensatz zu anderen Kommentatoren davon aus, dass das Bankkundengeheimnis in absehbarer Zukunft auch gegenüber inländischen Steuerbehörden fällt, denn eine rechtliche Benachteiligung der inländischen Steuerbehörden gegenüber ihren ausländischen Kolleginnen und Kollegen wird politisch kaum überleben. Grundlagen zur erleichterten Nacherbenbesteuerung und straflosen Selbstanzeige Seit dem 1. Januar 2010 gilt eine erleichterte Nacherbenbesteuerung bei Erben, welche die unversteuerten Vermögenswerte nach Ableben des Erblassers offenlegen. Parallel wurde die straflose Selbstanzeige eingeführt. Beide Regelungen (auf Bundes- und Kantonsebene) sollen Anreiz sein, hinterzogene Vermögen und Einkommen der Legalität zuzuführen. Sie gelten nur für die Einkommens- und Vermögenssteuern. Voraussetzungen für die vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen und die Straffreiheit bei Selbstanzeige sind: Die Hinterziehung darf keiner Steuerbehörde bekannt sein. Die Erben resp. der Steuerpflichtige müssen die Steuerbehörden bei den Ermittlungen der Nachsteuerfaktoren vorbehaltlos unterstützen (insbesondere bei der Errichtung eines Nachlassinventars oder bei der Festellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente). Die Erben resp. der Steuerpflichtige müssen sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen.

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Reto Giger, Partner bei GHM Partners AG, lic. iur., dipl. Steuerexperte und Peter Aschwanden, Partner bei GHM Partners AG, lic. iur., dipl. Steuerexperte (www.ghmpartners.com, vormals GIGER Tax AG)

Vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen Nach der früheren Regelung haben Erben bei einer Steuerhinterziehung des Erblassers die von diesem hinterzogenen Steuern (Nachsteuern) zuzüglich Verzugszinsen für bis zu zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers nachzuentrichten. Heute sind nur noch die Nachsteuern zuzüglich Verzugszinsen für die letzten drei Jahre geschuldet. Das neue Recht bzw. die vereinfachte Nachbesteuerung gelten für Todesfälle nach dem 31.12.2009. Straflose Selbstanzeige Die im Gesetz vorgesehenen sog. straflosen Selbstanzeigen haben in der letzten Zeit merklich zugenommen. Im Kanton Zürich beispielweise erhöhte sich seit der Einführung der strafbefreienden Selbstanzeige die Zahl der Steueramnestien um das Vierfache. Kein Wunder: Früher wurde eine sich selbst anzeigende natürliche Person mit einer ermässigten Busse in der Höhe eines Fünftels der von ihr hinterzogenen Steuer bestraft (anstatt der einfachen bis dreifachen hinterzogenen Steuer). Heute werden nun einzig die ordentliche Nachsteuer und der Verzugszins für zehn Jahre nacherhoben. Für die wiederholte Selbstanzeige (ab 2010) gilt diese Vergünstigung nicht.

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Steuern

Für natürliche und juristische Personen kann die erstmalige Selbstanzeige einer Steuerhinterziehung also völlig straffrei ausgehen. Was von nicht juristisch geschulten Beratern oft nicht beachtet und/oder unterschätzt wird: Gemäss gesetzlicher Anordnung wird im Rahmen einer straflosen Selbstanzeige von einer Verfolgung anderer Straftaten (z.B. Steuerbetrug oder Urkundenfälschung) abgesehen, die zum Zweck der Steuerhinterziehung begangen wurden. Für den Kunden ist es jedoch zentral, welche Tatbestände von der Straflosigkeit mitumfasst werden und welche nicht (u.a. Mehrwertsteuer, Verrechnungssteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuern, AHV/IV-Beiträge). Nur aufgrund des Sachverhalts und nach einer gründlichen juristischen Auslegung der möglichen Straftatbestände kann der Effekt der strafbefreienden Wirkung präzis bestimmt werden.

und Gehilfen entfällt neben der Strafverfolgung auch die Solidarhaftung für die hinterzogenen Steuern. Ausblick Die Einführung des AIA ist auf den 1. Juli 2017 geplant. Dannzumal werden die Informationen über das Jahr 2016 ausgetauscht. Der AIA basiert rechtlich – wie die Doppelbesteuerungsabkommen – auf bilateralen völkerrechtlichen Verträgen. Aufgrund des politischen Systems der Schweiz ist schwierig abzuschätzen, ab wann der AIA von eidgenössischer Seite bei welchen Ländern zur Anwendung kommt. Trotzdem gilt es, die notwendigen Vorkehrungen jetzt zu treffen, um rechtzeitig gewappnet zu sein.

Die straflose Selbstanzeige dehnt sich übrigens auch auf Teilnehmende der Steuerhinterziehung aus. Bei Anstiftern

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Häufig taucht im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer (MWST) der Begriff «Bezugsteuer» auf. Insbesondere im internationalen Geschäftsverkehr werden Steuerpflichtige damit konfrontiert. r&c informiert über die rechtlich angemessene Umsetzung auf Basis der Deklarationspflicht.

Grundlage der Bezugsteuer Die Abrechnungspflichten zur Bezugsteuer sind in der MWST-Info 14 festgehalten. Dabei ist zu beachten, dass sämtliche steuerpflichtige sowie nicht steuerpflichtige Leistungsbezüger ab einem Bezug von über CHF 10’000, deklarationspflichtig sind. Es handelt sich dabei um folgende Leistungsbezüge: Dienstleistungen; Datenträger ohne Marktwert; L ieferungen, über deren Bezugsteuerpflicht die Leistungsempfänger vorgängig von den Behörden schriftlich orientiert wurden. Keine Bezugsteuer ist geschuldet, wenn es sich um Leistungen handelt, welche von der Steuer ausgenommen oder befreit sind. Deklarationspflicht durch Steuerpflichtige Unter Ziffer 381 sind die aus dem Ausland bezogenen Leistungen zu deklarieren und abzurechnen, wenn es sich um a) Dienstleistungen (Personalverleih, Beratungsleistungen, Abtretung und Einräumung von immateriellen Rechten, Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung etc.) und/oder b) Lieferungen von ausländischen Unternehmern handelt, wenn für die Arbeiten kein Material benötigt wird oder das Material von inländischen Leistungsempfängern bereitgestellt wird.

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MWST-Bezugsteuer: Anwendung und Konsequenzen

ausgenommener Umsätze), sind diese Kürzungen ebenfalls auf der Bezugsteuer zu berechnen. Daraus ist erkennbar, warum sämtliche Steuerpflichtige der Deklarationspflicht unterliegen. Werden Bezugsteuern durch Steuerpflichtige, welche nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen, deklariert, entfällt die Vorsteuerberechtigung. Die Steuer wird ebenfalls zum Normalsatz berechnet und nicht zu einem der bewilligten Saldosteuersätze. Eine Ausnahme besteht für Leistungen, bei welchen für die Inlandsteuer der reduzierte Satz zur Anwendung kommt (bspw. Bezug von Urproduzenten). Deklarationspflicht durch Nicht-Steuerpflichtige Beziehen Nicht-Steuerpflichtige Leistungen aus dem Ausland, die der Bezugsteuer unterliegen, müssen diese innert 60 Tagen auf dem Korrespondenzweg an die ESTV gemeldet werden. Diese Steuer ist geschuldet und kann nicht zurückgefordert werden. In solchen Fällen empfiehlt sich meistens, dass sich die Leistungsbezüger nach Möglichkeit freiwillig im Register der Steuerpflichtigen eintragen lassen. Dadurch können sie die geschuldete Bezugsteuer als Vorsteuern zurückfordern, sofern die erbrachten Leistungen nicht von der Steuer ausgenommen sind.

Armin Suppiger, dipl. Experte in Rechnungslegung und Controlling, MWSTExperte FH, VATAR AG, Luzern

Rechnung ohne Mehrwertsteuer. In der Folge bringt der private Hauseigentümer die bezahlte Rechnung im Rahmen der Direkten Steuern beim Eigenmietwert als effektive Unterhaltskosten in Abzug. Die Veranlagungsbehörde wird die geltend gemachten Unterhaltskosten als steuerlichen Abzug akzeptieren und meldet den Leistungsbezug an die ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer. Die steuerpflichtige Privatperson erhält eine Rechnung (mit Verzugszins) für die nicht deklarierte Bezugsteuer von 8% des Rechnungsbetrages des Deutschen Unternehmers. Fazit

Praxisbeispiel Ein Hauseigentümer aus dem Raum Basel lässt aufgrund der kostengünstigen Offerte von € 14’500 eines Gärtners mit Sitz in Deutschland seine Gartenanlage sanieren. Das dazu benötigte Material stellt er dem Gärtnereibetrieb selbst zur Verfügung. Der Unternehmer stellt

Sie können der Deklarationspflicht der Bezugsteuer oft ohne Kostenfolgen nachkommen, sofern Sie rechtzeitig die notwendigen Massnahmen einleiten (richtige Deklaration/Nicht-Steuerpflichtige: ev. freiwillig registrieren). Prüfen Sie den Sachverhalt früh. Sie ersparen sich un gewollte Steuerfolgen.

Fast 75% der Steuerpflichtigen rechnen falsch ab! Diese Regelung gilt für sämtliche Steuerpflichtige. Wird nach der effektiven Methode abgerechnet, können Sie die geschuldete MWST als Vorsteuer geltend machen. Sind Vorsteuerkürzungen vorzunehmen (z.B. aufgrund von der Steuer

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Laut Presseberichten werden bei rund 73% der Steuerpflichtigen anlässlich von Kontrollen durch die ESTV Fehler festgestellt. Berichtigungen erfolgen meist zu Gunsten der Steuerverwaltung, in einigen Fällen auch zu Gunsten von Steuerpflichtigen! 160 Prüfer sind für die ESTV unterwegs. Von den ca. 350’000 Abrechnungspflichtigen können somit jährlich lediglich 9’000 Betriebe kontrolliert werden.

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Alea iacta est – die Würfel sind gefallen: Umsatzsteuer Privatanteil für Schweizer Unternehmen in Deutschland Zu Jahresbeginn informierten wir Sie über die steuer- und zollrechtlichen Änderungen bezüglich privater Nutzung eines Geschäftsfahrzeuges durch Grenzgänger. Unsicher war, ob der Entscheid in Sachen Steuerrecht noch umgestossen würde. Nun wissen wir mehr. Nachfolgend Details zur korrekten Abrechnung.

Jetzt ist es klar: Schweizer Unternehmen werden, analog der Privatanteildebatte in der Schweiz, auch in Deutschland definitiv umsatzsteuerpflichtig, wenn sie ihren Grenzgängern Geschäftsfahrzeuge zur privaten Nutzung zur Verfügung stellen. Die Grundlagen Wird einem deutschen Grenzgänger durch seine Schweizer Arbeitgeberin ein Geschäftsauto zur Verfügung gestellt, welches überwiegend (mehr als 50%) geschäftlich genutzt wird, so muss sich die Arbeitgeberin in Deutschland registrieren und den Privatanteil entsprechend der nachstehend erläuterten «1%-Regel» abrechnen. Dies gilt per 30. Juni 2013.

Abrechnen in Deutschland mit der «1%-Regel» Der lohnsteuerliche Wert der entgeltlichen Fahrzeugüberlassung für Privatfahrten kann als Pauschalwert – abgeleitet von 1 Prozent vom Listenpreis des betreffenden Fahrzeuges pro Monat – beziffert werden. Zudem fallen für den Arbeitsweg monatlich 0,03 Prozent vom Listenpreis mal Anzahl Kilometer für den Arbeitsweg an. Bei einem Zweitwohnsitz muss ausserdem der umsatzsteuerliche Wert für Heimfahrten an den Hauptwohnsitz der Familie abgerechnet werden. Aus Vereinfachungsgründen können Betroffene dabei je Heimfahrt 0,002 Prozent des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Arbeitsort ansetzen. Das Schweizer Unternehmen muss somit vorab einmal den deutschen Listenpreis in Erfahrung bringen, welcher inklusive Umsatzsteuer (UST) zu erfassen ist (nicht wie in der Schweiz, exklusive MWST), da das deutsche Recht allfällige Einkaufsrabatte nicht zulässt.

Die Doppelbesteuerung kann vermieden werden, weil bei einer überwiegenden privaten Nutzung im Ausland eine Steuerbefreiung in der Schweiz gemäss Art. 23 Abs. 2 Ziffer 2 MWSTG erfolgen kann. Insbesondere, weil nach Schweizer Recht der Arbeitsweg bei der MWST als unternehmerisch qualifiziert wird, kann eine überwiegende Nutzung im Ausland als plausibel angenommen werden. Schliesslich ist anzunehmen, dass die private Nutzung beim deutschen Grenzgänger vor allem in Deutschland erfolgt. Aufgrund der freien Beweiswürdigung nach Art. 81 Abs. 3 MWSTG erscheint eine Steuerbefreiung in der Schweiz als sachgerecht.

Durchgerechnet von A bis Z: ein Beispiel

In diesem Sinn gefällte Entscheidungen der eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) liegen denn auch bereits vor. Letztendliche Sicherheit wird die in Aussicht gestellte offizielle Mitteilung der ESTV geben.

Herr Muster erhält als Firmenwagen einen VW Golf, welcher exklusiv MWST bei der Garage G in Basel für CHF 33’000 erworben wurde. Grundlage für den Privatanteil bezüglich der 0,8%-Regel in der Schweiz wäre also CHF 33’000.

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Manfred Muster, Arbeitnehmer der Swiss AG in Baden (CH), begründet am 1. Januar 2014 im 10 km entfernten Bremgarten einen Zweitwohnsitz. Hauptwohnsitz und Wohnort der Familie ist das 150 km entfernte Kehl (DE). Das Fahrzeug kann also für Privatfahrten zum 10 km entfernten Arbeitsort und zu Heimfahrten zum 150 km entfernten Wohnsitz der Familie genutzt werden. Herr Muster fährt 20 Mal zu seiner Familie nach Kehl.

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Rolf Hoppler-Liesch, lic. iur., Rechtsanwalt, Master of VAT, Dozent Master of VAT Kalaidos Hochschule und Mitglied der Von Graffenried AG Treuhand, Zürich.

Der offizielle deutsche Listenpreis einschliesslich 19% UST beträgt € 25’000. Der Umrechnungskurs des Bundeszentralamts für Steuern beträgt aktuell CHF 1.20/€. Der Listenpreis für die 1%-Regel beträgt also CHF 30’000. Im Beispiel sieht die Berechnung nach der Deutschen 1%-Regel wie folgt aus: 1) Privatnutzungspauschale: 1% von CHF 30’000 x 12 Monate = CHF 3’600 2) Arbeitsweg: 0,03% von CHF 30’000 x 10 km x 12 Monate = CHF 1’080 3) Heimfahrten: 0,002% von CHF 30’000 x 150 km x 20 Fahrten = CHF 1’800 Total CHF 6’480 Der Bruttowert der vom Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer aus der Privatnutzung des Geschäftsautos erbrachten Leistung beträgt somit insgesamt CHF 6’480. Beim vorgenannten Umrechnungskurs von CHF 1.20/€ entsprechen die CHF 6‘480 exakt € 5‘400 (inkl. UST). Da die UmsatzsteuerVoranmeldung nach der Nettomethode erfolgt, muss der Bruttobetrag von € 5’400 (119%) für die Nettoabrechnung auf 100% umgerechnet werden, womit also in der Abrechnung (Ziffer 81) von € 4’538 (exkl. UST) auszugehen ist und so ein abzurechnender Betrag von € 862 resultiert.

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Gewährt die Schweiz Rechtshilfe?

Der Vorsteuerabzug bei einer allfälligen zollrechtlichen Einfuhr wird aktuell durch das Finanzamt Konstanz erlaubt, weshalb bei einer Einfuhrversteuerung zumindest die 19% EUST (Einfuhrumsatzsteuer – durch den Zoll erhobene UST), neutralisiert werden kann. Allfällige weitere Abgaben und Zollbelastungen bleiben aber hängen.

Zu beachten ist bei der internationalen Rechtshilfe in Fiskalstrafsachen die Auswirkungen der Dossiers der Bilateralen II Betrugsbekämpfung (BBA) und Schengen/Dublin, im letzteren insbesondere um das Schengener Durchführungsübereinkommen. Im Bereich der klassischen Fiskaltatbestände bei den direkten Steuern findet das Abkommen explizit keine Anwendung (gemäss Art. 2 Abs. 4 BBA).

Es ist also festzuhalten, dass die Registrierung nicht nur Abrechnungspflichten, sondern auch Vorsteuerabzugsrechte mit sich bringt. Zudem kann ein registriertes Unternehmen dank der deutschen Umsatzsteueridentifikationsnummer das vereinfachte Zollverfahren 4200 bei Lieferungen in die EU anwenden. Europäische Kunden werden es zu schätzen wissen, wenn sie in Zukunft auch vom Schweizer Unternehmen innergemeinschaftlich steuerbefreit beliefert werden können.

Anders bei den indirekten Steuern (MWST), Subventionen und dem öffentlichen Beschaffungswesen, da wird die Schweiz nach dem Betrugsbekämpfungsabkommen grundsätzlich volle Amts- und Rechtshilfe leisten, also nicht nur für Abgabebetrugsfälle, sondern auch für leichtere Delikte im Bereich der Abgabehinterziehung. Bei einem in Art. 3 BBA als «minder schweren Fall» bezeichneten Bagatelldelikt, sprich bei

einem Deliktsbetrag unter 25’000 Euro oder einem Warenwert von weniger als 100’000 Euro, kann ein Rechtshilfeersuchen abgelehnt werden. Dieser Artikel ist auf Wunsch der Schweiz in das Gesetz aufgenommen worden. Damit wurde den Bedenken Rechnung getragen, dass die Behörden im Bereich der Fiskalkooperation mit Auskunftsersuchen für geringfügige Tatbestände geradezu überschwemmt würden. Aufgrund dieser Optik sind Schweizer Firmen also gut beraten, wenn Sie den gesetzlichen Anforderungen auch in der EU Folge leisten. Keinesfalls sollte diese Problematik einfach ignoriert werden, dann bei einer Selbstdeklarationssteuer, welche über Jahre zurück aufgerechnet werden kann, könnte dies fatale Folgen haben. Eine kompetente Vorgehensweise zahlt sich auf Dauer aus.

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Steuern

Vorteile beim Vorsteuerabzug


Ausbildung · Weiterbildung

Mehrwertsteuer Update als Podcast zum Nachhören

Das Steuerrecht ist stets in Bewegung, so auch die Mehrwertsteuer. Dazu veranstaltete der veb.ch im Frühjahr ein Mehrwertsteuer-Seminar, an dem die Neuheiten, verschiedene Änderungen, stetige Dauerbrenner und auch die Gerichtspraxis zu aktuellen Fällen behandelt wurden. Die MWST-Experten Rolf Hoppler, Patrick Loosli, Walter Steiger und Jürg Zimmermann referierten darüber sehr kompetent, obwohl die Materie nicht immer sehr klar ist. Insbesondere die neue Informations-Broschüre über die Immobilien und die dazu gehörenden Übergangsbestimmungen sowie die Ergänzungen im Baugewerbe waren ein Thema, mit denen man im beruflichen Alltag immer wieder konfrontiert wird. Spannend war auch die Erkenntnis, dass die Abrechnung mit dem Saldosteuersatz verschiedene latente Risiken birgt und die gewollte Vereinfachung letztendlich doch noch einige Stolpersteine hat. Die Dauerbrenner in der MWST sind der Privatanteil sowie die Naturalbezüge der Mitarbeiter. Vor allem die unterschiedliche Bewertung der Steuerbehörden erschwert die Be-

steuerung solcher Bezüge. Zum Schluss wurde über aktuelle Gerichtsentscheide referiert. Dieses Wissen ist für eine kompetente Steuerberatung wichtig. Trends im Mehrwertsteuerbereich Es sind aber nicht nur die konkreten Änderungen, die an den Seminaren von veb.ch vermittelt werden, sondern es geht auch um die zukünftigen Trends. Steuerexperte Jürg Zimmermann sagte, dass an den veb.ch-Seminaren auch geplante Änderungen einen wichtigen Platz einnehmen. «Man muss die Leute frühzeitig sensibilisieren, damit sie wach bleiben und mögliche Änderungen immer im Blick haben». Einen immer wichtigeren Stellenwert im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer nimmt laut Zimmermann das Thema Zoll ein. Ein nicht zu unterschätzender Teil der Mehrwertsteuer betrifft nämlich den grenzüberschreitenden Handel. So muss man sich nicht nur mit der Mehrwertsteuer auskennen, sondern auch mit der Einfuhrsteuer. Dies sei eine Schwierigkeit mehr für die Unternehmen, weil an dieser

Stelle eine andere Verwaltung, nämlich die Zollverwaltung, zuständig sei. «Ich merke tagtäglich, dass dazu viele Fragen auftauchen und die Einfuhrsteuer für einige eine Blackbox ist», sagt Zimmermann. Von Bedeutung sei etwa der Zusammenhang zwischen Zoll und Umsatzsteuerrecht, weil man über die Wahl des richtigen Zollverfahrens die Umsatzsteuer massgeblich beeinflussen könne. Als Podcast zum Nachhören Die Referate des Mehrwertsteuer-Seminars wurden aufgenommen und werden von veb.ch exklusiv als Podcast inklusive Seminarunterlagen zum Download angeboten. Die entsprechenden Referate und das Begleitmaterial stehen auf der Medien-Seite vebmedia.ch zur Verfügung. Die Referate können entweder als Podcast abonniert oder direkt auf der Webseite gehört werden. Dies lohnt sich für alle, die beruflich mit der Mehrwertsteuer zu tun haben, und speziell natürlich für die Seminarteilnehmer, welche ihre Eindrücke vertiefen oder die Referate noch einmal hören wollen.

Die EU-Mehrwertsteuer erklärt von Steuerbeamten aus Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich Das erwartet Sie:

MWST-Umsätze und Vorsteuern in der EU – Reverse Charge Verfahren: Abgrenzung Lieferung und Dienstleistung – Reihen- und Kettengeschäfte – Zolllager / Zollverfahren inklusive EU Verzollung – Ausfuhrnachweise und Deklarationen – EU Verzollung und EORI Nummer: Was ist vorzukehren? – Neue Gesetze / Bestimmungen und Gerichtsurteile Die Referate sind auf deutsch.

Tagesseminar Freitag, 24. Oktober 2014

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Interessiert? Detailprogramm und Anmeldemöglichkeit auf www.veb.ch, Aus- und Weiterbildung

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Nein, Trekkingschuhe und Rucksäcke trugen sie nicht. Dennoch verglich veb.chGeschäftsführerin Melitta Bischofberger die Frauen und Männer, die in Bern ihre Diplome und Fachausweise entgegennehmen konnten, mit Wanderern vor einem Aufstieg.

Schicke Kleider, hohe Absätze, Anzüge und Krawatten prägten das Bild an diesem Freitagabend in Bern: Die Prüfungsabsolventinnen und -absolventen, welche zusammen mit ihren Familien und Freunden im Kulturcasino Bern zusammengekommen waren, hatten sich äusserst fein gemacht. Und das nicht ohne Grund: Schliesslich hatten die 618 Frauen und Männer aus allen Landesteilen etwas zu feiern. Und zwar gratulierte der Präsident der Prüfungskommission, Thomas Ernst, in seiner Begrüssungsrede zum erfolgreichen Abschluss der höheren Fachprüfung für Experten in Rechnungslegung und Controlling oder der Berufsprüfung für Fachleute im Finanz- und Rechnungswesen. Ein gut gefüllter Rucksack Auch wenn die Anwesenden nicht wirklich den Eindruck einer Wandergruppe machte, zog veb.ch-Geschäftsführerin Melitta Bischofberger in ihrer Gratulationsrede diesen Vergleich: «Karriereplanung und Karriere gleichen einer anspruchsvollen Wanderung», meinte

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Auf dem Weg nach oben

sie zur Festgemeinde gewandt. «Neben viel Ausdauer und Orientierungssinn sind auch die richtige Ausrüstung sowie Erfahrung wichtig für den beruflichen Erfolg». Dank der erfolgreich abgeschlossenen Weiterbildung verfügten die Absolventen nun über einen gut gefüllten Rucksack und seien bereit für die Herausforderungen des Arbeitsmarktes und einen weiteren Schritt auf der Karriereleiter: «Es darf aufwärts gehen!», schloss Melitta Bischofberger ihr Votum, nicht ohne auf die Vorzüge des veb.ch hinzuweisen, welcher seinen Mitgliedern in den Bereichen Rechnungslegung, Controlling und Rechnungswesen ein vielseitiges Angebot bietet und sich gleichzeitig für die Interessen des Berufsstands stark macht. Sascha Burkhalter, Finanzdelegierter des KV Schweiz-Gruppe, betonte sehr, dass die soeben erworbenen Diplome und Fachausweise nicht nur die fachlich notwendigen Qualifikationen bestätigen: «Sie sind vielmehr ein Beweis, dass Sie motivierte, zielorientierte und zielstrebige Persönlichkeiten sind, die bereit sind, nicht den bequemsten und einfachsten Weg zu gehen sondern auch zusätzliche Herausforderungen und Belastungen auf sich nehmen.» Kein Selbstläufer Die anschliessende Ehrung der besten Prüfungsresultate zeigte auf, dass ein

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erfolgreicher Prüfungsabschluss alles andere als ein Selbstläufer ist: Während rund 65 Prozent der Absolventen die höhere Fachprüfung bestanden hatten, betrug die entsprechende Quote bei der Berufsprüfung keine 50 Prozent. In der Westschweiz und im Tessin lag sie sogar unter 40 Prozent. Umso glücklichere Gesichter gab es deshalb bei denjenigen, welche überdurchschnittlich gut abgeschlossen hatten: Einen Preis für die besten Ergebnisse in der deutschen Schweiz erhielten bei der Höheren Fachprüfung in Rechnungslegung und Controlling Nicolas Spaar, Nicolas Schmid und Priska Meier. Sie alle erzielten einen Notendurchschnitt von 5,5. Geehrt wurde auch Marek Gossner, welcher mit einem Schnitt von 5,8 die beste Berufsprüfung für Fachleute im Finanz- und Rechnungswesen abgelegt hatte. veb.chGeschäftsführerin Melitta Bischofberger, Swisco-Präsident Joseph Catalano und ACF-Präsident Lorenzo Fontana gratulierten den Besten persönlich zum Erfolg und wünschten allen eine weiterhin erfolgreiche «Karriere-Wanderung» – für welche übrigens schicke Kleider und Anzüge überhaupt nicht hinderlich seien.

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Swisco

En route vers les sommets

Les personnes présentes à la cérémonie de clôture des examens n’étaient pas équipées pour une randonnée en montagne. Melitta Bischofberger, responsable de veb.ch, les comparait pourtant à des femmes et des hommes prêts pour une ascension.

Vêtements élégants, parures distinguées, costumes et cravates donnaient le ton de cette soirée de vendredi au Kultur Casino à Berne: les nouvelles et nouveaux titulaires du diplôme et du brevet, accompagnés de leur famille et amis, s’étaient tous mis sur leur trente-et-un. 618 Dames et Messieurs de toute la Suisse s’étaient réunis pour célébrer cet événement tout à fait particulier. Le Président de la commission des examens, Thomas Ernst, n’a pas manqué de féliciter tous les candidates et candidats pour l’obtention du diplôme fédéral d’expert en finance et en controlling et du brevet fédéral de spécialiste en finance et en comptabilité. Fin prêts pour la conquête des sommets Lors de son allocution Melitta Bischofberger se permet de tirer le parallèle, même si toutes les personnes présentes n’ont pas l’impression de faire partie d’un groupe de randonneurs: «Le plan de carrière et la carrière sont similaires à une randonnée exigeante, l’endurance et le sens de l‘orientation ne suffisent pas, un équipement approprié

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ainsi qu’une bonne connaissance du terrain sont également indispensables à toute réussite professionnelle. Grâce à la réussite de votre formation, vous disposez maintenant d’un sac à dos bien rempli. Vous êtes dès lors prêt à relever les exigences et les défis du marché du travail et pourrez ainsi poursuivre votre ascension professionnelle». Sascha Burkhalter, délégué aux finances du groupe SEC-Suisse, précise également que les diplômes et brevets n‘ont pas été obtenus que par les compétences théoriques ou professionnelles: «Vous êtes au contraire la preuve que vous êtes des personnalités motivées, déterminées et orientées vers un but; que, pour arriver à vos fins vous êtes entièrement disposés à ne pas emprunter le chemin le plus facile et le plus court, et qu’en plus vous êtes à même d’accepter toutes exigences et contraintes supplémentaires.

Cet état de fait ne pouvait que réjouir les candidats ayant brillamment réussi leurs examens. Un prix a été remis aux meilleurs résultats de Suisse alémanique du diplôme d’expert en finance et en controlling, obtenus par Nicolas Spaar, Nicolas Schmid et Priska Meier, avec une note moyenne de 5,5. Du côté romand, Paul Jaccard a lui obtenu la meilleure moyenne avec 5,3. Une attention a également été remise à Marek Gossner qui a réalisé la performance de 5,8 aux examens de brevet fédéral de spécialiste en finance et en comptabilité. Pour la Suisse romande, Natalia Mauri a obtenu le beau résultat de 5,6.

Remise en question

Melitta Bischofberger, responsable de veb.ch, Joseph Catalano, président de swisco et Lorenzo Fontana, président de l’ACF, ont tenu à féliciter personnellement les meilleurs candidats en leur souhaitant une excellente «randonnée professionnelle».

La proclamation des meilleurs résultats qui s’ensuit démontre clairement que le succès aux examens ne va pas de soi: 65% des candidats ont obtenu leur diplôme d’expert, alors que le taux moyen de réussite aux examens pour l’obtention du brevet fédéral se trouve en dessous des 50%. Cette moyenne descend même en dessous des 40% pour la Suisse italienne et romande.

Toujours plus haut! conclut Joseph Catalano, ne manquant pas d’attirer l’attention des candidats sur l’association Swisco, laquelle défend la profession et la reconnaissance des titres dans les milieux professionnels. Elle encourage en outre le perfectionnement et la formation continue par l’organisation de journées d’études, de séminaires et de conférences ainsi que par la publication de documents.

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Svizzera italiana

Festa dei diplomi 2014

Come di consuetudine anche quest’anno si è svolta a Berna la festa dei diplomi. Di seguito vi proponiamo il discorso del presidente della commissione d’esami, signor Thomas Ernst:

Cari ospiti, care colleghe e cari colleghi In un mondo sempre più impregnato di manager d’assalto, di gestori spavaldi alla ricerca di guadagni aziendali cospicui ma effimeri, le figure dello specialista in finanza e contabilità e dell’esperto in finanza e controlling evidenziano una categoria legata concretamente e strettamente al destino della propria azienda. Durante questi anni avete investito molto e imparato il mestiere. Oggi siete qui in pochi ad aver superato quest’ostacolo. Per i più è stato un capitombolo, oppure detto in dialetto «una toma». È evidente che gli studenti della Svizzera Italiana sopportano un onere maggiore nella preparazione di questi esami. La mancanza di libri specifici nella lingua madre, le difficoltà di restare al passo e all’avanguardia nell’insegnamento, la mancanza di seminari e corsi esterni specifici supplementari alla formazione di base non sono che alcune delle peculiarità del difficile entourage in cui si muove la scuola ticinese. Anche oggi siete venuti dal Ticino e dal resto della

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Svizzera Italiana sobbarcandovi un maggior onere rispetto ai vostri colleghi della Svizzera interna e Svizzera francese. Avete appreso la differenza tra il prezzo di un bene e il suo valore intrinseco. Ebbene, con il conseguimento del titolo odierno voi avete acquisito un valore che è molto superiore al prezzo pagato. Avete in poche parole investito in una carriera professionale di eccezionale portata poiché in un mondo lavorativo in costante crisi e assestamento, il vostro curriculum vi permette un’occupazione certa e di qualità. Sta a voi ora non per-

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dere questo valore aggiunto acquisito, interpretando al meglio il concetto di formazione continua. Stare al passo coi tempi è oggi una realtà nel mondo del lavoro, altrimenti si rischia di rimpiangere il prezzo pagato. Un bravo comunque a tutti coloro che hanno saputo resistere e superare questi esami e un incoraggiamento a chi non è riuscito a provarci di nuovo; ne vale la pena. Un augurio per un buon proseguimento della premiazione.

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Ausbildung · Weiterbildung

Aus der Controller-Akademie

veb.ch als Mitbegründer der Controller-Akademie freut sich, Ihnen in dieser Ausgabe erneut von guten Prüfungsresultaten zu berichten. Ausserdem finden Sie hier wie immer die Highlights aus unserem aktuellen Bildungsangebot. Details zu diesen und allen weiteren Lehrgängen erwarten Sie jederzeit unter www.controller-akademie.ch.

Kurzstudiengang: Anlagebuchhalter/in Eine ideale Ausbildung für alle mit Fachausweis oder Diplom: 30 Lektionen, verteilt auf 5 Halbtage, machen Sie ab 29. Oktober 2014 fit für die Rechnungslegung sowie die rechtlichen und steuerlichen Aspekte der Anlagebuchhaltung. Gezielte Karriereförderung: EMBA Controlling & Consulting

Erfolgreiche Diplomprüfung: Expertin/Experte in Rechnungslegung und Controlling Anspruchsvoller Unterricht, sichere Führung, Top-Resultate: 90% unserer angehenden Experten mit internem Diplom und zudem fünf ohne internes Diplom haben kürzlich erfolgreich die Eidgenössischen Prüfungen bestanden. Deutschschweizer Durchschnitt: 72%. Auch unsere Partnerschulen in Bern, Basel, Luzern und St. Gallen berichten von sehr guten Resultaten. Für alle, die es nun auch wissen wollen: Der nächste Studiengang beginnt am 19. Oktober 2014. In 10 Halbtagen zum Ziel: Payroll Manager/in für umfassende Lohnabwicklung Ab 21. August 2014 bieten wir Ihnen in dieser praxisorientierten und effizienten Ausbildung umfassendes Wissen rund ums immer komplexere Feld der gesetzeskonformen Lohnabrechnung – von der AHV bis hin zur letzten Zulage. Ausbildungsziel: Kompetenz zur professionellen Lösung einfacher und anspruchsvoller Probleme der Lohnadministration. In Kooperation mit dem Verein für Credit Management: Credit-Manager/in für aktives Debitorenmanagement Bilden Sie sich ab 30. Oktober 2014 zur Fachperson im Debitorenmanagement aus. Die Eckdaten: 8 Halbtage, freiwillige Abschlussprüfung. Vermittlung aller Abläufe rund um die Entstehung und Bearbeitung von Kundenforderungen – von der Bonitätsprüfung und -überwachung bis hin zum Mahnwesen und zur Realisierung von Forderungen.

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Executive Master in Business Administration (EMBA) in Controlling & Consulting: der international bekannte, akademische Abschluss zur Ergänzung des Diploms für Expertinnen und Experten in Rechnungslegung und Controlling. Der Umfang hält sich für Sie als gut ausgebildete Fachperson in Grenzen: Sie absolvieren an der Fachhochschule Bern ein 28tägiges Semester und verfassen anschliessend Ihre Masterarbeit. Beginn: November 2014.

Hansueli von Gunten, lic. und mag. rer. pol. Geschäftsleiter der Controller Akademie AG in Zürich.

Finanz- und Rechnungswesen inkl. Mitarbeiterführung. Jedes Modul ist eine in sich abgeschlossene, thematische Einheit. Freiwillige Prüfung nach jedem Modul. Beginn: 14. Oktober 2014.

Modul-Studiengang für Praktiker: Chef/in Finanz- und Rechnungswesen

Die Alternative: Praxisstudium Controlling

Sie haben den Fachausweis im Finanzund Rechnungswesen oder eine ähnliche Ausbildung und wollen mehr, aber (noch) ohne eidg. Expertendiplom. Holen Sie sich in sieben Modulen – je sechs Lektionen, alle Module einzeln buchbar – das Rüstzeug für höhere Aufgaben im

Eine Alternative zum eben vorgestellten Studiengang: die beliebte, einsemestrige Modul-Ausbildung Controlling ab 15. Oktober 2014. Sechs Module, je sieben Lektionen. Freiwillige Prüfung nach jedem Modul. Alle Module einzeln buchbar.

Was beginnt wann bei der Controller Akademie? Einige Starttermine:

21. 8. 2014 10. 9. 2014 14. 10. 2014 15. 10. 2014 19. 10. 2014

Studiengang Payroll Manager/in, Zürich Studiengang Diploma as IFRS-Accountant, Zürich Praxisstudium Chef/in Finanz- und Rechnungswesen, Zürich Praxisstudium Controlling, Zürich Eidg. dipl. Expertinnen/Experten in Rechnungslegung und Controlling (in 5 oder 3 Semestern), Zürich 20./21. 10. 2014 HRM 2, Bern + Zürich 28./29. 10. 2014 IFRS Update (Tage einzeln buchbar), Zürich 29. 10. 2014 Kurzstudiengang Anlagebuchhalter/in, Zürich 30. 10. 2014 Studiengang Credit (Forderungs-) Management, Zürich

Für Details und unser gesamtes Programm: www.controller-akademie.ch

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Heftig wird zurzeit über die Titel «Professional Bachelor» respektive «Professional Master» diskutiert. Es gibt aber ein zweites Instrument für eine verbesserte Anerkennung der Abschlüsse der höheren Berufsbildung: den Nationalen Qualifikationsrahmen. Regelmässig erhält der veb.ch Anfragen zum Thema Anerkennung der Abschlüsse der höheren Berufsbildung. Personen, die sich weitergebildet haben oder sich weiterbilden, möchten immer wieder wissen, wo sie ihre Titel anerkennen lassen können und wie die Übersetzung zum Beispiel ins Englische lautet. Der veb.ch ist zusammen mit KV Schweiz Träger der eidgenössischen Prüfungen im Rechnungswesen und Controlling. Der KV Schweiz ist schon lange darum bemüht, dass der Wert der höheren Berufsbildung im In- und Ausland anerkannt wird. Er fordert auch mehr Transparenz auf diesem Gebiet. Es gibt jedoch noch einige Hürden: So sind sich selbst Institutionen der höheren Berufsbildung nicht in allem einig. Zum Beispiel in der Titelfrage. Befürworter und Gegner der Titel «Professional Bachelor» respektive «Professional Master» komen zu Worte: Klar für diese Titel spricht sich Herbert Mattle, Präsident veb.ch, aus: «Unsere Prüfungsabsolventen arbeiten auch in internationalen Unternehmen, oft mit Englisch als Arbeitssprache. Ausländische Vorgesetzte und HR-Verantwortliche kennen unser duales Ausbildungssystem nicht. Es ist wichtig, dass die Titel auf Englisch übersetzt werden. Und da hat Bundesbern für ‹diplomierter Experte in Rechnungslegung und Controlling› vorgeschlagen ‹Swiss Certified Expert for Accounting and Controlling with Advanced Federal Diploma of Professional Education and Training (PET)›. Noch Fragen?» Franziska Lang-Schmid, Vizepräsidentin der Schweizerischen Konferenz Höherer Fachschulen K-HF sagt: «Die Höheren Fachschulen und deren Abschlusstitel ‹dipl. HF› sind in der Schweiz gut veran-

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kert und geschätzt. Nicht so auf dem internationalen Arbeits- und Bildungsmarkt. Inhaltlich und kompetenzmässig vergleichbare Ausbildungen werden im Ausland von Hochschulen angeboten und führen zu einem Bachelor. Absolvierende einer Höheren Fachschule haben mit ‹dipl. HF› einen klaren Wettbewerbsnachteil. Eine zusätzlich zu den drei Amtssprachen englische Übersetzung des HF-Titels, die den Begriff Bachelor enthält, ist die einzig logische und zielführende Lösung.» Auch Urs Hofmann, Präsident Human Resources Swiss Exams (HRSE) und Mitglied des Vorstandsauschusses dual stark, der Konferenz für Berufs- und höhere Fachprüfungen, gehört zu den Befürwortern: «Die aktuellen Titel sind in der Schweiz etabliert, im internationalen Umfeld aber wenig bekannt und schwierig stufenmässig einzureihen. In der Schweiz sind in vielen Unternehmen zudem eine grosse Anzahl an ausländischen Mitarbeitern, HR-Fachleuten und Führungskräfte tätig, die unser Bildungssystem nicht sehr gut kennen. Im internationalen Umfeld haben sich die Titel Bachelor und Master gut etabliert. Es ist deshalb naheliegend, dass Abschlüsse, die auf dem gleichen Niveau eingereiht werden, einen analogen Titel tragen. Die Differenzierung ‹Professional› zeigt klar auf, dass es sich um einen Berufsabschluss und nicht um ein allgemeines Studium handelt. Für das Personalmarketing sind Titel wichtiger als die Einstufung in Qualifikationsrahmen.» Ablehnend äussert sich Jacques F. Bischoff, Rektor der Hochschule für Wirtschaft Zürich (HWZ): «Bachelor und Master sind Hochschultitel. Weltweit anerkannt und in Europa flächendeckend durchgesetzt. Verständlich, unverwechselbar und verankert. Bei allem Verständnis für das Bestreben, eine aussagekräftige Titelbezeichnung für die höhere Berufsbildung zu finden, sollte die bewährte Titelbezeichnung für Hochschulabschlüsse in ihrer Klarheit und Unverwechselbarkeit nicht in Frage gestellt werden. Mit den Titeln ‹Professional Bachelor/Master› schaffen wir sowohl in der Schweiz und erst recht im Ausland Verwirrung und Erklärungsbedarf. Deshalb sind sie ab-

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zulehnen. Zielführender scheint mir der Vorschlag von FH Schweiz, die höhere Berufsbildung in den nationalen Qualifikationsrahmen einzuordnen und die nationalen Titel mit einem ‹Diploma Supplement› zu ergänzen, das die englische Äquivalenzübersetzung des Titels.» «Ist ein Kompromiss möglich?», fragt Kurt Graf, Präsident der Prüfungskommission Berufsprüfung für Direktionsassistentinnen und Direktionsassistenten. Er vertritt eine eher differenzierte Haltung: «Die Prüfungskommission lehnt die Übernahme der Titel aus dem Hochschulbereich eher ab. Der Schweizer Abschluss ist wegen des hohen Praxisbezugs mit einem ausländischen Abschluss ohnehin nicht direkt vergleichbar. Deshalb scheint es auch möglich, die bisherige englische Bezeichnung zu belassen, selbst wenn dieser Titel international nicht bekannt ist. Allerdings ist ein nicht zu umfangreicher Diplomzusatz dringend erwünscht. In diesem könnte die Bezeichnung ‹Professional Bachelor bzw. Master› ergänzend zur englischen Übersetzungsempfehlung aufgeführt werden (similar to …).» Benedikt Jungo, Vorsitzender der Schulleitung Handelsschule KV Basel, gibt zu bedenken: «Bei der Neuausrichtung der Titel ist darauf zu achten, dass die eigene Positionierung der höheren Berufsbildung nicht verwässert wird durch eine zu starke Anlehnung an die Titel der Abschlüsse der Universitäten oder Fachhochschulen. Jede Bildungsstufe muss ihre eigenen und unverwechselbaren Titel haben, damit sie sich dadurch eindeutig unterscheiden kann. Ich verweise dazu auf die Situation von Markenartikeln: Im Normalfall besteht der Konkurrent eines Anbieters dadurch, dass er mit einer unterscheidbaren Bezeichnung auf dem Markt ein anderes Bedürfnis oder dasselbe Bedürfnis in einer anderen Form abdeckt. Samsung hat nicht eine iPhone-Kopie lanciert, sondern ein Smartphone mit grösserem Bildschirm!» Positionierungsdruck ist hoch Die Titel der höheren Berufsbildung beschäftigen also Bildungskundinnen, Be-

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Ein angemessener Rahmen: NQR


Fakt ist, die höhere Berufsbildung steht unter einem massiven Positionierungsdruck: International ist das Berufsbildungssystem mit den entsprechenden Berufsabschlüssen nicht verankert. Doch die Mobilität der Arbeitskräfte nimmt zu. Für Inhaberinnen und Inhaber eines höheren Berufsbildungsabschlusses ist es im Ausland oder bei ausländischen Rekrutierungsverantwortlichen im Inland ein Nachteil, wenn der Wert ihres Abschlusses gegenüber einem akademischen Titel nicht richtig verstanden und eingeordnet werden kann. Zudem ist der gesellschaftliche Trend zur Akademisierung offenkundig, das Sozialprestige von Hochschulabschlüssen nicht zu unterschätzen. Nationaler Qualifikationsrahmen in Entwicklung Bereits 2002 wurde auf europäischer Ebene der Kopenhagen-Prozess initiiert, der eine Vereinfachung der Vergleichbarkeit, Durchlässigkeit und Transparenz von Bildungsabschlüssen anpeilt, ohne dabei die nationalen Bildungssysteme vereinheitlichen zu müssen. Als eines der Kernelemente wurde hierzu der Europäische Qualifikationsrahmen (EQR) entwickelt. Dieser würde mit einem nationalen Qualifikationsrahmen (NQR) in Verbindung gesetzt. In der emotionsgeladenen Diskussion um die Titel geht dieses zweite mögliche Instrument zur Verbesserung

der Anerkennung und Vergleichbarkeit der höheren Berufsbildungsabschlüsse oft vergessen.

E+S ASW

Ausbildung · Weiterbildung

rufsbildungsabsolventen, Personalrekrutierende, die Bildungsszene wie auch die nationale Politbühne. Mit Herzblut fordern die einen die sofortige Einführung von «Professional Bachelor/Master», weil sie darin die notwendige Schicksalsentscheidung für eine Berufsbildung mit Zukunft erkennen. Die anderen engagieren sich mit gleicher Überzeugungskraft gegen eine Vermischung akademischer und beruflicher Bildungsterminologie, da sie dadurch nur noch mehr Titel-Verwirrungen und in der Folge eine nachhaltige Schwächung der Berufsbildung befürchten.

Die Entwicklung eines NQR steht in der Schweiz seit 2006 auf der Agenda des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (BBT). Anfang 2012 führte das BBT die Vernehmlassung zu einer NQR-Verordnung durch, angekündigt wurde die Inkraftsetzung auf den 1.1.2013. In der Zwischenzeit wurde aus dem BBT das Staatssekretariat für Berufsbildung, Forschung und Innovation (SBFI), die NQR-Einführung ist aber nach wie vor hängig. Noch in diesem Jahr Der «Entscheidungsstau» beim NQR hat der Forderung nach Bachelor- und Master-Titeln für die Berufsbildungsabschlüsse weiter Auftrieb gegeben. Im Frühling 2013 bündelte das SBFI verschiedene politische Baustellen – von der Finanzierung der Vorbereitungskurse, über die bessere Vermarktung der höheren Berufsbildung bis hin zur Titelfrage – zum «Strategieprojekt Stärkung der Höheren Berufsbildung». Der KV Schweiz ist im Projektteam vertreten. Im August dieses Jahres soll der Bundesrat Entscheide zu den jeweiligen Teilbereichen fällen. Es gibt mehrere Ansätze, um die Berufsbildung zu stärken. In den nächsten Monaten ist aber mit höchster Priorität dafür zu sorgen, dass das Inkrafttreten der Verordnung «Nationaler Qualifikationsrahmen für die Berufsbildung (NQR-CHBB)» im 2014 Realität wird. Andrea Mašek, Kaufmännischer Verband Schweiz

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Organisation der Arbeitswelt Der KV Schweiz vereinigt rund 52 000 Angestellte aus dem kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen Berufsfeld. In dieser Funktion trägt der Angestelltenverband als Teil der Wirtschaft seine Mitverantwortung bei über 15 verschiedenen eidgenössischen Berufsabschlüssen der beruflichen Grund- und vor allem in der höheren Berufsbildung in den Berufsfeldern Marketing, Human Resources, Rechnungswesen und Controlling, Organisation, Treuhand, Verkauf, Detailhandel, Finanzplanung, Wirtschaftsinformatik, Rechtsassistenz und Betriebswirtschaft.

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In unserer Reihe «Persönlich» stellen wir Ihnen heute Frank Schneider vor. Das Interview führte Herbert Mattle. Frank Schneider, berichten Sie uns von Ihrem beruflichen Werdegang? Teilen Sie ihn am besten in drei Blöcke ein. Rund 10 Jahre lang sammelte ich Erfahrung als Wirtschaftsprüfer bei einer grossen Revisionsgesellschaft (Big Four) in Zürich und New York. In den USA erlebte ich Prüfungskunden, die mir schon damals aufzeigten, warum es eine Aufsicht braucht. Der Druck dieser Kunden auf unsere Arbeit gefiel mir gar nicht. Ab 2002 war ich für über vier Jahre Leiter Rechnungslegung der SIX Exchange (Börsenaufsicht im Bereich Rechnungslegung). Hier konnte ich wichtige Aufsichtserfahrungen in einem spannenden Umfeld sammeln. Und seit 2007 darf ich für die RAB als operativer Chef tätig sein. Warum wurden Sie denn überhaupt Wirtschaftsprüfer? Begonnen habe ich meine berufliche Laufbahn in der Treuhandgesellschaft meines verstorbenen Vaters. Er sagte mir: «Werde Steuerexperte!» Ich wurde aber lieber Wirtschaftsprüfer. Für den Einstieg bei den Big Four entschied ich mich wegen der Möglichkeit, auch im Ausland arbeiten zu können. Und der Übergang zur RAB? Eine ganz normale Bewerbung? Ich erfuhr bereits an der Börse (SIX), dass eine Revisionsaufsicht geplant war. Die SIX hat an der Vernehmlassung zum RAG teilgenommen. Mir gefiel das vorgestellte Aufsichtskonzept. So habe ich mich auch auf ein Stelleninserat im Rahmen eines «normalen» Bewerbungsverfahrens gemeldet. Headhunter wurden meines Wissens keine eingesetzt. Zufrieden mit Ihrem damaligen Entscheid? Ich habe ihn nie bereut. Wissen Sie, ich bin am Bodensee – weit weg von Bern – aufgewachsen. Ich dachte damals: Verwaltung? Wollsocken und Ineffizienz. Ich kann Ihnen heute aber versichern, dass dieses Bild weit weg von der Realität ist. Die moderne Bundesverwaltung arbeitet

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Persönlich

«Der Revisor muss eine kritische, klare und neutrale Haltung pflegen.» Interview mit Frank Schneider effizient! Ich glaube, dass neben erfolgreichen Unternehmen eine effiziente und schlanke Verwaltung mit ein Faktor für den Erfolg der Schweiz ist. Das RAB quasi aus dem Boden stampfen: eine Mammutaufgabe, die Sie damals schulterten. Bitte erzählen Sie uns mehr. Ich überlegte mir zwei Mal, ob ich das Projekt anpacken soll, doch die Aufgabe reizte mich. Also habe ich am 1. Januar 2007 als RAB-Direktor angefangen. Acht Monate später musste die RAB bereits operativ sein. Was war die grösste Herausforderung? Es gab mehrere: Der Übergang von einer nicht regulierten zu einer regulierten Branche verlief nicht ganz ohne Nebengeräusche. Da wehrten sich einige sehr – mal mit Rechtsmitteln, mal durch Druck auf der politischen Ebene. Dank unserer Unabhängigkeit konnten und können wir unseren gesetzlichen Auftrag jedoch ohne Kompromisse durchführen. Eine weitere Herausforderung war es, innert Kürze ein IT-System aufzubauen. Da kam uns zu Gute, dass wir die RAB quasi von der grünen Wiese aufbauen konnten. Die Suche nach guten Mitarbeitenden war hingegen weniger schwierig als erwartet.

Frank Schneider, Dipl. Wirtschaftsprüfer, Direktor, Eidg. Revisionsaufsichtsbehörde RAB.

ringschätzung der Revision zu spüren. Das Problem nach aussen: Die Abgrenzung von Buchführung und Revision ist öffentlich nicht immer klar. Historisch gesehen machte der Buchhalter auch die Revision. Das ist bei der eingeschränkten Revision immer noch möglich, aber es braucht klarere Trennlinien. Aber da besteht die Gefahr der Überregulierung. Das letzte Rundschreiben der RAB ist datiert aus dem Jahr 2010. Wir sind primär eine Behörde, welche die selbstregulierten Standards der Branche durchsetzt.

Haben Sie überhaupt noch freie Zeit? Ja. Meine Kinder beschäftigen mich sehr, es ist eine Freude! Daneben nehme ich mir Zeit für Sport, besonders fürs Laufen. Ich laufe gerne Halbmarathons. Auf diese Distanz kann man sich auch ohne allzu viel Training gut vorbereiten.

Wie hat sich die Revision in den letzten 10 Jahren entwickelt? Ich sehe insgesamt eine starke Entwicklung. Die Entwicklung muss aber weiter gehen. Der Prüfer hat vermehrt eine kritische, klare und neutrale Haltung einzunehmen.

Was halten Sie von den Berufsstandards unserer Branche? Die Branche hat sich umfangreiche Standards gesetzt. Unsere Herausforderung ist es, diese Standards durchzusetzen und zwar einheitlich. Kontinuierliche Verbesserung ist hier das Schlagwort. Auch ist die Durchsetzbarkeit der Standards nicht zu vernachlässigen.

Kritische Haltung. In Ihren Worten heisst das…? Es ist eine Geisteshaltung. Man kann diese Haltung jedoch nicht erzwingen, aber gute Grundlagen und Rahmenbedingungen dafür schaffen: durch Unabhängigkeit und regelmässige Weiterbildung. Zuletzt sind vertiefte Kenntnisse über den Prüfungskunden essentiell für eine kritische Haltung. Auf Management-Ebene braucht ein Revisionsunternehmen eine Leitung, welche mit gutem Beispiel vorangeht und eine Qualitätskultur lebt und fördert. Fi-

Ist das Image der Branche jetzt besser als früher? Alle Involvierten sollten an diesem Thema arbeiten. Teilweise ist eine gewisse Ge-

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Persönlich

nanzielle Ziele sind wichtig, dürfen aber nie zulasten der Qualität gehen. Unabhängigkeit als Basis. Anscheinend verstehen das Teile unseres Berufsstandes nicht. Ich würde schon sagen, dass das Bewusstsein für den Wert der Unabhängigkeit insgesamt stetig steigt. Die Unabhängigkeitsvorschriften können jedoch die Möglichkeit, Dienstleistungen zu erbringen, einschränken. Die Unabhängigkeit ist zentral für die Glaubwürdigkeit der Revision und der Branche. Bereits jetzt gibt es breite Bevölkerungsschichten und zunehmend auch Fachkreise (Banken, Steuerbehörden), die mit Blick auf die Werthaltigkeit der Dienstleistung keinen Unterschied sehen zwischen einer Buchhaltung, die von einer Fachperson erstellt wird, und einer Revision, die von einer unabhängigen Fachperson durchgeführt wird. Zumindest in der öffentlichen Wahrnehmung ist die Unabhängigkeit das entscheidende Kriterium. Schauen Sie bitte 10 Jahre in die Zukunft der Revision. Wir müssen zwischen der Prüfung von Publikumsgesellschaften und Nicht-Publikumsgesellschaften unterscheiden. Erstere wird aufgrund von in der EU und den USA angestossenen Reformen weiter intensiv reguliert werden. Das wird auch Auswirkungen auf Schweizer Ebene haben. Themen sind zum Beispiel die Rotation auf Stufe Revisionsunternehmen, die Zulässigkeit von Zusatzhonoraren sowie generell die Rolle und Aufgaben von Audit-Committees.Bei der Prüfung von Nicht-Publikumsgesellschaften werden wir ebenfalls Veränderungen erleben. Auch hier wird die Regulierungsdichte zunehmen. Da das öffentliche Interesse jedoch kleiner ist, wird diese nicht im gleichen Umfang geschehen. Die Qualitätssicherung und die Unabhängigkeit werden weiter an Bedeutung gewinnen. Wo stehen wir bezüglich der für 2016 geplanten, externen Peer-Review? Es ist denkbar, dass diese Frage und auch die aktuell geltenden Erleichterungen für Einmann-Revisionsunternehmen noch einmal überdacht werden. Wir stehen diesbezüglich im Gespräch mit der Branche. Dies könnte auch bedeuten, dass künftig alle Revisionsunternehmen ein internes Qualitätssicherungssystem aufweisen müssen. Das würde auch für die sogenannten Einmann-Revisionsun-

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ternehmen gelten, bei welchen nur eine Person über eine entsprechende Zulassung verfügt. Dies wäre meines Erachtens aber keine Katastrophe, da die Branche diesen «Einzelkämpfern» mit entsprechenden Lösungen die notwendige Unterstützung anbieten kann. Wenn wir das alles berücksichtigen: Ist die hiesige Ausbildung zum Wirtschaftsprüfer up to date? Eines muss klarer werden: Der Wirtschaftsprüfer prüft. Natürlich soll er das Gesellschaftsmodell des Kunden verstehen und die Resultate entsprechend präsentieren. Aber was etwas fehlt, ist die Perspektive, dass der Prüfer auch im öffentlichen Interesse agiert – auch wenn er vom Unternehmen bezahlt wird. Die Ausbildungen sind gut. Das System der Professional Judgment wird bereits gut abgedeckt. Neue Abgänger wissen in der Regel sehr genau, was eine kritische Grundhaltung bedeutet. Aber ist die Ausbildung für manche Branchenbereiche nicht zu teuer? Der Wirtschaftsprüfer ist sicherlich die richtige Ausbildung im Bereich der ordentlichen Revision. Für die eingeschränkte Revision könnte ich mir auch einen anderen Weg vorstellen, beispielsweise modulbasiert – mit einem Zusatzmodul «eingeschränkte Revision» nach dem Bestehen des Fachausweises. Zurück zum nur prüfenden Prüfer: Der Markt, die Unternehmen wollen doch trotzdem beraten werden. Der Prüfer soll prüfen. Die Beratung muss nicht zwingend aus der gleichen Hand kommen. Eine Trennung ist in vielen Fällen sinnvoller und entspricht auch dem beobachteten Trend sowie der Erwartungen der verschiedenen Stakeholder der Revision.

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Themenwechsel: Aktuell erleben Sie viele Wiederzulassungen. Schafft das Probleme? Bei der Erneuerung der Zulassung gehen wir risikoorientiert vor. Hier unterscheiden wir zwischen Revisionsunternehmen, welche ordentliche und solche, welche nur eingeschränkte Revisionen durchführen. Aufgrund der höheren Risiken, aber auch der höheren Anforderungen an eine ordentliche Revision sind wir hier streng. Ein Wirtschaftsprüfer beurteilt eigens diese Fälle. Nach fünf Jahren – solange läuft die Zulassung eines Revisionsunternehmens – stellen wir fest, dass das Qualitätsverständnis generell höher ist als vor fünf Jahren. Beispielsweise sehen immer mehr Revisionsunternehmen ein, dass ein Qualitätssicherungssystem in ihrem ureigenen Interesse ist. Bei unseren Prüfungen zur Zulassungserneuerung haben wir die Schwerpunkte Unabhängigkeit und Weiterbildung gesetzt. Bei der ordentlichen Revision kommt noch die interne Nachschau hinzu. Wesentliche Mängel müssen behoben werden, ansonsten eine Erneuerung der Zulassung nicht erteilt werden kann. In Einzelfällen konnte die RAB eine Wiederzulassung nicht gewähren. Schlussfrage: Eine Fee kommt nachts zu Ihnen, nun haben Sie bei ihr drei Wünsche für die RAB frei. Was wünschen Sie sich? Ich würde zuerst kritisch hinterfragen, ob die Fee wirklich eine Fee ist… Spass beiseite: Ich wünsche mir, dass der Nutzen der Revision sowie der Tätigkeit der RAB von den Stakeholdern der Revision besser verstanden und geschätzt wird. Frank Schneider, so soll es sein. Herzlichen Dank für dieses Gespräch.

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Gehören Sie auch zur geplagten Sorte der Eltern, Onkel oder Tanten mit spielverrückten Kindern oder Neffen? Haben Sie auch bereits einmal eine horrende Rechnung für ein Spiel erhalten, das Sie den Kleinen zur Unterhaltung auf Ihrem iPhone oder iPad heruntergeladen haben? Die Rechnung für sogenannte In-App-Käufe von «Gratis-Spielen» haben am Monatsende schon manchen Smartphone-Besitzer überrascht.

de-facto-Standard geworden ist. Anbieter preisen Gratis-Programme an, die ihre volle Funktionalität erst entfalten, wenn man im Programm selber weitere kostenpflichtige Features freischaltet. Nutzer beklagen sich in Online-Foren und Info-Portalen aber häufig über die versteckten Kosten solcher «FreemiumProgramme». Viele wollen lieber die vollen Kosten für eine Applikation am Anfang zahlen, statt bei der Nutzung mit weiteren Kosten überrascht zu werden.

Das bekannteste Spiel mit teuren InApp-Käufen, Smurfs Village, wurde in den letzten Jahren regelrecht zu einem Symbol eines absurden Game-Geschäftsmodells. Smurfs Village ist ein einfaches Aufbau-Strategiespiel, in dem man ein Schlumpfdorf entwickeln muss. Der Bau von Häusern und Brücken oder das Gedeihen des Schlumpfgartens gehen aber nur langsam voran. Beschleunigen lässt sich das Spiel, indem man in der App sogenannte Schlumpfbeeren kauft. Mit dieser virtuellen Währung lassen sich dann die künstlichen Wartezeiten abkürzen und der Spielfortschritt beschleunigen. In die Schlagzeilen kam das Spiel mit dem Fall einer schwedischen Familie, die auf einer langen Ferienreise im Auto Smurfs Village für ihre Kinder herunterlud und damit in ein finanzielles Fiasko schlitterte. Die Rechnung am Ende der 1000 Kilometer langen Autofahrt betrug fast 6000 Euro.

Für die Programmierer wird es aber immer schwieriger, mit kostenpflichtigen Applikationen genug Aufmerksamkeit zu erzeugen. Gute Platzierungen in den App-Charts sind damit nur schwierig zu erreichen. Mit dem Label «Gratis» ist das einfacher. Zu diesen Schwierigkeiten hat nun eine kleine Programmier-Firma aus der Schweiz interessante Einblicke gewährt. Die Macher der Einkaufsliste Bring!, die es für iPhone und Android gibt, gaben auf dem Portal iFun.de Einblick in ihren Entscheidungsfindungsprozess, wie sie künftig ihr Preismodell gestalten wollen. Die Entwickler von Bring! hatten bisher für ihre Anwendung einen einmaligen Preis von drei Franken verlangt. Sie beklagen aber, dass mit diesem Preis-Modell das Wachstum nicht gross genug sei, um das Programm zu verbessern und weiterzuentwickeln. Deshalb wollen die Entwickler in Zukunft ebenfalls auf ein Abo-Modell mit Freemium-Charakter setzen. Die Applikation wird gratis angeboten. Um die wichtigen Funktionen freizuschalten, müssen Nutzer dann einen monatlichen Betrag bezahlen.

Dieser Fall ist natürlich ein extremes Beispiel. Er steht aber für das Monetarisierungsmodell, das in den letzten Jahren in der Welt der mobilen Spiele zu einem

Der Spielspass beim Aufbau des Schlumpfdorfes wird durch lange Wartezeiten getrübt. Beschleunigen kann man das Spiel, wenn man dafür mit Schlumpfbeeren bezahlt.

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Teure Gratis-Apps

Tobias Kilchör, Geschäftsführer mezzo|media GmbH, Mürren

smurfs-village inapp: Eine Ladung Schlumpfbeeren kann bis zu 50 Franken kosten. Das Abomodell, wie es die Entwickler von Bring! einführen wollen, ist in letzter Zeit bei immer mehr mobilen Apps zu beobachten. In Zukunft werden vermutlich die allermeisten Apps gratis angeboten. Ob sich jedoch In-App-Käufe oder regelmässige Abonnemente etablieren werden, wird sich zeigen. Nutzer zahlen ohnehin bei jedem Programm auf die eine oder andere Weise. In Apps ohne direkte Kostenbeteiligung wird oft Werbung eingeblendet oder die Benutzerdaten werden weiterverkauft. Applikationen, die ganz gratis sind, gibt es nicht.

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Regionalgruppen

Schweizweit in Ihrer Nähe: veb.ch Regionalgruppen

Die veb.ch Regionalgruppen sind der fachliche und oft auch gesellschaftliche Treffpunkt der Mitglieder Ihrer Wohnregion. Sie öffnen Ihnen die Tür zu einem weitverzweigten Netzwerk engagierter Fachleute. Nutzen Sie dieses zur Kontakt- und Beziehungspflege – zum pri-

vaten und beruflichen Austausch auf hohem Niveau. Exklusiv für Mitglieder: alle Veranstaltungen unter dem Titel netzwerk veb.ch. Hier unterstützen wir Sie aktiv beim Networking, immer nach dem Motto: «Alleine addiere ich. Gemeinsam multiplizieren wir.»

Als Mitglied von veb.ch gehören Sie automatisch zur Regionalgruppe Ihrer Wahl. Zum Aktualisieren und Ändern nutzen Sie Ihr persönliches Login auf www.veb.ch. Ohne Ihre Angabe erfolgt die Zuteilung aufgrund Ihres Wohnortes.

Bern Espace Mittelland

Nordwestschweiz

Zentralschweiz

Andrea Wyss, Präsidentin Landoltstrasse 95 3007 Bern Telefon P 031 387 72 10 bern@veb.ch

Silvan Krummenacher, Präsident Florastrasse 1A 2540 Grenchen Telefon G 061 266 31 91 nordwestschweiz@veb.ch

Armin Suppiger, Präsident Unter-Geissenstein 10, 6005 Luzern Telefon 041 226 40 60 zentralschweiz@veb.ch

Aktuelle Veranstaltungen 15. bis 17. August 2014 Weinreise in die Pfalz 17. September 2014 Referat: Swiss GAAP FER

Ostschweiz-Fürstentum Liechtenstein Franz J. Rupf, Präsident Quaderstrasse 5, 7000 Chur Telefon 081 252 07 22 Fax 081 253 33 73 ostschweiz@veb.ch

Aktuelle Veranstaltungen 6. September 2014 3. Innerschweizer Controller Ride Infos erhalten Sie ab sofort bei Luc F. Rösli info@rbs-ag.ch Zürich Peter Herger, Präsident Adetswilerstrasse 8a, 8344 Bäretswil Telefon G 081 710 56 00 zuerich@veb.ch

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Unsere Partner

Talacker 34, Postfach 1262 8021 Zürich Telefon 043 336 50 30 Fax 043 336 50 33 www.veb.ch, info@veb.ch acf.ch Impressum Ass. dei contabili-controller diplomati federali – Gruppo della svizzera italiana Lorenzo Fontana, Presidente 6963 Lugano-Cureggia Telefono/Fax 091 966 03 35 www.acf.ch, iguarisco@acf.ch swisco.ch Chambre des experts en finance et en controlling Joseph Catalano, Président 1400 Yverdon-les-Bains Tél. 024 425 21 72 Fax 024 425 21 71 www.swisco.ch, info@swisco.ch

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«rechnungswesen & controlling», Fachinformationen des Schweizerischen Verbandes der dipl. Experten in Rechnungslegung und Controlling und der Inhaber des eidg. Fachausweises im Finanz- und Rechnungswesen veb.ch Erscheint vierteljährlich in einer Auflage von 12’000 Exemplaren Redaktion: Herbert Mattle, Präsident, Obfelden; Dieter Pfaff, Vizepräsident, Wettswil; Melitta Bischofberger, Geschäftsführerin Inserate und Auskünfte: Geschäftsstelle veb.ch, Talacker 34, 8021 Zürich, Telefon 043 336 50 30, Fax 043 336 50 33, info@veb.ch, www.veb.ch Layout, Druck und Versand: Druckzentrum AG, Zürich Süd, Rainstrasse 3, 8143 Stallikon Bezug: «rechnungswesen & controlling» kann kostenlos bezogen werden bei veb.ch oder steht zum Download zur Verfügung (www.veb.ch/Publikationen/r&c) Rechtlicher Hinweis: Nachdruck mit Quellenangabe gestattet. Adressänderungen: Bitte melden Sie Mutationen der Geschäftsstelle.

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Vor 22 Jahren präsentierte Ihnen unser Verband die Erstausgabe von «rechnungswesen&controlling». Der Beginn einer Erfolgsgeschichte, denn seit damals hat sich die Auflage unseres Fachmagazins von 3’000 auf 12’000 Exemplare vervierfacht – trotz radikaler Digitalisierung der Medienlandschaft. Auch wir bieten Ihnen in unregelmässigen Abständen einen elektronischen Newsletter. Und beim letzten Mail-Versand im April haben wir gefragt: Wie zufrieden sind Sie mit dem gedruckten «rechnungswesen&controlling»? Ihre Meinung zählt: Neue Rubrik Swiss GAAP FER Ein herzliches Dankeschön an alle, die sich die Zeit für unsere Umfrage genommen haben. Wir haben gerne erfahren, dass Ihnen unsere Mischung aus Fachartikeln und Verbandsberichterstattung gut gefällt. Wir schätzen auch Ihre Optimierungsvorschläge und setzen in diesem «r&c» bereits eines Ihrer Anliegen um: Ab sofort finden Sie in möglichst jeder Ausgabe Aktuelles rund um Swiss GAAP FER. Ihr Berichterstatter ist Dr. Daniel Suter, Mitglied der Fachkommission und des Fachausschusses der Swiss GAAP FER. Ich danke ihm sehr, dass er sich bereit erklärt hat, diese fachliche Lücke in unserer Fachzeitschrift zu füllen. Seinen Einstand gibt er für Sie auf Seite 9. Firewall-Sorgen: Wenn Ihr Login geblockt wird

Aus dem veb.ch

Aus der veb.ch-Geschäftsstelle

wenn Sie sich als Nicht-Mitglied für einen Anlass anmelden – können Sie via www. veb.ch mit Ihrer registrierten E-Mailadresse ein Login-Passwort anfordern. Damit kann zum Beispiel der Bearbeitungsstatus einer Anmeldung überprüft oder eine fehlende Seminarbestätigung aufbereitet werden. Diese Loginmöglichkeit ist beliebt, bereitet aber vereinzelt Schwierigkeiten. In der Praxis hat es sich gezeigt, dass Ihr Login manchmal durch die eingesetzte Firewall geblockt wird. Ich bitte die betroffenen Personen um Verständnis, dass wir in solchen Situationen nicht weiterhelfen können und raten, die gewünschte Aktion an einem anderen Computer durchzuführen. Manchmal hat man jedoch schon ein Erfolgserlebnis, wenn ein anderer Browser verwendet wird. Selbstverständlich helfen wir Ihnen jederzeit gerne und geben Tipps. Schon 20’000 Aufrufe: App für Controlling Standards Seit einem Jahr erhalten Sie in AppStores unter dem Namen «veb.ch» die kostenlose, für Smartphones und Tablets konzipierte App von veb.ch. Alle Schweizer Controlling Standards sind verfügbar. Auch der Schweizer Schulkontenrahmen, aufbauend auf dem neuen Buch «Schweizer Kontenrahmen KMU», steht als interaktive oder blätterbare Version zur Verfügung und wird rege genutzt: Die Seiten des Kontenrahmens wurden von Juni 2013 bis Ende April 2014 über 20’000mal aufgerufen.

Melitta Bischofberger, Geschäftsführerin und Mitglied des veb.ch-Vorstandes.

Topmodern und repräsentativ: Seminarund Sitzungsraum an optimaler Lage Suchen Sie einen komfortablen Schulungsraum mit modernsten Kommunikationsmitteln für maximal 40 Personen? Oder ein repräsentatives Sitzungszimmer für maximal 12 Personen? Im Zürcher Kaufleuten vermieten wir neu renovierte und sehr komfortabel ausgestattete Räume. Ein grosszügiger Aufenthaltsraum und kostenloser WLANZugang runden das Angebot ab. Ob ein einzelner Tag oder eine längere Dauer: alles ist möglich. Weitere Infos auf www. veb.ch, Raumvermietung. Interessiert? Fragen Sie uns an unter 043 336 50 30.

Nicht nur unser Newsletter, auch www. veb.ch beweist: Wir erledigen immer mehr online. Als Verbandsmitglied – oder Immer im Gespräch mit Bundesbern: der politische Beirat von veb.ch Nationalrat Daniel Jositsch (SP) Nationalrat Hans Kaufmann (SVP) Nationalrat Pirmin Schwander (SVP) Vorausgeschickt: Generalversammlung 2015

Ständerat Fabio Abate (FDP)

Die 79. Generalversammlung findet am Donnerstag, 21. Mai 2015, in Wittenbach SG, statt. Wir freuen uns, Sie im Auditorium von Abacus Research AG, begrüssen zu dürfen. Eine persönliche Einladung erhalten die Mitglieder im April 2015.

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Ständerat Konrad Graber (CVP) Ständerat Paul Niederberger (CVP)

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Aktuelles Fachwissen und Erfahrung aus erster Hand – unser aktuelles Angebot Die Lohnabrechnung | 4. September Sozialversicherungsabzüge, Unfall- und Krankentaggelder, Mutterschaftsentschädigungen, Spesenreglemente und vieles mehr sind wichtige Bestandteile zur korrekten Erstellung einer Lohnabrechnung.

Debitorenbewirtschaftung und SchKG | 5. September Dem Kunden eine Mahnung zustellen oder die Betreibung einleiten? Anleitungen und Praxis-Tipps zur Debitorenbewirtschaftung und Liquiditätssicherung. Entscheidungskriterien zur Einleitung von rechtlichen Schritten.

Der eigene neue Kontenplan | 24. September Sie müssen den Kontenplan neu einführen oder den Bestehenden an das nRLR anpassen? In diesem Kurs können Sie Ihren aktuellen Kontenplan (Excel-Format) direkt im Unterricht anpassen.

IKS-Einführung: Checklisten und Arbeitshilfen | 9. Oktober Sie müssen ein IKS aufbauen? Dann ist dieser Kompaktkurs das Richtige: Mit Checklisten erklären wir Ihnen, wie Sie ein IKS aufbauen und betreuen können.

Unternehmensbewertung | 10. September

Budgetierung und Reporting | 15. Oktober

Substanzwert, Ertragswert, Praktikermethode, DCF, Market Muliples: Alles Methoden, um ein KMU zu bewerten: Alles von A bis Z einfach erklärt.

Sie wollen lernen, wie ein Budget effizient geplant und ausgearbeitet wird und/oder wie das Controlling und Reporting in ihrem Unternehmen einzuführen oder weiter auszubauen ist.

MWST-Saldosteuersatz SSS für KMU | 12. September Die Liste der SSS ist umfangreich und oft ist unklar, ob ein KMU mehrere Steuersätze anwenden kann. Themen wir Nebeneinnahmen oder Eigenverbrauch haben ihre Tücken. In unserer Veranstaltung lernen Sie alles zum vereinfachten Abrechnungsverfahren mit dem Saldosteuersatz.

Swiss GAAP FER 21 und ZEWO | 17. September Bei gemeinnützigen Nonprofit-Organisationen oder für das ZEWO-Gütesiegel ist FER 21 zwingend. Der korrekte Aufbau der Buchhaltung und die Umsetzung dieses Standards werden in diesem Kurs vermittelt.

Die Anlagebuchhaltung für das KMU | 19. September Die Führung einer Anlagebuchhaltung gehört zur ordnungsmässigen Buchführung. Anschaffungswert, Abschreibungen, stille Reserven usw. sind Bestandteile davon. Sie lernen, wie man eine Anlagebuchhaltung einfach aufbauen kann.

Steuern/Sozialversicherungen: Risiken im Lohnausweis | 4. November Begriffe Eigenverbrauch, Privatanteile oder Naturalleistungen bilden ein grosses Risiko und können zu Problemen bei den Steuern und Nachforderungen durch die Sozialversicherungen verursachen. Hier lernen Sie, was Sie beachten und wissen müssen.

Englische Fachbegriffe | 10. November Mit der Inkrafttretung des neuen Rechnungslegungsrechts darf die Buchführung in Englisch sein. Verstehen Sie die englischen Fachbegriffe und können Sie diese richtig anwenden? In unserem Kurs werden alle Begriffe, die Sie in der Sachbearbeitung benötigen, erklärt.

Work skills | 15. November In diesem Kurs lernen Sie im Berufsalltag in alltäglichen Situationen schriftlich und mündlich in Englisch zu kommunizieren, vom klassischen Small talk bis zum einfachen Verfassen von E-Mails.

Tagesseminare Umstrukturierung von Unternehmen und Steuerfolgen 3. September 2014 Der 1. Jahresabschluss nach dem nRLR 21. Oktober 2014 EU-MWST mit Referenten aus dem Ausland 24. Oktober 2014 Die eingeschränkte Revision: Refresher 29. Oktober 2014 Der 1. Jahresabschluss nach dem nRLR 27. November 2014 Jahresabschlussplanung 2013/2014 6. Januar und Wiederholung am 15. Januar 2015

Zertifikatslehrgänge Personaladministration für ausländische Mitarbeitende Start am 25. August 2014 Personaladministration allgemein Start am 1. September 2014 IFRS: Übersicht und Hauptunterschiede zu Swiss GAAP FER Start am 2. September 2014 Europäische Mehrwertsteuer Start am 25. September 2014 CH-Mehrwertsteuer Start am 1. Oktober 2014 Experte Swiss GAAP FER Start am 3. Oktober 2014 Detaillierte Informationen zu allen Angeboten finden Sie auf www.veb.ch, Aus- und Weiterbildung


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