Rechnungswesen & Controlling 03/14

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rechnungswesen & controlling

«Buchhalter, macht Euch das Leben nicht selbst schwer!» Als Mitautor des «Schweizer Kontenrahmen KMU» erhalte ich immer wieder Anfragen zur korrekten Handhabung von «betriebsfremd» und «ausserordentlich». Im neuen Rechnungslegungsrecht sind sowohl «betriebsfremder Aufwand und betriebsfremder Ertrag» wie «ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Aufwand und Ertrag» Bestandteil der Mindestgliederung der Erfolgsrechnung. Im Schweizer Kontenrahmen KMU finden sich diese Positionen in den Hauptgruppen 80 beziehungsweise 85 wieder, zudem in der Klasse 7 «Betrieblicher Nebenerfolg». Meine erste Antwort ist immer die gleiche: Mich interessiert eigentlich nur, was einem Unternehmen «unter dem Strich» bleibt. Was davor gezeigt wird, ist oft willkürlich vom Management gesteuert, dient Ausreden oder manipuliert Betriebsmargen (wie EBITDA, EBIT). Deshalb: Betriebsfremd gibt es für mich nicht, ausserordentliche Positionen – wenn überhaupt – nur in ganz wenigen Einzelfällen. Im Übrigen gilt für die nachfolgenden Ausführungen das Prinzip der Wesentlichkeit. 1. Betriebsfremder Aufwand und Ertrag Swiss GAAP FER wie das «Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung» definieren Geschäftsvorfälle als be»»» Fortsetzung Seite 4

Swiss GAAP FER Update: Sitzungsergebnisse der Fachkommission vom 17.6.2014 IFRS Update: Neuregelungen zu der Umsatzlegung und der Finanzinstrumente Recht: Grundsätze der Vertragsgestaltung Buchtipp: veb.ch Praxiskommentar zum neuen Rechnungslegungsrecht


Wir heissen 208 Kolleginnen und Kollegen willkommen. Sie sind dem veb.ch beigetreten. Patricia Abt Michael Achermann Christian Ackermann Marc Ade Oliver Aellig Franziska AerschmannBorer Bruno Aeschbacher Maja Allemann Roger Alt Antonio Amato Karin Amiet Daniela Adelheid Ammeter Bucher Florian Amstutz Yvonne Auf der Maur Martin Balmer Reto Balmer Christian Balschun Adrian Bangerter Jolanda Barmettler Jeannette Barta Kenneth Baumgartner Corina Berchtold Claudia Beck Salome Berger Daniel Bertschinger Nicole Bitzer Marion Bollmann Bruno Bosshard Sandra Bräm André Büchi Urs Buholzer Patrick Bürgi Tiziano Calamaio Cristiana Celli Matthias Dähler Dominic Dietrich André Dobmann Fabian Dommer Ernst Dossenbach Marlise Eberli Fabian Egger Sibylle Erni Irmgard Felber

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Maria Flückiger Simone Fluri Stephan Föllmi Thomas Frey Roger Fries Christian Fröhlich Michele Fronte Caroline Füglister Delia Gäggeler Jürg Gähwiler Michelle Gaio Martin Gantenbein Beatrice Gasser Therese Gasser Adrian Gerber Melanie Gertsch Sabrina GholampourFahandari Roman Giger Jean-Luc Gnomblerou Marek Gossner Mimmo Gresia Alain Grossenbacher Markus Gruber Miriam Guler Regula Hagen Hagenbuch Nicole Haldemann Sabrina Haller-Statti Stephan Hamann Irène Hamann Janine Hartmann Kartal Haskalkan Petra Hauser Danny Hefti André Hegglin Andreas Heierli Tarcisi Hendry Tina Herger Max Hinder Christian Hirschi Mathias Hirschi Toni Hofer Peter Hoffmann Martin Hofmann

Roger Hollenstein Christian Huser Alessandra Istrice Olivier Jeanmonod Alejandra Kallen Dagmar Kaluza Dagmar Sonja Kaspar Manuela Kaufmann Stephanie Kindlhofer Matthias Kneubühl Hans-Ulrich Koller Pascal Kronenberg Michael Kühne Fabian Kündig Julia Künzi Jo Künzle Bettina Lanelli Sandra Lätsch Susanne Laubscher Patrik Lengacher Bernadette Lenhard Andrea Leuzinger Matthias Lohner Arlette Luginbühl Urs Manetsch Daniel Maniglia Annett Manzke Frank Marxer Marlene Mathis Daniel Maurer Sven Mautsch Priska Meier Yvonne Merz Matthias Merz Melanie Meury Pascale Meyer Sabine A. Michel Ari Mosbacher Melanie Müller Markus Müller Nicole Müller-Ott Claudia Andrea Neisius Annette Oeltjen Felix Ort David Perrottet

Marco Peter Regula Pfister Dominik Pfoster Sarah Piccinni Renata Plagge Bruno Platter Nicole Preisig Bernhard Reusser Franziska Richner Nathalie Romer Irene Ruch Thomas Rüedi Susanne Rüegg Hanspeter Ruoss Christian Sager Robert Sahler Seraina Santarossa Charlotte Schäfer Markus Schärz Markus Scherer Patrizia Schmid Tony Schmid Michael Schneider Katjana Schneiter Olga Schwaller Céline Schwander Said Selimovic Ezio Selmi Andreas Senn Markus Serwart René Sieber Hanspeter Simmen Florian Sommer Barbara Sommer Norbert Sonderegger Nicolas Spaar Michael Spörri Fabian Spycher Michael Stadelmann Barbara Staub Ernst Steffen Hans-Peter Steiner Nathalie Steiner Christina Stöckl Fabian Strässle

Stephanie Straub Sheila-Andrea Studer Karin Stutz Patrick Styner Sabrina Thöny Patrick Trachsel Rudolf Traffelet Franziska Trenkler Christian Udry Gladys van Burgh Alain Veuve Monika Vogler-Hess Ralph von Allmen Maria von Borries Sindy Wachsmuth Tobias Wagner Denise Wagner Martina Wehren Ona Werkmeister Marcel Widler Angelika Winkler Matias Wolf Rita Woodtli Sabrina Wüest Dilek Yilmaz Robert Zeller Katja Zimmermann Susanne Zingg Christian Zingre Lorenz P. Zwahlen Marc Zweiacker Karin Zwicker

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Editorial


Inhaltsverzeichnis Editorial Handhabung «betriebsfremd» und «ausserordentlich 1

Controlling Controlling-Leitbild in der Praxis Buchtipp «Bonitätsrisiken»

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Rechnungslegung Swiss GAAP FER Update IFRS Update Risikomanagement und IKS

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Schweizer Kontenrahmen KMU Auswirkungen auf die Kennzahlenberechnung

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Steuern Revision des Steuerstrafrechts Teilrevision Mehrwertsteuergesetz

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Recht Grundsätze der Vertragsgestaltung Whistleblowing Beratung Aktuelle Gerichtsentscheide

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Aus- und Weiterbildung Mündliche Expertenprüfung: Der 5-Punkte-Plan Aus der Controller Akademie Internationale Weiterbildung EMA®

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Persönlich Interview mit Joseph Catalano, Präsident Swisco

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Swisco Plan comptable suisse PME

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vebmedia Netflix-Start in der Schweiz Google AdWords

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Aus dem veb.ch Regionalgruppen/Impressum Aus der Geschäftsstelle Aktuelle Veranstaltungen

Inhaltsverzeichnis

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triebsfremd, wenn sie sich klar von der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens unterscheiden und mit einer gewissen Regelmässigkeit auftreten. Sie erwähnen als Beispiel die Aufwendungen und Erträge aus nicht betrieblichen Sachanlagen. Wichtig zu wissen: Aufwand und Ertrag müssen getrennt ausgewiesen werden («Bruttoprinzip»); es besteht keine Pflicht – zumindest nicht explizit – zur Erläuterung des betriebsfremden Aufwands und Ertrags im Anhang. Auf Fragen begründe ich meine Meinung, warum es für mich betriebsfremd nicht gibt, mit verschiedenen Argumenten und untermaure diese gerne mit Praxisbeispielen: Alles, was in einer rechtlichen Einheit wie in einer Aktiengesellschaft geschieht, gehört grundsätzlich zum Betrieb und muss auch über die Zweckbestimmung in den Statuten abgedeckt sein. Auch «nicht betriebliche» Anlagen (es könnten auch Verpflichtungen nicht betrieblich sein!) sind geschäftsstrategisch motiviert oder in vielen Fällen werden Gewinne nicht oder unvollständig ausgeschüttet und thesauriert und in der Folge in unterschiedliche kurz- und langfristige Anlagen angelegt. Dies sind bewusste Entscheide der verantwortlichen Unternehmensorgane, möglich wären ja Ausschüttungen oder Kapitalrückzahlungen und die Vornahme von Anlagen ausserhalb der rechtlichen Einheit. Verblüffend: Wird die «betriebsfremde» Tätigkeit in eine neu zu gründende Tochtergesellschaft ausgegliedert, welche nur diese zum Zweck hat, haben wir das Problem gelöst – auch bei einer Konsolidation der Gesellschaften! B ei einem Hotel-und Restaurationsbetrieb am See könnte man auf den ersten Blick die angeschlossene Bootsvermietung als nicht betriebsnotwendig taxieren. Profitiert das Hauptgeschäft aber nicht durch zusätzliche durstige und hungrige Kunden der Bootsvermietung (Synergien)? Müsste ich konsequenterweise nicht auch die Management Attention (Personalaufwand) auf den Bootsbetrieb beziffern und als nicht betriebsnotwendig ausscheiden? Gemeinsame Werbung auseinandernehmen und separaten Aufwandspositionen zuweisen? Mein Lieblingsbeispiel ist der «Aktiventausch». Nehmen wir an, wir haben flüssige Mittel zur Verfügung, welche wir auf längere Frist voraussichtlich (?) nicht benötigen, und sie sind als «kurzfristige Geldanlagen» angelegt und bilanziert. In der Regel findet sich der Zinsertrag in der Erfolgsrechnung unter dem Finanzertrag wieder. Investieren wir nun aus Renditegründen in eine andere Anlageklasse und nehmen somit einen Aktiventausch vor, kaufen beispielsweise mit den flüssigen Mitteln eine Wohnliegenschaft (100% eigenfinanziert), dann stellt sich folgende (theoretische) Frage, über die man lange philosophieren kann: Wird diese nun zu einer nichtbetrieblichen Sachanlage und zeigen wir den Mietertrag und -aufwand als betriebsfremd? Nach einigen Monaten benötigt das Unternehmen Mittel für

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betrieblich bedingte Investitionen (z.B. Erhöhung working capital) und nimmt deshalb auf die Wohnliegenschaft eine Hypothek auf. Was ist nun mit den Hypothekarzinsen – betrieblich oder betriebsfremd? Und: Wie ist eigentlich die nichtbetriebliche Anlage finanziert – Fremdkapital, Eigenkapital? Eine entsprechende Zuweisung der Passivseite scheint mir in der Praxis unmöglich – konsequenterweise müssten dann ja mit kalkulatorischen Zinsen gearbeitet werden. Weiter: Vielleicht hängen die auf der Aktivseite «überflüssigen» Mittel mit einer gebildeten «Rückstellung für die Sicherung des dauernden Gedeihens» zusammen, also rein betrieblich motiviert (lassen wir das Steuerthema weg) und die Kongruenz betrieblich auf Aktivwie Passivseite macht Sinn. Ein Blick über die Grenzen: Sowohl die Rechnungslegungsrichtlinie der EU wie internationale Rechnungslegungsstandards kennen kein betriebsfremdes Ergebnis. Dies dürfte darin begründet sein, dass die Abgrenzung von «gewöhnlich» und «aussergewöhnlich» mit grossen Spielräumen in der Bilanzierung verbunden ist und für den verlässlichen Einblick in die wirtschaftliche Lage sogar eher hinderlich ist. Selbstverständlich ist es für betriebswirtschaftliche Entscheidungen (Renditeüberlegungen, Kauf oder Verkauf des Unternehmens, Fusion, Abspaltung) wichtig, dass ich mir Überlegungen mache, welches betriebsnotwendige Anlagen und Tätigkeiten sind und welche nicht und deshalb grundsätzlich zur Disposition stehen. Dazu habe ich über ein gut ausgebautes Rechnungswesen jederzeit die notwendigen, situationsrelevanten Informationen. Zudem können die vielfältigen Codierungsmöglichkeiten einer modernen Buchhaltungssoftware genutzt werden, zum Beispiel für Kostenstellen und -träger. Aus diesem Grunde kann in den meisten Fällen auch auf die Kontenklasse 7 «Betrieblicher Nebenerfolg» verzichtet werden. Auch das Argument der Branchenstatistik verfängt nicht, denn für den Vergleich mit anderen Unternehmen müsste die Rechnung eh um weitere Faktoren wie stille Reserven oder Eigenlohnbestandteile korrigiert werden. Mein Fazit: Alles, was in der rechtlichen Einheit geschieht, ist betrieblich (motiviert)! 2. Ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Aufwand und Ertrag Das Gute vorweg: Der Gesetzgeber war sich bewusst, dass eine eindeutige Abgrenzung von «ausserordentlich», «einmalig» und «periodenfremd» in der Praxis kaum möglich ist – die Begriffe überlappen sich teilweise –, und lässt den Ausweis in einer Position zu. Selbstverständlich gilt auch hier das Bruttoprinzip, zudem sollte im Anhang eine Erläuterung erfolgen. Das «Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung» weist zu Recht darauf hin, dass die drei vorerwähnten Begriffe eng ausgelegt werden sollten, da eine «gewisse» Versuchung besteht, mit der Zuordnung von möglichst viele Aufwendungen als «ausserordentlich, ein-

Editorial


malig oder periodenfremd» ein besseres Betriebsergebnis auszuweisen. Als Merkmale für einen möglichen Ausweis als «ausserordentlich, einmalig und periodenfremder Aufwand» (sinngemäss auch für die Ertragsarten) werden «kein Zusammenhang mit dem laufenden Geschäftsgang» und «nicht wiederkehrend» genannt, als Beispiele «Korrektur von Fehlern» und «Effekt aus der erstmaligen Anwendung des revidierten Rechnungslegungsrechts». Swiss GAAP FER kennt übrigens nur «ausserordentliche» Aufwendungen und Erträge und definiert diese als im Rahmen der ordentlichen Geschäftstätigkeit äusserst selten anfallend und nicht vorsehbar. Der «Schweizer Kontenrahmen KMU» unterscheidet die Gruppen 850 «Ausserordentlich», 860 «Einmalig» und 870 «Periodenfremd». Als «ausserordentlicher Aufwand und Ertrag» dienen dabei unter anderem folgende (Konto)beispiele: Ausserordentliche Bildung oder Auflösung von Reserven und Rückstellungen Ausserordentlicher Währungsgewinn und -verlust Ausserordentliche Abschreibungen und Wertberichtigungen und Verluste oder Gewinne aus Veräusserung Anlagevermögen Ausserordentliche Verluste von Forderungen Als Beispiele werden weiter aufgeführt: Verkauf wesentlicher Betriebsteile oder Beteiligungen Wertberichtigungen zufolge eines aussergewöhnlichen Ereignisses (Stilllegung, Enteignung, Zerstörung) Aussergewöhnlicher Schadenfall aufgrund deliktischer Handlungen Ertrag oder Aufwand zufolge eines existenziell wichtigen Prozesses Allgemeiner Forderungsverzicht von Gläubigern «Sozialplan» Erhalt von einmaligen Subventionen Besondere Zuschüsse von Gesellschaftern Gewinne oder Verluste zufolge Fusion oder Spaltung.

im Jahr 2014 angefallen, auch wenn das Geschäft auf das 2013 zurückzuführen ist – vielleicht hat das Debitorenmanagement gerade im 2014 versagt. Eine massive Erhöhung des Werbeaufwandes im 2014 wirkt sich ertragsmässig erst im 2015 aus, ebenso eine Aufstockung personeller Ressourcen oder von Infrastruktur. Mit anderen Worten: Einer genauer Abgrenzung, eines genauen «matching of cost and revenue» sind Grenzen gesetzt. Wir können nicht einmal sicher sein, dass die Qualifizierung als ausserordentlicher Aufwand der Schönung des Betriebsergebnisses dient, wie oft wird ein neues Management angebliche Fehler der Vorgänger als ausserordentlichen Aufwand der Rechnung belasten und somit eine verbesserte Ausgangslage für ihre Erfolge schaffen. Mein Fazit: Möglichst keine ausserordentlichen Positionen und wenn, dann müssen sie im Anhang schlüssig begründet und klar bezeichnet sein. Also Buchhalterinnen und Buchhalter, macht euch das Leben nicht selbst schwer mit theoretischen Auseinandersetzungen über nicht betrieblich und ausserordentlich! Und wenn ihr noch Fragen habt, so wird von veb.ch im November 2014 der über 1000seitige Kommentar zum neuen Rechnungslegungsrecht erscheinen. Alles klar?

Herbert Mattle, Präsident veb.ch

Und warum empfehle ich, Ertrags- und Aufwandpositionen nur im seltensten Ausnahmefall als ausserordentlich zu qualifizieren? Die Erfolgsrechnung ist eine Periodenrechnung und gibt die Geschäftsvorfälle eines einmaligen, ganz bestimmten Zeitabschnittes (Geschäftsjahr, oftmals gleich Kalenderjahr) wieder. Wie die schon aus der Bibel bekannten sieben fetten und die sieben mageren Jahre gilt es auch zu akzeptieren, dass jedes Unternehmen seinen eigenen Lebenszyklus aufweist. Warum wollen wir in den entsprechenden Zeitperioden nicht die entsprechenden Auswirkungen von Gründung, Wachstum, Sanierung usw. aufzeigen? Diese von Zeit zu Zeit vorkommenden Tatbestände und ihre Auswirkungen sind deshalb meines Erachtens auch nicht als ausserordentlich anzusehen, sondern gehören zum «Leben» jedes Unternehmens. Sonst wäre dann ja auch der Einbruch eines wichtigen Teilmarktes, ein besonders schlechter Sommer ausserordentlich. Periodenfremd? Ein grosser Zahlungsausfall ist nun einmal

Editorial

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Controlling-Leitbild in der Praxis

Controller leisten als Partner des Managements einen wesentlichen Beitrag zum Erfolg eines Unternehmens. Im Controlling-Leitbild wird definiert, welche Rolle das Controlling bei der Gestaltung und Begleitung des Managementprozesses spielen soll, welche Aufgaben übernommen werden und welche Kompetenzen dazu notwendig sind.

1 Ziel eines Controlling-Leitbilds

Dr. Christian Offenhammer ist Management Consultant im Competence Center Controlling & Finanzen bei Horváth & Partners in Zürich und Lehrbeauftragter an der Universität St. Gallen.

Dr. Steffen Gross ist Principal im Competence Center Controlling & Finanzen bei Horváth & Partners in Zürich.

Ziel eines Controlling-Leitbilds ist es, die Vision und Mission des Controlling einer Organisation zu definieren. Am Anfang steht eine Ist-Analyse, mit der die Führungsunterstützung der Organisation, insbesondere des Managements, erhoben wird. Daraus sollen das Controlling-Zukunftsbild in der Vision festgelegt und die Rolle des Controlling im Verhältnis mit den (internen) Kunden in der Mission definiert werden. In der Mission werden Schwerpunktsetzungen der Controlling-Prozesse und -Aufgabenfelder abgesteckt. Aus der Vision und Mission ergeben sich Anforderungen an die Kompetenzen der Controller. Zur Erreichung der Vision und Mission werden Handlungsfelder und Ansatzpunkte abgeleitet und diese gemäss einer «Umsetzungsroadmap» priorisiert. Auf diese Weise lässt sich der Rollenwandel des Controllers zum vielzitierten «Business Partner» realisieren. 2 Vorgehen zur Erstellung eines Controlling-Leitbilds Das Vorgehen zur Erstellung eines Controlling-Leitbilds wird anhand eines Praxisbeispiels dargestellt. Dieses Vorgehen gliedert sich in fünf Schritte (vgl. Abbildung 1).

2.1 Ist-Analyse der gewünschten Führungsunterstützung Als erstes wird die gewünschte Führungsunterstützung des Managements erhoben und mit dem Ist-Zustand

Controlling

verglichen. Die Führungsunterstützung definiert die Art und Weise, wie das Controlling die Geschäftsund Bereichsleitung unterstützt: «Wie sollen die Controller die Manager entlasten, indem sie ihnen bestimmte Aufgaben (z.B. Planung, Reporting) abnehmen. Wie sollen sie Manager ergänzen, indem sie als betriebswirtschaftlicher Berater fungieren. Wie sollen sie Manager unterstützen, indem sie auf unwirtschaftliche Entscheidungen hinweisen.» 2.2 Vision des Controlling Aus der gewünschten Führungsunterstützung des Managements wird die Vision des Controlling abgeleitet. Die Vision des Controlling ist ein Zukunftsbild, welches beschreibt, was man im Controlling langfristig erreichen möchte. Es soll sinnstiftend, motivierend und handlungsleitend wirken. Die Vision des Controlling eines Praxisbeispiel lautet: Das Controlling ist der unabhängige Business Partner des Managements für die betriebswirtschaftliche Steuerung der Organisation. Dazu umfasst die Vision im Praxisbeispiel verschiedene Themenbereiche: Unabhängiger Sparringpartner der betriebswirtschaftlichen Steuerung: Das Controlling ist der unabhängige Sparringpartner des Managements bei der betriebswirtschaftlichen Steuerung. Die Kunden schätzen unseren Rat und wir sind anerkannter Gesprächspartner auf Augenhöhe. Unterstützer betriebswirtschaftlicher Effizienz: Wir unterstützen das Management mit unseren Erkenntnissen proaktiv und verstärken das unternehmerische Denken. Wir stellen auf Basis einheitlicher Methoden Transparenz in der Leistungserstellung her. Berater über die gesamte Wertschöpfungskette: Wir haben ein fundiertes Geschäftsverständnis von den be-

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Abbildung 1: Vorgehen zur Erstellung eines Controlling-Leitbilds

triebswirtschaftlichen Prozessen über alle Wertschöpfungsstufen der Organisation hinweg. Wir behalten den Blick für das Ganze. Zielgerichteter und empfängergerechter Informationsversorger: Wir liefern aus Eigenantrieb neue Impulse und Analysen. Dazu stellen wir zielgerichtete und stufengerechte Informationen zur Verfügung. Wir verstehen uns als Ansprechpartner in allen betriebswirtschaftlichen Fragestellungen. Effizienter Dienstleister: Durch unseren Dienstleistungsansatz schaffen wir für das Unternehmen einen Value Added. Aufwand und Nutzen stehen in einem guten Verhältnis. 2.3 Mission des Controlling Nachdem in der Vision das langfristige Zukunftsbild des Controlling beschrieben wurde, wird in der Mission des Controlling geklärt, welche konkrete Rolle das Con-

trolling einnehmen möchte und welche Aufgaben es in diesem Zusammenhang erfüllt. Die Mission des Controlling im Praxisbeispiel ist es, die Geschäftsleitung und Business Units bei der Erreichung strategischer und operativer Ziele zu unterstützen. Dies geschieht durch die Schaffung von Transparenz für die betriebswirtschaftliche Steuerung. Nachfolgend werden die wichtigsten Elemente der Mission aufgezeigt. Dabei orientiert sich die inhaltliche Themenaufteilung am Horváth & Partners-Prozessmodell (Abbildung 2) und an den formulierten Qualitätsstandards der International Group of Controlling (IGC) und des Internationalen Controller Vereins (ICV). (1) Blick für das Ganze Das Controlling behält den Blick für die ganze Organisation und ist der unabhängige Sparringpartner des Managements bei der betriebswirtschaftlichen Steuerung aller Wertschöpfungsstufen.

Abbildung 2: Controlling-Themen nach dem Horváth & Partners-Prozessmodell

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(2) Strategische Planung In der finanziellen Planung ist die Zuteilung der notwendigen Ressourcen, insbesondere des Budgets, von essentieller Bedeutung. Dem Controlling kommt die Koordination und Nachhaltung der definierten Massnahmen zu. (3) Operative Planung, Budgetierung Die operative Planung beinhaltet Vorgabewerte, mit welchen die kurzfristigen (<1 Jahr) Unternehmensziele erreicht werden sollen. Das Controlling fokussiert auf die systemische Durchgängigkeit der verschiedenen Teilplanungen und stellt einen angemessenen Detaillierungsgrad der Planungsinhalte sicher. (4) Forecast Ziel des Forecasts ist es, frühzeitige Informationen über zukünftig zu erwartende Abweichungen zu liefern und zielgerichtete Massnahmen zur Schliessung von Ziellücken zu entwickeln. Der Forecast berücksichtigt finanzielle sowie nicht-finanzielle Kennzahlen und relevante Treiber der Geschäftsentwicklung. (5) Kosten-, Leistungs- und Ergebnisrechnung Ziel der Kosten-, Leistungs- und Ergebnisrechnung ist die Schaffung von Transparenz durch eine sachgerechte Zuordnung von Kosten, Leistungen und Erlösen auf entsprechende Objekte (z.B. Produkte oder Unternehmensbereiche). (6) Management Reporting Ziel des Management Reporting ist es, entscheidungsrelevante Informationen für die Steuerung der Organisation zeitnah zu liefern. Das Controlling stellt ein schlankes, empfängergerechtes Reporting zur Verfügung, das Transparenz über die Effizienz in der Leistungserstellung schafft. (7) Projekt- und Investitions-Controlling Das Projekt- und Investitions-Controlling hat zum Ziel, Transparenz zu Nutzen und Wirtschaftlichkeit sowie der Einhaltung von Qualitäts-, Zeit- und Kostenzielen von Projekten und Investitionen zu schaffen und das Projektmanagement aktiv zu unterstützen. (8) Risikomanagement Das Ziel des Risikomanagements besteht in der langfristigen Sicherung des Unternehmensbestands und der Verbesserung der Planungsqualität durch frühzeitige Identifikation von Einflussfaktoren auf den Unternehmenserfolg. (9) Funktionscontrolling Ziel des Beteiligungs-, Forschungs-, Produktions-, und/ oder Vertriebs-Controlling ist die Planung, Steuerung und Kontrolle sowie die Informationsversorgung der einzelnen betrieblichen Funktionen nach ihren spezifischen Bedürfnissen.

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(10) Betriebswirtschaftliche Beratung und Führung Ziel der betriebswirtschaftlichen Beratung und Führung durch Controller sind die bereichsübergreifende Koordination und die Rationalitätssicherung von Entscheidungen auf allen Führungsebenen. (11) Weiterentwicklung der Organisation, Prozesse, Instrumente und Systeme Ziel ist es, die im Unternehmen verwendete Controlling-Infrastruktur kontinuierlich weiterzuentwickeln. Insbesondere ist regelmässig zu prüfen, bei welchen Prozessen Anpassungsbedarf besteht, welche entfallen können und welche Felder neu entwickelt werden müssen. 2.4 Kompetenzanforderungen an einen Controller Nachdem die gewünschte Führungsunterstützung, die Vision und Mission des Controlling festgelegt wurden, werden die Kompetenzanforderungen an die Controller abgeleitet. Wenn Controller das Management umfassend unterstützen wollen, benötigen sie dafür ein breites Spektrum von Fähigkeiten. Analysefähigkeit: Der Controller führt eigenständige Analysen zur Bereitstellung relevanter Informationen über die gesamte Wertschöpfungskette durch. Kommunikationsfähigkeit: Der Controller kommuniziert proaktiv die Plan- und Ist-Zahlen und ermöglicht ein effizientes Management von Planung und Reporting. Geschäftskenntnis: Die Geschäftskenntnisse des Controllers sind up-to-date. Das Controlling ist über die Tätigkeiten der einzelnen Abteilungen informiert und ermöglicht schnelle Anpassungen bei Veränderungen der Umwelt. Verhaltenskenntnis: Über die Wünsche der primären Informationsempfänger ist sich der Controller bewusst und passt dementsprechend die Kommunikation mit diesen stufengerecht an. Instrumentenkenntnis: Der Controller nutzt die relevanten Instrumente und entwickelt diese weiter, um einen effizienten Prozessablauf zu gewährleisten. Standfestigkeit: Der Controller steht hinter den von ihm herausgegebenen Zahlen und kann diese verteidigen. Trotz der Beratungsfunktion handelt es neutral gegenüber Partikularinteressen. 2.5 Roadmap zur Umsetzung von Handlungsfeldern Um das Controlling-Leitbild in der Organisation umzusetzen, müssen in der Regel einige Veränderungen gegenüber dem Status Quo herbeigeführt werden. Diese Handlungsfelder können in Organisation, Systeme,

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Abbildung 3: Handlungsfelder und Roadmap

Prozesse und Know-How des Controlling unterteilt und strukturiert angegangen werden.

zung in einem volatilen Wettbewerbsumfeld anbieten zu können.

Die Handlungsfelder sollen zeitlich entlang einer vorab definierten Roadmap umgesetzt werden (Abbildung 3). Dazu werden diese anhand des Nutzens und des Umsetzungsaufwands priorisiert. Die Bearbeitung ist i.d.R. erst nach einer Detaildefinition der einzelnen Handlungsfelder möglich. Wichtig ist auch, die inhaltliche Verzahnung der Handlungsfelder untereinander zu beachten.

Handlungsfeld 3: Weiterentwicklung der Organisation, Prozesse, Instrumente und Systeme: Im Praxisbeispiel beinhaltet dies eine eindeutige Abgrenzung der Tätigkeiten des Controlling zu anderen Organisationseinheiten (z.B. IT vs. Controlling beim Betrieb des Management Informationssystems). Daneben sollen Weiterentwicklungsbedarfe (z.B. Kennzahlen, Performance) je System detailliert dokumentiert werden.

Im Praxisbeispiel wurden drei Handlungsfelder priorisiert und im ersten Jahr bearbeitet. Handlungsfeld 1: Management Reporting: Im Praxisbeispiel stehen ein stufengerechter Empfängerkreis des Management Reporting, fokussierte Inhalte mit einer aussagekräftigen Kommentierung und eine vereinheitlichte und standardisierte Visualisierung der Berichte im Fokus. Die Kommentierung sollte nicht nur deskriptiv sein, sondern zu Massnahmen und Optionen weiterentwickelt werden. Handlungsfeld 2: Betriebswirtschaftliche Beratung und Führung: Im Praxisbeispiel soll der personenbezogene methodische Know-How-Aufbau und das Verständnis des gesamten Wertschöpfungsprozesses erhöht werden, um so die Beratung auf Augenhöhe mit dem Management (Sparring Partner) durchführen zu können. Daneben soll das Know-How von neuen Entwicklungen am Markt vertieft werden, um so eine aktuelle Entscheidungsunterstüt-

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3 Zusammenfassung Ziel des Controlling ist es, die Position eines Business Partners gegenüber dem Management für die finanzielle Steuerung einzunehmen. Damit dies der Fall ist, muss die in der Vision und Mission konkretisierte Führungsunterstützung mit dem definierten Anforderungsprofil der Controller in Deckung gebracht werden. Darauf aufbauend sind die priorisierten Handlungsfelder in einer Roadmap abzuleiten. Auf diese Weise lässt sich der Rollenwandel des Controllers zum Business Partner realisieren. Literatur Grundsatzposition des Internationalen Controller Vereins (ICV) und der International Group of Controlling (IGC): Die Kernelemente des Controllings, Wörthsee/ St.Gallen 2012.

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Buchtipp von Herbert Mattle Das neue Praxishandbuch Kredit- und Debitorenmanagement – ein Muss für jedes KMU Cash ist das Blut jedes Unternehmens, aber gerade in KMU sind liquide Mittel oftmals knapp. Dabei wird interessanterweise ein Bereich immer wieder vergessen oder als zu «banal» betrachtet, welcher für die Liquidität von eminenter Bedeutung ist: die Bewirtschaftung des Netto-Umlaufvermögens («net working capital»). So wird im Debitorenmanagement viel geschludert, wobei es in der Praxis oftmals bereits damit anfängt, dass Rechnungen nicht sofort bei Erbringung der Leistung gestellt werden. Eine enge Überwachung der Debitoren mit einem konsequenten Mahnwesen verbessert nicht nur die Liquidität durch frühzeitigere Zahlungseingänge, sondern verhindert auch den Ausfall von oftmals grossen Guthaben. Ein miserables oder gar kein Debitorenmanagement ist übrigens ein häufiger Grund für Insolvenzen von Unternehmen. Die Liquidität lässt sich auch damit verbessern, indem bei Kreditoren die Zahlungsfristen ausgenutzt und Liefer- wie Preiskonditionen neu ausgehandelt werden. Eine weitere unnötige Bindung von Mitteln kann im Lager liegen, sei es durch Überbestand und der Nichtanpassung der Produktion an die veränderten Absatzmöglichkeiten. Und die konsequente Bewirtschaftung des Lagers kann teuren Lagerraum freisetzen. Das neue Praxishandbuch von Raoul Egeli – ein fundierter Leitfaden für ein erfolgreiches Kredit- und Debitorenmanagement – kann ich deshalb jedem KMU nur empfehlen. Es vereint in einzigartiger Weise das notwendige Know-how für ein aktives und effizientes Kredit- und Debitorenmanagement mit einer Fülle von Denkanstössen für mehr Sicherheit und Erfolg im unternehmerischen Alltag. Dazu gehört auch ein ausführliches Kapitel über alle Fragen – und mit Mustern – zum Inkasso wie auch hilfreiche Hinweise bezüglich IKS. Raoul Egeli liefert wertvolles Grundlagenwissen und geht detailliert auf die relevanten Fragen ein. Der Autor verfügt als Präsident des Schweizerischen Verbandes Creditreform und als Geschäftsführer der Creditreform Egeli Gesellschaften in Basel, St. Gallen und Zürich sowie als ehemaliger Zentralpräsident von Treuhand Suisse über eine ausgesprochen breite und tiefe Praxis.

Zudem geht er detailliert auf zentrale Fragen der Praxis ein: Wie lassen sich Bonitätsrisiken erkennen und bewerten? Wie geht man mit ihnen um? Welche Aufgaben übernimmt das Kredit- und Debitorenmanagement bei der Akquisition? Wie funktioniert eine effiziente Prävention? Und wie werden entsprechende Prozesse in den Unternehmensalltag integriert? Die praxisgerechten Antworten in verständlicher Sprache stützen sich auf gut recherchierte Fakten und liefern eine umfassende und ganzheitliche Sichtweise auf Bonitätsrisiken. Wertvolle Tipps, ausgewählte Spezialfälle und nachhaltige Strategien verbinden sich zu einer lohnenden Lektüre. Besonders hervorzuheben sind Bonitätsrisiken die vielen anschauliErkennen, bewerten, vermeiden chen Grafiken und IlAutor: Raoul Egeli lustrationen. Logisch Herausgeber: Schulthess strukturiert und mit Juristische Medien AG, Zürich ISBN: 978-3-7255-6845-1 übersichtlichen ZuUmfang: 260 Seiten sammenfassungen Preis: CHF 98 inkl. MwSt. ergänzt, begleitet das Buch den Leser in allen Geschäftsphasen von der Akquisition über die Prävention bis hin zur Realisation ausstehender Forderungen. Es zeigt, dass Verluste nicht tatenlos hingenommen werden müssen, sondern mit gezielten Massnahmen vermieden werden können.

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Das Seminar richtet sich an Fachpersonen aus den Bereichen Treuhand, Buchhaltung, Wirtschaftsprüfung und Steuern sowie an praxisorientierte Interessenten.

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Dr. iur. Gabriel Rumo

Vorsteher Steueramt des Kantons Aargau

Leiter der Hauptabteilung Mehrwertsteuer, ESTV, Bern

Dr. iur. David Rüetschi

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Leiter Fachbereich Zivil und Zivilprozessrecht Bundesamt für Justiz, Bern

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Universität St. Gallen (HSG), Präsident der Fachkommission Swiss GAAP FER

Professor an der Hochschule Luzern, Lehrbeauftragter der Universität Zürich

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Jahreswechsel - Neuerungen erkennen und Stolpersteine vermeiden!

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Katharina Deuber Journalistin BR, langjährige Moderatorin cashTV Anerkennung im Rahmen der Weiterbildungsrichtlinien. Mit dem Besuch dieses Kongresses erfüllen Mitglieder der Berufsverbände Treuhand 68,66( und Treuhand Kammer ihre obligatorische WeiterbildungsverSćichtung. Mitglieder Berufsverbände: CHF 745.- inkl. MWST. Nichtmitglieder: CHF 845.- inkl. MWST. 4. Dezember 4 / Kultur- und Kongresszentrum Trafo Baden in Baden 09:00 - 16:45 Uhr Anmeldung unter: www.Ćnanzkongress.ch LFK 4 Telefonische Anmeldung: 5 powered by

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Swiss GAAP FER Update: Umsatzerfassung, Vernehmlassung Swiss GAAP FER 21, FER-Studie und Neuauflage des Lehrbuchs In diesem Swiss GAAP FER Update werden die Ergebnisse der Sitzung der Fachkommission vom 17. Juni 2014 vorgestellt. Daneben finden Sie Hinweise auf die Neuauflage der FER-Studie sowie des Swiss GAAP FER Lehrbuchs.

Umsatzerfassung Swiss GAAP FER hat präzisiert, wie Erträge erfasst, bewertet und ausgewiesen werden. Hierfür wurden das Swiss GAAP FER «Rahmenkonzept», Swiss GAAP FER 3 «Darstellung und Gliederung» und Swiss GAAP FER 6 «Anhang» wie folgt angepasst: Daniel Suter, Dr. oec. publ., eidg. dipl. Wirtschaftsprüfer und zugelassener Wirtschaftsprüfer Fürstentum Liechtenstein, Partner PricewaterhouseCoopers AG, Münchenstein. Mitglied Fachkommission und Fachausschuss der Swiss GAAP FER, Lehrbeauftragter der Universität Zürich für Auditing, interne und externe Revision.

Definition von Nettoerlösen aus Lieferungen und Leistungen: Es handelt sich hierbei um Erlöse aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit, die den Wert der erbrachten Leistung nach Abzug von Erlösminderungen umfassen. Bei Vermittlungsgeschäften ist nur der Wert der selbst erbrachten Leistung auszuweisen. Ein Ertrag ist zu erfassen, wenn eine Dienstleistung erbracht ist oder ein Vermögenswert geliefert wurde und Nutzen und Risiken sowie die Verfügungsmacht auf den Käufer übergegangen sind. Abgrenzbare Bestandteile von Geschäftsvorfällen (z.B. eine mit einer Lieferung eines Vermögenswerts verbundene Dienstleistung) sind separat zu erfassen und zu bewerten. Im Anhang sind die wichtigsten Erlösquellen und deren Erfassung zu erläutern.

Die neuen Bestimmungen treten auf den 1. Januar 2016 in Kraft und können vorzeitig angewendet werden. Welches sind die möglichen Auswirkungen? Anbei eine erste Einschätzung: Als Erlösminderungen gelten Rabatte und Skonti, die in aller Regel bereits bisher Bestandteil des Nettoerlöses waren.

Rechnungslegung

Nach der neuen Formulierung können Forderungsverluste nach wie vor als Aufwand dargestellt werden – es ist aber auch erlaubt, diese als Bestandteil des Nettoerlöses darzustellen. Möglichkeiten zur Identifikation eines Vermittlungsgeschäfts sind wie folgt: ein Unternehmen trägt in der Regel keine Risiken bezüglich des Warenlagers, ein Unternehmen trägt in der Regel keine Risi ken bezüglich der Forderung gegenüber dem Kunden, ein Unternehmen hat keinen Handlungsspielraum bezüglich der Preisgestaltung, ein Unternehmen erhält meistens eine Kommis sion für die Vermittlungstätigkeit. Als abgrenzbare Bestandteile nennt das Rahmenkonzept beispielhaft Verkäufe von Produkten und damit verbundene Dienstleistungen Die neuen Anforderungen an den Anhang betreffen Erläuterungen – damit sind qualitative Aussagen angesprochen. Die Änderungen können auf der FER-Homepage unter www.fer.ch/inhalt/home/home/news-details/article/ medienmitteilung-64-sitzung-der-fachkommission.html abgerufen werden. Rechnungslegung von Nonprofit-Organisationen Die bestehende Swiss GAAP FER 21 soll angepasst werden. Die FER-Fachkommission hat eine schlankere und in sich konsistentere Fachempfehlung zur «Rechnungslegung für gemeinnützige Nonprofit-Organisationen» zur Vernehmlassung verabschiedet. Im Kern handelt es sich um folgende Bereiche: Einleitende Bestimmungen: konzeptionelle Einbindung in den modularen Aufbau des FER-Regelwerks (Konzept bezüglich Kern-FER sowie gesamte FER) und Berücksichtigung von Swiss GAAP FER 30

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Allgemeine Bestimmungen: starke Kürzung aufgrund der geltenden Ausführungen im FER-Rahmenkonzept Bestandteile der Jahresrechnung: Präzisierungen zur Bilanz, Vorschriften zur Mindestgliederung der Betriebsrechnung und Änderungen in den geforderten Angaben im Anhang Neues FER 21-Beispiel mit Bilanz, Betriebsrechnung, Geldflussrechnung und Rechnung über die Veränderung des Kapitals. Die Frist für die Stellungnahmen läuft bis zum 30. September 2014. Es ist geplant, dass die neuen Bestimmungen von FER 21 auf den 1. Januar 2016 in Kraft treten. FER Studie zur Rechnungslegung Die Neuauflage der FER-Studie dient der Standortbestimmung zur Rechnungslegung sowie dem Aufzeigen der Entwicklung der Rechnungslegung kleiner und mittelgrosser Unternehmen in der Schweiz. Mit der Studie werden folgende Fragen beantwortet: An welchen Regelwerken orientieren sich die kleinen und mittelgrossen nichtkotierten Unternehmen? An welchen Regelwerken orientieren sich die an den Nebensegmenten der SIX Swiss Exchange oder der BX Berne eXchange kotierten Unternehmen? Über welches Wissen bezüglich Rechnungslegung verfügen die Finanzverantwortlichen? Welches sind die Argumente für und gegen die Anwendung von Swiss GAAP FER? Wie fallen die Einschätzungen des Kosten-/Nutzenverhältnisses einer Anwendung von Swiss GAAP FER aus? Wie wird der Stellenwert der internationalen Bestrebungen bezüglich der Rechnungslegung kleiner und mittelgrosser Unternehmen beurteilt? Es wurden 5136 Unternehmen angesprochen und 773 Unternehmen haben einen ausgefüllten Fragebogen zurückgesendet. Die Rücklaufquote von 15.1% ist sehr erfreulich und die Ergebnisse dürfen als repräsentativ betrachtet werden. Als einige wichtige Ergebnisse können folgende Punkte aufgeführt werden: Bei den nichtkotierten Unternehmen gibt es 18.1% Swiss GAAP FER-Anwender; 15.5% wenden andere international anerkannte Standards, vor allem IFRS, an. Von den Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitenden wenden rund 30% je Swiss GAAP FER bzw. IFRS an. Für die Umstellung sprechen die realistische Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, die erhöhte Qualität der Abschlüsse und die erleichterte Vorbereitung auf allfällige Akquisitionen. Dagegen sprechen der Umstellungs- und Folgeaufwand, das duale Reporting

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(nach OR und Swiss GAAP FER) und die reduzierte Möglichkeit der Bilanzpolitik bzw. Gewinnbeeinflussung. Die typische Umstellungsdauer beträgt drei bis zwölf Monate und die Kosten der Umstellung betragen zwischen CHF 10’000 bis CHF 50’000. Im Vergleich zu den Ergebnissen der Umfrage im Jahr 2009 hat die Anzahl Anwender der Swiss GAAP FER zugenommen (2009: 22%; 2014: 39%) und das Kosten-/Nutzenverhältnis wird positiv beurteilt (2009: 39%; 2014: 51%). Die Studie kann auf der FER-Homepage unter www. fer.ch/inhalt/home/home/downloads.html abgerufen werden. Swiss GAAP FER Lehrbuch Die überarbeitete und ergänzte Auflage des Lehrbuchs zu Swiss GAAP FER ist im Juli 2014 beim Verlag SKV erschienen. Das Lehrbuch erläutert die theoretischen Grundlagen, zeigt die relevanten Problemstellungen sowie praxisgerechte Lösungen. Anschauliche und verständliche Illustrationsbeispiele ergänzen die Ausführungen. Eine Gesamtfallstudie zeigt die konkrete Anwendung der Swiss GAAP FER am Beispiel eines Konzerns. Branchenspezifische Fachempfehlungen sind nicht Gegenstand des Lehrbuchs. In der 2. Auflage sind neu alle Änderungen der bestehenden Standards einbezogen der Standard für kotierte Unternehmen illustriert zusätzliche Anwendungsbeispiele dargestellt das Gesamtbeispiel um den Einbezug der Swiss GAAP FER 31 erweitert. Diese Informationen sowie die Bestelladresse können auf der FER-Homepage unter www.fer.ch/inhalt/home/ home/news-details/article/2-auflage-zu-swiss-gaapfer-erlaeuterungen-illustrationen-und-beispiele-ist-erschienen.html abegrufen werden. Fazit Mit der Regelung der Umsatzerfassung wurde eine weitere wichtige Lücke zu den internationalen Rechnungslegungsstandards auf einfache Art und Weise auf Ebene von Prinzipien bearbeitet. Die Rechnungslegung von Nonprofit-Organisationen wird auch deshalb angepasst, weil sie im neuen Konzept der Swiss GAAP FER nicht mehr richtig eingebettet war. Die Studie zeigt die steigende Bekanntheit und Beliebtheit der Schweizer Rechnungslegung klar auf.

Rechnungslegung


IFRS Update: Zwei wichtige neue Standards warten auf ihre Umsetzung Das IASB legt lange erwartete Neuregelungen zweier zentraler Themen eines jeden Jahresabschlusses vor: der Umsatzlegung und der Finanzinstrumente. Beide Standards sind prinzipienbasiert. Beide finden ungeachtet der Branche Anwendung auf eine Vielzahl von Instrumenten, Transaktionen und damit verbundene Verträge. Entsprechend anspruchsvoll ist deren Umsetzung.

Philipp Hallauer, lic. oec. HSG, diplomierter Wirtschaftsprüfer, Partner und Leiter National Quality & Risk Management von KPMG Schweiz, von 1995 bis 2000 unterstützte er als technischer Berater die Schweizer Delegation (Vereinigung Schweizerischer Industrie-Holdinggesellschaften) im Board des IASC in London. Später war er unter anderem Mitglied der Expertengruppe der Schweizer Börse und der Kommission für Wirtschaftsprüfung der Schweizerischen Treuhand-Kammer.

Lange mussten (oder durften) wir warten: Nun hat das IASB zwei der letzten vier Grossprojekte des vergangenen Jahrzehnts, die im Zeichen der Angleichung von IFRS und US GAAP standen, erfolgreich abgeschlossen: Im Mai veröffentlichte es den neuen Standard IFRS 15 zur Umsatzlegung, im Juli den neuen Standard IFRS 9 zum Thema Finanzinstrumente. Beides sind komplexe Regelwerke, die eine frühzeitige Analyse erfordern, auch wenn sie erst 2017 bzw. 2018 in Kraft treten. Ausstehend sind nach wie vor die neuen Regelungen zu den Leasing- und zu den Versicherungsverträgen. Die allzu langen Entwicklungszeiten dieser Standards sind der Preis der nahezu globalen Anerkennung der IFRS als primäres Regelwerk für die Rechnungslegung von börsenkotierten Unternehmen, aber vor allem auch ein Zeichen der grossen Anstrengungen, die unternommen wurden, um die Vergleichbarkeit von IFRS und US GAAP weiter zu erhöhen.

Der Beitrag des IASB zu einer global anerkannten und verstandenen Rechnungslegungssprache ist unbestreitbar. Über 100 Länder verlangen heute die Anwendung der IFRS für kotierte Unternehmen. Andere Länder wie Indien und Japan erlauben die freiwillige Anwendung von IFRS. Viele Länder haben ihre nationalen Standards in zunehmendem Masse an die IFRS angeglichen. Dennoch stellte Ian Mackintosh, Vice-Chairman des IASB, in einem kürzlichen Referat die Frage: «Are truly global standards achie-

Rechnungslegung

vable?». An sich sollte laut Mackintosh die Einsicht zur Notwendigkeit globaler Standards spätestens seit der Finanzkrise, die uns allen die Vernetzung der globalen Wirtschaft deutlich vor Augen führte, vorhanden sein. Dennoch wurden die Anstrengungen des IASB nur teilweise belohnt. In den USA sind ausländische Unternehmen schon seit einigen Jahren mit ihren IFRSAbschlüssen am US Kapitalmarkt willkommen. Die verbindliche Anwendung der IFRS durch US-amerikanische Unternehmen in den USA ist vorerst aber gescheitert. In wichtigen Fragestellungen wie der Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen, der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert oder der Umsatzlegung herrscht heute weitgehende Übereinstimmung. In anderen Bereichen, wie der Bilanzierung von Finanzinstrumenten oder der Behandlung von Leasingverträgen, musste das IASB aber in Sachen Angleichung von IFRS und US GAAP Rückschläge verzeichnen. In der Schweiz haben in den letzten Jahren zahlreiche kotierte Unternehmen den IFRS und damit dem Hauptsegment der Schweizer Börse den Rücken gekehrt. Die Umstellung auf Swiss GAAP FER wurde mit der zunehmenden Akademisierung und Komplexität der IFRS, der überbordenden Offenlegung, den hohen Kosten der Erstellung solcher Abschlüsse, aber auch mit der Unzufriedenheit mit bestimmten restriktiven Bilanzierungsvorschriften (weitgehendes Verbot der Quotenkonsolidierung, Impairment-Only-Modell bezüglich Goodwill-Bewertung etc.) begründet. Aus globaler Sicht ist der zum Teil festzustellende Rückzug auf nationale Standards problematisch, auch wenn sich die lokalen Standard-Setter bemühen, sich an den IFRS zu orientieren. Unternehmen, die global tätig sind, die auf internationale Investoren und Fremdkapitalgeber angewiesen sind und immer wieder grenzüberschreitende Transaktionen tätigen, sind und bleiben mit IFRS gut bedient.

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Initiative zur Lockerung der Offenlegungsvorschriften Das IASB hat in den letzten Jahren auch gelernt, wieder mehr auf seine Anwender zu hören und die Gratwanderung zwischen konzeptionell zu Ende gedachten Lösungen und dem praktisch Machbaren zu meistern. So hat es kürzlich Vorschläge zur praktischen Umsetzung von IAS 1 «Darstellung der Jahresrechnung» veröffentlicht, die die Relevanz der finanziellen Berichterstattung wieder in den Vordergrund rücken sollen. Offenlegungsvorschriften müssen danach nicht beachtet werden, wenn entsprechende Informationen aus Sicht des berichtenden Unternehmuens unwesentlich sind. Die Reihenfolge der Erläuterungen wird nicht mehr vorgeschrieben – Rechnungslegungsgrundsätze und Zusatzinformationen können beispielsweise kombiniert werden, wenn sich daraus ein erleichterter Zugang zu den relevanten Aussagen herstellen lässt. Die Zusammensetzung von Bilanz- und Gesamtergebnisrechnungspositionen soll dann offen gelegt werden, wenn sie dem besseren Verständnis des Bilanzlesers dient. Im Weiteren schlägt das IASB Kriterien für die Bildung von Zwischentotalen vor. Die Vernehmlassung dieser Vorschläge endete am 23. Juli 2014. Der Entwurf bildet Teil einer umfassenderen «Offenlegungsinitiative», in deren Rahmen noch weitere Vorschläge in Richtung einer relevanteren finanziellen Berichterstattung folgen sollen. IFRS 9 – der neue Standard zur Bilanzierung der Finanzinstrumente In den 90er Jahren des letzten Jahrhunderts befand sich das damalige IASC auf dem Weg zu einem Standard über Finanzinstrumente, der die ausschliessliche Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert solcher Instrumente mit Erfassung der damit verbundenen Volatilität in der Erfolgsrechnung zum Ziel hatte. Schon damals regte sich zunehmender Widerstand gegen dieses «full fair value model». Und so musste nach dem Scheitern der Beratungen in einer Nacht-und-Nebel-Aktion ein Ersatzstandard, IAS 39, aus dem Boden gestampft werden, der sich weitgehend an das damals bestehende «Kochbuch» der Amerikaner anlehnte. Dieser Standard wurde in den Folgejahren zu einer Dauerbaustelle, weil er eben regel- und nicht prinzipienbasiert war. Sein Ende wurde mit der Finanzkrise eingeläutet, die den Startschuss zur Entwicklung von IFRS 9 gab. Nun liegt der finale Standard vor und soll spätestens für Geschäftsjahre beginnend am oder nach dem 1. Januar 2018 angewendet werden. Die Anwendung erfolgt grundsätzlich rückwirkend, auf ein Restatement der Vorjahresperioden kann aber verzichtet werden. Anfänglich ein gemeinsames Projekt mit dem US FASB, trennten sie die Wege des IASB und des FASB gegen Ende des Prozesses, so dass es sich bei IFRS 9 nun nicht um einen mit US GAAP in Einklang stehenden Standard handelt.

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Die verschiedenen «Bewertungstöpfe» von IAS 39 – «amortised cost», «fair value through other comprehensive income (FVOCI)» und «fair value through profit or loss (FVTPL)» – werden grundsätzlich beibehalten. Geändert haben aber die Zuteilungskriterien; neu gilt es zwei Fragen zum Zweck der Klassierung zu beantworten: 1.) Bestehen die vertraglichen Geldflüsse ausschliesslich aus der Bezahlung des Basisbetrags und der Zinsen? Wenn das nicht der Fall ist, erfolgt die Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert, wobei die Wertschwankungen über die Erfolgsrechnung zu erfassen sind. 2.) Welches Geschäftsmodell verfolgt das Unternehmen in der Bewirtschaftung eines Instruments? Besteht das Ziel darin, ein Schuldinstrument zu halten, um die vertraglichen Cash-flows zu realisieren, kommen fortgeführte Anschaffungskosten zur Anwendung. Verfolgt das Unternehmen bei einem Schuldinstrument sowohl das Ziel der Vereinnahmung vertraglicher Cashflows als auch das Ziel mit Verkäufen Geld zu verdienen, kommt die Kategorie FVOCI zur Anwendung. Im Weiteren können Eigenkapitalinstrumente, die nicht zu Handelszwecken gehandelt werden, im Zeitpunkt der erstmaligen Erfassung unwiderrufbar der Kategorie FVOCI zugeordnet werden, wobei die nachfolgenden Gewinne und Verluste aus der Neubewertung nicht mehr in die Erfolgsrechnung übertragen werden (nur die Dividenden werden erfolgswirksam erfasst). Bewertet ein Unternehmen seine Finanzverbindlichkeiten zum beizulegenden Zeitwert, müssen die Bewertungsgewinne und -verluste, die sich aus der Änderung des eigenen Kreditrisikos ergeben, neu im sonstigen Gesamtergebnis (OCI) erfasst werden. Damit wird der berechtigten Kritik an der heutigen Rechnungslegung begegnet, wonach ein Unternehmen aus der Verschlechterung des eigenen Kredit-Ratings einen Gewinn erzielen kann. Die wohl wichtigste Neuerung betrifft die Ermittlung von Wertberichtigungen auf Schuldinstrumenten, wobei von einem «incurred loss model» auf ein «expected loss model» umgestellt wird. Ganz im Sinne der Lerneffekte aus der Finanzkrise geht es darum, absehbare Bewertungsprobleme frühzeitig auch in der Bilanz abzubilden. Unter «normalen» Umständen sollen erwartete Kreditausfälle der kommenden 12 Monate in Form von Wertberichtigungen abgebildet werden. Hat sich das Kreditrisiko seit der erstmaligen Erfassung des Instruments beträchtlich erhöht, so sind die über die gesamte verbleibende Laufzeit zu erwartenden Ausfälle in die Wertberichtigungen einzurechnen. Dass diese neue Regelung mit viel Ermessen ausgestattet ist, steht ausser Zweifel. Besonders die Banken dürften diesbezüglich vor grössere Herausforderungen gestellt werden. Positiv zu vermerken sind Anpassungen im Bereich des Hedge Accounting, die bereits im November 2013 verabschiedet wurden und die eine verbesserte Abbildung des finanziellen Risikomanagements eines Unternehmens in der Jahresrechnung erlauben.

Rechnungslegung


IFRS 15 – der neue Standard zur Umsatzerfassung Der neue Standard zur Umsatzlegung löst den uralten und entsprechend ausgedienten IAS 18 «Umsatz», IAS 11 «Fertigungsaufträge» sowie einige damit verbundene Interpretationen ab. IFRS 15 ist das Resultat eines gemeinsamen Projekts mit dem US FASB. Die neue Regelung der Umsatzerfassung ist prinzipienbasiert und soll auf alle Branchen und ertragsgenerierenden Transaktionen Anwendung finden. Das ist insbesondere für US-amerikanische Unternehmen, die sich bislang mit einem Dschungel von branchenspezifischen Regelungen befassen mussten, Neuland. Im Mittelpunkt von IFRS 15 steht ein auf Verträge mit Kunden einheitlich anwendbares Modell, welches eine vertragsgestützte fünfstufige Analyse ertragsgenerierender Transaktionen umfasst: 1. Identifikation des Vertrags 2. Identifikation der im Vertrag enthaltenen Leistungsverpflichtungen 3. Bestimmung des Transaktionspreises 4. Zuordnung des Transaktionspreises auf die einzelnen Leistungsverpflichtungen 5. Umsatzerfassung im Zeitpunkt oder während der Erfüllung der einzelnen Leistungsverpflichtungen

Kontrolle über ein Gut oder das Resultat einer Dienstleistung an den Kunden übertragen wird. Das kann zu einem bestimmten Zeitpunkt oder über einen bestimmten Zeitraum der Fall sein. Die Verträge sind in ihre verschiedenen Leistungskomponenten zu unterteilen und entsprechend der Leistungserbringung differenziert zu erfassen. Die bisherige «stage of completion method» wird grundsätzlich beibehalten, die Kriterien für deren Anwendung wurden aber überarbeitet. Unternehmen in der Auftragsfertigung werden sich entsprechend eingehend mit diesen Bestimmungen auseinandersetzen müssen. Einige Sektoren, wie die Telekom-, Software-, Bau-, Luftfahrt- und Verteidigungsbranchen, werden von der Umstellung auf den neuen Standard mehr betroffen sein als andere. Es lohnt sich jedenfalls, den Umstellungsbedarf frühzeitig abzuschätzen, da damit unter Umständen auch Vertrags-, Prozess- und Systemanpassungen verbunden sind. Fraglos ist die zeitgerechte Erfassung des Umsatzes und damit auch der mit der Umsatzlegung verbundenen Kosten zentrale Voraussetzung für einen Gewinnausweis im Zeichen der «true and fair view». Die SIX Exchange Regulation dürfte zu gegebener Zeit somit einen Schwerpunkt auf die korrekte Umsetzung von IFRS 15 legen.

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1000 Seiten, 100% praxisnah: veb.ch kommentiert das neue Rechnungslegungsrecht Ende Herbst ist es soweit: veb.ch und der Verlag SKV bringen Ihnen die praxisnahe Auslegung des neuen Rechnungslegungsrechts in einzigartiger Tiefe, samt Diskussion kontroverser Fragen und klarem Positionsbezug.

veb.ch und der Verlag SKV setzen ihre erfolgreiche Zusammenarbeit fort. Nach dem Schweizer Kontenrahmen KMU erscheint Ende Herbst bereits unser zweites Werk, der veb.ch Praxiskommentar zum neuen Rechnungslegungsrecht. Als ausführliches Nachschlagewerk ist diese Neuerscheinung keine Lesebuch, keine Zusammenfassung bestehender Kommentare, sondern ein Werkzeug, welches Ihnen umfassend und verlässlich Auskunft über die Jahresrechnung (Einzelabschluss), Konzernrechnung, Buchführung und Steuerbilanz gibt. Differenziert und eigenständig

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Der veb.ch Praxiskommentar fasst nicht einfach die Positionen der bereits bestehenden Kommentare oder Bücher zum neuen Rechnungslegungsrecht zusammen. Vielmehr wird in kontroversen Fragen eine eigenständige Position vertreten. So befasst sich das veb.chWerk mit der praxisnahen Auslegung des neuen Rechnungslegungsrechts Gesetzesartikel für Gesetzesartikel.

Der veb.ch Praxiskommentar ist einzigartig in der Tiefe der Ausführungen. Beispiel Geldflussrechnung: veb.ch Kommentar: über 30 Seiten; gängige Kommentare: weniger als 5 Seiten. Beispiel Lagebericht: veb.chKommentar: knapp 30 Seiten; gängige Kommentare weniger als 7 Seiten oder gerade einmal 1 Seite.

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Problem- und umsetzungsorientiert Der veb.ch Praxiskommentar ist ein Nachschlagewerk und kein Lesebuch. Beispiele: Sie wollen wissen, ob Hilfswerke künftig zwei Abschlüsse erstellen müssen, welche Meinungen es in der Literatur dazu bereits gibt, was der veb.ch Praxiskommentar dazu sagt und wie die Meinung begründet wird? Sie wollen wissen, wie Skonto zu verbuchen ist, was konkret unter ausserordentlichen, einmaligen oder periodenfremden Aufwand fallen könnte? Sie wollen wissen, wie die steuerrechtliche Seite zu bestimmten Fragen ist? Schlagen Sie einfach im veb.ch Praxiskommentar die entsprechende Antwort nach.

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Rechnungslegung

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Stadt Zürich: Risikomanagement und IKS als Beitrag für eine sichere, ordnungsgemässe und effiziente Aufgabenerfüllung Wie stellt die grösste Schweizer Stadt sicher, dass ihr Trinkwasser stets sauber ist, dass die medizinische Versorgung in den Stadtspitälern auch im Falle einer Epidemie gewährleistet bleibt oder dass verbesserte Technologien bald den Zürcher Bürgerinnen und Bürgern zugutekommen? Wie vermeidet die Stadt Zürich Missbrauchsfälle oder grobe Fehler?

Dr. Markus Braunschweiler, Projektleiter, Finanzverwaltung Stadt Zürich

Thomas Kuoni, Stv. Direktor, Finanzverwaltung Stadt Zürich

Weil es um öffentliche Mittel geht, gelten für die Verwaltung seit langem strenge Vorschriften wie z.B. klare Finanzkompetenzen oder die Funktionentrennung. Engagierte Führungskräfte – in Verwaltung, Non Profit Organisationen oder Privatwirtschaft – beachten zudem seit jeher, wie sich zukünftige Entwicklungen und mögliche Ereignisse auf die Organisation auswirken können. Sie entscheiden, welche Chancen zu ergreifen sind und wie man Risiken begegnet. Ebenso gehört es zur Führungsaufgabe, innerhalb der Organisation jenen Aspekten besondere Beachtung zu schenken, bei denen viel schiefgehen kann. Dort sollen Kontrollen Unerwünschtes vermeiden. Insofern setzt sich zumindest informell jede Organisation mit Chancen und Risiken auseinander und kontrolliert kritische Punkte.

Leider zeigt die Erfahrung, dass dennoch Aspekte vergessen oder ignoriert werden. Nach einem grossen Schaden fragt man sich erstaunt «Wie konnte so etwas bloss geschehen?» und ruft nach schärferen Kontrollen oder einem besseren Risikomanagement. Als Reaktion auf die massiven Finanzskandale in den 90er-Jahren wurden international strenge Vorschriften für die Finanzberichterstattung erlassen: In der Schweiz sind Privatunternehmen, die der ordentlichen Revision unterliegen, seit 2008 verpflichtet, ein angemessenes Internes Kontrollsystem (IKS) nachzuweisen und sich jährlich mit den Risiken

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auseinanderzusetzen. Für die Zürcher Gemeinden bestehen bisher keine entsprechenden Vorschriften. In der Stadt Zürich (27‘000 Angestellte, über 8 Mrd. Fr. Budget, 1 Mrd. Fr. Investitionen) hatten besonders exponierte Verwaltungsbereiche (z.B. Tiefbau, Hochbau, Sozialhilfe) eigenständig ein Risikomanagement aufgebaut und ihre Kontrollen verschärft. Nachdem die Stadt 2008 ihre Versicherungslösung optimiert hatte (tiefere Prämien dank Bündelung und höherem Selbstbehalt), gab es einen zusätzlichen Anreiz, Schäden zu reduzieren. Deshalb sollten das (von der Finanzkontrolle bereits seit etwa 2002 propagierte) IKS und das Risikomanagement flächendeckend auf- und ausgebaut werden. Bewusst sollte aber nicht nur das Negative reduziert, sondern auch das Positive gefördert werden. Von 2009 bis 2011 wurden im stadtweiten Projekt CHARM (Chancen- und Risikomanagement und Internes Kontrollsystem) Konzepte und Hilfsmittel erarbeitet und diese Führungsinstrumente eingeführt. Auch wenn man sich dabei an international anerkannten Standards orientiert hat, wurde im Verwaltungsbereich weitgehend Neuland betreten. Die entwickelten Instrumente unterstützen die rund 70 verschiedenen Verwaltungseinheiten (z.B. Steueramt, Stadtpolizei, Spital) dabei, die Leistungserbringung zu sichern und zu optimieren, die Rechtsvorschriften, internen Richtlinien und Ethik einzuhalten, das Vermögen (Aktiven, Personal, Know-how, Umwelt und im politischen Kontext v.a. die Reputation) zu schützen und eine zuverlässige, ordnungsgemässe und vollständige Berichterstattung sicherzustellen. Chancen- und Risikomanagement Das Chancen- und Risikomanagement (RM) der Stadt Zürich ist als umfassendes Enterprise Risk Management ausgestaltet und hat mögliche Ereignisse und

Rechnungslegung


Wahrscheinlichkeit

Die Finanzverwaltung hat alle Chancen und Risiken kategorisiert und auch jene in einem IT-System erfasst, welche einzelne Organisationseinheiten nach ihrer eigenen Methode identifiziert und bewertet hatten. Nachdem die wichtigsten Chancen und Risiken zuerst auf Ebene Departement und anschliessend auf Ebene Stadt konsolidiert wurden, konnte dem Stadtrat im Sommer 2012 erstmals ein städtischer Chancen- und Risikobericht vorgelegt werden. Die Stadtzürcher Exekutive schätzte den Nutzen als hoch ein und beauftragte die Verwaltung zu einer jährlichen Aktualisierung ihres RM und zu einer Konsolidierung alle zwei Jahre. So wurde das im April 2011 revidierte Risiko- und Versicherungsreglement bestätigt. Internes Kontrollsystem (IKS) Ebenfalls im April 2011 hatte der Stadtrat ein IKS-Reglement erlassen und die Verwaltung beauftragt, bis En-

Risiken Sehr wahrscheinlich

Chancen

Möglich

Dienstleistung für Externe erbringen

Selten

Steigende Zinsen

Sehr selten

Raubüberfall

Sinkende Zinsen

Unwahrscheinlich

Entwicklungen aus den Bereichen Umfeld, Strategie, Operatives, Finanzen und Gefährdung im Fokus. Bewährt hat sich folgendes Vorgehen: Standardmässig wird in einem von der Finanzverwaltung moderierten Workshop mit den Geschäftsleitungsmitgliedern zuerst der Zusammenhang erstellt (Einführung, Umfeldanalyse, Festlegungen zur Chancen- und Risikopolitik). Dann nennen die Workshop-Teilnehmenden die aus ihrer Sicht grössten Chancen und Risiken im Hinblick auf die Zielerreichung der Organisation. Vergleichbare Themen werden gebündelt und die priorisierten Chancen und Risiken nach Eintrittswahrscheinlichkeit und Auswirkung (Nutzen- bzw. Schadenausmass) bewertet. Dies ergibt eine Chancen- und Risikolandkarte, wobei einzelne Themen (wie z.B. Zinsänderungen sowohl eine Chance wie ein Risiko sein können, vgl. Abbildung 1). Die Bewertung erfolgt nicht finanziell quantifiziert, sondern nach allgemeinen, qualitativen Kriterien. Bei den wichtigsten Chancen und Risiken werden jeweils Ursache, Chance oder Risiko und Auswirkung näher beschrieben, eine zuständige Person ernannt und Massnahmen bestimmt, um die Chancen zu nutzen oder dem Risiko besser zu begegnen. Nach der Genehmigung des RM-Berichts durch die einzelnen Verwaltungseinheiten liegt es in ihrer Zuständigkeit, unterjährig die Entwicklung der Chance oder des Risikos zu beobachten und beschlossene Massnahmen umzusetzen.

Hoch

Bedeutend

Moderat

Gering

Unbedeutend

Unbedeutend

Gering

Spürbar/ erheblich

Nutzenpotential

Kritisch

Katastrophal

Auswirkung

Abbildung 1: Exemplarische Chancen- und Risikolandkarte de 2012 ein angemessenes IKS aufzubauen und anschliessend einzusetzen. Jede Verwaltungseinheit hat im «IKS-Rahmen» ihr Kontrollumfeld (relevante Rechtsgrundlagen, Richtlinien, Organisation, Kompetenzen) zu dokumentieren und festzuhalten, wie sie betreffend IKS informiert und kommuniziert und wie das IKS überwacht wird. Jede Verwaltungseinheit legt aufgrund einer Risikobeurteilung selbst fest, welche Prozesse wesentlich sind. Bei diesen wird dokumentiert, wie sie ablaufen, welche Risiken bestehen und wer welche Kontrollen in welcher Frequenz durchführt. Für übliche Finanzprozesse wurden im Projekt CHARM Prozessbeschreibungen und sogenannte IKS-Checklisten (Risiko-Kontroll-Matrizen, vgl. Abbildung 2) erarbeitet und stadtweit als Vorlagen zur Verfügung gestellt. Checkfragen weisen auf Sicherheitslücken und Optimierungsbedarf hin oder geben Gewissheit, das Zweckmässige unternommen zu haben, um Fehler und Missbrauch zu vermeiden oder wenigstens im Nachhinein aufzudecken. Weil die internen Kontrollen einen wichtigen Beitrag zu sicheren, ordnungsgemässen und effizienten Abläufen leisten, hat sich die Stadt Zürich entschieden, das IKS über die Finanzprozesse hinaus für alle wesentlichen Prozesse anzuwenden. Dabei liegt es an den einzelnen Verwaltungseinheiten, ihre wesentlichen Leistungsprozesse zu identifizieren, zu dokumentieren und angemessen zu kontrollieren. Für Managementund einzelne Supportprozesse (z.B. für IT, HR, Projekte, Recht) hat die Stadt Zürich ebenfalls Vorlagen erarbeitet. Zwei ausführliche Artikel zu diesen beiden Führungsinstrumenten erscheinen in «Der Schweizer Treuhänder 2014/11».

Was ist sicherzustellen und welches Risiko besteht, wenn dieses vernachlässigt wird?

Wer kontrolliert was wie oft und wie wird die Kontrolle belegt?

Checkfrage

Antwort

Risiko

Beur- Bemerteilung kung

Kontrolle

Stellen wir sicher, dass …

Ja / nein / n.a.

Risiko bei fehlender Kontrolle

Klein / mittel / gross

Was wird z.B. Beleg? kontrolliert?

Nachweis für Frequenz Kontrolle

Was wird von wem bis wann optimiert? Verantwortung

Jedes Mal, Wer ist für 1x / Wo., Kontrolle Mt., Q., J. zuständig?

Optimierung

Termin

Was wird Bis optimiert? wann?

Für RM Verantwortung

TopRisiko

Wer ist zuständig?

Abbildung 2: Muster IKS-Checkliste

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Schweizer Kontenrahmen KMU und Kennzahlen

Die an kontenrahmen@veb.ch gestellten Fragen sind vielfältig. Eine interessante Frage, welche die Gliederung der Bilanz und deren Einfluss auf Kennzahlen betrifft, nehme ich gerne an dieser Stelle auf: «Gemäss neuem Kontenrahmen kommen die ‹Aktiven Rechnungsabgrenzungen› (TA) neu ganz am Schluss des Umlaufvermögens, nachdem sie früher noch unter der Untergruppe Forderungen aufzufinden waren. Welchen Einfluss hat dies auf die Berechnung der Liquiditätsgrade? Meiner Meinung nach müssten die Transitorischen Aktiven nicht mehr zur Berechnung des Liquiditätsgrades 2 [= (Flüssige Mittel + Forderungen) / kurzfristiges Fremdkapital] herangezogen werden, da sie gemäss neuem Kontenplan aus irgendeinem Grund nicht mehr bei den Forderungen aufgeführt sind und ja aufgrund der Bilanzposition noch langfristiger beurteilt werden als Vorräte. Im Liquiditätsgrad 3 sind sie ja dann eh enthalten, da in dieser Kennzahl das ganze Umlaufvermögen berücksichtigt wird.» Antwort: Der Gesetzgeber hat nicht nur die Mindestgliederung von Bilanz und Erfolgsrechnung, sondern neu auch die Reihenfolge vorgegeben, und wir haben uns konse-

quent an diese gehalten. Allerdings: Bereits der Kontenrahmen KMU aus dem Jahre 1996 hat die «Aktiven Rechnungsabgrenzungen» als Gruppe 130 am Ende des Umlaufvermögens aufgeführt. Die im Jahre 1996 vorgenommene Änderung war nur begrifflich («Transitorische Aktiven», kurz TA). Die Begriffe «TA» und «TP» («Transitorische Passiven») sind demzufolge veraltet. In der Schweiz – im Gegensatz zu Deutschland – bilanzieren wir oftmals unter TA/TP oder eben korrekt unter «Aktive/Passive Rechnungsabgrenzungen» sowohl «transitorische» wie auch «antizipative» Positionen und verstehen darunter die zeitliche Abgrenzung – ohne uns weiter darüber Gedanken zu machen. In Deutschland finden wir unter den «Rechnungsabgrenzungsposten» der Aktivseite (wie auch entsprechend auf der Passivseite) nur die transitorischen; die antizipativen werden unter «Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände» bilanziert. Wichtig ist, immer den Mittelzu- oder -abfluss zu beurteilen. Bei den transitorischen hat er schon stattgefunden, bei den antizipativen findet er erst statt, ist also liquiditätswirksam. In der Bilanzgliederung nach Handelsgesetzbuch HGB sind folgerichtig die Rechnungsab-

Schweizer Kontenrahmen KMU: Das Original Ein Muss für jedes KMU: Das umfassend überarbeitete Standardwerk des Schweizer Rechnungswesens – mit Berücksichtigung des neuen Rechnungslegungsrechts und der Entwicklung der letzten 17 Jahre! Wachsende Anforderungen an das Rechnungswesen sowie strengere gesetzliche Rechnungslegungsvorschriften machen es von Zeit zu Zeit notwendig, den erstmals 1947 erschienenen «Schweizer Kontenrahmen KMU» anzupassen. Umso mehr, dass die letzte Überarbeitung des bei vielen noch als «Käfer» bekannten Standardwerkes des Schweizer Rechnungswesens 1996 erfolgte. Mit der Inkraftsetzung des neuen Rechnungslegungsrechts im OR per 1. Januar 2013 war der Zeitpunkt für eine umfassende Überarbeitung gekommen. Zudem konnte der veb.ch vom Schweizer Gewerbeverband die Rechte erwerben. Statt eines Alleinautors ist es nun ein Autorenteam, das für den Kontenrahmen verantwortlich zeichnet: Herbert Mattle, Markus Helbling und Walter Sterchi – alles erfahrene Praktiker und eidg. dipl. Experten in Rechnungslegung und Controlling. Das für die Schweizer KMU sehr wichtige Werk kann in den Sprachen deutsch, französisch und italienisch bestellt werden. Weitere Infos auf www.veb.ch, Kontenrahmen KMU.

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grenzungsposten nicht Bestandteil des Umlaufvermögens. Im HGB wird übrigens sowohl auf der Aktiv- wie Passivseite nur von «Rechnungsabgrenzungsposten» (RAP) gesprochen. Interessant ist übrigens, dass auf der Passivseite der Nenner der Liquiditätsgrade von Schweizer Fachbuchautoren meistens als «kurzfristiges Fremdkapital» umschrieben wird, während in Deutschland der genauere Begriff «kurzfristige Verbindlichkeiten» verwendet wird. Ein Kränzchen muss ich allerdings den Autoren Hunziker/Scheerer des aus den frühen 70er Jahren stammenden, seinerzeitigen Standardwerkes «Statistik – Instrument der Betriebsführung» winden, sie sprachen von «kurzfristigen Schulden».

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Bei der Interpretation der Kennzahlen Liquiditätsgrade 1 bis 3 (cash, quick, current ratios) ist Vorsicht geboten, da es starke Branchenunterschiede sowie Gestaltungsspielräume gibt. Sie sind stichtagbezogen und somit Zufälligkeiten (insbesondere wenn Geschäftsjahr = Kalenderjahr) und beim Jahresabschluss möglicherweise Manipulationen ausgesetzt. Hinzu kommen Bewertungsfragen (Fremdwährungen, Delkredere, Vorräte oder insbesondere auch «nicht fakturierte Dienstleistungen») sowie die Problematik stiller Reserven und das Nichtwissen der exakten Fälligkeiten. Liquiditätsgrade sind daher eher im Zeitvergleich interessant. Die errechneten Liquiditätsgrade sind also unabhängig von der Berechnungsart «ungenau», und der Einfluss der «Aktiven Rechnungsabgrenzungen» auf die Kennzahl dürfte zudem unwesentlich sein.

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Schlussfolgerung: Sinnvoll wäre es, die antizipativen Tatbestände gar nicht unter den Rechnungsabgrenzungen zu bilanzieren, sondern unter Forderungen oder Verbindlichkeiten und für die Bilanzanalyse die verbleibenden «echten» transitorischen Rechnungsabgrenzungen nicht zu berücksichtigen. In der Praxis können die «aktiven Rechnungsabgrenzungen» aber auch einfach in der 3. Stufe Umlaufvermögen mitberücksichtigt werden, da einerseits der Einfluss auf die Kennzahl minimal ist und andererseits heute viele Kennzahlenauswertungen über entsprechende Tools «automatisch» erstellt werden. Im Grunde genommen müssten auch unter «Forderungen» bilanzierte Anzahlungen korrigiert werden, denn hier findet der Mittelzufluss nicht in Liquidität, sondern in Ware oder Anlagegütern statt. Einmal mehr: Rechnungswesen und Rechnungslegung sind keine exakte Wissenschaft. Weder exakt im Sinne von «richtig» und «falsch», noch Wissenschaft, eher Handwerk. Herbert Mattle, dipl. Experte in Rechnungslegung und Controlling, zugelassener Revisionsexperte

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Revision: Abstimmung und Vereinheitlichung im Steuerstrafrecht

Der Bundesrat hat anfangs Juli 2014 vom Ergebnisbericht zur Vernehmlassung betreffend die Revision des Steuerstrafrechts Kenntnis genommen und das Eidgenössische Finanzdepartement beauftragt, bis Ende 2015 eine Botschaft auszuarbeiten. Was erwartet uns?

Reto Giger, Partner bei GHM Partners AG, lic. iur., dipl. Steuerexperte reto.giger@ ghm-partners.com

Das aktuell geltende Steuerstrafrecht beinhaltet einige Unzulänglichkeiten, die der Korrektur bedürfen. So findet im aktuellen Recht beispielsweise keine Trennung von Steuer- und Strafbehörden statt. Diese Verbindung führt in der Praxis dazu, dass die untersuchende Steuerbehörde neben den strafrechtlichen Zwangsmitteln auch die Ermessensveranlagung einsetzen kann. Damit ergibt sich eine Überschneidung von Veranlagungs- und Durchsetzungskompetenzen. Schwächen des heutigen Systems

Peter Aschwanden, Partner bei GHM Partners AG, lic. iur., dipl. Steuerexperte peter.aschwanden@ ghm-partners.com

Straftatbestände. Das «Nebeneinander» von Hinterziehung der direkten Steuern und Steuerbetrug ist rechtlich umstritten. Insbesondere von ausländischer Seite wird bemängelt, dass (bisher) bei Steuerhinterziehung kaum ein Auskunftsersuchen beantwortet worden war. Es bedurfte damit eines Steuerbetrugstatbestands um an schweizerische Informationen zu gelangen.

Verfahren. Die Geltung strafrechtlicher Verfahrensgarantien zugunsten des Beschuldigten bewirkt in den Verfahren wegen Hinterziehung direkter Steuern, dass die Steuerbehörden der Kantone für die Aufklärung des Sachverhaltes auf die freiwillige Mitwirkung, auf allgemein zugängliche Informationsquellen und Zufälligkeiten angewiesen sind. Das Ungleichgewicht zwischen den Untersuchungsmitteln einerseits und den Rechten der Beschuldigten andererseits führt dazu, dass die

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Verfahren im Wesentlichen nur dann abgeschlossen werden können, wenn die Beschuldigten vollständig kooperieren oder wenn Beweise anderswo gefunden werden. Im Ergebnis kann ein Strafverfahren, welches der Untersuchungsbehörde keine Untersuchungsmittel in die Hand gibt, keine rechtsgleiche und konsequente Durchsetzung des Steuerrechts sicherstellen. Zugang zu Bankdaten. Das steuerliche Bankgeheimnis verhindert im heutigen Steuerstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung den Zugang zu Bankdaten – dies im Gegensatz zu allen anderen Strafverfahren. Internationale Amtshilfe. Die gemäss den Standards der OECD ausgestalteten Doppelbesteuerungsabkommen erlauben es den Vertragsstaaten, nicht nur in ihren Steuerstrafverfahren, sondern auch in Veranlagungsverfahren von der Schweiz Informationen einzuverlangen. Dies betrifft auch und insbesondere Unterlagen, welche sich bei Banken befinden. Damit haben diese Vertragsstaaten in den Veranlagungs- und in den Strafverfahren Zugang zu Bankinformationen. Dies steht in krassem Gegensatz dazu, dass den Schweizer Behörden (Kantone) diese Informationen weder im Strafnoch im Veranlagungsverfahren zur Verfügung stehen. Dieses Ungleichgewicht zwischen inländischen und ausländischen Steuerbehörden soll beseitigt werden. Strafbarkeit juristischer Personen. Im geltenden Recht der direkten Steuern sind die juristischen Personen selber strafrechtlich verantwortlich für die Hinterziehung ihrer Gewinn- und Kapitalsteuer. Die konsequente Anwendung strafrechtlicher Grundsätze verlangt, dass sich ein Strafverfahren gegen die handelnde natürliche Person richtet. Damit wird umgesetzt, was die Rechtsprechung bereits seit längerem festhält, nämlich dass Steuerstrafen Kriminalstrafen sind. Dies ist auch im Ergebnis zielführend: Es sollen die natürlichen Personen durch die Strafdrohung oder durch Verurteilung und

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Bestrafung davon abgehalten werden, eine Steuerstraftat zu begehen oder eine solche zu wiederholen. Anzeige- und Meldepflichten Das geltende Anzeige- und Melderecht ist ungenügend und führt zu rechtsungleicher Behandlung. Da die anderen Behörden des Bundes und der Kantone nicht verpflichtet sind, den Steuerbehörden einen Verdacht auf Widerhandlungen gegen ein Steuergesetz zu melden, erfolgen solche Meldungen nur punktuell. Es ist mit einer rechtsgleichen Behandlung nicht vereinbar, dass Strafverfahren nach Zufälligkeiten durchgeführt werden. Zudem ist nicht einzusehen, weshalb die Zusammenarbeit unter den Behörden zum Zweck der Strafverfolgung nicht konsequent ausgestaltet sein soll. Verjährung Im Recht der Mehrwertsteuer wird die Verjährung in Artikel 105 MWSTG geregelt, während für die übrigen indirekten Steuern Artikel 11 VStrR anwendbar ist. Das bedeutet, dass vielen von der Eidgenössischen Zollverwaltung geführten Strafuntersuchungen nicht nur eine Widerhandlung gegen das MWSTG vorliegt, sondern gleichzeitig auch eine solche gegen andere Abgabenerlasse des Bundes. Für Letztere gelten die Verjährungsbestimmungen des VStrR. Mithin sind auf den gleichen Sachverhalt unterschiedliche Verjährungsfristen anzuwenden, was nicht vertretbar ist. Selbstanzeige Damit die Steuerpflichtigen nicht in die Irre geleitet werden, ist es zwingend notwendig, dass im Bereich der indirekten Steuern dieselben Regeln für die Selbstanzeige gelten wie bei den direkten Steuern. Gerade aus Gründen der Rechtssicherheit ist zu vermeiden, dass die Voraussetzungen zu einer Selbstanzeige betreffend einen Sachverhalt nicht identisch sind. Wesentliche Änderungen des zukünftigen Steuerstrafrechts Abstimmung der Straftatbestände der verschiedenen Steuerarten. Als wesentliche Änderung soll neu die Steuerhinterziehung als Grundtatbestand und Steuerbetrug als eine qualifizierte Form der Steuerhinterziehung gelten (gemäss heutigem Recht stehen diese Tatbestände in Idealkonkurrenz). Man will verhindern, dass eine Person für denselben Sachverhalt doppelt bestraft werden kann.

das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) anwendbar sein. Der Bundesrat lässt zudem eine Anwendung der Strafprozessordnung (StPO) überprüfen. Durch die Anwendung der Strafverfahrensordnung ergeben sich zusätzliche Möglichkeiten wie zum Beispiel die Einvernahme des Beschuldigten, die Befragung von Auskunftspersonen oder Zeugen sowie Zwangsmassnahmen. Der Steuerpflichtige hätte neu die Möglichkeit, bereits gegen einzelne Untersuchungshandlungen Rechtsmittel einzulegen und eine gerichtliche Überprüfung zu erreichen. Option einer unabhängigen Stelle für den Zugang zu Bankdaten. Aufgrund der Anwendung der VStR wie auch der StPO bestünde für die Behörden nach künftigem Recht die Möglichkeit, Daten direkt bei Banken zu beschaffen. Im Zuge der Vernehmlassung wurde kritisiert, die kantonale Steuerverwaltung wäre dazu nicht genügend unabhängig. Der Bundesrat erwägt daher die Berufung einer verwaltungsunabhängigen Stelle. Zuständigkeiten. Grundsätzlich sollen die Zuständigkeiten zur Durchsetzung der Steuergesetze bestehen bleiben. Aufgrund der Neuauslegung der Straftatbestände (Steuerbetrug als qualifizierte Form der Steuerhinterziehung) wird die Steuerverwaltung neu auch für die Verfolgung des Steuerbetruges zuständig sein. Im Vernehmlassungsverfahren wurde dieser Punkt jedoch von verschiedenen Seiten kritisiert. Eine strikte Trennung von Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren ist zu begrüssen. Werden beide Verfahren von derselben Instanz verfolgt, bleibt der Konflikt zwischen Mitwirkungspflicht und Verbot des Selbstbelastungszwangs bestehen. Mit einer Trennung der Zuständigkeiten kann vermieden werden, dass die Nachsteuerbehörde ihre strafrechtliche Kompetenz als Druckmittel einsetzen kann. Ausblick Mit der Reform werden u.a. die verschiedenen Straftatbestände aufeinander abgestimmt, Verfahren vereinheitlicht, ein Gleichgewicht zwischen Untersuchungsmassnahmen und Beschuldigtenrechten und eine Angleichung an internationale Standards erzielt. Die Mehrheit der Kantone und Verbände der Wirtschaft begrüssen die Bestrebungen des Bundesrates zu einer Steuerstrafrechtsrevision. Die vom Bundesrat vorgelegte Revision (Vernehmung ist abgeschlossen) strebt eine sinnvolle Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts an. Das Eidgenössische Finanzdepartement wird bis Ende 2015 die Botschaft vorlegen. Mit einem Inkrafttreten der Vorlage kann frühestens ab 2018 gerechnet werden.

Einheitliche Verfahrensbestimmungen bei Steuerstrafverfahren. Die Revision des Steuerstrafrechts hat primär das Ziel der Vereinheitlichung wie auch der verfahrensrechtlichen Gleichbehandlung der Verfahren über die direkten und indirekten Steuern. Zukünftig soll

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Was bringt die Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes?

Die vom Bundesrat vorgeschlagene Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes will unter anderem weniger Wettbewerbsvorteile für ausländische Unternehmen, Vereinfachungen fürs Gemeinwesen und bei Parkplätzen. Ein Blick auf die Details.

Ausdehnung der Umsatzgrenze auf den weltweiten Umsatz Bislang ist für den Eintritt in die Steuerpflicht lediglich der in der Schweiz erzielte Umsatz massgebend. Geht es nach dem Bundesrat, wird beim jährlichen Grenzbetrag von CHF 100’000 bald auch der weltweite Umsatz berücksichtigt. In- und ausländische UnArmin Suppiger, ternehmen würden bei der Bestimdipl. Experte in mung der Steuerpflicht gleichgestellt Rechnungslegung und müssten sich ab einem jährliund Controlling, MWST-Experte FH, chen weltweiten Umsatz von über VATAR AG, Luzern CHF 100’000 auf jeden Fall im Register der Steuerpflichtigen eintragen lassen. Gemäss dem heutigen MWST-Gesetz wird nur der Inlandumsatz berücksichtigt, was für ausländische Unternehmen Wettbewerbsvorteile zur Folge hat. Auch kann bei ausländischen Unternehmen der Umsatz nur schwer nachgewiesen werden. Steuerpflicht für Kleinstsendungen aus dem Ausland Nach der bisherigen Gesetzgebung sind Kleinstsendungen aus dem Ausland an inländische Kunden von der MWST befreit, sofern der Steuerbetrag weniger als fünf Franken beträgt. Überschreitet der jährliche weltweite Umsatz des ausländischen Absenders CHF 100’000, sollen auch solche Sendungen in Zukunft besteuert werden. Ziel: die weitere Reduktion der mehrwertsteuerlich bedingten Wettbewerbsnachteile von inländischen Unternehmen. Praxisbeispiel Ein in Deutschland ansässiges Unternehmen beliefert in der Schweiz ansässige Kunden mit Büchern. Die Einzelsendungen haben jeweils den Rechnungsbetrag von CHF 200 nicht überschritten.

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Nach der heutigen Gesetzgebung wird das ausländische Unternehmen aufgrund dieser Kleinstsendungen in der Schweiz nicht steuerpflichtig. Nach Inkrafttreten der MWST-Revision muss sich das ausländische Unternehmen in der Schweiz registrieren lassen, sofern der weltweite Umsatz die Grenze von CHF 100’000 überschreitet.

Seit 1. Juli 2014: Neue MWST-Regeln bei der Einfuhr und Einreise in die Schweiz 1. Neue Anforderungen Anwendung Verlagerungsverfahren Seit diesem Sommer gelten bei der Einfuhr neue formelle Anforderungen für die Verwendung des Verlagerungsverfahrens MWST. Mehr dazu unter www.estv.admin.ch. 2. MWST-Regeln bei der Einfuhr und Einreise in die Schweiz Wesentliche neue Bestimmungen im Reiseverkehr sind in Kraft getreten. Neu fallen sämtliche im Ausland gekauften und mitgeführten Waren in die Wertfreigrenze von CHF 300 (inkl. Tabakwaren und alkoholische Getränke). Bei der Überschreitung dieses Betrages ist die MWST von 8% oder 2.5% auf dem Gesamtwert geschuldet (keine Freigrenze!). 3. Zollfreimengen neu festgelegt Werden Waren von Reisenden zum persönlichen Gebrauch oder für Geschenke in die Schweiz eingeführt, sind diese grundsätzlich zollfrei. Bei gewissen Produkten aus der Agrarwirtschaft sowie zum Gesundheitsschutz bestehen nur gewisse Freimengen, welche neu festgelegt wurden. Details finden Sie unter www.ezv.admin.ch.

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Margenbesteuerung auf Kunstgegenständen Seit der Einführung des neuen MWST-Gesetzes im Januar 2010 gilt bei Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten der fiktive Vorsteuerabzug. Die Vorsteuer kann abgezogen werden, obwohl insbesondere bei Kunstgegenständen unter Umständen nie eine Steuer bezahlt wurde. Das ist insbesondere der Fall, wenn Kunstgegenstände vor dem in Kraft treten der MWST hergestellt wurden oder wenn die Künstler beim Verkauf von der Steuer ausgenommen waren. Mit der Wiedereinführung der Margenbesteuerung wird verhindert, dass beim Wiederverkauf von Kunstgegenständen gar nie bezahlte Vorsteuer abgezogen wird. In diesen Fällen unterliegt somit wieder die Differenz zwischen dem Verkaufs- und Ankaufspreis der MWST. Vereinfachung Gemeinwesen Bei Gemeinwesen kommt heute eine Spezialbestimmung für den Eintritt in die Steuerpflicht zur Anwendung. Dabei muss der Umsatz von CHF 25’000 aus steuerbaren Leistungen an Nichtgemeinwesen und mehr als CHF 100’000 p.a. aus steuerbaren Leistungen

an Gemeinwesen und Nichtgemeinwesen überschritten werden. Neu soll die Umsatzgrenze von CHF 25’000 aufgehoben werden. Auch sollen die ausgenommenen Leistungen des Gemeinwesens erweitert werden. Die vermehrt praktizierte Zusammenarbeit innerhalb der Gemeinwesen würde somit durch die MWST nicht weiter erschwert. Die Vermietung von Parkplätzen im Gemeingebrauch war bisher von der MWST ausgenommen. Zur Vermeidung von Rechtstreitigkeiten soll diese Regelung aufgehoben werden und sämtliche Vermietungen von Parkplätzen sollen der Steuer unterliegen. Fazit Nach dem allfälligen Inkrafttreten der MWST-Teilrevision sind die verschiedenen Änderungen von Unternehmen und Gemeinwesen sorgfältig zu prüfen. Denn Vereinfachungen hin oder her: Handlungsbedarf auf Seiten der Betroffenen entsteht auf jeden Fall. Es lohnt sich also, notwendige Anpassungen früh zu planen und Massnahmen in die Wege zu leiten, um den neuen Regeln fristgerecht zu entsprechen.

Die EU-Mehrwertsteuer erklärt von Steuerbeamten aus Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich Das erwartet Sie:

MWST-Umsätze und Vorsteuern in der EU – Reverse Charge Verfahren: Abgrenzung Lieferung und Dienstleistung – Reihen- und Kettengeschäfte – Zolllager / Zollverfahren inklusive EU Verzollung – Ausfuhrnachweise und Deklarationen – EU Verzollung und EORI Nummer: Was ist vorzukehren? – Neue Gesetze / Bestimmungen und Gerichtsurteile Die Referate sind auf deutsch.

Tagesseminar Freitag, 24. Oktober 2014

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Interessiert? Detailprogramm und Anmeldemöglichkeit auf www.veb.ch, Aus- und Weiterbildung

Steuern


Grundsätze der Vertragsgestaltung: Kein Kinderspiel Der Beizug eines Anwaltes empfiehlt sich bei der Erstellung und Abänderung oder der Überprüfung von komplexen Verträgen aller Art, wie beispielsweise Kauf- und Lizenzverträgen, Mietverträgen, Werkverträgen, Darlehens- und Pfandverträgen und allgemeinen Geschäftsbedingungen. Hier die Grundsätze aus der Sicht einer erfahrenen Anwältin.

Die Konzeption und Ausgestaltung von Verträgen ist Teil der beratenden, rechtsgestaltenden juristischen Tätigkeit. Der Jurist soll dabei im Rahmen des Rechtes zukünftige Verhältnisse und Vorkommnisse vorwegnehmen, planen und steuern – immer im Interesse seines Klienten. Heidi Pfister, Dr. iur, Rechtsanwältin, M.B.L. HSG Pfister & Sigg, Rechtsanwälte, Luzern

Die Elemente der Vertragsgestaltung

Informationsbeschaffung. Zunächst klärt der Jurist die tatsächlichen Ziele und Interessen sowie die geschäftlichen, juristischen, sozialen und persönlichen Umstände aller beteiligten Parteien umfassend ab. Diese Informationen aktualisiert er laufend in offener und enger Zusammenarbeit mit seinem Klienten. Nun erstellt der Jurist im zweiten Schritt einen Vertragsentwurf. Diese Rohfassung enthält als Grundstruktur die zentralen Vertragspunkte. Rechtsanwendung und Umsetzung der Ziele des Klienten. Der Rahmen und die Grenzen der Vertragsgestaltung sind durch verschiedene Rechtsquellen vorgegeben. Der Jurist wendet das einschlägige Recht auf hypothetische Sachverhalte an, da er den Vertrag auf zukünftige Verhältnisse und Vorkommnisse ausrichtet. Er möchte die Ziele des Klienten innerhalb des vorgegeben rechtlichen Rahmens verwirklichen und führt dazu Vertragsverhandlungen. Die Verhandlungen Die Vertragsverhandlungen sind von ebensolcher Bedeutung wie das Entwerfen des Vertrages selbst. Beide Verhandlungsparteien werden versuchen, ihre Interessen in den Vertragsverhandlungen so umfassend

Recht

wie möglich durchzusetzen. Es ist daher wichtig, dass sich der Jurist der Verhandlungsziele wie auch der Stellung aller beteiligten Verhandlungsparteien bewusst ist und diesen Umständen entsprechend Rechnung trägt. Wir sprechen hier von Verhandlungszielen, Verhandlungsmacht und Verhandlungsführung. Die Interessen des Klienten finden ihren konkreten Niederschlag in den Verhandlungszielen. Es ist wichtig, dass der Jurist sich mit seinem Klienten darüber verständigt, welche Verhandlungsziele primär und daher unbedingt zu erreichen sind und welche Verhandlungsziele eine untergeordnete Rolle spielen. Als Verhandlungsmacht wird die Fähigkeit einer Verhandlungspartei bezeichnet, ihre eigenen Interessen gegenüber der anderen Verhandlungspartei durchzusetzen und sich so einen Vorteil zu verschaffen. Je grösser die Verhandlungsmacht einer Verhandlungspartei gegenüber der Gegenseite, desto umfassender kann sie ihre Interessen in den Vertragsverhandlungen durchsetzen. Die Verhandlungsmacht einer Verhandlungspartei beruht auf zahlreichen Faktoren wie z.B. ihrer Marktmacht (Marktanteil, Anzahl Mitbewerber), einer allfälligen Informationsasymmetrie zwischen den Verhandlungsparteien und limitierenden Faktoren wie rechtlichen Rahmenbedingungen oder Zeitdruck. Es ist die Aufgabe des Juristen, seinen Klienten hinsichtlich der bestehenden rechtlichen Handlungsoptionen aufzuklären und zu beraten. Um Vertragsverhandlungen effizient durchzuführen, gilt es einige Grundsätze der Verhandlungsführung zu beachten. Dabei hat das sog. Harvard-Konzept (engl. «Getting to YES») als Ansatz für ein sachbezogenes Verhandeln grosse Bedeutung erlangt: 1. Die persönliche Ebene und die Interessenebene der Verhandlungspartner müssen isoliert betrachtet werden.

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2. Der Fokus in den Verhandlungen liegt auf den Interessen der Verhandlungspartner statt auf ihren Verhandlungspositionen. 3. Es sind stets mehrere Entscheidungsoptionen (engl. «BATNA, best alternative to negotiated agreement») zu erarbeiten. 4. Es sind objektive Kriterien zur Beurteilung von Verhandlungsargumenten und -ergebnissen zugrunde zu legen (bspw. gesetzliche Regelungen, allg. anerkannte ethische Normen etc.). Handelt es sich um komplexe Vertragswerke, empfiehlt es sich, die Vertragsverhandlungen in verschiedene Phasen zu strukturieren (bspw. Unterzeichnung von Absichtserklärungen oder Vorverträgen, Erstellung von Memoranden oder Punktationen während der Vertragsverhandlungen und schlussendlich die Unterzeichnung des Vertrages).

gen des Vertrags aufzunehmen. Diese Klausel hält fest, dass bei einer allfälligen Unwirksamkeit einer Vertragsbestimmung, welche sich von den übrigen Vertragsbestimmungen trennen lässt, die übrigen Bestimmungen des Vertrags unverändert gültig bleiben. Dadurch wird sichergestellt, dass nicht der gesamte Vertrag aufgrund einer einzelnen unwirksamen Klausel dahin fällt. Die Durchsetzbarkeit der vertraglich vereinbarten Leistung stellt den dritten zentralen Grundsatz der Vertragsgestaltung dar. Damit die Vertragsparteien das mit dem Vertragsabschluss angestrebte Ziel tatsächlich erreichen, muss der Jurist eine vertragliche Lösung erarbeiten, die sicherstellt, dass beide Vertragsparteien ihre vertraglich geschuldete Leistung tatsächlich erbringen. Dies kann beispielsweise mit der Vereinbarung einer Konventionalstrafe erreicht werden, deren Betrag den Geldwert der zu erbringenden vertraglichen Leistung übersteigt.

Drei Grundsätze der Vertragsgestaltung An erster Stelle bei der Gestaltung jedes Vertrages steht die Praktikabilität, basierend auf Praxisnähe, Klarheit und Einfachheit. Man vergesse nie: Ein Vertrag soll einen Lebenssachverhalt regeln und muss sich stets an seiner Praxistauglichkeit messen lassen. Entspricht der Vertrag nicht der Lebenswirklichkeit und den Abläufen der Geschäftsbeziehung zwischen den Vertragsparteien, werden die vertraglichen Regelungen nicht eingehalten. Eine dauernde Abweichung von der vertraglichen Regelung kann aber zu einer konkludenten (stillschweigenden) Vertragsänderung führen und somit die Rechtssicherheit zwischen den Parteien vermindern. Klarheit und Einfachheit sind sehr wichtig, weil der Vertrag im Alltag vor allem von rechtlichen Laien verwendet wird. Daher muss das Werk logisch und übersichtlich sein – nach Möglichkeit mir wenig Querverweisen. So muss der Jurist also die Balance zwischen einer rechtlich einwandfreien und gleichzeitig leicht verständlichen Formulierung finden. Der Verfasser soll, soweit möglich, auf juristische Fachbegriffe verzichten und sich einer klaren, alltäglichen Sprache bedienen. Grundsatz Zwei: Rechtssicherheit und salvatorische Klausel. Der Vertrag muss einer allfälligen gerichtlichen Überprüfung standhalten. Der Jurist hat bei der Vertragsgestaltung die Meinung der Lehre wie auch die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung zu berücksichtigen. Ungeklärte Rechtsfragen sollten, soweit möglich, vermeiden werden. Aufgrund der heutigen Dynamik des Rechts (Gesetzesoder Praxisänderungen) verbleibt jedoch stets ein Restrisiko, dass gewisse Bestimmungen eines Vertrages unwirksam werden. Daher lohnt es sich oft, eine sogenannte salvatorische Klausel in die Schlussbestimmun-

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Streitigkeiten Da sich eine Vertragspartei weigern könnte, ihre vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen, muss der Jurist eine griffige vertragliche Regelung vorsehen. Falls es sich bei einer der vertraglich vereinbarten Obligationen beispielsweise um eine Arbeits- oder Sachleistung handelt, empfiehlt es sich, eine Bestimmung in den Vertrag aufzunehmen, welche bei Nichterfüllung der geschuldeten Leistung eine Schadenspauschalisierung vorsieht. Damit entfällt eine allenfalls aufwändige Berechnung und Substantiierung des Schadenersatzanspruches und die Forderung kann direkt und kostengünstig über das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht geltend gemacht werden. Schliesslich macht sich der Jurist auch Gedanken über die Sicherstellung der Forderungen aus dem Vertragsverhältnis. Die vertraglich vereinbarten obligatorischen Forderungen sind, wenn möglich, durch Pfandrechte, Forderungszession oder durch Personalsicherheiten sicherzustellen (Begründung eines Grund-, Faust- oder Forderungspfandrechts, eine Zession oder eine Sicherungsübereignung von Forderungen und allenfalls eine Garantie oder eine Bürgschaft).

Wie finde ich den richtigen Anwalt? Es gibt mehrere Möglichkeiten. Eine der besten ist sicherlich eine persönliche Empfehlung aus dem Bekanntenkreis oder von Geschäftspartnern. Helfen können auch eine fallbezogene Suche im Internet oder die Webseiten von Anwaltsverbänden. Wichtig sind zudem die anschliessende Kontaktaufnahme per Telefon und ein persönliches, gegenseitiges Kennenlernen.

Recht


Whistleblowing Beratung veb.ch und KV Schweiz

Eine professionelle Mitglieder-Beratung ist für veb.ch und KV Schweiz zentral. Für den Bereich «Whistleblowing» wird neu eine gemeinsame Hotline eingerichtet, über die Mitglieder der beiden Verbände Zugang zu kostenloser Beratung erhalten.

Der veb.ch und der KV Schweiz als Verband der Angestellten im kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen Umfeld spannen zusammen: Für Beratungsdienste zum Thema «Whistleblowing» wird eine Hotline (0800 190 190) eingerichtet. Diese steht Mitgliedern der beiden Verbände kostenlos zur Verfügung. Diskret und sicher Rat einholen Was sollte ein Arbeitnehmer machen, wenn er Unregelmässigkeiten bei seinem Arbeitgeber feststellt? Der erste Schritt beinhaltet eine sorgfältige Risikoabwägung. Rechtsanwälte des KV Schweiz geben Auskunft über die aktuell gültige Rechtslage und die damit verbundenen Fallstricke im Bereich Whistleblowing. Stellen sich für das Mitglied im Zusammenhang mit einem konkreten Fall zusätzlich Fragen im Bereich Rechnungswesen und Rechnungslegung, stehen die entsprechenden Experten des veb.ch zur Verfügung. Ein Beratungsangebot im Bereich Whistleblowing ist nicht nur aufgrund der aktuell unsicheren Rechtslage

Recht

wichtig. Auch die gegenwärtig auf Bundesebene diskutierte Whistleblowing Vorlage droht derart komplex und vielschichtig zu werden, dass sie für juristisch nicht ausgebildete Personen kaum verständlich sein dürfte. Fachliche Kompetenz und sinnvolle Ressourcennutzung Warum diese Zusammenarbeit der beiden Verbände im Bereich des Whistleblowings? Für Herbert Mattle, Präsident veb.ch, ist es zentral, dass Berufsverbände ihre Kräfte bündeln und über Kooperationen brachliegendes Synergiepotenzial nutzen. Denn, so Herbert Mattle, «gegenüber unseren Mitgliedern sind wir zu einem effizienten Einsatz der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel verpflichtet». Auch Daniel Jositsch, Präsident des KV Schweiz, streicht die Bedeutung der verbandsübergreifenden Zusammenarbeit hervor und fügt in Bezug auf das Angebot der «Whistleblowing-Beratung» hinzu: «Das ist eine sehr wichtige Dienstleistung, von der wir allerdings erhoffen, dass sie von unseren Mitgliedern nie in Anspruch genommen werden muss».

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Aktuelle Gerichtsurteile rund um Wirtschaft und Steuern

Wirtschaftsrecht Einer für alle gilt nicht immer: Betreibung gegen die Erben Die Anerkennung einer Schuld des Erblassers nach dessen Ableben führt nur dann zur persönlichen und solidarischen Haftung der einzelnen Erben gemäss Art. 603 Abs. 1 ZGB, wenn die Schuldanerkennung entweder von allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft oder aber durch einen von sämtlichen Erben bevollmächtigten Vertreter unterschrieben wurde. Sofern – gestützt auf eine Schuldanerkennung, welche nur von einem einzelnen Erben unterzeichnet wurde – in der Betreibung gegen diesen provisorische Rechtsöffnung verlangt wird, muss der Rechtsöffnungsrichter prüfen, ob dieser Erbe zur Vertretung der anderen Erben berechtigt war (BGE 5A_40/2013 vom 29.10.2013). Kein Pardon an Weihnachten und Neujahr: Stellensuche und Arbeitslosigkeit Im zur Publikation vorgesehenen Urteil erinnert das Bundesgericht an die Pflichten einer versicherten Person zur Vermeidung oder Verkürzung der Arbeitslosigkeit. Im konkreten Fall warf es dem Versicherten eine quantitativ ungenügende Suche nach einer neuen Beschäftigung vor, weil dieser während rund eines Monats der dreimonatigen Kündigungsfrist seine Suchbemühungen ruhen liess. Sein Hinweis auf wenig ausgeschriebene Stellen über die Weihnachtsfeiertage und den Jahreswechsel überzeugten das Bundesgericht nicht (BGE 8C 278/2013 vom 12.12.2013). Ungültig: Einberufung einer Generalversammlung durch eine nicht zuständige Person Das Bundesgericht bestätigt die herrschende Lehre und bisherige Rechtsprechung, dass keine beschlussfähige Versammlung zustande kommt, wenn eine unzuständige Person oder ein unzuständiges Organ dazu eingeladen hat (BGE 5A 205/2013). Grundstückkauf: Pauschalpreis und öffentliche Beurkundung aller Leistungen Das Bundesgericht hält fest, dass es den Parteien bei einem Grundstückkaufvertrag freistehe, einen Pauschalpreis als Gegenleistung des Käufers zu vereinbaren, wenn der Vertrag nebst dem Verkauf des Grundstücks noch weitere Leistungen des Verkäufers beinhaltet. Erforderlich sei jedoch, dass die öffentliche

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Urkunde alle Leistungen genau ausweise, da sie dem Erfordernis der genauen und vollständigen Angabe sämtlicher sich auf das Verhältnis zwischen den zu einem Grundstückverkauf gehörenden Leistungen einerseits und der Gegenleistung andererseits zu genügen habe (BGE 4A 29/2013). Kein allgemeines Recht zur Einleitung einer Sonderprüfung: Glaubhaftmachung einer Schädigung der Aktionärs- oder Gesellschaftsinteressen Die Sonderprüfung (OR 697a; 697b) ist ein Mittel der Informationsbeschaffung des Aktionärs über interne Vorgänge der Gesellschaft und kann nicht zur reinen Ausforschung verlangt werden, in der Hoffnung, dabei auf eine Rechtsverletzung zu stossen, von welcher der Gesuchsteller keine Ahnung hatte. Sie soll vielmehr darauf ausgerichtet sein, konkrete Tatsachen zu ermitteln und darf nicht auf eine rechtliche Beurteilung oder ein Werturteil abzielen. Voraussetzung der Sonderprüfung ist, dass die Ausübung der Aktionärsrechte (z.B. Mitwirkungsrechte oder Verantwortlichkeitsklage) eine Abklärung der fraglichen Sachverhalte erforderlich macht. Die vom Gesuchsteller glaubhaft zu machende Schädigung der Gesellschaft oder der Aktionäre, welche ihrerseits eine Folge der ebenfalls durch den Gesuchsteller glaubhaft zu machenden Gesetzes- oder Statutenverletzung durch die Gesellschaftsorgane ist (vgl. OR 697b Abs. 2), bildet den Angelpunkt der Sonderprüfung. Einem Gesuch auf Einsetzung eines Sonderprüfers ist dann zu entsprechen, wenn sich die rechtlichen Vorbringen zu den Anspruchsvoraussetzungen nach OR 679b Abs. 2 bei summarischer Prüfung als einigermassen aussichtsreich oder doch mindestens als vertretbar erweisen. Im vorliegenden Fall wurde ein Gesuch um Einleitung einer Sonderprüfung damit begründet, die Verwaltungsräte der Beschwerdegegnerin würden sich in einem Interessenkonflikt befinden und ihre Treuepflicht verletzen, indem sie eine andere Gesellschaft für eine teilweise konkurrierende Tätigkeit übernommen und an die gleiche Adresse verlegt hätten. Diese abstrakte Gefahr eines Interessenkonflikts ist nicht ausreichend, sondern es bedarf der Glaubhaftmachung eines konkreten Interessenkonflikts BGE 4A_260/2013). Opting-out: Einzureichende Unterlagen für den Verzicht auf eingeschränkte Revision Das Vorliegen einer revidierten Jahresrechnung und damit des Nachweises der bisherigen Erfüllung der

Recht


Revisionspflicht wird für die Eintragung des Verzichtes auf eine eingeschränkte Revision nicht vorausgesetzt (Opting out/OR 727 I; OR 727a II; HRegV 62 II). Gesellschaften, welche weder eine ordentliche noch eine eingeschränkte Revision durchführen, müssen dem Handelsregister zusätzlich zur Erklärung der Gesellschaft, dass die Voraussetzungen eines Opting-outs erfüllt sind, Kopien der massgeblichen aktuellen Unterlagen wie Erfolgsrechnung, Bilanzen, Jahresberichte, Verzichtserklärungen der Aktionärinnen und Aktionäre oder das Protokoll der Generalversammlung beilegen. Nach der Rechtsprechung soll mit der Jahresrechnung belegt werden, dass die Gesellschaft die erste Opting-out-Voraussetzung erfüllt, nämlich das Nichterfüllen der Voraussetzungen für die Pflicht zur ordentlichen Revision. Um dies zu belegen, genügt eine Jahresrechnung, die den massgeblichen Normen des Rechnungslegungsrechts entspricht. Ein Prüfungsbericht eines zugelassenen Revisors gehört für die als Beleg einzureichende Jahresrechnung nicht zu den «massgeblichen aktuellen Unterlagen» i.S. von HRegV 62 II Satz 2 (BGE 4A_206/2013). Pensionskasse: Anmeldung der Lebenspartnerin Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG; Art. 86b Abs. 1 lit. a BVG – Verlangt das Reglement der Pensionskasse, dass der Versicherte seine Lebenspartnerin zu Lebzeiten der Pensionskasse schriftlich meldet, so handelt es sich um eine Anspruchsvoraussetzung mit konstitutiver Wirkung. Die Pensionskasse hat ihre Versicherten über die Änderung des Pensionskassenreglements informiert und ihnen das neue Reglement zugestellt. Das Versenden der Informationen durch gewöhnliche Briefpost ist mit den Informationspflichten einer Pensionskasse vereinbar (Urteil des Sozialversicherungsgerichtshofes vom 19. Februar 2014 – 605 2012 10). Viel diskutierter Entscheid: Keine kostenlose Prozessführung für Aktiengesellschaft Anders als noch der Vorentwurf (Art. 105 Abs. 2 VE ZPO) schliesst die Zivilprozessordnung in Art. 117 die unentgeltliche Rechtspflege für juristische Personen nicht aus. Die Vorinstanz erwog jedoch zutreffend, dass juristischen Personen die unentgeltliche Rechtspflege höchstens in Ausnahmefällen zu gewähren ist. In seinem Leitentscheid BGE 119 Ia 337 (= Pra 83 [1994] Nr. 103) kam das Bundesgericht in Anlehnung an die deutsche Regelung von §116 dZPO zum Schluss, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für juristische Personen könne namentlich dann in Betracht gezogen werden, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liege, die Gesellschaft die Kosten nicht selbst aufbringen könne und die an ihr wirtschaftlich Beteiligten ebenfalls mittellos seien. Ohne abschliessend Stellung zu nehmen, verweigerte es im konkreten Fall die unentgeltliche Rechtspflege mangels hinreichender Begründung des Gesuchs.

Recht

Ergänzend hielt es in seiner späteren Rechtsprechung fest, dass der Begriff der «wirtschaftlich Beteiligten» weit zu verstehen sei und nebst den Gesellschaftern auch die Organe der juristischen Person oder gegebenenfalls interessierte Gläubiger umfasse (BGE 131 II 306 E.5.2.2). Die weitere Voraussetzung von §116 dZPO, wonach die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege allgemeinen (inländischen) Interessen zuwiderlaufen muss, hat das Bundesgericht ohne nähere Begründung nicht übernommen (BGer 5A_520/2012 vom 19. April 2013). In der Lehre ist der Anspruch juristischer Personen auf unentgeltliche Rechtspflege kontrovers diskutiert worden, in neuerer Zeit wird er aber nur noch vereinzelt grundsätzlich abgelehnt (BGE 1 19 Ia 337; Huber, DIKE Komm ZPO, Art. 117 N 8, online Stand 6 April 2012; BK ZPO Bühler, Art. 117 N 29). Dass einer juristischen Person die unentgeltliche Rechtspflege nur mit grosser Zurückhaltung zu bewilligen ist, zeigt sich nicht zuletzt darin, dass aus der publizierten Praxis in der Schweiz kein entsprechender Entscheid bekannt ist.

Politischer Beirat von veb.ch Der veb.ch pflegt gute Kontakte zur Politik und Bundesverwaltung. So nehmen wir an allen für uns wichtigen Vernehmlassungen teil oder tauschen uns regelmässig mit ausgewählten National- und Ständeräten über unsere vielfältigen Verbandsinteressen aus. Sechs Politiker gehören zum politischen Beirat von veb.ch. Wir sind überzeugt, dass der Wissens- und Erfahrungsaustausch zwischen den Politikern und den Fachexperten des veb.ch für alle Beteiligten bereichernd und nutzbringend sein wird. Der politische Beirat besteht aus folgenden Personen: Nationalrat Daniel Jositsch (SP) Nationalrat Pirmin Schwander (SVP) Ständerat Fabio Abate (FDP) Ständerat Konrad Graber (CVP) Ständerat Paul Niederberger (CVP) Hans Kaufmann (SVP)

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Steuerrecht Beweis nicht erbracht: Versuchte Steuerhinterziehung Laut Urteil hat es zwar die Steuerpflichtige unterlassen, die Mutterschaftsentschädigung korrekt zu deklarieren, aber die vorliegenden Umstände liessen nicht zwingend darauf schliessen, dass sie willentlich oder vorsätzlich eine Steuerverkürzung in Kauf nahm. Das Gericht entschied, dass eine blosse Nachlässigkeit bzw. (grobe) Fahrlässigkeit mindestens gleich wahrscheinlich erschien. Der Nachweis des (eventual-)vorsätzlichen Unterlassens der Deklaration konnte damit nicht mit hinlänglicher Sicherheit als erbracht gelten (Verwaltungsgericht Kt. SG, B 2013/66). Zivilrecht versus Öffentliches Recht: Überwälzung der MWST Art. 1 Abs. 3 lit. c, Art. 6 und 81 Abs. 1 MWSTG – Rechtsweg bei Streitigkeiten über die Überwälzung der Mehrwertsteuer im privatrechtlichen und im öffentlich-rechtlichen Verhältnis. Erfolgen die steuerbaren Leistungen auf Grundlage eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses, richtet sich die Überwälzung der Steuer nach den privatautonomen Vereinbarungen. Bei Streitigkeiten ist Zivilklage vor der Ziviljustiz zu erheben. Beruhen die steuerbaren Leistungen auf öffentlichem Recht, richtet sich entgegen dem Wortlaut von Art. 6 MWSTG auch die Überwälzung nach dem öffentlichen Recht. (BGE 140 II 80).

Master/Diploma of Advanced Studies

MAS/DAS Corporate Finance Start 25. Lehrgang: 06. Februar 2015 Master/Diploma of Advanced Studies

MAS/DAS Controlling – DAS Accounting Start 14. Lehrgang: 06. Februar 2015 Nächste Info-Veranstaltungen 05. November 2014, 18.15 Uhr im IFZ, Zug 27. November 2014, 18.15 Uhr im Au Premier, Zürich www.hslu.ch/ifz-weiterbildung, T +41 41 757 67 67, ifz@hslu.ch

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Recht


Erfolg an der mündlichen Prüfung: Der 5-Punkte Plan für die Expertenprüfung in Rechnungslegung und Controlling

Bereits sind ein paar Monate vergangen, seit die höhere Fachprüfung für Experten in Rechnungslegung und Controlling durchgeführt wurde. Und schon beginnt der Prüfungszyklus von Neuem. Thomas Zbinden gibt Tipps zur Vorbereitung.

Prüfungsanmeldung, intensive Vorbereitung, Feinschliff: Angehende Experten in Rechnungslegung und Controlling bereiten sich nun – das Ende ihrer anspruchsvollen Ausbildung naht – gezielt auf die Schlussprüfungen vor. Neben den fünf schriftlichen Prüfungsfächern sollten die Kandidaten auch dem mündlichen Examen grosse Aufmerksamkeit schenken.

Thomas Zbinden, Fachvorstand mündliche Prüfungen der höheren Fachprüfung der Experten in Rechnungslegung und Controlling

Der Grund: Nachdem die mündliche Prüfung bei der Berufsprüfung im Jahr 2011 weggefallen ist, haben wir ihre Bedeutung im Rahmen der höheren Fachprüfung aufgewertet. So fordern wir die Kandidaten in ihrer Rolle als Präsentatoren und Berichterstatter, was sie auf ihr späteres berufliches Umfeld vorbereitet. Reglementarische Grundlagen Die mündliche Prüfung ist gemäss Prüfungsordnung über die höhere Fachprüfung der Experten in Rechnungslegung und Controlling 1 der sechste Prüfungsteil. Er dauert 40 Minuten und wird von zwei ausgewiesenen Fachexperten abgenommen, beurteilt und benotet (einfache Gewichtung in der Gesamtwertung, nur ganze und halbe Noten). Was wird an den mündlichen Prüfungen geprüft? Selbstverständlich geht es in diesem Fachgespräch ums Fachwissen. Bewertet werden aber auch die Handlungsfähigkeit, die gedankliche Reife sowie die geistige Beweglichkeit des Kandidaten. Dabei haben sich die Experten nicht nur auf den persönlichen Erfahrungsbereich des Kandidaten zu beschränken 2.

Ausbildung

Weiterbildung

Wie sich Prüfungsexperten vorbereiten Unsere Experten halten es wie die Kandidaten: Sie bilden sich für ihre Aufgabe jährlich weiter, um allen gleiche Prüfungsbedingungen zu garantieren. Erfahrungen aus den letzten Prüfungen und Verbesserungspotential werden besprochen und protokolliert. Weiter werden die Experten bezüglich Fragetechnik, Beurteilung und Benotung geschult. Startschuss ist das Expertenseminar – die Gelegenheit zum Austausch mit Co-Experten, zum Auffrischen des eigenen Fachwissens und zum Notieren von Prüfungsfragen. Ablauf der Prüfung Die Prüfung besteht aus drei Teilen. Zunächst referiert der Kandidat (min. 8, max. 12 Minuten). Die beiden Experten können Anschlussfragen zum präsentierten Thema stellen. Danach stellt jeder Experte individuelle Fragen (12 bis 15 Minuten pro Experte). Vorab bekommt der Kandidat 40 Minuten Zeit, um sich aus drei zur Auswahl stehenden Themen auf das Referat vorzubereiten. Dabei stehen ihm in einem Vorbereitungszimmer Folien, Papier, Vortragskärtchen, farbige Schreiber und Notizpapier zur Verfügung. Visualizer, Whiteboard und Flipchart sind die Hilfsmittel für die Präsentation. Der Kandidat darf sein persönliches Schreibzeug verwenden. Weitere Hilfsmittel sind nicht erlaubt (u.a. keine elektronischen Geräte, kein eigenes Papier und keine Gesetze). Handys müssen komplett ausgeschaltet sein. Ein Verstoss gegen die Hilfsmittelrichtlinien kann den Ausschluss von den Prüfungen zur Folge haben!

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Prüfungsordnung, Ausgabe 2011; in Kraft seit 1.7.2010 Wegleitung, Ausgabe 2011, S. 4

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Erfolg an der mündlichen Prüfung: Der 5-Punkte Plan für die Expertenprüfung in Rechnungslegung und Controlling

Topmodern und repräsentativ: Seminarräume an bester Lage im pulsierenden Zürich Bereits sind ein paar Monate vergangen, seit die höhere Fachprüfung für Experten in Rechnungslegung und Controlling durchgeführt wurde. Und schon beginnt der Prüfungszyklus von Neuem. Thomas Zbinden gibt Tipps zur Vorbereitung.

Thomas Zbinden, Fachvorstand mündliche Prüfungen der höheren Fachprüfung der Experten in Rechnungslegung und Controlling

Prüfungsanmeldung, intensive Vorbereitung, Feinschliff: Angehende Experten in Rechnungslegung und Controlling bereiten sich nun – das Ende ihrer anspruchsvollen Ausbildung naht – gezielt auf die Schlussprüfungen vor. Neben den fünf schriftlichen Prüfungsfächern sollten die Kandidaten auch dem mündlichen Examen grosse Aufmerksamkeit schenken.

Der Grund: Nachdem die mündliche Prüfung bei der Berufsprüfung im Jahr 2011 weggefallen ist, haben wir ihre Bedeutung im Rahmen der höheren Fachprüfung aufgewertet. So fordern wir die Kandidaten in ihrer Rolle als Präsentatoren und Berichterstatter, was sie auf ihr späteres berufliches Umfeld vorbereitet.

Wie sich Prüfungsexperten vorbereiten Unsere Experten halten es wie die Kandidaten: Sie bilden sich für ihre Aufgabe jährlich weiter, um allen gleiche Prüfungsbedingungen zu garantieren. Erfahrungen aus den letzten Prüfungen und Verbesserungspotential werden besprochen und protokolliert. Weiter werden die Experten bezüglich Fragetechnik, Beurteilung und Benotung geschult. Startschuss ist das Expertenseminar – die Gelegenheit zum Austausch mit Co-Experten, zum Auffrischen des eigenen Fachwissens und zum Notieren von Prüfungsfragen. Ablauf der Prüfung Die Prüfung besteht aus drei Teilen. Zunächst referiert der Kandidat (min. 8, max. 12 Minuten). Die beiden Experten können Anschlussfragen zum präsentierten Thema stellen. Danach stellt jeder Experte individuelle Fragen (12 bis 15 Minuten pro Experte).

Vorab bekommt der Kandidat 40 Minuten Zeit, um sich aus drei zur Auswahl stehenden Themen auf das RefeDie mündliche Prüfung ist gemäss Prüfungsordnung rat vorzubereiten. Dabei stehen ihm in einem Vorbeüber die höhere Fachprüfung der Experten in Rechreitungszimmer Folien, Papier, Vortragskärtchen, farnungslegung und Controlling 1 der sechste Prüfungsteil. bige Schreiber und Notizpapier zur Verfügung. Visualizer, Whiteboard und Flipchart sind die Hilfsmittel für Er dauert 40 Minuten und wird von zwei ausgewieseSuchen Sie einen komfortablen Schulungsraum Interessiert? Zögern die Präsentation. Der Kandidat darf sein persönliches nen Fachexperten abgenommen, beurteilt und benotet Schreibzeug verwenden.Sie Weitere Hilfsmittel sind nicht (einfache Gewichtung in der Gesamtwertung, nur ganmit modernsten Kommunikationsmitteln für nicht und rufen erlaubt (u.a. keine elektronischen Geräte, kein eigenes ze und halbe Noten). 40 Personen? Oder ein repräsentatives SitzungsSie uns an: Telefon Papier und keine Gesetze). Handys müssen komplett zimmer für maximal 12 Personen? + 41 43 336 50 30 ausgeschaltet sein. Ein Verstoss gegen die HilfsmittelWas wird an den mündlichen Prüfungen geprüft? richtlinien kann den Ausschluss von den Prüfungen zur Folge haben! Selbstverständlich geht es in diesem Fachgespräch Im Gebäude «Kaufleuten», an bester Lage mitten in Zürich, verums Fachwissen. Bewertet werden aber auch die mietetHandlungsfähigkeit, der veb.ch neudie renovierte und sehr komfortabel ausgeveb.ch gedankliche Reife sowie die geistige Beweglichkeit des Kandidaten. Dabei haben stattete Räume. Ein grosszügiger Aufenthaltsraum und kostenTalacker 34 sich die Experten nicht nur auf den persönlichen Erfah1 Prüfungsordnung, Ausgabe 2011; in Kraft seit 1.7.2010 loser WLAN-Zugang runden zu das Angebot2.ab. Ob ein 2einzelner 1262 rungsbereich des Kandidaten beschränken Wegleitung, Ausgabe 2011,Postfach S. 4 Reglementarische Grundlagen

Tag oder eine längere Dauer: alles ist möglich. 36

8021 Zürich

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Poker-Face! Ich höre immer wieder von Kandidaten, dass sie die Experten nicht «lesen» können, weil die Experten ein Poker-Face zeigen. Als Fachverantwortlicher halte ich das für ein Kompliment an unsere Experten. Der Grund: Stellen Sie sich die Verunsicherung der Prüflinge vor, sollte ein Experte milde lächelnd sagen: «Das steht so nicht im Gesetz.» oder «Lieber Kandidat, das war falsch.» Und anders betrachtet: Die Kommentare «gut, richtig, korrekt» eines Experten könnten – irreführend für den Kandidaten – auch bedeuten: «Das ist genug, gehen wir weiter, es war zwar nicht korrekt, aber ich will den Kandidaten nicht weiter bemühen». Der Kandidat hört jedoch immer nur «gut und richtig». Wie also fühlen sich Kandidaten angesichts solcher Rückmeldungen? Entweder sind sie völlig am Boden zerstört, wenn sie aus dem Prüfungszimmer gehen («Mist, ich habe alles falsch gemacht und die Experten haben mir bei der Verabschiedung erst noch ‹Auf Wiedersehen› gesagt!»). Oder sie denken unter Umständen fälschlicherweise: «Wow. Ich war wirklich gut. Das gibt sicher eine super Note.» Solche Eindrücke gilt es zu vermeiden. Daher sind die Experten darauf sensibilisiert, nicht zu nicken, nicht zu lachen und nicht die Stirne zu runzeln. Glauben Sie mir, es ist eine echte Herausforderung, in der Prüfungssituation die Mimik zu unterdrücken und nicht wertende Wörter zu verwenden. Und selbstverständlich bedeutet ein «Auf Wiedersehen» nicht, dass der Kandidat durchgefallen ist und man ihn nächstes Jahr wieder an den Prüfungen sehen wird. Den Experten sind nämlich – entgegen vieler Meinungen – weder die Gesamtnote noch die Noten der schriftlichen Prüfungen bekannt. Der 5-Punkte Plan Je besser Sie wissen, was Sie erwartet, umso sicherer können Sie auftreten. Bereiten Sie sich mit unserem 5-Punkte Plan optimal auf die mündliche Prüfung vor:

veb.ch sagt JA zu Titeln wie Professional Bachelor/Master! Dabei können wir uns auch auf eine kürzlich von KV Schweiz bei mehr als 4000 Absolventinnen und Absolventen der Höheren Berufsbildung im kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen Berufsfeld durchgeführte Umfrage abstützen. Rund 87% erwarten von Professional Bachelor/Master eine Stärkung im internationalen Vergleich, 43% befürworten sogar eine Einführung, 32% sind unentschlossen und nur 25% lehnen sie ab. Einer der Vorteile: Gerade in grossen internationalen Unternehmen und Konzernen entscheiden bei der Rekrutierung vermehrt HR-Leute – womöglich in einem Service Center am Ende der Welt – über die eingereichten Bewerbungen, ein eigentlicher «Dossierhandel». Das muss schnell gehen, die Leute haben keine Ahnung über das Schweizer Bildungssystem, werden auch nicht mehrseitige NQF (Nationale Qualifikations Rahmen) lesen. Sie werden auf die Berufsbezeichnung und Ausbildung schauen: Professional Bachelor (für Fachausweis) und Professional Master (für Diplom).

1. Prüfungsumgebung und Vorbereitung Sich mit den Örtlichkeiten vertraut machen (Vorbereitungs- und Prüfungszimmer, WC, Aufenthaltsraum); Pass oder ID mitnehmen (ist im Vorbereitungszimmer vorzuzeigen); Das Vorbereitungszimmer kann erst 5 Minuten vor Beginn betreten werden. Ausser eigenes Schreibzeug sind keine Hilfsmittel erlaubt. Aktenkoffer, Handtasche und alle persönlichen Sachen müssen vor der Prüfung im Prüfungssekretariatszimmer deponiert werden. Handys sind nicht erlaubt und müssen komplett ausgeschaltet sein; Persönliche Gegenstände müssen vor der Vorbereitung abgegeben werden.

In English, please! Fachbegriffe verstehen und richtig anwenden Montag, 10. November 2014 8.30 bis 12.30 Uhr Ohne englische Fachbegriffe geht heute auch im Finanz- und Rechnungswesen nichts mehr. In diesem Kurs erhalten Sie praxisnahe Erläuterungen anhand von englischen Jahresrechnungen und Geschäftsberichten. Die Unterrichtssprache ist Deutsch. Weitere Infos und Anmeldemöglichkeit auf www.veb.ch, Aus- und Weiterbildung, House of Accounting

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Talacker 34 Postfach 1262, 8021 Zürich Telefon 043 336 50 30 www.veb.ch, info@veb.ch

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Im Vorbereitungs- und auch im Prüfungszimmer wird Wasser angeboten; Das Prüfungszimmer darf erst betreten werden, wenn die Experten den Kandidaten hereinbitten. 2. Prüfungsablauf Der Kandidat wird von den Experten vor der Türe abgeholt und begrüsst; Falls ein Supervisor oder jemand von der Prüfungskommission zu Gast ist, wird die Person von den Experten vorgestellt. Der Supervisor/Gast nimmt keinen Einfluss auf die Prüfung und Notengebung; Der leitende Experte erläutert den Prüfungsablauf; Referat, mindestens 8, maximal 12 Minuten; Je Experte werden 12–15 Minuten Fachfragen zu allen Gebieten des Prüfungsstoffes gestellt. Der Übergang vom einen zum anderen Experten wird klar signalisiert; Die gesamte Prüfungszeit – ohne Vorbereitungszeit – dauert 40 Minuten; Am Ende der Prüfung sind die Präsentation und Notizen den Experten abzugeben; Nachdem der Kandidat das Zimmer verlassen hat, besprechen die Experten die Prüfung, beurteilen und bewerten sie und setzen die Note. Das Nichteinhalten der Zeit des Referats von 8–12 Minuten oder das Verfehlen des Themas werden in der Notengebung sanktioniert, da der Auftrag nicht eingehalten wurde; Ein Prüfungsprotokoll wird erstellt. 3. Präsentationsablauf (Referat) Der Kandidat kann sich kurz vorstellen; Wahl zwischen Schriftsprache und Mundart. Während der Präsentation kann der Kandidat mit Pausen die Spannung erhöhen, oder er variiert mit der Stimme – einmal lauter, einmal etwas leiser; Blickkontakt zu den Experten. Ein Stift, der nicht wegrollen kann, dient als Zeigeinstrument auf der

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Präsentation. Notizzettel in den Händen halten, damit die Hände «versorgt» sind; Der Kandidat sollte darauf achten, dass der Vortrag einen roten Faden hat und abgerundet ist; Nach dem Referat können vom Haupt- und Co-Experten Anschlussfragen gestellt werden. 4. Präsentationstechnik Ein Blatt ist ein Spickzettel. Weniger ist mehr! Genug grosse Schrift; Der Kandidat sollte mehrere Farben benutzen. Beispiel: Titel und Text mit unterschiedlichen Farben schreiben. Wörter unterstreichen oder die wichtigen Wörter mit GROSSBUCHSTABEN hervorheben; Während der Präsentation kann der Kandidat mit Pausen die Spannung erhöhen, oder er variiert mit der Stimme – einmal lauter, einmal etwas leiser. 5. Zeitmessung für das Referat Die Zeitmessung wird gestartet, nachdem sich der Kandidat vorgestellt hat; Der Kandidat sollte weder eine Küchenuhr noch eine Eieruhr für die Zeitmessung verwenden. Das Handy ist nicht erlaubt und muss komplett ausgeschaltet sein! Der Kandidat soll ganz simpel seine Armbanduhr verwenden. Dieser Artikel trägt dazu bei, dass Sie sich als Kandidatinnen und Kandidaten noch gezielter auf die mündliche Prüfung vorbereiten können, die Prüfungen etwas entspannter und weniger nervös erleben und so leichter ihr Bestes geben können.

Meine persönlichen Vorbereitungs-Tipps Training, Training, Training Nennen Sie Beispiele, Beispiele, Beispiele Bleiben Sie authentisch

Die Schweizer Bildungsinstitution. Effizient. Sicher. Individuell.

Laufend Lehrgangsstarts zu folgenden Ausbildungen: Experte/Expertin Rechnungslegung und Controlling, Fachleute Finanz- und Rechnungswesen, Sachbearbeiter/-in Rechnungswesen, Sachbearbeiter/-in Finanzbuchhaltung Besser richtig lernen. www.akad.ch/business

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Aus der Controller-Akademie In jeder Ausgabe von r&c präsentieren wir Ihnen die aktuellen Angebote der Controller Akademie. Details zu diesen und allen weiteren Lehrgängen finden Sie jederzeit unter www.controller-akademie.ch.

Intensivsemester: Praxisstudium Chef/in Finanz- und Rechnungswesen Qualifizieren Sie sich mit dem einsemestrigen Studium zum Chef bzw. zur Chefin Finanzrechnungswesen. Voraussetzung: der Fachausweis oder eine ähnliche Ausbildung. Sie erarbeiten sich in sieben Modulen (AbschlussHansueli von Gunten, gestaltung/Jahresabschlussanalyse, lic. und mag. rer. pol. Steuerplanung/MWST/Zoll, RisikomaGeschäftsleiter der nagement/IKS, Finanzierung/UnterController Akademie AG in Zürich. nehmensbewertung, Swiss GAAP FER, Controlling und Führung) das nötige Fachwissen für Ihre zukünftige Aufgabe in leitender Stellung. Jedes Modul kannen auch einzeln gebucht werden. Start ist am 14. Oktober 2014. Schon zum 15. Mal: Expertin/Experte in Rechnungslegung und Controlling Der gute Erfolg unserer Kandidaten und Kandidatinnen hat sich herumgesprochen: Wir freuen uns, Ihnen bereits den 15. regulären Studiengang unserer Expertenausbildung anbieten zu dürfen. Immer beliebter ist auch die Intensivklasse (Ausbildung in drei Semestern). Beide Studien beginnen am 19. Oktober 2014 mit einem Kickoff-Seminar in Brunnen. Fachausweis-Inhaberinnen und Inhaber finden alle Details zur Ausbildung und Anmeldung unter www.controller-akademie.ch. Kein Weg führt daran vorbei: HRM 2 Die Weiterentwicklung des «Harmonisierten Rechnungsmodells» – obligatorisch für alle Schweizer Gemeinden und Kantone – stellt Entscheidungsträger, Finanzverantwortliche und Kontrollorgane öffentlicher Verwaltungen vor eine grosse Herausforderung. Was zählt und wie gestaltet man die Einführung des neuen Systems optimal? Umfassende Antworten gibt Ihnen der 3-tägige Studiengang «Harmonisiertes Rechnungsmodell HRM 2». Ab 20. und 21. Oktober 2014 in Bern und Zürich, präsentiert in Zusammenarbeit mit BDO. Die Alternative zum Expertendiplom: Modul-Studiengang Controlling Wer mit dem Fachausweis im Finanz- und Rechnungswesen oder einer ähnlichen Ausbildung (noch) nicht die

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eidgenössisch diplomierte Expertenausbildung absolvieren möchte, findet im Modul-Studiengang Controlling eine ganz auf die Praxis ausgerichtete Alternative. Ihr Studium umfasst sechs Module (je 7 Lektionen). Jedes Modul kann freiwillig mit einer Prüfung abgeschlossen werden. Inhaltlich sind die Module – jedes kann auch einzeln besucht werden – klar voneinander abgegrenzt. Es geht ausschliesslich ums Controlling. Ein Semester, ab 22. Oktober 2014. Gezielte Spezialisierung: Credit (Debitoren) Management In Kooperation mit dem Verein für Credit Management bieten wir ab 30. Oktober 2014 zum zweiten Mal diese Ausbildung, mit der Sie sich Kompetenz als Fachperson im Debitorenmanagement erarbeiten. In 8 Halbtagen (freiwillige Abschlussprüfung) machen Sie sich vertraut mit allen Prozessen rund um die Entstehung und Bearbeitung von Kundenforderungen – von der Bonitätsprüfung und -überwachung (frühe Erkennung von möglichen Zahlungsausfällen) bis hin zum Mahnwesen und zur Realisierung von Forderungen. Was tut sich international? IFRS Update Am 28. und 29. Oktober 2014 laden wir in Kooperation mit EY erneut zu unserem weitherum geschätzten IFRS Update ein. Jeder Tag kann auch einzeln gebucht werden. Wie immer berichten Praktiker über aktuelle Neuerungen und ihre Erfahrungen mit IFRS im Tagegeschäft. Immer aktuell: Excel Alle Daten unserer beliebten Kurse Excel für Controller, Buchhalter und Treuhänder (jetzt mit Excel 2010) bis Ende 2014 sind jetzt buchbar. In jedem der fünf verschiedenen Kurse gibt es derzeit noch freie Plätze. Für weitere Infos: www.controller-akademie.ch.

Für Details und das gesamte Programm: www.controller-akademie.ch

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Internationale Weiterbildung: European Management Accountant (EMA®)

Wer sich ganz bewusst als europäisch ausgerichtete Fachperson ausweisen möchte, plant möglicherweise eine Weiterbildung zum European Management Accountant (EMA®). Mehr dazu in der folgenden Publireportage der EMAA (European Management Accountants Association) oder auf www.emaa.de.

Ihre Chance Als European Management Accountant® sind Sie in national sowie europäisch ausgerichteten Unternehmen als Spezialist für internationale Rechnungslegung gefragt. Sie unterstützen die Geschäftsleitung oder das Management bei der Vorbereitung von Entscheidungen und setzen auch grenzüberschreitende Projekte um. Dabei verfügen Sie vielfach über einen grossen Handlungs- und Entscheidungsfreiraum, in dem Sie Ihre abwechslungsreichen Aufgaben frei gestalten können. Mit Ihrer europäischen Qualifikation EMA® verfügen Sie über grundlegendes, europaweit ausgelegtes Fachwissen und mehrjährige Berufserfahrung in «cross-borderThemen». Mit diesem Wissen können Sie in- und ausländische Unternehmensvorgänge besser und schneller abwickeln. Sie übernehmen Verantwortung Die Qualifikation zum European Management Accountant® eignet sich vor allem dann, wenn Sie bisher im kaufmännischen Bereich als Inhaber des Fachausweises im Finanz- und Rechnungswesen, Bilanzbuchhalter, Controller oder als Betriebswirt mit Aufgabenschwerpunkt Rechnungswesen tätig waren. Sie planen den Aufstieg in eine führende Position oder streben in Ihrer Managementfunktion anspruchsvollere Aufgaben im Unternehmen mit europäischer Ausrichtung an. Mit dieser Qualifikation EMA® eröffnen Sie sich aussergewöhnliche berufliche Perspektiven in Europa, die sowohl höhere finanzielle Mittel mit sich bringen, als auch den Status im globalen Berufsleben steigern. Sie verfügen über eine zukunftsorientierte Qualifikation Europa ist ein starker Wirtschaftsraum. Unternehmen müssen sich mit den länderspezifischen Wirtschafts-

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systemen und den rechtlichen Regelungen in Europa auseinandersetzen. Folglich werden qualifizierte Personen gesucht, welche über die umfassende theoretische und praktische Weiterbildung und Top-Qualifikation EMA® verfügen. Die Wirtschaft im In-/ und Ausland wird diesem Qualitätssiegel vertrauen, indem die Einhaltung der Weiterbildungsverpflichtung durch die EMA® garantiert ist. Das ist Ihr Erfolg als European Management Accountant EMA® Mit Ihrer Top-Qualifikation zum EMA® sind Sie bestens gerüstet, um Ihr Wissen karriere- und geschäftsfördernd global einzusetzen. Sie schaffen sich neue Möglichkeiten und Perspektiven und verfügen über die Kenntnisse und Fähigkeiten, die heute am in- und ausländischen Markt verlangt werden.

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EMA® – auf einen Blick Zielgruppe Inhaber des Fachausweises im Finanz- und Rechnungswesen, des Diploms Experte in Rechnungslegung und Controlling, Controller, Betriebswirte und gleichwertige Qualifikationen mit Schwerpunkt Rechnungswesen, die eine verantwortungsvolle und vielseitige Tätigkeit anstreben, in der sie ihr national/international geprägtes Wissen einbringen können und zugleich eine tragende Stütze der Unternehmen sind. Anerkennungsvoraussetzungen Fachausweis im Finanz- und Rechnungswesen oder Diplom Experte in Rechnungslegung und Controlling oder eine gleichwertige Qualifikation, welche den EMA®-Richtlinien in der Fassung vom 22.11.2009 entspricht, ist nachzuweisen. Gute Fremdsprachenkenntnisse in einer wichtigen Sprache der EU. Weiterbildungsverpflichtung Der EMA® verpflichtet sich, zur regelmässigen Weiterbildung in nationalen und internationalen Themen im Ausmass von 60 Lehreinheiten je 45 Min. (LE) innerhalb von zwei Jahren. Die Weiterbildungsmassnahmen müssen von der EMAA als solche anerkannt sein. Ein Nachweis über die Weiterbildung ist zu erbringen. Zertifikat Die EMA®-Urkunde wird durch die European Management Accountants Association e.V., D-Bonn vergeben. Die Vergabe erfolgt ausschliesslich nach Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzung, welche den EMA®-Richtlinien in der Fassung vom 22.11.2009 entspricht sowie Vorlage des unterschriebenen Erstantrags auf Verleihung der Bezeichnung «European Management Accountant® (EMA)». Bei Nichterfüllung der Weiter-

«Er ist in Europa anerkannt.» «Mit dem Titel EMA kann man in ganz Europa oder auch in anderen Staaten im Internationalen Finanzmanagement tätig werden und kann die Chancen der eigenen Karriere verbessern.» «Ich erwarte von diesem Titel, der mit einer Weiterbildungsverpflichtung versehen ist, eine hohe Akzeptanz bei den Unternehmen.»

bildungsverpflichtung hat dies den Verlust der Qualifikation EMA® zur Folge. Gebühren Für die Verleihung der Bezeichnung «European Management Accountant®» sowie das Nutzungsrecht für die Wort-Bildmarke (EMA®) wird in den ersten zwei Jahren und für die Bearbeitung eines Antrages auf weitere Anerkennung in den zwei Jahren der Verlängerung, eine Gebühr von EUR 88.00 pro Jahr erhoben. Die Gebühr reduziert sich um 50% auf EUR 44.00 für Mitglieder des veb.ch. Für die Bearbeitung eines Antrages auf Aufnahme in die «European Management Accountant®»-Liste wird eine einmalige Gebühr von EUR 25.00 erhoben. Details: http://www.emaa.de/239.0.html

«Die immer grössere Gewichtung der Internationalität des Accountings herauszustellen.» «Einheitliche Berufsbezeichnung und damit das Arbeiten innerhalb der EU (vor allem AT, D, I) erleichtert wird.» «Ich habe den EMA beantragt, um Dritten eine Referenz geben zu können, die die entsprechende Kompetenz auch auf europäischer Ebene nachweist.»

Haben wir Ihr Interesse geweckt? Weitere Informationen erhalten Sie bei der

European Management Accountants Association e.V. Am Propsthof 15 – 17, D-53121 Bonn Tel. +49 (0) 228 / 96393 18, Fax +49 (0) 228 / 96393 14 kontakt@emaa.de oder unter http://www.emaa.de/239.0.html

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«Wir Schweizer sind nicht genügend stolz auf unser Land. Wir haben so viele Fähigkeiten.» Interview mit Joseph Catalano

In unserer Reihe «Persönlich» stellen wir Ihnen heute Joseph Catalano vor, selbstständiger Consultant und Präsident von Swisco, dem Westschweizer «Chambre des Experts en Finance et en Controlling». Swisco ist der Verband für Fachleute im Rechnungswesen und Controlling in der französischen Schweiz. Das Interview führte Herbert Mattle.

Joseph Catalano, Sie haben eine kurvenreiche Karriere erlebt. Wo fangen wir an? Nun, geboren wurde ich am 1. April 1968…

Joseph Catalano, Präsident Swisco, Westschweizer «Chambre des Experts en Finance et en Controlling»

Ah, ein aufmüpfiger 68er. Ja, ich bin manchmal schon ein Revoluzzer, wie ein Kind. Man muss immer ein Kind bleiben, um träumen zu können. Das ist wichtig, um die eigene Zukunft zu erschaffen.

Dann nehmen wir das als Ausgangspunkt: Wovon träumen Sie in Ihrer Rolle als Swisco-Präsident? Ich will Swisco stärken, wir brauchen mehr Präsenz innerhalb der Westschweiz und laufende Kooperation, zum Beispiel mit veb.ch. Ich möchte mit Swisco die Ausbildung in unserer Branche attraktiver präsentieren. Ich will, dass wir in der Romandie die Nummer 1 für die Ausbildung im Rechnungswesen, Controlling und Treuhand werden. Und was tun Sie dafür? Ich arbeite zu viel. Verstehen Sie mich recht: Ich sorge natürlich für Freizeit! Reiten, Fitnesstraining. Aber dabei denke ich viel nach, und die Arbeit spielt da meist mit. Ich gehe neue Business-Ideen durch. Ich plane für Swisco. Mit welchem beruflichen Hintergrund, welcher Ausbildung? Ich habe das Kollegium St. Michael in Freiburg, eine Höhere Handelsschule besucht. Danach schrieb ich

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37 Bewerbungen. Nur Absagen. Also begann ich 1986 eine Ausbildung, eine Lehre bei der SBB. Einen Monat lang habe ich das ausgehalten. Das System war mir zu statisch. Also schrieb ich weiter Bewerbungen und hatte Glück: Ich bekam eine Stelle als Lohnverantwortlicher in einer Bauunternehmung. Das war der Ausgangspunkt für meine weitere berufliche Entwicklung. Wie das? Der dortige Buchhalter wollte den Fachausweis machen. Sein Chef war dagegen, aber ich wurde so auf diese Option aufmerksam und entschied mich für diese Ausbildung. Dazu war ein Stellenwechsel notwendig. Also ging ich 1989 zu Zschokke, wo ich die administrative Verantwortung für den Bau der N16 übernahm. Ich lernte viel und absolvierte in dieser Zeit den grössten Teil meines Fachausweis-Studiums. Aber mir war klar: Hier lernst Du nicht genug über Finanzbuchhaltung. Wieder brauchte ich eine neue Stelle. Damals suchte die Nordmann AG einen Finanzchef. Man fragte mich: «Kannst Du das? Kannst Du Deutsch?» Ich konnte – und war bei Nordmann in der Folgezeit unter anderem Pensionskassenbuchhalter. Ich erledigte auch die Steuererklärungen, inklusive einige der privaten der Besitzerfamilie. Sind Sie sehr ehrgeizig? Ja. Keine Angst, in einem Job auch Aufgaben zu übernehmen, die Sie noch nicht können? Non! Ich hatte immer den Willen, meine Ziele zu erreichen. Ich habe vom Vater das Motto «Ich kann das» übernommen.

Persönlich


Ihr Vater war Italiener. Was haben Sie von der italienischen Lebensart in sich? Ich lache gerne, zeige meine Emotionen, rede mit den Leuten und diskutiere. Und wie ist es mit den Schweizer Eigenarten? Ich bin in manchen Dingen mehr Deutschschweizer als Romand. Ich mag Ordnung und Pünktlichkeit und Entwicklung. Die Aargauer, Zürcher und Basler haben da eine sehr offene Mentalität. … Wissen Sie, wir Schweizer sind nicht genügend stolz auf unser Land, auf unsere Fähigkeiten. Apropos Leistung: Haben Sie den Fachausweis dann noch abgeschlossen? Natürlich! Und bei Nordmann sagte man mir dazu noch: «Schmiede das Eisen, solange es heiss ist!» Also habe ich in Freiburg sofort mit der Ausbildung zum Diplom begonnen. Alles immer parallel zur Arbeit bei Nordmann? Parallel zur Arbeit: ja. Parallel zu Nordmann: nein. Ich wechselte zu ILFORD, als Leiter der Betriebsbuchhaltung. Damals, 1993, hatte das Unternehmen 600 Leute. Dann sollte ich den Finanzchef, einen Amerikaner, ersetzen. Prima, ich wollte US GAAP eh besser kennenlernen. Ich reiste viel nach England und Frankreich. Dann kamen neue Aktionäre. Der Dollar sank. Der Franken war stark. Das Unternehmen hatte Schwierigkeiten. Aber gerade dann braucht man tatkräftige Manager. Ich lernte viel! Allerdings… 1996, drei Jahre Ausbildung, Diplom noch nicht gemacht… ich wollte Ferien nehmen, um endlich die Prüfung abzulegen. Ein neuer Chef aus England sagte mir: Lass das sein. Das kam für mich nicht in Frage. Ich ging und nahm mir sieben Monate frei fürs Diplom. Gut abgeschlossen? Und was kam danach? Ich war sehr zufrieden und nahm eine Stelle bei einem internationalen Sportartikelhersteller an. Es ging ums Implementieren von SAP, um Konsolidierung, um Strukturänderungen – weniger amerikanischer Surfer-Style und mehr Knochenarbeit. Die Schweizer Manager fanden das gut. Die Amis nicht. Aber ich lernte in dieser Zeit viel über Derivative, Futures, Warrants und erlebte einen Management Buy Out. Stieg der Lohn nach dem Diplom? Nach jedem Wechsel um 20 bis 30%. Aber mehr Lohn heisst auch mehr berufliches Risiko! Und es gilt, klare Entscheidungen zu treffen. Das musste ich an dieser damaligen Stelle in meinem eigenen Interesse beherzigen. Ich sollte etwas die Bilanz «beschönigen». Sagen wir es so: Sie haben dann einen anderen dafür gefunden. Ich ging einmal mehr. Und erlebte ähnlich Niederschmetterndes beim nächsten Arbeitgeber. Schon nach drei Monaten konnte ich mich nicht mehr im Spiegel anschauen. Mein Selbstbewusstsein war am

Persönlich

Boden, denn ein dortiger Wirtschaftsprüfer gab mir das Gefühl, dass ich alles falsch machte. Ich fühlte mich als absolute Null. Bis dann Revisoren ins Haus kamen und ich endlich bestätigt wurde: Meine Geldflussrechnung war korrekt, die des Wirtschaftsprüfers falsch. Und wieder ein Stellenwechsel? Das ging noch fünf Jahre in zwei verschiedenen Firmen (IT und Trade Finance) in diesem Rhythmus und dieser Art weiter – bis 2005! Ich sagte mir: «Für Dein CV ist das gar nicht gut.» Ich wollte endlich einmal länger an einem Ort bleiben. Verschiedene Headhunter empfahlen mir die Selbstständigkeit. Gesagt, getan? Jawohl. Ich gründete «Expertise & Finance Sàrl» und bin damit seit 10 Jahren sehr erfolgreich und zwar ausschliesslich als Consultant. Ich bin Berater, nicht Treuhänder. Mein erster Kunde kam aus der Luxusuhren-Branche im Jura. Meine Leistung dort – Problemlösungen in der IT, Strukturierung der Betriebsbuchhaltung etc. – sprach sich herum und so bekam ich mit der Zeit bei anderen Unternehmen und Branchen die Gelegenheit, Fusionen, Steuern, Due Diligence-Aufgaben, Legales, Administration und mehr zu betreuen. Wenn jemand ein Unternehmen kaufen möchte, berate ich. Und ich arbeite auch als Mittelsmann zwischen einer Stiftung und dem Kanton Waadt. So oder so halte ich immer die Augen offen und bleibe aktiv im Markt – mittlerweile auch im Tessin. Mein Motto ist aber immer, nicht zu viel zu versprechen. Kurz: Ich bin seit 10 Jahren in meiner beruflichen Welt glücklich und das ist gut so. Gehen wir zu Ihrer Rolle als Dozent. Ich unterrichte seit 1996 – in Freiburg, Neuenburg und heute auch im Jura. Ich finde, man muss sein Wissen immer aktuell halten. Ich bin daher sehr gerne Dozent in verschiedenen Fächern und zwar für den Fachausweis und für das Diplom. Seit 2007 unterrichte ich auch an der Fachhochschule Genf. Das ist spannend, denn dort pflegt man eine andere Perspektive als bei den berufsbegleitenden Ausbildungen – allerdings ist sie nicht immer optimal. Wieso das? Ich habe mit angehenden Genfer Bachelors einen Test gemacht und dafür zwei Stunden Zeit gegeben. Den genau gleichen Test mussten meine Fachausweis-Studenten in einer Stunde absolvieren, also in der halben Zeit. Trotzdem waren die Fachausweis-Kandidaten 40% erfolgreicher als die Hochschüler... Das lassen wir hier unkommentiert. Erzählen Sie uns bitte noch etwas mehr von Swisco. Ich bin seit 2002 dabei und seit 2005 amte ich als Präsident. Als ich dazu kam, war den damaligen – wenigen – Mitgliedern völlig klar: Wir müssen unbedingt etwas ändern, um populärer zu werden.

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Was hat sich denn in den letzten zehn Jahren getan? Vieles. Wir haben mehr Mitglieder, mehr Geld und sind bekannter geworden. Auch der Zusammenhalt wächst, denn wir sind nicht mehr in verschiedene politische Lager gespalten. Das liegt vielleicht auch daran, dass die Mitglieder im Schnitt jünger werden. Im Moment wünsche ich mir vor allem, dass unsere Mitglieder die Chance nutzen, sich mehr einzubringen. Jeder Vorstand braucht aktive Leute. Wie geht es mit Swisco weiter? Wir haben den Verband geöffnet und heissen auch Treuhänder und Wirtschaftsprüfer willkommen. Wir möchten, dass unsere bestehenden und diese neuen Mitglieder bei uns ein Aus- und Weiterbildungsangebot finden, dass sie gerne nützen, weil es ihnen etwas bringt! Ich habe kein Interesse an Hickhack in der Verbandspolitik sondern an guten Lehrgängen und erstklassigen Seminaren! Dazu eine etwas heikle Frage: Warum haben die Romands bei den letzten Prüfungen enttäuscht? Erstens kommen in manchen Kantonen nicht wenige Kandidaten vom RAV. Sie sind vielleicht nicht so motiviert. Es ist auch nicht gut, wenn Dozenten nur Dozenten und keine Praktiker sind. Sie verlieren dadurch oft den Bezug zur Aktualität. Dieses Problem haben wir an manchen Schulen. Und diese Alteingesessenen mögen es nicht, wenn neue, junge Leute kommen. Aber zum Glück tut sich da endlich etwas! Es gibt jetzt vermehrt neue Kräfte als Dozenten. Leute mit Praxiserfahrung. Das war unbedingt nötig. Dritter Punkt: die Lehrmittel. Es fehlen in vielen Bereichen noch gute Übersetzungen und mehr Koordination zwischen der Deutschschweiz und der Romandie. Was unternimmt Swisco? Wir haben verschiedene Ausbildungsstätten besucht. Diese Schulen wollen ganz klar die Qualität steigern. Wir kümmern uns nun verstärkt um Koordination, Lehrbücher, Ausbildungsstandards und Lehrkräfte. Was schief gehen kann, erleben wir dabei auch: die Swisco Academy als gemeinsame Grundausbildung für Fachpersonen im Treuhand- und Finanzbereich zerbrach, weil einer unsere Ausbildungspartner durch die Abspaltung einer ganzen Gruppe von Leuten enorm in seiner Leistungskraft geschwächt wurde. Was tun? Ein kluger Mann macht neue Fehler und nur der dumme Mensch immer wieder die gleichen! Wir gehen das jetzt

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anders an, diskutieren vermehrt national. KV Schweiz, veb.ch, die Controller Akademie als Kooperations-Partner, neue Dozenten, der Kauf der Aktiven unseres geschwächten Partners, die Gründung einer starken Aktiengesellschaft – getragen von Swisco, der Controller Akademie und dem KV Schweiz… Grosse Dynamik! Haben Sie denn auch Wünsche an veb.ch? Wir schätzen die bisherige Zusammenarbeit und würden sie gerne noch ausbauen. Es wäre zudem schön, veb.ch-Publikationen auch in französischer Sprache zu erhalten. Mein Ziel ist es natürlich, dass Swisco und veb.ch sich in ihrer Arbeit gegenseitig bereichern können. Wenn heute Nacht eine Fee zu Ihnen kommt und sagt: «Du hast drei Wünsche für Dich selbst frei!» Was darf es denn sein? Ich wünsche mir Gesundheit, Zufriedenheit für meine Familie und mich und dass ich weiterhin das machen darf, was mir gefällt. Tun, was Ihnen gefällt. Beruflich haben sie das erreicht. Was mögen Sie privat? Tauchen! Reiten und Tauchen. Beide Sportarten verlangen innere Ruhe und Präsenz. Angst und Nervosität muss ich dabei ablegen, sonst passieren Unfälle. Es ist dabei auch gut, Bescheidenheit zu lernen. Es war schon etwas komisch, in einer Gruppe 10-jähriger Mädchen zu einem Wissenstest übers Reiten anzutreten. Aber ob es meine Familie, meinen Beruf oder mich persönlich beim Reittest betrifft: Jeder Tag ist der erste Tag vom Rest meines Lebens. Ich geniesse daher bewusst, was ich erlebe und erreicht habe. Und so gibt es in meinem Keller heute nur guten Wein. Aber ich weiss noch genau, wie es war, mit 2000 Franken im Monat zu leben. Ich vergesse nie, woher ich gekommen bin. Herzlichen Dank, Joseph Catalano, für diesen offenen und spannenden Einblick in Ihr Leben.

Persönlich


Plan comptable suisse PME et chiffres-clés

De nombreuses questions ont été posées à l’adresse kontenrahmen@veb.ch. Elles portent sur différents domaines. J’aimerais prendre position sur un thème très intéressant qui nous a été soumis, lequel porte sur la structure du bilan et les conséquences sur l’évaluation du bilan qui y sont liées: «Selon la structure du nouveau plan comptable, les actifs de régularisation se trouvent désormais tout à la fin des actifs circulants, alors qu’ils se trouvaient auparavant sous la rubrique des créances. Cette modification a-t-elle une influence sur le calcul des ratios de liquidités? Ces actifs de régularisation ne feraient à mon avis plus partie des éléments pour la détermination du degré de liquidités II: ([liquidités + créances]/fonds étrangers à court terme). Selon le CO, la classification des actifs s’effectue selon leur degré de disponibilité: le nouveau bilan présente une disponibilité de ces actifs de régulation plus longue que les stocks! Nous ne devrions donc les retrouver que lors de la détermination du degré de liquidités III puisque l’ensemble des actifs circulants est pris en compte». Réponse: Le législateur a prévu non seulement une structure minimale du bilan et du compte de résultat, mais il indique également l’ordre dans lequel les positions seront pré-

sentées. L’ouvrage présenté succinctement ci-dessous s’y tient scrupuleusement. J’attire en outre l’attention sur le fait que le plan comptable suisse PME de 1996 présentait déjà les «actifs transitoires» sous la rubrique 130, à savoir à la fin des actifs circulants. Les modifications apportées en 1996 n’avaient qu’un but conceptuel; les termes «actifs transitoires» et «passifs transitoires» ne sont plus utilisés. En Suisse, nous avons pris l’habitude d’utiliser les comptes d’actifs et de passifs transitoires (aujourd’hui comptes de régularisation) et les comptes de charges/ produits payés/reçus d’avance. Ces deux ajustements sont, pour nous, considérés comme une délimitation dans le temps. En Allemagne, par contre, seuls les comptes d’actifs et de passifs de régularisation sont utilisés pour la délimitation périodique. Les autres ajustements sont portés dans les comptes de créances ou de dettes. Dans ce contexte, il est primordial d’évaluer les entrées ou les sorties de trésorerie. En ce qui concerne les transitoires, les mouvements de trésorerie ont déjà eu lieu, alors que pour l’anticipation des charges/produits, ces mouvements n’interviendront que plus tard. La structure du bilan définie par le code commercial allemand

Plan comptable PME suisse: La référence Le must pour toutes les PME: l’ouvrage de référence de la comptabilité en Suisse qui tient compte du nouveau droit comptable et de l’évolution de la branche durant ces 17 dernières années ! Les exigences toujours croissantes dans le domaine de la finance ainsi que les exigences légales en matière de comptabilité ont nécessité une refonte complète de l’ouvrage «Schweizer Kontenrahmen KMU», paru la première fois en 1947, ce d’autant plus que la dernière mise à jour de la comptabilité en Suisse date de 1996, édition plus connue sous le nom de «Käfer». L’entrée en vigueur du nouveau droit comptable au 1er janvier 2013 ainsi que l’acquisition par veb.ch des droits liés au plan comptable de l’USAM ont permis une refonte totale de la littérature dans ce domaine. Un team d’auteurs s’y est attelé: Herbert Mattle, Markus Helbling et Walter Sterchi – tous trois praticiens confirmés et titulaires du diplôme d’expert en finance et en controlling. Cet ouvrage a en outre été traduit dans les autres langues nationales et est dès lors disponible en allemand, en français ainsi qu’en italien. Renseignements complémentaires sur http://veb.ch/kontenrahmen_kmu.html

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prévoit que les postes d’ajustement du bilan ne font pas partie des actifs circulants. Ce code ne fait par ailleurs mention que des «Rechnungsabgrenzungsposten», qu’ils soient à l’actif ou au passif. La comparaison entre la Suisse et l’Allemagne est sur ce point également intéressante! Les auteurs suisses font généralement mention de «fonds étrangers à court terme», alors que leurs homologues allemands parlent plutôt d’ «engagements à court terme». Je dois à ce titre relever la pertinence de l’ouvrage paru dans les années 70, «Statistik – Instrument der Betriebsführung», dans lequel les auteurs, Messieurs Hunziker et Scheerer, faisaient déjà mention de «dettes à court terme». En raison des importants écarts entre les différents secteurs d’activité, la plus grande prudence est requise dans l’interprétation des degrés de liquidités I à III (cash, quick et current ratios). Les données proviennent de la situation à une date précise et sont de ce fait très aléatoires (notamment lorsque l’année comptable correspond à l’année civile). Le bilan peut de plus faire l’objet d’ajustements lors du bouclement des comptes. En outre se pose la problématique des évaluations (monnaies étrangères, ducroire, stocks ou autres prestations non facturées), des réserves latentes ainsi que et de l’ignorance de la date des échéances précises. Les degrés de liquidité ne sont de ce fait intéressants que par comparaison avec les exercices précédents. La détermination de ces ratios est de ce fait indépendante de la méthode «imprécise» de calcul, en raison de l’influence minime des «actifs transitoires» sur ces chiffres-clés.

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En finalité: Le plus judicieux serait de ne pas porter les opérations effectués par anticipation dans les comptes d’ajustement du bilan, mais de les enregistrer dans les créances ou les dettes, ainsi que d’ignorer dans l’analyse du bilan les autres «vrais» transitoires. En pratique, les «actifs transitoires» peuvent également n’être pris en compte que pour la détermination du degré de liquidités III; d’une part, leur influence n’en sera que minime et d’autre part, cela facilitera grandement leur détermination par les programmes établissant automatiquement ces analyses. Enfin, il y aurait également lieu de corriger les acomptes versés! Ces derniers mouvements de trésorerie ne figurent en effet pas sous les liquidités mais dans les stocks ou dans les biens d’équipement. Force est de constater qu’une fois de plus la comptabilité et la finance ne sont pas une science exacte; à savoir ni exacte dans le sens de «juste» ou «faux», ni science dans le sens de l’artisanat! Herbert Mattle, expert dipl. en finance et en controlling, expert réviseur agréé.

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Netflix-Start in der Schweiz mit Hindernissen

Für Musik sind Streaming-Dienste wie Spotify mittlerweile weit verbreitet und mit einigen Ausnahmen auch für Künstler und Plattenfirmen ein scheinbar gangbarer Weg.

Für rund zehn bis fünfzehn Franken pro Monat können Nutzer solcher Dienste auf einen riesigen Musikkatalog zugreifen und unbegrenzt je nach Lust und Laune ganze Alben, einzelne Titel oder Playlists von anderen Nutzern anhören. Die Musik wird nicht mehr gekauft, gehört aber auch nicht dem Nutzer. Zugriff gibt es nur Tobias Kilchör solange, wie man beim Dienst abonGeschäftsführer niert bleibt. Nach der ersten digitalen mezzo|media GmbH, Musikrevolution, als Apple über iTuMürren nes das Kaufen von digitalen Songs stark vereinfachte ist dies nun die zweite Revolution der Branche. Die Hoffnung war beide Male dieselbe: Ein Angebot, um die illegalen Downloads zu reduzieren. Künstler und Plattenfirmen können damit ihre Musik mit einem für Nutzer einfachen System zahlungspflichtig anbieten, zugeschnitten auf das Konsumverhalten im Netz. Erwarteter Erfolg Mit Netflix kommt nun der nächste grosse Wurf, nämlich im Bereich Filme. Ähnlich wie die Musikdienste bietet Netflix für ein monatliches Abonnement Zugriff auf Filme und TV-Serien. Mitte September soll der in den USA bereits erfolgreiche Dienst nun auch in vielen Ländern Europas starten, darunter die Schweiz. Der Erfolg scheint programmiert: In den USA hat Netflix mittlerweile fast 40 Millionen zahlende Kunden. Die Expansion von Netflix nach Europa wird sehnlichst erwartet. Mit einem geschätzten Preis von zehn bis fünfzehn Franken, analog zu den Musik-Streaming-Diensten, kostet ein monatliches Abo gerade mal soviel wie die Miete von zwei Filmen bei Swisscom, Cablecom und ähnlichen Anbietern. Ohne Eigenproduktion «House of Cards»? Dass mit Netflix nun ein goldenes Zeitalter für digital affine Film- und Serienfans beginnt, muss aber bereits vor dem Start stark bezweifelt werden. Denn die Situation

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Netflix ist auf vielen Abspielgeräten wie Smartphones und Tablets verfügbar. Der Dienst soll Mitte September auch in der Schweiz starten. Bild: Netflix, Inc.

von Filmrechten ist noch viel komplizierter als in der Musikbranche. Es ist deshalb zu befürchten, dass auch auf Netflix nicht alle Filme und Serien vorhanden sein werden. Die bekannten kundenunfreundlichen Regelungen aus dem DVD-Zeitalter (Stichwort Regionalcodes) ist auf den digitalen Markt vererbt worden. So gibt es laut einem Artikel von Spiegel Redaktor Christian Stöcker heute «transatlantische Kuriositäten», dass zum Beispiel Netflix in den Niederlanden die Krimiserie «Fargo» zeigen darf, in den USA aber nicht, weil die Serie von einem anderen Sender gezeigt und damit «besetzt» ist. Auch gibt es Gerüchte, dass in der Schweiz die erfolgreiche Netflix-Eigenproduktion «House of Cards» nicht im Angebot sein wird, auch dies aus Rechte-Gründen. Stöcker zieht deshalb auch den Schluss, dass die existierende komplexe Situation darauf hindeutet, dass die Filmbranche nicht aus den Fehlern der Musikbranche gelernt habe, nämlich ein erschöpfendes, legales Angebot bereitzustellen und auf das Nutzer- und Konsumverhalten im Netz zu reagieren. Dass es von der Branche offenbar kein Bemühen gebe, um die Situation für Nutzer einfacher zu gestalten stehe im deutlichen Gegensatz zum grossen Aufwand, der die Branche nach wie vor betreibe, um juristisch und in Form von Lobby-Aktivitäten gegen Piraterie im Netz vorzugehen.

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Google ist weder gut noch böse

Ist Google AdWords eine reine Geldmaschine für das Mega-Unternehmen oder eine sinnvolle Form des Marketings für Ihr Unternehmen? Lukas Nauer ist mit dieser Frage täglich konfrontiert. Hier sein Bericht.

Lukas Nauer Geschäftsführer netpulse AG

Nach dem kosmischen Gesetz versteht das Universum weder Gut noch Böse, sondern es reagiert auf das, was wir im Innersten beabsichtigen. Nun lautet Google’s inoffizielles Motto, definiert von den Google-Gründern Larry Page und Sergey Brin «Sei nicht böse». Nur ein Lippenbekenntnis und im Hintergrund beabsichtigt Google Böses? Gehen wir dieser Frage am Beispiel des Marketing-Werkzeugs AdWords nach.

Manche sagen, es funktioniert nicht und kostet zu viel Ab und zu nehmen unsere potentiellen Kunden vor einer Buchung von AdWords Rücksprache mit ihren Buchhaltern. Diese raten – budgetbewusst wie sie sind – eher ab und der Kunde verzichtet auf seine Buchung. Wo der Buchhalter natürlich recht hat: Google will Ihr Geld. Andererseits… Googeln Sie selber auch? Eben. Jede und jeder tut es. Wieso sollte dann ein Unternehmer mit Auftragsmangel und Liquiditätsproblemen nicht durch geschickte Online-Präsenz dafür sorgen, dass seine Auftragsbücher wieder gut gefüllt werden? Wie wir sehen werden, geht das mit Hilfe von Google sehr viel einfacher als durch Werbung auf einem mehr oder weniger dubiosen Internetportal, dass niemand benützt, ein Unternehmer schon gar nicht. Ganz klar: Der Telefonverkäufer oder gar der Aussendienstmitarbeiter eben jenes Portals wird geschickt bemerken: «Sie dürfen nicht von sich selber ausgehen». Doch, liebe Leserinnen und Leser, genau das sollten Sie.

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Investieren Sie Ihr Geld nur dort, wo sie selbst täglich hingehen. Für manche läuft es prima Möglicherweise sind Sie selber Unternehmer und haben schon Versuche mit Google Werbung unternommen. Es ist vorstellbar, dass Sie mit der Google Werbung nicht restlos glücklich geworden sind, weil es Ihnen zu wenig gebracht hat und zu viel gekostet hat. Oft höre ich die Aussage: «Google Werbung bringt nichts». Die Statistik der AdWords Konten unserer Kunden spricht eine andere, deutliche Sprache. In den letzten 30 Tagen wurden bei unseren Kunden nachweislich 14’000 Anfragen oder direkte Verkäufe durch Google Werbung generiert und das zu 99% im Schweizer Markt. Kann man hier deuten, dass Google doch nicht böse ist? Gründe für Erfolg und Misserfolg Doch wie kann es sein, dass die einen mit Google Erfolg haben und andere wenig bis gar keinen? Vereinfacht ausgedrückt gibt es zwei mögliche Ursachen. A) Die Google Werbung ist gut oder schlecht eingerichtet, B) die Website kommt gut oder schlecht bei den Besuchern an. Da es in diesem Artikel um Google geht, suchen wir die Ursachen bei der Google Werbung und gehen davon aus, dass die Webseite bestens auf die Besucher ausgerichtet ist. Wie Google Anzeigen platziert werden Seit 2000 ist es möglich bei der Suchmaschine Google, Anzeigen zu platzieren. Dass man nur bezahlen muss, wenn jemand auf die Anzeigen klickt,

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war zu dieser Zeit revolutionär. Ebenfalls neu war, dass Google die Werbung nach dem Auktionsprinzip ausliefert. Wer bereit ist mehr zu bezahlen, erscheint an prominenterer Position, wer bereit ist wenig zu bezahlen, riskiert, gar nicht zu erscheinen.

mer wird immer exakt das Budget genommen, das er Google zur Verfügung stellt. Hier ist Google also doch böse.

Google hatte nie einen aktiven Vertrieb, also keine Telefonverkäufer, keine Aussendienstmitarbeiter und auch kein «Händler»-Netzwerk. Der Nutzen von Google Werbung sollte sich herumsprechen, was auch geschah. Zudem mussten die Werbekunden ihre Werbung im sogenannten AdWords Konto selber schalten und verwalten. Genau hier liegt auch das Problem:

Es geht aber auch anders, denn Google stellt eigentlich alle Möglichkeiten zur Verfügung, um den Streuverlust zu minimieren. Nur muss man auf der Klaviatur der Möglichkeiten von Google Werbung spielen können und sich tagtäglich mit den Tricks und Neuheiten von Google befassen.

Einerseits ist Google eine Technologie Firma, die ihren Kunden alle erdenklichen Möglichkeiten bereitstellt, andererseits soll AdWords von jedem, auch vom Kleinunternehmer bedient werden können. Weiter soll der Kunde möglichst viel Geld für Google Werbung ausgeben. Schliesslich ist Google ein börsennotiertes Unternehmen und seinen Aktionären Rechenschaft sowie eine möglichst gute Rendite schuldig.

Wenig Budget und trotzdem viel Erfolg

Vereinfacht gesagt können Sie Google ein Tagesbudget von 1000 Franken zur Verfügung stellen und trotzdem nur fünf Franken ausgeben. Mein Fazit: Wenn Sie die richtigen Klicks erzielen, haben Sie Anfragen und Aufträge. Lernen Sie, die Möglichkeiten von Google zu Ihrem Vorteil zu nutzen, und Google Werbung macht Ihnen als Unternehmer sehr viel Freude – gerade bei eingeschränktem Budget. So gesehen sind Google und das Werkzeug AdWords unterm Strich weder gut noch böse, sondern exakt das, was Sie daraus machen.

Individualisieren und hinterfragen Wenn der Unternehmer bei Google Werbung schalten möchte, dann soll dies für ihn zuerst einmal einfach sein. Und das Einrichten eines AdWords-Kontos ist in der Tat simpel. Man übernimmt einfach alle standardisierten Einstellungen von Google und verzichtet darauf, mögliche Einstellungen zu hinterfragen. Resultat: Google reibt sich die Hände, denn dem Unterneh-

Wer mehr zum Thema Google Marketing wissen möchte, findet im Web zahlreiche Angebote, zum Beispiel das 3h Gratis-Seminar der netpulse AG unseres Gastautors. Daten und Anmeldung unter www.power-seminar.ch

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Impressum «rechnungswesen & controlling», Fachinformationen des Schweizerischen Verbandes der dipl. Experten in Rechnungslegung und Controlling und der Inhaber des eidg. Fachausweises im Finanz- und Rechnungswesen veb.ch Erscheint vierteljährlich in einer Auflage von 12’000 Exemplaren

swisco.ch Chambre des experts en finance et en controlling Joseph Catalano, Président 1400 Yverdon-les-Bains Tél. 024 425 21 72 Fax 024 425 21 71 www.swisco.ch, info@swisco.ch

Redaktion: Herbert Mattle, Präsident, Obfelden Dieter Pfaff, Vizepräsident, Wettswil Melitta Bischofberger, Geschäftsführerin Inserate und Auskünfte: Geschäftsstelle veb.ch, Talacker 34, 8021 Zürich Telefon 043 336 50 30, Fax 043 336 50 33, info@veb.ch, www.veb.ch Layout, Druck und Versand: Druckzentrum AG, Zürich Süd, Rainstrasse 3, 8143 Stallikon Bezug: «rechnungswesen & controlling» kann kostenlos bezogen werden bei veb.ch oder steht zum Download zur Verfügung (www.veb.ch/Publikationen/r&c) Rechtlicher Hinweis: Nachdruck mit Quellenangabe gestattet. Adressänderungen: Bitte melden Sie Mutationen der Geschäftsstelle.

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Regionalgruppen


Von der Konzeptarbeit zum Facelifting: r&c verjüngt sich

Luftiger und lesefreundlicher, inhaltlich kompetent wie eh und je, in Zukunft jedoch noch vielfältiger: Ihre Fachzeitschrift «rechnungswesen & controlling» zeigt sich mit dieser Ausgabe zum ersten Mal im neuen Gewand.

Melitta Bischofberger, Geschäftsführerin und Mitglied des veb.ch-Vorstandes.

Chancen zur Verbesserung präsentieren sich gelegentlich nicht erst nach ausführlichen Prozessanalysen, sondern auch einmal ganz unerwartet. In solchen Momenten haben wir alle die Möglichkeit wegzuschauen und zu bewahren, was ist oder uns für Neues zu öffnen.

Neue inhaltliche Nuancen

Letzteres tat veb.ch, als wir im Januar 2014 von angehenden PR-Fachfrauen mit eidg. Fachausweis kontaktiert wurden. Sie hatten den Wunsch, ihre gemeinsame Diplomarbeit unserer Verbandszeitschrift zu widmen.

Die Autorinnen folgern ausserdem: «Wir halten eine vermehrte Einbettung in Social Media-Kanäle für sinnvoll. Die konkrete Anwendung liegt dabei im Ermessen unserer Auftraggeber.»

Warum denn auch nicht? «r&c» verändern? Wenn ja, in welcher Form? Lohnt sich das überhaupt? veb.ch Präsident Herbert Mattle und ich als Leiterin der veb.ch Geschäftstelle gaben grünes Licht für die Beantwortung dieser Fragen. Eine willkommene Überraschung Was uns von den vier jungen Fachfrauen Monate später präsentiert wurde, war viel mehr als wir erwarteten! Keine nette Kosmetik, dafür handfeste Recherchen und sorgfältig ins Praktikable umgesetzte Kreativität. Die Initiantinnen begründen: «Hinter r&c steht ein traditionsreicher Verband mit hoher Fachkompetenz, der bereits verschiedene zeitgemässe Kommunikationsinstrumente nutzt. Da der Verband sehr fortschrittlich auftritt und ein modernes Image pflegt, lag unser Fokus auf der Auffrischung des bestehenden Layouts. Das vorliegende leichte Facelifting reduziert die Anzahl der bisher verwendeten Farben und vereinheitlicht das Design. Die neu gestaltete Titelseite zeigt mehr Grosszügigkeit und macht das frische Auftreten auf den ersten Blick sichtbar.»

Aus dem veb.ch

Sehr spannend waren für Herbert Mattle und mich auch die Rückmeldungen aus der Leserschaft von r&c. Eine Umfrage der Diplomandinnen bei Ihnen, liebe Leserinnen und Leser, hat gezeigt: «Die Einbettung von Softthemen wird begrüsst. Diese behandeln aktuelle Themen aus verwandten Arbeitsgebieten und bieten damit einen Mehrwert für den Leser.»

Gute Argumente und Ideen haben überzeugt Pamela Bauer, Raffaela Bernold, Elena Chirico und Zita Zanier: Vier, die wissen, was sie tun. Und gut begründen, warum sie etwas vorschlagen. Herbert Mattle und ich haben uns spontan und überzeugt entschlossen, die Kernideen der jungen PR-Spezialistinnen zu verwirklichen. Das gefiel den Macherinnen sehr. Sie schrieben uns: «Wir freuen uns ausserordentlich, dass unser Vorschlag zur Neugestaltung der Zeitschrift bei der Verbandsleitung auf grosse Begeisterung stiess und unser Konzept nun tatsächlich umgesetzt wird.» veb.ch meint: Wir sagen danke – für eine inhaltlich und visuell überzeugende Arbeit, deren Elemente wir, beginnend mit dieser Ausgabe Ihres «r&c», sehr gerne in unsere tägliche Arbeit einfliessen lassen.

Pamela Bauer

Raffaela Bernold Elena Chirico

Zita Zanier

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Aktuelles Fachwissen und Erfahrung aus erster Hand – unser aktuelles Angebot Steuern/Sozialversicherungen: Risiken im Lohnausweis | 4. November 2014

Der Lohnausweis korrekt ausgefüllt | 8. Januar 2015

Begriffe Eigenverbrauch, Privatanteile oder Naturalleistungen bilden ein grosses Risiko und können zu Problemen bei den Steuern und Nachforderungen durch die Sozialversicherungen verursachen. Hier lernen Sie, was Sie beachten und wissen müssen.

Einfaches Formular aber mit komplizierten Inhalt: Spesenentschädigungen, Weiterbildungskosten, Berufskosten und vieles mehr müssen korrekt berechnet, belegt und steuerlich. begründet werden. Die Fachkompetenz und langjährige Erfahrung des Referenten garantieren Ihnen, das Richtige zu tun.

EU-MWST mit Referenten aus dem Ausland 24. Oktober 2014 Die eingeschränkte Revision: Refresher 29. Oktober 2014

Der eigene neue Kontenplan | 10. März 2015

Der 1. Jahresabschluss nach dem nRLR 12. November 2014

Sie müssen den Kontenplan neu einführen oder den Bestehenden an das nRLR anpassen? In diesem Kurs können Sie Ihren aktuellen Kontenplan (Excel-Format) direkt im Unterricht anpassen.

Jahresabschlussplanung 2013/2014 6. Januar und Wiederholung am 15. Januar 2015

Englische Fachbegriffe | 10. November 2014 Mit der Inkrafttretung des neuen Rechnungslegungsrechts darf die Buchführung in Englisch sein. Verstehen Sie die englischen Fachbegriffe und können Sie diese richtig anwenden? In unserem Kurs werden alle Begriffe, die Sie in der Sachbearbeitung benötigen, erklärt.

Tagesseminare

Work skills | 15. November 2014 In diesem Kurs lernen Sie im Berufsalltag in alltäglichen Situationen schriftlich und mündlich zu kommunizieren, vom klassischen Small talk bis zum einfachen Verfassen von E-Mails.

Interkantonale Steuerausscheidung | 1. Dezember 2014 Immobilien, Filialen, Betriebsstätte usw. führen zu einer Steuerausscheidung. Wie geht man da als Buchhalter/ Treuhänder vor? Was passiert mit Verlusten und was für Möglichkeiten hat man, wenn man mit der Steuerbehörde nicht einverstanden ist?

Bewertung von Immobilien | 8. Dezember 2014 Wie bewertet man Immobilien und wie unterscheiden sie sich? Sie erhalten eine Übersicht der gängigsten Bewertungsmethoden. Buchhalter und Treuhänder werden regelmässig mit diesem Thema konfrontiert. Vertiefen Sie Ihr Wissen in diesem kompakten Kurs.

Budgetierung und Reporting – Checklisten und Arbeitshilfen | 24. März 2015 Sie wollen lernen, wie ein Budget effizient geplant und ausgearbeitet wird und/oder wie das Controlling und Reporting in ihrem Unternehmen einzuführen oder weiter auszubauen ist. Wir zeigen es aufgrund von Checklisten.

Zertifikatslehrgänge CH-Mehrwertsteuer Start am 26. Februar 2015 Experte Swiss GAAP FER Start am 5. März 2015 Transfer Pricing Experte Start am 20. April 2015 Die eingeschränkte Revision Start am 29. April 2015 Die Konzernrechnung nach dem nRLR Start am 5. Mai 2015 Personaladministration allgemein Start am 6. Mai 2015 Detaillierte Informationen zu allen Angeboten finden Sie auf www.veb.ch, Aus- und Weiterbildung


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